^Laibach,°I8«S. VechllMmgrii °°d MHeilimgm der juristische» Gesclischast in Laibach 'II. Rand. g. und 6- Heft. Verlag der juristischen Gesellschaft. Redigirt vom ersten Secretiir I»r Ethbin Heinrich Costa. Inhalts - Merslcht. Wissenschaftliche Vorträge. Seite lieber das Verbrechen der Kindesweglegung. Vom Herrn Eduard v. Strahl, k. k. LandeSgerichtsrathe.101 Ueber den Besitzstand landtäflicher Güter. Vom Herrn Dr. Johann AHadia.109 Nachrichten, die Gesellschaft betreffend. Fortsetzung des Mitgliedcr-Verzcichnisses ..117 Erwerbungen für die Bibliothek.117 Fortsetzung des Verzeichnisses der Behörden, Vereine und Redactionen, welche die unentgeltliche .oder tauschweise Ueberlassung ihrer Publikationen der Gesellschaft zugesagt haben.123 Protokolle und Berichte. Protocoll der XXVII. Versammlung.124 Protokoll der XXVI!!. Versammlung.126 Ueber die Meistbotsverthcilung bei Simultanhypotheken. Vom Herrn J. Kersnik, k. k. LandeSgerichts-Adjuncten .127 Rechtsfall zur Lehre non der Erlöschung der Pfandrechte. Vom Herrn Dr. E. H. C o sta.129 Civilrechtsfall, betreffend die Execution von Pachtrechten. Referat des Herrn Julius L e d e uig.132 Protokoll der XXIX. Versammlung .135 Protokoll der XXX. Versammlung. 138 Protokoll der XXXI. Versammlung ..140 Protokoll der XXXI!. Versammlung.142 Vom Eide, als civilgerichtlichem Beweismittel für oder gegen mora¬ lische Personen. Vom Herrn k. k. Finanzrathe Dr. Ritter v. Kaltenegger.144 Ein Rechtsfall vom Wildschadenersatze. Vom Herrn k. k. Finanzrathe Ritter v. K a lt e n e g g er .147 Protokoll der 3. General- IXXXIII.) Versammlung.150 Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten v. Strahl .152 Geschäftsbericht. 155 Rechnung.160 Das dritte Banquet der juristischen Gesellschaft.162 Ktrahl , übet Ki'iidcswcglcgmig. Itzl Wissenschaftliche Vortrage in den Monats- Versammlungen. s22.j Ueber das Verbrechen der Kindesweglegung *). Boni Herrn I v. k. k. LandeSgerichtsrathe. Die ledige Kellnerin Jnlie N. wurde aus einem intimen Ver- hiiltnissc zu dem Fleischergesellcn Anton B. Mutter eines am 5. Juni .... geborenen Kindes. Ungeachtet beide Eltcrnthcilc ursprünglich die Absicht hatten, dieß Kind ordentlich aufzuzichcn, empfanden sie gar bald, wie sehr dasselbe ihnen in ihrem bisherigen Erwerbe Eintrag mache. Drei Monate nach der Geburt regte somit der uneheliche Vater, Anton B., zuerst den Gedanken au, sich des Kindes durch Weglegung zu entledigen, ein Vorhaben, gegen das Julie di. anfangs Einwen¬ dungen erhob, sich jedoch bald beschwichtigen ließ, und demselben zu¬ stimmte. Zur Ausführung war ciuverständlich der 18. September . . . . bestimmt, und eine, eine Viertelstunde außerhalb der Stadt liegende, mit Gebüsch eingcfriedcte Wiese als der Ort gewählt, wo das Kind, und zwar unter eine, über einen Wasscrabzugsgrabcn führende kleine Brücke hingelegt werden sollte. Daselbst, glaubten die unnatürlichen Eltern, würde das Ent¬ decken des Kindes schwer möglich, und ihr Verbrechen der Welt ver¬ borgen bleiben. Sogleich nach der That sollten beide Ellern ihren dermaligen Aufenthalt verlassen und in der Hauptstadt einer Nachbarprovinz wieder Zusammentreffen. Der Verabredung gemäß gab Julie N. am Abende des 17. Sep¬ tember .... ihrem Kinde einen stark wirkenden Schlaftrunk, während der Vater, Anton B., beim Morgengrauen des 18. September das Kind, und zwar allein, au die vorbezeichnete Stelle trng und daselbst weglcgtc. Allein, kaum hatte er sich aus der Wohnung der Julie N. ent¬ fernt, als diese die heftigste Neue über die gemeinschaftlich verabredete That empfand, ihrem Geliebten unbemerkt »achschlich, und ebenso un¬ bemerkt an dem Orte der That in demselben Momente aulaugte, in welchem Anton B. das fest schlummernde Kind unter die Brücke legte, und sohin, ohne die Jnlie N. bemerkt zu haben, in entgegengesetzter Richtung davon eilte. *) Vorgetragen in der XXIX. Versammlung. 8 102 Strahl, über Kindesweglegung. Julie N. erwägend, daß das Kind, wenn es an der besagten Stelle belassen würde, beinahe sicher zu Grunde gehen müsse, nahm dasselbe sofort wieder zu sich und trug cs bis an die unweit davon befindliche, stark begangene Hauptstraße. Hier legte sie das Kind hart an den Straßenrand, und für jeden Vorübergehenden leicht bemerkbar, wieder hin und verbarg sich hinter ein Gebüsch, um zu sehen, was mit ihrem Kinde geschehen werde. Sie brauchte nicht lauge zu warten. Eine elegante Eguipage, worin ein junger Mann saß, fuhr des Weges aus der Stadt. Dieser bemerkte sogleich daö an der Straße liegende Kind, hob es zu sich in den Wagen und fuhr damit weiter. Julie N. dankte hinter ihrem Verstecke der Vorsehung, welche ihrem Kinde auf solche Art eine, wie sie annehmen durfte, sichere Versorgung zugeführt hatte, ging sohin nach Hanse und verließ wenige Stunden darnach ihren bisherigen Aufenthalt, um, der Verabredung gemäß, in der Hauptstadt der Nachbarprovinz mit ihrem Geliebten wieder zusammen zu treffen. Allein nachdem in jenem jungen Manne die Plötzlich erwachte Regung des Mitgefühls der besonnenen Ucberlegung Platz gemacht hatte, und nachdem sich dieser insbesondere des Umstandes erinnerte, daß er demnächst in eine eheliche Verbindung zu treten habe und daß sein Erscheinen mit einem Kinde in der Stadt zu allerlei unliebsamen Glossen Anlaß geben würde, beschloß derselbe, das Kind wieder an die Straße hinzulcgen, wo er cs gefunden; zumal er sich selbst ein¬ redete , daß er keine Verpflichtung gehabt, das Kind aufzunehmcn, und daß die Lage des Kindes dieselbe sei, ob cr an ihm, ohne cs zu be¬ achten, vorbei gefahren wäre, oder ob er cS wieder an jene Stelle hinlege, an der er cs gefunden. Er ließ daher den Wagen bis zur gedachten Stelle zurttckkehren, legte das Kind abermals hin und fuhr sodann seines Weges weiter. Kurze Zeit darauf wurde eine Herde Schweine auf dieser Straße zur Stadt getrieben. Sie fanden das Kind, machten sich über das¬ selbe her und verletzten cs derart, daß, als menschliche Hilfe hinzu kam, das Kind nicht mehr zu retten war, sondern nach wenig Stunden an den Folgen der erlittenen Verletzungen starb. Dieß der objectivc Thatbestand. Es liegt nun die Frage nahe, unter welche Sanctiou des Straf¬ gesetzes die hier erwähnte Thätigkeit der drei Actcure in diesem Drama falle, und es wird zur Beantwortung dieser Frage nothwcndig, sich des Wortlautes des ß. 149 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 zu erinnern, welcher besagt: „Wer ein Kind in einem Alter, da es zur Rettung seines Lebens „sich selbst Hilfe zu verschaffen nnvermögcud ist, wcglegt, um dasselbe „der Gefahr des Todes auszusetzen, oder auch nur nm seine Rettung Strahl, über Kindesweglegung. 103 „dein Zufälle zu überlassen, begeht ein Verbrechen, was immer für „eine Ursache ihn dazn bewogen habe." Es kann nach dem Wortlaute dieser gesetzlichen Bestimmung kaum einem Zweifel unterliegen, daß zum Wesen des Thatbcstandes des Verbrechens der Kindesweglegung der Umstand gehöre, daß das hilf¬ lose Kind der Gefahr des Lebensvcrlustcs, oder dessen Rettung bloß dem Anfälle ausgesetzt wird, oder mit andern Worten, daß das Kind der nahen oder entfernten Möglichkeit, nm das Leben zu kommen, bloßgcstcllt werde. So lange diese Bedingung bei der Weglegung eines hilflosen Kindes nicht zutrisft, kann eben auch von dem Verbrechen der Kindes¬ weglegung nicht gesprochen werden. Diese Bedingung aber ist eine objective, d. h. von den Voraus- setznngen des Thäters ganz unabhängige, so zwar, daß, so lange diese äußere, ans den Umstünden zu erschließende Gefahr nicht vorliegt, die böse Absicht des Thäters allein die Kindesweglegung noch nicht zum Verbrechen stempeln kann. Fragen wir uns nun, ob bezüglich der Thätigkeit des Anton B. nnd der Julie N. dieser Factor des Verbrechens vorlag, so müssen wir, so sehr sich auch das natürliche Menschengcfnhl dagegen sträuben mag, anerkennen, daß cs diesen Beiden gegenüber an jenem objectiven Merk¬ male des Verbrechens gebricht. Zwar hat Anton B. mit der gcrciftestcn bösen Absicht in mate¬ rieller Beziehung Alles gcthan, was zur Weglegung des Kindes ge¬ hört, allein ihn schützt vor der Zurechnung dieses Verbrechens, obwohl ohne sein Zuthun, der Umstand, daß das Kind durch seine Weglegung weder der Gefahr des Todes, noch dem Zufalle überhaupt Preis ge geben war, indem die Mutter damals das Schicksal des Kindes noch überwachte und vollkommen Herrin desselben war. Aber, wird man cinwendcn, kann dem Anton B. nicht das Ver¬ brechen der Kindesweglegung zur Last gelegt werden, so müsse er doch des Versuches dieses Verbrechens für schuldig befunden werden, weit hier die Vollbringung des Verbrechens nur durch die Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses unterblieb (Z. 8 St. G.) Ich muß es dahin gestellt sein lassen, ob bei dem Verbrechen der Kindesweglegung überhaupt ernstlich von einem Versuche die Rede sein könne, da hier der Erfolg nicht entscheidet, allein so viel scheint sicher zn sein, daß im vorliegenden Falle die Handlung des Anton B. nicht mehr im Stadium des Versuches geblieben, daß die materielle Weglegung bereits vollbracht war, daß die That demnach, wenn über¬ haupt, so nur als das vollbrachte Verbrechen dem Anton B. zuge- rcchnct werden könne. Ebenso wenig dürfte Julie N. das Verbrechen der Kindesweg¬ legung begangen haben, weil auch sie bei dem Kinde, obwohl ver- 8* 104 Strahl, über Äindeswcglegung. steckt, verblieb, bis sie dessen Schicksal in gute Hände gelegt glauben konnte und weil Julie N. bis zur Aufnahme ihres Kindes in die Equipage ihm den geistigen Schutz erhielt, dasselbe daher weder der Gefahr des Todes, noch dessen Rettung als bloß dem Zufälle an- hcimgestcllt angesehen werden kann. Denn sie erhielt sich in der Lage, ihrem Kinde in jedem Augenblicke der Gefahr beizuspringeu, cs ge¬ bricht daher auch ihr gegenüber an dem unerläßlichen objeetiven Merk¬ male des ThatbcstandcS des Verbrechens der Kindesweglegung. Freilich könnte man cinwcuden, daß mich das Aufuchmcn des Kindes von Seite eines ganz fremden Mannes in seine Equipage der Mutter keinerlei Gewähr für das künftige Schicksal ihres Kindes nnd für die Erhaltung desselben überhaupt bieten kann, daß daher die Rettung des Kindes immerhin nur dem Zufälle anheim gestellt blieb; allein mit dem gleichen Grunde müßte man eine Mutter, die ihr Kind der Findclwindc anvertraut, wegen des Verbrechens der Kindesweg¬ legung verfolgen, weit auch hier der Zufall noch immer eine große Rolle übernimmt, zumal wenn die Wahl der Pftegeeltcrn, denen derlei Kinder von der Anstalt anvertraut werden, eine unglückliche wäre. Es erübriget noch jener junge Mann in der Equipage. War cs bisher das objcctivc Moment der That, welches die Anwendung des Gesetzes zweifelhaft macht, so ist cs bezüglich dieses jungen Mannes das snbjective Moment, welches in Frage gezogen werden kann. ES steht fest, daß er dadurch kein Verbrechen begangen hatte, wenn er an dem Kinde, obwohl er cS bemerkte, vorüber gefahren und dasselbe, so wie er cS gefunden, an Ort und Stelle liegen gelassen hätte, da ein bloßes negatives Verhalten, ein Unterlassen, mit Aus¬ nahme der Fülle der ZK. 60 und 61, dann 212 St. G. B., ein Ver¬ brechen nicht begründet. Zudem, so wäre man geneigt weiter zu argnmcntiren, gehört zu jedem Verbrechen die böse Absicht, diese aber könne dein in Rede lie¬ genden jungen Manne nicht zur Last gelegt werden, zumal er nach der Aufnahme des Kindes znrückfnhr, nm cö gerade an jene Stelle wieder hinzulcgcn, wo er cs gefunden, nm somit jenen Stand der Dinge wieder hcrznstellcn, welcher ganz ohne Znthun dieses jungen Mannes factisch schon bestanden hat. Nicht er habe daö Kind weg- gclcgt, sondern cs war schon wcggelcgt, und so wenig man an einem ermordeten Menschen noch einen Mord begehen könne, eben so wenig lasse sich an einem bereits wcggelcgten Kinde eine weitere Kindesweg¬ legung denken. Ja, wird man sagen, wenn in diesem Falle die Eltern des Kindes straflos ansgchen, so wäre es geradezu eine ethische Jncon- sequenz, jenen jungen Mann für die Folgen einer That verantwortlich zu machen, die an den Thätern selbst nicht bestraft werden kann. Strahl, über Lmdeoweglegung. 105 Nichtsdestoweniger dürfte cs kaum gelingen, jenen jungen Mann vvr dem Schnldsprnche wegen des Lerbrechcns der Kindesweglegung zu schützen. Denn die böse Absicht bei diesem Verbrechen liegt nur in dem Bewußtwcrdcn der nahen oder fernen Gefahr für das Leben des Kindes, welches wcggelcgt ward, und es unterscheidet der Wortlaut des ß. 149 St. G. ans eine sehr bezeichnende Weise zwischen der bösen Absicht nnd zwischen dem Beweggründe. Mag letzterer waö immer für einer, möglicher Weise sogar ein löblicher sein, so ändert dieses am Wesen des Verbrechens nichts, sobald sich der Thätcr dessen bcwnßt wird, daß dnrch die Weglegung eines hilflosen Kindes dessen Erhal¬ tung bloß dem Anfälle Preis gegeben werde. Dieses Bewußtsein mußte jener junge Mann nm so gewisser haben, als sich gerade ans demselben die ursprüngliche Regung des Mitgefühls erklären läßt, welche ihn Anfangs veranlaßt hatte, das Kind in den Wagen aufzunchmcn. Er wird daher auch nicht von der bösen Absicht bei der Wiedcrwcglcgung freigcsprochcn werden können. Ebenso hat cs zwar seine Richtigkeit, daß an einem bereits wcg- gclcgtcn Kinde, so lange diese Weglegung dauert, das in Rede lie¬ gende Verbrechen nicht begangen werden kann, allein im vorliegenden Falle war der Erfolg der ersten Kindesweglegung dnrch die Aufnahme des Kindes in den Wagen bereits aufgehoben. Der junge Mann hatte dadurch bereits positive Verpflichtungen gegen das schutzlose Kind über¬ nommen, deren er sich ungestraft dadurch nicht entledigen durfte, daß er den Stand der Dinge, wie er ihn gefunden, wieder hcrstcllte; cS wird daher in jenem Manne nicht der Erfolg der That der Eltern des unglücklichen Kindes, sondern nur die Folge seiner eigenen Hand¬ lungsweise zur strafgcsctzlichcn Ahndung gebracht. Ich muß cS bedauern, der geehrten Versammlung ein Jndieat eines Gerichtshofes über obigen Fall nicht verführen zu können; immer¬ hin bietet er schon an nnd für sich einiges juridisches Interesse für die Bcnrthcilnng der principicllcn Frage über die Nothwcndigkcit des zn- sannnentrcffcndcn Vorhandenseins des objektiven nnd subjektiven Faetors des Verbrechens der Kindesweglegung *). *) A n m e r k n n g. Bei der an diesen Vortrag sich anschließenden Debatte wurden die verschiedensten, znm Theilc widersprechendsten Ansichten über den vorstehenden Rcchtsfall laut. In einein Punkte stimmten zwar alle ttberein, nämlich, daß die Mutter des Kindes eines Verbrechens, oder sonst einer Ge¬ setzesübertretung, sich nicht schuldig gemacht habe, wobei insbesondere auch Herr St.-A, Dr. v. Leh ni a n n den Unterschied hcrvorhob , der darin liege, daß sie wohl das Schicksal ihres Kindes, aber nicht dessen Rettung dem Zu¬ fälle überlassen habe. Dagegen sprach sich die Mehrzahl der Redner, nämlich die Herren Kaprctz, Dr. Suppau, Dr. v. Lehmann und Du v. Kal tene gger für die Strafbarkeit des unehelichen Vaters wegen des Ver¬ brechens der Kindesweglegung, so wie Dr. E. H. Costa für dessen Straf- 106 Strahl, über Kindesweglegung. Es sci mir nun noch gestattet in cultur- und rcchtshistorischer Hinsicht einen kurzen Rückblick auf die positive Gesetzgebung zu werfe», insoweit sich selbe mit dem genannten Verbrechen beschäftigt hat, wo¬ bei ich theilweisc der gediegenen Abhandlung des Direktor Schück über „die Behandlung verlassener Kinder im Alterthume" folge *). Wahrlich, cs ist ein trauriges Vorrecht, dessen sich nur das Menschengeschlecht rühmen kann: sich gegen hilflose Kinder grausam und lieblos zu zeigen, während in der übrigen belebten Natnr instinkt¬ mäßig die rührendste Liebe und Sorgfalt gegen die Ncugcbornen feder Gattung herrscht. Diese Thatsache muß um so auffallender erscheinen, als cs be¬ kannt ist, daß dieselbe nicht mir vereinzelt schon seit dem Bestehen des Menschengeschlechtes vorkommt, sondern bei ganzen Völkern, sonst aus¬ gezeichnet durch milde Sitten und eine geläuterte Gesetzgebung, selbst durch das Gesetz oder durch die Sitte als eine gebotene oder doch ge¬ stattete Maßregel anerkannt wurde. Cyrus bei den Mcdicrn, Moses bei den Egyptiern, RomuluS und Rcmus bei den Römern, der Kindcsmord bei den Pharaonen sind einzelne Belege dafür, daß die Kindesweglegung schon im gramsten Alterthumc vvrgckommcn war. In ganz Griechenland machte nur Theben eine rühmliche Aus¬ nahme , indem es im schreienden Gegensätze zn der lykurgischen Gesetz¬ gebung in Sparta die Aussetzung der Kinder bei Todesstrafe verbot **). In Athen war das ucugeborne Kind dem Vater zu den Füßen gelegt; hob er cs auf, so erkannte er cs als seines au und übernahm damit die Verpflichtung der Erhaltung; ließ er cs liegen, so ward es bei dem Tempel des Herkules ans Kreuzwegen, an Ufern und Markt¬ plätzen ausgesetzt, und wurde sohin Sclave dessen, der ein solches Kind aufnahm. Plato und Aristoteles billigen die Sitte der Aussetzung der Kinder, ja sogar das Tödtcu solcher, die schwächlich und krüppcl- haft waren. Es ist bekannt, welchen weiten Begriff die Römer dem Rechte der väterlichen Gewalt vindicirten, von welcher Justinian sagt: Xulti barkeit wegen des Versuches dieses Verbrechens aus, und es wies dieser letztere darauf hin, daß der vorliegende Fall den Beweis bilde, daß allerdings auch bei dem Verbrechen der Kindesweglegung ein Versuch deutbar sei. Herr Dr. Joh. Ahaoiö stimmte m diesem Punkte der Ansicht des Herrn v. Strahl bei. In Betreff des Dritten (des jungen Mannes) plaidirteu die Herren Dr. S n p P a n , A h a ö i o , K a lt e n e g g er und Costa für dessen ledige liche Bestrafung nach A. 335 St. G. und dessen Schnldlosigkeitscrklärnng vom Verbrechen, wegen Mangels der nach A. 1 hiezu erforderlichen bösen Absicht. Die Herren Dr. L e h m a n n und K a p retz aber pflichteten der Ansicht des Herrn v. Strahl bei. *) Abhandlungen der schlesischen Gesellschaft für vaterländische Cultur. ^elisnus, vse. bist. I. 2. o. 7. Strahl, über LmdesuicBegnng. 10? kitim Mi Miti- ilomiiiks, Pii tulom in iiboros iiudount potostutom, (Miom nos llubomus. Wenn RomuluS, der selbst Ausgesetzte, diese Unsitte dadurch zu beschränken suchte, daß er nur die Aussetzung nachgcbvruer Töchter und nicht vor Beendigung des 2. Lebensjahres gestattete, und im Falle der Aussetzung einer Mißgeburt auorductc, daß dieselbe nur unter Zn- ftilnmnng von 5 Nachbarn, denen das Kind vorznwcisen war, zulässig sei, so wußten die Dccemviren in dem Zwölftafclgcsetzc gar bald die väterliche Gewalt dahin zu erweitern, daß sic den Vätern das Recht cinränmtcn, ohne alle weitere Beschränkung, gebrechliche und krüppcl- haftc Kinder gleich nach der Geburt auszusetzcn. Das unter den Römern entreißende Sittcnverdcrbniß beseitigte gar bald jede Schranke zum Schutze der hilflosen Kinder und der Frucht im Mutterleibe, ja es kam, wenn der Erzählung Ovids Glauben ge¬ schenkt werden darf, so weit, daß, als einst die römischen Großen ihren Frauen die Equipagen versagten, dieselben sich in Masse durch Abtreibung ihrer Leibesfrucht rächten, damit ihre Männer ohne Leibes¬ erben blieben, wornach dann der Senat die Equipagen wieder be¬ willigte. Derlei Gräuel riefen zwar das bekannte ulpian'sche Gesetz ins Leben, welches die Abtreibung der Leibesfrucht mit der Verbannung bedrohte, allein cs bleibt immerhin eine bemcrkenswerthe Thatsache, daß auch diese Strafe nicht den tcwtus, der nur als portio mnliorw angesehen wurde, sondern lediglich die dem Vate r zugcfngte Belei¬ digung der Beraubung eines Leibeserben im Auge hatte. Ebenso hat das „Dreikiuderrecht," dauu die lox chuliu uud Rupiu Roxxaoa nicht sowohl den reinen Gesichtspunkt des Menschenrechtes, als vielmehr die politische Seite der Populations- und Armeu-Bcrhält- nissc im Auge. Wie bei den Griechen und Römern, so finden wir auch bei an¬ dern Völkern die Aussetzung der Kinder als im Volksleben eingewur¬ zelte Sitte häufig Vorkommen. Die alten Scandinavier und Normanen pflegten Töchter, unehe¬ liche oder Kinder ihrer Leibeigenen, oft viele zusammen in ein Grab zu setzen. Man gab ihnen weder Speise noch Trank. Dasjenige Kind, welches die Andern überlebte, nahm der Herr als stark und lebens¬ kräftig (sogenanntes Grabeskind) wieder auf, doch blieb cs leibeigen. Die Selten legten die neugcbornen Kinder auf einem Schild ins Wasser; die Forttrcibenden überließen sic ihrem Schicksale. Bei den Slaven und Sarmathcn wurden schwache und verkrüp¬ pelte Kinder gctödtct oder ausgesetzt. Den Germanen stellt Tacitus das Zeugniß aus: Mmerum iidowrum knirs, aut guomquum ex uZnutis EM tiuZitium imdotnr. 1V8 Strahl, über Linde-weglegung- Erft der Leuchte des ChristcnthumS, welches die persönliche Würde des Menschen schon im Säuglinge schützt, und im Weibe nicht bloß die kindergebärendc Sclcwin, sondern die gleichberechtigte Genossin des Mannes anerkennt, war es Vorbehalten, in immer weitern Kreisen der Ansicht die Bahn zu brechen, daß die Aussetzung der Kinder nicht nur eine Versündigung gegen das Natur- und Sittcngesctz, sondern ein Verbrechen sei, das von der Staatsgewalt selbst im Interesse des Staatszweckes mit Strafen belegt nnd hintangehaltcn werden müsse. Den eifrigen Bemühungen der Kirchenväter, welche, da sich diese eingealterte Unsitte nur nach und nach beseitigen ließ, anfänglich an den Kirchcnthürcn weite Becken (ooguilu) anbringcn ließen, damit derlei arme Kinder wenigstens an einen Ort gelegt würden, an dem man sie leicht finden konnte; den immer lauter werdenden Mahnungen dieser Kirchen¬ väter traten sohin positive Gesetze zur Seite, und wir begegnen schon unter den ersten christlichen Kaisern Valcntinian, Valens und Gratian*), noch mehr unter Constantin, so wie nicht minder in den Gesetzbüchern der Ost- und Wcstgvthcn, im salischcn Gesetze, in dem Ediete des Königs Rotharis mehr als eine Bestimmung, welche der Sorge für Kinder und Findlinge galt, und die väterliche Gewalt nicht mehr als den Ausfluß eines Eigenthnmsrcchtes, sondern nur als eine durch den Zweck der Erziehung bedingte Oberherrschaft gelten ließ. Ganz vorzüglich entscheidend wirkte die Anordnung Justinians I., der im Gegensätze mit der bishin bestandenen Sitte, alle ausgesetzten Kinder für frei erklärte. Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls des V. betrachtete die Kludcsaussctzuug im Zusammenhänge mit dem Kindesmordc, und verhängte Strafen an Leib und Leben, falls das wcggclcgtc Kind das Leben verlor. Das baierischc Strafgesetz beschränkt den Begriff der Kindes¬ weglegung nicht bloß auf Kinder, sondern auf alle hilflose Personen überhaupt, und stellt im schlimmsten Falle die Strafe jener der Töd- tuug gleich. Das französische Gesetz, welches sich bekanntlich einer besonderen Easuistik erfreut, läßt auch in diesem Punkte nicht von seiner Art und stuft die Strafe je nach dem Alter des Kindes, dem Orte, dem Er¬ folge der Weglegung und der persönlichen Beziehung des Thütcrs zum Kinde ab. Die peinliche Gerichtsordnung Maria Thcrcsia's vom Jahre 1769 unterscheidet nach dem Erfolge und der Absicht zwei Hauptfällc der Kindesweglegung, von denen der Erste mit dem Schwerte, der gelin¬ dere mit einem ganzen Schilling oder einer anderen empfindlichen Lcibcs- strafe, nebst ewiger Landgerichtsvcrwcisuug zu belegen ist. *) Oonstiwl. I. 8. ttoö. VII. 1.32. ax. 382.) 501. Erster Nachtrag zum inländischen Zcitnngs-Preis-Vcrzeich- nissc, giltig vom 1. Jänner 1863 an. Wien 1863. 4. (Vom hoch- löblichen k. k. Landes-Präsidium in Laibach.) 9 118 Erwerbungen. 502. Erster Nachtrag zum ausländischen Zeitungs-PrciS-Berzeich- uisse, giltig vom l. Jänner 1863 au. Wien 1863. 4. (Von dcm- selbe n.) 503. Beilage zu dem Vcrordnungsblatte für den Dienstbereich des k. k. Finanzministeriums. Graz 1862. 4. Jahrg. 1862. (Von der löblichen Fin a nz - L an d c s - D ir c cti on in Graz.) 504. Rechenschaftsbericht der juristischen Gesellschaft zu Berlin für das Vercinsjahr 1862j63. 8. (Von dieser Gesellschaft.) 505—509. Stenographische Protocollc des Hauses der Abgeord¬ neten des Reichsrathcs. Wien 1862. 8. 5 Bde. (Durch Aula ns.) 510. Der französische Gesetzentwurf zum Schutze des literarischen und artistischen Eigenthnms. Von Dr. Johann Schenk. Wien 1863. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 511. Die Innung der Zukunft. Hcransgegeben von Schnlzc- Delitzsch. Delitzsch. Jahrg. 1862. 8. (Vom Herrn Herausgcb er.) 512. Zweiter Nachtrag zum inländischen Zeituugs-Preis-Ver¬ zeichnisse, giltig vom 1. Jänner 1863 an. Wien 1863. 4. (Vom hochlöblichcn k. k. Landes-Präsidium in Laibach.) 513. Zweiter Nachtrag zum ausländischen Zeitungs-Preis-Vcr- zcichnisse, giltig vom 1. Jänner 1863 an. Wien 1863. 4. (Von demselben.) 514. Der Familicurath. Bon Dr. Joh. Schenk. Wien 1863. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 515. Der internationale statistische Congrcß in Berlin. Von Dr. Engel. Berlin 1863. 8. (Vom löblichen königl. statistischen Bnrcan in Berlin.) 516. Handbuch des Kirchcnrechtcs. Bon Dr. Josef Helfcrt. Prag 1846. 8. (Vom Herrn Hof- und Gerichtsadvokatcu Dr. Oscar Pongratz in Laibach.) 517. Die Kohlcntarife und die Südbahn. Von Fried. Langer. Laibach 1863. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 518. Mitthcilnngcn des historischen Vereins für Krain. Laibach 1862. 4. XVII. Jahrg. (Vom löblichen h i st o ri sch en V erei n e für Krain.) 519. Dritter Nachtrag znm inländischen Zeitungs - Preis - Ver¬ zeichnisse, giltig vom 1. April 1863 an. Wien 1863. 4. (Vom hoch löblichen k. k. Landes-Präsidium in Krain.) 520. Dritter Nachtrag znm ausländischen Zeitungs - Preis - Ver¬ zeichnisse, giltig vom 1. Jänner 1863 an. Wien 1863. 4. (Von d c m s e lbc n.) 521—522. Stenographische Protocollc der II. Session des lürnt ncrischen Landtages. Jänner bis März 1863. Klagenfurt. 4. I. II. Bd. (Vom hochlöblichen L au d es - A u s sch u ss c in Klagenfurt.) ErmerlmngeN. 119 523. Allgemeine Biographie. Herausgcgeben von F. A. Brock- Hans in Leipzig. Jahrgang 1862. 8. Nr. 1—12. (Vom Herrn Dr. E. H. Costa in Laibach.) 524. ksrtrattarioiii äsllu sssonäa tarnata, äsllu äiota provin¬ ci al 6 äslls oontss kriusipssoirs äi Oorixia s Oraäisoa, rsäatts sulls annota^oni stono^rakelio. 1863. 8. (Vom hochlöblichcn LandeS- Ausschufse in Görz.) 525. Gcrichtshalle. Rcdigirt von Dr. Ignaz PiSko. Wien. 6. Jahrg. 1862. Fol. (Von der löblichen Rcdaction der „Ge- ri chtsHalle.") 526. 11. Jahresbericht der Untcrrealschule in Laibach. Veröffent¬ licht am Schlüsse des Schuljahres 1863. 4. (Von der löblichen k. k. Uuterrcal sch ul-Direktion in Laibach.) 527. Jahresbericht des k. k. Obergymnasiums zu Laibach. Ver¬ öffentlicht am Schlüsse des Schuljahres 1863. Laibach 1863. 4. (Von der löblichen k. k. Gp mn a si a l-Dire cti on in Laibach.) .528. Rcchtslcxikon. Rcdigirt von Dr. Jnlins Wciske. Leipzig 1842. 8. I. Bd. (Vom Herrn Dr. E. H. Costa in Laibach.) 529. Verhandlungen und Mitthcilungcn der juristischen Gesell¬ schaft in Laibach. Rcdigirt von Dr. E. H. Costa. Laibach 1863. 8. l. Baud. 530. Nsmoris äsll' usoaäsmia, 4' NAriooItura ooinmsroio sä arti äi Vsroua. Vsroua, 1862. 8. Vol. X5I. Vol. I. äsllu 2äa 8sris. (Von der löblichen Xscuäsmiri, ä' uA^iooItura,, sorn- msrsio sä arti in Verona.) 531—532. Die Tribüne. HerauSgcgebeu von Dr. Alexander Brix. Wien 1862. 8. III. Jahrg. Bd. 1 und 2. (Vom Herrn Herausgeber.) 533. Vierter Nachtrag zum ausländischen Zeitungs-Prcis-Ver- zcichnisse, giltig vom I. Jänner 1863 an. Wien 1863. 4. (Vom hochlöblichcn k. k. Landes-Präsidium in Laibach.) 534. Vierter Nachtrag zum inländischen Zeituugs-Preis-Verzeich- uissc, giltig vom I. April 1863 an. Wien 1863. 4. (Von dem¬ selben.) 535. Die österreichische Vormundschaft im 16. und 17. Jahr¬ hundert. Von Dr. Johann Schenk. Wien 1863. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 536. Drei österreichische Proceßordnungen aus dem XVI. Jahr¬ hundert. Von Dr. Johann Schenk. Wien 1863. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 537. 5a oonvsrsions äsll' Israslitn soräo-inuto Oiucomo Nor- purzo äi Oorizia 5atts-Ato sotto il uoms äi 8tsknno NorpurZo nurrn- /äons. Olarisiui Xlsssuuäro. Oori/iu 1859. 8. (Vom Herrn Peter Ko öl er, k. k. Notar in Sessanm) 9* 120 Erwerbungen. 538. 8eritti äi Daniels Nanin 6 I7iooI6 st'oinmnsöo esta knrono anusa del la loro xriZioum. Venerin 1848. 8. (Von de in selb en.) 539. Systematische Sammlung der ans das Strafverfahren sich beziehenden grundsätzlichen Entscheidungen des obersten Gerichts- und CassationShofcs von den Jahren 1850—1854. Von Franz Pcitlcr. Wien 1854. 8. (Von demselben.) 540. Criminalrcchtsfall. Von Dr. Gnstav Keller. Wien 1850. 8. (Von demselben.) 541. Belehrung über das Wesen eines Schwurgerichtes iu Straf¬ sachen. Wien 1848. 8. (Von demselben.) 542. Die Staatsanwaltschaft bei den k. k. Bezirksgerichten. Von Molitor Ignaz von Ortwein. Wien 1852. 8. (Von demselben.) 543. ZMiotlwea suMiea. 1839. 8. (Bon demselben.) 544. IMlioHweuM-iäiea. Wien 1856. 8. (Von demselben.) 545. Vinäotzoim. Gesellschaft für Hypotheken-Versicherungen. s. I. ob a. 8. (Von demselben.) 546. Instruction zur Durchführung der Preßordnung vom 27. Mai 1852. Wien 1852. 8. (Von demselben.) 547. Instruction zur definitiven Orgauisirnng des Büchcr-Rcvi- sions-Geschäftes. Wien 1854. 8. (Von demselben.) 548. Das Instructions-Verfahren im neuen Strafproccssc. Von Johann Ratoliska. Tescheu 1850. 8. (Von demselben.) 549. Inbreria antiea 6 moderna. Laraval diaeomo. Veiwrnu 1857. 8. (Bon demselben.) 550. lieber das Notariats-Institut in Oesterreich. Wels 1860. 8. (Von demselben.) 551. Statuten für den Versorgungs-Verein der Advocatcn, No¬ tare, Advocaturs- und Notariats-Concipientcn und Kanzlei-Beamten des Kaiserthums Oesterreich. Wels 1860. 4. (Von demselben.) 552. 9. Jahresbericht des germanischen Museums zu Nürnberg. Nürnberg 1863. 4. (Vom löblichen germanische n M n s c u m.) 553. 5. Nachtrag znm ausländischen ZcitungS-Preis-Verzcichnisse, giltig vom 1. Juli 1863 an. Wien 1863. 4. (Vom hochlöblichen k. k. Landes-Präsidium in Laibach.) 554. 5. Nachtrag znm inländischen Zcitungs-Preis-Vcrzcichnisse, giltig vom 1. Juli 1863 an. Wien 1863. 4. (Von demselben.) 555. Bericht über die Verhandlungen des freien deutschen Hoch¬ stifts zu Frankfurt a. M. Frankfurt a. M. 1861. 8. I. Jnhrg. (Vom freien deutschen Hochstift zu Frankfurt a. M.) 556—558. Grundsätze der Polizei, Handlung nnd Finanz. Von Sonncnfels. Wien 1787. 8. 3 Thlc. (Durch Ankauf.) 559—560. Oesterreichische politische Gcsetzknnde. Von Dr. W. Gustav Kopetz. Wien 1807, 1819. 8. 2 Bde. (Durch Ankauf.) Erwerbungen. 121 561. Anleitung zum Verfuhren in Grundbuchssachen. Von Franz Johann Kopetzky. Wien 1817. 8. (Durch Ankauf.) 562. Darstellung des österreichischen Lchcnrechtes. Von Josef Prokop Freih. v. Heinke. Wien 1818. 8. (Durch Ankauf.) 563. Das natürliche Privatrccht. Von Franz Edl. v. Zeiller. Wien 1819. 8. (Durch Ankauf.) 564. Oesterreichs StaatSverfassuug. Bon Josef Kropatschck. Wien s. u. 8. 2 Bde. (Durch Ankauf.) 565. Lehr- und Handbuch der Politik. Von Dr. E. G. Rvßig. Leipzig 1805. 8. (Durch Ankauf.) 566. Elbe-Schifffahrts-Actc, abgeschlossen zn Dresden den 23. Juni 1821. Wien 1822. 4. (Durch Ankauf.) 567. Uebcr den Geschäftsstil. Von I. v. Sonnenfels. Wien 1785. 8. (Durch Ankauf.) 568. Historisch-statistisches Lesebuch zur Kenntnis; des österrei¬ chischen Staates. Bon de Luca. Wien 1797. 8. I. Thl. (Durch An kau f.) 569. Actenstücke, die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend. Von Dr. Karl August Buchholz. Stutt¬ gart und Tübingen 1815. 8. (Durch Ankauf.) 570—571. Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizci-Ucbc» trctungen. Wien 1815. 8. 2 Thlc. (Durch Ankauf.) 572. Alphabetisches Register über den Inhalt des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizei-Ucbcrtrctungen. Wien 1815. 8. (Durch Ankauf.) 573—574. Grundsätze der Polizei-Gesetzgebung. Von Ludwig Heinrich Jacob. Eharcow, Halle und Leipzig 1809. 8. 2 Bde. (Durch Ankauf.) 575—577. Erklärung des österreichischen Gesetzbuches über Ver¬ brechen und schwere Polizci-Ucbertretnugen. Von Dr. Franz Edl. v. Egger. Wien und Triest 1816. 8. 3 Bde. (Durch Ankauf.) 578. Sammluug der Verordnungen über die Verfassung der Gymnasien. Wien 1820. 8. (Durch Ankauf.) 579—580. Erklärung des Strafgesetzes über schwere Polizei- Uebertrctungcu. Von Dr. Josef Kudler. Wien 1824. 8. 2 Bdc. (Durch Ankauf.) 581—583. Das adeliche Richtcramt. Von Joachim Füger. Wien 1812. 8. 3 Thle. (Durch Ankauf.) 584—585. Handbuch dcö österreichischen Kirchcurechtes. Von Dr. Georg Rcchbcrgcr. Linz 1807. 8. 2 Bdc. (Durch Ankauf.) 586—589. Vorlesungen über das Kirchcurecht. Von Dr. Jos. Joh. Ncp. Pchcm. Wien 1802, 1803. 8. 4 Thle. (Durch Ankauf.) 590. Mitglieder-Verzcichniß der LandwirthschaftS - Gesellschaft in Kram im Jahre 1824. Laibach. 8. (Durch Ankauf.) 122 Erwerbungen. 591. Zehent Ordnung des Erzherzogtums Kärnten von 1577. Klagenfurt 1818. 4. (Durch Ankauf.) 592. Sammlung der Provinzialgesetze im österr. illyrischen Küsten- landc für das Jahr 1819. Triest. 8. (Durch Ankauf.) 593. lieber Rußlands Papiergeld. Nebst einem Anhänge über die Maßregeln in Oesterreich, das Papiergeld daselbst wcgzuschaffcn. Bon Dr. Ludwig Heinrich von Jacob. Halle 1817. 8. (Durch Ankauf.) 594—596. Untersuchung über die Natur und Ursachen des Na- iional-Rcichthnms. Von Dr. Adam Smith. Wien 1814. 8. 3Bdc. (Durch Ankauf.) 597. Erklärung der römischen Institutionen nach dem Leitfaden des Heineccius. Wien 1796. 8. (Durch Ankauf.) 598. Erklärung der Pandcctcn nach dem Leitfaden des Heinec¬ cius. Wien 1796. 8. (Durch Ankauf.) 599—601. Erklärung des österreichischen Provinzialrechtes. Nach den Vorlesungen des Georg Scheidleiu. Wien 1805. 8. 3 Bde. (Durch Ankauf.) 602—620. Haudbuch aller unter der Regierung des Kaisers Josef II. für die k. k. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze. Wien 1785—1790. 8. 19 Bde. (Durch Ankauf.) 621—622. Sammlung der Gesetze, welche unter der Regierung des Königs Leopold II. in den sümmtlichcn k. Erblonden erschienen sind. Wien 8. u. 8. 2 Bde. (Durch Ankauf.) 623—626. Politische Gesetze und Verordnungen Sr. k. k. Mas. Leopold II. Wien 1791—1792. 8. 4 Bde. (Durch Ankauf.) 627—628. Sammlung der politischen und Justizgesetze Franz I. Herausgegebcn von Wilh. Gerhard Goutta. Wien 1812. 8. 1, 2 Bd. (Durch Ankauf.) 629. öuklstiu äo8 Isis M. 369. Gesctzregistcr. (Napoleons Dccret vom 15. April 1811 über die Organisation Illyriens.) Paris 8. u. 8. (Durch Ankauf.) 630—636. 4-u gvisurs. äsllu IsAwkuLious. Eustuno MuuA'ieri. Vsusriu 1806. 8. Tomo II—VIII. (Durch Ankauf.) 637. Ooäs ä' iu8krurion criuriuslls. Ooäios 4' iuskrurious oriwiuuls. Iklorsuos 1811. 8. (Durch Ankauf.) 638. Neber das Verhältniß der Juden zu dcu Christen. Leipzig, Rostock und Schwerin 1818. 8. (Durch Ankauf.) 639—640. Vvl eomwsroio ätz' Iloumui. Vruuo68eo NsutzoNi. VEiu 1803. 8. 2 Bde. (Durch Ankauf.) 641. ^.droZö äs I' IÜ8toirs äs8 truitsb äs puix sutrs 1s8 pui8- 8UU668 äs I' Nurozw äsxui8 In xuix äs IVsskpiuäis. Nr. Xoeü. Basis 1797. 8. (Durch Ankauf.) PMicatiMls-Vcycichniß. 123 642—649. Gewerbs- und Handclsgcsetzkundc, init vorzüglicher Rücksicht auf das Königreich Galizien. Lemberg 1822—1823. 8. 8 Bde. (Durch Ankauf.) 650—652. Gewerbs- uud Handclsgcsetzkuude, mit vorzüglicher Rücksicht auf das Herzogthnm Steiermark uud Kärnten. Graz 1826 — 1827. 8. 3 Bde. (Dnrch Ankauf.) 653. Rede bei der feierlichen Inauguration des Rector Magni- fiens, Prof. F. X. Haimcrl, am 1. October 1863. Von Professor Jos. Unger. Wien s. u. 8. (Vom Herrn Prof. Unger.) 654. Kritische Viertcljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechts¬ wissenschaft. Herausgcgcben von I. Pözl in München. München 1862. 8. IV. Bd. (Vom Herrn Herausgeber.) 655. Erfahrungen im berg - und hüttenmännischen Maschinen¬ bau- und Aufbcreitungswcsen. Jährg. 1862. Mit einem Atlas von 14 lithographirtcn Tafeln. Wien 1863. 4. (Von der löblichen Red ac¬ tio n der „östcrr. Zeitschrift für Berg- und Hlitteu- wese n.") 656. Mittheilnngcn der k. k. Landwirthschafts-Gesellschaft in Kram ans der allg. Versammlung am 19. November 1862. Laibach. 4. (Von der löbl. k. k. L a n dwirt h s ch a f t S - G e s c ll s chaft in Laibach.) 657. Wirthschafts-Kalcnder pro 1864. (Von derselben.) 658. Das Studium der politischen Occonomic und ihrer Hilfs¬ wissenschaften in Ungarn. Von Dr. H. Jgn. Bidcrmann. Kaschau 1859. Fol. (Li'h.) (Vom Herrn k. k. Professor Dr. H. Jgn. Bidcr¬ mann in Innsbruck.) 659. Schwarzenberg-Bamberg'schc Halsgcrichtsordnnug. Weutz 1510. 4. (Von demselben.) 660. 2. Jahresbericht des academischcn Lesevcrcius an der Uni- versität inWienpro 1862j63. Wien. 8. (Vom genannten Verein.) 661. Prcis-Verzcichniß der ausländischen Zeitungen pro 1864. Wien 1864. 4. (Vom hochlöblichcn k. k. Landes-Präsidium in Laibach.) 662. Verzeichnis der in den österreichischen Kroulnndcru erschei¬ nenden Zeitungen nebst Preisangabe pro 1864. Wien 1864. 4. (Von demselben.) s26.s Hortsetzuu«; des Verzeichnisses der Behörden, Vereine und Rcdactioncn, welche die unentgeltliche oder tauschweise Ucbcrlassnng ihrer Pnblicationen der t^cscllschaft zngcsagt haben. sSiehe Band t , i»j;. 385.) 43. Präsidium des Abgeordnetenhauses des Reichsrathcs in Wien. 124 ProtacoU der XXVII. Versammlung. 44. Oberlausitz'sche Gesellschaft der Wissenschaften zn Görlitz. 45. Xosaäsiniu ä' u^rioolturu, sonunsrsio sä urti zn Verona. 46. Verein der niederösterreichischen Notare zu Wien. 47. Königl. croatisch - slavvnisch - dalmatinischer Statthaltereirath zn Agram. 48. Das Curatorium der Savignhstiftung zu Berlin. 49. Der Stenographen-Vercin in Laibach. ProLscolle und Berichte. s27.f Protokoll der XLVLS. Versammlung, welche am 11. September 1863 von 6—71^ Uhr Abends im Gesell- schafts-Localc abgehalten wurde. Vorsitzender: Präsident v. Strahl. Schriftführer: Erster Secretär Dr. E. H. Costa und 12 Mitglieder. 1. Der Präsident eröffnet die Sitznng mit der Bemerkung, daß analog wie im Jahre 1862 im Monate August keine Versammlung der Mitglieder anberanmt wurde, was sich auch durch den Umstand rechtfertige, daß kein dringender Verhandlnngsgegenstand Vorgelegen sei. 2. Das Protokoll der XXVI. Versammlung wird verlesen, und unbeanstandet genehmigt. 3. Zn Mitgliedern wurden einstimmig gewählt: Herr Dr. Andreas Luschin, k. k. Landesgerichts-Präsident in Laibach. Herr Viktor v. Raab, k. k. Comitatsgcrichts-Sccretär in Laibach. Herr Felix Schaschcl, k. k. Concepts-Practikant in Laibach. 4. Der Schriftführer thcilt mit: Das Präsidium hat aus Anlaß des Dienstcsantrittes in Laibach den Herrn Landesgerichts - Präsidenten Dr. Luschin unter Vorlage des I. Bandes der Vereinszcitschrift ehrfurchtsvoll begrüßt, und derselbe sohin mit Zuschrift vom 3. l. M. nach deren Durchblick sich mit Ver¬ gnügen bereit erklärt, „einem so verdienstlichen Vereine als wirkliches Mitglied beizntrctcn." Herr Dr. Klun in Wien hat dem Vereine einige Exemplare des Prospcctns zn seinem „JndnstrieatlaS" übersendet, welche unter die Anwesenden vertheilt werden. Nene Verbindungen wurden cingeleitct mit der obcrlansitz'schen Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz, deren Publikationen in viel¬ facher Beziehung sehr interessant sind; mit der ^.eouäsmiu ä'uZriool- Protokoll -er XXVII. Versammlung. 125 turu, Miumarolo aä urti zu Veroua, und dem Vereine der uiedcröster- reichischen Notare zn Wien. Die Academie zu Verona geht auf den Vorschlag des Schriftentausches bcreitwilligst ein , „uullu stimuuäo xiu utils, olle In seuiubiövols oomiuuuioWious ckollo iäos 6 cisM stuäi." In dem Schreiben des Vereins österreichischer Notare heißt cs: „Je schwieriger unser Versuch ist, das mit vielen Hindernissen ringende österreichische Notariat durch den Verein und durch unsere Zeitschrift nach Thunlichkcit zu stützen, desto erfreulicher ist cs, wenn unser be¬ scheidenes Streben von Seite einer so thätigen, verdienstvoll wirkenden Gesellschaft freundliche Theilnahmc und Förderung findet." (Siehe die für unsere Bestrebungen gleich ehrenvolle Notiz in der österreichischen Notariats-Zeitung Nr. 36). Einen Beweis der aufmerksamen Würdigung, welche unsere Publi¬ kationen und insbesondere auch unsere Sammlung gerichtlicher Ent¬ scheidungen selbst in weiten Fernen findet, gibt ein von Köln cingc- langtes Schreiben nm die Angabe der Quelle, woraus der im I. Bande der Bcrcinszcitschrift Nr. 527 mitgctheilte Rechtsfall entnommen ist. Endlich darf noch auf die Besprechung unserer Zeitschrift in der „Laib. Ztg." Nr. 189 hingcwiesen werden. 5. Der Schriftführer theilt einen vom Herrn August Urbas in Littai cingescndeten Rechtsfall mit. Ucber protocvllarisches Ansuchen des wird vom Gerichte ein Localangenschcin zur Erhebung eines Besitzstörungsfalles ungeordnet, und hiezu auch L vorgeladcn. Bei der Tagsatzung gesteht U das Factum ein, und cS haben sich und L nach Erörterung des Sachverhalts dahin geeinigt, daß der frühere Stand hergestellt werde, und es dem U Vorbehalten bleibe, seine vermeintlichen Eigenthumsansprüche im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Hierüber wurde in Fortsetzung des Evmmissionö-Protocolls der gerichtliche Vergleich ausgenommen, welchen die Parteien ausdrücklich als exccutorisch erklärten. Gegen die über Ansuchen des V vom Be¬ zirksgerichte hierüber bewilligte Exccution hat L den Recnrs ergriffen, weil dem genannten Vergleiche keine Klage vorgcgangcn sei. Das k. k. ObcrlandeSgericht hat jedoch den Recurrentcn in der Erwägung, „daß der bei dem Bezirksgerichte geschlossene Vergleich über einen dortselbst verhandelten Streitgegenstand geschlossen wurde, die Parteien denselben ausdrücklich als cxccutorisch erklärten, und er daher im Sinne des h- Hvfdccrctcs vom 22. Juni 1805, Nr. 735, J. G. S., als ein gerichtlicher Vergleich, welcher in Gemäßheit dcS K. 298 a. G. O. die Exccution begründet, anznschcn kommt," — abgewiescn. -- Zur leich¬ tern Bcurtheilung der Rechtsfrage theiltc der Schriftführer auch den Wortlaut der bezüglichen Hofdccrctc vom 22. Juni 1805, Nr. 735, J. G S. ddo. 15. Jänner 1821 (Pratobcvcra's Materialien VI., 308) und ddo. 4. Februar 1825, Nr. 2072, J. G. S., mit. 126 Protoco» der XXVIII. Versammlung. In Ucbcrcinstimmnug mit der den vorstehenden Entscheidungen zn Grunde liegenden Rechtsansicht machte der Herr Präsident v. Strahl mehrere Mitthcilnngcn aus seiner eigenen Praxis. 6. Endlich theiltc der 1. Sccrctär eine vom Herrn Dr. Schenk in Wien cingcscndctc rcchtshistorischc Monografie „drei österreichische Proceßvrduungen des XVI. Jahrhunderts" im Auszuge mit. Da dieser Gegenstand bei sammtlichcn Anwesenden sowohl durch den inter¬ essanten Inhalt — ein getreues Spiegelbild der heutigen Kämpfe zwi¬ schen öffentlichem mündlichem und schriftlichem Verfahren —- so wie durch die geistreiche Form der Einkleidung ein deutlich erkennbares all¬ seitiges Interesse erweckte, so sand sich der Herr Vorsitzende zn dem Anträge veranlaßt: Die Versammlung wolle dem Verfasser für den ihr verschafften anregenden Genuß den bcsondcrn Dank vvtircn, welchem Anträge sämmtliche Anwesende beitraten. 7. Nachdem schließlich noch das Präsidium beauftragt wurde, dem Herrn Peter Kosler, k. k. Notar in Sessana, für eine reichhal¬ tige Sammlung von Werken und Flugschriften, welche derselbe der juristischen Gesellschaft verehrt hat, den verbindlichsten Dank anszu- sprcchcn, schloß der Herr Vorsitzende die Versammlung. s28.f Protokoll der H^ZSL. Versammlung, welche nm 9. Octobcr l863 von 6—8 Uhr Abends im Gesellschafts- Localc abgehaltcn wurde. Vorsitzender: Vicepräsident Dr. v. Kalteneggcr. Schriftführer: Erster Sccrctär Dr. E. H. Costa. Se. Excellcnz der k. k. Herr Statthalter Frcih. v. Schloißnigg und 16 Mitglieder. 1. Der Vorsitzende eröffnet die Versammlung mit der EntschuU diguug des am Erscheinen verhinderten Herrn Präsidenten v. Strahl. 2. Das Protocoll der XXVII. Versammlung wird verlesen und in Folge einer Bemerkung des ersten Komitats - CommissärS Victor v. Raab berichtigt, sohin genehmigt. 3. Der Schriftführer theilt als Einlauf mit: Vom gcrmani- schcu Museum iu Nürnberg ist der 9. Jahresbericht, welcher viele interessante Daten enthält, dann vom Prof. Dr. Josef Unger seine Rede bei Installation des dicßjährigcn Ueotvr imiKiMmw in Wien cingclangt. Diese Rede ist bedeutend durch die Schilderungen des Zustandes der Rechtswissenschaft in Oesterreich vor 1848 und durch die für die Gegenwart ausgestellten Ziel - und Gesichtspunkte. Der Schriftführer wies ferner hin auf die freundlichen Besprechungen unserer Kersnik, über Meistbotsvcrtheiiung. 127 Mittheilnngcn im Grazer „Telegraphen", dann in der „östcrr. Wochen¬ schrift für Literatur" 1863, dir. 37 (II. Bd. p. 347.) Endlich gab derselbe bekannt, daß eben heute die Nachricht von der allcrh. Geneh¬ migung einer juristischen Gesellschaft in Wien hierorts eingclaugt sei, und knüpfte hieran den Antrag, dieselbe freundschaftlich zu begrüßen und mit ihr in näheren Verkehr treten zu wollen. Dieser Antrag wurde xor ueÄairmtioiwm zum Beschlüße erhoben. 4. Der vom ersten Sceretär befürwortete Ankauf einer Biblio¬ thek vornämlich juridischen Inhalts und sehr interessanter Aktenstücke zusammen um 15 st. öst. W. wurde bei Stimmengleichheit durch die entscheidende Stimme des Vorsitzenden genehmigt. 5. Herr 8. -G. -Adj. Kersnik thcilte einen sehr interessanten Rcchtsfall „über die Meistbotsvcrtheilung bei Simultanhypotheken" mit, und wurde bei der, mit Rücksicht auf das häufige Vorkommen von derlei Hypotheken in Kram unzweifelhaften Wichtigkeit des Gegen¬ standes ersucht, denselben auch für die Vcrcinszcitschrift zusammenzu- stellen. 6. Der erste Sekretär Dr. E. H. Co st a bringt einen Rcchts¬ fall „zur Lehre von der Erlöschung der Pfandrechte" zur Debatte, welche sehr lebhaft wurde, und au welcher sich Se. Excellenz der Herr- Statthalter, sowie die Herren Dr. Ahaöiö, L. --G.-Rath Brnnner, L.-G.-Adj. Kersnik und L.-R. Dr. Schöpfst betheiligtcu. 7. Endlich trug Herr Auskultant L e d c uig vor einen Rcchtsfall „über die ExccntionSführung auf Pfandrechte", an welchen sich ebenfalls eine sehr eingehende Debatte knüpfte, an der sich die Herren: Se. Excellenz der k. k. Herr Statthalter, Dr. Ahaöiö, Dr. E. H. Costa, L.-G.-Adj. Kersnik und Fiuanzrath Dr. v. Kaltencgger bcthciligten. 8. Hieraus erklärte der Herr Vorsitzende die Versammlung für bcendct. f29.s Aeber die Meistbotsvcrtheilung bei Simultan- hypotheken. Vom Herrn .S. k. k. Landesgcrichts-Abiuuctcn. Auf mehreren zugleich im Excculionswegc veräußerten Reali¬ täten hafteten verschiedene Forderungen, von denen einige auf allen, oder doch auf mehreren, andere nur auf einzelnen Realitäten einvcrlcibt waren. Bei der Vertheilnng des KansschillingS wurde von Seite dcr >. Instanz auf die Simultauhastuug der Forderungen keine Rücksicht genommen, jeder einzelne Meistbot für sich nach Maßgabe des betref¬ fenden Grnndbuchsextraltcs zngcwiesen, und deshalb, weil über die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Hypotheken den simultanhaftenden 128 Kersnik, über MMbotsvertheilung. Forderungen znr Befriedigung dienen sollen, weder im Executions- verfahren, noch bei der Liquidirung etwas festgesetzt wurde, — die er¬ wähnten einzelnen Meistbote in der Reihenfolge zur Vertheilnng ge¬ bracht, in welcher die bezüglichen Realitäten in den Exccutionsgcsuchen angeführt wurden. — Gegen diese Vertheilnng wurde der Recnrs an das k. k. Ober- landcsgericht in Graz überreicht, und darin gebeten, daß die Zuwei¬ sung der Meistbote an die Simultansätzc nur proportionell, und zwar, nach dem Verhältnisse der Summe aller Meistbvte zu der Gcsammt- forderung, so wie jedes einzelnen Meistbots zu dem znzuweiscndcn Be¬ trage, veranlaßt werden möge. Dieser Recurs wurde vom k. k. Oberlandesgerichte in der Er¬ wägung : a) „daß, da die Realitäten von einander gänzlich unabhängig ver¬ pfändet wurden, und jede derselben für sich ein selbstständiges Pfandobject bildete, mithin auch die Meistbotsbcträge, welche diese Realitäten repräsentier», selbstständig betrachtet werden müssen, und daß demnach zwischen den Gläubigern bezüglich der¬ selben weder eine activc Corrcalität, noch das im ß. 1359 a. b. G. fürgesehene Verhältnis; mehrerer Bürgen unter einander besteht; st) daß jeder Pfandglänbiger nach der Priorität seines Pfandrechtes berechtigt ist, aus dem Pfaudc sich seine volle Befriedigung zn erheben, und daß jeder später eingetragene Pfandgläubiger sich dieß gefallen lassen muß; o) daß bei einer vcrhältnißmäßigcn Rcpartition der auf alle Realitäten versicherten Forderungen auf die MeistbotSbeträgc, bei dem Um¬ stande, als diese Forderungen nicht überall in gleicher Priorität in- tabnlirt erscheinen, und ihnen auch noch andere verschiedene For¬ derungen Vorgehen, dieselben mit Verletzung obiger Grundsätze einen ungesetzlichen Verlust erleiden würden, — endlich st) daß, da weder in den LizitationSbedinguissen, noch durch ein all- fälliges Ucbcreiukommcu der pfaudbercchtigtcn Gläubiger etwas anderes festgesetzt worden ist, es dem im ganzen Exccutionsvcr- fahrcn cingehalteneu Gange entsprechend war, die Vertheilnng bei der den größten Werth habenden Realität zu beginnen;" -— rück- gcwieseu. — lieber den dagegen ergriffenen außerordentlichen RecurS hat jedoch der h. 1. k. oberste Gerichtshof mit Verordnung vom 27. Februar 1861, ZZ. 1423 und 1424 „in Erwägung, daß der Gläubiger, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, nach den 447 und 461 a. b. G. seine Befriedigung ans dem Pfände verlangen darf, und daß er, wenn mehrere Pfänder bestehen, bezüglich selber an eine Reihenfolge vom Gesetze nicht gebunden ist; — in Erwägung, daß im Costa, Nechtsfall über Erlöschung der Pfandrechte. 129 vorliegenden Falle eine derlei Reihenfolge der Befriedigung auch weder von dem Interessenten festgesetzt, noch aus der nacheinander folgenden Benennung der Hypotheken in den Exccutionsgesuchen und anderen be¬ züglichen Erledigungen gefolgert werden kann; —- in Erwägung, daß also die in den gleichlautenden unterrichterlichen Erledigungen zur Gel¬ tung gebrachte Reihenfolge der Mcistbotsvcrtheilung der Simultan¬ hypotheken gegen das Gesetz und gegen den Willen der Parteien ver¬ stößt; — in Erwägung, daß beim Abgänge eines bestimm¬ ten Gesetzes über die A rt n n d Weise d e r V e rt h e il n n g der aus Simultan Hypotheken gelösten Meistbotc da¬ bei n ach AZ. 7 n n d 1343 a. b. G. nach Analogie der M. 1359 und 896 a. b. G. Vorzug eh en ist, — mit Beseitigung der unter¬ richterlichen Erledigungen dem k. k. Bezirksgerichte N. den Auftrag zu crtheilen befunden, die bezeichneten Meistbote in der Weise von Neuem zu verth eilen, daß, so weit Simnltanhypo- t h e k e n bestehen, die e i n g e t r a g e n e n F o r d e r n n g e n nach ihrer Reihenfolge (Priorität) und nach Proportion d e r G r ö ß e d c r e i n z e l n e n, fü r d i e S i m n l t a n h y p o t h e k e n erzielten Mcistbots bet rüge auf diese zur Zahlung a n g c w i c s e n, u n d die bei einer o d c r d e r a n d e r e n H yp o- t h e k in solcher Weise ganz oder t h e ilw e i s e d n rchfal¬ le n d c n F o r d e r n n g e n i n d e m s e l b e n V e r h ä l t n i s s e a n d e n noch e rü b r i g t c n M e i st b o t d e r anderen gewiesen werden. s30.s Rechtsfall zur Lehre von der Erlöschung der Pfandrechte. Herr Dr. E. H. Costa bringt folgenden Fall zur Discussion: erwirkte die Umschreibung der Hälfte der Realitäten des L. auf seinen Namen. Nach längerer Zeit trat L. gegen klagend auf und erwirkte ein Erkcnutuiß, ä.. sei die auf seinen Namen geschehene Unischreibung der Rcalitätenhälfte löschen zu lassen verpflichtet, weil die derselben zu Grunde liegende Urkunde ein Falsum sei. Inzwischen, bevor noch ö. diese Klage überreicht hatte, und so lange also noch als grundbuchlicher Eigcnthümcr der fraglichen Rcalitätenhälfte erschien, erwarb 6. im gesetzmäßigen Wege und gutem Glauben auf das öffentliche Buch das Pfandrecht auf die Realitäten¬ hälfte des zur Sicherstellung einer Contocorrentforderung, und leitete sohin die Rcalcxecution derselben ein. Nachdem nun L. das Erkcnntniß gegen erwirkt hatte, trat er auch gegen 0. ans Annnllirnng dessen Pfandrechtes klagend ans, und es handelt sich somit darum, ob dieses Begehren des U. rechtlich im Gesetze begründet sei? I HO Costa, Uechiofnll über Erlöschung der Pfandrechte. Dr. E. H. Costa verneinte diese Frage, und zwar ans folgenden Gründen: 1. Das gesetzmäßig erworbene Pfandrecht erlischt mir ans eine jener Arten, welche der ß. 467 b. G. B. nicht exe mp li cati v, sondern taxativ anfzähle. Keine dieser Arten passe ans den vorlie¬ genden Fall. Das Pfandobject sei nicht im Sinne des H. 467 zer¬ stört worden, da der tz. 467 nur die physische Zerstörung vor Augen habe. Eine Analogie bestehe nicht, eher könnte man sich noch ans die Analogie des ts. 468 b. G. B. berufen, indem das Eigenthumsrccht des in Folge deö Erkenntnisses ein bloß zeitliches war, das aber dem Rechte des 6. wieder ans dem Grunde nicht prüjudicircn könne, weil es ihm als solches weder bekannt war, noch ans den öffentlichen Büchern bekannt sein konnte. 