s2O3 thim was Kais solch eutzc Zcit- tulai Acitc Seil wcrk sächs eines thcil> der ' beim Mac auch Land der scheu wur! Urku gunx gchö Bisd den: ohne denn verlr zclnc -L Globočnik, -ao l. f. Wald - Utservatrccht- ' Wissenschaftliche Vorträge in den Monats^ m Versammlungen. " (L03.j Das l. s. Wald-Reservatrecht i» Krain in seiner historischen Entwicklung. Von Herrn »ilt, k. k. Bezirksvorsicher. In dcm grauen Alterthume waren Bergsachcn ein Privat-Eigen- thum des Finders ohne Beschränkung von Seite der Staatsgewalt '), was znm Thcilc auch zu Zeiten der Römer der Fall war. Aber schon Kaiser Tiberius sah das Nutzbringende der Bergwerke ein, daher er solche der unbeschränkten Gebarung der Privatpersonen und Städte entzog. s8uc-tan. i» Db. o. 49). Eine gleiche Anschauung scheint zu Zeiten Carl des Großen geherrscht zu haben, was ans seinen Capi- tularieu jedoch nicht ganz bestimmt zu entnehmen ist. Die ergiebigen andern königlichen Einnahmsqucllen des in diesen Zeiten groß augewachscnen deutschen Reiches, ließen auch die finanzielle Seite der ohnehin damals noch in geringer Zahl aufgcdcckten Berg¬ werke nicht gehörig erkennen, daher zur Zeit der Carolingcr, der sächsischen und fränkischen Kaiser nur geringe Spuren der Ausübung eines HoheitSrechtcs über die Bergwerke gefunden werden. Im Gegen- thcile ist in diesen Zeiten vielmehr eine verschwenderische Hintaugebung der königl. Rechte und Güter an die Großen und Fürsten des Reiches bemerkbar, was wohl darin seinen Grund gehabt haben mag, daß die Macht des Kaisers bei der großen Ausdehnung des Reiches zum Theile auch auf den Kronländern und den Fürsten beruhte. Es wurden ganze Länderstriche in das volle und freie Eigenthum und mit der Befuguiß der weiteren Veräußerung, besonders an die geistlichen Fürsten ver¬ schenkt. (Roth, Benefiz. Wesen S. 206, 436). Solche Schenkungen wurden gewöhnlich von den nachfolgenden Kaisern mittelst besonderer Urkunden confirmirt, obwohl zum Fortbestände derselben diese Bestäti¬ gungen nicht wesentlich waren. (Walter D. R. G. Z. 84). Dieser Zeit gehören denn auch in Krain die Donationen der Herrschaft Lack an den Bischof von Freisiugen (rille Anhang l.) und der Herrschaft Veldes an den Bischof von Brixen (rille Anh. N.). Durch diese vielen und großen ohne allen königlichen Rescrvatsrechien geschehenen Schenkungen, sind denn mitunter auch essentielle mit dem Begriffe des Landeöfürsten eng verbundene Hvheitsrcchte der königlichen Macht entfallen und den ein¬ zelnen, nach möglichster Selbstständigkeit in ihren Territorien ringenden ') Godinas metalloium olim jure gentium sd 8MAuIo8 keudolum domino8, in yuibus Mae ropei-iebsntui-, 8p6etk>bgnt. 8U'unii iu8. leud. e. 6. 22 318 Globovnik, da« l. s. Wald-Ucfcrvatrccht. Fürsten des Reiches zugewachsen, wodurch die Grundlage zn der späteren Anerkennung ihrer Landeshoheit und znm Zerfalle des deut¬ schen Reiches in die vielen kleinen Staaten gelegt wurde. Obwohl uns die Geschichte einige von den Kaisern in diesen Zeiten ansgcgangenen Verleihungen der Bergwerke anfbewahrt hat, so findet sich doch eine klar ausgesprochene Feststellung der Regalien erst unter dem Kaiser Friedrich I. im Jahre 1158, wo auf den ronkalischcn Feldern in Folge des Einflusses des auf feudaler Grundlage beruhen¬ den Longobardischcn Rechtes der Begriff von Regalien überhaupt erst begründet wurde. (8ix!iuu8 ra^alibu-! p. 6. Walter d. Ncchts-Gcsch. 8 176.) Auf Grundlage dieses Neichstagsbcschlnsses nahm der Kaiser eine Menge Rechte und darunter auch das Bergregal in Anspruch, übte jedoch letzteres nur selten und ansnamsweise selbst ans, sondern verlieh solches an die Großen des Reiches zur weiteren Belehnung, worüber wir noch sehr zahlreiche urkundliche Beweise haben, so daß, wie Walter in seiner deutschen Rechtsgeschichte mit Wahrscheinlichkeit annimmt, im 12. Jahrhunderte das Bcrgrcgale dem Herkommen gemäß schon in den Händen und in der Landeshoheit der meisten, wo nicht aller Rcichsstündc war. Dieses Regale, welches die Fürsten nach der Meinung Horns in seinem ,ju> pubim. u. 68 nicht lornullll, r, sondern nur . 393.) Dem Besitzer des Bergregals, in seiner damaligen, von der Bcrghoheit noch nicht gesonderten Auffassung stand in seinem Terri¬ torium eine fast unumschränkte Macht zu; er hatte das Recht der ') Bischof Albrecht v. Freisingen verlieh einigen italienischen Familien (wahr¬ scheinlich ans der Gegend von Palma) das zu der Selzacher Pfarre gehörige Territorium (die jetzigen Pfarren und Localieu Eisnern, Zarz, vrasgoso St. Leonhard, Ilukove», Lalilog) mittelst besonderen Privilegien vom Jahre 1348 und 1354. Die späteren Bischöfe haben dem Bergwerke Eisnern neue Freiheiten erthcilt, und zwar: die Bischöfe Paul 1396, Berchtold 1388, Hermann 1416, Nicodemus 1423, 1430, 1438, Johann 1454 (drei Pri¬ vilegien), SixtuS 1475, Philipp 1521, Heinrich 1548, Leo 1554, Ernst 1568. Diese Freiheits-Urkunden sind vom Bergrichter Bvmpa im Jahre 1580 dem Bergwerke entfuhrt worden; über wiederholte Beschwerden und mündliches Vorbringen beim Erzherzog Carl kamen jedoch, wie es scheint, die Eisuerer später wieder in den Besitz derselben, wenigstens sind noch heutigen Tages einige derselben vorhanden (im krain. Landes - Museum und zum Theile im Besitze der Familie Globoonik). Die meisten dieser Freiheiten mögen sich auf die dortigen Waldungen bezogen haben, nachdem in einer Beschwerde der Gewerke von Eisnern vom Jahre 1589 an den Erzherzog Carl die Bitte nm Herausgabe der Freiheiten dadurch begründet wird: „daß sie ja nicht wider die neue aufgerichte Pcrkhwerksordnung seien, sondern nur die Hauung der Wald lutreffcn." 22* 320 GloboLnik, -as l. f. Wald-Vestruatrech«. Berggesctzgebnng, der Jurisdiction, dcr Verleihung n. s. w., was ans den vielen Bergordnnngcn, Statuten und Bcrgfrciheiteu der damaligen Territorialfürstcu zu entnehmen ist, und so mögen denn auch in den damaligen noch nicht zahlreichen Bergwerken Krams zumeist deutsche Statuten neben ihren besonderen Local - Vergfrciheiten in Geltung gewesen sein. Spuren hievon findet mau in dem Umstande, daß unter den ältesten Archivs-Acten der Herrschaft Lack auch eine geschriebene bischöflich Bambergischc Berg-Ordnung vom 8. August l532 vorge- fnndcn wurde, welche wahrscheinlich dcr Bischof von Frcisingcu, als Besitzer von Lack für das dortige Bergwerk Eisnern zur Richtschnur vorgeschricbcu haben mag *). So wie den einzelnen LandcSfürsteu des deutschen Reiches langsam die Landeshoheit und mit dieser auch die Bcrghohcit aus dem Wir¬ kungskreise des Kaisers in die Hände fiel, ebenso und noch in ausge¬ dehnteren Maße geschah dieß in den österreichischen Ländern. Die besonderen Privilegien Kaisers Friedrichs unter deren Auspizien Oesterreich im 1.1156 durch Verleihung der herzoglichen Würde erstand °), die vom Kaiser Heinrich sodann im I. 1228 erweiterten öster¬ reichischen Vorrechte, das allmälige Anwachsen seiner Besitzungen und dcr Umstand, daß das Haus Oesterreich seit Rudolf v. Habsburg fortan die deutsche Kaiserkrone trug, wirkten zusammen, das; wie hier die Stellung des Landesfürsten seinen Ländern gegenüber bald viel fester als in andern Thcilen Deutschlands wurde, so anch die Hauserbländcr und deren Stände oft solche Rechte von dem Landesfürsten holen mußten, welche sonstwo von den Kaisern verliehen wurden, kurz Oesterreich ist (das unter einen ganz andern Gcsichtspnnct fallende Königreich Böhmen ausgenommen) als das erste geschlossene und beinahe selbstständig staatliche Gebiet im deutschen Reichsvcrbaudc anznsehcn. Ungeachtet dieser günstigeren Verhältnisse Oesterreichs finden wir doch bis in das 15. Jahrhundert keinen besonder» Einfluß ans die Bergwerksangelcgenheiten in Kram von Seite dcr österr. Landcsfürsten, ja nicht einmal eine Belehnung eines Bergwerkes hat nns die Geschichte bis zur Jncamcrirung des Quecksilbcrgwcrkes in Jdria (1523) ausbc- wahrt, während doch in Kärnten und Steiermark die Landeöfürstcn die Bcrgrcalitttt schon in bedeutendem Umfange ansübtcn (vüie Anh. lO). Das mag wohl anch darin seinen Grund gehabt haben, daß das Haus Oesterreich in Kram nicht eben stark begütert war, und daß die Hcmpt- bcrgwcrke auf den Besitzungen dcr als kirchliche Reichsfürsten auch mit einer Art Tcrritorial-Laudeshoheit ansgcstattctcn Bischöfe von Freisin¬ ns Dieses Bergbuch erliegt mm beim histor. Verein in Laibach. °) Luneta etioirt suöieio, dommm silvestrium et lerriugmm, mseingo et nemora, in Uueatu aus trie elebent jure lenUoli o Uuee austrie (Iei>enUere. Diese Worte kommen in dem ?rivi!ez. I''ri(Ierill. mojus et minus vor, Walter D. R. G. 321 G taborni k, das t. s Wald-tteservatrecht. gen und Brixen gelegen waren, die ihre DonationStitcl ans dem 10. nnd 11. Jahrhnnderte datirtcn. Die sich immer mehr consolidircndc, vom Reiche kaum mehr noch abhängige Machtstellung Oesterreichs, und der Umstand, daß das Hans Oesterreich nach dem Adsterbcn der in Krain stark begütert gewe¬ senen Grafen v. Cilly (1457) in den Besitz von vielen der bedeu¬ tendste» Landgüter in Krain gelangte "), setzte es im 15. Jahrhundert in den Stand, nunmehr in allen inncröstcrrcichischcn Provinzen eine allgemein fühlbar gewordene Bergrcchis-Reform mit Erfolg anzustrcben, und anstatt der vielen sich oft im Interesse dieses wichtigen Industrie¬ zweiges widerstreitenden Statuten u. s. w. eine allg. Bergwerksordnung anzubahnen. Diesen Reformen mußte jedoch die mit dem damaligen thatsäch- lichen Rechtsverhältnissen in Krain im Widerspruche stehende Idee zur Grundlage gelegt werden, daß nicht nur die Bcrghohcit, sondern auch die Bergregalitat vom LandeSfürstcn allein ansgche, daher die von den Bergwerken zu entrichtende Frohne ein l. f. Eigenthum nnd die Berg¬ werke ein l. f. Kammergut seien, welche allein nur von der Verlei¬ hung des LandcSfürsten abhängig der Jurisdiction der l. f. Kammer unterstehen können. Zur Ausführung dieser Idee, welche den Besitzern der Bcrg- rcgalität in Krain ihre Hanptprärogative der Bergbelehuung und der Jurisdiction angriff, schritt der thalkräftige Maximilian I. mit Anfang des 16. JahrhundcrtcS, nachdem er zuvor die allgemeinen Reichsange- legcnheitcn geordnet, durch das ausgestellte kais. und Rcichskammer- gericht die Ruhe gesichert, und den ewigen Landfrieden auf dem Reichs¬ tage zu Worms im I. 1495 geschlossen hatte. Mit Beginn des 16. JahrhundcrtcS beginnt die wichtige Epoche der Bergrechtsrcform, die sich gleichzeitig auch in ganz Deutschland Bahn brach, wovon die vielen, dieser Zeit angehörigen Bcrgordnungen Zcugniß geben (vüw Anh. V.). Bisher beschränkte sich die noch ganz unentwickelte Bergrechts- Verfassung nur auf locale Statuten und Erzgewiuuungs-Frcihcitsbricfe; des Brennstoffes für die Bergwerke wurde als einer Sache von untergeordnetem Werthe gar nicht erwähnt. Nun erst wurde den Waldungen, welche man als Pertineuzstückc der Bergwerke erklärte, ein ganz besonderes Augenmerk gewidmet. °) Valvasor erwähnt bei der Beschreibung folgender Hcrrschnften, daß sie den Grafen v. Cily gehörig gewesen, und sodann in den Besitz des LandcSfürsten gekommen seien, der sie in der Folge gegen Psandschilling Privaten zum Genüsse überließ: Adelsbcrg, Billichgraz, Görtschach, Gottschee, Grafscnwerth, Grafenweg, Gurkfeld, Haasberg, LaaS, Landstraß, Pölaud, Reifnitz, Weich¬ selburg, Weisenfels. 