^r. 191 Donnerstag den 21. August 1861 Z. 442. a (3) Nr. ""/^55 Kundmachung der k. k. Statthalterei im Kronlande Krain. Mit dem hohen Ministerial-Erlasse vom 24. d. M., Z. 16366, wurde die k. k. Statthalterei ermächtigt, für den politischen Dienst der k. k. Bezirkshauptmannschaften einen ^onccpts-Diurnisten gegen Taggeld oder monatliche Remuneration zeitweilig aufzunehmen. Dießfallige Bewerber haben chre bezüglichen ?cufnahmsgesuche bei den Bezirkshauptmannschaf-! ten, in deren Bereiche sie wohnhaft sind, einzubringen, und dieselben mit den nöthigen Beweisen über Alter, zurückgelegte Studien, über bisherigen Lebenswandel und Dienstcsleistungcn, insbesondere im politischen Fache, über Sprachkennt- i nisse und tadellose Sittlichkeit zu belegen. ! Laibach am 3!. Juli 1851. Gustav Graf v. Chorinsky, , k. k. Statthalter._______ Z^437. u (3) Nr. 56lW. Kundmachung. Bei den k. k. Steuerämtern im Kronlandc Krain sind 2 provisorische Amtsdienerstellen mit der Iahreölöhnung von 25N st. zu besetzen. Diejenigen, welche sich darum in Bewerbung setzen wollen, haben daher ihre Gesuche, und zwar jene, welche schon in l. f. Diensten stehen, im Wege ihrer vorgesetzten Behörden bis IN. September l. I. bei dieser Steuerdirettion einzureichen, und sich in denselben über ihr Alter, Stand, Geburtsort, Sprach - und sonstige Kenntnisse, ferner über ihre körperliche Gesundheit, ihren Lebenswandel und insbesondere über ihre Schreibens- und Lesenskündigkeit gehörig auszuweisen. K. k. Steuer-Direction Laibach am 8. August 185«. Z.438. i, (3) Nr. 3332. Von dem k. k. Landesgerichte und Handels« senate in Laibach wird durch gegenwärtiges Edict allen Denjenigen, denen daran gelegen, anmit bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte in die Eröffnung des Concurses über das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gebrüder Herren Joseph und Alois Toniutti, Wic-tualienhändler, gewilliget worden. Daher wird Jedermann, der an crstgcdachte Verschuldete eine Forderung zu stellen berechtiget zu seyn glaubt, anmu ermnert, bis zum 2!>. November 1851 die Anmeldung seiner Forderung inGestalt einer förmlichen Klage wider den, zum dießfälli-gen Massevertreter aufgestellten Hrn. O,-. Andreas Naprcch, unter Substituirung des Hrn. I),-. Anton Rak, bei diesem Gerichte so gewiß einzubringen, und in dieser nicht nur die Richtigkeit scincr Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen cr in diese oder jene Classe gesetzt zu werden verlangt, zu erweisen, als widrigens nach Vcrstie-ßung des erstbestimmtcn Tages Niemand mehr angehört werden, und Diejenigen, die ihre Forderung bis dahln nicht angemeldet haben, in Rücksicht des gesammten, im Lande Krain befindlichen Vermögens, der emgangsbenanntin Verschuldeten ohne Ausnahme auch dann abgewiesen seyn sollen, wenn ihnen wirklich ein Com-pensationsrecht gebührte, oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hatten, oder wenn auch ihre Forderung auf ein llegen-deS Gut dcs Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß also solche Gläubiger, wcnn sie ctwa in die Masse schuldig seyn sollten, die Schuld, ohn-glachtet des Compensations-, Eigenthums- oder Pfandrechtes, das ihnen sonst zu Statten gekommen wäre, abzutragen verhalten wer en Würden. ! Uebrigeng wird den dicßfälllgcn Gläubigern erinnert, daß die Tagsatzlmg zur Wahl eines neuen, oder Bestätigung deü bemts aufgestell- ten Vermögensverwalters, sowie zur Wahl eines Gläubiger^ Ausschusses, auf den 1. December 185l , Vormittags um 9 Uhr, vor diesem k. k. Landesgerichte angeordnet werde. Won dem k. k. Landesgerichte, als Handelssenate. Laidach den 16. August 185 l. Z. 43«. n (3) Nr. 16269 Concurs - Kundmachung. Im Bereiche dieser Finanz-Landes. Direction ist eine Finanzwach-Commissars«Stelle II. Classe, mit dem Iahresgehalte von 5Utt fl. und den übrigen systemisirten Genüssen in Erledigung gekommen. Diejenigen, welche diesen Dicnstposten zu erlangen wünschen, haben ihre gehörig belegten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege biä 8. September 1851 hierorts einzubringen, und sich darin über die zurückgelegten Studien, über die bisherige Dienstleistung, die erworbenen Gefalls-, Sprach, und Dienstkcnntnisse, und bestandenen Prüfungen, dann über eine tadellose Moralität auszuweisen, endlich anzugeben, ob und mit welchem Beamten der k. k. Finanz-Landes'Direction, oder der unterstehenden Camera! - Bezirks -Verwaltungen, oder der Finanzwachc, dann in welchem Grade sie verwandt oder verschwägert sind. Von der k. k. Finanz-Landes-Directionfür Eteiermark, Kärnlen und Krain. Gratz am 9. August 1851. Z. lw. n (3) " Nr 8970 Kundmachung. Bei dem hierortigen k. k. Tabak- und Stam-vel-Vcrschleiß - Magazine befindet sich ein Quantum von einigen Klaftern zerlegten Geschirres, weicher Gattung, im Vorrathe, welches am 30. August d. I. um 'li Uhr Vormittags von der Magazins-Verwaltung am Schulplatze an dcn Meistbietenden gegen sogleiche bare Bezahlung veräußert werden wird. Hiezu werden Kauflustige geziemend eingeladen. K. k. Camera!