^src. ,4. Dienaag ven 2. Februar_____ 1^36. ekttbcrnial- Verlautbarungen. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Jerusalem, Hungarn, Böhmen, der Lombardei und Venedig, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Gallizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steycr, Karnthen, Krain, Obcr^- und ^Nleder - Schlesien; Großfürst in Siebenbürgen; Markgraf in Mahren; geftrsteter Graf von Habsburg und Tirol :c. ?c. — Die wichtigen Nachihcl« le, welche daraus entspringen, daß in den, dem gemeinschaftlichen Zolloerbande einbezoge, nen Ländern Unsnes Kaiscrstaates, nach der Nufhebung der Zwischen-Zoll« Linien, welche dieselben früher trennten, über das Z o l lw e» sen und die Staats « Monopole vom Salz, Tabak, Schießpulver unoSal« niter, verschiedene, gegenseitig nicyt über» einstimmend? Gesetze und Vorschriften bestehen, die großenlhc'lö den gegenwärtigen Verhält« wssen, und den auf dieselben gegründeten Bedürfnissen nicht entsprechen, haben dle Erlas« tuna eines neuen zusammenhangenden Gesetzes über diese Zweige der indirekten Besteuerung nothwendig ge< niacht. In Erwägung dieser Nachtheile, und ,n der Absicht, dle Bestimmungen der Gesetzgebung über die mdirecte Besteuerung mtt den Grundsätzen dee Rechtes in Vmklang zu bringen, Unsere treuen Unterthanen gegen Wlllkühr und ungebührliche Behandlung kräftigst z« bewahren, zugleich aber der inländischen Erwervßthaligkelt und dem Staatsschätze einen erg , e b, g e n Schulz zu sickern, haben WlrdieseZoll, u n o 55 ^ , t s, Monopols-Ordnung, nach sorgsamer Prüfung, ln Unserm Kalsersiaate, mit Aus, Nahme von Ungarn, Siebenbürgen und Dalrnatien, als allgemein vervindli, ches Gesetz einzuführen beschlossen. — Wlr befehlen, daß dleses Gesetz mildem erstcnVprll i636 ln Wirksamkeit trete. Von diesem Zeitpuncte an werden alle Gesetze und Vorschriften über die Theile der Gesetzgebung, von denen das gegenwärtige Gesetz handelt, insbl» sondere d»e allgemeine Iollordnung vom 2. Ja» nuar 1788 für die Länder, »n denen dieselbe eingeführt ,st, dle Zollordnung vom 14. August ,766 für Tirol und Vorarlberg, das Gesetz vom 22. December i8c>3 für das lombar» disch ' venelianische Kömgreich, dann die verschiedenen Patente und Gesetze über die gc» nennten Etaats-Monopole, sammt allen nach» gefolgten Aenderungen, Ergänzungen und e?fahrens, nach den zur Ze>t der Erklärung bestandenen Vorschriften erfüllt wurden, so »st eme nach, trägliche Umssaltung vderErgänzulig der Waa» ren-Erklarung nach dem neuen Geftye, oder die Erfüllung von Bedingungen, welche t>ie früheren Vorschriften nicht anordneten, r.lcht zu fordern. — Dagegen bleiben auch künf« t>g in Kraft: 1) Der Zoll- Tariff, und die bei der Anwendung der Zollsätze zu beobachtenden Bestlmmul-.gen. — 2) D,e Preis , T ariffe der Monopols Gegenstande, dann die Anordnungen über den Umfang, in welchem die dlm Etaatt uorbehallenen ausschlllßcnden Richie ausyeüdt wevden, und ül>er d«e Art der Verwal» tung der auf diese ausschließenden Rechte gk-gründeten Gtaaisgefalle. — Z) D;e VcrsHr,f-ten, welche über den Verkehr zrvlsHen 74 Ungarn und Siebenbürgen einerseits und Unseren übrigen Staaten anderseits, dann über die gegenseitige Durchfuhr der Erzeugnisse beider Gebiet h s t h e ll e durch d«e letzteren m das Ausland, oder »n das Follgebleth zurück, ferner über den Verkehr zischen den Landern, für welche dieses Gesetz Wirksamkeit erhall, und Dalmatien, bestehen. Das Zollverfahren bei den Zollämtern für die nach Ungarn, Siebenbürgen oder Dalmatien austretenden, oder aus diesen Aandern in die übrigen Staaten eingehen» den