Statuten des Marine-Casino-Vereines in Pola. / , \£ ; sm v : ^ I' \ [ i^VCKA S , ': liMItMOTlii.K / ; Z r / v M/BAV y Pola 1897. Im Seltostverlage des Marine-Casino-Vereines. Buchdruckerei Kleinmayr čl Bamberg, Laibach. 'G2ooS€^ c M EinfUhrungs-Bestimmungen 1. ) Diese Statuten treten am 1. Januar 1898 in Kraft. 2. ) Der 4. Absatz des § 14, iiber Nachzahlung von Beitragen, findet auf die Officiere in Local- anstellung, Professoren und Lehrer, die bisher Theil- nehmer sein konnten und von nun an nur Mitglieder sein diirfen, keine Anwendung. 3. ) Personen, die beim Inkrafttreten dieser Sta¬ tuten Thcilnehmer sind und nicht die Berechtigung zur Mitgiiedschaft haben, konnen auch fernerhin Theilnehmer bleiben. I. Zweck des Vereines. Der Marine -Casino-Verein in Pola hat den Zweck, die Geselligkeit und den geistigen Verkehr zu pflegen, wie auch das maritim- und militar- •vvissenschaftliche Streben zu fordern. Zur Erreichung des Vereinszvveckes dienen: Das Vereinsgebaude sammt Garten, die Re- staurations- und Kaffeehaus-Localitaten, der Tanz- saal, die Bibliothek sowie andere, der Bequemlich- keit und dem Vergniigen gewidmete Raumlichkeiten und Einrichtungeu; die Veranstaltung geselliger Zusammenkiinfte, von Musikauffiihrungen, Theatervorstellungen, Tanzunterhaltungen u. s. w.; die Abhaltung von Vorlesungen wissenschaft- lichen oder allgemein anregenden Inhaltes. II. Vereinsangehorigkeit. Der Verein besteht aus Enrenmitgliedern, Mitgliedern und Theilnehmern. Personlichkeiten, die sich um die Monarchie, die Kriegsmarine oder um den Marine-Casino- Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, konnen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die in der Kriegsmarine activ dienenden Officiere, Seecadetten, Geistlichen, Beamten und efFectiven Eleven konnen nur Mitglieder des Vereines sein. Name, Sitz und Zvveck des Vereines. § 2. Erreichung des Vereins- zweckes. Gliederung des Vereines. Ehrenmit- glieder des Vereines. Mitglieder des Vereines. 6 § 6 . Theilnehmer des Vereines. § 7 - Eintritt in den Verein. §. 8 . Austritt aus dem Vereine. Als Theilnehmer werden zugelassen: a) die im Rayon der Festung Pola stationierten activen Officiere, Geistlichen und Beamten des k. und k. Heeres, beider Landwehren und Gendarmerien; b) Officiere, Seecadetten, Geistliche, Militar- und Marine-Beamte auCer Dienst und in der Reserve, die vor ihrer Versetzung in dieses Verhaltnis dem Berufsdienste angehorten; c) unangestellte Flaggen-Officiere, Linienschiffs- capitane, Generale und Oberste; d) Officiere, Seecadetten, Geistliche, Militar- und Marine-Beamte, welche mit Beibehalt des Militarcharakters in den Ruhestand versetzt wurden. Stabsangehorigen der Kriegsmarine im Ruhe- stande, die wahrend ihrer letzten ftinf Dienstjahre nicht Mitglieder des Vereines waren, ist der Bei- tritt als Theilnehmer nicht gestattet. Personen, welchen nach den vorigen Para- graphen das Recht zusteht, dem Vereine als Mitglieder oder Theilnehmer beizutreten, haben ihre Absicht, von diesem Rechte Gebrauch zu machen, dem Comitč schriftlich mitzutheilen. Den Mitgliedern, bezw. Theilnehmern, bleibt es jederzeit unbenommen, aus dem Verein aus- zutreten; der gefasste Entschluss muss jedoch dem Comitč schriftlich angezeigt werden. Ein Theilnehmer, der durch sechs Monate mit seinen Beitragen im Riickstande bleibt, wird als ausgetreten betrachtet. 7 Ausgetretene Mitglieder und Theilnehmer § g. konnen dem Vereine wieder beitreten; erfolgte e ; n triu "on aber der Austritt eines Mitgliedes wahrend der activen Dienstleistung zum zweitenmale, so ist nehmern. dessen neuerlicher Wiedereintritt unzulassig. Das Comitč ist ermachtigt, Mitglieder und § i°. Theilnehmer auszuschlieCen, welche schlieOung a) durch ihr Benehmen die Wiirde des Ver- giudem und eines oder die Regeln des geselligen An- T heil ‘ .... , ° ° nehmern. standes groblich verletzten; b) sich ungeachtet schriftlich ertheilter Ver- warnung den Statuten oder der Hausordnung nicht ftigen. Dem durch Ausspruch des Comitčs ausge- schlossenen Mitgliede oder Theilnehmer (§ 12) steht das Recht der Berufung an die nachste Generalversammlung zu, bis zu deren Zusammen- treten ihm der Besuch des Marine-Casinos ver- wehrt bleibt. Endgiltig ausgeschlossene Mitglieder und Theil¬ nehmer konnen dem Vereine nie wieder beitreten. III. Rechte und Pflichten der Mitglieder und Theilnehmer. Allen Mitgliedern des Vereines kommen g n. gleiche Rechte und Pflichten zu. Mitglieder. Jedes Mitglied ist berechtigt: a) mit seiner Familie — u. zw. der Gattin, den unvermahlten Tochtern und minderjahrigen Sohnen ohne Anstellung — die Casino-Locali- § 12 . Rechte der Theilnehmer. . S J 3- Pflichten der Mitglieder und Theil¬ nehmer. Beitrage der Mitglieder und Theil¬ nehmer. taten zu besuchen, die darin befindlichen Einrichtungen zu beniitzen, sowie an allen vom Vereine veranstalteten Unterhaltungen, Vorlesungen u. s. w. theilzunehmen (H.-O., Punkte 5 und 6); b) nach MaDgabe des § 18 dieser Statuten und des Punktes 3 der Hausordnung Gaste ein- zufiihren; c) das active und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in allen dem Wirkungskreise der Generalversammlung zugevviesenenAngelegen- heiten auszuiiben; d) in der Generalversammlung Fragen und An- trage zu stellen, sowie iiber Beschllisse und Verfugungen des Comitčs, wodurch seine statutarischen Rechte verletzt wurden, Be- schvverde zu fuhren. Theilnehmer haben die unter a und b an- gefuhrten Rechte und konnen das Beschvverde- recht in der Generalversammlung nur durch ein Mitglied ausiiben. Mitglieder und Theilnehmer sind verpflichtet, die im folgenden Paragraph festgesetzten Beitrage zu leisten und die Bestimmungen der Hausordnung zu beobachten. Mitglieder entrichten einen Monatsbeitrag von vier* Kronen, Theilnehmer einen von drei Kronen. * Laut des von mehr als drei Viertheilen aller Mitglieder gebilligten Reschlusses der Generalversammlung vom 28.Janner 1897 ist vrahrend der Zeit vom i.Janner 1898 bis Ende December 1900 der Mitgliederbeitrag mit dem im Jahre 1894 erhohten Betrage monatlicher 2 fi. 50 kr. = 5 K zu zahlen. 