Provinzial Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark und den Klagenfurter Kreis. H erausgegeben auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des f. f. steyermärkisch -karntner'schen Guberniums. Vierter Lheil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December im enthält. Dieser Theil kostet ungebunden 1 fl. 52 kr. CM. G r ä ß, gedruckt und im Berlage bcp Andreas Leykam- ' 1 ; -r 'i ■ :: , . .„j' t, i ' ; . . o z 'k ' Ü ' (' 1 Ntt' ' } M 't <; % sr ’.'V'. •;•: , ’..i •!*■•(< -• '..i . jr?;- ' ■\ . , ,. , S •) ^ ' ;- l1 i' . .. k. Rt M WM^§ Ill Chronologisches Verzeichmß der in der Provinzial Gesetzsammlung des Herzogthums Steyermark und des Klagen-ftirter Kreises für das Fahr 1822, enthaltenen Verordnungen. Sn Datum der Gubernial- Gegenstand. •1 «? Verordnung IS) i 9. Jänner. 2 ä n n e x. Lehrbuch der erweiterten lateinischen 2 9- Grammatik, 2. Theil für die 3. und 4. Grammaticalclaffe Bestimmung der Meilengebühr für 1 3 9. * die Gerichtsdiener bey Recruten-aushebungen Vorschrift über die Aufgabs - und 1 4 9. - Zustellungsgebühren bei; Privat-estaffetten Nachlaß der Gebäudesteuern bey , r 5 9. - jenen Gebäuden, welche von Ele-mentarunMlen getroffen wurden Erläuterung der Vorschrift wegen ' 3 des Verfahrens bey Verleihung der Tischlergewerbesbefugnisse, wenn vorzügliche Kenntnisse der Kunsttischlerey nachgewiesen werden * 1 4 IV Inhalt. nGn <3 CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 16. Jänner. 7 i6t , - 8 15. - 23. - 23. - So. - ö.Februar. Bestimmung der Frist, binnen welcher die Reiseparticularien gelegt werden müssen Abstellung der, bey Vorscgnung ge-fallener Weibspersonen wahrge-nommenen Mißbräuche Vorschrift in Bezug auf die Trennung und Scheidung jüdischer Ehen, wenn ein Theil zur christlichen Religion übergetreten ist, dann Wiederverehelichnng beym •liebertritte von beyden Instruction zur Aufnahme, Untersuchung und Abhülfe der, gegen den provisorisch aufgenommenen Maßstab der Grundsteuer vorkommenden Beschwerden, dann Bestimmungen über die Anbringung solcher Beschwerden Vorschrift in Hinsicht der Behandlung der, mit Zeichnungen und Emblemen versehenen Stoffe Manufakturen und Fabrikate Allerhöchster Auftrag, daß die Or-denögeistlichen sich stets der vor-grschriebenen Ordenskleidung bedienen sollen, und daß in den Stiften und Klöstern die statutenmäßige Clausur zu beobachten sey Februar. KreiScommiffäre u. KreiöingenieurS haben sich bey Dienstreisen nicht der Post , sondern der Vorspann Inhalt. V M? 17 18 Datum der Gubernial-verordnung iz.Febrüar. 15. - 20. - 20. » 20. 27. Gegenstand. zu bedienen, daher nur letztere aufzurechnen Uebersiedlungsbewilligungen, in wie weit solche von dem Kreiöamte, und Werbbezirkscommiffariate »i--dirt werde» muffen Schullehrer haben auf daö Schulgeld derjenigen Kinder, wegen welchen ein zweptes Lehrzimmer, und ein Gehülfe notwendig geworden ist, kein Recht Bey Ablaffung von einer Crjminal-untersuchung iiv dem Falle der §§. 455 und 442 des allgem. St. G. B. 1. Theils, müssen die Acten dem Obergerichte vorgelegt werden Bestimmung der Fälle, in welchen die mit dem Jnvalideiibeneficium betheilten Individuen dieser Begünstigung verlustig werden Bekanntmachung der Elbe-Schiff-fahrtSconvention Erläuterung deS §. 470 des St. G. B. 1. Theils in Bezug auf die Behandlung der Strafnach-sichts - und Gnadengesuche Warnung vgr gesundheitsschädlichen emailirten Kochgeschirren von Eisen Erläuterung des §. 28 des [., dann §. 595 des II. Theileö des St. G. B. iii Bezug auf das Zusammentreffen verschiedenartiger Gesetzesübertretungen 57 38 40 41 42 45 89 90 9t VI Inhalt. >Cx <5 •CX? Datum der Gubernial-Verordnung i Gegenstand. n\><2> I 21 6. März. März. Grundsätze, welche bey Verleihung 22 6. 9 von Krämereybefugnissen, und in der Ausübung derselben zu beobachten sind Dienstcaution muß vor Ablegung 93 23 6. - des Diensteides erlegt werden Victualieuhandel ist vollkommen 97 24 6, - frey, sobald solcher bey der Ortsobrigkeit angenieldet wurde Kanzleygebühren für Adelödiplonie, 97 25 6. - Jncolalöbriefe, und derley Ausfertigungen sind vom l. May 1822 angefangen, in C. M. einzuheben Weg- und Brückenmauthtariff für 98 26 13. - Steyermark, und den Klagenfurter Kreiö Handelsleute, Krämer, und sonstige Handelöparreyen sind verbunden, auf zollämtliche Anfrage den Bezug ihrer Waaren auszuweisen Oesterreichische Unterthanen, welche 102 27 13. - “ 7 28 15* s sich auf türkisches Gebieth begeben, müsse» sich an den Gränzen mit besonderen türkischen Pässen versehen Vorschrift wegen besserer Sicher- 116 2Y 13. t* heit bey Verwaltung und Anlegung der Waisengelder Einführung einer Eontrolle über die 119 Abfuhr der Strafgelder bey schwe-reu Polizeyübertretungeil 124 Inhal t. VII Datum der Sx Guberuial-cr- <3 Cr? 102 103 Datum der Gubernial-Verordnung 98 24. Süll). heilen und Viehseuchen von den Apothekern zu liefernden Arzneyen Unterricht zur Heilung und Ab- wendung des Milzbrandes oder 99 24. - der Milzseuche Vorschrift wegen Regulirung der 100 31. - Mauthtariffe auf Conventivus-münze Militärentlassungen finden nur bey '101 31. - radieirren, keineswegs aber bey Personal-, oder verkäuflichen Gewerben Statt Beamtenswitwen sind von dem Be- 104 31. - 31. 31. » zu ge des Sterbquartals ansge schlossen, sobald die Besoldung des Mannes nebst den in partem salarii genossenen? und in Anschlag zu bringenden Emolumenten , den Betrag von 6oo fl. überschreitet Provisorische Fortdauer der Wirksamkeit deö, im Jahre tsi? mit dem Königreiche Sardinien abgeschlossenen Deserteurcartels Pulvermacher, und die zu ihren Werken gehörigen, unmittelbar mit selben in Verbindung stehenden Häuser sind unbedingt von der Militäreinquartierung frey zu halten Beamtenswitwen, welche von dem Gatten getrennt lebten, haben nur dann Anspruch auf eine Pension oder Abfertigung, wenn sie durch ein Zeugniß der Gerichts- G 421 429 430 431 432 XVI Inhalt. Datum der Gubernial- Gegenstand. <5 Cf? Verordnung oder Polizeybehörde darthun, daß sie nicht aus ihrer Schuld von dem Gatten getrennt waren. 434 105 106 107 108 109 110 111 112 7. August. 7. » 7. ' 7. 7. * 7. - 14. - 14. - A 11 g u st. Bestimmung der Wegmauth - Be-freyung für Wirihschaftsfuhren Dienstes- das ist: Carenz- und Cha-rakteurstaren, dann jene, welche von Uebersiedlungskostenbeyträ-gen und Tafelgelder bemessen werden, sind mittels Besoldungsabzügen herein zu bringen Entrichtung der Classen- und Personalsteuer für das Militärjahr 1823 Verlassenschaftsbeyträge für den Normalschulfond sind vom 1. November 1822 angefangen in Conventionsmünze einzuheben Vereinigung des küstenlandischen mit dem innerösterreichischen Appellationsgerichte Vorschrift in Bezug auf die Ab-nahme der, den Fiökalämtern gebührenden Fiscalquote Beschränkung der bey den Studierenden beobachtetenWeihnachtsferien Neu 'untergebrachte, früher mit Abfertigung betheilte Wegmauth-beamte, müssen die erhalteneAb-fertigung ersetzen, wenn sie vor Verlauf eines Jahres wieder angestellt wurden 435 436 438 439 440 442 Inhalt. XVII ■J3. <3 O} 117 118 Datum der Gubernial-verordnung 14. August. Privilegiumsurkunden auf Gegen genstände der Verzehrung werden nur dann ausgefertigöt, wenn der Erfinder das Zeugniß der Unschädlichkeit seiner Erfindung beygebracht haben wird 17. * Befugte Steindrucker dürfen auch Musikalien lithographiren, jedoch aber nur solche Werke in einem öffentlichen Gewölbe verkaufen, welche auf eigene Rechnung aufgelegt wurden 2i. - Vorschrift in Bezug auf die Be- handlung der Verbrechen mit der Warnung an die Landgerichts-und Bezirksobrigkeiten, daß fie mit einer Strafe von so bis 100 fl. WW. belegt werden, wenn sie sich in Erforschung, Ergreifung, oder Verfolgung derselben, u. Erhebung des Thatbestandes saumselig zeigen 28. - Ausdehnung der.Vorschrift in Hin- sicht des Wirkungskreises der Länderstellen in Pensions- und Provisionsangelegenheiten auf die politischen, ständischen und städtischen Fonds 28. - Vorschrift über die Art der Kund- machung der Amortlsationsedicte 28. - Formular zur Verfassung der Aus- weise über die, int Laufe des Jahres vorgefallenen schweren Polizeyübertretungen 28. - Staatsgüter u. privatherrschaftliche Beamte dürfen die gesetzlich bewilligten Diäten in C. M. beziehen 444 445 446 448 449 450 XVIII Inhalt. Datum der Gubernial-verorduung G e g e n ft a n d. 120 123 124 126 28. August. 4. Sept. 8. 10. -11. • 11. * 12. - 18. » 128125. Aeltern der akakholischen Kinder, für welche uni 'Ausnahme in die Neustädter Militessacademie eingeschritten wird, müssen dem Ge suche einen Revers beylegen, daß sie für deren Erziehung in der katholischen Religion einwilligen September. Gubernialinstrnction über die Bezirksauslagen und deren Verwendung in der Provinz Steyermark Abfertigungs - und PensionSreferva-tionsgesuche von sich wieder verehelichenden Witwen, dürfen vor vollzogener Trauung weder angenommen, noch bewilliget werden Die Einfuhr des sogenannten Rauchpapiers wird verbothen Die Sistirung zweyer gleichlautender Urtheile stehet nur den betreffenden Repräsentanten, in den, in den Gesetzen bezeichneten Fällen zu Erläuterung der §§. 221, 304 und 447 des l. Theileö des St. G. B. in Bezug auf die Anwendung derselben auf Schullehrer Professoren, welche schon mit ihrem Lehrfache beschäftiget sind, dürfen nicht zur Süpplirung erledigter Lehrämter verwendet werden Wagenreparaturspauschale bey Dienstreisen in eigenen Wägen ist auf zehen Kreutzer C. M. für jede Meile festgesetzt Regulirung der Bürgerreebtstaxen bey den landesfürstl. Städten 452 453 486 486 487 488 489 489' Inhalt. XIX Datum der Gubernial- Gegenstand. .5 <3 cf) Verordnung L und Märkten in Steyermark und im Klagenfurter Kreise 490 129 25. Sept. Das Verboth, Bälle und Tänze in der Adventund Fastenzeit, dann an den Vorabende» der Sonn-und Feyertäge über die Mitternachts- stunde abzuhalten , wird auch auf die Privathäuser'ausgedehnt 493 130 25. Individuen, welche schon 40 Jahre überschritten, haben keinen Anspruch auf eine Anstellung, ausgenommen wenn sie aus der wirklichen Militär - oder Civildienst-leisttnig, oder aus der Jnvali-denversorgung unmittelbar in Staatsdienste übertreten 494 131 25. ProvijorischeFortdaner des, mit dem KönigreicheBayern imJahre 11117 abgeschloffenen Deserteurcartels 496 132 2$. Bestimmung, wie die absichtliche unbefugte Eröffnung gesetzlicher 497 Siegel zu bestrafen sey 135 27. - Jedem Salzhändler ist gestattet, daö Salz sowohl im Große», als im Kleinen zu verschleißen 498 134 28. - Bestellung von Vormündern für die, in die Findel - und Waisenanstalten in die Obsorge übernomme- neu Kinder 499 135 29. , Der Verkauf des sogenannten Rauch- papierö wird verbothen 502 October. 136 2. October. Bestimmung über die Modificatio- nen der Erwerbsteuerclaffe» 503 157 2. , Erneuerung der Vorschriften wegen Verabfolgung der Gehalte bey To- XX Inhalt. Datum der L Gubernial- Gegenstand. d3 Verordnung 4 138 i40 144 145 146 s. October. 5. 9- g. x 9* g. x 9- 12. i6. • desfallen, Penstonirung-n, srep willigen Austritten, Quieszirun gen, und Entlassungen der Beam ten Erörterung der Frage, wie die, im Erbsteuerpatente ausgesprochene Steuerfreyheit der nicht 100 fl. übersteigenden Erbschaften in Beziehung auf die Geldvaluta zu verstehen sey? Auöfuhrszoll für die AuöwurfSasche der Seifensieder, ist nach der Fuhr mit sechs Kreutzer von jedem ©tiki Zugvieh bestimmt ErneuerteVorschrift, wie die gerichtlich zuProtokoll gegebenenVerglei-che den Parteyen mitzutheilen sind Der Zoll für ungenußbare, bloß zur Fabrikation bestimnite Rosine» wird auf 12 kr C. M. festgesetzt Nähere Bestimmung der Falle, in welchen die im Invalidenbeuesi. cium stehenden Individuen dieser Begünstigung verlustiget werden Vorschrift über das Maß, und die innere Beschaffenheit der verschiedenen Ziegelgattungen Vorschrift, wie gegen die in der Steuereinbringuiig saumseligen Bezirksobrigkeiten zu verfahren sey Erläuterung der Vorschriften für den Waarentranftt Practicanten haben bey besonderen Unglücköfällen aufAushülfe, dann für ausgezeichnete ausserordentliche Dienstleistungen auf Remu ! Iterationen Anspruch 507 510 512 531 532 Inhalt. XXI Datum der L, Gudernial-Verordnung G e'g e n st a n d. 147 148 149 150 151 152 155 154 155 156 157 16. October 23. • 25. * 26. * 27. 50. » 30. * 2. Nov. 3. - 6. * 6. -- Studienzeugnisse sind nicht geeignet, die Stelle d. Reisepässe zu vertreten Abänderungen d. neuregulirten Zoll-tariffs für Felle, Häute und Leder Der Ausfuhrszoll für Spinnfeide wird auf 8 fl. 19 kr. für den Wiener Centner herabgesetzt In Criminalangelegenheiten, und in Sachen schwerer Polizeynbertre-tungen, muß auf dein Couverte der Gegenstand angenierkt werden , damit der Brief portofrei) behandelt werde In den Schulen darf kein Buch als ordentliches Schulbuch gebraucht werden, wenn es nicht als solches gesetzlich eingeführt ist Bezeichnung der Falle, in welchen der Besitz eines Bauerngutes den Anspruch auf die Befreiung von der Militärpflicht begründet Gemeindeputirte, welche bey Schul-conimissionen Erklärungen abzugeben habe», müssen mit ordentlichen Vollmachten versehen seyn November. Vorschrift, wie die Erwerbsteuer für die Hausirer zu bemessen sey Wiedervereinigung einiger illyrischen Landeöantheile mit dem Königreiche Ungarn Vorschrift in Bezug auf die Behandlung der SatzungSübertretungen ContumazurtheilStape ist für die Zukunft nur mit l fl. abzunehmen a (9 547 548 550-' 550 551 552 554 555 556 557 559 XXII Inhalt. vOn <3 CQ Datum der Gubernial-Verordnung 160 161 162 163 165 166 6. Nov. 6. 13. 13. 14. 20. 20. Gegenstand. •I Maßregeln in Bezug auf die gin^ bringuug d. rückständig. Steuern und Behandlung der dicßfalls saumseligen Bezirköobrigkeite» Erläuterung der Vorschrift vom 14. November 1021, vermög wel. cher die, von der Grundsteuer auögeschiedenen Steuerobjecte der Erwerb - oder Clastensteuer zu unterziehen sind Wirkungskreis d.Länderstelle bey Anweis. für Concurrenzbaulichkeiten Mittheilung der Acten an die me dieinische Facultüt, oder Pro fefforen der Heilkunde, bey Einholung der ärztlichen Befunde Mauthtarifffür die Lettuscher Brücke OrdinationSnorm für alle Anstal ten, deren Medicamentenbedarf entweder aus dem Aerarium, oder aus den, unter der öffentlichen Verwaltung stehenden Fonde» bestritten werden Feuerlöschordnnng für Grätz, und Umgebungen, nebst Instruction ffür die Feuerpolizeycommissione» Eorrespondenz in Erbsteuerangele-genheitcn ist nicht portofrey Die leer vorkommenden Civil- und Militärvorspannssuhren u. Bezüge sind gegen legaleAusweisung 0, Entrichtung der Weg-, Brücken-und Ueberfahrtsgebühren befteyt Atzungökösten der Landgerichte für die Sträflinge im GrätzerStraf-hause sind auf 5 kr. C. M. pr. Kopf fcstgesetzt 562 565 566 567 5Ö8 580 Inhalt. XXIII Datum der Sn Gubernial- Gegenstand. -*5 CG Verordnung G 1Ö8 27. Nvv. Mauthpachter u. deren Bestellten ha- den keinen Anspruch auf die Befreiung von der Militärstellung 623 169 28. * Adelsentsetzungen sind nicht nur den Ständen und dem Fiscalamte, sondern auch dem Landrechte und den Kreisämtern mitzntheilen 624 170 29. t Controlirenbe Caffebeamte sollen wöchentlich auch die Handcasse des ersten Oberbeamten scontri-ren, auch soll beym Amte die Instruction, und die auf selbe Bezug habenden Vorschriften zur Evidenz und Belehrung der Amts-tndividuen stets vorhanden seyn 628 171 29. - Fortdauer und Erweiterung des mit dem rufs. pohln. Hofe im I. 1815 abgeschlossenen Deserteurcartels 627 December. 172 r. Dec. Transitoverzollung mehrerer Baum- 636 »voll-, Lein- undSchafwollwaaren 173 4. - Portofreye Amtöcorrespondenz mit den k. sächsischen Behörden, soll auf der Adresse mit ex officio bezeichnet werden 637 174 4. * Die Anrechnung deö Untersuchungs- arrestes als Strafe kann nicht dem Richter der ersten Instanz zugestanden werden 638 175 6. * Die nach Kärnten zur Verzehrung eingeführten ungarischen, kroatischen, österreichischen, steyermär-kischen, dann die Prosseckcr und die krainerische» Weine nnterlie- gen nicht der Brandsteuer 1639 XXIV Inhalt. Datum der Gubernial-vcrordnuiig Gegenstand. © 179 180 9. Dec. 11. • 11. * 16. ' 18. - 24. 24. * Provisionöfähige Staatödiener haben dey Reisen in auswärtige Staaten bloß die ErpedicSta-'e pr. 3 fl. zu entrichten Filialfondöcaffe» haben sich in Bezug auf Umschreibung von Obligationen unmittelbar an die be treffenden Lassen zu wenden Ausdehnung der Vorschrift, daß die controlirenden Cassebeamteu alle Wochen die Handcasse des ersten Oberbramten scontriren sollen, auch auf die Beamten der politischen Fonde Bestimmung der Prämien ex Ca-merali für erlegte Raubthiere Personalgcwerbe von Industrial- u. Provinzialbeschäftigungen sind soviel möglich nur solchen arbeitsfähigen Menschen zu verleihen, welche zum Militär nicht tauglich sind Vorschrift, wie sich in Ansehung der Stollgebtihren fürdenMilitärseel-sorger zu benehmen sey, wenn die Function aushnlfsweise von einem anderen Priester verrichtet wird Vorschrift in Bezug auf die Vormerkung,Nachsicht u. Abschreibung der Judicialtare» u.Stämpelgebühren Die Einfuhr d. Cyperweineö wird gegen einen 20% Einfuhrözoll.bewilliget 640 641 642 644 645 Vom 9. Jänner. 1 1. Lehrbuch -er erweiterten lateinischen Grammatik sten Theil für die 3. und 4. Gramma-tiealclasse. 9?ach Inhalt des Studienhofcommissionsdecrets vom 6. December 1821, Zahl 8338, ist der zweyte Theil der erweiterten lateinischen Grammatik für die 3. und 4. Grammaticalclaffe, unter dem Titel „grammaticae latinae pars altera” mit dem nächstfolgenden Schuljahre in den Gymnasien als Lehrbuch einzuführen. Gubernialverordnung vom 9. Jänner 1822, Zahl 27563. 2. Bestimmung der Meilengebühr für die Gerichtsdiener bey Recrutenaushebungen. Bey den Statt gehabten verschiedenen Auslegungen der mit Gubernialcurrende vom 16. Hornung 1799 , den Gerichtsdienern bey Recrutenaushebungen bewilligten 10 Kreuzer für die Meile hin, und zurück, hat die hohe Hofkanzley mit Decret vom 21. December 1821, 3a|j{ 35937t Gesetzsammlung IV. Theil. 1 h Vom 9. Jänner. den hierortlgen Antrag, daß diese 10 fr. W. W. für jede Meile, sie möge auf dem Hin« ober Rückwege zurückgelegt werden, zu genehmigen befunden. Gubernialverordnung vom 9. Jänner 1822, Zahl 28350. 3. Vorschrift über dicAufgabs- und Zustellungs-Gebühren bey Privatestaffetten. Nachdem die k. f. allgemeine Hofkammer zur Kenntniß gekommen ist, daß die bey Aufgabe und Zustellung der Privatestaffetten von den Parteyen eingehobenen Gebühren verschiedenartig abgenommcn werden, und daß dabey will-kührliche Aufrechnungen Statt finden; so wurde, um auch hierin eine Gleichmäßigkeit zu erzielen, mit Hofkammerverordnung vom 19. December v. I., Zahl 48615 , Folgendes bestimmt: 1) Bey Aufgabe einer Privatestaffette, und bey jenen Postämtern, wo ein neuer Stundenpaß gewechselt wird, ist die Abnahme einer Expeditionsgebühr mit Einem Gulden 30 kr. in Conventions-Münzc bewilliget. 2 ) Als Auffitzgeld für den Postillon bey Privatestaffetten, werden ohne Unterschied der Poststrecke und des Postamtes Fünfzehn 3 Bom 9. Jänner. Kreuzer in C anvent i 0 ns-Münze bestimmt, welche Gebühr nur bey jenen Postämtern , wo die Privatestassette aufgegeben, oder wo ein neuer Stundenpaß gewechselt wird, abgenommen werden darf. 3) Die Zustellungsgebühr bey Abgabe von Pri-vatestaffetten wird einschliefsig der Recepisse-gebühr für alle Oberpostämter, und Posista-tionen, und ohne Rücksicht, ob die Bestellung der Estaffette bey Tag, oder bey Nacht geschieht, auf fünfzehn Kreuzer in Conv. Münze festgesetzt. Gubcrnialverordnung vom 9. Jänner 1822, Zahl 168. 4. Nachlaß der Gebäudesteuern, wenn die Gebäude von Elementarunfallen getroffen wurden. Dermög Hofkanzleydecrets vom 4. December 1821, haben Seine Majestät aus Anlaß einer gestellten Anfrage, wie es bey Elementarunfällen, welche Gebäude treffen, in Absicht der Steuernachlässe von der Gebäudesteuer gehalten werden soll, mittels allerhöchsten Entschliessung vom 28.N0V. 1821 zu befehlen geruhet, daß — da es ohnehin in den Grundsätzen der Hauszinsbesteuerung liegt, daß die Haussteuer nur 4 Vom 9. Jänner. von dem wirklichen Zinserträgnisse entrichtet wird, auch nach Maßgabe, als dieser sich aus was immer für Ursachen vermindert, oder ganz versiegt, auch die Steuer vermindert, oder behoben werden muß — sich die Cynosur bey Elementarbeschädigungen der Gebäude in Beziehung auf die Hauszinssieuer von selbst ergebe. Was aber die Gebäudeclajfenstcuer betrifft, so sey in denjenigen Fällen, wo ein derselben unterliegendes Wohngebäude durch einen Eke-mentarunfall ganz, oder doch grvßtentheils unbewohnbar geworden ist, die Gebäudeclassensteuer ganz abzuschreiben, und das Gebäude erst, nachdem es wieder neu erbaut, und hcrgestellt wurde, nach Maßgabe seiner.neuen Beschaffenheit, der Haussteucr vorschriftmäßrg einzubezichen. Gubernialvcrordnung vom 9. Jänner 1822, Zahl 174. L. Gesuche um Tischlersgewerbe, wenn vorzügliche Kenntnisse der Kunfttischlerey nachgewiesen werden, sollen nach jenen Bestimmungen behandelt werden, welche sürCom-merzialgewerbe bestehen. Mit Hofkanzleydecret vom 20. December 1821, Zahl Z6027, wurde erinnert, daß zwar Vom 16. Manner. 5 mit Verordnung vom 6. Juny 1816, ZahlyyoZ,*) wegen der Schwierigkeit, die Gränzlinie zwischen Kunst- und gemeinen Tischlerbefugnifsen genau zu bestimmen, anbefohlen wurde, die Verhandlung über alle Verleihungen von derley Befugnissen oder Gewerben ohne Unterschied als Po-lizeygewerbssachen zu betrachten seyen, daß aber demungeachtct bey Gesuchen um Tischlergewerbe, wobey die Bittsteller vorzügliche Kenntnisse der Kunsttifchlerey ordentlich Nachweisen, nach denjenigen Bestimmungen vorgegangen werden solle, welche für Commerzialgewerbe bestehen. Gubernialverordnung vom 9. Jänner 1822, Zahl 366. 6. Bestimmung der Frist, binnen welcher die Reiseparticularien gelegt werden müssen. Es ist von den bcyden Landesstellen im lombardisch - venetianischen Königreiche bep der k. k. allgemeinen Hofkammer die Frage zur Sprache gebracht worden: ob der §. XXXII der gedruckten österreichischen Vorschrift wegen Vergütung der Fuhr - und Zehrungskosten für die in Commission reisenden Beamten, welcher zur Einbrin- *) Im 44- Band der pol. Gesetzsammlung S. M. F. I. Seite 22$,, Zahl 76. 6 Vom 16. Jänner. flung der dießfälligen Verrechnungen (sogenannten Particularien) einen vom Tage der vollendeten Commission zu zählenden peremtorischen Termin , im Allgemeinen, von sechs Mv-n a t h e n , für die Cassebeamten aber ausnah ms w e i se von vierzehn Lägen festsetzt, auch auf jene Individuen Beziehung nehme, die zu solchem Behuf keine Aerarialvorschüsse empfingen? Da es nun einer SeitZ der Staatshaushal-tung immer daran gelegen seyn muß, die zu bestreitenden Auslagen noch in dem betreffenden Jahre, in welchem sie vorfielen, kennen zu lernen, und verrechnet zu wissen; auch zu besorgen sieht, daß durch eine zulange Verspätung des Erlags der Reiseparticularicn die Adjustirung derselben bei) den Buchhaltungen sehr erschweret werden würde, somit dem Aerar leicht ein Nachtheil zugehen dürfte; anderer Seits aber bey dem Umstand, wo doch Jedermann daran liegen muß, die ihm gebührende Vergütung der aus Eigenem für den Staat gemachten Auslagen, so bald als möglich, wieder zu erhalten, also auch hier eine übertriebene Saumseligkeit in Erlegung der dießfälligen Rechnungen öfters dem Verdachte Raum geben müßte, als wolle durch eine derley Verspätung irgend ein nicht ganz zu erweisendes Datum gewissermaßen bemäntelt werden: so hat die k. k. allgemeine Hofkammer, im Einversiändniß mit dem k. k. General - Rcchnungsdircctorium, 7 Vom 16. Jauner. die gestellte Frage bejahend zu entscheiden, und als eine in allen ProvinzcnderMo-narchic für die Zukunft verbindliche Norm unterm 12. November 1821, Zahl 422Z1, zu bestimmen befunden, daß auch jene, auf Cpm-tnifftoti amtlich versendeten Individuen, welche zur Bestreitung der Reisekosten und für die ihnen gesetzmäßig gebührende Zehrungsvergütung keinen Vorschuß erhalten, vorbesagten pcremtorischen Termin zur Einbringung ihrer Reifeparticularien um so sicherer einznhalten verpflichtet seyn sollen, widrigenfalls sie alS auf den Ersatz der gemachten Auslagen, und auf die ihnen an Diäten, oder unter was immer für einem andern Titel sonst gebührende Vergütung verzichtend angesehen' werden würden. Uebrigens verstehe es sich dagegen von selbst, daß dasjenige, was in dem Eingangs bezogenen §. der angeführten Vorschrift über die anzusuchende Nachsicht wegen ohne Schuld des Beamten geschehener Verspätung der Nechnungs - Einreichung , dann wegen der Verantwortung der Behörden über die unterlassene Weiterbeförderung der zu gehöriger Zeit überreichten Particularicn noch weiters gesagt wird, in dem gegenwärtig bezeichneten Falle ebenfalls seine volle Anwendung habe. Gubernialverordnung vom 16. Jänner 1822, Zahl 41. 8 Vom i6. Jänner. 7* Abstellung der bey Vorsegnung gefallener Weibspersonen wahrgenommenen Mißbräuche. Das Gubernium ist in die Kenntniß gekommen, daß hinsichtlich des Vorscgnens gefallener Weibspersonen manche gcseh- und ordnungswidrige Unfüge und Gebräuche verübet werden, als z. B., daß solche nur an Sonn- und Feycrtä-gcn beym Hauptgottcsdienst eingeführt; selben statt der Kerze eine Ruthe in die Hand gegeben, oder von selben willkührliche Geldstrafen abgefordert, oder daß sie nicht vor Verlauf eines halben Jahres vorgesegnet zu werden pflegen. Die k. k. Kreisämter werden mit Beziehung auf die Gubcrnialcurrendc vom 21. April 1784 angewiesen, auf die wirksamste Hindanhaltung bettet) gesetzwidriger Fürgänge mittels der Bezirksobrigkeit strenge wachen zu lassen, und jeden dießfälligen Betretungsfall ungesäumt zur Kenntniß des Drdinariats zu bringen. Gubernialverordnung vom 16. Jänner 1822, Zahl 874. Dom 2Z. Jänner. 9 8. Vorschrift in Bezug auf die Trennung, Scheidung, und Wiederverehelichung jüdischer Personen, wenn ein, oder öeyde Theile zur christlichen Religion übergetreten sind. Nach Eröffnung der k. k. Hofkanzley vom 6. Jänner 1822, Zahl 340, haben Se. k. k. Majestät auf einige Anfragen in Hinsicht der Trennung und Scheidung jüdischer Ehen, wenn ein Theil, oder bepde zur christlichen Religion übergetreten sind, über allerunterthänigsten, nach gepflogenem Einverständnisse mit der k. k. Hof-commission in Justizgesetzsachen, und der f. k. vereinigten Hofkanzley erstatteten Vortrag allerhöchst zu cntfchliessen befunden, daß vor der Trennung sowohl, als auch vor der Scheidung jüdischer Eheleute, wovon ein Theil zur christlichen Religion übergetreten ist, jederzeit zuerst der competente christliche Seelsorger und Reli-gionslehrer dem christlich gewordenen Ehetheile Hierwegen die geeigneten Ermahnungen mache, wobey es ihm auch unbenommen bleibt, dieselben auch dem jüdisch gebliebenen Ehetheile, wenn derselbe freywillig seiner Einladung Gehör gibt, zu Gemüthe zu führen, nach fruchtlos versuchten Ermahnungen des christlichen ReligionSleh-rers hat sodann das betreffende Gericht den Ver-glcichsversuch mit Heyden Eheleuten vorzuneh- r» Vom 2Z. Jänner. men, und erst, wenn auch dieser vergebens war, sein Amt weiters nach den Gesetzen zu handeln. Wenn ferner beyde jüdische Eheleute zur christlichen Religion übergetreten sind, so ist es ihnen selbst überlassen, ob sie ihre Ehe durch priesterliche Einsegnung ihres neuen betreffenden Seelsorgers geheiliget haben wollen. Gubernialerlcdigüng vom 23. Jänner 1822, Zahl 1322. 9- Instruction zur Aufnahme, Untersuchung und Abhülfe der gegen den provisorisch aufgenommenen Maßstab der Grundsteuer vorkommenden Beschwerden, dann Bestimmung über die Anbringung derselben. Bon der k. f. steyermärkisch - kärntner'schen Grundsteuerregulirungs * Provinzial - Commission ist nachfolgende mit Hofkanzleyverordnung vom 4. December 1821, Zahl 1622, an sie gelangte Instruction zur Aufnahme, Untersuchung, und Abhülfe der gegen den provisorisch aufgenommenen Maßstab der Grundsteuer vorkommenden Beschwerden, dann die weiters folgende Currcn-de über die Bestimmungen, unter welchen die Beschwerden gegen die Anwendung des Grund-steucrprovisoriums Statt finden können, zur Wissenschaft sämmtlichcr Bczirksobrigkeiten, Domi- Vom 23. Jänner. n nien, Magistrate, Gülten« und Grundbesitzer gebracht worden. Gubcrnialerlcdigung vom 23. Jänner 1822, Zahl 1326. F n st r u c t i 0 n. Erster Abschnitt. Von beit zur Untersuchung geeigneten Be-schiverd efall e n. §. 1. Beschwerden, Reklamationen, gegen den zur Grundbestcuerung provisorisch angenommenen Maßstab sind nur dann zur Untersuchung geeignet, wenn der Beschwerdeführer behauptet, daß entweder das Flächenmaß, oder der Grund-crtrag, oder bepdes nach den Grundsätzen, nach welchen der provisorische Maßstab der Belegung ausgemittelt ist, in der Anwendung auf das Besitzthum des Beschwerdeführers unrichtig sep. §. 2. Die zur Untersuchung geeignete Beschwerde setzt daher voraus, daß bey der ursprünglichen Feststellung des provisorisch tinges nommenen Maßstabes der Grundbesteuerung bey einem oder dem andern einzelnen Grundbesitzer ein Gebrechen unterlaufen ist, welches nicht hätte cintreten sollen, und zwar dadurch, daß entweder das Flächenmaß eines Grundstückes hoher angesetzt wurde, als cs wirklich besteht, oder 12 Vom 23. Jänner. daß der Grundertrag in einem höhcrn Anschläge ist, als jener, der bey den Grundstücken gleicher Cultursgattung, und gleicher Beschaffenheit in der nahmlichen Steuergemeinde entfällt, oder daß der eben bemerkte Fall gleichzeitig bey dem Flächenmaße, und bey dem Grundertrage eintritt. §. 3. Beschwerden über den Steuerbetrug, über eine unrichtige Annahme des Grundertrages, die aber nicht individuel, sondern allgemein bey allen Besitzern einer Gemeinde behauptet wird, sind kein Gegenstand der Untersuchung. Zweyter Abschnitt. Don -er Art, in welcher d ic Rec lamat i 0nen vorzubringen sind. §. 4. Zur Untersuchung geeignete Beschwerden kann nur der in der Matrikel als Grund-eigenthümer erscheinende Besitzer Vorbringen. §. L. Die Beschwerde kann bey der im folgenden Abschnitte bezeichneten Behörde mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. §. 6. In bcyden Fällen muß der Gegen-siand der Beschwerde bestimmt bezeichnet scyn. Es müssen eben daher die Grundstücke, über welche die Beschwerde geführt wird, individuel mit dem Flächenmaße, welches jedes enthält, und mit dem davon zur Versteuerung vorgcschrie- »3 Vom 2Z. Jänner. denen Gelderträge angegeben werden, eine Angabe, wozu jeder Besitzer durch den in seinen Händen befindlichen individuellen Grundertragsbogen die Daten hat. §. 7. Es muß außerdem die Bitte um Abhülfe bestimmt gerichtet seyn. Wenn daher ein Besitzer behauptet: ein gegebenes Grundstück halte das Flächenmaß, mit dem es in der Grundertrags - Matrikel erscheinet, nicht; so muß er gleichzeitig das Flächenmaß andeuten, welches dasselbe nach seiner Meinung hält; er muß sohin in diesem Falle seine Beschwerde folgendermaßen stellen: Der sub Nro. top. 185 erscheinende Acker ist angegeben mit 24 Joch, er hält aber nur 16 Joch, und es sind sohin 8 Joch außer Steueranschlag zu bringen. Wenn der Besitzer behauptet: der in der Matrikel erscheinende Ertrag sey zu hoch angesetzt, gegenüber des Ansatzes bey anderen Besitzern in der Gemeinde, die gleiche Grundstücke haben; so muß auf diese hingewiesen werden. Die Beschwerde ist in diesem Falle folgenvermaßcn zu stellen: der sub Nro. 185 erscheinende Acker mit 24 Joch ist zwar dem Flächenmaße nach richtig, allein als steuerbarer Grundertrag entfallen pr. Joch 9 fl. M. M., während bey den sub Nro. 187, 192, 196 u. s. w., die doch von ganz gleicher, oder besserer Beschaffenheit sind, nur 6 ff. M. M. H Bom 23. Jänner. als steuerbarer Ertrag angesetzt sind, es scyen sohin 3 st. pr. Joch außer Versteuerung zu bringen. Behauptet der Besitzer die Ueberhaltung bey dem Flächenmaße, und bey dem Grundertrage, so muß sie in beyden Rubriken nachgewiesen werden. Dritte, Abschnitt. Bon der Behörde, bey welcher die Reclamation anzubringen ist, nnd deren vorläufigen Verpflichtung. §. 8. Die nach den Bestimmungen des vor-ausgegangenenAbschnittes eingerichteten Beschwerden müssen bep der Steuer - Bezirksobrigkeit angebracht werden. §. 9. Sie sind bis zu dem Termine, der eigens festgesetzt wird', um so gewisser vorzubringen, als nach Ablauf desselben keiner weiteren Beschwerde während der Dauer des Provisoriums Gehör gegeben wird. §. 10. Die StcuerbezirkSobrigkeit hat schriftliche Beschwerden zu übernehmen, mündliche in ein eigens zu eröffnendes Protokoll zu verzeichnen. §. 11. Sowohl die schriftliche als die mündliche Beschwerde muß die Steuerbezirksobrig« frit vor Allem in Beziehung auf ihre Annehm- Vom 2Z. Jänner. 15 barkeit würdigen, das heißt, bcurtheilcn, ob der zur Untersuchung als geeignet erklärte Reclama-tionssall vorhanden ist, §. 1, 2 und 3, ob der nach §. 4 Berechtigte reclamirt, und ob die Bitte nach den Bestimmungen des 6. und 7. Paragraphs gestellt sey. §. 12. Findet die Steuerbezirksobrigkeit hierin Gebrechen, so ist die Beschwerde, im Falle sie nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes zur Untersuchung gar nicht geeignet wäre, zurückzuweisen, im Falle sie aber nur Lücken in der Angabe enthielte, ist der Beschwerdeführer zu deren Ergänzung aufzufordern. §. 13. Die zur Untersuchung geeigneten, und in der vorgeschriebenen Art verfaßten Beschwerden hat die Steuerbezirksobrigkeit weiter in Beziehung auf ihre Haltbarkeit zu würdigen, das heißt, die Grundhältigkeit derselben vorläufig zu prüfen, mithin zu beurtheilen, ob die Angabe eines zu hoch angesehten Flächenmaßes wahrscheinlich ist, und ob das Mißverhält-niß in der Ertragsbcstimmung bey wirklicher Gleichheit der Grundstücke eintrete. §. 14. Fände die Steuerbezrrksobrigkeit, daß die Beschwerde ungegründet sey, so hat sie ihre Bedenken dagegen dem Beschwerdeführer zu eröffnen, ihn aufmerksam zu machen, daß er bey der Untersuchung nicht auslangen werde, die Ku- i6 Vom 2Z. Jänner. sien derselben zu tragen habe, und dadurch seinen Stand verschlimmere; die Steuerbezirks-obrigkeit hat sich zu bemühen, ihn von dem wahren Stande der Sache zu überzeugen und zu vermögen, von seiner ungegründetcn Beschwerde abzustehen. §. 15. Beharret der Beschwerdeführer der gemachten Vorstellung ungeachtet auf der Untersuchung seiner Reclamation, so muß die Beschwerde ausgenommen werden. §. 16. Die Steuerbezirksobrigkeit seht zu diesem Bchufe die im Umfange des Bezirkes vorgckommenen Beschwerden gemeindeweise in eine tabellarische Uebersicht nach der beygefügten Form, Und belegt diese mit den schriftlichen Eingaben, und dem erösfnetcn Reclamationspro-tokollc über die mündlichen Beschwerden. §. 17. Ist die Steuerbezirksobrigkeit selbst in dem Falle, Beschwerde zu führen, so legt sic dieselbe schriftlich bey, und nimmt den Inhalt am Schluffe der tabellarischen Uebersicht auf. §. iS. Die nach den Bestimmungen der vorausgegangenen Paragraphen gehörig instruirte Uebersicht der vorgekommenen Beschwerden übergibt die Steuerbezirksobrigkeit längstens binnen zwey Monathen nach Ausgang des Reclamations* irrmines dem Kreisamte. Nom 13. Jänner. »7 Vierter Abschnitt. Von der Untersuchung der eing e brachte 1» Beschwerden. §. 19. Die Untersuchung der vorgekomme-neu Beschwerden veranlaßt das Kreisamt im Wege eigener Localerhebungen. §. 20. Das Kreisamt hat vor Allem darauf zu halten, daß die von den Steuerbe-zirksobrigkeiten vorzulegenden instruirten Heber* sichten in dem festgesetzten Termine eingebracht, oder in demselben die Anzeige, daß in dem Steuerbezirke keine Reklamationen vorgckommen sind, vorgelegt werde. §. 2 l. Sobald die instruirten Hcberflchten gesammelt sind, werden sie in der Ordnung ge* reihet, in welcher zur bestmöglichsten Benützung der Zeit und Vermeidung von Ausgaben die Localuntersuchung vorgenommen, und fortgeführt werden muß. §. 22. Die Localuntcrsuchung hat durch einen Geometer, soferne cs sich um Berichtigung vorgekommener Vermessungsfehler handelt, und einen Oeconomieverständigen mit Jntervenirung des Oberbeamten der Steuerbezirksobrigkcit und des Gemeindevorstandes der Gemeinde, in welcher die Grundstücke, über die Beschwerde ge* führet wird, liegen, unter Vorladung des Be-Gesetzsammlung IV. Theil. 2 i8 Vom 2Z. Jänner. schwerdeführers zu geschehen ; außer diesen sind aber der Untersuchung auch noch ein Beamter der benachbarten Steuerbezirksobrigkeit, und der Gemeindcvorstand der benachbarten Gemeinde bey-zuziehen. §, 2Z. Sowohl der Geometer als der Deco-nomieverständige müssen für diesen Act von Seile des Kreisamtes eigens beeidet werden. §. 24. Kämen in einem Kreise der Recla-mationen so viele und in so vielen Steuerbezirken vor, daß es nicht möglich wäre, dieselben im Laufe eines Jahres von einer Commission zu untersuchen; so müssen der Commissionen mehrere aufgestellt werden, damit die Untersuchung im Verlaufe des Jahres im ganzen Kreise beendet wird. §. 25. Wäre das Kreisamt in Verlegenheit, dazu die erforderlichen Geometer aufzufinden, so hat es sich an die Provinzial - Commission, und diese an die Hofkanzley zu wenden, wenn sie keine Aushsilfe mit Beruhigung vorzuschlagen wüßte. §. 26. Die Untersuchung der Beschwerden über das Flächenmaß steht dem Geometer, die, über die Ertragsbestimmung, dem Oeconomiebe-0mten zu. §. 27. Sind Pläne in Folge vorgenommener Vermessungen vorhanden, so untersuchet der *9 Vom 23. Jänner. Geometer die Richtigkeit derselben im Allgemeinen, und findet er sie richtig, so benützt er solche, um ohne einer eigenen Nachmessung aus denselben die Richtigkeit der Beschwerde zu be-urtheilen. Ist für eine Gemeinde die Vermessung zum Behufe des stabilen Catasters schon beendet, so nimmt der Geometer die dießfällige Mappe zum Anhaltspunctc, und beurtheilet die Grundhältigkeit der Beschwerde nach solcher. Die Kreisämter haben sich eben daher wegen lle-berkommung dieser Mappen an die betreffende Provinzial-Commission zur Ausführung des stabilen Catasters zu wenden, bevor noch der Geometer zur Localuntersuchung abgeordnct wird. Sind aber keine Pläne in Folge vorgenommener Vermessungen, auch nicht die, zum Behufe des stabilen Catasters vorhanden: so hat der Geometer die Grundhältigkeit der Beschwerde im Wege der Nachmessung jener Parzellen, worüber die Beschwerde geführet wird, zu untersuchen. Dasselbe liegt ihm auch in dem Falle ob, wenn er sich bey der allgemeinen Prüfung des Planes überzeugte, daß solcher ganz unrichtig, mithin zur Benützung nicht geeignet ist. §. 28. Diese Nachmessungen, da sie nur einzelne Parzellen zum Gegenstände haben, sind in der Regel nur mittels der Meßkette vorzunehmen. so Vom 23, Jänner. §. 29. Die Resultate der Nachmessung hat -er Geometer in eine nach der besiegenden Form eingerichtete Tabelle einzutragen, und diese Tabelle mit dem Vermessungsprotokolle, aus dem die Lange und Breite der Parzellen, und der berechnete Flächeninhalt, so wie die Eintheilung zur Berechnung ersichtlich sind, zu belegen. §. 30. Der Occonomieverständige hat, wie bereits bemerket, die Beschwerden über die Er-tragsbestimmung zu untersuchen. Seine Aufgabe ist aber keineswegs, den Ertrag der Grundstücke, worüber die Beschwerde geführet wird, absolut auSzumitteln, sondern nur zu bestimmen, ob derselbe verhältnißmäßig zu den übrigen Grundstücken der nähmlichett Cultursgattung in der Steuergemeinde bcy den Grundstücken des Beschwerdeführers angesetzt setz, mithin sich bloß auf den Vergleich des Grundstückes, worüber die Beschwerde geführet wird, mit jenen, mit welchen es gleich zu halten ist, und worüber keine Beschwerde vorliegt, zu beschränken. §. 31. Findet der Occonomieverständige das Grundstück, worüber die Beschwerde geführet wird, seiner Beschaffenheit nach mit keinen Hähern Gelderträge pr. Joch zur Besteuerung an-gcsctzt, als die übrigen von gleicher Beschaffenheit, so bemerket er dieses; sindet er das Ge- 21 Dom 23. Jänner. geiltheil, so sucht er die Aehnlichkeit des Grundstückes mit solchen, die in einem geringem Er« tragsansaße sind, und worüber keine Beschwerde vorgekommen, und wendet dann diese geringere Geldertragsbestimmung auf das Grundstück an, welches der Gegenstand der Reclamation ist, z. B. Nrus. top. 185 erscheinet mit 9st. M.M. pr. Joch steuerbaren Ertrag, nach seiner Beschaffenheit ist er dem top. Nro. 187, 192 , 196, 200, u. s. w. gleich zu halten, bcp welchem der Ertrag ebenfalls mit 9 st. M. M. pr. Joch entfällt, und worüber die Eigenthümer keine Beschwerde führen; so wird der Oeconomiever-ständigc die Reclamation als unstatthaft erklären. Wäre aber die top. Nro. 185 gleich zu halten den Zahlen 47, 49, .50, 53, u. s. w., deren Ertrag mit 6 st. 27t. M. pr. Joch angescht ist, so wird der Oeconomieverständige statt jenen von 9 st. den von 6 st. anseßen. §. 32. lieber die Erlragsbestimmung von Waldungen sind die etwa vorkommendcn Recla-mationen in eine ganz besondere Verhandlung zu nehmen. Derley Beschwerden müssen nähmlich von dem Kreisamte der Provinzialcommission gutächtlich vorgelegt, und über die Frage, ob und wie sie zu untersuchen sind, muß von dieser die Entscheidung der Hofkanzlcy cingeholt werden. S3 Vom 23. Jänner. $. 33. Die Resultate der Untersuchung bringt der Deconomieverständige in eine Uebersicht, welche nach der nachstehenden Form einzurichten ist, und welcher vorläufig nur der nach der Revision pr: Joch einer jeden Parzelle entfallende Ertrag nachgewicsen wird, ohne ihn auch auf den Flächenraum der Parzelle anzuwenden. §. 34. Sobald der Geometer und der L)c-conomieverständige ihre Untersuchungen vollendet, und die Resultate derselben in die §§. 29 und 33 vorgeschriebenen Uebcrsichten gebracht haben, wird daraus daS Totale in mitfolgender Form verfaßt, und in demselben dargcstellt: a) Des Grundstückes Flächenmaß und Ertrag, wie sie in der Matrikel dermahl zur Versteuerung angesetzt sind. b) Des Grundstückes Flächenmaß und Ertrag, wie sie nach den Resultaten der Untersuchung in die Matrikel ausgenommen werden sollen. c) Die Steuer, welche dermahl zu entrichten ist. d) Die Steuer, welche nach den Resultaten der Untersuchung vorzuschreiben kommt. e) Der von der dermahligen Steuer abfallende Betrag. §. 35. Diese letzten Resultate der Untersuchung müssen dem Gemeindevorstandc und dem Oberbeamten der StcuerbezirkSobrigkeit, 2.3 Vom 23. Jänner. so wie den der benachbarten Steuerbezirksobrigkeit und Gemeinde mitgetheilt, und von ihnen, so wie von dem Geometer und dem Oeconomie-vcrständigen unterfertiget werden. Es ist aber der Steuerbezirksobrigkeit und dem Gemeinde-Vorstände unbenommen, ihre allfälligen Bemerkungen darüber beyzufügen. Fünfter Abschnitt. Don der Revision der Untersuchungs-Opera t e. §. 36. Die nach den Bestimmungen des vorigen Abschnittes eingerichteten Untersuchungs-operate sind dem Vorgesetzten Kreisamte vollständig vorzulegen. §. 37. Das Kreisamt fyat dieselben zu prüfen , die Ergänzung der vorkommenden Gebrechen zu veranlassen, und die Operate richtig zu stellen. §. 38. Dabey müssen insbesondere die Bemerkungen der Stcuerbezirksobrigkeit und des Geineindevorstandes, soferne sie auf ein instructionswidriges Verfahren der Kunstverständigen gerichtet wären, gewürdiget werden. §. 39. Das Kreisamt berichtiget hiernach die Operate, und legt seinen Antrag über die zu mäßigende Steuer der Provinzial - Commission zur Entscheidung vor. *4 Vom 23. Jänner. §. 40. Diese Entscheidungen sind keineswegs mit einem Mahle für den ganzen Kreis, sondern einzeln nach den Steucrbezirken einzuholen, und zwar liegt e§ §. 41. dem Kreisamte ob, die Dperate von jenen Bezirken vorzugsweise vorzunehmen, bep welchen die meisten Reclamationen Vorkommen, und bey welchen sich eine Stockung in dcr Stcuer-entrichtung zeigt, welche ihren Grund in den vorhandenen Mißverhältnissen zu haben scheint. §. 42. Auch die Provinzialcommission hat die vorgelegten Dperate durch das ihr zur Seite stehende Rechnungsdepartement prüfen zu lassen , die Ergänzung entdeckter Gebrechen cinzu-lcitcn, und solche endlich zu adjustiren. Sechster Abschnitt. Von der Berichtigung der Grundsteuerma-trikcl nach den Resultaten der Uutcrfu* chnngSopcrate u ir d der Mäßigung der Steuer. $. 43. Nach ben SRefultaten der zu Stande gebrachten, durch das Kreisamt revidirten, und von der Provinzial - Commission finaladjustirtcn Operate müssen die Grundertragsmatrikcl nach-gebeffcrt, und cs muß hiernach die Steuer bemessen werden. »5 Vom LZ. Jänner. §. 44. Die Provinzial-Commission hat diese Nachbesserung und Steuerbemessung durch das Kreisamt bcy der Steuerbezirksobrigkeit einzuleiten. §. 45. Die Provinzial-Commission verfährt dabey aus eigenem Ansehen, wenn als letztes Resultat die dermahlige Quote der Steuer des ganzen Bezirkes um nicht mehr als fünf Percent geringer entfällt. §. 46. Betrüge die Verminderung mehr als fünf Percent der ganzen Quote des Steuerbezir» kes, so muß die Entscheidung der vereinigten Hofkanzlep eingeholet werden. Siebenter Abschnitt. Von den Kosten der Untersuchung. §. 47, Der zur Untersuchung abzuordnende Geometer erhält täglich 3 fl. M. M., der Occo-nomieverständige 4 fl. M. M. täglich. Bcpden fleht der Gebrauch der Vorspann gegen die gesetzliche Vergütung zu. §. 48. Sic erhaltest >luf die Diäten - und Reisekosten verhältnißmäßige Vorschüsse, die jedoch nie den Betrag von 100 fl. C. M. übersteigen dürfen. §. 4<). Sie sind jedoch verbunden, diese bezirksweise zu verrechnen, nahmlich die Reisekosten vom .Orte ihres letzten Aufenthaltes bis 26 Dom 23. Jänner. in den Bezirk, an den sie zur Untersuchung, gekommen, und die Diäten für die Tage, die sie zur Untersuchung in dem Bezirke verwendet haben. §. 50. Außer dem findet keine Aufrechnung Statt. Der Geometer muß für Instrumente und Materialien selbst sorgen, und die Beschwerdeführer müssen ihm die etwa nothwendigen Handlanger stellen. §. Zr. Ueber die nach §. 49 zur Aufrechnung geeigneten Beträge muß die Rechnung dem Untersuchungsoperate über den Bezirk bepge« schlossen, und cs müssen die Angaben von der Stcuerbezirksobrigkcit und dem Gemeindevorstan-de bestätiget werden. §. 52^ Die Adjustirung derselben hat die Provinzial - Commission zu veranlassen. Achter Abschnitt. Von dem Ersätze der Untersuch uirgsko stc». §. 53. Da die Kosten der Untersuchung nur dann von Seite des Staates bestritten werden, wenn die Beschwerde gegründet befunden wurde, so müssen sie in Fällen, wo die Beschwerde nicht gegründet befunden ward, von dem Beschwerdeführer erseht werden. 27 Vom 23. Jänner. Z. 54. Diesen Ersaß hat die Provinzial-Commission gleichzeitig bey Adjustirung der Rechnung auszumitteln. §. 55. Es ist dabey nach folgender Art vorzugehen: Es wird die Summe der Steuer, welche nach den im Steuerbezirke vorgekommenen Beschwerden hätte nachgesehen werden sollen, mit jener verglichen, die nach den Resultaten der Untersuchung wirklich nachgesehen wird, und e§ wird in das dritte Glied die Summe der liquiden Untersuchungskosten gesetzt; dadurch gibt das vierte den Betrag, welchen der öffentliche Schatz zu tragen hat, und den Rest der Kosten haben die Beschwerdeführer, deren Beschwerden ungegründet befunden wurden, zu ersetzen, z. B. nach den eingelangten Beschwerden wurde im Steuerbezirke eine Abschreibung an der Steuer von 1000 ft. M. M. angesuchet, nach den Resultaten der Untersuchungen und deren Revision werden zur Abschreibung nur 50 ft. geeignet erkannt : die Kosten der Untersuchung betragen 200 ff. M. M., so lautet die Proportion 1000: 50 --- 200: X oder ro ff., welche zu den 200 ff. der Staat beyträgt. Die übrigen 190 fL haben die Beschwerdeführer, deren Reclamation als ungegründet befunden wurde, zu ersetzen. 28 Bom 23. Jänner. §. 56. Auf die Einzelnen wird diese ©um, rite dann im Verhältnisse des ungebührlich angc« suchten Steuermäßigungsbetrages repartirct. Wenn also: a) 100 fl. b) 150 * c) 300 - d) 400 - an Nachlaß angesucht hätten, so bezahlt an Untersuchungskosten a) 20 fl. b) 30 - c) 60 * d) 80 - , in Summe 190 fl. §. 57. Diese Kostcnersähe hat das Kreisamt herein zu bringen, und daraufzu halten, daß sie in die Catastralcasse zweyter Abthcilung, aus der auch die Vorschüsse geleistet werden müssen, abgeführet werden, weßwegen dortsclbst die gehörige Vorschreibung von Seite der Provinzial, Commission zu veranlassen ist. Wien am 4. December 1821. Nähme der Steuergemeo ad §. 16. Nähme des Beschwerde führenden Grund-- bcsihers. Die Be--schwerde komt vor Des Grundstückes, worüber Beschwerde geführet wird, Angesuchter Ansah Sohin Mäßigung der Steuer um d i» a J3 « 2 >2 ct d la S3 RZ S j >p- 2 if II mill1 Cul. turö- gat- tun- gen Flächen- maß Geld- ertrag Steuer des Flächenmaßes des Geld- ertra- ges der Steuer I n Soch.IKlst. ff.Ikr. ff. It*. D So*. Klft. ff. kr. ff. kr. Joche fl Klkt. Nähme der Steucrgemeiii Nähme Die Beschwerde komt vor Des Grundstückes, worüber Beschwerde geführet wird, Befund der Vermessungs-Revision Sohin enthält das Grundstück an Flächenmaß weniger des Beschwerde führenden Grund- besitzers O U 25 5>s ■S' ^ ft L d iss 'S-a KZ e| 'S'£ CZ G* %i 5-S To- po- gra- pbi> sche Irr. Cul- turs- gat- tung Flächen- maß Länge Breite Flächen- inhalt □ Joch. Klst. Klft. Schuh Klft. Schutz Joch. n Äfft. D Joch. Klft. 1 1 1 IS) Nähme des Die Beschwerde komt vor Des Grundstückes, worüber Beschwerde geführet wird, Befund der Schätzungs-Revision Qe ä d Beschwerde führen- N Ä x 5 To-- Cul- turs- gat- tung Flächen- Geldbetrag Durch- DieParzelle ist gleich ;u halten der topographischen Nr. Wovon der immatricu- 1 'f S den Grundbe- sitzers iS •S' S' S- ^ GO ä . e«| 'S-M 1.2 gra- phi- sche Nr. maß schnitt pr. Joch lirteErtraz entfallt pr. Loch n Loch. Klft. ff. ff. kr. a fr $5 -H Nähme der Stcuergemeiri ad §. 34. Die Beschwerde komt vor ■ü g U <5 ~ S Ä L c: _n 03 = «n ZI O So 0 ■S'0 u- 0 J-* 5 c C O Nähme des Beschwerde führenden Grund- besipers Des Grundstückes, worüber Beschwerde geführt wird, immalriculirt Flächen- maß Joch I KÄf! Geld ertrag ordent- liche Steuer fammt Zuschuß den Resultaten der Revision Gesetzsammlung IV. Theil. 34 Bom 23. Jänner. Ad 9. Currende der t. k. steyermärkisch-kärntncr'schen Grunb-steuerregnlirungs-Provinzial-Com mission an sä mmtliche B ez irks obrigkei t en, Dominien, Magistrate, G ü l te» - u. G r u u db esitz er. (Mit den allerhöchsten Bestimmungen, miter welchen Beschwerden sReclamationenI einzelner Grundholden gegen die Anwendung des Grundsteuer-Provisoriums Statt finden können, und auf welchem Wege dieselben in Anregung zu bringen find.) Se. Majestät, von dem landesväterlichen Wunsche beseelt, ein gleiches und billiges Ber« hältniß in die Besteuerung von Grund und Boden zu bringen, und mit den Mitteln dazu unablässig beschäftiget, haben mittels allerhöchster Entschliessung vom 29. August v. I. zu gestatten geruhet, daß Beschwerden einzelner Grundholden und Besitzer gegen die Anwendung des Grundsteuerprovisoriums dann eine Folge gegeben, und dieselben in nähere Untersuchung gezogen werden dürfen, wenn nachgewiesen wird, daß entweder das Flächenmaß oder der Grundertrag , oder bey-des nach den Grundsätzen deö in Folge der Circular-vcrordnung vom 1. May 1819 eingeführten Grund-steucrprovisoriums, in der Anwendung auf das Besitzthum des Beschwerdeführers, unrichtig scy. Diese allergnädigste Bestimmung wird zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 4. Dec. 1821, Zahl 1622, mit dem Beysatzc zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben, daß derlcy 35 Vom 23. Jänner. auf die eben bemerkten Fälle beschränkte Beschwerden nur bey der betreffenden Steuerbezirksobrigkeit angebracht werden dürfen, daß sich aber die Grundbesitzer von grundlosen Reclamationen um so mehr zu enthalten haben, als diese auf ihre Kosten untersucht, und die Vergütung dieser Kosten nur dann von Seite des Staates wird geleistet werden, wenn die Beschwerden gegründet befunden worden sind. Was übrigens die Art und die Form, in welcher sie angebracht werden müssen, betrifft, so haben sich diejenigen, welche sich im Falle einer Reclamation befinden, nach der Anleitung zu benehmen, die ihnen dießfalls von der betreffenden Steuerbezirksobrigkeit ertheilt werden wird, die Beschwerden selbst aber nach dieser Anleitung binnen 3 Monathen um so gewisser zu überreichen, als denselben nach Verlauf dieser Frist keine weitere Folge während der Dauer des Provisoriums gegeben werden wird. Grätz den 4. Jänner 1822. 10. Vorschrift in Hinsicht der Behandlung der mit Zeichnungen und Emblemen versehenen Stoffe, Manufacture» und Fabrikate. Das hohe Präsidium der k. k. Polizey-und Censurshofstelle hat unterm 25. v. M. folgendes ZÜ Bom $3, Jänner. eröffnet: Bei- Stoffen, Manufacture und Fabrikaten mit Zeichnungen können nicht bloß die Commerzvorschriften in Anschlag gebracht werden, sondern in sofern Zeichnungen jeder Art auf was immer für einem Material, und wie immer solche angebracht erscheinen, den allgemeinen Cen« sursgesehen unterliegen, so müssen auch die Stoffe oder Fabrikate selbst, auf welchen unzulässige Embleme und Zeichnungen wie immer ausgenommen worden sind, nicht bloß nach den Commerzvorschriften beurthcilt, sondern auch den Ccnsurs-gesehen gemäß als verbothene Censursartikel behandelt, jene Handelsleute aber, welche solche Stoffe entweder der Censur entziehen, und vor der Censur, oder auch nach dem ausgesprochenen Censursverbothe verkaufen, der sirafgesehlichen Ahndung unterzogen werden. Gubernialverordnung vom 8,3. Jänner 1822, Zahl i33°« 11. Verhaltung der OrdeNilgeistlichkeit zur Tragung der vorgeschriebcnen Ordenskleidung und Beobachtung der statutenmäßigen Clausur in den Stiftern und Klöstern. Laut hohen Hofkanzleypräsidialschreibens vom 8. Jänner 1822, Zahl 615 , haben Se. Majestät mit allerhöchstem Cabinettsschreibcn vom 4. dieses Born 30. Jajjnft. 37 Folgendes wörtlich zu eröffnen geruhet: „Es ist Mein Wille, daß mit Ernst und Strenge darüber gehalten werde, daß alle Drdensgeistlichen Meiner deutschen Staaten und des lombardisch - ve-netianischen Königreichs sich stets der vorgeschrie-bencn Ordenskleidung bedienen, und nicht in Fracken und einer Bekleidung herumgehen, welche eF zweifelhaft lassen, zu welcher Claffe von Menschen sie gehören. Eben so ist in den Stiftern und Klöstern die statutenmäßige Clausur herzustellen, und in Hinsicht des Ausgehens alles genau zu beobachten, waS die Satzungen eines jeden Ordens vorschreiben." Gubernialverordnung vom 30. Jänner 1822, Zahl 1524. 12. Kreiscommissare und Kreisingenieurs haben sich bey Dienstreisen nicht der Post, sondern der Vorspann zu bedienen, daher nur letztere aufzurechnen. Es haben sich mehrere Falle ergeben, daß in Reisepartikularien der Kreiscommissare und Kreisingenicure Postgebühren an der Stelle der vorgeschriebenen Vorspann aufgerechnet wurden; das Gubernium sieht sich dadurch veranlaßt, mit Hinweisung auf die unterm 16. Jänner 1813r 38 2? o m, 6. Februar. Zahl 984 / bekannt gegebene Vorschrift neuerdings zu verordnen, daß die als Krcisbeamtc anzusehenden Kreisingenicurs sich in allen jenen Fällen der Vorspann zu bedienen haben, in welchen auch die Kreiscommissäre zum Gebrauch derselben verbunden sind, besonders, da diese passender, als die Post für die Geschäfte des Kreisingenieurs ist, die ihn meistens nach Seitenstraßen fuhren, wo sich ohnehin keine Post befindet. Gubcrnialverordnung vom 6. Februar 1822, Zahl 2302. lZ- An wie ferne Ueberstedlungs - Bewilligungen von dem Kreisamte und Werbbezirkscom-missariate vidirt werden müssen. Nachdem in der wegen Uebersiedlungen aus dem lombardisch - venetianischen Königreiche in die altvstcrreichischen Provinzen unterm 4. Dec. 1821 ersiossenen Hafkanzlcyverordnung Erwähnung geschieht, daß auch in den übrigen altcon-scribirten österreichischen Provinzen die Uebersied-lungsbewilligungen vom Kreisamt und Werbbe-zirkscvmmissariate vidirt seyn müssen, das hohe Hofkanzleydecrct vom 29. April 1818, Hofzahl 182, *) aber im 3. Abfaße bestimmt, daß cs *) 46. Band der polit. G. S. Sr. M. Franz I. pag. 103. 39 Vom 13. Februar. von gedachter Vidirung bey friedlichen Verhältnissen ganz abzukommen habe; auch jenes vom 8. April v. I., Zahl 9977, diese Vidirung nur für die Dauer von 6 Monathen, mithin nur ausnahmsweise während der heurigen Reservestellung Eintreten ließ, hat man sich hohen Drts angefragt: ob die Anordnung des besagten hohen Hofdecrets vom 29. April 1818 nun für immer aufgehoben fcy? Hierüber hat die hohe Hofkanzley mit Dekret vom 23. Jänner d. I., Zahl 1931, erinnert, daß beym Erlaß der Verordnung vom 4. December 1821,**) von der Voraussetzung ausgegangen werden mußte, daß die mit dem Dekret vom 8. April 1821 für die Dauer der vorjährigen Recrutirung erlassenen Paßvorschriften im Umfange des Gouvernements noch in Wirksamkeit fegen. In diesem Falle habe auch die im Dekrete vom 4. December erwähnte Vidirung der lieber# siedlungsbewilligung bis zur gänzlichen Einstellung der verschärften Paßvorschriften zu dauern, rot* drigens sich allerdings wieder nach der Hofkanz* leyverordnung vom 29. April 1818 zu benehmen sey. Gubernialverordnung vom 13. Februar 1822, Zahl 2220. **) Vm. G. S. von Steyermark III. Thl. pag. s6’- '4-0 Vom 15. Februar. H. Schullehrer haben auf das Schulgeld derjenigen Kinder, wegen welchen ein zwey-tes Lehrzimmer und einGehülfe nothwen-dig geworden ist, kein Recht. Da der 35. §. des X. Abschnittes der politischen Schulverfassung sagt, daß dem Schullehrer da, wo er seinen Dienst hoher, als auf die gesetzliche Congrua bisher genossen hat/ auf den Gehülfett, den er nach den neuen Directio-rcgcln wegen der Anzahl der Schulfähigen bekommen soll, nichts abgerechnet werden dürfe, dieser Paragraph aber nicht immer richtig ausgelegt und angewendet wird, und daher einer näheren Bestimmung bedarf, so hat die k. k. Studienhofcommission mit Verordnung vom 30. v. M., Zahl 596, den Sinn desselben dahin erkläret, daß zwar in diesem Fall dem Lehrer von seinen faffionsmäßigen Einkünften, die er zur Zeit, als er an seiner Schule angestcllt wurde, genoßen hat, nichts entzogen werden soll; daß er aber auf das Schulgeld derjenigen Kinder, wegen welchen ein zweytes Lehrzimmer und ein Gehülfe nothwendig geworden ist, kein Recht habe; welches also zur Schonung des Schulson-des verrechnet, und von dem Gchülfcnbeytrage, der aus dem Schulfonde berichtiget wird, abgezogen werden müsse. 4i Dom 13. Februar. Bey einem solchen Fall ist also bit Anzahl der Schulkinder, welche in der Faffion des Lehrers, da er die Schule übernommen hat, ausgewiesen ist, der Berechnung zum Grunde zu legen; das Schulgeld von den übrigen Kindern, die jetzt die Schule in zwey Lehrzimmern besuchen, zu berechnen, und dieser Betrag zum Besten des Schulfondes bey der Leistung des Ge-hülfenbeytrages in Abrechnung zu bringen. Gubernialverordnung vom 13. Februar 1822, Zahl 2944. 15. Bey Ablassung von einer Criminaluntersu-chnng in dem Falle der §§. 433 und 442 des allgem. St. G. B. I. Th. müssen die Acten dem Obergerichte vorgelegt werden. Se. k. k. Majestät haben über einen von der k. k. Hofcommission in Justizgesetzsachen wegen ^Beschränkung der durch Hofdecret vom 2. August 1819 *) intimirten allerhöchsten Vorschrift vom 3. July 1819 , betreffend die Vorlegung der Acten an die höhere Behörde, bey vorhandener Ablassung von einer Criminaluntersuchung in dem Falle des §. 433 und 442 des allgemeinen St. G. I. Theil allerunterthänigst erstatteten Vortra- *) Stcycrm. pro». G. S. I. rh. -8». 42 Vom 13. Februar. ges höchst zu entschließen befunden, daß rS bcy der am 3. July 1819 geschöpften, und den 2. August kundgemachten höchsten Entschliessung sein Verbleiben habe, anbcy aber auch Sorge getragen werden soll, daß in den Fällen, wo dieCri-minalgerichte bloße Anzeigen und Anklagen verwerfen, oder den Gegenstand gleich anfangs zurückzuweisen finden, die Beschlüsse den Appella-tionsgerichtcn nicht vorgelegt werden, dagegen von den Appcllationsgerichten die ihnen von den Criminalgerichten vorgelegten Ablassungsbefchlüsse ohne Verzögerung bearbeitet und erlediget werden. Welche mit Hofdecret der k. k. obersten Justizstelle vom 22. December v. I. eingelangte höchste Entschliessung zur Befolgung hiermit bekannt gegeben wird. Gubernialerledigung vom 13. Februar 1822, Zahl 3068. 16. Daß das Fnvalidenbeneficium in allen jenen Fallen verwirkt wird, in welchen die Tapferkeitsmedaille und die damit verbundene Zulage eingezogen werden. Zu Folge hohen Hofkanzleydecrets vom 31. Jänner d. I., Zahl 2441, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 24. December ,821 zu befehlen geruhet, daß die, im Jnvali- 43 Vom 20. Februar. denbeneficium stehenden Individuen in allen jenen Fallen, in welchen die Tapferkeitsmedaille, und die mit selber verbundene Zulage verwirkt werden, desselben, und zwar auf eben die Art, wie es in Hinsicht der Tapferkcitsmedaillen, und des damit verbundenen Bcneficiums vorgcschrie-bcn ist, verlustigct seyn sollen. Diese Anordnung hat übrigens der weitern, allerhöchsten Bestimmung gemäß erst nach vollzogener Kundmachung derselben gesetzliche Kraft zu erhalten, daher auf vergangene Fälle nicht zu wirken. Gubernialcurrende vom 20. Februar 1822, Zahl ,3101. 17. Elbe - Schifffahrtsacte. Nachstehende, unterm 23. Iuny v. I. abgeschlossene Elbe-Schifffahrtsacte hat nach Eröffnung des Herrn Präsidenten der k. f. Commerzhofcommission mit 1. März l. I. in Ausführung zu kommen. Gubernialerledigung vom 20. Februar 1822, Zahl 3266. 44 Nom so. Februar. Elbc-Schifffahrtsacte, abgeschlossen und unterzeichnet zu Dresden den 23. Juny 1821 von den Bevollmächtigten der Userstaaten Oesterreich, Preußen, Sachsen, Hannover, Dänemark für Hollstein und Lauenburg, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Kothen, Anhalt-Dessau und die freye Bundesstadt Hamburg, und deren Ratificationen von Seite sämmtlicher genannter Ufcrstaaten ausgewechselt wurden zu Dresden den 12. December 1821, Nachdem die Wiener Congreßacte vom 9. Juny 1815 die allgemeinen Grundsätze ausgesprochen hat, nach welchen die Schifffahrt auf den Strömen geordnet werden soll; so haben die Staaten, deren Gebieth die Elbe in ihrem schiffbaren Lause trennt oder durchströmt, beseelt von dem Wunsche, die dadurch dem Handel und der Schifffahrt zugesichertcn Vortheile und Erleichterungen baldmöglichst ins Leben zu rufen, den Zusammentritt einer Commission in Dresden veranlaßt, um in gemeinschaftlicher Uebereinkunft die für die Schifffahrt auf der Elbe nöthigen Bestimmungen zu treffen. Zu diesem Zwecke haben Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Allerhöchstihren Gubcrnialrath und Stadthauptmann zu Prag , Joachim Eduard Frey. Bom 20. Februar. 45 Herrn von Münch - Vellinghausen , Inhaber de§ k. k. österreichischen Civil-Ehrenkreuzes; Se. Majestät der König von Preußen, AI--lerhöchstihren wirklichen geheimen Legationsrath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am königl. sächsischen Hose, Johann Ludwig v. Jordan, Ritter des rothen Adleror-dcns zweyter Classic mit Eichenlaub, und des eisernen Kreuzes zweyter Classic am weißen Bande, Großkreuz des kaiserl. russischen St. Wladimir-Ordens zweyter Classe, des St. Annen-Ordens, des Civilverdienst-Ordens der bayerischen Krone, des kvnigl. schwedischen Nordstern-und des kön. sächsischen Civilverdienst-Ordens, Commandeur des kaiserl. österreichischen Leopold-, des königl-dänischen Danebrog-, und Ritter des königl. spa, nischen Ordens Carls des Dritten rc. Se. Majestät der König von Sachsen, Al-lerhöchstihren geheimen Finanzrath Günther von Bünau, Ritter des königl. sächsischen Civilverdienst-Ordens ; Sc. Majestät der König von Großbritan, nien und Irland, als König von Hannover, Al-lerhöchstihren Legationsrath, uyd bey der freycn Stadt Frankfurt bevollmächtigten Geschäftsträger, Carl Friedrich Freyherrn v. Stralenheim, Ritter des königl. hannöver'schen Guelphen- und des königl. preußischen rothen Adlerordens dritter Classe; 46 Dom 20. Februar. Se. Majestät der König voü Dänemark, als Herzog von Hollstein, Schleswig, Laucnburg, wie auch von Oldenburg, Allerhochstihren Legationsrath, und am fön. sächsischen Hofe accreditirten Geschäftsträger, Mathias Fräs von JrgenS-Bergh, Ritter des fön. dänischen Danebrog - und des kais. russischen Wladimir-Ordens vierter Classe; Sc. königl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin,, Hvchstihren Kammerrath Joachim Christian Steinfeld, Ritter des fön. schwedischen Wasa- Ordens; Se. Durchlaucht der ältest regierende Herzog zu Anhalt-Bcrnburg, Sc. Durchlaucht der regierende Herzog zu Anhalt-Köthen, und Se. Durchlaucht der regierende Herzog zu Anhalt-Deffau, den geheimen Hofrath Ernst Ludwig Casimir Albrecht Reich; und der hohe Senat der freyen und Hanse-Stadt Hamburg, den Senator Christian Nicolas Pehmvller, zu bevollmächtigten Commifsarien ernannt, welche nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen überein gekommen sind: i. Art. Die Schifffahrt auf dem Elbestro-me soll von da an, wo dieser Fluß schiffbar wird, bis in die offene See, und umgekehrt aus 47 Vom 20, Februar. der offenen See (sowohl auf-als abwärts) in Bezug auf den Handel völlig frey seyn. Jedoch bleibt die Schifffahrt von einem Uferstaate zu dem andern (Cabotage) auf dem ganzen Strome ausschliesscnd denUnterthanen derselben Vorbehalten. Niemand darf sich dagegen den Vorschriften entziehen, welche für Handel und Schifffahrt in gegenwärtiger Convention enthalten sind. 2. Alle ausschließlichen Berechtigungen, Frachtfahrt auf der Elbe zu treiben, oder aus solchen Privilegien hcrvorgegangene Begünstigungen, welche Schiffergilden oder andern Corpora» tionen und Individuen bisher zugestanden haben möchten, sind hiermit gänzlich aufgehoben, und es sollen dergleichen Berechtigungen auch in Zukunft Niemanden ertheilet werden. Auf Fähren und andere Anstalten zur Ueber-fahrt von einem Ufer zum gegenüber liegenden beziehet sich jedoch die allgemeine Schifffahrtsordnung nicht. Eben so wenig auf diejenigen Schiffer und ihr Gewerbe, deren Fahrt sich bloß auf das Ge-bieth ihres eigenen Landcshcrrn beschränkt, und die vermöge der Schifffahrtspolizey, welche jeder Staat nach Maßgabe seiner Hoheit über den Strom ausübt, allein unter der Dbrigkeit des Landes stehen, wo sie ihr Gewerbe treiben. 3. Alle bisher an der Elbe bestandenen Stapel-und Zwangumschlagsrechte sind hierdurch 48 Vom 20. Februar. ohne Ausnahme für immer aufgehoben, und eS kann aus diesem Grunde künftig kein Schiffer gezwungen werden, den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags zuwider, gegen seinen Willen aus - oder umzuladen. 4. Die Ausübung der Elbeschifffahrt ist einem jeden gestattet, welcher, mit geeigneten Fahrzeugen versehen, von seiner Landesobrigkeit, nach vorhcrgegangener Prüfung, hierzu die Erlaubnis erhalten hat. Jede Regierung wird die nothigen Maßregeln ergreifen, um sich der Fähigkeit derjenigen zu versichern, welchen sie die Elbeschifffahrt gestattet. Der Erlaubnisschein (das Patent) , der hierüber dem Schiffer von seiner Landcsobrigkeit durch die hierzu verordneten Behörden ausgefer-tiget wird, gibt ihm das Recht, auf der ganzen Strecke von Melnik bis in die offene See, und aus der offenen See bis Melnik die Schifffahrt auszuübcn; so wie es sich von selbst versteht, daß Schiffer und Schiffe, welche aus der Elbe ins Meer oder zurück fahren, diejenigen Eigenschaften haben müssen, welche zu Seefahrten erforderlich sind. Der Staat allein, auf dessen Gebieth ein Schiffer wohnt, hat das Recht, das ihm einmahl erthcilte Schifferpatent wieder einzuziehen. Diese Bestimmung schließt aber das Recht anderer Staaten nicht aus, den Schiffer, der Vom 20. Februar. 49 eines auf ihrem Gebiethe begangenen Vergehens beschuldigt wird, falls sie seiner habhaft werden, oder sie sonst eine Strafe an ihm vollstrecken können, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, auch nach Beschaffenheit der Umstände bey der Behörde zu veranlassen, daß sein Patent einge.-zogcn werde. 5. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transports beruhen lediglich auf der frcyen Uebcreinkunft des Schiffers und des Versenders oder dessen Committenden, und sollen von Zeit zu Zeit durch den Druck, bekannt gemacht werden. 6. Zwey oder mehrere Handelsstädte können unter sich Rang - und Beurthfahrten errichten, das heißt: mit einer beliebigen Anzahl Schiffer, die sie zu ihrem wechselseitigen Verkehre für nö-thig erachten, Verträge auf eine bestimmte Zeit abschliessen, hierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfahrt und Ankunft und andere in ihrem Interesse liegende, mit den landesherrlichen Gesehen und der gegenwärtigen Convention nicht rm Widerspruche stehende Bedingungen feststellcn. Dep-gleichen Verträge sind jedoch, nach erfolgter Genehmigung der betreffenden Regierungen, zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 7. Sämmtliche bisher auf der Elbe bestandenen Zollabgaben, so wie auch jede, unter was immer für Nahmen bekannte Erhebung und Aus- Gesehsammlung IV. Theil. 4 LO Dom 20. Fkbruar. tage, womit die Schifffahrt dieses Flusses belastet war, Horen hiermit auf, und werden in eine allgemeine Schifffahrtsabgabe verwandelt, die von allen Fahrzeugen, Flossen und Ladungen bey den durch gegenwärtige Convention festgesetzten Erhebungsämtern entrichtet werden must. Diese Abgabe, welche weder im Ganzen noch theilweise in Pacht gegeben werden darf, wird theils von der Ladung unter dem Nahmen: E l-be zoll, theils von den Fahrzeugen unter dem Nahmen: Recognitionsgebühr, erhoben. 8. Zur Erleichterung des Verfahrens bey Erhebung der Abgabe von der Ladung soll dieselbe überall nach dem Gewichte berechnet und erlegt, dabey aber der Hamburger Centner zu 112 Pfund, welcher ungefähr mit 116 Pfund Preußischen und Leipziger, oder mit 96% Pfund Wiener Gewichts gleich ist, allgemein zum Grunde gelegt werden. Bey dem Längenmaße wird der Hamburger Fuß gebraucht, wovon 100 —91% dem Preußi-schen, 101% dem Leipziger und 90^ demWiener Fuß gleich sind. Für die im Anhänge Nr. 1. benannten, nicht füglich zu wiegenden Gegenstände sollen bis auf anderweitige gemeinsame Bestimmung, die dabey bemerkten Gewichtssätze gelten. 9. Don Melnik bis Hamburg sollen überhaupt nicht mehr als sieben und zwanzig 5«- Vom 20. Februar. Groschen und sechs Pfennige Conventions-Münze für den Centner Bruttogewichts an Elbezoll erhoben werden, und zwar von Oesterreich . 1 gr. 9 dr. Sachsen 5*3* Preußen 13 * — * Anhalt . 2 « 8 - Hannover , 2 « 6 - Mecklenburg . 00 Dänemark . — « 8 - zusammen . 27 gr. 6 dr. Die streckenweise Vertheilung dieses Tariff-sahes ist aus der Nr. 2 bepgcfügten Tabelle er- 2. sichtlich. 10. Hm jedoch die innere Industrie und Ausfuhr der Landesproducte zu befördern, zugleich auch den Verkehr der ersten Lebensbedürfnisse zu begünstigen, und mehrere Gegenstände von großem Gewichte und geringem Werthe zu erleichtern, soll rückstchtlich dieser folgende verhältnißmäßige Her« absehung Statt finden: Auf ein Vier thcil des Elbezolles werden nachstehende Artikel ermäßiget: Ambose, Anker, Asche (unausgelaugte), Bier (mit Ausnahme des fremden), Bley, Bleyerz, Bohnen, Bolus, Bomben, Borsten (Schweins-), Eisenblech, Eisen (gegossenes), Erbsen, Erz, Fässer (leere), Früchte (gedorrtes Backobst), Gestü- 52 Vom 20. Februar. gel, Gerste, Glas (Hohl-), Glasgalle, Graupen, Gries und Grütze von allen Getreidearken, Gußeisenwaaren (grobe), Hafer, Hirse, Holzkohlen, Kanonen, Kienruß, Kisten (leere) , Korn (Roggen), Kreide (weiße und rothe), Kugeln (eiserne), Lafetten, Linsen, Lohrinden (Borke, Knoppern), Marmor (roher), Mehl (aller Getreidearten), metallische Mineralerdc, Mineralwasser, Mörser (Bomben), Ocker, Oehlkuchen, Pech , Platten (marmorne und dergleichen), Rindshvrner und Füße, Samen (aller Art), Salz (Küchen-und Stein-), Sauerkraut, Schiffs-theer, Schleif- oder Wetzsteine (feine), Spelz, Srangencisen (geschmiedetes) , Trippel, Tonnen (leere), Weitzen, Wicken; Aus ein Fünfthcil der Gebühr, folgende Holzsorten: Aepfel-, Birn. , Kirsch-, Nuß - und Pflaum-baum-, Aspen-, Birken-, Buchen-, Eichen-, Erlen-, Eschen-, Hainbuchen-, Kiefer-und Tannen-, Linden-, Pappel-, Ulmen-und Weidenholz, ingleichen die gröberen Böttcher und anderen Holzwaaren, als: Leitern, Mulden, Schaufeln, Schwingen und dergleichen Feldgcrathe, so wie die gröberen Korbsorten zu Fastagen von Baumwurzeln ic. Auf ein Z ehntheil folgende Artikel: Blut (vom Schlachtvieh), Brennholz, Eyer, Eisen (altes) , Knochen, Laugenfluß, Milch, 53 Nom 20. Februar. Butter und Käse (fvifdje) , Steingeschirr und Töpferwaaren (gemeine). Auf cin Z w anzig th eil folgende Gegenstände : Braunkohle, Eicheln, Faschinen, Busch aller Art, Früchte (frisches -Obfi, Gemüse (frisches), Gras und Heu, Gyps, Kalk, Rohr (Dach-und Schilf-), Stroh, Torf, Wellen (Brandbusch), Wurzeln (eßbare). Auf ein Vierzig theil: Alaun und Vitriolsteine, Asche (ausgelaugte) , Drusen (Tröster), Dünger, als: Mist, Mergel, Stoppeln u. s. w., Galmeisteine, Kufen, Rinnen und Troge rc. voll Stein, Kies (gemeiner Stein), Leinpferde (zu Wasser rückgehende), Mörtel von Ziegel und Tuffstein (Traß), Mühlsteine, Pfeifenerde, Pflastersteine, Sand, Sand-und Bruchsteine aller Art , Schiefer (Dach-), Steinkohlen, Thon, Töpfer- und Walkererde, Tuffstein, Ziegel (gebrannte und Luft-), Ziegel--Cement. li. Die Abgabe von den Fahrzeugen oder die Recognitionsgebühr wird nach vier Classen und nach dem unter Nr. 2 beygeschlossenen Ta-riffe erhoben. Dieselbe beträgt für die ganze Stromlänge von der ersten Classe unter io Hamburger Last der Ladungsfähigkeit (die Last zu 4000 Pfund) 3 Rihl. 16 gr. 54 Dom 20. Februar. von der zwepten Classe von io bis 25 Last . 7 Rthl. 20 gr. von der dritten Classe von 25 bis 45 Last . n t 13 * von der vierten Classe von 45 und darüber . 14 « »6 - Unbeladene Fahrzeuge zahlen . allenthalben ein Diertheil vorstehender Taxe. 12. Die Berechnung des ElbezolleS und der Recognitionsgebühr geschieht in Convencionsgeld,, nach dem 20 Gulden Fuße, in Thalern, Groschen und Pfennigen, die Zahlung jedoch in den respective bey den Uferstaaten curstrenden Münz« Z. sorten nach Maßgabe der unter Nr. 3 beyge« schlossenen Reductionstabelle. 13. Außer den durch gegenwärtige Ueber-einkunft festgesetzten Gefallen sollen auf der Elbe keine anderen weiter gefordert oder erhoben werden; auch übernehmen die paciscirenden Staaten die förmliche Verpflichtung, die festgesetzten Abgaben nicht anders als in gemeinschaftlicher Uebcr-einkunft zu erhöhen. 14. Unter den Abgaben, wovon die Artikel 7 bis 13 handeln, sind nicht begriffen: a) die Mauthen (Land-oder Stadtzölle), Eingangs - und Verbrauchssteuern, mit welchen einem jeden Staate das Recht verbleibt, die in sein eigenes Landcsgcbieth einzuführenden 55 Bom 20. Februar. Maaren, sobald selbe den Fluß verlassen haben , nach seiner Handelspolitik zu belegen. b) Die Krahnen-, Wag« und Niederlagsgebühren in den Handelsplätzen, wovon jedoch der Ausländer nicht mehr als der Inländer bezahlen soll. c) Die Brücken-, Auszug-und Schlcußengelder, doch dürfen die bestehenden nicht ohne gemeinsamer Uebcreinkunft erhöhet, und wenn die Anlegung neuer Brücken geschieht, für daZ Durchgehen unter denselben nichts erhoben werden. Auch sollen die Zahlungssätze der Gebühren unter b und c fest bestimmt, zur Kenntniß des Publikums gebracht, und nur von denjenigen gefordert werden, welche sich der vorhandenen Anstalten bedienen, oder Brücken und Schleusten passiren. Für den . Dienst der Lootsen und Steuerleute hat es bey den in jedem Staate gegebenen oder zu gebenden Bestimmungen, und für die Gebühren, welche sie zu fordern berechtigt sind, bey der gegebenen oder zu gebenden Taxordnung mit der Maßgabe sein Bewenden, daß dem fremden Schiffer keine andere Berpssichtung als dem Einheimischen auferlegt werde. 15 Unbeschadet der in der Congrestacte über die Ausdehnung der Flußschifffahrt enthaltenen allgemeinen Grundsätze ist man wegen des Bruns h äuser-Zolls übereingckommen , allen F6 Dom 20. Februar. und jeden weitern Erörterungen hiermit zu entsagen , gegen die von Hannover eingegangene Verpflichtung, den B ru n § h a u se r - Zolltarifs er Commission zur Nachricht mitzuthcilen, und denselben, in so fern eine Veränderung der Fastagen und Gebünde eine bloße Declaration der Derzollungsprincipien nicht erforderlich macht, nicht willkuhrlich und nicht anders als im Einverständnisse der dabey interessirten Staaten, und nahmentlich der freyen Stadt Hamburg, zu verändern oder zu erhöhen. Se. Majestät der König von Dänemark und der Senat der freyen Stadt Hamburg haben sich, auf dem Grunde bestehender Observanzen und Verträge, jede darauf beruhende Gerechtsame verwahrt, so, daß in Beziehung auf den Staderzoll denselben res Integra verbleibt. 16. Die bisher bestandenen 35 Elbe - Zoller-hcbungsämter sind hiermit aufgehoben, und sollen auf der ganzen Elbe nur 14 Zollämter bestehen, nähmlich in Aussig, Niedergrund, Schandau, Strehla, Mühlbcrge, Coswig, Roslau, Dessau, Wittenberge, Schna-ckenburg, Dömitz, Bleckede, Boitzen-burg und Lauenburg. Außerdem behält sich Preußen noch das Nebenzollamt zu Lenzerfähre und die Aemter zu Wittenberge, Aacken, Barby und Schönebeck respective Magdeburg vor, welche letztere jedoch ein- 57 Vorn 20. Februar. gehen werden, sobald die Ursachen der einstweiligen Beibehaltung aufhvren, ingleichen Sachsen die beyden Zollämter Dresden und Pirna für die Fahrzeuge, welche keines der kvnigl. sächsischen Gränzzollämter Strehla und Schandau passiren, so wie Hannover, für diejenigen Fälle, wo keine feiner übrigen Zollstellen berührt wird, das interimistische Erhebungsamt zu Hihacker sich reservirt. 17. Ein Schiffer soll nicht eher eine Maare einladen, als bis er darüber einen Frachtbrief vom Absender erhalten hat, woraus die Gattung, die Menge und der Empfänger der Maaren ersichtlich ist. Die Ladung ist er jedem Zollamte, welches er berührt, durch Vorlegung der Frachtbriefe pnd eines Manifestes nachzuwcisen vcrpsiichtet. Dieses soll nach dem unter Nr. 4 anliegen- 4,. den Schema gefertigt seyn, und enthalten: 1. Nahmen und Wohnort des Schiffeigenthü-mers und dessen, der das Schiff führt; 2. Nummer und Nahmen des Schiffes, dessen Tragbarkeit, Flagge und Benennung, 3. den Einlade - und den Bestimmungsort der Maare; 4. Nummer der Frachtbriefe nach der Folgeordnung ; 5- Nahmen des Versenders und Empfängers; 6. Ze.chen und Zahl der Colli und Gebinde; 58 Vom 20. Februar. 7. Benennung der Maare; 8. Gewicht derselben; y. Unterschrift des Schiffers und Versicherung der Richtigkeit. Es wird von dem Schiffer selbst oder für ihn von einem andern, der gleichwohl kein Elbe-schifffahrts-oder Hafenbeamtcr sepn darf, gefertigt, von dem Schiffer unterzeichnet, und von einem hierzu verpflichteten Beamten durch amtliche Unterschrift und Siegel beglaubigt. Kur den Inhalt des Manifestes bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es schon nicht selbst abgefaßt, sondern sich deshalb fremder Hülfe bedient haben sollte. Wegen Beyladungen auf der Fahrt treten ganz gleiche Grundsätze ein; auch werden dieselben, so wie alle Abladungen, nebst dem jedes« mahligen Gebührenbctrage, nach Anleitung des beygefügten Schema, auf dem Manifeste vollständig bemerkt, und vom nächsten Elbezollamte beglaubigt. 18. Der Führer eines Floßes soll ein vollständiges Verzeichnis aller Stämme des Floßes, mit Bemerkung der Holzart und Dimension eines jeden einzelnen Stammes bey sich führen. Derselbe ist überdies gehalten, ein Manifest vorzulegen, worin die Totalsumine der Stämme und übrigen Holzsorten, so wie deren kubischer Inhalt im Ganzen angezeigt wird, und die et- 59 Nom 20. Februar. rcatgcn Beladungen bemerkt sind. Die Elbe-Zollbeamten controlliren ihre Angaben durch Vermessung des Floßes und des Losholzes. 19. Die Schiffer und Flößer sind gehalten, bey jedem der in dieser Convention benannten Zollämter, welches sie auf ihrer Fahrt berühren, anzulegen, im Amte sich zu melden, und das Manifest mit feinen Beylagcn vollständig vorzulegen. Bey dem Zollamte zu Lcnzerfährc müssen zwar alle vorbeyfahrenden Schiffer ihr Manifest vorzeigcn, doch brauchen nur diejenigen anzule-gcn, welche nach oder von Schnackenburg und dortiger Gegend geladen haben. 20. Auf den Grund der Manifeste und der Beylagen, und nach dem Befunde der allgemeinen Revision oder der speciellen, wo diese Statt findet, berechnen die Zollbeamten die zu erlegenden Gefälle. Den erhobenen Betrag verzeichnen sic gehörigen Qrts auf dem Manifeste, beglaubigen solches durch die amtliche Unterschrift, und geben dem Schiffer hierüber eine besondere gedruckte Quittung nach dem unter Nr. 5 anliegenden Formulare. 21. Da die Manifeste für dcn Fiscus, wie für den Kaufmann und den Schiffer gleich wichtige Documente sind, so sollen sie das Fahrzeug vom Einladungs- bis zum Abladungsorte begleiten, und an Leitern bey der hierzu bestimmten 6o Vom 20. Februar. Behörde zur Aufbewahrung und zur Benutzung in geeigneten Fallen abgegeben werden. So oft der Schiffer ein anderes landesherrliches Gebieth berührt, iß die erste Zollstelle bey Vorzeigung des Manifestes berechtigt, eine Abschrift unentgeltlich davon zu nehmen. 22. Die contrahircnden Staaten haben sich das Recht der Revision oder Visitation der Schiffe und Flöße an ihren Elbezollstellen allgemein Vorbehalten. Diese Visitation der Fahrzeuge ist entweder eine generelle oder eine besondere Revision. Die generelle besteht, nach vorhergcgange-ncr Prüfung des Manifestes und dessen Beyla« gen, in einer allgemeinen Ucberstcht und Unter*-suchung der Ladung und in deren Vergleichung mit dem Manifeste, in so fern solche ohne Verrückung der Colli geschehen kann. Die besondere Revision besteht in der genaueren Untersuchung der Ladungen nach Qualität und Quantität. 2Z. Indessen haben zur Erleichterung des Elbeverkehrs Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg sich bewogen gefunden, das ihnen zustehende specielle Revisionsrecht vorläufig wahrend sechs Jahren bey ihren eigenen Zollämtern, den Fall eines gegründeten Verdachts ausgenommen, für alle diejenigen Schiffe und Flöße nicht ausüben zu lassen, welche eines der beyden preu- Vom 20. Februar. 61 ßischeu Elbezollämter zu Wittenberge oder Mühlberg paffiren, und dort einer speciellen Revision unterliegen, und haben sich zu diesem Behufe mittels specieller Einigung der an diesen beyden Zollämtern bestehenden preußischen Revision angeschlossen. Da jedoch die Erfahrung die Zweckmäßigkeit dieser Einigung am besten ergeben wird, so behalten sich die genannten Elbe - Userstaaten das Recht ausdrücklich vor, die Dauer derselben zu verlängern, und erforderlichen Falls deren Bestimmungen bey der ersten Revisionskommission zu verbessern oder zu vereinfachen. Sollte diese Vereinigung den gegenseitig davon gehegten Erwartungen nicht entsprechen, und man sich über eine andere bey der Revisionscommission nicht verständigen; so bleibt denselben unbenommen, alsdann auf das Ihnen zu-stehendc spcciclle Revisionsrecht dermaßen zurückzukommen, als dieselbe zur Sicherstellung des Elbezolles nöthig ist. Die Fahrzeuge, welche ihrer Bestimmung zu Folge weder Wittenberge noch Mühlberg passiven, bleiben der vorbehaltenen speciellen Revision einmahl in jedem dieser Uferstaatcn unterworfen. An den herzoglich Anhaltischen Zollstellen wird, unter Vorbehalt des Rechts zur speciellen Revision der Schiffe und Floße, dieselbe bey 6-2 Vom 20. Februar. Vorzeigung vorschriftmaßiger Manifeste, außer in den Fällen eines begründeten Verdachts nicht vorgenommen, sondern es wird daselbst nur eine allgemeine Revision der Schiffsladungen und Floße Statt finden. 24. Die Elbezollämter sind vcrpsiichtet, mit Anwendung aller ihnen zu Gebothe stehenden Mittel und mit bester Benuhung der Dertlich-keit, die Revision möglichst zu beschleunigen, und die Schisser nicht länger, als nvthig ist, aufzuhaltcn. In der Regel findet bey Abfertigung der Schiffer ohne Unterschied eine strenge Kcihcfolgc Statt, so, daß der zuerst ankommcnde auch zuerst abgcfcrtigt werden muß, den Fall ausgenommen, wenn Schiffe durch eine allgemeine Revision schneller abgcfertigt werden können, da diese dann den zur speciellcn Revision kommenden Vorgehen. Eine angesangeneRevision darf jedoch nicht durch die eines andern Schiffes oder Floßes unterbrochen werden. Die Zollämter haben eine strenge Unpartey-lichkcit und ernste Beflissenheit zu beobachten, die Schifffahrt möglichst zu fördern und zu erleichtern, alle Ungcbührlichkeiten aber gewissenhaft zu vermeiden. Die nähere Anweisung für ihre Geschäftsführung bleibt dem Staate, von welchem sie be- Vom 20, Februar. A3 stellt jtnb , überlasten; man wird dabey die Begünstigung der Schifffahrt und Belebung des Handels stets im Auge behalten. Diejenigen Beamten, welche sich irgend eine der gegenwärtigen Bestimmung zuwider laufende Erhebung erlauben, sollen nachdrücklich bestraft werden. 25. Eine Zoll - Contravention ist schon dann vorhanden, wenn die Ladung eines Schiffes von dem Manifeste des Schiffers dergestalt abwcicht, daß eine beabsichtigte oder erfolgte Bcvortheilung des Elbezolles oder Recognitionsgebühr daraus zu entnehmen ist. Die Bestrafung der Zoll-Contraventionen und Defraudcn, so wie das Verfahren dabey, wird nach den in dein Staate, wo die Entdeckung geschehen, oder der Schiffer angehalten worden ist, bestehenden Gesehen und Verordnungen Statt finden. Zu dem Ende soll in der Regel bcy jedem Zollamte eine Behörde zur Untersuchung und Entscheidung bestellt werden. Wird bey den Elbezollstellen an der Gränze eines Gebieths, wo das Schiff die Landcsgränzc ein-und ausgehend durchschneidet, befunden , daß dessen Ladung von dem Manifeste dergestalt abweicht, daß eine beabsichtigte oder erfolgte Be-vortheilung der Landcsabgaben daraus zu entnehmen, so kann der Schiffer auch hiefür nach den Bestimmungen der Abgabcngesche des Landes in Anspruch genommen werden. 64 Vom 20. Februar. 26. Ehe die gegenwärtige Convention in Kraft tritt, soll ein im -Orte des Zollamts oder möglichst nahe wohnender, dem richterlichen Dienste vorstehender Beamter, zur summarischen Behandlung und Entscheidung folgender Gegenstände bestellt und verpflichtet werden: a. Heber alle Zoll-Contravcntionen und die hierdurch verwirkte Strafe, in so fern der Schiffer sich derselben nicht freywillig unterwirft. b. Heber Streitigkeiten wegenZahlung dcrZoll-, Krahnen-, Wag-, Hafen-, Werft-, Schlcu-sengebühren, und wegen ihres Betrages. c. Hebet die von Privatpersonen unternommene Hemmung des Leinpfades. d. Heber die beym Schissziehen veranlagten Beschädigungen an Wiesen und Feldern, so wie überhaupt jeden Schaden, den Flößer oder Schisser während der Fahrt oder beym Anlanden durch ihre Fahrlässigkeit andern verursacht haben sollten. e. Heber den Betrag der Bergelöhne und anderer Hülfsvergütungen in Hnglücksfällen, in so fern die Interessenten darüber nicht einig sind. Nahmen und Wohnort des Zollrichters sollen in der Zollstelle angeschlagen werden. 27. Auch verbinden sich die conttahirer-dem Staaten, den dazu angeordneten Zollbeamten und Zollrichtcrn die Weisung zu crtheilen, daß, wenn Vom 20, Februar. 65 ein ober mehrere Zollbeamten eines der andern Staaten bey ihnen darauf antragen sollten, die Schiffer anzuhalten, und die Nachbezahlungen der umgangenen Gebühren zu bewirken, welche im Falle eines Widerspruchs von Seiten des Schiffers immer nur auf den Grund einer Entscheidung des kompetenten Zollrichters erfolgen kann, diesem Ansuchen gewillfahret werden soll, so wie auch auf Verlangen dieResultate der vorgenommenen Revision längs der ganzen Elbe, und jede andere gewünschte Auskunft einander bereitwilligst mitzutheilen. 28. Alle Staaten, welche eine Hoheit über das Strombett der Elbe ausüben, machen sich anheischig, eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß auf ihrem Gebiethe der Leinpfad überall in guten Stand gesetzt, darin erhalten, und so oft es nvthig seyn wird, ohne einigen Aufschub, aufKosten desjenigen, den es angeht, wieder hergestellet werde, damit in dieser Beziehung der Schifffahrt nie irgend ein Hinderniß entgegen stehe. Sie verbinden sich ebenfalls, jeder in den Gränzen seines Gebieths, alle im Fahrwasser sich findende Hindernisse der Schifffahrt, ohne allen Verzug, auf ihre Kosten wegräumen zu lassen, und keine die Sicherheit der Schifffahrt gefährdende Strom-oder Uferbauten zu gestatten. Gesetzsammlung IV. Theil. 5 66 Vom 20. Februar. Für die Fälle, wo die gegenüber liegenden Ufer verschiedenen Landesherren gehören, sind die contrahirenden Staaten übereingckommen, es beh der bisherigen Dbservanz zu belassen, verkommende Beschwerden aber bey der Revisions-Commission zur Sprache zu bringen. 29. Sollte ein Schiss oder dessen Mannschaft verunglücken, so sind die Drtsobrigkciten verpsiichtet, dafür sorgen zu lassen, daß die erforderlichen Rcttungs-und Sicherungsanstalten so schnell wie möglich getroffen werden. Zu diesem Ende machen sich die Ufcrstaaten anheischig, die Localbchörden mit den nvthigen allgemeinen Instructionen im Voraus zu versehen, und die deshalb bestehenden besonderen Verordnungen zu erneuern. Sollte ein Strandrccht irgendwo an der Elbe ausgeübt werden, so wird solches hierdurch für immer aufgehoben. 30. Nachdem gegenwärtige Convention in Wirksamkeit getreten seyn wird, soll sich von Zeit zu Zeit eine Revisionscommission vereinigen, zu welcher von jedem Uferstaate ein Bevollmächtigter delegirt, und deren Vorsitz durch Stimmenmehrheit bestimmt wird. Der Zweck und der Wirkungskreis dieser Revisionskommission sind: sich von der vollständigen Beobachtung der gegenwärtigen Convention zu überzeugen, einen Dereinigungspunct zwischen den Uferstaaten zu Vom 20. Februar. 67 bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maßregeln, welche nach neuerer Erfahrung Handel und Schifffahrt ferner erleichtern konnten , zu berathen. Diese wird jeder Bevollmächtigte bey seiner Regierung Hur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag bringen. H Ein Jahr, nachdem diese Schi-ffsahrtsacte in Kraft getreten scpn wird, erfolgt in Hamburg die erste Vereinigung der Revisionscommission, welche dann vor Beendigung ihrer Berathung über Zeit und Drt eines neuen Zusammentritts das Nähere beschliessen wirdi 31'. So weit durch gegenwärtige Convention Bestimmungen getroffen sind, hat es bey denselben, ohne Rücksicht auf bisher bestehende Specialverträge , Gesetze, Verordnungen, Privilegien und Gebräuche sein alleiniges Bewenden. 32. Die Anwendung und Ausdehnung der Bestimmungen dieser Convention aufNebenstüsse, welche das Gebieth verschiedener Staaten trennen oder durchströmen, so weit nicht besondere Umstände entgegen stehen, bleibt den betreffenden Staaten zum bcsondern Abkommen überlassen. 33. Diese Schifffahrtsacte soll vom i. Jänner 182* auf allen Puncten der Elbe in volle Wirksamkeit gesetzt, und zu dem Zwecke durch den Druck öffentlich bekannt gemacht,, auch allen betreffenden Behörden mitgetheilt, die Vorbehalte- 68 Vom 20. Februar. nett Ratificationen derselben sollen aber spätestens binnen zwep Monathen vom heutigen Tage aus-gewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten ihrer Allerhöchsten und Höchsten Committenten die gegenwärtige Schifffahrtsacte unterzeichnet, und mit ihren Wappen besiegelt. Geschehen zu Dresden am 2Z. Juny 1821. (L.S.) Freyherr von Münch - Vellinghausen. (L.S.) Johann Ludwig von Jordan. (L.S.) Günther von Bünau. (L.S.) Carl Friedrich Freyherr von Stralenheim. (L.S.) Mathias Friis von Irgensbergh. (L.S.) Joach. Christ. Steinfeld. (L.S.) Ernest Ludwig Casimir Albrecht Reich. (L.S.) Christian NicolaS Pehmvller. Nom 20. Februar. 6- Nr. i. Gewichts - Tabelle zur Berechnung der Elbe - Schifffahrtsgebühren von den Art. 8. der Elbe-Convention bemerkten Gegenständen. A. Flüssige Maaren. Alles Brutto, oder mit der einfachen gewöhnlichen Fastage, ohne Ueberfaß, das Hamburger Viertel zu Z6s Pariser Kuhikzoll Inhalts. i - , Hamburg. Sfr. ä 112 Pf. Arak und Rum: ein Anker . . . zuzHamb.Dtl. m. 9° - Viertel Legel . -18 * - 2 100 * Ahm oder Tertie -20 - - 3 - Lxhoft . . . »3P—32 9 4 90 - halb Legel . . #36 * * 5 90 - Faß * * 7 90 - Both, Punchern, kleine Piepe . - 60 * - 9 20 - Legel, Mittel- Piepe . . . *7° * * 10 80 eine große Piepe . - 80 * * 13 3° Baumohl: die ordin. Piepe .. ..oti .. . . 7 50 - große Piepe, Both, zu 13 —14 Barili 8 84 - Stampe delto 236Gallons 17 6 Bier, englisches.: das Faß (Barrel) zu 36 - ; 4 - Dxhoft(Hogshead) zu34 - 5 9° - Piepe .... *108 - it 1/0 70 Nom 20. Februar. Bier, Hamburger und anderes: die Tonne . . . . zu 14 Mertel das halbe Faß . . . - 26 - . - Faß, 4 Tonnen .» 56 - . Blut, das Hamburger Viertel . Brarrntwein wie Arak Essigs ein Anker zu 5 Hamb. Viertel eine Tonne . # 15 == - ein Dxhoft . « 30—32 * - Bothe, Piepe 60 - - Hanf-, Lein- und Rü bohl rc. wie Baumvhl Lauge, wie Essig Milch, wie Hamburger Bier Seife, grüne, die kleine Tonne oder das Viertel ....... T h e e r, die Tonne . ..... . Thran, die Tonne (224 Pf. netto) die Quartcelc (T)xhoft) zu 2 Tonnen - Piepe ... i - 4 - . « Stampe (Both) . - 8 = . Wasser, Eger'sches, Spaaer, die Kiste mit 60 Krügen.brutto . . - Fachinger, Selterser, Spaaer, die 100 Krüge brutto . .. vpiCp . * Pyrmonter, die r00 Flaschen mit dem Korbe . . .......... j ; » ■»: die rov Piepe, halben Flasche«, desgl. . . . . . . - Cvllnisches, die 12 -Gläser mit Kistchcn, ohne Ueberkiste . r-'.)i> $Q?.ei n> rin Anker. zu LHamb. Vttl? Hamburg Ctr. Pfd. 2 20 4 60 8 80 20 95 2 5° 5 — 10 70 3 — 2 5° 4 100 9 — i? 100 3 4 70 3 20 1 70 6 14— 9° Vom 20. Februar. « io: - 20 - 3°- '3 2 •34 Wein, ein Eimer - Ahm . - -Oxhoft * - junger Bordeaux - ZZ groß Dxhoft von Bayonne ic. * 42 * Faß . . . . - 30 . Die Piepe schwere spanische Weine - 65—66 Ein Fuder detto -120 - « Stückfaß . »160 - Hamburg Ctr. Pfd. Vrtl. 1 70 - 3 20 S 5 4 J 5° 4 6 80 4 7 100 4 12 — 4 19 — 4 2 6 — «VW wvvvwwvwvw B. Früchte. daö Hamburger-Faß (der halbe Scheffel oder zwey Gim» ten) 2656 Pariser Kubikzoll enthaltend: • Ctr. Pfd. Bohnen . . . . . . . . — 107 Buchweizen 73 Erbsen — 100 Gerste .......... 66 - Graupen und Grüße . . . — 80 Hafer 51 - Graupen und Grüße . . . '— 54 Hirse . . . . . . ' . . .. . — 79 Linsen . . . . — 94 Mal; .......... i 63 Nüsse :. . . . . ; .’ . . . ■ 66 7 2 Bom go, Februar. Hamburg Ctr. Pfd. -06(1 oder gedörrte Aepfel .... 40 Birnen 60 Kirschen 92 Pflaumen 89 -Ofcft grünes, aller Art 72 Roggen ■ 81 - Mehl 79 Samen - Hanf — 56 do. Rüb- und andere Sorten . 