D a r st e l l u n g des Rechtes geistlicher Personen, bloß als solche in sofern sic nur überhaupt und betrachtet werden. Thomas Dolliner Kctor der Rechte, ordcntl. öffentl. Professor des Kirchen- nd des Römischen Eioil-Rechts, Mitglied der königlichen . böhmischen Gesellschaft ver Wissenschaften. Wien. G e d r u ck t bei) Carl Gerold, > 8 ' Z. B o r r e d e. >—^chon vor anderthalb Jahren hatte ich angefan¬ gen, des seligen Doctors Rechberger Hand¬ buch des Österreichischen Privat - Kirchenrechts ans- zubessern, zu ergänzen, kurz: uyrzuarbeite», »M eine neue, dem Bedürfnisse noch mehr entsprechende, Auflage davon zu veranstalten, Eine andere Ar¬ beit, die ich unterdessen übernehmen mußte, un¬ terbrach das angefangene Werk, und wird mich noch durch mehrere Monathe an der Fortsetzung desselben hindern. Damit jedoch nicht alles, was ich bereits ausgearbeitet hatte, länger ohne Nu- IV tzen in meinem Pulte liegen bleibe, sondern we¬ nigstens meinen Zuhörern sobald als möglich zu Statten komme, ergriff ich mit Vergnügen eine Gelegenheit, die sich niir anboth, einen guten Lheil davon in der Gestalt einer akademischen Ab- Handlung drucken zu kaffen. Diese Gelegenheit war mir um so willkommener, da sie von einem Candidaten der Rechte, den seine Talente eben so sehr als seine Geburt, seine Verwendung nicht minder als seine Denkungsart, sein Streben nach gründlicher Wissenschaft eben so rühmlich, als die darin gemachten, in strengen Prüfungen er¬ probten, Fortschritte auszeichnen, herrührte und mich in den Stand setzte, ihm dieses wohlverdien¬ te Lob hier öffentlich zu ertheileu. In der Abhandlung suche man also nichts an¬ ders, als eine akademische Erläuterung und Er¬ gänzung des aus drey Abschnitten bestehenden er¬ sten Hauptstückes des Rechbcrgcrischen Privat-Kir¬ chenrechtes. Die Natur der Sache brachte cs mit sich, daß qn einigen Paragraphen des erwähnten Handbuches weniger, an anderen mehr, bisweilen auch die Ordnung derselben, wenn nir eine ande¬ re zweckmäßiger schien, geändert wurde. Viele Paragmphe sind länger ausgefallen. Ihre An-zahl ward um einen Drittheil vermehrt. Die ganz feh¬ lenden Nachweisungen aus dem Eorxus jurig ca¬ nonici wurden mit vieler Mühe hcrgestellt. Auf Vollständigkeit der vaterländischen Gesetze bey je¬ dem Gegenstände war mein Hauptaugenmerk ge¬ richtet. Allein da mir nur die gedruckten Samm¬ lungen derselben zu Gebothe standen; diese aber gewöhnlich um einige Jahrgänge im Rückstände find: so kann ich für dieselbe nicht bürgen. Bey einigen Verordnungen oder bey gewissen Puncten derselben war ich zweifelhaft, ob sie noch vom Be¬ stände sind. Ich nahm sie auf, wenn ich keine deutliche Spur von Abschaffung derselben finden konnte. Ich werde jedem besser Wisseudcn dank¬ bar seyn, der mir darüber eine Auskunft zu geben die Güte haben sollte, überall habe ich es mir zum Gesetze gemacht, so viel möglich, die Verord¬ nungen selbst sprechen zu lassen. Dadurch ist frcy- lich der Styl hin und wieder ungleich, gedehnt, zuweilen etwas altväterisch geworden; aber dabep ward auch so viel gewonnen, daß so Mancher, der zur Richtschnur seiner Handlungen oder Ent¬ scheidungen weiter nichts als sein vormahligcs Schulbuch bey der Hand hak, darin alle gesctzli- Vl chen Worte findet, die von irgend einigem Ein¬ flüsse auf einen ihm verkommenden Fall scyn kön¬ nen. Hiermit übergebe ich das Büchlein dem Publicum. Eine Vergleichung desselben mit des wackeren Rechbergers Werke kann am besten ent¬ scheiden, was mir, und was ihm angehöre, Wien, de» 20. März iZiZ. Dolliner. vij Inhalt. Einleitung. ?. «. Begriff «ner kirchlichen Person, h. Gegenstand der Abhandlung. §> S. Abteilung derselben. Erster Abschnitt. Von dem Antritte des Klcrikal^Mtstndes, 4. Gegenstände dieses Abschnittes. g. 5. Wissenschaftliche Bildung der geistlichen Zöglinge durch theo- g. 6. Theologische Privat - Lehranstalten. §. 7. Besetzung der Lehrämter an denselben. H. 8. Vorschriften für die Lehrer an theologischen Privat-Lehr¬ anstalten. h. 9. Prüfungen der Schüler an denselben. >0. Religiös-moralische Bildung in Seminarien. h- '>- Alumnats-Fond. h. >2. Verwendung und Verwaltung desselben. h- >8. Stipendien für Theologen. z. ig. Andere Anstalten zur Beförderung des Nachwachfes. ?. >S. Irregularitäten. §. >ü. Aus einem Gebrechen. j. >7. Ans einem Verbrechen. VIII >8. Aufhören der Irregularität. !- >y. Qrdinations-Titel. Tischtitel aus dem Religions - 8°nde. Tischtitel von Privaten. tz. >r. Ausspender der Weihen. g. -s. Wer der eigene Bischof in Beziehung auf die Weihen s-y. -L- Entlassungsschreidcn. -S. Aufnahme fremder Dioccsanen. x. -6. Das für die Ordination vorgeschriebene Scrutininm. S,. -7. Die Zeiten der Ordination. h. -8. Der Ort der Ordination. §. iy. Wirkungen der Ordination. Zweytcr Abschnitt. Von den Verbindlichkeiten und Vorrechten der Kleriker. So. Verbindlichkeiten der Kleriker im Allgemeinen. H. Zi. Reinigkeit der Sitten. g, S-. Celibat. tz. 33. Anstand im äußern Betragen. g. 34. Dem Klerus verbothene Beschäftigungen. h. SS. Insonderheit die Mitwirkung zur Errichtung fremder Lki stamente. 3h. Beruf zur Seelsorge. §. 37. Das Gcbeth. ). 38. Vorrechte des Klerus. ß. Sy. Privilcgirter Gerichtsstand der Geistlichen. y. 4°. In bürgerlichen streitigen und nicht streitigen gerichtlichen Geschäften. Y. 4>. Bey bürgerlichen Vergehungen. äü. Bey geistlichen Vergehnngen. 43. Dey gemischten Vergehungen. bä- Anständige Behandlung der Geistlichkeit bon Seite dgx igeln lichen Obrigkeiten. z. LS- Bcfrcyung von gewissen Dienstleistungen. §. §6. Persönliche Unverletzbarkeit. 47. Wohlthat des competenten Unterhalts. IX Dritter Abschnitt. Von den r L en s g c i st l i ä> e n. z. Eintheilung. 49- Ursprung Ser OrdcnSgcistlichcn. j. 5». Perioden ihrer Schicksale in Österreich. H. 5«. Begriff von OrdcnSgeistlichen. j. 6». Ordens - Statuten. tz. 53. Verschiedene Gattungen der geistlichen Orden. H. s-f. Aufnahme der Candidaten. f. SS. Noviziat. H. Sh. Freyhcit des Austritts. z. Z7- Für die Aufnahme darf nichts gefoltert werden. tz. SS. Ordens - Profession. Erfordernisse derselben. tz. Sg. Geseyliches Alter. z. ho. Freywillige Ablegung, und gehörige Annahme. tz. L>. Es dürfen dadurch die Rechse eines Dritten nicht »erleh't werdens h. h-i Wirkungen der Profession überhaupt. z, SS« Verbindlichkeiten der Ordensgcistlichen aus einzelnen Ge.° iübLent §i 6H. Vorschriften über klösterliche Disciplin. ;. bö. Entfernung aus dem Kloster, Strafkcrker und Eorrcctions- Zimmer: f. HS. Gottesdienst und Seelsorge in Klosterkirchen und den Älö steril einverteibken Pfarren. 4, 67. Verpflichtung der Ordensgcistlichen zu-n öffentlichen tlntcr richte der Jugend. Ü8. Dienstleistungen der OrScnsgeistlichen in der Seelsorge auf Secalarpfründen. h. Sg. Rechte der vor dem -5. März >80- in -er Seelsorge ange stellten SrdenSgeistlichen. s- 7". 2n wie fern die in der Seelsorge angcstelltcn Ordcnsgcjst. lichen testiren und sonst beerbet werden können. tz, 7>. Ordcnsobern. Wer dazu unfähig. j. 72. Wahl der Ordcnsobern. §. 73. Aufhebung aller Verbindung der inländischen Ordenshäu ser mit auswärtigen und deren Vorstehern. ß. 7-i- Zcrnichtung der Exemtionen, und Beschränkung anderer Privilegien der Ordcnsgeistlichkcit. z. 7Z. Macht der ürdensobern, insbesondere Disoiplinar-Gewalk. 7Ü. Pflichten;der Obern. i. 77. Ökonomische Gewalt. Beschränkung derselben durch Amor- tisations - Gesetze bcy Erwerbung unbeweglicher Güter. y. 78. Beschränkung bey Erwerbung beweglicher Sachen. g. 7g. Ausnahmen von dieser Beschränkung. So. Insbesondere Beschränkung der Erwerbung durch Kandida¬ ten unter dem Mittel der Mitgift. z. 8>. Ausnahme in Ansehung der Mitgift und des Vitalitium. §. 82. Beschränkung bcy der Vermögensverwaltung. tz. SS. Folgesätze aus dem Verbothe der Veräußerung. §. L-i. Insbesondere Beschränkung bey Wiederverleihung der L«- hen, und bey dem Überschüsse der Einkünfte. tz. 85. Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Stifter und Klöster. z. ,8b. Verfahren bey elner Kloster - Krida, wo nur gestiftete, folglich unveräustcrliche Güter vorhanden sind. H. 87. Austritt eines Professen aus dem Orden. h. ss. Rechte der secularisirten Ordensgeistlichen. tz. 89. Aufhebung der Klöster. ss. g«. Rechte der Ordensgeistlichen ausgehobensv Klöster. tz. 91. Deutscher Ritterorden. §. 9,. Maltheser - Orden. tz. gS. Nonnen. , Einleitung, Begriff einer kirchlichen Person. Unter kirchlichen Personen im weitesten Ver¬ stände werden alle Mitglieder der Kirche, die Kleriker sowohl als die Layen, begriffen. Unter den letzteren gibt es einige, die außer den allgemeinen, jedem Kirchen- genoffen zuständigen Rechten und obliegenden Verbind¬ lichkeiten noch besondere in Beziehung auf die Kirche haben. Dahin gehören die Kirchen-Patronen, Kirchcn- vögte, Kirchenväter, Meßner rc. In einem engern und eigentlichen Sinne aber werden unter kirchlichen Per¬ sonen bloß die Geistlichen überhaupt (lülerici) verstan¬ den. In der engsten Bedeutung sind kirchliche Perso¬ nen nur diejenigen Kleriker, die ei» geistliches Amt be¬ kleiden, oder ein Beneficium besitzen. Gegenstand der Abhandlung. Die Lehre von den Rechten und Verbindlichkeiten der kirchlichen Personen macht einen wichtigen Theil des Kircßenrechtcs aus. Die Grenzen einer akademi schcn Abhandlung aber würde es weit überschreiten, wcnn man darin die Rechte und Verbindlichkeiten der kirchlichen Personen in allen drcy angegebenen Bedeu¬ tungen ans einander setzen wollte. Wir werden uns also in der gegenwärtigen bloss auf die kirchlichen Per¬ sonen im engcrn und eigentlichen Verstände, d. i. auf die Geistlichen oder Kleriker, überhaupt und bloss als solche betrachtet, beschränken, und ihre Rechte und Verbindlichkeiten sowohl nach den Vorschriften des ge¬ meinen Kirchcnrcchtes, in so weit dasselbe bcp uns noch Anwendung hat, als nach den besonderen, in den Österreichischen deutschen Erblandern darüber ergange¬ nen, Verordnungen erörtern. §- Abkheilung VerselScm Die Kleriker, d. i. die Personen, welche durch Verleihung der Weihe zum Kirchendienste bestimmt wer¬ den, find entweder Welt- oder O r d ensge istki che (seculÄi-es vel rsZulJre?). Den Unterschied zwischen beyden macht die Ordensregel, zu deren Beobachtung sich die letzteren verbinden, nicht aber die ersterem Von den Wcltgeistlichen, in sofern man dieselben nicht zugleich als kirchliche Personen in der engsten Bedeu¬ tung betrachtet, ist äusser dem, was von den Klerikern überhaupt gilt, und thcils den Antritt des Klerikal Standes, theils ihre Verbindlichkeiten und Vorrechte betrifft, nichts Besonderes zu bemerken. Die Drdcns- gcistlichen aber erheischen wegen vieler Eigenheiten auch - ' Z —" Line eigene Betrachtung. Die ganze Abhandlung «heilt sich daher in drey Abschnitte; i) von dem Antritte des Klerikal-Stan des; 2) von den Verbind¬ lichkeiten und Vorrechten der Kleriker; 2) von denOrdensgeisilichen. 4 Erster Abschnitt. Bo» dem Antritte des Klerikal-Stand es. §- 4. Gegenstände dieses Abschnittes. §)cr Alitritt des Klerikal-Standes fordert eine ange¬ messene Bildung, und geschieht durch den Empfang der Weihen, oder durch die Ordination. Von dieser aber wird man thcilS durch gewisse Gebrechen und Verge» Heu, die man Irregularitäten nennt, theils durch den Mangel des Ordinations-Titels ausgeschlossen. Es wird daher im gegenwärtigen Abschnitte n) von der Bildung zum geistlichen Stande, d) von den Irregularitäten oder Weihehin der nissen, c) von dem Ordinations-Titel, 6) von der E r- theilung der Weihen (orclioLtio) zu handeln feyn §- L- Wissenschaftliche Bildung g ei stli che e Z »g l in g e Lurch theologische Studien. Die Bildung zum geistlichen Stande ist theils wissenschaftlich, theils religiös-moralisch. 5 Zur wissenschaftlichen Bildung der geistlichen Zöglinge gehören vorzüglich die theologischen Studien. Wer in das theologische Studium cintreten will, must stch über die Zusicherung der Aufnahme von seinem Bi¬ schöfe, oder von einem Stifte oder Kloster bey dem theologischen Director ausweisen *). Niemand kann zu dem theologischen Studium zugelassen werden, der nicht den philosophischen Lehrgang an einer öffentlichen erb- landischen Lehranstalt mit gutem Fortgänge zurückge- lcgt, oder sich an einer solchen nach vorher bewirkter Bewilligung der Landcsstclle aus den vorgeschricbcnen philosophischen Lehrgegenstandcn hat prüfen lassen **). Vor Zurücklcgung des vorgeschricbcnen theologischen Lehrganges mit dem gehörigen Erfolge soll Niemand zum Priester gcweihet werden ***). Zum theologischen Curse gehören auch die kathechctisch-pädagogischen Vor¬ lesungen an der Normal-Schule ****), die aber nicht früher als iin letzten Jahre desselben gehöret werden dürfe» "***). Ohne die erste Classe aus jenen theo¬ logischen Lehrgegenstandcn, ohne deren Kenntnist der Seelsorger nie das ist, was er scyn soll, nämlich aus dem Kirchenrechte, aus der Moral-und Pastoral-Theo¬ logie, dann der Kathechetik und Pädagogik erhalten zu ") ä. Jul. 1790. ") '«. Jan. ,7,1. ***) 6. Apr. 1782. 7. Ian. >792. »um. »»»») z. Febr. >7,2. «.«»») Mr; »8°4. 6 haben, darf Niemand zu den höher» Weihen befördert werde» *). Aus den übrigen Lehrgcgenständen des theo¬ logischen Curses sind auch Zeugnisse mit der zweytcn Classe hinlänglich **). Doch kann von der Landesstclle die Bewilligung zur Ertheilung der Priesterweihe für theologische Schüler im vierten Jahre, wen» sic aus dem Kirchcnrechtc mit dem Erfolge der ersten Classe bereits geprüft sind, und das Ordinariat für sie ein- schrcitet, crtheilct werden ***), Auch Piaristen-Zög¬ linge, wenn sie die ersteren theologischen Jahrgänge mit gutem Erfolge zurückgelegt haben, können noch vor dem letzten Jahre zur Priesterweihe zngelassen; dürfe» aber vor vollendetem ganzen theologischen Curse unter keinem Vorwande zu einer geistlichen Verrichtung auf der Kanzel oder im Beichtstühle verwendet werden ****), §- s. Theologische Privat-Lehranstalten, Die vorgeschriebenen theologischen Studien müsse» in der Regel auf einer erblandischen öffentlichen Lehr¬ anstalt, einer Universität oder einem Lycäum, vollen¬ det werde». Doch istallcnDiöcesan-Bischöfen, wenn g» dem Orte ihres Seminars keine Universität oder kein Lycäum besteht, für die Zöglinge ihrer Diversen, -) 6. May >o°7, 6. Ayr. -7«-. >6. May wo?, n. ri, t'««) ro. Fehr, >SoZ, 7 und jedem Stifte und Orden für sich - oder mehreren Stiftern und Ordenshäuscrn des nähmlichcn Institutes zusammen das Recht cingcräumt, eine theologische Privat-Lehranstaltzu errichten- worin die Theo¬ logie und das Kirchenrecht nach dem bestehenden allge¬ meinen Studien-Plane und den für die Universitäten genehmigten Vorlcse-Büchern in lateinischer Spra¬ che, mit alleiniger Ausnahme der Pastoral-Wissen¬ schaft- die teutsch bleibt- ohne Abbruch der natürlichen Ordnung, welche fordert, dass Lehrgcgenstande, die als Vorkeuntnissc zu andern auzusehcn stud, nicht spä¬ ter oder zu gleicher Zeit mit diesen behandelt werden, in einem wenigstens drcyjährigen Curse von vier ordent¬ lich geprüften und bestätigten Lehrern vorgetragen wer¬ de- bis die Umstände es gestatten werden- den vierjäh¬ rigen Curs gesetzlich hcrznstellen, und jedem Fache- wie auf Universitäten- einen eigenen Lehrer zu gebe» *). Kein Candidat des wcltgcistlichen Standes darf mit Umgehung der Lehranstalt seines Diöcefan - Bischofs an einer fremden Hauslehranstalt Thcil nehmen; den Stiftern und Klöstern hingegen, welche kein eigenes Haus - Studium halten, ist cs erlaubt, ihre Kleri¬ ker in andere Ordensgcmcinden, wenn sie gleich nicht des nähmlichen Institutes sind, oder in das bischöfliche ') 4. Iur. >7Y<>. I. 2. z. II. z. 7. Aug. -79-- n» >. Apr- 1S02. I. 2. II. 5. Instruction für sämmtlichc Ordinariate und Ordensvorsteher in Hinsicht der theologischen Hauslehran- stal.en; intunirt durch Ngsvdg. v. -o.März -Sn. n. >-«. tz. III. b. VI. z. 8 Diöcefan - Seminarium der Studien wegen zu schicke» *). Bey Aufnahme der Candidaten sollen die Ordinariate sowohl als die Ordeusvorsteher vorsichtig ftyn, um nicht Leuten von zweifelhafter Moralität, oder ohne Fähig¬ keit, oder ohne Kenutniß der lateinischen Sprache de» Zutritt zu den Studien zu erlauben, die sic zum Pric- flcrthume führen **). In Ansehung des vollendeten philosophischen Studiums haben sie bcy der Aufnahme der Candidaten eben das zu beobachten, was oben (§. L) gemeldet worden. Ueberdicß sind sie verpflichtet, die Ausweise der angehenden theologischen Schüler über die vorschristmaßigzurückgelcgtcu philosophischen Stu¬ dien der Lgndstclle vorziflegcn ***)- Besetzung der Lehrämter an deuselveu. Die theologischen Privat - Lehranstalten unterste¬ hen der Aufsicht und Oberleitung des Staates, wie hie öffentlichen. Daher stud die Ordinariate sowohl als die Drdensvorsteher verpflichtet, jeden Candida¬ ten des Lehramtes der Landcsstclle vorzuschlagen, und die Genehmigung ihres Vorschlages von derselben zu bewirken. Dadurch werden sie befugt, den Lehramts- Candidatcn a» die Universität oder an das Lycäum des Landes zur Prüfung zu schicken. Diese muß nach der hey den öffentlichen Concurseu üblichen Art schriftlich *) 2h. Jul. >go5. n, 7. Instruction i, II. >. »») Jnstruct. tz. 11 s. »") Jnstruct. S. n. s. g. Vi >. ». 7. 9 und mündlich vorgenommcn werden. Wenn Lehramts- Candidatcn in Vorschlag gebracht werden, die sich nicht auswciftn können, nach dem I. -774 an einer inlän¬ dischen öffentlichen, oder von der Landcsstelle appro- birten Hauslehranstalt den ganzen theologischen Curs zurückgelegt zu haben, so sind sie verpflichtet, vor al¬ lem nach vorher erhaltener Erlaubnisi der Landesstelle sich einer mündlichen Prüfung aus allen Lehrfächern der Theologie zu unterwerfen, und sich darüber mit Zeug¬ nissen der öffentlichen Lehrer an der Universität oder dem Lycäum des Landes zu versehen, und dann erst, wenn sie bcy diesen Prüfungen Genüge geleistet haben, können sic zu den Prüfungen für ihr künftiges Lehramt zugclaffen werden. Falls vorgeschlagcnc Lchramts- Candidatcn sich nicht sogleich vor dem Antritte des Lehramtes der Prüfung unterziehen können, so kann ihnen die Landcsstelle das Lehramt auf eine bestimmte Zeit provisorisch anvcrtrauen, wenn sie sich nur aus- weisen, dasi sie die Theologie an einer k. k. öffentlichen, oder andern von der Landcsstelle bcgnchmigtcn Lehran¬ stalt durchgehends wenigstens mit dem Fortgänge der ersten Classe studieret haben. Eben so soll die Lan¬ desstelle einem Eandidatcn, der die Bestätigung für ein Lehramt bereits erhalten hat, zur Prüfung für das zweytc, das er mit jenem verbinden soll, eine längere Vorbcrcitungszeit zugestehen, während welcher er auch das zweyte Lehramt provisorisch versorgen darf. Um geschickte und ihrem Fache gewachsene Leh¬ rer zu erhalte», sollen die Ordinariate und Ordens- Vorsteher nur solche Männer in Vorschlag bringen, die sich in dem theologischen Curse durch Fleiß und Talen¬ te ausgezeichnet haben, und geneigt sind , mehrere Jah¬ re bcy dem Lehranue auszuharrcn. Dergleichen In¬ dividuen sollen sie gleich nach vollendetem theologi¬ schen Curse ihre Bestimmung ankündigen, und ihnen die gehörige Muße und Mittel zu höherer Ausbil¬ dung und Vorbereitung zu dem Lchramte verschaffen. Sie haben daher dieselben anzuwciscn, sich vorzüglich auf das für sie bestimmte Lehrfach zu verlegen ; nebst dem aber auch eine Revision der erlernten theologischen Wissenschaften vorzunehmcn, um sich tiefer gegründe¬ te und zusammenhängende Kenntnisse in sammtlichen theologischen Wissenschaften zu erwerben. Zum Be¬ weise, daß diese künftige» Lehramts - Candidaten die ihnen angcbothcne Gelegenheit und Mittel zu ihrer höheren Ausbildung nicht unbenutzt lassen, sollen sie die strengen Prüfungen für das Doctorat machen. Db sic dieses nachher wirklich empfangen sollen, wird dem Gutbcfinden ihrer Vorgesetzte» überlassen *). 8. Vorschriften für die Lehrer an theologischen Privat-Lehranstalten. Kein Lehrer darf mehr als zwcy Lehrämter, und zwar nur solche, die mit einander in naher Verbindung stehen; der Lehrer der Dogmatik aber nur das Lehramt dieses Faches allein besorgen**). Der Lehrer des bibli- -6. Iuly >8°s n. I. und 4 — 0. Instruct. §. I. > —7- "*) 26. Jul. r8o5 n. scheit Studiums ist, so längs dieses Fach nicht einen zwcpten Lehrer bekommt, verbunden, täglich durch anderthalbe Stunden Vormittags die Lchrgegcnstände des alten Bundes, und Nachmittags durch eben so Visle Stunden die Lchrgegcnstände des neuen Bundes seinen Schülern vorzutragcn *). Alles Bestreben und Zusammenwirken der Lehrer muß sich in der Dogmatik und christlichen Sittenlebre als dem Mit¬ telpunkte des ganzen theologischen Studiums concen- triren, und in dem Vorträge aller Hülsswisscnschaften muß dem deutlichen, richtigen und gründlichen Vor¬ trage jener beydcn Hauptlchrgegenstände vorgearbcitct werden **). Nur provisorisch angestellte Lehrer kön¬ nen in keinem Falle ein gültiges Zeuguiß ausfcrti- gcn. Sic müssen ihre Schüler zu jeder Scmestral- Prüfuug entweder an die Universität oder das Lycäum hes Landes, oder an ihre Diöccsau-Lehranstalt, wenn diese mit geprüften und approbirten Lehrern versehen ist, zur Prüfung und Erhaltung der Zeugnisse schi¬ cken. Das Bcfugniß, gültige Fortgangszcugniffe aus- zufertigen, wird den Lehrern an den Hauslchranstal- ten der Diversen-Seminaricn sowohl als der Stif¬ ter und Klöster nur dann zugestandcn, wenn sie sich der cocursmäßigen Prüfung unterzogen, in derselben genug gethan, und von der Landcsstellc das Bcstati- gungs-Decret empfangen haben. Doch dieses Be- fugniß erstreckt sich nur auf das Lehrfach, für wel- ») Jnstruct. in. s, Ebe»-, IV. ches sie als Lehrer bestätiget sind , und bey Leh¬ rern in Stiftern und Klöstern nur auf die Schü¬ ler , die sie selbst unterrichtet und als bestätig¬ te Lehrer geprüft haben. Die Zeugnisse, welche ein bestätigter Lehrer seinen Schülern crtheilet, haben überall vollgültige Kraft, wenn sie von ihm und dem unmittelbaren Vorsteher der Lehranstalt unterzeichnet, und mit dem Siegel des Seminars, Stiftes oder Klosters versehen sind *). Die ka.hechcüsch-pädago¬ gischen Vorlesungen müssen die Schüler der Prlvat- lchranstaltcn entweder an der Hauptschule des Drtcs hören, oder wenn sie darüber von einem geprüften Privat-Lehrer unterrichtet werden, sich in den Haupt¬ städten von dem Dberaufschcr und dem Kathcchcten der Hauptschule, in den Provinzial - Städten yom Dircctor und Kathcchcten der dortigen Hauptschule, und bey isolirt liegenden Stiftern und Klöstern von dem nächsten Districts - Aufseher prüfen lassen, und über den Erfolg ihrer Prüfungen Zeugnisse erhal¬ len **). Der Senior der Lehrer hat die für die Hauslchransialten erlassene Instruction aufzubcwahren, derselben alle künftigen dieselben betreffenden Vor¬ schriften eiuzuvcrleiben, sie einem jeden neu eintreren- den Lehrer zu lesen zu geben, bon ihm, daß er sic gelesen habe, unterzeichnen zn lassen, und sie bey sei¬ nem Austritte vom Lehramts seinem Nachfolger im r6. Jut. >8oS. n. 6. Jnstruct. tz-.IIl. 3—6. I, s. z,'») Schulplan v, 7. Niü-j. -s°z. - IZ- Scniorate mit dcr nahmlichcn Verbindlichkeit zu übergeben, mit welcher er sie empfangen hat *) §- 9. Prüfungen der Schüler an densblbrn. Die Ordinariate und Ordensvorsteher haben dL- für zu sorgen, daß nicht nur die Cöllegial - Prüfun¬ gen von den Lehrern fleißig vorgcnommcn, sondern auch die Semestral - Prüfungen mit einer Art von Fcyerlichkeit gehalten werden. Nach Maß der Deut¬ lichkeit, Bestimmtheit, Gründlichkeit und Vollstän¬ digkeit dcr Antworten soll von dem Lehrer das Resul¬ tat seines Urtheils nach Fortgangs - Claffcn bestimmt und gewissenhaft; eben so gewissenhaft aber auch das sittliche Betragen angegeben, in dem Kathaloge der Schüler eingetragen, dieser von dem Lehrer unter¬ zeichnet, von dem Vorsteher dcr Hauslchranstalt co- ramisirt, und in dem Archive derselben aufbewahret werden. Bierzehen Tage nach geendigten Semcstral- Prüfungen sollen jedesmahl drcy getreue, von dcnLeh- rern und dem Vorsteher der Lehranstalt unterzeichnete Abschriften der Kathaloge von den Ordinariate» so¬ wohl als von de» Ordensvorsteher» dcr Landesstclle vorgclegt werden. Bcy den Collcgial- sowohl als Se¬ mestral-Prüfungen aus dcr Dogmen- und christlichen Sittenlehre muß in dcr Aufführung dcr Beweise aus der heiligen Schrift allcmahl auf den Gründtcxt Rück¬ sicht genommen, und nicht so viel auf die Menge der Jnstruct. tz. Vl. 4. 5. Schriftstellen, als auf die unerschütterliche Kraft und Strenge, die in einer Schriftstclle nach den her- Nicncutische» Regeln zu dem zu führenden Beweise liegt, der Werth gelegt werde» *). Mit dem Ende eines jeden Schuljahrs sind die Hauptlehrsatze eines jeden wahrend desselben behandelten Faches der Theologie und des Kirchenrechts zu einer öffentlichen Disputa¬ tion auszusetzeu **). Diese Lehrsätze müssen mit Aus¬ nahme derer aus der Pastoral-Wissenschaft in lateini¬ scher Sprache verfaßt seyn, die wichtigsten und frucht¬ barsten Wahrheiten aus jedem Lchrsache so gcreihet darstellcn, daß daraus das Systematische, Gründliche uiid Vollständige des ganzen Vortrags jeder Wissen¬ schaft entnommen werden könne, längstens vor Ende Zuly auf ganzen, nach der Länge halb gebrochenen, Bo¬ gen, wovon eine Eolonc zur Anbringung der etwa „öthig befundenen Corrccturcn leer zu bleiben hat, ge¬ schrieben, in Duplo unmittelbar an das Bicedirecto- rat (nach Umständen wohl auch Dircctorat) der theo¬ logischen Studien eiugcscndct, und nach erhaltener Ccnsur und Imprimatur in den Druck, der jedoch den Ordinariaten nachgesehcn ist, gelegt werde». Bis zum zwanzigsten Dctobcr sollen zum Beweise des befolgten höchsten Auftrags Exemplare davon zugleich mit einer, sieben vorgeschriebcnc Rubriken enthaltenden, Tabel¬ le über alle Schüler einer theologischen Privat - Lehr¬ anstalt von den Vorstehern derselben der Landcsstellr ") 2»struct. tz. V. >— z. g. VI. ") 2. Apr. igo-. II. 5. Jnstnict. VI. 3, — IZ — überreicht werden *). Auch sind alle Vorsteher theo¬ logischer Hauslehranstalten angewiesen, ihre absolvir- ten Theologen mit dem Fortgänge in allen zurückge- legten Lchrgcgenständen des theologischen, Studiunis, ihren Sitten und allfälligen besonder» Anlagen zur Be¬ treibung eines bestimmten wissenschaftlichen Faches jedes Mahl am Ende des Schuljahres dem Director der theologischen Studien anzuzcigen, damit sodann diese Anzeige vom gedachten Direktor in das Seiner Majestät von dem Landes - Präsidium vorznlegende all¬ gemeine Verzeichnis ausgenommen werde **). 8- '°- Religiös - moralische Bildung in Seminarien. Die religiös-moralische Bildung der geistliche« Zöglinge wird in de» bischöflichen Semina- rien, oder so genannten Alumnaten der Kleri¬ ker besorgt. Schon das Concilium von Trient ***) hat allen Bischöfen die Errichtung der Seminarien zur Pflicht gemacht, die Form und Einrichtung dersel¬ ben bestimmt, und zu den Unterhaltungskosten theilS die für studierende Jünglinge bestimmten Stipendien, theils gewisse Abzüge von den Einkünfte» geistlicher Güter, theils etliche einfache Bencsicicn in jeder Diö- eese angewiesen Kaiser Joseph II. errichtete im Jnstruct. g. VI, ", dam, 3>. Deo. 8o»s. -3. iS. Zx ickorm. '—) S. Kurze Geschichte der bischoff, Seminarien in der steo- log. Monathschrist von Linz. ». Jghrg. >. B. — i6 —- 3- 1783 in alle» Provinzen seiner Staaten so ge¬ nannte General- Scminaricn, worin die geist¬ lichen Zöglinge aus de» DiLexsen der Provinz zur Bildung versammelt wurden, und dio unter der un¬ mittelbaren Leitung des Staates standen *). Allein Kaiser Leopold II. hob im I. -790 diese Gencral- Seminarien, mit Ausnahme des Ruthenischen in Lem¬ berg, wieder auf, gab den Bischöfen die eingezogencn Stiftungen und Fonds der chcmabligen bischöflichen Alumnate oder Priesicrhäuscr zurück, und stellte ih¬ nen frey/ wieder eigene Diöccsan - Scmiuaricn zu er¬ richten, und in diese so viele Zöglinge aufzunehmen, als sie aus den znrückcrhaltcncn gestifteten Einkünften- oder aus eigenem Vermögen und andern Zuflüssen un¬ terhalten können und wollen. Die übrigen Candi- datcm des geistlichen Standes, die nicht in die bi¬ schöflichen Seminaricn aufgenommcu würden, sollten sich durch Stipendien, oder aus eigenem Vermögen, oder durch den Unterricht in Privat-Häusern unter¬ halten. Nach geendigtem theologischen Lehrgänge könnten sie in die Priesicrhauscr, wo dergleichen ge¬ stiftet sind, und in soweit die Einkünfte zurcichen, ver¬ sammelt und zur Seelsorge näher vorbereitet werde»**) Kaiser Franz aber befahl, daß, da zur Führung des so wichtigen Scelsorgeramtes tugendhafte, geschickte und ») S°. März Aug. E Sept. 178Z. 3. April ,78/,. 7. Jan. >s. Oct. >7»!-. 2"». 27. 2uk. ->. Alig. >786 -4, Nov. »787. "*) 4. Jul. 1790, — I? — thatige Manner nothwendig sind; solche aber meistens nur in den Seminarien unter der unmittelbaren Auf¬ sicht und Leitung der Bischöfe gebildet werden, jeder Bischof sein eigenes Diöcesan-Seminarium, und darin, wenn keine Universität oder kein Lycäum am Orte be¬ stehet, auch ein vorschriftmäßig (§. 