Schlussbestim mnngen. §. 74. Die im gegenwartigen Gesetze enthaltenen Competenzbestimmungen finden nur da Auwendung, wo dieselben nicht bereits durcb die Landesgesetzgebung festgestellt sind. Durch dieselben wird auch das mit Allerhochster P^ntschliessung vom 25. Juni 1867 genehmigte Regulativ, betreffend die Einsetzung eines Landesschulrathes ftir die Konigreiche Galizien, Lodomerien und das Grossherzogthum Krakau, nicht beriihrt. §. 75. Mit Riicksicbt auf die besonderen Verbaltnisse der Konigreiche Dalmatien, Galizien und Lodonierien, des Grossberzogthums Krakau, der Herzogthiinier Krain, Bukovina, der Markgrafschaft Istrien und der gefiirsteten Grafschaft Gorz und Gradisca bleibt es der Landesgesetzgebung daselbst vorbehalten, Abvveichunvon den im §.21 Absatz 1 und 3, im §. 22 Absatz 2, im §. 28 und im §. 38 aufgestellten Grundsatzen zuzuiassen. §. 76. Das gegemviirtige Gesetz tritt, sovveit zur Ausfiihrung desselben neue Landesgesetze erforderlich sind, gleichzeitig mit diesen, in allen seinen anderen Bestimmungen aber mit Beginn des der Kundmacbung nacbfolgonden Schuljahres in Wirksamkeit. §. 77. Mit dem Beginne der Wirksamkeit des gegemvartigen Gesetzes treten in dem betreffenden Lande alle auf Gegenstande dieses Gesetzes sicb beziehenden bisherigen Gesetze und Verordnungen, insoweit solche den Bestimmungen des gegenwartigen Gesetzes widersprechen oder durch dieselben ersetzt werden, ausser Kraft. §. 78. Mit der Durchfiihrung dieses Gesetzes und der Erlassung der nothigen Instructionen, sowie der erforderlichen Uebergangsbestimmungen ist der Minister fiir Cultus und Unterricht beauftragt. Wien, am 14. Mai 1869. Franz Joscf m. p. Taaffe m. p. Hasner m. p.