70 Wcitzen 86 - Mehl 84 Wicken — 96 loo Hamburg. Faß = 84-rV Hannövr. Scheffeln, 135i%- Mecklenb. Rostocker, 95 f 4- Preußischen, 99-H- Anhaltschen, 49Vt Dresdner Scheffeln, 56rV Böhm. Strich, 85if Wiener Metzen, und 147 if engl. Bushels. C. Holzarten und Brennmaterial. a) Bon allen Sorten Schiffs-, Zimmer-Bau- und anderen Nutzholzes, Sägeblöcken, stärkere Stangen und dergl., so wie von Planken, Bohlen, Brettern und gesägten Latten die 10 Hamburg. Kubikfuß. Eichen-, Hainbuchen-, Acpfel- und Pflaumbaumholz.................. Buchen-, Eschen- und Kirschbaumholz ......... Birken-, Birn-, Nuß - und Illmen- baumholz........................ iHamburgl Bom 20. Februar. 73 ^fpen^, Erlen-, Fichten-, Kiefer-, Tannen-, Linden-, Pappel- und Weidenholz ...... Anmerkung. Planken, Bretter, Latten und kleine bearbeitete Bauholz-Sorten können in ganzen Zwvlftern, Schocken, Craveeten, oder Lagen und Haufen, unbearbeitete Zimmerstücke rc., nach den Cottaischen Tafeln in Durchschnitten u. s. w. gemessen und berechnet werden. b) Felgen, das Schock (60) Zozölligc und...............36 t . Speichen, das Schock . . . . c) Candis-Kisten, complete, die 100 Stück kleine . . . . 100 - große.............. d) Faßdauben und Stabholz, 1 i bis 2 Zoll stark und 4—6 Zoll breit, der ungewrackte Ring, oder 248 Piepensiäbe 67 bis 70 Zoll lang 372 Dxhoft. . 55 * 58 * - 496 Tonnen. .43-48 - - 744T>xhoftboden 29 - 32 - « 922 Tonnenboden 22 - 23 - - H — 6\ — 9 — 3t | — Hamburg Kubikfuß 3» 40 80 97 104 103 107 74 Bom 20. Februar. e) Bom Faden- oder Klafterholze rc. werden die in Haufen gemessenen 100 Kubikfuß nur gerechnet: vom 2 3 4 5 6füßigen Nuhholz in Klaftern Brennholz in Kloben 75 73t 72 70 68Kul>ikfu§ oder Scheiten 7i 69 67 65 63 - in Stangen . . * Zacken oder 60 57 54 51 48 - Zweigen . . - Reiftgbunden 56 52 48 44 40 - oder Wellen . Bandholz, nach Ber- 30—33 hältniß der Stärke Zaunpfähle wie Gtangenbrennholz 45—55 f) Lohkuchen, die 1000 Steine . . g) Holzkohlen, die 10 Kubikfuß . . h) Holzasche, das Hamburger Faß: unausgelaugte . . . . . ausgclaugte . . . . . i) Braunkohle, die 10 Kubikfuß k) Steinkohlen, die 10 - > . I ) Torf, die 1000; Soden oder Steine die 10 Kubikfuß aufgeschüttet nr) Torfasche, die io Kubikfuß . . Hamburg — I 3 ) - 1 4 - 5 3 — 2 8 ) _ 18 _ 13 3 8 — — 8 — 8 % I- I 4 i 3 ) - 2 6 I 8 ) — — IO } - 1 t — - IO 8 ) - 8 - - - I 9 6 Oesterreich. Sachsen Preußen. Anhalt-Bernburg Anhalt-Köthen. EintoIteOeiJeu. Hannover. öietflenlurj. Dänemark. Bon Melnik bi* Außig SBon Außig bis an Oie Gränze . . . . iOor, Oer österreichischen Gränze bl* Pirna . Don Pirna bi* Dresten Bon Dresden bi*(Onbie preußische Gräme . Für die ganze, Strecke von der sächsischen bi* jur Mecklenburgischen Gränze . . . Für die ganze Strecke . Für die ganze Strecke. Be* Dessau ln* lochheim Don Tochbeiin bi* an die preußische Gränze . So« der preußischen Gränze bi* Hitzacker . Don Hitzacker bi* Hamburg .................... Don der preußischen Gränze bi* zur han-ndverschen . . . . Son der hanniveeschen bi* zur dänischen Gränze............... Für Oie ganze Strecke . (Summe für die Strecke von Meinik bi» Hamburg .................... Für Meie* nigen Fälle wo Fahrzeug nichroengan zen Theil der preußischen Elbe befahren, wirb nach Maßgabe Oer zu befahrender Strecke der Slbe-Zoll erhoben. b) Ausfuhr. Uferstaaken, (fur Keren Rechnung «bieGebühr erhoben wirb. Dänemark Hannover.,' 1 Bezeichnung der Strecke. !- li- ' Für bicjc: nigen Falle too Fahrzeuge nicht bengan zen Theil der preußischen Slbebefahren. Wird nach Maßgabe btr zu befahren-ben Strecke ber Elbe-Zoll erhöbe». Für die ganze Strecke . Von Hamburg bi» Hitz-acker...... Don Hitzacker bi«,an ble preußische Gränze . Don ber bänischen Bi» jur, hanndverschen Gränze . . . . . Don ber hannöverschen bi» zur preußischen Granze . . Preußen ' Für die ganze Strecke von ber mecklenburgischen bi« zur sächsischen Gränze . . . . » Don ber preußischen Anhalt-Dessau. < Gränze bi« Tochheim l Dan Tochheim bi» Dessau Änhalt-Köthen. Für bie ganze Strecke . Anhalt Bernburg. Für bie ganze Strecke . Don ber preußische» Gränze bi» Dresben Sachsen. ? Aon Dresben nach Pirna Bon Pirna bi» zur öfter* reichi/>«en Gränze . Son ber sächsisch. Granze Oesterreich. < bi« Augig • < • • ‘ Son Außig. bis Melnik Summe für bie ganze Strecke non Hamburg bi« Melnik . • . NB. Transttirende Schiffer können an dcni^ ersten Erbcbunas-amte die Gebühren für die ganze Strecke eines jeden UfcrstaatcS entrichten. Slnmtefung. Der von Eßlingen früher nach Hamburg verlegte Zoll wirb nur von Strom aufwärt« au« Hamburg abgehenben Schissern, « Schillinge Hamb. Cour. pr. Schiffslast von 4000 Pf. Brutto (un6 einer geringen Schreibgebühr) entrichtet. Zu entrich tenbe Gebühr k Ctnr. von na Pf. Hamburger. Rthlrjgr dr Summe ber in jebem Uferstaare zu rntrich-tenben Gebühren. Rthlr gr br Lari f f der Recogniüonsgebühr für die Elbe. a) Mit Ladung. 1) Sachsen ..... 2) Preußen, zu Mühlberg detto zu Wittenberge 3) Anhalt.............. 4) Hannover............ 5) Mecklenburg .... 6) Lauenburg .......... Classe i unter io Last dicLast «Uooo^pf. Classe - zu io — 25 Last. Classe 3 zu 23 —45 Last. 4 Zu 45 Last und mehr. Conti. Münze. Gonu. Münze. Conti. Münze. Cono. Münze. Mdlr. gr. Rrhlr. gr. Rchlr. 9r* Rchle. är. — 8 — l6 1 — 1 8 — 8 — .16 1 — 1 8 1 — 2 — 5 —' 4 — — 4 — 8 - — 12 — 16 — , 8 — 16 1 — 1 8 1 — 2 — 3 ■— 4 — — 12 1 12 2 — 2 b) Fahrzeuge ohne Ladung zahlen allenthalben ein Viertheil vorstehender Ta-ce. 8o Vom 20. Februar. Nr. 3. Münz - Valvations - Tabelle für die Elbe-Zölle. Nur nachbenannte Münzsorten werden recipirt, zu........................... A. Silbermünzen. a) Conventionömäßige (20 Gulden auf die Mark fein). In Oesterreich, Sachsen und Anhalt. Speciesthaler, kaiserl. österreichische, würtembergische r.c., und deren gleich , . ..................... Gulden oder y3 Stücke................. Halbe Gulden, oder l/3 Stücke. . . Sechstel und Stücke................... 30 Kreuzerstücke, markgräflich - anspa- chische......................... 20 Kreuzer oder Kopfstücke, österreichische, bayerische, würtemberg. . 17 Kreuzerstücke, kaiserl. österr. rc. . 10 - , desgleichen . . . 5 - , desgleichen . . . 3 - Stücke oder Groschen In Anhalt. Laubthaler, französische . . r . . Krontbaler, kaiserlich - österreichische, bayerische und dergl............ Halbe Kronthaler . ................... Viertel-Kronthaler.................... 3n Conv. Geld. SHttilr. gr. 8 16 8 4 11.2 8 5 4 2 1 12 18 4 6 8 4 b) Zum 21 Guldenfuß auögemünzte.. In Preußen und Anhalt. Preußisch ^Courant im Verhältnis zum Conventionsgelde, wie 21 zu 20, oder mit 5 pCt. Zuschlag. c) Zuni 18 Gnldenfuß oder Lassen-münze. Z n H a n n o v e r u n d M e ek l e n b u r g. Gulden oder neue */3 Stücke . . Halbe Gulden oder */3 Stücke . . ‘/, oder A Grofchenstücke */„ oder 4 Schillingstücht d) Zum 17 Guldenfuß. Zn Lauenburg. Specieöthaler, königl. dänische neue schleöwig - holsteinische und In Hamburg. Zwey Markstücke, hamburgische, lübecki . sche, mecklenburgische . . - Ein Mark- oder 16 Schillingstücke Zwölf Schillingstücke.............. Acht Schillingstücke............... Vier Schillingstücke . .... . B. Goldmünzen. In Oesterreich. Kaiserl. königl. österreichische und Kremnitzer einfache Dncaten . Kaiser!. Königl. österreichische und Kremnitzer Doppeldueaten . . Gesetzsammlung IV. Theil. In Cono. Geld. jKrblr. gr. 17 8 4 2 18 9 7 4 2 6 9 4 2 10 5 8 . 4 5 2 10 S 6 15 12 4 3 n Anhalt. Braunschweigische und han-növersche Pistolen oder 8 Thalerstüeke, preußische Friedrichöd'er und alte französische Louiö-d'or...................... Halbe dergleichen . . . Doppelte dergleichen . . Spanische einfache Pistolen - doppelte/ oder Doppien . . . . . Reichökoustitutionsmäßige kaiserl. österreichische/ so wie königl. preußische/ holländische / auch Kreninitzer und andere/ 23 Kr. 8 Gr. feil! haltende einfache Ducaten; ingleichen venetianische Zechinen und florentini-sche Gigliari . . . Kaiserl. königl. österreichische und Kremnißer Doppelducate» . . . Königl. dänische und mecklenburgische schwere Du-caren zu 21 Kr. 1 Gr. fein...................... Anmerkungen. Die kleinsten Müuzsorien werden nur,in geringeren Summen, und sogenannte Scheidemünzen nur zur Ausgleichung der Zahlungen genommen. Die uneursmäßigcn oder;» schlechte» Münzstücke werden nach Gepräge, Jahreszahl re. in jedem Zollbureau, mittels landesherrlicher Verordnung und öffentlichen Anschlags, genauer und möglichst vollständig angegeben werden. In Getto. Geld. SHtWr. I gr. | Cr. Nr. 4. Ausstellungsamt zu N. N. Nr. 17. M a n i f e ft fur den Schiffer Friedrich Mathias Müller ans Schandau, zur Fahrt von N. N. nach Hamburg, mit dem Leitmeritzer Schiffe Nr. 10 zur dritten Classe von 25 bis 45 Lasten gehörig, und bemannt mit fünf Mannspersonen; (mit einem zu N. N. gebauten Flosse, bestehend ans drey Böden re. nebst Beyladung, wie instehend.) Bemerkungen. Erstens. Jedes Fahrzeug muH mit dem Nahmen des Drtes, wohin cs gehört, und mit einer Nummer, dauernd und deutlich bezeichnet seyn- ZwcytenS. Dhne Frachtbrief darf keinerlei) Ladung eingenommen, und jede Zu - und Abladung muH dep dem nächsten Elbc-Zollamte gehörig nachgewicsen werden. Drittens. Das Manifest wird unentgeltlich unter, fertigt von der Behörde des Einladnngsvrtes, oder von dem nächsten Elbe - Zollamte auf der Fahrt. Besteht es ans mehr als einem Bogen, so muß es paginirt, gehörig geheftet, und die Heftschnur (Faden) besiegelt seyn. Alle vollständig vorzuzeigenden Frachtzcttel und Ladungs-p apicre werden Benlagen desselben. Duplicate werden nur für billige Abschriftsgebuhr gefertigt. Viertens- Der Schiffer muß durch eigenhändige Unterschrift des, Manifestes seine Haftung für die Wahrheit und Vollständigkeit der Angaben bestärken. Fünft ens. Dieses Manifest wird zu Hamburg bey dem städtischen Zollamte abgegeben, und von demselben nach Vorschrift der Elbe-Convention aufbewahrt. Sechstens. Für geringfügige Transporte auf kurze Strecken genügen statt des förmlichen Manifestes, einfachere zweckmäßige Bescheinigungen. O o IIIr N a h M k Wohnort des Absenders. Bestim- mungsort unti Empfän- ger. ;ol9«« j Der Colli und Gebinde Benennung der Waare. Nr. r de» 1 frcuf>r« trieft». Lenennunz und Slniotl. Marken und Stummem. Joh.Fried. Müller, i" Prag. Hamburg, Nie. Jar. Beutel. l j a Tonnen, i Si|1e, in Seinen. 4 Kisten in Wollen. Nr. i und 3. Rr. 37. ,rft, Nr. 13, 21, 28, so. ffi Nr. 70. Knoppern. finrltboOer Soll. | Bachobst. Sorte Kreide Derselbe Hamburg, Peter Cortes. 8i i Elültfoj. l Anker. H.G. Nr.«.K U.O.Nr.Y. Melnikre SBBeiiv Ofner - j August Baruioidi, zn Prag. ^Hamburg, Fcrd. Richter. 3 i Oxhofr mir Uederfoß. X ,tr< ,S7; Ungarischer Wein. N. R. N. N. Dresden, Peter Maass. *1 i Kiste. i tetro. @«r.223. ^ Nr. 9t. @run Glas, kget Brunnen. N. N. N.N. Magdeburg , Johann Spicrig. 5 i Tonnt. F. R. ^ Knoppern. j Dumme 1 '5 ho Celli Ausgrfcrtig» und unterschriebe» N. N. 9t' N Rendant. Conkroleur. 1 Maß «rach der Gewicht Declaration. nach der Reviflon. Classe der Sebühr. Zollbetrag in Be-merku Ilgen. Declaration. Seoifton. Hamburger Hamburger Cnrr. Pf. Gntr. Pf. Rrhlr gr . dr. S Hamburg. Scheffel 1J4 bette. 4 bette. u. f. w. L iji Hamb. Scheffel. 1J4 bette. 4 bette. 3 * 40 .56 64 3 r 56 56 64 lA V. ‘A • . . . 6j toi 5 tso Hamb, viertel. S bette 1S0 Hamb. Viertel. S bette. *5 25 90 *5 90 % DCttO. 3 15 . . 3 6 ». f. «. Sa Ärugt. So Artige. ju. f. w. a. f. to. 359 10 21 - 7 6 N. N. belt 15. April Igrr. Friedrich Mathias Müller, Schiffer. Boiler jt a h m »no Tm-luu'rt Oe« Absenders. Bestim-r inungsort. und EII! psu n- g er. Solne« Vir. Oc« ffrflcfcti briefe». Der Colli »ud Gebinde Benennung MIO Aiijnhl. Marken und Nummern. Benennung dee 3B(i arc. und daselbst Jacob Mayer ,u Dresden Transports Bon vorstehender -5 kadung sind In @ 25. Bekanntmachung des neuen Weg - und Brü-ckenmauthtariffS für Steyermark, und den Klagenfurter Kreis. Es haben sich von Seite mehrerer Länderstellen über die neuen Direktiven für die Weg» und Brückenmauth Anstände ergeben, welche die hohe k. f. Hofkammer veranlaßten, Mit Verord» nung vom 17. October v. I., 3aljt 32817, besondere Normen, und Erläuterungen zu ertheilen. Dieses hat nun zur Folge, daß der mit Gubernialcurrende vom 6. Juny v. I., Zahl la33^/*) allgemein bekannt.gemachte Tariff nicht mehr anwendbar ist, und demnach ein ganz neuer Tariff verfaßt werden mußte, welcher von der hohen Hofkammer unterm 1. v. M., Zahl 5348, auch die Bestätigung erhielt, und dessen allgemeine Kundmachung mit hoher lHofkanzleyverordnung vom 27. v. M., Zahl 5724, aktgeordnet wurde. Dieser beygedruckte .neue Tariff hat vom 1. April l. I. angefangen ausschliessend als Richtschnur zu gelten. Zugleich werden auch die erwähnten, von der hohen Hofkammer vor-geschriebenen Normen zur allgemeinen .Wissenschaft bekannt gemacht, als: 1. Die Gebühren sind bey jeder Station, von dem Gränzpuncte an, in der Richtung gegen *) S< Z. Band der Pro», ©cf. Sammlung pag. r»S. Vom 6. Marz. , oz die Hauptstadt der Provinz, von Station zu Station berechnet, und cs ist bestimmt, welche Gebühren im Hin- und int Rückwege in gleichem Betrage abzunehmen sind. 2. Die Constructionsmäuthc sind so, wie bisher, zu entrichten. Z. Die wegmauthfreyen Fuhren sind auch von der Brückenmauth frey zu lassen. 4- Ist als Grundsatz vorgeschrieben, daß, wo möglich, keine Station von der andern über drcy Meilen entfernt seyn soll. Es wurden demnach dort, wo die Entfernung bisher großer war (nur die Station Trieben ausgenommen, bey welcher bis auf weitere Verfügung es noch bey dem dermahligen Tariff zu verbleiben hat), Zwischenstationen errichtet, die schon im Wegmauthtariff an.gemerket sind. Die bey diesen einzuhebende Gebühr, ist bey den nächsten Stationen im gleichen Betrage vermindert worden. 5. Reitpferde sind wie das Zugvieh außer der Bespannung, zu behandeln. 6. Bey der Civilvorspann kömmt die Mauth von demjenigen Civilbeamten zu entrichten, der sich der Vorspann bedienet; dagegen werden die leer vorkommenden Civilvorspanns-fuhren gleich der leeren Militärvorspann gegen gehörige Certificate mauthfrey behandelt. io4 Dom 6. März. 7. Alle Militärindividuen haben, den Fall des §. 4 in der Gubernialcurrende vom 23. May v. I. ausgenommen, wenn sie nicht mit der Colonne marschiren, die Weg- und Brü-ckenmauth zu entrichten. 8. Wer sich der Bezahlung der schuldigen Brü-ckcnmauth entzieht, wird mit der Entrichtung des zehnfachen Mauthbetrages bestraft. 9. Die Strafe für die Nichtvorweisung der Bollete bey der nächsten Station, ist mit Einem Gulden M. M. für das Stück Zugvieh, und so verhältnißmäßig nach der Tariffs-gebühr auch von dem zugleich außer der Bespannung, und bey dein Triebviehe festgesetzt. 10. Die Brückenmauth, in so ferne sie nicht bey der Brücke selbst eingehoben werden kann, ist immer anticipanclo in der Richtung gegen die Hauptstadt der Provinz zu entrichten. Welches mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß es übrigens bey den mit Gubernialcurrende vom 23. May $821, Zahl 21329, *) bekannt gemachten Besirlymungen noch ferners sein volles Verbleiben habe. Gubernialcurrende vom 6, März 182,3, Zahl 4898. *) Siehe 3. Band der tp. G. Sammlung p. 19Ü. loj W c g m a u t h - Tariff für Steyerm ark. W-gmauthgebühe Nahmen derAemter, wo eine Weg»,auch abzu-.., nehmen ist. 3 a = .riebvie; « it i* SE SS lä li !»s| iä t: !* F 5 Anmerkungen. i u L j O r. it. kt I. Auf der Wienerstraße. *) i. Station Spital am Semmering 2 2 i \ . .DieseMeilenanzahlist von bet Höhe be* gemmering*, nt» den Anfang bet fteper-mätkischen Straße bi* Mürzzuschlag berechnet, für welche bie Wegrnauth, so wie bey allen foigenben Stationen, nach dem mittel* hohen H»s-kammerbecret» vom 17. October iga,, Nr. 32817/48 / ausgestellten Trunbsaxe in Vorhinein zu entrichten ist. /4 ...Hier ist nebstbey auch bie Mürzthaler - Wegconstruc-tionimsutti, und zwar wie bi*her in SB. SB.,mit 6 fr. von 1 Plerb ober 1 Paar Ochsen im schweren, und mit 4 kr. im leichten Fuhrwerk, dann mit 1 fr. von einem Stuck schweren, unb mit 1 kr. von einem Paar leichten Triebvieh nach bemTarifvom 14. September tsli zu entrichten , ober biefe Mauth nach bem Sur* zu igoprSt. , in E. M. zu bezahlen. •A ...Da sich an allen brey Thö-■ ten der Stabt Bruck 333eg-mauth ämterbefinden, fewirb r. — Mürzzuschlag 3. — Kindberg. . 3 3 1 - • 3 3 W 4. — Bruck amWie ner oder Grat zcrthor. . . 3 r |3 . V, j f Nahmen der Aemter, wo eine Wegmauth abzunehmen ist. Wegmauthgebühr 3ug Vieh §» 3 e h !a *g« cS'2 ä® .SS Triebvieh H l| IS «2»hö P Anmerkungen. Station Frohnleiten 1 — Worth . . . II. Auf der Triester-straße. *) i. Station Franz . . Sannbräcken Hochcncgz . Gonobitz . . St. Joseph b. Wind.Feistritz Marburg am Drau- oder Gratzecthor '7- 1 Vi 1 1 ‘V. '7- ber Grundsatz ausgestellt daß die Wegmauth nur -in mahl, und zwar bloß nt der Hinaussahrtzu-nt. richten ist, welche« auch für die Stadtbewohner zu gel-ten hat. ... Zugleich ist hier auch du; Wegconstruction«mauth, so wie bey der Station Kind, bergvon allen Fuhren, welche entweder den Weg in da» Mürzthal einschlagen, oder ttul solchem gekommen sind r bey der Station am Wiener-thor zu entrichten, wenn sol-che nicht schon bey der Sta-tion Kindberg bezahlet wor-den ist. ...Diese Meilenanzahl ist von der krainerischen «ranze, M den Anfang der steyer. märkischenStraße, bi« Sann-»rücken berechnet. ...Da sich hier ebensall« an allen drey Lhdren der Stadt Wegmauthämter befinden, so ist die Wegmauth nach dem bey Bruckaufgestellten Grundsätze von den durch-passirenden Fuhren sowohl, al« von den Stadtbewohner» nur einmahl, und zwar in Wegmauthgebühr Nahmen der Aemter, wo eine 8ug ,ieh lriebvieh = 1h 3 3 § £ = 5 Anmerkungen. Wegmauth abju« nehmen ist. ü 5 a s® h Ihb E'S E* si 1© 1® fr. fr. fr. 7. StationLandschabrü-(feit 3 3 ■ 7, y4 der Hinautfahrt zu entricht«». 8. — Wildon . . 3 3 -7. % III. Auf der Unger- straße. *) 1. Station Fürstenfeld 2 2 7, - 3lz 3. — Gleisdorf. . 1 3 2 3 VA 7» 74 IV. Auf der Ztalie- '. ... ^ — nerstraße. >> Station Dürnstein 2 ■ c 1 ä 2. — Neumarkt. . 3. E- Unzmarkt mit 2 2 1 ...Qitt ist die wegmauth nur einmahl, entweder Hey der tzauptstation Unzmarkt, oder bet) der Filialstation Frauenburg 4- — Judenburg. 5. — St. Lorenzen 3 3 3 3 3 3 -7- .7- 'A -L tf. — Leoben im Mühlthal oder Massen Frauenburg ju entrichten. 2 2 1 7. ...Da in Leoben drey Weg-mauttzämter bestehen, so hat hier ebensall« der Grund-sah einzutreten, dag di« wegmauth nur «inmahl, und zwar dey jenem Amte, wo die Hinau»fahrt geschieht, abzunehmen ist. 7. — Bruck amLeob- nerthor. . . 2 2 1 7. ...Da »ach dem obigenGrund-sa» die Wegmauth bloß in der tzinautfahrt zu entrichten ist, s» «ersteht «« st« een selbst, daß bi« Gebühr r'V' ioS N ahmen der Aemter, wö eme Wegmauth abzu-nehmeu ist. Wegmauthgebühr 3ug Vieh Iriebvieh P l'S tiwi 1 |s ’s« FQ:=$ : Tf 5^ IL N ü® s.« £ .SS i® fl ■ST kr. kr. Anmerkungen. V. Auf der Kärntnerstraße. l. StalionMahrenberg .3 3 z. — St. Oswald 2 2 Z. — Zöllnitz. . . 2 2 4. — Marburg am Kärntncrthor 2 - VI. Aufder Salzstraße. ; .. Station Ausser am Schranken außer demMarktc 2 2 2. — Auffcc im Markte. . . — Mitterndorf — Worschach . — Rotte,»nanu __ Geißhorn- . 7 — Kallwang. . g* — Dtmrrsdorf 3 3 3 3 3 •3 : 2 ;3 3 :2 1 ‘A ‘A nach der hier angesehtenMei-lenanzahl bloß in der Fahrt nach Leoben zu entrichten timtmt, weil in der Fahrt von Leoben nach Bruck die chebührsentrichtung in der Hliiaurfahrt bey einem her andern zweyWegmauthäm-tec nach der höheren Meilenanzahl einzutreten hat. ....Diese Meilendistanz ist von der kärntnerischen Grän-ze bit St. Oswald berechnet. ....hier ist di« Wegmauthge. bühr bloß in der hinau»-fahrt zu entrichten. • ‘A 1% 1 if y, tu e }A B ...DieseMeilenauzahl ist von der österreichischen Sränze bis Muffte berechnet. ...hier ist die Wegmauth für die Entfernung von Mussee bis Mitterndorf zu entrichten. I op Nahmen derAemter, wo eine Wegmauth abzu-nehmen ist. Wegmauthgebühr 3ug Vieh Triebvieh P C m Z» 1» ü |ä §3 s5 z KZ H a a© £ e! I* i® kr. kr. tr. 2 \ 2 1 % 4 4 2 1 3 3 1 'A $A 3 3 I 1 % 43/ 3 3 -y, ?A 3 3 «% 3A 3 3 >y- 3A I Anmerkungen. 9. Station Leoben am Waasen. . VII. Auf der Thauern-straße. 1. Station Trieben . 1. —. Manth an der Moderbrücke VIII. Auf der Enstha-lerstraße. . Station Mandling 2. — Gröbming . 3. — Wörschach . IX. Auf der Straße über den Pührn. Station Spital am Pührn .Hier ist die Wegmauth ebenfalls bloß in dertzinauS-fahrt zu entrichten. ...DiefeMeilenanzahlbetrifft die Entfernung von Trieben biß Mauth an der Moder-brüste. ...Hier ist die Wegmauth für die gleiche Entfernung, ent-weder bis Nudenburg oder Unzmarkt zu entrichten, wo sodann die Gebühren-Ent-richtung nach der bey diesen Stationen auf der Italiener Straße enthaltenen Meilen-anzatzl Statt hat. .DieseMeilenanzahl betrifft lne Entfernung von deriaiz-burgischen Gränze bi» Gröb-ming. ....Hier ist die Wegmauth für die Entfernung d>» Rottenmann s« entrichten, wo sodann die Gebühren»Entrichtung nach der aus der Salzstraße enthaltenen Mci> lenz »hl Statt hat. ist die Wegmauth für die Entsernung von Spital biS Rottenmann zu entrichten, wo sodann in letzterer Station die Gebühren-Ent- Nahmen der Aemter, wo eine Wegmauth abzu-nehmen ist. 3u3 Vieh p C H 5 «5, i 3« S3 u iS- SS kr. Wegmauthgebützr Triebvieh |5 2 3 5” t» |=3 ŽO h 13 Sa iS I© kr. Anmerkungen. • y, richtung nach der aus der Salzstraße dort angesetzten Meilenanzahl Statt hat. ...Hier ist dir Wegmauth blo6 in der Hinaukfahrt zu entrichten. X. Auf der Eisenstraße. i. Station Frenz . . r. — Histau . . . 3. — Eisenerz. . . 4. — Vordernbcrg c. — Leoben am Zeltcnschlag XI. Auf der Obdächer Seitenstraße. Station Obdach mit Eppcnstcin. 3 3 > V, 7« ...DieseMeilenanzahldetrifft die Entfernung ton Obdach bi» Judenburg oder Knit-telfeld, wo sodann die weitere Wegmauth-Entrichtung bey den betreffende» Stationen aus der Italienerstraße Statt hat. Uebrigen» ist aus dieser Straße die Wegmauth nur einmadl, entweder zu Obdach, oder bey der stilialstation Eppen-stein zu entrichten. *) 93t» gesammten Linienämtrrn um Gratz, al»: an der P a p i e r m ü h le. in der Earlau, zu Gt. Leonhard, im Geydors, am Steinselb, am Steinbruch, in der Gch»rgelgasse, imWeißeg-gerh»s,inderPrankeraass«, im Lazareth und im Münz-graben ist vom Zugvieh in und ausser der Bespannung, dann vom schweren und leichten Friebvietz die für eine Meile festgesetzte Wegmauttz-gebührin der Hineinfahrt sowohl, al» in derHinau»fahrt zu entrichten. Die hier verzeichneten Gebühren sind an allen Stationen mit Au»nah me jener in den Städten zu Bruck, Marburg und Leoben bey jc-dekmahliger Passirung de» Schranken» im Hin- wie im Zurückwege zu entrichten, ohne Rücksicht, ob die Parteyen die ganze Straße bi» zur nächsten Station, oder nur einen Theil davon in soweit btnučt haben, et# sie inzwischen von einem Seitenweg erst aus die Straß« gelangt sind, »der aus eine« solchen abzusahren gedenken. Ill B r ü ck e n m a u t h-T a r i f f für Steyermark Nahmen der Aemter, wo ein Brückengeld abzu- Benennung der Brücken. 5 5. s vo Brückengeld. Zug Vieh Triebvieh I» s « s„ i* gS S H li Sä nehmen ist. =<3 e" ZL s! g M ■S 3 eS- »1 kr. kr. kr. l.7lufderWienerstraße. Mürzzuschlag'. . . . Steinbachbrücke . . . ■9 1 Vj y, Kindberg . | 1. WartbergerMürzbr. 2. Grabenbachbrücke. 20 '3 V 1 7- Bruck am Grätzerthor Murbrücke 48 -7- v« Murbrückc 48 1 ^ 3/ /4 Il.Aufd.Triesterstraße. f r. erste Felskabrücke. '5 1 Franz < r. rweyte Kelskabrücke 3. Burgstalbachbrücke. >5 >3 }3 V* Saunbrücken . . . . | 1. Sannb rücke. . . . 2. Tcrnoeizerbrücke. . 97 »9 i4 2 I Hochenegg Bischosdorferbrücke . l6 1 V- 74 Gonobitz ^ 1. Dranbrücke. . . . 2. Tcipinabrücke. . . 14 17 ä2 1 */. St. Joseph bey Win-; dischfcistritz . . i 1. Fcistritzbachbrücke. 2. Pulsgaubachbrückc. 32 22 h 2 1 Marburg am Drauthor Draubrücke 55 3 1 % % Land schabrücke . . . Murbrücke 79 3 1 % % Hafncrbrücke .... 3<> 2 1 7i lll.AufderUngerstraße. Fürste:feld | 1. Lreuzbrücke. . . . 2. Feistritzbrücke. . . 12 13 £2 I % Glcisdorf Ragnitzbrückc .... 27 2 1 7a IV. Auf der Italiener- straße. Judenburg | 1. Murbrück«..... 2. Polserbrückc. . . . 33 Is >7. 74 Nahmen der Aemter, wo ein Brückengeld abzunehmen ist. Benennung d er Brücken. Brückengeld. Zug Vieh P d (<) Sä CO 3 5 « II Triebvieh g3 8 H ll I« I?? |l St. Lorenze» Leoben am Waasen. . Bruck am Lcobnerthor V. Auf der Salzstraße. Rottenmann Kallwang...... Leoben am Waasen, oder Zcltenschlag . VI. Auf der Thauern straße. Maiith an der Mo- f drrbriicke. . . • £ VII. Auf der Enstha- lerstraße. Mandling........... Grobming...........| Worschach ..... 1. Murbr. beyGobernitz 4 2. Jngcringerbriicke . 13 3. St. LorenzerMurbr. 36 Murbrücke ..... 34 Murbrücke. ..... 32 Rottelbrücke. . . . erstcBaltenflusibr. 3. zweyteBaltenflusibr. Seitzcrbachbrücke . Murbrücke........... 6 , 1. Polsenbachbrücke . 2. Thalheimer Murbr. Galgenbüchlbrücke. 1. Salzabrückc. . . r. Habersaatbrückc . 3. Eicher Einsbrückc Lcthenbrücke .... Lj 17 22 24 54 ) VIII. Auf der Eisen straße. Leoben am Zelteuschlag Mnrbrücke Die hier verzcichnetcn Gebühren sind bey allen Stationen den jed'eSmahligcr cpassirung der Brücken im Hin - wie im Zurückwege zu entrichten. -V- 3'l: 7, 7- % 74 7- y* 74 % *4 W eg m auth - Tariff für den Klagenfurter Kreis in Kärnten. Nahmen derAemter, wo eine Wegmauth abzunehmen ist. 1. Auf der St. Veitrr- straße. *) . Station Dürnstein . — St. Veit . II. Auf der Villacher-straße. *) Station Pörtschach . III. Auf der Leobler. straße. *) Station Leobl . . z, — Kirscheutheurr IV. Auf der Uuterdrau-burgerstraße. *) >. Station Unterbrau. bürg, . - 2. — Laoamiind • z. — Völkermarkt V. Auf der Griffner-straße. *) Station Griffe» . . . Gesetzsammlung IV. T^eil Wegmauthgebühr Zug Vieh § 3 fc “© aS SS TriebVietzl s5 h Sts I® s3 f a 11 -V. •% 1 lA v/, -7- »1 Anmerkungen. DieseMeitendistanjenfmb nach der Entfernung von (bit stenermärkischenGrän-J je di» Klagenfurt berechnet. ..DieseMeilendrstanj betrifft die Entfernung von der Illy-rischen Gränj« bi» Singen« furt. »/ (...Diese vier Meilen find ■ : nach der Entfernung hon i der krainerischen ©vanje J bi» Kiagenfurt berechnet. (..DieseMeilendiffanjen sind \ nach derEntfernung von der '* ,ftehermartischenGränjebi» /4 (Kiagenfurt berechnet. ....Dies« Meilenjatzl ist für die Entfernung von Griffen iH Wegmauthgebühr. 3ug »ieh Triebvieh 2JV u p m C U der Aemter, wo eine Wegmauth abzu-nehmeu ist. E Z iH S‘5 S® "E 52 ft. Iji |S 8 3 Is kr. !ä 15 s » S 2® ft. Anmerkungen. VI. ?luf der Gutenstei-nerstraße. *) bis Sk. Andre berechnet, von wo aut «ine Bezirksstraße anlangt. Station Valentibrückr VII. Auf der Schwär-zenbacherstraße. 2 2 I % ...Diese Meilenzahl ist füt die Entfernung von der 93 a» lentibrücke bit zur Schlosser-keusche nächst Bleyburg berechnet, wo «in« BezirkS-straß, anfängt. Station Schwarzenbach .... VIII. Auf der Kappler-straße. 2 2 1 7- ...DieseMeilenstreck« betrifft die Entfernung vom Dorfe Miß, biS St. Veit an der levermärkischen Gränze. Station Dberkanker 3 3 - yj 1 ..Diese Meilenstreck« betrifft )ie Entfernung von der Missauzbrücke bi» zu den Sie» »endrünnen an der Krainer-»en Gränze. «1 Sfr» aefammten gtnienamMtn um Klagenfurt, als: am St. V eiterth or, am D i l l ach c r t h o r, am S8 i ff tri n g e rth »r, und am V ii lk rrm a rk t r r t h o r, ist vom Zugvieh in und außer der Bespannung, dann vom schweren und leichten Lriebvich die fur E»ne Merle festgesetzte Wegmauthgebühr zu entrichten. Die hier vcrzeichnetcn Gebühren stnd in allen Stationen bey jedcsmahliger Passirung des Schrankens «n Hin - wie im Zurückwege zu entrichten, wenn auch nur rin Theil der Straße benützt wird. Brncke n m a u t H-T a tiff für brit Klagenfurter Kreis in Kärnten. Brückengeld. Nah me n der Aemter, wo ein Brückengeld abzu- Benennung der Brücken. 5 3uc vie! Triebvieh L I gä S V **§ s„ « ZL p io 5s» Ij Ss nehmen ist. s ZL SZ Im •S = « BS* kr. kr. kr. I. Auf der St. Veiter-straße. Dürnstei» . . . . . | l. Gurkerbriicke . . . r. Landbrücke .... 3. Gurkerbr. b.Mvdling 17 14 14 !- 1 >7- 7. Glannbrücke 14 J V, 7. kl. Auf der Villacher-straße. i. 14 l „ Pörtschach ^ 2. Sagbrücke .... 11 s2 1 7- y* III. Auf der Leobler-straße. Lcobl . Leoblbuchbrücke , . . >5 1 7- % lV. Auf der Griffner-strafe. Griffen | 1. Gränzbrückc . . . 2. Ricsenbrücke . . . 16 }• I 7, V. Auf der Gutensteinerstraße. Valentibruck . . . 1. Valentibrücke. . . t. Barbarabrücke . . 14 36 Is .7. 7. Brückengeld. Nahmen der Aemter, wo ein Brückengeld abzu-uehme» ist. VI. Auf der Schwär jenbacherstraße. Schwarzenbach I VII. Auf der Kappler-straße. Oherkanker. Benennung der Brücken. L u Kt L -Z Sug Vieh "vti S ™ V> 3 Triebvieh Ja g» ll !►. tsj I? gi? IT. Zettlerbrückc . .' . Schmclzhütlenbr. Schwarzcnbacherbr. M >4 12 >‘A Mcklauzbrücke . . ». HochgerichtSbrückc Schloß 4. Hudcibrücke. . . 5. Mcßuovisbrücke 6. Wukowitzbriicke. brücke 30 16 18 12 ‘3 14 r 3% -3A Die hier verzrichncten Gebühren find be» affen Stationen ben jedesmahliger Passirung der Brücken im Hin-wie im Zutackwege zu entrichten. ”7 Vom IA. Mär;.. 26. Handelsleute, Krämer, und sonstige Han-dclsparteyen sind verbunden, auf zollämt-liche Anfrage, den Bezug ihrer Waaren auszuweisen. Um sowohl das Zollgefäll, als auch die inländische Industrie vor Nachtheilen zu schilpen, hat die k. k. allgemeine Hostammer im Einver« nehmen mit der k. ?. Lommerzhofcommission beschlossen, die in den altvstcrreichischen Provinzen, in Folge des hohen Hofdecrets vom 5. Fe, bruar 1805, mit Gubcrnialcurrende vom iz.März 1805 kundgemachte Erläuterung des §. 48 der allgemeinen Zollordnung, mittels öffentlicher Kundmachung neuerdings zur genauen Befolgung in Erinnerung zu bringen, vermög welcher Handelsleute, Krämer, zum Handel berechtigte Fuhrleute, und andere, was immer für Nahmen habende Handelsparteyen, wenn fir von Zollbeamten über den Bezug der Waaren, die sic besitzen, befragt werden, den Bezug, die Waare mag aus- oder inländisch seyn, oder für aus- oder inländisch erkannt werden, unter den gesetzlichen Strafen nach Vorschrift des §. 48 der allgemeinen Zollordnung, auszuweisen verbunden sind. Es wird daher diese Vorschrift in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 21. Februar n8 Vom 13. Marz. d. 3c, Zahl 3444, zur allgemeinen Nachachtung neuerlich bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 13. März 1822, Zahl 4691. -7. Die auf türkisches Gebieth stch begebenden k. k. Unterthanen haben stch an den Gränzen mit besonderen türkischen Pässen zu versehen. Laut einer von dem k. k. Herrn Jnternun-zius zu Constantinopel an die k. k. geheime Hof« und Staatskanzley gelangten Anzeige, hat die Pforte den Befehl ertheilt, daß von nun an jeder Reisende, wer er auch immer fey, bey dem Eintritte in das ottomannische Gebieth, mit einem besonderen türkischen Passe, Tcskere genannt, versehen seyn müsse, und ihm ohne solch einem Passe, die Fortsetzung der Reise in ihren Staaten nich: erlaubet werde. Damit nun die k. k. Couriere, welche von dieser Verfügung gleichfalls nicht ausgenommen sind, so wie alle übrigen Privatreisenden keinen tractatcnwidrigen Aufenthalt zu erleiden hätten, würde vom Reiseffendi auf die ihm vom k. k. Jnternunzius Hierwegen gemachten Vorstellungen nachträglich die Zusicherung ertheilt, daß sämmt- up Dom 13, März. liche ottomannische Obrigkeiten längs der k. f. Gränze, bereits die gemessensten Befehle erhiel-ten, in Folge deren die k. k. Unterthanen, und Courierc bey AuSfolgung der Teskere nicht den geringsten Anstand, oder Verzögerung erleiden würden. Dieses wird in Folge hoher Hofkanzleyver-vrdnung vom «3. Februar d. I., Zahl 3197, zu dem Ende zur allgemeinen Kenntniß gebracht, damit die k. k. Unterthanen, welche sich auf türkische- Gcbieth begeben, sich nach dieser Verfügung richten können, und ihnen jede Beanstän-digung, oder sonstiges Hindernist dadurch ersparet werde. Gubernialcurrende vom 13. März 1822, Zahl 4983. -8. Die Verwaltung der Waisengelder, die Vorsichten bey Anlegung derselben bey Grund-herrschaftcn, und die Strafe für die Vermengung der Waiseneapitalien mit herrschaftlichen Renten, betreffend. Mehrere bey der Verwaltung des unterthä-nigen Waisenvermögens endeckte Unordnungen, häufigere Fälle von Gefährdungen unterthäniger Waisengelder, die von Dominien darlehensweise 180 Bom 13. März. an sich gezogen wurden, und die Nothwendigkeit, denselben die erforderliche Sicherheit zu verschaffen, haben die hohe Hofkanzler) veranlaßt, mit Verordnung vom 10. Jänner d. I., Zahl 565, aufzutragen, daß bey Dcrwaltung des Waiseu-vermägens das nähmliche Verfahren, mit einiger Abänderung, auch hier Landes bestimmt werde, welches in dieser Hinsicht für Oesterreich unter der Enns bereits schon vorgezeichnet ist. Cs werden demnach folgende, auf bessere Sicherheit des WaisenvermögenS abzweckende Der-fügungen vorgeschrieben: 1. Sind von nun an die Berlassenschaftsaus-weise vierteljährig von den Dominien an die k. f. Kreisämter unfehlbar vorzulegen, welche die vorgekommenen Sterbfälle mit der genauen Angabe ihres Zeitpunctes, so wie die Nachweisungen über den Anfang und die • Fortschritte des Abhandlungsactes, dann die Bemerkung enthalten müssen, ob hicrbey ein Waiscnvermvgen eintrete, oder nicht? und ob selbes schon in die Waiscnhücher ausgenommen worden sey, oder nicht? Diese Ausweise haben den k. k. Kreisämtern zum Anhaltspunkte bey ihren Untersuchungen der Dominien vorzüglich in der Hinsicht zu dienen, damit nicht durch Verzögerungen in den Abhandlungen die Waisengelder durch längere 121 Vom IZ. März. Zeit der Waisenmasse vorenthalten werden, und somit ohne Sicherstellung und ohne Zin-scngenuß verbleiben. L. Jede Anlegung eines Waisencapitals bey der eigenen Herrschaft ist künftig durch die vorläufig einzuholende kreisämtliche und landrechtliche Bewilligung bedingt. Die Dominien haben sich zu diesem Ende mit genauer Nachweisung der pupillarmäßigen Sicherheit, die sie anbiethen können, an das k. k. Krcisamt zu wenden, welches sich mit dem k. k. Landrechte in das Einvernehmen zu sehen hat. Z. Zur Sicherheit der bereits von den Dominien angelegten Waisencapitalien haben die Dominien binnen einem Monathe den k. k. Kreisämtern anzuzeigen, ob sie Waisengelder bey sich angelegt haben, oder nicht? im ersten Falle ist die nachträgliche Ausweisung, und Verschaffung der pupillarmäßigen Sicherheit, oder die Rückzahlung der entlehnten Gelder, und die anderweite Anlegung derselben mit Festsetzung angemessener Termine unnachstchtlich zu bewirken. 4. Auf die Vermengung der in die Waisen-casse gehörigen Waisengelder mit den herrschaftlichen Rcntgeldern werden für die Zu« I2'i Vom IZ. März. kunft dieselben Strafbestimmungen festgesetzt, welche für die Vermengung der landesfürstlichen Steuergelder mit Rentgcldern, mit Gu-bernialcurrende vom 30. December 1818, Zahl 30,^36, vorgeschrieben sind, nähmlich r eS wird dasjenige Dominium, welches einer derlcy Vermengung überwiesen würde, zum Erlag des vierfachen Betrages der Summe verhalten werden. 5. Die Güterbesitzer, welche die Verwaltung des Waisenwesens selbst besorgen, haben ohne Unterschied der Person, und des Stande- wegen gewissenhafter Besorgung dieses Geschäfts einen Eid nach der unten folgenden Formel bey dem k. k. Kreisamte abzule« gen, welcher Eidesablegung sich auch jene Beamte der Dominien zu unterziehen haben, welche zur Besorgung der Waisengeschäfte eigens aufgestellt sind. Bey dem Wechsel der Amtirung ist der schon einmahl beeidete Beamte nur auf den schon abgelegten Eid aufmerksam zu machen. 6. Die schon bestehenden Anordnungen wegen der kreiSämtlichen Nachfichtspssege bey den herrschaftlichen Waisenämtern, in den Fällen von Kreisbereisungen, und bey Gelegenheit von Localcommissionen, werden den k. k. Kreisämtern neuerdings eingeschärft. Dom 13. März. 123 7. Bey Waiscngeldern, die bey den eigenen Herrschaften angelegt werden, hat künftig eine fünfperccntige Verzinsung Statt zu finden. Alle zu einem geringeren Zinsenfuß angelegte Waisencapitalicn sind der Herrschaft entweder aufzukünden, oder es ist die Einlegung neuer Schuldscheine, welche die Verbindlichkeit zur fünfpcrcentigen Verzinsung enthalten, zu bewirken. Gubernialcurrende vom 13. März 182a, Zahl 5083. Eidesformel. Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen, die mit gegenwärtig anvertrauten Waisenamtsgeschäfte, oder die mir künftig wo immer werden anvertraut werden, nach Vorschrift der jederzeit bestehenden Gesetze, insbesondere nach der Currende des k. k. steyermärkisch - kärntneri« schen GuberniumS vom 13. März 1822, Zahl 5083, zu verwalten, die Waisengelder in einer besonderen Casse getreu zu verwahren, und da-von keinen, noch so unbedeutenden Betrag mit den herrschaftlichen Rentgeldern, oder anderen Cassen zu vermischen, die Waiscngelder auf keine andere, als auf die in Waisensachen vorge-schricbene Art zu verwenden, und die Anlegung 124 Vom IZ. Marz. derselben bey meiner ei g enen H e rr sch a ft*) ohne höhere kreiöämtliche und landrechtliche Bewilligung nie zuzugeben, den Pupillen bey ihrer ganzen, oder theilweisen Abfertigung unter keinem Titel der Mühewaltung, oder anderem Vorwände weder von dem Capital, noch von den Interessen etwas abzuziehen, endlich, falls mir in was immer für einer Art ein gesetzwidriges Benehmen in Ansehung des mir anvertrauten Mai-senvermögens bekannt werden sollte, sogleich die Anzeige an das k. k. Kreisamt zu machen. 29. Einführung einer Controlle über die Abfuhr der Strafgelder aus den schweren Poli--zeyubertretungen. Da ti bisher an einer Ueberstcht rücksichtlich der einkommenden und abzuführenden Strafgelder aus den schweren Polizeyübertretungen gänzlich mangelte, so hat man für nvthig befunden , dießfalls eine Controlle mit Vermeidung aller weitläufigen Schreibereyen einzuführen; welche darin zu bestehen hat; daß die Bezirksvbrig-feiten in den an die Kreisämter einzusendenden *) Fiir Beamte, welche zur Verwaltung des Maisenver-mögens eigens aufgestellt find, ist zn setzen: Bey der Herrschaft, wo ich das Waisrnvermögen verwalte. **5 Vom 13. Marz. Quartalsausweisen über die verhandelten schweren Polizcyübertretungen den Betrag der verhängten Geldstrafe, und die geschehene Abfuhr derselben an das Armeninstitut bey jedem Vergehen anmerken, und den Empfang von den Pfarrern welche die Armenanstalten leiten, wohin die Geldstrafen abgeführt worden sind, durch Unterfertigung dieser Ausweise bestätigen lassen. Gubernialverordnung vom 13. März 1822, Zahl 5112. 30. Erneuerte Vorschrift wegen Gebrauch der allerhöchst angeordneten Titel: Oesterreichi-scher Kaiser, österreichischer Kaiscrstaat. Da bey verschiedenen Anlässen der fortwäh« rende Gebrauch der Benennungen: Erbkaiser, Erbstaatcn, Erblandc, erbländisch, statt den allerhöchst angeordncten Titeln: Qesterrei« chischcr Kaiser, österreichischer Kaiser-, staat, bemerkt worden: so wurde mit Hofkanz« leyverordnung vom 28. Februar 1822, 3«^5096, mit Bezug auf das Hofkanzleydecret vom 12. März 1813, Zahl 3984, *) wiederholt erinnert, daß bey allen vorkommenden Gelegenheiten in öffentlichen Urkunden, Verlautbarungen:c. nur die zu<- *) Pol. Gef S. S> M. F. L, 40. Band, Seite 40. 126 Vom 1Z. März. letzt benannten Ausdrücke: Desterreichischer Kaiser, österreichischer Kaiserstaat (oder Kaiser von Destcrreich, österreichisches Kaiser thum), auzuwenden ftyen. Gubernialverordnung vom 13. Marz 1822, Zahl Fi84. 31. Prämienbücher für die Elementarschulen müssen vorläufig von dem betreffenden Con-sistorium censurirt werden. Nach der Verordnung der hohen Studicn-hofcommisfion vom 16. v., Erh. 7. d. M., Zahl 933, sollen für die Zukunft diejenigen Bücher, welche in den Elementarschulen als Prämien Oer# theilt werden wollen, dem betreffenden Conflsto--rium angezeigt, und nur mit dessen Genehmigung zu diesem Zwecke bestimmt werden. Gubernialverordnung vom 13. Marz 1822, Zahl Fi86. 32. Regulirung der Meilengelder für Landchirurgen bey der Behandlung der kranken Findlinge. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 3. März 1822, Zahl 5321, die von dem Gubernium mit Bericht vom 13. Februar 1822, 197 Vom »Z. Stär*. Zahl 3.572/ angetragene Regulirung btt Meilen» gelber der Landchirurgen bey der Behandlung der kranken Findlinge mit 15 kr. pr. Meile auf ConventionS-Münze bewilligt. Gubernialverordnung vom «3. Matz 1822, Zahl 5344- SS- Gerichtsdiener dürfen sich zum Einfangen ver» dächtiger Leute nicht eines Hundes bedienen, und sind verpflichtet, im Dienste vorschriftmäßige Kleidung zu tragen. Aus Veranlassung eines vorgekommenen Fal« les findet man, einverständlich mit dem k. k. I. Oe. Criminalobergerichte, anzuordnen, daß der Unfug, fich zum Einfangen verdächtiger Leu« te eines Hundes zu bedienen, alsogleich abgestellt werden solle, und daß die Gerichtsdiener bey Landgerichten und Bezirksherrschaften überhaupt bey ihren Dienstverrichtungcn immer mit Säbel und Stock bewaffnet erscheinen, und ihre Röcke mit von der Kleidungsfarbe verschiedenen Aufschlägen versehen scyn sollen, damit nicht bey Widersetzlichkeit gegen selbe in ihren Dienstesob-liegenheiten, unter der Angabe, ihre Diensteseigenschaft nicht gewußt zu haben, dem sonst nach §. 70 des Strafgesetzbuches eintrctenden Nerbre- iss Dom 20. März. chen der öffentlichen Gewaltthätigkeit auszuwei-1 chen gesucht werden könne. Gubernialverordnung vom März 1822, Zahl 5441. 34> Vorschrift bey Abschiebung der Vagabunden nach Bayern. > Nachdem schon mehrere Vorstellungen und Anfragen durch den Umstand veranlaßt wurden, daß auf dem Schube angekommene Vaganten und andere Individuen von den k. bayerischen Gränzbehördcn zur Weiterbeförderung nicht angenommen', und zurückgewiesen wurden, wenn ihr Geburtsort und Domicil nicht vollständig nachgewiesen, und nicht zugleich bey jenen, die durch Bayern in andere rückwärts liegende Staaten zu transportiren waren, die Aufnahme derselben von Seite der Behörde ihres Geburtsortes, oder Domicils ausgewiesen werden konnte: so hat sich das Gubernium an die k. k. obder-ennsische Regierung um Aufklärung der in dieser Hinsicht bestehenden Verhältnisse verwendet. Vcrmog der von gedachter Regierung erhaltenen Eröffnung haben sich auch schon in Dber-österrcich bey Verschiebungen derley Vaganten an der Granze Bayerns Anstände ergeben, worüber der k. k. österr. Regierung über eine gemachte 129 Vom 20. März. Anzeige-von der k. k. Hofkanzley unterm iZ. October 1820, Zahl 3014.5 , die Weisung zukam, sich bis zum Zeitpunct, wo die im Zuge befindliche Convention zur Regulirung des Schubwesens unter den deutschen Bundesstaaten zu Stande gebracht seyn würde, an die Ausübung der . bestehenden dießfälligen Vorschriften zu halten, und dafür zu sorgen, daß alle Mißgriffe möglichst beseitiget werden. Als einen solchen Mißgriff hat die f. k. Hofkanzley insbesondere die hie und da üblich gewesene Zurückhaltung der Urkunden eines Vaganten, mit dem Bedeuten bezeichnet, daß diese Urkunden dem Schube jedesmahl im Original bcyzulegen, und nur in beglaubigten Abschriften bey den Untersuchungsacten aufzubcwahren seyen. Die k. k. obdercnnsische Regierung hat demnach die erforderlichen Weisungen an dir dort-ländigen Unterbehvrden erlaffen, daß von den Gerichten keine Individuen nach Bayern, oder durch Bayern, in einen anderen Staat in Schub gesetzt werden, ohne sich vorläufig im Wege der Correspondenz die erforderlichen Documente ver-schaft zu haben, damit das vielfältige Hin - und Zurückverschieben mancher Individuen, und die damit verbundenen Kosten und Ungemächlichkei-ten vermieden werden. Gesetzsammlung IV. Theil. 9 1ZO Vom so, Marz. Dagegrn wird aber auch hinsichtlich der aus Bayern nach Oesterreich koinnienden Schüblinge an der Gränze ein gleiches strenges Verfahren beobachtet, und die volle legale Ausweisung über Geburtsort und Domicil gefordert. Die hier« ländigen Bezirksobrigkeilcn und Landgerichte haben sich in vorkommendcn Fällen auf die gleiche Art zu benehmen, und keine zwecklosen Verschiebungen nach oder durch Bayern einzuleiten. Gubernialverordnung vom so. März 1822, Zahl 6004. 35. Bestimmung, wie die Atzungskösten künftig zu entrichten ftycn. Die f. k. Hofkanzley hat über eine Hochda-hin gemachte Anfrage: Ob von den Landgerichten die Atzungskösten pr. täglichen 5 kr. künftig an das Strafhaus in C. M. zu entrichten seyen? mit Verordnung vom 12. März d. I., Zahl 28528, erinnert, daß die Hofkanzleyverordnung vom 25. März 1821, Zahl 8626, *) nur von jenen Criminalkosten handle, welche im I. Theil II. Abtheilung, XVIII. Hauptstück des Strafgesetzes enthalten sind, und daß die in dem §. 535 mit 5 kr. festgesetzte Verpsiegsgebühr die Landgerichte eigentlich nur in jenen Fällen anzusprechen *) Steyerm. Prov. Gesetzsammlung 3. Theil pag. 143. Vom 21. Marz. 1Z1 haben, wenn ihnen die Vergütung gesetzlich gebühret. Gubernialverordnung vom 20. März 1822, Zahl 6011. 36. Erbsteuerbeträge, welche nicht auf der Stelle entrichtet werden, sind durch Depositi-rung, oder auf andere Weise unverzüglich sicher zu stellen. Damit die Adhündlungsbehörden durch die Recursc und Gnadengesuche in Erbsteuersacheir nicht ohne Noth zu lange gehindert werden, die Einantwortung der Erbschaften vorzunehmen, hat die f. k. vereinte Hofkanzley im Einverständnisse mit der obersten Justizstelle der k. t Erbsteuer-hofcommisston aufgetragen, in jenen Fällen, wo der ausgemesscne Erbsteuerbetrag von den Erben nicht auf der Stelle entrichtet wird, sondern sich darüber noch Recurse oder Gnadengesuche ergeben, den Erben auf ihr Ansuchen auch die einstweilige unverzügliche Sicherstellung des Erbsteuerbetrags durch DeposttirUNg, oder auf andere Weise nicht zu verweigern, und den AbhandlUngs-behvrden die getroffene Verfügung bekannt zu machen." Welches zur Wissenschaft und genauen Nachachtung erinnert wird. Gubernialverordnung vom 21. März 1822, Zahl 6078. 9 * IZ2 Dom 24. März. 37- Weibspersonen, welche dem Lehrcurse der Geburtshülfe in Grätz beywohnen wollen, müssen (die windischen ausgenommen) des Lesens kündig seyn. Ungeachtet der bestehenden höchsten Normalien, vermöge welcher, mit Ausnahme der windischen, kein des Lesens unkundiges Weib zum Lehrcurse der Geburtshülfc hierher geschickt werden solle, hat sich doch gczeiget, daß derley Weiber sich dabcy einfanden; da aber solche Weiber jcdesmahl abgewicsen werden müssen, und weder die Bezirkscasse, noch der ständische Do-mesiikalfond die Kosten der Her- und Hinreise bestreiten können, so müssen solche ohne Weiteres von den gegen diese Vorschrift handelnden Be-zirksobrigkeiten vergütet werden. Gubernialverordnung vom 24. März iSua, Zahl 6567. 38- Wie die jährlichen summarischen Ausweise über die Ab - und^Zunahme der Verbrechen und Verbrecher zu verfassen sind. Die k. k. Hofkanzlcy hat mit Verordnung vom 5. März 1822, Zahl 5784, eine Abschrift des nachfolgenden, von der k. k. obersten Justiz-sielle an sämmtliche Appellationsgerichte erlassenen DecreteS wegen Verfassung der summarischen Vom 27. März. 133 Ausweise über die Ab - oder Zunahme der Verbrecher und Verbrechen, hierher mitgetheilt. Gubernialerledigung vom 27. März 1822, Zahl 6252. Abschrift eines von der k. k. obersten Justizstellc an sämmtliche Appellationsgerichte unter der Zahl 330/28 am 1. Februar 1822 erla ssenen D ecrets. Die wahrgenommene Ungleichförmigkeit der vorgelegten jährlichen summarischen Ausweise über dle Ab« und Zunahme der Verbrechen und der Verbrecher, begründet die ^Nothwendigkeit, den Criminalgerrchten und Obergerichten ein gleichförmiges dem Zwecke möglichst entsprechendes Formulare vorzuzeichnen, nach welchem diese Ausweise in Zukunft zu verfassen sind. Einvcrständlich mit der k. k. Hofcommission in Justizgesehsachen sind daher die in dem An« schlusse befindlichen, allen Criminalgerichten vor-zuschreibenden zwey summarischen Ausweise verfaßt worden, wovon der eine die in dem Laufe des Jahres wegen Verbrechen untersuchten Individuen, der zwey tc aber die angezeigten und untersuchten Verbrechen in sich faßt, aus welchen Ausweisen sohin das Criminalgericht, die an den obersten Gerichtshof vorzulegenden jährlichen Hauptausweise zu bilden haben wird. Um sich aber der richtigen Befolgung dieser Anordnung mehr zu versichern, findet man 134 Bom 27. März. noch insbesondere dem Appellationsgcrichtc folgende Weisungen zu ertheilen: 1. Die Triminalgerichte haben wie bisher die umständlichen QuartalStabcllcn den §§. 55° und 551 deS St. G. und dem gesetzlichen Formulare gemäß, mit Verläßlichkeit und Genauigkeit den Obergerichten eilt* zusenden. Nebst diesen aber wären von ihnen 9. nach Ausgang eines jeden Jahres die summarischen Ausweise, wovon der Entwurf durch jedeö Appellationsgericht in Druck gelegt werden kann, zu verfassen, welches sie ohne Zeitverlust und Schwierigkeit bewirken können, wenn sie jede dahin gehörige Einschaltung, z. B. jede Einliefcrung, Ab-urtheilung, Entweichung u. s. w. schon im Laufe des Jahres, so wie sie sich ergibt, bemerken , und hieraus die Gcsammtzahl nach dem Schlüsse des Jahres formiren. 3. In der Rubrik der Anmerkungen des ersten Ausweises haben die Crinünalgerichte bemerk-lich zu machen: a) wegen welcher Gattung von Verbrechen die fchweresten Strafen des zwanzigjährigen, lebenslangen Kerkers, oder des Todes zuerkannt wurden, b) ob die Todesstrafe vollzogen worden, oder eine höchste Begnadigung Stakt fand, Dom 27. März. 135 c) ob ungewöhnliche Complicitäten be5 Raubes , der öffentlichen Gewalt u. bergl. bie Zahl bet Inquistten vermehren, d) aus welcher Ursache eine größere Sterblichkeit ober Entweichung Statt gefunben habe u. s. tv., bey bent zwe pten Ausweise könnte unter ben Anmerkungen erscheinen : a. ob, wo, unb seit wann ein staub« rechtliches Verfahren bestehe, b. welche Verbrechen, unb warum vorzüglich in bem Bezirke bes CriminalgerichtS im Schwünge fcyen, unb c. welche Hinbcrniffe, bereu Entbeckung unb Ergreifung bei unbekannten Urheber von Verbrechen im Allgemeinen sich ergeben haben. 4. Die Appellationsgerichte hätten bie summarischen Ausweise für ihren ganzen Gerichtssprengel aus ben einzelnen Ausweisen ber Criminalgerichte, nach benselben Rubriken zusammen zu fassen, bem obersten Gerichtshöfe zugleich mit den letzten Quarkalstabel-lcn bet Gerichte vorzulegen, alle Bemerkungen, jeboch nur in bem Berichte nach bem §. 555 t unb bem Hofbecrcte vom 14. December 1810 (XXVII bes Anhanges) um, stänblich aufzuführcn. Welches bem k. k. Appellationsgerichte zur eigenen Darnachachkung unb weiteren Verfügung an sämmtliche Criminalgerichte bedeutet wird. I. Sum- I Summarischer Ausweis der bey dem Criminalgerichte (Herrschaft N. N.) mit einer Bevölkerung von ungefähr chen untersuch- Zu Ende be* Lahre* 1819 blieben in Untersuchung S' 8 iü £ tt> B Zuwachs an Snquifiten int Jahre X820 Gesammt. zahl der In. quifiten im Lahre 1820 8 1 St 8 8 St S' 8 st 8 s> s Bon dieser Gesammtzahl wur. verurtheilt Todesstrafe 8 o 8 8 tt o 8 S 5 -8 s s tot or- 'dent- lichen iw stand- recht- lichen Verfahren (Landgerichte), dessen Gerichtsbarkeit sich über den KreiS .......Seelen erstreckt, im Zahre 1820 wegen Verbre- ten Individuen. Mit Ende 6?# Jahre» 1820 blieben in der Untersuchung ohne Abstrafung in Ab-gang gebracht durch II. Summarischer - Ausweis der bey dem Criminalgerichte (Land- N- 9t.) mit einer Bevölkerung eon ungefähr.......Seelen er« angczelgten Verbreche», deren Urheber nicht zu Stande 5 S» CS 5 .52 * s® i ey^ =» 5 «* S If § # rr c$ ;a I © .s g K S, 1 'S Is Wegen d «0 & s Z 1 11 O" Rückkehr ein senen. 'S l- g2 1 H Mit Ende des Jahres -8>9 nid« fhinbig gebliebene Untcrsu- 1 • • Während des Jahres >820 zugc-wachsenc Untersuchungen.... 3 > Summe der im Jahre 1820 an« hängigen Untersuchungen.... I 1 Summe der im Jahre 1819 ge-führt nt llnterfncßuiiacit 5 2 In Gegenhaltnng gegen das Jahr >8>9 im Jahre >8ro... mehr weniger 1 Anzeigen von Verbrechen, deren Thäter nicht zu Stande gebracht worden, und zwar im Jahre 1810 wegen. • 2 Im Jahre 1819 wegen JaGcgenhaltnng gegen das Jahr 1819 mehr 2 Im Jahre 1820 weniger , gerichtc) bcffcn Gerichtsbarkeit sich über den Kreis (Herrschaft streckt, im Jahre 1820 untersuchten Verbrechen, rote auch der gebracht worden, im Vergleiche mit dem Jahre 1819. f S 1 .1 g 'S, 1 §5 -2 e| CT) 1 -0 «0 i c3 L ZA d e « 1 I i = « fl P 8S 8 i e m e> 1 8 3 A ti eg 1 i £ ty S e m *T, g S ’S 8 ‘S CT) tž II 8 = s| «e Anmer- kungen. -- • • ' ' 140 Vom 27* März. 39* Vorschrift in Bezug auf die Ausstellung der Legitimations- (Ursprungs-) Zeugnisse liber die, in die neu erworbenen österreichischen Provinzen bestimmten Waaren. Da die bisherige Art, wie die Ursprungszeugnisse über die in die neuerworbenen österreichischen Provinzen bestimmten Waaren ausgefer-tiget wurden, in keiner Hinsicht dem Zweck entsprechend ist: so hat die k. k. allgemeine Hof« fam nt er, Im Einvernehmen mit der k. k. Commerz-hof-Commisston, mit Verordnung vom 11. März d. I., Zahl 7459, die Ausstellung oder Certi-ftcirung der Ursprungszeugnisse durch die Wiener Fabrikeninspection ganz aufzuheben, und für so lange, als noch ein Beweis über den Ursprung der Waaren im Verkehre zwischen den alten und neuen österreichischen Provinzen erforderlich fcyn wird, folgende Bestimmungen hierüber festzufetzen befunden: 1. Bey Waarenverfendungen, welche nicht durch die Erzeuger, sondern durch Handelsleute, geschehen, haben bte Haupt - oder gemeinen Zolllcgstätte, über welche solche Versendungen geschehen, die Certisicirung, ohne alle wie immer genannte Gebührsabnahme, in der Art vorzunehmen, daß nach vorläufiger Beschau durch sachkundige Waarenbefchauer auf der Rückseite der Essitobollete die Bestätigung Vom 27. März. 141 des inländischen Ursprungs der Maare - von zwey Beamten beygefügt wird. 2. Auch Maarenversendungen, welche von den Erzeugern selbst über Haupt- oder gemeine Legstätte geschehen, bedürfen keines von Seile der Obrigkeit, oder einer andern Behörde, ausgestellten Ursprungszeugnisses, sondern für diese hat die Certificirung von den Zollleg-stätlen auf die oben angeführte Art zu geschehen. 3. Nur jene Maaren, welche von den Erzeugern wegen größerer Entfernung von einer Zolllegstätte unmittelbar über ein Gränzzoll-amt versendet werden, müssen mit einem von der OrtSobrigkeit ausgefertigken, oder certifl« cirten Ursprungszeugnisse versehen seyn. Da-bcy ist aber den Obrigkeiten zur Pflicht zu machen, solche Zeugnisse nur nach vorläufiger Uebcrzeugung, daß die zu versendenden Maaren Erzeugnisse Desjenigen sind, der sich als Erzeuger angibt, ohne alle Tax« oder Gebührsabnahme auszustellen, oder zu cer-tificiren. 4. Endlich bleiben die rohen Stoffe und Pro« ducte, dann die mit dem Tyroler- und Vorarlberger- National- oder dem österreichischen Commerzialstämpel versehenen Fabrikate von der Beybringung der Zeugnisse, oder einer, 142 Nom Z. April. Cevtificirung über den inländischen Ursprung befreyt. Gubernialverordnung vom 27. März 1822, Zahl 6320. 40. Die Correspondenz des st. st. Obcreinneh-meramtcS mit der Staatsschulden-Tilgungs-fonds-Hauptcasse ist portoftey. Da die Correspondenz der Staatsschulden-Tilgungsfonds - Hauptcasse mit den ständischen Qbereinnehmerämtern, in so fern dieselben in der zeitweisen Anzeige der eingelvsten Aerarialobli-gationen zur Vormerkung und Bemerkung der verfallenen Interessen besteht, bloß das Interesse des Staatsschulden - Tilgungsfonds betrifft: so hat sich die k. k. allgemeine Hofkammcr, in Folge Verordnung vom 18. Marz d. I., Zahl 9432, veranlaßt gefunden, die erwähnte Correspondenz eben so, wie jene in Acrarial-Arrostrungsgeschäf-ten, mit dem Vorbehalte, portofrey behandeln zu lassen, daß in dem von den Herren Standen und dem betreffenden Postamt gemeinschaftlich zu unterfertigenden Briefportojournale auf dem Couvert dieser Correspondenzstücke jedesmahl auch der Zufah: In Aerarial-Capitalien-Einlo« sungs-und TilgungZgesch ästen, beyge-fügt werde. Gubernialverordnung vom 3. April 1822, Zapl 6756. Vom 3. April. 41. Anwendung des §. m des Zollpatentes vom Jahre 1788 auf das Tabakgefäll. Um die Tabakschwärzungen möglichst zu ver-hindern , hat dir k. k. allgemeine Hofkammer mittels Verordnung vom 19. März d. I., Zahl 9056, beschlossen, den 111. §. des höchste 11 Zollpatrntes vom Jahre 1788 auch für das Tabakgefäll in Anwendung zu bringen. Nach dem wörtlichen Inhalte des angeführten §. 111 der allgemeinen Zollordnung sind nähmlich „diejenigen, welche Schwärzern Nebenwege, worauf der zum Amt führenden Straße ausgewichen werden kann, weisen, sic auf solche führen, wie auch die den Aufenthaltsort des Aufsichtspcrsonals auskundfchaften, durch Zeichen, oder auf andere Art die Abwesenheit, oder Gegenwart der Beamten oder Aufseher vcrrathen, jeder insbesondere mit 30 st. zu bestrafen, wenn sie auch sonst an der Schwärzung keinen Theil genommen, oder davon keinen Nuhen gezogen hätten." Diese hohe Anordnung wird zu Jedermanns Wissenschaft und genauen Nachachtung allgemein kund gemacht. Gubernialcurrende vom 3, April 1822, Zahl 6857. H4 Vom io. April. 42. Verpflichtung der Kreishauptleute mit ihrem Amtspersonale, dann der demselben untergeordneten Magistrate, Ortsobrigkeiten, und herrschaftlichen Beamten, an Sonn-und Feyertägen dem öffentlichen Gottesdienste in der Hauptpfarre beyzuwohnen. Laut Hofkanzleyverordnung vom 21. März d. I., Zahl 7538, haben Se. Majestät, in Folge der Allerhöchstdcnfelben zugekommenen Anzeigen, daß die mit Hofkanzleydecret vom 9. und Gubernialintimation vom 36. July 1808, Zahl 17410, *) bekannt gemachte allerhöchste Anordnung, vermag welcher sowohl die Kreis-hauptlcute mit ihrem Amtspersonale, als die ihnen untergeordneten Magistrate, Ortsobrigkeiten und herrschaftlichen Beamten an Sonn - und Feyertägen dem öffentlichen Gottesdienste in der Hauptpfarre beywohnen sollen, von Vielen Theils gar nicht, Theils ohne aller Andacht, mehr zum Acrgerniß, als zur Erbauung des Volkes, befolgt werde, mit allerhöchstem Cabinettsschreiben vom 14. März d. I. zu befehlen geruhet, daß obige Anordnung neuerdings kund gemacht, und ihre genaue Befolgung den betreffenden Behörden auf das Nachdrucksamste, mit dem Beysatz, eingeschärft werden soll, daß, in dieser Hinsicht, •) Pol. ©cf. Sauiml. S. M. F. I. 31. Band, Seite 14. »45 Vom io. April. nicht nur die Länderstellen, sondern auch die Drdinariate, unter eigener Verantwortung, über die pünktliche Beobachtung derselben stets strenge wachen, und gegen jeden Beamten, der sich dieß« falls etwas zu Schulden kommen läßt, sogleich gehörig das Amt handeln sollen. Gubernialverordnung vom io, April 1822, Zahl 7008. 4 3> Erläuterung des Gesetzes über das Benehmen der Criminalgerichte im Falle eines nach geschlossener Untersuchung, jedoch vor geschöpftem Urtheile erfolgten Ablebens des Fnquisiten. Se. k. k. Majestät haben auf einen von der obersten Jusiizstclle, nach gepflogenem Einvernehmen mit der k. k. Hofcommisflon in Ju-stizgeseysachcn, allerunterthänigst erstatteten Dortrag über die Frage: ob bey eingetretenem Todesfälle eines Jnquiflten, mit welchem die Untersuchung bereits gänzlich abgeschlossen ist, in dem Falle seiner Schuldlosigkeit, ein Losspre-chungsurtheil, und im Falle seiner Strafbarkeit hinsichtlich der Entschädigung, und Criminalko-sten ein Urtheil, und von welcher Behörde zu schöpfen scy? am 15. Jänner 1822 nachstehende allerhöchste Entschliessung zu erlassen geruhet: Gesetzsammlung IV. Theil. »o J. 146 Vom 10. April. Wenn tin Jnquistt nach der mit ihm vorgenommenen, und in Folge des §. 372. I. Theil des Strafgesetzbuches geschloffenen Untersuchung, jedoch vor geschöpftem Urtheile stirbt, soll, im Fall er unschuldig befunden worden ist, das Los-sprechungsurtheil erfolgen; im Falle er aber des ihm angeschuldeten Verbrechens gesetzmäßig überwiesen ist, soll das Urtheil gleichfalls geschöpfet werden, jedoch dasselbe mit Uebcrgehung der Strafe bloß den Umstand: daß der Untersuchte schuldig befunden worden, und den Ausspruch der zu leistenden Entschädigung nach Weisung des §. 552' des Strafgesetzbuches und der Cri-minalkosten, enthalten; jedoch sind in beyden Fällen in dem der Beurtheilung der höheren, und höchsten Behörden vorbehaltenen Verbrechen die Acten derjenigen Behörde vorzulegen, welcher nach dem Gesetze der Ausspruch der Strafe zugestanden wäre. Diese allerhöchste Vorschrift wird in Folge Hofkanzleyverordnung vom 29. v. M., Zahl 8498, zur genauen Darnachachtung sämmtlichen Criminal - nnd Landgerichten bekannt gegeben. Gubernialcurrende vom 10. April 1822, Zahl 7316. Nom 24. April. HZ 44. Fnvalidentodfalle müssen von den Gerichtsbehörden angezeigt, und ihre Patental - oder Reservationsurkunden eingesendet werden. Durch Verordnung des f. k. innerösterrei-chischen Appellationsgerichtes vom 28. December 1821, wurde in Folge eingelangten Hofdecrets der k. k. obersten Iustizstelle vom 3. December 1821 sämmtlichen diesem Dbergerichte untergeordneten Gerichtsbehörden aufgetragen, daß im Falle bcy Todesfällen der Invaliden aus dem Reservations - oder Pcttentalstande, die dießfäl-ligen Reservations > oder Patentalurkunden ihnen in die Hände kommen sollten, sie, wenn sie zugleich Bezirksobrigkeiten sind, derley Originalurkunden Fall für Fall an das betreffende Kreisamt einsenden, und hiervon zugleich an das k. k. Gcneralcommando die Anzeige erlassen sollen, jene Gerichtsbehörden aber, die nicht zugleich Bezirksobrigkeiten sind, derley Urkunden unmittelbar an das gedachte Gencralcommando einzu« senden, und hiervon gleichzeitig die Anzeige aq das betreffende KrriSamt zu machen haben. Gubcrnialverordnung vom 24. April 1822, Zahl 8478. 148 Vom ip. April. 45. Verpflichtung der Geistlichkeit, vom 1. November 1821 angefangen, ihre Emkünftelr-Fassionen in C. M. zu verfassen, und das Erbsteueraquivalent davon in C. M. zu entrichten. Nach dem Inhalte des Hofkanzlcydecretes vom i. April d. J., Zahl 8538, hat im Laufe des mit 1. November 1821 eingetretenen neuen Decenniums die hierländige Geistlichkeit das Erb« steueräquivalent in den, im §. 37 des Erbsteuer, patentes festgesetzten Bestimmungen in Conven-tionsmünzc zu entrichten. Zu diesem Behuf hat dieselbe, wie es der 59. §. des Erbsteuerpatentes vorschrcibt, neue Erklärungen cinzureichen, welche nach dem beygedruckten Formulare zu verfassen sind. Die Bemessung des nunmehr in C. M. zu entrichtenden Erbsteueräquivalcnts unterliegt, bcy dem ebenfalls in C. M. bestehenden Einkommen, keiner Schwierigkeit; die aber im Papiergelde bestehenden Einkünfte sind eben so, wie die im Papiergelde zu bestreitenden Auslagen und Passiven , nach dem Werthsverhältniß von 250 fl. vorläufig auf C. M. zurückzuführcn, und sonach das Erbsteueraquivalent in den im §. 57 festgesetzten Beträgen in C. M. zu bestimmen. Gubernialverordnung vom 19. April 1822, Zahl 8043. Vom 19. April. 149 Formular. F a s s i 0 n lieber sammtliche Eiilküufie. und zu bestreitende Lasten btt Pfarre oder des Stiftes 31., im Decauat N., des Kreises 91. Rubriken nach Vorschrift des höchsten Patentes von Betrag deduct r$ WW." k6N2$ofi. iiufCM. )‘Bctrag Anmer- in ln cm. men CA ln fl. kuug fl. fr. fl. Ir fl. I kr. fl. fr* Setrag on i'ä-el. ©üterertrngniji «95 55 3680 82 3558 22 6251 56 Oie Güter »on nuSbartn $äufmi tint Gebäuden . . . 12$ 150 50 200 ertrd$nt§ betrifft Dir von einzelnen Grundstücken 55 20 22 42 . eigen tli* an jätet. Interessen von eigenem Capital. . 56a 224 224 . chen Do-mintcels von Stiftung« > Capitalist 245 5-8 98 Gülten, u. mit einer Stiftung nicht beschwerten Capital . .. die mit solchen recti$ an andern, wie immer genannten Ctoilrtntm, finftinfte und besondere Zuflüsse, al«: Stoll 5= . $0 . fteirtenärs trögiiffe. Sind nach verschit- Summa 6852 5« denbeir der Cina Hüffe im- kasten auf DaffiofntereiTen . . 775 310 $10 met besondere fllub-rilen so viel mig» » Häuser« und Grundsteuer s«s 45 955 45 lich ou«)ii! «eigen. r Cecimationffttuee 50 20 20 . * Alumnaticum . 15 4* 25 . > Distrieuanlagen ic. «5 • * 26 * 26 • «a« «dschlad dieser kästen verbleibt steuerbare» Sinkommen . . . reine« 1346 550« 45 9 15° Nom i. May. 46. Wanderbücher und Kundschaften sind mit der Warnung tu versehen, daß jede Verfälschung in denselben mit einer Crirninal-strafe verpönt scy. Seine Majestät haben laut Hofkanzleyver-ordnung vom 16. v. M., Zahl 10118, mit einer an die k. k. Hofcommission in Justizgesetzsachcn erlassenen allerhöchsten Entschliessung vom 16. Fe, bruar l. I. zu befehlen geruhet, daß die Warnung vor der mit einer Criminalstrafe verpönten Verfälschung der Wanderbücher diesen letztern einzuschalten sey. Zur Befolgung dieses allerhöchsten Auftrages werden die k. k. Krcisämter mit Berufung auf die Gubernialcurrende vom 9. Junp 1819, Zahl 12624,*) wegen der auf die Verfälschung von Wandrrbüchern, Kundschaften rc. verhängten Strafe angewiesen, die Verfügung zu treffen, daß einstweilen, und bis etwa die Wanderbüchcr in den österreichischen Staaten allgemein gesetzlich eingeführt werden, dort, wo schon jetzt den Gesellen statt der sonst gewöhnlichen Kundschaften Wanderbüchcr ausgefertiget werden, denselben diese Warnung in der Art eingeschaltet werde, daß, wenn von den Wandcrbüchern eine neue Auflage veranlaßt wird, diese Warnung in denselben im •) Pro». Gcs. Samml. I. Band. Seite 124. Nom l. May. *51 Eingänge als Belehrung erscheine, in so fern aber bereits gedruckte Wanderbüchcr vvrräthig sind, die nähmliche Warnung schriftlich einge« tragen werde; dort, wo noch von Kundschaften Gebrauch gemacht wird, ist diese Warnung ebenfalls den Kundschaften an einem schicklichen Drte einzuschalten. Gubcrnialverordnung vom 1. Map 1822, Zahl 8672. 47. Bestrafung derjenigen Individuen, die sich bey den politischen Behörden fälschlich für Deserteurs ausgeben, dann jene, welche zugleich gewerbs - und paßlose Vagabunden sind. Seine Majestät gerührten mit allerhöchster Entschliessung vom 12. März d. I. laut Hofkanz-leydecreteA vom 13. April, Zahl 10002, zu verordnen , daß die bey den politischen Behörden sich fälschlich für Deserteurs ausgebenden Individuen, als Betrüger nach den bestehenden Strafgesehen, von den kompetenten Behörden behandelt, und auf diejenigen, welche zugleich gewerbs- und paßlose Vagabunden find, überdieß noch die Hierwegen bestehenden Verordnungen, angewendct werden sollen. Es sind auch gemäß der eben erwähnten allerhöchsten Weisung alle jene Leute, welche in ij2 Dom i. May. Folge der hofkriegsräthlichen an die k. k. General-commandcn erlassenen Rescripte vom 19. August und iZ. October z>J 19 bereits in die österreichische Armee ausgenommen wurden, nach dieser allerhöchsten Willenserklärung zu behandeln. Eine unmittelbare Folge hiervon ist, daß die bey den politischen Behörden für Deserteurs sich ausgebenden Individuen künftig nur nach der von den betreffenden Regimentern eingcholten Bestätigung der Wahrheit ihrer Angabe, oder wenn den betreffenden politischen Behörden besonders an ihrer früheren Ucbcrgabe gelegen ist, nur daun von dem Militär übernommen werden können, wenn die betreffenden politischen Behörden bey der Uebergabe, mittels eines ordentlichen Reverses sich ausdrücklich vcrpffichten, dem Milikarärarium für den Fall, wenn die betreffenden Individuen nicht als Deserteure anerkannt würden, alle auf diese Individuen verwendeten Unkosten zu erstatten. Gubernialcurrende vom 1. May 1822, Zahl 9024. 48. Thcaterprobcn beyzuwohnen ist jeden verbo-then, der nicht einen positiven Einfluß auf das Theaterwesen hat. Nach dem Inhalte der Hofkarrzlcyveryid-nung vom 16. v. M., Zahl --891, haben Seine Bom i. May. 153 Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 7. April l. I. zu befehlen geruhet, daß die 3u* lassung zu den Special« und Generaltheaterpro« bcn von Individuen, welche nicht einen positiven Einfluß auf das Theaterwesen als Direktoren, oder in polizeylicher oder anderer Hinsicht haben, allgemein zu verbiethen sey, und daß, wenn ei« Theaterdirector wünschet, daß Kunflversändige oder Tonkünstler einer Provinz einer Probe der Beurtheilung wegen beywohnen, dieselben mit Einlaßkarten von der Polizeydirection versehen werden müssen. Gubernialverordnung vom 1. May »822, Zahl 902.5. 49- Aufhebung der Einlösungs- und Tilgungsdeputatton. Vermag hoher Hofkanzley - Präfldialverord-nung vom 13. April dieses Jahres, Zahl .10180, haben Se. Majestät mit dem nachfolgenden allerhöchsten Patente vom 27. Marz dieses Jahres die seit dem Jahre 1810 bestandene vereinte Einlösungs- und Tilgungsdeputation aufzuheben geruhet. Gubernialverordnung vom 1. May 1822, Zahl 9103. Wir Franz der Erste rc. rc. Durch das Patent vom 18. May 1810 haben Wir im Zusammenhänge mit den damahls angc« 1L4 Vom l. Map. kündigten Finanzverfügungen eine vereinigte Ein-lvsungs- und Tilgungsdeputation eingesetzt, und in d^r Folge ihr vorzüglich die Bestimmung angewiesen, die Fabrikation und Hinausgabc der Einlosungs- und Anticipationsscheine nach den hicrwegen erlassenen Vorschriften zu besorgen. Da wir seitdem die zwangslos zu vollziehende allmählige gänzliche Einlösung deS Papiergeldes beschlossen, und durch die angemessenen Mittel vollständig gesichert haben, solche auch zum großen Theile bereits vollbracht ist: so entfällt die eigentliche Bestimmung, für welche die erwähnte Deputation eingesetzt wurde. Aus diesem Grunde und in der Absicht, in dem Staatsaufwande jede thunliche Ersparung zu bewirken, haben Wir beschlossen und verordnet, die vereinigte Einlosungs- und Tilgungsdeputation aufzulvsen. Das für die Bedürfnisse deS Verkehres noch erforderliche Geschäft der Verwechselung der abgenützten und unbrauchbaren Einlosungs - und An-ticipationsscheine gegen neue, nur für diesen Zweck verfertigte, haben Wir übrigens der privilegirtcn österreichischen Nationalbank, nach vorläufiger Zustimmung derselben, anzuvertrauen befunden, welche dasselbe für Rechnung des Staates ganz in der Art besorgen wird, wie solches bisher von der vereinigten Einlosungs- und Tilgungsdepu-tation verwaltet wurde, und worüber die näheren 155 Vom 8. May. Bestimmur.gen durch besondere Kundmachungen zur öffentlichen Kenntnifi werden gebracht werden. Gegeben in unserer kaiserlichen Haupt - und Residenzstadt Wien den sieben und zwanzigsten März im Eintausend Achthundert zwey und zwanzigsten, Unserer Reiche im ein und drcyßigsten Aahre. Franz. 5°- Diebstähle und Veruntreuungen, so wieTheil-nahme an denselben, hören auf, schwere Polizeyübertretuugen zu seyn, wenn vor gerichtlicher Entdeckung die freywillige Zurückstellung, oder Vergütung geschehen ist, wenn auch die That von dem Beschädigten bereits gerichtlich angezeigt wurde. Nachdem §.216 des II. Theils des Strafgesetzbuches hören Diebstähle und Veruntreuungen, wie auch die Lheilnahme an denselben, auf, schwere Polizeyübertrctungen zu seyn, wenn vor gerichtlicher Entdeckung die freywillige Zurückstellung , oder Vergütung, geschehen ist. Nun ist der Zweifel entstanden: -Ob dieser Paragraph auch dann seine Anwendung finde, wenn zwar der Diebstahl, oder die Veruntreuung bereits von dem Beschädigten gerichtlich angc-zeigt wurde, der Thäter aber noch unbekannt iz6 Bom 8v Map. ist, und die Zurückstellung, oder Vergütung, noch früher leistet , ehe er entdecket wird ? Ilm diesen Zweifel zu beheben, und damit von allen Richtern über schwere Polizcyübertre-tungen ein gleiches Verfahren beobachtet werde, fand die hohe Hofkanzlcy mit Verordnung vom ,8. v. M., Zahl 9717, nach der Analogie dcS §. 167 des I. Theils des Strafgesetzbuches zu erklären, daß in dem bemerkten Falle die Be» stimmung des §. '216 des II. Theils des Straf-gcsepbuchcs allerdings feine Anwendung finde. Gubernialverordnung vom 8. May 1822, Zahl 9253. 51. Religionsunterrichts - Lehrpcrsonale ist dem bischöflichen Ordinariate untergeordnet. Sc. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 2., eröffnet durch Studienhof-commisstonsvcrordnung vom 13. Avril b. I., Zahl 2373, anzuordnen geruht,, daß 1. den bischöflichen Ordinariaten das mit dem Religionsunterrichte beauftragte Lehrpersona-le, in Rücksicht auf alle Lehranstalten ihrer Kirchensprengel, untergeordnet scpn, und daß ihnen sowohl über die betreffenden Professoren, als über ihre Lehre, rückfichtlich des reinen, echt «christkathokifchen Lchrbegnffes Vom 8. May. 157 die unmittelbare Aufsicht int strengsten Sinne obliegen solle; daß 2. diese Unterordnung allen Universitäten, Ly-cäcn, Gymnasien, oder sonstigen Lehranstalten, auch den Vorstehern, Direktoren, Di-cedirectoren, Professoren und Lehrern derselben zur Kenntniß zu bringen, und ihnen die gehörige Folgsamkeit gegen diese ihre geistliche Obrigkeit in Betreff des Lehrfaches der Frage, mit allem Nachdruck aufzutragcn sey; daß Z. die Ordinariate sich in Hinkunft nicht bloß auf die Concursabhaltung für die Religions-Lehrkanzeln zu beschränken, sondern auch die Concursausarbeitungen der Concurrenken, oder einzelner concursartig geprüften Candi-daten um ein solches Lehramt, gehörig zu würdigen, und bey der Abgabe derselben an das Gubernium auch ihren Vorschlag zur Besetzung der erledigten, oder neu zu errichtenden Religions - Lehrkanzeln zu erstatten, und daher die Bewerber um dieselben nach der Art, wie bey der Verleihung geistlicher Pfründen zu reihen, und somit auch die Gründe ihrer Anreihung, nebst Darstellung ihrer Ansichten, sowohl rücksichtlich der literaren Geschicklichkeit, als des sittlichen Wohlverhaltens, der religiöse« und politi- 138 Vom 8. May. schen Sinnesart jedes einzelnen der fraglichen Lehramtscandidaten anzuführen haben, daß 4. die Bischöfe berechtiget seyen, von Zeit zu Zeit, ohne vorläufige Anzeige, gelehrte, redliche, und kluge Männer, geistlich oder weltlichen Standes, in die Collegien der Reli« gionslehre und Exhorten zu senden, und sich von denselben die Anzeige über jenes, was, und wie es gclehret wird, erstatten zu lassen, daß 5. die Directoren, oder sonstige Vorsteher aller unterstehenden Lehranstalten zu beauftragen seyen, den betreffenden Ordinariaten bey jeder öffentlichen Semestralprüfung die Tage, welche für die Prüfung der Schüler aus der Religionslchre bestimmt sind, anzuzeigen, und sie dazu geziemend einzuladen; wo dann die Bischöfe entweder in eigener Person, wie es höchst crwünschlich sey, zu erscheinen, oder so, wie in die Collegien, ihre geistlichen Commissars dazu abzuordnen hätten. Im letztem Fall hatten diese Commissars, welche den Prüfungen auS diesem Gegenstände während der ganzen Prüfungszeit beyzuwohncn haben, ihren Bischöfen einen schriftlichen Bericht über das Resultat derselben zu erstatten; daß eS 6. den Prüfungscommissären freystehen solle, von den Professoren zu verlangen, daß sie 159 Bom 8. May. die Schuler aus einer, oder der anderen Materie, oder Gegenstände, der im betreffenden Semester vorgetragenen Lehre prüfen; und sollen die Professoren gehalten seyn, sich diesem Verlangen ohne Weigerung, zu fügen; daß endlich 7. die Direktoren, oder sonstigen Borsteher der Lehranstalten verpflichtet seyn, bey den periodischen Eingaben der Semestralprüfungs-acten, der Landesstelle einen, von den Resultaten der Prüfungen über die andern Lehrgegenstände abgesonderten Bericht über das Resultat der Prüfung aus der Religionslehre zu erstatten, welcher Bericht sodann dem betreffenden Ordinariate zur Einsicht und Wiedervorlage mit seinen allfalligen Bemerkungen, mitgetheilt werden solle. Gubernialverordnung, vom 8. May i8'*2, Zahl 9599, .5-. Bedkngnifl, unter welcher allein ein Deserteur auf Wirtschaft, oder Gewerb seine Entlassung erwirken kann. Es ist bey der k. k. Hofkanzley die Frage entstanden: ob, und unter welchen Bedingungen, Leute ihre Entlassung auf Wirthschaften und Gewerbe ansprechen können, welche sich de.r Desertion schuldig gemacht haben? löo Vom 8. May. Da Deserteurs, hinsichtlich der Entlassung vom Militärstande, vor beendigter Dienstzeit irt keinem Falle auf eine vortheilhaftere Behandlung, als Recrutirungsflüchtlinge, Anspruch haben, indem ihr Vergehen großer und strafwürdiger, als das der Leitern ist: so wurde mit Hoskanzley« Verordnung vom 24. April d. I., Zahl 10734, mit Rücksicht auf die, wegen Entlassung der Re« crutirungsflüchtlinge, früher aufgestellten Grund-säße, einverständlich mit dem k. k. Hofkriegsrath, Folgendes festgesetzt: 1. Ein Deserteur ist vor geendigter gesetzlicher oder Strafdicnstzeit, im Allgemeinen, weder zur Entlassung im Concertationswege, noch gegen Offerte geeignet. 52. Kann von diesem Grundsatz in dem einzigen Fäll eine Ausnahme gemacht werden, wenn dem Deserteur während seiner gesetzlichen, oder Strafdienstzeit, eine Wirthschaft, oder ein Gewerbe, dessen Besitz, nach dem Conscriptions-patente, von der Stellung befreyt, durch Erbschaft zufällt; er zur Aufrechthaltung dieser Wirthschaft, oder dieses Gewerbes, dringend nothwendig ist; und wenn er sich endlich während seiner Dienstleistung durch gutes Betragen einer schonenden Rücksicht würdig gemacht hat. Vom 8. May. 161 Solche Entlaßgesuchc werden vom Guber« nium, cinverständlich mit dem k. k. Generalcom« mando, erlediget werden. Gubernialverorduung vom 8. May 1822, Zahl 9554. 53* Der Beytrag für die Schutdistrictsaufseher ist vom Militärjahre 1822 angefangen, auf C. M. festgesetzt. Die k. k. Hofkanzley hat mit Verordnung vom 25. v. M., Zahl 10652, bewilliget, daß den Schuldistrictsaufsehern der mit Hofkanzley, decret vom 24. März 1806, Zahl 3719, mit fünf Gulden bewilligte, und mit Central - Finanzhof-commissionsverordnung vom 28. Iuny 1811, Zahl 1310, auf 3 ff. W. W. herabgesetzte, von jeder Curatiekirche für die Schulvifltationen jährlich zu entrichtende Beytrag vom Militärjahr 1822 an, mit drey Gulden C. M., von jeder Kirche, oder dem Fonde, auf den sie mit ihren Einkünften angewiesen ist, als Vergütung der Reife« und Zeh, rungskosten verabfolgt werde. Gubernialverordnung vom 8- May 1822, Zahl 9784. 54. Beschaffenheit der gefundheitfchädlichen emai. litten Kochgeschirre aus Eisenblech. Die in Prag ohne Bewilligung mit einer schädlichen Emailirung erzeugten Kochgeschirre Gesetziammlun^ IV. Lhtil. 11 Vom 14. May. 162 aus Eisenblech, gegen deren Ankauf die Guber-nialcurrende vom 27. Februar d. I., ZahlZL89, *) eine Warnung enthielt, wurden zu Folge einer nachträglichen Eröffnung des königl. böhmischen Guberniums von verschiedener Form, als: Töpfe, Pfannen und Kastrols, verfertigt; sie sind von innen eine Linie stark mit einer dunkelgrünen, in das Eisengraue schielenden, glänzenden Glasur überzogen, und auswendig mit eben dieser Masse, jedoch nur leicht überfahren. Man sinder sich veranlaßt, diese näheren-' Kennzeichen, welche die Entdeckung solcher gesundheitsschädlichen Kochgeschirre erleichtern werden, hiermit nachträglich zur allgemeinen Kennt« niß zu bringen. Gybcrnialcurrendc vom 14. May 1&22, Zahl 9856. 55' Berichtigung des im §. 163 des I. Theils 3. Hauptstückes der amtlichen Auflage des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eingeschlichenen Druckfehlers. Von dem k.k.innerösterr. Appellationsgerichte ist beygedruckte, mit Hofdecret der k. k. obersten Jristizstellc vom 5. April l. I. an dasselbe gelangte Verordnung, welche die Berichtigung deS im §. 163 des I. Theils 3. Hauptstückes der ämtli- t) S. Seite 90. Vom IL. May. i6.5v chen Auflage des allgemeinen bürgerlichen Gesetz» buches eingeschlichenen Druckfehlers enthält, zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden. Gubernialcrledigung vom 15. May 1822, Zahl 9903. Berichtigung. Mit höchstem Hofdecrete der f. k. obersten Justizstelle vom 5.,' Erhalt 23. d. M., wurde diesem Appellationsgerichtc bedeutet: Nachdem sich im §. 163 des I. Theils, 3. Hauptstückes der amtlichen Auflage des allgemeinen bürgerli« chen Gesetzbuches der Druckfehler eingeschlichen hat, daß darin von der Beywohnung bis zur Entbindung von sieben, statt von sechs Mo, nathen angesetzt ist, und da es mehrere Behör« den geben dürfte, welchen die dießfalls in- der amtlichen Justiz-Gesetzsammlung vom Jahre 1811 zu Ende der Seite 298 in einer Note Dörfern» mcnde Berichtigung nicht bemerkbar geworden ist, so wird hiermit erkläret, daß der Wortlaut des vorangezeigten §. des bürgerlichen Gesetzbuches dahin zu lauten habe: innerhalb des Zeitraumes beygewo h nt habe , von welchem bis zur Entbindung kicht weniger als sechs, nichli mehr als zehn M o n a t h e v e r st r i ch e n find. Welches zur Wissenschaft und genauen Nach, achtung hiermit erinnert witdl^'"' 1 Klagenfurt, den rö, A^ril 1822. i64 Vom 15. May. 56. Die Vorlegung von Ahnenproben an fremde Regierungen zum Behufe der Erlangung fremder Orden, ohne hierzu vorläufig die allerhöchste Genehmigung eingeholt zu haben, ist verbothen. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverord-nung vom -29. April laufenden Jahres, Zahl .1154.8, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 19. April dieses Jah-T('$, zu befehlen geruhet, daß die Vorlegung von Ahnenprobcn an fremde Regierungen zum Behufe der Erlangung fremder Orden ohne hierzu vorläufig die allerhöchste Genehmigung cingeholt zu haben, nicht Statt finde. Gubernialvcrordnung vom 13. May 1822, Zahl 10003. 57- Neu regulirter Tariff über die Ein - und Ausfuhrszölle für Specerey-, Apotheker- und Farbwaaren. ., Seine Majestät haben über die von der k. k. Commerzhofcommisflon in Antrag gebrachte Regulstung der Zollsätze für Specerey-., Apotheker - und Farbwaaren,,, nachfolgende Bestimmungen zu.genehmigen geruhet: . 1. Vom 1. Junius dieses JahreS, als dem Tage der öffentliche^ Kundmachung gegenwärtiger Nom 15. May. 165 Verordnung, angefangen,! haben die in Hem angehängten Tariffe für die Ein« und Ausfuhr der gedachten Artikel bestimmten Zollsäße an allen Gränzen der Monarchie gegen das Ausland gleichförmig in Wirksamkeit zu treten. 2. Der Verkehr mit diesen Artikeln im Innern der Monarchie zwischen den alten und den neu erworbenen österreichischen Provinzen ist, —-mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, der ausserhalb der Zolllinie gele« genen Länder Dalmatien, Istrien und den Freyh äsen von Triest und Fiume, sammt den dazu gehörigen Bezirken, —ganz zollfrey, jedoch nur unter der Bedingung gestattet, daß die einzelnen Versendungen jede-Mahl der Untersuchung der Aemter an der Zwischcnlinie, in so lange sie besteht, unterzogen werden, nachdem sich diese zu überzeugen haben, ob darunter nicht andere, der Verzollung an der Zwifchenlinie unterliegende Artikel beygepackt sind. 3. Die Vorschriften der §§. 49 biS 61 der allgemeinen Zollordnung vom Jahre 1788, rücksichtlich des Verkehres mit den daselbst benannten Artikeln in den innerhalb der Zolllinie gelegenen Provinzen, haben ferner noch in voller Wirksamkeit zu verbleiben. i6ü Vom 15, May. 4, Im Verkehre mit Ungarn, Siebenbürgen und den übrigen Provchzen der Monarchie^ sind, in so fern als dieser Tariff nicht schon besondere Bestimmungen enthält, die über diesen Verkehr in der Zoll - und Dreyßigst - Ordnung enthaltenen allgemeinen, oder durch specielle Verordnungen ausgesprochenen Grundsätze und Vorschriften in An-Wendung zu bringen. .5. Die in dem Tariffe unter den Zollbeträgcn gezogenen Striche bezeichnen die Einfuhrs-Derbothe, welche für den ganzen Umfang der Monarchie zu gelten haben, und die dort angesetzten Einfuhrszvlle werden nur dann eingehoben, wenn eine Einfuhr ausnahmsweise gestattet wird, wozu immer von Fall zu Fall die Bewilligung der Behörden erforderlich ist. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Gemäßheit hohen Hofkammerdecrets vom 2. April dieses FahreS, Zahl 515, hiermit zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 15. May 1822, Zahl 12025. t6/ 3 o t n Ta v i f f für nachbenannte Specerey-, Apotheker-, Farbwaaren u. dergl. Artikel. Post' Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. fl-1 kr. I ps- Litt. dcr Pak. Be- lage. ÄuSfuhrK. Zoll. fl. I fr. | pf Litt. der Par. Bey- !aze. A l a u n, ohne Unterschied l Centner Sporco — dergl. ungarischer i Centner Sporco Aloe, ohne Unterschied i Centner Sporco Aloeholz oder Paradi es Holz. Siehe Holz zur Arzeney. A m b r a, grauer u. schwarzer............... Loth Ammoniak und Salmiak i Pfund Sporco A m m o n i a k g u m m i. Siehe Gummen. Apothekerwaaren, nicht besonders genannte. Siehe den Schlußsatz. Asant. Siehe G u m -m e n. *) Asche, gemeine; SB et«; reden- und Seifen* * siederasche; AuS-w u r fs asch e zum Düngen; Wald- und Zünde r a sch e; wie auch ') Wenn besondere Verhältnisse die Ausfuhr der A sch e gulafftg machen, so iss bey der k. k. allge. meinen lhoskammer um tie 58c. willigung einjuschreiten. , > ' i68 Post. Nr. Benennung des Ar-. tikels. Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Sei;« läge. Ausfuhrs- Zoll. Litt. der Pat Sei). läge. st-1 kr. | pf. fl. | fr. | pf Steinkohle nasche i Centner Sporco -— l A. I I vervothcn D. 9 io Asche, dergleichen nach Ungarn i Centn. Sporco - Kupfer-, Bley Zinn- nnd andere dergl. M e t a l l a s ch e n l Centner Sporco Balsa nt’, ohne Unter schied, als : C o p a i o a, von Mecca, Peru, To lu t Pfund Sporco Beitzen,, Siehe Gei' ster> und S a u r e n. 35 i t> e e g e,i l, ohne Unter schied......- l Pfund Bimsstein • • l Centner Bisam (A)os(htis), in und außer Häutchen, wie auch Zibeth l Loth Sporco Blätter, cretische Diptam- und Sennes-Blätter, ohne Unterschied i Centner Sporco Blüt he ii, edler Art, als: Granatäpfel-, P o-m eranze n-, Rosen-und Z i m m e t b l ü t h e n i Pfund Sporco — M u s ca t bl ft, t h e. Siche den befoiideren Zollsatz unter Lut. M. — gemeiner Art, als: A l-t hä- oder Eibisch-, B. r2 Post- Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. Litt. . der Par. Bey- Ausfuhrs- Zoll. Litt. der Pak. Acy- -: ti j !: - ;.rii „ fl-ikr.jpf läge fl.Ikr.jpf läge. Ca millen blüt he p, gemeine und römische; Klapperrosen; Lavendel-, Papel-, Rosmarin--, Steinklee-, Wollkraut-oder H i m m e l b r a n d- - und W o h l v e r l e i -- krautblüthen l Centner Sporco 18 1 14 Bohnen, indianische und aromatische •• • l Pfund 12 16 Bora x i Centner Sporco 2 30 B. 25 16 Brustbe e r e n ‘ l Centner Sporco 36 i 2 17 Cacaobohnen und C a - 2 caoschalen i Centner 10 C» 17 13 Cardamomen, ohne llnterschied, in und außer | V Schalen i Pfund 2 19 Chocolate».!, Pfund *) 2 H C# 1 20 Citr o n e n» oder Limo- niensaft zur Färbe-rey ». i Centner Sporco — 3 — B. — i 1 2t Citronenschalen, wie auch Schalen von Po- m e r a n z en und Granatäpfeln i Centn. — dergleichen überzuckerte. Siehe Confect. *) Boy deiuenigcn Artikeln, deren! Einfuhr verbothen ist, flr.betl sich der Zollsatz mit einem duct-1 strich uytcrzogen, oder fic fmb j mit dem Worts: verbothenj 1 2 2 ausdrücklich bezeichnet. M'st- Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Liu. bei* Auöfuhrö- {Litt. der Zoll. Pat. Ley- Zoll. -pat. Bey- lage. fl. I fr. | pf läge. fl. 1 ft. 1 Pf. ,22 23 26 27' 28 C oloqu in t e n t Pfund Sporco Consect, feines und ge meines, wie auch mitZu-cker überzogene Früchte, Samen und Wurzeln, ohne Unterschied vom Güldenwerth — Pom e r a n ze n-.utib Citrone»schalen, überzuckerte, dann gelber und weißer Gersten-zncker t Pfund Sporco Cubebeu oderSchwinde l k ö r n e r t Centner Dr o gu er i e - Waaren, nicht besonders genannte. Siehe den Schlußsah. Eise n b eitze, zur gär betet) l Centner i&porco Elfenbein, in Stücken, Zähnen oder Tafeln l Centner ■ geraspeltes l Cen'»er Sporco Erde, F a r b e r d e, als: armenische; braune köllnische Erde; Engelro th; rothe gemeine, grüne verone-fische, japanische Erde; Ockergelb; S a t i n o b e r; kessel-i)t»nue oder kastanien- 12 .43 B. B. B. Post- Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. iff-Ikr.Ipf- 6 -7- z — 2 — 2 '2 — 12 — 50 — — 2 5 — 90 — — 12 — 24 — 9 2 Litt. der Par. Bcy- Ausfuhrs. Zoll uitt. der Pat. Zep- tage. st-jkr.jps. läge. B. — 2 2 I 0* i i; B. — 2 — B. — — 1 ■ — 2 2 _ '-2. 2 C — 12 2 12 2 C. — 37 1 4 2 1 — — , 57 58 braune Erde; S i e ' gel-, vormahls Tiroler - E r d e; Umber: weiße Erde won München, u.dergl. l Centner Sporco E r dw, M a j o l i e a, dann so genannter englischer Thon; wie auch grüne böhmische Erde * l Centner Sporco — weiße u. gelbö S triz-z e l-, wie auch P u z:-ät o Ult 4 oder L a v a --Erde ilCentn. Sporco — ungarische Färb erde l Centner Sporco Farben uftb Farbstof-fe, als :-B er gb l a u l Pfund Sporco — B e r g grün l Centner Sporco — dergleichen ungarisches i Centner Sporco — Berlinerblau und Berliner roth l Centner Sporco — B ezetten, oder sogenannter T o u r n e s o l i Pfund — Carmin iLthSpore. Farben*) Cochenille l Pfund Sporco *) Die Einfuhr be* E y lv e-fieri, einer mit Erde vcr- Post. Nr. Benennung des Artikels. EinfuhrS- Zoll. Litt. der pat. Bcy- AusfuhrS- Zoll. st I kr. I Pf läge. fl-1 kr., Pf 39 Farben, Curcumey, in Wurzeln B. t Centner Sporco — 24 — l — 40 — dergleichen gemahlen l Centner Sporco 10 — 12 2 41 — Frankfurter- und Kupferdrucker-s ch »v ä r z e 5 l Centner Sporco B. 4L — Grünspan, unkristab lisirter oder gemeiner l Centner 5 — 25 43 — bergt, kristallisirter l Pf. - 22 2 5 44 — Indigo und Waid- blau, ohne Unterschied B. l Centner Sporco a 2 30 1 52 2 45 — Ä i e nruß, T u t i e u. alle Rußarten, ohne tin- terschied i Centn.Sporco - - 30 B. 2 2 46 — Königsblau i Pfund Sporco - - 45 3 3 47 Tön i g S g elb; M i ne - ral- oder Kaifergelb;8 Schutt - und Neapo- l i t a n e r g e l b \ ? 2 i Centner Sporno 2 30 •48 — Krapp, oder Färbers the, in Wurzeln l Centner- Sporco 1 15 B. 37 2 :49 - — dergleichen gemahlen l Centner Sporco '1 — — _ 10 50 - - 2 a cf i Centner Sporco 4 —■ — i 15 51 - - K u gellack, in Ku- geln und Tafeln l Centner Sporco K 30 27 1 fälschten Cochenille, ist eerbottzen. I Litt. der 'Pat. Bcy- lage. Post- Nr. Benennung des Ar-tikels. Farben, Lack in uß i Centner ©po.ro — M in eralbla u i Pfund Sporco 54 — Orlean i Ctr. Sporco 55 — Or fei Ile, rohe l Centner Sporco ----zubereitete, (Bev-sio) l Centner Sporco 57 —*)Safflor iClr.Sporc 5« —Saftgrün l Centner 59 — Schmälte, nebst Eschel und SBlau--stärke, Wasch- und Neublau genannt l Centner Sporco 60 — **) S ch m in ke, rothe vom Guldenwerth — Tnsche und Sepia, wie auch alle anderen Min iaturfarben i Pfund Sporco 62 — Ultramarin i Loth Sporco 63 — Wiener- oder Offen-heimerroth iPf.Sp. dergl. nllngarn.iPf.Sp. *) Die Einfuhr de« Fluminel«, einer Blume, die dem ©ftff» lot und dem Gaffran ähnlich sieht, und womit leicht Betrug verübt werden kann, ist der-bothen. **) Die Einfuhr der weihen Bchmink« ist verbothen, und e> wird auch zum Privatgebrauch« t:;n< Einfuhrtbewilligung er» theilt. 'NB‘ öer Post Nr. z8 Saftgrün hat die Verzollung nach tem Sporco - Gewicht zu geschehen. Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Bcy- tage. Ausfuhrs- Zoll. Litt. der Par. Bev- lage. fl.jkr.Ipf. fl. | fr. | pf i — — B. — 10 — — 7 1 — — 1 l 30 — B. — 37 2 — 30 — B. — 12 2 7 30 — 12 2 1 15 — B. — 12 2 5 25 24 C, 10 — — 36 — C. — — 1 1 2 2 — 30 — — 1 1 4 „ 5 _U — — — 2 2 Post- Nr. 64 65 66 67 Benennung des Artikels. Einfuhrs' Soll. fl. I kr. j Pf. Litt. dec Auöfuhrs- Litt. der Pat. Be»- Zoll. Pat 3ey- läge fl-1 kr.I ps tage. Farben und Färb w a a-ren, nicht ausdrücklich genannte. Siehe den Schlußsatz Federweiß, auch Feder a l a u n 1 Centner Sporco Fett zur Arzeuey, als: A e s ch e -, Biber-, Hasen-, 93 i p p e r n-s ch m a l z, H i r s ch u n-sch li t t und bergt. 1 Centner Sporco Firniß i Pfund Sporco F i s ch s ch m a l z oder Lhran i Centn.Sporco F ra u e n e i S, oder S e l e n i t, und Frauenglas ...... l Centner Galläpfel, oder Gallen ohne Unterschied 1 Centner Sporco Geigenharz oder Colo p h o n i u m. Siehe Pech. Geister und Sauren, als : Hirsch Horn - , Salmiak-, Salpeter-, Salz-, Schwefel-, 93 i t r i o I Weinsteingeist und andere dergleichen Geister und Säuren, mit Ausnahme des Weingeistes aller Art, so B- "> Post- Nr. Benennung des Artikels. Einflchrs' Zoll. si i kr. l Pf. Litt. dcr Pat. Bcy- lagc. Auöfuhrs Zoll. fl. | fr. | Pf. Litt. der Par. Bey- !age. 72 73 74 wie auch Bei tz e u, Mordants, A ech r e s e r v a g e n, dann Färb- und Bleich-salze, u. bergt., in so ferne sie nicht einen eigenen Zollsatz habe» t Pfund Sporco Gewürznelken, oder sogenannte Mutter-nelfen t Pf. Sporco Glaubersalz, rohes und calcinirteS l Centner Sporco — dergleichen cristallisir-tes l Centner Sporco Gummen, Harze und G u m m e n h a r z e zur Arzeney , als: Am mo-n i a k- und A n n im e n-gu Njimi; Asant ohne Unterschied; Elen, i, oder Oehlbaumharz; E p h e u g u m m i; Euphorbium; Fran-z o s e n h o lz h a rz; Galban; Karan; L a d a n ; Malin-thrüm oder Bedel-l i e n g li m tu i; M a -ftix;Myrrhen; Opop onax; Sagapen; S a r k o ko l l a oder F l e i sch leim S t o r ax t T a k a m a hak harz und alle übri- Post- Nr. Benennung des Artikels- Einfuhrs- Zoll. I itt. der Pat. Bey- Ansfuhrö^ Zoll. fl-1 ft'-1 Pf. läge. st-1 kr-1 pf- 75 ?6 77 78 79 80 81 Litt. der Pat. Aey- .age. gen Gummen, Harze und Gummen harze zur Arzeuey, in so ferne sie nicht einen eigenen Zollsatz haben 1 Centner Sporco Gumme'n, J ala p pen-h a r z 1 Pfund Sporco Mohnsaft, getrockneter (p p t u m) 1 Pfund —. S c a m m o n i um 1 Pfund Sporco — dessen Magrsterium 1 Pfund Sporco - Harze und G um -m en harze für Fabriken, als: arabisches rind afrikanisches Gummi; Gummi-Gedda; Gummi-quttharz; Gummi-Senegal; Kirfchen-g u m mi; K o p alh arz; Sandarqck; Wachholderharz; Schellack; Gummitra-g antu alle übrigen nicht schon belegten G u m -men, Harze und Gummenharze für Fabriken 1 Centner Sporco __ Gummi elasucum 1 Pfund Sporco . Drachenblut, in und ohne Schilf 1 Pfund 30 — 45 18 — 20 — 2 NB. Dev der Post Nr. 76 M 0 h nsaft hat die Verzollung nach 6l!" Sperre- Gewicht zu geschehen. Post- Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. Lin. der Pat. Bcy- Ausfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Bey- si-!kr.,pf läge. fl.! kr. I Pf läge Gummen, Weihrauch, edler und wilder, oder Wald Weihrauch l Centner Sporco Hausenb lase. S. Leim. Höllenstein, (Lapis infernaiis) l Pf.Sporco 84 Holz, zur Arzeney, als: Aloe-, Pocken-, weißes und gelbes San del-, Sassafraß holz und dergleichen in Stücken i Centner — dergleichen geschnittene, geraspelte und gestampfte Hölzer i Ctr. Sporco ■ zur Färberey, als: Blauholz; Fernam-buck ; rothes B i -maas-, Japan-, Martins-, Sapan-, und Siamsholz; ro-theö Sande!-, holländisches Gelb-, und Fustickh olz, u.dgl in Stücken i Centner , dergleichen geschnittene, geraspelte und gestampfte Hölzer i Ctr. Sporco 88 Ingbert Centner Sporco 89 Kaffeh ... 