6—9,) eingerichte- tes theologisches Studium haben solle §. - - . Alumnats-Fond. Zur Bestreitung der Unterhaltungskosten dieser geistlichen Pflanzschulen dienen zuvörderst die den Bischö¬ fen nach Aufhebung der General - Seminarienl zurückge¬ stellten Stiftungen der chemahligcn bischöflichen Alumnate und Priestcrhäuser. Zum Behuf der letztem mußten schon vormahlS in mehreren Diöcesen die Cu- raten und Beneficiaten einen jährlichen Beptrag ent¬ richten. Dieses so genannte Seminaristicum oder Alumnaticum hatte Kaiser Joseph H. allent¬ halben an die von ihm errichteten General-Scmina- rien abzuführen befohlen **) und zugleich verordnet, daß auch in jenen Diöcesen, wo das Alumnaticum nie üblich oder schon abgekommen war, dasselbe vonPfar- rern mit 1 fl. so kr., von Local - Capläncn und Be- uestriaten aber mit - fl. jährlich zum Besten der Gene¬ ral-Seminarien erhoben werden sollte ***). Hiernach Apr. >Sl>2. i. s. »») 9. Febr. >784. 5. April -7b-i. mußten in Diöcesen, wo das Seminarisiicmlr herge¬ bracht war, die alten Bcncficicn denjenigen Bcytrag, den sie vorher unter diesem Nahmen immer entrichtet habe», ferner abführen; die neu errichteten Bencficie» aber, auch die von Stiftern und Klöstern neu errichte¬ ten Curatien, wurden auf oben erwähnte Art belegt. Nur die alten mit Realitäten versehenen Ordcns- pfarren mußten bey 2002 st. jährlicher Einkünfte 6 st., bey -Zoo st. 4 st., bey 800 st. 2 st., bey 600 st. 1 st. zo kr., bey gzo st. - st. jährlich an Alumnats - Beyträgen entrichten *). Nach Auf¬ hebung der General - Seminarje» sollte die Curat- Ge.stlillMt nur noch jenen Alumnats-Bcytrag, den sie vor Errichtung der General - Seminarien bezahlet hat, an das Ordinariat absühren; von Abführung der bey und wegen Errichtung der General - Seminarien abgcfordcrtcn Bcytrage hingegen wurde sie ganz frey- gesprochen **). Als aber in der Folge die sammtli- chcit Bischöfe zur Anlegung eigener Diöccsan- Semi- naricn verbunden wurden, wozu nicht überall ein hiu- langlichcrFond nach dem Bedürfnisse der Diöccsc vor¬ handen war, ward ihnen wieder erlaubt, die neuen Alumnats-Beytragc, welche bey Errichtung der Gene¬ ral- Seminarien festgesetzt, nachher aber mit diesen aufgehoben worden sind, zu Hülfe zu nehmen ***). ") S". 2ul. »7S7. -») 2. Nov. >79!>. Apr. iS»,. I. 4. ' — IS — Go ward in Ansehung der Alumnats-Bcytrage alles i» den vorigen Stand zurückgcsetzt, m dem cs zur Zeit der General-Scminaricn war. Hie und da wurde auch der Klerus neuerdings mit besonderer Hof- bewilligung höher belegt, überdies? sollte der sorg¬ samste Bedacht genommen werden, den mit keinem hinreichenden Fonde versehenen Diöcesan - Scminaricn denselben aus dem theologischen Stipendien- und Reli¬ gionsfond zu verschaffen *). Die Dotation des fürst- erzbischöflichen Alumnats zu Wien wurde durch be¬ sondere das Alumnaticum betreffende Verordnungen**) rcgulirt. Endlich wurde um die Dotirung Nieder- Österreichischer'Scminaricn zu erzielen, jeder Geist¬ liche bey Errichtung lctztwilliger Dispositionen ver¬ bunden, dem Seminariums-Fond seiner Diöcese ei¬ nen bestimmten Betrag zu vermachen, und zwar ein einfacher Beneficiat - st., ein Local-Caplan, i st. Zo kr., ein Pfarrer z st., ein Domherr 6 st., ein General-Vicar >2 sh Diese Bcpträge sollen in den Fällen, wo in den lctztwilligen Anordnungen keine ausdrückliche Erwähnung davon geschieht, so wie in Attestat-Fallen als das Geringste aus den Vcrlaffcn- fchaften der besagten Geistlichen dem Seminariums- Fondc verabfolgt werden *) -. April >8->i. I. z. >ö. July 1808. Juny. ik, Iuly 181Ü, "») »8. Aug. >8°8. 2 20 §- Verwendung und Verwaltung desselben. Damit in den bischöflichen Scminarien eine so große Anzahl von Zöglingen, als möglich, erhalten werde, haben die Bischöfe die gcsammten Einiünfte der Scminarien lediglich zur Unterhaltung der Zög¬ linge dergestalt zu verwenden, daß auf einen dersel¬ ben höchstens ein Betrag von 200 st. gerechnet, hie¬ von zugleich das Dienst-Personale bezahlt, und zum Vorsteher, um dessen Gehalt zu ersparen, jcdesmahl rin Canonicus bestimmet werde. Nicht einmahl die Lehrer an der theologischen Lehranstalt, die jetzt der , Bischof bey seinem Diöcesan- Scminarium in dem oben (§.t°,) gedachten Falle halten muß, darf derselbe aus den Stiftungen des Seminariums, als welche bloß zum Unterhalte der geistliche» Zöglinge bestimmt sind, sondern er muß sic aus eigenem Vermögen be¬ solden *). Doch können zu diesem Zwecke nach dem Geiste anderer Verordnungen **) auch die Alumnats- Bcytrage, und andere Zuflüsse verwendet werde». Über die Verwendung der gestifteten Einkünfte der Scmi¬ narien, sowie der Alumnats - Bcyträge (jetzt wohl auch der Zuflüsse aus denVerlassenschaften der Geist¬ lichkeit) habe» die Bischöfe jährlich Rechnung derLan- dcsstcllc zu legen, diese aber einen summarische» Aus- v -) ,s. Oct. >79-. II. r. u. 4. -') 4. Iuly ,790.11. s. Apr. >S»r, August 21 weis an die Hofstelle mit dem Schlüsse eines jeden Jahres cinzusenden *). §. -Z. Stipendien für Theologen. Um die Zahl der geistlichen Zöglinge zu vermeh¬ ren, wurden die für angehende Geistliche gestifteten Stipendien der ehemahligen Studenten - Seminarien und Convictc, so fern sie der Stifter nicht ausdrück¬ lich für ein bischöfliches Seminarium bestimmt hat, den Schülern der Theologie außer den bischöflichen Seminarje», die den von de» Stipendisten geforderte» Fortgang in den Studien machen, und sich selbst zu er¬ halten nicht im Stande sind, in jährlichen Betragen von 8° bis -oo fl. auf die Hand gegeben **). Fer¬ ner wurde gestattet, daß jene, die in der Philosophie ein Stipendium genossen, cs auch behalten, wenn ste die Theologie studieren ***). Endlich wurde, so fern cs zur Erzielung des erforderlichen Nachwachses noth- wcndig feyn dürfte, und die Kräfte des Religions- Fondes cs gestatten würden, jedem Jünglinge, der sich dem Studium der Theologie widmet, die Ab- reichung eines Stipendiums von etwa -oofl. aus dem Religionsfond,versprochen ****) I» Böhmen w»r- *) -S. Oct. 1791. II. 3, '*) -5. Oct. ,79,. 11. »»») 23. Oct, >792. »5. Oct. >792. II. 5. 22 beit wirklich 2 0 Stipendien ans dem Rcligionsfond zu izo fl. für mittellose Schüler der Theologie bewil¬ liget *). Da aber manche Jünglinge unter dem Vor¬ wande den geistlichen Stand anzutrctcn, theologische Stipendien bezogen, nebenher aber auch noch juridi¬ sche oder medicinische Vorlesungen besuchten, und nach der Hand den geistlichen "Stand verließen; so wurde, u 4 allen, den verschiedenen Stipendien-Fonds zugehcnden, Nachthcil und die Umgehung der Absicht der Stifter lsintanznhalten, den theologischen Stipen¬ disten während ihres theologischen die Besuchung des juridischen oder medicinischen Lehr - Curscs auf das / schärfste untersagt; den Professoren aber eben so streng verkochen, den theologischen Stipendisten Attestate über andere wissenschaftliche Zweige auszustcllcn. Würde» jedoch dergleichen Attestate vorkommen, so sollte» sie für ungültig angesehen, und bey Verlei¬ hung der Staatsbedicnsiungen, und bcy Gesuchen um Zulassung zu den akademischen Graden keine Rücksicht darauf genommen werden **). Die theo¬ logischen Lehrer haben die Quittungen ihrer Schu¬ ler, gegen welche diese ihre Stipendien beheben, zum Beweise, daß letztere wirklich und ordentlich dem theo¬ logischen Studium obliegen, jederzeit zu coramisi- ren***), und in den Verzeichnissen derselben, welche *) 9, Aug. 174z, " ' ") Dec. >747, »«") >9. Lct. 174°, — 2Z — jährlich zwcymahl an die Behörden ein-gesendct wer¬ den, bcy jedem Schüler anzumcrken, ob er in einem bischöflichen Seminarium lebt, oder was er, wenn er außer demselben studiert, für ein Stipendium ge¬ nießt *). §. 14. Andere Anstalten zur Beföderung des Nach- Wachses. Um den Nachwachs für den geistlichen Stand zu befördern, wurden noch andere Anstalten getroffen. Es wurden l) die chemahligen Gymnasien an kleinern Or¬ ten, wo man es zu diesem Zwecke nothwendig fand, wieder hergcstcllt, 2) hier und da, besonders wo schon ein Gymnasium und zugleich ein bischöfliches Priester¬ haus bestehet, auch philosophische Studien, wobey die Lehrkanzeln von den in der Diöcese befindlichen Or- dcnsstiftcrn mit geprüften Lehrern aus ihrem Mittel unentgeltlich zn besetzen waren, unter der unmittelba¬ re» Aufsicht des Bischofs, und mittelbaren der Lan¬ desstelle eingcführt, z) an bcyden Orten die Schüler von der Entrichtung des Schulgeldes, um den Altern und Vormündern die Unterhaltung derselben zu erleich¬ tern, losgezählet, und 4) die vormahls bestandenen Eonvicte und Studenten - Seminaricn, so viel cs sich thun ließ, wieder hcrgestellt. Es ward z) den Stif¬ tern und Klöstern der Unterricht ihrer Singerknabcn in den Grammatikal - Classen unter ^der Bedingung, ') »S. Lct. tt. 24 baß dieselben Key der nachherigen Aufnahme in eine öffentliche Lehranstalt daselbst aus den erlernten Ge¬ genständen ordentlich, jedoch unentgeltlich geprüft wür¬ den, gestattet, und 6) eben dieses Befugniß auch den Land-Dechanten und Pfarrern für hoffnungsvolle, zum Studieren besonders geeignete Jünglinge*), wie auch den Piaristen in jenen Drten, wo einst Gymnasien be¬ standen, aber jetzt noch nicht hergcstcllet sind, einge¬ räumt **), Diese Erlaubniß erstrecket sich jedoch nicht auf Stipendisten, indem diese verbunden sind, die öffent¬ lichen Lehranstalten zu besuchen ***). §. -L. Irregularitäten, Man tritt in den Klerikal - Stand vermittelst de» Weihen. Die Kirche fordert aber gewisse Eigenschaften in Hinsicht auf die Weihen, und zwar einige zur Gül¬ tigkeit, andere zur erlaubten Empfangung oder Aus¬ übung derselben. Der Mangel der zur Gültigkeit der Weihen erforderlichen Eigenschaften, oder das Daseyn der entgegengesetzten Eigenschaft ziehet eine Unfähig¬ keit (incupacitns) „ach sich, die bloß aus dem Ab¬ gänge des männlichen Geschlechts oder der vorausgegan- gencn Taufe entspringt f). Der Mangel hingegen sol- L. Apr. 1802, I, 1 —3. - »») 3o. Apr. 180/,, «") ,6. Oct. wo,. chcrEigenschaften, oder die entgegengesetzte Eigenschaft, wobey die Weihen zwar gültig, aber nicht auf eine er¬ laubte Art empfangen oder ausgeübt werden können, wird eine Irregularität, ein Weih hinderniß genannt. Die Irregularität entstehet entweder aus ei¬ nem Gebrechen (ex clefsetu) oder Verbrechen (stelicto), und ist entweder zeitlich oder immer¬ wahrend, je nachdem sie unter gewissen Umständen von selbst ohne Zuthun der geistlichen Obrigkeit auf- hörcn kann, oder nicht; v o ll st a n d ig (romlis), wenn sie die Empfangung jeder Weihe, und jede Ausübung der empfangenen, oder unvollständig (purtislis), wenn sie nur eine bestimmte Ausübung der empfange¬ nen Weihe nicht zuläßt. §. 16. Aus einem Gebrechen. Nicht alle Gebrechen, sondern nur die von den KirchensaHungcn wenigstens im Allgemeinen bezeichne¬ ten bringen eine Irregularität hervor. Daher sind irre¬ gulär: i) wegen Gcistesgebrechcn (ex stekectu bonorum Lnimi), die den ordentlichen Gebrauch der Vernunft nicht haben, z. B. Mondsüchtige, Wahn¬ sinnige rc. und Unwissende *). Das Concilium von Triensi**) fordert für die Tonsur die Kcnntniß der Au- fangsgründe des Glaubens, dann die Kcnntniß des Le- *) Ogn. 3. eb /4- DIst. 33. ean. ». Dist. 36. **) Less. 23. esx, (j. i,. ^3. er »H. äo 26 sens und Schreibens; für die minderen Weihen die Kcnntniss der lateinischen Sprache; für die höhern Weihen einen verhältnißmässigen Grad der Wissenschaft, nahmentlich zur Priesterweihe einen solchen, der den Empfänger in den Stand setzt, das Volk die nöthi- gen Heilswahrheiten zu lehren und die Sakramente ausznspendcn. Durch unsere Gesetze (§. Z.) ist derselbe näher bestimmt, 2) wegen körperlicher Gebre¬ chen (ex cless. corporis), die durch ihre Mißgestalt Eckel oder Gelachter erregen, oder die eines zur Aus¬ übung der Weihen nothwendigcn Drgans, z. B- der zur Messe erforderlichen Finger, oder des linken Au¬ ges, als des canonischen, beraubt sind *). z) Wege» Mackel der Geburt unehliche Kinder **), und auch die von Eheleuten zu einer Zeit erzeugten, wo diese wegen eines feyerlichen Gelübdes der Enthaltsam¬ keit nicht mehr Gebrauch von ehelichen Rechten ma¬ chen konnten ***), nicht aber die Findlinge,, weil man im Zweifel das Bessere vcrmuthen muss. Uneheliche Kinder der Geistlichen können auch nach erhaltener Dispensation von der Irregularität an jener Kirche, svo ihr Vater angestcllt war oder ist, keine Pfründe erlangen oder behalten ft). 4) Wegen Mangel des >. corx. vitist. <"!»- 2. äe clsr>. sexrot. eso. Z?, 6su. iH. et 5o- vrst. 56. 6sx. 1 äe Kt. xresb^t. -f) Osp. 2. 3. ste, äe ül. xresli)t. 6onc. Iri6. Sess. 2S- oax. ,5. äs rek. - 27 Alters, die noch nicht 22 Jahr für das Subdiaco- nat, 2Z für das Diaconat, 24 für das Presbytcrat erre.chet *), and zo für das Episcopat vollendet ha¬ ben **). Für die mindern Weihen und die Tonsur sind nach der heutigen Praxis 7 volle Jahre hinreichend, ß) Wegen Bigamie jene, die sich zweymahl nach ein¬ ander gültig verehelichet haben (biZ.nmia vera) ***), denen man auch solche bcyzählt, die eineWittwe, oder eine schon von einem Andern mißgebrauchte Weibs¬ person heirathen (biAnmiu. interprststivL), wie auch diejenigen, welche nach Ablegung seycrkichcr Gelübde, oder mit einer an solche gebundenen Weibsperson eine Ehe zu schließen sich erdrcusicn (bi^amia simiiitu- stinariu), 6) Wegen Mangel der Frcyheit die Verehlichtcn, wenn nicht ihre Frau einwilliget, und entweder in ein Kloster gehet, oder wenigstens die Ent¬ haltsamkeit gelobet ****), deßglcichcn die zu einer Rech¬ nungslegung Verpflichteten, bevor sie davon losgespro- chcn werden, z.B. Vormünder, Einnehmer, Cassiere st). 7) Wegen Mangel der Sanstmuth, Soldaten, welche sich bewußt sind, im Kriege gctödtet oder vcr- «) Uonc. LriL. 8-ss. -s. c-I>. a° rof. < 7.. äo eiset. 6sx. 2. eh 3. äo dlALm. non orä!n. 6sn. 6. vist. 77. csx. i — 6- 6s eler. eonjux. osx>. nlt. ä« temx. oi <1. rn 6 . s) 6-n. u». visi. 5Z. cs». z. visi. 54. csx. I a« ovUH. -ck 28 stümniclt zu haben *), ferner Criminal-Beamte, An» klüger, Angeber und Zeugen in Criminal-Fallcn, wenn sie mikwirktcn, wo cs zur Vollziehung der Todesstrafe kam **). Bey uns haben die Geistlichen keine Irre¬ gularität zu befürchten, welche -) die Ausgrabung todtcr Körper zur Erhebung des Thatbcstandcs zulas¬ sen, 2) dem Richter zur Beförderung der Criminal- Jnstiz-Pflege auf Begehren Tauf-, Trau- und Todtcn- schcine ansstellen, oder die Einsicht der Kirchenbücher gestatten, z)ihm über die Umstände derThat, oder len eigentlichen Betrag des geschehenen Schadens die ver¬ langten Auskünfte oder Zeugenschaften abgebcn ***), 4) welche Verbrecher, die in Kirchen oder Klöstern Asyl suchen, auf Begehren der weltlichen Obrigkeit ausliefern ****), z) welche Deserteure s), oder einen ihnen bekannten Staatsverbrecher und dessen Aufent¬ halt anzeigen ff). §. -7- Aus einem Verbrechen. In der alten Kirche zog jedes schwerere, nach der Taufe begangene, Verbrechen eine Jrregula- *) 6sn. 8. VIst. üo. »«) eg. c-«-. rb. <1- 8. csn. » — z. Kist. Sl. c»x. g. KV vl«. vot nrovklvN. csn. 86. Ui5d. öo. " H'. lg. üe Iioinivts. «»«) I-, März >766. "»*) >°. May ,75,. ,5. Sept. '77S. -z) ro. May '756. kk) a. Apr. >7»7. kitat nach sich. In dcr Folge aber machten die Kir- chcnsatzungcnmchr nach Willkühr, als nach einer rich¬ tigen Strastheorie, eine Auswahl von gewissen Verbre¬ chen, die nur allein, und auch nur dann, wenn sie ganz vollbracht sind, diese Wirkung haben. Daher sind irregulär >) diejenigen, welche sreywillig und auf eine unerlaubte Art einen Menschen gctödtet *), eine schon belebte Leibesfrucht abgetrieben**), sich oder an¬ dere verstümmelt ***), tödtlich oder auch nur so, daß Blut floß, verwundet haben ****)und die moralischen Urheber und Thcilnchmer daran *»***). 2) Die Ketzer, Abtrünnige und Schismatiker f). 3) die Wiedertäu¬ fer, die sich selbst wiedertaufe» ließen, oder bey der Wiedcrtaufe mitwirktcn ss). a) Die als Apostaten sss), oder von einem der Simonie schuldigen ffff), cxcom- *) 1. 18. 2§. äo liomic. csp. ult. äo temp, oräinsnä. osx. »2. äo xoen. oan. 33. osus. s3. 9. 8. osu. i/f. «aus. 3. y. r. osns. >5. oap. 1. äo olor. xuAUUnt. in äuol. 6le>n. äs rok. 6sn. 8-— »0. onus. 32- 1» 2. osp. 20. äo lrornio. ***) r. äo cler. pu^nsnt. in äuol. esx. 4- äo rspt. eap, 3. äo liomie. in 6. o Lloin. un. äo lioinio. ». ^ui elor. vol vov. osp. kj. äo rapt. esp. 18. äo liomie. Osn. 8. Vigt. 5o. ean. ?3. List. l. äo pooiiit. oap. r. h. r° äo vier. xuZnLni;. osp. 5. 3. äo komie. (>9. Dist. 5o. osp. kji 9. ot t5. äo Itsoret. 6ap. 2 oL nid. äo sposr. cap. ult. äo lroxtifl. M) 1) ä^ axost. e»n, 107 —»09. LAU?. I. q. t. Z o — mnnietrteu *), oder schismatischen Bischöfe **) odck verstohlner Weise d. i. ohne sich hx^ vorgeschric- denen Prüfungen unterzogen zu haben, Weihen, oder? die höheren mit Unterlassung der minderen Weihen ****) (per saUumjoder diese mit dem Subdiaconate an ei¬ nem Tage cmpfiengen^ z) Die wissentlich Weihen mit einer Censur behaftet ss), oder eine höhere Weihe, die sie nicht erhalten haben, ausuben sss), oder an einemintcrdicirtenDrtc Messe lcsenssfs). 6) Asse, wel¬ che ein infamirendes Verbrechen begangen haben sssss). §. -8i Auf hören der Irregularität. Wer nicht weif, daß dieKirchcnsatzungen mit ei¬ nem gewissen Gebrechen oder Verbrechen, das er auf sich hat, die Irregularität verbunden haben (iAuornn- tis. juris), ist von derselben eben so wenig frcy, als derjenige, der sein Gebrechen gar nicht kennt (ißrio- ramia clekectus); wohl aber ist von ihr derjenige bc- »»««) Uonc. frick. «S. >4. rek. »»»*) ». a° «i, n kureiv. Ui) llsx. b. er z. a° cler. ercum. cüx. >8. äs senu -rcom. in ki-° I. ee °iius. s. cz. ü. 87. ä- n. r. in b. ft-eyet, der ohne sein Wissen eine Handlung begicng, die sonst ein, die Irregularität begründendes, Ver¬ breche» wäre (ignorninin ft-rcti), z. B. der neuer¬ dings sich lausen liess, weil er glaubte, noch nicht ge¬ tauft zu scyn *). übrigens erlischt die aus einem zeit¬ lichen Gebrechen entstehende Irregularität, sobald dasselbe anfhört; hingegen die aus einem Verbrechen, oder immerwährenden Gebrechen herrührcnde kann- mit Ausnahme derjenigen, dis von einer Mackel der Geburt hcrkommt, -W welche durch die Drdcnspro- fcssion getilgt wird**), nur durch Dispensation geho¬ ben werde . Diese kann der Bischof crthcilen- es mag das, die Irregularität erzeugende, Verbrechen oder Gebrechen geheim, oder offenkundig scyn, wenn nur das offenkundige nicht schon eine gerichtliche Untersu¬ chung veranlasst hat, weil durch das neueste Recht***) unter denjenigen Irregularitäten, die aus einem ge¬ heimen Verbrechen entstehen, nur die durch einen srcywilligen Mord begründete, und unter den andern nur die in gerichtliche Untersuchung gezogenen ausge¬ nommen und dem Papste zur Dispensation Vorbehal¬ ten sind. -h. Ordinat ions - Titcl- Jn der alten Kirche wurde Niemand anders, als zum Dienste einer bestimmten Kirche^ aus deren Ein- *) Nap. y. kl. Irig. 8«ss. r^e. --- Z 2 künstelt er dan» seme» Unterhalt bekam, gcwcihet, Der ursprüngliche D r d i n a t i o n s - T i t el war also die Kirche selbst, die dcßwegen auch rnulus genannt wurde, oder nach Aufkommen der eigentlichen Pfrün¬ de« das Bcneficium. Unbedingte Weihen (orUina- riooes absolutne), die ohne Bestimmung zum Dien¬ ste einer gewissen Kirche, oder ohne vorher erhaltenes Bcncficinm geschahen, waren von jeher verboten. Als aber der dritte Kirchcnrath von Lateran einem solchen Verbote beysetztc, daß der Bischof, der ohne einen Titel Jemanden die höheren Weihen verleihen würde, den Geweiheten selbst zu unterhalten verbunden scyn sollte, wenn dieser aus seinem eigenen oder dem väter¬ lichen Vermögen seinen Lebensunterhalt nicht haben könnte*); so folgerte man daraus, daß der Bischof z» den höheren Weihen auch solche befördern könne, die entweder ein eigenes, zum Unterhalte hinlängli¬ ches, Vermögen (patrimonium) besitzen, oder die Versicherung des lebenslänglichen Unterhalts (peusio, mensa) von einem Dritten erhielten **). Das Con- cilium von Trient ***) dringt zwar in der Regel aus den alten OrdinationS - Titel, und fordert den ruhi¬ gen Besitz eines zum Lebensunterhalte hinreichenden geistlichen Bcneficiums, um die höheren Weihen em¬ pfangen zu können; laßt aber doch ausnahmsweise ein eigenes Patrimonium, oder die Zusicherung einer *) /j, «Is pruebenll. **) «3. äu xiitol-suä. »**) 8ess. 21, cax. 2. äe rot- —. ZZ-- Pension von jemand Anderen als Ordinations-Ti¬ tel gelten. Es gibt daher heut zu Tage für die Welt- geistlichen einen drehfachen Drdinations - Titel, -) titulus btzllestoii, wenn Jemand auf ein ihm schon verliehenes Bencficium gcwcihct ivird, 2) titulus trimonii, wenn der Gcwcihcte fo viel eigenes Vermö¬ gen besitzt, als zur Bedeckung seines künftigen Unter¬ halts nöthig ist, 3) titulus xeusiouis oder uiensas, wenn sich ein Dritter verbindlich macht, den Gewei- heten, falls er nicht mehr zu leben hätte, zu verpfle¬ ge». Die Drdensgcistlichen werden in den zur Unter¬ haltung der Ihrigen hinlänglich begüterten Stiftern ack litulum prokessionis reliZiosas; in Mcndicantcn- Lrden hingegen nä tUulum xauxertLtis ordinirt» §. 20. TischtitelaUsdemReligions-Fonde, In den Österreichischen Ländern wird allen Cane didateu des Weltpriesterstandes der erforderliche Tisch- titcl unter gewisse» Bedingungen aus dem Reli- gions-Fonde verliehen. Die Verleihung dessel¬ ben kommt der Landesstelle zu *). Die Laxen dafür sind nachgesehen. Nur für die Verleihung des Tstch- titels an solche Individuen, die aus dem Rcligions- Fonde pensionirt und aufPfarrcyen angestcllet werden, z. B, Exreligiosen, müssen aus diesem Fonde demHof- taxamte mäßige Taxen vergütet werden **). Das -4. 3an. m°o. ,s. May,807 °. -1. ö, May, >7yS. Z 24 Ansuchen um Verleihung des Tischtitcls hat der Bischof für die Candidatcn, bevor er sie zu Priestern weihet, zu machen; aber nur für solche, die den vorgeschrie- bcnen theologischen Lehrgang mit dem gehürigen Er¬ folge zurückgelcgt, und ihre volle Tauglichkeit zur Ver¬ waltung der Seelsorge bewiesen haben, auch keinen den Verrichtungen des Seclsorgeramtes im Wege ste¬ henden Fehler des Körpers an sich haben. Er muß daher in diesem Gesuche die Candidaten mit Bemer¬ kung ihres Rahmens , Vaterlandes, Alters, des Orts, wo sic ihren philosophischen und theologischen Studi¬ enlauf zurückgelcgt haben, der erhaltenen Fortgangs- Classen, ihrer Sitten und ihres Gesundheitszustandes der Landcsstcllc anzcigen, und die Original-Zeugnisse der Lehrer oder Facultats- Vorsteher verlegen. Auf die mit dem Tischtitcl verbundene Versorgung im De- ficicnten - Stande habe» nur diejenigen Geistlichen An¬ spruch, welche die Priesterweihe wirklich empfangen haben, sich alsogleich der Seelsorge, oder nach Erfor¬ derniß einem öffentlichen Amte bey Schul-und Lehran¬ stalten widmen, und bcp Verwaltung derselben in ih¬ ren Sitten nntadelhaft befunden werde» '). Auf das Diaconat oder Subdiaeonat, dann uck ansum ckelictz ist also der Tischtirel aus dem Rcligions - Fonde nicht auszudehnen *'). ') 7- Jan. >79-- '») L, Apr. >4 Sept. >791. 21. Tischtitel von Privaten. Der Fall wird bey uns selten eintrctcn, daß Je- mand^xi, T isch t i t el von einer Gemeinde oder einem andern P r i v at en braucht. Ereignet sich aber derselbe, Z. B. bey einem Drdcus-Klerikcr, der zwar schon Prie¬ ster werden, aber noch nicht die Profession ablcgen kann; so muss die Verleihungsurkunde der nöthigen Sicherheit wegen in die öffentlichen Hypotheken - Bü¬ cher eingetragen werden, und die Extabulation der tft tulorum mensne kann in keinem Falle Statt ha¬ ben *), so lange nahmlich der Titnlaut lebt. Kein Stift oder Kloster kann ohne Erlaubniss der Landesstelle den Mulus M6N8L6 ertheilen, und der Bischof darf Nie¬ manden ordiniren, der zwar einen titrüum mens-re von einem Stifte oder Kloster, aber nicht die hierzu von der Landcsstelle erthcilte Erlaubniss bcpbringt **). Die Tisch-Titelvcrlcihungsurkundcn von Seite der Pri¬ vaten, insofern sie nicht eine bestimmte Capitals-Summe enthalten, müssen nach der persönlichen Eigenschaft des Ausstellers; in sofern sie aber den Fruchtgenuss einer bestimmten Capitals-Summe zusichern, nach dem Be¬ trage dieser Capitals - Summe gestempelt werden. Zu den Tischtitelurkunden von der ersten Gattung, welche von Seite der Staatsverwaltung, eines Instituts, oder Stiftes ausgcfcrtiget werden, ist ein Stempel von 7 st. ») ,4. Zlpr. -786. -») ,8. JuN. -78», 3" — Z6 —> sin Galizien von 4 fl.) *) zu gebrauchen. Die Bitt« schrist um Verleihung des Tischtitels unterliegt dein Stempel von 6 kr. ^). 8- 22. , Aubspenvee der Weihen. Der ordentliche Ausspender der Weihen ist der Bischof ***). Doch können auch die Cardi« nälc jenen Personen, die sie zum Dienste der Kirchen, wovon sie den Titel führen, bestimmen, und benedi« cirtc Äbte den Professen ihres Stiftes die Tonsur und minderen Weihen ertheilcn, wenn bcydc selbst schon Priester sind ****). Die Kirche konnte einen Priester anch znr Erlhcilung des Subdiacvnats berechtigen; denn sie hat diese Weihe eingeführt, folglich kann sie auch die Ausspcndcr derselben bestimmen. Ma» hat im Altcrthume auch Beyspiele davon **»**). Die Erthei- lung höherer Weihen bleibt gültig, wenn auch der Bi« schof ketzerisch, fremd, suspendirt, cxcommunicirt wäre, oder seinem Bisthum und seiner Würde entsagt hätte; den» die Kraft der Sakramente, bcy deren Ertheilnng Christus selbst wirkt, wenn das, was nach göttlichem *) 27. Sept. i8o3. **) -ö. Apr. »Lo3. Lr-iä. 8<;ss. ,3. csp. 4' ä« 8scr. 01'6. >***) Lenecliebl XIV. Lonst. Liä setuk» «« luslit. xrr.vüe. ciouc. I'riä. 8sss. 23. esp. ,0. äe ref. «"") V-L. «<-!»»>! r. «xio». z. «ck Lj,!,«, x« Lu««». ««». e..«-»«. Uvl6Ll»r>6 8se. XII. - Z/ — Rechte als wesentlich dazu erforderlich ist/ beobachtet wird, kann weder durch die Unwürdigkcit dcsAusspen- dcrs, noch durch ein menschliches Verboth vereitelt werden *). §. 2Z. Wer der eigene Bischof in Beziehung auf die Weihen sey. Damit aber der Bischof auch auf eine erlaubte Art die Weihen crtheilc, ist cs iwthwendig, daß er katholisch, mit der römischen Kirche in Gemeinschaft, und der eigene Bischof desjenigen sey, der gcwcihet wird. Der eigene Bischof (ep!5copu8 proprius) in Beziehung auf die Weihen ist i) in Rücksicht des Geburtsorts (rntione oriZinis) derjenige, in dessen Kirchsprcngcl die Altern des zu Weihenden bey seiner Geburt den beständigen Wohnsitz hatten, nicht bloß zufälliger Weise sich anfhiclten, a) In Rücksicht des M o h n si tz e s (rntione ckomicüii) jener, in dessen Kirchsprengrl der zu Weihende selbst den beständigen Wohnsitz aufzuschlagen entschlossen war; nur muß er entweder durch einen wenigstens zehnjährigen, oder durch einen beträchtlich langen, mit Übertragung seiner Habschastcn verbundenen, Aufenthalt an ei¬ nem gewissen Drte seine Absicht, da zu bleiben, an den Tag gelegt haben, und dieselbe eidlich bekräfti¬ gen. z) In Rücksicht der Pfründe (raüone bs- nestcii) der Bischof der Diöccse, in welcher der zu 6ono. Iritl- 8«88, ean. rr. äo Lseram. - Z8- Weihende bereits ein zum anständigen Unterhalt hin¬ reichendes Beneficium besitzt *). 4) In Rücksicht der Hausgenossen schäft (karniliaritstm) der Bischof, bey dem Jemand durch drey Jahre Hausgenosse war; nur er ihm gleich nach der Ordination ein den anstän¬ digen Unterhalt sicherndes Beneficium verleihen **). Für die Ordensgeisilichcn ist der eigene Bischof jener, in dessen Diöcese das Stift oder Kloster liegt, worin sie auf Befehl ihrer Obern leben, §. 24. Sntlassungs schreib en. Fremde Diöcesanen können nicht anders geweihet werden, als wenn sie Entlassungsschreiben (literas ckimissorinles) von ihrem Bischöfe, die die¬ ser ertheilcn kann, wenn er auch noch nicht die bischöf¬ liche Weihe, oder als Erzbischof noch nicht das Pal¬ lium erhalten hat, oder bey erledigtem bischöflichen Sitze vom Capitcl haben; doch kann das Capitel die¬ selben innerhalb eines Jahres, von dem Tage der Stnhlerledigung an zu rechnen, nur jenen verleihen, welche sonst Gefahr laufen, ein bereits erworbenes Bc- neficium zu verlieren (benelicio nrctntis) ***). Die Entlassung eines Diöcesanen ist entweder zeitlich, wenn ihm nur erlaubt wird, sich zu einem fremden Bischöfe zu verfügen, um von ihm Weihen zu empfan- --- Z9 - ge», er aber »och immer seinem eigenen Bischöfe un¬ terworfen bleibt; oder immerwährend, wenn er zugleich von der Gewalt seines Bischofs gänzlich los¬ gezahlt wird, so daß er sich aus immer in einer frem¬ den Diöcese nicderlassen kann. Unsere Gesetze reden »Amer bloß von der letzteren. §- 25. Aufnahme fremder Diöcesanen. Nach unfern Verordnungen darf kein Secular- oderRcgular-Geisiliche, wenn letzterer nicht aus einem Orden ist, in welchem der Wechsel in der Regel Platz greift, in eine andere Diöcese oder Ordcnsprovinz ent¬ lassen, und eben so kein Geistlicher in einer anderen Diöcese oder Ordensprovinz ausgenommen und zur Seelsorge verwendet werden, ja nicht einmahl einen längcrn Aufenthalt darin finden, wenn er nicht im er¬ sten Falle die Zusicherung seiner anderwartigen Auf¬ nahme, im letzteren aber die Entlastung seines Vischo-- fes nebst den gehörigen Studien- und Sittenzcugnissen und die Erlaubniß dcSOrdensobcrn bcybringt *). Bey Entlassung eines Diöcesan-Theologen must jcdesmahl die Ursache der Entlassung und das Sittenzengnifi, wel¬ ches der Entlassene verdienet, den Ordinariats-Be¬ scheiden beygesctzt werden **). Ausländische Priester und Candidatcn sind ohne besondere höchste Erlaubniss *) 8- Oct. ,79z. 9. «») >8, Der. >»<>'-. 