1868. XVIII. für die Laibacher Diözese. I. Gesetz oom 25. Ollat 1868 (R.=%.=M. Jcv. 47), wodurch die Vorschriften des zweiten Hauptstückcs des allg. bürgl. Gesetzbuches über das Eherccht für Katholiken wieder hergestellt, die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Katholiken den weltlichen Gerichtsbehörden überwiesen und Bestimmungen über die bedingte Zulässigkeit der Eheschließung vor weltlichen Behörden erlassen werden. Wirksam für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich das folgende Gesetz zu erlassen, wodurch die Vorschriften des zweiten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über das Eherecht für Katholiken wieder hergestellt, die Gerichtsbarkeit in Ehesachen den weltlichen Gerichtsbehörden überwiesen und Bestimmungen über die bedingte Zulässigkeit der Eheschließung vor weltlichen Behörden eingeführt werden. Artikel 1. Das unter Berufung auf das Patent vom 5. November 1855, R.-G.-Bl. Nr. 195, erlassene und mit 1. Jänner 1857 zur Wirksamkeit gelangte kais. Patent vom 8. Oktober 1856, R.-G.-Bl. Nr. 185, mit dem diesem Patente als erster Anhang beigegebenen Gesetze über die Eheangelegenheiten der Katholiken im Kaiserthume Oesterreich, sowie dem weiters beigegebenen und in Dem Gesetze selbst bezogenen zweiten Anhänge: „Anweisung für die geistlichen Gerichte des Kaiser-thumes Oesterreich in Betreff der Ehesachen" sind für die Königreiche und Länder, für welche das gegenwärtige Gesetz erlassen wird, außer Kraft gesetzt. An die Stelle dieser aufgehobenen Gesetze treten auch für Katholiken die Vorschriften des von dem Eherechte handelnden zweiten Hauptstückes des allg. bürgerl. Gesetzbuches vom 1. Juni 1811 und der hiezu nachträglich erflossenen Gesetze und Verordnungen, in soweit dieselben zur Zeit, als das Patent vom 8. Oktober 1856, R.-G.-Bl. Nr. 185, in Kraft trat, bestanden haben nnd durch das gegenwärtige Gesetz nicht abgeändert werden. Artikel 2. Wenn einer der nach den Vorschriften des allg. bürgerl. Gesetzbuches zum Aufgebote der Ehe berufenen Seelsorger die Vornahme des Aufgebotes oder einer von den zur Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Einwilligung berufenen Seelsorgern, welcher von den Brautleuten deßhalb angegangen wurde, die Vornahme des Aufgebotes oder die Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Einwilligung zur Ehe aus einem durch die Gesetzgebung des Staates nicht anerkannten Hinderungsgrunde verweigert, so steht es den Brautleuten frei, das Aufgebot ihrer Ehe durch die weltliche Behörde zu veranlassen und die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe vor dieser Behörde abzugeben. Rücksichtlich dieser den Ehewerbern aller Konfessionen gestatteten eventuellen Eheschließung vor der weltlichen Behörde gelten die Vorschriften des zweiten Hauptstückes des allg. bürgerl. Gesetzbuches mit den nachstehenden Abänderungen: §. 1. Als die zur Vornahme des Aufgebotes und zur Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Einwilligung berufene weltliche Behörde hat die k. k. politische Bezirksbehörde, in jenen Städten aber, welche eigene Gemeindestatute besitzen, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde einzutreten, und es wird diejenige politische Bezirks- (Gemeinde-) Behörde hiezu als kompetent anzusehen sein, in deren Amtsbezirk der die Eheschließung verweigernde Seelsorger seinen Amtssitz hat. §. 2. Um das Aufgebot und die Eheschließung bei der weltlichen Behörde verlangen zu können, haben die Ehewerber vor dieser Behörde die Weigerung des kompetenten Seelsorgers entweder durch ein schriftliches Zeugniß desselben oder durch die Aussage von zwei im Amtsbezirke wohnenden eigenberechtigten Männern nachzuweisen. Wird ein solcher Beweis nicht erbracht, so liegt es der politischen Behörde ob, an den betreffenden Seelsorger eine Aufforderung des Inhalts zu richten, daß derselbe das Aufgebot vornehmen und beziehungsweise die Erklärung der Einwilligung zur Ehe entgegennehmen oder mittelst amtlicher Zuschrift die entgegenstehenden Hindernisse anzeigen wolle. Erfolgt hierauf aus Gründen, welche in den Staatsgesetzen nicht enthalten find, oder ohne Angabe von Gründen eine ablehnende Antwort des Seelsorgers oder geht innerhalb eines Zeitraumes von längstens acht Tagen, in welche die Tage des Postenlanfes nicht einzurechnen sind, keine Antwort ein, so hat die politische Behörde nach Beibringung der durch die Vorschriften des allg. bürgerl. Gesetzbuches stimmt Nachtrags - Verordnungen vorgeschriebenen Ausweise und Behelfe das Aufgebot und den Eheschließnngsakt sofort vorzunehmen. §. 