1 Centner 90 — unechter, aus Cicho rien, Erdmandel und dergleichen 1 Centner Sporco Kampfer i Pf. Sporco Gefttzsammlung IV. Theil. verbothett l'h C. C. 12 2 Post Benennung des Ar- Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Ausfuhrs- Zoll. Litt. ber Pat. Nr. tikels. Be»- Beo- fl. I kr, Pf läge. fT. j Fr. pf. läge. 92 Korallen, echte, weiße und rothe, gebrochene 1 Pfund — 12 — — 2 93 — dergleichen gearbeitet, geschliffen und an Schnü- re gefaßt; dann elastische rothe Frucht ko- r a l l e n C. vom Guldenwerth — 36 — -— — 1 94 K 0 r a l l c n in 0 0 S und U 7 W u r m m v 0 s 1 Ctr. 5 — — 9» Körner, Fisch- oder Kokelskörner;Ker-meskörner oder Scharlachbeeren; Spring« oder Treib- 10 0 körn er 1 Ctr.Sporco 5 96 Krähen äugen 7 1 Centner Sporco 1 30 97 Kräuter, Blätter und Blumen, zur Ar-zeiiey und Färberey, ohne Unterschied, in so ferne sie nicht besonders benannt sind, 1 Ctr.Sporco 18 7 2 98 Ärebsaugen, ganze, 1 Centner Sporco 25 5 — 0 5 99 — gestoßene 1 Ctr.Sporco 20 — — 100 Kreide, gemeine, wie ! 1 1 i Centner Sporco 15 B. — 1 i 101 — Bergkreide 1 Ctr. — 3 — B. — — 1 102 — Bologneserkreide 1 Centner Sporco — 50 — B. — 2 2 103 Kreuzbeeren B. 1 Centner Sporco 1 30 — ul 2 Post- Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Bcp- läge. AuSfuhrS Zoll. Litt. der Pat. Bey- .agc. fl-1 kr. | pf fl. | fr. | pf 104 Leim, Tischlerlei ni i Centner 2 50 — 6 l 105 — F i schle i m, Han- se n blase »- i Pfund — 9 — — — 5 toö — V o g elle i m i Centner Sporco 2 — 2 2 107 Lorbeeren und Lor- b erb la t ie r i Centner Sporco 1 3 — 1 3 log Magnesia, ohne Unter- schied i Pfund Sporco 12 1 109 M a n n a, ohne Unterschied i Centner Sporco 1 15 — 12 2 no Milchzucker»'! Pfund — 2 — 1 m M i t h r i d a t, oder The- r i a k i Pfund Sporco — 54 V»e — 2 112 — Viehmithridat r* i Centner Sporco 27 L. 11 1 Mohnsaft, getrockneter, (Opium) S.Gummen. Ho M u s c a t b l ü t h e und Muscat nüffe i Pfund Sporco — 13 2 c« — — 3 U4 Mutterzimmet i Pfund Sporco 6 2 1 115 Oehle, Olivenöhl und dergleichen Gelä- get i Centner Sporco 4 — — B. — 10 — 116 — Hanf-, Lein- und Nübsamöhl i Centner Sporco Z 30 — A. — 6 1 117 — schwarzes Pech-, S t e in-, Terpen- Post' Nr. Benennung des Artikels. Ei iifnhrs- Litt. der Aussuhrs Litt. der Zoll. Pat. Zoll. Pat. Bei,- Be»- fl., kr., pf. läge fl. | fr. j pf tage. tin-, wie auch Hirsch--! h o rn ö h l l Ctr.Sporcol O e hIe, wohlriechendes O ehl und Oehlessen-51 n v. Pergamotten, Ci kronen, J asin i n, Lavendel, T a senddlumen, m e r a n z e n, T h i m u a n; Muskatnuß-ö h l, gepreßtes, oder M n s c a t n u ß s a l b e, dergleichen destillirtes, dann M u s c a t b l ü --then-, Rosenholz-, Nelken-, Pomeran-zenblüthen-, Ro sen- und Z i m m e t ö h l -. t Psund Sporco — dergleichen O e hle von geringerer Art, als: A g t-, eigentlich B er list e i n -, A n i e ß-1 C a-ja put-, Cardawomen -, Cubeben-, Dillen-, Fenchel-, C a l ni u s -, C a mil -len-, Krause- und tpfefferm thi z-, K ü ni-m e l -, Majoran-, Mastix-, Melissen-, Myrrhen-, P o l e y-, Rauten-, Salbey-, S a ssa sr a ß Segenbaum-, S p e i k Sperm azet- post. Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. st-! kr. I Pf- Liu. der pal. Ben- age, Auöfuhrs-Zoll. fl-1 kr. j Pf- Litt. der pal. Ber- lage. 120 S P r i n gkö tuet >, Wachs-, Mermuth-, Wohlgemuth- und Zfopöhl i Pf. Sporco O e h l e, wohlriechende, geringster Art, als: K r n m h o l z -, L o r -b e eren-, Mand et--, Mohnsamen-, gemeines Nuß-, Rosnia-rin-, weißes und ro-thes Stein-, Wach-holder-, und Ziege l ö h l i Pf. Sporco — alle übrigen zur Arze-ney gehörigen Oehle i Pfund Sporco • O e hlk nchen, d. i.: Rübfam- und Lein-ö h l k u ch e ii , und Mehl von solchen K u-ch e n i Centner Sporco P a r f ü m e r i e w a a r e n, als: wohlriechende Wässer, Pomaden, Pulver, Seifen, Kräu-terpölster und dergleichen ; so wie auch nicht zum Genuß dienen der Geruchsessig vom Guldenwerthe Pech, weißes und schwarzes, dann gemeines Harz von F i ch t e n, Tan neu und dergl. Bäu B. Post- Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Bcy- AuSfuhrS- Zoll. Litt. der Pat. Bcy- fltj.fr, | pf. läge fl.Ikr.Ip' läge. 125 126 127 128 129 130 Pech m e it, so wie auch Geigenharz, Colopho n i u m I Centn. Sporco — dergleichen nach Ungarn l Centner Sporco P e ch s ackeln i Centner Pfeffer, langer, weißer und schwarzer; W u n der pfeffer und Menge w ü r z; echter P fe f-fe r st aub und Pfef ferpfusti iCtr.Sporco — spanischer, rother, und sogenannte P a p r i c a l Centner Sporco Phosphor i Loth Sporco Pottasche i Ctr.Sporco — dergleichen ungarische i CentnerSporco — dergleichen nach Ungarn i Centner Sporco ') Rinden zur Arzeney als: C h i n a r i n d l i Pfund Sporco — alle übrigen Rinden zur Arzeney, als: S ch a k arillen- oder K a s-karillenrinde; weiße Z i m met - oder weiße *) Augusta, eigentlich An-guslura - Rinde, Cortex angusturae, so wie auch China nova, (neueCbinaj deren Gebrauch schädlich ist. dürfen nicht einge-fiiprt weide«. C. C. D. D. Post- Nr. Benemlung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. Lilt. der Pat. Äcy- Ausfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Bep- fl. j kr., pf. läge. fl.,kr,pf läge. Canell-, Winteroder magellanische Quassia-, Nelken-rinde ti. dergl. l Centner Sporco i 30 — 5 — 152 Rinde, zur Farberey, als : Quercitron e n i Centner Sporco — 1 5 — — 6 1 133 — alle übrigen Rinden zur Farberey, in so fern sie nicht besonders belegt sind 1 vom Guldenwerthe — 5 1 134 Rohrcassie«. i Pfund — Ö 135 Röthel, oder Roth- stein, in Stücken i Centner Sporro — 24 — ' . — 12 — 136 — dergleichen in Holz ge- 2 faßt • - i Pfund Sporco 21 157 Saffron t Pf. Sporco i 15 -- — 6 l ? 158 Sagu i Centner Sporco S alm i ak. Siehe Ain- i jO m o n i a k. Salmiakgeist. Siehe Geister und Sauren. 139 *) S aln i ter, oder S a U peter i Centn. Sporco 3 45 — — 18 3 140 — dergleichen in Zelten l Centner ") Die Einfuhr, so wie auch die Ausfuhr des Salnitcrs oder Salpeters ist nur gegen besondere Bewilligung gestattet, welche von dem f. k. Brtillerie-tzauptzeugamte, im lombardisch-venetianischen Königreich« aber von den f. k. Gubernicn ertheilt wird. 9 22 2 Post- Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrö- Zoll. Litt. der Pat. ÖCt): Ausfuhrs- Zoll. Lilt. der Pat. Bey- A-1 fr. | pf. läge fl. | fr. | pf. läge. 1/12 145 144 ) Salze, als: Agt --, eigentlich B e rnst ei n--salz l Pfund Sporco — Kle e s alz l Pfund Sporco - alle übrigen, zur 2(rjettet) gehörigen Salze, in so ferne sie nicht eigene Zollsätze haben i Centner Sporeo - Färb- und 25leid) = salze, in so ferne sie nicht eigene Zollsätze haben. Siehe Geister und Säuren. S a m c tt, als : A r z e ne y-mib G a r t e nf a m en, tuie auch Same tt zur Färberei), dann Feld und W a l d f a m e tt, ohne Unterschied, mit Ausnahme der G e-t r e i d s a m e n i Centner Sporco — Galletensamen, eigentlich Seiden-w u r m e y e r i Pfund Sporco ©rant nt on in nt. Siehe 03 u nt ttt e n. Scheidewasser. Siehe ^Geister und Säuren. S d) m a ck k r a u t i Centner Sporco *) Di- Einfuhr t>e* Sud-, St-in-ttnt> M-crsast-s ist »eeiotSen. B. Post- Benennung des Ar- Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. AuSfuhrö- Zoll. Nr. tikels. Bey- fl. I kr. «Pf. tage. fl-Ikr.jpf' 147 Schmeer und Abfall A. von Fett 1 Ctr. Spor 0 — ■50 2 2 148 Schmirgel und Tri- p e l in Stücken 1 Centn. — 9 B. 22 2 149 — dergleichen gemahlener, oder gestoßener, so genannter Schlief oder Spult 1 Centner Sporeo 2 5 150 Sch >v ä m m e, 23 a d - und Pferdschwämme 1 Pfund 12 151 — Fe verschwamme 2 1 Centner 1 152 — Kropf- und S chn i tz- 00 n sch w a m ni e 1 Ccnrner 2 15 l53 — Lerchen- und H 0 l- l n n d e r s ch w ä m in e 1 7 2 1 Centner Sporeo 5 50 154 Spanische Fliegen, (Cantharides) t Pfund Sporeo — 5 Specereywaaren, nicht besonders genannte. Siche den Schlußsatz. 155 S p i e ß g l a ö, (Spieß- glanz) roheS und gereinigtes, wie auch Spieß- gl a s k ö nig 1 Centner Sporeo 1 30 — 2 — dergleichen ungarisches 1 Centner Sporeo 0 -r- 22 2 156 S t e r n a n i e ß, oder 23 a- 8 d i a n 1 Centner Svorco 3 12 — B. 157 S ti nkeid echs e 1 Stück — 4 1 158 Snßholzsaft 1 Centner 4 — —> 10 Litt. der Pat. Bcy- lage. Post. Benennung des Ar- Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat Be»- AuöfuhrS Zoll. Nr. tikcls. fl Ikr.jpf läge. fl. 1 fr.; pf 159 Tamarinden I 1 Centner Sporco — 24 2 160 Terpentin ohne Unter- schied 1 Centner Sporco 2 C, 5 161 Thee -« 1 Pfund Sporco 30 5 162 Vanille ♦• •• 1 Pfund 4 — — C. — 10 — IÖO Vitriol, Eisenvitriol, sogenanntes Kupfer-waffer, schwefel-saures Eisen, Salz-burger-, A d m 0 n -ter-, Adlervitriol, englischer grüner i Vitriol 1 Ctv>Sporco 1 12 2 164 Vitriol, Kup f>-$ v i -triol, cyprischer blauer, römischer Vitriol, auch schwe-felsaureö Ä u pfe r 1 Centner Sporco 5 36 — 7 165 — Z i n k v i t r i 0 l, weißer , auch GoSlaer-Vitriol, G a l i z e list e i n , schwefelsaurer Zink 1 Centner Sporco 1 50 3 166 Wagenschmiere 167 1 Centner Sporco —- 48 — B. Wallrath 1 Ctr.Sporco 1 50 — B. 37 168 Wallroßzähne 1 Pf. — 12 —~ . 1 169 We i h ra u ch. Siehe G n m m e n. 170 Weinstein, roher 1 Centner Sporco 45 1 171 -ungarischer iCtr.Sporc. 3 I 1 50 Litt. der Pat l>e triage i87 Posr- Jlr. Benennung des Artikels. Eiiisuhrs' Zoll. fl. i kr. j pf Litt. der Ausfuhrs- Litt. der Pak. Zoll. Pak. Bcp- Bey- tagc. fl! kr i pf. läge. 170 171 172 17/| Weinstein, präparirter, oder Wein stein rahm i Centner Sporco — dergleichen nach Ungarn i Centner Sporco Wurzeln edler Art, äls: Brech -, & ift-, Jala p p e n -, Rh abar ber-, Rhapontika-, S a l a p -, @aff Pf. 24 — 80 ***) Kürsch n crarb eit oder verfertigte Pelz-wa a ren von jedem c. Gulden des Werthcs *) Die mit einem Sternchen be-zeichneten Artikel des Pelzwer. . kes (Futter- und Rauchwerket) sind, obschon sie die Bezeichnung 12 mit Litt. C. in der Einfuhr tut Verzollung bey den Haupt-vegstätten anweiset, dennoch von den Bestimmungen der §§. 49 bit 61 der Zollordnung vom Zähre 1788 autgenommen, und sohin auch den Vorschriften der rothen Freybolletirung nicht unterworfen. **) Di- Ausfuhr der Hasenbälge tlt verbothen, und et kann da-her der hier angesext« Aut- Post- Nr. 84 85 Benennung des Artikels. Einfuhr-- Litt. der Ausfuhr-- Litt. Zoll. Pat. Zoll. Pat. -1 Bey- Bey- fl. J fr. j pf. läge. fl., kr,pf. läge. suhrszoll nur dann in Anwendung kommen, wenn in einem besonderen Falle von der i. t allgemeinen tZofkammer die AurffuhrSbcwilligung ertheilt **) Unter Kürschnecarbeit oder verfertigte Pelzwaaren sind jene Aaaren verstanden, welche ohne jputfe eine» anderen Hanbwer-ker» vollendet au« den fanden de» Kürschners kommen, als auch»- und Lämmcrpclze, Müz. zeit, Muffe, Wildschuren und dergl. Mit Pcljwerk gefütterte oder ausgeschlagene Kleidungsstücke, wie Pclzkleider, Peke-We und dergl. gehören unter Kleidungen. II. Leder. SamischeS, gelbes, . jo wie auch in A l au n gearbeitetes weißes. Bock-, Ziegen-, GemS, und R e hIeder i Pf. B ü ff e l-, O ch fe n - und Kuh led er i Centner Hirsch- und Elend-thier-Leder i Centn Kalbleder •• i Centner Schaf-, Schöps-, Kill-, wie auch S t e r b l i u gled e r ohne Unterschied i Pfund B- Leber, in Lohe, Krautern, Knoppern und Gallus bearbeitetes Bock-, Schaf-, Lamm-, Geiß., Kitz, und C. C. C. C. C. Post- Benennung des Ar- EinfuhrS- Zoll. Litt. der Pat. Ausfuhrs- Zoll. Litt. der Pal Nr. tikels. Äey- Bcy- ft-1 fr-1 Pf tage. fl 1 fr-1 Pf • läge. Sterblin glede r, worunter auch daö isogenannte türkische M e -schi ne nieder gehört C. jl 1 1 Centner 2.5 87 Hundsleder, braunes und schwarzes, wie auch dergleichen Stiefel-schäfte, Vorschuhe, Umschläge u. dergl. 1 Centner 40 c. 50 88 Juch ten ««». l Centner 16 — c. c. 20 89 — russischer »• t Centner 8 20 90 Kalbleder, braunes und schwarzes, wie auch dergleichen Stiefelschäfte, Umschläge, Vorschuhe und dergl. 1 Centner 37 c. 46 91 Kuh- und L e r z e n l e - Q 3 15 92 Pfundleder 1 Centner 14 — — c. — 17 2 93 Roß- und S e e r 0 ß l e- der, wie auch dergl. Stiefelschäfte, Vorschuhe, Umschläge c. c. und dergl. 1 Centner l6 94 Schweinüleder 1 Ctr. 26 36 33 C. £ c b c r, gefärbtes und lackirtes. 95 Kalb l ed e r.. 1 Centner 68 38 2 c. 1 25 3 96 Maroquin, eigentlich Cordt«an- und Saffianleder, worunter auch das schwärze Geiß- Post- Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Litt. der AnsfuhrS- Litt. bcv Zoll. Pat. Zoll. Pat. Bey- Lcy- fl-1 kr. I Pf läge. fl.Ikr.Ipt' läge. oder Ziegen- und Schaf!oder begriffen ist........ l Pfund Lackirtes Leder, ohne Unterschied »• •• 1 Pfund 9S Vergoldetes und gewähltes , mit Zeichnungen. gepreßtes Spali e r l ed er, ohne Unterschied «.». l Pfund Led erabschnttte oder Leimleder, wie auch Biberleder i Centn. - nach Ungarn i Centner too Pergament-- i Pfund loi Schuhmacher-Arbeit von Leder, so wie auch von Zeug, Filz- und anderen S to ffe n von jedem Gulden des Werthes - aus Ungar» von jeden Gulden des Werthes ior L o h e, Görberlohe, geniahlene und ungemahlene, ingleichen eichene , birkene und sich-tene Rinden nach der Fuhr von jedem Stück Zugvieh — nach Ungarn detto dctto 103 Knoppern und K n öppe r n m e h l, wie auch A ck e r d o p p e n, türkische Eicheln, oder so- c. c. c. B. C. Post- Nr. Benennung des Artikels. EinfuhrS. Zoll. st. I kr. > pf. Litt. l'CU Pat. Bcp- lage. AuSfuhrs- Zoll. fl. I kr. I Pf. Litt. brr Pal. Sei)« iagc. 10-1 genannte V alo nien l K libel zu z Metzen oder no Pfund — nach Ungarn detto detto Weiße Seeblumen-W u rz eln, ganze oder geschnittene »« i Centner A. Z oll - Tariff für mehrere, bisher noch nicht gleichförmig belegte Bcrg-werksproducte und dazu gehörige Artikel. Einfuhrs- Litt. der AuSfuhrS- Litt. der Zoll. Vat. Bcy- Zoll. spat. Äcy st-1 kr- pst läge. st.! kr. j Pf läge. Post' Nr. Benennung des Ar-tikelS- Achat, Chalcedon und 2 a S piß, roh i Pf. — geschliffen »• von jedem Gulden des Werthes — Arbeiten aus denselben, wie Galanterie - Maaren. *) Agt - oder Bernstein, roher, in Stücken unter t Loth, .... i Centner — in Stücken von i Loth und darüber • - t Pfund — Arbeiten aus demselben gefaßt und ungefaßt, wie Galanterie-Maaren. Alabaster, roher i Ctr — geschliffen •< von jedem Gulden des Werthes — Arbeiten auS demselben, mit Ausnahme der Bildhauer - **) und Steinmetz-Arbeiten, wie Galanterie- Maaren. *) In dem mit Qofbeetet vom io. Januar 1S20 bekannt gemalten Tariffe. »») In dem letzten Parzial-Ta. risse für einzelne Artikel. Litt. der Pat. Bey- Post- Nr. Benennung des Artikels. EinfuhrS- Zoll. AusfuhrS Zoll. fl. 1 fr. i pf. läge fl-1 fr.: pf Litt. I bet Pat 5ey=| age Arsenik, Arseni k-Erz, ivieauchFliegenstein, Kobalt und Kobalt-Erz*- i Ctr. Sporco — Auripigment, (Operment, Realgar) i Centner Sporco Bergkrnstall, siehe Kryst all. 9 Blutst ein -. l Centner io Braunstein l Centner it Br u ch- oder B a it stein e, gemeine, und Bausand nach der Fuhr von jedem Stück Zugvieh L a r n i o l und ! 2 a f u r stein, roh ... l Pfund geschliffen von jedem Gulden des Wertheö Arbeiten aus denselben, wie Galanterie-Waaren Chalcedon, siehe Achat. C h r o m, (C h r o e tall)............ Centner 15 Edelsteine, Juwelen, Gemmen, echte P e r- *) Wenn sogenannter Kobalt. Gpeisekalk in der Einfuhr vor. kommen sollte, so ist der Zoll nur mit 6 Kreuzern vom Centner abzunehmen, iedoch ist ge nau darauf zu sehen, daß nicht Kobalt oder stliegenstein unter dieser Benennung eingcsllhrt werbe. Post-hBenennung des Ar-Nr. I tikels. 17 ia Eiufuhrs- Zoll- fl I ft-. I Vf Litt. der Pat. Bey- iagc. ten, wie auch O p a I e, gefaßt und ungefaßt von jedem Gulden deS WertheS Feuersteine 1 Centner G almey i Ctr. Sporco *) G locken, ohne ;Unterschied t Centner **) G old in Klumpen und Stangen, ausgebranntes und auSgezupfteS Faden gold, Paga-mente und alteöBruch-g o ld ♦ Eine Mark - aus Ungarn Eine Mark - nach Ungarn Eine Mark — Draht, Blatte, Fli t t ern und F o --lien, Blatt- und Z w i s ch g o l d, G e -sp i n » st e, B o r t e u, Schnüre, Quasten, Crepi nen und dergl. von jedem Gulden des Wertheö — Gefäße, Gerathe, Geschirre, Bijouterien und *) isilotfi*n,fpeifc, na* dem mit ßofbeccet vom io. Summt I8i8 bekannt gemachten Zolltarme, wie alte«, und Bruchmesstng. Da« sogenannte Anallaolb bars weder ein- nach au»zefuhrf werden. — 5 — zollfrey AusfuhrS-Zoll. fl. I kr. i Pf verbotheu detto zollfrey Litt. der Pat. Bcy- lagc. Post: Nr. Benennung des Artikels. Eiufuhrö- Soll. fl-Ikr-Ipf Litt. der Pat. Bey- lage. Ausfuhrs- Soll. fl. I kr-, Pf- Litt. der Pat. Bcy- iage. 24 25 dgl. so wie auch ally in Gold gefaßte oder damit eingelegte Arbeiten, wie Galanterie-Waaren. Granaten, orientalische und andere fremde, rohe................. Pfund — inländische, rohe von jedem Gulden des Werthes — dergleichen nach Ungarn von jedem Gulden _beS WertheS — geschliffene, ohne Unterschied • • •« von jedem Gulden des Werthes ) Graphit, oderReiß-bley l Centner Sporco **) Gyps, ohne Unterschied nach der Fuhr von jed. St. Sn gvieh *) Gravhitgeschirre sind nach dem mit Hefdecret tont 22. 3urw 1819 bekannt gemachten Tariffs für Thonwaaren, Bleystifte nach dem mit Hofbecret vom 20. Januar 1820 bekannt ge. machten Tariffe für mehrere außer Handel gefegte Artikel zu behandeln. M Wenn Gyp« gegen Certifikate der Ortkobrigkeiten bloß zum Düngen der Felder eingeführt wird, ist solcher in der Einfuhr wie Dünger zu behandeln, für welchen der legte Parzial- tariff für verschiedene einzelne Artikel, den Cinfuhriizgll nach der Fuhr ton jedem dtüct Zugvieh mit zwey Pfennigen bestimmt. C. R. poil- Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. fl. I fr. | pf. Litt. der Pat. Bey- läge. Ausfuhrs- Zoll. fl., kr., pf Litt. der Pat. Bev- lagc. 2 aöpiß, flehe A chat. Juwelen, flehe Edelsteine. Kobalt und Kobalt» Erz, flehe Arsenik. 26 Krystall, roh 1 Centn. 27 — geschliffen •• von jedem Gulden deS Werthes — Arbeiten aus demselben , wie Galanterie-Waaren. 28 29 50 31 M agnetstein, ungefaßt ........von jedem Gulden deS Werthes — gefaßt, wie Galanterieoder Krämereywaaren. Marmor, roh 1 Centn. — geschliffen ♦ • von jedem Gulden deö WertheS — Arbeiten auS demselben, mit Ausnahme der Bildhauer - und Steinmetzarbeit, wie Galanterie- Maaren. *) Mctall-Composi-ti o n en, aus unedlen Metallen (uneigentlich bloß Metall genannt) *) Die Metall-Compositionen aus unedlen Metallen, roh in Stücken und Stangen, dann in Platten, Tafeln und Rollen, so wie auch die Abfälle von solchen Metall . Compos,tionen, (Schabine) sind durchaus tute Post- Nr. 52 33 54 35 Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. Litt. Oer Pat. Bey- Ausfuhrs- Zoll. fl. I fr. | pf läge. fl. | fr. | pf. Litt. der W. Ley- lage. geschlagene, wie auch sogenannte leonifche Blatte, Stiftern, Folien, G efpinnste, Borten, Schnnre, Quasten, Crepinen und bergt, dann leonifcher Dock von jedem Gulden des Werthes Metall - Compofi-t i o n e n, geriebene, zum Bronciren, mit der letzten Emballage • • • t Pfund — Rauschgold l Pf *) Mineralien, Fof- f i 11 e it, C onchylien, V erst e inerungen und Stufen, dann alle Erze und Stei -n e, welche nicht besonders belegt sind, roh von jedem Gulden des Werthes — geschliffen oder flach gearbeitet - - - - von jedem Gulden des Werthes — Arbeiten aus denselben, mit Ausnahme der Bildhauer - und Steinmetzarbeit , wie Galanterie-Waaren Messing, nach den Volten j, 2 und 9 de» durch Hofdecret vom 2o. Januar 18I8 bekannt ge, machten Larifse zu behandeln. *) Stufen von Gold und Gilber-stuten dürfen nicht ausgcführt werden. i 1 1 1 Post- Benennung des Ar- Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. AusfuhrS- Zoll. Litt. der Pat Nr. tikels. Lev- Ben- fl. 1 fr. 1 pf. läge. ft. 1 fr. 1 Pf. tage. 36 Mühlsteine" i Stück 12 A. — • 1 — 37 — zu Handmühlen i Stück Perlen, stehe Edelsteine. Rauschgold, stehe M e- A. 1 tall - Compositionen. 38 Schleifst ei ne l Stück — 9 2 B. — 2 — 39 — Wetzsteine, für Sen- sen und Sicheln B. loo Stück — 19 — 2 40 — Handschleifsteine, für Goldarbeiter loo Stück — 1 — B. — 2 4l — alle übrigen Hand- sch l e i fst e i n e loo Stück — 56 — B. 3 — 42 *) S ch w efelblü t h e, oder Blum e nschwe-fel i Centner Sporco 4 — 2 2 43 S erp e n t i n st e i n, roher von jedem Gulden des Werthes — 6 — — 1 44 — Arbeiten aus demselben, , von jedem Gulden des Werthes — 12 — i 1 AS **) Silber, in Stangen (Barren), Blicken, Plan- *) Für Schwefel ist der ®«< und Au»suhr»zoll durch bft» ßofbt« cut bom iz. May 1817 bestimmt worden. **) Das sogenannte Knallsilber darf weder ein- noch antgeführt werde». Post- Nr. 48 Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. fl. I fr. | pf. Litt. der Pat. Bey- lage. chen und Platten, gekörntes , ausgebranntes und gezupftes, P ag a-men t- und altes B ru ch-fi lb er Eine Mark Silber, aus Ungarn Eine Mark - nach Ungarn Eine Mark - Draht, Blätte, Flittern und Folien, G e f p i n n st e, Borten, Schnüre, Quasten, C r e p i n e n und dergl., wie auch geschlagenes Silber in kleinem Formate von jedem Gulden des Werthes — geschlagenes Silber in größerem Formate über 23/4 Zoll lang, und 23/, Zoll breit, ohne Büchel Eine Mark — Geschirr, glattes, gezogenes und gegossenes, mit und ohne Vergoldung , als: Teller, E ß b e st e ck e, Leuchter, Kannen, Töpfe und andere dergleichen Massiv - Arbeiten von Silber, an denen ihr Werth der Arbeit jenen deö Metalls nicht erreicht , Eine Mark Gesetzsammlung IVi Theil. zollfrei) 561 Ausfuhrö-Zoll. fl-1 kr. I Pf. Litt. der Pat. Bey- lage. verbot >en zollfrey aiq Post. Nr. 49 50 53 54 Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. fl. I kr. I pf. Litt. der Pat. Bey- lagc. Ausfuhrs-Zoll. fl.jkr.jpf. Litt. der Pat. Bey- lage. Silber, alle übrigen^ Arbeiten von Silber, so wie auch solche, welche in Silber gefaßt oder damit eingelegt sind, wie Galanterie -• Waaren. Sta » iol oder Spie-ge l-F olien l Centn. Steinkohlen nach der Fuhr von je-dem Stück Zugviehs — S t e i n m e tz - A r b e i t e »r von jedem Gulden! . des Werthes — Stufen (Berg stufen), siehe Mineralien. ') Torf- und Moorerde nach der Fuhr von jedem Stück Zugvieh Versteinerungen, siehe Mineralien Zinn, rohes •• t Centner — altes gebrauchtes und Lru chzinn i Centner — dergleichen nach Ungarn l Centner — Arbeiten auö Zinn, als: Gefäße, Geräthe und dergl. •* * l Centner *) Don diesem, so wie fort allen in den verschiedenen 2arissen nach der Fuhr von jedem Stück Zugvieh belegten Artikeln, ist, wenn ste auf Schissen rersiihrt werden, der Zoll nach dem Ec» wichtr, vom Centner mit einem Fünftel de» auf Ein Stück Zugvieh demeffenen Sollbetrage« «biuaehn'-ei,. A. B. Letzte Jolltariffs- Abthelkung . fit t ' 1 verschiedene einzelne, in den bisher bekannt gemach-ten Jolltariffen noch nicht enthaltene Artikel. fofi Nr. Benennung des Artikels. um , > Einfuhrs- Zoll. fl. I kr. I Pf Litt. der Pat. Bcy- lagc. Ausfuhrs Zoll. fl. skr. l pf Litt.; der; Pat. Bey< läge Abfälle, bey ihren Stammartikeln nicht besonders genannte, wie z. B. S ch l a ck e n, Hornspäne, u. dergl nach der Fuhr von jedem Stuck Zugvieh Bäume, Sträuche, Pflanzen und dergl., lebende, zum Ein- oder Umsetzen, mit Ausnahme derHopfensetzlinge, nach der Fuhr von jedem Stück Zugvieh B esen, von Reißstroh und P a l m z w e i g e n too Stück — alle übrigen Besen, von W e i d e n , i8i_r-f e n und dergl. roa St. Bienenstöcke, mit lebenden Bienen i Stock — nach Ungarn i Stock *) Bildhauerarbei- t c n, mit Ausnahme der *) Wegen der Kunstwerke der Bildhauerei,, stehe die Ansier-kunz heg Temnhlden. J A. Ä. B. B. A. H Post- Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. fl-1 kr. I Pf- Liu. der Pat. Bcp- lagc. Ausfuhr». Zoll. fl. I kr. I Pf Litt. btt Pat. Lcy- lagc. unter Krämereywaaren stehenden Bilder- und Spiegelrahmen, und deö Spielwerkeö für Kinder ..... von jedem Gulden deö Wertheö Linderarbeiten. Siehe H o l z w a a r e n , gemeine. Borsten» Centn. Sporco - nach Ungarn 1 Ctr 0p. B/ichfenmacherar-beit. Siehe Waffen. L ür st e n b i n d e r >v a a -r e n , aus Borsten und Haaren, so wie auch Pinsel ohne Unterschied .... von jedem Gulden des Wertheö Därme, wie Schafdärme und dergl. von jedem Gulden des Wertheö — nach Ungarn, von jedem Gulden deö Wertheö :) Dünger (SO? i st) nach der Fuhr von jedem Stück Zugvieh —- nach Ungarn nach der Fuhr von je-dein Stück Zugvieh *) J,IM Düngen bestimmter Gyxs wirb in bet Einfuhr, gegen Gettifieate bet Obrigkeiten/ bafj solcher wirklich zum Düngen bet Felder bestimme sey/ als Dünger behandelt. B. A. Post- Benennung des Ar- Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. AuSfuhrö- Zoll. Litt. der Pat. Nr. tikels. Äcy- Bey- fl. 1 fr. 1 # läge. fl. 1 fr. 1 pf läge. ll F c d e r k i e l e, ohne Un- terschied ••• ioou Stück 1 — — — 2 2 12 Federn, Be t t s e d e r n, gemeine, geschliffene und ungeschliffene iCtr. Sp. 2 30 _ 12 2 13 Flaume» i Centner Sporco 10 —- —* 25 — dergleichen ungari- sche i Centner Sporco 4 — — — 25 — 14 Federn, Eiderduneu (Etter) t Pf. Sporco 1 — — C. — 1 1 rls — Pfauen-, Strauß-, Reiher- u. dgl. zur Fe- derfchmuckarbeit gehörige Federn, unzubereitete von jedem Gulden des Werthes — 12 — c. — — 1 — dergleichen Federn, zubereitete, (Feder-fchmnckarbeit). Wie P u tz w a a r e n. *) >S Filze zum Polieren, t Pf — — 2 — 1 ‘7 **) Garnvonangorischen Ziegen- und K a -me h'lh aare n, flaches D. und ungefärbtes i Ctr. 1 48 — A. 4 30 — nach Ungarn i Centner — dergleichen gefärbtes — — —- 45 —* is 15 3 D. und gedrehtes i Pfund *) In dem mit ßofbectet vom 2o. Sanuar t82o bekannt ge-machten Tariff». ) «für Baumwollgarn sind in oem mit j^ofbecret vom iS. September igis t für Leinengarn |n bcm mit Hofbccret vom 17. November 1818 bekannt gemach-t«n Tariff« dir Zollsätze bestimmt. - )ost. Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Bey- lage. Ausfuhrs- Zoll. Litt. der Pal. Be- lage. fl-1 fr. | Pf fl. 1 fr 1 Pf- 19 Garn harassenes u. D o c- fen gam / mit Einschluß des Papiers und Bindfadens, dann schaf-wollenes weißes 1 Clr. - dgl. auö Ungarn 1 Ctr. ) V ernäh l d e, mit Ausnahme der in dein Ta-riffe für die Papiergattungen enthaltenen Mah-lereyen auf Papier von jedem Gulden deS WertheS Haare, von Angora-und anderen orientali scheu Zi egen, wie auch Kam ehlhaare l Centner Sporco — dergleichen nach Ungarn l Centner Sporco *) Für Kunstwerk e der Mahlekey so wie auch der Bildhauerei) wird aus besondere» Einschreiten bey der Lande»stel-Uj und nach vorläufiger compe-tentenBeurtheilung, dafi die ein-zusührenden Gegenstände wirklich unter die Kunstwerke ge. hören, der Einfuhr»-»!! nur mit einem Percent de» Werthe» abgenommen. Kunstwerke für öffentliche Mit. staltcn sind in der Einfuhrzoll. zollfrei) me* PR. Meister sind, ist nach den Bestimmungen der Verordnung vom lg. December ,?i8 nur mit Bewilligung her Lanbe»-stell. gestattet. Post. Nr. Benennung des Artikels. EinfuhrS- Zoll. Litt. der Pat. Bey- AusfuhrS- Z-ll. Litt. der Pai. Bey- fl. kr.,pf. laze. fl. I kr., Pf tage. 22 25 Haare, von B i b e r n l Pfund Sporco — dergleichen nach Ungarn t Pfund Sporco *) — von Hasen und Kaninchen i Pf. Sp. — 15 3 2 i 37 6 6 2 t D. 24 25 26 27 28 29 30 31 — dergleichen nach Ungarn i Pfund Sporco — von K l'i h e n u. R e h e n l Centner Sporco — dergleichen nach Ungarn i Centner Sporco — dergleichen gefilzte und Rindshaargarn i Centner Sporco — von Menschen l Pfund Sporco — von Pferden, (Roßhaare) ohne Unterschied l Centner — dergleichen nach Ungarn i Centner — roßhaarene Zeuge i Pfund — von gemeinen Ziegen, unsortirt i Ctr. Sporco — nach Ungarn l Ctr. Sp. — dgl. sortirte l Ctr. Sp. Haarpuder t Ctr. Sp. l 10 14! 15 24 30 24 12 24 — C. c. i 1 7 1 2 2 10 1 50 5 25 6 1 2 1 2 1 **) H a u s g e rä t h e, (Fahrnisse, Hab- *) Die Querstrich- unter den Soll-betragen bezeichnen für die Au«-fuf)t, wie für die Einfuhr, da« Verbotst. **) Hautgeratye, neue« und alte«, «eichet Reisend« zum eigene», 2k6 Post. Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pak. Ley- Ausfuhrs- Zoll. Litt. der Pat Bey- sl.jkr.jps läge. fl. | fr. | pf. läge seligke it en), nettes und altes. Siehe die für die verschiedenen Arten desselben besonders aus- gesprochenen Zollsätze. 52 Hecheln, ohne Unter- schied, zur Reinigung des Flachses und Hanfes i Centner Sporco l — — B. — 10 — 55 *) Hefen, Bierhefen i Centner Sporeo — 3 — B. 6 — — nach Ungarn l Ctr. Sp. , — — — — I 34 getrocknete l Centner Sporeo 6 — B. 7 2 55 Hirschhorn, in Stucken und geraspelt l Centner 2 30 — dgl. nach Ungarn l Ctr. — — 5 — 56 — gebranntes i Ctr. Sp. 5 56 — —_ 4 2 37 **) Holz, Brenn- und Bauholz, in Stäui- ihren Bedürfnissen und ihrem Stande angemessenen Gebrauche mit sich führen, ist in der Ein-und Ausfuhr zollfrei. Den Ein. Wanderern wird die Einfuhr der ihren Verhältnissen ange. meffcnen Habschaften zollfrei, gestatte-, jedoch haben sie vor-lausig, unter Vorlegung eines Verzeichnisses derselben, durch die Zollbehörde die Bewilligung hierzu anzusuchcn. *) Für Weinhefen sind die Ein-und Ausfuhrszölle bereits in dem Tariffs für Getränke be. stimmt worden. **) -. Durch diesen Tariff wer. den alle übrigen, bisher in den verschiedenen Provinzen bestan-denen, in die Ehathegorie der 2 I 7 Post-! Nr. Benennung deS Artikels. Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Lcy- lage. AusfuhrS-! Zoll. Litt. der Pat. Bey- 'age. fl-j fr. 1 pf. fl. J fr. 1 pf. men, Stöcken, Scheitern undBürbeln; Balken, Pfosten, Bretter, Latten, Schindeln unddgl. Späne aller Art, ausgehacktes Wagnerholz, Mast-imdSchiffbauholz, danngeineinesTifch-l e r h o l z von A h o r n, Buchen, Eichen, K i r s ch d a u in, Nu ß-baum,Tannen, n.dgl. von jedem Gulden des Werthcs 3»K; gehörigen Abgaben für die Holzgattungen, jedoch unbeschadet der bestehenden Local-ausfchlige und donfumtion#-gebühren, aufgehoben, t. 2n jenen zu dem österreich. Zoll-cordone gehörigen Provinzen, wo zur Beförderung des Holz-euSfuhrShandelS auSnahmSwci-se noch geringere Essitozölle als in diesem Tariff«, nach besonderen LocalitätSverhält-niffen, für gewisse District-bifher sestgesext find, hat. es hierbei, auch künftig sein 23ct> bleiben, q. In allen jenen Provinzen , wo die Ausfuhr dieser Holzgattungen nur gegen beson-dere Bewilligung erlaubt ist, hat ei zwar , auch künftig bey dieser Beschränkung zu verblei, den, jedoch find diese Holz-auSfuhrSbewilligungen jederzeit tax - und stämxelfrey zu ertheilen. 4. In Ansehung der Schiffe werden die bisher in den verschiedenen Provinzen der österreichischen Monarchie be-stehenden Gebühren durch diesen Tariff nicht geändert. — — 1 A. — 3 Einfnhrs- Litt. AuöfuhrS- Litt. der Post- Benennung des Ar- Soll. «»at. Zoll. «Pak. Nr. tikels. .Bey- Lcy- fl.jkr.jpf, tage. fl. lkr.jp-. läge. 38 40 41 Dergleichen Holz-g a c t u n g e n nach Ungarn von jedem Gulden deS WertheS -Tischlerholz, edleres, alö: Buchs bäum- und Ceder »holz 1 Centn. - — Eben-, Fik a -tin-, M a h a g o n y -, Oliven-, Rosen-, S u kad o n-, türkisches Haselnnßholz und dergleichen • • i Centner - Korkhol;, (.Pantoffelholz) l Centn. — Stöpseln und S o h-l e n von K o r k h o l; l Centner Holz, Tischlerarbeiten, gemeine, aus Ahorn-, Buchen-, Eichen-Kirfchbaum-, Nuß bäum-, Tannen-und dergl. Holz, eingelegte und uneingelegte von jedem Gulden des Werthes - — feine, ans edlerem Holze, eingelegte und uneingclegte, mit Ge-mählden verzierte, mit Gold, Silber und anderen Metallen beschlagene. Wie G alanl^-^ i e w a a r e n. Post-SBenemrung des Ar- 3tr. S tikels. Einfuhrs- Zoll. flikr.jps Litt. der Pat. Lcy- lage.' Ausfuhrs- Zoll. fl.jkr.jpf Litu dec Pat. Bey- lage. Holz, Körbe undKorbmacherarbeiten »»v. jedem ' Gulden des Welches — Schachteln, aller Art -.......von jedem Gulden des Werthes — Holzwaaren, gemeine, als: Faßdauben, F a ß b o d e n st u ck e, Fässer, Schasse, Schaufeln, Rechen, S chii e b k a r r e n, Werkzeuge zum Feldbau und zur Gärtnerei), endlich Reife ohtte Unterschied von jedem Gul en des Werthes H o p se n se tz l i ti 3 (Jj> 0--p se 11 pfla n ze n) von jedem Gulden des Werthes — nach Ungarn von jedem Gulden des Werthes Horn, O ch se 11-, K ü h-, B 0 cf = und Ziegen-Horn, wie auch solche Spitze» und H o r n -scheiben •• 1 Centner — dgl. nach Ungarn 1 Ctr. () Instrumente, chirurgische , optische und mfl-- H Instrument«/ chirurgische, optische und mathematische, so wie auch musikalische, von Messing, sind bereit» in dem Tariste/ür Messing und messingene Waa- A. A. Post- Benennung des Ar- Einfuhrö- Zoll. Litt. der Pak. Ausfuhrs- Zoll Litt. der Pae. Nr. ttkcls. Äe>>- Bey- fl. I kr., Pf. läge. fl.jkr.jp s- läge. thematische, auch von anderen Stoffen als M e s-fing, mit Ausnahme der in dem Tariffe für Eisen und Eisen- w a aren, Post-Nr.15 außer Handel gesetzten Zirkelschmidarbeiten von Eisen von jedem 4 Gulden des WertheS 6 49 Instrumente, musika- lische, auch von anderen Stoffen als M essin g von jedem Gulden des C. Wertheö — 12 SO Kämme, von Stahl, für Fabrikanten, von jedem Gulden des WertheS — 3 1 St — Rieth e, oder Zäh- n e von Stahl, zu der- ley Kämmen «. 1 Pfund —- 36 P O 52 Kardendistel 1 Centn. 18 Jl>. 7 2 55 Kardätschen (W 0 ll - T> kardätschen) t Pf. 7 1 54 Klauen, ohne Unterschied A D. l Centner Sporco — dergleichen nach Ungarn 2 3 1 Centner Sporco 55 Kleyen, olme Unterichied A. 2 t Centner Sporco 1 66 Knochen, (25 eine) Thierknochen aller A. 1 D. Art 1 Centner ten, wit dergleichen BoUbele. Dung enthalten. 3 Post- Nr. Benennung des Ar-tikels. Eiufuhrs- Zoll. fl-Ikr-lpf. Litt. ber Pat. Bep- lage. AuSfuhrs- Zoll. fMNW. Litt. bet Pat. Bey- lagc. 58 59 60 61 62 Knochen, (Beine) Lhierknochen aller ArtnachUngarn t Centn. ) K o hle n, Holzkohlen, nach der Fuhr, von jedem Stück Zugvieh - nach Ungarn nach der Fuhr, von jedem Stück Zugvieh Kölner- und Po me-r a n z e n b l ü l h e n -Wasser l Pfund Sp. Koriander l Ctr. Sp. Kupferplatten, gestochene , • •• von jedem Gulden des Werthes Malz, l CentnerSporco **) Maschine n, und Be-standtheilevon M asch i-u e n, in so fern sie nicht einen eigenen Zollsatz haben ........ von jedem Gulden des Werthes M a t t e n, oder D e ck e n, von Rohr, Schilf, Bastu.dergl. io» Stück *) In alten jenen Provinzen, wo di- Ausfuhr des Holzes nur geqen Bewilligung gestattet ist, dürfen die Holzkohlen au» nur nach vorläufig eingeholter Bewilligung auSgefuhrt werden. **) Maschinen, welche im 3nlan-de noch unbekannt find, dann Maschinen und Maschinen-Be. standtheile, welche Einwanderer A. 65 66 67 68 Hoch Rr. Benennung des Ar-tikcls Elnfuhrs-' Zoll. Litt. der Pak. Bey- Ausfuhrs- Zoll. Litt. der Pal. Ben- tl-i fr-lpf. läge. ü-!kr.,pf. läge. ') M ust e r, Maare u-m n st e r , zur Nachahmung für Künste und Gewerbe, - - - von jedem Gulden des Wercheö Palm, und Oehlbastm-zweige - ^ i Centner P e rlenm usch el n l Centner Perückenmacherarbeit, ........von jedem Gulden des Wertheö Pinsel. Siehe Bür-st e n b i n d e r w a a r e n. **) P u l v e r, Schieß- mit sich bringen, mis auch M o» belle von' Maschinen überhaupt, sind gegen vorläufige Anmeldung Ley der Zollbehörde, und hierauf erwirkte Bewilli-qüna, in der Einfuhr zollfrey. «) Unter Muster sind solche Theile von Maaren verstanden, welche kein selbstständige» Ganze» bilden, und für sich zu keiner Verwendung geeignet stnb.Gan-ze, zu einer Verwendung geeignete Stücke von außer Handel gesetzten Maaren, wie z. 53. Lüch-ln, dürfen nur in einem einzelnen Stücke von jeder Gat-rung, und nur mit Bewilligung der Lande»stelle, über Haupt-legstattcn, gegen Entrichtung eine» Zolle» von 20 Percent de» genau zu erhebenden 553er-the», al» Muster bezogen werdest. Muster für öffentliche An-, stalten sind, wie Modelle, in der Einfuhr zollfrei). **v Die Ein - und Ausfuhr de» Schießpulver» ist nur mit Be- Post- Nr. Benennung deS Artikels. 73 74 pulv er, ohne Unterschied .... i Centner Rechentafeln, n. G rift sel, von Schieferstein ........ i Centner Ri eirrer- und T a s ch n er - A r b e i t en, so wie auch Sattler-Arbeiten, mit Ausschluß der W ä g e » von jedem Gulden des WertheS ') Röhre, spanische, ungefaßte , von jedem Gulden deö Werthes — montirte oder gefaßte, wie auch B a m bu ö -röhre, dann alle übrigen Stöcke von Holz, mit und ohne Knopf und Beschlag, von jedem Gulden des Werthes — zum Flechten, (S t u h l-röhre) i Centn. Sp. — zu Web erka mm e n i Centner Sporco Sai te», ten *.♦ Darmsai-.... i Pfund willigung de» k. k. Artillerie. QauptjcugamtiS geftattct. *) Otolir, gemeines (Schilfrohr), so wie Moos, WnWstreu, und Seegrn», fmb rote Stroh, noch dem Anhänge zu dem Lariffe für Ledenrmitteliuzu detzundetn. Einfuhrö, Zoll. st.ikr.jpf. Litt. der Pat. Äey- lagc. Ausfuhrs- Litt. tzer Zoll. Pat. Bey- fl.|fr|pf.8itt9e- C. E. 2 24 Post- Benennung des Ar- Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Ausfuhrs- Zoll. Lilt. der Pal. Nr. tikels. Lcp- Be»- fl 1 fr. | pf. läge. fl. | fr. | p[. age. Sattlerarbeiten. Siehe R i e m e r arbeiten. 76 Schachtelhalm, ei- gentlich W i n t e r k a tiri e n k r aut i Centner 19 2 B. — 3 1 77 S ch asfüßch en, zum B. n Leimsieden • - i Centner — 9 3 u. — nach Ungarn i Centner — — — — 5 5 78 *) Scheren, Schaf- scheren • • l Centner 7 — ß 5 79 — Tuch sch e r e ni Stück 2 — 5 80 Schildkröten » Scha- l e Pfund Schwertfegerarbei- — 27 — — 4 2 ten. Siehe Waffen. 81 Siebarbeiten von jedem Gulden des Wertheö — 12 — — — 1 82 Siebböden von R o ß- har Pfund — 4 3 — — 3 85 **) t(Amycium) oder Kraftmehl i Centner Sporco r — — 2 2 84 Streusand, gemeiner i i Centner — 3 B. 85 — feiner, farbiger, mit Inbegriff des Erz glan- 3 *) Scheren, gemeine und seine, sind nach dem Jolltarisie für Eiscnwaaren, Post-Nr. >r und 13 ju behandeln. **) Blansiarke, siehe in dem 2a-rifft für Sxeccre». »nd Farb-niaaren den rtrtitel: Schmälte. Post. Nr. Benennung des Artikels. Einfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Bcy- Ausfuhrs- Zoll. Litt. der Pat Bcy- fl., kr. j pf. läge fl. 1 fr. 1 pf age. 86 Streusand, Beinstreu aller Art. Wie El send ei n, geraspeltes. *) Strumpfwirkerst u h-l e. Siehe W eb erst ü hl e. **) Sulzen, vonFruch-t e n, ohne Zucker gekochte, ohne Unterschied 1 Centner Sporco 1 2 2 87 Taschnerarbeiten. Siehe Riemerarbeiten. Traber und Trester ohne Unterschied 1 Ctr. 3 A. 1 88 89 Uhren, hölzerne, mit metallenem oder hölzernem Triebwerke von jedem Gulden des WertheS — alle übrigen Gattungen von Uhren. Wie G a -lanteriewaaren. Uhren bestandtheile, als: Uhrfedern, Trieb-fetten und Spira- ll — — — 1 *) Nach bent Tariffs für Spete» teg., Farbwaaren und bergt. **) Sulzen, mit Zucker gekochte, find nach dem Tariffs für Spe-cetep - und dergleichen Maaren, al« : Confect, "Gallerten, nach bent Tariffs für Lebensrnitteln, als Fleischsulzen zu behandeln. Gesetzsammlung IV. Theil. 15 Post-?Benennung deS Ar- Einfuhrö- Zoll. Litt. der Pat. Ausfuhrs- Zoll. Litt. der Pat. Nr. i tikels. Bey- Be»- fl. 1 1 pf. läge. fl-1 fr. 1 pf. läge. len*) ♦♦♦♦•• von jedem C. Gulden des Werthes — 6 — — — 1 90 Uhrenbestandtheile, alle übrigen von jedem Gulden deö Werthes — 56 — c. — — 1 9t **) V i e h, M a u l t h i e r e i Stück 1 — — B. 2 0 — — aus Ungarn i Stück 30 10 — nach Ungarn i Stück B. 30 — 92 — Esel ...... i Stück 15 o 30 — aus Ungarn i Stück nach Ungarn i Stück — 7 — 2 2 93 Wachholderbeeren B. _ 1 2 i Centner Sporco 9 94 ***) Wachs, gelbes und ungebleichtes i Ctr. Sp. *) Uhrmacher- und Uhrgehäu«. macher-Werkzeug-, welche m dem mit Verordnung vom 7- Sunili« 1S17 bekannt gemachten Verzeichnisse emhalten sind, dürfen gegen Bewilligung der Landerftellen und gegen Ent. richtung eine« Solle# von zehn Percent-» de« Werthe« einge» führt werden. *») Für die übrigen Diehgattungen sind in dem Tariff- für Leben«. e mittel, für Pferde aber mit der Verordnung vom 20. Marz ,819 die Ein- und AuSfuhrS-zolle festgesext worden. ***) Da« gelbe und ungebleichte Wach# au« Ungarn unterliegt wie di«her dem hier angelex. ten Einfuhr«zolle. Wach», zusammen g-ftoß-ne« fBienenkeule.) Siehe in dem Tariff« für Lebensmit. telt Honig, ungelauterter. 2 30 5 Post. Nr. Benennung des Artikels- ICinfuhrö-1 Zoll. Litt 0er Pat Bey- AiiSfuhrS Zoll. Litt. der Pat. Bey- I fl. I kr., Pf. tage. fl., kr., pf. tage. 95 96 97 96 Wachs, gelbes und ungebleichtes, nach Ungarn 1 Centn. Sporco — weißes oder gebleichtes 1 Centner Sporco — dergleichen nach Ungarn 1 Centner Sporco — verarbeitetes, als: Ker- j e n, F a ck e l n u. dgl., ingleichen gefärbtes P i ch-w a ch S 1 Pfund *) Waffen, aller Gattung, und ihre Bestand-theile, zum Privat- und Militärgebrauche, als: Flinten, Stutz-biichsen (Stutzen), Scheibenröhre, Pi-stolen, Terzerole, Flinten- und Pi» stolen - Läufe und Schlösser, Säbel, Degen, Säbel- und Degenklingen, so wie auch R a p p i 11 e undRap pier klingen von jedem Gulden des WertheS WägennndSchlitten, gemeine, zum Wirth-fchaftsbetriebe, als: zu Getreide-, Holz- 12 17 12 — C. 1 25 12 30 1 1 *) Waffen sum militärischen Ge. "tauche dürfen nur gegen de- werde" ®eluiUi9uns auügeführt m J5 Post- Nr. Benennung des Artikels. Linfuhrö- Zoll. Litt. der Pat. 2>ey- Auöfuhrö- Zoll. fl. | fr. | pf läge. fl. i ft. J pf fuhren u. dgl. dienende, so wie auch Güte r-wägen •••■ von jedem Gulden des Wercheö 3 A. l 99 Wägen, alle übrigen W ä-g e n und Schlitten, von jedem Gulden des WertheS 12 C. l 100 Weber- und S trumpf-Wirkerstühle, wie auch Rohrblätter, Rohr-kämme und Weber-ze ug ».»«»« von jedcm Gulden des Wertheö 3 B. l Litt. der Pat. Bey- lage. Dom ss. May. 229 59' Deficienten Pfarrern, welchen ein providiren-der Kaplan beygegeben wird, ist der Gehalt mit Dreyhundert Gulden Metall-Münze freyzulaffen. Der vom Gubernium gemachte Antrag, daß bey deficienten Pfarrern, welchen ein providiren-der Kaplan beygegeben wird, ihr Einkommen, wenn dasselbe theils in Mekallmünze, theils in Papiergeld besteht, aufConventionsmünze rcducirt, und den Pfarrern somit auch der Gehalt mit Dreyhundert Gulden Metallmiinze freygelassen werde, wurde mit Hofkanzleyverordnung vom 1. dieses Monaths, Zahl 11350, als allgemeine Regel genehmiget. Gubernialverordnung vom 22. May 1822, Zahl 10654. 60. Paßertheilung soll mit möglichst genauer, und vorsichtiger Beobachtung jener Vorschriften geschehen, welche in den übrigen conscribirten Provinzen bestehen. In Erwägung, daß gegenwärtig in den seit dem Jahre 1814 neu erworbenen Provinzen bereits dieselbe Paßkontrolle wie in den altern bestehet, daß nunmehr auch in den erstern die Paßlosen, oder' die sich mit keinem gültigen 230 Dom 22. May. Paffe Ausweisenden zum Militär gestellt, und nach Umständen, der ergreifenden Stellungsbehörde zu Guten gerechnet werden, und daß auch kein Anstand vorhanden ist, der die Behörden der ältern Provinzen hindern könnte, die Stellung der in den neuen Provinzen sich mit Paß aufhaltenden Individuen nachzusuchen; daß endlich in der Provinz Tyrol, und im lombardisch-venetianifchen Königreiche nun ein besonderes Conscriptions- und Recrutirungsgesetz eingeführt ist, Salzburg und die übrigen im Jahre 1814 acquirirten Gebiethstheilc aber, den betreffenden Landesregierungen bereits definitiv zugetheilt worden sind; hat die k. f, vereinte Hofkanzley laut Verordnung vom L. May d. I., Zahl 11181, beschlossen, bey hen in der Zwischenzeit ganz veränderten Verhältnissen die fernere Wirksamkeit der Verordnung vom 15. Juny 1815, 3afyt io677/14o3 , hiermit aufzuhebcn, und zur genauen Nachachtung erinnert, daß von nun an eben jene Vorschriften für Paßertheikung auch in den mit obiger Verordnung bezeichneten Ge-biethstheilen der Monarchie, mit möglichster Genauigkeit und Vorsicht, gleichförmig beobachtet werden sollen, welche in den übrigen cynfcribir-tcn Provinzen bestehen. Gubcrnialvcrordnung vom es. May 1822 , Zahl 10656. Nom sz. May. 2zl 6t. Erweiterter Wirkungskreis für Länderstellen bey Verleihung von Abfertigungen, Jubi-lationsgehalten, Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeyträgen, Conductsquartalen. Seine k. k. Majestät haben mittels einer an die t. k. allgemeine Hofkammer unterm 21. November 1821, erlassenen allerhöchsten Ent-schliessung anzuordnen geruhet, daß den Landes-gubernien die Macht eingeräumt werden soll, diejenigen Beamten und minderen Staatsdiencr, welche ihre Gehalte und Gebühren aus der Earner a lcasse beziehen, und welche sie selbst zu ernennen befugt sind, für den Fall in den ^ubilationsstand versehen zu können, wenn die Jubilirung aus keinem anderen Grunde, als wegen ordnungsmäßig erwiesener körperlicher Unfähigkeit Statt findet, und also die Unmöglichkeit des zu jubilirenden Individuums wegen Gesund-heitsumständcn fortzudienen vollkommen darge-than ist. Ferner haben Seine Majestät mit dieser Ermächtigung noch die weitere zu verbinden geruhet, nicht nur solchen jubilirten Beamten und Staatsdicnern, sondern auch den Witwen und Waisen jener Staatsdiener, welche die Gubernien selbst zu ernennen berechtiget sind, die ihnen 23* Vom sz. May. zukommenden Abfertigungen, Jubilationsgchalte, Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeyträge, Con-ductquartale u. s. w. ohne weiteres Einschreiten in so fern zu bewilligen, und aus den unterstehenden Ausgabscassen flüssig zu machen, als die Genüsse für strenge normalmäßig gebührend anerkannt werden, jedoch soll sich hierbey genau nach den bestehenden Penstons-und Provisionsvorschriften benommen, und keine eigenmächtige Abweichung von solchen erlaubet werden, widrigens die Schuldtragendcn für jede normalwidrige Auslage den Ersatz zu leisten haben würden. Damit aber die Hofkammer in den Stand gesetzet werde, die dießfälligen Amtshandlungen gehörig zu überwachen, so habe sie sich alle Quartale einen motivirten Ausweis über die von jeder Landesstelle geschehenen Anweisungen vorlegen zu lassen, der von ihr genau zu durchgehen, und worüber das Erforderliche zu verfügen sey. Dieser allerhöchsten Cntschliessung hat die k. k. Hofkammer mit Verordnung vom 26. April d. I., Zahl 46803, noch folgende Erinnerungen beygefügt: a) Da sich der obigen allerhöchsten Anordnung Sr. Majestät gemäß auf die Verleihung und Anweisung strenge normal mäßige Gebühren beschränkt werden muß, so sind auch künftig nicht nur alle Gnadcnbc- Vom 23. May. 2.*5,3 theilungen, dann die Behandlungen, wo ein günstigeres Ausmaß nach dem Reichsdeputationsrezesse vom 25. Hornung 1803 angcsprochen wird, sondern auch jene Falle noch immer mit besonderen Berichten der hierortigen Entscheidung zu unterziehen, wo über den Sinn des Normale bey dem k. k. Gu-bernium Zweifel und Anstände entstehen sollten. b) Kommt bey Verleihung von Erziehungsbey-tragcn für Kinder solcher Witwen, bey welchen der letzte Gehalt des verstorbenen Gatten zum Maßstabe der Bestimmung der wit-tiblichen Pension zu dienen hat, der Grundsatz unabweichlich zu beobachten, daß die Pension der Mutter nebst den Erzieh ungsbeyträgen für alle Kinder zusammen, nie die Hälfte des besagten Gehaltes, oder wenn solcher jährliche Eintausend Gulden und darüber betrug, nie die Summe jährlicher Fünfhundert Gulden überschreiten dürfen. c) Sind für die bloß provisionsfähigen Witwen die wittiblichcn Provisionen allein, dann solche mit den Erzie-h ungsbeyträgen fürdie vorhandenen, noch unter dem Normalalter stehenden Kinder zusammen dergestalt zu bemessen daß die wittibliche Provi- 2Z4 Vom 2Z. May. fion allein nie ba5 Dritt-Theil, di eselbe mit den Erzieh ungSbeyträgen zusammen aber nie zwey Dritt-Theile des Gehaltes des verstorbenen Gatten (solchen in dem letzteren der hier bezeichneten zwey Fälle, wenn er wirklich größer war, höchstens mit jährlichen Einh undert Fünfzig Gulden angenommen) übersteigen dürfte, hiernach also einer bloß provisionsfähigen Witwe mit Einschluß d er Erzie-hungsbeyträge für alle ihreKinder nie ein über den Betrag der geringsten Pension jährlicher Einhundert Gulden hinausreichender Gesammtgenuß verliehen werde. d) Sind bey fortlaufend en Genüssen sowohl in den, den Parteyen zu ertheilenden Verleihungsurkunden, als in den an die Lassen ergehenden Anweisungsverordnungen, der Anfangstag und die Dauer der Gebühren genau zu bemerken, daher in solche bey Pensionen und Provisionen für Witwen die Worte: Auf die Dauer des Witwenstandes, bey Pensionen, Provisionen, und Erziehungsbeyträgen für Waisen aber jene, b is zur Erreichung des Normalalters oder der noch früheren Erlangung einer Versorgung, in allen, ohne Unterschied aber jene, unterderaller- Vom SZ. May. 235 höchst vorgeschriebenen Bedingung des Bezuges innerhalb der Gränzen des österreichischen Kaiserstaates ausdrücklich einzuschalten kommen, wobey noch insbesondere den Cassen der Tag, an welchem jedes der betheilten Kinder das Normalaltcr wirklich erreicht, nahmhaft zu machen ist. Gubernialvcrordnung vom s.'j. May 1823, Zahl 10752, 62. Wegrnauth-Tariff für die Mürzthaler Weg-Conftructionsmauth. Nachdem die hohe Hofkammer im Einver, ständnisse mit .der hohen Hofkanzley für die Mürzthaler Constructionswegmauth den nebenfolgenden Wcgmauthtariff zu genehmigen geruhte, so wird solcher hiermit in Folge Hofkanzleyver-ordnung vom 15. l. M., Zahl 13302, mit dem Beysaye zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieser neue Tariff in den Einhebungsstationen Bruck und Kindberg vom 1. Juny l. I. angc-fangen, in volle Wirksamkeit zu treten habe. Gubcrnialcurrendc vom 23. May rttrs, Zahl 11239, sz6 Nom 23. Map. Wegmauth-Tariff für die Mürzthaler Weg - Constructions-Mauth. Gattung des Viehes. Wegmauth in Conv.Münje. Für 1 Pferd j schweren Fuhrwerke Für i Paar Ochsen) 1 0 y Für 1 Pferd ? , ., , , ., im leichten Fuhrwerke . Für 1 Paar Ochsen) ' y Von 1 Stück schweren Tri'ebviehes ..... Von 1 Paar Stück leichten Triebviehes . . 3 kr. 2 kr. % kr. Vt kr. Dieser Tariff hat vom i. Juny l. I. ange-fangen in Wirksamkeit zu treten, und es wird diese Constructionsmauth entweder in Bruck am Wicncrthor, oder in Kindberg eingehoben. Grap, am 23. May 1822. 6Z- Die Wahlfähigkcitsdeerete der Conceptsprac-ticanten zu Gubcrnial- oder Regierungs-concipisten, und Kreiscommissäre unterliegen den Stämpel pr. 15 fr. Da sich bey Bemessung der Tax- und Stam« pelgebühr bey Ausstellung der sogenannten Be« fähigungsdecrcte für die Conceptspracticanten über Dom 28. May. 237 ihre in der politischen Prüfung bewiesene Fähigkeit zur Anstellung als Gubcrnial-oder Rcgicrungs« concipisicn und Kreiscommissäre bisher nicht ganz gleichartig benommen worden ist, so hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 18. May l. I., Zahl 17394, zur allgemeinen Nachachtung anzuordnen befunden, daß für diese Decrete die Expcditstaxc mit Drey Gulden C. M. vorgeschrieben, und der Stämpel ohne Rücksicht auf die Eigenschaft der Person bloß mit Fünfzehn Kreutzern gewählt werden soll. Gubernialverordnung vom 28. May 1822, Zahl 11Z2L. 64. Ueber die Einreichung der Soldatenexistenz-Ernirungsgesuche. Bey den sehr häusig vorkommenden Existenz« Eruirungsgesuchen von Soldaten, wo, durch undeutliche oder gar unrichtige Angaben, und oft ganz entstellte Nahmen, nothwendig mehrmahlige Erhebungen und Schreibereyen verursacht werden, findet man zur Vermeidung solcher Umtriebe und zur genauen Erhebungsveranlassung anzuordnen, daß alle Existenz - Eruirungsgesuchc nur an jene Bezirksobrigkeiten, entweder von den bittstellenden Parteyen einzureichen, oder von den einschrei-tcnden Dbrigkeiten zu leiten seyen, von denen '->38 Vom 29. May. die Individuen zum Militär abgestellt wurden, und diese Bczirksobrigkeiten sich daun unmittelbar an das k. f. Gencralcommando zu wenden hätten; ist nähmlich der um die Existenz - Eruirung an« suchenden Partcy die betreffende Stellungsbe-horde bekannt, so hat sie sich unmittelbar an selbe, ist sie ihr nicht bekannt, durch die dem Bittsteller Vorgesetzte Bezirksobrigkeit um die Existenz-Eruirung zu verwenden. Gubernialverordnung vom 29. May 1822, Zahl 11052. 65. Welche Individuen Conscriptions - und welche Recrutirungsflüchtlinge seyen. lieber den wegen Behandlung der Conscrip, tionS - und Recrutirungsffüchtlinge an die hohe Hofkanzley erstatteten Bericht hat letztere die Grundsätze, in welchen die Länderstellen übereingekommen sind — daß nähmlich: a) Als Conscriptionsflüchtige jene zu erklären sind, die sich mit Vorsatz, auf was immer für eine Art der jährlichen Bolksbeschreibung entziehen, sie mögen nun verschwiegen werden, oder sich ohne Paß, und ohne obrigkeitlicher Bewilligung vom Hause entfernen, die sonach ihre Aufnahme in die Conscriptionsbücher, oderdoch mindestens ihre Classificirungvereiteln, Dom 29. May. 239 und sich dadurch einer jeweiligen Widmung zum Militär zu entziehen suchen, b) dagegen jene als Recrutirungsflüchtige 'zu würdigen, die sich über erhaltene Vorforderung nicht zurAssentirung stellen und dagegen flüchtig werden — mit Secret vom 15. d.M., Zahl 10474, genehmigt, und angeordnet, bey diesem Verfahren einstweilen zu beharren. Gubernialverordnung vom 29. May 1822, Zahl 11243. 66. Behandlung der wegen 'schwerer Polizey-übertretungen verkauften Gewerbe. Aus Veranlassung eines besonderen Falles wurde mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 16. May d. I., Zahl 12818, nach dem Anträge dieses Guberniums die allgemeine Publication des für die Provinz Niederösterreich erflossenen hohen Hofdecretes vom 11. März 1805, wegen Behandlung realer Gewerbe, welche die Besitzer wegen verübter schweren Polizeyübertretung durch Urtheil verlieren, angeordnet, welches verfügt: daß, wenn radicirte oder verkäufliche Gewerbe aus der Ursache veräußert werden, weil der Ei-genthümer wegen schwerer Polizeyübertretung gesetzmäßig sich derselben verlustig gemacht hat, der dafür eingehende Kaufschilling nicht in Commissum s4» Vom 5. Iunp. \ zu erkennen, sondern dem vorigen Eigentümer zu verabfolgen sey, weil man sonst oft Weiber und Kinder, oft Gläubiger gegen Recht und Billigkeit schuldlos zu Schaden bringen, unglücklich machen, und die schweren Polizeyüber-tretnngen gegen die Meinung und Absicht des Gesetzes schärfer als selbst Verbrechen bestrafen würde. Gubernialcurrende vom 29. May 1822, Zahl 11590. 67. Vorschrift über die Verfassung der Straßenfonds -Oeconomieausweise. Die hoheHofkanzley ist zuFolgcVerordnung vom 29. April d. J>, Zahl 8564, mit dem k.k. / Gcneralrechnungsdirectorium über die Verbesserung und gleichförmige Einführung der Deconomieaus-weise der Straßenfonds, rückstchtlich welcher in den verschiedenen Provinzen bisher noch so viel Schwankendes herrschte, übereingekommen, und fand sonach ihre Einbringung, und zwar mit jenen vom Verwaltungsjahre 1822, angefangen, nach dem folgenden Formulare allgemein anzuordncn. Alle Straßcncommissäre und diejenigen Stra--ßenmeister oder Jnspicicnten, welche etwa in unmittelbarer Verrechnung gegen die Straßendircctiou, ohne Dazwischcnkunfl eines Commissärs, stehen, Land N. N. (Zur Seite 241.) U e b e der sämmtlichen, in dem Commissariate N. N. im Jahre - Commissariat N. 91. Nähme der Straße. I- Auf Unterhaltung und Wiederher-stellungen. Wiener Post- und Commerzialstraße.. Ungarische do. do. Summe auf Unterhaltung ».Wiederherstellungen.... U. Neuer Straßenbau. Westliche Straße.. Summe... 1. Länge Brei Klafter. 26301 202 00 46509 Flächen- maß. r Klft. 4| U39?l 10! 04' 4. Vorherrschender Zustand, welcher nach -sich zog eine Beschotterung in Kubik-Schuh im Ganzen. 103921 178687 1501 lg 282603 der Geleise und Tiefen Anfi Län- gcn- klaft. Zusam- men. 1283 4 3185. 9 4468 105204 181872 287076 I 6. Des Schotters Beschaf- fenheit. Erzeugung und Zufuhrskosten von -Knb. Sch. kr. KieS mit erdigten Thcilen. zeschläaelter Stein von guter Art 3,-V= tm Ganzen. fl- Ifr. 526o 18124 17585 r s i ch t bewirkten Straßenbauarbeiten- und darauf verwendeten Geldbeträge. e S W Wx 7- I im 1 11. Aufwand auf Taglöh-nungen a 18 und 24 kr. fl- !kr. auf Wie-erhcr-steliung von Brucken, Durchlässen, Geländern rc. auf Regiekosten, Gehalte, Änraumer Lohn monathlich ä 8—12 fl. 933 1506 2439 fl- Iff- 20l 520 5 1Ö51-3 48555 fr. 6193 3816 U-j 10314 für alles Vorhenamite lM Baren. an Robath Hand- Zug- T a g fl. I er. I,i 8 kl-. 10 4470Ö 49 33936 55| 78693 73693 44! 44| 547 440 987 A 241 r Ans Ganzer 1 Längen-Aufwand. Stwße. Auf neuen Bau 520 44986 33 34255 1037 79240 79240 35! 81 8! 42, 41s 14615 14615 Anmerklmg. Unter bet Rubrik s Ifinb 29420 fl. .15 kr. für Idle steinerner- Klft.lange lBcüike begriffen, welche tüber den N. Bach statt der Ivotige'n hölzernen gebaut gnnute. - -1,,. Unter der Rubrik 9 erscheinen 13 Einraumer mit mvnathl. 8 fl. und 10 mit monathlich. 12 fl. imGefammtaufwanbe von 2592 fl. jährlich. : .llü-ZlI-b .5- .- N. N. am so. November 1821. 2? \ Sind 425 Kläft; ganz s fertig geworben, nebni \ zwsy gemauerten Kavü. len I zu 4 Schutz und I zu 6 Schutz in Lichten breit, ^bann sind 300 Lnngen--kl'.ftsr vlanirt und 120 Langenklafter besteinlaget. , - 21. SU./ Straßenbaucommissär. Lmrd N- N. H a u p t u b e r s i ch t der sämmtlichen in der ganzen Provinz N. N. im Jahre . . . bewirkten Straßenbauarbciten, und darauf verwendeten Geldbeträge. Nähme der Straße. Länge Brei te Klafter. f. Auf Unterhaltung und Wiederher stellungen a) N.N., Comissariai b) 9t 91., bctto •c) 9t.9t., betto sc. re. ic. • S u mi» e anfUnter-haltunq nub Wie-! btrhccstellungea.... jtt. Neuer Straßen !• hau. fPnut bcr in ben einzelnen Uedersichton i. 2. z. enthaltenen Angaben.......... Hiezu an Regiekosten bey bet Direction an Pensionen, Provisionen, Pau» schnlvergütungen, Zinsen je., welche in den Beilagen de» Präliminarsystemei näher becitet worden sind. Summe.. 46509 418516 13420 4- Vorherrschender Zustand, welcher nach sich zog eine Beschotterung in Kubik-Schuh Flächen- maß. Klft. int Ganzen. 251011 1855522 232603 der Geleise und Tiefen 4468 Auf, Lan- gen- flaft. Zusam- men. I 6. Des Schotters Beschaf- fenheit. Erzeugung und Zufuhrskosten von 1 Kub. Sch. Fr. 287076 2582236 29421 6| 2611657 31W 5 j^nr im Ganzen. Iff. 17385 158126 ! I >> I IO. I 1 1 . L 12. Aufwand auf Taglöhnungen i 18 und 24 kr. auf Wiederherstellung von Brücken, Durchlässe», auf Regiekosten , Gehalte, Einraumer Lohn Gelandern Zmouathlich sä 8—12 fl. ic. ■ tt. I Pr. j ti- If-- 2439 20 72819 48555 4 6 177725 123 fl. Iff. für alles Vorbenannte an Robath im Baren. fl. j fr 10314 129321 65829 195150 78695 557992 65829 39 603821 441 Hand- 3".ch Ganzer j Aufwand. Tag a 8 fr.Ia 24fr 10550 52| Hiezu auf neuen Bau • 1037 10442 NB. kill« Geldbeträge sind in Gort. Münze »nzusexen, daher ti nothwendig wird, diejenigen Zahlungen, die noch in Einlösscheinen geleistet werden, nach dem Course zu 250 aus'Conv. Münze zu reduciren. Hauptsumm«. N. N. am 15. December 1823. 79240 551951 65829 617780 402600 1020380 IS- Auf 1 Längen-klafter Straße. fl. ssr. H. Auf neuen Bau fl.^ If-.. 8-1 32! 32! 10 402600 402600 Anmerkung. In der Rubrik 9 erscheinen 100 Einraumer mit inonathlichen 8 st. u. 109 mit monathlich. 1a flint Gefammtbetrage von 15296 fi. jährlich. 8t. 9t., Straßenbaudireeto». 341 Vom 5. Iuny. sind verpflichtet, längstens einen Monath nach dem Jahresschlüsse, also spätestens bis 30. No, vember die nach dem Muster I. ausgefüllte Ta- I. belle an die Straßendirection einzubringen, welches gar keiner Schwierigkeit unterliegen kann, sobald sie die Rechnungen ordentlich geführt, und alle Monathe abgeschlossen, dadurch also die fortwährende Kenntniß des Hergestellten und des dazu Verwendeten sich verschafft haben, wie cS in ihrer Bestimmung ohnehin liegt; denn dann dürfen sie nur die nothwendigen Daten aus ihren 12 Monath-rechnungen Zusammentragen, und in die Tabelle einschreiben. Die Straßendirection hat aus den Eingaben ihrer Commissure die Tabelle nach dem Muster II. zusammen zu sehen, und darin nach Aneinander- II. reihung der Summen aus den einzelnen Eingaben auch noch den Betrag derjenigen Auslagen aufzuführen, welche im Centrum gemacht wurden, z. B. Besoldungen, Kanzlcyauslagen, Reisegelder, Pensionen, Pauschalvergütungcn, Zinsen, u. s. w. um auf diese Art die Summe des Aufwandes auf alle Zweige der Verwaltung auszudehnen. Bedarf die Straßenbaudirection zum Behufe einzelner und besonders der lehtern Angaben Auskünfte von der Provinzial-Staatsbuchhaltung, so hat sie solche ohne weitläufige Correspondcnz mündlich bey der Provinzial - Staatsbuchhaltung anzusuchcn, die zu ihrer Ertheilung von dem Ge-Gefetzsammlung IV. Theil. 16 Vom 5. Juny. «42 zreralrechnungsdirectorium angewiesen werden wird ; gegentheilig wird aber auch die Straßendircction der Buchhaltung ebenfalls alle jene Auskünfte sogleich zu ertheilcn haben, welche diese Letztere zu der Verfassung des ihr obliegenden, vom Deconomieausweise ganz verschiedenen, Rechnungsabschlusses des StraßenfondeS benöthigen sollte. Der auf die erwähnte Art verfaßte Oeco-nomieausweis, wobey, wie solches das Muster ohnehin zeigt, am Rande das Bemerkenswerthe, was in den Spalten nicht Raum hat, und besonders immer die Zahl und der Aufwand der Einräumer bemerkt werden muß, ist von der Straßenbaudirection mit einem Administrationsbcrichte an die Landesstelle und im Duplicate, jedoch ohne Administrationsbericht, unter Einem auch der Provinzialstaatsbuchhaltung zu übergeben, welche davon bey der ihr zukommenden Verfassung des Straßcnfondsrechnungs-abschlusses Gebrauch zu machen, und bey der y Einsendung des Abschlusses auch jene Differenzen zu erläutern haben wird, welche sich zwischen dem Oeconomieausweise und dem Abschlüsse der Fondsrechnungen aus dem Grunde zu ergeben • pflegen, weil der Erstere, nähmlich der Oeco-nomicausweis das bey dem Straßenwesen im Laufe des Vcrwaltungsjahres wirklich Hergestellte und den dafür zu verausgabenden Betrag, der Letztere aber, nähmlich der Rechnungsabschluß Dom 3, Juny« 245 bit tm VerwaltUNgsjckhre wirklich verausgabten Geldsummen darstellt, und nicht immer alles, was in einem Jahre hergestellt wurde, auch im rühmlichen Jahre zur vollständigen Bezahlung und Verrechnung kömmt- Als ünübcrschreitbarer Termin zür Einbritt-gUng des Oeconomieausweises an die Landesstelle Und Prvvinzial-Staatsbuchhaltung wird der Stra» ßenbaudireetiön der letzte December bestimmt. Zu Folge weitem Inhalts der hohen Verordnung ist die Einhaltung der Termine sowohl von Seite der StraßencöMmifsäre, als vott Seite der Direction durch UngesauMtk Verhängung der Gehaltssperre gegen den Saumseligen um so mehr ohne alle Nachsicht zu erzwingeu, als eines Theils eine jede Verzögerung des Einbringens des Oeconomieausweises die Provinzial-Staatsbuchhaltung an der Verfertigung des Rechnungsabschlusses, der bis Ende Februar an die Cameralhauptbuchhaltung gelangen soll, verhindern , und die Vorlegung der Gesammtdar-stellung des Straßenwesens an Seine Majestät innerhalb der allerhöchst angeordneten Frist unmöglich machen wurde, und andern Theils das übelste Licht auf die Ordnung in der Geschäftsführung der Straßcnbeamten werfeN Mußte, bey deren pflichtmäßiger Betreibung die Einhaltung des Termins weder den Straßencommiflaren noch der Direction schwer fallen kann, besonders, da 244 Vom 5. Zunp. in den Mntermonalhen die Arbeiten auf den Straßen selbst unbedeutend zu seyn und also die Zeit der Commissäre und der Direction, minder in Anspruch zu nehmen pflegen. Der von der Straßendirection überreichte Deconomieausweis und Administrationsbericht hat nicht nur der Landcsstelle zum Gebrauche zu dienen., sondern ist auch Mit den Bemerkungen derselben zur Kenntnis der k. k. Hofkanzley, und dieß zwar bis Ende Jänners zu bringen, damit Dieselbe auf die Erinnerungen, welche etwa die Landesstclle über die Straßenverwaltung zu machen finden sollte, entweder selbst das Nöthige verfügen, oder Seiner Majestät bey der im Einvernehmen mit dem Generalrechnungsdirectorium zu geschehenden Darstellung der Resultate, welche das StraßeN-wesett im Allgemeinen darboth, das Geeignete vortragen könne. Gubernialverördnung vom 5. Juny 1822, Zahl 1x727. 68. Erforderniß zur unbeanstandeten Vidirung der Reisepässe nach, oder durch Frankreich. Nach einer mit Hoskanzlepverordnung vom 20. May d. I., Zahl 15828, hierher gelangten Eröffnung der geheimen'Hof- und Staatskanz-ley vom i8i di M. ist die königlich französische 245 Vom 5. Aunp. Bothschaft am hiesigen Hofe von Seite ihrer Regierung beauftragt worden, in Hinkunft nur jenen Pässen der nach oder durch Frankreich reisenden Perfonen ihr Visa beyzuseheN, in welchen die Dienerschaft oder sonstige Begleitung nah-mentlich, und mit Bezeichnung ihres Charakters und Nationale angegeben ist. Gubernialverordnung vom 5. Iuny 1822, Zahl 12015. 69. Bestimmung, an wen die Rückzahlung der, unter der Verwaltung der Militärbehörden stehenden Capitalien zu geschehen hat. Aus Anlaß eines speciellen Falles, wo von zwey Schuldnern, unter der Verwaltung einer Militärbehörde gestandener Capitalien, die schuldig gewesenen Beträge an einen bald darauf entwichenen Rechnungsführers-Adjuncten, gegen eine simple Quittung des leptcren, und ohne Rück-empsang der ausgestellten Obligationen zurückgezahlt, und wegen dieser ungebührlichen Zurückzahlung, die Schuldner abermahls zur Berichtigung der entlehnten Capitalien verhalten worden sind, haben Se. Majestät über einen dieß-falls vom k. k. Hofkriegsrathe erstatteten aller-unterthänigsten Vortrag, zu befehlen geruhet, daß zur Vermeidung jedes künftigen Nachthei- 246 Bom 5, Aunp, leS, und zur Hindanhaltung einer Veruntreuung von Geldern durch Unterbeamte, die nöthigen Anordnungen getroffen werden sollen, wodurch die Schuldner von unter öffentlicher Aufsicht stehenden Capitalien in die Kenntniß gelangen, wem das Recht, die Capitalien aufzukünden, und die Zahlung gültig anzunehmen, zusiehe, und durch welche den Streitigkeiten, die über ungebührliche Zurückzahlung solcher Capitalien an hierzu nicht ermächtigte Unterbeamte, entstehen können, vorgebeuget würde. In Folge dieser allerhöchsten Entfchliessung ist laut hohen Hofkanzleydecrctes vom 17. May d. I,, Zahl 12943, von Seite des k. k. Hof-kriegsrathes sämmtlichen k. k. Gencralcomman« den bedeutet worden, daß das Recht, die unter öffentlicher Aufsicht einer Militärbehörde stehenden Capitalien aufzukünden, und die Zahlung gültig anzunehmen, nur dem jeweiligen Vorsteher der betreffenden Militärbehörde oder Abtheilung, welcher mit der Verwaltung oder Verrechnung des Eapitales beauftraget ist, und sofern nicht hierzu nach der Widmung des Capitals, wie zum Beyfpiel: bey Hcirathscaulionen, die Bewilligung des k. k, Hoskriegsrathes selbst erforderlich ist, zusiehe, In Folge dessen, wird jeder Schuldner eine- solchen, pnter der Aufsicht einer Militär-' 24 7 Vom 5. Juny. behörde stehenden Capitals, welcher die Rückzahlung desselben an einen hierzu nicht ermächtigten Unterbeamten, ohne Einschreiten bey der zum Empfange berechtigten Behörde, und ohne derselben ausdrückliche Anordnung, leisten würde, es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn er zu dessen Berichtigung noch einmahl .verhalten würde. Gubernialcurrcnde vom 5. Juny 1822, Zahl 1209a. 70. , Der Ein - und Ausfuhrszoll für rohen Zink oder Spiauter wird herabgesetzt. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat im Einvernehmen mit der k. k. Commcrz-Hofcommission bey den geänderten Verhältnissen den bestehenden Zoll für rohen Zink oder Spiauter auf 36 kr. vom Centner in der Einfuhr, und auf 3 kr. vom Centner in der Ausfuhr herabzuscßen, und für die Zinkbleche den.Einfuhrzoll mit vier Gulden, und den Ausfuhrszoll mit 5 kr. vom Wiener Centner zu bestimmen befunden. Diese neue Zollbestimmung, welche vom Tage der Kundmachung zu wirken hat, wird in Folge Hofkammerverordnung vom 8. May d. I., Zahl 17055, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 5. Juny 1822, Zahl 12094. 248 Dom 7. Juny. 71. Bestimmung der Gültigkeit der ungarischen Pässe. Die f. k. Hofkanzley ist laut Verordnung vom 9. May d. I., Zahl 11953, mit dem k. k. Hofkriegsrathe, und der königlichen ungarischen Hofkanzley übereingekommen, daß die von den competenten k. ungarischen Behörden auf bestimmte Zeit erthcilten Pässe für die ganze Zeit, auf welche sie lauten zum Aufenthalte in den conscribirten Provinzen für gültig zu erklären seyen. Es sind daher künftig die Pässe 'der königl. ungarischen Landesjurisdictionen, obgleich solche in der, mit dem Hofkanzleydecrete vom 8. April v. I., Zahl 9977, festgesetzten Frist von drey Monathen nicht erneuert worden wären, soweit solche auf eine bestimmte, noch nicht abgelaufene Zeit lauten, und legal ausgefertiget sind; in den altconscribirten Provinzen, überall zu re-spectircn, sonach keine mit derley legalen Pässen versehene ungarische Unterthanen als paßlos zu behandeln, und zum Militär abzustellen. Gubernialverordnung vom 7. Juny 1822, Zahl 11589. Vom 12. Iuny. 249 72. Erläuterung der Vorschrift wegen Bestimmung der Gerichtsbarkeit der Civil- und Militärgeistlichkeit. Die hohe Hofkanzley hat unterm 23. v. M., Zahl 13343 , nachträglich zu der hohen Verordnung vom 15. September 1808, Zahl 18130, kund gemacht mit Gubernialverordnung vom 5. -October 1808, Zahl 22598, *) wegen der Jurisdictionsverhältnisse zwischen der Civil- und Mi-litärgeistlichkeit eine Abschrift der nachfolgenden von dem k. k. Hofkriegsrathe aus Anlaß der von einem Feldsuperiorate in dieser Beziehung vorgebrachten Zweifel und Anfragen, unterm 26. April l. I. an sämmtliche Länder- und Gränzgeneral-kommando's erlassenen Verordnung mit der Erinnerung hierher mitgetheilt, daß der Inhalt derselben als Erläuterung der vorerwähnten Circularvorschrift vom Jahre 1808, zur Belehrung und Darnachachtung in vorkommenden Fällen zu dienen habe. Gubernialverordnung vom 12. Iuny 1822, Zahl 12705. *) Zur Vermeidung aller Irrungen in Ansehung der Granzen der Jurisdiction, welche die Civil - und welche die Militärgeistlichkeit in den bey Militärpersonen sich er-gebenden seelsorgerlichen Verrichkungen auszuüben hat, und zur Hindanhaltung aller Vergehungen gegen die Gesetze bey Eingehung der Ehen, von den bey Militärper- 25° Vom iti. Junp. fönen dienenden Civil - Parteyen, wird mit Rücksicht auf die früheren Gesetze, nachstehendes hiermit verordnet; §. l. Es hat bey der zu Folge allerhöchster Ent-fchlieffung vom Januar 1770 bekannt gemachten Vorschrift sein Verbleiben, daß die Feldcapläne die geistliche Jurisdietion in Taufen, Trauungen, Begräbnissen, und überhaupt in Administrirung der heiligen Sacramente, in Ansehung der ad militiam vagam gehörigen Militär-Personen , hingegen die Civilgeistlichkeit diese Jurisdiction bey den ad militiam stabilem gerechneten Militärpersonen auszuüben haben. Um aber allen Zweifel über die weitere Frage zu benehmen, welche Militärpersonen ad militiam vagam, und welche ad militiam stabilem, zu rechnen seyen, soll bey der veränderten Verfassung deS k. k. Militärs Folgendes zur Richtschnur dienen: A. Ad militiam vagam gehören: a) Die zum Felddienste, dann auch die bey dem Hofkriegsrath, bey der Genieartillerie - und Gränzdirec-tion angestellten Herren Generale, b) Der Generalstab, c) Die Festungs - und Stadtcommandanten sammt dem Platzpersonale und Garuisonsauditoriat. d) Die gefammten Regimenter und Corps, e) Die drey k. k. Garden und die Hofburgwache, f) Alle MontnrScommissionen. g) DaS Neustädter-CadetenhauS und die Jngenieuracademie. h) Die Garnisonsartillerie, i) Die bewaffnete Marine, k) Das oberste Schiffamt. I) Die Ingenieurs-, Mineurs-, Sappeurs- und MilitärfuhrwesenScorpö. m) DaS Fcldzeugamt. n) Die FortificationsdistrictSdirectionen. o) Die Feld-kriegSkanzleyen bey den General- und Militarcommanden. p) Die ConforiptionSdireetoren. q) DaS Stabsauditoriat mit den GerichtSactuarien und StabSprofoffen. r) DaS FeldkriegScommiffariat. s) Das VerpflegSamt und daS Militärbäckerperfonale. t) Die Kriegöcassebeamten, w» Dom 12. 3imp, 3.5* eigene KriegScaffen bestehen, und also nicht mit dem Cameralzahlamte vereiniget sind, u) Die galizischen Wcrb-bezirke, v) Die Cordonsabtheilungen. w) Die Transports - unb Sammelhauscommanden. x) Alle Frauen, Kinder, und Dienstbothen der Vorgenannten, y) Endlich haben alle bey einem ausbrechenden Kriege zu Feldkriegsdiensten anzustellende stabile Militärindividue», so wie auch diejenigen Personen vom Civilstande, die bey den Armee'» sich aufhalken, durch die Zeit des Krieges die geistliche Jurisdiction der Militärgeistlichkeit anzuerkennen. B. Ad militiam stabilem gehören: a) Die penstonirten und nicht angestellten Herren Generale, wenn sie gleich Regimentsinhaber sind, b) Alle penstonirten, quiescirenden, oder mit Beybehaltung deS Offiziercharakters quittirten Stabs - und Oberoffiziere, Militärbeamten und Stabsparteyen. c) Die bey den Militär-Appellationsgerichten, dann d) bey bem Judic. de leg. milit, vel mixtis angestellten, znm Stande derselben gehörigen Beamten, in soferne sie nicht nach ihrer andern persönlichen Eigenschaft ad militiam vagam gehören. e) Die ungarische Kronwache. f) Die Polizey-wache. g) Die Josephinische medicinisch - chirurgische Academic, h) Das Thierarzneyinstitutspersonale. i) Die zur Militär-Medl'camentenregie, und ihren Depots in den Ländern gehörigen Personen, k) Herrnalser. OffizierS-töchterinstitut, 1) Das Gewehrfabrikengußwerk -- und Stuckbohrerpersonale, m) Die Patentalinvaliden, n) Die Hausverwalter, Hausmeister, Traiteurs in Easernen und sonstigen Militärgebäuden» o) Die Witwen und Waisen aller Militärpersonen, p) Die Frauen, Kinder und Dienstbothen der vorgenannten qd militiam stabilem gerechneten Individuen. $. 2. Da sich aber die Falle häufig ereignen können, daß Personen, welche ad militiam vagam gehören, SL2 V0M 12. IuNP. einer geistlichen Amtshandlung bedürfen, ohne den Feldsuperior oder Feldcaplan, dessen geistlichen Jurisdiction sie zugewiesen sind, haben zu können, so bleibt es bey den schon bestehenden Verordnungen, daß die Civilgeist-lichkeit verpflichtet sey, in diesen Fällen die geistlichen Jurisdictionsacten in Subsidium der Militärgeistlichkeit auszuüben. §. 3. In Ansehung der Stottgebühren wird Folgendes verordnet: a) Militärpersonen, vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts (einschließlich derselben) haben gar keine Stolle zu bezahlen, folglich hat der Civilpfarrer auch da, wenn die Trauung zwischen einer solchen Militärperson, und einer Braut vom Civilstande von ihm vorgenommen wird, nur die halbe Gebühr in Ansehung der Braut zu fordern, b) Oberoffiziere haben die Stolle zu entrichten; jedoch ist sich in Bemessung des Betrages ganz nach den für die Civilgeistlichkeit überhaupt bestehenden Stollgesetzen zu achten, c) Die Eheverkündigungen sind bei; Militärpersonen , welche ad militiam vagam gehören, in Ermanglung einer eigenen Garnisonskirche, wo die Verkündigung von dem Feldsuperior, oder von dem Feldcaplan geschehen kann, von dem Civilpfarrer des Bezirkes, in welchem der Militärbräutigam wohnt, vorzunehmen, ohne dafür eine Gebühr von der Militärperson zu fordern, d) Dort, wo keine Garnisonskirche bestehet, hat der Feldsuperior oder Feldcaplan das Recht, in der Civilpfarr-kirche, in deren Bezirke die seiner Jurisdiction zugewiesenen Militärpersonen wohnen, die pfarrlichen Verrichtungen der Taufe, der Trauung, des Versehens der Kranken, der Einsegnung der Leichen, vorzunehmen, ohne daß der Civilpfarrer deßwegen eine Stollgebühr anzusprechen hat. e) Die Militärgeistlichkeit hat das Leichenbegängniß einer ad militiam vagam gehörigen Person selbst zu -LZ Vom 12. Juny. halten, und hierzu ihre eigenen Gehülfen und Requisiten zu verwenden; dagegen aber ist von Seite der Civilpfarre, welche in die Veranstaltung solcher Leichenbegängnisse gar nicht einzugeheu hat, auch keine Stollgebühr zu verlangen. Sollte jedoch die Militärgeistlichkeit einige Kirchenrequisiten von der Civilpfarre dazu nöthig haben, so ist für diese bey Leichen der Oberoffiziere oder Beamte» das im Stollpatente Bestimmte von der Verlassenschafts-masse zu bezahlen. Die Begräbnisse der ad militiam stabilem gehörigen Militärpartepen haben von Seite der Civilpfarre immer nach der geringsten Classe zu geschehen , wenn nicht der Erblasser, desselben Erben, oder die Abhandlungsinstanz, den Conduct nach einer der höher» Classen verlangen, wo alsdann die i» dem Stoll-patente für die verlangte Classe bestimmten Gebühren abzunehmen sind. tz. 4. Die Civilgeistlichkeit hat nach der Hofverordnung vom 30. August 1784 mit Ende jedes Militärjahres durch die Dechante das Verzeichniß aller mit Militärpersonen vorgenommenen Tauf-, Trau - und Begräbnißacten, an daö Consistorium einzusenden, von welchem es mittels der Landesstelle und dem Generalcommando, dem Feld-superiorate zukommen wird, welches auch für die Ausstellung der Urkunden über die ad militiam vag am gehörigen Personen, wenn sie erst nach der Ueberreichung der Verzeichnisse angesucht werden, sorgen wird. §. 5. Zn Ansehung der Bewilligungen zur Heirath und der Dispensen von den Aufgebothen wird verordnet: Erstens. Ohne beygebrachte schriftliche Heiraths-bewilligung soll keine Militärperson,, sie mag von der militia vaga oder slabili seyn, getrauet werden. Diese Bewilligung wird ertheilt: a) Bey den Regimentern und Corps: für sämmtliche Individuen vom Oberstlieutenant abwärts, von de» Re- 254 Vom 12. Iuny, gimentS - und Cvrpsinhabern, oder von den RegimeNtS.-over Corpscommandanten, so weit den letztem dazu die Befugniß von den Regimentsinhabern verliehen worden tfh b) Bey dem Generalquartiermeisterstabe: für alle dahin gehörige Individuen, von dem Generalquartiermeister- c) Für die Regiments - und Corpscommandanten: für alle weder zum Generalquartiermeisterstabe gehörigen, noch in einem Regimente oder Corps dienenden Individuen, für die in PensionSstand versetzten oder mit Beybehaltung des Militärcharakters ausgetretenen Stabs - und Ober-offiziere, von den Generalcommanden. Z w e y t e n S. Zn Ansehung der minderjährigen Waisen von Militärpersonen ist die obervormundschaftliche Einwilligung zu ihrer Verehelichung nach der Verordnung vom y. October iso6 bey den Vorgesetzten Judiciis delegates mililaribus et mixtis anzusuchen. Drittens. Die Dispensen vom Aufgeboth bey Mi-litärheirathen sind bey der betreffenden Militärbehörde anzusuchen, und werden solche!, a) Bey den Regimentern und Corps allen dahin gehörigen Personen, vom Oberstlieutenant abwärts, von den Regiments - oder Corpscommandanten ( b) Der Generalität, dem Regiments- und Corpscommandanten, allen zu keinem Regiment oder Corps gehörigen Personen, den pensionirten oder mit Beybehaltung des Militär-charakters ausgetretenen Stabs - und Oberoffizieren, den in der Dienstleistung stehenden, und in die Pension übersetzten Militärbeamten, Witwen und Waisen, von bent Generalkommando des Landes, in welchem sie ihren Aufenthalt haben, ertheilt. Viertens. Die Civildienstbothen von Militärpersonen haben ohne Rücksicht, ob ihre Dienstgeber ad m>-litiam vagam oder stabilem gehören, nebst der Bewilligung und rücksichtlich drö AufgebotheS, der DispenS 255 Nom iu. Junp. von Seite der Militärbehörde, auch di« Heirathsbewil-ligung der betreffenden Civilobrigkeit, und die Aufge-bothsdispense von der Civilbehörde, nähmlich in der Hauptstadt vom k. k. Gubernium, und auf dem Lande dem Kreisamte, in dessen Bezirke sie sich befinden, zu erwirken. Grätz am 5. October 18O8. Abschrift einer Verordnung des Hofkriegsrathrs an sämmtlichr Länder - und Gränzgencralcom» manden mit Ausnahme des hierländigen; vom 26. April i8j«, Zahl r 1 § 2. Es find die von einer der Feldsuperiorate vorgebrachten Zweifel und Anfragen, über einige durch die Normalvorschrift vom 5. .October 1808, Litt. W 164 über die Jurisdictionsverhältniffc zwischen der Militär- und Civilgeisilichkeit, vcr, meintlich nicht entschiedenen Puncte, zur Kenntniß des HofkriegsratheS gelangt. Solche betreffen folgende Fragen: 1. Welcher geistlichen Jurisdiction die Herren Feldmarschälle zugewiesen seyen, da dieselben in dem Militarschematimus nicht wie die anderen Cathegorien der Generalität in Angestellte und Nichtangestellte eingetheilet seyen? 2. Zu welcher geistlichen Jurisdiction die Stabsoffiziere der Landwchrbataillons gehören, welche in dem Militärschematismus in dem Stand der betreffenden Regimenter erscheinen? 2j6 Vom 12. Juny. 5. Zu welcher geistlichen Jurisdiction die bey den Gewehrfabriken, Gußwerken, Stuck« bohrereyen, Pulverstampfen, dann bey der Salniterey angestellten Offiziere? 4. Die Offiziere der Polizeywache, und 5. die bey Garnisonsspitälcrn als Commandanten angestellten Stabs - und Oberoffiziere ; desgleichen die bey solchen angestellten Stabsfeldärzte, endlich der Oberfeldarzt gehören? Hierüber hat der Hofkriegsrath für angemessen befunden, folgende Belehrung hinauszugeben: ad 1. Der in. Ansehung der Herren Fcldmar-schälle erhobene Zweifel konnte, da die in einer wirklichen Dicnsiesactivität stehenden Herren Feldmarschälle immer zur militia vaga gehören, sich nur auf die ausser Anstellung befindlichen, beziehen , da nun die oben angeführte allerhöchste sanctionirte Vorschrift §. 2. sub. B. b. die penfionirten und nicht angestellten Herren Generäle, wenn sie auch Regimentsinhaber sind, ohne in Ansehung des Grades einen Unterschied anzudeuten, zu der militia stabilis classificirt, so ist hierdurch auch die Frage, welcher geisi-lichen Gerichtsbarkeit die nicht angestellten Herren Feldmarschälle zngcwiesen sind? für vorkommendc Fälle entschieden, ad 2. Nach der bestehenden Einrichtung der Landwehre kann dieselbe in Friedenszciten *57 Dom l Juny. nicht zu den activen Milirärsabtheilungen gerechnet werden. Ihre Commandankcn bleiben in FriedenSzeit ohne Rücksicht auf die Dislo-cation der Regimenter, deren Werbbezirke fle angehören, immer im Lande, und bezüglich in ihrem Bezirke; sie sind, so wie die übrigen Offiziers der organisirten Landwehr (wenn sie nicht auS der Cathegorie der Gutsbesitzer oder angesehener Privaten genommen sind) im Stande der Penstonirten, und eS ist auch in diese, Hinsicht kein Grund, dieselben unter eine andere geistliche Jurisdiction zu stellen, als die gesammten gleichfalls in dem Penfions-stande bey der Landwehr angestellten Ober-offizierZ. Sie gehören daher als Pensionirte und als bey einer stabilen Militärabtheilung zeitlich angestellet, insgesammt zu der Jurisdiction der Civilgeistlichkeit, und treten nur dann in jene der Militärgeistlichkeit, wenn fle mit ihren Bataillons aus dem Bezirke auZmarschiren, und diese solchergestalt als active Armeekörper, mithin zu der militia vaga gehörig anzusehen find, ad z. Das Personal der Gewehrfabriken, Guß« und Stückbohrwerken, ist überhaupt in der angeführten Vorschrift ausdrücklich als zur militia stabilis gehörig genannt. Nach der Analogie muß auch das Personal der Pulverstampfen, dann der Salniterey, als sta-Gtsrtzsammlung IV. Thtil. 17 2L8 Vom 12. Zuny. biter Anstalten, dazu gerechnet werden. Zhrc Offiziers in Ansehung der geistlichen Jurisdiction, von dem Personale zu sondern, ist fein Grund vorhanden, eS ware denn, daß sie für ihre Person noch in den Stand einer activen Militärabtheilung gehören, und dort bloß als zeitlich zugetheilt sich besinden. ad 4. Das Personal der Polizeywache gehört nach mehr besagter Vorschrift sub B. f. zu der militia stabilis. Ihre Offiziere gehören zu derselben geistlichen Jurisdiction, zu welcher Chargen, Mannschaft, dann Parleyen derselben gleichfalls gehören, ad 5. Die Garnisonsspitäler gehören zwar in der Regel zu der stabilen Militärabtheilung, daher die bey denselben angestellten Offiziers und Militärparteyen, wenn sie nicht für ihre Person zu dem Stande einer der in der Normalvorschrift sub A. genannten activen Militärabtheilungen gehören, der Jurisdiction der Civilgeistlichkeit unterstehen würden» Wo indessen die Staatsverwaltung bey den Garnisonsspitälern, wie dieß in der Regel der Fall ist, eigene Militärcapläne bestellt oder dieselben ausdrücklich der Militärgeistlichkeit der im Orte stationirenden Militärkörper zuweiset, behebet sich die Frage von selbst, und verstehet sich, daß die Ausübung der geistlichen Verrichtungen, mithin auch die Jurisdic- Vom iQ. Ju Np. q .59 tion der hierzu bestimmten Militärgeistlichkeit zustehet. Was insbesondere die Stabsfeldärzte betrifft, welche eigens bey einem Garnisonsspitale angestcllt sind, so gehören diese, in Absicht der geistlichen Jurisdiction dahin, wo alle bey demselben an-gcstelltcn Dffizierc und Partcyen hingehören, die bey dem Generalkommando aber, desgleichen die auf den einzelnen Posten in den Militärbezirken angestellten Feldstabsärzte gehören, nach der Analogie mehrerer in der Vorschrift sub A. benannten , den Gencralcommanden unmittelbar unterstehenden Militärbranchen, als: Feldkriegs-kanzlcy, Feldkricgscommissariat, Verpflegsamt, Kriegscassebeamten u. s. w., so wie in dem An-betrachte, daß sie nach Erforderniß des Dienstes überall hinbeordert zu werden gewärtiget seyn müssen, und in gedachter Anstellung unmittelbar an das Militärcommando gewiesen sind, zu der militia vaga. Die oberstfeldärztliche Direction, auch wenn solche jeweil von der Direction der Medicinisch - chirurgischen Josephacademie getrennt bestünde, würde vermög ihres Standpunktes, immer zu der militia stabilis zu rechnen seyn. Von diesen Bestimmungen werden die Länder- und Gränz-Gencralcommanden, in Verfolg der Hofkriegsraths-Circularverordnung vom 5. -October 1808 Litt. W. zu dem Ende in die Kenntniß geseßet, um hiervon zur Vermeidung V * 2Öo Vom 1,3. IuNy. aller Irrungen die Militärcapläne verständigen zu lassen. 73- Befoldnngsanweisung für jene Appellationsund Landrechtsbeamte in Steyermark und Kärnten, wozu den Behörden das Befug« niß der Ernennung cingeräumt ist, steht im Wirkungskreis der Länderstelle. Die hohe Hofkammer hat mit Verordn», g vom 28. May d. I., Zahl 20855z dem Guber-nium für die Zukunft gestattet, bey jenen Appellations- und Landrcchtsbeamten in Steyer, mark und Kärnten, wozu den Behörden daS Befugnist der Ernennung eingeräumt ist, die Besoldungen auf Ersuchen des k. k. inneröstcrr. Appellationsgerichtes unmittelbar selbst anzuwe-sen. Gubernialcrinnerung vom 13. Juny 1822 , Zahl 12374. 74. Maßregeln gegen die Verfälschung von Stu-dienzeugniffen, und Absolutorien mit dem erneuerten Verbothe für solche Zeugnisse Honorarien zu fordern. Durch Studien - Hofcommisstonsverordnung vom 25. v. M., 3^1 3237, wurde Folgendes eröffnet : Nom 19. Juny, 261 Entdeckte Falle von Verfälschungen der Stu-dienzeugnisse erfordern die genaue Befolgung des« sen, was zur Verhüthung, oder doch Erschwerung dieser Verfälschungen unterm 7. December 1807, Zahl 24324, vorgcschrieben wurde, besonders, da man die unangenehme Erfahrung gemacht hat, daß diese Vorschrift nicht allenthalben in Erfüllung gebracht wird. Erhobene Thatsachen erfordern aber noch weitere Dorfichten, die man daher im Folgenden vorzufchreiben für zweckmäßig findet: 1. Die Formulare zu den Zeugnissen, 'welche von den Professoren ausgestellt werden, und zu den von den Studicndirectoren auszufertigenden Abfolutorien, find von der Landes, stelle selbst gegen Haftung der Druckerey, daß nicht mehr als die von der Landcsstellc angegebene Anzahl der Exemplare gedruckt werde, auflegen zu lassen, und die Drucke« rey hat sodann die ganze Auflage an die Landesstellc abzuliefcrn. 2. Die Landesstclle wird die erhaltenen Exemplare gleich andern Formularen, Tabellen, und dergleichen in Verwahrung nehmen, und durch Decret jedem Studiendirector einen Vorrath von bepden Gattungen zusenden, nach dessen Verwendung der Studiendirektor sich um einen neuen Vvrrath zu melden hat. 262 Bom 19. Juny. ^ ' » 3. Der Studiendirector vertheilt von den For-inularicn zu ben durch die Professoren aus« zufertigenden Zeugnissen an jeden Professor eine bestimmte Zahl, die er sich vormerkt. 4. Der Professor hat jedes:Formular ganz mit eigener Hand auszufüllen; das so ausgefer« tigte Zeugniß chronologisch von Nr. 1. an« zu fan gen, bey einer der obigen Ecken zu num-meriren, und dem Studiendirektor zu übergeben, oder versiegelt zuzufenden, welcher nach Gegeneinanderhaltung mit seiner Vormerkung über die bisher erhaltenen Nummern, und mit seinen Katalogen entweder seine Un-trrfertigung beysetzt, und das Siegel bey« druckt, oder wenn eine Unübereinstimmung sich zeiget, alsogleich die nvthige Erhebung machet. 5. 'Die Abfolutorien hat jeder Studiendirector eigenhändig auszufüllen, ,}u unterfertigen, und zu sigilliren. 6. Bey Schülern, die aus einer andern Provinz kommen, um ihre Studien fortzüfehen, ist bey dem mindesten Verdachte, ob die vor-gewiesenen Studienzeugnisse durchaus echt seyen, die Landesstelle der Provinz, woher dieser Schüler kam, um die Aeußerung über die Echtheit anzugehen. 7. Das Angeführte betrifft zwar eigentlich die Studienzeugnisse für Schüler der Facülkäts- Vom 19. Juny. 263 Wissenschaften an den Universitäten und Ly« ccen, ist aber mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Verhältnisse auch auf die Zeugnisse für Schüler der abgesondert bestehenden philosophischen Lehranstalten und für Gymnasialschüler anzuwenden. Da übrigens hervorgekommcn ist, daß hie und da Honorarien oder Geschenke unter einem andern - Nahmen für Studienzeugnisse verlangt, oder doch angenommen werden, so ist dieses bey allen Lehranstalten ohne Ausnahme strenge zu untersagen. Gubernialverordnung vom 19. Juny 1822, Zahl 12947. 75' Vorschrift zur richtigen Führung der Depo-fitenbücher, und genaue Gebahrung mit den Depositengeldern. Von dem F. k. innerosterreichischen Appella-tionSgericht wurde nachfolgende, die richtige Führung der Dcpositenbücher, und genaue Gebahrung mit den Depositengeldern abzielende Verordnung erlassen. Gubernialverordnung vom 19. Juny 1822, Zahl 13025. Um die richtige Führung der Depositenbü« cher und die genaue Gebahtung mit den Depo« 364 Dom 19. Junp. ftlengelbern auch auf dem Lande zu erleichtern, uub zu rrzwecken, wird jedem Bezirksgerichte und sonstigem Gcrichtsdominium hiermit aufgetragen, alsogleich gedruckte Formularien von Depositenscheinen sich bcyzuschaffen, in welchen der Nähme deS ErlegerS, der Tag und der Betrag des Erlages, die Person, für welche der Erlag geschieht, und endlich die Post und das Folium des DepositenbucheS, auf welche die Eintragung geschehen schriftlich 'auSzufüllen ist. Hierbey wird weiterS aufgetragen, 'jeder Partcy, welche Geld oder GeldeSwerth zu Gerichtshanden erleget, noch am nähmlichen Tage ohne allen Ver-fchub, einen solchen gedruckten, mit der Unter» schrift deS Richters, und den gerichtlichen Siegel versehenen Schein zuzustcllcn. Welches anmit zur genauen Nachachtung und Wissenschaft erinnert wird. Klagenfurt, den 22. May 1822, 76. Die Correspondenz der Pächter der Weg-Brücken- und Ueberfuhrsmäuthe unterliegt der tarifmäßigen Briefportogcbühr. Hebet die vorgekommene Frage, wie die Correspondenz der Pächter der Weg«, Brücken-und UeberfuhrSmäuthe zu behandeln fcy, und ob dieselben in der Correspo-ndcnz mit den Behörden Dom 22, Juny. s6j die Briefportyfrcyhcit zu genießen haben? hat die k. (. Hofkammer mit Verordnung vom 8. Juny d. I., Zahl «2832, zu bestimmen befunden, daß, da die Pachter der k. k. Weg», Brücken» und Ucberfuhrsmäuthe lediglich als Parteyen zu betrachten sind, und sie in diefcr Beziehung mit den Tranksteuerpächtern, welchen die Postportoentrichtung obliegt, im gleichen Verhältnisse stehen, die vorerwähnten Pächter für ihre Cor-respondenz von, und mit den Behörden jcdeSmahl die tariffmäßigen Briefportogebühren zu entrichten haben. Gubernialvcrordnung vom 19. Juny 1822, Zahl 13111. 77. Die Eorrefpondenz der, zur Verwechslung der abgenützten Einlös- und AnticipationS-fcheine bestimmten Casscn in den Provinzen, mit der Nationalbank, wird portofrey behandelt. Gemäß hoher Hofkammerverordnung vom 6. d. M., Zahl 20595, wird über eine Eröffnung deS k. k. Finanzministeriums die Uebernahme mehrerer Gcfchäfte der aufgehobenen Einlösungs-u»d Tilgungsdeputation von Seite der National-bank am 15. July l. I. Stau finden. Da von diesem Zeitpunkte angefangcn, die bisher als Eialösungsscheinscassen in den Pro- s 66 Vom *2. Iuily. vinzen bestandenen, nunmehr zur Verwechslung der abgenützten Einlvs« und Anticipationsschcine gegen neue, bestimmten Cassen, unter der Leitung der Bank stehen werden, so ist die Staatsverwaltung mit der Bank darin übereingckommcn, daß die Correspondenz zwischen diesen Cassen in den Provinzen und der Nationalbank sowohl bey der Auf- als Abgabe portofrey behandelt werde. In dieser Beziehung ist vom 15. July d. I. angefangen, die Correspondenz, welche von der nunmehr zur Verwechslung des abgenützten Papiergeldes bestimmten, vormahls als Einlvsungs-scheinscaffc bestandene Casse in Grätz an die Nationalbank, oder von dieser an die genannte Casse gerichtet, und wo auf der Adresse die Bezeichnung „für Rechnung der Staatsverwaltung" beygefügt ist, gegen Journalistrung portofrey zu behandeln. Findet sich obiger Bey-fatz auf der Adresse nicht bemerkt, dann sind die Briefschaften mit der tariffmäßigen Brieftaxe zu bezeichnen. Die Vorschriften, welche hinsichtlich der Beeinträchtigung des Briefpostgefalls durch Bey« schliessung von Correspondenzen fremdartiger Gegenstände im Allgemeinen bestehen, haben in dieser Absicht auf vorstehende portofreye Corre-spondcnz ihre ganze Anwendung. Gubernialverordnung vom 22. Juny 1822, Zahl 13631. 26/ Dom 26. Juny. 78. Den Einfuhrszoll für das ausländische Weißtapeten - Elephantpapier betreffend. Da daS ausländische Weißtapetcn-Elephant-papier, dessen die inländischen Tapetenfabrikanten zum Betriebe ihres Gewerbes bedürfen, nach den, gemachten Erhebungen aus einem auS Kanzley-und Postpapierzeug gemischten Stoffe besteht, und eben darum auch nicht dem Postpapierc gleichgehalten werden kann; so hat die k. k. allgemeine Hofkammer im Einvernehmen mit der k. k. Commerzhofcommisflon zu bestimmen befunden, daß dasselbe nach der Post Nr. i. des neuen Papiertariffes, kund gemacht durch Guber« nialcurrende vom io. Februar 1819, Zahl s392,*) in der Einfuhr mit 7 ff. 30 kr. pr. Wiencrcentner in die Verzollung zu nehmen sey. Hierdurch wird die den Tapetenfabriken unterm 2l. November 1819 zugestandenen Begünstigung mit dem Bedeuten aufgehoben, daß dieselben alles Uebrige aus Postpapierstoff geschöpfte, wie immer genannte oder geartete Papier, nur gegen Entrichtung des Zolles von 20 fl pr. Centner beziehen dürfen. Diese neue Zollbestimmung wird in Folge der hohen Hofkammerverordnung vom 28. May *) Siehe Prov. Gesetzsammlung vom Jahre 1819, p*g. >9. s68 Vom 26. Junp. d. A , Zahl 16627, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubcrnialcurrcnde vom 26. Juny 18-22, Zahl 13279. 79* Erneuerte Bekanntmachung der Paßvor-schriftcn. Bekanntlich besteht vorlängst die allerhöchste Vorschrift, daß allen Reisenden ohne Ausnahme, sie mögen mit Extrapost, oder dem Postwagen oder mit Landkutschern und sonstigen Gelegenheit, oder auch zu Fuß reisen, in der Regel mit legalen Pässen, oder sonstigem genügenden Ausweise versehen seyn, diesen aber in jedem Orte, wo sich ein Krcisamt oder eine landesfürstliche Polizey-bchördc befindet, zur gehörigen Jnstradirung produciren sollen. Damit nun diese seit einiger Zeit nicht überall mit der nöthigen Genauigkeit beobachtete allerhöchste Vorschrift in Zukunft gehörig ge-handhabt werde, und damit cS sonach inländischen sowohl, als fremden nicht selten bedenklichen Akisendcn, nicht wie es bisher manchmahl geschah, gelinge, ohne vorschriftmäßigen Paß, oder sonstigem legalen Ausweise mittels Landkutscher oder sonstigen Gelegenheit ihre Reise ungehindert aller Orten fortzusehen, und sogar bis nach der Haupt- und Vom 26. Juny. 269 Residenzstadt Wien vorzudringen, haben Se. Majestät vermag Erinnerung der Polizeyhofstrlle vom 4. d. M. aus Anlaß eines solchen zur allerhöchsten Kenntniß gekommenen Falles zu befehlen geruhet, daß, gleichwie es für die Postämter vorgeschrieben ist, auch den Landkutschern der ausdrückliche Verbotst , irgend einen Passagier ohne Paß aufzunehmen, ertheilt, sohin jeder mit was immer für einer Gelegenheit Reisende zur Vorzeigung seines Passes , bey jedem Kreisamte, und bcy jeder landesfürstlichen Polizeybehörde verhalten werde. Gubernialverordnung vom 26. Juny 1822, Zahl 13349-80. Neue Tax- und Arzeneyordnung. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 8. November 1821, Empfang den so. Zunp 1822, ist nachstehende, nach Conventions-Münze berechnete Taxordnung der Arzeneyen genehmiget worden. Es wird hiermit verordnet: 1) Daß alle Apotheker ohne Ausnahme sich von nun an genau an die neue, am Schlüsse befindliche Taxordnung, und wie bisher an die Pharmacopoea austriaca (Editio tertia emendata 1820) strenge halten sollen; widrigen Falls, wenn einer derselben die Ar--zeneyen aus unerlaubter Gewinnsucht nicht 27° Dom 26. Juny. echt zubereitete, er jedes Mahl um 24 Du« eaten würde bestraft werden. 2) In eben diese Strafe sollen auch die Apotheker verfallen, wenn sie durch heimliche und unerlaubte Einverständnisse, ober durch Geschenke Kunden an sich zu ziehen trachten. Ferner soll jede erwiesene Uebertretung der festgesetzten Arzeneytaxe in Folge hohen Hos-decretes vom 13. April 1820 das erste Mahl mit 24 Ducaten, das zweyte Mahl mit 48 Ducaten, und das dritte Mahl als schwere Polizeyübertretung bestraft werden; und überhaupt verbleiben die in Beziehung auf Taxüberschreitungen bekannt gemachten Der-ordnungen in voller Kraft. 3) Soll, wie bisher, jede vorschriftmäßig berichtigte Apothekerrechnung ohne allen Abzug nach dieser neuen Taxordnung bezahlt werden, und bliebe eine Rechnung länger als ein Jahr unbezahlt, so kann der Apotheker für die längere Zeit vier vom Hundert Zinsen anrechnen. 4) Da mehrere Arzeneyen gran- oder tropfenweise verschrieben werden, und in so kleiner Dosis nicht leicht zu taxiren sind, der Apotheker aber solche doch genau und vorsichtig abwägen und beymengen muß, so soll ihm erlaubt seyn, für jede solche Dosis, Vom 2 6. Ju Ny. 271 wenn sie geringer als die bestimmte Taxe ausfiele, Einen Kreuzer anzusetzen. 5) Wird die bestehende Verordnung hiermit erneuert , daß, bey zwanzig Reichsthalern Strafe, Niemand ein sogenanntes Arkanum, auch Niemand, außer den Apothekern, Ar-zeneyen verkaufen solle. 6) Mit dieser Strafe von zwanzig Reichsthalern sollen ebenfalls die Materialisten und Gewürzkrämer belegt werden, wenn sie im Kleinen, kreuzer- und groschenweise die den Apothekern vorbehaltenen Arzeneymittel, be« sonders aber Purgier«, Brech - oder schlafmachende Mittel u. s. w. einfach ober zusammengesetzt verkaufen. 7) 'Diejenigen Artikel, die in der gegenwärtigen Taxordnung mit einem f bezeichnet sind, dürfen von den Apothekern nie anders, als nach der ordentlichen Verordnung eines hierzu befugten Arztes oder Wundarztes Hindangegeben werden. Und nur die übrigen, mit feinem f bezeichneten Artikel können auch im Handverkaufe u. s. w. weggegeben werden. 8) Uebrigens wird jede Uebertretung dieser Verordnung, so wie auch jede falsche oder schlechte Bereitung der Arzeneyen, Verwechslung derselben oder Unvorsichtigkeit bey dem 27« Nom 26. Iuny. Giftvcrkaufe nach den §§. 100 bis j 10, dann nach den §§. 119 und 120 des Gesetzbuches über schwere Polizeyübertretungen bestraft werden. Es stehet Jedermann frey, den in Münze angrsetzten Betrag nach dem Course von 250 pCt. in Papiergeld zu entrichten. Sowohl der Sanitätsmagister, als auch fämmtliche Kreis- und Stadtphysiker werden hiermit angewiesen, ihres Ortes auf die Befolgung dieser Verordnungen auf das Genaueste zu wachen. Gubernialcurrende vom 26. Iuny 18«2, Zahl 13544. Taxa Dom a6. Zuny. 273 Taxa Medicamentorum. wvwvw» Arzneyen Taxe. 1 Pondus Sn Conv.Mze. Gewicht fl.I krj dl Atetatis ammoniac soluti. Aufgelöster essigsaurer Ammoniak —ammoniac soluti diluti. Unica semis 1 Loth 12 3 Verdünnter aufgelöster essigsaurer Ammoniak _ 2 3 —lixivae soluti. Aufgelöstes cffigfanrcS Kali . . 6 3 j-—plumb!' aciduli sicci. Trockenes säuerliches essigsaurcs Blcy >5 3 -j-—plumbi aciduli soluti. Aufgelöstes säuerliches cssigsan-res Bley ........ 2 3 —sodae. Essigsäure- Natron • . ; . . '7 1 Aeeti aromatici. Gewürzhaftcr Essig 1 2 —concentrati , vide: Acidum ace-ticum concentratum. —destillati, vide: Acidum aceti-cum dilutum. —lithargyri , vide: Acetatem plumbi acidulum solutum. —radical!, , vide: Acidum aceti-«»rn purum, —rutae. Rauten-Effig . . » . . - 1 —scillae. Meerzwiebel - Essig 1 _ —rini fortis. Starker Weinessig _ _ 2 Acidi acetici concentrati. Coneentrirte Essigsäure.... IO — acetici diluti. Verdünnte Essigsäure . . . . — - 1 — Gesetzsammlung IV. Theil 18 274 Vom 26. Aiiny. Acetici puri. Steine Essigsäure .—muriatici concentrati. Coneentrirte Salzsäure. . . . —muriatici diluti. Verdünnte Salzsäure . . . . — muriatici oxygenati. Oxvgenirte Salzsäure . . . —nitrici concentrati. Coneentrirte Salpetersäure . . —iiitrici diluti. Verdünnte Salpetersäure . - . —nitrici diluti puri. / Steine verdünnte Salpetersäure . —ui tri fumantis , vide : Acidum ni-trico - nitrosum concentratum. —nitrico - nitrosi concentrati. Rauchende Salpetersäure . . . Acidi oxalici. Zuckersäure . . . . . . . . *)—phosphorici diluti gravi tatis spe-cificae 1,030.*) Phosphorsäure ....... —salis fumantis, vide: Aoiduin muriaticum concentratum. —succini. Bernstein säure.............. —•sulfurici concentrati puri. Steine concentr. Schwefelsäure — sulfurici concentrati venalis ex sulfure. Käuflicheconeentr. Schwefelsäure — sulfurici diluti puri. Steine verdünnte Schwefelsäure Pondus In stonv.Mze. Gewicht fl-I kr j d Drachma una 1 Qtl. 13 1 LTncia semis Loth 6 — — 2 1 — — 2 — — — 12 3 — — 2 3 — — 6 — — 7 Ihach-ma una 1 Qtl. — 28 3 — — 7 - 1 '3 2 Llncia semis 1 Loth 4 2 — — 1 J — — — 3 » hiervon ist in der Pharmacopoe bas specifische Gewicht durch i.i.tn Druckfehler statt 1,050 mit 1,500 angeführt. S3 o in v 6, Auny. =75 Acidi tartari, v ide : Acidum tartricum. —lartrici. 323ctit|lriiifiiire............. —vitrioli , vide: Acidum sulfuri-eum concentratnm ven ili, f Aeruginis. Grünspan......................... . Aetheris acetici. Effig-Ackhcr..................... . —sulfurici. Schivcfel-Acther................ Aethiopis antimoniali» , vide: Sul-furetum by drargyri stibiatum. —martialis , vide: Oxydulum fevri nigrum. 's—minerali» , vide: Sulfuretum hy-drargyri nigrum. Agaric! chirurgorum. Feucrschwamm ................. Alcali minerali» , vide: Carbonatem sodae alcalinum. —vcgelabilis , vide: Caibonatem lixivac alcalinum. —volatili» , vide: Curbonatem ammoniac alcalinum. Alcoholis gravitatis specificae 0,830. Weingeist v. 0,830 Eigcngcivicht. —gravitatis specificae 0,8,50. Weingeist v. 0,850Eigengewicht. —gravitatis specificae 0,910. Weingeist v. o,yio Eigengewicht . —gravitatis specificae 0,930. Weingeist v. 0,930 Eigengewicht . Aloes, vide: Succum, aloes. Aluminis crudi. Roher Alana............... —usti. Gebrannter Alaun . . . ■|Ammoniac purae liquidae. Flüssiger reiner Ammoniak Pondus In Conv.Mze. Gewicht Uncia semis 1 Loth — 14 - _ 8 1 Drachma una 1 L tl. -- 19 3 3 Uncia semis 1 Loth — 2 — 1 ~ — 2 — - — 1 2 — — 1 — — -- — 3 — — 3 3 — — U 3 2/6 Vom s6. I?niy, Pondus Ln Conv.Mze. Gewicht fl |ft|M Uncia semis Ammoniac! gummiressinae, vide: i Loth Gunimiresinam ammoaiaci. Amygdalarum amararum. Bittere Mandeln ...... —dulcium. — — 2 1 Susie Mandeln 2 — Amyli , vide: Farinam amyli. Antimonii crudi, vide: Stibium ciudum. Aquae calcis. Kalkwaster — — 1 — destill. anisi. Destillirtes Aniesisamen-Wasscr . —destill. antbos , vide: Rosmarini. — — auraniiorum Horum. 3 Destill- Pomcranzcnbliilhcnwasser — — 10 2 — destill. carminatirae. Dcsttll. Windwasser -—destill. carvi seminis. — — — 2 Destill. Kiimmclsamcnwasscr . . —destill. cerasorum nigrorum. _ — '— 3 Destill. Waldkirschenwaffer . . —destill. chamomillae. — — '— 2 "Destill. Chamtllenwaffer . . . .—destill. cinnamomi cort. — — — 3 Destill. Zimmetrindenwasser . . —destill. citri corticis. — — 1 2 Destill- Citroncnschalenwaffer . —destill. foeniculi semin. - — 1 2 Destill. Fenchclsamcnwasser . . —desiill. hvssopi herbae. — — 3 Destill. Js'opwaffer . . ; . . —destill. janiperi baccar. — — 1 Destill. Wachholderbeerenwaffer. ■)•—destill. laurocerasi folior. — — 5 Destill. Lorbccrkirschwaffer . . —destill. lavandulae flor. . — 8 Destill. Lavcndclbluthenwasser . — — 1 —destill. melissae herbae. Destill. Melisscnwasser .... destill. menthae crispae herbae. — — 1 Destill. Kraiiscmiinzcnivasser . . destill. mentbae piperit. herb. — — 1 Destill. PfefferinuNjcnwaffer . . — — 1 Vom 26. Juny. 2 77 Pondus An Gone, äfttmje. Gewicht st ! krjdl Aqnae des till, naphac , vide : Flor, aurantior. —destili, origani herbae. De still. WohlgemuLhwasser . . Unci a semis i Loth 3 ■f—destili. persicae foliorvm. Destill. Pstrstch b l ä t t e r wasser . . _ _ 2 —destili. pulegi! herbae. Destill. Po ley wasser _ _ 3 —destili. ros arum Horum.. Desttll. Rosenwaffcr . ... . 1 —destill. ros marini hortoas. folior. Destill. Rosm arin Wasser . . . _ 2 l — destili. rutae herbste, Destill. Rautemvaffcr .... . _ 1 —des ill salviae foljorum. . Destill. Salbeywasser .... _ 1 —destill. sambuci flntum. Destill. Hollerblütheuwasser . . _ 2 —destill. serpilly herbae. Destill. Quendelwaffer . . . . 3 —des ill. simplicis. Destill. Brunnenwasser . . . . _ —destill. tanaceti h.erbae floridae. Destill. Reinfarnwaster ... . 3 —destill. valerianae.sy.lv. rad. Destill. Baldrian wüster . . . . _ — 3 •—vulnerariae acidae. Saures Wuudwaffcr 1 _ —vulnčrar. c. alcohole. Geistiges Mundwasser _ 1 —fortis , vide; acidura nitricum di-lutum. —lax ativae , vide : Infusmn laxa-tivum. —saphirinae , vide: Liquorem op-thalmic. caerule'um. Arbanv duplicati , vide : Sulfatem lixivae. Argent! vi vi, vide: Hydrargyrum purum. Arsenidi albi, vide: Pulv. arsenic) albi. Axungiae uorci. Schweiiifett / .. . . 1 273 Dom 26. Ann». Baccarum juniperi. Wachholdcrbeercn .... —lauri , vide : Fruetus. Bal sami copaivae Copaiva-Balsam .... —pcruviani. Peruvianischcr Balsam . . —terebinthin. venetae. Vcncdischer Terpenthin . , —terebinthin. communis. Gemeiner Terpenthin . . Boracis. Borax . .................. Bulbi aiii recentis. Knoblauch................. f—scillae recentis. Frische Meerzwiebel . . Butyri antimonii , vide : Muriatem stibii. —cacao, vide: Oleum excoctum cacao. —vaccini recentis. Frische Butter ................... Calcis vivae. Gebrannter Kalk................. Camphorae. Camphcr fCantharidum. Spanische Fliegen . . . . Capsularum papaveris , vide: Pa-pavcr capsulas. Carbonis praeparati. Doppelt geglllhcte Kohlen . . . Carhonatis ammoniac alcalini. Kohlensaurer Ammoniak . . . —ammoniac alcalini soluti. Aufgelöster alkalisch-kohlensaurer Ammoniak ........ Pondus 3n ßanr.PJije. Geivicht L 1 fr 1 dl Uncia semis - Loth __ 2 — — 6 2 — — 39 2 — — 1 2 — — 1 — — — 4 1 — • — ' 2 1 2 1 Drachma una 1 Qtl. 2 Uncia semis 1 Loth — — 9 —* ,— — 2 - 15 — - l 4 1 Vom 26. Juny. 2 79 Pondus j Gcwichlj fl.!kr 1 bl Uncia Carbonatis ammoniae pyro-oleosi semis soluti. 1 Loch Hirschhorngeist —iixivae alcalini. Alkalisch-kohlensaurcs Kali . . — — 6 — 6 — —Iixivae alcalini soluti. Aufgelöstes alkalisch-kohlensaurcs Kali . —magnesiae purae. . — - 2 1 Reine kohlensaure Magnesia . . — sodae alcalini crystallisati. — — 23 2 Christallisirtes alkalisch - kohlen- 1 mires Natron — 2 1 —sodae alcalini siccati. Getrocknetes alkalisch - kohlensan- Caryophyllorum aromalicorum. Gewürznelken ....... Cassiae fistulae. — — 12 1 Rohrcaffie . — — 3 3 Drach. mauna Castorei russici. 1 >^tL Russisches Bibergeil ..... — 3 4 5 2 Uncia semis 1 Loth Cerae albae. Weisses Wachs — — 5 2 —citrinae. Gelbes Wachs . . . ... . Cerali ad fonticulos. —* 4 1 Fontanell-Ccrat — — 5 — —citrini. Gelbes Ccrat * —fusci. — — 2 3 Braunes Gerat —ad labia. ' 2 1 Lippcn-Ccrat..... — — 2 3 —simplicis. Einfaches Cerat 2 3 Cereolorv.m simplieium. Einfache Kerzchen 5 2 ago Nom aß. Juny. — Pondus In Conv.Mze. : Gewicht chl kr, dl Cerussae. __ Blcyweis ......... Ceti spermatis , videt Spermatem ceti. Chartae exploratorite caerulea«. Blaues Probpapier ..... Uncia semis l Loth 2 1 Folium unuin i Bogen 2 —exploratoriae lutea«. Gelbes Probpapier ..... 1 2 —exploratoriae rubra«. NotheS Probpapier — - 2 — Conservae cochleariae. Löffelkraut-Conserve Uncia semis i Loth 3 1 —hederae terresiris. Guadelrcbcn-Conserve , . . _ 3 1 Corticis acacie germanicae. Schlehcndornrinde 1 —aurant. fructuum flaved. Das Gelbe von der Pomcranzen-sruchtriude 3 3 —cascarillae. Schacarillerinde ...... 4 —cassiae ligneae. Mutterzimmetrinde . . , 6 2 —chinae flavae seu regiae. Gelbe Ficberrinde „ 6 M. —chinae fuscae. Braune Ficberrinde 20 —cinnamomi occidentals, trrWe.- Cor-ticem cassiae ligneae. —cinnamomi orientalis. Echte Ziminctrinde 38 1 —citri fructuum flaredinis. Das Gelbe von der Citroncn-fruchlrindc 5 2 Pcrückenbaum- oder Rujarinde r 2 —hippocastani ramorum. Noßkastanickl-Aestecinde. . . . 1 — — mezerei latioris. Breite Seidelbastrinbe .... — 2 1 »S* Vom a6. Juny,. Pondus Gewicht 2n Conv.Mjk. st.i kr >dl Corticis nucum jugland rlritf. Grüne Wallnußrinde . . , . —peruviaiii , vide: Cort. chiliac fusc'ae. —qucrcus. Eichenrinde ....... . Uncia semis i Lvth 3 —salicis albas, Sahlwcidenrinde 3 -—simarubae. Simarubarittde 3 —ulrai. Rüsternrinde .... —* 3 Cretae depuratae. Gereinigte Kreide — — 3 2 Croci austriaci. Ocstcrrcichischer Saffran . . Drachma una -Qtl. 1 5 3 —antimomi, vide: Oxydulum ati-bii sulfuraium fuscuia. Cupri limati. Kupfcrspanc Uncia semis i Loth 5 2 Elaeosacchari anisi. Anicß?Ochlzucker Drachma una i Qtl. 1 2 —aurantiorum. Pomeranzcn-Ochlznckcr.... ... 2 2 —cinnamomi. Aimmct'Oehlzuckcr 17 —citri. Citroncn-Ochlzuckcr —r. 1 3 — foeniculi. Fcnchcl-Oehlzuckcr ..... J 2 —macis. Mnskatcnbluthc-Oehlzucker . . — 1 I —rnenthae crispae. Krauscmünzcn-Oehlzucker . , , 2 —menthae pipcritae. Pfcffcrmünz-Oehlzuckcr. . . . 2 —Valerianae. Baldrian-Sehlzuckee..... — — 3 2 282 Vom 26. IIMP. —glutinosi. Englisches Klebpflaster —gummiresinosi Gummiharziges Pflaster . . . —hydrargyri. Qiicckfllbcrpflastcr......... —mercurialis , vide : EmplasUum hydrargyri. —plumbi , vide : Emplastrum dia-chyli simplicis. Extracli absinthii vulg. herbae. Gemeiner Wcrmuth-Extract • . Pondus An Conv.Mzc. Gewicht st.|fr | bl Eleciuarii lenitivi. Pflaumen-Lattwcrge . . . . Emplastri anglicani , vide ; Em plastnim glutinosum. —cantharidum. Blasenziehendes Pflaster . . —cicutae. Schicrlingpflaster........... —diachyli simplrcis. Bleypflaster ....... —euphorbii. Euphorbiumpflastcr . . . . Uncia semis l Loth Frustu-lum unum longitu-dinis et lati rud i-nis duo rum pol-licum l Stuck voit 2 Zoll Länge »Breite Uncia semis l Loth Drachma ima - Qtl. 2?om 26. Juny. 2 8,3 fExtracti aconiti herb, ex succo. Eisenhiitchen-Extract . . . —acori rad. alcoholico aquosi. Geistiger Kalmuswurzel-Extract f—aloes soccotorinae. Aloe-Extract................. —angelicae rad. alcoholico-aquosi GeistigerAngelikeiuvurzel-Extrac —arnicae florum. Wohlverleyblüthen-Extract . belladonnae herbae ex succo. Tollkraiit-Extract........... —centaurii minor, herbae floridae. Tauseildguldenkraiit-Extract . —chamomill. herb; florid, alcohoh co-aquosi. Geistiger Kamillcn-Extract —-chiaae fuscac cort. Brauner Fiebcrrinden Extract —chinae regiae cort. Gelber Ficbcrriudcii-Extract . —cichorei herb, ct rad. Wcgwart-Extract..... —cicutae herb, ex succo. Schierlingkeaut-Exrract . . —corticis peruriani , vide: China fnscae. +—dulcamarae stipitum. Bittcrsüststangel-Extraet . . —enulae radicis. Alantwurzel-Extraet .... —fellii tauri. Ochscitgallcn-Extraci ... —fumariae herbae ex succo. Erdrauch-Extract . . . < , —gentianae radicis. Enziamvurzel - Extract . . , —graminis liquidi rad. Gra-wurzcl-Extract . . . , +—gratiolae herbae. Wildaurin-Extract . . . , —guajaci ligni. Guajackholz-Extract .... Pondus ;xn CcmS.aKjt. Gewicht It. 1 fr|M Drachma una 1 Qtl. — 3 2 — — 3 — — — 2 — — — 3 3 — — 2 — — — 2 1 — — 2 — — — 2 — — — 24 — — — 1 I — — — 1 3 — — 2 1 — — 2 — ■ — - - 3 — — 2 — — — 2 1 — - 1 2 1 ] —■ - 2 — — — •i 2 $84 Vom s6. Iunp» Pondus In LonV.Mze. Gewicht fl., fr | bl -(-Extracti hcllebori nigri radicis. Schwarzcr-iNicß wurzel-Extract. Drachma una 1 Ltl. 1 3 —hippocaslani cort. Aoßkastanienrindcn-Extract . . — — 1 3 j-—hyoscyami herb, ex succo. Bilsenkraut-Extract — — 2 1 —jngland cort virid. nuc. ex succo, Grüner Wallnnßschalen-Extract. — 2 ; j-—laectucae scariolae herb. Wilder Lattigkrant-Extract . . — 2 — -—liquiritiae radicis liquid!. Flüssiger S ü ßk) o lz w urz el - Extract — 2 2 —liquiritiae sicci dcpurati. Gereinigter trockener Süßholj-wurzel-Extract . . ... , - malatis feni. — - 1 - Acpfclfaurrr Eiscn> Extract . . — — 4 2 —marrubii albi herbae. Weiffer And omr-Extract . . . — , 1 2 —martis cum cucco pomorum , vide: Extractum malatis ferri. —millefolii herb, florid. Schafgarben-Extract .... 2 —myrrhae gummfresinae. Myrrhen-Extract ...... — — 9 2 j-—opii aquosi. W iffcrigcr Mohnfaft-Extract . . — — 3 4 ji |4-pu!satillae herb, florid. Küchenschellcn-Extract . . . . — 2 ' —quassiae ligni. Quaffien-Extract — — 18 2. —salicis albae cort. Sahlweidenrinden-Extract . . — — 3 , —-salvie herbae. Salbeykraut krjdl Uncia semis l Loch 3 — — 3 — — — 2 2 - — — 2 - 5 2 — — 1 — — - — 1 — — >’ — — - 1 2 — - 1 — - — 8 — — — 2 3 — — 2 — — — 1 - — — 7 1 — — 1 1 — — 2 3 — — 1 - — — 1 3 3 Nro.i. l Stück 14 - 7 - Vom 2č>. Juny. 287 vide Fructumn lauri. Lorberbceren .... -—pmnorum, ^MPflaume« ...... —tamarindorum. Tamarinden ..... Fungi agarici chirurgorum , Agaricum chirurgorum. Gallarum quercus tuberosarum. Knopper» .................. . . •—quercus turcicai um. Türkische Galläpfel........... Gelatinae liquiritiae, vide: Pastam liquiritiae. Gian drum quercus excorticat. Allsgelöste Eicheln ...... Globulorum martialium, vide: Globules tartratis ferri et. lixivae. —tartratis ferri et lixivae. Eiscnkugeln................ - . Graphitae elutriatae. Geschlemmter Graphit ....... Gummi arabici. Arabisches Gummi . . . , . —tragacanthae, Tragant.................... . . Gnminiresinae ammoniaci. Ammoniacgnmmiharz . . . . —assae foetidae. Stinkender Afand.............. +—euphorpii. Enphorbilimgllmmiharz . . . —galbani. Galbangnmmiharz ..... — guajaci. Quajackglimmiharz ... . . —gummi gultae. Gnmmigut...................... —myrrbae. Myrrhen. ....................... j-—scammonii. Scammonicilgilmmiharz - . . Hepatis antimonii , vide: Sulfure-tum lixivae stibiatum. Pondus In (lonv.Mze. Gewicht fl. 1 fr|M Uncia semis 1 Loth — 1 — — - — 3 . •L ] — — 6 3 — - ... ‘1 — — U 3 — — 3 3 ' — — 5 — — — 1 1 - — — 5 — — — 1 1 — — — 4 1 - - 9 — — 12 — — — 8 — — — 18 — Dom qö. I«ny. 288 Pondus In eonv.Mze. Gewicht fl ! kr, dl Uncia Hepatis ealcia, viele t Sulfuretum lixivae. semis » Loth Herbae abrotani. Gurtelkraut...... ... . —absinthii vulgaris. . — — 2 — Gemeines Wcrmuthkraut > . —althaeae. 1 Eibischkraut belladonnae. 1 Tollkrallt , . . — centaurii minoris florridae. I Tausendgüldenkraut — — 1 1 —chenopodii amprosioides. Mexikanisches Traubenkraut . . 2 — —cichorei. Wegivartkraut. —cicutae. — — I — Schicrlingkraut — — 1 —ftimariae. Erdranchkraut ...... +—gratiolae. — 1 Wildaurinkraut ...... — — 1 +—hyoscyami. Bilsenkraut ........ —hyssopi. — — 1 - Jsopp-Kraut —jaceae , vide : Herbam violae tri-coloris. —ledi palustris , vide : Herbam ros-marini sylvestris. —lichenis islandici , videi Liebe-nem islandicum. —lichenis pariedini , videt Liche-nem parietinum. —marruhii albi. Weisses Andornkraut .... —meliloti floridae. 1 Blühendes Steinkleekraut. . . —melissae. 1 Mclissenkraut — menthae erispae. 2 Krausemünzcnkrant . . . . . menthae piperitae. “ 2 Pfcffcrmünjkraul Dom 26. Z u Ny. 289 Pondus Ln Conv.My ©ClPIlpl ii- 1 tr|i- Herbae mcnthae rubrae. Uncia semis • 1 Lolb Bachmünzkrant —milieiolii floridae. — 1 - Blühendes Schafgarbenkraut. . —origan i. — — 1 — Wohlgemuthkraut '1 —poiygalae cum radice. — - 1 1 Kreuzblümchen mit Wurzeln . - —pulegii. — - 1 j Pole;,kraut t—pulsatillae nigricantis floridae. — — 1 Blühendes Küchenschellenkraut . —rutae hortensis. — — 1 — Ranrenkrant —salicariae. - — 2 - Weiderichkraut ....... saponariae. — — 1 - Seifenkraut —-saturejae. — — 1 — Saturcpkraut ....... —scordii. ~ 2 — Lachenknoblauchkraut .... —serpylli. _ - 1 1 Quendclkraut . . . ... . . —tanaceti floridae. — — 1 1 Blühendes Rcinfarnkraut . . . —-taraxaci. — 1 — Löwcnzahnkrant ...... —urticae recentis. — — 1 — Frisches Brennesselkraut . . . 1 —ralerianae celticae. — — 1 Speickekraut —veronicae. — _ 2 — EhrcnpreiSkraut ...... —violae tricolor!». — — 1 1 DreyfaltigkeitSblumenkraut . . Hordei crudi, vide: Semen kordci crudi. — 1 1 Hydrareyri puri. Quecksilber ........ Ichthyocollae. — — 5 — Haufenblase ....... Infusi gallarum — — 22 2 GalluS-Aufguf ...... Gesetzsanimlung IV. Theil ig — * - Vom s6. Juny. 590 Pondus In Soitv.Mze. Gewicht fl.| fr|b( Infusi laxativi. Purqireitder Aufguß .... ITncia semis 1 Loth 2 2 —riiei chinensis c. alcali. Alkalisirter chinesischer Rhabar-bcr-Aufguß 4 1 —rhei chinensis siinplicis. Einfacher chinesischer Rhabarber-Aufguß 4 1 Kermes minerale , vide : Oxy du- lum stibii hydrosulfuratum rubrum. Lapidis caustic! , vide : Lixivam puram. f—divini seu ophtalmici. Augeusteiu 7 3 —infernalis , vide : Nitratem argent! fusum. Lichenis islandici. Blutluugcnmoos 1 —parictini. Wandflechte 2 » Ligni guajaci. Quaiackholz 1 2 —juniperi. Wachholdcrholj — 3 — quassiae. Quassienholz 2 — —sane ti , vide Lignum guajaci, —vise! quercini. Eichenmistelholz 1 Limaturae ferri, vide: Ferri lima-turam. Linimenti saponato - camphorati seu : Opodeldok. Opodcldok 11 2 —volatilis , vide: Saponem ammo-niacalem. Liquoris acetatis ammoniae , vide : Acelatem ammoniae solutum. —terrae foliatae tartari , vide : Ace-tatem lixir. solutum. ammoniae purae , vide : Anjmo- niam puram liquidam. Vom 26. Junp. 291 Pondus An Conv. Münze. Gewicht fl. j kr| bl TJncia semis 1 Loth 2 3 Libra — — 3 una 1 Pfund 7 Uncia semis 1 Loch 2 I Brach- ma una 1 Qtl. 1 5 3 Uncia semis 1 Loth — '5 — — - 2 3 — — 1 2 Liquoris acidi Halleri. Hallers saure Flüssigkeit . . . — anodyni raineralis Hoffmanni , vide: Spiritum aetlieris sul-furici. —carbonatis ammoniac , vide: Car-bonatem animoniae soliilum. —carbonatis lixivae , vide: Carbonatem lixivae , solutum. —hydrosulfuretico - aciduli. Säuerliches Hpdcothion-Wasser. —bydrosulfüretici pro balnco, Hydrothion-Wasser zum Bade . —mercurialis , vide: Muriatem hy-drargyro - ammoniacalem solutum. —ophthalmic! caerulei. Blaues Augenwasser . . . . —probatorii Hahnemanni , vide: Liquorem hy drosulfuretico-aci-dulum. —salis tartar! , vide: Carbonatem lixivae alcalinum solutum. fLixivae purae. Reines Kali oder Aetzstein . . Lixivii sanguinis, vide: Prussia-, tem lixivae et ferri solutum. Magisterii bismuthi , vide: Mittätern bismuthi praecipitatum. Magnesiae muriae , vide: Caibona-tem magnesiae. —ustae , jeu: Magnesiae purae. Gebrannte reine Magnesie . . —vitriariorum , vide : Pulv. Mannae calabrinae Manna . ., . Mellis communis. Gemeines Honig Vom 26, Iuny. SYS i-'oucius Sr ßConv.Mze Gewichtlfl | fr|bi U aICIü semis Mellis dcpurati. > Loth ©emitigtež Honig — — —rosarum Rosenbonig 2 3 Mercilrii dnlcis , vide: Muriatem hydrargyri mitom. —vivi , vide: Hydrargyrum purum. —praecipitati albi , vide : Muriatem hydrargyro-ammoniacalem insolubilem. —praecipitati nigri Hahnemanni , vide ; Oxydulum hydrargy ro-ammpniacalem. —praecipitati nigri Moscaii, vide: Oxydulum hydrargyri rubrum. —praecipitati rubri, videj Oxyd»IN hydrargyri rubrum. —sublimati corrosivi, vide : Mu-riatem hydrargyri corrosivum. Minii. Mcnnig — — 1 — Miscellae Guytoni. Guytons Rauch crnngsmischung . Grar.um — 7 1 un um Moschi naturalis. > Gran Natürlicher Bisam , . . •• Uncia semis — *3 Mucilaginis gummi arabici. Arabischer ©ummi-Schlcim . - l Loth 2 1 —gum mi tragacanthae. Tragant-Schleim ..... —cy doniorum. — I Quittenkern-Schleim .... — 1 — Muriatis ammoniac. Salmiak . —puri. — — 3 — Gereinigter Salmiak .... j-—bary tac. — — 3 r Salzsaurer Baryt —calcis puri soluti. Ausgelöster reiner salzsaurer Kalk *— — 16 i — 3 3 — ferri ammoniacalis. Ealzsaurer eisenhalt. Ammoniak — — 1 1. Vom 26. Juny. *93 t Muriatis hydrargyri conosivi. Netzendes salzsaures Quecksilber. t- hydrargyri mitis. Mildes salz saures Quecksilber . f—hydrargyri amraoniacalis insolu-bilis. Unauflösliches salzsaures ammo-niakhältiges Quecktzlber . . . f—hydrargyro-ammoniacalis soluti . Phagedanisches 28affer . . . —sodae. Salz saures Natron............ f—gib». Salzsaurer Spiesglanz . . . •j-Nitratis argenti fusi. Ge schmolz, salpctersaures Silber oder Höllenstein . . . . j"—argsnti soluti. Aufgelöstes salpetcrsaurcs Silber —bismuth! praecipilati. Salpetersaurer Wismuth-Nicder-schlag.......................... —lixivae. Salpetersaures Kali . . . . Nitri depurati, vide : Nitratem li-xivae. Nu rum mosebaiarum. - Muscatcn-Nuß................... Nucleorum peisicorum. Pfirsichkcrne.................. Pondus Sn Conv.Äize. Ärwilyt fl.'j kr j dl JDačlCh- ma una 1 Qtl. — 2 2 — — 4 3 _ — 7 2 Uncia semis - Loeh — 1 Brach- 2 ma una. 1 Qtl. — 5 — — 42 — — — 14 — — 6 1 Uncia semis 1 Loth — 2 — — 6 3 — - 2 - Brach- ma una. > Qtl. — 3 2 3 Olei animalis aetherei. Dippels thierischcs Qehl . Vom 26. Army. 94 Pondus 3n öonv.Äcze. Gcwttyt n.|fr|bt * Drach- ina una. Olei dcstillati anisi seminis. i QU. Anicßsamen- Dchl —bergamotae. —■ 8 — Bcrgamot-Qehl — — •3 1 —dcstillati carvi seminis, Kümmessamenöhl —dcstillati caryophy Horum vc- — - 8 1 nalis. Käufliches Gewiirzilelkenöhl . . —dcstillati cliamomillae vulgaris — — 22 1 herbae floridae. Kamillcirblüthcnöhl .... ' 2 9 3 Grannen unum —dcstillati cinnamomi cort. occi- - Gran. dentalis. Zimmetrindenohl — — 3 — Drach- rna una. —dcstillati citri corticis. i QU. Citroitcn-Schalenöhl .... —dcstillati Dipelii vide: Oleum — 45 1 animale aetliereum. —dcstillati foeniculi seminis. Fcitchelsamenöbl —dcstillati juniperi baccarem. ' — — 4 2 Wachholderbccreitöhl .... — dcstillati lavandulae florum. — — 2 3 Lavcndclbliithciiöhl . . . . . —inenthae crispae herbae. Ktausemiiitzvhl — — 20 3 — — 2Z 2 —destill. menthae piperita« herb. Pfcffermiinzohl — destill. origani herbae. — — 20 3 Wohlqcmttthöhl f—destill. persicae foliorum. — 1 i4 •— Pfirstchblättcrohl —destill. rosmarini hortensis fol. — I 3° — Rosmarinöhl . —destill. rutae herbae. 1 8 — Ratttrilöhl — 34 1 Vom 26. Juny. »95 ff™ Pondus Sn Conv.Mze. Gewicht fl. | krjdl Drach- ina una fOlei destill. sabinae frondium. i Qtl. Sabenbaumzrveige —destill. salviae f oliorum. — — 25 1 Salbcyöhl —destill. serpylli herbae floridae. — — 25 3 Blühendes Qneirdclöhl . . > — destill. tanaceti herbae. — U 3 Reinfarnöhl —destill. terebinthiaae. — — 5° Terpcnthinöhl • —destill. valerianae sylvestris ra- — 3 3 clicis. Baldrianwurzelöhl — — 53 3 Uncia semis —excocto-expressi cacao seminis. > Loth Cacao-Butlcr oder Dchl . . . —excocto-lauri baccarum. —r 23 Lorbcrbcerenöhl — — 6 1 —pressi amygdalarum. Mandelo hl —pressi lini recentis. 6 3 Frisches Leinsamcnöhl . . . • — — 6 — —pressi lini venalis. Käufliches Leinsamenöbl . . . — — 1 — —pressi olivarum. Dlivcnöhl -^pressi ricini seminis decort. — — 2 — ^.rcibkörncröhl —petrae albi. 20 3 Weisses Steinöhl —petrae rubri. Aotbcs Steinöhl 4 1 ! — — 3 I — vitrioli , vide : Acidum sulfuri- cum concentratttm venale. fOpii crudi. Modnsaft ...... — 5+ — Opodeldok, vide : Linimentum sa- ponato-camphoratum. Nro.i. Ovum gallinae. i Stuck j Hühncrcy ....... 3 1 396 Vom 26. Iu»y. Pondu« Sn Csnv.Mjk. Gewicht fl->kr , dl Oxyduli ferri nigri. Schwarzes Eisen-Oxydul . . . Drachma ima j Qtl. 12 ■ 3 *t"—hydrargyri ammoniacalis AmmontakhaltlgeS Quecksilber-Oxydul 21 j-—ferri nigii Moscati. MoScac's schlvarzcs Quecksilber Oxydul V 2 t—stibii hydrosuliurati aurantiaci. Spießgtanzgoldschwcfel . . . — — 8 — t—stibii hydrosulfurati rubri. Kermes. Granum nimm 1 Gran 3 t—stibii hydrosulfurati fusci. Braunes Spießglanz-Oxydnl fOxydi hydrargyri rubri. Uncia semis 1 Loth 23 Rothes Quecksilber-Oxydul . . — — ‘3 — —zinci. Zink-Oxydul _ 1 1 3 fOxymeilis aeruginis. Grünspan Saucrhonig .... _ 3 —scillae, Meerzwiebel Sauerhonig . . . a 1 —simplicis. Einfaches Sauerhonig .... » 1 Oxysacchari , vide : Syrupum aceti. ■fPapaveris capsularum. Mohnköpfe 2 3 Pastae althaeae. Eibischleig _ 6 2 — liquii itiae. Brustzelkeln ....... — — 7 2 f Phosphori. Phosphor Drachma una 1 Ütt. 42 Pollinis lycopodii , vide: Semen lycopodii. $J»m 26. Juny 297 Pondus ! In ! Cono.allji. Gewi et)! ilL| kel dl Prussiatis lixivae et ferri soluti. Aufgelöstes eisenhaltiges blau-laurcs Kali . . Uncia semis 1 Leth 46 Pulpae piunorum. Pjlaumeitinus — 3 — Puiveris acori radicis alcoholisati. seines Kalmusivurzelpulvec . . — 5 — Puiveris acori radicis p. cribr traj. Geliebtes Kalmus ivurzelpulvcr . — — •1 2 f—aeiuginis. Geuujpanpulver — 10 — f—aloes. Alocpulver — _ 5 — —altliaeae rad. alcoholisati. FciilCs Eibifchwttrzelpuloer . . — 4 2 —akhaeae rad. p. cribr. traj. Gesiebtes Elbischwurzelpulver —aluminis crudi. — - 2 2 Alaunpulver — — 2 — —ammoniaci guminiresinae. Ammoniak-Guitunipulver . . . — 7 1 —augelicae rad. alcohol. Keuies Augeliken-Wurzelpulvcr . — 5 —a.igclicae rad p. cribr. traj. Geliebtes Aiigelikenwurzelpulver. —anisi stellati. — - 2 2 Skcruauießpulver — - 6 2 —anisi seminis. Auießsamciipulver ..... —anisi seminis p. cribr. brai. — - 4 1 Geliebtes Anicp-Samenpulvcr . —arcani duplica.i alcohol. 2 - Duplicat-Ealzpulver .... — — 2 1 —arcani duplicaii p. cribr. traj. Gesiebtes Duplicat-Salzpul^er . — 1 1 —arnicae ilor. alcoholisat. Wolverleyblumenpulver . » . 6 —arnicae rad. alcoholisat. Wohlverleywurzelpulver . . . — 5 "(•—arsenici albi alcoholisat. Wetjses Arseuikpulver ... — r 3 —asari foliorum alcohol. , Haselivurzblütterpulver — asari radicis alcohol. — — 3 3 Haselwurjelpulver 1 ... . — — 3 3 2y8 Vom 26. Juny. Pondus J' ConvMzc. Gewicht ft.| fr|bl Uncia semis Pulverii asari radicis p. cribr. traj. i Loth Gesiebtes Haselwürzelpulvcr . . —assae foetidae gummircsinae. — 1 2 Stinkendes Asandpnlver . . . —aurantioium fol. alcohol. — — >5 — Pomeranzenblatt^rpulver. . . — aurantiorum flaved. alcohol. — — 6 I Pomcranzcnschalenpulvcr . . . ■j-—bclladonnve fol. alcohol. — — 6 2 Tollbcerenfranipulver .... j-—bclladonnae radicis alcohol. — — 3 3 Tollbccrenwurzelpntver . . . —bistortac radicis alcohol. — — 3 3 Nattcrwurzclpulvcr —boraeis alcohol. — — 4 2 Boraxpulver —cancrorum lapid. alcohol. — — 5 2 Krebsangenpnlvcr —caulharidum. — — 10 — Spanisches Fliegenpnlver . . . —caryophyllatac radicis alcohol. " 11 3 Benedict-Wurzel —carvi semiois. 5 Kiiiiimclsamcupulvcr. - . . . —ca.arillae cort. alcoholisat. ' — — 4 — Schakarillpulvcr — — 7 3 Granum ufiuin —castorei russiei. i Gran. Bibcrgcilpulver — — 5 2 Uncia semis —cerussae alcoholisat. i Loth Blcywcisipulvcr —chamomillae 11 or. vulg. alcohol. — — 3 3 Gemeines Kamillcnpulvcr. . . —chamomillae flor. crassi. — — 3 3 Gröblichres Kamillenpnlver . . —chinae fuscae alcohol. — — 2 Fein braunes Ficberrindcnpulver . — — "5 3 -■i— chinae luscae crassi. Gröblichics braunes Fieberrindeu- pulvcr . — — 21 Nom c6. Iuny 2 99 Pondus 3n Conv.Mze. Geivicht st.jkr J bl Uncia semis Pitlreri# chinae regiae alcohol. i Loth Feines Königsficbcrrlndcnpnlvcr. — chinae rcgiae crassi. — — 11 — GröblichteS KvnigSfirbcrrindcn- pulver — — 7 —. —cicutae herbae alcohol. Schierlingkrautpulver .... —cinae seminis alcohol. — — 3 2 Zittwersamenpulver cinnamomi orientalis cort. alcohol. — — 8 — Zimmetrindenpulver —cinnamomi Occident, cort. alcohol. — — 44 — Mutterziminctpnlver .... —ciui flavedinis alcohol. — — 9 — Citronen-Schalcnpnlver . . . — columbae radicis alcohol. — — 8 3 Colombo-Wurzelpulver . . . —cotini corticis alcohol. — — 5 —■ Peeiickciibaumrindenpulver . . — crcinoris tartari , vide: Pulverem — — 5 3 tartari crystallisati. —crctae albae purae. Weisses reines Kreidcitpulvcr . — — 2 — Granu m n nuni —croci austriaci stigmatum. i Gran. Oestcrreichischcs Saffranpulver. Uncia semis 1 2 —curcumae rad. alcohol. i Loth Cnrcmnewnrzelpnlver .... — — .5 r (*—digitalis purpur. folior. alcohol. » Fiugerhutblattcrpillvcr.... Pulveris Dover! , vide: Pulverem ipecacuanhae cum opio. I 10 —enulae radicis alcohol. Feines Alant-Wnrzclpulvcr . . —enulae radicis p. cribr. traj. — — 4 Gesiebtes Alantwurzelpulver f — euphorbii guminircsinae. — — 2 —* Euphorbiumpulvcr — ferri limalurae alcohol. '—' 7 2 Eiscnfeilepiilvcr — — 21 3 Nom 26. Junp. 300 Pondus In Conv.Mzk. Gewicht st. j krjdl Uncia semis Pulveris filicis radlcis alcohol. x Loth Fitrrcukrautwurzclpulver . . . — — 5 2 —ioeniculi seminis. Fenchel samenpulver - . . . . —foeniculi seminis p. cribr. traj. — — 3 .3 Gesiebtes Fcuchelsameitpiilver . — — 2 2 —gland. quercus tost. Gerostetes Etchelnpulver . . . —-gal bani gummiresinae. — 1 2 Galban-Gummiharzpulver . . —gentianac radie, alcohol. 1 1 3 Femes Enziauwurzelpulver . . —gentianac radie. p. cribr. traj. 5 — Gesiebtes Enzianwurzelpulver , •j*—gratiolae radie. alcohol. 2 Gottesguadeukrautwurzclpnlvcr. — 4 — —»uajaci gummiresinae alcohol. Guajack-Gummiharzpulver . . — 11 1 —graphitae elutriatae vide: Gra- phitain elutriatam. —gummi avabici alcohol. Arabisches Gummipulver . . . —gum mos i. — — 6 2 Gummiges Pulver j- hellebori nigri rab. alcohol, Schwarzes Nieftwurzelpiilver . 5 — — 4 i .—hippocastani corticis alcohol. Roßlastanienrindenpulver . . . f—hyoscyami lierbae ernssi. i ' Grvblichtcs Pilscnkrautpulvcr 6 —• — 2 — — imperatoriac rad. alcohol. Feines Mcisterwurzelpulver . , —imperatoriac rad. p. er. traj. 4 Groblichtes Meisterwruzelpulver j-—.ipecacuanhae cort. rad. alcohol. 2 Brechwurzelrindenpulvcr . . . j-—cum opio. 42 Dovers Pulver —ireos florentinae alcohol. >5 Ve-lchenwurzelpulver .... f-—jalapae radieis alcohol. 4 Jalappeuwurzelpulver .... —lanri fruclus. —- 9 r 1 Lvrberbccreupulvec ..... — 41 2 Bom 26. Jui! p. 30i Pontius 1. In 1 Conv.Mze. Gewicht Ift i krjdl Pulreris levisici rad. p. cribr. traj. Gesiebtes Licbstockivurzcipulver . Uncia semis 1 Loth 2 —lichenis parietini. Wandflechtenpulver . . ... 5 ■—liquimae rad. alcohol. Feines Süßholzwurzelpulver. . 7 2 —liquuitiae rad. alcohol. Feines Snsiholzwnrzelpulver . . _ , 2 —liquiiiLiae rad . p. cr. traj. Gesiebtes Sußholzwurzelprilver . — 3 3 — liquiritiac extract sicci dep. Trockenes Susiholzcxtractpulver. — 6 —lithargyri, BLeyqiatcepulver _ 2 —magnesiae muriae venalis. Käufliches Salzmagncsicpulver . _ 8 3 —magnesiae vitrariorum. Braunsieiupulver ...... 2 —minii. Mennigpulver 2 —myrrhae gummiresinae. Myrehcil-Gummiharzpulvcr . . — 14 —nitri venalis. Käufliches Salpetcrpulver . . — 3 3 f—op». Mohnsaftpulvcr — 9 —phellandrii seminis. Wasserfenchelsamenpulver . . . — 5 _ —plumbi carbonatis , vide: Pulvere m cerussae. —pyrelhri radie.' alcohol. Bertramwnrzelpulver . . . 8 8 — —quassiae ligni alcohol. Feines Quafficnholzpulver. . . 6 2 —quassiae ligni crassi. Gröblichtes Quaffienholzpulver. 3 —quercus corticis alcohol. Feines Eicheurindenpttlver . . _ _ 4 2 —cuercus corticis crassi. Gröbliches Eichenrindenpiilver . _ 1 — quercus gallar. tuberosar alcohol. Feines Knoppcrnpulvcr .... 3 3 — quercus gallar. tuberosar Crassi. Gröbliches Knoppcrnpulver . . — — 1 — 302 Vom 26. Juny. Pondus In Conv.Mze. Gewicht fl. kr J bl Uncia semis Pulreris rhei chincnsis alcohol. 1 Leih Chinesisches Ahabarbcrpnlvcr. . —rosarum florum alcohol. — 43 — Roscndlüthcupnlver ■j-—sabadillae seminis. Sabadillcnsamenpnlvcr . . . . sacchari albissimi aleoholisati. — — >9 - — — 14 2 Raffinatzuckerpulver ..... —sails ammoniac! alcohol. — — 3 3 Salmiakpnlvcr —salep. radicis alcohol. — —- 4 2 Feines Salcppnlver —salep. radicis crassi. Gröbliches Salcppnlver.... — — 9 — — 5 2 —salicis covlicis albae. Sahlweidcnrindenpnlver . . . — — 4 2 —.salviae aleoholisati. Salbcypnlvcr .—sambuci florum crassi. — — 4 3 Gröbliches Hollunderblüthenpnl- vcr .......... •f-—scammonei gummiresinae. Scammoniengummiharzpulver . — — 2 J — — 22 2 +—scillae bulbi. Mcerzwicbclpulvcc —sennae foliorum alcohol. — — IO — Scnncsblättcrpulvcr —serpentariae virgin, alcehol. — — 1 1 — Schlangcnwurzclpulver . . . — 1 1 2 —simarubae corticis alcohol. Simarnbarindenpnlvcr .... — 14 2 —spati pondetosi alcohol. Schwcrspathpulver 2 —spongiae ustae alcohol. Gebranntes Badschwammpulver. —stihi! alcoholisat. — — >5 3 Feines Spießglanzpulver . . . 3 — —strumalis, vide: Pulvercm spongiae ustae. 1—sulfuretti lixivae stibiati pr. cribr. SpicßSlanzlcbcrpulvcr .... _ 7 2 tartari crystall. alcoli. Wcinsteinkrystallcnpulver . . . — — 3 — Vom 26. Juny. 3°3 Pondus S In Gene. j Münze. Gewicht Ili.lfc >dl Pulveris tragacantliae gtimmi alcohol. Tragantgummipulvcr..... Uncia serais - Loth '8 —uvae ursi alcoholisati. Sandbeerenblatterpulver . . . _ 5 2 —valerianae celticae alcoh. Spcickkrautpulver 5 —Valerianae sylvestris alcoh. Feines Baldrianwurzelpulver . 4 2 —valerianae sylvestris p. cribr. traj. Gesiebtes Baldrianwnkjclpulver. 2 1 —vlsci quercini ligni alcoh. Eichenrnistelholzpulver .... „ 7 Radicis acori. Kalmnswnrzel _ 1 —altliaeae. Eibischwurzel . , 2 —angelicae. Angelikenwurjel .... . ... 1 2 —-armoraciae recentis. Frische Mcerrettigwurjel . . . — 2 —arnicac. Wcchlvcrleywiirzcl — 2 — —asari. Hasclwurzcl . . . . . ... _ 1 — —bardanae. Klettemvurzel ....... 1 — -(•—belladonnae. Tollbeerenkrautwurjcl . .... 1 —bistortae. Zlatterwurzcl . _ 1 2 —caryophyllatae. Bcncdictwurzcl 2 — cichorei. Wegwartwurzel ... .... . . _ 1 —colombae. Kolombowurzel — 3 — —curcumae. Cnrcumewurzel ...... — 1 2 —enulae. Alantwurzel ....... — 1 1 —lilicis maris. Farrcnkrautwurzel — I — —gentianae, Enziamvurzcl — 1 — ,3° 4 Dom 26. Iuiry. Radicis graminis. GraSwurzcl . - • —gratiolae. GotteFgnadenkrautwurzel f—hellebori nigri. Schwarze Nießwurzcl . •j-—jalapae. Jalapcnwnrzel . . . —imperatoriae. Mcisterwurzcl .... ■f-—ipecacuanhae. Brcchwurzcl..... —ireos florentinae. Veilchenwurzel . •• .• « —lapaii acuti. Grindwurzcl . . . , —levis ici. Liebstsckelwurzcl . . . —liquiritiae. Sußholzwurzcl . . . —ononidis. Hauhechclwurzel . . . —pimpiiiellae. Bibcrnellwurzcl __polygalae cum jherba. Kreuzblumchenwurzel - —polypodii. Stcinwurzel. i. . . . —pyrethri. Bertramwurzel. . . » —thei chinensis. Chlnesischc Rhabarberwurzel —rubiae. Färbcrrölhewurzel . . . —salep. Salcpwurzcl ;............ —saponariae. Scifenkrautwurzel ... —sarsaparillae. Sarsaparillwurzel . . . __scillae , vide : Jiulbum scillae —senegae. Seuesawurzel Pondus Gewicht 3n Eonv.Alze. flTskr j dl Uncia semis 1 Loth 1 1 5 1 24 1 1 1 1 1 1 3 36 2 4 j 8 Vom 26. Juni). 3°5 • * « 4 Badici» serpeittarias virginianae# Birginische Schlangenwurzel. -—symphyti. Schwaezwutzel#..#«# — taraxaci# Löwcnzahnwnrzcl . tormentillae# Tormentillwurzel . - . —valerianäc Sylvestris# Baldeiaiiivurzel # . . . —-zingibferis. Jiigwerwiirzel . . . - Kesinae 'hen/.oeš. Bcnzoeharz . # # . # — guajaci artefactae. künstliches Guajackharz. "j"—jalapae« Jalapenharz # - #. # . —‘pini sylvestris. Weisses Pech - # . . *—styracis calamitae. S'torax, # . . . , # floob datidi rädicis. Gelbe Aiibcnsalse # . # — ebuli badeaiilm# ^Attigbeerensaise . jönipett baccarUnt. Wachholderbcerensalse . —mororilm baCcaitiniv Manlbeerensalse . # . —liuclim juglandis cort. Wallansslchalcnsalse - -—sambuci bacdaitlm. Kolderbcerensalse . . . f—spinae cervinae baecarilm. Kreuzbeerensülse . - . Rotularum mentae piperithae« Pfcffermiinzzelteln . . - # # Sacchari saturni , vide: Acetatom plumbi acidulum siccum« Gejetzsammlilng lv. Theil« Pondus I _____ S Conv.Mze. Gewichtjfl. I fr | bl Vncia Semis 1 Loth 7 2 - 1 — - J - - - J — - — 1 I - - 1 2 - — 1 1 - - - .0 - . - 1 24 3 — — — 3 — 3 - - ' — 4 - - — 4 I —.. - 5 ? - — 6 2 vpa — S 3 — 3 2 E - 4 i Drachma üna J Qtl# • **? 80 3°6 Vom 26. Juny. i'ondus In Conv.Mze. . Gewicht fl I kr,dt • Uncia semis Salis amaii , vide: Stilfatem magnesias. —ammoniac! , vide: Muriatcm ammoniac. —communis, vide: Muriatem sodae. —mirabilis cry stallisati, vide : Sul-fatem sodae crystallisalum. —mirabilis Siccatti, vide : Stiifa-tem sodae siccum. —seignetti , vide: Tartiatem lixi vae et sodae. —tartari , vide: Carbonatem lixivac alcalinum siccum. l Loth Saponis ammoniac. Ammouiakseife 3 —liicdicinaüs cum olco arhygda- larum. Mandclseife 9 —-venalis albi. Käufliche wrisse Seife .... — I 1 —veneti. Vencdische Seife Sebi ovilli. — ■ * 2 — Schöpsenfctt Seminis anisi vulgaris. — ■ ' 2 Amcßsamen . : 1 1 —canabis. Hanfsamen — - 2 —carvi. Kummelsamcn — I 1 —cinae Zittwersamen . — — 3 1 —citri. Zitroncnsamen —coriandri. — — 3 3 jtomnberfamen —.cy doniorüm. — — 1 — Duittensamrn ....... foeniculi. — — IO — Fenchelsamcn foenugraeci. — — ] Bockshornsamen . . ... . 3 Vom 26. Iuny. 3°7 Stminis bordcf. Gerstensamca ...... t—hyosclami. Bilsenkrautsamcn ..... —»lini. Leinsamen ....... —lycopodil. BärlappsaMtn ...... —melonttm# Melvncnsamen................ —P?Pa',‘er*3 albi. Wetffcr Mohnsamen .... —peponum excorticati. Ausgclostc 3iürbissamcn . . —phellandrii. ÄVafferfenchelsamc» .... —sainonisi, viele 1 Seminis sinae. —sinapi. Schwarzer Senfsame» . . . Spccierum ahhaeae, Eidisch-Species ..... aioinaticarnm. Zertheilende Vpecics . . < —-emolHentium pro cataplasmate Erweichende Brcyumschlagspecic —emollientium pro fomento. Erweichende BähungSspecieS , Spermatis ceti» Wallrath . . > . - Spiritus aetheri» nitrici. Salpcteräthcrgcist .... — aetheri» sulfutici. Schwefelathcrgrist .... t—'aetheri» »ulfurici ferrati. Eisenhaltiger Schwefelathcrgcist ~-anisi. Anießgcist.................. —aromatici. Aromatischer Geist .... —Beguini , vide: Sujriiretmn hy drogenatum ammoniac, —camphorati. Kamphcrgcist ...... ■—cochleariae herbae, Löffelkrautgcist ...... 20.* Pondus Str Conv.Mze. Gewicht st-lkr dl Uncia semis 1 Loth — 1 — - 2 — — — — 3 — — s 1 — — i 2 — — 1 — — — 3 — — — 2 — — — t — - ■ — J — - - L — 2 1 . — 2 - — 8 2 - - 5 2 — - 5 — — 12 - - 2 - — — 3 - — — 3 - ,— — 2 , S°8 Vom 26. Iuny Pondus Sn Conv.Mje. Gewicht fl-1 kr I dl Unci a semis > Loth 2 — — 3 — 2 1 — 4 — 2 !! 25 — — 3 3 — — 5 3 — — - — - ' — Spiritus cornu cervi , vide: Caibo-naiem ammoniac alcalinum pyro-olcosuro solutum. —juniperi bacc. Wachholdcrbecrengeist . . . . —lavandulae florum. Lavcndclgeist ....... —mejilhae crispae herbae. Krausemunzgetst ...... —Mindereri , vide: Acetatem ammoniac solutum dilutum. —nitri dulcis , vide: Spiritual aeiberi s nitiici. —rosrnatini hortens. kol. Aosinaringetst.................. —salis acidi , vide: Acidum mu-riaticum dilutum. — salis ammoniaci communis , vide : Carbonatem ammoniac solutum —salis ammoniaci caustici , vide: Ammoniam puram. — saponati. Setfengcist..................... — serpylli. Quendelgeist . . . . . . . —vini rectificati , vide: Alcoholem 0,850. —vini rectificatissimi , vide: AIco-holem 0,830. —vitriol! , vide: Acidnm sulfuri-cum dilmum. Spongiae praeparatae. Zitbereiteter Schwamm . . . —ustae , vide: Pulverem. Stanni granulati. Gekörntes Zini»................. — limati, Zinnfeile....................... Stibii crudi. Roher Sp^eßglanz................ S tipi tum dulcamarae. Binersiißstängel................... Vom 26. Juni). 3°9 1 pondus In Conv.Ma. ‘Vivid>i ti-| fr | M fSucci aloe* soccotorinae. Äloc . . . Uncia semis i Loth 3 —iiquiritiac renalis. Käuflicher Sußholzsaft . . . 2 Surcinatis ammoniac ayrooleosi so-! t«,» i - Betustcinsaurer Hirschhorngcisi . 1 23 S uccini. Bernstein 6 — Sultaiis cupri. Schwefelsaures Kupfer.... — — ' — + - cupri ainmoniacalis. Aminoniakhältiges fchwef. lfanres Kupfer Drachma uaa - Qtl. ! 6 — Ferri puri. Reines fchwefelfanrcs Eisen. . Uncia semis I Loth 4 —«lixivae. Scp>vcfelsaures Kali .... — — 1 2 —magnesiae. Bittersalz — __ ' 1 3 \ sodac jci y.stallisat. Kristallistrtcs Schwcselsaures Na- 2 — sodae siccati. Getrocknetes schwcselsaures Natron — — 4 —.zinci puri. Reiner schwefelsaurer Zink ■ • — 4 , Sulfuris venalis. . Käuflicher Schwefel — __ — 3 f —aurati1 antimonii , vide : Oxydu-lum s'.ibii bydrosulfuvaium au-rantiacum. —depurati. Gereinigter Schwefel .... • 2' .3 < •— praecipitati. Schwcfclmilch ' 1 23 Sulfureti calci*. Kal'kschwefclleber — — 2I 3io Vom 26. Aunp. Pondus 3n Tonv.Mze. Gewicht it-i kr,dl . Uncia semis fSulfureti hydrargyri nigri. 1 Loth Mineralischer Mohr •j-—stibiati. — — 14 Spicßglanzmohr —hydrogenati ammoniae. — — 28 - Hydrothion-Schwefelammonlak. — 3° 3 —lixivae. Kalischwefellcber, ober Schwe« fclfali — — 7 1 —lixivae stibiati. Spicßglanzlcber ...... —stibii venalis y vide: Stibium — — 7 1 crudum. Syrupi aceti. Eiligsyrup ....... —aurautiorum corticis. — — 1 - Pomcranzenschalensyrup . . . —cichorei cum rheo. — — s 5 Cichorieir mit Rhabarbersyrrrp . cinnamomi occidental. — — 3 3 Zimmetsyrup —. 3 — — diacodii , videi papaveris. —foeniculi. Fenchelspnip — - '1 1 • papaveris alb. Mohnsyrup _ 1 , -«-papaveris rhoeados, Klapperrosensprup _ t 2 —ribium. Johauirisbecrensyrup . . . . —tubi idaei. — — 2 3 Histtbeerensyrup —sambuci baccar. — — " ,3 Holderdeerensyrnp —simplicis. — i S Einfacher Gvr»p —violatum. -r- — r Veilchensyrup Tabulatum althaaae. — — 5 2 Eibischzelteln j-Tartarl emetic!, vide: Tartratem lixivae itibiatum. 3 3 Tartratis lixivae. 1 Weinsteiitsqurcs Kali . . , . " — 6 — Vom 26. Juny. 311 Tartrat!» lixtvae aciduli., depurati , vide: Pulrertiin tartari. crysta-lisatl. -r-lixiTae aciduli et sodae. Wcinstcinsaitres Kali und Natron f—Tixirakr,dl iiincia semis i Loth 1 — 2 3 - 2 - — — A 5 4 — — <'! j < — •2 - 4 2 ■ — 5 — 1 — . . 16 - — ■ 2 - — — 2 - — — 9 - — — 2 — 1 27 3 — - 1 1 — — 2 i — — 5 2 — — 5 2 , — — 2 — f Tinftmjae croci ausrriaci stigmatum, ©afrentinftur'. . . ■; f—digitalis purpur. folior. Flttgerhinblattertinktur. , ' . , —enjuliie radicis,' Alantivnrzeltinktur . ... , j- euphBrbii gummiresinae. Euph'örbrumgiimmiharztinktur , •j-—puajaci gummiresinae. t: Guaisckgummiharttiliktur. •• i -j-—li Aepfelsaure Eiseirtinktur , ■ . . j-—myrrhae gummiresinae, Myrrhrntinktnr , , . . . . —neiyillae tonicae , vide : Spiritual aetlieris sulfuric! ferrali. ^ J^osintinktur................... —pimpinellae albae radie. Weiße Bibcrnelltinctur . . . —querctis corticis. Eichenrindentiicktur ... . . . —rhei cliinensis. Cbiiiesische Rhabarbcrtinklur. • —stcimachieae, vide: Tinciuram a maram. . j ... —valerianae sylvest. rad. Baldrianwurzeltiicktur . . . Tiochiscorum de castoreo. Bibergeilzeltelu . . • . . . Turionuin lupuli. Hopfrusproffeusalbe .... Ungiienti acetatis plurnbi. Bleyglattsalbe ...... —aeruginis , vide: Oxymel aeru ginis. —aroiu,uici.| J Aromatische Salbe . . • — hydrargyri cinerei. Giaue Quecksilbersalbe . . j-—hydrargyri citrini. Gelbe Quecksilbersalbe . . Nom 26. Juny. 513 Pondus In Conv.Mze. Gewicht rt-1 tr| 01 Uucia Unguenti mercurialis, vide: Unguen-lüm hydrargyri cinerenum, ■f—mercurialis citrini, vide : Unguentum hydrargyri citrinum. —nenrini, vide : Unguentum aroma-ticum. —oxygenati. cum . acido muriatico oxygenato. Oxygeitirte Salbr mit oxygenir-rcr Salzsäure semis 1 Loth 1 2 —oxygenati cum acido nitri . . Dxygenirte Salbe mit Salpeter- 1 —ad scabiem , vide: Unguentum «ulfuratum. . — simplicij. Et.tfachc Salbe .MU 1 ! —sulfuvati. Schwcfclsalbe .. 2 ' —terebinthinati. TerpenthinsalHe.. . . . . . — - — I f I . . , .... «5! I ' Ž >-r» “oi- -i-- ' - i '» * i i ji4 Dom 'j6. Aunp. Taxa pro variis laboribus pharmaceuticisJ Taxe für verschiedene Apotheker-Arbeiten. | - t I ii: i ■ ■.. » t jii£;iBOism m Pro coquendo cataplrrsmate. Für das Koche» kiiicS Brcyumfchlagr» . . . Pro decoctione per l/4 horae. 1 •. Für das Koche» eine« DccoctS durch eine Viertelstunde ...................... • ii" . > r. . . - Pro decoctione per y, horamj Für das Kochen etnes DecoctS durch eine halbe Stunde . • t....................... . Pro decoctione per Horum. Für das Koche» eines DecoctS durch eine Stunde. Pro infusione calida. Für die Bereitung eines heißen Aufgusses . -Pro digestione cali.ua per horam. Für eine warme Digestion durch eine Stunde Pro digestione calida per duas red tresi boras. Für eine warme Digestion durch zwei, oder drcy Stunden . . . . - . . ..... . Pro clariRcatione cum albumine ovi. Für das Kläre» mit Eyweis .. . . .. . . • Pro paratione emutsi ad libram unam usque ad duas. kr. 5 3 5 9 « ,93 6 3 Für die Bereitung eines oder zwcyer Pfunde Samenmilch............................... . Pro paratione seri lactis librae unius non darili cati simul cum lacte. Für die Bereitung eines Pfundes Molken ohne Klärung famint der Milch...................... Pro paratione seri lactis librae unius cum al-DUinin« ovi clarificati siinttl cum lacte. Für die Bereitung eines Pfundes mit Eywciß geklarte» Molken fammt der Milch . . - Pro filtratione infus! vel decocli. Für das Filtrircu eines Aufgusses oder Decocts . Pro formandis Pillulie rel trochiscis grant unius _ vel dnorum , dracbma una. Für ein Quentchen Pillen - Formiren von ei» oder zwep Gran Schwere.................... ,rro formandis pitlulis granorum trium vel qua-tuor , drachma una. Für ein Lueittchen Pillen-Formiren von drey btS vier Gran . . . ......................... ’ro fusions morsulorum unciae semis. Für die Zubereitung eines Lothes Morfellc« , 10 * 2 l r Dom 26. Auny. . 315 Pro divisione pulre.um et electu#jior«m iu dosei sex cu in charia. *) Für die Abthciluug der Pulver und Sattrom flcn in sechs DoseS sammt Kapseln und Ucber-schlagpapier *).............................. *) Sed hoc nou valet pro formuli» , ubi prae-scrip.um e*t: fiat pulvis et dentur tales: in quo caau praeter chartam a phamtacopoeo nihil pro labore exigendunt erit. *) Dieses gilt aber nicht bcy selchen Rezepten, auf welche» der Ausdruck fiat pulvis et dentur tales, steht. Be» diese» darf nur baS Papier allein augceechact iverden mit: Pro Charta ad expedienda» specie* et »implicia ab uncia una ad üncias tres. Für das Papier zum Einmachcn der Species! und Simplicia von zivey dis sechs Loth . .1 kr. Vitra duplicata alba et viridia cum sube-re, ligamento et signatura. Wcissc und grüne Duplicatgläscr mit Stöpsel, Verband und Signatur. *1 § 1 Ad drachmam «nam , drachmas duas , uneiam i semis et uneiam uuam. Auf ein, zwcp Quentchen, ein und jrocy kr. kr. Loth . . . Ad U 'cias du .$ , tres et quatuor. Auf vier, sechs und acht Loth Ad unciae quinque , et sex. 4 2 5 Auf zehn und zwölf Loth Ad uncias septem , octo et decent. Auf vierzehn, achtzehn und zwanzig Loth . Ad libram miaut. 6 3 7 3* Auf ein Pfund . . Ad libram unam semis et libras duas. 8 5 Auf rin und ein halbes und zwey Pfund . Ad libra» tres et quatuor. 1$ 6 Auf deep und vier Pfund ....... l6 « Z16 Vom 26. Juny. Fictilia cum ligamento et signatura. Tiegel sammt Verband und Signatur. Ad drachmas dnas, unciam semis et unciam unarm Auf zwey Quentchen, ein und zwey Loth . Ad uacias duas , tres et quatuor. Auf vier, sechs und acht Loth........... Ad uticias quinque et sex Auf zehn und zwölf Loth...................... Ad uacias octo et decem. Auf sechzehn und zwanzig Loth . . Ad libram unam. Auf ein Pfund............................. Ad libram unam semis et libras duas. Auf ein und ein halbes und zwey Pfund Ad libras tres. Auf deep Pfund............................ Ad libras quatuor. Auf vier Pfund............................ kr. 3 4 5 6 »o 12 16 Scatulae Charta obductae cum signatura. Mit Papier überzogene Schachteln sammt Signatur. Ad drachmas duas , unciam semis , et unciam unam Auf zwey Quentchen, ein und zwey Lord Ad uncias duas, tres et quatuor. Auf vier, sechs und acht Loth \ . . . . Ad uncias quinque et sex. Auf zehn und zwölf Loth.................... Ad libram unam. Auf ein Pfund.............................. Ad libram unam semis et libras duas. A»f ciw und ein halbes und zwey Pfund . Ad libras tres. Auf di cy Pfund............................ Ad libras qua uor. Ans vier Pfund ...................... . 3 4i 6 8 10 13' Vom 26. Iuny. 81. 3l7 Unter welchen Vorsichten Pulver- und Sal-nitererzeugungsbefugniffe ertheilt werden sollen. Heber einen gelegenheitlich der entstandenen Frage, ob ohne Jutervenirung des PolitikumZ Autorisationen zur Pulver- und Salnitererzeugung ertheilt werden können, erstatteten Bericht, hat die hohe Hofkanzlep mit Secret vom n. d. M., Zahl 1.5712, hierher erinnert, daß auf Derselben Verwendung der k. k. Hofkriegsrath an die k. k. Generalcommanden der alt-conscribirten Provinzen und an das k. k. Artilleriezeughauptamt die Weisung erlassen habe, künftig zur sichern Handhabung der Conscriptions - und Recrutirungsvorschriften nur solche Individuen mit Pulver und Salniter-erzeugungsbefugnissen zu betheilen, und von der Artilleriedehorde hierzu zu autoristren, welche mit den vorgeschriebenen gültigen Pässen ihrer Grund-und Conscriptionsobrigkeiten versehen, folglich zur Antretung bürgerlicher Gewerbe gesetzlich geeignet sind. Gubernialperordnung vom 26. Junp 1822, Zahl 13547- Z,8 Vom 26. Juny. 8s. Grundsätze, nach welchen sich bcy Entlassung im Conccrtationswege bezüglich auf Verleihungen von Personalgcwerben zu benehmen ist. Im Geiste der betritt im Allgemeinen von den hohen Hofkanzlryen ausgesprochenen Entscheidung, daß sich bey Entlassungsfallen im Con, eertationswegc um so mehr nach strengeren Grundsätzen zu benehmen sey, als der Ersatz für die auf obgedachte Weise entlassenen Individuen von dem Concrctum der Provinz geleistet werden muß, und in fernerer Berücksichtigung des Umstände-, daß sich der Fall ergeben, daß ein Magistrat zum großen Nachtheile des Recrutirungsgeschäftes häufig Personalgewerbe, und das Bürgerrecht an Minderjährige der Militardienstleistung unterliegende Individuen verlieh, ohne die Nothwendigkeit dieser Verleihungen zu begründen, hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 7. Juny d. I., Zahl 14.775, anzuordnen befunden, daß jedes Gesuch um Militärentlassung auf ein von einem Magistrate verliehenes persönliches Gewerbe von der obrni politischen Behörde ohne Weiteres zurückgewiesen werden solle, wenn nicht auf eine legale Art dargethan wird, daß a) die Verleihung entweder aus Abgang eines andern hierzu geeigneten Individuums aus Vom 26. Iimp, 319 dem Civilstande unerläßlich nothwendig war, oder b) daß besonders rücksichtswürdige Familienver« hältnisse nach einer mehrjährigen Dienstleistung im Militärstande die Anwesenheit des Entlas-sungSwerbers bey Hause dringend fordern, oder endlich c) daß, in so ferne das Personalgewerbc der Frage in kommerzieller oder artistischer Hinsicht von besonderer Wichtigkei^ist, die Verleihung desselben an drnEntlassimgsweiber durch ausgezeichnete, in der Individualität seiner Person vorzugsweise vereinigte Eigenschaften gerechtfertigt erscheint, sonach dessen Entlassung hierauf für höhere Zwecke der Staatsverwaltung wünschcnswerth wird. Gubcrnialvcrordnung vom 26. Iuny 1822, Zahl 13794. 83. Die Vorlage des jährlichen Hauptausrv elfes über das consiseirte Deserteürsvermögen wird abgebothen. Die hohe Hofkanzley ist laut Decretcs vom 17. Junp d. J., Zahl 1637a, nach gepflogener Rücksprache mit dem t k. Hofkriegsrathe dahin übereingekommen, daß es für die Zukunft von der mit Hofkanzleydeerett vom 14. Fanner 1813, .gsio Vom 3. July. Zahl 551 , Guberniakintimat vom 10. Februar 181.3/ Zahl 305-2, *) anbcfohlenen Verfassung und Vorlage des jährlichen Hauptausweises über das confiscirtc Deserrcursvermögen ohne Anhand ab-kommen könne, da derley confiscirte Gelder in keinen Landesfond mehr einfliessen, sondern in Gemäßheit der mit Hofdecret vom 19. October, Zahl 31302, Gubernialintimat vom 6. November 1820, Zahl 22679, **) ausgesprochenen Bestimmung an die kR. Kriegrcasse abgeführt werden müssen. Gubernialverordnung vom 3. July 1822, Zahl 13980. 84* Vorschrift in Bezug auf die ärztliche Ordination von Pulvermaffen für jene Falle, wo öffentliche Fonde zur Tragung der Arz-neykosten, in Anspruch genommen werden. Die hohe Hofkanzlcy hat mit Verordnung vom 15. Juny 1822, Zahl 15007, das Ordi-nircn der aus einzelnen Granen zusammengesetzten Pulver, welches unter der Benennung: fiat pulvis et dent ur doses talcs etc. immer häufiger wird, in allen Fällen, wo öffentliche Fonde zur Tragung der Arzneykosten entweder *) 40.; Band der pol. Ges. Samml. S. M. F. I. pag. 6. **) Pro». Ges. Samml. »om Jahre >8rc>, pag. 6iov Bom 3. July. ZSt ganz, oder zum Theil in Anspruch genommen werden, gänzlich einzustellen, und dagegen die Ordination der ganzen in gleiche Thcile abzu-theilenden Pulvermasse anzuordnen befunden, weil einerseits die erstere Modalität, besonders gegenwärtig bey der neuen in Cono. Münze berechneten Laxe, für die öffentlichen Fonds wegen der nach dem 4. §. des Taxcirculars zwar erlaubten liberalen Taxirung ssehr kostspielig ist, und anderseits die Apotheker ohnehin, um an Zeitaufwand zu gewinnen, für 6, 12, oder mehrere ordinirtc Doses Pulver die ganze Masse unter einem dispendiren, und dann, nach dem pro dosi kommenden Gewichte abtheilig, und sich folglich dann nach dem gedachten §. ihnen bey den granweise ordinirten Arzneyingredienzien fit# pulirten höher» Gewinn unverdient zueignen. Gubernialverordnung vom 3. July 1822, Zahl 14.346. 85* Auslagen auf Bothenlöhnungen, und Kanz-leyrequisiten find in den Schlafkreuyer-rechnungen aufzunehmen, und aus dem Quartierfond anzuweisen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 14. Juny d. I., Zahl 16194, genehmiget, daß die Auslagen auf Bothenlöhnungcn und Gesetzsammlung IV. Theil. 21 322 Dom 3. July. Kanzlcyrequisiten, die hie und da in den Schlafkreuzerrechnungen Vorkommen, forthin in selben aufzunehmen, und nach vorläufig von der Pro» vinzial-Staatsbuchhaltung geschehener Berichtigung aus dem Quartierfon de angewiesen werden dürfen. Gubernialverordnung vom 3. July 1822, Zahl 14348. 86. Das Zusammentreffen einer offiziösen mit einer Privateftaffette, muß bey Strafe von 25 ft. C. M. im Stundenpasse angemerkt, und es darf die Nittgebühr der erstcren in solchem Falle nicht angerechnet werden. Laut Verordnung vom 20. v. M., Zahl 19895, hat die hohe Hofkammer sich aus Anlaß eines besonderen, die im fünften Puncte der allgemeinen Dienstestaffetten-Jnstruction vom 1. July 1817 behandelte Beförderung der ex officio Gelegcnheitsestaffetten betreffenden Falles , bewogen gefunden: die darin ungeordnete Anmerkung des Untcrwegszusammentreffens zweyer oder mehrerer Dienstestassetten, im Stundenpasse gegen Verhängung der im neunten Puncte derselben Instruction bestimmten Strafen im Unterlassungsfälle, dem Geiste dieser Vorschrift gemäß, auch auf das Zusammentreffen einer offi- 323 Bom 4. July. ziofen mit einer Privatestaffette, und deren gleich, zeitige Beförderung auszudehnen, und hiermit nur näher zu bestimmen befunden, daß in diesem Falle für die Dienstestaffekke fein Rittgeld abzunehmen sey. Für bte tm Stundenpasse unterlassene Anmerkung des Zusammentreffens einer Dienst- und Privatestaffette, und deren gleichzeitigen Beförderung ist nicht nur die Aufgabs-station, sondern auch eine jebe, der bis an den Bestimmungsort der gleichzeitig beförderten Estaf-fetten unterwegs gelegenen Stationen nebst Ersah der etwa widerrechtlich für die Dienstestaf-fette aufgerechneten Ritkgebühr insbesondere mit einer Strafe von 25 fl. Conv. Münze zu belegen. Gubernialverordnung vom 3. July 1822, Zahl 14412. 87. Patent über die OrgaMrung des lombardisch - venetianischm Monte. Mit Hofkanzleyverordnung vom 21. Juny 1822, Zahl 17160, wurde das nachfolgende allerhöchste Patent über die Drganistrung des lombardisch - venettanischen Monte hierher mit, getheilt. Gubernialverordnung vom 4. July 1822, Zahl 14528. Vom 4. July. .3*4 Wir Franz der Erste, re. rc. Mit Unserem Patente vom 27. August 1820 haben Wir in Absicht auf die Ausmittlung und Liquidirung der Staatsschuld des lombardifch-venetianischen Königreiches die nökhigen Anordnungen getroffen, und Uns Vorbehalten, Unsere weiteren Beschlüsse sowohl über die Errichtung des Creditsinstitutes, welches unter der Benennung: „Monte des lombardisch-ve neti anischen Königreiches" in Unserer königlichen Stadt Mailand bestehen, einer abgesonderten Behörde mit der Benennung: „Präfectur des Monte" untergeordnet, und in welchem die erwähnte Staatsschuld vereiniget seyn wird, als auch in Rücksicht auf die Gründung eines besonderen, der allmähligen Einlösung und Tilgung dieser Schuld gewidmeten Fondes bekannt zu geben. Da wir nunmehr in dieser Beziehung die geeignete Entschliessung gefaßt haben, so sindcn Wir Folgendes anzuordnen: L $ t t e L Bestimmung des Monte des lombardisch - vrnccianischen Königreiches und Leitung desselben- §. 1. Der Zweck und die Bestimmung des Monte des lombardifch-venetianischcN Königreiches ist darauf gerichtet, durch die ihm zUgewiescncn Fonde die genaue Erfüllung der gegen die Gläubiger eingegangenen Verbindlichkeiten zu sichern, Vom 4. July. 325 und die allmahlige Einlösung, dann Tilgung der auf ihn fundirten Schuld zu bewirken. §. 2. Die Verwaltung des Monte wird einer eigenen Behörde unter dem Nahmen: „ Prüfe ctur des Monte'' übertragen, welche aus einem Präfectcn und dem erforderlichen Personale bestehen, und llnserem Gubernium in Mailand unmittelbar untergeordnet seyn soll. §. 3. Der Präfectur des Monte werden folgende Verrichtungen zugewiefen: a) die Einschreibung der Renten (Rendite perpetue) , dann die damit verbundene Ausfertigung und Ausfolgung der Renturkunden (Cartelle) ; b) die Ausstellung der Versicherungsscheine (Certificati), welche in Folge des §. 22 Unseres Patentes vom 27. August 1820 jenen Gläubigern erfolget werden, deren Forderungen den festgesetzten geringsten Rentenbetrag nicht erreichen, und die Umstaltung dieser Versicherungsscheine (Certificati) in Renturkunden (Cartelle) nach den in dem bemerkten Patente enthaltenen Vorschriften; c) die Auszahlung der verfallenen Renten in den festgesetzten Zeitfristen; d) die Umschreibung des Eigenthumes der eingetragenen Renten, und die Evidenzhaltung aller Verhältnisse, welche sich auf das Ci« zs6 Dom 4. July. genthum und den Genuß der Renten beziehen; endlich c) die Einlösung der Renturkunden und Versicherungsscheine mittels des TilgungSfondes. II. Tit e l. Eintragung der fortdauernden Renten; Ausfertigung der Renturkunden und Versicherungsscheine. §. 4. Die Präfectur des Monte wird von der Liquidirungscommissio-n Verzeichnisse erhalten, in welchen die ausgemittelten und liquidirten Forderungsposten mit beygefügtem Nahmen des Gläubigers einzeln aufgeführt sind. Diese Verzeichnisse bilden die Grundlage der Amtshandlungen der Präfectur. §. 5. Sie wird Bücher eröffnen, in welche die in den erwähnten Verzeichnissen aufgeführten Rentenbeträge mit Beifügung des Tauf - uab Gcschlechtsnahmens der Gläubiger, unter Ansetzung des Tages der Einschreibung und der halbjährigen Gebühr eines jeden Gläubigers, mit fortlausenden Zahlen eingetragen werden. §. 6. Die Präfectur des Monte erfolgt dem Gläubiger einen Jnscriptionsauszug oder eine Renturkunde (Cartella), welche der in den Büchern des Monte enthaltenen Vorschreibung entspricht, und nach dem im Anhänge besindlichen A. Formulare A ausgefertiget wird. 3*7 Vom 4. July. §. 7. Jene liquiden Forderungsposten, welche den mit dem §. 21 Unseres Patentes vom 27. August 1820 festgesetzten geringsten Rentenbetrag nicht erreichen, werden von der Präfectur in besondere Vormerkung genommen, und den Gläubigern hierüber nach Anordnung des §. 22 desselben Patentes die entsprechenden Versicherungsscheine nach dem Formulare B ausgestellet. §. 8. Die Umstaltung der Versicherungsscheine (Certificatl) in Renturkunden (Cartelle) wird nach den Bestimmungen des §. 23 des Patentes vom 27. August 1820 und nach den über die Einschreibung der Renten und Ausfertigung der Renturkunden in dem gegenwärtigen Patente enthaltenen Anordnungen vollzogen. III. Titel. Zahlung der ittfmbirfen Renten. §. 9. Der Monte wird aus dem Staatsschätze jederzeit vorzugsweise mit den erforderlichen Geldmitteln zur Bezahlung des Gesammt-betrages der eingeschriebenen Renten versehen. §. 10. Die Zahlung der eingetragenen Jahresrenten wird halbjährig nach dem Ablaufe des Semesters, in der durch den §. 18 Unseres Patentes vom 27. August 1820 bezeichneten Art, entweder bey der Casse des Monte in Mailand, oder für R-chnung derselben auch bey den Pro-vinzial-Finanzcassen des lombardisch-venetianischen 3*8 Vom 4. July. Königreiches in jenem Falle erfolgen, wenn es der Gläubiger vorzieht, bey einer der letzter» Mahnten Lassen die Zahlung zu erhalten. Zum Behufe der Zahlungsübertragung ist das dießfällige Gesuch bey der Präfectur des Monte wenigstens Einen Monath vor dem eintretenden nächsten Zahlungstermine einzureichen, widrigens der für den laufenden Semester entfallende Rentenbetrag noch von jener Casse gezahlt werden wird, bey welcher derselbe stüssig war. §. 11. Bey Behebung des verfallenen Ren» tenbetrages stellt der Empfänger der zahlenden Casse eine mit einem Stämpel von 25 Centesimi versehene, von ihm unterschriebene Quittung nach C. dem Formulare C aus. IV. Titel. Eigenthum und Genuß der Renten; Haftungen, die sich hierauf beziehen; Behandlung der Versicherungsscheine. §. i2. Das Eigenthums - und Pfandrecht auf die eingeschriebenen Renten, so wie der Anspruch auf ihren zeitlichen Genuß, wird nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches und der allgemeinen Gerichtsordnung erworben. §. 13. Der Monte sieht jedoch nur denjenigen als Eigenthümer der Rente an, auf welchen dieselbe entweder ursprünglich, oder in Folge einer ordnungsmäßigen Cession, oder eines richterlichen Erkenntnisses in den Creditsbüchern Vom 4. July. 329 desselben eingetragen ist. Eben so steht der Monte die das Eigcnthum oder den Genuß der Rente beschwerenden Haftungen, so wie die Auslosung schon erwirkter Haftungen nur dann als bestehend an, wenn die Vormerkung darüber in den Credits-büchern desselben nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches und der allgemeinen Gerichtsordnung durch die geeignete Behörde bewirkt wurde. §• 14. Die Cession einer Rcnturkunde wird bep dem Monte als ordnungmäßig angesehen, und in Folge derselben die Umschreibung des Ei-genthumcs in den Creditsbüchcrn veranlaßt, wenn aus der Rückseite der Renturkunde die Abtretung nach dem beygedruckten Formulare D, aus I). gedrückt ist. §. 15. Von ursprünglichen Haftungen, in so fern sie sich aus der unmittelbaren Liquidationsverhandlung ergeben, wird die Präfectur zum Bchufe ihrer Amtshandlung durch die im §. 4 Unseres gegenwärtigen Patentes erwähnten Verzeichnisse, welche sie von der Liquidirungs-commisston erhält, in die Kenntniß gesetzt. §. 16. Mit Rücksicht auf den §. 1,3 Unseres gegenwärtigen Patentes kann die Einstellung der Zahlung provisorisch auch über ein Gesuch deS eingetragenen Eigcnkhümers, oder des von der Präfectur gehörig anerkannten Assignatars tinge* leitet werden, wenn einer von ihnen den Besitz ,330 Vom 4. July. der Renturkunde verloren hat, und einer widerrechtlichen Erhebung des Rcntenbctrages im Laufe der Amortisationsverhandlung Vorbeugen will. §. 17. Im Falle die Rente bcy einer Pro« vinzial-Finanzcasse siüssig ist, kann der Dringlichkeit wegen die Einstellung der Zahlung bey der zahlenden Finanzcaste unmittelbar angesucht werden. Es muß jedoch gleichzeitig die Bitte darum bey der Präfectur des Monte eingereicht werden, welche die Suspendirung der Zahlung zu genehmigen hat. §. 18. Die im außergerichtlichen Wege bewilligte Zahlungseinstellung verliert ihre Wirkung nach Ablauf Eines Monathes, wenn nicht dem Monte in dieser Zcitfrist die gerichtliche Verordnung zukommt, welche die Zahlungseinstellung aufrecht erhält. §. 19. Nur dem eingeschriebenen Eigenthü-mcr oder seinem Bevollmächtigten kommt das Befugniß zu, unmittelbar von der Präfectur des Monte eine Bestätigung über die Existenz und den Stand einer oder mehrerer Renten zu verlangen. Jeder Andere, welcher sich in dem. Falle befände, einer solchen Bestätigung zu bedürfen, hat die Bitte darum bey der kompetenten Gerichtsbehörde zu stellen. Diese Bestätigungen vertreten in keinem Falle die Stelle verlorner Renturkunden. 3/51 Nom 4. July. §. 20. Die in dem gegenwärtigen Titel enthaltenen Bestimmungen finden auch bcy den Versicherungsscheinen (Certificati), in so fern es die Natur derselben gestattet, ihre Anwendung. V. Titel. Umschreibung, Erneuerung und Amortisirung der Rentur« künden und Versicherungsscheine. §. 2i. Die Umschreibung und Erneuerung der Renturkunden findet in folgenden Fällen Statt: a) Bey Uebertragung des Eigenthumcs der Renten; aus Anlaß derselben kann ein Rentenbetrag aus einen oder mehrere neue Bescher, und mehrere aus verschiedene Nahmen eingetragene Renten können aus einen einzigen Bescher umgeschrieben werden; b) Bey bloßer Vereinigung oder Zertheilung von Rentenbeträgen, in so fern dabey keine Aenderung des Eigenthümers Statt findet; c) Wenn die Renturkunde durch einen Zufall unleserlich wird; ' d) Wenn die Renturkunde in Verlust gerathen ist. §. 22. In den unter a, b, c des vorhergehenden §. bezcichneten Fällen kann die Pra-fectur des Monte die Ausstellung anderer Renturkunden nur gegen Einziehung der vorigen, welche zu vernichten find, veranlassen. §. 2;;. Die Erneuerung der angeblich in Verlust gcrathcncn Renturkunden ist von der 3,y* Vom 4. July. Amortisationsvcrhandlung und dem gerichtlichen Erkenntnisse, welches nach Anleitung der §§. 191, 192, 193 der für das lombardisch - venetranische Königreich bekannt gemachten allgemeinen bürgerlichen Gerichtsordnung ;u schöpfen ist, abhängig. Das Amoriisationscrkcnntniß steht dem Ci« viltribunale erster Instanz in Mailand ausschlies-scnd zu; es kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Parley durch eine Bestätigung der Präsectur des Monte darzuthun vermag, daß die Rente, worüber die Renturkunde verloren ging, wirklich besteht. §. 24. Die Erneuerung der unleserlich gewordenen und amortistrten Renturkunden wird von der Präsectur des Monte nach dem Formu-■E. tare E bewerkstelliget. §. 25. Die Umschreibung der Renturkunden kann nur mit Rücksicht auf jene Haftungen, welche auf der Rente vorgemerkt sind, vorgenom-mctt werden. Im Falle einer erfolgten Umschreibung wird die fällige Rente von dem Monte immer nur dem neuen Bescher oder demjenigen, der auf die Zahlung angewiesen ist, erfolget werden. §. 26. Die in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen sind auch auf die Versicherungsscheine (Certificati), in so fern es die Natur derselben zuläßt, anwendbar. §. 27. Die Ausfertigung der Renturkunden und Versicherungsscheine, alle Umschreibungen, Vormerkungen, Löschungen und sonstige Amts-- Vom 4. July. 333 Handlungen werden von der Präfectur des Monte unentgeltlich vorgenommen. VI. Titel. Lilgungsfond. §. 28. Den Tilgungsfond des lombardifch-venetianischen Monte bilden: a) die im lombard ifch-venrtianischeN Königreiche bcsindlichen Besitzungen Und Einkünfte der Amortisatipnscasse des vormahls italienischen Monte; b) die Besitzungen und Einkünfte der vormahls italienischen Krone innncrhalb des Umfanges des lombardisch - venetianischrn Königreiches, Mit Ausnahme der Palläste, Garten und anderer für Unseren Gebrauch oder für die öffentliche Verwaltung dienenden Gegenstände; endlich c) die von dem Tilgungsfonde aus seinen Mitteln eingelösten fortdauernden Renten. §. 2p. Die dem Tilgungsfonde gewidmeten Güter werden für Rechnung desselben in angemessenen Abtheilungen zum Verkaufe ausgefetzl. Die Veräußerung dieser Güter wird mittels der zu diesem Zwecke in Mailand und Venedig ausgestellten zwey besonderen Gubernialcommifsionen und nach den allgemeinen Vorschriften geschehen, welche für den Verkauf der Staatsgüter ftsigc-fetzt sind. §. 30. Das reine Erträgniß aller dem Til-gungsfonde des lombardisch-venctianifchen Monte 334 Vom 4. July. ^tigeroiefcmi Güter, so lange dieselben nicht Vtu kauft seyn werden; die aus der Veräußerung dieser Güter eingegangencn Kaufschillingsbeträge, dann die eingebrachten, dem gedachten Fonde gehörigen Capitalien, hat die Präfectur des Monte zur allmahligen, ununterbrochenen Einlösung der Renturkunden (Cartelle) und der Versicherungsscheine (Certificati) , von welchen in dem §. 22 Unseres Patentes vom 27. August 1820 Erwähnung geschieht, zu verwenden; eine gleiche Bestimmung haben die Renten, welche von den cingelösten Renturkunden von Zeit zu Zeit fällig werden. §.31. Die Einlösung der Renturkunden und Versicherungsscheine für Rechnung des Tilgungs-fondes wird auf der Börse zu Mailand nach dem Tageskurse bewerkstelliget. §. 32. Wenn die eingelösten Renten bis zu einem Betrage von vier tausend Gulden angewachsen sind, werden die Renturkunden in eine einzige, welche auf den Tilgungsfond zu lauten hak, umgcschrieben. Jede auf den Tilgungsfond lautende Rcnt-urkunde ist unveräußerlich. Wir behalten Uns, so oft der Tilgungsfond vier Mahl hundert tausend Gulden an Renten eingelosct hat, die Bestimmung vor, ob die darüber bey dem Tilgungsfonde vorhandenen Renturkunden, mit Rücksicht auf die in Erwägung 335 Dom 4. July. zu ziehenden Umstände, ganz oder zum Theile zu vertilgen seyen. §. ZZ. Eine aus zwey Rathen des Guber-niums und zwey Rathen des Appellakionsgerichtes in Mailand zusammengesetzte Commisston wird, mit Beyziehung des Präsccten des Monte, des KammerprocUrators und des Vorstehers der May-länder Centralbuchhaltung, in den ersten drey Monathen eines jeden Cameraljahres die Bücher des Monte und die Verwaltung des Tilgungs-fondes für das vorausgegangene Fahr untersuchen, und sich von der Verwendung der reinen, zur allmahligen Einlösung der Schuldpapiere bestimmten Einkünfte die Ueberzeugung verschaffen. Der von der Commission erhobene Befund wird sodann Unserem Gubernium in Mailand vorgelegt, und von diesem im geeigneten Wege zu Unserer Kenntniß gebracht werden. Die aus den Protokollen der Commission gezogenen Resultate der Gebahrung eines jeden verflossenen Jahres werden durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werden. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am vier und zwanzigsten May im Eintausend Achthundert zwey und zwanzigsten, UnsererReiche im ein und dreyßigsten Fahre. Franz. > 3'ß Bom 4. July. Form. A. 1. R- Monte del Regno Lombardo-Veneto. rj'ra li creditori dell’ I. R. Monte del Regno Lombardo-Veneto trovasi iscritto N. N. per 1’ annua rendita perpetua di.........fiorini diconsi fiorini............................. proveniente da credit! liquidati a termini della Sovrana Patente in data 27, Agosto 1820. In conformity delle Sovrane disposizioni ehe vi sono contenute, 1’ I. R. Prefettura del Monte farä corrispondere di semestre in semestre la suddetta annua rendita cominciando da .................. ed a tale effetto si rilascia ]a presente Cartella. Milano li................... Firma del Prefetto. Sottoscrizione del capo - dipartimento. Vom 4. July. 337 Form. B. ro. L R. Prefettura del Monte del Regno Lombardo - Venet o. Si certifica col presente che nei prospetti di liquidazione trasmessi a questa I. R. Prefettura dalla Commissione eretta per la liquidazione del debito pubblico del Regno Lombardo-Veneto si trova iscritta la partita di fiorini ............................... a favore di N* N., la quale deve convertirsi in una Ren-dita perpetua pagabile dal i. Novembre ig2o. Si dichiara inoltre, ehe la suddetta rendita non potra ripetersi finche non sia portata alia sonorna stabilita come minimum di rendita nella patente 27. Agosto 1820. Milano li............. Firma del Prefetto. Firma del capo - dipartimento. (Spazio pel sigillo a secco.) Gesetzsammlung IV. Theil 22 Form. C. Monte del Regno L omhardo - Renet o Milano H Quitänza per fiorini ...... dico fiorini ,.......... . ....... che io sottoscrilto Confesso di ave- re ricevuto dalla Cassa deli’ I. R. Prefettura de! Monte (ovverö dalla Cassa dl finanza della intendeiiza .......... per conto della Cassa del Monte suddetto) in Causa del . . . . semestre 18 • * maturato still’ ännua rendita perpetua di fiorini ........... . . . . portata dalla Cartella sotto il numero in data dci ........... in- testata a...............e per fede Firma del percipiente. Bom 4. July, 339 Form. D, Io N. N. cedo la presente rendita sul Monte del Regno Lombardo - Veneto al Sig* ]$f. N. questo giorno di ...... . deli' an n o V . Firma del Cedenie. Vom 4. July. 340 Form. E. <_y 1. R. Monte del Regno Lombardo-Veneto. 'J'rä li creditor! dell’ I. R. Monte del Regno Lombardo - Veneto trovasi iscritto N. N. per 1’annua rendita perpetua di .............. fiorini diconsi fiorini . ........... . . - - provehiente da credit! liquidati a termini della Sovrana patente in data 27. Agosto lgso. L’indicata annua rendita e semestralmente in corso presso il Monte fin dal ........ > .... in forza della Cartella in data . . . - fcJo • * • * • * • • - * • • * • Siccome questa Cartella e stata annullata (ammortizzata) , cosl in luogo della medesima si rilascia la presente. Milano li . . . . . Firma del Prefetto> SottostrizionC del cäpo - dipartimento. (Zur Seite 541) Allgemeiner Verschleiß-Tarifs, — welcher für nachbenannte Schnupf- und Rauchtabak-Gattungen, in Folge allerhöchster Entschlieffung vom 20. May 1822, Ln Nieder- und Oberösterreich, Salzburg, Böhmen, Mähren und Schlesien, Steycrmark, Kärnten und Jllyrien, vom 1. August 1822 in Wirksamkeit zu treten hat. Schnupftabak. Extra fein Sevilla in Ipsündigen Büchsen St. Omer, echter, in Ipsündigen Dosen .< ^3900 d’Espagne inipsündigenBüchsen Wiener Räpd iste Sorte, (int blauen ^ pier) — in ipsündigen Dosen...... ^3900 St. Omer in ipsündigenDosen .. Trientiner — in ipsündigen Karten *«»•»« Wiener Rape, 2te Sorte, im gelben Pa-Pier) — in ipsündigen Dosen .. •• Staub — in Ipsündigen Karten Dosen ................................. Ertra gebeitzter und Galizier, in i und ganz-pfundigen Dosen........................ * • * • Sanspareil, Fourlano und Tyroler, in 1 pfündigen Dosen .................... Dosen ................ Galizier, ledig.................... Schwarz Gebeitzter und Brünner, ledig ■ Violen-Tabak, ledig ..........»«» Scaglia und Radiča ................ ro^Licht und leicht Fermentirter, ledig... B e r k n u f 1 -alL-'iÄuvT Rauchtabak. V t r { ft U f i aui bce ßiniptniebetl^e an bic Verschleißer int Großen, und von bicfen an bie Berschleifler im Kleinen,bann an dieCon-sumenten im Großen eon den Verschleiffcrn an die Konsumenten im Kleinen aus der Hauptmeder-lage an die Verschleis. ser im Großen, und von diesen an die Ver. schleisser im Kleinen, dann an die Eonsu-menten im Großen von ben Verschleiflern an bie Konsumenten im Kleinen das in C. M. das in C. M. das in C.M. das in C.M. ft. 1 kr. fl. 1 kr. ft. I kr. fl. 1 k» Pfund leicht 1 Varinas - Knaster, in Rollen ............ Pfund 8 Gewicht 10 2 Geschnittener Knaster, in ipsündigen Packeten s 8 e 5 — — — — Pf.fchwerG 4 50 i 3 Echter Holländer, Krull, in ipfündig. Packeten 9X9 3 12 — — — Pf. leicht G. 3 '30 1 4 Sonn - und Mond, in ipsündigen Packeten 9 9 B 2 6 — — — Pf.fchwerG. 3 24 Loth. 7 5 Desgleichen in kleinen Briefen 100 Stück 9 30 iSt. — 0 2 ^ 54 6 6 Ginge — in ipsündigen Packeten Pfund 1 48 — — — 2 >24 5 7 Türkisch Geschnittener, in ipsündigen Packeten X 9 9 1 48 — — — 2 1 24 5 8 Desgleichen — in kleinen Briefen ........ looStück 7 50 iSt. — 5 9 Extra feiner Drey-König, in ipsündigen Pa- X 0 X 2 22 — 5 cketen Pfund 1 18 tPf. 21 XXX 2 1 22 5 10 Desgleichen — in kleinen Briefen ........ looStück 6 15 iSt. — 4 11 Echter Ungar (Fadder, Vegher, Lettinger) X 9 X 2 geschnitten in ipsündigen Packeten Pfund 1 12 — — 9 0S 1 56 4 12 Drey-König — in ipsündigen Packeten .... - , . — 4o iPf- — 11 13 Desgleichen — in kleinen Briefen ........ looStück 5 6 1 Räpd d’Espagne, Tonear, Eacon d’Espagne und Räpd de Paris *. Pfund Alle rapirten, gebeitzten oder trockenen Gattungen, ohne Unterschied der Benennung und des Blattes, aus welchem selbe erzeugt, oder deö Landes, woher sie eingeführt worden sind, in so fern selbe nicht zu einer der obigen Gattungen gehören......... Alle gebeitzten ungarischen ordinären Schnupftabak-Gattungen, ohne Unterschied der Benennung.................... Rauchtabak. Ganzer Knaster in Rollen......... Geschnittener Knaster, VarinaS, Rich ter, Neuhaus rc. ..................... Havanna, Zigare................... Alle geschnittenen u. gesponnenen Nauch k-Gattungen, ohne Unterschied der Beam g und des Blattes, aus welcbem sel-rzeugt, oder des Landes, woher selber eingeführt worden sind, in so fern sie nicht zu einer der obigen Gattungen gehören • • Alle rohen ungarischen Blätter ohne U11--hied der Benennung ............. ; 2 s iooo®t. Pfund Vom L. July. /H1 88. Tabakverschleiß - Tariff. Seine Majestät haben allerhöchst zu geneh» migen geruhet, daß der nebenfolgende neue Ta-bakverschleiß-Tariff mit i. August d.I. in Wirk» samkeit gesetzt werde. In Folge hoher 'Hofkammer«Prästdialvcr-orduung vom 26. Junius d.I., Zahl 1156, wird diese Verfügung allgemein zur Benehmung kund gemacht. Gubernialcurrende vom 8. July 1822, Zahl 1128. 89. Corresponds; der Bezirksobrigkekten mit Behörden in Catastralangelegenheiten ist por-tofrey. Die k. k. Hofkammcr hat über eine vorgr-kommene Anfrage, mit Verordnung vom 27. v. M., Zahl 24510, erinnert, daß, da vermag Verordnung vom 7. July 1819, Zahl 28256, Gubernialintimat vom 91. July 1819 , Zahl 15971, die Steuerbczirksobrigkeiten in der Cor-rcfpoudenz mit den Krcisämtery und den Provinzial « Grundsteuerregulirungsbehorden in Eteuerregulirungsangelegenheiten die Briefporto-frcyheit, gegen Journalisiruvg, genießen, eS keinem Anstand unterliege, daß die Bezirksobrig« 342 Nom io, July. feiten and) hinsichtlich der amtlichen Correfpon-den; von, und mit Behörden in Catastralangelegenheiten gegen Iournalisirung, portofrei- behandelt werden, wenn auf der Adresse der Briefschaften die Bezeichnung: „In Catastralangel ege n h e i t e n" beygefügt ist. G'ubernialverordnung vom io, July 1822, Zahl 14947. 90. Zolltarifs, für den Waarentranftt stammt den dabey künftig zu beobachtenden Vorschriften. In Folge allerhöchsten Beschlusses Sr. Majestät haben für den Transit der Maaren durch den österreichischen Kaiferstaat die in dem angehängten Tariffe bestimmten Zölle, dann die in der weiteren Bcylage enthaltenen Vorschriften mit 1, September d. I. in allen Ländern des Kaiserstaats mit einziger Ausnahme des außer der ZMinie befindlichen Königreichs Dalmatien gleichförmig in Wirksamkeit zu treten. Welches in Gemäßheit des Hofdecrets der k. k. allgemeinen Hofkammcr vom 24. May d. I., Zahl 1734.5, zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialverordnung vom 10. July 1822, Zahl 15022. 3 oil - Tariff f«v deft Transit. Verzollungsclassen nach den Straßcnzügen. Maaren der Classe. Zahlen vom Wiener Centner Sporco auf den Straßenstre,ren, welche bezeichnet sind unter A. B. c. . | kr. fl kr. fl. I kr. I. .... 15 .... 5 2 ir. .... 45 .... 15 5 hi. i 15 .... 25 .... 8 IV. 1 45 .... 55 .... 12 V. 2 15 .... 45 .... 15 VI. 2 45 .... 55 .... 18 VII, 4 i 20 27 544 Cintheilung der Straßenzuge für die nach dem Wiener Gewichte Sporco zu verzollenden Artikel. A. I B. c. Alle (Stift-1 tzenzüge, welche nicht besonder- bezeichnet (int. Ueber die Kränzen von Salzburg, von Tyrol u. des lombardisch-vene-tianisch-Königreiches herein, ».über die Seeküste der österreichischen Monarchie in das Ausland hinaus. Aus Sachsen über die böhmische Ueber die Seeküste der österreichi-schenMonar-chie' herein, und nach at- Kranze herein, und über die obder-enusijche und salzburgische Kränze hinaus, so wie auch umgelehrt. lieb r die Kränzen gegen Sachsen, Preußen, die sreye Stadt Krakau u. Rußland mit Inbegriff des Königreichs Pohlen herein, u. wieder üb. eine dieser Kränzen hinaus. Ueber die Kränze gegen dieSar--dinische» Staaten herein, und über len Richtungen in da-Au-landhin-au-. die Kränzen der Lombardie, von Tyrol und von Salzburg hinaus in die Schwei; und nach Deutschland, so wie auch umgekehrt. AuSParma und Piacenza herein, und über die Kränzen der Lombardie, von Tyrol und von Salzburg hinaus in die sardinischen Staaten , in die Schweiz und nach Deutschland,so wie auch umgekehrt *)Dürch Vorarlberg ausDeutsch-land in dieSchweiz und umgekehrt. Aus Sachsen durch das Gebieth von Asch und Lger nach Bayern und umgekehrt. Anfder Grä'nzliuie zwischenPas sau und Salzburg von einemPuuc-te des bayerischen Gebiethes herein, und über einen andern Punet dieses Gebietheö hinaus. i Transit nebst Vorarlberg auch Tyrol beruh e dem Transit durch Tyrol in bestimmten 9ti e Begünstigung auch auf Vorarlberg, für de en ein - und au«brechenden Transit. *) Wenn de (Jet sich b gestanden Richtung u, so erstre-chtungen zu-n in gleichen V erz ei chniß der Artikel mit ihren Verzollungsclassett, nebst zwey Anhängen, wovon der erste die nach Stücken zu verzollenden, und der zweyte die auf allen Straßenzügen gleich begünstigten Artikel enthält. Nr. A- • j § y Abfälle. Siehe Anhang II. Achat und alle übrigen Steine. Siehe Nr. 117, 168 und 169. Alaun, ohne Unterschied, wie auch Feder- l weiß oder Federalaun »•♦ ♦ 1 2 A l 0 e, ohne Unterschied Aloeholz, oder ParadieSholz. Siehe Holz r Nr. 81. » 3 Ambra, grauer und schwarzer Animo niak, und so auch alle übrigen nicht besonders mit einer Verzollungsclasse vorkom-mcnden Salze. Siehe Nr. 145 —145. 7 4 An ieß, Fenchel, Koriander, Kümmel und Sternanieß (Badian) 1 5 Apothekerwaaren, unzubereitete und zubereitete, in so fern sie nicht besonders mit einer Verzollungsclasse Vorkommen.. > Arrak. Siehe Nr. 66. 1 6 Arsenik, Arsenikerz, wie auch Fliegenstein, Kobalt und Kobaltecz, dann Auripigment (Operment, Realgar) Asant und alle übrigen Gummen, Harze und Gummenharze, zur Arzeney und für Fabriken. Siehe Nr. 75. 1 7 Asche, Kupfer-, Bley-, Zinn- und andere — alle übrige. Siehe Anhang II. Austern. Siehe Nr. 56. 1 34Č Mr. B. 5 T' -25» lg e. Siehe Felle Nr. 51 und 52. 8 23 alfam, ohne Unterschied -L a n der. Wie die Maaren des Stoffes, aus welchem sie verfertiget sind. 5 9 Barte», Wallfischbarten, so wie auch Weiß-- fischbei» (baSa ep.ae) >25 <1 ftp üte und Bastplatten. Siehe Nr. izr und 172. 1 10 23 a u in wolle, rohe und geschlagene 2 11 23 au 1» w 011 wa are n, ohne oder mit Bey-Mischung eines fremden Stoffes, so wie auch Baumwollgarn... • • - Beitze 11, Siehe Nr. 64. B e r gb 1 ä » und so auch alle übrigen nicht besonders mit einer Verzollnngsclaste vorkommenden Farben. Siehe Nr. 44 — 48. . 7 12 Besen,, ohne Unterschied B e t t g e r ä't h ei Siehe Nr. 176. Biber und Otter. Siehe Nr. 56. 1 15 Bibergeil, ohne Unterschied .......... Bienenstöcke, mit lebenden Bienen. Siehe Anhang !. Bier. Siehe Nr 66. 7 14 Bild ha u'e rar be i t, mit Ausnahme des zu Krämereywaaren gehörigen Spielwerkes für Kinder und der zu Galanteriewaaren gehörigen kleineren Arbeiten aus Alabaster, Marmor und dergleichen Steinen Bind er arch ei t. Siehe Holzwaaren ge-- 1 meine Nr. gl. i« Bisam (vjo Bohnen, indianische und aromatische ♦«»- 23 0 r 0 ,r ^ J i. 1 2 '2 4 1 7 >2- Borsten und Bürstenbinderwaaren ans Bor- , sten und Haaren, so wie auch Kratzbürsten mit Bprstendann Pinsel ohne Unterschied 1 B r a it 11 t m e i n. Siehe Nr. M Brot, gemeines. Siehe Anhang II. — fufies, als: Ulmerbrot, harter Zwieback, sogenanntes, Kletzenbrot, Pfefferkuchen und alles Teigwerk aus Mehl, als.: Maccaro-ni, Oblaten u. dergl. • «*.•■.......>• 1 — süßer Zwieback, (Biscuit). Siehe Nr. 54. Brustb eeren ..........................• 1 Buchdruck erbrich staben. Siehe Nr. 116. B ü cher und Musikalien. Siehe Nr. 124. B ü ch se 11 mach Mav bei t. Siehe Waffe» Nr. '13)7 Butter, Schmalz, Käse und Eyer........... 1 C. Cacao bohlten und Cacaoschale» «.»«».. % Caulharides. Siehe Nr. 164. Car d am om e n, ohne Unterschied, in und außerSchalen4 Nr. 50 51 C avia r. Siehe Nr. 56. Chocolate .................. Chrom (Chrommetall).......-.......... Citrone n und Limonic,i. Siehe Nr. 6o. C itr o n e n -- und Limonienfaft zur Färberei) Colo pH oni um. Siehe Nr. ia7. Cologuinthen».»-..........» •... ... C o n chy lim. Siehe Nr. 117. Confect, feines und gemeines, wie auch mit Zucker eingemachte oder überzogene Früchte, Samen und Wurzeln, ohne Unterschied ; Sulzen von Früchten mit Zucker gekochte, dann süßer Zwieback, Biscuit • Pomeranzen - und Citronenschalen über zuckerte, dann gelber und weißer Gersten zucker.....,.. i t................ Cubeben .......................... D. Siehe Datteln und alle übrigen Früchte. Nr 6o Draht. Siehe das Metall, woraus derselbe verfertiget.ist. Drechslerwaaren, gemeine, von Holz, als: Zapfen, Pipe», Spindeln, Trichter, Pressen, Spinnräder, Löffel, Teller, Schüsseln und Klöppel ................ seine, von Holz, Horn und Bein ..... von Elfenbein, Perlenmutter, Schildkrö-tenschalen r, tzergl. Siehe Nr. 6i. Droguerie w a a r e n. Siehe Nr. lös. E. Gemmen, echte gefaßt oder mi- Edelsteine, Juwelen, Perlen, wie auch Opale, gefaßt ............................... Eisen, rohes Gußeisen, halb- und vollkommenes Frischeisen , Grob - und Streck- 9k. esse», sogenanntes Centnergut, Zeughani-merschniidwaaren, Schwarzschmidarbeit und Eisengelchmeid , mit Inbegriff der Raget ohne Unterschied und des Eisen- und Stahl-drahteö; schwarzes und wcißeö Eisenblech; gemein« Scheren, so wie auch Schaf- und Luchschrren; Hammerschlag; altes n. Bruch eisen, dann Rohrstahl und gestreckter Stahl aller Act, Gnfistahl, Brenn - oder Zement-und Triebstahl ........................... Eis e n feine Zeug - und Zirkelschmidarbeit, Schlosser- und Sporrerarbeit; Messerschmid-arbeit Blechwaaren unlackirte; Feilen feine für Künstler; Nähnadeln, wie auch andere Nadeln von Eisen und von Stahl, dann alle Stahlwaaren, in so fern sie nicht zu den unter Nr. 87 vorkoininenden Instrumente» gehören................................ Elfe niein, in ganzen Zähnen, Stücken oder Tafeln, so wie auch geraspeltes, daun Wallroßzahne .............................. — Arbeiten aus Elfenbein. Siehe Nr. 6i. Erde, Farberde aller Art, Porzellan - und Majolikaerde, dann sogenannter englischer Thon, Puzziolau- oder Lavaerde, so wie auch Meerschaum, roher und in Klötzen — gemeine Thon- oder Töpfererde. Siehe Anhang II. Essig, zum Genuss. Siehe Nr. f»6. — nicht zum Genuß dienender Geruchsessig. Siehe Nr. 126. Eher. Siehe Nr- 27. F. Farben und Farbstoffe, als: Earmin, Coche nille, Indigo nnd Waidbla» , Königsblau. Lack, Schminke Tusche und Sepia, wie auch alle anderen Miniatupsarben, Ultra marin und Wiener- oder Offenheimerroth a S ZL6 Nr. 46 47 48 49 51 52 Farbe«, Bergblau, Berlinerblan und Ber linerroch ........................ - Grünspan ohne Unterschied und Orlean •< - Bezetten (Tnrnesol), Kugellack in Kugeln und Tafeln, Mineralblau, Safflor und Saftgrün ............................. . Berggrün, Bleyweiß oder Sckieferweiß Frankfurter- n. Knpferdruckerschwcrze, Kienruß, Tutie und alle Rußarten, Kknigsgelb, Mineral - oder Kaisergelb , Schütt - und Neapolitanergelb; Krapp oder Färberröthe, Krenzbeeren, Lackmus, Mennig, Schmackkraut, Schmälte nebst Esche! md Blaustärke, so wie alle übrigen nicht besonders mit einer Berzollungsclaffe vorkommenden Farben und Farbstoffe............ F arb - Erden. Siehe Nr. 43, Hölzer. Siehe Ne. Ll. Krautet. Siehe Nr. gg. Rinden Siehe Nr. 156. Samen. Siehe Nr 146. Federn, Bettfedern gemeine, geschliffen und ungeschliffen, so wie auch Flaume» >. — Eiderdunen (Etter), unzubereitete Pfauen-, Strauß-, Reiher- und dergleichen Federn, dann Federkiele......................... Federschm uckerarbeit. Siehe Nr. 132. F e derweiß. Siehe Nr. 1. Felle 11. Häute rohe, das ist: unbearbeitete — zu Pelzwerk bearbeitete, so wie auch Kirschiierarbeit, mit Ausnahme der mit Pelzwerk gefütterten Kleidungsstücke....... — zu Leder verarbeitete. Siehe Nr. 104 und 105, F e n ch e I. Siehe Nr 4. Fett, zur Arzeney, als: Aefche-, Biber-, Haasen-, Vipernschmalz, Hirschunschlitt und dergleichen. ............................ • alles übrige Fett Siehe Nr. 5? nnd 58. 3 Nr. 54 55 56 57 53 59 6 1= Filz. Siehe Nr. 85. Firniß................................. F i schbe i n, ohne Unterschied.........- > - Fische, aller Art, dann Austern, Meer--muscheln und Meerspinuen, Krebse, Frosche, Schildkröten, Schnecken, Biber und Otter, so wie auch Hausenroge» (Caviar)......... F i s ch s chin alz, oder Thran........ Flachs Siehe Nr ioä, Fleisch, frisches, eingesalzenes, geräuchertes und eingepöckeltes ; Würste aller Akt, Fleisch sülzen, Geflügel, zahmes und wildes; Wild, pret überhaupt, dann Speck, Schmer und Abfall von Fett, Unschlitk, Schmelzsatz und Unschlittkerzen............... • ...... F ossilien. Siehe^Nr. tl2. Fraue n eis oder Selenit und FraueUglaö Fruchte (mit Ausnahme des gemeinen frischen Obsteö), als: Datteln, Feigen, Kapern Kastanien, Granatäpfel, Margarante», Pomeranzen, Pontäpfel, Quitten, Rosmarinäpfel, Johannisbrot, Lazeroli, Juden-, Paradies- oder sogenannte Adamsapfel, Limo nie» Und Citrone», Mandeln, Nasse gemeine und Hafelnüfle, Oliven, Pignoli, Pistazien, Weinbeeren getrocknete, Rosinen und Corinthcn, so wie alle übrigen nicht besonders mit einer VerzollungStlaffe vor, kommenden Früchte ; nicht überzuckerte Scha-len von Eitronen, Pomeranzen und Granatäpfeln, dann gemeines Obst, gedörrtes, eingelegtes und ohne Zucker eingemachtes, so wie auch Sulzen von Frnchccn, ohne Zucker gekochte..................... — gemeines frisches Obst. Siehe Anhang ll, — mit Zucker eingemachte ober überzogene Früchte, so wie auch Sulzen von Früchten mit Zucker gekochte, dann überzuckerte Schs- y 4 4 2 1 l 1 len von ©fronen, Pomeranzen und Granatäpfeln. Siehe Nr. 54 und ^s. G. Galanterie waaren, als: alle Arbeiten von Gold und Silber (mit Ausnahme der Geschirre und anderer dergleichen Massivarbeite» von Silber) aus Achat, Agtstein oder Bernstein, Alabaster, Jaspiß, Krpstall und anderen Steinen, wie auch von Elfenbein , Perlenmutrer, Schildkrötenschalen und dergleichen, dann alle anderen in edle Metalle gefaßten, oder damit eingelegten, oder mit Gemahlden verzierten Arbeiten; Compositions -- und sogenannte plattirte, das ist: mit Gold und Silber aufgelegte Waaren; Argent - hnche • und Bronce-waaren; Email oder Schmelz; alle tackir-ten und auch solche Waaren, die ans verschiedenen Stoffen zusammen gesetzt sind, wovon schon die Hauptbestandtheile für sich selbst unter die außer Handel gesetzten Gegenstände gehören; endlich alle. Gattungen von Uhren, mit Ausnahme der Holzuhren Galläpfel, oder Gallen, ohne Unterschied G a l m e 1; ............... Garn. Siehe Nr. 11, 109 und 149. Geflügel, zahmes und wildes. Siehe Nr. 58 Geister und Säuren, als: Hirschhorn-, Salmiak-, Salpeter-, Salz-, Schwefel-, Vitriol-, Weinsteingeist und andere dergl. Geister und Säuren, mit Ausnahme des Weingeistes aller Art; so wie auch Beitzen, Mordants, Aetzreservage», dann Färb- und Bleichsalze und dergleichen, in so fern sie nicht besonders mit einer Verzollungsclasse Vorkommen ............................ Gemählde.............................. Gemüse. Siehe Anhang II. 7 1 1 2 4 Llasse. Nr. Getränke, als: Wein, Bier, Most,. Meth, und zum Genuß dienender Essig; Branntwein und Branntweingeist (Weingeist'», La-gerbranntweinu. dergl., dann Arrak und Rum — Liqueur und überhaupt alle versüßten geistigen Getränke, so wie auch Punschessenz Getreide aller Are, in Körnern, gemahlen, geschroten, gebrochen und gerollt. Siehe Anhang !!. Gewürznelken oder sogenannte Mutter nelken •............................... Glas, Glaswaaren, als: gemeine Glas-tafeln und Hohlgläser, ohne Unterschied; Flint- und Kronglas, Bruchglas und Glas-galle.............................. — Krystall -, fein brillancirtes und geschliffenes Glas, Spiegelgläser, Gläser'zu op tischen Instrumenten, ungefaßte Auge» glaser, Schmelzglas, Glas- oder Schmelzperlen und dergleichen Granaten, ohne Unterschied; gearbeitete Glasflüsse und andere kleine Glaöwaaren............. Glaubersalz. Siehe Nr, 144. Glocken. Siehe Nr. 116. Gold, iii Klumpen und Stangen, ansge branntes und ausgezupftes Fadengold, Pa gament und altes Bruchgold; Draht, Blät te, Flitter» und Folie», Blatt- und Zwisch gold, Gespinnsle, Börten. Schnüre, Qua sten, Krepinen und dergleichen. ....... . Gefäße, Geräthe, Geschirre, Bijouterien und dergleichen, so wie auch alle in Gold gefaßte, oder damit eingelegte Arbeiten Siehe. Nr. 6i. Graphit oder Reißbley, so wie auch Röthel oder Nothstein, in Stücken ............ — in Holz gefaßt. Siehe Nr. 18. — Geschirr.. Siehe Thonwaaren im Anhänge II Gesetzsammlung IV. Theil. 23 73 A G u ni m e it , Harze und Gummenharze, als: Jalappenharz , Mohnsast, getrockneter (Opium) , Scammoni un und dessen Magi sterium, Drachenblut, in und ohne Schilf, Weihrauch, Gummi elas'icum und überhaupt alle Gummen, Harze und Guinmen- harze, zur Arzeney und für Fabriken... G y p S. Siehe /Anhang U. tat 74 75 76 77 78 79 80 81 £>■ Haare, Roß-, Küh-, Reh-, und gemeine Ziegenhaare, fortirt, unfortirt und gefilzt, dann Rindöhaargarn ..............• • • • — von Angora > und anderen orientalische» Ziegen; Kamehl-, Biber-, Haasen-, Ka-ninchcnhaare, dann Menschenhaarc und Perückenmacherarbeit, so wie auch Garn von angorischen Ziegenhaaren und Kamehl-haaren, ohne Unterschied, dann roßhaarene Zeuge .............................. Haderlumpen (Strazzen) ................ Handschuh m acherarbeit, ohne Unterschied ................................ Hanf. Siehe Nr. 108. Harz, gemeines. Siehe Nr. 127. — zur Arzeney und für Fabriken. Siehe Nr.75. H a u s e n b l a se. Siehe Nr. 107. Hausenrogen (Caviar). Siehe Nr. 36. Häute. Siehe Nr. 51 und 52. Hecheln, zur Reinigung des Flachses und Hanfes - - - - -.............. ...... fp ef e», Wein -, Bier- und dergleichen Hefen Heu und Stroh. Siehe Anhang II. Höllenstein (Lapis infernalis) ........ Holz, Breun und Bauholz. Siehe Anhang II. — alles übrige, als: Holz zur Arzeney und Färberey, in Stücken und geschnitten ; Mastit nd Schiffbauholz, aüsgehacktes Wagner Holz, Tischlerholz ohne Unterschied; Kork- 82 83 84 86 87 Holz und beriet) Stöpsel und Sohlen, Körbe und Korbmacherarbeit, Schachteln aller Art; gemeine Holzwaaren, mit Ausnahme der Drechslerwaaren, endlich gemeine Tischlerarbeit Holz, Tischlerarbeit, feine, aus edlerem Holze, alö: Buchöbaum-, Leder-, Ebenholz u. dergl., eingelegte und uneingelegte, mit Gemählden verzierte, mit Gold, Silber und anderen Metallen beschlagene. Siehe Galanterie waare» Nr. 6i. Honig, ungeläuterter und gelauterter, wie auch Bienenkeule.......................... Hopfen und Hopfensetzlinge .................. Horn, Hornspitzen, Hornscheiben, so wie auch Klauen und Knochen aller Art......... Hüls e nfr ü ch t e. Siehe Anhang II Hüte, Castor- und andere Filzhnte, dann Filzkappen, so wie auch Filz zum Poliere» — Stroh -, Holz - und Basthüte. Siehe Nr. i32. 8. Ingber .............................. Instrumente, chirurgische, optische, mathematische und musikalische..* *....... Juchten. Siehe Nr. 104. Juwele n. Siehe Nr. 39. K. Kaffeh und Kaffehsurrogate........... Kalk. Siehe Anhang II. Kämme, von Stahl für Fabrikanten, und Riethc, oder Zähne von Sti-Hl zu derlei, Kämmen ............................. Haarkämme, von Holz, Bein und Horn Siehe Nr. 98. I Elaste ZL6 Nr. Kämme, dergleichen mit Verzierungen von ed-len Metallen und Steinen, so wie auch Kämme von Elfenbein und Schildkrötenschalen. Siehe Nr. 6t. — von Rohr. Siehe Nr. tü t. L c 3 5 90 91 92 93 94 Kardätschen, (Wollkardatschen) Karten, Landkarten und Spielkarte». Siehe Nr. 125. Käse. Siehe Nr. 27- Kerzen von Unschlitt. Siehe Nk. SS. — Von Wachs. Siehe Nr. 132. Klauen und Knochen. Siehe Nr. 84-Kleidungen, neue und alte, wie auch mit Pelzwerk gefütterte Kleidungsstücke • • Kleyen. Siehe Anhang ll. Knoppern, Väionien und dergleichen. Siehe Anhang l1. Kobalt. Siehe Nr. 6. Kohlen. Siehe Anhang W. Köln er Wasser und Pomeranzenblüthe»-- 4 7 5 Korallen. Siehe Nr. it7. 1 95 96 Körbe und Korbmacherarbcit. Siehe Nr. 81. Koriander. Siehe Nr. 4. K 0 rkh 0 lz. Siehe Nr. 8t. Körner, Fisch - oder Kokelskörner, ÄermeS-körner oder Scharlachbeeren, Spring - oder 1 1 97 98 «j\ l vi 1/ v 11 tl U y v II *»*•*•♦*»* * * * * * * * Krämereywaaren, das ist: gemeine, aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte, nicht besonders mit einer Verzollungsclaffe vorkommende Artikel, z. B Brieftaschen, Fla-schenkellcr, Arbeiten anS Pappe und papier machd ; Larven , Laternen , Sackspiegel, Schirme, Spielwerk für Kinder, Kamme Nr. loo 101 102 104 106 107 tos von Holz, Horn und Bein, Tabaksdosen, Tabakspfeifen (mit Ausnahme der kölni scheu) Tabakspfeifenkopse und derley Röhre, in so fern diese Artikel nicht unter Galan-teriewaaren, nach deren Definition gehören Krauter, Blatter und Blumen zur Arzeney und Färbereh, ohne Unterschied, in so fern sie n cht besonders mit einer Verzollungs- claste Vorkommen .................... Kreböaugen, ganze und gestoßene • • Krebse. Siehe Nr 56. Kreide, gemeine; Bergkreide und Bologneserkreide ................ Kr e u zb e e ren. Siehe Nr. 48. K ti m in e l. Siehe Nr. 4. K u v f e r, roheö, als: Platten, Preifer, Spleißenkupfer und dergleichen, wie auch Pagamentkupfer, altes und Bruchkupfer ■ Kupferschalwaaren, Kupfergeschirr, ge walzte Kupferbleche, Nägel, Draht, Buch druckermakrizen, Kupferplatten für Kupferstecher, dann gestochene Kupferplatten •*»* Kupferstich e. Siehe Nr. 125. Kürschnerarbeit. Siehe Nr. 52. L. Led er, sämischeS, gelbes, so wie auch in Alaun gearbeitetes weißes; in Lohe, Kräutern , Knoppern lind Gallus bearbeitetes, mit Einschluß der Juchten, |o wie auch Lederabschnitte oder Leimleder und Biberleder — gefärbtes, laekirtes, vergoldetes und gewähltes Leder, mit Zeichnungen gepreßtes Spalierleder ohne Unterschied, so wie auch Pergament ...............;............. Leim, Tischler - und Vogelleim ........... Fischleim (Hausenblase)..........•••• Lein oder Flachs und Hanf, gehechelt und ungehechelt, dann Werg ohne Unterschied, 3 2L8 Nr. .7 ja 3 so wie auch gedrehte oder Sailerarbeit, Jäger- und Fischernetze i 109 Lein - und Haufivaaren, gewebte, gestrickte und gewirkte aller Art, so wie auch Spitzen, (Kanten) Lein - und Hanfgarn L iq ueurfl. Siehe Nr. 66. Lohe und Garberrinde. Siehe Anhang H 7 110 Lorbeeren und Lorbeerblätter M. 1 11t M a g n e sia, ohne Unterschied M a j 0 l i k a e rd e. Siehe Nr. 4 3. M a j o l i k a g e s chir r. Siehe Nr. 170. '2 112 M a n n a, ohne Unterschied • • Ät a s chine n und Bestandtheile von Maschinen, in so fern sie nicht besonders mit einer Veizollungsclaffe Vorkommen, so wie 2 115 auch Modelle zu Maschinen Matrizen (Buchdruckermatrizen.) Siehe Nr. 103. 2 114 Matten oder Decken, von Rohr, Schilf, Bast und dergleichen M e erschaum. Siehe Nr. 43. M e e r s p i n ne 11. Siehe Nr. 56. Messerschmi darb eiten. Siehe Nr. 41. 1 1 15 Messing, Tomback und alle übrigen Com-positionen ans unedlen Metallen, uneigentlich bloß Metall genannt, roh, in Stücken und Stangen, Tafeln, Platten und Rollen; Bruchmessing, Abfälle von Messing und solchen Compositioiien, dann Glockenspeise l ll6 — Arbeiten ans Messing, Tomback, 1111b anderen Metallcompositionen, als: Draht, Drahtsaiten, Nadeln, Nägel, Leuchter, Lichtscheren, Löffel, Fingerhüte ». dergl. Biichdrnckerbnchstaben, Glocken, Metallcom-positionen geschlagene, wie auch sogenannte leonische Blatte, Flittern, Folien, Gespinn ste, Borten, Schnüre, Quasten, Krepinen Nr. 4- 3 u. dergleichen, dann leonischer Dock, Rausche gold, und geriebene Metallcompositionen zum Broneiren - - M eth. Siehe Nr. ' 6. 5 U7 Mineralien, Fossilien, Conchylien, Versteinerungen und Stufen, als: Achat, Chal-cedon und Jaspiß, Agtstein oder Bernstein, Larneol und Lasurstein, Granaten, Korallen, Krystall (Bergkrystall), Magnetstein, Perlenmutterschalen oder Perlenmuscheln und Schildkrötenschaleu, dann alle Ste ne und Erze, welche nicht unter Steinen Nr. 168 und 169 genannt sind, roh und geschliffen — Arbeite» aus denselben, mit Ausnahme der Bildhauer - und Steinmetzarbeiten. S. Nr. 61. 2 113 Mithridat, oder Theriak und Viehmithridat M 0 st. Siehe Nr. 66. 1 119 M u s ka tb l ü t h e und Muskatnüsse Muster, Waarenmuster. Wie die Waaren der Stoffe, aus denen sie bestehen. Mutterzimmet * N. Nadeln. Siehe Nr. A1 und 116. Nägel. Siehe Nr. 40, 105 und 116. Neiigew ft r z. Siehe Nr. 128. O. Obst. Siehe Nr. 6q. 6 120 3 121 O ehle, alö: Oliven, Hanf-, Lei»-. Rübsam-, schwarzes Pech-, Stein-, Terpentin-, Hirsch-hornöhl, dann wohlriechende Oehle geringster Art, als: Krummholz-, Lorbeeren-, Mandel-, Mohnsamen-, gemeines Nuß-, Rosmarin-, Wachholder- und Ziegelohl, so wie auch Oehlgeläger, Oehlkuchen, und Mehl von solchen Kuchen -«'.-"«"k,»»»'»'»,-'»- 1 S60 Nr. 123 124 125 126 127- Oehle, alle übrigen wohlriechenden und zur Arzeney gehörigen Oehle................... Opin m. Siehe Nr. 72. Papier, als: gefärbtes, glattes und gedrucktes, wie auch sogenanntes Metall- und Kotton-, dann türkisches und gewähltes Papier .............................. — alle übrigen Papiergattungen, Bücker und Musikalien, gedruckte oder geschriebene, gc-bundene oder ungebundene, Maculamrpa-pier, so wie Pappe, > Pappendeckel) und Tuch-, eigentlich Preßspäne Kupferstiche, Holzstiche und Steinabdrücke auf Papier, illuminirt, nicht illummirt, mit Farben gedruckt, mit Zeug oder Metallfolienstücke aus gelegt, Zeichnungen und Mahlereyen auf Papier, so wie auch stand karten und Spielkarten, dann Papiertapeten (Spaliere von Papier) .......... — alle übrigen Arbeiten aus Papier oder Pappe. Siehe Nr 93. Parfümeriewaaren, als: wohlriechende Wässer, (mit Ausnahme des Köllner-tmö Pomeranzenblüthenwaffers), Poniaden, Pulver, Seifen, Kräuterpölster und dergl., so wie auch nicht zum Genuß dienender Geruchsessig ......................... Pech, weißes und schwarzes, dann gemeines Harz von Fichten, Tannen und dergleichen Bäumen, Geigenharz Colophonium), Pech-fackeln, so wie auch Terpenthin P e l z w e r k. Siehe Nr. 52. Pergament. Siehe Nr. 10z. Perlen, echte. Siehe Nr. 29. falsche. Siehe Nr. 132. P e r len musche l n. Siehe Nr. 117. Perückenmacherarbeit. Siehe Nr. 75, 129 130 131 152 Pfeffer, langer, weißer und schwarzer, Wunderpfeffer und Neugewürz; auch rother, sogenannter spanischer Pfeffer oder Paprika Pfefferkuchen. Siehe Nr 25. Phosphor ............. Pinsel. Siehe Nr 24. Porzellanerde. Siehe Nr. 43. Porzellan geschirr............... Posamentiererarbeite». Wie die Maaren , des Stoffes, aus welchem sie verfertiget sind. Pottasche..................... Pulver, Schießpulver. Siehe den ersten Paragraph der Vorschriften. Putzwaaren, als: Männer - und Franen-putzwaaren ohne Unterschied, Federschmuck-arbeiten, Stickereyen und Fransen aller Art, Stroh-, Hol; - und Basthüte, Strohkappen, Bordüren, Krepinen und Gewinde von Strohs mit Ausnahme der Strohgeflechte und Bastplatte»; künstliche Blumen und falsche Perlen .................. 7 1 7 Q. 133 Quecksilber, Zinnober und Mercurialprä-parate aller Art ................. 4 R. 154 135 136 Reiß. Siehe Anhang ll. Riemer- und Taschnerarbeiten, so wie auch Sattlerarbeiten, mit Ausschluß der Wägen Rinden, als: Chinarinde, Schakarillen- oder Cascarillenrinde, weiße Zimmet- oder weiße Canehl-, Winter- oder magellanische Quassia-, Nelkenrinde, und überhaupt alle Rinden zur Arzeney ............................ — Quercitron und alle übrigen Rinden zur Färberey ...".............................. 3 4 3<> 2 Nr. 137 138 139 Röhre, spanische, Bambusröhre, dann alle übrigen Stöcke von Holz, mit und ohne Knopf und Beschlag............... — zum Flechten und zu Weberkämmen ..... — Rohrblätter. Siehe Nr. i87. Rohrkassie............................. Roßhaare und roßhaarene Zeuge. Siche Nr 74 und 75. Röthel, Rothstein. Siehe Nr. 72. S. 140 141 142 >43 144 145 146 147 148 Saffran ................................. Sagu.................................... Saiten, Darmsaiten................«♦•••• — Drahtsaiten. Siehe Nr 116. Salze, als: Agt - eigentlich Bernsteinsalz und Kleesalz - - - -.........*....... — alle übrigen nicht besonders mit einer Ver- zollungSclasse vorkommenden Salze zur Ar-zeney, so wie auch Ammoniak und Salmiak, Glaubersalz, dann *) Salniter oder Sal peter, ohne Unterschied............... — *) Stein -, Sud- und Meersalz........ — Färb* und Bleichsalze Siehe Nr. 64.1 Samen als: Arzeney- und Gartensamen, wie auch Samen zur Färbercy, dann Feld-und Waldsamen, ohne Unterschied, mit Ausnahme der Getreidesamen............ Sand, Streusand, gemeiner u. feiner farbiger — Bausand. Siehe Anhang LJ. — Beinstreu. S. Elfenbein, geraspeltes. Nr. 42. Sattlerarbeit. Siehe Nr. 154. Säuren. Siehe Nr. 64. S ch affii ß ch en zum Leimsieden. S. Nr. 84. Schafwolle ............................ 7 1 7 2 1 1 1 *) In Absicht auf Salniter ober Salpeter, bann Stein-Sub - und Meerkalj. Siehe de» ersten Paragraph der Vorschriften. Z6z Nr. 149 Sch afw ol lw a a r on, ohne oder mit Bey-milchung eines fremden Stoffes, so wie auch Garn, schafwollenes und harrastcueS, ä 3 150 151 152 155 S ch e i d e w a ss e r. Siehe Geister und Säuren Nr. 64. Scheren, gemeine, dann Schaf- und Tuchscheren. Siehe Nr. 40. — alle übrigen. Siehe Eisen Nr. 41. Schildkröten. Siehe Nr. 56. Schildkrötenschalen. Siehe Nr. 117. Schleisst eine und Wetzsteine. S. Nr. 168. Schlosserarbeit. Siehe Nr. 41. Schmalz. Siehe Nr. 27. Schmeer. Siehe Nr. 58. Schmirgel und Tripel in Stücken, gestoßen u. gemahlen, sogenannter Schlief oder Spult S ch n e ck e n. Siehe Nr. 56. Schuhmache rarbeit, von Leder, so wie auch von Zeug, Filz und anderen Stoffen Schwa m m e, Pferd - und Badschwämme — Kropf-, Schnitz-, Lerchen und Hohluuder- i 3 4 schwämme 154 155 — A,tt!(j£Ln oocr Lurrosseu» — alle übrigen Schwämme zuin Genuß, so 156 wie cutu) y euer iv am nie ..... Schwefel, ohne Unterschied und Schwefel- 157 156 159 160 V Ulty v ’ ' * ’ Schwertfegerarbeit. Siehe Waffen Nr. i85. Seide, rohe, gesponnene und gefärbte, so wie auch Seidenwaaren, ohne oder mit Beymischung eines fremden Stoffes ...... 7 — wohlriechende Siehe Nr. 126. Senfkörner, Senfmehlu. zubereiteker Senf Siebarbeiten, ohne Unterschied, dann 2 l6l 4 3<>4 Nr. ■ 62 (63 164 165 166 167 163 70 71 Silber, in Stangen (Barren), Blicken, Planchen und Platten, gekörntes, ausgebranntes und ansgezupsteö, Pagainent und altes Bruchsilber, geschlagenes Silber, Draht, Blatte, Flittern, Folien, Gespinnste, Borten, Schnüre, Quasten, Krepinen und dergleichen. so wie auch Geschirre und andere dergleichen Massivarbeiten von Silber — alle übrige» Arbeiten von Silber, so wie auch solche, welche in Silber gefaßt, oder damit eingelegt sind. Siehe Nr. 61. Soda ......................... ......... Spanische Fliegen (Cantharides) •. S p ererey - und Drogueriewaaren, in so fern sie nicht besonders mit einer Verzol- luugSclaffe Vorkommen................. Speck, Siehe Nr so. Spiegel, Spiegelgläser. Siehe. Nr. 70. — Sackspiegel. Siehe Nr. 98. SpießglaS (Spießglanz), roheZ und ge reinigtes, wie auch Spiepglanstonig... Stahl und Stahlwaaren. S. Nr.40 und 4t Stani 0 l. Siehe Nr 194. Stärke, oder Kraftmehl und Haarpuder Steine und Erze, als: Bimsstein, Bley-erz, eigentlich Bleyalanz, Blutstein. Braunstein , Eisenstein (Eisenerz), Feuersteine, Schleif- und Wetzsteine ohne Unterschied, so wie auch roher Serpentinstein......... — Arbeiten auö Serpentinstein .......... — Edelsteine und Opale. Siehe Nr. 39. — Bau -, Bruch - und Mühlsteine, so wie auch Marmor und Alabaster S Anhang 1 -. — alle übrigen Steine u. Erze. Siehe Nr. 117 Steingut, wie auch Majolika oder Fayence Steinmetzarbeiten ...... S t ern a nieß. Siehe Nr. 4. Stroh. Siehe Anhang II. >! 7 I 0 1 1 1 1 3 2 t Nr. 175 176 Strohwaare», als: Strohhiite, Stroh kappen , Bordüren, Krepinen und Gewinde von Stroh. Siehe Nr. 132. - alle übrigen, mit Inbegriff der Strohge- siechte und Bastplatten.-.......••• S t r u m pfw i r k er stü h l e Siehe Nr. 187. S tufen. Siehe Nr. 117. Sulzen von Früchten. Siehe Nr. 60. - Fleischsulzen (Gallerten). Siche Nr. 58. Lüßhvlzsa ft....................... S pr 11 p. Siehe Nr. 196. L. *) Tabakblätter. Tabakmchl und Tabak-staub; Rauchtabak und Schnupftabak ohne Unterschied ...............*....... Tabaksdosen und Tabakspfeifen. Siehe Galanterie- oder Krämerepwaaren Nr. 61 und 98. Tamarinden ........................*«* Tapeziererarbeit, mit Einschluß des Bett- geräthes aller Art................. Taschnerarbeit. Siche Nr. i31. T e i g m e rk aus Mehl. Siehe Ne. 25. L e r p « n thin. Siehe Nr^27. ••••»*»*♦/f«1 • • *4444*944** Thon- und Töpferwaaren. Siehe AnhangII. Th ran. Siehe Nr. 57. Tischlerarbeit, gemeine. Siehe Nr.gi. To in back. Siehe Nr. 116. Trüffeln. Siehe Nr. 154. T n ch. Siehe Nr. 149. u. Uhren, hölzerne, mit metallenem oder hölzernem Triebwerke............. *) Wegen des Tabaks, Barschriften. siehe den trsten Paragraph ber ,2 so S66 Nr. 180 181 182 183 184 >35 >86 10? Uhren, alle übrigen Gattungen von Uhren. Siehe Nr. 6i. Uh r e nbe st a n d t h e ile. Siehe Eisen Nr.4i oder Messingwaaren Nr. 116. U n schli tt und Unschlittkerzen. Siehe Nr. so. V. Vanille .............................. V e r st e i n e r n n g e n. Siehe Nr. 117 Vieh, Zug-, Schlacht- und Stechvieh. Siche Anhang 1. V i triol, Eisen --, Kupfer - und Zinkvitriol Vitri olö hl. Nr. ö4. ■ z Siehe Geister und Säuren. 28. Wach holder beeren Wachs, ohne Unterschied, so wie auch verarbeitetes, als: Kerzen Fackeln und dergl. Waffen, aller Gattung und ihre Bestand theile, als: Flinten, Stutzbüchsen (Stutzens Scheibenröhre, Pistolen, Terzerole, Flinten und Pistolenlaufe und Schlösser, Säbel, Degen, Säbel- und Degenklingen, so wie auch Rappiere und Rappierklingen ....... Wägen. Siehe Anhang i. Wagenschmiere....................... Wagnerarbeit. Siehe Holzwaaren, gemeine, Nr. 8i. Wallrath............................ Wallroßzähne. Siehe Nr. 42. Wässer, mineralische, (Sauerbrunn) ..... — wohlriechende. Siehe Nr. 126. Weber- und Strumpfwirkersti'ihle, wie auch Rohrblatter, Rohrkämme und Weberzeug Weihrauch. Siehe Nr. 73. Wein und Weingeist. Siehe Nr. 66. Weinstein, roher und praparirter. Nr. 189 190 Werg. Siehe Nr. 108. Wild prät, aller Art. Siehe Nr. 58. W i ß in u t h. Siehe Nr. 192. W ü rste. Siehe 97v. 58. Wurzeln, edler Art, als: Brech-, Gift-, Jalappen-, Rhabarber-, Rhapontika-, Sa-lepSaffaparill-, Senega-, Schlangen-u»d Zitterwurzel ................ — gemeiner Art, als: Alant-, Cichorien-, Enzian-, Galgant-, Herinodactplen-, Stein-, Süßholzwurzel und dergleichen, dann Speik oder Spiele (Valeriana sitvesiris ofn-ci.-iahs und celtica), so wie auch Chinawurzel .............................. • — Seeblumenwurzel. Siehe Aichang II. 3 4 Z 191 192 193 194 195 Zibet h. Siehe Nr. 15. 3 i m m e t, oder Chanehl ..... — Blüthen. Siche Nr. 20 — Mutterzimmet. Siehe Nr. 120. Zink, oder Spiauter und Wißmuth, so wie auch Zinkbleche ................ Zinn, rohes, altes und Bruchzinn ..... - — Arbeiten aus Zinn, als: Gefäße, Ge-räthe und dergleichen, so wie auch Staniol Zinnober. Siehe 97r. 133. Zucker, Candis, Violenzucker und raffinirter in Stücken (Broten), so wie auch gestoßener Zucker ............................ ,oö — Mehl, ohne Unterschied und Synip.... — Gerstenzucker Siehe Nr. 35. 1 Q-r Zwirn, aller Art, ungebleicht, gebleicht und gefärbt .......................... 7' 1 1 2 t 1 Anhang I. Nach Stücken zu verzollende Artikel, ff. kr. —- Ochsen, Stiere, Kühe, Kälber über Ein 3ahr, sogenannte Junten und Terzen — n Kälber, unter Einem Jahre - — 5 Schas e, Widder, Ziegen oder G e i ß e, Böcke, Hämmel, Schöpse, Lämmer 2 llnv ovlße *♦♦♦**♦♦ * Mastschweine und un gemästete Schweine, mit Inbegriff der Frischlinge — 6 Spanferkel •• • ♦ * * r 1 Pferde, Esel und Man lthiere • • •♦ — 15 Bienenstöcke, mit lebenden Bienen l Stock — 5 2 „ ; g * n ..»...».»o,.»«»»»,..».»,.. *) Frachtwä'gen, beladene, und Rcisewägkn der Passagiere unterliegen keinem Transstozolle. Anhang II. *) Don nachstehenden Artikeln ist auf allen Straßenstrecken ohne Unterschied der Durchfuhrszoll nur nach folgendem Ausmaße abzunehmen. A. Mit zwcy Kreuzern vom (Sent ucr, oder nach ganzen Fuhren mit zehn Kreuzern von jedem Stück Zugvieh. B. Mit einem halben Kreuzer vom Centner, oder nach ganzen Fuhren, mit Zwey und einem halben Kreuzer von jedem Stück Zugvieh. Asche, aller Art, mit Ausnahme der Metallaschcn. Brot, gemeines. Gemüse, Garten und Fcld-gewächsc, frische und zu- fi* ff* Getreide, aller Art, mit Inbegriff des ReiheS so wie auch Mehl, Malz, GrieS, gerollte Gerste, gebrochener Haiden u. gebrochene Hirse. Hülscnfrücht e, als Bohnen oder Fisolen, Zisern, Erbsen, Linsen und Wicken. Knopper» und Knoppern-mchl, wie auch Ackcrdop-pen, türkische Eicheln oder sogenannte Valonien. Lohe, Gärberlohe, gemah lene und ungcmahlenc, in-glcichen eichene, birkene und fichtene Rinden, dann weihe Sceblumenwurzel. Dbst, gemeines frisches. T h 0 n w a a r c n, gemeine, mit oder ohneGlafur,zum häuslichen oder zum technischen Gebrauche; schwarze feuerfeste Schmelzgerathe und deren Apparate, so wie auch kölnische Tabakspfeifen. *) Diese Bestimmung bildet die Schlußanmerkung, auf welche sich in den Borschrikten kür den Transit berufen wird. Gesetzsammlung IV. Theik. 24 Dünger (Mist), so wie auch Abfälle, bei) ihren Stammartikeln nicht besonders genannte, wie z.B. Schlacken, Hornspäne und dergleichen. Erde, gemeine Thon- oder Töpfcrerde. GypS. Heu, Stroh, Schilfrohr und Schachtelhalm. Holz, Brenn- und Bauholz. Kalk. Kleyen, Traber und Trester. Kohlen, Holz- und Stein-, kohlen, wie auch Torf- und Moorcrde. Steine, Ban-, Bruch- und Mühlsteine; Bausand, so wie auch Marmor nnd Alabaster, roh und geschliffen. Ziegel, gemeine, gebrannte Mauer - und Dachziegel. Vorschriften für den Transit. 1. Der Durchzug durch die Provinzen der öfter-«ichischen Monarchie ist in der Regel allen, selbst de» im innere» Verkehre außer Handel gesetzten Waarm gestattet. Hiervon ist allein daS Schießpulver ausgenommen, dessen Durchfuhr allgemein unbedingt verbothen ist. Für -ie Durchfuhr des Salzes, des Tabake- und Salniters sind besondere Bewilligungen erforderlich, welche von Fall zu Fall bey der zu deren Ertheilung berechtigten Behörde der Provinz, wo ein solcher Artikel zur Durchfuhr «intreten soll, vorläufig angesucht werden müssen. 2. Alle Waaren, welche die Bestimmung haben, durch die österreichisches Monarchie, so weit ihre äußerste Zolllinie reichet, durchgeführt zu werden, unterliegen bey dem Eintritte, bey dem Durchzuge und bey dem Austritte der zollämtlichen Aufsicht. §. 3. Zum Durchzuge bestimmte Waaren dürfen nur -ey den Commerzialgränzzollämtern ein« und austreten. Jene gemeinen Gränzzollämter aber, welche bisher ein Erpeditionöbefugniß für den Transit» hatten, behalten dasselbe, bis solches nicht allgemein oder für das eine oder daS andere dieser Aemter ausdrücklich aufgehoben wird, auch ferner in der gleichen Ausdehnung. §. 4. Durchfuhrsgüter dürfen zugleich mit Ein- und AuSfnhrSgütern verladen und verführt werden, nur ist in diesem Falle die ganze Ladung und Fuhre an die für den Durchzug bestehenden Vorschriften gebunden. In einem und demselben Behältnisse aber Dürfen Durchfuhrsgüter mit Ein - und AuöfuhrSwaaren nicht verpackt sey», und wenn solche Colli verkommen sollten, müßten sie vol K«n Gränzzollämter» zurück gewiesen werden. $. 5. So wie eine zum Durchzugs bestimmte Waare dry dem Gränzzollamte eintrifft, ist diesem die Waarenerklärung (Declaration), welche, wenn sie nicht confummo* mäßig, das ist: nach der Vorschrift für die Einfuhr zum inneren Verbrauche, verfaßt ist, dennoch die Gattung der Waare nach den einzelnen Benennungen der in dem angeschloffenen DnrchfnhrStariffe enthaltenen Sätze,■ den Nahmen des Versenders, so wie desjenigen, an welchen die Versendung gerichtet ist, den Aufenthaltsort des einen wie des anderen, die Aüzahk der Colli, deren Zeichen und Nummern, das Sporco -- und das Nettogewicht eines jeden Collo, das Maß oder die Anzahl der Stücke und den Werth derselben enthalten muß, nach dem bey. gefügten Formulare, in zweysacher Ausfertigung, zn überreichen. 6. Diese Waarenerklärung muß durchaus in deutscher, oder wenn die Durchzugswaare von dem Auslände über die Gränze des lombardisch -- venerianischen Königreiches einbricht, in italienischer Sprache verfaßt feyn. tz. 7. Die Waarenerklärung ist eine unerläßliche Bedingung der Eintrittsgestattung, und das Zollamt darf in keinem Falle eine Durchzugswaare ohne diese Erklärung rintreten lassen, oder eine auf was immer für eine Art nachträglich beygebrachte Erklärung annehmen. §- 8. Ist diese Erklärung nicht nach der vorstehenden Vorfchrist verfaßt; so wird dieselbe der Parley zurück-gestellt, und der Waare der Eintritt nicht gestattet. Der Parley steht es in diesem Falle fret), die Waare entweder zurückzufenden, oder wenn das Gränzzollamt mit dem erforderlichen Magazine versehen ist, bis zur Beybringung der vorschriftmäßigen Erklärung, auf eigene Kosten und Gefahr, in ämtliche Verwahrung zu übergeben. §. y. Reifende und Couriere, welche übrigens allen, hier über den Durchzug der Waaren enthaltenen Vor- 372 schriften, in so fern nicht ausdrücklich Ausnahmen feftge, setzt werden, unterworfen sind, können, wenn sie keine Kaufmannsgüter führen, ihre Erklärung mündlich abgeben. Nach dieser mündlichen Angabe ist von dem Beamten sogleich die Jurta auSzufüllen, hiernach die AuSsäniittS-bollete auszufertigen, und diese der Partey vorzulesen, welche, wenn sie nichts zu bemerken findet, dieselbe zu unterschreiben hat. Diese von der Partey unterschriebene Ausschnittsbollete vertritt zugleich durchaus die Stelle einer schriftlich überreichten Erklärung. §. 10. Nebst der Waarenerklärung, welche die Partey zu überreichen hat, ist von derselben auch gleich beym Eintreffen bey dem Gränzzollamte für den richtigen Austritt der Waare, oder den ordnungsmäßigen Bezug derselben zum Consummo, eine Sicherstellung zu leisten. — Diese Sicherstellung hat sich, wenn daS Durchsuhrsgut durchaus aus Artikeln besteht, die zum Handel eingeführt werden dürfen, und wenn die Partey eine consummomä-ßige Erklärung überreicht, und die Waare der consummo-mäßigen Beschau unterzieht, bloß auf den für die Einfuhr der Waare bestehenden Consummozoll, sonst aber auf die Strafe, die nach dem §. 70 dieser Vorschriften in dem Falle, daß die zur Durchfuhr angemeldete Waare nicht austreten, sohin im Lande heimlich abgeleget werden sollte, einzutreten hätte, und demnach bey im Handel erlaubten Waaren auf den einfachen, bey außer Handel gesetzten und den nachstehenden hoch belegten Artikeln aber, auf den dreyfachen Schätznngswerth zu erstrecken. Die hoch belegten Artikel, bey welchen sich die Sicherstellung auf den dreyfachen Schätzungswerth zu erstrecke» hat, sind: Cacao, Kaffeh, Futter- und Ranchwerk (Pelz-werk) jener Gattungen, die zum Consummo nur in Hauptlegstätten verzollt werden dürfen, Gewürznelken, Ingber, Muscatblüthe, Museatnüffe, Pfeffer, weißer und schwär- zer, Neugewürz (semen amomi oder Picmento) Thee, Vaniglie, Zimmet, Zucker und Zuciersyrup. §. l l. AkS Schätzungöwerth wird zwar in der Regel der von der Partei) in der Waarenerklärung angesetzte Werth angenommen. Wenn jedoch dieser auffallend zu gering angegeben wäre, wozu im Fälle eines Anstandes das einstimmige Erkenntniß der Beamten des Gränzzoll-amtes erfordert wird; so ist für solche Waare», deren Zollschätznng den Gränzzollämtern bekannt ist, diese Zollschätzung als Werth der Waareu anzniiehmen, bey jenen Waaren aber, von welchen den Gränzzollämtern keine Zollschätznng bekannt ist, muß in dem erwähnten Falle eine miparteyifche Schätzung durch Sachverständige vorgeiioinmcn, und solche beyden Exemplaren der Waaren-erklärung und dem nach den Bestimmungen -eS §. 12 unter c. und d. beygebrachten speciellen BürgschaftSin-strumente eingeschaltet werden. Wenn es in dem Orte des Gränzzollamteö in Absicht auf den einen oder andere» Artikel an gehörig unterrichteten Sachverständige» gebricht, so hat das Gränzzollamt durch eine Anmerkung auf der in Folge deö §. 55 der Partei) auSzufertigeiide» Bollete, der nächsten Legstätte ihren 'Anstand bekannt zu machen, welche sodann auf die oben erwähnte Art vor-zugehen hat. Die in solchen Fällen ämtlich erhobene Schätzung wird als der richtige Werth angesehen, auf welchen sich die wie immer geleistete Sicherstellung der im Falle des NichtauStrittes oder der heimliche» Ablegung der Durchzugswaare eintretenden Strafe, oder des nach dem Werthe bemeffenen Consummozolles zu erstrecken hat. Die Parteyen haben sich die durch die amtliche Erhebung des Werthes entstehenden Verzögerungen und Nachtheile mir selbst zuzuschreiben, und können denselben leicht durch eine richtige Werthsaugabe verbeugen. i 12. Die Sicherstellung des ConfummozolleS, oder der im Falle des NichtaustritteS, oder der heimlichen Ablegung der Durchzugswaare eintretenden Strafe kann entweder durch baren'. Erlag des Betrages des Consummo-zolles, oder der Strafe, oder auch auf folgende Arte» durch Haftung oder Bürgschaft geschehen: a) Wenn ein inländisches, accreditirtes Handlungshaus die Waarenerklärung selbst ausfertiget. In diesem Falle muß jedoch die Haftung für den Eonfummozoll, oder für die im Falle des NichtaustritteS, oder der heimlichen Ablegung der Durchzugswaare eintretende Strafe, bestimmt ausgedrückt, und diese Urkunde von der Ortsobrigkeit des Ausstellers legalisirt seyn. b) Wenn ein inländisches, accreditirtes HandlungshauS für ein fremdes eine generelle Bürgschaft leistet, da-ist: sich überhaupt in Hinsicht aller von diesem fremden Handlungshause vorkommenden Transitoerpedll tionen für den Eonfummozoll, oder für die im Falle des Nichtaustrittes, oder der heimlichen Ablegung eintretende Strafe, als Bürge und Zahler erklärt. Diese Bürgschaft darf sich jedoch nur auf eine bestimmte Zeit, das ist: auf die während dieser Zeit einbrechenden Transitoversendungen und nur auf ausdrücklich genannte Einbruchsämter erstrecken. Auch muß dieses Bürgschaftsinstrument von der Ortöobrigkeit des Bürgen legalisirt seyn, und bey der k. k. allgemeinen Hofkammer zur Bekanntmachung an die Aemter ein-gereichet werden. Die Waarenerklärung muß die Berufung auf diese Bürgschaft enthalten, und gleichfalls von der Ortsobrigkeit des Ausstellers legalisirt seyn. c) Wenn ein inländisches, accreditirtes HandlungshauS für ein fremdes eine fpecielle Bürgschaft leistet, daS ist: sich in Hinsicht einer einzelnen, bestimmten, von diesem fremden Handlungshause vorkommendea Tran- 375 sitoerpevitioa filr den Consummozoll, oder für die im Falls des Nichtaustrittes oder der heimlichen Able» Hung eintretende Strafe, als Bürge und Zahler et» klärt, in welchem Falle gleichfalls das Bürgschaft--instrument von der OrtSobrigkeit des Bürgen, so wie die Waarenerklärung, welche die Berufung auf die Bürgschaft zu enthalten hat, von der Ortsobrigkeit des Ausstellers legalisirt feyn, übrigens aber da» Bürgschaftsinstrument zur Zeit diS Eintreffens der Waace an der Grunze, sich schon bey dem Gränzzoll-amte befinden, oder zugleich mit der Waarenerklärung daselbst eintreffen, und von dem Gränzzollamte sorgfältig aufbewahret werden muß. Solche specielle Bürgschaften können auch von aecre» ditirten, im Jnlande ansäßigen Privaten unter den gleichen Formalitäten und Beengungen ausgestellt werden 2 zu leistende Sicherstellung des Consummozolles, oder der int Falle des Nichtaustritteö eintretenden Strafe, ist eben so, wie die Waarenerklärung, eine unerläßliche Bedingung der Eintrittögestattung. Durchfuhrsgüter, für welche diese Sicherstellung nicht geleistet wird, sind nach der im §. 7 enthaltenen Vorschrift zu behandeln. §. 15. Von der Sicherstellung der im Falle des NichtanstritteS oder der heimlichen Ablegung der Durch-zugswaare eintretenden Strafe sind befreyet: a) Nach der Bestimmung des §. 10 jedes Durchfuhrsgut, welches durchaus aus Artikeln besteht, die zum Handel eingeführt werden dürfen, wenn solche von der Parley mit einer consunimoniäßigen Erklärung der consummomäßigen Beschau unterzogen werden, .und für dieselben der tariffmäßige Consummozoll sicher gestellt wird. b) Das zum Dnrchtriede angemeldete Vieh, für welches gleichfalls bloß der Consummozoll durch baren Erlag, oder durch Haftung oder Bürgschaft sicher zu stellen ist. t) Die in der Schlußanmerkung des beyliegenden Ta-riffes benannten Waaren, welche nach ganzen Fuhren verzollt werden dürfen, wenn sie offen, das ist: nicht in Behältniffen gepackt, verführet werden, in welchem Falle für dieselben ebenfalls nur der Consummozoll sicher zu stellen, jedoch die Vorschrift der §§. 19 und 57 genau zu befolgen ist. §. 16. Von der Sicherstellung nicht nur der im Falle des Nichtaustrittes oder der heimlichen Ablegung der DurchzugSwaare eintretenden Strafe, sondern auch des Confummozolleö sind befreyet: a) Alle mit dem Postwagen versendeten Packe, wenn solche mit dem amtlichen Siegel versehen, und in der Postwagenskarte enthalten sind; b) Die Packete, welche durchreisende Couriers unter dem amtlichen Siegel ihrer Höfe mit sich führen, und die in der von den fremden Höfen oder Bothfchastern ausgefertigten, von dem Couriers an der Gränze vor-znweifenden Consignation enthalten sind. Diese Packete sind nicht nur von jeder Sicherstellung, sondern auch von dem Transitozolle befreyet. DaS Einbruchsamt hat jedoch über solche Packete eine die Anzahl derselben enthaltende Freybollete auözuferiigen, die bey dem Anstrittsamte, welches die Packete der Zahl nach zu revidiren hat, abzugebeu ist. §. 17. Ist die Waarenerklärung vorfchriftmäßig verfaßt, und die Sicherstellung des Consummozotteö, oder der im Falle des Nichtaustrittes oder der heimlichen Ablegung der Durchzugswaaren eintretenden Strafe, nach den vorstehenden Bestimmungen vollständig geleistet, so hat das Zollamt, nachdem dasselbe beyde Exemplare der Waarenerklärung, so wie auch das Sicherstellungsinstrument contrasignirt hat, sich vor Allem zu überzeugen, ob die Behältnisse so beschaffen sind, daß die Verschnürung und Sigillirung mit voller Sicherheit gegen das Herausnehmen oder Austauschen der Waare angebracht werden kann. Jene Colli, welche nicht von dieser Beschaffenheit sind, werden zurück gewiesen. Der Partey ist es unbenommen, solche Colli zurück zu senden, oder unter der Aufsicht des GränzzvllamteS umpacken zu lassen. Die übrigen Colli, welche von der gehörigen Beschaffenheit sind, können auf Verlangen der Partey der weiteren Amtshandlung unterzogen werden. In diesem Falle sind die zurückgewiesenen Colli, m.it der Anmerkung der Ursache, aus beyden Exemplaren der Erklärung abzuschreiben. §, 18. Von den zur weiteren Amtshandlung geeigneten Päcken oder Waarenbehältniffen hat das Gränz-zollamt in jedem Falle wenigstens einen, auf dessen Auswahl die Partey keinen Einfluß zu nehmen hat, zu eröffnen, um sich von der Uebereinstimmung seines Inhaltes mit der Erklärung zu überzeugen. Daö Zollamt ist jedoch berechtiget, nach Umständen auch mehrere Colli zu eröffnen, und bey einer entdeckten Unrichtigkeit ist dasselbe bey strenger Verantwortung verpflichtet, die Eröffnung und innere Beschau aller Päcke und Behältnisse mit Beyziehung der Ortsobrigkeit vorzunehmen. Bestehen Durchfuhrsgüter, welche mit einer consummo-mäßigen Erklärung der cousummomäßigen Beschau unter- zogen werden, und für welche der Consnmmozoll^sicher ge. stellt werden soll , aus Artikeln, welche bey der Einfuhr zum Confummo nicht bey Gränzämtern, sondern bloß bey Legstätten oder Hauptlegstätten in die Consummoverzollung genommen werden dürfen; so müssen sie bey den Gränz-zollämtern immer einer Beschau, wie solche der vorstehende Absatz für Durchfuhrsgüter überhaupt vorschreibt, unterzogen, und sodann mit allen Vorsichten, insbesondere sorgfältig verschnürt und versiegelt, zur consummomäßigen Beschau und Sicherstellung des Consummozolles, an das der Eigenschaft der Waare nach hierzu befugte Zollamt angewiesen, bey unbekannten oder unsicheren Parteyen aber auch dahin begleitet werden. §. 19. Die in der Schlußanmerkung des Tariffes vorgezeichneten Artikel, welche nach ganzen Fuhren verzollt werden dürfen, sind, wenn sie nicht in Behältnisse gepackt, somit zur Verschnürung und Versiegelung nicht geeignet, verführt werden, bey Verantwortung der Aemter einer genauen Untersuchung zu unterziehen. §. 20. Werden bey der Amtshandlung an der Gränze ganze Colli vorgefunden, welche in der Erklärung nicht enthalten sind; so werden dieselben in Beschlag genommen und sind verfallen. Eben so ist, wenn, statt einer er. klärten, im Handel erlaubten, eine außer Handel gesetzte oder statt der erklärten eine andere, mit einem höheren Consummozolle belegte Waare vorgefunden wird, oder wenn sich überhaupt eine solche Unrichtigkeit der Erklärung in Absicht auf die Gattung der Waare ergibt, daß das Zollgefäll, wenn die Waare im Lande abgelegt würde, im Betrage des Consummozolles, oder der wegen des Nichtaustrittes oder der heimlichen Ablegung der Dnrchzugswaare eintretenden Strafe, verkürzet wäre, immer der ganze Collo, in welchem eine solche Unrichtig, feit entdeckt wird, verfallen. Bey jenen Maaren, welche 3'Sb nicht in Behältnisse gepackt verführt werde», wird, in den oben angegebenen Fällen einer unrichtigen Erklärung, der nicht erklärte oder unrichtig erklärte Theil der Ladung in Beschlag genommen, und als verfallen behandelt. §. 2i. Ist die Unrichtigkeit der Erklärung nicht von der Art, daß das stollgefäll, wenn die Waare im Lande abgelegt würde, im Betrage des Consuminozolles, oder der wegen deö NichtauStrittes oder der heimlichen Ablegung der Durchzugswaare eintretenden Strafe, verkürzt werden könnte; so wird, wenn der Durchsuhrözoll für die erklärte Waare geringer ist, als für die Vorgefundene, der für die letztere festgesetzte Durchfuhrszoll von der ganzen Waarenpartie, auf welche sich diese Unrichtigkeit erstreckt, doppelt abgenommen; int entgegen gesetzten Falle ist der für die erklärte Waare bestimmte, höhere Durchfuhrszoll, jedoch nur einfach abzunehmen. Diese höhere Zollentrichtung hat als Strafe für die llnrichtigkeit der Erklärung auch dann einzutreten, wen» eö wegen der Beschlagnahme anderer Colli, oder aus was immer für einer Ursache, von der ganzen Waaren-versendung abkommen sollte. §. 22. Ergibt sich bey der Amtshandlung an der Gränze eine Unrichtigkeit in Absicht auf daS Gewicht, und zwar das Sporcogewicht, so wird, wenn dasselbe itt der Erklärung zu hoch angegeben ist, der Durchfuhrszoll nach dem angegebenen höhere» Gewichte abgenoimnen. Ist dagegen das Sporcogewicht zu gering angegeben, so muß jederzeit das Nettogewicht genau untersucht werden. §. 23. Wird bey einem zu gering angegebenen Sporcogewicht das Nettogewicht richtig befunden; so ist der Durchfuhrszoll doppelt zu entrichten. Diese doppelte Zoll-entrichtung tritt auch dann ein, wenn das Nettogewicht zu hoch angegeben wäre. Ist jedoch das Nettogewicht zu gering angegeben; so ist das nicht angegebene Quantum, oder der Werth desselben, wenn die Partey dessen Erlegung verzieht, verfallen. Eben so ist, wenn sich bey dem Gränzzollamte aus irgend einer andere» Veranlassung zeigen sollte, daß das Nettogewicht zu hoch oder zu gering angegeben wurde, im ersten Falle der Durchfuhrszoll doppelt zu entrichten, im letzteren aber das nicht angegebene Quantum oder der Werth desselben verfallen , daö Sporcogewicht mag i» einem solchen Falle zu hoch oder auch richtig befunden worden seyn. 24. Die in den vorstehenden zwey Paragraphen enthaltenen Bestimmungen kommen jedoch nur dann in Anwendung, wenn die Gewichtsdifferenz bei) dem Nettogewichte zw.y, und bey dem Sporcogewichte vier Per-cente, oder bey Maaren, die der Verstaubung, Ver-dämpfung oder Vertrocknung unterliegen, der Abgang bey dem Nettogewichte vier, und bey dem Sporcoge. Wichte sechs Percente übersteiget, lieber eine kleinere Differenz oder einen geringeren Abgang wird demnach hinaus gegangen. Sollte in besonderen Fällen nach der Eigenschaft der Waare und den Ereignissen, welche auf dieselbe eingewirkt haben, die Nachsicht einer größeren GewichtSdiffe-renz billig scheinen; so hat daö Zollamt an die Vorgesetzte Zollbehörde der Provinz die Anzeige zu erstatten, einstweilen aber die Partey zur Sicherstellung der nach den §§. 22 und 23 ein tretenden Strafen zu verhalten. §. 25. 2» allen, in den §§. 20, 21, 22 und 25 bemerkten Fallen ist das Vorgefundene Sporco - und Nettogewicht, wenn solches von der Erklärung abweicht, auf beyden Eremplaren der Erklärung, so wie auch auf der Zvllbollete und auf letzterer auch, wenn eine höhere, als die tariffmaßige Zollabnahme Statt findet, die Ursache derselben anzuführen. Für die in Beschlag genommene» 33« Colli oder Maaren wird der Partey stets eine Beschlags» bollete auSgefertiget, und wenn die übrigen, nicht in Beschlag genommenen Colli oder Maaren ans Verlangen der Partey der weiteren Amtshandlung unterzogen werden; so sind die in Beschlag genommenen Colli, wie eS in Hinsicht der zurückgewiesenen im §. 17 ange ordnet wurde, auf beyden Eremplaren der Erklärung abzuschreiben. §. 26. Die hiernach zum Eintritte geeigneten Durch« fuhrSwaaren sind entweder gleich bey dem Gränzzollamte in die Transitvverzollung zu nehmen, oder auf Verlangen der Partey, wenn dagegen kein Bedenken eintritt, an die von derselben nahmhaft gemachte Legstätte zur Verzollung anzuweisen. Es müssen jedoch auch im letzteren Falle die vorstehenden Vorschriften genau befolgt, und die Durchfuhrswaaren so behandelt werden, als ob sie bey dem Gränzzollamte verzollt würden. Für Durchzugöwaaren, die auf ihrem Wege durch die österreichischen Staaten keine Legstätten betreten, sondern vom Eintrittszollamte gleich an das Austrittszollamt angewiesen werden, ist der Transitozoll immer gleich bey dem Eintrittszollamte zu entrichten. Von Durchzugswaaren, für welche der Confummozoll durch baren.Erlag odcr durch Bürgschaft sicher gestellt wird, ist der Durchfuhrszoll nicht zu erlegen, sondern derselbe wird bey dem wirklichen Austritte der Maare nach der Vorschrift der §§. 61 und 65 eingehoben. §. 27. Der Transits - oder Durchfuhrszoll wird für die Durchfuhr oder den Durchtrieb von dem Auslande in das Ausland, in der ganzen österreichischen Monarchie, so weit ihre äußerste Zolllinie reicht, sohin mit Einschluß Ungarns und Siebenbürgens, so wie des lombardisch» venetianischen Königreiches, Tyrols und Vorarlsberges, nach dem beygeschlossenen Tariffs nur Ein Mahl ab» genommen. ES ist daher für den Transit im Innern der Monarchie, das ist von einer, durch eine andere, in eine dritte Provinz der Monarchie, oder in das Ausland, und eben so von dem Auslande durch eine, in eine andere Provinz der Monarchie, so weit ihre äußerste Zolllinie reicht, nirgends ein Transitozoll zu entrichten. §. 28. In dem beigeschlossenen Lariffe sind die Ar-tikel der Durchfuhr in sieben, und die Straßenzüge oder die Richtungen, welche die Maaren durch die Monarchie nehmen können, in drey Classen getheilt. Die Classe, in welcher eine Maare steht, und der Straßenzug oder die Richtung, welche dieselbe nimmt, bestimmen zusammen den Betrag des zu entrichtenden TransitozolleS. Hiervon sind jedoch ausgenommen die besonders verzeichneten, nach Stücken zu verzollenden, und die in der Schlußanmerkung des Tarjffeö benannten Artikel, welche auf allen Straßenzügen gleich, die für dieselben angesetzten Durchfuhrözölle zu entrichten haben. §. 29. Der Durchfuhrszoll wird von allen nach dem Gewichte zu verzollenden Artikel» nach dem Sporco-Wienergewichte abgenommen. Von einem Gewichte unter Einem Centner, für welches der Durchfiihrözoll mit weniger als Einem Kreuzer entfiele, ist solcher immer mit einem ganzen Kreuzer zu entrichten. §. 30. Sollte eine Maare im Durchzuge Vorkommen, welche in diesem Lariffe nicht ausdrücklich benannt ist, und auch nicht unter eine genannte Hauptgattung, als zum Beyspiel: Seidenwaaren, Galanteriewaaren, Farb-waaren und dergleichen, gezählt werden kann, so daß deren Verzollnngöclafse zweifelhaft wäre; so ist von dem Zollamte einstweilen die Depositirung des Zolles nach der siebenten Classe, oder dessen Sicherstellung durch Bürgschaft zu fordern, und wegen Bestimmung dev Durchfuhrszolles für diese Maare sogleich bey der Vorgesetzte» Zollbehörde der Provinz die Anfrage zu stellen, welche von letzterer der k. k. allgemeinen Hofkanimer zur gut*-scheidung vorzulegen ist. §. 3i. Natur- und Kunsterzeugnisse des Königreiches Pohlen sind bey der Durchfuhr durch Galizien in das gedachte Königreich zurück, oder in andere russische Provinzen , so wie auch Natur» und Kunsterzeugnisse der letztere» bey der Durchfuhr durch Galizien in das Königreich Pohlen, nach der in Folge des Tractates vom 3. Map 1815 mit Rußland abgeschlossenen Convention, ganz vom Transitozolle befreyet. Dasselbe gilt auch von Natur- und Kunsterzeugnissen preußisch - pohlnischer Provinzen, bey dem Durchzuge aus dem Königreiche Pohlen durch Galizien in andere pohlnische Provinzen. Uebrigens sind auch diese Natur - und Kunsterzeugnisse auf dem gedachten Durchzuge, ungeachtet der Befreyung von dem Transitozolle, an die übrigen, in diesen Vorschriften enthaltene» Bestimmungen gebunden. Der auf der Elbe ein - und ausbrechende Transit ist, in so lange er auf diesem Flusse seinen Zug nimmt, nach den Bestimmungen der Convention über die Elbeschifffahrt zu behandeln. Eben so wird in Hinsicht des Transits ans dem Po die in der Verhandlung stehende Convention über die Poschifffahrt, sobald solche abgeschlossen und bekannt gemacht seyn wird, in Anwendung zu kommen haben. §. 32. Außer dem Durchfuhrszolle ist von den Maaren, welche nach dem Gewichte verzollet werden, auch das Waggeld zu entrichten, welches nach dem für die giii-- und Ausfuhr bestimmten Ausmaße abgenommen wird. DaS Waggeld wird jedoch nicht öfter als Ein Mahl bezahlt, wenn gleich die Maare öfter gewogen wird: eö wäre denn, daß die Abwägung auf besonderes Verlangen der Parley geschehe. §. 53. Wenn alle in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften und Bedingungen erfüllt sind, müssen die Colli, nach Erforderniß ihrer Beschaffenheit, dergestalt genau und sorgfältig verschnürt und versiegelt werden, daß die Eröffnung der Behältnisse und das Heransnehmen oder Austauschen der Waaren, ohne Verletzung der Schnüre, Siegel oder Metallstämpel, nicht möglich ist. Insbesondere hat die Verschnürung so zu geschehen, daß die Schnur nur Ein Mahl geknüpft wird, das ist: nur einen Knoten oder Knopf erhält, welcher mit einem Metallstämpel versehen werde» muß. §. 54. Für die Verschnürung und Versiegelung der Durchfuhrsgüter ist die sogenannte Siegeltare, in dem für die Ein - und Ausfuhr bestimmten Betrage, zu entrichten. §• 35. Nachdem die DurchzugSwaare nach Vorschrift verschnürt und versiegelt ist, wird der Partey Ein Erem-plar der Erklärung versiegelt mitgegeben, und die Durch-jugöbollete, für welche das Zettelgeld, gleichfalls nach dem für die Ein - und Ausfuhr bestimmten Ausmaße, eingehoben wird, auögefertiget. $. 56. Die Durchzugsbollete muß den Nahmen und Aufenthaltsort des Versenders und desjenigen, an welchen die Versendung gerichtet ist, den Nahmen und den Wohnort deS Fuhrmannes, und den wesentlichen Inhalt der Erklärung nach dem Befunde, nähmljch das Zeichen und die Nummer eines jeden Behältnisses, das Sporco - und Nettogewicht desselben, ferner den Betrag des abgenommenen oder angewiesenen Durchfuhrszolles, die Be-träge der übrigen Gebühren, als: des Waggeldes, der Siegeltare und deS Zet!elgeldeö, endlich die Art der geleisteten Sicherstellung, mit Berufung auf daS Haftungsoder Bürgschaftöinstrument, enthalten. Gesetzsammlung IV. Theil. 25 Z86 37. 7kuf der Durchzngsbollete hat das Grä'n;;olk-«mt auch dis gerade Sttaße, welche die Waare zu nehmen, die Legstätten, welche dieselbe zu betrete», und das Zoll» amt an der Granze, wo sie auszntreten hat, ausdrücklich zu benennen, und die Zeit zu bestimmen, binnen welcher dieselbe bey der nächsten Legstätte einzutreffen und bodem Austrittöamte auszubrechen hat. §. 38. Wenn DnrchfuhrSgüter von dem Ausland« über die Granze des lombardisch • venetianischen König» reiches einbrechen, und nicht unmittelbar ans demselben in das Ausland trete», sondern den Zug weiter durch Lyrol oder Illyrien nehmen, so sind dieselben, so lange noch die Zwischencordone bestehen, nur bis an das erst« Zollamt in Tyrol oder Illyrien anznweisen, welches der in italienischer Sprache verfaßten Erklärung, und so auch der italienischen Bollete eine deutsche Uebersetzung, von der Erklärung versiegelt beyzulegen, und der Waare den weiteren Zug von Legstätte zu Legstatte, das Zollamt, wo die Waare auszutreten hat, und die Zeit, binnen welcher sie bey der nächsten Legstatt« und bey dem AuSbruchöamk« eintreffen soll, vorzuschreiben hat. Eben so sind, wenn Durchzugswaaren in anderen Provinzen der Monarchie einbrechen, und über Tyrol und Illyrien den Zug weiter durch daS lombardisch - vene» tianische Königreich nehme», dieselben bloß bis an da» letzte Zollamt in Tyrol oder Illyrien anzuweisen, welches der in deutscher Sprache verfaßte» Erklärung, und so auch der deutschen Bollete eine italienische Uebersetzung, von der Erklärung versiegelt, beyzulegen, und die Durch» zugswaare weiter an das erste Zollamt im lombardisch» venetianischen Königreiche anzuweisen hat. Von diesem ist sodann der weitere Zug durch das lombardisch - vene-lianisch« Königreich bis zum Austritte in das AuSlaud, 3 87 wie es oben für düö erst« Zollamt in Tyrol oder Jllyrien angeordnet wurde, vorzufchreibe». Sy. Die Partey darf unter keinem Vorwände die ihr versiegelt mitgegebene Beschreibung eröffnen, oder wohl gar auf derselben oder auf der Bollete irgend eine Correctur oder Aendrrung vornehmen. Die Uebertreter werden in eine strenge Untersuchung gezogen, und wenn sie sich auch nicht einer Verfälschung der Erklärung oder Bollete schuldig gemacht haben, in welchem Falle die Behandlung nach dem Strafgesetzbuchs eintreten würde, werden dieselben wegen der Eröffnung der versiegelten Beschreibung zum Erläge eines Strafbetrages von Einem Ducateu für jeden Centner oder jeden Collo unter einem Centner, verhalten. §. 40. Die Parteyen sind auch strenge verpflichtet, die Siegel und Schnüre unverletzt zu erhalten, von der ihnen vorgeschriebenen geraden Straße nicht abzuweichen, und die Durchfuhrögüter auf dem ganzen Wege bey jeder auf der Bollete vorgezeichneten Legstätte zu stellen, um Schnüre und Siegel besichtigen zu lassen. §. 4i. Ausgenommen von der Stellung bey den Leg--statten sind die in den §§. 15 und lö benannten, von der Sicherstellung der im Falle des Nichtaustrittes oder der heimlichen Ablegung der Durchzugöwaare eintretendeit Strafe befreyeten Artikel. tz. 42. Alle von der Stellung bey den Legstätten aus» genommenen Artikel müssen jedoch zu dem in der Durch» zugöbollete benannten Ausbruchsamte gestellt werden. §. 45. Bey jeder auf der Durchzugebollete benannten Zollkegstätte, zu welcher die Waare gestellt werden muß, werden die Zahl und die Zeichen der Behältnisse mit den Bolleten verglichen, und die Schnüre und Siegel besichtiget. Sind die Behältnisse der Zahl und den Zeichen «ach richtig, und die Schnüre und Siegel unverletzt; so =5 * 38 8 wird von dem Zollamt die Bollete mit dem Visa bezeichnet und zugleich die Zeit beygesetzt, binnen welcher die Waare bey der nächsten Legstätte einzutreffen har. §. 44. Wären jedoch die Schnüre oder Siegel so merklich beschädiget, daß die Besorgniß der geschehenen Eröffnung begründet wird; so hat das Zollamt, mit Bey-ziehung der Ortsobrigkeit und in Gegenwart der Parley oder des Fuhrmannes, die Behältnisse abladen zu lassen, und solche genau zu besichtigen und abzuwägen. Zeigt sich bey dieser Untersuchung keine Spur einer vorsätzlichen Verletzung der Schnüre oder Siegel, noch auch einer auf was immer für eine Art geschehenen Eröffnung der Behältnisse, und sind die Zeichen und daS Gewicht richtig; so werden neue Siegel gegen Entrichtung der Gebühr angelegt. Im entgegen gesetzten Falle aber muß jeder Collo, bey welchem sich ein solcher Anstand ergibt, eröffnet, und die Waare beschauet werden. h. 45. Wer überführet wird, die angelegten Siegel erbrochen, oder die daran befestigten Schnüre abgerissen, oder die versiegelten Behältnisse auf was immer für eine Art eröffnet zu haben, wird, wenn auch ein Unterschleis mit der Waare selbst nicht erhoben werden kann, mit dem Erläge von fünfzig Dneaten für jeden Collo oder Pack bestrafet. Zeigt sich jedoch durch die Beschau, daß die Waare ganz oder zum Lheil heraus genommen oder vertauscht worden ist, oder daß überhaupt ein Unterschleif mit derselben Statt gefunden hat; so ist, nebst der Ent-siegelungsstrafe von fünfzig Ducaten für jeden Collo oder Pack, nicht nur die vorhandene Waare, sondern auch rücksichtlich jener Waare, welche nothwendig herausgenommen oder ausgetauschet worden seyn muß, der Betrag der für dieselbe geleisteten Sicherstellung verfallen. 461 Auf gleiche Art ist in dem Falle, daß während des Durchzuges bey einer Legstätte eine-andere, als die 3 89 mi der Granze angemeldete Maare vorgefunden werden sollte, menu auch keine Spur einer Verlegung der Schnüre und Siegel, noch auch einer auf was immer für eine Art geschehenen Eröffnung der Behältnisse entdeckt würde, in jedem Falle die vorhandene Maare, und wenn die angemeldete Maare zu den außer Handel gesetzten gehört, die Vorgefundene aber nicht, oder wenn jene einem höheren Consummozolle unterliegt als diese, auch der Betrag der für die augemeldete, aber nicht vorhandene Maare geleisteten Sicherstellung verfallen. §. 47. Wird bey einer Legstätte in dem Sporcogr-wichte des DurchzugSguteS eine Abweichung von der Erklärung nach dem Befunde des Gränzzollamtes entdeckt, so muß jederzeit, daS Vorgefundene Sporcogewicht mag größer oder geringer feyn, als das erklärte, zur Untersuchung des Nettogewichtes geschritten werden. — Ist dieses richtig, daS ist: mit der Erklärung nach dem Be» funde bey dem Gränzzollamte übereinstimmend; so wird, n eun das Vorgefundene Sporcogewicht größer war, als das erklärte, bloß die Verschnürung und Versiegelung gegen Entrichtung der Siegeltare wieder vorgenomiuen, wenn aber da» Vorgefundene Sporcogewicht geringer war, als das erklärte, der Durchfuhrszoll nochmahls abge-nommen. Ist dagegen das Vorgefundene Nettogewicht größer oder kleiner, als das in der Erklärung angegebene; so ist, vorausgesetzt, daß sonst kein Anstand eintritt, in dem erstcren Falle das Mehrgewicht, oder der Werth desselben, wenn die Parley dessen Erlegung vorzieht, und in dem letzteren Falle, rücksichilich des Abganges der Betrag der für die Maare geleisteten Sicherstellung verfallen. §. 48. In allen in den §§. 45, 46 und 47 bemerkten Fällen kommen die Bestimmungen und Vorschriften der §§. 24 und 25 in Anwendung. §. 4g. Durchfuhrsgnter können während des Durchzuges entweder ganz oder zum Theile eine andere Richtung erhalten. Im ersteren Falle, wenn nähmlich der bey dem Eintritte angegebene Straßenzng für die ganze Ladung abgeändert werden wollte, kann dieses nur bey einer auf dem vorgeschriebenen Straßenzuge befindlichen Legstätte geschehen, wo, in so fern das auf der Durchzugsbollete angewiesene Anstrittsamt beybehalten wird, die neue In-stradirung auf der ursprünglichen Durchzugsbollete vorgenommen werden darf, wenn jedoch das Austrittsamt abgeändert wird, eine neue Transitobollete, gegen Abnahme der ursprünglichen und mit Berufung auf diese, ausgestellt, und hiervon das Einbruchsamt, so wie das Ausbruchsamt in die Kenntniß gesetzt werden muß. — Im letzteren Falle, wenn nähmlich Durchfuhrsgüter während des Durchzuges getheilt und nach verschiedenen Richtungen in das Ausland versendet werden wollten, kann diese Aenderung nur bey Hanptlegstätten vorgenommen werden, und es müssen in diesem Falle von der Partey neue, auf die Stammerklärung und die ursprüngliche Durchzugsbollete sich beziehende Erklärungen eilige« reichet werden, wobei) alle für den Eintritt eines Durchzugsgutes erlassenen Vorschriften zu beobachten find. Bey einer Aenderung des bey dem Eintritte angegebenen Straßenzuges ist der Mehrbetrag des allenfalls höher entfallenden Durchfuhrszolles zu entrichten, eine Hinauszahlung auf einen allenfalls geringer entfallenden Durchfuhrszoll findet aber in keinem Falle Statt. §. 5»- Eigenmächtig, ohne die i» dem vorstehende» Paragraphs vorgeschricbene Anmeldung bey einer gemeinen oder einer Hauptlegstätte, darf von der auf der Bollete vorgeschriebeuen geraden Straße nicht abgewicheu werden. Treten besondere Umstände ein, welche eine solche Abweichung nolhweudig machen, wie zum Beyspiel Ele^ mentar - Ereignisse, wodurch bte angewiesene Straße unfahrbar geworden ist, und dergleichen; so ist die Parley verpflichtet, bey dem nächsten Zollamte, oder bey bet näher liegenden Obrigkeit die Anzeige zu machen, sich« über die Anmeldung und die angegebene Ursache ein Zeugniß ertheilon zu kaffen, da, wo es thunlich ist, for gleich wieder die angewiesene Straße einzuschlagen und sich bey der nächsten Legstätte mit dem erwähnten Zeug' niffe auözuweisen. Werden DurchfuhrSgüter auf einem Nebenwege, das ist auf einem solchen Wege betreten, der nicht zu dem Orte fuhrt, wohin die Maaren angewiesen worden sind; so sind sie verfallen, wenn sich die Parley nicht auf die oben angegebene Art über die Ursache der Abweichung be--friedigend auözuweisen vermag. §. 5i. Ist zwar nicht von der vorgeschriebenen Straße abgewiche», aber die Anmeldung bey einer auf der Durchzngsbollete benannten Legstätte unterlaffen worden ; so ist bey der folgenden Legstätre eine Strafe von zwanzig Gulden Conventionömünze von jeder, auf einer und derselben Bollete enthaltene» Lransitoerpeditioii, die Dnrchzugswaare mag ganz oder zum Theile zu einer angewiesenen Legstätte nicht gestellet worden seyn, ein» znheben, welche Strafe für sede imterlaffene Anmeldung bey den in der Bollere angewiesenen Legstätten entrichtet werden muß. Wenn eine DurchzngSwaare auch bey der letzten, vor dem AnöbruchSainte befindlichen Legstätte nicht angemeldet wurde, und demnach ohne das Visa derselben bey dem AuSbruchSamte vorkommt; so tritt die Vorschrift des §.58 ein. ,39 2 §. 52 Durchfuhrsgüter dürfen unter Weges nirgend, als in einer der auf der Bollete bezeichneten Legstätten, und zwar jederzeit nur in amtliche Magazine abgelegt, und bey den amtlichen Niederlagen oder dort, wo sich amtliche Packhöfe befinden, nur in diesen unter amtlicher Aufsicht verladen werden. In geschlossenen Orten muffen sie auch unmittelbar von dem Magazine oder Packhofe noch am nähmlichen Tage über die Schlußlinie des Ortes begleitet werde». Eben so ist das Umladen der Durchfuhrsgüter von einem Wagen auf einen anderen, wo nicht besonderer Verhältnisse wegen eine Ausnahme gemacht wird, nur bey Legstätten unter Aufsicht deS LegstättamteS gestaltet. Werden Durchfuhrsgüter, wenn gleich auf der vorgeschriebenen Straße, außer den amtlichen Magazinen abgeladen getroffen, oder ist eine Durchzugswaare außer einer Legstätte von einem Wagen auf einen anderen geladen worden; so tritt, wenn auch die Päcke noch genau verschnürt und versiegelt sind, und überhaupt kein Unter* schleif Statt gefunden hat, die gleiche Strafe ein, wie solche im vorhergehenden Paragraphs auf die Nichtanmeldung bey einer angewiesenen Legstätte festgeseßt wurde. Besondere Zufälle, welche das Abladen oder Umladen nothwendig machten, und zu einer befriedigenden Entschuldigung dienen, wie zum Beyspiel das Zerbrechen des Wagens, und dergleichen, müssen von den Parteyen vollständig erwiesen werden. §. 53. Für die Aufbewahrung der Durchfuhrsgüter in den ämtlichen Magazinen ist das Niederlagsgeld, nach dem für die Einlagerung der Consummo- und Essitogüter bestimmten Ausmaße, zu entrichten. §. 54. Alle Ereignisse während des Durchzuges, welche auf die Durchfuhrögüter einen solchen Einfluß nehmen, daß dadurch Bedenken und Anstände entstehen kön- netty müssen unverzüglich dem nächsten Zollamt«/ oder der nächsten Obrigkeit, je nachdem diese oder jenes näher gelegen ist, angezeigt werden. Von der Obrigkeit ist der Partey über die geschehene Anzeige, und das nöthigen Falls Erhobene ein Zeugniß auszustellen, oder eine Protokollsabschrift zu ertheilen, womit sich die Partey bey dem nächsten Zollamte auszuweisen hat, welches hierüber, so wie über die unmittelbar bey ihm gemachten Anzeigen, die erforderliche Untersuchung zu pflegen, und nach dem Befunde sein Amt zu handeln, oder das Erhobene der Zollbehörde der Provinz vorzulegen hat. Insbesondere sind die Ursachen der eintretenden Verzögerungen , wodurch die Partey gehindert wird, ibie Waare binnen des auf der Bollete bestimmten TermineS von Legstätte zu Legstätte, oder bey dem Ausbruchsamte eintreffe» zu machen, anzuzeigen und nachzuweisen. Kann bey einem verspäteten Eintreffen eine genügende Ursache der Verspätung und die hierüber sogleich gemachte Anzeige nicht nachgewiesen werden; so must die nöthige Untersuchung gepflogen, und bey irgend einem Bedenken oder Anstande die genaue Beschau der Waare vorgeuom-men werden. Würden unter Weges durch Zufall die Siegel oder Schnüre verletzt, und wäre diese Verletzung von der Art, daß irgend ein Unterfchleif mit der Waare zu besorge« ist; so hat die Ortsobrigkeit, welcher hiervon die Anzeige gemacht wird, nicht nur über den Befund das Zeugniß oder eine Protokolls-Abschrift zu ertheilen, sondern auch eine sichere Begleitung bis zum nächsten Zollamte mitzugeben, wo dann nach Vorschrift der §§. 44, 45, 46, 47 und 43 vorzugehen ist. Wenn unter Wegeö die Bollete sämmt der Declaration in Verlust gerathen sollte; so hat das nächste Zollamt mit Beyziehung der Ortsobrigleit ein legales Ver- zeichniß der ganzen Ladung atffzunehmen, in welchem Verzeichnisse , voraus gesetzt, daß Schnüre und Siegel un-verletzt sind, die Zeichen, die Nummern und daö Sporco-Gewicht der Behälkniffe angesetzt werden müssen. Dieses Verzeichniß wird der Partey versiegekt, nebst einer sogleich neu auszufertigenden Bollete, Übergaben, welche dieWaare so lange zu begleiten hat, bis das Duplicat der Original' Declaration und der Tranßtobollete von dem Einbruchs-amte nachkommt. Zu gleicher Zeit hat das Zollamt eine Abschrift deS au'genommenen Verzeichnisses an das Ein-bruchsamt oder Legstättamt, welches die Waare expedirte, und welches aus den Siegeln zu erkennen ist, und eine andere Abschrift an das von der Partey angegebene AuS-trittSamt abzusende», und der Zollbehörde der Provinz die Anzeige zu machen. DaS Einbruchs- oder Legstatt-amt hat in einem solchen Falle sogleich ein« Duplicat-bollete und die Abschrift der eingelegte» Transitoerklä-rung an daS allenfalls nahmhaft gemachte Legstättamt, wo diese Document« die Waare treffen, und wo in diesem Falle die »öthige Vergleichung und Untersuchung vorzunehmen wäre, sonst aber an daö AuSbruchSamt ab-jusenden. §. 55. So lange im Innern der Mouarchie noch Zwischencordone bestehen , sind die Durchfnhrsgüter, so wie eS derzeit in Hinsicht der im inneren Verkehre bereits zollfrey erklärten Artikel ungeordnet ist, bey den AuS-nnd Einbruchsämtern au diesen Zwischeucordonen zu stellen, wo die Manthämter sich zu überzeugen habe» , daß den Durchfuhrsgüter» keine anderen der Verzollung unterliegenden Artikel beygeladen sind, und wenn sie die Schnüre und Siegel unverletzt finden, auf der Durch-fuhrsbollete das Vis t geben. An der Zolllinie zwischen dem lombardisch-venetiani-schen Königreiche und Tyrol, so wie auch Jllyricn, tritt übrigens auch die in dem §. sü enthaltene Vorschrift ein. $. 56. Der Austritt der DurchzugSwaare über die äußerste Zolllinie muß bey dem in der DurchzngSbsllet« bezeichneten Gränzzollamte geschehen. Ei» anderes Gränz-zollamt darf die Waare nicht über die Gränzo ziehen las-sen, sondern har dieselbe anzuhalten, auf Kosten und Ge« fahr der Partey in Verwahrung zu nehmen, und die Anzeige an die Vorgesetzte Zollbehörde zu machen, welche eine strenge Untersuchung einleitet. Bey entdeckten Unrichtigkeiten haben die Vorschriften der §§. 45 , 46 und 47 in Anwendung zu kommen. 3it alles in Richtigkeit, so kann die Zollbehörde nur gegen Erlegung, der auf die unterlassene Anmeldung bey den auf der Bollete bezeichn «eten Legstätten, im §. 5t festgesetzten Strafe, wobey daö angewiesene Auötrittsamt wie eine Legstätte in Anschlag kommt, die AuötrittSbewilligung ertheilen. §. 57. Wenn die Durchzugöwaare bey dem in der Bollete angewiesenen Auöbruchsamte eintrifft, hat dieses wenigstens butd) zwei) Beamte und einen Aufseher vor Allem sich zu überzeugen, ob die Waare zu allen Leg-statten gestellt worden ist, sodann die Schnüre und Siegel, so wie die Zeichen und Nummern zu besichtigen, die Behältnisse abzuzählen und abzuwägen, und so, wie es bey dem Eintritte in den §§. ta und 19 vorgeschriebe» wurde, vorzugehen. §. 53. Kommt bey dem Ausbrnchöamte eine Durch-fuhrSwaare ohne daS Visa der letzten, vor dem AuS-bruchöanite befindlichen Legstätte vor, so tritt nicht nur die im § 51 auf die unterlassene Anmeldung festgesetzte Strafe ein, sondern eS müssen auch in diesem Falle alle Colli eröffnet, und die Waaren genau beschaut werden, und wenn gleich der Inhalt der Behältnisse mit der Erklärung und der Bollete übereinstimmt, und keine Unrichtigkeit entdeckt wird, so darf doch die Waare ohne vor-lausige schriftliche Bewilligung von Seite der Vorgesetzten s<-6 Zollbehörde, welcher von dem Gränzzollamte sogleich die Anzeige zu machen ist, niche über die Gränze gelassen werden. 6. 5g. Eine DurchzugSwaare, welche ohne die Ori-ginalbollete und Erklärung nach der Bestimmung des Strafen, nach dem §. 12, Lin,a, b und d, durch die auf derErkläning selbst ausgedrückte Haftung, oder durch eine allgemeine Bürgschaft geleistet worden; so wird der Partey von dem Eintritts-amte über die abgegebene AuStrittsbollete eine Bescheini-gung ertheilt, in welche die Zahl, die Bezeichnung, das Sporcogewicht und der Inhalt der Behältnisse aufgenommen iverden must. Ist endlich der Consummozoll, oder die im Falle des Nichtaustrittes oder der heiinlichen Ablegung der Durch-jugswaare eintretende Strafe, durch bare» Erlag sicher gestellt worden ; so hat die Partey, wenn sie nicht den bar erlegten Betrag nach der Bestimmung des §. 61 bey dem Austrittsamte erhoben hat, in welchem Falle ihr nach dem tz. 64 die Ausweisung deö Austrittes bey dem Einbruchsamte nicht obliegt, die von dem Auötrittsamte er* Haltens AuStrittsbollete bey dem EinbruchSamte gegen Bescheinigung abzugeben, und den dort erlegten Betrag gegen Empfangsbestätigung zu erheben. Bey einer durch baren Erlag geleisteten Sicherstellung deS Confummozolles ist der, nach der Bestimmung des §. 26 bet} dem Eintritte nicht bezahlte DurchfuhrSzoll von dem zurück zu stellenden Betrage abznziehe», bey einer durch Bürgschaft geleisteten Sicherstellung des Confummozolles aber, ist vor der Ausfolgurrg des Bürgschaftsinsirumentes oder der Bescheinigung, der DurchfuhrSzoll einznheben. §. 66. Mit der Zurückstellung des Bürgschaftsin-strumenteS, oder der von dem Eintrittöamte ausgestellten Bescheinigung, erlischt jede weitere Haftung oder Bürg, schaft in Hinsick t der Strafen sowohl, als auch des Co»-sumniozolles, jedoch ist die Partey »och binnen des im i. 77 festgesetzten LermineS verpflichtet, sich auf alleigstll» geschehende Aufforderung mit dem zurück empfangenen Bürgschaftsiustrumeute, oder der erhaltenen Bescheinigung, oder, wenn nach diesen Vorschriften die Transits--Austrittöbollete in den Händen der Partey geblieben ist, mit dieser Bollete auszuweisen. §. 67. Zur Beibringung des im $. 65 vorgeschriebenen Beweises des richtigen Austrittes wird ein Terniin von einem halben Jahre, vom Tage des Eintritts gerechnet, festgesetzt. §. 68. Wenn Waaren während ihres Durchzuges in amtliche Magazine eingelagert werden, und die Partey nicht Willens ist, solche »och frühzeitig genug austreten zu lassen, um binnen des im vorhergehenden Paragraph» bestimmten Termines den Beweis desAustrittes bey denr Einbruchsamte beybringen zu können; so hat die Partey noch vor Verlauf des gedachten Lermines dem Einbruchö-amte mit Beyschluß einer Bescheinigung von Seite de-S Zollamtes, wo sich die Waare eingelagert befindet, die Anzeige zu machen. Durch eine solche Anzeige wird der Termin zur Beybringung des Austrittsbeweises um weitere drey Monathe vom Tage der Erlöschung des halbjährigen TermineS verlängert, und sollte auch während dieser Zeit die Waare nicht austreten; so ist die Partey verpflichtet, noch vor Verlauf des verlängerten TermineS neuerlich mit der Bescheinigung über die Einlagerung der Waare, an das Einbruchsamt die Anzeige zu machen, welche die gleiche Wirkung wie die erste Anzeige hat. Ans solche Art kann die Partey, welche die zum Durchzuge angemeldete Waare auf unbestimmte Zeit eingelagert lassen will, den Termin zur Beybringung des Austriltsbe-weises von drey zu drey Monathen verlängern. §. 69. Wird binnen des in den vorstehenden jwey Paragraphen festgesetzten TermineS der vorgeschriebene Beweis des Austrittes der Durchzugöwaare nicht beyge- 4oi bracht; fo tritt, wenn nicht di« Maare mit einer confimt* momaßigen Erklärung der consummomaßigen Beschau unterzogen, und der Consummozoll für dieselbe sicher gestellt worden ist, für welchen Fall der $. 73 die Bestimmung enthält, die Strafe für den NichtauStritt oder die heimlicheAblegung der Durchzugswaare im Lande, ein. §. 70. Die Straf« für den Nichtaustritt oder die heimliche Ablegung der Durchzugswaare im Lande besteht in dem Verfalle der Maare, wenn die Maare zu den im Handel erlaubten, und nebst dem Verfalle der Maare noch in dem Erläge des doppelten Merthes, wenn dieselbe zu den außer Handel gesetzten, oder zu den im §. io dieser Vorschriften benannten, hochbelegten Artikeln gehört. Wird die Durchzugswaare selbst, über deren Austritt der vorgeschriebene Beweis binnen des festgesetzten TermineS nicht beygebracht wurde, nicht ergriffen, so ist statt derselben ihr Werth zu erlegen, und in diesem Falle besteht daher die Strafe in bent Erläge des einfachen Werthes, wenn di« Waare zu den im Handel erlaubten, und des dreyfachen WertheS, wenn sie zu den außer Handel gesetzten, oder zu den im $. io dieser Vorschriften benannten , hochbelegten Artikeln gehört. $. 7i. Der Betrag dieser Strafe des einfachen oder dreyfachen Werthes, welcher nach der Vorschrift der §§. io und i2 gleich beym Eintritte entweder durch baren Erlag, oder durch Haftung oder Bürgschaft sicher gestellt wird, ist nach Verlauf deö, zur Beybringung des vorgeschriebenen Beweises über den richtigen Austritt der Durchzugswaare, in den §§. 6r und 6s festgesetzten Termines von selbst verfallen, so daß hierüber kein besonderes Erkennt-niß (Notion) geschöpft werden darf. Ist demnach die Sicherstellung der Strafe durch baren Erlag geleistet worden; so wird von dem Einbruchsamte nach Verlauf des eben erwähnten Termines der erlegte Gesetzsammlung IV. Theil. s6 4oa Betrag itt Verrechnung genommen, und hierüber der Zollbehörde der Provinz die Anzeige erstattet, ist jedoch die Sicherstellung der Strafe durch Haftung oder Bürgschaft geleistet worden; so wird von dem Einbruchöamte das Haftungs - oder Bürgschaftö «Instrument an die Zollbehörde der Provinz eingesendet, welche von der Partep Len Betrag der Strafe, gleich einem ausständigen Zolle, mit einer die Berechnung des Strafbetrageö answeisenden Bescheinigung einhebt. §. 72. Wird die Durchzugswaare selbst, über deren Austritt der vorgeschriebene Beweis binnen des in den 44. 67 und 6s festgesetzten Lermiues nicht beygebracht wurde, ergriffen, und sonach als verfallen behandelt; so ist die Partei) berechtiget, den einfache» Werth derWaa-re, in dem Betrage, in welchem solcher gleich beym Eintritte bar erlegt, oder in Folge der Haftung oder Bürgschaft nach Verlauf des gedachten Termines eiugehoben worden ist, zurück zu verlangen, und solcher ist ihr von dem Amte, bey welchem der Erlag deS StrafbetrageS geschah, ohne Aufenthalt gegen Bescheinigung zu erfolgen. 4. 73. Ist die Durchzugswaare mit einer consummo-mäßigen Erklärung der consummsmaßigen Beschau unterzogen , und für dieselbe der Consummozoll sicher gestellt worden; so findet zwar, wenn der in den §§. 64 und 65 vorgeschriebene Beweis des Austrittes binnen des in den §4. 67 und 68 festgesetzten Termines nicht beygebracht wurde, die in den $. 69 und 70 bestimmte Strafe für den Nichtaustritt oder die heimliche Ablegung der Durchzugswaare keine Anwendung, jedoch verfällt nicht nur der sicher gestellte Consummozoll dergestalt, daß derselbe im Falle des baren ErlageS in Verrechnung genommen, im Falle der Sicherstellung durch Haftung oder Bürgschaft aber von der Zollbehörde der Provinz als ei» ausständiger Zoll eingehoben wird, sondern die Parley unterliegt 403 auch, wenn di« DurchzugSwaare verschnürt und versiegelt war, der int §. 45 festgesetzten Entsiegeln ngsstrafe, oder, wenn die DurchzugSwaare offen, daS ist: nicht in Behältnisse gepackt, sohin auch nicht verschnüret und versiegelt verführt wurde, der gleichen Strafe, wie solche dev §. 51 auf die Nichtanmeldung bey einer angewiesenen Legstätte festgesetzt, und diese Strafen werden gleichfalls wie ein verfallener oder ausständiger Zoll eingetrieben. §. 74. In Ansehung der mit dem Postwagen versendeten DurchzugSwaare», welche nach dem §. 15 Litt, d von jeder Sicherstellung befreyetsind, bleibt es bey den bestehenden allgemeinen Vorschriften, und muß auch der richtige Austritt dieser Maaren binnen der im §. 6? fest gesetzten Frist ansgewiesen werden, widrigenfalls sogleich durch das Eintrittsamt die Untersuchung einzuleiten ist, und bey entdeckten Unterschleifen gegen den Schuldigen das Verfahren nach den Contrabandvorschriften und die Strafbestimmung, deö §. 70 in Anwendung zu kommen hat. §. 75, Heber die Packete, welche Couriere nach der im §. 16 Litt, b enthaltenen Bestimmung mitführen, hat das AuSbruchSamt dem Einbruchsamte die AnStrittsbe-stätigung zu ertheilen. Erhält letzteres, binnen einer angemessenen Zeit diese Bestätigung nicht; so hat dasselbe an die Zollbehörde der Provinz, und diese an die k. k. allgemeine Hofkammer die Anzeige zu erstatten. Eben so hat daS Auötrittsamt, wenn die auf der Freybollete angemerkte Zahl der Packete nicht richtig befunden wird, ohne den Courier anzuhalten, von dem wesentlichen Inhalte seines Passes eine Abschrift zu nehmen, und mit Anschluß derselben durch die Zollbehörde der Provinz an die f. k, allgemeine Hofkammer die Anzeige zu erstatten. j. 76. Damit die in den §§. 64 bis einschliessig 75 enthaltenen Bestimmungen richtig und genau in Vollzug 26 * 404 gesetzt werden , hat jedeS Zollamt, bey welchem Durch-fuhröwaaren eindrechen, oder »ach dem zweiten Absätze des §. tu wegen Sicherstellung deö ConsummozolleS Vorkommen, über alle Durchfuhröerpedilionen eine genaue Vormerkung ju führen, derselben alle Aendrrungrn, von welchen dasselbe durch die Zwischenamter in die Kennt-niß gesetzt wird, einzuschalten, und den Termin, binnen welchem der richtige Anötritt nach den §§. 67 und 68 auS-gewiesen feyn muß, so wie auch die geschehene Anöwei-sung selbst, beyzusetzen, und diese Vormerkung wöchent-lich zu revidiren. s. 77. So wie die Parteien verpflichtet find, binnen des in den §§. 67 und 68 festgesetzten Termines bey Verfall der sicher gestellten Strafe, oder deö sicher gestellten ConsummozolleS den richtigen Austritt der Durch« zngöwaare auSznweifen; so liegt auch den Zollbehörden bey eigener Verantwortung ob, den durch Haftung oder Caution sicher gestellten Betrag der Strafe, oder deö Consummozolles längstens binnen Einem Jahre vom Tage, mit welchem der in den $§. v? und 6o festgesetzte Termin erlischt, einzuheben. Nach Verlaus dieses Zeitraumes von Einem Jahre, vom Tage der Erlöschung Le» gedachten Termines, verliert die geleistete Sicherstellung alle Wirkung, und die Parley kann auch nicht ans anderen Wegen, um die Erlegung der Strafe oder des Con-summozolles belangt, noch auch zur Ausweisung mit dem zurück erhaltenen Bürgschaftsinstrumente oder der empfangenen Bescheinigung, oder mit der nach diesen Bestimmungen in den Händen der Parley verbliebenen Lransitv-Austrittöbollete verhalten werden. §. 73. Eine bey ihrem Eintritte als Durchzugsgut erklärte Waare kann auf Ansuchen der Parley in eine Einfuhrs- oder Consummowaare verwandelt werden. Ist die Waare nicht schon mit einer confummomäßigen Erklä-, rung eingrtreh’H, und nicht V/r Consumütozoll, sondern die tin Falle deS NichtauStritteS oder der heimlichen Ablegung der DurchzugSwaare eintretende Strafe sicher gestellt worden, so muß eine neue, nach dem bestehenden Consummotariffe eingerichtete schriftliche Erklärung, bey einem der Eigenschaft der Maare nach, zu deren Verzollung befugten Zollamte, überreicht werden. Dieses hat nach vorläufiger, consummomäßiger Beschau den Consummozoll einzuheben, und der Partey gegen Abgabe der DurchzugSbollete sammt Erklärung, mit Beziehung auf dieselbe, eine Consummobollete auszufertigen, mit welcher die Partey die Consuinmoverzollung, wie eS in den §§. 64 und 6s wegen Ausweisung deS wirklichen Austrittes der Durchzugöwaare vorgefchrieben ist, binnen des in den §4. 67 und 63 festgesetzten Termine«, und unter der in den §4. 6g, 70 und 71 bestimmten Strafe, bey dem EintrittSamte auSznweifen, und gegen Abgabe der Consummobollete, im Falle einer spcciellcn Bürgschaft, das Bürgschaft sinstrument, außer dem aber eine Bescheinigung zu erheben, verpflichtet ist. — Bey der Einhe-bung deS ConsummozolleS wird in diesem Falle der bey dem Eintritte entrichtete Durchfuhrszoll eingerechnet, eine Hinauszahlung findet aber, wenn der Consummozoll noch geringer, als der Durchfuhrszoll seyn sollte, in keinem Falle Statt. Auch diejenigen Artikel, für welche der Consummozoll sicker gestellt wurde, dürfen, das Vieh allein ausgenommen, nicht frey abgesetzt, sondern nur bey Zollämtern, welche der Eigenschaft der Maare nach zu deren Verzol-lnngsbehandkung befugt sind, zum Consummo bezogen werden. Ist für eine solche DurchzugSwaare der Consummozoll durch baren Erlag sicker gestellt worden; so hat daS Zollamt, zu welchem die Maare wegen des Bezuges zum 4o S Consummo gestellt wird, dieselbe nach vorläufiger consum« rnomäßiger Beschau, und gegen Abgabe der DurchzugSbolle-te sammt Erklärung, der Parley zu erfolgen, derselben, mit Beziehung auf den beym Eintritte geleisteten baren Erlag des ConsummozolleS, eine Consummobolleto auSzu-stellen , und hiervon das EinhruchSanit schleunig in die Kenntniß zu setzen, welches den bar erlegten Betrag in Verrechnung nimmt. Ist aber der Consummozoll durch Bürgschaft sicher gestellt worden; so har die Parley bey dem Zollamte, bey welchem sie die Waare .jitm Consummo beziehen will, solche der consummomäßigen Beschau zu unterziehen, den Consummozoll zu entrichten, und gegen Abgabe der erhaltenen Consummobolleto bey dem Einbruchs-amte, im Falle einer fpeciellen Bürgschaft, das Bürgschaftsinstrument, außerdem aber eine Bescheinigung zu erheben. Im Falle der Außerachtlassung dieser Vorschriften erhalten die, wegen unterlassener Ausweisung des Austrittes jener Durchzugöwaaren, für welche der Consummozoll sicher gestellt wurde, in dem §. 75 enthaltenen Bestimmungen volle Anwendung. Das Vieh, welches überhaupt an keine Straße gebunden ist, darf, wenn gleich bloß zum Durchzüge angemeldet, auch ohne eine vorläufige Stellung bey einem Zollamte, ganz oder zum Theile, im Lande abgesetzet werden. Ist das Vieh ganz im Lande abgesetzt worden; so hat die Parley dem nächsten Zollamte die Anzeige zu machen, und so wie dieses, je nachdem der Consummozoll durch baren Erlag, oder durch Bürgschaft sicher gestellt worden ist, nach den Bestimmungen vorzugehen, welche in dem vorstehenden Absätze für die Durchzugswaaren überhaupt, für welche der Consummozoll sicher gestellt wurde, und die zum Consummo bezogen werden, enthalten sind, Wäre das Vieh zum Theile im Lande abgesetzt, zum Theile aber auögetrieben worden; so hat die Parley über den theilweisen Absaß dem nächsten Zollamt« bie, Anzeige zu machen, dort den Consunimozott für das abgesetzte Vieh, wenn gleich die Sicherstellung dieses Zolles durch baren Erlag geleistet worden ist, zu entrichte», und sodann die dafür erhaltene Consummobollete, zugleich mit der AuS-trittsbollete für daS wirklich auögetriebcne Vieh, dem EinbruchSamte zu übergeben, wogegen dieselbe den bar erlegten Consnmmvzoll für daS im Lande abgesetzte Vieh ganz, für daö ausgetriebcne Vieh aber nach Abzug des Durchtriebzolles gegen Empfangsbestätigung, oder Falls der Consummozoll bloß durchBürgschaft sicher gestellt worden wäre, daö BürgschaftSinstrument mit der Bestätigung der Abgabe der Coiifummo - und der Austrittsbollete, oder eine Bescheinigung darüber, gegen Entrichtung des Durchtriebzolles für daS ausgetriebene Vieh, zurück erhält. Bey Außerachtlassung dieser Vorschriften für de» Absatz deS zum Durchtriebe angenreldeten Viehes im Lande, treten die in Hinsicht der offen, sohin nicht verschnürt und versiegelt verführte» Durchfuhrsartikel tm h. 73 enthaltenen Bestimmungen in Wirksamkeit. So wie zum Durchzüge angemeldetüWaaren in Ein-fuhrö- oder Consummowaaren umgestaltet werden können, so ist auch Handelsleuten gestattet, eine bey dem Eintritte zum Coiisnmmo erklärte, aber »och nicht verzollte Waare, nach der Hand zum Durchzuge zu erklären, in welchem Falle die Waare bey dem Amte, wohin sie zurCon-suiumooerzolluug bestimmt war, vor der Absendung, nach der bey der Einfuhr eingelegten Erklärung beschauet werden muß, und übrigens ganz den für DnrchzugSwaaren erlassenen Vorschriften unterliegt, so wie das Amt, bey welchem diese Aenderung geschieht, rücksichtlich derselben die Eigenschaft eines Eintrittsamtes annimmt. §. ?g. Die Durchfuhrsgüter müssen überall bey den Tränzzollämtern sowohl, als auch während deS Durch- zugeS, in der Ordnung, wie (it ankommen , so schleunig als möglich, amtlich behandelt und abgefertiget werden. Um jeden Aufenthalt zu vermeiden, haben alle dey den Durchfuhrserpeditionen mitwirkenden Zollämter ihre Amtshandlung Tag für Tag, von Sonnenaufgang dis Mittag, und von zwey Uhr Nachmittags bis Sonnenuntergang fortzusetzen, und dieselben werden für jeden unnöthigen Aufenthalt der Frächter, und für jede Art der Willkühr dergestalt verantwortlich gemacht, daß sie für allen daraus entstandenen Schaden, welcher von Schiffern oder Fuhrleute» ordnungsmäßig dargethan wird, zu haften haben. $. 8o. Durch diese Vorschriften für den Transit und den beygefügten Tariff werden alle in den verschiedenen Provinzen der österreichischen Monarchie , so writ ihre äußerste Zolllinie reicht, bisher bestandenen Vorschriften und Tariffs für den Transit außer Kraft gesetzt. Eben so ist hierdurch das in dem Transit au» und nach der Türkey bisher beobachtete Verfahren, und die dabey eingetretene Zollabnahme nach Percenten deS Wer« theS der Waare, ganz aufgehoben, so daß künftig auch in dem Transit aus und nach der Türkey die hier enthaltenen Vorschriften in Anwendung zu bringen, und die ln dem beygeschlossenen Lariffe festgesetzten Zölle, statt der nach dem bisher bestandenen Ausmaße weit höher entfallenen Beträge, abzunehmen seyn werden. Wo übrigens bisher Wafferzölle, Zillen-, Lend- und Bodenrechte, oder andere dergleichen, mit dem Durch-fuhrözolle in keinem Zusammenhänge stehende Gebühren bestanden haben, werden solche, in so fern nicht besondere Conventionen Ausnahmen bestimmen, auch ferner »och ringehoben. Formulare der für Durchzugswaaren rinzureichenden Erklärung» St. St. ja N N. »»sendet an St. 9t. ju M.M. durch den Früch. trr St. St. au# St. St. nach St. St. folgende Güter. Packe ob. Colli. Gattung b er Maaren. Maß Zahl Werth Gat- tung. «n- ra»I Zei- chen und Sah. len. Spore» Netto i'ir'i iinfcb > ;v .2 'h n n iv: x :;: jv, jrjjro I ...... > $n i UV - IV -if. Datum....... Unterschrift 5deS Versenders. Vom h. July. 4.t(> 91* Erneuerte, und naher bestimmte Vorschrift in Bezug auf die Beförderung der Reisenden durch Land- und Lchenkutschcr. Kleber die, aus Anlaß einer Anzeige der k. k. Postwagensdirection, gepflogenen Untersuchung wegen Beeinträchtigung der Postwagensanstalt durch die Land« und Lehenkutschcr, wurden in Folge Hofkammc.rperordnung vom- 26. Zunyi d. I., Zahl 18619* die-steyermärkischLnPastmeistkr -uf i>ft TVicnerroutc beauftragt, daß sie auf die Grähsr- pnd Wienerlandku^scher) welche työd)enU lich zweymahl eigene Fahrgelegenheiten an bcj stimmten!Tagen nach Wien und GräK abgehcn. lassen, besonders Acht zu geben, und darauf zu-sehen haben, daß dieselben vo-r zurückgelegten sechs Poststationen die Pferde nicht wechseln, noch untcrtpegs durch vorausgcschickte Pferde förmliche Äblöstingssstationen halten,? und. daß-überhaupt pon hen Land- und Lehenkutfchern. der §. 3. der Circularverordnung vom 23. Jagner 1*820, Zahl I723, *) genau beobachtet werhe. Bey lieber» tzrelung der bestehenden Vorschriften ? haben die Postmeister, in Betretungsfällen, gegen die Landrutscher und berechtigten Fuhrleute, worunter auch jbic Stellführcr gehören, Nach dem Post-xalen^e und b#it nachgefolgten Bestimnmngen por«' zugehen. •) Pro». Ges. S. vom Jahr igio, 'xatz. n. 4ii Nom it. July. Ein gleicher Auftrag ist an die Poststationen zwischen Gray und Marburg , hinsichtlich der wöchentlich dahin abgehenden Landkutscherstellfuhren, erlassen worden. Nicht minder wurde der k. k. Polizeydirec-tion die Weisung ertheilt, daß von den genannten Landkutschern keine Reisenden ausgenommen und befördert werden dürfen, welche nicht mit den vorgcschriebenen Passen, oder Erlaubnißscheinen der Polizepbehörde versehen sind. Gubernialvcrordnung vom u. July 1827, 3afjl 14949. 92. Errichtung einer neuen Wcgmauthflation auf der Tauernftraße zu St. Johann am Tauern, zwischen Mauth und Trieben, im Fuden-burger Kreise. In dem mit Gurrende vom 6. Marz d. I., Zahl 4898, bekannt gemachten neuen Wegmauth-tariff erscheinet unter Nr. VII. die Station Trieben auf der Taucrnstraße mit einer Entfernung von 4 Meilen. Nachdem aber diese Entfernung mit dem von der hohen Hofkammer in der Verordnung vom 17. October v. I., Zahl 32817, ausgesprochenen Grundsayc r die Mauthstationen auf zwey, oder höchstens drey Meilen zu beschränken, nicht im Einklänge steht, so wird, dem obigen 412 SJom i r. July. G -und sape geinäß, und in Folge hoher Hof* kanzlcyoerordnung vom 12. Februar d. I, Zahl .'i486, die Errichtung einer Zwischenstation auf der Straßenstrecke von Trieben bi§ Mauth, und zwar zu St. Johann am Tauern Statt haben, wo sodann auf jede von diesen beydcn Mauthstationen eine Entfernung von zwey Meilen entfällt. Die Errichtung dieser Zwischcnstation wird qm 1. k. M. August erfolgen. Es kommt demnach von diesem Zeitpunkte an, bep der Station Trieben sowohl, . all bey jener zu St. Johann am Tauern die Wegmauthgebühr für zwey Meilen, folglich: Von einem St. Zugvieh in der Bespannung 1 kr. Von einem Stück schweren Triebvieh » 1 « Von einem Stück leichten Triebvieh • k/9 * zu bezahlen. Gubernialcurrcndc vom 11. July 1822, Zahl 1514.'$. 93- DaS Spiel Quadraschak und Laudiren wird den verbothenen Spielen beygezählet. In Folge eingelangter hoher Hofkanzleyver« ordnung vom 27. Juny d. I., Zahl 17129, werden die Kartenspiele, nähmlich das sogenannte Qu adr a sch ack und das Laudiren, da selbe allerdings i» die Llasse der Hazardspicle gehören. 413 Dom 17. July. trn bereits mittels öffentlichen Kundmachungen bekannt gegebenen verbothenen Spielen bepgc* zählet. ©ubrtmalcnmn&i vom 17. July »8«2, Zahl 15109. 94- Erneuerte Vorschrift hinsichtlich der Cdietal-citationen flüchtiger Bursche. Die gemachte Bemerkung, baf sich in Betreff der gesetzlich vorgeschriebenen Edictalcita-rionen unbefugt Abwesender auf eine ungleiche Art, und somit häufig gesetzwidrig benommen werde; so wie die irrige Behauptung eineS KreiSamts, daß die derlep Dorrufungsedicten gewöhnlich eingeschaltete Clause! der sonstigen Bestrafung nach dem AuSwan derungS-patenke gesetzwidrig sep,— veranlassen nachstehende Belehrung: Die dießfallS von Seite der hohen Hof# kanzley erlassenen Verordnungen vom 25. July und 20. August 1818, kundgemacht durch ©über# nialintimate vom 24. August 1818, Zahl 20803, und 16. September 1818, Zahl 22133, lassen über derley Fälle nicht wohl einen Zweifel übrig. Rach diesen hohen Anordnungen sind die RecrutirungSstüchtlinge durch Ldicl vorzuladen. Es 414 Vom 17. July. muß in diesem Edicte zurVorrufung allezeit eine volle Jahresfrist bestimmt, dasselbe bey den Drtsgerichten affigirt, und in die Zeitung auf die gewöhnliche Art, nähmlich drey Mahl nacheinander, eingeschaltet werden. Ist der Aufenthalt des Flüchtlings während der Edictalzeit der Bezirksobrigkeit, oder dem Kreisamte bekannt geworden: so steht cs deü Gerichten frey, dessen Stellung durch Requisitionsschreiben an die betreffende Drtsobrigkeit zu bewirken; und es tritt sodann keine andere, als die gewöhnlich mit einer solchen, im Requisitionswege bewirkten Stellung eines Flüchtlings verbundene Strafe für ihn ein. Ist der Aufenthalt unbekannt, und erscheint der Dorgeruscne binnen der Edictalzeit nicht: so muß durch das Kreisamt ein ordentliches ErkennlNiß gefällt, und dasselbe im Wege der Landesstelle der hohen Hof« kanzley vorgelegt werden. Mit Bekanntmachung dieses Erkenntnisses tritt erst der Verlust der bürgerlichen Rechte und die Dermögensconfiscation ein. Bis diese Kundmachung nicht geschehen ist, kann der Recrutirungs« flüchtling nicht als Auswanderer angesehen werden. Die Einschaltung der von dem gedachten Kreisamt beanständeten obigen Clause! ist daher keineswegs gesetzwidrig; und ein solcher vorge« rufencr Recrutirungssiüchtling, dessen Aufenthaltsort unbekannt geblieben ist, ist nach Be- Vom 17. July. 415 kanntmachung des bestätigten kreisämtlichen Erkenntnisses, somit als Auswanderer anzuschen; daher auch sein Vermögen zu confisciren. Daß gewöhnlich die Auswanderung nicht sowohl vollzogen ist, als vielmehr der Flüchtling sich entweder hier, oder in den unconscri-birten Provinzen, aufhält, ist allerdings nicht unrichtig, allein gerade durch diese Mittel, sich dem Militärstande zu entziehen, welche, leider, nur zu oft, und häufig benützt werden, ist diese strengere Vorschrift nöthig geworden. Wollte das Gesetz nur jene Recrutirungs« ssüchtlinge, von welchen die wirkliche Auswanderung erwiesen werden kann, mit der Con-fiscationsstrafe belegen: so hätte man sich nur auf das Auswandcrungspatent berufen, und nicht abgesonderte strengere Verordnungen erlassen dürfen. , Das Krcisantt hat demnach die Bezirks-vbrigkeitcn auf eine genaue und gleichförmige Beobachtung der obigen hohen Anordnungen aufmerksam zu machen, weil bey Unterlassung der gesetzlichen Vorschriften die Edictalcitation keine rechtliche Wirkung hat, und die Straflosigkeit derlei) Flüchtlinge nur zur Ermunterung für Andere dient. Gubernialverordnung vom 17. July 1822, Zahl 15481. Vom 17. July. 416 95- Kranke Schüblinge dürfen vor bewirkter Heilung nicht weiter verschoben werden. Auf Veranlassung eines sich in dieser Provinz ergebenen Falles, daß ein kranker Schübling, ungeachtet dieses letzten Umstandes, weiter verschoben wurde, wodurch sich seine Krankheit so sehr verschlimmerte, daß er an deren Folgen kurz darauf verstarb, wurde den Krcisämtern aufgetragen, allgemein bekannt zu machen, daß jedes Landgericht, welches in der Verschiebung eines erkrankten Schüblings, somit in der Vernachlässigung dessen Heilung und Pflege betreten werden sollte, wegen dieser an den Tag gelegten Unmenschlichkeit, ohne Weiteres auf das Empfindlichste werde bestraft werden. Gubernialverordnung vom 17. July ,822, Zahl 15525, 96, Wiedereinführung des freyen Salzhandels. In Folge allerhöchsten Beschlusses Sr. Majestät, daß in Steycrmark, und im Klagenfurter Kreise der ehcmahls bestandene Salzfrephandel wieder eingeführt werden solle, und in Gemäßheit der hierwegen von der k. k. allgemeinen hohen Hofkammer am 97. Juny l, I. erlassenen 417 Vom 19. July. Verordnung, wird hiermit zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht: 1. Vom ersten August l. I. angefangen, wird das Salzgefäll bloß den Salzverschleiß im Großen zu 50 Pfund und Ccntnerwcise betreiben. *. Von diesem Zeitpunkte an, steht der Salz-verschleiß im Kleinen Jedermann ohne Unterschied zu, ohne daß hierzu eine Berechtigung angesucht werden darf. Die Befugniß-scheine der gegenwärtig bestehenden Salzver-leger und Salzkleinvcrschleisser werden daher gleichzeitig erlöschen. 3. Der Salzfreyhandel darf auch in die benachbarten Länder, wo derselbe schon einge-führet ist, ausgedehnct werden. Das Meersalz aber, welches an der Seeküste einge-fchiffet wird, darf nur zum Verkaufe in fremde Staaten verwendet, folglich nicht wieder an einem anderen -Orte der k. f. Seeküsten ausgeschiffet werden. Jede Uebertre--tung dieser Vorschrift würde als Salzcon-traband zu behandeln seyn. 4. Die Magazine des Salzgefälles, dann die Verkaufspreise im Großen, sind aus dem anliegenden Verzeichnisse zu ersehen. 