-Bezirks-Verwaltung. Laidach am 14. August 1851. Z. 439 » (3) Nr. 9887. Kundmachung. Die wiederholte Versteigerung der Verpachtung dcr Kligcnfurter Wege, Brücken-und Linienmäuthe betreffend. Das Ergebniß dcr am 3N. Juli 1851 abgehaltenen Versteigerung dcr Verpachtung der Kla. genfurtcr Linien-, Weg - und Brückenmauthe ist zu Folg? hohen Finanz-Landesdiroctions-Decrctes vom 3. August 1851, Z. ,5810, nicht acnch-migt worden. Es wird daher bei der k. k. Cameral-Bezirks - Verwaltung für das Kronland Karntcn zu Klagcnfurt am 27. August 1851 Vormittag, die neuerliche Versteigerung zur Verpachtung dieser Mauthe unter den, in der KlagenfurterZeitung Nr. 84, 85 und 86 vcrlautdarten, in dcr Kundmachung der k. k. Finanz-Landes-Direction für Etelermark, Kä'rnttn und Krain vom 2«. Juni l851, Z. 12479, enthaltenen Modalitaten und Bedingungen für die dort bezeichneten Zelträume, unter Vorbehalt der höhern Genehmigung mit Rücksicht auf das Gesammtergedniß abgehalten, und dabei als Ausrufspreis der Iahrespachtschil-ling für die Weg. und Brückenmauth St-Veiter-Thor 3355 si., für die Wegmauth Villacher-Thor 1648 ss., für die Weg-und Brückenmauth Victringer-Thor und Glanfurter- Brücke 2750 si. und für die Weg - und Brückenmauth Völker-markter-Thor und Nelzeneger Glanbrücke 2«>8ä si zusammen 983U si. CM. angenommen werden' ! Die schriftlichen, nach der Kundmachung vom 26. Juni 1851, Z. 12479, eingerichteten und belegten versiegelten Offerte sind bis zum 26. August 1851 , zwölf Uhr Mittags, bei der Cameral-Bezirks-Verwaltung einzubringen. K. k. Camera!- Bezirks- Verwaltung. Klagen-furt den ». August 1851. Z. 425. i. (2) Nr. «435. Kundmachung der zweiten dießjährigen Vertheilung der Elisabeth Freiinn u. Salv ay'schen Armenstiftungslnteressen, im Betrage von 88tt si. C. M. Vermög Testam.'nteß der Elisabeth Freiinn v. Salvay gebornen Gräfinn v. Duval, lläo. Laibach 23. Mai 1798, sollen die Interessen der von ihr errichteten Armensiiftung von halb zu halb Jahr, mit vorzugsweiser Bedachtnahme auf die Verwandten der Stifterinn und ihres Gemahls, unter die wahrhaft bedürftigen und gut gesitteten Hausarmen vom Ad?l, wie allenfalls zum Theile unter bloß nobilirte Personen in Laibach jedesmal an die Hand vertheilt werden. — Diejenigen, welche vermög dieses wörtlich hier angegebenen Testaments eine Unterstützung aus dieser Armenstiftung ansprechen zu können glauben, werden hie» mit erinnert, ihre an die h. k. k. Statthaltcrei dcö Kronland^s Krain gerichteten Bittgesuche, um einen Antheil aus diesem jetzt zu vertheilenden Stiftungs-interessenbetrage pr. 880 si., in der fürstbischöflichen OrdmariatSkanzlei im Bischofhofe binnen vier Wochen einzureichen, darin ihre Vermö-gcnsvcr Hältnisse genau und ohne Rückhalt darzustellen, ihr Einkommen ae-! hörig nachzuweisen, die a llfällig e An-lzahl ihrer unversorgten Kinder, oder sonst drückende Ar m utl) Sv er ha l t n l ssc anzugeben und den Gesuchen die Adelsbeweise, wenn sic solche nicht schon bei frühern Vetthei-lungen dieser Bciftungsmtcressen beigebracht haben, so wie die Vcrwandtschaftsprobcn, wenn sie als Verwandte eine Unterstützung ansprechen, beizulegen , in jedem Falle aber neue Armuths -und Sittlichkeits-Zeugnisse, welche von den betreffenden Herren Pfarrern ausgefertigt, und von dem löblichen Stadtmagistrate bestätigt seyn müssen, beizubringen. — Übrigens wird bemerkt, daß die aus diesen Armenstiftungsintel-.ssen lin-oder mehrmal bereits erhaltene Unterstützung kein Recht auf abermalige Erlangung I derselben bei künftigen Vertheilungen dieser Stif-tungsintercffen begründet. Fürstbischösiiches Ordinariat Laibach, ami». August 1851. Z. 441. <. (2) Nr. 2195. Da im Kronlande Croatien und Slavonien und dem kroatischen Küstenlande bei der Einführung des Grundsteuer-Provisoriums ein bedeutender Mangel on Gcschaftsleitern für die Stcuer-gemcindcn obwaltet, so ergeht in Uebereinstimmung mit dcr k. k. Banal-Landes.-Regierung hiemit an alle Jene, welche als Geschäftöleittr mitzuwirken wünschen, dcs Lesens, Schreibens und Rechnens, dann einer verwandten slavischen Mundarc kundig und auch in der Landwirthschaft nicht unbewandert sind, die Aufforderung, aeacn ein hmorts übliches Taggeld von 2fi.SM. ^ bei dlesem Geschäfte als Leiter des Gemeinde-Ausschusses zu betheiligcn, und sich deßhalb bei dcn k. k. Obergespannen oder Oicegespäm'e^ d'eseS Kronlandes, oder aber bei dcn k. k. Schatzungs-'nspcctoren oder Schatzungscomm'ssären ermöglichst zu melden, wo ein Icder m-t obigenFah.g-keitcn Neaabte Von der k. k, croatisch-slavonischen Steuer-Landco« Commission. Agram am 15. August 1551. 466 Z. 445 u. (1) »879 inl 9349. Kundmachung. Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Neustadt! wird bekannt gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Verzehrimgssteuer vom Wein-, Weinmost- undObstmostausschanke, dann vom Viehschlachten und Fleischverkaufe imgan-zenUmfange ihres Amtsbezirkes, entweder in der Gesammtheit, oder nach politischen, oder nach Steuer- und rücksichtlich Gerichts-bezirken unter nachstehenden Vertragsbedingnissen für das Verwaltungsjahr 1852, mit oder ohne Vorbehalt der stillschweigenden Vertrags-Erneuerung, auch für die Vcrwaltungsjahre 1«5»3 und 1854 am neuntcn September 1851 versteigerungsweise ausgeboten, und daß dabei das bisherige Verfahren durch Annahme schuft lichcr Offerte, welche bis zum 2. September 6 Uhr Abends im Bureau des k. k. Camera!