VF_____----------——------- ^r. 110. Samstag den 13. September 1851 Z. 4W«. (!) Nr. 9772. l Kundmachung. Von der k. k, Camera!-Bezirks-Verwaltung in Laibach wird bekannt gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Verzehrungssteuer von Wein, Wein- und Obstmost und Fl"ic!> m dem Verwaltungsjahr ,852, mit oder ohne ^cn^ behalt der stillschweigenden Vertrags^rneueuinv auf Wem und Most.....<,^st Mfallen,^?d siir denBezirkWarlenbe'rg83Wsi!, saae- acht tausend drei hundert Gulden MM wovon auf Wein und Most 7."M» si. und auf Fleisch.....- - 6W » entfallen, festgesetzt. ,«^ s Die Verhandlung findet bei der t. k. Camerai-Bcürks. Verwaltung in Laibach, und zwar fur beide oberwähnte Bezirke zuerst einzeln, dam, zusammen, am 22. September 1851, um ,0 Uhr Vormittags, Statt. Die schriftlichen, mit den nach obigen Aus-rufsvreisen zu berechnenden N> F Vadien belegten Offerte sind bis zum 2 l. Sept, ^5, Mittags 12 Uhr, bei dcr k. k. Cameral-Bezirks-Ver-^ waltungö-Vorstehung einzubringen. Auf schriftliche Offerte, welche nach diesem Zeitpuncte einlangen, so wie auf solche, wekye anderswo, als an dem bezeichneten Orte über-, reicht werden, und auf solche, welche mit dem 10 ^ Vadium des Ausrufspreiseö nicht belegt seyn sollten, wird keine Rücksicht genommen werden. Die Pachtbedingnisse sind folgende: ^ 1. Dem Pächter wird von dcr Staatsverwaltung das Recht eingeräumt, während der Dauer der Pachtung die Vcrzehrungösteuer ' vom Wein, Wein-und Obstmcst, dann Maische und vom Tleisck nach den in dem illyrischen Guvcrnial-Circul/re vom '.«. Juni 182!), Z. 137,, dann dem beigefügten Anhange undTarrfe, ferner nach den später kundgemachten und in der Folge noch kundzumachenden Bestimmungen einzuhcben. 2 Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen welcher nach den Gesetzen und der Landcs-ve fassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung emer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen emes Verbrechens mit einer Strafe be egt, oder welche in eine criminalgerichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Jene Individuen, welche zu Folge des Strafgesetzbuches übcrGefällsübertretungcn wegen Schleichhandels od. einer schweren Gefällsübertre-tung in Untersuchung gezogen und gestraft, oder wogen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren loöZczählt wurden, stnd durch secho auf den Zeitpunkt der Uebcrtretung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre als Pachtungöbcwcrber ausgeschlossen. Ueber die persönliche Fähigkeit zur Eingehung eines Pachtvertrages überhaupt hat sich dcr Pachtlustigc vor dem Beginne dcr Pachtung über Aufforderung der Gefällsbchördc mit glaubwürdigen Documents auszuweisen. 8. Die Versteigerung des Pachtobjcctes geschieht u'.iter Vorbehalt dcr höhern Genehmigung, so zwar, daß der Versteigerungsact für den'Vcstbieter schon durch die Unterschrift des Protocolls, für das Acrar abcr erst von der Zustellung der Verständigung über die Annahme des Pachtanbotes oder dcs genehmigten Vertrages verbindende Kraft erhält. I Die Annahme des Pachtanbotes muß dem Ersteher binnen vier Wochen, von dem Tage der Versteigerung, und jedenfalls acht Tage vor dem Beginne der Pachtzeit bekannt gegeben werden, widrigenfalls dessen Haftung für das An-! bot erlöschen und ihm freistehen soll, die bei dcr, Versteigerung erlegte vorlausige Caution zurück zu fordern. Würde aber die Zustellung dieser Verständigung, oder überhaupt die Zustellung ämtlicher Erlässe an den Pächter oder dessen Bevollmächtigte während der Dauer der Pachtung, wegen z deren Abwesenheit oder unbekanntem Aufenthalt ^ nicht geschehen können, oder sonst das Gefall die persönliche Zustellung nicht passend finden, so soll die öffentliche Anschlagung dieser Erlässe bei der Steuer-Bezirks-Obrigkeit, in deren Bezirke die Versteigerung Statt gefunden hat, die Wirkung der persönlichen Zustellung haben. Uebrigens wird zur Reclamation wegen verspäteter Zustellung vom Tage derselben eine achttägige peremtonsche Frist festgesetzt, nach ! deren unbenutztem Verstreichen jenes Befugniß gänzlich erlöschen soll. 4. Der Ausrufspreis für das zu verpachtende Object ist bereits oben bezeichnet worden. 