Provinzial- H er a » s g e g e b e n auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k. k. steiermärkischen G u b e r n i u m s. Neunzehnter Th eil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December 1837 enthält. G r ä tz, gedruckt und verlegt bei den Andreas Leytam'schen Erben 4w;4 aid et# H 'i j l'§ ■} g 1 'li h %\'i A j: il"! «D •; id ii l n u. \ rl K' " - ?, (h >j <1»-i 11 v j u u . Zahl m Chronologisches Verzeichniß brr in brr Provinzial-Geseßfammlung bes Herzogthums Steiermark für bas Jahr > 837 enthaltenen Verordnungen. Datum der Gubernial- verorduung Gegenstand. 7. Jänner. Behandlung der am 2. Jänner 1837 ver-loosten vierpercentigen Hofkammer-Obligationen 13. - Erneuerung der Vorschrift, daß die für einzelne Lehrfächer angestelltcu Assistenten während der Dauer ihrer zeitliche» Anstellung nicht zur länger» Suppli-rnng von Lehrfächern verwendet werden sollen 14. - Bestimmung der Behörden, welchen daö Recht zur Ertheilung und Uebecwachung der Meisterzeichen bei den Eisen- und Stahlgewerben zusteht lö, - Stämpelbehandlung der Gesuche und Bescheide, dann der SichersteUungsurkun-den im Bereiche der Steuercreditirung für gebrannte Flüssigkeiten 18. - Vorschrift wegen künftiger Verrechnung der Erwerbsteuer, dann der Einhebungö-percente und deren Behebung bei der Erwerbstenercaffe 20. i Bestimmung deö Postritt-, Schmier- undPo-stillionö-Trinkgeldes in Niederöstreich, im Lande ob der Enns, in Böhmen, Mäh- * Datum der Gubernial- verordnuiig Gegenstand. 11 5. Februar 4. 25. Jänner 26. 27. reu und Schlesien, in Galizien, Steiermark, Kärnten, Krain, im Küstenlande, Tirol und Vorarlberg Bestimmungen hinsichtlich der vor dem Jahre 1794 mit bedungenen Hilfsstif-ten ohne Bestätigung der Behörden erfolgte» Grundzerstückungen Bestimmungen hinsichtlich der Criminal, gerichtöbarkeit, und der Verlaffenschafts-Äbhandlungöpflege über die bis zur Einberufung beurlaubte Militärinannfcdaft Grundsätze, »ach welchen künftig die sta kistifche Nachwcisung über die schweren Polizeiübertretungen zu geschehen hat Erneuerung der Vorschrift, daß die Heilsosten für auswärtige Anstalten im Falle der Armuth der dort behandelten Jndivi dnen, und bei dem Abgänge zablungspflich tiger oder zahlungsfähiger Verwandter von der KreiSconcurrenz zu bestreiten sind Erläuterung deS §. 274 des St. G. B. Ii. Lheilcs, bezüglich auf die Verjährung der schwere» Polizeikibcrtrelungeu gegen die Sicherheit der Ehre Instruction für den Professor der gerichtlichen Medicin in Absicht auf gerichtliche Leicheueröffuuiig, dann für den Assisteu-ten des Profeffors der chirurgischen Cli-»ik, und den Assistenten des Professors der practischen Geburtshilfe Strafbestimmung für die Beschädigung der au öffentliche» Wegen jeder Art gepflanzten Bäume und Alleen Vorschrift hinsichtlich der genauen Beschrei-bung der einzusendenden Fundmünzen, Antiquitäten und anderer dergleichen werth-voller Gegenstände ty <3 <*? Suhim der Gubernial-vcrordnung 20. Februar 16 28. 28. 2. Marž 3. 4. Verfahre» bei Besetzung jener Convictsstif-tungsplätze, welche unter Privatpatronen stehen Vorschrift hinsichtlich Der von den Kreis-und Districtsphisikern bei Revision der Akzeneiconten der Wundärzte zu beobachtenden Grundsätze Errichtung eineö eigenen Consularpostens in Hamburg Bestimmung der ZolltariffSänderung für Faßdauben und Faßbodenstücke Verboth, Schriften, deren Verfasser Inländer sind/ außer Landes ohne inländische Censur drucken zu lassen Vorschrift hinsichtlich der zu bewilligenden Nachsicht der Taren an arme Parteien, und wegen Haftung Der ex officio-93er« tretet für den allfällige» Ersatz der Taxen und Stämpelgcbnhren Berechtigung der Gerichte, die Uebersctzuugen in Amtsgeschäften von den für beständig beeidere» Dolmckschen unentgeltlich zu fordern Vorschrift hinsichtlich der Verhaftung und Vorladung der zur Gränz- oder Gefäl-lenwache gehörigen Personen Aufhebung des Verborhes der Ausübung der homöopatischen Heilmethode Bestimmung deS Zeik'pimcteS des Anfangs des Privilegien - Jahres hinsichtlich der zu berichtigenden zweite» Hälfte der Pri-vilegien-Taxe Vorschrift, daß sich die Behörden bei ihren Pensionsanträgen an die bestehenden Normen zu halten, und auf eine günstigere Behandlung niemahlS voiiAmtS-wegen einzurathen haben 2'7 ve* m Datum der Gubernial- verordnung Gegenstand. j 26 7. März. Conscriptions- und Recrutirungöflüchtlinge dürfen nicht in der Gränz- oder Gefal-lenwache ausgenommen werden 36 27 8. -- Bestimmung der Modalitäten bei Verhaftung oder Vorladung der zur Gränz- oder Gefällenwache gehörigen Individuen 37 28 3. - Behandlung der bis zur Einberufung beurlaubten Militär-Individuen, welche wegen eines gemeinen Verbrechens vor der Kundmachung des hofkriegsräthliche» Circulars vom 12. Juli 1835 ergriffen wurden 37 29 3. - Vorschrift über die künftige Behandlung der Grundzerstückungsfälle 38 50 8. * Behandlung der am 1. März i837 i» der Serie 439 verlooSten böhmisch-ständischen Aerarial - Obligationen zu s . 4 und 3'/„ Percent 40 31 10. - Forwularien der Jmpfungsausweise, Im pfuugsjournale und Jmpfungszeugnisse für die Jmpfärzte, dann der Jmpfungsausweise für die BezirkSobrigkeitcn, und der kreisamtlicheu Hauptimpfungöaus-weise 41 32 10. - Vorschrift hinsichtlich der unter der Be-nennung litt C. Waaren-HandlungSbe-fugniffe früher Statt gefundenen Ge-werbsverleihungen au Krämer 64 33 In. * Die Professur eines zum Domherrn ernannten Professors ist als erledigt anzusehen, wenn nicht die allerhöchste besondere Erlaubniß zur Vereinigung beider i Stellen vorliegt 55 34 ju. - Verfügungen, welche in Bezug auf die Erleichterung der nicht gewerbsmäßig betriebenen landwirthschaftlichen Bräunt- j' “£,<.. i weinbrennereien getroffen wurden 56 Zahl Datum der Gubernial- verordnung 14. März. 21. April. Gegenstand. Bestimmung, in wie ferne der von Seite des Kreisamtes zurRecrutenstellung de-legirte Kreiscommissär die Stellung eines auf den Assentplatz gebrachten Individuums j» snspendireii befugt sei Befreiung der Stein- und Braunkohlen im Wechselverkehre Ungarns und Siebenbürgens mit den übrigen Provinzen von den Zoll- und Dreißigstgebühren Gestattung des HausirhaudelS mit Baum-wollenwaaren bis auf weitere Weisung Wohnungsmiethe - und AuSzieh- Ordnung für die Hauptstadt Grätz Bestimmungen hinsichtlich der Verabfolgung des bei gutsherrlichen Waisenämtern de-ponirten Vermögens großjährig gewordener Mündel Begünstigung des in die Krakauer Miliz eintretenden k. k. Militärs Vorschrift wegen genauer Evidenzhaltung der Erwerbsteuer Und Errichtung »euer Erwerbsteuer-SchnldigkeitSbücher Aufhebung dek periodischen Anzeige über das Benehmen der Landesädvoeateü Reverse über geheime Gesellschaften sind nur von den neu in den Staatsdienst tretenden Beamten einzulegen Vorschrift hinsichtlich des Ansuchens um Militärbeistand zum Behuf« der Gesälls-einhebungen Erneuerung und Erweiterung heS Vertrages zwischen den k> k. österreichischen Staaten unst der schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Freizügigkeit des Vermögens (9 62 63 63 68 71 71 73 Zahl Datum der Gubernial-verordnung Gegenstan d. 47 48 49 51 52 i2. April. 12. 12. 24. * 27. 4. Mai. 5. 9 io. Mai. Anordnung, daß die als Assistenz abgeord-neten Gerichtsdiener, wie auch andere als GerichtSwache abgeordnete Individuen mit der Amtökleidung oder einer schriftlichen Weisung versehen sein sollen Vorschrift über den Erlag der Dienstes-cautionen Bestimmung der Behörden, denen das Recht zur Ertheilung »nd Ueberwachnng der Meisterzeichen bei den verschiedenen Eisen, und Stahlerzeugungs- und Ver-arbeitungögewerben zusteht Errichtung eines Vereins zur Beförderung der Industrie und des GewerböfleißeS in Steiermark Erläuterung der Vorschrift über die stati-stischen Nachweisungen der schweren Po-lizeiübertretungen Vorschrift in Betreff der Versendung der Feucrgewehre durch die k. k. Fahrpost Vorschriften rücksichtlich de» den Material-waarenhändlern zustehenden Verschleißrechtes von Medicinalwaaren Vorschrift, daß die AbbandlungSinstanzen bei Einsendung der Abfuhr der Erbsteuer-beträge durch die k. f. Post nebst dem vollen Sleuerbetraqe auch die Recepissen-gebühr anzuschlieffen haben Bestimmungen hinsichtlich der zu gebrauchenden Lehrbücher in den höhern Studienabtheilungen der öffentlichen Lehranstalten Verboth deö Uebertragenö des Kau- und Kübeltabaks au» Tirol und Vorarlberg in andere Provinzen Erneuerung der Vorschrift, daß auSländi» sche Militär» bei ihrem Eintritte,in das 80 80 83 89 90 96 Seid Zahl Datum der Gubernial- verordnung G e g e n st a n d. i§) 57 58 59 60 61 62 iO. 17. 20. 11. 23. 23. k. k. Gebieth derCiviljuriSdiction unterstehen, daher Militärplatzcommanden zur Vidirung ihrer Pässe nicht ermächtigt sind - Ausdehnung der bestehenden Norm hin- sichtlich der Dienstcautionen der Staatsbeamten auf jene der öffentlichen politischen Fonde - Anordnung, daß die von den k. k. Kreis- ämtern auf die Post aufgegebcnen Gelder nur gegen Rückstellung des Original AufgabörerepiffeS und einer legalen schriftlichen Ermächtigung des Kreisvor-steherS von der Post wieder rückerfolgt werden dürfen * Vorschrift über daö Fortbestehen der vier Grätzer VerzehrungSsteuer-Linien-Bolle-tantenämter HerrqottswieSgasse, Mo-rellenfeld, Rosenberg und Schönau als Linienämter - Eisenaußwerke stehen unter der Jurisdie- tion der Berggerichte ' - Bestimmung einer ferneren Sicherheits- maßregel gegen die Gefahr der Explosionen bei Dampfmaschinen > Erneuerung der Vorschrift, daß außer den k. k. österreichisch niederländischen ganzen, halben und Viertel-Kronenthalern keine von andern Regierungen geprägte halbe oder Viertel - Kronenthaler, weder bei Cassen noch von Privaten angenommen werden sollen - Bestimmung, daß bei der Forderung von Auskünften vom CuratcleruS von Seite der Behörden kein Mißbrauch zur Ueber» ladung desselben durch ihm nicht zuständige Arbeite» Start zu finden habe 99 99 too tot toi 102 105 64 65 Datum der Gubernial-verordnung 3. Juni. 6. -• 7. 68 69 8. lieber die Gerichtsbarkeit der bis zur Einberufung beurlaubten Militärmannschaft Bestimmung, daß jedes von der Civilbe-hördealö Assistenz requirirteöMilitärconi-mando hinsichtlich der anzuwenvende» Waffengewalt an den leitenden Civil-commissar angewiesen werde Maßregel zur Verhüthung, daß die den deutschen Provinzen angehörigen Knaben nach zurückgelegten 14 Jahren auch zu den Studien in den ungarischen Gymnasien nicht ausgenommen werden Instruction für den Primararzt des Krankenhauses in Grätz für den Primarwundarzt desselben, für den Primargeburtsarzt des Gebärhauses , für den Secundararztdes Krankenhauses, für die Secundarwundärzte desselben und für die chirurgischen Practikanten Behandlung der am i. Juni 1837 in der Serie i4o verloosten vierpercentigen Bancoobligationen Bestimmung, daß eine Verwechslung der bereits in Metallmünze sichergestellten Dienstcautionen gegen in der Valuta der Wiener-Wahrung P. &. verzinöli che öffentliche Fondsobligationen, oder gegen auf W. W. P. G. lautende Hi-polheken nicht zulässig sei, Erneuerung des Verbotheö hinsichtlich des Ueberladenö der Wägen mit schmalen Radfelgen lieber die Bedeckung der landesfürstlichen Steuerrückstande bei außergerichtlichen Kaufschillingövertheilungen 105 108 109 110 155 Datum der Gubernial- Gegenstand. £ ’S cs CO Verordnung 74 75 79 80 2. Juli. 5. 7. - 8. - to. 14. * 14. - i6. « Instruction für die Creditsabtheilung in Absicht auf die Verrechnungsarr der für die Universal - Staats - und Bancoschnl-dencajse zu zahlenden Interessen der äl-tern Staatsschuld Bestimmung, daß zu Dotationen der als Gemeindeanstalten zu betrachtende» Tri vialfchnlen in der Regel nur Localmittel in Anspruch genommen werden sollen Errichtung eines k. k. Consulates zu Liverpool Bestimmung der Modalitäten, unter welchen Abfindungen mit Grundbesitzer», welche auö selbst erzeugten nicht mehli-gen Stoffen Branntwein erzeugen, in Absicht auf die Entrichtung der Verzehrungssteuer gestattet sind Republicirung der fortan in Wirksamkeit stehenden §§. ">i bis 43 und dcS §. to2 des alten Unterrichtes über Viehseuchen Verlegung des bisher zu Ferara bestandenen Viceconsulatö nach Pontelago-scuro Bestimmung des Postritt , Schmier - und Postillions-Trinkgeldes in Niederösireich im Lande ob der Enns, in Bödmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Sleier mark, Kärnten,^Krain, im Küstenlande, Tirol und Vorarlberg Vorschrift hinsichtlich der Verfassung ar-chiteetonischer Bauentwürfe »nd Pläne^ Erläuterung der Vorschriften in Betrest der Zuständigkeit, Adoptionen zu besta-tigen, und der dießfalligen Beschränkung nach dem Tode des Adoptantrn 160 160 173 Datum der Gubernial-Verordnung 81 82 19. Juli. 20. - 35 86 88 22. 7.4. 25. 26. * 2. August 4. = Entrichtung der Erb- und Erwerbstener für das Jahr 183 3 Vorschrift wegen gegenseitiger Mittheilung der Verzeichnisse jener Studierenden, die wegen grober Vergehen von einer Universität weggewiesen wurden, dann der Anzeigen über politische Verbindungen der Studierenden, zwischen den Regierungen des deutschen Bundes und der zu denselben gehörigen östcrr. Provinzen Bestimmung de» Zeitpunktes der Ausmusterung, dann Beginn und Dauer des Lehrcurses an den k. k. militärischen Bil-bung6< und Erziehungsanstalten Vorschrift hinsichtlich der Berechtigung zur Untersuchung der Giltigkeit einer durch den Tod aufgelösten Ehe Errichtung einer BergaerichtS-Substitution für Dalmatien zu Sebenico Vorschrift hinsichtlich der Verfassung und Vorlage der SteuernachsichtSoperate aus dem Titel der Eleinentarbefchädigungeu Bestimmungen hinsichtlich der von den Be-zirksobrigkeiten und Postämter» durch die k. f Kreisämter vorzulegenden Straßenzustandsberichte Erläuterung dcS §. 188 der deutsche» politischen Schulversassung hinsichtlich der den Lehrern auSgeschulter und ausge-pfarrter Gemeinden gebührenden Naturalgaben Bestimmung, daß die nachtheiligen Folgen, welche jene Coiivictoren treffen, die in 2 nacheinander folgenden Semestern ungenügende FortgangSclassen erhalten, 177 178 178 Zahl Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. tü © 90 92 93 94 95 96 97 98 auch Jene zu treffen haben, welche als Studierende der Hähern Facultätöfächer bei zwei aufeinander folgenden Jahres-prüsungen in schlechte Classen Versal-len sind 132 7. August. Bedingungen der gebührenfreien Behänd. lung ausländischer verzollter Waaren bei der Versendung über die Zwischenzolllinie» nach Ungarn und Siebenbürgen 183 7. Behandlung der am 1. August 1837 in der Serie 451 verlooSten böhmischstän-difchenAerarialobligationen zu 5, 4 und 3% Percent 184 9- * Freizügigkeitsvertrag zwischen de» k. k. österreichischen und den königlichen hannoverschen Staaten 186 10. « Vorschrift über die Verpflichtung der k. k. Fiöcalämter zur Vertretung der Aerarial-lVlontan-Bruderladen 188 12. - Zusammenstellung der das Institut der ?luscultankc» bei landeSfürstl. Gerichks-stelle» betreffenden Vorschriften 188 17. - Bestimmung der Entfernung, bis auf wel- che Ortschaften und Hauser als zu einer Schule eingeschult angesehen werden können >94 27. Bestimmungen über die gerichtlichen Ver- Handlungen und Correspondenzen mit den großherzoglich hessischen Gerichtsbehörden 196 31. * Vorschrift über die Verleihung von Sei- fenwerken in jenen Gegenden, wo deren geradlinige Verleihung nicht thunlich ist 197 4. Sept. Vorschrift, daß Beamte und Practicanten der k. k. o tigern, Hofkammer und der ihr untergeordneten Behörden, wenn sie Datum der Gubernial- Verordnung Gegenstand. 100 101 103 104 5. Sept. io6 107 * 15. » 22. « 24. 24. - 2fi. die Erlanbniß zum Besuche der Vorlesungen über die StaatSrechnungöwissen-fchaft beibringeu, als ordentliche Zuhörer znzulassen sind Ausdehnung der den Medicineru und Chirurgen bewilligtenBegünstigung, ihre Stipendien nach beendigten Studien noch durch ein Jahr zu beziehen, auf die mit Stipendien betheilten juridischen Docto-randen Vorschrift, wie sich Criminalgerichte und Ortöbehörden zu benehmen haben, wenn bei einer Thaterhebung consecrirte Hostien als corpus delicti verkommen Errichtung eines k. k. Consulatö in Neu-Orleans Bestimmungen hinsichtlich der zu beobachtenden Vorsichten bei Verführung von Aerarial-Pnlver und Munition Die Entscheidung über Landwchr-Entlassnn-gen auf entgeltlich abgetretene Wirth-schaftc» steht den Landesbehörden zu Die Kostenbestreitung für Errichtung und Erhaltung der KreiSamtSgebaude liegt dem Staatsschätze ob Vorschrift, daß die Aerzte bei Zulassung zur Praxis in dem Sanitatö - Departement der Kreisämter und der Landesstelle bloö die Verschwiegenheit anzuge-loben haben Bestimmung der Behörden, die in der Hauptstadt jeder Provinz bei epidemischen Krankheiten die Leitung der Sanitätömaßre-geln zu besorgen haben Die Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerden wegen des Zahlgeldbe-zuges bei Erfolglassung deöPupillarver- 197 19s 199 200 201 205 203 204 204 VON <3 OQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. ! -I'SS ! mögenö an Großjährige gehört zur Com-! petenz der Justizstellen 207 108 29, Sept. Erläuterung der Vorschrift über die Verpflichtung der BezirkSobrigkeiten zur Ausführung der Sieucr-CxecutionS-Maßre-geln ohne Einspruch auf eine Vergütung 208 109 5. ßctob. Auszug aus einer Belehrung über die Voll-zieyung der Verrcchnungsvorschriften für die Gesälls-Sammelcaffen zum Gebrauche bei Scontrirungen der Cassen 210 110 5. •" Bestimmung der Laxen für die Mvderirung der Advocaten-Erpensen 213 in 9. . Vorschrift, daß die Justizgerichte erster Instanz in Fällen der Irrsinnes * Erklärung das Resultat derselben, und den Nahmen des Valerö, Vormundes oder Curators des Irrsinnigen an die Verwaltung der Irrenanstalt bekannt zu geben haben 214 112 13. * Beschränkung des Zutrittes von Personen zu Verbrechern, die zum Tode vcrurtheilt sind, in den letzten 5 Lagen vor ihrer Hinrichtung 215 115 13. » Anwendung des §. 173 des St. G. B.I. Theils auf die falschen Zeugenaussagen vor den zur Untersuchung der schweren Polizei-Uebertretung bestellten Behörden 216 114 13. Bestimmung, in wie ferne Beiurtheile auch definitive Entscheidungen von Pune-ten der Hauptsache enthalten können 217 !«5 14. - Verboth des Herumsendens reisender Commis der Buchhändler, um Absatz für ihre Vcrschleißartikel zu suchen 2l8 il6 16. » Bedingungen, unter welchen die Abhaltung der Kreuzgangandachten gestattet wird 219 117 l6. - Bestimmung, daß für freiwillig in bei Militärsiand Eintretende kein bestimmtes vQn <3 CO Datum der Gubernial- verordnung Gegen stan Z 120 122 124 17. Ockob. 20. 21. Alter, sondern nur vollkommen phisische Tauglichkeit nothwenpig sei Vorschrift hinsichtlich der Behandlung der aus der Granz- oder Gefällenwache ent» lassenen noch militärpflichtigen Individuen Vorschrift, daß die bis zur Entlaffung beurlaubte Militärwannschaft gleichfalls der Civilgerichtsbarkeit unterstehe Bestimmungen hinsichtlich deS Studiums der StaatörechnungSwissenfchaft «nd ihres Erfordernisses zur Erlangung einer dauernden Anstellung Einstellung nnnöthiger Reifen der Jmpf-arzte Nichtanwendung des §. 1367 des allgem. bürgerl. Gesetzbuches auf die Erben Derjenige», welche sich als Bürgen und Zahler, oder als Bürgen zur ungeteilten Hand verpflichtet haben Zulässigkeit der Verleihung von Kleinver-fchleißbefugnissen auf einzelne geringfügige Kramereiartikel an Individuen des weiblichen Geschlechtes zur Ausübung in einem Gewölbe Vorschrift, daß künftig die Wägen, deren ! Ladung aus Pulver und Munition be-i steht, statt der schwarz und gelben Fah-! nen mit schwarzen Fahnen bezeichnet sein müssen Bestimmungen zur Hindanhaltung der Ueberschreitnng der ausgeschriebenen Re-crutencontingente durch Mehrstellungen Erläuterung der Vorschrift in Betreff der Befreiung der Correspondenz der obligaten Militärmannschaft in Privatangelegenheiten von der Postportogebühr 220 221 221 223 224 224 225 225 xvit Datum der Gubernial- verordnung Gegenstand. ti 128 130 131 26. Octob. 27. » 28- - 2Q. - l. Nov. 134 3. 8. - l4, - Vorschrift in Betreff der Legalisirung der in Frankreich errichteten Notariats« und anderer öffentlicher Urkunden Erläuterung der Vorschriften über die von den Unterthaiien, die sich in einem frem« den Herrfchaflsbezirke verehelichen, bei« zubringenden obrigkeitlichen HeirathSli-zenz- und Entlaßscheine Vorschrift, daß die Erwerbsteuer-NachtragS« tabelle» in Dupplo vorzulegen, und bei Gewerböbesitzveränderungeu jederzeit der Nähme und die GewerbSgattung deS Vorfahrerö anzuqebe» ist. Aendernug zweier Absätze in der Tabelle der giftigen Materialien und Präparate Erneuerung der Vorschrift, daß in den Pässen sowohl inländischer als auch fremder Reisender die dieselben begleitenden, zu ihnen gehörigen Individuen nahmentlich aufgesührs erscheinen, die übrigen aber mit eigenen Pässen versehen sein müssen Vorschrift in Betreff der Competenz der Behörden bei Bestimmung des landesfürstlichen Mortuars Bestimmung, daß die Verleihung chirurgischer Gewerbe den betreffenden Obrig. feiten in erster Instanz überlassen bleibe Bestimmung hinsichtlich .der Abfuhr von Dienstcautionen an die Gefallen-Haupt« und Provinzial-EinnahmScassen, und von diefen an den Tilguugsfond Behandlung der am 2. November 1357 in der Serie 444 verloosten böhmisch-ständischen Aerarial«Obligationen zu 5, 4 und 5'/, Percent 227 229 230 230 251 234 Zahl 138 140 Datum der Gubernial-Verordnung 20. Nov. 21. i.Decemb. G e g e n st a n d. Š Vorschrift hinsichtlich der Vergütung der durch Waffenübungen verursachten Grund beschädigungen Ausdehnung der Vorschrift über die Zulässigkeit des freiwilligen Eintrittes Minderjähriger in den Militärdienst auf den freiwilligen Eintritt in die Gränzwache Bestimmung der Modalitäten, unter welchen den armen Kranken der Gebrauch des Gasteincr Bades und die Aufnahme in das Badspital zugestandeu wird Vorschrift hinsichtlich der Behandlung der mit Erziehungs- oder Versorgungs-Stipendien betheilteu Individuen, welche nebstbei eine Pension oder einen Erzie-hungSbeitrag oder eine Gnadenqabe je. beziehen Nachweisungen, welche bei Erhebung und Vorlage der Steuer - Nachsichtsoperate aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit zu liefern sind Vorschrift hinsichtlich der Reisen der Advo-caten und Notarien in das Ausland Vorschrift, daß in Fällen, wo den politischen Behörden das Erken»tniß über die .Schadenersatzpflichtigkeit im administrativen Wege zustehet, dieselben auch berufen sind, über den Betrag des verursachten Schadens zu erkennen Bestimmung, daß Militärentlassungen auf entgeldlich abgetretene Baueriiwirthschaf-teu zwar im Coneertationswege, jedoch nur mit Genehmigung der Hofstellen erfolgen können Freizügigkeits-Vertrag zwischen der k. k. österreichischen Regierung und dem Chur- 237 2/40 243 244 Zahl Datum der Gubernial- Verordnung Gegenstand 145 146 147 148 149 150 151 152 15 1 r.Decemb. 7. 7. 9 ' li. - 15. - 16. 21. » 22. « fürstenthume, dann dem Großherzogthume Hessen Vorschrift hinsichtlich der Pensionsverleihung an die Witwen sever Individuen, welchen nur der Titel eines Regiernngs-oder GubernialratheS zu Theil wurde Patent über die Bestrafung der Verbrechen gegen den deutschen Bund, und über die gegenseitige Auslieferung der Staatsverbrecher Behandlung der am i. December i 857 in der Serie 419 verlooöten böhmisch-ständischen Aerarial-Obligationen zu 5, 4 und 31/, Percent Vorschrift über die Anwendung der für Champagner Weine bestehenden Zollsätze Vorschrift hinsichtlich des Verfahrens bei Anfechtung der von einem Militär ohne Bewilligung der Vorgesetzten Behörde ein» gegangenen Ehe Ausdehnung der von der f. f. allg. Hofkammer erlassenen Anordnungen über die Dienstcautionen auf die Beamten der öffentlichen politischen Fonde Bestimmungen über die Behandlung der sogenannten außerordentlichen Schüler der Chirurgie Vorschrift über die Liquidirung und Um« wechölung der alten Schuldverschreibungen von den verschiedenen Abtheilungen der Salzburger Landeöschuld UebersichtStabelle über die nach Caiego-rien eingetheilten giftigen Materialien und Präparate, nach welchen solche von den besonders dazu befugten Handelsleuten (und von Apothekern) geführt und verkauft werden dürfen 246 249 249 252 255 254 256 257 258 26l Datum der Gubernial- Gegenstan d. 2 <3 CQ Verordnung 154 155 156 23. Dtc,M. 27. 29. 31. • Vorschrift hinsichtlich der Verfassung der Ban-Lizi tationSprotokolle, bezüglich auf die eintretenden Mehr- oder Wenigerarbeiten Bestimmung, daß die Unternehmung der Schiefereindecknng eine freie Beschäftigung sey Bestimmung deö Eingangszolle» auf Dampfwägen für privilegirte Eisenbahn-Unternehmungen Verboth, daö Armeekreuz den Wappen der Besitzer einzuverleiben 266 266 167 268 1. Behandlung der am 2. Jänner 18,37 verlooLten vier, perccnkigen Hofkammer-Obllgativnen. Folge des hohen Hoskammer - Präsidial- Erlasses vom 3. Jänner 1837/ Zahl 38 , wird mit Beziehung auf die Circular» Verordnung vom 8. November 1829/ Zahl 3088, «) zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die am 2. Jänner d. I. in der Serie >35 vcrlooöten vier^ercenkigen Hoskammer- Obligationen, und zwar: Nummer 31284 mit zwei Zwanzigsteln derCapitalö-summe, Nummer 32059 mit einem Achtel der CapitalSsumme, und Nummer 32062 bis einschliessig Nummer 32154 mit den vollen Capitalöbeträgen nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit Vier vom Hundert in CM. verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt werde». Gubernialcurrende vom 7. Jänner 1837, Zahl 309. 2. Erneueiung der Vorschrift, daß die für einzelne Lehr« facher angestellten Assistenten wahrend der Dauer ihrer zeitlichen .Anstellung nicht zur längeren Sup-plirung von Lehrfächern verwendet werden sollen. Es ist schon mehrmahl die Wahrnehmung gemacht worden, daß die an mehreren Universitäten für einzelne Lehrfächer angestellten Assistenten während der Dauer ihrer zeitlichen Anstellung *) Siehe P. G. S. Band u , Seite 543, Zahl , 78. Gesetzsammlung XIX, Theil. t * Dom i3. Jänneb. jut länger» Supplirung von Lehrfächern verwendet, und zu diesem Ende sogar in andere Provinzen berufen oder versendet worden sind. Dieses Verfahre» ist den mit allerhöchster Entschließung vom 14. September isti erflossenen und mit hohem Studienhofcom-missionödecrete vom 27. September im, Zahl 1654, bekannt gemachte» Bestimmungen entgegen, mit welchen im Absätze ft e-ben verordnet wird, daß die Supplirung eines Lehramtes keine allgemeine Beschäftigung der Assistenten zu bilden habe^ und sie nur in einzelnen Fällen von kurzer Verhinderung der Professoren hierzu verwendet werden können. Um so minder ist nach dieser allerhöchsten Bestimmung die Versendung oder Berufung eines Assistenten oder Adjunct«» zur Supplirung einer Lehrkanzel an einer auswärtigen Lehranstalt während der Dauer der Assistentenzeit zulässig. Diese auf allerhöchste Vorschriften gegründeten Bestimm»», gen werden dem k. k. Stndien-Directorate, welchem instructionsmäßig die Aufstellung der Supplenten unter Bestätigung des Gnberniumö obliegt, zu Folge hoher StudienhoscommissionS-Verordnung vom 19. December 1356, Zahl 7734, zur genauen Darnachtung in Erinnerung gebracht. Gubernialverordnung vom 13. Jänner 1837 , Zahl so; an die k. f, Studiendirectorate und die f. k. LandeSgimnasial- Direction. 3. Bestimmung der Behörden, welchen das Recht zur Ertheiliing und Ueberwachung der Meisterzeichen bei den Eisen- und Stahlgewerben zusteht. Da das den verschiedenen Behörden zustehende Recht der Ertheilung und Ueberwachung der Meisterzeichen an die mannigfaltigen Eisen- und Stahlgewerbe ein unmittelbarer Act der den Behörden zustehenden Gerichtsbarkeit über jene Gewerbe ist, so hat die hohe Hofkammer im Münz- und Bergwesen mit Verord- 9Söm i/|. und 16. Jänner. 3 nuug vom 29. December 1836/ Zahl 10782/949/ zu bestimmen befunden / daß es bei der bisher bestandenen gesetzlichen Gepflogenheit/ wonach die Ertheilung und Ueberwachung der Meisterzeichen bei den politischen Coucessionen den politischen Behörden, und bei den montanistischen Verleihungen den Berg-gerichlen zusteht/ fortan zu verbleiben habe. Wovon das k. k KreiSamt zur weitern Verständigung der BezirkSobrigkeiten und zur eigenen Benehmung in die Kenntniß gesetzt wird. Guberuialverordnung vom i4. Jänner 1837/ Zahl 566; an die k. k. AreiSämler. 4. Skänipel -'Behandlung der Gesuche und Bescheide, dann der Sicherstellungsurkunden im Bereiche der Stcuercrebitirling für gebrannte Flüssigkeiten. Zu Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 4. Jänner d. I., 3. 119/St / hat die k. k. h he Hofkammer über eine Anfrage — hinsichtlich der Skämpelbehandlung der Gesuche und Bescheide/ dann der SicherstellunqSnrkunten im Bereiche der Steuercredi-tirung für gebrannte Flüssigkeiten — die Weisung erlassen/ daß die Gesuche um Stcuercreditirung und andere Begünstigungen, so wie die erfolgten Bescheide nach den bestehenden Vorschriften stämpelpflichtig seien, hingegen die Sicherst.llungö - und Haf-tungöurkunden, dann die vorgeschriebenen Anmeldungen, und zwar die ersteren, weil sie im Interesse und zur Sicherstellung des Gefälles ausgestellt werden, die letzter» aber aus der Ursache stampclfrei zu behandeln sind, weil sie nicht solche Urkunden bilden, welche eine Verbindlichkeit oder ein Recht begründen, sondern welche nur den Bollelirungsämtern und den Steuer-bezirksobrigkeiten zur Grundlage der Steuerbemeffung, übrigens auch als Control! der steuerpflichtigen Parteien zu diene» haben, daher als ämtliche Eingaben zu betrachten kommen. Gubernialcnrrende vom 16. Jänner 18.37, Zahl 653. j * 4 Lom iSDänM. 5. Vorschrift wegen künftiger Verrechnung der Erwerb-steuer, dann der Einhebungsperccnte und deren Behebung bei der Erwerbsteucrcajse. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die bisherige Gepflogenheit, die Erwerbsteuer - Vorschreibung bei der stand. Caffe nach Abzug der den Bezirksobrigkeiten gebührenden '/„ pCt. Einhe« bungS - Gebühren aufzunehmen, eine Quelle vieler zweckloser Schreibereien und mannigfacher Irrungen ist. Daö Gnbernium findet sich sonach veranlaßt, zu verordnen, daß vom Militärjahre 1837 angcfangen die Erwerbst euer sowohl bei der k. k. Prov. Staatsbuchhaltung, als auch bei der stand, Casse ohne Abzug deö EinhebungSpercenteö nach der individue-len Aufstellung fäinmtlicher Parteien vorgeschrieben, dann, daß von den bar abgcführten Erwerbsteucrbeträgen die Magistrate 2 Mahl deS Jahres, »ähmlich im April und October von den Currentjahren, von den RückstandSjahren aber jedes Mahl mit Schluß deö Militärjahreö die ‘/, percentigen Einhebungsgebühren berechnen, den entfallenden Betrag von der dortigen Steuercaffe an die magistratlichen Kammercassen erlegen, die übrigen Bezirks-Herrschaften aber die */, prrcentige Einhebungsgebühr mit Schluffe jeden Militärjahreö berechnen, die gesammten magistratlichen Kammercaffen und bezirköherrschaftlichen Steuercaffen endlich diese ihnen gebührenden Einhebnngöpercente in der Gesammt-summe bei der Erwerbsteuercaffe bar erheben. Zu diesem Ende sind die Bezirksobrigkeiten anzuweise», unverzüglich nach dem beigedruckten Formulare verfaßte?luöweise an daö k. k. Kreisamt vorzulegen, worin sämmtliche gegenwärtig bestehende Gewerbsparteien von Nr. > anzufangen in fortlaufender Zahlenreihe genau aufgeführt erscheinen. Sobald diese Ausweise von allen Bezirköobrigkeiteu einge-langt finds, wozu daö k. k. Kreiöamt einen so kurz alö möglich bemessenen peremtorischen Termin festzusehen hat, wird das k. k. Kreisaint diese Ausweise dem Gnbernium einsenden, damit Vom 18. Jänner- 5 inan hiernach die Ausgleichung der bei der Crwerbsteuervorschreibung gegenwärtig bestehenden Differenzen mit Bestimmtheit veranlassen kann. Bei dieser Gelegenheit werden dem k. k. Kreisanits noch folgende Puncte vorgezeichnet: 1. Die GewerbSzahlen muffen in jedem einzelnen Bezirke unverändert beibehalten, und die neu in Zuwachs kommenden stets mit der fortlaufenden Zahlenreihe bezeichnet werden, so zwar, daß erkaufte oder übernommene Gerechtsamen ihre frühere Gewerbszahl beibehalten, neu zuwachsende Gewerbe entweder an die Stelle erloschener Gewerbe gleicher Gattung gesetzt werden, und ihre Gewerbszahl erhalten, oder wenn gerade keine Lücke besteht, diejenige neue Nummer als Gewerbszahl annehmen, welche in nummerischer Ordnung auf die letzte Gewerbszahl des Bezirkes folgt. 2. Jedem im Laufe deS JahreS vorkommenden Erwcrbsteuer-Ver-änderungSgesuche ist stets gleich der Erwerbsteuerschein der betreffenden Partei anznschließen, und in der dießfallS vor* zulegendcn Consignation immer mit der größten Genauigkeit die BevölkerungSzahl des Ausübungsortes, die Anzahl der Gehilfen, daS Betriebßcapital und unter Anführung aller dieser Daten auch der Steuerbetrag ersichtlich zu machen, den die anderen Gewerbögenoffen in dem Orte oder nach Umständen in dem Bezirke bezahlen, weil nur aus der Combinirung dieser Daten die Beurtheilung der angetragenen oder ange-snchten Erwerbsteuervorschreibungö Veränderung möglich wird. 3. Ist in der Erwerbsteuerzuschreibungö-Consignation bei jeder Partei stets bestimmt anzüführen, von welchem Tage dieAuS-übnng deS Gewerbes beginnt. 4. Die monathlichen Erwerbsteuer -Ab- und ZuschreibungScon-signationen sind zwar mit abgesonderten Berichten, aber immer zu gleicher Zeit einzusenden. 5. Ist der Grundsatz festzuhalten, daß, besondere Fälle aus, genommen, im Allgemeinen Ecwerbsteuerminderungen nur dann eirtreten können, wenn der dadurch veranlaßte Abfall durch 6 Bom 20. Jänner. angemessene Erhöhung anderer TewerbSgenossen gedeckt wird, weil i» der Regel, wie schon gesagt, besondere Fälle ausgenommen, bei dem Einen nicht leicht eine Verminderung deS Gewerbsbetriebeö eintritt, ohne daß bei einem Andern eine gleiche Vermehrung folgt. Bevor daher ein Herabsehungö-gesuch vorgelegt wird, sind immer früher dießfalls die geeigneten Erhebungen einzuleiten, und in dem Gutachten die CompensirungS-Anträge aufznnehmen. Daö k. k. Kreiöamt hat nun sämmtliche Bejirksobrigkeiten hiernach zu belehren, und ihnen die genaue Befolgung dieser Punkte bei sonstiger Ahndung strenge anznempfehlen, übrigens aber keinen Erwerbsteneract anher vorzulegen, der nicht mit allen diesen Erfordernissen vollständig versehen ist. Eubernialverordnung vom i8. Jänner 1837, Zahl ,lv/Str.; an die k. k. Areiöämter, dieProvinzial-Staatöhuchhaltung, und an die Herren Stände. Formulare. Ausweis über die Erwerbsteuer-Schuldigkeits - Borschreibung bei der Bezirksobrigkeit N. für das Militär-Jahr 1837 im Kreise — Posten- Steuerschein- Steuerpflichtiger Gewerbe oder Beschäftigung Steuer- Gebühr Anmerkung. fl- 1 kr.? Bei spiel . 1 «3 Johann Engelbrecht Wirth 4 Ist neu zugewachsen, oder hat die Gerechtsame von N. N. erkauft oder übernommen, oder besteht die Gebühr vom Jahre 1828 an. 8 Vom 20. 3(inner. 6. Bestimmung des Postritt-, Schmier- und Postillion-Trinkgeldes in Nicderöstreich, im Lande ob der Enns, in Böhmen, Mähren und Schlesien, in Galizien, Steiermark, Kärnten, Krain, Küstenland, Tirol und Vorarlberg. Die hohe allgemeine Hofkammer hat vom t. Februar inz? angefangeu, das Postrittgeld für l Pferd und eine einfache Station sowohl bei Aerarial- als auch bei Privatritten in Nieder-östreich, Böhmen, Kärnten und Krain auf vier und fünfzig Kreuzer, in Oestreich ob der Enns, der Steiermark und Mahren und Schlesien auf zwei und fünfzig Kreuzer, in Galizien, und zwar für die 7 westlichen Kreise Wadowice, Boch-nia, Sandec, Tarnow, Rzeszow, Jaslo und Sanok mit fünf und vierzig Kreuzer, in den übrigen Kreisen mit vierzig Kreuzern, in Tirol und Vorarlberg mit einem Gulden, in dem Küstenlande mit einem Gulden vier Kreuzer, durchaus in Conv. Münze, festgesetzt Die Gebühr für den Gebrauch eines gedeckten Wagens wird auf die Hälfte, und für einen offenen Wagen auf ein Viertel des Postrittgeldeö festgesetzt, das Schmier- und Postillions-Trinkgeld wird bei dem dermahligen Ausmaße belassen. Welches in Folge hohen Hofkammer DecreteS vom io., Er-halt 17. d. M., Nr. 876 , zur Nachachtung allgemein bekannt gegeben wird. Gubernialeurrende vom 20. Jänner 1837, Zahl 972. 7. Bestimmungen hinsichtlich der vor dem Jahre 1794 mit bedungenen Hilfsstifkcn ohne Bestätigung der Behörden erfolgten Grundzerstückungen. In der Nebenlage findet das Gubernium dem k. k. KreiS-amte eine Abschrift der Gubernial- Verordnung vom 27. Mai ms, Zahl 7595, welche man in Ansehung der vor dem s. October 1794 bedungenen HilfSstiften an das k. k. Kreiöamt in Marburg, und am 22. März 1836 , Zahl 4392, an das k. k. KreiSamt in Grätz erlassen hat, im Nachhange zu der hierortigen Vim 23. Jänner. 9 Verordnung vom 16. Februar 18.31, Zahl 2806, *) zur Nachach-tung in künftig vorkommmden Fällen mitzutheilcn. Gubernialverordnung torn 23. Jänner 1837/ Zahl 1157; an die k. k. Kreisänter Judenburg/ Bruck und Cilli. Abschrift der Gubeniaberordnung vom 27. Mail 837, Z. 7595. Die Vorschriften von 2». October 1753/ die Gubernial-Cur-rende vom 15. November 1771 / und die Gubernial-Verordnung vom 8. October 1794/ Z 16176, welche daS Verfahren bei Ru-stical-Grundzerstückungen »orzeichnen, find durch keine nachfolgende Bestimmung aufgehoben vorbeii/ und sind daher in allen vorkommenden GrundzerstückungSMen als Normal-Vorfchriften strenge in Anwendung zu bringen. Die vorgelegte Anfrage, ob es genüge, bei Grundzerstückungen, welche ohne Bestätigung der Behörden vor dem Jahre 1794 eigermächtig vorgenommen wurden, bloß die bedungene Hilftstift von dem Hauptgründe ab-, und dem getrennten Grunde zur Last zuzuschreiben, ohne sich weiter in eine Gabenvertheilung «inzulassen, wird im Allgemeinen durch die vorerwähnten Normalien beantwortet, daß nähmlich jede auch vor dem Jahre 1794 ohne h öhere Genehmigung eigenmächtig vorgenommeue Grundzerstückung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchung und durch d i e st ä n-dische Buchhaltung zu prüfenden Steuer- und Gabenvertheilung unerläßlich unterzogen werden müsse, weil auch die früher bedungenen Hilfsstifte bei dem inzwischen geänderten Besteuerungsmaßstabe und anderen Verhältnissen den Behörden keine Garantie liefern, daß dadurch keine Ueberbürdung deö eine» oder des andern Theiles eiugetrete» sei, worauf mit Strenge gesehen werden muß, um die Steuerpflichtigen im con-tributionöfähigen Stande zu «rhalten, was nur durch verhältniß-mäßige Vertheilung der gejen wärtigen Stenern und Gaben nach dem vortan denen Grundertrage bewirkt werden kann. Uebrigeus unterliegt in vorkommenden einzelnen Fällen jede derlei G undzerstückungs - Angelegenheit der strengen Beurtheilung und bC»rrende vom i6* August »855, Zahl 13470, *)eröffneten hohen Hofkanzlei-Verord-nung vom 31. Juli 1835, Zchl 19236, in Absicht auf die aller-höchst ausgesprochene Bestimmung dcr Gerichtsbarkeit der bis zur Einberufung beurlaubten Mannschaft, zur Wissenschaft und weitern Verständigung der Unterbesörden in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 26. Jänner 1837 , Zahl 1336 ; an die k. k. KreiSämter. Abschrift einer Verordnung deS k. k. HofkriegiratheS an das k. k. allgemeine Militär-AppellationSgericht von 28. Juli i8;s6, F. 772. Auf den Bericht vom 30. October 1835, Nr. 13138, womit die Anfrage des illirisch-innerösteneichischen Generalcommando in *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 248, Zahl >7°. Vom -7> Jänner. 1 1 Betreff der Gerichtsbarkeit der bis zur Einbelufung beurlaubten Militärmannschaft anher unterlegt wurde, wird dem :c rc. crwie-dert, daß der HofkriegSrath rücksichtlich des ersten Punctes dieser Anfrage, welcher sich auf jene Sterbfälle beurlaubter Militär-mannschaft bezieht, die sich noch vor Kundmachung deö hierstel-ligcn Circular-Refcripteö vom >2. Juli v 3., F. 783, ereignet haben, dem mit dem obenerwähnten Berichte gemachten Anträge deS rc. rc., daß die Abhandlung der Verlassenschaft eines solchen Beurlaubten den Militärgerichten zustehe, aus dem in demselben angeführte» Grunde beizustimme» befunden habe. Waö aber den zweiten Anfragepunct betrifft, wie es »ähm-lich mit der Criminalgerichtsbarkeit zu halten sei, wenn ein Beurlaubter biö zur Einberufung ein Verbrechen zwar vor dem Erscheinen des hierstelligen Circularrescriptes vom >2. Juli d. I., F. 788 / begangen hat, derselbe aber erst nach Bekanntmachung dieses Normales ergriffen worden ist, so har der Hofkriegs rath, da dieser Fall ganz analog mit jenem ist, wenn durch ein später erschienenes Gesetz die auf ein Verbrechen durch ein älteres Gesetz sanctionirte Strafe gemildert wurde, und daS Verbrechen zwar vor Erscheinen deS neuen milderen Gesetzes begangen, der Verbrecher jedoch erst spater ergriffen und untersucht wird, wo dann daö neue mildere Gesetz als Maßstab der zuzuerkennenden Strafe gilt, zu erkennen befunden, daß der Verbrecher in dem Falle, alö daö begangene Verbrechen ein gemeines ist, von dem Criminalgerichte des Ortes, wo er ergriffe» wird, nach Tivil-strafgesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, und nur in dem Falle, wo es sich um ei» streng militärisches Verbrechen hau-delt, dem nächsten Militärcommando zur Untersuchung und Ab. urtheilung zu übergeben sei, weil die Behandlung eines Militärverbrechens dem Civilcriminalgerichte, da in dem Civilstrafgesetze der Militärverbrechen keine Erwähnung geschieht, nicht überlassen werden kann. Hiervon wird daö rc. rc. zur weitern Verfügung und erforderlichen Belehrung der unterstehenden Behörden verständigt. 9. Grundsätze, nach welchen künftig die statistische Nach. Weisung über die schweren Polizeiübertretungen zu geschehen hat. Das k. k. General-Rechnung»-Direktorium hat mit dem nachfolgenden Deerete vom 11. d. M., Zahl 747, der k. f. Pro-vinzial'Sta atöbnchhaltung jene Grundsätze bekannt gegeben, welche 12 Vom 27. Jänner. bei der künftigen statistischen Nachweisung über die schweren Po-lizeiübertretnngen zu beobachten sein werde», und nach welchen sich demnach auch bei der Verfassung der dießfälligen, der k. k> Provinzial-Staatöbuchhaltung mitzutheilenden Nachweisung zu benehmen sein wird. Gubernialpräsidialverordnung vom 27. Jänner 1057, Zahl 174; an die k. k. KreiSämter und an die k. k. Polizei-Direction. Abschrift des Decretes vom 11. Jänner 1837, Zahl 747. Bei der Prüfung und Vergleichung der von sämnitlichen Provinzen eingelangten, von den betreffende» Kreisämtern für daS Jahr 1835 verfaßten Ausweise I über die vorgefallenen schweren Polizeiübertretungen, und II. über die wegen schwerer Polizeiüber-tretungen untersuchten Individuen, haben sich Anstände von so bedeutender Art ergeben, daß die Behebung derselben, wenn anders von den bemerkten Ausweisen wenigstens für die Zukunft ein nützlicher Gebrauch gemacht werden soll, wo nicht unumgänglich uothwendig, doch gewiß höchst erwünschlich ist. 1. Am meisten scheinen die Ansichten der zur Verfassung dieser Ausweise berufenen Behörden bei der Aufnahme von com» plieirten UebertretungSfälle» zu differire,,. Einige mögen nähmlich z. B bei Raufhändeln, in welchen mehrere Individuen Theil genommen haben, im Ausweise I. irrig eben so viele schwere Polizeiübertretungen als Individuen gezählt, andere aber ganz richtig den Raufhandel oder die sonstige Uebertretnng ohne Rücksicht auf die Zahl der Theilnehmer alö rin Factum, und im Ausweise II. die Zahl der dießfälligen Jnqnisiten aufgeführt haben. 2. Im Gegentheile haben andere Behörden mehrere oder verschiedene Uebertretnngen, welche ein Individuum begangen hat, z. B. mehrere Diebstähle oder Diebstabl und Betrug fälschlich als eine Uebertretnng aufgcführt. Diese irrige Behandlung scheint wohl größten TbeilS daher zu rühren, daß die meisten Unterbehörden die Gesammtzahl der Uebertretun-gen im Ausweise I. mit der Gesammtzahl.der untersuchten Individuen im Ausweise II. in Uebereinstimmung bringen zu müssen glaubten, welche jedoch der Natur der Sache nach nicht Statt finden kann. 3. Eben so scheinen mehrere Behörden mit Rücksicht auf den Ausweis II., welcher auch die Zahl der im vorauögegangenen Jahr« in Untersuchung gebliebenen Individuen zu enthalten 13 Lom Zäutter. hat, auch im Ausweise I. die im vorausgegangenen Zähre unerledigt gebliebenen Untersuchungen ausgenommen zu haben, wodurch doppelte Ansätze und von Jahr jtt Jahr unrichtige Angaben entstehen, da auf Liese Art die am Schluffe des JahceS >855 unbeendigt gebliebenen Untersuchungen im Ausweise I. für daS Jahr i83ö nochmahl, folglich die nähmli-cheu Uebertretungen zweimahl gezählet werden. Diese Mängel konnten übrigens nur durch mühsame Vergleichungen und auS einigen Anmerkungen in den Ausweisen erhoben werden, während auS vielen Eingaben deren Verfahrungsart gar nicht entnommen werden konnte. Um nun diesen Umständen für die Zukunft zu begegnen, werden folgende Grundsätze festgesetzt: a. In dem Ausweise Nr. I., welcher nach dem bisherigen For- mulare anzufertigen ist, hat die Zahl der im Lause des betreffenden JahreS neu zu ge wach senen schweren Pob-zciübertretungen ohne Rücksicht auf die an den einzelnen Fällen Theil habenden Individuen zu erscheinen. b. Für den Ausweis Nr. II. wird das beiliegende neue For- mulare angeordnet. Dieser hat die wegen schwerer Polizeiübertretungen untersuchten Individuen, ohne Rücksicht auf die vo» ihnen begangenen Falle, und zwar den anfänglichen Rest, den neuen Zuwachs, de.i Abfall und den schließ-lichen Stand der in Untersuchung befindlichen Individuen zu enthalten. c. Da hiernach der erstcre Ausweis objectiv und der letztere sub- jectiv ist, so ist es klar, das die Zahlen beider nicht übereinstimmen können. — Da jedoch die Fälle, wo ein Individuum mehrere Uebertretungen begeht, so wie die sub d bemerkten Fälle bei weitem seltener sind, als jene, ivo wegen einer llevertrerung mehrere Individuen beschuldigt sind, so wird in der Regel die in der 0. Coionne erscheinende Anzahl der wegen schwerer Polizeiubertrekungen in Untersuchung gezogenen Individuen im Ausweise II. immer größer sein, als die Zahl der im Ausweise I. in Ansatz zu kom-iiten habenoen Fälle der schweren Polizeiübertretungen. d. Es versteht sich von selbst, daß Criminal-Voruntersuchungen nicht in diese Ausweise gehöre», wogegen aber alle wirklich constatirten, wenn auch von noch unbekannten Thätern begangenen sd)weren Polizeiübertretungen in den Ausweis Nr. I. aufzunehmen sind. Wien am n. Jänner 1837, Bom 27. Seit N a ch Weisung der wegen schwerer Polizei - Uebertrerungen untersuchten Personen im Jahre 1836. Ans der Untersuchung getreten stan- V»m «7. Zältner. >6 10. (Erneuerung der Vorschrift, daß dir Heilkosten für auö-roartige An stal trn int Falle dar Armuth der dort br-Üanbelten Jndividucn, und bei dein Abgänge Zahlungspflichtiger oder zahlungsfähiger Verwandten van der Kieisconcurrenz zu bestreiken ftttb. AuS den einlangeuden Erhebungen ersieht man häufig, daß die meisten Bezirköobrigkeiten »ach immer in dem Wahne stehen, daß die Heilkosten für auswärtige Anstalten im Falle der Armuth der dort behandelten Individuen, und bei dem Abgänge zah-lnngöpflichtiger oder zahlungsfähiger Verwandten von den Zu-ständigkeits Gemeinden, oder respective de» Bezirkscassen, getragen werden müssen, ans welchem Gesichtöpuncte betrachtet dann gewöhnlich jede mögliche Schwierigkeit hervorgesucht, und der Gegenstand verzögert wird DaS k. k. Kreiöamc erhält demnach den Auftrag, fammtliche BezirkSobrigkeiten dießfails zu belehren, daß die Krankenhaus» Verpflegskosten in erwähnten Fällen für sämmtliehe Heilanstalten immer von der Kr e i S c o n curre» z, und nur die Großer KrankenhausverpflegSkosten in Dem Falle von der BezirkScasse des heimathlichen Bezirkes zu bestreiten komttien, wenn die Individuen von auswärtigen Bezirken dem hiesigen allgemeinen Krankenhause zur ärztlichen Behandlung zugesandk werden. Wobei eö sich von selbst versteht, daß das Nationale deß-halb nicht ntinder genau zu erheben ist, da die Beurtheilung davon abhängt, welchem Kreise daö Individuum angehört. Gnberuialverordnnng vom 27. Jänner 1837, Zahl 85/i; an die k. k. KreiSamter. 11. Erläuternng des §. 274 des St. G B. II, Eheiles, bezüglich auf die Verjährung der schweren Polizei-überfretungen gegen die Sicherheit der Ehre. Aus Anlaß der bei der hohen Hofkanzlei vorgekommenen Anfrage, ob zur Verjährung der schweren Polizeiübertretnng i6 jßetri if. ädmitt. gegen die Sicherheit der Ehre die in dem h. 274 des ll.EheitS, Litt# b, bejeichiiete Erstattung nothwendig sei, wurde dem Guberuium Folgendes erinnert: »Der §. 274 des St. G. B. jetzt unter Bedingungen zur Verjährung in Litt. b. auch die gileistete Erstattung als Er-fordcrniß fest, jedoch nur als Regel, so weit eö die Natur der Ueberrretung zugibt, und läßt daher auch Ausnahmen zu, wo die Natur der Uebertrelung dieses nicht verstattet.« Zu denAuö-nahmen sind unstreitig auch die schweren Polizeiübertretungen gegen dir Sicherheit der Ehre zu rechnen, weil dieselben sich iii vielen Fällen schon überhaupt zu keiner Erstattung eignen, da wo eine Erstattung aber einzutretrn hat, die Art, wie diese mit Widerruf, Abbitte, oder auch mit wirklicher Ersatzleistung geschehen soll, keineswegs dein Uebertreter so von selbst einleuchtet, wie bei den Uebertretungen gegen die Sicherheit des Eigen» thnmö, sondern erst über eine vorausgegangene Klage deö Be-leidigten, und deßhalb angestellte Untersuchungen festgesetzt werden kann, welches aber in dem im §. 274 überhaupt vorausgesetzten Falle, daß der Uebertreter noch gar nicht in Untersuchung gezogen worden, nicht möglich ist. Zur Verjährung der schweren Polizeiübertretungen gegen die Sicherheit der Ehre ist daher die geleistete Erstattung nicht nothwendig, sonder» eö genüget die Erfüllung der übrigen in a und c festgesetzten Bedingungen. Diese unterm 24. December v. I., Zahl 32162, von der hohen Hofkanzlej erfolgte Erläuterung wird dem k. k. Kreiöamte zur eigenen Darnachachtung und weiteren Kundmachung mit dem Bedeuten bekannt gegeben, daß dieselbe auch für die gemeinen P o l iz e i v e r g e h e n , für welche mit der mit hohem Hofkanzleidecrete vom 19. März >353, Zahl 6474 , Guber# nialcurrende vom 50. März, Zahl 4879, *) bekannt gemachten allerhöchsten Entschliessung vom 16. März >855 eine Verjah-rungözeit von drei Monathen festgesetzt wurde, zu gelten haben. Gubcrnialverordnung vom 27. Jänner 1837, Zahl 1214; an die k. k. Kreiöämter und die k. k. Polizeidirection. *) Stehe P. G. S. Band >5, Seite 81, Zahl 57. -7 Vom 3. Februar. 12. Instruction für bni Professor bet gerichtlichen Mebicin in Absicht ,ouf gerichtliche Leichenöffnung — bann für ben Assistenten br§ Professors ber chirurgischen Clinik, uub brn Assistenten des Professors ber praktischen Geburtshilfe. Don den durch hohe StudienhoscommissionSverordnung vom 2i. Jänner i837 , Zahl 227, mit einiger Abänderung genehmigten Instructionen a. für den Professor der gerichtlichen Arzneikunde in Bezug auf Leichenöffnungen, b. für den Assistenten der chirurgischen Clinik, c. für den Assistenten des Professors der Geburtshilfe werden dem k. f. medicinifch-chirurgischen Studiendireetorate eine angemessene Anzahl Eremplare mit der Weisung zugeferligt, die betreffenden Individuen damit zu betheilen, und über die genaue Beobachtung derselben zu wachen. Gubernialverordnung vom 3. Februar ,857, Zahl lass; an daö medicinisch chirurgische Studiendirectorat. Amts - Instruction für den Professor der gerichtlichen Arzneikunde in Absicht auf die bei den gerichtlichen Leichenöffnungen zu befolgende Ordnung. §. i. Litt. a. Hat der Professor der geri'chtl-chen Arznei-, künde seine Schüler, wenn auch nicht aus einmahl (besonders wo cs der Raum deö zu den Sectivnen bestimmten Locals nicht gestattet), doch wechselweise und in mehreren Abtheilungen den gerichtlichen Leichenöffnungen beiwohnen zu lassen. h. 2- Hat derselbe die bereits geübteren Schüler an die Spitze einer jeden Abtheilung zu stellen, dieselben die ersten Sektionen unter seiner Leitung verrichten, und den Befund zu Protokoll nehmen zu lassen. §, 3. Die Leichenöffnungen selbst sind jedoch immer nur solchen Individuen anzuvertrauen, welche hinreichende praktische Kenntnisse besitzen, da der Unterricht bei diesen Leichenöffiinngen Gesetzsammlung. XIX, Th eil. 2 , *8 §3em 3. Februar. mir Nebenzweck, der Hauptzweck aber die Erzielung eines ärzt-lichen Gutachtens über die Beschaffenheit einer Verletzung ist, die dem Richter zuni Anhaltspunkte bei der Beurtheilung der Zurechnung und bei der Bemessung der Strafe des Thälers dienen muß. §- fi. Hat in Abwesenheit des Gerichtschreibers slets ein Schüler das Protokoll bei gerichtlichen Leichenöffnungen zu führen, den Befund nach der Angabe der Untersuchenden in dasselbe einzutragen, und am Ende laut vorzulesen. Das Protokoll ist sodann von dem gerichtlichen Commissar und den Beschaumeistern zu unterfertigen. §. 5. Der in dem Sectionsprotokolle enthaltene Befund ist in der nächsten schickliche» Vorlesstunde durch einen oder mehrere Schüler nach medicinisch-chirurgischen Grundsätzen zu beurthei-len, ein mündliches Gutachten darüber abzufasseu, das von dem Professor vorläufig anögearbeitete und an die Gerichtsbehörde abzugebende visum repertum vorzulesen, und dasselbe allenfalls der Form und dem Inhalte nach zu erklären. §. 6. Sind die Sectionsprotokolle, so wie die Concepte der ausgestellten Fundscheine zu nunimeriren, in Fascikel zu sammeln, und ein rubricirteS Verzeichuiß darüber zu verfertigen, theilS um den Schülern eine 'Anleitung zu geben, wie Phisiker ihre Geschäfts-Registratur zu führen haben, theilS um die merkwürdigen niedicinisch - gerichtlichen Falle bei hinreichendem Materiale zur Bereicherung der Wissenschaft durch die medi> cinischen Jahrbücher deö k. f. österr. Staats bekannt zu machen. tz. 7. Muß zu den gerichtlichen Leichenöffnungen eine solche Stunde gewählet werden, welche mit keiner anderen zum Unterrichte bestimmten Stunde zusanimcnfällt, damit die Schüler nicht gehindert werden, sich auch in den übrigen vorgcschriebe-nen Fächern der Chirurgie gehörig auszubilden. §. 8. Ist bei der Classificiruug darauf zu sehen, ob die Schüler den gerichtlichen Leichenöffnungen fleißig beiwohnten, was daher auch den sämmtliche» Schülern der gerichtlichen Arzneikunde im Anfänge eines jeden SchulcurseS bekannt gemacht werden muß tz. y. Litt. b. Ist jeder Schüler des medicinisch-chirurgischen Studiums verpflichtet, ein vorfchriftinäßig verfaßtes visum repertum vor der Zulassung zu den strengen Prüfungen zu verfassen, und dasselbe dem Professor zu übergeben, der es in Gegenwart der Schüler der Critik unterzieht. tz. io. Obschon eö sehr wünschenswerth ist, daß sich die Wundärzte eine größere Gewandtheit in Abfassung der Fund-scheine verschaffen, so können doch die von den Candidaten der Vom 3. Kebruär. '0 Chirurgie gelieferten visa reperta keineswegs züM gerichtlichen Acte, das ist: zum Anhaltspuncte des Richters bei seinem Erkenntnisse.über einen vorgekommenen Fall, bestimmt werden, weil diese visa reperta nicht von den Schülern verfaßt und unterfertiget werden dürfen, sondern von den durch das Gesetz hierzu aufgestellten Individuen verfertiget, oder, wenn sie ja von den Schülern verfaßt werde», von Len genannten Individuen genau geprüft und unterzeichnet werden mäßen. §. ii. Im Falle nicht so viele gerichtliche Leichcnbeschauen verkämen, als Schüler zu den strengen Prüfungen aus der Chirurgie vorhanden sind, hat der Professor das visum reper-tum von dem Schüler allein nach einer schriftlichen Ausgabe verfertigen zu lassen. Amts - Instruction für den Assistenten des Professors der chirurgischen Clinik. §. i. Derselbe ist dem Studiendirector und dem Vorgesetzten klinischen Professor untergeordnet. §. 2. Ihm ist die Nebenaufsicht über die Kranken seiner Clinik, so wie über daö daselbst angestellte Wäcterpersonale an-verkraut, und er ist für iede in dieser Hinsicht wahrgenommene Unordnung und Fahrlässigkeit verantwortlich. § 3. Eben so hat er ein jedes ungebührliche Benehmen der Candidaten auf den Krankensälen in Abwesenheit des Professors mit Anstand zu ahnden » und wenn seine Ahndung fruchtlos ist, dem Professor anzuzeigen» aus diesem Grunde wird ihm eine anständige und sittliche Lebensart anbefohlen. §. 4. Tr hat bei den clinifchen Vorlesungen und Ordinationen um die festgesetzte Stunde nnauöbleiblich zu erscheinen, und dem Professor genau zur Seite zu sein, um alle erforderlichen Aus» knnste und Relationen erstatten, und seine Anordnungen vernehmen zu können, und wenn zu den Vorlesungen Vorrichtungen nothwendig sind, vor der Ankunft des Professors alles Nöthige zu besorgen, damit die Vorlesungen nicht unterbrochen werden. 5. Eben so liegt ihm ob, bei einer jeden zu verrichtenden Operation nicht nur gegenwärtig, sondern dem operirenden Professor auch genau zur Hand zu sein, und alle nothwendigen Instrumente, Gerälhschaften und Bedürfnisse vorhinein vorzu-bereiten. §. 6. Während der Ordination, oder nach der Operation, hat er die erlheilten Anordnungen genau anzumerken, und nach Vollendung derselben den Medikamenten-Extract mit der groß- 9o Vom 3. Februar. tvas nach Befinden des Professors sowohl auf die Lehranstalt an sich, alö auf da» Geschichtliche der Kunst Bezug haben kann. ü. 17. Ueberdieß hat der Assistent dem Studiendirector, welcher nach der allerhöchsten Vorschrift die Ordnung zu be, stimmen hat» in welcher die Schüler und Schülerinen in bad Gebärhauö einzutreten haben, einen genauen monathlichen Rapport über Alle, die »vährend deö Monaths ausgetreten, die an der Schule verblieben und die neu eingetreten sind, zu über« geben. §. 18. Er hat zugleich alle an der Schule befindlichen geburtshilflichen Instrumente aufzubeivahren und rein ,u erhalten , und ist in diesem Falle für eine jede Fahrlässigkeit verantwortlich. Z. 19. Endlich wird dem Assistenten, der zur Pflanzschule künftiger gebildeter Wundärzte gehört, zur unnachläßlichen Pflicht gemacht, daß er sich mit allem Fleiße auf dieses Lehrfach verlege, und sich solvohl practisch alö wissenschaftlich brauch, bar auöbilde, worüber der Professor genau zu wachen hat. =j Vom 4. Februar. 13. Strafbestimmung für die Beschädigung der an öffentlichen Wegen jeder Art gepffanzken Bäume und Allee». Die hohe f. f. ver. Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 13. Jänner 1837, Zahl 2285g, in Betreff der Beschädigung der Bäume an öffentlichen Wegen folgende Bestimmungen getroffen: Die Beschädigung der an den öffentlichen Wegen jeder Art gepflanzten Bäume oder Alleen, sie mögen auö böser Absicht, Muthwillen, Unachtsamkeit, oder bei Viehtreiben und andern Gelegenheiten aus vernachlässigter Aufsicht entspringen, ist, wenn sich dieselbe zur Ahndung nach dem Strafgesetzbuche nicht eignen sollte, als ein Polizeivergehen mit einer Geldstrafe zu ahnden, welche nach Beschaffenheit der dieselbe begleitenden Umstände und Folgen mit einem bis fünf Gulden CM. für jeden beschädigten Baum zu bemessen, und dem Ergreifer deö Lhäters, oder dem Angeber, wenn dessen Anzeige zur Entdeckung und Ergreifung des Thäter» führet, als Belohnung zu erfolgen ist. Bei zahlungsunfähigen Thätern ist die Geldstrafe in Arrest von drei bis fünfzehn Tage nmzuwandeln, und damit eine angemessene Arbeit zu verbinden, deren Ertrag dem Ergreifer oder Angeber deö Thäterö für die ihm gebührende Belohnung nach Abzug des nothwendigen Unterhaltes zu erfolgen kömmt. Dieses wird zur Wissenschaft und Benehmung hiermit allgemein bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom Februar i037 , Zahl 1883. 14. Vorschrift hinsichtlich der grnauen Beschreibung der einzusendenden Fundmünzcn, Antiquitäten und anderer dergleichen werthvollen Gegenstände. Zu Folge hohen Hofkammer-DecreteS vom is. v.SO?., Zahl 2852z ist bei Gelegenheit einer bei dem k. k. General-Hoftaxamte vorgenommenon Scontrirung in Ansehung der hei demselben er- «6 Vom 13. Februar. liegenden Fundmünzen, Antiquitäten und anderer werthvollen Ge-genstände wahrgcnommen worden, daß zum Behufs einer genauen buchhalterischen Jncontrirung die bloße Bezeichnung der Anzahl, Päckchen und Säcke, worin die erwähnten Objecte ent. halten sind, dann die Angabe des VergütungSbetragcS selbst bei unverletztem Zustande der versiegelten Säcke und Packele nicht genüge. Um daher in dieser Beziehung zwischen den in dein Haupt. buchhaltungSseonrro, dann in den bei den hostarämtlicheii Depositenbüchern dießfalls verzeichneten Gegenständen und ihren Merk' mahlen die erforderliche Genauigkeit und llebereiiistiinmung zu erzielen, und die Ceusuröbehörde in die Lage zu setzen, die a Conto-und Saldoausgaben der einzelnen Posten mit den vorhandenen Depositen vergleichen und gehörig überwachen zu können, wird daö k. k. Kreiöamt in Folge dieses hohen HofdecreteS angewiesen, die Einleitung zu treffen, daß bei der Beschreibung dieser Gegenstände mit mehr Präeision vorgegangen, und inSbesonderS bezüglich auf Münze», zumahl wenn diese in größerer Menge einlangen , die Anzahl der Stücke, ihr Gewicht, der Umstand, ob sie Gold, Silber- oder Kupfermünzen sind, so wie überhaupt jene Merkmahle, die zu einer genauen Jncontrirung die erforderlichen Anhaltöpuncte darbiethen, dann bei Vergütungsbeträgen die Objecte, wofür die Vergütung geleistet wird, richtig ange-geben, und auf den dießfälligen Päckchen oder Spitzzetteln der Säcke, worin sich die Gegenstände befinden, bestimmt und genü-gend ersichtlich gemacht werden. Gubernialverordnung vom 13. Februar 1837, Zahl 2194; an die k. k. Kreisämter, das Provinzial- Zahlamt, Taxamt und die Provinzial-Staaksbuchhaltung. 15. Verfahren bei Besetzung jener Convicksstiftungsplatze, welche unter Privatpatronen stehen. Gemäß der mit hoher Studienhof-CommiffionS.Verordnung vom 20. Jänner 1837, Zahl 380, eröffneten allerhöchsten Enk» »7 Vom 2o. Februar. schliessung vom <4. Jänner hat in Bezug auf daö Verfahren bei Besetzung der Plätze jener Convictsstiftungen/ welche unter Privatpatronen stehen, zur Richtschnur zu dienen, daß dort Lerna-Vorschläge zu fordern sins, wo dieß nach den Stiflungöurknn-den zulässig oder durch besondere allerhöchste Entschliessungen ausdrücklich angeordnet ist; bei den Uebrigen sei auf Erstattung von Ternavorschlägen nicht zu dringen, sondern sich nach der Normalvvrschrift vom 2y.Juli-8o i darauf;» beschränken, darüber zu wachen, daß mit den Vorschlägen der Privatpatrone immer die Gesuche aller Bewerber vorgelegt werden. Gubernialerledigung vom 20. Februar 1837 , Zahl 2105. 16. Vorschrift hinsichtlich der von den Kreis- undDisiricts-phisikern bei Revision der Arzneiconlen der Wundärzte zu beobachtenden Grundsähe. AuS den vorgelegten SanitätSrechnungen, den Findelkinderme-dieamente» Conten und aus jenen über die an die Gränzwachmann-schaft und Tabakschwärzer abgegebenenArzneien war mißfällig zu ersehen, daß sich die Chirurgen überspannte Aufrechnungen erlauben, und sich hierbei auch nicht an die vorgeschriebene Ordinationsnorm halten. DaS k. k. KreiSamt wird daher angewiesen, den DistrictS-ärzten, welche die Arzneiconten der Wundärzte den bestehenden Vorschriften gemäß vorläufig zu revidiren haben, zur Pflicht zu machen, bei der Prüfung der chirurgischen Arzneiconten folgende Grundsätze zu beobachte».: 1. Die Verordnung der Arzneien ist nur nach der bestehenden OrdinationSnorm, und nur in Lrforderungsfällen sind die heroischen nur in mäßigen und vorsichtigen Gaben zu gestatten. 2. Wo Syrup wirklich angezeigt ist, darf nur syrupus simplex oder communis gebraucht werden. In der Regel aber dürfen Syrupi nur Kindern ordinirt werden. 3. Statt der destillirten aromatischen Wässer sind lediglich Aufgüsse, wenn keine der Zersetzung unterworfenen erdigen oder metallischen Mittelsätze beigesetzt sind, zu passiren. 28 Vom si. Februar. 4. Zum äußerlichen Gebrauche ist kein Absud von Chinarinde zu gestatten. 5. Der Zusatz von Oehlzucker bei Mixturen ist ganz zu untersagen, und von den geistigen Tincture» und Liqueurs ist nur , höchstens eine ganze Drachme zu billigen. 6. DaS Verordnen von offizinelen Salben und Linimenten ist nur in so ferne zu dulden, als selbe nicht mit theueren äthe-rischen Oehlen versetzt, und in übertriebenen Repetitionen aufgeführt erscheinen. 7. Bei Bereitung von Infusa oder Decocten ist sich nur der nöthigen Quantität des zu ertrahirenden Körpers zu bedienen, und sind nicht Mengen in Recepte zu verschreiben, welche das Wasser gar nicht aufnehmen können, wie es bei der Salepivurzel so häufig geschieht, daß man vermu-then sollte, der Absud sei nicht gehörig gemacht worden. 3. Jeder Conto, in welchen die Beträge der einzelnen Individuen unter mehreren Posten statt unter Einem aufgeführt Vorkommen, ist zur Abänderung, und zwar aus dem Grunde ziirückzustelle», damit alsogleich von der Zahl der behandelten Personen könne Einsicht genommen werden. Die KreiS- und DistrictSärzte haben sich daher nicht auf die Revision der Taren der erwähnten Arzneiconten allein zu beschränken, sondern diese vorzüglich in linea medi a nach der gegebenen Weisung zu revidirrn, die unerlaubten Verschreibungen durch die in der OrdinationSnorm gegründeten Arzneien zu ersetzen, erkannterweise übertriebene Wiederholungen wegzNstreiche», und auf diese Art dahin zu wirken, daß nicht durch muthwillige Aufrechnungen daS höchste Aerar auf irgend eine Weise beeinträch. tiget werde. Zugleich sind die Phisiker aufmerksam zu machen, daß sie jene Conten, wozu ein öffentlicher Fond zu coneurriren hat, und welche den Betrag von ,s si. CM. übersteigen, nur in linea medica richtigzustellen, keineswegs zu adjustiren haben, indem die dießfällige Adjustirung quo ad taxam der k. f. Hofbuchhaltung politischer Fonds zusteht. *9 Bom ii. Februar. Diese Anordnung ist auch den Bezirksobr igkeitcn zur genauen Darnachachtung mit dem Beisätze bekannt zu machen, daß auch fie bei der Bestätigung der wirklich erfolgten Abgabe der Arz-neien an BczirkSarme und Kranke bei Epidemien, Findlingen re. mit aller Gewissenhaftigkeit und Strenge fürzugehcn haben, toi» DrigenS bei einer nachträglich erhobenen Unrichtigkeit der Aussteller derselben zur Verantwortung und zum Ersätze verhalten werden würde. Eubernialverordnung vom 21. Februar 1837, Zahl 2110; an die Kreiöämter. 17. Errichtung eines eigenen Cvnsularposiens in Hamburg. Laut hohen Hofkammerprästdialerlasseö vom ig.d.M., Zahl 5P.6, haben Be. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 2U. Jänner d. I. die Trennung der Crnsulargeschäste von jenen deö f. k. diplomatischen MissionSpostcns in Homburg, und in Folge dessen die Errichtung eines eigenen k. k. CoufulatS daselbst onzuordne» geruht. Wovon das k. f. Kreiöamt zur Wissenschaft und angemessenen Verlautbarung in Kenntniß gesetzt wird. Gnbernialverordnung vom 21. Februar 1837, Zahl 29^8; an die f. f. KreiSamter. 18. Bestimmung der Zolltariffsänderung für Faßdauben und Faßbodenstücke. In Folge DecreteS der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 9 Februar d. I., Zahl 3292, wird bekannt gemacht, daß beschlossen worden sei, ouS dem ZelltariffSartikel für gemeine Holzwaaren, welcher unter den mit der Gubernial-urrende vom 13. Juli 1836, Zahl 1 i42i , *) bekannt gemachten, und am 1. August 18.36 in Wirksamkeit getretenen Zeitbestimmungen begrif- ») Siehe P. ©. ©, Band 18, Seite 310, Zahl 1 *4- äö Vom »4. n n 6 2g. Februar. feil ist, die darin nahinentlich angeführte» Faßdauben und Faßbodenstliefe auszuscheiden, und selbe von nun an mit Bau. »ud Brennholz in der Zollbelegung zusammenzufassen, wonach sie bei der Einbringung zu Lande dem EingangSzolle von 5 fr., bei der Einfuhr zn Wasser dem Einfuhrszolle von 6 kr, im inneren Verkehre mit Ungarn und Siebenbürgen bei der Ein« bringung aus diesen Ländern dem Eingangszolle von ia/4 fr., bann in der Ausfuhr dem allgemeinen AuSsuhrözclle von y4 kr. von jedem Gulden deö Werthes zu unterziehen sind. Gubernialcurrende vom 24. Februar *837, Zahl 5029. 19. Verbots), Schriften, deren Verfasser Inländer sind, außer Landes ohne inländische Censur drucken zu lassen. Da Fälle vorgekommen sind, wo der ausdrücklichen Vorschrift deö mit der Gubernialcurrende v 0 m 1 3. October 1798 Zahl 15950 kund gemachten hohen Hofkanzleidecre-teö vom 5. October 1798 Zahl 16863 zuwider, Schriften, bereu Verfasser Inländer sind, außer Landes gedruckt wurden, so wird in Folge eingelaugter hoher Hofkanzleiverordnung vom 4. Februar 1857 , Zahl 1390, die in dem gedachten Hofkanzleide-ereie enthaltene Vorschrift, daß Niemand ohne Unterschied irgend eine Schrift außer Landes drucken lassen soll, welche nicht vorher der inländischen Censur vorgelegt, und von dieser zum Drucke zugelassen worden ist, hiermit zur genaueste» Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Gubernialcurrende vom 28. Februar 1837, Zahl 2609. 20. Vorschrift hinsichtlich der zu bewilligenden Nachsicht der Taxen an arme Parteien , und wegen Hafiung der exoffo Vertreter für den allfälligen Ersah der Tiaxen und Stämpelgebuhren. Im Nachhange wird dem k. k. KreiSamte die erforderliche Anzahl der gedruckten Exemplare der vom k k. Appellationöge- 3‘ Vom ,8. Sebtuab. richte jit Klagenfurt unterm 16. Februar 1857 / Zahl 2319/ er» [offenen Circularverordnung in Betreff der Maßregel hinsichtlich der j» bewilligenden Nachsicht der Taren an arme Parteien und Haftung der exoffo Vertreter für deren allfälligen Ersatz zur Amtswiffenschaft und Bekanutgebniig an alle Orlögerichte hiermit zugesertiget. Gnbernialverordnung vom 28. Februar 1837 / Zahl 5325 ; an die Kreisämter/ an das Fiscalamt und Taramt, dann Mit-theilimg an die Cameralgefällenverwaltung und an daS Landrecht. (Streu lar-Ver»rdiiung des f. k. innerösterreichisch ki'istenländifchen AppellationSgerichteS. Zu Folge der Hofdecrete vom 5. April und 4. November 1793 soll ten deö ArmenrechteS genießenden Parteien die Nachsicht der Taren nur in eben dem Maße, in dem ihnen die unentgeltliche Vertretung zu Statten kömmt, zu Tbeil werden, und daher in den Bescheiden, wodurch einer Partei von Amlswegen ein Vertreter beigegeben wird, immer ansgedrückt werden, ob und in wie fern die Vertretung unentgeltlich zu leisten fei. In Gemäßheit deö auf Ersuchen der k. k. allgemeine» Hofkammer erlassenen höchsten Hosdecreieö desk k. obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 1337, Hofzahl m, werden alle Gerichts-beworben zur genauen Befolgung dieser vorerwähnten höchsten Vorschriften mit der Bemerkung angewiesen, daß die von Amts-wegen beigegebenen Vertreter, wenn sie am Anfänge oder im Laufe deö Prozesses einen Vorschuß oder nach beendigtem Prozesse zu waö immer für einer Zeit und auch nach bereits erwirkter Abschreibung oder Nachsicht der Gebühren eine Zahlung an Eppensen erhalten, für die Taren und Stämpelgebühren zu haften haben. Klagenfurt am 16. Februar 1337. 21. Berechtigung der Gerichte, die Utberfeßunge» in Amks-geschaften von den für beständig beeidete» Dolmetschen unentgeltlich zu fordern. In Folge eines hohen Hofkanzleidecretes vom 8. Februar d. I., Zahl 3500, wird im Nachhange zu dem durch die hiero» 3* Vom 28. Februar und 2. Marz. tige Eurrende vom 30. Jänner 1336, Zahl rssy, *) verlautbar. ten hohen Hofkanzleidecrete vom 13. Jänner 1836 , Zahl 475/ hiermit bekannt gemacht, daß die Gerichte die Uebersetzungen, deren sie in Amtögcschäften bedürfen, von den laut Absatzes 2. jenes Hofdecreteö für beständig beeideten Dolmetschen nöthigen Falls auch unentgeltlich zu fordern berechtigt fein sollen. Gubernialcurrende vom 28. Februar 1357, Zahl 3342. 22. Vorschrift hinsichtlich der Verhaftung und Vorladung der zur Granz« oder Gcfälleiiwache gehörigen Personen. . Ueber Ersuchen deS k. k. innerösterreich küstenländischeiiAppel-lationögerichteS vom 16 Februar d. I., Zahl 2830, wird daö k. k. Kreisamt angewiesen, die niitfolgende Circularvcrordnung desselben, betreffend die Modalitäten bei Verhaftung oder Vorladung der zur Gränz - oder Gefälleriwache gehörigen Personen , im Karnicrwege den Criminal- und Landgerichten sogleich be-kannr zu geben. Gubernialverordnung vom 2. März 1837, Zahl 3512; en die Kreiöämter und Mittheilnng an die Cameralgesallen-Ver- waltung. Circular.Verordnung deö f. k. innerösterreich-küstenländischen AppellationSgerichteS. In Gemäßheit deS herabgelangten höchsten HosdecrerrS deö k. k. obersten Gerichtshofes vom 7. Februar i837, Hofzahl 558, wird den sammtlichen untergeordneten Gerichtsbehörden die unten beigefügte, von der f. f. allgemeinen Hoskammcr, im Einverständ-niste mit der k. k. vereinten Hofkanzlei und dem obersten Gerichtshöfe, am 14. Lanner 1837 erlastene Verordnung wegen Ver-Haftung und Vorladung der zur Gränz- oder Gefällenwache ge. hörigen Personen zur Wistenscdaft und Nachachtnng mitgetheilt. »Um die Rücksichten deS Dienstes mit jenen der wirksamen Handhabung der Strafgesetze über Verbrechen und schwere Po- *) Siche P. G S. Band 18, Seite 10, Zahl r>. Vom a. Marz E 3« lizeiübertretungen gehörig in Einklang zu bringe«, wird im Einverständnisse milder f. k. vereinten Hofkanzlei und mit der k. k. obersten Instizstelle hinsichtlist) der Verhaftung und Vorladung von Individuen der Gränz- und Gefällenwachmannschaft Folgendes festgesetzt: In denjenigen Fällen/ wo es sich um die Verhaftung von Individuen handelt, welche in dem Verbrechen betreten werden, oder welche eines Verbrechens rechtlich beschuldigt und entflohen sind, und in Folge der Statt gefundenen gerichtlichen oder obrigkeitlichen Nachsetzung eingebracht werden, oder wo bei schweren Polizeiübertretungen die Verhaftung nach dem Gesetze schon bei der Betretung auf der Stelle zu geschehen hat, sind die Gerichte und Obrigkeiten befugt, ohne sich an die Vorgesetzten derGränz-und Gefällenivache zu wenden, die Verhaftnehmung unmittelbar durch ihre eigenen Organe zu veranlasse». Eben so bleibt in den Fallen, in welchen sich die Gerichte nnd Obrigkeiten wegen der Dringlichkeit des Falles zum schnellen und unmittelbaren Einschreiten bestimmt finden, dieses denselben auch für die Zukunft unbenommen. Endlich hat auch dann, wenn eS sich nicht um Individuen, die zum Dienste berufen, oder in der Dienstesausübung begriffen sind, sondern um andere Angestellte handelt, z. B. um solche, welche beurlaubt, oder wegen Erkrankung bei ihren Angehörigen in Pflege sind, 60S allgemeine übliche Verfahren Platz zu greifen. In allen übrigen Fällen jedoch haben sich die Gerichte und Obrigkeiten an dieGränz- und Gefallenwach-Vorgesetzteu zu wen-den, und zwar au Diejenigen, welche die zugleich für den Dienst nöthige Vorsorge zu treffen haben, damit diese die Verhaftung und die weitere Ablieferung des Beschuldigten eiuleiten. Zur Vermeidung von Verzögerungen können sich die Gerichte und Obrigkeiten nach Gutdünken entweder an den Compagnie Commandanken oder Inspector oder an den betreffenden Bezirksleiter wenden. Die Gränz - und Gefällenwach-Vorgesetzten haben in solchen Fällen der an sie ergehenden gerichtliche» oder obrigkeitlichen Auffordelung ungesäumt und unter eigener Verantwortung Folge zu leisten, und die gehörige Sorge zu tragen, daß das beschuldigte Jndividium an die Behörde richtig, folglich, wenn es noth-wendig ist, unter Eöcorte der Gränz - oder Gefällenwache abgeliefert werde. Dagegen haben aber auch die Gerichte und Obrigkeiten, wenn sie in den früher berührten Fällen durch ihre eigenen Organe unmittelbar einschrcitcn, jederzeit ungesäumt den Vorgesetzten Bezirksleiter oder den Compagnie - Commandanten oder Inspector von dem Verfügten zu verständige». Gesetzsammlung XIX, Theil. 3 34 &om ». und z. Marj. Zn Betreff der Vorladung eines Beschuldigte» oder Zeugen zum Verhöre hat es bei den allgemeinen Bestimmungen zu bleibe». Dasjenige Jndividium, welches eine solche Vorladung erhält, hat jedoch im Geiste der Dienflvorschrift dieselbe sogleich dem Vorgesetzten anzuzeigen, damit die des Dienstes wegen erforder» liche Verfügung bewirkt, nöthigen Falls aber daS Gericht oder die Obrigkeit angegangen werde, das Verhör zu einer Zeit vor» zunehmen, wo daS Jndividium durch seine Amtsverrichtungen nicht gehindert ist, zu erscheinen.« Wonach doö Weitere zu veranlaffen ist. Klagenfurt am 16. Februar i837. 23. Aufhebung des Verbokhes der Ausübung der homvopa-tischcn Heilmethode. Laut hohen Hofkancheidecretes vom 10. v. M., Zahl 3458, haben @f. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 6. v. M. eü von der unterm 13. October 1319 herabgelanglen, mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 21. October 1819 / Zahl 35571 / bekannt gemachten allerhöchsten Entschliessung, mittels welcher die Ausübung der homöopathischen Heilmethode allgemein und streng verbothen wurde, abkommen zu lassen befunden. Hiervon wird daS k. f. Krciöamt mit Bezug auf die hieror-tige Verordnung vom 5. November 1819, Zahl 25177, *) zur weiter» Verfügung und mit dem Beisatze in die Kenntniß gesetzt, daß in Bezug auf die zur Aufrechthaltung der bestehenden Grundsätze und Vorschriften gegen daS Eindrängen Unbefugter in diese Heilmethode, so wie hinsichtlich der Arzneibereitung in den Städten und ans dem flachen Lande zu ergreifenden Maßregeln von Sr. Majestät eine weitere Verhandlung angeordnet wurde, deren Resultat seiner Zeit bekannt gemacht werden wird. Gubernialverordiiung vom 3. März 1837, Zahl 3154j an die k. k. Kreisämter und das k. k. LandeSprotomedicat. *) Siche P. G. & Band 1, €5rite 3/6, Zahl 134. Vom 4. Marz. 31 24. Bestimmung dcs Zeitpunktes des Anfangs des Privilegienjahres hinsichtlich der zu berichtigenden zweiten Hälfte der Privilegientaxc. Im Nachhange wird dem f. k. Kreiöamte eine Abschrift des von der hohen Hofkammer unterm z.Jänner tSz?, Zahl 52259, an die k. k. niederöstreichifche Regierung erlassenen Dekretes, womit der Zeitpunet bed Anfangs des Privilegienjahres hinsichtlich der zu berichtigenden zweiten Hälfte derPrivilegicntare bestimmt wird, zur Nachachtung mitgetheilt. Gubernialverorduunz vom 4. März 1837 , Zahl 3337 ;, an die Kreiöämter und Mittheilung an die Cameralgefallen- Verwaltung. Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer an die P. k. niederöstr. Regierung vom 5. Jänner 183/. Aus den Bestimmungen der §§. 3, iö, >4 und 19 des allerhöchsten Privilegienpatentes vom 31. März 1852 geht offenbar hervor, daß in Beziehung auf die Privilegientare nicht von Solarjahren, sondern von Privilegienjahren die Rede ist. Aus Anlaß der mit dem Berichte vom 21. Juli 1836, Zahl 59050, vorgelegten Anfrage des niederöstr. CameraltaramteS, welcher Zeitpunet als Anfang des PrivilegienjahreS anzufchen fei, mit welchem nach §.' 14 die zweite Hälfte der Privilegien-tare während der Dauer des Privilegiums in eben so vielen Jahresraten berichtiget werden muß, wird der k. k. Landesregierung bedeutet, daß gemäß des §. 19 des Privilegienpatentes dieDauer deS Privilegiums von dem Datum der Privilegiennrknnde beginne, somit auch mit diesem Zeitpuncte der Anfang des Privikegienjah-reS eintrete, und daß daher unter dem Ausdrucke: »Anfang des PrivilegienjahreS« der von dem Datum der Privilegien-nrknnde laufende Zeitraum von längstens sechs Wochen für die erste Rate der zweiten Tarbälfte, für alle folgenden Privile-gienjohre aber der erste Tag derselbe» als Termin zur Berichtigung der Tare, bei sonstiger Einziehung des Privilegiums, zu verstehe» sei. Diese Bestimmung hinsichtlich der Zahlungsraten ist in dem Erlaffe, womit die Partei von der PrivileginmSverleihung verstaa-digt wird, von Fall zu Fall aufzunehmen. 36 Bom 4. März. Zugleich wird durch die F. k. niederöstr. vereinte nierat» gefällenverwaltuiig das niederöstr. Cameraltaxamt. angewiesen, wenn die JahreSrarrate in der bestimmten Frist nicht eingezahlt werden sollte, der k. k. niederöstr. Regierung hiervon sogleich die Anzeige zu machen, damit das Privilegium im Sinne des Patentes §. 21, lit. F., fürHerloschen erklärt werden könne. -2:>. Bvrschrist, daß sich die Behoidrn bei ihren^Pensions-antrcigeil an die bestehenden Normen zu halten, und auf eine günstigere Behandlung niemahls von Amks-wegen einzurathen haben. Se. k. k. Majestät haben laut hohen HoskanzleideereteS vom 24. Februar 1857, Zahl 4728, mit am 21. Februar n. I. er-erlaffenen allerhöchsten Cabinetöfchreibenö die allerhöchste Wil-lenSmeinung dahin zu erklären geruht, daß sich von nun an genau an die bestehenden Pensions» ormen gehalten, und auf eine günstigere Behandlung niemahls von A m t s w e g e n, sondern nur über eine von Allerhöchstdemselbeii in Fällen besonderer Rück-sichtswürdigkeit erlassene Aufforderung eingerathen werden soll. Gnbernialverordnung vom 4. März »837, Zahl 3739; an die Kreiöämter. 26- Conscriptions- und R-crutirungsflüchklinge dürfen nicht in die Grunz- oder Gefallenwache aufgenommen werden. AuS Anlaß einer in Folge eines specielen Falles vorgekommenen Anfrage, ob den Recrutiruugöflüchtlingen, wenn sie bei ihrer Ergreifung zur k. k. Grenzwache aufgenommen »Verden »vollen, die zeitliche Befreiung vom Militäre zu Statten komme, hat die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei nach gepflogener Rücksprache mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer mit Decret vom 17. c. M, Zahl 3526, angeordnet, daß der Eintritt von Conscriptionsund Recrutirungsflüchtli'ngni in die Gränzivache keineswegs zu gestatten, daß ferner, im Falle die Aufnahme eines derlei RecrutirungsflüchtlingS in die Gränzivache Vom 7-gunb 8. Marz. 87 ungeachtet der bestehenden .Vorschriften dennoch Statt finden sollte« solche als nngiltig anznerkennen sei, und ei» gleiche» Verfahren übrigens auch hinsichtlich der Gefallenwache einzutreten habe. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur genauen Darnachach-tung und entsprechenden Anweisung der Unterbehörden in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 7. März 1837 , Zahl 3903; an die k. k. Kreisamter und mit Note an daS k. k. illirisch-innerösterreichische Generalcommando und die steiermärkische Camera! - Gefällen - Verwaltung. 27. Bestimmung der Modalitäten bei Verhaftung oder Vorladung der zur Gränz- oder Gefästenwache gehörigen Individuen. Im Nachhange zur Verordnung vom z. d. M., Zahl 35 tr, wird daS k. k. Kreisamt angewiesen, die mitgetheilte von der hohen Hofkanzlei im Einverii'hmen mit der k. k. obersten Justizstelle und mit der k. f. allgemeinen Hofkammer hinsichtlich der Verhaftung und Vorladung von Individuen der Gränz- und Gefällenwachmannschaft bei Verbrechen und schweren Polizei-Übertretungen festgesetzten Bestimmungen in Folge hoher Hof-kanzleiverordnung vom 6. v. 99?., Zahl 2199, auch sämmklichen Bezirksobrigkeiten bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 8. März >837, Zahl 3758 ; an die k. k. KreiSämter. 28. Behandlung der bis zur Einberufung beurlaubten Mi« litär.Jndividncn , welche wegen eines gemeinen Verbrechens vor der Kundmachung des hofkricgsräthlichen Circulars vom 12. Juli 1835 ergriffen wurden. AuS Anlaß der in Folge eines fpecielen FalleSftvon Seite eine» k. k. Trnppenbrigadencommando erhobenen Anfrage: „ob 38 Vom 8. März, tin bis zur Einberufung beurlaubter Soldat, welcher ein gemeines Verbrechen zwar iutd) Erscheinung des hofkriegSräthlichen CircularrescripteS vom 12. Juli 1835, F. 7118, (womit die allerhöchste Entschließung Sr. Majestät vom 27. Juni 1835 wegen Unterordnung der bis zur Einberufung beurlaubten Mili-tärmannschaft unter die Civilgerichtsbarkeit kund gemacht wurde,) begangen hat, jedoch noch vor Kundmachung desselben ergriffen wurde, nach den Civil- oder Militärgesetzen zu behandeln sei hat der k. k. Hofkriegsrath zur Folge hohen HofkanzleidecreteS vom 4. v. M., Zahl 2>44/i3ü, nach seiner unterm 6. Jänner d. I., F. 6, dahin gemachten Eröffnung daS allgemeine Militär-Appellationsgericht angewiesen, sämmtliche unterstehende Militärbehörden dahin zu belehren, daß derlei Militär-Individuen nach den Civil Strafgesetzen abzuurtheilen seien. Von dieser Anordnung wird daS k. k. Kreisamt in Verfolg der mit Gubernialverorduung vom 16, August J835, 3.13470, *) und vom 26. Jänner b. I., Zahl 1336, **) bekannt gemachten hohen Hofkanzleidecrete vom 31. Juli 1835, Z. 19236/1431, und 28. December 1836, Z, 32346/2664, zur gleichmäßige« Wissenschaft und Verständigung der Unterbehörden in die Kennt-niß gesetzt. Gubernialverordnung vom 8. März 1837, Zahl 3904; an die k. k. Kreiöämter. 29. Vorschrift über die künftige Behandlung der Grund-zerstückungsfälle. Das Gubernium findet es bei den gegenwärtig veränderten Verhältnissen und dem jetzigen Stande der Catastralverhandlungen von den mit der Gubernialverordnung vom 8. October 1794, Zahl 16176, angeordneten örtlichen Erhebungen zur Prüfung der Grundzerstückungen abkommen zu lasten, und der- *) Siehe P. G. S> Band 17, Seite «48, Zahl 170. **) Siehe in diesem Bande Seite 10, Zahl 8. 39 Vom 8. Marz. let Localuntersuchungen für die Zukunft auf jene sowohl alten alö neuen Zerstückuugsfälle zu beschränken, in welchen sie, wegen absoluter oder relativer Bedeutenheit der von dem Hauptbesitze zu trennenden Gründe, wegen Uneinigkeit der Parteien, wegen wichtiger Bedenken der Gemeindevorsteher oder Wirth-schaftöverständigen, der Grund- oder Bezirköherrschaft, oder sonstiger Anstände wegen, welche nur durch eine örtliche Besichtigung befriedigend aufgeklärt werden können, nach dem Ermessen der k. k. Kreisämter zur vollen Beruhigung nothwendig erscheinen. In allen übrigen Zerstückungsfällen ist die Zulässigkeit derselben von nun an in der Amtökanzlei der zur Prüfung derselben und der angetragenen Gabenvertheilung von dem Kreisamte bestimmten Bezirköobrigkeit mit Beiziehuug der Parteien, zwischen welchen eö sich um die Zerstückung handelt, deS betroffenen Gemeindevorstandes und zweier'wirthschaftsverständiger Gemeindeglieder, welche den Grundbesitz der Frage kennen, mit Einsicht des Grundertragsbogenö, der Catastralmappe und Grundbeschreibung, wo das Flächenmaß und das Verhältniß der Cnl-turögattunge» zu einander auögewiesen ist, zu untersuchen. Zu diesem Zwecke haben die Grundherrschaften die Gruud-zerstückungsgesuche wie bisher mit allen vorgeschriebenen Behelfen zu versehen, und diejenigen Bezirksobrigkeiten, welchen die Untersuchung der Zerstückung eines in einem fremden Bezirke befindlichen Grundes übertragen wird, sich um die weiters erforderliche» Steueracten an die Bezirköobrigkeit desselben zu verwenden. Zugleich wird bemerkt, daß die Grundzerstückunge» zu den Verhandlungen von Amtöwegen gehören, weßhalb sie auch tax-, stämpel- und portofrei sind, und die herrschaftlichen Bezirksbeamten daher bei Reisen in diesen Angelegenheiten als Fuhrkosten-vergütung nur die Vorspanngebühren nach Maßgabe der am 2. Mai 1827, Zahl 9421, *) bekannt gegebenen Hofkanzleiverord- *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 212, Zahl 94. 4° . Vom 8. März n ting vom so. April igr?, Zahl 6563, und keineswegs daö Postrittgeld anzusprechen haben. Gnbernialvervrdnuiig vom ti. März 1837 / Zahl 3540; Ott die f. f. KreiSämter und die Herren Stände. 30. Behandlung der am 1. Marz 1837 in der Serie 439 oerloostcn böhmisch-ständischen Aerarial-Obligationen ju 5, 4 und 3l/2 Percent. 2» Folge deö hohen Hoskammer- PräsidialdecreteS vom 2. d. M., Zahl 1234, wird mit Beziehung auf die Gubernialcur-rende vom 8. November 1829, Zahl 3088, *j Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: §. 1. Die spereentigen böhmisch-ständischen Aerarial-Obligationen, welche in die am 1. März d. J. verlooste Serie 459, von Nummer 155274 biö eiuschliessig Nummer 157562, eingetheilt sind, werden an die Gläubiger im Nennwerthe deö Capitals bar in Convei'.lions'Münze zurückbezahlt, dagegen die in dieser Serie begriffenen Obligationen zu vier, dann zu drei und ein halb Percent nach den Bestimmungen deö allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit vier und mit drei und ein halb Percent in Conv. Münze verzinsliche StaatS-schuldverschreibungen umgewechselt. §. 2. Die Auszahlung der verlooöten 5percentigen Capita-lien erfolgt am 1. Mai d. I. von der böhmisch-ständischen Aerarial - Creditscasse in Prag, bei s welcher daher die verlooöten Obligationen einznreichen sind. tz. 3. Mit der Zurückzahlung deS Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis 1. März d. I. zu zwei und >in halb Percent in Wiener-Währung, für die MonathelMärz und AprilZd. I. hingegen'für die^urfprünglichen Zinsen zu Fünf vom Hundert in Conv. Münze berichtiget. *) Siehe P. G. S. Band II, Seite 543- Zahl 178. Vom 8- März. 4' Z. 4. Bei Obligationen, auf welche ein Beschlag, ei» Ver-both oder sonst eine Vormerkung hastet, ist vor der Capitals-Auszahlung von der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. tz. 5. Bei der CapitalöauSzahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen, ihre Anwendung. §. 6. Die Umwechslung der in die Verloosung gefallenen böhmisch - ständischen Aerarialobligationen zu vier und zu drei und ein halb Percent gegen neue Staatsschuldverschreibungen geschieht gleichfalls bei der böhmisch-ständischen Aerarial CreditS-caffe in Prag. j. 7. Die Zinsen oder neuen Schuldverschreibungen in Convention» - Münze laufen vom >. März i8S7, und die biö dahin ausständigen Interessen in W. W. von den älteren Schuldbriefen werden bei der UmwechSlung der Obligationen berichtiget. §. 8. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine andere Creditscaffe übertragen ist, steht e.S frei, die CapitalSauszahlung und beziehungsweise die ObligationsumwechS-lung bei der böhmisch-ständischen Aerarial - Creditscasse zu er halten, wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben fie die verloosten Oblig tionen bei der Casse einzu-reichen, auS welcher sie bisher die Zinsen erhoben haben. Gubernialcurrende vom 8. März 1837, Zahl 3«8y. 31. Formularicn der Jinpfungsausweise, Jmpfung'sjournale und Jmpfungszeugnisse für die Jmpfärzte, dann der Jinpfungsausweise für die Bezirksobrigkeiten, und der kreisämtlichen Hauptimpfungsausweise. Im Nachhange zu den hierortigen Verordnungen vom 25. November i837, Zahl i7H8, *) und 8. Jänner d. I., Zahl *) Siehe P. G. S. Band >8, Seite 4<$5, Zahl >64. 4* Dom >o. März. 2i720, werden dem k. k. Kreisamte zum AmtSgebrauche und zur Vertheilunz an die Bezirksobrigkeiten und Jmpsärzte die erforderliche Anzahl Exemplare: a) der JmpfungöauSiveise für Jmpsärzte, b) der Jmpfunzöjournalien für Jmpsärzte, c) der JmpfungSzeugnisse, Ed) der JmpfungSauöweife für die Bezirksobrigkeiten, und e) des kre.'öämtlichen HauptauSweifeö zugefertigt. Gubernialoerordnung vom 10. März lg;?, Zahl 2270; an die KreiSänner. 0 p c c i c I c v Impf n n fl s - Ausweis deS JmpfarzteS ju im Kreise für da» Militär. Jahr 18 i; 44 45 Kreis A tt s w e t s der von dem Unterzeichnete» Jmpfarzte in nachbenaimten Sli schäften im Militärjahre 1 ß vorgenouunenen Impfungen. Zahl der Kinder, an denen fc« Impfung vorgenomme» worden ist. ' Erfol Benennung der Qualifica- tion KrciS Vor- und Zunahme des Stand der Alter des Geimpfte» Religion del Geimpften Gesund- Zeitperiode der Impfung Abstammung des Impfstoffes Local- Allge- meine Krank- heit Heil- methode Im er pfu 1g1 Ortschaften Geimpfte» Aeltern I 1 I • stand vor Monath I L % t H 5* Affection flit die 1 ib =$ s, n 5 ■e i 1 2 i Impfung Tag I P z o Tage 1 f - | \ I i *6 . 47 Bezirk - 2 o u r- n a l über die von dem Unterjeichneten m 3«hre is vorgenommenen Impfungen. verwendete Zeit zur zuriickgr. -; I :: 'Jii 83 o vt m p f u n Orte Impf. Prot. Zahl S ch U tz p 0 ck e N Impf» n g s - Z e u g n t H alt gebürtig von ans ist von dem Un- terzeichnete» im Jahre is den liiit Schuhpoclknßoff geimpft worden, und hat den regelmäßige» Verlauf derselben Überständer, den rr 1 Jmpfarzt. J m pfun g s - Ausweis von dem Bezirke im Kreise für daS Militär, Jahr 18 Prooinjiargesetzsammlulig. XIX. Thctt. 4 50 Kreis Imp fun g s- von dem Bezirke Benennung der Ortschaften Anzahl und Qualification Zcitperjodc der Im-vfuna im Nähme de» ImpfarztcS Zeit sei. »er Anwesenheit im Impfungs-Orte. Anzahl der Kin- 1 der, welche die Jnn xfung echt überstanden haben 1 A I i 3 i Vor - und Zunahme der Geimpften 1 1 ! I j , 1 Ausweis für daS Militär - Jahr 18 j Alter der : Geimpft. >s> S Stand der Aeltcrn Anzahl der noch nicht geimpften ungeblatterten Kinder i 6 5 L L Nahmen der Individuen, welche als echt ge: impft Zeugnisse erhielten , U»d später mit Blatter» befalle» worden sind sich bei dem ImpfungS-Gefchaft, vorzüglich verdienstlich gemacht haben sich durch Vernachläs-sigung odc. bösen Wille» strafbar gemacht ha. den Postni Anzahl der Ki». ; der, an denen die j Ab- j Impfung wgc.!1 stam- nomiiien wurde, mung |J des .... Jnipf- „ . ! st-ffcs Religion meine geimpfte» Kinder Ausweis im Militär-Jahre i8 vorgenoiliineneu Impfungen. Rahmen der 3 m pf« Hetite Wohn-ort derselben Zeit der Anwc feile heit d.Arz. kes im Orte d Im, vfung Anzahl der noch nicht geimpften lingcblatterten Kinder. Religion Nahmen der Iudivi-bnen, welche alS echtgc-impft Zeug-iiiffc erhielten, n. spater mit Blatt befall wurden I I sich bei dein Impflings Ge-schäfte ovr-ziiglich ver-oienst-ich ge nacht •abcit stch durch Dorna ch-läffi-gung od. bösen Will, strasb. ge- macht liaben Anzahl der an natürlichen Blattern Erkrank, teil Art der Blat- tern An, ■ zahl der a II na. tätlichen Blattern Verstorbene» Ö4 Vom io. März. 32. Vorschrift hinsichtlich der unter der Benennung litt C. Waaren-Handlungsbefugnissc früher Statt gesunde« ncn Gewerbsverleihungcn an Kramer. AuS Anlaß der vorgekommenen Anfrage über die Grundsätze, »velche hinsichtlich der bis zur Einführung der Zoll- und StaatSmonopolSordnung unter der Benennung litt G. Waaren-Handlungöbefugnisse üblichen Gewerböverleihungen zu gelten hätten, hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 22. v. M. Zahl 4719, zur Erzielung eines gleichförmigen Benehmens Fol-gendeS vorgezeichnet: 1. Die Bestimmung der Zollordnung vom 2. Juni 1788, §. 51, über die von den Kreisämtern zu ertheilende Bestätigung der obrigkeitlichen Erlaubnißscheine für Krämer in Dörfern zum Handel mit den im §. 49 der Zollordnung genannten Maaren ist am t. April v. I. außer Wirksamkeit getreten. 2. Die bestehenden Anordnungen über die Bekanntmachung der Verleihungen von Handels - und Fabriköbefngnissen von Seite der politischen Behörden an die Gefällsbehörden bleiben wie bisher in Anwendung. 3. Mit der Aufhebung der Zollordnung vom 2. Juni 1788 hat, wie eS sich von selbst versteht, auch die bloß auf dieses Gesetz gegründete, und durch dasselbe allein verständliche Benennung litt C. Maaren, dann litt C. Waarenhand-lnngsbefugnisse von selbst aufgehört, eS kann keine Rede davon sein, für Handlungsbefugnisse, die nach dem 1. April v. I. verliehen worden, diese jeder gesetzlichen Grundlage entbehrende Benennung wieder aufleben zu lassen. Hieraus folgt aber nicht, daß nach der Einführung der Zoll- und StaatSmonopolSordnung der Umfang der Krämerbefugniffe über diejenigen Gränzen ausgedehnt werde, die denselben durch die GewerbSvorschriften und insbesondere durch daS Csmmerzial-Hofkammerdecret vom 20. Februar 1822, Zahl 269, vorgezeichnet sind. Vom io. »nd ii. Marj. <5 Wünscht ein Krämer die Berechtigung zum Handel mit Maaren zu erhalten, die nach den allgemeinen Vorschriften nicht in dem Begriffe der Krämercibefugnisse enthalten sind, so muß derselbe auch künftig um die besondere Bewilligung zu diesem Handelsbetriebe einschreite», und eS ist ihm die Führung solcher Maaren nur rücksichtlich derjenigen Gegenstände gestartet, für die er nahmentlich die Bewilligung erhielt. Hiervon wird daö t. k. KreiSamt zur Wissenschaft und wei» tern Verlautbarung mit dem Beifügen in Kenntniß gesetzt, daß das vorerwähnte Decret der k. k. Commerz » Hofcommission durch die Gubernialverordnung vom 6. März 1822, Z. 4270, *) bekannt gegeben worden sei. Gubernialverordnung vom io. März 1837, Zahl 3950; an die f. f. KreiSämter. 33. Die Professur eines zum Domherrit ernannten Professors ist als erledigt anzusehen, wenn nicht die aller« höchste besondere Erlaubniß zur Vereinigung beider Stellen vorliegt. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 4. Februar t>. J. allergnädigil zu verordnen geruht, daß die Beibehaltung der Professur, wenn ein Professor zum Domherrn ernannt wird, keineswegs als Regel anzusehen, daher die Professur eines zum Domherrn ernannten Professors als erlediget anzusehen sei, wenn nicht die allerhöchste besondere Erlaubniß zur Vereinigung beider Stellen vorliegt. Welche allerhöchste Entschliessung in Folge hoher Studien-hofcomnilssionSverordnuilg vom 24. v. M., Zahl 887, zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 11. März 1837, Zahl 4099; an die fürstbischöflichen Ordinariate und das k. k. theologische Studieudirectorat. *) Siehe P. ©. S. Band 4, Seite 98, Zahl 21. 56 Dom u. März. 34. Verfügungen, welche in Bezug auf die Erleichterung der nicht gewerbsmäßig betriebenen landwirthschaf li chen Branntweinbrennereien getroffen wurden. Zn der Nebenlage wird dem f. f. KreiSamte eine Abschrift jener Verordnung mitgetheilt, welche die hohe Hofkammer über den in Betreff der Wirkungen der Besteuerung deö Branntweine» bei der Erzeugung von dem Gubernium erstatteten Bericht an die dießländige k. k. Cameralgefällenverwaltung erlassen hat, . Da» k. k. Kreisamt wird angewiesen, die darin enthaltenen Verfügungen, welche in Bezug auf die Erleichterung der nicht gewerbsmäßig betriebenen landivirrhfchaftlichen Brennereien getroffen wurde», eifrigst zu unterstützen, und bei der Wichtigkeit dieser Bestimmungen zum Behufs der TefallSsicherheit sowohl, als auch der Interessen der unterthanigen WirthschaftSbesitzer den Gefällöbeamtrn in ihre» Erhebungen und in ihren Verhandlungen mit den Unterthanen so viel thunlich an die Hand zu gehen. Gubernialeurrende vom n. März >SZ7, Zahl 4i43/@tr.; an die k. k. KreiSämter. Decket an die k. k. Cameralgefällenverwaltung für Steiermark, ddo. 21. September 1836. In Erledigung des Berichte» vom 27. Mai I. I., Zahl 4246, mit welchem die k. k. Gefallenverwaltung ihre Bemerk»», gen über die Wirkungen der Besteuerung geistiger gebrannter Flüssigkeiten bei der Erzeugung mit ihren Andeutungen über etwaige wünschenSwerthe Aenderungen im Gesetze vom 24. August v. 3-, Zahl 36678, vorlegte, findet man Folgendes zu bestimmen: 1. In Absicht auf den Steuersatz für die verschiedenen Stoffe, aus denen Branntwein erzeugt wird, findet man keinen hinreichenden Grund, eine Aenderung einzuleiten, und eö wird die Gefallenverwaltung nur darauf aufmerksam gemacht, daß die Steuer von jenen geistigen Flüssigkeiten, welche au» Stärkmehl erzeugt werden, nach dem §. 4 der Bestimmungen vom 24. August v. I., also vom Erzeugnisse einzuhebeu kömmt. 57 Dom -I. Marz. 2. AuS Rücksicht für die besonderen Verhältnisse der nicht gewerbsmäßig betriebenen Branntweinbrennereien auf iiiilerkhä-nigei, Wlrthfchaften werden die mit der hierortige» Verfügung vom 3. Februar l. I., Zahl 408t , ertheiltcn Erleichterungen , die der rc. rc. mit der Verordnung vom 29. März d. J., Zahl 16253/995. bezeichnet wurden, für ein weiteres Jahr ausgedehnt, wobei bemerkt wird, daß, wenn man auch keinen Grund findet, den im %. 43 der Vorschrift vom 23. September v. I. festgesetzten Termin zur Anmeldung deö steuerfreien Verfahrens weiter auszudehnen, man jedoch keineswegs die Absicht hat, den hierzu bestimmten Zeitpunct bis 15. October old Praeclusiv-grift in der Art festiufetzen. daß alle Jene, welche die dießfällige 'Anmeldung später machen, von der steuerfreien oder begünstigten Erzeugung ausgeschlossen bleiben muffen. Iw Gegentheile überläßt man es der k. k. Gefällenverwalrung, die Verfügungen zu erlassen, damit jene Parteien, die gehindert waren, ihre Anmeldungen zur festgesetzten Zeit zu machen, und sie später einbringen, nachdem sie sich über die eingetretcne Verspätung gerechtfertiget haben, zur steuerfreien Erzeugung zugelassen werden. 3. Man findet sich weiter auch noch bestimmt, zu gestatten, daß Parteien, die nachträglich wünschen, einen Theil deö von ihnen steuerfrei erzeugten Branntweins zu veräußern, gegen vorherige Anmeldung und Versteuerung der zu veräußernden Quantität ihn an Andere abtrelen dürfen. 4. Man wünscht denjenigen Grundbesitzern, welche geb'annte geistige Flüssigkeiten aus nicht mehligen Stoffen erzeugen, und diese Erzeugung nicht gewerbsmäßig treiben, in der Einhebung der gebührenden Steuer jede mit dem Schutze, ans den die übrigen Branntweinerzeuger Anspruch haben, verträgliche Erleichterung zu gewähren. Zu diesem Zwecke hat man beschlossen, Abfindungen mit den erwähnten Grundbesitzern versuchsweise für daö Verwaltungsjahr 1337 gegen Beobachtung folgender Bestimmungen zu gestatten: a. Die Abfindung findet nur für die Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeit Statt, welche auö nicht mehligen Stoffen von Grundbesitzern als Nebenbeschäftigung der Landwirthschaft und nicht gewerbsmäßig, daher ausfchlieffend, oder doch größtentheilS auö von ihnen selbst hervorgebrachten Stoffen auögeübt wird. b. Von der Abfindung bleibt die Erzeugung geistiger Flüs-sigkeiten aa. aus mehligen Stoffen allein oder gemengt mit nicht mehligen Stoffen, oder 58 Vom Marz- bb. die gewerbsmäßig, wenn gleich auS nicht mehligen Stoffe», getrieben wird — ausgeschlossen. c. In Folge der Bestimmung der Verordnung vom 22. Juli, 1330, Zahl 26609, $• 5, Buch stab b, wird die Abfindung nur eingegangen, wenn alle Grundbesitzer, welche sich in dem unter a bemerkten Falle befinden, in dem Umfange einer Gemeinde, oder sofern es den Verhältnissen dieser Grundbesitzer zusagt, in jenem zweier oder mehrerer Gemeinden zu angemessenen Pauschalbeträgen sich verstehen, oder wenn für den Umfang einer oder mehrerer Gemeinden in dem Sinne der erwähnten Verordnung §. 5, Vuchstab C, eine gemeinschaftliche Abfindung mit den Grundbesitzern unter annehmbaren Bedingungen zu Stande kömmt. d. Wird die Abfindung mit jedem einzelnen Grundbesitzer abgesondert geschlossen, so erstreckt sich dieselbe bloß auf die Steuer von den geistigen Flüssigkeiten, welche aus den von dem abgefundenen Grundbesitzer selbst erzeugten nicht mehligen Stoffen hervorgedracht werden. e. Kommt hingegen eine gemeinschaftliche Abfindung für die Gesammtheit aller Grundbesitzer einer Gemeinde oder eiueö Bezirkes zu Stande, welche geistige Flüssigkeiten erzeugen, so ist unter derselben die Steuer von denjenigen geistigen Flüssigkeiten nicht begriffen, welche auS den nicht in dem Umfange des Grundbesitzes der abgefundeuen Gemeinde oder des abgefundenen Bezirkes erzeugten Stoffen bereitet werden. f. Ueberhaupr ist die Abfindung in jedem Falle auf die Steuer von geistigen Flüssigkeiten auS denjenigen Arten nicht mehliger Stoffe beschränkt, aus denen die abgefundenen Grundbesitzer geistige Flüssigkeiten erzeugen zu wollen, bei der Verhandlung über die Abfindung vorhinein erklärten. g. Durch die Abfindung werden die Grundbesitzer, mit denen die Abfindung eingegangen worden ist, von den rlnmcldun-gen über die Brände enthoben, welche a»S den unter der Abfindung begriffenen Stoffen, während deö in der Abfindung zur Vollziehung des Brennverfahrenö vorgezeichneken Zeitraumes, vorgenommen werden. Sollten sie aber einen Brand aus Stoffen, auf die sich nach den obigen Bestimmungen a, b, c, d, e, f, die Abfindung nicht erstreckt, allein oder gemengt mir andern Stoffe» oder nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes unternehmen, so unterliegen sie den allgemeinen Anordnungen über die Anmeldung des siener-baren Verfahrens, und im Falle der Unterlassung der Anmeldung oder der Abweichung von dem angemeldeten Verfahren den gesetzlichen Strafen. Bom n. März. 59 k. Den Gefallöbehörden und ihren Bestellten wird das Recht Vorbehalten. aa. so oft sie eS angemessen finden, bei den Grundbesitzern, für welche die Abfindung gilt, Nachschau und Durchsuchungen mit Beobachtung der Vorschriften zu pflegen; bb. die Brennvorrichtungen nach Ablauf des in der Abfin-dung zur Vollziehung deS BrennverfahrenS vorgezeichne-ten Zeitraumes, oder wenn der Grundbesitzer einer Gefällö-verkürzung in Absicht auf die Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten schuldig erkannt wird, auch früher ans eine Art außer Gebrauch zu setzen, welche die Verwendung deS GeräiheS zu andern Zwecken als zur Gelränk-erzeugung nicht auSschließt. i. Der Steuerbetrag, auf welchen die Abfindung geschlossen wird, ist in zwölfmonathlichen Raten, vom >. November >836 anzusangen, am Schlüsse eines jeden Monatheö zu entrichten. k. Wird eine gemeinschaftliche Abfindung für den Umfang einer Gemeinde oder eines Bezirkes geschloffen, so liegt Denjenigen, welche die Abfindung eingingen, ob, de» Steuerbe-trag in den festgesetzten Raten einzuzahlen, ihnen bleibt aber Vorbehalten, denselben von dem einzelnen Steuerpflichtigen ohne Dazwischenkunft der Gefällöbehörden einzubringen. l. Zum Behufe der Verhandlung über die Abfindung haben die Grundbesitzer, welche gebrannte geistige Flüssigkeiten aus nicht mehligen Stoffen erzeugen, und an der Wohlthat der Abfindung Theil zu nehmen wünschen, einzeln oder vereint binnen 8 Tagen, nachdem die gegenwärtigen Bestimmungen in der Gemeinde bekannt gemacht worden sind, der Ortö-obrigkeit, oder, wenn sich in demselben Orte oder näher alö die Obrigkeit ein für die Geschäfte der Verzehrungssteuer bestellter Beamte befände, diesen Beamten schriftlich oder mündlich ihr Ansuchen um die Abfindung anzuzeigen, und in dieser Anzeige die mit der Vorschrift vom 23. September v. I , § 43, 3- » — 8, angeordnelen Angaben zu machen, wobei jedoch nicht bloß die Gattung der Früchte oder anderen Stoffe, aus denen die Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten beabsichtigt wird, sondern auch die Art und die beiläufige Menge dieser Stoffe, z. B. zwei Eimer Zwetschken, ein Eimer Äepfel, drei Eimer Weintrebern und dergl., anzugeben ist. Zugleich soll der Betrag, welcher zur Abfindung angebothen wird, oder der Umstand, ob und in welchem Maße auf die steuerfreie Branntweinerzengung Anspruch gemacht werde, ausgedrückt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, wo von den Grundbesitzern 6 o D v m ii. Marž. einer Gemeinde oder eines Bezirkes eine gemeinschaftliche Abfindung beabsichtiget wird. in. Mit dieser Anzeige wird im Wesentlichen auf die mit der Vorschrift vom 23. September v Z., 44 und 45, vor-- geschriebene Art verfahren. Die Obrigkeit bat nebst den tut §. 44 der gedachten Vorschrift angeordneten Aufklärungen auch zu bestätigen, ob die Art und Menge der Stoffe/ wie beides angezeigt wurde/ mit dem Umfange des Grundbesitzes/ dem Ergebnisse der Fechsung und mit der Menge Branntweins, die der Grundbesitzer zu erzeugen pflegt, im Eben-mafie steht. Die im §. 44 der Vorschrift, Buchsiaben b tmb d, vorgeschriebenen Angaben sind nur räcksichtlich derjenigen Grundb.sitzer erforderlich, welche auf die steuerfreie Getränk-crzengnng Anspruch machen. 11. Bei der Bestimmung der Abfindungssumme ist Folgendes zu beobachten: aa. vor Allem ist zu erörtern, ob die Menge der Stoffe, welche im Laufe des Jahres 1857 zur Branntweinerzcu-gung werden verwendet werden, nicht zu gering angege-den sei, dann ob und in welchem Maße dieselbe höher angenommen werden muffe. bb. Auf dieser Grundlage wird der wahrscheinliche Betrag der Steuer, welche von der Verwendung der erwähnten Stoffe entfällt, anöqemittelt. cc. Von der auSgeniitielten Summe muffen jedoch die Be. träge auSgefchieden werden welche sich für die steuerfreie Branntweinerzeugung ergeben. dd. Steht der Betrag, zu dessen Erlag sich die Steuerpflichtigen herbeilassen, bei Weintrebern nicht um mehr als ein Drittel, bei andern nicht mehligen Stoffen nickt um mehr als zehn Percent unter dem bei der tariffsmäßigen Einhebung entfallensen Steuerbetrage, so kann die Cameral. BezirkSverwaitung die Abfindung abfchlieffen. Stellt sich hingegen das Verhältuiß minder günstig dar, so ist die Verhandlung der Canieralgefallenoerwaltung zur Entscheidung vorzulegen. Bei der Annahme ungünstigerer Anbothe ist mit Vorsicht zu verfahren, damit nicht eine nachthei-lige Znrückwirknng der einigen Grundbesitzern zngestande-nen Steuerinäßignng auf andere Steuerpflichtige Statt finde, welche die Abfindung nicht eingingen. o. In der über die Abfindung auszustellenden Urkunde ist der Zeitraum, binnen welchem sich die Brennvorrichtnng im Betriebe befinden darf, auszudrücken. p. Wird ein abgefundener Grundbesitzer einer im Laufe de» Nerwaltungsjähreö, für welche» die Abfitidung gilt, vollbrach- Vom in und i4' März. 6, reu oder verursachten GefällSverkürzung in Absicht auf die Steuer von der Erzeug»»,, gebrannter geistiger Flüssigkeiten schuldig erkannt' so wird zwar dadurch die Abfindung nichr gänzlich aufgelöst, und der Steuerpflichtige bleibt in der Haftung für den bedungenen Abfindungsbetrag, derselbe wird jedoch der Begünstigung verlustig/ jeden einzelnen Brand nicht anineldeu zu muffen, ini Gegenrheile ist er verpfiichtet, rtickstchtüch der Anmeldung des Brennverfahrens die Vorschrift zu beobachten/ und die von jedem augemeldeteu Brande entfallende Steuergebühr von Fall zu Fall vorhinein zu entrichten^ Die auf diese Art zu entrichtenden Betrage werden an der AbfindungSgebühr/ so weit solche vor der Entdeckung der GefällSverktirzung nicht bereits entrichtet war, abgerechnet. Uebersteigen dieselben den Rückstand der Abfindungösninme, so ist der Mehrbetrag zu entrichten Gleichzeitig wird auch daS k. k. Gubernium angewiesen im Interesse der unterthänigen Landwirthe in dieser Beziehung die Benuibungen der GefallSbeamten besonders zu unterstützen. Wien den 14. October 1B3Ö. 35. Bestimmung, in wie ferne der von Seite des Kreisam-les zur Recruteitstestung delegirte Kreiscommissar die Stellung eines auf den Ast'enlplak; gebrachten Individuums zu fufpeniircn befugt fei. lieber die Frage, in wie ferne der von Seite des KreiSam-teS zur Recrutenstellung delegirte Kreiseommissar auf die Erthei-lung zeitlicher Befreiungen vom Militärstande wahrend des Re-crutirungsactes selbst einen entscheidenden Einstuß zu nehmen berufen, und die sogleiche Stellung auf den Assentplah gebrachter Individuen zu snspendiren befugt fei? haben @e. Majestät mit allerhöchster Entschließung - vom 27. Februar 1837 auzuord-nen geruht: > a) daß es hinsichtlich der Ertheiluug zeitlicher Befreiungen vom Militärstande in der Regel bei den Bestimmungen des 13. Absatzes des VI. §. der Recrutirtingöiustruction vom Jahre >827 zu verbleiben hat, wonach Se. Majestät inSbeson- f ' \ 62 Bottl i4' und 19. Marj. dere attergnädigst gestattet habe», daß die Obrigkeiten in solchen Fällen, in welchen ein Individuum wegen außerordentlicher, im Gesetze nicht vorgesehener Umstände bei Hause dringend nothwendig wäre, diese Umstände dem Kreisamte anzei-gen, und die Befreiung eines solchen Individuums für die nächst bevorstehende Recrutirung erwirken können; b) daß selbst dem zur Recrutenstettung deleg'rten Kreiscommis--sär die Befugniß zustehet, in besonders wichtigen Fällen die sogleiche Stellung auf den Affentplatz gebrachter Individuen z» suspendiren. Damit jedoch der Gang der Recrulenstellung auf keine Weise gehemmt werde, so ist dafür Sorge zu tragen, daß in Fällen, wo eine derlei Suspendirung von Seite eines zur Recrutenstellung delegirten KreiöcommijsärS eintritt, die definitive Entscheidung hierüber von Seite deS KreiSamteS Vorstehers stets in möglichst kurzer Zeit eingeholt werde. WaS den k. k. KreiSamtern in Folge hohen HofkanzleidecreteS vom 3. März 1837, Zahl 53757355, zur Nachachtung bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 14. März 1837, Zahl 4409; an die f. k. Kreiöamter. 36. Befreiung der Stein- und Braunkohlen im-Wechselver-kehre Ungarns und Siebenbürgens mit den übrige» Provinzen von den Zoll- und Dreißigstgebühren. Die f. k. hohe allgemeine Hofkammer hat im Einverständnisse mit der k. k. vereinten und der königl. ungarische» Hof kanzlei sich bestimmt gefunden, die Stein- n»d Braunkohlen im Wechselverkehre Ungarns und Siebenbürgens mit den übrigen Provinzen der österreichischen Monarchie von. den Ein- und 2lu3» gangszoll und den Dreißigstgebühren zu befreien. Diese Bestimmung wird zu Folge hohen HofkammerdecreteS vom 6. d. M., Zahl 7577, mit dem Beifügen zur Aenntniß 6Z Vom 2i. »ud 25. März. gebracht, daß die Zoll- und Dreißigstfreiheit vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten habe. Eubernialcurrende vom 19. März 1337, Zahl 4551; 37. Gestattung des Hausirhandels mit Baumwollenwaareu bis auf weitere Weisung. Im Nachhange zur Gubernialcurrende vom 16. Mai v. I., Zahl 2994, *) wird bekannt gemacht, daß zu Folge hohen Hof-kammerdecretes vom 17. d. M., Zahl 11715, einstweilen bid auf weitere Weisung in Absicht auf die Ausübung des Hausirhandels mit ecoiilrollpflichtigen Maaren im Allgemeinen , inöbe-sonderö aber mit Baumirollerzeugung auch noch nach dem 1. April d. I. sich nach denselben Bestimmungen benommen werden wird, welche vorläufig bis zu diesem Zeitpunete vorgeschrieben worden sind. Gubernialcurrende vom 21. März 1837 , Zahl 48i8; 38. Wohnungsmiethe« und Ausjiehoi dnu.ng für die Haupt» stadt Graß. Vermög herabgelangten hohen HofkaiizleidecreteS vom 23. Februar d. I., Nr. 5473, wird hiermit über die Aufkündigung und Räumung vermietheter Wohnungen und anderer Bestand-theile der Häuser in der Haup rstadt Gräß und in de» dazu gehörigen Vorstädten, und über die Klagen wegen der dafür bedungene» Miethzinse zu Folge allerhöchster Entschliessmig vom 14. Jänner d. I. nachstehende für olle Häuser, welche zur Stadt Grätz und den 'dazu gehörigen Vorstädten nuinmerirt sind, oder künftig nummerirt werden, gültige Vorschrift enheilt. *) Siehe P. ©, S. Band 18, Seite 156, Zahl 8p. 64 Sßom 25. Marz. §. 1. Alle gerichtlichen Verhandlungen über die Aufkündigung und Räumung der Wohnungen, und über die während der Dauer des Miethvertrages verlangte Bezahlung oder Sicherstellung der Miethzinse gehören in erster Instanz vor den Magistrat der f. k. Hauptstadt Grätz, Diese ausschliessende Gerichtsbarkeit des benaunten Magistrates erstreckt sich auf sämmtliche Häuser der Hauptstadt Grätz und der dazu gehörigen Vorstädte ohne Ausnahme, und ans alle Hauseigenlhümer und Miethleute mit Einschluß der Militärpersoncn, nur ist gegen die Letzteren die Execution durch Ersuchschreiben an die betreffende Militärbehörde zu erwirke». $. 2. Die Aufkündigung der Miethe muß entweder durch einen gerichtlichen Zustellungöschein oder durch eine schriftliche den Tag deö Empfanges bezeichnende Bescheinigung des Hanö-eigenthümerö oder Micthmannes, welchem aufgckündiget wird, dargethan werden. Eine außergerichtlicheAufkündigung, worüber kein solcher Empfang sohin bcigebracht werden kann, ist ungültig, und jeder andere Ausweis darüber unzulässig. $. 5. Eine gerichtliche Aufkündigung kann bei dem Grätzer Magistrate schriftlich überreicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. §. 4. Die gerichtliche Aufkündigung muß, wenn dem Mieth-manne aufgekündigt wird, ihm selbst zugestellt und in seine Hände übergeben werden. 2st er abwesend, oder nicht zu treffen, so hat der zur Zustellung abgeordnete Gerichtsdiener die Aufkündigung sogleich in Gegenwart der allenfalls anwesenden Hausgenossen und zweier Zeugen in dem Innern der Wohnung, oder wenn sie verschlossen wäre, Demjenigen, welcher über das HauS die Aufsicht führt, zuzustellen. Findet sich Niemand, dem die gegen de» HanSei'qenthümer gerichtete Aufkündigung zugestellt werden könnte, so ist sie int Hause in Gegenwart zweier Zeugen anzuschlagen. Das Anschlägen der Aufkündigung gilt in allen diesen Fallen für die Zustellung. ÄoM 25. SŠlarji 6L Nach Umständen kann auch für abwesende Personen, denen aufgekündigt wird, vom Gerichte ein Curator bestellt, und diesem die Aufkündigung übergebe 1 werden. §. s. Die Aufkündigung der Wohnungen kann, in so ferne nicht darüber eine ausdrückliche Uebereinkunft getroffen ist, nur in bestiinmten Fristen und so geschehen, daß die Miethe sich mit einem der vier auf Lichtmeß, Georgi, Jacobi und Michaeli hiermit bestimmten allgemeinen Termine der Wohnungsveränderun-gen endigr. Für Lichtmeß muß die Aufkündigung längstens am 13. October des vorhergehenden Jahre«, für Geo-gi längstens am 16. Februar desselben JahreS, für Jacobi längstens am 8. Mai desselben Jahres, und für Michaeli längstens am 8. August desselben Jahres erfolgen. Eine nach Verlauf dieser Tage geschehene Aufkündigung ist für den nächstfolgenden Termin der WohnungSverändcrung ungültig, sie kann nur für einen spater folgenden Termin gelten, wenn sich der A.ifkündigende hierüber bestimmt geäußert hat. Gerichtliche Aufkündig >ngen muffen, um gültig zu sein, binnen de» oben bestimmten Fristen nicht nur bei Gericht überreicht, sondern auch Demjenigen, gegen welchen sie gerichtet sind, zugestellt werden, sie sind ald bei dem Größer Magistrate zu einer Zeit einzurcichen oder zu Protokoll zu geben, wo die regelmäßige Zn stelluug noch füglich vor Ablauf der Frist erfolgen kann. §. 6. Wenn Derjenige, welchem aufg'kündjger worden ist, dagegen ans rechtlichen Gründen Widerspruch erheben will, so soll ec binnen der auf den Tag des Empfanges der Aufkündigung nächstfolgenden vier Tage seine Erklärung hierüber bei dem Größer Magistrate überreichen, oder zu Protokoll geben, und zugleich die Gründe, aus denen er die Aufkündigung für unzulässig hält, anführen. Nach Verlauf dieser Zeit wird er mit keiner E'nwendnng mehr gebärt, und die Aufkündigung selbst, wenn sie zu spat geschehen wäre, für gültig angesehen. § 7. Wird b inien der festgesetzten Frist die Erklärung, welche den W^erlpruch gegen die Aufkündigung enthält, überreicht, oder (Sifegfummlung XIX- Xfjetl. 5 66 Bom *5. März. j» Protokoll gegeben, so ist sie als eine Klage zu betrachten, darüber zur mündlichen Verhandlung auf möglichst kurze Zeit eine Tagsatzung mit dem Anhänge anzuordnen, daß im Falle des Ausbleibens des einen oder des andern TheileS ohne weitere Vorladung desselben sogleich das Erkenntniß erfolgen werde'. DaS Urtheil soll nach geschlossener Verhandlung unverzüglich geschöpft, und wo möglich noch an demselben Tage fomm1 den Entscheidungsgründen beiden Theilen zugestellt werden. §. 8. Gegen das Urtheil findet keine Appellation, sondern mir ein Recurs Statt; die Recursschiist, in welcher allenfalls zugleich die Beschwerden anzuführen sind, muß binnen den auf den Tag der Zustellung des Urtheileö nachfolgenden drei Tagen an den Grätzer Magistrat überreicht werden. Der Magistrat har den zur gehörigen Zeit übergebenen Recurs sammt allen Acten und den Entscheidungsgründen ohne Anordnung einer Jnrotuli-rungstagsatznng sogleich an das Appellationsgcricht einzusenden, und hiervon dem Gegner des Recurrenten Nachricht zu geben, zu spät angebrachte Recurse aber selbst und von AmtSivegen zu verwerfen. §. y. Hat das Appellationögericht das Urtheil der ersten Instanz abgeändert, so kann dagegen mit Beobachtung der Vorschriften deö vorhergehenden §. der Recurs an die oberste Jn-stizstelle ergriffen werden. Wird ein Beweis durch Zeugen oder Kunstverständige an-gebothen, so hat das Gericht, in so ferne es denselben entschei-Send findet, nicht durch Beiurtheil zu erkennen, sondern die Zeugen oder Kunstverständigen sogleich Lurch Bescheid vorzuladen, der Gerichtsordnung gemäß zu vernehmen, und nach beendigtem Zeugenvcrhöre oder Augenscheuie unverzüglich die Hauptsache zu entscheide». Den streitenden Theilen soll die Vorladung der Zeugen oder Kunstverständigen bekannt gemacht, und gestattet werden , der Beeidung der Zeugen oder dem Augenscheine beizuwohnen. Besondere Fragestücke können bei der zum Zeugenverhöre angeordneten Tagsatzung übergeben werden, Beweisschriften oder Beweiseinreden sind nicht anzunehmen. Vom 2 j. März. 67 5. n. Gegen die Vorladung der Zeugen oder Kunstverständige» findet kein Recurs Statt. Den streitenden Theilen, welche den zugelassenen Beweis überflüssig oder unerheblich finden, steht frei, fich in den Beschwerden gegen das Urtheil über die Hauptsache zugleich gegen die Folgen des Beschlusses über die Beivsis-führung zu vertheidigen. 12. Zeugen, die nicht in der Provinz Steiermark wohne», oder wegen anderer Hindernisse nicht sogleich abgehört werden können, werde» nicht zugelassen. §. i5. Der Beweis durch den Eid soll, wenn in letzter Instanz darauf erkannt worden ist, binnen drei Tagen nach Zustellung des Urtheils angetretcn werden. §. i4. Alle schriftlichen Eingaben, welche sich auf die Aufkündigung einer Wohnung beziehen, sind von außen mit den Worten »in Ausziehsachen« zu bezeichnen. §. 15. Nach gehörig geschehener Aufkündigung Und rechtskräftiger Entscheidung der allenfalls dagegen gemachten Einwendungen soll der MiethSman» binnen den auf den Lichtmeß-, Georgi-, Jacobi- oder Michaelötag nächstfolgenden sieben Tagen mit der Räumung der Wohnung den Anfang machen, und Demjenigen, welcher sie nach ihm bezieht, einen zur Verwahrung eines Theiles der Fahrnisse des Letzteren hiureichenden schicklichen Platz, wo möglich die Halste der Wohnung cinräumeu. Binnen den auf den Lichtmeß , Georgi-, Jacobi- oder Michaelstag nächstfolgenden vierzehn Tagen muß die Wohnung vollständig geleert und übergeben werden. Wenn nicht am siebenten Tage Mittags ein Theil der Wohnung, oder am vierzehnten Tage Mittags die ganze Wohnung geräumt wäre, so soll diese Räumung aufschr'ft-liches oder mündliches Ansuchen Desjenigen, dem daran gelegen ist, noch an demselben Tage von dem Gerichte mit Hilfe der Wache bewirkt werden; es sei denn, daß die Nöthwendigkeit einer polizeilichen Vorsorge von den dazu berufenen Behörden erkannt werde. §■ 16. Die in diese- Verordnung bestimmten Fristen laufen auch an Sonn- und Feiertagen, und an andern Ferialtagen ununterbrochen fort, nur wenn der letzte Tag der Frist auf einen Vom 30, März. 68 Sonntag ober gebskhenen Feiertag fallen würde, verlängert sich dieselbe biö an daö Ende, oder in dem Falle des §. 15 zum Mittage deö nächstfolgende» Wochentages. §. 17. Die für Wohnungen hier ertheilten Vorschriften gelten auch für gemiethete Keller, Stalle, Gewölbe und andere Be-standtheile nnd Zugehörungen der Gebäude. §. 1 a. Ueber die im ersten §. dieser Verordnung bezeichncte Klage ist nach de» Vorschriften der allgemeinen Gerichtsordnung, jedoch mündlich, zu verhandeln. §, 19. Für alle in dieser Verordnung vorkommenden Amts-Verrichtungen hat der Magistrat der k. k. Hauptstadt Grätz die Taren ohne Unterschied der Jurisdictionen nach der vierten Claffe des Patents vom 1. November J7öi abzunehmen. Gubernialcurrende vom 25. März ,837, Zahl 4825. 3). Bestimmungen hinsichtlich der Verabfolgung brš' bei gutsherrlichen Waise na intern bepouirken Vermögens großjährig gewordener Mündel. Nachstehendes Teeret, welches die k. k. oberste Justizstelle in Folge allerhöchster Lntschlieffung vom 24. Jänner d. I. über die Verabfolgung deö bei gutSherrlichen Waiscnämtern deponir-ten Vermögens großjährig gewordener Mündel an die betreffenden Appellationsgerichte erlassen hat, wird über Auftrag der hohen Hofkanzlei vom 20. Februar, erhalten 22. März d. I., Zahl 4523 , zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 50. März 1837, Zahl 4901. Se. f. k. Majestät haben über die Verabfolgung deö bei gutSherrlichen VornuiiidschaftSänitern, oder bei Magistraten, »velche die Vormundschaftörechnungen selbst führen, aufbewahrten Vermögens der Mündel und Pflegebefohlenen durch allerhöchste Entschlicssung vom 24. Jänner >637 für Oestreich unter unv ob der Enns, Böhmen, Mähren und Schlesien, Galizien, Steiermark und Kärnten Folgendes anzuordnen geruht: i. Großjährig gewordene Mündel sind nicht nur berechtiget, sondern auch verpflichtet, 'ihr in der Waisencasse liegendes Vom 3o. März. (>q Vermögen, in so fern der Verabfolgurg desselben kein gesetzliches Hinderniß entgegensteht, sogleich nach erreichter Volljährigkeit selbst zu übernehmen. Wenn sie binnen drei Monarhe» nach eingetrelener Großjährigkeit um ihre Abfertigung nicht ansuchen, so hat das Vormnndschaftsamt dieselbe von AnitSwcgen zu bewirken. 2. Zu solchem Ende soll der großjährig gewordene Mündel , nach Verlauf obgedachter Frist, falls er sich im Amtsbezirke aufhält, vor daS Vormnndschaftsamt vorgeladen, und ihm doselbst mit Zuziehung des Vormundes sein Vermögen gehörig anögewiesen und übergeben werden. Weigert er sich, vor dem Amte zu erscheinen, oder die Depositen zu übernehmen, so ist er über die damit nach gegenwärtiger Vorschrift verbundenen Folgen zu belehren, und wen» er dennoch auf seiner Weigerung beharrt, sein Vermöge» aus der Waisencasse in die Depositenrasse abzugeben. 5. Befindet sich der vormahlige Mündel außer dem Amtsbezirke, jedoch im Jnlande, so soll ihm das Vormnndschaftsamt durch das Gericht seines Wohnortes eine Ausweisung seines Vermögens zustellen und eröffnen lassen, daß er zur lieber* nähme desselben zu der hierzu bestimmten Zeit in Person oder durch einen Bevollmächtigten bei dem Vormundschafts-flmte zu erscheinen haben werde, widrigen Falls sein Vermögen an die Depositencasse abgegeben werden würde. Erscheint er zur gehörigen Zeit nicht, so ist diese Uebergabe an die Depositencasse zu bewerkstelligen. ä. Hat derselbe seinen Wohnsitz außer Landes, so ist die Zustellung der Vorladung dem Hofdecrete vom 11. Mai 1855 gemäß durch Ersuchschreiben an das Gericht des Wohnortes oder Vermittlung höherer Behörden, jedoch ohne Bestellung eines Curators, zu bewirken, und wenn der geschehenen Zustellung ungeachtet däö in der WaiseNcaffc befindliche Vermögen zur bestimmteü Zeit nicht erhoben wird, die Uebergabe desselben an das Depositenamt zu veranstalten. Erfolgt die Zustellung nicht, oder ist der Aufenthaltsort des vormahlige» Mündels unbekannt, so kann derselbe zwar zur Erhebung seines Eigenthumes durch Edict aufgeforderr, wenn er aber dem Aufträge nicht Folge leistet, in der Verwahrung und Verwaltung seines Vermögens keine Aenderung getroffen werden. ,,, i . 5. Die Vormundschaftsämter haben auch nach cingetretener Großjährigkeit des gewesenen Mündels die Verwaltung und Verrechnung deö Vermögens so lange, bis der gegenwärti- 7° »Dom 30. März. gen Vorschrift gemäß entweder die Uebergabe desselben an den (Eigentümer, oder die Ablieferung an das Depositcn-amt erfolgt, fortzusetzen, und bis zu dieser Zeit alle ihnen in Rücksicht der Minderjährigen obliegenden Pflichten z» erfüllen. 6. Insbesondere bleiben Gelder und Capitalien, die dem groß-jährig gewordenen Eigenthümer wegen Unfähigkeit desselben, sein Vermögen zu verwalten, oder wegen Mangels der zu Folge Hofdecretes vom 25. Juni 1795 erforderlichen Beistinimung der Militärbehörde nicht verabfolgt werden können, so lange diese Verhältnisse dauern, in Verwaltung deS Dormundschaftsaintes. Steht der Verabfolgung des Vermögens nur ein Verboth oder eine Pfändung entgegen, so kan» dasselbe an das Depositenamt abgegeben werden. 7. Mit der rechtmäßig erfolgten Uebergabe des Vermögens an die Depositeucasse erlischt alle Verpflichtung des Vormund-schaftSamtes, bare Gelder anzulegen, oder die Zinsen bereits angelegter Capitalien zu erhebe» und zu verrechnen. 8. Wird das Capital eines großjährig gewordenen Mündels dem Gutsherrn durch beiderieitige Uebereinkunst als Dar» lehen überlassen, oder der Darlehensvertrag über eine dem Gutsherrn früher aus dem Vermögen des Mündels vorgeschossene Geldsumme von dem Letzteren nach erlangter Volljährigkeit aus freiem Willen erneuert und verlängert, so hat der Gläubiger auf die Vorrechte der Mündel und Pflegebefohlenen keinen Anspruch/ Das Capital muß von der Waisen- und Depositencasse ganz getrennt, und der Schuldschein darüber dem Gläubiger anögehändigt werden. 9. Da» bei dem Vormundschaftsamte aufbewahrte Vermögen der Curanden ist bei Aufhebung der Curatel nach den für das Vermögen der Mündel geltenden Vorschriften zu behandeln. 10. Früher erlassene Gesetze über VormundschaftS- und Curatels-geschäfte bleiben, in so fern sie nicht mit gegenwärtiger Vorschrift im Widerspruche stehen, unverändert. Diese allerhöchste Entschiessung, wegen der,,, öffentlicher Kundmachung die politischen Behörden das Nöthige verfügen werden, wird dem k. k. niederöstreichischen, böhmischen, mährisch-schlesischen, galizischen und innerösterreichisch - küstenländischen Appellationögerichte zur Wissenschaft mitgetheilt. Nom und 5. April. 71 40. Begünstigung des in die Krakauer Miliz cintrckenden f. k. Militärs. Se. k. k. Majestät haben laut £o&en HofkanzleidecreteS vom 18. März d. I., Zahl 5983/591 , den in die Krakauer Miliz eintretenden Militärs eine erweiterte Begünstigung allergnädigst zu gewähren geruht, nähmlich, daß den Unteroffizieren und Gemeinen der Linie nach ausgedienten fünf Jahren ihrer Capitulation und jenen der Landwehr überhaupt der Uebertritt in die Krakauer Dienste gestattet werde, und zwar mit Vorbehalt der österreichischen Unterthanschafl nach ihrem Rücktritte und mit Befreiung von jeder weiteren Militärpflicht in der Linie sowohl als in der Landwehr. WaS im Nachhange zu der mit der Gubernialcurrende vom 4. Juli v. I., Zahl 10763/25, *) eröffneten hohen Hofkanz-leiverordnung vom 28. Juni v. I., Zahl i755o/ni8, zur allgemeinen Kcnntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 1. April isst, Zahl 5357. 41. Vorschrift wegen genauer Evidenzhaltung der Enverb-steuer und Errichtung neuer Erwerbsteuer - Schul-digkeitsbücher. Um die genaue Evidenzhaltung der Erwerbsteuer für die Zukunft dauernd zu begründen, ist eö nothwendig, daß sich in dieser Beziehung in der ganzen Provinz gleichförmig benom-men werde. DaS k. k. Kreiöanit erhalt sonach über die Art. wie künftig bit Vorschreibuvg der Erwerbsteuer, so wie dieAbstattungen und die au derselben etwa verbleibenden Rückstände, in ununter-brocheier Evidenz fortzuführen find, daö anruhende Formular *) Siehe P. G. S. Band ,8, Seite 291, Zahl 107. 7« Vom S. April. und die Gebrauchsbelehrung mit dem Aufträge, sämmtliche 23e» zirköobrigkeiten, so wie sämmtliche mit der Erwerbsteuereinhebung beschäftigte Magistrate, mittels Currende anzuweisen, nach diesen Formularien die neuen Schuldigkeitöbücher unverzüglich zu errichten, und diese, vom Militärjahre 1857 angefangen, in Anwendung zu bringen. Gubernialverordnung vom 5. April 1837, Zahl ,538/Str.; an die k. k. Kreiöämter und an die Herren Stände. Belehrungen zur Anwendung des neuen Erbsteuer - Schuldigkeitsbuches. Daö beigedruckte Formular ist in zwei Theile abgetheilt, nähmlich: 1) zum Behufs der Eoidenzhaltung der Steuerschuldigkeit; 2) für die EinzahlungS - Ausschreibung und für die Ausweisung des mit Schluß jeden Jahreö allenfalls verbliebenen Rückstandes. Bei Führung dieses EvidenzhaltungS- und EinzahlungS-Protokolle- kömmt Folgendes zu beobachten: a) Die pro 1837 richtiggestellte Schuldigkeit der f. f. Staatsbuchhaltung wird in der Colonne der Schuldigkeit pro 1837 für jede Partei eingetragen, und jede Seite absum-mirt, diese Fürträge unter Leerlaffung einiger Blätter (wegen der Nachtragsfatenten) am Ende znsammengezogen, und das Jahr 1837 abgeschlossen. b) Tritt im Laufe des Jahres bei einer Partei eine Herabsetzung oder Erhöhung der Steuer ein, so wird die hierüber erflossene Gubernial-Verordnung mit Datum und Zahl, und mit der Bemerkung, ob solche ganzjährig oder nur vom II. Ratum an zu beginnen hat, in die für die Verordnungen bestimmte Colonne eingetragen, zugleich aber auch in der Colonne der ganzjährigen Zu- oder Abschreibung der dieselbe betreffende Steuer-betrag zu- oder abgeschrieben, und weiterö in der Colome der Schuldigkeit pro 1837 die Gebühr mit rotier Tinte, ebenfalls von dem betreffenden Ratum an, durch Zn- oder Abschreibung zum Be)ufe der Einhebung rectificirt. c) Mit Ende des Jahres 1837 werden die eingetragenen ganzjähri g en Zn- oder Ab schreib un gen mit der . ursprünglichen Gebühr pro 1837 verglichen, und bei Et ö!^ 0f0g*/Oyfa&C0f/i, ¥#/p 3322 tAfoo 330/ ^/<* «X r-ff/Ž lb! iVfjffA ÖS22 303 3303 <^€ /o3o 3304 tfc/taf, dt'//,, A'zz/ pro /337 C^Ü t^O^eOTO/i '/z ^//0yf000 ******* */ 003 tf/fzz/fez/ fšHfe *6or/£ro/, ’ ^yrZxx-t/7xbrL- tfz// oZaeoo/^ ~/X* l-TU *A/ro. ///? 330.S *//02 \3SO0 * t. <0/oJ^Zf tffyf? /? (s*/* y« / <4r y/r r.Z «-4-.' /{rtftflsrr/f '/&>'& *3 ^K/ZZ/f ^ž^oo^f-o/,, Z/UO/ty! 3 S «04 J/7 0z*tzzja/t„ *•*&* FL- E- y,?z t?Zi iTzzzt/ .93/2/903 z&.ZÄHfe y*W x*/?Sx>x ./ VW x *-'**-# *7?r z7*b 3cZizt/ <**%« fcetf pro J*. v#«^ -s et^3 7.-4/200 fzzo /333 Äi^wZ #3£j2.il//4 /&,, '’if/* f. Z//////r///y/p/. y*2*2*y^ t7ou*• y^z & Ä/ s****3^ * yT/o/y^o/o crfa/o/o-- /,tfr(> 2337 /339 ZrV^ZZ ti/ y& -ie yA 7# e«2 zB -O «K- f - 3000 //300 7200 2002 /3. 70. 