45624 fiir das Aufsichts- und Arbeits-Personale ■ 7 bei dem Berg- und Htittenwerke Johannesthal und dem (Etjbergbau in LAIBACH, 1868. Bruck von J. Rudolf Millitz. — Verleger: Obige Gewerkschaft. 45624 Allgemeine Bestimmungm §. i. ■ : pp C® egenwartige Dienstordnung ist, sobald sie von der k. k. Bergbehorde genehmigt worden ist, bei dem Berg- und Hiitten- W werke in Johaimestlial und dem Zinkerzbergbaue in Petzl Die Handhabung dieser Dienstordnung liegt dem je\veiligen Manipulationsbeamten; die Uebenvachung der piinktlichen Ausftihrung derselben der Johannesthaler Werksdirektion ob. Die Werksdirektion ist verpflichtet, sich von der genauen Aus- fuhrung der Dienstordnung zu iiberzeugen, die aus selber hervor- gehenden Streitigkeiten zu vermitteln, und dariiber rechtsgiltig zu ent- scheiden, in so ferne diese Entscheidung nicht durch das Gesetz oder die Statuten selbst den Behorden zugewiesen ist. Sie ist berechtigt, die in der Dienstordnung festgesetzten Strafen zu verhangen und einzubringen und ermachtigt, Klagen gegen das Beamten-, Aufsichts- und Arbeitspersonale bei den k. k. Aemtern zu tiberreichen, in so fern dieselbe die Handhabung der allg. B. G. und dieser Ordnung be- treffen. Die Werksdirektion hat iiber jede Verhandlung ein Protokoli aufzunehmen und selbes aufzubewahren. einzuftihren und in Ausiibung zu bringen. j. 2 . §. 3 . §• 4 . 1 * 4 §. 5. Jede aus dieser Dienstordnung liervorgehende Klage ist zuerst bei der Johannesthaler Werksdirektion zur Beilegung oder Entscheidung einzubringen. §. 6 . Jede Entscheidung der Werksdirektion innerhalb der Grenzen dieser Dienstordnung \vird rechtskraftig, wenn nicht innerhalb zehn Tagen vom Tage der Bekanntmachung der Entscheidung von der be- treffenden Partei die Berufung an die k. k. Bergbehorde nach- gewiesen wird. §• 7. Ist die Entscheidung rechtskraftig, so ist sie auch sogleich in Ausfiihrung zu bringen, und in so ferne nicht Folge geleistet werden solite, die competente k. k. Bergbehorde um zwangs\veise Ausfuhrung zu bitten. §• 8 . Alle Klagen sind bei dem Johannesthaler Werksvorstande ent- weder schriftlich zu iiberreichen, oder mit Vermeidung aller Weit- laufigkeiten miindlich zu Protokoli zu geben. Besondere Bestimmungen. Rangordnung und Dienstverrichtungen des Aufsichts- und Arbeits - Personales. §. 9. Das Aufsichts- und Arbeits - Personale theilt sich in folgende Klassen: 1. Vorhauer, Schmelzer, Schmied-, Schlosser- und Tischler- meister, Goppelaufseher, Mauerpolier. 2. Schurer, Hauer, Roster 1. Klasse, Schmiede, Maurer, Muffelmacher, Ziegelchlager, Maschinenwarter. 3. Lehrhauer, Aschenlaufer, Roster 2. Klasse, Coakser, Schmied- gehilfen, Poch- und Quetschwerksleute, Zinnnerleute. 4. Forderer, Schmelzgehilfen. 5 5. Sortirer, Sauberer. 6. Die stabilen Scliichter. 7. Die zeitweiligen Arbeiter und Lehrlinge. §• io. Die Dienstesverrichtungen des A u f s i c h t s p e r s o n a 1 e s fiir die Grube bestehen speziell im Folgenden: 1. Das Aufsichtspersonal hat sich vor Beginn der Arbeits- stunde einzufinden, und bis zum Schlusse der Arbeit zu verbleiben. 2. Nach dem Schlusse der Arbeit hat es bei dem Manipulations- beamten Bericht zu erstatten, und die Befehle tur den nachsten Tag einzuholen. 3. Die Anweisungen auf das fiir die folgende Schicht nothige Holz, Pulver und Gezahe zu machen, und 4. vor Beginn der Arbeit das Gebet anzustimmen. 5. Haben speziell die Grubenaufseher die ihnen zugewiesene Grube fleissig zu befahren, und alle Sicherstellungen vor Lebens- gefahr und grosseren Schaden zu uberwachen, daher sie vorzuglich die Zimmerung, die Bruchigkeit der Firste, dieWeitungen der Kliitte, die Verriickungen der Ulmen und die Grubenwasser in’s Auge zu fassen haben. 6. Das Aufsichtspersonale hat den Arbeitern die nothige Be- lehrung und Auskunft zu ertheilen, und sie nainentlich bei gefahr- lichen Arbeiten mit Rath und That zu untersttitzen. 7. Auf die genaue Einhaltung der Stunde, der Sohle und der vorgeschriebenen Ortsdimensionen, so wie auf die Erzeugung moglichst vieler Steinkohie, auf die Reinhaltung der Erzeugung von tauben Beimengungen und ordentliche Fullung der Versatzorter zu sehen. 8. Auf die Ableitung der Wasser, gute Wetterfuhrung und besonders darauf zu achten, dass Schlitze und Schramme entsprechend tief angebracht, die Sprengungen vor der Ruhezeit, oder am Schlusse der Arbeit und mit der gehorigen Vorsicht bewerkstelligt werden. 9. Auf eine dem Ortsbetrieb entsprechende Abforderung der Kohle und der Berge, so \vie auf die Einhaltung der Schichtzeit sein Augenmerk zu richten. 10. Die Aufsicht auf das Gezahe und Material, die Ueber- wachung der Schicht- und Tagarbeiter und die Handhabung der Flausordnung zu besorgen. 6 §■ H- Das Aufsichtspersonale ist verpflichtet liber vorstehende Punkte, so wie liber sonstige Vorfalle im Betriebe, ivelche auf den Bergbau irgend einen Einfluss nehmen konnten, so wie liber alle Disciplinar- Angelegenheiten in dringenden Fallen sogleich, sonst aber vor der Anstalt oder ivahrend der Mittagsrast, oder vor dem abendlichen Schichtemvechsel an die betreffenden Werksbeamten zu rapportiren, die dariiber erfolgenden Weisungen auszufiihren und zu iiberwachen, oder bei deren Abwesenheit vorlaufig solche Anstalten zu treifen, welche die Gefahr oder den Schaden zu beseitigen geeignet er- scheinen. Der Vorhauer darf sicb wahrend der Arbeitszeit nie ohne Meldung bei seinem vorgesetzten Beamten von der Grube entfernen, und liegt den jeweiligen Hiittenaufsehern gleichfalls die Pflicbt ob, ivahrend ihrer Dienstzeit sich niemalsvon den Hiittenmanipulations- AVerkstatten zu entfernen. §• 12 - Weil das Aufsichts-Personale immer im Verhaltnisse mit der Ausdehnung des Betriebes stehen muss, so kann einem und dem- selben Individuum die Dienstverrichtung ftir mehrere Rangklassen aufgetragen werden, jedoch nur immer der Art, dass es die ihm aufgetragenen Pflichten zu erfiillen im Stande ist. §. 