5. Diejenigen, welche an der Versteigerung Theil nehmen wollen, haben einen, dem zchn^ ten Theile des Ausrufspreiscs gleichkommenden betrag in Barem, odcr in öffentlichen Obliga-, tionen, welche in dcr Regel nach dem zur Zeit des Erlages bekannten börsemäßigen Curswerlhe, in Betreff der Etaatsanlchcnlose vom Jahre !M4 und l8!!9 aber nach dem Nennwerthe an-' genommen werden, oder mittelst Rcalhypochek zu erlegen; nach beendigter Limitation wird bloß der vom Bcstbietcr erlegte Bettag als vorlau-! fige Caution zurückbehalten, den übngcn Lici-tanten aber werden ihre erlegten Beträge zurttck-ocstellt werden. Sind mehrere Personen zusammen Bestbicter, so haben dieselben zur un-qetbcilttn Hand f^ die Erfüllung der ubcrnomm^ nc,/ «Zontractsvcrbindlichkciten zu haften. tt. Vor dem Antritte dcr Pachtung, und zwar längstens binnen 8 Tagen von der gc^ schchencn Zustellung der Ratification der Pacht-Versteigerung, hat der Pächter den vierten Theil des für ein Jahr bedungenen Pachtschillmgs als Caution in Barem, oder in öffentlichen Oblige tioncn auf die in vorstehendem Absähe bemerkte Art, oder in Realhypothck, die dcr Pächter auf eigene Kosten dem Gefalle grundbücherlich zu verschreiben hat, zu Handen der Gefällsbe-Horde zu erlegen, wobei der bei der Versteigerung bereits erlegte Betrag einzurechnen, oder falls die ganze Caution mittelst einer Realhypothek bestellt würde, zurückzustellen seyn wird. Wird die eingelegte und annehmbar befundene Caution in der Folge durch, dem Pächter auferlegte, aus dem Pachtverhältnisse entspringende Geldstrafen oder Ersätze geschmälert oder erschöpft, so muß, wenn die Geldstrafe odcr der Ersatz nicht binnen 14 Tagen erlegt wird, dcr abgängige Cautionsbetrag binnen eben diesen 14 Tagen sichergestellt werden, widrigenfalls der Pächter als contrattbnichig behandclt wird. Beim Beginne der Pachtperiode wird dcr Pachter von dcr Gefällsbehörde in das Pachtgeschaft eingesetzt, ihm dcr sich hierauf beziehende Auszug aus der amtlichen Vormerkung über die Verzehrungs-Steuerpflichtigen übergeben, und selber auf geeignete Weise der Steuerbezirks - Obrigkeit und den Verz. Steuerpflichtigen, die cö betrifft, cmgckün-digct werden. 7, So wie dcr Pachter in alle ^^e und Verpflichtungen dcr Gefallen.-2^ ^wal tun g, mit AuSnal'mc dcr nn §. 22 der oben angeführten Circular-Verordnung vom'^«. Juni ,829 angedeuteten zwei Puncte, und mit Rücksicht auf den, , in dem, jenem Circulare beigefügten Anhange zu l diesem Paragraph gemachten Vorbehalte voll- ständig eintritt, so wird er hiemit ausdrücklich verpflichtet, sich auch genau nach den in jenen Circular-Verordnungen enthaltenen Vorschriften, und in soferne sie durch nachfolgende gesetzliche Beifügungen geändert wurden, sich auch nach diesen zu benehmen, und allen, während dcr Dauer der Pachtung in Bezug^auf das gepachtete Gefall ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. In dieser Beziehung wird es dem Pachter auch zur Pflicht gemacht, für den Fall der tarifmäßigen Steuereinhebung die Einleitung der !Art zu treffen, daß nachThunlichkeit keine steuerpflichtige Partei die Anmeldung oder Steuerentrichtung an einem von ihrem Wohnsitze über eine Meile entfernten Orte zu bewerkstelligen gc-nötbiget ist Derselbe ist ferner verpflichtet, den Parteien welche sich nicht abgefunden haben, auf ihr Verlangen über die tarifmäßig entrichteten Stcuer-gebühren gedruckte Zahlungsbolleten, womit dcr-selbe vom Gefalle gegen Vergütung der Anschaf-'ungskosten versehen werden wird, zu erfolgcn. Rücksichtlich der im Pachtbezirke vorkommen« den Verzehr. Steuer - Gefällsübertrctungen wird dem Pächter das Befugniß eingeräumt, von dem gesetzmäßigen Verfahren abzulassen, in so jvcn d^s Gesetz auf dieselben die Arreststrafe nicht verhängt; wenn jedoch gegen di.> Bestimmungen des Gefällsstrafgesctzes ein Adlassungsbetrag ein-gehobcn wird, so hat der Pächter die Partei zu entschädigen, und überdieß das Zwanzigfache de5 widerrechtlich eingehobenen Betrages als Strafe an den Local-Armenfond zu erlegen. In keinem Fallc rann aber, wenn schon die Unterfuchuugä-dehordc einschreitet, die Ablassung von dem ge-setzmäßigen Verfahren von dcr Zustimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die einsiicßendcn Strafgelder bleibt, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, dem Pächter überlassen. 