Gesetz- «n» Verordnungsblatt für das österreichisch illirische Küftcnfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1S69» XII. Stück. Ausgegeben und versendet am 20. Juni 1869. 15. Gesetz vom 13. Mai 1869, über die Landwehr für die im Rcichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. (Enthalten im R. B. Stück XXXIII 91. 68, ouigegeben und versendet am 25. Mai 1869). Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt: §. 1. Die Landwehr der im Rcichsrathe vertretenen Königreiche und Länder bildet kinen Theil der bewaffneten Macht (§. 2 des Wehrgesetzes vom 5. December 1868, R. Bl. Nr. 151). Sie ist im Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres und zur inneren Verthcidigung, im Frieden ausnahmsweise auch zur Aufrechthaltung der inneren Ordnung und Sicherheit berufen (§. 8 W. G.). §. 2. Die Einberufung und Mobilmachung der gesamniten Landwehr oder eines Theile« derselben bei vorhandener Kriegsgefahr, sowie auch im Frieden zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern erfolgt nur auf Befehl des Kaisers unter Gegenzeichnung des verantwortlichen Landesvertheidigungsministers (§. 10 W. G.). §. 3. Im Falle eines Krieges kann die Landwehr ausnahmsweise auch außerhalb des Tesanimtumfanges der im Rcichsrathe vertretenen Königreiche und Länder verwendet werden, ^ozu jedoch ein besonderes Rcichsgesetz erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzüge kann jedoch, kenn der Reichsrath nicht versammelt ist, unter Beobachtung der Bestimmungen des §. 14 16 deS Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, Nr. 141 R. G. Bl., die Verwendung der Landwehr außerhalb des Umfanges der besagten Königreiche und Länder angeordnet werden. §. 4. Die Landwehr wird ergänzt: a) durch die Einreihung der Rescrvemänner nach vollendeter Heeresdienstpflicht und der zur Ersatzreserve Vorgemerkten, welche das 30. Lebensjahr überschritten haben; b) durch unmittelbare Eintheilung Wehrpflichtiger; c) durch solche Freiwillige, welche ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben, nicht landwehrpflichtig, aber noch diensttauglich sind (§. 15 W. G.). §. 5. Zum Eintritt in die Landwehr ist erforderlich: a) die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern; b) geistige und körperliche Eignung, dann Körpergröße wie für das stehende Heer (§. 16 W. G.). §. 6. Die Dienstpflicht in der Landwehr dauert: a) zwei Jahre für Jene, welche nach vollstreckter Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Ersatzreserve in die Landwehr übersetzt werden (§. 4 a); b) zwölf Jahre für die unmittelbar in die Landwehr eingereihten Wehrpflichtigen (§. 4 b); c) zwei Jahre, eventuell für die Zeit des Krieges, bei Freiwilligen nach §. 4 c). §. 7. Die Landwehr der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, Tirol und Vorarlberg ungerechnet, besteht aus 79 Bataillonen und aus je einer oder zwei Escadronen für jeden Ergänzungsbereich eines Cavallerie-Regiments (§. 12 W. G.). In wieferne mit Rücksicht auf die Eigenthümlichkeiten einzelner Länder die Landwehrbataillone als Schützenbataillone formirt, daun Landwchr-Uhlanen- oder Dragoner-Escadronen aufgestellt werden sollen, wird unbeschadet der gesetzlichen Feststellung der Kosten durch die Reichsgesetzgebung vom Ministerium mit Genehmigung des Kaisers im Veordnungswege bestimmt. Dieselben erhalten länderweise fortlaufende Nummern und werden nach dem Lande und dem Hauptorte ihres Ergänzungsbereiches benannt. Die Zahl der Landwehrbataillone und Escadronen kann nur mit Bewilligung deS Kaisers und mit Zustimmung des Reichsrathes vermehrt werden. §. 8. Die General- und Militärcommanden sind zugleich Landwehrcommanden für die Landwehrkörper ihres Bereiches nach den für das stehende Heer bestehenden Grundsätzen. §. 