2. Würde man dem Klagsbcgehrcn des L. stattgcbcn, so wäre die Grnndlagc des Systems der öffentlichen Bücher, der Grundsatz der vollen Glaubens- und Vertrauenswürdigkeit nämlich, vollständig erschüttert. Und doch bildet gerade dieser Grundsatz die Basis unseres ganzen Grundbuchssystems. Beweis dcsscu beruse ich mich bloß auf die KZ. 443, 468, 1500 b. G. B. Welche Sicherheit bestüude dann im Gcldverkehre, wenn es jedem Besitzer einer Realität möglich wäre, auf Gruud einer von einem Vorgänger im Besitze anznstrengcuden Klage und des sohinigcn Urthcils auf Äunullirung seines Besitz- und Eigenthumstitcls auch alle mittlerwciligeu Hypothekarforderungeu zu auuullircn und die Gläubiger um ihre Pfandrechte zu prellen? Hiebei muß ich insbesondere darauf Hinweisen, daß im Civilrechte nicht das wirkliche materielle, sondern nur formales Recht zur Geltung gelaugt, welches von den beliebigen Zugeständnissen der streitenden Parteien nb- hängt, daher die Gläubiger ganz in die Hände eines betrügerischen Schuldners gegeben wären, ohne sich vor einem solchen „legalen Ge- waltstrciche" irgendwie schützen zu können. Mau könne nicht sagen, das Vertrauen auf das Institut der öffentlichen Bücher müßte nicht minder erschüttert werden, wenn die auf Grund falsirter Urkunden und erschlichener Eintragungen erfolgten Belastungen eines liegenden Gutes als rcchtsgiltig erklärt, und derlei fremde Schulden dem rechtmäßigen Eigeuthümer gegen dessen Willen aufgebürdet werden wollten. Hier finde vielmehr der Grundsatz seine Anwendung: jura, vi^siautibrw sunt soriptu. L.'s Sache war cs, gegen den dießfälligcu Einverlcibuugsbescheid unverzüglich zu recur- riren, und im Falle der Fruchtlosigkeit des Rccurses sogleich die Klage auf Äunullirung des BesitztitclS des zu über¬ reichen und diese Klage gruudbüchlich anmerten zu lassen. Hat er diese Vorsichten vernachlässigt,'so treffe ihn nur ganz verdienter Massen die Bezahlung einer Forderung, welche der redliche und rechtmäßige Be¬ sitzer derselben nicht verlieren kann. Das Vertrauen auf das Institut Costa, Ncchtsfall über Erlöschung >«r Psandrechtc. 131 der öffentlichen Bücher ist also in diesem Falle nicht gefährdet, da cs mir der nöthigcn Aufmerksamkeit nnd Achtsamkeit bedarf, nm sich vor Schaden zu bewahren. 3. Endlich tritt, meine Ansicht unterstützend, noch die folgende Erwägung zur Seite: Zur Zeit, da 0. das Pfandrecht auf die frag¬ liche Realitäteuhälfte erwarb, war der unzweifelhaft Besitzer, und zwar, da das Gcgcutheil nicht erwiesen vorliegt, redlicher Besitzer Z. 328 b. G. B. Als solcher hat er nach Z. 329 b. G. B. schon allein aus dem Gründe des redlichen Besitzes das Recht, „die Sache ohne Verantwortung nach Belieben zu brauchen, zu verbrauchen und auch wohl zu vertilgen," demnach nuzwcifclhaft auch dieselbe zu ver¬ pfänden. Nach dem klaren Wortlaute dieses Gesetzes besteht daher das Pfandrecht des 0. ohne Rücksicht auf das spätere Urthcil und die in Folge dessen bewirkte Löschung des Eigenthnmörcchtcs des dem vollen Umfange nach zn Recht. — Die vorstehende Ansicht wurde von den Herren Dr. Ahaaiö san. , Kersnik, Dr. Schöppl nnd Brunner ausführlich wider¬ legt. Jin Wesentlichen wurde sich darauf berufen, daß cs sich vorlie¬ gend nicht nm die Erlöschung eines erworbenen Pfandrechtes, sondern mir um die Null- und Nichtigerklärung eines solchen handle, welches schon ursprünglich nicht erworben worden sei und nie bestanden habe. Die Berufung auf den Z. 468 b. G. B. sei geradezu unstichhältig, da eS unzweifelhaft ist, daß auf die fragliche Realitäteuhälfte gar kein, mithin auch kein zeitliches Recht besaß. Vorliegend sei eine ftemdc unbewegliche Sache verpfändet worden, welche der Eigcuthümer nm so gewisser zurückzufordcrn berechtigt ist, da Z. 456 b. G. B. in Betreff dieses dem Eigcuthümer schon nach den allgemeinen Grund¬ sätzen zustehcudcu Rechtes unter gewissen Bedingungen unr rücksichtlich der beweglichen Sachen eine Ausnahme feststellt, und diese Ausnahme, wie dicß der Ausdruck „verpfändet" audcutet, nur vou dem freiwilligen, keineswegs aber vou dem richterlichen Pfände, wie solches im gegen¬ wärtigen Falle vorlicgt, gelten kann, und endlich diese Ausnahme eben, da sie von der Regel abweicht, strenge interpretki werden muß. Ein derartiger nuller Act erwachse demnach durch Berufung ans das Princip der Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Bücher nicht in Rechtskraft, sowie auch der Wortlaut des ß. 329 beweist, daß der redliche Besitzer zur Verpfändung einer fremden Sache kein Recht habe. Diesen Bemerkungen fügte schließlich Sc. Excellcnz der Herr Statthalter Freiherr vou Schloißuigg die Frage bei: worauf die Rcalexccutiou fortgcführt werden wolle, da die früher dem gehörige Realitäteuhälfte als solche nicht mehr bestehe? 132 Lcdtnig, Cim'Irechtsfall über Erenulon von Pnchlrechten. f31.j Civilrechtsfall, betreffend die Execution von Pacht¬ rechten. Referat deö Herrn . k. k. Auscultantcn. L.. suchte auf Grund eines iiu ordentlichen Verfahren erflosscuen rechtskräftigen Urtheils wider 14 die Execution an, und bat demgemäß um Bewilligung und Veranlassung der cxccutivcn Pfändung und Schä¬ tzung mehrerer, dem L. gehöriger, näher bezeichneter Fahrnisse, dann aber auch um cxccntivc Pfändung der dem 14 aus den mit 0., v. und L. abgeschlossenen Pachtverträgen zu¬ stehenden Rechte. Das städt.-dcleg. Bezirksgericht hat dem ersten Theilc des Be¬ gehrens, so weit cS die exccutive Pfändung betraf, stattgegeben, das gleichzeitig gestellte Begehren nm Vornahme der Mobilarschätzung aber unter Hinweis auf die Vorschrift der a. G. O., das Begehren nm Pfändung der Pachtrechte endlich aus dem Grunde abgcwiescn, „weil „stehende Früchte nach 8- 320 a. G. O. nur im Scquestrationswege „cxequirt werden können, die Sequestration jedoch nicht augesucht wurde." In dem gegen letztere Abweisung überreichten Recursc wird her¬ vorgehoben, habe ja nicht „stehende Früchte" zum Objecte seiner ExecutiouSführuug gewählt, sondern die Pacht rechte des Geg¬ ners und dich sei nicht einerlei; Vertragsrechte seien in liutzn juriciien nach Z. 298 b. G. B. als bewegliche Sachen anzuscheu, als solche unterliegen sie aber der im 8- 340 a. G. O. normirteu Exccutionsart mittelst Pfändung. Dabei beruft sich Rccurrent auch auf dasHfd. v. 27. Oct. 1797 J. G. S., Nr. 385. Dieses Hofdccrct bestimmt nämlich, daß Privatforderungen nicht bloß im Wege der Einantwortung nach 8- 314 a. G. O., sondern auch „im Wege der gewöhnlichen Executionsführung," nämlich mittelst Pfändung und Feilbietung in Exemtion gezogen werden können, nur bedürfe cs einer Schätzung hiebei nicht. Die Amtscriuncrungen, mit denen dieser Rccurs der 2. Instanz vorgelegt wurde, heben insbesondere hervor, „daß der Inbegriff der „Pachtrechte, inwieferne darunter ein gewinnbringender Gebrauch ver¬ standen wird, nach den 88- 1090 und 1091 b. G. B. wohl mir „den Bezug der stehenden Früchte umfassen," der Rccurrent daher auch nur letztere im Auge gehabt haben konnte. Das Oberlandesgericht bestätigte die erstrichterlichc Entscheidung. Bemerkenswert!) aber ist die Motivirung der 2. Instanz, welche die Behauptung aufstellt, das Pachtrccht sei ein Inbegriff von Rechten, unter denen jenes auf den Bezug der stehenden Früchte eben nur einen Theil ausmacht, daher die Exccutionsart auf Pacht¬ rechte sich verschieden gestalten müsse. Le-enig, CivilrechtsM über Crecuiivn voll Pachtrechtcn. 133 Die Motive der 2. Instanz lauten: „In Erwägung, daß, inso- „fcrne mit der angcsuchtcn Pfändung der Pachtrcchte die auf den von „dem Executeu gepachteten Grundstücken stehenden Feld fr ächte „getroffen werden sollten, die Vorschrift des tz. 320 a. G. O. zu be¬ obachten war, daß aber, insofernc die verlangte Pfändung sich auf „die sämmtlichcn, dem Executeu aus den geschlossenen „Pachtverträgen z»stehenden Rechte erstrecken sollte, weder „die dicßfälligcn Verträge und die der Executiou zu unterziehenden „Rechte genau angegeben sind, noch sonst abzuschen ist, wie und auf „was die Execution eigentlich durchgeführt werden soll, mithin das ge¬ stellte Gesuch der Vorschrift des Z. 311 a. G. O. nicht entspricht." Welche nun diese „sämmtlichcn" übrigen, dem Execntcn außer dem Bezngsrcchtc der stehenden Früchte aus den Pachtverträgen noch zustcheudcn Rechte sein sollen, ist umsoweniger einzusehcn, als cs sich im vorliegenden Falle um nichts anderes, als um cxccntionswcisc Ein¬ bringung einer Summe Geldes handelt, was das Obcrgcricht durch Citirung des Z. 311 a. G. O. selbst anerkennt, hiezu aber bei der strengsten juridischen Interpretation von Pachtrcchtcn wohl nur die stehenden Früchte das geeignete Exccutionsobject abgcben könnten. In dem gegen die obergcrichtliche Abweisung ergriffenen außer¬ ordentlichen Recurse wurden die bereits im ersten Nccnrsc ausgestellten Grundsätze, betreffend die Zulässigkeit der Pfändung von Pachtrechtcn, weiter entwickelt, und insbesondere die Difficnltätcn zu beseitigen ge¬ sucht, welche sich bei der practischen Durchführung dieses Execntions- modus zu ergeben scheinen. Nach Ansicht des Recnrrcnten wäre die Pfändung der Pachtrcchte nach Analogie des bereits oben erwähnten Hofd. vom 27. Oct. 1797 wie bei Prioatfordernngeu vorzunehmen; die Schätzung sei jedem Sach¬ verständigen möglich, sobald das Pachtobject und die Dauer der Pach¬ tung bestimmt bezeichnet sind; wie endlich die Feilbietung vorzunehmen sei, ist nach der Meinung des Recnrrcnten ebenso selbstverständlich, wie, daß dem Erstchcr nach der Feilbietung die Pachtrcchte cinzuantworteu sind, und er dadurch dem Verpächter gegenüber an die Stelle des Pächters tritt. Ob dieser Executionsmodus, ganz abgesehen von dessen gesetz¬ licher Zulässigkeit oder Unzulässigkeit, bei der oft äußerst kurzen, die Periode des nach unserem Gerichtsverfahren durchzumachendcn Exccn- tionsprocesseS manchmal vielleicht kaum erreichenden Pachtdauer nicht weit problematischer wäre, als das unseres Erachtens in diesen Fällen einzig zulässige Executiousmittcl der Sequestration, bleibe dahingestellt, und cs sei nur noch erwähnt, daß die Ansichten des Exccutionsführers auch beim obersten Gerichtshöfe nicht bessern Anklang fanden, als bei den untern Instanzen, wesentlich ans den bereits mchrcntwickclten Gründen. 10 134 Ledem'g, Civilrcchtssalt über VrecMion von Pachtrechten. So eines besseren belehrt, suchte nun der Executionsführcr nm die cxecntivc Sequestration der stehenden Früchte an. Allein auch dieses, ihm so vielfach angerühmte Execntionsmittel war demselben nicht bcschiedcn. Das Bezirksgericht wies den mit diesem seinen Gesuche ab, „nachdem die Sequestration nach Z. 320 a. G. O. mir nach erwirktem „Pfandrechte ans die Früchte bewilligt werden kann," Executionsführcr aber die Erwerbung eines solchen Pfandrechtes nicht dargcthan hat. Dieser Bescheid blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. Es ist hier nicht der Ort, ansznführen, auf welche andere Weise der Executionsführcr zur Zahlung gelangte, noch zu erwähnen, daß die Acten im Laufe des Exccntionsproccsses noch zweimal den Weg zum obersten Gerichtshöfe wanderten, allein es erscheint passend, eine Frage von Wichtigkeit hier aufznwerfen, welche sich ans dem letztan- gcführten Bescheide unmittelbar anfdrüngt. Pachtverträge nämlich werden, wie bekannt, doch wohl ohne Er¬ richtung einer schriftlichen Urkunde abgeschlossen; gesetzt den Fall, was so häufig vorkommt, der Pächter ist Taglöhncr, besitzt außer seinem täglichen Erwerbe kein Vermögen, er soll cxcquirt werden. Um die execntive Sequestration der auf dem gepachteten Grundstücke stehenden Früchte kann der Gläubiger nicht ansuchcn, weil der Voraussetzung gemäß, der Pachtvertrag nur mündlich errichtet wurde, somit auch nicht intabulirt erscheint, und dennoch fordert der Z. 320 a. G. O. die Jntabulation des Spruches zur vorläufigen Erwerbung des Pfand¬ rechtes, was im gegebenen Falle factisch unmöglich ist. Es erübrigt dem Gläubiger nun nichts, als abzuwarten, bis die auf dem gepachteten Grundstücke wachsenden Feldfrüchte von Grund und Boden getrennt sind, und nun nach Z. 340 a. G. O. darauf Exccution zu führen, und sohin seine Befriedigung ans deren Erlöse zu ersuchen, wenn der Schuldner nicht auch diese Exccutionsführuug durch frühem Verkauf oder Verpfändung der Früchte an einen Dritten vereitelt. Diese Gefahr scheint nnscrm Executionsführcr vor Augen ge¬ schwebt zu haben, als er das Ansknnftsmittcl der Pfändung der stehen¬ den Früchte als probates gegen widerspenstige Schuldner anprieS. Wir aber sprechen schließlich den wahrscheinlich unwidersprochenen Satz ans, daß Pachtrechte, welche sich nur auf mündliche Verträge stützen, kein Object der Execntionsführung sind. Debatte. Dagegen glaubte Herr Dr. E. H. C o sta seine Ansicht dahin anSsprcchen zu sollen, daß im vorliegenden Falle nach Analogie der Zß. 320 und 321 a. G. O. eine Sequestration auch ohne Vor¬ merkung im Grnndbuchc bestellt werden könne. Prolocoit der XXIX. Versammlung. 135 Herr L.-G.-A. Kcrönik sagt, Execntionsführer hatte einfach die Pfändung und sohin Schätzung und Feilbietung des Rechtes des Exccntcn auf die künftigen Fruchte cinlcitcn sollen, welcher Ansicht sich auch Herr Finanzrath Dr. v. Kalten egg er anschlicßt. Hiergegen bestreitet Herr Dr. Ahaöiö die Möglichkeit einer Schätzung des Rechtes auf die künftigen Früchte, da dieses Recht keinen bestimmten Werth habe, der vielmehr von einer Reihe zufälliger künf- tiger Ereignisse abhängc. Er befürwortet daher, daß sich der Exccn- tionsführcr dieses Recht cinantworten lasse, und als sohinigcr Eigen- thümer desselben sich daraus seine Zahlung erhole. Gegen die crstgedachte Bemerkung des Herrn Dr. Ahcmiö weiset Sc. Excellenz der Herr Statthalter Freiherr von Schloißnig auf den Umstand hin, daß von dem Pachtrcchtc, als solchem, auch die Einkommensteuer zu zahlen sei, daher dasselbe denn doch einen be¬ stimmbaren Werth haben müsse. Gegen die weitere Ansicht des Herrn Dr. Ahaäiö aber bemerkt Herr Finanzrath von Kalteneggcr, daß die Einnntwortnng der Pachtrcchtc nicht statthabcn könne, weil nnr Forderungen im bestimmten Betrage cingeantwortct werden können, der Werth der Pachtrcchtc aber erst durch Schätzung erhoben werden müsse. Zum Schlüsse widerlegte noch Herr Referent Lcdenig die An sicht des Herrn Dr. E. H. Costa unter Hinweis auf den Wortlaut des Z. 321 G. O. s32.s Protokoll der XXSX. Versammlung, welche am 27. November 1863, von 6—7^ Uhr Abends, im Gcsell- schaftö-Locale abgchaltcn wurde. Vorsitzender: Präsident v. Strahl. Schriftführcr: Erster Sccrctär Dr. E. H. Costa und 14 Mitglieder. 1. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Präsidenten begrüßt Herr Staatsanwalt Dr. v. Lehmann die Versammlung, indem er beifügt, daß es ihn freue, durch seinen Dicnstcsantritt in Laibach in der Lage zu sein, an den Zusammenkünften der Gesellschaft steten Anthcil nehmen zn können. 2. Hwraus wird das Protocoll der XXVIII. Versammlung vor- gclcscn und nnbcanständct angenommen. 3. Der Schriftführer macht folgende Mittheilnngcn: Von Tricst aus ist nufer Verein ersucht worden, seine Statuten n. s. w. nach Prag zn senden, wo man cbcnfalts mit dem Gedanken umgehe, eine juristische Gesellschaft zn gründen. Diesem entsprechend, wurde der 1. Jahrgang „unserer Mittheilnngcn" an Dr. Thomas 10* 136 Prowcoll der XXIX. Versammlung. öernh in Prag gesendet, von welchem im Namen des Gründnngs- comito'S ein überaus freundliches Schreiben cingclangt ist, welches vorgclcscn wird. „Ihre Gabe", heißt cs in diesem Briefe, „gewahrt nicht blaß trockene Data, sondern einen belehrenden und anziehenden Einblick in das innere Leben und die erfolgreiche Thätigkcit Ihres ver¬ ehrten Vereins, und bestärkt uns in der innigen Hoffnung, daß cs wohl Ihrem verehrten Vorgänge gemäß mich nns gelingen werde, in ähnlicher Weise zum Ausbaue der juristischen Wissenschaft nach Kräften bcizutragen. WaS uns aber hicbci noch mehr erfreut, ist der Umstand, daß nns, noch bevor wir in der Lage waren, den ersten Schritt zum vorgesetzten Zwecke zu thun, aus der Mitte stammverwandter Brüder hilfreiche Hand geboten und unser Beginnen mit aufrichtigen Wünschen begleitet wird. Die Statuten des projcktirtcn Vereins sind bereits von dem provisorischen Comito ihrem Abschlüsse so ziemlich zugeführt und werden dieselben demnächst zur Genehmigung cingcbracht werden. — Unser Verein soll zunächst der Pflege heimischer NechtSgcschichte und der Ausbildung unserer Sprache in allen Zweigen der Jurisprudenz gewidmet werden, wozu das practischc Bcdürfuiß immer mehr autreibt. Wir hoffen mit Freuden, daß die Zukunft uns auch auf diesem Pfade zu einander gesellen wird." Vom Präsidenten der juristischen Gesellschaft in Berlin, Grafen v. War tcns leb en, waren 50 Exemplare der Statuten dcrSaviguh- stiftnng eiugescudet, welche unter die Anwesenden verthcilt wurden. In dem äußerst verbindlichen Schreiben des Herrn Grafen heißt cS: „Da die juristische Gesellschaft zu Laibach, durch dcu Beschluß vom 7. Februar 1862, „betreffend die Bewilligung eines Beitrags zur Sa- viguhstiftung ans dem Vermögen der Gesellschaft" dcu ersten Grundstein zn diesem Denkmale für den allvcrchrtcu Nechtslehrcr, Staatsnünister Dr. v. Saviguy, gelegt hat, so wird cs derselben gewiß zur großen Gcnugthnung gereichen, die Stiftung, deren Vermögen bereits mehr als 20.000 Thaler beträgt, dadurch in'S Leben treten zu sehen, daß der kais. Academic der Wissenschaften zu Wien am 1. Jänner 1864 die Zinsenmassa des Stiftuugsvcrmvgcus pro 1863 zur Verfügung gestellt wird." — Neber Antrag des Herrn Vorsitzenden beschloß die Ver¬ sammlung, daß dem Grafen v. Warten Sieben für seine wieder¬ holt bethätigtc Theilnahme an unseren Arbeiten und Bestrebungen schriftlich der besondere Dank ausgesprochen werde. Weiters werden vorgclegt die ersten beiden Lieferungen des Com- mentars zum allgemeinen HandclSgcsetzbuche von Dr. Brix —vom Verfasser cingcsendct. Dieser Commcntar ist sehr cmpfehlcnswcrth wegen seiner Gründlichkeit, Vollständigkeit und Klarheit. Die Erläu¬ terungen schließen sich au die einzelnen Artikel des Gesetzbuches, und sind ebensowohl auf die natürliche Auslegung, als auch auf Proto¬ kolle der Nürnberger Conferenz, die Motive des preußischen Entwurfes, Protokoll »er XXIX. Versammlung. 137 und die Counnissionöbcrichte der Parlamente von Wien und Berlin basirt. Je schwieriger die Anwendung eines neuen Gesetzes in der Praxis ist, welches von der bisherigen Legislation in vielen Pnnetcn ganz abweicht, nm so angenehmer muß cs Jedem sein, in einem gründ¬ lichen Commcntare die Mittel dcS richtigen nnd vollen Verständnisses zn finden. Dcßhalb kann das genannte Werk den Juristen und Han¬ delsleuten nur bestens empfohlen werden. Schließlich wies der erste Secrctär ans die freundlichen Bemer¬ kungen der „österr. Notariatszcitung" (1863, Nr. 43, p. 284) über die bisherigen Hefte des II. Bandes unserer „Mittheilnngcn" und dar¬ auf hin, daß der von Herrn L.-G.-A. Kersnik mitgcthcilte Recht¬ fall „zur Lehre von der Compctcnz der Gerichte" in der „österr. Ge- richtszcituug" 1863, Nr. 131, abgcdruekt ist. 4. Der Präsident v. Strahl erwähnt der ehrenvollen Ernen¬ nung des ersten Sccretärs Dr. E. H. C o sta zum Acadcmiker der kais. Lcopold-Carolinischcn Acadcmie und beantragt, daß mich derlei persön¬ liche Auszeichnungen der Mitglieder unserer Gesellschaft in unseren Sitzungsprotocollen bemerkt werden sollen. Dieser Antrag wurde ohne Debatte zum Beschlüsse erhoben. 5. Endlich wies der Präsident ans den Verlust hin, welchen die Gesellschaft durch den im Oktober 1863 eiugetrctencn Todesfall ihres Mitgliedes, Karl Grösscl, Herrschaftöbesitzer zn Treffen, erlitt — eines Mannes, der sich die vollste Achtung Aller zu erwerben ge¬ wußt habe, die mit ihm in näherer Berührung standen. Zum Zeichen der Thcilnahme erhob sich die Versammlung von ihren Sitzen. 6. Den Schluß bildete ein Vortrag des Herrn Präsidenten v. Strahl, in welchem anknüpfeud an die Erörterung eines span¬ nenden und complicirten Falles einer Kindesweglegung, eine übersicht¬ liche Darstellung des Standes und der geschichtlichen Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen in Betreff dieses Verbrechens von den älte¬ sten Zeiten bis auf die Gegenwart gegeben wurde. Nachdem die Versammlung einstimmig dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß der Herr Vortragende gestatten möge, daß sein Vortrag in der Vcrcinszcitschrift zum vollständigen Abdrucke gelange, entspann sich über den NcchtSfall eine lebhafte Debatte, an welcher die Herren St.-A.-St. Kapretz, Dr. Snppan, St.-A. Dr. v. Lehmann, Dr. Joh. Ahaöiö, F.-R. Dr. v. Kaltcneggcr nnd Dr. E. H. Costa thcilnahmcn. 7. Hierauf wurde der Antrag gestellt nnd angenommen, die folgenden, einen Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildenden Rcchtsfällc bis zur nächsten Versammlung zn vertagen, und es erklärte somit der Herr Präsident die Sitzung für geschlossen. 138 Prowcotl der XXX. Versammlung. s33.s Protokoll der XU Versammlung, welche nm 11. December 1863 von 6 — 8 Uhr Abends im Gesell- schafts-Loeale abgehalten wnrde. Vorsitzender: Präsident v. Strahl. Schriftführer: Erster Secretär Dr. E. H. Eosta. 21 Mitglieder. 1. Das Protocoll der XXIX. Versammlung wird verlesen und genehmigt. 2. Der Schriftführer theilt mit, daß sich über gestelltes An¬ suchen der königl. kroatisch - slav. -dalmat. Statthaltercirath zu Agram bereit erklärt habe, mit der juristischen Gesellschaft in Schriftcntausch zu treten und dieser letztem regelmäßig ein Exemplar des „Ldorniic" (die neue in Folge allerh. Genehmigung erscheinende kroatische Gesetz¬ sammlung) zu übersenden. 3. Zum Mitglieds wurde einstimmig gewählt: Herr Josef Dc- beuz, Hausinhaber und Gemcinderath in Laibach. 4. Herr L.-G.-A. Sadler brachte folgenden Rcchtsfall zur DiScussion: Ein Gcwerbsmann sendet seinen Lchrjungen, mit den: uöthigen Gclde versehen, zu einem andern Gcwerbsmanne zum Behufs des Änkanfcs eines Artikels. Der Lchrjunge vollführt den Auftrag, kauft jedoch die Sache im Namen seines Herrn auf Borg und ver¬ braucht das ihm zu diesem Behufs gegebene Geld. Es fragt sich nun, ob in dieser Thatyaudlung eine Veruntreuung oder ein Betrug liege? Herr Sadler entschied sich für die letztere Qualifikation, indem der Käufer den auf Borg erkauften Artikel erhalten habe, somit nicht als Beschädigter anzusehcn sei. Als solcher erscheine nur der Verkäufer, dem ein Regreßrecht gegen den Herrn des Lchrjungen nicht zustehe, weil dieser zu einem Kaufe auf Borg nicht bevollmächtiget war. Dieser Ansicht schloßen sich in der nun folgenden Debatte an, die Herren Doctoren Suppan, Ahnöiö und Strahl, während die Herren St.-A.-S. Kaprctz, L.-G.-R. Brunner nnd Auscultant Ledenig den vorgclegten Fall als eine Vcruntreunng qualificirten, weil der Lehrjnnge nicht die crkanfte Wnare, sondern das überkommene Geld unterschlagen und verbraucht habe. Herr St.-A. v. Lehmann endlich erblickte in diesem Falle zwei getrennte Thathandlungcn nnd demgemäß eine Concnrrenz der Veruntreuung und des Betruges. 5. Herr Dr. Johann Ahaöiö verlas eine umfangreiche und von der Versammlung mit reger Thcilnahme cntgegcngenommcne Ab¬ handlung „über den Besitzstand landtäflichcr Güter", deren Drucklegung in der Vereinszeitschrift beschlossen wurde. Bei der über diesen Gegenstand eröffneten Debatte ergriff Herr Dr. v. Kaltenegger das Wort und machte folgende Bemerkungen: „Ans die Frage über die gesetzliche Erkenntnißquelle und Beweisführung Protokoll der XXX. Vrrsammlmlz. 139 für cincii landtüflichen Besitzstand mich beschränkend, stimme ich im Principe ebenfalls der Ansicht bei, daß der ständische Gildcnkataster, beziehungsweise die rectificatorischcn Dominicalfassionen, aus denen er gebildet wurde, maßgebend dafür sind, was zu den Bestandthcilen eines landtäflichcn Körpers gehöre. Ohne zu übersehen, was gegen eine derlei Beweiskraft der von den Dominien selbst eingelegten Fassionen ans Z. 118 a. G. O. nnd ans den spätem Verordnungen über die Nichtbcweisfähigkcit der ohne Einfluß der Nntcrthancu zu Stande ge¬ kommenen Stock- »nd Rectifications - Urbarien sich einwcnden ließe, glanbe ich, daß eine Analogie zwischen dem was hiebei speciell in Be¬ zug auf Urbariallasten, also auf Forderungen des Domininms gegen seine Untcrthanen ausgesprochen wurde und zwischen den Einbekennt¬ nissen des steuerpflichtigen Realbesitzcs keine conclndcnte Analogie be¬ stehe, denen lediglich ein dingliches Recht auf oder zu der Sache ent¬ sprach ; insbesondere ist cs zweifelhaft, ob diese Fassionen zur Zeit ihrer Errichtung und nach dem damals allein vorgelegencn Zwecke der Besteuerung dieses Besitztums als zum Vortheil der Fatentcn errichtet anzusehcn seien. Die Wechselbeziehung und der objcctive Zusammen¬ hang der Landtafel und des Gildenbuches sind jedenfalls gesetzlich fest¬ gestellt, und können daher nur den Sinn haben, daß letzteres so zu sagen das Lagerbuch der erstem ist. Dabei ist es eine besondere Frage des einzelnen Falles, ob der Inhalt dieser Fassionen, ihre objcctive Be¬ stimmtheit und Genauigkeit zu einem Beweise und in welchem Um¬ fange taugen. Dagegen kann ich die Ausschließlichkeit eines solchen land- tätlichen Besitzstandes gegen den factischen Besitz nicht gelten lassen; auch'der faktische Besitz, und vielleicht sogar vorzugsweise er hat sich des K. 323 b. G. B. und der übrigen Wohlthaten des Besitzes zu erfreuen, in weiterer Consequcnz wird er durch die Ersitzung selbst zu einem Ncchtstitcl; offenbar muß also zugegeben werden, daß gegen jeden bücherlichen Besitz, also auch gegen den landtäflichcn, ein faktischer Besitz rechtlich möglich und des Schutzes würdig sei. Wie und von wem dicß zu geschehen habe, gehört, wie ich Eingangs bemerkte, nicht wesentlich znr heutigen Thesis." Nachdem noch Herr L.-G. -R. Brunner die Unbestimmtheit der Fassionen als den Grund vieler Rechtsstreite hervorgehoben, Herr St.-A. v. Lehmann die Rechte des factischen Besitzes kräftig befür¬ wortet und Herr Präsident v. Strahl die fiskalische Bedeutung der Fassionen betont hat, ergriff Herr Dr. Ahaöiö das Wort zu einigen Gegenbemerkungen nnd cs wurde sohin die Debatte geschlossen. 6. Herr Dr. N n d o l P h brachte folgenden Rcchtsfall zur Erör¬ terung: Ein Landmann wurde auf Bezahlung einer längst beglichenen Forderung gerichtlich belangt. Nicht vertraut mit den Folgen einer Contnmaeirung und gestützt auf die in seinen Händen befindliche Quit- ung unterließ er es," zur Tagsatzung zu gehen, daher ein Contumacial- t 140 Protokoll der XXXI. Versammlung. erkenntlich erfloß und sohin die Exemtion eingcleitet wurde. Nun über¬ reichte derselbe eine Klage auf Sistiruug der Exemtion, indem er die Bezahlung der Forderung nachwies. Diesem Begehren wurde nicht stattgegeben, da keine dem rechtskräftigen Erkenntnisse nachgefolgte That- sache der Erlöschung der Forderung vorlag. Weil nun nach der Sach¬ lage auch eine Wiedereinsetzung nicht begründet erscheint, so fragt es sich, wie der zweifachen Zahlung vorgebeugt werden solle? Herr Dr. Johann Ahaöiö bemerkte hierüber, die Zahlung aus dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse müsse zwar geleistet werden, aber dem Exemten stehe sohin das Recht zu, mit der oonäiotio inäoditi den Rückersatz der bezahlten Nichtschuld in Gemäßheit des Z. 1431 b. G. B. zu begehren. Dieser Ansicht schloß sich auch Herr Dr. Suppan ausdrücklich an. 7. Hierauf erklärt der Herr Präsident die Sitzung für geschlossen. s34.s Protokoll der XXXS. Versammlung, welche am 15. Jänner 1864, von 6 bis 8 Uhr Abends, im Gesell- schafts-Locale abgehalten wurde. Vorsitzender: Vice-Präsident Dr. v. Kaltcncggcr. Schriftführer: Erster Secrctär Dr. E. H. Costa. Se. Excellenz der k. k. Herr Statthalter Freiherr v. Schloißnigg, und 17 Mitglieder. 1. Das Protokoll der XXX. Versammlung wird verlesen'und genehmigt. 2. Znm Mitglicde wurde eiustimmig gewählt: Herr vr. II. 3. Hermann Ignaz Bidermann, Professor der Rechts- und Staats- wisscnschaften an der Universität in Innsbruck. 3. Der Schriftführer thcilt mit: DaS cbcu aufgcnommcue Mitglied Herr Dr. H. I. Bidermann hat die besonderen Sympathien zu unserer Gesellschaft bereits wieder¬ holt werkthätig dargcthan. So durch eine sehr eingehende und freund liche Besprechung unserer Publikationen in Nr. 283 des Jahrganges 1863 der „Grazer Zeitung", dann durch zwei kostbare Geschenke für unsere Bibliothek: eine vortrefflich erhaltene Schöffer'sche Ausgabe der RuinbaiMusw vom I. 1510, und ein autographirtcs Exemplar einer von ihm verfaßten litcrar-historischen Skizze über das Studium der politischen Oeconomic in Ungarn. lieber Antrag des Vorsitzenden wird für diese Beweise besonderer Aufmerksamkeit dem Herrn Pros. Bidermann der Dank der Versamm¬ lung einstimmig votirt. Protocotl der XXXI, Persiimmlung. 141 Ferners theitt der Schriftführer mit: Der acadcmische Lesc»crein in Wien hat uns seinen 2. Jahres¬ bericht übersendet. Wir entnehmen daraus, daß der Verein 50 Pro¬ fessoren und 459 Studierende zu Mitgliedern zählt, und daß die Zahl der aufgelegten Zeitschriften 350 beträgt. Endlich ist noch auf Haimcrl's Vierteljahresschrift XI. Band (Litcraturblatt p. 25) hinzuwcisen, welche in sehr freundlicher Weise unsere VcreinSzeitschrift bespricht. 4. Herr LandcsgcrichtS - Sccrctär Freiherr bon Rcchbach be¬ leuchtet in einem umfangreichen, an die historischen Verhältnisse der ehe¬ maligen Herrschaft Haasbcrger Unterthancn anknüpfcnden Elaborate die Frage: „Gibt cs eine Servitut zum Bezüge des Mcrcantilholzcs, und kann ein solcher Berechtigter in der Scrvitutswaldung einen Holz¬ diebstahl begehen?" Der Herr Vortragende verneint das Erstere und bejaht das Letztere, und zwar hauptsächlich ans folgenden Gründen: Es gibt überhaupt keine Servitut des Mcrcantilhvlzbezuges schon nach dem gesetzlich feststehenden Begriffe der Servituten, welche den Vor- theil eines herrschenden Gutes zur Basis haben. Insbesondere sei aber bei der Herrschaft Haasberg hievon keine Rede. (Hiebei erörtert der Herr Redner die entgcgenstchendcn Gründe der Erkenntnisse der k. k. Grundlastcn-Ablösungs- und Rcgulirnngö-Landes-Commission, welche zum Theilc bereits von der k. k. Ministerial-Commission bestätigt wur¬ den.) Wollte man aber auch eine derartige Servitut zugeben, so be¬ gehe der Berechtigte doch in der Servitutswaldung einen Holzdicbstahl, wenn er ohne Ausweisung Mcrcantilholz sich ancigne. Denn dieser Hötzbczug sei jedenfalls von gewissen Gegenleistungen abhängig gewesen, und war nur unter Controle gestattet. Diesen Ansichten trat Herr Dr. Schöppl entgegen: Was die Verhältnisse von Haasberg betrifft, so erfordern sie eine viel genauere Prüfung der Nechtsdocumcntc n. s. f., als daß man hier des Nähern cingchcn könnte. Faßt man aber die gestellte Frage im Allgemeinen in's Auge, so sehe er nicht ein, warum eine Servitut des Mcrcantilholz- bczuges unstatthaft sein solle. Abgesehen, daß derselben auch das bür¬ gerliche Gesetzbuch nicht cntgcgensteht, stammen diese Servituten aus Zeiten, wo noch das römische Recht bei uns Gesetzeskraft hatte, welches den Beisatz des K. 473 b. G. B. („zur vorthcilhafteren oder besseren Benützung eines Grundstückes") nicht kenne. Dieses Recht des Mer cantilholzbczugcs existirt auch unbestritten bei den Herrschaften Schnee¬ berg und Ncnmarktl. Gewiß ist dieses Recht weder ein gcthciltcs, noch ein gemeinschaftliches Eigcnthum. Was soll cs dann sein, wenn cS auch nicht eine Servitut ist? — In Bezug auf den criminellen Thcil der Frage bemerkt Herr Dr. Schöppl, daß allerdings auch ein Servi- tutsbcrcchtigter in der Scrvitutswaldung einen Diebstahl begehen könne, jedoch nur durch Ucberschreitung seines Rechtes, was ihm in jedem einzelnen Falle nachgewiesen werden müsse. 142 protocoll der XXX!I. Pcrsommlung. Den vorstehenden Ansichten des Herrn Doetor Schöppl traten der Hauptsache nach, bei: Herr L.-G.-R. Brunner, Herr Finanz¬ rath v. Kaltencggcr und Dr. E. H. Costa. Herr Dr. Joh. Ahaöiö 8sn. gab die Möglichkeit einer Servitut des MercantilholzbczugeS zu, wollte jedoch dieselbe auf den Fall nicht ausgedehnt wissen, wo sich das Recht nicht ans Verträge, sondern auf die Ersitzung stütze. 5. Wegen weit vorgerückter Stunde wurden die weiteren Pnncte der Tagesordnung ans die nächste Versammlung vertagt, und die heutige geschlossen. s35.s Protocoll der HXS§. Versammlung, welche am 12. Februar 1864 von 6—8 Uhr Abends im Gesellschafts- Locale abgehaltcn wurde. Vorsitzender: Präsident v. Strahl. Schriftführer: Erster Sccrctär Dr. E.H. Costa. Se. Exccllcuz der k. k. Herr Statthalter Freiherr v. Schloißnigg und 16 Mitglieder. 1. Der Vorsitzende eröffnet die Versammlung, indem er den Umstand betont, daß cs heute das erste Mal ist, daß der HerrLandcs- gcrichtsprüsidcut den Verein mit seiner Gegenwart beehre, und gibt dem Gefühle der Freude Ausdruck, Männer von so hervorragender Stellung und anerkannter juristischer Bildung in unserer Mitte zu scheu. — Zum Zeichen der Zustimmung erhob sich die Versammlung von ihren Sitzen, und es begrüßte sohin Herr Landcsgerichtspräsident Dr. Luschin den Verein, indem er beifügte: „Wenn ans einem Felde menschlichen Wissens, so sei ans den: Felde der Jnrisprudcnz alles gelegen an dem vereinten Streben und zeitgemäßen Fortschreiten seiner Mitglieder." 2. Der Schriftführer verliest das Protocoll der XXXI. Ver¬ sammlung, das nnbeanstündct angenommen wird. 3. Der Schriftführer theilt ferner mit: Der Vorsitzende des Cnratorium's der Savigny'schcn Stiftung in Berlin, Stadtgerichtsrath und Präsident der juristischen Gesellschaft Dr. Graf von Wartenslcbcn, übersendete Namens dieses Curatorinms 30 Exemplare des Protocolls der Savigny - Stiftung vom 29. December 1863, welche unter die Anwesenden vcrtheilt werden. Laut dieses Protocolls betrügt dcr Stif- tnngsfond 23.810 Thlr. Ferner berichtet der Schriftführer, daß bei der Generalversammlung und bei dem Bankete des Stenographenvereins, zu welchem freundlichst auch alle Mitglieder der juristischen Gesellschaft geladen waren, wiederholt in freundlichster und ehrenvollster Weise Prawcoll der XXXIl. Versammlung. 143 unserer Gesellschaft gedacht wurde, wofür über Antrag des Vorsitzenden dein Stcnographenvcreinc der Dank der juristischen Gesellschaft ausge¬ sprochen wird. 4. In Betreff der bevorstehenden Generalversammlung wird über Antrag des ersten Secrctärs ohne Debatte beschlossen: n) deren Verlegung auf Donnerstag den 10. Mürz; b) dieselbe mit einem auf freiwilliger Subscription der Mitglieder bcrnhcndcn Souper zu verbinden, und e) das Arrangement dieses letzter» einem Comitö von 3 Mit¬ gliedern anzuvcrtraucn, welche der Gesellschafts-Präsident zu ernennen hat. 5. In Abwesenheit des Herrn Dr. Josef Ahaöiö verliest der Schriftführer eine von selbem cingcscndcte umfassende Abhandlung, worin der faktische Besitz und dessen gesetzmäßiger Schutz von Seite der Gerichte und der politischen Behörden in Kram erörtert wird. Diese Abhandlung liegt dein heutigen Protokolle bei und gab zu einer längeren Debatte Anlaß, in welcher Herr F. -N. Dr. v. Kaltcnegger in eine Widerlegung der einzelnen Behauptungen derselben einging, Herr L.-N. Dr. v. Schöppl die politischen Behörden, welche zum Schutze der Servitutsberechtigten cingcschrittcn sind, gegen die darin enthaltenen Angriffe rechtfertigte und schließlich Se. Exccllenz der k. k. Statthalter bemerkte: Herr Dr. Ahaöiö habe in seiner Abhandlung hauptsächlich eine spccicllc Herrschaft und deren Rechtsverhältnisse vor Augen gehabt. Wenn er auch die Nichtigkeit aller Schlußfolgen zngcbcn wolle, so sei doch die Voraussetzung, ans der jene beruhen, falsch, indem das „nw bestrittene und bücherliche Eigcnthum" fehle. Die fragliche Herrschaft wolle vielmehr ans dem ihr übertragenen Forstanfsichtsrcchte über fremde Waldungen das Eigenthumsrccht darauf ablcitcn. 6. Herr F.-R. Dr. v. Kaltcnegger erörterte die Rechtsfrage „vom Eide", als civilgcrichtlichcm Beweismittel für oder gegen mora¬ lische Personen" in einer diesem Protokolle beiliegenden Abhandlung, deren Drucklegung beschlossen wurde. Im Anschlüsse hieran thciltc Herr 8.-G.-R. Brunner einen specicllen Rechtssall mit, Herr Dr. Snppan sprach sich gegen die Ansicht des Herrn Dr. v. Kaltcnegger ans, welche aber vom Herrn Dr. v. Lehmann unterstützt wurde. 7. Schließlich thcilte Herr F.-N. v. K a lt e n e g g cr einen Rcchts- sall mit, welcher ihm den Anlaß zur genauen Präcisirnng jener Be¬ dingungen gab, unter denen allein ein Ersatz des durch ein wildes Thier verursachten Schadens vom Jagdcigcnthümcr begehrt werden kann. Hieran anknüpfend theilten auch die Herren St.-A. Dr. v. Lehmann und 8.-G.-R. von Strahl einschlägige Ncchtsfällc mit. 8. Hierauf schloß der Herr Vorsitzende die Versnmmlnng. 144 KnUmeggee, vom Eide, als civitgenchUlchem Veum'simNet. s36.j Vom Gide, als civilgerichtlichem Bclveismittcl für oder gegen moralische Personen. Boni Herrn k. k. Finanzrathe Z?»». ZLStLe-i- v Z. 223 a. G. O. (297 w. g. G. O.) sagt: Ein gerichtlicher Eid kann niemals dnrch einen Sachwalter, sondern maß jederzeit in Person abgcschworcn werden. Wenn die Motive und die Anwendung dieser Vorschrift bei Jn- dividncn, bei einzelnen Personen klar nnd unzweifelhaft sind, weil der Eid eben nur die solenne Bestätigung des eigenen Wissens und Erin¬ nerns , oder der eigenen Ucberzcngnng von der objcctiven Richtigkeit des Bcweissatzes sein soll, — so ist der Fall ein anderer gegenüber von moralischen Personen, von Rcchtsgcscllschaftcn, deren Persönlich¬ keit nur ein abstracter Begriff ist, die als solche unmittelbar kein eigenes Wissen, kein eigenes Wollen besitzen könnten, sondern deren Wissen und Wollen nur im Resultate der vertragsmäßigen Vereinigung des Eiuzeln- wissens und Einzelnwollens aller Mitglieder sich ergibt. Es fragt sich also, ob und wie, um jener Eidesleistung in eigener Person zu entsprechen, Eide moralischen Personen angeboten nnd ab¬ gelegt werden sollen? ist die Eidesleistung aller oder der Mehrheit der Mitglieder erforderlich? oder ist dazu der Vorsteher, der die Gesellschaft nach Außen, nnd insbesondere in Rechtsstreiten vertritt, berufen? oder können Vcrwaltnngsbcamte, namentlich dann, wenn sie eben allein vom Eidcsfacto Wissenschaft haben können, zu solchem Eide zngelasscn werden? und ist cs nöthig, daß die Eidespcrson sich dem Strcitvcrfahren ausdrücklich und förmlich als VertrctnngSleistcr anschlicßc und in dem¬ selben sich zum Eide erbiete? Weder die allgemeine noch die westgalizischc Gerichts-Ordnung geben für diese Fragen gesetzliche Auskunft. Es muß also ans den Grund des Gesetzes und auf die Analogie verwandter Gesetze zurückgcsehcn werden. Daß cs ans die Eidesleistung weder aller, noch auch der Mehr¬ heit aller Mitglieder ankommcn müsse, das dürfte beim ersten Einblicke in die Sache unzweifelhaft sein. — Wie soll z. B. beim ErfüllnngS- cidc bezüglich einer Thatsachc, deren Augenzeuge nur Eiu Mitglied von hundert gewesen, die Zulässigkeit des Eides davon abhängig sein, daß alle 100 — oder wenigstens 50 — oder mich nnr 2 ihn ablcgcn. Oder wie soll dieser Grundsatz beim Staate, dem Fiscus angcwendct werden. Achnlich sind die Bedenken gegen die Eidesleistung durch den Vorsteher, insoferne man sic nicht bloß facultativ, d. i. zulässig, son- Kaltenegger, vam Eide, als clvilgenchtllchem Jewelsmittel. 145 deri: als oonckiUo sina Wu non auffaßt; mit anderen Worten, info- ferne man behaupten wollte, nur der Vorsteher könne, dürfe den Eid für die Gesellschaft ablegcn; denn wie, wenn er von der Thatsache, — von dem zu manifcstircndcn Vermögen oder Schriftstücke keine Kcnntniß hatte, oder wenn von einem, die juristische Persönlichkeit nach Außen rcpräscntircndcn Vorsteher, z. B. beim Staatsschätze, keine Rede sein kann? Die Zulassung von VerwaltnngSbcamtcn, da solche nur Sach¬ walter der Gesellschaft sind, steht mit dein Wortlaute des Z. 223 a. G. O. im Widerspruche, und so scheint wirklich, wie auch Hofrath Nippel in seinem Commentar zur Gerichtsordnung (freilich nur ans den ErfüllungScid sich beschränkend) WZ. 554, Absatz 6, erörtert, nur der Beitritt eines Bcrtretnngslcistcrs für die moralische Person das Beweismittel dcö Eides in jenen Fällen zu ermöglichen, in welchen sic ihn durch ihren Vorsteher abznlegen nicht vermögen. Die Vorschriften der Civilproccßordnnngcn für Ungarn re. vom l6. September 1852 und für Siebenbürgen vom 3. Mai 1852, weichen in diesem Gegenstände allerdings ab; ich will sic daher nicht nnr als positive Entschcidungsqucllc unmittelbar, was selbstverständlich unstatthaft wäre, sondern auf analoge Weise nicht als durchaus ma߬ gebend besprechen, denn sie weichen grundsätzlich von unserer Gerichts¬ ordnung durch die Bestimmung (ZK. 237 nnd 238) abder Richter habe der Regel nach nnr den streitenden Thcilcn selbst den Eid aufznlcgcn, könne aber nach seinem Ermessen über Umstände, die nicht der streitenden Partei selbst, sondern nur einem Dritten, in dessen Rechte sic cingctrctcn, oder durch dessen Handlungen sie verpflichtet worden ist, insbesondere ihrem Bevollmächtigten, Cedcntcn oder Vcr- trctnngSleistcr, oder wenn gegen den Bürgen Proceß geführt wird, den Hnnptschuldncr, aus eigenem Wissen bekannt sind, auch diesen dritten Personen den Eid Vorbehalten oder aufcrlcgcn. Also auch, wenn sie nicht Vcrtrctnngslcistcr, nicht Strcittheilc sind, können diese dritten Personen einen Partcieid wirksam ablegcn. Ans diesen formellen Unterschied aber beschränkt sich auch die Differenz zwischen der ansnamSloscn Regel des ß. 223 a. G. O. und zwischen den, die erwähnten Ausnahmen znlasscndcn Paragraphc der Civilprvccß- ordnung in Ungarn rc. Bei uns wird also der Sachwalter, Beamte w. nur als Vcr trctnngSlcister schwören dürfen. Ucbrigcns halte ich cS, sobald dieser Dritte sich freiwillig zu dieser VcrtrctnngSleistnug versteht, eben nicht nöthig, daß er für den Klüger sofort in der Klage, für den Geklagten sofort in der Einrede zu dieser Vcrtretnngölcistnng sich erkläre, weil die dießfalligcn Prä¬ klusivfristen des tz. 58 a. G. O. nnr im Rechtsverhältnisse des Ver- tretungswcrbcrS zum Vertrctnugsleistcr maßgebend sind. 146 Mltencgger, vom Eide, als rivügerichtlichem Beweismittel. Dicß führt mich sofort zu dcr weitern Frage, ob im Rechtsstreite von moralischen Personen der Eidcsleister sogleich bei Anbietung des Eides nnd von wem namhaft zn machen sei, und ob hiebei die Wahl eine beliebige sein könne? In dieser Beziehung nun glaube ich allerdings eine spccielleRorm der erwähnten Civilproceßordnungcn berufen zn können, ohne den Be¬ denken untren zu werden, die ich eben früher sogar gegen eine analoge Anwcndnng dieser Proceßordnnngcu anführtc, denn die Vorschrift des tz. 241 daselbst: „Wer in Rcchtsangclegcnheitcn der Gemeinden, Ge¬ sellschaften und anderer moralischer Personen, oder mehrerer Streitge- nosscn den Eid ablegcn soll, darüber hat bei dem Erfüll n n gs- nnd Schätzung Seide die Partei, welche ihn anbictet, bei den: H a n p t- n n d O f s c n b a r n n g S c i d e diejenige, welche ihn anfträgt, im Laufe des Processcs ihre Erklärung abzngcbcn und der Richter nach den Verhältnissen der Thciluehmcndcn so zu ent¬ scheiden, daß der Eid nicht ohne Noth vervielfältigt, und nur den¬ jenigen, die ihn nach eigenem Wissen ablegcn können, auferlcgt oder Vorbehalten werde."—Diese Vorschrift, meine ich, ist so sehr in dem Wesen der Sache begründet, daß sie auch ohne positiven Gcsetzcsans- sprnch für die Länder dcr allgemeinen und wcstgalizischcn Gerichts¬ ordnung Anwendung finden kann — ja finden muß. Wer nämlich berechtigt ist, das Vorhandensein einer Thatsache oder eines Werthes zn beschwören, und sich zn solchem Beweise eines Vertretungsleisters zu bedienen, dem müssen auch die Bcnrthcilnng und der Vorschlag Vorbehalten bleiben, welche taugliche Person ihm dafür zu Gebote stehe; und wer anderseits berechtigt ist, von seinem Gegner die eidliche Verneinung einer von diesem widersprochenen Thal fache, oder die eidliche Offenbarung einer allfälligen Verheimlichung zn begehren, dem müssen ebenfalls die Benrthcilung und dcr Vorschlag jener Persönlichkeit oder Persönlichkeiten znstehcn, bei denen er eine seinen BcweiSsätzcn entsprechende Kenntnis;, also entsprechende Eides¬ leistung voranssctzcu darf; beim gegenseitigen Principe würde man cs dem Belieben des Gegners überantworten, die Wirksamkeit des dem Beweisführcr znkommendcn Eidcsmittcls durch Abweisung der hierzu geeigneten Persönlichkeiten zn vereiteln. Eine Beschränkung in der Wahl des EidcSlcisterS — abgesehen von dcr Tauglichkeit seines Wissens nämlich — besteht aber dennoch, und zwar in seinem Rechtsverhältnisse zur moralischen Person, als Strcitthcil. Da er nämlich BcrtrctuugSlcister sein soll, und Niemand schuldig ist, einen Vertretungslcister (sei cS als Gegner, sei es als Genossen) sich aufdringcn zn lassen, dcr in dein Proccssc gar nicht bctheiligt ist, und da in analoger Weise auch die Civilproceßorduung für Ungarn re. nur von Bevollmächtigten, Ccdenten , Streitgenosscn re., kurz von LalteneMr, Ncchtssall über Wilbschadenersntz. 147 solchen Eidcsleistcrn speicht, welche an der Sache bctheiligt sind, so können ganz fremde Personen nicht zn einem Parteien-, sondern mir zn einem Zengcneide gelangen. Eben dcßhalb ist cs selbstverständlich, daß über die Vorschläge des Bcweisführcrs nnd die allfälligen Einwendungen des Gegners, das Ermessen des Richters den oder die Eidcsleistcr der moralischen Person werde zu bestimmen haben. Die Zeit endlich, wann der Eidcsleistcr namhaft zn machen sei, ist spätestens dieselbe, in welcher der Vcrtrctnngsleister beitretcn darf, d. i. im Laufe der Verhandlung; — allerdings gehört zum vollen An- bieten eines Beweises, das eben sogleich geschehen soll (Z. 12 a. G. O.), auch das Beweismittel, also die Person des Eideslcisters, wenn aber dieser erst später sich ausfindig macht, oder verfügbar stellt, so besteht meines Erachtens kein gesetzförmliches Hinderniß, ihn auch nach bereits geschehener EidcSanbictung namhaft zn machen. s37.s bin Rechtsfall vom Wildschadenersatze. Vom Herrn k. k. Finanzrathe Ki'. Mittel' v. Zur Grafschaft Z. gehört das Jagdrccht in mehreren Wald- districten, die sic als Servitntsablösung an die Berechtigten, mit Vor¬ behalt eben jenes JagdrcchtcS abgetreten hatte. Einer der ehemals Servitutsberechtigten, nun Mitcigcnthümcr des Walddistrictcs, machte Mitte August gegen den Jagdinhabcr beim Bezirksamte einen Schadenersatzanspruch von 100 fl. für ein Stück Wcidcvieh anhängig, das ihm wenige Tage zuvor in jenem Jagdge¬ biete von Bären zerrissen worden war. — Er sei nämlich schon Ende Juli, als sich jenes Nanbwild zeigte, zum Jagdinhabcr gegangen, habe ihm das Vorhandensein dieses ge¬ fährlichen Wildes angczcigt, und nm Veranstaltung der Jagd ans das¬ selbe ersucht, damit ein schon einmal in diesem Sommer am Wcidc¬ vieh seiner Ortschaft vorgckommcner Schade sich nicht wiederhole. Graf A. habe jedoch die Jagd mit dem abgelchnt, daß eö verboten sei, jetzt ans die Bären zu jagcu, übcrdieß stchc er im Begriffe, die Jagd zu verpachten, daher er dem künftigen Pächter nicht vorgrcifcn wolle. Da nun ans dieser Abwehr der Jagd und Schonung des Raub- wildes von Seite des Grafen Z., als Jagdbcrechtigtcn, der beiläufig 8 Tage später wirklich vorgefallcne Schade entstanden sei, so begehre Beschädigter dessen Ersatz, für dessen Größe er die geeigneten Beweise anbot. Der Jagdinhabcr stellte in seiner Acnßcrnng hierüber den Sach¬ verhalt selbst insofcrnc anders dar, als er die Kunde von dem Er¬ scheinen des Bären in seinem Jagdgebiete von dritten Personen er¬ halten, und auf bereit Anfrage, ob er die Jagd zu dessen Erlegung 148 Äalteneggcr, Aechtsfall über Wlldschndencrsah. veranstalten wolle, äußerte, dermal nicht in der Lage zu sein, cS zu thuu, daß dicß aber demnächst bcvorstchc. — Von einem Verbote, ans den Bären Jagd zu machen, habe er nichts gesagt; diese war nicht nnd konnte auch nicht verboten werden, weil das Erlegen des Naub- wildcs — außer in geschlossenen Thiergürten — Jcdcrman gesetzlich frei steht. Dcßhalb und weil kein Gesetz den Inhaber einer Jagd vcrslichtc, das Raubwild zu verfolgen, lehne er die Verantwortung und den Ersatz des Schadens ab. Der Beschädigte beharrte bei seinem Ansprüche mit dem, daß die dem Begriffe des Hegens ganz nahe verwandte Schonung des Wildes, welche letztere Graf Z. jedenfalls bcthätigte, diesen für die nachthciligen Folgen verantwortlich mache, umsomehr, als der Jagd¬ inhaber sogar gegen das nachtheiligc Anwachsen des an sich unschäd lichen, umsomehr also des durch seine Beschaffenheit gefährlichen Raub- wildes cinzuschreitcn verpflichtet sei. Die zur Bcurthcilung der Frage einschlägigen Specialgcsctze sind: Z. 383 a. b. G. B. „Wem das Recht, zu jagen, gebühre, wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmt und der vom Wilde verursachte Schade ersetzt werde, ist in den politischen Gesetzen fest¬ gesetzt." Jagd- und W il d s ch ütz o r d n n n g — Patent 28. Februar 1786, Jos. Gesetz-Sammlung XI, puZ'. 488, auf welche ebenfalls die mit der illyr. Gub.-Curr. und Organisations-Verordnung ddo. 23. Juni 1814 (Provinzial-Gesctzsammluug, Ergänzungsbaud', II. Ab- thciluug, Nr. 145, 146) auf den 2. August 1814 bestimmte Wirksam- machung der österreichischen Gesetze zu beziehen ist, endlich Ministerial-Vcrordnung 14. Juli 1859, N. G. Bl. dir. 128, die auch für Krain jene Jagd- und Wildschützordnnng und die ausschließliche Compcteuz der politischen Behörden zur Erhebung und Entscheidung der Wildschaden-Ersatzansprüche fcstsctzte. — Berücksichtigt man ans jener Jagdorduuug die Bestimmungen über eigentliche Wildschäden (im Gegensätze zu den Jagdschäden, welche unmittelbar aus der Jagdausübung entstehen), so sind cs drei Fälle, in welchen die Verantwortlichkeit des Jagdiuhabcrs für Wildschäden hcrvortritt: 1. Daö Halten (Hegen, Pflegen nnd Aescn) von schädlichen Thicren in nicht geschlossenen, gegen allen Ausbruch gut gesicherten Thicr- gärten. — Siehe den bezüglichen, ausdrücklich freilich nur von Thicrgärtcu für Schwarzwild lautenden Z. 3 der Jagdordnung. 2. Das Widersetzen des Jagdiuhabcrs oder seiner Jäger gegen das freie Recht Jedermanns, derlei schädliches Wild zu schießen, oder auf sonst eine Art zu erlegen. Siehe den darauf bezüglichen 2. Thcil des Z. 3 der Jagdorduuug. Kaltenegger, Ncchksfall aber Mldscha-enersah. I4S 3. Das übermäßige Hegen des eigentlichen, d. i. an sich unschäd¬ lichen Jagdwildes, so ferne dessen zn großer Anwachs der allge¬ meinen Cnltnr nachtheilig wird. Siche Z. 11 der Jagdordnung. Aus diesem darf gefolgert werden, daß bloß deßhalb, weil ein Jagdinhabcr die Verfolgung eines Naubwildcs in seinem Jagdgebiete unterläßt, er nicht verantwortlich werde, weil ihn dießfalls weder eine allgemeine, noch besonders gesetzliche Vorschrift verpflichtet, und weil insbesondere keine Analogie ans seiner Verpflichtung, dem übermäßigen Anwachsen des Jagdwildes zu steuern, geltend zn machen ist, indem eben der wesentliche Unterschied zwischen Jagdwild und Raubwild darin besteht, daß das Erstere zn Gunsten des Jagdinhabers unter den Eigenthnmsschutz des Gesetzes gestellt — Letzteres aber zu tödtcn Jeder¬ mann freigestellt ist. Deßhalb und weil im gegebenen Falle auch keine Ucbertretung der Vorschriften bezüglich des Raub- oder schädlichen Wildes thatsächlich constatirt ist, stellt sich der Schaden-Ersatzanspruch als unstatthaft dar, und daß der Z. 15 der Jagdordnung unter die zu vergütenden Wild¬ schäden offenbar jene nicht zählt, welche ein Naubthier anrichtet, dessen Vorhandensein dem Jagdinhaber eben nicht zur Last gelegt werden kann. Die citirtcn Paragraphe des Jagdpatentes lauten: 8- 3. Schwarzwild (Wildschweine) darf nur in geschlossenen und gegen allen Ausbruch gut gesicherten Thiergärten gehalten werden. Wenn ein, Schwarzwildstück außerhalb eines Thiergartens angctroffen wird, so ist cs Jedermann zu allen Jahreszeiten erlaubt, dasselbe, wie Wölfe, Füchse oder ein anderes schädliches Naubthier zu schießen, oder sonst auf eine Art zu erlegen. Sollten sich Jagdinhabcr oder Jäger wider¬ setzen, so werden sie znr Strafe 25 Ducatcn zu erlegen und allen durch das ausgebrochcne Stück Vieh verursachten Schaden zu vergüten haben. 8- 11- Die Kreisämtcr haben darauf zn sehen, daß die Jagdinhaber das Wild zum Nachthcilc der allgemeinen Kultur nicht übermäßig hegen; und sie sollen diejenigen, bei denen sie einen zu großen Anwachs des Wildstandes wahrnchmcn, nach der bereits bestehenden Vorschrift ohne Nachsicht zur verhältnißmüßigen Verminderung desselben verhalten. 8- 15. Alle Wildschäden, sie mögen in landesfürstlichen oder Privat¬ jagdbarkeiten, an Feldfrüchten, Weingärten oder Obstbäumen geschehen, müssen den Unterthanen, nach Maß des erlittenen Schadens, sogleich in Mtura, oder in Geld vergütet werden. Daher alle dergleichen 11 150 Pratocoll dcr 3. General- (XXXIII.) Versammlung. Beschädigungen zur Zeit, da sie noch sichtbar sind und bcurtheilt werden können, der Obrigkeit anzuzeigen sind. Die Obrigkeit hat als¬ dann durch unparteiische Männer ans der nämlichen oder nächsten Gemeinde dieselben schätzen zu lassen und nm deren Besichtigung bei dem Kreisanitc anznlangcn. Zn dieser Besichtigung hat daS Krcisamt bei landesfürstlicheu Jagdbarkeiten den nächsten kaiserlichen, bei Privatjagdbarkeitcn den Jäger der Herrschaft dieses Bezirkes beizuziehen, den Betrag des Schadens zu bestimmen und diejenigen, die die Vergütung zu machen haben, zur Bezahlung anzuhalten. s.38.s Protokoll der 3. General - ) 643 — ^27^ 174 27'4 126 54'4 80 50 657—2) 40 — 951 77'4 7—2) 646 — ») 779 54^4 Anmerkungen. ') Hievon 15 fl. 50 kr. unein¬ bringlich, welche in Abschreibung gebracht werden. 