r. 3. Zur Leitung und Verwaltung besteht eine Commission aus: 1 Herrn Hauptmann als Präses und Controleur, 1 Subalternoffizier als Rechnungsführer, und 2 Subalternoffizieren als Mitglieder. b. Sammtliche Commissions-Mitglieder werden vom ge- sammten Offiziers-Corps gewählt. Die Wahl geschieht immer am 1. Jänner für die Dauer eines Jahres — durch versiegelte Wahlzettel, welche dem Rechnungsoffizier einzusenden, durch die gesummte Com¬ mission zu eröffnen und das Wahl-Resultat festzustellen ist. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Jedes Commissions-Mit¬ glied kann wieder gewählt werden. e. Für jedes Mitglied der Commission ist ein- Substitut zu wählen, welcher dann als wirkliches Mitglied eintritt, wenn ein Commissions-Mitglied die Stabsstatiön permanent verläßt, und ist in diesem Falle ein anderer Substitut zu wählen. — Bei temporärer Abwesenheit in dienstlicher Ver¬ hinderung oder in Erkrankung eines Mitgliedes hat für ein¬ zelne Berathungen der Substitut einzutreten. Der Rechnungsoffizier ist bei Berathungen und Be¬ schlüssen ebenfalls stimmberechtigt. — In dienstlicher Verhin- 45621 K. s. ML. Znron Ank» 1/. Z'tts. Leg. -i- /§4 °. "44 -- u. W ie Offiziers-Uniformirung hat zum Zweck, die möM^ '4.-4 liehst billige und gleichförmige Adjnstirung des OffizierAl-. Corps, die Erleichterung der ersten Eguipirung für neu-X^/na avancirte Offiziere, die Reservirung eines Fondes, um die Lieferungen bezahlen zu können, und eventuell bei Ausbruch eines Krieges sich nach Erforderniß auszurüsten. b. Da der Verein das Wohl und den Vortheil des ein¬ zelnen zum Zwecke hat, dieser aber nur durch gegenseitige ausnahmslose Unterstützung erreicht werden kann, so ist eö eine Pflicht der Kameradschaft für jeden Offizier — dem Vereine beizutreten. Jedes Mitglied erklärt seinen Beitritt durch seine Un¬ terschrift und bestätigt die Statuten. e. Die Statuten sind unverletzlich, und es steht jedem Theilnehmer frei, über die Verletzung derselben beim Reserve- Commando Beschwerde zu führen; im Falle die Commission über die derselben zuerst vorgebrachte Beschwerde keine Ab¬ hilfe trifft. HiMlteK kür 4 Hemden, 1 Blouse, 4 Gattie», 1 Pantalon, 6 Sacktücher, 1 Mütze, 1 Waffenrock, 1 Feldbinde, 2 Pr. Beschuhung, 2 Halsbindcl, 2 Pr. Handschuhe. 1 Säbel sammt Kuppel und kortö-exss, L Die Schuld hat ein solch ueubeförderter Offizier mit monatlicher V» Gage zu decken. i. Nachdem erfahrungsgemäß nach einem beendeten Feld¬ zuge die Uniformirungs-Bedürfnisse am größten sind, —die¬ sen nur durch Reservirung eines Fondeö abgeholfen werden kann; so haben die statutenmäßigen Abzüge ohne Rücksicht auf die vorerwähnten Fälle, sowohl in der Bereitschaft als im Kriege fortzudauern. le. Offiziere, welche in gerichtlicher Untersuchung stehen, ferner jene Offiziere, bei denen eine Snperarbitrirung in Aussicht steht, find verpflichtet, ihre etwaige Schuld statu¬ tenmäßig abzuzahlen; bezüglich ihrer weitern Equipirung hat die Commission zu entscheiden, ob und in wiefern die Ver¬ abfolgung von Unisormirungs-Sorten zulässig sei. Für die mit Vs Gage beurlaubten Offiziere sind die Bestimmungen, wie für die auf Vs Gage-Abzug Stehenden maßgebend. l. Bücher, Karten jedweder Art, dann solche Equipi- rungs - Gegenstände, welche zwar tolerirt, durch die Adjusti- rungs-Vorschrift jedoch nicht begründet, z. B.: Rad- und Regenmäntel, hohe Stiefel, lederne Reithosen w.; ferner alle jene Artikel, welche schon dem Wortlaute nach, nicht zu den Uniformirungsgegenständen gehören, wie z. B.: Reit¬ zeug, Koffers, Reisetaschen, Binvcles, Uhren, Revolvers rc., sind bei den vcrhältnißmäßig geringen Abzügen von der Uniformirung vollkommen ausgeschlossen; falls sie jedoch durch dieselbe bestellt werden sollten, so sind hiefür Ertra- erläge zu leisten. m. Jeder Theilnehmer kann, wenn er es wünscht, inner¬ halb der statutenmäßigen Grenzen, Schuhe und Wäsche aus der Uniformirung beziehen; jedoch dürfen für diese beiden Gegenstände nicht über 40 st. jährlich aufgewendet werden. UnterBeschuhung versteht man: Stiefeletten». Halbstiefel. Unter Wäsche: Hemden, Gattien, Sacktücher und Fu߬ socken. o. Die Rücklässe werden am 1. jeden Monats nach dem Geldausgeben auf Grundlage der Abzugs - Consignationen dem Rechnungsoffizier übergeben. Gcldreste über 50 st. werden unter Mitsperre des Präses resp. Controlors, des Rechnungsoffiziers und ei¬ nes hiezu ernannten Commissions-Mitgliedes, in einer eige¬ nen Casse verwahrt. — Ein Geldrest bis 50 fl. hat für eventuelle Ausgaben der Rechnungsoffizier in Verwahrung zu nehmen. o. Die Abzüge und sonstige Zahlungen an die Uniformi¬ rung geschehen in jener Münzsorte, in welcher die Gagen gefaßt werden, geschieht dies in klingender Münze, die Lieferungen hingegen mit Papiergeld bezahlt werden, so ist das nach dem Course berechnet, immer zu Gunsten des betreffenden Zahlers gutzuschreiben und darf dasselbe keinem andern Fonde zugeschlagen werden. s 8-4. Ilniformirungs - Material. Sämmtlichcs UniformirungS - Material hat der Rech¬ nungsoffizier in Aufbewahrung, und hastet dafür. Jeder Bestellung an Uniformiruugs-Material hat eine commissionelle Berathung vorzugehen, wobei hinsichtlich der Wahl der Stoffe zur Beschlußfassung die Stimmenmehrheit entscheidet. — Ebenso hat die Uebernahme der Uniformi- rungsstoffe und Sorten nach Einlangung an Ort und Stelle commisstonell zu geschehen, und hat die Commission in allen Fällen, wo dieselben der Qualität nicht entsprechen, oder andere Anstände sich ergeben, ohne Verzug den Beschluß über das zu Veranlassende zu fassen. Wenn Muster von Stoffen, oder andere Sorten ein¬ langen, so ist dies durch den Rechnungsoffizier bekannt zu geben, damit allen Offizieren die Gelegenheit geboten werde, hinsichtlich der Wahl der Stoffe ihre Wünsche auszusprechen. Die Uniformirung bestellt und verausgabt nur vor¬ schriftsmäßige Sorten und Stoffe. 8. 5. Ausfokgung des Materials und Bezahlung von Kontos. n. Die Uniformirungsstoffe und Sorten werden nur an die Theilnehmer für ihren eigenen Gebrauch gegen statuten¬ mäßige Bezahlung auSgefolgt. b. An Kadetten, Unteroffiziere und Parteien, so wie auch an fremde Offiziere gegen bare Bezahlung und nur zum ei¬ genen Gebrauche. Goldborten, Mützen, blaue Hosen-, Blousen- und Rock¬ stoffe, sollen stets vorrälhig sein. Sommer- und Mantelstoffe werden nur nach Maßgabe des präliminirten Bedarfes be¬ stellt, und es hat der Rechnungsoffizier immer rechtzeitig, d. i. im Herbst und im Frühjahre, die Mitglieder zur Ein¬ sendung der Präliminarien aufzufordern. ck. Es ist nicht gestaltet, auf Rechnung der Uniformirung anderswo EquipirungSstücke anzuschaffen, daher alle Unifor- mirungSgegenstände, mit Ausnahme der Wäsche und Schuhe, nur ans der Uniformirung bezogen werden können, und zahlt die Uniformirung für andcrSwo bezogene Gegenstände — Nichts. Bezahlt werden von der Uniformirung die Kontos für Macherlohn und Reparaturen jenes Schneiders, welchen die Uniformirung hiezu beauftragt hat; dann können aus¬ nahmsweise auch andere Kontos der Uniformirung nach