9. Jeder Heeresergänzungsbezirk, von Tirol und Vorarlberg abgesehen, theilt sich in thunlichster Rücksichtsuahme auf die politische Eintheilung und auf die Bevölkerungszahl in 'zwei Laudwehrbataillonsbezirke. Die ehemaligen Kreise Ragusa und Cattaro des Königreiches Dalmatien bilden zusammen einen Landwehrbataillonsbezirk. Jeder Landwehrbataillonsbezirk gliedert sich in vier Compagniebezirke. Die Feststellung dieser Bataillons, und Compagniebezirke geschieht vom Landesvertheidigungsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und mit Genehmigung des Kaisers. Die Landwehr-EScadronen ergänzen sich aus mehreren Bataillonsbezirken. §. 10. Officiere und Mannschaft der Landwehrbataillone und Escadronen sind schon im Frieden, die Bataillone in Compagnien gegliedert, im Stande und in der Evidenz zu führen. Die aus der Artillerie, den technischen Truppen, den Sanitätscompagnien, dem Fuhrwesen, der Montnrs- und der Berpflegsbranche in die Landwehr übertretene Mannschaft ist abgesondert evident zu Hallen, und es hat im Falle eines Krieges die Landwehrmannschaft der Artillerie die Bestimmung znr Verstärkung der Festnngsartillerie, jene der technischen Truppen in die Festungen oder zur technischen Vorbereitung des Kriegsschauplatzes, dann jene der Sanität, des Fuhrwesens, der Montnrs- und Verpflegsbranche für die Reserve- und Nach-schnbsanstalten im Verwendnngsbereiche der Landwehr. Zum Zwecke der Standes- und Evidenzführung, dann znr Verwaltung der Magazins-vorräthe für die Landwehrbataillone und Escadronen besteht in dem Hauptorte eines jeden Bataillonsbezirkes eine Landwehr-Evidenthaltung aus: 1 Hauptmann, 4 Feldwebels für die Compagniebezirke, 4 Landwehrmännern, 1 Büchsenmacher. §. 11. Die Montnrs-, Rüstungs-, Waffen-, dann Scheiben- und ExercirmunitionS-Vorräthe sind in den Hauptorten der Landwehrbataillonsbezirke (§. 10) unter Mitwirkung des Gemeindevorstandes zu verwahren. §. 12. Die Landwehrbataillone und EScadronen sind als Indische Körper im Stande den Bataillonen und Escadronen des stehenden Heeres möglichst gleich zu formiren. §. 13. Im Frieden können alle im Landwehrverbande stehenden Personen mit Ausnahme der bei den Evidenthaltungen (§. 10) Angestellten, außer der Zeit, in welcher sie an den periodischen Waffenübungen (§. 15) theilzunehmen haben, ihren bürgerlichen Beschäftig gungen nachgehen. §. 14. Die zur Landwehr eingetheilten Recruten (§. 4, b, c) werden im Frieden in der Regel bei den in der Depotstation aufgestellten Heereskörpern des eigenen Heeresergänzungsbezirkes durch acht Wochen ansgebildet. Wo die Umstände ein anderes Verfahren bedingen, werden die entsprechenden Verfügungen im Verordnungswege getroffen. §. 15. Die Waffenübungen der Landwehr-Infanterie finden nach der Ernte statt und bestehen: a) jedes zweite Jahr in Bataillonsübungen in der Dauer von 14 Tagen, während welcher die Bataillone abwechselnd an den größeren Waffenübnngen der Heereskörper theil-nehmen; b) in jenen Jahren, in welchen die Bataillonsübungen ausfallen, in Hebungen der Compagnien in der Dauer von 14 Tagen, zu welchen die unmittelbar in die Landwehr Eingereihten während der ersten 6 Jahre ihrer Dienstzeit nebst den erforderlichen Chargen einberufen werden können. Die Landwehr-Cavallerie, welche nur aus gedienten Männern besteht, hält keine Waffen-Übungen. Ueber Ansuchen der Landwehrbataillons-Commandanten können die Jnstrnctions-Officicre und Unterofficiere des stehenden Heeres zu den Waffenübungen der Landwehr entsendet werden. 1 §. 16. Für die zu den Waffenübnngen nicht einberufenen Landwehrmänner finden jährlich nach der Ernte im Compagnieorte Controlversammlungen statt, welche aber nicht mehr als Emen Tag in Anspruch nehmen dürfen. §. 