-Bezirks - Vorstehers in Neustadtl zu überreichen find, und durch Annahme mündlicher Anbote bei der am Verhandlungstage um 9 Uhr Vormittags zu beginnenden Pachtversteigcrung beobachtet werden wird. Schriftliche Offerte, welche nach dem für die Einbringung festgesetzten Schlußtermine einlangen, so wie solche, welche anderswo, als an dem bezeichneten Orte überreicht werden, und welche nicht mit dem !<)A Vadium belegt sind, bleiben außer Berücksichtigung. Die Pachtversteigerung und die Abschließung des dießfalligcn Vertrages wird unter folgenden Bedingniffen Statt finden: 1. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt, wahrend der Dauer der Pachtung die Verzehrungsstcuer sammt dem bewilligten Gemeindczuschlage vom Wein-, Weinmost- und Obstmost-Ausschankc, vom Vieh-schlachten und Kleischvcrkaufe im Umfange der Steuerbezirkc, nicksichtlich welcher derselbe Bestbieter werden wird, nach den in dem Circulare des bestandenen k. k. illyr. Guberniums vom 2ii. Juni 1829, dann dem beigefügten Anhange und Tarife, ferner nach dem spacer kundgemachten und in der Folge noch kundzumachenden Bestimmungen einzuhcben. 2. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesetzen und der Landesverfassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine criminalgerichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Jene Individuen, welche zu Folge des Strafgesetzbuches über Gefällsübcrtretungen wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefällsübertre-tung in Untersuchung gezogen und gestraft, oder wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, sind durch sechs auf den Zeitpunkt der Uebertrctung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre als Pachtungsbcwerber ausgeschlossen. Ueber die persönliche Fähigkeit zur Eingehung eineä Pachtvertrages überhaupt hat sich der Pachtlustige vor dem Beginne der Pachtung über Aufforderung der Gefallöbehö'rde mit glaubwürdigen Documenten auszuweisen, 3. Die Versteigerung des Pachtobjectes geschieht unter Vorbehalt der höhern Genehmigung, so zwar, daß der Vcrsteigerungsact für den Bestbieter schon durch die Unterschrift des Protocolls, für das Aerar aber erst von der Zustellung der Verständigung über die Annahme des Pachtanbotes oder des genehmigten Vertrages verbindende Kraft erhält. Die Annahme des Pachtanbotes muß dem Ersteher binnen dreißig Tagen, von dem Tage der Versteigerung, und jedenfalls acht Tage vor dem Beginne der Pachtzelt bekannt gegeben werden, widrigenfalls dessen Haftung für das Anbot erlöschen und ihm freistehen soll, die bei der «ersteigerung erlegte vorläufige Caution zurück zu fordern. Würde aber die Zustellung dieser Verständigung, oder überhaupt die Zustellung ämtlicher Erlässe an den Pächter oder dessen Bevollmächtigte während der Dauer der Pachtung, wegen deren Abwesenheit oder unbekannten Aufenthalt nicht geschehen können, oder sonst das Gefall! die persönliche Zustellung nicht passend finden, so! soll die öffentliche Anschlagung dieser Erlässe bei! der Steuer-Bczirks-Obrigkeit, in deren Bezirkc ' die Versteigerung Statt gefunden hat, die Wir-!, kung der persönlichen Zustellung haben. ! Uebrigens wird zur Reclamation wegen verspäteter Zustellung vom Tage derselben eine achttägige peremtorlsche Frist festgesetzt, nach deren unbenü'tzcm Verstreichen jenes Befugniß gänzlich erlöschen soll. 4. Die Ausrufspreise für das zu verpachtende Object sind, und zwar: für den Verzchrungssteuer-Bczirk der Iahrcspachtschilling . ^ ^ , vom vom _ ^ im politischen Bezirke "" L^^^^^' Auöschanke ^leischver^auft ^sammen ________________________"" ^'" st. lkr.!dl.j st. ^kr.Idl" st. ^kr.ldl. ^ Gottschee..... ?5M» Ul 2 11!)5-------- 8995 13 2 Gottschee ^ Großlaschitz.... 3264 2, -- 9?« ,:l - 424U 3; — / Reifnitz ..... 54W 42 I «5,5 44 - 704l 2« I z Gurkfeld..... tl147!55,! 2 1789 ,3 — 8237 8 2 Neustadtl < Landstraß..... 27,9 4«, - 8M 272 58 — ,31«! 5 — / St. Martin . . . 5198 12 — 115tt 25 ) «348 37 , ^ Nasscnfuß..... 521« 54 2 1380 5? 1 «597 51 3 5r-ff-„ ) Seisenberg .... 3834 3« I 12,3 27. 1 5048 3 2 "''"' X Sittich...... 7«97 13 — 1522 9 9219 22 — / Treffen...... 4282 54 - 851 37 2 5134 31 2 s Weixelstein .... 4987 54 2 84» 55 — 4928 49 2 ^. .. j Mottling..... 37U1!39 1 99" 14 3 4«99 5l — .^cyernembl <^ ^schernembl. . . . 3519!5!» 3 INIl 56 I 453L 5« 2 ! I_________!______________1 73358 22 2! 18349 Itt! 3 91797 33 1 Sage: Ein und Neunzig Tausend Sieben Hundert sieben Gulden 33'/^ Kreuzer C. M. 5. Diejenigen, welch? an der Versteigerung Theil nehmen wollen, haben einen, dem zehn-reu Theile deä AuörufspleiseS gleichkommenden Vetrag in Barem, oder in öffentlichen Oblige tionen, welche in der Regel nach dem zur Zeit des Erlagrs bekannten dörsemäßigcn Curäwerche, in Betreff der Staatsanlehenlose vom Icchre 1834 und 1839 aber nach dem Nennwerthe angenommen werden, oder mittelst Ncalhypothck zu erlegen; nach beendigter Limitation wild bloß der vom Bestbieter erlegte Bcttag als vorläufige Caution zurückbehalten, den übrigen Lici-tanten aber werden ihre erlegten Beträge zurückgestellt werden. Sind mehrere Personen zusammen Bestbieter, so haben dieselben zur un-getheilten Hand für die ErMung der übernomme-nen Contractsverbindlichkeiten zu haften. «. Vor dem Antritte der Pachtung', und zwar längstens binnen U Tagen von der ge^ schehenen Zustellung der Ratification der Pacht-vcrsteigenmg, hat der Pächter den vierten Theil des für ein Jahr bedungenen Pachtschillmgs als Caution in