Kurrende Kes kaisrrl-könig!. illytischen Landes- Guberntums zu Laibach. Bestimmung der Präckien für die Erlegung junger Wölfe Met einem Jahre. der hierortigen Kurrende vom o. Februar l. I. Nro. 91^., womit die durch hohe Hoflanzleh -Verordnung vom icü Jäner l. I. Nro. 17642. auf Erlegung der Raübthiere bestimmten Prämien zur allgemeinen Wissenschaft gebracht wurden - ist bei Aussetzung dec einzelnen Mträge der Verstoß Unterlaufen, daß es statt: für einen jungen Bäten oder Wolfen, in der besagten Kurrende irrig heißt: für einen jungen Bären oder Wölfim Dieser Jrtthum wird nun dahin berichtiget, daß nach dem Wortlaute der erwähnten hohen Hofkanzley-Verordnung für einen jungen Bären oder Wolfen unter einem Jahti die Prämie von 10 fl. — festgesetzt worden seh. Laibach äm 5.» May 1618: Karl Graf von Znzaghy, Gouverneur. Leopold Graf v. Stubenberg, kaiserl. königl. Gubernialrath.