4o in inländische Diöcesen, Klöster oder bischöfliche Se- minarien gar nicht mehr aufzunehmcn *). Einwandern- de Ordenspricster insbesondere haben stch an den hier- landigen Ordens - Provinzial zu wenden, von welchem ihre Gesuche mit seiner Äußerung, mit der bestimmten Angabe ihres Alters, mit dem Zeugnisse über ihre Studien sowohl als Gesundheitsumstände, und mit der von Jedem einzeln abzugcbenden Erklärung, ob er sich lebenslänglich dcr Sccsorge widmen wolle, oder in ein Ordenskloster cintrctcn zu können wünsche, an das Ordinariat zu begleiten sind, Dieses hat sodann die weitere Anzeige an die Landesstclle zu erstatten **), Wenn Candidatcn der Theologie aus dem Auslande kommen, welche in dem theologischen Curse schon vor¬ gerückt sind, oder denselben gar vollendet haben, und dem inländischen Secular- oder Regular-Klerus einvcr- leibt zu werden wünsche»; so sind sie verpflichtet, nach erwirkter Erlaubniß der Landesstclle, sich aus allen Lehrfächern der Theologie, die sic im Auslände zurück« gelegt haben, an der Universität oder dem Lpcäum des Landes prüfen zu lassen, und mit Zeugnissen über die gemachten Prüfungen zu versehen, ehe sie einem höhe¬ ren Jahrgänge einvcrleibt, oder zu den höheren Wei¬ hen zugelasscn werden können*"). Die cinwanderndeir Priester hingegen sind von der sogenannten Discipular- *) S. May >Sc>5. »») >8. Jun. iS->5, Instruction rc. vom w, März >8i>, g, 11. z. Prüfung ans allen theologischen Gegenständen ausge¬ nommen, und haben sich nur bey dem Ordinariate der vor ihrer Verwendung zur Seelsorge vorgcschricbcnen strengen Prüfung ^zu unterziehen *). Die Ordinarien haben über jede Aufnahme und Verwendung der aus einem andern Kirchcnsprengel hcrgckommcnen Geistli¬ chen der Landcsstelle die Anzeige zu machen**). Frem¬ den Geistlichen, die bey der Erziehung oder als Haus- geistliche bey Herrschaften angcstellt find, ist in dem Falle, wenn sic von ihren Stellen austretcn, eine an¬ gemessene Zeitfrist zu bestimmen, in welcher sie sich um eine andere Anstellung bewerben, und ihre neue Bestimmung antretcn sollen. Jene, welche nach Ver¬ lauf dieser Zeitfrist ohne erweislichen Unterhalt und in keiner standcsmaßigen Bestimmung sich befinden, sind ohne weiters aus dem Lande zu schaffen. Keiner der¬ selben, da sie nicht nach der Bestimmung des Consisto- riums in der Seelsorge arbeiten, hat, im Falle der Unfähigkeit zur ferneren standesmäsiigen Erwerbung des Lebensunterhalts, den Dcficienten - Gehalt, oder was immer für eine andere Unterstützung aus dem Re- ligionsfonde zu hoffe» ^**). 22. Febr. Wo6, *') 8. Oct. -7S9, *") 3. März >S°L, §. 26. Das für d>e Ordination v o r g e sch r i«b c n e Scrutinium. Damit sich die Kirche von den Eigenschaften der¬ jenigen, die znrEmpsangung der Weihen bestimmt sind, versichere, ist vor Ertheilung derselben eine drcyfachc Prüfung (scrutinium orstillnoclorum) vorgeschrie¬ ben. i) Einen Monath vor der Ertheilung der höheren Weihen sollen die Nahmen der Candidaten öffentlich in der Kirche verlesen werden *). Tuest ist aber heut zu Tage nicht üblich, und man lastt dafür die Zeug¬ nisse der Professoren und Scminarien-Vorsteher gel¬ ten. 2) Einige Tage vor der Ordination werden die Candidaten vor den Bischof oder dessen Conststorium gerufen, über die zur Weihe erforderlichen Kenntnisse geprüfte, und die übrigen Erfordernisse z. B. Tauf¬ scheine, Studien-, Sitten- und Gesundheitszeugnisse re. untersucht **). Nach unseren Gesetzen stehet cs den Bischöfen frcy, die Candidaten zur Priesterweihe auch aus den theologischen Wissenschaften zu prüfen *"*); doch sollen sie mehr über praktische Gegenstände, nahm- lich über die Ausspcndung der heil. Sakramente, die Lithurgie, die Ritus und andere priesterliche Functio¬ nen, als über ihre theologischen Kenntnisse, und zwar wie es bcy Concurs - Prüfungen geschieht, schriftlich *) 6ono. ?riä. Les«. 23. 8. Oone. 5ezs. ,I. csp, «**) 26, Fehr. iM. 43 geprüft werden *). z) Bey dem Acte der Ordination selbst wird den zu Diaconen oder Priestern zu Weihen¬ den auf Befrage» des Bischofs von dem Archidiacon oder einem andern Assistenten nach dem im römischen Pontifical **) enthaltenen Formular das Zeugniß der Würdigkeit ertheilet, welches dieser immerhin ablegcn darf, wenn er nur nicht von ihrer Unwürdigkeit über¬ zeugt ist ***). §- -7. Die Zeiten der Ordination. Die Kirchensatzungcn haben für die Ordination auch gewisse Zeiten bestimmt. Die Tonsur kann an jedem Tage, und zu jeder Stunde gegeben werden. Die vier mindern Weihen an jedem Sonn- oder Fcyer- tage, auch außer der Messe, und alle an einem Ta¬ ge jedoch Vormittags ****). Zu den höheren Weihen, welche jedesmahl mit vorhergehender Fasten, und unter der Messe ertheUct werden sollen, sind die Quatem¬ ber - Samstage, der Samstag vorder Dominica paz- sionis szte in der Fasten) und der Charsamsiag be¬ stimmt **"**). Ferner müssen die Weihen stufen¬ weise in ihrer Ordnung auf einander (ßraststim), *) 26. Sept. 1787. **) lit. äs orä. Oiseon. et tit. äs c>rä. ***) vsx. nnie. äs »erut. in orä. kacivnä. ****) kontik. rom, tit. äs oräin. ssx. 3. äo temx. orä. »****) 6«^. Z. äv tsmx. vrä, LASS, Lriä. Voss. »3, L. äo r»k. 44 ohne Auslassung einer vorhergehende» (non per nus- tum) ertheilet werden. Wird eine Weihe übersprnn gen, so muß sic nachgetrage» werden *). Endlich sollten zwischen den verschiedenen Weihen gewisse Fri¬ st e n (iaterstitis), und zwar zwischen den mindern Wei¬ hen und dem Subdiacouate, dann zwisch n de» ein¬ zelnen höheren Weihen von einem Jahre, welches aber nicht mathematisch nach dem Verlaufe von z6L Ta¬ ge», sondern kirchlich nach der Wiederkehr des nähm- lichen Kirchenfestes zu berechnen ist, beobachtet wer¬ den **). Da abcr bey uns die höheren Weihen erst nach vollendetem theologischen Curse erthcilt werden, und wegen des Abganges an Seelsorgern sich nicht ver¬ schieben lassen; da auch die dem Subdiacouate uizd Diaconate anklcbendcn Verrichtungen thcils ganz auf¬ gehört haben, thcils an die Priester übertragen wor¬ den sind; so ist cs nicht thnnlich, die angehenden Geist¬ lichen auf jeder Stusse der Weihen eine längere Zeit stehen zu lassen, sondern cs hängt bloß von den Bi¬ schöfen ab, sic von dcn so gcuanntcn Jntcrstiticn losznzahlen, und ihnen die Weihen binnen einer kür¬ zeren Zeit zu erthcilcn, wodurch zugleich dem Fal¬ le , daß ein Diacon oder Snbdiacon untauglich werden könnte, vorgcbengt wird ***). *) unio. olor. gsltuni promot, osp. IO. äo exes88 I»r26l. 6ono. Iritl. sess. 23. 03p. Itj. äo ref. »*) 6one. Iricl. 8ss8. «3. osp. >i. »3 st äs r«5 ltj. Sep- '79»- 45 — §. -8. Der Ort der Ordination. Der Ort der Ordination soll i) innerhalb brr Diöccse (Iocu8 ^rojtrius) sepn, indem kein Bischof in einer fremden Diöcesc ohne Erlaubmß des Orts-Ordinarius die Pontificalien ausübcn darf *); 2) ein geweihter Ort (sucer), wenigstens sofern cs um die Erthcilung höherer Weihen zu thun ist, weil diese nur wahrend der Messe Statt staden kann; 2) ein öffentlicher Ork, wozu das Volk den Zu¬ tritt habe, da die Anwesenheit des Volks, wie die Ccremoilicn der Weihen zeigen, dabey vorausgesetzt wird. Zu Ende des gewöhnlichen Zahres soll, der Ordinarius ein Verzeichnis aller wahrend desselben zu Priestern ordinirten Welt - und Klostergcistlichen an die LandcSstellc einschickcn, und demselben die Attesta¬ te beylcgcn, wodurch ste sich über die Vollendung des ganze» theologischen Curses ausgcwicsc» ha¬ ben **). 29. Wirkungen der Ordination. Die W irku n gen der Ordination bestehen i» folgenden: 1) Man erlangt dadurch das Recht, die Functionen der Weihe auszuüben, und übernimmt die damit verknüpften Verbindlichkeiten. 2) Jnsbeson- ») r,ick. 8-rs ,z. k. . Band. 4 — Lü - der erste» Ermahnung nicht bessern, so verlieren die Pfründner Kraft Rechtens (ipso jure) den dritten Theil ihrer Früchte; nach der zweytcn Ermahnung alle Ein¬ künfte, die jederzeit auf das Kirchcngebäude oder zu einem andern Zwecke zu verwenden sind, und werden im letzten Falle auch noch von ihrer Pfrüitde suspen- dtrt. Verharren sie dessen ungeachtet in ihrem ärger¬ lichen Lebenswandel, so sollen sie ihrer Pfründen ent ¬ setzt werden, und für die Zukunft zu alle» geistlichen Be- ncficien, Würden und Ämtern unfähig seyn. Mache» sie einen Rückfall, so sind sie überdiest zu cxcommuni- circn. Andere Geistliche aber sollen von dem Bischöfe nach Beschaffenheit der Schuld mit Kerker, Suspen¬ sion von der Weihe, Unfahigkeitserklärnng zur Erlan¬ gung der Bencficien bestraft werden *). §- 32. C 0 l i b a t. Schon vor dem ersten Nicäischen Concilium war es thcils durch Schlüsse von Particular - Synoden, theils durch Gewohnheit aufgekvmmen, daß die Kleri¬ ker nach empfangenen höheren Weihen keine Weiber nehmen durften, die vorher genommenen aber konnten sie behalten. Dabey ließ es auch der Kirchcnrath von Nicäa bewenden, und darnach halt sich noch jetzt die griechische sowohl nicht unirtc als unirte Kirche, nur mit dem ebenfalls alten Bcysatze, daß Niemand zu ) 2?riä. I, e. — LI — tzuiem Bisthume gelangen kann, dcr ein Weib hat und mit demselben lebt *). Allein in der lateinischen Kir¬ che drang schon P. Siricius **), gegen das E:-:de des vierten Jahrhunderts , auf durchgängige Einführung des eheloscn Standes, oder Cölibatsfür die Kleriker in den höheren Weihen, doch erst Gregor VIl. konn^ te nach 7 Jahrhunderten denselben als allgemeines Ge¬ setz für die gedachten Kleriker durchsetzen. Als sich bey uns unter K. Joseph II. dcr Ruf verbreitete, daß cs im Anträge wäre, den Cölibat der Geistlichkeit in den Österreichischen Staaten aufzuhebcn, wurde diesem Gerüchte durch eine Verordnung ***) ausdrücklich wi¬ dersprochen. Vielmehr werden die höheren Weihen nicht nur en unseren früheren Ehegesetzen ****), son¬ dern auch in dem neuesten bürgerlichen Gcfttzbuchc "***) als ein entkräftendes Ehchinderniß ausgestellt. Als ein solches gelten sie auch in der lateinischen Kirche schon seit der ersten Hälfte des zwölften Jahrhunderts f); in der grieckischen Kirche hingegen werden sie iwch im- *) 6. LÜI. r er 5 Oone. TruHan. LLU. 12. er H, äs der. eou)uz. Lxirt. sä ^Lrrsüov- ", 3»NY 1787^ ' >) Ehepattnt v. iS. 3an. 1783. §. rr» Allg, GesetzSM) v. I. 1787 in Hanptst, Z. sS. 's) (sonc. I^tsr. II. äs Luns 1:89. ean. 7. esx> 1. Pir ol«!-. » vnnsnk. (Üvrre. Vet«,. 6»v- y. äe Lttev. rnttir'iin 4 mer als ein bloss verbleibendes Ehehinderniss ange¬ sehen *), §- 33- Änstand im äußern Betragen. Der Geistliche soll in seinem ganzen äusseren Be¬ tragen einen solchen Anstand beobachten , dass er hier¬ durch Jedermann Ehrfurcht einflösse **). Er soll sich insbesondere standesmässig und so kleiden, dass durch die äussere Anständigkeit der Kleidung die innere Sitt¬ samkeit angezeiget werde ***), dabcy allen Luxus vermei¬ den ***") und die Tonsur tragen ***"). Die Klei¬ dung der Geistlichen war in den ersten Zeiten von der Kleidung der Weltlichen nicht verschieden; nur musste sic anständig und ehrbar scyn. Der Unterschied ent¬ stand theils daher, dass die Geistlichen die allen, bey Leit Römern üblichen, langen Kleider noch dann bey- behicltcn, als die kürzere Kleidung der in die römi¬ schen Provinzen eingcwandcrten deutschen Völker zur Sitte geworden war, theils aus Nachahmung der Mön¬ che, die sich als Busser durch eine schlechtere Kleidung vpn andern unterschieden. Der letzteren Ursache ist auch der Ursprung der Tonsur zuzuschreiben, diejedoch nich, *) Ssrou«! lUein ä5. vit« et jivuest. Lier. — LZ - immer und nicht überall die nämliche Form hatte. Man muß sich in dieser Hinsicht an das halten, was in je¬ der Diärese vorgeschriebcn, oder allgemein üblich isi *), und zwar um so mehr, weil auffallende Ab¬ weichungen davon einen eitcln Sinn, und kleinlichen Geist anzcigen, und dem Volke anstößig sind **). Auch der Gebrauch der Waffen, wenn ihn nicht et¬ wa die Gefahren der Reise nothwendig machen, ist de» Geistlichen untersagt ***). 34, Dem Klerus verbothene Beschäftigungen. Die Beschäftigungen, die dem Kleriker, als unschicklich für seinen Stand, untersagt werden, sind >) die Handclschaft, wvbey Maaren gekauft, und mit Gewinn wieder verkauft werden (lleFvtis- tio yuneLttioss) *?***). 2) Pachtungen von Gü¬ tern und Renten ****?), nach unfern Gesetzen beson¬ ders Pachtungen fremder Zehenten f); 3) Militä¬ rische Dienste ff), wenn sic nicht etwa bcy drin- 6y»L. airia. 8oss. >4- vsg. 6. ") S- Über die Kleidung und Tonsur der Geistlichen die theol. Pract. Monathschrift 3. Iahrg. 2. Band. I. —,2.vist. 8g. csn. 4. vis». YI. csx. ü »o . vir». 88 csx. l. v« cn°e. vol dlonroki. f) Dec. >78». ff ) t!sx. 2 äs Vl». tz, Kon. Vier. Lag. 24. üo komlc. genden Fallen vom Staate gefordert werb?»; 4) das Amt eiires gerichtlichen Sachwalters, so¬ fern cs nicht seine eigenen, der Kirche und der Ar¬ men Angelegenheiten betrifft, oder eines Richters und Notars in weltlichen Sachen *); Z) die chyrur- gische Kunst**); 6) jedes s ch m utzi g e u n d ver¬ ächtliche Gewerbe ***); 7) die J a g d ****), we¬ nigstens sobald sie zuviel, mit Leidenschaft, mit Krän¬ kung anderer Menschen , mit Vernachlässigung des Am¬ tes und edlerer Beschäftigungen getrieben wird. §. ZZ- Insonderheit die Mitwirkung zur Errichtung fremder Testamente. Um grosse, die Erben beschwerende, fromme Ver¬ mächtnisse und Stiftungen hintan zu halten, war vor- mahls durch unsere Gesetze allen sowohl Welt - als Ordensgeistlichen, auch in der dringendsten Noth, wo gar keine andere des Lesens und Schreibens kündige Personen zu haben waren, verbothen, ein fremdes Testament zu verfertigen. Ei» solches von einem Geistlichen verfertigtes Testament war ungül¬ tig*****). Diese Verordnungen aber scheinen durch das neue allgemeine bürgerliche Gesetzbuch äusser Wirk 6sn. r. rj. ö. 88- 62x. tj. et 8. N6 vsl. mansch «**) Element. unie. cle v!t. ot kov. i et 2. tle Olsr. venat. tj. Sept. »771. r5. Jul. 1772. — SA — samkeit gesetzt worden zu seyn, i) weil durch dassel¬ be alle, auf die Gegenstände dieses allgemeinen bür¬ gerlichen Rechts sich beziehende Gesetze, und Gewohn¬ heiten aufgehoben worden sind; auf einen solchen Ge¬ genstand aber bezieht sich gewiß ein Gesetz, welches wie die zwey angeführten Verordnungen über die Er¬ richtung und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Testament-Verfügungen trifft; 2) weil das all¬ gemeine bürgt. Gesetzbuch von den nähmlichcn politi¬ schen Verordnungen, worin ein von einem Geistlichen verfaßtes Testament eines Dritten als ungültig verwor¬ fen wird, einen Theil unter gewissen Modisicationen noch ferner für gültig anerkennt, wie wir sogleich hören werden, ohne von dem andern Theilc irgend ei¬ ne Meldung zu machen; z) weil in unserem Gesetzbu¬ ch«: nirgends, wo von dem Schreiber des Testamentes die Rede ist, die Geistlichen ausgeschlossen werden, sondern es vielmehr heißt daß bey begünstigten Te¬ stamenten, ivo auch sogar Drdcnsgeistliche Zeugen scyn können, einer von de» Zeugen das Testament schreiben kann *). Ehedem waren, ebenfalls sogar im dringendsten Nothfallc, die Drdensgeistlichen, nicht aber die Weltgcistlichcn auch für unfähig zur Zeugen- schäft bey einem Testamente erklärt. Doch jetzt ist es nur noch Regel, daß Mitglieder eines geistlichen DrdenS bey letzten Anordnungen nicht Zeugen seh» können**); ») Allg. v. Gesetzb. S- S97. u. S,8. ") Allg. k. Gelehb. g. S«,. F 6 den« !ey letzten Anordnungen, welche aus Schifffahr- reir und in Lrten, wo die Pest, oder ähnliche an¬ steckende Seuchen herrschen, sind sie gültig« Zeu¬ gen ^). Diese Aufnahme ist jedoch nicht auch ans Fäll»- mo Gefahr arn Verzüge haftet, auszudehncn. Was 'st aber bcy den in der Seelsorge ausgesetzten Drdrnsgcistlicheu Rechtens? Ein-Verordnung **) sagt: Die in der Seelsorge ausgesetzten Acl.gwscn sind als Zeugen bcy einem Nuncnpativ - Testamente nicht zuzu- lafsen. Wenn aber ein Religiös durch ein päpstliches Breve prdcntlich secularchrt woe-en, kanfl derselbe so¬ dann,, gleich dem Weltpriestcp, zwar kein Testament- Macher (schrciber), wohl aber in schon schriftlich ge¬ machten Testamenfcn ein gültiger Zeuge scpn. Die Vereinigung dieser Verordnung mit den vorher ange¬ führten Gesetzen und mit sich selbst scheint nicht in¬ ner de» Grenzen einer bloß doctrinelleu Auslegung zu liegen. In Verbindung mit den Vorschriften des neuen hnrgerl. Gesetzbuches muß sie ch verstanden werden: ein in der Seelsorge ausgesetzter, über nicht förmlich secularisirrerOrdcnLgeisilicher kann in der Regel weder hey einem mündlichen, noch schriftlichen Testamente einen gültigen Zeugen abgnbcn, weil der §. LZr. des Gesetzbuches in dieser Hinsicht zwischen einem münd-, lichcn und schriftlichen Testamente, zwischen Mitglie- «) Sbd. z. s,7. —) -°. May oder Huy. -ySS. — 57 — dcrn eines geistlichen Ordens, die in der Seelsorge ausge- s. tzt, und nicht ausgesetzt sind, keinen Unterschied macht. Eiye Ausnahme durfte hey denjenigen Ordensgeistlichen eintreten, die in einem solchen Verhältnisse angestellt ssnd, daß sie vermöge der politischen Verordnungen nicht mehx als Angehörige des Ordens, Stiftes, oder Klosters angesehen werden können, d. h., di? schon vor dem 2L. Marz >802 in der Seelsorge angessellt waren, und sich auf die damahls an sie ergangene Aufforderung erkläret haben, beständig bcy der Seelsorge bleiben, und nicht mehr in ihr Stift oder Klostex zurückkehren zu wollen, ohne jedoch eine ordentliche Sccularisation, die überhaupt nicht so leicht zu bekommen ist, erhalteir zu haben, thcils weil solche Ordensgeistliche nach un¬ seren Gesetzen *) wie Weltpricster behandelt werden, rheils weil bcy ihnen der gesetzliche Grund, daß sie auf fromme Vermächtnisse und Stiftungen für ihre Or- densgemcmden denken werden, wegzufallen scheint. Ein ordentlich sccularisirter chemahliger Religiöse hingegen, er mag in der Seelsorge ausgesetzt sepn, oder nicht, kann sowohl bcy einem mündlichen, als schriftlichen Testamente Zeuge scyn, weil er nach der Verordnung einem Weltgeistlichcn gleich ist, den das Gesetzbuch von der Zeugenschaft gar nicht ausschließt. . r. Ape. ,802. Il, l>. >0. >s. Qct. >8o3. allz. burgeel, Ge» setz». S, S73. l — F8 36. Beruf zur Seelsorge. Der Geistliche erhalt durch die Priesterweihe die Gewalt und den Auftrag, die christliche Lehre zu ver¬ kündigen, und die heiligen Sakrame-nte auszuspcnden. Der wesentliche Beruf des Priesters als solchen ist demnach die Seelsorge, und keiner kann stch, wenig¬ stens im Nothfalle, davon ausnehmcn. Auch unsere Verordnungen setzen voraus, daß jeder Geistliche im¬ mer zugleich Seelsorger sen« soll *). Der Geistliche ist also verpflichtet, sich für diesen seinen Beruf durch eine fortschreitende religiös-moralische und literarische Aus¬ bildung stets fähiger zu machen, und den Geschäften und Functionen desselben mit allem Fleiße zu widmen. §- 37. DaS Gebot h. Das Gebeth ist in mehrfacher Rücksicht eine be¬ sondere Berufspflicht der Geistlichen, einmahl weil es ein kräftiges Mittel zu ihrer eigenen moralischen Bil¬ dung abgibt, dann weil es ihnen obliegt, für das Volk fürzubitten, endlich weil sie in allen Werken der Fröm¬ migkeit und in der Gottesverchrung ihrer Gemeinde mit einem gute» Bcyfpielc vorleuchten sollen. Eine Gattung des Gedeihes sind die cano irischen Ta g- zeiten (Irorae canourc-rs), die in der Psalmodie, in der Lesung von Exccrpten aus der heil. Schrift, und «) 3. oder 17. März h. 3 -— Ay- »us Kirchenväter» und in verschiedenen Gedeihen be¬ stehen, und ihren Nahmen daher haben, weil sie an gewisse Stunden sowohl Les Tages, als der Nacht ge¬ bunden sind. Sie waren in der alten Kirche eine öffent¬ liche, dem Klerus und dem Volke gemeinschaftliche, Gottcsverehrung. Jeder Geistliche war dazu in jener Kirche verbunden, für die er geweihet worden ist. Nach und nach wurden sie auf den bloßen Chor der Dom-, Collcgiat- und Ordcnsgeistlichkei«, und in Rücksicht der einzelnen Geistlichen auf das Privat-Bethen des so genannten Breviars beschrankt. So wie es nun ehemahls, da die canonischen Tagzciten eine öffentliche Kirchenandacht ausmachten, Pflicht der Geistlichen war, daran Thcil zu nehmen; so wurde es auch nach¬ her, durch die Gewohnheit zum Gesetze, daß jeder Geist¬ liche, der in den höheren Weihen ist, oder ein Bene- sicium besitzt, täglich dieselbenbethen soll*), und zwar ein Bcneficiat bey Verlust eines verhältnißmäsiigen Theils der Pfründeinkünfte zum Vorthcile des Kirchen- vcrmögcns (siabricae ecclesine), oder der Armen, worüber auch mehrere Canonen der Concilien beste¬ hen **). tui-nus. S. den Aufsatz von der besondern Verpflichtung der Geistlichen zum Gebethe in der theol. prall. Monathschrift, 3ahrg. Band. » * 6o §- 38. Vorrechte des Klerus. Den angeführte» grossen Verbindlichkeiten der Kle¬ riker entspreche» auch besondere Vorrechte. Diese bestehen -) in einem privilegirten Gerichtsstände, r) in einer anständigen Behandlung von Seite der weltliche» Obrigkeiten, z) in der Bcftepung von persönlichen, mit dem geistlichen Stande unvereinbarlichen, Dienst¬ leistungen, 4) in der persönlichen Unverletzbarkeit, in der Wohlthat des competenten Unterhalts« §. 39- Peioilegieter Gerichtsstand der Geistlichen. Nach dem gcmcincnKirchcnrechte können die Geist¬ lichen in bürgerlichen Streitsachen mit Personal-Kla¬ gen nur vor dem geistlichen Richter belanget, die sie be¬ treffenden nicht streitigen gerichtlichen Geschäfte (cau- ase volulltrrrjae juriKeliclioms), z. B. Verlaffen- schaftsabhandlnngcn,' nur von diesem verhandelt, und alle ihre Vergehungen nur von demselben untersucht werden *). Diesem privilegirten Gerichts¬ stand e (Privilegium fori) können sie keineswegs ent¬ sagen, theils weil man ih» ans göttlichem Rechte ab¬ leitete, theils weil man ihn als ein dem ganzen Stande der Geistlichkeit verliehenes Vorrecht betrachtete, dem 6'2N. c>LU3. l>. l. litt. tio toro 6oLv. Iriä. 8oss. et 26. 20. ^le tek. csn. ot 5. oavs. n. QÄU. 2. et 5. oaus. rr. 1« 5. -— 6 c —- einzelne Mitglieder Nichts vergeben können *). Allein, da dieses Privilegium (kori scclesiustici) in bürger¬ lichen Sachen und .Eriminal-Fallen der Geistlichen nur der ausdrücklichen oder stillschweigenden Verlei¬ hung der Landcsfürstcn zugeschrieben werden muß; ss ist es in Österreich in sofern aufgcboben, daß weltliche Gegenstände nur vor den weltlichen Gcrichicn verhan¬ delt werden. Indessen ist dem Klerus auch durch un¬ sere Gesetze gleichwohl unter den weltliche» Behörden meistens ein privilegirtes Forum angewiesen. 40. 3 Ich bürg erlichen streitigen und nicht streitigen gerichtlichen Geschäften. K. Joseph II. übertrug die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Streitsachen der Geistlich¬ keit, und in den sie betreffenden Geschäften des adelichen Richteramts, wie mau bey uns die LuusLS völuntsriue juriscliatiouis zu nennen pflegt, au die ordentlichen Gerichte, somit über die adelichen Geistlichen an die Landrcchtc der Provinz; über die unadelichen an die Drtsgerichte des Bezirks, wo sie wohnien **). K. Leopold H. unterwarf die unadelichen Geistlichen sowohl in Streitsachen, als Erbschaftsab- handlungcn der Gerichtsbarkeit desjenigen ordentlich organisirten Stadtmagistrats, dem das Deranat, wozu §) »2. sk. »3. «z«; koro comxed. 3 ot lj- äe "*) T'.urlädictionsnorm r. 27. Sepr. 178Z. tz. v. 27. P^n. 26, 2^^» S'ept, 1786. 62 sie gehörten, zugewicscn wurde *). Endlich überließ K. Franz die Jurisdiction Anfangs nur über den ge¬ summten uuadelichcn katholischen Klerus an die Land- rechte einer jeden Provinz **); später aber unterzog er derselben auch die unädelichen Glieder der augsvurgi- schen n»d helvetische» Confeffion, welche die Lrdina- tion zum Predigtamte empfangen haben ***)> und den griechisch nicht unirten Klerus in der Bucowina Die vormahls den nächst anliegenden Magistraten über die unadeliche Geistlichkeit zugctheilte Gerichtsbarkeit erstreckte sich nicht auf die pcnsionirten Layenbrüdcr auf die Exnonncn, und auf die bloß mit den vier min¬ deren Weihen versehenen Personen "***), Ob jetzt aus die letzten auch nicht die Gerichtsbarkeit der Land- rechte? Die unädelichen Geistlichen, die nach der all¬ gemeinen Regel vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft unter den Ortsgcrichten stehen würden, gehöre» also gegenwärtig vor das korum nobilium, und darin bestehet ihr Privilegium in Ansehung des Gckichtsstan- des. Sie werden daher auch in Berechnung der Taxen und des Mortuariums den Adelichen gleich gehalten s), und es ist ihnen in keinem Falle gestattet, ihrem pri 1 oder >8, März >79'- - ) 2tpr. t. 2tpr. «»») May ovcr >7» Jun. >808 «»«») >3. 2»N. >8vS. ro. Febr. r7tz/,. ti Aag. >802. <-» o-A - vilegirtcn Gerichtsstände zu entsagen *). Auch die Capitel, Stifter und Klöster, wenn sie in csrpors belanget werden, gehörcn zu dcnLandrcchtcn**). über¬ haupt ist die Gerichtsbarkeit der Landrechte über die unadclichen Geistlichen nur dann begründet, wenn sie mit einer Personal-Klage angegangen werden, oder ein Concurs über ihr Vermögen ausbricht ***); denn als Kläger folgen sie der Gerichtsbarkeit des Geklag¬ ten, und wenn eine Klage wegen eines sachlichen Rech¬ tes (jus reale) in Betreff eines unbeweglichen Gutes gegen sie entstehet, ist dieselbe vor demjenigen Richter anhängig zu machen, dessen Gerichtsbarkeit dieses un¬ bewegliche Gut unterworfen ist****). Übrigens können die Geistlichen, wenn sie bloß als Zeugen bey Gericht austretcn, wie andere zur Ablegung des Eides verhal¬ ten werden *****). Im Falle der Bewilligung des Per¬ sonal - Arrestes eines in Schuldsachen geklagten Geist¬ lichen kamt die Übergebung desselben an das Consisto- rinm zur Aufbewahrung nur dann Statt finden, wenn der Gläubiger keine wichtige Einwendungen in Beste-, hung ans die sichere und strenge Vollziehung der ihm verwilligten Exccution darzuthnn im Stande ist ff). ') 5. 9. >!. 25. Sct. >Lo,f. ") JuriSdictionsn. z. -6. ff. 17. Api-, >777. Cvneuesoed. v. >. May 1, JurisLictionsn. 9. «'»") Sept. >7«-j. f) März »78b, f, Vchmen. — 64 §. 4i. Brv bürgerlichen Vergehungen. Die Vergehungen der Geistliche» sind ent¬ weder bloß bürgerliche, bloß geistliche, odet gemischte, die aus' der dreyfachen Eigenschaft des Geistlichen, als Bürgers, als Priesters oder DiacoNS rc., Sund als Seelsorgers entspringen. Bürgerli¬ cher Vergehungen macht sich der Geistliche durch Übertretung der Bürgerpflichten schuldig. Diese ver¬ dienen weltliche Besirasnng und bann ist er den welt¬ liche» Gerichten zu übergeben. Die bürgerlichen Ver¬ gehungen der Geistlichen sind entweder schwerc P o- liz e y - u b ertr e tn ng e n, oder Verbrechen, je nachdem sic in unseren Strafgesetzbüchern sür das eine, oder für das andere erklärt sind. Die Bestrafung der ersteren steht mit Ausschluß des Bischofs den politi schcn Behörden oder Obrigkeiten, die Bestrafung dcr ietzteren den Criminal- oder peinlichen Gerichten zu*). Key schweren P o li z ey - ü b c r t r c t u n g c n hat bas Verfahren mit geistlichen Personen außer den Hauptstädten jeder Provinz, wo sie den Magistraten übertragen ist, bey dem Kreisamte zu geschehen, wbl- ches bey größerer Entlegenheit, oder wo es die Wich, tigkeit und Umstände erfordern, einen Kreisbcamtcn abznsende»; in minderen Fallen aber, und insoweit cs ') >7. März -7S>. §. 3.,---. -. 3. oder 17. März >79,.. h. Ge sttzbuch aber schwere Potizcy - Übertretungen §. ,76. Gesetz- Such über Verbrechen j. und — zur Erleichterung des Untersuchten gereichen kann, die Untersuchung auch a» die Ortsobrigkcit - oder eine» anderen Magistrat übertragen kann *). Bey vorkom- mcndeu Untersuchungen gegen geistliche Personen ist nur damahls ein geistlicher Eommissar von dem Ordi¬ nariate anzusuchen, und der Untersuchung bcyzugeben, wenn die Untersuchung über die Amtspflichten geistli¬ cher Personen geschieht, oder wenn dabey Gegenstän¬ de von wirklich geistlicher Natur und Eigenschaft Vor¬ kommen; in bloß weltlichen Sachen hingegen find die geistlichen Personen als Staatsbürger gleich andern weltlichen Mitbürgern anzusehcn und zu behandel»**). Wenn aber ein Mitglied des geistlichen Standes der christlichen Religion eines V er b re ch ens beschuldiget wird, so ist cv dcm Magistrate der Hauptstadt der Pro¬ vinz, in welcher er ungehalten worden, zur Untersu¬ chung und Aburtheiluug zu üdergcbcn ***). Das Criminal-Gericht hat sogleich nach dem summarischen Verhöre dem Obcrgerichtc die Anzeige davon zu ma¬ chen, damit von diesem dem Bischöfe oder dem geist¬ lichen Oberhaupte der Provinz die Nachricht davon gegeben werde ****). Das Urthcil ist dem Obergerichte wenn cs nicht ohnehin durch dasselbe ergehen muß, sammt den Acten zuzusenden. Das Dbergcricht hat ") Gzb. über schwer- Pelizev - Überr. tz. --ö-i ui'id Mi. Nov, 178s. Gib. über Verb. g. »»**) Ebend. 