des KflM- Ml HorschULS-HmMS des Maschinen-Personals Laibach, 1872. Eger's Druck. — Selbstverlag. .. Zweck und Sitz -es Vereines. 8. i. Der Verein hat seinen Sih in Laibach; sein Zweck ist, — ein Crsparniß zu erzielen, aus welchem den Mitgliedern oder auch Nichtmitgliedern die Möglichkeit geboten wird, gegen Entrichtung von kleinen Interessen ein Darlehen zu erhalten. Die Mitglieder. 2. Der Verein besteht ans wirklichen und Ehrenmitgliedern. 8. 3. Wirkliche Mitglieder können werden, — alle ob loco Laibach oder auch außerhalb dieser Station bedienstete Bahn¬ angehörige. Die wirklichen Mitglieder verlieren diese Eigenschaft, — 4 — wenn sic Laibach verlassen, so lange nicht, als sic nicht auch das Gebiet der österreichisch-ungarischen Monarchie verlassen. 8. 4. Die Ehrenmitglieder ernennt die Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes, auch können als solche nur jene Personen ernannt werden, welche sich um die Förderung der Vereins-Interessen besondere Verdienste erworben haben. 8. 5. Das Ansuchen um die Aufnahme als wirkliches Mit¬ glied des Vereines ist schriftlich oder mündlich an die Vereins- vvrstehung zu stellen. 8- 6. Mit der Anfnahmsbewillignng erhält jedes Mitglied ein ans dessen Namen lautendes Ätatutcnbüchlein, versehen mitdemVercinssiegel, den Unterschriftendes Vereins-Vorstandes und eines Ansschußmitgliedes. Beiträge. 8. 7. Nach erfolgter Aufnahme bezahlt jedes wirkliche Mit¬ glied eine Einschreibgebühr von 5 fl. und einen Monatsbcitrag von 50 kr. 8. 8. Die Einschreibgebühr pr. 5 fl. wird ein- für alle Mal entrichtet, doch bleibt es selbstverständlich jedem Mitgliede unbenommen, statt der einfachen, — die doppelte Einschreib¬ gebühr zu entrichten; ein solches Mitglied erhält jedoch deu Vortheil, aus der Vereinskasse ein höheres Darlehen auzu- — 5 — sprechen, als jenes Mitglied, welches die Einschreibgebühr pr. 5 fl. entrichtet hab 8- 9. Die nachfolgenden Monatsbeiträge sind von jedem Mitgliede Monat pr. Monat in vorhinein zn entrichten, und betrügt bei Entrichtung einer Einschreibgebühr von 5 fl. der Monatsbeitrag 50 kr. und bei jener von 10 fl. der Monats¬ beitrag pr. 1 fl. 8- 10. Wer im Laufe des Monates dem Vereine als Mitglied bcitritt, entrichtet den Beitrag für den ganzen Monat. Vereins-Vermögen und Gebarung mit demselben. 8- 11- Das Vereins-Vermögen soll entstehen: a. durch die Einschreibgebühren der Mitglieder; b. durch Monatsbeiträge derselben; o. durch Ersparnisse der Zinsen vom Vereins-Capitale; <1. durch allfällige Gaben der Verciuswohlthäter; e. durch außerordentliche Zuflüsse. 8. 12. Das Vereinsvcrmögeu und alle auf den Verein Bczng habenden Docnmeute werden in der Vereinskasse anfbcwnhrt. Dieselbe ist mit einer zweifachen Sperre versehen, zu welcher einen Schlüssel der Vorstand und den andern der Cassier besitzt. Crtheilung von Vorschüssen. 8. 13. Jedes Vereins-Mitglied ist berechtiget einen Vorschuß — 6 — anzusprechen, welcher jedoch zmn Stande der Kasse im Ver¬ hältnisse steht. Der Vereinsvorstand ist berechtiget Vorschüsse bis zum Betrage von 15 fl. ohne vorheriger Berathnng zn bewilligen. Vorschüsse von 15 bis 25 fl. bewilliget der 4gliedrige Ausschuß; größere Betrüge werden von der wöchentlichen Versammlung berathen, und nach Umständen auch bewilliget; doch können für das erste Vereiusjahr nur Vorschüsse bis zum Betrage von 50 fl. angesprochen und erthcilt werden. 8- 14. Jedes Mitglied, welches den Vereinsfoud in Anspruch nimmt, zahlt Von jedem Gulden pr. Monat 2 kr. Interessen. Darlehen an Nichtmitgliedcr können ausnahmsweise nur dann stattfindcn, wenn nach Erledigung der Darlchensgcsnche von Bereinsmitgliedcrn sich ein etwaiger Cassaüberschnß er¬ gibt; in diesem Falle erhält das Niöhtmitglied nnr gegen gehörige Sicherstellung, oder wenn ein Bereinsmitglied für das Nichtmitglied haftet, einen Vorschuß, und muß dasselbe pr. Gulden und Monat 3 kr. Interessen entrichten. 8- 15. Die Rückzahlung erfolgt derart, daß der bewilligte Vor- schnß in monatlichen Ratenzahlungen ü, tO fl., und bei höheren Betragen in längstens 6 Monaten vollkommen beglichen ist. 8- 16. Die laufenden Zinsen sind Monat zn Monat bei Ge¬ legenheit der Rückzahlung des erhaltenen Vorschusses zu entrichten. 