3. Betriegerische Handlungen, welche sich ein Salzhändler etwa im Gewichte, oder auf eine andere Art und Weise zu Schulden Gesetzsammlung IV. Ltzeil. 27 4*8 Vom 19. July. kommen laßt, unterliegen der gesetzlichen Strafe. Gubernialkreisschreibcn vom 19. July 1822, Zahl 15989. A. Tarifs der bey den k. k. Salzämtern in Steyermark und im Klagenfurter Kreise bestehenden Salzpreise. Nahmen der Salzamter. 9teinei<5ub» oder Stock-salz, dann Bergkern Pfanne», fern oder Erausalz Ein Zenten In Steyermark. Aussee 6 9 — 4 55 1 Leoben «... ... 7 31 2 6 17 3 Murau...................... 7 S9 — 6 45 1 Gray * «* 8 7 1 6 53 2 Fürstenfeld 8 31 1 7 17 2 Ehrenhausen «... 7 52 2 6 38 3 Windischseistritz 8 10 2 6 56 3 Gonowitz 8 19 2 7 5 3 Wernsee... 7 58 2 6 44 3 Fridau...................... 8 8 — 6 54 I Windischgrätz».... 8 26 — 7 12 1. In Kärnten. Friesach 8 11 I 6 57 2 , Wolfsberg................. 8 21 7 7 1 Klagenfurt.................. - 8 31 7 17 4-9 Von? 19. July. B. Tariff der bcy den k. k. Salzämtern im Königreiche Jl« lyriett bestehenden Salzpreise. Nahmen der Salzämtcr. Wrisse- Salz Schwarze« oder graue» Salz Ein Zenten fl., kr., dl., fl., kr., dl. Laybach 5 56 5 12 Triest und Tibei'n 5 10 — 4 26 — Fiume und Bukkari 4 59 — 5 55 — Zeug und Carlepago.......... 3 40 3 — 97- Vorschrift in Bezug auf die, bey Epidemien, venerischen Krankheiten, und Viehseuchen von den Apothekern zu liefernden Arz-neyen. Nach den gemachten Erhebungen haben sich die meisten hierländigen Apotheker zu einem 25 procentigen Abzug ihrer Forderungen für die bey Epidemien, venerischen Krankheiten, Viehseuchen gelieferten Arzneyen bereitwillig gefunden. Es unterliegt daher nach dem Inhalte der ho, hen Hofkanzleyverordnung vom 4. July d. I., Zahl 15516, keinem Anstande, den mit früherer Hofkanzleyverordnung vom 28. Juny v. I., Zahl 17257 beabsichtigte» sgprocentigen Abzug 27 * 4»o Vom »4. July. bey den Apothekern, und den roprocentigen bey den zur Haltung einer Hausapotheke berechtigten Heil- und Wundärzten allgemein einzu-führen, ohne jedoch einen Zwang in Anwendung zu bringen. Arznepliefcrungen für alle öffentliche Anstalten sind, wie bisher, dort, wo eine Concur-renz von Apothekern zu erwarten ist, im Wege der Lizitation sicherzustelleu, und es ist dabey ein szprocentiger Abzug als Basis anzunehmrn. Den Heil - und Wundärzten wird die Arz-neylieferung bep ausgebrochcnrn Dolkskrankhei-tcn, Vieh - und Lustseuchen, nur in dem Falle gestattet, wenn die Entfernung der nächsten Apotheke mehr als eine Stunde WegeS beträgt. Zugleich haben die Kreis - und Districtsärzte zu wachen, daß die dießfälligen Hausapotheken in solchen Fällen mit Medikamenten in gehöriger Quantität und Qualität »ersehen seyen. Ferner wird das Sanitätspersonale überhaupt angewiesen, die Arzneyen, welche die Apotheker für öffentliche,Anstalten, und in den obbesagten Fällen, liefern, ihrer Qualität nach oft, und mit Vorsicht zu prüfen. Gubernialverordnung vom 24. July 1822, Zahl 16163. Vom 24. July. 421 98. Unterricht zur Heilung, und Abwendung des Milzbrandes, oder der Milzseuche. Da cS wahrscheinlich ist, daß bey der anhaltenden Dürre und Hihe des heurigen Sommers der Milzbrand, oder andere Seuchen, unter dem Hornvieh , und andern Hausthicren, Statt fände: so wird den Kreisämtern zu Folge hohen Hofkanzleydeerets vom 14. July d. I., Zahl 19492, aufgetragen, den bestehenden, bey ähnlichen Vorfällen kundgegebencn, nachfolgenden Unterricht zur Abwendung, Heilung, und Verhinderung der Verbreitung des Milzbrandes auf das Neue dem Landvolk- in Erinnerung zu bringen, und streng darüber zu wachen, daß keine mit dem Milzbrand behaftete, oder dessen verdächtige Thierc geschlachtet, und deren Fleisch auSgcschrotet werde. Gubernialverordnung vom 24. July '1822, Zahl 16164. Kurzgefaßter Unterricht. Wie die allen Haus « und Nutzthieren verderbliche Krankheit, genannt Milzbrand oder Milzseuche, abgewendct, oder aber geheilt werden kann. $. 1. Diese Krankheit entwickelt sich fast jedeSmahl unter den Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen, wenn eine lang anhaltende heiße und trockene Witterung 422 Bom 24. July. einfällt, die Weiden und Bäche von der brennenden Sonne verdorren und vertrocknen, und wenn nebenbey das Vieh durch Noth oder Saumseligkeit vielen Durst zu leiden, sich in der Hitze lang zu bewegen, und in unreinen des Luftwechsels beraubten und'warmen Stallungen zu übernachten genöthiget wird. §. 2. Am ersten fällt sie in jeder Thiergattung auf die stärksten, schönsten und jüngeren Stücke, und tobtet solche vorzüglich sehr geschwind, wenn ihr nicht vorgesehen und mit wirksamen Heilmitteln bey Zeiten gesteuert wird. §. 5. Kennzeichen, daß die Krankheit schon wirklich bey einem Thiere angefangen hat, sind folgende: Zittern und Schaudern, besonders an den Flanke» und Hinterbacken, kurz nachdem es mit kaltem Wasser getränkt worden ist, ein bey Pferden über 60 und beym Hornvieh und Schafen über eo Schläge in einer Minute verschnellerter Puls bey ganz nnfühlbarem Herzpochen, Stumpfheit der Sinne und Mattigkeit der Bewegung, bey welcher der Hintertheil wie zum Zusammenfallen hin und her wankt, und wobey gleichwohl daß kranke Thier die meiste Zeit stehend zubringt, und sich fast gar nicht niederlcgt; schlechte Freßlust, kleingeballter und selten und in geringer Menge abgesetzter Mist, und weniger klarer bierbrauner nnd selten abgehender Urin; trochene Hitze im Maule und auf der Haut, zuweilen Anschwellungen am Kopse, und Halse, an der Norderbrust, 1 e © e £ fl G 3 Ž E c 1 - a g £■= eS R A g) 1 °3 ä 1 I? 3 >2 fi R 1 1 K S t i! 3 3 fi R if ;a “:il “I? hi Z-Ä 3 o 3 f-Ss R 1 & fj.S’ II es, 3 O) Sä !i ?© 3 « B-schä. biflurt» gen Mi«. Hand- lungen 1 1 1 © 3 5 §1 « i 1 3 S' R e G «1 5 L e G S f 1 äs f~S R $ 1 3 S ", e 0 e Ci 5 E I I 1 1 •e Q s 2 Z Z 8 e 3 R 1 "1 a 2 3 1 § £ Z e 5 S u n m e - Entgegen die Summe vom Jahre .... ^ 'ggg^mmä ' So zeige sich iulJah-re.... eine Vermehrung von - Verminderung von 45i Nom 28. August. 119. Staatsgüter - und privatherrschaftliche Beamte dürfen die gesetzlich bewilligten Diäten m C. M. beziehen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 15. August d. I., Zahl 21844/ die Bewilligung ertheilt, daß den privatherrschaftlichen Beamten die in der Hofkammerverordnung vom 1. December 1808, Zahl 38943 , und in der Hofkanzleyverordnung vom 15. December 1808^ Zahl 25725, Gubernialintimate vom 14. December 1808, Zahl 28206, und 31. December iZoZ, Zahl 29468, bemessenen Diäten, da, wo nach den bisherigen Bestimmungen eine Aufrechnung derselben überhaupt Statt findet, nach den klassenmäßigen Gebühren, ohne Unterschied des Fonds oder der Person, welcher die Vergütung obliegt, in Metall Münze beziehen dürfen. Uebrigens verstehet es sich von selbst, daß an dieser Begünstigung auch Staatsgüterbcamte in den Fällen, wo sie nach dem Hofkanzleydecrete vom 16. May 1809, Zahl 3, Gubernialintimat vom 27. May i8°9/ Zahl 10059, in Hinsicht auf den Diätenbezug den privathcrrschaftlichen Beamten gleichgestellt werden, Theil zu nehmen haben. Guhepnialverordnung vom 28. August 1822, Zahl 19139- 4.52 Nom s8. August. 120. Seltern der akatholischen Kinder, für welche um Aufnahme in die Neustädter Militäraca-demie eingeschritten wird, müssen dem Gesuche einen Revers beylegen, daß fie für deren Erziehung in der katholischen Religion einwilligen. Es hat sich ber Fall erg ebon, baß in den Aufnahmsdocumenten eines in bit k. f. Militärakademie zu Wienerisch Neustadt eingetrelenen Stiftlings die Nachweisung seiner Religion nirgends bestimmt ausgedrückt war. Bey der in Folge dessen von der Aeademie-direction bald nach geschehener Aufnahme des Stiftlings gepflogenen Erhebung offenbarte eZ sich, daß dieser der protestantischen Religion zu-gethan sey. Es besteht aber der allerhöchste Befehl, daß, weil in der Neustädter Militäracademie die Gelegenheit zu jedem andern Religionsunterrichte mangelt, sämmtliche dortige Zöglinge in der katholischen Religion erzogen werden sollten, und daß zu diesem Ende von den Angehörigen aka« tholifcher (kompetenten der schriftliche Revers ihrer Beystimmung zur Erziehung des Stiftlings in der katholischenReligion bepgebracht werden müsse- Die hohe Hofkanzley hat daher mit Verordnung vom 16. August d. I., Zahl 21888, Vom 4. «September. 453 auf dlesen allerhöchsten Befehl mit dem Beysatze aufmerksam gemacht, daß tn Zukunft, wenn für «katholische Knaben um Verleihung von Stift# platzen in'der Neustäbter jMilitaracademie das Ansuchen gemacht wird, von den Aeltern oder sonstigen Angehörigen dieser Knaben der schriftliche ReverF, daß sie für den Fall der Aufnahme ihrer Kinder 5,0r Erziehung derselben in der katholischen Religion ihre Einwilligung geben, diesen Aufnahmsgefuchen immer gleich beygelegt werde. Gubernialverordnung vom 28. August 1822, Zahl 19242. 121. Gubernialinstruction über die Bezirksausla-gen und deren Verwendung in der Provinz Stcperrnark. Damit in Ansehung der Bezirksauslagen, ihrer Gebahrung und Verrechnung Ordnung und Gleichförmigkeit hergestellt, und den eingerissenen Gebrechen und Willkührlichkeiten Schranken gesetzt werde, hat sich das Gubernium bestimmt gefunden, die nachfolgende Instruction fammtli-chen Bezirksobrigkeiten in Steyermark zur un-abweichlichen Richtschnur vom 1. November 1822 angefangen, mit dem Beyfatze hinauszugeben, daß die Vorlage des Praliminaranschlages für 454 Vom 4. September. da§ MilitLrjahr 1323, nachdem flit dieses Jahr der im §. 38 hierzu bestimmte Termin nicht mehr beobachtet werden kann, längstens bis 15. November 1822 an das vorgeseßte k. k. Kreisaint zu geschehen habe. Gubernialcurrende vom 4. September 1822,, Zahl 18564. Instruction über die Bezirksauslagen und deren Verrechnung in der Provinz Stepermark. I. Abt Heilung. Einleitung. Das Bpdürfniß einer zusammengefaßten Belehrung — was eigentlich unter die Bezirksauslagen gehöre, und wie eine gleichförmige Verrechnung derselben zu geschehen habe? — hat sich schon laut ausgesprochen, und wird gegenwärtig um so dringender, als die so verschiedenar. tigen Geschäfte der Bezirksobrigkeiten auch mannigfaltige Geldempfange und Ausgaben nach sich ziehen, und daher eine genaue Absonderung der eigentlichen Beži rkökö sten von den übrigen damit nicht verwandten Ausgaben nothwendig erfordern. Um diesem Bedürfnisse abzuhelfen, und dem Eon-tribuenten die beruhigende Ueberzeugung von der gerechten und verhältnißmäßigen Vertheilung der Lasten, und von dem Zwecke seiner Entrichtungen zu verschaffen, hat sich daö Gubernium veranlaßt gefunden, gegenwärtige Instruction in so lange — als nicht höher» Ortes in dieser Beziehung andere Bestimmungen erfolgen werden — vom t. November 1822 angefangen, zur unabweichlichen Richtschnur in allen ihren Punkten vorzuschreiben. 455 Dom 4. September. Be zirko a n s tag e n. §. l. Da den Bczirköobrigkeitcn nicht nur die innere Bezirksverwaltnng, sondern auch die Einhebung und Abfuhr der landesfürstlichen Steuern und Lieferungen, und zum Theile, zuweilen auch ganz, das Vorspannsgeschäft oblieget, so wird zur strengen Absonderung dieser letzter« Lasten von den eigentlichen Bezirksauölagen daS Unterscheidungsmerkniahl dadurch festgesetzt, daß unter die Bezirksauölagen nur diejenigen zu bringen, und in die Bezirksrcchnnng aufzunehmen scyen, welche bad Wohl und Dedürfniß eines jeden Bezirkes, einzig in Bezug auf sich selbst und auf sein eigenes Beßte erfordern, dann jene Auslagen, welche von den Kreisämtern ausgeschrieben und bewilliget werden. Die gegenwärtige Instruction hat nur allein diese Auslagen zum Gegenstände, und auch nur über diese stehet den Kreisämtern die Adjustirung der Rechnung zu. Nach dieser Bestimmung ergibt eö sich nun von selbst, daß die von den Herren Ständen ausgehenden Steuer-auSschreibmigm und Landeslieferungen, worüber die Ad-justirlrng auch nicht den Kreisämtern, sondern der ständischen Buchhaltung zusteht, nicht in die DezirkSrechnung gebracht werden können. Bencuiiuug dev Bczirkoauslagen. §. 2. Hirer die Bezirksauslagen gehören: a. Bezirksbothenauslagen. b. RecrutirungSkösten. c. Sanitätöauslagen. d. Auslagen auf Armenversorgung im Bezirke, und auf Versorgung der in öffentlichen Anstalten untergebrachten Kranke». c. Oeffentliche Polizeyauölagen. f. Auslagen auf Erhaltung der Bezirksstraßen, Brücken, Stege, und Wassergobaude. 4L 6 Vom 4. September. g* Militäreinquartierung und dießfällige Servieckösterr« b. Auslagen für die in dieser Instruction vorgeschriebenen Tabellen, Journale und Bezirköbücher. Hieher gehören auch die mancherlep Requisitionsartikel, als außerordentliche zu KriegSzeiton sich ergebende Auslagen, die von den Kreisämtern ausgeschrieben, und durch die Concurrenz der Bezirköinsaßen bestritten werden, welche Auslagen also ebenfalls in die Bezirks« rechming gebracht werden müssen. ConscriptionsauSlagen können aus der Bezirkscasse nicht verrechnet werden, da sie alle, und auch die Kösten der Errichtung und Erhaltung der OrtfchaftStafeln aus dem Aerarium bestritten werden, so wie auch die Bey-stellung des Wagens für die Conferiptionsacten nach dem Conscriptionssysteme vom Lande zu geschehen hat, folglich aus der Landesvorspann-casse bezahlt werden muß. In der Regel findet auch für die Bezahlung der sogenannten Rottleute, oder Gemeinderichter keine Aufrechnung Statt, und eö ist ganz dem freiwilligen Einverständnisse der Gemeindeinsaßen zu überlassen, welche Begünstigungen sie denselben entweder an jährlichen Geldlöhnungen oder an Nachlaß von Naturalprastationen zugestehen wollen, welche Ausgleichungen aber ebenfalls der Bezirksrechnung beyzulegen, und die allenfalls bestimmten Geldlöhi^ungen gehörig zu verrechnen sind. Wer zu den Bczirksauslagen zu contribuiren hat. §. 3. Die Vortheile der Staatöeinrichtungen erstrecken sich auf jeden Kreis,'auf jede Gemeinde, aufjeden einzelnen Unterthan; es ist daher billig , das — so wie jedes Land nach feinem Verhältnisse zur gesummten Monarchie, und jeder Kreis zur ganzen Provinz — eben so auch jeder Unterthan oder Jnsaße nach eben dem Verhältnisse, als ihm die Vortheile der öffentlichen Anstalten in feinem Vom 4. September. 457 Bezirke oder in seiner Gemeinde, entweder bloß mit Rücksicht auf seine Person, oder auch auf seinen Besitz zu-kommen, zu denselben beytrage. Nach dieser Voraussetzung haben zu den bewilligten Bezirksauslagen in der Regel beyzutragen: a. behauste, gewerbtreibende Jnsaßen, die also Häuser aber keine Grundstücke besitzen, wie $. B. Wirthe, Müller, n. dergl. b. behauste, gewerbtreibende Jnsaßen, die nebstbey Grundstücke besitzen; v. gewerbtreibende Parteyen ohne HanS nnd Grundstücke ; d. Grundbesitzer, welche in feine der vorbenannten Tatheg orien gehören; es. Berg- und Hammergewerke; f. Fabriksbesitzer. Verhältnis der Bcytragspflichtigkcit. 4. Znm Verhältnisse der Beytragspflichtigkeit haben in der Regel — wenn nähmlich kein Normale einen eigenen Reparlitionsmaßstab anordnet — die Grund-, Häuser Erwerb- und Ckassensieuerguoten zu dienen. Es kann also ein und der nähmliche Jnsaße im Verhältnisse seiner Steuerentrichtungen nach mehreren Quoten z» den Bezirksauslagen zu concurriren haben. §. 5. In Ansehung der Dominien wird im Allgemeinen angenommen, daß sie a. zu allen jenen Lasten, zu welchen di« Gesetze sie ausdrücklich berufen, b. zu den Laste» für öffentliche Bezirksanstalten, von welchen sie gemeinschaftlich mit allen Jnsaßen Nutzen ziehen, endlich c. zu jenen Lasten, wovon sie nicht ausdrücklich ein Gesetz befreyt — beyzutragen haben. 4.58 Vom 4. Grptembcn Nach diesen Grundsätze» werden daher die Dominien in Concurrenz gezogen: , l. zu den RecrutirnngSkösten, weil die Pflicht der Re-crutenablieferung früher als solche den WerbbezirkS-obrigkeiten übertragen wurde, den Dominien oblag,- 2; $u den Sanitätsauslagen, und zwar nach dem bereits bestehenden Systeme; 3« zu den A rm enversorg» >i gs au Klagen, so wie auch 4. jtx den öffentlichen PolizeyauKlagen; z. B. zu Erhaltung der öffentlichen Brunnen, Anschaffung und Reparirung der Feuerlöschrequifiten, Straßenreinigung u. dergl. 8, zu den Auslagen auf Erhaltung der Bezirksstraßen, auf Brücken-, Stege- und Wafferbaulichkeite» u. s. w., und zwar nach Maßgabe der dießfallö besonders bestehende», und allenfalls spater erfolgenden Normalien ; 6. zu den Auslagen für die Drucklegung der int §. r Litt, h genannten Tabellen, Journal« und BezirkS-bücher. Dagegen können aber di« Dominien zu den Auslagen auf Bezirköbothenlöhmingen, zu den Militäreinquartie-rungS- und dießfälligen Servieekösten, zu den TranS-portirungSkösten, in der Regel nicht beygezogeir werden, weil die Pflicht zu diesen Leistungen und Entrichtungen ihnen nie gesetzlich abgelegen ist. Allgemeine Vorschrift über Diäten - nnb FuhrköstcnpassieruagcnsürBezirkSbeamte. §. 6. Die Diäten der Bezirksbeamten int Dienste bestehen auch in Zukunft nach ihrer bisherigen Ausmaß, so wie selbe die Gubernialverordnung vom i4. December 1808/ Zahl 28206, mit Bezug auf die hohe Hofkammer. Vom 4. September. 459 Verordnung vom t. December isos, Zahl 311943, vorschreibt , nähmlich: für den Oberbeamten oder Bezirks-eo mmisiär in vier Gulden, und für den Unterbeamten in zwey Gulden; dabey kömmt noch besonders zu bemerken, daß zu Folge hoher HofkanzleyverokdNnng vom 16. May $809, Zahl 3, Gubernialintimat vom 27. May 1809, Zahl 10059, die Staatsgüterbeamten, wenn sie auch nach ihrer Dienstcathegorie in eine höhere Diätenclaffe gehören, sobald sie als Bezirksbeamte in BezirkSangelegen-heiten reisen, keine höheren als die für Bezirksbeamte bestimmten Diäten aufzurechnen befugt sind» Diese Diäten sind übrigens gegenwärtig nach dem Inhalte der mit Gubernialverordnnng vom 28. August 1822, Zahl 19139, bekannt gewachten hohen Hofkanz-leyverordnung vom 15. August 1822 , Zahl 21844, in Conv. Münze bewilliget. — §. 7. Die Aufrechnung der Diäten kann nur dann Statt finden , wenn sich ein Bezirksbeamter in einem Geschäfte außer seinem Bezirke befindet; in dem eigenen Bezirke hat derselbe, wenn das Geseh nicht ausdrücklich eine Ausnahme festsehet, bey keinem Geschäfte weder auf Diäten noch auf Vorspann einen Anspruch. B ezieksbo thena nSlag en. 5. |8. Die Bothengänge in öffentlichen Angelegenheiten , und insbesondere die Beförderung der kreiöamt-lichen Carniere mit den Patenten, Currenden und Verordnungen sind zwar nach der Gubernialeurrende vom 12. Juny 1736 von den BezirkSinsaßen unentgeltlich reihenweise zu verrichten; nachdem aber eine gleichmäßige Vertheilung dieser Last unter sämmtliche Jnsaßen eines Bezirke- ohne Nachtheil für den öffentlichen Dienst nicht wohl ausführbar ist: so wird gestattet, daß die BezirkS-obrigkeit einverständlich mit den Gemeindeauöschüffen ei- 4'6o Vom 4. September. gene Bezirksbothen gegen eine angemessene Löhnung a»S der Bezirkscasse aufnehmen dürfe; jede solche Aufnahme muß jedoch dem betreffenden Kreisamto angezeigt, und darüber so wie über die bedungene Löhnung die krcisämt-liche Bestätigung «ingeholet werden. R c c ru t i r u n 3 i f 5 (11 it. 5. 9. Diese theilen sich m jene a. bey der Aushebung, b. bey der Verwahrung, und c. bey der Ablieferung der Recruten. Bey der Aushebung. §. 10. Wenn in manchen Fällen bey Aushebung der Reeruten die Gegenwart eines Bezirköbeamten nothweudig seyn sollte, so kann derselbe doch nie, wie schon der §. 7 bestimmt, bey Ausübung dieser seiner Amtspflicht im eigenen Bezirke, auf Diäten oder Vorspann einen Anspruch machen. §. 11. Dem bey der Aushebung verwendeten Gerichtsdiener, und dein nöthigenfalls beygegebeneu Gehül-fen ist nach der Bestimmung der Gubernialcurreiide vom iü.Februar 1799 jedem für die Meile hin und zurück die Gebühr von 10 Fr. ConventionSmunze zu entrichten. Die Meilen und der Ort sind in der Rechnung je-deömahl anzusetzen. §. 12. Nur wenn eS die besondere Verwegenheit der auSgehobenen Individuen, und die besonders weite Entfernung deS AuShebungSorteS vom Sitze der Bezirks-obrigkeit zur unumgänglichen Nothwendigkeit machr, darf zur Transportirung der Recruten die Vorspann genom-men werden, und wird dafür von Pferd und Meile 15 fr. ConventionSmünze aufzurechnen bewilliget. Vom 4. September. 46» Bey der Verwahrung. §. i3. Diese ist wegen der Kostspieligkeit der Verpflegung, und wegen der mühsamen Bewachung der Re-ernten, so viel nur immer möglich abzukürzen, und sind die Recruten, sobald eine annehmbare Anzahl vorhanden ist, sogleich abzustellen. Auch hier bestimmt schon die Gubernialcurrende vom 16. Februar 1799, daß die Re-cruten, wenn sie einmahl beysammen sind, nicht über einen, oder bey einer dringenden Erforderniß, höchsten» zwey Tage in Verwahrung gehalten, und dann sogleich zur Assentirung abgeliefert werden sollen. Für die Verpflegung der Recruten, mit Inbegriff des Holzes, Lichtes und Lagerstrohes werden nach der Gubernialcurrende vom iü. Februar 1799 täglich 17 kr. Conv. Münze bewilliget, welcher Betrag dem Recruten auf die Hand zu geben, und seiner Disposition zu über-lassen ist. ß. 14. Den Chirurgen gebührt für die Visitirung eines Recruten der in der Gubernialcurrende vom - S. Februar 1799 festgesetzte Betrag pr. 10 kr. Conv. Münze, und im Falle sich im Orte der Bezirköobrigkeit keiner fände, dem Herl'eygerufeuen für die Zureife 15 fr. Couv. Münze pr. Meile. §. 15. Di» Anzahl der Wächter hat sich nach jener der zn verwahrenden Recruten, und der minderen oder größeren Besorgniß der Entweichung zu reguliren, darf jedoch nie die doppelte Anzahl der zu verwahrenden Re-ernten übersteige». Bey der Ablieferung. §. 16. Bey der Ablieferung der Recruten ist hinsichtlich ihrer Verpflegung sowohl, als auch für den Fall, daß selbe unter Weges zu übernachten ge»iöthiget wären, das im §. 13 Festgesetzte zn beobachten. 46« Vom 4. September. h. 17. In Hinsicht der Anzahl der den Transport begleitenden Wächter wird sich auf den is. §. bezogen. Die Bezahlung derselben sowohl als auch bei begleitenden GerichtödienerS hat nach der Gubernialcurrende vom iS. Februar 1799 in 10 fr. Conv. Münze für jede Meile, und an Wartgeld am Assentplatze in 24 fr. Conv. Münze zu bestehen. Die Nothwendigfeit des Zuwartens am Assentplatze, dann die Anzahl der zugewarteten Tage ist sich von dem bey der Affentirung gegenwärtigen kreisämtlicheu Commissar aus der Assentliste bestätigen zu lassen. 4. iS. In Ansehung der zum Transporte nöthigen Vorspann ist sich nach den im §. n enthaltenen Bestimmungen zu benehmen. §. 19. Ein Bezirfsbeamter hat den Recrutentransport nur dann zu begleiten, wenn eS entweder das Kreisamt ausdrücklich angeordnet hat, oder wenn ein -wichtiger Umstand diese Begleitung fordert, in welchem letzter» Falle aber die freisämtliche Bewilligung nachträglich ein* zuholen, und der Rechnung beyzulegen ist. Jederzeit ist aber der Rahme und der Dienstcharakter des den Transport führenden Beamten auf der Assentliste anzumerfen, und desselben richtige Gegenwart von dem kreisamtlichen Affentirungscommissär, bey welchem er sich persönlich zu melden hat, aus der Assentliste zu bestätigen; dieß hat .auch in Rücksicht der auf dem Assentplatze nothwendlger-weise zugewarteten Tage zu geschehen. In Bezug auf die Diäten für denselben haben die Bestimmungen des $. 6 einzutreten. G ani t L ts a u s l a g e n. 4- 20. In SanitätSgeschäften haben die Bezirksbe» amten, in so ferne sich die nöthigen Reisen auf den eigenen Bezirf beschränken, der Regel gemäß feinen An-spruch auf Diäten oder Vorspann. Rur allein bey Im- Vom 4. September. 463 pfrmgsreifen — über bereu Nothwendigkeit aber vorläufig die Anzeige an das Kreisamt gemacht, und die Bewilligung abgewartet werden muß— findet eine Diätenaufrechnung Statt; die Reiseparticularien müssen jedoch in diesem Falle von dem Ortöpfarrer und dem Jmpf-arzte bestätiget werben. Die dießfälligen VorspannSanölageu gehören nicht zur Aufrechnung aus der BezirkScaffe, indem sie auö dem Staatsschätze vergütet werden. $. ai. Die Hebammenunterrichtökösteu werben gegenwärtig von den Herren Ständen aus der Domestical-raffe bestritten; die Sorge für die bessere Subsistenz der Hebammen an ihrem Wohnsitze liegt aber den Gemeinden ob, denen diese wohlthatige Einrichtung zu Statten kömmt. ES kann jedoch eine Erhöhung der bestimmten aber als unzureichend befundenen Besoldungen der Hebammen von der Bezirksobrigkeit nie eigenmächtig verfügt werden, so»»-dern eS ist in solchen Fällen immer entweder die freywil-lige Zustimmung der Jnsaßen einzuholen, oder im Wei» gerungsfalle derselben die Vorstellung an das Kreisamt zu machen, und die Beivilligung desselben abzuwarten. Weil ferners die Volksanzahl mancher Bezirke eine eigene Hebamme nicht hinreichend beschäftiget, so haben sich derlei» kleine Bezirke mit ihren nächst gelegenen größer»» über die Aufstellung einer gemeinschaftlichen Hebamme in daS Einvernehmen zu setzen. Alle auf diese Art aufgestell-tenHebammen sind von den Bezirksobrigkeiten dem Kreisamte anzuzeigen, so wie auch jede dießfällige Veränderung dahin zu berichten ist. §. 22. Die erforderlichen Requisiten für die Bezirkö-hebammen sind vermög Gubernialverordnung vom 29. November 1318, Zahl 26609, auf Rechnung der Bezirke anzuschaffen , und bleiben aber auch ein Eigenthum des Bezirkes. 464 Vom 4. September. 4. t3. Was di« Sanitätöauslagen bey Gelegenheit epidemischer Menschen * und Viehkrankheiten betrifft, so sind alle nöthigen Fuhren, Wachen, Bothengänge, die Herbeyschaffung des nöthigen Holzes zur Erbauung von Wachthütten, Zäunen u. dergl. — welches alles ohnehin in außerordentlichen Fällen, und über vorläufige Anordnung des KreiSamteö zu geschehen hat — aus der Be« zirkScaffe zu bestreiten, und müssen daher die dießfallS ausgelaufenen Kosten gehörig documentirt verrechnet werden. 4. 14. Zur Herbeyschaffung der nöthigen Arzneymit-tel bey derley epidemischen Krankheiten, so wie auch zur Bezahlung der Aerzte, hat die Bezirköcass« nichts beyzu-tragen, üidem zu Folge Hofdecreteö vom 17. July 1786 mit zwey Drittel daS Aerarium concurriret, das dritte Drittel aber hinsichtlich der Medicaments die Grundobrig» leiten der. dürftigen Unterthanen beyzutragen haben. Die Diäten der Aerzte werden vollständig vom Aerarium bezahlet. Auslagen auf Armenversorgung im Bezirke, und der in öffentlichen Anstalten unterst» brachten Kranken. §. 25. Nur in so ferne ein Armer aus dem Bezirke gebürtig ist, oder durch die vorgeschricbene Dauerzeit deS ununterbrochenen Domiziliumö sich gleichsam eingebürgert hat, ist eö die Pflicht deö Bezirkes, für ihn —- wenn er durch Alter oder Krankheit zu jedem Erwerbe unfähig ist — zu sorgen, und ihn zu unterstützen. Dagegen ist es aber glich Pflicht der BezirkSobrigkeit strenge darüber zu wachen , daß nicht arbeitscheue, in andere Bezirke gehörige, herumziehende Bettler geduldet werden, und ist sich dieß» falls genau nach den bereits hierüber bestehenden Vo» schristen zu benehmen. 4.726. Die Versorgung der Bezirksarmen geschieht in manchen Bezirken ans die Art, daß sich nähmlich die Nom 4. September. 465 Armen wechselweise bey den vermöglichern Grundbesitzern aufhalten, und von selben Obdach und Verpflegung, auch manchmahl ein abgenütztes Kleidungsstück erhalten; in größer» Orten werden sie auch Ivom Armeninstitute versorgt. Wo diese Unterstützungöart nicht besteht, oder in Krankheitsfällen, müssen Hie Nothleidenden von der Gemeinde versorget und unterstützet werden. Bey jedem Bezirke soll über seine wahrhaft Arme» eint eigene Vormerkung bestehen, und sollen dieselben nach dem Verhältnisse ihrer Dürftigkeit und ErwerbSun-fähigkeit mit angemessenen, täglichen Unterstützungsbeträgen betheilet werden. In Krankheitsfällen müssen gleichfalls die erforderlichen Medikamente für Rechnung des Bezirkes beyge-schaffet, und sowohl diese, als die obenbemerkten Aus-lagen jederzeit specifisch auSgewiesen, und gehörig docu-mentiret werden. Ueberhaupt ist sich aber der Grundsatz gegenwärtig zu halten, daß in dem Armenversorgungöge-schäfte die Bezirköobrigkeit immer mit dem betreffenden Ortspfarrer vereint zu handeln habe, und daß also jeder einseitige Fürgang deS einen oder anderen TheilcS als ungültig angesehen werden müsse. §. zt, Was die in öffentlichen Versorgungsanstalten untergebrachten Kranken, Siechen u. dergl. betrifft, so haben die dießfälligen VerpflegS - und Curkösten — in so ferne der Kranke nicht selbst eigenes Vermögen, oder bemittelte Anverwandtschaft hätte — gleichfalls die Be« zirkSeassen zu bestreiten, und jede beriet) Ausgabe ist mit der Quittung der betreffenden VersorgungSanstaltenver-waltung zu belegen. Seffentliche Polizcyauslagen. 4. 28. Ueber die Auslagen bey Untersuchung schwerer Polizeyübertretungen enthält daö 8. Hauptstück deS Gesetzsammlung IV. Theil. 30 46 6 Nom 4. September. Gesetzbuches über schwere Polizeyübertretungen die erforderlichen Vorschriften, nach welchen sich unabweichlich zu benehmen ist. §. 29. Eine Verrechnung von Auslagen bey Gelegenheit der angeordneten gewöhnlichen und ungewöhnlichen Streifungen findet nicht Statt, indem dieselben von sämmtlichen Bezirksinsaßen unentgeltlich zu leisten sind, und die den Zug begleitende» Beamten in dem eigenen Bezirke nur ihreAmtspflicht verrichten. Die Beförderung der Schüblinge ist eine Landgeri'chtS-last, und kann also hierüber ebenfalls keine Auslage in der Bezirksrechnung erscheinen. §.zo. Die Anschaffung der nöthigen Feuerlöschrequisiten bey den Bezirken ist um so mehr von entschiedener Noth-wendigkeit, als die feuergefährliche Bauart der Bauernhäuser häufigere Unglücköfälle besorgen läßt; es ist also nach Lhunlichkeit dahin zu wirken, daß die Anschaffung dieser Requisiten, wenn auch nur nach und nach, zu Stande komme. Die Erhaltung derselben in stets brauchbarem Stande, und die Bestreitung der nöthigen Reparations» kosten hat aus der Bezirkscaffe zu geschehen. Erhaltung der Straßen, Stege, Brücken und Wassergebäude. §. 31. Die Erhaltung der Bezirksstraßen, Brücken und Stege hat nach den hierüber bestehenden Normalien zu geschehen ; die nöthige Robath ist von den Unterthanen zu leisten, die Auslagen auf Materialien und Professionisten bey Brücken und Stege haben die betreffenden Grundobrigkeiten nach Maßgabe deö DominicalzinsguldenS, d.i. des nnsteigerlichenDominicalgelddienstes, welchen sie von ihren im Bezirke befindlichen Unterthanen beziehen, zu bestreiten. Bey Waffergebäuden ist sich gleichfalls nach den bestehenden Navigationönormalien zu benehmen. Vom 4. September. 467 §. 32. Sobald in Ansehung der genannten Gegen-stände bey einer nothwendigen Reparation auch Gefahr am Verzüge obwaltet, so ist es die Pflicht der Bezirksobrigkeit, alsogleich Hand anzulegen, unter Einem aber auch die Anzeige an das Kreisamt zu machen, und um die dießfallige Passieruug nachzusuchen, welches letztere in allen anderen nicht dringenden Fällen gleichfalls geschehen, und die kreisämtliche Bewilligung abgewartet werden muff. Es versteht sich übrigens von selbst, daß bey jeder Bauführung, wo die Beurtheilung des Kunstfaches eintritt, der gehörig instruirte Bauact dem Kreisamte vorgelegt werden müsse. §. 33. Durch die in diesen §§. getroffenen Verfügungen werden jedoch Gemeinden, Städte, Märkte oder Private — welchen die Unterhaltung einer Straße, einer Brücke, eines Steges, oder Wassergebäudes durch Verträge oder unter was immer für einem Rechtstitel besonders obliegt — keineswegs von ihrer dießfälligen Verbindlichkeit enthoben. Militärcinquarticrung und dießfallige Servicekösten. §. 34. Hieher gehöret die Verrechnung der den Truppen verabreichten Verpfleg- - und Serviceartikel, welche aber nur in dem Falle Statt finden kann, wenn sie sich auf einen befondern kreisämtlichen Auftrag zu deren Verabreichung gründet. Dieser Auftrag muß ohnehin auch die Bestimmung enthalten, was abznreichen sey, wie hierüber die Beweise beyzubringen seyen, und welche Vergütung geleistet werde. In diese Rubrik sind auch die von dem Bezirke seinen Invaliden abzureichen erklärten allfälligen Unterstützungen aufzunehmen. Die Cordonökösten, welche von den Herren Ständen a«S dem Quartierende vergütet werden, so wie alle in 468 Vom 4. September. Bezug auf Militärverpflegsregie durch die Herren Stande ausgeschriebenen Auslagen gehören nicht in die Bezirksrechnung. Auslagen für Anschaffung der Tabellen, Journale und Rechnungsbücher. §. 35. Sogenannte Kanzleyauslagen, gleich wie alle anderen Regiekösten der Bezirksverwaltung sind zur Anrechnung auf die Gemeinden unzulässig, indem die Bestreitung dieser ^Auslagen nach der bestehenden Bezirksverfassung unter die Verpflichtungen der mit einer Be-zirköverwaltung betheilten Herrschaft gehört, und folglich auö den herrschaftlichen Renten, und nicht aus der Bezirkscasse zu geschehe» hat. Nur allein die Auslage» für die nothwendige Anschaffung der in gegenwärtiger Instruction vorgeschriebenen Tabellen, Journale und Rechnungsbücher leiden eine Ausnahme, welche daher in Aufrechnung gebracht, und aus der Bezirkscaffe bestritten werden können. ES bleibet übrigens dem Kreiöamte überlassen, dis dießfällige Anschaffung zusammen für alle Bezirke des Kreises — wenn eö vortheilhafter als im einzelnen seyn sollte — im Lizitationswege zu besorgen. II. A b t h e i l n n g. Creirung der Bezirkscasse sind Rechunngs-l c g n n g. §., 36. Das mit der Bezirksverwaltung beauftragte Dominium ist sowohl für die Richtigkeit der Lasse, als auch der Rechnungsführung verantwortlich. §. 57. Zur Creirung der Bezirkscasse dürfen die Bezirksherrschaften über vorläufige kreisämtliche Bewilligung drey Percente von den Grund-, Häuser-, Er- Vom 4. September. 469 iv erb», und Classenstenerquoten, als Vorschuß repartiren, und in vier Quartalöraten einheben. Bey erwiesener Nothwendigkeit darf daö KreiSamt auch ein höheres Percent, jedoch nie mehr als fünf Percent« einzuheben gestatten. Sollte in einem Bezirke in außerordentlichen Fällen zur Bedeckung der Auslagen mehr als fünf Percents von den genannten Stenerqnoten noth-»vcndig seyn; so muß hierum die Gubernialbewilligung angesucht werden. Auf jede Ueberschreitung der vom Kreis-amte genehmigten Repartition der Steuerzisschlagspercenten, und auf jede eigenmächtige Einhebung von Geldbeträgen ist eine Strafe von ein Hundert Gulden Conv. Münze gesetzt. §. 38. Ein Bezirkövorschuß kann nicht früher bmil--liget rverden, bis nicht das Erforderniß zur Bedeckrmg der Bezirksauslagen datgethan wurde; zu diesem Ende muß jährlich, und zwar längstens bis t. August ein vorläufiger Anschlag nach dem beyliegenden Formulare A an A. das KreiSamt vorgelegt werden. Dieses Präliminare muß aber vorher immer und zwar bey Städten und Märkten, die einen eigenen Bezirk haben, dem bürgerlichen Ausschüsse, bey den übrigen Bezirken aber einer aus den Dominien, der betreffenden Geistlichkeit, den Gemeinderichtern und Gemeindeaus« schliffen zusammengesetzten Commission zur Einsicht, Be-«rtheilung und Unterfertigung vorgelegt, hierüber ein eigenes Protokoll ausgenommen, und dem Präliminare jederzeit angeschloffen werden. Daß Kreisamt wird ohne Beobachtung dieser angeordneten Vorsichten in keinem Falle die Bewilligung zur Einhebung eines Vorschusses ertheilen. Die Vorlage des PrälimiuarS hat in duplo zu geschehen , und erhält die BezirkSobrigkeit ein bestätigtes Pare sammt dem Protokolle zurück. 4/o Vom 4. September. §. 39. Die Bezirksgelder dürfen bey strengster 93er» antwortung des Herrschafts - oder Gutsbesitzers, und bey fogleicher Dieustentsetzung des Bezirkscommissärö, nicht mit den herrschaftlichen Rentgeldern vermengt, oder zu andern/ oder zu Privatzwecken verwendet werden/ sondern sind in einer ganz eigenen hierzu gewidmeten eisernen Caffe-truhe zu verwahren. §. 40. Jede Bezirksobrigkeit hat über die BezirkS-auölagen jährlich eine Rechnung/ und zwar längstens bis 15. Jänner für daS abgelaufene Militärjahr an das Kreis» amt zur Revision und Adjustirung vorzulegen. Dies« Rechnung muß vom Herrfchaftseigenthümer oder dessen Stellvertreter von dem Bezirksoberbeamten / dann von den betreffenden Dominien , OrtSpfarrern, Gemeinderichtern und von den Gemeindeauöfchüssen unterfertiget seyn. Finden die beyden letzter» Theile gegen die Rechnung irgend eine Einwendung zu machen, so haben sie ihre Bemerkungen beyzulegen. §. 4i. Die Grundlage der Rechnung ist daS Journal, welches nach dem Formulare B zu führen ist. In dieses Journal müssen alle Empfänge und Aus» gaben/ wie sie Vorkommen, und so verschiedenartig sie auch seyn mögen, Tag für Tag in chronologischer Ordnung eingetragen, und jede Post so wie jede Beylage muß mit fortlaufenden Nummern bezeichnet werden. Dieses Cassejournal ist monathlich abzuschliessen, der Cassestand zu ziehen, und in das nächste Monath zu übertragen. Sobald ein Gegenstand der Empfänge oder Ausgaben in das Journal vorgemerkt wurde, ist derselbe sogleich in das Bezirkshauptbuch zu übertragen. Dieses letztere ist q nach dem Formulare C zu führen, und dienet dazu, daß man stündlich die Summe ersehen könne, welche auf jede Rubrike des Präliminaranschlages eingebracht oder aus» 47i Vom 4. September. bezahlt wurde, und eö kann dieses Hauptbuch, wenn jeder Rubrike ein eigenes Blatt gewidmet wird, mehrere Jahre jum Gebrauche dienen. §. 42. Die Bezirksrechnung ist nach dem Formulare D ju legen. Sie begreift folgende Rubriken in sich: D. Im Empfange. 1. Rest vom vorigen Militärjahre. 2. Eingehobene Bezirkövorfchüsse. i. Musik - dann andere Licenz- und Polizeystrafgelder. 4. Erhaltene Vergütung für geleistete Requisitionen. 5. Rückerhalteue Vorschüsse. 6. Verschiedenes. 3« der Ausgabe. 1. Forderung auö vorjähriger Rechnung. 2. Auslagen auf BezirkSbothcnlöhiiungen. 3. Recrutirungskösten. 4. Sanitätsauölagen. 5. Auslagen auf Armenversorgung, und für die in öss fentlicheu Anstalten untergebrachteu Kranken. 6. Oeffentliche Polizepauslagen. 7. Auslagen auf Erhaltung der Bezirköstraßen, Brücken, Stege, Wassergebäude u. bergt. 8. Militäreinquartierung und dießfällige Servicekösten. 9. Auslagen für die Anschaffung der Tabellen, Journale «. s. w. 10. Hinausbezahlte Vergütungen für die von den J11-saßen bestrittenen Requisitionen. 11. Vorschüsse. 12. Verschiedenes. 472 Dom 4. September. 43. Ueber diese Rechnungsrubriken werden zur Be» lehrung der Rechnungsleger noch folgende Bemerkungen beygefüget: a. In die Empfangsrubrik 1 ist der Lasierest der vorige» Rechnung fammt den allfälligen MängelScr-fatzposten in Empfang zu stellen. b. Zeder einzuhebende BezirkSköstenvorfchuß hat in der Rubrik 2 mit Anführung der kreisämtlichen Verordnung , wodurch er bewilliget wurde, in Verschreibung zu erscheinen. c. Die in der Rubrik 3 in Empfang z» stellenden Mn-siklicenz - und Polizeystrafgelder sind theilö zur Unterstützung der BezirkSarmen, vorzüglich aber zur Bestreitung der Feuerlöfcherforderniffe und anderer öffentlicher PolizeyauSlagen bestimmet, und müssen Fall für Fall mit individueller Anführung der Parley oder der sonstigen Verwendung, verrechnet werden. d. Alle erhaltenen Vergütungen für die von den Insaßen geleisteten Requisitionen müssen in der Rubrik 4 in Empfang gestellt werden. c. Nicht selten ereignet eS sich, daß Auslagen vorschußweise auS der BezirkScaffe bestritten, oder Vorschüsse auf Verrechnung hinausgegeben werden müssen; zur Vorschreibung solcher wieder hereingebrachter Vorschüsse dienet die Rubrik 5. f. Alle jene Beträge, welche unmittelbar ihrer Eigenschaft nach auf keine der vorgenannten Rubriken Bezug haben, vorzüglich aber Durchführungsposten, als: Brandsammlungögelder, u. dergl., gehören in die Rubrik 6. 473 Dom 4. September. g. 3» die Ausgabörubrik 1 gehöret die vermög Rechnung allenfalls verbliebene Forderung, so wie auch die durch kreisämkliche Erledigung dem NechnungS-leger zu Guten geschriebenen Posten in dieser Rubrik erscheinen müssen. h. WaS in die Rubriken 2 und 3 gehöret, enthalten schon die S§. 8 biS einschliessig 19 bestimmt und deutlich. i. lieber die AuSgabSrnbriken 4, 5 und 6 wird sich auf das in den $$. 20 bis einschliessig 30 Gesagte berufen, und in Ansehung der Rubrik 6 nur noch beygefüget, daß über sämmtlich« den Gemeinden, oder eigentlich dem Bezirke angehörigen Feuerlöschrequisiten ein Jnventarium zu führen, und dasselbe jederzeit der Rechnung beyzulegen ist. k. In Betreff der Rubrik 7 ist noch zu bemerken, daß der Rechnung jederzeit ein Inventar über die vorfindigen Straßenbau- und anderen Werkzeugen bey-zulegen sey. l. lieber die Rubriken 8 und 9 sind die Bestimmungen in den §§. 34 und 35 enthalten. in. Alle jene Vergütungen, welch« den BezirkSinsaßen für bestrittene Requisitionsartikel Hinausgebühren, haben in der Rubrik 10 zu erscheinen. Nachdem derley Prästationen in der Regel nicht allezeit von allen zu den Bezirkölasten zu concurriren schul-digen Individuen bestritten werden, so wäre «S unbillig, wenn solche Geldbeträge durch bloße Empfangnahme in der Rechnung dem ganzen Bezirke zu Guten kämen, und nicht an jene Individuen hinausbezahlt würden, welche diese Requisitionen leisteten. Solche Gutschreibungen und Abrechnungen werden demnach auf das Strengste unter- 474 Vom 4. September. sagt, und sind die dießfälligen Beträge jene» Parteyen, die hierauf gerechten Anspruch haben, unweigerlich hi», aus zu zahlen, lieber derley Hinauszahlungen ist sich mittels Vorlage des AuszahlnngsprotokolleS oder der Quittungen ordnungsmäßig zu legitimiren. n. Alle wie immer genannten BeauSgabungen gegen Rückersatz, oder worüber seiner Zeit von Zeman-den Rechnung zu legen ist, gehören in die Rubrik ir. o. Eben so, wie bey der Empfangörubrik 6 gesagt worden, gehören auch in die AuögabSrubrik 12 alle jene Ausgabsposten, auf welche keine der vorgenannten Rubriken anwendbar ist, wie z. B. Durchführungen, Löhnungen der Rottleute oder (Semem* derichter u. bergt. tz. 44. Jede Empfangs - und AuSgaböpost der Be-zirkSrechnung muß jederzeit belegt feyn; die Empfänge mit Gegenscheinen, die Ausgaben mit Quittungen, Conten, oder AuözahlungSprotokollen. Ueberhaupt muß jede ungewöhnliche nicht auf gegenwärtiges System unmittelbar sich gründende Empfangsoder Ausgaböpost in speciellen Fällen durch Vorlage der kreiöämtlichen Originalverordnung gedecket seyn; dieß hat auch in allen vorkommenden Fällen, wo sich in der Rechnung auf eine höhere Verordnung bezogen wird, zu geschehen, wobey nur noch zu bemerken kömmt, daß diese Vorschrift nur in Rücksicht der für einzelne Bezirke erteilten Passierungen und Aufträge, keineswegs aber bey solchen, die für alle Bezirke im Allgemeine» erlassen worden, zu beobachten sey. §. 45. Protokolle, welche mit den Jnsaßen wegen Zustimmung zu einer Auslage, Abrechnung oder der- Vom 4. September. 475 gleichen, ausgenommen wurden, ikönnen nur in so ferne zum gültigen Rechnungsbelage dienen, als sie mit der kreiSämtlichen Bestätigung versehen sind. §. 46. Jede Quittung und jeder Conto, wenn letzterem zugleich die Empfangsbestätigung über die erhaltene Bezahlung beygefüget ist, muß auf dem classenmäßigen Stämpel ausgestellet seyn. §. 47. Die Bezirksauslagen machen eine Repartition nolhwendig, welche nach dem Formulare L zu verfassen F. ist; auch muß jeder Contribuent über seine Schuldigkeit in Kenntniß seyn, und über die geleisteten Zahlungen die richtige Abquittirung und Bedeckung erhalten; zu diesem Ende ist ihm «in nach dem Muster F eingerichtetes Be- F. zirksbüchel hinauszugeben. Grätz am 4. September rsrr. Formulare A. Kreis N. t ö I t aller Empfänge und Ausgaben in dem Ru- Benennung Hieran hat cinzngchcn nach der Praliminirung Anmer- brik Nr. der Empfänge. der Bezirks- obrigkeit des k.k. Kreisamte» kung. fl. kr. fl. kr. I. II. Bezirksvorschüsse mit % a) von den Grundsteuer- b) von den Hansersteucr- c) von denErwerbstcucr- Quoten ' • d) von den Classensteuer- III. IV. V. Musiklicenz und Poltzey-strafgelder ...... Vergütungen für Requisitionen Rnckznerhaliende Vor- VI. Verschiedenes ...»•• Empfänge . . . . Ausgaben .... Ueberschuß.... 31. R. Bczirkscommiffar. sÄÄSisÄ"' 1 1 MlN are Bezirk N. Bezirke N. für das Militärjahr is . . Hierauf sind zu bezahlen nach b«m Antrag der Bezirk«. »brigkeit nach berBewilli. gunabes f. f. Kreis, amtes ff. kr. ff. kr. Ru. beit Nr. Benennung der Ausgaben. Anmer- kung. i. ii. ui. IV. V. VI. VII. VIII ix. XI. XII Bezirksbothenlohnungen . RccrutirungSkösten . . < Sanitätsauslagen . . . , Armen - und Krankenver sorgung . . ... . Polizeyauslagen . . . . Bczirksstrasien-, Brücken-, Stege-, Wasserbauten u. der gl. ..... Militärcinquartierung und Scrvicckösten . . . . Anschaffung der Tabellen, Journale, 2?mticrf büch er . . . . . . . . Hinaus zu zahlende Stequv sitionsvergütungen . . Vorschüsse............... Verschiedenes............ Bestätiget vom f. k. Kreisamte zu . am Formular B. Kreis N. Bezirk N. Jo u r n a l über die Empfänge und Ausgaben der Bezirks-casse im Monathe .... 1 8“ & £8 Nr. Datum Gegenstand Em- pfang fl. kr. Aus- gabe "E kr. Uebertra-gen in das Bezirks-Hauptbuch Rubrik Nr. Formulare C. Kreis N. Bezirk N H a u p tb it ck über die Empfänge und Ausgaben der Bezjrks-caffe seit r.Novemb. — bis letzten Octobz—. lieber die Empfänge. Nu- , Gegenstand Vor. schrei. burnt : Hierauf ist eingegangen ■ I brik Nr- bet Empfänge nach dem Präliminar. Au. schlage. Laut Jour. nal« Nr. 5 I $ Datum Einzeln. Zusam- men ff. kr. ff. |$t. ff. Ikr ! S - i : . * ! * 1 ; ' lieber die Ausgaben Hierauf ist bezahlt worden Datum F ormular D. 481 Kreis N. Bezirk N. Rechnung über die Empfänge und Ausgaben der Bezirks-caffe vonii.Nov..bis letztenOct..... _____Heber die Emp sänge. Vor. schrei, bung nach dem Prälj. minar An. schlage 5? ü s; Benennung der! Empfange nach den VI Rubriken Hieran und es betragt der & <0 S' s >fl einge. gangen Rück- stand Abfall Zu- wachs Nr. fl ! kr. fl. >kr. fl. >kr. fl. |ft. ft. j kr. Gesetzsammlung IV. Theil. 31 Keber b t e Ausgaben. 2 1 1 n § K Benennung der Ausgaben nach den XII Rubriken Vorschreibung nach dem Prali-niinar-Anschläge Hieran ist eingc- gangen und cs beträgt der noch zu zahlende Rück- stand. Abfall Zu- wachs. Nr. fl. |£r. fl. !kr. fl. ifr. ff. i fr. ft- kr. Abschluß. Die Empfänge betragen........... Die Ausgaben ................ Casserest mit letzte» October is . . Abgeschlossen in der Amtskanzley der Bezirks« obrigkeit N. am .................. 91. N. Herrfchaftseigenthümer N. 31. Bezirkscommissär. fl. kr. Vorstehende Rechnung wird von den Unterzeichneten gutgeheißen. .... am ......................... N. N. Inhaber der Herrschaft N. 91. N. N. Pfarrer zu N. N. do. do. N. N. Gemeinderichter von . N. N. do. do. 9T. 91. do. do. 91. 91. Geinerndeausschuß von N. 31. do. do. Obige Rechnung wird von dem k- f. KrciSamte zu . ... auf................adjustirt .......am ....................... 484 Formulare E. Repartition über den zu Folge Verordnung des k. k. zu ddo. bewilligten BezirkSauslagen-Vorschuß mit Procent von den Grund-, Häuser-, Erwerb- und Classensteuer-Quoten. u s -S "B e Rahme & t i C on tribucnten ©rnnb= fleucr- Quotr Häuser« sieuer- Quote Erwrrb- steuer- Quote Classcu- steuer- Quote Zusammen Hievon die.. Procciu als Bczirfsfösteu Vorschuß. fl. Ifr. fl. Ifr. fl- kr. fl. |fr. fl. Ifr. fl. Ifr. Mnr nerku nz. Es versteht sich übt schreibt, auch nur dieser zu igen« eo ti Grund n sel der bst, daß Beransil we lagu NN ein 9 ng genom Lorn men wie einen werden bei müst onbem Repa e. rtiti onsmaßstab or- Formulare F. (Von Aussen.) Bczirksbüchel, Nr. . . . der Vezirkshcrrfchaft . . . fnrben Bezirksrnsaßcn . . . in der Gemeinde . . . Hans« Nr. . . . milckdcr Gruildheerschaft.. . Benennung der Schuldigkeit nach bet Repartition Geldbetrag fl- Ikr. Datum bet Abstattung Geldbetrag fl- Ikr 9t 9t. Bezirkscommissär- R. N Bezirkscommiffar- 486 Vom 8. und 10, September. 122. Abfertigungs - und Penstonsreservationsgesu-che von sich wieder verehelichenden Witwen dürfen vor vollzogener Trauung weder angenommen, noch bewilliget werden. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 22. v. M., Zahl 33583, wurde zur künftigen Richtschnur angeordnet, daß weder Abfertigungs- noch Penstonsreservationsgesuche von sich wieder verehelichenden Witwen, der Ordnung nach, früher angenommen, und bewilliget werden sollen, als bis die Trauung nicht wirklich schon vorüber ist. Gubernialverordnung vom 8. September 1822, Zahl 20327. 123. Die Einfuhr des fogenanutcn Rauchpapicrs wird verbothen. Da das im Handel vorkommcnde sogenannte Rauchpapier zur Vertilgung des Ungeziefers mit einem Quecksilberpräparate in bedeutender Menge übersirichen ist, und bcy dem Gebrauche, besonders bey dem Verbrennen,- durch die Entwickelung der Quccksilberdämpfc nachtheilig auf die Gesundheit, sowohl derjenigen, die die Räucherung vornehmen, als auch dcrjeyigcn, welche Vom ii. September. 487 sich zu derselben Zeit im Verbrcnnungsorte auf-haltcn, wirkt/so wird die Einfuhr dieses Papiers zu Folge hoher Hofkammerverordttung vom 24. August d. I., nicht gestattet. Gubernialcurrcnde vom 10, September 1822, Zahl 20613. 124. Die Sistirmig zwcycr gleichlautender Urthei-le stehet nur den betreffenden Repräsentanten, in den, in den Gesetzen bezeichne-tcn Fällen zu. Zu Folge hoher Hofkammerverordnung vom 24. v. M., Zahl 32368, ist nach einer Eröffnung der k. k. obersten Austizstelle, bcy einem der dcutscherbländischen Fiskalämtcr der Fall vorgckommen, daß dasselbe wegen eines geringfügigen Betrages als Vertreter des allerhöchsten Aerariums in einem Rechtsstreite gegen das gleichlautende Urtheil des Landrechtes und Appellationsgerichtes, die Revision anmeldete. — Da dieser Vorgang der Gerichtsordnung zuwider ist, und durch so ordnungswidrige Revisionen nicht nur die Gerichtsbehörden mit unnöthiger Arbeit belastet, sondern auch dem allerhöchsten Aera-rium Auslagen zwecklos verursacht werden, so hat die k. k. Hafkammer zur Vermeidung ähnlicher Fehltritte, darauf aufmerksam gemacht, 488 Nom li. September. daß nach den bestehenden Justizgesehen, die Si-stirüng zweyer gleichlautender ttrtheile nur den betreffenden Repräsentanten in den, in den Gesehen bezeichneten besonderen Fällen zustehe. Gubcrnialverordnung vom ii. September 1822/ Zahl 20241. 125. Erläuterung der §§. 221,504 und 447 des I. Theils des St. G. B. in Bezug auf die Anwendung derselben auf Schullehrer. Mit Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 10. August d. I. wurde dem f. k. Jnnerösterr. Appellationsgerichte in Betreff der Anwendung der §§. 221, 304 und 447 deS I. Theiles des St. G. auf Schullehrer, über eine von dem nicdvsterr. Appellationsgerichte gestellte Anfrage bedeutet: daß zwar die Lehrer in den Hauptschulen, nicht aber auch diejenigen, welche bey Trivialschulen der Dörfer oder Städte Dienste leisten, für landesfürsiliche Beamte zu halten sind. Diesemnach ist der §. 221 deS I. Theiles des St. G. nur bey den Lehrern an den Hauptschulen in Anwendung zu bringen. Da jedoch in den §§. 304 und 447 des St. G. von Personen, die überhaupt in einer öffentlichen Bedienstung stehen, die Rede ist, so 48') Vom 12. September. verstehet es sich von selbst, daß die Anwendungen dieser bcyden §§. für alle Schullehrer gelten. Gubcrnialerledigung vom 11. September 1822, Zahl 20631. 126. Professoren, welche schon mit ihrem Lehrfache beschäftiget find, dürfen nicht zur Sup-plirung erledigter Lehrämter verwendet werden. Mit Studienhofcommisstonsverordnung vom 17. v. M., Zahl 52,75, wurde befohlen, daß mittels höchster Entschliessung vom 1. desselben Monaths, 4ur Supplirung erledigter Lehrämter in Zukunft keine Professoren, welche schon mit ihrem Lehrfache beschäftiget sind, sondern nach Thunlichkeit andere Individuen verwendet werden sollen. Gubernialverordnung vom 12. September 1824, Zahl 20836. 127. Wagenreparaturspauschale bey Dienstreisen in eigenen Wägen, ist auf Zehen Kreutzer Conv. Münze für jede Meile festgesetzt. Nachdem Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 6. August d. I. befohlen haben. 49° Vom 18. September. das Wagenreparaturspauschale bey Dienstreisen in eigenen Wägen für die Zukunft in allen Provinzen auf Zehen Kreutzer C. M. für die Meile festzufetzen: so wird diese allerhöchste Entschließung in Folge Hofkammerverordnung vom 23. August, und Hofkanzleyvcrordnung vom 10. September d. J., Zahlen 13494 und 25304, mit dem Bey-satz, zur Kenntniß gebracht, daß diese Ausmaß mit 1. November d. J. in Wirksamkeit zu treten habe. Gubernialverordnung vom 18. September 1822, Zahl 21088. 128. Regulirung der Bürgerrechtstaxen bey den landesfürftlichen Städten und Märkten in Steyermark, und im Klagenfurter Kreise. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 5. d. M., Zahl 24631, den Antrag de§ Guberniums zur Regulirung der Bürgerrechts-kaxen bey den landcsfürstl. Städten und Märkten in Steyermark und den Klagenfurter Kreis nach vier Classen, in Rücksicht der verschiedenen Ortschaften, und nach einer Classc, in Bezug aus jeden einzelnen Ort, genehmigt. Hiernach werden diese Ortschaften, mit Ausnahme der Hauptstadt Grätz, in vier Classen auf folgende Art gereihet: Nom 25. September. 49 1 Erste Sla ff e. Stadt Marburg, - Pcttau, - Leoben. Zwcyte Claffe. Stadt Fürstenscld, - Radkersburg, - Cilli, - Bruck, * Judenburg, - St. Veit im Klagenf. Kreise. Dritte Claffe. Stadt Friedberg, - Voitsberg, - Windischgräh, - Windischseisiriß. - Knittelfeld, - Nvlkermarkt. Markt Feldbach, - Fehring, * Frohnleiten, - Wildon, - Eisenärz, - Kindberg, - Mürzzuschlag, » Trofayach, - Vordernberg, - Aussee, - Neumarkt. 4 9* Vom 25. September. Vierte Classe. , Stadt Rann. Markt Hohenmauthen, - Hochenegg, - Sachsenfeld, * Saldcnhofcn, - Rohitsch, - Suffer, * Obdach, - Wcißkirchen, * Oberzeyring, - Guttenstein, - Lavamünd, - Unterdrauburg, - Kappel. Nach dieser Untertheilung kömmt für die Zukunft die Burgerrechtstaxe abzunehmen, und zu entrichten, und zwar in den in der ersten Classe benannten Ortschaften mit 12 fL C. M.; in jenen der zwepten Classe mit ro - - -in jenen der dritten Classe mit 8 - - -und in jenen der vierten Classe mit 6 - - - Die Burgerrechtstaxe für die Hauptstadt Graß ist von der hohen Hofstelle, mit Aushebung deS früher bestandenen Unterschiedes in dem Taxbezuge, von einheimischen und fremden Bürgerrechtswerbern, auf zwanzig Gulden frstgeseßet worden, und darf daher künftig auch Vom 25. September. 49.3 nur in diesem Betrage abgenommen, und entrichtet werden. Gubernialverordnung vom 2.5. September 1822, Zahl 21172. 129. Der Verboth, Bälle und Tänze in der Advent-und Fastenzeit, dann an den Vorabenden der Sonn- und Feyertäge über die Mitternachtsstunden abzuhalten, wird auch auf die Privathäuser ausgedehnt. Nachdem es zur Kenntniß des Guberniums kam, daß Bälle und Tänze in der Advent« und Fastenzeit, dann an den Vorabenden der Sonn« und Fepertäge über die Mittcrnachtsstunde hinaus auch in Privathäusern abgehalten werden; und nachdem hierbey ganz die nähmlichen Rücksichten eintreten, aus welchen derley Ergetzlich-kciten in öffentlichen -Orten, in gedachten Zeiträumen, schon durch mehrere Verordnungen, und zuletzt mit der nachstehenden Gubernialverordnung *) vom 16. Jänner l. I., Zahl 766, vcrbothen wurden: so wird dieses Verboth nunmehr auch auf Bälle und Tänze in Privathäusern ausgedehnt. Gubernialverordnung vom 25. September 1Z22, Zahl 21214. *) ES ist angezeigt worden, daß seit einigen Jahren, während der Faschingszeit an Vorabenden vor Sonn- und 4p4 Vom 25. September. Feyertägen öffentliche Bälle gehalten werden, welche oft bis am Morgen des darauf folgenden Sonn- oder Feyer-tages dauern, und wodurch nicht nur die den früheren Gottesdienst besuchenden Andächtigen im Vorübergehen geärgert, sondern auch die Ballgäste, Musiker, und jene, welche mit Bedienung der Ersteren beschäftiget waren, von Besuchung des Gottesdienstes abgehal-ten, oder zur gehörigen Beywohnung desselben untauglich werden. Es wurde daher verordnet, daß zur vorgeschriebenen Heiligung der Sonn - und Feyertäge darauf zu wachen sey, daß solche öffentliche Lustbarkeiten an den Vorabenden vor selben — wenn sie auch gestattet würden — doch nach der Vorschrift vom 3. August 1752, nicht über die gesetzliche Zeit ausgedehnt würden. 13°. Individuen, welche schon 40 Fahre überschritten, haben keinen Anspruch auf eine Anstellung , ausgenommen, wenn sie aus der wirklichen Militär- oder Civildienstleistung, oder aus der Fnvalidenversorgung unmittelbar in Staatsdienste übertreten. Laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 16. September d. I., Zahl '24937/ erfloß über einen am 23. November 1789 erstatteten allerunter-thänigsten Vortrag, die allerhöchste Entschließung: Es sey allen Bankaladministrationen nachdruck-samst zur Befolgung einzuprägen, daß Niemand, 495 Vom 25, September. der schon über vierzig Jahre alt ist, und nicht bereits bey dem Militär- oder Civile gedient, angestellt werden soll. Mit einem von der k. k. allgemeinen Hvf-kammer am 9. des Monaths August d. I. an die f. k. Hafkanzley mitgetheilten allerhöchsten Cabinettsschreiben vom 17. Juny d. I. geruhten Sc. Majestät, in Bezug auf obige Verordnung, Folgendes zu erlassen: „lieber den Vortrag der vereinigten Hof-„stelle vom 23. November 1789 ist die Vorschrift „ertheilt, und beziehungsweise erneuert worden, „daß Niemand, der schon über 40 Jahre alt „ist, und nicht bereits bey dem Militär, oder „im Civile gedient, in Bankalgefällsdiensten neu „angestellt werden soll." „Mein Wille geht dahin, daß diese Ausnahme für Individuen, welche schon 40 Jahre „überschritten, und bereits bey dem Militär, „oder im Civile gedient haben, nur für solche „zu gelten habe, welche aus der wirklichen Mi-„litär- oder Civildienstleistung, oder aus der „Jnvalidenversorgung unmittelbar zum Ge-„fäüsdienste übertreten; wornach sich genau zu „benehmen, und diese Anordnung über* „Haupt auf alle landesfürstl« Dienste 496 Vom 25. September. „auszudehnen, und allgemein bekannt „zu machen i ff.'' Gubernialverordnung vom 25. September 1822, Zahl 21707. ,3I* Provisorische Fortdauer des mit dem Königreiche Bayern im Fahre 1817, auf fünf Fahre abgeschlossenen Deserteurcartcls. Die Wirksamkeit des im Jahre 1817 mit dem Königreiche Bayern abgeschlossenen Deser-teurcartels, ist auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt, und sollte im Laufe des gegenwärtigen Jahres erlöschen. Wegen Erneuerung dieses Cartels find bereits im diplomatischen Wege die nöthigen Einrichtungen getroffen, und dabey mehrere Abänderungen und Zusähe in Antrag gebracht worden; damit jedoch die gegenseitige Auslieferung der Deserteurs und Recrutirungsssüchtigen, bis zur beyderseitigen Vereinigung über die angetra-genen neuen Zusätze nicht unterbrochen werde, ist laut hohen Hofkanzleydecretcs vom 29. August d. I., Zahl 20204, mit dem königl. bayerischen Hofe das Uebereinkommen getroffen worden, daß bis zum Abschlüsse und förmlichen Kundmachung der neuen Convention, das bishe- Bom 25. September. 497 rige unterm 3. July 1817 publicirte Cartel in Wirksamkeit zu bleiben habe. Gubernialcurrende vom 25. September 1822, Zahl 21712. rv j 132. Bestimmung, wie die absichtliche Eröffnung gesetzlicher Siegel zu bestrafen sey. Seine k. k. Majestät haben zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung > vom 29. v. M., Zahl 23,200, mit allerhöchster Entschließung vom 17. Junp d. I., über einen von -er k. k. Hofcom-misflon in Justizgefetzsachen im Einverständnisse mit der hohen Hofkanzley und der obersten Justizstelle erstatteten allerunterthanigsten Bortrag zum Schüße der Rechte, und des öffentlichen Ansehens gerichtlicher Siegel zu 'verordnen geruhet : §. 1. Eine eigenmächtige, oder widerrechtliche Eröffnung gerichtlicher Siegel, unter denen schriftliche Aufsätze oder andere Gegenstände verschlossen gehalten werden, soll, wenn sie au§ bloßem Muthwillen, oder aus leichtfertiger Neugierde verübt wird, als eine schwere Polizey-übcrtretung angesehen, und mit Arrest von einem bis zu drey Monathen bestrafet werden. §. 2. Handlungen dieser Art, wenn sie zum Zeichen der Geringschätzung gerichtlicher Anordnungen, oder aber in der Absicht verübt Gesetzsammlung IV. Theil. Z2 498 Vom 25. September. werden, das vermeintliche eigene Recht, oder irgend eine gehässige Absicht damit eigenmächtig durchzusetzen, sind als ein Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit mit schwerem Kerker von sechs Monathcn bis zu einem Aahre, und nach Maßgab der eintretenden bedenklichen Umstände und gefährlichen Folgen, auch bis zu fünf Jahren abzustrafen. §.Werden Verletzungen gerichtlicher Siegel, als ein Mittel zur Verübung eines größeren Verbrechens unternommen; so ist der Thä-ter, mit der auf das beabsichtcte Verbrechen festgesetzten Strafe in Anwendung des §. 28 deZ Strafgesetzbuches zu belegen; §. 4. DaS Erkenntniß, ob in diesen Fällen nur der Ersatz des Schadens, oder aber eine volle Genugthuung zu leisten sey, ist nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des zweyten Lheils des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu schöpfen. Gubernialcurrende vom 25. September 1822, Zahl 21769. rZZ. Jedem Salzhändler ist gestattet, das Salz sowohl im Großen, als im Kleinen, zu verschleißen, lieber den entstandenen Zweifel, ob der Verschleiß des Salzes im Kleinen gestattet sey? hat 4 99 Vom 27. September. die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 11. b. M., Zahl 36093, eröffnet, daß jedem Salzhändler der Verschleiß des Salzes sowohl im Großen als im Kleinen gestattet sey. Gubcrnialverordnung vom 27. September 1822, Zahl 21936. 134. Bestellung von Vormündern für die in die Findel- und Waisenanstalten in die Obsorge übernommenen Kinder. Ueber die Frage: ob, wann, und mit welcher Rechtsbcstimmung den Kindern in den Findel« und Waisenanstalten Vormünder oder Der-mögenscuratorcn zu bestellen sind, wird in Folge hoher Hofkanzlepvcrordnung vom 12. d. M., Zahl 25031, nach vorausgegangenem Einvernehmen der k. k. obersten Justizstelle mit der k. f. Hofcommission in Iustizgeseßsachen und der k. k. vereinten Hofkanzley erklärt, wie folgt: 1. Die Waisen # oder Findelhausdirection vertritt bey allen unter ihrer Obsorge stehenden Kindern die Stelle des Vormundes. Das obervormundschaftliche Gericht hat daher diesen Kindern, so lange sie sich in dem Waisenoder Findelhause befinden, oder außer demselben upter der Aufsicht der Direction ver- 500 Vom 28. September. psiegt und erzogen werden, der Regel nach keinen andern Vormund zu bestellen. 2. Unbedeutende Geschenke für Waisen und Findelkinder, geringe Beträge, welche sie alS Dienst- oder Arbeitslohn, oder auf andere Art erwerben, und jährliche Einkünfte derselben, in so ferne diese das einjährige Kostgeld eines Waisen nicht übersteigen, werden von der Waisen - und Findelhausdirection aufbewahrt und verwaltet, und darüber nur den politischen Behörden Rechnungen vorge-gelegt. Sollte einem Waisen- oder Findelkinde unbewegliches, oder bedeutendes bewegliches Vermögen zufallen, so ist zur Verwaltung desselben von dem obervormundschaftlichen Gerichte ein Vormund zu bestellen, und in Rücksicht der Versicherung und Verwahrung des beweglichen Vermögens die allge, meine Vorschrift der Gesetze zu beobachten. 3, Ist einem Kinde schon vor seiner Aufnahme in das Waisenhaus ein Vormund bestellt, oder für mehrere eheliche minderjährige Kinder desselben Vaters, wovon sich eines im Waisen- oder Findelhause befindet, ein Vormund benannt, oder die Verwaltung des Vermö, gcns eines Waisen« oder Findelkindes von dem Gerichte einem Vormunde anvertraut worden, so hat dieser auf die Erziehung des Mündels, so lange derselbe unter der Auf- Vom 28. September. 501 sieht der Waisen - und Findelhausdirection stehet, keinen Einfluß zu nehmen. 4. Sobald die Obsorge der Waisen- oder Fin-dclhausdirection über ein .unter ihrer Aufsicht gestandenes uneheliches oder vaterloses Kind aufhört, muß demselben entweder ein Vormund bestellet, oder der vorhin allenfalls schon benannte Vormund angewiesen werden, die Obsorge über die Person des Mündels zu übernehmen. Die Direction hat daher den Austritt eines jeden dieser Kinder aus ihrer Versorgung dem obervormundschaftlichen Gerichte ungesäumt anzuzeigen, und zugleich dieser Behörde über das Alter, die bekannten Aeltern oder nächsten Anverwandten des Kindes, den -Ort, an dem es geboren oder gefunden worden ist,'und das ihm etwa zugefallene Vermögen Auskunft zu geben. Der Direction steht frey, dem Gerichte einen Vormund vorzuschlagen. Den Gerichten der Hauptstädte können von drey zu drey Mona« then vorhinein Verzeichnisse aller Waisenoder Findelkinder, welche in dem nächsten Vierteljahre aus der Versorgung austreten werden, mitgetheilt werden. /5. Hat der bekannte Vater eines unter der Obsorge des Waisen- oder Findelhauses stehenden ehelichen Kindes noch andere minderjährige Kinder hinterlassen, so ist der Gerichts- 502 Vom 28. September. stand aller dieser Mündel nach der allgemeinen Vorschrift des Gesetzes zu beurtheilen. Auster diesem Falle soll die Gerichtsbarkeit und Obervormundschaft über ein Waisen -oder Findelkind dem ordentlichen Gerichte des Ortes zustehen, an dem sich dasselbe zu der Zeit befindet, wo ihm nach obiger Vorschrift ein Vormund bestellt wird, oder, in so ferne das Kind nach den Gesetzen auf den privilegirten Gerichtsstand seines Vaters Anspruch hat, dem privilegirten Gerichte, in dessen Jurisdictionsbezirke es sich aufhält. Wornach sich die Gerichtsbehörden zu benehmen haben. Gubernialcurrende vom 28. September 1822, Zahl 22255, 135. Der Verkauf des sogenannten Rauchpapiers wird verbothen. Da die Kunstbehörden das int Handel vorkommende zur Vertilgung des Ungeziefers verwendete sogenannte Rauchpapier für quecksilberhaltig, und beym Verbrennen, als der Gesundheit schädlich erkannt haben, so wird mit Beziehung auf das bereits mit hierortiger Currende vom ijO. September d. I., Zahl 20673, *) kund- *) Siehe die irr. Verordn, in diesem Bande pag. 486. Nom 29. September. 503 gemachte Einfuhrsverboth dieses Papiers auch der Verkauf des bereits eingeführten, oder im Jnnlande erzeugten Rauchpapiers zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 12. September 1822, Zahl 25249, allgemein untersagt. Gubernralcurrendc vom 29. September 1822, Zahl 22307. 136. Bestimmung über die Modifications der Er-wcrbsteuerclassen. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 5. September d. I. zur Mo-dificirung der Erwcrbsteuvrrlassen Nachstehendes zu bestimmen geruhet: 1. In Erwägung, drrß die Landes fabriken und Großhandlungsuttternehmungen wen dem Drtsbedarf ganz unabhängig sind, fcy künftig bey der Erwerbsteuerbrmcssung derselben keine Rücksicht mehr aus die Bevölkerung deS Drtes zu nehmen, sondern dieselben sind mit Berücksichtigung ihres Betriebes und der Ausdehnung ihrer Geschäfte, an welchem Orte sie sich immer befinden mögen, nach folgenden Classen zu belegen. FabrikSuntcruehmungen, Lande s fabriken, ite Classe .... 4° ff* 3tt t .... 80 * 504 Dom 2. October. 3U Classe . . . . 100 fr 4te - . . . 3°° * 5tz • . . . . 500 . 6« , * . . 700« 7U - . . . 1000 - 8« - , . - 1500« Großhandlungen. Classe . . . . 3°° fl. 2t« , . . . . 500 - 3te - . . . . 700 « 4fe * , . . . 1000 , 5U * . . . 1500 , 2. Für die Handlnngsunternchmungen, wohin alle Gattungen Handlungsgerechtigkeiten, zu welchen eigene Derlcihungen nachgesucht werden müssen, ferner alle Handlungsunternehmer mit landwirthschaftlichen oder sogenannten rohen Produkten, in so ferne sie nicht Erzeugnisse ihrer Güter, oder ohnehin schon unter denen mit eigenen Gerechtigkeiten versehenen Handelsleuten begriffen sind, gehören, werden für die Zukunft nachstehende Erwerbsteuerelassen festgesetzt. Fär die Provinitalhanptstabt Srätz. ite Classe .... 50 fT. 2te - .... 100 * Ste * .... »5° * 4te « .... 300 X Vom 2. October. 505 Für alle S ta dt e und Lerter mitein« rBe v ol» keruag von 4000 Menschen und darüber. ite Classe .... 40 fl. ste * .... 80 * 3te • .... 100 * Für alle StäbteundOertermit einer Bevöl-kerung von 1000 6iS 4000 Seelen. rte Classe .... 30 ff. ste - .... 60 » 3*e * .... 80 # Für alle Stadt« nnd Oerter, welch« «intSZe-völkerung von 1000 Menschen nicht errrichlra. itc Classe . ... 2 ff. 2te « .... 4 * 3te * .... 8 « 4te « .... 16 » 3. Auch hinsichtlich der Künste und Gewerbe, worunter 1. alle mit einfachen GewerbSbefugnissen. s. * • * Fabriksbefugnissen. 3. * Kramer, Standhändler und Hauflrer. 4. mit Meisterrechten versehene Künstler und GewerbSleute. 5. Alle frcyen Gewerbe in Städten, in so ferne sie ein selbstständiges bürgerliches Daseyn gewähren, und sich nicht auf ein Dienstverhältnis gründen, begriffen find, LOK Von» 2. October. haben in Zukunst nachstehende Classen als Maßstab zur Bemessung der Er-rvcrbsteuer zu dienen, nähmlich: Fürdie Provinzialhauptstadt Grätz. 1" Classc .... 3 fl. ztr * .... 8 - 3U * . > - - *5 * 4te • .... 30 - 5te ' .... 40 * 6t- , .... 5° V 7te * .... 70 * 8te * .... 100 * Für alle Städte und Derter mit einer Bcvvk-kerung von 4000 Menschen und darüber. r«e Classe . • * * 3 fl» 2te « . . * CO *' 3te - - . ... *5 * 4te * . . . » . 30 * 5tc - . - . . . 40 *■ 6te , . . ... 30 - Für alle Städte und Derter mit eincrBevöl- kerung zwischen tooo und 4000 Seelen. itc Classe . . . 2 fl. 30 kr. 2*C * , . . 5 * * 3te * . . io * * 4te « . . . 20 - - 5te - . . 3° * * Vom 2. -October. So/ Frir alle Städte und -Oerter, welche ein c De. volkerung von loooMcnschen nicht erreichen. itc Classe .... 2 fl. au * .... 4 * S‘t . .... 8 * 4te * . . . . 16 - 4. In Ansehung der unter der vierten Haupt-abtheilung des Erwerbsteuerpatents vorkommenden Dienstleistungen aller drey Unterab-theilungen hat es bey den bisherigen Steuerklassen ganz zu verbleiben. Diese allerhöchsten Bestimmungen werden in Gemäßheit der hohen Hofkanzleyverordnung vom 11. September d. I., 3^1 2539^/2441, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubcrnialcurrende vom 2. October 1822, Zahl 22113. 137. Erneuerung der Vorschriften wegen Verabfolgung der Gehalte bey Todesfällen, Pen-sionirungen, fteywilligen Austritten, Quies-zirungen, und Entlassungen der Beamten. Mit Hofkammerverordnung vom 23. August d. I., Zahl 32318, wurde dem Gubernium Folgendes eröffnet: „ Es ist hierorts wahrgcnom-„men worden, daß einige Behörden und Eaffen ,,daS in der österreichischen Monarchie gesetzlich jog Vom 2. October. „bestehende System, wornach der ganze Betrag „des auf den Sterbeinonath entfallenden Gehal-„teZ den Erben der in wirklicher Dienstleistung „verstorbenen Staatsdienern, bis zur Charge ei-„ncs wirklichen k. k. Rathes, immer dann noch „zu crfo.lgen kömmt, wenn der Erblasser den „ersten MonathStag, den Erben der Be-„amten von erstbefagter Charge aufwärts, aber „dann, wenn solcher den sechzehnten Mo-„nathstag erlebt hat, zu Gunsten der in den „Ruhestand versetzten/ frepwillig vom Dienst „auStretcnden, und aus Mangel an Vertrauen, „oder aus Strafe, nach, und ohne vorausgegan-„gener Suspension entlassenen Individuen dergestalt anwenden zu dürfen glauben, daß sie „auch diesen Individuen, wenn ihr Dienstaus-„tritt erst nach dem rsten, oder rücksichtlich den „röten des Monaths erfolgt, die ganze Mo-„nathSgebühr zuerkennen." „Um nun jeder derley irrigen, zum Schneiden deS Aerariums gereichenden Gesetzesauslegung vorzubeugen, hat die k. k. Hofkammer „mit Verordnung vom 25. August d. I., Zahl „32318, die dießfalls bestehenden Normen, rod# „che folgende Grundsätze in sich fassen, in Erin# „nerung gebracht:" a. „Bey in den Ruhestand versetzten Staats-Wienern hat der Gehalt entweder von dem „Tage des wirklich erfolgten Dienstaustrittes, Dom 2. -October. 509 „oder von jenen der von Sr. Majestät, dann „der competenten Hof- und Landesbehörde „beschlossenen Ouieszirung, oder Jubilirung „desselben, aufzuhören:" „Der erstere Fall tritt ein, wenn das „Individuum zur Zeit, als ihm die Quies« „zirungS - oder Iubilirungsverständigung zu« „gestellt wird, sich noch in wirklicher Dienstleistung, und in dem Orte des Amtes, brp „dem es angestellt ist, befindet." „Der zwepte aber, wenn dasselbe krank-„heits- oder anderer Ursachen wegen, auch „schon vor dem wegen seiner Quieszirung „oder Jubilirung gefaßten Beschlüsse, und „der hierüber erhaltenen amtlichen Derstän-„digung, das Amt nicht mehr besucht hat." b. „Bey frei)willig vom Dienst austretenden, „oder von Amtswegen, wegen Mangel an „Vertrauen, und aus Strafe entlassenen Jn-„dividuen erlischt der Anspruch auf jeden „Gehaltsbezug immer von dem Tage an, von „welchem anzufangen keine Dienste mehr ge, „leistet wurden:" C. „Ist über die ad a und b bemerkten Zeit-Perioden wegen des nach der Casseinstruc« „tion früher eingetretenen Zahlungstages, ir-„gend ein Betrag ungebührlich erhoben tvor« „den, und wird derselbe nicht freywillig von „dem Empfänger zurückerseßt: so ist dessen 5io Vom 5. October. „Betreibung durch den landesfürstlichen „kus, so wie bey jeder andern ärarischen For-„derung, einzuleitcn." Gubernialverordnung vom 2. October 1822, Zahl 22231. 138. Erörterung der Frage, wie die, im Erbsteuerpatente ausgesprochene Steuerfreyheit der nicht 100 fl. übersteigenden Erbschaften, in Beziehung auf die Geldvaluta zu verstehen sey? Ueber die Frage, wie die im Erbsteuerpa-tente ausgesprochene Steuerfreyheit der nicht ioo fl. übersteigenden Erbschaften in Beziehung auf die Geld-Valuta zu verstehen sey? hat die hohe Hofkanzley, im Einvcrständniß mit der k. k. allgemeinen Hofkammer mit Verordnung vom 6. August d. A., Zahl 21791 , beschlossen, daß nur der Nominalbetrag der Erbschaft die Steuerfreyheit bestimmt; daher, wenn diese aus Beträgen von zweyerley Valuten besteht, diese letzteren in eine Summe, jedoch ohne Reduction, zusammen zu ziehen sind, wo sodann erst für den Fall, als der Gefammtbetrag die Summe von 100 fl. nicht erreicht, die gesetzliche Erbstkuerbcfrcyung eintritt; im entgegengesetzten Fall aber die Abnahme der Erbsieuer, Vom 5. October. 5‘i und zwar in Folge §. Z4, von Beträgen, welche aus zweyerley Valuten bestehen, ohne Reduction derselben auf eine Valuta mit 10 Procent von jeder Valuta zu geschehen hat. Außer dieser Erläuterung hat es übrigens ganz bey den dcrmahligen Bestimmungen des Erbsteuerpatentes zu verbleiben. Gubernialvrrordnung vom 5. October 1822, Zahl 18751. 139- Ausfuhrszoll für die Auswurssasche der Sei-fenfiedcr ist nach der Fuhr mit sechs Kreutzer von jedem Stück Zugvieh bestimmt. Da die Auswurssasche der Seifensieder zu keinem andern Gebrauch, als zum Düngen, verwendet werden kann; daher die Frage: Ob die Ausfuhr derselben in dieser oder jener Gegend, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirth-schüft, zulässig ist? zur Würdigung der politischen Stelle gehört, und nach örtlichen Verhältnissen beurtheilt werden muß ; auch bereits mehrere Gesuche, um die Bewilligung der Ausfuhr dieses Artikels, von den deshalb vernommenen Behörden zur Willfahrung anempfohlen worden sind: so ist die, in dem Tariffe für Specerey, Apotheker, und Farbwaaren, der allgemeinen hohen Hoskammer Vorbehalten. Erthrilung der 5i® Dom 9. October. Ausfuhrsbewilligung für Asche, in Ansehung der Auswurfsasche, mit Hofkammerverordnung vom 26. September 1822, Zahl 37459, den Länderstellen eingeräumt worden, welche über die dießfälligen Gesuche nach den örtlichen Verhältnissen entscheiden werden. Da die Auswurfsasche nicht anders, wie Dünger, behandelt werden kann; solche aber nur 6 kr. pr Mehen werth ist, daher der Werth einer Ladung für ein Stück Zugvieh auf 30 kr. anzunehmen ist: so hat die hohe Hofkammer den Ausfuhrszoll für dieselbe nach der Fuhr mit Sechs Kr ruh er von jedem Stück Zugvieh bestimmt. Gubernialverordnung vom 5. October 1822, Zahl 22887* 140. Erneuerte Vorschrift, wie die gerichtlich zu Protokoll gegebenen Vergleiche den Parteyen mitzutheilen sind. Das k. k. innerösterr. Appellationsgericht hat wegen Erfolglassung der von den Parteyen gerichtlich zu Protokoll gegebenen Vergleiche, folgende Verordnung zur gewöhnlichen Kundmachung dem Gubernium mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 9. October 1822, Zahl 22633. Vom 9. October. 513 „Da es sich mehrfältig gezeigt hat, daß die Gerichte erster Instanz das höchste Hofdecret vom 18. Sunt) 181.3, Zahl 1054 der Iusiizge-seysammlung, nicht beobachten, und den Parteyen nur eine beglaubte Abschrift deS Verglcichspro-tokolls ausfolgen, wodurch dieselben im Execu-tionszuge, besonders bey der angesuchten Inta-bulation oder Praenotation Hindernisse erfahren; so werden die ersten Instanzen hiermit angewiesen, daß selbe die gerichtlich zu Protokoll gegebenen Vergleiche den Parteyen nicht mehr in beglaubter Protokollsabschrift mittheilen, sondern selbe von dem eingegangenen Vergleiche durch Verordnung, in welche der wörtliche Inhalt des Vergleiches ausgenommen werden muß, in Folge obbemeldten höchsten Hofdecretes verständigen sollen. Klagenfurr, den 13. September 1822." 141. Der Zoll für ungenußbare bloß zur Fabrikation bestimmte Rosinen wird auf zwölf Kreuzer Conv. Münze festgesetzt. Aus Anlaß vorgekommener Beschwerde gegen den zu hohen Zoll für Rosinen ist durch die gepflogenen Verhandlungen erhoben worden, daß der Preis der ganz und halb verdorbenen ungenießbaren Rosinen, welche bloß zur Fabrikation Gesetzsammlung IV. Theil. 33 514 Vom t). October. hinsichtlich des Bleyweißes brniißt werden, ttt keinem Verhältnisse mit der gegenwärtig bestehenden Zollbelegung von 3 fi. pr. Centner sich befindet. Die hohe Hofkammer hat daher beschlossen , den Bleyweißfabrikanten und andern Fabriksuntcrnchmern nach vorläufiger Erwirkung der hohen Hofkammcrbcwilligung den Bezug der zu ihrer Fabrikation erforderlichen Menge ganz nnd halb verdorbener ungenußbarer Rosinen, welche sie als zum Betriebe ihrer Fabrikation gehörig unter ihrer Haftung und Unterschrift an« geben, gegen einen Einfuhrszoll von zwölf Kreuzer vom österreichischen Centner, jedoch unter der Bedingung zu gestatten, daß dieser Bezug bloß über die der Fabrik zunächst liegenden Legstätte Statt finde, wo sich durch dir zollämtliche Untersuchung von dem verdorbenen Zustande, und der ungenußbaren Beschaffenheit der bezogenen Rosinen die genaue Ueberzeugung verschafft werden muß, und daß mit der Entdeckung des geringsten Untcrschleifs, nähmlich bey anderer Verwendung, der ausschliessend zum FabrikSbetriebc gegen den gedachten geringen Zoll bezogenen Rosinen, diese Gestattung für die Fabrik, welcher ein solcher Unterschleif zur Last fällt, für immer erlösche. Welches zu Folge ringclangier hoher Hofkammerverordnung vom 18. September d. I., Dom 9. October. 515 Sa&l 337*7/ zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 9. October 1822, Zahl 22645. 142. Nähere Bestimmung der Falle, in welchen die, im Fnvalidenbeneficium stehenden Individuen dieser Begünstigung verlustig werden. Da die im Jnvalidenbeneficium stehenden Individuen, zu Folge der am 20. Februar d. I., Zahl 3101, *) erlassenen Gubernialcurrende künftighin in allen jenen Fällen, in welchen die Lapferkcitsmedaille, und die mit selber verbundene Zulage verwirkt wird, des Jnvaliden-beneficiums, und zwar auf eben die Art, wie es in Hinsicht der Tapferkeitsmedaille, und der damit verbundenen Zulage vorgeschrieben ist, verlustiger seyn sollen: so hat sich das Gubernium um die Mittheilung der hierorts unbekannten Vorschrift über die Militärtapferkeitsmedaille vom Zahre 1809 an die hohe Hofkanzley gewendet, und mit Decret der gedachten hohen Hofstellc vom 24. v. M., Zahl 26324, die nachfolgende Vorschrift mitgetheilt erhalten. Gubernialverordnung vom 9. October 1S22, Zahl 22729. *) Siehe >e. Verordn, im gegenwärtigen Bande 4». 5i6 Vom 9. -October. Vorschrift 1 über die mil itärisch e Tap ferkeits Medaille. Um Tapferkeit und militärisches Verdienst auch bey jener Claffe von Kriegern ansznzeichnen und zu belohnen, welche zur Erwerbung des militärischen Maria- Theresen-erbend nicht geeignet sind, haben schon weiländ Seine Majestät Kaiser Joseph II. glorwürdigen Andenkens durch die Einführung der goldenen und silbernen Militär-Ehren-medaillen für die durch tapfere und hochherzige Lhaten vor dem Feinde sich auszeichnende Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts ein Ehrenzeichen gestiftet, welches nebst den Vortheilen einer bessern Subsistenz , die dasselbe seinem Besitzer gewährt, sowohl das eigene Selbstgefühl deö Empfängers durch die öffentliche Achtung zu erhöhen, als auch bcy seinen Camerade» den rühmlichen Durst nach ähnlichen Handlungen zu erregen im Stande ist. Zeit und Umstände machten an diesem Institute verschiedene Veränderungen nöthig. Seine jetzt allergnädigst regierende Majestät, Allerhöchstwelche dem militärischen Verdienste auf jeder Stufe ihre besondere Aufmerksamkeit widmen, befahlen daher die in verschiedenen besonderen Verordnungen zerstreut enthaltenen Erläuterungen und Nachträge zu sammeln, mit der ursprünglichen Vorschrift in Verbindung zu setzen, und Allerhöchst Ihnen beli Entwurf eines vollständigen Statuts für di« LapferkeitSme-daille vorznlegen, worauf Allerhöchstdiefelbc« folgende mit ausgedehnteren Begünstigungen für den Medaillebesitzer erneuerte Vorschrift huldreichst festznsetzen und der Armee bekannt zu machen, allergnädigst anbesohlen haben. Vom 9. October. 517 Wer zur Erwerbung einer Ehrenmedaille geeignet ist- 1. Zur Erwerbung der militärischen TapferkeitS-medaille ist fähig jeder in der k. f. Armee dienende Manu vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts , er mag ein Inländer oder Ausländer feyn, bey allen. Truppengattungen , aus denen die k. k. Armee besteht. Eben so die Mannschaft der nur aus die Dauer deö Krieges errichteten Stabs» und Freycorps, oder leichten Bataillons, und des Militärfuhrwesens; nicht minder jene der Landwehre, wie auch derjenigen Corps , welche sich in außerordent-lichen Fällen zur Vertheidigung des Vaterlandes in förmlich organisirten Compagnien oder EscadronS versammeln. Auch f„ k. ordinäre Cadeten und Cadeten ex pro-priis, Trompeter, Primaplanisten, Regimeutstambours, Spiel, und Zimmerleute können auf dieses Ehrenzeichen mit den damit verbundenen Vortheilen Anspruch mache», wenn sie eine That verrichten, die zu feiner Erwerbung eignet. Welche Handlungen zur Erwerbung der Tapferkeitsmedaille eigne». §. 2. Bloß ein persönlich und einzeln abgelegter Beweis von Unerschrockenheit und Muth, wodurch der Handelnde bey einer feindlichen Gelegenheit zur Beförderung deö Dienstes, zum guten Erfolg einer Unternehmung, zur Rettung eines in Gefahr gestandenen Offiziers oder Cameraden, zur Erhaltung oder Wiedereroberung eines Feld-- oder Siegeszeichens, oder eines ärarischen Guts beygetragen hat, gibt, wenn die That durch glaubwürdige Zeugen erwiesen ist, auf die Tapferkeitsmedaille Anspruch. Handlungen, welche bloß als glückliche Folgen unüberlegter Vermessenheit, oder unedler Raubbegierde 5i8 Vom 9. October. anzusehen sind, machen zu diesem Ehrenzeichen nicht geeignet. Ganze Compagnien, oder EscadronS, oder sonstige Truppenabtheilungen, sie mögen Commandirte oder Freywillige seyn, die sich unter der Anführung eines Vorgesetzten durch Tapferkeit auSzeichnen, können mit diefom Ehrenzeichen nicht betheilt werden, weil solches einzelne persönliche Handlungen vorauSfetzet. Wer das Recht hak, die TapferkeitSmedaille zu verleihen. §. 3. DaS Recht, die Tapferkeitsmedaille zu verleihen, steht bloß dem en Chef comniandirenden Generale zu. Doch kann er dieses Recht an die ihm unterstehende» Corps d’ Armde - Commandanten zeitlich übertragen. Für welche Thaten die goldene oder silberne Medaille bestimmt ist. §. 4. Eine tapfer« That von entschiedener Wichtigkeit, zu deren Ausübung eine ganz besondere Unerschrockenheit, Geistesgegenwart und Kraftanstrengung gehört, wird »hne Rücksicht der Charge, in welcher der Mann steht, mit der goldenen, eine zwar minder ausgezeichnete That, bey welcher jedoch die §. 2. verlangten Erfordernisse erfüllt worden sind, mit der silbernen Tapferkeitsmedaille belohnt. Mehr als Eine Medaille kann ein Mann nicht erwerben. Demjenigen, welcher schon im Besitze einer silbernen Medaille ist, kann daher solche zwar bey einem erneuerten Beweis von Tapferkeit und Muth gegen ein« goldene / vertauschet werden. Wer sich aber schon eine goldene erworben hat, wird, wenn er eine neue tapfere Handlung verübt, auf eine andere seinem Verdienste angemessene Art belohnt werden. Nom 9. -October. 519 Auszeichnungen, welche mit der Erlangung der Medaille verbunden sind. h. s. Derjenige, dem dieses Ehrenzeichen von dem comiuandirenden Generale verliehen worden ist, empfangt dasselbe mit der angemessenen Feyerlichkeit öffentlich, in Gegenwart der zu diesem Ende ausgerückten Mannschaft flud den Händen feines Vorgesetzten Regiments-, Batail. lonS- oder CorpSeommandanten. Er trägt es in und außer dem Dienste mit dem daran befindlichen Bande auf der Brust an dem Knopfloche des Rockes, DollmanS u. dergl. Sein Nähme mit Bezeichnung des Regiments, bei; welchem er dienet, und die Charge, welche er begleitet, nebst einer gedrängten Erzählung feiner That, wird dem Hofkriegsrath angczeigt, welcher die Bekanntmachung derselben durch die öffentlichen Zeitungen veranlaßt. M cdaillezulage. $. 6. Die mit der Tapferkeitömedaille verbundene Zulage wird nach der Charge bemessen, in welcher der Mann an» Tage der verübten tapferen Handlung, stand. Derjenige, der eine goldene Medaille erlanget hat, erhält den ganzen, der eine silberne Medaille erworben hat, den halben Betrag derjenigen Charge nach dem FriedenS-fuß ankkebenden Löhnung oder Gage, als bleibende tägliche Zulage, und zwar ohne Unterschied deS Landes, wohin das Regiment oder Corps im Friede» verlegt wird, jedenfalls und immer nach der deutsche» Friedensgebühr. Diese Zulage bleibt sowohl bey einer allenfalls nach, folgenden Transferirung des Mannes zu einer andern Truppengattung, als auch bey einer Beförderung desselben in eine höhere Charge stäts unverändert. Auch wenn er zu einer Offiziersstelle gelanget, hat er nicht allein die Medaille, sondern auch die damit verbundene Zulage beyzubehalten. 520^ Dom 9. October. Dauer der Medaillezulage. §. 7. Diese mit dein Besitze der Medaille verbundene Zulage bleibt dem Mann so lange, als er sich im wirk» lichen Dienste des Staates, sey es bei) dem Militär, oder in einer Civilanstellung, befindet, und auch dann, wenn er vom Staate auf was immer für eine Art versorget wird. In wie fern die Medaillezulage während eines Urlaube« erfolgt wird- 5. 8. Wird ein mit der Lapferkeitömedaille betheilteS Individuum beurlaubt, so dauert die Zulage auch während des Urlaubs fort, und zwar ohne Rücksicht, ob es ins Inland oder ins Ausland beurlaubt ist. Jedoch kann den« in daö Ausland beurlaubten Besitzer einer Medaille die Zulage nur in so fern, und in dem nähmlichen Maße dahin erfolgt werden, als demselben etwa auch der Bezug seiner eigenrlichen Löhnung, Gage oder Pension dahin bewilliget ist; außerdem wird ihm die Zulage erst Hey seiner Zurückkunft nachgetragen. Da hingegen kann der im Inlands Beurlaubte auch noch während des Urlaubes nach Belieben darüber verfügen. Behandlung eines in ein Spital abgegebenen Mannes in Ansehung der Medaillezulagc. §. 9. Wenn ein mit der Tapferkeitsmedaille betheil-ter Mann erkrankt, und in ein Militärspital kommt, so fließt zwar seine Löhnung nach der bestehenden Vorschrift dem Spitale zu, die Medaillezulage aber bleibt sein Ei» genthnm; sie wird ihm jedoch im Spital nicht auf die Hand bezahlt, sondern dann nachgetragen, wenn er nach seiner Entlassung ans dem Spitale bey der Compagnie wieder einrückt. Bey dem Abgehen in ein Feldspital «vird die Medaille des Mannes bis zu seiner Wiederherstellung hey der Compagnie oder Eöcadron aufhewahrt. Vom 9. -October. 521 Behandlung der Invaliden in Ansehung der Medaillezulage. §. to. Wenn ein mit der Tapferkeitsmedaille be-theilter Mann in die Jnvalidenversorgung übernommen wird, so behält er künftig rieben seinem Jnvalidengehalte, die Zulage unvermindert nach der nähmlichen Ausmaß, wie er sie während seiner Dienstleistung genoffen hat, auch wenn er anS der Jnvalidenversorgung mit Vorbehalt deS JnvalidenbeneficiuniS auötritt, wird ihm die Zulage fortwährend verabreichet; es seye denn, daß er im Auslände seinen Aufenthalt nehme, in welchem Falle er die Ansprüche auf die Zulage so lange verliert, bis er wieder in die Erblande zurück kommt, und zwar ohne bey seiner Zurückkunft auf den rückständigen Betrag Anspruch machen zu können. Auch die Medailleeigenthümer unter den Gränzern behalten, wenn sie als Halb- oder Ganzinvalide von dem Dienststande ausgeschrieben werden, die Medaillezulage, wie sie solche im Dienststande bezogen haben, als fortwährenden Genuß bey. Behandlung der in Kriegsgefangenschaft gcrathener Leute in Ansehung der Medaillezulage. §. 11. Wenn ein mit der Lapferkeitsmedaille gezierter Mann in die Kriegsgefangenschaft geräth, so hat für ihn die Medaillezulage auf die Dauer der Gefangenschaft gänzlich aufzuhören, ohne daß er, oder wenn er verehelicht ist, sein Weib auf den Nachtrag Anspruch machen . könnte. Die Zulage wird ihm erst von dem Tage an wieder erfolgt, wo er in die dießseitige Verpflegung zurück tritt; sey es, daß er förmlich ausgewechselt, oder auf Parole entlasten worden wäre, oder daß er sich selbst rantionirt hätte. Dieses leidet nur dann eine Ausnahme, wenn er beweisen könnte, daß er mit einem ganzen Corps unter der Anführung eines Vorgesetzten, etwa in einer L22 Vom 9. October Festung und bergt, nach vorhergegangener Capitulation in die Gefangenschaft gerathen wäre: in welchem Falle ihm der Nachtrag auf die Zeit seiner Gefangenschaft bey der Zurückkunft auf die Hand bezahlt wird. Dieser Nachtrag hat aber in dem Falle nie Statt, wenn der Mann im freyen Felde gefangen wird. Sollte ein Mann während der Kriegsgefangenschaft freywillig, oder gezwungen in fremde Kriegsdienste getreten fepn, so wird er im Falle, daß erstere bewiesen wäre, ohnehin als Deserteur behandelt; aber auch im zweyten Falle wird er die Medaillezulage auf diese Zeit, ohne auf den Nachtrag Anspruch zu haben, verlieren. SB eint der Mann während feiner Gefangenschaft die Medaille verloren hat, erhält er nach seiner Rantionirung eine neue. In wie fern für eine verlorne Medaille der Ersatz mit einer neuen Statt findet. h. 12. Wer seine Medaille verkauft oder verspielt, wird derselben und der damit verbundenen Vortheile verlustig; doch kann er sich durch neue tapfere Lhaten in der Folge wieder die Medaille erwerben. Wenn der Mann seine Medaille and bloßer Fahrlässigkeit verliert, so wird ihm zwar eine neue verabreicht, er hat aber die Zulage so lange zu entbehren, bis davon der Werth der neu erhaltenen Medaille nach dem weiter unter tz. 17. bestimmten Preise ersetzt ist. Rur dann, wenn er beweisen könnte, daß solche ganz ohne sein Verschulden, etwa durch Beraubung, oder Diebstahl in Verlust gerathen wäre, wird ihm eine neue unentgeldlich gegeben. Verlust der Medaille wegen kriegsrechtlicher Aburtheilung. §. 13. Jede kriegsrechtliche Aburtheilung und Bestrafung zieht den Verlust der Medaille und der damit Vom p. -October. 523 verbundenen Zulage nach sich. Weil jedoch dieser Verlust selbst einen Theil der Strafe auömacht, so muß bey der Verhängung derselben darauf Rücksicht genommen, und der Verlust selbst in der kriegsrechtlichen Sentenz ausdrücklich angeführt werden. UebrigenS sind auch einem solchen Mann die Wege nicht verschlossen, dieses Ehrenzeichen sich wieder von Neuem zu verdienen. Behandlung eine- auf Generalpardon zurückgrkchrten Me-daillecigenthümerS. h. 14. Wenn ein Mann, welcher di« Tapferkeits. Medaille besitzet, entweichet, jedoch auf Generalpardon zu» rückkehrt, so verliert er zwar die Medaille und die Zulage, doch kann ihm, wenn er die Medaille zurückbringt, der innere Werth dafür bezahlt werden. Behandlung der vom Militärdienste Austretenden in Ansehung der Mcdaillczulage. §. iS. Wenn der Medaillebesitzer mit Abschied entlassen wird, so behalt er zwar die Medaille als ein durch Wohlverhalten erworbenes Eigenthum, die Zulage aber hört von dem Tage auf, an welchem er die letzte Löhnung bezogen hat, eö fey denn, daß er sogleich und unmittelbar in einen andern Staatsdienst übertrete, in welchem Falle ihm nach der Bestimmung des §. 7. die Zulage beybe-lassen wird. Dieses bezieht sich auch auf jene Gränzmann-schüft, welche ohne ganz, oder halbinvalide zu seyn, auf ihr eigenes Ansuchen von dem Dienststande ausgeschrieben wirb. Bey der Landwehr, so wie bey den nur für die 3ei. ten der Gefahr errichteten LandeSvertheidigungScorpS, hört die Zulage, wenn nicht etwa der Mann ebenfalls in einen andern Staatsdienst über- oder zurücktritt, mit jenem Tag« auf, an welchem er aus der ärarischen Der- 524 Vom 9. October. pflegmig tritt, sie nimmt aber wieder mit dieser Verpfle. gung ihren Anfang. Wiederaufleben der Mcdaillezulagc bey einer neuen Engagirung. §. 16. Läßt ein entlassener Inländer, welcher die Medaille besitzt, sich binnen sechs Monathen, ein Ausländer über binnen einem Jahre nach seiner Verabschiedung wieder engagiren, so erhält er vom Tage seiner neuen Assen-titling auch die Medaillezulage wieder. Hierauf haben auch die mit Medaillen gezierten Leute der aufgelösten LandesvertheidigungseorpS Anspruch, wenn sie sich binnen obiger Frist zum Feuergewehr engagiren lassen. Was bey dem Tode eines MedaillebcsitzerS mit der Medaille zu geschehen hat. tz. 17. Bey dem Tode eines Medaillebesitzers geht die Medaille als ein Theil feines Vermögens an seine Jn-testat- oder testamentarischen Erben über. Wenn die Erben aber dafür ein Aequivalent im (Selbe zu erhalten wünschte» , hat die Kriegöeasse für eine goldene Medaille 35 fl. 2g kr., für eine silberne Medaille 1 fl. 26 kr. in Conv. Münze zu bezahlen. Sind Kinder vorhanden, so wird ihr Antheil von der goldenen Medaille, wenn der Vater bey seinem Tode noch im Militär diente, ihnen auf die j nähmliche Art gesichert, wie dieses in Ansehung des Dienst» gratialeö vorgeschriebeu ist. Empfang der Medaillen aus der Kriegscasse. §. 18. Uebrigens werden die Tapferkeitsmedaillen selbst aus den Kriegscaffen auf feldkriegscommiffariatische Entwürfe, in welchen der Tag der Verordnung auzuführen ist,, und gegen Quittulig des Regimentsconunandanten erfolget, und auf ähnliche Entwürfe auch wieder dahin abgegeben. Vom y. October. 525 Anfang der Medaille;,«tage und Evidenthaltung der Me-daillcbcfitzer. §. 