3°4- L 66 dann die Anzeige van dem Verbrechen nnd dem erfolg¬ ten Urtheile dem Bischöfe, oder dem geistliche» Ober- Haupte in der Provinz zu machen, damit über die Ent¬ setzung des Vcrurtheilten von der Würde/oder dem Stande die angemessene Verfügung getroffen werde. Wen» aber das Dbcrgcricht die Nachricht von der er¬ folgten Verfügung binnen go Tagen von der Zeit hxx gemachten Anzeige nicht erhält, ist das Urtheil kund- zumachcn und zu vollstrecken "). Die erwähnte Ent¬ setzung des Vcrurtheilten besteht in der so genannten Degradation'"'). r §. 42. Vey geistlichen D e eg e h un g e il. Geistlicher Vergehungen im eigentlichen Sinne macht sich ein Kleriker schuldig, wenn er die Pflichten übertritt, zu denen ihn die minderen oder höheren Weihen, sofern dieselben für sich und ohne Beziehung auf die Seelsorge betrachtet werden, ver¬ binden, z. B. wenn er den ihm obliegenden Kirchcn- dienst entweder gar nicht, oder ordnungswidrig ver¬ richtet ; wenn er die canonischc» Vorschriften von der den Geistlichen zustchcndcn Ehrbarkeit im Wandel nicht beobachtet, durch Hang zum Spiele und Trunke, durch verdächtigen oder unzulässigen Umgang gegen Zucht und Sittlichkeit handelt, über diese und ähnliche Der- ' *) Ebend. 446. **) so. A-Ug. 1787«, 67 gehungen hat der Bischof allein die Untersuchung zu veranlassen und zu erkennen, so wie auch angemessene Kirchen-Ccnsuren und geistliche Strafen zu verhan¬ gen *). Und da den Bischöfen vermöge ihres Kir- chenamtcs die unmittelbare Leitung der Seelsorge und der geistlichen Zucht oblieget, oder wie sich eine an¬ dere Verordnung ausdrückt, da die Geistlichen in An¬ sehung der eigentliche» Amtshandlungen, der Lehre und der Zuchtangelcgcnheiten unter den Bischöfen ste¬ hen, so sind auch geringe Vergehungen der Seelsorger in ihrem äußeren Betragen, oder in Verwaltung ihres Amts, so lange dieselben zur innere» Zucht gehören, und weder in Verbrechen ausarten, noch auf den Staat Beziehung haben, als bloss geistliche Vergehungen an¬ zusehen, und von den Bischöfen mit geistlichen Besse- rungssirafen, z. B. Suspension vom Mcsslesen, Predi¬ gen, Beichthörcn re. und Bussen,;. B. Fasten, geist¬ lichen Übungen rc. abzuthun **). 43- Bey gemischten Vergehungen. Als gemisch te Verg chung en der Geistli¬ chen werden betrachtet die Vergehungen der Seelsor¬ ger in ihrem äusseren Betragen, und in Verwaltung ihres Amtes, wenn sie durch geistliche Strafen nicht verhüthet werden können, wenn sie öffentliches Ärger» gcrulss in der Pfarrgemeinde, Klagen und Anzeigen ver- ») 2. oder >7 Marz >792. tz. 1. 3, oder 17 März >792 2, g, >7. März »79» .5° ü8 anlasscn; wen» sie auf den Staat überhaupt, oder auf einzelne politische Anstalten, deren Besorgung den Seelsorgern zustehct, z. B. auf die Führung der Tauf-, Trauungs- und Todtcnbüchcr, «nf das Schul¬ wesen und die Armenversorgung sich erstrecken wenn dadurch die Befolgung laudesfürstlichcr Verordniin- gcu, und der Fortgang politischer Einrichtungen ge¬ hemmt wird. Denn alsdann hören sie auf, ein Ge¬ stand innerer Zucht zu scyn, und unterliegen nicht mehr bloß geistlichen, sondern auch weltlichen Strafen, sofort auch der gemeinschaftliche» Erkenntniß der geist¬ lichen und politische» Behörde. Die Untersuchung derselben ist nicht vom Ordinariate allein, sondern von einer aus geistlichen Ordinariats - und weltliche» Krcisbeamten zusammengesetzte» Commission vorzu- uchmen, und von dieser ein gemeinschaftliches Gut¬ achten an die Laitdesstelle zu erstatten. Dieses ist auch bei allen Vergehungen der Seelsorger zu beobachten, welche die Absetzung von ihrer Pfründe, oder die Sperrung ihrer Ein¬ künfte nothweildig machen, indem cs hier zu¬ gleich auf weltliche Strafe» ankommt, deren Ver¬ hängung lediglich den weltlichen Behörde» zustehct "). In diesem Verstände ist auch eine andere Verordnung zu nehmen, nach welcher die Suspension, oder Se- questrirung der Pfarrkirchen - Einkünfte und Pfründen nur durch weltliche Gerichte, und die gänzliche Wcg- *) 3, oder >7. Marz >?s». i. 3. — 6y — nähme her Pfarren oder Pfründen nur mit Wissen der Bischöfe mittelst einer aus den Acten zu erlassenden förmlichen Sentenz geschehen kann *). Wenn bei der Antersuchu'ng eines geistlichen Pfründners die Landcs- stelle die Absetzung des Pfründners anordnen zu sollen glaubt, das Ordinariat aber sich von dieser Meinung trennt, hat sie die Entsetzung nicht selbst zu verord¬ nen, sondern den Fall mit Vorlegung der sammtlichen Acten der Hosstclle zur Entscheidung vorzulegen **), Endlich sollen auch die Klagen über die Abnahme der Stolgebühren von den weltlichen Gerichten mit Einvcrständniß des Ordinariats abgcthan wer¬ den ***). Das Verfahren hierbcy wird durch zwey frühere Verordnungen einigermaßen näher bestimmt. In der einen wird befohlen, daß die Beschwerden über die Stolexccssen von Seiten der Geistlichkeit bey den Kreisämtcrn angebracht und abgcthan werden sol¬ len; wenn aber eine Parthey damit nicht zufrieden wäre, so stehe cs derselben frey , ihr diesfälliges Recht weiter zu suchen ****). In der andern wird den Kreisämtern und Wirthschaftsbcamien aufgetragen, daß sic über hervorkommcnde Klagen wider die Pfar¬ rer und Seelsorger wegen Abnchmung höherer Stol- ») >7. März >741. z. Z. —) 7. März ,807. >7. März >7,-. y. S. r. IulyDvSZ. 70 gebühren jedcsmahl bey der geistlichen Behörde die Anzeige machen, nnd um die erforderliche Abhülfe ansuchcn; im Falle aber solche nicht erfolgte, sodann sich an die politische Landesstelle wenden sollen *). Aus den Grundsätzen, welche unsere Gesetzgebung über die bloß geistlichen und über die gemischten Vergehungen des Klerus aufsicllt, ergibt cs sich auch, warum die Kreis- und Wirthschaftamtcr angewiesen sind, die wahrgenommencn Gebrechen in der Seelsorge, als die Außerachtlassung der den Seelsorgern obliegenden Pflichten, und verordnungswidrigc Handlungen der¬ selben zuerst bey der geistlichen Behörde, und erst dann, wenn keine Abhülfe erfolgt, bey der politischen Landesstclle anzuzeigen **), §. 44. Anständige Behandlung der Geistlichkeit von Seite der weltlichen Obrigkei te n. Um die Geistlichkeit gegen verächtliche Behand¬ lung von Seite der weltlichen Beamten zu schützen, wurden verschiedene Verordnungen er¬ lassen. Wenn Jemand in geistlicher Kleidung mittelst der Wache in Sicherheit gebracht werden muß, soll eine solche Einziehung jederzeit entweder durch einen geschlossenen Wagen, oder Tragsesscl, oder zur Nacht¬ zeit bewirkt werden, damit solche Personen dem Puh- -S. Juli) 1782, ") >7, März >7<>>, ä. ». 4. rb, Zuly >78-. '— /I — licum s» viel möglich unbekannt bleiben *) I« dem Jnqnifltions- Arreste ist wider einen Geistlichen mit bescheidener Mäßigung und billigem Anstande vorzu- zehen **). Die Seelsorger sollen au Sonn- und Feier¬ tagen weder von den Richtern, noch von den Krcis- «Mtern vor Gericht geladen, noch in irgend einer andern Absicht vorgcrufcn werde». Auch ist den Kreis- und Mrthschaftsämtcrn untersagt, ihre Amtsgewalt über die vorgeschriebenen Grenze» z»x Abwürdigung des bischöflichen Amtes und zur Kränkung der Seel¬ sorger auszudchncn, sondern vielmehr eingebunden, j» politischen Verhandlungen gegen die Curat-Geistlich¬ keit mit derjenige» Mäßigung und Achtung vorzuge¬ hen, die dem Stande derselben wegen seiner Nützlich¬ keit und Wichtigkeit gebühret ***). Hicher ist auch zu rechnen, daß die von der Landesstellc an den Klerus ergehenden Aufträge demselben bloß durch krcisämt- lichc Befehle, ohne dabei irgend einer Ortsobrigkeit sich zu gebrauchen, bekannt zu machen, und zwar die besonder» an den Seelsorger selbst, den sie betreffen; die allgemeinen aber, oder wenn es »meine Corrcction zu thunist, bieder Dechant zu wissen nöthig hat,durch - den Dechant in jedem Falle zu intimircn sind ****). July >78». >y. Iu!y ,789. »»») 17. März ,791. g. 9. n. 3 u. ä. ««»«) RegierungSvdg. v. >9. May >8-z, - 72 - §, 4Z. Besreyung von gewissen Dienstleistungen, Die Geistlichen sind ferner von jenen persönlichen Dienstleistungen an den Staat bcfreyct, die mit den Geschäften des geistlichen Standes nicht wohl ver- einbarlöch sind (privilegium servitiorum). Dahin gehört insbesondere die Befrepung vom Militärstande*) und zürn Theil die Befrepung von Vormundschaften und Cirratelen. Drdensgcistlichen soll in der Regel keine Dormrrndschaft anfgctragen werden **). Eine Ausnah¬ me ist durch die hier auf dan §. 198 des allgcm. bür¬ gerlichen Gesetzbuches geschehene Berufung für den Fall begründet, wenn kein testamentarischer Vormund da, und ein Drdcnsmann des Waisen nächster, und unter gleich nahen Verwandten der ältere ist. Wcltgeistliche können wider ihren Willen zur Annchmung einer Vor¬ mundschaft nicht angchalten werden ***). Das Rühm¬ liche gilt von Curatelen ****). §. 46. Persönliche Unverletzbarkeit, Das Vorrecht der persönlichen Unverletz¬ barkeit, von dem fünfzehnten Canon des zwcyten Lateranischen Conciliums, worin es seinen ersten Grund *) Eonscriptions - Patent v. iS, Oct. 1804. g. g, u. >^, Allgem. bürgert. Gesctzb, igr, »»«) Kbend. §. igS. k,««) Nend, S. -81, — 73 — Hai, krivileZium csnonis genannt, bestehet baein, daß diejenigen in die Strafe der Excommunication ver¬ fallen, die an einem Kleriker oder Mönche auf vorsetz- liche (svgcleote ckiskolo) und unerlaubte Weise ge¬ waltsam Hand anlegen, oder an einer solchen gcwalt- thatigen Handlung durch Befehl, Rath, oder Gut¬ heissung Antheil nehmen *). Bey uns muss, wenn es um die Verhängung einer Excommunication aus dieser Ursache zu thun ist, die Sache durch geistliche und welt¬ liche Commissarien in gleicher Anzahl, nähmlich zwcy geistliche und zwcy weltliche, deren jene von dem Or- dinarius, diese von der Landcsstelle für jeden einzelnen Fall zu ernennen, und in der Hauptstadt aus Rcgierungs- räthen, auf dem Lande aber aus den Krcishauptlcüten nnd Kreisadjunctcn zu nehme» sind, untersucht wer¬ ben. Die weltlichen Commissarien haben bcy dieser Un¬ tersuchung als landesfiirstlichc Räthc den Vorrang; die Geistlichen aber das Constitutum zu führen. Wenn unter den Untcrsuchiings-Commissaricn über einen In- ' cidcnz-Punct ein Anstand sich erhebt, haben bcyde Theile an ihre respectivcn Stellen darüber zu berichten, und von da die Entscheidung abzuwartcn. Nach ge¬ schlossener Untersuchung wird das Untersuchungs-Pro¬ tokoll, jedoch von Seite der politischen Commissarien Mit Zurückbehaltung einer authentische» Abschrift und ohne ihre Vota, dem Ordinarius zur Fällung des Ur- theils übergeben. Dieser hat Has gefällte Urtheil über 74 die verwirkte Excommunication dec Lanbcsstckle zur Einbegleitung nach Hofe und Einhohlung des kluciti regii zu überreichen. Rach crhalrencr landesfürstlichcr Bcgnehmigung, die jedoch nur von den bü gerlichcn Wirkungen der Excommunication zu verstehen ist, hat die geistliche Behörde die Sentenz kund ;n machen, und unter Bcysiand der politischen zu vollstrecken *). §. 47- Wohlthat des kompetenten Unterhalts. Vermöge der R e chtsw o h lt h at des c o m pe- tenten Unterhalts (privilegium competen- tiue), die sich eigentlich nicht in dem Capitel Odoar- dus **), sondern nur im Gewohnheitsrechte gründet, muß einem verschuldete» Geistlichen, wenn er nicht zahlnngsfähig ist, von seine» Einkünften so viel bey- gelaffi-n werden, als er zu seinem standcsmäßigen Un¬ terhalte nothwendig bedarf, ohne zum Betteln, oder zu irgend einem unanständigen Brodcrwcrbe seine Zu¬ flucht nehme,! zu müssen. Bey uns ist dieß dahin be¬ stimmt worden, daß das Vermögen der Pfründe, so weit es die Substanz betrifft, weder mit Vcrboth be¬ legt, noch in Exccution gezogen, die Einkünfte der Pfründe aber, so weit dem Geistlichen der Genuß und Vie Verwaltung derselben zustehet, dergestalt mit Vcr- -) >6. Jul. -9. Aug. -S. Sepr. 1768. 17. Ium -77h. -b. Auz. »785« 62^. 3. 8s solut. 7F hoch und Execution belegt werden könne,», daß hier¬ von dem Geistlichen vor allem der Unterhalt, der in der Congrua von jährlichen dreh hundert Gulden zu bestehen hat, verabfolget werden müsse *). ') s, »-er >s. Juw >7S>- /6 Dritter Abschnitt. Von den Ordensgeistliche n.- §- 48. E i n t h e i l u n g, 2!?ir haben in diesem Abschnitte zuerst von der Ver¬ fassung der Drdensgeistlichen überhaupt, dann von ei¬ nigen einzelnen Gattungen derselben insbesondere zu handeln. In der ersten Hinsicht werden wir nach er- zahltcm Ursprünge, festgesetztem Begriffe und voraus- geschickter KcnntNiss der verschiedenen Gattungen der Ordcnsgeisilichen hauptsächlich das betrachten, was bepm Eintritte in den Orden, während des Verblei¬ bens in demselben, und bcy dem Austritte aus dem Orden sowohl von den Untergebenen als den Oberen nicht nur in Ansehung der Zucht und anderer Oblie¬ genheiten, sondern auch der Tcmporalien gilt. In der letzten Hinsicht aber werden wir von den Deutschen und Maltheser-Ordensrittern, und den Nonnen in Kürze etwas Nachträgen. 77 §- 4S- Ursprung -er OrdeuSgeistticheu. Es gab schon in der ersten Kirche so genannte As- ccten, die sich durch eine einsamere und streisgere Le¬ bensart von anderen Christen unterschiedest. Beson¬ ders aber geschah cs bei) Gelegenheit der Verfolgung des Kaisers Decins im dritten Jahrhunderte, daß viele Christen in Wüsteneycn sich flüchteten, und dort ein solches ascctisches Leben führten, die dann von der Einsamkeit den Nahmen Mönche (movLclii) erhiel¬ ten. Im vierte» Jahrhunderte versammelte Pacho¬ mius' diese bisher isolier lebenden Mönche in Gesell¬ schaften unter einem Oberhaupte, und man nannte sie seitdem Cöno biten. Basilius im Oriente versetzte sie zuerst in die Städte. Im Occidente brachte sic der heil. Bene5ict im sechsten Jahrhunderte unter cino-be¬ stimmte Regel, die lange Zeit, bis ins eisste Jahr¬ hundert, die einzige für die Mönche war. Nach dieser Zeit aber wurden so viele neue Regeln erfunden, und so vielerlei) Orden errichtet, dass selbst das vierte La- tcranische und das zwehte Lyonische Concilium Ver¬ koche *) dagegen zu erlassen für nöchig fanden, die aber fruchtlos blieben. /8 L->. Perioden ihrer Schicksale in Österreich. In Beziehung auf die Schicksale der Or- densgeifklichen in den Österreichischen Staaten lassen sich verschiedene Reformations-Pe¬ rioden unterscheiden/ die auf einander gefolgct sind. Schon Maria Theresia fing die Reform der Ordens- gcistlichkeit an. Sie bestimmte insbesondere das Pro- fessions - Alter/ setzte den Erwerbungen der Klöster durch Amortisations -- Gesetze Schranke»/ suchte die Studien zu verbessern/ und schaffte verschiedene Mi߬ bräuche ab. Diese Reform wurde unter Josephs II. Re¬ gierung durch Aufhebung der Exemtionen und der Ver¬ bindung mit auswärtigen Ober«/ Reducirung verschie¬ dener Klöster/ Verwendung der Ordensgeistlichen zur Seelsorge/ Benützung ihres Vermögens für die allge¬ meinen R.ligionsanstaltcn rt. vollends ausgcführt. Die neuesten Verordnungen endlich haben, ohne die beste¬ henden Gesetze in der Hauptsache abzuändcrn, zum Zwecke, dem Verfalle der Ordcnsgcistlichcn und der klö¬ sterlichen Zucht abzuhelfcn, und dieselben für Religion Und Staat auf verschiedene Art gemeinnützig zu machen. Begriff von Ordensgeistlichen. Die wesentlichen Erfordernisse zum Begriffvon Ordensgeistlichen (kezulares) bestehen darin: daß sie -) sich zu einer gewissen vom Papste gutgehei¬ ßenen Regel bekennen, nach der sie ihr Leben ein- 79 richten sollen, 2) unter sich in einer G c m ein sch aft, und unter eigenen Ordensobern stehen, und g) die fcycrlichcn Gelübde der Arnmth, der Keusch¬ heit und des Gehorsams ablegen. Diejenigen Geistli¬ chen, bey denen zwar die beydcn ersteren Äkcrkmahle eintrcffen, die aber durch keine fcyerliche Ordensge¬ lübde verpflichtet sind, werden nur Huasi klaZuInreS genannt, >vie z. B. die kntre8 LongreZLtioni6 Ora¬ torij in Frankreich sind, oder waren. Der Klcrikal- Stand war ursprünglich mit dem Mönchsstande nicht verbunden *). Diese Verbindung geschah nur nach und nach bey einzelnen. Erst im vierzehnten Jahrhunderte ward allgemein verordnet, daß alle fähig befundenen Mönche auf Ermahnung ihre- Obern die heiligen Wei¬ hen empfangen sollten **). Daher unterscheide» sich noch heut zu Tilge bey den Ocdcnsgeistlichcn die Kle¬ riker, und die Lay enbrüder (kratreri conversi), deren jene sich detn Chore, dec Seelsorge, und andern geistlichen Functionen, diese aber der Handarbeit, und de» geringeren Hausdiensten widmen. Nach unseren Gesetzen sollen Professen, die keine Talente besitzen, und keine höheren Weihen noch haben, als Laycnbrü- ber zu häuslichen Arbeiten verwendet; die aber be¬ reits schon höhere Weihen erhalten haben, zu keine» scclsorgerlichen Verrichtungen jemahls zugclaffcn wer¬ ben **'). '*) O-tn. 6. eaüs. 16. H. I la. 02. 6oä. äe exise. eieiio Element. 1. D. L. Ltsku monsclt. »7. Jun» rM. 8o §. Z2. Ordens-Statute». Mit der Ordensregel sind die C o n st i t U t i o n e n oder S t a t u t e n nicht zu vermengen, die nur nähere Bestimmungen der cinmahl angenommenen Regel, und neuere Zusätze zu derselben sind. Bey uns ist die Er¬ richtung neuer Statuten in den Provinzial-Capitcln der Stifter und Klöster vcrbothen *). Die bisher be¬ obachteten, der Zeit und den Umständen angemessenen, Ordens-Statuten aber, so weit sic nicht durch landes- fürstliche Verordnungen abgeändcrt worden sind, ver¬ bleiben in ihrer Kraft; nur muffen sie eine solche Ein¬ richtung und Annäherung zu den ursprünglichen Sta¬ tuten erhalten, wodurch das geschwächte Ansehen der Obern und die. etwas gesunkene Disciplin emporgeho- bcn, und die vorige, in den Statuten sich gründende, Ordnung w viel möglich wieder hcrgestcllt werde **). Jene Stellen und Ausdrücke in den Ordensregeln und Constitutionen, die etwas den jetzigen oder künftigen landcsfürstlichen Verordnungen Entgegenlaufendcs ent¬ halten, dürfen niemahls vorgelesen, sondern müssen ausgelöscht, oder wohl verklebt werden ***). ') >!>. Dec. >785. «») 2. Apr. >8°-. II 6. >j. oder K. May >799. b, '")>/>. rlug. >7«-!. §- 53. ÄerschirVcne Gattungen der geistlichen Seren, Von der Verschiedenheit der Ordensregeln und ' Constitutionen hangt die Verschiedenheit der Geistlichen Orden ab. Wir haben heut zu Tage folgende ver¬ schiedene Gattungen der geistlichen Orden : r) die Mönche (monacki, coeuobitae), die bcy der alten Regel des heil. Benedicts, jedoch unter verschie¬ denen Modificationen, geblieben sind, 2) Regnlirte Chorherren (canonici reguläres), die der Regel des heil. Augustin folgen/ und deren Entstehung im öffentlichen Kirchenrechte gezeigt wird, g) Ritteror¬ den (orclines e^uestres et tiospitalariorum), die bey Gelegenheit der Kreuzzüge zur Verlheidigung der Pilger, und Verpflegung der Kranken entstanden sind, wie der Deutsche und der Johanniter- oder Multhescr- Orden. 4) Mcndicanten und Eremiten, die zur Ausrottung derKetzereyen und zur Aushülfe in der Seelsorge gestiftet wurden. Zu den Mcndicanten ge» hören die Dominicaner und die Ordensgeistlichen dev heil. Franz von Affis; zu den Eremiten die Geistlichen des Carmelitcr- und Augustiner-Ordens, z) Regu- lirte Kleriker (clerici reguläres), die den Schul¬ unterricht der Jugend, Verbesserung der Sitten rc. zum Zwecke haben, wie Piar-ste» und Barnabiten. Dazu kommen ü) noch die Nonnen (mourales), welche wieder verschiedenen Regeln der männlichen Orden fol¬ gen. Bey denOrdensgeistlicherr von der R-gel des heil, 6 82 Benedicts, z.B. den eigentlichen Benedictinern, Cister- cicnsern re., und bey den regnlirten Chorherrn, so wie auch bey di» Nonnen ist der lebenslängliche Aufenthalt in dem nähn'.l chcu Stifte oder Kloster (stnbiHtus loci), bey den übrigen d,e Veränderlichkeit des Aus- cntha'osorteS (der Wechsel) cingeführt, indem stc aus einem Klofftt der nähmlichcn Drdensprovinz in das andere auf Befehl ihrer Dbern wandern müssen. L4. Aufnahme der EandiLatcn. Durch unsere Gesetze ist zwar in Ansehung des Eintritts in einen geistlichen Drdc» kein gewisses Alter bestimmt *); doch ist derselbe erst nach geendig¬ ter Philosophie gestattet **), und die der Bildung des Regular-Klerus so nachthciligc Gewohnheit, ine Can- didaten vor vollendeter Philosophie aufzunchmcn, alk- gen'.cin abgcstellt *"). Die Klöster müssen daher ihre Candidaten unter den absolvirken Schülern der Philo¬ sophie aufsuchen"**). Nur den Piarisien ist es erlaubt, Candidatcn unmittelbar nach vollendetem Gymnastal- kehrganac aufzunchmen *"**). Das nahmliche soll lüngst auch dcn Franciscaucrn zugcstaichcn worden sepn, >7. 2ct. ^770. »') -. Apr. -So-, II. S. »") >9. März ,807. -»") >. Oct. >788. 1«. >-9,^ -»»»») 16. May >790. —— 8Z Die Ordg»svorsteher sind angewiesen, bey d-r Ans- wohl und Aufnahme ihrer Candidaten immer auf solche Jünglinge zu sehen, die nebst guten Sitten vorzügliche Talente besitzen, um von ihnen auch einen Nachchgel tauglicher Lehrer mit Zuversicht erwarten zu können"). Junge Leute, die bereits einen Orden ohne Ursache, bloß, weil sie darin das nicht fanden, was sic nirgends finden sollen, verlassen haben, soll ein Stifts- oder Ordmsvorsteher nicht leicht in fein Mittel aufnehmen, und n ch viel weniger jene Exnovizen oder Kleriker, die wegen ihrer moralischen oder physischen Gebrechen an¬ derswo von dem Obern selbst entlassen werden mu߬ ten **). Kein Candidat darf ohne Zeugniß der Nor¬ mal-Schule, daß er sowohl von den Lchrgegenstan- dcn, als von der Lchrart genügsame Wissenschaft be¬ sitze, in einen Orden "**), und ausländische Caudida- tcn dürfen gar nicht mehr ohne besondere höchste Er- laubniß ausgenommen werden *"**); Candidaten aber aus einer andern Diöccs, oder Ordensprovinz nicht anders, als wenn sie nebst den ordentlichen Studien- und.Sittcnzeugniffen die Entlassung von ihrem Bi¬ schöfe, oder Ordensobcrn bcybringen "***). Österrei¬ chische Altern dürfen ihre Kinder ohne vorläufig eürge.- ") S. May >807. >g. App. .8°». >?,. Scpt. >777. 3. May 9. Za«. >S«3. «2 — 84 — höhlte landcsfürstliche Erlaubnis nicht in auswärtige Klöster cintrcten lassen; sonst haben solche Untertha- ncn-Kinder von bepdcrlcy Geschlechte zur Strafe den Conseils zur Emigration nicmahk zu hoffen *). Wenn ein Theologe, der im bischöflichen Seminarlum erzogen wird, oder außer demselben ein Alumimts-Stipendium genießt, den Beruf in ein Stift bekommt, muß dieses dem Fonde den Ersatz leisten **). Eben so müssen, wenn ein Candidat aus dem Piaristen - Orden, der nach geendigtem Noviziate schon mehrere Jahre im Orden in den Studien zugebrackt hat, in einem Stifte ausgenommen wird, dessen Unterhaltungskosten dem Orden vergütet werden "*). Die Stifter und Klöster, die sich mit Erziehung der Jugend, und mit de» höhe- ren Wissenschaften in oder außer ihren Mauern abge« bcn, können so viele taugliche Candidatcn aufnehmen, als sie deren in dieser Absicht bedürfen, und von ih¬ ren Einkünfte» ohne Beschwerung des Rcligiousfonds zu unterhalten im Stande sind ****), Auch der Pro¬ vinzial der barmherzigen Brüder darf ohne vorläufige Ansragc nach Nothwendigkeit und Maßgabe des Or- densvermögcns Candidaken aufnehmen; nur muß er von Jahr zu Jahr be>> der Landesregierung die Anzeige >>. Sept. -77S- »*) >7, Febr. >7-7- »»») >z. Apr, >802, Ztpx, »Soj, iil, z. 8L darüber machen *). Die übrigen Stifter und Klöster haben einen numerum 6xum, beg dem sie verblei¬ ben müssen **). Alle von den Stifts- und Ordens- obern vorkommcndcn Gesuche um Bewilligung der Auf¬ nahme auch inländischer Candidaten müssen der verein¬ ten Hofkanzley vorgclcgt werden ***). §- LZ. Noviziat. Aer Ordcnsstaud fangt einiger Maßen mit dem Novizrate an. Vermöge einer Verordnung des Con- ciliums von Trient ****) muß in was i.: mer für einem Manns-oder Fraucnordcn vor der Profession wenig¬ stens durch ein Jahr das Noviziat, das in einer Prüfung des aufgcnommencn Candidaten bestehet, vor¬ ausgehen; widrigenfalls ist die Profession ganz ungül¬ tig. Weder der Orden, noch der Noviz kann dar¬ auf Verzicht leisten, weil diese Prüfungszcit zum all¬ gemeinen Besten eiiigeführt ist. Das Jahr ist von der Einkleidung «»gefangen vom Moment zu Moment zu rechnen, und darf nie unterbrochen werden. Wenn aber Jemand nach bereits geendigtem Noviziatc aus¬ tritt , und dann wieder in den Orden zurückkehrt, braucht er dasselbe nicht mehr zu erneuern. Wo das *) 2. May 1785. ,7. Dec. »767. »*) ,0. May. 178z. 2. Apr. 1802. ll. ?... ***) r3. Aug. '8,0. ****) 8c>S8. 22. cap. ,5. äs 86 Noviziat nach der Ocdensverfassung langer, als ein Jahr dauert, hat cs dabcy zu verbleiben; aber eine vor dieser'Zeit, jedoch nach Lvllcndung des einjähri¬ gen Noviziats, abge'cgte Professor kann nicht für un¬ gültig aiigesehe» werden. §. Z6. Leeyheit des Austritts, Den Novitzen muß die vollkommenste Frey h eit des Austrittes gelassen werden *). Nur ein Kleriker des Piarlstcn-Ordens, wenn ihm ein Lehrfach aufgctragen worden, darfdcn Orden unter dem Schul¬ jahre ohne äußerst wichtige Ursache n.cht verlass:« **). Um den Austritt nicht zu erschweren, erklärt das Conci- lium von Trient jede, auch eidliche oder zu Gunsten von was immer für einer frommen Anstalt geleistete Verzicht der Novizen auf lhr Vermögen, und jede andere über dasselbe gemachte Disposition für ungül¬ tig, cs fey dann, sic geschehe in den zwcy letzten Monathcn vor der Profess on mit Erlaubniß des Bi¬ schofs oder seines Vicars, und auch diese erhalt nur dann ihre Wirkung, wenn die Profession wirklich er¬ folgt. Eben so vcrbiethct das Concilium den Altern, Anverwandten und Vertretern dem Kloster etwas von den Habschaftcn des Novizen vor dessen Profession zu geben. Alles, was sein war, muß ihm, wenn er *) Lsx. -r. ä- rozllliir. c»x. co.I. Ur ,4- April. ,8°,. 87 vor dersclbeu austritt, zurückgestellct; nur Kost 1-nd Kleidung kgnn jhm angerechnet werden Noch strenger stud hierin unsere Gesetze, sowohl die zeit¬ lichen oder bedingten Gelübde (vots ten e ves t'ttneljljonLta), als auch alle andere, was immer für Nahmen haben mögende, Gelübde und Verbindlich¬ keiten, welche eine Beziehung ans das Verbleiben im Kloster oder Orden bis zum legale» Profcffious - Al¬ ter haben, sind das erste Mahl bey Strafe der Abse¬ tzung des dawider handelnden Obern, und Erklärung seiner Unfähigkeit zu allen Ordensämtcr», für das zweytc Mühl aber der Aufhebung des Klosters selbst verbothen **)., Eben so ist cs den Vorstehern geistli¬ cher Orden streng untersagt, von den jungen Klerikern einen förmlichen Eid abzusordern, daß sie stets im geistlichen Staude beharren, widrigenfalls aber dem < Stifte oder Kloster auch unter körperlichem Arreste für die ganzen, auf sie ausgclegtc», Kosten.den Ersatz leisten wollen ***). Bey erfolgender Rückkehr eines an¬ genommenen Candidatcn in den weltlichen Stand ist der Orden nicht nur verbunden alles, was ihm unter was immer für einem Nahmen in Ansehung des Aus- tretcndeu zu Theil geworden ist, demselben ohne min¬ deste» Aufenthalt zurück zu geben; ja in dem Falle wenn Einer vor der Profession verstürbe, solches auch 6one. rii«. 3css. 26. NÄP. 16 tlt.' eößulur. »«) 17. July >782 "**) -z. Sri. >788. 8L -k- gegen die Erben des Verstorbenen zu beobachten; son¬ dern der Orden ist nicht einmahl befugt, weder einir g s Kostgeld für die Zeit seines Aufenthalts in dem Kloster zu fordern, noch sonst deswegen sich etwas auszubcdiNgen oder zuzueignen *). Übrigens können die Novizen in ihren Testamenten, die sic vor der Profession errichten, nur in Hinsicht ihres gegcnwär, tigen, nicht aber in Ansehung eines ihnen erst künftig zufallcnden Vermögens, da sie durch die Profession erbsunfahig werden, Anordnungen machen **). Eine andere Verordnung ***) spricht zwar von der Befug- nisi der Novizen und Kleriker, in solchen Testamen¬ ten auch über ein künftig zu erhaltendes Vermögen zu diSporurcn; aber unter diesem ist, um keinen Widerspruch zuzulassen, nur ein solches künftiges Vermögen zu verstehen, das einem Novizen oder Kleriker in der Zwischenzeit zwischen der Errich¬ tung des Testamentes und der Professions-Ablegung etwa Zufällen sollte. Kein Noviz oder Kleriker kau« aus einem Kloster entlassen werden, bis die Obern de» Altern, Verwandten, oder Vormündern desselben eine Anzeige wegen dessen sicherer übernchmung gemacht, und darauf eine Antwort erhalten haben. Sollte kei¬ ne Antwort erfolgen, so haben sich die Kloster-Ober» an dcn Magistrat des OrtS, ober sonst au die unmtttelba- *) 17- Lct. 1770. u. S, i>. z. »») April >78°. kr«) >7. D-r. >-s->, 89 re Obrigkeit des zu Entlassenden zu wenden, um aus Kosten der Altern oder Vormünder, die übcrnchmung zu bewirken- Erreichen sie auch hier nicht den Zweck, so haben sie den Verlauf der Sache der Landesstclle vorzulcgen, welche sodann von Amtswcgen die schleu¬ nigen Mittel zum Zwecke vorzukchren, und dem Klo¬ ster von den Schuldtragenden die Schadloshaltung we¬ gen der -ießfalls vergebens aufgewendet-n Kosten zu verschaffen hat *). Ein studierender Klostergcistli- chcr, der sich des vorgcschriebcncn Prüfungen nicht unterzieht, oder dabcy in die dritte Classe gesetzt, oder wohl gar nicht einmahl dieser Claffe würdig befunden wird, soll, w-nn er die Profession noch nicht abge¬ legt, oder höhere Weihungen noch nicht empfang en hat, «ns dem Orden entlassen werden '*). §- 57. Kür Vie Aufnahme darf nichts gefordert werden. Es ist nach den Kirchcnfatzungcn ganz unerlaubt, für die Aufnahmen» einen geistlichen Orden etwas zu fordern. Eine solche Forderung wird für eine Si¬ monie erklärt ***), die selbst d^rch-dic Armuth des Klosters nicht entschuldiget werden kann ****), weil 4. May >78,. ") >7- 2uny >7»^. -**) Usx. 8. «t 3o. so Limon. osx. r. so ststs monsob. o»x. i. evtl, inter oxtrsv. ooTnrnv». 