f- SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA 1)2817 t/j msa 1 1 s VM' :^r «l * P 1, fi ü P w p p p ■ ■ <: m m le iti S :f S Uxiiiixxiiniiixiizxii.iiiiiiiiiiTrTiiiinxriiii'nrixmn Statuten des taiiis fler Kaifleiile Laibach, 1881. Im Selbstverläge des Gremiums der Kaufleute. 3li U M ^VSi m ii I« m m « ii a 3 iS 2 ML'. ä 1 I K «m P to m I lolfOlnnjCifilainJtnrilinNtnrilLnrUffifilGTrJGifilGTfgifinlEfmlGiltfirilGTrJEfi' WM * r Statuten des Gremiums der Kaufleute Ixi. ZL-iclIToeig Ib.. M ])M1? Zoisi Sitz und Zweck. § 1- Das Gremium hat seinen Sitz in Laibach. Dem Gremium obliegt: a) die Sorge für di&.Erhaltung geregelter Zustände zwischen den Mitgliedern dieser Genossenschaft und ihren Angehörigen, insbesondere in Bezug auf den Lehr- und Dienstverband; b) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft und zwischen denselben und deren Angehörigen ; c) die Förderung und Beaufsichtigung von Fachschulen; d) die Gründung, Förderung und Beaufsichtigung von Anstalten zur Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Genossenschaft in Fällen der Erkrankung oder sonstigen Nothlage; e) die Erstattung der verlangten Auskünfte und Gutachten über die in seinem Wirkungskreise liegenden Verhältnisse an die Behörde und die Handels- und Gewerbekammer seines Bezirkes; f) die Mitwirkung in allen Vorkehrungen der öffentlichen Verwaltung, welche sich auf die Gesammtheit der Gremial-Mit-glieder beziehen. (§ 114 d. G.-O.) Mitglieder. § 2. Mitglieder des Gremiums sind alle Kaufleute in der Stadt Laibach, welche ihren Beitritt anmelden und jährlich an Erwerbsteuer ohne Zuschlag mindestens 31 fl. 50 kr. zahlen. Nach der in der ersten Generalversammlung erfolgten Wahl des Gremialvorstandes werden die Mitglieder über Vorschlag desselben bei. der alljährlich einzuberufenden Generalversammlung in den Gremialverband aufgenommen. Einzahlung. § 3. Bei der Aufnahme bezahlt jedes Mitglied die Aufnahmsgebür von 5 fl. und den jeweilig bestehenden Jahresbeitrag, welcher von der Generalversammlung bestimmt wird. In der Folge ist der Jahresbeitrag im Monate Jänner jeden Jahres in vorhinein zu entrichten. (Treinialverinögen und Gebarung mit demselben. § 4. Das Gremialvermögen besteht aus zwei Fonden, nämlich: 1. ) aus dem Gremialfonde und 2. ) aus dem (Gremial-)Schulfonde. Ersterer ist zur Bestreitung der allgemeinen Gremialauslageh, letzterer zur Erhaltung der Gremial-Handelsschule bestimmt. Die Einnahmen des Gremialfondes bestehen: a) in den Aufnahmsgebüren der Mitglieder des Gremiums; b) in den Jahresbeiträgen der Mitglieder; c) in den Interessen des Gremialvermögens, abzüglich der öproc. Verzinsung des Gremial-Schulfondes; d) in den Ordnungsstrafen und allen wegen Uebertretung der Gewerbeordnung verhängten Geldstrafen. Die sub a, b und d angeführten Einkünfte können von der politischen Behörde auch zwangsweise eingetrieben werden. Dem Schul fonde werden folgende Einnahmen zugewiesen: a) die öproc. Zinsen von dem zu Gunsten des Schulfondes sich alljährlich ergebenden Kapitalssaldo; b) die Aufnahms- und Austrittsgebüren der l’rakticanten und Lehrlinge der Mitglieder des Gremiums; <) das Schulgeld der Zöglinge von Nichtmitgliedern. Die beiden Fonde sind abgesondert zu verwalten. Demzufolge wird folgendes festgesetzt: a) Die Regiespesen für beide Fonde trägt der Gremialfond; b) Gewinne und Verluste bei Werleffecten, welche sich durch Gourse oder Verlosungen ergeben sollten, werden unter die beiden Fonde nach dem Verhältnisse ihrer Stammkapitalien vertheilt; c) die Anlegung der Gremialgelder geschieht gemeinschaftlich. Fruchtbringende Anlegung des Vermögens und Verwahrung desselben. § 5. Die Gelder des Gremiums sind stets unter genügender Sicherheit zur Verzinsung anzulegen und als ein freies