322 Globočnik, das l. f. Waw-Neservatrecht. Auf dem Reichstage zu Augsburg am 10. April 1510 rief Maximilian eine Regierung und Hofkammcr für die nicderöstcrrcichischen Länder (Oesterreich, Steiermark, Kärnten und Krain), mit dem Sitze in Graz, ins Leben, als letzte Instanz für alle Behörden, gegen welche nur mehr der Weg der Gnade an den Kaiser selbst noch offen stand. Dieser n. ö. vereinigten Regierung und Hofkammcr wnrden mit dem Augsburger Libell vom 10. April 1510 (krain. Land-Handfeste p. 91) auch die Bergwerks-Angelegenheiten untergeordnet: „auf daß „sie dermaßen handeln und darin sehen, damit die Zugehörigen der¬ selben Bergwerke, als Holz, Wald und andere Gerechtigkeit, so der „fürstlichen Obrigkeit znstehen, gehandhebt und beschirmt „werden, wie dann solches alles das Buch (die Maximilian Bergordnung „v. I. 1517) von wegen Erfindung bestimmter Bergwerke aufgcricht „und demselben Regiment (Regierung) zugeschickt werden soll klärlichen „inhaltet-." Gleichzeitig wurde ein Obrist Bergmeister (Lambrecht Zach) bestellt, und mit einer Instruction ddo. Wien Sonntag vor Lichtmeß 1511 versehen?), kraft welcher ihm die Bergwerke unterstellt wurden, „auf daß er für die Einbringung der Frohnc sorge und mit den Bergrichtern Raittung halte." (Abgcdruckt in Schmidt Saminl. der Bergg. p. 38.) In diesem Libell ist die beabsichtigte Reform für Krain zum erstenmal öffentlich ausgesprochen, und auch der Waldungen als Perti- ncnzstücke der Bergwerke zum crstcnmale erwähnt, nut Hinweisung auf die demnächst erscheinende allg. n. ö. Beiordnung, die dann am Montag vor h. Dreikönig 1515 auch publicirt wurde. (Abgcdruckt in Wagners M AUluRrum 1784.) Diese Bergordnung, bestehend aus 271 Artikeln, beruhte auf der oben ausgesprochenen Idee der einheitlichen, nur von Landesfürsten ausgehenden Berggesctzgcbung und Belehnung. Sie erklärte die Hoch- uud Schwarzwaldnngen, wo Bergwerke bestehen oder entstehen werden, zu Gunsten der Letztem rescrvirt und der l. f. Obrigkeit zugehörig. Das bereits mit Brief und Siegel (bei Landgütern) oder durch Um¬ zäunung (bei Bürgern und Unterthemen) erworbene Privalcigcnthum der Wälder griff sic nicht an, sondern belastete solches nur mit dem Reservate des überschüssigen Holzes zu Bergwerks-Zwecken. Sie unter¬ scheidet sich von der spätem Fcrdinandischcn Bergordnung vom I. 1553 nur dadurch, daß sie die Hauptrcform der Unterstellung der Berg¬ werke und der Wälder unter den Landcsfürsten nicht gleich in den 1. Artikel ausgenommen hat, und daß sic sich des Wortes Cammergut 0 F. A. Schmidt führt diese Maximiliauische Instruction in seiner Sammlung der Bergges. auf das Jahr 1411 zurück, jedoch irrthümlich, weil Maximilian ein Jahrhundert später lebte. Vloboenik, das I f. Watd-Ncservatrccht- 323 noch nicht bedient ^). Was namentlich die Waldnngcn anbelangt, erklärt sie im Artikel 109: „daß nämlich ohne alles Mittel alle Hoch- „und Schwarzwald uns als Herrn und Landesfürsten, wo Bergwerke „seien oder noch aufcrsteheu, uns verfolgen zusammt unfern Bergwerk." Wie vorauszuschcu war, ist diese Bcrgordnuug auf Hindernisse und Protestatioucn von Seite der Besitzer der Bergregalität und der Tcrritorialhcrren im Lande gestoßen, so daß sie zu einer eigentlichen Wirksamkeit nur bei den auf l. s. Landgütern gelegenen Bergwerken gelangt zu sein scheint. Namentlich hat der Bischof Philip v. Freisingen (1497 — 1551) auf seinen Tcrritorialbcsitznngen in Krain solche nicht anerkennen wollen, sondern sich, wie Meichclbcck sagt, persönlich nach Krain begeben, und die wider seine alten Rechte ergangenen kaiserlichen Bcrgvcrleihungcn (?) im Lacker Gntsgebiete desavonirt ^). Analog der Maximilianischen Bergordnnng ist auch die untcrm 3. Jänner 1550 vom Kaiser Ferdinand I. sür seine auf der l. s. Pfaud- schillings-Herrschaft RadmannSdorf gelegenen Bergwerke Kropp, Stein¬ büchel nnd Kollnitz crflosscnc EisenbergSordnung. (Abgedrnckt in Schmidt Berggcs. Sam.) Sie besteht aus 71 Absätzen, welche jedoch nur mehr die Local- Administration und die Abgnbenverhältnisse der Gewerke, der Herr¬ schaft RadmannSdorf (bezüglich dem Pfandschillings - Inhaber Wolf v. Ditrichstein) gegenüber regeln, der Wälder aber nur in soweit erwähnen, daß solche zur Verfügung der Gewerke gegen Entgeld offen gehalten werden sollen. Dieser betreffende Absatz lautet: „Zum zwölften bewilligen wir den Gewerken berührten Berg¬ werks, daß sic zur Besserung ihrer Bergsache und Häusl ans den „Aichen Walden, oder anderen Gehölz daselbst, Holz ihrer Nothdnrft „nach mit Vorwisscn und nach Rath und gut bcdünkcn ter Herrschaft „RadmannSdorf Inhaber nnd eines Bergrichters bei gedachten Berg¬ werk dergleichen um zicmbliche leidliche Bezahlung nehmen und brauchen „mögen." Wie bereits erwähnt, hat Ferdinand l. die Maximilianische Bergordnnng vom Jahre 1517 wieder ausgenommen, und solche mit einigen wenigen, jedoch die l. f. Regalität noch schärfer anssprcchenden Aendernngcn am 1. Mai 1553 für die n. ö. Länder pnblicirt, die dann bis zum Erscheinen des Berggesetzes im Jahre 1854, daher durch 301 Jahre ihre Wirksamkeit behielt. ') Nach „Gritzucr" ist Kammergut ein zur Bestreitung der Regierungskvsteu unter der Verwaltung der Kammerbehördc stehendes Gut. ükilippus kpisa. Reisig, üocopolitanum tventoemm ni> US, gui obtantu Laesaeai mandati minveslibus iilius distnctus, sdverxantibus antiguis peiviiagiis et cou- ruetudins insidias struxerant, liberavit. iVIeibeldeli I. II. p. 292. 324 Globočnik, da« l- s. Wald -Nkscrvatrccht- Dre Bestimmungen derselben in Betreff der Waldungen sind: Im Art. 1 : „daß alle Bergwerke, wo die allenthalben in unseren Fürstenthümcrn Landen und Herrschaften, wo sic je zn in Wesen sind, oder ins Künftige aufzuschlagen gebaut werden, sammt allen Wasser¬ flüssen H. nnd Sch. Wäldern und andern anhängendcn Zugehörigen und Stücken, ohne welchen unsere Bergwerke nicht mögen nützlich erhebt, gebaut und in Aufnahme gebracht werden, ohne alles Mittel als unser Cammcrgut zustehcn, so wollen wir uns dieselben hiemit gänzlich Vorbehalten, so daß sich Niemand unterstehe, dieselben Berg¬ werke aus eigener Gewalt, ohne besondere unsere Erlaubniß und Bewilligung aufzuschlagen, zu bauen und zu arbeiten, noch in den Wäldern einen Eingriff oder Irrung zu thun." Hierauf ist in den Artikeln 101 und 102 bestimmt, daß „wenn Schlösser, Klöster einen H. und Sch. Wald haben, dessen sie nothdürftig sein, und daß, wenn an den Orten, wo Bergwerke gebaut werden, Burger, Bauern oder andere eingezäunte Walder haben, ihnen solche auch ohne Irrung, aber mit dem Vorbehalte bleiben, daß ihnen nach Erkeuutniß der Bergrichtcr und Gcschwornen zn ihren Gütern und Hausuothdürften ein Ans- zeichen thun." Dasselbe kommt im Artikel 105 bezüglich der den Bergwerken auf eine halbe Meile Wegs, oder mehr, nahe gelegenen und in Verbot gelegten Wäldern vor, „daß, wenn die Nachbarn derselben Art zu ihren Hausnothdurft etwas bedürftig wären, das soll ihnen der Bergrichtcr vergönnen und ziemlicher Maßen anszeigen." Endlich bestimmt der Artikel 107, daß der Bergmeister hicfür die Wälder zu verleihen habe. Durch diese Bestimmungen hat der Landcssürst: s) Alle H. und Sch. Waldungen, welche nicht schon Privat- oder Staatseigcnthnm, daher noch freistehende Sachen waren, als sein cigenthümliches Cammcrgut erklärt, Urs nullius mrlil prima oveupanti. b) Hat er alle H. und Sch. Waldungen, sie mögen gehören wem sie wollen, mit dem l. f. Reservate für Bergwcrkzwecke, nämlich mit der Verpflichtung belastet, das überschüssige Holz gegen billige Entschädigung den Bergwerken zuzuwcudcu (vnll Anh. VI.). v) Hat er alle Waldungen auf eine Distanz von Meile oder nach Umständen noch mehr, den betreffenden Berg- und Hütten¬ werken ausschließlich gewidmet und hiedurch die sogenannte Holz- und Kohlen-Widmung gegründet. ll) Hat er alle Wälder, wo Bergwerke cxistircn, oder erst entstehen werden, der Forstjurisdiction der Tcrritorialbesitzer entzogen, und dem l. f. Bergrichtcr unterstellt. Diese landesgcsctzlichen Verfügungen sind ein Ausfluß der damals schon in Deutschland überall, noch vielmehr aber in den österreichischen Provinzen erstarkten Landeshoheit, kraft welcher es dem tSlobovttik, bos l. s. Wald-Nckcrvntrecht. 325 Laudeöfürsten nicht nur unbcuomiucn war, sondern auch in seiner Pflicht lag, Verfügungen zu erlassen, die bei den damaligen Ver¬ hältnissen nnd Anschauungen geeignet waren, das allgemeine Wohl, auf welches eine gedeihliche Eisenindustrie zu allen Zeiten einen ent¬ schiedenen Einfluß übte, zu befördern. Diese Bestimmungen haben aber auch die Rechte der Terri¬ torialbesitzer eben nicht verletzt; denn die Waldungen rnü> u) waren herrenlose Sachen, da das Eigcnthum derselben Niemand ansprach und sich die umliegenden Ortschaften nnd Weiler damit begnügten, daß sie darin für ihre Nothdnrftcn Holz und Weide fanden, was ihnen auch später nicht verwehrt wurde. Die Rcscrvatbclastung der H. und Sch. Waldungen war keine so drückende, weil das Holz daraus ja nicht unentgeltlich, sondern gegen Bezahlung der üblichen oder durch Schätzlcutc (Geschworne) zu bestimmende Gebühr verabfolgt wurde, zudem aber solche Waldun¬ gen in den damaligen Zeiten auch nicht leicht vcrwerthet werden konnten. Namentlich in Krain sind die thatfächlichcn Verhältnisse durch diese Waldbcstinuunngcn nicht nachhaltig berührt worden. Die Wälder, aus denen sich die anliegenden Bergwerke bcholztcn, waren damals in Krain folgende: '°) a) Die Wälder in der Herrschaft Lack für die Bergwerke Eisnern und Hodcvalsch, b) jene der Herrschaft Radmannsdorf für die Bergwerke in Kropp, Steinbüchel nnd Cöllnitz, ) die der Herrschaft Veldes für die Bergwerke Wohcin, Sava und Javornik, k) die der Herrschaft Weißenfels für das dortige Bergwerk und jenes in Blcioffcn, p) die der Herrschaft Sicbcnek für das Bergwerk gleichen Namens. Unter allen diesen Herrschaften waren nur die van Lack und Veldes bereits Privatcigenthnm der Bischöfe von Frcisingcu und bezüglich von Brixeu, -— alle andern aber waren l. f. Herrschaften "h Alle diese Wälder wurden unter die Administration des Obcrbcrgrichters gestellt, und befanden sich in derselben so lange, als das Bergwerk, welches sich in denselben bcholzte, bestand. Nach dein Untergange des letzter» hörte jedoch die berggerichtliche Administration auf, nnd die Wälder kommen wieder in den unbeschränkten Besitz der Waldeigcnthiimer zurück. So hat z. B. der l. f. Oberbergrichter die Waldung Scirachberg Korovski verll) und in ltlegoo bis gegen Mitte des 16. Jahrhundertes administrirt, nnd darin das Verleihungsshstem fitr die Berg- nnd Hammerwerke Hudevalsch nnd Pfaffenbach ausgcübl; nach dem Verfalle dieser Bergwerke aber fielen diese Waldungen wieder in die unbeschränkte Gebarung der Waldbesitzcr zurück. 