's Nämlich eingezahlte Jahres¬ beiträge pro 1863 . . 615 fl. pro 1864 . . 42 „ 657 fl. °) Der Gesammtrückstand be¬ trägt .28fl.50kr. wovon jedoch der Rück¬ stand eines Mitgliedes pro 1862 Mit fl. 15.50 und pro 1863 mit . . . fl. 6.—- 21 fl. 50 kr. Rest . 7fl.-kr. als uneinbringlich in Abschreibung zu bringen ist. 's Nämlich von 70 in Laibach domi- cilircnden Mitgliedern 0 6fl. 420 fl. und von 67 answärtigcn ü 4 fl. - 268 fl. Summa . . 688 fl. abzüglich der bereits be¬ zahlten . - 42 fl. Rest . . 646fl. Rechnung. 161 Jahr »86» und Voranschlag für das Jahr 1864. 162 Das Iaiiquct der surislischkN Gesellschaft. s42.s Das SSL. Banquet der juristischen Gesellschaft. Nach stenographischen Aufzeichnungen beschrieben vom Herrn HVItlnvIi» Ritter v. Gewährte bereits die am 10. März abgehaltene 3. General-Ver¬ sammlung der juristischen Gesellschaft in Laibach in der, bei dieser Ge¬ legenheit vorgeführten summarischen Rundschau ihrer letztjährigen wissen¬ schaftlichen Leistungen das erfreuliche Bild einer rastlos vorwärts stre¬ benden Thätigkeit, einer überraschenden Entwicklung geistiger Kräfte, so reihte sich in dem, der 3. General-Versammlung auch im heurigen Jahre gefolgtem Banquet der freudige Beweis daran, daß derselbe frische Geist, der die ernste Seite ihrer scientivischen Bethätigungen durchweht, sich auch im Gebiete der geselligen Freude und bei frohem Gelage bekundet. Nachdem der neu gewühlte Vice-Präsident Herr Landesgerichts- Rath Brunn er die Toastreihe in würdigster Weise mit einem mit Bei¬ fall gekrönten Trinkspruche auf das Wohl S e i n e r M a j estät des Kaisers, als des Protectors aller Vereine, inaugurirt hatte, erhob sich der Herr Landesgerichts-Rath v. Strahl zu folgenden schönen und zeitgemäßen Worten: „Die Juristen achten das Recht, allein sie wissen auch, wie es mit dem Rechte stünde, wenn der Arm gelähmt wäre, es durchzusetzen. Sie wissen, was ein Rechtssprnch wäre, wenn die Execution nicht folgen würde." „Heute rauschen Oesterreichs Adler im unaufhaltsamen Fluge über die Königsau; heute bluten Oesterreichs Herzen bei der Execution, zu der unser Kaiser seine Söhne nach Norden gerufen hat. Auch das Herz des Juristen fliegt höher, wenn er die Heldenthaten derselben be¬ wundert; darum gilt mein Hoch dem Schwerte in der Hand des Kaisers, unserer hochherzigen Armee." Anknüpfend an die Betrachtung der Familien-Geburtsfeste begrüßte hierauf Herr Finanzrath Ritter v. Kalten egg er das neugewählte, aus dem Schooße der Gesellschaft geborene Präsidium, welchem Gruße Herr Staatsanwalt Dr. Lehmann einen warmen Trinkspruch aus das abgetretene Präsidium als passendes Corollar zur Seite setzte. Unter der regsten Theilnahme der Anwesenden und oft von lauten Bravorufen unterbrochen, brachte Herr Dr. Rudolph, dem erst seit Kurzem in unserer Mitte weilenden, und ein so lebhaftes Interesse für unseren Verein manifestirenden Herrn Landesgerichts-Präsidenten Dr. And. Luschin, einen begeisterten Toast, während der erste Vereins- Secretär Dr. E. C ost a dem scheidenden Präsidenten Herrn v. Vest als dem Manne, „der mit größter Unparteilichkeit die schwierigsten Verhandlun¬ gen geführt, den ein durchweg loyales Benehmen gegen Kläger und Angeklagten kennzeichnet", eine herzliche Ansprache widmete, die nicht mindern Anklang in der Versammlung fand. Das Danquel der juristischen Gesellschaft. 163 Die von einigen Mitgliedern als Stenographen beim Feste ent¬ wickelte Thätigkeit veranlaßte den Herrn Landesgerichts-Rath ».Strahl zu einem launigen Toaste auf jene „Schwarzkünstler, welche jedes Wort auffangen, aber demnngcachtet das freie Wort nicht in Feßeln zu legen im Stande sind, und auf jene Kunst, welche dort, wo die Freiheit geboren wurde, an deren Wiege als Amme gestanden." Diese Ansprache wurde im Namen des Stenographen - Vereines in Laibach vom Herrn v. Naab mit einem „Hoch" auf die gesammte juristische Gesellschaft erwidert, wozu er die „Association" und deren Wirkungen als Ausgangspunkt seiner Betrachtungen wählte. Dieselben Ideen über Association wurden von dem Herrn Staats¬ anwalt Dr. Lehmann weiter fortgcsponnen und daran der Schluß geknüpft, daß sie die Grundlage des erhabenen Wahlspruchcs: „viribus nuitis" bilden; dicß beweisen die großen Erfolge in der Förderung materieller Interessen, wie bei großen industriellen Unternehmungen Zusammenlegung der Capitalien; noch schöner bekunde sich jener Grund¬ satz in der Förderung und Hebung der Schöpfungen christlicher Liebe, der allgemeinen Humanität, weiters in den Institutionen zur Hebung und Weiterbildung der Künste und Wissenschaften und des geselligen Vergnügens und der dahin abzielenden Vereine; auch dem jurist. Ver¬ eine komme diese Idee zu Guten. Dieser Verein nun befinde sich in Laibach und er müsse hervorhcben, daß sein Heimatland, und nament¬ lich darincn die Stadt Laibach, bezüglich dieser großartigen Idee der Association von jeher eine hervorragende Stellung eingenommen habe. Hiefür dienen als Beleg die vielen, gegenwärtig in den verschieden¬ sten Sphären wirkenden Vereine; aber auch in der Vergangenheit seien in dem Bestände mchrfältiger Associationen solche Belege zu finden, so z. B. im Bestände der Landwirthschaftsgesellschaft seit 1820, der Spar- cassa, der philharmonischen Gesellschaft seit 1702, der Gesellschaft der Operosen in grauer Vorzeit, wo nur lateinisch geschrieben und gearbeitet wurde. Alles dieses sei ein erfreulicher Beleg und bekunde die Empfäng¬ lichkeit, den practischcn Sinn des lieben Krainer Volkes für das Nützliche und Schöne, für die Schöpfungen des Verstandes, und des Herzens. Als Brennpunkt dieser schönen Vereinsbethätigung gelte die Landes¬ hauptstadt Laibach. Ihr und deren Bewohnern gelte sein Hoch. Aus den vielen, durch sprudelnden Humor und zündenden Witz gekennzeichneten Toasten des Herrn Dr. Rudolph gebührt einem eine besondere Berücksichtigung in dieser nur aphoristischen Beschrei¬ bung. Derselbe appellirte an die Dankbarkeit, zu welcher die Gesell¬ schaft einer Persönlichkeit gegenüber besonders verpflichtet sei, von der es notorisch ist, daß sie ihr Entstehen und Jnslcbentreten vorzugs¬ weise ihr zu verdanken habe, deren Bienenfleiß der Herr Präsident 164 Das Vanqnet der juristischen Gesellschaft. bereits mit Recht hervorgehobcn habe; sein Trinkspruch gelte dem in jeder Hinsicht so überaus thätigen Dr. E. Costa. Sofort folgten noch die Toaste des Herrn V. v. Raab auf die Vertreter des Landes, des Herrn Finanzrathes Ritter o. K a lt e n c g g er auf jene, welche von dem Capitel „Ehegcsctz" des a. b. G. B. bereits Gebrauch gemacht haben oder davon noch Gebrauch zu machen gedenken. Besondere Heiterkeit erregte die Vorlesung eines, dem Gesellschafts- Banguete von Herrn Dr. Heinrich Costa, (derselbe war wegen einer Fuß- Verletzung an der Theiluahme verhindert), dargebrachten, in Druck ge¬ legten Trinkspruches, dessen launiger, sechs vierzeilige Strophen bilden¬ der Inhalt in dem Passus gipfelte: „Nie ein Unfall soll Euch werden Bleibt stets g'ra d und flehet fest, Wenn auch manches hier ans Erden G'rad und krumm man gehen läßt. Leert die Becher bis zum Grunde, Seid der Krummen eingedenk, Aber nehm't in dieser Stunde Mit dem G'radsteh'n es nicht streng." Die Gesellschaft erinnerte sich dankbar und theilnahmsvoll des Verfassers. Die übrigen, in stets kürzeren Intervallen folgenden Toaste galten zumeist den einzelnen, in der Gesellschaft vertretenen Persönlichkeiten; der Character dieser Toaste streifte oft in's Gebiet des Witzes und dabei fielen so manche geistvolle Aper^u's, die den Lachreiz auf's höchste steigerten. In dieser Richtung leistete Herr Landesgerichts - Secretär Petritsch das Gelungenste, und nur mit Bedauern ist der Versuchung zu widerstehen, dessen Rede ausführlich wiedcrzugebeu. Mangel an Raum erheischt jedoch gebieterisch diese Sclbstvcrläugnung. So hat auch im geselligen Verkehr die jurist. Gesellschaft in Lai¬ bach ebenso schön und glänzend ihre Aufgabe gelöst, wie es ihr in Erreichung ihres wissenschaftlichen ernsteren Zweckes bis jetzt in über¬ raschender, erfolggekrönter Weise gelungen ist. Diese erfreulichen Symptone sind gewiß eben so viele Sichcrheits-Coöfficientcn ihres dauern- den Fortbestandes als ihres weiteren scgeuvollen Wirkens. Das Mutter¬ land aber möge stolz sein, einen so schönen, seiner Aufgabe im vollen Umfange gerecht werdenden Verein in seinem Schoße zu beherbergen! Pctritsch, iiber HohMockmigsrechte. 165 Wißenschastliche Vorträge in den Monats- Versammlungen. s43.s Behandlung intabulirter Holzabstockungsrechte bei Meistbotsvertheilungen. (Entscheidung des k. k. Obersten Gerichtshofes.) Vom Herrn Landesgerichts - Sccrctär hat im Jahre 1855 von dein Hubcnbesitzer L eine Waldpar- celle zur Abstockung binnen 5 Jahren gekauft, den Kaufschilling be¬ richtiget und den dießfälligen Abstockungsvertrag xriino looo auf die Hube sichergestcllt. — L hat diese Hube sammt An- und Zngehör im Jahre 1856 dem 0 verkauft, und 0 wollte den von abgeschlossenen, obgleich intabulirten Abstockungsvertrag nicht anerkennen, erwirkte be¬ züglich der fraglichen Waldparcelle beim Bezirksgerichte ein Provisorium und brachte die Klage wider mit dem Begehren auf Ungültigkeit des gedachten Vertrages ein. Allein während des Laufes dieses Pro¬ testes fand es 6 für angemessen, mit L im Jahre 1862 einen gericht¬ lichen Vergleich zu schließen, in welchem der ursprünglich abgeschlossene Abstockungsvertrag anerkannt, das Provisorium aufgehoben und dem das Recht ertheilt wurde, das schlagbare Holz dieser Waldparcelle innerhalb der ursprünglich ertheilten, mit Rücksicht auf die durch das Provisorium cingetrctenen Unterbrechung noch nicht verstrichenen Frist (beiläufig 3 Jahre) abzustockcn. Auch dieser gerichtliche Vergleich wurde ncl Uumsrum des ursprünglichen Vertrages intabulirt. Indessen wurde 6 von seinen übrigen Gläubigern gedrängt, seine Hube im Executionswcgc verkauft und von I) erstanden. Bei der executiven Schätzung dieser Hube wurde im Einverständ¬ nisse des Executiousführcrs mit dem Exccntcn das in dieser Waldpar- cellc befindliche schlagbare Holz nicht geschätzt, und es heißt in dieser Beziehung in dem Schätzungsprotocolle wörtlich: „daß bei dieser Schäz- „zung auf das zu Gunsten des auf dieser Realität xriino looo in- „tabulirte Holzbczugsrecht bei der Schätzung Rücksicht genommen wurde." In den, der Licitation zu Grunde liegenden Bedingnissen wurde zwar von diesem Abstocknngsvertrage keine Erwähnung gemacht, wohl aber im Eingänge des Licitationsprotocolls, in welchem die früheren Bedingnisse dahin ergänzt wurden, daß in selben im Einverständnisse des Execntionsführcrs und Exemten ausdrücklich bemerkt wurde, „daß „am ersten Satze für die Holzabstockungsrechtc bezüglich der Wald- „parcelle N. intabulirt erscheinen, und daß die in dem Vertrage vom „Jahre 1855 zur Abstockung anberaumte Frist von 5 Jahren nach „Inhalt des gerichtlichen Vergleiches äo anno 1862 erst vom Tage „des Bergleichsabschlusses als fortlaufend anzusehen ist." 166 Pclritsch, über Hohnbflockungsrechte. Diese Bedingung wurde den Licitationslustigcu, sohin auch dem Erstchcr I) vor Beginn der Licitalion mit den übrigen Bedingungen vorgclcseu, daher Jedermann wissen mußte, daß daö in der fraglichen Waldparcellc sich befindliche Holz kein Gegenstand der Licitation sei. Bei der zur Vertheilung und Zuweisung des Mcistbotcö gege¬ benen Tagsatzuug hat tL sich bezüglich dieses Äbstockungsrechtcs auf das Schätzungsprotocoll und auf die Nachtragsbcdingung in dem LicitationS- protocollc bezogen und bemerkt, daß diese Post kein Object des Meist - boteS bilde, sondern, wie es bei Servituten der Fall ist, als eine der Realität anklebendc Last von dem Erstcher übernommen worden sei, der sohin schuldig sei, zu gestatten, daß binnen der ihm noch offenen Frist die Abstockung des schlagbaren Holzes in der gedachten Waldpar¬ cellc vornehme. Der Erstcher v protestirte gegen diese Anschauung und behauptete, daß die im Vertrage da nuno 1855 anberaumte Frist von 5 Jahren bereits längst verstrichen sei, daß jeder Tabnlarglänbiger verpflichtet sei, seine Rechte in Geld zu lignidiren, und daß er das angesprochene Holzaku stocknngsrecht als Neallast nie übernommen habe. In der dießfülligcn Erledigung des k. k. Bezirksgerichtes wurde dieses Abstocknngsrecht Angesichts der in dem Schätzungs- und Licitn- tionsprotocollc vorkommendcn Bemerkungen und Bedingungen, und in Erwägung, daß der Erstcher dieses dingliche Recht im Sinne des Hvf- decrcts vom 19. Juli 1792, Z. 33, als eine auf der erstandenen Realität anklebendc Last übernommen hat, als kein Gegenstand der Zu¬ weisung außer Vcrtheilnng gesetzt, der Meistbot selbst aber an die wei¬ ters intabnlirten Gläubiger verthcilt und zngcwiesen. Der Erstcher O brachte gegen diese Erledigung den Recurs ein, in welchem er vorzugsweise betonte: 1. Daß der dem tL im Vertrage äs anno 1855 pactirte Genuß der fraglichen Waldparcellc nichts anderes sei, als ein Pachtvertrag nach tz. 1091 b. G. B., und als solcher nach 1121 b. G. B. bei einer executiven Versteigerung dem neuen Käufer weichen müsse. 2. Die im Vertrage äs anno 1855 crtheilte Frist zur Absteckung binnen 5 Jahren seie am 18. Februar 1859 zu Ende gegangen, und in dem Tabularextracte stehe nichts von einem Provisorium und von einer Verlängerung der Abstockuugsfrist, und am Tage der Licitation sei der Vergleich vom Jahre 1862 noch nicht im Grundbuche intabu- lirt gewesen. 3. Die Bemerkung in dem Schätzungöprotocolle könne nicht be¬ rücksichtiget werden, eben weil der Abstvckungsvertrag schon im Jahre 1859 erloschen sei. 4. Die im Licitationsprotocolle angeführte Bemerkung könne An¬ gesichts des ß. 1121 b. G. B. keine Wirkung haben, und da bei Petritsch, über Hotzadstockungsrechte. 167 der Meistbotsvcrtheilung aus dem Meistbote keine Ansprüche erhob, so werde erkannt: Diese Forderung hafte incisdita und könne von dem Ersteher gelöscht werden. Das hohe k. k. Oberlandesgericht hat mit Abänderung der Er¬ ledigung des k. k. Bezirksgerichtes in Erwägung, daß schon die erste Satzpost streitig erscheint, und über die dießfälligcn Ansprüche nicht im Wege der Meistbotsverthciluug entschieden werden, daher vorläufig von einer Vcrtheilung des Meistbotes keine Rede sein könne, dahin erkannt, daß die dicßfällige Vcrtheilung — bis zur Austragung des Anspruches des Recurrenten im Rechtswege — sistirt werde. In dem von I gegen diese obcrgerichtliche Erledigung eingebrachten Hofreeurse wurde nebst der Darstellung des ganzen Sachverhaltes vor¬ zugsweise betont, daß das ans der fraglichen Waldparcelle zur Ab¬ stockung verkaufte Holz kein Object der Meistbotsvertheilung bilde, weil eS nicht veräußert wurde, und daß der Ersteher als solcher zu den gemachten Einstreuungen und Einwendungen nicht berechtiget sei, da nach dem Hofdecrcte vom 15. Jänner 1787, Z. 621, litt. 8, und 23. October 1794, Z. 199, litt, k, derlei Verhandlungen nur zwi¬ schen den Pfandgläubigern des Vorrechtes halber zu Pflegen sind, diese aber, so wie der Executionsführer und Execut gegen die Rechte des nicht nur keine Einwendungen erhoben haben, sondern vielmehr damit vollkommen einverstanden waren; — zugleich aber wurde auf die Jn- convenieuzcn aufmerksam gemacht, welche aus der augeordueten Sisti- rung der Vertheilung entstehen müssen, nämlich: u) daß eine Vertheilung des Meistbotes wegen eines Objectes sistirt .wurde, welches gar nicht Gegenstand der Vertheilung sein kann; b) weil bei diesem Stande der Sache es vielleicht erst nach Jahren zu einer Meistbotsvcrtheilung kommen dürfte, und die intabulirten Gläubiger noch viele Jahre auf ihre Forderungen warten müßten, weil in der obcrlandesgcrichtlichen Erledigung kein Termin zur Einbringung der Klage gegeben, noch die mittlerweilige Deposi- tirung des Meistbotes angeordnet wurde, wornach dem allfälligen Klüger das Recht zustehen würde, die Klage erst innerhalb der gesetzlichen Verjührungszcit einzubringen, und inzwischen die Hube ohne Entgelt zu benützen. Der k. k. oberste Gerichtshof hat diesem Hofreeurse keine Folge zu geben und sohin die obcrgerichtliche Verordnung umsomehr zu be¬ stätigen befunden, als der Ersteher in Folge der Licitationsbedingnisse bis zum Belange des Meistbotes zur Uebcrnahme der auf der erstan¬ denen Realität intabulirten Schulden, so wie zur Veranlassung einer Meistbotsvertheilung verpflichtet ist, sohin aber auch zu allfälligen Ein¬ wendungen gegen das am ersten Satze intabulirte, und vom Recurrenten l!c angemeldete Holzbezugsrecht berechtiget war, die hierüber hervorge- 12* 168 Petnisch, über Hohabstockimgsrechte- rufene Streitfrage aber nur im ordentlichen Rechtswege genauer er¬ örtert und eudgiltig gelöst werden kann. Die Bestimmung, wer als Kläger auszutreten, oder was einstweilen mit dem Meistbot zu ge¬ schehen habe, ist nicht ausgesprochen worden. Angesichts dieser endgiltigen Entscheidung enthalte ich mich jeder weiteren Bemerkung über dieselbe, weil ich im Wesentlichen nur das wiederholen müßte, was bereits in dem Hofrecurse gesagt wurde, da¬ gegen erlaube ich mir nun auf die Folgen und Consequcnzen aufmerksam zu machen, welche entstehen müßten, wenn sachfällig würde. In diesem Falle müßte er den Werth des abznstockendcn Holzes im Gelde anschlagen und sich selben primo looo aus dein Meistbote anweisen lassen, und zwar aus einem Meistbote, oon dem man nicht sagen kann, daß er an die Stelle der erstandenen Sache getreten ist, weil erwiesener Massen das auf der fraglichen Parcelle befindliche Holz kein Verkaufsobject war. Die intabulirten Gläubiger, oder wenigstens ein Theil derselben, würden dadurch ihren gegründeten Anspruch auf den Meistbot verlieren, der ihnen nach dem Senium der Jntabulation ge¬ bührt hätte, und der Ersteher würde ohne Titel und ohne Entgelt in den Besitz und Genuß, rospootivo in das Eigeuthum eines Objectes ge¬ langen, welches aus der Licitation ausgeschiedcn war, welches er sohin nie erstanden, und wofür er nie einen Pfennig gezahlt hat. Entweder waren der Executionsführer und der Execut berechtigt, zu verlangen, daß das schlagbare Holz in der fraglichen Waldparcelle von der Schätzung und Licitation ausgeschiedcn werde, und das Be¬ zirksgericht war in seinem Rechte, diese Ausscheidung zu gestatten, oder diese Berechtigung war nicht vorhanden. Im ersteren Falle ist der Ersteher verpflichtet, sich an die Nachtragsbedingung des Licitations- protocolls zu halten und die Abstockung zu gestatten, und cs kann auf diesen Satz nie eine Zuweisung des Meistbotes zum Nachtheile der übrigen intabulirten Gläubiger stattfinden; im zweiten Falle aber ist die Licitation als null und nichtig aufznhebeu, weil bei derselben ein Jrrthum in dem Objecte eintrat, und weil angenommen werden muß, daß ein ganz anderer Meistbot erzielt worden wäre, wenn den übrigen Licitationslustigen bekannt gewesen wäre, daß auch das Holz in der fraglichen Waldparcelle mitvcrkauft wird. Aber abgesehen von allem Diesem, handelt es sich nun nm die Frage: Wer hat als Kläger aufzutrcten und gegen wen? und welches Begehren kann von Einem oder dem Andern gestellt werden? Wenn der Ersteher als Kläger auftritt, so müßte meines Erach¬ tens aus der Analogie der Prioritätsklagen gegen das Classifications- urtheil in Concursfällen die Klage gegen L und alle jene intabulirten Gläubiger gerichtet sein, welche in der erstrichterlichen Erledigung auf den Meistbot gewiesen worden sind, und daö Begehren dürfte beiläufig dahin lauten: Die Ansprüche des aus dem Holzabstocknngsvertrage ÄaUeneggcr, iilicr Wajstrrecht«- u»d WaßerblUi-Stttiiigkcileil. 169 seien im Gelbe zu bcwcrthen und bei der Meistbotsvcrtheilung zur Zu¬ weisung nnzumelden. Wenn aber als Kläger auftritt, so wäre» die obbezeichneten Gläubiger zur Theilnahme au diesem zum Theile auch in ihrem In¬ teresse zu führenden Proccsse einzuladen, ihnen sohin die Streitverkün¬ digung mitzutheilen, und die Klage gegen den Ersteher mit dem Be¬ gehren einzubringcn: Das dem ä. gebührende Holzschlagrecht in der fraglichen Waldparcelle sei kein Gegenstand der Mcistbotsvertheilung, dieses Recht sei als eine auf der Realität anklebende Last zu behandeln, und der Ersteher sei schuldig, zuzulasscn, daß in der gegebenen Frist das schlagbare Holz in dieser Parcelle geschlagen werde. Auch dürfte dem das Recht der Ausfordcrungsklage gegen den Ersteher znstehen, denn ist durch den Vertrag und den nachträglichen Vergleich im rechtlichen und physischen Besitz des Holzschlagrcchtes, kann daher bei dein Umstande, als laut Schätzungs- und Licitationsprotocolls dieses Holz mit der Hube veräußert worden ist, dieses Recht allsogleich ausüben; da sich jedoch der Ersteher gerühmt hat, auch dieses Holz mit der Hube erstanden zu haben, so wäre er zur Erweisung dieses Rechtes bei sonstiger Auferlegung des ewigen Stillschweigens aufzu¬ fordern. f44.j Ueber Competenz in Wafferrechts- und Wasserbau- Streitigkeiten. Vom Herrn k. k. Fiuanzrathe i v I«.i,It< i>< Lrr< i. Es liegt wohl in der eigenthümlichcn Natur der Wasserkräfte, in ihrer räumlichen Ausdehnung und örtlichen Vcrthcilung, wie auch in der Mannigfaltigkeit ihrer Nutzbarmachung, daß sie zugleich in die ver¬ schiedenartigsten Verhältnisse wirksam eingreifen, Verhältnisse privat¬ rechtlich individueller Natur und zugleich Verhältnisse allgemeiner Kreise, des öffentlichen Wohles berühren. Damit ist auch ein Schlüssel zu der Erkenntniß gegeben, daß Conflicte gerade bei diesen Rechtsverhältnissen leichter und öfter, als anderswo entstehen, und schwieriger zu lösen sind, als anderswo. Es ist auffallend, daß trotz diesem, daß bei der steigenden Wich¬ tigkeit, welche Wasserkräfte in Haus- wie landwirthschaftlicher, in ge¬ werblicher und handelsthätigcr Beziehung haben, bis nun wir öster¬ reichische Juristen eines organischen Fachgesetzes entbehren, welches den festen Boden in dieser Nechtssphärc geben sollte; die Norm, sowohl für das Recht selbst, wie es in der Erwerbung, Ausübung, Beschrän¬ kung sich materiell zu gestalten habe, als auch für die Formen, in denen es, namentlich in Streitfällen, sich geltend zu machen habe. Zu dieser Formalisirung streitiger Rechte gehört in erster Linie die Zuständigkeitsfrage. HO KaNellegger, über Wasscrrrchtr- und Wasserbau-Streitigkeiten. Bei dem schon bemerkten Abgänge eines allgemeinen Wasserrcchts- gesetzes kann die Frage, wer zur Verhandlung und Entscheidung ein¬ schlägiger Streitigkeiten berufen sei, nur nach einzelnen gesetzlichen An¬ ordnungen entschieden werden, die keineswegs — und zwar nicht in ihrer Bedeutung, noch weniger in ihrer Anwendung — jene zweifellose Klar¬ heit bieten, welche Wünschenswerth ist. Um mich coucreter auszudrücken, beziehen sich die Zweifel, die ich eben andcutete, auf die Gebiete und richtigen Grenzen der richter¬ lichen, insbesondere civilgerichtlichen Spruchfällung und der politisch administrativen Entscheidungen. Es sei mir gestattet, vor Erörterung der maßgebenden Gesetze, einige praktische Fälle zu skizziren, die, so wie sie mir den besonder» Anlaß zur Erörterung gaben, so auch als Beispiele zur Nutzanwen¬ dung der Gesetzes-Auslegung dienen mögen. — 1. Johann M. begehrt beim politischen Bezirksamte, es solle dem Vincenz P. die Entfernung eines zur Erzielung eines kräftigeren Wasserdruckes in dein Rinnsale seiner Lohstämpfe angebrachten Brettes anftragcn, weil dasselbe in der aufwärts gelegenen Wollspinnerei des Beschwerdeführers nachtheilige Wasserstauung bewirke. Das Bezirksamt hat darüber bei einem Localaugenscheinc ver¬ handelt und dem Begehren des Beschwerdeführers Statt gegeben. 2. Der Müller Anton S. beschwerte sich beim politischen Be zirksamte gegen die Insassen von W. über deren eigenmächtige Erwei¬ terung und Vertiefung eines Scitengrabens, und dadurch Ableitung des Wassers ans dem, seine Mühle speisenden Bache, und begehrte die Abstellung dieses Eingriffes in seinen Mühlenbetrieb. — Nach gepflo gener Localerhebung und Verhandlung legte das Bezirksamt die Be¬ schwerde an die Landesstelle vor, mit dem Anträge, das Begehren des Müllers auf den Rechtsweg zu weisen, zumal es sich gezeigt habe, daß ein wegen dieses Seitengrnbeus zwischen den Parteien schon vor 10 Jahren anhängiger Besitzstörungsproceß in Mitte liege, der aber sistirt, somit zu keiner Endentscheidung geführt worden war. 3. Joses L. hatte seine neue Sägcmühlc gegen den politisch ge¬ nehmigten Bauplan und nicht conform dem, auf Grundlage desselben gegen die protestirenden Anrainer erwirkten Urtheilsspruche nach diesem Plane bauen zu dürfen, hergestcllt. Uebcr mehrseitige Anzeigen und Beschwerden der bctheiligten Par¬ teien gegen diese Ueberschrcitung der Banbewilligung und Beeinträch¬ tigung auch ihrer Privatrechte, erhob und verhandelte das politische Bezirksamt den Thatbestand und die allfällig nachträgliche Genehmigung oder Aendernngen an dem Mühlbaue, und cs entstand schließlich die Frage, ob die politische Behörde bei im Mittel liegenden richterlichen Urtheilen von der primitiven Baubewilligung, welche eben die Besei¬ tigung der schon damals von den Anrainern erhobenen Einsprüche zur AnUemggcr, über Wigscrrcchls- imd Wnjskrbau-Ktrciligkkitni. 171 Bedingung gemacht hatte, abgehen könne, in welcher Art und Weise, und mit welchen Rechtövorsichten. Das Bezirksamt hatte indessen dem Bauführer den Auftrag zur Beseitigung insbesondere einer nicht plan¬ mäßig erbauten Wehre crtheilt, wogegen derselbe au die Landesstelle um Aufhebung dieses Auftrages recurrirte, weil diese Wehre kein öffent¬ liches Wohl gefährde. 4. In einem Befitzstörungsstreite des Georg St. gegen Johann B. wegen eines vom letztem über die nachbarlichen Aecker des erstem geführten, oder erweiterten, vertieften und verlängerten Wasserabzngs- grabcns kamen nntcr Anderem auch die Behauptungen vor — von Seite des Klägers, daß die Art und Weise der Ausführung dieses Grabens eine gefährliche, polizeiwidrige sei, — von Seite des Geklagten, daß der Bestand und die Erhaltung dieses Abzugsgrabens nicht nur wegen seines individuellen Grundbesitzes, sondern für alle Grundbesitzer jener sumpfigen Gegend, ja sogar aus sanitätspolizeilichcr Rücksicht für alle Bewohner derselben eine Nothwendigkeit sei. -— Das k. k. Oberlandes¬ gericht, an welches die Streitsache im Recurswege zur Entscheidung gelangte, fand um dieser angeregten Thatumstände willen (die übri genö nicht genau constatirt worden waren), so wie wegen des Charak¬ ters einer Entwässerungsanlage, die vorzuliegcn scheine, sich veranlaßt, die politische Landesstelle zu befragen, ob sic die Angelegenheit in ihr Bereich, ihrer Entscheidung zuständig erachte, und es hat diese dabei aus¬ drücklich auf die Ministerial - Verordnung vom 19. Jänner 1853, R.-G.-Bl. Nr. 10 (Organisation der politischen Behörden), welche im Z. 25 der Beilage L die Bewilligung zur Herstellung von Wasser¬ werken , und die Entscheidung von Beschwerden oder Streitigkeiten dar¬ über den Kreisbehördcn zuwcist, dann auf die Ministcrial-Bcrordnnng vom 7. Juli 1860, R.-G.-Bl. Nr. 172, über die Zuständigkeit der politischen Behörden zur Entscheidung von Streitigkeiten wegen gestörten Betriebes von Wasserwerken sich berufen. Diese Gesetze und die allgemeine Mühlordnung vom 1. December 1814 (politische Gesetz-Sammlung, Band 42, Seite 149) begründen eben den dießfälligen Wirkungskreis der politischen Behörden, und cs fragt sich nur, wie weit derselbe reiche, Angesichts der in den Vcrord nungen angcdcutcten Grenze: „so ferne der Gegenstand nicht zur gc richtlichen Wirksamkeit gehört." Die grundsätzliche Regel des Justiz-Hofdccrctcs vom 8. Jänner 1795, J.-G.-S. Nr. 212, daß in den bloßen Privat-Justizsachcn keine andere Erledigung als durch die ordentliche Gerichtsbehörde Statt haben könne, dann des Jnstiz-Hofdecretes vom 3. März 1797, J.-G.-S. Nr. 342, daß die Krcisämtcr sich in keinem Falle in ein Erkenntnis; über den Besitzstand cinmengcn, sondern die Parteien hicrwcgcn an den Gerichtsstand anwciscn sollen — ist eine durchgreifende, und nur bei ihrer Anwendung auf die einzelnen Fälle kann ein Zweifel in Frage 172 Saltencgger, über Wasserrechts- und Wasserbau-Streitigkeiten. kommen, ob eben eine bloße Privat-Justizsachc vorliege. Daß aber jede Wasserbau- oder Wasserwerks-Streitigkeit an und für sich und als solche keine bloße Privat-Justizsachc sein könne, dafür wird man weder im Gesetze, noch in der Natur der Sache einen begrün¬ deten Anhaltspunkt finden. Alle politischen Verordnungen, welche im Sinne des VIII. Ab¬ satzes iin Kundm.-Patente zum allg. bürgl. Gcsetzb. die Privatrechte beschränken, haben eine und dieselbe Richtschnur. Das öffentliche Interesse, das allgemeine Beste, das Wohl des Staates und seiner Mitglieder — im Gegensätze zu den nur privat¬ rechtlichen, sei es nur einzelner oder mehrerer Personen — wird, wie überall, auch hier die Scheidelinie zwischen politischer und gerichtlicher Competenz ziehen. Es ist hervorzuheben, daß alle citirten Gesetze nur Bauten, An¬ lagen, Vorrichtungen an fließenden Wässern, Wasserwerke zum Gegen¬ stände haben. Nun ist cs doch unzweifelhaft, daß das im allg. bürgl. Gesetzb. dem Besitzer einer unbeweglichen Sache eingeräumte Recht, die richter¬ liche Hilfe gegen fremde Eingriffe überhaupt, gegen Gefahren aus der Errichtung, Aendcrung oder Niederreißung von Bauwerken insbesondere anzusuchen (W. 340 bis 342) bei Wasserwerken nicht ausgeschlossen ist. Insbesondere gilt die Vorschrift vom 27. Oktober 1849, R.-G.-B. Nr. 12 über das gerichtliche Verfahren in Besitzstörungsstreitigkeiten auch in derlei Streitigkeiten bei Wasserleitungen und Wasserwerken, wie es in dieser kaiserlichen Verordnung ausdrücklich heißt. Uud das Hosdecret vom 5. März 1787, J.-G.-S. Nr. 641, schreibt für alle Bauten den politischen Consens, mit der Maßgabe jedoch vor, daß die politische Behörde nur die Zulässigkeit des Baues in öffentlicher Rücksicht zu prüfen und nnr darüber zu entscheiden — was aber die privatrechtlichen Interessen, namentlich der Anrainer be¬ trifft, sich auf die Vernehmung der letzter», auf den Versuch, ihre all- fälligen Einsprüche zu begleichen, und wenn dieß nicht gelingt, auf Verweisung derselben vor den Civilrichter, zu beschränken habe, — wozu dann dem Bauwerber im Z. 72 a. G.-O, das Rechtsmittel des Auffordernngsprocesses geboten ist. Auch die Bestimmungen der Mühlordnung vom Jahre 1814 sind keine solchen, daß dadurch diese Grundsätze geändert nnd wohl gar ein Entscheidungsrecht über die bei Mühlbauten verkommenden privatrecht¬ lichen Einsprüche an die Politischen Behörden übertragen wäre, denn im 1. Absätze wird einfach die vorläufige Einvernehmung derjenigen, deren Interesse hierbei befangen ist, nnd im 2. Absätze wird verfügt, daß die politische Bewilligung nur dann zu ertheilen ist, wenn es ge¬ schehen kann, ohne die Anrainer des Baches oder Flusses einer Be¬ schädigung auszusetzen, ohne sie in der bisherigen Benützung des Wassers Äulleneggcr, über Wajserrechts- und W«ß"erb,iu-S!reiligkciien. 17J zu beirren, und ohne die Mitwirkung der schon bestehenden Wasser¬ werke zu hemmen oder zu schwächen. Daß aber bei vorkommcndem Einsprüche in diesen Beziehungen die politische Behörde zur Entscheidung berufen sei, ist nicht gesagt. Ebensowenig kann also aus den früher citirten zwei Ministerial- vcrordnnngen vom Jahre 1853 und 1860 abgeleitet werden, daß alle in Bezug auf Anlegung und Betrieb von Wasserwerken sich ergebenden Beschwerden und Stetigkeiten ausschließlich und ohne weitere Unter¬ scheidung zur politischen Entscheidung gehören. Bei ersterer ergibt sich dieß auch aus dem Wortlaute des Z. 25, Beilage L, selbst. Es ist ausdrücklich gesagt, daß die politische Behörde nur im öffentlichen Interesse zu verhandeln, und die Entscheidung, soferne der Streit nicht zur gerichtlichen Wirksamkeit gehört, zu fällen habe. Diese Beschränkung enthält zwar der Wortlaut der zweiten Verord¬ nung vom Jahre 1860 nicht. Allein so apodiktisch, allgemein und ohne Unterschied des Streit¬ punktes die gerichtliche Compctcnz in derlei Besitzstörnngsfällen abge¬ schnitten und ausgeschlossen scheint, so muß doch auch hier diese Unter¬ scheidung im Sinne des öffentlichen und privatrcchtlichen Interesses fest¬ gehalten werden. Diese Verordnung ist, wie sie selbst erklärt, nur eine Erläute¬ rung der bestehenden Gesetze; sie darf also nicht im Gegensätze und Widerspruche mit denselben aufgesaßt werden. Hätte sie eine Abänderung, eigentlich Aufhebung derselben, ins¬ besondere der kaiserlichen Verordnung vom 27. October 1849, R.-G.-B. Nr. 12, in dem Punkte bewirken wollen, daß Störungen eines Privat¬ rcchtlichen Besitzes bei Wasserleitungen und Wasserwerken zur Com- petenz der Civilgerichte gehören, so würde dieß nicht nur ausdrücklich ausgesprochen, sondern dafür auch die allerh. Genehmigung Sr. Majestät erwirkt worden sein. Der Sinn und die Wirkung dieses Ministerial-Erlasses kann meines Erachtens also nur der sein, daß die Civilgerichte bei Besitz- störnngsklagcn in Bezug ans den Betrieb von Wasserwerken in eine Entscheidung nicht cingehen können, ehe nicht in geeigneter Weise (sei cs durch eine in linon ^olition bereits vorliegende Erhebung, oder über unmittelbares Einvernehmen mit der politischen Behörde) der Präjudi- cialpunkt fcstgcstellt ist, cs sei beim Streite ein öffentliches Interesse nicht verfangen. Dieses, in jedem einzelnen Falle wahrzunehmcn, zu bestimmen und zu begrenzen, wird nicht immer eine klar vorliegende und leicht, d. i. ohne Schwankung zu lösende Aufgabe sein, weil der Begriff des allgemeinen Wohles gerade in solchen Fällen dehnbar ist; HA Kaltmegger, über Waßerrcchts- und Majftrbau-Streltigkeitm. jedenfalls fällt diese Aufgabe zu lösen der politischen Behörde zu; alle darüber hinaus liegenden rein privatrcchtlichcn Controverscn sind und bleiben dem Rechtswege Vorbehalten. Indem also in unserem ersten Bcispielsfalle das politische Bezirks¬ amt seinen Auftrag, das Brett aus dem Wasserrinnsale zu beseitigen, einerseits mit dessen Polizeiwidrigkeit begründete, blieb dieses allerdings kompetente Motiv die sachliche Darlegung dieser polizeilichen Gefährlich¬ keit oder Schädlichkeit schuldig, und indem das Bezirksamt anderseits den bestehenden Usus und den Abgang des Ersitznngsbcweises in die Motive aufnahm, griff es in das richterliche Bereich ein, was nm so unzu¬ lässiger sein mußte, als die Liguidirung des Rechtes auf dieses Stan- brett auf den Civilproceß gewiesen wurde, was jedenfalls einen Wider¬ spruch mit jenen Motiven enthält; sei es mit der angenommenen Polizeiwidrigkeit der Stauung, sei cs mit der Expossessionirung des Privatbesitzers. — Im zweiten Falle beantragte das Bezirksamt mit Recht die Verwei¬ sung eines Streites auf den Rechtsweg, bei welchem ein öffentliches Wohl nicht, sondern nur ein Privatrecht des Müllers beeinträchtigt sein mochte. — Im dritten Falle war die politische Behörde in der gesetzmäßigen Lage, die Bauüberschreitung vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes zu prüfen, von diesem Standpunkte allein zu entscheiden, ob und was am Baue zu ändern, zn beseitigen, oder ob und unter welchen Be¬ dingungen der Ban zu belassen sei — mit einem Worte, den ursprüng¬ lichen Bauconscns zu modificiren, dagegen die Austragung der ver¬ letzten Privatrechte, allenfalls des aus dem K. 340 allg. bürgl. Gesetzb. zu erwirkende Verbot dem Beteiligten und dem Rechtswege zu über¬ lassen. Im vierten Falle endlich kam es nur darauf an, ob und in welcher Beziehung — ob sofort, oder über vorläufige Erhebung — die politische Behörde die im Proteste angeregten polizeilichen und Sauitätsrücksichten vorhanden und daher eine das privatrechtliche Ber- hältniß beeinflußende Maßregel zu treffen Grund vorfand. Es läßt sich also das Resultat in dem Satze zusammcnfasscn, daß keine Wasserwerksstreitigkeit als solche allein schon, und sei es auch nur im BcsitzstörungSverfahreu, nothwcndig und ausschließlich der poli¬ tischen Entscheidung zugewicsen werden müsse, sondern, daß stets die Grenze zwischen öffentlichem Wohle und privatrcchtlicher Controvcrsc maßgebend sein werde. Bezirksvorsteher werden daher, namentlich bei Besitzstörungsfällcn dieser Art, den Parteien die gerichtliche Protocollirnng und aufrechte Erledigung der begehrten Klage bloß im Hinblicke auf die Miuistcrial- Verordnung vom 7. Juli 1860 nicht verweigern können, zumal bei ÄiülencMr, äbcr Wipscrrtchls- mid Waß'ertniu-Strciligkciun- 175 der Gefahr einer Versäumnis; der ZOtügigen Prüclusivfrist, sie werden aber allfällige Zweifel in linou politiou von Amtswegen ins Reine zu stellen haben. Wenn ich schließlich noch von diesem Standpunkte cko loZo luta lnit einigen ganz kurzen Bemerkungen auf jenen äs IsZo lorsncku über¬ gehe , so habe ich dabei einen bestimmten Gesetzentwurf des k. k. Handels¬ ministeriums und eine darüber gepflogene Berathnng im Ange. Dieser „Entwurf eines Wassergcsctzes für die im engern Reichs- rathc vertretenen Länder" enthält in 120 Paragraphen ebensowohl durch¬ greifende materielle Bestimmungen über die Gewässer und deren Be¬ nützung, als auch formelle Vorschriften über die Behörden und das Verfahren zur Handhabung desselben. Die materiellen Bestimmungen, und zwar Abschnitt: I. Von den Gewässern und dem Rechte zu ihrer Benutzung. II. Von Entwässerungen und Bewässerungen zum Zwecke der Bodcn- cultur. III. Von Triebwerken und Stauanlagen (Wehren und Sammelteichen.) IV. Von der Flösserei und Schifffahrt. V. Von der Fischerei. VI. Von der Wasserversorgung der Ortschaften. VII. Von der Erhaltung und Verbesserung der Ufer und des Wasserlaufs. VIII. Von Ucbertretnngcn und Strafen, halten grundsätzlich die Anschauung fest, daß die von der Natur in den Gewässern gebotenen Güterwcrthc einer thunlich ergiebigen und ausgc dehnten Benützung offen zu halten seien, und in diesem Interesse des öffentlichen Wohles legt der Entwurf dem Privatrechtc, namentlich der anrainendcn Ufer-Grundbesitzer, positive Beschränkung auf. Ans diese Frage des materiellen Rechtes heute schon näher cin- zngehen, ist nicht meine Absicht. Im Abschnitte IX: Von den Behörden und dem Verfahren — und zunächst in den HZ. 96 und 97 enthält der Gesetzentwurf Com- petcnzbestimmungen, die den jetzt noch giltigen und der von mir ihnen eben früher gegebenen Deutung entsprechen. Diese zwei Paragraphe lauten: „Von den Behörden und dem Verfahren. 8. 96. Die Benützung des Wassers in Bächen, Flüssen und Seen, sonne die zum Schutze gegen die nachtheiligen Wirkungen des¬ selben dienenden Vorrichtungen und Bauten stehen unter der Ober¬ aufsicht der politischen Bezirks- und Landesbchördcn, welche durch Hand¬ habung des Wassergesetzes und durch Erlassung der dazu erforderlichen polizeilichen Anordnungen auf die zweckmäßigste Verwendung und un¬ gehinderte Fortbewegung des Wassers im volkswirthschaftlichen Interesse H6 Äaitcncggcr, über Wajscrrcchts- und Wnß'crbau-Strcitiokeilc». einzuwirken haben, und in dieser Beziehung dem Ministcrinin für Handel und Volkswirthschaft untergeordnet sind. Z. 97. Die Entscheidung, Leitung und Ausführung der wasser¬ rechtlichen Angelegenheiten in ihren Beziehungen zum öffentlichen Interesse gehört in den Wirkungskreis der politischen Verwaltungsbehörden. — Entstehen dabei Streitigkeiten über Bestand und Umfang von Eigen- thnms- und Benützungsrechten, oder über Entschädigungs- und andere privatrechtliche Ansprüche, so müssen dieselben, so weit in diesem Gesetze nicht eine Ausnahme festgesetzt ist, im Rechtswege ausgetragen werden." Ich glaube, die hier festgehaltene Scheidelinie, welche das öffent¬ liche Interesse und privatrechtliche Ansprüche ziehen, gewissermaßen als einen Beleg für meine Auslegung auch der jetzigen Competenzvorschriften ansehen zu dürfen. Dagegen hatte sich bei der Berathung dieser zwei Paragraphe des Wassergesetzentwurfes einstimmig die Ansicht Geltung verschafft, daß der politischen Behörde auch die Entscheidung über das Wasser¬ recht und dessen Umfang so weit als immer möglich im Interesse der Sache zugewiesen werden solle, und in dieser Rücksicht ward folgende Fassung des Z. 97 beantragt: „Die wasserrechtlichen Angelegenheiten, welche der Behandlung „nach diesem Gesetze unterliegen, gehören in den Wirkungskreis der „politischen Verwaltungsbehörden. „Nur wenn dabei Streitigkeiten über den Bestand oder Umfang „von Eigenthum, über Benütznngsrechte, die sich nicht auf Conccssionen „oder Erkenntnisse der politischen Behörden gründen, oder über Ent¬ schädigungsansprüche ausgetragen werden sollen, tritt — insoweit nicht „in diesem Gesetze eine Ausnahme festgesetzt ist, die Compctenz der „Civilgerichte ein." Erwägt man nun, in welch mannigfachen, früher schon abschnitts¬ weise aufgezählten Beziehungen, die Behandlung der wasscrrechtlichen Angelegenheiten nach dem beantragten Wasserrechtsgesetze stattzufinden hat, so wird man den engen Raum, der für civilgerichtlichc Procedur übrig bleibt, leicht ahnen können. Die in allen Fällen nöthige Con- cession und dadurch begründete Cvmpetenz der politischen Behörde auch über den Umfang des Wasserrechtes, über die Servituten und Expro¬ priationen , welche sich das Privateigenthum zu Gunsten der Wasser¬ rechtsbenützung eines Dritten soll gefallen lassen, wird von dießfälligen Streitigkeiten wenig mehr, als die Entschädigungsfrage, namentlich in quantitativer Beziehung vor die Civilgerichte gelangen lassen. Und in der That, wie ich erachte, zum Vortheile der Sache und der Inter¬ essenten. Denn stellt man das Princip des öffentlichen Wohles zum Ma߬ stabe und Bestimmungsgrunde bei Regelung der Wasscrrcchte auf, so ist es nicht nur consequent, sondern auch zweckmäßig, die Handhabung Schenk, über Rechtswissenschaft und freie Ädvocatur. 177 dieses Prinzips und seiner Rechtsfolgen in Einer Hand zu vereinigen, und nicht durch Zersplitterung der Procedur zwischen politischer und judicieller Competenz, ein Grundübel von Verschleppungen, von Zeit- und Kostenaufwand — eine Quelle von Zweifeln und Unsicherheit zu schaffen, und es ist ganz anwendbar, was die Motive zum Gesetzentwürfe sagen: „Als entscheidende Behörden in Wasserrcchtsangelegenhcitcn können nur „die politischen Behörden bestellt werden, weil die Pflege der volks- „wirthschastlichen Interessen ohnehin in ihrer Aufgabe liegt und das „Wassergesetz dasselbe Ziel verfolgt. Wo zweierlei Behörden einen und „denselben practischcn Zweck verfolgen, müssen sie bei der Wahl ver¬ schiedener Mittel in Collision gerathen, wodurch sich ihre Kräfte, statt „nützlich zu wirken, in unfruchtbarem Kampfe aufreiben oder aus Scheu „vor Conflicten in Unthätigkeit erschlaffen. Alle Wasserbauten haben „in letzter Auflösung keinen andern Zweck, als die beste und unschäd- „lichstc Vcrwerthung des vorhandenen Wasserschatzes im Interesse der „gesammten Volkswirthschaft, eine Aufgabe, die doch offenbar nur „im Berufe des Ministeriums für Volkswirthschaft liegt." Im Grunde genommen läßt sich aber auch eine solche Erweite¬ rung der politischen Competenz eben wieder darauf zurückftthrcn, daß der Begriff einer bloßen Privat-Justizsache in Wasserrechtsangelcgen- heiten ein viel beschränkterer werden soll. s45.s Die Rechtswissenschaft und die freie Advocatur. Vom Herrn I)»-. «Aolsunn Advocotcn in Wien Man braucht nicht immer nach England und Frankreich zu schauen; bald werden dem Ocsterreichcr die fremden Staaten bekannter sein, als sein eigenes Land; wenigstens die ausfälligsten Unterschiede sind längst landläufig geworden. Und doch kann in vielen Stücken der Oesterreicher in seiner eigenen Geschichte ganz gleiche Zustände sehen, wenn er eben sehen will. Man braucht auch nicht in weit entfernte Jahrhunderte zu greifen, fremd gewordene Verhältnisse zu nicht immer tauglichen Vergleichen anspannen zu wollen. Nein, kaum etwas über ein halbes Jahrhun¬ dert zurück dürfen wir schauen, nm die freie Advocatur bei uns noch in voller Wirksamkeit zu sehen, um die damit im nothwendigen Zu¬ sammenhänge stehenden Conseguenzen lebendig zu erblicken, die auch dann, als die Aenderung erfolgte, noch wie ein im Laufe befindliches Rad fortrollten, und wie ein Nebenfluß beim Einmünden in den Hanpt- strom noch lange seine cigenthümliche Farbe beibchält, noch viele Jahre hernach ihre Nachwirkung äußerten. Endlich aber erlahmte die Triebkraft, und wir sind, wie über¬ haupt in unserer Advocatenorgauisation, auch in Beziehung auf das 178 Schenk, über Rechtswissenschaft und freie Ädvocatur. Verhältniß zur Rechtswissenschaft auf jenem traurigen, unbeneideten Höhepunkte angelangt, der kaum schroffer gedacht werden kann. Es wurde mit Recht die Bemerkung gemacht, daß die Entfrem¬ dung zwischen der Jurisprudenz und dem praktischen Leben zumeist durch eine exclusive Theorie herbeigcführt wurde, zwischen welcher und der unwissenschaftlich gewordenen Praxis keine Vermittlung bestand, und diese Vermittlung zu erstreben, war seit Langem das Ziel aller tüchtigen Juristen. Ich will nun heute nicht den Ursachen nachsorschcn, welche die Theorie so sehr von den praktischen Zielen ablenkte, und umgekehrt die Praxis der Wissenschaft entfremdete. Ich habe in einem Aufsatze im „Gerichtssaal", V. Heft, 1863, meine Meinung dahin ausznsprcchen mir erlaubt, daß in erster Linie die ungesunde Entwicklung des Ge¬ richtsverfahrens daran Schuld trägt. Die damit zusammenhängende und allein nur mit der Schriftlichkeit mögliche Verirrung in der Orga nisation der RechtöaPParate und die bis ins Extreme getriebene Theilung der Arbeit mußten als Folgen nothwcndig eintreten, und die Einigung von Theorie und Praxis immer schwerer machen. In erster Linie aber steht hier die Gestaltung des Advocaten- wescns. Statt das Natürliche, wie cS von allem Anfänge her sich entwickelte, beizubehalten und die Advocatur nebst ihrem Hauptberufe als Parteienvertretung als Pflanzschule für alle juristischen Branchen, sei es Richteramt, Professur, aufrecht zu belassen, drängte man dieselbe immer mehr zur ausschließlich erwerblichen Seite hin, und drückte ihr so nach und nach den Stempel des Handwerkes auf. Man braucht in die Vergangenheit ohne besondere Forschung nur einen Griff zu thun, und im Beginne des jetzigen Jahrhunderts stellt sich sogleich der ganz verschiedene Standpunkt dar. Nehme man den Zeitraum am Schluffe des vergangenen und im Beginne des jetzigen Jahrhunderts, also eine Epoche, welche in unserm Rechtsleben eine höchst bedeutungsvolle war, und ja die Werke schuf, worauf noch heute unsere Justiz beruht. Fast durchgehends Praktiker waren es, welche nicht bloß im Be¬ rufe als Richter und Advocatcn dem Lande Dienste leisteten, sondern welche auch als Schriftsteller und am Katheder ihre Erfahrungen und durch Studium und Leben gewonnenen Kenntnisse verwertheten. Es ist bezeichnend, daß die Schriften aus jener Zeit eine in der Natur der Dinge liegende Eintheilung annchmen, welche die Sache nicht unrichtig kennzeichnet. Sie sprechen von einer theoretischen und und von einer praktischen Rechtsgclehrsamkcit und sagen: jene sei die Wissenschaft der verschiedenen Rechte und ihrer Quellen, diese aber die Wissenschaft von deren Anwendung. Mag nun auch allerdings gegen diese Eintheilung manches auszusetzen sein; mag insbesondere bei der legislativen Vermengung der materiellen und formellen Bestimmungen Schenk, über Rechtswissenschaft »nd freie Advocatur. 179 an eine strenge Durchführung kaum zu denken sein; ist ja selbst heute noch gar nicht ausgemacht, was als eigentliches Proeeßrecht, z. B. dem materiellen Theile des Civilrcchtes angehört; so viel bleibt meiner Er¬ fahrung gewiß, daß diese Gliederung aus dem praktischen Bedürfnisse entsprang und demselben entsprach. Wenn man weiters die Untercintheilnng der praktischen Privat- Rechtsgelchrsamkcit betrachtet, welche sie in die außergerichtliche, oder sogenannte NotariatSwisscnschaft, und in die gerichtliche eiutheilen, so sieht man klar, welchen Weg die Praktiker gingen, als sic das ge sammle Materiale bewältigen wollten. Daher war ihr Nath der Sachlage entsprechend, wenn sie sagen: „Wer die praktische Nechtsgelchrtheit erlangen will, muß trachten, ver¬ schiedene Geschäfte, welche schriftlich abgehandelt worden find, durchzu- lesen, und was noch besser, bei Anwendung und Verführung verschie dcncr Geschäfte selbst gegenwärtig zu sein. Deßwcgen räth man einem angehenden praktischen Rcchtsgclchrten, zu einem Ncchtsfreundc zu gehen, wo er Gelegenheit hat, schon verhandelte Acten durchzulesen, auch bei den abzuhaltcuden ^uäieiis äokoAutis, bei Verhandlung der Geschäfte selbst gegenwärtig zu sein." Derselbe Weg bildete in England und Amerika die tüchtigsten Juristen; denn darüber wird man wohl keines Beweises bedürfen, daß der Jurist doch nur in der Anwendung der Gesetze zum wahrhaften Juristen wird. Dasjenige Gebiet also, was wir heute insbesondere unter „Ge¬ richtlichem Verfahren, Geschüftsstyl" verstehen, war es vor Allem, was die Praktiker als ihre Domainc auch in der Literatur und auf den Lehrstühlen vertraten; übrigens hatten Manche mich andere Fächer würdig auSgcfüllt. Praktiker waren cs, welche mit selbstvcrlängncnder Auf¬ opferung neue Fächer in die österreichischen Universitäten cinbürgerten. Sie fühlten die Nothwcndigkeit einer wissenschaftlichen Praxis. Wenn Johann Baptist Schwabe, der Rechtsgelehrtheit Doctor, Hof- und Gerichtsadvocat und Lehrer der praktischen Privatrcchtsge- lehrsamkeit auf der hohen Schule in Wien (1786) schrieb: „der Mangel der praktischen Nechtsgelchrtheit hat den Schlendrian cinge- führt, der die Rcchtsgclchrten so sehr erniedrigt; ihre praktische Wissen schäft bestand in Nichts als in Routine; je alter diese war, je mehr erhielt sic Gewalt, wenn sie auch bei einer Prüfung und einem Ver¬ gleich mit den Gesetzen noch so ungereimt war; der im Schlendrian der Geübteste war, wurde bisweilen als der gründlichste Praktiker an¬ gesehen", so zeigte diese inutatis mukanäis auch heute nicht veraltete Bemerkung, daß cs kein Praktiker war, der die Wissenschaft verachtete, denn er ermahnt, er, der praktische Advocat, thut dieß, nicht ein blosser Theoretiker, er ermahnt, fleißig Literatur zu treiben. 