20. 4. FL-^ 00/3/ f0/0 -s-- VZF /d 20. 24. 0 <22f*. cfcU/ AM cf/0 E...,bb0m-/U/'^ yt^H>JT. /0f.4%Oe' 332 ^zc3/OrO: JP f/*‘A‘o/*r/t/7 /Z _ 2300 /0,000 4. 30. 400*< <2 'e/ ^ Z x<- /// x > >x Z' ** /•*' , '* !!"* '* 7 ,,%,„ <^zyž?b7zZz,,,i?, .0,,^ • ft t/o/l,f/**//*/ . 2# 300/ /300 //,032 &.300 //,203 /2. 2/. 23 3: /. Üb. 02/./ 337 33# 339 z«y Z«Z — zz z«z — 000-0 33f /fi07 AffoiOzZey/* t^AZZ/ yfZZ000, ,. --/3. OJ//30V ' /332 Z fižz /0 00* zb- 5» w M t/rfto/**/t*f . ’. j . 21/ — ZfZ '- >Z-LS — - y4*o 339*7^ zy0ono>öt7- ■ 1 čT/gz^/t^^r.. s Z) — /,9-Z — z 7§ nehmen mit der hohen Hofkanzlei mit Secret vom 15. v. M. Zahl 64Y7,,folgende Grundsätze aufgeflellt: >. Die zur Verwaltung der Staatsgefälle bestimmten Behörden und 2lemter, dann die Beamten und Angestellten der Gränz - und Gefällenwache, sind zu Folge der bestehenden Vorschriften, insbesondere einer allerhöchsten Entschlieffiing vom 22. September 1804, und der Zoll- und St. M. O. §. 14 berufen, den Militärbeistand unmittelbar bei den Militärcommandauten anzusprechen. 2. Dagegen sind die Pächter des Ertrages iiibirerter Abgaben nicht berechtiget, außer den Fällen, für die ein Gesetz eine andere Bestimmung enthält, unmittelbar bei Militäreom-mandanten die Beigebung von Militärassistenz zum Behufe der Geltendmachung der ihnen vertragsmäßig eingeräumten Rechte anzusuchen; jedes solche Ansuchen ist von ihnen entweder durch denjenigen Gefällsbeamten oder Angestellten, dem die lleberwachüng der Gefällseinhebung in dem der Pachtung unterliegenden Orte über Bezirke anveriraut ist, oder durch die Ortsobrigkeit, der die Erhaltung der Ruhe und Ordnung in diesem Orte obliegt, zu stellen. 3. Wird die Militärhilfe zur Vollziehung einer Amtshandlung angesucht, welche nach den bestehenden Gesetzen nur in Gegenwart eine» von der Obrigkeit abzuordnenden Beamten ober eines Mitgliedes vom Gemeindevorstande vorgenommen werden darf, so ist sich genau nach diesen gesetzlichen. Bestimmungen, insbesondere bei den durch die Zoll- und Staatsmonopolsordnung gestatteten Durchsuchungen, nach der für dieselben geltenden Anordnung de» §. 278 der Zoll- und St. M. O., und in den Fällen, von denen der $. 17 des Verzehrungssteuergesetzeö handelt, nach diesen Gesetzen zu achten. 4. Die gegenwärtige Weisung bezieht sich nicht auf die Verwendung der Militärmannschaft, welche der Gränz- und Gefällenwache dauernd zur Dienstleistung beigegeben ist. 76 Vom 12. April. Für die Verwendung dieser Mannschaft bleiben die hierüber erlassenen besondern Anordnungen in Wirksanikeit. Wovon das Krcisamt zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordiinnq vom 10. April 1857, Zahl 56sVj an die k. k. KreiSäniter. 45. Erneuerung und Erweiterung des Vertrages zwischen den k. k. österreichischen Staaten und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Freizügigkeit des Vermögens. In Einwendung der von 0r. Majestät hinsichtlich der Frei-zügigkeitöverhältnisse wiederholt allerhöchst genehmigten Grundsätze ist nach Eröffnung der k. k. geheimen HauS-, Hof- und Staatskanzlei und nach dem Wunsche der schweizerischen Eidgenossenschaft der am z. August iso4 *) zwischen den k. k. österreichischen Staaten und der schweizerischcn Eidgenossenschaft abgeschlossene, und am 16. August 1821 erweiterte Vertrag über eine gegenseitige Freizügigkeit des Vermögens neuerdings bestätiget, und auf alle dermahl zur österreichischen Monarchie und zur schweizerischen Eidgenossenschaft gehörige Länder ausgedehnt worden, mit dem Beisatze: daß der in dem Artikel III deS erstbesagten Vertrages enthaltene Vorbehalt der Abschoß-, AbfahrlS- und AbzugSgelder, welche einzelnen Städten, Gemeinden oder Herrschaften zustehe» , von nun an zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseirö, und den zum deutschen Bunde gerechneten Provinzen der österreichischen Monarchie, dann dem lombardisch - venetianischen Königreiche, Galizien und Lodomerien, Dalmatien und den unter den Gene-ralcommanden zu Agram, Peterwardein und Temeswar stehenden Militär-Gränzdistricte» andererseilö als vollständig aufgehoben zu betrachten ist. *) Siehe den nachfolgenden Vertrag. SÖom is. April. ^7 Diese Uebercinfunft ist am i7> Februar 1857 int Gebäude der k. f, geheimen HauS- - Hof- und Staatskanzlei ausgewech-seit worden. Diese zwischen dem k. k. österreichischen Hose und der schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Uebereinkunsc wird in Folge hoher Hoskanzleiverordnuug vom 14, März i837 , Zahl 5i4o , zur Wissenschaft und Nachachtuug hiermit allgemein bekannt gemacht. Gnbernialcurrende vom 12. April 1837, Zahl 5355. Frerzugigkeits - Vertrag zwischen Sr. kaiserl. und kaiserl. königl. apostolischen Majestät und der schweizerischen Eidgenossenschaft. Wir Franz der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter rö, Mischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reicks, erblicher Kaiser von Oestreich, König in Germanien, zu Ungarn. Bö-heim, Dalmatien, Croalien, Slavonien, Galizien, Lodomericn und Jerusalem, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Lothringen, Venedig und Salzburg, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Sceier, Kärnteir und Strain, zu Würtemberss, Ober- und Niedcrschlesien, gefürsteter Graf zu HabSbura, z» Tirol rc. re. Bekennen hiermit und thun kund: Daß Wir in allergnädig-stem Anbetracht«: der mit dem Bezüge der Abfahrtögebuhreil in Auswaudermigs-, Erbschafcs- und ander» Vermögens Erpor-rations - Fällen verbundenen mehrfachen Beschwernissen und zur möglichsten Beförderung der Industrie UnS entschlossen haben, zwischen Untern sämmtlicheu Erbkonigrcichen und Lande», und sammtlichen neunzehn Cantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft, eine vollkommene Freizügigkeit herzustellen. Wir haben hiernach den Wohlgebornen, Unfern lieben getreuen Heinrich Freiher» von Crumpipen - wirklichen geheimen Rath, deS königlichen ungarischen St. SkephausordenS Com--mandetir, und bevollmächtigten Minister b.i der helvetischen Republik, ermächtiget, mit den von eben diesem Freistaate hierzu Bevollmächtigten in Uiikerhonbliuig zii treten, sich zu berath-schlagen, und abzuschließen, wonach derselbe mit den helvetisch ep Commissarien, David Stokar von Neuforn und Carl von Redissg, nachstehende freundschaftliche Uebereinkunft abgeschlos. sen und unterzeichnet hat: Nachdem Se. k k apostolische Majestät durch die Berücksichtigung, daß durch die Erhebung der Nachsteuer,:, Abschoß- 78 Bom 12. April. oder Abfahctsgelder, welche von den um- und wegziehenden LandeSeinwohncrn auch in Erbschaftsfällen gefordert wurden, der freie Verkehr zwischen den Unterthanen benachbarter Staaten erschwert, und der möglichen Erhöhung des Gewcrbfleißes Schranken gesetzt werden, Sich bewogen gefunden haben, den sämmt-lichen neunzehn Cantonen der löblichen schweizerischen Eidgenossenschaft den Wunsch zu einem freundschaftlichen Einverständnisse hierüber eröffnen zu lasten, und die s» eben versammelte Tag-satzung, als oberste Behörde der Schweiz, in Kraft eines im vorigen Jahre genommenen Beschlusses, von gleichen Gesinnungen für das Beste Ihrer Landeseinwohner beseelt, zu einem solchen Freizügigkeitövertrage sich willfährigst erklärte, so haben die beiderseitigen Bevollmächligten, nämlich der bei der schweizerischen Eidgenossenschaft accreditirte k. k. wirkliche geheime Rath, Commandenr des königlich ungarischen St. Stephans-ordenS und bevollmächtigte Minister, Heinrich Freiherr von Criimpipen, und von Seite der eidgenössischen Tagsatzung die Herren David Stokar von Meuforn, des kleinen Raths und Gesandter deö CantonS Schaffhansen, und Carl von Reding, Regierungsrath und Gesandter deö CantonS Aargan, mit Vorbehalt der unmittelbaren Genehmigung Sr. k. k apostolischen Majestät und der eidgenössischen Cantone dahin mit einander sich vereinbaret: Art. i. Es solle von dem Tage der anSgewechselte» Rati-fieationen zwischen sämmtlichen Staaten Sr. k. k. apostolische» Majestät und sämunlichen neunzehn Cantonen der löblichen schweizerischen Eidgenossenschaft eine Freizügigkeit beobachtet, und von allen Angehörigen beider Staaten, bei ihrem Hin- und Herziehen, bei künftige» Erbschaften oder anderweitigem Ver-mögenSanfall ein Abschoß-, AbfahrtS- oder AbzngSgeld, in so weit solches bisher zwischen Oesterreich und der Schweiz mit zehn, und zwischen Oesterreich und dem ehemahligen Freistaate der drei Bünde mit fünf vom Hundert in die landesfürstliche oder Cantonöeassen geflossen ist, nimmermehr eingehoben werden. Art. 2.'Hiervon sind ausgenommen die Schreib- und Hand-Aendernngsgebühren, die von den im Lande wohnenden und darin bleibenden Einwohnern ebenmäßig bezogen werden. Art. 3. In Bezug ans diejenige» Abschoß-, AbfahrtS- oder Abzugsgelder, welche Gemeinden oder Herrschaften in den k. k. Staaten zu beziehen berechtiget sind, soll eine vollkommene Re-ciprocität Statt haben. Die eidgenössischen Cantone wollen denjenigen Gemeinden und Herrschaften, welche die bisher genossenen Rechte gegen die Schweiz aufgeben, die gleiche Freizügigkeit ebenfalls gestatten, 79 Dom io. April. dagegen sie sich die nahmlichen Bezüge gegen Diejenigen für die Cantonscasse Vorbehalten, die auf ihren Bezugsrechtcn beharren wollen. Sollte man in der Folge finden, daß einige Artikel deö gegenwärtigen Tractats Erläuterungen bedürfen, fo haben die unterhandelnden Machte sich ausdrücklich dahin einverstanden, durch gütliche Uebereinkunft die einer Ausgleichung bedürfenden Artikel des Nähern zu bestimmen. Dieser Vertrag foil als ein Staatsvertrag von beiden Seiten unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, und vom Tage der erfolgten beiderseitigen unmittelbaren Genehmigung rechtlich zu wirken anfangen. Diefe Ratification und die Auswechslung foll innerhalb dreißig Tagen erfolgen. Zur Urkunde dessen haben bie beiderseitigen Bevollmächtigten diese Vertragsurkunde, nachdem sie gleichlautend doppelt auögeferligt worden, eigenhändig unterschrieben, besiegelt und gegen einander ausgewechselt. So geschehen den 6. August iö04 in Bern, und von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet. (L.S,) H- Crnmpipen. ^ g j David Stokar von Nensorn. Earl von Reding. Nach reiflicher Erwägung dieses StaakSvertrages haben Wir solchen vollkommen zu genehmigen befunden, und geloben, Alleö, was darin enthalten ist, in genaue Erfüllung fetze» zu lassen. Dessen zu mehrerer Bestätigung haben Wir diese Urkunde eigenhändig unterzeichnet, und mit Unferm kaiserl, auch k. k. Jnsiegel versehen lassen. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 21. August im achtzehnhundert und vierten, Unserer Reiche des Römischen und der Erblichen im dreizehnten Jahre. F f a n z. (L.S) Ludwig Graf Cobenzl. Ad Mandatum Sacr. Caes. ac Reg, Apostolicae Majestatis proprium: Aegid Freiherr von Ccllenbach. 8o Bom ,r. April. 46. Anordnung, daß die als Assistenz abgcordneten Gerichts-dieiier, wie auch andere als Geiichtswache abgeord-nete Individuen, mit der Amtskleidung oder einer schriftlichen Weisung versehen fein sollen. ES ist schon wiederholt der Fall zur Kenntniß der Landesstelle gekommen, daß wörlliche und selbst thatliche Beleidigungen einer Civilwache durch den Umstand hervorgernfe» worden sind, daß der als Assistenz abgesendete Gerichtsdiener, oder ein sonstiges Individuum, welches als Gerichtöwache bet* gegeben worden, nicht mit der Amtökleidung und mit keiner schrifklicben Weisung versehen war. Ferner lassen sich dergleichen Individuen leicht durch bloße Drohungen von dem Vollzüge ihres AufirogeS abschrecken, und fordern sodann die Bestrafung deS Beleidigers nach §. 73 des II. Theilö. Da ein solches Benehmen der Ordnuvg überhaupt entgegen, und nicht geeignet ist, das Ansehen der ausführenden Bezirks-obrigkeit aufrecht zu erhalten, so hat das k f. Kreisamt an die Bezirköobngkeiten seines KreifeS die geeignete» Aufträge zur Beseitigung dieser Uebelstände zu erlassen. Gubernialverordnung vom 12. April i857, Zahl 5386 ; an die k. k. KreiS Ämter. 47. Vorschrift über den Erlag der Dienstcautionen. Zu Folge hohen HofkammerdecreteS vom 10. v. M., Zahl 8889, habe» @e. Maj estat mit allerhöchster Entfchliessung vom 18. Hornung d. I. den in Beziehung aas den Erlag der Dienst-eautionen der Beamten zwischen den altösterreichischen und de» neu erworbenen Provinzen bisher bestandenen Unterschied auf-znheben, und zu befehlen geruht, daß für die Zukunft auch in den altösterreichischen Provinzen das in den neu erworbenen 8i fBom 12. April. Provinzen bestehende Verfahren ohne Modification beobachtet werde. In den neu erworbenen Provinzen müssen in Folge der allerhöchsten Entschliessungen vom 19. Jänner 18 i 5 und lZ. Jänner 1816 die Dienstcautionen der Beamten nach dem Nominalbeträge in Conv. Münze entweder bar. erlegt, oder pragmatika-lisch auf Hypotheken fichergestellt werden. Die bar erlegten Cautionsbeträge werden nach den dermah-lige» Bestimmungen bei dem Staatöschuldentilgungsfonde fruchtbringend gemacht, und den Cautionserlegern zu drei Procent, übrigens unter Beobachtung der in dem Hofkammererlasse vom 11. Mai 1827, 3. 18452, vorgezeichncten Modalitäten verzinset. Die hypothekarische Sicherstellung kann sowohl auf den, dem Cautionerleger eigenthümlichen Realitäten, als durch fremde in den österreichischen Provinzen pragmatikalisch versicherte Bürg-schaftSurkunde geschehen. Die Zulänglichkeit der Sicherstellung auf Hypotheken muß jedes Mahl vom Fiscalamte sowohl in Beziehung auf Wesenheit als Form geprüft, und sie kann nur dann als genügend angenommen werden, wenn das Fiöcalamt sie dafür erklärt, und die von demselben angegebenen Vorsichten gehörig beobachtet werden Dasselbe Verfahre» hat in Folge der allerhöchsten Ent-schliessung vom 1?. v. 507. auch bei den Dienstcautionen der Beamten und Diener in den altösterreichischen Provinzen in Zukunft ohne Modification einzutreten. Es müssen daher von nun an alle Cautionen, welche für neu verliehene Dienste zu widmen und zu erlegen sind, nach dem Nominalbeträge in Conv. Münze bar erlegt, oder nach den obigen Bestimmungen pragmatikalisch auf Hypotheken sichergestellt werden, wobei für die bar erlegten Beträge die Verzinsung zn Drei vom Hundert von dem StaatsschuldemTilgungsfonde geleistet werden wird. Diese Verbindlichkeit der Berichtigung der Caution nach dem Nominalbeträge in Conv. Münze hat bei jed er von nun Gesetzsammlung XIX.. Theil. 6 Dom ii. April. $2 an verfallenden neuen Dienstesverleihung in Wirksamkeit zu komme», ohne Unterschied, ob die Verleihung mit einer Beförderung verbunden ist oder nicht, ob sie auf Ansuchen oder von AmtSwegen erfolgt, ob der neue Dienstplatz mit einer dem Betrage »ach gleichen oder größeren Caution als der bisher versehene verbunden ist, und eS kann auf die für die bisherige Bedienstung vielleicht in anderer Art geleistete Caution keine Rücksicht genommen werden, den einzigen Fall ausgenommen, daß die bisherige Caution, wie rS wohl bei mehreren Časten und Gefällen geschehen ist, nicht nur für den bestimmten Dienst-Posten , sondern für alle gleichartigen Dienste vinculi'rt ist, und daher bei der neuen Verleihung keine neue CautionSerlegung oder Widmung rücksichtlich des bereits gebundenen Betrages Statt findet. Diese Anordnungen werden zur Wissenschaft und Verständigung der betreffenden Beamten und rantionSpflichtigen Diener mit dem Beifügen bekannt gegeben, daß in Zukunft bei allen Concuröausschreiblingen für mit Cauiionen verbundene Dienste die Verpflichtung deS LrlageS oder der Sicherstellung nach dem Nominalbeträge in Conv. Münze ausdrücklich zu bemerken ist. GubernialverorLnung vom 12. April 1857, Zahl 5598; an die k. k. Kreisämter, das k. k. Provinzial-Camcralzahlamt, das k. k. Versatzamt, das k. k. Messing. Verschseißamt, daö k. f. Fiöcalamt, die k. k. Versorgungsanstalteu - Verwaltung, die k. k. OberpostamtS-Verwaltung, die k. k StaatSbuchhaltung, di« k. k. Baudirection, und an die f. t. Strafhausverwaltung. 48. Bestimmung der Behörden, denen das Recht zur Er-theilung und Urberwachiing der Meisterzeichen bei den verschikdknrn Eisen- ti:,b Stahlerzrugungs- und Üicr» arbeilungsgewerben zusieht. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom LI. März d. I., Zahl 12471 , Nachstehendes erinnert: Vom i2. und i/|. April. 83 ES haben sich mehrere Falle ergeben, daß über die Erthei, lung und Ueberwachung der Meisterzeichen der so verschiedenartige» Eisenerzeugungs - und VerarbeitungSgewerbe Anstände und Zweifel entstanden sind. Da die Ertheiluug und Ueberwachung der Meisterzeichen ein Act der den verschiedenen Behörden zugewiesenen Gerichtsbarkeit über die so mannigfaltigen Eise»- und Stahlgewerbe ist, sv hat man eü im Einvernehmen mit der k. k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen für das Zweckdienlichste erkannt, die bis-, herige Gepflogenheit in der 2irt beiznbehalten, daß die Ueber-wachung der Meisterzeichen bei politischen Concessionen den politischen Behörden, und bei den montanistischen Verleihungen den Berggerichten zustehe. Vach dieser allgemeinen Vorschrift wird sich nunmehr auch dort, wo bisher ein verschiedenes Verfahren beobachtet worden sein sollte, in allen voikommenden Fällen zu benehmen fein. Gubernialverordnung vom 12. April 1837 , Zahl 6911; an die k. k. KreiSämter und an das Fiscalamt, und Mittheilung an das k. k. Oberbergamt und Berggcricht. 49. Errichtung eines Vereines zur Beförderung der Industrie und des Gewerbsfleißes in Steiermark. Laut hoher Hofkanzleiverordnnng vom 19, Februar 1837, Zahl /1060, geruhten Se. Majestät mit allerhöchster Entschlies-fimi) vom 11. Februar n. I. die Errichtung eines Vereines zur Beförderung der Industrie und des Gewerbsfleißes in Steiermark in der Art'allergnädigst zu bewilligen, daß derselbe im Falle eines freiwilligen Beitriiteö auch auf Kärnten und Krain ausgedehnt werden könne. Nachdem die Statuten dieses von der f. k. steierrn. Land-wirthschaftsgesellschafl in Antrag gebrachten Vereins, so wie der zur Organisirung desselben berufene provisorische Vorstand die Genehmigung erhielten, so wird dem k. k. KreiSamte im Anbuge 6 * 84 Bom ,4. April.. eine entsprechende )lnzahl der Erstern zu dem Ende mitgetheilt, sie den Bezirksobrigkeiten, und durch selbe dem Publikum bekannt zu machen, und dabin zu wirken, daß die mögliche Lheil-nahme an diesem für die Empprbringung des vaterländischen Gewerbsflclßes so hochwichtigen Institute erzielt werde. Gubernialvcrordnung vom 14. April «837 , Zahl 6186; an die KrciSämter, Fiscalamt und Polizeidirection, dann Mit. theilung an das k. k. Gubernium zu Laibach, dann an die Ca-meral-Gefällenverwalkung zu Gratz. Statuten deS Vereines zur Beförderung und Unterstützung der Industrie »nd Gewerbe in Steiermark. I. Abschnitt. Zweck des Vereines. §. 1. Der Zweck des Vereines ist, zur Beförderung der Industrie und des GewerbSfleißes beizutragen. §. 2. Der Verein wird sich, um diese» Zweck zu erreichen, an daö in der Hauptstadt Grätz bestehende Joanneum an-schlieffeu, um die in demselben vorhandenen technischen Sammlungen zu benützen; tz. 3. sich von dem Zustande der im Lande befindlichen Gewerbe überhaupt in Kenntniß setzen, und die schon bestehenden oder zu errichtenden Gewerbe mit Rath und That unterstützen; §. /1. ausgezeichnete und nützliche Leistungen oder Erfindungen durch Ertheilung von Denkmünzen oder Prämien in Geld und durch öffentliche Anerkeiinung belohnen, wobei eö sich von felbji versteht, daß den mit solchen Denkmünzen detheilten verdienten Gewerbsleuten hieraus nicht das Recht erwächst, solche an Band oder Kette zu tragen; §. 5. den Behörden auf Verlange» Gutachten erstatten, und denselben die Wünsche und Ansichten, welche tje Beförderung der Vereinszwecke bezielen, unterlegen, und §. 6. die Verhandlungen dcö Vereines, das heißt, die all-fälligen Kundmachungen, Belehrungen, Zuerkennungcn von Preisen und dergleichen, durch de» Druck bekannt machen. H. Abschnitt. Der Verein. tz. 7. Die Wirksamkeit des Vereines ist auf die Provinz S t e i e r m a r k eingeschränkt; indessen kann dieselbe, im Falle Dom 14. April. i>Z fines freiwilligen Beitritts, auch auf die Provinzen Kärnten und Krain sich auödehnen. §. 8. Der Verein, der unmittelbar dem k. I. steiermärkischen Gubernium untersteht, besteht a 116 freiwillig beitrelenden Mitgliedern, die durch eine Direction repräsentirt werde». $. 9. Der Beitreteude reicht die schriftliche Anzeige seines Willens der Direction ein , und verbindet sich zugleich, einen jährlichen Beitrag von wenigstens 5 fl. Conv. Münze in den ersten vierzehn Tagen deS MonathS Jänner zuk Vereinscasse zu erlegen. Der erste Beitrag für das Jahr seines Eintrittes wird zugleich mit seiner Anzeige eingefenSet; dafür erhalt der Eintretende von der Direction das Diplom und ein Exemplar der Statuten, wodurch ihm das Recht eingeräumt wird, den Litxl eines Mitgliedes des Vereins zur Beförderung und Unterstützung der Industrie und der Gewerbe zu führen. §. 10. Der Austritt aus dem Vereine geschieht durch eine schriftliche Anzeige an die Direction. Mit dem Austritte erlischt jede Verbindlichkeit zur Bezahlung eines weitern, als deS Beitrages vom laufenden Jahre. Jedem Auötreteriden ist der Eiü-tritt wieder gestattet. §. 11. Die Mitglieder haben unter sich gleichen Rang. §, 12. Sie können alle die Angelegenheiten des Vereines betreffenden?luSkünfte undAusweise von der Direction verlangen. §. 15. Sie haben das Recht, der Direction Vorschläge zu unterlegen, welche, wenn sie eö verlangen, der allgeüieinen Ver-fammlung vorzutragen sind. tz. 14. Sie wählen in der allgemeinen Versammlung die Mitqlieder der Direction, der PrüfungScommiffion, und zu jeder Industrie- und GewerbsanSstellung den Beurfheilnngsausfchuß. §. 15. Der Verein, nähnilich die allgemeine Versammlung, hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen. Diese Auszeichnung könne» Personen außerhalb Steiermark erhalten, oder auch solche, die sich durch besondere Leistungen int Lande bemerkbar machen. Die Direction schlägt vor; ed steht aber auch jedem Mit-gliede frei, einen Vorschlag zu machen, der jedoch schriftlich abgefaßt und von zwei Mitgliedern unterfertigt sein muß. Zur Ernettnung ausländischer Ehrenmitglieder ist die Genehmigung der höchsten Staatsverwaltung einzüholen. 85 Vom i4. April. III. Abschnitt. Verwaltung der Anstalt (Direction). §, 16. Die Direction des Vereines besteht au8: Einem Director, sechs ?lusschüssen, dann denCuratoren und Professoren deS Joanneums , die jedoch bloß für technische Gegenstände z» Rathe zu ziehen sind, indem die eigentliche Verwaltung dem Director und den gewählten Ausschüssen obliegt. Sollte in den benachbarten Provinzen eine große Anzahl von Theilnehmern sich finden ^ so können in denselben besondere Delegationen errichtet werden, welche die Geschäfte des Vereines besorgen. Jede Delegation besteht ans drei von der allgemeinen Versammlung gewählten Ausschüssen, wovon die Direction Einen zum Vorstände benennt. Der Director und die sechs Ausschüsse werden von der allgemeine» Versammlung gewählt, Ersterer auf sechs, Letztere auf drei Jahre. Da jedoch bei der ersten Wahl nur drei der Ausschüsse nach Umlauf der drei ersten Jahre durch daö LooS aulmtm können: so bleiben die übrigen sechs Jahre hindurch in Wirksamkeit. Director und Ausschüsse sind wieder wählbar. §. 17. Die Direction übernimmt die Leitung der Vereins-geschäfte au6 reiner Liebe, ohne irgend einen Entgelt. §. is. Die Direction wird ermächtiget, dieAbschriftSgebühren, Druckkosten, Postporti und andere dergleichen unvermeidliche Auslagen aus den Gesellschaftsgeldern zu bestreiten. §. >y. Einem der Ausschüsse wird die Führung der Rech, nung, einem Anderen die Aufbewahrung der Gelder (Casse), und einem Dritten die Oberaufsicht über die Vereinsschriften »berge-ben. Mit Berücksichtigung dieser Geschäfte erhalten die Ausschüsse Einlagen und Berichte, um darüber zu referiren oder sie zu er pediren, was bei den Directions-, wie auch bei den allgemeinen Versammlungen zu geschehen hat. Der Director vertheilt diese Arbeiten, und unterfertigt die Expeditionen mit dem referirenden Ausschüsse. §. 20. Für Verhinderungsfälle ernennt der Director seinen Stellvertreter aus den Mitgliedern der Direction. §.2i. Der Austritt ans dem Ausschüsse steht jedem einzelnen Mitgliede frei, ohne deßhalb aufzuhören, Mitglied des Verei-neS zu sein. Für diesen Fall ergänzt die Direction sich selbst bis zur nächsten allgemeinen Versammlung, wo die Wahl für den Ausgetretenen ordentlich vor sich zu gehen hat. Vom 14. April. 87 $. 22, Die Direction leitet den Gang der VereinSgejchäfte, und vollzieht di« Beschlüsse der allgemeinen Versammlung. 5. 25. Sollten sich Fälle ergeben, wo die Direction selbst zu entscheiden sich nicht ermächtiget glaubt: so bleibt eS ihr unbenommen, so viele Mitglieder der Directionöversammlung beizu-ziehen, als sie für nothwendig erachtet, die dann gleiches Stimmrecht mit den Directioiisgliedern habe». Gleiches Recht haben die Delegationen in den benachbarten Provinzen. §. 24. Bei der Direction entscheidet die Stimmenmehrheit und bei gleichen Stimmen jene des Directors. IV. Abschnitt. Verein s - Ge schäfte. 25. Die Mittel zur Erreichung deö i» der Unterstützung und Beförderung des Gewerböfleißes und der Belebung des Ge-werbsgeistes bestehenden Zweckes sind: 1. technische Belehrung der gewerbetreibenden Classe a) durch öffentliche Ausstellung der inländischen GewerbSer« zeugnisse, so wie b) durch Benützung der technischen Sammlungen im Joanneum, und der dort befindlichen Zeitschriften. 2. Belohnung für gelöste technische Aufgaben durch zuerkannte Geld- oder andere Prämien. 5. Auszeichnung für technische Leistungen nach dem Ergebnisse der Industrie-Ausstellung. Diese sind: a) Denkmünzen, b) Geldprämien, c) Erwähnung in öffentlichen Blättern. Nebst diesen Auszeichnungen werden noch schriftliche Zeugnisse erlheilt, die von dem Director und einem Professor des Joanneums zu unterfertigen sind. Bei den Ausstellungen in den Hauptstädten der benachbarten Provinzen werden diese Zeugnisse von dem DelegationSvor-stande und einem beigezogenen Techniker unterfertigt. §. 26. Für die Industrie- und GewerbSauSstellung in Grah wird die Direction im Einklänge mit den Herren Curatoren des Joanneums ein Locale auömitteln und bestimmen. Für die Ausstellungen in den Hauptstädten der benachbarten Provinzen haben die Delegationen Sorge zu tragen. §. 27. Alle auf die Ausstellung Bezug habenden Einleitun« gen werden der Direction überlassen. 88 Dom 14. April. V. Abschnitt. Allgemeine Versammlung. §. 28. Die allgemeine Versammlung wird alle Jahre zur Zeit des Herbstmarkles zu Grätz gehalten, wo in der Regel auch die Industrie-Ausstellung Statt finden foil. Erstreckt sich die Wirksamkeit des Vereins auch auf eine und die andere der benachbarten Provinzen: so kann, nach dem Ermessen der allgemeinen Versammlung, die Industrieausstellung abwechselnd auch in der Hauptstadt einer und der andern derselben Statt haben. Es dürfen jedoch nie zwei Ausstellungen in Einem Jahre bestimmt werden. Außerdem kann die Direction auch in besonders wichtigen Fällen eine allgemeine Versammlung ausschreiben. Vor jeder allgemeinen Versammlung wird die Direction durch die öffentlichen Blätter das Programm der vorkommenden Gegenstände bekannt machen, und zu jeder dieser Versammlungen einen lau» desfürstlichen Commissär sich erbitten, den der LandeSchef zu ernennen hat. §. 29. Die allgemeine Versammlung entscheidet, so wie die Direction, durch Stimmenmehrheit, und bei gleicher Stinimenan-zahl durch jene deö Directors. §. zo. Sie ernennt und ersetzt die Directionsglieder, zu welchem Ende die Abwesenden ihre Stimmzettel unterfertigt und versiegelt der Direction einsenben können. Die bei der allgemeinen Versammlung anwesenden Mitglieder ernennen die Prüsungscommissäre und die Mitglieder bei BeurtheilungsauSschusseö. §. 3i. Aenderungen oder Zusätze in den Statuten können nur mit Bewilligung der allgemeinen Versammlung gemacht werden, die bann der allerhöchsten Genehmigung Seiner Majestät zu unterziehen sind. Nach Verlaus der ersten drei Jahre sollen gegenwärtige Statuten von der allgemeinen Versammlung einer Prüfung unterzogen, und die hieran vorznnehmendenAbänderungen oder Ergänzungen allerhöchsten Orts zur Genehmigung vorgelegt werden. §. 52. Die allgemeine Versammlung bestimmt die Preise oder Die Unterstützungen in Geld, welche die Direction ihr vorschlägt, im Verlause des Jahres zu ertheilen. 4. 33. In der allgemeinen Versammlung erstattet die Direction einen Hauptbericht über daS Wirken des Vereins im ver- * flossenen Jahre und dessen Erfolg, einen Bericht über die Einnahmen der Gesellschastsgelder und deren Verwendung, und einen Bericht über die aus den Mitteln der Gesellschaft auSzusehenden, Preise, so wie über die Bewerbungen um zeitweise Unterstützungen ' der GewerbSleute zum Betriebe der Gewerbe. 89 Vom i4- und iz. April. VI. Abschnitt. P rü fu » g s-Co m m issi » ». §. 54. Die Prüfungscommissio» besteht auS drei Mitgliedern; eS bleibt der allgemeinen Versammlung Vorbehalten, in Verhinde. rungSfällen ihre Substitution vorzusehen. §. 35. Sie revidirt, urgirt und adjustirt die Rechnungen. VII. Abschnitt. DeurtheilungS - Ausschuß. §. 56. Der Beurtbeilungöauöschuß, welcher von der allgemei-nen Versammlung vor jeder Industrieausstellung gewählt wird, hat die ausgestellten Gegenstände zu beurtheilen, und deren Preiswürdigkeit &u bestimmen. §. 37. Er besteht aus so vielen Abtheilungen, als sich Haupt-gesichtöpuncte der Beurtheilung ergeben, wozu stets fähige Männer zu wählen sind. Findet die Ausstellung in Grüß Statt: so können zu dem BeurtheilungsauSschuffe nach Maßgabe auch Professoren des Joanneums gewählt werden. Wenn Ausstellungen in den Hauptstädten der benachbarten Provinzen Statt finden: so müssen statt der Professoren des Joanneums andere fähige Männer beigegeben werde». §. 38. Jede Abtheilung hat aus einer ungeraden Zahl Mitglieder zu bestehen, eingerechnet die Professoren. VIII. Abschnitt. • u e b e r n « h ms - E o »I i» i s sl o n. §. 59 Die UebernahmScommission wird von der Direction ernannt, und mit der Leitung der GewerbSauSstelluug beauftragt. §. 4o. Sie besteht aus vier Mitgliedern unter dem Vorsitze eines DirectionömitgliedeS. Es steht ihr frei, andere Mitglieder des Ausschusses beizuziehen. 1 §. 4i, Sie haftet für das Inventar der Ausstellung. §. 42. Ein UebernahmS Lommissär kann nie zugleich Prü-fungs-Commiffär, «och Mitglied deS BeurtheilungS - Ausschusses fein. 50. Erläuterung der Vorschrift über die statistischen Nach. Weisungen der schweren 837, Zahl 1896/Str.; an die k. k. Kreisäniter und die Herren Stände. ») Siehe P. G. S. Band >5, Seite 154, Zahl ,8. k>6 Vom 5. Mai. 54. Bestimmungen hinsichtlich der zu gebrauchenden Lehrbücher in den höhern Studienabtheilungcn der offtnl« lichen Lehranstalten. Zu Folge hohen StudienhofcommissionsdecreteS vom g. April 1837, Zahl 2120, haben Se. Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 28. März l. I. folgende Vorschrift über die Lehrbücher in den höhern Studi'enabtheilungen der öffentlichen Lehranstalten und die Verpflichtung der Professoren, sich in ihren Vorträgen an dieselben zu halten, zu genehmigen geruht: h. 1. Alle, sowohl obligate, als freie Lehrfächer der höhern Studieiiabtheiluiigen sind an den fämmtlichen öffentliche» Lehranstalten nach gedrückten Lehrbüchern, welche entweder als solche allgemein vorgeschrieben, oder wenn über irgend einen Gegenstand noch kein allgemein vorgeschriebenes Lehrbuch besteht, von der k. k. Studienhofcomniission als Vorlesebucher genehmigt worden sind, vorzutragen. §. 2. Geschriebene Vortragshefte können nur in den seltenen Fällen gebraucht werden, wo über den Lehrgegenstand kein Lehrbuch allgemein vorgeschrieben, oder von der k. k. Studienhofconi-mistion genehmiget worden ist. Diese Vortragshefte müssen dem Studiendirector zur Prüfung vorgelegt, und von diesem mit seinen Bemerkungen mittels der Landesstelle der k. k. Studienhofcommission zur Einsicht und Genehmigung überreicht werden. In der Exegese, wo ein Lehrbuch nicht vorgeschrieben werde» kann, ist der Autor, nach dessen Grundsätzen gelehrt wird, dem Studiendirector anzuzeigen, und von dresem mittels der Landeöstelle die Anzeige /an die k. k. Studienhofcommission zu erstatten. §. 3. DaS Dictiren des Lehrgegenstandes in den Collegien, welches den Vortrag deö Professors lähmt, und den Schüler aus mancherlei Weise au dem fruchtbringenden Auffassen des Gegenstandes hindert, ist streng untersagt, und es wird von dem Eifer Nom 5. Mai. K- 6« Professoren erwartet, daß sie besorgt sein werden, den Schülern in gehöriger Zeit fehlerfreie Vortragshefte in die Hände zu geben. §. 4. Ist ein Lehrbuch für einen Lehrgegenstand allgemein vorgefchrieben, so darf nur nach diesem an den öffentlichen Lehr-anstalken gelehrt werden, t;nb eS kann von dieser Vorschrift nur für diejenigen Professoren eine Ausnahme Statt finden, welche über ihren Gegenstand selbst ein Buch geschrieben, und im ordnungsmäßigen Wege die Bewilligung der k. f. Studienhofcom-mission erlangt haben, dasselbe bei ihren Vorlesungen gebrau. chen z» dürfen. §. 5. Die Professoren sind verpflichtet, sich in ihren Vorträgen an das allgemein vorgeschriebene oder genehmigte Lehrbuch $11 halten, und haben ihre Verträge in der Art einzurichten, daß die Schüler den möglichst größten Nutzen aus den Vorlesungen schöpfen können, zu welchem Ende sie hei ihren Vorträgen die leitenden, den Geist des vorgeichriebenen Lehrbuches constituiren-de» Grundsätze festzuhalten, der dorr vorgefchriebenen Ordnung zu folgen, und ihre Vorträge dergestalt einzurichten haben. daß der Lehrgegenstand, mckRicksicht auf die zur Docirung desselben vorgeschriebene Zeit, ganz und möglichst vollständig abgehandelt werde. §. 6. Willkürliche Ab oeichungen von den Grundsätzen und von der Ordnung des.vorgeschriebenen oder genehmigten Lehrbuches sind nichr gestattet; sollte jedoch eine Abänderung in einer oder der andern Beziehung als wünfchenöwerth, oder nach Zeit und Onsverhältnissen wesentliche Zu'atze .zu dem Vorlesebnche sich als nothwendig zeigen, so bleibt es jedem Professor unbenom, n, nach vorläufig gepflogener Rücksprache mit dem Studiendirecror und mit dessen Gutheißung, derlei Llbänderungen und Zusätze vorzutragen, welcher Letztere seiner Seils verpflichtet ist, hiervon in den zu erstattenden jährlichen Zustandsberichten die Anzeige zu machen, oder wenn der Gegenstand von höherer Wichtigkeit wäre, die obwaltenden Verhältnisse mittels eines besonderen Be. richteö zur Hähern Kenncniß zu bringen. Gesetzsammlung. XIX. Theil. ? 98 Vont 5. »nd 9. Mai. §. 7. Die Studieudirectoren sind verpflichtet, diese Eorschrif-ten genau handzuhaben, und sich von deren Befolgung durch öfteren unvermutßeten Besuch der Vorlesungen und durch fleißige Beiwohnung bei den Semestra!- und Annualprufunge» die lieber-zeugung zu verschaffen. Indem man Lem Directorate die vorstehende hohe Vorschrift zur weitern geeigneten Bekanntmachung an daü Lehrperso-nale mittheilt, wird dasselbe aufgefordert, auf die genaue Befolgung derselben fortgesetzt ein wachsames Auge zu haben. Gubernialoerordnung vom 5. Mai 1837, Zahl 6748; an die f. k. Studiendirectorate. 55. Verbots) des llebertragens des Kau < I nd Kübeltabaks aus Tirol und Vorarlberg in andere Provinzen. Mit Beziehung auf den §. 437 der Zoll- und Staatömono-polsordnung wird zu Folge hohen HofkammerdecreteS vom >>. v. M., Zahl 11.957, allgemein kund gemacht, daß die Bestimmung des §. 6 deö für Tirol erlassenen Gubernialcirculars vom 28. December >827, in Folge dessen der Verbrauch deS Kan-und KübeltabakS auöschliesseud nur i» der Provinz Tirol und Vorarlberg Start zu finden hat, daher die Uebertragung dieser Tabakgattungen aus Tirol in andere Provinzen verbothen ist, fortan in Wirksamkeit zu verbleiben habe. Als Maßstab zur Strafbestimmung für die verbothwidrige Uebertragung deö aus den GefällSniederlagen bezogene» Kau. und KübeltabakS ans Tirol oder Vorarlberg in ei» Land, in welchem daS Tabakmonopol besteht, ist der Unterschied zwischen dem Verschleißpreise deö Kan - und KübeltabakS und dem TariffSpreise der ordinäre» Rollen und Stämme zu nehme». Anbernialcurrende vom 9. Mai 1837, Zahl 7695. Vom io. Mai. 99 56, Erneuerung der Vorschrift, daß ausländische Militärs bei ihrem Eintritte in das k. f. Gebiets» der Civil« jurisdiction unterstehen, daher Milirär-Plahcomman-den zur Vidirung ihrer Pässe nicht ermächtiget sind. AuS Aulaß cinrS vorgekommenen Falles hat der Herr Präsident der k. k. Polizeihofstelle den Herrn Präsidenten des k. k. Hofkriegsrathes angegangen, den betreffenden k. k. Militärbehörden die bestehende Norm, zu Folge »velcher ausländische Militärs bei ihrem Eintritte in daS k. k. Gebieth der Civiljuriödiction unterstehen, und Militär-Platzcommanden zur Vidirung der Paffe solcher Ausländer keineswegs ermächtiget sind, in Erinnerung zu bringen, und denselben deren genaue Befolgung mit dem Bemerken einzuschärfen, daß sie in Zukunft alle in die obige Cateao-rie gehörigen Individuen den politische» und Polizeibehörden zur vorschrifcmäßigen Paß- und sonstigen Behandlung zuzuweisen haben. Da der k. k HofkriegSrath dem dießfälligen Ansinnen entsprochen hat, so wird das k. k. Äreisamt in Folge hohen Erlasses des Herrn Präsidenten der k. k Polizeihofstelle vom 2g. v M. hiervon zur Wissenschaft und Darnachachrung in bie Kenutniß gesetzt. Gubernialpräsidialverordnvng vom io. Mai >837, Z. 373 Pr; an die KreiSämter und an die Polizeidirection. 57. Ausdehnung der bestehenden Norm hinsichtlich der Dienstcauiiouen der Staa'sbeamkcn auf jene der öffentlichen politischen Fonde. Im Nachhange zu der hierortigen Verordnung vom >2. April d. I., Zahl 5598, *) womit dem k. k. Kreisomte das hohe Hoskammerdecret vom io. März d. I., Zahl 8M89 , in Betreff, der Modalitäten der Diensteautionen der dazu verpflichtete» *- Hiche P. G. S. Band 19, Seite 80, Zahl 47. 100 Vom io. und 17. Mai- Beamten bekannt gegeben mürbe, wird dem k. f. Kreiöamte erinnert , daß diese ans die allerhöchste Entschliessung vom 18. Februar 1837 gegründete Norm zu Folge hohen Hoskanzleidecre-teS vom 20. April d. I., Zahl 8027, auch bei den Beamten der öffentlichen politischen Fonde, so ferne sie zur Cautionsleistnng verpflichtet'sind, in Anwendung zu kommen hat. Gubernialverordunug vom >0. Mai 1857 , Zahl 7784; an die k. f. Kreisämter, das Fiöealamt, die Provinzial-Staats-buchhaltiing und die Versorgunasanstalten-Nerwaltung, dann an die Herren Stände. 58. Anordnung, daß die von den f. f. Kreisänitern auf die Post ausgegcbenen Gelder nur gegen Rückstellung des 'Original-Aiifgabs-Recepisses und einer legalen schriftlichen Ermächtigung des Kreisvorstehers von der Post wieder rückerfolgt werden dürfen. Die k. k. Oberpostverwaltung hat angezcigt, daß sic au die k. k. Postämter, wo die k. k. Kreiöämter ihren Sitz haben, zur genaueste» Darnachachknng den Auftrag erlassen habe, daß die Znrückerfolgung der vrni den f. k. KreiSämtern einmahl aufgegebenen Gelder nur in den> jenigenFallen einzutreten habe, wenn nebst der Reproduciriing und Rückstellung des OriginalaufgabsrecepiffeS der abholende Beamte oder Diener zugleich mit einer legalen schriftlichen Ermächtigung deS Kreisvorstehers sich auszuweifen vermag. Von dieser aus einem sich ergebenen speeiclen Falle hierorts veranlaßten Verfügung wird daS k. k. Kreisamt zur Beneh-mung in die Kennrniß gesetzt. Gnbernialverordniing vom 17. Mai 1837, Zahl 8119; an die Kreisämter. Vom 20. und 2i. Mai. >»> 59. Vorschrift über das Fortbestehen brr vier Gratzer Ver-zehrungssteuerlinien - SSoifrtantrnämtcr Herrgottrvies-qaffe, Morellenfrld, Rosenberg und Schönau als Linienämter. Zu Folge allerhöchster Entschliessuug vom 16. August i«36 und hohe» HofkammerdecrcteS vom 25. August 2856, Z. 37575/2300, haben die vier Grätzer VerzehrnngSstcuerlinicn-Bolletantenämter HerrgotkwieSgaffc, Morellenfeld, Rosenberg und Schönau als Linienämter für den täglichen Verkehr fortzubestehen, allein es sind bei ihnen, vom Juni l. I. angefangen, bloß die'im täglichen Verkehr vorkommenden Gegenstände und nur dann in Versteuerung zu nehmen, wenn sie von Menschen getragen, oder ans Karren, jedoch ohne Beihilfe von Zugthieren, geführt werden. Dein zu Folge werden bei den erwähnten Linienämter», vom l. Juni l. I. angefangen, gar nicht mehr in die Verge-bührung genommen werden: a) die in dem mit k. k. Guberuialcurrende vom 26. October 1855, Zahl 17249, *) bekannt gemachten Tariffe unter Post-Nr. 1, 2, io, 19, 20, 21, 29 und 44,.,aufgeführten, zur Verzehrungssteuer pflichtigen Gegenstände, und b) alle Getränkgattungen, welche in dem Tariffe unter Post-Nr. 3 bis cinschlieffig 8 aufgeführt sind, wenn sie in Gebinden ohne Rücksicht auf deren Rauminhalt Vorkommen. Welches zur allgemeiuen Wiffenschaft bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 20. Mai >837, Zahl 7701. 60. Eisengußwerke stehen unter der Jurisdiction der Berg, gerichte. Ueber eine vorgekommene Anfrage, ob die Eisengußwerke .der Mcnran-Jurisdiction unterstehen, hat die hohe k. k. Hofkam- *) Siehe P. G. S. Band 15, Seite 262, Zahl 182.. 102 Vom *iT und 2Z. öiäi. wer im Münz und Bergwesen laut Verordnung vom 4. d. M., Zahl2Z7o, zu beschliessen befunden, daß die Eisengußwerke, welche da« von den Hochöfen kommende Roheisen umschinelzen, und in Gußwaaren umstalten, eben so, wie andere Werke, welche daS Roheisen nmarbeiten, der Jurisdiction der Berggerichte unterstehen. Hwrvon wird das f. k. Kreisainr zur Darnachachtung und Verständigung der Gewerke in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 21. Mai i837 , Zahl 8433; an die k. k. Kreisämter und an das f. k. Fiscalamt; Mittheilung an das Oberbergamt und Bergrecht. 61. Bestiminiittg einer ferneren Siche,heitömüßregel gegen die Gefahr der Explosionen bei Dainpfmaschinen. Im h. 4 des in Gemäßheit der allerhöchsten Entfchliessung vom 26. März 1851 mit dem Gubernialdecrete vom 16. April 1831, Zahl 6299, *) bekannt gemachten Circulars über die Si» cherheitSinaßregeln gegen die Gefahr der Explosionen bei Dampfmaschinen ist vorgeschrieben: daß sowohl der Hebelarm des Sicherheitsventils, als auch das Gewicht selbst bei der Untersuchung der Maschine von der UntersuchungS-Commiffion mit einem Stäm-pel zu versehen, und der Hebelarm des Sicherheitsventils so einzurichren sei, daß das^an demselben hängende Gewicht wohl näher gegen daS Hypomochliuni gerückt, aber nicht weiter davon entfernt werden kann, als der höchste» Belastung zugehört. Das k. k. polytechnische Institut zu Wien hat jedoch bei Gelegenheit einer Dampfkeffeluntersuchung aufmerksam gemacht , daß diese Vorsichtsmaßregel durch die Streckung des Hebelar-armeS sehr leicht unwirksam gemacht werden könne, ohne daß hierbei der angebrachte Stämpel verletzt werde. Um nun dieser Umgehung der Vorschrift vorzubeugen, wird verordnet, daß nebst der Stämplung des Hebelarmes des Si- *) Siehe P. G. S. Band 13, Seite 118, Zahl 77. Bom 23. Mai. i°3 cherheiksventilS und des an demselben hängende» Gewichts bei den Dampfmaschinen auch noch die Dimensionen deS Hebels, und zwar vom Hypomochlium bis zu jenem Puncte, mit welchem der Hebel auf das Sicherheitöventil drückt, dann vom Hypomochlium bis zum Aufhängpuncte deö gehörig adjnstirtenGewichts zu verzeichnen, und in die zum Gebrauche der'Dampfmaschine auszufertigende Bewilligung zur unverbrüchlichen Richtschnur aufzu-nehmen seien. Diese neue Bestimmung wird in Folge hohen Hofkanzleide-creres vom 6. Mai l. I., Zahl 8258, zur allgemeinen Kennt., niß bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 23. Mai 1837 , Zahl 8382. 62. Erneuerung der Vorschrift, daß außer den k. k. österreichisch-niederländischen ganzen, halben und Viertel-Kronenrhalern, keine von andern Regierungen geprägte halbe oder Viertel-Kronenkhaler weder bei Časten, noch von Privaten angenommen werden sollen. Nach dem in Gemäßheit des hohen Hofkammerdecretes vom 27. Juli 1816, Zahl 30093, bekannt gemachten Münztariffe haben nur die k. k. österr. niederländischen ganzen Kronenthaler zu 2 fl. 12 kr., die halben zu 1 fl. 6 kr., und die Vierteln zu 33 fr. Len gesetzlichen Umlauf, und sind nach dieser Werthsbestimniüng bei den Zahlungen an die Staatscassen, und eben so auch von den Privaten anzunehme». Bei dem Umstande, wo von mehreren Regierungen die halben und Viertel-Kronenthaler entweder ganz verrufen, oder im Zahlwerthc herabgesetzt worden sind , wird eS nothwendig, um dem allfälligen Einströmen dieser Münzen vor-zubeugen, die Staatscassen auf die Bestimmung des erwähnten MünztariAcS wiederholt aufmerksam zu machen, wonach die von fremden Regierungen ausgeprägten halben und Vieltel-Kronen-thaler keinen gesetzlichen Umlauf haben, und daher bei de» an Vom LZ. und 3i. Mai. 104 die Staatskasse» zu leissenden Zahlungen, so wie von Privaten nicht angenommen werden dürfen. Zugleich haben sich die Lassen auch bei der Annahme der k. k. österr- niederländischen halben und Viertel-Kronenthaler ge-nau an die bestehende Vorschrift zu halten, nach welcher beschä. digte und beschnittene Münzen von der Annahme ausgeschlossen ftnb_ Dieß wird in Folge des hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 10. d. M., Zahl 2893, zur Darnachachtung erinnert. Gubernialverordnung vom 23. Mai ,837, Zahl 8225; an die k. k. Kreiöämter, Oberpostvcrwaltung, VersorgungSanstal. tenverwaltung, das k. k. Messingverschleißamt, Versatzamt, Ca-meral-Zahlamt, und an die Herren Stände; Note an das k. k. Landrecht und Generalkommando und die k. k. Cameralgefällen- Verwaltung. C3. Bestimmung, daß bei der Forderung von Auskünften vom Curatclerus von Seite der Behörden kein Mißbrauch zur Ueberladung des Curatclerus durch ihm nicht zuständige Arbeiten Statt zu finden habe. AuS Anlaß einer gemachten Vorstellung, daß die Seelsorger von den Behörden mit Verrechnungen aller Art zum Nachkheile ihres geistlichen Amtes überladen werden, geruhten Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 1. Mai 1837 den Behörden zur Pflicht zu machen, darauf zu sehen, daß bei der Forderung von Auskünften vom Curatclerus von Seite der lan-deöfürstl. Behörden kein Mißbrauch zur Ueberladung des Surat* cleruS durch ihm nicht zuständige Arbeiten, oder zur Herabivür. digung desselben Statt finde. Wovon das k. k. Kreisamt in Folge hoher Hofkanzleiverord-nvng vom 6. d. 99?., Zahl ,0874, zur genauen Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 31. Mai 183T, Zahl 8977. an dir k. k. Kreisämter und die sürstbischöflichen Ordinariate. Vom 3. Juni. i05 64. Hob or die Gerichtsbarkeit dcr bis zur Einberufung btur* laublon Milikännannschaft. Zu Folge allerhöchster Entschliessuug vom 27. Juni 1835 ist durch daS mit der Gubernialcurrende vom 16. August 1835 / Zahl 13470, *) bekannt gemachte hohe Hofkanzleidecret vom 51. Juli 1833, Zahl 19236/1431, bestimmt worden, daß die bis zur Einberufung beurlaubte Militärmannschaft für die Zeit, und so lange dcr Urlaub dauert, unter der Civilgerichtsbarkeit zu stehen hat. Da hierüber verschiedene Anfragen vorgekommen sind: so ro'tb in Erfüllung einer weitern allerhöchsten Entschlicssung vom 5. März d. I. in Gemäßheit hoher Hofkanzleiverordnung vom 5. v. M., Zahl 9817, erklärt: j. t. Der Ausdruck »Civilgerichtsbarkeit« ist im Gegensätze zur Militärgerichtsbarkeit gebraucht worden. Die bis zur Einberufung Beurlaubten stehen daher, so lange der Urlaub dauert, unter der Civil- und Strafgerichtsbarkeit der Civilbehörden. 2. Dagegen bleibt die auf bestimmte Zeit, oder bis zur Exercirzeit, oder auf Arbeit freiwillig oder commandirt beurlaubte Militärmannschafc fortan unter der Militärgerichtsbarkeit. Die Art der Beurlaubung ist in dem Urlaubspasse genau auszudrücken. §. s. Auch die bis zur Einberufung Beurlaubten sind, wenn sich dieselben des Verbrechens der Desertion schuldig machen, von der Civilbehörde an ihre Militärbehörde zur Untersuchung und Bestrafung nach den Militärgesetzen einzuliefern, da durch ihre Beurlaubung die Militärpflicht nicht aufgehoben wird. §. 4. Der bis zur Einberufung Beurlaubte, welcher während der Zeit dieses Urlaubes in der Absicht, sich dem Militärdienste zu entziehen, sich selbst verstümmelt, ist gleichfalls zur Untersuchung und Bestrafung nach den Militärgesetzen an die Militärbehörde einzuliefern. §. 5, Hat ein nach der Anordnung der jh. 5 und 4 einge-lieferter Beurlaubter vor oder nach der Desertion oder der Ver- *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 248, Zahl 170. to6 Vom 3. Juni. . stil ni ml mi g auch andere Verbrechen oder Vergehen verübt: so ist er auch wegen aller dieser Verbrechen oder Vergehen, wenn dieselben nicht schon von dein Civilgerichte bestraft worden sind, von der Militärbehörde mit Rücksicht auf die Vorschriften des Civilstrafgesetzbucheö zu richten. $. 6. Für Verbrechen oder Vergehe», welche von einem big zur Einberufung Beurlaubten währen) deS Urlaubes begangen worden sind, und von dem Civilgerichte zu bestrafen wären, aber erst nach der Einberufung entdeckt werden, ist derselbe von dem Militärgerichte, jedoch mit Berücksichtigung des Civilstrafgesetz-bucheö, zu untersuchen und zu bestrafen. $. 7. Auch ist der einberufene Beurlaubte, gegen welchen vor der Einberufung Anzeigen von Verbrechen oder andern 93er gehen bei der Behörde eingekomrnen sind, nur dann zum Behufe der bei der Civilbehörde zu veranlaffenden Untersuchnng und Ab> urtheilung zurückzuhalten, wenn vor seiner Absendung an de» Truppenkörper, dem er augehört, bereits die Untersuchung gegen ihn eiugeleitet, somit seine rechtliche Beinzichtigung erkannt worden war, im entgegengesetzten Falle aber die Untersuchung und Abiiriheilung desselben der Militärbehörde mit Beobachtung der im §. 6 enthaltenen Vorschrift zu überlasten. §. ti. Die Civilgerichte haben in den Fälle», in welchen eö ihnen zustehet, die gegen einfli bis zur Einberufung beurlaubte» Soldaten eingeleitete Untersuchung zu beendigen, das Urtheil zu schöpfen und auch die wider ihn erkannte Strafe vollstrecken zu lasten. Sie haben jedoch daö Regiments-, Corps- oder Werbbe-zirkscommando, unter welches der Beschuldigte gehört, sowohl von dem Beschlüsse, wodurch die Untersuchnng eingeleitet wir), alö auch von dem geschöpften Urtheile, sogleich in Kenntniß zu setzen. §. 9. Den bis zur Einberufung Beurlaubten, welcher von der Civilbehörde wegen eines Vergehens überhaupt, oder wegen eines Verbrechens zu einer Strafe verurtheilt worden ist, die nicht einen fünfjährigen schweren Kerker übersteigt, hat die Militärbehörde nach überstandener Strafe, wenn er einberufen wird, und sonst noch diensttauglich ist, bei dem Militär einrücken zu Vom z. Juni. 107 lassen, und cs ist sich in dieser Beziehung hinsichtlich eines solche» mit einer Kerkerstrafe belegten Beurlaubten so zu beneh-men, wie eö in Betreff eineö im dienstleistenden Stande befindlichen , von dem Militärgerichte zur Schanzarbeit verurtheilten Soldaten vorgeschrieben ist. §. 10. Die im Kerker nberstandene Strafzeit darf in die Capitulation nicht eingerechnet werden. §.11. Wird ein biö zur Einberufung Beurlaubter wegen eines Verbrechens zu einer s Jahre übersteigenden schweren Ker-kerstrafe, oder zur Ausstellung auf die Schandbühne verurthestt: so ist derselbe, wann dem Regimentscorpö oder WerbbezirkScom-mando, nach der Anordnung des §. S, von der Civilbehörde die Anzeige von dem Urtheile zukommt, aus dem Militärstaude sogleich in Abgang zu bringen, und nicht mehr in das Militär zu übernehmen. §. 12. In österreichische Dienste mit Capitulation getretene Ausländer können nicht bis zur Einberufung beurlaubt werden. $. 13. Die Civilgerichte haben bei Ausübung der Gerichtsbarkeit in- und außer Streitsachen über die bis zur Einberufung Beurlaubten nach der für die Civilgerichte bestehenden Vorschrift zu verfahren, jedoch im Falle eines Concurses oder einer Execution a) den §. 12 des Patentes vom 20. April 1782, Mr. /16, der Justizgefetzsammlung, wonach bei Concursen über daö Vermögen einer Militärperson den Forderungen auS Aerarial-und Regimentsgeldern der Vorzug vor allen Gläubigern auf dasjenige Vermögen e'ngeräurnt ist, worauf dieselben kein Pfandrecht erlangt haben, und b) die Anordnung deS §. 6u> (616) der galizischen Gerichtsordnung, daß nähmlich Dasjenige, was zur Militärequipi-rung und zum Militärdienste gehörc, i» keine gerichtliche Execution gezogen werden darf, zu beobachten. Auch hört der im Wege der Execution erwirkte Personalarrest eine« dis zur Einberufung Beurlaubten in Folge der wirklichen Einberufung desselben auf. log Nom Z. und 6. Juni. §. t/i. Durch die Beurlaubung bis zur Einberufung wird an den Vorschriften über die Bewilligung der Che» der Militärpersonen und der Beurlaubten überhaupt nichts geändert, §. 15. Zur AnSfolglassung deö Vermögens von Seite der Civilbehörden an die bis zur Einberufung Beurlaubten ist die schriftlich« Zustimmung ihreö Regimentes oder CorpScommando noch fernerhin erforderlich. h. t6. DaS Civilgericht, welches die Verlassenschaft eineö während deö Urlaubes gestorbenen, bis zur Einberufung Beurlaubten abhandelt, hat in Rücksicht des bei dem Militär befind-licheir Vermögens die Vorschrift über den Juvalidenfondöbeilrag zu beobachten. §. 17. Wen» ein biö zur Einberufung Beurlaubter in der Militär- oder einer andern Kleidung einen Deserteur cinbringt, ist der Deserteur als von einer Civilperfon eiugebracht anzufehen, und ihm gebührt die Civiltaglia. §. iS. Dis Vorschriften über die Evidenzhaltung der Beur-laubten bleiben auch in Rücksicht der biS zur Einberufung beurlaubten Mannschaft in voller Kraft. Gubernialcurrcnde vom 3. Juni 1837, Zahl 8980. fn. Besiimmung, daß jedes von brr Civilbehördc als Assistenz requirirtes Militär - Commando hinsichtlich der anzuwendenden Waffengewalt an den leitenden Ci-vilcommissär angewiefeir werde Zu Folge hohen HofkanzleideereteS vom n. v. M., Zahl 11340, haben nach einer Mittheilung deö k. k. HofkriegSratheS Se. Majestät mit allerhöchster Eutfchliessung vom 17. December 1835 allergnädigst zu befehlen geruht, daß, wenn ein Militärkommando von Seite der Civilbehörden zur Vornahme gemeinschaftlicher Streifungen gegen verdächtige und flüchtige Menschen Vom 6. Juni. 109 regnirirt und befehliget wird, dasselbe hinsichtlich der anzuwendenden Waffengewalt an de» eine derlei Streifung leitenden Civileomniiffar angewiesen werde; welche Vorschrift überhaupt in allen Fällen zu gelten hat, wo daS Militär nicht allein für sich, sondern als Assistenz für daS Civile einftreitet. Wovon das Kreisaint zur Richtschnur und Belehrung der Unterbehörden in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 6. Inn, 1857, Zahl 9406; an die k. k. Kreiöämrer. 66. Maß-egel zur Verhnthung, daß die den deutschen Prc« vinjen angehörigen Knaben nach zurückgelegtem 14. Jahre auch zu den Studien in den ungarischen Gim-nasien nicht aufgenommen ronbrn. Laut hoher StudienhofcoinniissionSverordnung vom 12. Mai 1837 / Zahl 2947/ habe» Se. Majestät aus Anlaß der Wahrnehmung— daß die für die deutschen Provinzen bestehende Vorschrift über das Marimum des Alters zum Eintritt in die Gim-nasialstudien dadurch umgangen werde, daß die deutschen Provinzen zugehörigen Knaben, welche über 14 Jahre alt sind, ihre Studien in Ungarn beginnen, um sie dann in den deutschen Provinzen fortzusetzen — mittels allerhöchsten CabinettschreibenS vom 6. Mai 1837 an den königlich ungarischen Hofkanzler die Weisung zu erlassen geruht, den Vorstehern der ungarischen Gimnasien die Aufnahme derlei Knaben in ihre Lehranstalt zu untersagen. Wovon die k. k Gimnasial- Direction zur Richtschnur in vorkommenden Fällen in Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 6. Juni i85? , Zahl 9407; an die Gimnasial - Direktionen von Grätz, Marburg, Cilli und Judenburg i io 9$oni 7- Suni. (57. Instrmclionen für bcn Primararzt des Krankenhauses in Grat;, für bcn Primarwunbarzt desselben, für den Pnmargeburksarzt des Gebarhaufes, für den Sreundararzt des Krankenhauses, für die Secundar-wunbärzte desselben und für die chirurgischen Prac^ ticanten. Im Anschlüsse folgen die erforderlichen Exemplare von der mit der hohen Hofkanzleiverordnung vom 24. Marz 1837/ Z. 6352, genehmigten und in Druck' gelegten Instructionen für daö ärztliche Personale der Grätzer Versorgungsanstalten, und zwar: a) für den Primararzt des Krankenhauses; b) für den Primarivundarzt desselben; c) für den Primargebnrtöarzt des Gebärhauses; c!) für den Seeundararzt im Krankenhaiise; e) für die Secundarwuiidärzte in demselben; 0 für die chirurgischen Practikanten. Gnbernialverordnung vom 7. Juni 1837, Zahl 9104; an den Localdirector der k. k. Versorgungsanstalten, an dag Laudesprotomedicat, und an daö medicinisch- chirurgische Siu- diendireckorak A. Instruction für ten Primararzt de8 allgeineine» Krankenhauses in Gratz. Generali«. 1. Der Primararzt ist dem Director deö Krankenhauses die gehörige Achtung und die pün'ctlichste Folgeleistung in allen von demselben getroffenen Anordnungen schuldig. Nach der ihm mitgetheilren Instruction hat er sich auf daö Genaueste zu benehmen. 2. Seine Pflicht ist, für das Wohl des Krankenhauses und der ihm aiivertranken Kranken nach allen feinen Kräften und mit dem besten Willen zu wirken, ihre Heilung, oder in unheilbaren Fällen die ihnen erforderliche ärztliche Behandlung nach feinem Gewissen und unter der strengsten Berank-Wertung zu leisten. Nom 7. Sunt. Ill 3. Entdeckte Gebrechen, welche zum Nachtheile des Kranken oder des Krankenhauses sind, hat er nach seinem Wirkungskreise entweder selbst aus daS Schleunigste abzustellen, oder dem Director zur Abstellung anzuzeigen. Disciplinar- Gegenstände. 4. Das subalterne ärztliche Personale hat er zur genauesten Pflichtleistung zu verhalten, im Unterlassungsfälle aber es sogleich dein Director anzuzeigen. Zur größeren Aneiferung soll er mit eigenem gute» Beispiele Vorgehen. 5. Er hak sich nberdieß von ihren wissenschaftlichen und moralischen Eigenschaften die erforderlichen Kenntnisse beizukstingen, und in den vierteljährig dem Director zu überreichenden Conduitlisten ihre gute Verwendung oder ihre Fehler gewissenhaft anzugeben. 6. Die Krankenwärter sind dem Primarärzte ganz untergeben, und er hat auf ihre Dienstleistung und Aufführung strenge zu sehen. 7. Da er für daö Wohl feiner Abtheilung verantwortlich ist, so muß er die untauglichen Krankenwärter dem Director zur Entfernung anzeigen. Auch darf er Warteröleute, wenn er ihm anständige weiß, dem Director Vorschlägen. tz. Vorzüglich hat er daraus zu seben, daß die Kranken vdn den Wärtcesleuten nicht verwahrloset, nicht mißhandelt, nicht betrogen, oder auf eine andere Art verkürzt werden. Grobheiten der Wärkersleute gegen die Kranken sind nicht zu dulden, sondern auf das Strengste zu ahnden, und der Primararzt hat überhaupt zu sorgen, daß auf seiner Abthei-lung das menschcnfreundltchste Benehmen gegen die Kranken beobachtet werde. 9. Er muß dafür besorgt sein, daß auf den Krankeusälen die reinste Sittlichkeit beobachtet, und die Kranken zeitlich, ehe sie noch die Geistesgegenwart verlieren, zur Erfüliting der Pflichten jener Religion, zu welcher sie sich bekenneii, verhalten werden. 10. Er muß bedacht sein, daß die Sterbenden von einem Priester getröstet, die Todreu aber von den Wartersleuten oder Lodtenträgern zum Abscheu der Lebenden nicht mißhandelt^ werden. 11. Ec muß trachten, daß auf den Krankensälen die größte Ruhe und Ordnung herrsche, und daß von den Wärtersleuten sowohl, als von den Kranken die allergrößte Reinlichkeit beobachtet werde, und zwar nicht nur in den Krankenzimmern selbst, sondern auch in den dazu gehörigen Vor- lit Vom 7. Huni. Häusern, Treppen u. s. w., wozu er die Wärter 1111b War-terinen (Seren Geschäft die Reinigung ist) und daS übrige subaltern-: Personale zu verhalten, und im Falle einer tin? tretende- Nachlässigkeit von Seite derselben die Anzeige bei dem Director zu machen hat. 12. Da er wohl wissen wird, daß reine Luft eines der vorzüg-lichsten Bedürfnisse zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit sei, muß auf die Lüftung der Kiankensale, jedoch unter der für die Kranke» dießfallS erforderlichen Vorsicht, die größte Sorgfalt verwendet werden, und er hat bei dem Besuchen der Krankenzimmer auf diesen Umstand eine vorzügliche Rücksicht zu nehmen, indem nur er selbst dafür / verantwortlich sein wird, wenn hierbei etwas vernachlässiget werden sollte. Medicinische Gegenstände. 15. Die Kranken müssen nach der Art ihrer Krankheiten gehörig in die Krankenzimmer vertheilt werden. Der Primararzt kann daher in seiner Abtheilung die Kranken nach seinem Gulbefinde» von einem Zimmer in das andere bringen lassen, doch muß ihnen der Beit- oder Kopfzettel immer mitgegeben, und die Transfer-rung in dem Krankenprotokolle des Zimmers, so wie in den Tagsrapporte», genau angeführt werten. 14. D-e TranSferirnng der Kranken von der medicinischen auf die chirurgische, oder von der chirurgischen auf die medicinische Abtheilun, muß, uni mehrere» Irrungen auszuweichen, mit größerer Vorsicht geschehen, und kann daher nur mit auS-brticflit'er auf dem Kopfzertel des Kranken angemerkter Bewilligung des Directors vorgenommen werden. 15 Der Piimararzt muß täglich zwei Ordinationen auf seinem Krankenzimmer halten, und zwar in den vom Director zu bestimmenden Stunden. Diese müssen auf das Pünctlichste gehalten werden, und vorzüglich die nachmittägige um so püncilicher, als sie mit dem täglichen Abschlüsse des JournaleS in dem größten Bezüge stcht. Es sind ferner diese Ordinationen nicht flüchtig abzuhalke», sondern der Primararzt hat bei jedem Kranken hinlänglich zu verweilen, um ihn genau auszuforschen, und dadurch die erforderliche Kenotniß der Krankheit erlangen zu können. 16. Im Falle er verhindert wäre, die Ordination zur bestimmten . "Stunde abzuhalten, ist dieses dem Director alsogleich zu mel. den, damit er an der Stelle ein Provisorium treffen könne. Som 3um. . iiZ 17. Vej diese» Ordinationen hat derPrimarzt zuerst durch strenge Erforschung der Krankheitsursachen und Krankheitszufalle sich die genaue Kenntniß der Krankheit eines jeden Patten-ten zu verschaffen, bann die noihwendig befundenen Heilmittel anzuordnen, und dieselben sowohl auf die Kopftafel, als in den von dem SecundariuS oder Secundarchirurgen zu führenden Einlazszettel eintragen zu lassen, aus welchem dann der Medicamenten -- Extract für die Apotheke verfaßt werden muß. 18. Ferner ist hierbei auch jede äußere von den Chirurgen oder von den Wartersleuken außer der Ordination zu leistende Hilfe anzugeben, und sind dieselben davon genau zu unterrichten, damit sie wohl wissen, waö in der Abwesenheit deö Primararztes zu beobachten und zu verrichten sei. iy. Zuletzt ist die den Kranken angemessene Speisportion vorzu-jchreibei!, und alles Dieses lowohl auf der Kopftafel, als and)'iti den EinlagSzettel» anzumerken. 20. 3u Fällen, wo eine wichtigere chirurgische Hilfe nöthig ist, hat er sich mit dem Primarwundarzte zu besprechen und zu berathschlagen. 21. In allen zweifelhaften Fällen ist eine ärztliche Berathschla-gung mit Beiziehnng des D rectorS abzuhalien. 22. Bei einreißenden Epidemien find auch besondere Berathschla-gungen mit dem Direcior zu pflegen. 25. SjJebfl den beiden Ordinationen muß der Primararzt zuweilen bei Tags-, ja selbst zur Nachtszeit unvermukhet seine Abiheilung besuchen. 2ä. Bei diejeu unverinutheten Besuchen kann er sich am besten von der Dienstleistung seiner Secundarien, Practicanten und Wartersleute überzeugen, und in deren Avweienheit die Kranken um die ihnen geleistete Pflege befragen, und ihre Klagen anhören. 25'. Der Primararzt bat, er mag auf seine oder auf eine andere Abtheilung gerufen werden, jederzeit augenblicklich zu erscheinen. 26. Wo schleunige Hilfe nöthig ist, und etwa Arzeneien unverzüglich nothivendiq werden,,hat der Primararzt die verord-neten Medicaments an der Stelle erpediren, und selbst wahrend der Ordination abholeu zu lassen. 27. Gifte und caustische Mittel, die etwa zum äußeren Gebrauche bestimmt sind, und durch ungliickl che Verwechsluni innerlich emgeiiomiiien, und didurch Len Kranken nachtheilig oder gar todtlich werden können; selbst innerlich anzuw-ndende heroische, drastische oder narkotische Mittel ssnd immer mit Gesetzsammlung XIX. Theit. 8 >>4 Bom 7. Jun!. , bor Behutsamkeit zu verordne», daß sie der Apotheker ui ci» versiegeltes Gefäß gebe, welches mir von dem Seeundar-arzte eröffnet werden darf, nach geschehener Anwendung aber von den andern Medicamenteu wieder getrennt und versperrt aufbewahrt werde» muß. 2g. Bei Verschreibung der Arzeneien muß sich der Primararzt so viel möglich an das H a n S f o rm u l a r halten, und in so weit es ohne Nachtheil der Kranken geschehen kann, die einfachsten und wohlfeilsten, zugleich aber auch immer die zweckmäßigsten Arzeneien verschreiben. 29. Zur besseren Uebersicht der Medicamenten - Zubereitung und zur Verhüthung aller nachtheiligen Verwechslung muß jedem Medicamente die VerfchreibungSformel beigefügt fein, auf welches der Primararzt zu sehen hat. 30. Um überdieß die größte Ordnung in dieser und jeder anderen Hinsicht auf seiner Krankenabtheilung zu erhalten, hat er zu sorgen, daß eine immerwährende Inspection von den Secundarie» und Practicanten auf dem Krankensaale Lurch 24 Stunden gehalten werde. Zi. Er hat sein Augenmerk daraufzu richten, Laß auf jedem Krankenzimmer seiner Abrheilnng das Krankenprotokoll von dem Secundarius fleißig und ordentlich geführt, und alle darin enthaltenen Rubriken ansgefüllt werden. 32. Von dem Stande seiner Kranken muß er zu jeder Stunde vollkommene Kenntniß haben, und dießfallS Rede und Antwort zu geben wissen. 33. Täglich ist dem Director der Krankenrapport über den Stand seiner Abtheilnng durch die Spitalskanzlei einzuhändigen, und derselbe muß pünctlich um die vom Director bestimmte Stunde mit den Spciözetteln ablaufen; für die Richtigkeit dieses Rapportes ist der Primararzt verantwortlich. 