326 Vloboönik, das l- s. Wald-Nes-roalrecht. und nur in der Jnhabung von Privaten, die sic gegen einen Pfand¬ schilling genossen haben, wcßhalb sie auch Pfandschillingsherrschaften hießen. Es hat daher obige Maßregel nur die Rechte der Bischöfe von Freisingen und Brixcn insoweit alterirt, daß ihnen die bcrgrichterliche Jurisdiction entzogen wurde, die zu dieser Herrschaft gehörigen Wal¬ dungen aber waren schon von ihnen selbst für die dortigen Bergwerke bestimmt, was namentlich bei Eisnern urkundlich vorlicgt. Alle andern obgenannten Herrschaften aber waren Eigenthum des Landcsfürstcn als solchen, daher diese Verfügungen keine Rechte verletzt haben, zumal den eingcfvrstetcn Gemeinden ihr Anspruch für den Hausbedarf durch das Urbar und durch die ausdrückliche Be¬ stimmung der Bergordnnng selbst gesichert, — den Pfandschillings- Jnhabcrn aber der Bezug des Stockzinses belassen wurde. Ob und in wie ferne anderweitige Rechte der Pfandschillings-Jnhaber durch die Rcservatsbclastnng verletzt wurden, erscheint heut zu Tage als eine müßige Frage, da alle diese Herrschaften später ins volle Eigenthum gegen Aufbezahlung der Pfandschillingssumme bis zur Kanfsumme oder aber durch Schenkung an Private großenthcils mit dem ausdrücklichen Reservate der Hoch- und Schwarzwaldungcn für Bergwcrkszweckc hintangegebcn wurden. — Man sollte daher denken, daß diese Bergordnnng, nachdem ihr übcrdieß kurz vorher die Bestätigung der vollen Berghoheit und Rega¬ lität der Erzherzoge von Oesterreich durch Kaiser Carl V. im Jahre 1530 mit der Ausdehnung derselben auch auf die später acquirirten Länder voranging ^), schon einen geebneteren Boden gefunden habe. Es wurde auf Grund derselben für Obcrkrain ein Bergrichter (Namens Hanns Leigusch) ausgestellt, wie wir ans einem Schreiben an den Herrschafts-Verwalter in Lack ddo. 8. Sept. 1554 entnehmen, in welchem der'Letztere vom Obcrst-Bcrgrichtcr ersucht wurde, sich nach der neuen Bergordnnng zu halten, und den kais. Bergrichtcr Leigusch in seinem Amte nicht zu stören. Es haben sich jedoch Schwierigkeiten selbst von Seite der Ge¬ werke dagegen erhoben, so daß zur Austragung derselben Erzherzog Carl (Statthalter von Nicderöstcrreich) nntcrm 28. October 1568 zwei Gewerke Paul Junancr von Hubel, und Matth. Kattcnaucr von Unter-Eisnern, bevollmächtigte. Neber die Thätigkcit dieser beiden als solcher ist uns weiter nichts bekannt, als daß unter ihrer Leitung am 13. October 1573 in Krainbnrg der erste Oberbergrichter für Krnin und Görz in der Person des Laibacher Bürgers Felix v. Tollhopf von sämmtlichen Gewerken, die ihre Stimmzettel abgabcn, ") „Alle weltliche Gericht, Schätz, Bergwerk, Münz Wildbahne, Fischweidc, „Forst und Wälder in obgenannten Ländern sollen von denselben Erzherzogen „zu Lehen sein." Privileg. Kais. Carl V. v. I. 1580. Vtobovnik, da, l. f. Wald-Vkservatrecht. 327 gewählt wurde, „auf daß er alle Hammerwerke in einer guten, ehrbaren „Ordnung erhalte und regiere." Ob nun über Antrag dieser versammelten Gewerke, oder aus Anlaß anderer Vorkommnisse von der strengen Durchführung der Fcrd. Bergordnung in Kram von Seite der Regierung abgelassen wurde, — genug an dem, Erzherzog Earl sah sich veranlaßt, eine besondere Bergwerksordnung für das Fürstenthum Kram und die Grafschaft Görz ddo. Graz 23. Febr. 1575 zu publiciren. Diese Bergwerks-Ordnung beginnt, so wie die Ferdinandische, mit dem bereits obcrwähntcn allgemeinen Reservats-Artikel Nr. 1. Die übrigen Bestimmungen derselben über die Hoch- und Schwarz-Waldun¬ gen sind im 6. und 36. Artikel zusammengcfaßt wie folgt: „Es sollen, ohne Mittl alle Hoch- und Schwarz-Wäld uuserm „Pergwcrkhcn erfolgen. Es wäre denn, daß ein Kloster oder Schloß „einen eignen Wald hat, der soll ihn bleiben, jedoch mit der Beschei¬ denheit, daß dieselben in Zeit abgang das Holz von ihnen unsren „EisenbergwcrkS - Gewerken gegen zicmblichcr und billiger Bezahlung, „nach unseres Bcrgrichtcrs und seiner zngcordnctcn Mäßigung das Holz „zn Stokrccht verkauft uud abbrcchcn werde." „Wo aber zuvor gebräuchig, daß von dcn Wäldcn, Werchgäden „ordentlich Zins in die Urbar einkommen uud davon gedient wirket, „darbe! lassen wir solches nochmahl bleiben." „Dann so wollen wir, daß die Wälder in unfern eigenthümlichen „noch andern Herrschaften mit Geräuthen machen, Geisvieh n. s. w. „nicht verderbt worden." „Jedem wer am Pau Grucbcn, Wald, Kole, Hamerschlag, „Wasserfluß oder dergleichen, von uuserm Pcrgrichtcr cmpfecht, der ist „ihme von Lehen drei Krcnzer und seinem Schreiber ain Kreuzer „Einschrcibgcld zn bezahlen schuldig, darnmben sol ihnen unser Perg- „richtcr zu leihen schuldig sein, jedoch daß der Pergrichtcr solches mit „V o rwi s s e u der Grundherrn jederzeit ihn c." Wir sehen, daß in dieser Bergordnung der Gesetzgeber zwischen der l. f. eigenthümlichen (zu den Pfandschillings-Herrschaftcn gehörigen oder incammerirtcu freistehenden Montau-Waldungen) und den H. und Sch. Waldungen, die Herrschaften oder andern Privaten gehörten, genau unterscheidet, aber trotzdem alle der l. f. bergrichtcrlichen Juris¬ diction zn Gunsten der Bergwerke unterstellt, und die Verleihung in denselben nur dem l. f. Bergrichtcr einrünmt, mit dem Beisätze jedoch, daß diese Verleihungen ohne Wissen des Grundherrn nicht geschehen sollen. Jngleichen werden in dieser Bergordnung die früheren Rechte der ") Die H. und Sch. Wälder betreffenden Artikel dieser Berg-Ordnung sind in dein Werke des Herrn v. Radies: „Herward VM. v. Auersperg, ein krain. Held „und Staatsmann" bei Erwähnung des Kaufes von Thnrnlack per extensum abgedrnckt. F2H Gtoboänik, das l h Wald-Acservatrkcht. Privatherrschaftcn auf die Waldzinsbczügc, wo solche bestanden, in bestimmter Form aufrecht erhalten. Krain hatte nnn eine Berg - Ordnung und einen eigenen selbst- gewählten Oberbcrgrichtcr, der solche haudzuhabcn hatte. Allein dessen Aufgabe war eine schwierige. Die Bestimmung, daß der l. f. Bergrichter über den Territorialbcsitz eines Privaten dnrch Bereitung und Verleihung von Gruben- und Kohlstättcn zn verfügen hatte, fand von Seite der Grundeigenthümer und selbst der Gewerken zahlreichen Widerspruch. Eine Entscheidung des LandesvizedomS Herv. v. Auersperg, ddo. 22. Nov. 1576, in Sachen des Oberbergrichtcrs Tollhopf gegen den Herrschaft Lakerischern Verwalter Ernst Philipp v. Sigerstorff, der sannnt den Gewerken von Eisnern der neuen Carolingischcn Berg- Ordnung keinen Gehorsam leisten wollte, lautete dahin, daß dieser Proceß „weilen sich zwischen dem Oberbcrgrichtcr und Hannö Josef „v. Lenkovitsch von Freien Thurn an der Culpa zn Wehrdt, Inhabers „der Herrschaft Wels, ein ganz gleichmäßiger Casus ereignete, worüber „beide Parteien um mehr Rcchtcnswillen an die n. ö. Regierung und „Hofkammcr appellirt haben, — bis zur Erledigung des vorigen aus „beider Thcile Willkür eingestellt wird." Der Oberbcrgrichtcr Tollhopf legte seine Stelle nieder, worauf Gregor Comary als solcher im Jahre 1580 gewählt wurde, der aber auch nur wenige Jahre dieses schwierige Amt verwaltete, (vicio Anh. LI!.) Wiederholte und wie cs scheint entschiedene Protcstationcn von Seite der herrschaftlichen Verwalter zu Lack, und zum Thcile auch von Brixcn, gegen die Amtsthätigkcit des Oberbergrichtcrs ans ihren Besitzungen, welche auch von den Gewerken dnrch Verweigerung der Contribution für den Oberbcrgrichtcr, Nichterscheinen ans die Vorla¬ dungen u. s. w. unterstützt wm'den,(v! 9. der Berg-Ordnung v. I. 15>75 gegen einen Waldstockzins anSznweisen. Eine weitere Con- ccssion wurde ihm im Jahre 1615 zur Errichtung eines Hammers pml «reünüu biMitinu in t'orchv potob (Pfaffenbach), („wo früher ein gewisser Mathias Notar einen windischen Hammer hatte") zu Theil. Weder diese, noch die vorhergehende Verleihung scheint jedoch einen dauernden Erfolg herbcigeführt zu haben, da über das Jahr 1638 hinaus hievon keine Meldung mehr geschieht, und die zwar noch immer vorhandenen Spuren am letztem Orte auf einen vieljührigcn Betrieb des Hammer¬ werkes nicht schließen lassen. Was die Gewerken von Eisnern anbelangt, so sehen wir sie seit der Publication der Ferd. Berg-Ordnung gleichsam zwischen Scylla 330 Slobodnik, das t. s. Wald-Ueservatrccht. und Charybdis einherschiffen; denn, während der l. f. Bergrichtcr in ihren cigcnthümlichen Waldungen, in denen sie schon seit undenklicher Zeit vcrthcilt waren, kraft der Fcrd. Berg-Ordnung, das ans ganz primitive Verhältnisse erst entstehender Bergwerke passende Verleihnngssystem ausüben wollte, haben andererseits die Herrschafts-Verwalter von Lack im Interesse ihres Herrn neue Ansiedlungen neben diesen Wäldern hcrvorgerufen, solche sodann in das Urbarium als behauste Gründe eingetragen und hiedurch fortwährend Flächen der Waldcnltur entzogen. Ans diesen Gründen finden wir diese Gewerken bald hinter der Lackerischen Verwaltung als Convvyntcn, bald wieder als Beschwerde- Führer gegen die Herrschaft Lack au der Seite des Obcrbcrgrichtcrs (vnw Anh. X.). Unter den vielen derartigen Beschwerden erwähnen wir hier des MajcstätSgcsnchcS ddo. 7. Mürz 1628, in welchem sie gegen den Obcr- bergrichtcr und den Hauptmann der Herrschaft Lack bittere Beschwerde führten und die Bitte stellten, „daß der Verödung ihrer Wälder durch „die Lackerischcn Unterthancn entgcgengestenert und der Gewerkschaft „alle diejenigen Wälder, so weit sich die Sclzacher Pfarre ans alle „vier Seiten erstreckt und vom Anfang ihrem Hammer zugehörig geweht, „zurückgestellt werden." Das Resultat dieser Beschwerde war eine von der n. ö. Hof- kammcr abgcordnctc Commission und sofort die Hofresolution vom 28. März 1637, welche letztere anordnctc, daß alle Geränthler, die seit dem Jahr 1628 entstanden sind, als nicht nrbarsmäßig abzu- schaffcn, und daß die Marksteine der gewerkschaftlichen Waldung neu zu setzen seien. Die, wie aus einem Rechnungs-Fragmente zu entnehmen, bedeutenden Commissionskostcn aber wurden gegenseitig aufgehoben. Aber nicht nur in der Herrschaft Lack, sondern auch im ganzen Lande mögen zu Anfang des 17. Jahrhnndcrtcs Waldverwüstungen durch Geräuthmachen, Gaisvich u. s. w. an der Tagesordnung gewesen sein, wogegen die wiederholten scharfen Mandate vom 4. Juni 1601, 3. März 1602 , 13. Mai 1603 und 8. Sept. 1606, und endlich die General-Mandate Kaiser Ferdinand III. ddo. 14. März 1643 und 6. Fcbr. 1669 gerichtet waren. In dem Mandate vom I. 1643, wurde eine neue Wald-Ordnung in Aussicht gestellt, „damit die „edlen Bergwerk zu des Gemeinen Wesens Wohlfahrt und des Landes „unwicdcrsprechlichcn Nutzen in mehreres Anfnchmben gebracht, bis „dahin aber die strengsten Leibes- und L e b c n s strafen gegen den „Verbrecher sollen gehandhabt werden." Ein Entwurf zu dieser Wald-Ordunng war schon dem kram. Landtage vom Jahre 16l9 zur Begutachtung vorgelcgt, allein die exclusive Tendenz derselben zu Gunsten der Bergwerke und die hiedurch im Sinne der Fcrdinandischen und Carolingischen Berg-Ordnungen projcctirten Beschränkungen der Waldcigcnthümcr hat den versammelten Globoonik, das l. f. Wald-Rcservatrecht. 331 Landtag abgehalten, in eine Bcurtheilung derselben einzugehcn. Und als solche dem Landtage vom I. 1622 neuerdings von der Regierung vorgelcgt wurde, sah sich derselbe bcmüßigct, offen anszusprccheu, daß diese Waldorduuug auf Kram, wo die meisten Wälder iin Privat- besitzc seien, minder anwendbar sei, daher man um Schonung bitte, welche mit der Confirmation vom I. 1622 auch erfolgte (vicko Auh. XI.). Man sicht, daß der Oberbcrg- und Forstrichtcr (wie er nun genannt wurde), da er den Landtag selbst gegen sich hatte, noch immer mit bedeutenden dienstlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, deren Beseitigung ihm um so schwerer fiel, als seine Anordnungen auch von Seite der LaudcSviccdome, die auf der Seite des Landes standen, oft nicht die gewünschte Unterstützung fanden. Zur Beseitigung von derlei Unzukömmlichkeiten wurde über wiederholte Beschwerde von der n. ö. Regierung mit 25. Sept. 1664 verordnet, daß der Oberbergrichter „nur m.^ueiu dieses seines oilmii der landcsviccdomschaftlichen Stelle, „vermöge dessen Amtsiustruction aber nur der Hofkammer ümmclinw „unterstehe." Diese von jedem Einflüsse der politischen Stelle frei gewordene, in Berg- und Forstsachcn nur allein von der Hofkammcr abhängig gebliebene Stellung des Obcrbcrgrichters scheint Letztem erst in den Stand gesetzt zu haben, die Waldbcstimmungen der Berggesetze in Ausführung zu bringen, so daß mit dem dort normirtcn, bisher aus so viele Hindernisse gestoßenen Vcrlcihungssysteme energischer vorge¬ gangen werden konnte (vicko Anh. XII.). In Ausführung dessen wurde im I. 1668 das Empsachsbuch eröffnet, in welches von nun an alle berggerichtlichen Verleihungen und Couccssioncn auf Erzgruben oder Kohlstütten (Waldantheilc) und die spätem Besitzwcchscl eingetragen wurden. Der Bcrgrichter hatte bergordnungsgemäß nur die Concession zu erthcilcn und nicht auch den Gegenstand selbst zn verleihen, das heißt, durch Verleihung einer Grubenfeldmaße oder Kohlstättc wurde nicht auch der Grund und Boden oder ropcelivc die dazu gehörige Waldung verliehen, sondern nur das Recht zur Gewinnung der Erze innerhalb bestimmter Grenzen und zur Ausschlagung einer Kohlstätte in einer gewissen Waldgegend, wogegen cs Sache des Belehnten dann war, sich mit dem Eigcn- thümer des Grund und Bodens oder der Waldung, wenn er cs nicht selbst war, um die Entschädigung oder den StockziuS nach Art. VII. der Caroling. Bergordnung zn vergleichen. Daraus geht hervor, daß die '°) Diese Empfachsbücher erliegen nun bei der Landtafel des k. k. Landesgerichtes Laibach und weisen als das älteste Datum einer Kollstätt - Verleihung den 7. August 1668 nach. Aber schon vor diesem Jahre fanden zahlreiche Waldver- leihungcu nach der Carolingischeu Bergordnung von Seite der Oberbergrichter statt, die jedoch in ein ordentliches zu diesem Zwecke aufgelegtes Empsachsbuch nicht eingetragen worden sein dürften. 