Gesetz- »n» Beroi inumgsblatt für daS d I! e r r e i cQ i | df = i f f i r i I dj c -K fl 11 e it l n n ö, bestehend au6 den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1111. VIEL Stück. Ausgegebcn und versendet am 28. Mai 1881. 11. Landesgesetz vom 13. April 1881, giltig für die Markgrafschaft Istrien, womit eine Feuerpolizei-Ordnung erlassen wird. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien, finde Ich anznordnen, wie folgt: Erstes Hauptstück. Allgemeine B e st i m m n n g c n. § L Die Feuerpolizei als Angelegenheit des selbstständigen Wirkungskreises der Ortsgemeind e, wird vom Gemeindevorsteher oder seinem gesetzlichen Vertreter gehandhabt. § 2. Die Gemeindevertretung kann zur Besorgung der betreffenden Geschäfte auch eigene Commissäre bestellen und die entsprechende Instruction für dieselben erlassen. § 3. Die Vorschriften des Strafgesetzes, die bestehenden politischen Verordnungen, welche das Verbot feuergefährlicher Handlungen und Unterlassungen enthalten oder sich auf Borschriftsmaßregeln bei der Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenstände beziehen, sowie auch die einschlägigen Bestimmungen der mit dem Landesgesetze vom 18. Mürz 1874 für Istrien kund gemachten Bauordnung, werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. § 4. Der Gemeindevorsteher hat die durch das Strafgesetz verpönten Handlungen und Unterlassungen dem Gerichte anzuzeigen und in allen anderen Straffällen im Sinne der allgemeinen Gemeindeordmmg oder der besonderen Statute für die mit einem Statut betheilten Städte, in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäthen im übertragenen Wirkungskreise das Amt zu handeln. Die Recnrse gegen Straferkenntnisse des Gemeindevorstehers gehen an die k. k. politische Bezirksbehörde und sind innerhalb der Fallfrist von 8 Tagen von der erhaltenen Verständigung beim Gemeindevorsteher einznbringeu. Innerhalb derselben Frist sind die Recnrse gegen die Entscheidungen der k. k. politischen Behörde im ordentlichen Jnstanzenzuge anzubringen, wobei jedoch gegen zwei gleichlautende Entscheidungen ein Recurs nicht zulässig ist. § 5. Der Gemeindevorsteher vollzieht die in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisse. § 6. Die Strafgelder stießen in die Armencasse der Ortsgemeiude. v mf V ' | tjy Der Recurs gegen die vom Gemeindevorsteher in Handhabung der Feuerpolizei getroffenen Verfügungen geht an die Gemeindevertretung und gegen die Beschlüsse der letzteren an den Landesausschuß. Diese Recnrse müssen innerhalb der Faüfrist von 14 Tagen vom Tage der erhaltenen Verständigung oder der Kundmachung der angefochtenen Verfügung beim Gemeindevorsteher cingebracht werden. § 8. Die k. k. politischen Behörden üben im Namen des Staates das Anfsichtsrecht im Sinne der bestehenden Gemeindeordnung. Zweites Hauptstück. Vorschriften zur Verhütung des Ausbruches von Fenersbriinsten. § 9. Der Gemeindevorsteher hat im Allgemeinen alle zur möglichsten Verhütung einer Fencrs-gefahr nöthigen Vorkehrungen zu treffen. § 10. Insbesondere liegt dem Gemeindevorsteher ob: a) über die genaue Beobachtung der Bauordnung zu machen und weder im Falle von Neubauten noch bei Zu- oder Umbauten an schon bestehenden Gebäuden zu gestatten, daß der Neubau benützt werde, bevor erkannt worden ist, daß derselbe keine Fenersgcfahr bietet; b) die Niederlagen leicht entzündlicher Stoffe, wie: Pulver, Dynamit und anderer ezplo-dirender oder pyrotechnischer Präparate, die Vorräthe an Schlvefelhölzchen und an durch Reibung entzündbaren Stoffen, an Spiritus, Petroleum, Schwefel, Terpentin, Pech, Kohlen, Heu, Stroh u. dgl. welche