34. Am Schlüsse deö MonathS wird aus diesen TagSrapporten ein monathlicher Hauptrapport verfaßt, und dem Director übergeben; für dessen Richtigkeit ist gleichfalls nur der Primararzt verantwortlich, daher er von seiner Hand unterfertiget sein muß. Dieser anS den Lagsrapporte» zu Ende jeden Monaiheö zu verfassende Haupkrapport muß nebst der Totnlsumme aller in den Monathen von dem Primarärzte behandelten Kranken auch die Angabe der Zahl der vom vorigen Mo-nathe verbliebenen, der neu Angekommenen, Entlassenen und Verstorbenen in jeder einzelnen Krankheit, so wie auch die Zahl der in dieseui Monathe Verbleibenden enthalten. Zur besseren Ueberzeugung über die Richtigkeit des Ganzen sind diese Rapporte mit den sammtlichen EinlagSzetteln Vom 7> Juni. iiS des ganzen MonathS zu belegen; von 3 zu 3 Monathen ober hat der Primararzt tabellarisch anzugeben, wie fiele Kranke er im gedachten Zeiträume behandelt, wie viele et geheilt, oder nngeheilt öder unheilbar entlassen, und wie viele er durch den Tod verloren habe, und zwar an welcher Todeöart. 35. Bei den vierteljährig abzuhaltenden medicinischen Commissionen hat er nna»Sbleiblich zu erscheinen, über das Be-sragte Rede und Antwort zu geben, seinen Rath und seine Bemerkungen gleich den Uebrigen zu ertheilen, und beob-achtete Gebrechen auf seiner Abrheilung sammt der ihm nöthig scheinenden Hilfe anzuzeigen. 36. Er hak darauf zu sehen, daß die Kranken nicht zu lange im Spitale aufgedalten werden. 57. Diejenigen Kranken, die zur ärztlichen Behandlung im Spitale nicht geeignet sind, hat er dem Director zur provisorischen Uebersetzunq in vaö Siechenhaus oder weiter» sonstigen Verfügung Fstl für Fall anzuzeigen, und alle Kranken, welche mit der Anweisung des Magistrates versehen sind, in das Krankenhaus auftnnehmen. 38. In Anqabe der TodeSanen muß er zwar so genau, als in der Diagnose der Krankheiten selbst sein, jedoch hat er manche Todeöarie», wodurch der Familie des Tobten eilte Beschämung geschähe, zu verschweigen und nur unter Einem Simptome diese Krankheiten anzugeben, zur Wissenschaft des Directors aber mit einem Sternchen zu bezeichnen; zu diesen im Todtenzettel zu verschweiqenden TodeSarten gehören: die Lustseuche, das Kindbektfieber der Unverehelichten, der GebärmulterkrebS, der Krebs überhaupt und die Selbstmordung. 39. Gähe oder gewaltthätige Todesfälle, so wie überhaupt alle Krankheitsfälle, welche nach den bestehenden Gesetzen ent- " weder zur gerichtlichen Untersuchung geeignet sind, wie Vergiftungen, tödtliche Verwundungen , SelbstmordSversnche, Frnchtabtreibungen, und jede Art beabsichteter gewaltsamer Verletzungen, oder aber, welche eine polizeiliche Nachforschung erheischen, wohin die zufälligen Verunglückungen und Verletzungen durch unbeabsichtete Verwundungen, Quetschungen, Verbrennungen. Hundöbisse a. f. w. gehören, sind dem Director au der Stelle au^uzeigen. Oeconomische Gegenstände. 40. Der Primarärzt ist verbunden, dem Fonde des Institutes, welchem er dient, alle unnützen Ausgaben zu ersparen, 8 * )i6 Vom 7. Juni. indem diese weitmendige Anstalt ohnehin mit so vielen und großen Auslagen verbunden ist. Doch hat diese Sparsamkeit nicht den Kranken zum Nachtheile zu gereichen. 41. Bei Verordnung der Arzeneien hat er sich daher nicht mir an die Spitalnorma, sondern überhaupt, so weit eS thun-lich ist, an einfache, einheimische und wohlfeile Arzeneien zu halten, auch zu vcrhi'ithen, daß die Arzeneien in unnütz großer Menge verschrieben, oder durch Secundarien, Prac-ticanten oder Wärter gar auö dem Spitale verschleppt werden. 42. Dabei muß er besorge sein, daß es nebst den Arzeneien an keinem diätetischen Hilfsmittel gebrecht, welches auf die Pflege der Kranken außer der ärztlichen Behandlung einen wichtigen Bezug hat. 45. Er hat darauf zu sehe» , daß die Krankensäle nebst der in forderlichen Lüstung und Reinigung auch gehörig geheitzt, beleuchtet, und die Kranken mit den »ökhigen Bettfourni-turen, reiner Wäsche und Kleidung versehen werden. Jedoch werden nur diejenigen Kranken, welchen der Primararzt wegen Furcht der Entweichung, oder auS andere» wichtigen Gründen ihre eigene Kleidung abuchmen läßt, mit Hauökleidung versehe» , und den übrigen wird zwar außer den entbehrlichen Stücken ihre Äleibuug beizelassen, aber, sobald sie so schwach werden, daß sie sich selbst nicht mehr vorstehen können, ist es die Pflicht deö Primararztes, diese ihre LeibeSkleidung mittels Anmerkung auf den Kopfzettel ihnen entweder «bnehmen, oder wenigstens beschreiben zu lassen. 44. Auf die Kost und Nahrung der Kranken ist alle Sorgfalt zu verwenden; er hat demnach öfters zur Zeit der AuSspei-fui'g nachzusehen, die Speisen, daö Brok und den Wein zu untersuchen, und auf die Reinlichkeit der Eßgc-schirre seinen Blick zu richten. In seiner Abwesenheit'hat er dieses dem SecundariuS anszutragen, und durch denselben täglich den Rapport deö Speisenbefundes auf seiner Abtheilung dem Director einsenden zu lassen. 45. Bei seinen Besuchen der Krankensäie har er auf alle diese vconomischen Gegenstände sein Augenmerk genau zu richten, die Klagen der Kranken hierüber willig zu vernehmen, und jeden beobachteten Fehler und Mißbrauch, der etwa vor-kommt, an der Stelle abzustellcn, oder dem Director an-z »zeigen. 46. Damit diese entdeckten Fehler desto gründlicher verbessert, ökonomische Gebrechen überhaupt gehoben, und nützliche Vorschläge desto besser erwogen und in Ausübung gebracht werden können, hat er auf vorläufige Einladung des Direc- "7 Vom 7. Juni. tors bei den vierteljährigen vconomischen Spitalscommissionen zn erscheinen, und dabei seine Vorschläge zum Nutzen deö VP>-ialS und der Kranken vorzubringen. Wissenschaftliche Gegenstände. 47. Da auf de» einzelnen Krankenabtheilungen mehrere Hunderte von Kranken das Jahr hindurch behandelt werde», worunter nicht nur seliene und merkwürdige Krankheitsfälle Vorkommen, sondern auch die verläßlichsten Beobachtungen über den Gang und die Beschaffenheit der epidemischen Krankheiten angestellt werden können, so ist es die Pflicht deS Primararztes, dieselben zur Belehrung für andere Aerzte und zur Bereicherung der Kunst zu benützen. 48. Er ist also verbunden, getreue und lehrreiche Beschreibungen sowohl einzelner merkwürdiger Krankheiten, als auch epidemischer Constitutionen fleißig und ununterbrochen zu liefern, neue HeilinethoLen mit Klugheit zu prüfen, und selbst die Wirkungen bekannter Heilmittel bei einem so weit ausgebreiteten Felde zu Erfahrungen mehr und mehr zn berichtigen, und die Resultate dieser seiner Wahrnehmungen dem Director schriftlich mikzutheilen. 4g. Solche Materialien sind vorzüglich den vierteljährig abzuhal-tcnden medicinischen Commissionen vorzulegen, damit sie von dem Director gesammelt, und nach Befinden dem Herausgeber entweder der medicinischen Jahrbücher der österreichischen Monarchie, oder der acta medicorum austriae zur Einrückung mitgetheilt werden, wofür die Verfasser das bestimmte Honorar zu erlangen haben. 50. Der Primararzt muß daher belehrende Leichenöffuiiiigeu nie-mahls unterlassen, und interessante in den Leichen Vorgefundene organische Krankheitsproducte dem Director übergeben, damit daö pathologische Museum mit wichtigen Präparaten bereichert werde, welchen aber auch die Geschichte der vorausgegangeneii Krankheit immer beizulegcn ist. B. Instruction für den Primarwundarzt des allgemeinen Krankenhauses in Grätz. Generali«. l. Der Primarwundarzt ist dem Director deö Krankenhauses die gehörige Achtung und die pünctlichste Folgeleistung in allen von demselben getroffenen Anordnungen schuldig. Nach der ihm mitgegebenen Instruction hat er sich auf daö Genaueste zu benehmen. >>8 Vom 7. Juni. 2. Seine Pflicht ist, für das Wohl deS Krankenhauses und der ihm anvertrauten Kranken nach alle» feinen Kräften und mit dem besten Willen zu wirken, ihre Heilung, oder in unheilbaren Fällen die ihnen erforderliche Hilfe nach feinem Gewissen unter der strengsten Verantwortung zu leiste». 3. Die yon dem Director ihm zugetheilte Krankenabtheilung, und nach Erforderniß auch iebe ihm anvertrauke Krankenanzahl hat er willig in feine Obforge zu übernehmen. 4. Auch jene Kranke» , welche auf medicinifchen Zimmern sich besinden, und eine chirurgische Hilfe benöthigen, gehören in so ferne zu feinem Wirkungskreise, in wie ferne ihm diese Zimmer zur Besorgung und chirurgischen Behandlung der daselbst befindlichen Kranken von dem Director zugewiesen sind. 5. Entdeckte Gebrechen, welche zum Nachtheile der Kranken oder deö Krankenhauses sind, hat er nach feinem Wirkungskreise entweder selbst auf das Schleunigste abzustellen, oder dem Director zur Abstellung auzuzeigen Disciplina« - Gegenstände. 6. Das ihm subalterne Personale von Secundarien, Unterwund-ärzten und Practicanten hat er zur genauesten Pflichtleistung zu verhalten, im Unterlassungsfälle der vorgefchriebeuen Pflichten aber ihre Nachlässigkeit sogleich dem Director anzuzeigen. Zur größeren Aneiferung soll er mit eigenem guten Beispiele vergehen. 7. Er hat sich überdies; von ihren wissenschaftlichen und moralischen Eigenschaften die erforderlichen Kenntnisse beizubringen, und in den dem Director vierteljährig zu überreichenden Conduitlisten ihre gute Verwendung oder ihre Fehler gewissenhaft anzugeben. 8. Die Krankenwärter feiner Abtheilung sind dem Primarwnnd-arzte untergeben» und er hat auf ihre Dienstleistung und Ausführung strenge zu sehen. Da er für das Wohl seiner Abtheilung verantwortlich ist, so muß er die untauglichen Krankenwärter dem Director zur Entfernung anzeigen. Auch darf er Wärtersleute, wenn er ihm anständige weiß, dem Director Vorschlägen. 9. Vorzüglich hat er darauf zu sehen, daß die Kranken von den Wärtersleuten nicht verwahrlost, nicht mißhandelt, nicht betrogen, oder auf eine andere Art verkürzt werden. Grobheiten der Wärtersleute gegen die Kranken sind nicht zu dulden, sondern auf daS Strengste zu ahnden, und der Primarwundarzt hat überhaupt zu sorgen, daß auf feiner Abtheilung daö menschenfreundlichste Benehmen gegen die Kranken herrsche. Vom 7. Juni. -'S 10. Eben so hat er darauf zu sehen, daß das ihm zugethellte unterwundärztliche Personale die Kranken mit der gehörigen Schollung behandle, sich beim Verbände nicht roh benehme, und daß jede öffentliche schamlose oder unnöthige Entblößung sorgfältig vermieden werde. 11. Er maß dafür besorgt sein, daß auf den Krankensälcn die reinste Sittlichkeit beobachtet, und die Kranken zeitlich, ehe sie noch die Geistesgegenwart verlieren, zur Erfüllung der Pflichten jener Religion, zu welcher sie sich bekennen, verhalten werden. 12. Er muß bedacht fein, daß die Sterbenden von einem Priester getröstet, die Todten aber von den Wärtersleuten und Todtentragern zum Abscheu der Lebenden nicht mißhandelt werden. 15. Er muß trachten, daß auf den Krankensälen die größte Ruhe und Ordnung herrsche, und daß vo» den Wärtersleuten sowohl, als von de» Kranken die allergrößte Reinlichkeit beobachtet werde, und zwar nicht nur in dem Krankenzim-nier selbst, sondern auch in den dazu gehörigen Vorhäusern, Treppen und dergl. 14. Er wird darauf sehen, daß die Linden, Compressen, Char-pien, Salbenbehältnisse und dergl. immer rein, und vor dem Verbände gehörig geordnet sind. 15. Da er wohl wissen wird, daß reine Luft eine- der vorzüg. lichsten Bedürfnisse zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit sei, muß ans die Lüftung der Krankensale, jedoch unter der für die Kranke» dießfalis erforderlichen Vorsicht, die größte Sorgfalt verwendet werden, und er hat bei den Besuche» der Krankenzimmer auf diesen Umstand eine vorzügliche Rücksicht zu nehmen , indem nur er selbst dafür verantwortlich feilt wird, wenn hierbei etwas vernachlässiget werden sollte. Mcdicittisch - chirurgische Gegenstände. 16. Die Kranken müssen nach Art ihrer Krankheiten gehörig in die Krankenzimmer vertheilt werden. Der Primarwundarzt ■ kann. daher in seiner Abtheilung die Kranken nach seinem Gutbefinden von einem Zimmer in das andere bringen lassen, doch muß ihnen der Bettzettel immer mitgegebe», und die Transferirnng in daö Krankenprotokoll des Zimmers, so wie in den Tagsrapporten, genau angeführt werden. 17. Die Transferirnng der Kranken aber von einer Abtheilung auf die andere, besonders von medicinischen auf chirurgische, oder von chirurgischen auf medicinifche Zimmer, muß, um Vom 7. Juni.? mehreren Irrungen auszuweichen, mit größerer Vorsicht geschehen, und kan» daher nur mit ausdrücklicher, auf den Kopfzettel des Kranken angemerkter Bewilligung des Directors vorgenoinmen werden. 18. Der Primarwundarzt muß täglich zwei Ordinationen auf seinem Krankenzimmer halten, und nebstbei den Verband gehörig dirigiren, und zwar in den vom Director zu bestimmenden Stunden. Diese müssen auf das Pünktlichste gehalten werden, und vorzüglich die nachmittägige um so pünktlicher, als sie mit dem täglichen Abschlüsse deö Journals in dem größten Bezüge steht. 19. Im Falle er verhindert wäre, die Ordination zur bestimmten Stunde abzuhalten, ist dieses dem Director alsogleich zu melden, damit er an der Stelle ein Provisorium treffen könne. 20. Diese Ordinationen sind nicht flüchtig abzuhalten, sondern der Primarwundarzt hat bei jedem Bette hinlänglich zu verweilen, das örtliche sowohl als das allgemeine Leiden des Kranken genau zu untersuchen, tun dadurch die erforderliche Kenntniß der Krankheit erlangen zu können. 21. Nach Erforschung und genauer Kenntniß der Krankheit hat er die erforderliche chirurgische Hilfe zu leisten, kleine Operationen an der Stelle zu verrichten, oder unter seiner Leitung verrichten zu lassen, die wichtigen Verbände selbst zu machen, und den Verband der Subalternen zu dirigiren, keineswegs aber zu dulden, daß dieß von den Wärtersleuten, oder wohl gar von dem Kranken selbst geschehe. Daun hat er die nothwendig befundenen, sowohl äußerlichen als innerlichen Heilmittel auzuordnen, und diese Ordination sowohl auf die Kopftafel, als auch in dem von dem Secun« dariuS oder einem hierzu geschickten Practicanten zu sühren-den EinlagSzettel eintragen zu lassen, aus welchem dann der Medicamenten - Eptract für die Apotheke verfaßt wer-den muß. 22. Bei dieser Ordination ist auch jede andere von den Practicanten oder den Wärtersleuten außer der Ordination zu leistende Hilfe anzugeben, und sind dieselben hiervon genau zu unterrichten, damit sie wissen, was in seiner Abwesenheit zu beobachten oder zu verrichten sei. 23. Zuletzt ist die dem Kranken angemessene Speiseportion vor-zuschreiben, und alles Dieses sowohl auf der Kopftafel, als auch in den EinlagSzettel anzumerken. 24. In Fällen, wo eine gleichzeitige wichtige innerliche Behandlung zur Herstellung der Kranken erforderlich ist, hatderPri- Vom 7. Juni. m marwundarzt sich mit einem Primarärzte dießfallS jederzeit zu berathschlagen, und in Bezug auf die innerlich niijiifdila* gende Heilmeihode sich seinem AnSspruche zu überlassen. Diese Consultationcn sollen vorzüglich bei jenen Kranken Statt finden, die ohne innere Arzeneien nicht geheilt werden können , in Bezug auf ihr örtliches Uebel aber dennoch auf eine chirurgische Abtheilung gehören. 25. In zweifelhaften und schweren Krankheitsfällen kan» er auch selbst bei dem Director sich RatheS erholen, oder mit demselben und andern Wundärzten eine Consultation auf dem Krankenzimmer halten. 26. Diese gemeinschaftlichen Consultationen find vorzüglich bei einreißenden Epidemien auf den Krankensälen, bei gerichtlich chirurgischen oder polizeilichen Fällen nicht zu verabsäumen. 27. Der Primarwundarzt hat auf den medicinischen Krankensälen nur dann Hilfe zu leisten, wenn seine Operationshand daselbst erforderlich ist, oder wenn er zu einer Consultation dahin verlangt wird 28. Von den Kranken der ersten und zweiten Classe hat der dieselben besorgende Primarwnndarzt Diejenigen in seine ärzt» liche Obsorge ganz zu übernehmen, die vermög ihres Krank-heitözustandeS in fein Forum einschlage», und für die chirur-gssche Behandlung geeignet sind. Er ist daher eben so gut, alS der Primararzt dieser Krankenclaffen, für alle dahin Be-zug habenden Medicinal- und Diöciplinargegenstände verantwortlich. 29. Bei wichtigen chirurgischen Krankheiten, und wo eS sich um eine bedeutende chirurgische Operation handelt, muß der Director zur Consultation zugezogen, und die vorzunehmende Operation durch Stimmenmehrheit bestimmt werden. Diese Consultationen sind nicht nur in wissenschaftlicher Hinsicht, sondern auch zur Ehre des Krankenhauses und zur Verhü-thung des üblen Nachredenö nothwendig. Auch muß daher bei wichtigen Operationen immer der Director oder der •V Primararzt gegenwärtig sein. 30. In jenen Fällen aber, wo die dringendste Gefahr im Verzüge, und eine augenblickliche Consultation unmöglich ist, ist die Meldung einer so dringenden Operation wenigstens dem Director alsogleich zu machen. 31. Der Primarwundarzt hat durch ein sanftes und in jeder Hinsicht zweckmäßiges Benehmen den zu operirenden Kran-ken von der Nothwendigkeit der Operation gehörig zu über, zeugen, damit der Kranke hierzu gehörig vorbereitet werde, und aus eigener Ueberzeugung die Operation verlange. Da 12* Vom 7. 3tini. die Reue eines Operirten über den gethanen Schritt ein schreckliches Gefühl ist, fo hat der Primararzt den zu Ope-rirenben nicht mit bestimmter Gewißheit Rettung und Genesung zu versprechen, und ihn somit zur Operation zu verleiten, übrigens aber sich mit Fassung und Gemüthöruhe zu betragen, und sich alles LärmenS und heftigen Benehmens zu enthalten. 52. Will ein Kranker entweder aus Mangel an Zutrauen, oder weil, er es bequemer findet, in einem beständig siechen Zustande zu bleibe», und sich auf Kosten deö SpitalS oder SiechenhauSfondeS ernähren zu lassen, oder aus was immer für einem, andern zureichenden oder unzureichenden Grunde sich der angezeigten Operation auf keinen Fall unterziehen, so hat dieser Kranke, welcher sich der von den Consulenten als unumgänglich nothwcndig anerkannten Operation nicht unterziehen will, das Krankenhaus zu verlassen, und ist dieser Umstand jederzeit dem Director anzuzeigen, der das Nöthige dießfallS veranlassen wird. 33. Der Primarwundarzt hat dafür zu sorgen, daß das ihm zngetheilte Personale bei den chirurgischen Operationen die nöthige Hilfe leisten könne. Er hat sie daher bei wichtigen Operaticnen vorläufig zu instruiren, ja, wenn eS »othwen-dig wäre, sie an Cadavers von ihrer erforderlichen Hilfeleistung zu unterrichten, bei der Operation selbst siegehörig anzustellen , den vom SecundariuS hcrgerichteten Instrumenten- und Bandagen - Apparat vorläufig zu untersuchen, und die Operation alüdann in dem hierzu bestimmten Saale vorzunehmen. Nur kleinere für die übrigen Kranken nicht schreckhafte Operationen kann er int Krankensaale selbst verrichten. 34. Nach der Operation hat derselbe ^en Kranken auf sein Krankenzimmer wieder bringen zu lassen, die erforderliche Lage zu geben, die nöthigen Arzeneien zu verordnen, so lange als der Zustand des Kranken es erfordert, bei' ihm zu bleiben, dann aber ihn unter der beständigen Aufsicht eines oder auch mehrerer Individuen feines ihm zugetheilten wundärztlichen Personals zu lassen, und ihn außer den bestimmten Ordinations-Stunden so oft zu besuchen, als er dahin gerufen wird, oder es der Zustand deö Kranken von selbst erfordert. Da von dem glücklichen Ausgange der Operation die Ehre und der gute Ruf bed Krankenhauses und des Operateurs selbst zum Theile abhängt, so wird er sich um so weniger «ine Vernachlässigung nach der Operation, die so oft eine» Bom 7. Juni. entscheidenden Einfluß auf den ungünstigen Erfolg hat, zu Schulden kommen lassen. 35. Wenn ein Primarwundarzt Alters oder eines andern fötper* lichen Gebrechens halber, oder aus waö immer für einer Ursache zur Verrichtung wichtiger chirurgischer Operationen sich nicht mehr fähig oder aufgelegt fühlte so hat er keineswegs den Kranken seinem Schicksale zu überlassen, sondern ihn entweder unmittelbar ohne allen Verzug, oder in zweifelhaften Fällen nach vorläufiger Consulation, der chirurgischen Operation durch einen Operateur oder geschickten Wundarzt in Grätz unterziehen zu lassen. Für jeden dießfalls Vernachlässigten und Verlornen, oder für das Siechenhaüü gleichsam erzogenen Kranken ist er strenge verantwortlich. 36. Wichtige Operationen und Verbände hat der Primarwundarzt immer selbst zu verrichten, minder wichtiae können, jedoch nur unter seiner Leitung und in seiner Gegenwart, dem Secundarwundarzte um so mehr überlassen bleiben, da dieser seinem Berufe gemäß sich selbst zum operativen Wundärzte auöbilden soll. 37. Im Erkrankungs- oder Verhinderungsfälle des Priniarwund-arzteö auf längere Zeit ist die einstweilige Aufsicht über die chirurgische Abtheilung nur dann dem Secundarwundarzte anzuvertrauen, wenn überzeugende Beweise von der zureichenden Geschicklichkeit desselben vorhanden sind. Im entgegengesetzte» Falle ist die Aufsicht einem Wundarzte aus der Stadt zu übertragen. 38. Der Primarwundarzt hat darauf zu sehen, daß die ihm an-vertrauten Instrumente im brauchbaren Stande erhalten, und immer hinlängliche Apparate für Beinbrüche und andere nöthige Verbände in Bereitschaft gehakten werden. 5g, lieber Operationen und Krankheitsfälle, welche geheim bleiben sollen, und deren Verbreitung dem Kranken eine üble Nachrede verursachen kann, hat der Primarwundarzt die strengste Verschwiegenheit zu beobachten, und auch bei seinem subalternen Personale solche Maßregeln zu treffen, daß derlei Geheimnisse nicht muthwillig verbreitet werden. /,o. Nebst den beiden Ordinationen muß der Primarwundarzt zuweilen bei Tage, ja selbst zur Nachtzeit unvermuthet seine Abthcilung besuchen. /, 1 Bei diesen unvermutheten Besuchen kann er sich am besten von der Dienstleistung seiner Secundarien, Practicanten und Warteröleute überzeugen, und in deren Abwesenheit 14 Vom 7> Juni. die Kranke» um die ihnen geleistete Pflege befragen, und ihre Klagen anhören. 42. Wenn er zu was immer für einer Stunde zu einem gefährlichen Kranken auf seiner Abrheilung gerufen wird, hat er ungesäumt zu erscheinen, und die erforderlichen Anstalten augenblicklich zu treffen. Auch auf jede andere Abtheilung hat er, wo eS Noth thut, auf geschehenes Anverlangen zu erscheinen. 45. Wo schleunige Hilfe nöthig ist, und etwa Arzeneinen unverzüglich nothwcndig werden, hat der Primarwundarzt die verordneten Medikamente an der Stelle expediren, und selbst während der Ordination abholen zu laffen. 44. Gifte und caustische Mittel, die etwa zum äußeren Gebrauche bestimmt sind, und durch unglückliche Verwechslung innerlich genommen den Kranken nachtheilig oder gar tödlich werden können, selbst innerlich anzuwendende heroische, drastische oder narkotische Mittel, sind immer mit der Behulhsam-keit zu verordnen, daß sie der Apotheker in ein versiegeltes Gefäß gebe, welches nur von dem Secundarius oder einem vom Primarius eigens hierzu bestimmten andern ärztlichen Individuum eröffnet werden darf, nach geschehener Anwendung aber von den andern Medicamenten wieder getrennt und versperrt aufbewahrt werden muß. 45. Bei Verschreibung der innerlichen sowohl als äußerliche» Arzencicn muß sich der Primarwundarzt so viel möglich an daS Hausformu'ar halten, und die einfachsten und wohlfeilsten, zugleich aber immer die zweckmäßigsten Arzeneie» verschreibe». 4f>. Er muß sich täglich überzeugen, nicht nur ob die Medica-mente zur gehörigen Zeit auö der Apotheke gebracht worden, sondern auch, ob sie in der vorgeschriebenen Menge, mit der vorgeschriebenen Signatur und in der erforderlichen Qualität vom Apotheker erpedirt worden sind. Er hat auch dafür zu sorgen, daß bei der Uebergabe der Medicamente auf die Krankenzimmer immer entweder sein Secundarius, oder ein anderes von ihm hierzu bestimmtes Individuum zugegen sei, welches auf alles Dieses die gehörige Aufmerksamkeit verwendet, . und ihm alle dießfälligen Gebreche» anzeigt. 47. Zur bessern Uebersicht der Medicamenten - Zubereitung, und zur Merhüthung aller nachtheiligen Verwechslung muß jedem Medicamente die Verschreibungsformel beigefügt sein, auf welches der Primarwundarzt zu sehen hat. 48. Um überdies die größte Ordnung in dieser und jeder andern Hinsicht auf seiner Keankenabtheilung zu erhalten, hat er 12 Bom 7. Huni. ,u sorgi'ii, daß eine immerwährende Inspection von dem SecundariuS und den Practicanten auf den Krankensalen durch 24 Etnnden gehalten werde. 49. Er hat fein Augenmerk-darauf zu richten, daß auf jedem Krankenzimmer seiner Abthe,lung das Krankenprotokoll fleißig und ordentlich geführt, und alle darin enthaltenen Rubriken auSgefüllt werden. f)0. Von dem Stande feiner Kranken muß er zu jeder Stunde vollkommene Kenntniß haben, und dießfalls Rede und?1nt-U'ort zu gebe» wissen 5u Täglich ist dem Director der Krankenrappoi t über den Stand der Abtheilung durch die Spitalskanzlei eiuzuhändigen, und derselbe muß um die vom Dire tor bestimmte Stunde mit de» Speiszeireln ab laufen. Für die Richtigkeit dieses Rappens ist der Primararzt verantwortlich. 52. Am Schlüsse des Monathö wird a»ö diesen TagSravporken ein monathlicher nauptrapport verfaßt, und dem Director übergeben, für dessen Richtigkeit gleichfalls nur der Primar-wiindarzt veraniwortlich ist, daher er auch von seiner Hand unterfertiget werde» ninß. Dieser auö de» Tagsrapporken zu Ende jeden MonathS zu verfassende Haupirapport muß nebst der Totalsumme alter in de». Monarhe von dem Priuiarwundarzte behandelien Krankei, auch die Angabe der Zahl der' vom vorigen Monaihe Verbliebenen, der neu Angekommeuen , Entlassenen und Verstorbenen i» jeder ein * zelneii Krankheit, so wie auch die Zahl der für den künftigen Monath Verbleibenden enkhalte». Zur bessern Ueberzeugung über die Richtigkeit des Ganzen sind diese Rapporte mit de» sämmklichen Eiulaqszetteln deö ganze» MonathS zu belegen. Von 5 zn 5 Muiakhen aber hat der Prima'wiind-arzt tabellarisch anzugebcn, wie viele Kranke er im gedachten Zeiträume behandelt, wie Viele er geheilt, oder unge-heilk oder iinheilbar euilassen, und >vie Viele er durch de» Tod verloren habe, und zwar an welcher Todeöart. 53. Bei den vierteljährig abznhaltcndeii medizinischen Commis, [tonen hat er unausbleiblich zu erscheinen. über taS Befragte Rede und Antwort zu geben, seinen Rüth und seine Bemerkungen gleich den Uebrigen zu ertheilen, die ans seiner Abtheilung beobachteten seltenen Fälle oder vorgekommene,, wichtigeren Ope-ationen summarisch, jedoch mit Bemerkung deö Erfolges, anzugeben, und entdeckte Gebrechen fammt der ihm »öthig scheinenden Hilfe anzuzeigen. 54. Der Primarwiindarzt hat darauf zu sehen, daß die Kranken ' nicht zn lange im Spitale anfgehalten werden. Diejenigen ii6 Vom 7- Juni. Kranken, die zur wundärztlichen Behandlung im Spitale n'cht geignet sind, hat er dem Director zur provisorischen Uebersetzung in das SiechenhauS, oder zur weitern sonstige» Verfügung Fall für Fall anzuzeigen, und alle Kranken, welche mit der Anweisung deS Magistrates Grätz versehen sind, in das Krankenhaus aufzunehmen. 55. In Eingabe der Todesarten muß er zwar so genau, als in der Diagnose der Krankheiten felbil sein, jedoch hat er manche ToveSarten, wodurch der Familie des Tobten eine Beschämung geschehe, z» verschweige», und nur unter Einem Simptome dlese Krankheiten anzugebe», zur Wiffenschaft deS Directors aber mit einem Sternchen zu bezeichne» Zu diesen im Todtenzetrel zu verschweigenden Todeökrankhcits-arten gehören die Luüseuche, das Kindbettfieber der Unverehelichten, der Gebärmutterkrebs, der Krebs überhaupt und die Selbstermordnng. 56. Gahe oder gewaltthätige Todesfälle, so wie überhaupt alle Krankheitsfälle, welche nach den bestehenden Gesetzen entweder zu einer aerichtlichen Untersuchung geeignet sind, wie Vergifiunqen, tödtliche Verwundungen, Selbstmordsveriuche. Fruchtabtreibungen und jede 21 rt beabstchteter gewaltsamer Verletzungen, oder aber, welche eine polizeiliche Nachforschung erheischen, wohin die zufälligen Verunglückungen und Verletzungen durch unbeabsichtete Verwundungen, Quetschungen, Verbrennungen, Hundöbiffe ». s. w. gehöre», sind dem Director an der Stelle anzuzeigen. 57. Eben so ist von dem wirtlichen Ausbruche der Wuth, oder von den ersten Simplomen eines zu befürchtenden Ausbruches derselben dem Director alsogleich die Anzeige zu mache», damit dieser Kranke auf die betreffende medicinische Abihei-lung gebracht werde. Oeconomische Gegenstände. 58. Der Primararzt ist verbunden, dem Fonde deS Instituts, we'chrm er dient, alle unnützen Ausgaben zu ersparen, indem diese weitwendige Anstalt ohnehin mit so vielen und großen Auslagen verbunden ist. Doch soll diese Sparsamkeit den Kranken nicht zum Nachkheile gereiche». 59. Bei Verordnung der Arzeneien hat er sich daher nicht nur an die Spitalnorma, sondern überhaupt, so weit ei thun-lich ist, an einfache, einheimische und wohlfeile Arzeneien zu halten, auch zu verhüthen, daß die Arzeneien, Pflaster, Salbe» u. dgl. in unnütz großer Menge verschrieben, oder Vom 7. Suni. 12? durch die Secundarieu, Practicanten oder Wärter gar auö dem Spitale verschleppt werden, 60. Dabei muß er besorgt sein, daß eS nebst den erforderlichen inner» und äußerlichen Arzneien an keinem diätetlsche» Hilfsmittel gebreche, welches auf die Pflege der Kranke» außer der ärztlichen Behandlung einen wichtigen Bezug hat. 6t. Er hat darauf zu sehen, daß die Krankensäle nebst der erforderlichen Lüftung und Reinigung auch gehörig gehcittt, beleuchtet, und die Kranken mit den nöthigen Bettfourni-turen. reiner Wäsche und Kleidung versehen werden. Jedoch iverden nur diejenigen Kranken, welchen der Priiiiarwnuv-arzt wegen Furcht der Entweichung, oder aus andern wichtigen Gründen ihre eigene Kleidung abuehiuen läßt, mit Hauskletdung versehen, und den klebrigen wird zwar außer den entbehrliche» Stücke» ihre Kleidung b.»gelassen, aber sobald sie so schwach werden, daß sie sich leibst nicht mehr vorsteben können, ist eö die Pflicht des PrimarwundarzteS, diese ihre Leibeskleidung mittels Anmerkung auf den Kopfzettel ihnen entweder abnehmen, oder wenigstens beschreiben zu lasten. 62. Auch bat er auf die Reinheit der Verbändstncke und auf die Cenlervirung derselben sein vorzügliches Augenmerk zu richten Er muß daher jed-rze t nach vollendeteni Verbände die noch brauchbaren Compress n und Binde.» von einem Praclicanrm zahlen und anfzeichnen lassen, dann werden selbe der Wärterin zur Besorgung der ferneren Reinigung übergeben. 65. Für die- in seiner Aufbewahrung befindlichen Instrumente und wichtiger» Verbandstücke ist er laut seines JiivenlariumS verantwortlich. 64. Auf die Kost und Nahrung der Kranken ist alle Sorgfalt z» verwenden. Er hat bfimiad) öfre s zur Zeit der Auö-speisung nach; »sehen die Speise», bas.3?rot und den Wein zu untersuchen, und auf die Reinlichkeit der Eßgeschirre sineii Blick zu richten. 6s. In feiner Abwesenheit hat er dieses dem Secuudariuö auf# zutragen, und durch denselben täglich den Rapport deS Speiseubefundeö auf seiner Abtheilung dem Director einsen-' den zu lassen. 66., Bet seinem Besuche der Krankensäle hat er auf alle diese öconomischen Gegenstände sein Aug nmeck genau zu richten, die Klagen der Kranken hierüber willig zu vernehmen, und jeden beobachteten Fehler und Mißbrauch, der etwa vorkömmt, dem Director auf der Stelle anzuzeigen. ns Vom 7. Zuni. f)7. Damit diese entdeckten Fehler desto grundkicher verheuert, öconomische Gebrecb.cn überhaupt gehoben, und nützliche Vorschläge desto besser erwogen und in Ausübung gebracht werden können, hat er auf vorläufige Einladung deö Directors bei den vierteljährigen ökonomischen SpitalScommi'sio« neu zu erscheinen, und dabei seine Vorschläge zum Nutze» deö Spitals und der Kranken vorzubringen. Wissenschaftliche Gegenstände. 68. Da auf einzelnen Krankenabtheilungen mehrere Hunderte von Kranken das Jahr hindurch behandelt werden, wcrunter nicht nur seltene und merkwürdige Krankheitsfälle Vorkommen, sonder» auch die verläßlichsten Beobachtungen über verschiedene Heilungsarten, und über den Werth verschiedene Operations-Methoden angestellt werde» können, so ist eS die Pflicht des Primarwundarzteö, dieselben zur Belehrung für andere Aerzte und Wundärzte, und zur Bereicherung der Kunst zu benützen. 69. Er ist also rerbunde», getreue und lehrreiche Beschreiblingen sowohl einzelner merkwürdiger Fälle, als auch ganzer Krank-heits - Constitulioiien fleißig und ununterbrochen zu liefern, neue Heil- uud Operations - Methode» mit Klugheit zu prüfen, und filbst die Wirkungen bekannter Heilmittel, Bandagen und Maschinen bei einem so weit anögebreiteten Felde zu Erfahrungen mehr und mehr zu berichtigen, und die Relultate dieser seiner Wahrnehmungen dem Director schriftlich miizutheilen. 70. Solche Materialien find vorzüglich de» monathlich abzuhal-lenden medicinischen Commissionen vorziilegen, damit sie von Lem Director gesammelt, und nach Befinden der Herausgeber entweder in die medicinischen Jahrbücher der österreichischen Monarchie, oder in die acta medicorum Au-striae eingerückt werden, wofür der Verfasser daö bestimmte Honorar zu erlangen hat. 71. Der Primarwundarzt muß daher belehrende Leichenöffnungen iiieniahls unterlassen, lind interessaiite in den Leichen Vorgefundene organische KrankheitSproducte dem Director übergeben, damit das pathologische Museum mit wichtigen Präparaten bereichert werde, welchem aber auch die Geschichte der vorangegangenen Krankheit immer beizulegen ist. NstVom 7. Slini.S 1*9 C. Instruction für den Prim ar - Geburtsarzt des öligem. Gebärhanses in Grätz. Generali«. >. Der Primär-Geburtsarzt ist dem Director des Krankenhauhauses die gehörige Achtung und pi'inctlichste Folgeleistung in allen von demselben getroffenen Anordnungen schuldig. Nach der ihm mitgegebenen Instruction hat er sich auf daS Genaueste zu benehmen. 2. Seine Psticht ist, für das Wohl der Gebäranstalt und der ihn, anvertrauten Schwängern, Wöchnerinen und Kinder nach allen seinen Kräften und mit dem besten Willen zu wirken, und die ihnen erforderliche Hilfe nach seinem Gewissen unter der strengsten Verantwortung zu leisten. 3. Jede ihm zugetheilte Anzahl von Schwängern oder Wöchne-rinen hat er willig in seine Obsorge zu übernehmen. 4. Entdeckte Gebrechen, welche zum Nachtheile seines Jnstitu» tes sind, hat er nach seinem Wirkungskreise entweder selbst ans das Schleunigste abzustellen, oder dem Director zur Abstellung anzuzeigen. Disciplinar-Gegenstände. 5. DaS ihm subalterne Personale von Secundarie», Hebammen, Helferineu hat er zur genauesten Pflichtleistung zu verhalten, im Unterlassungsfälle ihrer Pflichte» aber ihre Nachlässigkeit sogleich dem Director anzuzeigen. Zur größer» Aueiferung soll er mit eigenem guten Beispiele Vorgehen. 6. Er hat sich überdieß von ihren moralischen Eigenschaften die erforderlichen Kenntnisse beizubringen, und in den dem Director vierteljährig zu überreichende» Conduitlisteu ihre gute Verwendung oder ihre Fehler gewissenhaft anzugeben. 7. Die Wärterinen seiner Abtheilung sind ihm unmittelbar untergeben, und er hat auf ihre Dienstleistung und-Auffüh-rniig vorzüglich strenge zu sehen. Da er für das Wohl seiner Abtheilung verantwortlich ist, so muß er die untauglichen Wärterinen dem Director zur Entfernung anzeigen. Auch darf er Wärtecinen, wenn er ihm anständige weiß, dem Director vorschlagen. R. Er har darauf zu sehen, daß Schwangere, Wöchnerinen und Kinder von den Wärterinen nicht verwahrlost, nicht betrogen, oder auf eine andere Arr verkürzt werden. Erpressungen, oder auch nur Aufforderungen von Trinkgeldern bei der Aufnahme, bei der Entbindung, bei der Taufe, oder bei der Geseßsammlung XIX' Theil. 9 )3o Bom 7. Strni. Enilasfniig sind äußerst sträflich, und an del' Stelle dem Director anzuzeige». Grobheiten der Wärterinen sind nicht zu dulden, sondern auf das Strengste zu ahnden, und der Primar-Geburtöarzl hat überhaupt zu sargen, daß auf seiner Abtheilung das menichenfreundlichste Benehmen gegen die Schwangeren, Wöchnerine» und Kinder herrsche. 9, Eben so hat er darauf zu sehen, daß von dem Secundar-Geburtöarzte, der Hebamme und Helferin die Schwanger», Gebärenden, Wöchnerinen und Kinder mit der gehörigen Schonung behandelt, und jede schamlose Frechheit sorgfältig vermieden werde. 10. Er muß dafür besorgt sein, daß auf den Zimmern und Sälen die reinste Sittlichkeit beobachtet, und zu den Schwängern und Wöchnerinen Niemand zugelasten werde, wenn sie nicht selbst Jemanden ausdrücklich begehren. 11. Er muß bedacht fein, daß die gefährlichen Kranken zeitlich, und ehe sie noch die Geistesgegenwart verlieren, zur Erfüllung der Pflichten jener Religion, zu welcher sie sich bekennen, verhalten, die Sterbenden aber von einem Priester getröstet, und die Leichname auflandig entfernt werden. Auch ist er dafür verantwortlich, daß jedes Kind bald nach der Geburt noch im Gebärhause getauft, in dringenden Fällen aber selbst während der Geburt oder alsogleich nach derselben nsthgetaust werde. 12. Er muß darauf sehen, daß in der Gebäranstalt durchaus die größte Ruhe, und in den .Zimmern sowohl alö in de» Gängen, Vorhäuser,1, auf de» Treppen 11. s. w. die allergrößte Reinlichkeit beobachtet werde. 15. Da er wohl wissen wird, daß reine Luft eiueö der Vorzug-lichstcn Bedürfnisse zur Erhaltung dcö Lcbenö und der Ge-sundheit ist, so maß auf die Lüftung der Zimmer und Sale, jedoch unter der dießfalls erforderlichen Vorsicht, Die größte Sorgfalt verwendet werden. Auch ist den heimlich ' Schwängern zur erforderlichen Bewegung und Erholung in freier Luft der Genuß beb eigenö hierzu bestimmten Gartens mit kluger Vorsicht zu gestatte». tg. Alle diese disciplinaren Pflichtobliegenheite» werden endlich von dem Primär - Geburksgrzte um so strenger gefordert, als die milde Regierung dem Gebärinstitute einen eigenen Schutz gewährt, und die Geheimniffe diejer unglücklichen Weibspersonen durch keine Zudringlichkeit aufgedeckt wissen will. 15. Indem nun weder der Director noch selbst ein höherer Vorgesetzter die Kammern der heimlich Schwängern und Wöch- Bom 7. Juni. i5i lumen. besucht, und ohne ihr eigenes Verlangen ihren stille» Anfenthalt durch Nachsichtspflegung stört, so ist der Primär-Geburtsarzt für jede Pflichterfüllung, und für daS Wohl dieses Institutes und der daselbst befindlichen einzelnen Individuen ganz und einzig verantwortlich. 16. Da nun die Gebäranstalt nach diesen Bestimmungen ein Zufluchtsort ist, in welchem die gefallene Mutter vor Schande und Noth gerettet, zugleich das unschuldige Geschöpf, dem diese daS bebe» geben soll, in Schutz genommen werden muß, so wird in diesem Hause nicht'«ur dem Primär-Ge-bnrtsarzte, sondern auch allen Denen, welche zur Geburtshilfe und Wartung bestimmt sind, die Verschwiegenheit zur allerstrengsten Pflicht gemacht, und um alle Gelegenheiten zur etwaigen Aufdeckung eincö Geheimnisses zu benehmen, soll ohne dringende Noth Niemand unter was immer für einem Vorwände in das Gebärhaus eingelassen werden. 17. Keine Person, die gegen Bezahlung ausgenommen zu werden verlangt, darf um ihren Nahmen, und desto weniger um den Nahmen des Kindeövaters befragt werden. Selbst ans den Fall, daß der Aufenthalt einer solchen Weibsperson auSgespaht werden sollte, wird von hier aus keine Ausknnfr gegeben, weder von den Behörden ein geltender Beweis angenommen, und der Aufenthalt einer Person in diesem Nettungsorte gibt niemahlö einen rechtSgiltigen Beweis gegen sie. 18. Die einzige Vorsicht, welche vorgeschriebe» ist, besteht darin, daß jede unerkannt sein wollende Eintretende ihren wahren Tauf- und Zunahmen auf einen Zettel schreiben, und diesen Zettel versiegelt dem Primär - GeburtSarzte zu zeigen hat. Dieser versiegelte Zettel bleibt aber in ihren Händen; doch wird auSwartö die Nummer ihres Zimmers oder Bettes bemerkt; beim Austritte nimmt sie diesen Zettel iineröffnct wieder mit sich, und nur aus den unglücklichen Fall, daß sie stürbe, bleibt er zurück, damit daS Gebärhauö allenfalls ein Zengniß über ihren Tod ansstellen könne. 19. UebrigenS haben diese hierher ihre Zuflucht nehmenden Personen , besonders in der ersten PflegungSclaffe, die Freiheit, verschleiert, mit Larven, und überhaupt so unkennbar, als fi> immer wollen, in dem Augenblicke, wo sie schon in der Geburtszeit sind, in das Gebärhauö zu kommen, oder längere Zeit vorher cinzutreten, (Id) nach ihrer Entbindung sogleich zu entfernen, oder länger zu verbleiben, daS ge-borne Kind mit sich himveozunehmen, in eigene von ihnen selbst gewählte Kost zu geben, oder in das Findelhaus bringen zu lassen. Vom 7. Juni. -3- Medicinifch - geburtshilfliche Gegenstände. 20. Der Primär - Geburtöarzt muß täglich zwei Visiten auf seiner Abtheilung abhalten, und bei denselben auch die für die kranke» Individuen das Nöthige ordinircn, und zwar in den vom Director zu bestimmenden Stunden. Diese müssen auf daö Pünctlicbsie gehalten werden, und vorzüg--lich die nachmittägigen um so pünctlicher, als sie mit dem täglichen Abschlüsse deö Journals in dem größten Bezüge stehen. 21. Im Falle er verhindert wäre, die Ordination zur bestimmten Stunde abzuhalten, ist dieses dem Director alsogleich zu melden, damit er an der Stelle ein Provisorium treffen könne. 22. Bei diesen Visiten hat sich der Primär - Geburtöarzt sowohl nach dem Befinden der Schwängern, alö auch nach dem Zustande der Wöchnerinen und ncugcborncn Kinder genau zu erkundigen, den Hebammen, Helferine» und Wärterinen die nöthige Weisung zu eriheilcn, und seinem Secnndar die Verfassung deö Medikamenten -• Exlractes und deö Speisezettels anzugeben. 23. In schweren oder zweifelhaften Kraukheitsfällen kann der Primor-Gebnrtöarzt mit dem Director oder mit einem Primarärzte consultiren. 3m Falle aber eine Person der erste« VerpflegungSclasse selbst cine Consultation verlangte, steht eö ihr frei, auch einen auswärtigen Arzt, den sie sich wählt, mit zu Rathe zu ziehen. 2/1. Nebst den Ordinationen nmjj der Primär. Geburtöarzt täglich noch mehrinahleg, und zwar zu verschiedenen Stunden, auch selbst zur Nachtözeit seine Abtheilung nnvermnthet be-suchen, und besonders dort, wo er Gefahr befürchtet, genaue Nachsicht pflegen. Bei diese» unvermulhetc» Besuchen kann er sich am besten von der Dienstleistung seiner Subalterne» überzeugen, und in deren Abwesenheit nach der geleisteten Pflege fragen, und die dießfälligen Klagen vernehmen. Auch muß er zu jeder Stunde des Lageö oder der Nacht, in welcher sein Beistand erforderlich ist, aus geschehenes Begehren erscheinen, sich in keiner Hinsicht auf seine» Se« cundararzt, oder wohl gar auf die Hebamme allein verlassen , sondern ihnen vielmehr die Weisung geben, daß sie ihn in der bemerkten geringsten Gefahr, bei Blutflüssen, Zuckungen. Ohnmächten, schweren Geburtszufällen u. s. w. unverzüglich herbeirufen. Auch hat alle geburtshilflichen Operationen, die man der Hebamme nicht überlassen kann, der Primär - Geburtsarzt immer selbst vorznnehmen, und >33 Vom 7- diuii. »ach Gütbefinden seinen Eccunbat zur Hilfeleistung beizuziehen. 25- Sollte cr sich von seiner Wohnung entfernen müssen, so muß immer während seiner Abwesenheit der Secnndar--GeburtS-arzt zu Hause sein, um bei dringenden Vorfällen Hilfe schaffen zu können; weßhalb diese beiden Geburtsärzte ihre Geschäfte so einzuleiten haben, daß wechselweise immer einer derselben zu Hause getroffen werden kann. 26. Gifte und kaustische Mittel, die etwa zum äußerlichen Gebrauche bestimmt sind, und durch unglückliche Verwechslung innerlich genommen schädlich oder tödtlich werden können, selbst innerlich anzuwendende heroische, sind immer mit der Behuthsamkeit zu verordne», daß sie der Apotheker in ein versiegeltes Gefäß gebe, welches niemahls dem Kranken selbst überlassen werden darf, sondern nur von dem Secnndar oder einer ganz verläßlichen Wärterin eröffnet und aufbewahrt werde» muß. 27. Bei Verschreibung der innerlichen sowohl, als äußerlichen Arzeneien muß sich der Primär-Gebnrtsarzt so viel möglich an das HauSsvrmularc halten, und die einfachsten und wohlfeilsten, zugleich aber immer die zweckmäßigsten Arze« neien verordnen. 28. Er muß sich auch täglich überzeugen, nicht nur, ob die Me« dicamente zur gehörigen Zeit aus der Apotheke gebracht wurde», sondern auch, ob sie in der vorgeschriebenen Menge, mit der vorgeschriebenen Signatur und der erforderlichen Qualität vom Apotheker erpedirt worden sind; daher wenigstens der Secnndar-GcbnrtSarzt bei der llebernahine der Medicamente im Gebärhaufe zugegen sein muß. 29. Täglich ist dein Director der Rapport über den Stand der Abkheilung durch die Spitalskanzlei einznhändigen, und derselbe muß uni die vom Director bestimmte Stunde mit dem Speiszettel ablaufen. Für die Richtigkeit dieses Rapportes ist der Primär - Geburtsarzt verantwortlich. 80. Am Schluffe des Monathes wird ans diesen TagSrapporten ein monathlicher Hauptrapport »ach den in dem Formulare enthaltene» Rubriken verfaßt, und dem Director übergeben, für deffen Richtigkeit gleichfalls nur der Primär - Ge-burtsarzt verantwortlich ist, daher er auch von seiner Hand unterfertigt werden muß. Auf. der Rückseite dieses Rap, porteS sind die bei den Geburtöfällen beobachteten merkwürdigsten Erscheinungen anzumerken. Von 5 zu 3 Monathen aber hat der Primär - Geburtsarzt tabellarisch onzugeben , wie viele Weiber er im gedachten Zeitraum« im Gcbärhause >34 Vom 7. 3n iti. behandelt, wie viele geheilt oder unheilbar entlasten', u»d wie viele er durch den Tod verloren habe, und zwar au welcher Todesart. Endlich wie viele erfraufte Schwangere in das Krankenhaus übersetzt worden, und dort genesen oder gestorben sind. 31. In Angabe der Todesart muß er zwar so genau, als in der Diagnose der Krankheit selbst sein, jedoch hat er manche Todeöarten, wodurch der Familie des Tobten eine Beschämung geschehe, zu verschweigen, und nur unter einem Symptome diese Krankheiten anzugeben, zur Wissenschaft des Directors aber mit einem Sternchen zu bezeichnen. Zu diesen im TodeSzettel zu verschweigenden Todesarten gehören die Lustseuche, das Kindbettfieber der Unverehelichten, der Gebärmutterkrebs und dergl. 32. Bei den vierteljährig abzuhaltenden Commissionen hat der Primär - Geburtsarzt unausbleiblich zu erscheinen, über das Befragte Rede und Antwort zu geben, seinen Rath und seine Bemerkungen gleich den Uebrigen zu ertheileu, die auf seiner Abtheilung beobachteten seltenen Fälle oder vorgekommenen wichtigen Operationen mit Bemerkung deS Erfolges anzugeben, und entdeckte Gebrechen sammt der ihm nöthig scheinenden Abhilfe anzuzeigen. 33. Gähe oder gewaltthätige Todesfälle, so wie überhaupt alle Krankheitsfälle, welche nach den bestehenden Gesetzen entweder zu einer gerichtlichen Untersuchung geeignet sind, wie Vergiftungen, tödtliche Verwundungen, Selbstmord-Versuche, Fruchtabtreibungen und jede Art beabsichtigter gewaltsamer Verletzungen, oder aber, welche eine polizeiliche Nachforschung erheischen, wohin die zufälligen Verunglückungen und Verletzungen durch unbeabsichteke Verwundungen, Quetschungen, Verbrennungen u. s. w. gehören, sind dem Director an der Stelle anzuzeigen. Oeconomische Gegenstände. 34. Der Primär - GeburtSarzt ist verbunden, dem Fonde des Institute-, welchem er dienet, alle unnützen Ausgaben zu ersparen, indem diese weitwendige Anstalt ohnehin mit so vielen und großen Auslagen verbunden ist; doch soll diese Sparsamkeit den Schwängern und Wöchnerinen nicht zum Nachtheile gereichen. 3g. Bei Verordnung dieser Arzeneien hat er sich daher, in so weit es thunlich ist, an die Spitalnorm zu halten, auch zu verhüthen, daß die Arzeneien durch seine Subalternen nicht aus dem Spitale verschleppt werden. Dom 7. Ju ill- '35 56. Dabei muß er besorgt sein, daß es nebst der erforderlichen geburtshilflichen und ärztlichen Behandlung an keinem diätetischen Hilfsmittel gebreche, welches auf diese Behandlung einigen Bezug hat. 37. Er hat darauf zu sehen, daß die Säle und Zimmer nebst der erforderlichen Lüftung und Reinigung auch gehörig geheißt, beleuchtet, die Bettfourni'kureii und Wäsche rein seiest. 58. Auf die Kost und Nahrung der Schwängern, Wöchuerinen und Kinder ist alle Sorgfalt zu verwenden. Der Primar-Geburtsarzt har daher öfter zur Zeit der Ausspeisung »ach-zusehen, die Speisen, das Brot und den Wein zu untersuchen, und auf die Reinlichkeit der Geschirre seinen Blick zu richten. In seiner Abwesenheit hat er dieses dem Se-cundar - Geburtöarzle aufzutragen, und durch denselben täglich den Rapport des Speiscnbefundes ans seiner Abtheilung dem Director einsenden zu lassen. 39. Bei den Besuchen seiner Abtheilung hat er auf alle diese öcouomischen Gegenstände sein Augenmerk genau zu richten, die Klage» der Schwängern und, Wöchnerineu hierüber willig zu vernehmen, und jeden beobachteten Fehler und Mißbrauche , der etwa verkommt, entweder an der Stelle selbst abzustelleu, oder dem Director anziizeigen. 40. Damit derlei entdeckte Fehler desto gründlicher verbessert, öconvmische Gebrechen überhaupt gehoben, und nützliche Vorschläge desto besser erwogen und in Ausübung gebracht werden können, hat er auf vorläufige Einladung des Directors bei den vierteljährigen öcoiiomischen, SpitalScomMissioneii zu erscheinen, und allda seine Vorschläge zum Nutzen des Spitalö und seines Institutes vorzubriugen. Wissenschaftliche Gegenstände. \ii; Da im Gebärhause nicht selten merkwürdige iVeblsttsk und Krankheitsfälle Vorkommen, und daselbst vorzüglich Beobachtungen über de» Werth verschiedener gebursshilflicher Verrichtungen engestellt werden können, so ijt cs die Pflicht deS Primär - GebüktsarzteS , derlei Erfahrungen ,^ir Belehrung für andere GcbörtSärzte' und zur Bereicherung der Kunst zu benützen. Er ist daher verbunden, die Resultate seiner Wahrnehmungen dem Director schriftlich mttzu,heilen. Al Solche Materialien sind vorzüglich den vierteljährig abzu-baltenden medieinischeu Commissionen VoMlegen, damit sie von dem Director gesammelt, ünd nach Befinden der Herausgeber in die medicinischen Jahrbücher det' österreichischen 136 Vom 7. Juni. Monarchie, oder in die acta medicorum Austriae eingerückt werden, wofür der Verfasser das bestimmte Honorar zu verlange» hat. 45. Der Primär - Geburtsarzt muß daher belehrend« Leichenöff- -nungen niemahls unterlassen, und interessante in den Leichen Vorgefundene organische Krankheitsproducte dem Director übergeben , damit daS pathologische Museum mit wichtigen Präparaten bereichert werde, welchen aber auch die Geschichte der vorangegangcnen Krankheiten immer bcizulegen ist. D, Instruction für den Secnndararzt im allgemeinen Krankenhause in Grätz. 1. Der Secundararzt ist dem Director des Krankenhauses und seinem Vorgesetzten Primarärzte die gehörige Achtung und die pünctlichste Folgeleistung in allen von ihm getroffenen Anordnungen schuldig. Nach der ihm gegebenen Instruction hat er sich auf das Genaueste zu benehmen. 2. Entdeckte Gebrechen, welche zum Nachtheile der Kranken sind, hat er nach seinem Wirkungskreise entweder selbst auf das Schleunigste abzustellen, oder dem Primarärzte zur Abstellung anzuzeigen. 3. Das ihm subalterne Personale von Wundärzten, Practican-ten und Wärtersleuten hat er zur genauesten Pflichtleistung zu verhalten, die Unterlassung ihrer Pflichten aber sogleich dem Primarärzte zu melden. Zur größer» Aneiferung soll er immer selbst mit gutem Beispiele Vorgehen, und man erwartet von ihm, als einem der wissenschaftlichen Ausbildnnq sich widmenden Manne, eine der Moralität in jeder Hinsicht entsprechende Conduite. 4. Vorzüglich hat er darauf zu sehe», daß die Kranken von den Wärtersleuten nicht verwahrlost, nicht mißhandelt, nicht betrogen, oder ans eine andere Art verkürzt werden. Grobheiten der Wärtersleute gegen die Kranken sind nicht zu dulden , sondern auf das Strengste zu ahnden, und der Secundararzr hat überhaupt zu sorgen, daß auf seiner Ab--theilung das menschenfreundlichste Benehmen gegen dieKran-ken herrsche. Aus dieser Ursache wird demselben zur Erhaltung der ihm gebührenden Achtung jede Vertraulichkeit und jedes engere Verhältniß mit den Wärtersleuten untersagt, und ihm auf das Strengste verbothen, sich in seinem Zimmer von Wärters-leuten bedienen zu lassen. Po III-7- 3'IIU- 1,37 5. Er muß dafür besorgt sein, daß auf den Krankensälen die reinste Sittlichkeit beobachtet, und die Kranken zeitlich, ehe sie noch die Geistesgegenwart verlieren, zur Erfüllung der Pflichten jener Religion, zu welcher sie sich bekennen, verhalten werden. 6. Er muß bedacht fein, daß die Sterbenden von einem Priester getroster, die Tobten aber von den WärterSlenten und Todtenträgern zum Abscheu der Lebenden nicht mißhandelt, sondern noch einige Stunden nach dem Tode in ihrem Bette mit einem Leintuche zugedeckt belassen, und dann von den Todtenträgern anständig in den Tragsarg gelegt werden. 7. Er muß darauf sehen, daß ans den Krankensälen die größte Ruhe und Ordnung herrsche, und daß von den Wärterö-leuten sowohl als von den Kranken die allergrößte Reinlichkeit beobachtet werde, und zwar nicht nur in den Krankenzimmern selbst, sondern auch in den dazu gehörigen Vorhäusern, Treppen u. s. w. 8. Da er wohl iviffen wird, daß reine Luft eine der vorzüglich, sten Bedürfniste zur Erhaltung des Lebens nnd der Gesundheit ist, muß er auf die Lüftung der Krankensäle, jedoch unter der für die Kranken dießfalls erforderlichen Vorsicht, die größte Sorgfalt verwenden, und er hat bei dem Besuchen der Krankenzimmer auf diesen Umstand immer eine vorzügliche Rücksicht zu nehmen, indem er dafür verantwortlich sein wird, wenn hierbei etwas vernachlässigt würde. i). Bei den vom Director zu bestimmten Stunden abzuhaltenden Ordinationen hat er nicht nur unausbleiblich zu erscheine», sondern sogar eine halbe Stunde früher schon auf den Krankensälen sich zu befinden, um nachzusehe», ob vor der Ordination dieFenster und Luftzieher gehörig geöffnet, und die Zimmer ohne widrigen Geruch und rein hergestellt sind. 10. Während der Ordination hat der Secundararzt dem Primarius stetS an der Seite zu sein, und in Kürze vorzutra-gcn, was sich bei Tag oder Nacht mit dem Kranken zugetragen. 11. Er hat zu sorgen, daß auf die über jedem Bette bangende schwarze Tafel Alles genau aufgeschrieben werde, nähmlich der Nähme und daö Alter des Kranken, der Tag seiner Ankunft, dessen Krankheit, die vorgeschriebenen Arzeneien, das Getränk, die Diät, dann die äußerlich anzuwendenden Mittel, Zugpflaster, Klystiere, Umschläge u. f. w. 12. Er hat ferner Sorge zu tragen- daß die Ordinations- oder sogenannten Einlagszettel ordentlich geführt werden, so zwar, daß jeder Kranke seinen eigenen Zettel har, auf welchem nicht nur die Nummer des Zimmers und des Bettes, dann '.'38 Norn 7. 3hiti. der Nähme, Alter, Eintriktstag, die Zahlungsclasse deö jt'rmifei:, mit einem Worte alles Jene , waö der Kopfzel-kel enthält/ änzufuhren, sondern auch die jedeSmahlige Ordination und die SpeiSportionen cinzutragen sind/ ja sogar die vornehnisten Krankheitssyniptoiiie, deren Erinnerung bisweilen erforderlich ist, eingeschrieben werden müssen. Diese Ordinationszettcl sind wir Anfang eines jeden Mo-nathes neu anzufangen, indent jene des verflossenen Mo-naths den an den Director abzngebenden Hanptrapporten beigelegt werden. 13. Nach diesen OrdinationSzerteln hat er den Medicainentcn» Ertract für die Apotheke zu verfertigen und leserlich zu schreiben, wobei verbothen ist, sich der Ziffer zu bedienen, und die Arzeneien mit den chemischen Zeichen zu verschreibe», weil derlei Verschreibungen zu mancherlei Irrungen und Mißbräuchen führen föittteii. t4. Es ist auch seine Pflicht, die Speisezettel zu verfertigen, welche an die Kanzlei täglich abgegeben werden. Bei diesen, Geschäfte hat er sich um so weniger auf die Aussage der WärterSleute zu verlassen, als er für die Richtigkeit dieser Speisezettel mit verantwortlich ist 15. Nach der von dem Primarärzte geendigten Ordination und geschehene» Unterschrift der Ertracte ist dem Seenndararzte auf das Schärfste verbothen, etwas Neues zu verschreiben, oder daS Vorige repetiren zu lassen, die dringendsten Fälle anSgenominen, wo entweder gefährliche Kranke neu ange-konimen, oder gähe Verschlimmerungen der Krankheiten eiu-getreten sind, welches er dem Primarärzte bei der nächsten Ordination immer zu melden har. Hierbei wird ihm aberan-befohlen, bei den vorgeschriebenen Hautförmeln zu bleiben, und es ist verbothen, außer einer dringenden Ursache davon abzuweichen. 16. Bei der Medicamentenübergabe auf die Krankenzimmer seil ■ er immer zugegen seyn, die Arzeneien genau besichtigen, ob sie mit der Bettnumwer, und an Menge und Güte mit der Vorschrift, und mit der a» jedeS Medicament von dem Apo« tbeker angehefteten Formel übereinstimnien. Er hat darauf zu sehen, daß die Arzeneien von den Wärtern unter die Kranken richtig vertheilt werden. 17. Heroische und von der Apotheke versiegelte Medieamente hat er nach Erbrechung deS Siegels entweder selbst anzuweii. den, oder von den Practicanten und verläßlichen Wärtern nach deutlicher Unterrichtung anwende», nach geschehener Anordnung aber von den andern Medicamenten trennen und versperrt aufbewahren zu lassen. 18. Wen» er 51t was immer für einer Stunde auf seine Abtheilung gerufen wird, hat er ungesäumt zu erscheinen, und die erforderlichen Anstalten augenblicklich zu treffen. ly. Gähe oder gewaltrhätige Todesfälle, oder bedeutende Un-gläckSfälle hat er dem Primarärzte, oder in dessen Abwesenheit dein Director unmittelbar und an der Stelle anzuzeigen. 20. Ueberdieß hat er mehrmahlen im Tage und bei der Nacht, und zwar zu unbestimmten Stunden, auf den Krankenzimmern seiner Abtheilung zu erscheinen, besonders bei den gefährlichen Kranken öfters nachzusehen, und wenn cs die Nothwendigkeit erfordert, aus den Zimmer» zu verweilen, diese Kranken genau zu beobachten, und die wahrgenomme-nen Krankheitserscheinuugm dem Primarwundarzte dann zu berichten. 21. Bei diesen Besuchen der Krankensäle hat er sowohl auf die chirurgischen Practicanten, als auch aus die Krankenwärter genau" zu sehen, ob sie fleißig sind, und ihre Schuldigkeit beobachten, und ob sie Sorge tragen, daß den Kranken ihre Arzeneien richtig eingegeben werden, daß Jene, wo mehr zu trinken Ilöthig ist, öfters de» gewöhnlichen Trank, oder aber warme» Thee bekommen, daß Andere, wo Umschläge nöthig sind, selbe öfters warm erhalten u. s. tt>. Sollte aber ein Fehler Vorgehen, so hat er sie zu ihrer Schuldigkeit zu ermahnen, und nach fruchtlosen Ermahnungen ihre Saumseligkeit dem dirigirenden Primarärzte an-zuzeige». 22. Um aber die allergrößte Ordnung, sowohl in dieser als je» * der andern Hinsicht auf den Krankensäle» zu erhalten, ist eine immerwährende Inspection erforderlich. ES hat aber der Secundararzt mit den Practicanten durch 24 Stunden bei Tag und bei Nacht auf ihren Krankensälen Nachsicht zu pflegen, und sich an die von ihrem Primarärzte dießfallS bestimmten Abwschslungö - Stunden genau zu halten. 23. Hierbei hat der Secundararzt auch auf die öconomischen Gegenstände Rücksicht zu nehmen, und darauf zu sehen, ob die Krankensäle gehörig beheitzt, beleuchtet, gereiniget, und ,die Kranken mit den nölhigen u-nd mit reinen Betlfournitu-ren, reiner Wäsche und Kleidung versehen werden. Er hat die Klagen der Kranken willig zu vernehmen, und jeden beobachteten Fehler und Mißbrauch, der etwa vorkommt , dem Primarakzte anzuzeigen. 24. Die Kost und Nahrung der Kranken verdienen ein Vorzug, liches Augenmerk. Vom 7. Juni. )4,o 42 Vom 7. Suiti. Todlenträger» zuni Abscheu der Lebenden nicht mißhandelt, sondern noch einige Stunden nach dem Tode in ihrem Bette mit einem Leintuche zngedeckt belassen, und dann von den Todtenträgern anständig in den Trogsarg gelegt werden. 8. Er muß krachten, daß auf den Krankensale» die größte Ruhe und Ordnung herrsche, und daß von den Wärteröleute» sowohl, als von Len Kranken die allergrößte Reinlichkeit beobachtet werde, und zwar nicht nur in den Krankenzimmern selbst, sondern auch in den dazu gehörigen Vorhäusern , Treppen u. s. w. 9. Bei den zu bestimmten Stunden abziihaltenden Ordinativiien hat er nicht nur nnanöbleiblich zu erscheinen, sondern sogar eine halbe Stunde früher schon ans den Krankensälen sich eiuzuflnden, um nachzusehen, ob olles zur Ordination und zum Verbände Nöthige hergerichtet, die Fenster und Lufe-zieher geöffnet, und die Zimmer ohne widrigen Geruch und rein hergestellt sind. 10. Da er wohl wiffen wird, daß reine Luft eines der vorzüglichsten Bedürfnisse zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit ist, muß er ans die Stiftung der Krankensäle überhaupt, jedoch unter der für die Kranken dießsallö erfor- « verliehen Vorsicht, die größte Sorgfalt verwenden, und er hat bei den Besuchen der Krankenzimmer auf diesen Umstand immer eine vorzügliche Rücksicht zu nehmen, indem er dafür oerannvortlich sei» wird, wenn hierbei etwas vernachlässiget würde. Für die Reinlichkeit der Wäsche, der Verbandstücke, der Sal-benbehaltniffe re.,'und die ordentliche Herrichtung des Verbandsapparates übechanpt, ist er gleichfalls jederzeit verantwortlich, da eS nur von ihm abbängt, die Practicanien und die Wärteröleute zu ihrer dies,fälligen Pflichtleistung an-jnbalren. 12. Wahrend der Ordination hat der Secundarwundarzt dem Primarius stets an der Seite zu/sein» und in Kürze vorzn-rragen, was sich bei Tag oder bei Nacht , mit den Kranken zugetragen. N-bstb.'i hat er die ihm angewiesenen Verbände anzulegen, die sonstigen chirurgischen Hilfeleistungen zu vollziehen, dem PrimariuS in allen Verrichtungen die gehörige Assistenz zu leisten, und mitunter auf die ganzen einfachen Verbände, die der Primarwunbarzl den Praclicanten überläßt, sein Augenmerk zu richten, damit dieselben der gegebenen Vorschrift gemäß angelegt werden. 13. Kein Verband darf durch die WärkerSlcute verrichtet werden, oder wohl gar der Willkühr der Kranken überlassen bleiben. 143 Vom 7- Slini. !4. Er hat z>! (orgeii , daß auf die über jedem Bette Hangende Tafel Alles genau ausgeschrieben werde, näbmlich der Nähme und das Alter beS Kranken, der Tag seiner Ankunft, be]|m Krankheit, die vorgeschriebenen Arzencien, daS Getränk, eie Diät, dann die äußerlich anzuwendenden Minel, Zugpflaster, Klistiere, Umschläge ». s. tv. 15. Er hat ferner Sorge zu tragen, daß die Ordinations- oder • sogenannten EinlagSzettel ordentlich geführt werden, so zwar, daß jeder Kranke feinen eigenen Zettel hat, auf welchem nicht nur die Nummer des Ziiumerü und deS Bettes, daun der Nähme, Alker, Eintrittökag, die ZahlungSclasie des Kran-ken, mit einem Worte alles Jene, was der Kopfzeitel enthält, auzuführen, sondern auch die jedeSinahlige Ordination und die Speisenportion einzutragen ist, ja sogar die vornehmste» Krankh-itssimptome, deren Erinnerung lnsiveileu erforderlich ist, eingeschrieben werden müssen. Diese Ordina-tionSzetrel sind mit Anfang eiueö jeden MonathS ne» anzufangen, indem jene des verflossenen MonathS den an den Director abzugebenden Hauptrapporte» beigelegt werden. iö. Nach diesen Ordinationszettel» hak er den Bkedicawenten-eriract .für die Apotheke zu verfertigen imd leserlich zuschrei-b.n wobei verbothen ist, sich der Zister zu bedienen, oder die Arzeneien mit den rheinischen Zeichen zu verschreiben, weil derlei Verschreibungen zu mancherlei Irrungen und Mißbräu ben führen können. 17, Auch ist es die Pflicht deS Secundarwundarztes, die Speisezettel z» seiner Abtbeilung z» verfer ige.n, welche in die Kanzlei täglich abgegeben werden mäffen. Bei diesem Geschäfte hat er sich um so weniger aus die Aussagen der Wärtersleute zu verlassen, als er fnr die Richtigkeit dieser Speisezettel mit verantwortlich ist. 18, Nach der vom Primorwundarzte geendigten Ordination und gesch.henen llnterschr»st der Errracte ist dem Secundanvund-artte streng verbothen, etwas Neues zu verschreiben, oder das Borge repetiren zll lasfen, die dringendsten Fälle ouö-genomwen, wo entweder gefährliche Kranke neu angekom-iih'|i, oder gähe Verschlinnnerungen der Krankheiten einge-treien stad, welches er dem Primarius bei dev nächsten Ordination immer zu melden hat. Hierbei wird ihm aber an-befohlen, bei dem vorgeschriebenen Haussormiilare zu bleiben, und es ist verbothen, außer einer dringenden Ursache davon abzuweichen. ig. §r ist verbunden, darauf zu sehen, daß die Practicanten die beschmutzte» Verbandsiücke nach der Ordination gehörig sammeln, zählen, aufzeichnen, die Reinigung derselben befer* •44 . 95pm 7. Juni. gen lassen, die gereinigten, so wie die neuen in dem hierzu bestimmten Orte versperren, und jederzeit vor der Ordination zum Gebrauche herausgeben. 20. Eben so hat er darauf zu sehen, daß die Reinigung der Instrumente nach dem Gebrauche derselben auf der Stelle bewerkstelligt werde; so wie er auch für die zum Gebrauche auf die Krankenzimmer gegebenen oder gewöhnlich ans Bein selben befindlichen Instrumente, sie mögen nun ein Sigem it) 11 in LcS Spitals oder des Peimarwundarztes sein, ohne Weiteres zu haften, und sie daher nie auS seiner Odbukh zu lassen, ste gehörig zu verwahren und zu versperren hat. 21. Da immer eine hinlängliche Anzahl von Verbandstücken für unvorhergesehene Falle auf der Abtheilung in Bereitschaft sein muß, so hat der SecundarwunLarzt die abgängige» oder zu ergänzenden Verbandapparate aus der Stelle seinem Pri-marinö anzuzeigen, damit derselbe in den Stand gesetzt werde, die nöthigen Einleitungen dießfallö zu treffen 22. Eben so hol er dafür zu sorgen, daß die ehirurgischen, seiner Aussicht anoertrauteii Justrnmenle immer in brauchbarem Stande erhalten werden, und auf sein eigenes Sackbesteck, so wie auf die wenigen Instrumente, die jeder Practicant bei sich zu haben schuldig ist, wird er um so mehr seine Aufmerksamkeit richten, als von der Zweckmäßigkeit und der ‘ höchsten Reinlichkeit derselben nicht nur der gute Ruf des Wundarztes, oder die gefällige, Zutrauen erweckende Außenseite der chirurgischen Abtheiluug, sondern zum Theile auch daö Wohl des Kranken abhängt. 