Eigenthum des Gremiums zu betrachten. Die diesfalls ausgestellten Schuldscheine sammt allen dazu gehörigen Documenten, die angeschafften Wertpapiere sowie die vorräthige Barschaft werden in der Gremialkasse aufbewahrt. Dieselbe ist mit. einer dreifachen Sperre versehen, zu welcher einen Schlüssel der Vorsteher, den zweiten und dritten je ein Mitglied des Gremialvorstandes in Verwahrung hat. Vertretung. § 6- Das Gremium wird vertreten und dessen Geschäfte werden besorgt: a) durch die Generalversammlung der Milglieder und b) durch den Gremialvorstand, bestehend aus derh Ausschüsse unter der Leitung des Vorstehers. Generalversammlung. § 7. Die Mitglieder des Gremiums werden jährlich wenigstens einmal, n. zw. im Monate Jänner, von dem Vorsteher zu einer General-'Versammlung einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen hängen von seinem Ermessen ab und sind überdies auf Verlangen von zehnVereins-mitgliedern einzuleiten. (i Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von 20 Mitgliedern erforderlich. Sind weniger Mitglieder erschienen, so ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die dann auch bei einer geringeren Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig ist. lieber die Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, vom Vorsteher und zwei Mitgliedern zu fertigen. Wirkungskreis der General Versammlung. § 8. Der Generalversammlung sind Vorbehalten: 1. ) die Wahl des Gremialvorstandes; 2. ) die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und Jahr es-Voran schlage und die Bestimmung des jährlichen Beitrages ; 3. ) die Verfügung über das Stammvermögen; 4. ) die Beschlüsse über die Gremial-Handelsschule und die Er- richtung von Anstalten zur Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen des Gremiums; ■ 5.) die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verband des Gremiums, welche über Vorschlag des Gremialvorstandes erfolgt; 6. ) die Bestimmung der Aufnahms- und Austritt sgebüren der Prak- ticanten und Lehrlinge von Mitgliedern und des Schulgeldes für Zöglinge von Nichtmitgliedern; 7. ) die Wahl von drei Bechnungsrevidenten; 8. ) die Beschlussfassung über alles, was die Förderung gemein- samer Interessen des Gremiums zum Zwecke hat; 9. ) die Beschlussfassung über Abänderung der Gremial-Statuten. Gremialvorstaml. § 9. Der (Iremialvorstand wird von der Generalversammlung mit absoluter Majorität auf drei Jahre gewählt, u. zw. ein Vorsteher, ein Stellvertreter und fünf Ausschüsse. Dieselben sind nach Ablauf dieser Zeitperiode wieder wählbar. Wenn im Laufe einer Wahlperiode ein Mitglied des Gremialvorstandes sein Mandat niederlegt oder sonst abgeht, so ist durch die nächste Generalversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Mitglieder des Gremialvor-standes haben ihre Stellen unentgeltlich zu versehen. Die Wahl des Vorstehers unterliegt der Bestätigung der Behörde. Wirkungskreis «les Gremialvorstandes. § io. Der Gremialvorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Gremiums, trifft alle Vorkehrungen im Interesse desselben und entscheidet über alle nicht der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Insbesondere hat derselbe: 1. ) für die Erhaltung geregelter Zustände zwischen den Mitgliedern des Gremiums selbst, dann zwischen diesen und ihren Angehörigen und für Austragung von Streitigkeiten zwischen denselben zu sorgen; 2. ) das Gremialvermögen nach den von der Generalversammlung gegebenen Anordnungen zu verwalten, die Rechnungen und Jahres-Voranschläge zu verfassen und selbe zur Genehmigung der Versammlung vorzulegen; 3. ) Auskünfte und Gutachten über die im Wirkungskreise des Gremialvorstandes liegenden Verhältnisse an die Behörden und an die Handelskammer zu erstatten; 4. ) bei