13 . Jeder Werksleiter, Vorstand und Aufseher muss der zuge- iviesenen Mannschaft vorgestellt, und letztere dabei durch eine ge- eignete Anspraebe iiber ihre Pflichten belehrt werden. §. 14 . In der Regel ist jeder Aufseher fiir alle Unregelmassigkeiten verantwortlich, und dieser Verantwortung nur in so ferne enthoben, wenn er nachweiset, dass sie auf ein anderes geeignetes Individuum iibertragen ist. §. 15 . Den H a u e r n liegt der Ortsverhau und Schachtbetrieb, so wie die Plerstellung und Erhaltung der Zimmerung, und zivar alle diese Arbeiten in der Regel im Gedinge oder Haupt-Accorde ob. 7 Es liegt ferners jedem Hauer die Verpflichtung ob, an Orten, welche zu Bnich gelassen werden, das Holz, so weit es die Sicher- heit zulasst, in Stiicken, so dass diese ailenfalls noch einer weiteren Yerwendung unterzogen \verden konnen, heraus zu nehmen, um den Bruch vollstandig zu erzielen, und weitere Gefahren dadurch hintan- zuhalten. 2. Hat jeder Hauer sem Hamverk mindestens zwei Klafter vom Ort zuriick zu setzen, und auf die gute Instandhaltung des Laufes vom Arbeitsorte bis zu einer gemeinschaftlicben Forderstrecke zu sehen, und 3. sind sie auch verpflichtet, bei eintretendem Bedarfe andere Arbeiten, wenn sie auch in eine mindere Kategorie fallen, zu ver- ri eliten. §. 16. Bei der Anweisung eines Naturalquartiers haben stets die Auf- seher und Arbeiter hoherer Kategorie ein Vorzugsrecht vor den Arbeitern niederer Kategorien. §. 17. Oberwahnten Vorzug geniessen auch die Aufseher und Arbeiter hoherer Kategorien vor dem Arbeiter-Personale niedrigerer Kategorien bei der Zmveisung von Grundstticken, wenn solehe von der Werks- inhabung zur Bebauung an sesshafte Berg- und Hiittenarbeiter be- stimmt \verden. §. 18. In wie ferne und unter welcher Controle fur das Aufsichts- und Arbeiter-Personale Kohlen- und Beleuchtungs-Deputate bemessen werden sollten, hangt von der jeweiligen Bestimmung des Werks- direktors ab. §. 19. Die Arbeits-Verrichtungen der im §. 9 unter 6 und 7 ange- ftihrten Klassen gehen grosstentheils schon aus ihrer Benennung hervor, es haben sich ubrigens sammtliche Arbeiter - Kategorien in Dringlichkeitsfallen auch zu solehen Verrichtungeu verwenden zu lassen, welche nicht ausdrucklich in ihrer regelmassigen Dienstes- zuweisung liegen. 8 §• 20 . Die Dienstverrichtungen des Aufsichts- und Arbeits-Personals ftlr die Hiitte bestehen speziell im Folgenden: 1. Das Aufsichtspersonale hat sich vor Beginn des Schichten- wechsels fiir den Tag- und Nachtdienst einzufinden, und bis zum Schlusse der betreffenden Schichtenzeit zu verweilen, nach erfolgter Schichtenablosung hat es bei dem Manipulationsleiter Rapport zu erstatten, und die Befehle fiir den nachsten Tag einzuholen. 2. Das Huttenaufsichtspersonale ist verpflichtet, sich gegen- iiber ihren vorgesetzten Beamten bescheiden zu benehmen, und iiber- haupt mit gutem Beispiele in Erfullung seiner Dienstespflicht auch der Arbeiterschaft gegeniiber voran zu gehen; es ist verpflichtet, fiir strenge Ordnung im Dienste und genaue Ausfiihrung der gestellten Befehle zu wachen. 3. Der Hiittenaufseher hat die Arbeiter, die sich irgend einen gegebenen Auftrag zu erfiillen, widersetzen, oder sich liinsichtlich der Befolgung nicht strenge an die erhaltenen Auftrage halten, zu ermahnen, und im Falle geoffenbarten Widerstandes unverzuglich dem Manipulationsleiter vorzufiihren. Faulheit, ungebiihrliches Be¬ nehmen von Seite eines oder des andern Arbeiters hat das Aufsichts¬ personale nach eigener Einsicht entweder alsogleich, oder bei er- folgtem Schichtemvechsel dem Manipulationsbeamten wahrheitsgetreu zu rapportiren. 4. Den Hiittenaufsehern steht keine Strafertheilung und auch keine Strafnachsicht zu. Die Strafzuerkennung erfolgt nach der Dis- ciplinar-Strafordnung nach vorher erfolgter Meldung beim Betriebs- direktor von Seite des Manipulationsbeamten. Eine Strafnachsicht kann nur von Seite des Betriebsdirektors erfolgen. 5. Die Hiittenaufseher haben so wie die Grubenaufseher stets der Mannschaft in fraglichen Fallen die nothige Auskunft, Belehrung und thatsachliche Unterstiitzung zukommen zu lassen. §• 21 . Den Schmelzern als Vorarbeitern bei der Hiitte liegt die Pflicht ob wahrend ihrer ganzen Schichtzeit mit Aufmerksamkeit die Roste, Schiirgassen, Muffeln, Ziige und die Bedienung von Seite der Ofen- arbeiter strengstens zu iibenvachen und mit thatsachlicherHilfe bei- zuspringen. 