Imts-WNlatt zur Laibacher Zeitung. «^ 99. Donnerstag den 19. August 48H1. Nubermal - Verlautbarungen. Z. »l44. Nr. LL696. Verlautbarung übt« ausschließende Privilegien. — Die t. k. allgemeine Hofkammcr hat unterm 2». Juni l. I., Z. 2I934, nach den Bestimmungen des alle« höchsten Patentes vom 2l. März i932 dle nachstehenden Privilegien zu verleihen befunden: ». Dem Carl Gustav Kern, wohnhaft m Berlin, derzeit »n Wien, Stadt, Nr. 286, für d»e Dauer uon einem Jahre, auf die Elfindung citier Maffa: „Stein,Pappe" genannt, zum Formen und Bilden verschiedener Gegenstände, welche folgende Vortheile ge« währe: i) daß dle daraus bereiteten Gegen» stände von einer Festigkeit und Eonsistenz seyen, dle dem Steine gleich komme, dabei leicht seven und so zubereitet werden können, daß sie dem Einflüsse der Witterung widerstehen; 2) baß sich aus dleser Massa die schwierigsten Bildhauer» Arbeiten auf das kunstvollste in kurzer Zeit verfertigen lassen, indem die Massa in Formen geformt werde, und derle» Erzeugnisse bei glei« cher Eleganz wie der aus Holz, E«sen, Zink u. s.. w. verfertigten, auch billiger zu stehen kom» men; 3) daß d,ese Gcgcnstände ,cde Färbung, auch Vergoldung und Versilberung annehmen, und letztere nie schwarz oder trübe werde; end« lich 4) daß sich nicht nur Gegenstände verfertigen lassen, die in dos Bereich der Kunst und des Luxus gehören, sondt'N auch nützliche Ar-likell', besonders die von Baumeistern und Architects» zur Verzierung der Häuser ver« wendeten Ornamente erzeugt werden können, welche die Hauser nicht so beschweren, alsdle Metall'Verziesungcn. — 2. Dem Earl Giar-det, Buchbinder, wohnhaft in Wien, Stadt, Nr. l ioo, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung cmes sogenannten vertheil' haften Halidregistrators eder Sammlers der dringend zu erledigenden Noten und sonstigen Piecen, welcher aus einem Halbringe bestehe, der sich an der Wand aufhangen, oder sonst wo immer fest machen lasse, an einer Ma« schine von beliebiger Form befestiget sep, und sich durch einen Druck von Oben mit dem Daumen der rechten Hand auf die daselbst befindliche Fcder, aus der Mitte öffne, so zwar: daß der nach unten befestigte halbe Theil des Ringes, welcher nnt einer Spitze versehen sey, das Papier oder den sonst auf» zunehmenden Gegenstand festhalte, indem die zurückgedrückte obere, mit einer Hülse versehene Hälfte desselben das Papier durchsteche, sich beim Nachlassen der Feder wieder schließe, und auf diese Alt turch das Herabziehen mit der linken Hand, das Papier oder den auf« zuhewahrenden Gegenstand in sich schließe, wobei sich die Vortheile ergeben: ,) das hierdurch das Verlieren wichtiger Papiere verhin, dert werde, und 2) daß diese Vorrichtung von jedem beliebigen Metalle und in jeder Gcöße hergestellt werden könne, cin elegan» tcs Meuble bilde, und sich überhaupt zur Aufbewahrung verschiedener Gegenstände, als: Schlüsseln, Ringe u. s. w., verwenden lasse. — Laibach am 17. Juli ^841. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Na it en au und Primör, Vice-Präsident. Mathias Georg G porer, f. k. Gubern»akath. 3» ll57. Nr. 20014. Verlautbarung über Veränderungen in den aus« schließenden Privilegien. — Laut hohm Hofkamm?r,Decretes vom 19. Juli d. I., Z, 29"6, hat Jacob Reset das 606 Eigenthum dcs ihm unterm «I. ^-'^^^ «uf d»e Erfindung des sogenannten aromatischen Wiener - Schönheits. Wassers verliehenen zweijährigen Privilegiums, m»t Abtrecungs-tirkunde vom 21. Juni 184» an den k. k. Oberfeldarzt Samuel Lui abgltretcn. — Welches m ^emaßhelt des allerhöchsten Patentes vom Zi. März l332 hlemlt zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Vom k. k. Gu« bermum. Laidach am 6. August 184»- Franz Glöser, k. k. Gubernial-Serrelär. Z. !i65. (,) Nr. 199)5. Concur s-Ausschreibung. Be, der