allen Vorkehrungen der öffentlichen Verwaltung mitzu- wirken, welche sich auf dieGesammtheit des Gremiums beziehen; 5. ) über die Mitglieder und Angehörigen des Gremiums bei Ver- letzung der ordnungsmässig erlassenen Statuten Ordnungsstrafen zu verhängen; 6. ) der Generalversammlung jene Persönlichkeiten in Vorschlag zu bringen, welche nach Massgabe des § 2 der Statuten in den Gremialverband neu aufzunehmen sind, sowie genaue Verzeichnisse über die Mitglieder und Angehörigen des Gremiums zu führen; 7. ) die Aufsicht über die Handelsschule und allfällige Wohlthätig- keits- oder Krankenanstalten zu pflegen; 8. ) die Bewilligung zum Besuche der Gremial-Handelsschule an Zöglinge, welche nicht Angehörige des Gremiums sind. Zur Beschlussfassung des Ausschusses ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern und die Majorität der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet der Vorsitzende. lieber die Sitzungen des GremialVorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, vom Vorsteher und einem Mitgliede des Ausschusses zu fertigen. Wirkungskreis des Vorstehers. § H- \ Der Vorsteher ordnet in der Begel jedes Vierteljahr eine Sitzung an, führt den Vorsitz, sowohl bei den Versammlungen des Gremialvorstandes als auch des Gremiums; er besorgt die Durchführung der gefassten Beschlüsse, empfangt die behördlichen Erlässe; er besorgt alle Ausfertigungen im Namen des Gremiums, verwahrt sämmtliche Acten und die Gremialkasse. Er ist berechtigt, Unterstützungen bis zum Betrage von 5 fl. auszufolgen, unterfertigt die Lehr- und Dienstzeugnisse, sowie unter Mitfertigung von zwei Mitgliedern des Gremialvorstandes die rechtsverbindlichen Urkunden des Gremiums im Namen desselben. Rechte der Mitglieder. § 12. Rechte der Mitglieder sind: a) an den Berathungen und Beschlussfassungen der Generalversammlungen theil zu nehmen, Anträge einzubringen und Interpellationen zu stellen. Frauen können sich durch ihre Geschäftsführer vertreten lassen; b) actives und passives Wahlrecht; c) Einsichtnahme in die jährlichen Schlussrechnungen; d) gleicher Anspruch an das Gremialvermögeh nach Massgabe der Statuten; e) Vorschlag an den Ausschuss zur-Aufnahme von Mitgliedern; f) Anspruch auf die Aufnahme ihrer Prakticanten und Lehrlinge in die Gremial-Handelsschule. y Pflichten der Mitglieder. § 13. Jedes Mitglied des.Gremiums ist, verpflichtet: 1. ) zur Erreichung gemeinsamer Zwecke nach den Bestimmungen dieser Statuten mitzuwirken und sich den ordnungsmässig gefassten Beschlüssen zu fügen; 2. ) die auf selbes gefallene Wahl anzunehmen. Das Gremium ist jedoch berechtigt, in besonders rücksichtswürdigen Fällen ein Mitglied einer auf selbes gefallenen Wahl zu entheben; 3. ) die Aufnahmsgebür sowie die Jahresbeiträge pünktlich zu leisten; 4. ) jede Aufnahme und Entlassung der Commis und Lehrlinge binnen acht Tagen dem Vorsteher anzuzeigen und demselben die Lehr- und Servirzeugnisse zur Gegenzeichnung vorzulegen: 5. ) die Frakticanten und Lehrlinge zum Besuche der Handels- schule anzuhalten. (§ 95 d. G.-O.) Ordnungsstrafen. § 14. Die Ordnungsstrafen bestehen in Verweisen und in Geldstrafen bis zu 5 fl. ö. W. Erstere können nur schriftlich mit Unterfertigung des Gre-mialvorstehers und zweier Mitglieder des Gremialvorstandes ertheilt werden, und es ist über alle ertheilten Verweise und verhängten Geldstrafen ein genaues Vormerkbuch zu führen. Ordnungsstrafen können nur vom Gremialvorstande ertheilt werden. (§ 122 d. G.-O.) Angehörige des Gremiums. § 15. Die bei den Mitgliedern des Gremiums in Verwendung stehenden Commis, Frakticanten und Lehrlinge sind Angehörige des Gremiums und als solche den Vorschriften desselben unterworfen. (§ 113 d. G.