9 Jedes eintretende Mitglied hat den Betrag von einhundert Kronen auf einmal oder in Monats- raten a 1 K als Blinlage einzuzahlen (§ 21). Provisorische Marine-Arzte und Marine-Beamte, Seecadetten und Eleven sind zur Bildung der Einlage erst von dem Zeitpunkt an verpflichtet, da sie zu Seeofficieren, Marine-Arzten oder Marine- Beamten befordert oder definitiv ernannt werden. Beim Ausscheiden aus dem Verein ist das Mitglied — im Ablebensfalle sein Rechtsnachfolger — berechtigt, die ganz oder theihveise eingezahlte Einlage nach Abzug von et\va unbeglichenen Bei- tragen (folgende Absatze und § 15) unverzinst zuriickzufordern. AuCer den laufenden Monatsbeitragen haben Mitglieder, \velche dem Vereine zu einem spateren Zeitpunkte beitreten, als sie die Berechtigung zum Eintritt erwarben (§ 5), die fur den verstrichenen Zeitraum entfallenden Beitrage* auf einmal oder in Monatsraten von mindestens zwei Kronen nachzuzahlen. Wieder eintretende Mitglieder sind gleich- falls verpflichtet, die fiir die Zwf!=chenzeit vora Austritte bis zum Wiedereintritt entfallenden Monatsbeitrage* auf einmal oder in Raten von mindestens zwei Kronen nachzuzahlen. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem Ersten des der Beitrittsanmeldung fol- genden Monates. * d. h. fiir die Zeit vom i. Mai 1870 bis Ende Juli 1873 monatlich 1 fl. 50 kr. = 3 K, fiir die Zeit vom 1. August 1873 bis Ende Juni 1894 monatlich 2 fl. = 4 K, fiir die Zeit vom 1. Juli 1894 bis Ende December 1900 monatlich 2 fl. 50 kr. =5 K, vom 1. Jiinner 1901 ab 2 fl. = 4 K fiir jeden Monat. § * 5 - Begi nn und Ende der Beitrags¬ leistung, Entrichtung der Beitrage. 10 Freiwillig austretende Mitglieder, die activ dit weiterdienen, sind verbunden, die im § 14 du (Absatze 1 und 2) bemessenen Beitrage bis zum ge Ablaufe des Kalenderjahres an den Verein zu entrichten. sc Im iibrigen endigt diese Verpflichtung mit st dem Letzten jenes Monates, in welchem das Mitglied oder der Theilnehmer aus dem Vereine scheidet. S Jedoch bleibt im Falle des Austrittes aus ^ dem Vereine die Verbindlichkeit zu der im § 14 (Absatze 4 und 5) envahnten Nachzahlung so lange wirksam, als das betreffende Mitglied in der Kriegsmarine activ dient. Tritt eine im Ruhestande befindliche Person, die einmal Mitglied war, dem Vereine spater als Theilnehmer bei, so lebt die bereits erloschene Pflicht zur Nachzahlung wieder auf. Mitglieder des Vereines, die mit Wartegebur oder Carenz aller Gebiiren beurlaubt werden und ihren Aufenthalt auBerhalb des Gemeindegebietes von Pola nehmen, ferner Theilnehmer, die aus dienstlichen Anlassen die Garnison zeitweise ver- lassen miissen, sind ftir die Dauer dieser Be- urlaubung oder Abwesenheit von der Beitrags- leistung enthoben. Allfallige Zahlungsriickstande haben erst nach dem Wiedereinrticken zur Dienstleistung in Pola abgestattet zu werden. Durch die Thatsache der Mitgliederschaft bekundet jedes Mitglied seine Zustimmung, dass 11 ■' die statutarisch jeweilig festgesetzten Beitrage (§ 14) I- durch Abziige von seinen Activitatsgebiiren herein- i gebracht werden. i Die Einhebung der Mitglieder-Beitrage ge- schieht durch Vermittelung der Marine-Admini- strativbehorden, Schiffs-Administrationen, Marine- Anstalten u. s. w. Theilnehmer entrichten ihre Monatsbeitrage gleich den Mitgliedern auf die im Absatze 8 angegebene Art oder zuhanden des mit der Fiihrung der Cassageschafte betrauten Comitč- Mitgliedes; letzterenfalls konnen sie die Bei¬ trage im vorhinein auch ftir mehrere Monate auf einmal erlegen. IV. AuBerordentliche Theilnehmer und Gaste. Nach den folgenden Bestimmungen und bei Bedachtnahme auf die Raumverhaltnisse konnen vom Comitč als auBerordentliche Theilnehmer zu- gelassen \verden: a) Officiere, Seecadetten, Geistliche, Marine- und Militar-Beamte auBer Dienst, der Reserve, der nichtactiven Land- und Seetvehr, die vor ihrer Versetzung in dieses Verhaltnis dem Berufsdienste nicht angehorten; b) active und mit Beibehalt des Charakters pensionierte Staatsbeamte beider Reichs- halften; c) Familien-Angehorige (§ 11 a ) der Voran- gefuhrten ; § Au(3er- ordentliche Theil nehmer. 12 d) Damen, denen nicht schon gemafi § 11 a das tl : Recht zum Besuche des Marine - Casinos a ’ zusteht. ^ Die vorangefiihrten Personen haben beim Comitč schriftlich um Zulassung als auBerordent- ^ liche Theilnehmer anzusuchen oder sind hiezu von , C einem Mitgliede vorzuschlagen. e) Sonstige Personen des Civils. ^ Solche \verden dem Comitč von zwei Vereinsmitgliedern vorgeschlagen; wenn das c Comitč mit Riicksicht auf den ersten Absatz 1 dieses Paragraphen damit einverstanden ist, wird > durch Abstimmung unter den Mitgliedern liber 1 die Zulassung zum Besuch entschieden. Hiebei ist folgender Vorgang einzuhalten: Die Aufforderung zur Abstimmung, \velche , Name und Stellung des die Zulassung Wunschenden sowie die Namen der beiden beantragenden Mit- glieder zu enthalten hat, bleibt durch vierzehn r l'age an der schivarzen Tafel angeschlagen. Die Vereinsmitglieder schreiten zur Abgabe der Stimme, indem sie auf einem vom Comitč zu diesem Zivecke beizustellenden leeren Stimm- zettel eigenhandig «Ja» oder «Nein» — ohne Unterschrift — ansetzen, je nachdem sie ftir oder gegen die Zulassung stimmen, den Stimmzettel in die hiezu bestimmte Cassette werfen und durch Unterschrift auf einem bereitliegenden Bogen die Abgabe ihrer Stimme bestatigen. Von Pola abwesende Mitglieder konnen ihr Stimmrecht schriftlich oder durch Bevollmach- 13 tigung von Mitgliedern, die sich in Pola aufhalten, ausiiben. Keinesfalls kann ein Mitglied mehr als ftinf Stimmen, einschlieClich der eigenen, giltig in seiner Person vereinigen. Nach Ablauf der vierzehntagigen Frist nimmt das Comitč die Wahlprufung vor; wenn deren Frgebnis die Zulassung ist, wird dies den Mit¬ gliedern durch Anschlag im Vereinshause ver- klindet. Gleichzeitig werden im Falle der Zulassung derjenige, welcher dieselbe gewtinscht hatte, im Falle der Ablehnung diejenigen Mitglieder, von 'velchen der Vorschlag zur Zulassung ausgieng, benachrichtigt. Die Zulassung findet statt, wenn zwei Drittel von mindestens 45 abgegebenen Stimmen be- Jahend lauten. Werden vveniger Stimmen ab- gegeben, so kann das Comitč den Zeitpunkt