18Ü Schenk, über Rechtswissenschaft und freie Advokatur. Ein Mann aus dem praktischen Berufe versteht cs aber anders, als ein Gelehrter psr sniiuoiitmm , und nehmen seine Studien eine der Anwendung doch nicht ganz ferne Richtung. Im Beginne des jetzigen Jahrhunderts waren z. B. auf der Prager Universität unter den damaligen 7 ordentlichen Professoren 4 zugleich Advocate»: vr. Mil. ot.jur. Michael Schuster für Institu¬ tionen und Pandekten; vr. MU. st jur. Adolf Kopetz für Natur-, Staats-, Völker- und Criminalrecht; vr. MU. st jur. Ignaz Sinke für Kirchenrecht, Dr. Johann Alois Härdtl für die praktische Rechts¬ gelehrsamkeit. Nebstbei hielt der Landesadvocat des Königreichs Böhmen, Dr. Joh. Mathias Kallina an der Universität außerordentliche Vorlesungen über das vaterländische bürgerliche Recht. Im Jahre 1803 war in Prag Decan der juridischen Facultät der Doctor und Advocat Rudolf Jablonsky und SyndicuS der Prager Universität, sowie ihr Notar, Jurisdictions-Secretür und Justiziär, vr. MU. st jur. Anton Feiertag, Landesadvocat und k. k. Notar. Um dieselbe Zeit hielt in Linz der Landrath Gottfried Piru- gruber am Lyceo Vorlesungen über die praktische Rechtsgelehrsamkeit, nachdem schon früher der Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Josef Preuer daselbst zugleich zum Lehrer dieses Faches ernannt worden war. Der Professor des bürgerlichen Rechtes an der Theresianischen Ritteracademie in Wien war der Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Zamlich, und zur selben Zeit an der Universität in Wien Professor des Kirchen¬ rechtes, der niederösterreichische Appellationsrath Dr. Josef von Petzek. Als in Innsbruck der Professor Dr. von Peer zum Appellations¬ rath ernannt worden war, substituirtc ihn der dortige Advocat Dr. Math, von Hinterberger. Diese mir nur zufällig aufgestoßene Reihe von Beispielen ließe sich wohl leicht vergrößern, wenn mit Absicht darnach geforscht würde. Sie genügt aber hinreichend, um zu zeigen, wie sehr auch die Regierung den großen, weittragenden Vortheil anerkannte, den die Wechselwirknng der Theorie und Praxis in sich schließt. Dieß war aber damals der Fall, als es eine freie Advocatur gab. Seither kommen solche Beispiele nicht mehr vor, wie z. B. der Hof- und Gerichtsadvocat in Wien, Dr. Theodor von Patruban, der als außerordentlicher Professor vom Jahre 1802 angefangen, durch wenig¬ stens acht Jahre an der Wiener Universität Vorlesungen über die ge¬ richtliche Praxis unentgeltlich gab. Mit welchen Schwierigkeiten er zu kämpfen hatte, die ihn aber dennoch nicht abhielten, zeigt eine Stelle in seiner Vorrede eines im Jahre 1808 herausgegebenen Schriftchens. Er sagt darin: „Wenn ich gleich sehr viele Hindernisse aus dem Wege räumen mußte, nm ein ganz neues Lehrfach, welches kein Zwangstudium war, Nadics, über Pcgius, juristisch«» 181 zu begründen, so war ich doch durch die gütige Unterstützung und Auf¬ munterung des Herrn von Zeiller (wo ist diese heute zu finden?) und durch meine thätige Anstrengung so glücklich, daß meine Vorlesungen bis zur Stunde sortdaucrn." Ein anderes Interesse, als das an der Sache, konnte Patruban also offenbar nicht gehabt haben. Dr. Ignaz Sonnleithner, Hof- und Gerichtsadvokat, war noch 1809 zugleich Professor des Hcmdlungs- und Wechselrechtes an der Wiener Universität. Je weiter in unser Jahrhundert hinein, werden diese Fülle immer sparsamer, bis sie endlich in — den 20er Jahren gänzlich aufhörten. Nun werden auch die praktischen Fächer von Männern vorge¬ tragen, die oft keine praktischen Erfahrungen haben, und die dadurch und durch den Mangel eines Feldes für wissenschaftliches Streben er¬ zeugte Rückwirkung auf die Advocatnr zeigt der erstaunliche Mangel an juridisch-literarischen Produeten. Aber von denjenigen, die wir besitzen, verdanken wir selbst heute einen großen Thei! den Praktikern, welche das Problem der Vereimgnng der T.,cor.e mit der Praxis zu lösen versuchten. Die freie Advocatur aber wird diese Zahl und die Qualität der Leistungen erhöhen, wenn man nicht von vorneher bei der Organisation Sünden begeht. Als eine solche Sünde erschien mir, wenn man fortan an dem schroffen Abschlüßen der Advocatur in ihrem eigenen Kreise festhielte, wenn man hier nicht zu unseren alten, guten Einrichtungen zurückkehrte. So lange man nicht die Einheit aller juridischen Fächer proclamirt, so lange bleiben alle Reformen mehr oder minder todt. f46.s Martin Pegius ans Krain, ein juridischer Schrift¬ steller des 8. Jahrhunderts. Bibliographische Skizze vom Herrn L». v. in Wien Es sind eben drei Jahrhunderte, daß der erzbischöflich-salzburgi- sche Rath 4. II. vr. Martin Pegius den „Präsidenten, Verordneten und sämmtlichcn Ständen des Herzogthums Krain" 1564 seine I^ro- oiniu oorwilioruin zueigncte; er that es — wie am Schluffe der Vor¬ rede zu lesen — „damit man nicht einst sagen könne, er habe der Heimat vergessen"; sn ncl vos — lauten seine Worte — msi wonu- insntu Isrrs äsersvi, ns guuinio viäsur putrius omnino inZrutus odiisss! Dieser Umstand, daß der außer Landes zu hohen Ehren gelangte, von den Zeitgenossen als menschenfreundlicher, erfahrener Advocat und vorzüglicher juridischer Schriftsteller hochgeachtete Landsmann das bei den Söhnen unseres schönen und berühmten Krain so häufige innige 13 182 Uadits, über pegius, juristischen Schriftsteller. Gefühl echten Patriotismus dem Vaterlandc bewahrt, das ihm, wie er selbst sagt, nicht mehr als das Leben gegeben, mag es rechtfertigen, wenn wir an dieser Stelle seinem Andenken einige Worte widmen. Indem ich mich dieser Aufgabe unterziehe und eine biographische Skizze über ihn beibringe, will ich in meiner Darstellung zuerst die zumeist aus den Vorreden und Widmungscapiteln seiner Werke gewon¬ nenen Notizen über sein Leben sammeln, die aber leider noch manche Lücke lassen, und dann seine Werke, so viel ich deren, wo und wie ich sie kennen lernte, anführeu, hier aber gleich vorweg als Ergebniß der über sein Wirken angestellten Studien des Mannes Bedeutung für seine Zeit dadurch betauen, indem ich es als sein vorzüglichstes Ver¬ dienst um die damalige juristische Wissenschaft uud das öffentliche Leben seiner Zeitgenossen hinstelle, daß er seiner schriftstellerischen Thütigkeit zumeist jene Rechtsverhältnisse unterwarf, die das Interesse aller Schichten des Volkes — nicht bloß bevorzugter Classen — ja gerade die „des gemeinen Mannes" zunächst berührten, und daß er, die Forderung seines Jahrhunderts erkennend und erfüllend, seine der allgemeinen Wohlfahrt gewidmeten Werke nicht im exclusiven „Latein" der Gelehrten, sondern in der Sprache des Volkes, für das er schrieb, in der deutschen Sprache verfaßte. Lebensverhültnisse. Martin Pcgius war zu Laibach von armen und rechtschaffenen Eltern geboren, aber frühzeitig eine Waise geworden und von einem Kaufmanne, der die seltenen Geistcsgabcn des Knaben erkannte, an Kindcsstatt ausgenommen und in Gottesfurcht erzogen '). Bald kam er — „in der Jugend noch" — nach Baiern, wo er nach seinen eigenen Worten „über die zwanzig Jahre gewohnt, und sich^daselbst mit ziem¬ lichen Wesen unterhalten" ^). Seine juridischen Studien machte er höchst wahrscheinlich auf der Hochschule von Ingolstadt, von welchem Orte später mehrere seiner Werke „im Drucke ausgingcn." Im Jahre 1552 finden wir ihn in Mühldorf als Advocate», und er unterhielt von hier ans einen regen freundschaftlichen Verkehr mit Dr. Thaddäus Eck, fürstlichen Rath und Kanzler von Burk- Hausen °). AuS letzterer Stadt hatte er sich — und dieß war 1558 — eine Frau geholt, die Tochter des Herrn Michael Krautwadel zu Troß- bnrg „beeder Ertzncyen" Doctors und fürstlichen Rathes zu Burkhausen. Der Ruf seines „Geschickes" hatte ihn an den erzbischöflichen Hof von Salzburg gebracht, wo er schon 1556 als Domsyndicus *), ') F. .1'. Richter, in Hormayr's Archiv XVIII., psx. 567. -) Seine Dienstbarkeiten, Ingolstadt 1558, Widmnngseapitel zum 1. Bach. °) Seine Dienstbarkeiten, Widmnngseapitel zum 2. Buch. Sein Ins protkomisoos. Augsburg 1556, Datirung. Itadics, über Pegius, juristischen Schriftsteller. 183 sodann 1558 als fürstbischöflicher Rath I) und später 1569 als 38868801' eonsistorii ^) erscheint. Obschon durch die neue Stellung dem liebgewordenen Baierlande räumlich entrückt, blieb er doch in stetem geistigen Verkehre mit seinen dort weilenden Verwandten und Freunden, zu denen er von hier aus noch neue erwarb, so z. B. den fürstlichen Rath Wolf Hohenfeld zu Aistersheim, den er sich durch die Widmung einer Arbeit näher brachte "). Wie diesem neuen Freunde, den er zufällig in Linz, wo er ge¬ rade „etlicher Handlungen" wegen geweilt, kennen gelernt, so dedicirte er auch seinen ültern Bekannten diesen oder jenen seiner Tractate, doch jedesmal einen in die Berufsthätigkeit desselben einschlägigen; die näheren interessanten Details hierüber bringe ich bei Besprechung der einzelnen Werke. Auch nach der Heimat stand er in Beziehungen, und zwar zu seinem Schwager, den bischöflichen Freising'schen Rath und Pfleger von Lack, Leonhart Sigersdorfer zu Großwinklern; ob dieser jedoch der Gatte einer Schwester seiner Frau oder einer eigenen Schwester gewesen, ist unbestimmt, doch scheint ersteres wahrscheinlicher, da die Siegersdorfer (Balthasar 1528 — Leonhart 1541—1570 und Philipp 1583) wie alle Lacker Hauptleute bis 1745 aus Baiern stammten *). In Salzburg, wo Pegius seine bleibende Stellung fortan hatte, und wo er auch, doch nicht vor 1596, starb, war die fürsterzbischöf¬ liche Bibliothek sein liebster Aufenthalt, und er sammelte darin mit Bienenfleiß jenen Reichthum von Gelehrsamkeit, davon seine hinter¬ lassenen Werke Zeugniß geben. Seine Rathschläge, um die er selbst von fremden Fürsten, so, um nur einen zu nennen, dem Herzoge Albrecht von Baiern angegangen worden — dem er auch den ersten Theil seiner Dienstbarkeiten widmete — zeigten gewöhnlich ebenso von dem scharfen Blicke, als von der Rechtlichkeit desfen, der sic mit seltener Bescheidenheit und ohne alle Ostentation gegeben hatte. Aufrichtiger Wille, wahrer Diensteifer und reelle Dienste verschafften ihm die hohe Achtung der Fürsten und der Minister, sowie die Liebe der Zeitgenossen ^). Die nach mehr als einem Jahrhundert seines vielfach segensreichen Schaffens gegründete Academie der Wissenschaften in Krain, die der Operosen (1693) nannte ihn den krainischen Bolde. Valvasor characterisirt ihn in der Abtheilung: Bon krainischen Scribenten ") mit den wenigen Worten: „ist ein gar gelahrter Herr, ') Dasselbe Werk. 2. Auflage. Ingolstadt 1558. Titelblatt. 0 Sein Geburtsstundenbuch. Basel 1570. Widmuugscapitel. °) Seine Dienstb. 3. Thl. O Globočnik, „Verhandlungen und Mittheilungen der juristischen Gesellschaft." 1863. pag. 353. °) Richter I. c. ') Ehre des Herzogthums Krain. Band II. Buch VI. xsg. 347. Nr. VII. 13* 184 Aadics, über Pegins, juristischen Schriftsteller. den noch heute (1689) manche Juristen citircn/'und noch nm die Mitte des XVIII. Jahrhunderts wurden mehrere seiner Schriften neuer Auf¬ lagen gewürdiget. Man sieht, des Pegins schriftstellerisches Wirken hatte eine mehr als ephemere Bedeutung. L. Werke. 1. Iv8 Protlwmi8eo8 8iu« (onxiiii, Einstandrecht. Wie die nächst Gesyptcn Freund des Verkänsfers an die keuff stehen, vnd die vcrkaufften Gütter so von jrein geschlächt Namen vnd stammen herrürendt ablösen mügcu. Durch Martinnm Peginm, Beider Rechten Doctorcn, Salzbnrgischen Thumsyndicum beschrieben. Vor¬ mals nye im truck gesehen. 6urn Arutiu et xr-ivilsAio. (1556.) Gc- truckt zu Augspurg durch Philipp Vlhart. Das Exemplar, das ich kenne, befindet sich auf der k. k. Wiener Hofbibliothck unter Sign. 28 V. 53. Es ist klein Octav, zählt III nnd 33 unpaginirte Blätter. Der Text zerfällt in 4 Abtheilungen. Die Vorrede ist datirt Salzburg 9. Jänner 1556, führt die Adresse: „An den Gültigen Leser" und sagt diesem beiläufig folgendes: Wenn ihm (dem Author) das „nachuolgende" kleine Werk, darin er die vornehmsten Hauptpunkte von den Kaufeinständen aus den lateini¬ schen Rechtsbüchcrn zusammen in einen kurzen Begriff gezogen nnd in die teutsche Sprache gerichtet habe, von einigen, die es lesen werden, möchte zur Verkleinerung gedeutet werden , als wäre er der lateinischen Sprache unerfahren und könnte deßhalb seine Arbeit in Beschreibung großer lateinischer Werke, wie es andere gelehrte Leute thun, nicht an¬ legen , oder als hätte er nichts anderes zu thun, als mit einem solchen Kindswerk, darin er zugleich nicht wohl deutsch reden noch schreiben könnte, umgehen, und also seine Einfalt dadurch au den Tag und unter die gemain bringen, so wolle er sich gerne der Unkunst schuldig erkennen und sich nichts Hochs bcrühmcn, doch habe ihn vieles be¬ wogen, diese Arbeit zu unternehmen, besonders der Umstand, daß er in Zeit seiner Wohnung in Mühldorfs in Baiern vndfolgends bei dem Hoch st isst in Salzburg schier täglich gesehen, daß der gemein Mann immerdar von wegen der Kanffseinständ vor der gerichtlichen Obrig¬ keit zu krieg uud haderey gestanden durch sein selbs vn- geleiches anzaigen auch durch der beiständer lessigkeit, daß sie etwa der Sachen zu wenig nachgelesen, mit langwehrendcr Rechtfertigung in großen Kosten gewachsen und zuweilen einen ungleichen Abschiedt erkriegt, daß sie oft nicht gewußt, ob sie des Einstandts befugt oder nicht befugt. „Daneben — sagt er — so hat wohl auch ein frummer Richter, der die Rechtöbücher nit durchlesen, Ye vnderweilen einen recht- Nadics, über Pegius, juristischen Kchrislstcber. 185 mäßigen einstand gar aberkannt, darumben, daß ihm des Einstands¬ rechts ursprüngliche und wohlhergcbrachte Billigkeit unbewußt gewest und ihne deßwegcn ein unbilligs Ding gedäncht, daß inan einem guten Biedermann sein erkansfts und bezalts gut ans; seiner Gewalt gegen Erlegung seiner ausgebnen Kanffsnmma absprechen sollt." Er sei — schreibt er — zu seinem Unternehmen von wohlvertrautcn Gönnern, Freunden und Herren, deren Namen er nennen könnte, aufgefordert worden, und habe die Schrift in die „gemeine bayrische Sprach" ge¬ stellt und die branchigsten und gewöhnlichsten Artikel, so „zu Zeiten" im Stift Salzburg und im Fürstenthumc Bayern gehalten und ge¬ braucht werden, ausgenommen. Das Buch sei nicht den Gelehrten, sondern den Laien zu Dienst geschrieben; die ungeschickten werden ihren Mund aufthun und können doch kein besseres machen; wenn sich aber ein Erfahrener darüber machen würde, ein besseres und förmlicheres zu beschreiben, so würde ihm das nur Freude machen, daß er ihn durch seine schlechte Arbeit dazu angeregt. Das Werk hatte einen günstigen Erfolg, indem es sich als durch¬ aus praktisch erwies. Demnach folgte der ersten Ausgabe in Octav, eine zweite „vermehrte" in Folio 1564. Ein Exemplar dieser zweiten Edition befindet sich ebenfalls auf der k. k. Wiener Hofbibliothek Signatur XXXV. V. 1. (Alleg.) und führt den Titel: Einstandrecht in Latein .Ins xrotllommsos ooiiArui val ratraotus genannt, in vier Bücher gezogen, darin nach Notdnrfft vermeldet, wo¬ her solcher Kauffseinstandsrecht sein vrsprung, in was für Güttern, bei welchen vnd wider welche Personen cs statt hab oder nicht, auch zu was zeht, in welchem Ort, mit was solemnitet die Verkündung oder Anpott geschehen soll, auch was massen solch Recht verwürkt, Sampt einem sondern Buch von vorbehaltcnen Widerkäuffen (erschien 1596 selbstständig. Siehe unten), Anpott und Losungen in Latein Latrnakus oonvantioimlss genannt rc. Allen denen so in Gericht sitzen, auch jungen Advokaten, Procuratoren, Stattschreibern, so vor Gerichten zu han¬ deln, zn gut rc. Mit sondern Fleiß gestellt und zusammen getragen durch den Hochgelehrten Herrn Martinnm Pegium, beyder Rechten Doctor vnd Saltzburgsschcr Rath rc. (Im Anhänge: die Pzwooinia aonsi- kiorum. Siehe unten.) Mit Kayserlicher Maycstät Freyhaiten nach- zutrucken verbotten. Getruckt zn Ingolstadt durch Alexander vnd Samuel Weissenhorn gebrüder Ximo NVI^XIIII. In der Vorrede an den Leser sagt Pcgius, er habe das Trac- tätlein, das er über diesen Gegenstand vor 7 Jahren hcrausgcgeben, deßhalb wieder in die Hand genommen, und lasse cs erweitert neu er¬ scheinen — was in den ältesten Zeiten die berühmtesten Schriftsteller auch gcthan hätten — weil er bisher gemerkt hab, daß etliche Für- ständer in gar geringen Fällen der Einstandshändel allein das, was in 186 Va-ic«, über Pegius, Mristischen Schriftsteller. ermältem Tractätlein geschrieben gewest, für die Hand genommen, und weiters den Sachen nit nachgesucht, auch dadurch die Handlungen ver¬ führt, habe er denselben Gebrechen auch noch weiter zu Hilf kommen wollen. Die Vorrede umfaßt 1 Bl., Register 4 Bl., Text LV. Eine dritte Ausgabe in Quart, 133 Seiten, erschien nach dem Tode des Verfassers, Regenspurg Johann Conrad Peetz 1727, und befindet sich auf der k. k. Hofbibliothek unter Signatur * 28, Nr. 89. 2. Liber lie 8ervitutibu8 1557, Fol. Valvasor (am angegeb. Orte, Bd. II) und k. M. Pochlin in seiner Libliotbeon Oaruioline (sub k.) führen diese lateinische erste Ausgabe des Buches „von den Dienstbarkeiten" an. Die erste deutsche Ausgabe dieses Werkes erfolgte 1558, Ingol¬ stadt , Fol. (auf der Hofbibl. unter Sign. 33, I?. 32; auf der k. k. Üni- versitätsbibl. (in Wien) unter: 3. oiv. III. 15). Der Titel lautet: Dienstbarkheitcn Stattlicher vnnd Bäwrischer Erbaigen gütter vnnd gründtlichcr Bericht, wie die jrrungen so sich in den Stätten vnnd Märkten von wegen Schidmäuer, Wänd, Dachtropffen, Aussehens, Taglichts, Fürgebäw, Außgiessens, Höherbawens, Bundtragens, Haim- lichs gesuchs, Pachofen, Härdstädt, Hauß oder Hofstätt, Eingefallncr gebäwen, Erdkellers vnd anders rc. Auch auf dem Lande von wegen Gangsteigs, Straß, Viehtrieb, Tränk, Wasserlaittung, Waid oder Blumgesuchs, Wasserschöpffens, Sandgrabens, Stainbrächens, Kalk- brännens vnd derogleichen vor Gerichten gütlich oder Rechtlich zu ent¬ scheiden zutragen vnnd durch die Partheyen aufs der Beschaw oder sonst fürgebracht, auch durch die Oberkait berathschlagt vnnd folgends hin¬ gelegt oder mit Erörterung verabschidt müssen werden. Allen denen, so Gerichtsverwaltungen vndcr Händen zu verrichten, Auch den Jungen Burgern, R a t h m a n n e n, Stattschreibern, Gerichtsschreibern, Aduokaten, Procnratoren vnd denen, so von Gerichten zu handeln haben, nützlich zu lesen in die Teutsch sprach gericht vnd in dreh vnderschid- lich Bücher gefielt. Hierinen werden in diesem Buch letzlich die Recht vnnd Frehheiten der Heuratgüter auch Bawrecht, so man sunst Erb¬ recht nendt mit freu sundren Titteln begriffen. Sampt einem nütz¬ lichen vnd guten Register versehen. Solliches alles mit sunderm Fleiß verteutscht durch den Hochgelerten Herrn Martinum Pegium, baider Rechten Doctorn rc. Gedruckt zu Ingolstadt durch Alexander und Samuel Weyssenhorn gebruder. Mit Kaiserlicher Mayestät Freyhaiten nachzutrucken verbotten NVLVIII. Das ganze Werk theilt sich in drei Bücher. Das erste Buch — dem auf 10 Blättern das alphabetische Register voran geht — umfaßt XIX Blätter, und dessen Widmung Nadics, iib-r Ptgius, juristischen Schriststeller. 187 lautet: Dein Durchl. Hochgeb. Fürsten und Herrn, Herrn Albrechten, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzogen in Ober- und Niedcrbaiern, meinem gnädigen Herrn und Fürsten. Pcgins sagt in dieser Aneignung, daß er nnr auf Zureden von Personen, die Gerichtsverwaltungen unter Händen haben und solcher, die vor Gericht viel zu handeln haben, sich habe bereden lassen, dich Werk in die Teutsche Sprache zu bringen und in die gcmain zu geben. Damit aber das Werk nicht von Anfang gleich zerrissen, zerstört und unterdrückt werde (von der Kritik nämlich) so habe er sogleich auf einen Schutzherrn für dasselbe gedacht, da sei er nun auf ihn (den Herzog) verfallen, da ihm ins Gedächtniß, wie er in der fürstl. Gnaden Fürstcn- thumb Bayern von Jugcnt anff und über die zwainzig Jahr gewohnt und sich daselbst mit ziemlichen Wesen unterhalten. Datirt Salzburg 19. Januar 1557. In der Vorrede an den frnmmen und gütigen Leser betont er den Umstand: daß die Richter an deutschen Büchern, woraus sie einen guten Rath nehmen könnten, mit großem Verdruß Mangel leiden und auch die „geschickten Leute" Aduocaten, ProcuratorcS und andere taugliche Personen nicht aller Orten zur Hand haben, vnd deren Ueber- landkommen mit großen Kosten verbunden. Das zweite Buch ist gewidmet: Dem ehrenw. Hochgel. Herrn Simon Thaddäus Eck, beider Rechte Doctor, fürstl. Rath und Kantzler zu Burkhausen; „weil sich dieser nicht allein mit hilfreichen Vorschriften und Ratschlägen, sondern auch mit heirathlicher Beförderung gegen ihn erzeugt uud bewiesen, und ihn daneben zu diesem Stat, in dem er sich jetzo befinde (an dem crzbischöfl. Hof) befördert." Dieser Widmung schließt Pegius die lateinische Carmina an, die er dem Dr. Eck 1552 von Mühldorfs aus zugesandt, als durch diese Stadt der große Elephant getrieben worden und die er auf dieses Thier gemacht; etwa gar eine Anspielung auf Eck'ö vorerwähnte Vermittler¬ rolle bei des Pcgins Vermälung?! Die Carmina lauten: Ust Ulöpdss inter torresU'is msximus, unus Ui-oxim»» kumsmibus sonsibus et äocilis Lermones pgti-ios intolligit, impei-io^us kisetnris pgi'et sie memvl' oäieii Ust smor iili, Fwi-ia eum pi-obitsts voluptss pl'Uilsns roNi^o, 8)clers ssnetg volit. Nino mivum tei-iur svripsisss sokjovuti» Lrseee Usov ego eonseripsi Leltieg ösns spolis. Die Zueignung ist datirt Salzburg 20. Januar 1558 und nm faßt 2 Bl.; der Text 41 Blätter. Das dritte Buch widmet er dem edlen und vesten Herrn Wolf von Hohenfelden zu Aistershaim Röm. Kays. Maj. Rathe, den er „jüngsthin etlicher Handlungen wegen zu Lintz im Hause seines gün¬ stigen Herrn Georg Hackelberger etlich wenig Tag anwesend, getroffen, 188 Radics, über Pcgius, zuristischin Schriftsteller da aber die Geschäfte und die Zeit keinen Raum zu näherem Bekannt¬ werden gelassen, so daß sie sich beide des Nähern hätten aussprechen können, er aber doch damals ans allerlei gehaltenem Gespräch ver¬ nommen, daß er in den „freyen löblichen Künsten beeder Philosophie" vnd was dieselben mit jrcn anhängen in sich begriffen, nit allein er¬ fahren und wohlgeübt, sondern auch die Liebhaber derselben „mit son¬ deren Anmüthigkeit" lieb und Werth halte. Deßhalb habe er Vertrauen gefaßt und eigne ihm dieß Buch zu, aber auch, um dadurch bei seinen Verwandten und Freunden bekannt zu werden. Die Vorrede umfaßt 1 Bl., der Text 50 Blätter. Dieses Werk von den Dienstbarkeiten, des Pegius Hauptwerk, erlebte im Laufe der Zeiten noch 5 Ausgaben; 1) 1560 Ingolstadt Folio, (auf dcrk.k. Hofbibliothek unter Signatur XXXV. X. 2) Pochlin Lidl. Osrn. 1. o. , Valvasor I. 6.; 2) 1567 Richter 1. e.I 3) 1633 Regensburg. Pochlin Uibl. Ourn. 1. 6.; 4) 1718 Regensburg Joh. Martin Hagen, Buchhändler Verlcgts, Frauksurth und Leipzig 4. 432 S. und Register (auf der k. k. Universitätsbibliothek in Wien, Sign. II. 97); 5) 1733 Regensburg. Jöcher Gelehrtenlexicon lil. pass. 1344. 3. ilSe iura auminlautiev. Bauroclit, die »ran sonst nendt Erbrecht. Darin angezaigt wirdet. wie es wischen dein Grundtherrn vnd dem Baurechter oder Erbrechte:' mit aufstichtung, vcranlaittung, ver- kauffuug, Veränderung , verwürkung, entsttzung und andern unständigen Fällen der Erbrecht vnd Bavreckt nach Gelegenheit der sacken gehan¬ delt uw acl a'l.n »olle wer'en in Tcntscke sprach gege' n rnd in drei Bscl- r vnlerst?eilcn allen Grundthurn dersiUen vntcNhauen, i olden vnd Ratlgeben -u lesen nützlich und dienstlich. Durch Martinum Pegium lueder Reckten Dockern, Gedruckt zu Ingolstadt durch Alexander und Samuel Wcksscnharn a brüder. Mit Kahserlicher Frcyhait nit nach- zndruck.n LIDUVIII. Augeergnet: dem edlen und vesten Leonhart Sigesdorsf zu Großwinkhlern, fürstl. Freisiugenschen Rathe und Pfläger zu Lack, meinem freundlichen lieben Herrn Schwager. Die Zueignung geschehe — schreibt der Autor — aus Verwandt- schaftsrücksichten und dann, „weil er auch eine große Gerichtsverwal¬ tung unter Händen habendt und ihm deßhalb täglich viel Handlungen von den Unterthanen zu Händen stehen." Die Datirung ist Salzburg 4. März 1557. Diese Schrift zählt 27 Blätter in Folio, auf der k. k. Univer¬ sitätsbibliothek in Wien als Allegat der Dienstbarkeiten Signatur 4. aiv. III. 15. Valvasor (I. a.) und Pochlin (I. 6.) sprechen von einer Ausgabe vom Jahre 1557; die k. k. Hofbibliothek bewahrt ein Exemplar einer 189 Aadics, über Pegiue, funkischen Schriftsteller. Ausgabe von 1559 unter Sign. XXXV. V. 2 (Allegat der Dienst¬ barkeiten von NVH) 4. !)ci ereeutivcn Feilbietungen. 197 6. Hierauf thcilte Herr Dr. E. H. Costa einen Rechtsfall „zur Lehre von den Bcdingnissen bei exccutiven Feilbietungen" mit, an den sich eine kurze Debatte knüpfte, an der die Herren L. -G.-Räthe v. Strahl, Brolich, Brunner und F.-R. v. Kaltenegger Theil nahmen. 7. Den Schluß bildete die Vorlesung der vom Herrn P. v. N a d i c S in Wien cingcscndcten biobibliographischeu Skizze: „Martin Pcggius aus Kram, ein juridischer Schriftsteller des XVI. Jahrhunderts", deren Drucklegung in der Vcrcinszeitschrift genehmigt wurde. Zugleich wurde über Antrag des Herrn L.-G.-N. v. Strahl dem Verfasser für die Uebcrscndung dieser interessanten Abhandlung und für das der Gcsell- schäft hierdurch bereitete Vergnügen der besondere Dank votirt. 8. Hierauf erklärte Se. Exccllcuz der Herr Vorsitzende die Ver¬ sammlung für geschlossen. s49.j Rechtsfall zur Lehre von den Bedingungen bei exe¬ kutiven Feilbietungen. Oberflgerichtlichc Entscheidung, nülgelhcilt von LS»». L. H. Ans der Realität des X war zu Gunsten der Eheleute L primo loco der Uebergabövcrtrag vom 27. Februar 1859 zur Sicherstellung des diesen letzteren zustehendcn lebenslänglichen Fruchtgenusses sämmt- licher übergebenen Realitäten, daher auch der in Frage stehenden, in- tabulirt. Diese Realität wurde sohin von einem späten: Tabularglüubiger 0 in Exemtion gezogen, über dessen Anlangen die cxecutive Feilbietung derselben bewilligt und hievon alle Tabulargläubigcr, somit auch die Eheleute L verständigt. In Folge dessen nahmen die Eheleute L Ein¬ sicht von den Feilbietungsbedingnissen, und da der Z. 5 derselben lau¬ tete: „Der Erstehcr tritt sogleich nach erfolgtem Zuschläge in den Besitz und Genuß der erstandenen Realität," so überreichten sic unter Hinweis auf ihr grundbüchlich sicher-gestelltes, lebenslängliches Frucht- gcnußrecht ein Gesuch um Tagsatzungsanorduung zur Richtigstellung der Feilbietungsbcdinguisse unter Verständigung aller Interessenten. Diesen: Gesuche wurde stattgegebcn. Bei der VcrhandlungStagsatzuug protestirte 6 gegen jede Aenderung der Bedingnisse, die Eheleute L aber- begehrten entweder die Abänderung des H. 5 dahin, daß der Erstehcr erst nach ihrem Tode und rosp. nach dein Erlöschen ihres lebenslänglichen Fruchtgenußrcchtcs in den Genuß der erstandenen Realitäten tritt, oder daß wenigstens den Kauflustigen vor der Feilbietung die für die Ehe¬ leute L haftende Satzpost und der Inhalt ihres Ucbergabsvertrages mit den Bcdingnissen zugleich vorzuhaltcn und ihnen zu erklären sei, daß sie sich alle Rechte aus diesen: Vertrage Vorbehalten. 14 198 Costa, zur Lchrc von -en Bedingungen bei erceutiven Feilbietungen. Hierüber erfloß der bezirksgerichtliche Bescheid: „in Erwägung, daß im Z. 5 des Uebergabsvertrages ääo. 27. Februar 1859 zwischen den übergebenden Eheleuten ö und dem Uebernehmer festgesetzt wurde, daß dieser in den Genuß der in Exemtion gezogenen Realität erst nach dem Tode der Ersteren zu treten habe; in der Erwägung, daß dieser Ucbergabsvcrtrag zur Sicherstellung dieses den Eheleuten L zustehenden lebenslänglichen Fruchtgenusscs intabulirt erscheint, sohin dieses Recht sowohl gegen L, als auch gegen jeden dritten spätem Eigcnthümer dieser Realität als dingliches Recht wirksam ist, werde der Z. 5 dieser Liei- tationsbedingnisse dahin abgeändert und richtig gestellt, daß der Ersteher in den Genuß der fraglichen Realität erst nach dem Tode der Eheleute II zu treten habe." Ueber den Rccurs des 0 hat das k. k. Obcrlandesgericht in Graz, in der Erwägung, daß laut Z. 481 b. G. B. das dingliche Recht der Dienstbarkeit auf unbewegliche Sachen nur durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher erworben werden kann; in der Erwägung, daß die Eheleute L das ihnen durch den Ucbergabsvcrtrag cingcräumte lebens¬ längliche Fruchtgenußrecht auf die verkaufte Realität auf diese Weise nicht erlangten, da nach Inhalt des bezirksgerichtlichen Bescheides und Grundbuchsauszuges die bücherliche Eintragung des gedachten Ueber¬ gabsvertrages nur zur Sicherstellung (also zum Behnfc des Pfand¬ rechtes) des den Eheleuten U zustehenden lebenslänglichen Fruchtgenusses sämmtlichcr übergebenen Realitäten erfolgte, und in der endlichen Er¬ wägung, daß bloße Pfandrechte zur Sicherstellung eines derlei Frucht¬ genusses den Ersteher der verpfändeten Realität an dem Eintritte in deren Genuß nicht behindern können, sondern der Bcurtheilung bei Vertheilung des MeistboteS Vorbehalten bleiben müssen, mit Abände¬ rung des crstrichterlichen Bescheides den ß. 5 der Bedinguisse in ihrer ursprünglichen Fassung wieder hcrgestcllt. Der k. k. oberste Gerichtshof hat jedoch den erstrichterlichen Be¬ scheid bestätiget, und in der bezüglichen kurzen Motivirung insbesondere hervorgehvben, daß der Ersteher keine größeren Rechte überkommen könne, als solche der Execut besaß. Bei der sich an diesen Vortrag schließenden Debatte wurde all¬ seitig geltend gemacht, daß eine derartige Entscheidung der Frage, ob das intabulirte Fruchtgcnußrecht Geltung habe oder nicht, und den Er¬ steher ebenfalls binde, nur im streitigen Verfahren stattfinden könne, hier demnach der zweiten Alternative der Eheleute L stattzugeben gewesen wäre, daß der Inhalt ihres Uebergabsvertrages dem Kauflustigen mit den Bediugnissen zugleich vorgchalten und ihnen erklärt werde, daß sie sich alle Rechte aus diesem Vertrage Vorbehalten. Protokoll der XXXVI. Versammlung. 199 s50.s Protocoll der Versammlung, welche Freitag am 17. Juni 1864 von 6 bis 8 Uhr Abends im Gesellschaftslocale abgehaltcn wurde. Vorsitzender: Se. Exc. der Herr Präsident Freih. v. Schloißnigg. Schriftführer: Der erste Sekretär Dr. E. H. Costa. 15 Mitglieder. 1. Das Protocoll der XXXV. Versammlung wird verlesen und genehmigt. 2. Zu Mitgliedern wurden einstimmig gewählt: Herr Alfons v. Pavich, k. k. Auscnltant in Laibach, und Herr Georg Sterbenc, Doctor der Rechte und Stadtkaplan in Krainbnrg. 3. Der Einkauf mehrerer Werke aus dem Nachlasse des seligen Dr. Kauöiö nm den Preis von 15 sl. 36 kr. ö. W. wird mit Stimmen¬ mehrheit genehmigt. 4. Der Schriftführer theilt mit, daß unser Ehrenmitglied Dr. Joh. Schenk dem Vereine seine Ernennung zum Advocate» angezeigt habe; ferner, daß die juristische Gesellschaft in Berlin ihren fünften Jahres¬ bericht cinsendete, welchem wir entnehmen, daß dieselbe 117 Mitglieder zählt, und im abgelaufenen Jahre acht Versammlungen hielt. 5. Hieraus hielt Herr Finanzrath Dr. Ritter v. K a lt e n e g g er im Anschlüsse an die Erörterung des Herrn Dr. Joh. Ahaöiö in der XXXII. Versammlung einen Vortrag „zur Beantwortung einiger Fragen über den factischen Besitz, dessen gesetzmäßigen Schutz und die Stellung der politischen Behörden dazu" , welcher diesem Protocolle ebenso wie die Entgegnung des Herrn Dr. Johann Ahaöiö znliegt. An diese Vor¬ träge knüpfte sich eine lebhafte Debatte, in welcher Se. Exccllenz der Herr Präsident das Vorgehen der politischen Behörden rechtfertigte, und Herr Dr. E. H. Costa die Ansichten des Herrn Dr. v. Kaltenegger gegenüber der Entgegnung des Herrn Dr. Ahaöiö vertheidigte. 6. Sohin schloß der Herr Vorsitzende die Versammlung. s51.s Protocoll der Versammlung, welche nm 16. September 1864 von 6 bis 8 Uhr Abends im Gc- sellschaftslocalc abgehaltcn wurde. Vorsitzender: Se. Exc. der Herr Präsident Freih. v. Schloißnigg. Schriftführer: Der erste Secretär Dr. E. H. C osta. 17 Mitglieder. 1. Das Protocoll der XXXVI. Versammlung wird vorgelesen und genehmigt. 14* 200 Prowcoll dcr XXXVil. Versommliing. 2. Der erste Sccrctär rechtfertigt zunächst die zweimonatliche Pause dcr Vcrcinsversammlnngen und spricht sohin einige Worte der Erinnerung dem Hingeschiedenen Mitbegründer dcr juristischen Gesell¬ schaft, Dr. Anton Rak, zu dessen Andenken sich über Aufforderung Sr. Excellcnz des Herrn Vorsitzenden die Versammlung erhebt. Ferners wird mitgctheilt, daß Se. Excellcnz dcr Herr Obcrlandcsgerichts - Präsi¬ dent Freiherr v. Lattermann bei seiner Anwesenheit auch die juristische Gesellschaft mit einem Besuche beehrt, uud sich über deren Resultate und Arbeiten sehr günstig ausgesprochen habe; daß die östcrr. Notariats- zcitung in Nr. 27 eia 1864 äußerst lobend das 5. und 6. Heft unserer „Mittheilungen" bespreche, und nm Schluffe des bezüglichen Aufsatzes bemerke: „Im Allgemeinen ergibt sich aus diesen Verhandlungen, daß sich ein frischer, reger Geist in dieser kleinen aber rührigen, Sinn für alles Gute und Wahre besitzenden Gesellschaft zeigt, und wir Wiener blicken fast mit Neid in die Provinzstadt, welche den dortigen Juristen sowohl in wissenschaftlicher, als geselliger Beziehung Genüsse zu bieten vermag, nm deren Ermöglichung wir uns bisher vergeblich bemühten." Schließlich erwähnt der erste Secrctär dcr Einsendung des Merk¬ chens von Dr. Schenk über die Stellung dcr Magistratur im fran¬ zösischen Familicnrecht durch den Verfasser, und zweier Schriften (über Einzelhaft und Katechismus der Gefangcnwärtcr) durch den Strafhaus- Dircktor Schück in Breslau. 3. Zu Mitgliedern wurden einstimmig gewühlt: Franz v. Sorko, k. k. Auskultant in Laibach und dcr k. k. Notar Preschern in Rad- maunsdorf. 4. Herr Finanzrath Dr Ritter v. Kalten egg er verliest die dem Protokolle beiliegende Abhandlung „von Erfüllung dcr Rechts¬ geschäfte in Bezug ans deren Gebührcnpflichtigkcit." Herr Dr. Johann Ahaöiö bestritt die Richtigkeit dcr Ansicht des Herrn Referenten, indem er dieselbe wohl im Gebührcngcsetze, keineswegs aber im bürgerlichen Gesetzbuchc begründet findet. Herr LandeSgcrichtSrath Brunner und Herr Finanzkoncipist Dimitz unterstützten jedoch die Ansicht des Herrn Dr. v. Kalteneggcr, welche sich kurz dahin znsammenfassen läßt, daß die Erwerbung einer zu übertragenden Sache, insbesondere die Gewähr- anschreibnng im öffentlichen Buche keineswegs die nothwcndigc Vorbe¬ dingung der Gcbührenpflicht sei, diese vielmehr schon mit dem Vertrags¬ abschlüsse cintrete, und selbst ein Uebereinkvmmcu der Contrahcnten, von diesem Rechtsgeschäfte wieder abzugehen, als Auflösnngsvertrag und zweites selbstständiges Geschäft abermals seiner eigenen Gebührenent¬ richtung unterliege. 5. Herr Staatsanwalt Dr. von L e h m a n n theilte anknüpfcnd an die Band l., Nr. 150 nnscrcr „Mittheiluugcn" «»gezeigte Eutschci düng einen Straffall mit, und begründete in ausführlicher Abhandlung Protocoll dcr XXXVII. VcrsiniunNugi 20j die Ansicht, daß dcr K. 155 lil. n eine selbstständige dritte Art ded Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung norinirc. Es wurde beschlossen, diese intcressnnte Abhandlung in dcr Ver- cinözcitschrift abzudrncken, obgleich sich alle folgenden Redner: L.-G.-R. Brunner, Dr. Suppan, Lcdenig, Dr. Johann Ahaöiv, Dr. o. Kal- tcuegger und Dr. E. H. Costa gegen die Ansicht des Herrn Referenten nussprachen. Insbesondere hob Herr Dr. Suppan hervor, daß kein Richter berechtigt sei, irgend etwas als Verbrechen zu erklären oder zu bestrafen, was nicht ausdrücklich im Strafgesetze als solches bezeichnet ist (Art. IV. des Kundin.-Patentes) und daß in konsequenter Anwen¬ dung der Ansicht des Herrn Referenten auch der 8-155 iit. o des Strafgesetzes eine vierte Art dcr schweren körperlichen Beschädigung fest- setzcn wurde. Herr Ledcnig verwies auf die in dcr Mauz'schcn Ausgabe des St.-G. -B. abgcdruckte Note des Jnstizniiuisieriums an den obersten Gerichtshof vom 4. März 1856, Z. 5642, worin es ausdrücklich heißt: „die in den 152 und 153 erschöpfte Begriffsbestimmung des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung könne aus dcr Strafbestimmung des K. 155 g, nicht ergänzt werden, und dieselbe ent¬ halte keine dritte Art des genannten Verbrechens." Auch Herr Dr. A h a oiö betonte die Unzulässigkeit der Schaffung neuer Verbrechen-Arten durch Kommcntirung von Seite des Richters. Herr Dr. v. Kaltcncggcr wies aus dem grammatikalischen und logischen Zusammenhänge des durch die Aufaugswortc: „Wenn — jedoch" mit dem Z. 154 verbuudcucu K. 155 nach, daß auch dieser nur Strafbestimmungen enthalte, und widerlegte den Cinwnrf, daß dcr K. 155 lit. n sohin cincn unmöglichen Fall normire, durch die Be mcrknng, daß diese Gesetzesbestimmung in Fällen des 153, dann bei dem Versuche des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung allerdings ihre volle Anwendung finde. 6. Herr Bürgermeister Dr. C. H. Costa thcilt die gcricht liehen Entscheidungen des Band 11., p. 129 unserer Mitthcilnngen aus¬ führlich besprochenen Rechtssallcs zur Lehre von dcr Erlöschung der Pfandrechte mit. Das Gcricht erster Instanz hat dem Klagcbcgehren auf Anuullirung des Pfandrechtes aus den p. 131 vorgcbrachten Gründen stattgcgcbcn. Das Obcrlandcsgcricht und der oberste Gerichtshof aber (und zwar dieser mit Erkenntnisse ddo. 25. Mai 1864, Z. 3815) haben das Klagcbcgchrcn aus den seiner Zeit von Dr. E. H. Costa angeführten Gründen znrückgcwicscu. 7. Hierauf erklärte Se. Exccllcnz dcr Herr Präsident die Ver¬ sammlung für geschlossen. 202 Lallenegger, über Erfüllung der Nechttgeschafte. s52.j Von Erfüllung der Rechtsgeschäfte in Bezug auf deren Gebührenpflichtigkeit. Nur giltige Rechtsgeschäfte, welche also wirksam sind, um Rechte zu begründen, zu übertragen, zu befestigen, nmzuändcrn oder aufzu- heben, unterliegen der Gebührenabgabe *). In die Frage der Giltig¬ keit ist zwar bei der Gebührcnbemessung eben so wenig von Amtswegcn einzugehen, als die Fälligkeit der Gebühr von der Erfüllung des Rechts¬ geschäfts oder von der wirklichen Erwerbung des angestrebten Rechtes abhängt; allein, es ist den Parteien gestattet, unter Nachweisung der Ungiltigkeit ihres Rechtsgeschäfts, zu begehren, daß die Gebühr, welche davon bemessen wurde , abgcschriebcn, oder wenn deren Einzahlung schon erfolgte, rückerstattet werde **). Dieß gilt namentlich bei Rechtsgeschäften zur Erwerbung un¬ beweglicher Sachen, wenn die vertragschließenden Theile Nachweisen, daß sie vor dem gänzlichen Vollzüge des Geschäftes davon Unverständlich abgingen, und die Eintragung der Erwerbung in das öffentliche Buch noch nicht stattfand ***). Diese Anordnung steht in offenbarem Bezüge zum Z. 920 allg. bürgl. G.-B., laut welches nach gänzlicher Erfüllung des Vertrages die Parteien auch mit beiderseitiger Einwilligung nicht mehr davon ab¬ gehen können, sondern einen neuen Vertrag schließen müssen, der als ein zweites Geschäft angesehen wird. Daraus ergibt sich die practische Bedeutung der Rechtsfrage wann ein Rechtsgeschäft als gänzlich erfüllt erscheint in Bezug auf die Gc- bührenpflicht; denn während der Dissolutionsvcrtrag vor diesem Zeit¬ punkte das Rechtsgeschäft vernichtet, als wäre es nie bestanden, somit dessen Gcbührenpflicht aufhebt, läßt derselbe, wenn erst nach jenem Zeitpunkte geschlossen, nicht nur das erste Rechtsgeschäft bis zum Zeit¬ punkte seiner Auflösung zn Recht bestehend, daher auch seine Gebühren¬ pflicht unangetastet, sondern es unterliegt der Auflösnngsvertrag selbst, als ein neuer Vertrag und zweites Geschäft, einer selbstständigen Ge¬ bühr, so daß die Parteien, wenn sie ans diesem Wege auch ganz das ursprünglich vor dem ersten Vertrage bestandene Rechtsvcrhältniß zwischen sich Herstellen, doch sich der zweimaligen Gebührenzahlung nicht ent- schlagen können. Es handelt sich also hier nicht nm den Urkundcnstempel und um die Frage, wann die Bertragsurkünde vollständig ausgefertigt oder der Vertragsschluß erfolgt sei, souderu um die Vcrmögensübertragungsgc- bühren, also um die sogenannten Realcontracte, deren Erfüllung eben nicht ohne die Uebergabe des Vertragsgegenstandes möglich ist. *) Z. 1 des Gebühren-Gcsetzes. **) Finanz-Ministerial-Erlaß vom 8. Februar 1852, Z. 3028. ***) Finanz-Ministerial-Erlaß vom 27. April 1858, Z. 22913, Asittiiegger, über Erfüllung der Rechtsgeschäfte. 203 Dieser Umstand nun hat bei Gesuchen nm Rückvergütungen von Gebühren aus dem Titel der Vertragsauflösung zu einer Verwechslung der vollständigen Vertragserfüllung mit der vollbrachten Vermögens- erwerbnng geführt, so daß mit Rücksicht auf die KZ. 321 und 431 a. b. G.-B. der Käufer z. B. sein Ansuchen schon genügend begründet zu haben glaubte, wenn er nachwics, daß er als Erwerber der unbe¬ weglichen Sache im öffentlichen Buche noch nicht eingetragen sei. Allein eine solche Auffassung widerstreitet, ganz abgesehen von dem eben be¬ rufenen Finanz-Ministcrial-Erlasse da 1858, auch dem Rechtsverhält¬ nisse der Contrahenten, in welchem die Erfüllung des Vertrages, d. i. die Leistling alles dessen, wozu man sich in Absicht auf den Endzweck des Rechtsgeschäftes gegenseitig verpflichtete, nicht nothwcndig zusam¬ menfällt mit der wirklichen Erwerbung der zu übertragenden Sache, in so ferne nämlich diese Erwerbung, insbesondere die Gewähranschrei¬ bung im öffentlichen Buche lediglich und rein nur mehr von dem freien Belieben des Erwerbes abhängig geblieben ist. Lassen Sie mich diese Sätze dnrch Anwendung auf eines der häufigsten Geschäfte im rechtlichen Verkehre, den Kauf einer Liegenschaft, näher erläutern. Eiir Vertrag, vermöge dessen der Käufer den Kaufpreis sogleich vollständig bezahlte, den physischen Besitz der Realität angetreten hat, sich im Bezüge aller ihrer Nutzungen befindet, alle Lasten derselben entrichtet, und vermöge dessen ihm der Verkäufer auch unbedingt die Aufsandbewilligung erthciltc, so daß in Bezug ans Erwerbung der Realität weder Käufer noch Verkäufer sich irgend etwas mehr zu leisten haben; ein solcher Kans ist doch gewiß schon erfüllt, obschon der Käufer von seinem Umschrcibnngsrechte noch keinen Gebrauch gemacht hat. Dieses letzter» Umstandes willen, den Vertrag vielleicht auf Jahre hin¬ aus als nicht gänzlich erfüllt anzuschcn, eine solche Ansicht dürfte wohl als ein rechtlicher Sonderling bezeichnet werden. Doch auch, wenn im eben gegebenen Falle der Kaufschilling nicht bezahlt wäre, anderseits aber der Verkäufer dießfalls die zugestandene Gewühranschreibuug des Käufers in keiner Weise bedingt oder beschränkt hätte, selbst da würde die Zahlung nicht zur vollständigen Erfüllung des Kaufes, namentlich nicht zur Vollendung der Vermögensübertra¬ gung gehören, sondern nach Z. 1063 a. b. G.-B. das Kaufgeld als geborgt erscheinen und die Sache ohne Weiteres in des Käufers Eigen- thum übergehen. Nur also jene Leistungen der Contrahenten, von denen die im Rechtsgeschäfte beabsichtigte Bermögensübertragung, d. i. Eigenthums- erwerbung abhängt, seien nun diese Leistungen ausdrücklich zur Be¬ dingung gemacht, oder stillschweigend und selbstverständlich als solche wirksam, gehören zur Vollständigkeit der Vertragserfüllung. 204 Pcowcoll der XXXVIII. Versammlung Wenn also der Verkäufer die Umschreibnngsbcwilligung nur gegen vollständige Zahlung oder Sicherstellung des Preises ertheilte, oder wenn dein Käufer erst noch von Seite des Verkäufers die rechtliche Möglichkeit zur Einverleibung des erkauften Eigenthnms erwirkt werden müßte, z. B. durch die noch fehlende Gcwähranschreibung des Ver¬ käufers selbst, oder durch die politische Zerstückungsbcwilligung, wo solche gesetzlich erfordert wird, oder durch die Zustimmung der Tabular- glüubigcr u. dgl., unter solchen Voraussetzungen bleibt der Vertrag allerdings nicht znr Gänze erfüllt, so lange eine derlei Leistung des Gegcnparts noch rückständig ist; denn solche Rückstände sind rechtliche Hindernisse der Vermögensübcrtragung, d. i. des dem Rechtsgeschäfte gesetzten Endzweckes. Hiermit wird der allgemeine Nechtssatz begründet und anschaulich gemacht sein: „Rechtsgeschäfte sind dann vollständig erfüllt, wenn die Contra- hcntcn wechselseitig alles dasjenige vertragsmäßig geleistet haben, was rechtlich und gesetzmäßig nothwendig ist, damit der Zweck des Rechts¬ geschäftes erreichbar sei." Sobald dieß der Fall ist, kann ein Ucbereinkoinmmcn der Con- trahentcn, von jenem Rechtsgeschäfte wieder abzngchcn, nicht mehr dessen Gebührcnpflichtigkeit aufheben, vielmehr unterliegt jenes Uebcr- einkommcn als Auflösnngsvertrag und als zweites, selbstständiges Ge¬ schäft abermals seiner eigenen Gebührcncntrichtung, selbst dann, wenn die im früher« Rechtsgeschäfte begründete Besitzvcränderung im öffent¬ lichen Buche noch nicht eingetragen worden wäre, wenn also auch in Folge des Auflösungsvcrtrages eine Gewähranschreibnng des bücherlich noch immer ungeschriebenen frühcrn Eigenthümcrs und Verkäufers gar nicht Platz zu greifen hätte. Die Anwendung des allgemein ausgestellten Rcchtssatzcs auf ein¬ zelne mögliche Vertragsbestimmungen, sowie auf andere eine Vermögens- Übertragung begründende Rechtsgeschäfte, liegt außer dem Bereiche dieses Aufsatzes, weil sie sich in jedem einzelnen Falle wohl von selbst ergibt, und hier nur zu einer überflüssigen Casuistik führen würde. Laibach am 13. September 1864. Z)i. v. Kaltenegger. s53.j Protocvll der Versammlung, welche Freitag am 21. Octobcr 1864 von 6 bis 8 Uhr Abends im Gescllschaftslocale abgehalten wurde. Vorsitzender: Se. Exc. der Herr Präsident Frcih. v. Schloißnigg. Schriftführer: Der erste Secrctär Dr. E. H. Costa. 20 Mitglieder. 1. Das Protocoll der XXXVII. Versammlung wird verlesen und genehmigt. Äk-ciiig: Erbserklärung nus einem btstriliciien Tcgnmcnie. ^05 2. Zuiir Atitglicde wurde gewählt: Herr Eduard G l a n t s chuig g, Doctornnd der Rechte iu Laibach. 3. Der Schriftführer thcilt mit: Von Seite des Vereins zur Uebuug gerichtlicher Beredsamkeit sei nuferer Gesellschaft ein Exemplar der vom Sectionschef v. Hye im vorigen Jahre gehaltenen Vorträge über die Jnry mit dem Wunsche der Anknüpfung eines lebendigen wissenschaftlichen Verkehrs; von: königl. Preuß. statist. Burcan das 6. Heft des „Quelleuwerkcs für preuß. Statistik"; vou der Smith- sonian Institution in Washington der Jahresbericht pro 1862, und von Seite unseres Herrn Viccpräsidcntcn Brunner eine Reihe inter- essantcr älterer juridischer Werke schcnkungsweisc überlassen worden. Zugleich weiset der erste Sccrctär darauf hin, daß Herr Vicc- prüsidcut Brunner aus Anlaß seiner Versetzung in den Ruhestand in sein Vaterland Böhmen zurückkehre, gibt dem Gefühle deö Bedauerns darüber Ansdrnck nnd spricht demselben den Dank aus für das lebhafte und ununterbrochene Interesse, das er an der juristischen Gesellschaft bewiesen habe. Znm Zeichen der Zustimmung zu diesen Worten er- hoben sich über Aufforderung Sr. Exccllenz des Herrn Vorsitzenden sänunttiche Mitglieder von ihren Sitzen. 4. Herr k. k. Auskultant L e d e n ig trug einen Civilrechtsfalt vor, betreffend eine Erbserklärung ans einem bestrittenen Testamente. Der Vortrag, welcher dem Protokolle bcilicgt, rief eine sehr lebhafte Debatte hervor, an der sich die Herrn Doktoren Schoppt nnd v. Kaltenegger, Kapretz, v. Strahl , Heinrich Costa nnd Se. Exccllenz der Herr Prä¬ sident betheiligten. Namentlich wurde hiebei ans die mannigfachen Be¬ denken aufmerksam gemacht, welche der Ansicht des Referenten cutgcgen- ftehen, doch wurde dieselbe auch vcrtheidigt. 5. Herr k. k. Finanzconcipist Dimitz verlas eiue sehr inter¬ essante Abhandlung: „Zwei Stimmen ans Krain über die Aufhebung der Folter" (1774). Es wurde beschlossen, diesen Vortrag iu den Vereins Mitthcilungen abzudruckcn. 6. Zum Schlüsse begann der erste Sekretär mit der Mitthciluug des wesentlichsten Inhalts des Entwurfes einer allgemeinen deutschen Civilproceßordnung, nachdem er eine kurze Geschichte deö deutschen Ge¬ richtsverfahrens, einen Ucberbtick dessen wesentlichsten Principien und die Entstehungsgeschichte des fraglichen Entwurfes vorausgcsandt hat. 7. Sohin erklärte Se. Exccllenz der Herr Vorsitzende die Ver¬ sammlung für geschlossen. s54.j CivilrechtSfall: Erbserklärung a»S einem bestrittenen Testamente. Zufolge Todfallsanfnahme deö k. k. städl beleg. Bezirksgerichtes L. starb am 10. März 1863 der ledige Josef Ak. „ohne Hinte r- lassung eines letzten Willens." 206 Ledtmg: Erbserklärung aus einem bestrittenen Testamente Da dem Gerichte auch die gesetzlichen Erben des Verstorbenen un¬ bekannt waren, so wurde gemäß Z. 128 des kais. Patentes vom 9. August 1854 unterm 9. April 1863 das Edict zur Einberufung der unbe¬ kannten Erben ausgesertigt. In Folge dessen langten bei der Abhandlungsbehörde wenige Tage vor Auslauf der Edictalfrist Erbserklärungen mehrerer Anverwandten des Josef M. aus entfernten Seitenlinien ein, womit dieselben ein ge¬ setzliches Erbrecht zu dem Nachlasse des Josef M. in Anspruch nahmen. Zwei Tage vor Ablauf des Edictaltcrmines aber überreichte A l e x M., unehelicher Sohn des Erblassers seine Erbserklärung zu dessen Nachlasse aus dein Titel des Testamentes, welchen Erbrechts¬ titel er zugleich nachstehend anszuwcisen suchte: Der Erblasser Josef Bk., welcher lauge Zeit wegen Irrsinns unter Curatel gestanden, habe während dieser Zeit in einer von ihm an das k. k. städt.-deleg. Bezirksgericht L. gerichteten, von ihm selbst geschriebenen und unterschriebenen Eingabe, — welche jedoch an das genannte Gericht niemals gelangte, da sie nur über Veranlassung des Alex M. als Stichprobe des wicdergcwonncncn Vcrstandsgcbrauchcs verfaßt wurde, und dem Gesuche nm Curatelsaufhebung beigeschlossen werden sollte, ausdrücklich erklärt, cd sei seine Absicht, den Alex M. zu seinem Erben zu bestimmen; die gleiche Erklä¬ rung habe er der zur Untersuchung seines Geisteszustandes abgcordncten Gerichtscommission abgegeben, und endlich 8 Tage vor seinem Tode zu einem Zeugen nut Bezug auf obige Eingabe, welche auch wirklich cxistirt und deren Inhalt von Josef M. wahrheitsgemäß angegeben worden ist, geäußert: „Ich habe mein Testament schon beim Bezirks¬ gerichte überreicht. Mein letzter Wille ist, daß mein Sohn Alex nach mir Erbe sei." Das sei nun eine giltige Erbscinsctzuug, da sie im Zustande vollen Vcrstandcsgebranches erfolgte, indem die Gerichtscommission den Erblasser bei der früher erwähnten Gelegenheit als vom Irrsinne voll¬ kommen geheilt erklärte, in Folge dessen auch die Aufhebung der Cnratel erfolgte. Das Bezirksgericht hat d i e s e E rb s e rklär n ug aus dem Testa¬ mente angenommen und wegen der vorliegenden widersprechenden Erbserklärungen zur Vernehmung der Interessenten und Entscheidung der Frage, wer als Kläger aufzutretcu habe, eine Tagsatzung a n g e o r d n e t. Gegen den dießsülligen Bescheid hat der Machthaber der gesetz¬ lichen Erben den Recnrs ergriffen, und zwar ans dem Grunde, weil der Erbserklärung jeder Rechtstitel mangle. In den Amtserinnerungen der ersten Instanz, womit der Bericht zur Vorlage der Acten an das Obcrlandesgcricht begleitet wurde, wird sich nun in Widerlegung dieses Beschwerdcgrundes auf die ZZ. 122 und Fedcuig: Erbscrktaruttg »us eiiuui iicgriUcmn Tchomente. 207 125 des kais. Patentes vom 9. August 1854 berufen, von denen der erstere die Annahme jeder in der vorgeschriebcnen Form aus¬ gestellten Erbserklärung ausdrücklich vorschreibt und den Beweis des Erbrechtstitels auch nachträglich bcizubringen gestattet. In die Frage des Rcchtstitels habe sich die Abhandlnngsbchörde vorderhand noch gar nicht einzulasscn gehabt und es bleibe dieselbe der spätem Verhandlung Vorbehalten. Hierüber crfloß unter dem 15. Juni 1864, Z. 5312, die Ent¬ scheidung des k. k. Obcrlandesgerichtes dahin, dasselbe habe „in der Erwägung, dass Alex Ak. in seiner Erbserklärung selbst angibt, daß Josef M. zur Zeit, als er die vermeintlich an das k. k. städt.-deleg. Bezirksgericht L. gerichtete, bei diesem Gerichte jedoch nicht überreichte Einlage und rcspectivc Acußernng geschrieben, und auch am 1. Mai 1862, als sich die zur Untersuchung seines Geisteszustandes bestimmte Commission in seine Wohnung begeben hatte und er derselben die eben besagte Einlage zeigte und als seinen Willen bestätigte, wegen Irrsinnes unter Curatel war, und diese Curatcl erst in Folge der eben besagten Erhebung aufgehoben worden ist, somit diese Aufhebung und die erst am 1. Mai 1862 geschehene Untersuchung des Geisteszustandes des Josef M. ans seinen Geisteszustand am Tage der Ausstellung obiger Eingabe keine Wirkung und keinen Bezug haben kann; in Erwägung, als Alex M. in seiner Erbserklärung selbst gesteht, daß das k. k. stüdt. deleg. Bezirksgericht L. von dein Josef M. keine Aenßcrnng abgefor dcrt hatte, sondern die vorbesagte, von demselben verfaßte und geschrie¬ bene Eingabe nur er, Alex M. unter der Vorgabe, daö k. k. städt.- deleg. Bezirksgericht stelle an Josef Ak. die darin besprochenen Fragen, veranlaßt hatte, daher auch diese Aeußcruug nicht als eine von diesem Gerichte veranlaßte und bei dem letzter» abgegebene angesehen werden kann; endlich in Erwägung, daß Josef M. in seiner Eingabe an das k. k. städt.-deleg. Bezirksgericht erst um die Verfügung bittet, damit er seinen letzten Willen in gesetzlicher Weise dcclarircn könne und darin nur seine Absicht ans drückt, den Alex M. zu seinem Erben nach seinem Ableben bestimmen zu wollen, ihn aber als solchen dort nicht bestimmt, somit diese Einlage in sich selbst den Beweis darüber enthält, daß sie keine letzte Willenserklärung des Josef M. ist, übrigens dieselbe von ihm zu einer Zeit verfaßt, ge¬ schrieben, der zur Untersuchung seines Geisteszustandes abgcordnetcn Commission vorgezeigt und als sein Wille bestätigt worden ist, in welcher derselbe wegen Irrsinns noch unter Curatel stand und daher nach dem Z. 566 b. G.-B. einen letzten Willen zu errichten die persönliche -Fähig¬ keit gar nicht hatte, den recnrrirtcn Bescheid des k. k. städt.-deleg. Be¬ zirksgerichtes L. vom 15. April 1863, Z. 4983, abznändcrn und d i c von Alex M. zum Nachlasse des Josef M. überreichte bedingte Erbserklärung znrückzuw eisen befunden. Lc-j>ciu 215 so erscheint es conscquent nothwendig, daß jener, welcher sich jetzt als Theilhaüer betrachtet und anerkannt sehen will, sich über den Rechts- grnnd hierzu ausweise — und zwar bei Ablauf der erwähnten Frist — gegen das Aerar. Daraus würde aber folgen, daß für letzteres nach wie vor das Depositum als eines von unbekannten Eigenthümcrn sich darstellte. aä 8. Die Fristberechnnng wird durch das Successive — durch die Theilerläge dieses Depositums zweifelhaft. Ist sein 32-, r68p. 30jühriges Alter schon seit 28. April 1832 als Erläge des ersten, oder seit 25. Juni 1850 als Erläge des letzten Theilbetrages, oder soll dasselbe für jeden einzelnen Thcilerlag für sich berechnet werden. Diese 3. Ansicht, welche wörtlich daran fcsthält, daß jeder Bruch- thcil eines Depositums die bestimmte Zeit erlegen sein müsse, dann aber auch ohne Weiteres dem Cadncitätsverfahren unterzogen werden könne, verstößt gegen die rechtliche Einheit einer Depositenmassc, zer¬ reißt sie in so viel Theilmassen, als Theilerläge verkamen, würde da¬ durch eine ebenso oftmalige Wiederholung des Cadncitätsverfahrens be¬ gründen, und kann in Rücksicht alles dessen nicht richtig sein. Die 2. Ansicht, es müsse der Ablauf der gesetzlichen Frist auch für den letzten Erlag abgewartet werden, bis zum Caducitätsverfahren der ganzen Masse geschritten werden kann, betont, daß das Dcposituin vor diesem letzten Erläge nicht ganz gewesen, daher die Cadncitätsfrist für das Ganze nicht früher beginnen konnte. Im gegebenen Falle würde sie also erst am 25. Juni 1880 anslaufen. Die 1. Ansicht motivirt dagegen, daß, weil alle später» Thcil- crläge nur Fortsetzungen und Ergänzungen des ersten, die Dcpositcn- massc begründenden Erlages seien, auf demselben Rcchtsgrnndc beruhen, dieselben Persönlichkeiten, dieselben Rechtsverhältnisse betreffen, somit eine factische und rechtliche Einheit, d. i. Eine Depositenmassc bilden, eben alle Nachtragserlüge in jeder Beziehung die rechtlichen Eigenschaften und die gesetzlichen Consequenzen des ersten Erlages an sich haben. Es sei dicß um so gewisser, als Caducitätsfrist und Verjährungs¬ frist wesentlich verschiedener Natur sind, und spätere Erläge nicht etwa als Unterbrechungen der Cadncitätsfrist erachtet werden können und als vielmehr der Grund des Gesetzes, in dem Unbekanntsein der Eigen- thümer, also in der Ungewißheit eines Rechtsverhältnisses liegt, und diese schon vom ersten Erläge an besteht, ganz unabhängig von der Zufälligkeit, ob und wann dem ersten noch weitere Erläge folgen mögen. Die gegcntheilige (2.) Ansicht bringe eine Unsicherheit in das Verfahren, die ganz ungerechtfertigt bliebe. Namentlich im vorliegen¬ den Falle, wo vermöge der Aussicht auf den schließlichen Erlös der Fabrik eine weitere Ergänzung des Depositums gewärtiget wird, müßte 216 Äaiteu-Wtr, UcchtsM über Cnblicitntssragen. man wohl gar diese letztere abwarten, ehe der Lauf der Caducitätsfrist beginne? Solle sohin, wenn z. B. dieser Schlußerlag am 20. Juni 1880 erfolgen würde, das ganze Depositum abermals 30 Jahre liegen bleiben, bis ein Caducitätsverfahren zulässig würde, und solle, wenn der Erlag z. B. am 30. Juni 1880, also unmittelbar nach Vollendung der im Sinne der 2. Ansicht gelegenen Caducitätsfrist geschähe, das bisherige Depositum in das Caducitätsverfahren genommen werden, und was geschähe mit der Schlußrate? Entweder sie unterläge einem besonderu Verfahren, was als unzulässig schon dargestellt wurde, oder sie schlösse sich dem Caducitätsverfahren der ersten Erläge an, was eben die Be¬ kräftigung der 1. Ansicht ist. Vermöge dieser, in der That richtig erscheinenden, trat also der Caducitätsanfall des ganzen Depositums 32 Jahre nach dein ersten Erläge, somit am 28. April 1864 ein. aä 0. Waren somit bis zürn März 1864 die Eigenthümer dieses Depositums, d. i. die Rechtsnachfolger der Josefa Wind unbekannt, und lief die 32jährige Frist zu deren Auffindung am 28. April 1864 ab, so fragt es sich, ob diese Auffindung durch das Gesuch äs prus8. 