3. Alle Funktionen und Entscheidungen, welche nach den Vorschriften des zweiten Haupt-stückes des allg. bürgerl. Gesetzbuches stimmt Nachtrags - Verordnungen dem Seelsorger übertragen sind, stehen im Falle einer Eheschließung vor der weltlichen Behörde der kompetenten politischen Bezirks- (Gemeinde-) Behörde zu. §. 4. Gegen Entscheidungen der politischen Bezirks- (Gemeinde-) Behörde in Ehesachen steht den Ehewerberu das Recht des Rekurses an die k. k. politische Landesstelle und gegen die Entscheidungen dieser letzteren das Recht des Rekurses an das k. k. Ministerium des Innern offen, ohne daß der Rekurs an eine bestimmte Frist gebunden oder durch gleichlautende Entscheidungen der beiden untern Instanzen ausgeschlossen ist. §. 5. Das Aufgebot einer vor der weltlichen Behörde abzuschließenden Ehe ist von dieser Behörde durch öffentlichen Anschlag sowohl an der eigenen amtlichen Kundmachnngstafel, als auch im Requisitionswege durch öffentlichen Anschlag bei dem Gemeindeamte des Wohnortes eines jeden der Brautleute vorzunehmen. Wenn bei einer k. k. politischen Bezirksbehörde regelmäßig Amtstage abgehalten werden, so hat das Aufgebot auch mündlich an einem oder mehreren Amtstagen zu erfolgen. Zur Giltigkeit der Ehe wird jedoch nur die Vornahme des schriftlichen Aufgebotes mittelst Anschlages erfordert. Der das Aufgebot enthaltende Anschlag soll durch drei Wochen an der Kundmachungstafel der politischen Behörde und der betreffenden Gemeindeämter affigirt bleiben, bevor zur Eheschließung geschritten werden kann. Aus wichtigen Gründen kann die k. k. politische Landesstelle diesen Aufgebotstermin verkürzen und unter dringenden Umständen das Aufgebot auch ganz Nachsehen. Die Aufgebotsnachsicht wegen bestätigter naher Todesgefahr kann gegen das im §. 86 des allg. bürgerl. Gesetzbuches vorgesehene eidliche Gelöbniß der Brautleute auch von der politischen Bezirks- (Gemeinde-) Bebörde ertheilt werden. §. 6. Die Requisition und Delegation einer anderen Bezirks- (Gemeinde-) Behörde zur Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Einwilligung kann über Ansuchen der Brautleute von Seite der kompetenten politischen Bezirks- (Gemeinde-) Behörde nach den im allg. bürgl. Gesetzbuche (8- 81 und 82) für Pfarrämter bestehenden Vorschriften geschehen. §. 7. Die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe muß vor dem Vorsteher der politischen Bezirks- (Gemeinde-) Behörde oder vor einem Stellvertreter des Vorstehers in Gegenwart zweier Zeugen und eines beeideten Schriftführers abgegeben werden. §. 8. lieber den Akt der Eheschließung ist ein Protokoll aufzunehmen und sowohl von den Brautleuten als von den Zeugen und den beiden Amtspersonen zu unterzeichnen. §. 9. Die politische Bezirks- (Gemeinde-) Behörde fuhrt über die bei derselben vorgekommenen Aufgebote und Eheschließungen das Aufgebotsbuch und das Eheregisler und fertigt aus diesen Registern über Ansuchen amtliche Zeugnisse aus, welche die geschehene Verkündigung und beziehungsweise Eheschließung mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden darthnn. Ein solches Amtszengniß über den vorgenommenen Akt der Eheschließung hat die politische Bezirks- (Gemeinde-) Behörde den ordentlichen Seelsorgern beider Brautleute von Amtswegen zu übersenden. §. 10. Rücksichtlich der Scheidung und Trennung der Ehe gelten für die vor der weltlichen Behörde geschlossenen Ehen gleichfalls die Bestimmungen des allg. bürgerl. Gesetzbuches, wobei die den Seelsorgern zugewiesenen Funktionen der politischen Bezirks- (Gemeinde-) Behörde obliegen, in deren Sprengel sich der Amtssitz des zu diesen Funktionen gesetzlich berufenen Seelsorgers befindet. 11. Es bleibt den Eheleuten, welche ihre Ehe vor der weltlichen Behörde abgeschlossen haben, unbenommen, nachträglich auch die kirchliche Einsegnung ihrer Ehe von einem der Seelsorger jener Konfession, welcher ein Theil der Eheleute angehört, zu erwirken. Artikel 3. Mit dem Tage, am welchem die Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes beginnt, wird in den Königreichen und Ländern, für welche dasselbe gegeben ist, die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Katholiken wie der übrigen christlichen und nichtchristlichen Konfessionen ausschließlich durch diejenigen weltlichen Gerichte ausgeübt, die vor dem l. Jänner 1857, mit welchem Tage die geistlichen Ehegerichte in Wirksamkeit traten, nach den Jurisdiktionsnormen vom 22. Dezember 1851 und 20. November 1852 hiezu berufen waren. Diese weltlichen Gerichte haben nach denjenigen Gesetzen und Verordnungen, welche zur Zeit, als das Patent vom 8. Oktober 1856, 9i.