k. k. Kre,scasse m Neustadtl lst die Stelle eines Amtsschrlibers mit dcm jährlichen Gehalte von 400 fi. C.M. m Erledigung gekommen. Es wird demnach der Concurs für diese Stelle oder für eine durch die allfallige Uebersctzung m Erledigung kommende 1. Ea» me'ralzahlamtSschreibecsstelle auch mit ocm Ge-halte jährlicher ^c>o ft., und im Falle einer hie: be« eintretenden graduellen Vorrückung, für ene letzte Eameralzahlamtsschreibersstelle m>t dem Gehalte jährlicher Zoo fi. C. M. mit Fest-seyung deß Termines bls letzten dieses Munats ausgeschrieben. — Die Bewerber um eine dieser Biellen, welche schon bei emer k. k. Casse dienen, haben ihre mit den Beweisen ch>erbls, herigen Dienstleistung documentirten Gesuche, in welchen sich zugleich über das Nationale/ den Stand, das Alterund sonstige Eigenschaften auszuweisen lst, bis letzten d. M. durch ihre Amisverstehung bei diesem Gudernlum nnzurelchen. Jene aber, welche nicht bei einer k. k. Casse angestellt sind, haben nebst dem noch die vorgeschriebene Prüfung abzulegen, und sich über die mit hohem Hofkammerdecrete vom 3. September 18lg vorgeschriebenen Eigenschaften auszuweisen. Auch muß jeder Bewerber nachweisen, ob und m wie fern er imt llnem anderen Beamten der K^eiscass^ oder im Vorrückungsfalle, des Eameralzahl^mtcs in Verwanoischafcs - oder Schwagerschaflsuerhalt-Nissen stehe.— Vom k. k. illyr. Landes-Gu-bernium. — Lalbach am 7. August it^l. TomaS Pauker, k. f. Gubernialsecreiar. Z. nä5. (3) Nr. 17314. Eo ncurs-Verlautbarung zur Besetzung der Stelle des ersten und even« tuel des dritten Easseofftziers des k. k. küstenlandischen Camera! - Zahlamtes. Es wtrb zur Besetzung der Stelle des ersten Casseoffiziirs des k. t. küstenlandischen Camera!»Zahlamtes Mit d«m Gehalte von 600 fi. und euentuel zur Btsehung der Stelle des dritten Easscoffiziers deäsclben Camera! Zahlamtcs mic dem Gehalce von 5oc>fi. hiermit der Concurs eröffnet. — Die Bewerber haben ihre belegten Gesuche bis !2. September d. I. bei dlescm Glibcrnium einzureichen und in denselben >hr Alter, ihren Stand, ihre Religion, ,hve Kenntnisse und Moralität, insbesondere aber die vollkommene Kenntniß der deutschen uud italienischen Spra» ch? uno mittelst dcs vorgeschriebenen Zeugnisses der easseämtlichcn Prüfung, ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse dcs Rcchnungsfa. ch>s und der Eassamampulanonsgeschafte, dann ihre Cautionsfähigkelt bis zu dem Betrage von Zwel Tausend Gulden E. M. nachzuweisen. — Ueberdieß haben sie auch anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit den übrigen Beamten des küstenländischcn Camera!-Zahlamtes verwandt und verschwägert seyen. — K. K. küstenl, Gudernlum. — Tnest am 3i. Juli Ml. Johann Hampl, k. k. Gubernlal- Secretai-. Stanl. mm lanvrechtliche Verlautbarungen Z. 1172. (y Nr. 60N. E d i ct. Von dem k. k. Stadt- und Landrechtem! Kraw, als Abhandlungsinstanz nach der am 11. Juni l. I. zu Laibach ohne Hinterlassung eines Testamentes verstorbenen Landrechts-Kanzelll-sten - Witwe, Maria Hormayer, werden alle diejenigen, welche aus was immer für einem Rechtsgrunde auf diesen Verlaß, bestehend in der Barschaft pr. 21 fl. 38'^ kr. C. M., einen Anspruch zu machen vermeinen, aufgefordert, ihre dießfalligen Ansprüche binnen Jahresfrist so gewlß anzubringen und zu liquidnen, als nach verstrichener Edictalfrist mit diesem Verlasse das weitere Gesetzliche vorgekehrt werden würde. — Laibach am 31. Juli 1841. Z?1173. (1) Nr?Z915. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey von die-stm Gerichte auf Ansuchen der Dorothea Preß^ ler wider Maria Mandics, wegen schuldigen Lebensunterhaltes jährlicher 300 si., in die öffentlicheVersteigerung der, der Exequirten gehörigen, auf 410 st. geschätzten Gemeinantheile 5ul> Map. Nr. 31, 32/1 et 32/2 in Ittouza gewilliget, und hiezu drei Termine, und zwar auf 607 den 6. September, 4. October und 8. November 1841, jedesmal um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte mit dem Beisatze bestimmt worden, daß, wenn diese Gemeinantheile weder bei der ersten noch zweiten Feildietungs-Tagsatzung um den Schätzung^ betrag oder darüber an Mann gebracht werden könnten, selbe bei der dritten auch unter dem Schätzungsbetrage hintangegeben werden würden. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die dießfälligen Licitationsbedingnijse, wie auch die Schätzung in der dießlandrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden, oder bei dem Vertreter der Executions-Führerinn, Dr. Blast'us Crobath, einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. Laidach am 31 Juli 1841. Z. 1175 (1) Nr7 59871 Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte, auf Ansuchen des Ut. Ovjiazh, nomine des Johann Klementschitsch, gegen die Simon Kleinen tschitsch'sche Verlaßmasse, pto. schuldigen 100 st. c. 5. e., in die öffentliche Versteigerung des, zur genannten Vcrlaßmasse gehörigen, auf 899 st. geschätzten landtästlchen ZehenteZ zu Studentschitsch bei Lack gewilliget, und hiezu drei Termine, und zwar auf den 6. September, 11. October und 15. November l. I., jedesmal um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte mit dem Beisatze bestimmt worden, daß, wenn dieser Zchent weder bei der ersten noch zweiten Feildietungs-Tagfatzung um den Schatzungsbetrag oder darüber an Mann gebracht werden könnte, selber bei der dritten auch unter dem Schätzungsbc-trage hintangegebcn werden würde. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die oieMlli-gen Licitationsbediligmffe, wie auch die Schaz-zung in der dießlandrechtlichcn Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden oder bei dem Erecutions-Führer, Dr. OvjiaZH, einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. Laibach am 31. Juli 1841. Z^1153^ (3) ^."SZI^. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird hiemit bekannt gemacht: Es sey auf Anlangen des Dr. Leopold Baumgarten, Curators des Karl Schü'tz'schen Berlaßvcrmö-gens, in die Einleitung der Amortisation der in Verlust gerathenen, auf das Gut Slap pro i'N5l,iculi lautenden 5 ^Kriegsdarlchcns-Obligationen, als: Nr. 5241 ääc>. 1. August 1798 pr. 30 si. „ 5263 „ 1. „ „ „ 30 „ ,, 8365 „ 1. Februar 1800 „ 30 „ ,, 5239 „ 1. August 1798 „ 28 „ „ 5274 „ 1. „ « „ 30 ,, gcwilliget worden — Daher werden alle Jene, die auf diese Obligationen Ansprüche zu machen gedenken, erinnert, ihr Recht darauf binnen einem Jahr, sechs Wochen und drei Tagen so gewiß darzuthun, widrigens dieselben nach Verlauf dieser Zeit nicht mehr gehört, und diese Obligationen für null und nichtig erklärt werden würden. Laibach am 24. Juli 1841. Z. 1152. (3) Nr. 5765. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen des Heinrich Qucnz-ler wider Andreas Lukmann, wegen schuldigen 1000 st. c. 8. e , in die öffentliche Versteigerung der, dem Erequirten gehörigen, auf 128 ft. geschätzten, dem hiesigen Magistrate 5n>> Map. Nr. * 5/4 6 ?^ di^Marm zwei Gemeinantheile in Illoux;» gewilliget, und hiezu drei Termine und zwar auf den 30. August, 27. September und 25. October 1841, jedesmal um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte mit dem Beisatze bestimmt worden, daß, wenn diese Gemeinantheile weder bei der ersten noch zweiten Feilbietungs - Tagsatzung um den Schätzungsbetrag oder darüber an Mann gebracht werden konnten, selbe bei der dritten auch unter dem Schätzungädetrage hintangcgeben werden würden. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die dießfälligen Licttationsbedingin'ssc wie auch die Schätzung in der dießlandrechtlichen Registratur zu oen gewöhnlichen Amcs-stunden, oder bei dem Vertreter des Executions-Führers, !)