332 Globočnik, da» l. s- Waw-Vcseroatrccht. erthcilte Conccssion die rechtliche Seite des Objectes oder des Eigen¬ thumes in nichts altcrirtc, weßhalb auch diese Empfachsbüchcr nichts anders waren, als Besitzhauptbüchcr über Montancntitäteu, d. i. der nach Bergwerks-Ordnung verliehenen Rechte (Cvucessioncu). Dieses VcrlcihungSsyslcm, so wie das Wald - Reservats - Recht beruhet auf der durch Herkommen und Gesetz dem Landesfürstcn znstc- henden Landeshoheit, kraft welcher er EigcnthumSbcschränkungen, Expro¬ priationen im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt verfügen konnte. Der Staat hat daher, indem er dieses VerlcihungSsystem ansübte, sich nicht eines nach dem Privatrcchtc zu beurthcilcndcn, sondern eines administrativen Rechtes bedient; nnd cs wäre cine Verwechslung des verliehenen Rechtes mit der Sache, ans welche sich dieses Recht bezieht, und eine arge Verkennung der Begriffsbestimmungen, darin die Aus¬ übung des Eigcnthnmsrechtcs zu erblicken. trotzdem, daß diese Berggerichts-Verlcihnngcn durch ein Jahr¬ hundert gehandhabt wurden, so hat man sich doch nie in dieselben hinciugelebt und sic sind ans fortwährenden Widerstand gestoßen, so daß eine jede solche Verleihung, dem Waldeigcuthümcr gegenüber, so zu sagen, erst erkämpft werden mnßte, worüber uns zahlreiche Crimi- nalacte, Augenscheine und Jurisdictions-Streitsachen in den Archiven der Herrschaften Lack und Veldes Zcugniß geben. — Uebcrgchend ans den weitern historischen Verlauf der Waldvcr- hältnisse begegnen wir fortwährenden JuriSdictionS - Streiten zwischen dem Oberbergrichter und den Herrschaft Lackcr Hauptleuten, die auf ihre alten Laudgerichtsbarkcits-Privilegien sich berufend mit einer Art traditionellen Consequcuz stets gegen die Jurisdiction der Obcrbcrg- richtcr Opposition bildeten (viel« Änh. XIII.). Mit Beginn des 18. Jahrhnndcrtcs gestalteten sich neuerliche Verwickelungen in der Waldfragc des Bergwerkes Eisnern, in Folge dessen die n. ö. Regierung in Graz nnterm 26. Nov. 1709 eine Wald- Commission unter dem Vorsitze des Landesvicedomcs Anton Grafen Lauthicri zusammeusctzte, welche sofort alle Interessenten und Servituts¬ berechtigte in den dem Bergwerke Eisnern zugehörigen Waldungen ml aclenclv.-i lilulus untcrm 16. Jänner 1714 auffordcrte. Welchen Erfolg diese Commission in letzter Linie hatte, liegt uns nicht vor, wohl aber erhellt es, daß die Herrschaft Lack zu den wiederholt präscribirten Terminen nicht erscheinen wollte, und daß der damalige Hauptmann Baron van der Halden gegen jede Bestimmung dieser Commission in vorhinein protcstirte, in soweit die andern Herrschaft Lackcr Waldungen ins Mitleid gezogen werden sollten. Der Begriff des Eigenthnms mit seinem unbeschränkten Ver- fügungsrcchte fing nun sich an, aus dem feudalen und regalen Gewirre durchzudräugen und die Anschauungen über das Nescrvatrccht begannen sich zu läutern, was aus den zahlreichen Waldeigenthumö - Processen Globočnik, bas l. s. Wald - Nescrvatrecht- 333 der Gewerke von Eisnern mit den umliegenden Köhlern und herr¬ schaftlichen Untcrthanen in Kerschdorf, Smoleva, Martinverch in den I. 1716, 1730 nnd 1739 hcrvorgeht; auch die Regierung begann schon von der früheren straffen Ausführung des Rcscrvatrcchtes abzugchen, und suchte die Erhaltung der Wälder für die Bergwerke mehr durch scharfe polizeiliche Forst-Vorschriften anzubahncn; Beweis dessen die gegen die Waldschwendung, Gcränthmachen und das Gaisvieh vom Landeshauptmann I. C. Graf Cobenzl ddo. 15. Mai 1716 und Graf Wolf Gallenberg ddo. 3. April 1724 erlassenen Verordnungen und das kais. General-Mandat ddo. Graz 5. September 1739. Dieses Letztere Mandat ist eine Wiederholung jenes vom I. 1669, auf welches es sich auch bezieht, berührt jedoch die rechtliche Seite der Waldungen nur in soferne, als es beim Princip des Reservates der H. und Sch. Waldungen für die kais. Bergwerke fcsthält, jedoch in Betreff desselben nichts neues statnirt (viciu Anh. XIV.). Dagegen verbreitet die darauf folgende, ebenfalls gegen Wald-- devastationcn gerichtete kais. Waldordnuug vom 29. März 1766 schon mehr Licht über die Anschauungen des Ncservatrechtes dieser Zeit, weil sic die H. und Sch. Waldungen in zwei Gruppen theilt, und zwar in jene, wo bereits Bergwerke bestehen, und in jene, wo sie noch nicht bestehen. Die Aufsicht und Bestrafung der Waldfrevler der erstem Wälder wird dem Obcrbergrichtcr und Waldmeister unterstellt, die der letzter» aber dem Kreisamtc, und zwar mit den Worten: „In den Gegenden aber, „wo dermalsten ein Bergbau noch nicht besteht, haben die Kreisämter „für diese Zeit, und nur bis zu einem erhoben werdenden Bergbau- „oder Hammcrwerksgadeu, auch über die H. und Sch. Wälder Aufsicht „zu tragen und zu bestrafen." Bei der in dieser Zeit durchgcführten M. Theresianischcn Recti- fication ist das l. f. Waldreservat der H. und Sch. Waldungen von keiner Seite angemeldct worden; die Besitzer der Waldungen wurden als solche ohne jedes Vinculum in die Stiftregister eingetragen. In gleicher Weise wurde bei der später» Josefinischen Vermessung vorgegangen, die einzelnen Waldbesitzcr wurden parzellcnweise abgetheilt, dem Landes-Kataster einvcrleibt, nnd die Waldungen wurden wie jede andere Cnltur-Gattung behandelt. In folgerichtiger Conscquenz der von der Regierung eingeschlagenen Richtung, die Erhaltung der Wälder im polizeilichen und ökonomischen Wege anzustreben, ist endlich die M. Thercstanische Waldordnung vom 23. Nov. 1771 erschienen. Diese W. O. enthält nur Bestimmungen jener Art und in sehr umfassender Weise, des Rcscrvatrcchtes aber erwähnt sie nur iudirccte und gleichsam vorübergehend am Schluffe mit den Worten: „daß es bei der Ferd. anno 1553 emauirten Berg-, „Wald- und Eisenobmanns-Ordnung sein unabänderliches Benehmen „habe." 23 334 Globočnik, das l. f. Wald-Ncservatcechk. Man sicht es, die Reservat-Frage ist bereits als eine ingrata erkannt worden, daher war es voraus zu sehen, daß sie den freien Josefinischen Reformen nicht länger mehr widerstehen werde. Und in der That findet man von nun an die, die Waldverhältnisse regelnden Hofrescripte von dem Grundsätze geleitet, die Beschränkung des Eigen- thuins zu Gunsten einzelner bevormundeter Industriezweige auf seine naturgemäßen Grenzen zurückzuführen. Schon die mit dem Patente vom 13. October 1770 in's Leben gerufene öffentliche Bergbuch-Verfassung, nämlich die Einführung der öffentlichen Bergbücher "), hat eine nicht unmerkliche Lücke in das Gefüge des Rescrvatsystems gerissen, da in Ausführung derselben nur die streng montanistischen Entitäten in die neu aufgelegten Bergbücher übertragen, die Waldungs- und Kohlstätte-Concessionen u. s. w. aber ausgeschieden wurden. Ein bedeutsamer Factor zum Umschwünge in der Waldfrage Krain's war sofort die Hofverfügung üäo. 30. April 1773, „daß das Ober- „berggericht zu Laibach unter dem Präsidio des Landeshauptmanns solle „behandelt werden," da der einseitigen cameralistischen Richtung der bisher nur der Hofkammer unterstehenden Bergrichter hiedurch vorgebcugt wurde. Mit Hofrescript vom 16. Mai 1780 war die Anstellung des neuen Oberberggerichtes und Waldpcrsonales in Krain verfügt. Dasselbe sah sich gleich im Beginne seiner Amtswirksamkeit veranlaßt, — um den fortwährenden Klagen der Grundherrschasten gegen den Oberbergrichter wegen willkürlichen Waldungs- und Kohl¬ stätte-Concessionen, und um den Beschwerden des Oberbergrichters gegen die Herrschaften und ihre Unterthemen grundhältig entgegen kommen zu können, — sämmtliche Gutsbesitzer und Gewerken zur An¬ gabe des Besitz - und Eigenthumstitels über H. und Sch. Waldungen, die sie ansprechen, aufzufordern. Das Oberberggericht scheint nämlich von der Absicht ausgegangen zu sein, das so sehr unpopuläre Wald¬ verleihungssystem nur auf jene H. und Sch. Waldungen zu beschränken, über deren Eigenthum sich Niemand ausweisen werde, von denen cs daher anznnchmen sei, daß sie zu jenen l. f. Reservats-Waldungen gehören, die der Landcsfürst für Montanzwccke mit dem Art. I. der B. O. als freistehende Sachen incamerirte. Gleichzeitig wurde aber auch jede weitere berggerichtliche Holz- und Kohlstätte - Verleihung eingestellt. Selbstverständlich dehnten sich diese Verfügungen auf das Bergwerk Jdria nicht aus, weil dasselbe nie vom Laibacher Oberbergrichter abhängig war, sondern immer imme- diate der Hvfkammcr unterstand. ") „Zur Vermehrung des CreditS der Gewerbe und Versicherung der Gläubiger „ist das InsUNUum tsbulars bei den Gewerkschaften einzuführeu, mit gleicher „Wirkung, wie bei dem der Landtasel eüwerleibten Jntabulationeu." (Pat. vom 13. Oct. 1770. Sammlung der Ges. der Kais. Maria Theresia). Globočnik, Las l. s. Niald-Neseroatrecht. 335 Dieser unterm 16. Mai 1781 im Wege der Krcisämtcr ergan¬ genen Aufforderung gemäß haben denn auch viele Besitzer der H. und Sch. Waldungen durch Vorlage ihrer Besitztitel nachgefolgt, allein in eine Prüfung der letztem wurde nie eingegangen, „weil ja," wie sich das Hofdccrct vom 13. August 1781 und 11. August 1783 ausdrückt, „alleH.u. Sch. Waldungen, sie mögen gehören wem sie wollen, „l. f. Montan-Reservats-Waldungeu seien, dergestalt, daß das Gehölz, „so viel davon über die eigenen Haus-Nothdurften des Eigentümers „zu dem l. f. Bergbau erforderlich ist, gegen gebührende Abfindung „und Bezahlung hcrdau gelassen werden muß." Dessenungeachtet aber ist die berggerichtliche Ertheilung von Wald- und Kohlstatt-Verleihungen in Kram nicht mehr anfgelcbt, was Wohl darin seinen Grund gehabt haben mag, daß sich die Regierung aus den vorgclegtcu Eigcnthumstiteln überzeugt haben mochte, daß es in Kram keine solcher Waldungen gebe, welche durch die im I. 1553 erfolgte Jncameriruug der freistehenden H. und Sch. Waldungen in das Eigenthum des Staates gefallen wären. Das Patent vom 1. Nov. 1781 rief zwar neue Berggerichte „auf „eine der reinen Justizpflege angemessene Art" in's Leben, bestimmte jedoch noch immer Streitigkeiten, „so die zum Bergbau vorbehaltencn „Waldungen betreffen, und auf derselben Einsicht, auf die Regulirung „der Holz- und Kohlgehaue, die Bestimmungen des Holz- und Kohl- greises, der Untersuchung und Bestrafung der Waldexccssen Einfluß „haben," als in ihren Wirkungskreis gehörig. Diese Verfügung wurde aber indirecte schon mit dem Patente vom 29. Dec. 1781, und mit a. h. Entschließung vom 26. October 1782 und 18. Febr. 1783 aufgehoben, indem ersteres Patent die Aufsicht über alle Wälder als ein Politicum erklärt und den Kreisamts-Förstern übertrng, „die sich in vorkommenden „Fällen zur Ersparung des Holzes oder der Kohlen an das Oberbergamt „zu wenden hatten," letztere a. h. Entschließungen aber die Aufsicht über die Bergwerks-Waldungen den Gewerken selbst überließ. Diese reformirenden, die berggerichtliche Administration auf reine Montansachen zurttckführenden Bestimmungen fanden endlich in der a. h. Entschließung vom 13. Dec. 1782 ihren Abschluß, „die jeden „Zwang in der Brennung der Kohlen und der Verkaufstaxirung auf¬ gehoben und jedem Waldcigcnthümcr Kohlen zu brennen gestattet hat." (Josefinische G. S.) Die erste Wirkung dieser a. h. Willensmeinung war die Auf¬ hebung der Holz- und Kohlenwidmung und die Befreiung der in unmittelbarer Nähe der Bergwerke gelegenen Waldungen aller Art von dem Ferdinandischen Montan-Vinculnm. Die Gub.