Barem, oder in öffentlichen Obligationen auf die in vorstehendem Absätze bemerkte Art, oder in Realhypothck, die der Pächter auf eigene Kosten dem Gefalle grundbücherlich zu verschreiben hat, zu Handen der Gefällöbe-hörde zu erlegen, wobei der bei der Versteigerung bereits erlegte Betrag einzurechnen, oder falls die ganze Caution mitttlst einer Realhypothek bestellt würde, zurückzustellen seyn wlrd. Wird die eingelegte und annehmbar befundene Caution in der Folge durch, dem Pächter auferlegte, aus dem Pachtverhältnisse entspringende Geldstrafen oder Ersähe geschmälert oder erschöpft, so muß, wenn die Geldstrafe oder der Ersatz nicht binnen l4 Tagen erlegt wird, der abgängige Cautionsbetrag binnen eben diesen 14 Tagen sichergestellt werden, widrigenfalls der l Pächter als contractbrüchig behandelt wird. Beim Beginne der Pachtperiode wird der Pächter von der Gefällsbchörde in das Pachtgeschaft einge.-setzt, ihm der sich hierauf beziehende Auszug aus der amtlichen Vormerkung über die Verzehrungs-Steuerpfiichtigen übergeben, und selber auf geeignete Weise der 3teuerbezirks-Obrigkeit und den Gerz. Steuerpflichtigen, die eö betrifft, angeküw diget werden. ! 7. So wie der Pächter in alle Rechte und VerftsiiclM.ngen der Gefallen-Verwaltung mit Ausnahme der im §. 22 der oben angeführten Circular, Verordnung vom 2«. Juni 1829 angedeuteten zwei Puncte, und mit Rücksicht auf den, in dem, jenem Circulare beigefügten Anhange zu diesem Paragraph gemachten Vorbehalte voll« l ständig eintritt, so wird er hicmit ausdrücklich verpflichtet, sich auch genau nach dm in jenen Circular-Verordnungen enthaltenen Vorschriften, und in soferne sie durch nachfolgende gesetzliche z Verfügungen geändert wurdm, sich auch nach diesen zu benehmen, und allen, während der Dauer der Pachtunq in Bezug auf das gepach« tcte Gefall ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. In dieser Beziehung wird es dem Pächter auch zur Pflicht gemacht, für den Fall der tarifmäßigen Stcucreinhebung die Einleitung der Art zu treffen, daß nach Thunlichkeit keine steuerpflichtige Partei die Anmeldung oder Ateuer-entrichtung an einem von ihrem Wohnsitze über cine Meile entfernen Orte zu bewerkstelligen ge-nöthiget ist. Derselbe ist ferner verpflichtet, den Parteien welche sich nicht abgefunden haben, auf ihr Verlangen über die taufmäßig entrichteten Steuer-gebnhren gedruckte Zahlungöb^lleten, womit derselbe vom Gefalle gegen Vergütung der Anschaf-fllngskosten versehen werden wird, zu erfolgen. Rücksichtlich der im Pachtbezirke vorkommen, den Verzehr. Steuer - GefaUsübertretungen wird dem Pächter das Befugniß eingeräumt, von dem gesetzmäßigen Verfahren abzulassen, in so fern das Gesetz aus dieselben die Arrcststrafe nicht verhängt; wenn jedoch gegen die Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzeö ein Ablassungsbettag ein-gehoden wird, so hat der Pächter die Partei z« entschädigen, und überdieß das Zwanzigfache des widerrechtlich eingehobenen Betrages als Strafe an dcn Local'Armenfond zu erlegen. In keinem Falle kann aber, wenn schon die Untersuchungs-dehörde einschreitet, die Äblassung von dem ge, sehmäßigen Verfahren von der Zustimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die einfließenden Strafgelder bleibt, nach Abzug der- Kosten dcs Verfahrens, dem l Pächter überlassen. 467 8. Diejenigen Vorräthe an steuerbaren Gegenstanden, welche bei dem Beginne der Pachtung! hei den steuerpflichtigen Parteien vorgefunden werden, und bereits von diesen tarifmäßig versteuert worden sind, unterliegen keiner neuen Versteuerung an den neu eintretenden Pächter, dem eintretenden Pächter wird jedoch das Recht eingeräumt, die Ver^ gütung dcr Verzehr. Steuei gebühren und Gemein-dezuschläge für diese Votrache, wenn eine Pachtung oder Solidarabfindung vorausgegangen ist, von dem austrctenden Pächter oder der vorher bestandenen Solioarabfmdungsgcsellschaft zu for-dern; ist aber vor der Verpachtung die Steuer von der Gefallen - Verwaltung in eigener Ncgie eingehobcn worden, so findet ein Anspruch an das Acrar wegen Vergütung der von denselben tarifmäßig eingehobenen Gebühren nicht Statt. Für jene'Vorrathe an steuerbaren Gegenstanden, welche beim Beginne der Pachtung lm Bc,itze von steuerpflichtigen Parteien vorgefunden werden, die sich, wenn auch erst in letzter Zeit vor dem Einrritte der Pachtung, mit dem frühern Pachter oder dem Aerar abgefunden hatten, ist der Pächter die Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren und Gemeindezuschläge von den Par^ teien selbst zu fordern berechtiget. Die Angabe von Seite des austretenden Pächters oder der Steuerpflichtigen, daß die in den von den Steuerpflichtigen benutzten Räumen vor« gefundenen Vorräthe bereits in das Eigenthum eines Andern (Abnehmers) übergegangen seyen, muß bewiesen werden. Dagegen ist der Pächter verpflichtet, bei seinem Austritte dem neu eintretenden Pächter oder dem Aerar, wenn die eigene Regie eintritt, die Werzehrungs-Bteuer und Gemeindezuschläge für jene Vorräthe zu vergüten, welche an ihn tarifmäßig versteuert worden sind, und am Ende der Pachtung bei den steuerpflichtigen Parteien in wie immer gearteten Aufbewahrungsorten noch vorhanden sind, oder welche Eigenthum des Pächters selbst sind, wenn er ein Gewerbe treibt, daß zu jenen gehört, von denen er