8. Diejenigen Vorrälhe an steuerbaren Gegenständen, welche bei dem Beginne der Pachtung beiden steuerpflichtigen Parteien vorgefunden wcr-den, und bereits von cirscn tarifmäßig versteuert worden sind, unterliegen keiner ncucn Versteuerung an dm neu eintretenden Pächter; dem eintretenden Pachter wird jedoch das Recht eingeräumt, die Vergütung der Verzehr. Steuergebührcn undGcmein-dezuschläge für diese Vorräthe, wenn eine Pachtung oder Solidarabfindung vorausgegangen ist, von dem austretcnden Pächter oder der vorher bestandenen Solidarabfindungsgesellschaft zu for-dcrn; ist aber vor der Verpachtung die Steuer von der. Gefallen-Verwaltung in eigener Regie eingchoben worden, so findet ein Anspruch an das Aerar wegen Vergütung der von demselben tarifmäßig eingrhobenen Gebühren nicht Statt. Für jene Borräthe an steuerbaren Gegenständen,' welche beim Beginne der Pachtung im Besitze von steuerpflichtigen Parteien vorgefunden werden, die sich, wenn auch erst in letzter Zeit vor dem Eintritte der Pachtung, mit dem frühern Pächter oder dem Aerar abgefunden hatten, ist der Pachter die Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren und Gemeindezuschläge von dcn Parteien selbst zu fordern berechtiget. Die Angabe von Seite dcs auött^ndcn Pachters oder der Stcuerpstichtigm d^. die in den gch..2en^o^ muß bewlew. werden. Dagcgcn^st der Pa"cM' ""v>chtct, bei scinem Austritte dem neu eintretenden Pächter oder dem Acrar, wenn die eigene Regie eintritt, die Verzehrungs'S^uer undGemem-dezuschläge für jene Vorrathc zu vergüten, wclcye an lhn tarifmäßig versteuert wmdcn '"d, .^o am Ende dcr Pachtung bei den stcuerpsticht.gen Parteien in wie immer gearteten Ausbewahrungsorten noch vorhanden sind, wenn er cm Gewerbe treibt daß zu jenen gehört, von denen er den 520 Berzeylungüsteucrbezug gepachtet hatte, lnso-fernc übrigens nicht etwa dargcthan werden könnte, daß die Steuer für diese Vorräche dem Aerar schon vor dem Pachtungsantritte entrichtet worden sey. Die nämliche Verpflichtung zur Vergütung der tarifmäßig eingehodencn Gebühren liegt dem austretenden Pachtet auch dann ob, wenn aus die Pachtung eine Solidarabfindung folgt, jedoch nur rücksichtlich der Vorrälhe jener Parteien, welche dem Abfindungsvereine nicht bcitretcn, und daher diesem Lchtern zur Eingebung der Steuer zugewiesen werden. Die Einhebung der am Ende des Pachtvertrages vorhandenen Vorräche an tarifmäßig versteuerten Artikeln, wenn eine solche wegen des Unterbleibens eines Uebereinkommens zwischen dem ein- und austretcnden Pächter oder dem Aerar nöthig würde, wird durch einen Gefallsbeamten unter Beiziehung eines Abgeordneten der Ortsobrigkeit geschehen, und es werden hiezu auch die ein- und austrctendcn Pächter vorgeladen werden. Sollte den Pachtern oder ihren Machthabern wegen Abwesenheit, oder aus einem andern Grunde die Vorladung nicht persönlich zugestellt wer< den können, so hat die Zustellung auf die im 3. Absätze dieser Pachtbedingungcn festgesetzte Art zu geschehen. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen hebt die Gültigkeit des Erhebungsactes für keinen Fall auf; der den Vertrag abschließende Päch-tcr verpflichtet sich vielmehr ausdrücklich, den auf diese Art zu Stande gekommenen Erhebungäact über die am Ende seines Pachtes vorfindigen, ihm taufmäßig versteuerten Vorrathe als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultat die ihm obliegende Eteuervcrgü'tung sammt Gemeindezuschlag entweder dem Aerar, oder dem an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebungen wcrdcn von dem eintretenden Pächter, oder dem die eigene Verwaltung übernehmenden Aerar getragen, und der Pächter erklärt sich in Voraus mtt dem duvch die Gefällsbehörde dießfallö zu bestimmenden Au5? maße einverstanden, und zu dcssen Berichtigung verpflichtet zu seyn. 9. Wenn der Pächter bei dcr Einhebung der Gebühr einen höhern Betrag, als der Tarif aus-spricht, cinhebt, so hat derselbe die Partei, die es betrifft, zu entschädigen, und übcrdieß den zwan^ zigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich ein<-gchoben hat, als Strafe an den Localarmenfond zu erlegen; er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. w. Dem Pachter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilwcise an Untcrpächter zu überlassen, allein diese wcrdcn vom Gefalle bloß als Agenten des Pächters angesehen, welcher demun-geachtet für alle Puncte deS Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefalle verantwortlich bleibt. Auch ist der Pächter befugt, mit den ihm zugewiesenen steuerpflichtigen Parteien für die Dauer seiner Pachtzcit Abfindungsvertrage zu schließen. Vorauszahlungen der Parteien oocr der Untcrpach-ter werden jedoch von der Gefallsbehörde sowohl am Schlüsse der Pachtzcit, als auch