- Verordnung ciäo. Gratz 6. August 1783 spricht sich in dieser Hinsicht aus: „Durch „den von Sr. k. k. Apost. Maj. allcrgnädigst angenommenen Grundsatz, „daß ein jeder Grundbesitzer sein Holz nach den vorgeschriebenen Wal- 23* 336 GloboLnik, das l. f. Wald-Veservatr«cht. „dungs - Gesetzen bestens und srei benützen, und jeder Eisengewerks- „Mann, der schmelzt oder schmiedet, sein Holz oder Kohlen erkaufen „könne, wo es ihm am vortheilhaftestcn ist, ist auch die Kohlen- „widmung förmlich aufgehoben worden." Damit jedoch durch die frcigegcbcne Waldbenützung nicht eine ersprießliche Waldcultur Schaden leiden solle, wurde mit Gub.-Ver¬ ordnung ääo. Gratz 20. August 1783 kundgcmacht: „Se. Majestät „haben befohlen, das; zwar die ärarischen Waldbeamtcn ausgehobcn „und die Aufsicht über die Waldungen den Gewerken überlassen, doch „daß dabei die Waldordnung und Gesetze gleichwohl immerhin auf „das genaueste beobachtet werden sollen, derohalben es den Kreis- Ämtern obliege, über den Vollzug der Waldgesetze zu wachen." Um jeden Zweifel bezüglich der Jurisdiction über die Reservats- Waldungen zu beheben, bestimmte das Hofdecret vom 21. August 1783 (J. G. S.), „daß sich die Anordnung des Patentes vom 1. Nov. 1781, „ß. 3, gemäß welcher die zum Bergbau vorbehaltencn Waldungen der „berggerichtlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen wurden, durch die spätere „a. h. Entschließung, welche die ehemahligen Widmungsbezirke aufge¬ hoben erklärt, den freien Genuß der Waldungen nach den allgemeinen „Grundsätzen des Eigenthumrechtcs eiugeführt, und also keine bestimmte „Waldung zum Bergbaue Vorbehalten hat — von selbst behebe." Alle diese reformirenden Bestimmungen besprechen jedoch nur die Aufhebung des Widmungssystems gewisser Waldungen zu bestimmten Bergwerken, des eigentlichen Waldreservates aber erwähnen sie nicht. Die gewonnene Ueberzeugung, daß bei dem Fortbestände des Reservat¬ rechtes jede freie Waldbeuützung imaginär sei, veranlaßte endlich die Regierung, auch das Reservatrecht selbst zu suspendiren, welche Cardinal- Verfügung in Kram mit der Gub.-Verordnung vom 17. März 1784 publicirt wurde, die wir hier vollinhaltlich folgen lassen: „In Folge höchsten Hofkanzleydekrets vom 8teu dieses Monats, war das landesfürstl. Reservat des Holzes einiger Privat-Waldeigen- thümer, von dem ehemaligen System der Holz- und Kohlen-Wied- mung unzertrenlich, weil die Wiedmuug ohne dieses Reservat nicht bestehen konnte. Dermal, wo Se. Majestät den vielfachen Zwang in der Erzeugung des Eisens, und in dem Handel mit solchem, aufge¬ hoben, mit diesem aber auch der Holz- und Kohlen - Wiedmung ein Ende gemacht, und den Grundsatz vorgeschrieben haben: daß jeder Grundbesitzer sein Holz nach den vorgeschriebeneu Waldordnungs- Gesetzen müsse bestens und frey benutzen, und so auch ein jeder Eisen- gewerbSmann wieder sein Holz und Kohlen erkaufen könne, wo es ihm am vortheilhaftesten ist, fließt die Folge von selbst, daß, weil mit und neben dem Reservat der Grundbesitzer sein Holz und Kohlen nicht würde frey und bestens benutzen können, cs Key dem nun angenommenen System, und so lange dieses bey Kräften bleibt, von dem Reservat G lobov nik, bas l. s. Wald-Ves«rvatrecht> 337 in soweit abkomme, daß bey dem vorhandenen Landesgesetze der Vorbe Haltung für den Bergbau, gegen welches Gesetz auch nicht einmal eine Verjährung Platz greifen kann, der allerhöchste Landes¬ fürst in dem üblcstcn Falle, wenn nämlich über kurz oder lang eine Wicdmnng wieder eingcführt werden wollte, sich des Waldungs-Reser¬ vats mit dem nämlichen Rechte, wie zuvor bedienen, und solches geltend zu machen wissen würde. Das Rescrvatsrecht bleibt also fortan bey Kräften, nur ist bey dermaligen System die Anwendung und der Gebrauch dieses Rechts eingestellt. Uebrigenö so wie cs dem Gewerken angenehm fällt, einen freien Verschleuß seiner Erzeugnissen zu genießen; so ist es auch billig, daß dem Holz und Kohlerzeuger der ungebundene Handel cingeräumet worden, und gleichwie jeder GewerbSmaun sich um dem Urstof seiner Verarbeitung selbst zu besorgen hat; so müssen auch die Bergwerke, Gewerkschaften und Feucrarbeiter sich von selbst um ihren Holz und Kohlbedarf bewerben, und ist cs ihre Sache dessentwegen sich mit dem Eigcuthümer oder Grundbesitzer, mit der Uiberlassung halber, sicher zu stellen. Welches also nachträglich auf die unterm 20sten August vorigen Jahres in Waldungssachen crflossene Kurrende zu jedermanns Wissen¬ schaft hicmit kund gemacht wird." An diesen Grundsätzen wurde nun von Seite der Regierung fest- gehalten, ungeachtet es Widersacher gegeben haben mag, die in die alte Bahn einzulenkcu keinen Anstand genommen hätten. Daher be¬ stimmte die Hofkanzlei-Verorduung vom 3. August 1792, „daß die mon¬ tanistischen Waldämtcr nicht wieder herzustellen sind, sondern daß es „bei dem Patente vom 29. Dec. 1781 bleibe, welches den Krcisümtcrn „die Waldaufsicht übertrug." In gleicher Weise wurde auch der angeregte Zweifel, ob das in der Ferd. B. O. Art. IX statuirte berggerichtliche Verleihungs-System über Holz, Kohle, Wasserflüsse re. noch in Wirkung sei, von Sr. Maj. laut Hofdecrct vom 2. Jänner 1795 (P. G. S.) dahin entschieden: „daß bei gegenwärtiger Verfassung des Berg - und Waldweseus nicht „nur die Aufsicht über die Wasscrflüße den politischen Stellen obliege, „sondern auch jeder, der ein Kohlplatz, Kohlbare, Schwein- und Land- „gebäude u. s. w. anlegen will, die Erlaubnis; vom Kreisamte anzu¬ tuchen habe, welches sich dann mit der Baudirection n. s. w. in's „Einvernehmen zu setzen hat." Das Verleihungs-System wurde daher ausdrücklich, als unver¬ träglich mit der Verfassung, aufgehoben, und die Errichtung von Werks¬ gaden einfach nur auf den politischen Bauconsens, gleich jeder andern Bauführnng, gebunden. Rücksichtlich jener H. u. Sch. Waldungen aber, welche der Landes¬ fürst mit dem Art. I. der Ferd. und Carolingischen Bergordnung als 338 Globočnik, Las t. f- Watd-Reservair) Gemeinde- und c) Privat-Waldungen ein, und unterscheidet die erste Classe in «) Staats- und /§) solche Wälder, welche unmittelbar vom Staate ver¬ waltet werden. Die unmittelbare Verwaltung einer Waldung von Seite des Staates ist daher das wesentliche Criterium eines Rcichs- forstes, im Gegensätze zu den Privat- und Gemeinde-Waldungen und als das Unterscheidungs-Merkmal der beiden Arten von Reichsforsten aber ist der verschiedene Titel, kraft welchen diese unmittelbare Verwaltung ausgeübt wird- Während der Staat die Staats-Waldungen «ub « in Ausübung seines Eigenthumrechtcs auf die Sache jure privotorum verwaltet, administrirt er jene sub /1, da er einen privatrechtlichen Titel auf dieselben nicht hat und auch nicht anspricht, (denn sonst hätte er diese Unterscheidung nicht gemacht) nur kraft des dem Landcs- fürsten zustchenden Hoheitsrechtes — juro publicm. Zu der ersten Unterabthcilung gehören die Waldungen ans Ca- mernl- und Rcligions-Fonds-Herrschaftcn u. s. w., und auch jene Hoch- und Schwarzwaldungen, die mit Art. I. der Ferd. Berg-Ordnung als freistehende Sachen incamerirt wurden, da die Occupation herrenloser Sachen auch ein privatrechtlichcr Titel ist. Zu der zweiten Unterabthcilung aber würden die dem Quecksilber¬ bergwerke Jdria gewidmeten Waldungen unter der Voraussetzung des in der Note ") erwähnten contractlichcn Verkaufes gehören. Alle andern Waldungen aber sind nach dem Forstgesetze entweder Gemeinde- oder Privat - Waldungen und ist deren freie Verwaltung und Genuß unter Beobachtung der forstpolizeilichen Vorschriften den Besitzern überlassen. 842 Globočnik, das l. s. Wald-Nefervalrecht. Nichtsdestoweniger haftet jedoch auf allen diesen Waldungen, insoweit sie H. und Sch. Waldungen sind, die zwar suspendirte aber nicht aufgehobene Belastung des Montanreservates. Diese Forstcintheilung hat sofort auch das kais. Patent v. 5. Juli 1853 über die Regulirung und Ablösung der Holz- und Wcidebezugs- rcchte festgehalten und die Wohlthat der Servituten - Regulirung nicht nur den Berechtigten auf l. f. eigenthümlichen Waldungen im §. I, Nr. 1 zugewendet, sondern ausdrücklich auch auf Waldungen, die der Landesfürst kraft seines HoheitSrcchtes, nämlich als Montan-Waldnn- gen inne hat und verwaltet, im Z. 2 ausgedehnt. Endlich erschien das Berggesetz vom 23. Mai 1854 und die Fcrd. Berg-Ordnung wurde außer Kraft gesetzt. Die Bestimmungen über die Wälder, welche einen integrirenden Bestandtheil der älteren Berg-Ordnungen bildeten, wurden in dem neuen Berggesetze als in den politischen Wirkungskreis gehörig, principiell ausgeschieden, nichtsdestoweniger aber mußte in demselben des durch die alte Berg-Ordnung cingeführten und nicht aufgehobenen Waldreser¬ vates erwähnt werden. — Die dießfällige allerh. Willensmeinung finden wir im Art. IV. dahin ausgesprochen, „daß an den in den „altern Berggesetzen enthaltenen Bestimmungen über das l. f. Hoheits- „recht hinsichtlich der Waldungen nichts geändert wird, und daß auf „gleiche Weise alle Rechte, welche den Besitzern von Berg- und Hütten¬ werken oder andern Personen aus Vertrügen, aus Verleihungen nach „ältern Bergwerksgesetzen oder aus andern rechtsgiltigen Titeln in „Beziehung auf den Besitz oder die Benützung der Waldungen oder „Waldtheile auf Forst-Servituten, auf Bergweiden und in Beziehung auf „andere Verhältnisse, welche keinen Gegenstand des Berggesetzes ansmachen, „zukommen, insoferne sie nicht durch sonst crslossene Verfügungen inzwi¬ schen Aenderungen erlitten haben, von diesem Gesetze unberührt bleiben." Das l. f. Waldreservatrecht auf H. und Sch. Waldungen wurde daher im Principe nicht fallen gelassen, aber in eine Wiedereinführung desselben fand man nicht einzugehen, da sich, wie Carl v. Scheuchenstnel in seinen Motiven zum allgemeinen Berggesetze sagt, sowohl aus dem Standpnncte des Rechtes, als aus jenem der National-Wirthschaft kein zureichender Grund ableiten lasse, um dem Waldbesitzer im Gesetze die Verpflichtung anfznlegen, seine Waldprodncte ausschließlich und vorzugsweise den Bergwerken zu widmen. Anders stellt sich aber dieses Verhältniß, wo Berg- nnd Hütten¬ werke auf Grundlage alter, in der Berg-Ordnung ausgesprochenen Waldverlcihungen oder Beholzungs-Servituten entstanden, und sich durch den gesetzlichen Zeitverlauf im ersessenen, oder in irgend einem vertragsmäßigen oder factischen Besitze dieser Rechte befinden. Daß diese Verhältnisse geschützt werden müssen, liegt im Rechtsbegriffe überhaupt, daher auch das neue Berggesetz diesen gesetzlichen Schutz aussprechen mußte. Vlobovnik, da» l- s. Wald-Vesrrvatrecht. 343 Das durch die Josefinischen Reformen ans sein natürliches Maß zurückgeführte l. f. Waldrcservat, ist daher weder durch das Forstgesetz, noch durch das neue Bergrecht alterirt worden, sondern der 8lslu8 czuo wurde aufrecht erhalten. Aus diesen vorausgeschickten rechtshistorischcn Präcedentien lassen sich nun mit Hinblick auf die tatsächlich bestehenden Waldvcrhältnisse Krams die Hoch- und Schwarzwaldungen als eigentliches Object des Montan-Reservates in folgende 8 Cathegoricn cinthcilcn: 1. Hoch- und Schwarzwalduugen, welche zur Zeit der Einfüh¬ rung des Reservatrechtes im I. 1553 l. f. Eigenthum waren, und sich noch derzeit im Besitze und der Verwaltung des Staates befinden, z. B. die Waldungen der Herrschaft Adelsberg. 