in der Regel nur außerhalb oder entfernt von bewohnten Räumen und innerhalb derselben nur in gewölbten Magazinen gehalten werden dürfen, stetig zu überwachen und sich zu vergewissern, daß die Kleinverschleißer solcher Artikel bei ihrer Aufbewahrung die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln beobachten; c) seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß die Gewerbsleute, welche Holz verarbeiten, wie Zimmerleute, Tischler, Drechsler, Wagner, Böttcher u. dgl., sowohl in Rücksicht auf die bauliche Einrichtung ihrer Locale, als auf die Arbeiten, welche sie darin ansführen, die vorgeschriebene Sorgfalt beobachten, und desgleichen auch, daß in den Schiffen aut Ufer der Häfen und insbesondere der Manch ncchi beim Gebrauche des Lichtes und des Feuers die vorgeschriebenen Vorsichten eingehalten werden; endlich d) eine besondere Sorgfalt der Ueberwachung der Theater und der Gebäude für öffentliche Schaustellungen und Zusammenkünfte zuznwenden, mit Rücksicht auf die größere Feuers-gefahr, welche dieselben bieten und auf die persönliche Sicherheit der Besucher. § H. In der unmittelbaren Nähe von bewohnten Gebäuden, von Werften (squeri), von Niederlagen von explodirenden Stoffe», von Heu, Stroh und Brennholz in den Lcgcstätten der Häfen sind die sogenannten Iohannisfeucr, das Stcigenlasseu von Luftballons mit unterstellter Flamme, das Werfen von Granaten, Raketen u. dgl. und überhaupt jede Kurzweil und jeder muthwillige Gebrauch von Schießpulver und anderen explodirenden Stoffen, gänzlich verboten. Allfällige Bewilligungen zum Abbrennen von Feuerwerken, oder zum Abfeuern von Feuerwaffen kann der Gemeindevorsteher unter jenen besonderen Vorsichtsmaßregeln ertheilcn, welche er vorzuschreiben findet und vorkommenden Falles nach vorläufigem Einverständnisse mit den im Orte befindlichen k. k. politischen, Militär- und Polizeibehörden. § 12. Die Fegung der Schornsteine jeder Art muß durch gelernte Individuen erfolgen. Dieselbe hat in der Regel mindestens alle vier Monate zu geschehen. In Gebäuden, in welchen eine litte selten unterbrochene Feuerung stattfindet, insbesondere, wenn hiezu Steinkohle verwendet wird, wie in Gasthäusern, Wirthshänsern u. dgl. und ebenso in Werkstätten und Fabriken muß die Fegung der Schornsteine öfter und nöthigenfalls auch alle acht Tage erneuert werden. Die Gciiieiiidevertretuiig hat mit einem der Nauchfaugkehrcr den Lohntarif für jede seiner Arbeiten zu vereinbaren, es steht jedoch Jedermann frei, sich dieses oder eines anderen tauglichen Rauchfangkehrers zu bedienen. § 13. Je nach Bedarf, und mindestens einmal im Jahre ist vom Gemeindevorsteher oder seinen Bestellten unter Zuziehung von Sachverständigen eine Rachscheut in den Häusern, Dachböden, Magazinen, Werkstätten, Fabriken und Werften (squeri) zu pflegen, um wahrzunehmen, ob daselbst den Feuerpolizei-Vorschriften entsprochen ist, und jeder Hauscigenthümer, Miether oder Pächter ist gehalten, den Mitgliedern der Commission freien Zutritt zu gewähren und ihnen jede verlangte Auskunft zit ertheilen. § 14. Die Gemeindevertretung hat in den vorerwähnten Beziehungen alle jene weiteren Verbote und Weisungen zu erlassen, welche in Ergänzung der bestehenden strafgesetzlichen und politischen Vorschriften mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen Verhältnisse zu dem Zwecke nöthig sein sollten, um jede Feuersgefahr so viel als möglich zu beseitigen und im Falle ihres Eintretens schleunigst zu signalisiren, und hat innerhalb der Grenzen des gegenwärtigen Gesetzes die Strafen festzusetzen, welchen die Uebertreter unterliegen. Drittes Hauptstück. Vorschriften