Waaren «st jedoch nach diesem G.ssye zu pfikgen. Auch finden d»e Grundsaye dleses Gesetzes über dle A u s weisu n g des Bezuges, Ursprunges oder der Verzol, lung m den Scaaten, in denen dasselbe Wirksamkeit erhält, auf die aus Ungarn, Siebenbürgen oder Dalmatien eingebrachten Gegenstände Anwendung. »» H) Die Vorschriften über die amtliche, oder d,e von den Gewerbetreibenden selbst anzubringende Bezeichnung der Waaren. — 5) Die gesetzlichen Ve, fiimmungen, deren Aufcechthaltung in dem Gesetze selbst vorbehalten wurde. — Zur allgemeinen Belehrung und zur Vermeidung von Zweifeln wcrdcn die Vorschriften, welche auch nach der Einführung des gegen» wartigen Gesetzes in Kraft bleiben, durch besondere Kundmachungen naher bezeichnet wer« den. — Gegeben in Unserer kaisellichen Haupt-und Residenzstadt W tretungen in den diese Uebertrctungen treffenden Strafen jenen kräftigen Scbul) finden, den die Zollgesetze und die übrigen Vorschrift ?5 ten über die indirect« Besteuerung bezwecken; so haben Wir beschlossen, das gegenwärtige Strafgesetz über Gefällsübertre-tungen zu erlassen/ und befehlen, daß das-sclbe in Unseren Staaten, Mlt Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen und Dalmatlcn, voin ersten April i336 an, mit folgenden Bestlm-mlingen genau beobachtet werde: I. Von diesem Zeitpuncte an, treten alle, in den bestehen-dcn Gesetzen und Vorschriften über tue Zweige der Besteuerung, von denen das gegenwartige Gesetz handelt, enthaltenen Strafbestim, mung en, und das für d,t Anwendung dieser Strafen eingeführte Verfahren außer Wirksamkeit. Die einzelnen Gefalle und Abgaben, für welche ausnahmsweise noch einstweilen die bestehenden iVtrafoestimmungen, und das für deren Anwendung geltende Verfahren in Kraft bleiben, werden durch besondere Kundmachungen bezeichnet werden. — II. Durch besondere Bekanntmachungen wird auch näher bestimmt werden, welche dcn Gemeinden, oder anderen Personen zufließenden Abgaben unter dlescm Gesetze begriffen, zu achten scyen. — ^1. Die mtt diesem Gesetze bestimmten Strafen finden auf alle Gcsalls-Übertretungen Anwendung, welche l») nach dem ein und dreißigsten Marz «936 verübt werden, oder welche K) wem» gleich dieselben vor diesem Zeitpuncte begangen wordm sind, dem mit diesem Gesetze angeordneten Verfahren unterliegen (X), und für welche dieses Gesetz eine mildere Strafe bestimmt, als die zur Zeit der Uedertrctung be« licmdencn Vorschriften festsetzten. — IV. In den Fällcn, m denen sich die Schuld oder Theil« nchmung an emer und derscloen Uebertretung auf Handlungen oder Unterlassun -g.en gründet, deren eine oder mehrere vor, andere nach der Wirksamkeit des Gesetzes Statt gefunden haben, sollen die vor dlesem Zeitpuncte begangenen Handlungen oder Unterlassungen nur in so fern nach den Bestimmungen des gegenwartigen Gesetzes beurtheilt we>den, als die Anwendung desselben auf diese Handlungen oder Unterlassungen, im Vergleiche zu dcn bei der Verüdung bestatt denen gesetzlichen Anordnungen, eme mildere Folge nach sich zieht. — V. Hat Jemand durch eine, nach der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes begangene Hand, lung oder Unterlassung sich der Theiln eh -w u n g an einer vor diesem Zeitpuncte verübten Uebertrctung schuldig gemacht, so soll er, wenn das gegenwärtige Gesetz die UebettMung einer schärfern Strafe, als die zur Zeit der Verübung bestandenen Vor-jchriften festsetzten, unterwirft, zu keiner größcrn oder schär fern Strafe verurteilt werden, als den Thäter, nach dem Umfange des Gegenstandes, rücksichtlich dessen die Thcilnchmung Statt sindet, zu Folge