>-. Johann Zwayer, einzusehen und Abschriften davon Zu verlangen. Laibach am 31. Juli 1841. Aeunliche Verlautbarungen. Z. 1168. (2) Nr. 46a. Kundmachung der zweiten dießjahrigen Verthei, lu,1 g der E l»sa b et h Fr ei l n n v. Sal: ua 0 ' schen A rm e n st > ft u n g s < Interes-scn,im Betrage von 810ft. E. M. — Vermög Testaments der Elisabeth Frnmn v. Salvay, gebornen Gräfinn v. Duval, t^cio. kaibach den 2Z. Mai 1798, sollen die Interes-sen der von ihr errichteten Armensliftung von-halb zu halb Jahr, mit uorzugswe>scr Bedachr-nähme auf die Ve>wandten der ^tlflerinn und 609 C5udtruial- Verlautbarungen. Z. 1158. (2) Nr. 18536. Verlautbarung des k. k. il lyrischen Guberniums. Zur Verpachtung der Arbeitskräfte der in der hierortigen Strafanstalt befindlichen Sträflinge wird am 30. k. M. August 1841 um 9 Uhr Vormittags beim Laibacher Kreisamte eine commissionelle Licitation abgehalten werden. Nachfolgende Bedingnisse werden hiebei als Grundlage dienen: §. 1. Dem Pächter werden alle disponiblen Arbeitskräfte sowohl der mann? lichen als auch der weiblichen Sträflinge, in so ferne sie nicht von der Hausverwaltung zu öffentlichen Arbeiten, z. B. Herstellung von Wegen, Handlangerarbeiten bei Baulichkeiten für die Anstalt u. f. w. oder zu den verschiedenen Hausverrichtungcn und Ardciten für den Hausbedarf, wie zu Schneider-, Schuster-, Tischler-lc. Arbeiten benöthiget werden, oder durch Krankheit verhindert sind, zur Benützung überlassen. Die Zahl der täglich zur Verfügung gestellten Arbeiter wird sich nach dem gewöhn« lichen Stand von 120 auf 130 belaufen, ohne jedoch eine Mehr- oder Minderzahl derseloen verbürgen zu wollen. — § 2. Die Benützung der im obigen H. erwähnten Arbeitskräfte wird demjenigen Unternehmer überlassen, welcher für die tägliche Verwendung eines Sträflings Zu seinem Nutzen den höchsten Arbeitslohn anbietet, und sich nebstbei über sein bürgerliches Wohlverhaltcn, und das zur Beschäftigung so vieler Sträflinge nöthige Vermögen durch legale Zeugnisse dcr ONSobrigkeit ausweisen wird. Zur Erleichterung der Concurrenz. werden auch schriftliche Anbote von Unternehmungslustigen angenommen, derlei Anbote muffen mit dem Wadium von 200 st. belegt seyn, den bestimmten Preisbetrag und zwar nicht nur in Ziffern,, sondern, auch in Buchstaben ausgedrückt enthalten^, und. bis zum, Tage der Versteigerung der Strafbaus - Verwaltung überreicht werden. Diese Offerts welche jedoch keine Klausel,, die mit den Bestimmungen oiescr Licitationsbeding-nisse nicht im Einklänge waren,, sondern vielmehr die Versicherung enthalten müssen,, daß der Of-ferent dieselben genau befolgen wolle, werden versiegelt der, Licilationscommission zugestellt. — Alle schriftlichen Anbote, welche der Licitations-commisscon vor,, wie. auch während der Licita-tion, jedoch jedenfalls vor dem Abschlüsse derselben versiegelt, zu überreichen sind,, werden von der Licitationscommission nach vollendeter, mündlichen Bersteigerung, d.. i. nachdem die Licitanten erklärt haben werden, daß sie sich zu einem weitern Anbot nicht herbeilassen wollen m Gegenwart der Unternehmungslustigen eröffnet und kundgemacht. Als Ersteher derPach-tung wlrd sodann derjenige angesehen werden, der entweder bei der mündlichen Vcrsteiaeruna oder nach dem schriftlichen Anbote ocr Meistbietende blieb. Endlich wird, wenn das münd-Uche und schriftliche Anerbieten gleich seyn sollte dem mündlichen, unter zweien oder mehreren gleichen schriftlichen hingegen Jenem unter ihnen der Vorzug gegeben werden, Welches früher eingelegt wurde, daher alle einlangenden Offerte ,ntt den fortlaufenden Nummern werden be-zeichnet werden. Bei geschehener gleichseitiger Ueberrclchung zweier oder mehrer im Anbote gleicher Offerte wird aoer jenes den