über die Lö s ch a n st al te n bei F e n e r s b r ü n st e n. § 15. Jedermann, der im Orte oder in seiner nächsten Umgebung eine Fenersbrunst wahrnimmt, ist verpflichtet Fenerlärm zu machen und unverzüglich den Gemeindevorsteher und den Feuercommissär (§ 2) zu benachrichtigen, unter möglichst genauer Angabe der Stelle des Ausbruches und aller ihm über die Entstehung und Bedeutung des Brandes bekannten Umstände. § 16. * Die Feuersbrunst ist durch Sturmläuten von den betreffenden Kirchen, in deren Umkreis sie ausgebrochen ist, zu signalisiren. § 17. Sobald das Alarmzeichen gegeben ist, ist es Pflicht der Ortspolizeiwache und der etwa im Orte stationirten k. k. Gendarmerie, ans den Brandplatz zu eilen, um die Ordnung und die Freiheit des Verkehres aufrechtzuhalten. Die Intervention und Mithilfe der k. k. Truppe ist im Einvernehmen mit dem betreffenden k. k. Stationseommando zu regeln. § 18. Im Falle einer Feuersbrunst ist jeder Bewohner des betroffenen Ortes gehalten, in demselben unentgeltlich persönliche Dienste insoweit zu leisten, als er dazu tauglich ist, und die etwa in seinem Besitze besindlichen zum Feuerlöschen dienlichen Geräthe gleichfalls unentgeltlich beizustellen. Wer sich dagegen weigert, kann dazu gezwungen werden und unterliegt den im § 37 festgesetzten Strafen. § 19. Die dem Brandorte nächst gelegenen Gemeinden und Orte sind ebenfalls verpflichtet, dem betroffenen Orte, soweit als möglich, unentgeltliche Hilfe zu leisten. § 20. Jene, welche Pferde halten, müssen diese in der Regel der Reihe nach beistellen, um die Spritzen und Wasserwägcn ans den Brandplatz zu überführen, sowie auch, um im Bedarfsfälle Boten in die angrenzenden Ortschaften und Gemeinden zu befördern. § 21. Die Eigenthümer und Besitzer von Cisterne», Brunnen und anderen Wasserbehältern sind verpflichtet, den Zutritt zu denselben zu gestatten, und die zum Löschen des Brandes erforderliche Wassermenge unentgeltlich abzugeben. § 22. Der Zutritt zu den an die Brandstelle angrenzenden Gründen, Häusern und Wohnungen muß von den Eigenthümern, Miethern oder Pächtern gestattet werden, so oft dies vom Gemeindevorsteher oder seinem Stellvertreter im Dringlichkeitsfallc angeordnet wird. Wenn, um den Brand zu löschen oder um seine Ausbreitung zu verhindern, eine Beschädigung oder Riederreißung fremden Eigenthnms unbedingt nothwendig werden sollte, kann auch diese über bezügliche Anordnung des Gemeindevorstehers oder seines Stellvertreters am Brandplatze erfolgen. § 23. Alle Jene, welche am Brandplatze Beistand leisten, sind gehalten, die Anordnungen des Gemeindevorstehers oder Desjenigen, der an seiner Statt die Löschanstalten leitet, unweigerlich und mwern>eilt auszuführen. § 24. Jede geschlossene Ortschaft von wenigstens 100 Wohnhäusern, hat auf ihre Kosten wenigstens eine Hand- und eilte Fahrspritze mit allem Zugehör und dem Wasserwageu sowie die nöthigen Geräthe, als: Fässer, Schläuche, Feuerleitern, Schaufeln, Feuerhaken, Löscheimer, Laternen u. s. w., anzuschaffen, und zwar in solchem Zustande, daß hievon in jedem Augenblicke Gebrauch gemacht werden kann. Eine Ausnahme von dieser Regel kann nur mit Rücksicht ans die speeiellen Verhältnisse der Ortschaft mit Zustimmung des Landesausschusses gemacht werden, welcher nach Erwägung der Anträge der Gemeindevertretung die Gattung und die Zahl der Fcnerlöschgeräthe, mit welchen die Ortschaft versehen sein muß, endgiltig festsetzt. 