19. Der Genuß der mit der Tapferkeitsmedaille verbundenen Zulage, fängt von dem Tage an, an welchem dem Manne die Tapferkeitsmedaille zugesprochen wird. Dieser muß dem Hoskriegörathc sogleich bekannt gemacht werden. So oft übrigens ein Mann die goldene oder silberne Medaille erhält, muß dieses in der Docirnng der Monathsacten bemerkt, dem Verpslegöentwurfe eine besondere Consignation über die mit Medaillen versehenen Leute zngelegt, und auf die Zulage die Gebühr gestellt werden. Eben so muß bei; etwaiger Transferring des Mannes in den TransferirungS - und Revisionslisten genau angemerkt werden, daß der Mann eine Medaille, und welche er besitze. Damit aber auch der Hofkriegsrath eine state und genaue Uebersicht der Medailleneigeuthümer habe, hat jedes Regiment und Corps jährlich mit Ende April und Ende October das Verzeichniß darüber, nach dem anliegenden Formulare dem Vorgesetzten Generalcom-mando einzureichen, welches diese Verzeichnisse sainmeln, und mittels einer Consignation au den Hofkriegsrath einbegleite» wird. **■m-_____________ V e r z e i ch n i ß _________5lca'iwtnt bet mit goldenen und silbernen Tapferkeits-Medaillen betheilten Mannschaft vom i. May bis letzten Oct. 1809. Alle J Neue Hat bit Medaille erhal. Art de» Zuwachse» oder Medoillenergenthüm. Charge. Nähme der der ten al»r Abgänge» S J i 1 £ S J T Mit listin April 1809 verbleibt der Stand — — — — 3 — 4 Seither sind zugewachsen Gemeiner. N. 91. Gemeiner wurde vom Reg. 91. den 4. Suliu» 1802 hieher übersetzt — — - 1 giifammen — — — — 3 — 4 1 Abgegangen sind Corporal N. N. Gemeiner deng.IuU gestorben 1 — — — Mithin verbleiben mit letzten Dct.iSog — — — — 2 — 4 1 Venanntlich Oberlieutenant N. N. Feldwebel — I — - - Unterlieutenant 91. N. Corporal — — I — Feldwebel N. N. Gemeiner — — — I — Corporal N. N Gefreyter — — — I — Gefreyter N. N. detto — — — I — Gemeiner N. 91. Gemeiner — I — — — . 1 detto 91. 91. detto — — — — 1 Sufammtn - — detto — 2 — 4 1 Anmerkung. Wenn abgesonderte Grenadier-Vataillont bestehen, so sind die Grenadier» de« jenem Regimente aufjufutjtin, «« dessen Stand die betreffende Division gehört. Die letzten 8 Rubriken werden erst bey einem künftig »«»brechenden Krieg in dieser Eingabe einzubringen, und d>« neu -»gewachsenen Leute nach dem angeführten Beyspiele mit dem Kopse in diese Rubrik auizusetzen seyn. L27 Nom 9. Qctober. 14.3. Vorschrift über das Maß, und die innere Beschaffenheit der verschiedenen Ziegelgattungen. Bcp dem Umstand, wo von den Ziegelerzeu« gern die nachstehende Gubernialcurrende vom 30. November 1799, nicht durchgehends genau beob» achtet, und nicht mit der vorgeschriebenen Große und Qualität erzeugte Ziegel verfertiget werden dürften, findet sich das Gubernium veranlaßt, den Kreisämtern aufzutragen, besagte Gubernialcurrende vom 30. November 1799, welche ganz in Vergessenheit gerathen zu seyn scheint, im Kreise sogleich wieder bekannt machen zu lassen; den Zeitpunkt, wann die in gedachter Gurrende enthaltenen Vorschriften in Wirksamkeit zu treten haben, verhältnißmäßig selbst zu bestimmen; auf dir genaueste Befolgung dieser Vorschriften mit aller Sorgfalt zu wachen; und endlich die Einleitung dahin zu treffen, daß von dem für die Wirksamkeit gedachter Currende zu bestimmenden Zeitpuncte an, das Ziegelmaß bey allen öffentlichen Lizitationen, in so ferne sie öf» 1 fentliche, oder im Wege der Concurrenz geführt werdende Gebäude betreffen, genau nach den dieß-falligen Vorschriften bestimmt, und den Lizita-tionsprotokollcn unfehlbar eingeschaltet werden. Gubernialverordnung vom 9. Dctober 1822, Zahl 22813. L2>; Vom 9. October. (Gubernialcurrende vom 30. November 1799.) „Da durch das mit dießortiger Currende vom 10. März 1790 bestimmte Maß der Ziegelmödel, jenes so gewünschte gleiche Verhältniß bey den verschiedenen Ziegelgattungen noch nicht erzielet wird, indem die Beschaffenheit des Thoncs um Gräh so verschieden ist, daß dieser fühlbar mehr dort als da schwindet, und also auch die auf den verschiedenen Ziegelstätten nach gleichen Modeln verfertigten Ziegel noch sehr ungleich aus-fallen müssen, da ferner das dießfällige Maß selbst zu Wien von der vormahls bestimmten Größe der Ziegel etwas unterschieden, und nah-mcntlich für die Maurerziegel ein kleineres Maß bestimmt ist, so hat man, theils zur richtigen Herstellung einer durchaus gleichen Ziegelgröße, theils um auch dem Wunsche der Ziegelerzeuger, so weit es thunlich ist, Gehör zu geben, das für die! Residenzstadt Wien festgesetzte Ziegelmaß, bis auf wenige von den hiesigen Bauverständigen angetragene Abweichungen anzunehmen, und darnach folgende Vorschriften für die Zukunft festzusehen befunden: 1. Bey den gemeinen Maurerziegeln, soll die Länge in : 1, die Breite in 5 iß, und die Dicke 2 1/2 Zoll, bey den Gewölbziegeln die Länge in 9, die Breite in 6 iß , und die Dicke in 2 1/2 Zoll, bey den Pflasterziegeln die Länge in 10, die Breite in 6, und die Dicke in 2 Zoll, bey den Dachziegeln die Vom 9. October. 529 Lange in iö, die Breite in 6, und die Dicke in 2 Zoll, bep den Dachziegeln die Länge in 16 1/2, die Breite in 8, und die Dicke in 3/4 Zoll, mit einem zirkelrunden Ende, endlich bey den Hohlziegeln die Länge in 16 1/2, die Breite oben in 11 3/4, und unten in 9 3/4, und die Dicke in 3/4 Zoll, nach dem Brande, dem Maße nach bestehen. 2. Nach diesem, und keinem anderen Maße, sind vom obangezcigten Termin angefangen, alle Ziegelgattungen zu bearbeiten, bis wohin also auch jeder Ziegler sich mit den erforderlichen Modeln, deren Große nach der einem jeden bekannten Beschaffenheit seines Erdstoffes leicht berechnet werden kann, zu versehen, und die vorigen zu tilgen hak, maßen nach dem einstimmigen Urtheilc der Bau-verständigen, die nach dem vorgeschriebenen Maße erzeugte Ziegeln zur Führung neuer, und zur Ausbesserung alter Gebäude anwendbar sind, folglich in keiner Rücksicht mehr erforderlich werden kann, nach erwähnter Frist noch einen Theil derselben nach den alten Modeln zu verfertigen. 3. Müssen die Ziegel jederzeit von guter Beschaffenheit geliefert, zu diesem Ende die in dem Thone befindlichen auch kleinere Steine vor Verfertigung der Ziegel sorgsam ausgeworfen, davon vollständig gerciniget, auch Gesetzsammlung IV. Theil. Z4 530 Vom 9. October. der Thon vorher wohl bearbeitet, und sodann die Ziegel wohl und genug ausgebrannt werden. 4. Jeder Ziegler, bey welchem einige nach den obigen Termin anders, als nach dem hier vorgeschriebenen Maße, oder nicht vom guten Stoffe bearbeitete, oder nicht genug ausgebrannte Ziegel gefunden werden, wird, wenn auch unter einem tausend Ziegel nur 50 bis 60 dergleichen junmaßhältige, oder schlechte Ziegel sich befinden, ohne eine weitere Untersuchung vorzunehmen, im ersten BetretungS-falle mit einer Geldstrafe vo.n 12, im zwey-ten von 24, und im dritten Betretungsfallc von 36 Reichsthalern bestraft, und im Up* lern Falle werden ihm auch noch die Ziegel confisciret werden. 5. Da es die Pflicht der Bauführer, der Baumeister, und Polierer ist, auf die Befolgung dieser Verordnung besonders genaue Obficht zu tragen, und bey einer Uebertre-tung, die sie gewahr werden, den schuldigen Ziegelbrenner bey dem Kreisamte anzuzei-gen; so werden diejenigen Polierer, melche unmaßhältige oder unechte Ziegel übernehmen, ohne es gleich dem bauführenden Meister zu melden, mit Arrest bestrafet werden. Sollte aber der Meister, derchavon Wissenschaft erhält, unterlassen, die Anzeige an Vom 9. October. 531 daS KreiSamt zu machen, so wird derselbe das erste Mahl mit 12 Reichsthaler, das zwep-te Mahl mit 24 ReichSthalcr, und bey öfterer Unterlassung auch mit Arrest bestrafet werden. 6. Will man zwar noch keinen Preis für die verschiedenen Ziegelgattungen feststen, jedoch die Eigenthümer der Ziegelstätten hiermit nach-drücklichst ermahnen, daß sie keine zu hohen Preise, wie sich es Einige schon angemaßt haben, auf ihre Ziegel legen, widrigcns man von Seite dieser Landesstelle die Preise der verschiedenen Ziegelgattungen festsehen, und dadurch der willkührlichen Steigerung vorzu« beugen wissen würde. Welches zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung kund gemacht wird. Gräh, den 30. November 1799. i44. Vorschrift wie gegen die, in der Steuereinbringung saumseligen Bezirksobrigkeiten zu verfahren sey. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 24. v. M., Zahl 1821, zu entschliessen befunden, daß bey fahrlässiger Steuereinbringung gegen die Steuerbezirksobrigkeiten, oder vielmehr die dießfalls aufgestellten Beamten, die Anwen- 34 * 532 Vom 12. -October. dring der Militärexecution nicht das geeignete Mittel sey, sondern, daß dieselben durch ande, re geeignete Zwangsmittel, als: Strafbothen, Geldstrafen, auch Arrest der Bezirksbeamten zur Erfüllung ihrer Pflichten und dießfälligen Obliegenheiten zu verhalten sind. Gubernialverordnung vom 9, October 182st, Zahl 22941. *45- Erläuterungen der Vorschriften für denWaa-rentranslt. Um in Zukunft jedem Mißverständnisse der im Monath July d. I. erschienenen neuen Vorschriften für den Waarentranflt vorzubeugen, und jede irrige Auslegung derselben hindan zu halten, hat die hohe Hofkammer die hierneben enthaltenen Erläuterungen sammt den dazu gehörigen Formularien erlassen. Welches hiermit in Folge eingelangter hoher Hofkümmerverordnung vom 30. September d. I. zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 12. October 1822, Zahl 23369. Vom 12. October. 533 Erläuterungen der Vorschriften für den Waarentransit. Zu §. s. v Die Waarenerklärung hat in der Regel bloß die Gattung d e r W a a r e n nach den einzelnen Benennungen der Sätze des Transitotariffeö zu enthalten, wie das im nachstehenden Formular i un« ter A aufge führte Beyfpiek zeiget. Nur sind der Sicherstellung wegen, bey Baum-wollgespinnsten, die in der Einfuhr erlaubten Num-mern der Mule - twist über Nr. 50 und der Water-tvvist über Nr. 12 von den ausser Handel gesetzten geringeren Nummern, dann bey Lein- und Hanfwaaren die in der Einfuhr erlaubten Segeltücher und Schläuche gleich den Jäger- und Fischernetzen von allen übrigen Lein - und Hanfwaaren, und die in der Einfuhr erlaubten Uhrfeder» , Triebketten und Spiralen von den übrigen mit den Eisen * und Messingwaaren ausser Handel gesetzten Uhrenbestandtheilen, in der Waaren-erklärnng zu unterscheiden. Uebrigens ist es den Par-teyen unbenommen, die Waare statt nach den in den Sätzen des Transirotariffes enthaltenen einzelnen Benennungen , nach einer unter diesen einzelnen Benennungen begriffenen Gattung und ihrer üblichen Benennung, z. B. Teppiche, Nankin, Wallis und dergl. zu declariren. 2. Bey Artikeln, welche von der Art sind, daß sich ihr Werth nach Maß oder Zahl besser, oder doch eben so gut, als nach dem Nettogewichte beurtheilen läßt, kann die Angabe des Nettogewichtes deö Collo unter bleiben, jedoch muß in diesem Falle das Maß oder die Zahl genau angegeben sey». Siehe Formular I, Peyspiel ß. 534 Vom 12. October. 3. Enthalt ein Collo nicht bloß eine Waarengattung, sondern verschiedene auch in dem Transitotariffe unter verschiedenen Sätzen oder Nummern vorkommenden Waarengattungen, so muß für solche Waarengattung insbesondere, entweder das Nettogewicht und der Werth, oder aber Maß oder Zahl und Werth angesetzt werden. Siehe Formular I, Beyspiele C und D. 4. Wenn ein Collo Waaren enthält, welche zwar in dem Transitotariffe in einem Satze Vorkommen, aber von verschiedener Art, und sehr verschiedenem Werthe sind, was vorzüglich bey Galanterie - und Krämer-waaren der Fall ist; so muß gleichfalls entweder das Nettogewicht und der Werth, oder aber Maß oder Zahl imb Werth für jede Waarengattung insbesondere angegeben werden. Siehe Formular l, Beyspiele E und E. 5. Bey jenen Artikeln, deren Gewicht überhaupt, nach ihrer natürlichen Beschaffenheit, oder nach der Art ihrer Verführung, von der Partey nicht leicht erhoben oder augegeben werden kann, muß statt des Gewichtes, das Maß oder die Zahl, nach Metzen, Klaftern, Stücken, Hunderten und dergl. genau angesetzt werden, wonach dann die Aemter, nach dem schon bekannten Verhältnisse, oder nach einer billigen lieber» schätzung, die Reduction ans das Gewicht vorzunehmen und nach diesem den Durchfuhrszoll zu berechnen haben. Siehe Formular I, Beyspiel G. 6. Bey den nach Stücken zu verzollenden Artikeln ist kein Gewicht, jedoch die Anzahl der Stücke genau anzugeben. Siehe Formular I, Beyspiel H, 7. Zn allen übrigen hier nicht erwähnten Fällen wird die 'Angabe des Maßes, oder der Zahl« vorausgesetzt, daß daS Sporco- und das Nettogewicht eines jeden Collo, dann der Werth der darin enthaltenen Vom i2. October. 535 Maaren gehörig angegeben ist, nicht alö ein wesentliches Erforderniß der Erklärung angesehen. 8. So wie übrigens das Sporco- und Nettogewicht eines jeden Collo besonders angegeben werden muß, so ist auch der Inhalt eines jeden Collo abgesondert anzusehen. 9. Endlich finden in allen jenen Fällen, in welchen nicht das Nettogewicht der Maare, sondern das Maß oder die Zahl angegeben ist, die in den Vorschriften für den Transit, für die unrichtige Angabe des Netto» gewichtes enthaltenen Bestimmungen, auf die unrichtige Angabe des Maßes oder Zahl gleiche Anwendung. Zu §. 12. 1, Der 12. §. der Vorschriften für den Transit, welcher (ausser dem Falle des freywilligen baren Erlages) die Arten der Haftung oder Bürgschaft bestimmt, fordert keineswegs einen Bürgschaftserlag, sondern nur eine Bürgschaftserklärung, welche von Jedem, der nach diesem §. zu einer solchen Erklärung berufen ist, bloß im Allgemeinen für den Fall des Nichtaustnttes der Durchzugswaaren, auf den Betrag des Confummozolles und der eintretenden Strafen ausgestellt werden kann, ohne daß es noth-wendig wäre, diesen Betrag, welcher sich aus der Waarenerklärung ergeben muß, bestimmt auszuspre-chen, und die Größe des Vermögens des Ausstellers dabey zu berücksichtigen, oder wohl gar zu diesem Ende zu erheben. 2. Nach den Bestimmungen des h. 12 kann die int h. 10 vorgeschriebene Sicherstellung auf folgende Arten durch Haftung oder Bürgschaft geleistet werden: a. Durch ein accreditirteö inländisches Handlnngshauö, wenn solches die Waarenerklärung selbst auöfertigt. .5Z6 Vom 12. Dctober. b. Durch ein accreditirteö inländisches HandlungöhauS für alle, von einem ausländischen Handlungshause binnen einer bestimmten Zeit vorkommenden, bey ausdrücklich zu benennenden Gränzzollämtern einbrechende» Transitoversendungen. c. Durch ein accreditirtes inländisches HandlungshanS, oder auch durch einen accreditirten im Jnlande ansässigen Privaten, für eine einzelne bestimmte, von einem fremde» Handlungöhause vorkommenden Tran-sitoversendung. d. Ist keine der vorstehenden SichersteNungSarten vorhanden, so kann der Fuhrmann (worunter auch der Schiffmeister verstanden ist), wenn sich derselbe' al» ein accreditirter ansässiger Inländer mit dem Zeugnisse seiner Ortsobrigkeit answeiset, oder als solcher dem Zollamts schon bekannt ist, die Sicherstellung durch Haftung oder Bürgschaft leisten. e. Wenn keine der ersterwähnten drey Sicherstellungsarten vorhanden, und der Fuhrmann nicht ein accreditirter Inländer ist, so kann ein accreditirter im Jn-kande ansässiger Private statt des Fuhrmanns die Sicherstellung durch Bürgschaft leisten. f. Nur allein in dem Falle also, wenn der Fuhrmann kein accreditirter ansässiger Inländer ist, und auch kein Dritter nach der vorstehenden Bestimmung statt desselben die Sicherstellung leistet, muß entweder von demselben der Betrag, auf welchen sich die Sicherstellung erstreckt, bar erlegt werden, oder eS kann der Waare der Eintritt über die Gränze nicht gestattet werde». 5. So wie Speditionen theil- oder streckenweise, z. B. von der Gränze bis an eine gemeine oder Hauptlcg-stätte und ein dort befindliches Handlungshau-, ppn Vom vz. -October. .537 diesem wieder an eine andere Legstätte, »nd ein anderes, die weitere Spedition besorgendes Handlungshaus, und von letzterem erst über die Gränze ins Ausland geschehen können, so kann auch die Sicherstellung theilweise für die Strecke der Spedition, und für die richtige Abgabe bey dem angewiesenen "Amte geleistet werden. In diesem Falle hat der Spediteur oder derjenige, welcher die Sicherstellung leistet, sich in Hinsicht deS Amtes, bey welchem er die Maare übernimmt, und desjenigen, an welches er die Maare abgibt, und von welchem ihm hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen ist, so zu verhalten, wie eö rücksichtlich des Ein - und AuStrittöamteS angeordnet ist. Eben so hat daö Amt, welches die Maare zur weitern Versendung auögefolgt hat, dasjenige zu beobachten, was dem Eintrittsamte, rücksichtlich deS AuStrittSbeweiseö binnen deS festgesetzten TermineS und der Einhebung des Zolloder Strafbetrageö nach Verlauf desselben vorgeschrieben ist. 4. Für die unter 2 Lit. b erwähnten generellen Bürgschaftserklärungen enthält das Formular II, für alle übrigen Haftungs- und Bürgschaftserklärungen das Formular III, und für die Bescheinigung, welche die Aemter über die bey ihnen abgegebenen Durchzugs» waaren anSzustellen haben, das Formulare IV. 5. Die HaftungS- und Bürgschaftserklärungen können mit Ausnahme der unter r Lit.' b erwähnten generellen Bürgschaftserklärungen, auch auf die Waarenerklärung selbst nach dem Formular V ausgestellt werden, jedoch muß in diesem Falle die Waarenerklärung in dreyfacher Ausfertigung, wovon die eine die Haftungs- oder Bürg- 53% Vom 12. October. schaftserklärung zu enthalten hat, und die Sicher-stelluugöurknnde bildet, überreicht werde». Zu §. i5. t. Nur die Haftung- - oder Bürgschaftöurknnden und b;c von ausländischen Handelsleuten mit Berufung auf eine Bürgschaft ausgestellten Waarenerklärungen, nicht aber auch die Waarener-klärnngen inländischer Handelsleute, bedürfen der im §. 13. der Vorschriften angeordneten Legalisirung und Bestätigung, es wäre denn, daß die Haftung oder Bürgschaft auf einem Exemplare der Erklärung ausgedrückt worden wäre, in welchem Falle dieses die Stelle der Haftungö- oder Bürgschaftsurkunde vertritt. 2. Die Haftungs- oder Bürgschaftsurkunden unterliegen so wie die Waarenerklärungen keinem Stämpel. 5. Wenn ein Handelsmann die Legalisirung der von ihm ausgestellten Haftungö - oder Bürgschaftsurkunden bey der Ortsobrigkeit nicht selbst besorgt, sondern durch einen Dritten besorgen läßt, so hat er eine auf diesen lautende legale Vollmacht auszustellen, und der Ortsobrigkeit zu übergeben, wo solche aufbewahrt werden muß. 4. Die OrtSobrigkeit hat die im §. 13. vorgeschriebene Legalisirung und Bestätigung, nach Formular Vl vorzunehmen. Unter dem angeordneten Beysatze, daß der Aussteller sich nickt in Zahlungsunfähigkeit befinde, wird verstanden, daß derselbe nicht in Concurs verfallen sey. s. Der OrtSobrigkeit wird die Abnahme einer Gebühr von sechs Kreuzern Conv. Münze für jede Legalisirung und Bestätigung einer solchen Sicher-stellnngserklärung bewilliget, zugleich aber auch zur strengsten Pflicht gemacht, dieses Geschäft ohne allen Vom 12. October. 539 Umtrieb, bloß auf mündliches Ansuchen der Parteyen, auf das Schleunigste vorzunehmen. Zu §. 29. Sind in einem Collo verschiedene Waarengattungen enthalten, und gehören solche nicht in eine, sondern in verschiedene Verzollungöclassen, so wird, wenn das Nettogewicht für jede Waarengattung insbesondere angegeben ist, bey der Berechnung des Transitozolleö die Tara derjenigen Waarengattung zugeschlagen, an welchen daS größte Nettogewicht vorhanden ist, wäre aber nicht daö Nettogewicht, sondern nur Maß oder Zoll für jede Waarengattung insbesondere angesetzt, so wird der Transitozoll für daS ganze Sporeogewicht des Collo, nach jener Waarengattung berechnet, welche in der höchsten Verzollungsclasse steht. Zu §§. 41 und 42. Auch auf die von der Stellung bey den Legstätten' befreyten Artikeln haben die Vorschriften der §tz. 52 und 58 volle Anwendung; diese Artikeln dürfen daher gleichfalls nur in amtliche Magazine abgelegt werden , und müssen mit der Visa der letzten por dem Ausbruchsamt befindlichen Legstätte versehen seyn, ohne welche ihnen der Austritt nicht gestattet werden darf. Zu §. 68. Ist eine DurchzugSwaare auf längere oder unbestimmte Zeit bey einer Hauptlegstätte eingelagert, so kann, wenn auch in Hinsicht der Person des Spediteurs keine Aenderung eintritt, derselbe dennoch bey dem Hauptlegstattamte, eine Bescheinigung wie zu t. 12 unter 3 und 4 angeordnet wurde, erheben, um sich mit derselben bey dem Einbruchs- oder Anwei-sungöamte auözuweisen, wodurch dann derselbe von der Ausweisung der Einlagerung von drey zu drey ,54» Vom 22. October. Monarhen, so wie von der Beybringung des Aus-trittöbeweiseS an das gedachte Amt enthoben wird. 3«78. Wenn die Waare, welche zum Consummo bezogen wurde, zu den im §. io der Vorschriften für den Transit benannten hochbelegten Artikel» gehört, so hat daS Amt der Parley nebst der Consuminobolletc eine Bescheinigung, in welche der wesentliche Inhalt der Bollete aufgeuömmeu seyn muß, zu ertheilen, und die Partey diese Bescheinigung statt der Bollete bey dem Eintritts - oder AnweisuugSamte abzugeben. Eine solche Bescheinigung ist auch in andern Fällen auf Ansuchen der Partey, und wenn sich dieselbe ausweiset, daß sie der Consummobollete zur Verrechnung und bergt, nothwendjg bedarf, zu ertheilen. Formular I. 541 Lctc oder Colli Gewicht Gattung der Waare Maß Zahl W-rth Sat» lung «N % r- 5t t= ZÄL 'S?« on on iS s K ß. 1 Nr. 3. Beyspiel A. feiten 1 A 250 100 Rohe Seide. . - . . loOO 80 Seidenwaaren oJutc Beymischung. . » • .. 1600 20 Seidemv. mit Bey- 200 Mischung von Gold " *• 600 Nr. 14, Beyspiel B. «stel 1 X " 60 Goldene Uhren. - 3° 3000 > et 2. do. Ringe. . ... JOO 900 2 IOOO Burgunder Wein . 7 Eimer ,, 400 Side 3 1. 2. 3. 630 — Champagner Wein 13s Boot. •• 150 Nr. ZS, Beyspiel C. . Stifte 1 (H 250 IOO RoSmarinohl . , loo IOO Pargamottenohl . • V .. . 700 Nr. 26. 200 Beyspiel D. tiste! 1 O 50 * * Gemeine Scheren . Feine Feilen fite ' * 120 3° Künstler . . . 300 63 Nr. 20, Beyspiel E. 1 tiste! 1 •e# 140 IO Feine Arbeiten, aU: 1 SO Bronze-Maaren . • * 400 Nr, 27, Beyspiel F. Kill 1 46 f Brieftaschen. . . 38 ) Tabakdofen ordinäre . , ' 40 Hölzerne Tabakpsei- l fenkopfe . . . .. 3 6 Wen 1 1 95 Bearbeitete schwarze Fnchpbalge . . 206t. 400 Löwenhäute . . . 6 * 90 Bearbeitete nordame- rik. Marderbälge. .. 120 - 750 Beyspiel G, Brennholz . . . 20 Klft. 8« Weihen .... 60 Metz. 240 Beyspiel H. 4 F. A. •• Wägen .... •• 4 - 700 Formular II. für d i e Sicherstellung durch eine generelle Bürgschaft. Sicherstellungserklärung. Der Unterfertigte erklärt hiermit, daß derselbe in Hinsicht aller Transitoversendungen, welche von zu in dem Zeiträume von bis bey dem k. k. Commerzialgränzzollamte zu Vorkommen, und eintreten werden, für den Con-summozoll und die im Falle des Nichtaustrittes oder der heimlichen Ablegung der Durchzugs-waaren eintretcnden Strafe dergestalt als Burge und Zahler hafte, daß, sobald binnen des in den §§. 67 und 68 der Vorschriften für den Transit festgesetzten Termins der vorgeschriebene Beweis des richtigen Austritts oder der richtigen Uebergabe an das angewiesene Zollamt nicht bey-gebracht seyn wird, der Betrag des Consummo-zolles nebst der in Folge des §. 7,3 der erwähnten Vorschriften eintretenden Strafe der Ent-sieglung oder Nichtamneldung, oder der Betrag der in Folge des §. 70 nach dem Werthe der Waare eintretenden Strafe von selbst verfallen, und der Unterfertigte ohne Weiteres zu dessen Erlegung verpflichtet seyn soll. (Datum.) (Unterschrift.) Formular III. für die Sicherstellung durch specielle Haftung oder Bürgschaft. Sicherstellungserklärung. Der Unterfertigte erkläret hiermit, daß derselbe in Hinsicht der von zu an zu bey dem k. k. Zollamte zu declarirten, und voi diesem mit Transitobollete Zahl rxpcdirten Durchzugswaarcn, nähmlich: (Hier ist die Anzahl der Colli mit den Hauptgattungen der darin enthaltenen Maaren, z. B. Seidenwaaren, Farbwaaren, Galanteriewaaren, u. bergt., oder bet) Artikeln, die offen verführt werden, die Hauptgal-tmig und Quantität der Maare anzusetzen) für den Consummozoll, und die im Falle des Nichtaustritts, oder der heimlichen Ablegung derDurch-zugswaaren cintretcnden Strafen, dergestalt haftet, daß, sobald binnen des in den §§. 67 und 68 der Vorschriften für den Transit festgeseyten Termins der vorgeschriebene Beweis des richtigen Austritts oder der richtigen Uebergabe an das angewiesene Zollamt nicht beygebracht seyn wird, der Betrag des Consummozolles nebst der in Folge des §. 73 der erwähnten Vorschriften eintretenden Strafe der Entsicglung, oder Nichtanmeldung, oder der Betrag der in Folge des §. 70, nach dem Werthe der Waarc eintretenden Strafe, von selbst verfallen, und der Unterzeichnete ohne Weiteres zu dessen Erlegung verpflichtet sepn soll. (Datum) (Unterschrift.) Formular IV. -er von den Zollämtern auszustellen-den Bescheinigung über die in amtliche Verwahrung übernommenen ange« wicsenen Durchfuhrswaaren. Bescheinigung. Daß die von . . . I zu . ... an .... zu . . . . declarirten, und von dem f. k. Zollamte zu...........unter der Bolletenzahl . . . . . expedirte Durchfuhrswaare in das zollamtliche Magazin zu........eingelagert, und nach ge- schehener Verbuchung in das Protokoll Litt. . . . unter der Zahl . . ., bis auf weitere Spedition, welche jedoch nur gegen erneuerte Sicherstellung zugelasscn werden wird, in amtliche Verwahrung übernommen worden sey, wird von Amtswegen zu dem Ende bestätigt, damit die auf diese Durchfuhrswaare sich beziehend--frühere Sicherstellungscrklärung, als erloscherf betrachtet, und zurückgestellt werde. (Datum) (Unterschrift.) Formular V. für dre auf die Waarenerkläru ng zu leistende Sicherstellung. Der Unterfertigte erklärt hiermit, daß derselbe in Hinsicht der in der vorstehenden Waarener-klärung enthaltenen Durchzugswaaren für den Consummozoll, und die im Falle des Nichtaus-tritts, oder der heimlichen Ablegung der Durch-zugswaareu eintretenden Strafen dergestalt hafte, daß, sobald binnen des in den §§. 67 und 68 der Vorschriften für den Transit festgesetzten Termins der vorgeschriebrne Beweis des richtigen Austritts, oder der richtigen Uebergabe an das angewiesene Zollamt nicht beygebracht seyn wird, der Betrag des ConsummozolleZ, nebst der in Folge deS §. 73 der erwähnten Vorschriften eintrctenden Strafe der Entsteglung oder Nicht-anmeldung, oder der Betrag der in Folge deS §. 70 nach dem Werthe der Waare eintretenden Strafe von selbst verfallen, und der Unterzeich-nete ohne Weiteres zu dessen Erlegung verpflichtet seyn soll. (Datum) (Unterschrift.) Gtsthsammlnng IV. Theil. 35 54Ö Formulare VI. der Legalisirung und Bestätigung. a) Wen» derHaftendeselbstbey dem Amte erscheinet. Von dem............... . . . . . wird hiermit be- stätiget, daß vorstehende Sicherstellungserklärung von dem bey diesem Amte persönlich erschienenen ....... eigenhändig unterschrieben wurde, und daß derselbe ein ..... ................. . ... . sey, und sich nicht in Zahlungsunfähigkeit befinde. (Datum) (Unterschrift.) b) Wennder H astende einen Bevollmächtigten absendet. Von dem ........ . wird hiermit bestätiget, daß vorstehende Sichersiellungserklärung von dem bey diesem Amte persönlich erschienenen..... .........welche von dem ..................... laut der bey diesem Amte befindlichen Vollmacht, hierzu bevollmächtiget ist, eigenhändig unterschrieben wurde, und daß (hier ist der Nähme des Haftenden anzuseyen) ein.............sey, und sich nicht in Zahlungsunfähigkeit befinde. (Datum) (Unterschrift.) Vom i6. October. 547 146. Practicanten haben bey besonderen Unglücksfällen auf Aushülfe, dann für ausgezeichnete ausserordentliche Dienstleistungen auf Remuneration.Anspruch. Mit Hofkammerberordnung vom 2. d. M., Zahl WiZZ, wurde erinnert: daß , wenn gleich die Practicanten zur Erlangung von Besoldungsvorschüssen nicht geeignet erklärt werden, dieselben deßwegen von Betheilung mit Aushülfen bey sie betroffenen besonderen Unglücksfällen eben so wenig, als von Remunerationen für ausgezeichnete ausserordentliche Dienstleistungen, ausgeschlossen seyen. Gubcrnialverordnung vom 16. October 1822, Zahl 23214. 147. Studiertzeugnissk sind nicht geeignet, die Stelle der Reisepässe zu vertreten. Vcrmög einer Eröffnung des Herrn Präsidenten der k. k. Polizeyhafstelle vom 29. v. M. soll seit einiger Zeit der Unfug, daß die Studierenden während der Ferienzeit, lediglich mit Studienzeugnisscn versehen, von einer Provinz des Kaiferstaates in die andere, und selbst in das Ausland wandern, sehr auffallend überhand nehmen. Da nun die Studienzeugnisse in keinem Falle als Pässe, oder sonstige legale Rcisedo- 548 Vom 16. October. cumente angesehen werden können, nachdem sie weder ihrer Form, noch ihrem Inhalte nach, geeignet sind, die Stelle det letzter» zu ersetzen; so fand sich der Herr Prasid-eNt der k. k. Poli-zeyhofstellc veranlaßt, die Äteisung zu ertheilen, daß jener Unfug für die Zukunft abgestellt, und zu diesem Ende jeder reiselustige Studierende verhalten werde, sich mit Beobachtung der vor« geschricbenen Formalitäten, und unter Bepbrin-gung des schriftlichen ConsenfcS von Seite des betreffenden Studiendirectorates, um einen Paß zu bewerben. Guberaialyerordnung vom r6.L)etobcr 181s, Zahl 23655. 148. Abänderungen des neuregulirte» Zolltariffs für Felle, Häute und Leder. Aus Anlaß vorgekommencr Vorstellungen ge« gen die mit dem neuen Tariffe für Pelzwerk, Felle, Häute und Leder bemessenen Zollsätze für einige türkische Ledergattungen hat sich die hohe Hofkammcr bestimmt gefunden, zu beschliessen, 1. daß der Zoll für das türkische Maschinen« leder ohne Unterschied, gefärbt oder ungefärbt, in der Einfuhr mit eilf Gulden vom Centner, und in der Ausfuhr mit sieben und zwanzig einen halben Kreuzer; 549 Vom rz. October. 2. daß der Einfuhrszoll für das in Lohe gearbeitete Schaf-, Lamm-, Kih« und Stert-lingslcder auf vierzehn Gulden, und der Ausfuhrszoll auf siebenzehn und einen halben Kreuzer vom Centner, für Maroquin-, Corduan« und Saffianleder aber, worunter auch das schwarze Geiß- oder Ziegen« und Schafleder begriffen ist, der Ein-fuhrszoll auf achtzig Gulden vom Centner, oder acht und vierzigKreu-zer vom Pfund, und der Ausfuhrszoll auf einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Centner, oder einen Kreuzer vom Pfunde abzunehmen sey; daß es endlich 3. in Betreff der Einfuhr des Maroquin-, Kor-duan- und Saffianleders rc. rc. nach Ungarn bcy der in dem allgemeinen Drepßigsitariff für diese Ledcrgattungen ausgefeßten Con-summo Drepßigstentrichtung, wie bisher zu verbleiben habe, wornach für selbe eine Con-summo-Dreyßigstgebühr von zwanzig Gulden vom Centner, oder zwölf Kreuzer vom Pfunde entfällt. Welches in Folge eingclangter hoher Hof-^mmervcrordnung vom 14. October d. I., Zahl 39719, zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 23. October 1822, Zahl 24142. 55° Vom a$. October. 149. Herabsetzung des Ausfuhrszolls für Spinnseide. Die hohe Hofkainmer hat den im Zten Absätze des Tariffs für seidene, baumwollene und schafwollene Waaren enthaltenen Ausfuhrszoll für Spinnseide von 20 fl. für den Centner, auf 8 fl. 19 kr. für den Wiener Centner hcrabzu-seßen befunden. Diese neue Bestimmung, welche vermog eingelangter hohen Hofkammerverordnung vom 23. September d. I. vom 1. November 1822 angefangen , in Wirksamkeit zu treten hat , wird zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 23. October 1822, Zahl 24408. 150. Fn Criminalangelegenheiten, und in Sachen schwerer Polizeyübertretungen, muß aufdem Couverte der Gegenstand angemerkt werden, damit der Brief portoftey behandelt werde. Da nach vorgekommenen Beschwerden nicht landesfürstlicher Gerichte schon öfter der Briefporto für solche Schreiben zugercchnet, und ab- Vom 26. October. 551 gefordert wurde, welche erst nach ihrer Eröffn nung zeigten, daß sie in Criminalangclegenhei-ten, oder in Sachen schwerer Polizeyübertretun« gen erlassen wurden, in welchen jene Gerichte vorschriftmäßig vom Briefporto frep sind, wodurch es geschah, daß ihnen der bezahlte Porto wieder zurückgesiellt werden mußte; so wurde mit hoher Hofkammcrverordnung vom 17. d. M., Zahl 41608, zur Vermeidung ähnlicher Anstände, aufgetragen, in der Correspvndenz mit diesen Behörden, der schon bestehenden Anordnungen und Normalvorschristen gemäß, den Gegenstand des betreffenden Schreibens auf der Adresse desselben jedesmahl genau anzumerken. Gubernialverordnung vom 26. October 1822, Zahl 24486. 151. Zn den Schulen darf kein Buch als ordentliches Schulbuch gebraucht werden, wenn es nicht als solches gesetzlich eingeführt ist. Nach Eröffnung der k. k. Studienhofcom-mission vom 12. d. M., Zahl 6592, ist die Bemerkung gemacht worden, daß seit mehreren Jahren Druckschriften untcr dem Titel von Hülfs-büchern den Gebrauch der in den Volksschulen gesetzlich eingeführtcn Lehrbücher hie und da verdrängen. 55 2 Dom 27. October. Da sowohl dem Unterrichte, als dem Fonde, hieraus ein Nachthcil erwächst: so wurde angeordnet, daß kein Buch unter was immer für einem Titel in den Schulen als ordentliches Schulbuch gebraucht werden dürfe, wenn es nicht als solches gesetzlich eingeführet worden. Gubernialverordnung vom 27. October 1822, Zahl 24574. i52- Bezeichnung der Fälle, in welchen der Besitz eines Bauerngutes , den Anspruch auf die Befreyung von der Militärpflicht, begründet. Es ist die Frage zur Sprache gekommen, ob in den altconfcribirten Provinzen der grund-büchlich gesicherte Besitz eineF Viertes, odcr'noch größeren Bauerngutes allein hinreiche, auf die Befreyung von der Militärpflicht gesetzlichen An. spruch zu machen? oder, ob damit auch die Selbstbewirthschaftung verbunden sepn müsse, um obige Begünstigung zu genießen? Hierüber haben folgende, mit hohem Hof-kanzleydecret vom 3., Erhalt. 25. d. M., Zahl 27385, herabgclanglc Bemerkungen als Richtschnur zu dienen. Der Haupt- oder vielmehr der einzige Zweck, wegen welchen der Besitzer eines Bauerngutes, das wegen seines größeren Flächenraums mehre. Dom 30, October. 53,3 ten Kraftaufwand zu seiner Beurbarung erfordert, von der Militärpflicht befreyt ist, ist die Cultur dieses Gutes. Die Begünstigung der Be» freyung von der Militärpflicht kann also, aus dieser Ursache, nur d e m zu Theil werden, der sich mit p e r so n l i ch e n Kraftaufwand der Beurbarung seines an Flächenraum bedeutenden GuteS widmet. Der juridische Besch allein, den die grundbücherliche Einverleibung sichert, entspricht daher diesem Zwecke nicht, sondern cs muß ihm un, mittelbar der physische Besih, das ist, die Selbst« bewirthschaftung zur Seite stehen. Nicht nur die dießfalls wegen der städtischen Verhältnisse und deS Bürgerrechtes erlassenen Hofverordnungen vom 3. November 1810, Zahl 16041, *) und at. Juny tön, Zahl 9221 **) sondern auch die Dorschriften vom 11. Juny und 13. Septemb. 1816, Zahl 10739, uni) 12028,***) welche vom Gubernium unterm 28. November 1810, Zahl 23941, und 17. July 1811, Zahl 16859; dann unterm 3. July und 23. September 1816, Zahlen 15261, und 22210, bekannt gegeben wurden, beweisen diese Tendenz der obersten Staatsverwaltung; ja selbst der Geist des Gc- *) Siche P. G> S- S-M-Franz l. Zz-B- 160. **) «•-•••!«•>• 36. * « 20g. ***) «•«•*3»5S» = 44. S « 222 II. 298. 55 4 Vom 30. October. seyes spricht sich, in der Regel, dahin aus, daß mit dem, im 12. und 14. Paragraph des Conscriptionspatentes vom Jahre 1804 angedeu-n-ten Besiy, auch die Selbstbewirthschaftung verbunden sepn müsse, wenn der Eigenthümer Anspruch auf die Bcfreyung von der Militärpflicht machen will. Dieß hindert jedoch nicht, daß bey besonders eintretendcn rücksichtswürdigen Familienverhältnissen eine Ausnahme von der Regel — jedoch nur unter Einfluß der oberen Behörden — gemacht werden könne. Gubcrnialverordnung vom 30. October 1822, Zahl 2448». rZ.'i. Gemekndedeputirte, welche bey Schulcommissionen Erklärungen abzugeben haben, müssen mit ordentlichen Vollmachten versehen seyn. Da schon öfters Falle vorgekommen sind, daß die von Gemeindedeputirten bey Schulcom-misflonen abgegebenen Erklärungen späterhin unwirksam geworden sind, weil es den Deputirten an Vollmacht zu den Erklärungen fehlte: so wurde den k. k. Kreisämtern erinnert, daß künftighin jederzeit, wo es sich um Schulbeyträge was immer für Art von Seite der Gemeinden Nom 2. November. 555 handelt, die erscheinenden Deputirken mit ordentlichen Vollmachten versehen scyn müssen. Gubernialverordnung vom 30. October 1822, Zahl 24584. »54. Vorschrift, wie die Erwcrbsteuer für die Hau-firer zu bemessen sey. Die hohe Hofkanzley hat in Betreff der von den Hausirern überhaupt und insbesondere von den Tyrolerhausttern bcy ihrem Eintritt in eine andere Provinz zu entrichtenden Erwerbsteuer, mit Verordnung vom n. October d. I., Zahl 26317, Folgendes erlassen: „Nach den be-„siehenden Erwcrbsteucrvorschriften bezahlen die „Haustrer in der Provinz Nicdervsterreich 5 fl., „in allen anderen Provinzen 3 fl., und nur in „Tyrol r fl. 30 fr. jährliche Erwerbsteuer." „Es ist jedoch billig und gerecht, daß die „Haustrer, welche in ein und derselben Provinz ihre Gewerbe treiben, auch in der Be-„steucrung gleichgehalten werden." „Nach diesem allgemeinen Grundsahe haben „daher jene Haustrer, welche in der Provinz „Niedervsterreich ihren Erwerb suchen, bey ih-„rem Eintritt auf die bereits bezahlte Erwerb« „stcucr noch jenen Betrag darauf zu entrichten, 5j6 Vom s. November. „um welchen ste minder, als mit 5 ft. beleget „sind." „Wird dieses Prinzip auf die Tyrolerhausi-„rer angewendet: so müssen sie, da sie in Tyrol „nur mit ist. 30 fr. belegt sind, und in einer „Provinz, wo die Hausirer 3 fl. bezahlen, ihr „Geiverb treiben wollen, bey ihrem Eintritt in „dieselbe 1 st. 30 fr. nachzahlen, wodurch sic in „der Erwcrbsteucr nur den Hausirern der gan-„zen Provinz gleichgehalten werden." „Kommen aber Tyrolcrhausirer nach Stic* „derösterreich, um ihrem Gewerbe nachzugehen, „so haben sie, wenn sie schon in einer andern „Provinz 1 fl. 30 fr. darauf bezahlt haben, so „wie alle Hausirer aus anderen Provinzen, wo „ihre Erwerbsteuer zu 3 fl. bemessen ist, bey ih-„rem Eintritt nach Niederöflerreich noch weitere „2 fl. zu entrichten, wodurch sie erst den Hauslehrern von Niederösterreich, wo sie 5 st. bezahle len müssen, gleichgestellt sind." Gubernialverordnung vom a. November 1822, Zahl 24700. 155. Wiedervereinigung einiger illyrischen LandeS-antheile mit dem Königreiche Ungarn- Seine f. f. Majestät haben, um den getreuen Unterthanen Allerhöchst Ihres Königreichs 557 Dom 3. November. Ungarn einen neuen Beweis Allerhöchst Ihrer Huld und Gnade zu geben,, und ihnen die Vortheile des Handel- mit dem Auslande zu erweitern, mittels allerhöchsten Cabinettschreibens vom ».July d. I. zu beschlossen geruhet, den jenseits der Save gelegenen Theil von Civilcroatien, und das ehemahlige ungarische Küstenland, welche Bezirke bisher einen integrirenden Theil Allerhöchst Ihres Königreichs Illprien ausmachten, dem Königreiche Ungarn einzuverleiben. Ferner haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 23. September d. I. zu befehlen geruhet, daß die Uebergabe und Ueber« nähme der gedachten Landestheile, folglich der Eintritt der ungarischen Verwaltung in denselben mit i. November d. J. vor fich zu gehen habe. Welches hiermit in Folge hohen Hofkanz-lepdecretS vom s». October 1822, Zahl 30303, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 3. November 1822, Zahl 23190. 156. Vorschrift in Bezug auf die Behandlung der Satzungsübertretungen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 3. October d. I., Zahl 27183, zur Erzielung 558 Vom 6. November. einer Gleichförmigkeit in der Behandlung der Satzungsubertretungen, für nothwendig befunden, nachstehende, bereits aus Veranlassung eines besonderen Falles, mit Secret vom 27. April 1821 über die Anwendung des §.226 des u.Thei-les des Strafgesetzes auf die von Gewerbsleu-ten in langen Zwischenräumen begangenen Satzungsubertretungen, an die k. k. niedervsterr. Regierung erlassene Erläuterung, zur künftigen Be-nehmung allgemein in Anwendung zu bringen: 1. da der §. 226 das dritte Vergehen des Ge-werbsmänneS als eine schwere Polizeyüber-tretung erklärt, weil die früher gegen ihn verhängten Strafen ihn nicht besserten: so setzt dieß voraus, dass bereits der höchste Strafgrad, welcher durch die besonderen Gesetze, auf die sich hier berufen wird, bestimmt ist, gegen die Uebertreter wirklich angewendet worden sep, weil sonst die Unverbesserlichkeit bey einer früher etwa eingetretenen gelinderen Behandlung nicht vermuthet werden kann; y, muffen in dem Fall, wo das Vergehen et# Nes Gewerbsmannes nach der Bestimmung des §. 226 als schwere Polizeyubertretung geahndet werden.soll, alle in dem Gesetzbuche wegen Zurechnung der schweren Polizeyuber-tretungen, Untersuchung und Aburtheilung Bom 6. November. 559 derselben enthaltenen Vorschriften beobachtet werden. G'ubernialverordnung vom 6. November »822, Zahl U4704, , i -j. * 57* Contumazurtheilstaxe ist für die Zukunft nur mit einem Gulden abzunehmen. Die hohe Hofkammer hat zur Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens bey Bemessung der Taxen für Contumazurtheile mit Decret vom •to. October 1822, Zahl 40762 , zu verordnen befunden, daß für die Zukunft die Coutumazur-theilstaxr überhaupt nicht nach der 6ten Rubrik der allgemeinen Taxordnung vom 1. November 1781 mit zwölf Gulden, sondern bloß nach der 4ten Rubrik mit einem Gulden abzunehmen sey. Gubernialverordnung vom 6. November 1822, Zahl 24732. 158^ Maßregeln in Bezug auf die Einbringung der rückständigen Steuern, und Behandlung der dießfalls saumseligen Steuerbezirksobrigkeiten. Auf die über die Anwendung der Execu-tionsordnung vom 3. Iunp 1813 vorgekpmmenen Zweifel: $6o Vom 6. November. 1. -06 für den Fall, wenn der Steuerpflichtige bloß wegen liederlicher Bewirthschas-tung seines Besihthumes in gänzliche Zahlungsunfähigkeit gerätst — zur Einbringung der Rückstände an der landesfürstlichen Grundsteuer die Veräufferung jener Realitäten ein« treten könne, worauf die Rückstände haften? 2. WaS dann zu geschehen habe, wenn die nach Maßgabe der erwähnten Executionsordnung zur Pfändung gezogenen Gegenstände, nach geschehener dreymahliger Feilbiethung, int Wege öffentlicher Versteigerung selbst unter dem Schätzungswerthe, wegen gänzlichen Mangel an Käufern, nicht an Mann gebracht werden können? und endlich 3. -Ob auch die Steuerbezirksobrigkeiten, wenn sie in Einbringung der Steuern einer besonderen Nachlässigkeit überwiesen sind, mit der Militärexecution belegt werden dürfen? hat die hohe Hoskanzley mit Verordnung vom 22. October d. A., Zahl 1643, eröffnet: „Nach dem ausdrücklich erklärten Willen „Sr. Majestät ist die in jeder Provinz vorge. „schriebene Executionsvrdnung, in so fern sie „nicht durch die bey Einführung deS Grund, „struerproviforiums angeordnete Perceptionsart „eine Abänderung erlitten hat, fortan zu beobachten." Vom 6. November. 561 Hiernach ftp also zu 1 von der Einbringung der Grundsteuerrückstände'- nach fruchtlos versuchter Militärexe-cution und Pfändung durch den Verkauf der Realität vor der Hand kein Gebrauch zu machen , da die bestehende Executionsordnung vom Jahre 1813 dieser Art der zwangswei« sen Einbringung der Grundsteuerrückstände nicht erwähnt; zu 2 kein Anstand vorhanden, das die gepfändeten Gegenstände nach einem andern, außer dem betreffenden Steuerbezirke gelegenen Drt, wo sich wegen mehrerer Concurrenz der Käufer, und verminderter Besorgnis eines Einverständnisses derselben mit dem Gepfändeten, ein günstigerer Erfolg erwarten läßt, gebracht werden können. Nur sey hierzu jedesmahl die Bewilligung des Vorgesetzten Kreisamtes cinzuholcn; zu 3 die Belegung der in Eintreibung der tan« desfürstl. Steuern saumseligen Steuerbezirks-obrigkciten mit Militärexecution nicht anwendbar , indem dies gegen die bestimmten Anordnungen des 8ten §. der bestehenden Executionsordnung streite. Solche saumselige Steuerbezirksobrigkeiten sepen zwar mit aller Strenge, und allen den Gesetzsammlung IV. Theil. 36 Dom 6. November. 5Ö2 Krcisämtern sonst zu Gebothe stehenden Zwangsmitteln zur genauen Ausübung ihrer Pflicht zu verhalten, jedoch in keinem Fall mjt,Misitar-c^rcution zu belegen. - Guberniatverordnung vom 6. November 1822, Zahl 24894. 159- Erläuterung der Vorschrift vom 14. November 1821, vermög welcher die, von der Grundsteuer ausgeschiedenen Steuerobjccte der Erwerb - oder Classenfteuer zu unterziehen sind. Die hohe Hofkanzley hat unterm 22. October d. I., Zahl 1913, mit Beziehung auf die hohe Verordnung'vom 22. October und Gubernialkund, machung vom 14. Novemb. 1821, Zahl 24053,*) womit die allerhöchste Entschließung bekannt ge* geben wurde, daß die nach der altern Einrichtung der Eataster mit der Grundsteuer belegten fremdartigen Objecte bey dem nunmehr in Anwendung stehenden Grundsteuerfystein jenen Abgaben, denen sic ihrer'Natur nach angehvren, nahmlich der Erwerb- oder Classcnsteuer, zuge-wicsen werden müssen, aus Anlaß mehrerer dicß-falls in der praktischen Anwendung unterlaufenen *) Siehe Z. Theil der P. G. S- pag. 325.' Nom 6. November. 563 Mißverständnisse, folgende nähere Erläuterungen ertheilet: „Die Absicht dieser Verfügung ist keines-„wegs dahin gerichtet, diese -Objecte eigens zu „erheben, und sie einer besonderen Besteuerung „ohne aller weitern Rücksicht zu unterziehen; son-„dern einzig und allein dahin, solche, „in so ferne „sie nach den bestehenden Grundsätzen über die „Erwerb - und Classensteuer, der Versteuerung „in einem: oder dem anderen Zweige dieser Ab-„gaben ohnehin unterlägen, bis nun aber davon „keine dieser Steuern entrichtet worden wäre, „weil von diesen Objecten nach den ältern Ca-„tastcrn die Grundsteuer bezahlt wurde, der Er-„werb- oder Classensteuer zugewiesen." „Wenn daher ein Dominium aus dem Rechte „derGetränkerzeugung, derBräuerey, derBrannt-„weinbrenncrey, des Ziegel- oder Kalkofens, aus „Mauthen und dergl. besondere Renten bezieht: „so hat der Eigcnthümer desselben die Verbindlichkeit, diese bey dem Classensteuerbekenntniß „in Anschlag zu bringen. Das Bekenntniß selbst „wird deßwegen immer in der patentmäßigen Form „abgefaßt: es darf dieser Zweig des Einkommens nicht besonders aufgeführt werden; und „es ist eben daher der Fall denkbar, daß ein „solcher Besitzer nach seinem übrigen Vermögens-Verhältnisse, dieser Verpflichtung ungeachtet, nach „den Grundsätzen der Classensteuer doch keine 36 * Vom 6. November. / L 64 „Classensteuer zu zahlen hat, weil ihm selbst mit „Annehmung dieser Einkünfte kein brr: Classen, „(teuer unterliegendes Vermögen erübriget;?' „Betreibt ein Dominium derley Gewerbe „selbst auf eigene Rechnung, und entrichtet es „daran, wie e§ nach den Grundsähen der Erwerb-„fieltrr seyn sollte, die Erwerbstcuer r so 'Hat' die „ersiossenc Bestimmung keine andere Folge, als „daß die bisher bestandene doppelte Besteuerung, „nähmlich im alten Catastrr, und in der Er, „werbsteuer, nunmehr aufhört, und nur die letz-„tere aufrecht bleibt. Wäre aber der Betrieb „solcher Gewerbe auf eigene Rechnung bey der „Erwerbsteuer nicht angegeben, dann trete aller-„dings die Verpflichtung ein, zu solcher, vom „Fahre 1822 angefangen, nach den Grundfähen „des Erwerbsteuerpatentes zu concuriren." „Die Ausweise über die in den alten Ca» „tastern vorgekommenen derley fremdartige Objecte sind nur in der Absicht mitgetheilt worden, „um selbe zur Erfüllung der erflossenen, in jenem „Geiste einzunehmenden Bestimmungen zu be-„nühen, und hierdurch ein Mittel der Controls „zu erhalten. Wenn nähmlich aus diesen Auszügen, bey dem einen oder dem andern Do-„minium derley freindartige.Objecte Vorkommen, „in den Ausweisen zur Erlverbsteuer von Seite ,ches Dominiums kein deiley Gewcrbsbetrieb er-„schrint: so wird daraus Anlaß' zu nehmen fcprt, Vom 6. November. 565 „naher auf den Grund zu sehen, und sich die „Ueberzeugiing zu verschaffen, ob mittlerweile „dieser Gewerbsbetrieb aufgehvrt hat, oder, ob „er fortan besieht; im letzteren Fall wird auf „die Einreichung zur Erwerbsieuer zu halten seyn. „Eben so isi bey den Bekenntnissen zur „Classcnsteucr aus den Daten jener Ausweise „Anlaß zu nehmen, zugeringen Angaben, oder „negativen Erklärungen, näher auf den Grund „zu sehen." „Was in diesen Wegen dem Ertrage der „Erwerb- und Classensteuer mehr zufließt, isi „seiner Zeit nachzuweisen." „In diesem Sinne muß die Hofverordnung „vom 2,2, -October v. I, ausgenommen, und in „praktische Anwendung gebracht werden; und die „OrtSobrigkeiten sind hiernach zur Beseitigung „aller Mißverständnisse und beunruhigenden Be-„sorgnisse, als ob cs auf eine neue, in den „bisherigen Normen nicht schon gegründet ge» „wefene Besteuerung abgesehen wäre, zu unter# „richten/' Gubcrnialverordnung vom 6. November 1822, Zahl 25029. 160. Wirkungskreis der Länderstette bey Anweisungen für Concurrcnzbaulichkciten. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 24. October d. I., Zahl 42386, erinnert, 566 Vom 6. November. „daß der GubernialwirkungskreiS bey Concurs „re n zb au l ichk'e it e n sich in Rücksicht des zu-,,stehenden Anweisungsbefugnisses von 1500 fl. „C. M. auf die ganze Bausumme) ohne „Rücksicht auf den aus einem öffentlichen Fonde „zu leistenden Beyträg, erstrecke; so wie die „Provinzial-Staatsbuchhaltung auch nur zur Adju-„stirung der die Bausumme von 1,500 fl. C. M. „nicht überschreitenden Kostenüberschläge bau* „fett sey." Gubernialverordnung vom 6. November IH22, Zahl 23-205. 161. Mittheilung der Acten an die medicinische Facultät, oder Professoren der Heilkunde bey Einholung der ärztlichen Befunde. Da sowohl in Civil - als Criminalrechts-angelegenheiten der Fall sich ergeben kann, daß eine Gerichtsbehörde über einen ärztlichen Befund das Gutachten der medicinischen Facultät, oder der Professoren der Heilkunde einzuholen nöthig findet, und ein gründliches Gutachten derselben die vollständige Kenntniß des unterwaltendcn Falles voraus sehet: so verstehet es sich zwar von selbst, daß die Gerichtsbehörden in einem solchen Falle der medicinischen Facultät, oder den Professoren der Heilkunde diejenigen Acten mitzutheilen haben, die zur richtigen Bestimmung des Falles beptragen können. Vom iZ. Noveircher.' 567 Um jedoch die in einem besonder» Falle vorkommenden Anstande für die Zukunft zu be, seitigen, wird den besagen Civil, und Criminal-gexichten die Weisung ertheilet, daß, wenn die Medizinische Facultät, oder die Professoren der HiÄlkunde erklären würden, daß sie.über die erhaltenen Acten kein gründliches Gutachten ab-geben können, und hierzu noch mehrere Acten benöthigen, die Gerichtsstellen solche, in so ferne kein gegründeter Anstand unterwaltet, mitzu-theilen haben; Falls abe/ die Gerichtsbehörden Bedenken tragen sollen, diese Acten anszufolgen, so liegt'.ihnen ob, hierüber die Entscheidung des betreffenden Appellationsgerichtes anzusuchen, welches zu beurtheilen haben wird, welche Acten zum Bchufe des Gutachtens mitzutheilen sepen. Diese mit Hofdccret der. k. k. obersten Justiz-sielle an das k. k. innerofierr. Appkllatioysgericht gelangte Vorschrift wird zur Benehmungswissen-schaft bekannt , gemacht. ; , Gubernialcrledigung vom iß. November 1822, ; . .. Zahl 25,357. 162. Mauthtariff für die LetLuschcr Brücke. Bey der hohen Drts erfolgten Genehmigung der Verpachtung des Brückcnmauthgefälls zu Lettusch im Cillier Kreise wird bekannt gemacht, daß diese Brückenmauth, da die Brücke 41 Klafter 568 Dom 14. November. tang ist, mithin jener der übrigen Brücken von gleicher Länge gleich zu stellen kommt, nach den Bestimmungen der Gubernialcürrende vom 23. May v. I., Zahl 11529, nach der Zten Classe mit 3 kr. C.M. für das Stück Zugvieh, 1 \fi fr. vom Stück schweren Trieb- und Tragvieh, und 3/4 kr. vom leichten Triebvieh von nun an zu bezahlen sey. Gubernialverordnung vom 13. November 1822, Zahl 23529. 163. Ordinationsnorme für alle Anstalten, deren Medicamentenbedarf entweder aus dem Ae-rarium, oder aus den, unter der öffentlichen Verwaltung stehenden Fonds bestritten werden. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 31. October d. I., Zahl 29677, zur Vermeidung des Gebrauches zukostspieliger Arzneyen angeordnet, daß die folgende, in den niederösterreichischen Kranken-, Dersorgungs- und Bezirksarmenanstalten eingeführte Ordinationsnorm bey allen Dersorgungs- und sonstigen Anstalten, deren Medicamentenbedarf entweder aus dem Ae-rarium, oder aus den unter der öffentlichen Verwaltung, oder Aufsicht, stehenden Fonds bestritten werden, und so auch bey Epidemien, und bey den Bezirksarmen eingeführt werden solle. Gubernialverordnung vom 14. November 1822, Zahl 26024. 56p [~, ?^KWnatl0tts - Normah ‘ jum Gebrauche für die Aerzte und Apotheker des dÜflcmeinen Krankenhauses, des Findelhauses, der Bezirk - Armen- und anderer Äcrforgungs--Anstalten. ? t .... c, • hl::.,.:. .c ..,n I Decoctum Bardanae. y,. tiadicis^ Bardanae Uncram unarh' semis Coquc c. sufficipnt.i, quantitate aquae per V, horae. Colatura librarum duarum — uemr us'ui. ---------------------»------- Ita :paratur Dcgoctum Lapathi acuti. .nm't J \ »OßUi niJ'.oinCi i::i; ■ y Decoctum Corticis chinae. Corticis chinae regiae ruditer tusi Unciaiu semis. C'ique in süfficienti qi^tntitate aquae per horam. Colatura fortiter expressa librae unius detur usui.................... Decoctum Corticis Hippocastani, ijt. Cort. Ippporcastani ruditer trnsi. Unciam unam Coque c. sufficient! quantitate aquae per horam. Colatura expressa librae unius detur. Ita paratur. Decoctum Corticis Quercus. Dosis una. .& x fifth'! sr' P tih i5iii- 'it;,»:1 vA ijj> ich;; Decoctum Corticis Salicis. ‘J ' v: CA 1 : i; i> ,ii - m • • ifc. Corticis Salicis ruditer tuši •» tlnciam imam , Coque c. sufficienti quantitate aquae per y2 lioram. Colatttre expressa librae pnius delur. Dosis n. • ir.. una. | k*r . .1,1 i .» L Decoctum Poljgalae. Radicis Polygalae - 7 i>' Unc. unara. Coque c. sufficienti quantitate aquae per 'L horae. Cola tura, librae unins^ ^ A r - j Ita paratur: Decpctum Cort. Fruet. Juglandium j ] — «e— ta i Decoctum Dulcamarae, Cauliuni Dulcamarae1 -U!!.'- Drachmas duas. Coque sufficient! quantitate aquae pbr */4 florae. |Cöiatura librae unius ■ dbtur üsUi‘. i Til! r-1." :->• : ■■■" • ! z Ita iparatur : Decoctum baccarum Juniper!. . -iir.1zco( ' t ::j: iti 1 ;. ir . J3' Decoctum; emoliens. Radicis Symphyti Horde! ruditer tuši ana. Unciam unam. Coque c. sufficient, quantitate aquae per V, Horae. Colatura librarum duarum 4 D. U. " Dosis una. ... 1 fl. kr. T"“| Decoctum Grami n is. y>. Radicis .Gramini s Uncias ties, Coque in sufficient'! quantitate aquae per % horaii. 'ColAtura fortiter- eXpressa librarum? duaitim • 11. U. Cl i iUJJir C . i SI r:’ bccoctum Lich-eriis islaudici. IJt. Lichen is islandici drachmas duas. Coque c. sufficient! quantitate aquae per V, florae. Colatura librae uiiius ; ' - D. U. it r>1 OL H-A Decoctum’Malti cum turionibus pini. R>. JNlalti iqolendina kraut! Uncias duas. Turionum pini Unciam semis. : Coqiie c. Aifficienti quantitate aquae per y, horam. . Colatura librarum duarum D. U. l !,«? Decoctum OnonLdis, R. Radicis Ononidis; Uncias. duas Coque c. sufficient! quantitate aquae per % Horae. Colatura librarum duarum D. U. Bfl t tu» i‘i .: »1 Decoctum Salep. qt. Radicis Salep pulverat. Scrupulos duos. , Coque c. sufficient! quantitate aquae per y Horae. Colatura librarum duarum D. U. Dosis utia. fl. Ihr. Decoctum Solvens. - ft. Radreis Taraxaci Unciara imam. Foliorum Saponariae Unciam semis. Coqhe c. suffieienti quantitate aquae per */* horae. Colatura, librae unius, fo/ti-ter exprinjatur, Detur ysuit i'./l Emulsici; .Communis. f),. Seminis Cucurbitarum. Unctam seniis. AqUae fontanae quantum satis , fiat lege artis Emulsio. Colaturae Unciarum decent ad de : Inlusi liquiritiae (Jncias duas. D. U. 1 " :"~~>"'T!TTr' Infusum amarum. ft. Herbae .apsyhthl!' — triColii fibrini ana. Drachmas duas Infilnde c. suffieienti quantitate aquae fer-. vidae per horam , Ut Sit Colatura Unciarum octo. j Infusum Angelicae. fy. jRadicis Angelicae drachmas duas. ■ iufqnde c. suffieienti quantitate aquae fer-Vidae per V- horae. Colatura librae Unius. * 1 D. U. Ita iparatur : Infusum Calami aomatici. Infusum radicis Valerianae. 5». Radicis Valerianae sylvestris drachmas tres. Infunde c. suffieienti quantitate aquae per li. horae vase clause. Colatura librae Unius D. Usui. Dosis una. ..ji; j fl. kr. Infusum floram Armcae. Ijt. Florum'Arnicae drachmam unant In-funde c. sufflcifenti quantitate aquae fervidae per V horae, Colatura librae unius D. U. Tnflisnm Ch.nmnmillae, yc. Floram chamomillae vulgarium drachmas dtias. Infunde c. Sufficient! quantitate aquae fervidae per y4 horae vase clauso\ Col-latura librae unius. D. U. Xta paratur : Infusum florum Sambuci. — herbae menthae crispae — — millefolii — — salvias Infusum liquiritiae. It. Radicis liquiritiae conscissae Unciam semis Infunde c. sufficient? quantitate aquae fervidae per l/A florae tit sit Colatura, Librae unius. Linctus demulcens. Mucilaginis gUmmi Tragacanthae Unciam SCmis, Mellis deputati Unc. unam, M. Dosis una. fl. | kr. Lotio Antipsorica. fy. Foliorum Ros na arini sylvestris Folioruin Nicatianae ana Unciam semis Salis Tartari-drachmam unam InFunde c. sufficient! quantitate aquae fei> vidae per ya horae , ut sit Colatiiia librae umus. Mixtura gummosa. y,. Pulveris gummosi. Drachmam unam et semis. Aqüae fontanae Uncias quinque (nfusi liquiritiae Unciam unam M. Mivtnra dianhnretica. pt. Roob Sambuci Unciam semis. Inlusi florum Sambuci Uncias sex Suititus Minderen Drachmam unam. Misce. Mixtura diuretica. ft. Roob Juniperi Oxymel. squil, una Unciam Semis. Decocti baccarum Juniperi Uncias sex. M- Mixtura Nitrosa. R. Nitri pur. Drachm, unam. Oxymelis simplicjs Unciam unam. Aquae fontanae Libram unam. Misce. Mixtura Salina, ft. Arcani duplicate Uncianf semis. Aqiiae fontanae Uncias decent, Misce. Mixtura Salioa cum Roob. Arcäni duplicati Unciam semis.: Aquae fontis Uncias decem. Roob Sambuci Unciam unam. Misce. Potio emetica. 1^. Tartari emetic! Grana tria Aquae destillatae Uncias tres M. per epicrasin summenda. Potio laxans. Hi. Salis amari Unciam unam. Aquae communis Uncias sex. Misce per epicrasin summenda. Potio laxans fortior. Hi. Pulveris foliorum sennae Drachmas duas. Infunde c. sufficient! quantitate aquae ferridae per l/4 horae. Colaturae Unci arum sex adde: Salis amari Unciam unam. Misce per epicrasin summenda. Pulvis absorbens» Hi, Magnesiae nitr. Drachmam semis. D. U. Pulvis aluminosus. H,. Aluminis grana duo Sachari albi Grana decem. Misce. Pulvis anthelminthicus. Hi. Pulveris seminis Chinac. — radicis jalappae ana Sfru pulum unum. Misce. 5/6 Dosis una. fl. | kr. Pulvis Camphoratus. 15k. Camphorae granum semis Gummi arabici Grana duo. Sachari grana octo. Misce. Pulvis corticis chinae regiae. Ijk. Pulveris alcoholisati corticis. chinae regiae Grana quindecim. I). Pulvis Doveri. Hk. Ipccacuanhae Opit ana gran */4 Pulveris liquiritiae Grana octo M Pulvis emeticus. Ijk. Pulveris radicis Ipecacuanhac grana decem. Tartari cractici Granum unum. Misce. Pulvis drasticus. y,. Pulveris radicis Jalappae Drachmam semis. Arcani duplicati Grana decem. Misce. Pulvis gummosus. Ijk. Pulveris gummi Tragecanthae. — Amyli. — extract! liquiritiae. ana grana decem. Misce. Pulvis opiatus, ijk. Opii granum semis. Sachati Grana decem. Misce. Pulvis Squillae. Ijfc. Pulveris squillae Granum unum. Sachari Grana sex. Misce. Dosis fl. una. kr. Pulvis stibiatus. ffc. Sulphuris au rat i antimonii. Granum semis. Sachari Grana sex. Misce. Pulvis Sulphuratus. Y-. Pulveris Sulphuris — radicis liquiritiae. ana grana decern. Misce. Sinapismus. 1>. Fermenti panis Uncias sex. F.irinae Sinapis Uncias tres. Aceti Uncias duas. Misce. Species proCataplasmate emolliente. Ijfc, Farinae secalis. — Placentae seminis Lini ana Libram semis. Misce. Species pro fomento aromatico. tfc, Herbae absintbii. — chamomillae. ana unciam semis. Conscissa misce. Stuf tilt Stitel Wasser. Gesetzsammlung IV. Theil. 37 Species pro fomento emolliente. Ifc, Foliorum Malvae. • verbasci. ana Unciam semis. Conscissa misce. Dosis fl. una. | kr Auf ein ©eitel Wasser. Species pro fomento sicco. Jjt. Furfuris tritici Uncias quatuor. Pulveris grösst herbae chamomillae. ana Unciam imam. Misce. — Unguentum carbonicum. Y-. Unguenti simplicis Unciam unam. Pulveris Carbonum vegetabilium Drachmas tres. Misce. Unguentum Mercuriale album. JJt. Unguenti simplicis. Unciam unam mercurii praecipitati albi Drachm am semis. Misce exactissime. Unguentum mercuriale rubrum. fl.. Unguenti simplicis Unciam unam mercurii praecipitati rubri Drachmam semis. Misce exactissime. ' iJ ; Unguentum Saturninum seu Lvthargyri. fy. Unguenti simplicis Unciam unam. Liquefacto admisce. Aceti lithargyri Unciam semis Misce. Zusätze. Da es nicht thunlich ist, für alle einzelne Krankheitsfälle allgenieine passende Arzneyformeln zu entwerfe», so ist es zwar den Aerzten und Wundärzten der obbenannten Armenanstalten unbenommen, nach Befund des Bedürfnisses auch die übrigen in der Pharmacopoe austriaca erhaltenen Körper in eigenen Magistralformeln zu verordnen, und es stnd vorzüglich die heroisch wirkenden, und mit der größten Genauigkeit zu modificiren-den Heilmittel, z. B. Mercurial-Präparate, Digitalis r. dergl. nach individuellen Fällen immer magistraliter zu verschreiben, jedoch wird es diesen Aerzten und Wundärzten zur besondern Pflicht gemacht, nicht ohne Noth theuere Arzneyen, z. B. Moschum, Castoreum, Ext. Cort. peri vian , Rheum chinense u. dergl. zu verordnen, wo sie mit wohlfeilern und einheimischen Heilmitteln den nähmlichen Zweck der Heilung erreichen können, und es bleibt das benannte armenärztliche Personale für die genaue Befolgung dieser Anordnung strenge verantwortlich. Statt der aromatischen destillirten Wasser sind immer die Infusa zu verschreiben. Zucker darf nur zu Pulvern verwendet, und Sy-rugj- dürfen nur den Kindern ordinirt werden. Beym China Decoct, Salep Decoct etc. ist das Infus. Liquiritiae, welches sonst statt Sprüh» zur Ver-füssung der Medicamente gebraucht wird, überflüssig, und selbst bey eckelhaften Arzneyen entbehrlich, weil ihr Geschmack dadurch nicht wesentlich verbessert wird. Pro potu Communi wird Gerste gesotten, welche nicht in der Apotheke gefaßt, und auf den Kraitkensäle» oder zu Hause gekocht wird. Deßgleichen dürfen die Cataplasmen, Umschläge und gemeine Klystiere nicht in der Apotheke gekocht werden. Zum gemeinen Klystier wird Kleyenabsnd genommen, und z»m reizenden, Küchensalz zugesetzt, die schlei-michten Klystiere werden mit Leinsamenmehl bereitet. Grätz den 22. October 1822. * 580 Vom 20. November. 164. Feuerlöschordnung für Grätz, und Umgebungen, nebst Instruction für die Feuerpoli-zeycommissionen. In Folge des allerhöchsten Cabinettschrei-bens vom 25. Februar, und Hofkanzleyverordnung vom 8, März 1819, Zahl 7565, wird nachfolgende Feuerlvschordnung für die Hauptstadt Grap, ihre Vorstädte, und den gesammten Conscriptions-bezirk des Magistrates, dann die Instruction für die Feuerpolizeycommisstonen zu Gräp in Wirksamkeit gesetzt. Gubernialverordnung vom 20. November i8a«, Zahl 26083. Feuerlöschordnung für btt Hauptstadt Grätz, ihre Vorstädte und den gesammten Conscriptions-Bezirk/des Magistrates. §. 1. Die Vorschriften der Feuerpolizei) beschäftigen sich I. mit Verminderung der Feuersgefahren ; II. mit schleuniger Entdeckung und Bekanntmachung der Feuersbrünste; III. mit dem Löschen der Feuersbrünste; IV. mit den Anstalten nach gelöschtem Brande; V. mit den Kosten der Löschanstalten; VI. mit den Strafen der Feuerpolizeyübertretungen. I. Abtheiäung. Von der Verminderung der Feuersgefahren. §, r. Zur Verminderung der Feuersgefahren gehört a. feuersichere Bauart der Hauser; Nom 20. November. 581 b. Vorsicht mit allen leicht feuerfangenden Gegenständen; c. Vorsicht mit dem Gebrauche des Feuers und der Gluth. d. Bereithaltung zureichender Löschmittel und Geräthe; c. die Feuerpolizeycommission. A. Feuersichere Bauart der Käufer. §. 3. Kein neuer Bau oder keine Abänderung eine» Baues, wenn sie nicht ganz unbedeutend ist, darf anders, als mit Zuhülfnehmung eines befugten Mauerer-odcr Zimniermeisters geschehen, und darf auch nicht unternommen werden, wenn nicht hierzu die Bewilligung durch den Magistrat der Hauptstadt schriftlich erfolgt ist. Eben so darf von dem Inhalte dieser Bewilligung, bey dem Baue selbst, unter kein-.m Vorwände eine Abweichung geschehen. Im Falle der Uebertretung wird der Bauführer sowohl, als der Befugte, strenger aber noch ein unbefugter Meister, Polier oder Geselle, nach den Gesetz«, gestraft, und das, was ordnungswidrig ge-bauet worden ist, muß niedergerissen werden. S- 4. Um die Bewilligung zu erhalten, ist ein Baugesuch, welche» der deutlich und richtig gezeichnete Bauriß und SituationSplan in Duplo beyliegen muß, bey dem Magistrate einzureichen. Dieses gilt von allen Gebäuden in der Stadt, und inner des Conscriptions - Bezirkes der Hauptstadt, ohne wegen des Eigenthüniers oder Grundobrigkeit einen Unterschied zu machen. Der Magistrat legt daS Baugesuch dem k. k. KreiSamte vor, welches darüber eine Augenscheinscommission anordnet, und nach deren Befund die Bewilligung oder Nichtbewilligung der hohen Landesstelle vorschlägt. Die Entschliessung der Landesstelle wird auf eben diesem Wege durch den Magistrat den Parteyen schriftlich bekannt gemacht. §. 5. Die Gegenstände, worauf dabey gesehen wird, und welche in der Hauptstadt und ihrem Pomerio besonders beobachtet werden müssen, sind folgende: ' tz. 6. Hölzerne Gebäude werden künftig in der Stadt und den Vorstädten überhaupt nicht mehr zuge-lasten. Alles, was in diesem Bezirke neu gebaut, oder wieder hergcstellet wird, muß außer einer besonder» Be- 582 Vom 20. November. willigung ganz gemauert, und mit Ziegel oder Metall eingedeckt seyn. §. 7. Auch Thürme müssen künftighin durchaus gemauert, in jeder Abtheilung eingewölbt, und durchaus mit guten Stiegen versehen werden. Hölzerne Thürine dürfen in der Stadt und ihrem Pomerio künftig nicht mehr errichtet, und sollen die schon bestehenden sobald als möglich abgestellt, inzwischen aber mit Blitz - Ableitern versehen werden. §. 8. Dachrinnen von Holz werden nicht geduldet, weil sie das Feuer leicht fangen und verbreiten. §. y. Dachfenster und Erker müssen vermindert, und, wo sie bestehen, zum Verschließen gerichtet werden, um das Innere des Daches gegen das Flugfeuer , und den Luftzug zur Zeit einer Brunst verwahren zu können. §. io. Wirthschaftödachstühle, d. i. solche, bey denen die Riegel (Bundträme) mit dem Dippelboden verbunden sind, und daher zur Zeit der Gefahr die er. steren von den letzteren nicht schleunig abgeworfen werden können, sind strenge verbothen. Die Mauerbanke müssen über die Oberfläche des Dachbodens erhöhet werden , und der Werksatz des Dachgerüsteö muß auf den Manerbänken, ohne Verbindung mit dem Dachboden ruhen. tz. li. Die Eindeckung jedes Dacheö muß mit Ziegeln, Blech, Kupfer oder Zink geschehen. Ein Dach von Brettern oder Schindeln wird künftig unter keinem Vorwände zugelassen. Eben so werden die Schindel und Brettersäume an den Dächern, die hölzernen Dachgesimse, und die sogenannten französischen Dächer mit gerade ausgestelltem Sparrwerke (Gesperre), verbothen, insbesondere letztere, aus der Ursache, weil dergleichen Dächer zur Anbringung der anögeschalten Boden - und Dachzimmer Anlaß gebe», die unter keinem Vorwände geduldet werden dürfen. §. 12. Die Hohlkehle des Daches muß mit Ziegeln gemauert, und darf nicht mit Läden verschalet seyn. §. 13. Der Dachboden an Wohnungsgcbäuden muß nach der Stärke des Gebäudes mit Esterich belegt, oder mit Ziegeln gepflastert seyn. Nom so. November. 58S j. i4. Die Boden stiegen sollen gemauert, breit genug, und mit bequemen Stufen hergcstellet werden. §. i5. Dachzimmer, d. i. Wohnungen auf de» Dachboden neu errichten, ist ganz und gar verbothen. Jene, welche schon bestehen, werden nur dann geduldet, wenn sie um und um gemauert, und mit Ziegeln gepflastert sind. So ferne sie nicht von dieser Beschaffenheit wären, wird darin weder Herdstätte, noch Ofen, noch Kohlfeuer gestattet. Schlafstellen auf den Dachboden dürfen nur mit besonderer Bewilligung, und auch in diesem Falle nur ohne Beheizung, dennoch aber um und um gemauert oder verschalet, errichtet werden. §. 16. Brandmauern werden sehr empfohlen. Sie müssen an Herden und Kaminen wenigstens 7 bis 5 Schuhe breit, o Schuhe hoch, und l Schuh dick ge macht werden. Bey allen Gebäuden, wo eö möglich rst, soll man auf Gibelbrandmauern oder Scheidemauern Bedacht nehmen; besonders ist dieses in Gegenden noth-wendig, wo die verengte Lage der Gebäude das Löschen eines Brandes erschweret. §. 17. Schornsteine (Rauchsänge) müssen durchaus gemauert, wenigstens 4 Schuh hoch, bis an die Rauchlöcher, über die Dachung erhöht seyn, ihre Mauerdicke soll auf allen Seiten gleich wenigstens 6 Zolle, ihre Lichte l % Schuh im Viereck betragen. Sie müssen mit Mörtel (Kalk) gut verwahret, und in denselben dürfen keine hölzernen Balken, Schließen, Dippelbäume, oder was immer für derley hölzerne Körper besindlich seyn. Von jeder Heitzung soll der Rauchfang ganz über das Dach geführet werden. Von außen soll jeder Rauchfang mit einer vorragenden eisernen Stange versehen seyn, worauf „pom Dache hinaus ein Brett aufgeleget, und wodurch das Einsälliefen in den Rauchfang leicht und sicher gemacht werden kann. Die eisernen Zugthürln in den Rauchfängen werden allen HauS - Eigenthümern anempfohlen. Dort aber, wo viel Feuer gehalten wird, z. 95. bey Bäckern, Brauern, großen Gasthäusern u. dergl., muß an dem Rauchfange, unter dem Kaminhute, ein Falldeckel von doppeltem Eisenbleche mit einer eisernen Stange dergestalt vorgerichtet werden, daß der Rauchfang geschlossen werden kann. 584 Vom 20. November. §. is. Hölzerne Gänge an den Häuser» sind so viel, als möglich zu vermeiden. §. 19. Die Fußböden in den Küche»/ oder bey andern Feuerstätten müssen mit Stein, Kalk oder Ziegeln gut belegt/ nicht aber mit Läden oder Holz bedeckt seyn. §.20. Feuerstätten jeder Art sind von Holzwerk entfernt anzulegeii/ ganz von Mauerwerk aufzuführen und ohne dergleichen hölzerne Säulen oder Riegel zu errichten. §. 2i. Ueber Küchenherde muß ein Sturz angebracht seyn , der über jede Seite deö Herdes einen Schuh hinaus steht. UebrigenS muß jeder Küchenherd gemauert, und im Falle einer Höhlung unter demselben gewölbet werden. §.22. Kamine und Herde müssen wenigstens eine halbe Elle hoch vom Boden eingemauert seyn, auch vbenher ihre rechte Bedeckung und Verkleidung, dann eine Brandmauer von 8 Schuhen Höhe und Breite haben. Kamine sotten stets auf eingespannte Ziegelboden gesetzt werden, ober dem Ofenloche eine kleine Bedachung haben, damit das Feuer nicht herausfliege. §. 23. Die Heitzöffnungen (Ofenlöcher) müssen mit eisernen Thüren versehen werden. §. 24. Oefen dürfen durchaus nur auf Gewölben, oder auf eisernen, steinernen, oder von Mauerziegeln angebrachten Gestellen ruhen. §. 25. Ofenröhren dürfen ohne besondere Augenscheinscommission, und darüber erfolgte Bewilligung der Landesstelle (sie mögen nun von Eisenblech, oder gemauert in Zimmer oder Küchen eingeleaet seyn), bey Strafe für die Gewerbsleute, nicht verfertiget werden. Die besondere Bewilligung kann in einzelnen Fälle» nur erfolgen, wenn sonst keine Heitzung möglich, und die Anbringung der Röhre unbedenklich ist. §.26. Backöfen, Bräu-, Färbe-, Waschkessel, dürfen ohne obgedachte besondere Bewilligung nicht errichtet werden. Sie dürfen nur an einem Orte, der ringsmn mit Mauerwerk versehen, und ganz gewöl-- 585 Dom 20. November. bet ist, ferner nur unter einem gut angebrachten Mantel und breitem Rauchfange, dann nie über dem Erdgeschosse des Gebäudes, und nur an einer wenigstens anderthalb Schuhe dicken Brandmauer bestehen. An ihrem Rauchfange sollen sie eine tüchtige Feuermauer haben, welche drey Schuhe hoch, über den First des Daches hinausgeführt fei). Der Backofen selbst soll mit Ziegeln tüchtig gewölbt, und an der Oeffnung mit einem eisernen Schieber (Thürl) versehen seyn. Der Backofenherd muß von den Communmauerschaf-ten ein und einen halben Schuh abgesetzet seyn. tz. 27. Rauchkammern und Selchküchen sollen ringsum aus Backsteinen, die auf den breiten Lheil gelegt sind, geniauert, und oben zugewölbet seyn. Die Oeffnung am Rauchfange, wodurch der Rauch in die Räucherkammer gelassen wird, soll nicht durch den Boden , sondern zur Seite in dieselbe gerichtet werden, das Luftloch aber, wodurch der Rauch aus der Räucherkammer wieder abgeführet wird, soll gleich einem Rauchfange gemauert seyn. Die Räucherkammer muß eine eiserne , oder doch inwendig mit Eisenblech überzogene, und mit eisernen Riegeln versehene Thüre haben. §. 28. Malzdörren sollen ringsum mit Mauerwerk umgeben seyn, und unter einem feuerfesten Gewölbe stehen. Ihre Decke muß aus Eisenblech oder Kupfer bestehen, und von eisernen Stangen getragen werden. Die Luftlöcher müssen eiserne Schieber (Thürln) haben. §. 2y. Ställe müssen gemauert, eingewölbt, und mit Ziegeln gedeckt seyn. §. so. Keller sollen wohl gewölbt seyn, eiserne Thüren und einen feuerfesten Hals haben, ihre Fenster sollen mit eisernen Balken versehen werden, wenn sich darin Holz, Kohlen oder andere brennbare Materialien (wie z. B. bey Kaufleuten) befinden, oder wenn die Fenster gegen feuergefährliche Orte, z. B. Stallungen, Holzlegen oder bergt, gehen. Die Thürhacken der Keller sollen nicht mit Bley eingegoffen, sondern durch die steinernen Säulen durchreichend, und auf der andern Seite umgeschlagen, oder mit einer Stifte verriegelt seyn. .586 Vom 20. November. B. Vorsicht mit Gegenständen, welche leicht Fe»cr fange». _§. 3i. Gegenstände, welche leicht Feuer fange», müssen in sicherer Verwahrung sich befinden, und dürfen insbesondere inner deö städtischen Pomeriums nirgends in großer Menge aufgehäufet seyn. Dafür sind nicht nur die Eigenthüiner solcher Gegenstände, sondern auch die Hauseigenthümer verantwortlich, wo sich dieselben anfbewahrt befinden. §. 32. Dieses ist die allgemeine Regel darüber. Zur Erläuterung, und wegen besonderer Wichtigkeit werden folgende Anordnungen noch besonders angeführt. f. 33. Blitzableiter — da sie nur dann nützen, wenn sie auf verständige Art errichtet find, sollen nur durch Leute, die dessen ganz kündig sind, und eben deß-wegen nicht ohne Untersuchung und Bewilligung des Magistrates errichtet werden. tz. 34. Ungelöschter Kalk, muß so verwahret seyn, daß er nicht durch Wasser entzünden werden könne, und daß, wenn dieses geschieht, er sich nicht in der Nähe brennbarer Gegenstände befinde. §.35. Holz, Holzabschnitte, Holzspäne sollen in, und neben den Wohngebäuden, oder in den Werkstätten nicht angehäuft, noch weniger aber unter die Dächer gebracht, sondern an sichern Orten bewahret werden. §. 36. Flachö und Hanf ist nur in feuerfesten Behältnissen, auf keine Weise also auf den Dachboden aufzubewahren. §. 37. Heu und Stroh soll nicht in Stallungen oder nahe an denselben, sondern nur in abgelegenen, oder aber in feuersichern gemauerten und gewölbte» Behältnissen im Vorrath aufbewahrt werden. Scheuern sollen im Pomerio eigentlich gar nicht vorhanden seyn; die Errichtung neuer Scheuern wenigstens wird in der Reihe der Häuser nicht mehr geduldet. Wägen mit Heu und Stroh dürfen auf einen unversperrten Platze nicht über Nacht stehen gelassen werden. §. 38. Kohlen dürfen nur in feuerfesten Behältnissen unter der Erde, oder zu ebener Erde in Verwahrung seyn. Nom 20. November. 587 §. ü9. O e f> I, Terpentin, Weingeist, Schw efel und andere dergleichen Waaren, die leicht feuerfangend gefährlich brennbar sind, sollen in Vorrath nie in gar großer Menge an einem Orte vorhanden seyn. Ferner dürfen sich beriet) Vorräthe nie in den Hand-lungSgewölbern der Kaufleute, oder in hölzernen oder sonst schlecht verwahrten Behältnissen, sondern nnr in gewölbten Kellern oder sonst ganz gemauerten und gewölbten Magazinen besinden, woran Thören und Fenster mit eisernen Balken von innen und von aussen feuerfest geschlossen werden können. (. 40. Pulver soll nie über 4 Pfund beym Hause vorhanden seyn, und auch dieser kleine Äorralh soll in guten angemessenen Gefäßen ganz abgesondert, und mit großer Vorsicht bewahret und behandelt werden. Eben dieses gilt von Handelsleuten oder andern Parteyen, welche Pulver zum Verschleiße haben; denn Vorräthe an Pulver dürfen nur außer dem Pomerio der Stadt an freyen Plätzen, in feuerfesten, zweckmäßigen, durch die hohe Landeöstelle gut geheißenen Behältnissen, nicht aber an unbekannten, selbstbeliebigen Orten aufbewah-ret werden. §. 41. Kochen und Zerlassen fetter Materialien soll nie am Ofenloche, auch nie bey einem Loderfeuer, und immer nur mit genauer Aufmerksamkeit geschehen. Eine bedeutende Menge davon soll nur ini Freyen geschmolzen, und Firniß, Wagenschmier oder dergl. nur im Freyen zubereitet werden. Wenn solche Dinge sich entzünden, müssen sie nie mit Wasser, sondern nur mit einem Sturze (Deckel) oder Asche gelöschet werden. §. 42. Nach Ähnlichkeit dieser Vorschriften ist sich auch bey andern hier nicht ausdrücklich benannten Gegenständen zu benehmen. §. 43. Schornsteine (Rauchfänge), Ofen roh-, reit, bewilligte Kü che n gewölbe, Hei Hoffnungen und alle Feuer- Eßen, müssen von Ruß fleißig bereiniget, gekehrt, gefeger werden. Nicht nur die HauSeigenthümer, sondern auch die Familienhäupter der Wohnparteyen, nnd die Rauchfangkehrer selbst sind unter eigener Dafürhaftung verbunden, darauf zu wachen, daß dieses richtig geschehe. So weit man mit der Hand 588 Vom 20. November. reichen kann, sind hiezu die Dienstlente alle 5 Tage; bey Feuerarbeitern und in den Sechtküchen der Wäscher aber alle Tage Abends anzuhalten. Die Rauchfänge müssen in jedem Hause nach Verhältniß der geringer» oder stärker» Heißung alle 14 Tage, oder wenigstens alle 4 Wochen — bey Gewerbs-leuten, die großes Feuer halten, gewiß alle 14 Sage — bey Brauern wenigstens zwey Mahl in jeder Wocbe — in großen Gasthäusern alle 8 Lage, wenigstens alle 14 Tage gekehret werden. Jeder Hausherr ist verpflichtet, dießfallö mit einem befugten Rauchfangkehrermeister einen Vertrag abzu-schliessen. Wo aber die Frage, wie oft zu kehren sey, bestritten wird, dort ist diese Frage nach geschehener Untersuchung der Feuerpolizeycommission durch den Magistrat zu entscheiden. Jeder Hausherr hat endlich ein eigenes Büchel zu hasten, worin der kehrende Gesell oder Meister den Tag der geschehenen Fegnng jedesmahl anzumerken verpflichtet ist, um darüber die nöthige Gontrolle herzustellen. §. 44. Das Ausbrennen der Küchen ist ganz und gar verbothen. C. Vorsicht im Gebrauche des Feuers und der Gluch. §. 45. Beym Gebrauche und der Verwahrung des Feuers, des Feuerzeuges, des Lichtes, der Gluth und der Asche; dann beym Gebrauche solcher Dinge oder Werkzeuge, wodurch Feuer hervorgebracht werden kann, ist von Jedermann die größte Vorsicht anznwcnden, damit keine schädliche und gefährliche Entzündung erfolge» könne. Dieß ist die allgemeine Regel. Hausväter oder Hausmütter haben dießfalls für alle zu ihrer Familie gehörigen Personen, so wie für ihre Gäste und deren Leute — Dienstherren oder Dienstfrauen für ihre Dienstleute — Eewerbsleute für ihre Gesellen und Jungen zu haften, und das, waS zur Beobachtung dieser Vorsicht an Geräthen, Werkzeugen und dergl. nöthig ist; vorzüglich aber die nöthigen und feuersichern Laternen richtig anzuschaffen. Insbesondere werden folgende Vorschriften ausdrücklich angeführct: Vom 20. November. 589 §. 46. Feuer auf offener Gasse, Platzen, Höfen und andern Orten, vorzüglich aber in der Nähe feuerfangender Gegenstände aufzumachen, ist untersagt. Da das Ausbrennen der Fässer bey den Bindern nicht ganz zu beseitigen ist, so muß dieß mit besonderer Vorsicht nur in den Tagstunden und bey Windstille geschehen, das Feuer auch immer sorgfältig abgelöscht werden. Feuer offen und unverwahrt über die Gasse zu tragen, ist strenge verbothen. Eben dieß gilt von glühenden Kohlen. Das Kastanieubraten auf offenen Plätzen, soll mir dort geschehen dürfen, wo der Magistrat nach vorläufiger Untersuchung den gefahrfreyen Platz anweiset. Das Herumtragen der am Ofenfeuer angezundenen Schwäm-nie in die Häuser ist allgemein, und besonders Kindern und Gassenjungen nicht gestattet. Eben dieses gilt von dein Hereingehen der Bauersleute in die Stadt oder Vorstädte mit brennenden Spänen. §. 47. Fackeln sollen selbst in der inner» Stadt nur mit großer Vorsicht brennend getragen werden. In Len Vorstädten, wo die Gefahr größer ist, und schon auf den aus der Stadt in die Vorstädte führenden Brücken werden brennende Fackeln in keinem Falle geduldet. Daher sollen sie von Wägen, welche in die Vorstädte fahren, zurückgelassen werden; und bey Leichen ist sich der Laternen statt der Fackeln zu bedienen. §. 4 8- Wärmetöpfe sind auch an öffentlichen Orten, wo irgend eine nahe Gefahr vorhanden ist, z. B. auf den Brücken oder zur Marktzeit in den Markthütteu oder in der Nähe derselben schlechterdings verbothen. Außerdem sind Wärmetöpfe an öffentlichen Orten auch nur damahlö gestattet, ivenn sie von Eisen und mit einem eisernen Deckel versehen sind. §. 49. Feuerwerke im Großen und Kleinen, folglich auch einzelne Raketen u. dergl. dürfen inner dem Pomerio der Stadt und Vorstädte nicht angezündet werden, wenn nicht in Hinsicht des von aller Gefahr freyen Platzes, des Tags und der Stunde die Bewilligung der k. k. Polizeydirection schriftlich erfolget ist. §. 50. Schießen überhaupt ist in der Stadt und in den Vorstädten, außer in einer Entfernung von 500 Vom 20. November. 59° Schritten von jedem Gebäude wegen Feuersgefahr verbothen. Hievon ist nur das Schießen auf der bewilligten Schießstätte ausgenommen. §. 51. Tabakrauchen ist in Scheuern / Ställen, Höfe», Schupfen, auf Dachböden, oder wo immer in der Nähe von leicht feuerfangenden Gegenständen, z. B. Heu, Stroh, Holz, Flachs, Fett, Holzspänen u. bergt, selbst mit Pfeifen, die einen Deckel haben, schlechterdings untersagt. Jeder Wirth, Dienstherr, Meister, Hausherr, ist schuldig, die Pfeife in solchen Fällen dem Rauchenden wegzunehmen, und im Falle der Widersetzung ihn noch besonders dem Magistrate zur Bestrafung anzuzeigen, welcher nach den §. 202 des Strafgesetzes II. Theiles vorzugehen, und die Amtsverhandlung eintreteu zu lassen hat. §. 52. Das Tabakrauchen auf Brücken ans Holz, und zur Marktzeit in oder zwischen den Markthütten, und zunächst derselben wird ganz untersagt und / schlechterdings nicht geduldet. ' ' %. 53. Mit Lichtern ohne eine gut verwahrte gläserne oder hörnerne (nicht aber etwa papierene) Laterne in die Ställe, Heu-, Stroh-, Kohlen - oder Holzgewölbe, auf Dachböden oder andere Orte zu gehen, wo feuerfangende Sachen aufbewahret sind, ist strenge verbothen. §. 54. Das Dörren des Holzes, des Flachses oder der Späne ober den Oefen oder Küchenherden, vorzüglich aber in den Heitzöffnungen, wird ausdrücklich und strenge verbothen. §. 55. Das Rauchern in den Ställen wird nur damahl gestattet, wenn der Stall von Heu, Stroh und Mist möglichst gereiniget ist, die Räucherpfanne von Eisen ist, und in einem großen Topfe gestellet, auch die Gluth mit größter Vorsicht behandelt wird. §. 56. Zur Jahrmarktszcit müssen die Hütten vor Ende des Tages geschlossen werden; denn Niemand darf sicb daselbst mit einem Lichte betreten lassen. Nur, wenn dieses in einzelnen Fällen unumgänglich nöthig wäre, darf es in Beyfeyn der Polizeywache mit einer gut verwahrten gläsernen, mit Draht umwundenen Laterne geschehen. Sonst wird auch, sobald die Hütten geftl)losse» Nom 20. November. 591 sind, der Zugang zu denselben verschränket, und Nie» wanden gestattet. 0. Bereithaltnng zureichender Löschmittel, Löschgcräthe und löschender Hände. §. 57. Auf die Erhaltung der Brunnen im brauchbaren Stande ist daher vorzüglich Bedacht zu nehmen, und von Seite des Magistrates wachsam zu seyn. Auf die Errichtung neuer Brunnen ist bey jeder Gelegenheit zu dringen. Künftig wird bey Errichtung neuer Gebäude, so wie bey Bauvcranderungen die Baubewilligung verweigert werden, bis nicht dort, wo es möglich ist, auch ein Brunn gegraben wird. Wo dieses nicht möglich ist, wird der Hausbesitzer verpflichtet, nach Verhältnis seines Gebäudes , im Hofe eine oder mehrere große mit Wasser gefüllte Tonnen bereit zu halten. §. 58. Gewerbsleute, welche int Feuer arbeiten oder starkes Feuer halten müssen, oder sich mit feuergefährlichen Dingen beschäftigen, z. B. Schlosser, Schmide, Brauer, Bäcker, Töpfer, Färber, Gold» und Silberarbeiter u. dergl., sind verpflichtet, nahe an ihre» Feuerstätten wenigstens eine, nach Ver-hältniß ihres Gewerbes aber auch mehrere Tonnen mit Wasser, wovon jede to Eimer faßt, und eine auch mehrere Handspritzen in Bereitschaft zu haben, um damit im Falle einer Brunst versehen zu seyn. Branntweinbrenner aber und Seifensieder müssen statt des Wassers eben so viele Lauge in Bereitschaft haben. §. 59. In den Ställen derGastwirth e, Lehen-kntscher und Posthalter, müssen ebenfalls Tonnen voll Wasser stets vorhanden seyn, weil sich daselbst der Gebrauch dieses Löschmittels gar leicht ergibt. Wenigstens müssen diese Tonnen 10 Eimer, in größeren Stallungen aber noch einmohl oder wohl dren-und vier Mahl so viel Wasser halten. §. 60. Auf den Dachböden eines jeden Gebäudes, mit Einschluß der Kirchen und sogar der Kirchenthürme, muß das ganze Jahr über (die Zeit des Frostes ausgenommen) Wasser zum Feuerlöschen in eigenen Tonnen vorräthig und bereit stehen. Dieses muß in dem Vom '20. November, 592 Monathe März jedes Jahr dahin gebracht, immer rein gehalten, öfters im Jahre abgegossen, und frisch gefnl-let werden. Die Hauseigenthümer und ihre Bestellten haben dafür bey empfindlicher Strafe zu haften. Alle öffentlichen Gebäude, und die gar großen Privathäuser müffen 6 bis rr jedes, die größer» Privathäuser müssen 4 bis 6, die mittleren Häuser müffen jedes 2, und die kleinen Häuser müssen wenigstens eine solche gefüllte Waffer-tonne, wovon jede wenigstens fünf Eimer halten muß, auf dem Dachboden in Bereitschaft haben. §. 61. Mit Feuerlöschgeräthen muß zuerst jedes Haus nach Möglichkeit und Bedarf versehen seyn. Folgende Geräthe müssen sich daher in der Stadt und den Vorstädten bey jedem Hause unter Verantwortung und Strafe des Eigenthümers vorfinden. a. In öffentlichen Gebäuden und gar großen Privat-häusern eine Feuerspritze zum Tragen — 16 Wassereimer (die gut brauchbar seyn müssen, aber auch aus Stroh, wenn sie gut verpecht sind, bestehen mögen) — 4 Krampen — 2 eiserne Schaufeln — 2 mit Draht überflochtene Laternen mit den bereit gehaltenen Kerzen. b. In größer« Privathäusern 8 Wassereimer, 2 Krampen, 2 Schaufeln, 2 Laternen. .Viertel: 1. Morellenfeld hat Häuser 36 ?. St. Leonhardergasse • f 129 3. St. Leonhard • 0 55 4. Geydorf 0 S 87 5, Körblergasse Š 0 79 6. Rosenberg 0 0 58 7. Graben * 0 76 8, Langegasse VII. H ärmst orf - Viertel: 89 1. Harmstorf hat Häuser 34 §. 63. Jedes Viertel hat seinen Viertelmeister, dex die Aufbewahrung, Ausbesserung und Ergänzung dieser Löschgeräthe unter Aufsicht des Magistrates mittels der im Bezirke ausgestellten Führer der Brandhülfögesell-schäften zu besorgen hat. §. 64. Die gemeinschaftlichen Löschgeräthe, womit jeder Bezirk versehen feyn muß, sind: a) eine Feuerspritze zum Führe», wenigst zum Tragen ; b) nach Verhältniß der Hauserzahl 30 bis so Wassereimer ; c) eine große, eine mittlere und zwey kleine Leitern, mit Eisen beschlagen, und auf Radeln gestellt; d) Eine kleine, mit eisernen Hacken versehene, zum Einhängen auf dem Dache gerichtete Leiter; e) Drey große, zwey mittlere und zwey kleine Feuerhacken nach Beschaffenheit der Häuser im Bezirke: f) Zwey Krampen, zwey Hauen, zwey Schaufeln und sechs mit Draht überzogene Laternen. g) Vier überführbare , somit ans Räder oder doch auf Schleifen gesetzte) Wasserkübel, besser noch Fäsier, wovon jedes 5 Eimer Wasser halt. Sämmlliche diese Gerüche, Kübel oder Fässer sollen mit den Anfangsbuchstaben des Bezirkes, dem sie gehören, durch Brennen oder mit Farbe bezeichnet feyn, um das Verwechseln derselben zu hindern. tz. 65. Diese Gerüche müssen sich ferner allzeit im guten Stande in dem hiezu bestimmten Depositoriuni des Bezirkes unter Verwahrung dcö Viertelmeisterö, seines Substituten oder des benachbarten Hausbesitzers befin- Nom so. November. 595 den, die hiezu die Schlüssel in Händen haben, und diese müssen unter Verantwortung dafür sorgen, daß man der Schlüssel bey eintretender Nothwendigkeit augenblicklich habhaft werden kann. §. 66, Endlich sind zwey Hauptdepositorien von Löschgeräthen in der Hauptstadt Grätz vorhanden, aus welchen in alle Gegenden der Stadt und Vorstädte bey ausbrechender Gefahr augenblicklich mit Löschgeräthen zu Hülfe geeilet wird. Daö eine befindet sich im Landhause, und gehöret den Herren Ständen, das andere befindet sich in der magistratliche» Zeughütte, und gehöret dem Magistrate. In beyden ist eine beträchtliche Anzahl kleiner und großer Feuerspritzen, Wassereimer, und eigener auf Wägen liegender Wasserfäsier vorhanden. Das Depot im Landhause besorgt der ständische Zeugwärter. Beyde werden durch ihre Behörden strenge angehalten, darauf zu sehen, daß diese Löschgeräthe immer im guten und brauchbaren Stande sind, Beyde sind insbesondere dafür verantwortlich, daß die aus den Wägen liegende» Wasser- Faster das ganze Jahr, hindurch — mit Ausnahme der Zest deö WintersrosteS — mit Wasser gefüllet, inm Abfahren bereit stehen. 5. 67. Damit eö nicht an Leuten fehle, welche bey einer Fenersgefahr Hand anlegen, und Jedermann daS, was ihm dabey zu lhun obliegt, wissen möge, haben die Inwohner eines jeden Bezirkes eine Brandhülfögesellschaft zu bilden. Hiezu lassen sich alle männliche» Bewohner deö Bezirkes, welche in solche» Fällen ihre persönliche» Dienste leisten wollen, einschreiben. Ohne Zweifel werden dabey Männer pon Ansehen, ohne Unterschied deS Standes,' den übrigen Mitbürgern und Inwohnern mit einem rühmlichen Beyspiele vyrausgehen. Diese Gesellschaft theilt sich in 4 Schaaren; nähmlich: a) die Spritze nschaar, welche sich mit der Spritze beschäftiget; b) die Wasserschaar, welche Waster zuträgt; c) die RettungSschaar, welche Menschen und Ge-räthe anS der Gefahr zu retten trachtet; rl) die Feuerschaar, welche an Dämpfung de? Brandes unmittelbar arbeitet. Vom 20; November. 596 Die Jnnwohner 6cd Bezirkes, welche der Brand-hülfögesellschaft beytreten wollen, werden in diese Schaa-ren nach dem Erfordernisse, dann nach ihren Eigenschaften und Wünschen eingetheilt; nur allein zur RettungS-fchaar dürfen bloß anfaßige oder wohlhabende und ganz verläßliche Hausvärer ausgenommen werden. Der Nier-telmeister errichtet darüber die Listen, und legt sie dem Magistrate vor, welcher seines Ortes die Führer der Schaaken ans den ansehnlichsten und thätigsten Einwohnern des Bezirkes nach dem Vorschläge des Viertelmeisters ernennet, und diese sammt der Anzahl der Mannschaft, in jedem Bezirke jährlich mit Anfang Jänners nach geschehener Revision der ganzen Errichtung dem k. k. Kreisamte und der k. k. Polizeydirection nahmhaft zu machen hat. §. 68. Damit es an den erforderlichen Pferden und Fuhren nicht gebrechen könne, »m die Lösch - Erfordernisse schleunig zum Orte des Brandes zu schaffen, sind zwar vorzüglich die bürgerlichen Land- und Lehenkutscher verpflichtet, gleich beym ersten Feuerlärm mit ihren Pferde» zu erscheinen. Allein, so oft es erforderlich ist, hat auch jeder andere Pferde - Eigenthümer die Verpflichtung auf sich, seine Pferde zum dringenden Gebrauche bey den Löschanstalten auf Verlangen des Viertel-nieisters oder ans Befehl der Löschdirection anspanne» zu lassen. §. 69. Zur Direction der Spritzen wird der ständische Zeugwart und der Magistrat zu den Hauptspritzen, jeder Viertelmeister aber zu den Spritzen des Bezirkes eigene und geschickte Leute als Spritzmeister aufstellen, welchen allein also die Richtung der Spritzen, zu denen sie aufgestellt sind, zustehet, und welche nur allein die Befehle deö Löfchdirectors anzunehmen haben. E. Die Fcucrpelizcycommission. §. 70. Die Feuerpolizeycommission ist bestimmt, auf daö Alles zu wachen, was zur Verminderung der Feuergefahren nothwendig und nützlich ist. §. 7t. Jeder HauSeigenthümer und Inwohner oh»« Unterschied des Standes ist schuldig, alle Gegenstände und Handlnngen, welche dem Zwecke, die FeuerSgefah-ren zu vermindern, Abbruch thun , oder die Gefahr ei- Nom 20. November. 597 ner Brunst Hervorbringen, der Fenerpolizeycommiffioir mündlich oder schriftlich nnd Unverzüglich anzuzeigen. §. 72. Insbesondere aber liegt eS den Rauchfang. kehrern ob, alle derley Gefährlichkeiten in RaüchfäUgen, Oefen , Herd-oder Heitz- Anlagen wahrznnehmen; und bey Strafe zuerst den Hauseigenthümern, dann aber der Feuercommiffion anzuzeigen, so ferne die Hauöeigemhü-mer oder Verwalter nicht auf die erste ihnen gegebene Warnung schleunige Abhülfe getroffen hätten. §. 75. Die ordentliche Fenerpoli zeycommissi on besteht aus dem MagistratSrathe, Referenten in Polizeysachen, dem Viertelmeister jedes Bezirkes, und dem für jedes Viertel ausgestellten Rauchfangkchrermeister. $. 74. Die Pflicht der ordentlichen Feuerpolizeycom-mission ist: nicht nur alle Anzeigen in Absicht ans Feiier-polizeygegenstände anzunehmen und zu untersuchen, sonder» auch von Amtswegen darauf zu wache», und zwey Mahl im Jahre, das erste Mahl im Frühjahre »ach geendetem Winterfroste, und das zweyte Mahl im Herbste, sobald die Heitzung der Oefen anfängt, in dieser Hinsicht von Haus zu Hans die Untersuchung vorzunehmen. §. 75. Die Gegenstände, worauf bey diesen halbjährigen Untersuchungen gesehen werden wird, sind diejenigen, welche in der ersten Äbtheilung dieser Feuerpo-lizeyordnung Vorkommen, und zur Verminderung der FeuerSgefahren gehören. Sie werden zur Richtschnur den Häuser - Eigenthümern und Wohnparteyen in Folgendem erwähnt: a) Die Brandgefährlichkeit fn der Bauart der Gebäude; b) Die Vorsicht mit l-icht. brennbaren und gefährlichen Vorräthen; e) Die Behandlung des Feuers und der Gluth im Gebrauche; - d) die in jedem Hause und Bezirke bereit zu halten- den Löfchmittel, und zwar nahmentlich die Brunnen —- Wasservorräthe — und Löschgeräthe, deren Brauchbarkeit noch insbesondere durch Versuche zu prü. fen ist; < • : e) die Bekanntschaft aller HauS - Eigenthnmer und Einwohner mit gegenwärtiger.Feuerpöljzeyördnüng, wovon in jedem Hanse ein Abdruck vorfinbig seyn «>uß. 1 "v"': ' 'k* . ........ ... ÜV}$ 'jtlft'i 5g8 Boni 20. Nevemk>ek. H. A b t h c i l u n g. Von schleuniger Entdeckung unb B e k a nn t-niachung derFeuersbrünste. §. 76. Jedermann ist verpflichtet, eine entstandene, wenn auch geringe Feueröbkunst bekannt zu machen, und um Hülfe zu rufen. §. 