Vorzua erhalten, für welches eine a.sogleich von dem Commljsions - Vorsitzenden vorzunehmende Verlosung entscheidet. Als täglicher Arbeitslohn für jeden Sträfling ohne Unterschied des Geschlechtes werden 4 kr. in C. M. als Ausrufspreis festgesetzt. - H., 3. Die Arbeitszimmer und sonstigen Localitäten,, die dem Pächter zur Beschäftigung der Sträflinge zugewiesen werden, Md in dem angeschlossenen Verzeichnisse I.n. ^ enthalten. Dieselben werden dem Pächter zur Benützung nach feinen eigenen Arbcits-zweckennutdem Beisätze invcntarisch eingeräumt, daß durch diese Verwendung die Hausordnung nicht beirrt werden darf, dann daß jede Umstal-tung derselben nur mit Genehmigung des Guberniums auf eigene Kosten des Pächters Statt finden kann, in welchem Falle die umgestalteten Localitatcn nach erloschener Contracts'zeit auf Verlangen des Guberniums ebenfalls auf Kosten des Pachters« in den vorigen Stand wieder herzustellen sind. — §. 4. Außer dem Arbeitslohn hat der Pächter für die chm überlassenen Localitäten keinen Pachtzins Zu bezahlen. Der Arbeitslohn für die Sträflinge ist'in Monatsraten nach Ablauf eines jedcn Monats an die Strafyausverwaltung gegcn Quittung zu berichtigen. — §. S. Di^ Veheitzung der Ar-beitölocalitäten so wie -die äusiere Beleuchtung d.'r Gänge und Stiegen wird von der Hausverwaltung besorgt wertnn, und der Pächter hat nur die innere Beleuchtung der Arbeitszimmer zu bestreiten. — §, 6. Die Dauer der Verpachtung wird auf drci Jahre festgesetzt, welche jedoch bei annehmbaren Bedingungen mit gegenseitigem Einverständnisse beid^' con-trahirendm Theile auch auf einen längern Zeitraum ausgedehnt werden kann. — §. 7. Die , (Z. Amts-Blatt Nr. 99 d. 19. August 1811.) 6l0 Arbeiten, wozu die Sträflinge verwendet werden dürfen, sind in der Regel: Spinnen und Weben ordinärer und feiner Leinenstoffe, Klauben, Kartätschen und Spinnen der Baumwolle, und für die weiblichen auch Nähen und Stricken und dergleichen Es bleibt übrigens dcm Pächter unbenommen, die Sträflinge mit mannigfaltigen, zum weitern Verdiensterwcrb derselben mehr geeigneten Arbeiten zu beschäftigen, wo» bei es sich jedoch von selbst versteht, daß solche mit der bestehenden Hausordnung vcreinbarlich und auch aus Sanitätsrücksicht erlaubt seyn zuüssen, jedenfalls aber hat hiezu die Bewilligung der Strafhaus-Direction vorauszugehen. — H 8. Die Arbeitszeit besteht im Winter in täglichen 9, im Sommer in täglichen 20 Stun-ben, und zwar Vormittags von 6 oder 7 bis 11 Uhr. Von 11 bis 12 Uhr ist die Mittags- oder Cßstunde. In der von Effen erübrigten Zeit, dann bis 1 Uhr werden die Sträflinge abthei-lungswcise in den Hof geführt, damit sie einige Bewegung machen können. Um 1 Uhr also beginnt von neuem die Arbeit und dauert bis nach 4 Uhr, wo sodann die zweite Tagsportion Brod an die Sträflinge vertheilt wird, so daß es mit der Wertheäung des Brodes, dessen Genusses, Wasscrholen :c. :c. gegen 5 Uhr wird. Um 5 Uhr beginnt wieder die Arbeit und dauert lm Sommer und Winter bis nach 7 Uhr. Bei jenen Sträflingen/welche zu dem Religionsunterrichte und für die Schule überhaupt bestimmt sind, wird die Arbeit, und zwar abtheilungsweise von '/210 bis 11 Uhr Vormittags unterbrochen. — Sonst sind die Sträflinge in den vorgeschriebenen Arbeitsstunden ununterbrochen mit den ihren Leibeskräften angemessenen Arbeiten dergestalt zu beschäftigen, daß im Falle der Unternehmer wider Erwarten eine Unterbrechung in der Arbeit eintreten lassen sollte, dieselbe auf seine Gefahr und Kosten von Seite der Hausverwaltung behoben werden wird, wobei es sich jedoch von selbst versteht, daß, um die Sträflinge gehörig zur Arbeit zu verhalten, bloß die bisherigen Zwangsmaßrcgeln in Anwendung kommen dürfen, und daß außer der besagten Zeit, dann an Sonn-, Fcicr- und Bußtagen, ferner an jenen Tagen, wo die Reinigung der Arbeitszimmer nothwendig wird, so wie außer dem Strafhause, der Pächter die Sträflinge niemals zu irgend einer Arbeit in Anspruch nehmen darf. — §. 