der zur Zeit der Ucbertretung bestandenen Vorschrift zu treffen hätte. — VI. Wurden Uedertretun-gen derselben Art oder verwandte U e bcr tretun g en theils vor, theils nach der Wirksamkeit des gegenwartigen Gesetzes verübt, so können d>e vor diesem Zeitpuncte Statt gefundenen Ueberttctungcn, dci der Ve-hängung der durch dieses Gesetz für die Vcrübung von Gcfüllsüber-tretungen derselben Art, oder verwandter Ge-fällsüdertretungcn vorgeschriebenen nacht heiligen Folgen, dieselben mögen sich auf das Strafausmaß oder Slrafverscha fungcn beziehen, nur in dem Maße in Anlchlag gebracht werden, daß den Ucbertreler zu Folge der An« vechnung der bemerkten frühern Uebertretunqen keme ungünstigere Folge treffe, als dieje< nlge ist, mit welcher die z u r Zelt der Ver« Übung dieser Uebertretung bestandenen Vorschriften d»e Wlederhohlung der Ueber-tretungen derselben Art oder verwandter Ueber-trctungcn bedrohten, — VII. Auf die vor der Wirksamkeit des Gesetzes begangenen Gcfallöübertretungen, deren Verjährung nach den zur Zeit der Vcrübung bestandenen Vorschriften a) entweder gar nicht Stattfindet, oder d) erst nach einem lange» ren Zeiträume, als dieses Gesetz bestimmt, vollstreckt werdcn kann, find die günstige» ren Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verjährung der Strafe und der Haftung an« zuwenden. — VIII. Auch soll, in so fern die zur Z it einer frühern Uebe,cretung bestandenen Vorschriften nicht anordneten, daß die Verjährung durch eine spatere Uebertretung unterbrochen werde, der Lauf der noch vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes begonnenen Verjährung, durch eme nach diesem Zeitpuncte begangene Ueber-trctung nicht unterbrochen werden; jedoch ist, wenn die spätere Uebcrtrccung Stattfand, ehe dle V?'i'äh,ung nacb dem vorhergehenden Absätze (VII,) vollendet war, d'er nocb übrige Zeitraum g.in; zu vollstrecken, welcher zur Vollen? dung der Verjährung nach dcn zur ^ cit der Verübung dcr frühern U e d o r t r e -tung bestandenen Vorschriften er« forderlich ist. — IX. Die dem Eigenthümer oder Pfandinhaber des Gegen« stand es, oder der Hülfsmittel el- 76 Ner Ge falls ü bertretung durch das qe-genwartlge Gcsetz in Hinsicht der Hüftung für die del^ Straffali treffenden Vermögensstrafen eingeräumten Rechte finden auf die Zachen Anwendung/ welche erst nach der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes angehalten werden, wenn gleich die Ueber-treiung, der dieselben zum Gegenstände oder zum Hülfsmittel dienten, vor diesem Zeit» puncte begangen worden ist. — X.. DaS mit dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebene Verfahren ist auf die Uebertretungen, über welche vor d em Z e itp u n c te öer Wirk-samkeit d'ieses Gesetzes 9) die That« beschreibung aufgenommen, oder l.») wenn der Fall zur Aufnahme einer Thatbe-schreibung nicht geeignet ist, der Beschuldigte von einer zur Erhebung des Thatbestandes oder zur Untersuchung bestellten Behörde, oder einem dazu ermächtigten Amte vernommen, im Lombardlsch-Venetianischen Königreiche hingegen die Klage bei Gericht überreicht worden ist, nicht abzuwenden. — Alle anderen Gefällsübertretungcn sind nach dem, mtttelst de« gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren zu behandeln. — Gegeben in Unlerer kaiserlichen Haupt - und Residenzstadt Wicn am ellften Tage des Monates Julius im Jahre nach Christi Geburt E»n Tausend acht Hundert fünf und dreißig, Unserer Relche im Ersten. Ferdinand. Ant. Friedr. Graf Mittrowsky von Mittrowiz und Nel.nschl, Oberster Kanzler. Carl Graf von InzaM, Hofkanzler. Franz Freyherr