59723 k»w<23 Fkuerlösch-Ord««llg für die UKttÄesLwKttgSÄrdeitSKttKlalt iu Univnck. ^er Ausbruch eines Feuers, welcher verschiedene Maßregeln, sowohl zur Erhaltung der Sicherheit im Innern, als auch zur Abwendung einer Gefahr von Außen; dann zur Beseitigung derselben in der Anstalt selbst nothwendig macht, kann auf zwei Arten stattfinden: 1. Kann das Feuer in der Nähe der Anstalt und 2. kann dasselbe im Innern der Anstalt zum Ausbruche kommen. Anfstchts-Personale. ack 1. Das Aufsichtspersonale verdoppelt im In¬ nern der Anstalt seine Aufmerksamkeit. Der erste Oberaufseher hat den Ausbruch des Feuers der Verwaltung anzuzeigen, und besorgt Leim Tag die 2 sogleiche Absperrung aller Zwänglinge in die Arbeits¬ zimmer, welche durch Aufseher zu beaufsichtigen sind. Kein Zwängling darf sich von seiner Arbeit ent¬ fernen, oder zum Fenster gehen, jede Unruhe oder Ver¬ dacht erregende Handlung unter ihnen aber ist sogleich dem auf dem Gange als Verstärkung aufgestellten Auf¬ seher zu melden, damit dieser die weitere Anzeige macht. Die Gangthüren müssen sogleich mit dem Schlüssel abgesperrt, und dürfen ohne Befehl eines Vorgesetzten, in so lange die Gefahr vorhanden ist, nicht geöffnet werden. Beim Feuerausbruche in der Nacht haben sich die Aufseher zu den Thüren jener Schlafzimmer zu bege¬ ben, in welchen sich die Zwänglinge befinden, deren Arbeitszimmer sie während des Tages überwacht haben, und haben darauf zu sehen, daß kein Zwängling das Bett verläßt. Beim allfälligen Eintritte einer größeren Unordnung ist sogleich die Anzeige zu erstatten. II. HLerauffelier. Der II. Oberaufseher macht im Inner» der An¬ stalt den Umgang, und hat dafür zn sorgen, daß alle Fenster im Haupt- und Oekonomie-Gebäude geschlossen sind, und allenfalls ausgelöfchte Laternen wieder ange- zündet werden. all 2. Um den Ausbruch des Feuers im Innern der Anstalt zu verhindern, und im Falle es dennoch 3 ausbricht, den Schaden thunlichst zu vermindern, wird Folgendes angeordnet: Mihaökeiter. Die Blitzableiter sind alle Jahre gelegentlich der Aufnahme der Conservations-Arbeiten vom landschaft¬ lichen Ingenieur zu untersuchen, das Resultat dieser Untersuchung im Erhebungsprotokolle ausdrücklich auf¬ zunehmen, und im Falle der Schadhaftigkeit ist deren Vergoldung sogleich vorzukehren. Aeuerspritzen. Ebenso sind die vorhandenen Feuerspritzen, und sonstigen Feuerlöschrequisiten im Frühjahre und im Herbste eines jeden Jahres vom Verwalter untersuchen, und für den Fall ihrer Schadhaftigkeit sogleich Herstel¬ len zu lassen. Wasseröodungen. Die unter dem Dache aufgestellten Bodungen, so wie die im Oekonomiehofe befindlichen Wasserfäfser ha¬ ben in den Sommermonaten stets mit Wasser gefüllt zu sein, und sind letztere des Abends immer nachzufüllen. Kaminfegimg. Die Kamine, Küchen und Sparherde sind alle Mo¬ nate zweimal in Gegenwart des II. Oberaufsehers zu 4 kehren, und die vollbrachte Arbeit wird dem Rauchfang¬ kehrermeister vom Verwalter in seinem Büchel bestätiget. Keizuttg. Das Heizen der Arbeits- und Schlafzimmer Früh und Abends hat durch verläßliche Hausarbeiter unter Aufsicht des Ordonnanz-Aufsehers und des die jeweilige Zimmeraufsicht pflegenden Aufsehers zu geschehen. Es ist instrnktionsmäßig ganz vorzüglich die Pflicht der beiden Aufseher die Beheizung sowohl, als das Auslöschen der Feuer auf allen Herden zur bestimmten Stunde zu überwachen. In den Schlafzimmern darf kein Kerzenlicht ge¬ brannt werden, die nächtlichen Bisitirungen sind jedes¬ mal bei gut gesperrten Laternen zu verrichten. Hekonomie - Gebäude, u. z. Trockenkammer , Zischkerrverk- ltätte und Aufseher-Zimmer. In der