8 25. Die Eigmthümer ausgedehnter Gebäude, insbesondere wenn in denselben große Feuerungen sich befinden, dann die Eigenthümer oder Pächter von Werften (squeri), von Theatern, und die Eigenthümer von Brennholzlagern in der Nähe bewohnter Ortschaften, können durch Beschluß der Gemeindevertretung verhalten werden, auf eigene Kosten eine oder mehrere Handspritzen oder Fahrspritzen mit allem nöthigen Zugehör anzuschaffen. § 26. Desgleichen ist durch Beschluß der Gemeindevertretung festzusetzen, mit welchen Geräthen und in welcher Anzahl die anderen Ortschaften in der Gemeinde versehen sein müssen. 8 27. Wenn die Gemeindevertretung sich weigert, die nöthigen Fenerlöschanstalten ins Leben zu rufen oder wenn sie in einer dem Bedürfnisse offenbar nicht genügenden Weise vorsorgt, wird an ihrer Statt der Landesanöschnß ans Kosten der betreffenden Ortschaften hiefür Vorsorge treffen. § 28. In Uebereinstimmung mit den vorstehenden Anordnungen hat die Gemeindevertretnng eine eigene genaue Fenerlöschinstruetioil zn erlassen, welche auch Bestimmungen enthalten muß: a) über die Einschulung eigener Individuen zur Bedienung und zur Instandhaltung der Spritzen und sonstigen Löschgeräthe; L) über die jedem Einzelnen zur Vermeidung von Verwirrungen und Unordnungen am Brandplatze zukommenden Befugnisse und Verrichtungen; c) über die Vergütung für die Beistellung von Pferden oder Wägen, für die Boten und für jene Individuen, welche wegen ihrer besonderen Geschicklichkeit und Fertigkeit regelmäßig zur Dienstleistung in Brandfällen berufen werden; d) über allfällige Belohnungen für Diejenigen, welche den Brand zuerst entdeckt oder beim Löschen die erste Hilfe geleistet haben; e) über die Vorsorge für die in Ausübung des Löschdienstes Erkrankten, und deren Angehörigen, bei einem hiedurch verursachten Todesfälle. § 29. Der Gemeindevorsteher hat sich in den Städten oder volkreicheren Ortschaften mit Eifer für die Errichtung einer freiwilligen oder besoldeten Feurwehr (Pompiercorps) zn verwenden. In dieser Hinsicht haben folgende allgemeine Grundsätze zn gelten: a) Die Feuerwehr ist durch besondere Satzungen zn regeln, in welchen auch ihre Stellung gegenüber der Gemeinde zu bestimmen sein wird. b) Die Feuerwehrmänner sind berechtigt, ein Abzeichen zn tragen, dessen sich andere Personen nicht bedienen dürfen. c) Wenn für die Satzungen einer freiwilligen Feuerwehr die Genehmigung der Gemeindevertretung eingeholt wird, so kann diese bestimmen, daß die Feuerwehr am Brandplatze tut Aufträge der Gemeindebehörde zu fuugireu hat; in dieseut Falle vertritt der Com-maudaut der Feuerwehr den Gemeindevorsteher, bleibt aber für seitt Gebühren immer der Geuteiudcvertretuug verantwortlich. d) Solange dieses Berhältniß dauert, übt die Gemeindevertretung die Aufsicht über die freiwillige Feuerwehr und ist berechtigt, allfällige Unzukömmlichkeiten im Fcuerwehr-dieuste, nach Anhörung des Commandattteu abzustellen, welch' letzterer, vorbehaltlich des Reeurses, verpflichtet ist, die erhaltenen Weisungen inzwischen ansznführcn. e) Dieses Berhältniß kann von der Gemeindevertretung jederzeit gelost werden und in dringlichen Fällen kann auch der Gemeindevorsteher oder sein Stellvertreter die der Feuerwehr ertheilte Delegirnng znrücknehmen, wovon jedoch der Gemeindevertretung behnfs der endgiltigen Entscheidung die schleunige Mittheilung zu machen ist. Viertes Hauptstück. Borkehrungen nach gelöschtem Brande. § 30. Sobald der Brand gelöscht ist, hat der Gemeindevorsteher alle geeigneten Vorkehrungen zn treffen, damit sich das Fetter nicht von Neuem entwickle und weiterer Schaden verhütet werde. Ein Scheit der Lvschmaimschaft und der Gerüche muß am Platze bleiben, bis jede Gefahr beseitigt ist. Feuerspritzen oder sonstige Gerätschaften, welche von anderen Orten oder von Privaten gesendet