Provinzial- Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark. Herausgegeben auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k. k. steiermärkischen Guberniums. L Fünfundzwanzigster Theil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December 1843 enthält. G r a tz, gedruckt und verlegt bei den Andreas Leykam'schen Erben. 00160 Ill Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial-Gesetzsammlung des Herzogthumes Steiermark für das Jahr 1843 enthaltenen Verordnungen. Datum der Gubernial-verorbnimg Gegenstand. •S (9 1 2 3 4 5 6 7 8 2. Jänner 6. - 10. » 11. ' 14. r 15. . 19. r 19. o Befreiung des Jnvalidenfondes von der Stämpelpflicht..................... . Ueber die Stämpelpflicht der Arbeits-Zeugnisse und der Eintragung der Zeugnisse in das Wanderbuch..................... Stämpelbehandlung der Abschriften oder Auszüge der Eatastral - Vermessungs-Protokolle .......... Gesetzliche Bestimmungen bei Verleihung von Buchhandlungsbefugnissen . . . Bezüglich der Anwendung des Tar- und Stämpelgesetzes auf Die beiden Verhandlungen über Verzehrungssteuer-Einhebung vorkommenden Urkunden und Schriften Die Aufnahme und Entlassung Minderjähriger im Zwangsarbeitshause ist dem vormundschaftlichen Gerich'e mitzutheilen Ueber die Competenz zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Identität eines Privilegiums ......................... Hinsichtlich der Eintragung der der Civil-Gcistlichkeitzustehenden Beerdigungen der Kinder und Weiber aus Militär - Ehen zweiter Art in die militärischen Matrikeln 1 1 2 3 3 6 6 » Datum der s Guberinal- Gegenstand. OQ Verordnung & 9 21, Jänner In Betreff der Einziehung des für den Ort Windisch-Feistritz bisber bestandenen Be-fugnisses zu außerämtlichen Waaren Um- ladungen, Ablegungen und Einlagerungen 9 10 21. » Vorschrift zur Verfassung der Quittungen und Verzeichnisse über die Patental-Jn- validen-Gehalte .... . . . 9 11 21. ' Die Gesuche der Gemeinden, ihre Realitäten veräußern oder verpachten, oder Prozesse führen zu dürfen, sind stämpelpflichtig . 11 12 27. " Vorschrift bezüglich der Anweisung von Voriedüssen zur Anscbassung von Meß- und Nivellir-Jnstrumenten “ ... . 13 13 30. » Die bei einer Recrutenstellung noch zu schwach befundenen, sonst aber ganz diensttauglichen Militärpflichtigen sind bei der nächsten Recrurirung vor allen anderen vorzufübrcn ...... 14 14 31. " Stämpelpflichtigkeir der Lizitations- und Accords-ProiokollebeiPfarr-Kircben und Scbul-, dann Straßen- und Wasserbauten 14 15 14. Februar Strafbestimmung auf die Verkürzung der grundberrlichen Laudemial-Gefalle . . 17 16 15. » Betreffend die hohen Oris widerrufene Erläuterung des §. 15 der Jurisdictionsvorschrift für die beurlaubte Mili- tär-Mannschaft vom Jahre 1837 . . 17 17 17. » Betreffend die Erweiterung des in dem gegenwärtigen Porto - Regulativ der Staats-Postanstalr mit zehn Meilen be- messenen Rayons, unter Beibehaltung des bisherigen Porrosatzes von sechs Kreuzern auf zwanzig Meilen in gerader Linie . 18 19 26. » Aufhebung des Francatur Zwanges für die Correspondenzen zwischen den k. k. österreichischen Staaten und dem Groß Y a a? Datum der Gubernial Verordnung Gegenstand. f 27. Februar 28. 4. März 16. herzogtbume Baaden und Anwendung eines gemeinschaftlichen Porto-Tariffes Bestimmung, welchen Individuen Pässe in das Ausland von den betreffenden Ci-vilbebörden ohne vorhergehende Einvernehmung der Werbbezirke erlheilt werden dürfen ........................... Kreisamksbeamte haben bei Reisen in Staakseiscnbahn-Aagelegenheiten auf die vorschriftmaßiae Diät und Vergütung der Vorspann Anspruch .... Erläuterung der Vorschrift über die Einbringung der Forderungen des Staates an Beamte und Dlener im administra-' tiven Wege......................... | 26 Streitigkeiten über unbewegliches Eigen-thiim des Militär-Aerars und insbeson-; dere in derlei Besitzstörungsfällen sind vonderRealgerichtsbebördezu entjcheiden 27 Die bei einer jeweiligen Recrukirung zu schwach befundenen, sonst aber ganz militärdiensttauglichen Individuen sind bei der nächsten Recrutirung vor der ersten Altersclasse vorzufuhren . . . . . 27 Wegen Aufhebung des Frankirungszwan-ges bezüglich der Eorrelpondenz zwilchen Oesterreich und Sachsen und Anordnung eines gemeinschaftlichen Porto-Tariffes 28 Protokolle über die aufgenommenen Wechselproteste sind stämpelfrei .... 34 Verfaoren, welches bei den strengen Prüfungen und bei der Ausfertigung der Diplome zu beobachten ist . . . . . j 34 Betreffend die Frage: ob Eingaben, welche verschiedenartige Bitten enthalten, unter EincmStämpel ausgefertigt werden dürfen 35 Datum der S- Gubernial-^ Verordnung Gegenstand. 29 21. März 30 22. » 31 32 33 23. 23. 23. tf 9 34 » 35 36 37 38 39 40 2. April 5. « 7. » 9. - 10. --12. „ Betreffend die Stämpelpflichtigkeit der Recurse, Gnadengesuche und überhaupt der Eingaben der Parteien, welche bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit in schweren Polizei - Uebertretungen Vorkommen Betreffend die Portofreiheit des gegensei tigen Schriftenwechsels zwischen landes fürstlichen und nicht landessürstlichen Behörden...................... Stämpelverwendung bei Verzehrungssteuer-Pacht- und Abfindungs-Verträgen . . Vereinigung des Pionnier - Corps und des Ponronier-Bataillons.................. Quittungen der Stadtgemeinden über die an sie abgeführten Verzehrungssteuer- Zuschläge sind stämpelfrei............ Die Stämpelfreiheit der Armen in Rechtsangelegenheiten ist aus moralische Personen nicht anzuwenden . . . . . In wie ferne den Parteien die Einsicht der von Seite der Hofbuchhaltung bereits censurirten Rechnungs - Documente zu gestatten ist ......... Nachträglich anerkannte Cvmmerzial-Ge- werbszünfte .......................... Die Reverse der Pastoren und Pfarrer sind stämpelfrei ........ Bestimmung über die den Studierenden zu erlheilende Bewilligung zur Ablegung von Wiederbolungs- und Nachprüfungen lieber die Anwendung des Tar- und Stäm-pel-Gesetzes vom 27. Jänner 1840 auf dieGescbafte des k. k.Verlatzamtes zu Gratz Die zur Ergänzung der Octava ausgestellten Schuld-Urkunden sind beim Cameral-Zahlamte zu deponiren.................... 38 39 40 41 42 43 44 45 45 48 49 Zahl 41 42 44 45 I Datum der Gubernial-verordnung 13. April 20. . 24. r I 24. 28. Bestimmung der Behörden, welche über Streitigkeiten wegen der Idenrität zweier Privilegien zu entscheiden habe» . . Vertrag zur Unterdrückung des Sclaven-hand'els zwilchen Oesterreich, Großbritannien, Preußen und Rußland . . . Betreffend die Aufhebung des Bn'effran-kirungs-Zwanges und Anwendung eines gemeinschaftlichen Porto - Tariffeö zwischen Oesterreich und jenen deutschen Staaten, wo die fürstlich Thurn'. und Taris'sche Postverwaltung besteht . Badezimmer und Kammern öffentlicher Badehäuser unterliegen nicht der Haus claffensteuer ........ Stämpelbehandlung einiger Schriften im Schulwesen ......... 84 84 46 30. 47 6. 48 7. 49 12. 50 14. 51 15. r Mai Bedingungen, unter welchen den Haust, rem die Beihülfe eines Waarenträgers gestattet ist ... ................... Zur Legitimation der zur Erbaltung oder zum Baue der Aerarialstraßen bestimmten F hren behufs ihrer maukhfreien Behandlung genügen künftig die Cenifi-ca>e der betreffenden Straßen-Eommissäre Vorschrift über die Stämpelbehandlung der Urkunden bei Grundablösungrn. . Vereinigung der k. k. Gränz - und Ge-fallenwache in Einen Körper unter der Benennung: »k. f. Finanzwache. . . Ueber die Stämpelpflichtigkeit in Erwerbsteuersachen .......... Stampelbestimmung für Gesuche um Ueber-siedlungsbewilligüng...................... 85 87 87 88 105 107 vra Sn «i Datum der Gubernial-)erordnmig Gegenstand. $T 8' 52 18. Mai Verfahren, welches bei Schließung der Eden zwischen Katholiken und Akatho- liken zu beachten ist ...... . 107 53 31. » Betreffend die zwischen dem Königreiche Ungarn und den nicht ungarischen Ländern der Monarchie in Handels- und Wechselsachen zu beobachtende Reci-procität ........... 110 54 31. v In Betreff der Verzehrungssteuer vom Speck von den zum eigenen Gebrauche der Privaten geschlachteten Schweinen 113 55 31.v Ausdehnung der Ermächtigung zur Bewilligung von Wiederholungs-Prüfungen auch auf Nachtrags-Prüfungen . 114 56 1. IM Vorschrift zur Claffificirung der Sitten an den Unterrichts - und Erziehungs-Anstalten .......... 114 57 11. - Verfahren der Stellungsobrigkciten und der Assentirungs- Commission in dem Falle, daß von einem militärpflichtigen Individuum physische Gebrechen angegeben werden, welche bei der Assentirung selbst nicht entdeckt werden können . . 115 58 17. » Die Pensionen für Witwen und Waisen von Beamten, welche einen jährlichen Gebälk von 200 fl. und darüber bezogen haben, ist mit keinem geringeren Betrage, als von 100 fl. zu bemessen . . 117 59 21. - Vorschrift bezüglich auf die Verleihung des Bürgerrechtes und die Entrichtung der Bürgerrechtstaren ...... 117 60 21. * Das Gewerbe der Gärber wird als eine auf Befugniß beschränkte Commerzial-Beschäfligung erklärt ...... 118 ' Datum der S- Gubernial-^ Verordnung 62 63 66 67 68 69 21. Juni 21. „ 29. ' 1. Juli 1. » 3. » 6. r 10. ► Das Seilergewerbe wird als eine aufBe-fugniß beschränkte Commerzial-Beschäf- tigung erklärt......................... Die Unterscheidung zwischen Roboth-Abo-likions- und Reluirungs-Verträgen . . Bestimmung über die Portobehandlung der dem Comptoir der k. k. privilegirten Wiener Zeitung zukommenden Insertions,Entwürfe ........................... Betreffend die Erleichterung des Verkehres, in so weit derselbe durch die Postanstalt mittels Versendung von Schriften, Werth-papieren, Obligationen, Wechseln, baaren Geldsummen, Banknoten u. dgl vermittelt wird............................. Die Verhandlungen über die Dienstes-Ent-lassung eines Beamten sind der höher» Schlußfassung zu unterziehe^, wenn auch nur eine der beigezogenen Justizräthe dem Beschlüsse der administrativen Behörden nicht beistimmt................... Bedingungen zur Aufnahme in die k. k. Finanzwache ........................... Die technischen Schulen zu Mailand und Venedig sind auf die Zulassung zur Praxis im Kanzleifacbe bei den Fiscal-ämtern den Realschulen zu Wien und Triest gleich zu achten................ Waisenschuldbüchel, von den Waisenämtern hinausgegeben, sind stämpclfrei . . . Hinsichtlich der aus dem Dienstverhältnisse entspringenden Forderungen des Staates an seine Beamten und Diener oder der Letz:ern an den Staat............... Art der Zustellung auswärtiger Gerichts Erlässe an die Parteien .... 120 121 123 126 127 129 130 130 131 lEt. O «3 Datum der Tubernial- verordnung Gegenstand. r: 'S G 71 72 18. Juli 18. o 73,22. ' 74 29. - 75 76 79 80 4. 5. 7. 29. r 1. August Mittheilung der Vorschrift in Bezug auf die zeikgcrechte Verfassung und Vorlage der periodischen Rechnungs.Eingaben Wirkung der bisherigen Jntabulanon oder Pränotation auf verkäufliche Gewerbe Bestimmungen für die k. k. Unterthanen bei Reisen nach Rußland .... Ueber die Anwendung des Stämpelgesetzes auf die Eingaben und Schriften bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit in schweren Polizeiübertretunocn .... Der rohilus actorum unterliegt dem für Beilagen festgesetzten Stämpel . . Behandlung der Mitschuldigen eines Dieb stahles, der nur aus der Eigenschaft des Thäters nach dem §. 156 des Strafgesetzes zum Verbrechen wird . . . Stämpelbehandlung der Quittungen der Vorspanns-Commissariate über die ihnen aus dem Postgefälle bezahlten Vorspanns-Vergütungen für die beiqestellte Vorspann zum Transporte der MUilär- Escorte der Postwägen .............. Schüler der Philosophie, die aus einem nicht obligaten Lebrgegenstande die zweite FortgangsClasse erhielten, können von diesem Hindernisse des Eintrittes in ein höheres Facultäts-Studium dispensirt werden.............................. Ueber die Bestätigung der Robothablösungs-Verträge von Seite der Kreisämter Ermächtigung der in Steiermark angestell-ten Advocaten zur Parteien-Vertretung tn der ganzen Provinz ...... Stämpelbehandlung der Stammbäume . 132 140 142 143 145 146 147 148 149 149 k-* kg' OQ Datum der Gubernia! Verordnung Gegenstand. 2S 8. April 1842, Zahl 7538, in Ansehung der Frage: ob jene Eingaben, welche verschiedenartige Bitten enthalten, unter Einem Skämpel ausgefertigt werde» dürfen? auf das hohe Hofkammer-Decret vom 8. März 1842, Zahl 6309, Gubernial - Jntimat vom 4. Mai, Zahl 7545, *) gewiesen, und *> Siehe P. G. S. Band 24, Seite 179, Nr. 7545. 36 Vom 18. März. insbesondere bezüglich auf Grundbuchshandlungen bedeutet, daß auch mehrere Grundbuchshandlungen tu Einer Eingabe unter Einem Stämpel nur dann nachgesucht werden dürfen, wenn sie unter sich im Zusammenhänge stehen und in dem Sinne des §. 40 der Gerichtsordnung aus demselben Factum entspringen, und es sich nm ein und dasselbe Geschäft derselben Partei handelt. In dem Sinne dieses Grundsatzes wurden zur bessern Verständigung nachfolgende 6 Beispiele angeführt und die zu selben erforderliche Anzahl von Stämpeln bestimmt: 1. Es werde in Einem Gesuche um die Löschung einer Vormerkung oder Super - Vormerkung und um die Einverleibung einer Cession des Rechtes (Satzes), woraus die zu löschende Supervormerkung erwirkt wurde, gebethen. Diese Eingabe erfordert den doppelten Stämpel, welcher nach Verschiedenheit der Gerichte die §§. 50, Zahlen 40 und 61, Zahl 3, für derlei Gesuche vorzeichnen, indem die Löschung der Supervormerkuug und die zugleich angesuchte Einverleibung der Cession des betreffenden Satzes nicht ein und dasselbe Geschäft ist. 2. A hat von B zwei oder mehrere Schuldscheine oder Wech. sel oder andere rechtsverbindliche Urkunden erhalten, und legt dieselben dem Gerichte mit der Bitte vor, diese Urkunden aus der Realität C (oder auf dem Satze D) des B zu intabuliren, oder vorzumerken, und rücksichklich die Superintabulirung oder Snpervormerknug derselben zu bewilligen. Diese Einlage erfordert mir den Stämpel nach den obigen Paragraphen, da dieselbe nur auf die Einverleibung oder Vormerkung von Rechtsansprüchen auf Einer Realität gerichtet ist, somit ein und dasselbe Geschäft betrifft. 3. Jemand bittet in Einem Gesuche, eine oder mehrere Urkunden auf der Realität A und eine oder mehrere Urkunden auf der Realität oder dem Satze B seines Schuldners zu intabuliren oder vorzumerken. . Vom 18. und 21. März. 37 4. Es wird in Einem Gesuche die Bitte gestellt, eine oder mehrere Urkunden auf der Realität A, welche dem B gehört, zu intabuliren, und eine oder mehrere Urkunden auf dem Satze D des E vorzumerken. 5. A schreitet in Einem Gesuche ein, den Satz des B auf seiner Realität I) und den Satz des C auf seiner Realität F zu löschen. Für alle diese unter 3, 4 und 5 anfgeführten Gesuche ist der nach den obigen Paragraphen erforderliche Stäm-pel so vielfach zu verwenden, als die Anzahl der Realitäten oder Sätze ist, auf welche die Einverleibung oder Vormerkung (rücksichtlich Supervormerkung) erwirkt werden will, oder als die Anzahl der zu löschenden Sätze ist. 6. In Einem Gesuche wird um die Gewähranschreibung und zugleich um die Einverleibung einer Schuldurkunde auf dieselbe Realität gebethen, welche jedoch nicht das Geschäft betrifft, auf welches sich das Gesuch um die Gewähranschreibung gründet. In diesem Falle ist der erforderliche Stämpel zweimahl, nähmlich einmahl für die Bitte um die Gewähranschreibung und einmahl für das Ansuchen um die Einverleibung der Schuldurkunde, zu verwenden. Gubernial-Verordnung vom 18. März 1843, Zahl 4496: au die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an die Herren Stände, und mit Rote an das k. k. Landrecht und an das k. k. General - Commando. 29. Betreffend die Stämpelpflichtigkeit der Recurse, Gnadengesuche und überhaupt der Eingaben der Parteien, welche bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit in schweren Poli-zeiübertretungeu Vorkommen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 21. Jänner l. I. zu bestimmen geruht, daß Recurse, Gna- 38 Vom 21, und 22. März. dengesuche und überhaupt Eingaben der Parteien, welche bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit in schweren Polizei - Ueber-tretungen verkommen, nach dem Wortlaute des Stämpel» und Tar-Gesetzes vom 27. Jänner 1840, §. 81, Zahl 4, (§. 64, Zahl 4, des italienischen Textes) im Zusammenhänge mit den Bestimmungen des Strafgesetzes II. Theiles, §. 444, dem Stämpel unterliegen, daher die Stämpelfreiheit nur den ämtlicken, bei den Behörden aus den Verhandlungen über schwere Polizei-Uebertretungen entspringenden Schriften, z. B. Berichten, Protokollen u. s. w., nicht aber den Partei-Eingaben, Gesuchen, Recursen u. s. ro., zukommt. Tiefe allerhöchste Entschliessung wird in Folge hohen Hof-kanzln Dekretes vom 21. Februar l. I., Zahl 5404, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Surrende vom 21. März 1843, Nr. 4247. 30. Betreffend die Portvfreiheit des gegenseitigen Schriftenwechsels zwischen landesfürstlichen und nicht landesfürstlichen Behörden. Das k. k. Kreisamt erhält in der Nebenlage die Circular-Verordnung deS k. k. Appellationsgerichtes in Klagenfurt vom 9. März l. I., Zahl 3670, betreffend die Portofreihcit des gegenseitigen Schriftenwecksels zwischen landesfürstlichcn und nicht landesfürstlichen Behörden, welcher bei Gelegenheit der von den Letzteren über Ansuchen der Ersteren vorgenommenen gerichtlichen Amrshandlungen in oder außer Streitsachen Sratt ffndet, mit der Weisung, dieselbe im Carnierwege den sämmtllchcn Ger richtsbehörden des Kreises bekannt zu geben. Gubernial-Verordnung vom 22. März 1843, Nr. 5164; an die k. k. Kreisämter. Dom 22. UN- 23. März. 39 Ad 6uIr. Nrum, 5164. Circulare des k. k. inneröstreichisch-küstenländischen Appellationsgerichtes. Aus Anlaß einer vorgekommencn Anfrage: ob der gegenseitige Schrifrenwechsel zwischen landesfürstlichen und nicht landesfürstlichen Behörden, welcher bei Gelegenheit der von den Letzteren über Ansuchen der Eksteren vorgenommenen gerichtlichen Amtshandlungen in oder außer Streitsachen Statt findet, portofrei sey? hat der k. k. oberste Gerichtsbof über die mit der k. k. allgemeinen Hofkammer gepflogene Rücksprache diesem k. k. Appellalionsgerichte mit hohem Hofdecrete vom 21. Februar und 3. März d. I., Zahl 269, bedeutet, daß der Schriftenwechsel in dem vorerwähnten Falle rücksichtlich des Posiporto's als officioser Jndicial-Gegenstand zu behandeln sey, mithin die Por-tosreihcit genieste, und daß es überhaupt den Gerichtsbehörden überlassen bleibe, von Fall zu Fall zu beurtheilen, ob ein Gegenstand ein officioser Judicial-Gegenstand und daher als solcher zu bezeichnen sey, welche Bezeichnung allein den Postämtern als Directiv der Behandlung gerichtlicher Schreiben dient. Welches in Folge obangeführten hohen Hofdecretes sämmt-lichen Untergerichten zur genauen Danachachtnng bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 9. März 1843. 31. Stämpelverwendung bei Verzehrungssteuer-Pacht- und Abfindungs-Verträgen. Nach einer Eröffnung der k. k. steiermärkisch-illyrischen vereinten Camera!-Gefällen-Verwaltung vom 22. Februar l. I., Zahl 499, ist laut des an dieselbe gelangten hohen Hofkammer-Decretes vom 2. Jänner l. I., Zahl 47863, die von einer Behörde entwickelte Ansicht, daß jene Verzehrungssteuer -Pacht-und Abfindnngs - Verträge, welche definitiv nur auf ein Jahr, und im Falle der nicht geschehenen Aufkündigung auch auf ein zweites und drittes Jahr abgeschlossen werden, mit dem classen« 40 Dom 23. Marz. mäßigen Stämpel im Verhältnisse des einjährigen, dem Verzehrungssteuer Gefälle zugehenden Betrages zu versehen, und nach Ablauf des ersten Jahres im Falle der nicht erfolgten Aufkündigung mit dem entsprechenden weitern Stämpelbogen zu indor-siren seyen, dem Stämpel- und Ta.r-Gesetze nicht entsprechend. Diese Verträge lauten nicht dahin, daß ste jedes Jahr erneuert werden müssen, sondern die ursprünglich abgeschlossenen Verträge bleiben durch zwei oder drei Jahre in Wirksamkeit, falls nicht ein oder der andere Theil aufkündet. Es ist daher die Stämpelgebühr für diese Verträge zu Folge §. 10 des Stämpel- und Tar-Gesetzes nach den für alle zwei oder drei Jahre bedungenen Pacht- und Abfindungs-Beträgen zu bemessen, und es kann daher bei solchen Verträgen nicht einmahl im Falle der eingetretenen Aufkündigung von einer Rückvergütung eines zu viel bezahlten Stämpelbetrages die Rede seyn, indem die Stämpelpflichtigkeit der Urkunden in dem Momente ihrer Er-» richtung zu beurtheilen ist, später eingetretene Veränderungen aber die ursprüngliche Stämpelpflicht derselben nicht aufheben öder modificiren können. * Gubernial-Verordnung vom 23. März 1843, Nr. 3969; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur und an die Herren Stände Steiermarks. 32. Vereinigung des Pionnier - Corps und des Pontonier-Bataillons. Die hohe Hofkanzlei hat mit Decret vom 13. d. M., Zahl 6747, anher eröffnet, daß Seine Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 27. Jänner 1843 die Vereinigung des Pionnier-Corps und des Pontonier-Bataillons zu genehmigen und deren Unverweilte Einleitung anzuordnen geruht haben. Dieses Corps, welches den Nahmen Pionnier-Corps führen wird, hat außer dem entsprechenden Stabe aus 16 Compagnien Tom 23. März. 4t zu bestehen, und 3 Bataillone, nahmentlich 2 zu 6 und 1 zu 4 Compagnien, zu bilden. Der complete Stand einer Compagnie hat aus 1 Hauptmanne und 4 Oberoffizicren, dann aus 269 Köpfen vom Feldwebel abwärts zu bestehen. Der Friedens-Localstand ist jedoch durch Beurlaubung von 100 Gemeinen auf 169 Köpfe vom Feldwebel abwärts herabzusetzen. Als gewöhnliche Fricdensdislocation sind 4 Compagnie» für Berona, 4 nebst dem Stabe für Wien, 4 für Klosterneuburg, 3 für Linz und 1 für Prag bestimmt. Das Oberst-Schiffamt ist nebst allen davon abhängigen Posten aufzulösen. Gubernial.Verordnung vom 23. März 1843, Nr. 5109; an die k. k. Kreisämter. 33. Quittungen der Stadtgemeinden über die an sie abgeführ- ' ten Verzehrungssteuer-Zuschläge sind stämpelfrei. Nach einer Eröffnung der k. k. stel'ermärkisch-illyrischen vereinten Cameral-Gefällen Verwaltung vom 4. März l. I., Zahl 2569, sind laut des an dieselbe gelangeen hohen Hofkammer-Decrctes vom 20. Februar l. I., Zahl 3730, die Quittungen der Stadtgemeinden über die an dieselben abgeführten Verzehrungssteuer-Zuschläge, da selbe als wirkliche Gemeinde-Auflagen erscheinen, im Sinne des §. 81, Zahl 16, des Stämpel- und Tar-Gesetzes unbedingt stämpelfrei. Gubernial-Verordnung vom 23. März 1843, Nr. 4499; an die k. k. Kreisämter. 42 Dom 31. März. 34. Die Stämp elfreih eit der Armen in Rechtsangelegenheiten ist auf moralische Personen nicht anzuwenden. Nach einer Eröffnung der k. k. stciermärkisch-illyrischen vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltnng vom 21. März l. I., Zahl 3228, kann zu Folge des an dieselbe gelangten hohen Hvfkam-mer-Dccrctes vom i. März l. I., Zahl 20/1, die in den §§. 85 und 90 (68 und 73 italienischen Tertes) des Stämpcl Gesetzes vom Jahre 1840 den Armen gewährte Stämpelbefreiung in ihren Rechtsangelegenheiten auf moralische Personen überhaupt und nahmentlich Kirchenverwaltungen nicht ausgedehnt werden. Für Letztere werden entweder Patrone oder Gemeinden, oder öffentliche Fonde, welche nach den Landesgesctzen für die Bedürfnisse solcher Institutionen zu sorgen haben, die Mittel zur Deckung, daher auch zur Bestreitung der Gerichtsgebühren herbeizuschaffen haben. In diesem Sinne hat das, den §. 90 (73 italienischen Tertes) des Stämpelpatentes erläuternde Circulare vom 1. September 1840, Zahl 3743, das Arwenrecht auf Individuen beschränkt, deren Einkommen nicht größer als der übliche gemeine Taglohn ist, und ältere Vorschriften, welche Anderes verfügten, sind als aufgehoben zu betrachten. Gubernial-Verordnung vom 31. März 1843, Nr. 5711; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur und an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung. Vom 2. April. 43 35. In wie ferne den Parteien die Einsicht der von Seite der Hofbuchhaltung bereits censurirten Rechnungs-Documente zu gestatten ist. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 16. März d. I., Zahl 7941/489, Nachstehendes anher bekannt gegeben: Bei Gelegenheit eines speciellen Falles ist die k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde durch viele Berechnungen, so wie durch einige anderweitige Bemerkungen, welche ein Recurrent bei der gestatteten Einsicht der von dieser Hofbuchhaltung bereits berichtigten Recepte nachträglich mit Tinte darauf ersichtlich gemacht hat, zu der Ueberzeugung gelangt, derselbe habe diese Documenke entweder längere Zeit in seiner Behausung gehabt, oder es seyen ihm bei der im Amtslocale gestattet gewesenen Einsicht derselben die Mittel gelassen worden, dieselben mit solchen Bemerkungen versehen zu können. Da weder das Eine noch das Andere den Directive» entspricht, welche rücksichtlich der den Parteien zu gestattenden Einsichtnahme von bereits liquidirten Documenten bestehen, indem dadurch bei allfälligen Rechnungsprozessen die Aufstellung solcher Beweisgründe gefährdet würde, welche nur mit Hülfe des ursprünglich verbanden gewesenen Textes und der darauf Bezug habenden Ziffer erhärret werden könnten; da ferner in Folge mehrerer bei der Hofbuchhaltung vorgekommener Eingaben auch in anderen Provinzen ähnliche Unzukömmlichkeiten bereits Statt gefunden haben, so wird angeordnet, künftig in allen Fällen, wo sowohl die arzeneiverschrnbenden, als auch die rechnungslegenden Sanitäts-Individuen solche Dokumente einseheu wollen, in welchen bei der Revision in linea medica oder bei der Tarberichtigung von Seite der Hofbuchhaltung Bemänglungen ausgewiesen wurden, dafür zu sorgen, daß diese Einsicht 44 Vom 2 uiid 5. April. lediglich im betreffenden Amtslocale und unter der Aufsicht eines dazu bestimmten Beamten gestattet werde, wobei der dieß-fälligen Partei noch insbesondere zu bedeuten ist, daß sie auf die bereits censurirten Documente keine wie immer geartete Bemerkung schreiben, und daß sie zu den Auszügen, welche sie zu ihrem weiteren Gebrauche für nöthig erachtet, sich lediglich des Bleistiftes zu bedienen habe. Gubernial - Verordnung vom 2. April 1843, Nr. 5739; an die k. k. Kreisänuer, an das k. k. Provinzial-Zahlamt, an die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, und mit Note an die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung. 36. Nachträglich anerkannte Commerzial -Gewerbszünfte. Seit der Bekanntmachung über die künftige Behandlung der Commerzialgewerbe in Steiermark, welche das k. k. Guber-Iitum unterm 7. Mai 1838, Zahl 7318,*) erlassen hat, wurde das Bestehen der nachfolgend aufgeführten Commerzial-Gewerbs-zünstc glaubwürdig dargethan und vom k. k. Gnbernium an- erkannt : Zunft. Büchsenmacher. Hacken-, Nagelund Rohrschmied. Schlosser. Wagner. Schlosser Standort. Kreis. Anmerkung. Zunftartikel von Maria The-Weiz Gratz resia, ddo. 5. Februar 1759, ■ vereint mit den Hufschmieden und Tisck)lern daselbst. Fürstenfeld Gratz Bestätigung vom Kaiser ' Carl VI., ddo. 27. Mai 1713. Lederer. Windischfeistritz Cilli Zunftartikel vom 22. Jänner 1609 und Bcstäligung vom 8. Jänner 1718. Lederer und 1 Wildon Gratz Zunftartikel vom 28. Mai Rothgärber. J 1762. *) Siehe P. G. S. Band 20, Seite 131, Rr. 57. Dock GAB 7. April. üfe Diese Zünfte werden gleich den übrigen schon anerkannten zünftigen Commerzialgewerben nach der oberwähnten Kundmachung vom 7. Mai 1838 zu behandeln seyn. Gubernial-Verordnung vom 5. April 1843, Zahl 4608; an die k. k. Kreisämter. 37. Die Reverse der Pastoren und Pfarrer sind stämpelfrei. Zn Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 23. März l. I., Zahl 551, wird dem k. k. Kreisamte im Anschlüsse eine Abschrift der Entscheidung mitgetheilt, welche die gedachte hohe Hofstelle über die Frage wegen der Stämpelbehandlung der Reverse der Pastoren und der katholischen Pfarrer gleichzeitig an die steier-märkisch-illyrische Eameral-Gefällen-Verwaltung erlassen hat. Gubernial - Verordnung vom 7. April 1843, Nr. 6032; an die k. k. Kreisämter und an die fürstbischöflichen Ordinariate. Ad Gnb. Nfum. 6032. f'opia. Abschrift der Hofkammer - Verordnung vom 23. März 1843, Nr. 551/56, an die steiermärkisch-illyrische Eameral-Gefällen-Verwaltung. Zn Erledigung des Berichtes vom 3. Juli 1842, Zahl 7053/1304, wird der k. k.— bedeutet, daß sowohl die Reverse der Pastoren, als auch jene der katholischen Pfarrer, welche dieselben bei dem Antritte ihres Amtes ausstellen, im Sinne der §§. 81, Zahl 11, und 84 des neuen Stämpel- und Tar-Gesetzes die Stämpelfreiheit zu geniessen haben. 38. Bestimmung über die den Studirenden zu ercheilende Bewilligung zur Ablegung von Wiederholnngs- mtb ■ Nachprüfungen. Seine k. k. Majestät haben, um den in neuerer Zeit bei den höheren Studienabthellungen so häufig vorkommenden Wie- 46 Vom 9. April. derholungs- und Nachprüfungen, so wie dem dadurch den Studienvorständen und Behörden zugehenden vielen und lästigen Schriftenwechsel auf eine wirksame Art zu begegnen, mit allerhöchster Entschliessung vom 7. März d. I. Folgendes allergnädigst anzuordnen geruht: Vorhergehende Krankheiten berechtigen der Natur der Sache nach die Stubirenden nur zum Ansprüche auf Nachprüfungen, nicht auch auf Wiederholung mißlungener Prüfungen, zu welchen sie, wenn sie durch Krankheit verhindert waren, sich gehörig vorznbereiten, nicht auf's Gerathewohl sich stellen sollen. Dem Mißbrauche der Studirenden aus dein angegebenen Titel, statt Nachprüfungen anzusuchen, Ansprüche auf wiederholte Prüfungen zu gründen, ist von den Studienvorständen nachdrücklich zu begegnen. Bezüglich auf Wiederholung von Prüfungen sind Stipendisten, Convictoren und vom Erläge des Unterrichlsgeldes Befreite andern Studirenden, und bei Wiederbolungen des ganzen Studiencurses sind die Hörer der Philosophie jenen der Arzenei und der Rechte gleich zu behandeln. Die Studiendirectoren haben Prüfungswiederholungen nach Einvernehmen der Professoren nur bei rücksichrswürdigen, dafür sprechenden Gründen zu bewilligen. Die Zeit, wann diese Wiederholungsprüfungen vorzunehmen sind, haben sie mit sorgfältiger Beobachtung all-r hierbei obwaltenden Verhältnisse zu bestimmen, und sie dürfen bei mißlungenen zweiten Scmestralprüfungen als höchstes Ziel der Wiederholung das Ende des ersten Semesters des darauf folgenden Schuljahres festsetzeu. Bewilligungen um später, doch binnen einem Jahre nach der mißlungenen Prüfung, vorzunehmende Wiederholungen derselben dürfen nur von der Landesstelle ertheilt werden, und über Gesuche um noch später vorzunehmende Prüfungswiederholungen hat die Studien-Hofcommiffion zu erkennen. Vom 9. April. 