in Fällen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzcit erlischt, nur insoferne anerkannt, als solche den Belauf einer Monatsrate nicht überschreiten. N. Für den Auöiufspreis wird verpachten« der Seitä keine wie immer geartete Haftung übernommen, und der Pächter leistet auf das Reä tsmittcl wegen einer Verletzung über die Halste Verzicht. Ein während der Dauer der Pachtung eintretender zufälliger Umstand, welchct eine Vermehrung oder Verminderung der Verzehrung zur Folge hat. soll an den Bestimmungen des Pachtvertrages nicht die mindeste Veränderung hervorbringen können; nur in dem Falle, wenn d.r Verzchrungösteucr-Tarif, oder eine andere wesentliche Bestimmung der Verzehrungs^ steuer - Vorschriften geändert würde, diese Aenderung jedoch nicht von solcher Beschaffenheit jst, daß dadurch wegen gänzlicher Aufhebung des Gcgcnstandes der Pachtung dieser Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst aufloset, yat eine Verminderung ooer (5'lyoyuüg des bedungenen Pachtzinses lM Verhältnisse zu dieser Aenderung einzutreten. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedem den Vertrag schließenden Theile frei, den Vertrag binnen dreißig Tagen nach der erfolgten Kundmachung der eintretenden Aenderung aufzukünden. Der hiernach aufgekündete Vertrag bleibt noch durch zwei Monate vom Tage der Aufkündung in Kraft, und eö wird, wenn die Aenderung vor Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit treten sollte, der von diesem Zeitpuncte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete Art bestimmt. Wenn aber binnen 30 Tagen nach erfolgtcr Kundmachung über die eintretende Aenderung d^r Vertrag von keiner Seite aufgctündet wird, so bleibt er noch durch seine ganze Dauer in Kraft Wenn in dem Bezirke des Pächters wahrend der Pachtzeit die Pa.ytung berührende, verzeh-rungostcuerpstichtige Unternehmungen zuwachsen, so wird derselbe hievon nach Maßgabe der einlangenden Anmeldungen von der Gefällsbehörde unverzüglich in die Kenntniß gesetzt werden. Gestaltet jedoch der Pächter die Ausübung derselben, ohne daß die Partei den vorgeschriebenen gefalls-ämtlichen Erlaubnißschein gelöst, und sich damit dei ihm ausgewiesen hat, so fallt der für diese Uebcrtretung d^r Gcfällsoorschriften zu entrichtende Strafbetrag nicht dem Pächter, sondern dem Aerar zu. 12, Den bedungcnenPachtschilling ist der Pächter in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage cines jeden Monates, und wenn dieser ein Sonn-oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeichnete lZasse abzuführen verpflichtet. Wenn die Caution im Baren bestellt worden, so kann deren Betrag auf Verlangen des Pa'ch-, ters beim Ausgange der Pachtzeit den drei letztens Monatsraten de5 Pachtschillings zur Hälfte,! nämlich dergestalt eingerechnet werden, daß m die-' sen Monaten immer nur die Hälfte des entfallenden Pachtschillmgs vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte ader aus der Caution zu entnehmen seyn würde, deren Rest sohin nach geendeter Pachtung dem Pächter, wofern daä Ge-fäll keinen weiter» Anspruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wild. 13. Wenn der Pächter eine Pachtschillings-rate zur festgesetzten Zeit nicht abfuhrt, so hat er nicht nur von derselben die Verzugszinsen zui 4 vom Hundert für die Zeit, vom Tage, der auf! den Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate! zu einrichten, sondern es soll der Gcfälls - Ver-^ waltlmg übcrdieß noch das Recht zustehen, den! Ausstand ohne weitcrs durch die Kaution zu de- ^ cken, zugleich aber die weitere EinHebung des Ge-! falls einstweilen auf Rechnung und Kosten des' Pächters durä) einen von cer Gcfällöbchörde auf«! zustellenden, allenfalls von der SteuerbezirkS'Obrig-keit zu beeidigenden Sequester besorgen zu lassen, und auf Gefahr und Kosten des säumigen Pächters! das Pachtobject neuerdings feilzubieten; falls aber! die Pachtversteigerung fruchtlos bliebe, Abfindung gen mit de7, steuerpflichtigen Parteien einzugehen,! oder die tarifmäßige EinHebung einzuleiten, und^ sich rücksichtlich der Sequestrations- und Relicita^ tionskosten, so wie der aNfälligcn Differenz zwischen dem bei der Rclicitation oder bei den Ab-! findungen, oder bei der tarifmäßigen Emhebung erzielten Betrage, und zwischen dem contrattmaßt-gcn Pachtschillinge, und Übelhaupt rücksichtlich aller aus dem Lontractsbruche entstehenden Forde> rungcn an der Caution des Pachters, und