8- 17. Wenn ein Bereinsmitglied für ein Nichtmitglied aus der Vcreinskasse einen Vorschuß anspricht, so ist' dasselbe — 7 — verpflichtet, dies dein Vorstände zu melden, verbunden ist es jedoch nicht, den Namen des Nichtmitgliedes zu nennen. 8- 18. Sollte ein Vereinsmitglied dein §. 17 dieser Statuten bei solchem hier beschriebenen Falle nicht Nachkommen, und dadurch die Interessen des Vereines schädigen, so wird dasselbe daS erstemal mit 50 kr. bestraft, welcher Strasbetrag zu Gunsten des Vereines in die Vercinskasse fließt. Bei Wieder¬ holung solcher Fälle kann die Vereins-Vorstehnng auch den Ausschluß eines solchen Mitgliedes beschließen. 8- 19. Jedes Bercinsmitglied, welches ans der Vereins-Kasse einen Vorschuß erhält, gibt zu gleicher Zeit der Vereinsleitung stillschweigend das Recht, — bei Nichtznhnltung der rückzu- zahlenden Raten oder bei augenscheinlich zu befürchtenden Verluste des vorgeschossenen Betrages, — den noch schuldigen Betrag ohne weiters bei der Stationskasse zu erheben. Vereins-Verwaltung. 8- 20. Die Verwaltung des Vereines wird von einer Direktion besorgt, welche aus 4 Mitgliedern besteht, die in der General¬ versammlung aus den in Laibach domicilircndcn Mitgliedern auf die Dauer eines Jahres gewählt werden; nach deren Verlauf sie jedoch wieder wählbar sind. Die Directionsmitglieder wühlen unter sich den Vorstand nnd dessen Stellvertreter. 8. 21. Die Direktion berathet und beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit alle jene Maßregeln, welche ihr zur Er- - 8 — füllnng der derselben durch die Vereiusstatuten auferlegten Pflichten am besten erscheinen. Für die Beschlüsse und Handlungen ist die Vvrstehnng verantwortlich. 8. 22. Der Vorstand hat die Oberleitung und die Aufsicht über die Führung der Vercinsgcschäfte in allen Zweigen. Er beruft die Versammlungen, bei welchen derselbe, wie auch bei den Generalversammlungen den Vorsitz führt, die Verhand¬ lungen leitet, die Gegenstände zum Vortrage bringt und bei der Abstimmung, im Falle gleicher Stimme», die entscheidende hat. Er hat die Mitsperre dec Cassa, unterfertiget alle vom Vereine ausgehenden Akten und haftet für die in der Vereins¬ kasse befindlichen Gelder mit seinem Vermögen und Einkommen. In Verhinderung des Vorstandes gehen dessen Rechte nnd Pflichten an den Vorstand-Stellvertreter über. 8- 23. Bei allfälligem Austritte eines Directionsinitglicdes vor der nächsten Wahl, hat dasselbe der Bocstehnng davon schrift¬ lich die Anzeige zu machen. Ueber die Verhandlungen jeder Directionsversammlnng wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden nnd 2 Ausschnßmitgliedern zu unterfertigen ist. Verlust -er Mitgliedschaft. 8- 24. Wenn ein Mitglied langer als 2 nach einander folgende Monate mit seinen Einzahlungen im Rückstände bleibt, nnd trotz einer schriftlichen Mahnung des Vorstandes seiner Ver¬ pflichtung nicht nachkommt, so verliert das säumige Mitglied die Rechte, welche es als solches au den Verein zn stellen hatte. Bei Mitgliedern, welche einen Vorschuß genommen und — 9 — die Rückzahlung nicht einhalten, findet der 8- 19 dieser Sta¬ tuten seine Anwendung. Bei längeren Krankheitsfällen kann die Vercinsvocstehung ans einige Zeit die Rückzahlung des Vorschußbctragcs sistire». Austritt aus drm Vereine. 8. 25. Wenn ein Mitglied aus dem Vereine treten wallte, sa muß es den Austritt eiueu Mouat früher der Bereins- leitnug bekannt geben, nnd es wird ihm nach dieser Zeit der auf das austretcnde Mitglied entfallende Eassa-Antheil nach Abzng der Vereinsauslagen ansgefalgt. Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Antheil an dem Vereins-Vermögen ohne Abzug an seine rechtmäßigen Erben ausbezahlt. Rechte und Pflichten der Mitglieder. 8- 26. Jedes wirkliche Mitglied hat im allgemeinen: 5. Anspruch auf alle laut 8- 1 aus dem Vereinszwecke fließenden Vortheile; t>. Zutritt zu allen Vereinsversammlnngen, ist in denselben stimmbercchtiget nnd in den Ausschuß wählbar; o. das Recht, in der Versammlung Anträge zu stellen;