9. Fürd,e feuersichere Aufbewahrung des von dem Unternehmer herbeizuschaffenden Materials und die dar- , aus erzeugten Waaren in den bisherigen Ma- ' Zazinen hat derselbe allein zu sorgen, und die Strafhausuerwaltung haftet für die Sicherheit der dießfälligen Verwahrung eben so wenig als für was immer für ein ungünstiges Ereig5 niß, wodurch das Material beschädigt werden sollte, Auch hat der Pächter für den Fall, wenn entweder durch ihn selbst oder durch semer Leute Verschulden eine Fcuersbrunst in der Anstalt ausorechen, oder sonst ein Schaden verursacht werden sollte, für den dießfälligen Schaden dem verpachtenden Criminalfonde mit seinem ge-sammten Vermögen zu haften. — §. 10. Die dermalen in der Anstalt befindlichen Geräth-schaften und Requisiten zum Werkbettiebe, wenn der Pächter im Gebäude des AtrafhaustZ selbst .davon Gebrauch machen will, werden demselben gegen Inventar und Schätzung unter der Bedingung überlassen werden, daß nach dem Verkaufe der Pachtzeit die übernommenen Ge-räthschaften ii demselben Geldwerthe, wie sie im Inventar erscheinen, zurückgestellt werden sollen, widrigens jeder Abgang und jede De-teriorirung vergütet werden muß. Neue Maschinen und Werkzeuge, die der Pächter bc-nöthigen sollte, hat derselbe, nach vorausgegangener Bewilligung der Strafhaus-Direction, auf seine Kosten beizuschaffen, ungleichen hat er auch die Reparaturen an den ihm zur Benützung überlassenen Geräthschaften aus dem Eigenen zu bestreiten, ohne auf einen Ersatz odor Entschädigung rechnen zu dürfen. Der Vorrath an Fabrikaten und rohen Stoffen wird dem Pächter im Wege des Uebcremkommens um dillige Bedingungen überlassen werden. — §. 1l. Damit die ununterbrochene Beschäftigung aller disponiblen Sträflinge desto sicherer erreicht werde, wird der Pächter verpflichtet, den Arbeitslohn für die ganze Zahl der von der Strafhausverwaltung zu seiner täglichen Disposition gestellten Sträflinge zu bezahlen, und einen einmonatlichen Borrath von den erforderlichen Materialien jeder Gattung zu unterhalten, welcherVorrath von Seite der Hausverwaltung in dem Falle, wenn der Pächter mit der Beschäftigung eines Theils oder wohl gar aller Sträflinge zurückbleiben sollte, oHne weiters zur Begegnung jeder dießfälligen Hemmung auf Gefahr und Rechnung des Pächters ohne irgend einen Ersatzanspruch zu verwenden seyn wird. Bei dem Abgänge des zur ununterbrochenen Beschäftigung der Sträflinge nothwendigen Matcrialvorrathes behalt sich das Gubernium vor, nach Ermessen auf Gefahr und Kosten des Pächters denselben beizuschaffen. — §. 12. Für die Qualität und Quantität dcs durch die Sträflinge zu erzeugenden Materials 611 haftet weder die Hausverwaltung nach der Cri-minalsond, doch wird dem Pachter die Versicherung gegeben, daß, wenn ein Sträfling in den festgesetzten Arbeitsstunden nicht mit dem gec hörigen Fleiße arbeiten, oder sich den Arbeits-ansrdnungen des Pächters und seinem Werkführer nichr fügen oder aus Nachlässigkeit oder wohl gar aus Bosheit dem Pächter oder dem Arbeitsmateriale oder Fabrikate einen Schaden zufügen, oder endlich sich unanständig gegen den Pächter und seinen Werkführer benehmen sollte, demselben die in diesem Falle anzusuchende Assistenz der Hausverwaltung und selbst auch der Schutz der Landesstelle nach Maßgabe der bestehenden Hausordnung und der Gesetze niemals verweigert werden wird ; wogegen ader auch dem Pächter und seinen Leuten ein anstandiges, der Hausordnung angemessenes Betragen gegen die Beamten und Sträflinge zur Pflicht gemacht wird. — §. 