vor¬ her eingeholter Bewilligung der Commission, zur Zahlung vorgelegt werden, — wenn zufällig die Uniformirung selbst die angesprochenen Sorten nicht vorräthig hätte und der Bedarf ein dringender war. Die Kontos für Wäsche und Beschuhung müssen zn- verlässig nach erfolgter Lieferung bis 28. des Monats pro- s duckt werden, da sonst die Uniformiruug nicht in der Lage wäre, die Abzüge statutenmäßig anzurepartiren. ContoS, welche nicht rechtzeitig zur Vorlage gelangen, und wenn sich nebenbei eine Üeberschreitung der statutenmäßig erlaubten Schuld yerausstellt, werden nicht berücksichtigt. e. Beschlüsse der Commission sind dem Reserve-Commando zur Anzeige zu bringen. k. Wenn 2/g der Theilnehmer eine Revision resp. Aende- rung der Statuten für nokhwendig finden, so sind sie berech¬ tigt, eine solche zu verlangen und den Antrag an die Com¬ mission zu stellen. 8. 6. Detail der Geschäftsführung, Buchhaltung. Um sowohl die Verwaltungs-Commissions-Mitglieder als Stellvertreter dieses kameradschaftlichen Vereins in den Stand zu setzen, jeden Augenblick eine Total - Uebersicht her sogenannten Geschäftsführung zu haben, dem Reserve- Commando hierüber Relation erstatten und jedem einzelnen Theilnehmer seinen Antheil am Vereine, nämlich seine Rück- lässe, Empfänge — sonach Forderung oder Schuld, — sogleich durch den Geschäftsführer spezifizirt darstellen zu können, sind nachstehende Protokolle in genauester Ordnung zu führen: 1. Das C a ssa-J o u r n a l, welches die monatlichen Empfänge, d. i. die Rücklüsse der Theilnehmer, so wie die Verwendung der Gelder summarisch und documentirt aus¬ weiset. Dieses Journal wird jeden Monat abgeschlossen, von den Cassa-Mitsperrern unterfertigt, und der vorhandene Rest, 8-3, uä n, in die Casse hinterlegt. 2. Das Personal-Abrechnungs-Proto¬ koll, in welchem für jeden Theilnehmer separirt dessen Erläge und Ausgaben spezifizirt nachzuwcisen sind. Dieses Protokoll ist mit Ende eines jeden Quartals abzuschließen, und es erhält sofort jeder Theilnehmer eine Abschrift desselben (vierteljäh¬ rige Pecsonalabrechnung) unter Anschluß der bezüglichen ContoS und Rechnungen. Im Kriege ist die Hinausgabe mit vielen Umständen verbunden, daher es nicht darauf anzukom¬ men hat. Die Personalabrechnungen sind nach vorhergcgangener Mitunterfertigung deö Präses resp. Controlors, an die Be¬ treffenden hinauszugeben und nach geschehener Agnoscirung oder Bemänglung und nach Rückbehalt der Kontos und Rech¬ nungen, dem Rechnuiigöoffizier wieder rückzusenden. 3. Das Jnvenlarium resp. Rechnungs- Abschluß-Protokoll, in welchem die Empfänge und Ausgaben des Materials und aller übrigen Sorten mit Bei¬ setzung des Datums der Lieferung, dann des Namens des Lieferanten sowohl, als des Abnehmers ersichtlich gemacht wird. Das Jnventarium wird alle Quartal abgeschlossen und vom Präses resp. Controlor nach 8. 2 uck ä mitun- tersertigt. 7 ch. Das Correspodcnz-Protokoll, worin alle gemachten Bestellungen und sonstigen Erledigungen, mit Adresse und Datum einzutragen sind. 5. E i n H a n p tbuch, in welchem sämmtliche Rech¬ nungen der Fabrikanten und Lieferanten und die Zahlungen eingetragen werden. Jede Post ist zu documentiren. Der Rechnungsoffizier hat nach jeder Geldsendung das Rezepisse oder den Empfangschein dem Controlor vorzuweisen. 6. Das S c o n t o - V o r m e r k u n g s - J o u r- ual, worin die erlegten Beträge und Zahlungen mit Angabe des Erlegers und Empfängers zu verzeichnen kommen. 