47 Bon dieser allerhöchsten Entschlieffung wird das Directorat in Folge hoher Studien-Hofcommissions-Verordnung vom 20. v. M., Zahl 1833, zur genauesten Danachachtung mit dem Beisatze in die Kenntniß gesetzt, daß durch diese allerhöchsten Bestimmungen nunmehr die Anordnung des Hofdecretes vom 17. Februar 1792, vermög welcher die Stipendisten, Convictisten und vom Unterrichtsgelde Befreiten zur Wiederholung einer ungünstigen Prüfung zugelassen werden mußten, aufgehoben, und daß das bisher nur für Juristen und Mediciner bestehende Berboth einer mehrmahligen Wiederholung eines und desselben Jahrganges auch auf die Studireuden der Philosophie ausgedehnt wurde, daher auch Letztere, wenn sie einen Jahrgang wegen ungünstigen Fortganges oder wegen unterlassener Prüfungen wiederholen, und in dem Wiederholungsjahre abermahls in nn-günstige Fvrtgangsclasse» verfallen, oder sich nicht allen vorge-schriebcnen Prüfungen unterziehen, von den Studien zu entfernen sind. Weiters haben Se. k. k. Majestät mit derselben allerhöchsten Entschliessung allergnädigst zu befehlen geruht, daß die gegenwärtige, so wie jede andere die Studireuden bindende Dis-ciplinar-Borschrift denselben, wie sie von Jahr zu Jahr wechseln, gehörig kund zu machen scy, und daß jede Prüfung unter der vorgeschriebenen Controlle vorgenommen werde. Bezüglich der Discipliuar Vorschriften, welche in jeder Studien-Abtheilnng mit dem Beginne des Schuljahres kund zu machen seyn werden, werde der k. k. Landesstclle die weitere Weisung zukommen. Rücksichtlich der vorgeschriebenen Controlle bei den Prüfungen sey sich genau nach den Bestimmungen der allgemeinen Instruction für die Studiendirectoren zu benehmen. Gubernial-Verordnung vom 9. April 1843, Zahl 6177; an die Studien-Directorate. 48 Vom 10. April. 39. Ueber die Anwendung des Stämpel- und Tar-Gesetzes vom 2:7. Jänner 1840 auf die Geschäfte des t k. Versatzamtes zu Gratz. Seine k. f. Majestät haben in Beziehung auf die Anwendung des Stämpel- und Tar - Gesetzes vom 27. Jänner 1840 auf die Geschäfte der Versatzämter und Leihanstalten mit allerhöchster Entschlieffung vom 20. December 1842 zu befehlen geruht, daß die Versatzämter und Leihanstalten (außer den hier weiter unten angeführten Begünstigungen) genau nach den Bestimmungen des Stämpel- und Tar-Gesetzes so wie andere physische oder moralische Personen zu behandeln seyen, je nachdem diese Anstalten als öffentliche oder Privat-Anstalten erscheinen, und nach diesem Unterschiede die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen auf sie in Anwendung zu bringen seyn werden. Als ausnahmsweise Begünstigung dieser Anstalten haben Se. Majestät auch allergnädigst zu gestatten geruht, daß nachstehende Urkunden und Schriften stämpelfrei behandelt werden dürfen, als: a) die Pfandscheine oder Versatzzettel; b) die Protokolle über die Veräußerung der verfallenen Pfänder ; c) die Quittungen der Parteien über jene Beträge, welche ihnen von dem Erlöse für die verfallenen und veräußerten Pfänder nach Berichtigung ihrer Schuld an das Versatzamt hinaiisbezahlc werden; endlich tl) auch diejenigen Urkunden, welche der Schuldner, wenn der Pfandschein in Verlust gerathen ist, zur Zurückeriangung des Pfandes oder des nach Tilgung der Swuld erübrigen den Kaufspreises desselben bei der Leihanstalt beizubringen hat. Diese Begünstigungen haben nur jenen Leihanstalten und Versatzämtern zu Theil zn werden, welche als derlei Hülfsan- Vom 10» und 12, April. 49- stalten für die dürftigen Volksclaffen mit Genehmigung der competenten Behörden förmlich constituirt sind. Das Versatzamt zu Gratz erscheint als eine öffentliche nicht dotirte Anstalt, und ist demnach dem in obiger allerhöchster Ent-schlieffung angeführten Grundsätze gemäß als solche alich im Stämpel zu behandeln. Es wird nähmlich stämpelfrei seyn im Verkehre mit den öffentlichen Behörden, dagegen tritt die Stämpelpflicht ein bei gerichtlichen Vertretungen rücksichtlich der von Privaten bei demselben gemachten Eingaben, rücksichtlich der amtlichen Ausfertigungen, in so fern dieselben überhaupt dem Stämpel unterliegen, und rücksichklich der Ausstellung privarrecht'icher Urkunden, in so fern nicht die oben sub a, b, c und d angedeuteten Begünstigungen eintreten. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hohen Hof-kanzlei-Decretes vom 9. März d. I., Zahl 6616, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Surrende vom 10. April 1843, Nr. 5483. 40. Die zur Ergänzung der Octava ausgestellten Schuldur-kundeu sind beim Cameral-Zahlamte zu deponiren. Aus Anlaß vorgekommener Fälle und Anfragen, wohin die zur Ergänzung der Octava ausgestellten Schuldurkunden zu de-positiren seyen, findet das Gubernium zu bestimmen, daß derlei Schuldurkunden bei dem k. k. Provinzial - Zahlamte zu deponiren sind. Gubernial-Verordnung vom 12. April 1843, Zahl 5412; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an das k. k. Provinzial-Zahl-amt und mit Note an das k. k. Landrecht. Gel-tzs«»,Mlung XXV. Then. 4 50 Vom 13. und 20. April. 41. Bestimmung der Behörden, welche über Streitigkeiten wegen der Identität zweier Privilegien zu entscheiden haben. Se. k. k. Majestät haben über die der allerhöchsten Schluß-faffung unterzogene Frage: ob den politischen oder den Justizbehörden in Streitigkeiten über die Identität zweier Privilegien die Entscheidung zustehe? mit allerhöchster Entschliessung vom 19. November 184? zu bestimmen geruht, daß Streitigkeiten zwischen zwei ausschlieffend Privilegirten, in so fern sie sich auf die Identität des Privilegiums beschränken, von den politischen Behörden, die daraus allenfalls hervorgehenden Entschädigungsansprüche dagegen von dem Civilrichter zu entscheiden seyen. Diese allerhöchste Erläuterung der betreffenden Bestimmung des allerböchstcn Privilegien-Patentcs vom 31. März 1832 wird in Gemäßheit des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 4. April 1843, Zahl 10505/970, als künftige Richtschnur zur öffentlichen Kennt-niß gebracht. Gubernial-Currende vom 13. April 1843, Nr. 6576. 42. Vertrag zur Unterdrückung des Selavenhandels zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland. Mit hohem Hofkanzlei-Erlaffe vom 9. April d. I., Zahl 10762, erhielt das k. k. Gubernium Abdrücke des Vertrages zur Unterdrückung des afrikanischen Selavenhandels, welcher zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland am 21. December 1841 zu London unterzeichnet, aber nur von Oesterreich, Großbritannien, Preußen und Rußland am 24. Jänner 1842 ratificirt wurde, nachdem Frankreich hiervon zurückgetreten ist. Gubernial-Erledigung vom 20. April 1843, Zahl 6923. Vom 20. April. 51 T r a c tat zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland zur Unterdrückung des afrikanischen Sclavenhandels. Nos Ferdinandus primus, Divina favente Cle-mentia Austriae Imperator; Hicrosolymae, Hungariae, Boli emiae, Lombardiae et Venetiarum, Dalmatine, Croatiae, Slavonian, Galiciae, Lodomeriae et Iilyriae flex; Arehi-dux Austriae; Dux Lotharingiae, Salisburgi, Styriae, Ca-rinthiae, Carnioliae, Superions et Inferioris Silesiae; Magnus Prineeps Transit vaniae; March io Muraviae, Comes Habsburgi et Tirolis etc. etc. No tum testatumqne omnibus et singulis, quorum interest, tenore praeserrtium facimus: Postquam Nobis, item Regis Borussiae et Imperatoris omnium Russiarum Majesfatibus e re visum est, invitation! a Regis Francorum et Beginne Magnae Rritanniae Majestatibus eatenus factae respoudere, atque in conformitate principiorum contra quaestum inancipiorum a Nobis jam adoptatorum ac declaratorum, abolitionem dieti quaestus, medio specialis trartatus pei ficere; ac postquam a Nostro et dictarum Majestatum Plenipotentiariis die SŽO. Decembri s 1841 Londim tractatus desuper initus et signatus est, cujus tenor est sequens: 3m Nahmen der allcrheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit. Ihre Majestäten der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, der König von Preußen und der Kaiser aller Reussen, von dem Wunsche beseelt, jene Grundsätze unbeschränkt und vollständig in Vollzug zu setzen, welche bereits in den feierlichen Erklärungen Oesterreichs, Preußens und Rußlands, gemeinschaftlich mit anderen europäischen Mächten, im Eongresse zu Wien am 8. Februar 1815, und im Eongressc zu Verona am 28. November 1822 ausgesprochen wurden; — Erklärungen , wodurch die genannten Mächte kund gegeben, daß sie in Allem, was immer die vollständige und endliche Abstellung des Sclavenhandels zu sichern und zu beschleunigen vermöchte, mitzuwirken bereit seyen, und da Ihre Majestäten von Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, und von Seiner Majestät dem Könige der Franzosen eingeladen wurden, einen Tractat wegen wirksamer Unterdrückung des Sclavenhandels abzuschlieffen, so ha- 4 * 52 Vom 20. April. ben besagt Ihre Majestäten beschlossen, einen Vertrag zur endlichen Abstellung dieses Handels zu unterhandeln und einzugehen, und zu diesem Ende folgende Bevollmächtigte zu erkennen, und zwar: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, de» Herrn August Baron von Koller, Ritter des heil. Ferdinand- und Verdienst-Ordens von Sicilien, Bothschastsrath, Geschäftsträger und Bevollmächtigten in London; Seine Majestät der König von Frankreich den Herrn Ludwig de Beaupoil, Grafen von St. Aulaire, Pair von Frankreich, Groß-Offizier des königl. Ordens der Ehrenlegion, Großkreuz des belgischen Leopold-Ordens, Einer der Vierzig der französischen Academic, außerordentlichen Gesandten bei Ihrer britannischen Majestät; Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland den ehrenwerthen George Earl von Aberdeen, Viscount Gordon, Viscount Formartinc, Lord Haddo, Methlick, Tarvis and Kellie, Pair des vereinigten Königreiches, Mitglied Ihrer Majestät geheimen Ra-thes, Ritter des sehr alten und sehr adeligen Distel-Ordens und Ihrer Majestät ersten Staats - Secretär für auswärtige Angelegenheiten; Seine Majestät der König von Preußen den Herrn Alexander Gustav Adolph Baron von Schleinitz, Ritter des königl. Ordens St. Johann von Jerusalem, Kämmerer, Lcgationsralh, Geschäftsträger und Bevollmächtigten in London; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen den Herrn Philipp Baron von Brunnow, Ritter des weißen Adler-Ordens, des St. Annen-Ordens erster Classe, des heil. Stanislaus-Ordens erster Classe, des St. Wladimir-Ordens dritter Classe, Commandeur des ungarischen St. Stephan-Ordens, Ritter des rothen Adler- und des Ordens des heil. Johann von Jerusalem, geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Ihrer britannischen Majestät; — Welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich gegenseitig mitgetheilt, nachstehende Artikel festgesetzt und unterzeichnet haben: Artikel I. Ihre Majestäten der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, der König von Preußen und der Kaiser Vom 20. April. 53 aller Reussen verpflichten sich, allen Sclavenhandel zu verbie-then, er mag von ihren respectiven Unrerthanen oder unter ihren respectiven Flaggen, oder mittels Capitalien, die ihren respectiven Unterthanen gehören, ausgcübt werden, und solchen Handel als Seeräuberei zu erklären. Ihre Majestäten erklären ferner, daß jedes Schkff, welches den Sclavenhandel zu treiben versuchen wird, schon durch dieses Factum allein alles Recht auf den Schutz seiner Flagge verlieren soll. — Artikel II. Um den Zweck des gegenwärtigen Tractates vollständiger zu erreichen, kommen die hohen contrahirenden Theile durch gemeinschaftlichen Beschluß überein, daß diejenigen ihrer Kriegsschiffe, welche mit specielen Ermächtigungen und Befehlen, nach dem Formulare der Beilage A. des gegenwärtigen Tractates abgefaßt, versehen seyn werden, jedes einem der contrahirenden Theile gehörige Kauffahrteischiff durchsuchen können, gegen welches aus zureichenden Gründen der Verdacht besteht, sich mit dem Sclavenhandel zu befassen, oder zu diesem Zwecke ausgerüstet worden zu seyn, oder sich mit diesem Handel während der Fahrt, wo es von den obbezeichneten Kreuzern begegnet wurde, befaßt zu haben, — und daß diese Kreuzer solche Schiffe anhalten, wegführen lassen oder selbst mitnehmen können, damit sie einer gerichtlichen Untersuchung auf die weiter unten bezeich-nete Weise unterzogen werden können. Immerhin soll das oberwähnte Recht, Kauffahrteischiffe von einem oder dem anderen der hohen contrahirenden Theile zu durchsuchen, nur von Kriegsschiffen ausgeübt werden, deren Befehlshaber den Rang eines Capitäns oder den eines Lieutenants in der kaiserlichen oder königlichen Marine bekleiden, wenn nicht das Commando in Folge eines Todfalles oder wegen einer anderen Ursache an einen Offizier untergeordneten Ranges übertragen worden ist. Der Commandant eines solchen Kriegsschiffes wird mit Vollmachten versehen werden, die in Gemäßheit des dem gegenwärtigen Tractate angeschlossenen Formulars, lit. A, ansgefertigt sind. Dieses gegenseitige Durchsuchungsrecht soll innerhalb des mittelländischen Meeres nicht ausgcübt werden. Ueberdieß soll der Raum, innerhalb dessen das besagte Recht beschränkt seyn wird, zur Gränze haben: nördlich den 32. Grad der nördlichen Breite; westlich die östliche Küste von Amerika, von dem Puncte, wo der 32. Grad nördlicher Breite diese Küste berührt, hinun- 54 Vom 20, April. ter bis zum 45. Grade der südlichen Breite; südlich den 45. Grad südlicher Breite, von dem Puncte, wo dieser Grad die östliche Küste von Amerika berührt, bis zum 80. Grad der Länge östlich vom Meridian von Greenwich, und östlich den nähmli-chen Langegrad, von dem Puncte an, wo er durch den 45. Grad südlicher Breite durchschnitten wird, bis zur Küste von Indien. Artikel III. Jeder der hohen contrahirenden Tkeile, welcher Kreuzer zur Unterdrückung des Sclavenbandels verwenden, und das gegenseitige Recht der Durchsuchung ausüben will, behält es sich vor, je nach seiner Convenienz, sowohl die Anzahl der Kriegsschiffe festzusctzen, welche zu dem im zweiten Artikel dieses Vertrages stipulirken Dienste verwendet werden sollen, als auch die Stationen zu bestimmen, an welchen die besagten Schiffe kreuzen sollen. Die Nahmen der zu diesem Zwecke bestimmten Schiffe und jene ihrer Befehlsbaber sollen durch jeden der hoben contrabi-renden Theile an die anderen mitgetheilt werden, so wie sie sich gegenseitig auch jedesmahl einer dem anderen bekannt geben werden, daß ein Kreuzer auf eine Station gewiesen oder von dieser abberufen wird, damit die erforderlichen Vollmachten sowohl von denjenigen Regierungen, welche die Durchsuchungen aukorisiren, ausgestellt, als auch ihnen von jener Regierung, welche diese Vollmachten empfangen hat, wieder zurückgestellt werden sonnen, wann diese Vollmachten znm Vollzüge des gegenwärtigen Tractates nicht mehr noting sind. Artikel IV. Gleich nachdem die Regierung, welche Kreuzer verwendet, der Regieruna, welche die Durchsuchung zu gestatten hat, die Anzahl und Nahmen der Kreuzer, die cs zu verwenden beabsichtigt, bekannt gegeben haben wird, sollen die Vollmachten, welcbe zu den Durchsucbuugen autorisiren, in Gemäßheit des dem gegenwärtigen Tractate beigefügten Formulars, lit. ausgestellt, und von der Regierung, welche die Durchsuchung gestattet, an jene, welche die Kreuzer verwendet, Übermacht werden. In keinem Falle soll das gegenseitige Recht der Durchsuchung gegen Kriegsschiffe der hohen contrahirenden Theile ausgeübt werden. Die hoben contrahirenden Theile werden über ein besonderes Signal Übereinkommen, welches ausschlieffend nur von Vom 20. April. 55 jenen Kreuzern anzuwenden ist, denen das Recht der Durchsuchung übertragen wird. Artikel V. Die Kreuzer der hohen contrahirenden Theile, die in Vollziehung des gegenwärtigen Tractates autorisirt sind, das Recht der Durchsuchung und Anhaltung auszuüben, haben sich genau an die dein erwähnten Tractate, lit. B, beigefügten Instructionen in Allem zu halten, was sich sowohl auf die Formalitäten der Durchsuchung und Anhaltung, als auf die Maßregeln bezieht, welche bei der Uebergabe eines des Sclavenhandelö verdächtigen Schiffes an die competenten Gerichte zu beobachten sind. Die hohen contrahirenden Mächte behalten sich das Recht vor, in diesen Instructionen mit gemeinschaftlicher Uebereinstim-mung jene Aenderungen vorzunehmen, welche die Umstände erheischen könnten. Die Kreuzer der hohen contrahirenden Theile sollen sich gegenseitig einer dem anderen in allen jenen Fällen Unterstützung leisten, wo es nützlich seyn kann, daß sie in Uebereiustimmung handeln. Artikel VI. Wenn immer ein unter der Flagge eines der hohen contrahirenden Theile segelndes Kauffahrteischiff von einem zu diesem Ende gehörig autorisirten Kreuzer des anderen Theiles angehalten wird, so sollen in Gemäßheit der Bestimmungen des gegenwärtigen Tractates ein solches Kauffahrteischiff sowohl, als der Capitän, das Schiffsvolk und die Sklaven, welche sich an Bord befinden dürften, an einen solchen Ort, welchen die hohen contrahirenden Theile für diesen Zweck bezeichnet haben werden, gebracht und jenen Behörden überliefert werden, welche in dieser Absicht von jener Regierung aufgestellt sind, innerhalb deren Besitzungen ein solcher Ort gelegen ist, damit hiernach das Verfahren vor den competenten Behörden auf die nachfolgend specificirte Weise eintreten könne. Wenn der Befehlshaber des Kreuzers nicht für angemessen hält, sich selbst mit dem Einbringen und dem Ueberliefern des angehaltenen Schiffes zu befassen, so hat er diese Obliegenheit einem Offiziere mit dem Range eines Lieutenants in der kaiserlichen oder königlichen Marine anzuvertrauen, oder wenigstens dem Offiziere, welcher zu dieser Zeit der dritte im Range an Bord des Schiffes ist, welches die Anhaltung machte. 56 Vom 20. April. Artikel VIL Wenn der Befehlshaber eines Kreuzers von einem der hohen contrahirenden T heile Grund zu dem Verdachte haben sollte, daß ein unter dem Geleite oder in Gesellschaft eines Kriegsschiffes von esnem der hohen contrahirenden Theile segelndes Kauffahrteischiff sich mit dem Sclavenhandel befaßt habe, oder für diesen Handel ausgerüstet worden sey, so soll er seine Verdachtgründe dem Befehlshaber des Kriegsschiffes bekannt geben, welcher allein zur Durchsuchung des verdächtigen Schiffes zu schreiten hat; und im Falle der letzterwähnte Befehlshaber sich überzeugen sollte, daß der Verdacht wohl gegründet ist, so soll er das Schiff sowohl als den Capita», das Schiffsvolk, die Ladung und die Sclaven, welche sich an Bord befinden könnten, in einen Hafen bringen, welcher der Nation des angehaltenen Schiffes gehört, um dort das Verfahren vor den kompetenten Gerichten auf die nachfolgend bezeichnete Art einzuleiten. Artikel VIII. Sobald als ein angehaltenes und zur Aburtheilung eingeschicktes Kauffahrteischiff in dem Hafen ankommt, wohin es in Gemäßheit der Beilage ß des gegenwärtigen Vertrages gebracht werden muß, so hat der Befehlshaber des Kreuzers, welcher es angehalten hat, oder der Offizier, welcher es einbrachte, den zu jenem Zwecke bestimmten Behörden eine durch ihn Unterzeichnete Copie aller Verzeichnisse, Erklärungen und anderen in den dem gegenwärtigen Tractate, lit B, beigefügten Instructionen aufgeführten Documente zu übergeben; — die genannten Behörden sollen dann zur Untersuchung des angebalteuen Schiffes und seiner Ladung, so wie zur Inspection des Schiffsvolkes und der an Bord befindlichen Sclaven, schreiten, nachdem der Zeit-punct einer solchen Durchsackung und Inspection dem Befehlshaber des Kreuzers oder dem Offiziere, der das Schiff eingebracht haben wird, vorläufig bekannt gegeben worden ist, damit er oder diejenige Person die er zu seinem Stellvertreter bestimmen wird, dabei gegenwärtig seyn könne. Heber diese Verhandlungen soll ein Protokoll in duplo ausgenommen werden, welches von den Personen, die dießfalls Tbeil genommen haben oder dabei gegenwärtig waren, zu unterzeichnen ist. Eine dieser Urkunden ist dem Befehlshaber des Kreuzers oder dem von ihm zur Einbringung des angehaltenen Schiffes bestimmten Offiziere zu übergeben. Dom 20. April. Artikel IX. Von jedem Kauffahrteischiffe der einen oder anderen der fünf Nationen, welches kraft der Bestimmungen des gegenwärtigen Tractates durchsucht und angehalten wird, ist — wenn nicht der Beweis des Gegentheiles hergestellt wird — anzunehmen, daß es sich mit dem Sclavenhandcl befaßt, oder daß es zu diesem Handel ausgerüstet wurde, wenn in der Ausrüstung, in der Einrichtung oder an Bord des besagten Schiffes während seiner Fahrt, in welcher es angehalten wurde, Einer der nachfolgend specificirten Artikel aufgefunden wird, nähmlich: 1. Lucken mit offenen Gittern anstatt der geschlossenen Lucken, welche sich gewöhnlich auf Kauffahrteischiffen befinden. 2. Abtheilungen oder Bretterverschläge in dem Kielraum oder auf dem Verdecke in einer größeren Anzahl, als für jene Schiffe nokhwendig ist, die zu gesetzmäßigem Handel ver-wendet werden. 3. Reserve-Bretter, welche so eingerichtet sind, um ein zweites Verdeck oder sogenanntes Sclavendeck zu bilden. 4. Ringe, Fesseln oder Handschellen. 5. Eine größere Menge Wassers in Tonnen oder Wasserbehältern, als für den Bedarf des Schiffövolkes eines solchen Kauffahrteischiffes norhwendig ist. 6. Eine außerordentliche Anzahl von Wasserfässern oder von anderen Behältnissen, welche geeignet sind, Flüssigkeiten aufzunehmen; ausgenommen der Eapitän producirt ein Eertificat vom Zollamte des Ortes, von welchem er aus-fuhr, des Inhaltes, daß d>e Eigenthümer eines solchen Schiffes zureichende Gewährleist,ing gegeben haben, daß eine solche Mehrzahl von Fässern oder anderen Behältnissen nur zum Einnehmen von Palmöhl oder für andere Zwecke erlaubten Cvmmerzes bestimmt sey. 7. Eine größere Anzahl von Eßnipfen oder Trinkgefäßen, als für den Gebrauch des Schiffövolkes eines solchen Kauffahrteischiffes nokhwendig ist. 8. Ein Kochkessel oder ein anderer Koch-Apparat von ungewöhnlicher Größe und größer, oder geeignet, größer gemacht werden zu können, als für den Gebrauch des Schiffsvolkes eines solchen Kauffahrteischiffes erforderlich ist, oder mehr als Ein Kochkessel oder Koch-Apparat von gewöhnlicher Größe. 58 Vom 20, April. 9. Eine außerordentliche Quantität Reiß oder Mehl ans brasilianischem Manioc ober Cassada, gewöhnlich „Farina“ genannt, oder von Mais oder indischem Korn, oder von was immer für einem Nahrnngs Artikel, welche den wahrscheinlichen Bedarf der Schiffsmannschaft überschreitet, ausgenommen wenn eine solche Quantität von Reiß, Farina, Mais, indischem Korn oder von anderen Nahrungs-Artikeln in dem Schiffs Manifeste als ein Theil der Handelsladung des Schiffes eingetragen wäre. 10. Eine Quantität von Matten oder Mattengeweben, welche größer ist, als es der Bedarf für ein solches Kauffahrteischiff erheischt; ausgenommen, wenn solche Matten oder Mattengewebe im Sckiffs - Manifeste als ein die Schiffsladung bildender Theil aufgeführt sind. Wenn es sich gezeigt hat, daß einer oder mehrere der oben specificirten Gegenstände sich an Bord befinden, oder während der Fahrt, auf welcher das Schiff genommen wurde, an Bord befunden haben, so soll dieses Factum als ein prima facie Beweis angeseben werden, daß das Schiff zu dem Handel verwendet wurde; dasselbe wird demnach verurthcilt und als gesetzmäßige Prise erklärt; wenn nicht der Capitän oder die Eigcnthümer den klaren, unbestreitbaren Beweis liefern, woraus zur Zufriedenstellung des Gerichtes dargethan roirbdaß zur Zeit seiner Anhaltung oder Wegnahme das Schiff zu einer erlaubten Unternehmung verwendet wurde, und daß diejenigen der oben specificirten verschiedenen Gegenstände, die sich zur Zeit der Anhaltung an Bord befanden, oder welche während der Fahrt eingeschiffc wurden, auf welcher das Schiff bei seiner Anhaltung begriffen war, — zur Erfüllung des erlaubten Zweckes der Reise unerläßlich nothwendig waren. — Artikel X. Das gerichtliche Verfahren gegen ein auf oben bemerkte Art angehältenes Schiff, so wie gegen den Capitän, die Schiffsmannschaft und Ladung, tritt sogleich vor den kompetenten Gerichtsbehörden des Landes ein, zu welchem das Schiff gehört; sie werden nach den bestehenden Formen und Gesetzen jenes Landes gerichtet und abgeurtheilt werden, und wenn aus dem Verfabren hervorgeht, daß das besagte Schiff zum Sclaven-handel verwendet wurde oder für denselben ausgerüstet war, so wird das Schiff, seine Einrichtung und Waarenladung con-fiscirt, und über den Capitän, das Schiffsvolk und ihre Mit- Dom 20. April. 59 schuldigen in Gemäßheit jener Gesetze entschieden werden, nach welchen sie in gericbtlnte Untersuchung gezogen wurden. Im Falle der Confiscation wird der Erlös des Verkaufes des vorbtsagken Schiffes innerhalb des Zeitraumes von seeds Monatben (vom Daium des Verkaufes an gerechnet) der Regierung des Landes, zu welchem das genommene Sckiff gehört, zur Disposition gestellt, um sodann den Gesetzen jenes Landes entsprechend verwendet zu werden. Artikel XI. Wenn irgend einer der im Artikel IX des gegenwärtigen Tractates specificirten Gegenstände an Bord eines Kanffahr-teischiffes gefunden wird, oder wenn bewiesen wird, daß er sich während der Fahrt, auf welcher es genommen wurde, an Bord befunden hat, so wird kein Ersatz für Verluste, Schaden oder Auslagen in Folge der Anhaltung eines solchen Schiffes in irgend einem Falle bewilligt; weder dem Capitän, noch dem Eigenthümer oder irgend einer in der Ausrüstung oder Ladung betheiligten Person, selbst dann m<*t> wenn in Folge seiner Anhaltung eine Verurtheilung gegen das Schiff nicht ausgesprochen wurde. Artikel XII. In allen Fällen, wo ein Schiff in Gemäßheit des gegenwärtigen Tractates, weil es -zum Sclavenhandel verwendet oder für dieses Geschäft ausgerüstet wurde, angehaltcn und hiernach verurtbeilt und confiscirt worden ist, kann die Regierung des Kreuzers, welcher die Prise gemacht hat, oder die Regierung, deren Gerichtsbehörde das Schiff verurtheilt hat, das verurtheilke Schiff für den Dienst ihrer Kriegs-Marine um den Preis erkaufen, welcher durch eine geeignete und von dem Gerichte hierzu gewählte Person festgestellt worden ist. Die Regierung, deren Kreuzer die Prise gemacht hat, wird das Vorzugsrecht im Ankäufe des Schiffes haben. Wenn aber das ver-urtheilte Schiff auf die oben erwähnte Weise nicht angekauft werden sollte, so soll es gleich nach dem Urtheile der Confiscation gänzlich abgebrochen, und nachdem es abgebrochen ist, in abgesonderten Abtheilungen verkauft werden. Artikel XIII. Wenn durch den Ausspruch des coinpetenten Gerichtes erkannt worden ist, daß ein — kraft des gegenwärtigen Tractates — angehaltenes Kauffahrteischiff sich nicht mit dem Scla- 60 Vom 20. April. venhandel befaßt hat, oder für diesen Handel nicht ausgerüstet war, so soll es dem gesetzmäßigen Eigenthümer oder Eigenthü-mern zurückgestellt werden. Und wenn im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bewiesen worden wäre, daß das Schiff ungesetzlich oder ohne zureichenden Verdacht durchsucht und angehalten wurde, oder daß die Durchsuchung und Anhaltung mit Mißbrauch und Plackerei begleitet gewesen, so soll der Befehlsbaber des Kreuzers oder der Offizier, welcher das besagte Schiff geentert hat, oder der Offizier, dem das Einbringen desselben übertragen wurde, und unter dessen Autorieät, je nach der Verschiedenheit des Falles, der Mißbrauch oder die Plackerei eingetrcten ist, für die Kosten und den Schaden dem Capitän und den Eigen-thümern des Schiffes und der Ladung ersatzpflichtig scyn. Diese Kosten und Schaden können von der Gerichtsbehörde zuerkannt werden, vor welcher das Verfahren wider das angehaltene Schiff, seinen Capitän, das Schiffsvolk und die Ladung eingeleitet wurde, und die Regierung des Landes, zu welchem der Offizier gehört, der zu einem solchen Erkenntnisse Veranlassung gegeben, soll den Betrag der besagten Kosten und des Schadens innerhalb des Zeitraumes von secbs Monathen, von dem Datum des Urtheiles an, wenn das Urtheil von einem in Europa befindlichen Gerichte gefällt wurde, und innerhalb des Zeitraumes von Einem Jahre, wenn das gerichtliche Verfahren außerhalb Europa Statt fand, bezahlen. Artikel XlY. Wenn bei dem — kraft dieses Tractates — bewirkten Durchsuchen oder Anbalten eines Kauffahrteischiffes irgend ein Mißbrauch oder Plackerei begangen wurde, und wenn das Schiff der Jurisdiction seiner eigenen Nation nickt überliefert worden ist, so soll der Capitän, unter Eid. eine Erklärung sowohl hin-sitt'tlich der Mißbrauche und Plackereien, worüber er fich zu beklagen hat, als auch in Ansebung der Kosten und des Schadens abgeben, auf welche er einen Anspruch erhebt, und dwse Declaration bat er vor den kompetenten Bebörden des ersten Hafens seines Landes, wo er ankommen wird, oder vor dem Consular-Agenten seiner Nation in einem fremden Haken abzugeben, wenn das Schiff zuerst in einem fremden Hafen landet, wo ein solcher Agent ficb befindet. Diese Declaration soll durch eigene, mit Beeidigung vorgenommene Verhöre der vorzüglichsten Personen unter dem Schiffsvolke und der Passagiere, die bei der Durchsuchung und Anbal-tung Zeugen waren, verificirt und ein förmliches Protokoll über Vom 20. April. 