2$. So oft eine chirurgische Operation vorzunehmen ist, bat er Alles dazu Gehörige in bester Form und Ordnung herzurich-ten, und nicht nur die hierbei nöthigen Instrumente und Verbandstücke der Reihe nach, wie sie während der Operation selbst gebraucht werden, auf ein mit einem reinen Luche bedecktes Bretl zu legen, sondern auch für alle Nebenerforder,nfse als: kaltes und warmes Waffer, Schwämme, Gefäße, Oehl, Erqnictungsmittel und dergl. zu sorgen, damit nichts, was während oder gleich nach der Operation erforderlich sein könnte, abgängig sei. Jminer müssen die nöthigen Verbandstücke doppelt vorrathig sein, damit bei einer unvermuthe-ten Nachblutung sogleich ein »euerVerband angelegt werden könne, und eben so hat er auch den ganzen blutstillenden Apparat .nach einer wichtigen Operation immer in Bereitschaft zu halten. Har er bei Vollziehung dieser Geschäfte einen Anstand, oder stößt ihm hierbei ein Zweifel auf, so hat er sich vor der Operation bei seinem Primarius Ratheö z» erholen. Vom 7. Juni. 14$ 24. Während der Operation hat der Secnndarwundarzt dem Primarius jede Assistenz zu leisten, für die er von demselben bestimmt wird. Nach der ihm vorläufig gegebenen Information hat er sich ans daö Pnnctlichste hierbei zu benehmen, und sich keineswegs eigenmächtige Abweichungen zu erlauben. 25. Nach der Operation darf der Secnndarwundarzt den Operir- tm unter keinem Vorwände verlassen, sondern muß so lange bei ihm bleiben, a!ö seine unausgesetzte Gegenwart vom Pri-marwundarzte alö nöthig erachtet wird; alödann hat er darauf zu achten, ob die von den Practicanten zu haltende Inspection und Wache sowohl bei Tag als Nacht, so wie sie vom Primarius angeordnet wurde, richtig vollzogen werde, und muß daher nicht nur selbst von Stunde zu Stunde bei den Kranken nachsehen, sondern sich auch bereit halten, jeden Augenblick bei den Operirten erscheinen zu können, wenn er dahin gerufen wird. 26. Ohne das Wissen, das Beisein oder die Erlaubniß deö Pri-niarwundarzteö ist eö dem Secuudarwundarzte streng untersagt, auch nur die kleinste chirurgische Operation zu unternehmen. Wenn er die Fähigkeiten hierzu besitzt, und man mit seiner Dienstleistung überhaupt zufrieden zu sein Ursache hat, so wird der Primarius seiner Instruction gemäß die Fälle bestimmen, die ihm zu seiner Hebung und Ausbildung überlassen bleiben können. 27. lieber Operationen und Krankheitsfälle, welche geheim bleibe» sollen, und deren Verbreitung dem Kranken eine üble Nachrede verursachen kann, hat er die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. 28. Wenn der Secnndarwundarzt zu waö immer für einer Stunde ans seine Abtheilung gerufen wird, hat er ungesäumt zu erscheinen, und die erforderlichen Anstalten augenblicklich zu treffen. 29. Auch ans medicinischen Abtheilungen hat er, wenn er von seinem Primarärzte dahin gesendet wird, die angezeigte chirurgische Hilfe zu leisten. .10. So oft ein neuer Kranker vorkommt, hat er sich von dem KrankheitSzustande desselben alsogleich zu überzeugen, und in wichtigen Fällen vorläufig das Nöthige zu verordnen und anznwenden. Schwere Krankheitsfälle, vorzüglich aber jene, wo schnelle und entscheidende Hilfe erforderlich ist, z. B. heftige Blutungen, eingesperrte Brüche, Kopfverletzungen und dergl., fer-iierjion verdächtigen Hunden gebissene, oder bereits schon wassecschbue Personen, gähe oder gewalUhätige Todesfälle Provnijialgesetzsammlimz. XIX. Theil. 10 146 Vom 7. Juni,. sind an der Stelle dem Primarwundarzte, oder in dessen 'Abwesenheit dem Director unmittelbar anzuzeigen. 3i. Bei der Medicamentenübergabe auf Die Krankenzimmer soll er immer zugegen sein, die Arzeneien genau besichtigen, ob sie mit der Bettnummer und an Menge und Güte mit der Vorschrift und mit der an jedes Medicament von dem Apotheker angehefteten Formel übereinstinimen. Er hat darauf zu wachen, daß die Arzeneien von den Wärtern nach den betreffenden Betten richtig vertheilt, und den Kranken in den festgesetzten Zeitmomenken gereicht werden. 22. Heroische und von der Apotheke versiegelte Medicamente hat er »ach Erbrechung des Siegels entweder selbst anzuwenden, oder von den Practicanten und verläßlichen Wärtern »ach deutlicher Unterrichtung anwenden, nach geschehener Anwendung aber von den ander» Mediramcnten absonder», und versperrt aufbewahren zu lassen. Ueberdieß hat er wehrmah-len im Tage und bei Nacht, und zwar zu unbestimmten Stunden, ans den Krankenzimmern seiner Abtheilung zu erscheinen, besonder- bei den gefährlichen Kranken öfters nachzusehen, und wenn es die Nothwendigkeit erfordert, ans den Zimmern zu verweilen, diese Kranken genau z» beobachten, und die wahrgenommenen Krankheitöerscheinnngen dem Pri-marwundarzte daun zu berichten. 33. Bei diesen Besuchen der Krankensäle hat er sowohl auf die chirurgischen Practicanten, als auch auf die Krankenwärter genau zu sehen, ob sie fleißig sind und ihre Schuldigkeit beobachten, und ob sie Sorge tragen, daß den Kranken ihre Arzeneien richtig verabreicht werden, daß jene, wo mehr zu trinken nöthig ist, öfters den gewöhnliche» Trank oder aber warmen Thee bekommen, daß andere, wo Umschläge nöthig sind, selbe öfters warm erhalten u. f. w. Sollte aber ei» Fehler vergehen, so hat er sie zu ihrer Schuldigkeit zu ermahnen, und nach fruchtlosen Ermahnungen ihre Saumseligkeit dem Primarwundarzte anzuzeigen. 34. Um aber die allergrößte Ordnung sowohl in dieser als jeder andern Hinsicht auf den Krankensälen zu erhalten, ist eine beinahe immerwährende Inspection erforderlich. Es haben also die Secundarwundarzke abwechslnngöweise mit den Practicanten durch 2 4 Stunden bei Tag und beiNachk auf ihren Krankensälen Nachsicht zu pflegen, und sich an die von ihrem Primarius dießfalls bestimmten AbwechSlungöstunden genau zu halten. 35. Hierbei hat der Secundarwundarzt auch auf öconomische Gegenstände Rücksicht zu nehmen, und darauf zu sehen, ob die Krankensäle gehörig beheitzt,»beleuchtet, gereinigt, Vom 7. Sinti. -47 und die Kranken mit den nöthigei, und mit reinen Bettfour-nituren, reiner Wäsche und Kleidung »ersehen werben. Er hat die Klagen der Kranken hierüber willig zu vernehmen, und de» Mißbrauch, der etwa vorkonunt, dem Primar-wundarzte anzuzeigen. 56. Die Kost und Nahrung der Kranken verdienen ein vorzüg-licheö Augenmerk. Er hat demnach zur Zeit einer jeden Aus-speisnng ans den Kraukensälen zu sein, die Speisen, das Brot und den Wein zu untersuchen, und auf die Reinlichkeit der Eßgeschirre,. seinen Blick zu richten. Ec muß nicht nur auf die Qualität- sondern auch auf die vorgeschriebene Quantität der Speisen sehen, Fehler, die sich ereignen, auf der Stelle verbessern, schlechte Portionen auSstvssen, und durch gute verwechseln lassen, und in nöthigem Falle sich an den Ordinarius wenden. 57. Abends nach der letzten AuSspeisung hat er täglich den Speisenbefund schriftlich in einem eigenen Rapporte anzugeben, und denselben dem Ordinarius zu übersenden. 38. Eben so hat er täglich nach der Abendordination den Krankenrapport über den Stand seiner Abtheilung, ohne jedoch auf die Aussage der Wärtersleute sich zu verlassen, genau zu verfertigen, dem Primarwundarzte zur Unterschrift vor--znlegen, und ja,tunt dem Speisezettel tun die vow Director bestimmte Stunde in die Spitalskanzlei ablaufen zu lassen. 59. Am Schluffe des Monaths wird auS diesen TagSrapporten ein ordentlicher Hauptrapport nach dem hierzu bestehenden Formulare verfaßt, und von dem Primarwundarzte unterfertigt. z,o. Zur genaueste» Berichtigung und sichersten Controlle dieser Rapporte dienen nicht nur die Einlagszettel, sondern auch daö auf seinen, Krankenzimmer befindliche Krankcnprotokoll, welches ebenfalls von dem Secundarwnndarzte auf da» Sorgfältigste, und mit Ausfüllung aller enthaltenen Rubriken u».«bläßlich zu führen ist. 41, Ueberdieß hat der Vecundararzt auch den Jonrnaldienst bei der Krankenaufnahme durch Stunden pünctlich zu verrichten, und sich hierbei nach den .eigens dießfalls bestehenden Verhaltungsvorschriften zu benehme». 4: Den (Sectio,m, der auf der Abtheilung verstorbenen Kranken bat er nicht nur beizuwohnen, sondern selbe auch nach Anordnung seines Primarius zu verrichten, daö BemerkenL-werthe, in wichtigen Fällen auch die ganze Sectionsgeschichte . z» notiren, und interessante in den Leichen Vorgefundene organische Krankheitöproducte dein Primarwundarzte für daö pathologische Museum zu übergeben. »48 Vom 7. Juni. /i3. Letztlich wird eS ihm zum Verdienste und zur weitet« Anempfehlung gereichen, wenn er durch gute Verfassung der Krankengeschichten seinem Primarwundarzte in den ihm obliegenden literarischen Arbeiten unterstützen, daS pathologische Museum mit wichtigen Präparaten bereichern, oder sonst auf was immer für eine Art nach seine» Kenntnissen und nach seinem Wirkungskreise zum wissenschaftlichen Ruhme deö Krankenhauses etwas beitragen wird. F. I n ft ruction furchirurgischePracticanten deö allgemeinen Krankenhauses inGräß. 1. Der chirurgische Practicant deö allgemeinen Krankenhauses ist dem Director desselben und seinem Vorgesetzte» Primarärzte und Wundärzte, ingleicheu auch den Secundarärzte» und Wundärzten der Abtheilung die gehörige Achtung und die pünctlichste Folgeleistung in allen von ihnen getroffene» Anordnungen schuldig. Nach der ihm mitgegebencn Instruction hat er sich auf das Genaueste zu benehmen. 2. Entdeckte Gebrechen, welche zum Nachtheile der Kranken sind, hat er nach seinem Wirkungskreise entweder selbst auf das Schleunigste abzustellen, oder seinem PrimarinS oder auch Den Secundarien der Abtheilung zur Abstellung anzuzeigen. 3. Daö ihm subalterne Personale von Wärtersleuten hat er zur genauesten Pflichtleistung zu verhalten, die Unterlassung ihrer Pflichten aber sogleich dem Primär- ober Secundararzte oder Wlindarzte zu melden. Zur größeren Aneiferiing soll er in Erfüllung seiner Pflichten immer selbst mit gutem Beispiele Vorgehen. Vorzüglich hat er darauf zu sehen, daß die Kranken von den Wärtersleuten nicht verwahrlost, nicht mißhandelt, nicht betrogen, oder aus eine andere Art verkürzt werden. 5. Er selbst hat die Kranken auf daö Menschenfreundlichste zu behandeln, und darf sich daher beim Verbände oder bei anderen chirurgischen Hilfeleistungen weder ungeduldig noch roh benehmen. 6. Da auf den Krankensälen die reinste Sittlichkeit beobachtet werden muß, so ist auch bei dem chirurgischen Verbände jede öffentliche schamlose oder unnöthige Entblößung der Kranken aus das Sorgfältigste zu vermeiden. Jedes puan-ständige Betragen, vorzüglich aber Ungezogenheitcii oder Vertraulichkeiten mit Kranken oder den Wärterinen, werden immer auf das Strengste geahndet werden. Vom 7. Jupi. '4g 7. @i' muß bedacht sein, daß die Kranke» zeitlich, ehe sie noch die Geistesgegenwart verlieren, zur Erfüllung der Pflichten ihrer Religion verhalten, die Sterbenden von einem Priester getröstet, die Tobten aber von den Wärterslenten und Tod-tenträgern zum Abscheu der Lebenden nicht mißhandelt, sondern noch einige Stunden nach dem Tode in ihrem Bette, mit einem Leintuche gedeckt, belasten, und dann von den Todtenträgern anständig in den Tragsarg gelegt werden. 3. Er muß trachten, daß auf den Krankensälen die größte Ruhe und Ordnung herrsche, kein Unfug von den Kranken oder den Warteröleuten getrieben, die Auslüftung der Zimmer gehörig besorgt, und die höchste Reinlichkeit sowohl in den Krankensälen selbst, als auch in den dazu gehörigen Vorhäusern, Treppen und dergl. erhalten werde. g. Bei den zu bestimmten Stunden abzuhaltenden Ordinationen hat er nicht nur unausbleiblich zu erscheinen, sondern sogar eine gute halbe Stunde früher schon ans den Krankensälen den Primarius und Secundarius der Abtheilung zu erwarten, und vorläufig nachznsehen, ob Alles zur Ordination und zum Verbände Nöthige hergerichtet, die Fenster und Luftzieher gehörig geöffnet, und die Zimmer ohne widrigen Geruch und rein hergestellt sind. io. Für die Reinlichkeit der Verbandstucke, derselben Behältnisse und die ordentliche Herrichlung des Verbandapparats überhaupt ist er jederzeit verantwortlich, da er diese Geschäfte zum Theile selbst z» besorgen hat, und zum Theile es von ihm abhgngt, die WärterSlente zur gehörigen Reinigung dieser Geräthschaften anznhalten. n. Während der Ordination hat der SpitalSpracticant dem Primarius oder Secundarius stets an deö Seite zu sein, und in Kürze vorzutrage», rood sich bei Tag oder bei Nacht mit den Kranken zngetrage». Nebstbei hat er das ihm angewiesene Geschäft auf das.Pünctlichste und genau nach der Vorschrift seines Primarius zu vollziehen, und daher die ihm angewiesenen Verbände auzulegen, dem Primarius oder Secundarius in allen chirurgischen Verrichtungen die gehörige Alsistenz zu leisten, auf die über jedem Bette hängende Tafel den Nahmen und das Alter des Kranken, den Tag seiner Ankunft, dessen Kraükheit, die vorgeschriebenen Arzc-neien, das Getränk, die Diät, dann die äußerlich anzuwendenden Mittel: Zugpflaster, Klistiere, Umschläge und dergl. richtig und genau aufzuzeichnen. 12. Andere kleine chirurgische Hilfeleistungen, alö: die Aifiven dung der Zugpflaster, Causterien, der Blutegel, der Cathe- Vom 7. Juni. i5o dcrs und dergl., muß er genau nach der Vorschrift (eineö Primarius, und größtenteils in seinem Beisein oder in Gegenwart deS Secundariuö in Vollzug setzen. Keine chirurgische Function hingegen darf den Wärtern, oder w>e der Fall bei Verbänden öfters ist, der Willkühr der Patienten überlassen bleiben. 13. Auch sind die Practicanten verbunden, die Führung der Or-dinationötabelle und andere dem Secundarius zukommende Obliegenheiten zu übernehmen, und sich genau nach den dieß-falls gegebenen Vorschriften zu verhalten, wem, sie zu dem einen oder andern Geschäfte von ihrem Primariuö bestimmt werden. 14. Nach der Ordination ist jeder Proctirant verbunden, noch auf dem Krankenzimmer in so lange zu verweilen, bid alles Angeordnete in Vollzug gesetzt ist. Die beschmutzten Verbandstücke hat er alsdann gehörig zu sammeln, zu zählen, aufzuzeichnen, und dieselben, so wie die übrigen der Reinigung benöthigenden Gerälhschaften, den Wärtersleuten zu übergeben. 15. Die gereinigten Verband stücke hat er vorgezählt von den Wärtersleuten wieder in Empfang zu nehmen, in dem hierzu bestimmten Orte sammt allen vorräthigenPflastern, Salben, Geistern re. mit dem ihm anvertranten Schlüssel zu versperren, und jederzeit vor der Ordination zum Gebrauche wieder herauszugeben. 16. Eben so hat er die Reinigung^ der Instrumente nach dem Gebrauche derselben auf der stelle zu bewerkstelligen, und auf die stete Reinlichkeit und die Brauchbarkeit seines eigenen Sackbesteckes (welches jeder chirurgische Practicanr zu haben schuldig ist) sein vorzügliches Augenmerk zu richten. 17. So oft eine chirurgische Operation vorzunehmen ist, hat er dem Secundararzte bei Vorrichtung des Apparats die erforderliche Assistenz zu leisten, und sich vorläufig von seiner uöthigen Hilfeleistung während der Operation unterrichten zu lassen. 18. Bei der Operation selbst hat er jede ihm angewiesene Function willig zu übernehmen, und sich hierbei genau an die ihm gegebene Information zu halten. 19. Nach der Operation darf der Practicant unter keinem Vorwände den Operirten verlassen, und da eine ununterbrochene, oft mehrere Tage und Nächte andauernde Inspection bei ' solchen Kranken erforderlich ist, so hat er die vom Primarius bestimmten Abwechslungsstunden nicht nur auf das Pünct-lichste zu beobachten, sondern sich beim Operirten selbst nach Vom 7. Juni. '5* der ihm jedeSiiiahl gegebenen Vorschrift auf das Genaueste zu verhalte». 20. Wenn ein Practicant zu was immer für einer Stunde auf feine Abrheilung gerufen wird, hat er ungesäumt daselbst zu erscheinen, und die erforderliche» Anstalten augenblicklich zu treffen, oder die vom Primarius oder SecundariuS erhaltenen Befehle an der Stelle in Vollzug zu fetzen. 21. Da zur Erhaltung der Ordnung auf den Krankenfälen auch außer den bereits angegebenen Fällen eine beinahe immerwährende Inspection erforderlich iit, so haben die Practi-cernten wechselsweise mit den Seeundarien ihrer Abtheilung durch 2/1 Stunden bei Tag als bei Nacht auf ihren Krankensälen Nachsicht zu pflegen, und sich an die von ihrem Primarius dießfalls bestimmtenAbwechslungsstundei, genau zu halten. 22. Während dieser Jnspectionöstunden haben die Practieanten vorzüglich darauf zu sehen, ob die Wärtersleute ihre Schuldigkeit beobachten, d>e Krankenstube nicht etwa verlassen, deS NachtS sich niederlegen, -und die Wartung der Kranken vernachlässigen, ob den Kranken ihre Arzeneien richtig verabreicht werden, ob jene, wo mehr zu trinken nöthig ist, öfters den gewöhnlichen Trank oder warmen Thee bekommen, ob andere, wo Umschläge norhivebdig sind, selbe öfters warm erhalten, ob die Kranken gehörig gereiniget, ihnen etwa schädliche, oder vom Primarius nicht erlaubte Eßwaaren, Getränke und bergt, zugebracht werden u. s. w. Bei Entdeckung deS einen oder andern Gebrechens haben sie sogleich die Wärter oder Wärterinen zu ihrer Schuldigkeit zu ermahnen, und nach fruchtlosen Ermahnungen ihre Saumseligkeit dem Primarius oder SecundariuS an-zuzeigen. 23. Nebstbei haben sie selbst bei den gefährlichen Kranken fleißig nachzusehen, ans den Zimmern zu verweilen, diese Kranken genau zu beobachten, ihnen die vorgeschriebene Medicin selbst einzugeben, und die wahrgenommenen Krankheitserscheinungen dem Primarius oder SecundariuS dann zu berichte». 24. Auch ist es ihre Pflicht, bei langwierigen Krankheiten oder bei schwachen Patienten selbst nachzusehen, ob die Kranken sich nicht aufgelegen haben, oder aufzuliegen anfangen. Sie dürfen sich in dieser Hinsicht keineswegs auf die Wärtersleute allein verlassen, und nur sie sind dießfalls für jede Vernachlässigung verantwortlich. 25. Selbst auf ökonomische Gegenstände müssen sie Rücksicht nehmen, und darauf sehen, ob die Krankensäle gehörig beheitzt, l5a Vom 7. unb, z. Juni - beleuchtet, gereiniget, und die Kranken mit den nöthigen und mit reinen Bettfournituren, reiner Wäsche und Kleidung versehen werden. Auch habe» sie ihr Augenmerk darauf zu richten, damit den Kranken von den Wärtern oft genug und gehörig auf--gebettet, und bieg Geschäft nicht etwa schwachen Kranken selbst überlassen werde. Auf die Reinlichhaltung der Eß- und Trinkgeschirre, und auf die richtige Vertheilung der vorgeschriebeven Speisepor-tionen haben sie jederzeit ihren Blick zu richten, die Klage» der Kranken hierüber willig zu vernehmen, und jeden beobachteten Fehler und Mißbrauch, der etwa vorkommt, dem Primariuö oder Secundariuö der Abtheilnng anzuzeigen. 26. Den Sectionen der auf der Abtheilung verstorbenen Kranken hat er nicht nur beizuwohnen, sondern selbe auch auf Anordnung des Primarius entweder selbst zu verrichten, oder hierbei die nölhige Assistenz zu leisten. 27. Da für einen der wissenschaftlichen Ausbildung sich widmenden Menschen auch eine der Moralität in jeder Hinsicht entsprechende Conduite erforderlich ist, so ist jedem Practican-ten streng verbothen, auch außer dem Dienste sich ungesittet oder unanständig zu betragen, lärmende Gesellschaften auf ihren Wohnzimmern zu versammeln, sich daselbst zu zanken oder unruhig zu benehmen, den Mitwohnenden im Studieren oder bei anderen Verrichtungen zu stören, Krankenwärterinen zu ihrer Bedienung, Palientinen oder andere Mädchen auf ihr Zimmer kommen zu lassen, Fremde über Nacht daselbst zu beherberge», ganze Nächte herumzuschwärmen, sich zu berauschen, oder ohne ausdrückliche Erlaubniß ihres Primariuö länger als bis u> Uhr Abends außer dem Spitale selbst, dann, wenn sie auch ämtlich hieran nicht gehindert wären, sich irgendwo aufzuhalten. Von der richtigen Befolgung aller dieser Gesetze wird ihre vierteljährige vom Primarius zu gebende Conduite, und von dieser ihre fernere Anempfehlung und Beförderung ab-hängen. 68. Behandlung der am 1. Juni >8Z7 in der Serie 140 verloosten vierpercentigen Bancoobligationen. In Folge des hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 2. d. M. wird mit Beziehung auf die Circularverordnung vom 1. Vom 8- n»d 9. Juni- '53 November 1329, Zahl 3019, *) zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die am 1. Juni d. I. in der Serie 140 verloostcn vierper-centige» Bancoobligationen, und zwar-, Nr. 45229 mit einem Achtel der Capiralssummc, - 52525 * der Hälfte - detto, - 52524 - einem Drittel - detto, - 52525 - einem Drittel - detto, - 52535 - der Hälfte - detto, und - 52556 - einem Viertel - detto, nach den Vestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit vier Percent in Conv. Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt werde». Gubernialcurrende vom 8. Juni 1857 / Zahl 9.-142. 69. Bestimmung, daß eine Verwechslung der bereits in Me-tallmnnze sichergestellten Dienstcautionen gegen in der Valuta der Wiener-Währung P. G. verzinsliche öffentliche Fondsobligationen oder gegen auf W. W. P. G. lautende Hiporheken nicht zulässig sei. Um einer der allerhöchst erklärten Absicht 61V Dienstcautionen auch in den altösterreichischen Provinzen auf die Grundlage der Conventions-Münze zurückznführen widerstrebenden Umänderung der bereits anliegenden Cautionen vorzubeugen, fand die f. k. allgemeine Hofkammer mit hohem Decrete vom 12. v. M, Zahl 17571, zu bestimmen, daß von nun an eine Verwechslung der bereits in Metallmünze in waS immer für einer Art, sei eS in mit dieser Währung verzinslichen Staatsschuldverschreibungen oder durch Anlagen bei dem Staatsschulden-Tilgungsfonde, oder endlich hipothekarisch sichergestellten Dienstcautionen gegen in der Valuta der Wiener-Währung Papiergeld verzinsliche öffentliche Fondsobligationen, oder gegen auf Wiener-Währung Papiergeld *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite s4i, Zahl 174. 154 Vom y. und 17. Juni. lautende Hipotheken nicht Statt tu finden fjat, so wie auch die bisher übliche Vinculirung »für alle Dieustposteu einer gewissen Categorie oder eines bestimmten Tefälls« von nun an bei öffentlichen F o n d s ob l i g a t i o n e n , in so ferne sie nicht bereits in dieser Art vinculirt sind, nicht mehr vorzunehmen ist, obschon eS keinem Anstande unterliegt, diese zur Vereinfachung der Geschäfte dienende Vinculirungs weise bei jenen Dienstcautio-nen, welche nach den allerhöchsten Bestimmungen vom 18. Februar d. I. in Metallmünze sichergestellt werden, auf Verlangen der Cautionöleger in Anwendung zu bringen. Wovon dasselbe mit Beziehung auf daS Gubernialdccret vom 12. April, Zahl 5598, *) zur BenehmungSwiffenschaft in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 9. Juni 1837 , Zahl 9589 ; an die k. k. Kreisämter, Provinzial-StaatSbuchhaltung, Baudi-rectio», Oberpostverwaltung, StrafhauSverwaltuug, VerforgungS-anstaltenverwalkung, das Provinzial-Zahlamt, Versatzamt, Mes-singverschleißamt und Fiscalamt. 70. Erneiicrung deS Verbvkhes hinsichtlich des Ueberladens der Wägen mit schmalen Radfelgen. Die k. k. vereinigte Hofkanzlei hat sich laut hohen DecreteS vom 27. Mai d. I., Zahl 10110, veranlaßt gefunden, das Ver-both gegen die zu große Belastung deö Fuhrwerkes mit schmale», sechs Zoll nicht erreichenden Radfelgen zu erneuern, und nach gepflogenem Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hof-kammer folgende Bestimmungen bezüglich der Entdeckung, Untersuchung und Bestrafung dieses Straßenpolizeivergehens zu erlassen: 1. Wägen mit schmalen, 6 Zoll nicht messenden Radfelgen dürfen mit keiner größer» Ladung, als von sechsj'g zwei (62) Centnern beschwert sein, und in Fällen, wo daö Gewicht der Ladung nur mittels Abwage der Wägen fammt der La- *) Siehe in diesem Bande Seite 80, Zahl 47. Vom 17. 3trni. dung zugleich abgewogen wird, darf das Gewicht des Wagens mit der Ladung zusammen neunzig sieben (97) Centner nicht überschreiten. 2. Die Überschreitung dieses NormalgewichteS wird in jedem Betretungsfalle mit (10 fl.) zehn Gulden C. M. bestraft, welche Strafe daher bei wiederholter Betretung auch wiederholt zu entrichten ist. 3. Zur Entdeckung dieses Vergehens gegen die Straßenpolizei sind nicht nur die politischen Obrigkeiten und die Straßenbeamten, dann die Pächter der Wegmäuthe berufen, welche demnach auch zu der Einsicht der Frachtbriefe und anderer der Waarenladung zum Ausweise dienenden Papiere berechtiget sind, sondern es werden auch die Zollämter, die 93er-zehrungssteuerämter, die in ärarischer Regie stehenden Weg-mauthämter und die Gefällenwache in Gemäßheit der ihnen von der k. k. allgemeinen Hofkammer ertheilten Weisung bei ihren sonstigen Amtshandlungen das Augenmerk auf das Ueberschrerte» deö Ladnngsgewichtes richten. Zur Abführung der Untersuchung wegen Beladung der Wäge» mit schmalen Radfelgen über das gestattete Gewicht von höchstens 62, und bei Einrechnung des Wagenö von 97 Centnern, sind zwar zunächst die politischen Obrigkeiten verbunden, zur thunlichsten Beseitigung des länger» Ausent-haltes der in der Ueberladung betretenen Fuhrparteien sind jedoch dazu auch die bereits genannten ausübenden Gefällö. Ämter in dem Falle ermächtiget, und von der k. k. allgemeinen Hofkammer angewiesen, wenn ein ausübendes Gefälls-amt selbst die gesetzwidrige Ladung entdeckt, oder wenn die Entdeckung durch die Gefällswacheabtheilungen oder du ch Mauthpächter geschieht, und sich an der Straße in der Richtung, in welcher der Betretene fährt, ein ausübendes Ge-fällsamt näher, als eine politische Obrigkeit befindet. 5. Wenn die straffällige Partei die gesetzliche Strafe bei der politischen Obrigkeit oder bei dem Gefällsamte gegen zu erfolgende Bescheinigung erlegt, und auf daS weitere Ver. fahren verzichtet, jo entfällt die Nothwendigkeit einer Ent- >56 Vom i7. und so. Suiti, scheidung, und es ist bloß der eingehobeue Strafbctrag nach Abzug der etwa aufgetmi feiten Koste» und des de» die Ueberladung entdeckende.» Wegmauthpächtern und Individuen der Gefällswache gebührenden Drittels an das KreiSamt zu übersenden, welches denselben an den Straßenfond zur Entschädigung für die durch Ueberladung derWägen mit schmal-felgigen Rädern den Straßen zugehende Beschädigung abzn-führen haben wird. 6. Im Falle aber die Partei gegen die Straffälligkeit Einwendungen erheben würde, welche übrigens nur selten gegründet sein können, ist über das ihr zur Schuld gelegte Vergehen der Ueberladung von der politischen Obrigkeit das Er-kenntniß zu schöpfen, und daö Gefällenaint, bei dem die Erhebung gepflogen worden ist, hat die Partei, wenn diese den Strafbeirag nicht erlegt oder sicherstellt, an die nächste an der Straße, welche das Fuhrwerk verfolgt, befindliche politische Obrigkeit zur weitern ordentlichen Untersuchung und Entscheidung zu stellen, wenn aber der Strafbetrag erlegt oder sichergestellt wird, das aufgenonimene Protokoll mit dem zur Sicherstellung eingelegten Gelds, Pfändern oder Urkunden der politischen Behörde zur weiternAmtshandlung zu übersenden, und die betretene Partei an der Fortsetzung der Reise nicht zu hindern. 7. Die Nachsicht des gesetzlichen Strafbetrages kann nur die Landesstelle ertheilen, die jedoch zwei Dritt Theile desselben nicht übersteigen darf. Diese hohen Anordnungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubnerialcurrende vom 17. Jsuni 1837 , Zahl stSttä. 71. '-’***'' lieber die Bedeckung der landesfurstl. Steuerrücksiändc bei außergerichtlichen Kaufschillings-Bertheilungen. Der Fall, daß der Steuerfond bei einem Concurse mit einem über drei Jahre alten Steuerrückstande in die 4. Classe ge- Vom 2o. Juni und 4. Juli. 154 setzt ward, hat zu der Frage Veranlassung gegeben: tu wie ferne den Steuerfordernngeu ein Pfandrecht auf die steuerpflichtige Realität gebühre? Laut hoher Verordnung der k. f. vereinigten Hofkanzlei vom 50. Mai d. I-, Zahl 99t, ist sich hierüber mit der f f. obersten Justizstelle in daö Einvernehmen gesetzt worden, und cs wurde biö zur Erlassung der weitern Bestimmung einstweilen die Weisung ertheilt, vor der Hand feine außergerichtliche Kausschillingö-vertheilung, bei welcher eS sich um die Bedeckung von Steuerrückständen handelt, auzuerfennen, wenn den dreijährigen Steuer-rückständen nicht daö Vorrecht vor allen Hipothefargläubigeru, den mehr als dreijährigen Steuerrückständen aber daö Pfandrecht hinter allen übrigen Hipothefargläubigeru eingeränmt wird. Waö aber die Frage anbelangt, welche Classe den nicht iu-tabulirten Steueroorenthaltungöbeträgen gebührt? so ist sich in dieser Beziehung stets den gerichtlichen Entscheidungen zu fügen. Hiervon wird das f. f. Kreisaml zur Benehmungöwissenschaft in die Kenntuiß gesetzt. Gubernialverordnung vom 20. Juni 183?, Zahl 2tto8/Str.; an die f. f. Kreisämter und daö f. f. Fis alamt, die Herren Stände, mit Note an daö f. f. Landrecht und daö f. f. Appel-lationögerichk. 72. Jnsiruction für die Creditsabkhrilung in Absicht aus die Verrechnungsart der für die Universaal-Staaks- und Bancoschuldrncassr zu zahlenden Interessen der alteren Staatsschuld. Nachdem in Folge hoher Hoskammer-Verordnung vom 51. ^ Mai 1837, Zahl 22948 , vom Verwaltungöjahre >65 8 angesan-gen, bei den nionatdlichen Dotationen der Creditöcassen die für die ältere Staatsschuld in Papiergeld auögemiktelten Erforder-nißsuinmen nach dem Werthsverbältnisse von 250 aus Conventionsmünze reducirt, den Creditöcassen angewiesen, und auch in >58 . Dom 2. Juli. dieser Währung erfolgt werden, und da eS zur Herstellung einer verläßlichen und bündigen Kontrolle »othwendig ist, daß hiernach auch die verrechnenden Creditscafsen geregelt, somit die Jnteres-seiizahlungen der älter» Staatsschuld bei den Creditöcassen jener Provinzen, >vo noch Papiergeld circulirt, theilS in ConventionS-Münze, theils in Wiener»Währung, so wie die Zahlung an die Partei wirklich erfolgt, jotirndfifirt werden, so erhälr das f. k. Proviuzial-Zahlamt im Anschlüsse die mit dem angeführten hohen Hofkammerdeerete herabgelaugte, in Absicht auf die dießfällige Verrechnungsart mit der k. k. Universal - Staats - und Baneo-Schuloencaffe von der k. k. StaatöeredilS - und Centralhofbuch-haltung verfaßte Instruction mit dein Aufträge, sich hiernach genau zu benehmen. Gubernialverordnung vom 2. Juli 1837 , Zahl 11022; an daS Provinzial-Cameral-Zahlamt. Instruction für die C r e d i t S a b r h e i l u n g z » G r ä h in Absicht auf die VerrechnungSait mit der Universal-StaaiS- und Banco Schul-dencasse bei der z» geschehen habenden Journals-Einstellung der für ihre Rechnung zu zahlenden Interessen der älteren Staatsschuld, sowohl in der Conventions-Münze, als Wiener-Währung, so wie selbe von Den Cassieren wirklich au die Parteien erfolgt werden. §. 1. Die Creditöabkheilung wird in Hinkunft von der Universal Staats - und Banco-Schuldencaffe die zur Zahlung der Interessen von der älter» Staatsschuld erforderlichen Verlage, mittels, der gewöhnlichen, jedoch bloß auf ConventionS-Münze lautenden Anweisungen der Staatscenlraleosse auf die dortige Provinzial - Einuahmscasse, nach dein ReductionSfuße von 2Š0 Percent erhalten. §. 2. Da eS jedoch den Parteien nach wie. vor überlaffen bleibt, die Zinsen von Obligationen der filtern Staatsschuld in Wiener-Währung anzusprechen, so wird dieselbe ermächtiget, sich Die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlicheWiener.Währung bei der dortigen Provinzial - Einnahmseaffe im Wege der Verwechslung gegen Conventions-Münze nach dem Werthöverhält-niffc von 250 Percent zu verschaffen. §. 3. Diese GeldverwechSluiig ist in dem Journale derCre-ditSabtheilung in der Art einzustellen, daß einerseits derConven-tiouö'Münze-Betrag in Ausgabe zu legen, und andererseits tie 58oin 2- Juli. ^ ijp hierfür a 25« Percent erhaltene Wiener-Währung in Empfang ju nehmen iff. §. 4. Die Interessen dec altern Staatsschuld sind von der Creditsabtheilung in der »on ihr hierüber zu führenden besondern Aufschreibung nach den beiden Valuten der Conventions Münze und Wiener-Wahrung, so wie die Zahlung an die Parteien wirklich erfolgt iff, einzutragen. §. 5 Zar mehrern Sicherheit und Erleichterung des mit der Jnteressenzahlung beanftraaten Cassiers ist von dem liqtiibi» renden Cassebeanikr» auf jenen Jnteressenquittungen der altern Staatsschuld, welche auf den in Conventions-Münze reducirren Betrag lauten, auch der Betraa in Wiener-Währuiig und umgekehrt auf jenen Quittungen, welche den Betrag in Wiener-Wahrung enthalten, auch jener in Conventions-Münze nach der Redu tion beizusetzen, damit dem Verlangen der Parteien ohne Aufenthalt entsprochen werden könne, ohne dem Casffer allein die Reduction zu überlassen. §. 6. Die Auftragung dieser Juteressenzahluiigen auf die Li» quidatnröbücher hat wie bisher bloß in Wiener-Währung zu geschehen. §. ?. Der betreffende Cassier hat auf den eingelösten Jnte-reffenqniltungen deutlich ersichtlich zu machen, in welcher Währung die Zahlung a» die Parteien geschehen ist. § 8. In jenen Fällen, wo dem Caffiere mehrere Quittungen auf einmahl von einer Partei zur Zahlung überreicht werde», darf die Zahlung des Gefammtbetrageö derselben nicht theilS in Con-ventions-Münze und theils in Wiener-Währung, sondern mir in einer Valuta erfolgen, weil sonst der Cassier nicht in der Lage wäre, die für jede einzelne Quittung vorgeschriebene Bezeichnung gehörig durchzuführon. §. g. Die nach Ablauf einer jeden Woche abznschliessenden Ausschreibungen, über die nach der wirklich geschehenen Zahlung gleichmäßig eingestellten Interessen, sind dann auch sowohl nach den Categorien der Staatsschuld, als in der Conveukions-Münze und Wiener-Währung in da) Journal der Creditsabtheilung wo-ch-nweisc einzubeziehen, und wie bisher sogleich als Abfuhr an die llniversal - Staats- und Banco-Schuldencasse zu beausgabeu. §. io. lleber die eingelööten und an die Universal - Staats-und Banco-Schuldencasse wochenweise einzusendenden Coupons und Quittungen sind in Zukunft für die bezahlten Zinsen der neuern und für jene der altern Staatsschuld abgesonderte Verzeichnisse zu verfassen, und denselben beizngeben. §.ii. Die Verzeichnisse über die eingelööten Jnteressenqnit-tungen der altern Staatsschuld sind nebst der Wiener-Währung i6o Vom 5. und 7. Juli. auch mit der Geldcolonne für die Conventions-Münze zu versehen, und gleichlautend mit der zu führenden Aufschreibung aus-zufertigen. §. 12 Dagegen werden der Crediksabtheilung auch die von der Universal - Staats - und Banco-Schuldencaste auf dein gewöhnlichen Wege zu erhaltenden Abfuhrsquittungen in Uebcrein-stimniung mit den eingesendeten Verzeichnissen zukominen. Wien den 25. Juni 1837. 73. Bestimmung, daß zu Dotationen der als Gemeind« an« stalten zu betrachtenden Trivialschulen in der Rege! nur Localmitkel in Anspruch genommen werden sollen. Bei Gelegenheit der Auöinittlung der Dotation für den Lehrer an einer neu errichteten Trivialschule wurde mit der hohen Studienhofcoinmissionö - Verordnung vom 15. Mai l. I., Zahl 2755/517, bemerkt, daß die Ttivialschulen als Gemeindeanstalten zu betrachten seien, die von den Gemeinden unterhalten werden müssen, und daß der Schulfond zur Ergänzung der Dotationen für den Lehrer nur dann in Anspruch genommen werden dürfe, wenn daö Erforderniß durchaus nicht auö Localmitteln aufgebracht werden könne. Wovon das k. f. Kreisamt in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 5. Juli 1837, Zahl 8656; an die k. k. Kreioämter, fürstbischöflichen Ordinariate und die Provinzial-Staatsbuchhaltung. 74. Errichtung eines k. k. Consulates tu Liverpool. Laut hohen Hofkammerpräsidialdecretes vom 2. v. M., Zahl 3752, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 15. Juni d. I. die Errichtung eines k. k. Consulates zu Liverpool zu genehmigen geruht. Was dem k. f. Kreisamte zur vorschriftsmäßigen Verlautbarung bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 7. Juli 1857, Zahl 11456; an die k. k. Kreisämter. Vom 8. Juli. ičil 75. Bestimmung der Modalitäten, unter welchen Absin-düngen mit Grundbesitzern, welche aus selbst erzeugten nicht mehligen Stoffen Branntwein erzeugen, in Absicht auf die Entrichtung der Verzehrungssteuer gestattet sind. In der Anlage erhält das k. k. Kreisamt eine Abschrift des von der k. k. Cameral-Gefällenverwaltung am 30. Juni d. I., Zahl 4767, hierher mitgetheilten hohen Hofkammer-Decreies vom 3t. Mai 1837/ Zahl 2298t/1321, betreffend die weitern Modalitäten, unter welchen die Eingehung von Abfindungen mit Grundbesitzern, welche ans selbst erzeugten nicht mehligen Stoffen Branntwein erzeugen, diese Bramitweinerzeu-gung jedoch nicht gewerbsmäßig betreiben, in Absicht aus die Verzehrnngssteuerentrichtung gestattet ist, mit folgenden Bemerkungen : a) Abfindungen mit den Grundbesitzern hinsichtlich der Erzeugung von gebrannten geistigen Flüssigkeiten auö selbst erzeugten nicht mehligen Stoffen, welche mit dem hohen Hofdecrete vom 2t. September 1836, Zahl 39969/2470, *) nur versuchsweise für daö Jahr 1837 abzufchliesien gestattet wurden, werden auch nun für daö Verwaltungsjahr 1838, und wenn dicßfalls keine neuere hohe Weisung herablangt, auch in den künftigen Jahren > hinsichtlich der Zeitdauer, wie die andern Mrzrhrungssteucrabfindungcn zu behandeln sein. b) Dieselben dehnen sich aber nur immer auf die unterkhänigen Grundbesitzer in Betreff ihrer selbst erzeugten Stoffe, nicht aber auf jene Branntweinerzeuger aus, welche dieses Geschäft gewerbsmäßig betreiben, und c) d e nun auch mit ganzen Gemeinden als solche abzuschlies-senden Abfindungen dürfen nur unter jenen Bedingungen ab-geschloffen werden, welche bießfallS in dem oberwähnten hohen Decrete vom 21. September v. I. vorgezeichnet sind. *) Siehe in diesem Bande Seite 56, Zahl ,34. Gesetzsammlung. XIX. Lhell, 11 Vom 8. Juli. 16* In Absicht auf den )lnmeldungStern»'n für Denjenigen, der sich abfinden will, wird bei dem llmstande, — daß ein bestimmter Zeitpunkt zur Anmeldung für die künftigen Jahre in dem gegenwärtigen hohen Decrete nicht festgesetzt, hierin aber aufmerksam gemacht ist, daß rücksichtlich der Controlle statt der allgemeinen jene Bestimmungen zu gelten haben, welche für die steuer-freie» Branntweinerzenger im IV. Abschnitte der Bestimmungen wegen Besteuerung geistiger Flüssigkeiten vom 25. September 1855 *) Aiiiveuvung finden — nach Maßgabe des §. 45 dieser Bestimmungen der 1 5. October eines jeden Jahreö olö der Zeitpunct festgestellt, bis zu welchem die Anmeldungen zur Abfindung rücksichtlich der Branntweinerzeugung auö selbst erzeugten nicht mehlige» Stoffen von den Grundbesitzern zu machen sind. Daö k. k. Kreisamt hat demnach kiese Bestimmuitgen sämmtlichen BezirkSobrigkeiteu mit der Weisung sogleich bekannt zu geben, hiervon auch alle Gemeindcgliedcr durch ihre Vorstände verständigen zu lassen, und sich selbst die thätigste Unterstützung der Gefallsorgane in ihren Bemühungen angelegen sein zu lasse». Gubernialverordnung vom 8. Juli 1857; Zahl 11485 ; an die KreiSämker. Abschrift deö Hoskammerbecreteö vom 51. Mai >857 an dir k. k. vereinte Cameralgefällenverwaltung in Steiermark. In Gemäßheit einer allerhöchsten Entschließung vom 20. Mai d. I. und mit Bezug auf den hierortigen Erlaß vom 21. Septem-der v. 3-, 3. 59969/2470, wird der Gefällenverwaltung bemerkt, daß in Hinkunft in jenen Fällen, in welchen die Gemeindeglie-der sich über gemeinschaftliche Verzehrungssteuerabfindungen wegen der Branntweincrzeugung nicht zu verständigen vermögen, und die Weigerung einiger Weniger, sich abzufindcn, den Ab-fchlnß der Abfindung mit den gesammten Gemeindegliedern hindert, auch den Gemeinden als solche» zu gestatten sei, die Abfindung für die Gesainmtheit aller Grundbesitzer einer Gemeinde, welche geistige Flüssigkeiten erzeugen, zu übernehmen. Durch den Abschluß solcher Abfindungen haben sich die Gemeinden dem Gefälle gegenüber zur Abführung der AbfindungS- *) Siel',« P. E. S. Band 17, Seite 337, Zahl 199. Vom 8. Juli. i6j summen anheischig zu machen, wogegen ihnen die Einhebung der Verzehrungssteuer von jedem Euizelnen überlassen bleibt. So wie jedoch mit der obenerwähnten Verordnung hinsichtlich der Grundbesitzer nur in Ansehung des Betriebes des Branntweinbrennens aus nicht mehligen Stoffen, ohne Beimischung mehliger, Abfindungen für daö Jahr ,857 zugestau-den wurden, eben fg werden auch die ?lbfindungen mit Gemeinden nur auf Branntweinerzeugnisse auö nicht mehligen Stoffen ohne Beimischung mehliger Stoffe zu beschränken sein. In Betreff des Vorganges bei selben wird die k. k. re. auf die in dem oben erwähnten Erlaffe enthaltenen Andeutungen, in so weit sie gemeinschaftliche Abfindungen berühren, hingewiesen, da der Umstand, daß eine Gemeinde die Haftung für die Abfindungssumme übernimmt, und sich den Regreß von den einzelnen Steuerpflichtigen vorbehält, diese Bestimmungen im Wesentlichen nicht beirrt. Die politische Landesstelle erhält zugleich den Auftrag, das Nöthige zu verfügen, damit im Wege der ihr untergeordneten Behörden de» Gefällsorganen bei Zustandebringung solcher Abfindungen der entsprechende Vorschub und Beistand geleistet werde. Bei diesem Anlässe wird die k. k. rc. zur Beseitigung eines Mißverständnisses darauf aufmerksam gemacht, daß, nachdem in Absicht auf die Controlle die in Frage stehenden land-wirthschaftllchen Brenner, welche aus nicht mehligen Stoffen Branntwein erzeuge», »ach den bereits erlassenen Verordnungen im Wesentlichen jenen Brennern gleichzuhalten seien, die nur steuerfreien Branntwein erzeugen, auch auf sie statt der allgemeinen Bestimmungen jene des IV. Abschnittes der Vorschrift über die Vollziehung der Bestimmungen wegen der Besteuerung geistiger Flüssigkeiten vom 23. September 1835, Zahl 42017/2655, Anwendung finden. Da nun der Punct 7 des §. 43 dieser Vorschrift anordnet, daß, im Falle der Branntweinerzeuger Gähnings-gefäße auSschliesseud für die Branntweindereitung verwendet, Die Beschaffenheit und der Rauminhalt dieser Gefäße anzumelden seien : so geht hieraus hervor, daß derlei landwirthschaftliche Brenner nicht nur an kein bestimmtes Maß der Maischgefäße gebunden sind, sondern sich vielmehr hierzu unbeschränkt aller lener Gefäße bedienen dürfen, die sie zu diesem Behnfe ver-wenden wollen. Wien am 31. Mai ,837. * 164 Bom io. Juli. 76. Republicirung der fortan in Wirksamkeit stehenden §§-31 bis 43, und des §. 102 des alten Unterrichtes über Viehseuchen. Mit hohem Hoskanzleidecrete vom 15.Juni d^.J., Z 14192# wurden nicht nur die in der frühen, Hofkanzleiverordnung vom 30. April 1835/ Z. 9491, bereits erwähnten §§. 35 bis 42 und 102 des mit der Gubernialverordnung vom 22. August 1310, Z. 15579 bekannt gemachten altenViehseuchenunterrichtS, sondern auch die §§. 3>, 3zund 43 jenes Unterrichtes als fortan in Wirksamkeit stehend erklärt/ und die Republicirung dieser Paragraph« ihrem ganzen Inhalte nach an-geordnet. ES werden demnach im Nachhange zur hierortigeu Currende vdm 2. Juni 1335/ Zahl 3306, *) die vorerwähnten §. §. beige-druckt zur allgemeinen Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernialcurrende vom 10. Juli 1357. Zahl 10947. Auszug auS dem mit Gubernialverordnung vom 22 August 1810/ Z. 15579, bekannt gemachten Unterrichte für Dominien und Untertanen über das Benehmen zur Verhüthung und Tilgung der Viehseuchen. §.31. Jedes aus der Fremde in den Ort zum Bedarf« der Ortseinwohner eingebrachte Stück Rindvieh, eö mag zur Mast, zur Schlachtbank, zum Zuge oder zur Zucht bestimmt sein, wenn Viehseuch-ürd- der Gesundheitsstand des Viehes in dem Lande, "um, von 1730. mig welche» es kömmt, nicht notorisch gut ist» muß unter ui 7, unv'böh- der Strafe von Confiscation des Stückeö, sogleich mische Guber- j„ diesen Nothstall gebracht, und wenn es so lan-»«ng'^Deeeni- Ae bleibt, die ersten 10 bis 20 Tage nach seiner der l 75,. Ankunft, selbst wenn eS übrigens ganz gesund zu fein scheint, darin von allem Orlsviehe auf daö Genaueste abgesondert, verschlossen gehalten und durch eigene Wartleute, die sonst zu keinem Viehe kommen, verpflegt werden. — Jeder Ortöeinwohuer, der ein fremdes Stück Rind in den Ort bringt, Wenn cS auch zum schnellen Abschlachten bestimmt wäre, ist verpflichtet, unter obiger Strafe, zuvor den OrtSvorstehern oder *) Siche P. ©. S. Band 17, Seite 155, Zahl 105. Vom io. Juli. '<5 den aufgestellten Fleischbefchauern, wenn sich welche in dem Orte befdiibeii, davon die Anzeige zu machen, zugleich den Tag der Ankunft des Stuckes, den Ort, woher er solches bezogen, den Stall, wo es indessen eingestellt worden, anzugeben, und die Besichtigung desselben zu verlangen. ES darf daher kein frem» Viel,leuch- des Stück Rind, weder zum eigenen Hausgebräuche, f/4"—9i73o! ""H zu», öffentlichen Verkaufe geschlachtet, oder noch 5. imi,., \.i lebendig in einen andern Ort käuflich hindangegeben werden, bevor selbes nicht durch den OrtSvorsteher und einen Fleischbeschauer, oder anstatt Letzteren durch zwei verständige und rechtschaffene Männer, anerkannte OrtSeinwohner, besichtiget, und als innerlich gesund befunden wurde. — Eine gleiche Besichtigung und Gesundcrklärung muß Statt finden, wenn ein fremdes oder mn eingebrachteö Stück Rind, nach Verlauf der 20 Tage, aus der Sperre im Nothstalle entlassen, unter daö Gemeindevieh gebracht, auf die Schlachtbank geführt, oder in einem andern Orte verkauft werden soll. %. 52. Der Viehhirt (Halter) eines OrtcS darf ebensowenig, unter einer körperlichen Strafe, aus keinem Hause ein erst neu eingebrachteö Stück Rind in die Gemeindeheerde aufnehmen, bevor nicht der OrtSvorsteher hierzu, nach vorher auögestandener Contumazzeic im Nothstalle und nach vorheriger Besichtigung, die Einwilligung gegeben hat. Ware der Hirt hingegen wider seinen Willen gezwungen worden, ein neu eingebrachteö Stück, ohne diese nöthige Vorsicht, in die Genieindeheerde aufznnehmen, so muß er dem OrtSvorsteher sogleich von dem Vorgefallenen die Anzeige machen, und dieser hat zum Vorthcile der Gemeinde dieß eingeschwärzte Stück auf der Stelle zu confisciren. — Eben so ist jeder Viehhirt verbunden» sobald er bei der Heerde ein innerlich krankes Stück bemerkt, selbes ungesäumt dem Eigenthü-mer und dem OrtSvorsteher anzuzeigen, damit Ersterer eö von dieser Zeit a» zu Hause behält, und Letzterer selben unter seiner eigenen Aufsicht dazu verhallen kann. Jeder OrtSvorsteher soll deßwegen auch von Zeit zu Zeit die auögetriebene Heerde untersuchen, um sich zu überzeugen, daß er von dem Hirten nicht hintcrgangen werde. —• Jeder Hirt, der ein krankeS Stück verheimlicht, ist des Dienstes zu entlassen, und nach Umständen auch mit körperlicher Züchtigung zu bestrafen. Endlich bei der Aufnahme der Viehhirten, und in den Meierhöfen der Oberknechte oder Meier, muß zur Bedingung ihres Dienstes gemacht werden, daß sie sich in andern Ortschaften niemahlS, und unter keinem Vorwände, selbst rotim sie auch gerufen und verlangt würden, mit der Heilung der Viehkrankheiten abgeben wollen; und wenn sie a»ch nur einmahl gegen diese Vorschrift handeln, »56 Vom io. Juli. so sollen sie sogleich nicht nur des Dienstes verlustig erklärt, sondern nach Umständen auch noch körperlich bestraft werden §. 35. Die Uebersiedlung der Pächter mit ihrem Viehe von einem Orte zum andern, oder auch aus einem Hause in das andere, ist nur unter der Bedingung zu gestatten, wenn sie sich zuvor von zwei benachbarten Dominien ihr Vieh genau untersuchen liessen, und über den vollkommen gefunden Zustand desselben von beiden ein Zeugniß erhalten haben, welches sie dann dem Kreiöamte, in dessen Bezirke das gepachtete Gut sich befindet, das sie mit dem Viehe besehen wollen, vorlegen miifr sen. Derjenige Pachter, welcher dieß zu thun unterläßt, soll nicht allein mit einer Strafe von 12 Ducate» belegt, sondern auch verhälten werden, den verursachten Schaden, welcher durch die Uebertragung einer Seuche mittels der Uebersiedlung seines Viehes sich ergab, zu ersehen. — In Wirths- und Einkehrhäu-fern endlich ist es den Wirthen streng verbothen, ihr eigenes Rindvieh aus denselben Geschirren zu tränke», auö welchen fremde Zugochsen und anderes Rindvieh beim Durchkreiben und bergt, gesoffen haben, oder ihm Futter zum Aufzehre» zu geben, das etwa von diese» übrig geblieben ist. ß. 36. Wird unter dem einheimischen Viehe eines Ortes ein Stück innerlich krank, ohne daß weder im Orte selbst, noch in der Nachbarschaft desselben, die Löserdürre herrscht, oder sonst ein Verdacht auf selbe geahndet werden könnte, so hat der Besitzer des kranken Stückes nur dem Ortövorsteher allein davon die Meldung zu machen, und selbes mit dem Gemeindeviehe so lange nicht austreiben zu lassen, bis es vollkommen wieder hergestellt ist. Wäre aber innerhalb 20 Tage» nach der Erkrankung deö ersten Stückes in demselben Stalle ein zweites oder drittes auch plötzlich, ohne eine bekannte Ursache, krank gewor» Len; oder wäre ein fremdes neu eiugebrachtes Rind ohne Besichtigung heimlich geschlachtet, oder auch wieder weiter verkauft worden, und binnen 20 Tagen darnach, von der Einstellung desselben an gerechnet, in dem Stalle das Erkranken erfolgt, so ist die Krankheit schon verdächtig, und eö muß alsogleich von dem Eigenthümer des erkrankten Viehes dem OrtSvorsteher, von diesem der Ortsobrigkeit gemeldet, dann durch den Ortsvorsteher auf der Stelle nicht nur das wirklich erkrankte, sondern auch alles noch gesund scheinende Rindvieh aus diesem verdächtigen Hause hinweggeführt, in den Nothstall überseht, und da von aller Gemeinschaft mit den Ortseinwohnern und dem Ortsviehe ganz ausgeschlossen und gut versperrt gehalten werden, bis von Seite der Obrigkeit durch Kunstverständige die genaue Untersuchung, ob die Erkrankung nur bloß zufällig, oder wirklich durch eine verdächtig« Ansteckung entstanden ist, gngestellt, und Vom io. Juli. 167 das Weiter,.' soda»» verfügt worden. Wäre daS Letztere der Fall, so muß das sämmtliche verdächtige HauSvieh so lange im Nothstalle durch eigene Wartleute verpflegt werden, bis durch volle 20 Tage an demselben gar keine Spur eines kränklichen Zustandes zu bemerken ist. Die Widersetzlichkeit gegen diese Maßregel, oder die Vernachlässigung derselben, ist nach dem §. 154 de- II. Theils des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeiübcrtretungen unnachsichtlich jh bestrafen. 8 37. Hat die Lvserdürre i» einem benachbarten Orte, in dem Umkreise einer Stunde, oder wohl gar schon in der an-granzenden Gegend wirklich e inger issen, so müssen die Ortö-obrigkeiten, nachdem sie die gehörige Anzeige davon erhalten haben, diese Nachricht auf der Stelle in den noch gesunden Ortschaften, ans eine Stunde tut Umkreise, den Vorstehern und Bewohnern derselben bekannt machen, und dem gemeinen Manne auf eine überzeugende Art von der fast gänzlichen Unheilbarkeit und Tödtlichkeit dieser Krankheit, von ihrer fürchterlichen Eigenschaft , sich durch mannigfaltige Ansteckung leicht auözubreitcn, belehren, vor der großen Gefahr, die durch ihre Nähe dem sämmtliche» Viehstaüde droht, warnen, und sic daher zur genauen Befolgung der zur Abwendung derselben yothwendigen, obschon lästigen Verfügungen auffordern und streng anhalten. Zur Unterstützung dieser obrigkeitliche» Belehrung sollen die Seelsorger in de» Gemeinden, theilö von der Kanzel, theils in Privatgespräche» beitragen, und auch durch Religionsgründe auf das Herz und den Verstand der Zuhörer zu diesem Zwecke wirken. Zugleich sind den Gemeinden die Strafgesetze, welche gegen Uebertretung der Vorschriften bei Viehseuchen bestehen, und besonders die §5- 155, 154 und : 55 des II. Theils des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen, vor-zuleseu. $. 38. Vor Allem darf dann eine Stunde im Umkreise von dem verpesteten Orte, unter 50 Ducate» für die Dominien, und unter Leibeöstrafe für die Viehhändler, kein Rindviehmarkt gehalten, und eS muß aller Umgang und Verkehr mit den Einwohnern des angesteckten OrteS, wenn er nicht von der dringendsten Art, und für den ganzen Ort unentbehrlich ist, auf so lange untersagt und aufgehoben werden, bis wieder kreiSämtlich die gänzliche Befreiung des mit der Viehpest heimgesuchten OrteS von diesem Uebel augezeigt ist. Durch den angesteckten Ort darf gar kein Rindvieh für andere Ortschaften durchgeführt, und den Schlachtochsen, die durchzupassiren pflegten, muß von Seite des KreiSamteS ein anderer RichtungSweg angewiesen werden. Sollten aber doch eim'ge Einwohner aus der Nachbarschaft , noth-wendiger eigener oder öffentlicher Geschäfte wegen, den gnge- Vom io. Juli. id8 steckten Ort besuchen müssen, so dürfe» sie keineswegs mit vor« gespannten Rindern fahren, sich nicht nnnöthiger Weise dort länger verweilen, in keinen Rindvieh-Stall gehen, und sich überhaupt nicht mit dem Rindviehe zu rhun geben. 'Lei ihrer Nach-hausekunft müssen sie sogleich die auf der Reise gebrauchten Schuhe und Kleider wechseln, sich Hände und Gesicht waschen, und etliche Tage lang nicht zu ihrem einheimischen Mehe gehen. Den Ortshirten und Meierknechten aber jei es unter gar keinem Vorwände erlaubt, eine mit der Rindviehpest Heimgeluchte Ortschaft zu betreten. h. 3g. Als ein H a » p t v e r g e h e n gegen die Wohlfahrt und Sicherheit des Ortes ist es den Einwohnern in den gesunden Ortschaften auf daS Strengste verbothen, heimlich oder offent« lich, krankes Vieh, Fleisch, Milch, Butter, Häute, Uuschlitt oder was immer für andere Theile des Rindviehes, sei es nun von gesunden oder kranken, von geschlachteten oder aefallenen Stücke», aus verdächtigen Orten einzukaufen, einzuschwärzen, und in nicht augesteckte Ortschaften zum Verkaufe oder zum eige. Pen Gebrauche einzuführen. Ein solches Vergehen ist, nach den schon öfters citirten Paragraphen des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen, mit aller Strenge zu bestrafen. Eben so wenig darf den von einem mit der Viehseuche angesteckten Orte herkominendeu Menschen weder imPrivat- noch Einkehrwirthshäusern sich aufzuhalten gestattet, noch weniger ihnen der Zutritt zum einheimischen Rindvieh in einem gesunden Orte erlaubt werden. Weßwegen dann auch besonders auf fremde Fleisch - und Viehhändler, deßgleichen noch vorzüglich ans her-umschweifende Arzeneikrämer, Wasenmeister und ihre Knechte und s. iv. ein wachsames Auge gehalten werden muß. Sie sind bei Betreten sogleich anzuhalkeu, zu arretiren, und entweder in ihren Wohn- und Aufenthaltsort, oder über die Gränze abzuschaffen. Endlich jedes Stück Rind, das in einem Orte, in dessen Nachbarschaft die Rinderpest herrscht, an einer Krankheit stirbt, muß geöffnet, und in demselben der Löser untersucht werden, und wenn sich dabei die oben im j. 25 allfgezählten Zeichen finden, so muß man das Thier als an der Löserdürre gefalle», und den Ort für einen schon mit der Rinderpest angesteckten erklären. §. go. So lange sich in einem Orte selbst noch keine Rindviehseuche äußert, kann das Austreiben des Rindviehes noch unter der Beschränkung gestattet werden, daß daö ausgetriebenc Vieh nicht nur allein den Grund und Boden der angesteckten angränzenden Ortschaften nicht betrete, sondern auch so weit als möglich von den Gränzen derselben entfernt, und wo es thunlich ist, lieber in einer ganz entgegengesetzten Gegend geweidet werde, damit es ja nicht von dem auS den angesteckten Vom io. Juli. >69 Ortschaften kommenden Winde getroffen werden möge. AuS eben dieser Ursache soll in einem Umkreise von einer halben Stande/, von dem verpesteten Orte an gerechnet, keine Roboth- oder Frohn-fuhre mit Zugochsen, noch weniger aber in das Gebierh des verpesteten Ortes selbst geleistet werden. Zugleich aber muß die Obrigkeit allen Viehbesitzern des Ortes nachdrucklichst auftragen, daß sie stch mit einem Futtervorrathe für ihr Rindvieh wenigstens auf 6 Wochen versehen sollen, damit, im Falle die Seuche dennoch im Orte ausbricht, die hernach zur Hemmung ihrer Ausbreitung nothwendige allgemeine Stallsperre vorgenommen, und daS eingeschlossene Vieh gehörig genährt werden könne. Dominien, die eine Roboth befehlen oder sich eine Vernachlässigung dieser letzten Maßregel zu Schulden kommen lassen, sind um so Du-caten zu bestrafen. §. 4i. Wenn die Löserdürre wirklich schon in dem nächsten angränzenden Orte herrscht, so sind alle bisher verordnetcn Maßregeln mit verdoppelter Gewissenhaftigkeit und Strenge zu befolgen , und jedes wie immer erkrankte Rindvieh soll sogleich abgesondert, in den Nolhstall abgegeben, und hier entweder bis zum erfolgten Tode, oder bis zur gänzlichen Wiederherstellung, und noch 20 Tage darüber verpflegt werden. Ferner müssen einige kluge und zuverlässige Männer aus der Gemeinde ausgewählt, und z» Wächtern auf die Gränze gestellt werden, die von hier auS sowohl das einheimische, als das dem angesteckten Orte gehörige Vieh, wie auch alle Fuhren mit Ochsenbespannung wieder, wo sie herkamen, zurückweisen; auf alle hin- und hec-gehende Menschen, und das. was sie etwa mit sich führen oder tragen, aufmerksam fein, Alles, was ihnen verdächtig vorkömmt, anhalten und abschaffen sollen. Als verdächtig aber müssen alle aus einer angesteckten Ortschaft kommende Manschen angesehen werden, welche von da Rindvieh führen oder treibe», oder Fleisch, Häute und andere Rindtheile bei sich haben. Sollte» diese auf die Ermahnung, znrückzukehren, nicht achten, und mit Gewalt über die Gränze setzen, so soll sie einer der Wächter bis zum Orte begleiten, und da sie dem OrtSvorsteher anzeigen und überliefern, welcher dann sogleich, auch mit Gewalt, das lebendige Vieh in den abgelegenen Nothstall versperren, auf Rechnung deS Besitzers indessen füttern lassen, die Personen selbst aber, sammt den etwa mithabenden Rindviehtheilen, Hunden u. s. w., an die Ortsobrigkrit, und diese an das KreiSamt, zum ferneren Verfahren adzuliefern hat. — Wird das versperrte Vieh binnen 20 Tagen an der Rinderpest krank, oder zeigt eS sich bei der mit ihm gepflogenen Untersuchung, daß die mitge-brachten Rindviehtheile von heimlich geschlachteten kranken Stücken herrühren, so sind die ergriffenen Personen als schwere Bom io. Airli. 170 Polizeiübertreter nach bt» bereits citirten §§. »53, »54 und »55 deS 11. TheilS bes Gesetzbuches über Verbreche» und schwere Polizeiübertretnnge» zu bestrafen; sonst aber nur »vegen gewaltsamer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Verantwortung zu ziehen, und dann gegen Ersatz aller Kosten sammt ihrem Viehe zu entlassen. §. 42. Ist die Löserdürre aber in einem Orte selbst »virklich ausgebrochen, »vas aus den in den §§. 22, 23, 24 und 25 angegebenen Kennzeichen dieser Krankheit bcurtheilt »verden kan», so wäre »vohl daS Todtscvlage» der ersten kranken und verdächtigen Thiere da» beste und sicherste Mittel, der anfangcnden Rinderpest ein schnelles Ende zu machen. Sobald daher in einer Gemeinde ein Stück Rind pestkrank ist, sollte es sogleich an einen abgelegenen Ort gebracht, getödtet und unabgehäutet, nach den unten anzuführendcn Vorschriften, verscharrt »verden. A»>ch alles mit demselben in einem gemeinschaftlichen Stalle gestandene Rindvieh, rvenn es nicht über einige Stucke betragt, sollte ebenfalls getödtet, und wie wirklich angestecktes behandelt »verden; sind es aber »vehr als 3 bis 4 Stücke, so sollen sie» nach ihrer Anzahl, in »uehrere Haufen, von 1o zu 10 Stücken, vertheilt, und in besondere Ställe, oder eigens umzännte Weideplätze gebracht werden, damit, »venu gleich die Pest unter einem dieser Haufen ausbricht, doch »venigstenS die übrigen dann vielleicht verschont bleiben , der angesteckte Haufe aber sogleich »vieder getödtet »ver-den könne. Allein, um diese Maßregel mit aller Strenge a»S-führen zu können, müßte dem Eigenihümer des todtzuschlagen-den Rindviehes, da er sein Eigenthum der Sicherheit und der Erhaltung des übrigen Viehstandes aufopferl, sein Verlust, »ach einer dem Viehstande der Linivohner des ganzen Kreises geinachten Repartition, vergütet »verden. Eigene zu errichtende Vieh-affecuranzanstalten. die vielleicht in Zukunft bestehen dürsten, und »vorüber die KreiSämter Vorschläge einsenden können, wür-den in dieser Hinsicht wohl den größten Nutzen schaffe», anS deren Lassen dann auch die gerichtlich geschätzten Vergütungen deS getödteten Viehes zn bestreiten »vären. §. 43. Uebrigens, eS mag bei der in einem Orte ausgebrochene» Löserdürre das Todtschlagen der inipestirten Stücke vorgenommen »verden können oder nicht, so muß von dem Orts-vorsteher der Ortöobrigkeit, und von dieser dem Kreiüamte, mit Absendung einer Fuhre, unter 10 Ducate» Strafe, alsogleich davon die Anzeige gemacht »verden, damit selbes dann den an-gesteckten Ort, zur Warnung der Nachbarschaft, öffentlich bekannt »nachen, und über das Nöthige, dein Uebel in Zeiten Einhalt zu thun, verfügen kann. In dem angesteckten Orte selbst aber sind, ohne die Ankunft de» keeisärztlichen Personals, Vom io. Žuli. '7* oder anderer krcisämtlicher Personen und Verordnungen abzu-wartcn, auf das Schleunigste die weiter unten folgenden „oth-wendigen Verfügungen zu treffen. Jeder Ortsvorsteher, der, wenn zwei oder drei Stücke Rindviehes von Woche zu Woche in einem Stalle oder im Orte überhaupt erkranken, die nöthige Anzeige an das Dominium zu machen unterläßt, soll sogleich abgesetzt, auf immer z:> diesem Amte für unfähig erklärt, und bei erschwerenden Umständen noch überdieß nach dem §. 154 des II. TheilS des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Poli-zeiübertcetnngen bestraft werden; jedes Dominium aber, daö sich einer gleichen Nachlässigkeit gegen das Kreisamt schuldig macht, soll eine Geldstrafe von so Ducaten erleiden, indem eS den sammtlichen Gutsbesitzern von jetzt an zur unnachläßlichen Pflicht gemacht wird, stets und besonders, wenn die Löserdürre in den benachbarten Ortschaften schon ausgebrochen wäre, auf die erste Entstehung dieses Uebelö in jedem Orte ein wachsames Ange zu haben. Sie sind daher dafür verantwortlich, wenn aus Unwissenheit oder Saumseligkeit diese Landplage in ihrem Bezirke Wurzel faßt, und den benachbarten Ortschaften und Gegenden daraus Nachtheil erwächst, um so mehr, da es ausgemacht ist, daß die Rinderpest gewiß nicht weit um sich greifen wird, wenn anders die gesetzlichen Vorschriften gegen die Ansteckung genau befolgt werden. §. toi. Ist außer einem Hunde ein anderes nützliches Haus-thier von einem wükhenden Hunde, oder einem andern wüthen-den Thiere gebissen, oder sonst mit dessen Geifer, Blut u. s. w. besudelt worden, so hat der Eigenthümer desselben, unter schwerer Verantwortung, es sogleich der OrtSobrigkeit anznzeigen, und selbes von einem Kunstverständigen unter genauer Obhuih behandeln zu lassen. Wäre aber bei dem gebissenen Thiere die Wuth selbst wirklich ansgebrochen, so hat die Obrigkeit die nähmliche Tödtung und Verscharrung deS ThiereS vornehmen zu lassen, wie eS zuvor in den §§. 99 und 100, in Hinsicht auf gebissene und wüthige Hunde, befohlen wurde, ohne bei den Pferden und dem Hornvieh» vor der Verscharrung die Haut ab-zuziehen, um selbe zu irgend einem Gebrauche zu verwenden. Wer aber das Fleisch, was immer für eines, von einem wüthen-den Thiere gebissene» VieheS, wenn gleich bei demselben die Wuth noch nicht auSgebrochen ist, genießt, andern Menschen, oder andern, Viehe zum Genüsse gibt, an der Wuth gefallenes oder toptgeschlageneö Vieh auSschrotet, ausgräbt und dergl., ist nach dem §. 155 deS II. TheilS des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen unnachsichtlich zu be-jtrofen. — Weil aber daS zahme Vieh aller Gattung von einem andern wüthenden Thiere gebissen oder begeifert werden kann, Vom io. und i4. Juli. i72 ohne daß der Eigenthümer des Viehes etwas davon weiß, so soll derselbe stetö auf die Kennzeichen der herannahenden Wuth aufmerksam sein, und sobald ihn« sein Vieh in dieser Hinsicht verdächtig wird, dasselbe sogleich von dem andern Viehe adson-dern, und bei voller Ueberzenqung LeS UebelS, unter schwerster Verantwortung, die »»verweilte Anzeige an die OrtSobrigkeit machen, damic dieselbe mit der Tvdtung und Verscharrung desselben , laut Vorschrift, verfahren könne. — Die Kennzeichen der herannahenden Wuth bei andern Thiere» bestehen hauptsächlich darin, daß sie traurig werden, wenig oder gar nichts fressen, noch saufen, und endlich das Wasser und alles Flüssige sichtbar verabscheuen; dieß Letztere ist das Hauptinerkmahl, und läßt an dem Dasein der Wuth kaum mehr zweifeln. Kömmt aber daS Hebel endlich zum völligen Ausbruche, so stellen sich auch die meisten jener Kennzeichen ein, die zuvor in den tz§. 91, 92 und 95 bei der Beschreibung eines wüthenden HuiideS gegeben wurden, und alSdann ist für Menschen und Thiere die nähmliche Gefahr der Ansteckung, bei ollen Thiere», wie bei den Hunden vorhanden, weil in der Wuth jedes Thier, selbst daö Federvieh nicht ausgenommen, um sich beißt, und dieses entsetzliche Nebel allen jenen Menschen und Thiere» mittheilt, die von ihm gebissen, von seinem Schnabel oder Zahne gestreift, oder von seinem Geifer benetzt wurden. 77. Verlegung des bisher zu Ferara bestandenen Vicecon-sulaks nach Ponte lagosciivo. Nach dem Inhalte des hohen Hofkamnierpräsidialerlasfts vom 9. Juli d. I., Zahl 3951, haben Se. Majestät mit alle,höchster Entschliessung vom 24. Juni l. I. die Verlegung des bisher in Ferara bestandenen Viceconsulats nach Vonte lagoscuro allerhöchst zu beschließen geruht. Das k. k. Kreisamt wird hiervon zur Wissenschaft und an-gemessenen Verlautbarung in Kenntniß gesetzt. Gubernralverordnung vom \h\ Juli 1357, Zahl 11760 ; 011 die k. f. Kreisämter. 