dcn Nerzchlungö-Sleucrbezug gepachtet hatte, mso-ferne übrigens nicht etwa dargethan werden könnte, daß die Steuer für diese Vorrathe dem Aerar j schon vor dem Pachtungöantritte entrichtet worden sey. Die nämliche Verpflichtung zur Vergütung der tarifmäßig eingehobenen Gebühren liegt dem austretendcn Pachter auch dann ob, wenn auf die Pachtung eine Solidarabfindung folgt, jedoch nur rücksichtlich der Worräthe jener Parteien, welche dem Abfindungsvereine nicht beitteten, und daher diesem Lchtern zur EinHebung der Steuer zugewiesen werden. Die Erhebung der am Ende des Pachtvertrages vorhandenen Vona'the an taufmäßig versteuerten Artikeln, wenn eine solche wegen dcs Unterbleibens eines Uebercinkommcns zwischen dem ein- und austretenden Pachter oder dcm Aerar nöthig würde, wird durch einen Gefällöbeamten unter Bciziehung eines Abgeordneten der Orts-obrigkcit geschehen, und es werden hiczu auch die ein- und austrctenden Pächter vorgeladen werden. Sollte den Pächtern oder ihren Machthaber» wegen Abwesenheit, oder aus einem andern Grün-de die Vorladung nicht persönlich zugestellt werden können, so hat die Zustellung auf die im 3. Absätze dieser Pachtbedmgungcn festgesetzte Art zu geschehen. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen ^ hebt die Gültigkeit des Erhebungöactes für keinen Fall auf; der dcn Vertrag abschließende Pächter verpflichtet sich vielmehr ausdrücklich, den auf, diese Art zu Stande gekommenen Elhebungsact über die am Ende seines Pachtes vorfmdigcn, ihm ^ tarifmäßig versteuerten Vorrathc als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultat die ihm obliegende Steucrucrgü'tung sammt! Gemcindezuschlag entweder dem Aerar, oder dem! an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebungeu werden von dem eintretenden Pächter, oder dem die eigene Verwaltung übernehmenden Aerar getragen, und der Pachter erklart sich in Voraus mit dem durch die Gefällsbehörde dicßfalls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung verpflichtet zu seyn. 9. Wenn der Pachter bei der EinHebung der Gebühr einen höhern Betrag, als der Tarif ausspricht, einhebt, so hac derselbe die Partei, die es betrifft, zu entschädigen^und überdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich ein-gehoben hat, als Strafe an dcn öocalarmcnfond zu erlege»; er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. W. Dem Pachter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächter zu überlassen, allein diese werden vom Gefalle bloß als Agenten des Pächters angesehen, welcher demun-geachtct fur alle Puncte dcs Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefalle verantwortlich bleibt. Auch ist der Pächter befugt, mit den ihm zu-gcwie>cnen steuerpflichtigen Parteien für die Dauer seiner Pachtzcit Absmdungsvcrträge zu schließen. Vorauszahlungen der Parteien oder der Unterpach-tcr wcrdcn jedoch von der, Gcfällsbehörde sowohl am Schlüsse dcr Pachtzeit, als auch in Fällen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzeit erlischt, nur insoferne anerkannt, als solche den Belauf einer Monatsrate nicht überschreiten. tl. Für dcn Ausrufspreis wird verpachten-der Seits keine wie immer geartete Haftung übernommen, und der Pächter leistet auf das Rechtsmittel wegen einer Verletzung über die Hälfte Verzicht. Ein wahrend der Dauer der Pachtung eintretender zufälliger Umstand, welcher elne Vermehrung oder Verminderung dcr Verzehrung zur Folge hat, soll an den Bestimmungen des Pachtvertrages nicht die mindeste Veränderung hervorbringen können. Wenn in dem Bezirke des Pächters wahrend der Pachtzeit die Pachtung berührende, verzeh-rungssteuerpflichtige Unternehmungen ' zuwachsen, ,o wird der,elde hievon nach Maßgabe der ein-! langenden Anmeldungen von der Gefällsbehörde! unverzüglich in die Kenntniß gesetzt werden. Ge-! statttt jedoch dcr Pächter dic Ausübung dcrscibm,' ohne daß die Partei den vorgeschriebenen gefälls-ä'mtlichen Erlaubnißschein gelöst, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, so fällt der für diese Uebcrtretung der Gefällsvorschriftcn zu entrichtende Strafbetrag nicht vcm Pächter, sondern dem ?le. rar zu. 12. Den bedungenen Pachtschilling ist der Pach-, tcr in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage.^ eines jeden Monates, und wenn dieser ein Sonn-oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Wcrkta- ^ gc an die ihm bezeichnete Cassc abzuführen vcr-! pflichtet. Wcnn die Caution im Baren bestellt worden, so kann deren Betrag auf Verlangen dcs Päch^ tcrs beim Ausgange der Pachtzcit den drei letzten Monatsraten des Pachtfchillings zur Hälfte, nämlich dergestalt eingerechnet werden, daß in diesen Monaten immer nur die Hälfte des entfallenden Pachtschillings vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Caution zu entnehmen seyn würde, deren Rest sohin nach ge-endcter Pachtung dem Pächter, wofern das Ge fäll keinen weitern Anspruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wird. 13. Wcnn dcr Pächter cine Pachtschillingsrate zur festgesetzten Zeit nicht abführt, so hat er nicht nur von derselben die Verzugszinsen zu 4 vom Hundert für die Zeit, vom Tage, der auf dcn Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate zu entrichten, sondern es soll dcr Gcfälls - Verwaltung übcrdieß noch das Recht zustehen, dcn