61 das Ganze ausgenommen werden, wovon zwei Copien dem Ca-pitän zu übergeben sind, welcher eine derselben seiner Regierung zur Unterstützung seines Anspruches für Kosten und Schaden vorlegen wird. Es versteht sich übrigens, daß , wenn der Capitän durch irgend einen außer seiner Macht liegenden Umstand gehindert ist, seine Erklärung abzugeben, sie durch den Eigenthümer des Schiffes oder durch irgend eine andere Person, die bei der Ausrüstung oder bei der Ladung des Schiffes betheiligt ist, abgegeben weiden kann. Ucber die amtliche Zusendung der Copie des oberwähnten förmlichen Protokolls soll die Regierung des Landes, welchem der Offizier, dem diese Mißbräuche und Plackereien zugerechnet werden, angehort, alsogleich eine genaue Erhebung cinleiken, und wenn sich die Anklage in Kraft bewährt, dem Cäpitän oder Eigentbümer, oder was immer für einer in der Ausrüstung oder Ladung des belästigten Schiffes betheiligten Person den gebührenden Betrag der Kosten und des Schadens anszahlen lassen. Artikel XV. Die hohen contrahircnden Theile verbinden sich, Über dieß-fälliges Verlangen sich gegenseitig Abschriften der Untersnchungs-Acten und der ausgesprochenen Urtheile in Betreff der — in Vollzug der Bestimmungen dieses Tractates — durchsuchten und _ angehaltenen Schiffe kostenfrei mitzutheilen. Artikel XVI. Die hohen contrahirendcn Theile verpflichten sich, allen Sclaven, welche sich an Bord von Schiffen befinden, die kraft der Bestimmungen des gegenwärtigen Tractates angehalten und verurtheilt wurden, die alsogleiche Freiheit zuzusichern. Artikel XVII. Die hohen contrahirenden Theile verbinden sich, diejenigen Seemächte von Europa, welche noch keine Verträge zur Abstellung des Sclavenhandels abgeschlossen haben, zu dem Beitritte zu gegenwärtigem Tractate einzu «den. Artikel XVIII. Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Acten und Urkunden, welche dem gegenseitigen Uebereinkommen zu Folge 62 Vom 20. April. als ein integrirender Theil desselben zu betrachten sind, sind die folgenden: A. Formularien von Vollmachts-Urkunden und Befeblen für die Kreuzer jeder Nation bei den Durchsuchungen und Anhaltungen, welche kraft des gegenwärtigen Tractates vorzunehmen sind. — B. Instructionen für die Kreuzer der Seemächte, welche in Gemäßheit des gegenwärtigen Tractates zur Unterdrückung des Sclavenhandels verwendet werden. Artikel XIX. Der gegenwärtige, aus neunzehn Artikeln bestehende Traktat soll ratificirt, und die Ratificationen hiervon sollen zu London binnen zwei Monathen, von diesem Datum gerechnet, oder wenn möglich, früher, ausgewecbselr werden. Urkund dessen haben die respectiven Bevollmächtigten den gegenwärtigen Tractat in englischer und französischer Sprache unterzeichnet und ihre Jnsiegel beigedrückt. So geschehen zu London den zwanzigsten December im Jahre Unleres Herrn eintausend achthundert und ein und vierzig. (L. SO Koller. (L. 8.) Schleinitz. (L. S.) St. Aulaire. (L. 8.) Brunnow. (L. 8.) Aberdeen. Beilage A zu dem Tractate zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland zur Unterdrückung des afrikanischen Sclavenhandels, unterzeichnet zu London am 20. December 1841. Formular I. Vollmachten, kraft welcher ein Kreuzer von einem der hohen contrahirenden Theile ein Kauffahrteischiff durchsuchen und anhalten kann, welches einem anderen der contrahirenden Theile gehört oder dessen Flagge führt, und verdächtig ist, sich mit dem Sklavenhandel zu befassen oder zu diesem Handel ausgerüstet worden zu seyn. Nachdem durch einen zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland abgeschlossenen Tractat, unterzeichnet zu London am zwanzigsten December 1841, wegen Tont 20. April. 63 gänzlicher Unterdrückung des afrikanischen Sklavenhandels fest, gesetzt wurde, daß gewisse, zu besagten respectiven Ländern gehörige Kreuzer angewiesen werden sollen, Kauffahrteischiffe von den anderen contrahirenden Theilen, welche sich mit Sclaven-handel befassen oder verdächtig sind, für diesen Handel ausgerüstet zv seyn, innerhalb gewisser Gränzen zu durchsuchen und anzuhalten; und nachdem die Regierung von zu bestimmen fand, daß das Schiff, welches Sie befehligen, einer von den Kreuzern sey, welche mit den besagten spe- cielen Instructionen versehen werden, Sie diesem gemäß von der erwähnten Regierung Instructionen erkalten, die Ihnen zur Richtschnur in dem bezeichnetcn Dienste dienen sollen: — so werden Sie hiermit ermächtigt, kraft dieser Instructionen und der gegenwärtigen Vollmacht Kauffahrteischiffe unter Flagge, die verdächtig sind, Sclavenhandel zu treiben, innerhalb der im zweiten Artikel des besagten Tractates festgesetzten Gränzen zu durchsuchen, und rücksichtlich solcher Schiffe, die sich mit Sclavenhandel befassen oder verdächtig sind, für diesen Handel ausgerüstet zu seyn, so vorzugehen, wie es in dem erwähnten Tractate und in den nachfolgend beigefügten Instructionen vorgeschrieben ist. Gegeben unter Unserer Unterschrift und dem Siegel deS Amtes am An den Befehlshaber des Formular II. Befehle, welche dem Befehlshaber eines Kreuzers einer der hohen contradirenden Mächte bei dem Durchsuchen und Anhalten eines Kauffahrteischiffes, welches einem anderen der hohen contrahirenden Theile gehört oder dessen Flagge führt, zur Richtschnur zu dienen haben. Nachdem durch einen zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland abgeschlossenen und zu London am zwan.igsten December 1841 Unterzeichneten Tractat zur gänzlichen Unterdrückung des afrikanischen Sklavenhandels, festgesetzt wurde, daß gewisse, einer oder der anderen der genannten Mächte gehörige Kreuzer ermächtigt sind, nach den darin erwähnten specielen Instructionen Kauffahrteischiffe der anderen contrahirenden Tdeile, wenn sie sich mit dem Sclavenhandel befassen, oder verdächtig sind, für diesen Handel ausgerüstet zu seyn, innerhalb besonderer Gränzen zu durchsuchen und anzuhalten, und nachdem Wir es angemessen finden, das Schiff, 64 Vom 20, April. welches Sie befehligen, zu einem der Kreuzer zu be- stimmen und mit besagten specielen Instructionen zu versehen: so übergeben Wir Ihnen hiermit eine Copie des erwähnten Tractates vom 20. December und der obgedachten hier beigefügten Instructionen. Sie sind somit kraft der gegenwärtigen Verordnung und der beiliegenden Vollmacht von der Regierung von ermächtigt, innerhalb der im zweiten Artikel des besagten Tractates festgesetzten Gränzen, Kauffahrteischiffe unter der Flagge, die verdächtig sind, sich mit Scla- venhandel zu befassen, zu durchsuchen, und gegen solche Schiffe, die Sclavenhandel treiben, oder für diesen Handel ausgerüstet sind, auf die Weise vorzugehen, wie es in dem erwähnten Tractate, der Vollmacht und den Instructionen vorgezeichnet ist; und Wir tragen Ihnen auf, und fordern von Ihnen, sich vollkommen genau an alle darin enthaltenen Bestimmungen und Stipulationen zu halten und dafür zu sorgen, daß die Ihnen somit übertragene Ermächtigung auf die mildeste Slrt. und mit aller Aufmerksamkeit, die man alliirten und befreundeten Natio-nen schuldig ist, ausgeübt werde; — so wie Sie auch mit den Befehlshabern von jedem der für denselben Dienst verwendeten Kriegsschiffe freundschaftlich zusammenzuwirken haben. — Gegeben unter Unserer Unterschrift und dem Siegel des Amtes von den An den Befehlshaber des Diese Formularien von Vollmachten und Befehlen werden dem an diesem Tage zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland zur Unterdrückung des afrikanischen Sklavenhandels unterzeichne eil Traciate deigcfügt und als ein integrirender Theil jenes Tractates angesehen werden. Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der hoben con-trahireneen Theile diese Beilage unterzeichnet und darunter ihr Jnsiegel beigedruckl. Gegeben zu London den zwanzigsten December im Jahre Unserö Herrn eintausend achthundert ein und vierzig. (L. 8.) Koller. (L. S.) Schleinitz. (L So 8t. Aulaire. (L. 8.) Brunnow. (L. 8 ) Aberdeen. Vom 20. April. 65 Beilage B zu dem Tractate zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland zur Unterdrückung der- afrikanischen Sklavenhandels, unterzeichnet zu London den 20. December 1841. Instructionen für die Kreuzer. 1. Wenn immer ein Kauffahrteischiff, welches einem der hohen contrahirenden Theile gehört oder dessen Flagge führt, von eine», Kreuzer einer der hohen contrahirenden Mächte durchsucht wird, so soll der Befehlshaber des Kreuzers, bevor er zur Untersuchung schreitet, dem Capitän eines solchen Schiffes die speciellen Befehle verweisen, durch welche ihm das ausnahmsweise Recht, es zu durchsuchen, eingeräumt ist, und er soll einem solchen Capitän ein von ihm unterfertigtes Certificat übergeben, welches seinen Rang in der Seemacht seines Landes, den Nahmen des Schiffes, das er commandirt, und die Erklärung enthält, daß der einzige Zweck seines Durchsuchens darin bestehe, sich zu überzeugen, ob das Schiff sich mit Sclavenhandel befasse, oder zu diesem Zwecke ausgerüstet sey, oder sich mit diesem Handel während der Fahrt, auf welcher cs von dem besagten Kreuzer getroffen wurde, befaßt habe. Wenn die Durchsuchung von einem anderen Offizier des Kreuzers als dem Befehlshaber selbst vorgenommen wird, so soll ein solcher Offizier nicht unter dem Range eines Lieutenants in der Marine seyn, ausgenommen, der Offizier wäre zu dieser Zeit der Zweite im Commando des Schiffes, durch welches die Untersuchung vorgenommen wird, und in diesem Falle soll ein solcher Offizier dem Capitän des Kauffahrteischiffes eine von dem Befehlshaber des Kreuzers Unterzeichnete Copie der erwähnten speciellen Befehle vorweisen, und zugleich soll er ein von ihm selbst signirtes Certificat übergeben, welches den Rang, den er in der Marine seines Landes bekleidet, den Nahmen des Commandanten, unter dessen Befehle er handelt, den Nahmen des Kreuzers, zu dem er gehört, und den Zweck seiner Durchsuchung enthält, so wie es oben angeführt worden ist. Wenn aus der Untersuchung hervorgeht, daß die Schiffspapiere in Ordnung und das Unternehmen gesetzmäßig sind, so soll der Offizier in dem Logbuche des Schiffes bestätigen, daß die Untersuchung kraft der oberwähnten speciellen Befehle Statt gefunden habe; und wenn diese Gefttzsammlunz XXV. Thcil. 5 66 Vom 20. April. Formalitäten vollendet sind, so soll es dem Schiffe gestattet seyn, seinen Lauf fortzusetzen. 2. Wenn in Folge der Untersuchung der den Kreuzer comman-dirende Offizier der Meynung ist, daß zureichende Gründe vorhanden sind, zu glauben, daß das Schiff sich mit Scla-venhandel befasse, oder für diesen Handel ausgerüstet wurde, oder sich damit während der Fahrt, auf welcher es von dem Kreuzer getroffen wurde, befaßt habe, und er in dieser Gemäßheit es anzuhalten und der Jurisdiction der competenten Behörden zu überliefern beschließt, so soll er vbne Aufschub ein Verzeichniß in duplo von allen an Bord befindlichen Papieren machen lassen, und dieses Verzeichniß sammt dem Duplicate unterfertigen, indem er seinen Nahmen, seinen Rang in der Marine und den Nahmen des von ihm commandirten Schiffes beifügt. Auf dieselbe Art soll er in duplo eine Erklärung ausstellen und unterzeichnen, welche den Ort und die Zeit der Anhaltung, den Nahmen des Schiffes und jenen des Capi-täns, die Nahmen der Personen, welche die Schiffsmannschaft ausmachcn, und die Anzahl und Beschaffenheit der an Bord gefundenen Sclaven enthält. Diese Erklärung soll überdieß eine genaue Beschreibung des Zustandes des Schiffes und seiner Ladung enthalten. 3. Der Commandant des Kreuzers soll ohne Verzug das an-gehaliene Schiff mit seinem Capitän, Schiffsvolk, Passagieren, Ladung und den an Bord gefundenen Sclaven in einen der weiter unten specificirten Häfen führen oder schicken, damit das gerichtliche Verfahren in Gemäßbeit der Gesetze des Landes, unter dessen Flagge das Schiff segelt, gegen sie cingeleitet werde; und er soll dieselben an die competenten Behörden oder an diejenigen Personen übergeben, welche von der Regierung, der der Hafen gehört, zu diesem Zwecke spccicll bestimmt sind. 4. Kein Individuum soll aus dem angehaltenen Schiffe weggenommen werden; eben so wenig darf irgend ein Theil seiner Ladung oder irgend einer der an Bord gefundenen Sclaven von demselben weggcschafft werden, als bis das Schiff den Behörden seiner Nation überliefert seyn wird; ausgenommen die Entfernung des ganzen oder eines Thei-les des Schiffsvolkes oder der an Bord gefundenen Sclaven wird entweder zur Erhaltung ihres Lebens, oder aus anderen Rücksichten der Menschlichkeit, oder wegen Sicherstellung der Personen, welche mit der Leitung des Schiffes Vom 20. April. 67 nach seiner Anhaltung beauftragt werden, für nothwendig erachtet. 2» irgend einem dieser -Fälle soll der Commandirende des Kreuzers oder der Offizier, welcher bestimmt ist, das angehaltene Schiff einzubringen, eine Erklärung über eine solche Wegschaffung verfassen, worin die Gründe derselben anzuführen sind; die auf diese Art entfernten Capitäne, Matrosen, Paffagiere oder Sclaven werden in denselben Hafen gebracht und auf dieselbe Art übernommen werden, wie das Schiff und seine Ladung, in Gemäßheit der hier nachfolgenden Bestimmungen. Wobei jedoch immer der Vorbehalt gemacht wird, daß keine Bestimmung dieses Paragraphen anwendbar seyn soll auf Sclaven, die an Bord von österreichischen, preußischen oder russischen Schiffen gefunden werden; über solche Sclaven wird so verfügt werden, wie es in den folgenden Paragraphen bestimmt ist. 5. Alle österreichischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirenden Thcile an den Stationen von Afrika oder Amerika angehalten werden, sollen nach Triest geführt und dort den österreichischen Gerichten überliefert werden. Wenn aber an Bord eines solchen österreichischen Schiffes zur Zeit seiner Anhaltung Sclaven vorgefunden werden, so soll das Schiff bei seiner Anhaltung zur Abge-bung der Sclaven in jenen Hafen gesendet werden, wohin es zur Aburtheilung gebracht worden wäre, wenn es unter englischer oder französischer Flagge gesegelt wäre. Das Schiff soll hierauf an die österreichischen Gerichte in Triest gesendet und überliefert werden, wie oben festgesetzt wurde. Alle französischen Schiffe, welche an der westlichen Küste von Afrika von Kreuzern der anderen contrahirenden Theile angehalten werden, sollen nach Gorea (Goree) gebracht und den dortigen französischen Gerichten überliefert werden. Alle französische» Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirenden Theile an der östlichen Küste von Afrika angehalten werden, sollen nach der Insel Bourbon geführt und den dortigen französischen Gerichten überliefert werden. Alle französischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirenden Theile an der Küste von Amerika im Süden des 10. Grades nördlicher Breite angehalten 68 Vom 20. April. werden, sollen nach Cayenne gebracht und den dortigen französischen Gerichten überliefert werden. Alle französischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirenden Theile in Westindien oder an der Küste von Amerika im Norden des 10. Grades der nördlichen Breite angehalten werden, sollen nach Martinique geführt und den dortigen französischen Gerichten überliefert werden. Alle brittischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirenden Theile an der westlichen Küste von Afrika angehalten werden, sollen nach Bathurst am Flusse Gambia geführt und den dortigen brittischen Gerichten überliefert werden. Alle brittischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirenden Theile an der östlichen Küste von Afrika angehalten werden, sollen zum Vorgebirge der guten Hoffnung gebracht und den dortigen brittischen Gerichten überliefert werden. Alle brittischen Schiffe, welche von Kreuzern der ande» ren contrahirenden Theile an der Küste von Amerika angehalten werden, sollen entweder nach der (Monte Deine-rara oder nach Port Royal auf Jamaica gebracht und den dortigen brittischen Gerichten überliefert'werden, je nachdem der Commandant des Kreuzers es am angemessensten finden wird. Alle brittischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirenden Theile in Westindien augehalten werden , sollen nach Port Royal auf Jamaica gebracht und den dortigen brittischen Gerichten überliefert werden. Alle preußischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirenden Theile an den Stationen in Afrika oder Amerika angehalten werden, sollen nach Stettin gebracht und den dortigen preußischen Gerichten übergeben werden. Wenn aber Sclavcn an Bord eines solchen preußischen Schiffes zur Zeit der Anhaltung gefunden werden, so soll das Schiff gleich bei seinem ersten Anhalten zur Absetzung der Sclaven in jenen Hafen gesendet werden, wohin es zur Aburtheilung gebracht worden wäre, wenn es unter englischer oder französischer Flagge gesegelt wäre. Hierauf soll das Schiff nach Stettin gebracht und den dortigen preußischen Gerichten überliefert werden. Vom 20. April. 69 Alle russischen Schiffe, welche von den Kreuzern der anderen contrahirenden Theile an den Stationen von Amerika oder Afrika angehalten werden, sollen entweder nach Kronstadt oder nach Reval geführt und dort den russischen Gerichten überliefert werden, je nachdem die Jahreszeit es gestatten wird, den einen oder anderen jener Häsen zu erreichen. Wenn aber au Bord eines solchen russischen Schiffes zur Zeit seiner Anhaltung Sclaven gefunden werden, so soll das Schiff gleich bei seiner ersten Anhaltung zur Absetzung der Sclaven in jenen Hafen gesendet werden, wohin es zur Aburtheilung gebracht worden wäre, wenn es unter englischer oder französischer Flagge gesegelt wäre; das Schiff soll nachher nach Kronstadt oder Reval gebracht und den dortigen russischen Gerichten überliefert werden, wie es oben festgesetzt wurde. 6. Sobald ein Kauffahrteischiff, welches auf vorerwähnte Art angehalten wurde, in einem der obbezeichneten Häfen oder Orte ankommt, so soll der Commandant des Kreuzers oder der Offizier, welcher beauftragt wurde, ein angehaltenes Schiff einzubringen, ohne Aufschub denjenigen Behörde», welche von der Regierung, in deren Gebiethe sich der besagte Hafen befindet, zu diesem Zwecke regelmäßig bestimmt sind, das Schiff sammt Ladung, so wie den Capitän, die Schiffsmannschaft, die Passagiere und die an Bord gefundenen Sclaven, ferner die Papiere, die an Bord des Schiffes ergriffen worden, und endlich eines der Duplicats-Verzeichnisse der erwähnten Papiere überliefern; das andere Exemplar dieser Verzeichnisse bleibt dagegen in seinem Besitze. Derselbe Offizier soll gleichzeitig an die genannten Behörden eine der Original-Erklärungen, wie sie oben speci-ficirt wurden, übergeben, und einen Bericht über die Veränderungen beifügen, welche von dem Zeitpuncte der Anhaltung des Schiffes bis zu seiner Ablieferung eingetretcn seyn mögen, so wie er zugleich auch eine Copie des Berichtes über jene Wegschaffungen, welche nach den obigen Bestimmungen etwa Statt gefunden haben, denselben Behörden zu überreichen hat. Der Offizier, welcher diese verschiedenen Dokumente übergibt, soll schriftlich und unter Eid die Wahrheit derselben bezeugen. 7. Wenn der Commandant eines Kreuzers von einem der hohen contrahirenden Theile (welcher mit den vorgesagten 70 Dom 20. April. speckelken Instructionen gehörig versehen seyn wird) Ursache zum Verdachte haben sollte, daß ein Kauffahrteischiff unter dem Geleite oder in Gesellschaft eines Kriegsschiffes von einem der anderen contrahirenden Theile sich mit dem Sklaven «Handel befasse, oder für diesen Handel ausgerüstet wurde, oder sich während der Fahrt, auf welcher es von dem Kreuzer getroffen wurde, mit dem Sclaven-Han-del befaßt habe, so soll er sich darauf beschränken, dem Befehlshaber des Kriegsschiffes seine Verdachtgründe mitzu-theilen und es dem Letzteren überlassen, in der Durchsuchung des verdächtigen Schiffes allein vorzugehen, und es der Jurisdiction seines Landes zu überliefern, wenn Ursache dazu vorhanden ist. 8. Durch den Artikel IV des Tractates ist festgesetzt, daß das wechselseitige Recht der Durchsuchung in keinem Falle gegen Kriegsschiffe der hohen contrahirenden Theile ausgeübt werde. Es wird bestimmt, daß diese Ausnahme gleichfalls auf Schiffe der russisch-amerikanischen Compagnie Anwendung finden soll, welche von Offizieren der kaiserlichen Marine commandirt und durch die kaiserliche Regierung ermächtigt sind, eine Flagge zu führen, welche sie von Kauffahrteischiffen unterscheidet, so wie sie auch gleich den Kriegs-Transportschiffen bewaffnet und ausgerüstet sind. Es versteht sich ferner, daß besagte Schiffe mit einem russischen Patente zum Beweise ihres Ursprunges und ihrer Bestimmung versehen seyn müssen. — Die Form dieser Patente soll nach einem gemeinschaftlichen Ucbereinkommen entworfen werden. Es wird bestimmt, daß dieses Patent, wenn es von der kompetenten russischen Behörde ausgestellt ist, zu St. Petersburg von den dort befindlichen großbritannischen und französischen Consulaten contrasignirt seyn müsse. 9. In dem 3. Abschnitte des Artikels IX des Tractates ist festgesetzt, daß, wenn nicht das Gegentheil bewiesen werden kann, ein Schiff als mit dem Sclaven-Handel sich befassend angesehen werden soll, wenn Reserve-Bretter, welche dazu eingerichtet sind, um ein zweites Verdeck oder sogenanntes Sclavendeck zu bilden, an Bord gefunden werden. Um jedem Mißbrauche vorzubeugen, welcher aus der willkührlichen Auslegung dieser Elausel entstehen könnte, wird den Kreuzern insbesondere empfohlen, selbe auf österreichische, preußische und russische Schiffe nicht anzuwenden, welche zum Holzhandel verwendet werden, und deren Ma- Vom 20. April. 71 uifeste den Beweis liefern, daß die Bretter und Balken, die sie führen oder geführt haben, ein Theil ihrer Handelsladung sind oder waren. Um daher den erlaubten Handel nicht zu belästigen, wird den Kreuzern ausdrücklich zur Pflicht gemacht, nur dann nach den Bestimmungen zu handeln, die in dem 3. Abschnitte des Artikels IX enthalten sind, wenn an Bord des angehaltenen Schiffes Reserve-Bretter vorhanden wären, die augenscheinlich zu einem Sclavendeck bestimmt sind. Die Unterzeichneten Bevollmächtigten sind kraft des Artikels XVIII dieses von ihnen am heutigen Tage signirten Tractates übereingekommen, daß diese Instructionen dem Tractate beigefügt werden sollen, welcher an diesem Tage zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland zur Unterdrückung des afrikanischen Sclaven-Handels unterzeichnet wurde, und daß sie als ein integrirender Theil dieses Tractates anzusehen sind. Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der hohen con-trahirenden Theile diese Beilagen unterfertigt und ihre Jnsiegel beigedrückt. Gegeben zu London den zwanzigsten December im Jahre des Herrn eintausend achthundert ein und vierzig. (L. 8.) Koller. (L. 8.) Schleinitz. (L. S.) St. Aulaire. (L. 8.) Brunnow. (L. 8.) Aberdeen. Nos visis et perpensis tractatus hujus articulis, illos omnes et singulos ratos gratosque habere hisce declara-mus, verbo Nostro Caesareo - Regio spondentes Nos ea omnia, quae in illis continentur, fideliter executioni man-daturos fore. In quorum Odern majusque robur praesentes Ratihabitionis tabulas manu Nostra signavimus, sigilloque Nostro Caesareo-Regio appenso firma ri jussimus. Dabantur in Imperial! Urbe Nostra Vienna Austriae die vicesima qtiarta Januarii anno millesimo octingentesi-mo quadragesimo secundo, Ilegnorum Nostrorum septimo. ferdinandus. (8. L.) Princeps a Metternich. Ad Mandatum Sacrae Caes. ac Reg. Apostolicae Majestatis proprium: Ignatius Liber Laro a Brenner-Felsach. 72 Vom 24. April. 43. Betreffend die Aufhebung des Briefftankirungszwanges und Anwendung eines gemeinschaftlichen Portotariffes zwischen Oesterreich und jenen deutschen Staaten, wo die fürstlich Thurn'- und Taris'sche Postverwaltung besteht. In Folge der Unterhandlungen, welche mit der fürstlich Thurn'- und Taris'sche» Geneeal-Pcstdirection, die in den unten nahmentlich anfgeführten, mit Ausnahme des Cantons Schaffhausen, zum deutschen Bunde gehörigen Staaten die Posten verwaltet, Statt gefunden haben, ist am 30. Jänner d. I. wegen Aufhebung des Frankirungszwanges und Anwendung eines gemeinschaftlichen Portotariffes bei der Correspondenz zwischen der k. k. österreichischen Monarchie und den erwähnten Staaten eine Uebereinkunft abgeschlossen worden, deren Bestimmungen mit 1. Mai d. I. in Wirksamkeit zu treten haben, worüber in Gemäßheit des Decretes des hohen Präsidiums der k. k. allgemeinen Hoskammer vom 13. April d. I., Zahl 3066/P. P., Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird: 1. Der Zwang zur Frankirung der Briefe aus Oesterreich nach jenen Staaten, in welchen die fürstlich Thurn'- und Taris'sche Postverwaltung besteht, und umgekehrt, hat vom oben erwähnten Tage an, mit Ausnahme der unter 9 und 11 angedentcten Fälle, aufzuhören, und es sind sonach, wenn der Aufgeber den Brief dem Adressaten nicht portofrei zukommen machen will, die Briefe in der Regel von Seite der Postbediensteten ohne Abforderung einer Portogebühr zur Absendung anzunehmen. Die Staaten, in welchen die fürstlich Thurn'- und Taris'sche Postenverwaltung besteht, sind folgende: Das Königreich Würtemberg, das Churfürstenthum Hessen, die Großherzogthümer Hessen und Sachsen-Weirnar-Eisenach, die Herzogthümer Nassau, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-Altenburg, die Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sieg- Dom 24. April. 73 maringen, Reuß-Ebersdorf, Reuß-Greitz, Reuß-Lobenstein, Reuß-Schleitz, Lippe-Detmold, Lippe-Schaumburg-Bückeburg, Schwarzburg-Rudolstadt, mit Ausnahme der Stadr Frankcnhausen und Umgegend, die Landgrafschaft Hessen-Homburg, die Grafschaft Meisenheim, das Amt Arnstadt im Fürstenthume Schwarzburg-Soudershausen, die freien Bundesstädte Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg, Lübeck, endlich der schweizerische Canton Schaffhausen. Die Länder, für welche übrigens die Briefe von den österreichischen an die fürstlich Thurn'- und Taris'schen Postämter auszuliefern sind, und bis zu deren Gränze die dahin gerichteten Correspondenzen durch das k. k. österreichische und fürstlich Thurn'- und Taris'sche Postgebieth in Zukunft gleichfalls frankirt oder unfrankirt abgesendet werden können, sind die nachbenanntcn: Das Königreich Dänemark, die Insel Helgoland, das Großherzogthum Oldenburg, das Herzogthum Holstein und Lauenburg und das Fürstenthum Eutin. 2. Für die wechselseitige Correspondenz zwischen den österreichischen und den unter 1. erwähnten Staaten ist eine gemeinschaftliche Portotare in zwei Abstufungen, und zwar ohne Rücksicht auf die Postgebieths-Gränze, in der Art festgesetzt, daß dieselbe für die Entfernungen bis einschließlich zehn Meilen in gerader Linie mit sechs Kreuzern Conven-tionsmüuze-Wienerwährung, und für alle Entfernungen über zehn Meilen mit zwölf Kreuzern Conventionsmünze-Wiener-währung für den einfachen Brief cingehoben werden soll. 3. Der unter 2. enthaltenen Bestimmung gemäß werden nur die Briefe, welche zwischen den in den anliegenden Ausweisen A und ß aufgeführten österreichischen und Taris'schen Postorten Vorkommen, der Portozahlung nach der ersten Tarstufe zu sechs Kreuzern unterliegen, für die Correspondenzen zwischen allen übrigen darin nicht aufgeführten österreichischen und Taris'schen Postorten aber entfällt das gemeinschaftliche Porto mit zwölf Kreuzern für den einfachen Brief. 74 Vom 24. April. 4. Für so lange, als nicht der unentgeltliche Transit der öfter-reichisch-Taris'schen Briefpackete bei den deutschen Postanstalten, durch welche dieselben zu laufen haben, erwirkt seyn wird, ist nebst dem gemeinschaftlichen Porto noch eine Tran-sitogebühr zu entrichten, welche mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse in drei Abstufungen, nähmlich: für die I. Classe zu vier, - - II. - - acht, - - III. - - zwölf Kreuzern Conventionsmünze festgesetzt ist. Der Entrichtung dieses Transitozuschlages unterliegen: nach der I. Classe zu vier Kreuzern a) die Briefe aus dem Großherzogthume Hessen, dem Her-zogthume Nassau, der Landgrafschaft Hessen-Homburg mit der Grafschaft Meisenheim, und der freien Stadt Frankfurt am Main und Hanau nach dem Königreiche Böhmen und umgekehrt; b) jene aus dem Churfürstenthume Hessen (mit Ausnahme von Brotterode, Herrenbreitungen, Schmalkalden und Hanau), dann aus den lippeschen Fürstenthümern nach sämmtlichen österreichischen Staaten (mit Ausnahme von Tirol, Vorarlberg, dem deutschen Küstenlande, Dalmatien und dem lombardisch-venetianischen Königreiche), dann auch jene nach der freien Stadt Krakau und umgekehrt; c) jene aus dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach, dem Herzogthume Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen - Meiningen, den reußischen und schwarzburgischen Fürstenthümern und den churhessischen Orten Brotterode, Herrenbreitungen und Schmalkalden nach Tirol und Vorarlberg, dem Fürstenthume Liechtenstein, dem deutschen Küstenlande (Triest) und dem lom-bardisch-venetianischen Königreiche und umgekehrt; d) jene aus dem Königreiche Würtemberg und den hohen-zollerischen Fürstenthümern nach den sämmtlichen öfter- Vom 24. April. 75 reichischen Staaten und der freien Stadt Krakau und umgekehrt (mit alleiniger Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, dem deutschen Küstenlande, Dalmatien und dem lombardisch-venetianischen Königreiche); nach der II. Clafse zu acht Kreuzern: a) die Correspondenz aus dem Großherzogthume Hessen, dem Herzogthume Nassau, der Landgrasschaft Hessen-Homburg mit der Grafschaft Meisenheim, der freien Stadt Frankfurt am Main und Hanau nach den sämmtlichen österreichischen Staaten (mit Ausnahme des Königreiches Böhmen), dann nach dem Fürstenthume Liechtenstein und nach der freien Stadt Krakau und umgekehrt; b) jene aus dem Churfstrstenthume Hessen (mit Ausnahme von Brotterode, Herrenbreitungen und Schmalkalden) und aus den lippeschen Fürstenthümern nach Tirol und Vorarlberg, dem deutschen Küstenlande, Dalmatien, dem lombardisch-venetianischen Königreiche und dem Fürstenthume Liechtenstein und umgekehrt; c) jene aus den freien Städten Bremen, Hamburg und Lübeck nach sämmtlichen österreichischen Staaten und der freien Stadt Krakau und umgekehrt (mit Ausnahme der für die III. Classe vorbehaltenen Provinzen); nach der III. Classe zu zwölf Kreuzern: die Correspondenz aus den freien Städten Bremen, Hamburg und Lübeck nach Tirol und Vorarlberg, dem deutschen Küstcnlande, dem lombardisch-venetianischen Königreiche, so wie nach dem Fürstenthume Liechtenstein und umgekehrt. 