13. Damit aber die möglichste Aufsicht und Anhaltung der Sträflinge Zur schuldigen Arbeit um so sicherer erreicht, und alle ordnungswidrigen Handlungen und Nachtheile für die Fabrikation möglichst abgewendet werden, wird die Strafhausuerwaltung die nöthigen Befehle an das Aufsichtspersonale erlassen, und es wird das betreffende Aufsichtö-individuum für jeden derlei Schaden, der dem Pächter durch eine etwaige nachlässige Aufsicht zugehen sollte, von der Strafhausverwaltung zur strengen Verantwortung und Strafe gee zogen werden. — §. 14. Dcm Ncbernehmcr bleibt es freigestellt, Werkführer nach seinem Ermessen anzustellen, und auf seine Kosten zu erhalten, doch müssen diese, beuor sie den Zutritt in die Mauufakturanstalt des Strafhauses erhalten, der hohen Landesstelle namhaft gemacht, und deren Aufnahme als Werkführer ausdrücklich von derselben genehmigt werden. Da sowohl der Unternehmer, als dessen auf solche Art angestellter Werkführer ganz in die Befugnisse und Obliegenheiten des in dieser Anstalt angestellten Werkmeisters eintrete, so wird zugestanden, daß sowohl der Unternehmer, als dessen Werkführer auch gleiche Befugnisse, jedoch unter denselben Beschrankungen haben sollen, ! nämlich: u) daß dieselben feierlichst geloben müssen, sich genau an die gesetzlichen Vorschrif- ' ten und an die Hausordnung und Disciplin ' zu hatten, daher ihnen auch ein Auszug aus der j Instruction für den Werkmeister, wie sie die j von ihm zu beobachtende Ordnung und Dis- ! ciplin betrifft, zur genauesten Darnachachtung ! übergeben werden wird; d) daß im Entdek- kungsfalle einer Uebertretung jener Instruction ' und Anordnungen der hohen Landeöstelle nach vorläufiger Untersuchung überlassen bleibe, den schuldigen Werkführer auf der Stelle auf Gefahr und Kosten des Unternehmers aus der Anstalt zu entfernen, und auch den Unternehmer selbst, wenn er sich einer solchen Uebertretung schuldig machen sollte, den persönlichen Zutritt in die Anstalt zu versagen, ohne daß er jedoch von der genauen Erfüllung dieser Bedingnisse enthoben, sondern ihm bloß überlassen wird, ein anderes geeignetes und von der hohen k, k. Landesstelle zu genehmigendes Individuum zur Leitung seines dießfälligen Unternehmens w dem Innern der Anstalt in seinem Namen und auf ftine Kosten aufzustellen, so daß die hieraus entspringenden nachtheiligen Folgen ihm allein zur Last fallen würden. — §. i5 Da dlc Ucberverd,enste der Sträflinge flN' o»e geluferien Al betten aus den vomPach« ter an den Fond zu leistenden Zahlungcn durch die Hattsucrwalttlng nach dem dlcßfalls bcstehen-den elgcntn Ardciiötaüff berechnet u»io demselben m ihren Arbensbücheln zu Guten geschlichen werden müss n, so hat der Pächter dafür zu sorgen, daß das jedem Sträfling zur Vci» arbntmig aufgegebene Materiale sowohl, als die sodann abgtliefene Acbtlt in seinem Büchcl gehöilg vorgetragen we,de. — Uebri^ens bl?»bl cs dem Pachter unbenommen, den ausgcznch-ncten Aromcvn noch eine besondere Delrhlnmg im Gelde zu erhellen, welche jedoch memalb auf dle Hund der Sträflinge, sondern in chrem Belscyn an die Hauövcrwallung zuveradrcichcn ist, welche hiemit ble weitere Disposition cm-leiten wird. — H. »6. Vor dcm Beginne der Liettation hat der Pachtlustige und Offcrcnl em Vadium von 200 ft. 3. M. zu erlegen, w.'lch?s jedoch demselben, in so ferne er mcht Erstrher geblieben ist, gleich nach dem Llcltatlonsab-schluß gc^en Empfangsbestätigung von der Llcitations-Eommisswn zurück gestellt, dem Er? sicher aber auf Abschlag der zu leistenden Kaution vorbehalten werden wird. — Jene, welche im Namen emes Andern mitbietcn zu woll lcn erklären, haben anzugeben, daß sie in Vollmachls'Namen Anbote zu sielten Willens find, wo dann für den Fall, als ein solcher Licltant Besibleter blclben sollte, sich von demselben nach abgeschlossener Licitation mit einer legalen Vollmacht auszuweisen seyn wird, wi« drigens er selbst als Ersteher angesehen und behandelt werden würde. — §. 