173 Sßora 54. Juli. 78. Bestimmung des Postritt-, Schmier« und Postillions-Trinkgeldes in Niedervstreich, im Lande o(> der Enns, in Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Steiermark, Kärnten, Krain, im Küstenlande, Tirol und Vorarlberg. Die hohe allgemeine Hofkammer hat laut Verordnung vom 4. d. M., Zahl 23417 , vom 1. August 1857 angefangen das Postrittgeld für 1 Pferd und eine einfache Poststatio», sowohl bei Aerarial- als Privat-Nitren, in Niederöstreich, im Lande ob der EnnS, Böhmen, Steiermark, Kärnten und Krain auf 5,2 kr., in Mähren und Schlesien auf 50 kr., in Galizien, und zwar in dem Wadowicer, Bochniaer, Sandecer, Jasloer, Tarnower, Rzeszower, Sanoker Kreise aus 45 kr., in de» übrigen anfgo kr. ; im Kustenlande, dann in Tirol und Vorarlberg, auf 1 fl., durch--aus im C. M., festgesetzt. Die Gebühr für den Gebrauch eines gedeckten Wagens wird auf die Hälfte, und für einen ungedeckten Wagen auf ein Viertel deö Postrittgeldeö von Einem Pferde bestimmt, das Schmiergeld, so wie das Postillionötrinkgeld, bei dem dermahligen Ausmaße belassen. Welches allgemein bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 1/1. Juli i837, Zahl 11762 7' Vorschrift hinsichtlich der Verfassung architectonischer Bauentwürfe und Plane Die hohe Hoskanzlei hat zur Erzielung mehrerer Gleichförmigkeit in der Verfassung architectonischer Bauentwürfe und Pläne nach dem Anträge deS k. k. HofbanrathS mit Verordnung vom 26. v. M., Zahl 4151, zu bestimmen befunden, daß bei architectonifchen Pläne» und Zeichnungen das alte Mauerwerk mit schwarzer, daS neue mit rother, endlich das zu rasirende i?4 Vom 14. tiiib 16. JUli. Mauerwerk mit hellgelber Farbe, dann daS alt« Holzwerk mit brauner, und das neue mit blaßgelber Farbe anzudeuten ist. Um aber auch rücksichtlich der Langen-, Breite»-- und Höhenmaßen der Ubicationen, Thüren, Fenster re., dann der Mauerdicken, der Holzstärken ti. s. tv. bei de» architectonischen Bauentwürfen nichc Gleichförmigkeit zu erreiche», ist den Banonträgc» jederzeit der gleiche Maßstab, und zwar in der Art zu Grunde zu legen, daß für die Grundrisse ein halber Wiener Zoll auf eine Klafter, für Faoaden und Durchschnitte aber die doppelte Größe, nähmlich ein Wiener Zoll gleich einer Klafter, angenommen werde. Wovon das k. k. KreiSanit zur Belehrung der unterstehenden Baubeamten und Baumeister in Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung rom >4. Juli 1837, Zahl 11768 ; an die k. k. Kreisämtcr, Baudirection, Provinzial-Staaksbuchhal-tung und an die Herren Stände ; Mittheilung an die Camcral-gefällenverwalt nng. SO. Erläuterung der Vorschriften in Betreff der Zuständigkeit, Adoptionen zu . bestätigen, und der dießfalligen Beschränkung nach dein Tode des Adoptanlen. Bei Anwendung der durch daS Hofkanzleidecrct vom 3. März 1819, Zahl 09 t 7/t 83, und das Justizhofdecret vom 11. Jänner I819, Zahl 1555 , bekannt gemachten allerhöchsten Entschliessung vom 15. November iat8, *) in Betreff der durch die Landeö-stelle zu ertheilende» Bestätigung der Annahme an Kindesstatt -sind Zweifel vorgekomnien, zu deren Hebung in Folge allerhöchster Entschliessung vom 27. Mai 1857 Folgendes erklärt wird: 1. Wenn Derjenige, welcher Jemanden an KindeSstatt annehmen will, und Derjenige, welcher an Kindesstatt angenommen werden soll, verschiedenen LandeSsiellcn unterworfen sind, ist die nach dem §. 181 des bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Bestätigung des Adoptionsacteö nur bei einer Lan- •) Siehe P. &. D. Baud i, Seite 71, Zahl 4,. 93dm id. Und 19. Juli. -75 deSstelle, und zwar bei derjenige» anzufuchen, welcher der Wahlvater oder die Wahlmutter unterworfen ist. Nur dann, wenn von Wahlälrern und Wahlkindern der eine Theil dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche unterworfen ist, der andere aber nicht, muß die Bestätigung des Adoptionsactes sowohl von der Landeöstelle des erste», als auch von der competenten Behörde des zweiten TheilS erwirkt werden. 2. Die Annahme an Kindesstatt ist ungültig und ohne gesetzliche Wirkung, wenn die Bestätigung des AdoptionsacteS von der hierzu berufenen Landesstelle oder Behörde vor dem Tode des Wahlvaterö oder der Wahlniutter noch nicht er-theilt worden war. Jedoch kann der bei Lebzeiten des Adop-tanten gesetzmäßig bestätigte Adoptionöact auch nach dem Tode desselben dem Gerichtsstände beider Theile vorgelegt, und in die Gerichksacten eingerrage» werden. Diese allerhöchste Entschliessnng wird in Folge hoher Hof-kanzleiverordnung vom 28. Juni d. I., Zahl 15872 , zur allge meinen Keniitniß gebracht. Gubernialcurrende vom 16, Juli iss?, Zahl 11960. 81. Entrichtung der Erb- und Erwerbstruer für das Jahr i5 38. Seine f. f. Majestät haben mit allerhöchstem Cabineklöschrei-hon vom 20. Mai d. I. anzuordnen geruht, daß die Erbsteuer und Erwerbsteuer, so wie diese Abgabe» im laufenden Jahre ,827 bestanden haben, auch für das nächste Verwaliungsjahr 1038 ausgeschrieben und in derselben Art eingehoben werden sollen. Diese allerhöchste Entschliessnng wird in Folge einer hohen Hofkanzleioerordnung vom 11. Juli 1837, Zahl 2077, hiermit allgemein kund gemacht. Gubernialcurrende vom 19. 3»li 1837/ Zahl 34vö/Str. 176 Vom io, Juli. 82. Vorschrift wegen gegenseitiger Mittheilung der Verzeichnisse jener Studierenden, die wegen grober Vergehen von einer Universität wcggewiefen wurden, dann der Anzeigen über politische Verbindungen der Studierenden zwischen den Regierungen des deutschen Bundes und der zu denselben gehörigen österreichischen Provinzen. Laut Eröffnung der hohen Studienhofconimission vom 5. Juli i857, Zahl -5055 / haben Se. f. k. Majestät mit allerhöch. ster Entschliessung vom 24. Juni l. I. zu genehmigen, gerubt, daß die auö öffentlichen und polizeilichen Rücksichten wünschens-werthen/ in den Artikeln LV und IX des Protokolls der deutschen Bundesversammlung auS ihrer Sitzung vom 15. November 1854. h. 5 16, angedeuteten Mittheilungen wegen jener Studierenden, ivelche von einer Universität in Folge grober 93tr» gehungen weggewlesen werden, so wie die Mittheilungeu über entdeckte politische Verbindungen der Studierenden gegenseitig zivischen den Regierungen des deutschen Bundes und den z» vielem Bunde gehörigen österreichischen Provinzen im gesandtfchast-lichen Wege zu geschehen haben. Diesem gemäß sind mit Beziehung auf die hierortige Verordnung vom 5. December 1823 , Zahl 3i2o4, die vorkom-wenden Entlassungen und Bestrafungen, in so weit solche den Bundesregierungen zu wissen nökhig sind, oder die negatvie Anzeige jährlich, und zwar nach Ablauf jeden Schuljahres- anher vorzu legen. Gubernialverordnung vom 20. Juli >637, Zahl 11770; an die Studieudirectorale und Gimnasial-Directionen. *> Siche P. G. S. Baud 5, Seite 844, Zahl 189. Vom 22. und 24. 3«n. 17- .83. SSelKminung des Zeitpunctes der Ausmusterung, dann Beginn und Dauer des Lehreurses an den k. f. Militär - Bildungs- und Erziehungsanstalten. In Folge hohen HofkanzleidecreteS vom 6. Juli i8$7, Zahl 16778/ hat der k. f. Hofkriegörath mit Zuschrift vom 23. v. M. bekannt gegeben, daß Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 22. Mai 1837 zu befehlen geruht haben, daß in den gesammten militärischen ErziehungS- und Bildnngs-anstalten die Ausmusterung der anstretcnden Zöglinge statt im Monathe October künftig im Monat he September vor sich zu gehen habe, daher auch die Ferienzeit vom October auf den September verlegt wird, und der Lehrcurs aller Classen eben so, wie dieses in neuerer Zeit in allen Civil - Lehranstalten der Monarchie eingeführl worden ist, künftig mit dem 1. October beginnen soll. Guberuialverordnung vom 22. Juli >837, Zahl 12241; an die Herren Stände. 84. Vorschrift hinsichtlich der Berechtigung zur Untersuchung der Giltigkeit einer durch den Tod aufgelösten Ehe. Laut Eröffnung der k. k. obersten Justizstelle haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 14. Mai -837 Folgendes zu bestimme» geruht: Auch wenn das Eheband durch den Tod eines oder selbst beider Ehegatten bereits aufgelöst ist, kann eine amtliche Untersuchung über die Giltigkeit dieser aufgelösten Ehe von der dazu berufenen Behörde Statt finden, in so ferne um die dießfallige Erhebung und Entscheidung von dazu gesetzlich berechtigten Interessenten zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche, von dem Criminalrichter zum Behufe seiner Amtshandlung, oder von einer administrativen Behörde im Interesse der Staatsverwaltung an- Gesetzsammlung XIX. Theit. 12. Vom »4-, etz. und 16. Juli. gesucht wird. In dem erstereu Falle sind die Interessenten zur Geltendmachung, so wie jedenfalls zur Verwahrung ihrer privat-rechtlichen Ansprüche berechtigt, bei der Untersuchung einzu-schreiten, dem Gerichte die ihnen zu Gebothe stehenden Behelfe und Beweismittel oorzulegen, und gegen Entscheidungen, wodurch sie sich gekränkt erachten, nach Maßgabe der Gesetze im Wege der Appellation oder des Recurses bei dem höheren Richter Abhilfe zu suchen. Welche allerhöchste Entschlieffung in Folge hoher Hofkanz-leiverordnung vom 13. d. M., Zahl 17418, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurreude vom 24. Juli 1857 , Zahl 12356. 85.,'. ' V, Errichtung einer Berggerichts-Snbstitiilion für Dalmatien zu Srbenico. Laut hohen Hofkanzleidecreteö vom 9. Juli d. I., Z. 16678, hat die hohe f. k. Hofkammer in Münz- und Bergwesen für Dalmatien eine Berggerichts-Substitution zu Sebenico zu errichten und dem dalmatinischen Gubrrnium, als dem dortigen Provinzialberggerichte, »nterznordnen befunden, wovon das k. k. KreiSamt zur Wiffenschast nud Bekanntmachung verständigt wird. Gnbernialverordnung vom 25. Juli 1837 , Zahl 12359; an die f. k. Kreisämter; an das k. k. Berggericht. 8f>. Vorschrift hinsichtlich der Verfassung und Vorlage der Steuernachsichls - Operate aus dem Titel der Elemental beschädig»ngen. Dadurch, daß über jeden Elementarunfall binnen 6 Wochen nach dessen Eintritt ein eigenes SteuernachstchtS-Sperat vorzu-legen kommt, wird die Anzahl dieser Operate vergrößert, und >79 Vom 26. Juli und 2. August. deren Adjustirnng erschwert, weil diese Operate bei ihrer Richtigstellung nothwendiger Weise mit einander verglichen werde» müssen, um vorzubeugen, daß für mehrmahl in einem Jahre beschädigte Grundparzellen nicht doppelte oder gedührwidrige Steuer-»achsichten erfolgen, und weil sich der directivmäßige Grad deö an dem ganzjährigen Fechsungsertrage einer Parzelle erlittenen Verlustes leichter und richtiger nach allen in einem Jahre derselben zugefügten Beschädigungen zusammen, als nach jedem einzelnen Schaden ermitteln läßt. Man findet daher nach §. c der Grundsteuerregulirnngö-Pkoviiizialcominissionsverordiiung vom »8. October 1822, Z. 652, zu bestimmen, daß zwar jeder einzelne Wasser- oder Wetterschaden, überhaupt jeder Elementarschaden, gleich nachdem Ereig-nisie auf das Genaueste den bestehenden Vorschriften gemäß erhoben , der an dem ganzjährigen Fechsungsertrage einer Parzelle erlittene Verlust aber erst im Monalhe September, wo solche Unfälle meistens schon vorüber sind, nach allen im Laufe des Jahres die Parzelle getroffenen Beschädigungen zusammen geschätzt, »nd dann mit Angabe des directivmäßige» Grades der Beschädigung jeder Parzelle daS SteuernachsichtSoperat längstens bis Ende November jeden Jahres bei Vermeidung der in dem Gubernialerlasse vom 4. September 1329, Zahl 4807, ausgesprochenen Strafe vorgelegt werden muß. Hiernach hqt das k. k. Kreiöamt das Weitere zu veranlassen. Gubernialverordnung vom 26. Juli »837 , Zahl 5505/81 Damit jedoch einem nur zeitlich üblen Zustande einer Straßen-strecke ober einem geringeren Gebrechen gleich und zu rechter Zeit abgeholfen werden könne, ist in dem oben erwähnte» hohen Hofkanzleidecrete vom g. Juli liso? im 4. Absätze angeord-net, daß über die angezeigken Gebrechen die Kreiöämter de» Straßenbanbeamten in der kürzesten Zeit die Aufträge zur uu» verweilten Abhilfe zu ertheilen Haben, und damit diese Aufträge inner den Gränzen der Ausführbarkeit gehalten, und mit de» bewilligten und zu Gebothe stehenden Mitteln im Einklänge er« theilt werden, ist in dem 6. Absätze angeordnet, daß auS dem jährlichen Straßenbau» Präliminare die jede» Kreis betreffenden Auszüge gemacht, und den KreiLämtern zugemittelt werden sollen. Da die Befolgung dieser hohen Anordnungen außer Acht gekommen fst, so findet mau dieselben hiermit ausdrücklich zu dem Ende in das Gedächtnis, ziirückzurufen, damit sich in Zukunft genau darnach gehalten werde, zu welchem Behufe die Provinzial-Bandireetion de» Auftrag erhält, von dem für das Verwaltungsjahr i83ö bewilligten Präliminare für daS Straßen-banwefen, von welchem ohnehin die Auszüge und Repartition^» für die einzelnen Straßencommissariate gemacht werden. müssen, nach denselben auch die Auszüge für die Krejsgniter zu verfassen, und sie denselben mikzutheile», damit sie sich darnach zu benehmen wissen. Bei Erstattung der periodischen Berichte über den Zustand der Aerarialstraßen wird daher daö k. k. Kreisamt in Zukunft vom Militärjahre 1858 angefangen stetö auch anzuzeigen haben, waS es zur Abstellung der Gebrechen inner dem durch die obige hohe Verordnung vorgezeichneten Wirkungskreise veranlaßt habe- Gubernialverorbnung vom 2. August ,857 , Zahl 12687.; an die Kreisämter und Provinzialbaudirection. i8ü Dom 4. und 5. August. 88. Erläuterung des §. 188 der deutschen politischen Schul-verfafsung hinsichtlich der den Lehrern ausgeschulter und ausgepfarrter Gemeinden gebührenden Naturalgaben. Zur Erläuterung deö §. 88 der deutschen politischen Schul-Verfassung wird dem k. k. Kreisamte in Folge hoher Studien-HofcommissionSverordnung vom 22. v. M., Zahl 4193 / aus Anlaß eines vorgekommenen Falles zur Wissenschaft eröffnet; daß nach dem Hofdecrete vom 15. September isis, Z. 2159-nicht bloß die Wetterläutgebühren, sondern überhaupt alle Naturalgaben, welche nicht nur auSgeschulte, sondern zugleich aus-gepfarrte Gemeinden an den Schullehrer der alten Pfarre, zu welcher sie früher gehörten, leisten, bei der nächsten Erledigung des Schuldienstes der alten Pfarre an den eigenen neuen Schullehrer dieser auögepfarrten und auögeschulten Gemeinden zu übertragen sind; somit hat diese Verordnung auf Schulen, die zum nähmlichen Pfarrbezirke gehören, keine Anwendung. Gubernialverordnung vom 4. August 1837, Zahl 12988; an die k. k. KreiSamter und an die fürstbischöflichen Ordinariate. 89. Bestimmung, daß die iiachtheiligeu Folgen, welche jene Convictoren treffen, die in 2 nach einander folgenden Semestern ungenügende Fortgangsclasscn erhalten, auch Jene zu treffen haben, welche als Studierende der hohem Facultatsfacher bei zwei aufeinander folgenden Jahresprüfungen in schlechte Classen verfallen sind. Mit Verordnung der hohen k.k. Studienhofcommission vom 25. Juli 1837, Zahl 4623, wurde erinnert, daß die nachtheiligen Folge», welche nach den bestehenden Vorschriften »ene Con- Vom s. und n. August. ■h Victoren treffen, di« in 2 nach einander folgenden Semestern ungenügende Fortgangsclasse» erhalten, um so mehr auch Jene zu treffen haben, welche als Studierende der höheren Fa-eultätsfächer JahreSprüfungen abzulegen haben, und bei zwei auf einander folgenden JahreSprüfungen in schlechte Classen verfallen sind. Hiervon wird das (. k. Studiendirectorat zur Wiffenfchaft in Kenntniß gesetzt. Gnbernialverordnung vom 5. August i837 , Zahl 13069; an die k. t. Studiendirectorate. 90. Bedingungen der gebührenfreien Behandlung ausländischer verzollter Maaren bei der Versendung über die Zwischenzolllinie,! nach Ungarn und Siebenbürgen. I» Folge einer allerhöchsten Entschlieffung vom 27. Mai d. I. wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die mit dem § 111 der Vorerinnerungeu zu dem Tariffc vom Jahre 1795 für den Verkehr über die Zwischenzolllinie, welche Ungar» und Siebenbürgen von den übrige» im gemeinschaftlichen Zollverbandc begriffenen Ländern scheidet, bewilligte zollfreie Behandlung der ausländischen verzollten Maaren, die aus den eben erwähnten Länder» über die Zwischenzolllinie nach Ungarn und Siebenbürgen gesendet werden, mit Beobachtung des angeführten Absatzes der Vorerinnerungen nur in den Fällen Statt findet, in denen folgende Bedingungen vorhanden sind: 1. Die Maare darf nach der Einfuhr aus dem Auslande oder einem Zollausschlusse und der Entrichtung der für de» auSlän-difchen Verkehr festgesetzte» Eiugangsgebnhren keine Aenderung erlitten habe», die ihren früheren zur Zeit der Einfuhr Statt gefundenen Zustand nicht deutlich erkennen läßt. 2. Zwischen der Maare und der zur Ausweisung beigebrachten Bollete muß gehörige Uebereinstimmüng bestehen, und es darf weder aus dem Zustande der Maare, noch aus andern i84 Dom 7. August. Umständen ein gegründeter Zweifel darüber entstehe», daß die Waare dieselbe sei, von welcher die Eingangögebühren entrichtet worden sind. 5. So weit «S sich um Maaren handelt, die zum Beweise der für die Einfuhr gepflogenen Amtshandlung und der Ge-bührenentrichtung mit einer amtlichen Bezeichnung versehe» werden, muß sich die Letztere im unverletzten Zustande an denselben befinden. 4. Die Bollete, welche zur Ausweisung beigebracht wird, muß auf den Nahmen Desjenigen, der im Grunde derselben die Waare gebührenfrei zu versenden wünscht, lauten, oder eö muß bewiesen werden, daß die Waare sammt der Bollete auf vorschriftmäßige Art an ihn abgetreten wurde. 5. Die Bolleten können nur bis zum Ablaufe des Zeitraumes, für den dieselben überhaupt zur Ausweisung annehmbar sind, rücksichtlich einer Waare hingegen, für die ein solcher Zeit-raum nicht vorgeschrieben ist, biö zum Ablaufe eines Jahreö, von dem Zeitpunkte der Ausstellung derselben, oder so weit eS sich um eine Ersatzbollete handelt, der Ausstellung der ursprünglichen Bollete, an deren Stelle die Ersatzbollete getreten ist, an gerechnet, zur Begründung der gebührenfreien Versendung über die Zwischenzolllinie ange-nommen werden. Gubernialeurrende vom 7. August i837, Zahl 12958. 01. Behandlung der an, r. August 1837 in der Srrie 431 verloosten böhmisch « ständischen Aerarialobligationeu zu 5, 4 und z/- Procent. In Folge des hohen Hofkammer-Präsidialdecreteö vom 2. 6.99?., Z. 4609, wird mit Beziehung auf die Gubernialeurrende vom 8. November 1829, 3- 3088, *) Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: *> Siehe P. ®. ®. Band 11, «eite 543, Zahl 178. Vom,7. August. 185 §. l. Die spere, böhmisch-ständischen ?lerarialobligationen, welche in die am t. August d. I. verlooste Serie 43t, von Nummer 144734 bis einschliessig Nummer 145477/ cingetheilt sind, werden an die Gläubiger im Nennwerthe deö Capitals bar in Conventions - Münze zurückbezahlt, dagegen die in dieser Serie begriffenen Obligationen zu 4 uiid zu 31/, Percent nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. Marz 18t# gegen neue mit 4 und mit 31/. Percent in CM. verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt. §. 2. Die Auszahlung der verloosten spere. Capitalien beginnt am 1. October b. I. von der böhmisch-ständische» Aera-rialcreditScaffe in Prag/ bei welcher daher die verloosten Obligationen «inzureichen sind. $. 3. Mit der Zurückzahlung deö Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis 1. August d. 2-zu 2 y. Percent in SB SB., für die Monathe August und September d. I. hingegen die ursprünglichen Zinsen zu 5 vom 100 in CM. berichtigt. §. 4. Bei Obligationen/ auf welchen ein Beschlag, ein 23er» both oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals, auözahlung von der Behörde, welche den Beschlag, daS 23er» bolh oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. Bei der CapitalsauSzahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werde» müssen. §. 6. Die Umwechslung der in die Verloosung gefallenen böhmisch-ständischen Aerarialobligationen zu *i, dann zu 3'/, Percent gegen neue Staatöschuldverschreibungen geschieht gleichfalls bei der böhmisch - ständischen Aerarialcreditöcasse in Prag. j. 7. Di« Zinsen der neuen Schuldverschreibungeo in CM. lausen vom 1. August i837, und die bis dahin ausständigen Interessen in SB SB. von den älteren Schuldbriefen werden bei der Umwechslung der Obligationen berichtigt. 86 Nom 7> und 9. August. 4. 8. Den Besitzern solcher Obligationen, bereit Verzinsung auf eine andere Creditöcasse übertragen ist, steht es frei, die CapitalSauSzahlung und beziehungsiveise die ObligationöumwechS-lung bei der böhmisch-ständischen Aerarialcreditscasse oder bei jener Creditscasse zu erhalten, wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei der Caffe einzureichen, auö welcher sie bisher die Zinsen erhoben haben. Gubernialcurrende vom 7, August 1837, Zahl 13241. 92. Freizügigkeits-Vertrag zwischen den k. k. österreichischen und den küiiigl. hamwvcr'schen Staaten. Nachdem die f. k. österreichische Regierung einerseits, und die königlich hannöver'sche Regierung andererseits sich dahin vereinbart haben, daß, wie solches bereits zu Folge des Artikels 18 der deutschen BundeSacte vom L. Juni >8>5, und des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 25. Juni 1817, in Rücksicht auf Vermögens-Erportationen aus den zum deutschen Bunde gehörenden kaiserlich österreichischen Ländern und umgekehrt der Fall ist, der Abschoß und das Abfahrtögeld (oder Abzugsrecht) zwischen den beiderseitigen Staaten überhaupt aufgehoben werden soll, so sind dieselben, laut hoher Hofkanz-leiverordnung vom 17. Juli d. I., Zahl 17601 , über folgende Bestimmungen Übereinkommen: n Bei keiner Vermögenöauösührung aus den nicht zum deutschen Bunde gehörigen kaiserlich österreichischen Staaten und Landen in die königlich hanuöver'schen Lande, und auS den letzten in jene, eS mag nun diese Ausführung durch AuS-wandernng oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art veranlaßt werden, ist eine Nachsteuer (Abschoß, gabella hereditaria) oder Abfahrtsgeld ( AiiöwanderungSsteuer, census emigra-tionis) zu erheben. Ausgenommen sind diejenigen Abgaben, Vom 9. August. 187 welche mit einem Erbschaftsanfalle, Legat, Verkauf 11. s. w. verbunden sind, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein In- oder Ausländer ist, in den beiderseitigen Staaken etwa entrichtet werden müssen, wie z. B. Stämpelabgaben, Erbschaftssteuer, Zollabgaben und bergt. Die vorstehend festgesetzte Freizügigkeit soll nicht allein auf diejenigen Abschoßabgaben und Abfahrtsgelder sich erstrecken, welche einen Theil des öffentlichen Einkommens auömachen, sondern auch auf diejenigen, welche seither durch Städte, Gerichtsherrschaften, Corporationen, Gemeinden oder Judi viduen erhoben worden sind. Hiervon machen jedoch diejenigen Fälle, in denen Vermögensausführungen aus Ungarn und Siebenbürgen in die hannoverischen Lande, und umgekehrt auö diese» in jene Staaten Statt finden, in so ferne eine Ausnahme, als hierbei den Corporationen und Privatpersonen die ihnen etwa zu. stehenden Abzugsrechte ausdrücklich Vorbehalten bleiben. Die in beiden vorstehenden Artikeln bestimmte Freizügigkeit soll sich nur auf das auSzusührende Vermögen beziehen. Es bleiben demnach ungeachtet dieses llebereinkommens diejenigen kaiserlich österreichischen und königlich hannöveri-schen Gesetze in Kraft, und es sollen diejenige» gesetzlichen Gebühren entrichtet werden, welche die Person des AuS-wandernden, seine persönlichen Pflichten und seine Verpflichtung zum Kriegsdienste betreffen. Auch soll in Zukunft keine der hohen contrahirenden Regierungen in Ansehung aller Gegenstände, welche die Pflicht zu Kriegsdiensten und andern persönlichen Verpflichtungen des Auswandernden betreffen, in der Gesetzgebung für ihre respec. tiven Staaten durch gegenwärtige Uebereinkunft auf irgend eine Weise beschränkt sein. Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft hat vom 20. Mai b. I. an, als dem Zeitpunkte des Abschlusses derselben, zu beginnen. Guberiiialcurrende vom 9- August 1837, Zahl 13271. 188 Bom io. und 12. August. v'1j' w>m-,3i” s*htil Vorschrift über die Verpflichtung der k. k. Fiscalämker zur Vertretung der Aeraviiil-Moiitan-S5rubcr[abrn. Die hohe Hofkam liter im Münz- und Bergwesen hat mit Verordnung vom 27. Juli 1Ü57, Zahl B554/ über einen vorgekom-menen Fall, daß sich ei» Fiscalamt geweigert hat/ die Vertretung einer Aerarial-Montan-iyrubertabe jü übernehmen/ die Weisung ertheilk/ daß das FiScalamt die Vertretung der Aerarial-Montau-Bruderladen / als unter öffentlicher Verwaltung stehender Institute, über jedeöinahlige Aufforderung ju übernehmen, und sich bei Vertretung dieser Anstalt überhaupt nach der mit Hofkanzlei-decrete vom 5i. December 1820 nu'tgetheilten allerhöchsten Ent-schlieffung vom 22. December 1820 *) jli benehmen habe. Gubernialverordnung vom 10. August 1857, Zahl 15270; an daö k. k. Fiöcalamt. 94. Zusammenstellung der daS Institut der Aiuscuklanten bei landesfiirstl. Gerichtsstellen betreffenden Vorschriften- Zu Folge der von Sr. k. k. Majestät unterm 7. Jänner d. I. an die k. k. oberste Justizstelle erlassenen, dem Gubernium mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 14. Juli d. I., Zahl 1 7402/ eröffneten allerhöchsten Entschliessung werden die daö Institut der Auscultanten bei landesfürstl. Gerichtsstellen betreffende,,., aus verschiedenen Anlässen und zu verschiedenen Zeiten ergangenen einzelnen Vorschriften/ mit den zeitgemäßen Erläuterungen in nachstehender Verordnung zusainmengefaßt, zur allgemeinen genauen Darnachachtung bekannt gemacht. §. 1. Das Institut der Auscultanten ist eine Pslanzschule für Justizbeamte. §. 2. Die Ernennung der sistemisirten und der überzählige» Auöcnlranten ist der obersten Justizstelle nach den ihr ertheilten *) Siehe P. @. S. Band 3, Seite 10, Zahl 9. i89 Bom II. August. besondern Weisungen überlasse». Die oberste Zustizstelle ist in der Regel nicht gebunden, den Candidate» gerade an dem an gesuchten Orte eine Auscultantenstelle zu verleihen, sondern befugt, dieselben, so weit es mit der Sicherstellung des Unterhaltes der Bittsteller und mit ihren bisherigen Verhältnissen vereinbarlich ist, dorthin als Auseultanteii anzustellen, wohin sie am meisten passen, oder wo deren Ausbildung am leichtesten und füglichsten erwartet werden kann. 6. 3. Mit Beachtung dieser Rücksichten kennen auch »»entgeltlich dienende Auöcultanten nach dem Gutachten der untergeordneten Behörden von der obersten Zustizstelle von Amtswegen zu andern Jnstizcollegien übersetzt werden, in welchem Falle dieselben außer der Vergütung der normalmäßigen Reisekosten keinen Anspruch auf irgend ein weiteres Entgelt haben. 6. 4, Auöcultanten können auch selbst in der Absicht, ihre Sprachkenutnisse zu erweitern, und sich dadurch für de» Dienst bei den Jnstizcollegien der verschiedenen Provinzen zugleich brauchbar zu machen, um zeitliche Uebersetzung ausnchen, sobald sie die »öthigen Vorkenntnisse in der Sprache, worin bei diesen Justiz-collegien die Geschäfte verhandelt werden, auözuweisen vermögen. Diese Uebersetzungen, welche auf unbestimmte Zeit und auch mit Beibehaltung der Adjuten von der obersten Zustizstelle über Gutachten der untergeordneten Behörde bewilligt werden können, haben jedoch nur auf eigene Kosten der Bittsteller Statt, und sie können auch nur über Bewilligung der obersten Zustizstelle und Gutachten der untern Behörden ans gleiche Weise den Rücktritt erlangen. §. 5. Auskultanten haben unter sich keinen Rang, lieber ihre Beförderung wird ohne alle ändere Rücksicht nur Verdienst und Fähigkeit entscheiden. h. 6, In der Regel ist zur. Besetzung erledigter sistemisirter Auscultantenstellen kein Concurs auszuschreiben; dem obersten Gerichtshöfe ist jedoch Vorbehalten, wenn er es nöthig findet, die Concnrsansschreibnng zu verfügen. igo Vom 16. August. h. ?. Bewerber um AuScultantenstellen muffen ihre Gesuche demjenigen Justizcollegiuni erster Instanz überreichen, bei welchem sie angestellt zu werden wünschen, und solgende Belege anschlieffeu : a) den Taufschein, oder in gesetzlicher Form die Ausweisung über Aller, Geburtsort und Stand; h) das von einer inländischen Lehranstalt ausgestellte Absoluto-rium über die vom Bittsteller auS sämmtlichen vorgeschrie-denen juridischen Lehrgegenständen gut bestandenen Prüfungen ; c) die Zeugnisse über die allfällige practische Verwendung; d) die Ausweisung über die Spcachkenntnisse, welche der Bittsteller nebst der eigenen Muttersprache besitzt, mit der Fertigkeit, in denselben nicht nur geläufig sprechen, sondern auch Aufsätze entwerfen zu können; e) die Wahlfähigkeitödecrete für das Civil- und Criminalrich-teramt, oder wenigstens für eine Auscultantenstette; f) den Beweis, daß des Bittstellers Unterhalt bis zur Erlangung einer besoldeten Dienststelle durch sein eigenes Einkommen, oder durch eine in einer rechtsverbindlichen Form von einer dritten Person ausgestellte Unterhaltserklärung zureichend gesichert ist. Wenn der llnterhalt von einer dritten Person zugefichert ist, muß dargethan werden, daß diese Person, unbeschadet der Pflichten gegen die eigenen Familienglieder, diesem ihrem Versprechen vermöge ihrerVermögenskrästenachkommen kann, und eö müssen zugleich die Mittel näher bezeichnet werden-auö welchen der Unterhalt geleistet werden soll. g) Die genaue Angabe, ob und welche Verwandtschastö - oder Schwägerschaftövcrhältniffe zwischen demBittsteller und etwa einem Beamten der Stelle, bei welcher derselbe als Auscul-tant einzutreten wünscht, oder mir einem zur Vertretung der Parteien bei dieser Behörde berechtigten Advocate» be. stehen. §• 8. Jeder unbedingt ernannte Anscultant ist bei dem Justizcollegium, bei welchem derselbe seine Bestimmung erhielt, nach den bestehenden Vorschriften in Eid und Pflicht zu neh- Vom i3. August. 191 men, und von diesem Tage an kann er seine wirkliche Dienstzeit berechnen. i 9. Bedingt — gegen Ablegung der Prüfungen — zu Auöcnltanten ernannte Zöglinge der Theresianischen Rilteracade-mie, oder deö Wiener StadtconvicteS, können die verliehene AuS-cnltantenstclle nur jenen Falls und nicht eher antreten, daher auch nicht eher in Eid 1111b Pflicht genommen werden, alö wenn sie sich bei der obersten Justizstelle mit dem Wahlfähigkeitödecrete für eine Auöcultantenstclle auözuweisen im Stande sind. Hierzu ist von der obersten Jnstizstelle ein peremtorischcr Termin von sechs Monathen einzuräumen, welcher aus erheblichen Gründen auf weitere drei Monathe verlängert werde» kann, und nach dessen fruchtlosem Verlaufe der Ernannte seiner Stelle und deö ihm allenfalls verliehenen Adjutums ohne Weiteres für verlustig zu erklären ist. Diese bedingt ernannten Auscultanten können ihre Dienstzeit ebenfalls nur von dem Tage deö abgelegten Diensteides zu zählen ansangen. h. 10. Jene Auöcnltanten, welche ein Adjutum genießen, und bei ihrer Aufnahme mir die Wahlfähigkeit für eine Auöcul-tüiitenstelle anSgewiesen hatten, sind bei Verlust der Stelle und des Adjutumö verpflichtet, binnen drei Jahren von dem Tage ihrer Beeidigung sich auch mit dem Wahlfähigkeitödecrete für das Civil- und Criminalrichteramt anözuwesten. $. 11. Die AuScultanten sollen, sogleich von ihrem Eintritte in den Dienst an, auf eine ihrer künftigen Bestimmung angemessene Art, und zu Arbeiten, woraus sich ihre Anlagen und Kenntnisse beurtheilen lassen, verwendet, und — wenn sie von Seile ihrer Geistesgaben, ihres Charakters oder ihres Fleißes für den Dienst sich nicht vollkommen brauchbar bewähren, und nicht erwarten lassen, geschickte Rälhe zu werden — sobald man hierüber hinlängliche Gewißheit erlangt hat, ohne Weiteres entlassen werden. §, 12. Wenn schon den Auscultanten ohne besondere Genehmigung der obersten Justizstelle ein Referat zu führen nicht gestattet ist, und ohne Genehmigung des A ppellationögerichteS die- 9$om ir- August- selbe» auch als Eriminalinquirenten oder Votanten nicht verwendet werden dürfen, was nur in erwiese» dringenden »nd der O. Z. St. nachträglich anzuzeigenden Fällen, und in jedem Falle nur bei solchen ?luöcnltante», welche das Wahlfähigkeitsdecret für das Richteramt besitzen, gestattet werden kann, so ist doch nach Gutbefinden des Amtsvorstehers zu verfügen erlaubt, daß sie den Rüthen an die Hand gehen, und für dieselben ActenauS-züge und ReferatSentwürfe, mit Beisetzung des Gutachtens, über Prozesse sowohl als Currentien anöarbeiten dürfen. §. i3. Die Auscultanten werden nebstdem, nach Ermessen des Amtsvorstehers, auch zu den Aniksobliegenheiten der Actuare, Rathöprotokollisten und Secretäre bestimmt, eingeübt und verwendet. $ 14. Um solche Rechtscandidaten zu unterstützen, deren Erwerbung für den Justizdienst wegen ihrer ausgezeichneten guten Eigenschaften in jeder Beziehung wünschenöwerth sein könnte, die aber weder ein eigenes Einkommen, noch eine Unterstützung von ihren Angehörigen haben, um sich während einer allfälligen Dienstleistung als Auöcultanten bis zur Erlangung einer besoldeten Dienststelle anständig erhalten zu können, ist gestattet, die Gesuche derselben um Verleihung einer AuScultantenstelle mit dem Anträge auf Gewährung eines außerordentlichen Adjutums von jährlichen 200 bis 300 Gulden vorlegen zu dürfen, mit dem, daß solche Auöcultanten sodann nach dem Ermessen der obersten Jnstizstelle verwendet werden sollen. §- 15. Sistemisirte Anscultantenadjuten, welche bei einzelnen landeSfürstl. Justizcollegien auS besonder» Gründen festgesetzt wurden, werden nur von der obersten Jnstizstelle verliehen. Dieselbe wird, wenn bei der Stelle, wo daö sistemisirte Adjutum erledigt ist, sich ein AuScultant befindet, der dieser Aushilfe bedarf, weil in seinem oder dem Einkommen Derjenigen, welche den Un-terhaltSreverö ausgestellt haben, eine solche Veränderung vorgegangen ist, daß er auf seinen zureichenden Unterhalt nicht mehr rechnen kann, daS Adjutum diesem Auöcultanten, wenn aber mehrere Dürftige vorhanden sind, Demjenigen, der sich in jeder Hin-sicht durch guteö Benehmen vor den Uebrigen anszeichnet; end- i93 Dym ir. August. lich bei gleicher Dürftigkeit und gleichen Eigenschaften dem im Dienste ältesten Auscultanten verleihen. Hierbei kommen auch jeneAuscultanten der Stelle, welche ein außerordentliches Adjutum beziehen, eben so in Berücksichtigung, als wenn sie diese Unterstützung nicht genößen, indem, wenn sie den Vorzug verdienen, ihr außerordentliches Adjutum einzuziehen ist, und sie mit dem sistemisirten zu betheilen sind. § 16. Sollten bei derselben Stelle keine solchen AuScultan-ten bestehen, welche dieser Aushilfe zu bedürfen erweisen können, dann ist vie Erledigung der mit dem sistemisirten Adjutum »er-bundenen Auscultantenstelle mittels Concursausschreibung zu ver> lautbaren, und die Edicte auch in der Wiener Zeitung cinzu-schalten, und, wenn sich Keiner anmelden sollte, welcher daS Adjutum zu entbehren im Stande wäre, soll diese mit Adjutum verbundene Auscultantenstelle solchen Competenten verliehen werden, welche die im §. 14 bezeichneten Eigenschaften besitzen. §. i7. Der Bezug sowohl eines sistemisirten als außerordentlichen Adjutums hört dann auf, und muß eingestellt werden, wenn der'Auskultant aus andern Mitteln zu einem bis zu seiner besoldeten Anstellung gesicherten Einkommen gelangt, welches das Adjutum selbst übersteigt. §. iS. DieTivil- undCriminaljustizeollegien habe«, wie bisher, zugleich mit den jährlichen Arbeitsausweifen auch die vor-geschricbenen Tabellen über die Verwendung der Auscultanten vorzulegen, und bei dieser Gelegenheit anzuzeigen: a) welche Auscultanten sich durch Talente und Kenntnisse, und welche durch ganz vorzüglichen Fleiß ausgezeichnet haben; b) welche aus denselben sich noch nicht der Civil- und Crimi-nalrichteramtsprüfung unterzogen, und welche Note jene erlangten, die im Laufe des Jahres selbe bestanden haben; c) welche Verfügungen, mit Beziehung auf die Fähigkeit, Rechtlichkeit, Fleiß, Sittlichkeit und übrige Aufführung, etwa für Einzelne der Auskultanten sich als nothwendig darstellen. Die Behörden haben ihre Berichte und Anträge mit Gewissenhaftigkeit, strenger llnparteilichkeit und ohne einer unzeitigen Mild» Platz zu geben, zu erstatten, damit jene Auskultanten, Cifttfimmlunä XIX, 2heil. 13 i. August und >• September. »Y7 97. Vorschrift über die Verleihung von Seifenwerkeu in jenen Gegenden, wo deren geradlinige Verlcihnng nicht thunlich ist. Da das oftmahlige Vorkommen der Seifenwerke in engen sich krummlinig fortwindenden Thalgründen die Vermessung der auf selbe zu Lehen begehrten Feldmaßen nach dem Patente vom 21. Juli 1819 *) in solchen Fällen nicht gestattet, so haben al> lerhöchst Se. Majestät mit allerhöchster Entscyliessung vom 2. Mai 1837 zu bestimmen geruht, daß Seifenwerke in solchen Gegen» den. in denen die geradlinige Maßenverleihuiig nach dem Gru-benfeldmaßpatente vom 21. Juli 1819 für sie entweder wegen der nicht vorhandenen gesetzlichen Breite der Seifen, oder wegen ihrer nicht geradlinigen Auflagerung nicht thunlich ist, in der Art zu verleihen seien, daß derjenige Flächenraum, welcher ihnen der Breite oder der geraden Linie nach nicht gegeben werden kann, in der verschiedenartig verkommenden Lage in der Art zugemessen werde, daß ein Seisenlehen immerhin den in dem oben angezogenen Grnbenseldmaßpatente für ein jedes Berglehen bestimmten Flächeninhalt von 12541 Quadratklafrer erhalte. Was in Folge Verordnung der hohen Hoskanzlei vom 31. Juli d. I., Zahl 17516, hiermit allgemein betannt gemacht wird. GubernialcnrrenSe vom 5t. August i857, Zahl 14495. 98 Vorschiift, daß Beamte und Practikanten der k. k. allgemeinen Hofkainmrr und der ihr untergeordneten Behörden, wenn sie die Erlaubniß jum Besuche dec Vorlesungen über dir Staatsrechnungswissenschaft beibringen, als ordentliche Zuhörer zuzulassen sind. Zu Folge der allerhöchsten Entschlieffung vom 12. August 1837 sind die Beamten oder Practikanten, welche bei der k. f. *) Siehe P ®. ©. Band ,r. Seite t, Zahl vom 4. und 5. September. 198 allgemeine» Hofkammer oder bei den dieser Hofstelle untergeordneten Behörden oder Beratern dienen, und die Erlaubniß ihrer Vorgesetzten zum Besuche der Vorlesungen über die Staatsrech-nungö-Wissenschaft beibringen, als ordentliche Zuhörer zu diesen Vorlesungen zuzulassen. Hiervon wird daö k. k. juridisch-politische Studien - Direc-torat in Gemäßheit der hohen StudienhofcommissionS-Verordnung vom iy. August 1837, Zahl 5110, zur eigenen Richtschnur in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom /-.September 1837, Zahl 14786; an da» juridisch - politische Studiendireetorat. 99. Ausdehnung der den Medicincrn und Chirurgen bewilligten Begünstigung, ihre Stipendien nach beendigten Studien noch durch ein Jahr zu beziehen, auf die mit Stipendien bethcilten juridischen Doctorande». Laut hoher Studienhofcommissions-Verordnung vom 16. August 1837, Zahl 4993, geruhten Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Lntschliessung vom 5. August n. I. die den Medieinern mit allerhöchster Entschlieffung vom 26. September i8ii, und den Chirurgen mit allerhöchster Entschliessung vom 28. April igzr ausnahmsweise gewährte allergnädigste Begünstigung, ihre Stipendien noch durch ein weiteres Jahr nach beendigten Studien beibehalten zu dürfen, auch auf die mit Stipendien betheilten juridischen Doktoranden unter folgenden Bedingungen auSzu-dehnen:' a) daß die Belastung des Stipendiums weder der Eigenschaft desselben, noch der klaren Vorschrift der Stiftung zuwider ist; b) daß der Fortbezug nur auf jene» Studienjahr beschränkt wird, welche« unmittelbar auf die Vollendung der juridischpolitischen Studien folgt; c) daß der fragliche Sti'peodiumübetrag immer an den Deean der juridischen Fakultät verabfolgt werde, und Vom Z- und 6. September. *99 d) daß die Zahlungsanweisung erst Dann geschieht/ wenn der Candidat im erwähnten Schuljahre zwei strenge Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat. Hievon wird daS k. k. Studiendirectorat zur Richtschnur und Darnachachtung/ so wie zur Bekanntmachung an die Studierenden der Rechte mit der Weisung in die Kenntniß gesetzt/ von den Hörern der Rechte im vierten Jahrgang«/ welche mit einem Stipendium betheilt sind/ die Erklärung abzufordern, ob sie gesonnen seien/ im unmittelbar folgenden Jahre ihre Studien zur Erlangung der juridischen Doktorwürde fortzusetzen oder nicht? und diese Erklärungen hierher vorzulegen/ um hinsichtlich de-Vorbehalte- oder der weitern Verleihung der von ihnen genossenen Stipendien das Nöthige verfügen zu können. Gubernialverordnung vom s. September 1837/ Zahl 14466; an das k. t. juridisch-politische Studiendirectorat hier. 100. Vorschrift, wie sich Criminalgerichte und Ortsbehörden zu benehmen haben, wenn bei einer Thaterhebung consecrirte Hostien als corpus delicti Vorkommen. Bei Gelegenheit eineö sperielen Falles wurde die Frage in Berathung gezogen/ wie die Criminalgerichte und Ortöbehörden in jenen Fällen, wo bei einer Thaterhebung consecrirte Hcstien aid corpus delicti Vorkommen, sich zu benehmen haben. In Folge deü hierüber von den Hofbehörden gefaßten Beschlusses hat die f. k. oberste Jnstizstelle an sämmtliche AppellationSgerichte zur weitern Belehrung der ihnen unterstehenden Criminalgerichte folgendes Decret erlasse»: «Im Falle/ daß consecrirte Hostien bei einem Jnquisiten gefunden werden, oder bei Gelegenheit einer Untersuchung in die Hände der Behörden kommen, ist der §. 244 deS I. TheilS des Strafgesetzbuches in der Art anzuwenden, daß die heil. Hostien von allen andern bei dem Verbrecher gefundenen Gegenständen abzusondern, an einem anständigen Ort*, und auf eine der Hei- ioo Vom 6. und 8- September. ligkeit des Gegenstandes entsprechende Art einstweilen aufzube-wahren sind, bis der nächste Ortsseelsorger, der sogleich herbeizuholen ist, kömmt, dem sie dann zu übergeben sind. Wenn die Gerichtsbehörde die sichere Erhaltung der consecrirten Hostien nothwendig findet, so kann sie das Gesäß, in welchem der Priester die heil. Hostien übernimmt, bis zur vollendeten Untersuchung mit dem Gerichtssiegel verschlieffen.« »Wenn später ein Augenschein nothwendig werden sollt«, so ist dieser in der Kirche, wo die Hostien aufbewahrt werden, bei verschlossenen Thüren vorzunehmen, und der Priester hat die eon-secrirten Hostien vorzuzeigen.« »Wenn die consecrirten Hostien, welche daS corpus delicti ausmachen, ohnedieß in der Aufbewahrung emeS Priesters sind, so findet keine Auslieferung Statt, sondern die sichere Verwahrung und der etwa nothwendig« Augenschein hat auch auf die angegebene Art zu geschehen.« Diese Bestimmung wird dem k. k. Kreisamte in Folge hohen Hofkanzleidecretes vom rs. August l. I., Zahl 21347,' mit dem Aufträge eröffnet, die Landgerichte, Bezirksobrigkeiten und Magistrate davon zur Benehmungswissenschaft in vorkommenden Fällen zu verständigen. Gubernialverordnung vom 6. Septmber »837 , Zahl >4878; an die KreiSämter, fürstbischöflichen Ordinariate und die Polizei- dircction. 101. Errichtung eines k. f. Consulals in Neuorleans. - Laut hohen HofkammerpräsidialerlaffeS vom st. August 1837, Zahl 4906, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 13. August d. I. die Errichtung eines k. k. ConsularS in NeuorleanS zu bewilligen geruht. Wovon das k. k. KreiSamt zur vorschriftsmäßigen Verlautbarung in Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom s. September i8S7, Zahl 14955 s an die f. k. Kreisämtrr. Vom i S. September. 101 102. Bestimmungen hinsichtlich der zu beobachtenden Vorsichten bei Verführung von Aerarial» Pulver und Munition. In Folge hohen HofkanzleidecreteS vom 8. September >837, Zahl 22728/ erhält das k. k. KreiSamt in der Nebenlage eine Abschrift jener Verordnung/ welche der k. k. Hofkriegsrath über die erhaltene Anzeige/ in Betreff der bei Verführung von Aera-rialpulver sich ergebenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit/ unterm 3. September d. I./ Zahl 4021/E. / an daS k. k. innerösterreichische und die übrigen Generaleommanden erlassen hak/ zur eigenen Darnachachtung und weitern Verständigung der Bezirks-obrigkeiten und Magistrate des KreiseS. Tubernialverordnung vom >s. September >837/ Zahl 1Š288 ; an die k. k. Kreiöämter und Mittheilung an das k. k. illirifche LandeSgubernium zu Laibach. Abschrift der hofkriegSräthlichenCircolarverordnung an fämmtliche Länder, und Sränzgeneralcommanden vom s. September 1837, E. 4021, ES ist zur Äenntniß des HofkriegörathS gelangt/ daß Fuhrleute, welche ärarijcheS Pulver und Munition zu verführen haben/ die für solche Frachten vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln ganz außer Acht lassen/ und sich sogar erlauben/ um jeden Ort ungehindert paffiren/ und sich an jedem Orte nach Belieben aufstellen zu könne» / die schwarzen und gelben Fahnen abzunehmen und zu verstecke»/ welche die mit Pulver beladene» Wägen während deS Transportes führen sollen. Um ähnlichen Unfügen, durch welche daS Leben so vieler Personen und ihr Eigenthum in hohem Grade gefährdet wird, für dieZukunft vorzubenge», findet man et nothwendig, die Vorschriften in Erinnerung zu bringen, welche bei Verführung von loi Vom IZ. September. Aerarialpulver und Munition während de- Transportes beobachtet werden sollen. Für die Verführung einer so gefährlichen Ladung, wie jene des PulverS und der Munition ist, wird den Vecturanten in der Regel ohnehin ein größerer Frachtlohn als für jede andere Ladung bezahlt. Diese Vecturanten sind aber auch verpflichtet: 1. auf ihren Wagen, um sie kenntlich zu machen, schwarz und gelbe Fahnen aufzustecken, welche sie während deö Transports in keinem Falle abzunehmen befugt sind; 2. di« Fuhrleute mit der Gefährlichkeit deö ihnen zum Verführen anverirauten Materials bekannt zu machen, sie anzu« weisen, die Frachtwägen in angemessenen Entfernungen von einanderfahren zu lassen, wo möglich daS Passiren der Ortschaften zu. vermeiden, das Füttern und Uebernachten auf solchen Plätzen, welche von den Ortschaften in angemessener Entfernung liegen, zu bewerkstelligen, und endlich auf die Erfüllung aller dieser Vorsichtsmaßregeln durch die Schaffer sehen und halten zu lasse», welche bei jedem auS mehreren Wägen bestehenden Transporte angestellt fein müssen. Diese Vorsichtsmaßregeln sind für die Zukunft nicht allein von den Lizitarionscommissionen in Fällen, wo eö sich um die Verführung von Aerarialpulver und Munition handelt, und zwar mittels eigener Aufnahme unter die Bedingungen deS Lizi-'ationS oder Verhandlungsprotokolls und deS etwaigen besonderen Contracts den Erstebern und Contrihenten, sondern auch von den Arlilleriebehörden den Schaffern und Fuhrleuten selbst bei dem Ausladen der Pulver- und Muni-tionsvorräthe in Erinnerung zu bringe». Damit übrigens die politischen Behörden die Vecturanten, welche Aerarialpulver und Munition zu führen haben. gehörig überwachen, und darauf sehen können, daß bei solchen Verführungen die vorgeschriebene» Vorsichtsmaßregeln nicht außer Acht gelassen werden, ist künftig zur gehörige» Zeit bit Landeöstelle oder daö Kreisamt, oder die nächste politische Behörde, je nachdem es der Ort, von welchen der Transport abgeht, erfordert, von dem Tage des AbgehenS eines solchen Transportes von der Anzahl Wägen, auS welchen ein solcher Transport besteht, in Kenntniß zu fetzen, und zugleich den Schaffer nahmhaft zu machen, welcher von dem Vecturanten einem solchen Transporte deigcgeden wird, wo ,S dann die Sache dieser Behörden sein wird, die ihrerseits erforderlich erscheinenden Verfügungen zu treffen. Kom 19. und sr. September. 103 103. Die Entscheidung über Landwehr-Entlassungen auf ent, geltlich abgetretene Wirthschaften steht den Landes-brhordrn zu. Bei dem Umstande, daß mehrere Länderstellen die Landwehr - Entlassungen auf entgeltlich abgetretene Wirthschaften der Entscheidung der Hofstellen unterziehen zu müssen vermeinen, hat sich die hohe Hofkanzlei veranlaßt gefunden, mit Verordnung von 1. September >837, Zahl 19566, zu eröffnen, daß die dießfällige allerhöchste Entschlieffung vom 21. November 1836,*) welche lediglich Militär-Entlassungen zum Gegenstände hat, auf die obbemerkten Landwehr-Entlassungen keine Anwendung findet, daher auch die Verhandlung und Entscheidung derletz-tern unter was immer für einem Titel fortan den Landeöbehördeu zugewiefen bleibt. Gubernialerledigung vom 19. September 1837, Zahl 15532. 104. Die Kostenbestreitung für Errichtung und Erhaltung der Kreisamtsgebäudc liegt dem Staatsschätze ob. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzkeiverordnung vom 9. September >837 , Zahl 22267, haben Se. Majestät mitt-lS allerhöchsten CabinettSfchreibenS vom 28. August l. 3. in der Rücksicht, daß sich über die Frage der Kostenbestreitung für das örtliche Unterkommen der Kreisämter in den Provinzen eine Verschiedenheit der Meinungen ergeben hat, Sich bestimmt gefunden, im Allgemeinen allergnädigst zu erklären, daß die Be-streitung der Kosten der Errichtung und Erhaltung der KreiS-amtSgebäude dem Staatsschätze obliege. Gubernialerledigung pom 22. September 1837, Zahl 15608. *) Siehe P. G. S. Band 18, Seite 493, Zahl 166. 304 Vom 24. September. 105. Vorschrift, daß die Aerzte bei Zulassung zur Praxis in dem Saiürätsdeparkement der Krcisämter und ,der Landesstelle bloß die Verschwiegenheit anzugelo» be» haben. Mit hohem Hofkanzleideerete vom 7. September d. Z., Zahl 21727, wurde a 118 Anlaß einer vorgekommenen Frage, ob bei der allerhöchst gestatteten Zulassung derAerzte zur Praxis in dem SanitätSdepartemcnt der KreiSämker und der Landesstelle ein ordentlicher Diensteid, oder nur die Angelobung der Verschwiegenheit abzunehmen sei, erinnert: daß sie bloß die Verschwiegenheit anzugeloben haben. Welches dem k. k. Kreisamte mit Bezug auf daS mit hier-ortiger Verordnung vom 29. Mai i83i, Zahl 9.327, intimirte hohe Hofkanzleidecret vom 12. Mai !S3t, Zahl 10887, zur Benehmnngswiffenschaft erinnert wird. Gubernialverordnung vom 24. September 1837, Zahl 15739; an die k. k. KreiSamter. 106. Bestimmung der Behörden, die in der Hauptstadt jeder Provinz bei epidemischen Krankheiten - die Leitung der Sanitatsmaßregeln zu besorgen haben. Laut hohen HofkanzleideereteS vom 29. August d. Z., Nr. 21673/1759, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 22. August d. I. über die Frage, durch welche Behörden in der Hauptstadt jeder Provinz bei epidemischen Krankheiten die Leitung der Sanitätsmaßregeln zu besorgen sei, Folgendes wörtlich zu bestimmen geruht: »Bei Epidemien gewöhnlicher Art, z. B. von Rühren, Masern, Scharlach und dergl., welche nach kürzer» oder länger» Zwischenräumen zu entstehen pflegen, hat keine Veränderung Bom *4- September!. 205 in der bestehenden Sanitätöordnung einzutreten, und haben die betreffenden Behörden nach den allgemeinen Vorschriften ihr Amt zu handeln. Wenn aber eine epidemische Krankheit mit einer bedenklichen Ausdehnung, mit einer größer» und schnellen Sterblichkeit, wie der Fall bei der Cholera war, auslritt, und ohne Aufschub umfassende auch außerordentliche Maßregeln, und besonders schnell und genau in die Ausführung kommende Vorkehrungen erheischt, so ist für die Haupt- und Residenzstadt Wien und für die Provinzial - Hauptstädte zur unmittelbaren Leitung und Ausführung der erforderlichen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Sanitäs-maßregeln eine Localcommission zu ernennen. Diese Commission wird Gnbernialcommission benannt, und hat mit der Vollmacht einer Landesstelle vorzugehen in allen Dingen, welche auf die herrschende Epidemie Bezug haben. Die Entscheidung, ob in einem gegebenen Falle eine solche Commission aufzustellen sei und in Wirksamkeit zu treten habe, hat die betreffende Landeöstelle auszusprechen und sogleich hier-nach vorzugehen. In Wien und in den Provinzial-Hauptstädten, in welchen eine Landesstelle sich befindet, hat diese Commission aus folgenden Individuen zu bestehen: 1. auS einem Mitgliede der Landeöstelle, welches das Präsidium der Commission führt, und wozu der Chef der Landesstelle das geeignetste und tbätigste Individuum auS dem Raths-tollegium wählt, mit Ausschluß des StadthauptmanneS, wenn ein solcher im Rathsgreminm sich findet, weil die Commission leicht in den Fall kommen kann, an ihn Aufträge erlassen zu müssen; 2. aus dem ProtomedicuS und Sanitätsreferenten der Landeöstelle, welcher aber auch fein Referat bei dieser fortzuführen hat, damit ein gleichmäßiges Benehmen in der Hauptstadt und im Lande Statt finde; 3. aus dem Director des allgemeinen Krankenhauses, wenn dieser ein Arzt ist, und wenn ein solcher Director nicht vorhanden wäre, aus dem Arzte des Krankenhauses, und wenn 2o6 Dom »4. Äeptember. » dieses mehrere Aerzle hätte, o»6 dem der Landesstelle bekannten geschicktesten und auch sonst geeignetsten Arzte desselben ; 4. aus zwei MagistratSräthen, welche der Chef der Landesstelle zu ernennen hat, und welche, so lange die Commission besteht, von allen Dienstverrichtungen bei dem Stadtmagistrate di-spensirt sind. Unter die Nr. z 3 und 4 genannten Individuen sind die Referate der Commission zu vertheilen. 5. AuS dem »öthigen Concepts-Kanzlei- und AmtSbothen-Personale, welches von der Landesstelle theilS auS ihrem, theils aus dem magistratlichen Personale (das Letzte nach Einvernehmung deS Stadtmagistrates) zu wählen ist, immer mit genauer Beschränkung auf den wirkliche» Bedarf. In Provinzial-Hauptstädten, in welchen keine Landesstelle sich befindet, hat die LocalfanitätScommission auS dem KreiS-hauptmanne als Präses der Commission, auS dem Kreisärzte, auS dem Spitalsarzte, auS zwei von dem Kreishauptmanne zu wählenden MagistratSräthen und auö den übrigen oben genannten schlechterdings nothwendigen Individuen zu bestehen , welche von dem KreiShauplmanne im Einvernehmen mit den beiden MagistratSräthen aus dem Magistratspersonale genommen werden. Diesen Localcommissionen ist auch da, wo eine Polizei-oberdireetion oder Polizeidirection besteht, ein Individuum derselben, welches mit den Localverhältnisien besonders bekannt ist, und welches der Polizeidirector zu bestimmen hat, beizugeben. Für die bezeichnete Localcommission ist sogleich eine Instruction, welche den Wirkungskreis und die Obliegenheiten derselben im Allgemeinen bezeichnet, zu entwerfen und Mir vorzulegen.» Welches dem k. k. Kreisamte zur Darnachachtung in vor« kommenden Fällen mit dem Beifügen bekannt gegeben wird, daß Dom 28. September. *07 die fragliche Instruction zu seiner Zeit, wenn selbe die allerhöchste Sanction Sr. f. k. Majestät erhält, mitgetheilt werden wird. GubernialverorLnung vom 2/i. September >»37, Zahl rsoo-4; an die k. k. Kreisämter, das Landesprotomedicat und die Poli« zeidirection. 107. Die Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerden wegen des Zählgeldbezuges bei Erfolglaffung des Pupillarvermogens an Großjährige gehört zur Com, peten; der Justi,zstellrn. In Hinsicht auf die vorgekommene Frage, ob die Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerden wegen deö Zähl« geldbezugeö bei Erfolglaffung deö PupillarvermögenS an die Großjährigen zur Compete»; der politischen oder Justizbehörden gehöre, hat die k. k. oberste Instizstelle der vereinten Hofkanzlei eröffnet, daß vermög deö an daö k k. innerösterr. Apellationözr-richl ergangenen Hofdecretes vom 20. Juni 1800, Z. 8036, welches den Magistraten der Provinzial-Hauptstädre das Befug-niß eiaräuint, bei Erfolglaffung eines PupillarvermögenS aus dem Deposits an den großjährig gewordene» Mündel das Zahlgeld in dem Betrage der 9. Rubrik der Tarordnur.g vom 13. September >737 abzunehmen, und vermöge mehrerer anderer Hosdecrete die Fragen wegen Rechtmäßigkeit deö Zählgeldbezugeö bei der obersten Instizstelle verhandelt und entschieden worden sind. Da eü sich bloß darum handelt, die Gerichtsbehörden erster Instanz auch in diesem Pnncte innerhalb der Gränzen ihrer Befugnisse zu erhalten, und die Parteien gegen benachlheiligende Ueberschreitunge» zu verwahren, so erscheint es auch angemessen, die Beschwerden wegen Nichtbeobachtung der in diesem Gegen« stände bestehenden Vorschriften der Competenz der Instizstelle» zu überlassen, wobei nach Efforderniß , insbesondere wo die Eigenschaft der Gerichtsbehörde es erfordert, die Rücksprache mit der politischen Behörde nicht übergangen werden wird. 2o8 Vom ig. September. Nach dieser mit dem hohen Hofkanzleideerete vom 7. September d. I., Z. 2.1244, herabgelangten Weisung hat sich daö k. f. Kreisamt in vorkommenden Fällen genau zu benehmen. Gubernialvervrdnung vom 28. September 1837 , Zahl 15607’ an die k. k. Kreisämter. 108. Erläuternrig der Vorschrift über die Verpflichtung der Bezirksobrigkeiten zur Ausführung der Steurrexecu-tions-Maßregeln ohne Anspruch auf eine Vergütung. ES ist der Fall vorgekommen, daß bei Gelegenheit einer Abstiftung wegen Steuerrückstände ein bezirksobrigkeitlicher Beamter zu dem k. k. Kreiöanite einberufen, und die Vergütung der dießfalligen Reifeauölagen von der Bezirköobrigkeit angesprochen ward. In Folge der hierüber erflossenen hohe» HofkanzleiverorL--uung vom 19. September d. I., Zahl 2587 , und da in kurzer Zeir mehrere Vergütungsansprüche für SteuerexeculionSmaßre, geln von den Bezirksobri'gkeiten im Recuröwege vorgekommen sind, aus welchen man ersah, daß die mit Gubernialverordnung vom 2. August 1820, Zahl 15110, *) bekannt gegebene hohe Hoskanzlejverordnung vom 11. Juli isro, Zahl 1155, nicht immer richtig angeweudet wird, findet man dem k. k. KreiSawte zur eigenen Wissenschaft und zur künfiigen Richtschnur bei ähnlichen Fällen Nachstehendes zu erinnern: »Die angeführte hohe Hofkanzleiverordnung vom 2. August 1820 sagt §. 5 ausdrücklich: Die Anwendung der Zwangsmittel in der Steuereinbringung ist eine öffentliche im Nahmen der Staatsverwaltung vorgenommene Amtshandlung der Bezirköobrigkeite», für welche denselben daher wöder eine Taxe nach Aufrechnung von Reisekosten zustehk/ da ihnen ohnehin für die anvertraute Steuereinbringung zwei Steuerpercente bewilligt sind.« *) Siehe P. G. <5, Band 1, Seite 497, Zahl t2l. Bom 2$. September. L-tz Diese Bestimmung ist allgemein, sie bezieht sich auf alle Zwangsmittel, die zur Stenereinbringung gesetzlich vorgeschrieben sind, oder werden; denn jedes gegenwärtig schon oder künftig erst anwendbare Erecutionsverfahren ist immer eine öffentliche im Delegationswege vorzunehmende Amtshandlung, für welche die Bezirksobrigkeiten keine Vergütungen anznsprechen haben. Allein diese Verordnung erklärt die Anwendung der Steuer-ereeutionSvorschriften für eine Amtshandlung der Bezirkö-obrigkeiten. Amtshandlungen üben diese aber nur innerhalb der Gränzen ihres Bezirkes aus. — Tritt daher der Fall ein, daß eine Bezirks-obrigkeit außer den Gränzen ihrer Amtswirksamkeit, das ist ihres Bezirkes, durch eines ihrer Verwaltungsorgane verwendet wird, so kann eine solche Verwendung nicht mehr als eine Amtshandlung, für die keine Vergütung angesprochen werden darf, angesehen werden, sondern eö gebührt der Bezirksobrigkeit die volle Vergütung der dadurch gehabten Auslagen, und zwar ist diese Vergütung von dem an dieser außergewöhnlichen Verwendung Schuldtragenden zu leisten. Da aber Reisen außer den Gränzen des Bezirks ganz außergewöhnlicher Art sind, so muß die Veranlassung dazu auch auf das Sorgfältigste vermieden werden, sie dürfen nur im unvermeidlichen Falle der Nothwendigkeit Statt finden, und diese Nothwendigkeit kann nur um so seltener eintreten, als das k. k. Kreisamt berufen und verpflichtet ist, bei Er-Hebungen und Vernehmungen, die der k r e i S amtlich e n Einwirkung bedürfen, eine Commission an Ort und Stelle ab zu halten. — Eben darum müssen aber einerseits die Auslagen für solche Reisen, wenn die BezirkS-obrigkeit dazu Veranlassung gab, wenn die Mangelhaftigkeit ihrer Amtshandlung die Nothwendigkeic der Einberufung eines bezirksämtlichen Beamten zum Kreiöamte herbeiführte, stetS der Bezirksobrigkeit zur Last gelegt werden,- und eö muß andererseits, wenn dazu kein Grund vorhanden ist, und die Auslage aus dem Vermögen des schuldtragenden Contribuenten nicht bedeckt zu werden vermag, auch die Abhaltung einer kreisämt-Geflksairimlung XIX, Theil. 14 Sto Kom it), September und 5. October. lichen Commission »ach dem Berufe des k. f. Kreiser m r e s offenbar nicht e in j u t re t e n hatte, jederzeit unter genauer Nachweisung dieser Umstande um die Passirung der Auslage aus dem Brutoertrage der Steuern besonders hierorts eingeschritteu werde». WaS aber daö Verfahren der Bezirksobrigkeiten innerhalb des Umfanges ihrer Bezirke betrifft, so ist sich gegenwärtig zu halten: 1. DaS Steuerwesen in dem Umfange eines Bezirkes gehört zu der Amtswirksamkeit der BezirkSobrigkeit. 2. Alle die Verwaltung des Sreuergeschäftes betressenden Ein- leitungen und Verfügungen der BezirkSobrigkeit im Umfange ihres Bezirkes gehören zu de» Aintöhandluugen derselben. 3. Für diese Amtshandlungen gebührt der BezirkSobrigkeit keine andere als die gesetzliche Vergütung der zwei Steuereinhe-buiigöpercente, in welchen sie daher alle aus der ihr anver-trauten Steuervenvaltung entspringenden Auslagen und Mühewaltungen compensirt findet. 4. Daraus folgt, daß auch die nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung in Anwendung zu bringenden Executions -Maßregel», die einen Theil der gedachten Aiiitöhandlüngen auSmachen, keine besondere Vergütung begründen, wohl obre 5. sind die hierbei nach Vorschrift der allgemeine» Gerichtsordnung auslaufende» baren Auslagen von dem ereqnirten Contribuen-ten einzubringen, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit aber von der BezirkSobrigkeit selbst zu tragen, da sie die Vergütung solcher uneinbringlicher Beträge in den bewilligten Einhebungs-percenteu findet.« Gubernialverordnnng vom 2y. Septeinbcr igzr, Z. 4610/0tr,; an die f. f. Kreiöämter. 109. Auszug aus einer Belehrung über die Vollziehung der Verrechnnngsvorschriften für die Gesälls < Sammeltassen zu in Gebrauche bei Sconlrirungell der Casscn. In der Anlage wird der k. k. Provinzial-StaatSbuchhal-tung eine Abschrift des mit dem hohen Hofkammerdekrete vom ÜBvrn 5. October 1 y. August 1837, Zahl 55330, herabgelangten Auszuges auS einer Belehrung über die Vollziehung der Verrechnungövorfchrif-ten für die Gefällsämter und GefällösammlungScasten in Absicht auf die in den §§. 5 und 7 dieser Belehrung enthaltenen Be» stimmungen über die Anzeigen der baren Abfuhren, und deren Gebrauch bei den Scontrirungen zur Wissenschaft, und zur gehörigen Beobachtung bei den Scontrirungen von Stiffen, an welche bare Abfuhren von Gefällsämtern oder TefällssammlungS» taffen geleistet werde», mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 5' October 1837 , Zahl 15286; an die Provinzial - Staatöbuchhaltung. Auszug aus der Belehrung über die Vollziehung der VerrechunugSvor« schriften. 5. Wird ein Betrag in Barem und nicht bloß mittels Zurechnungspapiere von einem Gefällsamte, einer Bezirks- oder Filialcasse an ein anderes Gefällsamt oder an eine Sammlungs» caste abgeführt, so soll an demselben Tage, an welchem die Barschaft, der die Uebertragung zu diesem Amte oder dieser Lasse vollziehenden Anstalt oder Person übergeben wird, oder wenn an diesem Tage die für den amtlichen Schriftenwechsel vorgeschriebene TranSportverbiudnug nicht Statt findet, an dem nächsten Tage, an welchem diese Verbindung Platz greift, mittels der Letzteru, daher in Richtungen, in welchen die Briefpostverbindung besteht, mittels der Briefpost eine mit dem Gegenscheine genau übereinstimmende Anzeige nach dem Muster Nr. 2: 1. wenn die Abfuhr von einem einhebcnden Amte an ein anderes solches Amt, oder an eine Bezirks- oder Filialclaffe geleistet wird, der Rechnungsabtheilung derjenigen Bezirksverwaltung, welcher LaS Amt oder die Caste,' wohin die Abfuhr erfolgt, untergeordnet ist, 2. wen» die Barschaft an die Gefällen - Hauptcasse oder an ein der Gefällen Landesbehörde unmittelbar untergeordnetes Amt abgefnhrt wird, der Rechnnngskanzlei derjenigen Landeöbehörde, der diese Casse oder diesesAmt untersteht, 3. iv en n die Abfuhr an eine den Cameralgefällenverwaltnngen nicht untergeordnete Casse geschieht, derjenigen Buchhaltung oder andern Rechnungsbehörde, welche bei den Scoutrirun-gen dieser Casse mitzuwirken hat, eingesendet werden. sis Vom 5. October. §. 6. Den Alechnnngsabtheilunge» und Rechnungskanzleieü, ött die solche Anzeigen einlangen, liegt ob: 1. auf jeder Anzeige den Tag und die Stunde deö Eintreffens sogleich nach dem Empfange anzunierken; 2. wenn die Abfuhr an ein Gefallöamt geleistet wurde, die Anzeige mit dem Enipfangsjonrnale dieses Amtes vor der Einsendung der Rechnungseingabe an die Buchhaltung zu vergleichen, und sich zu überzeugen, ob die Abfuhr gehörig im Empfange erscheine; z. so fern die Abfuhr an eine Caffe erfolgte, über deren Gebah-rungen die Führung deö Hauptbuches der Rechnungöabthei-lung oder Nechnungökanzlei zugewiesen ist, in der Abtheilung K dieses Hauptbuches die angezeigte Abfuhr vorzuschreibcn; 4. auf die Anzeige den Journalartikel, unter welchem der abgeführte Betrag im Empfange erscheint, aiizusehrn, und dieselbe bei diesem Artikel dem Journale anzujchlieffen. Bei den Scontrirungen und Caffcliquidationen sollen die Anzeigen über die geleisteten Abfuhren stets den im Empfange erscheinenden Abfuhröposten genau entgegengehalten werben, und eö ist sich von der gehörigen Enipfaugnehmung derselben zu überzeugen. §. 7. Sollte bei einer Scontrirung oder Cassel,qnidation, oder bei der mit dem §. 6 angeordneten Amtshandlung entdeckt werden, daß ein Betrag, dessen Abfuhr angezeigt worden ist, bei der Caffe oder dem Amte, die oder das denselben 511 empfangen hat, noch nicht in Einnahme erscheine, so ist der Ursache dieser Unterlassung nachzuforschen, und nach Beschaffenheit der Umstände die zur Sicherstellung deö Staatsschatzes gegen Be-vortheilung, dann zur Entdeckung oder Verhinderung einer 93er-uiitremmg erforderliche Vorkehrung zu treffen. Dom 5. October. ?>z (Muster 2,) Cameralbezirk $R. A n z c i g r über die von bei» gefertigten Amte ati die k. k. BezirkScasse zu N. »ach folgender Münzliste am 25. October 1837 unter Aus» gabS». Journalsartikel 530, mittels Postwagens aus dem Zollgefalle i» Barem geleistete Abfuhr von drei hundert siebzig fünf Gulden und 45 kr. Conv. Münze, und zwar: Stück Betrag fl. kr. In Gold, kais. Ducaten ; : /n5 zu 4 fl. 30 kr. 2 9 — - Banknoten zu 1000 fl. — — , f .• • 500I * * * 5 — —7 , , '... s • s 1 () 0 * > too — - * ■ 50 • I 50 — 2 50 — • -- - 10 - 5 50 Diese Abfuhr er- $ s 9 5 - 10 50 — scheint in Empfang - Zivanzigern . . . - Scheidemünze . . — 66 45 am . >3 . unter Journalartikel. Zusaiiimeu . 575 45 ! Ä. k. ZoMegstätte N. ain 2 5 Oktober 1837. N. N., Einnehmer. , N. N. Controlor/ 1 I 10. Bestimmung der Taxen für die Mvdeririiilg der Advo« catcn - Expcnfen. Die mitfolgende Verordnung deS k. k. innerösterr. küstenl. AppellationSgerichteS zu Klagenfurt vom 21. September tss'f, Zahl 853 / wegen Bestimmung der Taxen für die Mo- *i4. Vom z. und 9 October. derirung der Advocate»-Erpensen ist den Gerichtsbehörden zur Benehmung mitzutheilen Gubernialverordnung vom 5. October >827, Zahl 16524; an die KreiSämter, an das Fiscalamt, Gubernialtaramt, und Note an das k. k. Landrecht. Verordnung deS k. k. innerösterr. küsteül. Appellationsgerichtes. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat unterm 3. Mai 1857 fämmtlichen Tarämtern über die Taren für die Moderirung der Advocaten. Erpensen die Belehrung ertheilcn lassen, daß jeder gerichtliche Bescheid, welcher über ein Ansuchen einer Partei gegen einen Advocaten, oder eines'Advocate» gegen die Partei in Betreff der von dem Advocaten angesprochenen Gebühren ergeht, nach Vorschrift der ersten Rubrik, Litt, a, der Gerichtsordnung in Streitsachen zu tariren sei. Dieses wird fämmtlichen Gerichtsbehörde» in Folge des hcr-abgelangten hohen Dekretes der k. k. obersten Justizstelle vom 5., Erhalt 18. September 1857, Hofzahl Zo64, zur Wissenschaft hiermit bekannt gegeben. Alagenfurt tim 21. September >837. 111. Vorschrift, dass die Justizgerichte erster Instanz in Fassen der Jrrstnncserklärung das Resultat derselben, und den Nahmen des Vaters, Vormundes, oder Curators des Irrsinnigen an die Verwaltung der Irrenanstalt bekannt zu geben haben. lieber Ersuchen d«S k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-gerichtes vom i4. v. M., Zahl 1,464, wird dem f. f. KreiS-amte anliegend eine Abschrift von einem Decrete der k. k. obersten Justizstelle vom 28. August d. I., Zahl 4647 , in Folge welchen die Justizgerichte 1. Instanz die Weisung erhalten, in Fällen der Jrrsinnöerklärung das Resultat derselben und den Nahmen deS Vaters, Vormundes oder Curators deS Irrsinnige» an die Verwaltung der. betreffenden Anstalt bekannt zu ge- 33ent 9. und 13. -.October. s >3 ten, mit bent Aufträge zugefertiget, die Bekanntmachung im Car n rer >v ege j« veranlassen. Gubernialverordnung vom 9. October 1857, Zahl i6i35; a» bre k. k. KreiSämter und die VersorgungSanstaktenverwaltung. Abs ch risk. Dem k. k. Appellationsgerichte wird hiermit aufgetragen, cs habe die sammtlichen ihm untergeorduere» Gerichtsbehörden aiijuweilen, daß sie jedes Mahl, wen» eine Person alö wahn-ober blödsinnig erklärt wird, daS Resultat der dießfälligen über den Geisteszustand gepflogenen Amtshandlung, so wie den Nahmen des Vaters, Vormundes oder gerichtlich bestellten Curators des irr- oder blödsinnigen Individuums, der betreffenden Behörde, welcher die Verwaltung dcö Irrenhauses oder der dieß-fälligen Anstalt, worin der Wahn- oder Blödsinnige untergebracht wird , zugewiejen ist, unverweilt bekannt geben sollen, um sogleich entnehmen zu können, wem die Vormundschaft oder Cu-ratel anvertraut worden sei. Wien den 28. August 1857. 112. Beschränkung des Zutrittes von Personen zu Verbrechern, die zum Tode verurtheilt sind, in den letzten 3 Tagen vor ihrer Hinrichtung. In der Ncbenlage erhalt das k. k. KreiSamt eine Anzahl Exemplare der Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. Appel» lalionögerichtes zu Klagenfurt vom 28. September 1837, Z. 12016, betreffend den Personen -Zutritt zu den zm» Tode vernrtheilteu Verbrechern in de» letzten drei Tagen vor ihrer Hinrichtung, zur Mittheilung an alle im Kreise befindlichen befreiten und nicht befreiten Landgerichte. Gubernialverordnung vom ,5. October 1337, Zahl 16969; an die KreiSämter. Circulare des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations - und Criminal - Ober- gerichteö. Mit hohem Hofdecrete des kaiserl. königl. obersten Gerichtshöfe- vom 11., Erhalt ri. September l. I., Zahl 5217/260, 2>6 Dom IZ. October. wurde diesem kaiserl. königl, Appellationsgerichte bekannt gegeben : AuS Anlaß eines vom niederöstr. Appellationögerichte erstatteten, Sr. k. k. Majestät vorgelegten Berichtes wird in Folge allerhöchster Entschließung vom 26. August 1837 über den §. /i5o I. Theils deö St. G. B. die Weisung ertheilt: der daselbst gestattete Zutritt zu Verbrechern, welche zum Tode verurtheilt sind, in den drei letzten Tagen vor ihrer Hinrichtung sei lediglich auf die Verwandten derselben und solche Personen zu beschränken, welche der Verurtheilte selbst zu sehen und zu sprechen wünscht, in so fern daö Criminalgericht die Zulassung derselben nicht gefährlich oder bedenklich fände. Welches den sämmtlichen Criminal- und Landgerichten im Herzogthume Steiermark zur Benehmungswißenschaft eröffnet wird. Klagenfurt am 28. September iss?. 113. Anwendung des §. 178 des St. G. B. I. Theils auf die falschen Zeugenaussagen vor den zur Untersuchung der schweren Polizeiübcrtretungen bestellten Behörden. Zu Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 20. v. M., 3. 23651, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 1. April d. I. über die zur Sprache gekommene Frage, ob die Bestimmung des §. 178 des St. G. B. l. Theils, litt, a, auch auf jene falsche Zeugenaussagen Anwendung finde, welche vor den zur Untersuchung der schweren Polizeiübertretunge» bestellten Behörden abgegeben werden, anzuordne» befundein der $. 178 des St. G. B. I. Theils ist nicht nur auf jene vor einem Civil- und Criminalgerichte abgelegten falschen Zeugenaussagen, ' sondern auch auf jene anwendbar, die im Laufe der Untersuchung einer schweren Polizeiübertretung vor jener Behörde abgegeben werden, welcher hierüber die Gerichtsbarkeit zugewiesen ist, WaS hiermit zur Kenntniß gebracht wird. Gubernialeurrende vom 13. October 1337, Zahl 16316. 217 Vom IZ. October. 114. Beslim-nung, in wie ferne Beiurtheile auch brftnitiee Entscheidungen von Puncten der Hauptsache enthalten können. Anschliessig erhält daö k k. Kreisamt eine Anzahl Exemplare der Verordnung deS k. k. innerösterr. küstenländifchcn Appella-tionSgerichres zu Klagenfurt vom 28. September >857, Zahl >2017, bezüglich der Frage, ob Beiurtheile auch definitive Entscheidungen von Puncten der Hauptsache enthalten können, zur Mittheilung an die dortkreisigen Civilgerichte erster Instanz. Gubernialverordnung vom is. October 1837, Zahl 17081) an die Kreiöämter. Circular-Verordnnng deS k. k. innerösterreich-küstenländifchen Appellations- und Enmi-nalobergerichtes. Uebet die vorgekommenen Anfragen, ob in den Beiurtheile» auf den Beweis durch Zeugen oder Kunstverständige eine definitive Entscheidung über andere von diesem Beweise nicht abhängige Punkte der Hauptsache erlassen werden könne, wird zur Erzielung einer allgemeinen Gleichförmigkeit bei den ersten und höheren Instanzen über Einvernehmung der k. k. Hofcommission in Ju-stizgesehsachcn Folgendes erklärt: Wenn nur in Rücksicht eines ThcileS oder PuncteS des Klag-begehrenS ein Beweis durch Zeugen oder Sachverständige noth, wendig, und dagegen die Entscheidung über einen trennbaren Theil oder Punct desselben von dem Erfolge einer Beweisführung durch Zeugen oder Sachverständige ganz unabhängig gefunden wird, hat der Richter in demselben Erkenntnisse, worin in Ansehung eines Theileö oder PuncteS de- Klagbegehrens durch Beiurtheil der Beweis durch Zeugen oder Sachverständige zuge-lassen wird, zugleich auch über den anderen Theil oder Punct durch Endurtheil, sei es unbedingt, sei es durch Erkenntniß auf einen Eid der Parteien zu entscheiden, und sohin nach der Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren. Nach demselben Grundsätze ist sich insbesondere auch bei Rechnungöprozeffen zu benehmen. ,318 Vom >4. October. Welches sämmtlichen in dein Sprengel dieses k. k. Appella-tionsgerichtes befindlichen Gerichtsbehörden zur Darnachachtung bekannt gegeben wird. Klagenfurt den 28. September >837. 115. Verbots) des Herumfendens reisender Commis der Buchhändler, um Absatz für ihre Verschlcißartikel zu suchen. Die hohe k. k. Polizei-- und Censuröhofstelle hat z» Folge deS hohen Erlasses vom 6. October d. I., im Einverständnisse mit der hohen f. f. vereinten Hofkanzlei angeordnet, daß den Buchhändlern keineswegs, so wie andern Kauf- und Handelsleuten, das Recht znstehe, sogenannte reisende Commis im Lande herumzusende», um Absatz für ihre Verschleißartikel zu suchen, und zwar ans dein Grunde, weil für den Buchhandel besondere Vorschriften bestehe» , die eine solche Berechtigung nicht begründen, weil das Herumtkagen der Musterbäude durch reisende Commis von HanS zu Hauö und vc» Ort zu Ort, sohin das hierauf erfolgte Bestellen der geforderten Bücher bei dem BnchhandlungS-hause, und deren Uebergeben an die bestellenden Parteien nichts anders als ein modificirter gesetzlich verbothener Hansirhandel mit Büchern wäre, indem es dasselbe bleibt, ob der CommiS die Büchervorräthe gleich mit sich führt, oder in Folge der Bestellungen den Parteien znkommen macht, weil ferner nach §. g der Buchhändlerordnnng vom 13. März i so6 den Buchhändlern selbst der CommissioiiShandel mit Bücher» nur a» solchen Orten gestattet werden kann, wo ei» KreiSamt seinen Sitz hat, weil die Vorschrift des §, 5 der eben erwähnten Buchhändlerordnnng de» Buchhändlern hinreichende Mittel an tie Hand gibt, das Publikum von ihrem Büchervorräthe in die Kenntniß zu setzen, und ohnehin Niemand gehindert ist, bei den Buchhandlungen selbst Bestellungen zu mache», endlich weil auch jene Kauf- und Handelshäuser, welche zur Aussendung reisender Commis berech» tigt find, solche nicht wegen des Absatzes ihrer Waare» an Pri» vate, sondern vielmehr zur Erhaltung und Anknüpfung von Ver- Vom 16. Ocfo6«. 219 bindungen mit andern Handlungshänsern >:nd Fabriken zu verwenden haben, und wirklich verwenden. ES ist demnach darüber j»t wachen, daß weder in- noch ausländische Buchhändler den in Rede stehenden Unfug sich anmaßen, und überhaupt die Gränzeu ihres Befugniffes in keiner Beziehung überschreiten. Gubernialpräsidialverordnung vom i4. October 1837, Z. 2049/Pr.; an die k. k. KreiSämter, Polizeidirection und das Bücherrevi- sionöamt. 116. Bedingungen, unter welchen die Abhaltung der Kreuz-gangandachken gestattet werden. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 27. v. M. zu befehlen geruht, eS soll den Ordinariaten im Einvernehmen mit der Landesstelle unbenommen sei», die Kreuzgangandacht dort, wo sie eS ralhsam finden, unter der Bedingung, daß dadurch weder die Gottesdienstordnung, noch der Unterricht in der Kirche und Schule beeinträchtiget werde, und gegen dem zu gestatten, daß die Ordinariate nicht bloß diese Andacht dein Zwecke derselben gemäß leiten, sondern auch dafür sorgen, daß dem CurarcleruS hierbei keine ungebührliche Last auferlegt werde. Hiervon wird das fürstbischöfliche Ordinariat zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnnng vom 16. October 1837/ Zahl 17228; an die fürstbischöfliche» Ordinariate. 117. Bestimmung, daß für freiwillig in den Militavstand Ecntretende fein bestimmtes Alter, sondern nur vollkommene phisische Tauglichkeit nothwendig sei. Laut deS von der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei, im Einverständnisse mit dem k. k. HofkriegSrathe, erlassenen Deere« 250 Vom !/• October. tes vom 5., Erhalt 14. dieses MonathS, Zahl 2424i/iA2s, haben Se. f. f. Majestät mittels allerhöchster Entschließung vom 50. März 1316 zu gestatten geruht, daß für die freiwillig in den Militärstand Eintretende» gar keine Altersbestimmung, sondern nur vollkommen phisische Tauglichkeit zur Bedingung gemacht werde. Gubernialcurrende vom 16. October 1057,, Zahl 1725.1. 118. Vorschrift hinsichtlich der Behandlung der aus der Glanz- oder Gefälteiuvache entlassenen noch militärpflichtigen Individuen. Um zu verhindern, daß die aus der Gränz- oder Gefällen-wache entlassenen, oder des Dienstes enthobenen noch militärpflichtigen Individuen sich dieser Obliegenheit etwa entziehen, und um insbesondere in Fällen der Entlassung auö Strafe es den politischen Obrigkeiten möglich zu machen, die des Dienstes entlassenen Individuen, selbst wenn sie »och mit einem aus längere Zeit gültigen Passe versehen wären, doch directs in ihre Heimath zu instradiren, bat die k. k, allgemeine Hoskammer, im Einverständnisse mit der k. k. vereinigten Hoskanzlei und dem k. k. Hos-kriegsrathe, mit Decret vom 4. September d. I., Zahl 57456/2655, an sämmtliche Gefällen - LandeSbehörden die Weisung erlassen, daß in Zukunft derlei Leute an die nächste Bezirks- oder politische Obrigkeit, welcher auch die betreffenden EntlassungS - oder Enthebungsurkunden ohne Verzug mikzutheilen sind, zum Behuse der Einleitung der weitern nach den bestehenden Vorschriften vorzunehmenden Amtshandlung gewiesen werden sollen. Diese Vorschrift wird dem Kreisamte in Folge hohen Hos-kanzleidecreteS vom 21. September, Erhalt 14. October d. I., Zahl 23049/1518, und in Verfolg des wegen Evidenzhaltmig der Gränzwachmannschaft mit hierortiger Verordnung vom 5. April 1835, Zahl 5144, *) bekannt gemachten hohen Hofkanzlei. *) Siehe P. 65, S. Kand 17, Seite 74, Zahl 54, 22, SSoiti ,7. Ihib it). Ockvbek. decrettS vom 2?.. März 1855/ Zahl 6216/iüi, zur gleichmäßigen Darnachtung und weiters entsprechenden Veranlassung mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 17. October i837, Zahl 17251; an die f. f. Kreiöämler und die k. k. Polizeidirection. 11!). Vorschrift, daß die bis zur Entlassung beurlaubte Mili» tärmanuschafk gleichfalls der Civilgerichtsbarkeit unterstehe. Mit Beziehung auf daö mit Gubernialcurrende vom 5. Juni b. I., Zahl 8980, °) bekannt gemachte hohe Hoskanzleidecret vom 5. Mai b. 3., Zahl 9817/644, wonach die bis zur Einberufung beurlaubte Militärmannschaft der Civilgerichtsbarkeit untergeordnet ist, hat die hohe k. k. vereinte Hofkanzlei im Einverständnisse mit dem k k. Hofkriegörathe mit Decret vom b., Erhalt 14. d, M., Zahl 24665/1657, zur Darnachachtung und weiter» Kundmachung eröffnet, daß die bis zur Entlassung beurlaubte Militärmannschaft nunmehr gleichfalls der Civilgerichtö-barkeir zu unterstehen hat. Gubernialcurrende vom 17. October 18.37, Zahl 17252. 120. Bestimmungen hinsichtlich de§ Studiums der Slaais-rechnungswissenfchaft, und ihres Erfordernisses zur Erlangung einer dauernden Anstellung. Mit der allerhöchsten Entschlieffung vom 12. August d. I. haben Se. Majestät in Absicht auf das Studium der Staatörech-nungSwiffenschafr folgende Bestimmungen zu genehmigen geruht: 1. »Die Beamten oder Practicanten, welche bei der k. k. allgemeinen Hofkammer oder bei den dieser Hofstelle untergeordneten Behörden oder Ämtern dienen, und die Erlaubniß ihrer Vorgesetzten zum Besuche der Vorlesungen über die Staats- *) Siehe in diesem Bande, Seite 105, Zahl 64. sS'i Vom ,9. October. rechuuugöwissenschasten beibringen, sind alö ordentliche Zuhö-rer zu diese» Vorlesungen zuzulassen. Die Vorgesetzten derselben haben diese Bewilligung nur in dem Maße zu ertheilen, als dieses mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Dienstes und den dem Individuum zugewie-senen Standort zuläßig ist. 2. Dieses Studium wird als Erforderniß zur Erlangung einer dauernden Anstellung a) bei denRechnungskanzleien der Canieralgefällenverwaltungen; b) bei den Rechnungsabtheilun'gen der CameralbezirkSverwal-tungeii, worunter auch die lombardisch-venetianischen Finanz-Intendanzen begriffen sind; c) bei den Bezirks- und Finanz-Intendanzcassen in denjenigen Provinzen, in denen eine Lehrkanzel der Staatörechnunzö-Wissenschaften besteht, oder errichtet wird, vorgeschrieben. 3. In den Provinzen, in denen diese Lehrkanzel nicht besteht, ist bei der Verleihung der gedachten Anstellungen (2) über- -Haupt, in allen Provinzen aber bei der Besetzung von Dienstplätzen, welche mit einer Geld - oder Materialverrechnung, oder mit der Ueberwachung verrechnender Aemter verbunden sind, vorzugsweise ans diejenigen Bewerber Rücksicht zu nehmen, welche bei übrigens gleichen Eigenschaften und Ansprüchen sich mit Zeugnissen über die gründliche Erlernung der StaatSrechnungöwissenschaft auSweisen. 4. In einzelnen Fällen, in denen besonders rücksichtöwürdige Verhältnisse obwalten, kann bei der allgemeine» Hofkammer für Individuen, die Beweise ihrer gründliche» Rechnungs-kenntnisse gaben, uni Bewilligung einer Abweichung von der unter 2 bemerkten Anordnung eingeschritten werden. Diese Bestimmungen werden nachträglich zu dem Erlasse der k. k. Studienhofcommission vom 19. August d. I., Zahl s no,*) zur Wissenschaft und Nachachtung mit dem Beisatze bekannt ge- *) Siehe in diesem Bande, Seite >97, Zahl 98. ŽJotti 19. October. „ wacht, das; die unter 2 anfgeführte Anordnung für alle »ach dem zi. October 1M0 erfolgenden Besetzungen der daselbst genannten Dienststellen in Wirksamkeit tritt, jedoch auch nach diesem Zeit-puncte nicht auf diejenige» Beamten anzuwenden ist, welche vor demselben, eine der unter 2 erwähnten Dienststellen oder eine dauernde Anstellung bei einem verrechnenden Amte oder einer Casie bereits erlangt haben.« Hiervon wird daö k. k. Kreisamt zu Folge hoher Hoskammer-Verordnung vom 27. September 1857, Zahl 38228 , zur Wissen, sch a ft und Nachachtung verständigt. Gubernialverordnung vom 19. October 1837, Zahl 17334; a» die f. k. Kreisämter, Provinzial-Staatöbuchhaltung und das Provinzial-Zqhlamt. 121. Einstellung unnvthigcr Reisen der JiNpfarzte. Die f. f. Provinzial-Staatöbuchhaltung hat bei der Prüfung dec Jmpfungöreiseparticularien wahrgenommen, daß die Aerzte, anstatt die Jmpsuiigö- und Nachsschtsreisen in einer Tour vorzu-nehmen, jeden Tag nach ihrem Wohnorte wieder zurückkehren, wodurch unnvthiger Weise eine größere Vorspanns- und Diäten-alifrechnung herbeigeführt wird. Dem k. k. Kreisamte wird daher bei der hierorts an-geordnelen möglichsten Beschränkung der Jmpsiingsauslagen auf-getragen, den Jmpfärztc» die dießfälligen u n 11 öthigen Reisen einzustellen, und sowohl die BezirkSobrigkeiten anzuweisen, daß sie bei der bezirksämtlichen Bestätigung der Particularien hierauf den gehörige» Bedacht nehmen, als auch selbst bei der vorgeschriebenen kreisämtlichen Bestätigung im erforderlichen Falle die Berichtigung der Reiseroute vorzunehmen. Gubernialverordnung vom 19. October 1857, Zahl 17564 ; an die k. k. Kreisämter. s»4 Bom ao. imb 4i. October. 122. Nichtanwendung des §. 1367 des allgemeinen bürg ei l. Gesetzbuches auf die Erben Derjenigen, welche sich als Bürgen und Zahler, oder als Bürgen zur ungetheil-ken Hand verpflichtet haben. Laut hoher Hofkanzleiverordnung vom 6. October b. Z., Zahl 2-1288, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 19. August b. I. über vorgekommene Zweifel zu erklären geruht, daß die Vorschrift des §. 1367 des allgcm. bürgert. Gesetzbuches, zu Folge deren durch eine Hipokhek oder durch ein Handpfand nicht befestigte Bürgfchaftöverträge im Falle der nicht erfolgten Einmahnung der Schuld binnen drei Jahren nach dem Tode des Bürgen erlöschen, auf die Erben Derjenigen, die sich als Bürgen und Zahler, oder als Bürgen zur ungetheilten Hand verpflichtet haben, keine Anwendung finde. Welche allerhöchste Entfchliessung zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 20. October iss?, Zahl 17542. 123. Zulässigkeit der Verleihung von Kleinverfchleifibefug-nissen auf einzelne geringfügige Kramerciartikel an Individuen des weiblichen Geschlechts zur Ausübung in einem Gewölbe. Die hohe Hofkammer hat aus Anlaß eines fpecielen Falles mit Verordnung vom 12. d. 59?., Zahl 4 2 654 , den Grundsatz ausgesprochen, daß die Verleihung von Kleinverschleißbefugnissen auf einzelue geringfügige Krämcreiartikel an Individuen weiblichen Geschlechtes, wenn sie nähmlich einen solchen Verschleiß in einem Gewölbe auSzuüben beabsichtigen, allerdings zulässig fei Hiervon wird daö k. k. Kreisamt zur weitern Verständigung der Bezirksobrigkeiten in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 21. October 1357, Zahl 17577 ? ä» die f. f. KreiSämter. Vom si. und 22. October. ä«j 124. Vorschrift, daß künftig die Wagen, deren Ladung aus Pulver und Munition besteht, statt der schwarz und gelben Fahnen mit schwarzen Fahnen versehen sein müssen. Im Nachhange zur Gubernialverordnung vom 15. September d. I., Zahl 13288, *) wird dem k. k. Kreiöamte in Folge hohen Hofkanzleidecretes vom i4. October d. I., Zahl $5729, bekannt gegeben, daß laut einer Mittheilung des k. k. Hofkriegö-ratheS die Verfügung getroffen wurde, daß künftig die Wägen, deren Ladung auö Pulver und Munition besteht, statt der schwarz und gelben Fahnen mit schwarzen Fahnen, welche zur Bezeichnung der Gefährlichkeit der Ladung noch geeigneter erscheinen, und die sie sonach unausgesetzt während deö ganzen Transportes zu führen haben, versehen sein müssen. Gubernialverordnung vom 21. October 1837, Zahl 17668; an die f. k. Kreisämter. 125. Bestimmungen zur Hindanhalkung der Ueberschreitung der ausgeschriebenen Recrukencontingente durch Mehr-stellungeil. Die in mehreren Fallen gemachte Wahrnehmung, daß hie ausgeschriebenen Recruteircontingente überschritten, und als Ursache der Ueberschreitung gewöhnlich die für die im Wege der Gnade Entlassenen zu leistenden Ersahsiellungen angegeben worden sind, hat die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegörathe veranlaßt, zur Beseitigung der gedachten Mehrstellungen folgende Verfügung zu treffen: »Das zur Ergänzung der Armee erforderliche Recrntencon-tingent wird von der k. k. vereinigten Hofkanzlei wie bisher im Einverständnisse mit dem k. k. HofkriegSrathe ausgeschrieben. *) Siehe in diesem Bande Seite 2« 1 , Zahl jp2. Gesetzsammlung. XIX. Theil. 15 id Bom 22. und 26. October. Die Landesstelle und das Generalcommando haben jedoch bei der Repartition des Provinzialcontingentes auf die Kreise hiervon die im Gnadenwege bis zur Ausschreibung der Recrutirung Entlassenen abzuschlagen; die KreiSämter aber haben sodann bei der Subrepartition aus die Stellungsobrigkeiten denjenigen derselben , welchen ein Ersatz für im Gnadenwege Entlassene obliegt, diesen Ersatz über daö auf dieselben entfallende Contingent auf-Mheilen.« Hiervon wird das k. k. Kreisamt in Folge hohen Hofkanz-leidecreteö vom 13., Erhalt 20. d. M., Zahl 24475 /1636, zur Darnachachtung und weiteren Kundmachung in die Kenntnisi gesetzt. Gubernialverordiiung vom 22. Oktober 1037, Zahl 17669; an die f. k. Kreisämter. 126. Erlauleruiig der Vorschrift in Betreff der Befreiung der Correspondent der obligaten Milikärmannschaft in Privatangelegeuheiteii von der Postportogebühr. Mit der dem k. f. Kreiöamte in Folge hoher Hofkammer-verordnniig vom 29. December i855 , Zahl 54608, unterm 18. Jänner >856 , Zahl 751, *) bekannt gemachten allerhöchsten Entschliessung vom 4. Mai 1835 , wurde bloß die Correspondenz in Privatangelegenheiten der obligaten Militärmannschaft von der Entrichtung des Postporto befreit erklärt. Da aber Fälle vcrgekvinmen sind, auö denen hervorgeht, daß die allerhöchst bewilligte Portofreiheit auf jede die obligate Militärmannschaft betreffende Correspondenz ausgedehnt werde, so wird das k. k. KreiSamt in Folge hoher Hofkamnierverordnung vom 10. October 1037, Zahl 34227, auf diesen Jrrthum mit der Weisung aufmerksam gemacht, sämmtlichen Dominien, Magistraten, und Bezirksobrigkeiten den Inhalt der erwähnten allere höchsten Entschliessung in Erinnerung zu bringen, und sie zu *) Siehe P, ©. ©, Band 18, Seite »o, Zahl >0. Dom S6. rind 27. October. ä*? warnen, die Portofreiheit der Korrespondenzen in Privatange-legenheiten der obligaten Militärmannschaft nicht auch auf andero diese Mannschaft betreffende Corresponds»; auszudehnen, widrigenö sie daS Einschreiten der Gefällsgerichte zu gewärtige» haben. Zugleich werden dieselben zur noch bessern Vermeidung von Irrungen und Mißverständnissen anzuweisen sein, die in der Frage befindlichen Corrcspondenzen in Zukunft mit der Aufschrift in Privatangelegenheiten d e r obligaten Militärmannschaft zu bezeichnen. Gubernialverordnnng vom 26. October 1837, Zahl 17890; an die k. k. KreiSämter und das k. f, FiScalamt. 1‘27. Vorschrift in Betreff der Legalisirung der in Frankreich errichteten Notariats - und anderer öffentlicher Urkunden. In Folge hohe» Hofkanzleidecretes vom 20. October d. I., Zahl 25857 , ist in Rücksicht der in Frankreich errichteten Notariats- und anderer öffentlicher Urkunden der Legalisirung der königl. französische» Bothschast in Wien, oder eineö von der österreichischen Regierung anerkannte» französischen Consuls volle Beweiskraft bcizulegen. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 26. October 1037, Zahl 17951. 128. Erläuterung der Vorschriften über die von den Unter» thanen, die sich in einem fremden Herrschaftsbczirke verehelichen, beizubringenden obrigkeitlichen Heiraths» lizenz- und Entlaßfcheinc. Aus Anlaß einer vorgekomnienen Anfrage in Betreff der Wirkung der obrigkeitlichen Ehelizenzen für die fremdherrschast-lichen Ehewerber in Wien ist mit hohem Hoskanzleidecrete vom 15 * iS# fßöhi »7. ÜCfi’&et*. , 5o> August d. Zk., Zahl 20250, die Belehrung hierher gelangt, daß die Mittheilung der k. f, niederostr. Regierung vom 5. October igr,i (dem k. k. Kreisamte mit der Gubernialverord-nung vom 5. November i83t, Zahl 18554, *) bekannt gemacht) nicht richtig aufgefaßt worden sei, wenn errachtet tvirb, daß die hohe Hofkanjlei durch den Erlaß an die niederostr. Regierung vom 25. August 1851 , Zahl 19143, an den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Erfordernisse zur Ehe habe etwas ändern wollen. Laut hohen Hofkanzleidecretes vom 19. Juli 1010, Zahl 9805, (Gubernialintimat vom 11. August 1810, Zahl 15287, **) fei cS vorgeschrieben, daß jener Unterthan, der sich auf einem fremden Herrschaftsbezirke verehelicht, die Heirathslizenz oder den Entlaßschein beizubringe» habe. Da sich über die Anwendung dieser Vorschrift in Wien Anstände ergaben, so sei über Einvernehmen deS mährisch - schlesischen Guberniums und der niederostr. Regierung mit obigem Erlaffe das dießfällige Benehmen der Behörden in Wien geregelt worden, eine weitere Ausdehnung dieser Vorschrift auf andere Provinzen finde aber nicht Statt. Da nach dieser hohen Schlußfassung, die mit Gubernial-verördnung vom 5. November 1831, Zahl 18534, bekannt gemachte Mittheilung der k. k. niederostr. Regierung für Steiermark keine Anwendung findet, und die Vorschrift vom 19. Juli 1810 rücksichtlich der zur Verehelichung erforderlichen HeirathS-lizenzen der zuständigen Obrigkeit, oder der wirklichen Entlastung derselben unverändert zur Richtschnur zu dienen hat,'so hat sich das f. k. Kreiöamt darnach zu benehmen und auch die Bezirksund Grundobrigkeiten dazu anzuweise».. Gubrrnialverordinmg vom 27. October i83?, Zahl 17607; an die f. k Kreiöäniter. Verordnung. Um die Anstände zu behebe», welche bei Classificirung der fremdherrschastlichen Unterthanen auS andern RcgimentSbezirken, *) Siehe P. G. S. Band 13, Seile 311, Zahl iSi. **> Siehe die nachfolgende Subernialverordnung. Vom 28. Oktober. 2*9 oder aus dein «ähmlichen Regimentsbezirke sich ergäbe», welche, ohne eine Entlassung von ihrer Werbbezirksobrigkeit erhalten zu haben, sich verehelichten, hat die hohe Hofkanzlei »tynog Verordnung vom iy. v., Empfang 8. d. M. zu befehlen befunden, daß man von diesem Gubernium mit Beziehung auf die Hierwegen schon bestehende Anordnung neuerdings bekannt mache, und den Behörden auftrage, daß kein Unterthan, und zwar ohne Unterschied, ob er auS dem nähmlichen oder einem andern Regimentsbezirke, oder aus einer andern conscribirten Provinz ist, sich irgendwo soll verehelichen können, wenn er nicht von seiner Werbbezirksobrigkeit die Heirathslizenz oder wirkliche Entlassung beibringt, in welch letzterem Falle eS sich sodann von selbst versteht, daß solche entlassene Unterthanen da, wo sie sich besinden, zur einheimischen Bevölkerung gehören, wo hingegen die bloße Hei-rathslizenz ohne Entlassung keineswegs die Abschreibung auS dem Bevölkerungsstande zur Folge haben kann, Welche hohe Hofentschliessung dem Kreisamte zur Darnach» achtung und weitern Bekanntmachung durch die unterstehenden Behörden erinnert wird. Gubernialverordnung vom 11. August 1810, Zahl 15287. 129. Vorschrift, daß die Erwerbsteuer-Nachtragstabellen in dupplo vorzulcgcn, und bei Gewerbsbesitzveränderun-ge» jederzeit der Nähme und die Gewetbsgattung des Vorfahrers anzugeben ist. DaS k. k. Kreiöamt wird angewiesen, die BezirkSobrigkeiten zu verhalten, die Erwerbsteuer-Nachtragstabellen stets in dupplo vorzulegen, und bei Gewerböbesitzveränderungen, sei eS bloß in der Person, oder in der Person und GewerbSgattung unter der vorigen Gewerbszahl, jederzeit den Nahmen und die GewerbSgattung deS Vorfahrers, dann die Gubernialverordnung mit Datum und Zahl, womit dessen Gebühr abgeschrieben ward, bei den Erwerbsteuer - Nachtragötabellen (oder Zuschreibungö-Consignationen) in der Rubrik »Anmerkung« ^enau anzugeben. Gubernialverordnung vom 28. October 1337, Zahl siSs/St.; an die f. k. Kreisamter. *3° t Bom 29. Oct. u. 1. November. 130. Aenderung zweier Absätze in der Tabelle der giftige» Materialien und Präparate. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 12. October d. I., Zahl 22702, nach dem Anträge der medicinischen Facul-tät anzuordnen befunden, daß bei der mit Verordnung vom 28. Mai 1829, Zahl 9827, rnitgetheilren Tabelle der giftigen Materialien und Präparate nach den Categorien, nach welchen solche von den besonders dazu befugten Handelsleuten und Apotheker» geführt und verkauft werden dürfen, die Veränderung einzutreten habe, daß aus der 3. Categoric derselben in die erste Categoric der zweite Absatz von : »salzsaureS Goldoxyd bis inclusive: Crocus antimonii,« dann der dritte Absatz von „weißer Präeipitat« bis: »und die daraus bereiteten Salze« zu über, tragen, und dagegen diese beiden Absätze der dritten Categoric daselbst wegzustreichen sind. Das KreiSamt wird daher angewiesen, die BezirkSobrigkei-ten, daö Sanitätspersonale und inöbesonders die Apothekergremien von dieser Abänderung mit Bezug auf die mit Gubernial-currende vom 15. Jänner 1330, Zahl 23046, *) bekannt gemachten Vorschriften über den Gifthandel gehörig zu verständigen, und auf die Befolgung dieser Anordnung strenge zu invigiliren. Gubernialverordnung vom 29. October 1837 , Zahl 17785 ; an die KreiSämter und das LandeSprotornedieat. 131. Erneuerung der Vorschrift, daß in den Päßen sowohl inländischer als auch fremder Reisender die dieselben begleitenden, zu ihnen gehörigen Individuen nahmentlich aufgeführt erscheinen, die Uebrigen aber mit eigenen Paßen versehen sein müssen. Eö sind wiederholt Fälle vorgekommen, daß im Gefolge sowohl inländischer als fremder Reisender Individuen als deren *) Siehe P. G. S. Band 12, ©dt* 7, Zahl 7. Vom l. und 3. November. a31 angeblich« Diener, Gesellschafter u. f. w. auS dem Ausland« in den f. k. Staate» anlangen, ohne daß deren Paß« auf dein Zuge durch die Letzteren von den betreffenden, mit diesem Zweige der Polizeiverwaltung betranten Behörden regelmäßig vidirt wor-den wären. Da in Folge des §. 3 der allerhöchst sanctionirten Paßvorschriften vom l. Mär; 1309 in dem Passe eines jeden Reisenden dessen Begleiter, worunter jedoch mir Frau, Kinder und Domestiken begriffen sein dürfen, nahmentlich aufgeführt, hingegen alle übrigen mit ihm reisenden Personen mit eigenen Paßen versehen sein müssen: so hat der Herr Präsident der t. f. Polijeihofstelle mit dem hohen Erlasse vom 22. v. M. angeord-net, daß zur wirksamen Hindanhaltung der Mißbräuche und Unterschleife, zu denen die oben erwähnte Unzukömmlichkrit führen könnte, jede in dem Paffe eines Reisenden etwa leer gebliebene, auf seine Person selbst oder auf seine Begleiter Bezug habende Rubrik in Gemäßheit deS oberwähnten allerhöchsten Paßnor-malS an der betreffende» hierländigen k. k. Gränzstation auS-gefüllt, und daß auf die genaue Uebereinstimmung der in den Reiseurkunden enthaltenen Angaben mit der Anzahl der darin als Begleiter bezeichneten Individuen ein sorgfältiges Augenmerk gerichtet, zugleich aber auch auf dem ferneren Zuge der Reifenden durch das k. k. Gebieth die einzelnen Päße aller übrigen in deren Gefolge befindlichen Personen von den betreffenden Behörden vorschriftmäßig vidirt werden sollen. Hiervon wird daS k. k. KreiSamt mit Bezug auf daS Pra-stdialdecret vom '18. April 1809, Zahl 554 , zur Nachachtung und weitern Verfügung i» die Kenntniß gesetzt Gnbernialpräsidialverordnung vom 1. November 1837/ Z. 2151; an die KreiSämter und an die Polizeidireetion. 132. Vorschrift in Betreff der Compete»; der Behörden bei Bestimmung des landesfürstlichen Mortuars. Laut hoher Hoskanzleiverordnung vom 1. October d. I., Zahl 24578, haben Se. k. k. Majestät zu Folge Eröffnung der k. k. Bom 3. November. 634 Hoftommission iu Justizgesehsachen nach dem Anträge dieser Hofbehörde mit allerhöchster Entschliessung vom 7. August 1037 in Betreff der Compete»; der Behörden bei Bestimmung des landesfürstlichen Mortuarö die nachstehende gesetzliche Vorschrift zu genehmigen geruht, welche hiermit bekannt gemacht wird: »Erstens. Die Entscheidung, welches Vermögen als reines, »ohne weitern Abzug, dem landeSfürstlichen Mortuar »nterlie-»gendeS VerlasfenschaftSvermöge» anzusehen sei, steht nur den »Justizbehörden, die Bemeffung deS Betrage« der Morkuarötare, »welcher von diesem Vermögen zu entrichten ist, nur den Came-»ralbehörden zu.« »Zweitens. Jedes landesfürstliche Gericht hat daher als »AbhandlungSinstanz das reine Vermögen, welches ohne weitern »Abzug der landeSfürstlichen MortuarStare unterliegen soll, ge-»nau zu bestimmen, und sowohl der Partei als dem Tarainte »mittels eigenen DecretS bekannt zu machen, ohne sich in die »Festsetzung deS Betrages oder des MaßstabeS der zu entrich-»tenden Mortuarötare einzulassen.« »Drittens. Der Partei und dem Taramte bleibt frei, gegen »die von dem Gerichte getroffene Bestimmung bei demselben bin» »nen 14 Tagen ihre Erinnerungen schriftlich zu überreichen, wel-»cheS darüber zu entscheiden, und seine Entscheidung jedeSmahl »beiden Theilen zuzustelle» hat.« »Fällt die Entscheidung ganz oder zum Theile gegen da« »Begehren deS TaxamteS aus, so ist dieselbe zugleich auch dem »Fisealamte zuzustelle».« »Viertens. Der Recurs gegen diese Entscheidung oder ge-»gen jene deS AppellationögerichteS ist jedesmahl bei dem Rich-»ter erster Instanz zur weitern Beförderung zu überreichen « »Fünftens. Das Taxamt hat von dem durch die Verfügung »der Justizbehörden zur Berechnung bed Mortuarö bestimmten »reinen Vermögen den Betrag des Mortuarö zu bemessen und »einzufordern. Gegen diese Bemessung bleibt der Partei der »Weg zur Beschwerdeführung bei den höheren Lameralbehördeu Nom z. November. 233 »offen, die bei ihrer Entscheidung eben so wie daö Taramt ledig-»lich das Vermögen zur Grundlage zu nehmen haben, welches »bereits von den Justizbehörden hierzu bestimmt worden ist.« »Sechötenö. Alle frühern Gesetze, Verordnungen und Ut« «bungen, welche bisher in Beziehung auf die Bestimmung der »landeöfürstli'chen Mortuarötare bestanden habe», werden aufge. »hoben, i« so fern durch die gegenwärtige Vorschrift darüber an-»ders verfügt wird.« Gubernialcurrende vom 3. November 1857, Zahl 17226. 133. Bestimmung, daß die Verleihung chirurgischer Gewerbe den betreffenden Obrigkeiten in erster Instanz überlassen bleibe. Mit der hohen Hofkanzleiverordnung vom 19. October 1857, Zahl 25648, wurde erinnert, daß bei Verleihung chirurgischer Gewerbe al» Cinosur die hohe Hofkanzleiverordnung vom 24. April 1827, Zahl i,84o, (bekannt gemacht mit Gubernialcur-rende vom 16. Mai i8t7, Zahl 10372, *) zu dienen habe, welcher zu Folge den betreffenden Obrigkeiten salvo recurso das Verleihungörecht in erster Instanz überlassen bleibt, wofür auch daö gleiche Verfahren bei Verleihung anderer Gewerbe spricht, die ebenfalls zuerst von der Bezirköobrigkeit verliehen werden. Wovon daö k. k. Kreiöamt zur Darnachachtung und zur weitern Verständigung der BezirkSobrigkeiten in die Kenntuiß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom S. November 1837, Zahl 182825 an die k. k. Kreisämter. *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite «4, Zahl »o4. 2 34 Vom >4- November. 134. Bestimmung hinsichtlich der Abfuhr von Dienstcauno-nrn an die Gefallen-Haupt- und Provinzial-Einnahms-cassen, und von diesen an den Tilgungsfond. Nachdem aus Anlaß der allerhöchsten Entschliessung vom 18. Februar ig37, welche verschreibt, daß künftig die Dienstcau-tionen mit gänzlicher Ausschliessung von Staatsobligationen bloß in barem Gelds ober mittels fideijussorifche Sicherheit gewährender Urkunden zu leisten find, zu erwarten steht, daß viele Dienstcautionen in barem Gelde erlegt, und dem TilgungSfonde zur Benützung werden zugewendet werden, so hat die k. k. allgemeine Hyfkammer in der Absicht, durch möglichste Vereinfachung deö Geschäftsganges bei der Anlegung dieser Cautionen bei dem TilgungSfonde die cautionlegenden Beamte» geschwinder in den Genuß der Zinsen ihrer Cautionen zu setzen, und eben so bei Rückzahlung ähnlicher vom Haftungsbande ordnungsmäßig be> freiter Cautionen die Reclamanten derselben eher in den Besitz der ihnen hinauSzuzahlenden Cautionen gelangen zu machen, mit Decret vom 11. August 1837, Zahl 34763, anzuordnen befunden, daß die bei den verschiedenen Lassen deö Landes erlegten baren Dienstcautionen, deren Empfang den Parteien von Seite der Cassen zu bestätigen ist, und welche sogleich bei der lieber» nähme in das Depositenjournal einzutragen kommen, bei der Ge-fällenhauptcasse deö Landes, in so ferne die Dienstcautionen bei GefällScassen einflossen, sonst aber bei der Provinzial-Einnahms-casse, von welchen beiden Haupteassen sie sodann an den Til-gungöfond im kürzesten Wege gesendet werden, zu sammeln sind. Die Abfuhren der an dieProvinzial-Hauptcassen zu leitenden Dienstcautionen haben von Seite der übrigen Cassen alle Wochen zu geschehen, und müssen mit einem von dem Vorsteher der Lasse unmittelbar Vorgesetzten Behörde gefertigten Ausweise begleitet werden, in welchem der Rahme und die Dienstesstelle des die Caution erlegenden Beamten, der Lag deö ErlageS, und Vom 2 7- November. $85 der Artikel des Deposikenjournalö, unter welchem die Caution eingetragen ist, aufzunehmen ist. Gubernialverordnung vom 14. November >837, Zahl >78ot; an die Kreisämter, Provinzial-Staatöbuchhaltung, Versorgungsanstaltenverwaltung, Oberpostverwaltung, Strafhauöverwaltung Provinzial-Baudirection, an daö Cameralzahlamt, Versatzamt, Messingverschleißamt. 135. Behandlung der am 2. November 1837 in der Serie 444 verloostcn böhmisch-ständische» Aerarialobligativ-neu zu 5,4 und $l/2 Percent. 3« Folge des hohen Hofkammerpräsidialerlaffes vom 3. d. SO?., Zahl 6252, wird mit Beziehung auf die Cireularverordnnng vom 1. November >829, Zahl 30I9, ») Nachstehendes zur offent« lichen Kenntniß gebracht: S). 1. Die in der am 2. November d. I. verlooSten Serie 444 der älteren Staatsschuld, welche böhmisch-ständische Aera-rialobligationen, »nd zwar Nummer 163104 mit zwei Zehntel», 163105 mit einem Achtel, 163108 mit der Hälfte, und 163113 mit einem Drittel der Capitalösumme, dann Nummer 163116 bis einschliessig Nummer 163224 mit den vollen Capitalsbeträ-gen enthält, eingetheilten fünfpercentigen böhmisch, ständischen Aerarialobligationen werden an die Gläubiger im Nennwerthe deS Capitals bar in C. M. zurückbezahlt; dagegen werden die in dieser Serie begriffenen Obligationen zu vier und zu drei und ein halb Percent nach den Bestimmungen deS allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit vier, dann mit drei und ein halb Percent in CM. verzinsliche StaatSschuldverschrei-bungen umgewechselt. §. 2. Die Auszahlung der verlooSten fünfpercentigen Capitalien beginnt am 1. Jänner 1830 von der böhmisch-ständischen *) Stehe P. G. 6. Band n, Seite s4i, Zahl 174. Vom 17, November- 235 Aerarialcreditscasse tu Prag, bei welcher daher die verloosten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Mit der Zurückzahlung deS Capitals werde» zugleich die darauf haftenden Interesse», und zwar bis 1. November d. 5. zu zwei und ein halb Percent in W. W., für die Mo-nathe November und December d. I. hingegen die urfprüiigli. chen Zinsen zu Fünf vom Hundert in C. M. berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Ver-both oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals-auözahlung von der Behörde, welche den Beschlag, daS Ver-bolh oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. s. Bei der CapitalSauSzahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. Die UmwechSlung der in die Verloosung gefallenen böhmisch-ständischen Aerarialobligationen zu vier, dann zu drei und ein halb Percent gegen neue Staatöschuldverschreibungen geschieht gleichfalls bei der böhmisch, ständischen AerarialcreditS-casse in Prag. §. 7. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen in CM. laufen vom 1. November 1837 , und die bis dahin ausständigen Interessen in SB. SB. von den älteren Schuldbriefen werden bei der UmwechSlung der Obligationen berichtigt. 6. 8- Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine andere CreditScasse übertragen ist, steht eS frei, die CapitalSauszahlung und beziehungsweise die ObligationöumwechS-lung bei der böhmisch-ständischen Aerarialcreditscasse in Prag oder bei jener CreditScasse zu erhalten, wo sie bisher die Zinse» bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooSte» Ob-ligationen bei der Lasse einzureichen, aus welcher sie bisher die Zinsen erhoben haben. Tubernialcurrende vom i?, November isr7, Zahl mso. 136. Vorschrift hinsichtlich der Vergütung der durch Was-fenübungen verursachten Grundbeschädigungen. Se. Majestät haben auS Veranlassung eines specielen Falles hinsichtlich der Vergütung der durch Waffenübungen verursachten Grundbeschädigungen mit allerhöchster Entschliessung vom 24. October l. I. folgende Bestimmungen festznsetzcn und zu befehle» geruht, daß sich «ach denselben von Seite der politischen, wie der militärischen Behörden, genauestens zu benehmen ist: 1. Für die Erercirplätze zu den gewöhnlichen Concentrirungen der einzelnen Regimenter oder ihrer Unterabtheilungen muß fortan in der bisherigen Art vorschriftmäßig gesorgt, und könne» sonach Entschädigungsansprüche für Liese nicht vorausgesetzt werden. Die Epercirplätze für Brigaden oder mehrere Regimenter müssen, in so weit nicht für solche, wie dieß größeren Theilö bereits der Fall ist, in einer Art gesorgt wurde, daß gegründete Schadloshaltungsforderungen nicht wohl Vorkommen können, in Gemäßheit der Entschliessung vom 28. Jänner 1831 dergestalt ausgemittelt werden, um derlei Ansprüchen möglichst begegnen zu können. 2. Gleichwie für die Uebungslager die Zeit ihrer Abhaltung mit Rücksicht auf möglichste Hiudanhaltung von Störungen in den landwirthschaftlichen Geschäften bestimmt wird, ist diese Sorgfalt im wechselseitigen Einverständnisse mit dem Generalcommando und der Landeöstelle auch bei Festsetzung der Zeit für größere Truppenconcentrirnngen zu beobachten. 3. ES kann daher nur bei Uebnngölagern, dann in den seltenen Fällen, wo zum Behufe größerer Truppenconcentrirnngen die suh 1 bezeichneten Waffenübungsplätze durchaus nicht ausfindig zu machen sein sollten, die Vergütung des wirklich verursachten Schadens eintreten. 4. Unmittelbar nach Bekanntgebung der Zeit, in welcher die Versammlung der Truppen Statt finden soll, hat eine militärisch-politische Localcommission den dazu erforderlichen Platz »38 Vom 20. November. MtSzumitteln, und die Grundbescher darnach zu verständigen, auch zur Abräumung der Früchte zu gehöriger Zeit anzu-weisen. Kurz vor Beginn der Truppenversammlung wird sodann diese Localcommiffion mit Beiziehung der betreffenden Grundbesitzer den Stand der Dinge auf dem fürgewählten Platze, insbesondere den Werth der bis dahin noch nicht zur Reife gediehenen und deßhalb nicht abgeräumten Früchte, und dessen Differenz gegen jenen der gereiften auf daö Genaueste zu erheben haben. Zum dritten Mahle endlich hat diese nähmliche Commission, gleich nachdem die Truppen den Platz verlassen haben, und die §. 6 erwähnten Erdauögleichungen bewerkstelligt sind, diesen noch einmahl in Augenschein zu nehmen, und den Schaden aller Art, welcher den Grundbesitzern durch die Benutzung ihrer Realitäten für die militärischen Zwecke wirklich zugefügt worden, sorgfältig in deren Gegenwart auS-zumitteln, und mit Genauigkeit schätzen zu lassen. Alle Entschädigungsansprüche muffen bei dieser dritten Commission angemeldet und verhandelt werden, weßhalb die politischen Behörden zur Hindanhaltung nachträglicher Reclamationen für die gehörige Vorladung aller Parteien, welche es be-trifft, unter ihrer Verantwortung gewiffenhaft zu sorgen haben. 5. Obwohl auch für den entgangenen Nutzen Ersatz gebührt, so muß doch dieser Rutzeutgang genau bewiesen werde». Dieß gilt nahmentlich von der behaupteten Unthunlichkeit des Winteranbaues auf den in Rede stehenden Feldern, die stets mit Rücksicht auf daS dort übliche Wirthschaftssistem geprüft und gewürdigt werden muß. 6. Die Erdausgrabungen für Kochherde, Keller, Abzugsgräben, Latrinen, Zelte u. f. w. sind nach Beendigung des Lagers durch Militarniannschaft so schleunig als möglich wieder ausgleichen zu lasse». In Betreff des auf den Lagerplätzen befindlichen Pfer-dedüngers ist sich mit Rücksichtönahme auf die bestehende Lagerordnung nach der bisherigen Gepffogenheit zu benehmen. Vom 20. und 21. 9toyem6ev. iiBg §ijr< Entschädigungspauschalien finde» in obigen Brziehun-ge» sowohl als in'den frühern nicht Statt. 7. Es ist die besondere Pflicht der Localcommission, mit Unparteilichkeit und Umsicht ju verfahren, alle gerechten Ansprüche gehörig zu beachten, allen ungegründeten oder überspannten Forderungen aber kräftig zu begegnen. 8. Das Protokoll der Com mission über die letzte Beaugenscheinigung mit den Entschädigungs - Anträgen ist längstens vier Wochen »ach beendigter Waffenübung im vorgeschriebenen Dienstwege nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Gene-raleommando an die Hofkanzlei zu leiten, und von dieser an den Hofkriegsrath gelangen zu machen, der sich angelegen sein zu laffen hat, die Vergütung des nach genauer Erörte-rung liquid befundenen Schadenbetrages oder die Behebung der etwaigen Anstände «»verweilt zu verfügen. Diese allerhöchste Entschliessung wird dem Kreisamte in Folge hohen Hofkanzleidecreteö vom 2., Erhalt 16. d. M, Zahl 26838/1814, mit Beziehung auf das mit hierortiger Verordnung vom 18. Februar 1851, Zahl 3042, bekannt gegebene hohe Hof-decret vom 7. Februar >83i, Zahl 2810/214, zur genauen Dar-nachachtnng und Verständigung der betreffenden Bezirksobrigkci-ten mit dem Bedeuten mitgetheilt, daß das Commiffions-Proto-koll, welches nach dem §. 8 vier Wochen nach beendigter Waffenübung der hohen Hofkanzlei vorzulegen ist, jederzeit längstens binnen i4 Tagen nach beendigter Waffenübung anher zu überreichen ist. Gubernialverordnung vom 20. November ,857, Zahl 19303; an die k. k. Kreisämter und mit Note an das k. k. illirisch-imier-österreichische Generaleommando. 137. Ausdehnung der Vorschrift über die Zulässigkeit des freiwilligen Eintrittes Minderjähriger in den Militärdienst aus den freiwilligen Eintritt in die Gränzwache. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 31. Oktober d. I. zu befehlen geruht, daß die allerhöchste i4<* iSetit tf. November. Entschliessung vom 4. April i835> welche in Absicht auf den freiwilligen Eintritt von Minderjährigen in den Militärdienst mit dem durch Gubernialcurrende vom Z. August 1825, Zahl 12760, *) kundgemachten hohen Hofkanzleidecrete vom 16. Juli uns, Zahl 17604/1129, bekannt gegeben worden ist, auch auf den freiwilligen Eintritt in die Gränzwache auSzudehnen fei. Diese allerhöchste Entschließung wird demnach in Folge hohen Hofkanzleidecreteö vom 8., Erhalt 18. d. M, Z. 27478/,858, zur Richtschnur allgemein kundgemacht. Gubernialcurrende vom 21. November 1837, Zahl 19440. 133. Bestimmung der Modalitäten, unter welchen den armen Kranken der Gebrauch des Gasteiner Bades und, die Aufnahme in das Badspital zugestanden wird. Die hier in Abschrift anliegende Note der k. k. obderennsi-schen Negierung vom 7. September d. I., Nr. 23329, enthält die Modalitäten, unter welchen armen Kranken der Gebrauch des Gasteiner Bades gestattet, und die Aufnahme in das Badspital zugestauden wird. Das k. k. KreiSamt hat, dem Wunsche der benannten Lan-deöbehörde gemäß, die geeignete Kundmachung dieser Modalitäten zu veranlassen. Gubernialverordining vom 27. November 1837, Zahl 19164 ; an die KreiSämter. Abschrift. Vermöge der bestehende» Verordnung vom Jahre 1335, **) hat nur jener arme Kranke einen Anspruch aus die Aufnahme in daS Badspital Gasteiu, welcher a) mit dem Armuthszeugnisse, b) mit dem heilärztlichen Zeugnisse über den Bedarf des Heilbades in Gastein, *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 24°/ Zahl 160. **) Siehe P. G, S. Band 17, Seite 16«, Zahl 1,1. Vom 27. und 28. November. U1 c) mit der Aufnahmsbewillizung des Kreisamtes Salzburg, dj mit einer Barschaft von 5 fl. CM. WW., wenn er im Salzburger Kreise, oder mit der Summe von 10 fl. CM. WW., wenn er in einem andern Kreise, in einer andern Provinz, oder jm Auslande domicilirt, versehen ist. Ueberdieß tritt auch die Nothwendigkeit aus Polizeirücksichten ein, daß jeder nach Gastein reisende arme Badegast einen Paß oder wenigstens einen Vorweis bei sich habe. In Bezug auf die Begleiter der armen Badegäste bestehen folgende Verfügungen: 1. Nur jene Begleiter der armen Badegäste werden eben so, wie die Begleiteten in daö Arnienbadfpital zu Gastein ausgenommen und behandelt, welche mit dem heilarztlichen Zeugnisse über den Bedarf deS Heilbades und mit den übrigen sub a c d angeführten Erfordernissen versehen sind. 2. Wenn einem in das Bad Gastein reisenden armen Kranken ein gesundes Individuum zur Betreuung als Begleiter beigegeben werden muß, so wird dieser Begleiter nur dann im Badeorte Gastein zugelassen, wenn derselbe im Reisepässe des Kranken ausdrücklich bezeichnet und mit hinlänglicher Barschaft für seine Subsistenz gedeckt ist. Ein solcher gesunder Begleiter hat aber weder auf die Unterkunft im Ärmenbadspitale Gastein, noch auf die Betheilung mit Spenden Anspruch. 5. Ein Individuum dagegen, welches als Begleiter eines ot, wen Badegastes sich in Gastein meldet, im Reisepässe aber des von ihm begleiteten Badegastes als solcher mit seiner Bestimmung nicht aufgeführt ist, oder die nöthige Barschaft für seinen Lebensunterhalt nicht aufweisen kann, ist vom Pfleggerichte Gastein mit gebundener Marschroute in seine Heimath zurückzuweisen, weil lästige oder ausweislose unbekannte Menschen schon im Allgemeinen nach den Paß- und Polizeivorschriften, insbesondere mit Rücksicht auf den Badeort, nicht geduldet werden dürfen. 139. Borschrift hinsichtlich der Behandlung der mit Erzie-hungs- oder Versorgungsstipendien bctheilken Individuen, welche nebstbei eine Pension oder- einen Erziehungsbeitrag, oder eine Gnadengabe n. beziehen. Gemäß hoher Hofkammerverordnung vom 20. September 1837, Zahl 37382, haben Se. k.k. Majestät über einen von der Pr»»injiargesetzsamm!ung, XIX. Theil. 16 Hi ŠSotti i8i und 69, November'. k. k. btrsinigten Hofkanzlei erstatteten allerunterthänigsien Äör-trag mit allerhöchster Entschliessung vom 10. August l. I. anzuordnen geruht, daß die mit einem Erziehungs- oder Stipendium betheilten Individuen, welche nebstbei eine Pension oder einen Erziehungsbeitrag, oder eine Gnadengabe n. f. w. beziehen, diesen Aerarialgenuß nach dem Sinne der allerhöchsten Entschliessung vom 29. Juni 1802 (polit. Gesehsamml. vom Jahre 1802, Band 18, Seite 5, Nr. 5) daun zu verlieren habe», wenn derselbe dem Betrage ihres Stipendiums gleichkommt. Gubernialerledignng vom 28. November 1837, Zahl 19430. 340. Nachweisungen, welche bei Erhebung und Vorlage der Steuernachsichtsoperale aus dein Titel der Zahlungsunfähigkeit zu liefern sind. Die aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit einlangenden Steuernachsichtöoperate sind häufig unvollständig in ihren Erhebungen , und daher zur Entscheidung nicht geeignet. Man sieht sich hierdurch veranlaßt, dem k. k. KreiSamte wiederholt dringend zu empfehlen, bei Behandlung der Steuer-nachsichtsoperate aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit mit kindringender Genauigkeit zu Werke zu gehen. Bei Benrtheilung solcher Nachsichtsansprüche müssen außer den im Allgemeinen vorgeschriebenen Erhebungen über daö Entstehen der Rüclstäilde, über die rechtzeitig zu ihrer Einbringung angewandten Zwangömaßregeln, über die wirkliche Uneinbringlichkeit derselben bei jedem einzelnen Nachsichtswerber genau erhoben und auögewiesen werden: 1. Ob derselbe außer den zur Nachsicht angeiragenen Steuerrückständen noch mit andern Steuerbeträgen im Auöstande haftet, und zwar auö welchen Jahren und in welche» Beträgen. 2. Ob er schon ein oder mehrmahl Nachsichten wegen Zahlungsunfähigkeit erhalte» hat. Šotti «9. tinb 3o. November. 44$ 3. Ob ihm zur Bezahlung seiner Steuerrückstände Zahlungsfristen ertheilt wurden, und ob er sie eingehalten hat. 4. Waö zur Einbringung seiner SteuerauSstände verfügt ward. 5. Ob die zur Nachsicht angetragenen Steuerrückstände von dem gegenwärtigen Besitzer der Realität herriihren, und wenn dieses nicht der Fall ist, 6. was zur Einbringung derselben bei der Besitzveränderung verfügt ward, und warum diese Verfügungen fruchtlos geblieben sind. Alle diese Punete sind nicht nur von der Vezirksobrigkeit in dem Operate gewissenhaft darzustellen, sondern der krei'Samt-liche UnterfuchungSconimissär ist verpflichtet, diese Umstände bei jedem Contribuenten genau zu erheben, die Angaben der Vezirksobrigkeit zu prüfen, und den Sachverhalt klar und begründet darzustellen, damit sowohl daö k. k. Kreisamt, alö auch die censttrirende Behörde sichere Daten für ihreAmtshandlungen gewinnt, und nur solche Beträge zur Nachsicht inAntrag bringt, die wirklich ohne Verschulden des Contribuenten und der Behörden uneinbringlich sind. Auch sind künftig die Erhebnngsoperate über Steuernachsichtsansprüche wegen Zahlungsunfähigkeit nur einmahl und nicht in clupplo aufjnnehmen und zu verfassen. Gubernialverordnung vom 29. November 1837, Zahl 5öS5/Str, an die k. k. Kreisämter. 141. Vorschrift hinsichtlich brr Reisen der AdvocatM und Notarien in das Ausland. In Folge hohen Hofkanzleidccretes vom 9. d. M., Z. 25183, wird dem f. k. Kreisamte in der Nebrnlage eine Abschrift jener Verordnung zur^Kenntniß mitgetheilt, welche die k. k. oberste 16 * 844 Vom Zv. November. Justijstelle über die Steifen der Advocate» und stlotarien iii das ?luSland an sämmtliche Appellationsgerichte erlassen hat. Guberm'alverordnung vom 30. November 1837/ Zahl 19437; an die f. k. KreiSämter. Abschrift eines unterm 5. September 1837/ Nr. 5189 / von der f. k. obersten Justijstelle an die sämmtliche» AppellationSgerichte erlassenen HofdecreteS. lieber die Reisen der Advocate» und Dlotarien in daS Ausland wird hiermit folgende durch allerhöchste Entschliessung vom 27. Mai ir.37 genehmigte Vorschrift ertheilt: Advocate» und Notariell/ welche die Erlaubniß zu einer Reise in bad Ausland ju erhalten wünschen, haben sich deßhalb an daS Appellationögericht zu wende»/ einen Substituten zu benennen/ die Erklärung desselben über die Annahme der Substitution beizubringen/ den Ort/ wohin sie sich verfugen wollen, und den Zweck der Reise anzuzeigen z ihre Angaben, so weit es die Umstände gestatten, zu bescheinigen, und sich über die wahr-scheinliche Dauer ihrer Abwesenheit zu äußern. Das Appellationsgericht wird darüber fein Gutachten der obersten Justizstelle vorlegen, und deren Entscheidung einholen. Für sehr dringende Fälle werden die Appellationsgerichte ermächtigt, den Urlaub zu einer Reise in das Ausland auf höchstens zwei Monathe selbst zu ertheilen; worüber jedoch jedes-mahl sogleich die Anzeige an die oberste Just'zstelle zu erstatten ist. Die öffentliche Kundmachung dieser Verordnung wird von den politischen Behörden veranstaltet werden. 142. Vorschrift, daß in Fällen, wo den politischen Behörden das Erkenntniß über die Schadenersahpflichkig-feit im administrativen Wege zusteht, dieselben auch berufen sind, über den Betrag des verursachten Schadens zu erkennen. Aus Anlaß eines specielen Falles, wo zwar die Verbindlichkeit zu einet Schadenersatzleistung von den politischen Vom 3o. Nov. und i. December. 245 Behörden ausgesprochen, die Ausmittlung deS eigentlichen Schadenbetrages aber auf den Rechtsweg gewiesen wurde, hat die hohe Hofkanzlei mit Secret vom 24. Februar 1836, Z. 3155, entschieden, daß in jenen Fällen, wo den politischen Behörden daö Erkenntniß über die Schadenersatzpflichtigkeit im administrativen Wege zusteht, dieselben auch berufen find, über den Be. trag deS verursachten Schadens zu erkennen. Dieser Grundsatz wird dem k. k. Kreisamte zur Benehmung in vorkommenden Fällen bekannt gemacht. Gubernialverordnung vom 30. November 1857 , Zahl 20295; an die k. k. KreiSämter. 143. Bestimmung, daß Milltärcittlaffungen auf cntgeldlich abgetretene Bauernwirtschaften zwar im Concerta-tionswegc, jedoch nur mit Genehmigung der hohen Hvfstellen, erfolgen können. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat gelegeuheitlich eines specielen Falles mit Decket vom 21. v, M., Zahl 28527, erinnert, daß die Militärentlassung auf entgel blich abgetretene Bauernwirthfchaften, vorausgesetzt, daß alle übrigen gesetzlichen Bedingungen zutreffen, zwar im Concertationswege, jedoch in Folge der allerhöchsten Entschliessnng vom 21. November v. I., intimi'rt mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 26. November v. I., Zahl 51024/1981, nur mit Genehmigung der Hofstellen erfolgen könne. Wovon daö k. k. KreiSamt mit Beziehung auf die dießfäl-lige Gubernialverordnung vom 4. December v. Z., Z. 20158, *) in die Kenn Miß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 1. December 1857, Zahl 20016; an die k. k. KreiSämter. *) Hiehe P. G 6- Band >8, Seite 492, Zahl »66. *46 Vom 4, December. 144. Krrizügigkeitsvcrtrag zwischen der f. k. Österreichischen Regierung und dem Churfürstenthume, dann dem Großherzogthume Hessen. Nachdem Seine Majestät der Kaiser und Se. Hoheit der Churprinz und Mitregent von Hessen dahin übereingekommen sind, daß, jo wie solches bereits zu Folge des i8. Artikels der deutschen Bundesacte vom 8. Juni tsis und deSBeschlusses der deutschen Bundesversammlung vom rz. Juni i8i7 in Rücksicht auf Vermögenserportationen aus den zum deutschen Bunde gehörenden österreichischen Landen in daS Chnrfürstenthum Hessen und umgekehrt besteht, gegenseitig der Abschoß und das Ab-fahrtögeld auch zwischen den nachgenannten österreichischen Ländern : dem Königreiche Lombardie und Venedig, dem Königreiche Galizien und Lodomerie», dem Königreiche Dalmatien, deßglei-chen den kroatisch - slavonisch < und banatischen Militärgränzlan-den einerseits, und dem Churfürstenthnme Hessen andererseits aufgehoben werden soll, so ist über folgende Bestimmungen die Uebereinkunft getroffen worden: l. Bei keinem BermögensauSgange aus den vorgenannten österreichischen Ländern in das Chnrfürstenthum Hessen und um» gekehrr, mag sich solcher AuSgang durch Auswanderung, Beerbung, Auszahlung eines Legats oder Brautschatzes, durch Scheu-kung oder auf eine andereArt ergeben, soll irgend ein Abschoß (gabella hereditaria) oder AbfahrtSgeld (census emigrationis) erhoben werden, nur diejenigen allgemeinen Gaben ausgenommen, welche mit einem Erbschaftsanfalle, Legate, Verkaufe oder sonstigen VermögenSübergange verbunden sind, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt, oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder ein Fremder ist, in den genannten österreichischen Landern zu entrichten sind, oder künftig sein sollten, z. B. Erbschaftssteuer, Stämpelabgaben und bergt., oder welche zu den Zollabgaben gehören. r. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels erstrecken sich auch auf alle jetzt anhängigen Fälle. Unter diesen werden Vom 4i December 247 alle solche Fälle verstanden, in welchen am Tage der Auswechslung der Ministerialerklärung, d. i. am 24. October iss?, das Abfahrtö- oder das Abschoßgeld noch nicht entrichtet sein wird. z. Die im Vorstehenden bestimmte Freizügigkeit soll sich nur auf daö Vermögen beziehen. Demnach bleiben ungeachtet dieses UebereinkommenS diejenigen kaiserlich österreichischen und churfürstlich hessischen Gesetze in ihrer Kraft bestehen, und sollen diejenigen gesetzlichen Gebühren entrichtet werden, welche die Person des Auswanderers, feine persönlichen Pflichten, nah-»lentlich seine Verpflichtung zum Kriegsdienste, betreffen. Auch soll in Zukunft keine der hohen contrahirenden Regierungen in Ansehung aller jener Gegenstände, welche die Pflicht zum Kriegsdienste und andere persönliche Verpflichtungen der Answandern-den betreffen, in der Gesetzgebung für Ihre respective» Staaten durch gegenwärtige Uebereinkunft auf irgend welche Weise beschränkt sein. Zugleich sind Se. Majestät der Kaiser und Se. Hoheit der Churprinz und Mitregent von Hessen darin übereingekommen, 4. daß, so oft hinterlassenes Vermögen einer verstorbenen kaiserlich österreichischen Militärperson aus irgend einem Theile der österreichischen Monarchie an churhessische Unterthanen übergeht, sei eö als eigentliche Erben, fei eö als Legatare oder Schenknehmer von Todeöwegen, die Sache in Beziehung auf Abgabenerhebung kaiserlich österreichischer Seits durchgängig so behandelt werden soll, als sei ein österreichischer Uuterthan vom Civilstande der Erwerber, so, daß »ahmentlich kein 'Abschoß/ sondern nur der gesetzliche Beitrag von 5 Procent für den Jn-validenfond zu entrichten ist, und 0. daß dagegen, so oft hinterlassenes Vermögen einer verstorbenen churfürstlich hessischen Militärperso» aus dem Churfür-stcnlhume Hessen an österreichische Unterthanen übergeht, sei eS als eigentliche Erben, sei eö als Legatare oder Schenknehmer von Todeswegen, durchgängig kein Abschoß, sondern überhaupt nur Dasjenige an Abgaben churhessischer Seits erhoben werden soll, was zu entrichten sein würde, wenn der Erwerber ein Inländer wäre. i48 Vom 4. December. Es wurde demnach gegenseitig die förmliche und verbindliche Erklärung gegeben, daß fortan gegen genaue Einhaltung des besagten Reeiprocums von allem nach dem Churfürstenthume Hessen ausgehenden Vermögen verstorbener österreichischer Militärpersonen und auch in denjenigen schon schwebenden Fällen, in welchen am Tage der Auswechslung, d. i. am 24. October 1837, die aufzuhcbende Abgabe noch nicht bezahlt sein wird, keine weitern Gebühren erhoben werden sollen, als die, welche eintre-ten würden, wenn das Vermögen im Lande bliebe. Eine ähnliche Uebereinkunft, wie die vorstehende, ist auch mit dem Großherzogthume Hessen, und zwar folgenden Inhaltes geschlossen worden: • Nachdem durch daö im Großherzogthume Hessen erlassene Finanzgesetz vom 26. Juni 1836 die Nachsteuer bei Auswanderungen und Vermögenserportationen, vom i. Juli 1836 anzufangen, aufgehoben worden ist, so ist in Folge dessen die wechselseitige Versicherung ertheilt worden, daß, so lange daS erwähnte großherzoglich-hessische Gesetz bestehen wird, in allen Fällen von Ver-mögenSexportationen auö den nicht zum deutschen Bunde gehörenden Ländern der österreichischen Monarchie in daS Großherzogthum Hessen und umgekehrt (es geschehe dieselbe durch Auswanderung des Besitzers, oder in Folge von Erbschaften, Legaten, Schenkungen, als Heirathsgut oder in welcher Weise immer) künftig kein in die landesherrlichen Cassen fliessendes Nachsteuer-und Abzugsgeld in irgend einer Weise wegen deS zu exportiren-den Vermögens werde angefetzt und erhoben werden, und daß, wenn etwa feit dem 1. Juli >836 (als den terminus, a quo , von welchem Zeitpunkte an diese Uebereinkunft Gültigkeit hat) »och in dergleichen Fällen ein solches Nachsteuer- oder Abzugs-geld erhoben worden wäre, dasselbe rückvergütet werden soll. Diese zwischen der kaiserlich österreichischen Regierung und dem Churfürstenthume- dann dem Großherzogthume Hessen abgeschlossenen Uebereinkünfte werden in Folge hohen Hofkanzleidecre-tes vom 5. November d. I., Zahl 27131, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 4. December 1837, Zahl 19976. Bom 7. December. 24 9 145. Vorschrift hinsichtlich der Pcnsionsverleihnng an die Witwen jener Individuen, welchen nur der Titel eines Regierungs- und Gubernialrathes zu Theil wurde. Gemäß hoher Hofkanzleiverordnung vom 22. November 1857, Zahl 28098, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschlies-sung vom 14. October I. I. in Betreff der Pensionöverleihung an die Witwen jener Individuen, welcher zwar der Charakter eines Regierungö- und Gubernialrathes, jedoch ohne Sitz und Stimme bei einen Rathsgremium zu Theil wurde, anznordnen geruht, daß in Zukunft ähnliche Fälle jedeömahl der allerhöchsten Entscheidung zu unterziehen seien. Gubernialerledigung vom 7. December r837, Zahl 20388. 146. Patent über die Bestrafung der Verbrechen gegen den deutschen Bund, und über die gegenseitige Auslieferung der Staatsverbrecher. In Folge hohen HofkanzleidecreteS vom 21. November 1837, Zahl 28387, erhält das k. k. Kreiöamt in der Nebenlage die nöthige Anzahl Abdrücke des mit allerhöchster Entschlieffung vom 24. October l. I. allerhöchst genehmigten Patentes, bezüglich deö von dem deutschen Bundestage über die Verbrechen gegen den Bund, und über die Auslieferung der Verbrecher am 18. August 1836 gefaßten Beschlusses mit dem Aufträge, dasselbe ohne Verzug auf die gewöhnliche Art im Kreise allgemein kunv zu machen, und auch den Gerichtsbehörden mitzutheilen. Gubernialverorduung vom 7. December >837, Zahl 20389; an die k. k. KreiSämter, das FiScalamt, die Polizeidirection und mit Note an daS k. k. Appellationögericht, Landrecht und innerösterreichische Generalkommando. Vom 7. December. 