9 Sie haben, sobald sie von ihren Vorgesetzten dazu angewiesen vverden, Muffeln in die Temperofen zu geben, und aus denselben in die angewiesenen Kaunie zu iibertragen, bei schlechtem Ofengang haben die Schmelzer mit Geduld und Eifer nach bestem Geschick die Schiirer so lange zu unterstiitzen, bis der regelrechte Ofengang \vieder eingeleitet ist; schadhafte Muffeln haben dieselben zu repariren und unbrauchbare Muffeln nach vorhergegangener Meldung bei dem Manipulationsbeamten zur Auswechslung zu bringen, und mindestens alle 10 Tage die untersten Muffelreihen bei den Zinkdestillirofen derartig zu wenden, dass die untere schadhaftere Muffelseite nach oben gekehrt ersclieint. Jevveilige Muffelansatze an den Muffelmiindungen haben sie vvahrend der Beschickungsze.it durch Abstemmung zu beseitigen, und iiberhaupt die sorgfaltige Muffelraumung von Seite der Aschenlaufer strengstens zu iiberwachen. Das fiir eine Beschickungszeit von sammtlichen Oefen erhaltene Tropfzink miissen die Schmelzer nach erfolgter Abvvage von Seite des Manipulationsbeamten zum Modellguss iibernehmen, und zuriick- gestossene Zinkplatten sind sie verpflichtet ohne jedvvede Vergiitung umzugiessen. Vor jeder Ofenbeschickung haben sie auf die genaue Mischung der Beschickungsbestandtheile zu sehen, und iiberhaupt vvahrend der ganzen Beschickungsperiode auf die ordnungsmassige Bedienung der Beschickungsmannschaft zu wachen. §. 22 . Die Schiirer sind bei jedem Schichtantritte verpflichtet: a. Von der abtretenden Kiihre sich genau liber die Art und Weise des Ofenstandes und Ofenganges Auskunft ertheilen zu lassen, so dass sie genaue Kenntniss iiber Alles und Jedes, \vas den Ofen- bestand betrifft, besitzen. b. Bei der Beschickung haben die Schiirer die Vorlagen ordnungsmassig vorzustecken, und die unbrauchbaren auf das Ge- vvissenhafteste auszuvvechseln und auszuscheiden. c. Die vvahrend der Schichtenzeit schadhaft gevvordenen Vor¬ lagen haben dieselben ohne Verzug auszuvvechseln. Die Temperaturs- regulirung vvahrend ihrer Ofenbedienuugszeit haben sie aufs beste vorzunehmen. 10 d. Vor der Beschickung sind die Schiirer verpflichtet, die totale Bost- oder Schiirgassen-Sauberung so rasch als nur thunlich vorzunehmen, wahrend des Ofenganges haben sie iibermassiges Rost- putzen zu vermeiden und sind sie verhalten, die stetig sicli an- sammelnde Asche und Schlacke bestmoglichst zwischen den Rost- platten herauszuziehen. Odene und finstere Boste werden nicht ge- duldet. e. Beim Verloschen ein oder der andern Muffel ist der Schiirer fiir seinen Ofen gehalten die entsprechende Muffelraumung, wie die Muffel - und Beschickungsuntersuchung alsogleich vorzu¬ nehmen, und hieriiber den diesbeziiglichen Befund dem betreffenden Tag- oder Nachtaufseher zu melden. f. Trifft einen oder den anderen Schiirer die Heizung des Temperofens, so hat derselbe nach angeordneter Weise dieselbe zu leisten. g. Von den Muffeln sich ansammelnde Zinkabfalle haben die Schiirer bis zur festgesetzten Zeit dem Hiittenaufseher zu iibergeben. h. Die Beinhaltung des Ofenplatzes und der Kohlhofe haben die Schiirer zu jeder Zeit zu bewerkstelligen. i. Das Zuriickhalten der Tropfzinkplatten, ferner das Ver- wechseln des Blende- und Galmaizinkes wird auf das Strengste bestraft. §. 23 . Die Roster haben: a. stets auffs Genaueste die vom Manipulationsleiter gestellten Vorschriften iiber die jeweilig bestehenden Rostmethoden zu beob- achten, widrigenfalls sie fiir jedweden angerichteten Schaden durcli unentgeltliche Nacharbeit schlecht gerosteter Posten ersatzpflichtig gemacht werden. b. Jeder Roster ist verpflichtet die Rbstpost gleichmassig aut der Herdsohle auszubreiten, und selbe continuirlich mit dem Rechen durchzukrallen. c. In der Vorrostperiode hat der Roster in der Stunde min- destens einmal die Post mit der Schaufel zu wenden; in der Gar- rostperiode hat derselbe das Umlegen der Rostpost fiir jede halbe Stunde zu bewerkstelligen. d. Die Rostofen-Temperatur ist wahrend der Vorrostung so niedrig, dass keine Knorperbildung eintritt, zu halten; in der Gar- 11 rostperiode ist jedoch die Temperatur bis an die Grenze der Sinter- bildung zu steigern. e. V or jeder Wendung der Post miisseii die Roste licht ge- macht werden, und nach der Ziehung derselben miissen die Roste und die Schiirgasse vollends gesaubert werden. Bei der Ziehung muss ferner die ganze Herdsohle bestens gereiniget werden, und diirfen weder bei der Feuerbrticke, den Ftichsen oder in den Herd- ecken Rostguttheile zuriickbleiben. f. Die Asche von dem verwendeten Brennmaterial darf keine unverbrennte Kohle enthalten. g. Die gesammten Roster und Rostgehilfen sind verpflichtet, nach Bedarf taglich die Vormassen an gerostetem Gut ftir die Destillirhiitte zu den bezeichneten Oefen zu tragen, und jeden zweiten Tag die Beschickung der Destillirofen mitzumachen. h. Als Ofenarbeiter diirfen weder die Roster noch Rostge¬ hilfen oline vorhergehende Meldung und Erlaubniss ihren Arbeits- posten, dessen weitere Bezetzung sie unbedingt abzu\varten haben, verlassen. §• 24 . Den Aschenlaufern obliegt diePflicht, taglich die Aschenkanale zu saubern, Coaks den Mischungshofen zuzutragen, die Destillations- beschickung vorschriftsmassig vorzubereiten, den Mortel zum Ver- schmieren der Condensations-Vorstosse zuzubereiten, und wahrend der Ofenbeschickung die vorgezeichneten Mufleln zu raumen. Sie sind den Schiirern als Hilfsarbeiter beigegeben, und sind demzufolge verpflichtet, dieselben in jedweder Weise in Ausiibung ihres Dienstes zu unterstiitzen. §• 25 . Die Schmelzgehilfen haben mit genauester Sorgfalt die ange- wiesenen Destillirofen zu beschicken, und bei der Mischungsbereitung die Aschenlaufer zu unterstiitzen; als Lehrlinge werden dieselben den Ofenarbeitern zugetheilt, um sich fur die erste Manipulation ein- zuschulen; sie haben sich mit Eifer und Fleiss dem zu Folge bei den verschiedensten Arbeiten, fur welche sie eingeiibt werden sollen, verwenden zu lassen, speziell obliegt den Schmelzgehilfen diePflicht, im Accordlohne den Bedarf an Vorstossen ftir die Destillirofen zu decken. 