7. Ein Abzugs-Büchel, worin die monat¬ lichen Erläge nominativ, compagnieweise ausgeworfen wer¬ den; die Abschriften (Abzugs - Confignationen) erhalten die Herren Compagnie-Commandanten am Ende jeden Monats. §. 7. Scontofoud. a. Derselbe ist ein separater Theil des Uniformirungö- Foudes und gemeinschaftliches Eigenthum aller Theilnehmer. Der Einzelne hat sonach keinen Anspruch darauf. b. Der Scontofond wird gebildet, durch Mehrbezahlung eines Kreuzers pr. Gulden für jede Verausgabung (außer Macherlohn), dann durch Perzenten-Nachlaß der Lieferanten. o. Aus demselben werden alle durch die Geschäftsführung entstehenden Auslagen bestritten, und zwar: Spesen für den etwa kontraktmäßig aufgenommenen Schneider und dessen eventuelle Unterbringung. Frachtspesen für gelieferte Maaren. Postporto für Bestellungen und Geldabsendungen. Bestreitung der Magazins - Geräthschaften und des Schreibmaterials. Eventuelle Entschädigung des Rechnnngsoffiziers, für die Beistellung des Lokales zur Unterbringung der Vorräthe. Dies ist die normale Verwendung des ScontofondeS. Außer¬ ordentlich kann dieser Fond bis zu °/z in Anspruch ge¬ nommen werden. Zur Deckung von unvermeidlichen Ver¬ lusten, welche durch Niemandens Verschulden, durch ge¬ schehenes Verderben oder Entwerthung der Sorten, dann durch Uneinbringlichkeit von Schulden, entstehen. ck. Wenn die Verluste °/z des Scontofondes übersteigen, so ist der Superplus durch Erläge der Theilnehmer nach dem Gagegulden anrepartirt, durch Zu- und Abschreiben der Schuld, resp. Guthabung, hereinzubringen. 6. Ferner: sollte der Fond die Höhe von 500 fl. und darüber erreichen, so können an Offiziere, welche ohne ihr Verschulden in eine sehr bedrängte Lage gcrathen, durch Brand, Diebstahl oder schwere Erkrankung, überhaupt in be¬ sonders rücksichtswürdigen Fällen, Darlehen unter der Be¬ dingung anögefolgt werden, daß der Betheiltc sich schriftlich verpflichtet, den dargeliehenen Betrag in 20 Monatraten 8 (nebst allen seinen übrigen Abzügen und ohne alle Rücksicht auf dieselben) rückzuzahlen. Ein solches Darlehen darf 200 st. niemals übersteigen. Der mit dem Darlehen Betheilte zahlt nach der letzten Rate 2A Zinsen von dem erhaltenen Betrage, ohne Rücksicht auf den Zahlungstermin und auf die Zahlungsraten. s. Da der Scontofond ein Gemeingut aller Theilnehmer ist, so kann eine außerordentliche Verwendung desselben über motivirten Antrag der Commission nur mit schriftlicher Zu¬ stimmung des Offiziers-Corps, wozu eine Zweidrittel-Ma- jorität erforderlich ist, stattfinden. Zn andern Zwecken als den hier benannten, darf mit dem Scontofonde in der Regel nicht disponirt werden, wenn cS dennoch die Umstande mit sich bringen, z. B.: für ge¬ meinnützige oder wohlthätige Zwecke rc., so hat dies eben¬ falls über Antrag der Commission mit schrifilicher Zustim¬ mung der Theilnehmer zu geschehen. Zweidrittel-Stimmen¬ mehrheit entscheidet. I,. Ueber den Scontofond ist ein eigenes Journal zn füh¬ ren, dasselbe wird jedes Quartal abgeschlossen und nach §. 2, acl (I, gefertigt und bestätigt. i. Wenn der Uniformirungs- oder Scontofond nicht zu Schuldzahlungen erschöpft wird, so ist das bar erliegende Geld nach Commissions-Beschluß immer sogleich in die hie¬ sige Sparkasse nutzbringend anzulegen. Anmerkung. Ueber spezielle Fälle, die in den gegenwärtigen Statuten nicht zur Sprache kommen, — über zweifelhafte Fragen und Meinungsverschieden¬ heiten in der Uniformirungsangelegenheit, hat stets die Commission zu entscheiden. Laibach am 29. Juni 1869. Laibach am 3. Juli l869. Uvliri Zoeken, m. x.