Welche auf allerhöchsten Befehl durch die K. K. Landeshauptmannschaft zu Jeder¬ manns Wissenschaft und Darohhaltung hiemit kund gemacht wird. achdcme Ihr» K. K. Apost» Majestät für dm nächstkünstigen MM Faschmg des eintretenden 177^» Jahres, die öffentlichen Dalle zu mehrerer Ergötzung des publlci in Masken oder Verkleidungen, in der allergnädigsten Zuversicht zu erlauben geruhet haben, daß niemand diese alterhöchste Knabe mißbrauchen, sondern dabcy Jedermann sich «m so anständiger betragen werde, als im wi¬ drigen ohne mindester Rücksicht der Personen die öffentliche Besihim. pfung und Herausflihrung von dem Ballerte erfolgen würde; Als wol¬ len allerhöchst gedacht Ihre Majestät dabey folgende Maasnehmungm genau beobachtet wissen, und zwar Erstens; Erstrecket sich diese Crlaubnist nur allein aufde» all¬ hiesigen Thcatralsaal- in welchen zu jedermänniglich - thunlichen Cr- götzlichkeit, gegen Cintrittgeld die maskirten Bälle gleich die ehehin un- maskirten abgehalten werden würden, und sind äusser diesen Orte sonst nirgends weder bey einen anderwciten öffentlichen Balle, noch andern zuftmmengrlegten privat - Faschingsfesten die maskirte Kleidungen und Larven »erstattet. ZweyL e n s: Können allein diese maskirte Balle in dem Thea- tralsaale dm Sonntag nach Heil, drey Könige, als den 9ten Jänner 1774. dm Anfang nehmen, somit durch die erste Faschingszeit wöchent¬ lich zweymal von 9. Uhr Abends bis z. Uhr nach Mitternacht, von LextuLAeüma an, das ist, für Heuer den ZOten Jänner aber auch dreymal die Woche von 9. Uhr Abends, bis 5. Uhr stütze, abgehalten werden. Dahingegen wird hievon der einzige ite Februari, an wel¬ chen Tage niemahls Ball seyn solle, ausgenommen; wo übrigens in Ansehung des Fasching-Dienstages es bey der bisherigen Beobachtung dergestalt verbleibet, daß an selben der maskirte Ball zwar früher, als sonsten anzufangen, doch bis halb 12. Uhr Nachts sich ohnfehlbar zu endigen habe, unter welcher Zeit des fürzudauren habenden Balls auch die dabey zu haltende Nachtmahlzeiten oder Loupxes verstanden sind, und werde solchen Jedermann alsogewiß nachzuleben haben, als in wi¬ drigen der vorsetzlich dagegenchandlende zu Erlegung einer Straffe von 56. vucaten in Gold angehalten, auch wohl gar durch die Wache von dtm Ballorte hinweg gesichtet werden solle. Drittens: werden zwar zu diesen Ballen jede Personen, ohne Unterschied des Standes/wann sie maskiret, oder auch in eigenen Kleidern doch mit einer Larve versehen sind, gegen Erlag, für die Ober¬ zimmer und den Theatralsaal mit i. fl., in den Theatralsaal allein aber mit 24. kr. für jedes Eintritts-Lillet zugelaffen, jedoch befehlen Jhro Majestät hierbey ernstgemeffen, daß Jedermann in einer ehrbaren und wohlanständigen Maske erscheinen solle, und werden somit alle diejeni¬ gen Masken, die etwa mit eckelhaften Figuren, oder Larven, oder mit einer solchen Verstellung versehen sind, wodurch die Leibsgestallt gänz¬ lich verborgen , oder verändert wird, dann die Maschinen-Masken, wie auch die diesfälligen Verkleidungen aus dem wälschen l^tre hier¬ mit ausdrücklich untersaget, und verstehet daher sich von selbst, daß noch weniger in geistlichen- oder Ordenskleidern daselbst einzutretten erlaubet seye, dergestallten zwar, -aß, wenn wieder besseres Vermu. thm lhen sich dennoch Jemand in einer dergleichen verbothenen Maske ein- fände, selber in den Ballsaal nicht eingelassen, oder wenn dessen Ent¬ deckung erst in dem Saale geschähe, alsogleich ohne Ansehen der Per¬ son herausgeführet werden würde, und obschon Viertens: Ein jeder ohne Anfrage ganz ungehindert mit der Larve vor dem Angesicht in den Ballsal eintretten, und darinnen ent¬ weder durch die ganze Zeit maskirt verbleiben, oder sich nach Belieben äemLLyuiren möge, so sollen doch alle Personen beyderley Geschlechts verbunden seyn, bey dem Herausgehen, es mag frühe, oder spat ge¬ schehen, an dem Orte der Eintritrszahlung die Larven von dem Ge¬ sicht zu nehmen, und also entlarvter fortzugehen. Fünftens: Wird bey würklicher Abweisung durch die Wache verbothen, ein Seiten - Feuer - oder anderes heimliches Gewehr bey sich zu haben, noch weniger aber die Gewehrtragung denen Bedienten ge¬ stattet, welchen besonders aufgetragen wird, daß sie sich allenthalben, und zuförderst gegen die angestellte Wacht mit aller Bescheidenheit auf¬ führen, und mit den brennenden Fackeln über das Absteigort nicht wei¬ ter hinein gehen sollen; Sechstens: Wenn sich eine mit der Larve vor dem Angesicht maskirte Person öffentlich auf der Gaffen, äusser einen Wagen, oder Tragftssel erblicken liesse, befehlen Ihre Majestät, solche durch die ver¬ schärft- getroffene Polizey-Anstallten arreüirlich auzuhaltM, und noch besonders bestraffen zu lassen, wohl aber ist es erlaubt, ohne Larven vor dem Angesicht in der Maske um die Zeit des abzuhaltenden Balls zu Fuß über die Gasse, theils um sich dahin, als von dannen zurück zu begeben, zu gehen. Schlüßlich, und S i e b e n d e n s: Sind auf diesen maskirten Ballen, so wie an¬ derer Orten ohne Ausnahme die hohe, und vorhin schon unerlaubte Spie- Spiele auf das scharfeste verbothen, dergestallt, daß die Spielerund Gestatter derselben nicht allein alsogleich durch die Wache hinweggefüh- ret- sondern auch noch besonders nach der Strenge der bereits Herwe¬ gen bestehenden OenenUm angesehen werden wurden. Wvrnach also Zedermanniglich sich schuldigst zu achten, und schon gesagter maßen mit aller Bescheidenheit zu betragen wissen wird. Lay¬ bach den i7ten Oeesmbßr 1773.