der Wahlpriifung hinausschieben, \vas den Mitgliedern kekanntzugeben ist. Uber das bei der Wahlpriifung zutage getretene Stimmenverhaltnis hat das Comitč keiner- lei Mittheilungen zu machen. Weder das Comitč noch auch die Mitglieder des Vereines diirfen nach der Wahlpriifung liber die Grlinde einer nicht erfolgten Zulassung sich m Erorterungen einlassen. Jedem auBerordentlichen Theilnehmer wird fiir die Dauer des laufenden Jahres eine auf den Namen lautende, einzig und allein den Namens- trager zum Besuche des Marine-Casinos berech- hgende Besuchskarte ausgefolgt, sobald die mit 14 sechsunddreiCig Kronen bemessene Eintrittstaxe zur Einzahlung gelangte. Die jeweilige Erneuerung der Besuchskarte auf die Dauer eines iveiteren Jahres ist auf Grund schriftlichen Ansuchens, woriiber dem Comitč die Beschlussfassung vorbehalten bleibt, und gegen neuerliche Entrichtung der Eintrittstaxe zulassig. § 17 . Mit Riicksicht auf ihre offentliche Stellung sind cLie' der jeweilige Bischof von Parenzo-Pola, fiir die Dauer ihrer Amtszeit standige Gaste des Marine - Casino -Vereines. § 18 . Bei besonderen Anlassen kann das Comitč Korperschaften als solche, ferner Functionare, Dignitare, deren Familien und Begleiter zum Besuche des Vereines schriftlich einladen. Auf Grund bloBer Anmeldung beim Comitč (H.-O., Punkt 3) sind Gaste des Marine -Casino- V ereines: a) die Seeaspiranten und provisorischen Eleven; die Cadet-Officiers- und Assistenzarzt-Stell- vertreter; die Zoglinge der k. und k. Marine- Akademie; die an den Marine-Schulen an- gestellten Lehrerinnen; die activ dienenden Marine-und Militar-Kapellmeister der Garnison in Pola sammt ihren Familien (Punkt 11 a)- b) auslandische Officiere und Wiirdentrager sammt ihren Familien (§ 11 a) fiir die Dauer eines voriibergehenden Aufenthaltes in Pola; 15 c) auf der Durchreise begriffene oder sich zeit- weilig in Pola aufhaltende Officiere, See- cadetten, Geistliche, Marine- und Militar- Beamte, die einer der in den §§ 5 und 6 auf- gezahlten Gruppen angehoren, sammt ihren Familien (§ 11 a) fiir die Dauer von vierzehn Tagen; d) \vahrend eines Jahres nicht langer als vier \Vochen im Gemeindegebiete der Stadt vveilende Venvandte, Freunde und Bekannte von Mitgliedern und Theilnehmern fiir die Dauer des Aufenthaltes. Dem Mannschaftsstand angehorigen Ver- 'vandten von Mitgliedern oder Theilnehmern ist der Besuch des Marine-Casinos in Begleitung der Kinfuhrenden nur liber ausnahmsweise ertheilte Sevvilligung des Comitds gestattet. Die auBerordentlichen Theilnehmer sowie die Gliste haben beim Besuche des Marine-Casinos die Bestimmungen der Hausordnung zu beob- a chten, weshalb es Pflicht der Mitglieder und I heilnehmer ist, die von ihnen eingefiihrten Per- sonen mit der Hausordnung bekanntzumachen. In besonders riicksichtswerten Fiillen kann > s 19 - das Comitč tiber begrtindetes Ansuchen die Frist Sm-' von vier VVochen fiir Gaste, die nach 8 18 d von m " n e en ■» 7 0 Zulassung Mitgliedern eingeftihrt ivurden, verlangern. von Giisten. Das Comitč ist berechtigt, liber die Aus- schlieBung von auBerordentlichen Theilnehmern u nd Gasten vom weiteren Besuche des Marine- Casinos fallvveise Beschluss zu fassen, wovon die Hetheiligten, beziehungsweise jene Mitglieder oder 16 Theilnehmer, \velche die Einfuhrung vermittelten, schriftlich ohne Bekanntgabe des Grundes der AusschlieBung in Kenntnis gesetzt werden. V. Mittel des Vereines und deren Verwendung. E _8 Die Einkunfte des Vereines sind: des Vereines. die im § 14 festgesetzten Monatsbeitrage und Nachzahlungen der Mitglieder und Theil¬ nehmer ; die Eintrittstaxen der auCerordentlichen Theil¬ nehmer (§ 16); die Friichte des Vereinsvermogens; die Zinsen des Einlagefonds; dem Vereine aus was immer fiir einem Rechts- titel zugehende Widmungen. v š 2 '. Aus den bezeichneten Einkiinften wird der V erwendung der Vereins- ordentliche Aufwand bestritten. Die Mitglieder-Einlagen bilden einen abgeson- dert zu venvaltenden Fond, der mit Genehmigung der Generalversammlung voriibergehend ganz oder theilweise verwendet werden darf, falls die verfiigbaren Vereinsmittel zur Deckung dringender aufierordentlicher Erfordernisse nicht ausreichen. VI. Leitung und Vervvaltung des Vereines. § 22 - Organ der Leitung und Venvaltung des Vereines. Die Leitung und Venvaltung angelegenheiten ist einem Comitč d as aus dem Prasidenten, dem Viceprasidenten und zehn Mitgliedern besteht. der Vereins- tibertragen, 17 Das Comitb vertheilt unter seme Mitglieder Bach eigenem Ermessen folgende Wirkungskreise: 1. ) Secretariat und Cassa, 2. ) Buchfiihrung, 3. ) Haus-Instandhaltung und Dienerschaft, 4. ) Kafifeehaus, 5. ) Restauration, 6. ) Bibliothek, 7. ) Garten, 8. ) Unterhaltungen, 9. ) die im Freien befindlichen Spiele, 10.) elektrische Beleuchtung. Der Prasident leitet die Vereinsgeschafte geineinschaftlich mit den tibrigen Comitčmit- gliedern, sorgt im Vereine mit ihnen fur eine geordnete, die Interessen der Gesammtheit for- dernde Verwaltung und fiir die genaue Ein- haltung der Statuten, der Haus- und Geschafts- ordnung. Er vertritt im Namen des ComitSs den Verein n ach auCen und den Behorden gegeniiber, leitet die VVahlen und beruft die Comitčsitzungen \vie a uch die Generalversammlungen ein, fiihrt in beiden den Vorsitz und bringt die giltig gefassten Be- schltisse zur Ausfiihrung. In Dringlichkeitsfallen, in welchen es ivegen Zeitmangels unthunlich ist, eine Comitčsitzung abzuhalten, kann der Prasident selbstandig Ver- idgungen treffen und Geldbetrage bis zur Gesannnt- s urnme von zweihundert Kronen flussig machen; e r \vird aber hinsichtlich dieser Verfiigungen in § 23 . Befugnisse des Priisidenten. 