12 Aufnahme und Entlassung der Arbeiter. §• 26. Die Aufnalime und Entlassung der Arbeiter steht dem Betriebs- direktor zu. §• 27. Arbeiter ohne ordentlichen Entlass- oder Abkehrschein oder ohne Heimatschein und Reisepass konnen nicht aufgenommen \verden. §. 28. v , Kinder konnen erst nach Ablauf des fiir den ordentlichen Schuibesuch vorgeschriebenen Alters und nur zu solchen Arbeiten venvendet werden, deiien ihre pbysiscben Krafte gewachsen sind, wobei mit den leichteren Arbeiten begonnen wird. Weiber werden nur zu Arbeiten iiber Tag aufgenommen. §. 29. Der Werksdirektor ist berechtigt jeden neu Eintretenden einer Probezeit bis zu 4 "VVochen zu unterwerfen, wahrend welcher er im Falle der Untauglichkeit sich die sogleiche Entlassung geiallen lassen muss. Jeder wirklich aufgenommene Aufseher und Arbeiter ist verpflichtet sich den Anordnungen dieser Dienstordnung zu fiigen, und die bestimmten Beitrage fiir die Bruderlade und andere An- stalten zu leisten. §. 30. Bei jedem \Verke wird ein Mannschaftsbucb gefiihrt, \velches Rubriken fiir Name, Alter, Geburtsort, Stand, Handwerk, letzten Arbeitsort, Zahl der Familie, Ein- und Austrittstag, so wie fiir die Ursache des Ein- und Austrittes oder der Entlassung enthalt. §. 31. Entlassungen \vegen Verminderung der Erzeugung sind von der untersten Kategorie aufwarts zu vollziehen, die ersten Klassen sind so viel als mbglich dem Werke zu erhalten. 13 §. 32. Aufseher konnen nach einer dreimonatlichen; Arbeiter aber nur nach einer 14tagigen Klindigungsfrist aus dem Dienste treten oder entlassen werden. Es kann durch gegenseitiges Ueberein- kommen auch eine langere Klindigungsfrist festgesetzt werden. §• 33. Die Entlassung kann jedoch ausser den in Disciplinarstrafen gekenntzeichneten Fali en sogleich verhangt werden bei Jenen, welche sich: a. eines Verbrechens aus Gewinnsucht oder eines Vergeliens gegen die offentliche Sittlichkeit schuldig gemacht haben, b. bei Diebstahlen an gewerkschaftlichem oder kamerad- schaftlichem Eigenthume, c. bei Insubordinationsfallen gegen die Beamten oder das Aufsichtspersonale, d. wenn der Arbeiter in einem Jahre ofter als 3mal abge- straft wurde, e. nach 7tagiger Abwesenheit ohne Urlaub, f. wenn die Bruderlade durch falsche Angaben verkiirzt wurde, g. bei Aufreizung der Kameraden zur Widersetzlichkeit gegen die Vorgesetzten, h. bei jenen Arbeitern, welehe durch ihr Betragen offent- liches Aergerniss geben und unverbesserliche Trunken- und Rauf- bolde sind, i endlich bei jenen, welche sich den Bestimmungen dieser Dienstordnung nicht fiigen wollen. §• 34. Jedem Entlassenen ist nach vollstandig gepflogener Abrechnung ein Entlass- oder Abkehrschein auszufolgen, worin die Arbeiterklasse, in \velche er gehorte, die Bruderlade, welcher er einverleibt ist, und wie lange er in dieselbe eingezahlt hat, die Dauer seiner Arbeit, sein Verhalten, und ob er gesund entlassen worden sei, aufzu- fiihren ist. §. 35. Jeder Arbeiter, welcher aus der Arbeit austreten will, hat seine Ktindigung 14 Tage vor Schluss eines Monats bei dem Mani,- 14 pulationsleiter zu geben, und verpflichtet sich bis zura Schlusse des Monats ordnungsmassig seinen Dienstobliegenheiten nachzukommen. Eine Kiindigung zu andern Zeiten wird nicht angenommen, so wie entgegen von Seiten der Werksleitung stabile Arbeiter zur obbe- nannten Zeit die Bekanntgabe der Ablegung erfahren konnen. §. 36 . Am Tage der Abrechnung hat der Entlassene die werks~ inliaberliclie Wohnung zu raumen , und alle et\va in seine Ver- wahrung und seinen Gebrauch iiberlassenen geverkchaftlichen Sachen zuriiekzustellen. Verhaltnisse zvvischen den Aufsehern und Arbeitern. §• 37 . Das Aufsichtspersonal hat gegen die Arbeiter ein freundliches, humanes Benehmen zu beobachten, Zurechtweisungen denselben zvar ernst und strenge, jedoch in viirdigen Ausdriicken zu ertheilen, auch ausser der Arbeitszeit dieselben zu iibenvaclien, Unanstandig- keiten, Zankereien und andere die Ordnung storende Vorfalle bei- zulegen oder erforderlichen Falles anzuzeigen. §. 38 . Der Arbeiter kann Belelirung und Aufklarung von den Auf¬ sehern verlangen. In dringenden Fallen und bei Gefahren sind sich die Knappen gegenseitige Hilfe zu leisten schuldig. §. 39 . Die Arbeiter haben den Anordnungen der Beamten und Auf- seher ohne Widerrede Folge zu leisten, und die ihnen iibertragene Arbeit so zu verrichten, wie sie ihnen angesagt wird. Jeder vorkommende Ungehorsam, oder jede Arbeitsverveigerung ist bei der nachsten Anstalt oder dem Rapporte sogleich mit der darauf gesetzten Strafe zu belegen. §. 40 . Die Arbeiter haben gegen die Vorgesetzten stets die gebiihrende Ehrerbietung an den Tag zu legen, jeden Streit mit den Mitarbeitern und das Laster der Trunkenheit zu meiden. 15 §. 