9» «ach dem Concilium von Trient *) kein Kloster meh¬ rere Genossen aufmhmcn soll, als cs von den eige¬ nen Einkünften, oder den gewöhnlichen Almosen wohl ernähren kann. Auch nach unser» Gesetzen sollen die Klöster ihren Geistlichen Kost, Kleidung, Wäsche und Arzncyen selbst schassen, und hierzu von den Altern und Verwandten unter keinen Vorwande einen Bcp- trag fordern **), §. 6 8. Ordens- Profession. Erfordernisse derselben. Um rin eigentliches Mitglied eines geistlichen Ordens zu werden, muß man die Ordens-Pro¬ fession machen, die in der Ablegung der feycrli- chen Gelübde in einem von der Kirche approbirten Or¬ den bestehet- Einige Zeit vor Ablegung der Ordens- Gelübde hat jeder Ordens - CaMdat den schriftlichen Revers an Eides Statt «uszustcllen, daß er nie mit einer geheimen Gesellschaft oder Verbrüderung weder in dem In- noch Auslande verflochten war, und eben so wenig in dergleichen geheime Verbindungen unter was immer für einem Vorwande stch jemahls einlaf- sen werde ***). Um Anständep und Zweifeln über die Gültigkeit einer Profession vorzubcugen, soll in den Pro¬ fessions-Urkunden das Jahr und der Tag, wann dis **) 20. März 1772. n. z. ***> »8. März '802. — y r Profession abgelegt wir), vollständig mit Buchstaben ausgedrückt, und wenn der Ableger derselben die Ur¬ kunde nicht selbst ganz eigenhändig aussteüet, von dem¬ selben bcy der Unterzeichnung semeS Rahmens auch bas Jahr und der Tag eigenhändig mit Buchstaben bcygefügt werden *). Zur Gültigkeit der Profession aber wird außer dem Vorausgehcn des gesetzmäßigen Probejahres oder Noviziats (§. zZ.) erfordert: -) das gesetzliche Alter, 2) die frcywilligc Ablegung und ge¬ hörige Annahme der Profcss.on, z) daß die Rechte ei¬ nes Dritten durch dieselbe nicht verletzet werden. §. 5d° Gesetzliches Alter. Rach der Verordnung des Conciliums von Tri¬ ent **) kann nach vollendetem sechzehnten Jahre die Profession gültig abgelegt werden. Allein in den Österreichischen Staaten darf Niemand, wessen Ge¬ schlechtes und Standes er immer fcy, in keinem geist¬ lichen Orden, dieser mag was immer für Einrichtung undFrcyhciten haben, weder als Priester oder Chorschwc- stcr, noch als Laybrudcr oder Layschwcsicr vor Er¬ reichung des vollen vier und zwanzigsten Jahres die Ordens - Profession ablcgen. Läßt ein Ordcnsoberer Jemanden vor diesem gesetzmäßigen Alter dazu, so Muß scaue Ordenspivvinz oder sein OrdcnshauS eine ») >6. 2uny M07. Y2 Geldstrafe von Zooo fl. bezahlen, die der Fiscus ein- zutrcibeu, und wove» der Dcnunciant den dritten Thcil zu empfangen hat. Derjenige aber, dec vor Zurncklcgung des vier und zwanzigsten Jahres die Pro¬ fession abgelegt bat, muß sogleich aus dem Kloster in die Welt gelassen werden, bis er das gesetzmäßige Alter vollständig erreichet, wo eS ihm sodann freystc- het, wieder einzutrctcn. Ein zum zwcytcn Mahle wider dieses Verboth handelnder Ordcnsvorstcher hat die deutschen Erblande zu räumen, und das Ordens- hpus nach Schwere der Umstande seine gänzliche Auf¬ hebung zu gewärtigen *). Damit dieses Gesetz nicht umgangen werde, ist die Versendung der Novizen in aus¬ wärtige Klöster vor abgelegten Gelübden verbothcn **). Durch eilte neuere Hofverordnung ist jedoch denjeni¬ gen, welche während eines dreyjahrigc» ununterbroche¬ nen Aufenthaltes, vom Tage der Einkleidung an, in dem nähml-chcn Orden und Stifte, oder in Klöstern der nahmlichcn Ordensprovinz standhafte Beweise eines wahren geistlichen Berufs und guter Verwendung in den hierzu erforderlichen Studien an den Tag gclc- gct haben, die Ablegung der fcyerlichcn Ordensgelüb¬ de nach vollendetem ein und zwanzigsten Jahre gestat¬ tet. Jene hingegen, welche die drcy Probejahre, ehe sie vier und zwanzig Jahre alt geworden, nicht auS- gehalten haben, dürfen ihre Gelübde, wie bisher nur *) 17. Set. >77«. »») 17. July -781- -9Z — nach erreichten vier und zwanzig Jahren ablegcn, weil sie sonst keine hinlängliche Zeit hätten ihre künfti¬ gen Berufs- und Standcspflichten kennen zu ler¬ nen *). Diese Erlaubnist aber, mit kein ein und zwanzigsten Jahre die Profession adzulegen, ist kei¬ neswegs auf die Nonnenklöster auSzudehncn **). Can- didaten ungarischer Klöster, welche n-.it denen in Öster¬ reich eine gemeinschaftliche Ordensvrovinz auSmacheu, können, wenn sic aus Ungarn gebürtig, für die dorti¬ gen Klöster bestimmt sind, und nach Österreich in daS Noviziat, oder in die Studien geschicket werden, - nach erreichtem ein und zwanzigsten Jahre dir Ordens- Prosesswn wo immer ablcgcn, ohne vorher dreh Jah¬ re im Orden zugebracht zu Haden ***). §> 60. Frey willige Ablegung, und gehörige Annahme. Die Ordens - Profession ist als ein Vertrag zwi¬ schen dem sic Ablegenden, und dem Stifte oder Orden zu betrachten. Daher ist eine- frey willige Able¬ gung f), und gehörige Annahme derselben ff) wesentlich. Es ist also die sogenannte Oblation eines Kindes von Seite der Altern für dieses durchaus un- ') Apr. >S°2. II. 4. ") 7- Iuly »8o?.. ***) 2/j. Sept. »Lor. 94 verbindlich, wenn es nicht »ach Erreichung Les gc- sctz'ichen Alters dieselbe genehmiget*). Ebe» so ist die Profession ungültig, wenn sie von einer Person abge¬ legt wird, die den Gebrauch des Verstandes nicht hat '*); »venu sie durch Betrug, Jr thum und Unwissenheit veranlaßt***), durch ungerechte, auch indirccr durch einen 2rii en eingejagtc, Furcht erzwungen ****), oder nicht gehörig angenommen worden ist *****). Von wem die Annahme der Profession zu gesehen habe, ist aus den Constitutionen der e.nzelnen Deden zu entnehmen, §- EL dürfen dadurch die Rechte eines Dritten nicht verletzet werden. Damit die Rechte eines Dritten durch die Drdcnsproseffion nicht verletzet werden, können we¬ der b.e Militärpersoncn vor ihrer Entlassung, noch die zu ö entliefen Rechnungen Verpflichteten vor Ab¬ legung derselben ss), noch die zur Todesstrafe, zur schweren oder schwersten Kcrkerstrafe virurtheiltcn -Verbrecher von dem Tage des ihnen angcki.ndigren Unheiles, und so lange ihre Strafzeit dauert, eine *) Vux. äs rozulst. e«n. 3. eaus. 20. r5. äe i-NAuIar. esx. e^sä. csx. i. et 3. äo re^ülai'. »n 6 . »***) 6ux>. n. äs kl», vi m«tu8^ue euuss, »****) i3. ot 16. äe i-eßului'!. -j) 53, - YF- gültige Profession oblegen *). Auch die Ehegatten sind ngch der durch Beyschlaf vollzogenen Ehe dazu unfähig, ausgenommen, wenn der andere Ehegatte cin- williget, und entweder ebenfalls ins Kloster gehet, oder falls er Alters halber nicht mehr verdächtig ist, die Enkhaltsamkegclobct **); wenn der andere Theil einen Ehebruch begehet ***); oder in Kctzcrey ver¬ fällt ****). Doch bleibt das Ehcband in allen die, sei, Fällen aufrecht, so daß der andere Theil zu kei¬ ner neuen Ehe schreiten kann****"). Ist aber die Ehe noch nicht vollzogen, so kann ein Ehegatte binnen zwcy Monathen nach Schließung derselben noch in ein Kloster treten, und wenn er er dann darin auch wider den Willen des anderen Theiles die Ordens- Profession ablegct, so wird nach dem gemeine» Kir- chcnrcchtc das Eheband selbst aufgehoben f, welches aber bcy uns uicht Statt findet, weil nach unseren Gesetzen das Baud einer gültigen Ehe zwischen katho¬ lischen Personen nur durch den Tod des einen Ehegat¬ ten getrennct werden kann ff), ohne daß ein Unter- *) Gesetzbuch über Verbrechen, tz. c «»>) c.sx. >s °t ib idiä. "") a-i>. r>n. »na. 6«nn. tue. Los«. sZ. nsn. 5 7. an-düDi k) liax. I. L. e>> schied zwischen bloß geschlossener und vollbrachter Ehe gemacht würde. 8. 60. Wirkungen der Profession ükerhgupt. Eitte gültige abgelegte Ordens - Profession hat nach dem gemeinen Rechte überhaupt folgende W i r-- küngen: i) Die Erlöschung aller vorher abgeleg¬ ten einfachen Gelübde *), der aus dem Mangel der ehelichen Geburt entspringenden Irregularität **), und der aus Vergehungen des vorher gegangenen Lebens entstandenen Untüchtigkcit ***). 2) D.ie Erlassung eie ncr zur Enterbung hinreichenden Undankbarkeit ****). z) Die Aufhebung nicht nur eines vorher geschloffen ncn Eheverlöbnisses **"*), sondern auch einer noch nicht fleischlich vollzogenen Ehe f). 4) Die Verbind¬ lichkeit des Ordens oder Klosters den Professen für seine ganze Lebenszeit zu behalten und zu ernähren ff), und die Verbindlichkeit des Professen lebenslänglich im Orden oder Kloster zu verbleiben, sein Leben nach der Ordensregel einzurichten, und die Ordcusgclübde Csx. 1. äe 61. xreskZkt. ****) lkir- LtlU.-r. »9. 3, k) 60»°. I-iä. 8ssz. -q. cao. S. Ls ss«. m-tti-j,. 97 gena» zu beobachten*). Diezwcyteund dritte Wirkung fallt bey uns weg; jene, weil die Klöster nach unseren Gesetzen in der Person des Professen nicht erben kön¬ nen; diese, theils weil die Ehcversprcchen ohnehin kei¬ ne verbindliche Kraft haben, theils .aus der zu Ende des vorhergehenden Absatzes angegebenen Ursache. §. 63. Verbindlich ketten der Ordensgeistlichen aus ein zelnen Gelübden. Die Ordensprofession enthält die Gelübde des Ge¬ horsams, der Armuth und der Keuschheit, aus wel¬ chen folgende Verbindlichkeiten der Ordens- professen entspringen. Das Gelübde des Gehorsams verbindet den Professen, seinem Ordensobern in allem dem willig zu gehorchen**), was ihm dieser der Ordens¬ regel gemäß gebiethet und verbiethet, und was nicht höheren Gesetzen entgegen ist***), so zwar, daß ihm nicht einmahl gestattet wird, wider einen beschweren¬ den Befehl des Obern zu appellircn ****), welches letz¬ tere aber sich bey uns anders verhält (§. 64). DieAr- m ut h der Mönche bestand, ursprünglich darin, daß sie sich bloß durch die Arbeit ihrer Hände den Un¬ terhalt verschilften. Nach der Zeit erhielten sis *) Osp. I? 6t rch äe regulär. 6one. 8658. r5. I. ä« roKuIur. ^*) b- 3« 3t«. mona«k. Lsx. 3. «t 2b ä» s^«Uat 7 -- 9 Z — cheii- ereile Güter, theils lebten sie von gs- sammelten Allmoftu. Heut zu Tage hat das Gelübde der Armuth eigentlich die Wirkung, daß lein Drdcns- gcisilichcr etwas Eigenes haben darf; daß alles, was jeder zu seinem Gebrauche besitzt, oder erwirbt, der ganzen Gemeinde «»gehört, und daß keiner ohne aus¬ drückliche, oder stillschweigende, allgemeine oder beson¬ dere, Erlaubniß des Dbern, der die Gemeinde ver¬ stellet, über etwas diSponiren kann*). Daher kön¬ nen sie auch nicht testircn, und was sie hinterlassen fällt dem Kloster zu "). Auch nach unseren Gesetzen sind Drdenspersoncn in der Regel nicht befugt zu tcsti- ren "*) und ihr Sust oder Kloster beerbet sie '***). Auch das Vermögen solcher Religiösen, welche eincni inUugarn bestehenden'Kloster ihres Drdcns, von dem sie den Unterhalt hätten ansprcchcn können, noch wirk¬ lich ««gehören, ist, sofern es sich in den deutschen Pro¬ vinzen befindet, dem Kloster, das es betrifft, aurzufot- gcn ***"). Die Sammlung ist bey uns den sämmtlichen Klostergcistlichcn von was immer für einer Gattung unrer jedem Vorwande verbuchen. Für jeden vorher von der Sammlung lebende» Bettclniönch ist nach Maß ihrer eigenen Fasfionen der Unterhalt bey dem Reli- *) 63s). 5. 6.« reKulüi . oax. 2. 6t6. 6« »Ult. »lvnuvli. §6'88. 25. «ax. r. 6.6 **) 6an. 7. c»v.s. 19. «1- 3. »**) AlLg. bürg. Gjbuch. tz. 572/ »***) q. Ian. 1767. *****) 6. F^br, »ö»o n. r. 99 gionsfonde angewiesen worden *). Daher ist auch den Franciscancrn die Sammlung für die heiligen Örter, und den Trinitariern die Sammlung zur Auslösung der bey den Türken Gefangenen untersagt **). Noch stren¬ ger aber ist allen fremden Ordcnsgeistlichen das Sam¬ meln unter was immer für einem Deckmantel in den Österreichischen Erbländern verboihen. Einem fremden Sammler wird bey der ersten Betretung das Gesam¬ melte abgenommen, und unter die Armen derjenige» Gemeinde, die ihn augchalcen hat, vertheilet. Bey der zwchtcn Betretung wird er über dieß im Civil- Arrcste angehaltcn, bis die geistliche Gemeinde, die ihn zur Sammlung ausgeschicket hat, die Äzungsko- sten ersetzt, und ihn noch mit -oofl. auslösct. Dieses Löscgcld ist in noch öfteren Betretungsfällcnr-.rhältnisi- mästig beständig zu vermehren. Wcltpricstcr, die einen lolchcn Fremdling nicht ungesäumt der Ortsobrigkcit anzcigcn, verlieren ihre Pfründe; Drdcnsvorstchcr aber werde» ihres Amtes entsetzt, in Zukunft zu jeder Beförderung unfähig ctzflärt, allenfalls auch die Klö¬ ster selbst, wo der fremde Sammler Aufenthalt und Unterschlcif gefunden hat, ganz aufgehoben "*). Un, ter den inlandischrn Drdensgcistlichen sind nur die barmherzigen Brüder und die Elisabethinerinneir aus¬ genommen, denen die Sammlung zam Besten der ar- ») -z. Qct. >7»s. z.- . 8. May >7ö>. **') >. 2uny >7«^- Ivo men Kranken erlaubt ist *). Den in den deutschen Erb- ländern befindlichen Conventen der barmherzigen Brste der wird sogar in Hungarn und Croatien, und den hungarisch - croatischen Conventen j„ den deutschen Erbländerit die Sammlung gestattet **). Nur müssen die Kloster, denen noch die Allmoscnsammlung erlaubt ist, zu dieser ruhige, wohlgesittete und sanftmüthige Subjccte wählen, und ihnen die Einmischung in alle die Seelsorge oder den Unterricht betreffende Handlun¬ gen, außer in besonderen Nothsallen, ernstlich unter¬ sagen ***). Das Gelübde der Kcusch hei t endlich verpflichtet den Ordens - Professen zur Enthaltsamkeit im ehrlosen Stande Eine, nach abgelegter Or¬ dens-Profession cingegangcnc Ehe wird, wie die Ehe eines Wcltgcistlichc» nach Empfangung der höheren Weihen (§. 32), zwar in der griechischen Kirche noch immer blvfi für unerlaubt, in der lateinischen aber seit dem zwölften Jahrhunderte für ungültig gehalten. Diese Ungültigkeit verhängt auch unser bürgerl. Gesetzbuch ohne Ausnahme über die Ehen dcrOrdenspcrsoncn von bcydcn Geschlechtern, welche fcyerliche Gelübde der Ehelosigkeit abgelegt haben "****). *) ÄZs. Oct. 1783, tz. r/l. Sept. >785^ 6. Oct. 1789. ,2. Oct. ^790. **) 3. May »798. ***) 6. Iuny ->7»r- »>">) Vs». 2 selbst bestreiten, darf nicht langer geduldet werden *). Statt des schrepcnden Chorgcfangcs, der den Körper erschöpft, und häufige Leibcsgebrechen verursachet, soll ein mäßiger Gesang, oder bloß ein lautes Gcbcth eingeführet werden Alle Handlungen, welche dem Berufe und der von der Welt abgesonderten Le¬ bensart der Klostcrgcistlichen nach dem Institute ihrer Orden nicht gemäß find, und denselben wenigstens in den Augen einiger, von der Würde des geistlichen Standes nicht die echten Begriffe hegenden, Men¬ schen zur Verkleinerung gereichen, oder zu ungleichen Auslegungen Anlaß geben, müssen so viel möglich be¬ schränkt werden. Deswegen ist den Ordensgeistlichen die Führung aller Geld-Ncgozien, so weit solche durch Wechsel geschehen, unter der Strafe, daß bey keinem Gerichte auf Klage oder Belangen in dergleichen Fäl¬ len die mindeste Rückficht genommen wird, verbothcn. Auch sollen diejenigen Klöster, die ein hergebrachtes Recht zur öffentlichen Ausschanknng ihres eigenen Wei¬ nes oder Bieres haben, ihre Schänkstubcn nicmahls innerhalb der Klostcrmauern, sondern soweit es nur immer thunlich ist, in von der Klostergemcinde abge¬ sonderten Zimmern halten, fich zurAuSschänkung bloß weltlicher Kellner, keiner Oxdcnspcrsoncn, weder der Priester, noch der Layenbrüder, bedienen, auch sonst ihre Geistlichen aus keiner Ursache und unter keinem -) April -8°-. II. " *» ->. Aug. -M. - I0Z - Vorwande in die Schänkzimmcr schicken*). Die Kla¬ gen der Ordensgcistlichen wider ihre Obern wegen Vergehungen, die sich bloß auf persönliche, ihr geist¬ liches Amt betreffende, insgemein so genannte Disci. plinar- Gegenstände beziehen, mit Ausnahme jener, tpelche die Uebertretung landesfürstlicher Gesetze und, Verordnungen betreffen, muffen unmittelbar bey den competenten Consistorien angebracht, und erst dann bey der Landesstelle und den weltlichen Behörden an¬ hängig gemacht werden, wenn über Unthätigkeit oder Unbilligkeit der Consistorien geklagt werden kann **) §- 65. Entfernung aus dem Kloster, Strafkerker und C o r r c c t i o n s - Z i m m e r. Da die Entfernung derOrdcnsgeistlichcn von ihren Klöstern, und ein beständiger oder langer Auf¬ enthalt außerhalb derselben der klösterlichen Zucht der Ordcnsmäuner und selbst ihrem Berufe nachthcilig, oder wenigstens höchst gefährlich werden kann ***): so sind jene Ordensgeistlichen, welche sich außer ihren Klöstern aufhaltcn, und weder in der Seelsorge ange- stcllt sind, noch eine andere standesmäßige Beschäfti¬ gung haben, ohne Weiteres in ihre Klöster znrückzu- weiscn, wo sic ihr Ordenskleid wieder anziehcn inüs- ') 20. März ,77- im Eingänge, dann > und ». ") ><. April ,78a. -o. März >77». 3, ' 104 — sen *). Die Flüchtlinge, welche aus dem Kloster entweichen, um nicht gehorchen zu dürfen, und die Apo¬ stat en, die nach der Entweichung gar nicht mehr den Millen haben, jcmahls jnsKloster zurückzukehrcu, müs¬ sen ausgesucht, und zur Rückkehr gezwungen werde» **). Die letzter» sollen nach den Kirchcnsatzungen in einen; schweren Kerker bey einem elenden Leben gefangen ge¬ halten werden, bis sie sich bessern***). Die unver¬ besserlichen Ordens-Professen dürfen jedoch nicht mehr, wie ehedem, aus dem Kloster gestoßen, sondern müssen an einem zukommenden Orte ihres oder eines andern Klosters, abgesondert von dem Umgänge mit ihren Ordensbrüdern, zur Buße verhalten werden ****), Allein durch unsere Gesetze sind die in den Klöstern befindlichen Ssrafkcrker und Gefängnisse, wie auch die zu weit getriebenen Bestrafungen der OrdcnS- geisilichcn, als ein Eingriff in die landesherrlichen Majestatsrechte gänzlich aufgehoben, und unter stren¬ ger Verantwortung der Ordensobern abgeschafft; doch ist diesen eine väterliche Züchtigung schuldiger Or- dcnsglicdcr in Disciplinar-Sachen (correctio pL- teroa tfuoack ckisciplinaria) unbenommen. Straf¬ bare Ordenspcrsonen beydcrlcy Geschlechts können ") 2. April »802. II. »2, ***) 6 äs sxostst. Kn. äe reAuIqr. Oux. 10. äs müjor. st odeä. I0L daher zu diesem Ende eingesperret werben; aber nur in einem abgesonderten, mit de» übrigen Klostcr-Zel- len ganz gleichen, Correr t i o ns - Z i m m er, das eigens dazu bestimmt, beständig wohl gesäubert scyn, lchd ju allen Zeiten der Einsicht weltlicher und geist¬ licher Obrigkeiten offen bleiben must *), dessen Fen¬ ster jedoch mit eisernen Gittern und die Thüren mit guten Schlössern versehen scyn könn n, damit derglei¬ chen Geistliche keine Gelegenheit zu entweichen fin¬ den **). Bustfastcn können denselben nur an ab¬ wechselnden Tagen aufcrlegr, und in Ansehung der Speisen must mit solcher Vorsicht gehandelt werden, dsst ihnen an der Gesundheit kein Schaden zugche. Sollte ein Ordcnsglied in solche schwere Verbrechen verfallen, auf welche die Abschaffung ans den Erb- landern, lebenslängliches Gcfängnist, oder gar die Todesstrafe verhängt ist, so ist der Ordensobcre schuldig, einen solchen Verbrecher sogleich dem Ordi¬ narius anzuzeigen, der dann das, was mit demsel¬ ben weiter zu veranlasse» sey, zu beurthcilcn hat ***). §. 66. Gottesdienst und Seelsorge in Klosterkirchen, und den Klöstern e i n v erl e ib t e n Pfarren. In Klosterkirchen, die keine Pfarren sind, ist nun wieder, wie vprmahls, das ist, vor den durch ») 3>. Ang. >77,. >>. Mörz '78a, . , 17. 2uny 3,. AUg. >77>. ic»6 die Gottesdienstordnnng *) eingeführten Beschränkun- gen, der öffentliche Gottesdienst mit Erlaubnis des Ordinarius gestattet; jedoch darf dadurch der vor- gcschriebcne Gottesdienst in der Ortspfaprc keines¬ wegs gestört, oder wie immer Gelegenheit zur Besei¬ tigung desselben gegeben werden, weil der Pfarrer allein der ordentliche Seelenhirt und Lehrer sei¬ ner Gemeinde, und der Ordensgcisilichc immer nur sein Gehülfe bleibt **). In Klosterkirchen aber, die zugleich Pfarrkirchen find, sowohl auf dem Lande als in den Städten, sind immer geprüfte und mit den nöthigen Eigenschaften versehene Geistliche des Con¬ vents mit einer Remuneration aus dem Religionsfon- de als Pfarrer anzustellen ***). Auch die den Stif¬ tern und Klöstern cinverlcibtcn Pfarren sind mit ihren Geistlichen zu besetzen; doch sollen, so viel es der Personal-Stand jedes Stiftes oder Klosters nur immer erlaubt, auf dergleichen Stationen mehrere, und zum wenigsten drey Geistliche seyn, um ans diese Weise eine Art von Gemeinde und Abhängigkeit von einem Obern zu bewirken ****), und die ausgesetzten Geistlichen nicht einzig und allein ihrer eigenen Lei¬ tung z» überlassen. Da es übcrdiess der geistlichen Sanftmnth nicht angemessen ist, daß die zur Seel- ») Apr. >7vZ. 2. Apr. i3or. H. its. ***) -.5. Oct. 1765 u. 3». Dec. »Sor. ****) 2. Apr. n. i3. I v/ sorge bestellten Drdensgeistlichen nebst dieser auch die Wirtschaft mit verwalten, wodurch sie öfters ver¬ anlasset werden, eben diejenigen Frohnbauern mit Schärfe und zeitliche» Strafen zu ihrer Schuldig¬ keit anzuhaltcn, die sic bald nachher bey sich ereig¬ nender Krankheit Beicht hören, und zum Tode be¬ reiten müssen; so soll auf dergleichen Pfarreycn ein be¬ sonderer Geistlicher angcstcllet werden, der ohne Zu¬ sammenhang mit der Seelsorge allein die Wirt¬ schaft besorget *). Die als Eooperatoren cxponirteir Klostergcistlichcn sollen, wenn sie sich unruhig betra¬ gen, zur Seelsorge nicht mehr verwendet, sondern zur Besserung in ihre Klöster zurückgefchickct wer¬ den **). §. 67. Verpflichtung der Qrdensgeistlichen zum öffent¬ lichen Untcrichte dec Jugend. Unsere vaterländischen Gesetze verpflichten dieDr- dcnsgcistlichcn, sich nach Umständen auch znm öffent¬ lichen Unterrichte der Jugend gebrauchen zu lassen ***). Die Stifter werden zur Cultivirung der höheren Wissenschaften überhaupt, besonders aber je¬ ner Fächer, wplche viele Zeit zur Vorbereitung, und einen kostbaren literarischen Apparat erfordern, anfgc- muntert, als da sind: aus der Theologie die Kirchen- geschichte und das Bibel-Studium mit den dazu np- *) ,3. März 1772, z. "») >n. oder >6. Aug. 170z. «»«) 2. Apr. -so-. II. L. l«8 thigenHülfswissenfchaften, der hebräischen und griechi¬ schen Sprache, dann der mit der erster«, verwandten Dia- lecte; aus der Philosophie die Naturgeschichte, d.c Phy¬ sik mit der angewandten Mathematik, die Astronomie und höhere Mathematik, die Diplomatik, Numismatik und Heraldik. Die Stifter sollen daher Anstalten treffen, um in ihren Gemeinden ausgezeichnete Männer zu erzie¬ he», die zum öffentlichen Lehramte der höheren Wissen¬ schaften an Universitäten oderLycäen mit Vortheile des Staates und zur Ehre des Stiftes verwendet werde«, mögen. Die als öffentliche Lehrer des Faches, welches das Stift besonders cultivirt, ausgcivähltcn Stiftsglic- dcr haben eben den Gehalt, welcher für Professoren des Weltpriestcrstandcs sysiemisirt ist, zu beziehen, oh¬ ne wegen der Emolumente, die ihnen das Stift etwa nebenher zuwcndet, an dem Gehalte einen Abzug zu leiden *). Insbesondere sollen sich die Stifter die Er¬ ziehung theologischer Lehrer für die öffentlichen Lehr¬ anstalten sorgfältig ang'legen scyn lassen, und vor¬ züglich bey Erledigung der Lehrämter des biblischen Studiums, derK-rchcngcschichtc und Dogmatik zu den Concurs - Prüfungen Candidatcn stellen **). Aber die Geistlichen ans Stiftern und Klöstern, welche von Zeit zu Zeit zu öffentlichen Lehrämtern berufen werden, haben bey ihrem Austritte von denselben keine Pension zu erwarte»; doch sind Seine Majestät nicht abge- >z. Febr. >ön. ") Aptll G Sergt, denselben zum Beweise ihrer höchsten Zufrie¬ denheit nach Maßgabe ihrer Verwendung und Aus¬ zeichnung die goldene Ehren - Medaille, nach Befund der Umstande auch mit Kette, zu bewilligen; die Mendicantcn- und einstwelle» die Piaristcn - Lehrer sind ausgenommen, denen ihre gar nicht oder zu gering dotirren Klöster und Coll gien die verdienten Vorzüge und Begünstigungen zustießcn zu lassen au¬ ßer Stand gesetzt sind, welche anderen ihre LrdenS- vbcrn allcmahl zukommcn lassen sollen, wenn sich die¬ selben durch eine Reche von Jahren bcy dem Lchr- amte Verdienste um Religion und Staat erworben haben *). 68, ' Dienstleistung der Ordensgeistlichen in der Seelsorge auf S e c ular pfr ü n d e n. Nicht minder sind nach den vaterländischen Ge¬ setzen die Lrdensgeistlichen zur außerordentlichen Äushülfe in der Seelsorge auf Secular- Pfr ü »den verbunden **). Nach den Gesetzen Kai¬ ser Josephs II. waren die Lrdensgeistlichcn fähig, Sccular - Pfründen zu erlangen und zu besitzen. Nur die Fähigkeit und Würdigkeit eines Priesters ohne Un¬ terschied seines Standes sollte bcp Verleihung dersel¬ ben den Ausschlag geben ***). Kaiser Leopold II. k) n, May >s»z. «») Apr. >Sa-. ri. 6, -a. Iuly. Sept- lM. I Io schrankte dieses dahin ein, daß Ordensgeistliche nur dann Pfarren erhalten könnten, wenn Mangel an geschickten Wcltpricstern ist, oder wenn ein Ordens- mann sich durch seine Fähigkeiten besonders auszeich¬ net *)- Allein da die Kirchcnsatzungen den Regu¬ lar-Klerus zur überkommung einer Seeular-Pfrün¬ de für unfähig erklären, und die Stifter und Klö¬ ster sich nie erhöhten, und zur beabsichtcten dauer¬ haften Subsistenz und Wirksamkeit gelangen könnten, wenn ihnen von Zeit zu Zeit die besseren und dienst¬ tauglicheren Mitglieder durch ihre allmählige Beför¬ derung auf Seeular-Bencficien entzogen würden, so verordnete Kaiser Franz, daß keinem OrdenSgcistli- chen mehr eine Seeular - Pfründe zu Thcil werden soll **). Die in den Stiftern uud Klöstern bcfindlir chcn Ordcnsmitglieder dürfe» also jetzt zu keiner beständigen Seelsorge auf Seeular - Pfründen, son¬ dern nur zur Aushülfc in derselben auf eine kürzere Zeit nach Erforderniß der Umstände und Befund des Ordinarius verwendet werde»; doch stehet es den Ordensobcrn alle Mahl frey, die nur zeitlich aus¬ gesetzten Geistlichen, wenn ihre Dienste im Kloster, wie immer nothwendig werden, mit Bewilligung des Ordinarius von dec Seelsorge ab- und in das Klo¬ ster zurückzurufen, und ihre Stellen durch andere ") >7. Marz 17,,. n. >. >-) Iän, r. Apr- Msr, II, lv, , IjI taugliche Individuen zu ersetzen *). Die Stifter, wenn sic auf Ansuchen der Land-Dechante den Pfarrern und Local-Capläncn, welche einen Hülfspriestcr zu unter¬ halten außer Stande sind, in Krankheitsfällen mit ei¬ nem Stiflsgeistlichen aushelfcn, sind auch verbunden, denselben für diese Zeit auf ihre Kosten zü unterhal¬ ten ^*). 