2 18 Ausferti- gungen und Bekannt- machungen. § 25; Befugnisse des Comitčs. der nachsten Sitzung die Genehmigung des Comitča einholen. Der Viceprasident hat in den Sitzungen wie jedes andere Comitčmitglied Sitz und Stimme; er ist berufen, den Prasidenten in Verhinderungs- fallen zu vertreten. Solite auch der Viceprasident fur kurze Zeit verhindert sein, den Vorsitz zu fuhren, so tiber- nimmt ein vom Comitč aus dessen Mitte ge\vahltes Mitglied die Rechte und Pflichten des Prasidenten. Rechtsurkunden, die den Verein liber das laufende Geschaftsjahr hinaus verpflichten, bediirfen zu ihrer Giltigkeit der Unterschrift des Prasidenten oder Viceprasident ten und zweier anderer Comitž- mitglieder; fiir alle iibrigen Ausfertigungen und Bekanntmachungen geniigt zur Rechtsverbind- lichkeit die Unterschrift des Prasidenten oder Viceprasidenten. Dem Comitd obliegt im allgemeinen die Reprasentation innerhalb der Raume des Marine- Casinos. Hiezu gehoren: der Empfang hoher Gaste und hervorragender Personlichkeiten; die Ubung der Gastfreundschaft im Namen des Ver- eines; die Anordnung von Musikaufftihrungen oder Festlichkeiten zur Feier von besonderen Gedenk- tagen sowie zu Ehren von Personen, deren hohe Stellung oder deren Beziehungen zu dem Verein eine solche Auszeichnung wtinschenswert oder passend erscheinen lassen; endlich die Widmung von Kranzspenden beim Ableben von Mitgliedern und Theilnehmern, fur welche die Leichenfeier- lichkeiten in Pola stattfinden. 19 Im Wirkungskreise des Comitžs liegen ins- kesondere folgende Angelegenheiten: oj die Verwaltung und Venvendung des Vereins- vermogens unter Beobachtung der Statuten und der Beschliisse der Generalversammlung, sowie die strenge Einhaltung des angenom- menen Jahresvoranschlages und die Begriin- dung unvermeidlicher Abweichungen hievon; die Sicherstellung des gesammten Vereins- eigenthums gegen Feuersgefahr, die Vornahme von Inventuren und Cassascontrierungen; b) die Zusammenstellung des Voranschlages der Gebarung im nachsten Vereinsjahre ivie auch der Jahresrechnung fiir die abgelaufene Epoche, die Verfassung der Tagesordnung fiir die Generalversammlung und die Er- stattung des Jahresberichtes an letztere; c) die Aufnahme von Darlehen und AbschlieCung von Vertragen mit Bauunternehmern und Lieferanten auf Grund von Beschlussen der Generalversammlung, die Beschaffung von einschlagigen Skizzen, Blanen und Kosten- voranschlagen, sowie die Einholung fach- mannischer Gutachten; d) die AbschlieCung von Bestandvertragen mit den Restaurations- und Kaffeehaus-Pachtern, die Ubenvachung einer sorgfaltigen Ein¬ haltung dieser Vertrage und die Aufstellung besonderer Vorschriften fiir die Bach ter; *) die Feststellung der Speisen- und Getranke- tarife in der Restauration und im Kaffee- hause; 2 * 20 f) die Regelung der Spielordnung und Spiel- j gelder; g) die Aufnahme und Entlassung des Ver- waltungs-Personales und der Dienerschaft; h) die Festsetzung der abzuhaltenden Musili' auffuhrungen, Unterhaltungen, Festlichkeiten u. s. w., sowie der hiebei zu beobachtenden Formi ichkei ten; i) die Normierung der Geschaftsordnung wie auch der Regulative fiir bestimmte VVirkungs- kreise einzelner Mitglieder des Comitčs und Angestellter des Vereines; k) vorlaufige Abanderung der Hausordnung (§ 31 d). In allen nicht vor die Generalversammlung gehorigen Angelegenheiten entscheidet und be- schlieEt das Comitč endgiltig und fiir den Verein rechtsverbindlich. Umfangreiche Angelegenheiten konnen zur Vorberathung und Berichterstattung z\vei- oder mehrgliedrigen Ausschtissen iibertragen werden. Erforderlichenfalls sind den Ausschuss- oder Comitč-Sitzungen auch dem Gomit^ oder dem Vereine nicht angehorige, sachverstandige Personen zuzuziehen, welchen nur berathende, aber nicht beschlieCende Stimmen zukommen. Auch ist das Comitž berechtigt, ihm nicht angehorige Mitglieder oder Theilnehmer als Fest- ordner u. s. w. zu bestellen. Das Comitž ist verpflichtet, Antrage, die schriftlich eingereicht und von dreiCig oder mehr Mitgliedern unterstiitzt werden, in Berathung zu 21 z iehen und die gefassten Beschliisse den Antrag- stellern bekanntzugeben. Ausgaben zu Lasten der Vereinscassa miissen Slc h stets auf Comitžbeschliisse griinden. Ergeben sich bei der Amvendung der ^tatuten oder der Hausordnung Zweifel oder Liicken in den Bestimmungen, so ist das Comitč 2Ur Auslegung und Entscheidung befugt. Die Vereinsgeschafte werden vom Comitč 111 Sitzungen erledigt, die vom Prasidenten naeh ^edarf, mindestens aber allmonatlich einzuberufen s ntd. AuCerdem ist der Prasident zur Einberufung enter Comitčsitzung verpflichtet, wenn dies von nnndestens vier Comitčmitgliedern verlangt wird. Zur Beschlussfahigkeit der Sitzung ist die Amvesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern, nnt Einschluss des Prasidenten oder Viceprasidenten, erforderlich. Besonders ivichtige Beschliisse sollen wo- ^dglich nur bei Vollzahligkeit des Comitčs ge- fasst werden. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stim- ^tenmehrheit erforderlich; bei gleicher Stimmen- a nzahl entscheidet der Prasident. Kine Ausnahme hievon bilden Beschliisse iiber Abanderungen der ^eschafts- und der Hausordnung (Punkte i und k elieses Paragraphen), die nur mit Zweidrittel- ‘nehrheit gefasst werden konnen. Alle in den Sitzungen sich ergebenden ' v ichtigeren Vorkommnisse und giltig gefassten beschliisse, ferner iiber ausdriickliches Begehren aUc h die von Comitčmitgliedern gestellten An- § 26. Sitzungs- Protokoll. 22 Vereinsjahr. r § 28. Wahl des Comitčs. trage, \verden in fortlaufend numerierten Proto- kollen verzeichnet, welche von den betheiligten Comitdmitgliedern zu fertigen sind. Das Vereinsjahr beginnt mit 1. Janner. VII, Vorgang bei Wahlen. Der Prasident, der Viceprasident, die tibrigen zehn Mitglieder des Comitčs und die gleiche Zahl Ersatzmanner fiir letztere rverden von sammtlichen Vereinsmitgliedern aus der Zahl der in Pola amvesenden Mitglieder mit einfacher S ti m- menmehrheit auf die Dauer eines Jahres gewahlt. Um eine Liste jener Mitglieder zustande zu bringen, rvelche die rneiste Aussicht haben, mit Stimmenmehrheit in das zukiinftige Comitč ge- wahlt zu werden, erlasst der Prasident anJ 15. December jedes Jahres an die zu diesein Zeitpunkt in Pola amvesenden Vereinsmitglieder eine Einladung zur Vornahme der Probewahl. Das Ergebnis der Probewahl gelangt am 30. December durch Anschlag im Vereinshause zur Verlautbarung, worauf die Einladung zur Vornahme der endgiltigen VVahl allen Mitgliedern zugesendet wird. Diese Einladung hat auch den Termin fiir die Uberreichung der Wahllisten zu enthalten. Die Priifung des