wenn sie nicht hinreicht, an seinem übrigen Vermögen schadlos zu halten; ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der neuen Feilbietung oder der Abfindung, oder der tarifmäßigen EinHebung soll aber nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Uebrigens soll es der Gefalls - Verwaltung frei stehen, den Ausrufspreis für die Relicitalion nach Gutdesinden zu bestimmen, und wenn das Object um denselben nicht an Mann gebracht wird, auch Anbote unter dem Ausrufsprelse anzunchmen, und eß soll der Pächter nicht berechtiget seyn, deßwegen Einwendungen gegen die Giltigkeit des Lici' taticmsactes zu machen. In derselben Art vorzugehen, und sich an der bei der Versteigerung erlegten vorläufigen, oder der nach oem «. Absätze e:legten ordentlichen Caution, so wie dem übrigen Vermögen des Pächters schadlos zu halten, soll die Gefal« lcn-Verwaltung auch dann ermächtiget seyn, wenn der Elsteher den Antritt dcr Pachtung verweigern, oder die bedungene Pachccaution nicht in der festgesetzten Zeit leisten sollte, oder wenn vor oder während oer Pachtung sich offenbaren wurde, daß dem Pächter ein oder das andere im zweiten Absätze dieser Pachtdedingungcn enthaltene Hindenüß zur Uebernahme ooer Fortsetzung der Pachtung entgegen stehe. 1^. Ueber diese Pachtung wird keine besondere Vertragsurkunde errichtet, sondern das Velstei-gerungs-Protocol! hat lm Falle der Genehmigung des Bestbotes zugleich die Stelle der Ver-tragsmkunde zu vertreten, daher dasselbe sogleich nach der Versteigerung in doppelter Ausfertigung allseitig zu unterfertigen, und rücksichtlich des Er-stehers mit der Unterschrift zweier Zeugen zu versehen seyn wlro, wo sohin nach erfolgler Genehmigung 0tts M!t der Ratisicatwnsklausel versehene ungeftämpelle Exemplar dem Pächter gegen dessen Empfangsbestätigung, und gegen Erlag der ^lämp.lgcbuhr sur das andere ln den Händen der Gesällsverwaltung bleibende, und mit dem vorschristmäßigen Stämpel zu versehende Dup« plicat übergeben werden soll. Nur in dem Falle, wenn das schriftliche Offert cines abwesenden Of-fercnttn den Bestbot enthält, wird auf Grundlage des Offertes und der Pachtbedingungen ein förmlicher vertrag iu zwei gleichlautenden Parien errichtet werden. Sollte der Offerent sich wei« gern, diesen Vertrag zu unterfertigen, so vertritt das ratisicirte schriftliche Offert ,n Verbindung mit den Licitationsbedlngnissen die Stelle der förmlichen Wertragsrnkunoe, und haben die im vorhergehenden Absätze festgesetzten Nechte der Gesällsvcnvaltung einzutreten. ! 15. Für den Foll, wcnn der Pächter die vertragsmäßigen Bcd.ngungen nickt genau rr-füll", sollte, steht es dem, >t, der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden fr.'i, alle jene Maßregeln zu ergreifen, dle zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogca/n aber auch oem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. 1«. Wiro der Vertrag nicht schon ausdrücklich auf eine bestimmte Zeitdauer geschlossen, so kann er von Seite des Aerars drei Monate, von Seite des Pachters al^r bis Z5. Juli vor Ablauf des Verwaltungs - Jahres aufgekündiget werden. Diese Aufkündigung muß von Seite des Pächters, w.nn sie beachtet werden soll, bei der Caweral - Bezirks - Verwaltung, in deren Bezirke das gepachtete Object gelegen ist, innerhalb der festgesetzten Frist überreicht wndcn. Erfolgt keine Aufkündigung, so hat der Vertrag aus ein weiteres Icihr unter denselben Bedingungen, unter denen er abgeschlossen wurde, zu gelten; für jeden Fall erlischt derselbe aber auch ohne gegenseitige Aufkündigung mit Ende des Verwalcunqsjahres lA.",4. 15. In Folge hoher Finanz-Ministerial-Ver-ordnung vom 5,. Juli 1650, Z. 8^44, wird mit Beziehung auf die H§. 5, l3, »5, 46 und 115» dcr neuen Jurisdictions-Norm hiermit ausdrücklich bestimmt, daß die aus gegenwärtigem Bcrsteigerilngsprotocolle, oder aus dcn auf Grundlage dieses letzteren abgeschlossenen Vertragen etwa entspringenden Nechtöstrcitigkeiten, — 'das Aerar mag als Beklagter oder Kläger eintreten, so wie auch alle hieraufBezug habenden Sicherstellungs- und Cautionsschritte bei demjenigen, im Sitze des hicrländigen k. k, Fiscalamtes befindlichen Gerichte, dem der Fiscus als Beklagter untersteht, durchzuführen seyn werden, K. K. Camcral Bezirks-Verwaltung. Laibach am tt. September »851 ^__-__^^_ Z^lN,^"^) Nr. """/,5«, (5 o n c u r ö. K u n d m a ch u n q. Im Bereiche dicse'r Finanz-Laudes-Direction sind zu besetzen: n) Vier theils Finanz^Directioliö-, theils (3a« mcral - ConcipistenstMn mit dem Gehalte von 521 tM» si., oder, sails die graduelle Vorru'cku?,g stattfinden sollte, m t jenem von 5Mb si., nedst dem Quartiern,eloe jährlicher 8« ft,, fur den Fall der Dienstleistung n, Tri.st. !