Trockenkammer darf die Wäsche nicht zu nahe an den Ofen aufgehängt werden. Abends ist das Feuer auszulöschen, und die Ofenthürl gut zu schließen. Im Winter nach drei Uhr Nachmittags darf in der Tischlerwerkstätte kein Holz in den Ofen mehr zu¬ gelegt und beim Eintritte der Dämmerung muß solche abgesperrt und das Ofenthürl gut geschlossen werden. Das Aufseher-Zimmer darf nur von einem Auf¬ seher, und soll des Abends von dem die Hofwache ha¬ benden Aufseher geheizt werden. s Kein Holz zum Trocknen darf dem Ofen nahe ge¬ legt werden. Aschesammkung und Aufbewahrung. Das Sammeln der Asche hat nur nach gänzlichem Erlöschen des Feuers und nur in die eigens dafür bei¬ gestellten eisenblechernen Behälter zn geschehen, welche wenigstens 24 Stunden hermetisch geschlossen zu sein haben, und dann erst kann die Asche auf dem bestimm¬ ten Orte hinterlegt werden. Wasch- und Kochküchen. In der Wasch-, Färber- und Kochküche darf über die Nacht Holz weder aufbewahrt, noch zum Trocknen unter die Kessel gelegt werden, die Feuerthüren der Herde und Rauchfänge müssen gut verschlossen werden. Wenigstens alle drei Monate sind durch den I. Ober¬ aufseher die unter dem 'Dache in den Kaminen befind¬ lichen Thüren zu untersuchen, und nach Bedarf mit Sand wieder anzufüllen, zu schließen, und mit Lehm¬ erde zu verschmieren, diese Verschmierung hat auch nach dem jedesmaligen Kehren an allen Kaminen zu ge¬ schehen. Hefen - Sperrstunden. Im Winter um 9 Uhr, im Sommer um 10 Uhr Abends darf in keiner Küche ein Fener am Herde sein; diesfalls ist auf die Trakteurküche ein besonderes Au¬ genmerk zu richten. « * 6 Die in den Wohnungen und Wachzimm ern der Aufseher vorhandenen Spucktrügeln sind mit Sand zu füllen. Wasser- und Keuerkösch - Kequisiten. Beim Ausbruche eines Feuers in der Anstalt, im Oekonomie-Gebäude oder in der Verwalterswohnung ist vorerst zu sorgen, daß vor Allem die mit Wasser ge¬ füllten Feuerspritzen und die andern Feuerlösch-Requi- siten sogleich in die Nähe des Feuers gebracht werden, wofür der I. Oberaufseher, der iu erster Richtung bei der Bewältigung des Feuers zu wirken hat, und die Aufseher mit Zuziehung der nöthigen Hausarbeiter zu sorgen haben. Verwendung der Zwänglinge zum Löschen. Ferners werden die mit den Hausarbeiten beschäf¬ tigten und sonst geeigneten nnd verläßlichen Zwänglinge zum Löschen bestimmt. Ebenso sind die des Zimmermanns- und Maurer¬ handwerkes kundigen Zwänglinge an den Orten zu ver¬ wenden, wo sie am besten zur Hemmung des Fortschrei¬ tens des Feuers wirken können, was durch Beseitigung aller Feuerfangenden oder dasselbe nährenden Materia¬ lien bewirkt wird. Ist das Feuer unter dem Dache ausgebrochen, und der vorhandene Wasfervorrath nicht hinreichend zur Lö¬ schung desselben, so bleibt kein anderes Mittel übrig, als auf jener Seite, wohin der Wind seinen Zug hat, die Bedachung abzutragen. 7 Bricht das Feuer in einem Kamine aus, so ist demselben für den Fall, als der Kaminfeger noch nicht anwesend wäre, durch Erstickung zu begegnen. Das Hineinstopfen eines nassen Kotzens in die obere Oeffnung des Kamins, das Anzünden von Schwefel bei der untern Kaminöffnung, und das feste Verschließen des Thürls wird das Feuer ersticken. Russische Kamine. Zündet sich ein russischer Kamin von selbst an, so muß sogleich der Kaminfeger herbeigerufen werden. Wenn der Kaminfeger die russischen Kamine aus- breunt, so hat er die Meldung beim Magistrate zu er¬ statten, um das Abfeuern der Allarmkanonen zu ver¬ hindern. Bei ähnlichen Fällen sind einige Aufseher unter der Bedachung zu den brennenden Kaminen aufzustellen, da¬ mit diese jeden herausspritzenden Feuerfunken