5. Ausgenommen von der Bezahlung des unter 4. aufgeführten Transitoporto wird folgende über Schleiz und beziehungsweise über Ravensburg zu sendende Correspondenz, wofür lediglich das gemeinschaftliche Porto zu entrichten ist, als: a) jene aus den großherzoglichen und herzoglich sächsischen, auch fürstlich reußischen Ländern, dann aus dem Fürsten- 76 Vom 24. April. thume Schwarzburg - Rudolstadt und dem zum fürstlich Thurn'- und Taris'schen Postgebiethe gehörenden Amte Arnstadt des Fürstenthumes Schwarzburg-Sondershausen, endlich aus Brotterode, Herrenbrcitungen und Schmalkalden nach sämmtlichen österreichischen Staaten (mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, dem deutschen Küstenlande und dem lombardisch-venetianischeu König-reiche) und umgekehrt; b) jene ans dem Königreiche Würtemberg und den hohen-zollerischen Fürstenthümern nach Tirol, Vorarlberg, dem lombardisch-venetianischcn Königreiche, dem Fürstenthume Liechtenstein, dem deutschen Küstenlande und umgekehrt. 6. Die Corresponded aus Oesterreich nach dem Königreiche Dänemark, der Insel Helgoland, den Herzogthümcrn Holstein und Lauenburg, dem Fürstenthume Eutin und dem Großherzogthnme Oldenburg unterliegt der Entrichtung des gemeinschaftlichen Porto von zwölf Kreuzern und dem für die Briefe nach Bremen, Hamburg und Lübeck mit Rücksicht auf den Entstehungsort in Oesterreich festgesetzten Transitoporto, welche beide entweder dem Adressaten zur Bezahlung zugewiesen oder bei der Aufgabe entrichtet werden können, in welchem letzteren Falle die Briefe jedoch nur bis zur Gränze jener Länder frankirt sind. Aus den gedachten Staaten können die Briefe nach Oesterreich entweder bis zum Abgabsorte in Oesterreich frankirt, oder von Hamburg, Bremen und Lübeck aus, oder vom Aufgabsorte an mit Porto belegt werden. Im ersten Falle hat der Adressat in Oesterreich keine Gebühr, im zweiten Falle das gemeinschaftliche Porto und den für die Hamburger Correspondenz festgesetzten Tran-sitozuschlag, und im dritten überdieß das darauf haftende fremde Auslagenporto zu bezahlen. 7. Für die Correspondenz aus Oesterreich nach den nordamerikanischen Staaten, welche zur Versendung über Hamburg aufgegeben werden, und sonach an das dortige Thurn'- und Vom 24. April. 77 Taris'sche Postamt auszuliefern kommen, ist nebst dem internen Porto bis zur Gränze von sechs oder zwölf Kreuzern, daS an die Thnrn'- und Taris'sche Postenverwaltung zu vergütende Transttoporto von achtzehn Kreuzern bei der Aufgabe, und für jene, welche aus den gedachten überseeischen Ländern über Hamburg einlangen, nebst dem internen Porto, von der Landesgränze bis zum Abgabsorte in Oesterreich bemessen, auch das Transttoporto von vier und zwanzig Kreuzern für den einfachen Brief bei der Zustellung zu bezahlen. 8. Das Gewicht des einfachen Briefes ist auf ein halbes Loth Wiener Gewichtes festgesetzt; für mehr als ein halbes Loth wiegende Briefe ist die gemeinschaftliche Portotare und der Transitozuschlag nach der unter C angeschlossenen Gewichtsund Tar- Progressions - Tabelle zu entrichten. Sollte übrigens wahrgenommen werden, daß Brief-postsendungen über acht Loth schwer aus zusammengepackten Briefen bestehen, so ist die einfache Brieftare so vielfach einzuhebcn, als das Gewicht der Sendung Lothe beträgt. 9. Für Sendungen unter Kreuzband und Muster sind folgende Porto-Ermäßigungen bewilliget, als: a) Für Zeitungen, Journale, Broschüren, Bücher, gedruckte Preis-Courauts, gedruckte Circularien, Musikalien und Kataloge, welche so geschlossen zur Aufgabe gebracht werden, daß die Beschränkung der Sendung auf diesen Inhalt sichtbar bleibt, und welche unmittelbar über Eger in Böhmen und Schleiz, dann über Bregenz in Vorarlberg nach und aus Würtcmberg versendet werden, ist nur der dritte Theil der tariffmäßigen Gebühr am gemeinschaftlichen Porto und Transito-Zuschlag, in keinem Falle aber weniger als die halbe Tare für den einfachen Brief zu entrichten; es darf jedoch derlei Sendungen nichts Geschriebenes beiliegen. b) Für Waarenmuster, welche Briefen bemerkbar beigegeben und auf dem unmittelbaren Postcurse über Eger und 78 Vom 24. April. Schlei;, so wie über Bregen; nach und aus Würtem-berg, versendet werden, ist nur der dritte Theil der tariff# mäßigen Gebühr am gemeinschaftlichen Porto und Tran-sito;uschlag, in keinem Falle aber weniger, als die Tare für den einfachen Brief, ab;unehmen; es darf jedoch solchen Sendungen kein schwererer, als ein einfacher Brief beigegeben seyn. c) Für die auf Verlangen der Aufgeber mittels der übrigen Postcurse ;u befördernden Sendungen unter Kreuzband und Muster ist das gemeinschaftliche Porto ebenfalls nach den unter a und b bemerkten Ermäßigungen, der Tranfftozuschlag von vier/ acht und zwölf Kreuzern, für den einfachen Brief aber nach der vollen tarifmäßigen Tare zu berechnen. Für die gedachten Sendungen müssen übrigens die Gebühren bei der Aufgabe entrichtet werden, wenn sie der erwähnten Moderationen theilhaftig werden sollen. 10. Für die bei den k. k. Postämtern recommandirt aufzugebenden Briefe ist von den Aufgebern die gesetzliche Recom-mandationsgebühr, und wenn ein Retour-Recepisse mitzusenden verlangt wird, auch die hierfür festgesetzte Gebühr zu entrichten, das Porto und der Transitozuschlag aber kann den Adressaten zur Bezahlung zugewiescn werden. 11. Wegen portofreier Behandlung einzelner Correspondenz- , Gattungen, so wie bezüglich der unter 1. vorbehaltcnen Ausnahmen von der Beseitigung des gegenseitigen Franki-rungszwanges, wird Folgendes festgesetzt: a) Sendungen von Privaten aus Oesterreich nach Orten des fürstlich Thurn'- und Taris'schen Postgcbiethes und umgekehrt, welche an Behörden und Stellen gerichtet sind, so wie jene nach den Ländern, für welche die Correspondenz an die fürstlich Thurn'- und Taris'sche Postanstalt ausgeliefert wird, müssen, den unter lit. e vorbehaltenen Fall ausgenommen, bei der Aufgabe ganz frankirt werden. Vom 24. April. 79 b) Die Correspondenzen zwischen den Behörden und Stellen und öffentlichen Anstalten im österreichischen Kaiserstaate und jenen in den Staaten, in welchen die fürstlich Thurn'-und Taris'sche Postenverwaltung besteht, in Regierungsund Official-Sachen, so wie die amtlichen Aufgaben derselben an Private, werden von der Postanstalt, wo die Aufgabe Statt findet, portofrei belassen, in so ferne das aufgebende Amt in dem Staate, wo die Aufgabe geschieht, von der Porto-Entrichtung befreit ist; diese Sendungen müssen jedoch nach Maßgabe der bestehenden landesherrlichen Vorschriften durch Kanzleihand unter Beifügung des Rahmens des Expedienten mit R. S. (Re-gierungssachc), oder mit ex officio oder mit dem Betreff der Sache (nach dem Gegenstände) als gesetzlich portofrei bezeichnet und dieselben amtlich versiegelt seyn. Die dießseitigen Behörden und Stellen oder öffentliche Anstalten haben für die an sie einlangenden Sendungen die halbe Tare vom gemeinschaftlichen Porto zu entrichten, wenn nach den dießseitigen Gesetzen ihnen die Portofreiheit nicht bewilliget ist. c) Die von Behörden und Stellen in Oesterreich, welche von der Entrichtung des Porto im Allgemeinen oder hinsichtlich des Gegenstandes nicht befreit sind, an Behörden und Stellen der in Rede stehenden Staaten aufgegebenen Sendungen sind wie die unter lit. a erwähnten Cor-respondcnzen der Privaten zu behandeln, sonach ganz bei der Aufgabe zu frankiren. d) Für die Corrcspondenzen der k. k. Behörden an landesfürstliche Stellen des fürstlich Thurn'- und Taris'schen Postgebiethes in Parteisachen, dann für jene der letzten an die ersterwähnten Behörden hat die fürstliche Post-Administration die halbe Tare des gemeinschaftlichen Porto und den bezüglichen Transitozuschlag bei der Abgabe und beziehungsweise bei der Aufgabe zu beziehen, aus welchem Grunde derlei von den k. k. Behörden auf- 80 Vom 24. April. gegebene Sendungen mit „ex officio in Parteisachen" bezeichnet werden müssen. e) In Betreff persönlicher Portofreiheiten wird Folgendes bestimmt: aa) Die unmittelbare Correspondenz J. I. Majestäten und der Mitglieder des allcrdurchlauchtigsten Kaiserhauses, dann J. I. Majestäten und der Mitglieder des aller-durchlauchtigsten würtembergischen Königshauses, so wie der königlichen Hoheiten und Hoheiten, endlich der Mitglieder der allerdurchlauchtigsten und durchlauchtigsten churfürstlichcn, großherzoglichen, herzoglichen und fürstlichen Häuser, in deren Gebiethe die fürstlich Thurn'- und Taris'schc Postanstalt besteht, deß-gleichen auch die unmittelbare Korrespondenz J. I. Durchlaucht und der Mitglieder des durchlauchtigsten Fürstenhauses von Thurn und Taris wird, in so ferne dieselbe zwischen den allerböchsten Personen gewechselt wird, österreichischer Seits ganz und Thurn'- und Ta-ris'scher Seits so weit portofrei behandelt werden, als es nach Maßgabe der bestehenden Lehens- und Vertrags-Obliegenheiten Statt zu finden hat. bb) Alle übrige Correspondenz an die allerdurchlauchtigsten Personen muß bei der Aufgabe frankirt werden, cc) Personen, welche in Oesterreich oder im fürstlich Thnrn'-und Taris'schen Postgebiethe befugt sind, Briese franco ohne Erlegung eines internen Porto abzusenden, haben im Wechselverkehre zwischen Oesterreich und den Staaten, in welchen die fürstliche Postenverwaltung besteht, wenn sie die vollständige Francatur gegen den Adressaten beabsichtigen oder nach der Bestimmung ad a dazu verbunden sind, die Hälfte der gemeinschaftlichen Portotare und den Transitozuschlag zu Gunsten der betreffenden Postanstalt zu entrichten. Gubernial- Zurrende vom 24. April 1843, Nr. 7081. Vom 24. April. 81 A. Ausweis der kaiserl. königl. österreichischen Postämter in Böhmen einerund der fürstlich Thnrn'- und Taris'schen Postämter andererseits, bei welchen gegenseitig die erste Tarstufe von 6 Kreuzern Conventions-Münze in Anwendung zu kommen hat. Von den kaiserl. königl. Postämtern. zu den fürstlich Thnrn'- und Taxis'schcn Postämtern in | 1 1 G I § 2 u s 1 £) "5 ! ® s t -S r 5! «V K. Lobenstcin. Q b 1 1 s i i a- f 1 & f 75 15 i -S' © 1 E f © 1 G s @ G S 0.1 Asch 6 6 6 6 6 6 6 4! 3 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 Bäringen - 6 - - 6 - 6 6 - - - 6 6 - 6 — 6 6 Eger — - 6 — - - 6 6 - - 6 — — - 6 6 - — — 6 Ellbogen - - - — — - 6 6 - - - — — - - - — — — 6 Falkcnau - - - — — — 6 6 - — — — — 6 — — — 6 Franzensbad - 6 6 — — — 6 6 - - 6 — — - 6 6 — - - 6 Graslitz 6 6 6 6 6 - 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 Zoachimsthal - -- - 6 - 6 — — — - 6 — — 6 — 6 6 Carlsbad - - — - — - 6 — — - — — — — — — -- Lichtenstadt - - — — 6 — 6 - — — — — 6 — - 6 Neudeck - 6 6 6 6 - 6 6 — - — 6 6 6 6 6 6 6 Platten - 6 6 6 - 6 6 — - - 6 6 6 6 6 6 6 Presnitz - - — - 6 — 6 — — - — — — — 6 - — — Sand au Schlackcnwörth - - - - 6 — 6 - — Schlackenwald - - — - 6 6 - — — - - — — Sebastiansberg Weipert 6 - 6 6 6 c - 6 Gesetzsammlung XXV. Theil. 6 82 Vom 24. April. B. Ausweis der kaiserlich königlich österreichischen Postämter einer- und der königlich würtcmbergischen, dann der fürstlich Thurn'- und Ta-ris'schen Postämter in den hobenzollerischen Fürstenthümern andererseits, bei welchen gegenseitig die erste Tarstufe von 6 Kreuzern CM. für den einfachen Brief in Anwendung zu kommen hat. Von den kaiserl. königl. Postämtern in zu den Postämtern im Königreiche Württemberg und den hohenzollerischen Fürstenthümern Balzerö \ Bludenz Altshausen, Biberach, Buchau, Bregenz Friedrichshafen, Jsny, Lcutkirch, Dalaas Mengen, Ochsenhausen, Ravens- Dornbirn \ bürg, Saulgan, Sigmaringen, Feldkirch Tettnang, Tuttlingen, Waldsee, Hohenems Wangen, Wolfcgg, Wurzach. Stuben Vaduz , Vom 24. April. 83 C. Gewichts- und Tar - Progressions - Tabelle für die aus dem Wechselverkchre zwischen Oesterreich und beit Staaten, in welchen die fürstlich Thnrn'- und Taris'sche Postverwaltung besteht, entstehenden und der andern sich wechselseitig ausjuliefernden Correspondenzen. Gewicht. Beirag tu Conventions-Munze. Gemein- schaftliche Brieftare i. Stufe zu 6 fr. ii. Stufe -u 12 fr. Transiioporto-Zn-ichlag für die fürstlich Thnrn'- und Tariö'-schen Posten i. Elaste zu 4 kr. tl fr. i fl. Ir. ii. Elaste zu 8 fr. fl.jkr. ui. Elaste zu 12 fr. fl.str. 6 12! 4 | 8 12 — 9 — 18! — 8 — j 14 — 20 — 12 — 24 — 12 20! — 28 — 18 — 36 — 16 — 26 — 36 — 24 — 48: — 20 — 32 ' 44 — 30 1 -I — 24 — 38 — 52 — 36 1 12 — 32 — 50 1 8 — 42 1 24‘ — 40 1 2 1 24 —. 42 1 24! — 48 1 14 1 40 — 48 1 36! — 56 1 26 1 56 - 48 1 36' 1 4 1 38 2 12 — 54 1 48 1 12 1 50 2 28 — 54 1 48, 1 20 2 2 2 44 — 54 1 48 1 28 2 14 3 — 54 1 48 1 36 2 26 3 16 1 — 2 — 1 44 2 38 3 32 1 —- 2 — 1 52 2 50 3 48 1 — i) — 2 — 3 2 4 4 1 — 2 2 8 3 14 4 20 Für Sendungen, welche mehr als 16 Loih wiegendst für dasMehrgewicht von 8 zu 8 Loth von je von je von je ein einfacher einem einem einem Briefsatz Lothe Lothe Lothe 8 fr. 12 fr. 16 fr. bis V„ Loth inclusive über '/, Loth bis incl. 1 Loth 1 1% " 2 ./ 2V, - 3 19 l'L 1‘ 2 2;a" o " » 4 » 5 - 6 ° 7 „ 8 „ 9 r, 10 - 11 „ 12 v 13 v 14 » 15 " 4 ► 5 « 6 » 7 » 8 v 9 r, 10 „ 11 „ 12 v 13 „ 14 - 15 r 16 mehr eiiiznheben. 6 * 84 Vom 24. und 28. April. 44. Badezimmer und Kammern öffentlicher Badehäuser unterliegen nicht der Hauselassensteuer. Die Badezimmer und Badekammern öffentlicher Vadehäu-ser in Orten, welche der Gebäude-Classensteuer unterliegen, sind für die Dauer dieser Verwendung zu Folge der in einem spc-cielen Falle für Niederöstreich erflossenen Hofkanzlei-Verordnung vom 22. September 1835, Zahl 2356, von der Einbeziehung in die Classification befreit. Ans Anlaß eines speciellen Falles hat nun die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei mit Verordnung vom 28. v. M., Zahl 9131, zu gestatten geruht, daß diese Anordnung bei den im Allgemeinen gleichen Grundsätzen der Besteuerung auch hierlandeö die volle Anwendung finden dürfe. Dieses wird zur genauen Danachachtnng eröffnet. Gubernial- Verordnung vom 24. April 1843, Nr. 1061; an die k. k. Kreisämter. 45. Stämpelbehandlnug einiger Schriften im Schulwesen. In Folge Eröffnung der k. k. steiermärkischstllyrischen Camera!-Gefällen-Verwaltung vom 16. April l. I., Zahl 3960, sind nach der an dieselbe mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 28. März 1843, Zahl 5993, gelangten Erläuterung 1. die Anstellungsdecrete für die Schullehrer als Ausfertigungen öffentlicher Behörden oder Aemter an Privatpersonen im Sinne des §. 81, Zahl 6, .stämpelfrei; 2. folgen die Schul - Errichtungsurkunden ohne Unterschied den allgemeinen Bestimmungen des Stämpel- und Tar-Gesetzes und sind stämpelpsiichtig, indem eine Ausnahme zu Gunsten dieser Urkunden in dem Stämpel- und Tar-Gesetze nicht enthalten ist, und die früher bestandene Be- Vom 28. und 30. April. 85 güilstigung durch das Stämpel- und Tar-Gesetz vom 27. Jänner 1840 aufgehoben wurde; 3. was endlich die Stämpelbchandlung der Präsenlation zu Schullchrersstellen betrifft, so gcniessen solche Schriften, in denen der Lehr-Candidat präsentirt wird, in so fern dieselben als Verhandlungen zwischen Behörden in der Ausübung der ihnen eingcräumten Amtswirksamkeit erscheinen, im Sinne des §. 81, Zahl 5, die Stämpelfreiheit, unterliegen aber, in so fern sie von einem Privatpatrone bei dem Districts-Aufseher oder einer Behörde überreicht werden, dem Eingabenstämpcl, und zwar, da dieselben vorschriftmäßig bei den Consistorien eingebracht werden müssen, dem im §. 69, Zahl 2, vorgeschriebenen Stämpel pr. 10 kr. Gubcrnial - Verordnung vom 28. April 1843, Nr. 7448; an die k. k. Kreisämter und an die fürsibischöflichen Ordinariate. 46. Bedingungen, unter welchen den Hausirern die Beihülfe eines Waarenträgers gestattet ist. Ueber die aus Anlaß einiger speciellen Fälle zur Sprache gekommene Frage: ob eS überhaupt einem wesentlichen Bedenken unterliege, den Hausirern unter besonders rücksichtswürdigen Umständen die Beihülfe eines Waarenträgers, wenn sie darum einfchreiten, ausnahmsweise zu gestatten, und welche Modalitäten im Falle der Zulässigkeit solcher Ausnahmen von dem bestehenden Verbothe hierbei vorzuzeichnen wären? hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer laut Erlasses vom 7. d. M., Zahl 13318, im Einverständnisse mit der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei, fcstzusetzeu befunden, daß den Hausirern in rücksichtswürdigen Fällen, wenn sie nähmlich im Alter so vorgerückt sind, daß ihnen das Tragen ihrer Waarenpäcke unmöglich wird, oder wenn sie durch Krankheit oder zufälliges Unglück daran 86 Vom 30. April. gehindert werden, übrigens auch sonst ihre Erwerbsunfähigkeit und Mittellosigkeit darzuthun vermögen, die Haltung eines Waarcnträgers unter nachstehenden Bedingungen ausnahmsweise zugestanden werden dürfe: a) Muß ein solcher Hausirer den Hausirhandel durch mehrere Jahre betrieben und sich hierbei keines Vergehens schuldig gemacht haben. b) Das Einschreiten um die fragliche Bewilligung ist unter Beibringung eines kreisärztlichen Zeugnisses über die körperliche Beschaffenheit des Hausircrs und belegt mit glaubwürdigen Documenten über dessen sonstige Erwerbsunfähigkeit und Unvermöglichkeit, mit Nahmhafimachung des Trägers und dessen Personsbeschrcibung, bei der Ortsobrig-kcit zur weitern Vorlage an das Kreisamt, und von diesem an die Landesstelle, welche hierüber mit Freilassung des Recursrechtes zu entscheiden hat, einzubringen. c) Die ertheilte Bewilligung ist sammt der Personsbcschrei-bung des Trägers im Hausirpaffe ersichtlich zu machen. d) Die Betretung des Trägers auf dem Waaren-Transporte ohne Begleitung des Hausirers oder das Tragen eines Theiles der zum Hansirbandel bestimmten Waaren von Seite des Letzteren soll als eine unbefugte Ausübung des Hausirhandels erklärt und bestraft, und diese Bestimmung in den Hausirpaß ausgenommen werden. e) Jeder in der Person des Trägers eintretende Wechsel kann nur mit Genehmigung der Behörde Statt finden. O Endlich ist von einer jeden solchen ausnahmsweisen Bewilligung die Cameral-Bezirks-Behörde, in deren Amtsbezirke der Hausirer ansässig ist, zu verständigen. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur entsprechenden Anweisung der Unterbehörden in die Kenntniß gesetzt. Gubernial- Verordnung vom 30. April 1843, Nr. 6677; an die k. k. Kreisämter. Dom 6. und 7, Mai. 87 47. Zur Legitimation der zur Erhaltung oder zum Baue der Aerarialstraßen bestimmten Fuhren behufs ihrer mauth-freien Behandlung genügen künftig die Certificate der betreffenden Straßencommissare. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Decretes vom 23. April d. I., Zahl 8961 , im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hofkanzlei, zu bestimmen befunden, daß künftig zur Legitimation der zur Erhaltung oder zum Baue der Aerarialstraßen bestimmten Fuhren behufs ihrer mauthfreien Behandlung im Sinne des §, 4, litt p, des Wcgmauthgesctzes vom Jahre 182 l Certificate derjenigen Straßencommissäre, welche die betreffende Straßenstrecke.zu überwachen haben, als genügend zu betrachten sind. Dieß wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial - Currende vom 6. Mai 1843, Nr. 7932. 48. Vorschrift über die Stämpelöehaudlung der Urkunden bei Grundablösungen. Nach der Eröffnung der k. k. steiermärkisch illyrischen vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 26. April l. I., Zahl 4012, unterliegen in Folge des an dieselbe gelangten hohen Hofkammer-Decretes vom 1. April l. I., Zahl 6515, jene Urkunden, welche über die Abschätzung und Abtretung der Realitäten, deren sich die Eigenthümer im öffentlichen Interesse und in Folge der Ausübung des landesfürstlichen Erpropriations-Rcchtes entäußern müssen, errichtet werden, dann jene Docu-mente, welche in solchen Fallen über das Besitzthum des abgetretenen Grundes, über die Abfindung mit der Grundobrigkeit und über den Umstand, daß sich die Tabular-Gläubiger mit der 88 Vom 7. und 12. Mai. Auszahlung der Ablösungsbeträge an den Grundeigenthümer zufriedenstellen, vor der Auszahlung der Ablösungssumme zur Sicherheit des Aerars beigebracht werden muffen, im Sinne des §. 84 des Stämpel- und Tar-Gesetzes der Stämpelpflicht nicht, dagegen sind die Quittungen über die den Grnndeigen-thümern bezahlten Ablösungsbeträge dem in dem Stämpel- und Tar - Gesetze vorgcschriebencn Quittungsstämpel zu unterziehen. Um Bevortheilungen des Gesälles ferne zu halten, ist auf allen diesen Urkunden und Schriften, in so fern sie stämpelfrei sind, der Zweck, zu dem sie dienen, zu bemerken, und dürfen dieselben zu keinem weiteren Gebrauche den Parteien erfolgt werden, vielmehr sind sie in den Acten der Behörden sorgfältig zu be-wahren. Es versteht sich von selbst, daß die oben angedeutete Stäm-pelfreiheit nicht eintritt, wenn derlei Realitäten zu öffentlichen Zwecken von den Eigenthümcrn selbst angcbothen werden und die Abtretung in Folge eines freiwilligen Uebereinkommens zu Stande kommt. Das k. k. Kreisamt wird hiervon in Kenntniß gesetzt. Gubcrnial- Verordnung vom 7. Mai 1843, Zahl 7960; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an die Herren Stände, und mit Rote an das k. k. steiermärkische Landrccht. 49. Vereinigung der k. k. Gränz- und Gefällenwache in Einen Körper unter der Benennung: „k. k. Finanzwache." Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 22. December v. I. anzuordnen geruht, daß die k. k. Gränz-und Gefällenwache künftig in Einen Körper zu vereinigen seycn, welcher die Benennung: k. k. Finanzwache zu führen hat. Da nach Eröffnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 21. April l. I., Zahl 14831/1008, das vereinte Wachinstitut Vom 12. Mar. 89 in kurzer Zeit in Wirksamkeit treten wird, so wird der beiliegende Auszug aus der Verfassungs- und Dienst-Vorschrift der Finanzwache zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht. Gubernial-Surrende vom 12. Mai 1843, Nr. 8291. Auszug aus der Verfassungs- und Dienstvorschrift der Finanzwache. I. Bestimmung der Finanz wache. §• 1. Die Finanzwache ist bestimmt: a) den Schleichhandel und die Übertretungen der Gefällsvor-schriften zu verhindern; b) verübte Übertretungen dieser Vorschriften von Seite der Parteien und ordnungswidrige Vorgänge von Seite der Aemter und Angestellten zu entdecken; c) den ausübenden Aemtern in der Vollziehung ihrer Amtshandlungen Hülfe zu leisten; d) verdächtige, mit den erforderlichen Ausweisen nicht versehene Leute von dem Eintritte in das Land abzuhalten; e) den Austritt der Militär-Ausreisser, der Auswanderer oder anderer hierzu nicht befugter Personen in das Ausland zu hindern; f) in den durch die Vorschriften bestimmten Fällen auf die vorläufige Aufforderung der dazu berufenen Behörde zur Vollstreckung der Vorkehrungen für die öffentliche Sicherheit in dem der Finanzwache zugewiesenen Bezirke Hülfe zu leisten. II. Organismus. §. 2. Die Finanzwache, welche ausschliessend den Cameral-Be-hörden untergeordnet ist, wird eingetheilt in Sectionen, jede Section in Commissariate, jedes Commissariat in Respicienten-Bezirke, jeder Respicienten-Bezirk in Wachabtheilungen. 90 Vom 12. Mai. §. 3. Die Mannschaft der Finanzwache besteht aus Aufsehern, Oberaufsehern und Respicienten. Ein Thcil derselben wird beritten gemacht. §. 4. Die Beamten und leitenden Behörden sind in anfstcigendcr Ordnung: a) der Ober-Commissär der Finanzwache an der Spitze einer Section mit der erforderlichen Anzahl von Commiffären; b) die Cameral - Bezirksverwaltung, mit einem Inspector der Finanzwache, zugleich Cameral-Bezirkscommissär; c) die Cameral-Landesbchörde mit einem Ober-Jnspector, und d) die k. f. allgemeine Nofkammer, als höchste Instanz, welcher die Finanzwachc untergeordnet ist, mit den Central-Jnspectoren. IV. Aufstellung der Posten und Zuweisung der Mannschaft. §. 27. Die Glieder der Finanzwachc, vom Ober - Commissär ein-schliessig abwärts, haben keinen stabilen Standpunkt, sie werden versetzt, wenn dieß das Bcdürfniß des Dienstes erfordert, und daß dieß geschieht, dafür bleibt der Vorgesetzte verantwortlich. V. Drenstesvcrrichtungen der Fin a nzwache. A. Allgemeine Bestimmungen. §. 32. Die Obliegenheiten und Dienstverrichtungen der Finanzwache sind: a) die sorgfältigste Beobachtung der Zoll-Linie (Gränze) und der nahe gelegenen Gegend durch Streifungen und Verpassen bei Tag und Nacht, und ohne Rücksicht auf die Witterung, je ungünstiger die Witterung ist, desto größer muß die Wachsamkeit und Thätigkcit seyn; ferner durch die Besetzung von Aufsichtsposten an den Puncten, mittels deren ununterbrochener Deckung die Gesetzesübertretungen, gegen welche die Anstalt der Finanzwache errichtet ist, in Vom 12. Mai. 91 ergiebigem Maße verhindert werden können, z. B. in unwegsamen Gebirgen, an Engpässen, durch die allein in das Innere des Landes gelangt werden kann, an Orten, wo mehrere nicht leicht zu vermeidende Straßen Zusammenstößen, oder wo ein schiffbarer Strom über die Gränze in das einheimische Gebieth einbricht; b) die vorschriftmäßige Beaufsichtigung der Handels-- oder Ge-werbsleute und Grundbesitzer, deren Geschäftsbetrieb durch die bestehenden Vorschriften zum Schutze eines Staatsgefälles einer besonderen Aufsicht unterworfen wird; c) die Vornahme von Hausdurchsuchungen bei Parteien, rück-sichtlich deren die zur Anwendung dieser Maßregel gesetzlich vorgezeichneten Bedingungen vorhanden sind/ d) die Vollziehung der Vorschriften über die Untersuchung und Uebcrwachuug der für den Absatz von Gegenständen der Staats-Monopole bestellten Geschäftsvermittler, Verleger und Verschleißer; e) die Bewachung von Brücken, Uebcrfahrten, Landungsplätzen; f) die Ausübung einer Controllc über die Amtshandlungen der ausübenden Acmter aa) durch Nach-Revisionen (wiederholte Untersuchung bereits beamtshandelter Gegenstände) ; bb) durch Einziehung der Deckungen, mit denen Parteien über zoll- oder verzehrungssteuerpflichtige Gegenstände versehen sind; cc) durch die Einsicht in die Gefälls- Expeditionen, Register und andere Belege bei den Gefällsamtcrn, deren Vorlegung , Abschliessung und nach Umständen Versieglung und Einsendung an die Vorgesetzte Behörde veranlaßt werden darf; dd) durch Dazwischenkunft bei den Amtshandlungen der ausübenden Gefällsämtcr, insbesondere der Abwage, Beschau, Schätzung der abgabcnpflickikigen oder einer Amtshandlung unterliegenden Gegenstände, bei deren Ab- und Ausladung, der Anlegung des amtlichen Verschlusses, dann bei der Ausfertigung und Aushändigung der Bolleren, durch vorläufige Bezeichnung einzelner Sendungen zur Amtshandlung in der Gegenwart der Angestellten der Finanzwache und durch Forderung der Wiederholung der bereits ohne ihr Beiseyn vorgenommenen Beschau, Abwage oder Messung von Gegenständen, welche den Amtsplatz noch nicht verließen; 92 Vom 12. Mai. g) Streifungen zur Bewachung der Stenerlinien um geschlossene Orte oder zur Deckung einzelner Punkte, dann wenn solche zur Entdeckung von Gefälls - Uebertrctungcn, über welche eine geheime Anzeige einlangte, oder über die aus anderen Umständen ein gegründeter Verdacht entsteht, noth-wendig sind; h) Gewährung des von Gefällsbeamten oder Gliedern der Finanzwache in ihren Amtsverrichtungen verlangten Beistandes; i) Untersuchungen, d. i. Scontrirungen und Liquidationen ein, hebender Gefällsämter, und Vollziehung anderer Erhebungen und Erörterungen, Uebernahme von Verzehrungssteuer-Anmeldungen, Bemestung der Verzehrungssteuer-Gebühren und Eoutrolle über deren Einhebnng; k) die Vornahme der mit der Zuweisung zur Dienstleistung bei Aemtern verknüpften Verrichtungen, als: aa) die Bewachung der Amtsschranken, der Amtsunterkunft und des in derselben befindlichen Staatseigcnthumes oder der dem Amte auvertrauten Gegenstände anderer Eigen-thümer; bb) die Vollziehung einzelner Verrichtungen, durch welche die Amtshandlung des Gefällsamtes bedingt ist, als: der Abwage, Abzäbtung, Abmessung, der abgabenpflichtigen oder unter Aufsicht gestellten Gegenstände, der Untersuchung des Inhaltes der Waareubehältniffe, Anlegung des amtlichen Verschlusses «. dgl., oder die Hülfeleistung bei der Ausübung dieser Verrichtungen; cc) die Führung der inneren Controlle über die Gebahrung des Amtsvorstehers bei minderen, nur mit einem Beamten bestellten Gefällsämter«, und dessen vorübergehende Vertretung im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung desselben für eine kurze Dauer; dd) die Begleitung abgabenpflichtiger oder unter gefällsämt-liche Aufsicht gestellter Gegenstände von dem Amte an den Ort ihrer Bestimmung; ee) die Aushülfe in Schreibgeschäften bei Gesällsämtern; ]) die Aushülfe im Schreibgeschäfte bei den Ober-Eommiffären der Finanzwache. SCorn 12. Mai. 93 B. Besondere Bestimmungen. §. 41. In Beziehung auf die Parteien, welche bei Streifungen und Vorpassen zum Schutze der Zoll-Linie Vorkommen können, gilt Folgendes: Frachtfuhren, die auf der gewöhnlichen, zum Zollamte führenden Hauptstraße zwischen dem letzteren und der Gränze in der Richtung nach dem Amte getroffen werden, sind, falls nicht der Verdacht einer Gesetzesübertretung obwaltet, nicht anzuhalten. Bei Reisenden ist dasselbe zu beobachten, wenn sie auf der gedachten Hauptstraße in der Richtung vom Amte gegen die Gränze oder gegen das Innere des Landes Vorkommen. §. 42. Reisende hingegen, die auf anderen Wegen getroffen werden, und Frachtfuhren, die, wenn gleich auf der zum Zollamte führenden Hauptstraße in der Richtung von demselben gegen die Gränze oder gegen das Innere des Landes in dem der Finanzwache zugewiesencn Bezirke Vorkommen, sollen stets zur Vorweisung ihrer Pässe und zollämtlichen Deckungen aufgefordert werden. §. 