17. Zur Caution füc die Sicherheit des Vertrages wlrd der Be» 612 i^ag von 20QN fl. C. M fessgesetzt. — Die Cauticn ist im bablclben sollte, so wird hiemit ausdrücklich bedungen, daß dieser Contract unter den hier festgesetzten Bedingungen so lange fortzudauern habe, bis von drm einen oder dem andern Theile die fchrifilichi'Auskündigulig cin Jahr vorher erfolgt. §. 20. Dieser Lkitationsact ist für den Pächter vom Tage der abgehaltenen Licitation und rücksichtlich der von ihm geschehenen Fertigung des Licitationsprotocolls verbindlich, für dm, Strafhausfond aber erst vom Tage der Genehmigung. Endlich §.21. Wird nach erflofsener Genehmigung dieses Licitationsactes auf Kosten des Pächters ein förmlicher rechtskräftiger Contract darüber ausgefertigt werden.. Sollte aber der Erstehcr die Ausfertigung eines Vertrages verweigern, sd vertritt das von ihm gefertigte Licitattonöprotocoll die Stelle des schriftlichen Vertrags. — Falls der Pachter den Wertrag in allen seinen Bestandtheilen nicht genau, contractmäßig erfüllen sollte, so soll das k. k. Landesgubernium nach Gutbefinden berechtiget seyn, entweder den Pächter zur contractmäßi-gm Erfüllung des Vertrages rechtlich anzuhalten. Die nöthig gehaltenen Maßregeln zur ununterbrochenen Beschäftigung der Sträflinge auf Wag und Gefahr des Pächters sogleich zu treffen, und alle jene Vorkehrungen Zu ergreifen, welche zur, unaüfgehaltenen Erfüllung des Contracts führen, oder den Bertrag stlbst sogleich vor Auslauf seiner Dauer einseitig aufzuheben, und ron dem Pächter im ersten odcr zweiten Falle nach §. 1323 allg. bürgl. G, B. volle Genugthuung zu fordern, wogegen aber auch dcm Pachtunternehmer der Rechtsweg für alle Ansprüche,, welche er aus dem Contracte machen zu können glaubt, offen stehen soll. — Nahe-ne, Aufschlüsse über. können auf Ansuchen bei der k. k. Strafhaus-Verwaltung eingeholt werden. — Laibach.am 30. Juli 1841. Franz Glöser, k. k. Gub. Secretär. I.K. ^. V e r z e i ch n i ß Der Localitaten, welche dcm Pächter zur Benützung überlassen werden. - Da5 männliche Weberei- und Spinnzimmer Nr. 1 ist lang 10 Klafter; breit 4 Klafter 1 Schuh 6 Zoll; hoch 1 Klafter 5 Schuh; Nr. 4 ist lang 5 Klafter; breit 4 Klafter 3 Schuh; hoch 1 Klafter 3 Schuh. — Das männliche Vaum-woll- und Flachs-Spinnzimmer, wclches auch zu einem Weberei-Zimmer verwendet werden kann, Nr. 18, ist lang 2 Klafttr 4 Schuh; breit 1 Klafter 4 Schuh 6 Zoll; hoch 1 Klaf-ter5 Schuh; Nr. 19 ist lang 3 Klafter 1 Schuh; breit 2 Klafter 6 Zoll, hoch 2 Klafter; Nr. 20 ist lang 8 Klafter 3 Schuh; breit 3 Klafter 4 Schuh; hoch 1 Klafter 4 Schuh 6 Zoll. — Nr. 22 V 0, rzimmer ist lang 6 Klafter 5 breit 2 Klafter; hoch 1. Klafter 2 Schuh 6 Zoll. — Nr. 22 D ormitorium, in welchem auch gearbeitet wird, lang 8 Klafter 2 Schuh; breit 5 Schuh; hoch 1 Klafter 4 Schuh. — Das weibliche Spilmzimmer Nr. 13 ist lang 4Klaf-tev3, Schuh,- breit 4 Klafter; hoch 1 Klafter 3 Schul/. — Das Fabrikaten - Depot Nr. 6 ist lang 4 Klafter 2 Schuh; breit 3 Klafter; hoch 1 Klafter 2 Schuh; Nr. 7 ist lang 3 Klafter 2 Schuh; breit 3 Klafter; hoch 1 Klafter 4 Schuh, 6, Zoll. — Das Mate-riaUen - Mag a z i n Nr. 8 ist lang 8> Klafter 4 Schuh 6 Zoll; breit 3 Klafter 1 Schuh; hoch 1 Klafter 2 Schuh. Vermischte ^Icrlambarungcn. Bei Ignaz, Alois Edlen v, Kleinmayr ist zu, haben: Arithmetisch geordnetes Vcrzeichniß der am 29. Juli 1841 gezogenen Nummern der großen Lotterie des herrlichen Landgutes Pfaffenberg genannt der DtMMel bei Wien und der Deconomie-Besitzung Nr. 8 zu Aspern an der Donau, sammt den mit dieser Lotterie verbundenen Geldgewinnen, allen Vor- und Nachrrcffern, un!> den 1000 Prämien-Gewinnen der Freilose.. 1 Bogen Folio. Preis 12 t'r. C.M.