23. März 1864 gesetzlich stattgefunden, der Lauf der Caducitätsfrist, rssx. den Caducitätsanfall abgeschnitten, somit das Aerar vön Prüfung der Legitimationen der Anmelder ausgeschlossen habe. Es scheint nicht. — Vor Allein steht dem entgegen, daß bis zum 28. April 1864 dem Begehren der Interessenten keine Folge gegeben, somit vom Ge¬ richte nicht erklärt war, daß in den Gesuchstellern die Eigenthümer sich gefunden haben, denn erst am 30. April, also nach dem Caducitäts- anfallstage verbeschied das Gericht das Gesuch und stellte cs am 11. Mai der Finanzprocuratur zur Acußerung zu: es stand mit diesem Bescheide sowohl formell, als materiell auf dem Boden des Circulares vom Jahre 1820, ß. 2, denn so viel ist gewiß, daß derlei Ansprüche, auch wenn nicht durch eine Edictalvcrfügung veranlaßt, sondern spontan vorgebracht, der citirten Norm unterliegen, vom Fiscalainte ge¬ prüft und von: Gerichte nöthigenfalls sx oklieio nobili entschieden wer¬ den sollen. Allein, auch abgesehen von diesem thatsächlicheu Zwischenfälle, den das Gericht eintreten und den die Parteien rechtskräftig werden ließen, muß behauptet werden, daß das Gesuch vom März 1864 ein Auffinden des unbekannten Eigenthümcrs nicht zur Folge haben konnte. Für's Erste fehlten ihm die Legitimationsbeweisc des Andreas Wind ganz und gar; Antonia Smet aber beschränkte sich ans die in der erhaltenen Zahlung der einen Hälfte vermeinte Anerkennung ihrer Rechtsnachfolge nach Josefa Wind auch in Bezug der zweiten Forde- Aadics, Nachtrag gur Viograxbic des Juristen Prgiu». L17 rnngshälfte, welche Anerkennung der Concursmassc, wie früher ge¬ zeigt, nichtsweniger als vorhanden, übrigens unmaßgebcnd gewesen wäre. Also schon wegen Mangels der Legitimation der Petenten schien das Gericht nicht in der Lage, dieselbe ohne Weiteres durch Zusiche¬ rung der Vergleichsgenchmigung zu constatireu, und dich mag der Grund eben gewesen sein, die Finanzprocuratur zu vernehmen. Für's Zweite aber waren ja die zwei Parteien selbst noch gar nicht mit der Bergleichsausfcrtigung zu Stande gekommen, dnrch deren Ratification vor dem 28. April 1864 allenfalls formell das Docu- inent über die Auffindung der Eigenthümer sich hätte zu Stande bringen lassen. Ein Enlwurf zu einer beabsichtigten wechselseitigen Concession und Rechtsanerkennung, das erbetene Versprechen des Gerichtes, einem solchen Vergleiche, wenn er zu Stande gekommen sein wird, die Ratification zu ertheilen, ist noch immer nichts, als ein Präliminare, welches kurz vor Ablauf der CaducitätSanfallsfrist versucht wurde, um die Eigen¬ thümer aufzusindcn, nicht aber dieß wirklich zu Tage gefördert hat oder fördern konnte. Mit den vorgctragencn Prämissen, daß nämlich: I. die unbekannten Rechtsnachfolger der Josefa Wind in Betreff ihrer zweiten Forderungöhälfte einer selbstständigen Legitimation zum Deposita bedurften; L. die CaducitätSanfallsfrist am 28. April 1864 ablicf; C. das Gesuch äs prass. 23. Mürz 1864 den oder die Eigenthümer dieses Depositums weder erwiesen, noch ohne Weiteres auffind¬ bar gemacht hat, erscheint die Conclusion begründet, daß der Staatsschatz im vorliegenden Falle berechtigt gewesen wäre, auf Einleitung des Edictal-Vcrfahrens bezüglich dieses Depositums mit allen seinen gesetzlichen Conscqnenzeu zu dringen. Laibach am 23. Dezember 1864. Zrr. v. Kaltenegger. f57.j Nachtrag zur Biographie des Juristen Pegius *). Vom Heren k». , »««IS«-«. Der Freundlichkeit des hvchw. ?. Amand Jung, Archivars am Stifte St. Peter in Salzburg verdanke ich die Mittheiluug einiger interessanter, die Leidensgeschichte unseres berühmten Landsmannes, des Juristen Pegins, ergänzender Daten. *) Siehe oben Nr. 46. — Vorstehender Nachtrag wurde vorgetragen in der Xi,. Versammlung vom 28. Jänner 1865. 218 Nadbs , Nachtrag gur Aiographic )rs Lurigcn Prgiu«. Die aus genannter Quelle überkommenen Notizen sind dreierlei Art, erstens erhalten wir eine getreue Copie der Grabschrift des Pegiuö und eine genaue Beschreibung von dessen Grabmal, ferner einen, seine Person betreffenden Anszug aus der Chronik eines Zeitgenossen, und schließlich die für die Bibliographie seiner Werke wichtige Aufzahlung jener aus ihnen, die sich gegenwärtig in Salzburg vorfinden. X. Drr Grabstein. Die am Fuße des Grabsteines angebrachte, in rohen gothischen Charakteren eingehaucne Grabschrift lautet: Martin pegius von pillichgräczs beeder Rechten doctor gewester Thombschreibcr zu Saltzbnrg ist säligclich gestorben vnd vor diesen stain begraben worden am . . tag des Monats .... Jin 15 . . Jar so ist auch die tugcnthaft zychtig vnd frome frau Cathcrina Loben- stainin crmelts doctor getreue und liebe andere Ehefrau so bei gedachtem doctor 6 eliche Kinder getragen gestorben am 17 tag des Monats May Im 1584 Jar der selen G(ott) w(olle) g(nädig) s(ein) A(men). Wir entnehmen aus dieser Inschrift, daß PegiuS aus Billichgrätz in Krain gebürtig und nicht aus Laibach , wie ich, gestützt auf Richters Angabe, früher angenommen, ferner, daß er auch ein zweites Mal verehelicht gewesen und daß er aus dieser zweiten Ehe 6 Kinder er¬ halten. Daß die Tages- und Monatsdaten seines Todes nicht cingcmeißelt erscheinen, hat gewiß seinen Grund darin, weil Pegius bei seinen Leb¬ zeiten das Denkmal errichten ließ und nach seinen: Tode darauf ver¬ gessen wurde, wie dicß öfters bei Familiensteineu jener Zeit geschah. Der Stein selbst ist aus rothem Marmor, im Charakter der deutschen Renaissance, jedoch keineswegs von künstlerischer Hand ge¬ meißelt, und mißt 3^ 8" Zoll in der Höhe und 2^ in der Breite. Fast zwei Dritttheile nimmt ein Basrelief ein, darstellend das Bild des Gekreuzigten, zu dessen Füßen an der einen Seite der Familien¬ vater im Völlbarte und mit pelzverbrämtcm Mantel bekleidet kniet. Vor ihm zeigt sich sein Wappenschild mit einem geflügelten Drachen. Gegen¬ über kniet die Hausfrau ebenfalls in pelzverbrämter Kleidung. Vor ihr stehen 6 nackte Kinder, ganz abweichend von der Sitte des XVI. Jahrhunderts, welche die Kinder bekleidet und ebenfalls kniend darstellt. Das Wappenschild der Fran ist unkenntlich, lieber den Kindern und der Hausfrau zieht sich ein Band mit folgender Inschrift in römischen Untialen hin: Vixit. bouosta. Don. vivat. inmo. oosxito. vivo loota miki. 86X. guao pianom obara tulit. Dieser Leichenstein befindet sich im Friedhöfe zu St. Peter, und zwar dermalen von der Außenseite der im Friedhöfe befindlichen St. Nadics, Nachtrag zur Biographie des Juristen Pegius. 219 Margaretheneapellc in das Innere derselben übersetzt und links vom Hauptportale, in der Nordseite der Mauer befestigt, da derselbe be¬ reits sehr schadhaft geworden war. O. Abt Martin über Pegius. Abt Martin von St. Peter, ein Zeitgenosse des Pegins, erzählt in seinem handschriftlichen Chronikou (Stiftsbibliothek MS. L., 338) zum Jahre 1593: Ouit bis Lalispur^ao gniäam Uartinus OsZin8 imtions vaimutu, O. 3. Or. latinas Amsous Osbruisasgus tinAnas pontissimus OonÄUurius Arobiopisoopalis, vir insiAnitor äostu8 st multas sxi8timationi8, ipsis guogns ^rsbisxisoopis uoosp- ti8simn8, gui anno 1581 nnuonm uxors 8nu ouptivn8 in arssm 8uÜ8- pnrA6N86in xsräustub st ilnäsnr N8gus acl oditum ntriu8gus sou8sr- vutu8 68t. Osrsbant, illuin munsriini8 oorruxtum multa in suäi- 6Ü8 contra tiäsm st olkisium 8num xsrpsram ssoi886. Ot gnia Lla- tbs8SO8 stiam 8tuäio8N8 srat, eum nxors Nassani§romantias in8i- mnlatu8 srat. Oostor ipss in Oimitsrio 8. Ostri 8spnltn8. Oxor ip8iu8 vsro 8ud noeti8 8ilsntio tainguam ksmina malas kamas acl 8. 8sda8tiannni cisportata sxtra oosnrstsrinm (1610882. Orsäieto OsZio mona8t6rinm 8. Ostri äsbsdat 630 ti. (davon bezahlt ich 200 fl. Lsliguum iä 68t 430 tl. — Marginalnote des Autors) gnos O. Anclrsa8 L.l>ba8 ad so mntuavsrat, gnoä äsditnm IIIn8tri88imn8 v. 1VoltzanAU8 Okooäorisus Arekisxissopns 4 äis Axrili8 (1593) mona8tsrio, traäitls xo8tsa 1itsri8 äsditorialilnw, §ratio8s äonavit st romisit. Diese wenigen Zeilen liefern uns doch sehr viel Material. Gehen . wir sie einzeln durch, so begegnet uns gleich zu Anfang die Angabe, "daß Pegius ein Dalmatiner; kann uns dieser Fehler wunder nehmen, da doch noch heute, bei so erhöhtem Verkehre, in Wiener Blättern schon so oft Laibvch nach Kärnten versetzt wurde?! Daß Pegius Latein, . Griechisch und Hebräisch kannte, daß er ein grundgelehrter Mann und akHkmcin hochgeachtet, besonders aber bei den Erzbischöfen, denen er diente, sehr beliebt war, dieß finden wir alles sehr begreiflich, wenn wir seine Werke lesen, die eine Fülle von Gelehrsamkeit, Weltkenntnis; und Humanität enthalten. Von hoher Wichtigfeit ist uns aber die Notiz, daß Pegius 1581 mit sanunt seiner Frau auf das Schloß Salzburg als Gefangener ab¬ geführt worden, und daß beide bis zu ihrem Tode in dieser Gefangen¬ schaft geblieben. Es ist interessant, zu hören, wie der Zeitgenosse diesen Vorfall dainit motivirt, daß Pegius durch die Ehrenstellcu, die er bekleidet, corrumpirt, sich in seinen Amtshandlungen Gesetzwidrigkeiten habe zu Schulden kommen lassen. Er leitet aber die Anschuldigung mit den Worten ein: man erzählt! 220 Radics, Uechirag )ur Biographie des Juristen Pegins, Auf diese Worte stützen wir uns gern, indem wir zur Ehren¬ rettung unseres Gelehrten, die in unmittelbarem Zusammenhänge mit- gethcilte Bemerkung, daß er, weil in der Mathematik sehr erfahren, sammt seiner Frau der Schwarzkünstlern angeklagt ge¬ wesen, als den wahren und eigentlichen Grund seiner Haft annehmeu. Wir erinnern auch au dessen Werk über Astronomie — au das Ge¬ burtsstundenbuch ! Daß das Stift ihm eine größere Summe durch längere Zeit schuldete, mag beweisen, daß Pegins sich in guten Vermögensverhält- nisscn befunden, der Umstand, daß der Erzbischof den Nest der Summe am 4. April 1593 dem Stifte schenkte, kann die Annahme rechtfertigen, daß Pegins vor diesem Datum gestorben. Doch eine bestimmte An¬ gabe seines Todesjahres liegt bis jetzt nicht vor. 6. Werke des Pegins in der Stifts- nnd Stndienbibliothek in Salzburg. 1) Ooäsx äusUniaui, d. i. Großbuch der Rechtlichen Satzungen des KayscrS und Gesetzgebers Justiniani. Ingolstadt 1566. Alex, und Samuel Weißenhorn Gebrüder. 2) Dienstbarkeiten u. s. w. Ingolstadt 1560,'1566,1614. Fol. 3) Iw furo Ompiivtlrsntiso. Ingolstadt 1559, 1567. Fol. Straßburg 1596. Fol. 4) Os fürs st privils^iis üotinm. Ingolstadt 1559. Fol. 1567. Fol. (Zu letzterer Edition als 5) Allcgat: Sondersbnch vom vorbehaltenen Wiederkauffcn, An¬ bott und Losungen. Fol.) 6) l^roeinia Ooiwiliorum. Ingolstadt 1564 und 1567. Fol. 7) Geburtsstundenbuch. 1570. Basel. Fol. 8) Juristische Ergötzlichkeiten vom Hunde Recht u. s. w. Aus dem Lateinischen. Frankfurt und Leipzig 1725. 4. v. Werke des pegins in der k. k. Stndienkibliothek in Laibach. 1) Dienstbarkeiten. Fol. 1614. Ingolstadt in der EderiM'u Trukerey durch Elisabeth Augermayeriu, in Verlegung Görz Millers. Ox libris äoaunis Ltsplmui äs OIsrmntMkitZsb äs Orisutslät 4. II. Or. (XVII. äalirlr.) 17615 VI. 8. O. 2. 2) Dienstbarkeiten. 1567. Alex, und Samuel Weissenhoru. 6892 Vl. 8. O. 2. 8nm Oadrislis ImkantmbitscN 4. II. O. 1660. 3) Os sure sl prir. Votium. 1567. Ing. A. u. S. Weissen¬ horn (Lukantschitsch.) 6892 Allcgat. 4) Ovrosinin Oonsiliorum. 1567. (Datirnng Salzburg 24. Jan. 1564.) Ingolstadt A. u. S. Weissenhorn. 6892 Allcgat. (Lnkam tschitsch.) Lehmann, über Verbrechen der schweren Körperlichen Beschädigung. 221 Wissenschaftliche Vorträge in den Monats- Versammlungen. s58.s StrafrechtSfall als ein Beitrag zur Lehre vom Ver¬ breche» der schweren körperlichen Beschädigung *). Vom Herrn k. k. Staatsanwalts Ni-, L, »st S slie ii v. Eine der wesentlichsten Anforderungen an die Staatsgesellschaft ist die Sicherung der Person in ihrer physischen und geistigen Inte¬ grität. Die Strafgesetzgebungen waren oon jeher insbesondere darauf be¬ dacht, vorsätzliche körperliche Beschädigungen als Störungen der staat¬ lichen Rechtsordnung der entsprechenden Sühnung zu unterziehen. Wir finden in unserem Strafgesetze im weitesten Umfange im tz. 411 objectiv den Grundsatz ausgesprochen, daß vorsätzliche und bei Raufhändcln vorkommende körperliche Beschädigungen, wenn sich darin keine schwerer verpönte strafbare Handlung erkennen läßt, wenn sic aber wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen nach sich ge¬ zogen habe, als Ucbcrtretungcn zu ahnden sind.. Das Strafgesetz bezeichnet vier verschiedene Fälle von körperlicher Beschädigung als Verbrechen, nämlich: 1. Nach der Begriffsbestimmung des H. 152 St.-G., mit In¬ begriff des Z. 155, litt, u, St.-G., wenn die Beschädigung in feind¬ seliger Absicht überhaupt wirklich herbeigeführt, oder mit der bestimmten Absicht, schwer zu beschädigen, auch nur versucht worden ist; 2. im Sinne des ß. 143 St.-G., wenn bei einer Schlägerei oder bei einer gegen eine oder mehrere Personen unternommenen Mißhand¬ lung Jemand getödtct wurde, dieß jedoch nur durch das Zusammen¬ wirken aller Verletzungen oder Mißhandlungen verursacht wurde, oder sich nicht bestimmen läßt, wer die tödtliche Verletzung zugefügt habe; 3. im Sinne des 8- 157 St.-G. bei einer in gleicher Weise er¬ folgten schweren körperlichen Beschädigung; 4. nach der Bestimmung des H. 153 St.-B., woruach die vor¬ sätzliche Beschädigung bestimmter Personen als Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung behandelt wird, wenngleich die Beschädigung im Sinne des Gesetzes keine schwere und auch nicht in der Absicht zu- gcfügt war, eine solche herbcizuführen. Die objektiven Begrisfsmcrkmalc einer schweren körperlichen Be¬ schädigung enthalten die W. 152, 155, litt, d—o, und 156, litt, u—6, St.-G., insoweit nämlich die Beschädigung nach dem objektiven Befunde an und für sich oder nach ihrem Erfolge als eine schwere zu erkennen ist. *) Siehe oben xsx. 800 und 201. 16 222 Lehman», über Verbrechen der schweren Körperlichen Neschadignns. Allein auch solche körperliche Beschädigungen, welche in keine dieser Kategorien gehören, können den Thatbestand des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung begründen, und zwar: u) a us der Beschaffenheit der T h at in den vorerwähnten Fällen der KZ. 143 und 157 St.-G., bei welcher die bloße feind¬ selige Handanlegung zur Oualification des Erfolges als schwere körperliche Beschädigung genügt, ohne weitere Unterscheidung und somit anch dann, wenn der einzelne Betheiligte nachzuweisen ver¬ möchte, daß die von ihm zugefügte Beschädigung nur eine leichte war; b)ausder Beschaffe nheitderPer so ndesBeschüdigten im Sinne des 8- 153 St.-G., wenn nämlich Jemand seine leib¬ lichen Eltern, oder einen öffentlichen Beamten, einen Geistlichen, einen Zeugen oder Sachverständigen, während sie in der Aus¬ übung ihres Berufes begriffen sind, oder wegen dieser Ausübung vorsätzlich, wenn auch nur leicht, den Körper beschädiget; e) aus der Oualification des der THathandlung znm Grunde liegenden bösen Vorsatzes im Sinne des 8- 155, litt, u, St.-G., wornach 1. eine, obgleich a n sich leichte Verletzung, die aber mit einem solchen Werkzeuge und auf s o lch e A rt unter¬ nommen wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, die Strafzurechnung als Verbrechen begründet; 2. selbst ohne Eintritt irgend eines Erfolges der Versuch einer schweren körperlichen Beschädigung als Ver¬ brechen bezeichnet und der höheren Strafgradation unterzogen wird, sobald die Absicht einer der im 8- 152 St.-G. be¬ zeichneten Erfolge herbeizuführen als erwiesen anzunchmen ist. In Bezug auf den 1. Theil dieser Gesetzesbestimmung haben sich in Theorie und Praxis divergirende Ansichten ergeben. Es wird behauptet, der Z. 155 St.-G. setze keine neue Begriffs¬ bestimmung für das Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung fest, sondern enthalte nur die Bedingungen, unter welchen die verbre¬ cherische Thathandlung der daselbst normirten höheren Strafgradation unterliege. Man will ohne weitere rechtsphilosophischc Forschung ans der Randglosse des Gesetzes znm 8- 152, welche nur diesen und den nach¬ folgenden ß. 153 umfasse, dann aus dem Umstande, daß in dem 8- 411 St.-G. bei der Hinweisung auf allfällig schwerer verpönte Handlungen nur die 88- 152 und 153 St.-G. nicht anch der 8- 155, litt, u, in der Einklammerung citirt erscheine, argumentiren, daß der 8.155 St.-G., somit auch dessen Bestimmung sub litt, u, nur den Strafsatz im Auge habe. Lehmann, über Verbrechen der schweren körperliche» Beschädigung- 223 Man will hiernach die Auslegung als die allein consequentc und richtige anerkennen, daß eine, obgleich an sich leichte Verletzung, im Sinne des Z. 155, kitt, n, nur dann als das der höheren Strafgra¬ dation des verschärften 1—5jährigen schweren Kerkers unterliegende Ver¬ brechen der schweren körperlichen Beschädigung angesehen werden könne, wenn dieselbe mindestens eine 20tägige Krankheitsdauer oder Berufs- nnfähigkeit oder eine Geistesstörung zur Folge hatte, oder nach der Be¬ griffsbestimmung des Z. 153 St.-G. als eine schwere zu betrachten ist, indem der hinzngckommcne Umstand der Art der Verübung und des gebrauchten Werkzeuges wohl die Strafbarkeit vergrößere, keineswegs aber ein eigenes in den ZZ. 152 und 153 St.-G. nicht vorgesehenes Verbrechen begründe. Die Zeitschrift der juristischen Gesellschaft bringt im 1. Hefte des I. Jahrganges, Seite 113, eine diese Anschauung vertretende Entschei¬ dung des k. k. Obcrlandcsgerichtes in Venedig ddto. 7. Juli 1858, Z. 12.963. Es wird darin ausgesprochen, daß eine an sich leichte Verletzung, wenn auch in der erwiesenen Absicht, einen schweren Er¬ folg herbeiznführcn, oder mit einem Werkzeuge zugcfügt, womit ge¬ meiniglich Lebensgefahr verbunden ist, außer den Fällen, in welchen sich solche schon objcctiv nach den ZK- 152 und 1.53 St.-G. zum Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung qnalificirt, unr¬ eine Ucbertrctung begründe. In der Begründung heißt es: „Keine körperliche Verletzung könne als Verbrechen bestraft werden, wenn sie nicht unter die in den ZZ. 152 und 153 St.-G. enthaltenen Begriffs¬ bestimmungen füllt, weil der Strafrichter nicht ansdchuend intcrprätiren dürfe; der Z. 155, litt, n, aber handle nur von der Strafe und nicht von der Qualifikation der That; die hier angeführten Umstünde müssen daher wohl bei Ausmessung der Strafe als erschwerend in Rech¬ nung kommen, aber immer nur in der Voraussetzung, daß die Ver¬ letzung schon ein Verbrechen begründe." Dieser Ansicht ganz entgegengesetzt hat das k. k. Oberlandesgericht iu Graz im nachfolgenden Straffalle entschieden. A. P. kam in der Wärmstnbe einer Sägcslättc mit dem I. L. zusammen; aus Scherz anfänglich wollten diese Beiden in Gegenwart Anderer ihre Kräfte messen. I. L. stieß nach kurzem Ringen den A. P. mit aller Kraft von sich, so daß dieser zum Gelächter der Zuseher an die Wand fiel, worüber A. P. in Zornesanfwallnng eine Hacke ergriff und mit derselben einen Schlag auf den Kopf des I. L. führte; er wollte ihm noch einen zweiten Streich versetzen, wurde jedoch von den anderen Anwesenden abgehalten und ihm die Hacke entwunden. Durch den schlag erhielt I. L. laut ärztlichen Befundes au der rechten Seite des Hinterhauptbeines eine bis zum Knochen dringende Wnnde, welche an sich als eine leichte körperliche Verletzung, jedoch auf solche Art und mit einem solchen Werkzeuge beigebracht erklärt wurde, womit gemei- 16* 224 Fehmann, über Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung. niglich Lebensgefahr verbunden ist. I. L. wurde vom k. k. Landcs- gerichte in Laibach des Verbrechens der schweren körperlichen Beschä¬ digung nach Z. 152 und 155, litt, u, St.-G. als Thäter schuldig erkannt, und mit Anwendung der 88- 54 und 55 St.-G. zu drei¬ monatlichem Kerker, verschärft mit einem Fasttage in jeder Woche ver- nrthcilt. Dieses Urtheil wurde über ergriffene Berufung vom k. k. Ober¬ landesgerichte in Graz mit dem Erkenntnisse vom 28. Juni l. I., Z. 6008, vollinhaltlich bestätigt. In Bezug auf die vorbcmerkte Divergenz in der Auslegung und Anwendung des Z. 155, litt, u, St.-G., ist es nun von besonderem Werthc, die Entschcidungsgründe des k. k. ObcrlandesgerichteS in näheren Anbetracht zu ziehen, aus welchem Folgendes, als zur Sache gehörend, hervorgehoben wird: „So wie der Thatbcstand erhoben vorliegt, hat die zwischen A. P. und I. L. stattgefundene Balgerei im Scherze be¬ gonnen und nahm im Verfolge die feindselige Wendung, daß A. P. den I. L. mit der Hacke derartig über den Kopf schlug, daß er ihm zwar keine schwere, aber doch eine leichte Verletzung zufügte. Der 8- 155 St.-G. in Verbindung mit dem 8- 152 erkennt aber auch eine leichte Verletzung als Verbrechen, wenn solche mit einem solchen Werk¬ zeuge und ans eine solche Art unternommen wird, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist. Abgesehen davon, daß in dem vorliegen¬ den Falle die Aerzte die Hacke, womit A. P. de» I. L. schlug, als ein solches Werkzeug erkannten, so mußte dasselbe auch voni Beschuldigten als solches erkannt werden, weil er dem Beschädigten einen Hieb mit der Schneide auf den Kopf beibrachte, und nur ein glücklicher Zufall, daß er nur mit der Ecke der Hacke traf, eine schwere körperliche Ver¬ letzung oder wohl gar einen Todtschlag verhinderte, und da die feind¬ selige Absicht hier in der Handlung liegt, so begründet die letztere in objektiver Richtung das Verbrechen der schweren körperlichen Beschädi¬ gung im Zusammenhänge der W. 152 und 155, litt, u, ^-t.-G., und zwar als eine vollbrachte und nicht als das versuchte Verbrechen, weil der Beschuldigte den Hackenschlag auch wirklich auf den edlen Theil des Körpers seines Gegners, nämlich auf den Kopf führte, und mit einem solchen Schlage gewöhnlich Lebensgefahr verbunden ist." Diese Entscheidung und Begründung des k. k. Oberlandesge¬ richtes ist dem Wortlaute und dem Geiste des Gesetzes vollkommen ent¬ sprechend. Bei dem Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung wird, so wie bei jenem des Todtschlages, in Bezug auf den der Thathandlung zum Grunde liegenden bösen Vorsatz nur das Vorhandensein einer feindseligen Absicht überhaupt, nicht aber die directe Absicht, zu tödten oder schwer zu beschädigen, gefordert. Bei einer erfolgten Töd- Fehmiin», über Verbrechen der schweren körperlichen Ncschndi,nmii. 225 tung geht, sobald eine darauf gerichtete Absicht erwiesen wird, die zu qualificirende Thathandlung in das schwerer straffällige Verbrechen des Mordes über. Bei dem Verbrechen der schweren körperlichen Beschä¬ digung tritt auch bei erwiesener, auf einen der Erfolge des Z. 152 St.-G. gerichteter böser Absicht keine Aendcrung in der Qualification selbst ein; wohl aber nimmt das Gesetz in der Verhängung der Strafe eine wesentliche Rücksicht darauf, ob der Thäter nur überhaupt in feindseliger Absicht, oder in der bestimmt ausgcdrücktcn, oder durch die Thatumstäude nachweisbaren Absicht, schwer zu beschä¬ digen, gehandelt habe. Auf das Vorhandensein dieser direkten Absicht wird nun gesetzlich gefolgert u) unmittelbar aus der Zufügung einer, wenngleich nur leichten Verletzung, welche aber mit einem solchen Werkzeuge und auf solche Art verübt wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, in¬ dem daraus mit Grund die Absicht des ThäterS, einen der Erfolge des Z. 152 St.-G. hcrbeizuführen, gefolgert werden muß; b) mittel¬ bar, wenn auch noch gar keine, oder mindestens keine Verletzung von obiger Qualification eingetretcn, jedoch auf andere Art die Absicht, schwer zu beschädigen, erwiesen wird. In deni Falle sni) a wird der Thatbcstand des vollbrachten Ver¬ brechens der schweren körperlichen Beschädigung angenommen, wenn¬ gleich eine Subsumtion unter die Begriffsbestimmung der W. 152 oder 153 St.-G. nicht eintritt, weil hier das Objcetivc der Thathandlung durch die aus der Thathandlung sich kundgcbende, im höheren Grade strafbare böse Absicht supplirt wird. In dem Falle 8uki b handelt es sich aber nm den eigentlichen Versuch des Verbrechens mit Rücksicht ans die auf andere Art erweisbare böse Absicht, einen der im Z. 152 St.-G. erwähnten schweren Erfolge hcrbciznftthren, welche Absicht in dem Falle sad u schon in der Thathandlung selbst enthalten ist. Daß aber das Gesetz ans diese beiden Fälle des vollbrachten und versuchten Verbre¬ chens der schweren körperlichen Beschädigung eine strengere Strafe ver¬ hängt, ist eine ganz gerechtfertigte Conseqnenz aus dem Grundsätze, daß der Thäter, welcher mit dem bösen Vorsatze, schwer zu bc schädigen, handelte, strafbarer ist, als jener, bei dem sich dieser Vorsatz nicht nachweisen läßt. Im Z. 155, liti, a, wird daher aller¬ dings den objektiven Merkmalen nach keine eigene Art von schwerer körperlichen Beschädigung detcrminirt, sondern cs werden nur die wesent¬ lichen Momente hervorgchoben, unter welchen die ans schwere körper lichc Beschädigung gerichtete böse Absicht die Thathandlung zu den nach diesen, Strafsatze der höheren Strafgradation unterliegenden vollbrachten oder versuchten Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung quali- ficirt, somit in der Strafbarkeit gleichstellt den mit den schweren Er¬ folgen begleiteten Fällen des Z. 155, 8ud litt, k—o, bei welchen es auf eine weitere Rücksicht, ob das Verbrechen mit oder ohne die 226 Dimitz, über die Aushebung bcr Folter. Absicht, schwer zu beschädigen, begangen wurde, gar nicht aukommt. So wie im 8- 153 St.-G. eine an sich leichte körperliche Verletzung mit Rücksicht ans das persönliche Vcrhältniß des Beschädigten zum Beschä¬ dige, oder wegen der Stellung oder persönlichen Eigenschaft des Er¬ steren znm Verbrechen wird, so wird die leichte körperliche Beschädigung im Z. 155, litt, u, mit Rücksicht auf das Werkzeug und auf die aus dem Gebrauche desselben hervorlcuchtendc böse Absicht dem im Z. 152 St.-G. dctermiuirtcn Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung als objectiv gleichgestellt angesehen, und es tritt nur noch mit Rück¬ sicht auf die größere Bosheit und Gefährlichkeit die höhere Strafgra¬ dation ein. Daraus ergibt sich auch von selbst, daß, wenn bei einer schweren körperlichen Beschädigung im Sinne der KZ. 152 oder 153 St.-G. die Verübung mit solchen Werkzeugen und auf solche Art, wo¬ mit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, oder mit in anderer Art erwiesener Absicht, schwer zu beschädigen, geschehen wäre, der Strafsatz des Z. 155 St.-G. und nicht jener des 154 St.-G. einzutretcn hätte, denn es ist wohl ganz consequent, daß, wenn schon der von gar keinem Erfolge begleitete Versuch, oder eine leichte körperliche Beschädigung unter der Voraussetzung des Z. 155, litt, n, der höhcrn Strafgrada¬ tion unterliegt, dieser Strafsatz auch in den gesetzlich dctcrminirten Fällen des vollbrachten Verbrechens nach Z. 152 und 153 St.-G. in Anwendung zu kommen hat, sobald die Absicht, schwer zu beschädigen, als erwiesen anzunehmen ist. Für körperliche Beschädigungen mit den nach Z. 155, 8ub litt, l) — 6, so wie mit den nach ß. 156 St.-G. cintrctendcn schweren Erfolgen ist ohnedieß schon gesetzlich ohne weitere Rücksicht auf die vorbemcrkte Qualifikation des bösen Vorsatzes die strengere Strafe normirt, in diesen Fällen hat daher die Qualifikation des Vorsatzes keinen entscheidenden Einfluß auf die Anwendung des Strafsatzes; allerdings aber wird es auch in diesen Fällen bei dem Strafausmaße als erschwerend in die Wagschale zu legen sei», wenn cs aus der Beweisführung hcrvorgcht, daß der Thätcr nicht bloß in feindseliger Absicht überhaupt, sondern mit g u a li s i c irt c m bösen Vorsatze, d. i. mit der Absicht, einen dieser schweren Erfolge hcr- beizuführen, gehandelt hat. Laibach am 16. September 1864. s59.l Zwei Stimmen aus Krain über die Aufhebung der Fvlter (1774)*). Vom Herrn k. k. Finanz-Concipistcn Mit a. h. Rcsulution vom 10. December 1773 wurden sämint- liche Ländcrstcllcn und Gerichte beauftragt, ihr Votum über nachstehende Fragen abzugeben: 1. Ob die peinliche Frage nicht ganz aufzuhcbcn? *) Borgetrageu in der 38. Versammlung. Dimih, über die Äushcbimg der Folter. 22? 2. Bei welchen Verbrechen dieselbe etwa noch beizubchaltcn? 3. Was im Falle ihrer Aufhebung an ihre Stelle zu setzen sei? Diese Umfrage war die Folge einer von dem hochherzigen Son¬ nenfels der Kaiserin Maria Theresia überreichten, im 7. Bande, S. 12, der ges. Schriften, Wien 1785, abgedruckten Vorstellung. Alle Ländcrstcllen gaben ihr Votum ab. Der Referent bei der nieder- österreichischen Regierung wertrat die Nothwendigkeit der Folter mit Lebhaftigkeit. Sounenfcls, als Mitglied der Regierung, setzte bei der Beratbung mit unerschrockenem Freisinn dem Referenten die Bcrthei- digung der Menschenrechte entgegen und entschied deren Sieg. Da somit die Discussion dieser Frage in eine Zeit fiel, die sich noch nicht ganz von den Nebeln mittelalterlicher Vorurtheilc losgernngcn, da sie gegen viele und gewichtige Gegner durchzukämpfen war und der endliche Sieg durch die hinreißende Bercdtsamkeit und Frcisinnigkeit Eines Mannes herbeigcführt wurde, so dürfte eS nicht ohne Interesse sein, die Richtung kennen zu lernen, in welcher die oberste Gerichts¬ behörde unseres Vaterlandes ihr Votum in einer so tief in das alte System der Justiz eingreifenden Frage abgegeben hat. Im Archive des gräfl. Hohcnwart'schen Schlosses Raunach be¬ findet sich die Beantwortung obiger drei Fragen durch die beiden Räthe der Justizialabtheilung der Landeshauptmannschaft, Georg Jacob Graf von Hohenwart und Josef Gabriel v. Buset. Beide Voten sind vom 5. März 1774 datirt und unterscheiden sich nicht unerheblich in der Art der Behandlung. Josef Gabriel v. Buset beginnt: Scheinbar sei nichts leichter zu entscheiden, nichts leichter zu behaupten, als daß Jenes, was durch mehrcrerc Jahr¬ hunderte die Gesetze der gebildetsten Völker (denn Türken, Perser und andere barbarische Völker kannten die Tortur nicht) verordnet haben, auch in Zukunft beizubehaltcn sei. Der Gebrauch der Tortur, welcher bei den Römern nur die Leibeigenen unterlagen, sei durch Authun und Beihilfe Derjenigen, welche sich derselben am meisten hätten widersetzen sollen, gleich einer Fluth so angcwachsen, daß sie jetzt als heilig, un¬ antastbar gelte, daß auch in Deutschland man cs höchstens wagen dürfte, die Frage nach ihrer Aufhebung oruciiticmis Zrntin zu erörtern. Die Gesetze verordnen die Tortur, die Gesetze sind ohne reife Ncbcrlcgnng und Erwägung der Ursachen und Umstände nicht gemacht worden, also muß die Tortur ohne Bedenken beibehaltcn werden, ist die unwillkür¬ liche Schlußfolgerung Derjenigen, welche sich gegen die Stimme der Natur und das Geächze der Menschheit die Ohren verstopft haben. Buset entwickelt nun folgende Gründe gegen die Tortur: 1. Sie wider¬ strebt dem Naturrccht. 2. Sie ist kein taugliches Mittel zur Erfor¬ schung der Wahrheit. 3. Sie ist weder sicher noch hinlänglich. 4. Sic ist der Unschuld gefährlich, dem Laster vorteilhaft. 5. Sie kann der Staatsverwaltung zu keinem wahren Nutzen oder Vortheil dienen. Den 228 Dimih, über die Aufhebung der Folter. ersten Punct beweist Buset aus Iloinooo. Llom. 3ur. Mt. ot ttont. I. I. Z. 179, dann Oomwoutnrio sopra il libro äoi äolitti o äollo Uono 1. I. Z. 12. Zum 2. Grunde citirt er Oiooro pro 6oru. 8u11a: lormonta Zubornnk äolor, moäoratur oufusyuo tum animi (pinm corporis bubikus, ro§it guaositor, üootib libicio, oorrnmxit sxos, ürinat motus ut iu tob roruin augustiis uibil voritutis looi rolinyuatur. Der h. Augustin, clo eivitato Ooi, 1. 19 e. 6 sagt: (juiä ounr in sua ynisguo causa toryuotnr ot oum guaoritur utruin sit uoeons, cruoiatur ot innocons luit posnas pro inoorto sooloro oortissimas non tfnia iiiuä oomisisso äotoZitur, soä guia non oomisisso nosoitur uo por boo iZnorantia, fncliois plorumguo ost enlamikas innoooutis ot gucxt intolorabilius ma^isyno plan^onänin riganäuinguo si bori pos- sot, kontibus laorimarnm ouin proptoroa torgnobat fnäox uoonsatuin no oooiäat noseins innooontom, 6t por iffnorantiao misoriam ut st tortnin ot innooontom oooiclnt, yuom no innooontom oooiäorot, tor- sorat. Wenn schon Verheißungen von Straflosigkeit, schlechte Behand¬ lung des Jnguisiten, Mißhandlung und Verspottung desselben sub poona nnllitntis dein Richter untersagt sind, wie könne man die Tortur rechtfertigen ? Weiteres ereifert sich Buset über die Sophisterei des Lessins und übergeht zu der Schlußfolgerung, daß die Tortur als Mittel zur Er¬ forschung der Wahrheit nicht beizubehaltcu wäre, wohl aber als Strafe des Läugncns, sich hiebei auf Sonncnfcls berufend, welcher S. 117 a. a. O. die Folter gegen einen überführten Beklagten zur Entdeckung der Mitschuldigen für berechtigt hält. Die Folter sei hier eine Ver¬ schärfung der Strafe, weil der Ucberführtc durch sein hartnäckiges Schweigen über die Mitschuldigen daö allgemeine Wohl in Gefahr bringe. Nur, sagt Buset, sei mir erlaubt, zu sagen, daß auch in diesem Fall die Aussage des Gefolterten nicht für eine Wahrheit, sondern bloß für eine Anzeige zur weiteren ordentlichen Untersuchung anznsehcn sei. Ich gelange nun, fährt er fort, zu dem 3. Theil der Frage, was au die Stelle der Folter zu setzen sei? Wenn diese Frage, wie ich glaube, dahin zu verstehen ist, daß gutächtlich cinberichtet werden soll, was für ein Mittel zur Erforschung der Wahrheit an die Stelle der Folter kommen soll, muß ich bekennen, daß meine sonst schwachen Begriffe mich in Beantwortung dieser Frage gänzlich verlassen. Ich stelle mir vor, daß, wenn ein sichereres und verläßlicheres Mittel, die Wahrheit zu erheben, übrig oder erforderlich wäre, es bei dem bisher üblichen, so unmenschlichen, als die Tortur ist, durch so viele Jahrhunderte nicht würde geblieben sein. Nachdem die Zeiten der Tyrannen aus Gnade des Allerhöchsten schon lang vergangen und an derer Statt die Landcsfürsten zu Vätern der Länder und Untcrthanen geworden sind, folglich die Regierung nicht als eine Herrschaft, sondern als eine Amts- Dimih, über die Aushebung der FoUer. 229 Verwaltung zu führen und als eine väterliche Pflicht auSzuüben angc- fangen haben, nachdem eben diese Landesfürsten die Folter als ein un¬ sicheres und gefährliches Mittel von jeher angesehen, nachdem die Ge¬ setze selbst von Anbeginn der Folter verordnen, daß sie, so lang ein anderes Mittel übrig ist, wodurch man die Wahrheit erheben kann, nicht solle angcwendet werden, nachdem die Landesfürsten znr Erhaltung ihrer von Gott gegebenen Macht nicht mehr nöthig haben, gegen die Unterthanen nichts als fnrcht- und schreckbar zu sein, würden sie schon lange auf andere Mittel, wenn eines zu erfinde» gewesen wäre, ge¬ langt sein. Da nun aber Dieses bis auf die heutige Stunde nicht geschehen, sehe ich keinen Ausweg, auf ein solches (Mittel) dermalen noch Rechnung machen zu können. Ich halte dafür, daß, wann ein Richter Alles, was er ohne Gefahr der Gewisseusvcrletzung an ange¬ messenen Mitteln hat anwendcn können, angcwendet hat, er der Pflicht seines Amtes genug gethan und sich nicht weiter ängstig zu bekümmern habe, wann ihm etwa die Wahrheit gleichwohlen noch verborgen ver¬ blieben, er solle denken, daß er in der Eigenschaft eines Richters zu richten, d. i. Recht zu sprechen, nicht aber zu metzgeu und zu peinigen seie berufen worden; gleichwie also das Rechtsprechcn sich über nichts, als erkannte Wahrheiten erstrecken kann, also soll er auch wissen, daß die über die Grenzen der erkannten Wahrheit sich erstreckende Gewalt kein Richteramt mehr, sondern ans das wenigste eine sündhafte Ge¬ schäftigkeit , wenn nicht Muthwillen und Bosheit sei. Ich halte davor, daß, wo kein Mittel übrigt, wodurch die Wahrheit verläßlich an den Tag gebracht werden könnte, cs Gott und seinem anzubctcndcn Gericht zu überlassen sei, waun cs ihm gefallen wird, solche offenbar werden zu lassen. Was diese letzte Frage jedoch betrifft, so räth Busct gute Polizeigesctze, Bestrafung des Müßigangs, unmäßiger Pracht, hohen Spieles re. an, nach dem Grundsätze „xrinoixiis obsta" und läßt auch eine sogeuaunte Extraordinari-Bestrafung zu. G. I. Graf v. Hohe n wart verbreitet sich im Eingänge seines Votums über das Geschichtliche der Tortur, Xolian. Var. Iiist. 1. VH und Vador clo Vortnra 2, Z. 17, bezeugen, daß sie schon bei den Eghptern im Gebrauch gewesen. Alexander der Große hat den Viii- lota« mit der peinlichen Frage belegen lassen, bst 6nrt. I. VI. OXX Oicoro in part. orat, sagt, daß dieser Gebrauch (nicht dieses Gesetz) von den Athenern nnd Rhodicrn hergenommen worden sei. 6oorx. Lom. all Vrt. Oarol. 58 schreibt die Erfindung dem Varg. 8nx>or- du8, Ug/.ontius, Vllaiarw; ?»I vckoru8 Virg. I. II. cio rorum invvn- tiono o. Z Z. 5 dem Erzthranncn Ximroä zu. I-nckvv. Vivos in annot, all dem Varg, gupordus. 6ool. RoäiAiu. Inet. Xnt. in oxxosi- tiono cko 8'raclu 6om. den ersten römischen Königen zu, Andere An¬ deren; alle kommen überein, daß die peinliche Frage in keinem Gesetze den ursprünglichen Grund habe. 230 Dimitz, über die Äushrbunz der Folter. Das römische Recht sagt: In oriminibus ornonäis guavsUo uckbibori so Ist. Die Tortur war auf die Leibeigene» be¬ schrankt, wofür Hohenwart noch mehrere Citate beibringt. Die Römer gestehen selbst zu, daß die Tortur ein unzuverlässiges Mittel zur Er¬ forschung der Wahrheit sei. Daß die Tortur auch ans die Freien ausgedehnt worden, habe wahrscheinlich die Unwissenheit, Grausamkeit der Richter und deren unzeitiger Religiouseifcr veranlaßt. In Deutsch¬ land war anfänglich von der Tortnr nichts bekannt, Ludwig in der Erörterung der goldenen Bulle Tom. II., Tit. 24, Z. 13, auch die Iwx 8ulicn T. 43, LurAuuckionnm Tit. 2, Lcliot. Tlwoäor. Z. 100 in TVisiZotli. I. VI enthalten nur Strafen oder höchstens dunkle Spuren der den Leibeigenen bestimmten Peinigungen. Carl IV. war sonach der Erste, der nach (1349) gehobenem Vchmgericht der Stadt Eßlingen das Recht gegeben (1391) die Tortur zu gebrauchen. Carl V. hat die Tortur der zu WorniS (1521) entworfenen, vermög Rcichstagsabschieds (1532) gebilligten Halsgerichtsordnuug einvcrleibt nnd wie die Art. XX, XXlI und Folg, zeigen, eingeschränkt und Be¬ hutsamkeit bei der Anwendung vorgeschrieben. Se. jetzt regierende Ma¬ jestät (Maria Theresia) haben endlich diesem Unwesen die engsten Schranken gesetzt und unter Anderem verordnet, daß die Tortur nie¬ mals Platz haben kann, als wenn ans das Verbrechen die Todesstrafe gesetzt, und daß keine andere Peinigungsart, als die Schnürung, welche ctwan die leidentlichste sein soll und diese niemals abgetheilt gebraucht werden soll. Maria Theresia ist es Vorbehalten, die wenigen Ueberblcibscl dieses ganz unsicheren, unmenschlichen und unangemessenen Mittels, die Wahrheit zu erforschen, mit der Wurzel auszurotten. Die Gründe für die Aufhebung, welche Hohenwart jetzt auführt, sind identisch mit jenen Buset's, bis auf 2, nämlich, daß die Tortur unangemessen und der Humanität widersprechend sei. Unschuldige seien häufig dadurch verurtheilt worden. Man dürfe sich nur erinnern, daß die Tortur eine Menge Hexen nnd Hexenmeister hcrvorgebracht habe, worüber Vrickr. 8poo in onutiono orim. nachgelcsen werden kann. Seitdem man aber diese Art Menschen anders zu betrachten, oder doch menschlicher zu behandeln angcfangcn hat, sind Hexen und Hexenmeister ein Ge¬ spenst irriger Köpfe geworden, welches aber durch die Tortur Wieder- Fleisch und Bein annehmen kann. Der Haupteinwurf gegen diese Beweisführung, sagt Hohenwart, sei, daß bei einem verstockten Misscthäter sonst kein Mittel erübrige, die Wahrheit zu erforschen nnd das Laster so unbestraft bleiben könne. Dieser Einwurf enthalte jedoch einen Widerspruch, denn ist der Misse- thäter schuldig, so ist die Tortur überflüssig, sonst ist sie unbillig (obige Stelle aus XriAust. citirt auch Hohenwart). Daß die Auf¬ hebung der Tortur die Verbrechen vervielfachen könnte, sei nicht Dimih, liber das Lnndschrmmcngcrichl in Laibach. 231 erwiesen, vielmehr zeuge dagegen das Beispiel Englands *), Schwe¬ dens**), ArragonicnS ***). In Rußland sei die Todesstrafe gänzlich aufgehoben, und dies; Alles ohne üble Folgen. Ein einziger Fall, schließt Hohenwart, bleibe noch übrig, wo die Tortur Platz haben solle. Es müsse 1. der Verbrecher geständig oder überwiesen, 2. auf das Ver¬ brechen die verschärfte Todesstrafe erkannt sein; 3. die That so be¬ schaffen sein, daß sie ohne Mithelfer nicht verübt werden konnte; 4. der Uebelthätcr seine Gehilfen aus Hartnäckigkeit nicht entdecken, und 5. dem gemeinen Wesen an der Entdeckung der Mitschuldigen viel gelegen sein. In diesem Falle soll die Tortur in xnrtonr poonno impntirt werden. Hohenwart geht also in diesem Puncte weiter, als Sounenfelö, der den obigen Unterschied nä 2 nicht macht, ein Grund mehr für uns Krainer, auf Landsleute stolz zu sein, welche, obwohl privilegirtcn Ständen angchörend, und in einem noch vielfach vorurtheilsvollen Zeit¬ alter lebend, die ewigen Rechte der Menschheit mit so viel Freisinn nud Unerschrockenheit verthcidigt haben. s6O.s Das La»dschraune»gericht in Laibach ^). Eine rcchtshistorische Skizze. Vom Herrn k. k. Finanz - Concipislen, AuSschußmilgliede des historische» Vereins für Krain. Die Freiherren von Erb erg gehören zu denjenigen krainischcn Adclsfamilien, welche stets darnach strebten, ihrem Range in der Ge¬ sellschaft durch Thütigkcit im Dienste des Staates und der Wissenschaft vermehrte Geltung zu verschaffen. Von einem Baron Erbcrg besitzen wir das Maunscript einer krainischcn Literaturgeschichte, die kostbarsten Daten enthaltend nud bcreirs vielfach von Forschern benützt. Einem Baron Erbcrg verdanken wir auch ein Maunscript, das uns in einen Thcil unserer vaterländischen Rechtsgeschichtc cinführt. Es ist das Eigenthum des geehrten Mitgliedes unserer Gesellschaft, des Herrn Landtagsdcpntirtcn und Gutsbesitzers Langer v. Podgoro, welcher die Gefälligkeit hatte, es mir zur wissenschaftlichen Bearbeitung zur Ver¬ fügung zu stellen. Der Titel lautet: „Odsarvntioiws Uruetieuo in- „olM Uruotoriulinni Milmoruingue .Unlioiornin vieustarii, guikm» „ox IvAibus InncimnonktUibus oxeolsi Duoutu» Onrnioliuo (vuIZo Imncl»- „iluuckv68t) ini-titutis Uutiii» Diotorum cknckioiornnr nkiwgue vetu- ,,d>ti88imis nronninonti» explunutnr iwo non rotzn» cknäioutis uliiügus »uUtzgukjgiiihnz illu8krutur 8t,vlu8 cliotuo Onriuo Vorurroulo UoUkit^- „ckunz-. Opu8 Uo8tlruinunr 3ou. Danieli» Uib. Uuroni» ub Url-ei^ *) ül. 8mitü Uo >o^. ^u^iiäo i. N. o. XXVN. Nouon 8^iio,>s. furis 8uoo. Niss. XXX, 9. XiN, >> 7tI. Lomnz vae. Nosoiut. toin. N. c. XiN. 4) Siehe oben Seite 211. 232 Dimih, über das Landschranncngerichl in Laibach. „Domini in ImsttlmI olim üufutnm Dxoolsornm Ltutuum Doxut-uti „untolmo vvi'o Lävoeati clsin -VroiiiFruntmutoi nee non Luprowi „Drovinoiao Looroturii .1. 0. unciogunguo Uumi.^or-Ui88iini." In 38 Capitcln, betitelt: „Obsorvaiionos", gibt uns dieses Manuscript auf 452 Quartseiten eine Geschichte und Beschreibung des Landschrannen- gerichtcs in Krain, welche ich mit Herbeiziehung geschichtlicher Momente und anderer gedruckten und ungedrnckten Quellen zn einer kleinen rcchts- historischen Skizze zu bearbeiten unternommen habe. Zunächst Einiges über den Verfasser des Manuskriptes. Daniel Freiherr von Erberg, geboren in Gottschee (das Jahr unbekannt) war Nuvistor Erbium Diboralium ot DIiilosoMiao, Dr. llnris ntrirwguo, Verordneter der krainischcn Landschaft, vordem Landschrannenadvocat, unter dem Namen Diäus Mitglied der Academie der „Opcrosen", welche durch den Einfluß italienischer Cultur ins Leben gerufen, in unserem Vaterlande eine neue Aera des wissenschaftliche» Aufschwungs herbei führte. Wir haben von Erberg an gedruckten Werken eine Doctors dissertation „Dmpututio surickioa cko OUioio .ludieis", 1671, dann „Erbrecht außer Testament", Graz 1737; neu aufgelegt in deutscher und krainischer Sprache 1775 in Triest *). Das vorliegende Mann¬ script läßt uns in dem Verfasser einen practischcn Juristen, gleich sehr bewandert im Landes- und gemeinen Rechte, in den Schranncnproto- collcn und ältesten Urkunden des Mittelalters, erkennen. Und so wollen wir an seiner Hand einen Blick auf das Rechtslebcn Krainö in der Vergangenheit zurückwerfen. Mit der Herrschaft der Karolinger in Krain hat auch die frän¬ kische Gerichtsverfassung hier Eingang gefunden. Diese kannte Grafcn- gerichte und Hofgerichtc. Als des Königs Stellvertreter übte der Graf (6om6s) die Gerichtsbarkeit. Dieser war ordentlicher Richter in Civil- und Criminalsachen. In den Hofgerichtcn führte der König selbst oder an dessen Stelle der Pfalzgraf den Vorsitz. In Krain war der Krainburger Pfalzgraf der ursprüngliche Ncichsbeamte mit Gcrichts- bann **). Doch behaupteten sich in Krain neben den deutschen, auch die nationalen slavischcn Suppansgerichte, von denen wir noch später sprechen werden, niit großer Zähigkeit bis in den Anfang des 16. Jahr¬ hunderts. Aus den Grafengcrichtcn entwickelten sich die Landrcchte, aus den Hofgerichten die Hofrechte, beide zusammen auch Hofthaiding genannt. Im Jahre 1338 erließ Herzog Albrecht II. für Jnnerösterreich eine Landrcchtsordnung, in welcher wir schon die Grnndzüge der spä¬ teren Schranncnordnungen finden. Die erste Schrannenordnnng gab *) I'. blsro. poUUin: Libtiotksva Larniolise. Laibach 1862, S. 18. **) Dr. Krone«: Umrisse de« Geschichtsleben« der deutsch-österreichischen Ltinder- gruppe. Innsbruck 1863, S. 328. Dimih, über das Land schranntngcricht in Laibach. 233 1564 Ferdinand I., die zweite 1571 Erzherzog Carl. Ms im 18. Jahrhunderte die Selbstständigkeit der Stände dahinschwand, ging auch die Landschranne in das Landrecht über, dessen Präsident der Landes¬ chef war. Wir übergehen zur Schilderung des Landschranncngerichtes, wie es noch im Anfänge des 18. Jahrhunderts unter Kaiser Leopolds I. Regierung bestand, wobei wir auch Gelegenheit haben werden, ge¬ schichtliche Rückblicke anzustcllen. Das Laudschrannengericht (Dornin Mkilium) ist das Gericht, vor welchem die Herren und Landleute (d. i. Landstände) um ihr Erb und Eigen, Gilt und Lehen oder welcherlei es sei, zu Recht stehen und sich verantworten müssen, oder nach der Definition des Landschrannen- procurators Burkard v. Hitzing in seinem nicht auf uns gekommenen Manuscript: „8uminuin Tribunal Urovineius, in guo Ouusao kro- viuoiukinm potitorio et possessorio jnäieio veutilantur." Seinen Namen hat das Schraunengericht von seinem Orte, die „Schranne", im Oberdeutschen so viel wie „Schranke." Jedoch Pflegte man die in diesem Gericht zum Richtsprüchen versammelten Herren und Landlentc auch die Landschaft zu nennen. Denn dieses Gericht war ja ans den Edlen des Landes zusammengesetzt. Der älteste Name desselben war übrigens Hofthaydung oder Hofthaiding. Wie das älteste, so war es auch das vornehmste Gericht, denn sein Vorsitzender war der Landeshauptmann, in welchem sich die Selbstverwaltung des Landes concenlrirte. Die ältesten Urkunden dieses Gerichtes ans dem 14. und 15. Jahrhunderte sind uns leider nur spärlich erhalten, unser Autor führt mehrere, jedoch nicht vollständig an. Betrachten wir uns den Ort des Gerichtes. Da die Landständc dasselbe bildeten, so tagten sie auch im Landhause, und zwar in der sogenannten Landstube, in welcher die Landtage gehalten wurden. Hier, am ober« Ende der vier¬ eckigen Tafel hat der Landeshauptmann seinen Sitz, am untern, ihm gegenüber, der Landschreiber mit dem Protocoll. Wenn der Landes¬ verweser als Stellvertreter des Landeshauptmanns präsidirtc, blieb der Sitz des Erstem leer und der Landesverweser nahm seinen Platz an der rechten Seite, wo im Landtage die infnlirten Prälaten zu sitzen Pflegten. Auf zwei abgesonderten Bänken, deren eine die Grafen- und Freiherren-, die andere die Rittcrbank hieß, saßen die Beisitzer des Gerichts. Außer der Schranne (dem Gerichtsschranken) saßen die geschworenen Schrannenadvocaten „tzruäatim" auf ihren Kathedern *). So lange das Gericht dauerte, mußte der Vorsitzende den Gerichtsstab, das Symbol seiner Gewalt, in den Händen empor, nach dem Gerichtsstile „schwe¬ bend" erhalten; sobald derselbe aus der Hand gelegt wurde, war nach uraltem Brauch das Gericht aufgehoben. Bevor der Vorsitzende den *) Valvasor IX. Buch, S. 94. 