Wahlergebnisses ist vonr Comite am Tage der Generalversammlung vor- \ zunehmen. Das neugewahlte Comitž tibernimmt am nachstfolgenden Tage die Ftihrung der Vereins- 23 geschafte von der abtretenden Vereinsleitung und v ertheilt nach eigenem Ermessen die verschiedenen Ressorts unter seine Mitglieder. Jeder Ersatzmann erhalt ebenfalls einen ^irkungskreis zugevviesen, damit er bei Verhin- derung des betreffenden Comitdmitgliedes dessen Amt sogleich ubernehmen kbnne. Nach Ablauf des Vereinsjahres sind die brasidenten, die iibrigen Comitžmitglieder und deren Ersatzmanner wieder wahlbar. Mitglieder, auf welche zum erstenmale die vv ahl zu einem solchen Ehrenamte fallt, sollen es nicht ablehnen, es sei denn, dass sie triftige Entschuldigungsgriinde vorbringen konnen. Scheidet ein Comitčmitglied im Laufe des Vereinsjahres aus, oder ist es an der Ausiibung seiner Thatigkeit dauernd verhindert, so gehen seine Agenden fiir den Rest der Functionsperiode, beziehungsvveise ftir die Dauer der Verhinderung, an seinen Ersatzmann liber. Ergibt sich im Laufe des Jahres die Noth- '"'endigkeit, die Stelle des Prasidenten oder Vice- PrMsidenten neu zu besetzen, so wird das Comitč die in Pola amvesenden Mitglieder durch Anschlag 'ni Vereinshause zur Wahl auffordern. Die Mitglieder wahlen mit Stimmzetteln, die bis zum Ablaufe der bekanntgegebenen Frist in deni hiezu aufgestellten Kastchen hinterlegt iverden. Das Comitč prtift am festgesetzten Tage den 'Vahlact und erklart dasjenige Mitglied als geivahlt, 'velchem die absolute Stimmenmehrheit zufiel. § 29. Nemvahlen wahrend des Vereins¬ jahres. 24 § 30. Wahl des Revisions- ausschusses. § 3 * ; Befugnisse der ■ordentlichen Generalver- sammlung. Auf gleiche Art wird gewahlt, wenn wahrend des Jahres die Zahl der Ersatzmanner nicht aus- reicht, um das Comitč vollzahlig zu machen. Nach dem 15. November bat eine Neuwahl der Prasidenten nicht mehr stattzufinden. Gleichzeitig mit der Einladung zur Probe- wahl des Comitčs ergeht auch die Aufforderung zur Wahl von drei Revisoren. Diese sind aus den in Pola amvesenden Vereinsmitgliedern zu wahlen, diirfen dem Comitč nicht angehoren und konnen im nachsten Jahre wieder gewahlt werden. VIII. Die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung tritt all- jahrlich im Monate Februar zusammen. Ihre Befugnisse sind folgende: a) Die Genehmigung des Jahresberichtes des abtretenden Comitžs und die Ertheilung oder Verweigerung des Absolutoriums iiber die Gebarung mit den Vereinsmitteln im ver- flossenen Jahre; b) die Priifung und Annahme oder Abanderung des Voranschlages ftir die laufende Geschafts- periode; c) die Verhandlung und Beschlussfassung iiber alle die Interessen der Mitglieder beriihre«- den Angelegenheiten, insbesondere die Auf- nahme von Darlehen, die Eingehung von Rechtsgeschaften, die eine Belastung oder Ver- auBerung unbe weglichen Vereinsgutes zum 25 Gegenstande haben, die Bildung von Special- und Reservefonds, die Vervvendung der Gelder der letzteren wie auch der Mitglieder- Einlagen (§ 21); d) die Beschlussfassung iiber Anderungen der Statuten und der Hausordnung; e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern tiber Vorschlag des Comitčs; f) die Beschlussfassung iiber sonstige vora Comitč oder von Vereinsmitgliedern eingebrachte Antrage; g) die Entscheidung iiber Beschwerden von Mitgliedern, die sich durch Beschliisse oder Verfligungen des Comitčs in ihren statu- tarischen Rechten verletzt fiihlen; h) die Beschlussfassung iiber die Auflosung des Vereines und die Venvendung der zu dieser Zeit vorhandenen Activen. Die Generalversammlung nimmt nach Er- ledigung der Tagesordnung das Ergebnis der VVahlen zur Kenntnis. Reprasentieren die in Pola befindlichen Aereinsmitglieder weniger als ein Fiinftel der Gesammtzahl, so darf so lange keine General- versammlung einberufen werden, bis nicht die bezeichnete Mindestzahl Mitglieder wieder in Pola v Qrhanden ist. Zur Beschlussfahigkeit der Generalversamm- lung ist erforderlich, dass wenigstens die Halfte der in Pola amvesenden Mitglieder daran theil- »immt. § 3 =- . Erfordernisse giltiger Eeschliisse der Generalver¬ sammlung. 26 Die Mitglieder erscheinen entweder person- lich in der Generalversammlung oder ertheilen anderen Mitgliedern schriftliche Vollmachten zur Stellvertretung. Mehr als ftinf Stimmen mit Einschluss der eigenen kann kein Mitglied in seiner Person giltig vereinigen. Im Falle die Generalversammlung sich schon beim Zusammentreten als beschlussunfahig ervveist oder im Verlaufe wegen nachtraglich eintretender Beschlussunfahigkeit geschlossen werden rnuss, vvird das Prasidium — vorausgesetzt, dass das im Absatz 1 envahnte Mitgliederfunftel in Pola an- wesend ist — langstens binnen vierzehn Tagen neuerdings eine Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Das Comitč hat nach Kraften bestrebt zu sein, Beschlussfahigkeit zustande zu bringen; solite sie auCerordentlicher Umstande halber dennoch nicht erzielt werden, so hat das Comitž auf Grund- lage der Statuten sein Anit bis zum Eintreten eines der Einberufung einer Generalversammlung giinstigen Zeitpunktes fortzufiihren. Die ordentliche Generalversammlung fasst ihre Beschltisse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Vollmachten nur in dem Falle gezahlt werden, als eine namentliche Abstimmung (§ 39) stattfinden muss. Beschliisse der Generalversammlung, ivelche Anderungen der Statuten, die Aufnahme groBerer, den Verein langer als ein Jahr verpllichtender Darlehen oder die Eingehung von, eine Belastung 27 oder VerauBerung unbevveglichen Vereinsgutes enthaltenden Rechtsgeschaften zum Gegenstande haben, sind fiir den Verein erst dann rechtsver- bindlich, \venn jei;e Mitglieder, ivelche in der Generalversammlung weder personlich noch durch Bevollmachtigte ilire Stiramen abgaben, voni Comitč um ihre Meinung schriftlich befragt vvorden sind Und wenn mindestens drei Viertel sammtlicher Vereinsmitglieder sich dafiir ausgesprochen haben. An Vereinsmitglieder, die sich auf Schiffen oder in Orten befinden, von ivelchen das Ein- treffen der Antwort binnen sechs VVochen fiiglich nicht erfolgen kann, ergeht keine