17. Bei der ersten Aufstellung der Landwehr wird daS Officierscorps derselben gebildet: a) anS geeigneten Offerieren des Pensionsstandes; b) ans mit Beibehalt des Militärcharakters quittirten Officieren, in soferne sie nicht — ihrer Wehrpflicht nach — die Eintheilung als Neserve-Officiere in das stehende Heer erhalten; <;) aus anderen Personen, welche der Heeresdienstpflicht nicht unterliegen, die Ernennung in eine Landwehr-Officierscharge an streben und dazu die Eignung besitzen; d) aus Unterofficieren der Landwehr, welche die Osfiäersprüfung befriedigend abgelegt haben und auch sonst zum Officier geeignet sind. Die normale Ergänzung des Landwehr-Officierscorps erfolgt: a) durch Uebertritt activer Officiere aus dem stehenden Heere; b) durch Reserve-Officiere, welche ihre Heeresdienstpflicht vollendet haben und förmlich in die Landwehr eingetheilt, oder solche, welche noch dem Verbände deS stehenden Heeres angehören und nur aushilfsweise der Landwehr zugewiesen werden (§. 21 W. G.); c) durch stufenweise Beförderung innerhalb der Landwehr nach den für das stehende Heer bestehenden Grundsätzen, daher entweder nach abgelegter Prüfung, oder ohne diese, als Belohnung für Auszeichnung vor dem Feinde, unter der Bedingung der sonstigen Eignung. Bei der Eintheilung der Landwehr-Offlciere in die Bataillone und Escadronen ist auf ihren dauernden Wohnort möglichst Rücksicht zn nehmen. §. 18. Die Landwehr-Offieiere sind in ihren Chargen den Offlcieren des stehenden HeereS gleichgestellt; bei gleichem Range in einer Charge gehen die Officiere des stehenden Heeres den Landwehr-Officieren vor. §. 19. Die Commandosprache der Landwehr ist im ganzen Umfange der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder jene des stehenden Heeres; die Fahnen der Landwehrbataillone sind den weißen des stehenden Heeres gleich und tragen auf einer Seite den Reichsadler, auf der anderen Seite das betreffende Landeswappen. Die DistinctionS- und Abzeichen aller Chargen, die Ausrüstung und Bewaffnung, dann die Dienst- und Exercirvorschristen der Landwehr sind jenen des stehenden Heeres gleich. Farbe und Form der Bekleidung wird vom Ministerium mit Genehmigung des Kaisers im Verordnungswege festgestellt. §. 20. Officiere und Mannschaft der Landwehr haben nur während ihrer Dienstleistung Anspruch auf Gebühren, welche im Frieden, in der Bereitschaft und im Kriege jenen des stehenden HeereS gleich sind. H. 21. Die im Kriege oder überhaupt im activen Dienste invalid gewordenen Landwehr-Ofsiciere oder Landwehrmänner genießen dieselben Begünstigungen, welche in dieser Beziehung für da« stehende Heer bestehen. Dieselben Begünstigungen erstrecken sich auch auf die Witwen und Waisen der vor dem Feinde gefallenen oder in Folge ihrer Verwundung gestorbenen Landwehr-Officiere. §. 22. Die Gesammtkosten der Landwehr, wozu auch die Mehrgebühren der pensionirten Officiere während ihrer Dienstleistung gehören, belasten im Frieden daS Budget des Landes-vertheidigungs-Ministers; jene Kosten hingegen, welche durch die Mobilisirung und Verwendung der Landwehr zu Kriegszwecken entstehen, werden aus der gemeinsamen Dotation des Reichs-Kriegsministers bestritten. §. 23. Officiere und Mannschaft der Landwehr, welche sich nicht im nettoen Dienste befinden, unterstehen in allen ihren bürgerlichen Verhältnissen, sowie auch in straf- und polizeilichen Angelegenheiten den Civilgerichten und Behörden und sind nur jenen Beschränkungen unterworfen, welche in dem Wehrgesetze begründet und für die Evidenthaltnng nothwendig stnd. Die in der activen Dienstleistung Stehenden unterliegen den militärischen Straf- und Disci-plinargesetzen, hinsichtlich ihrer bürgerlichen Verhältnisse, welche sich nicht ans den militärischen Dienst beziehen, unterstehen sie jedoch den bürgerlichen Gesetzen und Behörden. In dieser Richtung wird ein besonderes Gesetz das Nähere bestimmen. (§. 