Ausstand ohne wcitcrs durch die Caution zu decken, zugleich aber die wcitcre Einhcbung dcs Ge« falls einstweilen auf Rechnung und Kosten des Pächters durch einen von dcr Gefällsbehörde auf zustellenden, allenfalls von der Steuerbezirks-Obrig-keit zu beeidigenden Sequester besorgen zu lassen, und auf Gefahr und Kosten dcs säumigen Pächters das Pachtobjcct neuerdings feilzubieten; falls abcr die Pachtvcrsteigcrung fruchtlos bliebe, Abfindungen mit dcn steuerpflichtigen Parteien einzugchen, oder die tarifmäßige EinHebung einzuleiten, und sich rücksichtlich der Sequestrations- und Nclicita-tionskostcn, so wie der allfälllgen Differenz zwischen dem bei dcr Relicitation oder bei den Ab sindungen, oder bei der tarifmäßigen Emhedung erzielten Betrage, und zwischen dem contractmäßi-gen Pachtschillinge, und überhaupt rücksichtlich aller aus dem Conttactsbruche entstehenden Förde» rungcn an dcr Caution des Pächters, und wenn sie nicht hinreicht, an seinem übrigen Vermögen Ichadlos Zu halten; ein allenfalls sich ergebendes günsttgeres Resultat dcr neuen Feilbietung oder der Abfindung, oder dcr tarifmäßigen Einhebung ,oll abcr nur dem Gefalle zum Vortheile aercichen. Uebrigens soll es dcr Gcfalls - Verwaltung frei für die Rclicitation nach Gutbefmden zu bestimmen, und wcnn das Object um denselben nicht an Mann gebracht wird, auch Anbote unter- dem Ausrufspreise anzunehmen, und es soll der Pächter nicht berechtiget seyn, deßwegen Einwendungen gegen die Giltigkeit des Lici-tationsactes zu machen. In derselben Art vorzugehen, und sich an der bei der Versteigerung erlegten vorläufigen oder dcr nach dem «. Absätze erlegten ordentli. chen Caution, so wie dem übrigen Vermögen des Pächters schadlos zu halten, soll die Gefal« lcn-Verwaltung auch dann ermächtiget seyn wcnn der Ersteher den Antritt der Pachtuna verweigern, oder die bedungene Pachtcaution nicht in drr festgesetzten Zeit leisten sollte, oder wenn vor oder während der Pachtung sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein oder das andere im zweiten Absätze dieser Pachtbedingunaen enthaltene Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsetzung der Pachtung entgegen stehe. 14. Ueber die Pachtung wird keine besondere Vertragsurkunoe errichtet, sondern das Verstei-gerungs-Protocol! hat im Falle der Genehm^ gung des Bestdotes zugleich die Stclle der Ver-tragsurkunde zu vertreten, daher dasselbe soaleich nach dcr Versteigerung in doppelter Ausfertiauna allseitig zu unterfertigen, und rücksichtlich des Er stchers mit der Unterschrift zweier Zeugen zu versehen seyn wird, wo sohin nach erfolgter Gench-nuguna. das mit der Ratificationsklausel versehene unMämpelte Exemplar dem Pachter gegen des^ jcn Empfangsbestätigung, und gegen Erlag der Stamp.lgcdühr für daS andere ,n den Handen der G.'fäll5verwaltur.g bleibende, und mit dem vorschriftmaßigen Stämpel zu versehende Duv-plicat ul'erqeden wilden soll. Nur im dem Falle wcnn das schriftliche Offert eines abwesenden Of-fercnttn dcn Bestbot enthält, wird auf Grund-l.ge des OssertcS und der Pachtbedingungen ein förmlicher Vertrag in zwei gleichlautenden Parien ,°cmkchen Ve«ra>,«u>kunde, u„d h,^ ^ °" Glfillson'woltung emzutretcn. ,5, Für dcn Fall, we,m der Pacht« die vcma8«maß,ge„ Vcdingungen „ich, „,„,„ ", M.„ sollte, steht e« dem, in der Aorg f«r d e 3rMm,g des Vertrage« beauflagten Beiden !>«,. °l« ,ene Naßregeln zu ««reifen, d ,ur «»abgehaltene» Erfüllung de« Vertrages führen «og.ge« aber auch dem Pächter der Recktsweg fur all. Ansprüche, d,e er au« dc» Vertrage ',« ^°"""' glaubt, offen stehen soll. lb W,rd »er Aettrag nicht schon ausdrücke l,ch ouf eme bcstm.mt« Zeitdauer geschloffen, su ka,m er »°n Veite de« Aerorß drei Monate «m. Se,to de« Pächter« ab« bis .5, I„,i "^ Ablauf des Verwaltung«..Jahre« onfg.kündwt 7'd.>>. Diese Aufkündigung muß °°, ^ dc« PochM's, wenn sie beacht.t werdm soll bei auf ein m^if'.'^ 5.1. U' »o Yat der Vertrag auna n u^ r. ^' unter denselben Bedin-aelttn für . ^ " "^schlössen wurde, zu M ", sur zedcn Fall erlischt dcr elbe aw> auch oync gegenseitige Aufkündigung mit Ende des Verwaltungsjahles 1854. 17. Es wird festgesetzt, daß, wenn der "crzchnlNgssteuer-Tarif oder wesentliche Bestim. mungcn der Verzehrungssteucr-Vorschriften geändert werden, diese Aenderung jedoch nicht von solchcr Beschaffenheit ist, daß dadurch wegen 468 gänzlicher Aufhebung des Gegenstandes der Pachtung der Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöst, eine Verminderung oder Erhöhung des bedungenen Pachtzinses im Verhältnisse zu dieser Aenderung einzutreten habe. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedem der den Vertrag schließenden Theile frei, den Vei> trag binnen dreißig Tagen nach der erfolgten Kundmachung der eintretenden Aenderung aufzukündigen. Der hiernach aufgekündigte Vertrag bleibt noch durch zwei Monate, vom Tage der Aufkündigung, in Kraft, und es wird, wenn die Aenderung vor Ablauf dieses Termines m Wirksamkeit treten sollte, der von diesem Zeitpuncte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete Art bestimmt. Wenn aber binnen dreißig Tagen nach erfolgter Kundmachung über die eintretende Aenderung der Vertrag von keiner Seite aufgekündiget wird, so bleibt er noch durch seine ganze Dauer in Kraft. 