Einladung zur Abgabe der Stimme. Es bleibt ihnen jedoch an- heimgestellt, Mitglieder des Vereines, ivelche ihr Vertrauen genieBen, zur Vertretung bei der Ab- stimmung schriftlich zu bevollmachtigen. Die Nichtabgabe der Meinung seitens des fechtzeitig befragten Mitgliedes \vird als Zustim- mung angesehen. Daher hat die Aufforderung zur Meinungs- auBerung den Himveis auf die vorstehenden Punkte 'vie auch die vom Comitč festgesetzte Beantivor- tungsfrist ausdriicklich zu enthalten. Das Ergebnis jeder schriftlichen Abstinunung vvird an der schivarzen Tafel veroffentlicht. Die Giltigkeit des Beschlusses, den Verein aufzulosen, ist von der schriftlichen Zustimmung sammtlicher Mitglieder abhangig. Alle ubrigen in der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit zustande gekonnnenen Beschltisse bedurfen zu ihrer Rechtsvvirksamkeit 28 der Verlesung durch den Vorsitzenden und der Kundmachung durch Anschlag im Vereinshause. § 33- Kine aullerordentliche Generalversammlung, ordentiiche fur welche die gleichen Grundsatze wie fur die Ge " e e r ral ' ordentiiche gelten, wird vom Prasidenten entweder sammiung. infolge eines Comitčbeschlusses oder eines minde- stens von hundert in Pola anwesenden Mitgliedern unterstiitzten, schriftlich beirn Comitč eingebrachten und die Griinde enthaltenden Antrages spatestens binnen vierzehn Tagen einberufen. Uas Comitč theilt den von Pola abwesenden Mitgliedern nachtraglich die Ursache und das Ergebnis einer auCerordentlichen Generalversamm- lung mit, zu der sie wegen der Kiirze der Zeit nicht eingeladen werden konnten. IX. Geschaftsordnung fur die General¬ versammlung. § 34. Tag und Stunde des Zusammentretens sowie vor dem die I agesordnung der Generalversammlung werden Z "tmen en den Mitgliedern durch Anschlag im Vereinshause der General- und mittelst der Einladungen zu den endgiltigen sammiung. Wahlen spatestens am 5. Janner kundgemacht. Uie Tagesordnung der ordentlichen General¬ versammlung hat folgende Punkte zu enthalten: a) Vorlage des Jahresberichtes des abtretenden Comitčs und der Jahresrechnung; b) Bericht des Revisionsausschusses; c) Vorlage des Voranschlages fur das laufende Jahr; d) Mittheilung des \Vahlergebnisses ; 29 auBerdem gegebenen Falles: e) Antrage des Comitčs; f) Antrage und Beschwerden der Mitglieder. Die Verhandlungen der Generalversammlung haben sich auf die Tagesordnung und etwa ein- gebrachte Antrage (§ 37) zu beschranken. Der Inhalt sammtlicher in die Tagesordnung aufgenommener Antrage wird vom Comitč durch vierzehn Tage vor dem Stattfinden der General¬ versammlung auszugsweise auf der sch\varzen Tafel verotfentlicht. Hiebei ist auch das Local zu bezeichnen, wo die Jahresberichte zur Entgegennahme aufliegen, ferner wo der Wortlaut der Antrage, etvvaige Entwiirfe samrnt zugehorigen Planen, Skizzen, Mustern, Kostenberechnungen, Offerten u. s. w. eingesehen \verden konnen. Den von Pola abtvesenden Mitgliedern wird der Jahresbericht nebst einer kurzen Darstellung des Ergebnisses der Generalversammlung nach- traglich zugesendet. Vor Erdffnung der Versammlung verzeichnet das Comit^ die Namen der in Pola anvvesenden Mitglieder in eine Liste, um erheben zu konnen, 'velche personlich erschienen, \velche durch Voll- niachten vertreten sind und \vieviele aufierhalb Polas stationierte Mitglieder Vollmachten aus- gestellt haben. Alle zur Versammlung Erscheinenden haben die in Handen befindlichen Vollmachten dem Comitč vorzutveisen, das sie priift und in die envahnte Liste eintragt. 30 § 35 - Sobald die zur Beschlussfahigkeit erforderliche 1 'j.ffnung Mitgliederzahl (§ 32) festgestellt ist, erklart der Siizung. Prasident die Generalversammlung ftir eroftnet. § 36 . Der Prasident leitet die Verhandlungen, \vacht hdten S deš liber die Beobachtung der Geschaftsordnung, gibt sitzendcn ^ie zur Berathung gelangenden Gegenstande be- kannt, ertheilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Im Verlaufe der Verhandlungen ist der Pra¬ sident verpflichtet, die Beschlussfahigkeit der Ver- sammlung feststellen zu lassen, falls dies von einem Mitgliede durch einen Dringlichkeitsantrag (§ 37, Absatz 4) ausdrticklich gefordert wird. Der Prasident schlieDt die Versammlung, nachdem die Tagesordnung vollstandig erledigt ist oder \venn die Versammlung nachtraglich beschluss- unfahig wird. Solite die Tagesordnung nicht ganzlich durchberathen werden konnen, so wird der Vor- sitzende die Versammlung vertagen und ihr neuerliches Zusammentreten unter Beobachtung der Bestimmungen des § 32 veranlassen. § 37- Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den einzel- ordnung nen Punkten der Tagesordnung Pragen oder Antrage zu stellen. Antrage, die sich auf Angelegenheiten be- ziehen, die in der Tagesordnung nicht enthalten sind, miissen dem Comitč spatestens vierzehn Tage vor dem Zusammentreten der Versamm¬ lung zugehen, sonst konnen sie nicht verhandelt werden. 31 Derlei Sonderantrage soivie Antrage, die das Fomitž nach erfolgter Kundmachung der Tages- ordnung in diese aufzunehmen beabsichtigt, sind mindestens vier Tage vor der Generalversamralung durch Anschlag im Vereinshause zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. War es dem Mitglied unmoglich, das Comitd Einhaltung der vierzehntagigen Frist von seinem Vorhaben zu verstandigen, so kann hieriiber nur dann berathen \verden, \venn die vom Vorsitzenden gestellte Frage der Dringlichkeit von dreiCig An- 'vesenden bejaht \vird. Wer zu sprechen iviinscht, hat sich vom Vorsitzenden das Wort ertheilen zu lassen, sobald der betreffende Gegenstand oder Antrag zur Verhandlung gelangt. Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Prasidenten «zur Sache!* nach sich. Nach \viederholtem Rufe «zur Sache!