41 . Halt sich ein Arbeiter in seinem Rechte gekrankt, so steht ihm der Rapport an den Werksbeamten oder an den Betriebs- direktor zu. §• 42 . Ausser dem Dienste hat die mindere Klasse die hbhere mit dem bergmannischen Grusse „Gltick auf“ anzusprechen, welche den- selben envidert. Ueber Arbeitszeit, Lohnungen und Abrechnungen. §• 43 . Die Arbeitszeit wird auf die Dauer von 12 Stunden festgesetzt, und findet der Schichtenwechsel fiir die Berg- und Tagarbeiter um 6 Uhr friik und um 6 Uhr Abends statt, und bei den Hiitten- arbeitern um 12 Uhr Mittags und um 12 Uhr Nachts; von 12 bis 1 Uhr wird den in Dienst stehenden Arbeitern eine Raststunde bewilligt, ausnahmsweise konnen auch Ueberschichten mit ent- sprechender Lohnung angeordnet werden. Die beim Werke geltenden Schichtenlohne fiir sammtliche Arbeiterkategorien sind in einer eigenen Lohnsklassifikation, welche von der Werksdirektion bestatigt ist, festgesetzt. Wenn eine Ab- weichung von dieser Eintheilung fiir einzelne Arbeiter oder fiir die Dauer einer gewissen Zeit nothig ist, wird dies besonders bekannt gegeben. §. 44 . Zur Schicht werden die Bergarbeiter durch das Zeichen mit der Klopfe, die Hiittenarbeiter mit der Glocke gerufen. Bei der Anstalt haben sich die Arbeiter ruhig zu verhalten, — beim Ver- lesen sich personlich zu melden, — und sich aus der Anstalt, ohne nach Hanse zuriickzukehren oder sonst wohin sich zu begeben, un- mittelbar zur Arbeit zu verfiigen. §. 45 . Wo Gedingarbeit stattfindet, ist bei den Grubenarbeitern auch das Geleucht, Pulver, die Forderung, der Versatz, das Reinhalten 16 der Strecken; bei den Hiittenarbeitern nach jeweiliger Bestimmung die entsprechende Menge des Zinkes und des Rostgutes fiir eine Beschickungscampagne aufzunehmen. Das Geding wird von den Manipulations-Beamten gestellt. §• 46 . Der Gedingarbeiter muss innerhalb der festgesetzten Zeit seine Arbeit verrichten. Bei ungerechtfertigtem Ausbleiben wird derselbe nach Massgabe des dadurch verursachten Schadens bestraft. Jeder Gedingarbeiter ist verpflichtet die ganze Schichtzeit hindurch bei der angewiesenen Arbeit zu verbleiben, und darf nur in dringenden Fallen, veleli e er stets zu melden hat, unter der Zeit ausfahren oder von der Schicht sich entfernen. §. 47 . Jeder Hauer ist verpflichtet einen Lehrhauer auf die Dauer von 2 Monaten anzunehmen und abzurichten, und erhalt dafiir eine nach Bestimmung des Manipulationsleiters angemessene Entschadigung von dem Arbeitsverdienste des ihm zugewiesenen Lehrhauers. Die Verpflichtung Lehrhauer anzunehmen trifft alle Hauer nach einer bestimmten Reihcnfolge, und erfolgt auch von Seite des Werkes eine Unterstiitzung fiir Heranbildung von neuen Hauern, und zvar nach speziellen Bestimmungen des Betriebsdirektors. §. 48 . Kein Arbeiter darf ohne Meldung oder erhaltenen Urlaub von der Arbeit vegbleiben. Drei versaumte Schichten in ein und dem- selben Monate konnen dem Arbeiter die Entlassung nach sich ziehen. §. 49 . Die Vorschiisse fiir Viktualienbeziige werden an bestimmten Tagen zu festgesetzten Stunden gegeben, und diirfen im Ganzen 2 Drittel des Verdienstes nicht iibersteigen. §. 50 . Geldvorschiisse diirfen in der Regel nicht gegeben werden; dagegen ist dahin zu wirken, dass sich die Arbeiter durch Anlegung kleiner Abziige in einer Sparkasse einen Nothpfennig erwerben. §. 51. Die Gedingabnahme findet wenigstens alle Monate einmal an vorher bestimmten Tagen statt, und jeder Gedingarbeiter ist ver- pflichtet dabei zu erscheinen, und seine etwaigen Anstande anzu- bringen, widrigens spater darauf keine Riicksicht genommen werden wurde. Gedingsrevisionen finden meistens alle 14 Tage statt. §. 52. Die Ablohnung fiir das Aufsichts- und Arbeitspersonale findet monatlich, und zwar langstens 14 Tage nach Schluss der Geding- abnahme statt. Jeder Arbeiter erhalt auf Verlangen einen Rechnungs- zettel und muss im Falle er einen Irrthum findet, denselben binnen 48 Stunden anzeigen, weil sonst angenommen wird, dass er die Recbnung richtig befunden habe. §. 53. Jeder Arbeiter hat sich die durch die Bruderladstatuten fest- gestellten Abziige fiir die Bruderlade gefallen zu lassen. §. 54. In Erkrankungs- und Verungliickungsfallen erhalten die zur Bruderlade einzahleuden Individuen die statutenmassig hiefiir fixirte Unterstiitzung. §. 55. Wenn ein Arbeiter von einem Hauptgedinge austritt, ehe dieses vollendet ist, so muss sicb derselbe nach Umstanden einen Abzug gefallen lassen, \velcher dem fiir ihn Eintretenden zu Gute kommt. §• 56. In dringenden Fallen und bei Arbeiternoth hat sich der Arbeiter, welcher Kategorie er immer sei, jeder ihm am Hiittemverke oder in der Grube zugewiesenen Arbeit unverweigerlich nach den Bestim- mungen der Lohnsklassifikation zu unterziehen. 2 18 Ueber Uniformirung. §• 57 , Zur Hebung des bergmannischen Corpsgeistes fiihlt sich das Werk veranlasst, die durch altes Herkommen ehrwiirdige berg- mannische Bekleidung dem Arbeiterpersonale durch Einleitung von nicht sehr fiihlbaren Abziigen von dem Arbeitsverdienste zuzuwenden, Bei feierlichen Anlassen konnen sich die Arbeiter der vom Werke angeschafften Bergfahne bedienen. Das Werk hat also fiir den An- kauf der erforderlichen Stoffe im Grossen, fiir die gleichmassige Anfertigung der Bergkleider, und fiir die Ueberlassung derselben an die Arbeiter um den Gestehungspreis gegen Ratenzahlungen Sorge zu tragen. §. 58 . Auslagen fiir die Bergmusik, fiir die Anschaffung der ent- sprechenden Fahnen u. dgl. fallen dem Werke zur Last. Strafbestimmungen. §. 59 . Die Bestrafung des Aufsichts- und Arbeitspersonales steht dem Betriebsdirektor, oder mit dessen Einwilligung den betreffenden Manipulationsleitern zu. §. 