18. Uebrigens wird einverständlich festgesetzt ^ daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Streitigkeiten, — das Aerar, in dessen Namen der Vertrag geschloffen wird, möge als Beklagter oder Klager eintreten, — so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicher-stellungs-und Exccutionssch ritte bei demjenigen, im Sitze des hierländigen Fiscalamtes befind' lichen Gerichte, dem der Fiscus als Beklagter untersteht, durchzuführen seyn werden. Neustadt! am 13. August !85I Z. 1033. (l) Nr. 341 >. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Neustadll wild hie-mit bekannt gemacht: ss sey ül?er Ansuchen des Herrn Johann Kuntara von Sceinbrückl, dulch Hrn. Dr. Ilosina, wegen schuldiger 40 fi. (5. M. «. ». lü., die ereä^u!,gswerthe von 14» si. (5. M-be ' williger, und seyen zu veren Vmnahme 3 Fcildie-tungslagsitzuttge,', nämlich auf den 20. Sepiemder, den 18. October und den 22. '^'ovcmder l. I., im-mer Vormittags von 9 bis 12 Uhr im Ottc der Plandrealilät mit dem Beisätze anqecndnel worden, daß solche bel ocr 3. Feilbittmigstagsayui-g auch unler dem Schätzungswert!)? wuvde hin-angege^en werden Die Schätzung, der Grundbuchberirac,-, und dle Licitati^nsoedingnifse können hiergerlchis eingesehen weiden. K. k. Bezirksqencht Neustadt! am 23 Juli 1851. Z. 1029. (l) Conuocalions-Edict. Vom t. k. Bc^ksgelichte Sieln werden alle Ieue. welche auf den Ve^ß des am 29. Mal 185». »I, mlftgtÄlo veislovdenen Wux^arzieö Andreas Pek« lel'k von M^nnsdUlg, aus was immer für einem, Nechtsglunde eine Foiderung zu stelle.-, vermeine», hie-mit aufgefmderl, sogewiß bei der Liquioilung drr Verlaßpassiva auf den 17. October d. I. Früh 9 Uhr vor diesem Gelichle angeoidnetcn Tagsatzun>; lhre Forderungen anzumelden, widri^ns sie dle nach^ theiligen Folgen des §. 814 i». G. !ü. nur sich scldst bozumcssen haden wulden, Lttin am 3. Juli 1851. Der k. k. Bezittsrichler: K o n fch e g. Z. 1028. (2) Nr. 3399 Edict zur Einberufung der 35e rlassen schafls. Gläubiger. Vor'dem k. k. Bezuksgerichle Doerlaibach haben alle Diejcnigm, welche an die Verlassenschaft des den ^6. Mai «851 veistotbenen Bauernsohncs Urban Thuminz von Pianina ^ .16, als (^laubiger «in« Forderung zu stcUen haden , zur Ailmeldung und Darthuung de.ftlben den 16. Sepicmber l. I., Früh 9 Uhr h'erarms zu elscheintli, oder bls dahln ihi ^nmkldullgsgesuch schliülich zu überreichen, widri-gens dielen Gläubiger« an d,e Vtilassenschast, wenn fie durch di< ^c^hlung dn angemeldeten For derungen Mchopfl würo«, tnn weherer Anspruch zustande, als insofern ihnen ein Pfandrecht gebühr?. Dderlaidack am 22. Iul, l85l. Z. 1030. (3) ^ . - ^ . Nr- ^01. Vom k. r. Bezirtsgtl'chle Etein wird hiemil belannl gemacht: Es sey üder ?ln,uchen d«ä Herrn Georg Nemz von Obelfemig >m ^ezure Krambu^, wegen ihm vom Herrn Joseph. W.dmar oon Manntz. bürg, aus dem Urtheile dlo. 18. April 1850. Z. l2I9, l schuldigen 112 si.«. 8. c., in die crecuiive Feilbictung! nachstehender, dem i!etzlr,n gehöriger, zu Mannsburg gelegener Realitäten, als») der im ehemal. Orunddu-che orr D. R. O. i^omnunda tlaibach «ul> Uld. ^lr. 248^-j vo>kommenden Wiese u 1'rol»6«l>u; d) der dem ehemaligen (Älundbuche des Hofes Mannsourg 8ul? Uld. Nr. 7, Reels. Nl. 5 einuerleibleli l0 kr. I^oopf-Hude, und e) der lm ehemal. GcutNbuche der H>ari-j^ült Mannsburg «uli Urb. Nr. 6 vorkommenden Halb--hübe gewllligel worden, u-id zu deien Vornahme drei Tagsahungen, und zwar auf den 29. Stpllinder, auf den 29. October, und auf den 29. November d. I-, jedesmahl slüh 9 Uhr in loco der Hiealitäien mit dem Beisatze anberaumt woldcn sind, daß dlcMcn l)ei der tlsttn und zwelten Feilbieiung nuc um oder über den Schätzungswert!), bei der dcitten Fellbieluna. ader auch unler dem Schatzungswerlhe hintangegeben werden. Das Schatznngsprotocoll, die Grundbuchsenracte und die Uilitalionsdediagnisse liegen hieramls zu den gewöhnlichen Amisstunden zu Jedermanns ^iüsich! bereis. K. k. Bezirksgericht Stein am 24. Juni !85l. H)er k. k. Bezi.körichier: K 0 n s ch e g. Z. 997. (3) Nr. 3«43. Edict. Vor dem k. k. Bezirksgerichte Gottschce haden Diejenigen , welche an die iUerlassenjchafl des, am 28. November l850 zu Wien, an der Wieden Nr. I l verstorbenen Witwers Johann Petsche von Gottschee, eine Forderung zu stellen haben, zur Anmeldung und Darthuung derselben am 29. Sept. I. I. Vormitt. um 9 Uhr zu erscheinen, oder bis dahin ihre Anmeldung schriftlich einzubringen, widrigcns diesen Gläubigern an dir Verlaffenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft würde, kein weiterer Anspruch zustande, als insofern ihnen ein Pfand--recht gebührt. K. k. Bez. Gericht Gottschee am 7. August 1851. L. 996. ^3)" ^^ Nr. 2689. Edict. Aon dem k. k. Bez. berichte Gurtseld wird bekannt gegeben: Es scy über Ansuchen der Herrfchasi Thlnn am Hart äro. Nr. 48'/^ eingetiagenel!, Mio dcl-Wei^gaürnZ in Terschlauz, l:n Satzbuchc Thurn am Harl «»li ^-g. N>. 