* kann der Prasident dem Redner das Wort entziehen. Rednem, die die Verhandlung-storen oder Personliche Ausfalle machen, wird vom Prasidenten das Wort entzogen. IVurden mehrere, eine Angelegenheit in § 38. direr Gesammtheit betreifende Antrage eingebracht, 1 e ' so beschliefit die Versammlung nach Anhorung des Inhaltes und der Begriindung jedes einzelnen Antrages, liber \velchen debattiert oder berathen Werden soli. Die Versammlung kann beschlieCen, den Fegenstand zur nochmaligen erschopfenden Uber- Priifung und Berichterstattung an das Comitč zu 32 venveisen oder daruber mit oder ohne Begriindung zur Tagesordnung iiberzugehen. Der Antrag auf Schluss der Debatte darf jeder- zeit — jedoch ohne Unterbrechung eines Redners — gestellt werden und ist vom Vorsitzenden ohne Unterstiitzungsfrage zur Abstimmung zu bringen. Nach Schluss der Debatte kann der Prasident nur noch je einem Pro- und Contra-Redner, ferner zu thatsachlichen Berichtigungen und zur Geschafts- ordnung das Wort ertheilen. § 39- Die Abstimmung findet gewohnlich statt : Abstimmung Sitzenbleiben, wodurch Bejahung der Frage, und Aufstehen, wodurch deren Ver- neinung ausgedriickt wird. Ist das Ergebnis nach der Ansicht des Prasi- denten zvveifelhaft, so wird namentlich abgestimmt. So muss auch abgestimmt werden, wenn es sich um einen Beschluss handelt, dessen Giltigkeit von dem Zustandekommen der Dreiviertelmajoritat sammtlicher Vereinsmitglieder abhangt. AuCerdem ist die namentliche Abstimmung nur zulassig, wenn der hierauf abzielende Antrag von mindestens dreiCig anwesenden Mitgliedern unterstiitzt wird. Bei der namentlichen Abstimmung erhalt jedes Mitglied einen Sdmmzettel, auf den der Name, das Wort «Ja» oder «Nein» ohne Be- griindung und die Zahl der in Handen befind- lichen Vollmachten zu schreiben sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Meinung des Vorsitzenden. 33 X. Revisionsausschuss. Dem Revisionsausschuss obliegt es, den Jahresbericht und die Jahresrechnung liber die Gebarung im abgelaufenen Vereinsjahre zu priifen, die Ausgaben mit dem von der Generalversamm- lung gebilligten Voranschlage zu vergleichen, alle Cassabestande und das Inventar des beiveglichen Vereinsvermogens sowie des Zugehors zum Ge- baude und Gartencomplexe zu scontrieren. Das Comitč ist verpflichtet, dem Revisions- ausschusse bei seinen Amtshandlungen in jeder Richtung an die Hand zu gehen, die gewiinschten Aufschliisse rechtzeitig zu geben und liber Ver- langen einzelne oder alle auf die Geschaftgebarung Bezug habenden Correspondenzen, Vertrage und sonstigen Schriftstiicke vorzulegen. In der Generalversammlung erstattet der Revisionsausschuss durch den aus seiner Mitte gewahlten Obmann Bericht iiber die Geschiifts- gebarung des Comitčs und beantragt die Ertheilung oder Vervveigerung des Absolutoriums. XI. Schlichtung von Streitigkeiten. Zur Schlichtung aller wie immer gearteten, aus dem Vereinsverhaltnis entspringenden Streitig¬ keiten ist zunachst das Comitž berufen, iiber dessen Beschliisse und Verftigungen das in seinen statutarischen Rechten sich verletzt fiihlende Mit- glied einzig und allein in der Generalversamm¬ lung Beschvverde fiihren kann. § 4°; Befugnisse de<; Revisions- ausschusses. 8 4 1 - Reschwerde- fiihrung in der General- versamm- lung. 3 34 § 42 - Vermogens- liquidation. XII. Auflosung des Vereines. Falls die Auflosung des Marine-Casino- Vereines mit Stimmeneinhelligkeit (§ 32, vorletzter Absatz) jemals beschlossen \verden solite, ist das im Amte befindliche Comitž verpflichtet, die Vermogensliquidation gemafi den bestehenden Gesetzen durchzufiihren. Uber die Vervvendung der nach Berichtigung aller Schuldposten etwa verbleibenden Activen entscheidet die Generalversamtnlung. VVird die Vertheilung des sich eventuell ergebenden Vermogensrestes beschlossen, so haben alle dem Verein im Zeitpunkte seiner Auflosung angehorigen Mitglieder das Recht, vorerst die Riickerstattung der Einlagen nach MaCgabe der geleisteten Einzahlungen, von den sonach ver¬ bleibenden Activen jedoch gleiche Antheile zu beanspruchen. Hausordnung im Marine-Casino. 1. Dem Comitč obliegt es, dariiber zu wachen, dass die Hausordnung sowohl von den Casino- besuchern vvie nicht minder von den Angestellten des Vereines eingehalten werde. 2. Jeder Casinobesucher erhalt auf VVunsch ein Exemplar der Vereinsstatuten sammt Haus¬ ordnung, die tibrigens auch in der Portierloge und in den verschiedenen Raumlichkeiten des Casinos an geeigneten Orten zur Einsichtnabme aufliegen. 3. Mitglieder und Theilnebmer, welche Gaste anmelden, haben Namen und Stand jedes einzelnen Gastes sowie das Datum der Einfiihrung in ein zu diesem Zvvecke im Schreibzimmer bereit- gehaltenes Buch unter Beifugung der eigenen Unterschrift einzutragen. 4. Dem Marine-Casino-Vereine nicht an- gehorigen Mitgliedern des wissenschaftlichen Ver¬ eines der k. und k. Kriegsmarine ist der Zutritt nur in die Lesezimmer und vvahrend der Vortrage in den grofien Saal gestattet. 5. Kinder, die ohne fremde Beihilfe zu gehen imstande sind, konnen unter Aufsicht ihrer An- gehorigen — nicht auch unter Aufsicht von 36 Dienstboten die Restauration, das Kafteehaus und die Gartenanlagen — mit Ausnahme der Kegel- und Boccebahn — besuchen. 6. Zu Musikauffuhrungen im Restaurations- garten und imHause und an Unterhaltungsabenden dtirfen Kinder unter 14 Jahren — zu Kranzchen und Ballen auch unter 18 Jahre alte Sohne — in das Marine-Casino nicht mitgenommen werden. 7. Es ist weder erlaubt, Hunde in den Be- reich des Casinos mitzubringen, noch sie bei den Eingangsthoren anzubinden. 8. Fahrrader dtirfen nur bei der Seitenpforte eingefiihrt und, solange der Eigenthiimer im Marine- Casino weilt, an dem vom Comite bestimmten Orte eingestellt werden. 9. Mobel, Kisten, iiberhaupt umfangreiche Objecte, die nicht Eigenthum des Vereines sind, in den Raumlichkeiten des Marine-Casinos auf- zube\vahren, ist untersagt. 10. Kleinere Gegenstande von geringem Werte konnen dem Portier zur Aufbevvahrung in dem hiezu bestimmten versperrbaren Kasten iibergeben werden. 11. Sabel, Mantel, Kopfbedeckungen, Regen- schirme, Stocke sowie alle Uberkleider werden nur in der Garderobe oder an den hiezu her- gerichteten Pliitzen abgelegt. 12. Das Rauchen ist in den Lesesalen, im Schreib- und Empfangszimmer nicht gestattet. 13. In das Comitčzimmer haben in der Regel nur Comitčmitglieder Zutritt (Punkt 14). 37 Ilas Comitčzimmer kann nur bei auBerordent- lichen Festlichkeiten, die im groBen Saale statt- finden, auf ausdrlicklichen Comitžbeschluss als Zuschauerraum der allgemeinen Beniitzung iiber- lassen werden. 