43. Diese Aufforderung hat immer mit Anstand und gebührender Höflichkeit, ohne heftiges Schreien und drohende Geberde, zu geschehen. In die vorgewiesenen Papiere ist unverweilt Einsicht zu nehmen. Bei Frachtfuhren, Lastthieren oder Frachtträgern sollen vie ämtlichen Siegel und Schnüre an den Waarenbehältnissen, tit so fern die letzteren aber nicht gesiegelt sind, und dieselben ohne Nachtheil geöffnet werden können, soll ihr Inhalt besichtiget werden. Auch ist die Zahl und Beschaffenheit der Behältnisse, Päcke und Stücke, dann ihre äußere Bezeichnung mit dem Inhalte der beigebrachten Deckungen zu vergleichen. §. 44. Diese Amtshandlung ist stets schleunigst zu pflegen, damit die Parteien nicht länger, als es zur Vollziehung der Vorschrift unumgänglich nothwendig ist, aufgehaltcn werden. Geschieht die Anhaltung bei Nacht, und ist an der Stelle kein Licht vorhanden, um die vorgefchriebene Besichtigung der 94 Vom 19. Mai. Papiere und der Ladung vornehmen zu können, oder treten andere Hindernisse ein, welche die Vornahme der Amtshandlung an dem Platze der Anhaltung unmöglich machen, so sind die Angestellten der Finanzwache berechtigt, die Partei bis in den nächsten Ort, wo diese Besichtigung gehörig vorgenommen werden kann, zu begleiten, und zu fordern, daß nicht schneller gefahren werde, als solches ihre Begleitung gestattet. §. 45. Landesfürstliche Post-, Eil- oder Packwagen dürfen an Orten, in denen sich kein Zollamt befindet, mit Ausnahme des Falles, wenn dieselben auf einen verbothenen Weg gerathen seyn sollten, nicht angehalten werden. Dagegen gelten rücksichtlich der Parteien, die mit der Post reisen, die für Reisende überhaupt festgesetzten Grundsätze. §. 47. Zum Behnfe der mit Reisenden oder Frachtfuhren nach den obigen Bestimmungen vorzunehmenden Amtshandlung darf weder die Abladung des Gepäckes oder der Fracht auf offener Straße oder freiem Felde gefordert, noch darf von den Reisenden verlangt werden, daß sie den Wagen oder das Fahrzeug im Freien verlassen. §. 48. Weisen Parteien, die mit einem Passe oder einer zollamtlichen Deckung (Bollete) versehen seyn sollen, die dießfällige Urkunde auf die an sic gestellte Aufforderung nicht vor, befindet sich die vorgewiesene Urkunde nicht in Ordnung; werden an den Siegeln, den Schnüren, den Waarenbehältniffen u. dgl. Mängel wahrgenommen, oder ergeben sich überhaupt Umstände, die den Verdacht einer Gesetzesübertretung begründen, so sind Personen, denen der vorgeschriebcne Paß mangelt, an die nächste Obrigkeit, Maaren, deren ämtliche Deckung oder äußerer Verschluß sich nicht in der Ordnung befindet, hingegen an das nächste Zollamt, wenn solches aber zu weit entfernt wäre, an die nächste Obrigkeit zu geleiten. Die Reisenden und Frachtfuhren sind so wenig, als es nach den obwaltenden Umständen thunlich ist, zu nöthigen, von der Straße, welche sie bei ihrer Betretung eingeschlagcn hatten, znm Behufe der vorzunehmenden Amtshandlung abzugehen. Die Dominien nächst der Gränze sind angewiesen, Personen und Maaren zu jeder Stunde, bei Tag und Nacht zu übernehmen. Vom 12. Mai. 95 - §. 49. Menschen und Transportmittel, welche am Eingänge aus dem Auslande, oder aus dem außer der Zoll-Linie' liegenden Gebiethe dieselbe an einer für diesen Verkehr nicht ausdrücklich gestatteten und dazu bezeichneten Stelle überschritten, oder die auf einem Nebenwege, das tst einem Wege, welcher nicht als Zollstraße kundgemacht und bezeichnet ist, betreten werden, sind anzuhalten und an das nächste Zollamt oder die nächste Obrigkeit zur gesetzmäßigen Amtshandlung zu stellen. Die rücksichtlich der Gränzbewohner bestehenden besonderen Bewilligungen sollen jedoch für die Personen, die sich als Gränzbewohner ausweiscn, oder als solche bekannt sind, dann für die Gegenstände, auf welche sich jene Bewilligungen beziehen, gehörig beobachtet werden. §. 50. Werden inner der Zoll-Linie Parteien wahrgenommen, welche die Richtung gegen einen Weg oder einen Ort, dessen Betretung untersagt ist, nehmen, gegen welche jedoch der Verdacht einer Gesetzesübertretung nicht obwaltet, so sollen dieselben gewarnt und zur Einschlugung einer anderen Richtung angewiesen werden. Leisten sie der Warnung nicht Folge, und begeben sie sich auf den verbothenen Weg, oder versuchen sie, ungeachtet der Mahnung, zur Zoll-Linie in einer Richtung, wo ihre Ucberschreitung untersagt ist, zu gelangen, so sind dieselben anzuhalten und zum nächsten Zollamte oder zur nächsten Obrigkeit zu stellen. §. 51. Eine besondere Aufmerksamkeit hat die Finanzwache ans Militär-Ausreißer, Recrutirungs Flüchtige, Landstreicher, Hau-sirer und Leute, deren Gewerbe oder gewöhnliche Beschäftigung das Umherziehen an mehreren Orten erheischt, endlich auf diejenigen Personen zu richten, die derselben durch die von den Polizei-Behörden mitgetheilten Personsbeschreibungen oder Steckbriefe bekannt gemacht werden. Militär-Ausreißer, Recrutirungs-Flüchtlinge, Landstreicher und die Personen, welche von den Polizei- oder Gerichtsbehörden mit Steckbriefen oder Personsbeschreibung verfolgt werden, hat die Finanzwachc, falls sie dieselben bei der Ausübung des vorgcschriebenen Dienstes trifft, zu verhaften und an die nächste Obrigkeit, oder wenn der Verdacht einer Gefällsübertretung 96 Vom 12. Mar. obwaltet, an das nächste Zollamt zur weiteren Amtshandlung zu überliefern. §. 52. Trifft eine in der Ausübung des Dienstes begriffene Ab-thcilnng der Finanzwache eine derselben an Zahl überlegene Vereinigung von Menschen, die durch ihre persönliche Beschaffenheit, durch den Ort, an dem sich dieselben befinden,- oder durch die Gegenstände, die sie bei sich haben, offenbar den Verdacht erwecken, daß sie eine Schwärzung oder eine andere Gesetzesübertretung verübten oder zu verüben im Begriffe sind, so soll der Anführer der Abtheilung der Finanzwache sie in der landesüblichen Sprache anrusen und zum Stillstehen, falls sie aber mit Waffen oder anderen zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen versehen sind, zur augenblicklichen Ablegung der Waffen oder dieser Werkzeuge mit dem Beisatze auf-fvrdcrn, daß sie einzeln sich sammt den Gegenständen, die sie mit sich bringen, zu der Abtheilung der Finanzwache zu stellen und ihre Pässe oder andere Ausweise und Deckungen vorzuzei-gcn haben. Diese Aufforderung bat nicht auf eine weitere Entfernung, als die leichte Verständlichkeit zuläßt, zu geschehen, und ist, so weit dieses die Umstände gestalten, wenigstens ein-mahl deutlich zu wiederholen. §. 53. Leisten die Parteien der Aufforderung Folge, so ist mit ihnen den Vorschriften gemäß zu verfahren. Diejenigen, die sich gehörig ausweisen und die keinen zur Anhaltung geeigneten Gegenstand mit sich führen, dürfen nicht weiter aufgehalten werden. §. 54. Lassen die Parteien hingegen die Aufforderung uubefolgt, setzen sie ungeachtet derselben den eingeschlagenen Weg fort, verweigern sie die Ablegung der Waffen und der zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeuge, oder wollen sie sich nicht trennen und einzeln zur Abtheilung der Finanzwache verfügen, so sind sic beherzt anzugreifcn und in Verhaft zu nehmen. Besieht jedoch die Rotte aus einer so starken Zahl Menschen, daß es nicht wahrscheinlich ist, dieselbe mit der ihr gegenüberstehenden Abtheilung der Finanzwache zu überwinden, so hat die Letztere eine zur Verrheidigung vortheilhafte Stellung zu nehmen und nach Kräften das Vordringen der Rotte muthig Vom 12. Mai. 97 abzuhalten, zugleich aber Verstärkungen von den nächsten Abtheilungen der Finanzwache oder der Militär-Commanden an sich zu ziehen. Ist es nicht möglich, eine angemessene Verstärkung in gehöriger Zeit zu erlangen oder die Rotte bis zum Eintreffen der erforderlichen Kräfte aufzuhalten, so ist wenigstens Alles aufzubicthcn, daß die nächsten Wachposten und Reserven Kenntniß von dem Vorfälle erhalten und in die Lage kommen, die Uebertretcr bei ihrem ferneren Vordringen, so ferne dieses nach dem Innern des Landes gerichtet ist, zn erreichen und zu ergreifen. §. 55. Den Gebrauch der Waffen gestattet das Gesetz der Finanzwache nur in zwei Fällen: a) als Nothwchr zur Abwendung eines gegen sie gerichteten thätlichcn Angriffes, und b) zur Bezwingung eines gewaltsamen Widerstandes gegen die Vollziehung des der Finanzwache aufgetragenen Dienstes. §. 56. Angriffsweise gegen Leute, welche der Finanzwache keinen gewaltsamen Widerstand leisten, insbesondere gegen Leute, welche ohne einen solchen Widerstand oder einen vorläufigen Angriff auf die Finanzwache die Flucht ergreifen, um sich oder ihre Sachen der Anhaltung zu entziehen, dürfen die Individuen der Finanzwache sich der Waffen nie bedienen. §. 57. Auch in den Fällen, in denen die eine oder die andere Bedingung des Gebrauches der Waffen vorhanden ist, dürfen dieselben nur in dem Maße angewendet werden, als solches zur Abschlagung des Angriffes oder zur Ueberwältigung des gewaltsamen Widerstandes unumgänglich nothwcndig ist. Stets sind aber die Waffen mit der Vorsicht zu gebrauchen, daß das Leben eines Menschen ohne Roth nicht in Gefahr gesetzt werde. So sehr es unter die Pflichten der Individuen der Finanzwache gehört, den ihnen obliegenden Dienstverrichtungen durch den gesetzmäßigen Gebrauch der Waffen Nachdruck und Ansehen zu verleihen, eben so sehr haben dieselben jederzeit sich gegenwärtig zu halten, daß sie durch eine leichtsinnige, muthwillige oder boshafte Anwendung der Waffen eine schwere Verantwortung vor dem zeitlichen und dem ewigen Richter auf sich laden, und nach Umständen dem allgemeinen Strafgesetze verfallen. Gesetzsammlung XXV. Theil. n 98 Vom 12. Mai. §. 58. Aus diesen Bestimmungen ist aber keineswegs zu folgern, es müsse, nm die Waffen zu gebrauchen, erst abgewartet werden, daß die Leute, gegen welche die Individuen der Finanzwache das Amt zu handeln haben, an die Letzteren Hand an-legen, wider sie Waffen gebrauchen oder andere Mittel zur Verwundung anwenden. Als ein thätlicher Anfall ist vielmehr bereits zu betrachten, wenn Leute mit Waffen oder anderen zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen, oder, obgleich unbewaffnet, in einer zur Ueberwältiguug der Finanzwache geeigneten Menge, ungeachtet der an sie gerichteten Aufforderung, still zu halten, gegen die Finanzwache Vordringen und dieselbe dadurch in die Gefahr setzen, zu unterliegen. §. 59. Die Wahl der Waffen, deren sich zu bedienen ist, ob nähm-lich das Feuergewehr, der Säbel oder das Bajonnet angewendet werden soll, richtet sich nach den obwaltenden Umständen, wobei der Grundsatz gilt, daß diejenige Waffe angewendet werden soll, deren Gebrauch nach der Beschaffenheit der Umstände unumgänglich nothwendig ist. §. 60. Außer dem Handgemenge, in dem sich Jeder seiner Wehre nach Maß der Nothwendigkeit und nach Zulässigkeit der Umstände bedienen muß, darf die Mannschaft von den Waffen, insbesondere von dem Schießgewehre, nur nach dem Befehle (Commando) des Anführers der Abtheilung Gebrauch machen. §. 61. Die Art der Ladung, ob nähmlich zu derselben Schrot oder Kugeln zu nehmen seyen, ist nach den in der Gegend Statt findenden Verhältnissen zu bestimmen. §. 62. Sucht Jemand durch die Schnelligkeit der Last- oder Zttg-thiere der Amtshandlung der Finanzwache zu entgehen, so ist dieselbe berechtigt, die Stränge an dem Fuhrwerke abzuhauen, oder die Thiere, deren sich bedient wird, unbrauchbar zu machen, so fern dieses geschehen kann, ohne das Leben eines Menschen in Gefahr zu setzen. Vom 12. Mai. 99 §. 66. Die Angestellten der Finanzwache sind berechtigt, auch im Innern des Landes Frachtführer, Packträger und Viehtreiber, sobald sie den Transport von Maaren besorgen, zur Vorzeigung der ihnen zur Ausweisung dienenden Papiere und zur genauen Angabe aufzüsordern, wo, wann und von wem sie die Gegenstände, deren Übertragung an einen andern Ott sie vollziehen, übernahmen, dann wohin und an wen dieselben bestimmt seyen. Die erwähnte Berechtigung steht den Individuen der Finanzwache auch in Betreff anderer Personen zu, wenn diese den Transport von Waarsn in einer ihren Bedarf auffallend überschreitenden Menge, oder unter Umständen vollziehen, unter welchen eine ausdrückliche Vorschrift verordnet, daß die Ladung mit einer schriftlichen Bedeckung versehen seyn müsse, oder wenn der dringende Verdacht einer Übertretung der Gefälls - Vorschriften obwaltet. In diesen Fällen wird insbesondere auck, die äußere Besichtigung der Waarenpäcke und Behältnisse, die Abzählung derselben, die Prüfung der Beschaffenheit des etwa angebrachten ämtlichen Verschlusses und die Vergleichung mit den als Aüs-weis dienenden Papiere» vorzunehmen seyn. Auf der Straße im Innern des Landes ist sich von der Übereinstimmung der Ladung mit der Angabe der Partei nur in so weit zu überzeugen, als dieses ohne Veränderung in der Lage der Ladung und ohne OeffnuNg der Behältnisse oder der Verpackung geschehen kann. In so feni1 dieses nicht der Fall ist, oder wenn ungeachtet der Uebereinstimmung der äußeren Gestalt und des Verschlusses der Waarenladung mit der Angabe der Partei und den vorgewiesenen Deckungen aus wichtigen Gründen der Verdacht entsteht, daß die Ladung in der Menge oder Beschaffenheit von der Angabe der Partei oder den vorgewiefenen Deckungen abweiche, so soll sich die Partei mit der Ladung auf die Aufforderung der Finanzwache zu dem Nächsten auf dem Wege zum Orte der Bestimmung gelegenen einhebenden Gefällsamte, oder falls in dieser Richtung eine politische Obrigkeit näher gelegen wäre, zu derselben verfügen, wo die Untersuchung der Ladung vorschriftmäßig zu pflegen ist. Würde sich auf der Richtung der Waarensendung weder ein Gefällsamt, noch eine politische Obrigkeit befinden, so hat die Stellung zu dem nächsten Gefällsamte oder der nächsten Obrigkeit in der Art zu geschehen, daß der Partei die möglichst geringe Abweichung vo» der eingeschlagenen Richtung verursacht werde. Daher ist den Angestellten der Finanzwache insbesondere 100 Vom 12. Mai. strenge untersagt, im inneren Zollgebiethe Frachtführer oder Packträger anzuhaltcn, von denen es nicht wahrscheinlich ist, daß sie Gegenstände, die mit einer schriftlichen Bedeckung versehen seyn 'müssen, mit sich führen oder tragen, als: a) Anweisgüter, die von einem Zoll- oder Controllsamte an ein anderes Amt angewiesen worden sind; b) Eingangsgüter, die an den Ort der Bestimmung gebracht werden; c) controllspflichtige Waaren, die in einer von der Controlle nicht ausgenommenen Menge an einen andern Ort geführt oder übertragen werden. Auch ist den Angestellten der Finanzwache bei schwerer Verantwortung untersagt, ohne den auf wichtige Gründe gestützten Verdacht einer Unrichtigkeit zu fordern, daß die Ladung geöffnet und zu einem Amte oder einer Obrigkeit gestellt werde. Den Obern der Finanzwache und den Bezirksbehörden wird zur besonderen Pflicht gemacht, darüber sorgfältig zu wachen, daß die der Finanzwache rücksichtlich der Frachtführer, Packträger, Reisenden oder anderen Parteien cingeräumten Befugnisse genau nach dem Gesetze, nur wo es für den Zweck der dießfälli-gen Bestimmungen nothwendig ist, und auch in diesen Fällen mit Mäßigung und mit möglichster Schonung des Verkehres ausgeübt werden. Würde sich ein Angestellter der Finanzwache dabei ein willkührliches, nicht vollkommen gerechtfertigtes Benehmen oder wohl gar Neckereien der Parteien zu Schulden kommen lassen, so ist gegen ihn mit eindringender Strenge zu verfahren. §. 67. Die Angestellten der Finanzwache sind befugt, die erforderlichen Nachforschungen unter genauer Beobachtung der bestehenden Vorsichten in dem Falle zu pflegen, wenn die mit den Anordnungen über die Schliessung einzelner Orte zum Behufe der Einhebung der Verzehrungssteuer vorgezeichneten Bedingungen zur Anwendung dieser Maßregel vorhanden sind. §. 68. Die Angestellten der Finanzwache sind nicht berechtigt, in die Gewerbs- und Verschleißstätten, Kaufläden oder Waaren-Niederlagen der Gefälls- Verleger und Verschleißer, dann der Gewerbetreibenden, welche sich mit der Erzeugung, Bereitung, dem Umsätze oder Transporte von Waaren beschäftigen, einzutreten, und dort durch eine dem Zwecke angemessene Zeit zn 5*om 12. Mai. 101 verweilen, wenn nicht eine Nachschau zu pflegen, eine Durchsuchung vorzunehmen, aus Dicnstesrücksichten eine mündliche Rücksprache mit dem Betheiligten zu pflegen ist, die Einsichtnahme in die Verschleiß- oder Gewerbsbücher zu geschehen hat, oder ein besonderer, den Gewerbetreibenden nahmentlick bezeichnender schriftlicher Auftrag von der Bezirksbchörde hierzu cr-theilt wird. §. 69. Die Angestellten der Finanzwache sind verpflichtet, so oft es erforderlich ist, Nachschau zu pflegen: a) bei Personen, deren Geschäftsbetrieb nach dem Gesetze unter Aufsicht (Controlle) gestellt ist; b) bei Gewerbetreibenden, die ein steuerbares Verfahren ausüben; c) bei anderen Personen, die ein steuerbares Verfahren angemeldet haben, zur Ueberwachung dieses Verfahrens; d) bei den zum Verschleiße von Gegenständen der Staatsmonopole oder des Stämpelpapiers bestellten Personen. §.70, Die Nachschau ist in der Regel bei Tage, d. i. nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang, ausnahmsweise jedoch, nähmlich in dem Falle, wenn der Gewerbsbetricb zur Nachtzeit ausgeübt wird, auch bei Nacht zu pflegen. Von der Ermächtigung zur Nachschau darf in jedem Falle nur ohne Störung des regelmäßigen Gewerbsbetriebes Gebrauch gemacht werden. Auch kann außer den Fällen, in denen die Bedingungen einer Durchsuchung vorhanden sind, nicht gefordert werden, daß man die erwähnten Räume (§. 68) in einem Zeitpunkte, in welchem dieselben für den Gewerbsbetricb gewöhnlich nicht geöffnet sind, bloß für den Zweck, damit ein Angestellter der Finanzwache Eintreten und nachschauen könne, öffne. - §. 80. Die Angestellten der Finanzwache sind berechtigt, allgemeine und speciele Durchsuchungen in den Gewerbs- und Verschleiß-stätten der Gewerbetreibenden, deren Gewerbsbetricb unter Aufsicht (Controlle) gestellt ist, dann in den Räumen, in welchen von den Gefälls - Verlegern und Verschleißern das ihnen übertragene Geschäft betrieben wird, so oft sie es erforderlich finden, zu pflegen. Sie sind jedoch strenge dafür verantwortlich, 102 Dom 12, Mai. daß diese Untersuchungen nickt öfter, als es zur Verhüthung von Unterschleifen und Erhaltung einer guten Ordnung noth-wendig ist, vorgxnommen werden, und daß sie folglich nie in Neckereien der Parteien ausarten. §. 99. Die Angestellten der Finanzwache, welche von der ihnen zustehenden Berechtigung zur Vornahme von Durchsuchungen Gebrauch machen, dürfen weder vor, noch nach der Vollziehung der Durchsuchung der Person, bei welcher dieselbe vorgenommen wird, die Begründung des gegen sie entstandenen Verdachtes mittheilen, oder überhaupt das Vorhandenseyn der zur Einleitung einer Durchsuchung vorgezeichneten gesetzlichen Erfordernisse darthun. Sollte jedoch Derjenige, welcher die Revision vornahm, auch zur Abführung der Untersuchung berufen seyn, so versteht es sich von selbst, daß er sich rücksicktlich der Vorhaltung der Verdachtsgründe an die Partei bei der Untersuchung nach den Bestimmungen des GesällS-Strafgesetzes zu benehmen hat. §. 135. Die Mannschaft der Finanzwache hat in der Regel alle ihr obliegenden Amtshandlungen in der Amtskleidung zu verrichten. In den Fällen, in welchen eine Amtshandlung in einer andern als der Amtskleidung vorgenommen wird, hat der Anführer der die Dienstes-Verrichtung vollziehenden Abtheilung sein Dienstbuch bei sich zu tragen, um sich damit, als einer offenen Beglaubigungs-Urkunde, über seine amtliche Eigenschaft ausweisen zu können. §. 136. Die Ober-Commissäre und Commiffäre der Finanzwache sind nur in den Fällen, in welchen Staatsbeamte überhaupt die Uniform zu tragen haben, dann bei Streifungen, bei den Bereisungen des zugewiesenen Bezirkes und bei Durchsuchungen, welche sie ohne Bciziehung eines obrigkeitlichen Beistandes vornehmen, in der ihnen bewilligten Uniform zu erscheinen verpflichtet. §. 137. Die Parteien sind verpflichtet, die Auskünfte und Nachweisungen, welche die Angestellten der Finanzwache im Grunde der ihnen durch die Gesetze übertragenen Amtshandlung über abgabenpflichtige oder einer gefällsämtlichen Aufsicht unterlie- Vom 12. Mai. 103 gende Gegenstände fordern, zu enheilen, und überhaupt den auf die bestehenden Vorschriften gegründeten, an sie ergehenden Aufforderungen unter den gesetzmäßigen Strafen Folge zu leisten. Es kommt ihnen nicht zu, diese Folgeleistung aus dem Grunde zu verweigern, weil nach ihrer Ansicht der Verdacht einer Uebertretung der Gefällsvorschriften gegen sie nicht vorhanden sey. §. 138. Den in der Ausübung des Dienstes begriffenen Individuen der Finanzwache kommen die in den Gesetzen gegründeten Rechte der Wacke zu; sie sind daher befugt, Jedermann, ohne Unterschied, der sich ihren vorschriftmäßigen Amtshandlungen widersetzt, gegen die in der Ausübung des Dienstes begriffenen Angestellten der Finanzwache Drohungen vorbringt, oder sie während der Ausübung des Dienstes wörtlich oder thätlich beleidigt, zu verhaften und zur nächsten Obrigkeit zur gesetzmäßigen Amtshandlung zn stellen. §. 139. Die mit gefährlicher Drohung oder gewaltsamer Handanlegung verübte Widersetzlichkeit gegen die in der Ausübung des Dienstes begriffenen Individuen der Finanzwache wird als Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit, und die Zusammenrottung mehrerer Personen, um denselben Widerstand zn leisten, als das Verbrechen des Aufstandes geahndet. X. Bürgerliche Verhältnisse der Angestellten. §. 244. Die Glieder der Finanzwache, welche vom Aufseher bis einschliessig zum Ober - Eommiffär keinen dauernden Standort haben (§. 27), unterstehen in Civil- und Strafangelegcnheiten der Gerichtsbarkeit desjenigen Gerichtsstandes, der ihrer persönlichen Eigenschaft zukommt. Als der Wohnsitz derselben ist der ihnen angewiesene Standort anzusehen. Dieselben werden für die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei schweren Polizeiübertretungen unter die in einem öffentlichen landesfürstlichen Amte stehenden Personen gerechnet. Auch für einfache Vergehen gegen Polizei-Vorschriften ist in jenen Bezirken und Städten, in welchen es für solche Vergehen keine landesfürstliche erste Instanz gibt, das Kreisamt als das kompetente Gericht der Finanzwache anzusehen. 104 Dom 12. Mai. §.[245. T-f Den Beamten der Ftnanzwache wird die Verehelichung unter den für die Staatsbeamten überhaupt bestehenden Vorschriften gestattet. §. 246. Die Individuen der Mannschaft dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung der Cameral-Landesbehörde eine Ehe nicht einge-hen. Diejenigen, welche dawider handeln, sind des Dienstes verlustig. §. 247. Den Individuen der Mannschaft, welche ihrer gesetzlichen Militärpflicht noch nicht Genüge geleistet haben, steht für die Dauer ihrer Dienstleistung in der Finanzwache die zeitliche Befreiung vom Militärdienste zu. XI. Kleidung und Rüstung. §. 248. Der Finanzwache wird eine Amtskleidung bewilligt, dieselbe besteht bei der Mannschaft in einem dunkelgrünen Rocke mit einem stehenden Kragen und Aufschlägen von einer etwas lichten grünen Farbe, mit gelben Knöpfen und Achselläppchcn, dann in einem Mantel und Beinklcide (Pantalon) von lichtgrau meltrtem Tuche. Zur Kopfbedeckung dient ein Czako von schwarzem Tuche, mit ledernem lackirten Deckel, einer Rose von rother und weißer Schafwolle, mit einem metallenen kaiserlichen Adler, welcher beiläufig in der Mitte des Czako anzubringen ist. Zur Unterscheidung haben die Oberaussehcr und Respicien-ten am Rande des Czako schafwollene Borten von weißer und rother Farbe, und zwab die Eksteren von der Breite eines Zolles, mit zwei schmalen weißen Streifen, die Letzteren von der Breite eines Zolles und zweier Linien, mit ganz schmalen weißen Streifen an den Rändern und einem breiten weißen Streifen in der Mitte, zu tragen. Die Aufseher tragen eine weiße und rothe Schnur rings um den oberen Theil des Czako. Zur Unterscheidung hat der Oberaufseher eine silberne Lütze, und der Respicient zwei solche Lützen am Kragen zu tragen. Vom 14. Mai. 105 §. 249. Auf Streifungen und außer dem Dienste darf sich der Mann runder Kappen von dunkelgrünem Tuche bedienen, auf welchen sich ein kaiserl. Adler von Metall oder gelb ausgenäht befinden muß. §. 250. Die Waffen der Mannschaft bestehen in einem Säbel und in einem mir Bajonnet versehenen leichten Feuergewehre; bei den Berittenen statt des Feuergewehres in zwei Sattelpistolen. Auf der Säbelkuppel haben die Aufseher eine Zahl, die Oberaufseher und Respicienten den kaiserl. Adler. Den Säbel tragen die Aufseher und Oberaufsehcr über die Schultern an einem sogenannten Ueberschwungriemen, und die Respicienten an einer Leibkuppel. §. 252. Die Obern der Finanzwache sind als Staatsbeamte berechtigt, die ihrer Classe entsprechende Uniform zu tragen, auch ist den Obercommiffärc» und Commiffären gestattet, eine Campagne-Uniform zu tragen. 50. lieber die Stämpelpsiichtigkeit in Erwerbsteuersachen. lieber die vorgekommenen Anträge wegen Stämpelbefreiung: a) für Eingaben oder Protokolle, welche die Zurücklegung der Erwerbsteucrscheine zum Gegenstände haben, b) für Eingaben um Ausfertigung von Erwerbsteuerscheins-Duplicaten, c) für Eingaben um Umschreibung der Erwerbstcuerscheine, hat die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei nach dem Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer mit demtDecrete vom 28. März l. I., Zahl 6618, erinnert, daß: a) das Erwerbsteuergesetz die Rücklegung der Erwerbsteuerscheine mittels eigener schriftlicher Eingaben nicht fordert? 106 Vom 14. Mai. sondern daß über die in dieser Absicht geschehene Meldung der Partei die Zurücklegung auf der Rückseite des Erwerbsteuerscheines mit eigener Fertigung derselben anzuführen ist. Protokolle, welche bei Gelegenheit der Gewerbs-Zurück-legungen zu polizeilichen Zwecken ausgenommen werden, sind als officiose Ausfertigungsn stämpelfrei. Sollte eine Partei, obwohl sie gesetzlich dazu nicht verpflichtet ist, es dessen ungeachtet in ihrem Interesse finden, die Zurücklegung des Erwerbsteuerscheincs schriftlich zu bewirken, dann unterliegt eine solche Eingabe der Stäm-pelpflicht. b) Eingaben um Ausfertigung von Erwerbsteuerscheins-Dupli-caten, es mag der Verlust des ersten Erwerbsteuerscheines in einem Verschulden der Partei oder in einem Zufalle seinen Grund haben, sind jedenfalls stämpelpflichtig. c) Eingaben und Umschreibung von Erwerbsteuerscheinen, welche in jenenFällen Stat^ findet, wenn die Partei übersiedelt, oder ihr Gewerbe an Andere überträgt, wo also die Partei im eigenen Interesse die Amtshandlung der Behörde anspricht, unterliegen gleichfalls dem gesetzlichen Stämpel. Bei diesem Anlasse fand die hohe Hofkanzlei zu bemerken, daß nach den Bestimmungen der Instruction für die Ortsobrigkeiten in Beziehung auf die Erwerbsteuer die Steuerscheine der Verstorbenen den Local-Obrigkeiten zu übergeben sind, welche verpflichtet sind, dieselben von Amtswegen zu übernehmen, es sind daher Todtenscheine in der Regel nicht zn fordern. Dieß hat auch rücksichtlich der Trauungsscheiue bei Ver-heirathungcn von Witwen zu gelten, welche das Gewerbe der Gatten fortführten. Sollte jedoch in einzelnen Fällen zur Amtshandlung in Beziehung auf die Erwerbsteuer die Beibringung von Todtcn- oder Trauungsscheinen dennoch gefordert werden müssen, dann findet von der in dem Stämpel- itub Targesetze Vom 15. und 18. Mai. 107 ausgedrückten unbedingten Stämpelpflichtigkeit solcher Urkunden auch in vorgedachten Fällen keine Ausnahme Statt. Gubernial-Verordnung vom 14. Mai 1843, Nr. 8280; an die k. k. Kreisämter, und mit Note an die k. k. Cameral-Gefällen - Verwaltung. 51. Stämpelbeftimmung für Gesuche um Uebersiedlungs-Bewilligung. Mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 1. Mai d. I. Zahl 10468, wurde dem Gubernium bedeutet: Der in dem §. 70 des neuen Stämpel- und Targesetzes vorgezeichnete höhere Stämpel von 30 kr. für den Bogen ist auf Gesuche um Bewilligung zur Auswanderung beschränkt und kann auf Ueberstedlungsfälle innerhalb des Kaiserstaates nicht ausgedehnt werden. Die Gesuche um Uebersicdlungs-Bewilligungen folgen daher der Regel des §. 