v. Pillersdorff, Kanzler. Johann Llmbek Ritter v. Lilienau, Vize-Kanzler. Nach Sr. k. k. apost. Majestät höchst eigenem Bcfchlc: ConsiantinFreyh. v. Münch-Bellinghausen, k. k. Hofrath. ^^^^ Ktavt- unv lanvrechtliciie Verlautbarungen. Z. io3. (3) Nr. /.26. Von dem k. k. Städte und Landrechle in Kram wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen der Maria Fürst, als erklärten Erbinn, zur Erforschung der Schuldenlast nach der am lä- October lLZH verstorbenen Maria Fürst, Tochter der Erbinn, die Tagsatzung auf den 7. März l. I. Vormittags um 9 Uhr vor dlesem k. k. Stadt? und?andrcchte bestimmet worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer.für emem Rcchtsgrunde Anspruch zu lallen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechls^clten? dcn-chlin sollen, widri« gens sie die Folgen dcs §. 6,4 b. G. V. sich selbst zuzuschreiben habcn werden, ^aibach am 16. Jänner iöZ6. Acnullcht ^erlalttbärungrnl Z. 12«. (Z). Nr. illg2/,/Ill. Aufforderung. Von der k k. Camera! - Behufs - Verwaltung in La!b.» r nicht ausfindig gemacht werden konnte, auf-gefordert, binnen drei Monaten uom Tage der dritten und letzten Einschaltung dieses EdictcS in die Provmzlal'Zeitungsblätter angefangen, entweder bel dem hiesigen k. k. Hauptzollainte oder bet dcr gefertigten k. k. Cameral-Bezirks^ Verwaltung um so gewisser zu erscheinen, und sich anzumelden, als nach Verlauf dieser Fnst, in Folge des §.. l5ä der Zollordnung voin 2. Jänner ,7^8, darüber Niemand mehr angehört und dle unlcgitimirten oberwähnten Waa» ren als uerfallen angesehen we-den würden, ohne daß der Eigenthümer mehr ein Erkenntniß zu fordern, oder cnim Recurs zu n?hmen-berechtiget wäre. — Hierbei wnd dcr angeblichen Barbara Ballant noch bekannt gegeben, daß nach den §§. 2, ,3, 36, g5 und 102 der Zollordnung vom Jahre 1788/ m Verbindung mit der k. k. illyr. Gubcrmal-Currendc vom 29. Juli 1814, Z. 9911, wegen om'cr gemach« ten Beanständigung dle d^ppelre Waarenwerths« strafe aus dem erlegten Depositum von 4 st. 20 kr., ,n dem Betrage pr. 5 si 56 kr. crhohlt, dagegen der Mehrbetrag und Ucderrest pr. 24 Kreuzer bei ihrem Vorkommen und Anmelden rückausgefolgt werden wird. — K. K. Eamc-ral-Bezirks-Verwaltung. Lqibach am 2a. Jänner i5Z6. 77 NtMtltche Verlautbarungen. K U n d m a ch u n q. Von der k. k. Eameral.Gefäl'lc'n'Vcrwal-wng in Böhmen wird zur Bestellung dcr Bett-erfordcrnlsse für die k. k. Gefallen - Wache >n Böhmen clne Concurrenz mineist einzubringei'» den schriftlichen Offerten eröffnet. —. Die Bestimmungen, welche dem für dlcse Untergehe mung zu errichtenden Vertrage zum G.'.mde gelegt werden, und wornach überhaupt die Oft fcrtt eingerichtet wcrdeli müssen, sind folgende: Er st e n t-. ?lls eine, 3ilchtschnur, wle ungefähr die Anböthe zur BclsicÜung, Erhaltung, Reinigung und für dcn Wechsel der Betcer forder-lussc für die k. k. Gcfallen-Wache in Böhmen dcm Prcik' nach einzurichten waren, wird bc-Mcrkr, daß für, jcden Tag und jedes einfache Bett dcr Benag von 5/. kr., sage: fünf Sechstel Flreuzir C. M,, und bei den doppelten Betten für jcden Tag die um zwel Fünftel höhere Gebühr als bci den einfachen Bellen, neulich: dcn Betrag voN i '/^ kr., sage: Einem g.inzsn und einem Sechstel Kreuzer inEonv. Mze. gcnü» gcn türftc. Eo bleibt jcdoch, wie sich vu«'. ftlbst versieht, jedem Offerenten vorbehalten, drn Ecntractsprcls selbst zu bestimme!'