150 Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich rc. rc. tc.; Die deutsche Bundesversammlung hat über die Bestrafung der Verbrechen gegen den deutschen Bund, und über die gegenseitige Auslieferung der Staatsverbrecher in der Sitzung vom 18. August' 1856 , mit Unserer Mitwirkung und Beistimmung, nachfolgenden Beschluß gefaßt: Erster Artikel. Da nicht nur der Zweck des deutschen Bundes in der Erhaltung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der deutschen Staaten, so wie in jener der äußern und inner» Ruhe und Sicherheit Deutschlands besteht, sondern quch die Verfassung des Bundes wegen ihres wesentlichen Zusammen-Hanges mit den Verfassungen der einzelnen Bundesstaaten als ein nothwendiger Bestandtheil der Letzter« anzusehen ist, mithin ein gegen den Bund oder dessen Verfassung gerichteter Angriff zugleich einen Angriff gegen jeden einzelnen Bundesstaat in sich begreift, so ist jedes Unternehmen gegen die Existenz, die In. tegrität, die Sicherheit oder die Verfassung deö deutschen Bundes in den einzelnen Bundesstaaten, nach Maßgabe der in den Letzter» bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat begangene Handlung als Hochverrath, Landesverrath oder unter einer andern Benennung zu richten wäre, zu beurtheilen und zu bestrafen. Zweiter Artikel. Die Bundesstaaten verpflichten sich gegen einänder, Individuen, welche der Anstiftung eines gegen den Souverain, oder gegen die Existenz, Integrität, Verfassung oder Sicherheit'eines andern Bundesstaates gerichteten Unternehmens, oder einer darauf abzielenden Verbindung, der Theilnahme» daran, oder der Begünstigung derselben beinzichtigt sind, dem verletzten oder bedrohten Staate auf Verlangen auSzuliefern, vorausgesetzt, daß ein solches Individuum nicht entweder-ein Unterthan des um die Auslieferung angegangenen Staates selbst, oder in demselben schon wegen anderer ihm zur Last fallender Verbrechen zu untersuchen oder zu bestrafen ist. Vom 7. December- *5* Sollte das Unternehmen, deffen der Auszuliefernde beinzich-tigt ist, gegen mehrere einzelne Bundesstaaten gerichtet fein, so hat die Auslieferung an jenen dieser Staaten )» geschehen, wel-cher darum zuerst daö Ansuchen stellt. Wir befehlen daher, diesen Bundestagsbeschluß seinem ganzen Inhalte nach in Unfern zum deutschen Bunde gehörigen Staaten genau zu befolgen und in Vollzug zu sehen. Zugleich verordnen Wir hiermit, daß der in dem ersten Artikel vorstehenden BundestagSbeschluffeS in Rücksicht der Bestrafung der Angriffe auf den deutschen Bund angenommene Grundsatz auch in Unfern zum deutschen Bünde nicht gehörigen Staaten, in welchen das Strafgesetzbuch vom Jahre 1803 eingeführt ist, zur Anwendung gebracht werden soll. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am. vierundzwanzigsten Tage des Monaths October im Jahre nach Christi Geburt ein tausend acht hundert sieben und dreißig, Unserer Reiche im dritten. Ferdinand. (L. S.) Anton Friede. Graf Mittrowöky von Mittrowiz und Nemischl, oberster Kanzler. Carl Gras von Jnzaghi, Hofkanzler. Franz Freiherr v. Pillersdorff, Kanzler. Johann Limbek Freiherr ». Lilienau, Dicekanzler. Nach Sr. k. k. apostol. Majestät höchst eigenem Befehle: Franz Edler von Radherny, Hofrath. 2Z2 Vom 7. December. » 147. Behandlung der am >. December 1837 in der Serie 419 vcrloosten böhmisch - ständischen Aerarialobliga« tionen zu 5, 4 und 31/., Percent. Zu Folge deö hohen Hofkammer Präsidialdecretes vom z. d. M., Zahl 6768 , wird mit Beziehung auf die Gubernialcur-rende vom 8. November 1829, Zahl 3088 / *) Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: §. l. Die fünfpercentigen böhmisch-ständischen Aerarialobli-gationen, welche in die am 1. December d. I. verlooste Serie 419, von Nummer 47881 bis einschliessig 76941, eingetheilt sind, werden an die Gläubiger im Nenn wer the des Capitals bar in Conventionömünze zurückbezahlt; dagegen werden die in dieser Serie begriffenen Obligationen zu vier, dann zu drei und ein halb Percent nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patente» vom 21. März 1818 gegen neue mit vier, dann mit drei und ein halb Percent in Conventionömünze verzinsliche StaatSfchnld-verschreibungen umgewechselt. §. 2. Die Auszahlung der verlooSten fünfpercentigen Capitalien beginnt am 1. Februar 1838/ und wird von der böhmischständischen Aerarialcreditscasse in Prag geleistet, bei welcher die verlooSten Obligationci, einzureichen sind. h. 3. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis 1. December d. I. zu zwei und ei» halb Percent in Wiener-Währung, vom i. December 1857 bis letzten Jänner 1838 hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünf Percent in Conventionsmünze berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung hastet, ist vor der CapitalsauSzahlung von der Behörde, welche den Beschlag, daö Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. *) Siehe P. G. <§- Band 11, Seite 543, Zahl 178. 98 o ni tinb 9. December. ii$ §. 5. Bei der Capitalsauszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finde» jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. Die Umwechslung der in die Verloosung gefallenen böhmisch-ständischen Aerarialobligationen zu vier, dann zu drei und ein halb Percent gegen neue Staatsschulsverschreibungen geschieht gleichfalls bei der böhmisch-ständischen Aerarialcreditöcasse in Prag. j. 7. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen in Con-ventionöiminze laufen vom 1. December i857, und die bis dahin ausständigen Interessen in Wieuer-Währnug von den altern Schuldbriefen werden bei der Umwechslung der Obligationen berichtigt. $■ 8. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine andere Creditöcasse übertragen ist, steht es frei, die Ca-pitalsanSzahlnng und beziehungsweise die Obligationsumwechs-lung bei der böhmisch-ständischen AerarialcreditScaffe in Prag oder bei jener Creditöcasse zu erhalten, wo sie bisher die Zinse» bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei der Lasse einzureichen, auS welcher sie bisher die Zinsen erhoben haben. Gubernialcurrende vom 7. December iS37, Zahl 20524. 148. Vorschrift über die Anwendung der für Champagner Weine bestehenden Zollsätze. Nachdem sich über die Anwendung der für die Verzollung deS Champagner Weines nach Bouteillen in der Post 57 deS am August 1356 *) in Wirksamkeit getretenen Tariffes enthaltene» Zollsätze Zweifel ergeben haben, wird in Folge des hohen HofkammerdecreteS vom 25. November d. I., Zahl 31873/1154, ») Siehe P. G. S. Band 18, Seite 310, Zahl n4. i>S4 rSom -. und ti. Decembri!. zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß im Verkehre mit dem Auslands unter der Benennung Champagner Wein nicht bloß der in der Champagne erzeugte Wein, sondern überhaupt alle in Bouteillen nach Art des Champagner Weines verkorkten schäumenden (moussirenden) Weine begriffen seien, und daher als Champagner Wein zollamtlich erklärt und in die Zollbehandlung genommen werden sollen. Gubernialcurrende vom g. December >837 , Zahl 20588. 149. Vorschrift hinsichtlich des Verfahrens bei Anfechtung der von einem Militär ohne Bewilligung der vorge» septcn Behörde eingegangenen Ehe. Die beiliegende Abschrift eines in Folge allerhöchster Entschlies-sung vom 17. August >837 ergangenen hofkriegSräthlichen Rescripts vom 50. August I. I., betreffend das Verfahren bei Anfechtung der von einem Militär ohne Bewilligung der Vorgesetzten Be-Hörde eingegangenen Ehe, wird dem k. k. Fiscalamte in Folge hoher Hoskammerverordnung vom 28. Mai >037, Zahl 49865, zu dem Ende zugefertigt, um sich in künftigen derlei Fällen nach Maßgabe dieser Verordnung genau zu benehmen. Tnbernialverordnung vom 11. December 1857, Zahl 20589; an daö k. k. Fiöcalamt. Abschrift einer Verordnung deö k. k. HofkriegsratheS an daö allgemeine Militärappellationögericht vom 50, August i037, H. 799. Heber den im Einvernehmen mit der f. k. vereinigten Hof. kanzle,, der obersten Iustizhofstelle und der Hofcommission in In. stizgesetzsachen von dem HofkriegSrathe an Se. Majestät bezüglich der vorgekommenen Anfragen: 1. Ob zur Bestreitung einer Ehe, welcher daö Hinderniß des 54 deö allgem. bürgerl. Gesetzbuches entgegensteht, für die Militärbehörden eine Person aufzutreten, und alö Kläger Volil i>. December- t>55 däS Verfahre» bi- zu Ende zu betreibet» und zu verfolgen habe, oder ob es hinreichend lei, daß von Seite der Militärbehörde oder in ihrem Nahmen das in dem §. 94 des ailgem. bürgert. Gesetzbuches bezeichnete Ansuchen bei dem comprtenten Gerichte gestellt werde? und 2. ob für den Fall, als die Mitwirkung eine- Klägers noth-wendig sein sollte, der FiscuS berufen sei, als solcher aufzutreten , unterm 3. April 1833 erstatteten allerunterthanigsten Vortrag haben Allerhöchstdieselben ddo. Ischl unterm 17. August 1837 allgemein zu entschliessen geruht, daß eS zur Anfechtung der von einem Militär ohne gehörige Bewilligung eingegangenen Ehe ei* »es eigens bestellten Vertreters nicht bedürfe, daher auch diese Anfed)tung dem FiseuS nicht zu übertragen, und die Untersuchung von dem kompetenten Gerichte, sobald eö die Anzeige erhält, von AmtSwegen zu pflegen sei. Da eS nun in Folge dieser allerhöchsten Entschliessung zur Anfechtung der von einem Militär ohne gehörige Einwilligung eingegangenen Ehe eineS eigens bestellten Klägers nicht mehr bedarf, und der FiseuS zu diesem Zwecke nicht mehr aufzustellen ist, so sind künftig die gegen die Mannschaft wegen «»erlaubt eingegangener Ehe abgeführten UntersuchungS- und Kriegsrechtö-acten jener Militärbehörde, welcher das Recht der Heirathsbe-willigung zustand, und die daher durch die ohne Bewilligung eingegangene Ehe in ihren Rechten gekränkt ist, zuzustellen, welche sonach, in so ferne sie sid) zur nachträglichen Ertheilung der Bewilligung nicht bewogen finden sollte, daö mit den Acten belegte gehörig motivirte Ansuchen um Auflösung der Ehe dein im Lande aufgestellten Jud. del. mil. mixt, zu überreichen haben wird. Das Jud. del. mil. mixt, hat sonach entweder den FiScus oder einen andern verständigen und rechtschaffenen Mann zum Vertheidiger der Ehe aufzustellen, und ihm das eingelangte Ansuchen um Auflösung der Ehe sammt den Acten zur Aeuße-rung zuzustellen, zugleich aber die in dem hofkriegsräthlichen Circular-Rescripts ddo. so. November 1819/ H. 1255, vorgeschriebenen Erhebungen von Amtöwegen einjiileiten, über die von dem Vertheidiger der Ehe erstattete Aeußerung die wegen Annullirung der Ehe eingeschrittene Militär-Behörde mit ihre Gegenäußerung, und den Vertheidiger der Ehe um seine Schluß - Aeußerung zu vernehmen, und sonach, wenn auch die vön Amtswegen zu pflegenden Erhebungen vollkommen beendet sind, mit Zuziehung des Feldkriegösecretärö, als politischen Repräsentanten, das Urtheil zu fällen, und solches der wegen Am,ullirimg der Ehe eingeschrit- rzS Sßom ti. und 15. December. teneu Militärbehörde, als auch dem Vertheidiger der Ehe zu« zustellen. Sollte das Urtheil auf die Anfrechthaltung der Ehe auöfal-len, so muß es der um die Annullirung Her Ehe eingeschrittenen Militärbehörde überlassen bleiben, ob sie es dabei bewenden lassen, oder dagegen in der gesetzlichen Frist die weitern Schritte thun, d. i. den Appellationszug antreten wolle, für welch' letzter» Fall sodann der Vertheidiger der Ehe um seine Aeußerung vernommen, und solche sammt der ganzen Verhandlung an das Obergerichk einzusenden sein wird. Für den Fall, als Laö erstrichterliche Urtheil auf die Annul-lirung der Ehe ausfiele, hat eö bei der bestehenden Vorschrift, daß der Vertheidiger der Ehe die Appellation, und falls es katholische Parteien betrifft, oder auch nur eine Partei katholisch wäre, selbst über zwei gleichlautendeUrtheile die Revision ergreifen muß, zu verbleiben. Welches dem tc. zur Wissenschaft und Darnachachtung, dann zur Anweisung sämmtlicher unterstehender Militärbehörden mit Ausnahme der Militärgränze hiermit bekannt gegeben wird. 150. Ausdehnung der von der f. k. allgem. Hofkammcr erlassenen Anordnungen über die Dienstcautionen auf die Beainlen der öffentlichen politischen Fonde. Die hohe Hofkanzlei hat mit Dekret vom 27. November 1837, Zahl 26325, hieher eröffnet, daß die inBetreff der Dienstcautionen der dazu verpflichteten Beamten erflossenen Hoskam-merverordnungen vom 12. Mai und 11. August 1837, Z. i7',7i und 34763, bekannt gemacht, durch Gubernialverordnung vom 9. Juni und 14. November 1837, Zahl 9589 *) und i?80t, **) ebenfalls auch bei den Beamten öffentlicher politischer Fonde, so ferne diese Beamten zurCaulionSleistung verpflichtet sind, in Anwendung zu kommen haben. Gubernialverordnung vom 15. December i837 , Zahl 20386; au die Kreisämter. Provinzial-Staatöbuchhaltung, an das Prov. Cameral-Zahlamt und an das FiScalamt. *) Siehe in diesem Baude, Seite iß, Zahl 69. **) Siehe in diesem Bande, Seite 234, Zahl ,34. Dom 16. December. *7ä 151. Bestimmungen über die Behandlung der sogenannten außerordentlichen Schüler der Chirurgie. Die hohe Studienhofcommission hat mit Verordnung vom n. November 1857, Zahl 6970, in Bezug auf die Behandlung der sogenannten außerordentlichen Schüler der Chirurgie Folgendes eröffnet: 1. Nur solchen Ausländern, welche sämmtliche Vorstudien, und zwar von den Normalclaffen angefangen, in den österreichischen Staaten in der vorgeschriebenen Ordnung und Reihenfolge zurückgelegt haben, und wenn sie gelernte Wundärzte sind, auch die vollstreckten Lehrjahre in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften uachzuweisen vermögen, ist ein für das Inland geltendes Patronatsdiplom zu ertheilen, allen Uebrigen ist nach vorher eingeholter und erlangter Bewilligung der hohen Studienhofcommiffion zu ihrer Aufnahme in das chirurgische Studium nach Vollendung desselben, und nach abgelegten strengen Prüfungen die Clause! in daö Diplom einzuschalten, daß sie hierdurch kein Recht zur Ausübung der Praxis im Jnlande erlangen. 2. Bei Behandlung der zufällig im Auslande gebornen österr. Unterthanen kann wohl nur dann ein Zweifel obwalten, wenn nicht entschieden ist, ob der aufzunehmende Schüler ein österreichischer Unterthan ist, in welchem Falle dasStu-diendirectorat allerdings jedeöniahl die Entscheidung der Landesstelle einzuholen haben wird. 3. Ausländern, die während oder nach vollendeten Studien die Staatsbürgerschaft erlangt haben, gibt die Staatsbürgerschaft hinsichtlich der früher als außerordentliche Schüler zurückgelegten Studien keine größeren Rechte, als sie als Ausländer hatte». 4. Ausländer, welche bei einem bürgerl. Wundärzte ihre Lehrjahre vollbracht, welche also schon eine Aufenthaltsbewilli-gung, aber noch nicht die Staatsbürgerschaft erlangt haben, XIX. Ltzeil. 17 Sšoth 16. und 2i. December. haben di« Studienbewilligung bei der Studienhofcommiffiou anzusuchen. 5. Solche aber, welche von den Grammatiealclassen zur Chirurgie übertreten, müssen die ausnahmsweise Aufnahmsbe-willigung früher von dem Landeöchef erwirkt haben, sind jedoch zu verhalten, bei dem Uebertritte zum medicinisch-chi-rurgischen Studium die neuerliche Srudienbewilligung bei der Studienhofcommission anzusuchen; endlich 6. kann die Wirkung des Beisatzes »außerordentliche S ch ü l , r« und der Zweck desselben kein anderer sein, als darauf aufmerksam zu machen, daß Schüler, in deren Zeug-»iß dieser Beisatz eingeschaltet wurde, Ausländer sind, welche ihre Studien an den österreichischen Lehranstalten nach «in» geholter Studienbewilligung und unter den für Ausländer bestehenden Beschränkungen gehört haben. Inländer köniien daher nicht als außerordentliche Schüler quakificirt werden, sonder», wenn sich selbe dem Studium einzelner Fächer widmen, und daraus Prüfung ablegen, so sind sie in den Catalogen und Stndienzeugnissen als Liebhaber oder freiwillige Hörer zu bezeichnen, und ist nebstbei anzufnh. ren, in welcher Eigenschaft sic sich dem Studium deö einzelnen Lehrfaches gewidmet habe». Gubernialverorduung vom >6. December 1837 , Zahl 20593; an daö medicinisch.chirurgische Studiendirecrorat. 152. Vorschrift über dir Liqnidirung und Uinwcchslung der alten Schuldverschreibungen von den verschiedenen Ilbiheilungen der Salzburger Landesschnld. Nachdem die Schuldverschreibungen von den verschiedenen Abtheilungen der vertragsmäßig auf Oesterreich übergegangenen Landesschnld von Salzburg bisher nicht umschrieben werden konnten, so hat die Finanzverwaltung sich bestimmt gefunden, denjenigen Gläubigern/ welche eine Umschreibung ihrer alten Schuldbriefe SSom n. December. rS- wünfchen, diese nach vorausgegangener Liquidirung in Hofkammerobligationen umzustalten. Mit der angeschlossenen Kundmachung hat das k. k. obder-ennsische Landespräsidium jene Bestimmungen und Modalitäten zur öffentlichen Kenntniß gebracht, welche bei der Liquidirung und UmwechSlung der alten Schulddocumente von der Salzburger Landcsschuld gegen Hofkammerobligationen in Anwendung zu kommen haben. Da die alten Salzburger Obligationen durchgehends im 24 Guldenfuße, mithin in einer fremden Währung ansgestellt sind, und bei deren Verschreibung für öffentliche Fonde und Anstalten auf verschiedene Weise vorgegangen wurde, welche die vorgeschriebene Sicherheit nicht gewährt, so hat die hohe Hofkanzlei beschlossen , daß diese Umwechslung bei jenen Capitalicn, welche ein Eigenthum der unter der Aufsicht der öffentlichen Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten sind, zu geschehen habe. Das k. f. Kreisamt wird zu Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 27. October i857, Zahl 26408, angewiesen, das Erforderliche zu verfügen, damit, wenn Magistrate oder andere unter der öffentliche» Aufsicht stehende Anstalten im Besitze solcher alter Salzburger Schuldverschreibungen sich befinden, dieselben nach den in der Kundmachung der k. k. obderennsische» Regierung enthaltenen Modalitäten und Bestimmungen nach und nach liqui-dirt, und gegen Hofkammerobligationeu umgewechselt tverden. Gnbernialverordnung vom 21. December 1837, Zahl 19057; an die k. k. Kreiöämter, Versorgungsanstaltenverwaltung, Straf-hauöverwaltung, Versatzamtödirection, Provinzial-Zahlamt, dann an die Herren Stände. Bekanntmachung, die UmwechSlung der alten Schuldverschreibungen von den verschiedenen Abtheilungen der Salzburger Landesschuld betreffend. Da die alten Schuldverschreibungen von den verschiedenen Abtheilunqen der Salzburger Landesschuld, welche in Folge der am 13. December 1828 zwischen den allerhöchsten Höfen von Oesterreich und Baiern abgeschlossenen Convention von der k. k. 17 * i&Dht m» Deeembei'. ii6ü österreichische» Regierung übernommen worden sind, bisher nicht vmgefchriebcn werden konnten, so hat sich die hohe k. k. allgem. Hofkammer bestimmt gefunden, denjenigen Gläubigern, die eine Umschreibung ihrer alten Schulddocumente wünschen, diese nach vorausgegangener Liquidirnng in Hofkammerobligatione» umzustallen , und es ist zu erivarten, daß die Vortheile, welche für die Besitzer anS Ser Um Wechslung hervorgehen, dieselben veranlassen werden, die Umwechslung vorzunehmen. In diesen Hoskammerobligationen, welche von der k. k. tlni= versalstaatSschnldencasse auögesertigt werden, und worin der Titel der Schuld mit den Worten: »entsprungen aus der vertragsmäßigen Uedernahme der Landesschuls von Salzburg« ausgedrückt erscheint, werden die Capitalsbeträge, die in den alten Schuldurkunden in ReichSwährung erscheinen, auf ConventionSmünze nach dem 20 fl. Fuße reducirt. Der ursprünglich bedungene Zinsenfuß bleibt, in so weit nicht aus der Liquidation ein verändertes Verhältniß hervorgeht, unverändert. Die Obligationen werden auf Nahmen ansgestellt, und können wieder umg-schrieben, zertheilt und zusammengeschrieben werden. Die Verzinsung wird, ohne Rücksicht auf die bei den alten Obligationen übliche Verzinsungszeit, halbjährig vom Ausstellungstage der Obligationen gegen gestämpelte Quittung geleistet, und zwar unmittelbar von der Universal-Staatsschuldencasse in Wien, oder für deren Rechnung bei der Salzburger Creditscafse. Auch ist es de» Gläubigern srcigestellt, die Zinsen davon auf andere Creditöabtheilungen überweisen zu lassen. Die Hofkammerobliga-tionen über die Salzburger Landesschuld sind zur börsenmäßigen Einlösung von dem allgemeinen TilgungSfonde geeignet. Der Ausfertigung neuer Hoskammerobligationen hat jedoch eincLiqui-dirung der alten Schuldverschreibungen vorauszugehen. Die Gläubiger, welche die Umschreibung im Wege der Verwechslung gegen Hofkamnierobligationcn wünschen, haben daher ihre alte» Schuldverschreibungen an die k. f. Camera! < und Creditscafse in Salzburg mit allen zum Beweise ihrer Forderung und ihreö Ei-genthumS dienenden Documenten in Original unter Beischliessung rineS unterfertigten Verzeichnisses abzugeben. Für die eingelegten Docnmente werde» Empfangsbestätigungen ansgehändigt werden, welche zum Beweise der Uebergabe der Documente dienen. Besitzer von solchen Passivcapitalien, worüber die Schuldurkunden in Verlust gerathen sind, haben vorläufig von dem f. k. Stadl- und Landrechte zu Salzburg, welches die einzige Instanz für die Amortisirung dieser Urkunden ist, die gerichtliche Amortisation derselben nach Vorschrift der Gesetze zu bewirken, und Vom 2i. und 22. December. *61 können nur gegen Beibringung der AmortisationSerkemitni'ffe zur Liquidirung ihrer Forderungen zugeiaffen werden. Bei Ueberreichung der alten Schuldverschreibungen haben die Gläubiger sich zugleich zu erklären, bei welcher Creditscaffe sie die Zinsen der neu auszustellenden Hofkanimerobligationen beheben wollen. Die bis zu dem Ausstellungstage derselben von den alten Schuldnrkunden verfallenen Interessen werde» in jedem Falle von der Salzburger Lreditscaffe berichtigt. Um die Erhebung der neuen Obligationen und der bis zum Ausstellungstage derselben von den alten Schuldbriefen verfallenen Zinse» haben sich die Parteien entweder selbst oder durch Bevollmächtigte, unter Zurückgabe der bei der Einlegung der alten Schuldbriefe erhaltenen Empfangsbestätigungen, bei der Creditöcasse in Salzburg zu melden. Dasjenige Individuum, welches eine solche Empfangsbestätigung producirt, wird als Bevollmächtigter angesehen werden. 153. llebersichtstabellc über die nach Categorien eingetheilten giftigen Materialien »nd Präparate, nach welchen solche von den besonders dazu befugten Händelslcu» ken fund von Apothekern) geführt uni) verkauft werden dürfen. Im Nachhange zur hierortige» Verordnung vom 29. October 1857, Zahl 17785, *,) wird dem f. f. Kreiöamte hinsichtlich der Abänderung der Tabelle über die nach den Categorien eingetheilten giftige» Materialien und Präparate im Anschlüsse die erforderliche Anzahl Abdrücke der fraglichen, mit hoher Hofkanz-leiverordnung vom 25. Juli 1029, Zahl 9827, herabgelangten und nunmehr nach dem Sinne der hohen Hofkanzleiverordnung vom 12. October t837, Zahl 22702, richtiggestellten Tabelle zu dem Ende mitgetheilt, um hiernach die gehörige Kundmachung *) Siehe in diesem Bande', Seite 280, Zahl i3o, Dom 12. December. 162 und Verständigung der Bezirksobrigkeiten und des Sanitätspersonals veranlassen zu können. Gubernialverordnung vom 22. December iss?, Zahl 19656; an die Kreisämter, an daS Landesprotomedicat und an daö Apo-thekergrmium hier. Uebersichts-Tabellr der giftigen Materialien und Präparate nach den Categorien, nach welchen solche von de» besonders dazu befugten Handelsleuten (und von den Apothekern) geführt und verkauft werden dürfen. I. Categoric. Giftige Materialien und Präparate, welche wegen ihrer technischen Anwendung von den zum Giftverkaufe befugten Handelsleuten, oder den zu ihrer Bereitung befugten chemischen Fabrikanten, aber von beiden nur an Parteien, welche derselben zu ihrem Gewerbe bedürfen, und immer nur unter den für den Gifthandel bestehenden gesetzlichen Vorschriften verkauft werden dürfen. Arsenik als Metall, seine Oxide und Säuren, so wie die daraus entstehenden Salze, und alle natürlichen und künstlichen Verbindungen desselben von was immer für einer Art, sie mögen unter irgend einem der folgenden, oder unter einem andern Nahmen Vorkommen, al«: weißer Arsenik, Arsenikglas, Arsenikblumen, Giftmehl, Hüttenrauch, Arsenige und Arseniksäure, fixirter Arsenik (arsenicum fixum arseniksaures Kali, arseniksaures Nairon, arseniksaurer Am-moniak, arseniksaurer Kalk, Pharmakolith (Giftstein), arseniksaures Kupfer, Scheelisches Grün, MitiSgrün, Schwedischgrün, Wienergrün, und alle Benennungen, unter welchen diese Farbe vorkommt, Dinglers Reservage, Schwefelarsenik, Operment, Rauschgelb, Sanderak, Realgar, rother Arsenik, Rubin-Arsenik. Quecksilberperchlorid oder ätzendes salzsaureöQueck-silber, Aetz-Sublimat oder ätzendes Quecksilber, Mercurius subli-matus corrosivus, Hydrargirum muriaticum oxydatum, salzsaureö Quecksilberoxid, rothes Quecksilberoxid, Mercurius praecipitatus ruber, salpetersaures Quecksilber, mineralischer Lurpith, Turpethum minerale, Subsulfas hydrargyri, Anti- Bom n. December. 163 mon-Chlorid, Spicßglanjbutter, Butyrum antimonii, Mu-rias stibii, Phosphor. Salzsaures G old o Lid mit oder oljite Natron, Knall-gold u. dergl. Höllenstein, Nitras argenti fusus, Brechweinstein, Tartarus emeticus, Tartras v. stibii et lixivae, Goldschwe-scl, Sulfur auratum, mineralischerKermeö,.Eernies minerale, Spießglanz-Safran, Crocus antimonii, weißer Präeipitat, Mercurius praecipitatus albus, ammouiakhältiges schwefelsau-ees Kupfer, Cuprum ammoniacale, künstlicher Zinkvitriol, Vi-triolum Zinci artificiale , Zinkorid, Flores Ziuci, hidrojod-saureS Kali, und alle übrigen Jodinpräparate, mit Ausnahme des Jodzinnoberö, Blausäure, Acidum hydrocyanicum. Alle Blausäure enthaltenden ätherischen Oehle und Wässer von : Kirsch-lorber (Laurocerasus), bittere Mandeln, Pstrstchkernen, Pflr« sichblättern, Kirschkernen u. dergl. Giftige Alkaloiden, als: Morphin, Strychnin, Ye ratlin, Picrotoxin, Hyoscyamin, Emetin u. s. tv. und die darau» bereiteten Salze. II. Categjorie. Giftige Materialien und Präparate, welche, da sie auSschliessend nur zum Arzeneigebrauche dienen, von den Kauf, leuteu auch nur an Apotheker, und an keine andern Parteien verkauft werden dürfen. VW vV\ Giftige inländische Pflanzen, welche schon in dem für Kränterhändler erlassenen Circulare ddo, 2. October 1015 enthalten sind, nähmlich : Mohnsainenkapseln (Capsula« papav. semnif.), schwarzer 9?achtschattei>, Solanum nigrum, Bitterjüßstängel, Caul es dulcamarae, Stechapfel, Datura stramonium, schwarzes Bilsenkraut, Hyoscyamus niger, weiße- Bilsenkraut, Hyoscyamus albus, Tollkorn, Lolium temu-lentum, Erven, Ervum Ervilia, unechter Gänsefuß, Chenopo-dium hybridum, wilder Lattich . Lactura Scariola, giftiger Lattich, Lactura virosa, Kirschlorberblätter, Prunus Laurocerasus, Einbeere, Puris quadrifolia, Tollkirsche, Atropa Belladonna, rother Fingerhut, Digitalis purpurea, wilder Kälberkropf , Chaerophyllum sylv,estre, berauschender Kälberkropf, Chaerophyllum temulentum, Gleiße, Aethusa, Cyna-pium, breitblätteriger Wasserwerk, Sium latil'olium. schmalblätteriger Wasserwerk, Sium angustifolium, Wasserschierling, Ci-cuta virosa, gefleckter Schierling, Conium maculatum, wilder Vom »s. December. 264 Rosmarin, Ledum pallustre, ausdauerndes Bingelkraut, Mcr-curialis perennis, Zaunrübe, Bryonia alba, rothbeerige Zaunrübe, Bryonia dioica, Zeitlosen, Colchicum autumnale, Bleiwurz, Zahmverz, Plumbago europea, Hundöwürger, Cynan-chum erectum, Schweinsbrot, Cyclamen europaeum, Wassernabelkraut , biydrocotyle vulgaris, Rebendolde, röhrichte, Oenanthe fistulosa, Rebendolde, safrangelbe, Oenanthe cro-cata, gemeines Froschkraut, Alisma Plantago, gemeine Waldrebe, Clematis Vitalba, blaue Waldrebe, Clematis integrifo-lia, scharfe Waldrebe, Brennkraut, Clematis flammula, gerade Waldrebe, Clematis erecta, Wolfskraut, gemeiner Osterluzai, Aristolachia clematitis, gemeine Küchenschelle, Anemone Pulsatilla, schwärzliche Küchenschelle, Anemone pratensis, Wald-Anemone, Anemone nemorosa. — Schwarze Nießwurzel, Helloborus niger, grüne detto detto viridis, stinkende detto detto foetidus, weiße detto veratrum album, Dotterblume, Caltha pallustris, Sturmhut, Aconitum, sammt allen Arten desselben. Gemeiner Kellerhalö oder Seidelbast, Daphne Mezereum, italiernscher Seidelbast, Daphne Thymelaea, immergrüner Kellerhalö, Daphne Laureola, gemeine Arons-wurze, Aurum maculatum , Wolfsmilch, Euphorbium , alle Arten derselben. Hahnenfuß, Ranunculus, alle Arten desselben, Acker-rertig, Raphanistrurn, Gottesgnadenkraut, Gratiola, Hasel-wurze, Asarum europaeum, die Rinde und Sprossen des Hollunders, Cortex interior et turiones Samhucci, Wolverley, Arnica montana, Sebenbaum, Sabina, Wasserfenchel, Phel-landrium acxuaticurn, schwarze Christwurzel, Veratrum nigrum. Zu diesen gehören noch: Großes Schöllkraut, Che-lidoninm majus, wurzelnder Sumach, Rhus radicans, eichenblätteriger Giftbaum , Rhus toxicodendron , Wunderbaumkör-ner, Semina Ricini, Meerzwiebel, Scilla marina, Mutterkorn , Secal'e eornutum. Giftige ausländische Pflanzen: Ipecacuanhawurzel, Krähenaugen, Nux vomica, Jgnatiuöbohue, Faba 8. Ignatii (Igasur), Coloquintenfrucht, Cucumis Colocynthis, Jalappawurzel und Harz, Croton Tig-lium, und Oehl, Oloe, alle Sorten; Euphorbiumharz, Resina Euphorbii, Scammoniumharz, Resina Scammonii, Geoffrea-rinde, Cortex Geoffreae, Surinamonsis et Jamaicensie, Dom 22. December. »6j Sabadillensawen, Semina Sabadillae, Läusesamen, Staphysagria, Lerchenschivamm, Agaricus albus, sibirische Schneerose, Rhododendron chrysanthum et ferrugineum, Spigelia Antbelmia et marilandica, Opium. A us dem Lhierr eiche: Chantariden, spanische Fliegen, Cantharides. III. Categ-orie. Giftige Materialien und Präparate, welche, da ihre Bereitung und ihr Verkauf entweder auSschliessend de» Apothekern zusteht, oder solche nur eine Verwendung zur Vergiftung von Thieren oder zu anderm Mißbrauche haben, die Kaufleute gar nicht fuhren, und daher auch an Niemand verkaufen dürfen. Arsenikerze, alS: Scherbenkobalt, Fliegenstein, Fliegengift, Mückengift u. s. n>., wobei noch zu erinnern ist, daß man sich zu hüthen habe, daß unter der Benennung Kobalt und Ko-balterz nicht falscher Weise Scherbenkobalt oder Arsenikerz verkauft werde. Kokelskörncr oder Fischkörner, Cocculi indici. Augnsturarinde, die echte und falsche. IV. Categorte. Giftige Materialien und Präparate, welche die Handelsleute zwar verkaufen dürfen, ohne daß sie gehalten sind, die bei der Categorie Nr. I. erwähnten, für den Gift-handel bestehenden Vorschriften bei selben zu beobachten, jedoch mit der Vorsicht, daß der Kleinverkanf nur an bekannte Personen Statt finde, bei deren Aufbewahrung sie ferners eine besondere Aufmerksamkeit verwenden müssen, um Verwechslungen und Vermischungen mit andern Maaren zu vermeiden. Rauchende Salpetersäure, Acidum vitri fu-mans — vel acidum nitrico — nitrosum concentratum, Scheidewasser, Aqua fortis, Acidum nitricum dilutum. Con-centrirte Salpetersäure, Acidum nitricum concentratum. Con-centrirte Schwefelsäure, Vitriolöhl, Acidum sulfuricum concentratum, Oleum vitrioli. Concentri rte S alzsäure, Acidum muriaticum concentratum, Sauerkleesäure, Klee säure, Zllckersäure, Oralsäure, Acidum oxalicum, Aetzstet'n, Lapis causticus, Kali Vom rz. imb 27. December. 166 purum, Bleiglätte, Mennig, Bleiweiß, Bleijucker, Saccharum Saturni, Bleigelb, Massicat, Casselergelb, Englischgelb, Neapelgelb, Chromgelb, schwefelsaureö Äupfer oder Aupservilriol, französischer Grünspan, destillirter oder crystallisirter Grünspan, Zinkvitriol, weißer Gallizenstein, Wißmuthweiß, Magisterium Bismuthi, salzsaureö Zinn in allen Formen. Spießglanzglas, Vitrum antimonii, Jodine und Jodin-Zinnober, Gummigutae. 154. Vorschrift hinsichtlich der Verfassung der Baulizita-tionsprvtokolle, bezüglich auf die einlretrnden Mehr-oder Wenigerarbciten. Man hat in Erfahrung gebracht, daß seit einiger Zeit häufig Lizitationsprotokolle vorgekommen sind, in denen oft zum größten Nachtheile des Baufondeö die Bedingung fehlte: daß sich der betreffende Ersteher bei etwa eintretendeir Mehr- oder Wenigerarbeiten gefallen lassen müsse, sich d i e se lb e n »ach den n rsp rü ngl i ch adjust irten Preisen berechnen, und nach dem Lizita-tionSverhältnisse bei Wenigerarbciten in Abschlag, bei Mehrarbeiten in Zuschlag bringen z u lassen. DaS k. k. Kreiöamt wird daher angewiesen, darauf zu sehen, daß in Zukunft jedes Baulizitationsprotokoll mir obiger Bedingung versehen sei. Gubernalverordnung vom 23. December 1837, Zahl 20498; an die f. k. Areisämter und die Baudirection. 155. Bestimmung, daß die Unternehmung der Schiefcrcin-deckung eine freie Beschäftigung sei. Die hohe Hofkanzlei hat laut Verordnung vom 14. December 1837, Zahl 30164, im Einverständnisse mit der hohen Hof- Vom *7. und 29. December. 167 kanimer die Unternehmung von Schiefereindeckungen" als eine freie Beschäftigung erklärt/ für deren Betrieb keine Nachwcisung über die persönliche Befähigung zu fordern, sondern von Seile der öffentlichen Verwaltung sich darauf zu beschränken ist, daß bei vorfallenden Schiefereindeckungen die allgemeinen Baupolizeivor-schriften beobachtet werden, und eine genaue localpolizeiliche Beaufsichtigung Statt finde. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur weitern Verlautbarung in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 27. December iö3r, Zahl 21621; an die k. k. Kreisämter. 156. Bestimmung des Eingangszolles auf Dampfwägen für privilegirte Eisenbahn-Unternehmungen. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 25. November 1837 den Eingangszoll auf die den privile-girten Eisenbahnunternehmungen nothwendigen Dampfwägen bei ihrem Bezüge au» dem Auslande in der Art festzusetze» geruht, daß derselbe gegenwärtig in einem Procente ihres Werkhes zu bestehen, und sodann jährlich um rin Procent bis zur Höhe von fünf Percent zu steigen habe, wodurch jedoch die nach den bestehenden Tariffsbestiminungen eingeräumte Begünstigung nicht aufgehoben wird, nach welcher jede erste nach einer im Jnlande »och ganz unbekannten LonstructionSart erbaute Maschine zollfrei zu behandeln ist. Diese allerhöchste Entschlieffung wird in Folge Decretes der k. k. allgemeinen Hefkammer vom 18. December l. I. mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit 1. Jänner 1838 in Wirksamkeit gesetzt werde, und daß die Verzollung der erwähnten Wägen bei Legstätten Statt zu finden habe. Gubernialcurrende vom 29. December iss?, Zahl 21784. *68 Vom zi. December. , 157. Verbots), das Armeekreuz den Wappen der Besitzer einzuverleiben. Mit hoher Hofkanzleiverordnung vom n. December 1837, Zahl 2Q464, wurde auher eröffnet: Nach den Statuten der verschiedenen österreichischen Orden, daher nach jenen des Maria Theresia-Ordens vom 12. December 1758, ;. 39, des St. StephanS-OrdeiiS vom 6. Mai 176-i, Eapitel 20, deö österr. kaiserl. Leopold-OrdenS vom 14. Juli 1808, i. to, und der eisernen Krone vom i. Jänner 13>6, §. 9, ist den Besitzern dieser Orden die Begünstigung ausdrücklich zuge» standen, das Geschlechtswappen mit den betreffenden Ordenszeichen zu verzieren. * Dieses ist in der von Seite des k. f. HoskriegöratheS wegen des metallenen ArmeekreuzeS unterm 12. Mai ists, M. 1762, erlassenen Vorschrift nicht der Fall; $. 4 jenes Reglement» heißt eS nur, daß die Besitzer deö ArmeekreuzeS solches auf der Brust im Knopfloche im Militär, und Civilkleide zu tragen haben; eS kann ihnen daher nicht zugestanden werden, das Armeekreuz in ihren Wappen zu gebrauchen. Hiervon wird das f. f. Kreiöamt zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt Gubernialverordnnng vom 31. December >837, Zahl 2190c ; an die KreiSäinter, an daS FiScalamt, und Jntimat an daö k. k. illirisch«innerösterreichische Generalcommando und an daö illiri-sche Gubernium in Laibach. R e g i st e r zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark vom Jahre 1837. J ' Zahl der Berord- c 'Z A. Abhandlungsinstanjen haben, wen» sie sich zur Abfuhr der Erbsteuerbeträge der f. k. Post bedienen, ruing. iS die Recepissengebiihr beizuschlieffen AdoptionSacte, welcher Behörde die Bestätigung tw- 53 95 selben zukommt ?ldvocaten-§xpensen, Bestimmung der Taxen für die 60 174 Moderirung derselben Advocaren und Notarien, Vorschrift hinsichtlich ihrer 1 10 213 Reisen im Anslande Aerjte, hinsichtlich ihrer Verschwiegenheits - Angelo-qung bei ihrerZulaffung jiir Praxis im SaniläkS- 141 245 Departement der Kreisämter Alleen an öffentlichen Wege», wie deren Bescheid,- 105 204 qung zu bestrafen Anstellungen, bei welchen die Prüfung auö der Staatörechnungswiffenschaft als wesentliches Er- 13 25 forderniß vorgeschrieben ist Antiquitäten und Fundini'mzen, so wie andere werthvolle Gegenstände, sind bei ihrer Einsendung genau zu beschreiben 120 221 14 25 Architektonische Bauentwürfe, wie solche zu verfassen, und die dießfälllgen Zeichnungen zu illuminireu sind Armeekreuze dürfen den Wappen deren Besitzer nicht einverleibt werden Arme Kranke, unter welchen Bedingungen ihnen der Gebrauch deö Bades und die Ausnahme i» das Badspital zu Gastein zugestanden wird Arzeyeieonten der Wundärzte, was die Kreis- und Districtsphisiker bei deren Revision zu beobachten haben Assistenten, der chirurgischen Clinik und des Professors der Geburtshilfe, deren Instruction Assistenten, für einzelne Lehrfächer angestellte, sollen während ihrer zeitlichen Anstellung nicht zu längerer Supplirung von Lehrfächern verwendet werden Assistenz, zu solcher abgeordnete Gerichtsdjener sind mit der Anitskleidunz oder einer schriftlichen Weisung zu versehen Auscultanten bei landesfürstl. Gerichtsstellen, Vorschriften hinsichtlich derselben Ausländer, über ihre Aufnahme in die Studien und Ertheilung der BefähigungS-Diplome zur Ausübung der Wundarzeneikunst Ausländische Militärs unterstehen bei ihrem Eintritte in die f. k. Staaten der Civiljuriödiction Auözieh - und Wohnungömiethe-Ordnung für die Hauptstadt Grätz B. Bancoobligalionen, vierpercentige, am t.Juni lös? in der Serie 140 verlooöte, deren Behandlung Bauentwürfe (architectonifche) wie sie zu verfassen, und die dießfälllgen Zeichnungen zu ,'lluminiren sind Baulizitations-Protokolle, hinsichtlich deren Verfassung bezüglich auf die erforderlich werdenden Mehroder Weniger-Arbeiten Zahl der Derorv-nung. 79 157 158 16 12 46 94 151 56 38 68 79 154 «73 263 240 27 17 80 188 257 99 63 173 266 Bauniwollwaaren, der Hausirhandel mit diesen ist bis auf weitere Weisung gestattet Baume, an öffentliche» Wegen gepflanzte, wie deren Beschädigung zu bestrafen Beamte haben die Dienstcautionen künftig in Con-ventionö-Mnnze nach dem Nominalwerthe zu berichtigen, oder pragmatikalisch auf Hipotheken sicherzustellen Beamte, nur neu in den Staatsdienst tretende, haben den Reverö über geheime Gesellschaften aus-zustellen Beamte und Practicanten der k. k. allgem. Hofkammer und Der ihr unterstehenden Behörden, hinsichtlich des Studiums der Staatsrechnungöwis senschaft Befugnisse zum Kleinverschleiße einzelner Krämerei artikel können auch an Individuen weiblichen Geschlechtes verliehen 'werden Behörden (politische) haben in Fällen, wo ihnen das Erkenntniß über die Schadenersatzpstichtigkeit zusteht, and) das Recht über den Betrag deö ver-ursachlen Schadens zu erkennen Beiurtheile können auch definitive Entscheidungen von Punkten der Hauptsache enthalten Berggerichtssubstitutioir zu Sebenico, Errichtung für Dalmatien Berichte (periodische) der Bezirksobrigkeiten und Postämter über den Zustand der Aerarialstraßen sollen mit Verläßlichkeit verfaßt werden Besetzungsoorschläge über ConvictS-Stiftungsplätze, die unter Privatpatronen stehen, wie zu behandeln Böhmisch-ständische Aerarialobligationen, am i.März 1857 in der Serie 439 verlooöte, 5-, 4-- und 3'/=' percentige, deren Behandlung Böhmisch-ständische Aerarialobligationen, am i. Au-gust 1837 in der Serie 43 i verlooste, zu 5, 4 und 3'/, Percent, deren Behandlung -7> gahl der £ Berord, nung. tz) 37 63 i 5 25 U7 80 457 99 43 74 98 197 123 224 142 244 114 217 85 178 87 179 15 26 30 40 91 184 Zahl der Verordnung. I Böhmisch-ständische Aerarialobligationen, am 2. No-vember 1857 in der Serie 444 verlooöte, zu 5, 4 und 5'/, Percent, deren Behandlung Böhmisch-ständische Aerarialobligationen am 1. De-cemder 1837 in der Serie 419 verlooöte, zu 5, 4 und 3'/, Percent, deren Behandlung Branntweinerzenguiig aus von de» Grundbesitzern selbst erzeugten nicht mehligen Stoffen, bei nicht gewerbsmäßigem Betriebe, unter welchen Modalitäten Verzehrungssteuer-Abfindungen Statt finden können Branntwein-Erzeugung, nicht gewerbsmäßige der Wirthschaftöbesttzer, hinsichtlich ihrer Behandlung in Bezug auf die Entrichtung der Verzehrungssteuer Braun- und Steinkohlen find im Wechselverkehre Ungarns und Siebenbürgens mit den übrigen österr. Provinzen von Zoll und Dreißigstgebühren frei Bruderladen (Aevarial- Montan-) hoben die Fis-caläniter über jedesmahligeö Verlangen zu vertreten Buchhändlern ist nicht gestattet, reisende Commiö im Lande herumzusenden, um Absaß zu suchen Bürgschaft, hinsichtlich der Nichtanwendung des §. 1367 de« allgem. bürgerl. Gesetzbuches ans die Erben Derjenigen, welche sich als Bürgen und Zahler, oder als Bürgen zur ungetheilten Hand verpflichtet haben C. Cassescontrirung der Gefallsäniter, Auszug aus der Belehrung über die Vollziehung der denselben tr-theilten Rechnnngsvorschrifteu 135 147 75 34 36 95 115 122 1O9 235 252 l6l 56 62 183 218 224 210 Zahl See 1 4 DeeoeS- i s nung. 1* Kautionen der Beamten, die darauf bezüglichen Anordnungen der k. k. allgem. Hofkammec haben auch für die cautionspflichrigen politischen Fonds-beamten zu gelten 150 256 Kautionen der Beamten sind in Konv. Münze nach dem Nominaliverthe zn berichtigen, oder pragma- C47 80 tikalisch aus Hypotheken sicherzustellen 157 99 Kautionen, hinsichtlich deren Abfuhr an die Gefällen-, Haupt- oder Provinzial-Einnahinseassen, und von diesen an den Tilgnngöfond 134 234 Kautionen, in Konv. Münze erlegte oder bedeckte, dürfen nicht gegen in der Valuta der Wiener-Währung-Papiergeld lautende Hypotheken, noch gegen in dieser Wahrung verzinsliche öffentliche Fondsobligationen uniwechselt werden 69 153 Kensursvorschrift hinsichtlich jener Werke nud Schriften, welche Inländer im AuSlande drucken lassen 19 30 Khampagner Weine, Vorschrift über die Anwendung der Zollsätze für dieselben i48 253 Khirnrgie studierende Ausländer, wegen ihrer Aufnahme in die Studien, daun Ausfertigung ihrer Diplome 151 257 Chirurgische Gewerbe zu verleihen ist den betreffenden Obrigkeiten in erster Instanz überlassen 153 255 Kivilwache, die als solche zur Affisteuzleistung ab-geordueten Individuen sind mit der Amtskleidung ober einer schriftlichen Weisung zu versehen 46 80 Kommissionshandel mit Büchern kann nur in solchen Orten gestattet werden, wo ein Kreisamt seinen Sitz hat, und ist den Buchhändlern das AuSsen-den reisender Kommis, um Absatz ihrer Waare zu suchen, nicht gestattet KonseriptionS- und Reerutirungsflüchllinge dürfen weder in die Gränz - noch Gefällenwache aufge-nomtnen werden , 115 2l8 26 56 Konsulaterrichtung in Hamburg 17 29 Consulaterrichtung zu Liverpool 74 160 Konsulakerrichtmig zu Neu,Orleans 101 200 Gesetzsammlung XIX, The!!. 1 8 ä?4 Consulat (Vic«-) in Ferora, Verlegung desselben nach Ponte lagoscuro Convictoren, bezüglich der denselben zugehenden nach-rheiligen Folgen bei schlechten Fortgangsclassen auch bei dem Studim» der höheren Facultätö-fächer Convictsstiftungsplätze, welche unter Privatpatrone» stehen, waö bei ihrer Besetzung zn beobachten Correspondent, gerichtliche, mit den großherzoglich hessischen Gerichtsbehörden, Vorschrift hierüber Correspond«»; in Privatangelegenheiten der obligaten Militärmannschaft, Erläuterung der Vorschrift über die Postpotobefreiung derselben Creditscasseabtheilung, deren Instruction in Absicht auf die Verrechnungöart der für die Universal-Staatö- und Bancoschuldencasse zu zahlenden 2»' teressen der älter» Staatsschuld Criminalgerichte, wie sich dieselben in Fällen zu be nehmen haben, wo bei einer Thaterhebung con-secrirte Hostie» als corpus delicti Vorkommen D. Dalmatien, Errichtung einer BerggerichtS-Substitu-tion zu Sebenico Dampfmaschinen, zur Verhüthnng der Erplosionen an denselben ist nebst derStämplung des Hebelarmes, deö Sicherheitsventils und des Gewichtes auch noch die Dimension des Hebels zu verzeichnen Dampfwägen für privilegirte Eisenbahnöunterneh mungen, EinsuhrSzollbestimmung Deutscher Bund, wegen Bestrafung der Verbrechen gegen denselben, und wegen gegenseitiger Anölie-fernng der Staatsverbrecher Dienstcautionen, die hierüber erlassenen Anordnungen der k. k. allgem. Hofkammer haben auch für die cautionöpflichtige» Beamten der politischen Fonde zu gelten Zahl der Verordnung. 0 B G 77 172 09 1 82 15 26 96 196 126 226 72 157 lOO 199 85 178 6l 102 156 2 67 146 249 150 256 Zahl der Derord-nung. ® Dienstcautionen, hinsichtlich deren?lbfuhr an die Ge-fallenhaupl- oder Provinzial-EinnahmScassen, und von diesen an den Tilgungsfond Dienstcautionen, in Conv. Münze erlegte oder bedeckte , dürfen weder gegen in der Valuta der 134 234 Wiener-Währung-Papiergeld verzinsliche öffentliche Foudsobligationen, noch gegen eine auf diese Valuta lautende Hypothek umwechselt werde» 69 153 Dienstcautionen sind von den Beamten in Conv. Münze nach dem Nominalwerthe zu berichtigen, c47 80 oder pragmatikalisch auf Hypotheken sicherznstellen Dienststellen, bei welchen die Prüfungen auS der \57 99 Staatsrech,lungswissenfchaft als Erfoiderniß vorgeschrieben ist 120 221 Diplomausfertignng für Chirurgen, die Ausländer sind, dießfällige Vorschrift DistrictSphisiker, was sie bei Revision der Arzenei- 151 257 conten der Wundärzte zu beobachten haben Dolmetscher, für beständig beeidete, haben für die 16 27 Gerichte Uebersetzungen in Amtsgeschäfte» auch unentgeltlich zu liefern 21 31 E. Ehe, deren Giltigkeit kann selbst nach dem Tode des einen oder beider Gatten von den dazu berufenen Behörden untersucht werden 84 177 Ehelicenzcn oder förmliche Eutlaßscdeine derZustan- digkeitsobrigkeit für die sich verehelichenden Unter-thanen, Erläutern,,; der dießfällige» Vorschrift 128 227 Ehe von einem Militär ohne Bewilligung der vor- gesetzten Behörde geschloffene, Verfahren bei deren Anfechning 149 254 Eisengußwerke unterstehen der Jurisdiction der Berg- gerichte Elsen- und Stahlarbeiter, Bestimmung der Behör- 6o 101 den zur Erlheilung und Ueberwachung ihrer Mei- 5 3 2 sterzeichen (48 82 IS * i Ji Elementarschaden - Steuer-Nachsichtö-Operate, hinsichtlich deren Vorlage, und der dießfälligen Erhebungen Entlassungen von der Militärpflicht auf entgeldlich abgetretene Bauern - Wirtschaften können zwar im Concertationsivege, jedoch nur mit Genehmigung der Hofstellen erfolgen Entlaßscheine der Zuständigkeitsobcigkeit oder Ebe-licenzen für die sich verehelichende» Unterthanen, Erläuterung der dießfälligen Vorschrift Epidemien, welchen Behörden bei solchen in der Hauptstadt jeder Provinz die Leitung der Sani-tätsmaßregeln zukomwc Erbsteuerbeträge, wenn sie durch die f. Post ein -gesendet werden, sind mit der Recepiflen-Gebühr zu vermehren Erb- u.Erwerbsteuer Ausschreibung für das Jahr 1838 Erwcrbsteuec - Evideuzhaltuug, Formulare für die neu zu errichtenden Schuldigkeitsbücher Erwerbsteuer, hinsichtlich deren Vorschreibung ohne Abzug der Einhebungspereente, und Behebung dieser Pcrcente bei der Erwerbsteuereasse Erwerbsteuer-NachtragStabcllen sind in dupplo vor« zulegen Erwerb-u Erbsteuer-Ausschreibung für das Jahr 1838 Erziehungsbeilrage, mit diesen beiheilte Individuen, wie sie in dem Falle zu behandeln, wenn ihnen ein ErziehungS- oder Vcrsorgungö - Stipendium verliehen wird ErziehungS- und Bildungö-Anstalten, militärische, Bestimmung des Zeitpunktes der Statt zu habenden Ausmusterung, der Ferienzeit, und Beginn deö LehrcurseS Evidenzhaltung der Erwerbstener, und Formulare für die neu zu errichtenden Schnldigkeitsbücher Executionömaßregeln zur Steuereinbringung, Erläuterung der Vorschrift, daß die Bezirksobrig-feiten dieselben ohne Anspruch auf eine Vergü-tung anSzuführen haben Zahl der Vcrord- 1 nnng. 86 178 M3 245 1 20 227 106 204 53 95 81 175 4 1 71 5 4 129 229 81 175 159 24 1 83 177 41 71 108 208 Lxoklicio-Vertreter, über deren Haftung für den all-fälligen Ersatz der Taren - und Stämpelgebühreii 5- Fabrikö - und Handelöbefugniß - Verleihungen vo» Seite der politischen Behörden sind auch fernerö den Gefällsbehördeu bekannt zu geben Faßdauben und Faßbodenstöcke, neue Zollbestiuimung für deren Ein« und Ausfuhr Ferara, Verlegung des bisher dort bestandenen Vice-ConsulatS nach Ponte lagoscuro Feuergewehre sollen in keinem Falle geladen Lurch die k. k. Fahrpost versendet werden Fonde (öffentliche politische) ans die cautionsvflichti-gen Beamten derselben werden die über die Dienst-cautionen erlassene» ?lnordnungen der f. f. allgem. Hoskammer ausgedehnt Frankreich, daselbst errichtete Notariats- und andere öffentliche Urkunden, welcher Legalisirung sie bedürfen, um volle Beweiseskraft zu haben Freiwillige, in den Milicärstand eintretenbe, haben kein bestimmtes Alter, sondern nur vollkommene phisische Tauglichkeit nothwendig Freizügigkeitövertrag zwischen den f. k, österr. Staaten und der schweizeriscl)en Eidgeuosleuschaft Freizügigkeitsvertrag zwischen den k. f. österr. und königlich hannöverscheu Staaten Freizügigkeitövertrag zwischen der k. k. österr. Regierung und dem Cburfürstenthume, dann dem Großherzozihume Hessen Fundmünzen sind bei ihrer Einsendung genau ju beschreiben Gastein, Modalitäten, unter welchen armen Kranken der Gebrauch des Bades und die Aufnahme 150 i i? 5° 256 227 219 144 246 p 12 in das Bad-Spital zu Gastein zugestanden wird 138 GebärhauS in Grätz, Instruction für den Priniar-geburtsart 67 Gefallenwache, Behandlung der aus derselben entlassenen militärpflichtigen Individuen 118 Gefällenwache, in diese dürfen keine Conscriptions-j und RecrutirungSflüchtlinge ausgenommen werden Gesällenwachindividucn, Modalitäten bei deren gerichtlicher Vorladung oder Verhaftung GefällSämter und Gefällsfammelcassen, Auszug auö der Belehrung über die Vollziehung ihrer Verrech-nungsvorfchriften zum Behuse der Cassescontrirung Gelder, von den k. k. Kreisämtern zur Beförderung an die Postämter aufgegebene, unter welchen Vorsichten solche wieder zurückerfolgt werben' können _ | Gerichte können die Uebersetzungen in Amtsgeschäf | ten von den für beständig beeideten Dolmetschern unentgeldlich fordern j 21 Gerichtsbarkeit der bis zur Einberufung beurlaubten, , g Militärmannfchaft, dießfällige Bestimmungen ! 164 Gerichtsbarkeit der bis zur Entlassung beurlaubten, Militärmannfchaft 1 119 Gerichtsbehörden, Vorschrift hinsichtlich der Verhandlungen und Correspondenzen derselben mit den großherzoglich-hessischen Gerichtsbehörden , gö GerichtSdiener sind, wenn sie als Assistenz abgeordnet werden, mit der Amtskleidung oder einer, schriftlichen Weisung zu versehe» | /46 Gewerbe, chirurgische, deren Verleihung ist den be-^ treffenden Obrigkeiten in erster Instanz über-lassen . ! 131 Giftige Materialien und Präparate, Aenderung zweier Absätze in der Tabelle vom Jahrei829 über dieselben ,30 Giftige Materialien und Präparate, wie solche von den dazu besonders befugten Handelsleuten (unb; von Apothekern) geführt und verkauft werden dürfen 153 240 110 220 36 32 37 210 100 31 10 105 196 233 Zahl der Verordnung. 4 © Gimnasialstudi'en in Ungarn, in diese dürfen über 14 Jahre alte Knabe» der deutsche» Provinzen nicht ausgenommen werden 66 109 Gnadengaben, mit diesen betheilte Individuen, wie sie in dem Falle zu behandeln sind, wenn ihnen ein Erziehungs- oder Versorgungs-Stipendium verliehen wird 139 241 Verleihung für selbe, wenn ihren Gatten nur der Titel eines Guhernialratheö zu Theil wurde 145 249 *8o Zahl der 2* Verord- nung H- Hamburg, Errichtung eine» k. k. Consulatö daselbst 17 Handels- und Fabriköbesugniß- Verleihungen von Seite der politischen Behörden sind auch ferners den Gefällsbehörden bekannt zu machen 52 54 Hannover, VermögeuS-Freizngigkcit zwischen diesem Königreiche und de» f. k. österr. Staaten 92 186 Hausirhandel mit Baumwollen und andern eontractS-pflichtigen Waaren ist bis auf fernere Weisung gestattet 57 65 Heilkosten für auswärtige Anstalten, für zahlungsunfähige Individuen sind durch die Kreisconcur-renz zu bestreiten IO 15 Hessen, Churfürstenthum und Großherzogthuin, Ver-mögenS-Freijügigkeitö-Vertrag zwischen demselben und der k. k. österr. Regierung 144 246 Hessen (Großherzogthum) hlnsichrlich der zwischen dessen, und den k. k. österr. Gerichtsbehörden vor kommenden Berhandlungen und Correspondenzeu 96 196 Hilfsstifte, die bei den vor dem Jahre 1794 ohne Bestätigung der Behörden bewirkten Gruudzer-stückungen bedungen wurden, wie sie zu behandeln ■ 7 8 Hofkammer-Obligationen aperrentige, deren Ver-loofung 1 1 Homöopatifche Heilmethode, Gestattung ihrer Ausübung 25 54 Hostien (couseerirte) Benehmen der Crimiualgerichte und OrtSbehörden in Fälle«, wo bei einer That-erhebung confeerirte Hostien als corpus delicti Vorkommen 100 199 3. Jmpfärzte, wegen Einstellung der nicht nothwendi-gen Reisen derselben 121 223 JmpsungöauSweisefürdieKreiSämtrr,Bezirksobrigkei-tenu. Jmpfärzte, JmpfungSjournalien für Jmpfärzte und JmpfungSzengnisse, Formularien derselbe» 5‘. 41 Industrie- und GewerbS - Verein in Steiermark, dessen Errichtung Zahl der Verordnung. e.9 Y 85 Instructionen für den Primararzt des Krankenhauses, für den Primarwundarzt desselben, für den PrimargeburtSarzt des GebarhauseS, für den Se-cundararzt im Krankenhause, für die Secundar-wundärzte desselben und für die chirurgischen Practicanten 67 100 Instruction für den Professor der gerichtlichen Arze# neikunde, den Assistenten der chirurgischen Clinik, und den Assistenten des Professors der Geburtshilfe 12 17 Instruction für die Creditsabtheilung in Absicht auf die Verrechnungöart mit der Universal - StaatS-und Banco-Schuldeucasse bei der künfiig zu geschehen habenden Journals » Einstellung der für ihre Rechnung z» zahlenden Interessen der altern Scaatsschuld 72 157 Interessen-Verrechnung der altern Staatsschuld zwischen den CreditScasse-Abtheilungen und der Uni# versal-Staats# und Banco-Schuldencasse 72 157 Irrsinnigkeits-Erklärungen, bei diesen haben die Ju- - stizgerichte erster Instanz der JrrenhauS-Verwal-tung die Nahmen des Vaters, Vormundes oder Curators des Irrsinnigen auzuzeigen. I 1 l 21-1 Juridische DoctoranLen, unter welchen Bedingungen ihnen nach beendigten Studien noch durch l Jahr der Fortbezug ihrer Stipendien zu gestatten ist 99 nl 198 Jurisdiction über die Eisengußwerke haben die Berggerichte 6o 101 Justjzgerichte erster Instanz haben bei Jrrsinnöerklä-rungen das Resultat derselben, dann den Nahmen des Vaterö, Vormunds oder Curators des Irrsinnigen der Jrrenhaus-Verwaltung anzuzeigen • 1 111 - 214 a8» Zahl der Verordnung. 1 KaufschillingS-Vertheilungeu, außergerichtliche, bei welchen eS sich um die Bedeckung von k. k. Steuerrückständen handelt Kau- und Kübeltabak, deffen Uebertragnug aus Tirol und Vorarlberg in andere Provinzen ist verboten Klein - Verschleiß - Befugnisse auf einzelne Krämerei-Artikel können an Individuen weibliche» Geschlechtes verliehen werden Krakauer Miliz, fernere Begünstigungen der in selbe eintretenden k. k. Militärs Krankenhaus in Grätz, Instruction für den Primararzt, für den Secundararzt, für die Secun-darwundärzte und für die chirurgischen Practi-eanken Krämer, hinsichtlich der BewilligungSertheiluNg zum Handel mit Maaren, die »ach den allgemeinen Vorschriften nicht in dem Begriffe der Krämerei Befugniffe enthalten sind KreisamtSgebäude-ErrichtnngS- und ErhaltungSko-sten hat' der Staatsschatz zu bestreiten KreiSämter, hinsichtlich der zur Praxis in ihrem Sanitäts-Departement zngelaffenen Acrzte KreiSämter, von diesen zur Beförderung an die Postämter übergebene Gelder, unter welchen Vorsichten diese wieder znrückerhalcen werden können KreiScommiffäre, zu Recrntenstellungen delegirte, in wie ferne ihnen das Recht zustehl, auf den As-sentplatz gebrachte Individuen von der Stellung zu suSpendiren Kreiöphisiker, was sie bei Revision der Arzeneicon-ten der Wundärzte zu beobachten haben Kreuzgangandachten, unter welchen Bedingungen diese von den Ordinariaten im Einverständnisse mit den Landesstellen gestattet werden können 7 I 55 123 40 6: 32 104 105 58 35 16 llö 156 93 224 71 110 54 203 204 100 6l 27 2lp s 83 Kronen thaler sollen bei den Staatscassen sowohl als anch von Privaten außer den k. k. österr. niederländischen ganzen, halben und Vi ektel-Kronenthalern, keine angenommen werden KuratcleruS soll von den Behörden mit Abforderung von Auskünften und mit Verrechnungen nicht überladen werden Kübel- und Kautabak, dessen Uebertragung auö Tirol und Vorarlberg in andere Provinzen ist verbothen Zahl der Verordnung. o z 62 103 65 104 55 98 L. Landadvoeaten, die periodische Anzeige über deren Benehmen hat zu unterbleiben Landwehr-Entlassungen auf entgeldlich abgetretene Wirthschaften, die Bewilligung hierzu ist den Länderstellen zugewiescn Legalistrung der in Frankreich errichteten Notariatsund anderer öffentlicher Urkunden zur vollen Be-weiseSkraft Lehrbücher für die höhere» Studienabtheilungen, welche benützt werden sollen Lehrkanzeln der zu Dommherren ernannten Professoren sind als erledigt zu betrachten, wenn nicht die allerhöchste besondere Erlaubniß zur Vereinigung beider Stellen vorliegt Linien-Bolletantenämter für Grätz in der Herrgotts-wiesgasse, am Morellenfelde, am Rosenberge und in der Schönau haben zum Behuf der Verzehrungssteuer. Einhebung fortzubestehen Liquidirung und Ümwechslung der alten Schuldverschreibungen der Salzburger Landesschuld Litt. C. Waaren und litt. C. Waarenhandlungsbefug-nisse, diese Benennungen haben aufzuhören, und es hat der Krämer, der die Berechtigung zum Handel mit Waaren zu erhalten wünscht, die in dem Begriffe der Krämereibefugniffe nicht enthalten sind, sich hierzu die Bewilligung zu ver>chaffen 42 I 03 127 54 35 59 >52 52 75 203 127 96 55 10! 258 54 Zahl dee Beeord-»ung. 1 I Liverpool, Errichtung eiueö k. k. Consulats daselbst Liziiations-Protokolle über Baugegenstände wegen deren Verfassung bezüglich der erforderlich wer- 74 160 bür, denden Mehr- oder Wenigerarbeiten M. Materialien, giftige, und Präparate, Aendernng zweier Absätze in der Tabelle vom Jahre 182g 154 266 1o„,Ä über dieselben Materialisten, zum Giftverkaufe besonders befugte, welche giftige Materialien und Präparate ihnen 130 230 zu führen und zu verkaufe» gestattet ist Material-Waarenhändler, hinsichtlich deö ihnen zu-stehenden Rechtes zum Verfchleisse von Medicinal- 155 261 Maaren Medicamenten-Conten der Chirurgen, was die Kreis-und Districtöphisiker bei deren Revision zu be ob-- 91 achten haben Medicinalwaaren hinsichtlich des den Materialwaa- 16 27 renhandlern zustehenden Verschleißrechtes Meisterzeichc» der Eisen- und Stahlarbeiter, Be- 52 91 stimmuiig der Behörden zur lleberwachung und 1 3 2 Ertheilung derselben Militarbeistand, hinsichtlich deö bei Ansuchen um denselben von den Gefällsämtern und Beamten 148 82 zu beachtenden Verfahrens Militgrcommandcn, von Seite der Civilbehörden zur Vornahme gemeinschaftlicher Streifungen requi-rirte, sind hinsichtlich der anzuwendenden Waffengewalt an den die Streifung leitenden Civil-Cvm> 44 74 missär anzuweisen Militärentlastnngen aufentgeldlich abgetreteneBauern-Wirrhschaften können zwar im Concertationöwege, jedoch nur mit Genehmigung der Hofstellen 65 108 erfolgen • , " « « e « 143 245 Militärentlaffungen der Landwehr auf entgeldlich abgetretene Wirthschaften, die Bewilligung bleibt den Länderstellen zugewiesen Militär-ErziehungShäuser und BildungK.Anstalten, Bestimmung deö Zeitpunctes der Statt zu habenden Ausmusterung der Ferienzeit, und Beginn deö Lehrcurses Militär-Individuen, bis zur Linberufung beurlaubte, ihre Behandlung, wenn sie wegen eines gemeinen Verbrechens vor der Kundmachung der Vorschrift von, 12. Juli 1835 ergriffen wurden Militär-Mannschaft, bis zur Einberufung beurlaubte, Erläuterung der Vorschrift hinsichtlich der Gerichtsbarkeit über dieselbe Militär-Mannschaft, bis zur Entlastung beurlaubte, untersteht der Civilgerichtsdarkeit Militär-Mannschaft (obligate) Erläuterung der Vor-schrift, daß die Correspondenz in Privatangelegenheiten derselben postfrei ist Militärs, ausländische, unterstehen bei ihrem Eintritte in die t k. Staaten der Civil-Jurjödiction Militärs, in die Krakauer Miliz eintretenLe, deren weitere Begünstignngen Militärstand, für in denselben freiwillig Eintretende ist kein .bestimmtes Alter, sondern nur vollkommene phisische Tauglichkeit nothwendig Militärs, Vorschrift hinsichtlich des Verfahrens bei Anfechtung der von einem Militär ohne Bewilligung der Vorgesetzten Behörde eingegangene Ehe Militär-Waffenübungen, Vergütung der durch diese verursachten Grundbeschädigungen Minderjährige, hinsichtlich der Bewilligung zum freiwilligen Eintritte derselben in die Granzwache Montanistische Bruderladen (ärarische) haben die FiScalämter über Verlangen zu vertreten Mortuarstare, landesfürstliche, Bestimmung der zur Bemessung derselben competent™ Behörde Zahl der Vcrord-nung. «J 1 '= © 105 1 203 83 177 28 37 s 8 1 0 (64 105 119 221 i 2 6 226 56 99 40 71 117 219 149 254 156 237 157 239 93 188 152 23l Zahl der Derorv- •2* mmg. » Munition und Pulver, ärarischeS, welche VorsichtS-Maßregel» bei deren Verführung zu beobachten CI 02 201 sind (.124 225 Mündel, großjährig gewordene, wegen Verabfol-gung ihres Vermögens anö den gutöherrlichen Waifencaffen 39 68 Münzen, alS: halbe und Viertel-Kronenthaler frem> der Regierungen sollen bei den Staatscasten und auch von Privaten nicht angenommen werden f)2 103 N. Neu-Drleans, Errichtung eines k. k. ConfulatS 101 200 Nokarien und Advocaten, Vorschrift hinsichtlich ihrer Reisen im AuSlande 141 243 O. Obligationen (böhmisch-ständische Aerarial-), am 1. März iC37 in der Serie 439 verlooöte zu s, 4 und 31/, Percent, deren Behandlung 30 40 Obligationen (böhmisch.ständische Aerarial-), am l. August 1837 in der Serie 451 verlooste, zu 5, 4 uno z/, Percent, deren Behandlung O bligationen (böhmisch-ständische Aerarial-), am 2. November iö37 in der Serie 444 verlooste, zu 5, 4 und 31/; Percent, deren Behandlung Obligationen (böhmisch-ständische Aerarial-), am l. December 1837 in der Serie 419 verlooöte, zu 5, 4 und 3'4 Percent, deren Behandlung 91 184 135 235 147 252 Obligationen (Hofkammer.) 4percentige, deren 93fr-loosung 1 1 Obligationen (4percentige Banco), am i.Zuni *837 in der Serie 140 verlooste, deren Behandlung Onsbehörden, wie sich dieselben in Fällen zu benehmen haben, wo bei einerThaterhebung consecrirle Hostien alö corpus delicti Vorkommen 68 152 100 199 P- Pächter des Ertrages indirekter Abgaben, hinsichtlich deö von ihnen zu beobachtenden Verfahrens bei Ansuchen m» den Militärbeistand Pässe, in diesen sollen die die Reisenden begleiten-den und zu ihnen gehörigen Individuen nahment-lich aufgeführt sein Pensionirungen, bei diesen ist sich genau »ach den PeasionS-Nornien zu benehmen, und nievvnAnitö-wegen auf eine günstigere Behandlung anzukragen Pensionisten, wie zu behandeln, wenn ihnen ein Er-ziehungö- oder Versorgungs-Stipendium zu Lheil wird Pensionsverleihungen an die Witwen jener Jndivi-viduen, welchen nur der Titel eines Regierungsoder Gnbernialrathes zu Theil wurde Pläne architectonischer Bauentwürfe, wie sie zu verfassen und zu illuminireii sind Polizei-Ucbertretungen, schwere, Bestrafung der im Lauf« deren Untersuchung vorkommenden falschen Zeugen-Aussagen Polizei-Uebertretungen, schwere, gegen die Sicherheit der Ehre, ob zu deren Verjährung die Erstattung nothwendig sei Polizeiübertretungen (schwere), wie diese für die sta-tistischen Nachweisungen fünftig ausgewiesen werden sollen Ponte lagoscuro, Verlegung des bisher zuFerara bestandenen Vice-Consulats dahin Postämter, unter welchen Vorsichten sie die von einem k. k. Kreisamte aufgegebenen Gelder wieder zurückersolge» können Post, mit der fahrenden sollen in keinem Falle ge ladene Feuergewehre versendet werden Postportobefreiung der Correspondenz in Privatan-ge'egenheiten der obligaten Militär-Mannschaft, Erläuterung der dießfalligen Vorschrift 230 145 79 J 9 (50 58 51 241 24 44 246 Verpflegskoften für auswärtige Anftalten sind bei Zahlungsunfähigkeit der dort behandelten Individuen durch die KreiSconcurrenz zu bestreiten 10 15 VerschwiegenheitS-Angelobung der Aerzte bei ihrer Zulassung zur Praxis im SanitätS-Departement der KreiSämtcr 105 204 Verzehrungssteuer-Abfindungen mit Grundbesitzer», welche auö selbst erzeugten nicht mehligen Stoffen Branntwein erzeugen, ohne gewerbsmäßigen Betrieb der Erzeugung 75 l6l VerzehrungSsteucr-Creditirungen für gebrannte Flüssigkeiten , wie die dießfälligen Gesuche, Bescheide und SicherstellungS-Urkunden hinsichtlich deö Stäm-pels zu behandeln 4 13 Verzehrungssteuer - Linien - Bolletantenämter für Grätz — HerrgottöwieSgasse, Morellenfeld, Rosenberg und Schöuau — haben fortzubestehen 59 01 Verzehrungssteuer-Vorschrift hinsichtlich jener Wirth-schaftsbesitzer, welche die Branntwein-Erzeugung nicht gewerbsmäßig betreiben 34 56 Viehseuchen-Unterricht, Republieirung der 5i, 32, 35, 36, 57, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 102 desselben 76 164 lys Zahl der Verord- NttNg. Maaren (ausländische verzollte) hinsichtlich ihrer gebührenfreien Behandlung bei Versendung über die Zwischenzoll-Linien rnui) Ungarn und Siebenbürgen Waffenübungen, Vergütung der durch diese verursachten Grundbeschädigungen Wahlkinder/ welcher Behörde die Bestätigung des Adoptionö-Acteö zukommt Waisen-Vermögen großjährig gewordener Mündel, wegen dessen Verabfolgung auö de» gutsherrlichen Waisencaffen Wappen, diesen soll daö Armeekreuz nicht einverleibt werden Wagen mit schmalen, 6 Zoll nicht messenden Radfelgen sollen bei Strafe von 10 fl. CM. nicht schwerer als mit 62 Centner beladen werden 136 80 39 157 70 185 237 174 68 268 154 Wohnungömiethe- und Auszieh - Ordnung für die Hauptstadt Grüß 38 63 Zählgeld, die Verhandlung und Entscheidung über Beschwerden gegen besten Bezug bei Erfolglaffung deS Pupillarvermögens an Großjährige gehört zur Competenz der Justizstellen Zeugenaussagen (falsche), im Laufe der Untersuchung einer schweren Polizeiübertretung vor der Behörde über schwere Polizeiübertretnngen abgegeben, sind nach §. 178 des St. G. S3, l. TheilS zu bestrafen 107 207 113 216 ry6 Zeugnisse für studierende Inländer, die sich aber nur eiuzelnen Fächern widmen, nach welcher Form sie auszuferligen sind Zollbestimmung für die Einfuhr von Dampfwägen für privilegirte Eisenbahn- Unternehmungen Zollbestimmung, hinsichtlich der gebührenfreien Behandlung ausländischer verzollter Waaren bei Versendung über die Zwischenzolllinien nach Ungarn und Siebenbürgen Zollsatz für die Champagner Weine, Vorschrift Über die Anwendung desselben Zolltariffs-Aenderung für Faßdauben und Faßboden-stücke Zoll- ünd Dreißigstgebühren - Befreiung der Ttein-und Braunkohlen im Wechselverkehre Ungarns und Siebenbürgens mit den übrigen österreichischen Provinzen Zahl der Verordnung. •E G 151 257 156 267 90 183 148 253 18 29 36 62