2. H. und Schw. Waldungen, die zur Zeit der Einführung des Reservatrechtes l. f. Eigenthum waren, später aber in den Privat- bcsitz durch Kauf, Tausch, Donationen u. s. w. übergangen sind, und die auf Grundlage der durch die Fcrd. Berg-Ordnung eingeführten Wald-Administration vom Staate verwaltet wurden und noch immer verwaltet werden "). 3. H. und Schw. Waldungen, die zur Zeit der Einführung des Reservatrechtes l. f. Eigenthum waren, später aber in den Privat¬ besitz übergangen sind, und die in früherer Zeit auf Grundlage der durch die Ferd. Berg-Ordnung cingeführten Wald-Administration vom Staate verwaltet wurden, welche Verwaltung jedoch aus Anlaß der Josefinischen Wald- und Bergwesensreformen aufgegeben und dem Waldeigenthümer überlassen wurde, z. B. die Waldungen der Herr¬ schaft Radmauusdorf *?) und Weißenfels "). ") Die jetzigen, zu dem Quecksilber-Bergwerke Jdria gehörigen, sogenannten kais. Montan-Waldungen, waren ehedem Bestandtheile der Herrschaften Wippach, Loitsch und Tolmain. Zur Zeil der Aufrichtung dieses Bergwerkes im 16. Jahrhunderte war der Landesfürst Eigenthiimer aller dieser Pfandschillings- Herrschaften. Bon der Beantwortung der Frage, ob und in wiefern bei dem späteren Verkaufe der Herrschaften auf diese Waldungen refleetirt wurde, ob sie nämlich als Pertineuzstitcke der Herrschaft ohne, oder mit Vorbehalt, oder ob sie gar nicht mit verkauft, sondern als selbstständige dem Bergwerke zuge¬ hörige Wälder zurückbehalten wurden, — hängt die Einreihung derselben in die zweite oder in die erste Cathegorie. ") Die Herrschaft Radmannsdorf gehörte einst den Grafen gleiches"? Namens, überging dann auf die Grafen v. Ortenburg und nach Ausfterbcn derselben in den Besitz des Landesfürstcn. Vom letztem hatte sie Graf Thnrn gegen Pfandschilling in der Jnnhabung, bis er sie untcrm 28. Sept. 1616^, eigen- thümlich an sich brachte. ") Gleiche Verhältnisse wie bei Radmannsdorf walten auch bei der Herrschaft Weißenfels ob. Die Familie Mascon, Ditrichstein, Kevenhüller, Eggenberg hatten sie als Pfandschilling in Händen bis sie Ulrich Fürst v. Eggenberg am 3. Jänner 1636 käuflich vom Landesfürsten an sich brachte. Spätere Besitzer waren die Grafen v. Trilleck, Cobenzl, die Familie Benaglia, Segalla u, s. w. 344 Globočnik, da« U f. Wald-Nkservatrccht. 4. H. und Schw. Waldungen die zur Zeit der Einführung des Rescrvatrcchtcs l. f. Eigcuthum waren, später aber in den Besitz eines Privaten gelangt sind, und über die sich die berggerichtliche Admini¬ stration (weil sich kein Bergwerk in ihrer Nähe befand) nie ausdehnte, z. B. die Waldungen der Herrschaften Gottschee, Flödnig, Haasberg, Luegg, Laas, Reifnitz, Gurkseld, Schmeck, Pölland, Ortenegg, Schar¬ fenberg, Gutteneck, Loitsch, Wippach u. s. w. Letztere zwei jedoch nur insoweit, als sie nicht in den Widmungsbezirk des Quccksilber- bergwerkes Jdria einbezvgen wurden. 5. H. und Schw. Waldungen, welche zur Zeit der Einführung des Rcservatrechtcs schon Privateigcnthum waren, cs noch sind, und die in früherer Zeit auf Grundlage der durch die Ferd. Berg-Ordnung cingeführtcn Wald-Administration vom Staate verwaltet wurden, welche Verwaltung jedoch aus Anlaß der Josefinischen Wald- und Berg¬ wesens-Reformen anfgegebcn und dem Waldeigenthümer überlassen wurde, z. B. die Waldungen der Herrschaft Veldes?°) und die soge¬ nannte Lacker .Ivlovvn 2'). 6. H. u. Schw. Waldungen, die zur Zeit der Einführung des Rescrvatrechtes Privateigcnthum waren, cs noch sind, und über die sich die berggerichtliche Wald-Administration nie ausdehnte, z. B. die Waldungen der Herrschaften Neudegg, Gerlachstein, Ncnmarktl und fast aller andern kleinern Landgüter. ") Alle diese Gitter sind nach Aussterben Ulrichs Grafen v. Cilly (1457) an den Landcsfnrstcn gelangt, der sie zeitlich gegen Pfandschilling Privaten znm Genüsse überließ, bis sie käuflich oder durch Donation eigenthünilich weggegebcn wurden. Die Herrschaft Veldes war seitdem Jahre 1004Eigenthum der Bischöfe von Brixen. Anläßlich der im Anfänge dieses Jahrhundertes erfolgten Secularisation der Bisthümer wurde sie incamerirt, bis sie im Jahre 1839 wieder dem Bis- thume Brixen zurückgestellt wurde. ") Zu dieser Categorie gehört auch die sogenannte Laker lelovoa. Diese Waldun¬ gen, welche zu der Herrschaft Lack gehörten, sind dem Bergwerke Eisnern durch besondere Donationen aus dem 14. und 15. Jahrhunderte von den Bischöfen von Freisingen überlassen worden. Ans Grundlage dieser „Freiheiten", welche von Kaiser Ferdinand III. mit dem General-Mandate ddo. 19. Nov. 1629 bekräftiget wurden, haben sich die Besitz- nnd Eigenthums-Vcrhältnissc in diesen Waldungen, thcils durch die unvordenkliche Theilung und später durch berggerichtliche Jngerenz in einer Art herangcbildet, daß die einzelnen Wald- theile (Kohlstätte) schon seit Jahrhunderten als ein Gegenstand des freien privatrechtlichen Verkehrs behandelt werden. So erscheinen schon in der vom Obcrbergrichter Aßlar anfgenommenen Inventur ddo. 5. Rov. 1601 nach Math. Chomar Gewerken in Ober-Eisnern und in jener nach Johann Vogn Gewerken in Unter-Eisnern ddo. 7. Ang. 1676 viele Kohlstätte in derlelovoa Waldung als Verlaßrealitäten verzeichnet. Als freie Verkehrs-Objecte sind sie sofort auch in das Grundbuch des durch a. h. Entschl. vom 1.1784 anerkannten Dominiums Eisnern mit der Gewähranschreibnng an die einzelnen Wald¬ besitzer übergegangen, und werden seit der Zeit als gewöhnliche Grundbuchs- Objecte behandelt. Diese Waldungen waren daher zur Zeit der Jncamerirnng der Freisingischen Herrschaft Lack im I. 1803 schon längst kein Bestandtheil der Herrschaft mehr, daher sie auch vom Staate nicht übernommen wurden. Globočnik, bas l. f. Wald-Nrservatrecht. 345 7. H. und Schw. Waldungen, die zur Zeit der Einführung des Reservatrcchtes Privateigenthum waren, seither jedoch in den Besitz nnd in die Verwaltung des Staates gelangt sind, z. B. die Wal¬ dungen der Rcligionsfonds-Herrschaft Landstraß, Sittich re. 8. H. und Schw. Waldungen, die zur Zeit der Einführung des Reservatrcchtes in so weit noch herrenlos waren, daß sich Nie¬ mand deren Eigenthnm zuschrieb. Diese Art von Waldungen hat sich der Landcsfürst im Art. l der Ferd. Berg-Ordnung als unmittelbares Kammergut zngeeignet, und besitzt solche jetzt auf Grundlage des privatrcchtlichen Titels der Occupation freistehender Sachen. In Kram gibt es jedoch keine solchen Waldungen. Nach den Bestimmungen des Forstgesctzes erscheinen von den hier aufgezählten acht Cathegorien der Wälder jene sub 1, 7, 8 als staatscigenthümliche Reichsforste, — jene sub 2 als solche Reichs- sorste, die der Staat nur kraft seines Hoheitrechtes inne hat und verwaltet, sich jedoch das Eigenthnm derselben nicht zuschreibt — und jene sub 3, 4, 5, 6 als privateigenthümliche oder Gemcindewaldungen, weil ihnen das Criterium eines Reichsforstcs, die unmittelbare Ver¬ waltung fehlt 22). Ohne Rücksicht auf dieses Eigenthnm haftet aber auf allen diesen Waldungen, in so weit sie H- und Sch. Waldungen wirklich sind, die durch Kaiser Ferd. I. mit der Berg-Ordnung v. I. 1553 eingeführte, zwar später suspendirte, aber noch immer nicht aufgehobene landes¬ gesetzliche Verpflichtung des Montan-Reservates zu Gunsten der Berg- und Hüttenwerke. Diese gesetzliche Verpflichtung ist ein Ausfluß des Hoheitsrechtes, resp. der Forsthoheit («erporioriln« loriwslalis), welche von der Staats¬ gewalt unveräußerlich und unzertrennlich ist. Gerade so wie die Berghoheit 2») sine Rechte, welche der Staats¬ gewalt als solcher aus Rücksichten des Gemeinwohles auf die Förde¬ rung der Gewinnung der im Boden enthaltenen Schätze zustehen, in sich faßt, — äußert sich die Forsthoheit in Grundsätzen, welche aus dem in jedem Staate bestehenden Verhältnisse der Ober- und Unter¬ ordnung der Staatsgewalt zur Staats-Gesellschaft, nämlich durch die Forstgesetzgebung und die vollziehende Gewalt, in den Anwendungen der Expropriationsbestimmungen und sonstigen Eigenthumsbcschrän- kungen, welche durch das öffentliche Wohl geboten erscheinen. ") Die im Jahre 1854 ans öffentlichen Rücksichten verhängte, und zum Theile schon wieder aufgehobene politische Sequestration einiger Waldungen Ober- krains, ist hier nicht in Betracht zu ziehen, da sie selbstverständlich an der rechtlichen Seite der Waldungen nichts änderte, was auch im K. 1 der Se¬ questrations-Verordnung ausdrücklich vorangeschickt wurde. '°) Wohl zu unterscheiden von dem landesf. Bergregal, welches in dem aus¬ schließlichen Occupatiousrcchte der mineralischen Liegerstätte besteht. 346 Globovnik, da« l- s. Wald-A-servairccht. In frühcru Zeiten, wo man fast alle Rechte des Landesfürsten mit dem allgemeinen Begriffe der Regalien bezeichnete, wurde auch die Forst- und Berghohcit, das Recht, Steuern auszuschreiben, Zölle abzuverlaugen n. s. w. unter die l. f. Regalien ciugetheilt, und zwar wegen ihrer Unzertrennlichkeit mit der Staatsgewalt zu den iwomlm essenlislia, mofara gezählt ^). — Die wissenschaftliche Doctrin der neuern Zeit hat die Begriffe der l. f. Hoheit und der Regalität logisch gesondert, der zu Folge auch die Forsthoheit zu den Regalien nicht mehr gerechnet wird, weil der Staat, insofern er die Waldungen Anderer schützt und der gemeinsamen Wohlfahrt unterordnet, nur eine Pflicht ausübt, auf die der beschränkte fiscalische Begriff eines Regals nicht paßt. Möge man nun die Forsthoheit als ein Regale bezeichnen oder nicht, so ist es doch gewiß, daß die Grundsätze derselben dem öffent¬ lichen Rechte angehören, daher die Bestimmungen des Privatrechtes auf solche keine Anwendung finden. Eben aus diesem Grunde haben schon die alten Rechtslehrcr hier die Ersitzung ausgeschlossen ^), weil, wie Unger bemerkt, sonst das Berhältniß zwischen Regenten nnd dem Unterthan verrückt werden würde. Ungleichen sind auch nach unserm a. b. G. B. „Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, „kein Gegenstand der Ersitzung (tz. 1455), und können die dem Staats¬ oberhaupts als solchen zukommcndcn Rechte, z. B. das Recht, Zölle „anzulegen, Steuern auszuschreiben und andere Hoheitsrechtc (Regalien) „weder durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten entsprechende „Schuldigkeit verjährt werden." (Z. 1456.) Wenn nun Kaiser Ferd. I. alle Besitzer der H. und Sch. Wal¬ dungen mit der gesetzlichen Verpflichtung belastete, das überschüssige Holz aus denselben zu Berg- und Hütten-Zwecken verwenden zu lassen, und wenn er jene H. und Sch. Waldungen, aus denen sich die Berg¬ werke beholzten, in eigene Administration nahm so hat er diese ") kegsiia mgsoro, in <;uibus suproma potostgs et äiginks prinoipum relueet i. 8. uti elsusuis ptemtaäini» potsststis et ex eg aliguiä Statutes. Lixtinus r. Winiwarter a. b. G. B. §. 