., und ie billi« ger die Forderung gestellt wird, dcüo sichrer ist auf die Genehmigung des Andots ;>,. rcchncn. ^-Zweitens. Der ltntcrnehmer uerdmdn sich^ die sämmtlichen Bclterfordernlsse für di? in der Provinz Böhmen blfindliche k. k. Gcfällenwach« Mannschaft, welche in ungefähr iZ^o Köpfen bestel.en wird, ln jene Standorte dcr ilN;elnen Abtheilungen, welche demselben wcldcn bckannt Zcgcden werden, in der für jede dulden cr: forderlichen ?ln^ahl beizustellen. — W^'ch.'Anzahl überhaupt l:i'.r dadurch zu unterscheiden, daß sis D vier Schuh brctt seyn mü^ftn. Auch ist der Unter-lichmcr rcrbuiiden, einfache BeitstcUten, wenn es gcfo'dcrt werden sollte, gcgcn doppclle, und liMgckehrt mit den dazugehörenden Erfordernissen auszutauschen. — ^. Stlvhsäcke von Rupfen« lemwand, wovon jedes Stück für einfache Bett« statten zwei ore, viertel Wiener Ellen lang, und ein ein halb Wiener Ellen breit seyn muß. «-« « <^. Kopfpölstcr von festem ungebleichtem Zwil« » lich, wovon jrdcs Stück für einfache Bettstatt» ten ein ein halb Wiener Ellen lang, und eini > halbe Wiener Elle breit zu seyn hat. — DliH Strohsäcke und Kopfpölstcr müssen mit frischem v^eincm Strvh gefüllt seyn, wozu für jedeN » Strohsack sammt Kopfpolster eine Strohmenge « von dreißig Pfund zu verwenden ist. Nach Verlauf eines jeden viertel Jahres hat dcr Un« ternehmcr das abgelegene Stroh auszuleeren^ und mit fiischem in derselben Mcng?zu cts^en. — i.'. Leintücher vcn starker gebleichter ^eltx wand, woven jedes Stück für einfache Bette statten drei Wlcncr Ellen lang, Ein ein halb « Nicner Ellen brctt sc:)N muß. Für jede BeM H flättc müssen fortwahrclid zwci Stück m Ver« vvei^dung stehen, und zum Wechsel zwei andere Stücke vorrächig gehalten werden. Die Leintücher dürfen bloß der Länge nach, u. z. tut mit mehr als Cincr Naht versehen sc:)N. —» ^ S 0 m in erde ck' c n v 0 n Gchafw 0 llc fü r jcdel> Betk Ein Stück. Bci einfachen Betten muß jedes Stück Z Zwci drei viertel Wiener Ellcn lang, Ein ein ^ hald Wiener Ell-m breit und wen,gstcns Vier ein halb Pfund schwer scpn. Dicjrlben werden im Sommer zur Bedeckung benutzt, und im Witt« tcr unmittelbar üuf.den Strohsack gelegt, sie stet hen daher das ganze Jahr im Gebrauche. Endllch k^. Wlntcrdcckcn von gleicher Beschaff, nheit mit dcn Soininerdeckcn, jedoch mehr wollig und dich» tcr gewebt. Jede solche Dccke sür ein emfachcs Bett muß wenigstens zehn Pfund schwer scpn. Diese Decken werden nur vom crstcn September bis ein und dreißigsten Mai bcnüht. Die« selben Bestandtheile, von derselben Qualität müssm auch fü/dic doppelten Bettstätten abgee sicllt werden; nur müsjcn solche, nnt Ausnah» mc der Kopftölster, nach Mas-gabc der duppel« ten Bettstätten breiter, die Kopfpölstcr abcr nach (^. Inr.-^latt Nr. !4> d. 2. Februar i6ö6.) 73 eben diesem Mißslabe langer, als bei den einfachen Bettstätten seyn. Zur Füllung dcr «-troh, sacke und KopfpöMcr für doppelte Bettstätten muß eme Slrohmenge von vlerzig bis füi',fund vlerz»g Pfund für jede Betlstattc versendet werden. — Alle von dem Unternehmer gelieferten Betterfordernisse müssen bei der ersten Abstellung ganz neu und ungebraucht seyn. --» Viertens. Hat der Unternehmer die Bett-Erfordernisse in einer, den angenommenen Mustern entsprechenden Beschaffenheit beizustellen. Dlc Erneuerung und Ausbesserung der Betten odfr einzelner Stücl'e ist von demselben / so oft das Bedürfniß cmwedcr durch natürliche Abnützung oder aus einem anonn Grunde eintritt, und die Vornahme derselben gefordert n)>rd, zu besorgen. Geschieht wahrend dcr Vertragszeit eine Aenderung m den Posnrun-gen, oder m der für dlejelden angenommenen Zahl an Mannschaft, so ist dir Unternehmer verbunden, die Bestellung oder Ncvertcagung der Bettgetäthe, wie sie die neue Emtlmkmg fordert, auf seine Kosten bewe,rkstell>gen zu