234 Dimih, über das Landschramieiigericht in Laiimch. Gerichtsstab aufhob , durfte das Landrecht nicht beginnen. Sollte die Stunde der nächsten Sitzung verkündet werden, so wurde der Gcrichts- stab dem geschworenen Wcisbvten zugestellt, der sich mit demselben zur Thüre der Landstube verfügte und die Stunde der künftigen Session mit lauter Stimme ausrief. Das Landschrannengcricht begriff eine doppelte Instanz in sich, die Land- und die Hofrechte. Unter dem Land rechte verstand man die Statuten, Freiheiten und Satzungen des Landes, insoweit sie in der Landhandfeste oder anderen Urkunden enthalten waren. Und im engeren Sinne alle die Herren und Landleutc betreffenden Klagen, ausgenommen „Gewalt" und „Entwchruugen", nämlich Störungen des Besitzes, welche letzteren in das Hofrccht gehörten. Gegenstand des Landrechts waren daher Erbfälle, Testamente, Legate, Fidcicommisse, Inventur bei Nachlässen der Herren und Landleute, Vormundschafts- (Gerhabs«) Sachen, Crida- und Edictalvcrhandlungen, Injurien und Ehrensachen, Lehensachen u. dgl. Ausgenommen vom Schrannengerichte waren die Verbrechen, welche durch den Landeshauptmann oder Landesverwaltcr und die Herren und Landleute abgeurtheilt wurden, meist ohne Advocateu, oft auch ohne Kläger, ex okkicio, und zwar „summnriWime." Beschwerden der Unterthancn gegen ihre Obrigkeiten wurden von der landeshauptmannschaftlichen Stelle entschieden. Die Gerichtsbarkeit der Schranne erstreckte sich über das ganze Land, nur die auswärtigen, in Kram begüterten Herrschaften kauften sich hie und da von der Schranne los durch besondere Privilegien der Landesfürsten. So erhielt Eberhard kV., Erzbischof von Salzburg 1427, 19. November, durch Vertrag mit Herzog Friedrich von Tirol um 6000 Goldguldeu für seine Person die Befreiung von der Ver¬ pflichtung , sich vor der Schranne zu stellen *). Auch die Grafen von Cilli benützten ihre Stellung als Grafen von Ortenburg, wie nicht minder die Bischöfe von Bamberg, um sich von der Stellung vor der Schranne auszunehmen. Die Edlen der windischcn Mark, Möttliugs und Istriens hatten ihr eigenes Schrannenrecht, laut Guadenüries Albrecht III. vom Jahre 1374. Hier haben wir eine Spur der uralten slavischen Suppansgerichte. Valvasor IX. Buch, Seite 95, beschreibt uns dieselben. Der Suppau (Dorfältester, auch Dorfrichter, Valvasor nennt ihn Schultheiß) entschied mit seinen Beisitzern, indem er ihnen den Fall vorlegtc und dann ihre Stimmen sammelte, diese wurden in einem Holzstückc durch Einschnitte verzeichnet (Valvasor nennt dieß das hölzerne Protocoll). Auf Beschwerde der krainischcu Landschaft wurde die wiudische Mark durch Kaiser Max I., Istrien aber durch Ferdinand I., König von Ungarn nnd Böhmen, und Erzherzog von Oesterreich der Laibacher Schranne unterworfen. *) Hermann, Geschichte Kärntens IN. Heft, S. 363. Dimih, liber das Landschraimengericht in Laibach- 235 Im L an d rechte war persönliches Erscheinen der Parteien ein uraltes Herkommen, ans welches die Stände stets fest gehalten nnd es gegen landesfürstliche Befehle mit Unerschrockenheit verthcidigt hatten; es wurde nur hohen Personen oder aus sehr gewichtigen Ursachen gegen Schadlos- und Reversbriefe erlassen. Wenn aber einer nicht bis zum Schlüsse seines Processes bleiben wollte, konnte er einen Andern sub- stituiren, dieß geschah dadurch, daß beide den Gerichtsstab berührten. In Hofrechten war sowohl dem Kläger, als dem Beklagten frei¬ gestellt, sich vertreten zu lassen. Konnte eine Partei aus gegründeten Ursachen nicht vor Gericht erscheinen, so konnte sie dieß durch einen Scheinboten melden lassen. Dieser mußte nach altem Brauche schwören, daß sein Mandant weder gehen, noch reiten, noch fahren und daher nicht erscheinen könne. Wollte der Scheinbote nicht schwören, so wurde sein Mandant contumacirt, doch konnte das Gericht bei noto¬ rischer Unvermögenheit des Erscheinens den Eid erlassen. Mehr als dreimal wurden jedoch Scheiuboten in einer und derselben Rechtssache nicht zugelassen. Deni Processe mußte der Versuch zu gütlicher Vergleichung vor¬ ausgehen. Dieß mußte schriftlich geschehen nnd es mußten die Klags- documentc dem gütlichen Ersuchen in Abschrift angeschlossen werden, der Termin zur Entsprechung war 14 Tage; binnen Jahr nnd Tag mußte sohin die Klage cingebracht werden. Die Procedur in den Landrechten unterschied sich wesentlich von jener in, Hofrecht dadurch, daß der Landeshauptmann im Landrecht nicht als Richter die Entscheidung fällte, wie im Hofrccht, sondern einen aus den Besitzern alsR e cht s p r e cher (.kuclox) benannte. Nachdem die Parteien den Proccß mit ihren Reden und Gegenreden geschlossen, um das Recht „angernft" und die „Frage des Rechtens" begehrt haben, ruft der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter vivu voca nach seinem Gutdünken Einen ans den Gerichtsbeisitzern mit Namen zum Recht¬ sprecher, daun erhebt sich dieser mit allen Beisitzern vom Sitze, sic treten zu dem Gerichtsstab, der in der Landeshauptmanns Hand schwebt, schließen den Ring und der Rechtsprccher trägt den Fall in kaoto kk sura ausführlich vor, dann gibt er die Umfrage, und zwar zuerst dem Landeshauptmann, dann den übrigen Beisitzern nach dein Senium. Und wenn er die einhellige Meinung in seinem Gewissen für recht findet, schließt er „mit versambelter Wahl" und gibt dem Landschran nenschreiber das Urtheil in die Feder, der es snmmt des Rcchtsprechers Namen in das Protocoll einschreibt. Darauf gehen die Beisitzer von dem Ring wieder an ihren Sitz und der Landeshauptmann oder Landes¬ verweser „erwiedert" die Rechtsfrage nnd ruft den Rechtsprccher beim Namen. Dieser antwortet: Gnädiger gebietender Herr Landeshaupt¬ mann! das eingeschriebene Urtl, so ich versammelt zu Recht ge¬ sprochen, begehr ich verlesen zu lassen. Darauf wird das Urtheil 236 Dimih, über »as Lnndschrsnnengcrichl in Laibach. durch den Landschrannenschrciber aus dem Protocoll verlesen und hiedurch publicirt. Der Rechtsbrecher konnte aber auch ohne Rücksicht auf die Bei¬ sitzer für sich allein oder mit der Majorität oder Minorität der Bei¬ sitzer oder mit „halber Wahl" bei gleichen Stimmen seine Entscheidung abgeben. Dieß wurde sodann im Urthcile ausgedrückt. Diese Art des Rechtsprechens ist uralt, urkundlich schon dem 14. Jahrhundert angehörig. Der Landeshauptmann versah sonach im Landrecht gewißermassen die Stelle des Präto r's im römischen Recht, indem er nicht selbst das Urthcil fällte, sondern nur den Richter bestimmte (juckioom äubut). Der Proccß im Landrecht ging ans 4 Tagen, das ist, demjenigen, der eine Klage cinbrachte, wurde zum weiteren Verfahren der 2. Tag, d. i. die nächste Session bestimmt; in Einer Session durfte nicht mehr als Eine Art des Verfahrens vorkommen. Doch mußte dein Klagenden der Tag der nächsten Session benannt werden. Dieß gründet sich ans die Landhandfeste vom Jahre 1338. Klagen in Land rechten. Diese mußten schriftlich eiu- gebracht werden, die weitere Verhandlung war mündlich; die Klage wurde vom Stuhl abgelescn und dann zn Gericht eingelegt, sodann von Wort zn Wort in das Protocoll eingetragen nnd ans demselben in die Ladung an den Beklagten; das Original wurde in der Schran nenkanzlei aufbehalten. Es gab dreierlei Arten von Klagen. In die erste Classe gehörten die Schuldbriefe mit der Clausel des L a n d s ch a d e n b n n d s, dieß war nichts anderes, als die Bürgschaft für jeden Schaden, den Einer der Theilc nehmen könnte. Diese Clausel hatte drei Formen, eine alte (Beispiel vom Jahre 1337), mittlere (1477) und neuere (17. Jahrh.) Die Wirkung dieser Clausel war, daß der Kläger 14 Tage nach übergebenem gütlichen Ersuchen die Klage einbringen konnte, ohne das Landrecht abzuwarten, worauf der Landes¬ hauptmann an den Beklagten den Befehl erließ, den Kläger bis zum nächsten Landrecht zufrieden zu stellen, oder im Landrecht zu erscheinen. Erschien der Geklagte nicht, oder hatte er keine gegründete Einwendung, so war er sachfüllig. Die zweite C l a s s e der Klagen bilden Schuld¬ briefe , Contracte rc. ohne die Clausel des Laudschadcnbunds, bei welchen der Kläger die Klage erst im Landrecht cinbringen konnte, das Ver¬ fahren also um Einen (Gerichts-) Tag langsamer war. Die dritte Classe begreift unvcrbrieftc Schulden. Der Geklagte war auf die¬ selben erst im 4. Termin zu antworten schuldig. Klagen im Hofrecht wurden ebenso Angebracht, nur mit dem Unterschied, daß sie auf den cndhaften (letzten) Gerichtstag lauten, wie aus einer Originalvorforderung S. Jörgcntag 1357 abzunehmen, kraft welcher auf Klage des Schenken von Osterwiz der Beklagte Miklein v. Gallenberg über 140 Tage zu antworten aufgefordert wird. Dieß Vimih, iibcr das Landschranneiigerichl in Laibach. 237 zu verstehen von den Gewalts- (einfachen Besitzstörnngs-) Klagen, wäh¬ rend für die Klagen wegen „Entwehrung" (Expossessionirung) ein kür¬ zeres Verfahren galt, indem gleich im Hofrecht dem Kläger auf sein begründetes Ansuchen der Weisbot zur Wiedereinsetzung in den Besitz verschafft wurde. In alten Zeiten konnte Derjenige, der an einen Landmann An¬ sprüche hatte, ihn ohne Klage vor Gericht „still stehen und ant¬ worten heißen;" dich wurde aber durch die Landhandveste eingestellt. Die Procedur in Hofrcchten war die folgende: Nach ge¬ schlossenem Vortrag der Partei treten die Beisitzer zu dem Gerichtstisch und schließen den Ring, der Landeshauptmann, der hier als Richter erscheint, reserirt den Fall und gibt dann die Umfrage den Beisitzern, und zwar zuerst den Herren Verordneten, dann dem Herren- und Ritter¬ stand juxtu 86I1MUI okkioii und schließt ssennänin majoru, indem er das Erkenntniß füllt. Das Erkenntniß lautete z. B.: Ich Landes¬ hauptmann vergich, daß auf Hrn N. Fürtrag und Hrn N. Antwort, Red und Widerrcd durch mich und die Herren und Landleut, so heut am Recht gesessen, nach Erkanntnuß der mehreren Theil der Landleut dieser Abschied gegeben worden rc. Glaubte der Landeshauptmann, daß gegen die Schranncnordnung oder sonst irrig entschieden worden, konnte er die Umfrage erneuern, bei dem alsdann gefaßten Beschluß blieb es. Im C o n t n m a z i a l v c rf a h r c n mußte der ausgebliebene Theil erst durch den Weiöbotcn dreimal bei offener Thür des Sitzungssaales berufen werden. Zeit und Dauer der Landrechte. Vermöge Satzung Albrechts II. mußten die Landrcchte je über sechs Wochen gehalten werden, welches auch die Schrannenordnung von 1571 bestätigt. Vor Zeiten wurden die Hofthaidinge jährlich ü bis 7 Mal gehalten und jedesmal in wenig Tagen „ausgescssen." Später, da die Rechtssachen sich häuften, nur mehr 2 bis 3 Mal des Jahres und eine Session (die immer für Einen Tag galt) dauerte oft 4—5 Monate. Die Par¬ teien mußten am Sonntag vor dem Beginne der Gerichtssitzung (diese fand regelmäßig an einem Montage Statt) in Laibach an- kommcn und am Tag darauf zur Winterszeit um 7 Uhr, zur Som¬ merszeit um 6 Uhr Vormittags auf dem Landhaus erscheinen, ebenso die Beisitzer. Es wurde zunächst nur der Ort und die Zeit des nächsten Hofthaidings bestimmt. Was den Ort betrifft, so fand die Gerichtssitzung in Kriegsläuften, Pest rc. auch außer Laibach, so 1555 Montag nach Dreifaltigkeit in Lack im Hause des Bartelmä Jüvaver; 1579 Montag nach St. Leonhard in Krainbnrg Statt, beides Mal wegen der Pest. Wenn nun die Zeit des nächsten Hofthaidings bestimmt war, so wurde der Beschluß dem Weisboten schriftlich bekannt gegeben, der sich dann zur offenen Thür verfügte und ihn drei 17 238 Vimih, über das Landschrannengericht in Laibach. Mal öffentlich ausrief; darauf nahmen auf die Mahnung des Vor¬ sitzenden die Beisitzer ihre Plätze ein und die Verhandlung begann. Man darf hiebei nicht vergessen, daß die Landrechte von den Hofrechtcn abgesondert, an verschiedenen Tagen gehalten wurden, und zwar erstere am Montag, letztere am Erchtag darauf. Das Personale des Laudschrannengerichtes bestand aus dem Landeshauptmann, als Vorsitzenden, den Beisitzern, dem Landschrannen¬ schreiber, als Protocollsführer, den Schrannenadvocaten und Weis¬ boten. Außerdem gab es für die Aufnahme der Zeugenverhöre eigene Cvmmissarien und geschworne Landboten zur Zustellung der Gerichts schreiben. Der Landeshauptmann hatte das Recht, die Land- und Hof¬ rechte nach Belieben zn „besitzen", das heißt, sic einzubernsen nnd ihnen zu präsidiren, oder das Präsidium seinem Stellvertreter zu überlassen. Bei dem Landrecht scheint er das Letztere früher in der Regel gethan zu haben, da im Jahre 1653, nachdem durch 50 Jahre kein Landes¬ hauptmann dem Landrecht vorgesessen, ein Streit entstand, ob ihm dieser Vorsitz gebühre, welchen jedoch Kaiser Ferdinand III. zu Gunsten des Landes¬ hauptmanns entschied und Kaiser Leopold I. in demselben Sinne be¬ stätigte. Den Landeshauptmann vertrat der Landcsverweser im Land- recht, der Landes-Verwalter im Hofrecht; dieser Letztere konnte auch einen Viceverwalter snbstituiren; im Landrecht aber konnte eine Sub- stituirung nur mit Erkenntniß der Herren- und Landleute geschehen. Bei der Installation des Landeshauptmanns wurde ihm auch das Symbol seiner Gerichtsgewalt, der „landesfürstliche Gerichtsstab" übergeben und ihm der Eid abgenommen, Jedermann unparteiisch sein Recht ergehen zn lassen. Beisitzer des Landschrannengerichts. Vor Alters Pflegte man im Beginne des Hofthaidings nebst Bestimmung des Tages auch 12 bis 16 Beisitzer zu wählen und dieselben hievon zu verstäm digen. Da aber diese Beisitzer häufig von der Sitzung wcgblieben, bat die Landschaft im Jahre 1510 bei der Zusammenkunft in Augsburg den Kaiser Maximilian, ihr aus den landesfürstlichen Anfschlagsge- füllen jährlich 1000 fl. erfolgen zu lassen, um 16 Beisitzer damit zn besolden. Es wurden aber vom Kaiser nur 600 fl. bewilligt. Von dieser Zeit an wurden die Beisitzer nicht mehr für Ein Hosthaiding, sondern für ein ganzes Jahr, und zwar gewöhnlich im Landrecht von St. Georgitag gewählt und die Verzeichnisse derselben in den Schran¬ nenprotocollen von Jahr zu Jahr eingetragen. Später, als die Land¬ schaft zu obigem „schmalen Deputat" Einiges ans ihrem Säckel bci- gerückt hatte, wurde das Beisitzeramt ein beständiges und fand die Besetzung durch die Stände im Landtage Statt, im Jahre 1675 aber wurde dieselbe dem Schrannengcrichte selbst überlassen. Eine Eides- Pflicht wurde von den Beisitzern bis 1683 nicht geleistet, in diesem Jahre wurde sie durch kaiserliches Decret eingeführt. Dimih, über das Limvschrannengericht in Laibach. 233 Erberg gibt uns ein Verzeichniß der Beisitzer vom Jahre 1675 bis 1744 und führt auch einige practicireude Beisitzer auf. 1741, Jänner: Leopold Herr v. S t n b c n b e rg, Carl Jacob K a l h a m m e r von Raunach, und am 26. Jänner 1742: Rochus Edler v. Lui dl. Ein eigenthümliches Recht der Beisitzer darf nicht unerwähnt bleiben, von welchem sie als Rechtsprecher Gebrauch machen konnten, nemlich eine „Unterred" (CousuUsUo) mit ihren Collegen vor Abgabe des Spruchs zu verlangen, und allfällig in Folge derselben die Entschei¬ dung zum nächsten Hofthaiding oder auch nur auf einige Tage zu ver¬ schieben, was man „Bedacht nehmen" hieß. L a n d s ch r a n n c n s ch r e i b er. Diese führten das Protocoll und hatten auch die Ausfertigung der Urkunden, Gerichtszeugbriefe rc. zu besorgen. Hiefür bezogen sie eine Taxe, von welcher sic einen Theil kraft uralten Gebrauchs dem Landcsverweser oder dem Landeshaupt¬ mann , wenn er selbst fungirte, und zwar von Behebnissen und Ueber- gaben , von Schirmbriefen Vz abzuliefern hatten. Von dem klebrigen mußten sie die Kanzlei und das Expedit erhalten nnd besorgen. Von den Taxen im Hofrecht hatte jedoch der Landschrannenschreiber nichts ab- zugebcu. Unter den Landschrannenschreibcrn gab es viele gelehrte und erfah¬ rene Männer; unser Autor führt Einige derselben an. Unter ihnen Burkard Hitzing, später Landrath und Hofrechtenbeisitzer durch 23 Jahre, der Einiges über Landes- und Gerichtsgebrauch zusammen trug, das von Erberg bei Abfassung seines Manuscripts benützt wurde. Land s ch r a n n e n a d v o c a t c n, auch Redner oder Procuratoren. Bei der Landschranne galt nicht der im gemeinen Recht vorkommende Unterschied zwischen Advocat und Procurator. Es gab zweierlei Advo- eatcn: Schrannen- und Verhörs - Advocaten. Erstere wurden vom Schrannengericht selbst wie die Beisitzer ausgenommen, hatten das Recht, bei allen Tribunalen ohne Unterschied zu ndvociren, waren beeidet und genossen eine Besoldung. Zur Zeit Kaiser Maximilians I. gab cs bei der Landschrannc 3, zur Zeit Erberg's 4 Advocaten, welche besoldet, und mehrere überzählige, welche unbesoldet waren. Sie mußten vor ihrer Aufnahme sich in den Verhören bei der Landeshauptmannschaft einige Kenntnisse der Landes- nnd Gerichtsgebräuche sammeln. Sie standen bezüglich ihres Verhaltens unter strenger Aufsicht, den Advo- catcn, der durch Schmähungen das Maß überschritt, konnte der Landes¬ hauptmann auf der Stelle bestrafen. Derlei Urtheile mit scharfen Ver¬ weisen , Geldstrafen gibt cs viele. So wurde 1596 Magister Rogerius Lothrecht auf die Laudcshauptmaunschaft in Arrest gesetzt. Nach der Schrannenordnung soll dem Advocaten, der dem andern Theil mit Auf¬ richtung der Appellation hinderlich ist, achttägiger Arrest auf der Landcs- hauptmannschast dictirt werden. Bevor der Advocat seinen Vortrag begonnen, mußte er die Er- laubniß vom Landeshauptmann begehren, worauf derselbe crwiederte: 17* 24Ü Dimitz, über da« Landschrannengericht in Laibach. „Kommt vor." Nachdem der Advocat seinen Vortrag beendet, begehrte er die „Frage des Rechtens", wenn cs im Landrechte war, denn im Hofrechte fand keine Rechtssprechung durch Beisitzer Statt. Zur Zeit der Erlassung der Schrannenordnung im Jahre 1571 scheint Mangel an Advocaten geherrscht zn haben, denn es wurde auch fremden Advocaten oder Beisitzern die Vertretung gestattet. Als Ver¬ dienst bezogen die Advocaten anfänglich 5S ohne Unterschied, doch schon im Jahre 1547 wurde derselbe auf 2M herabgesetzt. Bald darauf wurde die Unterscheidung eingeführt, daß in „dispntirlichen" und appel- lirten Processen 5 oder 4A, in andern 2^ passirt wurden. Gesetzlich statnirte dieß die Schrannenordnung im Jahre 1571. Diese Gebühr konnten die Advocaten gleich nach erlangtem Endurthcil begehren, doch hatten sie die Verpflichtung, dann die Rechtssache bis zur vollständigen Erfüllung zu Ende zu führen. Ueber den sonstigen Verdienst hatten sic sich mit der Partei zu vergleichen, meistens zahlte ihnen diese eine jährliche Bestallung, worunter aber obige Percente, dann die Haupt¬ schriften, nicht begriffen waren. Um hier eine statistische Notiz einzu¬ fügen, sei angeführt, daß im Jahre 1790 in Laibach 25 Advocaten bestanden; die Stände baten in einer Bittschrift au Kaiser Leopold II. um Verminderung derselben auf 12 oder 8; sie schlugen vor, ihnen eine Besoldung von 1000 fl. zu geben, wogegen sie ihren Verdienst an die besoldende Casse abzuführen hätten. Im Jahre 1793 gab es in ganz Kram 27 Advocaten. Zeugenverhörs-Commissarien genoßen eine Besoldung, es gab deren 2, einer für Ober- und einer für Unterkrain. Weisboten waren nichts anderes, als Gerichtsvollzieher, wohl zu unterscheiden von den L a n d b o t e n, welche lediglich die Zustellung zu besorgen hatten. Um für die rasche Förderung des Rechtes zu sorgen, verbot eine Verordnung die Abhaltung aller Commissionen, Verhöre, Hochzeiten und Banquete während der Dauer des Hofthaidings. Die Ver¬ schiebung desselben mußte in Persönlicher Anwesenheit des Landes¬ hauptmanns geschehen, daher haben sich Landeshauptleute oft deßhalb auf das Landhaus tragen lassen. Ausgesessen war ein Hofthaiding, wenn alle Processe vorge- nommcn worden waren. Dieß wurde jedoch nicht immer beobachtet. Von 1625—1682 wurde das Recht nicht ausgesessen. Deßhalb beschloß G. S. Reichsgraf v. Gallenberg als Landesverweser die anhängigen Processe alle aufzuarbeiten. Am letzten Tage des Hofthaidings berief der Weisbot die Par¬ teien drei Mal öffentlich zum Gericht zu kommen, und erst wenn sich Niemand mehr meldete, wurde die Sitzung geschlossen. Der Landes¬ hauptmann übergab den Gerichtsstab dem Weisboten, der sich damit zur Thüre begab und ausrief: Hiemit sind die. Lands- und Hofrechten Costa, über JustimerwaUulig in Illyrien. 2-11 ausgesessen und die uotiouos und Handlungen, so bisher nicht vorgc- kommen, gefallen. Dann klopfte er mit dem Stab an die Thür, zum Zeichen, daß die Rechte ein Ende haben, daher pflegte man die „Aus¬ sitzung" der Rechte auch „Ausklopfung" zu nenueu. s61.j Die Justizverwaltung in Illyrien, zunächst in Krain, während der Napvleon'schen Negierung *). Boni Herrn k. k. Oberamts-Dircctor LSi-. Wir wissen aus dem Schulbuche: „Geschichte des Herzogthums Krain, des Gebietes von Triest und der Grafschaft Görz" , von Vodnik und Richter, daß während der französischen Regierung in Illyrien der außerordentliche Commissär Coffinhal aus Frankreich nach Laibach kam, um die Rechtsverwaltung in Illyrien einznrichten, daß statt der grund¬ obrigkeitlichen Gerichte sogenannte Fricdcnsgerichte Angeführt und dem Appellhof untergeordnet wurden, und daß cs nebstdem noch Prävotal-, Hnndlungs- und Wechsel-Gerichte gab. Es ist leider keiner jener Männer mehr am Leben, welche bei der Gerichtspflege jener Zeit hier zu Land mitgewirkt haben und die erwähnte kurze historische Notiz weiter hätten ausführcn können; die letzten, welche ihre dießfälligcn Erinnerungen zu Grabe trugen, waren die Doctorcn Wurzbach, Pfeffercr, Napret und Zwayer und der Landes¬ rath Franz Raab von Rabenau. Wir müssen uns daher mit jenen Daten begnügen, welche uns die gesammelten Behelfe aus jener Zeit liefern, die aber, weil zumeist ämtliche Dokumente, zuverlässig sind. Die Einrichtung der Gerichte in Illyrien nach dem damaligen französischen Systeme verordnete das kaiserliche Decret aus dem Palastc der Tnilcrieu vom 15. April 1811. Dasselbe bestimmt, daß in jedem Canton ein Friedensrichter sein soll, welcher in Streitsachen bis 100 Francs Recht zu sprechen und auch darüber hinaus Vergleiche abzu¬ schließen berechtigt war, andernfalls aber die Streitsache im Wege des kaiserlichen Procurators an den Gerichtshof erster Instanz zu leite» hatte. Die Anzahl der Friedensrichter in Krain wurde mit demselben Decrete nach der Zahl der Cantone auf 21 festgesetzt, in der Folge aber mit Rücksicht aus die damalige Bevölkerung von 370.340 Ein¬ wohnern und wegen der schweren Commnnieationsmittcl im Lande, nach dem Anträge des General-Justiz-Commissärs, mit Beschluß des kleinen Rathcs der Regierung vom 7. Jänner 1812, auf 23 vermehrt. Gerichte erster Instanz wurden für die Städte Laibach, Ncnstadtl, Lienz, Fiume, Karlstadt, Görz, Zara, Spalatro, Nagusa und Cattaro, mit je Einem Präsidenten, zwei Richtern (Räthcn), drei Supplenten (Substituten oder Stellvertretern), einem kaiserlichen Procurator und einem Actuar decrctirt. In Neustadt! trat nie ein Gericht erster Jn- *) Vorgetragen in der XIÜII. Versammlung. 242 Cost», über JusttzvcrwuNung in Illyrien. stanz ins Leben. Diesen Gerichten waren alle Civilrechtsfälle zuge¬ wiesen , mit Ausnahme jener, zu deren Verhandlung die Friedensrichter ermächtigt waren, und fanden gegen ihre Beschlüsse keine Recurse Statt, wenn es sich um keinen höheren Betrag, als von 1000 Francs oder 50 Francs Rente handelte. Die Gerichte erster Instanz entschieden im Berufungs- oder Appellationswcgc über die Urtheile der Friedensrichter. In Laibach, Triest, Fiume und Ragusa wurden auch Handels¬ gerichte mit je einem Präsidenten, vier Richtern, zwei Supplenten und einem Actuar errichtet; ihr Wirkungskreis war jedoch auf 1000 Francs beschränkt; darüber hinaus hatte daö Appcltntionsgericht zu entscheiden. Zu Richtern des Handelsgerichtes wurden Kaufleute, die wenigstens fünf Jahre bereits selbstständig Handelsgeschäfte betrieben haben mußten, ernannt. AppellatiouShöfe stellte das Organisations-Statut drei auf, zu Laibach, Zara und Ragusa, und zwar mit je einem Präsidenten, einem Vice-Präsidenten, acht Richtern, vier Supplenten, einem kaiserlichen Generalprocurator, einem Substituten und einem Greffier (Gerichts- schreibcr). Der Appcllationshof war in zwei Senate gethcilt. Der General - Gonverncnr, der General-Intendant der Finanzen und der General-Justizcommissär konnten den Vorsitz des Appellationshofes ein nehmen. In Criminalsachcn stand die Untersuchung und Aburthcilnng, vorbehaltlich die Fälle, welche vor das Prcvvtal- oder vor ein Kriegs¬ gericht gehörten, den Gerichten erster Instanz zu, und ging der Appel¬ lationszug gegen ihre Urtheile an den Appcllationshof. Für jede Provinz wurde ein Prevotalhof oder -Gericht festgesetzt, und zwar mit dem Sitze im Hauptorte der Provinz, jedoch mit der Bestimmung, daß sich derselbe auch dahin zu verfügen hatte, wo es Roth that oder erforderlich war; cs waren also diese Prevotalhöfe am¬ bulante Gerichte, gleichsam wie die Banngerichte früherer Zeit. Sic bestanden aus einem Großprofosen oder Profoscn (gwunä xrsvo, Ge¬ neral-Bannrichter), aus dein Präsidenten und aus dem ältesten Rathc des Gerichtshofes erster Instanz und aus dreien Beisitzern vom Militär, die wenigstens den Capitänsrang haben mußten. Für Kram war es ausdrücklich bestimmt, daß ein Gendarmerie-Oberst als General- oder Großprofos vorzusitzen hatte. Den übrigen Prevotalhöscn von Illyrien waren Schwadronschefs als Präsidenten zugewiesen. Der kaiserliche Procurator und der Greffier erster Instanz waren auch dem Prevotal- hofe zugewiescn. Die Prevotalhöfe waren eine Art Standrecht, vor¬ züglich bei Verbrechen der Empörung mit bewaffneter Hand gegen die bewaffnete Macht, gegen Zusammenrottung auch ohne Waffen, Straßen¬ raub , Münzfälschung und Mordthaten mit bewaffneter Zusammenrottung oder auf den Landstraßen. Gegen die Urtheile der Prevotalgerichte war der Recurs nicht gestattet. Cost», iibcr Justi.jvenmUimig in Illyrien. 24» Ueber Falschwerber und Kundschafter (Spione), über Verbrechen der Zusammenrottung oder gegen die Sicherheit und Ruhe im Innern oder der Verführung zum Treubrnch und zur Widerspenstigkeit, wenn diese Verbrechen von Ausländern verübt wurden, hatten eigene Kriegs¬ gerichte abzuurthcilcn. Gegen Urtheile stand die Cassationsbeschwcrdc offen, und zwar gegen Entscheidungen des Friedensrichters beim Appellationshofe, gegen die Urtheilssprüche der Gerichte der ersten Instanz und der Handels¬ gerichte, dann gegen die Rcchtsbeschlüsse der Appellationshöfe beim so genannten kleinen Rathe, wenn aber der Werth 200.000 Francs über¬ stieg, beim Cassationshofe in Paris. Gnadengcsnche an den Kaiser gingen durch den kleinen Rath, dein sic der General - Justizcommissär instrnirt vorzulcgen hatte. Der kleine Rath bestand aus dem General-Gouverneur, aus dem General-Intendanten der Finanzen, aus dem Gencral-Justizcommissär und aus zweien Näthcn des Appellationshofes. Für die Verhandlungen vor dem kleinen Rathe waren im Jahre 1812 sechs, für das Gericht in Strafsachen (eonsoil cis äiseiplin) fünf, für das ganze Bereich des Appcllationsgerichtcs in Kram aber 21 Advocatcn namentlich benannt, von denen 16 eingeborne Doctoren waren. Notare gab cs in Kram während der französischen Regierung nicht weniger als 54, und zwar 23 für den District von Laibach, wor¬ unter für Laibach intrn raurc»8 fünf und vxtrn inuros zwei, dann 23 für den District Neustadtl und acht für den District Adelsbcrg, von welchen die HeiratSbricfe, Testamente, Kauf-, Tausch - und andere Verträge verfaßt werden mußten, wenn sie Gültigkeit haben sollten, und waren die Notare dafür verantwortlich, daß jeder Notariatsact dem Enregistrcment bei der betreffenden dießfälligen Behörde unterzogen wurde. Im Grunde eines Gesetzes vom 21. August 1806 wurden, so wie in Frankreich, über Vorschlag des General-Intendanten der illhri- schen Provinzen, Reichsgrafen Chabrol, vom General-Gouverneur ver¬ mög des Circulars der General-Intendanz vom 30. November 1812 einige Mtuires cortilloutours zur Ausfertigung der Lebensbcstätigungcn zum Bezug der Leibrenten und Pensionen gegen gewisse Taxen spcciell ernannt, und zwar mit dem Arrets vom 3. Jänner 1813 die Notare Franz Raab in Neustadtl, Ignaz Pototschnig zu Radmannsdorf und Leopold Jurmanu zu Adelsbcrg, und erhielten diese Mtrrirs cwrtiü- outours eine förmliche Instruction nach den für ^Frankreich dicßfalls erlassenen Dccreten. Die Zahl der Notare in den Cantonen des flachen Landes in Kram richtete sich nach der Anzahl der Seelen; so hatte z. B. der Canton Teisenberg mit 13.631 Seelen deren zwei und der Canton Neustadtl mit 17.069 Seelen drei. Die Notariatskammer von Kram, 244 Costa, über Iiistyverwnltung i» Illyrien. Otmindrs äös notniros äs 1z provinos äo la Onrniols, welche in Laibach in einem, mit dein Bildnisse des Kaisers Napoleon gezierten Locale des ersten Stockwerkes des Hauses des Notairs Dr. Andreas Nepeschitz, am alten Markte Nr. 16, ihren Sitz hatte, bestand aus einem Prä¬ sidenten, einem Syndicus und einem Secretär. Dem General-Justizcommissär, welcher unter dem General-Gou¬ verneur stand, war die Leitung und Ueberwachuug der Gerichtsbehörden und Beamten übertragen; er konnte bei jedem Gerichte den Vorsitz ein¬ nehmen und die Stimme führen, wie auch die Gendarmerie und das Militär zur Vollziehung seiner Befehle anrufen. Der nach Illyrien gesandte General-Justizcommissär, Reichsbaron Coffinhal, Ritter der Ehrenlegion, Rath des kaiserlichen Cassationshofes in Paris, war, wie gesagt, mit der Organisirung der Justizbehörden nnd mit den Einleitungen zur Einführung der französischen Justizgesetzc daselbst beauf¬ tragt, und ersloß auf seinen Vortrag ein kaiserliches Decret, nach welchem das Gerichtsverfahren nach französischen Gesetzen stattzufinden hatte, und nach dem Vorschläge eben desselben General-Justizcommissärs wurde mit dem kaiserlichen Decrete aus dem Palaste zu Compicgne von: 14. September 1811 das gestimmte Gerichtspersonale des damals ausge¬ dehnten Königreichs Illyrien für die drei Appellationsbezirkc von Laibach, Zara und Ragusa namentlich ernannt. Der General-Justizcommissär nahm hierauf am 30. December 1811 in sehr feierlicher Weise die Installation des Appellationsgerichtes in Laibach vor, zu welchem Ende er unter Escorte eines Detachements Kavallerie ans seiner Residenz in den Gcrichtspalast (Landhaus) fuhr, wo er von einer Deputation des Appellationsgerichts-Personals gebührend empfangen und unter Vortritt der Huissiers (Gcrichtsbedienten) in den Rathssaal geführt wurde; daselbst hielt sowohl er, als der ernannte erste Appellations-Präsident und der Gencral-Procurator im Beisein mehrerer Würdenträger, sämmt- licher Appellations- und sonstigen Justizbeamten und vieler anderer Männer von Distinction in französischer Sprache Eröffnungsreden, welche in dem, über diese Feierlichkeit aus der Druckerei des Johann Netzer in Laibach erschienenen französischen I'rooss vordui enthalten sind. Bon da an fanden in demselben Saale des Jnstizpalastes die Sitzungen des Appellationsgerichtcs, aber auch jene des Gerichtes erster Instanz und die öffentlichen Gerichtsverhandlungen Statt, diese zwar ohne Ge- schwornen, jedoch mit Beigebnng der Vcrthcidiger. Mit dem Tage der Installation des Appcllationsgerichtes, eigentlich vom 1. Jänner 1812 an, trat in Folge des kaiserlichen Decretcs vom 30. September 1811 in Illyrien die Gerichtsverwaltung nach französischen Gesetzen ins Leben, während die Anwendung der französischen Criminalgesctze bereits mit dem kaiserlichen Decrete vom 4. October 1811 den gleichzeitig errich¬ teten Prevotal- und Kriegsgerichten anbcfohlcn wurde. Pctriisch, über LwcigttikdcrlajslMgeu dcr Handclslcutc. 245 Nachdem mit dem Decrctc wegen Einführung des Gerichtsver¬ fahrens nach französischen Normen der Gebrauch dcr deutschen und ita¬ lienischen Sprache neben der französischen bei den Tribunalen in Illyrien mit dem Beisatze gestattet wurde, daß die Parteien oder ihre Advocaten stets eine, von einem beeideten Dolmetsch verfaßte französische Ueber- setzung beizubringen haben, erschien auf Veranlassung des General- Justizcommissärs mit dem kaiserlichen Arretö vom 5. März 1812 ein, in den gedachten drei Sprachen verfaßtes, 224 Quartseiten starkes Ver¬ zeichnis der zahlreichen Gesetze, Dccrete, Verordnungen und Gutachten des Staatsrathes in Justizsachen, welche vom 1. Jänner 1812 an in Illyrien anznwenden waren. Die Amtsklcidung der Präsidenten und Räthc bei den Appella tionsgcrichtcn, womit sie iin Rathc und bei sonstigen amtlichen Func¬ tionen erscheinen mußten, war eine scharlachrothe Toga mit Barret, und bei den Friedensgerichtcn und den Gerichten erster Instanz schwarz. Die ebenerdigen Gemächer und Lokalitäten im Landhanse zu Laibach wurden als Inquisitions-Arreste benützt und dazu zweckmäßig eingerichtet. Auch die Guillotine, dieses Abscheu erregende, vollziehende Werk¬ zeug der französischen Criminaljnstiz, kam nach Laibach, und wurde mit dem eigens construirtcn Wagen, der sic auf den Richtplatz bringen sollte, zuerst nm Rathhause, dann in einer Rimesse hinter der Schie߬ stätte, wo jetzt das der Stadtgemeinde gehörige Hans steht, aufbe¬ wahrt, sic kam jedoch nicht in Anwendung. s62.j Einiges über Zweigniederlassungen der «Handelsleute *). Boni Herrn k. k. LandesgerichtSrathe Der Kaufmann V. C. S. in L., dessen Firma in den Registern des Handelsgerichtes zn L. eingetragen ist, hat seine Zweigniederlassung in R. bei dem compctentcn Handelsgerichte in C. zur Eintragung an- gcmcldct und sich zugleich ausgewiescn, daß er mit seiner Hauptnieder¬ lassung bereits bei dem Handelsgerichte in L. eingetragen sei. Das Handelsgericht in C. nahm jedoch Anstand, diese Eintragung unbedingt zu bewilligen und verlangte, daß sich V. C. S. auch darüber auözn- wcisen habe, daß er auch urit seiner Zweigniederlassung in R. in den Registern des Handelsgerichtes L. bei seiner Hauptniederlassung einge¬ tragen sei. Diese Verpflichtung scheint in dem HandelSgesctzbnchc überhaupt und insbesondere in dein Art. 21, welcher vorzugsweise von Zweig¬ niederlassungen handelt, nicht gegründet zu sein. Dieser Artikel ordnet an 1. die Anmeldung der Firma für die an einem andern Orte oder in einer anderen Gemeinde errichteten Zweigniederlassung bei dem für *) Vorgetragen in dcr Sitzung vom 7. April 1865. 246 Petritsch, über Zwcigm'tderUgslmgen d«r Handelsleute. die letztere zuständigen Handelsgerichte. Ist demnach der Ort oder die Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet werden will, im Be¬ reiche des Handelsgerichtes der Hauptniederlassung, so ist diese Zweig¬ niederlassung bei dem nämlichen Handelsgerichte anzumeldcn; 2. die Veränderung der Firma der Zweigniederlassung für den Fall, als in dem Orte oder der Gemeinde derselben bereits eine solche Firma bestehen sollte, und 3. bei einer Anmeldung einer Zweigniederlassung bei einem andern Handelsgerichte die Nachweisung, daß die Eintragung der betreffenden Firma beim Handelsgerichte der Hauptniederlassnng geschehen sei. Daß aber die bei einem andern zuständigen Handelsgerichte einzutragende Zweig¬ niederlassung auch bei dem competenteu Handelsgerichte der Hauptnieder¬ lassung eingetragen werde, ist in dein Handelsgesetze nirgends ausge¬ sprochen. Auch wäre eine solche Eintragung in einer gewissen Bezie¬ hung nicht mit Sicherheit zu effcctuircn, denn es müßte die Eintra¬ gung der Zweigniederlassung bei den: Handelsgerichte der Hauptnieder¬ lassnng zn einer Zeit stattfinden, wo die Eintragung dieser Zweig¬ niederlassung bei dem zuständigen Handelsgerichte derselben noch nicht stattfand und es sohin ungewiß wäre, ob selbe überhaupt stnttfiuden werde. Endlich wäre eine solche Eintragung von keinem practischen Werthc, weil selbe ohuedieß als in den Registern des competcnten Handelsgerichtes eingetragen erscheint und vom Letzten durch Edictc bekannt gemacht wird. Dieser Ansicht aber steht die Ministerial-Vcrordnung vom 9. März 1863, Z. 27, R.-G.-B. XI, oder eigentlich das derselben am Schlüsse angehängte Formular für Register für Einzelnfirmen Rubrik 4 entgegen, in welcher Rubrik beispielsweise aufgcführt ist: „Hauptniederlassung in Wien", „Zweigniederlassung in Wiener-Neustadt." Es handelt sich demnach um die Frage, ob eine solche nur beispielsweise angeführte Bemerkung, wenn selbe weder in der angezogenen Ministerial-Vcrord¬ nung, noch im Handelsgesetze selbst seine Begründung findet, als ein Gesetz anzusehcn sei? Ich glaube nicht, denn Beispiele sind bloße Erläute¬ rungen der Gesetze und werden nur zum bessern Verständniß derselben angeführt; wo aber das Gesetz selbst fehlt, kann auch ein bloßes Bei¬ spiel als Norm nicht gelten. Jedoch gesetzt, daß eine, bei einem andern Handelsgerichte einge¬ tragene Zweigniederlassung auch in den Registern des Handelsgerichtes der Hauptniederlassung ersichtlich gemacht werden müsse, muß in diesem Falle deren Anmeldung bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung auch mit dem sud Tarifpost-Nr. 43 I. Nr. 3 vorgeschriebenen Stempel pr. 10 sl. versehen sein? Ich glaube, daß in einem solchen Falle der einfache Einlagenstempel mit 36 kr. genüge, weil in dem Stempelge¬ setze für diesen Fall nicht besonders vorgesorgt ist, weil bereits zwei Einlagen, nämlich jene um Eintragung der Hauptniederlassung und MNglicdcr-Vcr^cichuiß. 247 jene der Zweigniederlassung je mit einem 10 fl. Stempel versehen sein mußten, und weil in diesem Falle eine neuerliche Kundmachung durch Edicte überflüssig wäre. Der einzige Grund, warum die Ersichtlichmachuug einer in einer andern Provinz oder im Bereiche eines andern Handelsgerichtes erwirkten Zweigniederlassung auch in den Registern der Hauptniederlassung wün- schenSwerth wäre, liegt wohl nur darin, daß man bei einer allfälligen Einsichtnahme der Register der Hauptniederlassung (Art. 12) gleich auch in die Kenntniß aller Zweigniederlassungen der nämlichen Firma ge¬ langt und dadurch einen schnellen Ucberblick über alle Zweige des Han¬ delsgeschäftes gewinnen kann. Um jedoch dieses praktisch anszuführcn, wäre es angezeigt, daß jedes Handelsgericht, welches die Eintragung einer Zweigniederlassung bewilligt, dieses dein Handelsgerichte der Haupt¬ niederlassung einfach anzcigc, damit selbes diese Bewilligung von Amts- Wegen in den Registern ersichtlich mache. Nachrichten, die Gesellschaft betreffend. s63.j Fortsetzung des Mitglieder-Verzeichnisses. (Siehe oben 117.) t) Aufgenommen in der XXX1I1. Versammlung. 155. Sc. fürstbischofliche Gnaden Herr Dr. Bartholomäus Widmer, Fürstbischof in Laibach. 156. Se. Excellcnz Herr Franz Freiherr v. L a t t e r m a n n, k. k. Ober landesgerichts-Präsidcnt in Graz. 157. Herr Dr. Graf v. W a r te n sleb e n, königl. Stadtgcrichtsrath, Präsident der juristischen Gesellschaft in Berlin. 158. „ Johann Schenk, Dvctor der Rechte in Wien. 159. „ Carl Pavich v. Pfaucnthal, k. k. Stntthaltcrcirath in Laibach. 160. „ Franz Thomann, k. k. Bczirksamts-Actuar in Littai. 8) Aufgenommen in der XXXV. Versammlung. 161. Herr Valentin Kosjek, k. k. Landesgerichtsrath in Laibach. Ii) Ausgenommen in der XXXVI. Versammlung. 162. Herr Alfons Pavich v. Pfauenthal, k. k. Auscnltant in Laibach. 163. „ Georg Sterbenz, Doctor der Rechte, Stadtcaplan in Krainbnrg. i) Ausgenommen in der XXXVII. Versammlung. 164. Herr Franz Sorko, k. k. Auscnltant in Laibach. 165. „ Johann Prešern, k. k. Notar in Radmannsdorf. 248 Erwerbungen k) Ausgenommen in der XXXVIII. Versammlung. 166. Herr Eduard Glantschnigg, Doctorand der Rechte in Laibach. I) Ausgenommen in der Xlll. Versammlung. 167. Se. Excellenz Herr Carl Freiherr v. Czörnig, Präsident der k. k. statistischen Central-Commission in Wien. 168. Herr Dr. Ernst Engel, Director des königl. preußischen statisti¬ schen Bureau in Berlin. 169. „ Carl Fontaine v. Felsenbrunn, k. k. Oberfinanz- rath und Finanz-Dircctor in Laibach. 170. „ Emanuel Ma tausche!, k. k. Öberlandesgerichtsrath in Laibach. in) Ausgetreten. 15. Herr Dr. Carl Graf v. C h o ri n s ky, k. k. Auscultant in Wien. 16. „ Johann K a p rctz, k. k. Staatsanwalts-Substitut in Laibach. 17. „ Matthäus Pinder, k. k. Landesgerichtsrath und Bezirks- Vorsteher in Gottschee. 18. „ Engen v. Sax, Doctorand der Rechte in Agram. n) Mit Tode sind abgegangen. 19. Herr Carl Freiherr v. Aichelburg, k. k. Bezirks-Vorsteher und Leiter der Grundlasten-Ablösuugs- und Regulirungs-Local- Commission in Radmannsdorf. 20. „ Michael Ambro sch, Bürgermeister in Laibach. 21. „ Dr. Anton Rak, Hof- und Gerichtsadvocat in Laibach. s64.j Erwerbungen für die Bibliothek. (Siehe oben xwZ. 117.) 663. Rolnrionö nlln äiotn xroviueinlo äolln priueix686n oonton äi Ooriiiiu 6 OruäiM sulln Atzstiouo äslla. Amntu xrovinoinlo äolln eiiiusn ciolln II. 868sion6 n tntto kodrajo 1864. dorimn 1864. 4. (Vom hochlöblichen Landes-Ausschüsse in Görz.) 664. 2. Nachtrag zum ausländischen Zeitungs-Preis-Verzcich- nisse, giltig vom 1. Jänner 1864 an. Wien 1864. 4. (Vom hoch¬ löblichen k. k. Landes-Präsidium in Laibach.) 665. 2. Nachtrag zum inländischen Zcitungs-Preis-Verzeichnisse, giltig vom 1. Jänner 1864 an. Wien 1864. 4. (Von demselben.) 666. Zum Gedächtnis) an Ferdinand Wilhelm Ludwig Borne¬ mann. Vortrag, gehalten in der juristischen Gesellschaft zu Berlin am 20. Februar 1864, von Dr. Friedberg. Berlin 1864. 4. (Von der löbl. juristischen Gesellschaft in Berlin.) Erwerbungen. 249 667. 3. Nachtrag zum ausländischen Zeitungs-Preis-Verzeich- uisse, giltig vom I. Jänner 1864 an. Wien 1864. 4. (Vom hoch¬ löblichen k. k. Landes-Präsidium in Laibach.) 668. 3. Nachtrag zum inländische» Zeitungs-Preis-Vcrzeichnisse. Wien 1864. 4. (Von demselben.) 669. Preußische Statistik. Herausgegeben von: königlich preu¬ ßischen statistischen Burean in Berlin. Berlin 1863. 4. IV. Heft. (Vom löbl. köuigl. statistischen Bureau in Berlin.) 670. Der österreichische summarische Proceß. Von Dr. Joh. Schenk. Wien 1864. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 671. Uebersicht der österreichischen Gesetzgebung über Civilproceß- recht bis zum Schlüsse des XVI. Jahrhunderts. Von Dr. Joh. Schenk. Wien 1864. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 672. Der Spiegel deutscher Leute. Von Dr. Julius Ficker. Innsbruck. 1859. 8. (Vom Herrn Dr. Josef Savin sch eg in Wien.) 673. Orotii UnZonis Os fürs Kolli ua puois. -Imstordumi 1646. 8. (Von demselben.) 674—675. Verordnungen der Landcsbehörden in Krnin. Ilkusi o. k. ckožolnik Aosposk zu vojvodstvo krajnsko. Laibach. 4. Jahrg. 1861, 1862. (Von der hochlöblichen k. k. Landesregierung für K rai n.) 676. Verordnungsblatt für den Dienstbereich des österr. Finanz¬ ministeriums. Wien 1863. 4. Jahrgang 1863. (Vom hohen k. k. Finanzministerin m.) 677. Reichsgcsetzblatt für das Kaiserthnm Oesterreich. Wien 1863. 4. Jahrg. 1863. (Durch Ankauf.) 678. Zeitschrift des königlich preußischen statistischen Bureau. Berlin 1863. 8. III. Jahrg. 1863. (Vom löbl. königl. preußischen statistischen Bureau in Berlin.) 679. Oesterreichische Zeitschrift für Berg - und Hüttenwesen. Redigirt von Otto Freiherrn v. Hmgcnau. Wien. 4. II. Jahrg. 1863. (Vom Herrn Redacteur.) 680. Deutsche Gerichtszcitung. Berlin 1863. Fol. V. Jahrg. (Von der löblichen Redaction der deutschen Gerichtszei¬ tung in Berlin.) 681. Beilage zu dem Verordnungsblatte für den Dienstbereich des österreichischen Finanzministeriums. Graz 1863. 4. Jahrgang 1863. (Von der hochlöblichen k. k. F i n a n z - L a n d c s - D i r c c t i o n in Graz.) 682. Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit. Nürnberg. 4. 10. Band. Jahrgang 1863. (Vom löblichen germanischen Museum in Nürnberg.) 250 Erwerbungen. 683. Zeitschrift für das Notariat. Herausgegeben vom Verein für das Notariat in Rheinpreußen. Cöln. 4. 7. Jahrg. 1862. (Vom löblichen Verein für d a s N o t a riat in N h e i n P reuß e n zu Cöln.) 684. Zeitschrift des Anwaltenvereins für Baiern. Herausgc- geben von F. Niedermaier. Erlangen 1863. 8. III. Band. (Vom löblichen Anwattverein für Baiern.) 685. ^tiü äolla, xrimu 6 soeonäa, äieta, provinoials äoll' l8triu in karouM. RoviMo 1863. 4. Vol. primo. (Vom hochlöblichen L andes-An Ssch u sse in Parenzo.) 686. Stimmen aus Jnneröstcrreich. Herausgegeben und redi- girt von Andreas Einspieler. Klagcufnrt 1863. Fol. Jahrg. 1863. (Vom Herrn Herausgeber.) 687. Mittheilungen des historischen Vereins für Krain. Redi- girt von August Dimitz. Laibach 1863. 4. 18. Jahrg. 1863. (Vom löblichen historischen Verein für Krain.) 688. Preußische Statistik. Hmmsg. vom königlich preußischen statistischen Bureau. Berlin 1864. 4. V. Heft. (Vom königlich preußischen statistischen Bureau in Berlin.) 689. Die Beschlüsse des internationalen statistischen Congresses in seiner V. Sitzungsperiode. Mitgetheilt von Dr. Enget. Berlin 1864. 4. (Von demselben.) 690. Sammlung österreichischer Gesetze nnd Verordnungen. Ge¬ sammelt von Sebastian Gottlieb Herrenleben. Wien 1752. Fol. (Vom Herrn Dr. Robert Schreh Edlen v. Redlwerth.) 691. Ocsterr. Viertcljahrschrift für Rechts- nnd Staatswissen¬ schaft. Herausg. von Dr. Franz Haimerl. Wien 1862. 8. 10. Bd. (Vom Herrn Herausgeber.) 692. Stenographische Protokolle des Herrenhauses. II. Session 1863—1864. Wien 1864. 8. (Vom hohen Präsidium des Herrenhauses in Wien.) 693—694. Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses. II. Session. Wien 1864. 8. 2 Bde. (Vom hohen Präsidium des Abgeordnetenhauses iu Wien.) 695. Jahresbericht des Unterstützungsvcreins für Hörer der Rechte iu Wien. 9. Jahrgang 1862—63. Wien. 8. (Vom ge¬ nannten Verein.) 696. Verhandlungen des dritten deutschen Jnristentages. Berlin 1863. 8. 2. Band. (Vom Herrn Staatsanwalts-Substituten Joh. Kaprctz in Laibach.) 697—698. Verhandlungen des vierten deutschen Juristentages. Berlin 1863—1864. 8. 1. nnd 2. Band. (Von der löbl. juri¬ stischen Gesellschaft in Berlin.) Erwerbungen- 251 699. Das Bürgerstatut für Laibach. Nosöansko pravila ra Ljubljano. Laibach 1864. 8. (Vom Herrn Dr. E. H. Costa in Laibach.) 700. Franz Metelko'schc Waisenstiftung in Laibach. IVaim No- tolkotovo siroska ustanova v Ljubljani. Laibach 1864. 8. (Von d ein s e lbe n.) 701. Bericht über die dreijährige Administration der Commnnal- Angelegenheiten in Laibach vom 1. April 1861 bis 1. April 1864. Von Michael Ambrosch. Laibach 1864. Fol. (Von demselben.) 702. 4. Nachtrag zum ausländischen Zeitungs-Preis-Berzeich- nissc, giltig vom 1. Jänner 1864 an. Wien 1864. 4. (Vom hoch löblichen k. k. Landcspräsidium in Laibach.) 703. 4. Nachtrag zum inländischen Zeitnngs-Preis-Verzcichnisse, giltig vom 1. Jänner 1864 an. Wien 1864. 4. (Bon demselben.) 704. Zeitschrift für das östcrr. Notariat. Wien. 4. V. Jahrg. 1863. (Von der löblichen Redaction.) 705. Allgemeine österr. Gerichtszeitnng. Wien 1863. 4. XIV. Jahrg. 1863. (Von der löblichen Redaction.) 706. Russische Revue. HerauSg. von Dr. Wilhelm Wolfsohn. Leipzig, St. Petersburg. 8. 1863. 1. Bd. (Vom Herrn Heraus- gebe r.) 707. Bericht über die Verhandlungen des krainischen Landtages in den Monaten Jänner, Februar und März 1863. Laibach 1864. 4. (Vom hochlöbl. krainischen Land cs-Ausschüsse.) 708. Stenographische Protokolle der 3. Session des kärntne rischen Landtages zu Klagenfurt vom 2. März bis 28. April 1864. Klagenfurt. 4. (Vom hochlöbl. kär n t n e ri s ch e n L a n d c s - A u s- schuf s e.) 709. Oestcrr. Vierteljahrschrift für Rechts- und Staatswissen schäft. Herausg. von Dr. Franz Haimcrl. Wien 1863. 8. 11. Bd. (Vom Herrn Herausgeber.) 710. Gesetz- und Verordnungsblatt für Kram. Ankoniir in nkgLni list xu vojvodstvo Xrajnsico. Laibach. 4. Jahrg. 1863. (Von der hochlöbl. k. k. Landesregierung in Laibach.) 711. 5. Jahresbericht über die Wirksamkeit der juristische» Ge¬ sellschaft zu Berlin pro 1863j64. Berlin. 8. (Von der genannten Gesellschaft.) 712. Viuonti Imi^i. Romolo intsruamormli nmrittimo. Voneria. 1847. 8. (Vom Herrn Baron Hamilkar de Fin, k. k. Hauptmann im 7. Jägerbataillon.) 713. Erklärung der wichtigeren civilprocessnalischcn Ausdrücke, die in Cicero's Reden vorkommen. Von Norbert Dechant. 8. (Vom Herrn Adolf Scnoner, Bibliothekar der k. k. geologischen Reichs¬ anstalt in Wien.) 252 Erwerbungen. 714—722. Sammlung aller k. k. Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1740 bis 1780, die unter der Regierung des Kaisers Josef des II. theils noch ganz bestehen, thcilS znm Theile abgeändert sind. Wien 1786, 1787, 1792. 8. 9 Bde. (Vom löbl. historischen Verein für Krain.) 723—725. Vaäeineouin snriäiouin, oder der sich selbst rächende Advocat. Von 6erinann8 8ineeru8. Basel 1751—4753. 8. 3 Bde. (Von demselben.) 726. Allgemeine Gerichtsordnung. Wien 1781. 8. (Von dem¬ selben.) 727. Allgemeine Concursordnung. Wien 1781. 8. (Von dem¬ selben.) 728. Darstellung der österreichischen Zollverfassung. Von Dr. Josef Oberhäuser. Wien 1823. 8. (Von demselben.) 729. Einige Bemerkungen über die Gleichstellung des Erzhauscs Oesterreich mit den Kurfürsten des H. R. R. in dem öffentlichen Cere¬ moniel. Regensburg 1795. 4. (Von demselben.) 730. Abhandlung aus dem deutschen Kirchen-Staatörcchte. Von Christof Kramer. Wien 1770. 8. (Von demselben.) 731. KikMor 3o8. Historia fnri8 romani. kreillnrZi Uri8- Zoviae 1773. 8. (Von demselben.) 732. Von der Verwandlung der Domänen in Bauerngüter. Von Franz Marqnet. Wien 1796. 8. (Von demselben.) 733. Herbert's Versuche über die allgemeine Kornpvlizei. Wien 1780. 8. (Von demselben.) 734. Josef I. Peinliche Halsgerichts-Ordnung. Freiburg 1711. 4. (Von demselben.) 735. CommcntariuS zu Kaiser Carl V. peinlicher Halsgcrichts- Ordnnng. Von Christophorus Blnmlachner. Salzburg 1727. 4. (Von d e m s e lbe n.) 736. 0orpn8 M-i8 eriminalw Oaroli V. Peinliche HalSgcrichts- Ordnung Kaiser Carl V. Von Jacob Otto. Ulm 1685. 4. (Von demselben.) 737. Le^olainento generale Zella xroeeäura ^iuäiznaria per la oan8a oivili, äa O88srvar8i. a Vienna 1781. 8. (Von dem- selbe n.) 738. Anleitung zur Grundbuchsführung. Von Joachim Spieß. Wien 1814. 8. (Von demselben.) 739. Prüfung aus der allg. k. k. Gerichts- und Concnrs-Ord- nung. Von Josef Joachim Hnbmerhofcr. Klagenfurt 1788. 8. (Von d e m s e lbe n.) 740—741. 4o8. .Ioan. Xep. kollern, kraeleeiiomiin in su8 6eel68ia8tioum univer8NM. Vienuao 1791. 8. 2 Bde. (Bon dem¬ selben.) Erwerbungen. 253 742. Die Gesetze als Grundlage der Wohlfahrt der Völker. Von Isidor Täuber. Wien 1855. 8. (Von demselben.) 743. Die gesetzlichen Vorschriften für Miether und Vermiether. Von Dr. M. Lakner. Wien 1853. 8. (Von demselben.) 744. Johann v. Werndle. Tractat von Aehend-Recht. Von CaSparus Loelius. Nürnberg 1700. 8. (Von demselben.) 745. Anleitung zur Behandlung der Fideicommisse. Von Josef Carl Grafen Auersperg. Prag 1794. 8. (Von demselben.) 746. Josefs II. Gesetze und Verfassungen im Justizfache. Klagen¬ furt uud Laibach 1786. 8. (Vou demselben.) 747. Gesetzbuch über das rechtliche Verfahren in Civilsachen. Ans dem Französischen übersetzt von Daniels. Cöln 1809. 8. (Von demselben.) 748—751. Darstellung der in Oesterreich unter der Enns für das Untcrthansfach bestehenden Gesetze. Von Ferd. Edlen v. Hauer. Wien s. u. 8. 4 Bdc. (Von demselben.) 752. Formulare zur Erläuterung der Civilgerichts-Ordnung, als Handbuch für Huissiers. Cöln 1810. 8. (Von demselben.) 753—755. Der wohlinstruirte Amts- und Gerichts-Actuarius. Von Johann Gottfried Boltz. Frankfurt a. M. 1752. 8. 3 Bde. (Vou demselben.) 756. Nachschlagebuch über den am 6. November 1854 erschie¬ nenen allgemeinen österr. Zolltarif. Wien 1852. 8. (Von dem¬ selben.) 757. Ourol. Oürist. Holaeksr. Llsmsuta, snris cnvilm lioma- uorum. OlosttiiiAUö 1785. 8. (Von demselben.) 758. Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung. Wien 8. 1835. (Von demselben.) 759. Codex des Verfahrens in peinlichen und corrcctionellen Sachen für das Königreich Westphalen. Cassel 1809. 8. (Von d e m- selben.) 760. Oonstitutio in anusis nmtriinonü. Viönnns 1783. 8. (Von demselben.) 761. 4uo. I'r. Imäoviei Ooinxonäiuin noveli nimm chnstiniani. UnIno-NnAäödnrZ 1702. 8. (Von demselben.) 762. Handbuch für Huissiers. Von Fr. Collenbach. Düssel¬ dorf 1812. 8. (Von demselben.) 763. Auszug aus der General-Instruction über die Conscription. Paris 1812. 8. (Bon demselben.) 764. Handbuch für Pfarrer und Kirchenverwaltcr. Von Reiner Josef Classcn. Cöln 1811. 8. (Von demselben.) 765. Abhandlung von den Einkünften der Klöster. Von Joh. Georg Neuberger, s. I. 1768. 8. (Von demselben.) 18 254 Erwerbungen- 766. Anschauliche Durchführung des Gemcindegesetzes vom 17. März 1849. Von I. Georg Gruben. Ried s. n. 8. (Von dem¬ selben.) 767. Die neuen Behörden. Von C. Mallh. Wien 1853. 8. (Von demselben.) 768—776. Österreichische Staatsverfassung. Von Josef Kro- patschek. Wien s. n. 8. 9 Bdc. (Von demselben.) 777—783. llonnnss lirnsstus Justus Nüllsr. i?romtunrimrr guris ncmuM. Cipsins 1792—1797. 4. 1.—7. Band. (Von dem¬ selben.) 784. II coiisoluto äsl wnrs. In Vsnstln 1713. 4. (Von d e m se lbe n.) 785. II portolnno äsl mors. In Vens/än 1713. 4. (Von d em selb en.) 786. Napoleons I. bürgerliches Gesetzbuch. Herausgegeben von Dr. Christ. Daniel Erhard. Dessau und Leipzig 1808. 8. (Von demselben. 787. Napoleons I. Handelsgesetzbnch. Herausg. von Dr. CH. D. Erhard. Dessau und Leipzig 1808. 8. (Von demselben.) 788. Napoleons I. Civilgerichts-Ordnnng. Herausgegebcn von Dr. CH. D. Erhard. Dessau und Leipzig 1808. 8. (Von dem¬ selben.) 789. Supplemente zum Gesctzbuchc Napoleons I. und zur Civil- gerichts-Ordnung des französischen Reiches. Dessan und Leipzig 1809. 8. (Von demselben.) 790—801. Uebersicht der Gesetze nnd Verordnungen vom Jahre 1740—1829. Von Joh. Nep. Freiherr v. Hcmpel-Kürsinger. Wien 1825, 1826, 1827, 1829, 1833. 8. 12 Bde. (Von demselben.) 802—803. Einleitung znm Kenntnis; der österr. Rechte. Von Joh. Adalrik Donner. Wien 1778, 1779. 8. 2 Bde. (Von dem¬ selben.) 804. Sammlung der neueren deutschen Gemeindcgcsetze. Von Prof. Dr. Julius Weiske. Leipzig 1848. 8. (Von demselben.) 805—807. Handbuch für Criminalrichter. Von Josef Carl Edlen v. Wagersbach. Grätz 1812, 1813. 8. 3 Bde. (Bon dem- selbe n.) 808—809. äo. Cotti, üsinseü Illswsnta juris Zsimnnioi. Ünlüs 1736, 1737. 8. 2 Bde. (Bon demselben.) 810—811. Oesterr.Geschäften-Lexicon. Wien 1795. 8. 2 Bde. (Von demselben.) 812. Der in Peinlichen Fällen wohlinstruirte Richter. Bon Joh. Georg Scopp. Nürnberg 1758. 4. (Von demselben.) 813. Kaiser Carl V. peinliche Gerichtsordnung. Herausg. von Joh. Georg Scopp. Nürnberg 1758. 4. (Von demselben.) Erwerbungen. 255 814—815. Handbuch für westphälische Notarien. Von E. Titt- mann. Göttingen 1810, 1811. 8. 2 Bde. (Von demselben.) 816. Iwxieon suriäiouin romuno - toutonioum. Von Samuel Oberländer. Nürnberg 1721. 8. (Von demselben.) 817. Jckstatt. Abhandlung von den Jagdrechten. Nürnberg 1749. 4. (Von demselben.) 818. Waldordnung. Erlangen 1748. 4. (Von demselben.) 819. Napoleons Gesetzbuch. Ooäo Mxoloon. Straßburg 1808. 8. (Von demselben.) 820. Gebührengesetze. Vom Finanzministerium veranstaltete Aus¬ gabe. Wien 1863. 8. (Von demselben.) 821—827. Nurtinus Xuuratb. klonr. Aoosii oomuiontarius uci 0 livros cIiA68torum sou punäoeturnin. ^Zrippinuö. 4. 7 Bde. (Von demselben.) 828. Berechnungstabellen für die Grundentlastung. Von Joh. Paul Posener. Graz 1850. 8. (Von demselben.) 829. Formularicn zur Strafproceßordnung vom 17. Jänner 1850. Wien 1850. 4. (Von demselben.) 830. Entwurf eines organischen Gesetzes für die Staatsanwalt¬ schaften. 8. 1. L u. 4. (Von demselben.) 831. Instruction für die Gerichtseinführungs-Commissionen. Wien 1849. 8. (Von demselben.) 832. Allernnterthänigster Vortrag, betreffend die Gruudzüge für die Organisation der politischen Verwaltungsbehörden. Von Alexander Bach. Wien 1849. 8. (Von demselben.) 833. Instruction über die nach erfolgter Genehmigung der Orga¬ nisation der politischen Behörden zu treffenden Verfügungen. Wien 1849. 8. (Von demselben.) .834. I'oäulc W äo-wluo Wnäurmoriso. M vnnnjn 1851. 8. (Von demselben.) 835. Grundsätze, nach welchen bei der Errichtung von Gefäng¬ nissen vorzugehen ist. Wien 1849. 8. (Von demselben.) 836. Instruction über die Besorgung der Waisen- und Curatels- angelegenheiten. Wien 8. u. 8. (Von demselben.) 837. Grundsätze über die nach erfolgter Genehmigung der Ge¬ richts-Organisation zu treffenden Verfügungen. Wien 8. u. 8. (Von d e m s e lbe n.) 838. Allerunterthänigster Vortrag, betreffend den OrganisationS- cntwurf der politischen Verwaltungsbehörden in Böhmen. Von Alex. Bach. Wien 1849. 8. (Von demselben.) 