20.) — Ein solches faktisches Verhältniß läßt sich anch bei allen oberwähnten acht Kategorien von Waldungen denken, und auch der Umstand, daß diese H. und Sch. Waldungen für den Bergbau rcscrvirt sind, und daher eigenmächtige Eingriffe in dieselben eine widerrechtliche, gleich im Be¬ ginne vielleicht rcchtsnngiltige Besitzergreifung sei, ist unentscheidend, weil man ja aus Unwissenheit des Gesetzes ein unrechtmäßiger, aber doch redlicher Besitzer sein (K. 326 a. b. G. B.) und ein redlicher Nachfolger die Ersitzung vom Tage seines Besitzes anfangen kann. G. 1463 a. b. G. O.) Anschauungen Anlaß gegeben, indem man ans denselben, ohne die rechtshisto¬ rischen Präccdcnticn mit in die Wagschale gelegt zu haben, dem Staate ein Eigenthumsrecht auf die in seiner bcrggcrichtlichen Administration gestandenen Waldungen vindicircn wollte. ") Jedoch dürste nnr die öffentliche Verpflichtung überhaupt und im Ganzen unverjährbar, nicht aber die aus derselben fließenden fällig gewordenen privat¬ rechtlichen Schuldverbindlichkciten von der Verjährung ausgeschlossen sein. Dr. Unger. System des a. b. G. B. 348 Globočnik, da» l. s. Waid-Resrrvalrecht. Dieser doktrinären Anschauung über das Wesen der Ersitzung ist sich auch das a. b. G. B. getreu geblieben, daher es auch die Möglich¬ keit der Ersitzung rücksichtlich aller obcrwähnten Waldungen zugelassen hat, und zwar rücksichtlich der staatseigenthümlichen Waldungen sub 1, 7, 8, in dem Z. 1472, wo es die Ersitzung gegen den Fiscus, d. i. gegen die Staatsgüter, die .juro grivaiorum besessen werden, aus die außerordentliche Dauer von 40 Jahren bindet; die Waldungen mb 3, 4, 5 und 6 sind aber ohnehin Privat- oder Gemeinde-Waldungen, gegen welche die Ersitzung selbstverständlich Platz greift. Einen Zweifel könnte die Beantwortung der Frage nur rücksicht¬ lich der Waldungen rmb 2 erregen, weil der Staat solche nicht furo privalorum, sondern furo pubtiLO inne hat, und auf Grundlage einer aus der Landeshoheit fließenden administrativen Verfügung verwaltet. Er schreibt sich nicht das Eigenthum über dieselben zu, ja er nennt sich nicht einmal Besitzer. Zum Begriffe des Besitzes gehört auch der Wille, die Sache, die man inne hat, als sein Eigen zu behalten. Vom Staate, als der Urquelle alles Rechtes, läßt sich aber nicht voraussetzen, daß er eine Sache, von der er weiß, daß sie einem Andern gehört, und die er nur im öffentlichen Interesse in die unmittelbare Verwaltung nahm, als sein Eigen erklären wollte. Der Staat hat auf diese Kate¬ gorie von Waldungen ein im Forstgesetze nicht näher bestimmtes, jeden¬ falls aber mit Hinblick auf den ß. 2 des Servitut-Ablös.-Patentes und den Z. 1457 a. b. G.B. ein regales Recht. In frühem Zeiten zählte man ein solches Recht zu den mindern Regalien (roZnIia nnnora, neoi- ckentslm, ulilis), und cs war gegen dieselben nur eine Jmmemorial- Ersitzung möglich. (8ixlinu8 f. Wald-Aescrvatrecht. 349 Zur Vermeidung von Mißverständnissen, welche ans dem Vorsatze dieses Paragraphes: „doch nicht anöschließend vorbehaltene Recht" '"), entstehen könnten, hat sich der Gesetzgeber bcmüßiget gefühlt, gleich in den darauf folgenden Worten ausdrücklich und namentlich sein regales Recht auf Waldungen als ein solches zu bezeichnen, rücksichtlich dessen die Verjährung nicht ausgeschlossen ist. Ans eine so bestimmte, unzweifelhaft ausgesprochene, jaso zu sagen casuistische Gesetzes-Stelle haben allge¬ mein hingestcllte Gesetzes-Ausnahmen keine Anwendung. Z. B. der Art. Vl!I, Einfuhr. Verordnung zum n. b. G. B., daß alle, auf poli¬ tische Cameral- und Finanz-Gegenstände Bezug habende und das Pri¬ vatrecht beschränkende Verordnungen aufrecht bleiben; oder der Z. 20 a. b. G. B., daß nur solche Rechtsgeschäfte des Laudesfürsten dem a. b. G. B. untergeordnet sind, die aus einer Erwerbung nach dem Privatrechtc zu bcnrtheilcn sind. Aus dem Gesagten lassen sich daher in Kürze folgende Grund¬ sätze reassumircn: a) Das durch die Ferd. B. O. im I. 1553 eingeführte l. f. W al d - N es erv atrecht, n äm li ch die Verpflich¬ tung der Eigenthümer d er H. un d S ch. W a ld un - gen, d i e W a l d p r o d u c t e a u s denselben ausschlie߬ lich oder vorzugsweise d c m B e rg b a u e zu widmen, sei zwar suspendirt, aber nicht aufgehoben; es können daher bis zur a llfäll i g e n W i e d c r c i n füh - r u n g desselben d i e W a l d b e s i tz e r m it ihreuWald- productcn nach Belieben verfügen. b) Dieses Wald - Reservatrccht klebt (inhärirt) den H. und Sch. Waldungen an, üb er geht daher a u s j e d e n Eigenthümer d e rW a l d u n g mit, und i st als c i n A u s f luß d e r L a n d e s h o h c i t u n v e r jä h r b ar. c) Die durch die Handhabung des Reservatr echtes in bestimmten Waldungen rechtlich geschaffenen, thatsächlich bestehenden Nutzungö- und Besitz- Verhältnisse sind durch die Suspension des Re¬ se r v a t r e ch t e s n i ch t a l t e r i r t w o r d c n , *u n d sind als zu Recht bestehend zu betrachten. >1) Diese thatsächlich en Rechtsverhältnisse unter¬ liegen, insoferne sie nur Servituten sind, der Ablösung oder Reguli rung nach dem kais. Pa¬ tente vom 5. Juli 1853, und zwar rücksichtlich der Waldungen ^ub 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, n a ch A. 1, Nr. 1, ") Dr. Unger erklärt in seinem System die Einschaltung dieser Worte in den Paragraf 1457 als unlogisch. 24 350 Globočnik, das l. s- WiUd-lleservotrecht. dem W ald ei g enth UM cr, und rücksichtlich der W a l d u n g e n oü 2, n a ch Z. 2 d e s P a t e n t c S, d cin MoII- t a n - A c r a r gegenüber. o) Die H. nnd Sch. Waldungen aller Art, sie mögen gehören dem Staate, Privaten o d c r G e m e i n d e n, die sogenannten regalen Montan- nnd Salinen- W a l d n n g c n nicht ausgenommen, s i n d G e g e n st a n d der Ersitzung. Lilhting. I. Die Donations- und Confirinations - Urkunden über die Herrschaft Lack, von denen einige in vidimirtcr Abschrift beim krain. histor. Vereine erliegen, die übrigen aber bei kloiokolbek Nist, si,-is. tlraoeii l72t abgedrnckt erscheinen, sind auszugsweise folgende: . . Otto . . Imperator Augustus. Xovorit . . igitur omninm . . inüuslria, gualitoi- nos .... partom in ltegione vulgari vooabulo Lbroins . . silam, iü ost, ubi llivulus Aabnira Originem proüuoero inoipit h, üeinüo statin» oeoi- üeuiem versus oacumi,»a ^Ior»tiu»n silvasgue intersacontes usguo a Ucber die Berge Javornik, St. Fortunat, St. Primus. s) Die sogenannte o-l-r arlom Das Wort v-s-oa hat sich in der heutigen Benennung des 5) Das Nüßchen n-u-vi», welcher unter denn VNg°l-Berg entspringt und sich Lei dem Dorfe II°»»vt« in die Pöllander Zeder ergießt. 6) Reber die Anhöben: Xel-0VLkivc>-b, zoH und vei l>, stetelnel, !-elo bis zum 6epm«ä»-Verg' 7) Dieses cnkil,un> dürfte im Lv8!,-Tbale, in der Billichgratzer Gegend, gestanden sein. 8) Schönleben erklärt 8ue5ovbioIarekionis situm eum omni pertinentia in proprium tradimus — silvis eto. Lnno dom. UXU. XVII. Xal. Osbruarü. Ilenrieus — rex — nniversitati notum esse eupimus gualiter nos — pvp- poni ep. Urix. — gusndam nostri juris saltum inter duo lluming gue voesntur 8ava, ab exortio usgue ad eoneursum eorum eiroum septum in Uarebia Lreina, — eum VIpibus eunetisgue utsnsibbus — in poprium tradimus — gtgue eundem saltum lorsstavimus et Lanni nostri distrieti oiroumnallgvimus (?) ea vidslieet rations, ut nulla magna parvggue persona, absgue liesntia Upi. in eodem lorresto potestatem kabeat piseandi et alligua arte kerras deeipiendi. . . Xnno n. NXU. XVII. lial. Uebr. Ilenrieus — rex — noverunt omnos, gualiter nos -- LIbuino Urix. epo.— guaedam bona ad nostrum jus et dominium pertinentia Montes videlieet 8tam- 24* 352 Globočnik, das l. f. Wald-Aeservatrecht. 1559. 1554. 1561 und 1578. 1550. pack et Otalles dic.tos inte? tcrminum tzintba et Ltampaob llumen dictum, sitos et in klarcbia Ildolciei klsrcbionis cum omnibus psi'tinentüs. — — — knno n. itlXI.II!. V. Kol. Octobro. III. Olokarns d. F. rcx Ilobemiac, lux Xusteie Ztvric. .. nvtum kocinrus, «zuad nostra ost gormissio et Mandatum, ut ubicunguc in gosscssionibis von. patr. dom Lbunradi lrising. bigiscogi , motallum, anri et argcnti vol cujuscunguc mclalli altcrius Fonons inventum suont, vel ctiam salis, idem dom. cgisc. gsudoov doboat juck sun .. . Oracc. VItll.I.X. X. Kal. .Ion. Vnlumus (nemgo Kudolgbus n>x) notuui esse, gnod ubicunguc in xosscssio- nibus. . InsinF. iigisc. anri vel orgonti, vol oltenus cususcungno metolli, vel salis rcgcrtao suennt, idem episevjius in eisdem gaudcbit... Hist, srising. p. 81. IV. Herzog Albert verlieh unterm 11. October 1346 15 Verziehen auf Eisen nächst dem Salzberge zu Hallstadt. Erzherz. Friedrich verlieh unterm 6. Febr. 14'25 das Recht, bei Brnck nach Erzen zn suchen. Herzog Friedrich crtheilte unterm 20. Febr. 1428 die Hammergcrechtigkeit bei Kindberg. Der Nämliche überläßt am 6. Jnni 1428 den Bezug des Schladminzer Quecksilbers. Abgcdrnckt in Schmidt'« Berggesetz-Sammlung. Wien 1839. V. Dieser Zeit gehören folgende Berg-Ordnungen an: Hüttenberger Eisenberg-Ordnung vom I. 1567. Berg- und Radwerks-Ordunng für Cölling, Hiittcnberg u. s. w. v. I. 1579. Wasch-Ordnung für Gmünd 1517. Schwatzcrische Erfindung 1556. Württemberg Berg-Ordnung 1597. Berg-Ordnung der Grafschaft Spanheim 1590. „ „ für Hessen 1536. „ „ des Erzbischofs von Trier 1564. Estnische Bergfreiheit 1559. Nassauer Harzische Glatzen Bamberger In allen diesen Berg-Statuten, welche in Wagners .lus mot^llicum abgedrnckt sind, ist der Gedanke ausgesprochen, daß die Besitzer der Wälder verpflichtet sind, die Waldproducte den Bergwerken gegen eine billige Entschädigung oder gegen den in Deutschland üblichen Schadenkux zn verabfolgen. VI. Der Begriff der H. und Sch. Wälder wurde zuerst mit dem an die Regierung in Tirol ergangenen Mandate Kaisers Fcrd. I. ddo. 17. Ang. 1553 sestgestellt, wo cs heißt: daß als Hochwälder jene anzusehen sind, die in den Hochgebirgen liegen, als Schwarzwälder aber die hoch, nieder oder in der Ebene gelegenen, mit Nadelholz bewachsenen Waldungen, welche nicht von Privaten, die darauf Brief und Siegel haben, oder solches sonst glanbwttrdig beweisen können, angesprochen werden. Analog dieser Bestimmung erläutert die Hof-Entschließung voni 17. Mai 1793 (pol. G. O.) die Benennung H. und Sch. Waldungen dahin, daß „darunter alle großen, zur ordentlichen Forstbehaudlung geeigneten ansehnlichen „Waldstrecken, mit Ausnahme der Holzgründe, welche ranmrcchtlich oder als „Hausgründc den Banernhnben ciuverlcibt sind und die mit Schwarzholz „bewachsenen Wälder, daun alle dazu gehörigen Stücke, ohne welche der „Bergbau mit Vortheil nicht betrieben werden kann, — zn verstehen seien." Vll. Reihe der O b e r b c r g r i ch t e r K r a i n s : Felix Tolhopf circa anno 1573. Gregor Comary c. 1580. Hans Holzer c. 1585. Gl ob ovili k, das l. s. Wald -Nkservatrecht. 353 Paul Junauer c. 1589. Mich. Harrer c. 1590. Valentin Aßlar c. 1002. Carl Wurz v. Wurzer c. 1635. Carl Freiherr n. Witzcnstcin c. 1654. Hanns v. Gallenfells c. 1660. Bernhard Rosctti c. 1662. Franz Jacob Erben c. 1668. Ulrich Pitoni c. 1673. Raphael Montarell c. 1676. Carl Jvsef v. Kapus c. 1700. Joh. Ferlingo c. 1713. Ludwig de Bicl c. 1715. Joh. v. Ncmitzhoffen c. 1735. Joh. Wolf n. Aichelbnrg c. 1771. Johann de Redange bis 1781. VIII. Wie aus dem Mandate Erzherzog Carl ddo. Bruck 5. Dec. 1577 zu entneh¬ men ist, scheinen sich auch die Gewerken, von den Territorialhcrrn irregeführt und aufgehetzt, nur ungern unter dis nur zu ihrem entschiedenen Borthcile (besonders was die Waldsachcn betrifft) erflossene neue Berg-Ordnung gebeugt zu haben; denn in demselben klagt der Erzherzog Carl: „Dieweilen uns aber „anitzo, allerhand dawidcrstrebende Ungebühr und nähmblichen, daß etliche Ge- „wcrkcn der neu anfgerichtcn Bergwerk« - Ordnung sich feindlich widersetzen, „dieselbe wie auch unsere und unserer nachgesctzten Obrigkeiten Befehl vcrschim- „Pfeu und vcrrachtcn, Hand an die Bathen legen und sonst in mehr trntzigen „Mnthwillcn, Frevel und Bcrgwältignng üben und treiben, daß sich unser „Oberbergrichtcr umb keine Handlungen au denselben Orten annehmen oder „zurcchtfertigen unterstehe." IX. Es dürfte nicht uninteressant sein, die Reihe der Hauptleute auf der Herrschaft Lack aus diesen Zeiten hier anzuführcn: Anton Freiherr v. Thurn und zu Kreiz circa 1543. Leonhard v. SigcrStorff zu Winklern c. 1568. Josef Oberhuber c. 1600. Andreas Albrecht v. Seidlshofsen c. 1604. Jacob Fankel c. 1610. Hauns Jacob Edl. v. Wagenrökh zu Kerschdorf c. 1630. Corbinian Edl. v. Fürenpfcil c. 1650. Franz Matth. Freiherr v. Lampfriezheimb c. 1677. Johann Christof Mandl Freiherr v. Denttenhaucn c. 