60 . Die Strafen sind nach Massgabe dieser Dienstordnung zu ver- hangen, und zwar: A. Geldabziige, B. Verlust des Freiquartiers, C. Versetzung in eine niedrigere Diensteskategorie oder Ent- lassung. §. 61 . Die Grosse der Geldstrafen wird innerhalb der in dieser Dienst¬ ordnung gesetzten Grenzen nach Verhaltniss der an den Tag ge- legten bosen Absicht, oder des wirklich verursachten Schadens be- messen und in Wiederholungsfallen gesteigert. 19, Alle eingehobenen Strafgelder, in so ferne selbe nicht von Vergehen berriihren, die speziell dem Werke einen Scbaden verur- sacht haben, fliessen in die Bruderlade; die Entscbeidung iiber letzteren behalt sicb die Werksdirektion vor. Disciplinar - Strafen. A. FUr das Aufsichtspersonale. §• 62. Wer nicht ordnungsmassig and nicht im niichternen Zustande zum Gebete und der Verlesung erscbeint, zabit 50 kr. §. 63. Wer sich ohne triftigen Grund und obne Meldung vor der Zeit aus der Abtheilung oder von dem Arbeitsplatze entfernt, zahlt 1 fl. §. 64. Derjenige, welcher Anlass zur Vernachlassigung der Arbeit gibt, zahlt das erste Mal 1 fl., im Wiederholungsfalle das Doppelte, und im weitern Betretungsfalle ist er zu entlassen. §. 65. Ein unmoralisches, unehrenhaftes Benehmen oder gegebene Veranlassung dazu, — sowohl im als ausser dem Dienste, — ziebt die Entlassung nach sich. §. 66 . Aufseher, welche durch Nachlassigkeit, Faulheit im Dienste, Ungehorsam oder Verletzung der sclmldigen Achtung gegen iliren Vorgesetzten oder Dienstherrn sich vergehen, welcbe dem Arbeits- personale gegeniiber ibre dienstliche Stellung vergessen oder miss- brauchen, iiberhaupt durch ein unanstandiges und widerrechtliches Benehmen dem Ansehen des Dienstes schaden, werden hiefiir je nach Umstanden degradirt oder entlassen. 2 * 20 §• 67. Derjenige, \velcher das Gezake nicht in Ordnung, und ausser Gebrauch nicht unter Sperre halt, wenn er dazu beauftragt wurde, zahlt 50 kr., und fiir jedes durch diese Vernachlassigung abhanden gekommene Stiick den vollen Werth. §. 68 . Wer eine Materialverschwendung nicht anzeigt, oder diese un- terstutzt, zahlt Ersatz fiir das verschwendete Material. §. 69. Wer im Dienste schlafend angetroffen wird, zahlt 1 fl.; im Wiederholungsfalle wird er entweder degradirt oder entlassen. §• 70 . Welcher mit den Arbeitern im Einverstandnisse steht, und das Werk zu iibervortheilen, oder demselben geflissentlich einen Schaden zuzufiigen sucht, Bestechungen annimmt, wd sogleich entlassen. §• 71. Welcher sich Rohheiten oder Beschimpfungen iiberhaupt er- laubt, zahlt 1 fl. §. 72. Welcher die Sauberung und Sortirung des Hauwerkes nicht nach Auftrag, so auch die Ein- und Ausfahrtstunden nicht iiber- wacht, zahlt jedesmal 50 kr. §. 73. Wenn ein Aufseher oder Bergarbeiter Jemanden ohne Erlaub- niss in die Grabe fiihrt, so zahlt er 30 kr. B. Fiir die Arbeiter. §. 74. Das Nichterscheinen zum Gebete an den bestimmten Orten, ferner die nicht gerechtfertigte Verspatung, oder unanstandiges 21 storendes Benehmen beim Gebete, so wie bei der Verlesung, wird mit 20 kr., im Wiederholungsfalle auch mit einem hoheren Geld- betrage bestraft. §• 75. Wer nach dem Verlesen nicht gleicb zur Arbeit geht, zahlt 20 kr. und betragt die Verspatung mebr als eine Stunde, zahlt er VjjScbicbt; leidet dabei derBetrieb, z. B. beim Anschlagen, Fordern, Wasserbeben etc., so wird die Strafe auf das Doppelte erhoht. §. 76. Zu friihes Verlassen der Arbeit ohne Erlaubniss vvird mit */ 4 oder % Scbicht bestraft. §. 77. Wenn ein Arbeiter die Arbeit ohne gegriindete Ursache und Meldung verlasst, so \vird er im Wiederholungsfalle entlassen. §. 78. Beschadigungen des Arbeitsgezahes oder der Gerathe, Laufe, Eisenbahnen, Haspel, Seile, Forderungsgefasse etc. aus Nachlassig- keit, Muthwillen oder Bosheit ziehen den Ersatz derselben oder Folgen einer gerichtlichen Bestrafung nach sich. §. 79. Wer gemeinsame oder entlehnte Werkzeuge nicht nach ge- machtein Gebrauche an den Ort, woher er selbe genommen hat, zuriicklegt, zahlt 20 kr., wenn diese ganz abhanden gekommen sind, zahlt er dafiir den vollen "VVerth. §. 80. Wer ein beschadigtes Werkzeug verheimlicht oder bei Seite schafft, zahlt ausser den Herstellungskosten 20 kr. §■ 81. Mutbmlliges Zerkleinern von Steinkohlen, schlechtes Sortiren bei der Forderung, oder nachlassiges Aushalten des Lehms, wird das erste Mal mit 10 kr., im AViederholungsfalle um das 22 Doppelte gestraft, und wenn noch keine Besserung erfolgt, tritt die Entlassung ein. §• 82. Wer Grubenholzer riicksichtslos oder boswillig verhackt, zahlt den zugefiigten Schaden. §. 88 . Derjenige, welcher seine Arbeit schlecht betreibt, dieBetriebs- orte unrein halt, oder die angegebene Richtung und Form verfehlt, die Zimmerung scblecht einsetzt, so dass dadurch dem Baue Schaden und Gefahr erwachst, Iiolz oder Kohle verbaut, Laufe und Eisen- bahnen schlecht legt, die Eorderung hemmt, Fordergefasse nicht gehSrig fiillt, zahlt ausser dem zugefiigten Schaden das erste Mal 30 kr., zum wiederholten Male das Doppelte. Bei \veiterer Nicht- beachtung des Obenenvahnten wird er zu anderen minderen Arbeiten verwendet oder entlassen, und wenn fiir ihn oder andern dadurch eine Gefahr envachst, so wird er nach Umstanden mit einer ver- schiirften Strafe belegt oder dem Gerichte angezeigt. §. 84. Wer seine Arbeit unordentlich verliisst, Kohle, Berge herum- streut, die Ordnung und Reinlichkeit des Baues stort, zahlt 20 kr., bei wiederholtem Male das Doppelte. §. 