-O.) Jeder Commis muss mit einem von dem Obmanne des Gremialvorstandes unterfertigten Zeugnisse versehen sein, und Kauf- leute, welche einen Commis ohne solches Zeugnis in Verwendung nehmen, haften mit letzterem für allen Schaden, den der frühere Principal durch den eigenmächtig erfolgten Austritt des Commis erleidet. Stellung des Commis. § 16. Die Art der Verwendung eines Commis, seine Bezüge und sonstige Stellung, die Dauer des Dienstverhältnisses, die allfällige Probe- und Kündigungszeit sind Gegenstände eines freien Ueber-einkommens. Ist ein solches nicht getroffen worden, so ist. a) eine monatliche Gehaltszahlung; b) die Dauer des Dienstverhältnisses auf ein Vierteljahr und c) eine sechswöchentliche vorausgehende Kündigung anzunehmen. In Ermanglung vertragsmässiger oder gesetzlicher Bestimmungen entscheidet der Ortsgebrauch. Krankenpflege. § 17- Die Krankenpflege der Angehörigen dieses Gremiums wird von dem Handels-Kranken- und Pensionsvereine in Laibach aus-geübt. Jeder Commis ist verpflichtet, dem Handels-Kranken- und Pensionsvereine in Laibach als wirkliches Mitglied beizutreten, in-soferne er sich nicht ausweisen kann, bereits als Mitglied einem gleichen Vereine anzugehören. Desgleichen sind Prakticanten und Lehrlinge verpflichtet, hei der Direction des gedachten Vereines zu erwirken, dass sie im Erkrankungsfalle gleich den wirklichen Mitgliedern auf die Krankenpflege Anspruch haben. Lehrlinge und Prakticanten. § 18. Die Aufnahme von Lehrlingen und Prakticanten hat auf Grundlage eines zwischen dem Lehrherrn und einem derselben oder dessen gesetzlichen Vertreter abzuschliessenden Vertrages zu erfolgen. Die Dauer der Lehrzeit bleibt zwar dem wechselseitigen Uebereinkommen überlassen, doch darf dieselbe fünf Jahre nicht übersteigen. (§ 92 d. (t.-O.) Besuch der Greinial-Handelssclmle. § 19. Jeder Lehrherr ist verpflichtet, seinen Prakticanten oder Lehrling zum Besuche der Fachschule des (tremiums anzuhalten und diesen Besuch zu überwachen. Vom Besuche der Fachschule des Gremiums sind nur jene Prakticanten und Lehrlinge befreit, welche sich über den ordentlichen Besuch einer Handelsschule und mit den Zeugnissen über die mit gutem Erfolge zurückgelegten Prüfungen aus den daselbst vorgeschriebenen Lehrfächern ausweisen. — Entschuldigungen wegen Geschäftsgängen finden nicht statt. Der Vorstand hat jene Mitglieder, welche Prakticanten oder Lehrlinge an dem Besuche des Unterrichtes hindern, der Gewerbs-behörde zur Einleitung des Strafverfahrens anzuzeigen. (§§ 95 und 133 d. G.-O.) Lehrzeugnisse. • § 20. Bei Auflösung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrlinge auf Verlangen ein wahrheitsgetreues Zeugnis über die zugebrachte Lehrzeit, sein Betragen und die gewonnene Ausbildung im Handelsgeschäfte auszustellen und hievon dem Vorstande die Anzeige zu erstatten. Gfremialgericht. § 21. Der Wirkungskreis desselben besteht: a) in Schlichtung der Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Gremiums untereinander und b) in Schlichtung derselben zwischen den Mitgliedern des Gremiums und ihrem Hilfspersonale, die aus dem Dienst- und Lehrverhältnisse entspringen und während der Dauer des- selben oder wenigstens vor Verlauf von 30 Tagen nach dessen Aufhören eingebracht werden. Dasselbe hat vor allem die gütliche Beilegung des Streites zu versuchen. Bleibt dieser Versuch ohne Erfolg, so ist die Streitsache unter Beurkundung der Fruchtlosigkeit des gemachten Ausgleichsverfahrens vor dem Gremialgerichte zu verhandeln und zu entscheiden. Den Vorsitz bei dem Ehrengerichte führt der (Iremial-vorsteher oder dessen Stellvertreter. Bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern selbst wählt ein jeder der streitenden Theile zwei Schiedsrichter aus den Gremialm itgliedern. Bei Streitigkeiten zwischen den ersteren und dem 1 