las-sen. - Fünftens. Wird der spstemisirte .Stand der GefallcnlWachc vermehrt, so hat der Contrahent, nachdem ihm die Vermehrung, roenn sie be: Einer. Section zwanzig M^lnn nicht überschreitet, Einen Mcnach, und weim sie starker ist/ Zwei Mpnatc vorhinein bekannt qe-tzeben wurde, dleBetterf.rdernisse für 0cn Zu« wachs in der nä'i.llchen Beschaffenheit gegen den bedungenen Zms sogleich nach Verlauf dieser cm- und rückslchtllch zweimomuhllchen Frist herzustellen. — Sechs rens. Wenn wegen vorübergehender Ereignis ein Thci! dcr B:t« ten unbenutzt bleibt, so wird dem Unternehmer von derjenigen Zahl Betten, welche zum Gebrauche beigestellt wu:den, bis zu dem Zeitpuncte, M'.t welchem cln Theil derselben als vorübergehend unbenutzt, an ihn selbst oder s^-rien Bestellten zurückgestellt wird, der volle Mlethzms entrichtet. — Nach der ZurüMel-lung wird als Entschädigung dcr Zinsen vom Capital und der Kosten dcr Aufbewahrung der von ihm bereit zu haltenden Stücke in dem er» sien Monate dlc Hälfte,/ wahrend der folgenden Monathe aber ein Zehntel des bcdungen'cn gan» zen Mlcthzinsts für die entbehrlich gewordenen zurückgestellten Stückö gezahlt. Dle Verwahrung der außer Gebrauch gesetzten Gegenstande, und insbesondere der Wintevd?cken, während der von de^en Verwendung ausgeschlossenen Monathe, liegt dem Unternehmer ob; es h,;t jedocd hierbei die Mttsoel'rc durch emen r>on der Httreffenden Cameral? Bezirks--Behörde z<4 be: zeichnenden Gefallsöeamten emzut-cten. Als Zeitpunct der Zurückstellung hat derjenige Tag zu getten, an welchem dem Unternehmer oder seinem Bestellten die Entbehrlichkeit eines Theiles der ^Bettgeiäthe von der bet essenden Bc« zirks « Behöbe bekannt gegeben wurde. —-Uedrigene soll dle Zahl dcr ketten, welche we-gen vorübergehenden Nlchtaebrauches zulü.f, gebellt werden, den achtel, Theil der für d:n systellusiclen Gtond der Mannschaft abglliefcr, ten Bette,i nlcht üherichreilen. — Siebentens. Verpachtet sick der Unlermhwcr, jc-den Gtroysack und Kopfpolster jabrllH einmal waschen jl, l^lff.N, ohne daß die Mannschaft diise Erfordernisse in der Nachc entb.hre. — Mit dem Begmnen eines j.den Monats hat dcrs^lbe dn Betten mtt gew^chselren, ge-hö-lq gereinigten leinlüchern velsehen, und dle Decken alle Jahre lnnnal waschen zu lassen. Ist eine Decke ,n der Arc l)?runre>ni,it, daß die Nolhwel-.dt^kelt des Walfens erkannt wevben sl-llli-, so Hal derselbe entweder das Walken ju des.!l^en, odcr llne l^eue Decke btizu-stellen,ohne doß jedoch dl< Mannschnft währcsid der Reinigung d,e erforderliche Bedeckung m b>r 3lacdt etUdehren dalf. In den Krankeps zimmern Hai dec Unternehmer dle Reinigung ber Bellgeralh? so oft oor^unchmen, als d«eß ß^fordert w ro. Hallte d«r Unlernchmer rvün-spen, daß d^ R?»nlssunt Glroi), duvch d»e ^eftelNe der Eamcrül-G^,i,l« leN'Vcrwalcung auf sc,n? Kosten besorgt werde, j> wild man dem Wunsche desselben zu encspllchen bedacht seyn. Dtt Kosten der 5?? so>quna dieses (öleschäftis w?rhin von der mo» p.acllchen Bezahlung m Abzug gebracht. — A,Dtenß. Dem Unternehmer wird dle Versicherung eriheilt, d«ß m^n die Mannschaft j'ir mögli-hütn Schonung der Bcltgeräthe mil allem Flachdrucke anwnsen, keinln Unfug in der Hcnüyuliq derselben dulden, und d,e mög« llchste Sorgfalt auf d^n ordnungsmäßigenKie«! brauch verwenden lassen werde. Der Unccc-nchmer hat je Sckuld der Mannschaft abgängig sdec ssa?ij unbrauchbar gewobene Stück, w'rd dem son-trahenttn eme anglmkssene Vergütung g'< Beurtheilung der vcrlra^maij'gen Beschaffcnhelt der Lltferungsodjecte ^elchlehl y^n dcm betreffen» den Gecllons-Lomma^oantcn, od<>r