^) Acht Adjut.u jährlicher 3A> st. für (3on-ceptspractikantcn, Für diese Stellen und Adjuten wird dcr Concurs bis :i0 September l. I. ausgeschrieben. Die Bewerber um cine ConcipistcusteUe od^r ein Adjütum haben ihre dlcßlciUigen Gesuche hierorts binnen der bezelchntten Frist, u. z. insofern sie ocnits im Etaatsdienste stehen, im Wege ihrer vorgesetzten Behörde einzudringen, u:,d sich darin übcr die zurückgelegten juridisch-politische» Studien, die i«^ Fache der Finanzuerwalllmg etwa zugedraäte Dienstzeit und d'.e allenfalls bestan. dene Prüfung für dcn (Zonceptödienst del den leitenden F,nal,zbchö'rdcn so wie über tadello,e Moralität auszuweisen. Bewerbern, wclche nebst der Kenntmp der deutschen auch die der italienischen Sprache besitzen, wird eine vorzugsweise Berücksichtigung zu Thlil werden. I.'l'.e Conc^ptöpractckanten, welche aus an-dern Provinzcu in den F>nal>zdier,st ir.nerhalb des Bereiches der gefetteten Finanz-Bandes-Direction übertreten wollen, wird die Mrgütuna der normolmäsiigen Reisekosten zugesichert. Won der k. k. klist.-dalm. Fmanz-Landes-Direction. Trieft am 25. August 1851. Z. 49«W(3) Nr. Il2W Kundma ch u n g, betreffend die Verpachtung der KlagcnfuNer-Linienmäuthe, Da zu Folge Finanz.Landcs-Dircctions-De.-cretö vom 2. d. M., Z. ^7UW, auch das Ergeb niß der am 27. August d. I. Statt gchabttn Versteigerung der Klagenfutter vier Linien-, Wcg-und Grückenmäuthe nicht genchmigr worden ist, so wird am 23. S.pt. 187,! um W Uhr Vormit^ tags bei der k. k. (Zameral-BezirkS-Werwaltung in Klagenfurt die dritte und letzte Versteigerung dieser Mäuthe abgehalten, jede Station allein ausgeboten und am Schlüsse der für alle vier Stationen erzielte Bestdot zur Steigerung im Complex? ausgerufen werden. Dieses wird mit Beziehung auf die Kundma^ chung tlilo. Klagenfurt dcn 8, August 1851, Z 9887/ in.der Klcigciisurtcr-, Grätzel,- und Laiba» chcr Zeitung und mit der B^mertung zur allgemci-lien K^nnttnß gclir^cht, daß die gehörig cmgerich-tetrn bcle^tcn, schriftlichen Offerte ois 22. Scp' tembcr 1851, zwölf Uhr Mittags, bei der Came-> ral-Bezirks - Verwaltungs-Vorstehung zu überreichen sind. K. K. Canmal - Bezirks - Verwaltung. Kl^genfurt am 8. September 185l. Z. 495. u (2) ^r. 1Ui^2«5^ Schulm - Anfang an der theologischen Diöcesanlehranstalt und an den Volksschulen in Laibach. Die öffentlichen Vorlesungen an der theologischen Diöcrsam'chranstalt, und die Unterrichts^ erthcilung an dcn Volkbschulen in Laibach. nch. men am 3. October um 8 Uhr früh ihren Anfailq. Zum glückliche» Begüme des neuen Schuld jahrcö wird daher am ^ October um 10 Uh> in der hiesigen Domkirche d«e Anrufung des h. Geistes mit eincm Hochamte, und ebenso rücksichtlich der Mädchenhauptschule um 8 Uhr früh in der Klostcrframnkirche Statt finden, worauf, so wie auch am folgenden Tage, die üblichen Anmeldungen bei den l'ctnssend— Erklärungen aber, daß Jemand immer noch um ein oder mehrere Proccntc bffcr biete, als der zur Zeit noch unbekannte Bestbot ist, können nicht angenommen werden. l 4. Muß dcr Offercnt in seinem Anbote sich verpflichten, im Falle er Erstchcr bleibt, nach dienstlich hierüber erhaltener Mittheilung, das dem Offerte beigeschlossene Vadium sogleich auf den vollen Cautionöberrag von lAW si. Banknoten oder gesetzlich anerkanntem Papiergeld zu ergänzen und ferner ausdrücklich erklären, daß er in Nichts von dcn LicitationsbedingnifjVn abweichen wolle, vielmehr durch sein schriftliches Offert sich ebenso verpflichtet und gebunden glaubt, als wenn ihm die Licitationsbcdingnisse bei der mündlichen Verhandlung vorgelesen worden wären, und er dieselben, gleich dem Licitations - Protocolle, selbst unterschrieben hätte. Nach Abschluß des Licitations-Actes wird keinem Offert und keinem wie immer gestalteter Anbot mehr Gehör bekommen. Ferner wird noch bemerkt, daß alle Jene welche 5. bei dieser Frachtpreis - Verhandlung nicht selbst erscheinen können oder wollen, ihre Vertreter mit legalen Vollmachten zu versehen habcn. Wenn zwei oder mehrere Personen dcn Vertrag erstehen wollen, so bleiben sie zwar, für die genaue Erfüllung desselben dem Aerar i" ^>iiäi«m, d. h. Einer