Gesetz- «nd Verordnungsblatt für bnS ölterrciehiIrl)-iffirtscf)c -)tiiflciifniti), bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschast Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1169. XX. Stück. Ausgegeben und versendet am 11. October 1869. Ä4. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthaltern in Triest vom 6. October 1869, betreffend die Ertheilung von Reisenrknnden an Landwehrmänner und den Vorgang bei deren Evidenthaltung. Das k. k. Ministerium für Landcsvcrtheidigung und öffentliche Sicherheit hat einvernehmlich mit deni k. k. Ministerium des Innern eröffnet, daß im Grunde der Bestimmung des §. 23 des Landwchrgesetzes vom 13. Mai l. J. (alinea 1) zur Bctheilnng der nicht activen Landwehrmänner mit Reiseurkundcn jene Behörden, beziehungsweise deren Vorsteher competcnt sind, wie solche nach Maßgabe der Ministerial- Verordnung vom 10. Mai 1867 (R. G. B. Nr. 80) zur Ausfertigung von Reisedocumenten überhaupt berufen erscheinen. Waö die sonstige Anwendung der Bestimmungen der citirten Verordnung gegenüber den nicht activen Landwehrmännern anbelangt, so hat hinsichtlich der Giltigkeitsdauer der denselben zri erfolgenden Neisedocmnente insoferne eine Bcschrünknng Platz zu greifen, als bei der Bemessung der Dauer auf die Zeit der Ausbildung der Landwehrrecruten und Waffenübun-gen der Landwehr (§§. 14 und 15 des L. W. G.) Bedacht zu nehmen sein wird. 41 Nücksichtlich der im §. 23 (alinea 2) des Landwehrgcsetzes, zuni Zlvecke der Evidenthaltung der Angehörigen der Landwehr vorgeschriebencn Meldung, hat daS genannte k. k. Ministerium angeordnet, daß bis zu dem Zcitpuncte, in welchem die sämmtlicheu Landwehr-Feldwebel in den Compagnieorten ihre Functionen angetreten haben werden, die nicht activen Landwehrmänner jeden Wechsel ihres bleibenden Aufenthaltes den zuständigen k. k. Bezirks Hauptmannschaften oder den mit dem Wirkungskreise der letzteren ausgcstattetcn Magistraten, beziehungsweise den landessürstlichen Polizeibehörden, wo sich solche befinden, zur Kenntnis; zu bringen und überdies jener Behörde der vorbemcrkten Kategorie, in deren Amtsbereich sie ihren bleibenden Aufenthalt nehmen, hierüber längstens innerhalb 8 Tagen die Meldung zu erstatten haben. Schließlich ist in den Reiscdocumentcn der Landwehrmänner eine entsprechende, die Meldungspflicht derselben zum Gegenstände habende Clausel, aufzunehmen. Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Mo er in ft in. p. Feldmarschall - Lieutenant.