5- 6g. Rechte der vor dem -5. Märj >sv2 j» der Seel¬ sorge angestellten Ordensgcistlichen. Die Ordensgeisilicher., die schon vor dem kaiserl. Handbillctte vom 2^. März 1802, als der Duelle det Hofvcrorduung vom 2. April des.nähmlichen Jahres, im Besitze einer Sccular-Pfründe, oder daselbst auch nur als Coopcratoren üngestcllet waren, mußcen sich binnen drey Monathcn erklären, ob sie sich den Rück¬ tritt iit ihre Klöster Vorbehalten, oder lebenslänglich der Seelsorge widmen wollen***). Diejenigen, die sich zur Rückkehr in den Orden bep einem Ordinariate er¬ kläret haben, können von keinem anderen Ordinarius zur beständigen Seelsorge in der Weltpricsterkleidmig, sondern nur zur zeitlichen Ausbülfe in derselben in ih¬ rem Ordens-Habit von den ihnen angewiesenen Klö¬ stern aus verwendet werden ****). Die wirkliche Ent- -) Axr, 11. ö'j z. Nov. >787. Ä. Apk. >80-. II. ,0. **") -v, 2L«S. 112 kassung solcher Ordcnsgeistlichc» aus der Seelsorgs kann nur nach und nach, und in dem Maße Statt haben, als zur Besetzung ihrer Plätze der nachwach- sende junge Secular - Klerus zureichend seyn wer¬ de. Die Benennung der Ordens-Jndividmn, welche von Zeit zu Zeit in ihre Klöster zurücktreten dürfen, ist eine Amtshandlung der Ordinariate. Eben so ist es dem Wirkungskreise der Bischöfe überlassen, zu sor¬ gen, daß jene OrdcnSgcistÄche, die aus der Seelsorge in die Klöster zurnckkommcn, ihren Ordenssatzungcn nach dem Maße ihrer Kräfte Nachkommen; wohlver¬ diente, mit körperlichen Mühcscligkeitctt zurückkehrende, . Seelsorger aber mit liebevoller Schonung behandelt werden. Denjenigen Ordensgistlichen aber, die sich er¬ klärt haben, aus der Seelsorge nicht mehr in ihre Klö¬ ster zurückkchren, sondern in derselben beständig blei¬ ben zu wollen, haben die Bischöfe die Seeularisation entweder aus eigener Amtsvollmacht zu ertheilen, oder hey dem päpstlichen Stuhle unentgeltlich zu bewirken. Solche Ordensgeisiliche können dann nach Maß ihrer Verdienste, so wie Weltpricstcr, auf Secular-Pfrün- den auch weiter befördert werden, und find im Falle der Unvermögenheit zu ferneren Scelsorgerdicnstc« nach eben jener Vorschrift zu behandel», welche für die Ver¬ sorgung der Deficienten des Weltpricstcrstandes festge¬ setzt ist *). Doch bleibt es den Ordinariaten unbenom¬ men, Ordensgcistlichc, welche nicht förmlich sccula- risirt sind, und sich in der Seelsorge übel auffuhren, -) >S. 2ct. -- 1IZ V , vdcr wegen Verbrechen aus derselben entfernet werden müssen, oder die etwa selbst aus Bequemlichkeit und Eigensinn nicht so lange in der Seelsorge verbleiben wollen, als cs ihre physischen und moralischen Kräfte nach Befund des Ordinariats erlauben, ungeachtet ih¬ rer Erklärung nicht mehr ins Kloster zurückrchrcn zu wollen, zur Corrcction und Strafe auf einige Zeit, oder nach Umstanden auch für immer dahin zurück zu schicke» *), wo jene, die wegen moralischer Gebre¬ chen zurückgeschickct werden, streng in der klösterlichen Zucht gehalten werden sollen **)i 7ch In wie fern die in der Seelsorge Angestellten Ü ip. denLgeistlichen tcstircn und sonst beerbet werden können. Die Verlaffcnschaft der Ordens-Professen, die auf einer ihrem Stifte oder Kloster einverlcibten Pfar¬ re, wo diesen das Recht zustehct, ihre eigenen geprüf¬ ten Geistlichen auf die Seclsorgcrstellen zu prüsentiren und ausznsctzen, die Pfarrers- oder Caplans - Stelle vertreten, fällt ihrem Stifte oder Kloster anheim, weil solche Ordeusgeistliche als nach Millkühr ihrer Obern bcy der Seelsorge angestellte Priester in voller Ver¬ bindung mit ihrer Ordcnsgcmeinde bleiben, die auch sowohl sic selbst, wenn sie nicht etwa einen jährlichen Beytrag aus dem Religionsfonde geniesten, als such ») 19. und 20. Ian. >goZ. ») .5, Oct. >So3, ß i ich ihre Pfarrhäuser nikd Kirchen mit allen Erfordernisses zu unterhalten schuldig ist *). Die Mönche hingegcr ^tus jenen Drdcn, die keine 8tabiIftLlem loci, oder besonders abgctheilte Stifte haben, als Dominicaner Franciscaner rc., wenn sie ass Pfarrer, oder Local Capläne, oder auch nur als Capläne, Cioperatoren. Vicarien rc. außer ihren Klöstern in der Seelsorge angesiellrt waren, konnten vormahls über ihr aus dem Genüsse einer solchen Pfründe, oder sonst erworbenes Vermögen eine letztwillige Verfügung niachen, «nd wenn sie st» inkesrslo verstärken, so wurde ihr hin¬ terlassenes sämmtliches Vermögen nach der in Anse¬ hung der Weltpricster vorgeschricbeuen Erfolgsordnung in drcy Lh-cilc vcrthcilck *"). Allein jetzt kommt cs ben allen in der Seelsorge auf Secular-Pfründen befind¬ lichen Drdcnsgeistlichcn zuerst darauf an, ob sie schon vor dem sz. März -802 daselbst angcstellt waren, oder nicht, und dann bey jenen, die es waren, wieder dar¬ auf, ob sic sich in der damahls von ihnen abgcforder- ten Erklärung den Rücktritt in ihre Stifter oder Klö¬ ster Vorbehalten haben, oder nicht. Diejenigen, welche erst nach dem gedachte» Normal-Tage in die Seelsorge auf Secular< Pfründen kamen, oder sich zwar schon früher in derselben befanden, aber sich erklärten, in ihre Stifter oder Klöster zurücklchren zu wollen, sind nur als zeitliche Aushelser zu betrachten, gehören nicht ') -3.,Oct. oder 4 Noo. -M. -S. o>ct. >7»«, 2». od. -1, Apr. ,78b. 1», 22. Dec. >788. — HZ — lebenslänglich du Bischöfen, sondern ihren Stiftern oder Orden an, und haben iein Recht zu erben oder beerbet zu werden *), folglich bleibt es in Ansehung ih¬ rer bey der Regel, vermöge welcher Ordcnsperftnen »ich befugt sind, zu tesiiken **). Ihr hinterlassenes Habe fällt daher ihrem Stifte oder Kloster zu (§. 6z). Diejenige , hingegen, die schon vorjenem Enftchmdungs- tage in der Seelsorge ausgesetzt waren, und sich nicht den Rücktritt vorbehielten, sondern chrc Erklärung für das beständige Ausharrcn in der Seelsorge' abgabcn, gehören nun lebenslänglich den Bischöftil an, es stehet ihnen das Recht zu, sowohl zu^ erben, als beerbet zu werden'**), sic sind also in einem solchen Verhältnisse angcstellct, daß sie vermöge der politischen Verordnun¬ gen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern vollständiges Eigenthum erwerben können, folglich vermöge einer ge¬ setzlichen Ausnahme auch befugt zu testiren *>***), ohne Unterschied, ob sie förmlich sccularisirt worden sind oder nicht. Sterben sie aber ohne Testament, so tritt i cv ihrer Jntestat-Verlasscnschaft die Vertheilung der¬ selben in drey gleiche Thc-.le ein, wie bcv Aieltprie« stern ***"). *) 2. Apr. i3o?. H. ro. **) Allg. b. Geseljb. tz. 678. i»**) 2. Ape. »802. n. »0. -***) Allg. b. Gesetzb» tz. 5?3. »7/ Sept. «r — i r 6 §- 7>. Srdrnsobern. Wcr Lazu unfähig. In den Stifter» , welche stnbilitntcm loci ha¬ ben, heiße» die ersten Ordens'ober» Äbte oder PrLbstc, die Untcrvbern Priorcn oder Dechaute. Jene werden lebenslänglich, diese gcsvöhnlich auf gewisse -Jahre bestellt. In den Klöstern aber, wo Veränder¬ lichkeit des Aufenthalts eingeführt ist, gibt es dreh Gattungen von Ordensobern, Ordens-Generale, die dem ganze» Orden, Provinziale, die den Klö¬ stern einer Ordensprovinz, und L o c a l - O.b er c, Rectoren, Priorcn, Guardiane nach Verschiedenheit des Ordens genannt, die den einzelnen Klöster» vor- stehe». Die Ordens-Generale kommen, wie wir bald sehen werden, bey uns fast in gar keine Betrachtung.' Uber die Bestellung aller übrigen sind überhaupt fol¬ gende Grundsätze zu merken: i) Kein geboencr Aus¬ länder kann zu einem Obern eines Stiftes, Klosters, viel weniger einer ganzen Provinz angenommen; hierzu dürfen nur Landeskindcr oder dazu Natnralistrie bc-- stimmt werden *). 2) Wenn ein nasuralisirter Or- densgcistliche das Amt eines Ordensobcrn zu erhalten verlanget, muß er sich nebst dem zehnjährigen Do¬ micilnim iit den österreichischen Erblanden auch dar¬ über answeiseil, daß er seine Studien des geistliche» Faches i» diesen Staaten znrückgclcget, oder daselbst °) »0. März >772. ->- S. -Z. März >78,. ». s. — --- wenigstens alle vorgcschriebenen Prüfungen aus densel¬ ben ausgestanden habe *). §- 72. Wahl der QrSensobern. Die Äbte und Pröbste in den Stiftern werden durch eine canonischc, von den sämmtlichen Capie tularen nach vorläufiger Bewilligung des Hofes vorge- «ommene, Wahl, wobey sowohl landesfürstliche, als bischöfliche Commissaricn erscheinen, bestellet, und von dem.Ordinariate und der Landcsstcllc bestätiget**); die -Obern der zwcyten Elaste aber von dem Abte oder Probste entweder frei) ernannt, oder nach einer vor- hcrgehcndeil Wahl der Stiftsgeistlichen bestätiget. In den übrigen Klöstern, bch unter keinen lebenslänglichen Vorgesetzte» stehen, sink die Wahlen der Provinziale und der ersten Local-Obern von den Provinzial-Or¬ dens - Capiteln vorznnehmen ***). Die Hprovinzial-Ca- pitcl find nur in den österreichischen Erblandcrn abzu- halken, und so oft eines zu halten ist, hat die Pro¬ vinz der politischen Stelle des Landes, wo es gehalten werden soll, die vorläufige Anzeige hiervon bey Zeiten zu machen ***'), Auch dem Ordinariate ist die Abhal¬ tung des Ordciis-Capitcls vorläufig anzuzeigen *»***). *) 0- März 178s. >«. Sept. i8°S. "') 2. Apr. 1802. il. 8. -z. Marz >78,. *"»*) Apr. >N°-. 11. s. ii8 Das Provinzial-Capitel wird von dem alten Provin¬ zial zu einer Zeit, als die vorgeschriebenc Zeit seines Amtes noch nicht verstrichen, folglich er noch wirklicher Provinzial ist, zusammenbernsi n. Das Präsidium da- bcy aber f. Heek, weil damahls das Amt des alten Pro- vinüals sllon aufgedört hat, der erste Vorst-Her des Klosters, welches fich in der Hauptstadt, oder falls dafilbst keines "pistirle, in der ansehnlichsten Stadt der T rdensproeinz befindet. Dieser Vorsteher hat auch bey dem Todes- oder Veth.nderuugSsalle des wirklichen Proviuzials dessen Stelle zu vertreten, und daher im ersten Falle auch das Provinzial - Capitcl zusammen zu berufen *). Das Provinzial-Capitcl hqt aus dem Pro¬ vinzial, aus den ersten Vorstehern jedes Klosters, und aus den chemahligcn Dcstnitoren zu bestehen **) die der Kais. Joseph ll. abgeschaffet hatte. Einer Passiv- Stimme, d. i. gewählt zu werde», find nur diejenige» Drdcns-Professen fähig, die bereits zu Priestern aus- gewcchet find, sie möacn fich m dem Convente, wo die Wahl vergeht, oder in einem anderen zur Drdcnsprv- vinz gehörigen Kloster befinden. Zur Gültigkeit der Wahl werden vola absolute majora erfordert; wen» jedoch auch bey dem dritten Scrutinium keine vota absolute majora fich vorfinden, ist derjenige, der rm dritten Scrutinium die respeclive majora für sich erhalten hat, als der neu erwählte Dbcre anzuse- -) -9. März >?SS. «») -. Apr. -So,, n. A, 1 Ily hen *). Fallen bey der Wahl eines Proviyzials vota «nein aus, so ist die Benennung eines unter den mit voris xuribus versehenen Individuen zum Provinzial dem Ordinarius überlassen **). Die von dem Provin- zial-Capitel vorgenommcncn Wahlen habe» chcvor kei¬ ne Kraft und Gültigkeit, als sie von dem Ordinarius bestätiget, und die neu gewählten Oberen der Landes- stclle nahmhast gemacht worden stud ***). Alle drcy Jahre ist eine neue Wahl der ersten Local-Oberen an- znsicllcn ****); doch kann das Provinzial-Capitcl die tauglich und würdig befundenen Obrigkeiten auf an¬ dere drcy Jahre in so lang bestätigen, bis die Ordens- pricster wieder die vorige Zahl erreichen, oder wenig¬ stens derselben naher kommen werden, wo sodann zu dergewöhnlichenOrdensvorschrift zurück zu kehren seyn wird, nach welcher die Obrigkeiten jedes Mahl nach drcy Jahren abgeändcrt, und nicht auf weitere drcy Jahre bestätiget werden sollen **"*), Das Provin- zialat hat durch sechs Jahre fortzudaucrn z das Provin¬ zial- Capitcl kann aber nach Verlauf dieses Zeitraumes auch den alten Provinzial wieder bestätigen f). Den Provinz-und ersten Klosicrvorstehern, welche ihre Amts- -) 3o. Nov. >784. n. 4. und —) 4. Jun. >788. Ayr. >8°-. N 8. 3n. Nov. ,784. 1. »»»»«) 3,. May ,8oZ. 4) 3o. Nov. >784. n. 3. pstichßcn zur Zufriedenheit der weltlichen und geistli- lichcn Beher^c» immer genau erfüllet haben, können nach ihrem Austr.nc zu einer Belohnung und Aufmun- t rung der Nachfolger die Vorzüge, die sie einst bat¬ ten, die aber durch Zof ph-nische Verordnungen *) auf¬ gehoben worden waren, in so weit wieder zugcstanden werden, als solche außer dem ihnen ziistchcnden per¬ sönlichen Vorränge der gemcinschafrl,ch:n Zucht und Ordnung nicht nachthcilig werden **). Die Wahlen der Oberen bcy den barmherzigen Brüdern Pia- ristcn und Dominicanc n haben einige be¬ sondere Eigenheiten, in deren Detail wir uns aber nicht cinlasscn können. §- 7Z. Aufhebung aller Verbindung der inländischen Ordens Häuser mit a u s iv a r t i g c n und deren Vorstehern. Alle was immer für Nahmen habende Verbin¬ dung inländischerOrdenshäuser mit auswärtigen Pro¬ vinzen, Klöstern und deren Vorstehern, die Conföds- rationell ^uouel sukflUAier et prsces allein ausge¬ nommen, ist gänzlich und auf immer aufgehoben. Da¬ her dürfen von österreichischen Klöstern weder General- ») i. Aug. und -S. Dec. >7^^. ") -. Ai-r. >8°,. It. st. "») S. Jan. -?SS. »»»") i-j. May 1806, "«»') ,. März >s°s. 221 Capitel und andere Ordensversammlungen außer den k. k. Erbstaaren beschicket, noch jcmahls Obcdicnzcn, Visitatoren / Correctoren re. von ausländischen Obrig¬ keiten unter was immer für einem Vorwande angenom¬ men werden. Auch fallt hiermit alle Nothwcndigkeit weg, daß einige Mitglieder persönliche Reisen nach Rom und in auswärtige Staaten unternehmen, oder gar beständig daselbst unterhalten werden. Insbeson¬ dere darf sich kein Orden mehr beygchen lassen, die Breviarien, Missalien, Antiphonalicu und sonstige zu der Ordcnsverfassung gehörige gedruckte Werke aus fremden Landen hcrzuhohlcn *), sondern er hat sich wegen Nachdrucks derselben an die crbländischcn Buch, drucket' zu wenden **). Die Ordensgeistlichen sollen bloß von inländischen Provinzialen unter der Aufsicht der Bischöfe und der Ländcrsiellcn regieret werden. Es wurde daher den Ordcnshänscrn, die vorher zu einer auswärtigen Provinz gehörten, freygestellct, sich ent¬ weder mit den übrigen, in den Erbstaatcn gelegenen, Häusern ihres Ordens in eine Provinz zu vereinigen, oder unter sich eine inländische Congrcgation zu errich¬ ten. Nur darf keine Ordcnsprovinz oder Congrcgation ein Ordcnshaus in sich begreifen, welches nicht der österreichischen Bolhmäßigkcit unterliegt. Nicht cin- mahl mit dem P. General, wenn dieser nicht seinen beständigen Sitz in den k. k. Erblonden hat, dürfen ') r/j. März ,78,. ». 2. z. tz. und S. ") s. Let. >7«>. 122 die inländischen Ordenshäuser weder in gastlichen und Disciplinar-Sachen, noch in weltlichen Dingen einen Nexus behalten *)- Ja die Mönchsklöster, welche einen Dedens-General in Rom haben, dürfen nicht einmahl einen Brief von ihm ciirecte annehmen, son¬ dern muffen denselben nach Erkennung des Wappens zurückschicken; denn die Gcneraie sollen die Schreiben an hierläne.ge Klöster dem k. k. Minister in Rom zur weiteren Beförderung überreichen **). Selbst die Pro¬ vinzobern dürfen keinem auswärtigen General-Vorste¬ her unter was immer für einemtzttcl unterworfen seyn. Statt der auswärtigen Generale sind sie an die Ordi¬ nariate angewiesen, und diesen die Rechte und Pflich¬ ten , welche die einem jeden Orden eigenen Statuten den General-Obrigkeiten beylegen, übertragen***). Die auf sic in den inländischen Pxovinzial - Capiteln ausge¬ fallene Wahl dürfen sie zwar dem P. General zu Rom wegen der Gemeinschaft Huoaä Lusisrs^ia et preces bekannt machen; keineswegs aber von demselben was immer für Rechte oder Gewalt begehren, oder anneh¬ men. Dieses Notifieations - Schreiben müssen sic bei¬ der Landesstellc offen zur weiteren Beförderung nach Rom überreichen, wo es sodann durch die geheime Hof- uud Staatskanzley dem P. General zukommen, und die Antwort darauf den nähmlichen Weg zurückgehc» ') -ä. März >781- »- b. 2, und 4. Npr. ,8°-. H 7. r/j. Mär; 1783, ***) 2. Apr, >802. Ik. 7. wird *). Auch kein Frauenkloster darf unter S.rgfe der Absetzung der Oberenn von einem Vorsteher oder Ober»/ welcher nicht von inländischer Geistlichkeit ist, abhängcn oder mit demselben in einiger Verbindung ftuonst cji8ci^IirinrjL sut tempornsia stehen Ilm die Befolgung dieser landcsfürstlichen Verordnung wegen Aushebung des Zusammenhanges mit auswär¬ tigen Obern zu befördern, ist den Ordcnsgeistlichen überhaupt die Vcrpielung der mit derselben im Wi¬ derspruche stehenden Constitutionen ernstlich gnbe? fohlen ***). §. 74. Zernichtung der Sxclntione», und BcfchränkoNK anderer Privilegien der Lrdensgeistlechleit. Die Losreisiung der Ordcnsgeistlichkcit von au^ wärtigcn Obern wäre Uttvollkommen, und die Leitung derselben durch die Bischöfe wäre nicht durchaus zu erzielen gewesen, wenn die Exemtionen der Klö¬ ster soetgedauert hätten. Es wurden daher alle Exem¬ tionen der Stifter und Klöster von der Macht und Gerichtsbarkeit des ordentlichen Bischofs oder Erzbi¬ schoss aufgehoben. Kein päbstlichcs Privilegium, kei¬ ne Urkunde, keine Concession, sie mögen in was im¬ mer für einer Gestalt abgefasit seyn, hat ferner die mindeste Gültigkeit und Wirkung in Absicht aus eine ») >>. May ,7«-. g. s. -ä. Marz ,7g,. z. 7. -»«) ,5. 2unv >78-. — 124 — solche Exemtion. Auch alle Verträge, Conipactatc oder Concordate, die etwa über einen Gegenstand der Excmt-on zwischen den Ordinarien und de» Klöstern, Gemeinden und Personen jeinahls ctngcgangen worden, sind völlrg zernichtet. Alle Klöster, Gemeinden, Per¬ sonen «nd Örter müssen dem Ordinarius sowohl in Gegenständen der Lehre als der Disciplin untergeben nnd gehorsam segn. Dieser kann sein Hirtenamt über die vorher exiürirren Personen und Öxter ausübcn. Es stehet ihm die'unbeschränkte Visitation, die Verbesse¬ rung der Klostcrzucht, und d>e Verwendung der Or- densgeistlichen zur Seelsorge.nach Gatbcstnden, doch jetzt nur zur zeitlichen Aushülfe in der letzter» (§.67.) frey. Die Ordensobern und Geistlichen, welche die¬ ser landosfürstlichen Verordnung entgegen handeln, Wörden nach Umständen nut Aufkündigung des Lau- desschuycs, und Aufhebung ihrer Gemeinden und Klö¬ ster bestraft *). Was andere den geistlichen Orden entweder unmittelbar, oder durch Thcilnehmuug (s)er coniMUkiic.itionsm) verliehene päpstliche Privile¬ gien kitscht, so haben auch diese keine verbindende Kraft und Gültigkeit, sobald ste den bestehenden Lan- desfürstlichcn Verordnungen entgegen sind, und über¬ haupt, wenn nicht gezeigt werden kann, daß ste das Dlacitum reKium erhalten haben, welches nach un¬ sere» Gesetzen auch bcy jeder älteren päpstlichen Bul-- >) A. un» >6. Sept. >78-. - 12L — le, sobald man Gebrauch davon machen will, noch wendig ist *). H Macht der Lrosnsobern, insbesondere Disci- plinar-Geivalt. Die Macht der OrdenSobern bestehet i) in der ' D is ciplinar-Gewalt, die der väterlichen und hausherrischen Gewalt ähnlich ist, 2) in der ökono¬ mischen Gewalt über die Güter und Einkünfte der Ordenshauscr, g) in der geistlichen Jurisdiction über ihre untergeordneten Geistlichen, die sie vom Bischöfe erhalten. Die letzte gehört in d»S vffentU- che Kirchenrccht. Vermöge der-Dis ciplinar-G e- walt können die Ordensobcrn alles das anordnen, was sie zur inneren Zucht, Ordnung und Gleichför¬ migkeit zu veranlassen nöthig sinken, und was den höchste» Verordnungen nickt widerstrebet. Was in Ansehung eines einzelnen Klosters zu verfügen erfor¬ derlich ist, gehört in die Wirksamkeit des Priors oder sonstigen Local-Obern. Was aber in Ansehung dee- ganzen Ordensprovinz, oder zur Erhaltung der Gleich¬ förmigkeit, und zur Handhabung des Ordens-Insti¬ tuts vvrzukchrcn nöthig ist, hangt von dec Activikät des Pcovinzials ab "*). Insbesondere haben die Pro¬ vinziale das Rechts die untrrgcordunm Kloster, so *) >7. März >791. z. ». , ») Moy ILÜ ost es nvthwendig ist, oder, wie sich ein anderes Gr» sttz *) ausdrüekt, in jenen Fällen, wo Unordnnn- gen, oder andere wichtige Vorfälle und Umstände ih¬ re persönliche Anwesenheit und Visitation unentbehr¬ lich machen, zu visitire», und die darin entdeckten Unordnungen zu lsiben; wichtige und wesentliche Ab» anderungen eigenmächtig zu treffen sind sic aber nicht befugt. In jedem Falle sind sic schuldig über ihre Vi¬ sitationen dem Ordinariate, in dessen Sprengel das visitirte Kloster siegt, einen ausführlichen Bericht zu erstatten, in demselben die etwa für nöthig befundene» Abänderungen umständlich anzuzeigen, und diese, wenn nicht Gefahr auf dem Verzüge haftet, erst nach erhaltener Ordiuariatsgcnehmigung, und nach Befund der Umstände auch jener der Landcsstelle in Vollzug zu setzen. Ferner haben sie das ihnen einst **) fast gänzlich entzogene Recht der Verschickung ihrer Geist¬ lichen von einem Kloster in das andere der nahmliche» Provinz, rn so fern dadurch dem Religioussondc fei¬ ne ucüc Last zuwächst; endlich auch das Strafrecht über nicht politische Vergehungen derselben, jcdoch wenn die Strafe länger dauern sollte, immer mit Vorwiffcn und unter der Verantwortlichkeit des bi¬ schöflichen Ordinariats (gegen das bischöfliche Ordi¬ nariat?). Daher ttcibt es dem bestraften Ordcns- manne, wen» er mit Grund glauben kann, hierin ) 3o. Nov. 178^. H. 6. ") Eöcnd. H. 5. I 2/ von seinem Obern gekränkt worden zu seyn, unbenom¬ men, an das Ordinariat, und von diesem an die poli¬ tische Behörde zu appelliren. Unmittelbaren Beschwer¬ den der Ordensleute über Bedrückungen von Seile ih¬ rer Obern dürfen die politischen Behörden kein Gehör geben, und auch nicht den Beschwerde» derselben über die ihnen diesfalls von dem Ordinariate verweigerte Abhülfe, wenn sie sich nicht gehörig legitimeren kön¬ nen, daß ihnen das Ordinariat sowohl die Untersu¬ chung als gerechte Abhülfe verweigert habe, worüber sich dieses mit Vorlegung der Untersuchungs-Acren auszuwciscn haben wird *). 8- 7.6. Pflichten der Übern. "Die Pfli cht"n der Ordeusobern gehen daraus hinauf, daß sie die ihnen anvertraute Macht zum Be¬ sten des Stiftes oder Klosters, das aber immer nur als ein Mittel zum höheren Zwecke der Kirche und des Staates anzusehen ist, gebrauchen. Sic werden durch unsere Gesetze **) angewiesen auf die eingeführte klö¬ sterliche Zucht undOrdnung streng zu halten, zurWie- derhersiekung der verfallenen aufrichtig und getreulich Mitzowirkcn, nut ihrem guten Bepspiclc voranzugchcn, für ihre Person keinen übertriebenen Aufwand zu ma¬ chen, nnd, da sie bloß Sachwalter d?r ihnen Kilver- *) r. Apk. röo2. II. H, 9, °*) r, App. »802, II. i5. trauten Stifter und Klöster sind, in keiner wichtigen Sacke etwas zu unternehmen, ohne die frömmsten und verständigste» Drdcusbrüdcr darüber vorläufig zu Jla- the gezogen zu haben, damit sie wider jeden Einwurf der übelgesinnten durch eigenes Bcwußtscpn, und das Aeugniß Anderer in jedem Falle gesichert sind. Sie sollen daher so viel möglich beendig residircn. Zu diesem Ende soll von den, bcy den ständischen Colle- gien angcstellten, geistlich.inVerordnetcn, deren «Lus¬ ter weiter entfernt sind, da, wo, es derselben zwey gibt, immer einer wechselweise viertel- oder halbjährig in seinem Stifte sich aufhaltcn, und da, wo nur einer ist, dieser wenigstens vier Monathc des Jahres in se.- ncm Stifte zubringen, und sich wahrend dieser Zeit von einem andern, im Drle des Collegium, oder in einem naher gelegene» Stifte befindlichen, geistliche!» Mitfiande in seinem Amts suppliren lassen. §- 77. Ökonomlsche Gewalt. Beschränkung derselben durch Amortisations-Gesetze l> ey Erwerbung unbeweglicher Güter. Die ökonomische Gewalt der Drdensobern äußert sich durch die Tcmporalien-Erwerbung undTer- wögcnsverwaltuug. Die Erwerbung der Tempo? rali en von Seite der Stifter und Klöster ist durch die so genannten A m o r t i sa t i o ns - Gesetze be¬ schrankt. Schon durch Gesetze Kaiser Maximilians und Ferdinands I, ist die Übertragung u n beweglicher Güter an die Geistlichkeit ohne Vorwissen und Kon¬ sens des Landcsfürsten verbothen *). Kaiser Leopold I. imtersagte den Weltlichen bcy Strafe der Ungültigkeit, unbewegliche Güter ohne landesherrliche Bewilligung aü die Geistlichkeit zu verkaufen, zu versetzen, zu ver¬ schenken, zu vermachen, oder auf was immer für eine Weise zu veräußern, zu übertragen uüd zu ver¬ wenden **). Kaiser Karl VI. setzte hinzu, daß es auch verbothen seyn soll, unbewegliche Güter, Grund¬ stücke und Gülte» der Geistlichkeit auf längere Zeit als auf drey Jahre in Bestand, jure anuclireüco vdr« auf was immer für andere Weise in dcü Besitz zu überlassen; daß nach vollendeten drey Jahren der¬ gleichen ohne landesherrlichen Consens geschlossene Contracte kraftlos, und unter diesen Verbothen eben¬ falls das Umgeld, und andere dergleichen trockene Ge¬ fälle begriffen seyn sollten ***). Maria Theresia be¬ stätigte nicht nur diese Verordnungen, sondern unter¬ sagte auch den Stiftern und Klöstern in Böhmen uiid Mahrei, zu ihren Herrschaften gehörige unterthänige Gründe bey deren Veräußerung ohne landesherrliche Bewilligung unter dem Vorwande des ckominii ckirectii an sich zu ziehen,,das ist, dabey das Eittstandsrccht auszuüben welches Verbots, K. Joseph II. auch ') 6. Jan. >L,S. >4. 2ct. -S-4. "*) so- Oct. 1669. lö. Inn »673. »H. Fehr. 1689» ***) rs. Sept. »716. 3, Sept. »720^ SV. Fehl'. »736. »4, Zuly und »i- Hctober 176). 9 l auf Österreich ansdehntc *). Durch die älteren Amok- tisations-Gcsetze Maximilians, Ferdinands, Leopolds I. und Karls VI. ist in allen Fallen, wo unbewegliche Gü¬ ter und Realitäten an Stifter und Klöster veräußert, über drey Jahre in Bestand und anderen Bcsttz über¬ lassen, oder von denselben sonst «»gesetzmäßig an sich gezogen worden sind, den Weltlichen das Einstandsrecht eingrraumet. Allein dieses hat jetzt nicht mehr Statt, weil alles Einstandsrecht vom K. Joseph II. aufgehoben wurde**), jenes ausgenommen, was in Contracten besonders bedungen wird ***). Wenn vormahls geist¬ liche Gemeinden die landesherrliche Bewilligung anspch- ten, und erhielten ein unbewegliches Gut an sich zu bringen, so wurden sie bisweilen angewiesen, dagegen ein Äquivalent zu verkaufen ****), In der Folge wurde es, vielleicht nur durch Gewohnheit, zum Gesetz, daß eine geistliche Gemeinde gegen uberkommung einer Rea¬ lität gehalten seyn sollte, eine andere vom gleichen Wer« the hindanzugcben; aber diese Beschränkung hat nach Errichtung des geistlichen Fonds ebenfalls aufgehört, weil, da derselbe zum Besten der Religion nach Be¬ darf verwendet wird, auch die geistlichen Gemeinden von selbst aushörcn, ninnus mortune zu seyn *****). *) 2uuy >78,. ") Allg. bürg. Gib. «om 2. >787. II. Hauptst. r, 4. uns e DVg. v. s. Märj <787, 27. Ape. 1787. i/j. 2uly >768. »«»»«) >4. odex 22. Juli) 178^. — IZl Durch diese Verordnung oder vielmehr durch den ihr beygefügtcn Grund ist jedoch das bisherige Amortisa- tions - Gesetz und die zum Besten des weltlichen Stan« des bestehende Erbunfähigkeit der Klöster nicht aufge¬ hoben; sondern nur einzelne Vorschriften dieses Amor¬ tisations-Gesetzes, in so weit nähmlich die geistlichen Gemeinden bisher die Befugniß nicht gehabt haben, neue Realitäten an sich zu bringen, ohne dafür von ihren alten Realitäten etwas um den nähmlichcn Be¬ trag zu veräußern, abgeschaft, und den Klöstern über¬ haupt erlaubt worden, ihre Barschaften in Realitäten, ohne die vorgedachte Einschränkung, verwandeln zu können *). Alle Erwerbung der unbeweglichen Gü¬ ler und Realitäten von Seite der Stifter und Klöster ist also noch jetzt ungültig, wenn sie ohne landesherr¬ liche Bewilligung geschieht» Nur Berganthcile oder Kuxen mit Zubehör zu kaufen ist ihnen gestattet; wol¬ len sic aber dieselben durch Erbschaft oder Schenkung an sich bringen, so ist es sich lediglich nach dem klaren Inhalt des Amortisations - Gesetzes zu benehmen *»). 8- 78. Beschränkung bey Erwerbung SewegticherSachen. Maria Theresia hat nach einem schon vom Herzo¬ ge Albert II. im I. -34° gemachten und vom Kaiser Ferdinand I» erneuerten, aber wenig beachteten Vor- «) Jan. -786. -«) >s« »derMay -ys- 9- -- IZ2- gange *) das Amortisatious - Gesetz auch auf die Er¬ werbung beweglicher Güter erstrecket. Alle Er¬ werbungen weltlicher Güter, diese mögen bestehen, worin ste wollen, und von wem immer kommen, ^uo- cum-zus titulo aut moclo, per actus toter vi¬ vo« et mortis causa, folglich auch per successic,. vem ex testamento vei ab iutestato, sind den geistlichen Orden und Klöstern beydcrlep Geschlechtes in der Regel gänzlich eingcstcllet **). Unter die ver- bothenen Wege zur Erwerbung zeitlicher Güter werden insbesondere gczählet alle Gcld-Ncgozien durch Wechsel ***), und L e i brc ut e n-C o ntra ct e mit weltlichen Personen, welche dahin gehen, daß diese dem Stifte oder Kloster ihr Vermögen noch beh Leb¬ zeiten eigcnthümlich unter der Auflage abtrcten, daß das Stift oder Kloster sic für die Zeit ihres Lebens mit Kost, Trank, Kleidung, und allen anderen Noth- wcudigkciten versehen, nach dem Lode beerdigen, und einige Messen zum Tröste ihrer Seele lesen lassen faste "**); endlich Qu i t t i r u ng c n der Ordens- vorsiehcr in eigenem Nahmen über Interessen von Ka¬ pitalien, die einem Dritten, wenn sich dieser auch un Kloster aufhalt, nicht dem Kloster zugehörcn, als wo¬ durch die Klöster im beständigen Besitz der Forderung -) Marz >5-6 m cack. I. 11, »') -6. Aug. >7ch. 4. 2. May ,772. »»') -o. März >772. z. >. ,8. ZWg- >77S< — 'ZA -- bleiben, und so nach und nach die Kapitalien selbst ohne Conscns erwerben könnten. Zur Strafe eines solchen Unfugs sollten die Ordensvorsteher gcha'tcn scyn, das Duplum der Luittungs - Beträge zur Ar¬ menkasse zu erlegen *). §- 79- Ausnahmen von Lieser Beschränkung. Von der zu Anfang des vorhergehenden Paragra- phcs ausgestellten Regel gibt es jedoch folgende Aus¬ nahmen: -) Ist von dem Amortisations-Gesetze ausgenommen dasjenige, was als ein wahres Almo¬ sen den Klöstern und Orden zugedacht wird **). Doch kann, mit Ausschliessung aller anderen Ordensgcistli- chen, nur jenen, welche unter die Zahl der Mendi- -anten gehören, und denen zugleich wegen Ermang¬ lung zureichender Stiftungen die Sammlung aulsto- ritate publica gestattet wird, iitulo elcemos^NLS etwas zugewendet werden. Wenn ein dergleichen Al¬ mosen deil Betrag von 100 st. oder darüber ausma¬ chet, ist dieses Geld zur Nutzniessung in einem öf¬ fentlichen Fonde anzulegen, und von einem solchen Geschenke oder Vermächtnisse bey Verlust des Almo¬ sens die Anzeige nnvcrweilt an die Landcsstelle zu ma¬ chen ***). Diese Anordnung bestehet noch als gel- ') ,4. Ape. >7?S. ") -b. Aug. '77>- r. > "*) -8. Jan. >776. iZ4 tend und wirksam, ungeachtet der in der Zwischenzeit aufgehobenen Sammlung *). 2) Dasjenige, was als ein Vermächtnis auf heilige Messen, odcr Jahrtäge und andere dergleichen fromme Fundationen den Klöstern und Orden hinterlassen wird**). Nur darf für eine hei¬ lige Messe denOrdensgeistlichen höchstens > st. bezahlet oder gestiftet werden, Doch werden darunter die Hoch¬ oder gesungenen Ämter keineswegs verstanden. In Anse¬ hung derselben hat es bcy der eingefübrken Bezahlungs- gcbühr sein Verbleiben, und eben so soll für die Ab¬ haltung eines Jahrtagcs, einer Litancy, eines Gcbe- thcs, eines heiligen Segens, oder sonstigen geistlichen Function, so weit solche eincr Belohnung fähig ist, nichts Mehrers als gebräuchlich, oder durch die Stol- ordnung festgesetzt ist, den Ordensgeistlichen auf was immer für eine Art abgcreichct worden ***). In Fäl¬ len einer solche» Fundation, oder ewigen Stiftung soll das dazu bestimmte Geld oder Kapital nicmahls an den Orden oder an das Kloster abgegeben, sondern in einem öffentlichen Fonde angelegt, und für die Auf¬ rechthaltung von der Behörde nach Maßgcbung der für die Stiftungssachen erlassenen Anordnung Sorge getragen werden ****). z) Dasjenige, was ein Can- didat oder Candidatinn als den im Gesetze erlaubte^ *) »b. Iuly 1806. **) ,6. Lug. 1771. ***) 28. Jan. 1776. **») 26. Lug. »77»g äo — iZ.5 - Dotations-Betrag (uomine clotis) einem Qrben oder Kloster znbringt, oder ein vor der Ablegung der Pro¬ fession testirender Novi; demselben sonst so zuwendet, daß, wenn cs in das gesetzmäßige Dotations - Quan¬ tum eingerechnet wird, dieses dadurch nicht überschrit¬ ten wird*). Endlich ist 4) in den ncuernZeiten bey zu¬ nehmender Theurung den Qrdcn der barmherzigen Brü* der.