-G.-Bl. Nr. 185, in Wirksamkeit getreten, für Ehestreitigkeiten was immer für einer Art bestanden, und insbesondere nach der über Ehestreitigkeiten im zweiten Hauptstücke des allg. bürgerl. Gesetzbuches und im Hofdekrete vom 23. August 1819, Just.-G. S. Nr. 1595, enthaltenen Bestimmungen zu verfahren, soweit die letzteren nicht durch die Verfügungen des gegenwärtigen Gesetzes eine Aenderung erleiden. Artikel 4. Zur Einführung des gegenwärtigen Gesetzes werden folgende Uebergangs-bestimmungen verfügt: §. 1. In soferne es sich um die Giltigkeit einer Ehe handelt, welche unter der Geltung des Patentes vom 8. Oktober 1856, R.-G.-Bl. Nr. 185, geschlossen wurde, ist dieselbe nach den Bestimmungen dieses Patentes und der damit erlassenen Vorschriften zu beurtheilen. Die Trennung, sowie die Scheidung von Tisch und Bett in Ansehung einer vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes geschloffenen Ehe ist dagegen von dem Tage dieser Wirksamkeit nur nach den Bestimmungen des bürgerl. Gesetzbuches und nach den im gegenwärtigen Gesetze getroffenen Anordnungen zu beurtheilen. §. 2. Ebenso ist das Verfahren bei Untersuchung und Verhandlung über die Ungiltigkeits-erklärung eben sowohl als über die Trennung und Scheidung von Tisch und Bett hinsichtlich einer vor Wirksamkeit dieses Gesetzes geschloffenen Ehe nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu pflegen. §. 3. Die unter der Geltung des Patentes vom 8. Oktober 1856, R.-G.-Bl. Nr. 185, ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen verlieren die ihnen nach Maßgabe dieses Patentes und der demselben beigegebenen Gesetze zukommenden Wirkungen nicht. §. 4. Alle am Tage der beginnenden Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes ans Grund des Patentes vom 8. Oktober 1856, R.-G.-Bl. Nr. 185, bei einem geistlichen oder weltlichen Gerichte in erster oder höherer Instanz oder bei was immer für einer Behörde anhängigen Verhandlungen sind durch die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen weltlichen Gerichte und beziehungweise Administrativ-Behörden fortzuführen und dahin zu übertragen. §. 5. In soweit es sich um die Aufgebote und sonstigen Vorbereitungen einer Ehe handelt, ist sich bis zu dem Tage, an welchem die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt, gleichfalls an die Vorschriften des Patentes vom 8. Oktober 1856, R.-G.-Bl. Nr. 185, und der demselben beigegebenen Gesetze zu halten, in soweit die Ehe auch noch innerhalb dieses Zeitraumes zum Abschlüsse kommt. Wenn dieses letztere jedoch nicht der Fall ist, so müssen die Aufgebote, sowie die sonstigen Vorbereitungen zum Eheabschlusse während der Wirksamkeit dieses Gesetzes in Gemäßheit der Vorschriften desselben neuerlich vorgenommen werden. Artikel 5. Mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes werden die Minister der Justiz, des Kultus und des Innern betraut, von welchen die erforderlichen Ausführungs-Verordnungen zn erlassen sind. II. Zesetz vom 25. 3TM 1868 (R.-g.-M. Jtr. 48), wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Berhältniß der Schule zur Kirche erlassen werden. Giltig für die im Rcichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich folgendes Gesetz zu erlassen: §. 1. Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts-und Erziehungswesen steht dem Staate zu und wird durch die hiezu gesetzlich berufenen Organe ausgeübt. §. 2. Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glanbens-genossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft überlassen. Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einflüsse jeder Kirche oder Religionsgesellschaft. §. 3. Die vom Staate, von einem Lande oder von Gemeinden ganz oder theilweise gegründeten oder erhaltenen Schulen und Erziehungs-Anstalten sind allen Staatsbürgern ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich. §. 