sogleich löschen können. ' Bei strengster Verantwortung jedoch darf in den Kamin kein Schuß, in der Absicht, um das Feuer zu dämpfen, gemacht werden. Die Schlüsseln für die Kamine werden durch den H. Oberaufseher dem Rauchfangkehrer mit der Erinne- > rung übergeben, daß er das Kamingitter vorerst zu öff¬ nen hat. Mnteröringrmg der Zivängtirige. Die Zwänglinge sind vom H. Oberaufseher so¬ gleich in jenem Theile des Gebäudes, in welchem keine s Feuersgefahr noch vorhanden ist, in die Arbeits- oder Schlafzimmer zu unterbringen, abzusperren und zu be¬ wachen. Schreitet das Feuer vor, und bedroht es die An¬ stalt im Allgemeinen, so sind in diesem Falle die Zwäng- linge der k. k. Militärwache, welcher zwei Aufseher zu- zutheilen sind, zur einstweiligen Ueberwachung außer der Anstalt zu übergeben, bis wegen der nach Umständen erforderlichen Unterbringung das Weitere anbefohlen werden würde, die Kranken, welche das Bett nicht ver¬ lassen können, sind sammt den Strohsäcken auf einem Wagen in Sicherheit zu bringen. Hlettung des landschaftlichen Gutes. Wenn das Feuer in der Anstalt selbst ausbricht, die Zwänglinge bereits in die Sicherheit, die Feuer- lösch-Requisiten und das Wasser in die Nähe des Feuers gebracht wurden, eilt der II. Oberaufseher mit den zum Löschen nicht bestimmten Aufsehern und Haus¬ arbeitern auf den vom Feuer bedrohten Ort zur Rettung des daselbst befindlichen landschaftlichen Gutes; diese Rettung ist succesive wie die Gefahr weiter schreitet, vorzunehmen, und das Gut in Sicherheit zu bringen. Auch die Kirchenparamente sind durch den II. Ober¬ aufseher in Sicherheit zu bringen. Michten des Adjunkten. Die Rettung der Kassenjournale und sämmtlicher in der Amtskanzlei befindlichen Gegenstände wird dem Adjunkten zur Pflicht gemacht. s Bricht bas Feuer in dem Oekonomatsgebäube aus, so sind die in den Magazinen befindlichen Monturen und Materialvorräthe unter der Leitung des Adjunkten in sichere Verwahrung zu bringen. Die Pflicht des Werkmeisters bleibt, außer zur Rettung des Privatmaterials, auch zur Rettung des landschaftlichen Gutes nach Weisung des Adjunkten nach Kräften mitznwirken. Michten des Verwalters. Der Verwalter wird beim Eintritte eines solchen Unglücks die Leitung der Feuerlöschung bis zur Bewäl¬ tigung des Feuers zu besorgen, und sein Augenmerk auf die Entfernung der Gefahr drohenden Objekte zu richten haben. Zu seiner Verfügung stehen der I. Ober¬ aufseher, die Kanzlei - Ordonnanz — und alle jene Auf¬ seher, die nicht schon einen bestimmten Dienst zu ver¬ richten haben. Seinen Aufträgen ist der unbedingte Gehorsam zu leisten. Morwach - Aufseher. Dem Aufsichtspersonale sind in verschiedenen Stel¬ len dieser Instruktion ihre Pflichten vorgeschrieben wor¬ den, welche dieselben genau zu befolgen haben werden, und es bleibt mit Berufung auf den Z. 16 ihrer Instruk¬ tion nur noch zu bemerken, daß sich im Falle eines Feuer- ausbruches in der Nähe der Anstalt kein Aufseher ohne 10 Bewilligung des Verwalters von der Anstalt entfernen dürfe. Die Thorwachen selbst dürfen in diesem Falle keinem Unbekannten die Thüre öffnen und haben sich genau nach dem Auftrage des Verwalters zu benehmen. Hrdonan; - Aufseher. Der Ordonanz-Aufseher hat sich sogleich bei dem Verwalter anzufragen, ob und welche Meldungen er zu machen habe. Verwalters - Wohnung. Bedroht die Gefahr auch die Wohnung des Ver¬ walters, so hat sich zur Rettung der Familie und der Einrichtungsstücke der I. Oberaufseher und ein Aufseher mit vier verläßlichen Hausarbeitern dahin zu begeben. Laibach am 25. September 1868. Vom Landtage des Herzogthumes Rrain. Laibach Dr»ck ». Wiliy.