839. Verordnung des Ministers der Justiz vom 18. April 1853, betreffend die Vorarbeiten zur Anlegung der Grund-und Jntabulations- bücher. Wien 1853. 8. (Von demselben.) 18* 256 Erwerbungen- 840. Verordnung des Ministers der Justiz vom 26. Februar 1855, womit die Instruction über die Verfassung und Beglaubigung der Grundbuchs - Protocolle erlassen wird. Wien 1855. 8. (Von demselben.) 841. Prov. Grundbuchsordnung für Croatien und Slavonien. Wien 1856. 8. (Von demselben.) 842. Instruction für die Grundentlastungs-Landes-Commission in Croatien und Slavonien. Agram 1854. 8. (Von demselben.) 843—849. Versuch eines Auszuges der römischen Gesetze. Breslau 1804. 8. 7 Bde. (Von demselben.) 850. Ooäs äs proosäurs oivils. Napoleons I. bürgerliche Ge¬ richtsordnung. Herausg. von K. L. M. Müller. Paris und Leipzig 1808. 8. (Von demselben.) 851—852. Siebenbürgische Rcchtsgeschichte. Von Fried. Schuler von Libloy. Hermannstadt 1855, 1858. 8. 2 Bde. (Von dem- selbe n.) 853. Erläuterungen des Lehrbegriffcs des Naturrechtes. Von Georg Rasp. Wien 1795. 8. (Von demselben.) 854. lieber die Wichtigkeit der Wuchergesetze. Wien 1791. 8. (Von demselben.) 855. Staatsverfassung der österr. Monarchie. Von Jos. Freih. v. Lichtenstern. Wien 1791. 8. (Von demselben.) 856—857, Formularbuch der practischcn und gerichtlichen Auf¬ sätze. Von Anton Will). Gustermann. Wien 1809. 8. 2 Bde. (Von demselben.) 858—859. Anleitung, die Werbbezirksgeschäfte in Jnnerösterreich zu besorge». Von Cajetan Wanggo. Grätz 1800. 8. 2 Bde. (Von d e m s e lbe n.) 860. Läitto xolitioo äi imvi^Wiono msroanlils mwtriaou. Miosis 1802. 8. (Von demselben.) 861. Uebersicht der Justiz-Organisationen und Dienstlaufbahn der Justiz-Staatsdiener Baierns. Von Dr. Michael Jäck. Bamberg 1826. 8. (Von demselben.) 862. Das Verfahren der Gerichts- und Hilfs-Polizeibeamten. Von F. I. Devillc. Straßburg s. u. 8. (Von demselben.) 863. Abhandlung über die Rechtmäßigkeit des Simultanei. Von Franz Haim Edlen von Haimhofen. Wien 1798. 8. (Von dem- selbe n.) 864. Grundzüge zu einem künftigen deutschen Gesammtwesen. Wien 1815. 8. (Von demselben.) 865. Statistik des Königreichs Baiern in Beziehung auf materielle bürgerliche Gesetze. Von Dr. Michael Jäck. Nürnberg 1833. 8. (Von d e m s e lbe n.) Erwerbungen 257 866. Gedanken über das neue Grnndsteuer-Rectificationsgcschäft. Bon Ignaz Benedict Hcßl. Wien 1790. 8. (Von demselben.) 867. Politischer Versuch über die unvermeidlichen Veränderungen in den bürgerlichen Gesellschaften. Von Anton v. Gniliaui. Wien 1791. 8. (Von demselben.) 868. Ist es wahr, daß die k. k. Verordnungen in Ehesachen demSacramente entgegen stehen? Wien 1785. 8. (Von demselben.) 869. Darstellung der Literatur des österr. allg. bürgerl. Gesetz¬ buches. Von Johann Vesqne von Püttlingen. Wien 1827. 8. (Von demselben.) 870. Gegenstände der öffentlichen Vcrtheidigung, welcher sich zur Erlangung der juristischen Doctors-Würde Johann Vcsque v. Pütt¬ lingen unterziehen wird. Wien 1827. 8. (Von demselben.) 871—872. llonuti introäuctio in surispruäsntiain. Omnpi- clouus 1766. 8. 2 Bde. (Von demselben.) 873—875. Ilonsllictus Oarpsovius. Uructicu nova rsrum cri- mmaiinm. iinpsriulis 8uxonica. Uipsias 1723. Fol. 3 Bde. (Von d c m s e lbc n.) 876. llolmnnss Urunnsinannns. Oommsnturius in guingnu- cstntn libros panllsctarum. IVittmnImrAUS 1714. Fol. (Von dem selbe n.) 877. Urunnsmannu». Ooinmsuturius in coäicsm llnstiniu- nsunr. In/«ins 1717. Fol. (Von demselben.) 878—879. Ooclsx Jmstriucns. Wien 1704. Fol. 2 Bände. (Von demselben.) 880. Bergordnung des Königreichs Ungarn. Wien 1703. Fol. (Von demselben.) 881. Natbssis lorsnsis. Von Dr. Joh. Fried. Polack. Leipzig 1740. 4. (Von demselben.) 882. Auszüge aus dem neuen Entwürfe zu einer Pestpolizei- Ordnung für die k. k. Staaten. 8. l. L u. Fol. (Von demselben.) 883. Wechsel-Patent. Wien 1763. Fol. (Von demselben.) 884—885. Leopold II. Gesetze und Verfassungen im Justizfache. Klagenfurt 1791. Fol. 2 Bde. (Von demselben.) 886—890. vionMus dotbokrsclus. Oorpus suris civilis. lOnn- colnrti all Nosnum 1663. Fol. 5 Bde. (Von demselben.) 891—892. Oorpus suri 8 canonici. Oolonias Unnatiunus 1717. 4. 2 Bde. (Von demselben.) 893. Oorxn8 suris civilis ronmni. Uipsias 1720. 4. (Von demselben.) 894. ^närsas l'ucliincus. Ooutrovsr8iurmn suri« libri trs- llscim. Oolonius ^.Aiippinas 1678. 4. (Von demselben.) 895. Mcol. Uccliwann. Illen suris statuarii et consustulli- nani 8tiriaci st F.u8triaci. (Irascii 1688. Fol. (Von demselben.) 258 Erwerbungen. 896. Lmuwg, M'i8Micl6lltiL6 83,61'8,6 Mlivsrsg-ö 86« M8 onno- nicuw. In In66in (löäit L. V. Vitus Illelllar. -Vrigmstaö Viiräoli- oorirm 1741. Fol. (Von demselben.) 897—912. lisenoil äs lois, äoerots ot nvis än oousoil ä'otnt. Sammlung von Gesetzen, Decreten und Gutachten des Staatsraths. Paris 1811. 8. 16 Bde. (Bon demselben.) 913—917. Sammlung der Gesetze, welche unter der Regierung Kaiser Franz II. erschienen sind. Herausg. von Josef Kropatschek. Wien 8. a. 8. 21.—25. Bd. (Von demselben.) 918—947. Fortsetzung der von Josef Kropatschek verfaßten Samm¬ lung der Gesetze. Herausg. von Wilhelm Gerhard Goutta. Wien 1812—1833. 8. 29 Bde. (Von demselben.) 948—950. Fortsetzung der ursprünglich von I. Kropatschek, später von W. G. Goutta redigirten Sammlung der Gesetze. Herausg. von Franz .V. Pichl. Wien 1834—1836. 8. 3 Bde. (Von dem- selbe n.) 951—953. Sammlung der Gesetze, welche nnter der Regierung des König Leopold II. in den sämmtlichen Erblanden erschienen sind. Wien 8. a. 8. 3.-5. Bd. (Von demselben.) 954. Sammlung der für Steiermark und Illyrien im Bereiche der Gefällsbehördcn erlassenen Normal-Vorschriften. Graz 1844. 8. Jahrg. 1842. (Von demselben.) 955. 1,68 eiug ooäss cln Itevuiuue. Varis 1819. 8. (Von deins elben.) 956—961. Archiv für wichtige Anordnungen in den österreich. Staaten über Criminal- und Civiljustiz. Von Joh. Carl Edlen von WagcrSbach. Grätz 1814,1820. 8. Heft 1—6. (Von demselben.) 962. 8nmu6lu8 Lti'Mns. Itxumeu snris kmnlnlis. Vruueo- türti uä Vinärnm 1751. 8. (Von demselben.) 963. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch. Wien 1787. 8. 1. Thl. (Von demselben.) 964. Handbuch für Richter, Advocate« und Jnstizbcamte. Von Joh. Michael Edl. v. Zimmert. Wien 1802. 8. 2. Theil. (Von demselben.) 965—966. Die zur Leitung der Gefällsangelegenheiten bestellten Bezirksbehörden. Von Vincenz Ludwig von Kappel. Prag 1839. 8. 1. und 2. Band. (Von demselben.) 967. Erklärung der Lehrsätze über das allgemeine Staats- und Völkerrecht. Von Freih. v. Martini. Wien 1791. 8. 1. Thl. (Von demselben.) 968. Justizcodex. Von Dr. Ignaz de Luca. Wien 1796. 8. 6. Bd. (Von demselben.) 969. Ootnmnnus Looii. Institutionos impsrinlss. 1522. 8. (Von demselben.) Crwcrbimge». 259 970. ,1. 6. Dnlnursus. Nnnusl äss Oontribuablss ou Rs- ousil sontsuant Iss dois lonänmsntalss, Iss Dssrsts st Iss Instrus- tious ruinistsrisllss sur Iss Oontributions äirsotss. X ?nris 1811. 8. (Von demselben.) 971—973. 3. d. vnlnursns. Nnnnsl äss Oontridundlss ou kssusil eontsmmt Iss dois konämusntalss, Iss Xstss clu douvsr- nsmsnt, ninsi Pis Iss Instrnstiouss st vsoisions ininistsrisllss oon- vsriinut Iss sontridutious äirsstss. .V I'nris an XI. XII. XIII. 8. III., IV., V. 8nppl. (Von demselben.) 974. Rssusil äs Isis. Sammlung von Gesetzen. Triest 1812. 8. (Von demselben.) 975. LuIIotin äss Isis. Lollstino äslls IsMi. X Nuris. s. n. 8. Nr. 90, 93. (Von demselben.) 976. LnIIstin äss Isis. X Nuris. 8. Nr. 231—234, 236 -242, 251, 253—263, 291—294, 296, 297, 299, 362—395, 397, 398, 400—402. (Von demselben.) 977. LuIIstin äss Isis. Gesctzregistcr. Paris 8. Nr. 342— 361, 380—477, 479—484. (Von demselben.) 978. Bericht über die Verhandlungen des krain. Landtages im März und April 1864. Laibach 1864. 4. (Vom hochlöbl. krai- n i s ch c n L a n d e s - A n s s ch n s s e.) 979. Preußische Statistik. Berlin 1864. 4. VI. Bd. (Vom löbl. königl. preußischen st a t i st i s ch e n Bureau in Berli n.) 980. 5. Nachtrag zum ausländischen Zeitungs-Preis-Verzeich- uisse, giltig vom 1. Jänner 1864 an. Wien 1864. 4. (Vom hochlöbl. k. k. Landes-Präsidium in Laibach.) 981. 5. Nachtrag zum inländischen Zeitnngs-PreiS-Berzcichnisse, giltig vom 1. Jänner 1864 au. Wien 1864. 4. (Von demselben.) 982. 6. Nachtrag zum ausländischen Zeitungs-Preis-Verzcich- nissc 1864. Wien 1864. 4. (Von demselben.) 983. 6. Nachtrag zum inländischen Zeitungs-Prciö-Verzeichnisse 1864. Wien 1864. 4. (Von demselben.) 984. 7. Nachtrag zum ausländischen Zeitungs-Preiö-Vcrzeickp nisse 1864. Wien 1864. 4. (Von demselben.) 985. 7. Nachtrag znm inländischen Zcitnngs-Preis-Berzeichnissc 1864. Wien 1864. 4. (Von demselben.) 986. Jahresbericht der k. k. Obcrrealschulc in Laibach 1864. Laibach. 4. (Von der löbl. k. k. Oberrcalschulc in Laibach.) 987. 10. Jahresbericht des germanischen 'Nationalmuseums. Nürnberg 1864. 4. (Vom löbl. germanischen Museum in Nü r n be r g.) 988. Nsmoirs äsll' Xosnäsmiu ä' Xprisolturu eomersio sä nrti äi Vsronn. Vsronu 1863. Vol. 42. 8. (Von dieser Ara¬ bern i e.) 260 Erwerbungen. 989. Ueber das Schwurgericht. Von Anton Ritter v. Hyc- Glunek. Wien 1864. 8. (Vom löbl. Vereine zur Ucbnng gerichtlicher Beredsamkeit in Wien.) 990. Versammlungen des dritten deutschen Juristentagcs. Berlin 1862. 8. 1. Band. (Vom Herrn k. k. Staatsanwalt-Substituten K a p r e tz.) 991. Die Einzelhaft nnd ihre Vollstreckung in Bruchsal und Moabit. Von C. E. Schuck. Leipzig 1862. 8. (Vom Herrn Ver¬ fasser.) 992. Handbuch für Gefangen-Aufsehcr. Von C. E. Schuck. Berlin 1863. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 993. Handbuch für Gefangen - Aufseher. Von C. E. Schuck. Düsseldorf 1864. 8. 2. Auflage. (Vom Herrn Verfasser.) 994. Xnuuui roport ot' tim Lourä öl' KoKouts ok tim 8mitb- souiau Institution, tor tim Venr 1862. VasIiinZton 1863. 8. (Von der Linitbsonian Institution in Washington.) 995. Die Ehrenfolgen der strafgerichtlichen Verurtheilung. Von Dr. W. E. Wahlberg. Wien 1864. 8. (Vom k. k. Finanz - Con- cipisten Augnst Dimitz.) 996. Die Magistratur im französischen Vormundschaftsrecht. Bon Dr. Joh. Schenk. Wien 1864. 8. Vom Herrn Verfasser.) 997. Drei österr. Civilproceßgesetze ans dein XVII. Jahrhnnd. Von Dr. Joh. Schenk. Wien 1864. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 998—1004. Commentar des Buches für Kreisämter als ver¬ mehrter Leitfaden zur Landes- und Kreisbereisung. Von Josef Kro- patschek. Wien 1799. 8. 5 Thlc., 7 Bde. (Vom Herrn k. k. Landes- gerichtsrathc Brunne r.) 1005—1013. Polizei- und Cameralmagazin. (Von Joh. Heinr. Ludw. Bergius. Wien 1786—1788, 1791. 8. 2.-9. Bd. (Von demselben.) 1014. Conscriptions- nnd Recrutirungs-System. Wien 1804. Fol. (Vom löbl. historischen Verein für Krain.) 1015. Zollordnung nndTarif, 1775. Wien. Fol. (Von dem¬ selben.) 1016. Handbuch der Gefälls-Gesetze und Vorschriften. Von Dr. Joh. Moriz Chlupp. Prag 1847. 8. (Vom Herrn Dr. Volpi in Laibach.) 1017. Erklärung des österr. Eisenbahn-Polizeigesetzes. Von Alois Edl. v. Lützenan. Wien 1848. 8. (Von demselben.) 1018. Darstellung der Rechte und Pflichten der Vormünder, Curatoren, Vormundschafts- und Curatels-Bchörden. Von X. I. F. Franz Nippel. Linz 1825. 8. (Von demselben.) 1019. Abhandlungen aus dem Gebiete des Strafrechtes. Von Josef Kitka. Wien 1847. 8. (Von demselben.) Erwcrbiiilgc«. 261 1020. lieber das Zusammentreffen mehrerer Schuldigen bei einem Verbrechen und deren Strafbarkeit. Von Josef Kitka. Wien 1840. 8. (Von demselben.) 1021. Zwei Beiträge zur Reform der Civilrechtspflege. Vvu Dr. Carl R. o. Kißling. Wien 1863. Fol. (Vom Herrn Ver¬ fasser.) 1022. Die Innviertler Schulden. Von Dr. Kißling. Linz 1864. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 1023. GerichtShallc. Ncdigirt von Dr. Ignaz PiSko. 7. Jahrg. 1863. Wien. Fol. (Vom Herrn Redactcur.) 1024. WirthschaftS-Kalcnder für 1865. Herausg. von der k. k. Landwirthschafts-Gcscllschnft in Kram. Laibach. 4. (Von der löbl. k. k. L an d w i rth sch a s t s - G e sc ll s ch a ft in Laibach.) 1025—1032. Materialien für Gesetzkunde und Rechtspflege. Von Dr. Carl Josef Pratobcvera. Wien 1814 — 1824. 8. 8 Bde. (Vom Herrn Franz Žeravc in Laibach.) 1833 — 1835. Themis, eine Sammlung von Rechtsfällen, Ab¬ handlungen und wissenschaftlichen Berichten aus dem Gebiete dcsPrivat- und Strafrechtes. Von Dr. Josef Wessely. Innsbruck 1835, Prag 1836, 1837. 8. 3 Hefte. (Von demselben.) 1036. Irnotutns cko suriims inoorpornlibus. Ans dem vsterr. Codex abgedruckt. Wien 1807. 8. (Von demselben.) 1037—1038. Das Bergrecht des österr. Kaiserreiches. Von Josef Tausch. Klagenfurt 1821. 8. 2 Thle. (Von demselben.) 1039. Die Gerichtsbarkeit in streitigen und nichtstrcitigen Rechts¬ sachen. Von Dominik Kostctzky. Prag 1812. 8. (Von demselben.) 1040. Die vsterr. Rechte. Von Joh. Ildalrik Donner. Wien 1777. 8. 2. Thl. (Von demselben.) 1041 — 1042. Ilistorin .juris oivilis Itmmmi ne Oormnniei. 4o. 6ottl. Ileinseoius. I^o^civni Ilntnvoroin 1748. 8. tub. I. II. (Von demselben.) 1043—1046. Sammlung der Gesetze und Verordnungen. Bon Franz Josef Schopf. Wien. 8. I.-Ikl. Jahrg. 1837, 1838, 1839. 4 Thle. (Von demselben.) 1047—1049. Archiv für Civil-Justizpflcge, politische und came- ralistischc Amtsverwaltung. Von Franz Josef Schopf. Wien. 8. l. —3. Jahrg. 1837, 1838, 1839. (Von demselben.) 1050—1052. Notizenblatt. Herausg. von Franz Josef Schopf. Wien. Jahrg. 1837, 1838, 1839. 8. 3 Bde. (Von demselb en.) 1053. Archiv über wichtige Anordnungen in den k. k. österr. Staaten. Von Josef Carl Cdl. v. WagerSbnch. Grätz 1820. 8. 7. Heft. (Von demselben.) 1054. Vraotntns cko onutoUs tWiNmontorum. 8umm>I 8trz'- lilus. Unllno, NnAckoburA 1708. 4. (Von demselben.) 262 Erwerbungen. 1055. TruetntW äs Lueesssiovs ud Int68tut<). Zuinnol 81^- kius. I'rnnLokurU uä Viuärurn 1719. 4. (Von demselben.) 1056—1058. Protocoll der Verordnungen und Gesetze in xu- Mm soolosiustiais. Grütz. Fol. 3 Bde. (Von demselben.) 1059—1064. Josefs II. Gesetze und Verfassungen im Justiz- fache. Wien, Prag. Fol. 6 Bde. (Von demselben.) 1065—1068. Allgemeine östcrreich. Gerichtszeituug. Wien. 4. 1., 2., 9., 10. Jahrg. 1850, 1851, 1858, 1859. 4 Bde. (Von demselben.) 1069—1076. Gesetze und Verfassungen Kaiser Franz II. im Justizfache. Prag, Wien 1816, 1819, 1822, 1823, 1829, 1833. Fol. 8 Bde. (Von demselben.) 1077. Oonsitutio eriminnlis Misrssiunn. Wien 1769. Fol. (Von demselben.) 1078. Xo^Ior Ustor. Liovonaoin. (idiuroäopis.) 8. 1. 1852. 8. (Vom Herrn Verfasser.) 1079. Lorlor I'ator. Imoniic M68t, torZov in I. Versamorlung, welche am 27. Jänner 1865 von 6—8 Uhr Abends im Gesellschafts¬ locale abgehalten wurde. Vorsitzender: Se. Exc. der Herr Präsident Freih. v. Schloißnigg. Schriftführer: Der erste Secrctär Bürgermeister Dr. E. H. Costa. Gegenwärtig: 11 Mitglieder. 1. Das Protokoll der XXXIX. Versammlung wird verlesen und genehmigt. 2. Der Schriftführer lenkt die Aufmerksamkeit der ^Versamm¬ lung auf das 1. Heft der in Graz erscheinenden Zeitschrift „Oitalnwu", redigirt von Dr. GrZak, die ihres gediegenen juristischen Inhalts wegen von um so größerem Wcrthe für unfern Verein ist, da die slovenische Literatur gerade ans diesem Felde noch sehr schwach bebaut ist. Das 1. Heft enthält an hieher gehörigen Aufsätzen drei volkswirthschaftliche (über die Zins- und Wuchergcsctze; das Papiergeld und die Banken, und die Zahlcnlottcrie), dann einen juridischen über das österreichische Vorinnndschaftsrecht. Referent stellt den Antrag, diese Zeitschrift für den Verein zu pränumcrircn, welcher Antrag einstimmig zum Beschlüsse erhoben wird. 3. Bürgermeister Dr. E. H. C o sta bringt folgenden Wcchsel- rechtsfall zur Besprechung: X läßt sich von L eine Tratte ans ein beliebiges Handelshaus in Wien, zahlbar am 30. März 1865 geben, nnd erlegt die Valuta in Baarem. X reist sohin nach Wien, hält sich aber zufälliger Weise unterwegs unerwartet lange auf, und trifft erst am 1. April in Wien ein. Er eilt seinen Wechsel zu realisiren, findet aber das Geschäft des bezogenen 0 gesperrt, indem derselbe am 31. März seine Zahlungen eingestellt hat. Referent glaubt, der Fall sei nicht aus dem Wechselgesetz, sondern nach gemeinem Rechte zu ent¬ scheiden , und coucentrire sich in der Frage: wen der vorliegende Zu¬ fall zu treffen habe? Da nun X kein bestimmtes Handlungshaus bezeichnet, sondern dessen Wahl dem Belieben des I? überlassen habe, so stehe dem ersteren das Recht zu, von diesem die Wechselvaluta mit¬ telst der gemeinrechtlichen Klage zu beanspruchen. Gegen den Referenten verwies Herr St.-A.-S. Kapretz auf den Art. 83 der W.-O., nach dessen ausdrücklicher Bestimmung das Regreßrecht gegen den Aussteller in Folge des wechsclrechtlichcn Ver¬ säumnisses verloren gehe. Der Wechsel habe die Natur des Papier¬ geldes und könne nicht nach den Bestimmungen des gemeinen Rechtes beurtheilt werden. 266 Protokoll der Xll. Versammlung- Dr. Johann Ahaöiö schloß sich der Ansicht des Referenten aus dem Grunde an, weil L der selbstverständlichen, stillschweigend übernommenen Verpflichtung, dem ein gutes Wechselpapier zu geben, nicht Genüge geleistet hat, daher zum Ersätze des Schadens nach ge¬ meinem Rechte verpflichtet sei. Dr. v. Kaltcnegger und Dr. v. Lehmann theilten jedoch die Anschauung des I. Kapretz, und es wies Letzterer insbesondere aus den Grund des Wechselgesetzes und des Art. 83 desselben hin — nämlich dem Handel die erforderliche Sicherheit und den nvthwendigen Verkehrsschutz zu gewähren. Auch Se. Excellenz der Herr P r ä s i d e n t schloß sich dieser An¬ sicht au, indem er bemerkte, die vom Referenten befürwortete Entschei¬ dung würde wohl für den Fall der Ausstellung eines Kreditbriefes, nicht aber eines Wechsels passen. 4. Herr St.-A. Dr. v. Lehmann brachte einen Rechtsfall zur Besprechung, welcher ausgearbeitet diesem Protocolle bciliegt, und wobei insbesondere die Rechtsfrage, ob ein Mandatar im Namen seines Mandanten mit sich selbst einen Vertrag abschließen könne, den Ge¬ genstand einer eingehenden Debatte bildete. Die diese Frage verneinende Ansicht des Referenten wurde von den Herren Dr. Schöppl, v. Kalten- cgger und Kapretz gctheilt, und aus dem Begriffe der Vollmacht und des Vertrages unterstützt; während die Herren Doctoren Costa und Ahaöiö darauf aufmerksam machten, daß die Ansicht des Referenten jedes gesetzlichen Grundes entbehre; daß, was gesetzlich nicht verboten sei, als erlaubt gelten müsse; daß noch immer das Rechts-Axiom Gel¬ tung habe „ndi Isx non ciistino-uik, jnäox ciwtinZnoro noguit", daß es keinen Sinn hätte, warum sonst, als Ausnahme von der Regel, die W. 271 und 272 b. G. -B. bestimmen, daß für Minderjährige in ihren Rechtsstreiten mit den Eltern und Vormündern Cnratoren be¬ stellt werden müssen. Auch der Herr Vereinspräsident Se. Excellenz Freih. v. S chl o iß- n i g g trat der letztskizzirten Ansicht bei, indem er hervorhob, dieselbe erscheine allerdings abnorm, sei aber weder gesetzwidrig noch wider¬ sinnig. Se. Excellenz beleuchteten dieses mit mehreren treffenden Bei¬ spielen. 5. Zum Schluffe gab Herr P. v. R a d i c s Nachträge zur Bio¬ graphie des berühmten Juristen Pegius, welche in den Mittheilungen des Vereins abgedrnckt werden und für welchen interessanten Beitrag zur vaterländischen Geschichte Se. Excellenz der Herr Präsident dem Vortragenden den Dank des Vereins aussprach. 6. Hierauf wurde die Sitzung geschlossen. Lehmann, Civilrechtssall über Icsttzanschreibung. 267 s66.s CivilrechtsfM betreffend die Nechtswirksamkeit einer Bevollmächtigung in Bezug auf eine zu bewilligende bücher¬ liche Besitzanschreibung. Mitgetheilt vom Herrn k. k. Staatsanwalte k>i . teil«»» ul « Der Grundbesitzer A. hat seine Hubrealität vermöge schriftlich errichteten, mit der Umschreibungsbefugniß versehenen Kaufvertrages dein B. um eine bestimmte, im Kaufverträge unter Einem als bezahlt ausgedrückte Kanfsumme in das Eigenthum überlassen. Es wurde diese Eigenthums-Uebertragung auch bücherlich vollzogen und die Percentual- gebühr vom Erkäufcr berichtiget. Zu der veräußerten Realität gehörten aber auch noch mehrere Objecte, sogenannte Ueberlandgründe, welche eigene grundbüch- liche Einlagen hatten, und der Verkäufer war auf denselben als Besitzer umschrieben. Bei der Verkaufsverabrcdung waren auch diese Objecte, da sie mit dem Bewirthschastungs-Complexe der Hanptrealität im Zusammenhänge stehen, als Verkaussobjecte besprochen worden, und der in runder Summe vereinbarte Kaufschilling umfaßte ohne Specia- lisirung, wieviel hievon auf dieses oder jenes Vcrkaufsobjcct genommen werde, auch diese Nebenrealitäten. Allein in der Vertragsurkunde wurde nur die Hauptrealität mit deren grnndbücherlichcn Einlage mit der allgemeinen Bezeichnung „sammt An- und Zngehör, so wie sie vom Verkäufer besessen und genossen wurde," als Verkaufsobject bcnanut und für diese die Umschrcibungs- bcfugniß ausgedrückt. Beide Pacisceuteu waren jedoch im guten Glauben, die besagte Vertragsurkunde umfasse sämmtliche vom Verkäufer besessene Entitäten und der Erkäufer glaubte, mit der Besitzanschreibung auf die Haupt¬ realität auch das bücherliche Eigenthum aller übrigen Entitäten, von deren besonderen grundbüchlichen Einlagen er keine Kenntniß hatte, er¬ worben zu haben. Erst nach vollzogener Besitzanschreibung kam der Erkäufcr B. auf den Umstand, daß er durch die vollzogene Umschreibung Wohl das bücher¬ liche Eigenthum der im Kaufverträge bezeichneten Hubrealität erlangt habe, keineswegs aber bei den übrigen Realitäten des Verkäufers, welche abgesonderte Grundbuchseinlagen haben, als Eigentümer umschrieben worden sei. Diesem Uebersehen in der Formalisirung des Kaufgeschäftes wäre ohne Anstand in einfachster Weise damit abzuhelfcn gewesen, daß der Verkäufer mit Bezugnahme ans den geschlossenen schriftlichen Kaufver¬ trag in Form einer sogenannten Aufsandungsurkunde die Erklärung nachträglich ausstellt, daß in dem geschlossenen Kaufe auch die weiteren, mit ihren Grundbuchseinlagen zu specinlisirenden Entitäten als zum verkauften Grundcomplexe gehörend mitbegrisfen, daß deren Kaufpreis 268 Lehmann, Civilrcchtssall über Acfthnnschreibung. in dem pactirtcn Kaufschillinge enthalten sei und somit die Umschreibung des Erkäufers B. auf diese Realitäten bewilligt werde. Auf Grund einer derartigen Nachtragserklärung würde der Er- käufer bei der betreffenden Nealinstanz die Bcsitzumschreibung ohne wei¬ ters zu erwirken in der Lage sein. In dem Rechtsfalle, welchen ich nun weiter zu entwickeln die Ehre habe, handelt es sich aber um die Beurthciluug hinzugctreteuer ganz cigenthnmlicher Umstände. Der Verkäufer A. ist nebst den dem B. verkauften Realitäten auch noch im Besitze anderer Liegenschaften nnd Bermögensobjccte. Unmittelbar nach Abschluß des Kaufvertrages hat er sich in Han¬ delsgeschäften in das Ausland begeben; er hat es vor, verschiedene Länder, ohne irgendwo einen bestimmten Aufenthalt zu nehmen, zn be¬ reisen , oder nehmen wir es an, er habe sich als Volontär zu den kais. mexikanischen Truppen engagircn lassen und befinde sich nun mit dem Dampfer „Bolivian" auf dem Wege nach Mexico. Dem Erkäuser B. ist cs für den Moment ja vielleicht für lange Zeit nicht möglich, den Aufenthaltsort dcö A. zn erforschen. Zwischen A. nnd B. bestand eine besondere freundschaftliche Be¬ ziehung, so daß A. vor dein Antritte seiner Reise dem B. eine Ge¬ neralvollmacht mit umfassendsten Befugnissen und mit allen gesetzlichen Förmlichkeiten versehen, ausgestellt hat. Dem Erkäuser B. liegt es nun, nachdem der Uebelstaud bezüglich der Bcsitzanschrcibuug auf die in: Kaufverträge nicht besonders bezeich¬ neten Realitäten ihm zur Kenntniß gekommen, ungemein daran, auch sobald als möglich an die Gewähr der mitcrkaufteu Tabnlarobjecte zn gelangen. Wir müssen dicß ganz begreiflich finden, da es jedem Erkäuser daran liegen muß, auch den bücherlichen Besitz einer erkauften Realität im Sinne der ZZ. 431, 434, 435 b. G. zu erlangen, da, wenngleich er den factischen Besitz ohne irgend einer Einsprache angetreten hat, dieser nach Z. 441 b. G. insolangc, als die Eintragung in das öffent¬ liche Buch nicht stattgcfundcn hat, kein rechtmäßiger ist. Nehmen wir aber weiters an, cs liegen noch besondere Umstände vor, welche dem Erkäuser B. die Formalisirnng seines Eigenthums- anspruches auf die gedachten Realitäten als höchst dringend erscheinen lassen, z. B. der Verkäufer A., wie ich vorher bemerkte, sei auf der Fahrt nach Mexico begriffen und dadurch an sich schon den Gefahren eines Schiffbruches ausgesetzt, oder A. werde von Gläubigern verfolgt, welche, sobald sie von irgend einem bücherlichen Besitzobjecte desselben Kunde erhalten, nicht säumen werden, darauf Sicherstellungen, allen¬ falls gegen einen, für den unbekannt wo Abwesenden aufzustellenden Curator zu erwirken; oder B. habe Gelegenheit, die erkauften Reali¬ täten mit großem Gewinn weiter zu veräußern, oder sei in der Lehmann, Civttrcchtsfail über Ncsihanschrcibnng. 269 Bedrängniß, selbst darauf Anleihen contrahiren zu müssen. Es gibt für den B. kein anderes Mittel, mit Beschleunigung zum bücherlichen Besitze zu gelangen, als durch Bcischaffung der vorerwähnten Aufsan¬ dungsurkunde , denn auf Grund des primitiven Kaufvertrages, in welchen: von den besagten abgesonderten Grundbuchs-Entitäten gar keine Erwähnung geschieht, kann er nicht einmal eine bedingte Besitzanschrei¬ bung durch Pränotation im Sinne des H. 438 b. G. B. erwirken. In dieser Bedrängniß reslectirt nun der Erkänfcr B. auf die in seinen Händen befindliche Vollmacht des A. als ein zwischen beiden bestehendes besonderes Rcchtsverhältniß, welches er nun in seiner, durch das Kaufgeschäft begründeten Rechtsbcziehnng zur Beseitigung aller Hindernisse, Schwierigkeiten und Umzüge, welche mit der Beischaffung einer unmittelbar vom A. anszustcllenden Aufsandnngsnrkunde ver¬ bunden wären, für sich benützen will, und womit er am schnellsten und am einfachsten aus seiner Verlegenheit sich helfen zu können glaubt. Die Vollmacht ist eine sehr umfassende und in das Detail der eingeränmten Befugnisse eingehende; es kommt in derselben ausdrücklich die Ermächtigung vor: „Gelder und Geldeswcrth zu beheben und dar¬ über rechtsgiltig zu guittircn, was immer für bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern, oder ent¬ geltlich zu erwerben und zu übernehmen, Anleihen und Darleihen zu schließen u. s. w.dann heißt es wörtlich, „alle Arten Erklä¬ rungen abzugeben," endlich enthält diese Vollmacht auch die Be- fugniß, im Verhinderungsfälle einen andern Bevollmächtigten nach seiner eigenen Wahl und Einsicht, mit gleicher oder minder aus¬ gedehnter Vollmacht zu snbstitniren. Der Machtgeber schließt die Vollmacht mit der Versicherung, alle von seinem Bevollmächtigten und dessen Substituten in Gemäßheit dieser Vollmacht unternommenen Schritte für genehm zu halten und als von ihm selbst geschehen anzusehen. Gestützt auf diese Vollmacht, deren Wirksamkeit mit dem Tage ihrer Ausstellung begonnen hat, und gestützt auf die ausdrückliche Be- fngniß, auch unbewegliche Sachen des Machtgcbers veräußern und alle Arten Erklärungen abzugebcn, glaubt nun B., daß er umsomehr aus diesem Mandate befugt sei, die Aufsordcrungsurkunde bezüglich der frag¬ lichen Realitäten selbst auszustellen, als es sich nicht einmal um eine wirkliche n e n e V eräuß e r n n g, sondern nur nm die A n c r k e n n u n g einer bereits vor Ausstellung der Vollmacht von Seite des Mandanten selbst vollzogenen, eigentlich nur um die Sanirung eines bei Errichtung der bezüglichen Kanfvertragsnrkundc unterlaufenen Man¬ gels handle. Da es ihm andererseits jedoch unzükömmlich erscheint, daß er als Bevollmächtigter nun an sich selbst eine, sein eigenes Inter¬ esse berührende Erklärung ausstelle, so beabsichtigt er 19 270 Lehmann, Cim irechls falt über Desthanfchreibung. dieser Unzukömmlichkeit dadurch zu begegnen, daß er einem Sub¬ stituten seine Vollmachtsbefugnisse übertragen, oder wenigstens für dieses bestimmte Geschäft einen Substituten bestellen will. Es ist nun die Frage, ob dieß zulässig erscheine und ob der Tabnlarrichtcr ein mit dem Original-Kaufvertrage, mit der im Namen des Verkäufers A. voin Substituten ausgestellten Aufsandungsurkunde, dann mit der Originalvollmacht und mit Nachweisung der Substitn- tionsvollmacht belegtes Gesuch des Erkäufers B. die Besitzanschreibung bewilligen könne oder nicht. Es ist kein Zweifel, daß in dem Falle, als es sich um ein Ge¬ schäft intor uiior handeln würde, der Machthaber auf Grund der ihm vom Machtgeber ertheilten Information und auf Grund der Vollmacht, welche die Befugniß zur Veräußerung was immer für unbeweglichen Sachen enthält, nicht bloß einen dicßfälligen Kaufs- und Verkaufsver¬ trag im Namen seines Mandanten vollkommen rechtsgiltig und somit auch intabulationsmäßig abschließen, sondern auch selbst mit Bezug auf ein früher zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft nachträg¬ liche Aufsandungsnrkunden ausstellen kann. Allein wenn das Rechtsgeschäft selbst wie im vorliegenden Falle ein mangelhaftes war, so ist es sehr zweifelhaft, ob eine allge¬ meine Vollmacht im Sinne des ersten Theilcs des tz. 1008 b. G. B. zureicht und ob hiezu nicht eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht erforderlich ist. Wenn in dem besprochenen Falle der Kaufvertrag zwischen A. und einem Dritten C. abgeschlossen worden wäre, und nun dieser Dritte C. sich an den Machthaber B. mit der Bitte wenden würde, ihm die erforderliche Bewilligung zur Bcsitzanschrcibnng auf die mit¬ erkauften, im Vertragsinstrumente nur ans Ueb erseh en nicht bezeichneten Tabnlarobjecte auszufertigen, so glaube ich, daß, wenn¬ gleich der Machthaber auf Grund des ihm ganz wohlbekannten Ver¬ hältnisses gar kein Bedenken tragen würde, dieß zu thun, zu diesem Geschäfte die allgemeine, das Veräußerungsbcfngniß enthaltende Voll¬ macht nicht genügt, sondern eine besondere Vollmacht des ab¬ wesenden Verkäufers A. im Sinne des zweiten Theilcs des Z. 1008 St.-G. gefordert werden müßte, denn der Kanfschilling in der ursprüng¬ lichen Vertragsurkunde bezieht sich nach dein klaren Inhalte nur auf das darin bezeichnete Kaufs- und respective Tabular¬ object. Wenn nuu nachträglich erklärt werden soll, daß in derselben auch der Werth der ans Versehen nicht bezeichneten Objecte mitbegriffcn er¬ scheint, so ist dieß eine Erweiterung des Kaufpreises auf K a n f o b j e c te, die vermöge der dem Tabularrichter vorliegenden Ur¬ kunde darin nicht Vorkommen, die also gleichsam unentgelt¬ lich, mindestens ohne Bestimmung eines Kaufpreises übertragen werden Lehmann, LivÜrechlssall liber Aesihanschrcibunii. 271 sollen, deren Eigenthumsrecht somit derzeit unentgeltlich aufge- geben werden soll. Stellt sich aber dieses Bedenken schon bei einem Geschäfte dar, welches nur die Rechtsbeziehuugen des Mandanten und einer dritten, vom Machthaber verschiedenen Person betrifft, so bin ich der Ansicht, daß dieß noch aus anderweitiger positiver Rechtsanschauung sich in dem gegebenen Falle, in welchem der Mandatar, sei es nun selbst oder durch einen sich selbst gegebenen Substituten die fragliche Aufsandungsurkunde ansstellen und auf diese Weise von dem Mandats¬ verhältnisse zu seinen Gunsten Gebrauch machen will, geradezu als unzulässig darstellt. Der Machthaber repräsentirt den Machtgeber nur dritten Per¬ sonen gegenüber innerhalb der Grenzen der erhaltenen Vollmacht; es steht ihm aber nicht zu, die Bevollmächtigung als eine Rechtsbe¬ ziehung i n N e ch t s g e schä s t e n, die z w i s ch e n i h m u n d s e i n e m M a ch t g e b er geschlossen werden , zu seinem Vortheile zu benützen; Mandant und Mandatar sind, insoweit es um was immer für zu ver¬ äußernde oder zu erwerbende Rechte des Mandanten handelt, als eine und dieselbe juristische Person, als ein und dasselbe Rechtssubject und ebenso sind in weiterer Sequenz der Macht¬ haber und dessen Substitut nur als ein uud dieselbe Person anzuschen. Wollte man in dem vorliegenden Falle dem Mandatar die Befugniß zugestehcn, sich durch einen Substituten die benöthigte Aufsandungs- nrkunde ausstellen zu lassen, so müßte man consequent auch weiter gehen und zugebcn, daß der Mandatar ans Grund des in der Voll¬ macht ansgedrückten Befugnisscs allenfalls auch bezüglich einer dem Man¬ danten gehörigen anderweitigen Realität, die er um einen ihn: genehmen Preis erwerben möchte, durch Vermittlung eines Substituten einen Kaufvertrag zu schließen ermächtiget sei, oder setzen wir den Fall, A. sei vor seiner Einschiffung nach Mexico dem B. eine Summe Geldes schuldig geblieben, die ihm dieser nur ans kurze Zeit und ohne Schuld¬ verschreibung geliehen habe, nun da kann sich der Mandatar B. schon helfen, indem er einem Substituten die Ausstellung eines intabulations- fühigen Schuldscheines übertragt. Es bleibt nun wohl die Frage zu erörtern, was für Rechtsmittel dem B. erübrigen, um sich aus dieser gefahrdrohenden Lage zu Helsen, wenn wir es voraussetzen, von B. selbst eine Aufsandungsurkunde nicht zu erlangen ist, oder dicß mindestens mit großen Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden wäre, er selbst aber die Aufsandung sich nicht ausstellen kann? Ich glaube, daß seine Sache nicht so schlimm steht. Wenn Zeugen beim Vertragsabschlüsse zugegen waren, welche es bestä¬ tigen können, daß dabei auch von den anderen Ueberländen die Rede war und der Kaufschilling auch mit Rücksicht auf diese in der Ver- tragsurkundc pactirt wurde, so würde ich es ihm rathen, vor Allem 19* 272 Protrcsll der XI,I. Versammlung, diese Zeugen zum ewigen Gedächtnisse abhören zu lassen. Aus Grund dieser Zeugenaussagen, in Verbindung mit dem Kaufverträge könnte meines Erachtens B. gegen einen für den A. aufzustellenden Kurator adsöntis vorläufig mindestens eine Pränotation seiner Kaufrcchte er¬ wirken. Noch vorsichtiger und schneller zum Ziele führend wäre cs viel¬ leicht, wenn B., sein Vollmachtsverhältniß ganz ignorirend, gestützt auf den Original-Kaufvertrag, auf den allenfalls unter Allegirung von Steuervorschreibungs-, von Catastralbögen und auf Zeugen zu stellenden Weisartikeln nachweisbaren factischen Besitz und mit Delation des im Rückschicbnngsfalle ohne allen Beisatz zur Beschwörung angebotenen Hanpteides geradezu mit der Klage gegen A. und rücksichtlich eines für ihn aufzustellenden Cnrators auf Anerkennung seiner Eigenthnmscrwer- bung auftreten und gleichzeitig die Annotation dieser Klagscinbringung bei den betreffenden Tabularentitätcn ansncheu würde. Dieß umfassender zu erörtern ist übrigens nicht die Aufgabe dieses Vortrages, und der gegebene Fall wolle auch nur als ein Anlaß zur Erörterung der principiellen Rechtsfrage über die angeregten Rcchts- deductionen aus dem Vollmachtsverhältnisse betrachtet werden. s67.j Protokoll der LL,§. Versammlung, welche Freitag am 17. Februar 1865 von 6 bis 8 Uhr Abends im Gesellschastslocale abgehalten wurde. Vorsitzender: Se. Exc. der Herr Präsident Freih. v. Schloißnigg. Schriftführer: Der erste Sekretär Dr. E. H. Costa. 15 Mitglieder. 1. Das Protocoll der XU. Versammlung wird gelesen und un- beanständet genehmigt. 2. Zur Abhaltung der Generalversammlung wird der 16. Mürz d. I. festgesetzt und das Programm derselben nach den Anträgen des ersten Secrctärs genehmigt. 3. Herr k. k. Auscultant Ledenig trägt einen Rcchtsfall vor, der diesem Protocollc beiliegt. In der dießfälligcn Debatte sprachen sich die Herren Dr. Kalten- cgger, E. H. Costa und Ahaeiä svn. gegen die vom Herrn Vortra¬ genden entwickelten Ansichten aus. 4. Weiters erörterte Herr Ledenig die Rechtsfrage, ob ein Urtheil von den Parteien zu dem Ende einverständlich annullirt werden darf, um den Richter zur Schöpfung eines neuen zu veranlassen? an dem ebenfalls diesem Protocollc beiliegenden Rechtsfalle. Der bejahenden Protokoll der XU. Versammlung. 273 Ansicht des Referenten schloß sich Dr. E. H. Costa an, während die Herren Dr. Kaltenegger und Ahaöiö son., sowie Se. Excellenz der Herr Präsident die gestellte Frage verneinten, da ein derartiger Vorgang als gänzlich unzulässig, weil gerichtsordnnngswidrig, zu betrachten sei. 5. Huw Finanzrath Dr. Ritter v. K a lt c n e g g er erörterte die Rechtsfrage, „ob ein Fischcreirecht Gegenstand einer bücherlichen Eintra¬ gung sein kann?" Herr Dr. v. Kaltenegger bemerkte, daß das Fischerei- recht nur als Zugehör eines Grundeigenthunis und keineswegs selbst¬ ständig oder als Bcstandthcil eines facirten und rcctificirten, also land- täflichen Gutes ein Tabularkörper sein könne. Sonst zähle cs zu den beweglichen Sachen, insbesondere zu den Dienstbarkeiten, und zwar nicht nothwendig Grund-, vielmehr häufig persönlichen Dienstbarkeiten. Aus diesen Prämissen folgere consequcnt die negative Beantwortung der gestellten Rechtsfrage. 6. Weiters thcilte Herr Dr. v. K a l t c n c g g cr einen Nechtsfall mit, in welchem dem Staatsärar die gebetene Pfändung als Sichcrstellungs- mittel im Hinblicke auf das Hofdecrct vom 18. September 1786, Z. 577, litt, ä, auf den ß. 298 a. G. O. und die a. h. Entschließung vom 29. December 1838 nicht bewilligt, und diese crstrichtcrliche Ent¬ scheidung auch von den höheren Instanzen bestätigt wurde (insbesondere vom h. obersten Gerichtshöfe ddto. 16. August 1854, Z. 7465.) Der Herr Vortragende vcrtheidigte die diesen Entscheidungen ent- gegenstehendc Ansicht mit folgenden Gründen. Schon die Ueberschrift des 30. Capitels der a. G. O.: „Von Sequestrationen und anderen mittlerweiligen Vorkehrungen" beweise, daß es außer dem Arreste (28. Capitel n. G. O.) Verbote (29. Cnpitel) und der Sequestration (30. Capitel) noch andere Sicherstellungsmittel und insbesondere die Pfän¬ dung geben müsse. Daher sei auch im Z. 822 b. G. B. gesagt, daß die Gläubiger schon vor erfolgter Einantwortung das Erbgut mit Verbot, Pfändung oder Vormerkung belegen können. Also ist hier die Pfän¬ dung der Pränotation und dem Verbote gleichgestellt. Drittens: So wie den, exccntiven Arreste und der exccutiven Sequestration der Sicher- stellnngsarrest und die provisorische Sequestration gegcnüberstehen, so auch der exccntiven die Pfändung zur Sicherstellung. Auch dem Ver- miether gebührt nach K. 1101 ein Pfandrecht zur Sicherstellung ans die illutn und invaotu. Endlich berief sich Referent auch auf die Ana¬ logie des Mandatsprocesscs und des K. 19 der kais. Verordnung von: 12. März 1859, R.-G.-B. Nr. 46. Bei der nun folgenden Debatte, an welcher sich auch Herr Staats¬ anwalt Dr. v. Lehmann betheiligte, versuchte es Dr. E. H. Costa, die Gründe des Herrn Referenten zu widerlegen und die entgegengesetzte Ansicht zu vertheidigen. Hierauf schloß Se. Excellenz der Herr Präsident die Sitzung. 274 Ftdknig, VcchtsfM über Änsechiung eines rechtskräftigen Nrtheits. s68.j Rechtsfälle, initgetheilt vom Herrn .Umiti»« U,v«I!»ri»iK-, k. k. Auscultantcii. I. Anfechtung der Wirksamkeit eines rechtskräftigen Urtheils durch eine Klage — Äeweistast hinsichtlich der eoiuliotw iiuleditl. Johann K. hatte dem Lorenz A. 100 fl. in Silber C. M. dar¬ geliehen , und nach dem Tode des Schuldners gegen dessen Erben wegen dieser Schuld das rechtskräftige Coutumazurtheil ddto. 16. Oktober 1862 auf Zahlung dieses Silberdarlehens sammt Nebengebührcn erwirkt, und zur Einbringung derselben auch schon die Exccution bewilligt erhalten. Zum Behufe der Sistirung der Exccution deponirte Johann A., Erbe des Lorenz A., den ganzen excquirtcn Betrag, erwirkte aber zugleich auf dieses Depositum das gerichtliche Verbot. Am 21. Juli 1864 trat nun der Erbe des Lorenz A., Johann A., gegen Johann K. klagbar ans, und führte in seiner Klage, gestützt auf diesen Sachverhalt, nachstehendes an: Der verstorbene Lorenz A. habe, den Vorgefundenen Aufzeichnungen zufolge, auf Rechuung der fraglichen Schuld Abschlagszahlungen im Betrage von 75 fl. 4 kr. C. M. geleistet; nachdem aber andererseits die Deponirung des excquirtcn Betrages gleichfalls als eine Zahlung darstellc, so sei durch diese wiederholte Zahlung der fragliche Betrag von 75 fl. 4 kr. jedenfalls inäoditö geleistet worden, nud Kläger somit befugt, den iiiäokits bezahlten Betrag im Grunde des Z. 1431 b. G. B. rückzufordern. Demgemäß wurde auch das Klagebegehren — zu¬ gleich auf Gerechtfcrtigterkläruug des Verbotes gestellt. Die Vertheidigung des Geklagten läßt sich ini Wesentlichen auf folgende Punetc zurückführcn: Unter Zugestchung des Empfanges der vom Kläger angeführten Theilzahlung von 75 fl. 4 kr. wird lediglich behauptet, daß diese Zah¬ lung von Lorenz A. auf Rechnung einer dem Geklagten wider ihn anßer jenem Silberdarlehen zustehenden älteren Forderung geleistet wurde. Geklagter verlangt nun vom Kläger zur Begründung seines Rcchtstitels (Existenz einer Nichtschuld) eine doppelte Beweisführung, daß die mehr besprochene Theilzahlung eben auf Rechnung des Silbcrdar- lehens erfolgte, und daß eine andere Schuld Seitens des Lorenz A. überhaupt nicht zu tilgen war. Ohne diese Beweisführung stehe der Rechtsgrund der Klage uncrwiescn da. Dem Klagebcgehreu stehe aber auch der Z. 1432 b. G. B. entgegen, weil der Kläger auf das von ihm erlegte Depositum sogleich Verbot warb, daher schon damals, zur Zeit der angeblichen zweiten Zahlung wissen mußte, daß er sie iuäo- bito leiste. Endlich wird die in Mitte liegende Rechtskraft des Urthcils, auf dessen Grundlage die nun rückgcfordcrtc Zahlung eben erfolgte, gel¬ tend gemacht. Fcbcnig, Acchtssalt über Äiiscehlung eines rechtskräftigen Artheils. 2?5 Die weiteren Satzreden enthalten nichts Neues, nur widerspricht Kläger, daß dem Geklagten außer jenem Silberdarlehcu noch andere Forderungen gegen Lorenz A. zustanden, schiebt die dicßfälligc Beweis¬ est auf den Gegner und erklärt die von ihm geforderte Beweisführung, als jene über ein Rcgativum, für etwas Unmögliches, daher Unzu¬ lässiges. Auch sei der Z. 1432 b. G. B. unanwendbar, da die zweite Zahlung (Deponirung) keine freiwillige, sondern erzwungene war, um weiteren Exccutionsschritten des Gegners vorzubeugen. Dieß der Fall. — Sowohl die erste, als auch die zweite Instanz, au welche der Rechts¬ streit im Appellationswcge gelangte, haben den Kläger unbedingt abge- wicsen unter wesentlich nicht divcrgirender Begründung, die hier kurz folgt: Wenn auch angenommen wird — heißt cs in den Motiven der ersten Instanz — daß der Kläger zur Zeit der wegen Zahlung der Silberschuld von 100 st. C. M. angestrengten Klage über die factischen Verhältnisse in einem Jrrthume befangen war, so geht doch ans seiner in diesem Proccsse zu Protokoll gegebenen Replik, wie auch schon aus der Klage hervor, daß er an den Thatsachen, ans welchen er seinen Rückvcrgütungsanspruch ablcitet, schon zur Zeit der Zahlung volle Kenntniß hatte, indem er zugleich mit der Depositirnng auf das De¬ positum Verbot warb. Jnsoferne daher diese zur Begründung desKlags- anspruchcs angeführten Thatsachen constatiren sollen, daß Kläger etwas geleistet hat, was er nicht schuldig war, so könnte darauf nach Z. 1432 b. G. B. keine Rücksicht genommen werden. Auch abgesehen davon kann es aber durchaus nicht als eine Nichtschuld angenommen werden, wenn man ans einem Vergleiche, oder in Folge rechtskräftigen Urthcils etwas leistet, was man sonst nicht schuldig war; denn der Vergleich oder das Urthcil begründen eine Schuld, wenn auch früher keine vor¬ handen war; cs sind demnach aus dein hier in Frage stehenden Urtheile dem Geklagten Rechte erwachsen, welche durch eine nachträg¬ liche Klage nicht mehr angefochten werden können. Die erste Instanz belehrt ferner den Kläger nachträglich, er hätte sich nicht contnmaciren lassen, oder aber gegen die Contnmacirnng die Restitution werben und sohin seine Einwendungen Vorbringen sollen. Auch die zweite Instanz erklärt in den Entscheidungsgründen: „Es könne die Rechtskraft eines Urthcils nicht durch einen neuen Proceß über ein bereits entschiedenes R e ch t s v erh ält n i ß, son¬ dern nur durch einen Wiedereinsetzungsproceß aufgehoben werden. Kläger wurde sachfällig, nicht weil ihm überhaupt jede Forderung gegen den Geklagten abgesprochen wird, sondern weil ihm der Titel, aus deiner klagt, nicht zustand." So sehr nun die Abweisung des Klägers gerechtfertigt sein mag, so scheint doch die vorliegend dargelegte Begründung hiefür nicht voll¬ kommen zureichend. 276 Fcdcnig, Ncchtssali über Änsechlung eines rechlskrnstigen Urtheils. diiemand Wird Wohl bestreiten wollen, daß die Rechtskraft eines Urtheils — außer dem Falle der restitutio ob uoviter roxortu — durch eine Klage, d. i. „durch einen neuen Proccß über ein bereits ent¬ schiedenes Rechtsverhältniß," nicht angefochten werden könne. Dieser Satz wurde jedoch in den voraufgeführtcn Entschieden zu einem oiroulus vitiosus gemacht, und so eine Erörterung vermieden, die nach der Lage des Falles keineswegs belanglos erscheint. Es mag nämlich die von Johann A. bewirkte Dcpositirnng der Silberschuld als eine freiwillige Zahlung angesehen werden oder nicht, spontan geschah sie jedenfalls, so ist doch klar, daß durch diese Dcposi- tiruug das frühere Schuldverhältniß gelöst uud ein ganz neues Rechts- verhältniß geschaffen wurde, welches durch dcu vorliegenden Proccß eben seine Lösung finden sollte. Die beiden Judicatc gehen daher irrthümlich von dem Grundsätze auö, daß hier lediglich ein „neuer Proccß über ein bereits entschiedenes Rechtsverhältnis;" vorlicge, und es durfte daher ob dieser nur formellen Frage nicht über das Meritum hinausgcgaugen werden. Vielmehr wäre jenes durch die Depositirung geschaffene neue Rechtsverhältnis;, und somit die Frage der eigentlichen Nichtschuld einzig und allein zu erörtern gewesen. Dabei war es aber auch unbedingt nothwendig, in die hier wichtige, auch in den Satzreden ausführlich behandelte Be¬ weis f r a g e cinzugehen: Hat der Gläubiger, welcher eine vom Schuldner erhaltene Zah¬ lung auf Rechnung einer zweiten Forderung setzt, diese Behauptung, oder hat der Schuldner den Umstand, daß er damit eine Doppelzählung leistete, zu beweisen? Offenbar ist die vom Gläubiger aufgeworfene Behauptung nur eine Negation der vorgeblichen Doppelzählung, somit des Klagefactums, somit ein einfacher Widerspruch, daher auch nicht beweispflichtig. Viel¬ mehr muß der mit der oonäietio inäobiti auftrctende Schuldner den Bestand der Zahlung einer Nichtschuld, n. z. der Natur des vom Gläu¬ biger entgegengesetzten Widerspruches gemäß in der Thal ein Doppeltes beweisen: daß wirklich nur Eine Forderung des Gläubi¬ gers zu tilgen war, und daß dieselbe z w e i M a l b e z a hlt worden ist; denn nur in diesem Falle kann der Schuldner behaupten, daß er wirklich etwas leistete, waö er zu leisten nicht mehr schuldig war, weil eben die bestandene Schuld schon durch die einmalige Zah¬ lung getilgt wurde. Dieß aber ist gerade das Klagefactum der oon- äiotio inäoditi uud muß daher im Falle eines Widerspruches vom Klüger erwiesen werden. In dem ersteren Beweise liegt nun allerdings insoferne der Be¬ weis eines Negativums, als damit erwiesen werden soll, daß außer der Einen Forderung der hiefür doppelt bezahlte Gläubiger keine andere au den Schuldner zu stellen hatte, allein dieß entbindet den Schuldner Fcdenig, Nechtssab über Aimullirung eines Urtheiis. 2?")' keineswegs seiner Beweislast, da diese Beweisführung weder ungesetzlich, noch unmöglich ist. Nicht ungesetzlich, weil unsere Gesetze den Beweis einer Negative nirgends als unzulässig erklären, vielmehr selbst des¬ selben erwähnen, wie dieses am auffallendsten der Z. 523 b. G. B. bezüglich der netio imAutorin bei Servituten zeigt, aber auch nicht un¬ möglich , weil sich in den meisten Fällen der Eid als schickliches Beweis¬ mittel hiefür anwenden läßt. In dem vorstehend erörterten Rechtsstreite nun hat der Kläger diese Beweisführung vollständig abgelehnt, und dem Gläubiger den Beweis über dessen Behauptung aufbürdcn wollen, daß er wider den Schuldner mehrere Forderungen zu stellen hatte, während, wie oben ge¬ zeigt, in dieser Behauptung doch eben nur der Widerspruch des des¬ halb zu erweisenden Rechtsgrnndes der Klage lag. Wegen Nichtlieferung dieses Beweises aber wäre obige Klage ab- zuweiseu gewesen. II. Kann ein Urthrii von den Parteien ;» dein Ende einverständlich annnstirt werden, um den Richter ;nr Schöpfung eines neuen Rr- thriles ;u veranlassen? A. stützte das Begehren seiner wider B. auf Zahlung von 300 st. sammt Nebengebühreu gerichteten Klage auf die Urkunde vom 25. Sep¬ tember 1863, welche das betreffende Zahlungsversprechen des B. ent¬ hielt. Diese Urkunde wurde weder der Klage allegirt, sondern lediglich darauf bezogen, noch im Actenverzeichnisse aufgeführt, vom Kläger auch niemals dem Acte beigclegt. Es erfloß nun über die geschloffene mündliche Verhandlung ein unbedingt abweisliches Urtheil, weil die Urkunde — cs handelte sich nämlich um eine Schenkung — dem Prvccßacte nicht beilag. Gegen dieses Urtheil wurde nicht appellirt, wohl aber überreichten A. und B. ein verständlich beim Erkenntnißrichter ein Gesuch, worin unter Producirung der Urkunde um nachträgliche Aufnahme der¬ selben in das Actenverzeichniß und Schöpfung eines neuen Urtheils unter Rücksichtnahme auf die fragliche Urkunde gebeten wird. Indem ich mir erlaube, die Frage der Zulässigkeit und Wirkung eines derartigen Einschreitens, wobei die Großmüthigkcit und Sieges¬ gewißheit des B. jedenfalls beachteuswerth ist, der geehrten Versamm¬ lung zur Erörterung vorzulegen, glaube ich für die bejahende Beant¬ wortung zwei Umstände anführen zu können: Erstlich, daß der erwähnte Vorgang als ein Fall eiuvcrständlicher Restitution angesehen werden kann; zweitens, daß es oberster Grundsatz der Proceßordnung ist, daß der Richter niemals ultra psütum gehen, und dem Einverständnisse der Parteien nicht mit den starren Formen des Gesetzes hindernd entgegentreten könne. 278 Protokoll der 4- General- (XVII.) Versammlung. Zu erwägen wäre dabei freilich noch, ob dieß von einem Com- promisse in korwnli ebenso gelte, wie von einem das RechtSverhältniß selbst endgiltig lösenden Vergleiche. s69.j Protokoll der 4. General- Versammlung, welche Donnerstag am 16. März 1865 von 6 — 1. 8 Uhr Abends iin Rathhaussaale abgehalten wurde. Vorsitzender: Se. Exc. der Herr Präsident Freih. v. S chloiß n igg. Schriftführer: Der erste Secretär Bürgermeister Dr. E. H. Costa. 28 Mitglieder. 1. Se. Exccllcnz der Herr Präsident eröffnet die General-Ver¬ sammlung mit der dein Protocolle beiliegenden Rede, welche oft vom lebhaftesten Beifalle der Mitglieder unterbrochen und am Schluffe von allseitigen Bravo'ö begrüßt wurde. 2. Der erste Secretär verliest in Gemäßheit des K. 12 der Sta¬ tuten den umfassenden Jahresbericht über die Geschäftsgebarung. 3. Derselbe verliest die Zuschrift des Vorstandes der juristischen Gesellschaft in Berlin, ddto. 12. März 1865, worin die Preisfrage, „ob die körperliche Haft ein geeignetes Executionsmittcl in Civilproccß- sachen sei?" mitgethcilt wird, und beantragt, für diese interessante Mittheilnng dem Vorstande der juristischen Gesellschaft in Berlin unfern Dank auszudrücken, und die Erörterung der gestellten Preisfrage auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung zu setzen. Diese Anträge wurden ohne Debatte zum Beschlüsse erhoben. 4. In Verhinderung des Vcrcins-Cassicrs trägt der erste Secretär die Jahresrechnung pro 1864 und das Präliminare pro 1865 vor, welche ohne Debatte einstimmig genehmigt wurden. 5. Der erste Secretär stellt im Namen des Präsidiums den Antrag, die um unfern Verein hochverdienten Männer, nämlich Se. Excellenz den Herrn Carl Freih. v. Czörnig, Präsidenten der k. k. statistischen Central-Commission in Wien, und den Geheimrath Dr. Ernst Engel, Director des königl. preußischen statistischen Bureau in Berlin zu Ehrenmitgliedern zu erwählen. Dieser Antrag wurde einstimmig zum Beschlüsse erhoben. Zu wirklichen Mitgliedern wurden gewählt: Herr Carl Fontaine von Felsenbrunn, k. k. Finanz- Director, und Herr Emanuel M a t a u s ch e k, k. k. Oberlaudesgcrichtsrath, beide in Laibach. 6. Bei der nun folgenden Wahl wurden 29 Stimmzettel ab¬ gegeben, zum Präsidenten Se. Exc. Herr Freih. v. Schloißnigg Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten /reih. v. Schloißnigg. 279 einstimmig, zu Vicepräsidentcn aber Herr Finanzrath Dr. v. Kalten¬ egger mit 26, und Herr Landesrath Dr. Schöppl mit 16 Stimmen, zum ersten Secretär Bürgermeister Dr. E. H. Co st a mit 28 Stimmen, zum zweiten Dr. Robert v. Schrcy mit 22 Stimmen, zum Cassier Carl Kalmann mit 29 Stimmen, und zum Rechnungs-Revidenten August Dimitz mit 25 Stimmen gewählt. Se. Excellenz der Herr Präsident sprach sohin seinen Dank aus für die große Ehre seiner Wiederwahl. 7. Zum Schluffe stellte Herr Dr. Johann Ahaöiö den An¬ trag , daß die juristische Gesellschaft die in ihren Monatsvcrsammlungen zur Besprechung kommenden Rechtsfälle und Rechtsfragen einer Abstim¬ mung unterziehen möge, zog diesen Antrag jedoch nach der Aufklärung des ersten Secretärs, daß es jedem Mitglieds frei stehe, die Abstim¬ mung zu beantragen, und daß der bezügliche Vorgang in der Geschäfts¬ ordnung des Vereins genau geregelt sei, zurück. 