4. Es steht jeder Kirche oder Religionsgesellschaft frei, aus ihren Mitteln Schulen für den Unterricht der Jugend von bestimmten Glaubensbekenntnissen zu errichten und zu erhalten. Dieselben sind jedoch den Gesetzen für das Unterrichtswesen unterworfen und können die Zuerkennung der Rechte einer öffentlichen Lehranstalt nur dann in Anspruch nehmen, wenn allen gesetzlichen Bedingungen für die Erwerbung dieser Rechte entsprochen wird. §. 5. Die Benützung von Schulen und Erziehungs-Anstalten für bestimmte Glaubensgenossen ist Mitgliedern einer anderen Religionsgesellschaft durch das Gesetz nicht untersagt. §. 6. Die Lehrämter an den im §. 3 bezeichneten Schulen und Erziehungs-Anstalten sind für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise uachgewieseu haben. Als Religionslehrer dürfen nur diejenigen angestellt werden, welche die betreffende konfessionelle Oberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat. Bei anderen Schulen und Erziehungs- Anstalten (§. 4), ist dießfalls das Errichlungsstatut maßgebend. Die Wahl der Erzieher und Lehrer für den Privatunterricht ist durch keine Rücksicht auf das Religionsbekenntniß beschränkt. §. 7. Die Lehrbücher für den Gebrauch in den Volks- und Mittelschulen, sowie in den Lehrerbildungsanstalten bedürfen nur der Genehmigung der durch dieses Gesetz zur Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtswefens berufenen Organe. Religionsbücher können jedoch erst dann diese Genehmigung erhalten, wenn sie von der bezüglichen konfessionellen Oberbehorde für zulässig erklärt worden sind. §. 8. Das Einkommen der Normalschulfonde, des Studienfondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in soweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist. §. 9. Der Staat übt die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen durch das Unterrichtsministerium aus. §. 10. Zur Leitung und Aufsicht über das Erziehungswesen, dann über die Volksschulen und Lehrerbildungs-Anstalten werden in jedem Königreiche und Lande a) ein Landesfchulrath als oberste Landesschulbehörde, b) ein Bezirksschulrath für jeden Schulbezirk, c) ein Ortsschulrath für jede Schulgemeinde bestellt. Die Eintheilung des Landes in Schulbezirke erfolgt durch die Landesgesetzgebung. §. H. Der bisherige Wirkungskreis der geistlichen und weltlichen Schulbehörden, und zwar: a) der Landesstelle, der kirchlichen Oberbehörden und Schuloberaufseher; b) der politischen Bezirksbehörde und der Schuldiftriktsaufseher; c) der Ortsseelsorger und Ortsschulaufseher hat, unbeschadet der Bestimmung des §. 2, an die im §. 10 bezeichneten Organe überzugehen. §. 12. In den Landesfchulrath sind unter dem Vorsitze des Statthalters (Landeschefs) oder seines Stellvertreters Mitglieder der politischen Landesstelle, Abgeordnete des Landesausschusses, Geistliche aus den im Lande bestehenden Konfessionen und Fachmänner im Lehrwesen zu berufen. Die Zusammensetzung der im §. 10, lit. b und c bezeichneten Bezirks- und Ortsschulräthe wird durch die Landesgesetzgebung festgestellt. §. 13. Durch die Landesgesetzgebung sind die näheren Bestimmungen in Betreff der Zusammensetzung und Einrichtung des Landes-, Bezirks- und Ortsschulrathes, dann die gegenseitige Abgränzung des Wirkungskreises derselben, ferner die näheren Bestimmungen rücksichtlich des lieber-ganges des Wirkungskreises der bisherigen geistlichen und weltlichen Schulbehörden an den Landes-, Bezirks- und Ortsschulrath festzustellen. Ebenso ist durch das Landesgesetz zu bestimmen, ob und wieferne ausnahmsweise auch Abgeordnete von bedeutenden Gemeinden in den Landesschulrath einzutreten haben. §. 14. Die §§. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 treten mit dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit und werden alle mit diesen Paragraphen im Widerspruche stehenden, bisher giltigen Gesetze und Anordnungen außer Kraft gesetzt. Das mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Juni 1867 genehmigte Regulativ, betreffend die Einsetzung eines Laudesschulrathes für die Königreiche Galizien, Lodomerien und das Großherzogthum Krakau, bleibt unberührt. §. 15. Mein Minister des Unterrichtes ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. III. Gesetz oom 25. Mai 1868 (R.-H.-M. 3Tv. 49), wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden. Giltig für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich das nachfolgende Gesetz, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, zu erlassen. I. In Beziehung aus das Religionsbekenntniß der Kinder. Artikel 1. Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen, soferne beide Aeltern demselben Bekenntnisse angehören, der Religion ihrer Aeltern. Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das umgekehrte Verhältniß stattfinden solle, oder daß alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen. Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter. Im Falle keine der obigen Bestimmungen Platz greift, hat derjenige, welchem das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zusteht, das Religionsbekenntniß für solches zu bestimmen. Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche, oder Religionsgenossenschaft oder an andere Personen über das Religionsbekenntniß, in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos. Artikel 2. Das nach dem vorhergehenden Artikel für ein Kind bestimmte Religionsbekenntniß darf in der Regel so lauge nicht verändert werden, bis dasselbe aus eigener freier Wahl eine solche Veränderung vornimmt. Es können jedoch Aeltern, welche nach Artikel 1 das Religionsbekenntniß der Kinder vertragsmäßig zu bestimmen berechtigt sind, dasselbe bezüglich jener Kinder ändern, welche noch nicht das siebente Lebensjahr zurückgelegt haben. Im Falle eines Religionswechsels eines oder beider Aelterntheile, beziehuugweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betreff des Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechsel abgeschlossenen Vertrag so zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religionswechsel der Aeltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter, geboren worden. Wird ein Kind vor zurückgelegtem siebenten Jahre legitimirt, so ist es in Betreff des Religionsbekenntnisses nach Artikel 1 zu behandeln. Artikel 3. Die Aeltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorstehenden Vorschriften verantwortlich. Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Oberen der Kirchen und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben. ü. In Beziehung aus den lebertritt von einer Kirche oder leligionsgcnoffenschast zur ändern. Artikel 4. Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt. Artikel 5. Durch die Religionsveränderung gehen alle genossenschaftlichen Rechte der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft an den Ausgetretenen ebenso wie die Ansprüche dieses an jene verloren. Artikel 6. Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Neligionsgenoffenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muß der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt. Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder Religionsgenossenschaft muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären. Artikel 7. Die Bestimmungen des §. 768, lit. a) allg. bürgerl. Gesetzbuches, vermöge welcher der Abfall vom Christenthum als Grund der Enterbung erklärt wird, dann die Verfügungen des §. 122, lit. c) und d) Strafgesetzes, womit derjenige, welcher einen Christen znm Abfalle vom Christenthum zu verleiten oder eine der christlichen Religion widerstrebende Irrlehre auszustrenen sucht, eines Verbrechens schuldig erklärt wird, sind aufgehoben. Es ist jedoch jeder Religionspartei untersagt, die Genossen einer anderen durch Zwang oder List zum Uebergang zu bestimmen. Die näheren Bestimmungen des gesetzlichen Schutzes hingegen, soweit er nicht durch die Strafgesetze gegeben ist, bleiben einem besonderen Gesetze Vorbehalten. III, In Beziehung aus Funktionen des Gottesdienstes und der Seelsorge. Artikel 8. Die Vorsteher, Diener oder Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft haben sich der von den berechtigten Personen nicht angesuchten Vornahme von Funktionen des Gottesdienstes und der Seelsorge an den Angehörigen einer anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft zu enthalten. Eine Ausnahme kann nur für jene einzelnen Fälle eintreten, in welchen durch die betreffenden Seelsorger oder Diener der anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft um die Vornahme eines diesen zustehenden Aktes das Ansuchen gestellt wird, oder die Satzungen und Vorschriften dieser letzteren die Vornahme des Aktes gestatten. Außer diesen Fällen ist der bezügliche Akt als rechtlich unwirksam anzusehen und es haben die Behörden auf Ansuchen der beeinträchtigten Privatperson oder Religionsgenossenschaft die geeignete Abhilfe zu gewähren. IV. In Beziehung auf Beiträge und Leistungen. Artikel 9. Angehörige einer Kirche oder Religionsgenossenschaft können zu Beiträgen an Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Kultus- und Wohlthätigkeitszwecke einer anderen nur dann verhalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronates obliegen, oder wenn die Verpflichtung zu solchen Leistungen auf privatrechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücherlich sichergestellt ist. Kein Seelsorger kann von Angehörigen einer ihm fremden Eonfeffion Taren, Stolgebühren it. dgl. fordern, außer für auf deren Verlangen wirklich verrichtete Funktionen, und zwar nur nach dem gesetzlichen Ausmaß. Artikel 10. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 9 finden auch ans Beiträge und Leistungen für Unterrichtszwecke volle Anwendung, außer wenn die Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft mit Angehörigen einer anderen vermöge der gesetzlichen Einschulung Eine Schulgemeinde bilden, in welchem Falle die Eingeschulten ohne Unterschied der Konfession die zur Errichtung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Schule und zur Besoldung der an derselben ange-stellten Lehrer erforderlichen Kosten, jedoch mit Ausschluß der Kosten für den Religionsunterricht der einer anderen Konfession Angehörigen zu tragen haben. Eine zwangsweise Einschulung in die Schule einer anderen Konfession findet nicht statt. Artikel 11. Alle in den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 9 und 10 nicht begründeten Ansprüche der Geistlichen, Meßner, Organisten und Schullehrer, dann der Kultus-, Unterrichtsund Wohlthätigkeitsanstalten einer Kirche oder Religionsgenossenschaft auf Beiträge und Leistungen von Seite der Angehörigen einer anderen sind als erloschen zu betrachten. V. In Deziehong auf Degräbnisse. Artikel 12. Keine Religionsgemeinde kann der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern: 1. wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn 2. da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden ward, im Umkreis der Ortsgemeinde ein für Genossen der Kirche oder Religionsgenoffenschaft des Bet> storbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet. VI. In Ansehung der Feier- und Festtage. Artikel 13. Niemand kann genöthigt werden, sich an den Feier- und Festtagen einer ihm fremden Kirche oder Religionsgesellschast der Arbeit zu enthalten. An Sonntagen ist jedoch während des Gottesdienstes jede nicht dringend nothwendige öffentliche Arbeit einzustellen. Ferner muß an den Festtagen was immer für einer Kirche oder Religionsgenoffenschaft während des Hauptgottesdienstes in der Nähe des Gotteshauses Alles unterlassen werden, was eine Störung oder Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnte. Dasselbe ist bei den herkömmlichen feierlichen Prozessionen auf den Plätzen und in den Straßen zu beobachten, durch welche sich der Zug bewegt. Artikel 14. Keine Religionsgemeinde kann genöthigt werden, sich des Glockengeläutes an Tagen zu enthalten, an welchen dasselbe nach den Satzungen einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft zu unterbleiben hat. Artikel 15. In Schulen, welche von Angehörigen verschiedener Kirchen oder Religionsgesellschaften besucht werden, sott, soweit es ausführbar ist, dem Unterricht eine solche Eintheilung gegeben werden, bei welcher auch der Minderheit die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten ermöglicht wird. VII. Schlußbcstimmungen. Artikel 16. Alle diesen Vorschriften widerstreitenden Bestimmungen der bisherigen Gesetze und Verordnungen, auf welcher Grundlage sie beruhen und in welcher Form sie erlassen sein mögen, ebenso wie allfällige entgegenstehende Gepflogenheiten sind, auch insoferne sie hier nicht ausdrücklich aufgehoben wurden, fernerhin nicht mehr zur Anwendung zu bringen. Dieß gilt insbesondere auch von den Vorschriften über die religiöse Erziehung der in öffentliche Pflege genommenen Kinder. Artikel 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Artikel 18. Mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes sind der Minister des Kultus und Unterrichtes, so wie die übrigen Minister, in deren Wirkungskreis die Vorschriften desselben zur Anwendung kommen, beauftragt, und haben sie die zu solchem Vollzüge erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Anmerkung. Die aus Anlaß obiger drei Gesetze erforderlichen Weisungen für die hochwürdige Seelsorgs-Geistlichkeit werden Nachfolgen. Vom fürrftbischöflichen Ordinariate Laibach am 24. Juni 1868. Gedruckt bei Jos. Blasnik in Laibach.