**) und dem Kloster der Clariserinnen zu Sander in Galizien ***) auf unbestimmte Zeit die Erb fa h i g- keit bewilliget; die Institute aber der eugellandischen Fraulein ****), der Ursulinerinnen *****), der Elisa- bethinerinnen f), und Salcstanerinncn ff) und der Piaristxn fff) stnd, ebenfalls auf unbestimmte Zeit, von dem Amortisations-Gesetze enthoben, und zu al¬ len Erwerbungen, sowohl beweglicher als unbeweglicher Güter, per actusintcr vivos et mortis causa, fä¬ hig erkläret worden. Nur müssen die barmherzigen Brüder, und die Clariserinnen zu Sandee die Erb- schaftsbeträgc, die übrigen Institute aber die gemachten Erwerbungen jedesmahl der Landesstelle an- ") -6. Aug. >77>. 3. und f. r. May >77-!- >7»,Dec. >7»°. ") 16. Aug. >8°s, "") >s. Mäcz >8>l. *'*-) 6. May >8oS. ,y, ,8oS. i) S. Sc t. >s°K. lt) >-i. 2uly ,8°«. ttt) ">. Dec- >8>i. zeigen, damit diese in der Übersicht des Vermögens« standes splchcr Institute erhalten werde. Indessen sind diese Verordnungen, wodurch einigen Ordcns-Jn- stitnten eine Befreyung von dem Amortisations-Ge¬ setze crtheilet worden ist, mir dahin zu verstehen, daß vermöge derselben diese Ordens - Institute zwar unmit¬ telbar in eigenem Nahmen sowohl durch Handlungen pnter Lebenden, als durch letzte Willenserklärungen zu erwerben fähig scy»; keineswegs aber so, daß sie im Nahmen der Professen auf einen Pflichtteil, oder auf eine Jntestat - Erbfolge der Verwandten derselben Anspruch machen, oder dasjenige erwerben können, was unmittelbar den einzelnen Professen zngcdacht wird. Vielmehr sollen solche Anordnungen zu Gun¬ sten der des Erwerbs unfähigen Professen noch ferner ungültig und wirkungslos sepn *). Doch scheint durch diese Erklärung eine alte Begünstigung nicht aufgeho, den worden zu seyn, vermöge deren die einzelnen Per, sanen des Instituts der cngelländischcn Fräulein aller Aquisitionen per actus inter vivos et mortis cau- sa, sowohl ab intestato als ex testamento, mit alleiniger Ausnahme einer Erwerbung der Immobilien fähig erkläret worden sind **). -) >v. Marj -So,. r») >>. overMay >77l- 6. Ma* IZ7 §. 8o. Insbesondere Beschränkung der Erwerbung durch Egndjdaten unter dem Titel der Mitgift. Das Quantum der Mitgift sstas), die rin ilf snländische, oder mit besonderer Erlaubnist in auswär¬ tige Klöster und Orden ejntretender Caudidat, oder Caudidatinu, die österreichische Unterthanen sind, mift bringen darf, ist ebne Unterschied der geistlichen Or¬ den auf izoo st. bestimmt, und fall lediglich in fah¬ rendem Vermögen (borus mobilibus) bestehen. Unter dieser Summe ist nicht nur die eigentliche Mitgift selbst zu verstehen, sondern cs sind darin auch die so¬ genannte Ausstaffirung oder Ausstattung, dann alle -beigen Kesten, die uifter was immer für einem Nah¬ men und Vorwaisde bey der Einkleidung und Profes? sion zu bestreiten sind, ferner bqs, was dem Eintretcn- den in Rücksicht seines Eintrittes geschenket oder ver¬ macht wird, endlich auch das, was er selbst dem Klo¬ ster per actus inter vivo» oder mortis causa zu- zvendet, einzurechncn *). Sogar der Betrag, de» ein Noviz in seinem vor Ablegung der Profession errichte, ten Testamente, oder sonstigen letzten Willenserklärung ast pios usus für ein Gotteshaus, oder sonst ast >I»iam causam vermacht, vermindert die Mitgift, und must von den izoo fl. abgerechnet werden **;, über welche Summe auch bey den vcrmöglichstcn inländi- *) iS. Aug. 1771, j, >. n«d ». ") .7. Der. ,780. -IZ8- scheu Candidaten und Candidatinncn die Mitgift nicht erstrecket werden soll. Die Behandlung auf eine ge¬ ringere Summe aber bleibt de» Altern oder Vormün¬ dern der Candidatcn immer Vorbehalten. Nur ein Vi» talitium kgnn der Vater oder ciu Befreundeter dem in das Kloster Eintrctenden auf die Lebenszeit zu seiner Disposition aussetzen; doch darf dessen Betrag höch¬ stens jährliche 200 st. ansmachcn, und das Kapital da¬ von darf nicmahls an das Kloster oder den Orden ab¬ gegeben, sondern muß in öffentlichen Fonds oder an¬ deren sicheren Orten angelegt werden, damit cs nach Absterben des den Fruchtgenuß davon habenden Or- bensmannes sicher an jene gelange, denen es nach recht¬ licher Ordnung gebührt *). Alle Handlungen unter Le¬ benden und von Todeswcgc», die gegen diese Amor¬ tisations-Gesetze, oder zu deren Überlistung und Ver¬ eitlung direct oder indcrect, heimlich oder öffentlich, selbst unter dem Vorwande eines frommen Werkes, z. B. eines Vermächtnisses für Gotteshäuser, Kirchen-Or¬ nate, Bruderschaften, geistliche Stiftungen u. dgl. ge¬ schehen, sind nichtig und ungültig; die Übertreter sammt jenen, die auf was immer für eine Art und Weise nütgcwirket haben, mit ansehnlichen Geldbußen und anderen Ahndungen ernsthaft zu bestrafen, und die Denuntianten mit Abrcichung des gewöhnliche» Thci- les zu belohne» **), ») »6. Ang. >77>. 1. «nd ,, Ebend. L, -s, Jan, «77t,^>7. Dec, .>7?», — iZ9 — §, 8i. Ausnahme in Ansehung der Mjtgift und des Dital iti um. In den neueren Zeiten ist jedoch wegen des ge¬ stiegenen Preises der Lebensbedürfnisse als eine Aus¬ nahme den meistens sehr gering dotjrten Drdens- Znstitutcn der Ursulinerinnen, Salestancrinncn, Eli- sabethinerinnen, barmherzigen Brüder und Pianisten, so wie überhaupt allen Drdensgemeinden, die sich mit dem Unterrichte und der Krankenpflege abgcbcn, und sich in dem oben besagten Falle (einer sehr geringen Dotation) bestnden, gestattet worden, eine erhöhet? Mitgift bis auf fl., jedoch ebenfalls nur unter den alten, oben aus einander gesetzten, Modalitäten anzuuchmcn *). Eben so ist dem Kloster der Clari- serinncn zu Sander in Galizien gleich den Klöstern der Ursulinerinnen die höhere Mitgift der Candida- tinnen auf unbestimmte Zeit bewilliget worden **). Auch ist erlaubt worden, daß für ein Mitglied der¬ jenigen Ordensgcmeinden, welche eine Beftcyung von dem Amortisationsgesctze erhalte» haben, das im I. -77» auf 200 fl. gesetzlich beschränkte Vitalitium von sei¬ nen Verwandten oder Gönnern auf 300 fl. bestimmet werden dürfe ***). Die einfache oder erhöhcte Mitgift, oder deren Ergänzung kann von einem Drdcnswairne^ >3. Juny >s«z. ,S. März 1», März /7" ' 7' 7' der durch die Profession erbsunfähig wird, nicht durch eine ihm erst nach derselben zufallende Erbschaft oder zugcdachtcs Legat für dPN Qrden oder das Kloster er¬ worben werden (§. 7?)- Nur diePiaristcn genießen ei¬ ner alten Begünstigung, vermöge welcher diejenigen, die nach dem 4. Marz 1780 dieQrdensgelübde ablegen, in dem Falle, wo ste bcy der Profession das patentma- stigc Dotations-Quantum von -Zoo st. nicht mitbrin- gen konnten, solches Quantum, oder dessen Ergänzung, wenn sich derQrden nicht schon vcrtragsweisc mit We¬ nigerem begnüget hat, durch künftige Erbfälle für den Qrdcn noch aquirircn können *-). Doch diese Begün¬ stigung kann nach der Natur der Privilegien, die keine ausdchnendc Auslegung zulasscn, auch auf den Über¬ schuß, den sie jetzt über das alte DotationS-Quaiitum. anzunehmen berechtiget sind,, nicht erstrecket werden. 82. Beschränkungen bey der Dcrmtzgensverw.altung. Den Stiftern und Klöstern ist zwar die srepe V e r- waltung ihres Vermögens, aber nur in Ansehung der Nutznießung zu ihrem standcsmaßigen Unterhalte eingeräumt **). Auch die frcye Verwaltung der Bcrg- ro. May 1780. »») --Y. APr. >7,, in den Bewilligungen LeoKolds II. für die Stände von Mähren über dieBeschwerden der Prälaten ». Vii. o,. July >7y> für die Stände Oster, ob der Enns i.Abth. i>. xvu. und xx. 28. Oct. >79> für die St. von Böhmen 1. Abth. », X. und xii. -6. Zuny 'bob, i4i —- Werke auf ihren Gütern *) und der Waldungen **)^ deren jene unter der Regierung K. Josephs II. von der Hofkammcr im Münz- und Bergwesen ***), diese hin¬ gegen gewissermaßen von den Staatsgüter-Administra- tionen verwalket wurden ****), stehet den geistlichen Ge¬ meinden unter den allgemeinen Vorsichten und mit Beob¬ achtung der hierüber erlassene» Gesetze und Ordnungen wieder zu; übrigens aber sind sie bcy derselben doch auf tnanchfklltige Weise beschränkt. Da die Vorsteher der Stifter und Kloster nicht als Eigcnthümer, son¬ dern nur als Nutznießer, und verantwortliche Verwal¬ ter des dazu gehörigen Vebmögens betrachtet werden können; so muß bcy alle» bestehenden Stiftern, Klö¬ stern und ihren Kitchcn nicht bloß über ihre Pretiosen und Kirchenschätze, sondern auch über alles- was zrl ihrem Vermögen gehört, ein getreues und verläßliches J n v e II t a r i u m, worin jedes Stück der Pretiosen mit seinem Wcrthc umständlich u»d genau beschrieben ist, und davon die Landesstclle eine Abschrift haben soll, vorhanden scyn, und zwar nicht mehr alle Z Jahre, wohl aber jederzeit nach dem Tode eines jeweiligen Vor¬ stehers erneuert werden*****). Die Rubriken dieses Jn^ 6, JUNY >7?>. **) -s. O«t. >79>. I Abth. ». xir. 4. 2uly >787. -z. März .787. .Z. Dec. -788, Aug. '79>. 3uuy >79,. pcntars sind vorgcschrieben *). Alle vormahls gewöhn¬ lichen sogenannten Provinzkassen unter jedem Vor¬ wand und Nahmen sind gänzlich aufgehoben und vcrbo- thcn. Keinem Ordensoberen, von welcher Eigenschaft er scpn mag, ist es erlaubt, von einem Ordcushause Gelder oder sonstiges Habe lvegzunehMbn, um es zunt Gebrauche auch eines anderen Ordenshauses zu verwen¬ den. Hat ein Ordcttshaus die Unterstützung anderer besser stehenden Ordenshauser nöthig- so hat er hier¬ über die Anzeige an die Landesstelle zu machen. Doch ist den Provinzialen gestattet, von den ihnen unterge¬ benen Drdcnshausern jährlich einen kleinen Bcytrag zur Bestreitung der nothigcn Reisen und Corrcspondcnzen zu fordern. Bloß den Oberen der einzelnen Ordens¬ häuser ist die Verwaltung des diesen gehörigen Vermö¬ gens ausschließlich anvertrauet, und sie allein haben für die Handlungen ihrer Procuratore» zu haften. Alle wie und von wem immer gegen dieses Gesetz unternom¬ mene Handlungen sind für nichtig erkläret, und die Über¬ treter sollen mit Entsetzung von, und fernerer Unfähig¬ keit zu Vorstchersämtern, nach Umständen auch mit schweren Strašen belegt werden "). Alle G e l d Ver¬ se n d u n g c n ins Ausland im Baren oder durch Wech¬ sel unter jedem Vorwande, sey es für Meß-Stipendien, und andere Andachtsübungen, oder um es in fremden Banken anzulcgen, oder dem Ordensgencral zu über- 10. Seht. »8o5z **) Apr. »77Sz nlacsicn, auch in den geringsten Summen, sind asten Kkö- sicrn und geistlichen Drden bcyderley Geschlechts ohne landesherrliche besondere Bewilligung bey Strafe der Confiscation, oder des Ersatzes eines gleichen Beira» Zes, und, bey wicderhohlter Übertretung, der Aufhe¬ bung des Drdcnshauses untersagt *). Von Stiftern und Klöster» darf kein neues, große Kosten erfordern¬ des, Gebäude ohne vorhergehende Untersuchung und Bcgnehmigung der Landcsstelle vorgenvmmcn werden **). Denselben ist auferlegt, gar Nichts von ihren Gütern und Nutzungen ohne landesfürstlichen Consens zu ver¬ setzen, zu verschreiben oder zu verpfänden, lcibge- dingsweise auf wenigere oder mehrere Leiber, oder auf einc bestimmte Anzahl von Jahren zu verlassen, auch keinen solchen Bestand auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre so zu treffe», daß das Geld vor herausgenommen- oder der nachkommcnde geistliche Besitzer verbunden werde. Alle dergleichen Contractc sind ungültig Und kraftlos ***). Daher kann auch kein Stift oder Klo¬ ster ohne Erlanbniß der Landesstelle willkührlich Jeman¬ den z. B. einem Lrdcns-Klcriker, der mit 2z Jahren Priester werden soll, aber noch nicht die Profession ab- lrgen kann, den kilulus ittevsLe crtheilen ****). Vor¬ züglich aber wurde allen geistlichen Gemeinden jede -) 4, Sept. S. Novi >77», -z. März >781, ». 8. 4. Febk. »78z, —) ,1. März >7>s, ,s. July »7-4» >4. Apr. >542. S>. üct >»Ss. 3uny >872. Iany >78-. j 44 Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Gü» ter ohne landesfürstliche Bcgnehmigung schon durch Ge- fetze der Kaiser Ferdinands *), Maximilians **) und Leopolds!.***) untersagt - und jeder solche Conti act für nichtig erklärt. K. Joseph II. hat das Andenken dieser Gesetze erneuert, und in gleicher Absicht folgende Maß» regeln vorgeschrieben: der gejammten Geistlichkeit, es scyn Gemeinden, oder einzelne Personen, ist allerVer» kauf, Tausch, alle Aufkündigung, Schankung, mit ei* nem Worte jede Veräußerung eines geistlichen oder Kir* chenvcrmögens unter was immer für Nahmen und Vor» tvand ohne vorher durch die Landcsstcllc hierzu aitgc- suchte und erhaltene Bewilligung untersagt. Dieses Verboth erstrecket sich auf die Veräußerung jedes erdenk¬ lichen geistlichen oder Kirchenguts, als auf Grundstü¬ cke und Realitäten, Capitalien, Kirchcii-, Klöster- und LMuskostbackcitcN, oder Pretiosen, alle Mobilien, die nicht zum Wirlhschaftsbetrieb gehören, alle bestimmte Und unbestimmte jährliche Nutzungen oder Einkünfte, wie sie immer Nahmen haben mögen. Wenn Jemand etwas dergleichen ohne landesfürsiliche Einwilligung an sich bringt, so wird nicht allein dieses eingezogen, sondern er auch Mit einer den Umständen angemessenen Strafe belegt. Jenen geistlichen Gemeinden, und ein¬ zelnen Personen aber- die etwas solches wie immer ver¬ äußert haben, werden bis zum gänzlichen Erfütz des «) i/j. Apr. i5/j5. Zi. Oct. >55r. -«) -2. Der. iSb7. i. Zuly 1S6S, so, Jnny -S7S, l», ZaN- -6»>. — 145 — Veräußerten ihre Einkünfte in Beschlag genommen. Dem Anzeiger einer solchen Veräußerung ist nebst Verschwei¬ gung seines Rahmens der Genuß der vierprocentigcn In¬ teressen des Schatzungspreises einer veräußerten Reali¬ tät oder des ans dem I^rstioso gclöfeten Betrags zu-- gcsichert, ausgenommen er wäre der Besitzer selbst / oder der geistliche Vorstehers die zu einer solchen Anzeige ohnehin verbunden sind *). Kurz, von dem was cin- mahl in das Kloster- oder Kirchen-Jnvenrarium einge¬ tragen worden, darf ohne Borwiffen der Landessteile nichts veräußert werden **), und ist etwas ohne erhal¬ tene Einwilligung veräußert worden, so muß cs ans den Current - Einkünften des Stiftes oder Klosters nach und nach ersetzet werden ***)- §- SZ. Folgesätze aus dem Der bot he der Veräußerung, Aus diesen Hauptgruudsäycn über die Veräußerung ergeben sich von selbst mehrere Folgesätze. Kein, ei¬ ner geistlichen Gemeinde gehöriges, bep der Landtafeh' Stadl- und Grundbüchern, wie auch ständischen Las¬ se» anliegendes, Capital darf aufgckündiget, oder ein schon aufgekündigtes erhoben werden, ohne daß sich hierüber mit der landesherrliche» Einwilligung au-ge- wiese» wird ****). Keine Forderung eines noch beste 5. Qct. 178,. 2. Aüg. >79'- -v. 2uny >79'- Sept. >7««. . . ' - henden Stiftes oder Klosters ist ohne ausdrückliche Bc- gnchmignng der politischen Hofchstc z» löschen *). Der Regular-Geistlichkeit ist jede Aufnahme eines Passiv- Kapitals auf ihr Vermögen ohne Erlaubniß derLandcs- stelle unter verbothen, und ein ohne diese Bewilligung geschloffener Darlehens - Coutract un¬ gültig, weil die Vermehrung des Passiv-Standes im¬ mer zugleich die Verminderung des Activ-Vcrmögcns mit sich führet **). Keinem Älostervorstchcr darf also bey Strafe der Ungültigkeit der Forderung für die Rech¬ nung des Klosters ohne Borwissen und Einwilligung der Landcsstellc etwas geborget werden "*). Wer Stiftern und Klöstern borget, und die Bezahlung der geliefer¬ ten Waren oder Arbeiten über ein Vierteljahr einzutrei- hcn versäumt, wird mit seiner Forderung nachher nicht mehr gehört **"). Nicht nur den im Stifte odÄ Klo¬ ster lebenden, sondern auch den aus die incorporirten Pfarren Pfatter und Caplanc ausgesetzten Drdens- geisilichen ist die Aufnahme eines Darlehens ohne lan¬ desfürstlichen Confeus eben so, wie dem Stifte oder Kloster selbst, untersagt. Einem Darleiher, der sich nicht der gesetzmäßigen Vorschrift bedient, wird mit seiner Forderung gegen einen solche» cxponirte» Dr- ») Zc>. Ang. >792, ") 16.Febr.17W. -6. Jan, i-iej. iL.IeNo »7-9. iv.Tebr. oder I-. März >791. -»») <6. Nov. >786, oder 28. Aug. -786. *47 drnsgcistlichen kein gerichtlicher Beystaud geleistet, nöch von ihm eine Klage gegen das Stift oder Kloster äuge« nommen. Eben so gilt in Absicht auf die so genannten Curoent - Schulden für gelieferte Waaren und Arbeit snr die von den Stiftern und Klöstern ausgesetzten Geist¬ lichen jene Verordnung, vermöge welcher befohlen wor¬ den ist, daß dergleichen Ausstande bep » n Stiftern und Klöstern nicht über ein Vierteljahr unberichtiget gelassen werden sollen *). Hingegen die Verordnung **), vermöge welcher von den Stifksvorstcher» bep Zurück¬ zahlung eines ihnen aufgckündigten Capitals vorläufig an die Landesstelle die Anzeige, und die dazu zu ver¬ wendenden Capitalicn specifisch nahmhaft gemacht, von dem Gläubiger die Schuldforderung zur Liquidirung der Kammer-Procuratur vorgelegt, und sohin zu der Hinauszahlung die Bewilligung abgewartet werden mußte, ist für aufgehoben erkläret worden ***). 8 4. Insbesondere Beschränkung bep Wirdcroer- lcihung der Hetzen, und bcy dem Überschuss» der Einkünfte. Die von dem Verleihungsrechte der Stifter und Klöster abhangendcn Feudal-Güter, dir von weltli¬ chen Besitzern inne gehabt werden, können im Eröff- aungsfalle nicht wieder zu Lehen verliehen sondern ') -7. Nov oder Dec. »78s. '") >-. Dec. >78-. >». Febr, oder >». Mär^ 1741. — i48 — sollen, wenn sic durch Abgang des Stammes (per sie- keeturn sewinis) oder sonst in Erledigung kommen, zum Religionsfond eingczogen *), und zum Besten des? selben nach Aufhebung des Lehensbandcs (nexus feu- stalis) an den Meistbiethcnden käuflich hindangegcben werden**). Diese Verordnung erstrecket sich irdoch nur auf die Österreichisch m, nicht auf die auswärtigcn Stif¬ ter und Klöster *^*). Deßwegcn mußten die Prälaten und Äbte ein verläßliches Vcrzeichniß und eine Be¬ schreibung solcher in Frage stehenden Lehengüter, mit nahmentlichcr Anführung ihrer wirkliche» Besitzer, und der diesen davon zerfließenden Einkünfte, verfassen, wo¬ von ein Exemplar bey der Landesstelle, ein zweytcs bey dem Fiscalamte, und ein drittes bey der Hofstcllc auf- bcwahret wird, nm in dem Falle der Erledigung ein oöachtsames Auge auf die Befolgung oben gedachter An¬ ordnung trage» zu könne» ****). Daher kann auch auf diesen, einst dem Rcligionsfonde anheimfallcndcn, Le¬ hen nimmermehr eine Önerirung mit Schulden Statt finden, und, wo solche bereits bestehen, ist deren bal¬ digste Depurirung einzulcitcn, damit bey dem wirkli¬ chen Heimfalle dieser Lehen an den Religionsfond die¬ sem didTilgung der Schulden nicht znrLast falle*****). 4. oder -4- Aebr, >787. ") ». Jan. >784- 0. Jul. ,787. «»") 4. oder 24. Frdr. >787. Marz >789. i49 Indessen sichet es den gegenwärtigen Besitzern solcher geistlichen Lehengüter frey, diese gegen einen billigen, mit ihnen zn behandelnden, und zum Religionsfonde zu erlegenden, Kaufschilling an sich zu lösen *). Nur muß die Landesstclle über dergleichen Allodialisirungs- Gesuchc allemahl das Stift, so es betrifft, als Lehens¬ herrn vernehmen, und den letzten Lehensbrief in Ab¬ schrift beybringen lasst» **). Endlich haben die Stifter bcn leicht entbehrlichen Überschuß ihrer Einkünfte an den Religionsfond abzuführen; die übrigen Klöster aber, welche dadurch, daß ihr Personal-Stand weit unter die aormalmaßige Anzahl herabgesunkcn, und für sie nicht bald ein hinlänglicher Nachtvachs taugli¬ cher Candidaten zu hoffen ist, zu einem wirklichen Über¬ schüsse gel mgct sind, mit Ausnahme der Mendicanten- Klöster, haben denjenigen Betrag, der nach dem Ver¬ hältnisse ihrer sämmtlichen Einkünfte auf jedes, von dem fcstgcsentcn Personal-Stand abgängige, Indivi¬ duum ausfällt, verzinslich anzulegen. Zu diesem Ende haben sie sich über ihren Vermögens- und Personal- Stand sowohl, als über die Erfordernisse zur Bede¬ ckung ihres Bedürfnisses, und den hiernach fruchtbrin¬ gend anzulcgcndcn Betrag des Überschusses der Ein¬ künfte jährlich gewissenhaft auszuweiscn. Um aber von der Richtigkeit und Wahrheit solcher Ausweise übcr- zeugl zu scyn, und in jedem Falle einen verlässigen ') z. oder -z. Fcbr. >787. ") 7. Febr. >79°. — -.5« Gebrauch davon machen zu können, ist diesen Klöstern hey Vermeidung einer ihrem Vermögen angemessenen Geldstrafe, und Entsetzung der schuldig befundenen Ober» von ihren Ämtern und Klosterwürdcn befohlen, über alle Empfange und Ausgaben eine ordentliche, vollständige und gehörig belegte Rechnung mit Zuzie¬ hung einiger Conventualcn zu fuhren, damit solche da, wo die Lgndesbuchhaltcrey im Orte bestehet, von die¬ ser bey jeder Gelegenheit, anderwärts aber von dem Kreisamte bey den gewöhnlichen Kreisbcrcifungen ein? gcsehe'n werden iönne *). §. KZ, Aufsicht über die Dermögcnsrerwaltuug der Stifter und Klöster. Über die Erhaltung des geistlichen Stammvermö¬ gens habe» die Krcisämter und Landesstellcn dergestalt die Oberaufsicht zu führen, daß keine wesentliche Veränderung in demselben durch Veräußerung, Oncri- rung, oder auf anderen Wegen sich ergebe, ohne sich jedoch in das Dctqil der Wirchschafls-Rubriken ein- zumengcn, es wäre dann,.daß hier oder dort eine An¬ zeige einer unwirthschaftlichcn Gebahrung vorkäme, die eine nähere Einsicht erforderte **). Die Landesstclle hat bey schicklichen Gelegenheiten durch die Krcisam- ter erheben zu lasse», ob das inventirtc Schatzgut noch wirklich bestehe, oder nicht. Auch den zu den Wahlen >9. IUl. M04, rb, Jun. Mob, -»») >.o, Apr, <784, — 1L» — der Klostervorstcher abgeordnetrn Commissarien ist auf- zutragcn, daß sie die vorfindigen Pretiosen mit dem Inventarium, und überhaupt den in dem alten Jnven- tarium beschriebenen Vcrmögensstand mit dem dermah- ligcn vergleichen, die Ursache der Vermehrung oder Ver¬ minderung erheben,, und eines wie das andere in dem zu erstattenden Berichte anzeigcn sollen *). El- u so hat die Oberaufsicht der Landerstellen und der Staats¬ güter-Administrationen auf die gute Gebahrung und Erhaltung der Waldungen auf den Stifts- und ande¬ ren geistlichen Gütern in der Art sich zu erstreck n, daß bey verkommender Anzeige eines wesentlichen Gebre¬ chens in diesem oder einem anderen Fache sogleich im Orte selbst die Untersuchung von der Landesstelle ein- gclcitet, vorgenvmmen, und die nöthigc Abhulfe ver¬ schaffet werde. Wenn eine Anzeige von einer umvirth- schaftlicheu Gebahrung in den Waldungen, oder irr anderen Lvirthschaftsgcgenständcir bestehender Stifter und Klöster vvrkommt, ist von der Staatsgüter-Ad¬ ministration sogleich der Landcsstclle die Nachricht zn geben, welche sodann wegen der weiteren Untersuchung das Nöthigc cinzuleitcn hat **), Es ist nicht zu gestat¬ ten, daß ein Kloster oder Orden sich mit unnökhigem Aufwande in Schulden stecke, und wegen derUuwirth- schaft der Prälaten oder Vorsteher in Verfall gerathc. Daher ist den Landesstellen anfgetrageu, auf das dieß- ') 3. Aug. >7»>- >°. Gept. WoS, «') Apr. IH 2' 7»-^-*-. fällige Betragen der Lrdcnsobern cin wachsames Ange zu halten^ und, wenn ein geistlicher Dbcrcr oder Dbe- rinu Key dem Stiftc oder Kloster mit Anhäufung der Schulden, oder sonstigen üblen Wirthschaft cxccdüt, alsogleich die den Umständen angemessene Aushülsc vor- zu kehren, und alles Nöthige zur Ansrcchthaltug der geistlichen Commiinität zu veranlassen *). §. 86. Verfahren bey einer Klostcr-EriLa, wo nu, gestiftete, folglich unver äußerliche Gäter vor Hayden sind. , Wenn bey einem mit vielen Schulden beladenen Stifte oder Kloster keine freye, sonder» lauter gestif¬ tete Guter vorhanden sind, so ist kein anderes innerli¬ ches Mittel übrig, dasselbe ans dieser Schuldenlast zu erledigen, als dass die Ausgaben eingeschränkt, c ne bessere Wirrhschast eingesnhrct, etwas ersparet, und solches zur Abstoßung der rechtmäßigen Schulden nach und nach verwendet werde. Es müssen daher alle in- tereffirten Gläubiger vorgcfordert, ihnen der schlechte Zustand des Klosters, und daß die wenigen Vorhände- nen Güter gestiftet, folglich unveräußerlich scyn, vor- gestcllet, und die mit dem landesfürstlichcn Conscns versehenen Gläubiger zur Nachschung der verfallenen und künftigen Interessen disponiret; denjenigen aber, die keinen landesfürstlichcn Conscns haben, der Be¬ weis, daß ihre Darlehen zum unmittelbaren Nutzen *) 3,. Lug. >77>. des Klosters verwendet worden sind, aufgetragcn, al¬ lenfalls auch diese zu einem Nachlaß an Capital und Interessen auf den Fall der landtsfürstlichcn Approba¬ tion behandelt werden. Damit aber eine genauere Wirtschaft gepflogen werde, soll der unhäusliche Klo» stervorstchcr sich iu die Wirtschaft nicht im geringsten Zu mischen verpflichtet, »ich solche einem anderen we¬ gen seiner guten Haushaltung bekannten Abte nebst ei¬ nem von den Gläubigern vorzuschlagendcn, und von der Regierung (jetzt von Len Landrechts) in Pflicht zu nehmenden Rcntschrciber (jetzt Vcrmögcnsvcrwalter) anverlrauct werden, welche sodann dec Regierung (den Landrcchtcn) vierteljährige Nachricht von der Wirt¬ schaft und jährliche Rechnung abzustattcn; die Regie¬ rung (Landrcchte) aber solche mit Zuziehung einiger Gläubiger aufznnchmeü, und das Verbleibende zur Be¬ zahlung der Schulden zu verwenden haben. Von den vorhandenen Conventualcn sollen einige in andere wohl dotirte Klöster des nähmlichen Drdcns übersetzt, und indessen keine neue Subjccte ausgenommen werden. Den übrig bleibenden Geistlichen sollen die Speisen an der Zahl beschränket, die Extra-Speisen in siesti» xri- mae clsssis, im Fasching und zu Aderlaßzeitcn, wie auch dic Hospitalität bis zur Vermehrung dec Einkünste aufgehoben, die gemeinschaftliche Tafel eingesührct, ei¬ nem jeden Convcntualcn jährlich für Kost und Kleidung fi., dem Prälaten aber für sich und einen Bedien¬ ten 400 fl. ausgeworfcn, dieKlostcrbcdicnten bcpdcrlev Geschlechts außer den höchst nöthigcn abgcschaffet, und -IL4 die weitere Wirthschaftsverbesserung dem bestellten Abte anhoimgestcllet werden. Endlich sollen die zwischen dem verschuldeten Kloster und anderen schwebenden Prozesse erörtert, die Classification der Gläubiger nach vorher- gegangcnem Erlaß an Capital und Interessen verfaßt, pubttcirt, die Gläubiger nach der Ordnung der Classcn von dem jährlichen, aus den Rechnungen sich zeigenden, Überschuß nach und nach im Capital befriediget, und was in der Sache geschehe», von Jahr zu Jahr nach Hof berichtet ipf-rden *). §- 87. Austritt eines Professen aus dem Orden. Der Austritt eines Professen aus dem Orden kann nur auf dreyfache Art geschehen: >) durc^ die Nullitatserklarung der Profession. Diese muß nach einer Verordnung des Conciliums von Trient **) von dem Professen innerhalb fünf Jahren vom Tage der abgelegten Profession bcy seinem Obern, d. i. dem Obern des Klosters, wo sie abgelegt worden, und bcy dem Ordinarius angesucht werden, und der Nnllitats- wecber darf unterdessen weder das Ordensklcid oble¬ gen, Noch ohne Erlaubniß der Obern ans dem Kloster weggehen; sonst wird er mit seiner Beschwerde nicht gehört, es sey dann, daß ei» immerwährendes Hin¬ dernis obwaltete, z. B. wenn eine Mannsperson in 0) 17. Nov. einem Frauenkloster Profession abgelegt hatte. Fälle, worin über die Ungültigkeit einer Ordens-Profession zn erkennen ist, dürfen bcy uns nicht mehr nach Rom devolvirt, sondern müssen auf eben die Art und Weise, wie andere dem geistlichen Forum unterstehende Gegen¬ wände, zuerst von dem Diöcesan - Bischöfe; im weite¬ ren Zuge aber nach der vorgeschriebenen Ordnung von dem inländischen Metropoliten beurthcilet und entschie¬ den werden *). Wenn im Rechtszuge von dem Ordi¬ narius an den Metropoliten, oder von diesem, wie such von einem Jmmediat-Bischöfe, der in erster In¬ stanz spricht, an sein llusticium cielsALlum verschie¬ dene Urthcilssprüche ausfallen, ist sich nach der Ver¬ ordnung vom 2Z. Aug. >782 zu benehmen **). 2) Durch den Übergang von einem Orden zu einem andern, welcher jedoch von einem strengercn'zu einem leichteren Orden nicht erlaubt ist ***). Die Mcndicanten kön¬ nen nur in den Charthäuser - Orden übertreten ****). In einen solchen Orden, dessen Mitglieder nach dem gemeinen Kirchenrechte von Sccular-Beneficicu nicht ausgeschlossen sind, wie die regulirtcnChorherr», über¬ setzte Ordcnsgcistliche können jedoch keine Sccular- Pfrüude erlangen ****'*). g) Durch Dispensation, ,3. Nov. -788. 17. Febr. >789. "**) Oax. 1. «le rsKlilur. !nter eitruv. eomirr. "i**?