85. Wer sich in der Grube herumtreibt oder kein Licht hat, zahlt 10 kr. §. 86 . Wer in der Grube oder in der Nahe von Taggebauden seine Nothdurft verrichtet, hat den Ort zu saubern, und wird iiberdies mit V, Schicht bestraft. §. 87. Der in der Grube oder an anderen Arbeitspunkten schlafend angetroffen wird, wird um V 4 , nach Umstanden um 7a Schicht, im Wiederholungsfalle mit der ganzen Schicht oder der Entlassung bestraft. 23 §• 88 . Welcher geschlossene Orte zu offnen oder angebraehte War- nungszeichen wegzuraumen sich erlaubt, wird mit dem Betrage der ganzen Schicht gestraft, und nach Umstanden zur Bestrafung dem Gerichte tibergeben. §• 89. Wer da arbeitet, wo ihm die Arbeit nicht angewiesen ist, und nicbt nachweisen kann, dass solches zur Verhiitung einer dringenden Gefahr geschehen sei, erhalt ftir die Arbeit keine Bezablung, und wird, \venn dadurch ein Versaumniss hervorgerufen wurde, nachArt desselben bestraft. §. 90. Wer sich beim Schiessen nicht des holzernen Ladstockes und der eingeftihrten Sicherheitsziinder bedient, desgleichen wer das vor- geschriebene Ablauten der Wande (Firsten, Ulmen) nach der Ab- sprengung des Schusses unterlasst, zahlt das erste Mal 50 kr., in Wiederholungsfallen das Doppelte, und es kann eine mehrmalige Ausserachtlassung dieser Vorschriften die Entlassung nach sich ziehen. §. 91. Wer den Schuss zur Verhiitung von Ungiiicksfallen nicht ord- nungsmassig anmeldet, oder diesen eher ziindet, bevor sich jeder in der Nahe Befindliche .entsprechend entfernt hat, zahlt 1 fl., und bei einem daraus hervorgegangenen Unglucke wird er dem Strafgerichte angezeigt. §. 92. Das Ausbohren eines misslungenen Schusses ist bei Entlassung verboten. §. 93. Ein Arbeiter, der seinen Kameraden oder eine andere Person in oder ausser der Grube in Gefahr sieht und nicht zu Hilfe eilt, oder schleunigst davon Anzeige erstattet, kann die Entlassung ge- wiirtigen. §. 94. Wer sich krank stellt, um der Arbeit oder sonstigen Anord- nungen zu enlgehen, oder sich von der Arbeit sclileicht, zahlt per Tag 50 kr., im Wiederholungsfalle folgt die Entlassung. 24 §. 95. Wer einen Andern verabredeter Weise krank meldet, zahlt, wenn sich dies als unwahr herausstellt, 1 fl. — der Ausbleibende aber 50 kr. §. 96. Derjenige, welcher Geding- oder Markscheidestufen absichtlich beschadiget, oder eine Gedingstufe zu seinem oder eines andern Vortheile verandert, oder sonst zum Nachtheile des Werkes durch falsche Angaben handelt, wird entlassen, und nacb Befund dem Strafgerichte angezeigt. §. 97. Welcher Punkteisen, Senkel, Markscheidezeichen jeder Art boswillig verriickt oder entfernt, wird entlassen und in besonderen Fallen dem Strafgerichte angezeigt. §. 98. Die Verschwendung des Materials wird iiberhaupt mit Ersatz des erwiesenen Schadens bestraft. §. 99. Wer geistige Getranke in die Grube oder zu anderen Arbeiten bringt, zahlt das erste Mal 50 kr., im Wiederholungsfalle 1 fl., bei Unverbesserlichkeit folgt die Entlassung. §. 100 . Derjenige, welcher ohne Urlaub eine Schicht verfeiert, be- zahlt 50 kr. §. 101 . Kann ein Arbeiter wegen Krankheit oder sonstigen dringenden Ergebnissen nicht zur Arbeit erscheinen, und meldet er dies nicht selbst oder durch Jemand dem Manipulationsleiter, so zahlt er 20 kr., wenn die Unmoglichkeit der Anmeldung nicht nachgewiesen wer- den kann. Eben dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich in Folge eines gerichtlichen Auftrages, oder einer anderwartigen Aufforderung unangemeldet von der Arbeit entfernt. §. 102 . Nachlassige Arbeiter, welche haufig von der Arbeit wegzu- bleiben suchen, bekannte Spieler, Trinker oder Raufbolde, leicht- sinnige Schuldenmacher werden entlassen. 25 §. 103. Wer den bewilligten Urlaub ohne besondere Ursache iiber- scbreitet, zahlt fiir jeden Tag 50 kr.; nach Ablauf von 3 Tagen folgt die Entlassung. §. 104. Wenn ein Arbeiter unangeineldet aus der Arbeit tritt, wird er imWege der Bergbehorde der Bezirksbauptmannschaft angezeigt, und dessen zwangsweise Rtickkehr veranlasst. §. 105. Schlagereien unter den Arbeitern oder thatliche Missbandlungen werden mit Geldstrafen von 50 kr. bis 3 fl. belegt, oder nach Um- standen dem Gerichte zur Bestrafung angezeigt. §. 106. Bei Excessen wird jeder Theilnehmer mit 50 kr. bestraft, und je nach Umstanden die Entlassung liber ihn verhangt. §. 107. Derjenige, ivelcher Werkswohnungen und Einrichtungsstiicke muthwilliger Weise beschadiget, sich in ersteren unanstandig und unvertraglich benimmt, verliert den Genuss derselben und zahlt den zugefiigten Schaden. §. 108. Jeder Schmelzer zahlt, wenn er die freie Zeit seiner Schicht ohne Wissen des Manipulanten nicht zur Hiittenaufsicht verwendet, das erste Mal 50 kr., im ,Wiederholungsfalle das Doppelte, und Un- verbesserlichkeit zieht die Degradation oder die Entlassung nach sich. §. 109. Einen von der Manipulationsleitung vorgeschriebenen Ver- such hat der Schmelzer zu iiberwachen, sonst hat er 30 kr. zu zahlen. §. 110 . Unterstutzt der Schmelzer die Tragheit und Nachliissigkeit eines Arbeiters, so zahlt er 50 kr. §. 111 . Unterstutzt ein Schmelzer beim scldechten Ofengang auf Ver- langen den Schiirer nicht, so zahlt er 1 fl.; ferners unterrichtet er 26 einen ihm zugetheilten im Dienste unkundigen Arbeiter nicbt, so zahlt er 50 kr. §• 112 . Jeder Aufwiegler der Hiittenarbeiter wd unnachsichtlich ent- lassen. (§. 