53 W. G.) Zum Zwecke der Evidenthaltung sind Officiere und Mannschaften der Landwehr verpflichtet, jeden Wechsel ihres bleibenden Aufenthaltsortes der zuständigen Landwehr-Evidenthaltung und auch jener, in deren Bereich sie sich etwa begeben, zu melden. Den Landwehrmännern ist bei Uebersiedlnng in einen anderen Bataillonsbezirk, wenn sie darum ansnchen, die Transferirung zu dem betreffenden Bataillone (Escadron) zu bewilligen. Unter denselben Bedingungen können auch die Officiere der Landwehr ihr Domicil ändern, ihre Transferirung in ein anderes Bataillon (Escadron) bleibt jedoch von den Standes- und Dienstesverhältnisscn und bei Stabsofficieren von der Entscheidung des Kaisers, bei Ober-osficieren von der Entscheidung des Landesvertheidigungs-Ministeriums abhängig. §. 24. Alle im Auslande abwesenden Landwehrmänner haben, sobald sie im Wege der Oeffentlichkcit Kenntniß erlangt haben müssen, daß die Monarchie von einem Kriege nahe bedroht und die Einberufung der Landwehr erfolgt ist, die Verpflichtung, unverweilt in die Heimat zuriickzukehren und sich zur Verfügung zu stellen, ohne die specielle Einberufung abzuwarten (§. 53 W. G.). §. 25. Landwehr-Officiere und Landwehrmänner, welche der Einberufung zu den Waffenübungen oder zur Dienstleistung binnen der bestimmten Frist nicht Folge leisten, sind, wenn sie ihr Ausbleiben nicht vollständig rechtfertigen, mit Arrest von einer Woche bis zu drei Monaten, bei der dritten Wiederholung jedoch, und in Kriegszeiten schon beim ersten Falle, kricgsrechtlich zu behandeln. Die Bekleidung einer Charge bildet in einem solchen Falle einen erschwerenden Umstand. §. 26. Zur Auswanderung bedürfen Landwehrmänner die Bewilligung vom LandeSver-theidigungs-Minister. Unterbleibt die Auswanderung, so hat der Betreffende den Rest der durch seine Entlassung ununterbrochenen Landwehrpflicht nachzutragen. Während eines Krieges darf die Bewilligung zur Auswanderung nicht ertheilt werden. §. 27. Alle Angelegenheiten der Landwehr gehören in den Wirkungskreis des LandeS-vertheidigungs-Ministers, über dessen Anhörung für die rein militärischen Verfügungen vom Kaiser ein General zum Landwehr-Obercommandanten ernannt wird. Der Wirkungskreis des Landesverthcidigungs-MinisterS umfaßt hinsichtlich der Landwehr hauptsächlich: im Frieden: a) die Evidenthaltung deS Standes; b) die Personalangelegenheiten der Ofsiciere mit Einschluß der Beförderuugsvorschläge ans Grund der Begutachtung durch den Landwehr-Obercommandanten; c) alle Personalangelegenheiten der Mannschaft; d) die Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung. e) die Verpflegung; f) tue Unterkunft; g) die Einleitung zu den periodischen Waffenübnngen; h) die Verfügungen zur eventuellen Verwendung eines Theiles der Landwehr im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§. 1.). Bei droh endem Kriege und während desselben: i) alle Maßregeln zur raschen Aufbietung der Landwehrkräfte und zur ununterbrochenen Erhaltung der Schlagsertigkcit derselben; k) die Mitwirkung zum Zwecke der eventuell vom Feldherrn geforderten Vorbereitung des Landes als Kriegsschauplatz. Der Landesvertheidigungs-Minister kann zur Ausübung des ihm vorstehend eingeräumten Wirkungkreises nach Bedarf die betreffende Landesstelle delegiren. Dem Landwehr-Obercommandanten obliegt: 1. die Leitung der militärischen Ausbildung; 2. die Ueberwachung der Disciplin während der erfolgten Einberufung; 3. die Inspicirung der Standes-Evidenthaltungen, und 4. der Kriegsvorräthe; 5. die Ausübung der Disciplinargewalt über die in activer Dienstleistung stehenden Ofsiciere und Mannschaft, und 6. die Begutachtung der von den Landwehr-Commanden (§. 8) oder Landwehr-Truppen-Commandantcn einlangenden Befördcrungsvorschläge oder Anträge in sonstigen Personalangelegenheiten der Ofsiciere. Der Landwehr-Commandant (§. 