125 roltonlmend, sammi Wohn und Wllihschaflsgelviuden, weaen aus dem Unheile lis!n. 2l. August i8^9, Z. 2220, schuloigen Pachlrs p!. 8 fi. ul/d Kosten p!. 5 st., de5 aus dem Ver,-gleiche vom 16. Za^ier 1847, Z. '^394, schuldlgel-, P^.chles p>. l9 si. 14 kl. jamml «5erzugsziusen und Kosten Pl. 3 si, 2 tr. grwill'gct, ui.0 zu deren ^oinahme dic Tagsaizungen in loc» der Nealilalen am 9. September/ 9. Ottober u. 8. November l. I., jedesmal um 9, Uhr Vormittags mit dem Anhange angeordnet worden, d,lß bei den e.stln 2 Tagsatzun-gen die Rcalilätcn nur um idreü, bei der drillen aber auch unter ihrem Schätzungswenhe an den'Meistbic-lcnden weiden hintangegeden wriden, und daß bis-hin die ^ttil>uil)tisdedingnissc, da? Schätzun^sprotmoU und dcr neucsle ^)lundbuchscrtt^cl hieramls in den gewöhnlichen Amlsstunden eingesehen werde:, tonnen. K. t. Bez. Oerickt Ourkseld c>m 3. ^uli »651. Der k. k. Bez. Nichtci'. Schuller. Z. 1000. (3) Nr. 1704, Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte Neumarktl wird hie-mit bekannt gemacht: Es habe Matth. Schoß von St. Katharina, H. Nr. 3, widec Anton Pcharz und seine aUMigeli 3iechtsnachfolger, die Klage auf Cr-sitzung der in St. Katharina zml». H. 3tr. 3 liegenden, im Grundbuche der vormaligen Herrschajt Neumarktl «nl, Urb Nr. !0l einkommenden Halb-hubc eingebracht, worüber die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung mit dem Anhange oes §. 29 G. O. auf de» 30. September I85l, Vormittags um 9 Uhr hitramts angemeldet wurde. Nachdem dem Gerichte der Aufenthalt und das Daseyn der Geklagten unbekannt ist, so hat dasselbe auf ihre Gefadr den Urban Tischler, vl^a Span von St. Katharina, als Kurator bestellt, mit welchem diese-Rechtssache, in so ferne die Geklagten bis zur obigen Tagsayung nicht im ordnungsmäßigen Wcgc elnschreiten, verhandelt und sodann, was Rech-tenb ist, erkannt werden würde. K. k. Bez. Gericht Neumarktl am l 5. Juli I85l. ^ t«09. (3) Nr. 2320. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte Oberlaibach wird kund gemacht-. Es sey in der executive» Feilbictung der dem Thomas Norstnie gehörigen, zu liiakitna, »>i,, H. Nr. 64 liegenden, im Grundbuche der gewesenen Herrschaft Freudcnthal «>il, Urb. Nr. 3N4 vorkommenden, und laut Schätzungs. Protocol! vom 20, December 1850, Z. 2948, gerichtlich auf 1373 fi bewertheten Hubrea. lität, wegen aus dem Urtheile vom 8. December 1848, Z. 2489, dem Herrn Primus Mikusch von Rakitna, schuldig.n 37. fi. sammt den bis zur Zahlung laufenden 5 "/„ Verzugszinsen ^, « e. gewilliget, und zu deren Vornahme die Tagsatzung auf den 26. August, 29. September und 27. October !85l, jedes-m^l Vormittags 9 Uhr in loco der Realität z« Rakitna mit dem Beisatze angeordnet worden, daß die Realität bei den zwei ersten Tagsatzungen nur um oder über den Schätzungswerts, bei der dritten aber auch un^ ter demselben hintangcgcbcn werden. Hiezu werdcn die Kauflustigen mit dem Beisalze eingeladen, daß das Schätzungs.-Protocoll, die ilici-tationsbedingmsse und der neueste Grundbuchscxtract zu Jedermanns Einsicht in den gewöhnlichen Amtsstun-Hieramts bereit licqt. K. k. Bcz. Gericht Oberlaibach am ,4. Mai l85l. Z M07. l,3) Nr. 2663.' Edict. Vom k. k. NezirkscoUegialgrrichle Wippach wi>d dem unbet^i.nt wo befindlichen Amon und Michael Fe,jan»-i»! von Loüe, oder dessen unbekannt wo be. tllidliche,, ^tben hiemit bekannt gemacht: E6 habe wider dieselben bei diesem Gerichte Iai iloie, die Klage auf Zuerken^ nung des Eigenldums de^, im Grundduche der ehemaligen Hc>lschafi Wippzch .«,«!> Post Nr. 436, Urb. Hol, 10? , R. Z. 38, eirigelraaeiu'll ^lckrrgrund sammt Wie5fteckc5 ,i»<1 lioli^ü/.lnviin IVInInl,,»!, genannt l'«i- (^mul,!!; in Fulac ^isitzunq angebracht, worüber die Tagsatzllüg auf den 7. November d. I. vor diesem berichte angeordnet wurdr. D>i oer Auieillhalisoll der Beklagten diesem Gerichic undekalnit ist, su Hal man dcnftlben in der Per,on de» Hril. Joseph M.iycr von Lculenburg einen ^iz,-.'lls),' 2, oder wegen Naml)afl>n.>chung eines andern ^uraiors l'irinit versiäüdi^ei werden. Wipp.'ch ain .".«. Mc>> l^5l. Der k. k. ^..,!tcl'l,er!chtsr,!lh: l)r. Thomschiy. Z. i020. (3) N^280^. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Ncism'tz wird bekannt gemacht, daß die mir (5dict von» ll». Juni I85l, Z. 226! , auf den 22. Juli, 23. August und 23. SeptcM' der i85l angeordneten Taglahrten zur cxccutiven Fcilbietung der Joseph Hren'sckcn Realität zu Nakit-nitz, auf den 23. August, 23. Leptrmvcr und 25. October 1^-5l, jedesmal um ll) Uhr Früh, übertragen werden. K.,k Bez, Gericht Neifmtz am 29. Juli !85l. ^ 9U0. (?) Das Großh. Vadische Eisenbahnan-lehen von 1^ Millionen Valden, uum Staat errichtet nnb von den liandesstä'nden g a.' rantirt, ist rückzahlbar durch Gewinne von >4 mal fl. HO»«», 54 mal l- k Comp., Banquiers, Viircau: Wol^ral'cn m Frankfurt am Main. Wir gestatten denen, die eine Agentur zu über« nehmen Willens sind, einen schonen Rabatt. ,Z. U?0, (4) Die am »K.August stattfindende Hauptgewinne-Verlosung des Ba-dtschen Staats-Anlehens besteht aliS HONO Gewinden, a!ü: fl. 50000, si. 15000, fi. 5000, 4mal fi. 2000, I3mal fl. lyyo ^. Geringster Gewinn fi. 42. Actien hierj" ä st. ,^ zy k«-. C. M. , zahlbar i„ Banknoten, si"d »ntel- Zusicherung piinctliche»' nnenigeltlicher Einsendung, die Ziehungsliste und der Veilosungsolan direct bei dem muerfeNigtel, Großhaiidlungshaus zu beziehen. Mor»z Ttlebel Sohne, Vanquieri >n Frankfurt a, M. N. 3. Gleiä)^itig empfehlen wir Lose, giltig für nimtliche 17 Ziehungen der Fralirfutter Geld«Vei-losung, die am ». Sepcen,ber begninen und am 20. Octo^l- endigen, » si- l»", '/« « fi 'i, '/4 u fi. 22. 30 k>., '/^ i» fi. >>'/4 C. M. I,de zu wünschende Auskunft wird bereitwillig mheilt.