69 und unterliegen dem Stämpel nach der Eigenschaft jener Behörden, welcher die Er-theilung dieser Bewilligung nach ihrem Wirkungskreise Vorbehalten ist. Gubernial-Verordnung vom 15. Mai 1843, Nr. 8485; an die k. k. Kreisämter und mit Note au die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung. 52. Verfahren, welches bei Schliessmig der Ehen zwischen Katholiken und Akatholiken zu beachten ist. In Folge der über das Verfahren der katholischen Ordinariate aus Anlaß der Instruction Sr. Heiligkeit wegen der Ehen zwischen Katholiken und Akatholiken erfloffenen allerhöchsten Entschlieffung vom 16. April l. I. hat die hohe Hofkanzlei 108 Vom 18. Mai. unterm 27. v. M., Zahl 12344, Nachstehendes zur Richtschnur und Danachachtung anher eröffnet: 1. Die Vorsteher der Diöccsen, für welche die päpstliche Instruction bezüglich der gemischten Ehen gilt, sind, ln so fern sie dieselbe ihrem Clerus noch nicht vollständig kund gemacht haben, zn dieser Mitthcilung aufzufordern, wobei ihnen folgende Verhältniffe gegenwärtig zu halten sind: Laut des allerhöchsten Cabinetschreibens vom 2. Juni 1840 ist zur Beseitigung der Schwierigkeiten, welche sich bei Eingehung der Ehen zwischen Katholiken und Akatholiken aus der Verschiedenheit der kirchlichen und der weltlichen Bestimmungen ergeben haben, auf allerhöchsten Befehl mit dem heiligen Stuhle Rücksprache gepflogen worden, und der heilige Vater hat die Geneigtheit erklärt, das Benehmen des katholischen Clerus bei Schliessung dieser Ehen auf eine dessen Gewissen beruhigende Art regeln zu wollen. Die Erzbischöfe haben in Folge dessen ihr Ansuchen an den heiligen Vater im Wege der geheimen Hof- und Staatskanzlei gestellt, welchem Se. Heiligkeit mittels der an die Erzbischöfe und Bischöfe erlassenen Instruction vom 22. Mai 1841 zu entsprechen befunden haben. Da die Seelsorger sowohl nach den kirchlichen, als nach den landessürstlichen Anordnungen die Hauptorgane bei der Schliessung von Ehen sind, und die päpstliche Instruction ihrem Inhalte nach insbesondere das Verfahren derselben zu regeln zum Zwecke hat, daher für dieselben verbindlich ist, so ist cs um so nokhwendiger, daß sie dem Clerus zur Richtschnur seines Verfahrens von den Ordinariaten kundgemacht werde, als derselbe die kirchlichen Anordnungen des Oberhauptes der Kirche in Glaubensund Disciplinar - Angelegenheiten kennen muß, an welche die Mitglieder der Kirche sich zu halten verpflichtet sind. Es entspricht ebenso dem Berufe, wie der Aufgabe der Bischöfe, den versöhnlichen Anordnungen des Kirchen-Ober- Vom 18. Mai. 109 Hauptes zur Lösung jedes Conflictes im gleichen Geiste nachzukommen. Ueberdieß sind diese Anordnungen durch die ihnen erlheilte allerhöchste Genehmigung zum Staatsgesetze erhoben und dem zu Folge am 3. September 1841, Z. 27353, sämmtlichen politischen Justiz-, so wie auch Militärbehörden, bekannt gegeben worden, wodurch sich ein gleiches Verfahren bezüglich des Curatclerus auch von Seite der betreffenden Ordinariate als nothwendig darstellt. Der Umstand, daß diese Instruction nur an die Erzbischöfe und Bischöfe gerichtet ist, hebt diese Nothwendigkeit nicht auf, zumahl derlei Erlässe immer an die Kirchenvorsteher lauten, deren Stellung es mit sich bringt, ihren Inhalt dem Curatclerus bekannt zu machen, in so fern er für denselben verbindlich ist. 2. Die Bischöfe werden selbst erkennen, daß bei der Kundmachung der erwähnten päpstlichen Instruction sich jeder der Wirksamkeit des §. 47 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches abträglichen Weisungen enthalten werden muß. 3. Ein Revers vom protestantischen Bräutigam de uon se-dneenda muliere ist nicht zu fordern, da die Proselytenmacherei ohnehin unter Strafsanction verbothen ist. Für das Versprechen desselben, alle mit einem katholischen Gatten erzeugten Kinder katholisch taufen und erziehen zu lassen, ist sich an die allerhöchste Entschliessung vom 9. Juni 1842 (welche mit Hofkanzlei-Decrct vom 3. Juli 1842, Zahl 20466, eröffnet wurde) zu halten, und es sind für dieses Versprechen keine Mißtrauen anssprechende Formeln vorzuschreiben. Bei einer geleisteten passiven Assistenz ist vom Seelsorger nicht mehr, als der §. 75 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorschreibt, zu fordern. 4. Eine Belehrung über die Fälle, wann einer katholischen Mutter nach ihrer Geburt der kirchliche Segen zu ertheilen 110 Vom 18. und 31. Mai. ist, gehört nicht in die Weisungen für die Schliessung der in der Frage stehenden Ehen. 5. In so fern hier und da aus Anlaß der bei einigen Ehen der Frage geleisteten passiven Assistenz in der, wegen der Führung der Trauungsbücher und Ausfertigung der Trauungsscheine bestehenden Norm Aenderungen veranlaßt worden sind, so wären diese Aenderungen vorläufig der höheren Entscheidung zu unterziehen gewesen, und Se. Majestät finden insbesondere zu verordnen, daß in der Matrikel jeder dießfällige Act von dem betreffenden Scelsor ger mit „coram me N.“ unterfertiget, und daß es im Trauungsscheine heißen soll, daß N. und N. in Gegenwart des Pfarrers N. und der beiden Zeugen N. N. die Ehe geschlossen haben. Wovon das k. k. Kreisamt im Nachhange zu den hierorti-gen Verordnungen vom 17. September 1841, Zahl 16194, *) und 18. Juli 1842, Zähl 12443, **) zur Amtswiffenschaft in Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 18. Mai 1843, Nr. 8392; an die k. k. Kreisämter und an das sürstbischöfliche Seckauer und Leobner Ordinariat. 53. Betreffend die zwischen dem Königreiche Ungarn und den nicht ungarischen Ländern der Monarchie in Handelsund Wechselsachen zu beobachtende Reciprveität. Ueber Auftrag Sr. k. k. Majestät hat die oberste Justizstelle in Betreff der zwischen dem Königreiche Ungarn und den nicht ungarischen Ländern der Monarchie in Handels- und Wech- *J Siehe P. G. S. Band £3, Seite 266, Nr. 175. **) Siehe P. G. S. Band 24, Seite 276, Nr. 121. Vom 31. Mai. Ill selsachen zu beobachtenden Reciprocität folgende Verordnung an die k. k. Appellations-Gerichte erlassen: Das Königreich Ungarn hat durch den 15. Diätal-Artikel vom Jahre 1840 ein neues Handels- und Wcchselgesetz erhalten, durch welches der 17. Diätal-Artikel vom Jahre 1792 in Betreff der Execution der Urtheile österreichischer, nicht ungarischer Wechselgerichte in Ungarn aufgehoben, und in Rücksicht der Wechsel-, Handels- und Lieferungs-Geschäfte die nähere Bestimmung dahin getroffen wurde, daß in Ungarn die Execution der Urtheile nicht ungarischer Wechselgerichte nur dann Statt findet, wenn das nicht ungarische Wechselgericht nach den in Ungarn geltenden Handels- und Wechselgesetzen competent war Se. k. k. Majestät haben daher mit allerhöchster Ent-schliessung vom 4. März d. I. zu verfügen geruht, daß der 17. Diätal-Artikel des Jahres 1792 mit den betreffenden darauf bezüglichen Verordnungen auch ln den nicht ungarischen Ländern der österreichischen Monarchie, in so fern es die Urtheile ungarischer Gerichte in Handels-, Wechsel- und Lieferungssachen und deren Execution in diesen Ländern betrifft, als aufgehoben zu betrachten, und die wechselgerichtliche Execution auf Erkenntnisse ungarischer Wechselgerichte nur dann zu urtheile» sey, wenn das ungarische Wechselgericht nach den in dem betreffenden nicht ungarischen Lande bestehenden Gesetzen und Jurisdic-tions-Principien als competent erscheint. In allergnädigster Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und des besonderen Verbandes zwischen den ungarischen und nicht ungarischen Ländern der Monarchie, und auf Grund der auch von Ungarn dießfalls zu beobachtenden vollen Reciprocität, haben jedoch Se. k. k. Majestät zugleich Folgendes zu bestimmen geruht: 1. Die bloßen Zustellungen der Vorladungen und Verordnungen ungarischer Wechselgerichte sind von den nicht ungarischen Gerichten der Monarchie auf Requisition unbedingt vorzunehmen, und der Empfangsschein unmittelbar an das 112 Vom 31. Mai. betreffende ungarische Gericht einzusenden, ohne sich in die Frage über die Competenz desselben einzulassen, bereit Anerkennung übrigens eine solche Zustellung keineswegs begründen und deren Prüfung erst dem Zeitpuncte einer etwa angesuchten Erecution Vorbehalten bleiben soll. 2. Bei Erecutionsführung auf das außer Ungarn befindliche bewegliche oder unbewegliche Vermögen ungarischer Unter-thanen sind dieselben hinsichtlich der Beurtheilung der Competenz des Wechselgerichtes, welches das Urtheil geschöpft hat, eben so zu behandeln, wie die nicht ungarischen. 3. In Fällen, in welchen die Partei, gegen welche auf das Urtheil eines ungarischen Wechselgerichtes die Erecution in den nicht ungarischen Ländern der Monarchie angesucht wird, zwar nach den in diesen Ländern bestehenden Gesetzen und Jurisdictions-Principien in Ungarn belangt werden konnte, in welchen jedoch nach denselben Gesetzen der Gegenstand nicht vor ein Wechselgericht gehört hätte, kann zwar nicht die wechselgerichtliche, wohl aber die gemeinrechtliche Erecution ertheilt werden, und hat das Wechselgericht ein etwa an selbes gelangtes Ansuchen an die com-petente Personal- oder Realinstanz zu leiten. Uebrigens hat sich das Verfahren bei der Erecution, sie möge sich auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen, oder auf die Person des Schuldners beziehen, nach den Gesetzen des Landes zu richten, in welchem sie geführt wird. 4. Bei dem Bestände des Erfordernisses der Competenz sind auch ungarische Tarbeträge von Personen, die sich in den nicht ungarischen Ländern der Monarchie aushalten, über Requisition gehörig und schleunig einzutreiben und einzu-scnden. ö. Sollten in einzelnen Fällen die ungarischen Wechselgcrichte der Reciprvcität nicht genau Nachkommen, so ist die Uebung derselben nicht unmittelbar zu unterlassen, sondern nur sogleich die Anzeige zu erstatten. Vom 31. Mai. 113 6. Den gehörig geführten ungarischen Handelsbüchern ist auch vor dem nicht ungarischen Richter die Beweiskraft durch die volle Frist eingeräumt, welche das ungarische Gesetz bestimmt. Uebrigens sind nach dem weiteren Inhalte derselben allerhöchsten Entschlieffung die Requisitionen, um die in Ungarn zu bewirkende Ececution dießftitiger wechselgerichtlicher Urtheile durch das betreffende Appellationsgericht an das ungarische Appellationsgericht in Wechselsachen (zu Pesth) zu leiten, und sind den Urthcilcn und Beweggründen lateinische Uebersetzungen beizufügen, so wie auch Requisitionen um Execution ungarischer wechselgerichklicher Urtheile von ungarischer Seite in ganz gleicher Art erfolgen wird. Diese allerhöchsten Bestimmungen werden zu Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 24. April d. I., Zahl 12521, hiermit zur allgemeinen Kenntni'ß gebracht. Gubernial-Surrende vom 31. Mai 1843, Nr. 8276. 54. In Betreff der Verzehrungssteuer vom Speck von den zum eigenen Gebrauche der Privaten geschlachteten Schweinen. In Folge allerhöchster Entschlieffung vom 7. März 1843 hat der in Verkauf gebrachte Speck von den zum eigenen Gebrauche der Privaten geschlachteten Schweinen außerhalb der für die Steuer-Einhebung geschlossenen Orte der Verzehrungssteuer-Entrichtung im Sinne des hohen Hofkammer-Dekretes vom 22. Juli 1830, Zahl 26609, nicht zu unterliegen. Dieses wird über hohe Hofkanzlei - Verordnung vom 17. d. M., Zahl 14858, mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 7. August 1830, Zahl 14472, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 31. Mai 1843, Nr. 9474. Gesetzsammlung XXV. Theil. g 114 Vom 31, Mar und 1. Juni. q5. Ausdehnung der Ermächtigung zur Bewilligung von Wiederholungs-Prüfungen auch auf Nachtrags-Prüfungen. Die hohe Studien-Hofcommission hat unterm 16. d. M., Zahl 3461, Folgendes anher erlassen: Se. k. k. Majestät haben über allerunterthänigst erstatteten Vortrag mit allerhöchster Entschliessung vom 13. l. M. die den Studien-Directoren und den Länderstellen für die Bewilligung von Wiederholungs-Prüfungen mit allerhöchster Entschliessung vom 7. März d. I. gegebene Ermächtigung auch auf Nachtrags-Prüfungen auszudehnen geruht. Wovon das Direktorat im Nachhange zu der mit dem hier-vrtigen Erlasse vom 9. April d. I., Zahl 6177, bekannt gegebenen hohen Studien-Hofcommissions-Verordnung vom 20. März d. I., Zahl 1833, zur Benehmungswissenschaft in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial- Verordnung vom 31. Mai 1843, Nr. 9591; an die Studien-Directorate. 56. Vorschrift zur Classificirung der Sitten an den Unterrichtsund Erziehungs - Anstalten. Die hohe Studien-Hofcommission hat unterm 3. d. M., Zahl 3143, Folgendes anher erlassen: lieber die zur allerhöchsten Schlußfassung vorgelegte Verhandlung hinffchtlich der Festsetzung einer bestimmten Norm zur Classificirung der Sitten an den Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 29. April d. I. anzuordnen geruht, daß die zweite oder minder gemäße Sittenclaffe bei den Studirenden mit der drit- Vom 1. und 11. Sunt. 115 ten oder schlechten Sittenclasse nicht zu verwechseln, und daß ferner genau darauf zu sehen ist, daß den bestehenden Vorschriften gemäß die Classificirung der Sitten bei allen Studien-Abtheilungen nicht von einzelnen Lehrern, sondern vom betreffenden Lehrkörper vorgenommen, und daß, wenn ein Schüler mit einer zweiten Sittenclasse notirt wird, das Vergehen, durch welches er sich dieselbe zugezvgen hat, im Zeugnisse angedeutet werde. In Hinsicht ans die Convictözöglinge hat ferner zu Folge dieser allerhöchsten Entschließung zur Richtschnur zu dienen, daß den Schulzeugnissen der Convictoren deren Sittencalcul in der Anstalt von Seite der Convictsdirection beigesügt werde. Eine in dem Zeiträume, über welchen ein öffentliches Prü-sungszeugniß ausgestellt wird, verdiente zweite Sittenclasse ziehet für den Schuldigen den Verlust der Befreiung vom Erläge des Unterrichtsgeldcs, des Stipendiums, der Couvictsstiftung, jedoch nicht die Ausstoßung eines Kostzöglings aus dem Con-victe nach sich, wenn er mit Zustimmung der Convictsdirection auf eigene Kosten in denselben bleiben kann und will. Gubernial-Verordnung vom 1. Juni 1843, Zahl 8882; an die Studien-Directorate und an die Convicts-Direction. 57. Verfahren der Stellungsobrigkeiten und der Assentirungs-Commission in dem Falle, daß von einem militärpflichtigen Individuum physische Gebrechen angegeben werden, welche bei der Assentiruug selbst nicht entdeckt werden können. Um dem Umfuge möglichst zu begegnen, daß die zum Militär zu stellenden Individuen ein physisches Gebrechen angeben, welches bei der Assentiruug nicht entdeckt, sonach das Vorhan-denseyn desselben als gegründet nicht angenommen werden kann, 8 * 116 Vom 11. Juni. so haben die Stellungsobrigkeiten vor der Recrutenstellung die nöthigen Erhebungen dießfalls zu pflegen, und allenfalls durch ärztliche Zeugnisse die Richtigkeit dieser Angaben nachznweisen. Gibt jedoch der Militärpflichtige auf dem Assentplatze an, mit einem solchen physischen Gebrechen behaftet zu feyn, welches nicht sogleich entdeckt werden kann, so ist ein solches Individuum von dem Assentplatze zu entlassen und der Stellungs-vbrigkeit zur Erhebung des Gesundheitszustandes desselben zu übergeben. Hat sich die Stellungsobrigkeit von der Unrichtigkeit der Angabe die Ueberzeugung verschafft, so ist derselbe sogleich, auf jeden Fall aber in dem nächsten Jahre wieder zur Stellung vorzuführen, und im Falle er sonst tauglich befunden wird, vor den 19jährigen zu stellen, wenn er sich nicht mit einem ärztlichen Zeugnisse, dann der protokollarischen Aussage der Ortsvorsteher und zweier Gemeindeglieder, welche Söhne haben, die eben auch zur Stellung berufen sind, über das wirkliche Bestehen seines Krankheitszustandes auszuweisen vermag. ' Wenn die Stellungsobrigkeit aber behauptet, der vorgestellte Militärpflichtige sey mit dem von ihm angegebenen Gebrechen nicht behaftet, oder wenn sie daran zweifelt, und die Annahme des Recruten auf ihre Haftung ausdrücklich verlangt, so kann die Asseutirung desselben nur auf ihre Gefahr bewirkt werden, welche Haftung auf 6 Monathe vom Tage der geschehenen Asseutirung bestimmt wird. Diese Bestimmungen werden in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 1. Juni 1843, Zahl 16171, hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. Gubrrnial-Zurrende vom 11. Juni 1843, Zahl 10251. Vom 17. und 21. Juni. 117 58. Die Pensionen für Witwen und Waisen von Beamten, welche einen jährlichen Gehalt von 200 fl. und darüber bezogen haben, ist mit keinem geringeren Betrage, als von 100 fl., zu bemessen. Mit dem Secrete der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 11. Mai d. I., Zahl 14377, ist die allerhöchste Entschließung hierher mitgetheilt worden, vermöge der bei Pensionsbemessun-gen für Waisen von Beamten, bereit Vater einen Gehalt von jährlichen 200 fl. oder darüber bezogen hat, der Grundsatz festzuhalten ist, daß die Pension nicht mit einem geringeren Betrage, als von einhundert Gulden jährlich, bemessen werden soll. Da diese allerhöchste Entschliessung laut des herabgelangten hohen Hofkanzlei-Decretes vom 1. L M., Zahl 17029, auch für die Familien der Beamten bei politischen Fonden, bei den Herren Ständen und Städten zu gelten hat, so wird dieselbe hiermit zur Wissenschaft eröffnet. Gubernial-Verordnung vom 17. Juni 1843, Nr. 10668; an die k. k. Kreisämter, an die Herren Stände, an die k. k. Versorgungs-Anstalt-Verwaltung, an die k. k. Strafhaus-Verwaltung, an die k. k. Zwangsarbeitshaus-Verwaltung, und an die k. k. Versatzamts-Direction. 59. Vorschrift bezüglich auf die Verleihung des Bürgerrechtes und die Entrichtung der Bürgcrrechtstaren. Mit der Gubernial-Verordnung vom 19. November 1817, Zahl 28502, wurde dem k. k. Kreisamte die hohe Hofkanzlei-Verordnung vom 23. October v. I., Zahl 24320, bezüglich auf die Verleihung des Bürgerrechtes und die Entrichtung der Bürgerrechtstaren zur Benehmung bekannt gegeben. 118 Vom 21. Juni. Bei Gelegenheit eines speciellen Falles hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 20. August 1841, Zahl 25622, in dieser Angelegenheit Nachstehendes bemerkt: Obwohl es in den gesetzlichen Bestimmungen gegründet ist, daß der rechtmäßige Besitz eines bürgerlichen Hauses die Ueber-nahme aller auf dem Hause in dieser Eigenschaft haftenden Lasten und Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Person des Besitzers zur Folge hat, so kann durch die Erwerbung eines solchen Besitzes der Eintritt in das Bürgerrecht jedoch nur dann als factisch angesehen werden, wenn der Besitzer eines bürgerlichen Hauses zugleich der Besitzer eines bürgerlichen Ge werbes ist. Die zwangsweise Annahme des Bürgerrechtes, so wie die Entrichtung der damit verbundenen Tare, ist aber keine auf dem bürgerlichen Hanse unbedingt haftende Verbindlichkeit, indem dieses Recht nur durch die Verleihung erworben wird, wovon auch die Bürgerrechtstare bedingt ist. Von dem Inhalte dieser hohen Verordnung wird das k. k. Kreisamt zur Benehmung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial- Verordnung vom 21. Juni 1843, Nr. 10450; an die k. k. Kreisämter. 60. Das Gewerbe der Gärber wird als eine auf Befugniß beschränkte Commerzial-Beschäftigung erklärt. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 6. d. M., Zahl 17908, Folgendes anher erlassen: In dem Anbetrachte, daß der Betrieb der Gärberprofession in der Provinz Galizien schon dermahl aus öffentlichen Rücksichten durchaus auf Befugnisse beschränkt ist, daß diese Com-merzial-Beschäftigung ferner in ganz Mähren und eben so auch, mit Ausnahme eines Theiles des Salzburger Kreises, in ganz Vom 21. Junk. 119 Oberöstreich unter dem Zunftverbande begriffen, und dem zu Folge in der Ausübung nicht minder durch die vorläufige Erwirkung von Meisterrechten oder Arbeitsbefugnissen bedingt erscheint, und in der weiteren Erwägung, daß die freie Behandlung des gedachten Arbeitszweiges in jenen Orten, Bezirken und Provinzen, wo keine legalen Gärberzünfte bestehen, somit eine Ungleichförmigkeit begründe, welche mancherlei Unzukömmlichkeiten herbeiführen und insbesondere die Besorgniß rechtfertigen dürfte, daß sich die Gewerbsunternehmer aus jenen Orten, Bezirken und Provinzen, wo sie noch mit den zunftmäßigen Beschränkungen zu kämpfen haben, auf jene Orte und Provinzen werfen, wo durchaus keine Beschränkungen bestehen, wodurch das natürliche Betriebsverhältniß verrückt und ein Andrang von Concurrenten in den nicht beschränkten Orten über alles Maß der Erwerbsfähigkeit hervorgerufen wird, findet man sich veranlaßt, zu bestimmen, daß das Gewerbe der Gär-ber nachträglich, gleichwie es rücksichtlich der Uhrmacher mit Erlaß vom 28. Jänner 1842, Zahl 3887, angeordnet wurde, in das Verzeichniß der auf Befugnisse beschränkten Commerzial-Beschäftiguugen ausgenommen, und künftighin, wie früher, auch dort, wo keine legalen Zünfte bestehen, der Verleihung ämtli-cher Concessionen unterzogen werde. Das k. k. Kreisamt wird daher im Aufträge der hohen Hofstelle angewiesen, die zur Verleihung von Gewerben berufenen untergeordneten Behörden, ohne jedoch eine besondere Kundmachung hierüber zu veranlassen, zur entsprechenden Nachachtung und angemessenen Berichtigung der ihnen mitgetheilten Verzeichnisse der dortlandes auf Befugnisse beschränkten Com-merzial-Beschäftigungen aufzufordern. Gubernial-Verordnung vom 21. Juni 1843, Nr. 10754; an die k. k. Kreisämter. 120 Vom 21. Juni. 61. Das Seiler-Gewerbe wird als eine aufBefugniß beschränkte Commerzial-Beschästigung erklärt. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat unterm 9. d. M., Zahl 18142, Folgendes erlassen: Nach den bezüglich der Behandlung des Seilergewerbes gepflogenen Erhebungen kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die Erzeugnisse dieses Arbeitszweiges bei der Schiff-Fahrt, bei Bauführungen, bei dem Bergbaue und selbst bei der Land-Oekonomie mit dem Leben und der Gesundheit der Menschen, so wie mit der Sicherheit des Eigenthumes in mannigfaltiger Beziehung stehen. Da es sonach aus öffentlichen Rücksichten nicht räthlich und zulässig erscheint, daß die Ausübung der Seiler-Profession ohne entsprechende Einwirkung und Ueberwachung der berufenen Behörden verbleibe, da ferner ans diesem Grunde die gedachte Gewerbsbeschäftigung in der Provinz Mähren und Schlesien der Cathegorie der auf Befugnisse beschränkten Commerzial-Beschäftigungen wirklich bereits angereiht erscheint, so findet man sich zur Herstellung der Gleichförmigkeit bestimmt, anzu-ordnen, daß auch in dem, dem k. k. Gnbernium untergeordneten Verwaltungsbezirke hiernach vorgegangen, und das Seiler-Gewerbe dem zu Folge nachträglich in das Verzeichniß der dort-lands der Befugnißverleihung unterworfenen Commerzial - Beschäftigungen eingetragen werde, und es sind die betreffenden Behörden, ohne daß jedoch eine öffentliche Kundmachung hierüber erfolge, zur angemessenen Nachachtung anzuweisen. Das k. I Kreisamt wird demnach beauftragt, im Sinne dieser hohen Anordnung das Weitere vorzukehren. Gubernial-Verordnung vom 21. Juni 1843, Nr. 10755; an die k. k. Kreisämter. Vom 21. und 29; Juni. 121 62. Die Unterscheidung zwischen Roboth-Abolitions- und Reluirnngs - Verträgen. Aus Anlaß der Entscheidung eines speciellen Falles wurde mit dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 4. Juni 1840, Zahl 15660, erinnere: Die Umwandlung der Roboth gegen Erlag eines Geldbetrages für immerwährende Zeiten bestimmt den Begriff eines Roboth-Abolitions - Vertrages. Das Gesetz fordert nicht aus-schliessend den Erlag eines Capitals, sondern überläßt es dem Uebercinkommen der Parteien, ob dieser Betrag ein für allemahl, oder ob er alljährlich zu erlegen sey. Die Unterscheidung zwischen Roboth-Abolitions- und Re-luirungs-Verträgen, und die Ansicht, daß zu den letzteren die Zustimmung der Gläubiger nicht nothwendig sey, ist weder in dem Wortlaute des allerhöchsten Patentes vom 1. Sept. 1798, noch in der Tendenz der demselben zum Grunde liegenden Verhandlung gegründet. Von dieser hohen Erläuterung wird das Kreisamt zur Wissenschaft verständiget. Gubernial- Verordnung vom 21. Juni 1843, Nr. 10629; an die k. k. Kreisämter. 73. Bestimmung über die Portobehandlung der dem Comptoir der k. k. privilegirten Wiener Zeitung znkommenden Insertions-Entwürfe. Laut hohen Hofkanzlei-Dccretes vom 14. d. M., Zahl 16110, hat die k. k. allgemeine Hofkammcr in Absicht auf die porto-stete Behandlung der bon den landesfürstlichen Behörden dem 122 Vom 29. Juni. Comptoir der k. k. privilegirten Wiener Zeitung zur unentgeltlichen Einschaltung znkommenden Insertions-Entwürfe unterm 29. April 1843, Zahl 11596, folgende Weisung an sämmtliche Ca-meral-Gefällen-Verwaltungen und Cameral-Magistrate erlassen: "In Folge der von der allgemeinen Hofkammer unterm 8. Juli 1842, Zahl 24535, erlassenen Bestimmungen, welche bei der Auflösung der Provinzial-Tarämter als Richtschnur zu dienen haben, ist in der Abtheilung II, welche von anderen, mit dem Targefälle in keiner Verbindung stehenden Dienst Verrichtungen handelt, zu den Buchstaben d und e festgesetzt werden, daß die landesfürstlichen Gerichtsstellen oder landesfürstlichen Behörden, welche die Insertion von amtlichen Erkenntnissen, Kundmachungen rc. in die Zeitungsblätter verlangen, sich in Hinkunft nach erfolgter Auflösung der Tarämter wegen Einschaltung derselben unmittelbar an das Zeitungs-Comptoir zu wenden, so wie auch wegen Beischaffung der dießfälligen ihnen nöthigen Amtsblätter selbst Sorge zu tragen haben. Es hat sich nun die Frage ergeben: wie sich bezüglich des Portos für jene an das Comptoir der k. k. privil. Wiener Zeitung von l. f. Behörden gelangenden Insertionen zu benehmen sey, die diesem Comptoir im Grunde der, gemäß der eben gedachten Vorschrift geänderten Manipulationsweise, nunmehr unmittelbar von den landesfürstlichen Gerichtsstellen und Behörden zukommen, und zu deren unentgeltlichen Einschaltung die Pächter der genannten Zeitung vertragsmäßig verpflichtet sind? In dieser Beziehung, und bei dem Umstande, als den Pächtern der privilegirten Wiener Zeitung eine Portofreiheit tm Allgemeinen nicht zusteht, ihnen aber vertragsmäßig auch die Bezahlung des Porto für derlei von l. f. Behörden ihnen zur unent" geltlichen Einschaltung zugesendeten Insertionen nicht zugemu-thet werden kann, hat man beschlossen, daß alle l. f. Gerichtsstellen und Behörden, welche in die Lage kommen, ämtliche Erkenntnisse, Kundmachungen und Nachrichten in die Wiener Zeitung aufnehmen zu lassen, die an das Comptoir der Wiener Zeitung zur unentgeltlichen Einschaltung zu übersendenden Dom 29. und 30, Juni. 123 Kundmachnngs - Entwürfe auf dem Couverte derselben, mit ihrem Nahmen, d. i. mit dem Nahmen der absendenden Behörde, zu überschreiben, und außer der allgem. Bezeichnung: ex offo franco tutto. noch mit der näheren: »mit amtlichen Kundmachungen« zu versehen haben. Durch die Befolgug dieser Maßregel wird die portofreie Behandlung der von den porrobefreiten landesfürstlichen Gerichts-stcllen und Behörden an das Comptoir der Wiener Zeitung übersendeten Insertions-Entwürfe möglich gemacht, wogegen aber auch der Postanstalt freigestellt bleibt, derlei Sendungen, der Con-trolle wegen, so oft es derselben nothwendig scheint, unter den üblichen Vorsichten zu öffnen und zu besichtigen.- Wovon das Kreisamt zur eigenen Wissenschaft und weiteren Verständigung der untergeordneten Behörden mit Bezug auf den hierortigen Erlaß vom 30. September 1842, Z. 15173, in die Kenntniß gesetzt wird. Gnbermal-Verordnung vom 29. Juni 1843, Nr. 11198; an die k. k. Kreisämter, an das k. k. Fiscalawt, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an die Herren Stände, an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung, an die k. k. Gubernial-Erpedits-Direction, an das k. k. Bücher-Revisionsamt, an die k. k. Ober-post-Verwaltuug, an die k. f. Polizei-Direction, an die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, und an die fürstbischöslichen Ordinariate. 64. Betreffend die Erleichterung des Verkehres, in so weit derselbe durch die Postanstalt mittels Versendung von Schriften, Werthpapieren, Obligationen, Wechseln, baa-ren Geldsummen, Banknoten u. dgl. vermittelt wird. Die k. k. allgem. Hofkammer hat zu Folge Decretes vom 27. März d. I., Z. 7429/319, zur Erleichterung des Verkehres, 124 Vom 30. Juni. in so weit derselbe durch die Postanstalt mittels Versendung von Schriften, Werthpapieren, Obligationen, Wechseln, baareu Geldsummen, Banknoten u. dgl. vermittelt wird, beschlossen, mit 1. August d. I. einige Modificationcn in dem mit 1. August v. I. in Wirksamkeit gesetzten Portoregulativ der Staatspostanstalt eintreten zu lassen, wodurch die §§. 15, 36, 46 und 51 dieses Regulatives in nachstehender Weise abgeändert werden: §. 15. Bei der Briefpost werden gesiegelte Sendungen ohne angegebenen Werth nur bis zum höchsten Gewichte von fünf Pfund gegen Entrichtung der Gebühren nach dem Briefporto - Tariffs (§. 14) znr Beförderung angenommen. Gesiegelte Packete mit Schriften und Documenten ohne angegebenen Werth können bis zu dem Gewichte von 6 Loth nur bei der Briefpost, und nicht bei der Fahrpost zur Beförderung aufgegeben werden. In Absicht auf die Beförderung solcher Sendungen, deren Gewicht 6 Loth übersteigt, steht es den Parteien frei, die Briefoder Fahrpost Zu benützen (§. 46). Auf den Straßen, wo kein Fahrpostcours, oder nicht wenigstens wöchentlich ein solcher eingerichtet ist, werden Schriften packete im Gewichte über 6 Loth auch bei der Briefpost gegen Entrichtung der im §. 46 für deren Versendung mit der Fahrpost festgesetzten Gebühr angenommen. §. 36. Bei Werthsummen über zweihundert Gulden wird die für den Mehrbetrag nach der Bestimmung des §. 34 entfallende Portogebühr um ein Drittheil ermäßiget. §. 46. a) Für Sendungen von Schriften und Documenten ohne angegebenen Werth wird von dem in Gemäßheit des §. 15 bei der Fahrpost zulässigen mindesten Gewichte, über 6 Loth Vom 30. Juni. 125 angefangen, die nach dem Gewichte derselben entfallende Portogebühr, zu deren Bemessung die Uebersicht der Portogebühren nach dem Gewichte der Sendungen zu dienen hat, und nebstbei die einfache Brieftare eingehoben. b) Für Sendungen von Schriften und Documenten mit angegebenem Werthe (welche nicht in die Cathegorie der im §. 51 aufgeführten Werthpapiere gehören) findet die Bemessung der Gebühr bis zum Gewichte von 6 Loth nach dem Briefporto-Tariffe Statt; bei größerem Gewichte als 6 Loth wird für derlei Sendungen die unter a) für Schriften und Documente ohne angegebenen Werth festgesetzte Gebühr eingehoben, es wäre denn, daß die Gebühr für werthhältige Documente (§. 51) nach Maß des angegebenen Werthes höher als das Schriftenporto entfallen sollte, in welchem Falle die Gebühr für werthhältige Documente zu entrichten kommt. §• 51. Für Sendungen von Werthpapieren, welche auf bestimmte Summen lauten, als: Staats- und Privatobligationen, Wechsel, Coupons, Geldanweisungen, Lotterie-Loose, Sparcassebü-cheln u. dgl., ist a) ein Viertel der tariffmäßigen Gebühr, nach Maß des in Conventions-Münze angegebenen Werthes, und b) bis zum Gewichte von 6 Loth einschliessig die mit Rücksicht auf Entfernung und Gewicht entfallende Briefportogebühr (§. 14), bei Sendungen über sechs Loth aber die Gebühr für Schriften, wie solche im §. 46 unter a) festgesetzt ist, zu entrichten. Damit tie zugestandenen Erleichterungen des Schriften-transporteS mit der Fahrpvst nicht zum Nachtheile des Briefpostgefälles durch falsche Declarationen mißbraucht werden, wird in Erinnerung gebracht: 1. daß die Einsendung einzelner Briefe unter Couvert an ein 26 Vom 30. Suit i und 1. Juli. Postamt zur Vertheilung an die Adressaten in Gemäßheit des §. 