für'Allc, und Alle für Einen haftend. Es habcn abcr dieselben Einen, von ihnen odcr eine dritte Person- namhaft zu machen, an welche alle Auftrage und Bestellungen von Seite der BeHorden ergehen, und mit der alle auf den Contract Bezug habenden Verhandlungen zu pflegen seyn werden; dcr die erforderlichen Rechnungen zu legen, alle im (5ontracte bedungenen Zahlungen gegen die vorgeschriebenen Ausweise, Rechnungen und sonstige Documcntc in Empfang zu nehmen und hierüber zu quittiren hat; kurz der in allen auf dcn Contract Bezug nehmenden Angelegenheiten als der Bevollmächtigte der den Contract in Gesellschaft übernehmenden Mitglieder in so lange angesehen werden wird, i bis nicht dieselben einstimmig einen andern Bevollmächtigten mit gleichen Rechten und Befugnissen ernannt, und derselbe mittelst einer von allen Oescllschaftsgliedern unterfertigten Erklärung der mit Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörde namhaft gemacht haben werden. — Nichts desto weniger haften aber, wie schon oben bemerkt wurde, die sämmtlichen Contrahenten für die genaue Erfüllung des Contractes in allen seinen Puncten i„ 5s,li,ll,m, und es hat das/icrar das Recht und die Wahl, sich zu diesem Ende an wen immer von dcn Contrahenten zu wenden und zu halten, und im Falle eines Contractsbruches cdcr sonstigen An-standes seinen Regreß an dcm cincn oder dem andern, oder an allen Contrahcnren zu nehmen. Laibach am it. September 185!. Z?5M>. ii (1) Nr. 2?tt!>. Kundmachung. Zu Folge Eröffnung der k. k. Generaleirec-cior» für Communicationen <^r Dampfer deö öst^r. ^loyd nach Alcxandrien Statt finden, nämlich: Am 1i). eines jeden Monats in Verbindung mit dcr Bombay-Llnie und am 21. eines j^den Monats i!i Verbindung mit dcr Calcutta^Linie. Bcide Fahrten werden Corfu dn'ühren. i Die Rückkunfts-T^ge hängen von der An, kunft der ^rlttischcn Boote aus Indien m Suez ab. Das Bomb^y-Bout trifft gewöhnlich gegen den l7. — 18, ui.d das Calcutta-Boot gegen dcn 7. — 8. deö Monars in Suez ein. Die Dampfer aus der Levante werden von Saiutäis-Wächtern bcgl.'ittt, und dcren Contu-l-.-az w:rd während der U.d^rfah^t gehalten, so daß bei reinem G.sündh.ils Pc»ss? d!e Paffagiere sogleich l)?i Ankunft landen können Was man hiemit m,t dem Vemcrkm zur öffentlichen Kenntniß bringt, dasl, da deide Fah:« ten zur Br>efdefö>derung benutzt werd, IÜ. ?loiil 1850 ,,"t Hm-' t''l'!^ssl,lig eines Eibrerttaqe)'vererb.-"", 3)<^"lcha ^ogar, von Kauce N.7. ,00, de,en A-.se..tbalc^!r m,-beka».u ist, aufaeforde.l. ibr ^'b"chl i" de," dmcy den Eh.na»n Val.ui.. o^r mche a.'^t^nen ^ e e des Ver!ass.'s bm„e>. Iah.e.f'"?, ",n m,^a>.,g.' eh en delt und ih»,n ci»c,eantwoltet werden md K. ^. Beziikög^icht Plamlia am Ib. Apnl l^5l. 522 Z. I!00. (3) ^l. 2428. Edict. ^om k. k. Bezilkögctichie iiiassenfuß wild hil-mit allgemein kund gemacht: Es sey üdei Ansuchen dctz Herrn Casper Gadrovitz von S.'ciildrücken, ii die executive Verstngcrunq der, dem Joseph Plcsko-vi^l) von Nafscnfuß gehönge», im vormaligen <Älund-duü)e ter Hinsähst ^i^ssclisuß «'ll) Nec«. Nr. 53, Ul'. N'. 53l volkun-mc^dtn, auf 300 fl. 30 ti. gc'ichllich geschatzie^ '^ Hofstall, wegen ,liner For-r<",ung p!. Ill si. o. u. c. gewlülgl, und es seyen ,^ur Vornahme de>seiden 3 ^e!ldic-u:igs: weco.n wiid. Die Ll^i:ano!löde^i^,c,l'.'ssc, das Echätzl-riqspio toccU ui'.d der Olundduchrcxtract löl.n.n läglich hie..-amls eingesehen werdrn. .P.K. Bezirksc, nchlllch dcwerchrl woilen ist, wegen dem Flolian Sulko von Töpli^ schuldigen 40 fi. (^. M. samm: ten lerner aullaufcnden ^recuiionskosten dew'.liigcl woldcn, und zu dcleil Vornahme d^ei Tagsaizungen, und zw^lr: auf den 24. Eept., ^^,Ol'.obtl und 2^. November l85l, iedesmal um 9 M)r Vo.mittagtz loco l-Ll 8ll3u mit dem -deisatze bestimmt, daß, wcnn die Realiiäl vei der ersten oder zrvenen FeilbieiuligS-Tags^tzung nicht um oder über den ^cha'tzungswcrlh, dci der dmiec, auch unter denselben ylnlangegeden lrerden wlnde. Die Licitati^nsbediugnlsse, das Echatzungsplo-tololl und d«r Gcundbuchscrcracl können hieramlö lM^efthen weiden. ^ k, Bez.'^crickt Nasser.wh am 22. Iuiu I^5l. ^. 1U97. ^3) ^^ unga»clh Kiaker, wioer den Müideij. Georg Kraker von Ko--Nluccn N>. 4, unler VelilesUiig stilus Vormund,? ^)el»tl Mtcvl^l PcU)c, niegcn au» drm Ullheile ^rundbüche dcr vonn llgen Herisch^u ^ottschec^ul) 'l'om, Vlll., I? ft. gcw^,g,t, und zu de^en Vornahme im One der Re.