204 a. B. G.) §• 113. Unverbesserliche Faulheit und Nachlassigkeit eines Arbeiters wird mit der Entlassung bestraft. §. 114. Jede Verunreinigung des Hiittenplatzes, der Hiittengebaude und der ihm ubertragenen Apparate wird von 10 kr. bis 1 fl. bestraft. §• H5. Schlecbte Schiirgassensauberung wird mit 1 fl. bestraft, fur einen offenen Rost zahlt der Schurer 10 lir. §. 116. Raumt ein Schurer friihzeitig ausgebrannte Muffeln nicht, so zahlt er fiir jede 5 kr, §• H7. Bereitet der Schurer durch seine Nachlassigkeit, Faulheit oder Bosheit einen Schaden, so wird er von 20 kr. bis 5 fl. bestraft oder auch entlassen. §. 118. Die schlechte Auskuttung der unbrauchbaren Vorlagen wird mit 10 kr. bestraft. §. 119. Ist das Hiittengezake nicht in der Ordnung und gescharft, so zahlt der betreffende Schurer jedesmal 10 oder 25 kr. §. 120 . Jeder Schurer hat bei Nichtkenntniss der Ofenbeschickung und des Ofenganges 10 bis 50 kr. zu zahlen. §• 121 . Jeder Hiittenarbeiter, der ohne Erlaubniss sich vom Ofen ent- fernt, zahlt 50 kr. 27 §. 122 . Jeder Hiittenarbeiter, der unter der Scliicht nicht niichtern bleibt oder betrunken zur Arbeit kommt, darf seinen Dienstposten nicht behalten, respective antreten und zahlt 50 kr. §. 123. Jeder Roster, der nicht sein entsprechendes Vormass nimmt, zahlt fiir jeden Zentner Gewichtsabgang 25 kr., zieht er seine Post nicht in seiner bestinnnten Zeit ohne entsprechende Begriindung, so zahlt er fiir jede Stunde Verspatung 15 kr. §• 124. Zieht ein Arbeiter eine schlecht gerostete Post, so hat er selbe auf eigene Kosten umzuarbeiten, und kann hiefiir noch zu den entsprechenden Schadenersatz verurtheilt vverden. §. 125. Jeder Roster und Gehilfe hat jeden zvveiten Tag zur Fiillung zu kommen; widrigenfalls er mit 20 kr. bestraft wird. §. 126. Jeder geschlossene Rost bei den Rostofen in der Vorrostperiode wird mit 10 kr. bestraft. §. 127. Jede unordentliche Besorgung und Reinigung des Rostherdes und der Roste \vird mit 15 kr. bestraft. §. 128. Wird unverbrannte Kohle unter der Asche gefunden, so zahlt der Schuldige 10 kr. §. 129. Jeder Schmelzgehilfe und Aschenlaufer zahlt, wenn die Mischung nicht vorschriftsmassig durchgearbeitet ist, 20 kr. §. 130. Jede schlechte Ofenraumung und Fiillung wird bei dem Be- treffenden mit 10 bis 50 kr. bestraft. §. 131. Fiir jede unbrauchbar gemachte Vorlage zahlt der Schmelz¬ gehilfe 2 kr. 28 §. 132. Sucht der Schmelzgeliilfe die ia der Raumasche vorkommenden Zinkabfalle nicht aus, so zahlt er 10 kr. §. 133. Der Schmelzgeliilfe hat nach der Fiillung den Platz vor dem Ofen zu reinigen, sonst zahlt er 20 kr. §. 134. Kommt ein Schmelzgehilfe mit der ihm vorgeschriebenen Be- schickung nicht aus, so zahlt er fiir jede fehlende Muffel 5 kr. §. 135. Lasst sich der Schmelzgehilfe bei der Muffehvechslung nicht verwenden, so zahlt er 15 kr. §. 136. Verschmiert ein Schmelzgehilfe die Muffeln nicht gut, so zahlt er fiir jede 5 kr. §. 137. Will ein Schmelzgehilfe oder Aschenlaufer eine doppelte Fiillung nach spezieller Einleitung nicht machen, so zahlt er 50 kr. §. 138. Fiir jeden schlecht zubereiteten Mortel zahlt der Aschenlaufer 25 kr. §. 139. Fahrt ein Aschenlaufer die Asche nicht aus dem Kanal, so zahlt er 25 kr. §. 140. Unterstiitzt der Aschenlaufer in seiner Dienstespflicht nicht auf Verlangen den Schiirer, so zahlt er 10 kr. §. 141. Transportirt der Aschenlaufer das Zink nicht zum Magazin, so zahlt er 50 kr. §. 142. Diejenigen, welche nachweisbar begangene Fehler Anderer ver- heimlichen oder verdecken, fallen in dieselbe Strafe, wie die direkt Schuldtragenden. 29 §• 143 . Beim Rapport haben auf Verlangen die Vorgerufenen mit voller Wahrheit das Gesagte zu beantworten, ividrigenfalls sie mit den strengsten Disciplinarstrafen bedacht werden konnen. §• 144. Dem Vorgesetzten hat jeder Arbeiter auf die ihm gestellteu Frageu mit bestem Wissen und Gewissen Aufschluss zu geben, und hat sich derselbe auf keine Weise an einem Hinterhalte betreten zu lassen, ividrigenfalls er nebst Einbiissung der Vertrauungswiirdig- keit eine Degradation sich zuziehen kann. Die Nichtbeachtung der in dieser Dienstordnung aufgefuhrten Anordnungen, Verabsaumung der Berufspflichten, Ungehorsam, un- moralischer Lebenswandel wird tiberhaupt entweder mit Degradation oder Entlassung bestraft. Findet sich ein Arbeiter in irgend einer Beziehung in seinen Rechten gekrankt, se steht ihm frei, seine Beschwerde unbeschadet der durch die bestehenden Gesetze zulassigen Schritte vor der com- petenten Behorde, aber zunachst bei der Werksdirektion vorzu- bringen. Zum Schlusse behalt sich die Werksdirektion vor, diese In- struktionen, wenn es nothrvendig ware, zu verandern, erweitern und zu vervollstandigen, und hat sich in diesem Falle das gesammte Personale nach jenen Veranderungen, Zusatzen und Berichtigungen, nach erfolgter behordlicher Bestatigung genauestens zu richten. i©pg= & Huttenwerk am 29. April 1868. ZaW de 1868. Vorstehende bei dieser Berghaupt- mannschaft in Original hinterlegte Dienst¬ ordnung wurde im Einvernehmen mit der k. k Berghauptmannschaft Cilli, wohin der Bergbau Petzl gehort, dem vollen Inhalte nach bergbehdrdlich bestatiget. p. Berg- & Huttenwerk J o ha n n e sth a 1 v. L. Kuschel. H. Hinterhuber m. p., Werksdirektor. Von der k. k. Berghauptmann* schaft. Laibach am 4. September 1868. Der k, k. Bergratli und Berghauptmann: Trinker m. p.