lilfs-personale wählt der Principal aus seiner Mitte zwei Schiedsrichter, sowie für den anderen Theil zwei Schiedsrichter von den Commis aus ihrer Mitte gewählt werden, welche das • 24. Jahr bereits zurückgelegt haben müssen. Verfahren. § 22. Das Verfahren ist öffentlich und mündlich. Kommt vor Zusammentritt des Gremialgerichtes ein gütlicher Ausgleich zu Stande, so ist hievon bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 5 fl. Anzeige an den Gremialvorstand zu machen. Erscheint keiner der streitenden Theile, so ist die Streitigkeit für ausgeglichen zu halten. Bleibt ein oder der andere Theil aus, so ist auf Grundlage der von dem Erschienenen gemachten Angaben das Erkenntnis zu schöpfen. Erscheinen beide Theile, so hat das Gremialgericht, ohne an ein bestimmtes Verfahren gebunden zu sein, den Versuch einer gütlichen Ausgleichung zu wiederholen. Kommt ein Ausgleich nicht zustande, so ist an die Betheiligten die Frage zu richten, ob sie den Ausspruch des Gremialgerichtes anerkennen und auf eine Berufung dagegen verzichten wollen oder nicht? lieber die Fruchtlosigkeit des Vergleichs Versuches und die Beantwortung der vorstehenden Frage ist ein Protokoll aufzunehmen und beiden Theilen auf Verlangen eine Abschrift mitzutheilen; sodann hat das Bericht auf Grund des sich aus der Verhandlung darstellenden Sachverhaltes das Erkenntnis zu schöpfen, welches ebenfalls in einem Protokolle niedergelegt und den Parteien nebst den Entscheidungsgründen schriftlich bekanntgegeben wird. Gegen das geschöpfte Erkenntnis steht den Betheiligten durch acht. Tage die Berufung an die politische Behörde, jedoch nur in dem Falle ollen, als sie nicht ausdrücklich darauf Verzicht geleistet haben. Die Vollziehung des Erkenntnisses geschieht im Verwaltungswege, und im Falle einer vom Gremialgerichtsvorstande anerkannten Dringlichkeit kann die vorläufige Vollziehung durch die eingelegte Berufung nicht aufgehalten werden. Austritt. § 23. Der Austritt aus dem Gremium erfolgt durch eine Anzeige an den Ausschuss, welche spätestens am Tage vor der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten ist; unterbleibt diese, so ist dadurch das Verbleiben im Gremium für ein weiteres Jahr ausgesprochen. Austretende Mitglieder haben auf das Gremialvermögen keinen Anspruch, da dieses ein untheilbares Eigenthum des Gremiums ist. Sollte der Ausschuss bei ausserordentlichen Fällen die Ausschliessung eines Mitgliedes für nothwendig finden, so .hat selbes das Recht, den Fall der Generalversammlung vorzulegen; diese weiset den Gegenstand zur Untersuchung an ein Gomile, welches aus drei von der Generalversammlung und zwei von dem Betreffenden gewählten Mitgliedern gebildet wird und längstens binnen viel' Wochen Bericht zu erstatten hat, worauf die Generalversammlung ohne Debatte in geheimer Abstimmung entscheidet. /um Beschlüsse der Ausschliessung ist die absolute Majoriläl der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auflösung des Gremiums. § 24. Die Auflösung des Gremiums kann nur durch eine Generalversammlung, welcher mehr als die Hälfte der Mitglieder beiwohnen, mit Zweidrittel-Majorität der Stimmen beschlossen werden, jedocli nur dann, wenn der betreffende Antrag bereits in einer mindestens 14 Tage früher stattgehabten Generalversammlung eingebracht wurde. In diesem Falle haftet das Gesammtvermögen des Gremiums für seine Verbindlichkeiten. ^-==^€§3^=-&- Z. 2638. Vorstehende Statuten werden im Sinne des § 127 der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859, R.-G.-Bl. Nr. 227, genehmiget. K. k. Landesregierung. Laibach am 11. April 1881. (L. S.) Der k. k. Landespräsident Winkler m. p. - n ‘ ■ ' V?-* ■ .r'"'- - -’ . f r '• / ' • • '• V ' X-/. ■ . v . ; . ;* j ■ ■ •.V--':!--'"'’ .V ...v" COBISS o