8) hat in Bezug auf die Landwehr seines Bereiches denselben Wirkungskreis, welcher vorstehend dem Landwehr-Obercommandanten über die gesammte Landwehr eingeräumt ist. §. 28. Die Vorträge in Landwehrangelegenheiten an den Kaiser erstattet der Landes-vertheidigungs-Minister. Der Landesvertheidigungs-Minister erläßt seine Verordnungen an die Landwehrbehörden im Wege des Landwehr-Obercommandanten imb erhält ans demselben Wege ihre dienstlichen Meldungen. Der letztere kann in Angelegenheiten seines Wirkungskreises mit Landwehrbehörden und Abtheilnngen verfügen, ist aber verpflichtet, von seinen ^wichtigeren Anordnungen unter Einem auch den LaudeSvertheidigungs-Minister zu verständigen. §. 29. Im Kriege untersteht der Landwehr-Obercommandant jjunb die gesummte Landwehr dem Feldherrn, welcher sie entweder in eigenen Heereskörpern höherer Ordnung oder mit den Truppen des stehenden Heeres vereinigt, zweckentsprechend verwendet. §. 30. Der Kaiser ernennt nebst dem Landwehr-Obercommandanten (§. 27) alle für die Landwehr im Kriege oder im Frieden etwa noch erforderlichen Generale und die Stabs-offieiere nach Anhörung des Landcsvertheidigungs-Ministers unmittelbar; die Oberofficiere im Frieden über Vorschlag des Laudesvertheidigungs-Ministers (§. 28), im Kriege auf Vorschlag jenes höchsten Commandircnden, unter dessen Befehl die Landwehr gestellt ist. §. 31. Das Disciplinar-Strafrecht steht den Commandanten [bet activirten Landwehrabtheilungen in demselben Maße zu, wie es den äquiparirenden Commandanten im stehenden Heere eingeräumt ist. Der Landwehr-Obercommandant ist hierin einem commandirenden Generale gleichgestellt. §. 32. Die Landwehr-BataillonS-, Cavallerie-Divisions- oder selbständigen EscadronS-Commandanten haben das Recht, die Chargen, vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, nach Maßgabe der Activirung der ihnen unterstehenden Landwehrkörper, unter Einhaltung des vorgeschriebenen Standes, zu ernennen. §. 33. Damit der Reichs-Kriegsrninister in steter Kenntniß über alle vorhandenen Mittel zur gemeinsamen Vertheidigung der Monarchie erhalten werde, hat der Landeövertheidigungs-Minister demselben die Staudesverhältnisse, die Zahl und Beschaffenheit der Ausrüstungs-vorräthe, die Dislocation der Landwehrabtheilungen und die sonst noch nöthigen Daten über die Landwehr periodisch mitzutheilen. Ueber den Grad der militärischen Ausbildung und über die Disciplin der Landwehr hat der Landwehr-Obercommandant dem Reichs-Kriegsminister im Wege des Landesvertheidi-gungs-Ministers zu berichten. §. 34. Der auf Privilegien oder Statute sich gründende Bestand der verschiedenen bewaffneten Bürgercorps wird durch dieses Landwehrgesetz in keiner Weise berührt. Die Eigenschaft als Mitglied eines dieser Bürgercorps enthebt nicht von der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im stehenden Heere oder in der Landwehr. §. 35. Die Bestimmungen über die Erfüllung der Wehrpflicht in der Landwehr in Tirol und Vorarlberg erfolgen im Wege der Landesgesetzgebung (Artikel III des Wehrgesetzes.) §. 36. Dieses Gesetz tritt gleich nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit und es wird der Landesvertheidigungs'Minister mit der Durchführung desselben betraut. Wien, am 13. Mai 1869. Aran; Josef m. p. Taaffe m. p. dtm n«köMHtzv,c.-vS Um oyKi.-, *. : , • -£ < 111 i 'iln- ( - i > ■ ■ Hin; n 8 '•4fi 3ß ; ■ ß’. ; i.> Lj-ifs-i . !, 0 , :■ „ . itt Ai i) MÜ-6ÜH kttj i'4soidito9 nn-hiohD» pd R9tm)dtiv!imoŽ; md gsff SoE 18 .§ . IstiifQ? . ?!:v.fjjß(ht :■ ; 8 «.v nr 'ii’-diiml; J 38 .g Hiji.in 7dd'üÄia3 aid »nÄWv'sdusS 8sd 3gs . jsr 74)imm8p;i &=$($:; isfc 1 id • .mmsmttdC -: .bf;d- 3 uit Sopl .6881 ; V" ... o ,»si& .q .m fa-e •q an 'H?.. ?<£ :