oder dargeliehcn wurden, sind sofort kostenfrei zurückzuschicken und in demselben guten Stande znrückzustellen, in welchem sie übergeben wurden. § 31. Sofort nach gelöschtem Brande hat der Gemeindevorsteher der Entstchungsursache nach» zuforschen; zu erheben, ob hiezu irgend ein Umstand beigetragen hat, welcher Abhilfe erheischt, und sich zu vergewissern, ob die zum Löschen des Brandes getroffenen Vorkehrungen dem Zwecke ensprochen haben und gehörig befolgt worden sind. § 32. Ergibt sich der gegründete Verdacht einer nach dem Strafgesetze oder nach den Vorschriften der Bauordnung oder des gegenwärtigen Gesetzes strafbaren Handlung oder Unterlassung, so hat der Gemeindevorsteher nach Vorschrift des § 4 vorzngehcn. § 33. Der Gemeindevorsteher hat innerhalb acht Tagen der k. k. politischen Bezirksbehörde über die Ergebnisse der Erhebungen in Betreff der Entstehung und der Ursachen deS Brandes, seines Umfanges und des daraus entstandenen Schadens Bericht zu erstatten. § 34. Bei der Ausstellung von Amtszeugnisseu an die gegen Feuerschäden Versicherten hat der Gemeindevorsteher mit der größten Genauigkeit vorzugehen, und darf solche erst nach Beendigung der im §31 ««geordnete» Erhebungen ausstellen. Solche Amtszeugnisse dürfen in keinem Falle ausgestellt lverden, sobald der Verdacht besteht, daß eine strafbare Handlung oder Unterlassung von Seite des Versicherten unterlaufen sei und solange das bezügliche Strafverfahren nicht zu Ende geführt ist. Fünftes Hauptstück. S t r a f b e st i m m n n g e n. § 35. Insoweit Handlungen und Unterlassungen, welche einen Brand verursacht haben können, durch das Strafgesetz oder durch die Bauordnung verpönt sind, werden sie nach den Vorschriften dieser Gesetze und in dem dort festgesetzten Ausmaße bestraft. § 36. Alle anderen Handlungen und Unterlassungen der gedachten Art, welche durch allgemeine polizeiliche Gesetze oder Verordnungen verboten oder von der Gemeindevertretung mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse (§ 14) untersagt worden sind, werden, insoferne nicht schon in diesen Gesetzen und Verordnungen die Strafbestimmungen enthalten sind, mit Geldstrafen bis 50 fl. geahndet, welche im Falle der Uneinbringlichkeit in Arrest bis zit 10 Tagen nmzu-wandeln find § 37. Die Verweigerung oder Nichterfüllung der den Einzelnen in diesem Gesetze auferlegten oder auf Grund desselben geforderten Leistungen sind mit Geld bis zu 10 fl. und tut Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden zu bestrafen. Die verhängte Strafe enthebt jedoch nicht von der Verbindlichkeit zur Leistung. Wien, 13. April 1881. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. 1‘«. Gesetz vom 27. April 1881, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteteil Grafschaft Görz nild GradiSca finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die Fortsetzung der Straße Biseo-Strassoldo bis zur italienische!, Grenze gegen Castions belle Mura wird ans der Zahl der Concurrenzstraßen ausgeschieden. Artikel II. DaS gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Wien, am 27. April 1881. Franz Joseph m. p. Taaffe p. m. V J ,1881 Jiitfj' 7L in D g»'b® .ö?8ii$oi§) drm £-itiV i^ffna© abfbüfaß id rlif gjtfig " i»Mo*HŠ) dim pöV) ifn(b}fß7f?.- inhfltlii.g aajmtl s-jgmdim^ Sad gttummjfyig, liM : iglof ai« ^nandroriM ibß adnit .1 h!inR' nagag aznaii m(b?iimM tuf, Bid odloftnaiS-toaSi^ )§oil® «d gmi^hof ai<$ d.rchisA^im. uajjciffjiiitju iu3 ;ad l|jr;£ ..a Sim diim mu id' sBad 4imit8n3 .111,M .iislmnftiiS n: gmiibomdsmP, mbf apni tirni tim tthrt {|a|aS) agibßwnagsp 8n($ .1 <1 Ihtjlr. T£ m» \tni55 y m pfiibl •i 5ÜÄI>.$