dcm hiezu beaufrra^en Bezlrkeleltcr. — D»e angenom» mene Lieferung hat sich der Unternehmer he, fiätigen zu lassen. — Gegen d«e Zurückweist sung von Llefer^ngs? Gegenständen steht ,hm tne Berufunq an d,e Bez'rksbehöroe offer,. Bel der uon verselben zu rsiegenden Verhandlung lvnd, so well das Gutachten von sachkundl? ßen nach Beschaffend?,t der Streitfrage erfor, derlich lft, der Gef i!d zweier unb,fang?lien beeideten Sa Hoerstanozgen, deren Emsn das Sections - Eommando , den andern der Untc,-Nehlner vorzuschlagen hat, emgcholt, und im Faile dieselben verschiedener Ansicht wa^cn, bei fi«mmt dlc Oez'rk^behörde von Amlswegen el? p.en dritten sachkundigen. Die Ansicht, wcl« cder der'llbe de,tr,tt . hat der zu erlassenden Enls^eldilng zur Grunklage zu dienen. Em gl?!cheS Vl'f'brcn hot üh^h-^pt bel der Ent, scheming der Strcitfraßen, w.lch? sich lioer die All der Erfüllung des Vertrages, oder übcr dle vom s»taalß!chaye zu leistenden srsatze ergeben, und zu der,n Geurlh?,lun^ GachkentU-Nlsse erforderlich sind, zu gM-i,, jcdc>ch mtt dem Unle'schiede, d^ß daß G^fallenwach- Sec-twnS-Commando »n den Fällin. in d?nen es sich um andere Fr^en, als um die ,^urück-roclsung av^stclZur Bettgeväthc band^tt, knn Erktlintniß zu schöpfen hat, sondern d^ß die Werhandluna von der Tameral - Bezltks'Behörde zu pstegen und zu encicheldcs. ,st. — Ge-gen den Au5sp,-i,ch der Letzteren kömmt dem U>Nernehm?r die Bcvufulig an die Cameral-gefallen.-Verwaltung zu, gegen dle Entschez. rung dieser findet aber eine weitere Berufung Mcht Statt. ^ Zehntens. Der in Frage Nehende Vertrqg hat vom ersten Mal Ein Tausend acht Hundert sechs und dreißig in Auofüh« rung zu kommen. Von diesem Zeitpuncte an H5t der Unternehmer für die Lieferung, Erhaltung, Neungung und den Wechsel der Bett-erfordernde zu sorgen. ^ Eilftens. Ist der Unternehmer verpflichtet, in den Orten der Be. zirksbchördcn/ welche die öconomlschen Geschäfte der Gefallen-Wache leiten, Bevollmächtigte zu bestellen, mit welchen diese Behörden in seiner Abwesenheit in Beziehung auf die Lie-ferungöangelcgenheltcn dle erforderliche Ver? bindung erhalten können. — Zwölftens. Zur Sickersselllmg für die Erfüllung der Ver-rrags'vcrblildllchleiton räumt der Unternehmer dem Z!aattscha!>c das Pfandrecht auf dle bel, « gestellten Bcttgerathe ein, worunter auch hie? jemgen begriffe!', blel^en, welche nach der im scchsttn Absätze dieser Kundmachung enthaltenen Bestimmung als vorübergehende unbenutzt jn die Verwahrung dcs Unternehmers über, g?hcn, und unter der Mttsperre eines Gc? fallöbeamten zu halten sind. — Ueberdieß hat der Untc a,l dem übrigen Vnc ^ So wögen des läntirmhmers zu erhohlen. «-. Fü n fz ehn tens. Die mit der Vollziehung des Contractes beauftragten Behörden sind berechtiget, alle Maßregeln zu ergreifen, welche zur unüufgehaltcnen Erfüllung des dießfälllgen Vertrages führen. Dagegen sieht dem Contrahenten der Rechtsweg für alle jene Ansprüche offen, welche er aus dem Vertrage machen zu können glaubt. — Sech s z e hn ten s. D«e Bettgeräthe, welche zum Gebrauche der Ges fallencoachc beigestellt werden, muffen mit ei-ncm kenndaren Farbe, oder Brandze,ch?n des Unternehmers «ersehen seyn. -^- Gleben-zehntens. Die Caution muß längstens bm-z,en acht Tagen nach dem Controlle «Abschlüsse geleistet werden. -" Acht zehn tens. Der Unternehmer hat alle auf dle sontracts-Errich, tung bezüglichen Kosten, so wte überhaupt alle Stämpelglbühren aus l3lgenem zu beilrelten^ — Neunzehnten s. Die Unternehm uNgs, Lustigen haben ihre Offerle längstens bis zum tilflen Februar Km Tausend acht Hundert sechs und Dreißig, Mlttags zwölf Uhr, in dem Bureau des k. k. Hofraths und Camera!