423, Nr. 2, des Strafgesetzes über Gefällsübertre-tungen fortan verbothen bleibt; und daß 2. auf Grund der uähmlichen Gesetzbestimmung das Zusammenpacken von Briefen in Packete zur Versendung mit der Fahrpvst unter der Declaration als Schriften, so wie die Declaration der Schriften als Drucksorten eine Gefällsüber-tretung darstellt, welche nicht nur die im Strafgesetze vorgesehenen Gefällöstrafen, sondern auch die im §. 18 der Fahrpostordnung vom 6. Juli 1838 für falsche Declarationen an sich festgesetzte Conventional-Strafe der Entrichtung des vierfachen Porto's nach sich zieht. Diese Mvdificationen werden in Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 14. Juni l. I., Zahl 21883 , mit Bezug auf die Gubernial-Eurrende vom 12. April 1842, Zahl 5968, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Eurrende vom 30. Juni 1843, Nr. 11062. 65. Die Verhandlungen über die Dienftesentlassung eines Beamten sind der höheren Schlußfassung zu unterziehen, wenn auch nur einer der beigezogeuen Jusiizräthe dem Beschlüsse der administrativen Behörden nicht beistimmt. In Folge allerhöchster Entschliessung vom 30. Mai l. I. sind in Zukunft die Verhandlungen über die Dienstes-Entlassun-gcn der Beamten, in ]o fern zu der dießfälligen Berathung die Beiziehung zweier Justizräthe vorschriftmäßig Statt zu finden hat, selbst dann der Schlußfassung der höheren Behörde zu unterziehen, wenn auch nur Einer der einvernommenen zwei Justizräthe in seiner Meynung mit dem Beschlnsse der Admini-strativ-Behörde, bei welcher die Berathung über die Dienstes-Entlassung eines Beamten Statt findet, nicht übereinstimmt. Vom 1. Juli. 127 Von dieser allerhöchsten Entschließung wird das k. k. Kreisamt zu Folge h. Hofkanzlei-Decretes vom 16. Juni d. I., Zahl 17740/ ftt die Kenniniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 1. Juli 1843, Nr. 11443; an die k. k. Kreisämter, an die Herren Stände, und mit Note an das k. k. steiermärkische Landrecht. 66. Bedingungen zur Aufnahme in die k. k. Finanzwache. In der Anlage erhält das k. Kreisamt ein Eremplar der von der k. k. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung für Steiermark und Jllyrien mit Note vom 24. d. M., Zahl 347, mitgetheilten Kundmachung über die Bedingungen, welche zum Eintritte der am 1. Juli d. I. in das Leben tretenden k. k. Finanzwache erforderlich sind, mit dem Aufträge, die unterstehenden Bezirksobrigkeiten hiervon ungesäumt mit dem Beifügen in die Kenntniß zu setzen, daß sie dieser neuen Wachanstalt in ihrem gesetzlichen Wirken so viel als möglich kräftige Unterstützung angedeihen lassen. Gubernial-Verordnung vom l. Juli 1843, Z. 11475; an die k. k. Kreisämter. 347/Praes. Kundmachung. Von der k. k. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung für Steiermark und Jllyrien wird bekannt gemacht, daß die k. k. Finanzwache am 1. Juli d. I. in Steiermark und Jllyrien statt der bis nun aufgestellten k. k. Gränz- und Gesällenwache in das Leben treten wird, und hierzu Leute ausgenommen werden, welche a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; b) einen rüstigen, vollkommen gesunden Körper haben; c) unverehelicht und so weit eS sich um Witwer handelt, kinderlos sind; 128 Vom 1. Juli. d) im Lebensalter nicht unter neunzehn und nicht über dreißig Jahre stehen. Diejenigen, welche aus dem aktiven Dienste der k. k. Armee unmittelbar, oder doch noch vor Verlauf eines Jahres nach Erlangung des Militärabschiedcs zur Finanzwache übertreten, gemessen die Begünstigung, daß sie bis zum vollendeten Alter von fünfunddreißig Jahren ausgenommen werden dürfen. e) Der Aufzunehmende muß des Lesens, des Schreibens, der Anfangsgründe der Rechenkunst und der im Lande üblichen oder verwandten Sprachen; auf jeden Fall aber im lom-bardisch-venetianischen Königreiche der italienischen, in den übrigen Provinzen der deutschen Sprache mächtig seyn. Ausnahmsweise werden des Lesens, Schreibens und Rechnens Unkündige bis zum sechsten Theile des jeweilig syste-misirten Standes der Aufseher ausgenommen. f) Der Aufzunehmende muß sich über den früheren Lebenswandel befriedigend ausweisen. Die Aufnahme in den Mannschafts-Stand geschieht in der Regel als Aufseher und auf die Dauer von vier Jahren, mit dem vorbehaltenen Rechte, den Aufgenommenen im Laufe des ersten Jahres des Dienstes entheben zu können. Nach Ablauf der vier Jahre erlischt das eingegangene Dienstverhältniß, und es steht sowohl dem Manne frei, aus dem Wachkörper auszutreten, als auch der Behörde, ihn des Dienstes zu entheben. War man jedoch mit seiner Verwendung zufrieden, so kann ihm die dauernde Aufnahme bewilligt werden, und es kommen ihm dann die allgemeinen Begünstigungen zu, auf welche ein bleibend angestellter Staatsdiener Anspruch hat. Die Genüsse der Mannschaft bestehen: 1. in einer täglichen Löhnung für den Aufseher mit fünfzehn, für den Oberaufseher mit zwanzig, und den Respi-cienten mit fünfunddreißig Kreuzern; 2. in einem Provinzial-Zuschusse zur Löhnung, und zwar gegenwärtig mit täglichen zehn Kreuzern für den Aufseher, dreizehn Koeuzern für den Oberaufseher, und sieben Kreuzern für den Respicienten; 3. in einem Bckleidungsbeitrage von jährlichen fünfzehn Gulden; 4. in der Unterbringung auf Kosten des Staatsschatzes oder in angemessenen Quartierzinsbeiträgen; Vom 1. und 3, Juli. 129 5. in täglichen Verdienstzulagen bei besonders guter Dienstleistung; 6. im Falle der Untauglichkeit tritt für die dauernd Aufgenommenen die Versorgung durch die Ertheilung von Provisionen ein, deren geringste in täglichen acht Kreuzern besteht. 7. Auch die Witwen und Kinder der zu dem Mannschaftsstande gehörig Angestellten werden nach den allgemeinen Provisions-Vorschriften behandelt. Diejenigen Leute, welche sich in die k. k. Finanzwache einreihen lassen wollen und die oberwähnten Eigenschaften besitzen, haben sich bei den in den Haupt- und Kreisstädten Gratz, Bruck, Marburg, Neustadtl, Laibach und Klagenfurt befindlichen k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltungen, sonst aber bei de» Sec-tions-Commanden der k. k. Finanzwache, mit ihren Zeugnissen versehen, zu melden. Gratz am 24. Juni 1843. 67. Die technischen Schulen zu Mailand und Venedig sind in Bezug auf die Zulassung zur Praxis im Kanzleifache bei den Fiscalämtern den Realschulen zu Wien und Triest gleich zu achten. Mit Beziehung auf die unterm 4. Jänner und 15. April 1836, Zahlen 63 *) u. 5787, **) eröffneken hohen Hofkammer-decrete vom 18. December 1835 und 27. März 1836 wird dem k. k. Fiscalamte zu Folge herabgelangter hoher Hofkammerverordnung vom 9. v. M., Z. 19761, zur Wissenschaft bedeutet, daß die technischen Schulen zu Mailand und Venedig in Beziehung auf die Zulassung zur Praxis im Kanzleifache bei den Fiscalämtern den Realschulen zu Wien und Triest gleich zu achten sind. Gubernial-Verordnung vom 3. Juli 1843, Nr. 11624; an das k. k. Fiscalamt. *) Siehe P. G. S. Band 18, Seite 2, Nr. 2- **) Siehe P. G. S. Band 18, Seite 244, Nr. 77. Gesetzsammlung XXY, Theil. 9 130 Vom 6. und 10. Juli. 68. Waisenschuldbüchel, von den Waisenämtern hinausgegeben, sind siämpelfrei. Seine k. k. Majestät haben nach einer Eröffnnng der k. k. steierm. illyr. vereinten Cameralgefällen-Verwaltung vom 19 Juni l. I., Z. 6629, laut des an dieselbe gelangten hohen Hofkam-merdecretes vom 3. Juni l. I., Z. 14837, mit der allerhöchsten Entschliessung vom 8. April 1843, gnädigst zu gestatten geruht, daß auch die den Waisenschuldnern über das ihnen dargeliehene Vermögen von den Waisenämtern hinausgegebenen Waisenschuldbüchel (Waisenpaffivbüchel) künftig derselben Stämpelfrei-heit theilhastig seyn sollen, welche den Waisenbücheln für die Vormünder und Curatoren über das für den Pflegebefohlenen bei der Waisencasse erliegende Vermögen in dem St. und T. Gesetze §. 81, Z. 19, zugestanden worden ist. Gubernial-Verordnung vom 6. Juli 1843, Nr. 11415; an die k. k. Kreisämter, Note an das k. k. steierm. Landrecht und an das k. k. General-Commando. 69. Hinsichtlich der aus dem Dienstesverhältnisse entspringenden Forderungen des Staates an seine Beamten und Diener oder der Letzteren an den Staat. Vermöge einer unterm 10. August 1841 erflossenen allerhöchsten Entschliessung sind Forderungen des Staates an seine Beamten und Diener oder der Letzteren an den Staat, welche lediglich aus den Dienstesverhältniffen abgeleitet werden, im administrativen Wege auszutragen. Ueber die Anfrage: ob diese allerhöchste Entschliessung bloß auf jene Forderungen, die aus den Gebühren der Beamten und Diener, als: Besoldungen, Vorschüssen, Reise - und Zehrungskosten, Tarabzügen u. s. w., entspringen, zu beschränken, oder Vom 10. und 16. Juli. 131 aber auf alle aus dem Dienstesverhältnisse abgeleiteten Forderungen, und nahmentlich auf den Rechnungsprozeß, auszudehnen sey? hat die k. k. allgemeine Hofkammer, im Einverständnisse mit der obersten Justizstelle, die Erläuterung dahin gegeben, daß diese allerhöchste Entschliessung auf sämmtliche aus dem Dienstverbande entspringende Forderungen des Staates an seine Dienstindividuen, oder der Letzteren an den Staat, mit einziger Ausnahme des Rechnungsprozesses, auszudehnen sey, in Bezug auf welchen das allerhöchste Patent vom 16. Jänner 1786, welches den Rechnungslegern den Rechtsweg vorbe-hält, der dabei obwaltenden eigenthümlichen Verhältnisse wegen, in voller Wirksamkeit zu bleiben hat. Diese mit den hohen Hofkanzlei-Decreten vom 24. September 1841, 3. 28680, *) u. 17. Februar 1843, Z. 4526/366, hierher eröffneten Bestimmungen werden zu Folge der weiter erflossenen hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 22. Juni d. I., Zahl 19357, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 10. Juli 1843, Nr. 11706. 70. Art der Zustellung auswärtiger Gerichts-Erlässe an die Parteien. Auf Ersuchen des k. k. innerösterr. küstenl. Appellationsund Criminal-Obergerichtes zu Klageufurt vom L. Juli d. I., Zahl 8109, erhält das k. k. Kreisamt die beiliegende Circular-Verordnung desselben hinsichtlich der Art der Zustellung auswärtiger Gerichtserlässe an die Parteien mit dem Aufträge, sie den Justizgerichten des Kreises im Carnierwege mitzutheilen. Gubernial-Verordnung vom 16. Juli 1843, Nr. 12253; an die k. k. Kreisämter. *) Siehe P. G. S. Band 23, Seite 278, Nr. 186. 132 Vom 16. und 18. Juli. Ad Nrum. 12253. Circular - Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations - Gerichtes. Mit höchstem Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 7., Erh. 21. Juni l. I., Hofz. 3531, wurde diesem k. k. innerösterr. küstenl. Appellationsgerichte eine Abschrift des Dekretes, welches von der k. k. vereinigten Hofkanzlei unterm 22. April 1843 an sämmtliche k. k. Länderstellen wegen an die Gerichtsbehörden zu veranlassender Uebermittlung der Zustellung an die Parteien einlangenden Erlässe auswärtiger Gerichte ergangen ist, zur Wissenschaft und Mittheilung an die unterstehenden Gerichtsbehörden zugestellt. Welches sämmtlich dem Sprengel dieses k. k. Appellations-Gerichtes unterstehenden Justizgerichtcn unter Anschluß einer Abschrift des obigen Hofkanzlei-Decretes zur Wissenschaft hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 1. Juli 1843. Secret der k. k. vereinigten Hofkanzlei an sämmtliche Länderstellen vom 22. April 1843, Zahl 11983. Da die politischen Behörden zu der Besorgung von Zustellungen gerichtlicher Erlässe incompetent sind, so findet die vereinigte Hofkanzlei aus Anlaß eines vorgekommenen Falles, im Einvernehmen mit der obersten Justizstelle, der Landesstelle aufzutragen, die an dieselbe oder an das Präsidium einlangenden Erlässe auswärtiger Gerichte entweder unmittelbar oder mittels des Appellations-Gerichtes, je nachdem das Interesse der Parteien es erfordert, zur geeigneten Amtshandlung an die zuständigen Richter erster Instanz zu übermachen. 71. Mittheilung der Vorschrift in Bezug auf die zeitgerechte Verfassung und Vorlage der periodischen Rechnungs-Eingaben. I» Folge der Aufhebung der Provinzial-Tarämter, vorzüglich aber in Folge der Wahrnehmung, daß sich bei der Evidenzhaltung, Abfuhr, Verrechnung und Verwendung der über Rechnungsleger der politischen Administration wegen Ver- Vom 18, Juli, 133 säumung der rechtzeitigen Rechnungsvorlage verhängten Strafgelder in den verschiedenen Provinzen nicht gleichförmig benommen wird, haben sich die k. k. Studien-Hofcommission, die k. k. allgemeine Hofkammer, das k. k. General-Rechnungs-Direc-torium und die k, k. vereinigte Hofkanzlei in dem Beschlüsse vereinigt, die bisherigen Vorschriften entsprechend zu modifici-ren, zu vervollständigen und auf ganz gleiche Grundsätze zurückzuführen. Hiernach hat die unterm 10. Februar 1836, Z. 2065, *) mitgetheilte Vorschrift über die Einbringung jener periodischen Rechnungs-Eingaben, welche sich auf politische Fonde und Anstalten beziehen, und der Amtshandlung der Prov. Staatsbuchhaltung unterliegen, alsogleich außer Wirsamkcit zu treten. Dagegen hat, in Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 22. April l. I., Z. 7924, von nun angefangen, die über denselben Gegenstand neu verfaßte, in der Anlage mitfolgende Vorschrift in Anwendung zu kommen. Der Ausweis über die Rechnungsstücke, Einsendungstermine und Strafbeträge bei Versäumung derselben, welcher mit der Gubernial-Verordnung vom 12. April 1836, Zahl 5788 mitgetheilt wurde, hat fortan in voller Kraft zu bleiben, und es werden übrigens hinsichtlich der seitdem allenfalls eingetretenen Aenderungen die Berichtigungen nachträglich folgen. Gubernial-Verordnung vom 18. Juli 1843, Nr. 8277; an sämmtliche Nechnungsbehörden. Ad Nrm. 8277. Vorschrift über die Einbringung jener periodischen Rechnungs-Eingaben, welche sich auf politische Fonde und Anstalten beziehen, und der Amtshandlung der k. k. Provinzial-Staats-Buchhaltung unterliegen. In Folge der allerhöchsten Entschliessungen vom 7. Mai 1832 und vom 11. November 1837 werden für die Einbringung jener periodischen Rechnungs-Eingaben der politischen *) Siehe P. G. S. Band 18 , Seite 25, Ne. 26. 134 Vom 18. Juli. Administration, welche der Amtshandlung der k. k. Provinzial-Staats-Buchhaltung unterliegen, und in einem besonderen, bei derselben bereits eröffneten, Verzeichnisse näher ausgewiesen sind, folgende Bestimmungen zur genauen Richtschnur für die Zukunft festgesetzt: §. 1. Allen Rechnungslegern, wie auch allen Vorstehern von Aemtern und Anstalten, welchen die Anfertigung und Vorlage von was immer für Rechnungs-Eingaben obliegt, wird zur Pflicht gemacht, dieselben bis zu dem in dem Ausweise, wovon ein Exemplar bei der k. k. Landesstclle und ein weiteres bei der k. k. Prov. Staatsbuchhaltung aufbewahrt ist, festgesetzten Tage, und zwar nach der bisherigen Gepflogenheit entweder unmittelbar bei der k. k. Prov. Staatsbuchhaltung, oder bei der zunächst Vorgesetzten, im Ausweise bezeichneten Behörde zu überreichen. Dasselbe gilt auch für die Rechnungsleger und Vorsteher von den übrigen, wie immer genannten politischen, städtischen und ständischen Verwaltungszweigen, rücksichtlich der letzten jedoch nur in so weit, als sie in den Geschäftskreis der k. k. Landesstelle gehören. §. 2. Kurze Frist-Erstreckungen zur Ueberreichung von Rechnungsstücken werden von der k. k. Landesstclle nur in Folge eines eigenen, vor dem Ablaufe des ordentlichen Termines zu stellenden , gehörig begründeten Ansuchens in außerordentlichen und besonders rücksichtswürdigen Fällen zugestandett, und der k. k. Provinzial-Staats-Buchhaltung per videat ante zur entsprechenden Vormerkung bekannt gegeben. §. 3. Vorsteher von Anstalten, Aemtern und Behörden, an welche Rechnungs-Eingaben gelangten, haben dieselben nach geschehener amtlicher Vormerkung mit Bezeichnung des Tages ihrer Einlangung unaufgehalten, und zwar nach dem Inhalte §. 1 erwähnten Verzeichnisses entweder an die k. k. Landesstelle oder an die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung weiter zu befördern. In keinem Falle darf diese Beförderung, selbst wo ein Anlaß zu Bemerkungen eintritt oder ein Einbegleitungs-Bericht erforderlich ist, über 14 Tage hinausgeschoben werden. Hiernach wird auch die k. k. Landesstelle für die unvorzügliche Vom 18. Žuli. 135 Zustellung der an sie gelangenden Rechnungen an die k. f. Prov. Staatsbuchhaltung die geeignete Sorge tragen, und, wenn in einzelnen Fällen für politische Verwaltungszweige die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung interveniren sollte, selbst diese, um die thunltchste Beförderung solcher Eingaben ersuchen. §. 4. Bei der Uebernahme von Rechnungsstücken werden auf Verlangen von Seite jener Anstalt oder Behörde, der solche Eingaben zukommen, Empfangsbestätigungen ausgestellt. §. 5. Rechnungsleger und Vorsteher von Aemtern, Anstalten und den übrigen tut §. 1 berührten Verwaltungs-Zweigen verwirken, sobald sie die nach §. 1 festgesetzten, oder nach §. 2 in besonderen Fällen, und über eigene Vorstellungen erweiterten Fristen vernachlässigen, für ihre Person und ohne Gestattung irgend einer amtlichen Aufrechnung, die im §. 1 erwähnten Ausweise für jede periodische Eingabe ausgedrückte Geldstrafe. Es wird jedoch hierbei auch den Amtsvorstehern das Be-fugniß eiiigcräumt, ihren Regreß sogleich, und selbst unmittelbar an diejenigen ihrer Mit- oder Unter-Beamten, zu nehmen, welche an der Verzögerung der Abgabe eines Rechnungsstückes eigentlich die Schuld tragen. §. 6. Es versteht sich von selbst, daß nach Abweisung eines, in rechter Zeit eingereichten Gesuches um Verlängerung des Termines die Strafe nach §. 5 einzutreten hat. §. 7. Längstens in 4 Wochen nach Ablauf des nach §. 1 bemessenen oder nach §. 2 erweiterten Termines sind die noch rückständigen Rechnungs-Eingaben mit einem eigenen Verzeichnisse von der k. k. Provinzial-Staats-Buchhaltung zur Kenntniß der k. k. Landesstelle zu bringen, welcher es dann zukommt, das Weitere zu verfügen, und nach dem Schlußsätze des §. 3 auch das allenfalls erforderliche Einvernehmen mit der k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung zu pssegen. 136 Vom 18. Juli. §. 8. Gleichzeitig, eigentlich unter Einem, hat die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung ein besonderes Verzeichniß über jene an sie gelangten Rechnungs-Eingaben zur weitern Veranlassung der k. k. Landesstelle vorzulegcn, bei deren Ueberreichung der ursprünglich oder später bestimmte Termin überschritten, und rücksichtlich welcher nach §. 5 die festgesetzte Geldstrafe erwirkt wurde. Hierbei hat die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung jedoch auf jene Verhältnisse den gehörigen Bedacht zu nehmen, welche die verwirkte Strafe in einzelnen Fällen entweder aufheben oder mindern können, und sich auf die Verschiedenheit des Standortes der Rechnungsleger, auf die ihnen mehr oder weniger zu Geboth stehenden Beförderungs-Gelegenheiten, dann auf allgemein bekannte zufällige Ereignisse Bezug nehmen, die auf die Beförderung hemmend einwirken können. §. 9. Unter Benutzung der nach §§. 7 u. 8 vorzulegenden Verzeichnisse wird die k. k. Landesstelle ohne Verzug die entsprechende Amtshandlung, sowohl wegen Betreibung der Rechnungs-Eingaben, als auch wegen Abfordcrung der Strafbeträge für rückständige, wie auch für zu spät eingelangte Rechnungsstückeeintreten lassen, und hiervon jedesmahl die k. k. Prov. Staats, buchhaltung per videat ante zum Behufe der Vormerkung verständigen. §. 10. Zur Einsendung der Rechnungsstücke ist ein weiterer Termin zu bemessen, welcher aber a) bei allenfalls in den zu §. 1 genannten Verzeichnissen vorkommenden wöchentlichen und monathlichen Eingaben 4 Tage; b) bei Journalen und Monaths-Rechnungen 8 Tage; c) bei Quartals- u. Semestral-Rechnungen 14 Tage, und d) bei Jahres-Rechirungen, wie auch bei andern Eingaben größeren Umfanges oder erheblicher Schwierigkeit 30 Tage nicht überschreiten darf. Bei diesen Betreibungen ist immer der Tag, an welchem die nächste Uebergabe des Rechnungsstückes zu geschehen hat, genau zu bezeichnen. Vom 18. Juli. 137 §. 11. Bei der Abforderung der Strafbeträge ist mit der entsprechenden Umsicht vorzugehen. Vorzüglich sind folgende Puncte zu beobachten: A. Vor Allem ist in dem Zahlungsaufträge an den säumigen Rechnungsleger der Fond, die Gaffe, rc., der Ort und die Person, an welche die Strafe zu leisten ist, bestimmt und möglichst fpeciell auszudrücken, damit nicht der geringste Zweifel obwalte, wohin die Zahlung zu geschehen hat. B. Für den Erlag des Strafbetrages ist sowohl hinsichtlich der ansständigen, als auch hinsichtlich der zu spät überreichten Rechnungsstücke ein angemessener Termin — mit ausdrücklicher Bezeichnung eines bestimmten Tages — festzusetzen. C. In den Strafdecreten ist zu erklären, daß die aus Ver-säumniß der Rechnungsleger entstandene Ueberschreitung des zur Einsendung rückständiger Rechnungs-Eingaben nach §. 10 erweiterten Termincs, wie auch die Nichlbe-folgung des Strafzahlungs-Auftrages, d. i. die unterlassene Zahlung der verwirkten Strafe innerhalb des laut B vorzuzeichnenden Termines, die Verdopplung der nach §. 5 für jede periodische Rechnungs-Eingabe aus, gedrückten Geldstrafe zur sichern Folge hat. D. In den Zahlungsaufträgen ist ferner anzuordnen, daß sich der zur Geldstrafe verurtheilte Rechnungsleger über die wirkliche Einzahlung der Strafe, mit Beifügung der Original-Lasse-Quittung, binnen einer ihm vorzuzeichnenden kurzen Frist bei der k. k. Landesstelle auszuweisen habe. Von dem Einlangen dieser Nachweisung ist die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung jedesmahl per videat ante zum Behufe der Vormerkung in Kenntniß zu setzen. Hierbei bleibt es dem Rechnungsleger unbenommen, sich durch Zurückhaltung einer vidirten Abschrift, durch Vormerkung der näheren Beziehungen, oder sonst auf irgend eine Art die nöthigen Beweise zu ersetzen, welche ihm der Ent-gang der Quittung allenfalls erforderlich machen könnte. E. Der Auftrag zur Bezahlung verwirkter Strafen ist, wenn die Rechnungs-Eingaben nicht im Detail und documen-tirt, sondern nur summarisch und mittels sogenannter 138 Bom 18. Juli. Ertracte zur Amtshandlung der k. k. Provknzial-Staats-Buchhaltung gelangen, trn geeigneten Wege nicht nur an den gestraften Rechnungsleger, als Zahler, und an die Lasse, in welche der Strafbetrag zu fliessen hat, als Empfänger, sondern auch an die Vorsteher der säumigen Rechnungsleger, oder an ihre Vorgesetzten Behörden, zum Behufe der sorgfältigen Ueberwachung der von der f. k. Landesstelle getroffenen Anordnungen zu erlassen. Bei dieser Verständigung sind die Vorsteher und Vorgesetzten Behörden der säumigen Rechnungsleger aufmerksam zu machen, daß ihnen die Verantwortlichkeit obliegt, auf die pünktliche Abfuhr und richtige Verwendung der Strafbeträge kräftigst einzuwirken, weil die ihnen anvertrauten Anstalten in ihrem Gedeihen so sehr von der Rechnungs-Richtigkeit abhängen, und weil der Strafbetrag im Sinne der allerhöchsten Anordnung vom 11. Nov. 1837 eine Einnahme des Fondes bilden soll. F. Allen Rechnungslegern, welche keine detailirten und do-cumentirten Journäle und Rechnungen, aus welchen die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung die richtige Ueberwachung der Straf-Erläge besorgen könnte, sondern nur Rcch-nungs-Ertracte einzusenden haben, ist aufzutragen, daß die wegen versäumter Rechnungslegung oder wegen unterlassener Strafberichtigung verhängten Strafgelder in den Rechnungs-Ertracten unter einer eigenen Rubrik specificirt ersichtlich zu machen sind, um dadurch die dießfalls erforderliche Amtshandlung der k. k. Provin-zial-Staats-Buchhaltung möglich zu machen. G. Endlich sind alle politischen Unterbehörden, welche auf das Einsenden der sub F genannten Rechnungsstücke an die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung Einfluß üben, anzuweisen, diese Rechnungs-Ertracte auch in Bezug auf das Vorkommen der Strafbeträge zu berücksichtigen. §. 12. Mit den nach §. 7 und §. 8 an die k. k. Landesstelle vorzulegenden Nachweisungen über die gar nicht oder erst nach Ablauf des festgesetzten Termines eingelangten Rechnungsstücke hat die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung in einem besonderen Verzeichnisse jene Strafbeträge ersichtlich zu machen, welche entweder gar nicht oder doch nicht innerhalb des nach §. 11 B bestimmten Termines eingezahlt wurden. Dom 18, Juli. 139 Ueber diese Verzeichnisse hat die k. k. Landesstelle die nach §.11 C. erforderliche Amtshandlung, unter Verzeichnung eines weiteren kurzen Termines, einzuleiten, und durch die in ihrer Disciplinar-Gewalt liegenden Zwangsmittel ihren Aussprüchen die gehörige Wirksamkeit zu verschaffen. Von allen solchen Verfügungen ist die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung per videat ante zum Behufe der nvthigen Vormerkung zu verständigen. §. 13. In den Fällen, wo nach §. 11 C. die Verdopplung der Geldstrafen einzutreten hat, und auch innerhalb der erweiterten oder neuerdings vorgezeichneten Termine entweder die Rechnungs-Einsendung oder die Nachweisung über die bezahlte Strafe abermahls nicht erfolgt, hat die k. k. Landesstelle über die nach §§. 7, 8 und 12 an sie gelangenden Anzeigen der k. k. Provinzial - Staats - Buchhaltung ohne Verzug die Ursachen der Verzögerung an Ort und Stelle, auf Kosten des Schuldtragenden, untersuchen zu lassen, und die schleunigste Beseitigung der erhobenen Hindernisse zu verfügen. Auch die dicßfalls getroffenen Verfügungen sind jedesmahl der k. k. Provinzial-Staats-Buchhaltung per videat ante bekannt zu geben. §. 14. Alle verwirkten Strafbeträge haben im Geiste der allerhöchsten Entschliessung vom ll. Nov. 1837 jenen politischen, städtischen und ständischen Verwaltungszweigen, wofür Rechnungen zu legen sind, unmittelbar und ohne Jntervenirung irgend einer Sammlungscasse zuzufliessen. §. 15. Diese Vorschriften haben auch in Ansehung aller jener Rechnungs-Eingaben in Anwendung zu kommen, welche noch in der Folge der k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung zur Prüfung zugewiesen werden und die politische Adminiitration betreffen. Die k. k. Landesstelle wird fürchie zuwachsenden Rechnungs-Eingaben nach Einvernehmung der k. k. Provinzial.Staatsbuchhaltung sowohl die Abgabs-Termine, als auch die durch ihre Versäumung verwirkten Strafbeträge auf eine den gegenwärtigen Bestimmungen analoge Weise sestsetzen, und 140 Vom 18, Juli. die getroffenen speciellen Anordnungen gehörig in Vollziehung bringen. Hiernach ist erforderlich, daß der nach §. 1 sowohl bei der k. k. Landesstelle, als auch bei der k. k. Provinzial-Staatsbuch-haltung aufbewahrte Ausweis sorgfältig vervollständigt, und daß von den entweder bereits vorgcfallenen oder künftighin noch vorfallenden Veränderungen in diesem Ausweise von Seite der k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung an das k. k. General-Rechnungsdirectorium, von Seite der Landesstelle hingegen an die k. k. vereinigte Hofkanzlei, und zwar für die Vergangenheit sogleich, für die Zukunft aber von Fall zu Fall, die Anzeige erstattet werde. §. 16. Die f. k. Landesstelle hat dafür zu sorgen, daß die gegenwärtige Vorschrift allen Rechnungslegern und Vorstehern von Anstalten, Aemtern und Behörden, welche die Ueberreichung oder Beförderung von Rechnungs-Eingaben zu besorgen haben, bekannt gegeben werde. §. 17. In Beziehung auf die Erstattung von Rechnungs-Erläuterungen gibt die der k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung unterm 27. Juni 1832, Zahl 3681/550, vom k. k. General-Rechnungs-Directorat ertheilte Vorschrift Maß und Ziel, welche Vorschrift noch fortan in Kraft bleibt. Wien, am 22. April 1843. 72. Wirkung der bisherigen Jntabulation oder Pränotation auf verkäufliche Gewerbe. Ueber die Anfrage in Betreff der Anwendung der hohen Hofkanzlei-Vervrdnungen vom 4. Februar 1841, Zahl 1681, und 4. Jänner 1842, Zahl 40471, auf die von politischen oder Justizbehörden bereits bewilligten Pränotationen oder Jntabulationen auf verkäufliche Gewerbe hat die hohe k. F. vereinigte Hofkanzlei mit hohem Erlasse vom 6. d. M., Zahl Vom 18. Juli. 141 '20883, im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle, erinnert: a) daß von einer von Amtswegen auszusprechenden Ungül-tigkeits.-Erklärung oder zu veranlassendin Löschung der, von Justiz- oder politischen Behörden auf verkäufliche, nicht radicirte Gewerbe bewilligten sogenannten Jntabulativnen oder Pränotationen keine Rede seyn könne, und diese Gewerbe, so weit es nicht bereits geschehen ist, in das von der politischen Obrigkeit zu führende Vormerkprotokoll mit allen angemerkten Lasten zu übertragen seyen, es möge die Eintragung oder Adnotation dieser Letzten auf Anordnung einer politischen oder Justizbehörde erfolgt seyn, indem jede Eintragung dieser Art ohnehin nur in so weit von einer Rechtswirkung seyn könne, als derselben ein gültiges Rechtsgeschäft zum Grunde liegt, und die Entscheidung darüber bei sich ergebendem Streite von Fall zu Fall geschehen muß; daß b) in Zukunft jedoch bei solchen Eintragungen, die nur auf Realitäten und Rechte, welche Gegenstand der öffentlichen Bücher sind, passenden Ausdrücke von Jntabulation oder Pränotation zu vermeiden, und der Grundsatz festzuhalten fei), daß verkäufliche, nicht radicirte Gewerbe zu den beweglichen Sachen gehören, auf welche ein dingliches Recht nur durch die in den §§. 426, 427, 428 und 451 des a. b. G. B., und auf die im §.314 der allgemeinen Gerichts-Ordnung vorgeschriebene Weise erworben werden könne, indem hier eine Analogie mit der Art und Weise Statt finde, wie Eigenthums- und Pfandrechte auf Geldsummen und andere Gegenstände erworben werden, welche bei öffentlichen Depositen-Aemtern hinterlegt sind. Gubernial-Verordnung vom 18. Juli 1843, Nr. 12471; ott die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammer-Procuratur und mit Note an das k. k. Appellations-Gericht. 