Gesetz- «nd Verordnungsblatt für das österreichisch-iltirische Rüstenlankl, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L868 I. Stück. Ausgegeben und versendet am 13. Juni 1868. 1. Kundmachung der k. t Finanz-Direction in Triest vom 15. März 1868, betreffend das Gesetz vom 3. März 1868, wegen Bewilligung von Stcuer-Freijahrcn bei Neu-, Unrund Zubauteu für alle Orte. Mit dem in das Neichsgesetzblatt Nr. 7 (ausgcgeben am 10. März 1868) aufgenommenen Gesetze vom 3. März 1868 wird die mit der Allerhöchsten Entschließung vom 10. Februar 1835 (Hofkanzleidccret vom 24. Februar 1835 Z. 562) für die Provinzialhauptstädte gewährte zeitliche Befreiung von der Gebäudesteuer sammt Staatsznschlügen in der Dauer von zehn Jahren für Neubauten und von acht Jahren für Um- und Zubauten auf alle der Hauszins- und Hausclassenstener unterliegenden Orte und beziehungsweise steuerpflichtigen Gebäude ohne Unterschied unter den in dieser allerhöchsten Entschließung vorgezeichneten Bedingungen ausgedehnt. Zugleich wird die mit dem Gesetze vom 14. November 1867 (Reichsgesetzblatt Nr. 137) für die der Hauszinssteuer unterliegenden Ortschaften und Gebäude rücksichtlich aller bis Ende des Jahres 1869 nach den bestehenden Bauordnungen vollendeten und benutzbar gemachten Neu-, Um- und Zubauten gewährte ausnahmsweise Steuerbefreiung von fünfzehn Jahren (bei Neubauten) intb von zwölf Jahren (bei Um- und Zubauten) in gleicher Weife auch den der Hausclaffenstcuer unterliegenden Ortschaften und Gebäuden eingeräumt. Dieses Gesetz hat zufolge hohen Finanz-Ministcrial-Erlasfcs vom 7. März d. I. Z. 7498 auf alle darin erwähnten Bauherstellungen in Anwendung zu kommen, welche nach dem im §. 8 dcS kaiserlichen Patentes vom 27. December 1852 (R. G. Bl. Nr. 260) normirteu Zeitpuncte der Wirksamkeit der im Neichsgesetzblattc kundgemachtcn Gesetze vollendet und benutzbar gemacht werden. Nach diesem §. 8 dcS erwähnten Patentes beginnt die verbindende Kraft der durch das Neichögesctzblatt kundgemachtcn Gesetze und Verordnungen, wenn denselben nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung bcigefügt wird, in allen Thcilen dcS Reiches, für welche sic Wirksamkeit haben, mit dem Anfänge dcö fünf und vierzigsten TagcS nach Ablauf desjenigen Tages, an welchem daö bezügliche Stück des NcichsgcsctzblatteS erscheint. DicS wird zufolge Finanz-Ministcrial-ErlasseS vom 7. März d. I. Z. 7498 mit dem Bemerken zur allgemeinen Kcnntniß gebracht, daß im Anhänge das erwähnte Hoskanzleidccrct vom 24. Februar 1835 Z. 562 nachfolgt. Sterle, k. k. Finanz» Ralh. Nr. 5607. Circulare des k. k. lrüflenl. Gndermmns in Betreff der zeitlichen Steuerbefreiungen von der Gebäudczins- und Gebäudeclassensteuer. Se. k. k. Majestät haben, wegen Bewilligung einer zeitlichen Steuerbefreiung von der Gebäudczins- und Gcbändeclasscnstcncr mit allerhöchster Entschließung vom 10. Februar d. I. laut hoher Hofkanzlcivcrordnnng vom 24. Februar 1835 Z. 562 St. für die Zukunft folgende Bestimmungen fcstzusctzcn befunden, welche der allerhöchsten Anordnung gemäß, von dem Zeitpuncte in Wirksamkeit zu treten haben, wo dieselben in den Provinzen, die cs betrifft, gehörig bekannt gegeben sein werden. 1. Zeitliche Stcncrbefrcinngcn von der Gcbändezins- und der Gebäudeclassensteuer sinden in den Hauptstädten stimmt Vorstädten der Provinzen, die cö betrifft, und wo die Gubernien oder Regierungen ihren Sitz haben, Statt: a) wenn ein Gebäude ganz neu hergcftellt wird und früher noch gar nicht bestanden hat; b) wenn das Gebäude zwar früher bestanden hat, wegen seiner Schadhaftigkeit aber ganz niedcrgerissen und ganz neu anfgebaut werden mußte; c) wenn ein bestehendes Gebäude durch den Bau auf einer noch unverbauten Area oder durch das Aussehen eines noch nicht bestandenen Stockwerkes in der Art erweitert oder vergrößert wird, daß dadurch ein neues steuerbares Object zuwächst. In