77. Diese Verpflichtung haben insbesondere die Hauseigenthümer oder Einwohner, in deren Hauswesen eine Feuersbrunst entstehet, und ihre Dieustleute auf sich; dann insbesondere sind diese noch verpflichtet, die Anzeige davon schleunigst dem Viertelmeister des Bezirkes zu machen, welcher das eingeführte Allarmzeichen für die Nachbarschaft geben zu lasten hat. §. 78. Derjenige, welcher sich ausweiset, schnell und der erste, noch eher als es durch den Besitzer des Hauses, durch den Nachtwächter oder durch die Thurm-wache geschah, eine, nicht in der Haushaltung, zu welcher er gehört, entstandene FeuerSdrunst auSzurufen, und dadurch die unmittelbarste Veranlaffung zur Löschung gegeben zu haben, erhält eine Belohnung mit 4 Gulden C. M., wenn die Gefahr beym Tage, und mit 8 Gulden C. M., wenn sie zur'Nachtszeit entdeckt und auSge-rufen worden ist. §. 79. Die Nachtwächter haben vorzüglich die Bestimmung, und daher auch di» Pflicht, die ihnen zugewiesenen Bezirke zur Nachtzeit unausgesetzt zu durchgehen, und auf Entdeckung einer Feuersbrnnst wachsam zu seyn. Sie sind schuldig, davon zuerst den Hauseigenthümer oder die Einwohner zu unterrichten. Ferner sind sie schuldig, sobald sie den HauSwirth gewecket haben, unter fortwährendem Ausrufen der Gefahr, solche unmittelbar dem Viertelmeister des Bezirkes zu melden. Der Nachtwächter, welcher eine Brunst zur NachtSzeit zuerst entdeckt und ausrufet, erhält 4 Gulden C. M. zur Belohnung. Wenn er sich dießfalls einer Unterlassiing schuldig macht, wird er körperlich bestrafet. §. go. Die Vicrtelmeister sind schuldig, die Anzeige, einer FeuerHbrunst, wenn bis dahin die Lärmschüffe noch nicht geschehen wären, schleünigst auf daö Rath-hauS dem Herrn Bürgermeister mitzutheilen. Nom 20, November. 599 ( §. ei. Der Thurmwächter auf dem Schloßberge hat die Bestimmung und Pflicht auf sich, bey Tag und Nacht ununterbrochen auf Entdeckung einer Feuersbrunst zu wachen, die ihm in der Stadt, in den Vorstädten, oder in einem Umkreise uni die Stadt sichtbar werde» könnte, welcher Umkreis durch eine Linie bezeichnet wird, die von der Weinzerlbrücke angefangen, neben dem Pla-butsch läuft, Eggenberg, die Weingarthäuser abwärts, dann Straßgang, Feldkirchen, Liebenau, St. Peter und aufwärts, den Ruckerlberg, St. Leonhard, Rosenhain, und weiter herauf die Weingarthäuser über den Rosenberg und Graben, dann St.'Gotthard einschließt. Zum Zeichen feiner Aufmerksamkeit bey der Nacht hat der Thurmwächter jede Viertelstunde nach geendigtem Schlage der Uhr nochmahl nachzuschlagen. §. 02. Sobald der Thurmwächter inner dem eben bezeichneten Umkreise eine Feuersbrunst entdecket, hat er die Lärmschüffe auf dem Schloßberge zu veranstalten, und zwar werden für die öffentlichen Gebäude der k. k. Burg, da- Zeughaus, Landhaus und Rathhaus fünf — für die innere Stadt überhaupt vier — für das linke Mur-Ufer, die Jakomini - Vorstadt, Münzgraben, St. Leonhard, Geydorf und Graben drey — für das rechte Mur - Ufer der Murvorstadt, Karla«, Grieö, St. Elisabeth und Berg Calvarie zwey — und für die übrigen Gegenden des oben bezeichneten Umkreises aber wird ein Lärm-schuß abgelöset. §. 83. Der Thurmwächter hat besorgt zu seyn, daß er nicht etwa durch ein größeres Gewerböfcuer oder eine andere Täuschung veranlaßt, die Bewohner in unnöthige Sorge versehe. Deßwegen ist auch jeder Gewerbömann, der sich in der Nothwendigkeit lin größeres Gewerbsfeuer anzuzünden befindet, schuldig, hievon die Anzeige an die t. k. Polizeydirection zu machen, welche — so wie von Lustfeucrwerken, die ohne ihre Bewilligung nicht ange-zündet werden dürfen — den Thurmwächter durch de» Stadtmagistrat unterrichtet. §. 84. Zugleich mit den Lärmschüssen hat der Thurmwächter das Zeichen einer Feuersbrunst auch durch das Anschlägen der Feuerglocke zu geben, so lang das Feuer sichtbar ist, fortzusetzen, und dadurch die langsameren «der geschwinderen Schläge, die Ab-oder Zunahme der 6oo Vom 20. November. Gefahr anzudeuten, dann nach der Gegend, wo sich die Feuersgefahr befindet, bey Tag die Feuerfahne, bey der^ Nacht die Feuerlaterne auszuhängen, §. 85. Ferner hat der Thurmwächter durch das Sprachrohr gegen den Hauptplatz und dasRathhaus den Ort der Gefahr, wiederholt, vernehmbar, und so viel als möglich bestimmt herabzurufen. Von der Hauptwache wird der Allarm, wenn das Feuer im Pomerialbezirke Graß ist, auf der Stelle mittels deö Tambours, der den Ort des Brandes in mäßigen Zwischenräumen auü-zurufen hat, fortgesetzt. §. 86. Sobald der Magistrat von dem Orte des Brandes durch die Meldung des Viertelmeister- oder Lurch den Ruf des Thurmwächterö , oder durch die Nach, richt von der Hauptwache unterrichtet ist, hat er diesen schleunigst deö Herrn Landeschefö Ercellenz, dem k. f. Kreiöamte, und der k. k. Polizeydirection melde» zu lassen. tz. 8/. Sollte nebst einer schon bestehenden Feuers-brunst unglücklicher Weise noch eine zweyte auöbrechen, so hätte Alles, was hier wegen des ersten Brandes vor. geschrieben worden ist, neuerdings zu geschehen. Nur hätte der Thurmwächter nebst den wiederholten Feuer-lärmschüssen und dem Ausrufen durch das Sprachrohr, noch die sogenannte Siebenglocke läuten zu machen. Auch wäre in diesem Falle an die Glocke der Kirche, die zunächst an dem neuen Brande liegt, anzuschlagen. III. Abth eilung. Von dem Löschen der Feueröbrunst. r h. 88. Die zum Löschen des Feuers unmittelbar gehörigen, und während dieses Löschens weiters erforderlichen Anstalten sind: A. Mittlerweilige Vorkehrungen am Orte des Brandes. B. Schleunige Herbeyschaffung der Löschmittel, des DirectionspersonalS und der arbeitenden Hände. C. Die Löschdirection. D. Die eigentliche Arbeit des Löschens. ! E. Die Erhaltung der Ordnung und Ruhe am Platze des Brandes. F. Die Rettung der Personen und des EigenthumeS. G. Verschiedene Vorsichten während deö Brandes. * Bom 20. November. 601 A. Mittlerweilige Vorkehrungen am .Orte des Brandes. 89. Sobald irgendwo eine Brunst entstehet, so ist nicht nur, wie schon gesagt worden, »1» Hülfe zu rufen, und gehörigen Orts die Anzeige zu machen, sondern auch sogleich zur Löschung des Feuers, oder wenigstens zur Verhüthung seiner weitern Verbreitung, so wie zur Rettung von Menschen und Eigenthum werkchätig Hand an» zulege». Selbst demjenigen, durch dessen Schuld die Brunst entstanden wäre, würde es zur wesentlichen Milderung der Strafe gereichen, wenn er sich ausweisen kann, daß stch das Feuer aus Ursache der durch ihn nicht nur schleunig herbeygerufenen, sondern auch schleunig angewendeten Hülfe, nicht beträchtlich verbreitet, wenig Nachtheil verursachet, und bald nach dem Ausbruche ge-dämpfet gefunden habe. §. 90. Das Familienhaupt, bey welchem die Brunst entstand, hat auch zuerst für die Anwendung der Hülfe zu sorgen, ist aber zugleich verpflichtet, auf der Stelle dem Hausherrn oder jenem, der an dessen Stelle im Hanse die Aufsicht führet, herbeyrnrnfen, und dieser hat sohin bis zur Ankunft des ViertelmeisterS feine Inwohner zur zweckmäßigen Löschung zu verwenden, welche ihm bis dahin unbedingten:Gehorsam zu leisten haben. §. Qi. Zn dem Hause, wo es brennt, muß ferner zur Nachtszeit auf der Stelle die Stiege und der Brunn mittels der in Bereitschaft befindlichen Laternen, erleuchtet werde». ;. 92. Nicht minder müssen zur Nachtszeit alle Hausbesitzer und Inwohner nicht nur der nähmlichen Gasse, worin es brennt, sondern auch derjenigen Gassen, durch welche dahin die Löschgeräthe kommen, und die Menschen zu Hülfe eilen müssen, die Gasse durch Aushängen oder Ausstellung der Laternen hinlänglich erleuchten. Die gewöhnliche Stadtbeleuchtung ist ohne Verzug gleich neu zu beleben. §. 93. Nach Ankunft des Viertelmeisterö hat dieser die Leitung der Anstalten zu übernehmen, bis die Lösch-direction erscheinen kann, und hiezu die Brandhülfsge-sellschaft deö Bezirkes, die unter ihren Führern sich in den vorgeschriebenen Scbaaren schleunig versammeln, und zum Brandorte eilen muß, gehörig zu verwenden, und zweckmäßig anzüstellen. 602 Vom 20. November. B. Schleunige Herbeyschaffung der Löschmittcl, des Direc« tionSpcrsonals, unb der arbcitendcn Hände. §. 9-t. Beym ersten Fenerlärm oder Feuerschuß hat sich der ständische Zeugwart und der magistratliche Zeng-Wärter, jeder zu dem unter seiner Aufsicht stehenden Depot der Löschgeräthe augenblicklich zu verfugen , und dort die Ausfolgung derselben zu besorgen. Eben dahin ha-den die Spritzmeister zu eilen. §. 95. Die bürgerlichen Lehenkutscher haben insbesondere die Pflicht auf sich (denn eS ist eine Bedingung ihrer Aufnahme), bey dem ersten Feuerlärm sich äuge»' blicklich bey dem Landhause und bey der magistratliche» Zeughntte , zur Abholung der Spritzen, Wasserwägen und Wassereimer einzufinden, und diese, so wie die auf de» bestimmten Plätzen befindlichen Wassertonnen dem Brandorte zuzuführen. §. 96. Derjenige Lehenkutscher oder Private, welcher der erste eine große Spritze auf den Brandplatz bringt, erhält zur Belohnung in der Stadt 2 fl. C. M., in der nahen Borstadt 3 fl. E. M., und io der entferntesten Borstadt 5 fl. C. M. §. 97. Derjenige, der zuerst mit dem gefüllten Wasserwagen auf dem Brandplatze eintrifft, erhält in der Stadt 2 fl. C. M., in der nahen Vorstadt 3 fl. C. M., und in der entferntesten Vorstadt 5 fl. C. M. §. 98. Derjenige , der auf dem Brandplatze mit der jweyten großen Spritze oder dem zweyten gefüllten Waf-serwagen eintrifft, erhält in der Stadt 1 fl. 30 kr. C. M., in der nahen Vorstadt 2 fl. C. M., und in der entferntesten Vorstadt 4 fl. C. M. Belohnung. §. 99. Der Ueberbringer des Wagen» mit Feuer-Eimern au» der städtischen Zeughütte erhält ohne Unterschied 3 fl. C. M. Belohnung, wenn er sich damit schleunig genug einfindet. §. 100. Von allen diesen Belohnungen erhält der Ei-genthümer der Pferde zwey Dritt. Theile, der Knecht aber ein Dritt - Theil. §. toi. Der ständische sowohl, als der magistratliche Zeugwart haben in der Regel jeder nur eine große, Bom 20. November. 603 (mb zwey kleinere Feuerspritzen (wenn der Brand aber außer dem Pomerium ware, nur mirsammen eine große und zwei) kleinere Spritzen) auf den Brandort abzu-schicken, und das mehrere erst dann nachzusenden, wenn e- verlangt wird. Sie haben aber beyde die Verpflichtung, sich mit einigen Spritzmeistern so lange in dem Depot aufzuhal-ten, biö die Löschanstalten entlassen, und die Loschge-räthe wieder eingerückt sind. $. 102. Beym ersten Feuerlärm haben sich die zut Direction bey den Anstalten zur Löschung, und während der Löschung bestimmten Personen augenblicklich zum Ort des Brandes zu verfügen. $. 103. Wenn der Brand in einer der Vorstädte oder gar außer den Vorstädten entstanden ist, so haben die bürgerlichen Land - und Lehenkutscher bey Strafe, auf daS erste Lärmzeiche» einen viersitzigen Wagen zu dem k. k. Kreiöamte, einen zweyten zur k. k. Polizeydirection, und einen dritten zu dem RathhauS der Stadt zu stellen, um daselbst die sich an diesen drey Orten z ir Abfahrt versammelten obrigkeitlichen Beaniten abzuholen, und auf den Brandort zu überführen. §. 104. Auf den ersten Feuerlärm oder Feuerschuß haben sich die Viertelmeister und die Führer der Brand-hülfSgesellschaften der Bezirke augenblicklich bey ihren Depots der Lofchgeräthe einzusinden, und dann, mit den Geräthen versehen, in Begleitung ihrer Führer auf die Brandstätte zu begeben, wo sie sich bey der Löschdirection melden, und nach ihrer Bestimmung nach Anleitung der Löschdirection auch wirken. §. 105. Beym ersten Lärmschuffe, der die Stadt oder Vorstädte inner des PomeriumS betrifft, hat sich ferner der Vorsteher der Rauchfangkehrermeister und jener Rauchfangkehrermeister, welcher zur Feuerpolizeycommissioi, de» Bezirkes, wo eS brennt, gehört, schleunigst auf dem Brandorte einzusinden, den genauesten Augenschein ein-zunehmen, und waö dringend nöthig ist, vorzukehren. Wenn da» Feuer außer dem Pomerium entsteht, ist dieses die Pflicht des Meisters, der die Gegend de» Brande» mit der Rauchfangkehrerarbeit versieht. 6o4 Vom 20. November. §. 106. Alle hier vorfindigen Rauchfangkehrergesellen und Zungen haben gehörig gekleidet, und mit Werkze». ge» versehen, beym ersten Lärm , dein Brandorte, wenn er sich-inner dem Pomerium befindet, zuzueilen ; außer dem Pomerium trifft diese Pflicht nur die Geselle» deS Meisters, der die Gegend versteht. Derjenige von ihnen, der zuerst auf dem Platze des Brandes erscheint, erhalt 2 fl- C. M. Belohnung. Derjenige, der zuerst den Ranchfang , wo es brennt, durchschlieft, erhält 4 fl. C. M., der zweyte bey diesem Durchschliefen, so fern eö wesentlich nothwendig gefunden würde, erhält r fl. C. M. Belohnung. h. »07. Ferner haben alle hieflgen bürgerlichen Zimmermeister sammt ihrem Vorsteher und sammt allen ihren Gesellen, mit geeignete» Werkzeuge» versehen, bey dem ersten Lärme auf dem Brandplatze sich einzufinden, so ferne dieser inner deS städtischen PomerinmS liegt. Der Vorsteher hat sogleich genauen Augenschein zu nehmen, und waS dringend erforderlich ist, vorzukehreu. Die mehreren Meister und Leute dieses Gewerbes sind deßwegen nothwendig, weil sie die Behandlung der um den Brandplatz befindlichen Brunnen zu besorgen habe»; indem eS die Erfahrung lehrt, daß einige davon gewöhnlich schon beym Anfänge des Gebrauches verdorben werde» , und schleunige Hülfe bedürfen. So ferne hingegen der Brand außer dem städtischen Pomerium entstanden wäre, ist es genug, wenn der nächste Zimmermeister aus dem Pomerium mit seinen Leuten erscheint. §. tos. Der Maurermeister, der hiezu von dem Magistrate für jeden Bezirk deö Pomerinms bestimmt ivird, ha» sich ebenfalls schleunig mit einigen Gesellen und Jungen auf den Ort des Brandes zu verfügen, und dort feiner Seite den nothwendigen Augenschein einzUnehmen. Außer dem Pomerium trifft diese Obliegenheit den für den nächsten Pomerialbezirk bestimmten Maurermeister. §. top. Derjenige Zimmer - oder Maurergesell, von welchen dargethan wird, daß er der erste aus dem Brandplatze erschienen sey, und mit gutem Erfolge Hand angelegt habe, erhält 2 fl. C. M. Belohnung. §. 110. Der jeweilige Glockengießer, welcher die magistratliche Arbeit besorgt, hat sich bey den magistratl. Bom 20. November. 605 Feuerspritzen; und so derjenige, dem die ständische.Arbeit übertragen ist, bey den ständischen Feuerspritzen mit sei-neu Gesellen und angemessene», Werkzeugen versehen , ebenfalls unverzüglich auf den Ort eines entstandene» Brandes zu verfügen, um für den Fall an der Hand zu senn, als eine Spritze beschädiget worden, durch angemessene Reparation aber sogleich »vieder brauchbar gemacht werden könnte. tz. 111. Sämmkliche Laglöhner in der Stadt und in den Vorstädten sind schuldig, sich bey einer inner dem Pomerium entstehenden FöuerSbruiist sogleich zum Ort des Brandes zu verfügen , und sich dort bey dem städtischen Bauinspector (der also seines Ortes auch schleunigst zu erscheinen hat) anzumelden, u»d seinen Anordnungen genaue Folge zu leisten. C. Bon der Löschdirection. §." 112. Die Löschdirection liegt einem jeweiligen Herrn Kreishanpimamie, in desto» Abwesenheit dem er-sten Kreiscvnunissäk ob. Die Loschdirection wird dein Publikum durch eine doppelte, weiß und rothe Schleife (Masche) ans dem Hute kennbar. Ihm ist Jederniann unbedingten Gehorsam schuldig. Insbesondere stehen alle nachfolgende, die Löscharbeiter leitenden Personen unter seinen Befehlen, damit die ganze Anstalt die nöthi-ge Einheit gewinne. Sie haben sich also auch, wie er an. Orte des Brandes erscheint, bey ihm anzumelden. §. ns. Die Uliterdirectionen sind, so ferne der Brand inner dem städtischen Pomerium entsteht, ein jeweiliger Bürgermeister, der Magistrarsrath, Referent in Feuerpvlizeyangelegenheiien, ein zweyter Magistrats' rath und der Viertelmeister im Bezirke des Brandes; diese sind dem Publikum durch eine weiß und rothe Hutschleife kennbar. Auch ihnen muß von Jedermann gehorchet werden. §. 114. Der Vorsteher der Rauchfangkehrer, derjenige der Zimmerleute und Maurermeister, haben insbesondere dem Löschdirector, gleich bey seiner Ankunft, von dem vorgenommenen Augenscheine und der Lage der Sache, so wie von den getroffenen , mittlerweiligen Vorkehrungen , und den noch nöthigen Hulföiiirtteln Meldung zu erstatten, sodann aber sich nur nach seinen Anordiiu»- 6o6 Dom 20. November. gen zu benehmen, lind ihm deßwegen immer a» der Hand zu bleiben. Auch diese tragen das Unterscheidungszeichen einer weiß und grünen Hutschleif«. §. ns. Endlich muß auch der Glockengießer und der städtische Bauinspector sich an die LöschdirectioN anschlies-sen, und nach ihren Befehlen sich betragen. I>. Don der eigentlichen Arbeit des Löschen-. n 6. Die erste Aufgabe dieser Arbeit ist das Feuer zu ersticken, wo eö sich thun läßt. Die zweyte ist, die Ausbreitung des Feuers durch schleunige Hin-wegräumung oder tüchtiges Begicssen der nächsten feuerfangenden Gegenstände zu verhüthen. Die dritte kann erst das Löschen deS schon brennenden Gegenstandes sep», weil eS in den meisten Fällen unmöglich ist, diese zuerst zu erreichen, ohne sich der größer» Verbreitung der Brunst auözusetzen.. $. n7. Die zur Erreichung der Absicht nothwen-digrn Arbeiten hat der Löschdirectpr allein, und mit kal-fern Blute anzuordncn. Er wird aber dabey die Meldungen der Rauchfangkehrer, Zimmer- und Maurermei-(1fr, über den durch sie vorgenommenen Augenschein, und das darauf gegründete Gutachten dieser Leute zu Rathe ziehen. §. ii8. Der Director stellt zu jeder von ihm ange-ordneten Arbeit einen Commifsär zur Aufsicht und Ausführung an. Dieser hat hiezu, nebst den übrigen Arbetts-leuten , besonders Spritzen-, Feuer - und Wasserschaare» anzuwenden »nd anzustellen. §, n'g. Die Wasserschaaren insbesondere bilden »ach Anleitung, ihrer Führer doppelte Reihen, »m das Wasser jn de» Feuer-Eimern von Hand zu Hand entweder zur Füllung der Feuerspritzen, oder zur Begießung des Feuers selbst, und eben so die leeren Eimer zu Wasserbehälter zurück zu bringen. Diese Art von Anstalt ist dem Hin- und Herlau» sen mit den Wasser-Eimern weit vorzuziehen. §. 120. Jemanden zu schlagen, oder sonst bey einen^ entstandenen Brande zu mißhandeln, wird strenge verbothc», und an dem shaker empfindlich geahndet Dom 20, November. 607 werden. Auch der Umstand, Jemanden zur Hülfe im Löschen zu nöthigen, entschuldiget die Mißhandlung nicht, E. Von Erhaltung der Ordnung und Ruhe am Platze des Brandes. $. m. Die Erhaltung der Ordnung, Ruhe und Sicherheit am Orte des Brandes ist das Geschäft der f. t. Polizrydirection. $. 12a. Eö wird daher bei) dem ersten Feuerlärm (so ferne der Brand sich inner dein Pomeriuni befindet) der Herr Polizeydirector, oder dessen Stellvertreter mit zwey Polizeycoinmissären (und zwar alle dreh mit einfachen weiß und rothen Hutjchleifen) so schleunig als möglich am Orte des Brandes sich einzufinden, und ebeli dahin die Hälfte der Polizeywach-Mannschaft zu beordern haben. §.123. Zur Handhabung der Ordnung gehöret «S vorzüglich, daß die Zugänge und Zufahrten für Leute, welche bey dem Feuer zu thun habe», und für das Lösch-geräkhe offen gehalten werden. Hierzu ist die nöthige Wache auszusiellen, weßwegen die Polizeydirection mit der Löschdirection immer Rücksprache pflegen muß. §. 124. Die Ruhe am Orte des Brandes darf von Niemanden durch unnöthiges Hin -- und Herlaufen, Lärmen , Schreyen, Einreden, oder gar durch das Anmaßen unbefugter Befehle und Anordnungen, und eben so wenig durch Gezanke oder thätige Händel gestöret werden. Jedermann hat sich daselbst dieser Unfüge zu enthalten , und cS ist die Pflicht des hierzu bestimmten Po-lizeycommissärö, darauf besonders wachsam zu sey». §. 125. Alle müßigen Zuseher sollen sich vom Orte des Brandes entfernt halten, indem sie nur Hindernisse der Ordnung verursachen, und zur Störung der Ruhe Anlaß geben. Die Polizeycouiinissäre werden also solche müßige Zuseher zurück zu weisen, und nöthigen Falls durch die Wache nachdrücklich abzuschaffen haben. §. 126. -Zur Erhaltung der Ordnung und Ruh« wird laut Eröffnung des hochlöbl. k. f. General Eominando auf den ersten Feuerlärm die in Bereitschaft stehende Fenerreferve-Mannschast, wenn e» inner dem städtischen Pomerium brennt, am Orse des Brandes eiligst erschei- 6o8 Vom 20. November. neti/ und die Herren Offiziere sind von ihrer Behörde angewiesen/ mit der Löfchdirection und der f. t. Poli-zeydirection zur Erreichung der Rettnngöabsichten eiitver-nehmlich mitzuwirken. F. Von Rettung der Personen und deS Eigenthums bey einem Brande. §. t27. Die möglichste Rettung der Personen und des Eigenthums bey einem Brande ist ebenfalls die Sache der Polizeydirection, welche deßweaen, wenn es nöthig ist / mit der Löfchdirection Rücksprache pflegen muß. §. 12g. Die RettungSschaaren auS den Bezirken/ wie sie am Orte des Brandes ankommen/ werden hierzu verwendet, und haben sich deßwegen sogleich durch ihre Führer bey dem Herrn Polizeydirector zu melden. §. i2y. Sobald ein Feuerlärm entstehet, hat sich der hierzu für den Bezirk bestimmte bürgerliche Wundarzt mit einigen Subjekten, dann mit den bey solchen Gelegenheiten nöthigen Instrumenten und Hülfsmitteln am Orte deö Brandes einzufinden; weiters die Hebamme des Viertels, welche dem Brande zunächst wohnt; und ejn Seelsorger der Pfarre, und diese haben sich bey dem Herr» Polizeydirector zu melden. Der Magistrat wird durch das chirurgische Mittel die Eintheilnng zn bestimmen haben, nach der sich die bürgerlichen Wund-ärzte hierzu gebrauchen lassen, und in Bereitschaft bleiben müssen. Insbesondere ist der jeweilige Polizey-Wnndarzt ver-pflichtet, mit dem im Polizeyhause stets bereiten Rettungskasten, welcher ihm dahin verschafft werden wird, im Pomerium an der Brandstelle zu erscheinen. §. iso. Zur Rettung des EigenthnmS, ans einem im Brande stehenden, oder der Gefahr ausgesehten Gebäude , bestimmt die Polizeydirection eine schickliche Stelle, wohin alles dieses Eigenthum zu bringen ist, und stellt daselbst einen Polizeycommissär mit der nöthi-gen Wache zur Sicherheit des geretteten Eigenthunies auf. Jedoch sind auch die Eigenthümer berechtiget, bey ihrem Eigenthume zu bleiben, und dafür zu sorge», indem die Wache dabey keine andere Bestimmung und Pflicht haben kann, als diebische Angriffe abzuhalten. Vom 20. November. 609 §. 131. Die Rettung des Eigenthums ist vorzüglich die Obliegenheit der Rettungsschaaren. Damit aber hiebest alle mögliche Beruhigung für den Eigenthümer erreicht werde, so ist festgcsetzet, daß zu dieser Rettung Niemand sich einmengen dürfe, der nicht zur RcttungS-fchaar gehöret, worauf die Führer derselben vorzüglich zu sehen haben. Ferner dürfen die Rettenden alles gerettete Eigenthum nur an den hierzu bestimmten, mit hinlänglicher Wache versehenen Platz tragen. Alle, die hievon Etwas anderswohin tragen wollen, würden durch die Polizey angehalten, und auf den bestimmten Platz verwiesen werden. G. Von den Vorsichten wahrend des Brandes. §. 152. Sie Vorsichten während deö Brandes beziehen sich auf Ereigniste, die außer dem Orte des Brandes Vorgehen könnten, wozu auch ein allenfalls entstehender zweyter Brand gehört. Es bestehen djeßfalls eigene Instructionen für das k. k. Kreisamt , die k. k. Polizeydi-rection, so wie für den Magistrat, und was hierbest der Dienst der Garnison ist. §. 133. Die Entlassung der Löschanstalten geschieht,^, wenn die Gefahr vorüber ist, durch die Löschdirection, welche hiervon auch den Herrn Stadtcomniandanten verständigen wird. IV. A b t h e i l u n g. Von denAnstalten nach gelöschtem Brande. §. 154. Nach gelöschtem Brande, wenn alle andern Löschenanstalten einrücken, bestinimt die Löschdirection einen Polizeycommiffär und einen Magistratsrath, welche zur Vorsicht am Brandorte aufgestellet bleiben, und die Zeit, durch welche sie daselbst znrückbleiben müssen. Ihnen wird der städtische Bauinspector, ein Rauchfangkehrer, ein Maurer- und ein Zimmermeister mit den nölhigen Leuten, so wie die erforderliche Wache zugegeben, auch eine Anzahl Löschgeräthe zur Verwendung auf dem Brandorte gelasten. §. 135. Die Obliegenheit dieser Commission ist zuerst auf den Schutt und die glimmende Asche zu wachen, damit nicht etwa ein neues Feuer entstehen könne. Da-Gesetzsammlung IV. Theil. 39 Nom 20, November. 610 her haben sie die Brandstätte genau zu untersuchen, und durch fleißiges Begiessen jede noch etwa vorfindige, wenn schon verborgene Gluth, sorgfältig tödten zu lassen. §. 156. Eine weitere Obliegenheit dieser Commission ist, das gerettete Eigenthum dem Eigenthümer mit Ordnung und Vorsicht zurück zu stellen. Dieses ist vorzüglich daS Geschäft des Polizeycommissärs, und biö es nicht geendet ist, darf die bey dem geretteten Eigenthume ausgestellte Wache nicht entfernet werden. §. 137. Die Sorge der f. f. Polizeydirection wird eö seyn, denjenigen, welche durch den Brand ihr Obdach, ihre Unterkunft verloren haben, auf ihr Anmelden nö-thigenfallö die Unterkunft bey jenen, die nicht beschädiget wurden, zu verschaffen, wenn diese Verunglückten nicht ans Nächstenliebe von ihren Mitbürgern aufgenommen werden sollten. tz. 138. Gleich nach gelöschtem Brande und mit dem Einrücken der Löschanstalten, wird eine besondere Untersuchungscommission angefangen. Nur wenn es Nacht wäre, kann ihr Anfang biö zum folgenden Morgen verschoben werden. Diese Commission besteht aus dem Ma-gistratsrathe, Referenten in Polizeyangelegenheiten, einem Polizeycommissär, der beym Brande gegenwärtig war, dem Viertelmeister des Bezirkes, dann dem Maurer-, Zimmer - und Rauchfangkehrermeister, die sich bey der Löschdirection befanden. §. 139. Diese Commission hat genau zu untersuchen: a) die Entstehungsursache des Brandes, b) wer sich bey dessen Löschung rühmlich ausgezeichnet, c) wer dabey etwa feine Pflicht verabsäumet habe, d) ob bey dem Brande ein Ereigniß oder ein Gegenstand sich gezeiget habe, der Rüg» oder Abhülfe erfordert , oder ob e) ein Gebrechen in den Lösch - und Rettungöanstal-ten bemerkbar gewesen scy. Dieser Commission hat Jedermann ohne Unterschied des Standes, Rede und Antwort zn geben, und das, was ihm bekannt ist , mit Wahrheit und Gewissenhaft tigkeit anzuzeigen. Eö ist aber auch Jedermann, der nicht vorgerufen wird, berechtiget, vor diese Commission zur Aussage zu gelangen, und wer dieses verlangt, hat sich Nom 20. November. 6n bey der Polizeydireetion oder dem Magistrate deswegen anzumelden. Diese Untersuchung findet auch nach jeder bekannt gewordenen, verheimlichten oder unterdrückten FeuerS-brunst Statt. §. i4o. Nach gelöschtem Brande, und nachdem keine weitere Gefahr mehr zu bemerken ist, werden die Löschgeräthe wieder in ihren Aufbewahrungsort zurückge-bracht, und find sogleich zu untersuchen, ob und was sich hiervon etwa abgängig oder beschädiget zeigt. Dem ständischen und magistratlichen Zeugwärter sowohl, als den Viertel meistern der Bezirke wird es zur Pflicht gemacht, das, was abgängig oder beschädiget worden ist, unverzüglich ersetzen oder ausbessern zu lassen, und hiezu auch die Hausekgenthümer in Ansehung ihrer eigenen Löschgeräthe zu verhalten. Die Handwerksleute, welche es betrifft, sind schuldig , diese Arbeit auf der Stelle vorzu-riehmeii, und ihr jede andere nachzusetzen. V. A b t h e i l u n g. Von den Kosten der Löschanstalten. §. 141. Die Kosten der Löschgeräthe in den Behältnissen der Stadt- und Vorstadtbezirke schießt der Magistrat vor, und bringt den Kostenbetrag von den HauS-eigenthümern durch Anschlag ein. Jene in den Häuser» treffen den Hauseigenthümer selbst. m 20. November. 615 Feuerpolizeyvorfchrist A. B. C. D. Vorkommen, und nebst diesen auch alle jene, welche zur Verminderung der Feuergefahren führen, wenn sie auch nicht schon nahmentlich bezeichnet wären. Sie werden in ihren äußern Umrissen zur Richtschnur wiederholt, nähmlich: ä) Die Brandgefährlichkeit in der Bauart der Gebäude. b) Die Vorsicht mit leicht brennbaren gefährlich angelegt, oder aufgehänften Vorräthen. c) Die Behandlung des Feuers und der Gluth im Gebrauche. d) Die in jedem Hause, und Bezirke bereit zu haltende» Löfchmittel, und zwar nahmentlich die Brunnen, Wasservorräthe, deren Brauchbarkeit durch Versuche zn prüfen seyn wird. e) Die Bekanntschaft der Hauseigenthümer und ihrer Einwohner mit der Feuerjwlizeyvorschri'ft, womit in jedem Hause der Eigenthümer oder dessen Stellvertreter bey Strafe von 2. fl. C. M. versehen zu seyn hat. f) Die Genüglichkeit schickliche Unterbringung und stete Brauchbarkeit der Feuerlöschgeräthe im weitesten Umfange des Wortes, von den unter öffentlicher Aufsicht stehenden Behältnissen des Bezirkes, so wie der an verschiedenen Puncten untergebrachten großen und größeren Feuerleitern und Feuerhacken. §. 6. Die ordentliche Feuerpolizeycommission hat auch zwey Mahl im Jahre, vor der eintretenden Gefrier» und im Frühjahre die Feuerspritzen, welche für die Viertel angeschafft werden, ihrer Brauchbarkeit wegen, und damit sie sichere Dienste leisten, probieren zu lassen, und sich sowohl von der guten Verwahrung derselben, als auch von der Bereithaltung der Schlüssel zu den Behältnissen zur jedesmahlig schleunigen Eröffnung zu überzeugen. §. 7. Alle Löschgeräthe, welche nach Vorschrift dieser Feuerpolizey-Ordnung in jedem Hause vorfindig seyn müssen, hat sich der Hauseigenthümer auf eigene Kosten anzuschaffen und nachzuschaffen. Ueberzeugt sich die ordentliche Feuerpolizeycommission bey der Hauöuntersu-chung von dem Nichtvorhandenseyn, oder einem Abgan-ge, und verfängt die Ermahnung an dem Hauseigenthümer in einer angemessenen kurzen Frist nicht, so besorgt der Niertelmeister aus Weisung des Magistrates die An- 6i6 Vom 20. November. schaffung, und die Kosten werden von dem Hauöeigen-thümer durch Zwang eingebracht. tz. 8. Die halbjährigen Untersuchungen leitet in jedem Bezirke der für den Fall aufgestellte magistratliche Commissar. Nach Vollendung derselben ist ein von alle» drey Commissionögliedern gefertigter Rapport über den Befund in jedem Bezirke oder Viertel dem Stadrmagi-strate unverzüglich zu überreichen, damit von diesem die erforderliche Abhülfe oder Verbesserung sogleich eingeleitet werden möge. §. y. Gleich nach gelöschtem Brande, wenn die Löschanstallen durch die Direction entlassen worden sind, rücken auch die sämmtlichen Löschgeräthe auf die uähmli-che Art, wie sie zum Brande gekommen, nach sorgfältiger Aufsuchung alles dazu Gehörigen, wieder in ihre Behältnisse ein. Sie müssen aber dann, so wie im ständischen Zeughause und in der magistratlichen Zeughütte, durch die Zeugwärter auch in den Bezirken, woher sie durch die Brandhülfögesellschaften gebracht wurden, bey ihrer Zurückkunft durch die Feuerpolizeycommission genau revidirt, und in Verwahrung genommen; diejenigen aber, welche den Hauseigenthümern gehören, diesen zurückgestelit werden. Was abgängig oder beschädiget worden ist, muß unverzüglich wieder ersetzet oder ausgebessert werden, und eben dasjenige haben die Vierrelmeister auch bey den Hauseigenthümern in Ansehung ihrer eigenen Löschgeräthe ju verfügen; die dabey nochwendigen Handwerksleute haben diese Arbeit vorzugsweise vor jeder andern Arbeit vorzunehmen. II. Von der zusammengesetzten Feuerpolizeycommission nach gelöschtem Brande. h. 10. Die Feuerpolizeyvorschrift bestimmt, in so weit Jedermann davon Wissenschaft haben muß, schon zum Theil den Zweck dieser zusammengesetzten Commission, wer sie aufstellet, ans welchen Gliedern sie besteht, was ihre Wirksamkeit ist - und womit sie sich in Bezug auf die gänzliche Dämpfung eines unter dem Schutte oder der Asche glimmenden Feuers gegen eine weitere Feuers-gefahr zu beschäftigen hat. Vom 20. November. 617 §. li. Eben so enthält die Feuerpolizeyvorschrift, die dieser Commission zur Richtschnur dienenden Anordnungen, wegen unverzüglicher Erhebung der Entstehnngs-ursache des Brandes, der dabey vorgefallencn Auszeichnungen von Personen, welche zur öffentlichen Hülflci-stung gar nicht verbunden waren, dennoch aber durch ungewöhnlichen Muth und ausdauernde Kraft, oder andere seltene Eigenschaften sich vorzüglich hervor thaten, und der Nahmhaflmachung an die Landesstelle zur Belohnung oder öffentlichen Anerkennung ihres Verdienstes sich würdig verhielten; ingleichen jener Personen, welche dabey etwa ihre Pflicht verabsäumten, der bemerkten Gebrechen bey den Lösch-und Rettungsanstalten und der Gegenstände überhaupt, welche bey dem Ereignisse des Brandes eine Rüge 'oder Abhülfe erheischten. §. 12. Eine weitere Obliegenheit dieser Commission ist aber auch das Gebäude, worin der Brand war, genau zu untersuchen, ob darin nicht eine neue Feuergefahr zurückgeblieben, oder durch die vom Brande herrührenden Beschädigungen eine Leib - und Lebensgefahr entstanden sey. Im Falle einer solchen Gefahr ist durch mittlerwei-lige Vorkehrungen, Unterstützungen (Polzungen), allenfalls auch durch das Einreißen der schadhaften Theile allen weitern Uebeln vorzubeugen, oder wenn dies nicht sollte geschehen können, nöthigen Falls auch das Wohngebäude, oder der Gefahr drohende Theil unbewohnt und unbenützt zu machen. h. 13. Der Schutt von der öffentlichen Gaffe und Passage ist in möglichster Kürze wegzuräumen, und insbesondere alles dasjenige entfernen zu lassen, worüber Menschen oder Thiere stürzen, und sich beschädigen könnten. III. Don der außerordentlichen Fcuerpolizeycommiffion. h. i4. Die außerordentliche Feuerpolizeycommission besteht auS einem k. k. Kreiscommiffär, der k. k. Polizey-und der k. k. Provinzial-Baudirection, dem Magistrats-rathsrefcrentcn der Feuerpolizeygegenstände , dem Viertelmeister des Bezirkes, einem Maurer-, einem Zimmer- 6i8 Nom 20. November. und einem Raüchfangkehrermeister. Dazu ist auch der magistratliche Bauinspicient beyzuziehen. Die Wirksamkeit dieser Commission tritt über jedesmahlige Aufforderung des k. k. Kreisamtes ein, und zwar: a) Vor Bewilligung einer neuen Bauführung. b) Auf Ansuchen des k. k. Stadtcommando und jeder andern k. k. Civilbehörde, oder der Herren Stände. Endlich c) Wenn in einem wichtigen Gegenstände der Magistrat selbst, oder wenn die Partei), welche sich durch die Erkenntnisse und Aufträge des Magistrates in Angelegenheiten der Feuerpolizey gekränkt glaubt, «nt die Untersuchung der höhern Behörde bittet. h. iS. Die Amtshandlung des k. k. KreisamteS für derley Gegenstände, und was hiervon der Entscheidung der Landesstelle zu unterziehen ist, schreiben schon die Bauinstruction, uähmlich die Gubernialcnrrende vom 23. Jänner 1796, die Polizeyinstruction vom 5. November 1789 1 und die gegenwärtige Instruction mit jenem in Einklänge vor. Noch handelt eS sich um Verfügungen bey einem entstandenen Feuerallarm, und um Vorsichten während des Brandes, welche sich auf Ereignisse beziehen, die außer dem Orte des Brandes Vorgehen könnten, und wozu für die Local-Polizeybehörden das k. k. Kreisamt, die k. k. Polizeydirection, dann denStadt-und Bezirkmagistrat Grätz besondere Vorschriften erforderlich sind. tz. 16. Die Feuerpolizeyvorschrift erwähnet der Pflicht, von Seite der bürgerlichen Land - und Lehenkutscher, daß, wenn der Brand in einer der Vorstädte, oder gar außer den Vorstädten in der Umgebung einer der für die Feuerzeichen bestimmte Linie entstanden ist, diese auf das erste Lärmzeichen einen viersihigen Wagen zu dem k. k. Kreisamte, einen zweyten zur k. k. Polizeydi-rection, und einen dritten zu dem Rathhause der Stadt zu stellen haben, um in den Amtsstunden die sick, versammelnden obrigkeitlichen Beamten schnell abzuholen, und auf den Brandort zu überführen. Sollte nun aber der Feuerlärm außer den Amtsstunden entstehen, so haben sich diese Wägen bey den Wohnungen des Herrn Kreishauptmannes, des Herrn Dom 20. November. 619 Polizeydireetors, und des Herrn Bürgermeisters einzufinden ; worauf jede dieser Behörden selbst zu sorgen haben wird. §. 17. Da letztbenannte Herren Amtsvorsteher berufgemäß sich zur Brandstätte zu begeben haben, die Aemter aber nie, und schon allenfalls wegen eines entstehenden zweyten Brandes nicht unbesetzt gelassen werden sollten, so werden sowohl für Tag als Nachtzeit diese einzuleiten haben, daß die zwey älter» KreiScommissäre, die nichts am Orte des Brandes zu thun haben, in der Kanzley des k. f. Kreisamtes; zwey Polizeycommissäre in der Polizeydirectionskanzley, und die zwey älter» Magistrarsräthe in der Kanzley des Rathhauses sich ein-zufinven, und bis zum Einrücken aller zur Löschung deS Brandes gehörigen Anstalten dort zu verweilen haben. ES wird auch zugleich für das diesem beyzugebende Personale die Vorsehung zu treffen seyn. §. 18. Nur die Brandhülfsgesellschaft des Bezirkes , in welchem der Brandort sich befindet, so wie die Brandhülfsgesellschaft jener Bezirke, die unmittelbar an den Bezirk, wo es brennt, anstoßen, hat mit ihren Anführern und Löschgeräthen unverzüglichst und schleunigst auf den Brandort abzurücken, und sich dort bey der Lösch - und Rettungsdirection anzumelden. Der Magistrat hat die Einleitung zu treffen, daß die Hülfsge-sellschaften der entfernteren Bezirke in ihren Bezirken zu-rückbleiben, bis sie von Seite der Löschdirection zum Erscheinen bey dem Brande aufgefordert werden. §. 19. Eben so hat der Magistrat anzuordnen, daß alle Viertelmeister der Bezirke, mit Ausnahme desjenigen, in dessen Bezirk es brennt, ihre Schaaren mögen zum Brande abgezogen seyn oder nicht, zu Hause bleiben, und sich vor gelöschtem Brande nicht entfernen, um in ihrem Bezirke in jedem Falle eines neuen Ereignisses an der Hand zu seyn. §. 20. Binnen 24 Stunden, nach dem Anfang der zusammengesetzten Feuerpolizeycommission nach gelöschtem Brande, hat der Magistrat die Anzeige über den entstandenen Brand, und die im Gange der Untersuchung erhobene Entstehungsursache an das k. k. Kreisamt zu erstatten. Er hat dabey alle diejenigen, welchen nach 620 Vom 20. November. der Feuerpolizeyvorschrist Belohnungen zugedacht sind, so wie auch jene, welche sich dabey vorzüglich verdient machten, nahmentlich anzugeben. Vom k. k. Kreisanite hat unverzüglich die Anweisung der Belohnungen zu erfolgen , und wird im Falle außerordentlicher Belohnungen von dein letzter» bey Sr. des Herrn LanbeschefS Ercelle»; einzuschreiten seyn. h. 2i. Eben so binnen 24 Stunden nach dem Abschlüsse der Untersuchung von der zusammengesetzten Feuer-polizeycommifsion nach gelöschtem Brande, welche mit ununterbrochener Thätigkeit fortzusetzen seyn wird; hat der Magistrat in Ansehung der übrigen Gegenstände daö Erhobene mit umständlicher Anzeige, und was darüber veranlaßt wurde, dem k. k. KreiSamte einzureichen, welches die weitere Vorlage an die Landesstelle mit seine» Bemerkungen und erfolgten Verfügungen zu machen haben wird. §. 22. Schließlich wird dem k. k. Kreisanite, der k. k. Polizeydireetion, dann dem Stadt - und Bezirksmagistrate Grätz, insbesondere aber der Lösch - und Rettungs-direction zur vorzüglichen Pflicht gemacht, mit dem k. k. Stadtcommaiido stets im engsten und freundschaftlichsten Einverständuiste um so gewisser vorzugehen, als mit allerhöchstem Circularrescripte vom 23. December i82o, Z, 5573, an alle hochlöbl. Generalcommanden bey Feuersbrünsten ein Gleiches zu beobachten, die f. k. Militär-Bebörden angewiesen worden sind, und sich nur von dein kräftigen, ejnmüthigen Zusammenwirken der leitenden Behörden und ihrer Vorsteher die wirksamste Unterstützung mit dem besten Erfolge erwarten läßt. Grätz, am 20. November 1822. 165. Correspondenz in Erbsteuerangelegenheiten ist nicht portofrei). Da sich die Bemessung einer Erbsieuer ohne Vcrmögcnsnachlaß abgesondert nicht denken läßt; die Correspondenz der Abhandlungsbehördcn, die Vom 20. Nobember. 621 zugleich Magistrate oder Grundobrigkeiten sind, in Erbsteuersachen also eigentlich nur die Sache einer Privatpartey, die eine Erbschaft zu beziehen, und die Steuer dafür zu entrichten hat, betreffen kann: so wurde, über eine gemachte Anfrage, mit hoher Hofkammerverordnung vom 7. November d. I., Zahl 43069, eröffnet: „Es könne „den obigen Behörden in der amtlichen Corre-„spondenz des genannten Gegenstandes diePorto-„freyheit zu Gunsten der erbsicuerpflichtigen Par-„tcyen, auf welche nach der mit Gubernialcir-„culare vom 5. December 1821, Zahl 25721,*) „bekannt gemachten allerhöchsten Entschliessung „eine solche Begünstigung unter keinem Vorwände ausgedehnt werden darf, nicht zugestandcn „werden." „Die portopflichtigen Magistrate, oder Grund-Obrigkeiten dürfen nur, so wie es die landes-„fürstlichen Taxämtcr zu thun pflegen, den aus-„gelegtcn Briefporto von der betreffenden Parte;» „sogleich einheben, oder aber, wenn sie zur un-„verweilten baren Entrichtung desselben unver-„mvgend wäre, vormerken, und sich den Ersaß „von der hinterlassenen Erbschaft verschaffen." — Gubernialverordnung vom 20. November 1822, Zahl 26456. Vom 20. November. j 66. Die leer vorkommenden Civil- und Militcir-vorspannsfuhren, und Bezüge, sind gegen legale Ausweisung von Entrichtung der Weg -, Brücken - und Ueberfahrtsgebühren befreyt. Nach den mit Hofkammerverordnung 'vom 17. October v. I., Zahl 32817, Gubcrnialcur-rende vom 6. März l. I., 3 Landwehre frei) sind, oder daß sie dieser Verpflichtung bereits Genüge geleistet, oder endlich, daß sie von ihrer Regierung die Genehmigung erhalten haben, in fremde Militärdienste zu treten. Artikel V. Die Unterthanen der einen hohen contrahirenden Macht, welche an dem Tage der Bekanntmachung ge» genwartiger Uebereinkunft schon wirklich in den Armee'» der anderen ausgenommen sind, sollen die frey« Wahl haben, entweder in ihr Vaterland zurück zu kehren, oder ferner in dem Militärdienste, worin sie sich befinden, zu verbleiben. Jeder Soldat, welcher in dem Falle seyn wird, auf solche Art zu wählen, soll sich darüber innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Auswechslung der Ratificationen der gegenwärtigen Zusatzartikel angefangen, zu erklären haben. Fällt seine Wahl ans Rückkehr in daS Vaterland, so soll seine Dienstentlassung ohne allen Aufschub oder Einwendung von waS immer für einer Art erfolgen, und er soll in sein Vaterland srey zurück kehren dürfen, ohne daß er wegen seiner Entfernung und selbst wegen Desertion, wofern er sich derselben schuldig gemacht hätte, auf irgend eine Weise beunruhigct werden kann. Wenn er aber im Gegentheile mit freiem Witten erklärt, in dem Militärdienste der andern Macht verbleiben zu wollen, so soll deßhalb in seinem Vaterlande wider ihn weder Einziehung des Vermögens verfügt, noch irgend eine Untersuchung verhängt werden. Von dieser letzteren Wohlthat bleiben jedoch diejenigen ausgeschlossen, welche, nachdem sie sich der Desertion schuldig gemacht haben, von der Strafnachsicht keinen Gebrauch mache» würden, welch» ihnen hiermit 6$2 Vom 2p. November. angebothen wird, um frey in ihr Vaterland zurück kehren zu können. Artikel VI. Nachdem sich bey der Liquidirung der VerpflegS-kosten für die ausgelieferten Deserteure in Gemäßheit der durch den V. Artikel des Cartels vom 24. May 1815 für Berechnung dieser Ersatzgelder vorgeschriebenen Methode verschiedene Schwierigkeiten gezeigt haben; so ist man überein gekommen, an deren Stelle die Zahlung eines siren Betrages festzusetzen, und zwar für den täglichen Unterhalt eines Deserteurs 7'/, Kreuzer oder 7 % Kopecken oder is pohlnische Groschen in Silber, in welcher Zahlung der Preis für eine Brotportion z» i 3/4 Pfund, so wie jener des Quartierservices zusammen mit 3 */t Kreuzer, und endlich die 4 Kreuzer einbegriffen sind, welche nach dem tz. 6 bed obgedachten fünften Artikels des Cartels vom 24. May i8i5 jedem Deserteur «ls tägliche Löhnung bemessen wurden. Die zu vergütenden Unterhaltskosten für einen Deserteur fangen von dem Tage seiner Ergreifung zu laufen an, und sollen approrimativ nach Maßgabe der Entfernung berechnet werden, in welcher der Deserteur sich im Augenblicke feiner Anhaltung von dem Auöliefernngsorte befunden hat; wohl verstanden jedoch, daß diese Ersatzleistung, Krankheitsfälle ausgenommen, sich nie über einen Zeitraum von drey Monathen erstrecken darf. Artikel VII. Für den Fall der Erkrankung eines Deserteurs nach dem Zeitpunkte seiner Ergreifung ist die Vergütung für einen Tag der Spitalöpflege durch gemeinschaftliches Ein« verständniß auf 21 pohlnische Groschen, welches zehn und einen halben Kopecken in Silber gleich kommt, die Vom 29. November 633 tägliche Verpflegung mit 7 '/, Kreuzer oder 1; pohlnische Groschen einbegriffen, festgesetzt worden. Diese Vergütung für Spitalöpflege soll mit jener für die einfache Verpflegung in dem Augenblicke der Auslieferung des Deserteurs geleistet werden. Artikel VIII. Die Belohnung im Gelde (Taglia), welche der Artikel VI. der Uedereinkunst wegen Auslieferung der Deserteure vom 24. May iei5, demjenigen bewilliget, der einen Deserteur angegeben oder gestellet hat, soll ebenfalls in den durch den I. Artikel der gegenwärtigen nachträglichen Uebereinkunft vorgesehenen Fällen auS-bczahlt werden; sie soll aber nicht gefordert werden können , wenn ein bloß dem Militärdienste gewidmeter männlicher Unterthan in Folge einer individuellen Reclamirung, jo wie der Hl. Artikel der gegenwärtigen Uebereinkunft dieselbe festsetzt, abgeliefert wird. Wenn jedoch ein solcher für den Militärdienst bestimmter Unterthan auf Kosten der Regierung, an welche die Reclamirung gerichtet worden, in Verwahrsam gehalten und transportirt worden wäre; so soll die Vergütung der durch ihn ver-aulaßten Unterhalts • und Spitalskosten in dem Augenblicke der Auslieferung ganz in der für die wirklichen Deserteure festgesetzten Art geleistet werden. Artikel IX. Da die Erfahrung mehrmahl die Nothwendigkeit gezeigt hat, die Deserteure mit den unentbehrlichsten Kleidungsstücken zu versehen, und da diese Nothwendigkeit in gleicher Weise auch in Betreff der für den Militärdienst bestimmten Individuen eintreten könnte, wel-che man, in Gemäßheit de« III. Artikels der gegenwärtigen nachträglichen Uebereinkunft in Folge einer in- 634 Nom 29. November. dividueNen Reclamirung auszuliefern, in den Fall kommen dürste; so ist die Abrede getroffen worden, den einen wie de» andern die etwa, benöthigten Kleidungsstücke „ach dem folgenden Verzeichnisse, da- sowohl die zn liefernden Stücke als den Preis enthält, nach welchem beyderseitS die Vergütung dafür geleistet werde» soll, zu verabreichen, nähmlich: . T, j ; ; '[ *i 7 Oester- reichische Russische Pohlnische Gulb. |J?rir. 5 ii es 1? |.? 3 1 i n i 55 22 J Für ein Leibel im 4 /11 L ‘1 l4 23 Diese Kleidungsstücke sollen nach Vorschrift des bey derjenigen Armee, z» welcher der Deserteur gehört, bestehenden Reglements und nach den Mustern verfertiget werden, welche zn diesem Ende beyderseitig mitgetheilt worden sind. Die Statt gefundene Lieferung solcher Kleidungsstücke an die Deserteure soll in dem Uebergabsprotokolle bestätiget, uud die Zahlung dafür im Augenblicke der Auslieferung des Deserteurs, zugleich mit jener für die llnterhaltS - und sonstigen Kosten, geleistet werden. Wen» Dom 29. November. 635 dre gedachte Zahlung in Gold geschieht, so soll der holländische Ducaten zu 19 pohluischen Silbergulde» berechnet werden. Artikel X. Um die pünctliche und regelmäßige Beobachtung der für die gegenseitige Ablieferung der Deserteure getroffenen Verabredungen zu sichern, hat man es für zweck, dienlich erachtet, beyderseitö gewisse Puncte an den Grän-zen zu bestimmen, wo die Ablieferung ausschließlich ge» schehen, und wo selbst eigene Civil- oder Militär - Com-missäre aufgestellt seyn sollen, um die Deserteure in Empfang zu nehmen, und im Augenblicke ihrer Uebernahme die Taglia und die verschiedenen Unkosten, welche zu vergüten kommen, zu li'quidiren, und zu bezahlen. Diese Orte, in welchen die Ablieferung der österreichischen Deserteure geschehen soll, sind in Galizien an der russischen Gränze Hussiati» und Brody, und an der pohlnischen Gränze Razol, und für die Auslieferung der Deserteure von der russischen oder pohlnischen Armee Satanoff und Radziwiloff in Rußland, und Zosefoff im Königreiche Pohsen. Im Falle, daß der eine oder der andere der hohen contrahirenden Theile die Absicht hätte, in Betreff dieser AusliefernngSorte eine Aenderung vorznnehmen, so soll dieselbe nur nach beyderseitS erfolgtem Einverständnisse Statt finden können. Artikel IX. Die gegenwärtigen Zusahartikel zu dem Cartels vom 24. May i8i5 sollen die nähmliche Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie Wort für Wort in den Hauptvertrag ausgenommen wären, welcher in so fern, als diese Artikel denselben nicht abändern, in voller Wirksamkeit verbleibet. 6z6 Dom 29. November. Artikel XII. Die Ratificationen der gegenwärtigen Zusatzartikel sollen innerhalb zweyer Äkonathe, oder früher, wenn eS geschehen kann, ausgewechselt werden. Gleich nach erfolgter Auswechslung der Ratificationen sollen diese Artikel beyderseitS bekannt gemacht, und von dem Zeit-puncte der Bekanntmachung, so weit eS nicht schon seither geschehen wäre, zur Ausführung gebracht werden. Nachdem Wir und Seine Majestät der Kaiser aller Reußen auch König von Pohlen diesen Zusatzartikeln durchaus Unsere beyderseitige Genehmigung ertheilt haben, werden solche mittels des gegenwärtigen allenthalben kund zu machenden EdieteS znr allgemeinen Kennt-„jß Unserer Unterthanen gebracht, damit sich dieselben genau darnach achten, und Niemand dießfallö mit Un-»vissenheit sich entschuldigen könne. Wir befehlen anmit zugleich allen Unfern Civil-und Militärbeamten und anderen Vorgesetzten darauf zu halten, damit diese Zusatzartikel vom Tage der Bekannt, machung, so weit es nicht schon seither geschehen ist, ihrem ganzen Umfange und Inhalte nach genau befolgt und vollzogen werden. Gegeben in Unserer Haupt - und Residenzstadt Wien am neun und zwanzigsten September im Jahre des Heils-Ein Tausend acht hundert zwey und zwanzig, Unserer Regierung im ein und dreyßigsten Jahre. Franz. 172. Transitoverzollung mehrerer Baumwolle Lein-mtb Schaftvollwaaren. Die hohe Hofkammer hat unter den gegenwärtigen Verhältnissen zu bestimmen befunden. Von 2. December. 637 daß die in dem mit 1. September d. I. *) in Wirksamkeit getretenen neuen Transitotariffe unter den Nummern 11, 109, und 149 genannten Barimwoll--, Lein« und Schafwostwaaren, welche die Bestimmung haben, über die Seeküste der österreichischen Monarchie in das Ausland auszutreten, ste mögen auf waS immer für einem Pmiete eintveten, nach den Zollsähen der mit B bezeichnten Straßenzügc zu behandeln; daher mit dem auf diesen Straßenzügen für die 7. Classe bestimmten Betrage von Einem Gulden 20 kr. pr. Centner in die Transttoverzollung zu nehmen sind. Diese Bestimmung wird in Folge Hofkam« merverordnung vom 27. November d. I., Zahl 47736, zu Jedermanns Wissenschaft und Nach-achiung bekannt gemacht. Gubcrnialcurrende vom. 2. December 1822, Zahl 27850. 173. Portofteye Correspondenz mit den k. Sächsischen Behörden soll auf der Adresse mit Ex officio bezeichnet werden. Dermvg Hofkammerverordnung vom 15.». 2R., Zahl 44171 , hat die königlich sächsische Re« gierung das Ansinnen gemacht, daß auf den *) Siehe die 90. Verordn, im gegenwärtige« Bande x-x. 34*. Vom 4. December. 638 Adressen jener amtlichen Erlässe, welche porto-frey aus den k. k. österreichischen Staaten an die königlich sächflschen Behörden zu gelangen haben, nicht nur der Gegenstand der Zuschrift im Allgemeinen, sondern auch die Bemerkung Ex officio bepgesetzt werden solle. Da die hohe Hofkammer diesem Ansuchen zu willfahren befunden hat: so wird sich in der amtlichen Correfpondenz mit königlich sächsischen Behörden nach der obigen Bestimmung zu benehmen seyn. Gubernialverordnung vom 4. December 1822, Zahl 27240. 174. Die Anrechnung des Untersuchungsarrestes als Strafe, kann nicht dein Richter der ersten Instanz zugestanden werden. Aus Veranlassung eines besonderen Falles hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 14. v. M,, Zahl 31356, wörtlich anher bedeutet : „2? et) der wesentlichen Verschiedenheit des „Verwahrungsarrestes von dem Strafarreste, und „der gesetzlichen Vorschrift des §. 26, Strafgesetzbuches II. Theils, welche dem Richter keine „Abweichung von der für jede Uebertretung in „diesem Strafgesetze bestimmten Strafausmessung „gestaltet, kann die Anrechnung des Untersu- Vom 6. December. 639 „chungsarrestes als Strafe, dem Richter bei m „sten Instanz nicht zugestanden werden." „Ohnehin wird nicht leicht der Fall eineZ „längeren Verwahrungsarrestes eintreten, wenn „die Behörden nach Vorschrift des §. 326, daS „Verhör mit dem Beschuldigten ununterbrochen „fortschen. Fände aber dennoch weder aus der „Wichtigkeit der Übertretung, noch auS Schuld „deS Verhafteten, eine Verzögerung der Unter« „fuchung Statt: fo müßte selbst für diesen Fall „die Beurtheilung, wann die Einrechnung des „Verwahrungsarrestes zu geschehen hat, wegen „Mannigfaltigkeit der eintretenden Umstände, der „Oberbehörde überlassen bleiben." Gubcrnialverordnung vom 4. December 1822, Zahl 27327. 175. Die nach Kärnten zur Verzehrung eingeführ-ten ungarischen, kroatischen, österreichischen, fteyermärkischen, dann die prossecker und die krainerischen Weine unterliegen nicht der Brandsteuer. Nachträglich zur Gubernialcurrende vom 15. März 1820, Zahl 348.5, *) womit die in Steyer-mark und Kärnten bestehenden k. k. Getränkab- *) Siehe P. 0. Samml. vom Jahre 1820, xsx. »7Ü. 640 Bom 9. December. gaben und BerzehrungSaufschläge in Eonven« tionsmünze umgeseyt, und die dießfälligen neu aufgelegten Tariffe beygeschlossen wurden; wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die ungarischen, kroatischen, österreichischen, steyer-märkischen, dann die prossecker, und die krai-nerischen Weine der Brandsteuer mit 14 1/2 fr. vom Eimer nicht unterliegen, sondern, daß diese Gebühr nur von allem ausländischen, dann vom inländischen: die tyroker, wippacher, und italienischen Weine, in der Einfuhr nach Kärnten zu entrichten kömmt. Guberniakcurrende vom 6. December 1822, Zahl 27914. 176. Proviflonsfähige Staatsdiener haben bey Reisen in auswärtigen Staaten bloß die Expeditstaxe pr. 3 fl. zu entrichten. AuS Anlaß einer gemachten Anfrage, hinsichtlich der Taxbehandlung der bloß provisionS-fähigen Staatsdiener bey Reisen in auswärtige Staaten hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 29. v. M., Zahl 28179, bestimmt, daß dergleichen Staatsdiener für die ihnen zu Reisen in das Ausland ertheilte Bewilligung, nach der in solchen Fällen für die nach dem Normale behandelte Quiescenten bestehenden Tax« Nom a. December. 641 Vorschrift nur die Expeditstaxe mit drey Gulden zu entrichten haben. Gubernialverordnung vom 9. December 1822, Zahl 28179. 177. Filialfondscassen haben sich in Bezug auf Umschreibung von Obligationen unmittelbar an die betreffenden Cassen zu wenden. Die Filialfondscassen haben sich nach Anordnung der hohen Hofkanzlep vom 21. November d. I., Zahl 32093 , in Zukunft jederzeit, wenn eS sich um die Umschreibung von Obligationen handelt, gleich unmittelbar an die betreffenden Cassen zu wenden. Gubernialverordnung vom u. December 1822, Zahl 27855. 178. Ausdehnung der Vorschrift, daß die contro-lirenden Cassebeamten alle Wochen die Handcasse des ersten Oberbeamten scon-triren sollen, auch auf die Beamten der politischen Fonde. Nach Inhalt der Hofkanzleyverordnung vom 28. v. M. , Zahl 33114, wird die von der f. k. allgemeinen Hofkammer unterm 8. November Gesetzsammlung IV. Theil. 41 Vom j j. ■December. 6 42 d. J., Zahl 4,3197/ *) erlassene Verordnung, vermag welcher den — dem ersten Casseoberbe-amten zur Control! und Gegensperre zugegebenen 'controlirenden Cassebeamten neuerdingS und unter strengster Verantwortung, zur Pflicht gemacht wird, alle Wochen auch die Handcasse des ersten Casseoberbeamten zu scontriren, und sich ^hiervon unter keinerley Vorwand abwendig machen zu lassen, nebst den in der genannten Hofkammerverordnung enthaltenen weiteren Vor, schriften, auch auf die Cassen der politischen Fonde und Anstalten ausgedehnt, und in Anwendung gebracht. Gubernialverordnung vom 11. December 1822, Zahl 28484. T79* Bestimmung der Prämien ex Camerali für erlegte Raubthiere. Die hohe Hofkanzley hat unterm 2. l.M., Zahl .32283, im Einvcrständniß mit der hohen Hofkammer, über ein vom Gubernium, aus An-laß eines speciellen Falles, gestelltes Einschreiten, folgende, bereits im Königreiche Illyrien bestehende Vorschrift, und Ermächtigung zur Verabfolgung von Prämien ex Camerali für erlegte Raub- *) Siehe die ,69. Verordn»»^ in diesem S$anbc pag. 624. Vom 18. December. 643 thiere unter den darinn bestimmten Vorsichten, auch für Steyermark und den Klagenfurter Kreis auszudehnen befunden. Um die Ausrottung und Vertilgung schädlicher Raubthiere zu befördern, wurden für deren Erlegung hohen Orts folgende Prämien ex Camerali bestimmt: Für eine Bärin . . 40 ft. M. M. - einen Bären . . 30 » - - - eine Wölfin . . 25 * -- « - einen Wolf . . 20 - - - • • jungen Bärn, oder Wolf unter ei- nem Jahr io fl. M. M. ferners für einen getödteten Luchs dieselbe Prämie, welche für die Erlegung eines Wolfes bewilliget ist. Zur Berhüthung möglicher Mißbräuche wird bey Zuerkennung dieser Prämie mit aller möglichen Vorsicht vorgegangcn werden, und die io* calbehörden haben sich daher über die Erlegung eines Raubthieres die volle Ueberzeugung zu verschaffen ; und nur dann erst, wenn der Beweis über das ! Factum durch die ihnen zu Geboth stehenden Wege vollständig hergcstellt worden, bey dem Gubernium durch das betreffende Kreisamt um die Prämie einzuschreiten. Gubernialverordnung vom 18. December »822, Zahl 287H. 644 Vom i8. December. 180. Pcrsonalgewerbe von Industrial - und Pro-vmzlalbeschäftigungen sind soviel möglich nur solchen arbeitsfähigen Menschen zu verleihen, welche zum Militär nicht tauglich sind. Es wird allgemein die Bemerkung gemacht, daß jene politischen Behörden, denen die Verleihung der Personalgewcrbe zusteht, den 40. Paragraph des Conscriptionspatentes vom Jahre 1804, dem zu Folge alle Gattungen von Industrial - und Provinzialbeschäftigungen, so viel möglich, nur mit solchen arbeitsfähigen Menschen versehen werden sollen, die zum Militär nicht tauglich sind, zu wenig, ja bcynahe gar nicht beachten. Die hohe Hofkanzley hat daher mit Verordnung vom 6. d. M., Zahl 33190, angeordnet, bey oberwähnten Verleihungen an noch nicht zum Militärdienst auf# gerufene, jedoch ihren Eigenschaften nach steklu n g sp fl ich t ige Individuen diese Vorschrift des 40. §. strenge Hand zu haben. Gubernialverordnung vom 18. December 1822, Zahl 29043. Vom 24. December. 645 18 i. Vorschrift, wie sich in Ansehung der Stoll-gebühren für den Militärseelsorger zu benehmen sey, wenn die Function aushülfs-weise von einem andern Priester verrichtet wird. Der k. k. Hofkriegsrath hat, zu Folge der an die k. k. Hofkanzley gemachten Mittheilung vom l8. November d. I., Zahl 3423, über die Frage: Me sich in Zlnfehung der Stollgebüh-ren für den Militärfeelsorger zu benehmen^ se»^ wenn Trauungen, oder Begräbnisse, außer dem Drte des mit der Jurisdiction bestellten Mili-tärgeistlichen aushülfstyeise von einem anderen Priester verrichtet werden^ dann, was für Stoll-gebühren für Frauen von Generälen, lStaabs-und Dberoffizieren, welche der Jurisdiction der Militärgeistlichkeit unterstehen, angesprochen werden können? folgende mit hoher Hofkanzleyvcr-ordnung vom 4. b., M-, Zahl 33602, hierher er-vffneten Weisungen an sämmtliche Generalcom-manden zur Richtschnur hinausgegeben: 1. Wenn die Function von ekiiem auswärtigen Militärgeistlichen verrichtet worden: so habe dieser von der Militärstvllgebühr die Hälfte für sich zu beziehen; die andere Hälfte der- 646 Vom 24. December. selben gehöre dem Militärgeistlichen, dem die Jurisdiction zusieht. 2. Wenn die Function von einem Civilgeistli-chcn verrichtet wird: so sey diesem jeden« falls der Betrag der Civilgebühr, und zwar ganz zu entrichten; und der betreffende Mi-litärseelsorger habe nur noch den Betrag anzusprechen, um welchen eben die Militärstollgebühr nach der Ausmaß vom Jahre 17-54 höher isi, alS jener. 3. Sofern die Militärstollordnung keinen be-piwmten «Rpfrrt/j, sondern (wie es dort lautet) eine beliebige Discretion bestimmt, verstehe ef sich, daß der Militärseelsorger, in der Voraussetzung, daß der Functionirendc einen verhältnißmäßigen Theil, oder bezüglich die Civiltaxe erhalten habe, zwar noch eine Gratification als gebührend anzusprechen habe. Er müsse jedoch mit demjenigen, was ihm von der betreffenden Partey zugedacht werden will/ dem Betrage nach jedenfalls begnügen. In Ansehung der Taufe werde übrigens bey dieser Gelegenheit in Erinnerung gebracht, daß hierfür, nach der Verordnung vom 24. Dctober 1783, keine Stoll-gebühr zu entrichten sey. Nom 24. December. 647 „Betreffend endlich die Stollgebühren für die Frauen ,(in Begräbnißfällen), so liege e$ im Geiste der Verordnung, daß selbe nach dem Charakter des Gatten entrichtet werden. Guberuialverordnung vom 24. December 1822, Zahl 29210. 182. Vorschrift in Bezug auf die Vormerkung, Nachsicht, und Abschreibung der Fudicial-Taxen, und Stämpelgebühren. Die hohe Hofkammer hat mit Derordnung vom 7. d. M., Zahl 45051, bemerkt, daß nach den bestehenden Vorschriften die Nachsicht der Taxen überhaupt nur ganz mittellosen und erwerbsunfähigen Partepen; die Abschreibung der Audizialtaxcn, insbesondere aber nur jenen Individuen bewilliget werden könne, welchen wegen erwiesener Dürftigkeit ein unentgeltlicher Vertreter amtlich beygegeben, und die Vormerkung der Tax - und Stämpelgebühren zugestanden worden, die aber weder durch die richterliche Entscheidung, noch auf einem anderen Wege, während der Verhandlung ihrer Rechtsstreitigkeitcn, zu Zahlungsmitteln gelanget sind. 648 Nom 24. December. Aus diesem Grunde können auch die mit Besoldungen, Ruhegehalten, Pensionen, Gna-dengabcn, oder mit andern derley Bezügen be-theilten Personen, in keinem Falle, in die Classe der Ganzmittellosen und Armen gerechnet werden;! sie haben daher auch auf eine Tax-nachsicht keinen Anspruch. Ferner kann in Folge der bestehenden. Normalien den unentgeltlichen officiosen Vertretern armer Parteyen in ihren Rechtsstreitigkeiten die Vormerkung der Tax - und Stämpelgebührcn immer nur unter der ausdrücklich beyzufügen-den Bedingung bewilliget werden, daß sie (die Vertreter) in dem Falle, wenn die Parley durch die endliche Entscheidung ihres Prozesses, oder auf einem anderen Wege im Laufe des Prozesses, zu Zahlungsmitteln gelangen sollte, vor allem für die genaue Berichtigung der vorgemerkten Tax « und Stämpelgebührcn. zu haften, außer dem aber, wenn die Partcy sachfällig werden, und zahlungsunfähig seyn sollte, binnen vierzehn Tagen nach geendigtem Rechtsstreite unter Vorlegung des Endurtheiles, und eincS eidesstättigen Reverses, daß sie zur Führung des Rechtsstreites weder einen Vorschuß, noch eine Belohnung erhalten haben, und solche vor Berichtigung der vorgemcrktcn Gebühren nicht an- Vom 24. December. 64«; nehmen wollen, um deren Nachsicht bey der Landesstelle einzuschreiten haben. Gubernialerledigung vom 24. December 1822, Zahl 29380. 183. Die Einfuhr des Cyperweines wird gegkn einen 2 operceutigen Einfuhrszoll bewilliget. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 6. December 1822 die Einfuhr des Cyperweines gegen einen 20percenrigen Einfuhrszoll zu bewilligen geruhet. Dieser Einfuhrszoll entfällt für den Cyper» wein in Fässern für den Centner Sporco mit 5 fL, für den Cypcrwein in Bouteillen, Kisten oder Körben hingegen für den Centner Sporco mit 3 fl- 45 kr. Der Ausfuhrszoll ist gleichzeitig für den Cypcrwein in Fässern für den Centner Sporco mit 6 1/4 fr./ dann für den Cyperwein in Bou-teillen, Kisten oder Körben für den Centner Sporco mit 4 3/4 kr. festgesetzt worden. Vom 24. December. 650 Bey der Einfuhr dieses WeineS bleibt dessen Verzollung auf die Hauptzoll-Legstättc beschrankt. Dieß wird in Folge hoher Hofkammerverordnungen vom 18. und 20. December 1822, Zahlen .50748 und 51129, zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gemacht. Gubernialcurrende trom 24. December 1822, Zahl 29870. Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steycrmark und den Klagenfurter Kreis, Fahr 1822. Zahl der Verord- «j A. nung. © n"" Abänderungen im Zolltarifs für Felle, Häute und Leder 148 548 Abfertigungen im Wirkungskreis der Län-Verstelle begriffene 61 231 AbfertigungS - und Pensions-Reservationsgesuche von sich wieder verehelichende» Witwen, wann solche angenommen werden dürfen 122 486 Abfolutorien der Studierenden, Maßregel» 74 gegen die Verfälschung derselben 260 Acten, wann solche zur Erhebung deö ärztlichen Befundes der medicinischen Fakultät, oder den Professoren der Heilkunde mitzutheilen seyen l6l 566 Adelsdiplome, Kanzleytapen, vide: Kanz-leygebühren. — Entsetzungen, wem solche mitzutheilen seyen 169 6 24 Aemtlicher Briefe unbefugte Eröffnung , wie solche zu bestrafen sey 152 497 Aerztliche Befunde, in wie weit zur Einholung derselben die Acten der medicini-sche» Facultät oder Professoren der Heilkunde mitzutheilen seyen l6l 566 6L2 Zahl der Verordnung. Ahnenproben ohne a. h. Genehmigung fremden Regierungen vorzulegen, ijt verboten Amortisationsedicte, Vorschrift wegen Kundmachung derselben Anstellung in k. k. Staatsdienste, wer auf solche keinen Anspruch haben kann AppellationSgericht küstenländisches, Vereinigung mit dem innerösterreichischen Arrestanten, kranke, dürfen nicht weiter verschoben werden Arzneyen, Ordination von Pulvermassen, ville: Ordination. — Tarordnung, neue — Vorschrift, wie solche bey Epidemien, venerischen Krankheiten und Viehseuchen zu liefern seyen Atzungskösten, Bestimmung über die Entrichtung derselben — der Landgerichte für die Sträflinge im Grätzer Strafhause Ansfuhrszollbestimninng für die Auswurfs-asche der Seifensieder — für Spinnseide Auslagen aufBothenlöhnungen und Kanzley-requisiten, in welche Rechnung solche auf-zunehmeir, und wie sie anzuweisen seyen Ausweise über die Ab- und Zunahme der . Verbrecher, wie solche zu verfassen seyen — über die Straßenfonds-Oekonomie, Vorschrift zur Verfassung derselben — über daö confiscirte Deserteursvermö-gen, dürfen nicht mehr vorgelegt werden •— über schwere Polizeyübertretungeu AuSwurfsasche der Seifensieder, deren Aus-fuhrSzollbestimmung B. Bälle und Tänze, in welchen Stetten solche verbothen seyen 56 117 150 109 95 80 97 35 l67 139 l49 85 37 67 S3 116 159 129 «j 19 l64 449 494 459 4l6 269 419 130 625 511 550 321 132 240 319 450 51t 493 Bauerngut, in wie weit der Besitz eines solchen die Militär-Entlassung begründen kann !Zahl der Verordnung. £ 'S 19 152 552 Baulichkeiten im Concurrenzwege, in wie weit der Länderstelle dafür die Anwei-sungSbefugniß eingeräumt ist l6o 5Ö5 Baumwoll-, Lein- und Schafwollwaaren, derselben Transiroverzollung 172 656 Bayern, Vorschrift in Bezug auf die dahin zu schiebenden Vagabunden 34 123 —* Fortdauer des abgeschlossenen Deserteur-cartels 151 496 Beamte sollen dem Gottesdienste beywvhnen 4l 145 — neu untergebrachte, viä : Mauthbcamte. Beamtenswitwen, wann solchen daS Sterb-quartal gebühret 101 431 — wann solche auf Penston Anspruch haben, wenn sie vom Gatten getrennt lebten — sich wieder verehelichende, vide: Abfertigungsgesuche. Beschwerden gegen das Grundsteuerprovisorium, Instruction zur Aufnahme, Untersuchung und Abhülfe 104 434 9 10 Besoldungen, wie solche bey Todesfällen und Pensionirungen re. auszufolgen seyen 137 507 Besoldungsanweisungen im Wirkungskreis f 6l 251 der Länderstellen l 75 260 Bezirksauölagen und deren Verwendung in der Provinz Steyermark 121 453 Bezirksobrigkeiten, Warnung für selbe in Bezug auf das Benehmen gegen Verbrecher 115 446 — in der Steuereinbringung saumselige, f.44 058 551 wie sie zu behandeln sind 559 Bothenlöhnungen, Anweisung und Aufrechnung , vide: Auslagen. Brandsteuer, derselben unterliegen nicht alle nach Kärnten geführten Weine 175 659- Briefporto-Befreyung, vide: Correspondenz Brücken- und Wegmauthtariff für Steyermark 25 102 Bücher, Bestimmung, welche derselben in den Schulen gebraucht werden dürfen Bürgerliches Gesetzbuch, Verbesserung des im §. 163 des 1. Theils 5ten Hauptstücks Zahl bn Verordnung. s 150 550 desselben eingeschlichenen Druckfehlers 55 162 Bürgerrechtsta^en, wie solche zu bemessen C. Carenz- und CharakteurStaren, wie solche 128 490 einzubringen seyen Ciprowein, Bestimmung deö Einfuhrszollö für selben Civil- und Militärgeistlichkeit, Gerichtöbar- 106 456 185 619 keitbestimmung Conscriptionsflüchtling, wer als solcher zu 72 24 p betrachten sey ConscriptionSflüchtlinge, Vorschrift wegen Edictalcitatiou derselben D. Deficienten Pfarrern mit providirenden Ka- 65 238 94 415 plan, Gehaltöbestimmung Depositen-Bücher, Vorschrift zur richtigen 59 22Y Führung derselben — Gelder, Vorschrift zur richtigen Ge-hahrung mit denselben Deputirte, welche bey Schulcommissionen zu sprechen haben, müssen mit Voll- 75 265 75 265 macht versehen seyn Deserteurs, als solche sich fälschlich ange-bende Individuen, wi» sie zu behau- 155 554 dein seyen — wie solche auf Wirthschaft oder Gewerb 47 151 die Entlassung erwirken können — Cartel mit dem Königreich Sardinien 52 159 abgeschlostcnes, Fortdauer desselben 102 452 — deto mit Bayern 151 496 Vom 6. November. 655 3»hl der Verordnung. 4 © Deserteurscartel veto mit Russisch - Pohle», Fortdauer und Erweiterung — Vermögen conssscirteS, 2lusweise darüber dürfen nicht mehr vorgelegt werden Diäten dürfen von den herrschaftlichen Beamten in Conv. Münze bezogen werden Diebstahl, Erläuterung des dasselbe betreffenden 216. §. des 11. TheilS des St. G. B. Dienstescaution muß vor Ablegung des Diensteides erlegt werden Dienstreisen der Kreis-Ingenieurs und Kreis commissäre, bey solchen sollen sie sich der Vorspann bedienen Druckfehler im 163. §■ des b. G. B. eingeschlichener 451 12 55 7.7 162 E. Edictalcitation der Conscriptionsslüchtigen, Vorschrift dazu Edicts, vide: AmortisationSedicte. Ehe- Scheidung ? der Juden, vicks: jüdische - Trennung 5 Personen. Einlösnngs - und TilgungS- Deputation-Aufhebung Einkünften-Fassionen der Geistlichkeit sind auf Conv. Münze zu verfassen Elbe - Schifffahrts Convention Entlassung vom Militärdienst auf Gewerbe, wann solche Statt findet Entsieglung ämtlicher Briefe ohne Bcfugniß, wie solche zu bestrafen sey Epidemien, Vorschrift, wie bey solchen die Arzneyen zu liefern seyen Erbsteuer -Aequivalent her Geistlichkeit ist in C. M. zu entrichten — Beträge nicht gleich zu entrichtende müssen sicher gestellt werden 94 49 45 17 : 82 :ioo 132 97 45 44 153 148 43 318 430 497 419 148 147 (y.,6 3ayl der J SOemb» nung. © Erbsteuercorrespondenz, in solchen Angelegen- heilen ist der Porto zu entrichten 165 620 — Freyheit der nicht 100 fl. übersteigenden Erbschaften, wie solche in Beziehung auf die Valuta zu verstehen sey 138 510 Erläuterung be* §. 470 des St. G. B. l. Lheils in Bezug auf die Straf-Nach-flchtsgesuche 18 89 — des §. 23 des I., dann 393 des II. Th. des St. ©. B. in Bezug auf das Zusammentreffen verschiedenartiger Gesetz-Uebertretungen 20 Y1 — der Vorschriften für den Waarentransit 145 532 — der Vorschrift über die von der Grundsteuer auögeschiedenen Steuer- Objecte 159 562 — der §§. 221, 304 und 447 des I. Theils des St. G. B. in Bezug auf die Schullehrer 125 488 Erwerbsteuerclaffcn, Bestimmung der Mo-dificationen für selbe 136 503 — wie solche für die Hausirer zu bemessen sey 154 555 Erziehungsbet)träge im Wirkungskreis der Länderstelle begriffene 6l 231 Estaffetten private , Anfgabs - und Zustellungsgebühr für selbe 3 2 — zusammengetroffene verschiedene, wie sie aufznrechnen sind 86 322 F. Fabrikate mit Zeichnungen und Emblemen versehene, Vorschrift wegen Behandlung derselben 10 35 Feuerlösch - Ordnung für Grätz und Umgebungen 164 580 Filial - Fondscassen, Vorschrift in Bezug auf Umschreibung von Obligationen 177 641 Findlinge, bey Behandlung derselben erhab ten die Landchirurgen ein bestimmtes 3-rtzl der Verordnung. £ ts> Meilengeld — in den Waisen-Anstalten aufgenomme- 32 126 ne sollen mit Vormünder bestellt werden Fi'scalquote, Vorschrift in Bezug auf die 134 499 Abnahme derselben 110 440 FondScassen, Filial-, Vorschrift in Bezug auf Umschreibung von Obligationen Formular zu den Ausweisen über schwere 177 641 Polizeyübertretungen G. Gebaudesteuer-Nachlaß bey Elementar-Un- 118 450 fällen Geburtshülfe-Lehrkurs, demselben beywoh-nende Weibspersonen muffen des Lesens 4 3 kündig seyn Gehalte der Beamten, wie selbe bey Todesfällen, Pensiomrungen rc..auszufolgen seyen Geistlichkeit soll die vorschriftmäßige Kleidung 36 131 137 507 tragen — (Milit. - und Civil-) Bestimmung der 11 36 Gerichtsbarkeit derselben Gemeinde-Deputirte, welche bey Schul-commiffionen zu sprechen haben, müssen . 72 249 mit Vollmacht versehen seyn Gerichtliche Vergleiche, wie solche denPae-teyen auSznfolgen seyen Gerichtsdiener sollen im Dienste vorschrrst- 153 554 140 512 mäßige Kleidung tragen — dürfen sich im Dienste der Fanghunde 55 127 nicht bedienen — haben 10 kr. Meilengebühr bey Recru- 33 127 ten-Aushebungen Gesetzbuch, bürgerliches, Verbesserung des im §. 163 eingeschlichenen Druckfehlers '2 1 55 l62 — über s. P. U. Erläuterung des 216. §. Gesetzsammlung IV. Theil. 4s 50 i 1 55 65 8 Gesehübertretungen verschiedenartige, Behandlung bey Zusammentreffen derselben nach der Erläuterung deS §. 28 des I. und 393. §. des II. TheilS des St. Zahl bti Verordnung. *> © G. B. Gesundheitschädliche Kochgeschirre, Warnung gegen den Gebrauch, und Beschaffenheit derselben Gewerb - und paßlose Vagabunden, Behänd- 20 \ ‘9 l 54 91 9» t6i lung derselben — Befugnisse für Tischler, Vorschrift bey .47 151 Verleihung derselben Gewerbe, wegen f. P. U. veräußerte, wem S 4 der Kaufschilling gebühre Gnadengesuche wegen verhängter Strafe, 66 239 wie sie zu behandeln seyen Gottesdienst, demselben sotten dieKreiöamts-, Magistrats- und herrschaftliche» Beam- 18 89 ten öffentlich und in corpore beywohnen Grundsteuerprovisorium, wir die Beschwerden 41 145 gegen dasselbe zu behandeln seyen. H. 9 10 Handel mit Lebensmitteln ist frey Handelsleute müssen den Waarenbezug aus- 23 97 weisen Hausirer, wie für selbe die Erwerbsteuer 26 117 zu bemessen sey Herrschaftliche Beamte dürfen die Diäten in 154 555 C. M. beziehen Hunde, derselben dürfen sich Gerichtsdiener bey Einfangen verdächtiger Leute nicht 119 4SI bedienen I. Jllykien, Abtretung einiger LandeStheile an 33 127 Ungarn IncolatSbriefe, Kanzleygebühren für solche, 155 556 wie einzuheben 24 98 Zahl der «r Vererb- Zndustrial-Gewerbe, wem solche vorzüglich nung. © verliehen werden sollen Ingenieurs k. k., und Kreiscommissäre-müs-sen sich bey Dienstreisen der Vorspann 180 644 bedienen 12 37 Jnquisiten, wie sich die Criminalgerichte beym Absterben derselben zu benehmen haben Instruction für die Feuer--Polizeycommis- 42 144 sionen 164 580 Invaliden -Todtfälle müssen angezeigt werden — Patentalurkunden müssen eingeschickt 43 145 werden 43 145 — wann solche ihreö BeneficiumS verlustigt r l6 42 werden Jubilationsgehalte im Wirkungsbreise der V42 515 Landerstette begriffene Iudizialtaxen , Vorschrift in Bezug auf die Vormerkung, Nachsicht, und Abschreibung derselben 61 231 182 647 Jüdische Personen zur christlichen Religion übergetretene, Trennung, Scheidung und Wiederverehelichung derselben K. Kärnten, nicht alle dahin geführten Weine 8 9 unterliegen der Brandsteuer 175 639 Kaiserlicher Titel Kauzleygebühren für Adelödiplome, Jnco-latSbriefe, und derley Ausfertigungen, wie sie einzuhebeu seyen — Requisiten, Aufrechnung und Anweisung, vide: Auslagen. Kapitalien unter Militärverwaltuug stehende, wie und au wem die Rückzahlung S« 125 24 98 zu geschehen Hab« 69 245 Kaffe * Beamte coutrolrrende, Vorschrift für Sna 625 selbe 42 * <178 641 66o Kanfschillinge ven (wegen s. P. tl.) veräußerten Gewerbe», wem solche ge- Inhl bei Verordnung. i >$ bähren Kaution der Beamten muß vor abgelegten 66 239 Diensteid erlegt werden Klaffen - und Personalsteucr « Entrichtung S2 97 pro 1823 107 457 Klausur sollen die OrdenSgeistlichen beobachten Kleidung vorgeschriebene soll die Ordens- 11 36 geistlichkeit tragen — der Gerichtödiener, im Dienste zu tra- 11 36 gende Klöster sollen die statutenmäßige Klausur 53 127 beobachten Kochgeschirre von Eisen emaill,'rte, Warnung gegen den Gebrauch derselben 11 36 Ist 90 *- Beschaffenheit derselben Konducts -- Quartale Anweisung, im Wir- 54 l6l kungskceis der Länderstelle begriffene Koncurrenz-Baulichkeiten, in wie weit für solche die Länderstelle anzuweisen hat Konscriptionsstüchtling, wer als solcher zu 6 t 231 160 5Ö5 betrachten sey 65 238 — Vorschrift ob der Edictalcitation derselben 94 413 Kontrolirende Cassebeamte, Vorschrift für f 170 625 dieselben Kontumaz. Urtheilötaxen sind auf i fl. fest- 7178 641 gesetzt KonceptSpracticanten, deren WahlfähigkeitS-Decrete unterliegen dem Stämpel der 157 559 J LI. Klaffe Korrespondenz des st. st. Einnehmeramtes mit der Staatöschuldenfondö-Hauptcaffe 63 236 ist portofrey 39 140 — der Pächter der Weg-, Brucken- und Ueberfuhröinäuthe ist nicht portofrey — einiger Caffen mit der Nationalbank 76 264 ist portofrey 77 265 — in Catastral - Angelegenheiten ist porto-frey 89 34 t Korrespondenz in Criininalangelegenheiten und in Sachen schwerer Polizeyüber-tretnngen, was dabey wegen der Por-tofreyheit zu beobachten sey — in Erbsteuer- Angelegenheiten ist nicht portofrey — portofreie mit den sächsischen Behör-den, waö dabey zu beobachten sey Kramer müssen den Waarenbezng answeisen — Befugnisse, Grundsätze zur Verleihung derselben Kranke Schüblinge dürfen nicht weiter verschoben werden Kreis Ingenieurs) sollen sich bey Dienstreisen — CommissärS 5 der Vorspann bedienen Kriminal- Atzungskösten, wie und wann solche zu entrichten seyen — Gerichte, Benehmen derselben beym Absterben der Jnquisiten — Korrespondenz, was dabey wegen der Portofreyheit zu beobachten sey — Untersuchung, wann bey Auflassung derselben die Acten dem Obergerichte eingesendet werden sollen Kundschaften sollen mit der Warnung gegen jede Verfälschung versehen seyn L. Landchirurgcn erhalten Meilengebühr bey Behandlung der kranken Findlinge Länderstclleu, erweiterter Wirkungskreis derselben Landgerichte, Vorschrift in Bezug auf daö Benehmen gegen Verbrecher — welche Atzungskösten sie für ihre Sträflinge im Grätzer Strafhause entrichten sollen Land - und Lehenkutscher, Vorschrift für selbe, wegen Beförderung der Reisenden Zahl dcr Beiordnung. £ iS 150 550 1Ö5 620 173 637 26 117 21 95 95 4l6 12 37 35 130 42 144 150 550 15 41 46 150 7,2 126 i 6i 231 ] 75 260 (ti6 448 115 446 1Ö7 625 9t 410 Zahl bet Ü nung. © Laudiren ist ein verbotheneS Spiel 93 412 Lebensmittel-Handel ist frey Lehenkutscher, Vorschrift für selbe, wegen 23 97 Beförderung der Reisenden Lehrbuch der erweiterten lateinischen Gram- 9* 410 matik neu vorgeschriebenes Lehrers und Lehrerögehülfö Schulgeld, vide: Schullehrer. LehrcurS der Geburtshülfe, demselben dür- l t sen nur solche Weibspersonen beywoh-nen, welche des Lesens kündig sind 56 131 Lehrpersonale des Religions - Unterrichts ist dem bischöfliche» Ordinariate untergeordnet 51 156 Leinwaaren Transitoverzollunq 172 636 Lettuscher Brücke, Mauthtariff für selbe Lombardisch»venetianischeS Monte, Organi- 162 507 strung desselben 87 323 M. Manufacture» mit Zeichnungen und Emble- men, wie solche zu behandeln seyen Mauth-Beamte abgefertigte, in welchem to 35 Falle sie die Abfertigung ersetzen sollen —• Pächter und deren Bestellten sind von 112 445 der Militärstellung nicht frey l68 623 — Regulirung derselben auf Conv. Münze — Station auf der Tauernstraße neu er- 99 429 richtete 92 411 — Tariff für die Lettuscher Brücke für die Mürzthaler Weg-Construe- 162 507 tionsmanth 62 235 Tariffs für Steyermark 25 102 Medicamenten Ordinations - Norme Medicinische Facultät, wann solche zur Er- 163 568 Hebung ärztlicher Befunde, die Acten verlangen darf l6l 566 Meilengebüyr für die Gerichtödiener bep Rekruten - Aushebungen r l Meilengcbührgelder für Landchirurgen bcy Zahl bei Verordnung. iS Behandlung der kranken Findlinge Militaracademie in W. Neustadt, besondere Bedingniß zur Aufnahme in dieselbe — Einquartierung, von solcher sind die Pul-Vermacher, und die mit deren Werken 32 126 120 452 in Verbindung stehenden Häuser frey — Entlassung auf Personalgewerbe, Grund- 103 435 sähe dazu — wann solche auf Gewerbe Statt finden 82 316 kann — in wie weit solche durch den Besitz eines 100 430 Bauerngutes begründet werden kann — Individuen, wo die Gesuche um Erni- 152 552 rung deren Eristenz zu überreichen seyen — Seelsorgers Substituten, Bestimmung der Stollgebühr für solche — und Civil-Geistlichkeit, Gerichtsbarkeit 64 237 181 645 Bestimmung Milzbrand oder Milzseuche, Unterricht zur Heilung oder Abwendung desselben Mißbräuche bey Vorsegnung der gefallenen 72 249 98 421 Weibspersonen abgefchaffte Monte, lombardisch - venetianischeö Organi- 7 6 sirungS - Patent Mürzthal, Wegmauthtariff für die Construe- 8? 325 tionSmauth daselbst Musikalien lithographirte, vide Steindrucker N. Neustädter Militaracademie erzieht die Jög- 62 235 linge bloß in der katholischen Religion Normalschulfond, wie die VerlassenschaftS-Beytrage für selben einzuheben seyen £>. Obligationen - Umschreibung durch die Fi- 120 452 108 458 lialfondScassen, Vorschrift dazu 177 641 Obrigkeiten saumselige in Einbringung der Steuern, Vorschrift, wir gegen solche zu verfahren sey Oesterreichische Unterthanen nach der Türkey reisende müssen sich mit besonderen Pässen Zahl bet Verordnung. $144 158 £ 19 531 559 versehen Ordensgeistliche sollen die vorgeschriebene Kleidung tragen, dann in den Stif-tern und Klöstern Clausur beobachten Ordination ärztliche von Pulvermassen, wie 27 118 11 36 solche geschehen soll Ordinations - Norme der Medicamenten 84 520 überhaupt P. Pächter von Mäuthen und deren Bestellten 1Ö5 568 sind von der Militärstellung nicht frey Papier (Weiß-Tapetten-Elephant) auölän 1Ö8 623 disches, Einfuhrszoll Paßertheilung soll mit Beobachtung der be- 78 267 stehenden Vorschriften geschehen — nach oder durch Frankreich, Erforder- 60 229 niß desselben — und Gewerbslose Vagabunden, Be- 68 244 Handlung derselben — ungarischer, Bestimmung der Giltigkeit desselben 47 15i 71 248 — Vorschriften, erneuerte Pauschale für Wagenreparatur bey Dienst- 79 268 reisen ist auf 10 kr. C. M. festgesetzt 127 489 Pensionen im Wirkungskreise der Länder- r 6i 231 stelle begriffene — wann solche den Witwen gebühret, |n6 4u8 welche vom Gatten getrennt lebten — Reservationsgesuche , vide : Abfertigungsgesuche. Personalgewerbe von Industrial- und Provinzialbeschäftigungen, wem solche vor- 104 434 juglich zu verleihen sind 180 644 66.5 Zahl der Ber»rb- £ Personal« und Classensteuerentrichtnng pro nung. © 1823 Pfarrer mit providirendem Kaplan, Ge- 107 437 Haltsbestimmung Pohlen, Russisch-, Fortdauer und Erweite- 59 22Q rung des Desertenrcartels Postportobefreyung des st. st. Einnehmer-amtes mit der Staatsschuldenfondö- 171 027 hauptcaste — genießen nicht die Pächter der Weg-, 39 140 Brücken - und Uebersuhrmäuthe — genießen einige Lassen mit der Ratio- 76 264 nalbank 77 265 — genießen die Catastralangelegenheiten — genießen die Criminalangelegenheiten, und jene der schweren Polizeyübertre- 89 341 tungen — mit den sächsischen Behörden, was da- 150 550 bey zu beobachten sey Practicauten haben auch Anspruch auf Aus- 173 637 hülfe und Remunerationen 146 547 Prämienbestimmung für erlegte Raubthiere Prämienbücher der Elementarschulen unter- 179 642 liegen der Consistorial-Censur Privilegiumsurkunden, auf Gegenstände der Verzehrung, wann solche ausgefertigt 31 126 werden Professoren der Religionslehre sind dem bi- 113 444 schöflichen Ordinariate untergeordnet — dürfen nicht neben ihrem Fache erle- 51 156 digte Lehrämter suppliren Provinzialgewerbe, wem solche vorzüglich 126 489 verliehen werden sollen 180 644 Provisionen int Wirkungskreis der Länder- l 6i 251 stelle begriffene Provisionsfähige Staatödienee müssen bey Reisen in das Ausland die Erpedits- uiö 448 taxe entrichten Pulvererzeugungöbefugnisse, Vorschrift we- 176. 640 gen Ertheilung derselben 81 317 mmmm Zahl der SQctotb» nung. Pulvermaffen-Ordination ärztliche wie solche geschehen soll Pulvermacher, und die mit deren Werken in Verbindung stehenden Häuser sind 64 320 von der Militäreinquartierung frey Pupillargelderverwaltung und sichere Aule- 103 433 gung derselben 28 lig Quadraschak ist ein verbotheneS Spiel R. Raubthiere, Prämienbeflimmung für die Erlegung derselben 93 412 179 642 Rauchpapiers - Einfuhr und Verkauf ist ver- fns 486 bothen Rechnungen über Reisevorschüsse, bis wann it$5 502 sie gelegt werden muffen 6 5 Regulirung der, Mauthtariffe auf Cv. Mze. Reise in das Ausland , bey solcher müssen provisionöfähige Staatsdiener die Ex- 99 429 peditstaxe entrichten — Particularien, Fristbestimmung zur l?6 64o Ueberreichung derselben — Pässe können nicht durch Studienzeug- 6 5 niffe vertreten werden — Pässe sollen mit Beobachtung der Vor- 147 547 schriften ertheilt werden — nach oder durch Frankreich, Erforder- 60 229 niß derselben — Pässe ungarische, Bestimmung deren Gil- 68 244 tigkeit Reisende, welche Vorschrift die Lehenkurscher bey deren Beförderung beobachten sollen Recrutirungsflüchtlinge, welche als solche zu betrachten seyen Religionsunterrichts - Lehrpersonale ist dem 71 248 91 410 65 238 bischöflichen Ordinariate untergeordnet Rosinen un genußbare, Bestimmung des 51 156 Zolles für selbe 141 5i5 Russisch s Pohlen, Fortdauer und Erwei- Suhl der Verordnung. s terung des Deserteureartels S. Sächsische Behörden, was bey portofreyer Correfpondenz mit denselben zu beobach- 171 627 ten sey Salnitter- ErzeugungSbefugnisse, Vorschrift 173 637 wegen Ertheilung derselben Salzhandel freyer, Wiedereinführung des- 81 517 selben — darf sowohl im Großen, als im Klei- 96 4l6 ne» verschlissen werden Sardinien, Königreich, Fortdauer der Wirksamkeit des abgeschlossenen Deserteurs- 133 498 cartels SatzungSübertretuugen, Vorschrift wegen 102 432 Behandlung derselben 156 557 Schafwollwaaren Transitoverzollung Scheidung der Ehe, vide: jüdische Personen. Schüblinge, kranke, dürfen nicht weiter ver- 172 606 schoben werden Schuldistricts - Aufsehcröbeytrag ist in C. M. 95 4i6 zu berichtigen Schule öffentliche, welche Bücher in solche» 53 161 gebraucht werden dürfen Schulgeld gebühret auch bem Gehülfen deö 151 551 Schullehrers Schulcommissionen, die bey denselben erscheinenden Gemeindedeputirten müssen 14 40 mit Vollmachten versehen seyn Schullehrer haben auf das ganze Schulgeld kein Recht, wenn ein Gehülfe vorhan- 153 554 den ist — , wie solche nach beit $5. 221, 304 und 447 des I. Theils deö St. G. B. zu 14 40 behandeln seyen Schwere PolizeyübertretungS - Strafgelder- 125 488 Abfuhr, wie sie geschehen soll 29 124 Schwere Polizeyübertretungcn, Formular zu deren Ausweis — — , was bet) derenselben Correspondenz wegen der Portofreyheit zu beobachten sey Sistlrung gleichlautender Urtheile, wem das Recht dazu gebühre Soldatenexistenz Eruirungögesuche, wo sie anjnbringen sind Spiauter, oder roher Zink, Zollsherabsetzung Spinnseide, unterliegt dem Ausfuhrzölle pr. 8 fl. 19 kr. Staatsdienste k. k., wer in solche ausgenommen werden darf Stafetten private, Aufgabs- und Zustel-lungsgebühr für selbe Stämpelgebühren, Vorschrift in Bezug auf die Vormerkung, Nachsicht und Abschreibung derselben Steindrucker, befugte, dürfen auch Musikalien lithographiren, jedoch nicht alle solche Werke verkaufen Sserbguartal, wann solcher Beamtenswit-wen gebühret Steuereinbringung, saumselige, Beneh-innngsvorschrift dagegen Steuernachlaß bey Gebäuden, welche Elementarunfälle erlitten haben Steuerobjecte von der Grundsteuer ausge-schiedene, Vorschrift zur anderweitigen Besteuerung derselben Stifte: vi'le: Ordensgeistliche. Siollgebühren für die Militärseelsorgers-Substitute» Stoffe mit Zeichnungen und Emblenen, wie zu behandeln Strafe auf unbefugte Eröffnung amtlicher Briefe Strafe, wann Untersuchungsarrest in selbe eingerechnet werden dürfe Saht der SQtrorb» nung. £ G 118 460 150 550 124 487 64 237 70 247 149 550 130 494 3 2 102 647 114 445 101 431 ri44 551 tl58 559 4 3 159 562 181 645 10 35 132 497 174 638 Strafgelder aus den schweren Polizeyüber tretungen, Einführung einer Lontrolle über die Abfuhr derselben ^ Strafgesetzbuch II. Theil, Erläuterung deö §. at6 Strafnachsichtö- und Gnadengesuche - Vorschrift wegen Behandlung derselben Straßenfondsökonomie-Auöweise, Vorschrift zur Verfassung derselben Studienzeugnisse, Maßregeln gegen die Ver-fälschung derselben — sind nicht geeignet, die Stelle der Reisepässe zu vertreten Studierende, Beschränkung der Weihnachtsferien Tabakschwärzung, wie die Vorschubleister derselben zu behandeln seyen — Verschleißtariff Tänze und Bälle, in welchen Zeiten solche verbothen seyen Tafelgeldertaren, wie sie einzubringen sind Tariff der Weg- und Brückenmauth für Steyermark — deö Zolles für Specerey-, Apotheker--nnd Farbwaaren — für die Mürzthaler Weg - CoustructionS-mauth — des Zolles für Felle, Haute , Pelzwerk , Leder, Bergwerköproduete rc. — *— für den Waarentransic ------für das ausländische Weißtapetten- Elephantenpapier Tauernstraße, Errichtung einer Wegmauth-station daselbst Taxe der Urteile rn contumaciam ist auf l fl. bestimmt Taren für verschiedene Anweisungen, wie sie einzubringen seyen 6•<11 (Iudicial-)Vorschrift tu Bezug aufdie Vormerkung, Nachsicht und Abschrei- Zahl der Verordnung. © bung derselben Theaterproben beyzuwohnen ist allgemein ver- 182 647 bothen Theilnahme an Diebstahl und Veruntreuung, Erläuterung des dieselbe treffenden 48 152 216. §. des ll. Thls. deS St. G. B. 50 155 Tilgungs- u. Einlösungsdeputationaufhebung Tischlergewerbsbefugnisse, Vorschrift wegen 49 153 Verleihung derselben 5 4 Titel S. M. des österr. Kaisers Transit der Maaren, erläuternde Vorschrift 30 125 für selbes Transitoverzollung mehrerer Baumwoll-, 145 532 Lein- und Schafwollwaaren Trennung der Ehe, viele: Jüdische Personen. Türkey, die dahin reisenden österreichischen Unterthanen müssen sich aus der Gränze 172 656 mit besonderen türkischen Pässen versehen u. Uebersiedlungsbewilligungen, von wem sol- 27 118 che vidirt werden sollen — Kostenbeyträge, wie die Taren über selbe einzubringen seyen. Uebertretungen der Satzungen, Vorschrift 13 38 1O6 436 zur Behandlung derselben — verschiedenartige, vide: Gesetzübertretungen. Ungarn, Einverleibung eines TheileS JllyrienS Unterricht zur Heilung und Abwendung des 156 557 155 556 Milzbrandes oder Milzseuche Untersuchung vom Criminalgericht aufgehobene, vide: Criminaluntersuchung. Untersuchungsarrest als Strafe anzurechnen, 98 421 wem solches zustehe Unterthanen österreichische in die Tsirkey reisende, vide: Türkey. 174 638 6/i Urkunden, vide: Privilegiumöurkunden. Urtheile gleichlautende zu sistiren, wem dieses Recht zustehe Urtheilötar in coniumaciam ist mit 1 fl. abzunehmen . V. Vagabunden nach Bayern zu verschiebende, was bey selben zu beobachten sey — gewerbs - und paßlose, Behandlung derselben Venerische Krankheiten, Vorschrift, wie bey solchen dieArzneyen zu liefern seyen Venetianisches Monte, Organisirungöpatent Verbothene Spiele, darunter gehört auch Quadraschaken und Laudiren Verbrecher, Vorschrift in Bezug auf das Benehmen gegen selbe — Zu - und Abnahme, Ausweise darüber Verfälschungen in den Kundschaften und Wanderbüchern ist Verbrechen Vergleiche gerichtliche, Vorschrift wegen Auöfolgung derselben au die Parteyen Verlaffenschoftsbeyträge für den Normal schulfond, wie sie einzuheben seyen Vermöge« unter Militärverwaltung stehendes, Bestimmung der Rückzahlung Veruntreuung, Erläuterung des dieselbe treffenden 216. $. M II. ThlS. des St. G. B. Victualienhandel bedarf keiner Befugniß Viehseuche», Vorschrift, wie bey solchen die Arzneyen zu liefern seyen Vorschubleister der Tabakschwärzer, wie solche zu behandeln seyen Borsegnung gefallener Weibspersonen, Abstellung der dabey wahrgenommenen Mißbrauche Vorspaunssuhren, leere, genießen die Manth-freyheit Zahl h«r Söevotb« nimg. i 'S © 124 487 157 559 34 128 47 15t 97 419 87 323 93 412 115 446 37 132 46 150 140 512 108 438 69 245 SO 15$ 23 97 97 419 40 142 7 8 166 622 f>yi ZV. WgentepmhitÄ Pauschale ist aus 12 kr. C.M. festgesetzt Waisen m öffentlichen Anstalten ausgenommen«, sollen mit Vormünder bestellt werben Waarenbezng muß auf zollamtliche Ansrag« ausgewiesen werden — legitimations (Ursprung,) Zeugnisse, von wem solche auszustellen fegen — mit Zeichnungen und Emblemen, wie solche behandelt werden sollen — Transit, erläuterte Vorschrift für selben Wahlfähigkeitsdecrete der Conceptspracticanten unterliegen dem Stämpel pr. 15 kr. Waisengelder, Vorschrift wegen sicherer Anlegung berselb. Wanberbücher sollen mit der Warnung gegen jede Verfälschung versehen segn Warnung an die Landgerichte und Bezirksobrigkeiten in Bezug aus bas Benehmen gegen Verbrecher — gegen den Gebrauch von emailirten Kochgeschirren Wegmauthbesregung für WirthschaftSfuhren — 'Station auf der Tauernstraße neu errichtete — Tariff für die Mürzrhaler ConstructionSmauth — und Ärückenmauthtariff für Stegermark Weibspersonen gefallene, Abstellung der Mißbräuche der Vorsegnung derselben — welche den» Lehrcurse der Geburtshülse begwohnen, müssen de» Lesen« kündig segn Weihnachtsserien bey denStudierenben werden beschränkt Wein, Cipro, Einsuhrszollbestimmung für selben Weine, nach Kärnten geführte, der Branbsteuer nicht unterliegende Witwen, wann solchen Pension gebühret, vbschon sie vom Gatten getrennt lebten — wann solchen Sterbauartal gebühret Wirkungskreis der Länberstelle 6 eg Anweisungen für Concurrenz- Baulichkeiten — der Länderstelle erweiterter WirthschaftSfuhren, Wegmauthbesregung für selbe Z. Zeugnisse über den Ursprung der Waaren, von wem solche auSzustellen fegen — siehe: Studienzeugnisse. Siegelgattunge», verschiedene, Vorschrift zur Maß und Beschaffenheit derselben Link roher, oder Spiauter, ZollSherabsehung Lollherabsenung für den Zink «der Spiauter Lolltariff für Specereg-, Apotheker- und Farbwaaren — für Felle, azaute, Pelzwerk, Leder, Bergwerk». Producten :c. ic. — für da» ausländische Weißtapetten-Elephantpavier — für den Waarer.transit — für ungenußbarc Rosinen Zusammentreffen verschiedenartiger Uebertretungen, siehe; Gesexubertretungen. Zahl der Verordnung. © 137 489 134 499 16 II7 33 13* 10 35 145 532 63 ir-6 38 119 46 150 /»s 446 i 'S 90 < 54 l6l 10g 435 92 411 63 235 SS 103 7 8 36 ln 131 443 183 649 175 639 104 434 IOX 431 160 <6' 565 231 l 72 260 filS 448 los 435 3» 133 143 527 70 -47 70 -47 , 57 164 58 1S9 (148 548 78 267 90 342 >41 5'3