14. Wiinsche und Beschwerden von Belang konnen in das im Coinitžzimmer aufliegende «Wiinsche- und Beschwerdenbuch» unter Bei- fiigung des Datums und der Unterschrift eingetragen oder schriftlich unter Verschluss dem Comitč zu- gesendet werden und gelangen bei der nachsten Comitčsitzung zur Berathung und Austragung. 15. Minder \vichtige Besdnverden sind einem Comitčmitgliede oder nach Umstanden dem Portier ttiiindlich mitzutheilen. Niemandem kann zuge- standen werden, die etwaige Abhilfe selbst zu veranlassen oder im «Wiinsche- und Beschwerden- buche» Polemiken zu fiihren. 16. Nicht unterschriebene VViinsche oder Be- schvverden werden im «Wlinsche- und Beschwerden- buche* durch das Comitž unleserlich gemacht. 17. Zeitungen, Biicher, Kartenwerke, Albums u. s. w. dtirfen unter keiner Bedingung aus den Raumlichkeiten, in denen sie aufliegen, enttragen ''verden; auch ist es nicht gestattet, rnehr als ein Heft, Buch u. s. w. gleichzeitig zu beniitzen. 18. Wahrend wissenschaftlicher und anderer Vortrage, ferner wahrend musikalischer Pro- ductionen bleiben zur Vermeidung von Storungen die Seitenthiiren des groBen Saales geschlossen. 19. Bei Vortragen, Musikauffiihrungen - - mit Ausnahme von Restaurations-Concerten und 38 bei Tanzunterhaltungen wird in den betreffenden Raumen nicht geraucht. 20. Subscriptionslisten diirfen nur mit Er- laubnis des Comitčs in der Portierloge aufgelegt werden. 21. Vermahlungs- und Todesanzeigen, Ver- abschieduiigen u. s. w., die von Casinobesuchern der Vereinsleitung zugestellt werden, unterliegen der Vidierung des Comitčs und bleiben durch 48 Stumlen auf der sch\varzen Tafel angeschlagen- 22. Diener desMarine-Casino-Vereines diirfen zu Privatdiensten auCerhalb des Hauses nicht vertvendet werden. 23. Den Kafifeehaus- und Restaurations- Pachtern sovvie anderen Personen gegenubet iibernimmt der Verein keinerlei Haftung fur et\va ausstehende Rechnungen der Casinobesucher. 24. CasinomitgliederundTheilnehmerkonnen vom Verein eine Vergtitung von Reprasentations- auslagen blofi dann beanspruchen, wenn liber deren Zulassigkeit und Hohe vom Comitd vorher Beschluss gefasst rvorden ist. 25. In den Empfangs- und Spielzimmern diirfen Getranke — mit Genehmigung des Comitžs auch Speisen, — in den Lesesalen und im Schreib- zimmer hingegen keinerlei Erfrischungen ver- abreicht werden. 26. Ein Vorbehalten von Platzen erfolgt nur vom ComiW, u. zw. fur hochste Personlichkeiten, hohe IVurdentrager, fur die vom Comitč ein- geladenen Gaste, flir den Hafen-Admiral, den 39 Vereinsprasidenten, die Ehrenmitglieder und die Familien der Vorgenannten. 27. Die Beniitzung des Billards und der Spiele im Freien richtet sich nach den bestehenden Spielregeln. 28. Hazardspiele jeder Art sind in den Raumen des Casinos untersagt. 29. Das Abpfliicken von Blumen und Bliiten in den Gartenanlagen ist verboten. 30. Fiir Beschadigungen jeder Art hat der Schuldtragende Ersatz zu leisten; in besonderen Fallen entscheidet hieriiber das Comitž. 31. Fiir die Toilette der Casinobesucher sind die allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Anstandes maBgebend. 32. Das Comitč gibt durch Anschlag auf der šchvvarzen Tafel jevveilig bekannt, in \velcher Toilette man bei den vom Vereine veranstalteten Unterhaltungen oder bei besonderen Anlassen in den einzelnen Casinoraumlichkeiten erscheinen wird. 33. Zu BegriiDungen und Vorstellungen ist niemand gehalten. 34. Briefe und Pakete, die unter der Adresse »Abzugeben Marine-Casino* einlangen, werden vom Portier tibernommen und im Casino den Casinobesuchern zugestellt. 35. Der Casinogesellschaft wird es stets angenehm sein, wenn ihre Mitglieder interessante Gegenstande der Kunst, des Gewerbes oder der Technik, die niclit allzugroBen Raum einnehmen, zeitweise in einem vom Comitč hiezu bestimmten Raume zur Besichtigung ausstellen. 36. Das Stattfmden von Unterhaltungen, Vor- ! tragen u. s. w. wird — wenn thunlich — min- ; destens 24 Stunden vorher durch Anschlag auf der schwarzen Tafel zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 37. Mit der Leitung jeder Unterhaltung ist ein Mitglied des Comitčs oder ein aus Mit- gliedern oder Theilnehmern gebildeter Ausschuss ] betraut, dem es zusteht, die Tanzordnung fest- zustellen und andere Verfugungen fur die Unter¬ haltung oder das Fest zu treffen; etvvaige Antriige oder Beschwerden sind an diese Festordner zu richten. 38. Geschlossene Unterhaltungen sind nicht statthaft. 39. Der Erlag einer Beisteuer kann den an Unterhaltungen des Vereines sich betheiligenden Casinobesuchern nur fiir Zwecke der offentlichen Wohlthatigkeit zugemuthet werden ; stets sind die Lesesale, das Schreibzimmer, ein Theil der Re- stauration und das Kaffeehaus fur solche Mitglieder u. s. w. offen zu halten, die an diesen Unter¬ haltungen nicht theilnehmen wollen. 40. Versammlungen zu geregelter Besprechung politischer Angelegenheiten und Zusammenkunfte, die gegen das Vereins- und Versammlungsrecht verstoCen, sind untersagt. 41. Herren, die bei festlichen Anlassen An- sprachen zu halten beabsichtigen, vvollen diese vor Beginn der Festlichkeit beim Prasidenten an- 41 melden, der uber die Zulassigkeit und Reihenfolge der Reden entscheidet; Ervviderungen von Trink- spruchen, die an eine Person gerichtet sind, brauchen nicht angemeldet zu werden. 42. Bei Musikauffiihrungen soli vom I’ro- gramme nicht abgegangen iverden; einzelne Musik- stiicke diirfen erst nach Durchfiihrung des ganzen Programmes wiederholt werden. 43. Bis zum Schlusse jeder vom Vereine veranstalteten Unterhaltung hat wenigstens ein Comitdmitglied amvesend zu sein, dem es obliegt, die Ein hal tu ng der Hausordnung zu iibenvachen und etwa nothige allgemeine Verfugungen zu treffen. 44. Das Kaffeehaus wird im Sommer des Morgens um 5 Uhr, im Winter um 6 Uhr, die iibrigen Raumlichkeiten werden um 9 Uhr ge- offnet; mit Ausnahme besonderer Anlasse, wie Diners, Balle u. s. w., wird die Restauration um 12 Uhr nachts gesperrt; das Kaffeehaus und die iibrigen Raumlichkeiten werden ura 1 Uhr morgens geschlossen und gleichzeitig wird die Beleuchtung abgestellt. NARODNA IN UNIVERZITETNA KNJIŽNICA 00000528600