üiiai die Tags^u„gen aus den 30 Sep'emder, 27. ilc^er und 24. ')lc. vcmdil l. I., jrdesmal Nolmiliags 9 Uhr mu dcm Anhange vesiimmc, daß tiesc^c nur tei d«r lchlen T.igsal/ung auch u:,!e: ocm <:Hützu/lgöwilll)e ylnl. angegeben wclden wüide. D.,s Scha^urigsprolocoll, der Grundbuchoer lr.ut und die Vicic^ioneledinginssc, noch welchen ein Vadmm ron 50 st. zu erlegen ist, können hieramib täglich einssrsehen werdln. K. K. Sez.-Oeiicht Stisenberg am 20. Aug. 185l. Der k. k. Bezirkstichln: 1^ a u r > «5. ^il)!)5. (3) Nr. 2454. E d i ct. Vom k. k. Bezirksgericht« Krainvurg wild hie. mit kund gemacht: Es sey über Ansuchen dcs Hrn. Joseph Schantel, Handelsmannes zu Laibach, gegrn Ja«!) Iükmiz von Obervellacy in die ereculive Feil' dleiung der gegnet'schen, dem Grundbuche der Her» schau Michelstetten 8<»l) Url). Nr. 33? unterstehenden, gerichtlich auf 1585 si. geschätzten Halden Huoe sammt An. und Zugehor, wegen aus dem w. a. Vergleiche vom 2». September !842, executive intav. 24. No. vemder »845, noch schuldigen 64 fi. l5'/g kr. sammt Kosten gcwmiget, und zur Vornahme derselben die 3 Tagsatzungen, auf dcn 2. October, 4. November, ,md 2. December l. I., jedesmal Früh von 9-.2 Uhr m loco OderveUach mit dem Anhange angeold-nct worden, daß die seilgebotene Realität bei der l. und 2 2>gsatzMlg nur um od«r üd«r den Schätzungs--werth, bii der 3. ader auch unter demselben hintan-acqtbm werde; dtssen die Kaufiustigen mit dem Bei. '»atze verständiget werden, daß dle ^(ilationsbcdingnisse und das Schätz'NlgPlotocvU tagNch hieramts einge-ftden oder in Abschrift genommen weiden könnm, K. k. Beziri'sg. Krainburg am 3. Juni »85!, Der k.V Lancesgerichtsrath und Nezirtsrichter-. Grüner. 6. lW3. ft) K. K. ausschl. Privilegium ans «las neu erstandene An a th erin - M u 11 d - Wasser d e s I. G. P 0 p p, Zahnarzt und Privilegiums-Inhaber: Stadt, G 0 ldsch m idgasse Nr. 604 in Wien. Dieses Mundwasser, von der medicm. Faculty geprüft l>»d d^irch eigene Eifahnmg eivrobt, bewähre nch vor züglich aegen den üblen Gernch ans dem Mnilde, be, veroachläsügter Reimquna, sowohl künstlicher als hohler Zähne und Wurzeln und gegen den Tabakgeinch, und nagt, wesentlich zur Elhallung der Zähne bei. Die Niederlage hievon befindet sich in der Galanteriewaren.- Handlung des Herrn Aluis Kaisell am Hauptplatz Nr. 13, in Laib ach. Ein Flas, 0» samim Gebrauchsanweisung kostet fl. I. 20 kr. C. M. I G. P 0 p p. Trotz all.-r angewandten Mittel litt meine Tochter durch 3 Monate an einer Zahnfleisch - und Back'. oder l5 tr. Inhalt: Gegen den Magenkrampf. Gegen Klampfe. Für ein gutes Gedächtniß. Gegen die fallende Sucht, den Stein. Wenn man einen Dorn im Beine stecken hat, das'Blur zi, stillen. Gege» die Bräune, Gelbsucht, Gicht, Nabelbiuch, Sommersprossen, ^eberleiden, Kopfschmerzen, das kalte Fieber, Engbrüstigkeit, lahme Glieder, schwache Neioen, Schwindsucht, Stein- und Giicsleiden, ^'ungensucht. Bei starkem Huste» lind rauhem Halse. Gegrn Katarrh, das böse Wesen, Diii^nkraükheim,, Hämoi'i'hoiden, Gliederschmerzen, erfrorene Glieder, den Keuchhusten der Kinder, Hei.ei'keit, Schwindel, Faulfieber, das )il,sfallen der Haar,, Brandschaden, die Würmer der Kinder, Lebcrsaule, Leberschmerzen, Heizklopfen, Magenschmerzen, Wassert sucht, das kalte Fieber, Veischleimung u. Asthma, Schwerhörigkeit, angehende Bniche, Sodbrennen, Kolik, offene Schaden, den Bandwurm, Schwermut!), Schlaflefigteit. 'Mittel zur Staitung des Gesichts. Gegen den Ohrwurm, Drüsenyerhänung u. s. w, n. s. w. 3. ll3ss. (l) 8ubscriptionen auf die neue 5°/„ Anleihe werden nnter den vom hohen Ministerium festgesetzten Modalitäten und Begünstigungen angenom- men bei JL# ©• Ijiieliifliiaiiii. (Elephantcngasse Nr. 54.) Laibach am 13. September 1851. 3. l,2l. (2) Nachmittags - Reunion im Coliseum. Alle Sonntage Nachmittags wird dei quter oder schlechter Witterung eine Reunion un Marien - Saale Statt finden, wobei von der htefigen Stadtmusik die neuesten Potpourri's und Märsche werden vorgetragen werden. Entre^für zcde Person tt kr. Für Gast^ und Kaffchhaus Erfrischungen lst gesorgt. Z. 1015. (4) D^- Eine genuschte Warenhandlung, welche sich noch fortwährend im besten Betriebe befindet, und an einer, m commercieller Hmsicht sehr vorthell- haftcn Hauptstraße in einer Stadt ln Kram gelegen ist, wird auf mehrere Jahre in Pacht zu geben, oder nach Umständen sammr den dazu gehörigen Rcaluäten verkauft. Näheres nn Zettungs- Comptoir. Briefe werden unter Chlffer I. N. erbeten.