8. Hierauf schloß der Herr Präsident die Versammlung. s70.j Eröffnungsrede Sr. Excellenz des Herrn Präsidenten Freiherrn v. Schloißnigg. Hochgeehrte Herren! Die vierte General-Versammlung ist es, zu welcher sich heute die juristische Gesellschaft vereinigt. Die regelmäßig wicderkchrenden General-Versammlungen bilden Zeitabschnitte in dem Leben des Vereins. Und wie der denkende Mensch bei dem Abläufe eines Abschnittes seiner Lebenszeit sich gedrungen fühlt, ans die Vergangenheit zurückzu¬ blicken , und aus der Vergegenwärtigung der einzelnen Momente Ver¬ mehrung der Selbstkenntniß, Belehrung und Kräftigung zum weitern bewußten Wirken zu schöpfen, so ist cs auch für einen Verein, der sich einen ernsten Zweck gesetzt hat, nicht bloß die Vollziehung eines Ge¬ brauches , sondern es ist die Erfüllung einer bedeutsamen Mahnung, wenn in solchen Momenten Rückschau gehalten, wenn Erfahrenes, Er¬ wogenes , Geleistetes wieder in Erinnerung gebracht, nnd hierdurch das Streben nach weiterer Leistung neu angeregt und belebt wird. Ernst ist der Zweck, den sich unser Verein gesetzt hat, die För¬ derung des juristischen Wissens nicht bloß im Allgemeinen, auch ins¬ besondere mit Rücksicht auf die speciellcn Landesvcrhältnissc. Durch diesen Beisatz im A. 1 unserer Statuten ist das Streben des Vereines als ein nicht bloß speculatives, sondern wesentlich als ein ans practischc Erörterungen gerichtetes bezeichnet. In drei Hauptabtheilungen bietet sich für den Forscher der Stoff des juristischen Wissens: das Recht an und für sich, die Faffung, in welcher das Recht den gesetzlichen Ausdruck erhält, und die Form, in welcher es durchgeführt wird. 280 Eröffnungsrede des Herrn Prästdcnten /reih- n. Schloißnigg. Was NUN das Recht an und für sich betrifft, so will ich mich nicht in weitläufiger Auseinandersetzung und Beleuchtung geradezu wider¬ streitender Ansichten ergehen, ob das Recht wirklich etwas an und für sich bestehendes, oder ob es bloß ein aus den Wechselverhältnisscn des Menschengeschlechtes abgeleiteter, willkührlich geschaffener Begriff sei. Mir gilt das Recht als ein absolutes, unläugbar durch sich selbst Vorhandenes — ich halte das Rechtsgefühl für ein dein Menschen an¬ geborenes. Wenn diese Meinung, zu der sich Viele bekennen, aus dem Gruude angefochten wird, weil es Menschen, ja Volksstäuime gibt, welche des Rechtbewußtseins ermangeln, so scheint mir in diesem Schluffe ebenso viel Logik zu liegen, als wenn man bestreiten wollte, daß dem Men¬ schengeschlechts fünf Sinne angeboren sind, weil cs Menschen gibt, die ohne einen oder den andern Sinn zur Welt kommen. Was an und für sich Recht, was Unrecht ist, darüber bleibt wohl in den Hauptgrnndsätzen wenig Raum für Zweifel und Forschungen und es läßt sich diese Behauptung ganz gleich für privatrcchtlichc eben sowohl, als strafrechtliche Verhältnisse anfstcllen. So wie dem einzelnen Menschen das Rcchtsgefühl ganz deutlich sagt, was in den verschiedenen Gestaltungen des menschlichen Zusammen¬ lebens , was in dem gewöhnlichen geschäftlichen Verkehre sein Recht und seine Verpflichtung ist, sowie die gemeinschädliche, verbrecherische und strafbare Eigenschaft gewisser Handlungen allgemein erkannt wird, so stimmen auch in den Fundamentalsützcn die Gesetzgebungen der verschie¬ denen Staaten überein und haben allenthalben dieselben Gegenstände in ihren Bereich gezogen. Ein anderes ist es mit der Fassung, durch welche das Recht zum gesetzlichen Ausdrucke gelangt. Hierbei sind zahlreiche äußere Einflüsse maßgebend, welche in Eigenthümlichkeiten der Staaten, der Bevölke¬ rungen und ihrer Geschichte in Eigenthümlichkeiten ihrer gesammten Ent¬ wicklung und ihres gegenwärtigen Standpnnctes wurzeln und bei der Fassung der Gesetze unabweisbar Berücksichtigung fordern. Da diese Eigenthümlichkeiten der Staaten verschieden sind, so er¬ klärt es sich, daß das geschriebene Recht in den verschiedenen Staaten nicht eines und dasselbe sein kann, ja daß es in demselben Staate nicht zu allen Zeiten eines und dasselbe bleiben kann. Aufgabe der Wissenschaft ist cs, möglich zu machen, daß die Gesetzgebung mit den Eigenthümlichkeiten und Bedürfnissen der Bevöl¬ kerung und der Zeit in Einklang und mit dem absoluten Rechte nicht in Widerspruch gebracht werde. Nicht überall und nicht für immer ist dieses Ziel bisher erreicht, selbst bei musterhaften Gesetzgebungen werden thcils durch Erfahrung, theils in Folge der Aenderung in den maßgebenden eigenthümlichcn Zu¬ ständen Lücken und Mängel wahrnehmbar, welche Abhilfe erheischen. Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten Frech. v- Kchloißnigg. 281 Es gehört daher die Rechtswissenschaft in ihrer Anwendung auf Gesetzgebung unter jene, bei welchen ein Stillstand nicht denkbar ist, und es kann ein zeitgemäßes Fortschreiten ohne Gefährdung des Rechtes selbst nicht unterlassen werden. Der schwierigste Theil des Stoffes aber scheint mir die Auffin¬ dung und Feststellung der Form, in welcher das Recht durchgeführt wird. Hier nehmen die maßgebenden Eigenthümlichkeitcn noch viel scharfem Einfluß, noch weit schwieriger wird cs sein, denselben die ge¬ bührende Rücksicht zu gewähren und das Gleichgewicht gleichberechtigter Anforderungen nicht zu stören. Und dabei scheint es eine für den menschlichen Scharfsinn kaum lösbare Aufgabe, solche Einrichtungen zu treffen, daß die zum Schutze des Rechtes festgcstcllten Formen nicht in einzelnen Fällen mit voller Schlußfolgerichtigkeit auch zur wahr¬ haften Rechtsverletzung angewendet werden können. Wenn ich diesen Theil des rechtswissenschaftlichen Stoffes als denjenigen ansehe, in welchem für die Wissenschaft noch große Fragen zu lösen find, so glaube ich als Begründung dieser Ansicht nicht nur die wesentliche Verschiedenheit der in den einzelnen Staaten zur Durch¬ führung des Rechtes bestehenden Formen und Gebräuche, sondern namentlich auch die zwischen bewährten Fachmännern und großen Den¬ kern noch unvermittelte Meinungsverschiedenheit über Fundamentalsätze andeuten zu können. Und cs betreffen diese Verschiedenheiten des Bestehenden und der Meinungen sowohl die privat- als die strafrechtliche Procedur. Der gewaltige Stoff in allen drei Richtungen bildet den Gegen¬ stand der Bemühungen unseres Vereins. Wenn wir die Protocollc über dessen Verhandlungen und die Ar¬ beiten der Mitglieder durchgehen, so finden wir die positive Gesetzge¬ bung als vornehmstes Object der Untersuchung; es wurde deren rich¬ tige Auffassung und Auslegung angestrebt; es wurde auf Stellen die Aufmerksamkeit gelenkt, die eine Ergänzung oder Verbesserung erfordern, es wurde der Vergleich mit früher Bestandenem, oder mit dem ander¬ wärts Geltenden als Hilfsmittel benützt. Es wurde ferners der Form der Durchführung des Rechtes ein¬ gehende und scharfsinnige Würdigung gewidmet; es wurden Zweifel und Anstände aus allen Gesichtspunkten beleuchtet; überall aber wurde sich von wesenlosen Spekulationen fern gehalten, das Thatsächliche aus dem Leben Gegriffene in die Debatte gezogen; überall wurde der Begriff des Rechtes an und für sich voraugcstcllt, und demselben im Conflicte mit der Form Sicherung und Geltung zn verschaffen gesucht. Durch manchen, nicht streng juristischen Vortrag wurde Kenntniß des Landes und seiner Vergangenheit, und allgemeinere Fachbildung gefördert. 282 Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten Freih. u. Schloißnigg. Lassen Sie, hochgeehrte Herren, uns nicht in allzu großer Be¬ scheidenheit meinen, daß die Wirksamkeit unseres Vereins nur gerin¬ gere Bedeutung hat. Schon die Verbindungen, welche der Verein mit Außen unterhält, und die Beachtung, deren er sich erfreut, können eine ermuthigcndere Annahme rechtfertigen. Die Veröffentlichungen des Vereins werden in weiteren Kreisen als werthvoll geschützt, und seien Sie überzeugt, cs können sorgfältige und besonnene Arbeiten, die auch viele, für Staatsmänner und Gesetz¬ geber sehr brauchbare Ausführungen enthalten, nicht ohne Wirkung bleiben. Endlich aber, meine Herren, kann der Nutzen wissenschaftlicher Anregung, fleißiger Forschung, fortschreitender Klärung und Festigung des Rechtsprincipes in einem Kreise gebildeter Männer, welche durch ihre verschiedenartige Stellung berufen und in der Lage sind, vielseitig im Lande und für dasselbe zu wirke», gar nicht hoch genug in Anschlag gebracht werden. Was nun unser Verein im letzten Jahre zur Erfüllung seines Zweckes geleistet, was für denselben Bemerkenswerthes sich ereignet und welche Ergebnisse die materielle Gebarung geliefert hat, werden Sie, hochgeehrte Herren, ans dem Geschäftsberichte ersehen, den der Herr Secretär vorzutragen die Güte haben wird. Erlauben Sie noch zuvor, hochgeehrte Herren, daß ich nach einer lobenswerthen Ucbung einiger in ihren Beziehungen zum Vereine vor- ragendcr Männer gedenke. Zuvörderst rufe ich Ihnen ein Mitglied in Erinnerung, welches, entfernt von dem Standplatze des Vereins, seine volle redliche Thätigkeit als Jurist auf einem Felde entwickelte, auf dem für das Erkennen des Rechtspunctes, für die Auslegung und Anwendung der Gesetze, für die Durchführung der vorgcschriebenen Form, ausnahmsweise und sehr große Schwierigkeiten erwachsen. Es ist dieß der k. k. Bezirksvorstcher Frei¬ herr Carl Aichelburg, Leiter der Localcommission für Grundcutlastnugs- und Regnlirungsangclegcnheiten in Radmannsdorf, dessen im vorigen Spütherbste eingetretcnes Ende augenscheinlich durch seine pflichtgetreucn Anstrengungen beschleunigt worden ist. Er hat den Ruf eines Ehren¬ mannes mit sich genommen. Friede sei seiner Asche! Ein uns allen — ein allen Denen, die ihn kennen, lieber und werther Mann, welcher im vergangenen Jahre den Präsidentcnstuhl des Vereins einnahm, liegt an schwerer Krankheit darnieder. Meine Herren, Sie stimmen alle mit mir in den Wunsch ein, daß Herr Landcsgerichtsrath v. Strahl, diese Perle unseres Vereins, bald wieder genesen in unserer Mitte erscheinen möge! Gehen wir zu freundlicheren Gedanken über. Lassen Sie mich unserem hochgeschätzten Vice-Präsidenten, Landes¬ gerichtsrath Brunner, der sich in die wohlverdiente Ruhe zurückgezogen, noch einen Gruß nachrufen! Geschäftsbericht. 283 Zum besonderen Danke ist der Verein dem Herrn Geheimrathe Dr. Engel, Director des königlich preußischen statistischen Bureau in Berlin für die fortgesetzte Zusendung der Publikationen dieser Anstalt verpflichtet. Ebenso hat Seine Excellenz Freiherr v. Czörnig, Präsident der k. k. Central-Commission der administrativen Statistik, durch Mitthei¬ lung von Druckwerken dieses Faches die Bereinsbibliothek bereichert. Statutenmäßig wird heute die General-Versammlung die Neu¬ wahl der Vercins-Functionäre vornehmen. Indem ich, hochgeehrte Herren, die Präsidentenwürdc in Ihre Hände zurücklege, spreche ich den Dank für das mir geschenkte Ver¬ trauen und die Versicherung aus, daß mir die Verwaltung dieses Amtes eine angenehme Obliegenheit gewesen ist. Sehr wesentliche Erleichterung gewährte mir hiebei die willfährige Thätigkeit des Herrn ersten Vereins-Secrctärs Dr. Costa, welcher un¬ geachtet seiner anderweitigen wichtigen Berufsgeschäftc sich den Ange¬ legenheiten des Vereins mit gewohnter Umsicht und mit aufopfernder Emsigkeit widmete, daher ich mich verbunden fühle, dem Herrn Doctor meinen warmen Dank im Beisein der verehrten Versammlung auszn- drücken. Nun lassen Sie uns, meine Herren, zur weiteren Erledigung der Tagesordnung schreiten. s71.j Geschäftsbericht, in Gemäßheit des tz. 12 der Statuten an die General-Versammlung erstattet vom I. Secretär Bürgermeister Hi». L. H. t oxi:». Meine Herren! Indem ich die Ehre habe, den statutenmäßigen Geschäftsbericht über das abgelanfenc Vercinsjahr zu Ihrer Kenntniß zu bringen, spreche ich es vor Allem mit Freude aus, daß unsere Gesellschaft ihre bisher eingenommene hervorragende Stellung auch Heuer ungeschmälert behauptet, auf der begangenen Bahn ersprießliche Fortschritte gemacht und sich dafür mehrfacher ehrender Anerkennung zu erfreuen gehabt hat. Sämmt- liche im Vorjahre zu Ehrenmitgliedern erwählte Herren drückten in äußerst schmeichelhaften Schreiben ihren Dank für die ihnen zu Theil gewordene Auszeichnung aus; Seine fürstliche Gnaden, unser verehrte Herr Bischof, unterstützte den Verein überdieß mit einem namhaften Geldbeträge und dem Dankschreiben des Grafen v. Wartenslcben war eine prachtvoll ansgestattcte kalligraphische Dankadresse der juristischen Gesellschaft in Berlin beigefügt. Se. Excellenz Freiherr v. Luttermann beehrte bei seiner Anwesen¬ heit in Laibach mich unsere Gesellschaft mit einem Besuche, und sprach sich bei dieser Gelegenheit über das Wirken derselben äußerst lobend aus. 284 Geschäftsbericht. In Nr. 27 der „Oesterr. Notariats-Zeitung" vom Jahre 1864 wurde unsere Zeitschrift neuerdings tobend besprochen, und in Nr. 21 des laufenden Jahrganges der „Gcrichtshalle" wird aus Anlaß des neuesten Heftes bemerkt: „Die juristische Gesellschaft in Laibach zeigt eine sehr eifrige Thätigkeit, welche an sich schon alle Anerkennung verdient, sie sucht aber auch die Resultate ihrer regelmäßig wicderkehrenden Verhand¬ lungen durch deren Veröffentlichung in weitern Kreisen bekannt zu machen. Es liegt uns gegenwärtig das 7. und 8. Heft des II. Bandes vor, und wir finden in demselben recht interessante Erörterungen. Wir be¬ halten uns vor, auf einige derselben des Nähern zurückzukommen, und geben dem Wunsche Ausdruck, daß der Verein in seinem edlen Eifer und seinem Streben nicht erkalten, und daß sein Beispiel auch an an¬ dern Orten, wo für die Existenz und ein thatkräftiges erfolgreiches Wirken einer solchen Gesellschaft weit günstigere Bedingungen gegeben wären, eine Nachahmung finden möchte!" Noch ist zu erwähnen, daß in „Looo cloi Miduimli" der Aufsatz des Herrn Landesgerichtsratheö v. Strahl „über die Kindesweglegung" sammt der dabei geführten De¬ batte vollinhaltlich abgedruckt wurde. Verschiedene andere dießbezügliche Zu¬ schriften wurden bereits in den Monatsversammlnngen zu Ihrer Kenntniß gebracht. Der heutige Staud der Mitglieder beläuft sich auf 147, wovon 8 Ehrenmitglieder, 75 in Laibach domicilircnde und 64 auswärtige Gründungs- und wirkliche Mitglieder. Wenn wir daher auch bedauern müssen, daß so viele unserer verehrten College» unserer Gesellschaft noch immer nicht angehören, deren Beitritt für dieselbe ohne Zweifel höchst ersprießlich wäre, so hat sich die Zahl der Mitglieder doch auch im heurigen Jahre wieder um drei vermehrt, ungeachtet uns der Tod aber¬ mals zwei derselben entrissen hat und 1 Mitglied ausgetreten ist. Der Verstorbenen, nämlich des Herrn Bürgermeisters Michael Ambrosch und des Herrn Dr. Anton Rack wurde in den Versamm lungen mit dankbarer Erinnerung gedacht (Mitth. II, 196 und 200.) Dem in seine Heimat rückkchrenden Vicepräsidenten Brunner, der doch in der Ferne auch noch unserem Vereine als Mitglied ange¬ hört, ehrten wir vereint mit dem Gremium des k. k. Landesgerichtes durch ein Abschicdsfest, nm dessen Arrangement sich Herr Dr. Rudolf wesentliche Verdienste erwarb. Auch im abgelausenen Jahre wurde der Umfang der vom Verein herausgegebenen Zeitschrift aus Sparsamkeitsrücksichten möglichst einge¬ schränkt, wodurch es aber auch, wie Sie aus der Ihnen später vor¬ liegenden Jahresrcchnung mit Vergnügen ersehen werden, gelungen ist, zwischen den Einnahmen und Ausgaben endlich das erwünschte Gleich¬ gewicht hcrzustellcn, so daß gerade in dieser Richtung schon im laufen¬ den Jahre die Entfaltung einer umfangreicheren Thätigkeit gestattet sein und in Aussicht genommen wird. Geschäftsbericht. '285 Monatsversammlungen wurden seit der letzten Generalversammlung 8 abgehalten, und zwar alle unter dem Vorsitze Seiner Excellenz unseres allverehrten Herrn Präsidenten, der als ein überaus nachahmungswür¬ diges Vorbild unserer Sache ununterbrochen das regste Interesse zu¬ wendete und dessen einflußreicher Theilnahme sich die Gesellschaft in reich¬ lichem Maße zu erfreuen hatte. Dank der aufopfernden Thütigkeit, die so viele unserer verehrten Vereinsmitgliedcr auch Heuer an den Tag legten, war in denMonats- vcrsammlungen stets eine Fülle des interessantesten Stoffes vorhanden, welcher in der Form anregender rechtshistorischer Skizzen, oder ver¬ wickelter Rechtsfalle, oder durchdachter und geistvoll ausgearbeiteter Ab¬ handlungen aus den verschiedensten Gebieten unseres Rechtssystems vor die Anwesenden gebracht, von diesen sodann einer eingehenden und fach¬ kundigen Debatte unterzogen wurde. Herr Peter v. Radies mit seiner bibliographischen Skizze über Martin Pegius und den hinzugebrachten Nachträgen, sowie Herr Finanz- concipist Dimitz mit seinen Abhandlungen „2 Stimmen aus Kram über die Aufhebung der Folter" und über „das Landschrannengericht in Laibach", lieferten schätzenswerthe Beiträge für eine Rechtsgeschichte unseres engeren Vaterlandes, indeß Herr Director Dr. H. Costa uns durch Vorweisung eines Strafurtheiles des französischen Kriegsgerichtes in unserer Stadt nicht nur eine interessante Rarität vorführte, sondern durch seine daran geknüpften Bemerkungen auch lehrreiche Streiflichter auf die damaligen Zustände unseres Vaterlandes warf; unser geschätztes Ehrenmitglied Dr. Schenk endlich gab in seiner eingesandten und in unserer Zeitschrift abgedruckten Abhandlung „die Rechtswissenschaft und die freie Advocatur" neue und sehr lehrreiche Beiträge für die Beur« theilnng dieser Tagesfrage aus der jüngsten Vergangenheit unseres öster¬ reichischen Nechtslebcns. Vorwiegend und eingehend wurden die ver¬ schiedensten Fragen aus dem Gebiete unseres geltenden einheimischen Rechtes besprochen; so sprach Herr Vice-Präsident v. Lehmann in län¬ gerer Abhandlung für die Ansicht, daß der Z. 155, litt, n, a. St.-G. eine neue selbstständige Art des „Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung" normirc, und in einem zweiten Civilrechtsfalle über die „Rechtswirksamkcit einer Bevollmächtigung zur Besitzanschreibung"; Herr Finanzrath Dr. v. Kaltenegger las eine Abhandlung „über die Eom- petenz in Wasserrechts- und Wasserbaustreitigkeitcn", hielt einen äußerst interessanten Vortrag „zur Beantwortung einiger Fragen über den fak¬ tischen Besitz, dessen gesetzmäßigen Schutz und die Stellung der poli¬ tischen Behörden dazu", weiters eine Abhandlung „von der Erfüllung der Rechtsgeschäfte in Bezug auf deren Gebührenpflichtigkeit" und theilte mehrere Rechtsfälle mit, „über Caducitätsfragcn", „die rechtliche Natur der Fischerei" und „die Pfändung als Sicherstellungsmittel", welche sämmt- liche mit dankbarstem Beifalle aufgenommenen Beiträge auch in unserer 20 286 Geschäftsbericht. Zeitschrift abgedruckt wurden; Herr Landesgerichtsrath Petritsch besprach einen Rechtsfall über die „Behandlung intabulirter Holzabstockungsrechte bei Meistbotsvertheilungen", Herr Auscultant Ledenig aber mehrere Rechtsfälle, namentlich betreffend eine „Erbserklärung aus einem be¬ strittenen Testamente", weiters betreffend die „Anfechtung der Wirksam¬ keit der Rechtskraft eines Urtheils durch Klage; die Beweislast der eon- äietio iuäoiM, und die einverständlichc Aunulliruug eines Urtheils, um den Richter zur Schöpfung eines neuen zu veranlassen. Referent endlich theilte einen Rechtsfall „zur Lehre von den Bedingnisscn bei executiven Feilbietungen", zwei Wechselrechtsfälle und eine oberstgericht¬ liche Entscheidung mit. Herr Laudesgerichtsrath v. Strahl in seiner ausgezeichnet gearbeiteten Skizze des Systems und der Grundsätze des Entwurfes der neuen Concursordnnng, und Referent mit seiner Mit¬ theilung des wesentlichsten Inhaltes des Entwurfes einer allgemeinen deutschen Civilprvceßordnung, versuchten es, den Mitgliedern unserer Gesellschaft auch in die wahrscheinliche zukünftige Gestaltung der ge¬ nannten wichtigen Zweige unseres Rechtslebens an der Hand der dieß- falls bereits vorliegenden Ausarbeitungen einen Einblick zu verschaffen. Schon diese bloße Aufzählung genügt, um sich ein Bild von der Mannigfaltigkeit und Reichhaltigkeit des behandelten Stoffes zu ent¬ werfen , wer aber überdieß Gelegenheit hatte, sich von der in Form und Inhalt gleich lobenswerthen Vortrefflichkeit der meisten Beiträge zu über zeugen, der wird sich mit mir gedrungen fühlen, seinen aufrichtigen Dank allen Jenen auszusprechen, die uns durch ihre mühevolle Thätig- keit so zahlreiche Stunden ungetrübter Unterhaltung und anziehendster Belehrung verschafften, den wärmsten Dank insbesondere auch Sr. Excell. nnserm hochverehrten Herrn Präsidenten zu weihen, der nicht nur durch seine umsichtige und tactvolle Leitung der Verhandlungen, sondern auch durch persönliche Theilnahme bei allen Debatten, durch eine Reihe fach kundiger und gediegener Bemerkungen seinen wohlthätigcn Einfluß gel¬ tend macht. Die Vereinsbibliothek hat sich auch im abgelaufenen Jahre wieder theils durch freiwillige Beiträge, thcils durch Ankauf und in letzterer Beziehung namentlich durch eine Reihe von Werken juridischen Inhalts, die aus der Verlassenschaft des Herrn Dr. Kauöiö erstanden wurden, bis zur ansehnlichen Zahl von 1089 Bänden und Heften vermehrt. In der erstgenannten Richtung rührt die Vergrößerung natürlich vor Allem aus dem Schriftenaustausche her, welchen wir mit den verschiedenen Behörden, Vereinen und Redactionen Pflegen. Als Geschenkgebern gebührt aber der wiederholte Dank der Gesell¬ schaft vor Allem wieder unserm Ehrenmitgliedc Dr. Schenk, der unsere Bibliothek auch Heuer mit einer Reihe von Sendungen meist höchst ge¬ lungener eigener Werke bereicherte, sodann dem ausgeschiedenen Vice- Präsidenten Brunner, welcher eine Reihe älterer juridischer Werke Vrschastsbericht. 287 spendete , weiter dem Herrn Strafhaus-Dircctor Schuck in Breslau für die schenkweise Ueberlassung zweier Schriften. Ferner unfern Mitgliedern Dr. Savinsck, August Dimitz, Franz Gerade, Peter Koslcr, Dr. Nob. v. Schrcy, St.-A.-S. Kapretz, dem Herrn kais. mexikanischen Ritt¬ meister Baron Hamilkar de Fin, dem Herrn Bibliothekar Ritter Adolf Senoner in Wien, der k. k. Obcrrealschul-Direction, dein Herrn Advo¬ cate» Kißling in Linz und Herrn Antiquar Dr. Volpi. Eine große Bereicherung unserer Bibliothek verdanken wir dem historischen Vereine, der uns eine ganze Reihe von Werken juridischen Inhalts überließ. Auch nach Außen hin nnd in practischer Beziehung hatte unsere Gesellschaft Gelegenheit im abgelaufcncn Jahre ihre Thätigkeit zu ent¬ falten. Dieselbe war bei der Leiche des verstorbenen Bürgermeisters Ambrosch korporativ vertreten. Von dem 4.—6. Heft des ersten Bandes unserer Mittheilnngen, enthaltend die Abhandlungen über die Grundzerstücklungsfragc, wurden mehrere Exemplare an die Mitglieder des nicdcrösterreichischen Landtages vertheilt, und unsere Statuten und Verhandlungen über Ansuchen des Dr. v. Kißling nach Linz gesendet, wo auch eine juristische Gesellschaft gegründet werden sollte. Ungeachtet der schon erwähnten, aus Sparsamkeitsrücksichten drin¬ gend gebotenen Einschränkung unserer Mittheilnngen, erhielten die ver¬ ehrten Mitglieder doch das 5.-8. Heft des zweiten Bandes (die Bogen 8—15 enthaltend), welche an Mannigfaltigkeit und Interesse des In¬ halts den frühem gewiß nicht nachstehen und Zengniß für das Bestreben nblegen, sie dem in unserm Vereine herrschenden Geiste nnd den gefaßten Beschlüssen gemäß einznrichtcn. Da uns überdicß zu Folge der vom Herrn Auskultanten Ledenig gemachten freundlichen Zusage die weitere Bearbeitung der oberstgerichtlichen Entscheidungen in Aussicht steht und auch die dem ersten Bande unserer Mittheilnngen angefügtcn Register in der gleichen Weise werden dem zweiten beigegeben werden, so wird derselbe nach seiner Vollendung auch in dieser Hinsicht seinem Vorgänger nicht nachstehen. Ain Schlüsse meines Berichtes angelaugt, wiederhole ich es noch ein Mal, daß wir mit den Fortschritten, welche wir iin abgelaufcncn Jahre gemacht, mit den Erfolgen, welche wir errungen, zufrieden sein und der gewonnenen schönen Resultate uns mit Recht freuen dürfen. Aber noch ist lange nicht Alles geschehen, noch liegt ein weites Feld der Thätigkeit vor uns, manches harrt der Vervollkommnung, manches erst der Einführung. Gestatten Sie mir daher, verehrte Herren, noch eine Bitte und noch einen Wunsch auszusprcchcn. Die Bitte, daß Sie unserem Vereine mich in Zukunft Ihre för dernde Unterstützung und Ihre wirksame Teilnahme erhalten mögen, und den Wunsch, daß derselbe dann immer festere Wurzeln fassen und fortan eine fruchtbringende nnd segensreiche Thätigkeit cntfallten möge. —- M Post-Nr. 288 Rechnung. s72.s Rechnung der Einnahmen und Ausgaben Post-Nr. Rechnung. 289 pro 1864 und Voranschlag für das Jahr L865. Ausgaben 1 2 3 4 5 6 7 Custoshonorar . . . . Dienerlohn Kanzleirequisiten und andere kleine Ausgaben . . . Holz Buchbinder . . . . . Buchdrucker: alte Rechnung Rechnung des lauf. Jahres Anschaffungen: Bücher . . Tischlerconto für den neuen Bücherkasten ') 2) Eustoshonorar und Dieuer- lohn sind für vierzehn Monate, von, 15. Jänner 1864 bis 15. März 1865, bezahlt. s) Durch ein Versehen wurde ein Rest aus der Buchdruckerrechnung von 1863 mit 63 fl. 50 kr. noch nicht bezahlt, welcher somit in die neue Vorschreibung kommt. ') Entgegen den präliminirten Einnahmen pr. . 836 fl. 24'/, kr. ergeben die Aus¬ gaben Pr. . . einen anzuhoffen- deuUeberschußvon 74'/, kr. Laibach am 14. März 1865. Carl Kallman», Cassier. 290 Proweoü der Xllll. Versnmmluuo- j73.j Protocoll der XLZSL. Versammlung, welche Freitag am 7. April 1865 von 6 bis 8 Uhr Abends im Ge¬ sellschaftslocale abgehalten wurde. Vorsitzender: Herr Vice-Präsident Dr. Anton Schö p pl, k. k. Landesrath, Schriftführer: Der zweite Secretär Dr. Robert v. Schrey. 14 Mitglieder. 1. Der zweite Secretär verliest das Protocoll der letzten (Ge- neräl-)Versammlung, welches genehmigt wurde. 2. Sohin ergreift der Vorsitzende Herr Dr. Schoppt das Wort, um der Versammlung den Dank für seine Erwählung znm Vice Präsidenten des Vereins und die Bereitwilligkeit zur Ucbernahme dieser Stelle auszusprechen. Von dem zweiten Secretär wird sodann ein Schreiben des Juristen- Vereins in Reichenberg vorgelesen, in welchem unserm Vereine der Dank für die Mittheilnng unserer Verhandlungen und zugleich das Bedauern ausgedrückt wird, daß die Localverhältnisse des Reichenberger Juristen¬ vereins demselben eine ähnliche ausgebreitetere Thätigkeit zu entwickeln und zu veröffentlichen nicht gestatten. 3. Herr Landesgerichtsrath Petritsch theilt einen Handels- rcchtsfall mit, in welchem einem Kaufmannc, dessen Firma in den Registern des Handelsgerichtes zu L. eingetragen ist, die Eintragung einer Zweigniederlassung in R. von dem dortigen Handelsgerichte nicht unbedingt bewilligt, sondern verlangt wurde, daß sich derselbe auch darüber auszuweisen habe, daß diese Zweigniederlassung in R. auch in den Handelsregistern des Handelsgerichtes 8. bei seiner Hauptnieder¬ lassung eingetragen sei. Der Herr Referent bestritt die Richtigkeit dieser Entscheidung und behauptete, daß gemäß Art. 21 des Handelsgesetzbuches eine solche Nach¬ weisung nicht geliefert zu werden brauche; anderseits jedoch zugebend, daß es im Interesse des Handelsverkehrs, um nämlich ans der Ein¬ sicht der Handelsregister einen Uebcrblick aller Zweige des Handels¬ geschäftes gewinnen zu können, allerdings Wünschenswerth wäre, daß in den Registern der Hauptniederlassung auch alle im Bereiche eines andern Handelsgerichtes errichteten Zweigniederlassungen ersichtlich ge¬ macht würden, in welcher Richtung es practisch angezeigt wäre, daß jedes Handelsgericht, welches die Eintragung einer Zweigniederlassung bewilligt, dieses dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung anzeige, damit Letzteres diese Bewilligung von Amtswcgen in den Registern er¬ sichtlich mache. Prowroll »er XUN. Versammlung. 291 Ueber Antrag dcS Herrn Finanzrathes Dr. v. Kaltenegger, welcher seine Übereinstimmung mit den Ansichten des Herrn Referenten aus¬ sprach und zugleich das practische Interesse des vorgetragcuen Falles betonte, wurde die Drucklegung dieses Vortrages in der Vereinözeit- schrift einstimmig beschlossen. 4. Herr Oberamts-Director Dr. H. C o st a oerliest sohin einen Aufsatz über „die Justizverwaltung in Illyrien während der Napoleo¬ nischen Regierung" und entwickelte darin, gestützt auf sorgfältig benützte Quellen und amtliche Belege, ein anschauliches Bild der damaligen Gerichts-Organisation, Civil- und Strafgerichtspflegc. Der Herr Re¬ ferent bespricht insbesondcrs in seiner Abhandlung das Institut der Friedensrichter, die Einrichtung der Gerichte erster Instanz in Laibach, Neustadtl, Lienz, Fiume, Karlstadt, Görz, Zara, Spalatro, Ragusa und Cattaro; der Handelsgerichte in Laibach, Triest, Finme nnd Ragusa; der Appcllationshöfc in Laibach, Zara und Ragusa; der Prevotalhöfc oder Gerichte, welche als ein ambulantes Standrecht in Criminalfällen und vorzüglich bei den Verbrechen der Empörung, des Straßenraubes, der Münzverfälschung nnd Mordthaten zu er¬ kennen berufen waren; der Kriegsgerichte, welche bei Verbrechen gegen die Störung der Ruhe im Innern, über Falschwcrbcr, Spione :c. aburtheilteu; endlich die Zusammensetzung des kleinern RatheS, welcher im Appellationszuge zu entscheiden hatte, und die in deutscher, italienischer und französischer Sprache erschienenen Gcsctzescompilationen. Dem allgemeinen Interesse, welches die Versammlung diesem Vorträge zuwendete, wurde von dem Herrn Staatsanwalts Dr. v. Leh¬ mann durch den Antrag aus Drucklegung dieses Aufsatzes in der Ber- eiuszcitschrift Ausdruck gegeben. Der Herr Staatsanwalt betonte hie¬ bei insbesouders, daß in diesem Vortrage eine auf sichere Quellen ge¬ stützte Darstellung eines Theiles der krainischen Rechtsgeschichte geliefert wurde, welche sich würdig an die bisher in dem Vereine mitgetheilten rechtshistorischen Abhandlungen reihe und gewiß ganz geeignet sei, in weiteren Kreisen ein reges Interesse zu bieten. Der Antrag auf Druck¬ legung wurde sohin einstimmig zum Beschlüsse erhoben. 5. In Abwesenheit des Herrn Bürgermeisters Dr. E. H. Costa wurde schließlich von dem Herrn Schriftführer Dr. S chrey eine Ab¬ handlung über das englische Schwurgerichtswesen*) vorgelesen, in welcher dessen Eigenthümlichkeiten und Vorzüge, insbesonders im Vergleiche zn dem deutschen Schwurgerichtswesen geschildert und einzelne thatsachlichc, charakteristische Fälle aus der englischen SchwnrgcrichtspraxiS mitge- theilt wurden. 6. Hierauf schloß der Herr Vicepräsidcnt die Versammlung. *) Vom Appellationsgerichts-Präsidenten Dr. Belitz, Secretär der juristischen Seetion der schlesischen Gesellschaft für vaterländische Cultur, in deren „Ab¬ handlungen" 1864. I. psg. 55—77. 292 Protokoll der XUV. Versammlung. s74.j Protocoll der XIOLV. Versammlung, welche am 12. Mai 1865 von 6—8 Uhr Abends im Gesellschafts¬ locale abgehalten wurde. Vorsitzender: Se. Exc. der Herr Präsident Freih. v. Schloißnigg. Schriftführer: Der zweite Secretär Dr. Robert v. Schrey. 16 Mitglieder. 1. Das Protocoll der letzten (XI4II.) Versammlung wird ge¬ lesen und genehmigt. 2. lieber Anregung des Herrn Oberamts-Directors Dr. C o sta gibt die Versammlung die freudige Theilnahme über die Sr. Excelleuz dem Herrn Präsidenten Baron Schloißnigg durch Verleihung des Gro߬ kreuzes des mexicanischen Quadelup-Ordeuö zu Theil gewordenen Aus¬ zeichnung durch Aufstehen von den Sitzen zu erkennen, worüber sodann Se. Excellenz der Herr Präsident der Versammlung seinen Dank aus¬ spricht. 3. Der erste Secretär Dr. E. H. C o st a theilt den Einlauf mit: u) ein Schreiben der juristischen Gesellschaft in Berlin, welche 10 Exemplare ihres sechsten Jahresberichtes und des Berichtes ihrer Commission über den neuesten Entwurf eines Hypothekengesetzcs und einer Hypothekenordnung einsendet. d) Ein Schreiben des krainischen Landes-Ausschusses, welcher unter Mittheilung, daß die kais. Academie der Wissenschaften in Wien im Interesse der vaterländischen Cultur und Rechtsgeschichte die sogenannten „Weisthümer oder Pantheidungen" Oesterreichs in einen: Werke ge¬ ordnet herauszugeben beschlossen habe, 10 Exemplare des Programms der dießfalls zusammengesetzten Commission einsendet. Ueber Antrag des Referenten wird beschlossen, den Inhalt dieses Programms behufs dessen weiterer Verbreitung an die auswärtigen Mitglieder der juristischen Gesellschaft im nächsten Hefte der Mitthei¬ lungen abzudrucken. o) Ein an Se. Excellenz den Herrn Präsidenten gerichtetes Schreiben des Herrn Appellationsgerichts-Vicepräsidenten von Busch aus Sonders¬ hausen, worin derselbe seine Bereitwilligkeit und das Versprechen mit- theilt, ein Exemplar des Archivs für Handelsrecht der juristischen Ge¬ sellschaft zu überlassen, das Anerbieten der Mittheilung der Verhand¬ lungen der letztem mit Dank annimmt und zugleich um Veranlassung der Mitglieder der juristischen Gesellschaft zur Bctheiligung als Mit¬ arbeiter an diesem Archive ersucht. 4. Ueber Antrag des ersten Secretärs wird die Beischaffung der Manz'schen Sammlung österreichischer Gesetze für die Vereinsbibliothek beschlossen. Programm für Herausgabe der Weisthümer. 293 5. Herr Bürgermeister Dr. Costa stellt den Antrag, die juri¬ stische Gesellschaft wolle dem Herrn Reichsrathsabgeordneten, k. k. Ober¬ staatsanwalt Dr. Ritter v. Waser, in Würdigung seiner Verdienste um die Pflege der Rechtswissenschaften, seines ausgezeichneten juridischen Talentes und des Scharfsinnes, mit welchem sich derselbe bei den be¬ deutendsten Debatten im Abgeordnetenhause, wie jüngst bei jener über das objective Strafverfahren in hervorragender und so freimüthiger Weise betheiligte, zum Ehrenmitgliedc erwählen. Der Antrag wird einstimmig zum Beschlüsse erhoben. 6. Herr Finanzrath Dr. v. Kaltenegger bringt zum Vor¬ trage eine Abhandlung über die Schuldhaft, worin derselbe unter Zu¬ sammenstellung der in Bezug auf diese Rechtsfrage in verschiedenen Zeiten und Ländern bestandenen Gesetzgebungen, vom theoretischen Stand¬ punkte die Frage: Ob die Persoualhaft ein zulässiges Cxecutionsmittel sei, erörtert, deren Beantwortung im verneinenden Sinne begründet und zum Schluffe den detaillirten Inhalt der dießfälligen neuen, die Aufhebung der Schuldhaft bezielenden französischen Gesetzesvorlage, sowie deren Begründung mittheilt. An diesen mit gespanntem Interesse vernommenen Vortrag wurde» von Sr. Excellenz einige kurze Bemerkungen und von dem Herrn Bürgermeister Dr. Costa der Antrag auf Drucklegung der Abhandlung in die Vercinszeitschrift geknüpft und letzterer zum Beschlüsse erhoben. 7. Bürgermeister Dr. Costa theilt zur Lehre von der Rechts¬ wirksamkeit gerichtlicher Pfändungen einen Rechtsfall mit, in welchem bei deni Streite zweier Gläubiger, welche beide in verschiedenen Zeit¬ räumen das executive Pfandrecht auf die Fahrnisse ihres Schuldners durch Beschreibung erworben hatten, das Vorrecht auf den bei Ver¬ äußerung dieser Fahrnisse erzielten Meistbot dem später» Executions- führer von zwei Instanzen und zwar aus dem Grunde zuerkannt wurde, weil der frühere Executionsführer es unterließ, in Gemäßheit des ß. 452 allg. b. G. B. das durch Beschreibung erworbene Pfandrecht durch solche Zeichen (Anlegung der Sperre oder Transferirung) ersichtlich zu machen, woraus der nachfolgende Executionsführer die geschehene Pfändung hätte ersehen können. 8. Hierauf schloß Se. Excellenz der Herr Präsident die Ver¬ sammlung. s75.j Programm der Commission für Herausgabe der öster¬ reichischen Weisthümer. In ihrer ersten dießjährigen Sitzung hat die historisch-philosophische Classe der kaiserlichen Academie der Wissenschaften den Beschluß gefaßt, die Weisthümer oder Pantheidunge Oesterreichs zu sammeln und in einem Werke geordnet herauszugebeu. Es handelt sich hiebei um Urkunden Zgzj Programm für Hcrausgabe der W-isthümcr. ganz bestimmter Art, die für die Sprache und das Recht, für die Sitte und das Leben des Volkes in der Vorzeit von der größten Be¬ deutung sind. Als es nämlich in den Ländern noch lauter für sich bestehende Herrschaften und abgeschlossene Hofgemeinden gab, wovon jede ihr eigenes Recht hatte, ein Recht, das nicht ans Gesetzen beruhte, da war es allenthalben Brauch, ein, zwei, gewöhnlich drei Mal im Jahre vor versammeltem Volke nach dem hergebrachten Rechte zu fragen und durch den Mund des ältesten und erfahrensten Mannes in der Gemeinde dasselbe Satz für Satz zu weisen. Es war dich daö Mittel, das Recht fortwährend im Gedächtniß und Bewußtsein der Leute zu erhalten und aus die Nachkommen zu übertragen. Viele ehrwürdige Bräuche und gute Gewohnheiten haben sich auf diese Weise in ihren alterthümlichen Formen und Ausdrücken durch Jahrhunderte von Ge¬ schlecht zu Geschlecht vererbt. Vom 13. Jahrhunderte ab wurden dann solche Rechtsweisungen, da Briese noch sicherer sind, als lebendige Zeugen, allmälig niederge¬ schrieben, entweder auf einzelne Pergamentrollen oder in Urbarbücher, und was früher aus dem Gedächtnisse hcrgcsagt worden war, das wurde später vom Blatte gelesen. So sind die Urkunden auf uns gekommen unter verschiedenen Ueberschriften, als da sind: die Panthaiding vnd freyheit zu . . . pergtäding zu . .. ehaftrecht zu . . . hie ist zemerkcheu vnsre recht, hie sint vermcrcht dize recht, so laut der von. . . vrbar- bucch also, vermercht aygens gerechtigkait zu. . . vermerkt die öffunug in der Hoffmark zu. . . oder die öffnuug vnd die recht zu . . . u. s. w. Sie liegen größtentheils verschlossen in den Gemeindcladen und Archiven der Klöster und weltlichen großen Grundbesitzer, ohne jede Bedeutung für die Besitz- und Rechtsverhältnisse der Gegenwart, von der größten Wichtigkeit aber für die Erkenntniß vergangener Zeiten. Ihr hoher Werth wurde zuerst von Jacob Grimm, dein großen Meister der Sprachwissenschaft, erkannt. Er sammelte, und was er in den zwanziger Jahren zusammengebracht, wurde von ihm in seinem unvergleichlichen Werke der deutschen Rechtsalterthümer ausgebeutet. Dieses Buch flößte allen Denen, die Herz und Sinn für das Volks¬ mäßige hatten, Theilnahme für die bis dahin unbenütztc reiche Quelle der Erkenntniß ein. lind so gelang es, unterstützt und gefördert von vielen Seiten, der gewaltigen Kraft Jacob Grimms, in Verbindung mit Drouke und Beyer, in drei Bänden eine Sammlung von Weis- thümern aus allen Gegenden Deutschlands im Anfang der vierziger Jahre zu Stande zu bringen. Aus dem gesammten Oesterreich waren damals einundzwanzig solcher Quellen bekannt, die im letzten Bande sich finden. Die Anregung, welche Grimm gegeben, blieb iudcß auch in Oesterreich nicht ohne Wirkung, v. Karajan, v. Meiler, Rößler, v. Chlumecky, Zahn richteten ihr Augenmerk auf diese Urkunden, Kaltenbaek veranstaltete eine Sammlung für das Land unter der Enns, Literatur. 295 und cs zeigte sich bald ein überraschender Rcichthum, der auch da, wohin die Forschung noch nicht gedrungen, die Hebung weiterer kost¬ barer Schätze in sichere Aussicht stellt. Eben diese Fülle war nun aber der Grund, weßhalb Jacob Grimm bei der Fortsetzung seiner Samm¬ lung , welche im Jahre 1859 von der durch König Maximilian II. von Baiern bei der Academie der Wissenschaften zu München eingesetzten historischen Commission beschlossen wurde, die österreichischen Weisthümer gänzlich ausschloß. In Folge dessen hat sich die Nothwendigkeit einer besonderen Sammlung ergeben, und die kaiserliche Academie der Wissenschaften hat, eingedenk ihres Berufes, dieses Werk in ihre Hände genommen. Zn diesem Ende wurde eine Commission gebildet ans den Akademikern von Karajan, von Meiller, M i k l o sich, Pfeiffer und Siegel. Diese ist sich aber bewußt, daß selbst die stärkste Anstrengung der Kräfte und der größte Aufwand von Mitteln zum Gelingen des Werkes nicht ausreiche» würde, wenn von Seite Derjenigen, die in: Besitze solcher Urkunden sich befinden, diesem echt wissenschaftlichen und vaterländischen Unternehmen nicht freundliche Förderung und bereitwillige Unterstützung zu Theil würde. Vertrauensvoll wendet sie sich daher an den Gemeinsinn der Landesausschüssc, der k. k. Behörden, der weltlichen und geistlichen Großgrundbesitzer, sowie der Gemeinden mit der Bitte, daß dieselben derartige Denkmäler unfrankirt gegen Empfangsbestätigung und bald- möglichstc portofreie Rückstellung behufs der Copirung der Commission mittheilen, oder von dem Vorhandensein solcher Schriftstücke in ihren Archiven gefällige Nachricht geben und endlich den Männern, welche die Commission zur Nachforschung aussendet, hilfreiche Unterstützung gewähren mögen. Wien, im Jänner 1864. Literatur. f76.§ Juridische Erscheinungen des österreichischen Bücher¬ marktes im S. Quartal I86S. (Mit Ausschluß der ungarischen Literatur. — Schluß von Nr. 2l , psx. 100 ) Zusammengestellt von Ur. ü. H. Löst». 150. Tafeln zur Statistik der Land - und Forstwirthschaft des Königreichs Böhmen. Auf Grundlage amtlicher Quellen und der Er¬ hebung der Delegaten, bearbeitet und heransgcgcben durch das von der k. k. patriotisch-öconomischen Gesellschaft constituirte Central - Comitö für die land- und forstwirthschaftlichc Statistik Böhmens. I. Band. Das Flächenmaß der Culturarten und die Vertheilung derselben unter 296 Literatur. die Kategorien des Besitzes. Nebst einem Anhänge: Bevölkerung und Vichstaud. 2. Heft. Kreis Tabor. Prag 1862. Quer kl. Folio. (VI, 171 p.) 1H1. Tafeln zur Statistik der österreichischen Monarchie. Zu- sammcngestellt von der k. k. Direction der administrativen Statistik. Neue Folge. 3. Bd., die Jahre 1855, 1856 und 1857 umfassend. 5. u. 7. Heft. Fol. Wien 1861. (172 u. 136 x.) 152. Taschenausgabe der österreichischen Gesetze. 11. u. 12. Bd. Wien. kl. 8. Inhalt: 11. Bd. Das allgemeine Handelsgesetzbuch vom 17. Dec. 1862 sammt dem Einführnngsgesetz und allen darauf bezüglichen ergänzenden und erläu¬ ternden Verordnungen. Mit alphabet. Nachschlagercgister. (VIII, 184 z>.) 12. Bd. Das Gebührengesetz vom 9. Febr. 1850 nebst dem Gebllhrengesetze vom 13. Dec. 1862 und allen übrigen, zu denselben erflossenen Gesetze und Ver¬ ordnungen. (X, 402 p.) 153. Vierteljahrschrift für Rechts- und Staatswissenschaft. Her¬ ausgegeben von Dr. Franz Haimerl. Wien. 11. n. 12. Bd. (Jahrg. 1863. 4 Hefte.) 154. Jos. Vogler. Die Volksschule im freien Staate. Wien 1863. 8. (16 x.) 155. Joh. Voigt. Das urkundliche Formelbuch des königl. Notars Umin-ieus Italiens aus der Zeit der Könige Ottokar II. und Wenzel II. von Böhmen. (Sep.-Abd. ans dem 29. Bd. des Archivs für Kunde österr. Geschichtsquellen.) Wien 1863. gr. 8. (184 p.) 156. Jac. Wimmer. Normalien-Sammlung für Militär- Gerichte. (Privat - Ausgabe.) 6. Supplement-Heft. (Jahrg. 1862.) Wien 1863. gr. 8. (190 und Register XXXVI x.) 157. Wojwodschaftsfrage, die serbische, vom kroatisch-slavon. Standpunkte betrachtet. Von X. J. Z. Prag 1863. gr. 8. (36 p.) 158. Worte, einige, zur Verständigung in dem deutsch-däni¬ schen Streite. Von einem Schleswiger. Mit I Sprachenkarte. Wien 1863. gr. 8. (36 x.) 159. Zur Steuerfrage in Oesterreich. Prag 1862. 8. (43 p.) Im S. Quartal S86S. 160. Austria, Wochenschrift für Bolkswirthschaft und Sta¬ tistik. Verantwortlicher Redacteur L. Stein. Wien. 15. Jahrgang. (52 Nr.) Imp. 4. (a 2-2Bog.) 6 fl. 161. Bericht, stenographischer, über die XVII. und XVIII. Sitzung des tirolischen Landtages vom 25. Februar 1863. Die Glau¬ benseinheit in Tirol betreffend. 4. Innsbruck. (76 S.) geh. 50 kr. 1. und 2. Auflage. 162. B e st i m m ungen, provisorische, für die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Landeskirche Augsburger Bekenntnisses in Siebenbürgen. Herrmannstadt. Hoch 4. (66 S. und 1 Tabelle.) 1862. Geh. 60 kr. Literatur. 297 163. Brix, Dr. Alex. Das allgemeine Handelsgesetzbuch vom Standpunkte der österreichischen Gesetzgebung erläutert. (6 Liefgn.) (Das 1. Buch, Art. 1—84 enthaltend.) Gr. 8. Wien. (88 S.) Geh. 80 kr. 164. Carneri, L., Franz Deak's Rede, vom österreichischen Standpunkte beleuchtet. Gr. 8. Wie». (15 S.) Geh. 15 kr. 165. 6 o n s o Io, Velie«, Xots al unovc» eoäieo cki oommoroio universale eä al la le^Ze ä' iutroclu/aoue äel 17. Decembre 1862. (Erläuterungen zum Handelsgesetzbuche, und zum Gesetze vom 17. December 1862.) 8. Triest. (IX. und 255 S.) Geh. 1 fl. 166. Denkschrift über das Findelwesen. Herausgegeben vom Vereine praktischer Aerzte in Prag. Gr. 8. Prag. (19 S.) Geh. 40 kr. 167. Entwurf eines Curstatutes, vereinbart von Brunnen- und Badeärzten aus Baden, Franzcnsbad, Gastein, Gleichenberg, Hall, Ischl, Karlsbad, Marienbad, Pyrawerth, Römerbad-Tüffer, Rohitsch, Roznau, Teplitz u. s. w. Wien. Lex. 8. (20 S.) Ges. 20 kr. 168. Lrbsn, 3., Ltimorü statistllcv prümvslu. (Zur Theorie der Gewerbe-Statistik.) 8. Prag. (15 S.) 12 kr. 169. Erinnerungen aus der Zeit. England gegenüber dem Bürgerkriege in den Vereinigten nordamerikanischen Staaten. Brünn. Lex. 8. (23 S.) Geh. 24 kr. 170. Falk von Falken hei m, Vincenz, Geschichte des Prager Waisenhauses zum hl. Johann dem Täufer. Verbunden mit einer kurzen Darstellung der innern Einrichtung und der Verwaltungs¬ grundsätze, dann mit der Jahresrechnung dieser Anstalt für das Jahr 1862. Prag. Gr. 8. (84 S.) Geh. 1 fl. 60 kr. 171. F e r c a l, M. B. v., die Geheimnisse der Inquisition und anderer geheimen Gesellschaften Spaniens. Mit historischen Anmer¬ kungen und einer Einleitung von M. v. Cucndas. Deutsch von L. v. Alvensleben. Mit Illustrationen. Brünn. Lex. 8. (VIII, 582 S.) Geh. 5 fl. 172. Grey, Earl. Die parlamentarische Regiernngsform, be¬ trachtet im Hinblicke auf eine Reform des Parlamentes. Eine Ab¬ handlung aus dem Englischen übersetzt und mit einem Anhänge über die Aussichten der parlamentarischen Regierungssorm in Oesterreich ver¬ sehen von Graf Leo Thun. Gr. 8. Prag. (XVI, 238 S.) Geh. 2 fl. 173. Harum, Peter. Die erste Session des österreichischen Reichsrathes. Drei Vorträge, gehalten am 28. Februar, 7. und 21. März 1863 im Ferdinandeum zu Innsbruck. Innsbruck. Kl. 8. (96 S.) Geh. 40 kr. 174. Herrmann, I. G. Geschichte der Stadt Reichcnberg. Mit Einbeziehung der Quellen bearbeitet. I. Bd. Mit 9 lithograph, Tafeln. Wien. Gr. 8. (XVI, 559 S.) Geh. 4 fl. 298 Literatur. 175. Horn, Julius. Das Königreich Ungarn, seine Ge¬ schichte , Versüssung und seine gegenwärtigen Zustände. Pest. 1. Heft. (80 S.) 50 kr. 176. Jahrbuch, statistisches, der evangelischen Landeskirche Augsburger Bekenntnisses im Großfürstenthuinc Siebenbürgen. 1. Jahrg. Herausgegeben vom Landes - Consistorium. Hermannstadt. Lex. 8. (84 S.) Geh. 1 fl. 177. 4 iöin 8 ir , L. V)'vin eosbobo xravnmtvk v 8trneimm nästiuu 8 odrvMtinm oblsäom na sabo öäross. (Entwicklung des böhmischen Rechtsweseus.) Abthl. II. 8. Prag. (242 S.) I. n. II. 2fl. 178. Inden, die, in Böhmen und ihre Stellung in der Gegen¬ wart. Gr. 8. Prag. (90 S.) Geh. 80 kr. 179. Kankosfer, I. Denkschrift über das Volksschulwesen in Wien an den löbl. Gemeinderath der Reichshaupt- und Residenz¬ stadt Wien. Gr. 8. Wien. (39 S.) Geh. 30 kr. 180. Landtag, der siebenbürgische. (Sep.-Abdr. aus der „Const. österr. Zeitung. Vermehrt niit erläuternden Anmerkungen und mehreren einschlägigen Gesetzen und Verordnungen.) Gr. 8. Wien. (16 S.) Geh. 30 kr. 181. L i e n b a cher, Georg. Historisch-genetische Erläuterungen des österr. Preßgesetzes und des Gesetzes über das Strafverfahren in Preßsachen vom 17. Dezember 1862, sowie der AmtS-Jnstruction zu beiden Gesetzen. Gr. 8. Wien. (IV. 272 S.) Geh. 2 fl. 50 kr. 182. M a j l a th, Koloman Graf. Der 16. Artikel vom Jahre 1536 und der letzte Artikel vom Jahre 1563. Ein Mittel zur gesetz¬ lichen friedlichen Ausgleichung zwischen Ungarn und der Krone, und die Kritik der Gesetze vom Jahre 1848. Wien. Lex. 8. (32 S.) Geh. 50 kr. 183. Michel, A. Th. Die Concession der österr. Südbahn- Gesellschaft. Mit Erläuterungen. Gr. 8. Graz. (96 S.) Geh. 1 fl. 184. N e u st a dt, Adolf. Das Gebühren der österr. Creditan- stalt 1856—1862. Wien. Gr. 8. (VIII. 112 S.) Geh. 1 fl. 185. Oberleitner, Carl. Die Finanzlage Nieder-Oester¬ reichs im 16. Jahrhundert nach handschriftlichen Quellen. (Aus dem Archiv für Kunde österr. Gcschichtsquellen besonders abgedruckt.) Wien. Gr. 8. (90 S.) Geh. 70 kr. 186. Pachmann, Theodor. Lehrbuch des Kirchenrcchtes mit Berücksichtigung der auf die kirchlichen Verhältnisse Bezug nehmenden österreichischen Gesetze und Verordnungen. Wien. 1. Bd. 3. ganz umgearb. Auflage. Gr. 8. (XII, 455 's.) Geh. 5 fl. 187. P e r c e n t u a l g ebü h r e n - S c a la nach dem Gesetze vom 13. December 1862, Reichsgcsctzblatt Nr. 89, Stück XI, berechnet nach M. 2 und 7 von je 20 fl. mit Weglassung der Beträge unter 1 fl. Innsbruck. Ouer-Fol. 10 kr. Literatur. 299 188. Polizei, die, und ihre Verhältnisse, insbesondere in Oesterreich. Triest. Gr. 8. (45 S.) Geh.^ 40 kr. 189. Travni k. (Der Rechtsfreund.) öasopis vonovan^ prav- niokö vodo vui)6e. Xiaviii xoraäatols: 4. II. Or. Luck. Taxis, X. 4. Lrbon, 4. II. vr. llerabok. II. Jahrg. Gr. 8. Prag. 10. Heft. Pränumeration für 3 Hefte 1 fl. 20 kr. (Alle 7 Wochen erscheint cin Z,, Bogen starkes Heft.) 190. Rad, I. C. Sind Freihäfen in Oesterreich noch zeit¬ gemäß? Triest. Gr. 8. (141 S.) Geh. 1 fl. 20 kr. 191. R a t o li s k a, Johann. Sammlung der vom Jahre 1857 bis zur neuesten Zeit erschienenen Novellen und Erläuterungen zu den Gebühren-Gesetzen. 4. Heft. Prag. Gr. 8. (S. 289.) geh. 80kr. 192. — Dieselbe, complet. Gr. 8. (S. 405.) Geh. 2 fl. 00 kr. 193. Retnifs, C. Das Hazardspiel und die Homburger Spielhölle. Triest. Kl. 8. (128 S.) Geh. 80 kr. 194. Schenk, Johann. Der französische Gesetzentwurf zum Schutze des literarischen und artistischen EigenthumS. (Pnblicirt am 13. April 1863.) Gr. 8. Wien. (38 S.) Geh. 60 kr. 195. Schuller, Johann Carl. Aus vergilbten Papieren. Ein Beitrag zur Geschichte von Hermannstadt und der sächsischen Nation in den Jahren 1726 und 1727. Sylvestergabe für Freunde und Gönner. Hermannstadt. Gr. 8. (30 S.) Geh. 30 kr. 196. 8 k a rci a , T, Zbirka näkonn rakouskzmb. 1. sv. Oboeiiy zäkon irostni so Zakonom o lielivo a raäoin tiskovini. (Oesterrei- chische Gesetzsammlung. 1. Theil. Allgemeines Strafgesetz sammt Wucher¬ patent und Prcßordnung.) Prag. Kl. 8. Brosch. 92 kr., gebunden in Leinwand 1 fl. 28 kr. 197. S k r i v a n, Anton. Wechsellehre mit vollständiger Erläu¬ terung der neuen Wechsel-Ordnung nebst der Ministerial-Berordnnng voni 25. Jänner 1850, einem Auszüge aus den Ministerial-Verord- nungen über Wechselstempel und sonstigen später erschienenen Verord¬ nungen über Wechsel. Für Handels- und Realschulen, auch zum Selbst¬ unterricht geeignet. 3. Auflage. Prag. Gr. 8. (305 S.) 1862. Geh. 1 fl.' 70 kr. 198. S e m p e l g ebü h r e n, mit Berücksichtigung der durch das Gesetz vom 13. December 1862 eingeführten Abänderungen im Ge- bührengesetzc. Fol. (1 Blatt.) Brünn. 15 kr. 199. S t n b e n r a uch, Moriz v. Handbuch des österreichischen Handelsrechtes. Mit besonderer Rücksicht ans das practische Bcdürfniß bearbeitet. Wien. 2. Lfg. Gr. 8. (S. 129 — 256.) Geh. 1 fl. 200. Tafeln zur Statistik der österreichischen Monarchie. Zusammengestellt von der k. k. Dircction der administrativen Statistik. 300 Literatur. Neue Folge. IV. Bd., die Jahre 1858 und 1859 umfassend. Wien 2., 3. und 8. Heft. Fol. (136, 180 und 142 S.) Geh. 2. Heft 2 fl. 80 kr. 3. Heft 4 fl. 8. Heft 3 fl. 201. Vagnosti Inquisieo. (Geheimnisse der Inquisition.) 2.—5. Heft. 8. Brünn, a 50 kr. 202. Vajnosbi poxravisto. /^äpiskv katovv roäinv 8anso- novx. (Geheimnisse des Schaffots.) 2. und 3. Heft. 8. (S. 65— 128, 129—192.) a 30 kr. Prag. 203. II p 1 nx tarik kolku a poplatkuv 2 joänäni xrävnicli, listin , sxisuv a / riboni ursäniko. Vraktickx v aboooänim porääku sostavon älo eis. patontu oci 9. ünora a 2. srpna 1860, pak älo 7.äkona oä 13. prosincs 1862. (Vollständiger Stempel- und Gebühren¬ tarif.) 8. Prag. (128 S.) 80 kr. 204. Verhandlungen des tirolischen Landtages während der II. Session vom 8. Jänner bis 31. März 1863. Innsbruck. Fol. (1098 S.) Cart. 11 fl. 205. Vesque von Püttlingen, Joh. Das musikalische Autorrecht. Eine juristisch-musikalische Abhandlung. Mit Unterstützung durch die kaiserliche Academie der Wissenschaften. Prag. Gr. 8. (X. 205 S.) 1864. Geh. 2. 206. Wagner, Adolf. Die Ordnung des österreichischen Staatshaushaltes mit besonderer Rücksicht auf den Ausgabe-Etat und die Staatsschuld. Wien. Gr. 8. (VIII, 292 S.) Geh. 2 fl. 50 kr. 207. IV ocs 1, .Ian Urasim. 0 starocoskoin äoäickoin prävu. (Vom altböhmischen Erbrecht.) Prag. 4. (61 S.) 1 fl. 208. 2 4 klaäni näkonovs stätni kräiovstvi Ooskobo. (Staats grundgesetze des Königreichs Böhmen.) Xu potrebo poslancu snonrov- nxelr, volieu a vuboc kaLäsbo občana. I?riäan gost: rää goänaci a soxnarnonäni poslancu csskolro krülovstvi. 12. Prag. (100 S.) 1 fl. 209. XL Kon, vxäanv äno 13. prosinec 1862, platnx pro vosksrou risi, obsaliugiei noktors r.rncnv v säkonccb a poxlateieli äanicli äno 9. ünora a 2. srpna 1850. Otisknuto 2 prsklaäu riskoko xäkonika. o. XXI. (Gesetz vom 13. December 1862.) 8. Prag. (48 S.) 25 kr. 210. Z h i s m a n, Dr. Josef. Das Eherecht der orientalischen Kirche. Wien. 2. Lfg. Gr. 8. (S. 195—384.) Geh. 2 fl. 211. Aiolonacki, «loretat. Vanäskta c/.vli u'vklaä xrarva prvcvatnoAO r/ymskic^o, o ils ono fest poästacva prarvoäarvstu norv- s/xck. (Pandekten.) 2. Abth. Krakau. 8. (S. 323—860.) Brosch. 4 fl. 212. Xvier: Ix poärsexnv xrroZlaä ustavx stsplorvog 7. änia 13. (lruänia 1862 roku sxosobom äla ka/äol-o prx.vstoxnxm ulo- xonx. (Gcbührcngesetz vom 13. December 1862.) Krakau. 8. (19 S.) Brosch. 30 kr.