1680. Josef Anton Euseb Freiherr van der Halden c. 1710. Anton Egker Rcichsgraf v. Kapfing zu Lichtenegg und Kalling c. 1720. Max Anton Freiherr v. Baumgarten c. 1745. Alle diese Hauptleute, mit Ausnahme des erstgenannten, waren ans Baicru vom Bischöfe hergcsendet. Ob nicht auch darin ein Grund ihrer beharrlichen Opositiou gegen den l. f. Oberbergrichtcr zu suchen wäre'2 — Ich glaube wohl, denn welchen Grund hatte sonst Valvasor zu klagen gehabt, „daß gegen „alle herkömmliche Ordnung der Bischof von Freisingcn stets nur nicht in der „Landschaft entsprossene Hauptleute nach Lack entsende." X. Eine alte, im Lacker Archiv vorkonmiende Informations-Urkunde aus dem 17. Jahrhunderte bespricht das Jnrisdictions - Verhältniß der Gewerkschaft von Eisnern gegen die Herrschaft Lack in folgender Weise: „Dau es zu wissen, daß vor Zeiten, ungefähr vor 200 Jahren, die Erz- „herzoge von Oesterreich über die Herrschaft Lack keine andere Superiorität „gehabt, als Ins acUoestige, danhero die Steuern und alles anderes, wie noch „aus dem Salbuch zu sehen, einem Bischof zugcgangen sein, und hat demnach 354 Vlodoönik, das l- f. Wald-Veservatrccht. „ein Bischof damals alle Frohn-Zchend und andere gercchtsame, von dem „Perkhrichtcr genoßen, die Pcrkhrichter selbstcn gesetzt und damit gehandelt als „Landsfürst. Hernach aber anno 1524 nnd 25 , da mann bereit vorhcro die „Herrschaft Lack allgemach mehreres zum Gehorsam und unter die Landschaft „gebracht gehabt, hat mann eine Perkhwcrks-Ordnnng von den LandcSfllrsteu „publizirt, auch einen Obcrbcrgrichter in Krain gestellt, welchen die zu Krop „und Langenfeld gleich angcnomen, die Eisner aber haben sich dessen vcr- , widert, sondern ihre Freiheit von dem Stift Frcisingc» vergeben, nnd daß „cin Hauptmann daselbst ihre Obrigkeit sei. Ist also dieß Wesen zu Stritt „kamen, nnd ist demnach das Oberperkhrichteramt gleichsamb stillschweigend „also in die Herrschaft Lack auch eingesührr woreen, doch hat mann deine „jederzeit nicht ganz parirt." -— XI. Auszug aus den krain. Landtagsv.rhandlungen llo anno 1622: „Daß cs nähmlich mit denen Wäldern allda im Lande Krain viel eine andere Beschaffenheit als in andern Landen, wo namhafte Pcrgwerke vorhan¬ den, habe, sind solliche Wälder mehrentheils den krain. Herren und Landlenthcn (als welche soweit, daß sic mit denselben einen Waldmeister unterworfen sein sollten, auch da sie darauß ihr Nothdnrft Gchiilz haben wollten, solliches erst mit seinen Vorwitzen und Erlaubniß fiirkehrcn mußten, gar nicht zu bringen nnd zu bewegen sein werden) cigcnthumlich angehören, Sic auch darmit ohne daß, im Lnndtgnltenbuch und gemeiner Ansage oder Vergcwührnng einverleibt seien. Wan nun aber aus jctzan gedeuteten gründlicher Beschaffenheit sichtlich zu ermessen, daß durch eine solliche neuerliche Ordnung vielmehr eine Con- fusion als etwas fruchtbarliches werde causirt nnd gerichtet werden, also wollen Ihre Kais. Mas. nmb dermal einst hoffende Verschonung deß Orts hicmit nochmahls nnterthänigst und flchentlichst gcbctten sein." Dieses LandtagSbegehrcu wurde vom Kaiser Ferdinand II. ddo. Oedenburg 28. Mai 1622 confirmirt. (Landtags-Verhandlungen v. I. 1622, in der Ausbewahrung des krain. Landes-Museums.) XII. Die meisten dieser berggcrichtlichen Verleihungen, sind für die Berg- und Ham¬ merwerke in Weißenfels, Blauofen, Sava, Feistritz'), Althammer, Javornik, Steinbüchel"), Kropp") und Eisnern') ausgestellt worden, so wie sich über¬ haupt die Thätigkeit der Obcrbcrgrichter von nun an nur diesen Gewerkschaften zugewendet zu haben schien ; der Grund liegt darin, daß die andern Bergwerke Krams bereits in Verfall gekommen sind, und zwar: a) Das Werk in Aßling mit 3 Hammerschlägen, dem Leonh. Krenu, später der Fam. Buccliui gehörig, ist int I. 1592 znsammengestnrzt. b) Das Werk in Neuwelt und jenes in Sala (bei Jdria), der Familie Pregl von Wippach und Canomel dem Trentin gehörig, waren schon im I. 1595 verödet. <:) Das Werk in Siebeneck (bei Ratschach) war reich an Holz und Erzlager, ist im I. 1549 abgebrannt und cs hat sich kein Unternehmer gefunden, solches wieder herznstelleu. 6) Das Werk in Neumarktl der Fam. Paradeiser eigenthümlich, konnte wegen Mangel an Erz nicht mehr fortgesetzt werden. a) Die Werke in Hubl und Vrckovina bei Haidenschaft sind Ende des 16. Jahrhundertes cingcgangen. Y Die Werke in Hudawalsch im I. 1540 errichtet, und Pontafel im Pölander Thal bei Lack, zuletzt dem Caronin gehörig, sind im I. 1620 eingegangcn, weil der Besitzer in Crida verfallen nnd die Gläubiger cs dann cingeheu ließen. 1) Im Jahre 1537 und jenes in Naposablach im I. 1561 errichtet. 2) Mit den Hauptgewerken Kappus, Schigan, Bobek. 3) Mit den Hauptgewerken Mazol, Schigan, Gašperin, Peer. , ... 4) Mit den Hauptgewerken Plautz, Wart, Schusterschitsch, Petratz, Wrezl, Globotschnrg. G lob osni k, das l> s. Wald-Uesecvairccht- 355 g) Das Hammerwerk in Cöllnitz (Lcibnitz bei Steinbüchel), im Besitze der Familie Wart, ist im 17. Jahrhunderte eingegangcu, inglcicheu das im I. 1576 von Peter della Grota errichtete, dem Grafen Thnrn eigenthümliche Hammerwerk in Radwcin. XIU Zur besseren Beleuchtung der damaligen Verhältnisse und dieser Jnrisdictions- strcite fügen wir hier einen kurzen Abriß der zu dieser Zeit bestandenen Admi- nistration und Justizbehörden in Kram bei: Die schon im I. 1511 in Aussicht gestellte nicd. österr. Regierung und Hofkammer in Graz über Steiermark, Kärnten, Kram, Görz, St. Beith am Pflaum, Tersat und Flitsch kämm erst im 1.1565 zur förmlichen Aufrichtung. Sie war mit einem Statthalter (gewöhnlich einem Erzherzog) an der Spitze, die letzte Instanz für diese Länder in allen Staats-, Civil-, Criminal-, Berg- nnd Fcndal-Sachcn. Eine weitere Appellation fand nicht Statt, sondern nur die Gnade des Kaisers '). In Krain selbst waren folgende Behörden: 1. Der Landeshauptmann mit einem Stellvertreter, welcher Lan¬ des-Verwalter hieß nnd mehreren Assessoren; deren Wirkungskreis um¬ faßte : s) alle Verhandlungen der Landlcnte (Edellcntc) außer Streitsachen (Verlässe, Pupillar-Sachen.) t>) Entscheidungen über Klagen der Unterthemen gegen ihre Grundobrigkeitcn. c) Die Criminal-Justiz, mit Ausnahme des srimen lesas äloj. (welche Straf- sälle vor die Regierung gehörten) über Landlcnte. 2. Der L a n d e S v i c e d o m mit seinen Landräthen. Diese Behörde war landesfürstlich, daher auch die Beamten derselben kaiserlich und lebenslänglich angestellt waren. o) Diese Behörde war die l. Instanz über die l. f. Städte und Märkte in allen Angelegenheiten, welche nicht die betreffenden Stadt- und Marktrichter selbst zu besorgen hatten; b) adininistrirte sie die Camera! - Güter und Rechte und hatte die Pfand¬ schillingsherrschaften unter sich; o) übte sie die Criminal - Justiz über die Unterthemen im ganzen Laude ans, insoweit nicht einzelne Herrschaften kraft des privilegiran juäioii provinsiU. eigene Bannrichter hielten, z. B. die Herrschaften Lack nnd Weißenfels. 3. Das S ch ra n n e n geriet; t, dessen Präsident der Landeshauptmann war, in dessen gewöhnlicher Verhinderung aber führte der Landesverweser den Vorsitz, daher letzterer grosses vrrlinsrius, auch praetor provinoiae genannt wurde. Ihm zur Seite waren die Schranncngerichts-Asscssorcn. Diese Gerichtsbehörde übte die Civil-Justiz in Streitsachen (sausas eiviles personales st reales) über die Landleutc ans. Daö Verfahren war ein Dreifaches: s) Nach Landrecht und zwar: in Real-Klagen und in solchen, wo sich auf Urkunden mit Brief und Siegel jedoch ohne Landschadcnbnnds-Clansel bezo¬ gen wurde; b) nach dem summarischen Rechte in Klagen ans Contracten mit der Land¬ schadcnbnnds-Clansel ') und o) nach Hofrecht in Besitzstrcitigkeiten und Injurien - Klagen , wogegen keine Appellation oder Restitution offen stand. '-Vor dieser Zeit waren ähnliche Regierungen (Regimente) in Innsbruck, Lienz und Wien. ') Die Beifügung der Landschadenbundes - Clansel ans die Contracte hatte die Wirkung, „daß sie den Aussteller und seine Erben rejseta omni exeeptions st „strspitri jurlieii auf's höchste verkündete, sie tals instrumentum üuarsnligiatum „k>fpottiosgm exprsssam generalem omnium elebitoris bonorum in ss conlinet." (keokmsnn, iäea jur. oons. et statuar. stirigo.) 356 Globočnik, Las l. s. Wald-Itkstrvatrechi. 4. Der O be r b c r g r i ch te r mit dem Wirkungskreise über alle Bergwerke und die Wälder, aus denen sich dieselben beholzten. Er übte die Civil-Justiz in und außer Streitsachen und die Strafrechtspflege (mit Ausnahme der Criminalia, die er ordnnngSgemäß an den nächsten Banurichter abzutreteu hatte) °) über alle Bergwerks-Genossen ans. Unter ihm stand je cm Localbergrichter in jedem Bergwerke, welcher in geringeren Streit- und Strafsachen auch das Recht hatte, zu entscheiden und Inventuren und kleinere Vcrlaßabhandluugen vornahm. Die Appellation ging gegen die Obcrbcrgrichter in reinen Berg-Angelegenheiten au den Oberstberg¬ meister und die n. ö. Regierung und Hofkammer in Graz, in andern Ange¬ legenheiten aber au den Vicedom. 5. Auf dem flachen Lande hatten dis Gruudhcrren die ganze Civil- und Strafrechtspflege (mit Ausnahme der Criminalia) über ihre Uuterthancn, mit Vorbehalt der Appellation an den Landeshauptmann und der Revision au die Regierung. 0. Außer diesen Behörden war noch die V c r o r d n e t e n-S t e l l e mit ihrem eigenen Präsidenten, der G e n e r a l - E i n n c h m e r über die Land¬ kassa, der L a n d e s - B u ch h a l t e r mit allen Land - Urbarien und der Ne¬ gi st r a t o r mit dem Landcsarchiv. 7. Die Geistlich en hatten in allen temporalion und weltlichen Angelegenheiten ihren Gerichtsstand vor dem Landeshauptmann kraft eines Privileg, des Herzogs Wilhelm v. I. 1399 und nicht vor dem Vicedomb, wie cs in den Nachbars- Provinzen der Fall war. XIV. So wie in Kraiu, sind auch in den Rachbarsproviuzcn die Waldungen nur mehr zum Vortheil der Bergwerke behandelt worden, was aus den für diese Länder und zwar für Kärnten in den I. 1546, 1550, 1715, 1759, 1579, für Steiermark in den I. 1539, 1553, 1663, 1748, 1767 erflossenen Nor¬ mal-Vorschriften zu entnehmen ist. In besonders klarer Weise bezeichnet die vorderösterr. Bergwerks-Ordnung vom I. 1731 das Wesen des Reservates im Artikel 25, welcher lautete: „Au jenen Orten da die Bergwerke liegen und „baut werden nnd keine nufere Wälder vorhanden und zu verleihen wären, „so sollen unsere vorderösterr. Wesen durch einen Vogt- und Bergrichter, deren „jeder zwei erliche Männer als Schätzer mitzunehmeu, die Gegenden besich¬ tigen und billigere Dinge erkennen lassen, was die Gewerken den Inhabern „zu bezahlen haben, so daß kein Theil sonders beschwert werde." °) Nicht selten geschah es aber, daß der Obcrbcrgrichter auch Criminalfälle in seinen Wirkungskreis zog, woraus daun dis vielen Jnrisdictiousstrcite namentlich mit der Privileg. Herrschaft Lack entstanden, von denen oben die Rede ist. . Dis Herrschaft Lack hatte nämlich neben ihrer andern cxccptioucllcu Stellung auch das Privilegium der Landgerichtsbarkeit (jus gllwü) und ihren besoudcru Scharfrichter, und zwar auf Grundlage folgender bei Mcichelbck abgedruckten Privilegien: o) Urkunde König Ottokars ddo. Wien 1273 und ddo. Pizka 5. Nov. 1274 mit der Verleihung des siicllcium grovmciale. b) Urkund- Kaiser Rudolf I. ddo. Wien mit der Consirmalion des Oitokarischcu Privilegiums. e) Urkunde des Erzherzogs Wilhelm und Kaiser Maximilian I. vom I. 1497 mit gleichartiger Confirmation. 6) Urkunde des Erzherz. Ferdinand von Oesterreich ddo. 12. October 1601, wodurch bestimmt wurde, daß die Appellation gcgeu die Urthcile des Lackcr Stadtgerichtes, an den Hauptmann der Herrschaft Lack und die Revision erst an die n. ö. Regierung zu gehen habe.