allen übrigen Städten wird eine zeitliche Steuerbefreiung von der GebäudezinS- und Gebändeclafsciistener nur in den eben snb b) und c) bezeichneten Fällen zugestanden, auf dem flachen Lande hingegen findet keine Steuerbefreiung statt, so wie eine solche auch für Reparaturen schon bestehender Gebäude, wenn diese wegen ihrer Schadhaftigkeit nicht ganz nicdergerissen und neu aufgebaut werden, nirgendwo einzutrcten hat. 2. Die in dem ersten Puncte näher angegebene (Steuerbefreiung soll in den Fällen ad n) zehn, in den Fällen ad b) acht, und ebenso in den Fällen ad c) acht Fahre, jedoch in den Fällen ad c) nur für jenen Betrag, welcher für den Erweiterungsbau an der Gebände-zinS. und Claffenstener pro rata entfallen würbe, stattfinden. 3. Diese zeitliche Steuerbefreiung von der Gebändezins- nnd Claffenstener hat sich nur auf die landcssürstlichc ordentliche und außerordentliche Gebündestener zu beschränken, und begründet somit keinen Anspruch auf die Befreiung von anderen öffentlichen oder Gemeindelasten, welche der Hauseigenthiüner riiefsichtlich* des Gebäudes gesetzlich oder verfassungsmäßig zu tragen hat. 4. Zur Erwirkung der zeitlichen Befreiung von der Gebäudestener muß derjenige, der darauf Anspruch machen zu können glaubt, in der nachfolgend auögedrückten, für jeden Fall geltenden Präclusivfrist, sich bei seiner Vorgesetzten Behörde darum bewerben, welche darüber die gehörige Erhebung zu pficgcn und im vorschriftmäßigcu Wege die Entscheidung der Lan-deSstelle cinznholcn hat, gegen welche dem Bewerber, wenn er sich damit nicht zufrieden stellt, die Berufung an die vereinigte Hofkanzlei offen bleibt. 5. Die Gesuche um zeitliche Steuerbefreiung für neue Bauten sind unabhängig von dem Umstande, ob der förmliche BewohnungS-ConsenS bereits erwirkt wurde, oder nicht, nnd für jede für sich vollendete Abtheilnng eines Gebäudes immer binnen sechs Wochen nach vollendeten nnd benützten ober zur Benützung geeigneten Bane, um so gewisser einzubringen, als der zeitlichen Befreiung keine Folge zu geben sein würde, wenn sich bei der über daS Stenerbefreinngsgefuch stattsindendeu Erhebung ergibt, daß der Ban, für welchen eine zeitliche Steuerbefreiung an-gesucht wird, zur Zeit der Einbringung des Gesuches schon länger als sechs Wochen tatsächlich bewohnt oder benützt ober schon länger als sechs Wochen nach dem Anssprnche der eompetenten Behörde bewohnbar oder in der Art benützbar war, daß es dazu keines obrigkeitlichen Consenseö bedürfte. 6. Bon dieser Begünstigung find übrigens diejenigen, welchen Sr. Majestät aus besonderer Gnade eine Bansnhrnng au einem Orte, wo sie nach der allgemeinen Vorschrift verboten ist, gestatten, und die zeitliche Steuerbefreiung nicht ausdrücklich zngestehen sollten, ausgeschlossen. Da übrigens in der Provinzialhanptstadt Triest dermal die landesfürstliche Hauözins-stener nicht besteht, so werden Hierlands die auf die Provinzialhanptstadt sich beziehenden allerhöchsten Bestimmungen keine Anwendung haben. Dieses wird in Folge obigen Auftrages der H. k. k. vereinten Hofkanzlei vom 24. Februar l. I. Z. 562 St. mit dem Bedeuten zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit der eintretenden Wirksamkeit den vorausgehenden allerhöchsten Bestimmungen die bisher bestandenen Vorschriften, über die Ausdehnung der Baufreifahre nnd über die Bedingungen ihrer Erwirkung außer Kraft treten. Trieft, am 20. März 1835. Josef Edler von Weingarten, Landesgouverneur. Franz Earl v. Nadichevkch, Gubernialrath. i.: As''m onr’iß*;^6. ':’;!' " n!ii'n r; '° ‘ •Jb$ isd'it rist^Wül-ß-D dH5ßloi(fjf)K ni m MliU/. U4NN-": !w$ 'h'l>#r n.;:'hnd ■■■■■■,hu imriod udrtih'? Uj . .tod v ' ' bd .', ,i]i hr- • : ) d,„ inhlmUoa chm, mchoW »M r mul ^i;n» tvd-iim v ib tzuuIbD '#»1 «! ' ... v,- »mm.ir.i«)'; IH:j (bon imboclS i-W . «oči 3.do 1 n,H. ntio 1«Ko«r6 Mr«) .m]-A m. n9 in i,■ > . in : : ö I - ■ ■- 1 ••