*) .Hess, esx. i,. äe regulär-- -— IF6 - oder S c cu lar isa t io n. Gewöhnlich pflegt aber nur eine eingeschränkte Dispens, eigentlich dieErlaub- Nisi, außer dem Kloster zu leben- zu erben, und zu testiren, mir dem Vorbehalte, daß im übrigen das Wesentliche dcrOrdensgclübde nach Thuulichkcit beob¬ achtet werden solle, crthcilet zu werden. Alle Ordcns- geistlichen bcydcrley Geschlechts, welche von *wenOr- dcnsgelilbdcn dispenstrt zu werden das Ansuchen ma¬ chen, sind unmittelbar an ihre Ordinarien angewie¬ sen *). Diesen aber stehet es frey, die Secularisation entweder aus eigener Amtsvvllmacht zu crtheilcn, oder bey dem papstrichen Stuhle unentgeltlich zu bewir¬ ken**). Die Secularisations-Gesuche können von den Bischöfen zu Rom nur mit Hofbcwilligung, und nur durch den k. k. Agenten daselbst, oder, wenn sie sich doch eines Privat - Sachwalters bedienen, nur mit des ersteren Einsichtnchmung in die erwirkten Bullen oder Breven, betrieben werden; widrigenfalls das klncitum reZium, (welches auch über diese, wie über alle an¬ deren päpstlichen Rcscripte anzusuchen ist), unnachsicht¬ lich versaget wird***). DieSecularisations-Rcscripte müssen von Rom unmittelbar an die Ordinariate, und nicht mehr au den Nuntius erlassen werden, auch darin die Erwähnung von Vernehmung des Orders-Genera¬ len üutcrbleiben; sonst wird ihnen ebenfalls das höchste *) 25. Ian. '782. *") ,5. L«t. i8o3. *) 3o. Apk. 3c>. Jul. '807. -IL7- t'Inciturn verweigert *). Das Placet über die Sccu- larisations-Dispensen, sie mögen von den Bischöfen selbst ertheilet, oder bep dem päpstlichen Stuhle be¬ wirket werden, haben Se. Majestät unmittelbar sich jelbst Vorbehalten, und versichert, daß sie solches nie ertheilen werden, wenn dazu nicht Gründe nach cano- nischcn Satzungen vorhanden sind **). Die Versto¬ ßung unverbesserlicher OrdenSgeistlichen aus dem Or¬ den hat gar nicht Statt (§. 6Z). §. 88. Rechte -er secularisirte« Srdensgteistlichen. Ein Ordensgeistlicher, der mit Dispensation sei¬ nen Orden verläßt, und in den Weltpriesterstand cin- tritt, hat zwar kein Bcfugniß, jenes, was bis zu sei¬ nem Austritte, und Annehmung des Wcltpriesierst'an- des den übrigen weltlichen Jntestar - Erben wirklich an- gcfallen ist, zurück zu verlangen, sondern die Eigen- thümer sollen bey ihren erlangten Rechten geschützet werden. Dagegen ist er von der Zeit seines. Austrittes aus dem regulieren Orden und der Annehmung des Weltpricsierstandes aller Erbschaften überhaupt, wie auch anderer Aquisitionen durch Schenkungen re. fähig, und kann derselben theilhastig werden ***). Auch ge¬ bühren den Ordensgeistlichen, welche in den Wellprie- ') May oder e». Jan. >79§- a. Jan. ckuZ. Skov. -7«^ IL8 sterstand übertreten, in Ansehung des Pflichttheils glel« chc Rechte mit den übrigen Kindern. Jedoch ist diese Anordnung ebenfalls nur von künftigen Fällen zu ver¬ stehen, nicht aber auch auf die verflossenen zu erstre¬ cken, wenn nähmlich der Erblasser zu einer Zeit ver¬ storben wäre, da sein Kind mit den Klostergelübden noch gebunden gewesen ist *). Wenn Ordcnspersonen die Auflösung von Gelübden erhalten haben, so ist es ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten Willens über ihr Vermögen zu verfügen **). Sie werden so¬ dann wie Welkpriester angesehen, und bey Jntestat- Fällen nach der allgemeinen Vorschrift abgchandclt ***)- 8- 8s- Aufhebung der Kloster. Ein naher Schritt zur Sckularisation geschiehct durch Aufhebungder Kloster, die in unseren Staaten häufig vorfiel. Schon unter Maria Theresia wurde der Orden der Jesuiten im I. 1773 aufgehoben, und zugleich beschlossen, das Institut des dritten Or¬ dens, oder die Tertiarier nach und nach erlöschen zu machen ****), welchen Beschluß Joseph II. erneuerte "****); aber bald viel rascher ausführte, indem er die ») »z, oder -8. Dec. 178k. »ft Allg. b. Gesetzb. 5?Z. -") 4. Jan. >787. »»«*) >5. Jun. 177b. ,A. 2«>i. -7»2. — IFY — -Ördensmitglieder zur Ablegung der Ordcnskleider ver¬ halten ließ *), wie er ein Gleiches schon etwas früher in Ansehung der Eremiten und Waldbrüder befohlen hatte **). Zu gleicher Zeit wurden alle Ordenshäuser, Klöster und Hospizien jener Orden, welche Kraft ihrer Regel ein bloß beschauliches Lebe» zu führen haben, nähmlich vom männlichen Geschlechte der Chartäuser und Can^ldulcnser; vom weiblichen Geschlechte aber der Carmeliterinnen, Clariserinneu, Capucincrinnen und Franciscanerinnen später auch der Trinita- rier****) und Panliner *****), und viele einzelneKlö- stcr anderer Orden aufgehoben. Nur diejenigen Klöster sollten beybehaltcn werden, die entweder zurVerschnng der eigenen Pfarreyen, oder zur Aushülfe in der Seel sorge nothwendig sind, oder sich mit dem Unterrichte der Jugend, oder mit der Krankenpflege abgeben. Für die verbleibenden ward eine angemessene Zahl vnnGeisi- lichcn (ournerus 6xus) bestimmt, i» welche aber we¬ der die auf Pfarreyen und Caplaneycn ausgesetzten noch die unbrauchbaren Cmcritcn gerechnet werden soll¬ ten. Die übrigen für die Seelsorge ganz entbehrlichen Klöster sollten nach und nach eingehen, und mit ande- ') z, oder -z. Jebr. «"in. ") 12. Jan. >782. "") >r. Jan. >782. >8. Jan. -S. >78^ -5. Nev. >7»«, '1 ren noch bestehenden ihres Ordens vereint werden *)- Den Professen beyderley Geschlechtes aus solchen Or¬ den, deren sämmtliche Klöster das Loos Ser -Aufhebung traf, wurde frcygestellt, entweder in Klöster ihres Or¬ dens außer den österreichischen Staaten mir e.nem der Entfernung angemessenen Aciscgelde, jedoch ohne wer¬ tere Pension, sich zu begeben, oder in einen andern nützlichen Orden mit einem jährlichen Behyagc oder Pension zu übertreten, oder mit derselben wwder ue die Welt zu trete», oder abgesondert von der Welt in stiller Ruhe nach ihren Ordensregeln fortzuleben. Die Ordcnsgeistlichen männlichen Geschlechts konnten im letzten Falle sich ein Kloster von einem anderen Orden, dem der für sic bestimmte Pensions-Betrag ordentlich entrichtet werden mußte, zu ihrem Aufenthalte wäh¬ len **); den Nonne» aber wurden eigens dazu gewid¬ mete Hauser angewiesen, wo sie gemeinschaftlich zu¬ sammen leben konnten, ohne jedoch gehindert zu scy», nach Belieben zu allen Zeiten in die Welt zu treten***). De» zum Zusammcnziehen bestimmten Ordcnsgeistlichen hingegen ward nicht erlaubt, in die Welt zu treten, sondern ein jeder mußte sich in das Kloster, dem er zugetheilt ward, begeben; es sei) dann, es wurde ihm aus besonderen Ursachen die Bewilligung vom höchsten Orte erthcilet, sich vom Ordinarius die Erlaubniß zu *) ,tj. Oct. 1733. v. I». **) 12. Jan. 1782. ***) 8. März und r6. Sept. 178^»' rrbitten, in dic Welt treten zu dürfen *). Da aber die meisten Stifter und Klöster seit ihrer letzten Re- gulirung bis zum I. -302 weit unter den damahls festgesetzten Personal-Stand herabgekommen waren; so darf seitdem keines von den noch bestehenden, wenn cs auch bcp der Regulirung für überflüssig befunden worden, mehr aufgehoben, noch mit einem anderen gleichen Ordens vereiniget werden; es wäre dann, daß die Seelsorge von demselben weder im Beichtstühle, »och am Krankenbette eine Anshülfe mehr zu erwar¬ ten hätte; und auch in diesem Faste kann die Aufhe¬ bung oder Vereinigung nur mit allerhöchster Einwil¬ ligung Statt haben. Von Wiederherstellung aufge¬ hobener Stifter oder Klöster kann jedoch so lange keine Rede seyn, bis nicht dic »och bestehenden mit dem hin¬ länglichen PcrsGale versehen stnd, oder hier und da etwa besondere Umstande eintrctett, welche die Auflc- bung eines oder des andern nützlich oder räthlich ma chcn **). §. s°. Rechte der Ordensgeistlichen aufgehobener Klöster. Die Ordensgeistlichen, welche Nach Aufhe¬ bung ihrer Klöster in den Weltpriesterstand übertre¬ ten, wie auch, aus gleichem Grunde, die nicht wieder in rin bestehendes Kloster cingctrctcnen Nonnen der auf- ') >3. Juny 1706. Upr. -üoi. ii. >. gehobenen Klöster können zwar das, was bis zur Auf« Hebung ihres Klosters und bis zu ihrem Austritte den übrigen weltlichen Jntestat - Erben wirklich angefal¬ lenist, nicht zurückfordern, sondern die Eigenthnmer Md vielmehr bcy ihrem erlangten Rechte zu schützen; sie sind aber berechtiget, von dem Zage der ihnen be¬ kannt gemachten Aufhebung an, durch Erbschaft, durch Schenkung, und auf jede andere gesetzmäßige Weise zu erwerben, und Eigenthum an sich zu bringen Auch in Ansehung des Pflichttheils sieht ihnen glei¬ ches Recht mit de» übrigen Kindern zu, wenn nur der Erblasser erst nach Aufhebung des Klosters gestorben ist; auf vorhcrgegangene Fälle, da nahmlich der Erb¬ lasser früher gestorben ist, erstrecket sich diese Anord¬ nung nicht **). Jedoch ist ihnen von diesen Erwer¬ bungen nur der Fcuchtgenuß, keineswegs aber die Ver¬ äußerung, oder eine andere srepe Disposition bey Le¬ benszeit auf irgend eine Art zugcstülldcn. Daher ist die Vorsehung zu treffen, daß die ihnen zufallcndcn Kapitalien in öffentlichen Fonds angelcgct, unbeweg¬ liche Güter aber durch die üblichen gesetzlichen Wege gegen Veräußerung sowohl als^ gegen Verschuldun sicher gcstellet werven ***). Nur -Fahrnisse von minde¬ rem Werthe, die^ihnen etwa legirt, oder gcschcnkee -) 4. ober -o. Juny ^74. 9. Nos. 17M, z«. Ang. ,78,. <4. over -S. Dec. ,7öS. , *") 4. »der -->. Znny >77/,. s». Aug. -78-. r6^ —- werden, verbleiben zu ihrer freyen Disposition Hingegen stehet ihnen, sie mögen einzeln in der Welt, oder in einem von ihnen gewählten Versammlungsorte leben, frcy, mit den zur Lebenszeit unveräußerlichen Gütern und Vermögen durch den letzten Willen naH — Wohlgefallen zu schalten **); nur darf das Vcrmäc^t- niß, oder die hinterlassene Erbschaft unter der Strafe der Ungültigkeit nicmahls zu Händen eines Fremden, oder auch eines außer den k. k. Erblandern lebenden Untcrthans gebracht werden ***). Auch jenen Exreli- gioscn, welche aus dem ungarischen Studien- oder Aeligionsfonde pensionirt sind, sich in den deutschen Erbflaatcn aufhalten, und zu keinem in Ungarn noch bestehende» Convente ihres Drdens mehr gehören, de¬ nen das Recht zu erwerben und zu tcstiren in dem Kö¬ nigreiche Ungarn zukommt, ist das frehc Tcstirungs-- Rccht in Beziehung auf ihr bewegliches und unbeweg- . kiches Vermöge», in so fern dasselbe in den deutschen Provinzen sich befindet, und in der Art, daß davon keine Vermächtnisse über die Grenzen der k. k. Staa¬ ten gebracht werden, nunmehr gestattet **"). Dadurch scheinen zwey frühere Verordnungen aufgehoben worden zu seyn, vermöge welcher die aus dem ungarischen Reli- äiousfond pensionirten Exreligiosen keineswegs die Fä- ») z. oder -v. Juny >774- «) oder 20. Juny -77k. S». Rüg- '7^».- Alkg- bürgl. Gesetz¬ buch S- 5-S , z. »der 20. Iuny >77^ S». Aag, >-S,. higkcit zu tcstiren besaßen, sondern ihr Vermögen dem ungarischen Rcligionsfond anhcimficl *), auch wenn sie in einem deutschen Erblandc mit Tode ab- giengcn **). Wenn aber Ordensgeisiliche, die nach Aushebung ihres Klosters in denWeltpricsicrstand, oder Nonnen, die nach derselben in kein anderes Kloster treten, keine letztwilligc Anordnung errichten, oder die errichtete zu Gunsten Auswärtiger lautet, so hat die gesetzliche Erbfolge Platz zu greifen, und wenn keine gesetzlichen Anverwandten da sind, oder alle durch die gesetzliche Erbfolge berufenen Anverwand¬ ten außer den k. k. Erbländern wohnen, so hat die Erbschaft dem Fiscus zuzufallcn ***). Bey Exnonncn ist hier unter der gesetzliche» Erbfolge ungezweifelt die allgemeine, zuerst durch das Patent vom »>. May 1786 festgesetzte, und dann in das bürgerliche Gesetz¬ buch II. Thl. XIII. Hauptst. ausgenommen«!; bey den Ordensgcistlichcn aber die besondere, für die Verlas- fenschaft geistlicher Personen vorgeschricbcnc, gesetzli¬ che Erbfolge zu verstehen; denn bey Jntcstat- Fällen aller Priester der ausgelassenen Klöster tritt eben so, wie bey Jntcstat - Fällen aller Wcltpricstcr, die Vcr-- theilung ihrer Vcrlassenschaft in drey gleiche Theile ein, deren einer der Kirche, der andere de» Armen, der dritte den Verwandten znfällt, doch so, daß bis- *) -s- 2uly >8°z. -3. Febr. oder 18. Mäez >8o6. 6, Nor, >786, weilen den Anverwandten auch zwey Drittheile zugc- wcndct werden *), und nur in Ansehung dieses einfa¬ chen oder doppelten, den Verwandten gehörigen Drit- thcils gilt auch bcy Verlasscnschaftcn der Geistlichen die allgemeine gesetzliche Erbfolge **). Was bisher von der Erwcrbnngs - und Tcstirungs - Fähigkeit der Drdcnsgcistlichen der aufgehobenen Klöster, und der gesetzlichen Erbfolge in ihre Vcrlasscnschaften gesagt worden, erstrecket sich auf die aus den aufgehobenen Klöstern getretenen Laycnbrüder, welche Gelübde ha¬ ben, oder Pensionen geniesten, sie mögen von dem Jesuiten- oder einem andern aufgehobenen Drdcn scpn ***). Das in den deutschen Provinzen befindli¬ che, bewegliche oder unbewegliche Vermögen eines Exreligiosen, welcher aus dem ungarischen Studicn- vder Rcligionsfondc pensionirt ist, sich in den deutschen Erbstaaten aufhalt, und zu keinem in Ungarn noch be¬ stehende» Convente seines Lrdens gehört, ist, wenn er ohne Testament stirbt, in drcy Theile zu theilen, wovon ein Theil dem ungarischen Fonde, aus dem der Verstorbene feine Pension bezog, ein Theil den An verwandten, und der dritte Theil den Armen, oder, wenn die Anverwandten selbst zu den wahrhaft Armen gehören, ebenfalls den Verwandten zuzuwcnden ist****). >7. Sept. >807. ") >k. July >.77-. b, Nov. -78s. L. Arb. >8>o. n. -— i6<5- Dadurch ist einer frühem Verordnung grositenthcils dcrogirt Word n, nach welcher die Berlassenschaft je¬ ner Geistlichen, und insbesondere der Exjesuiten, die aus dem ungarischen Studien - Fonde besoldet, oder pensioniret sind, nnd ohne Testament sterben, in drei» Lheilc getheilet ward, wovon zwep dem ungarischen Studien- Fonde, der dritte aber den Verwandten des Erblassers bis in den zehnten Grad, in deren Erman¬ gelung aber dem königlichen Fiscus zufallen sollte *). §. AI. Deutscher Ritterorden. Nachdem von den Ordenslcntcn überhaupt das Notlüge abgchandelt worden, müssen wir noch von den Ritterorden und Nonnen insbesondere etwas hiuzusu- geu. Es gibt drey geistliche Ritter - Orden, die in den Österreichischen Staaten verbreitet sind, und hier in Betrachtung kommen, nähmlich der Orden der Krcuzh crrcn mit dem rothen Sterne, der deutsche Orden, und der Maltchescr- oder Z o h a n n it e r - O r d en. Der erste bestehet nur aus Priestern, die zugleich Ritter sind, der Zwcyte theils aus Rittern, theils aus Priestern, der letzte auch ans dienenden Brüdern. Die Mitglieder legen die Ordens¬ gelübde ab, bekennen sich zu einer Regel, ohne je¬ doch, mit Ausnahme der Kecuzherrcn, in Communität zu leben, und sind bep uns in geistlichen Sachen nach >o. Iuny r8oi. . -167 — aufgehobenen Exemtionen dem ordentlichen Bischöfe unterworfen, über den Orden der Krcuzherrcn findet fich in unseren Gesetzen nichts Besonderes verordnet. Was von des deutschen Ordens einst sehr an¬ sehnlichen Gütern, wozu n Balleyen in Deutschland und das ganze d-rmahlige Königreich Preußen gehör¬ ten, aus den Stürmen verflossener Jahrhunderte noch gerettet worden ist, wurde durch den Preßburger Frie¬ dens - Tractat ') für einen Prinzen des kaiscrlich- Österrejchischen Hauses, den der Kaiser von Österreich dazu bestimmen würde, und dessen directc und männ¬ liche Dcscendcnz nach der Ordnung der Erstgeburt erblich gemacht. Allein in dem nächstfolgenden Wie¬ ner-Frieden **) entsagte der Kaiser von Österreich allen, außer dem Österreichischen Gebiethe gelegenen Ordcnsgütern für den dazu bestimmten Prinzen seines Hauses. So ist der deutsche Orden nun bloß auf das Österreichische Territorium eingeschränkt und alle noch übrigen Güter desselben können zum Borthcile des dazu ernannten Prinzen des Österreichischen Hauses verwendet werden. Indessen läßt Österreichs Monarch die Ordensritter und Priester in dem Besitze fhxer Commendcii und Pfarren, und in den bisherigen Rechtsverhältnissen. Diese find durch eine eigene Zwischen den Österreichische» Länderstellen und dem deutschen Orden bestehende Jurisdictions- Norm ***) s. ') -6. Dcx. MoS. Artik. xn. » ") >4. Oct. Moy Artik. IV. "«) S. July 176S. — i6z bestimmt, die durch mehrere nachgefolgte Verordnun¬ gen *) erläutert wurde; aber wahrscheinlich nur bis zum Tode der gegenwärtigen Ritter und Priester noch eine Anwendung behalten wird. Den Gerichtsstellen und Abhandlungs-Instanzen ist die Weisung erthei- let, die Mitglieder des deutschen Ordens in dem bis¬ her besessenem Rechte der Erbsahigkeit nicht zu bcein- truchtigen, wogegen aber auch von Seite des Ordens nach der von ihm gegebenen Erklärung den Ordens- gliedern die Erlaubniß, eine lctztwillige Anordnung zu errichten, nicht leicht, und nicht ohne wichtige Ur¬ sachen versagt werden darf **). Aus dem Gesagte» er¬ hellet, daß cs bey diesen Umständen nicht mehr die Muhe lohne, die Rechte des deutschen Ordens weit¬ läufiger auseinander zu setzen. In verkommenden Fälle» kann man sich über dieselben aus den ange¬ führten Verorbnungesi, und aus dem folgenden Absä¬ tze belehren, der von dem Malthcscr-Orden handelt; denn dieser ist nicht nur in Abficht auf die Gerichts¬ barkeit von jeher dem deutschen Orden gleich gestellet gewesen***), sondern erwirb dem letzteren auch in d?n meisten übrigen Punctcn gleich gehalten ****). ») 8. N«v, >766. Sept. >768. ,8. Mä-j 17SS. Z. oder -6, Fsbrua: >79,. ") 2uly oder 1-, Ang. >7S>, »-») ,1, Dec- 1796. >*»7) Igly >76» im Eingänge und 6, 8- M« lth r fee- Orden. Auch der Ma l t h e sc r-O r d e» hat in neue¬ ren Zeiten großen Verlust erlitte». In allen der fraU- jöstschen Bothmäßigkcit unterworfenen Landern ist er ganz aufgehoben worden; selbst die Insel Maltha, der Hquptsitz des Ordens, ist zuletzt an die Engländer verloren gegangen. In den Österreichischen Staaten besteht er noch aus dem böhmischen Großpriorate, zu welchem auch die Balleycn in Nieder- und Jnner- Dsterreich gehören, über seine Rechtsverhältnisse be¬ stehet ebenfalls eine eigene Jurisdictions - Norm/ die aber durch spätere, schon oben bcy dem deutschen Or¬ den angezcigte, Erlaurcrungs - Verordnungen bedeuten¬ de Veränderungen erfahren hat. Nach derselben darf kein Malthcser - Ordensritter vor Ablegung des Eides der Treue in Drten, wo dieses Juramcnt hergebracht ist, zu dem Besitze einer Cormnendc gelassen werden. Bcy bürgerlichen Personal-Klagen (actiones civiles persollslsg) ist die Gerichtsbarkeit in erster Instanz dem Malthcser-Orden über seine Mitglieder, cs mag eine Ordcnsperson die andere, oder ein Auswärtiger ^ne Ordcnsperson klagen, ausschließlich überlassen; aber in zweytcr Instanz hat außer dem Falle, wo die Beschwerde eines Ordensmitgliedcs gegen das andere rine eigentliche Ordcnssache betrifft, der weitere Zug an die, in jedem Lande befindlichen, obcrn Gerichts- Hellen zu gehen. Bey Real - Klagen, und in Be- trest dcr dinzUchcn, einem Grunde anklebcnden, La¬ sten hingegen haben die Ordens-Ritter uitd Geistlichen bcy dem weltlichen Gerichtsstände, wo die Sache oder der Grund nach dcr Landcsgewohnhcit hin gehört, Recht zu nehmen, und die Appellation soll in allen Fällen an die vorgesetzten landesfürstlichen Stellen der Ordnung nach gehen *). Allein nach spateren Verordnungen ist zwar ein Malthescr-Ordensglied in allen bloßen Per¬ sonal-Sachen als ein Geistlicher zu betrachten, und von seinen Ordensobcrn zu beurlheilcn; in Rcalsachcn aber, und wo cs sich um Vermögen, Contractc, Be¬ sitzungen, Geld,»oder Schulden handelt, gehört er un¬ ter die allgemeinen Gerichte **). Deßwcgcn wird auch, ungeachtet der dem Orden thcils ausschließlich, thcils in Gcmeinlchaft (cumulntivs) mit den landesfurstli- chen Stellen überlassenen Berlaffenschaftsabhandlnng seiner Ritter, Geistlichen, Beamten und Dienstlcute, doch, wenn der Orden an die Verlastenschaft dcr Rit¬ ter oder Priester, die mit dessen Bewilligung eine letzt- willige Anordnung errichtet haben, eine Forderung stel¬ let, die ihm von den Erben oder Lcgatarien nicht ru- gestandcn wird; oder wenn unter den zurückgelassencn Bcrmögcnsstiickcn des Verstorbenen sich Guter befin¬ den, auf welche ein Dritter aus einem Verwahrungs- Darleihungs- oder anderem Vertrage und Verbälmiffe einen Anspruch zu stellen hat; oder wenn Gläubiger ») Iurisdictwnsn. zwischen den Ländcrstellen und dem Mal« theser - Orden v. ry. Jul. >768. H. >. und 3. >5. Jun. oder >5. Jul. »78s. >8. März >788. '*) >r. Sept. >7^8. >8. M«rz >7»s. 2?. 2ul. >768. n. 2. SbcnL. s. . I)' ! —- vorhanden sind, die auf die zurückgebliebenen Vermö. gensstucke einen gegründeten Anspruch haben, die in solchen Fallen nöthige richterliche Erkenntniß in erster und weiterer Instanz den allgemeinen Gerichten zugc- lviescn. An den Orden selbst kann sie keineswegs über¬ tragen werden, weil dieser, d» er zufolge des Ordens- Instituts das Eigcnthum anspricht, als Gcgenparrhey aller derjenigen anzusehcn ist, die hierauf eine Forde¬ rung stellen, und solchergestalt Richter in seiner eige¬ nen Sache seyn würde, übrigens soll.dcn Gerechtsamen des Ordens auf das sämmtlichc Vermögen seiner Or¬ densritter, aber Priester nicht zu nahe getreten wer¬ den; auch ist cs den Gerichten nicht gestattet, das in- siitukmäßige Vermögen des Ordens mit Gicbigkeitcn, oder anderen Beschwernissen zu belegen *). Die Ge¬ richtsbarkeit des Ordens erstrecket sich aber keineswegs auf die in den Ordchshauscrn, oder auf dessen Herr¬ schaften wohnenden Personen, welche derjenigen Ju¬ risdiction, unter welche sie sonst gehören, unterworfen bleiben **). Keinem Malthcser-Ordensritter ist eine Vormuiidschäft, oder onus (muuus) publicum, das eia Verspreche» nach sich ziehet, aufzutragcn, es scy dann, daß der ganze Orden cinwillige, und für ihn annehmliche Caution leiste***). Die Ordensritter, oder Dtdensgcistlichcn können sich eben so wenig als andere I/S Unteethane« einer Befrcyung von den allgemeinen Ab¬ gaben anmaßen. Auch auf die Befrcyung von den Dr¬ eimal- oder Türkcnsteucrn, die man jetzt das k'ortili- «Ltorium nennet, hat der Orden keinen Anspruch. Mit der Erbschaftssteuer soll der Maltheser - Orden nicht härter als der deutsche gehalten werden, und über¬ haupt hak es in Ansehung des ersteren bey dem zu ver¬ bleiben, was in Ansehung des letzteren durch die Vev- ordnungen vom Jul. und 8. Nov. 1786 über ein¬ zelne Fälle resoloirt worden ist *). Daher ist auch das hinterlassene Vermögen eines Malthescr-Ordensritters oder Geistlichen, wie die Vcrlaffenschaft der deutschen von dem Abfahrtgclde befreyet, und nur von der Ver¬ lassenschaft der in Militär - Diensten versterbenden Or- denspersonen find die gewöhnlichen fünf von Hundert für das Invaliden-Institut abzunehmen. Doch unter¬ liegt das außer Land gehende Vermögen der Beamten und Diener des Ordens allzeit, das Vermögen der Or¬ densritter und Geistlichen aber in dem Falle, wenn fie auf erhaltene Erlaubniß zu Gunsten anderer (auswär¬ tigen) Personen, nicht des Ordens tcstircn, dem Ab- fahrtsgelde **). Menn der Orden eine neue Pfarre, oder ein neues Beneficium stiftet, kann er solche mit seinen Ordensgeistlichcn besetzen ***); aber auf keine Pfarrcy.sowohl des deutschen, als des Malthescr-Or« -) Eben). ». 6, Edend. n- Ebend. ». g. — '/Z dcns, die bisher von weltlichen Priestern besorget wor¬ den, darf in Zukunft ein Ordensgeistlicher gesetzt wer¬ den *). übrigens müssen bcp den Ordenspfarren ohne Unterschied, es mögen solche von Ordens- oder ande¬ ren Geistlichen versehen werden, die in jedem Lande ergangenen Generalien, und was sonst ans der Landes¬ hoheit fließt, auf das genaueste beobachtet werden Das Weitere, was die Besetzung der Pfarren des deut¬ schen sowohl als des Malthcser-Ordens, die von bey- dcn zu entrichtende Erbstcuer, oder das Erbsteuer- Äquivalent, und die Verlassenschaftsabhandlung der Ordensmitglicder betrifft, wird an gehörigen Orten Vorkommen. . / 8- S3. Nonnen. Von den Nonnen insbesondere sind folgende kirchliche und vaterländische Einrichtungen zu bemer¬ ken. Die Nonnenklöster sollen nur in Städten oder volkrcichcrn Flecken angelegt scyn. In denselben ist eine sehr strenge C l a usur eingcfühket. Die Noi»- Nen dürfen außer dem Nothfalle nicht aus dem Klo¬ ster gehen,,oder wenigstens nur auf eine kurze Zeit, und nur aus einer rechtmäßige», vom Bischöfe zu bil¬ ligenden, Ursache. Auch soll Niemand ohne besondere ') .7. May ,7««. »s- 3ul, >768. »- z. 1/4 bischöfliche Erlaubniß das Kloster betreten *). Zum Vortrage des Wortes Gottes, und zur Ausspcndung der Sakramente nehmen sich die Nonnen Beichtva¬ ter auf, die aber vom Bischöfe eigens approbirt wer¬ den muffen. Einige Mahle in jedem Jahre sollen ihnen vom Bischöfe auch außerordentliche Beichtväter zuge¬ lassen werden **). Rach Aufhebung der Eremtwne» stehe« alle Nonnenklöster unter dem Dwcesan-Kischofe, der für die eirtzcluen einen Commissär oder Visi¬ tator zu bestellen pflegt. Die C a n d i d a t i n n e n werden vor ihrer Einkleidung, und die Novizinnen vor der Profession, deren Zeit die Klostcroberinn einen Monath^orher unter Strafe der Suspension dem Bi¬ schöfe anzuzcigcn hat, von diesem, oder dessen Com¬ missär in Ansehung des Berufs, des frcpwilligcn Ent¬ schlusses und der erforderlichen Eigenschaften geprüft f). Die Nonnen habe» thcils beständige, theils veränder¬ liche Oberinnen. Keine O b e r i n n kann mehreren Klö¬ stern vorstchen, und zur Dbcrinn kamt keine Nonne gc- wählet werden, die noch nicht vierzig Jahre alt ist, und nicht bereits, acht Jahre nach der Profession löblich im Kloster gelebt hat. Findet sich keine solche in demsel¬ ben Kloster, so kann sie aus einem andern des nahm- lichen Ordens genommen, oder wenn dicß nicht thun- t) va>>. 17. 172 — lich ist, eine aus demselben Kloster, die wenigstens dreyßig Jahre alt, und schon fünf Jahre Profcssiun ist, mit Einwilligung des Bischofes gcwählct werden. Die Stimmen der einzelnen Wählerinnen soll der Bi¬ schof, ohne in die Clausur zu gehen, vor dem Gitter¬ fenster sammeln *). Die Wahl ist vollkommen, wenn die Gewählte zwey Dritkheilc von Stimmen für sich hat; ist nur eine Mehrheit der Stimmen vorhanden, fo stehet es den übrigen frey, bcyzutretcn, um zwey Drittheile voll zu machen. Wird eine Übereinstimmung von zwey Dritthcilen durch den Bcytritt («Lcessus) nicht bewirket, fo kann auch die nach der Mehrheit der Stimmen ausgefallene Wahl bestätiget werden, sofern gegen dieselbe keine erheblichen Einwendungen, die §er Bischof allzeit vor der Bestätigung von Amtswegcn an zuhvren hat, vorkommen. Vereiniget sich nur die Hälf¬ te, oder eine noch mindere Zahl der Stimmen zu Gun¬ sten einer chcrsoil, so hat nicht cinmahl eilt Beytritk Statt **). In unseren Staaten ist auch bcr den Wah, len der Äbtissinnen und anderer, auf Lebenszeit aufzu- stellenden, Vorsteherinnen in jungfräulichen Stifter» und Klöstern die Ausbittung und Abordnung landesfürstlicher Commis säce üblich, die nach vorläufiger Anmeldung bcy der augesctzten Superiocinn die zur Wahl gehörigen Nonnen ins Parlatorimn vor¬ fordern, ihnen ihre Commission anzeigcu. und sie er- *) CLP. 7. **) 43, «is «isot. in 1^0 mahnen sollen, daß sie im Wahlen auf eine solche Per» svil bedacht zu scyn hätten, die ein Landcskind, und tauglich ist, dem Stifte oder Kloster im Geistlichen und Weltlichen wohl vorzustchcn. übrigens haben we¬ der die Commissarien, noch die Ihrigen dem Stifte oder Kloster einige Kosten, oder Beschwerden zuzumu- then, sondern ihr Geschäft von Amtswcgcn vorzuneh¬ men, dabey, wie bey männlichen Stiftern, ihr Au¬ genmerk auf die Behauptung der landesfürstlichen Re¬ galien und Parronatsrcchte, wie auch auf die Verwal¬ tung der Sliftsgütcr und Tcmporalien zu richten, über ihre Verrichtung dem Landcsfürstc» die Relation abzu¬ legen, und, wenn darin wider die vorgegangcne Wahl nichts Erhebliches zu berichten vorfällt, das Stift oder Kloster anzuweisctt, die Gewählte zur landesfürstlichcn Confirmation dem Herkommen nach zu präsentircn *), In Galizien ist das für die Prälaten - Wahlen allge¬ mein vorgcschricbene Wahl-CercMoniel, so weit es nach Verschiedenheit der Verhältnisse thuulich ist, auch auf die Wahlen der lebenslänglichen Oberinnen der Frauenklöster anzuwcnden; insbesondere zu jeder sol¬ chen Wahl vorläufig die höchste Bewilligung, mit Bep- schließung des vorschriftmäßigcn Ausweises übet den Vermögensstand des Klosters, anzusuchcn, über die vollbrachte Wahl die höchste Bestätigung cinzuhohlcn, und in Rücksicht auf die Gegenwart landcsfürstlicher Commiffäre die bestehende Vorschrift dergestalt zu bc- -) »S. Jtni. i-Sz. Ang. >7»°- für Blähren- «halten, daß bey den erwähnten Wahlen nicht zwey, sondern nnr cur landesfürstlicher Commissär anwesend sey, welcher, wenn die Wehl zu Lemberg s lbst vor- fallt, der das geistliche Referat führende Eubernial- Ralh, außer Lemberg aber der Krrishauptmann seh» soll *). In Anfchnng der B c stä t i g u n g s r ax e n für die Wahlen beständiger Oberinnen sind die Nonnen¬ klöster Galiz ens so, wie die mit lebenslänglichen Obe¬ rinnen versehenen Nonnenklöster der übrigen Erblan- dcr, jedoch mit der Einschränkung zu behandeln, daß diejenigen, bey welchen nach einem berichtigten Ver¬ mögensausweise für den Unterhalt jeder Nonne nicht Mehr als jährliche 200 fl. ausfallen, für die Wahl ih¬ rer Oberinn nur eine Bcstäligungstaxe von 100 st. zu entrichten haben **). Die Exilonnen, welche etwas zn erwerben und mit ihrem Eigenthum durch letzten Wil¬ len zu schalten fähig find, unterstehe» nach Untcrschicd- vb ste gdclich oder unadelich find, sowohl in Handlun¬ gen unter den Lebenden als ans den Todesfall der zukömm- lichcn Civil-Gerichtsbarkeit, und werden von dieser abgrhandclt ***). *) 2Z. IM. >8ok, ") b. May >s°7. , >1. N»v. >7»-. !