-Ge» fällen «Administrators in Böhmen tittzubrin» gen, unv ^olche nut dem glaubwürdigen Aus<-n>e>se zu belegen / dah ein dem vlerten Iheite der,m eüften Absätze festgesetzten Cau« tlon gltlchkllmmendcr Betrag als Angeld »m Baaren oder in verzinslichen Staatkpapieren, welche nach dem börsemaßigcn Course des Tages berechnet werden, bei sinem k. f. Gefällst amts, obeb einer t. k. Grfall5cl,sse crtcgt wor. den sey. Dieses Angeld wird demjenigen, welchem die Unternehmung überlassen wird/ fti« l^lr Zeit in die zU llistcnde Vertrags« Eautlon «ingerechnel, veti übrigen aber zurückgestellt. ^ Zwanzig stens< Der Offerent blecht von dem Augenblicke der Uedureichung der OsfeNe vcrblndllch, dagegen lrttt die Verbindlichkeit des Aerars erst 0on drm AugeNblicki tltt, atb dem Unternehmer von der l. k. Ca werall Gefallen - Verwaltung bekijnnl gemacht wirb, daß der Andolh genehmigt worden sey. Offerte/ welche nicht nnen befummln'. Anboth ln der Art enthalten, daß ihre Annehmbarkeit nn sich und ohne die Anböthe Anderer damtt zu verglichen, beurtheilt werdtn kann, er: halten aar r^'ine BerückstHllgUliy; daraus folgt, daß olle jene. Offirte günj Unbeachtet bl«.lden> in denen nur erklärt w>rb, bie Llcserung um «inen gewissen Betrüg geringer/ als der iiach blstlMMt ausgesprochenen ^icferUngßbetragen sich darstelllNde Mmdestbielher übernehmen ;U wollen, ^ Einunbiiwanzig^«ne. Es wird endlich bemerkt, daß d!e fraglichen Of< ferte zu dem «m neunzehnten Absätze dcsiimm« ten Zeitpuncte schon bei dieser Cameral'Gcfäl-len - Verwaltung sich befinden muffen, dabch^ in Prag dormzillren, sich bei der Hlehcrsendung der Anböthe, um die Ueberrclchungsfrzst niHt zu vtrsaumen, zu richten. — Prag am 2. Jänner i836. vermischte V^erlautbarunZen. Z. t°I. (3) 15. Nr. ,/z^ Edict. Von dem Bezirksgerichte der Herrschaft Nassen^ fuß wird kund gemachte Es haben Maric, Selks und Mathias ScheNe, Vorniünder dc>l Marti« Selkožschen Kinder, dann M^ria Selt>?, E^cgat« tml! des abwesendem 2lnt<)n Sclko von Rcje, um Einberufung und sohinige Todeserklärung kes vor Mehr als 3n Jahren cntftohenen Atnon Sclko, Hudcnbcsitzcr zu Roje, gedcten. Inoem man den Hcrrn Anton Screitz von Ober-iiasscnfuß als (Znralor zur Vcrn)i)brl!ng seiner Rechte cmfqcfiellc hat> so wird d^in ^lnton ScU'H btcscä lnittclst ^cgclnvä^tigen (Zoictcs bekannt ge« Macht, und tcrseldc rcrgcst^lt cilldcrufc',. daß et ini Verlaufe eines Jahres vor dicscm Gerichte sa flcwift erscheine, als cr sonst für todt erklärt, un» fein hicr crlicqendes Vermögen dcm sjch hic«lt legitiinircnden Orben e!n^e^ntwc>rtct ircrteil rvürdc. Bejl Gericht Nasscin'us; am itt. Dcc. i9/>i?. " Z. lo5. (5) Nr. 9,3. Edict. Von kem Bczivtt^crichte dcr Herrschet P^l« land wird bicmit a^qcmein bcl^nnl gcli^achl: 5i 12 December »8W, ^>Z.9l5, in dcr EM'utianösacdc dcs Johann Alim« nic>h von Brod, durch seinen Bc^cillmächli^te^ Hrn. Lorenz Gl^iftr, widck Gi,'orq Schimitz 00« Saderz, ^nn!:lo schllldi^cn f)6 si, /;L kr. «. 5. e.» zur öffentliche, Veräußerung d^r, dem Lctztcr^ gehörigen> »nit gerichtlichem Psa»^reä):e bcleqten>, und sammt Fährnissen auf »^5.fi. 07 kr. adgcscday« ten ^,'Hubrcalicät> bul^ Ncct. Nr. ,^, (Zonsc. Hzr, l in Sadcrz> unter Herrschaft PöNand, di< neuerlichen Tagsatzungen auf den )<). Februar, 2i. Mär; Uno »«. April I. I., jcdepzeil Vcrmil» tags ,a Uhr in I^.co Saderz mit dem im (Zoicte rain 22. August ZU55, ^. Z. 620> enthaltenes Mhangc bestimmt worden, rvozu Käuftusiige ein« aelaecn cherdcn. Nez. Gericht Pölland M 16» Jänner Mck