142 Vom 22. Juli. 73. Bestimmungen für k. k. Unterthanen bei Reisen nach Rußland. Die kaiserlich russische Regierung hat sich über einen vorgekommenen Fall, wo einem k. k. Unterthane bei seinem Eintritte aus Preußen in Rußland das Wanderbuch von Seite der russischen Behörde, abgenommen worden, und von Seite des k. k. Geschäftsträgers Einsprache dagegen erhoben worden ist, weil dieser Fürgang der zu Gunsten der österreichischen Unter» thauen in Rußland bestehenden Verordnung, nach welcher denselben ihre Wanderbücher nicht abgenommen werden dürfen, zuwiderlies, zu der Erklärung bewogen gefunden, daß jener Fall sich nur aus Versehen ereignet habe, und daß die obige Verordnung zu Gunsten hierländiger Unterthanen noch immer in voller Kraft bestehe. Ferner wurden über den in einem Berichte des galizischen Landespräsidiums zur Sprache gebrachten Umstand, daß die russischen Behörden in der Regel den ankommendcn Fremden den Reisepaß abzunehmcn und durch einen russischen Paß zu ersetzen pflegen, insbesondere aber die Rückstellung des heimathlichen Passes in den inneren Provinzen des russischen Reiches sehr oft unterlassen wird, von Seite der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzlei im diplomatischen Wege Verhandlungen mit dem kaiserlich russischen Gouvernement zu dem Ende gepflogen, damit den nach Rußland reisenden k. k. Unterthanen in Zukunft nicht mehr, wie es bisher der Fall war, an der kaiserlich russischen Gränze ihre heimathlichen Pässe und Wanderbücher gegen Ausfertigung russischer Reise-Certificate abgenommen, sondern, daß ihnen diese zur Legitimi-rung ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden in Zukunft bei dem Eintritte in das kaiserlich russische Gebieth belassen werden. In Folge dieser Verhandlungen will das kaiserlich russische Gouvernement eine Ausnahme von den in Rußland geltenden Vom 22. und 29. Juli. 143 Paßvorschriften zu Gunsten der dahin reisenden k. k. Untertha, nen höchstens in so weit Raum geben, daß diese Letzteren in dem Besitze ihrer heimathlichen Pässe dann belassen werden, wenn sie nebst diesen Pässen auch mit legalen russischen Both-schafts- oder Consulats-Päffen sich versehen, und solche sohin bei ihrem Eintritte in das kaiserlich russische Gebieth bei der betreffenden russischen Gränzbehörde gegen Aufenthaltökarten oder gegen neue für das Innere des kaiserlich russischen Staates gültige Pässe Umtauschen. Da nun von der hohen k. k. vereinigten Hoskanzlei, einverständlich mit der k. k. Hof- und Staatskanzlei und der k. k. Polizei-Hofstelle, beschlossen wurde, daß diese von dem kaiserlich russischen Ministerium angetragene Bedingung anzunehmen wäre, und daß in Folge dessen die Reisenden nach dem Innern von Rußland belehrt werden sollen, sich mit Pässen der russischen Bothschaft oder eines russischen Consulates zu versehen, wenn sie ihre heimathlichen Reiseurkunden beibehalten wollen: so wird das k. k. Kreisamt hiervon, in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 11. d. M., Z. 20621, zur Kundmachung mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß, laut Eröffnung der hohen k. f. geheimen Hof- und Staatskanzlei vom 20. Mai l. I., Z. 3580 , die russischer Seits gegebene Zusicherung hinsichtlich der Wanderbücher nach dem Wortlaute der betreffenden Ministerial-Note für allgemein, und nicht bloß für die Ostsee-Provinzen beschränkt, anzusehen sey. Gubernial-Verordnung vom 22. Juli 1843, Nr. 12833; an die k. k. Kreisämtcr und an die k. k. Polizei-Directionen. 74 UeBev die Anwendung des Stämffelgesetzes auf die Eingaben und Schriften bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit in schweren Polizei-Uebertretungen. Mehrere Anfragen über die Anwendung des neuen Tar-und Stämpelgesetzes auf die Eingaben und Schriften bei der 144 Vom 29. Juli. Ausübung der Gerichtsbarkeit in schweren Polizei-Uebertretun-gen haben die hohe vereinigte Hofkanzlei, einverständlich mit der hohen allgemeinen Hofkammer, bestimmt, nachträglich zu dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 21. Februar 1843, Z. 5404, Nachfolgendes zur Richtschnur festzusetzen: 1. Die in schweren Polizei-Uebertretungen über mündliche Anzeigen, Recurse, Gnadengesuche oder deren Anmeldungen aufgenommenen ämtlichen Protokolle unterliegen als solche nicht der Stämpelpflicht. Ebenso sind die schriftlichen Anzeigen der Parteien über eine verübte schwere Pvlizei-Uebertretung nach §. 81, Zahl 2, des neuen Stämpel. und Targesetzes stämpelfrei, weil diese Anzeigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit gemacht werden. 2. Die Eingaben, womit ein Recurs bloß angemeldet, aber nicht überreicht wird, unterliegen nur dem den Eingaben überhaupt entsprechenden Stämpel, und keineswegs dem höheren, den Recurse als solche erfordern, da der Moment der Gesuchsüberreichung und der Inhalt des Gesuches die Stämpelpflicht und die Gebühr bestimmen, und die nachgefolgte Amtshandlung des Richters, zu welcher er unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet ist, diese nicht wieder ändert. 3. In dem Falle, wenn von mehreren Mitschuldigen (Complices) der Recurs oder der Gnadenweg gemeinschaftlich mit Einer Schrift angemeldet oder betreten wird, ist bloß die Verwendung eines Stämpels nothwendig, so fern nähmlich dieser von Mehreren überreichte Recurs oder Gnadengesuch ein und dasselbe aus dem gemeinschaftlichen Factum entsprungene Erkenntniß betreffen. Diese Bestimmungen werden in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 7. d. M., Zahl 18955, mit Bezug auf die hier-ortige Currcnde vom 21. März d. I., Zahl 4247, zur allge-meinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 29. Juli 1843, Nr. 13281. Vom 29. Juli und 1. August. 145 75. Der rotulus actorum unterliegt dem für Beilagen festgesetzten Stämpel. Die k. k. vereinte steierm. illyrische Eameral-Gefällen-Ver-waltung hat mit Note vom 21. d. M., Zahl 7787, anher eröffnet , die hohe k. k. allgemeine Hofkammer habe aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage mit dem Dccrete vom 6. d. M., Zahl 20595, entschiede», daß der rotulus actorum, da ihm die Advocate» nach §. 244 der allgemeinen (§. 32 der westgalizi-schen) Gerichtsordnung und nach der Resolution vom 31. October 1785, Justizgesetzsammlung Nr. 489, lit. cc, außergerichtlich zu verfassen und zur Jnrotulirungs-Tagsatzung mitznbringen verpflichtet sind, und derselbe somit als eine Beilage des bei der Jnrotulirung aufgenommenen Protokolles erscheint, nach den Bestimmungen des Stämpcl- und Targesetzes dem für Beilagen festgesetzten Stämpel unterliege. Wovon das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft mit dem Beisätze verständigt wird, daß von dieser Entscheidung laut obiger Note der k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung die Justizstellen im Wege der k. k. obersten Justizstelle verständigt werden. Gubernial-Verordnung vom 29. Juli 1843, Nr. 13348; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Kammer-Procuratur. 76. Behandlung der Mitschuldigen eines Diebstahles, der nur aus der Eigenschaft des Thäters nach dem §. 156 des Strafgesetzes zum Verbrechen wird. Im Anschlüsse erhält das Kreisamt die vom k. k. inneröllerr. küstenl. Appellations- und Criminal-Obergerichte unterm 20. Juli 1843, Zahl 9016, anher mitgetheilte Circular-Verordnung, be-Gesetzsammiung XXV. The». 10 146 Vom 1. und 2. August. treffend die Erklärung, wie die Mitschuldigen eines Diebstahles, der nur aus der Eigenschaft des Thäters nach dem §. 156 des Strafgesetzes zum Verbrechen wird, zu behandeln seyen, mit dem Aufträge, solche allen im Kreise befindlichen Landgerichten im Carnierwege bekannt zu geben. Gubernial-Verordnung vom 1. August 1843, Nr. 13470; an die k. k. Kreisämter. Ad. Nrum. 13470/1843. Surrende des k. k. innervsterr. küstenländischen Appellations- und Criminal-Obergerichtes. r,lieber die vorgekommenen Zweifel, wie die Mitschuldigen eines Diebstahles, der nur aus der Eigenschaft des Thäters nach §. 156 Strafgesetzes I. Theils zum Verbrechen wird, zu behandeln seyen, erklärt die oberste Iustizstelle in Folge allerhöchster Ermächtigung vom 4. Juli 1843, "daß weder die Theil-nahme, noch die Mitschuld am Diebstahle, wenn derselbe lediglich aus der Eigenschaft des Thäters nach §. 156 Strafgesetz-Buches I Theils diesem als Verbrechen zuzurechnen ist, als Verbrechen zu behandeln sey.- Welches sämmtlichen dem Sprengel dieses k. k. Appellations- und Criminal-Obergerichtes unterstehenden Landgerichten, gemäß eingelangtem hohen Hofdecrete der k. k. obersten Justiz-stclle vom 10., Erh. 14. Juli 1843, Hofzahl 4477, zur Nach-achtung hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 20. Juli 1843. 77. Stämpelbehandlung der Quittungen der Vorspanns-Com-mtssariate über die ihnen aus dem Postgefälle bezahlten Vorspanns-Vergütungen für die beigestellte Vorspann zum Transporte der Militär-Eseorte der Postwagen. Hinsichtlich der Stämpelbehandlung der Quittungen, welche von den Vorspannsmeistern in Jllyrien bezüglich auf die Ve- Vom 2. rind 4. August. 147 förderung der den Aerarial-Wägen zur Sicherheit beigegebe-nett Militär-Escorten ausgestellt werden, hat die hohe Hofkam-mer, laut Note der k. k. steierm. illyr. Eameral-Gefällen-Ver-waltung vom 21. v. M., Zahl 7786, mit dem Decrete vom 6. Juli l.J., Zahl 19146, folgende Entscheidung herabgegeben: »Die Quittungen der Vorspanns-Commissariate über die ihnen aus dem Postgefälle bezahlten Vorspanns-Vergütungen für die beigestellte Vorspann zum Transporte der Militär-Escorte der Postwagen sind in dem Sinne der §.§. 84 und 81, Zahl 5, des Stämpel- und Targesetzes vom 27. Jänner 1840 stämpelfrei. Dagegen unterliegen die Quittungen der Vorspanns-Eontrahentcn über die von dem Vorspanns-Commissariale ihnen geleisteten Fuhren-Vergütungen dem vorgeschriebenen Stämpel.« Wovon das k. k. KreiSamt zur Wissenschaft und weiteren entsprechenden Verfügung in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial Verordnung vom 2. August 1843, Nr. 13436; an die k. k. Kreisämter, an die Herren Stände und an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung. 7s. Schüler der Philosophie, die aus einem nicht obligaten Lehrgegenstande die zweite Fortgangs-Classe erhielten, können von diesem Hindernisse des Eintrittes in ein höheres Faeultäts-Studium dispenstrt werden. Seine Majestät haben aus Anlaß eines speciellen Falles unterm 18. Juli d. I. folgende allerhöchste Entschliessung zu erlassen geruht: »Am philosophischen Studienplane finde Ich schon dermahlen nichts zu ändern. Ich ermächtige aber die Länderstellen, in dem Falle, wenn ein Schüler der Philosophie aus einem zum Eintritte in ein höheres Facultätsstudium nicht obligaten Lehrge- 148 Vom 4. und 5. August. genstande in eine zweite Fortgangs-Classe verfallen wäre, denselben von diesem Hindernisse bei dessen Eintritte in ein solches Studium zu dispensiren.« Diese allerhöchste Entschliessung wird dem Directorate in Folge hoher Studien-Hofcommissions-Verordnung vom 24. v.M., Zahl 4934, zur Richtschnur bei der Aufnahme der Schüler hiermit bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung vom 4. August 1843, Nr. 13626; an das theologische, juridische und philosophische Studien« Directorat. 79. Ueber die Bestätigung der Robothablösungs-Verträge von Seite der Kreisämter. In Folge hoher Hofkanzlei-Vcrordnnng vom 21. Juli d. I., Zahl 22060, wird dem k. k. Kreisamte nachträglich zur Gubernial-Verordnung vom 21. Juni 1843, Zahl 10629, zur Danach-achtung eröffnet: a) daß die für immerwährende Zeiten geschloffenen Verträge über Roboth-Ablösungen mit jährlich zu leistenden Geldbeträgen eben sowohl, wie jene über Roboth-Ablösungen in einem Capitale, der Amtshandlung des allerhöchsten Patentes vom 1. September 1798, und daher der Bestätigung des k. k. Kreisamtes unterliegen; b) daß mit Rücksichr auf diese Bestätigung folgerecht auch die zeitlichen Robothablösungs-Verträge ohne Unterschied der Dauer von dem k. k. Kreisamte zu beurtheilen und zu bestätigen sind, wonach es von der im §. 4 des hohen Hof-Decretes vom 20. September 1781 enthaltenen Verfügung, die für mehr als drei Jahre oder für immerwährende Zeiten eingegangenen Verträge dieser Art der Bestätigung der Landesstelle zu unterziehen, abzukommen hat. Gubernial-Verordnung vom 5. August 1843, Nr. 13279; an die k. k. Kreiöämter. 149 Vom 7. August. 80. Ermächtigung der in Steiermark augestellten Advocate» zur Parteien-Vertretung in der ganzen Provinz. Dem k. k. Kreisamte wird beiliegend die gewöhnliche Anzahl Exemplare der Surrende des k. k. innerösterr. küstenl. Appellationsgerichtes zu Klagenfurt vom 20. Juli d. I., Zahl 9056, über die mit allerhöchster Entschlicssung vom 1. Juli 1843 genehmigte Parteienvertretung der in Steiermark angestell-ten Advocaten in dem ganzen Herzogthnme Steiermark zur Mittheilung an die sämmtlichen Civilgerichte erster Instanz gefertigt. Gubernial-Verordnung vom 7. August 1843 z Nr. 13469 ; an die k. k. Kreisämter. Ad Gub. Nrum. 13469/1843. lieber den allerunterthänigsten Vortrag der k. k. obersten Justizstelle haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 1. Juli l. I. den Antrag zu genehmigen geruht, daß den in Steiermark angestellten Advocaten nicht bloß in dem Kreise, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, sondern in dem ganzen Herzogthume die Parteienvertretung, jedoch mit der Beschränkung gestattet sey, daß jene Advocaten, welchen bei ihrer Ernennung der Wohnsitz außer der Hauptstadt angewiesen wurde, von der Vertretung bei den Gerichten der Hauptstadt auszuschliefsen seyen; welches sämmtlichen Gerichts-Behörden des Herzogkhumes Steiermark zu Folge des hohen Hofvecretes der k. k. obersten Justizstelle vom 11., Erhalt 15. Juli 1843, Hofzahl 4496, hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 20. Juli 1843. 81. Stämpelbehandlung der Stammbäume. Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage in Absicht auf die Stämpelbehandlung der Stammbäume hat die hohe k. k. Hofkammer, laut Note der k. k. steierm. illyr. Cameralgefällen- 150 Vom 7. August. Verwaltung vom 28. Juli d. I., Zahl 8091, mit dem Dccrete vom 6. Juli d. I., Zahl 18247, Nachstehendes erinnert: Die von den Parteien selbst entworfenen und ausgefertigten Stammbäume sind, in so ferne davon kein amtlicher oder gerichtlicher Gebrauch gemacht wird, kein Gegenstand der Stämpelpflichr. Werden dieselben jedoch als Beilagen zu den Eingaben überreicht oder zu den amtlich aufgenommenen Protokollen beigebracht, um eine Ucbersicht der Verwandtschafts-Verhältnisse auf den Grund der vorschriftmäßig gcstämpelt ausgestellten Tauf-, Traurings- oder Todtenscheine zu liefern, so unterliegen solche dem vorgeschriebenen Beilagenstämpel. Falls die Stammbäume von den Seelsorgern in Ueberein-stimmung mit den Pfarrmatrikeln ausgestellt oder bestätigt werden, und somit dieselben die Stelle so vieler Matrikelauszüge vertreten, als darin Geburten, Trauungen oder Todtenfälle erscheinen, sind diese Stammbäume, da unter Einem Stämpel nur Eine Urkunde ausgefertigt werde» darf, mit Rücksicht auf die §§. 21 und 95 des Stämpel- und Targesctzes der Stäm-pelpflicht in der Art zu unterziehen, daß ein derlei Stammbaum mit jenem Stämpel versehen werde, welcher dem Ge-sammtwerthe aller jener Stämpel entspricht, mit welchen die in dem Stammbaume enthaltenen Tauf-, Trauungs- oder Tod-tenfallsbcstätigungen, wenn sie einzeln wären ausgestellt werden , hätten versehen seyn müssen. Gubernial-Verordnung vom 7. August 1843, Nr. 13843; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an die fürstbisch. Ordinariate, und an die Herren Stände Steiermarks, dann mit Note an das k. k. Landrccht und an das k. k. General- Commando. 82. Stamp elb Handlung der Pupillar-Recognitionen. Ueber die Frage: welchem Stämpel die Pupillar-Recogni-tione» der großjährig gewordenen Pupillen über die ihnen aus Vom 7. August. 151 der Waisencasse erfolgten Schuldbriefe oder anderen Privat-Urkunden unterliegen? hat, laut Note der k. k. steierm. illyr. Cameralgefällen-Verwaltung vom 28. v. M., Zahl 8063, die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit Bezug auf das Hofdecret vom 17. August 1841, Zahl 24999, lGubernial-Verordnung vom 27. October 1841, Zahl 17433,] *) mit dem Secrete vom 7. Juli d. I., Zahl 19318, Nachfolgendes erinnert: »Der Fall, wo eine Recognition oder Empfangsbestätigung über Privaturkunden bloß wegen der Ordnung der Cassenmani-pulation ausgestellt wird, tritt dann ein, wenn diese Urkunden den Parteien zu dem Ende hinausgegeben werden, um ihre Einbringlichmachung zu versuchen, oder um sie bei einer Behörde zu produciren, oder um etwas daran abzuändern, überhaupt dann, wenn diese Urkunde selbst oder die einge-brachten Beträge wieder gerichtlich zu deponiren sind. In allen diesen Fällen bedürfen die Empfangsbestätigungen keines Stämpels. Werden hingegen Schuldscheine oder andere Privaturkunden den Pupillen zu seiner gänzlichen Abfertigung für immer hinausgegeben, so sind die dießfälligen Empfangs-Bestätigungen zu stämpeln, jedoch nicht nach dem Geldbeträge oder Geldwerthe, der in der zurückgestellten Urkunde ausgedrückt ist, sondern mit dem im §. 23 des Stämpelgesetzes vom Jahre 1840 vorgeschriebenen fixen Stämpel von 10 kr. pr. Bogen. Was hingegen jene Privaturkunden betrifft, welche nicht als bloße Beweisurkunden erscheinen, sondern die als baares Geld zu betrachten sind, weil sie ganz sicher entweder durch Verkauf, wie z. B. Bankactien, Action anderer industrieller Unternehmungen, die im allgemeinen Verkehre sind, oder durch Einhebung bei der betreffenden Eaffe, wie z. B. Sparcaffebüchel, sogleich in baares Geld umgewendet werden können, so haben die Empfangsbestätigungen über derlei Privaturkunden in gleicher Art dem Werthstämpel zu unterliegen, *) Siehe P. ©. Band 23, Seite 301, Nr. 198. 152 Vom 7., 9, und 10. August. wie dieß rückstchtlich der Empfangsbestätigungen über baares Geld und öffentliche Obligationen zn geschehen hat. Gubernial-Verordnung vom 7. August 1843, Nr. 13885; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, mit Note an das k. k. steiermärk. Landrecht und an das k. k. Judic. del. mil. mixt. 83. Wegen Aufhebung der Controllspflichtigkeit des Branntweines und der übrigen gebrannten geistigen Flüssigkeiten im inneren Zollgebiethe. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat zu Folge Decre-tes vom 3. Mai d. I., Zahl 9465, beschlossen, es von der Controllspflichtigkeit des Branntweines, Araks, Rums, Liqueurs und aller anderen gebrannten geistigen Flüssigkeiten im inneren Zollgebiethe, vom 1. September d. I. angefangen, abkommen zu lassen, dagegen aber die Controllspflichtigkeit dieser Getränke im Gränzbezirke, wie sie dermahl besteht, so wie die Bestimmung in Absicht auf die Gültigkeitsdauer der gefällsämtlichen Deckungsnrkunden nnd die durch die Verzehrungssteuervorschriften vorgeschriebenen Conirollsmaßregeln hinsichtlich dieser Flüssigkeiten, aufrecht zu erhalten. Gubernial-Curreude vom 9. August 1843, Nr. 13942. 84. Den Reisenden, welche mit bloß in ungarischer Sprache ausgefertigten Pässen versehen sind, ist die Fortsetzung der Reise nicht zu gestatten. In Folge Erlasses des Herrn Präsidenten der k.k. Polizei-und Censurshofstelle vom 22. v. M. erhält das k. k. Kreisamt Vom 10. August. 153 den Auftrag, den dortkreisigen Bezirksobrigkeiten und Magistraten die Gubernial-Verordnung vom 3. October 1838, Z. 16194, zu Folge welcher alle Reisenven, welche mit in ungarischer Sprache allein ausgefertigten Pässen versehen sind, gleich an der k. k. Gränze in ihre Heimath zurückgewiesen werden sollen, neuerdings nachdrücklichst cinzuschärfen, und deren genaue Befolgung streng zu überwachen; nachdem mehrere in neuester Zeit zur Verhandlung gekommene Fälle den Beweis lieferten, wie leicht es ungeachtet der gedachten Vorschrift den solche illegale Reisedocumente an der k. k. Gränze producirenden Individuen wird, bis in das Innere der österr. Monarchie vorzudringen. Gnbernial-Verordnung vom 10. August 1843, Nr. 13471; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Polizei-Direction und mit Note an die k. k. Cameralgefällen-Verwaltung. 85. ließet die Zulässigkeit des Ueßertrittes von philosophischen Lehranstalten in Ungarn auf Lehranstalten deutscher Provinzen. Mit der hohen Studien-Hofcommissions-Verordnung vom 22. December 1827, Zahl 6544, eröffnet mit hierortigem Erlasse vom 22. Jänner 1828, Zahl 1115, wurde festgesetzt, in wie ferne der Uebertritt von philosophischen Lehranstalten in Ungarn auf die Lehranstalten der deutschen Länder zulässig ist; auch sind mit derselben die fünf königl. Akademien zu Agram, Kascha», Großwardein, Preßburg und Raab als solche bezeichnet worden, von welchen der Uebertritt auf die Universität zu Pesth, und somit auch auf die höheren Studien der deutschen Länder statthaft ist. Nach einer Eröffnung der königl. ungar. Hofkanzlei werden jedoch auch die Zeugnisse der allerhöchst bestätigten Lyceen 154 Vom 10, August. zu Steinamanger, Fünfkirchen, Szegedin und Erlau bei allen ungarischen Academien und der Universität als vollkommen gültig zur Fortsetzung der Studien angesehen. Wovon das Directorat in Folge hoher Studien-Hofcom-missions-Verordnung vom 15. v. M., Zahl 4798, im Nachhange zum obgedachten hiervrtigen Erlasse zur Benehmung in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 10. August 1843, Nr. 13625; an die fürstbischöfl. Ordinariate und an die Studiendirectorate, 86. Rubriken, welche zur Bestätigung einer überreichten Eingabe dienen, sind stämpelfrei. Ueber Ersuchen des k. k. inneröstrer. küstenl. Appellations-Gerichtes vom 28. v. M-, Zahl 9247, erhält das k. k. Kreisamt in der Anlage ein Exemplar der appellationsgerichtlichen Circular-Verordnung, betreffend die Stämpelfreiheit der Rubriken, welche zur Bestätigung einer überreichten Eingabe dienen, mit dem Aufträge, diese den im Kreise befindlichen Gerichten im Carnierwege kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom 10. August 1843, Zahl 14050; an die k. k. Krcisämter. Circulare des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. Mit hohem Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 11., Erhalt 19. Juli l. I., Hofzahl 4433 , wurde diesem k. k. Appellations-Gerichte eine Abschrift des Decretes der k. k. allgemeinen Hoskammer vom 3. Juni 1841 , Zahl 11609, die Stämpelfreiheit der Rubriken, welche zur Bestätigung einer überreichten Eingabe dienen, betreffend, zugefertigt. Diese allerhöchste Anordnung wird sämmtlichen im Sprengel dieses Appellations-Gerichtes befindlichen Gerichts-Behörden Dom 10. und 11. August. 155 mit Anschluß einer Abschrift des Decretes der k. k. allgemeinen Hofkammer zur Danachachtung bekannt gegeben. Klagenfurt am 28. Juli 1843. A b s ch r i f t eines an die k. k. böhmische Cameralgefällen-Verwaltung erlassenen Decretes, ddo.3. Sunt 1841, Zahl 11609. Auf die mit Bericht vom 25. Februar d. I., Zahl 4717, gestellte Anfrage wegen Stämpel-Behandlung der ccrtificirten Rubriken, d. i. jener Rubriken, womit von den Einreichungs-Protokollen die Uebernahme einer überreichten Eingabe bestätigt wird, nach dem neuen Stämpel- und Targesetze wird der k. k. ic. ic. unter Rückschluß der Beilage bedeutet: daß dieselben als amtliche Ausfertigungen nach §. 81, Zahl 6, vom Stampe! befreit sind. 87. Bezeichnung der Art und Form, unter welcher die Bewilligung zum Hausirhandel in den in der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung Lezeichneten Fällen angesucht und ertheilt werden soll. In Absicht auf die Frage: auf welche Art und unter welcher Form die Bewilligung zum Hausirhandel in den in der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung §§. 357, 358 und 364 be-zeichneten Fällen angesucht und ertheilt werden soll, dann welches Verfahren Statt zu finden habe, wenn zur Zeit, als der Hausircr über sein Einschreiten um Erneuerung dieser Bewilligung noch keine Erledigung erhalten haben sollte, dieselbe bereits erloschen wäre? hat die hohe Hofkammer, im Einverständnisse mit der hohen Hofkanzlei, laut Decretes vom 7. o. SOI., Zahl 17446, Folgendes zu bestimmen gefunden: "Das Gesuch um die Ertheilung eines Hausirpaffes für die in den §§. 357, 358 und 364 der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung hezeichneten Gegenstände und Bezirke ist bei jenem Bezirks-Commissariate zu überreichen, in dessen Amtsbezirke der 156 Vom 11. August. Paßwerber ansässig ist, und kann auch mündlich gestellt wer« den, in welchem Falle hierüber ein Protokoll aufzunehmen ist. Damit die zur gehörigen Jnstruirung des Gesuches erfor« derlichen Erhebungen gleich ursprünglich möglichst vollkommen gepflogen werden, sind im Einverständnisse mit der k. k. Came-ralgefällen-Derwaltung und mit Berücksichtigung auf die über den Hausirhandel bestehenden politischen und Gesälls-Vorschriften bestimmte Formularien über die von solchen Paßwerbern zu leistenden Nachweisungen zu verfassen und den genannten Lo-calbehörden zu ihrem Gebrauche hinauszugcben. Das gehörig instruirte Gesuch ist sodann von Seite der Localbehörden an das Kreisamt und von diesem mit Beachtung der Bestimmungen des Hofdecretes vom 2. November 1842, Zahl 26020, lGnbernial-Jntimat vom 29. December 1842, Zahl 23181,]' *) an die betreffende Cameralbezirks-Verwaltung zu leiten, welche ihre Zustimmung oder Beanständigung zu eröffnen hat, und worauf sodann das k. k. Kreisamt im ersten Falle den Hausirpaß auszufertigen, im zweiten Falle aber die erhobenen Anstände dem Paßwerber im Wege der Localbehörde zu erinnern hat. Beabsichtigt ein zum Hausirhandel bereits berechtigtes Individuum die Erneuerung der ihm bereits crtheilten Bewilligung, so ist das dießfällige Gesuch auf dem schon bezeichneten Wege wenigstens 6 Wochen vor dem Erlöschen des alten Hausirpaffes, und zwar stets unter Beilegung desselben, zu überreichen. Da dem Paßwerber ohnehin eine Bescheinigung über den Empfang seines Paßgesuches hinauszugeben ist, so erscheint die Erthei-lung einer ämtlichen Empfangsbestätigung für den alten Paß nicht als nothwendig, und hat daher um so weniger Statt zu finden, als dadurch nur Anlaß zu Mißbräuchen gegeben werden könnte. Rücksichtlich der Frage endlich: welches Verfahren einzu-treten habe, wenn der Hausirer zur gehörigen Zeit um die *) Siehe P. &■ S. Band 24, Seite 360, Nr. 199. 157 Vom 11. August. Erneuerung der Bewilligung gedeihen hat, die Erledigung aber nicht innerhalb des Zeitraumes erfolgt, für welchen der alte Paß noch zu gelten hat? ist sich stets an den Grundsatz festzuhalten, daß mit dem Erlöschen des Hausirpasses unmittelbar auch die Ausübung des Hausirhandels aufzuhören habe. Dagegen werden die betreffenden Behörden dafür verantwortlich gemacht, daß binnen der oben erwähnten Frist von sechs ! Wochen die Erledigung des Gesuches um Erneuerung der Bewilligung auch pünktlich erfolge, was auch keinem Anstande unterliegen kann, sobald die ersten Instanzen nach den ihnen mitgetheilten Formularien die Vorerhebungen klar und vollständig pflegen.« Gubernial-Verordnung vom 11. August 1843, Nr. 13518; an die k. k. Krcisämter. 88. Vorschrift wegen Hindanhaltung ungebührlicher Jnteressen-Erhebung von zn Gerichtshanden erlegten Staats-Obligationen. lieber Ersuchen des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes vom 28. v. M., Zahl 9399, erhält das Kreisamt in der Anlage die appellationsgerichtliche Eircular-Verordnung, womit den Gerichtsbehörden das Justiz-Hofdecret vom 17. August 1810, Zahl 911 der J. G. S., welches die Hindanhaltung unrechtmäßiger Interessen-Erhebungen von zu Gerichtshanden erlegten, auf freien Nahmen lautenden Staats-Obligationen bezweckt, in Erinnerung gebracht wird, mit dem Aufträge, dieselbe den im Kreise befindlichen Gerichtsbehörden im Carnierwege kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom 11. August 1843, Nr. 14147; au die k. k. Kreisämter. 188 Vom 11. und 16. August. Circular-Verordnung des k. k. innerösterr. küsteul. Appellations-Gerichtes. Da gemäß Eröffnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 16. Juni 1843, Zahl 23285, sich in neuerer Zeit mehrere Fälle ergeben haben, daß betrügerischer Weise Interessen von zu Ge-richkshanden erlegten, auf freien Nahmen kantenden Staats-Obligationen behoben worden, so wurde diesem k. k. Appellations-Gerichte in Folge des an die k. k. oberste Justizstelle gestellten Ersuchens der k. k. allgemeinen Hoskammer das Justiz-Hofdecret vom 17. August 1810, Z. 911 der I. G. @„ welches die Hindanhaltung unrechtmäßiger Jnteressen-Erhebungen von derlei auf längere Zeit depositirten Staats-Obligationen bezweckt, zur genauen Danachtung und insbesondere wegen Einsendung der vorgeschriebenen Eonsignatiotten an die betreffenden Sassen in Erinnerung gebracht. Diese mit hohem HoftDecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 10., Erhalt 23. Juli l. I., Hofzahl 4446, herabgelangte höchste Anordnung wird sämmtlichen im Sprengel dieses k. k. Appellations-Gerichtes befindlichen Gerichtsbehörden zur genauen Danachtung bekannt gegeben. Klagenfurt am 28. Juli 1843. 89. Erblose Verlassenschasten an den Fiseus abzuführen, wird neuerdings eingeschärft. Aus Anlaß eines von der k. k. allgemeinen Hofkammer an die hohe Hofkanzlei gemachten Ersuchens vom 6. Juli l. I., Zahl 18543, wird dem k. k. Kreisamte in Folge hohen Hof-kanzlei-Decretes vom 31. Juli l. I., Zahl 22334, die mit der Gubernial-Currende vom 23. Juli 1835, Zahl 12166, *) bekannt gegebene Gesetzes-Erläuterung bezüglich auf das Recht des Fiscus, erblose Verlasscnschaften sogleich einzuziehcn, wenn die vorschriftmäßige öffentliche Vorladung der Erben ohne Erfolg geblieben und die zur Anmeldung der Erbrechte festgesetzte Edic-talfrist verstrichen ist, neuerdings in Erinnerung gebracht. *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 217, Nr. 146. Vom 16. August. 159 Das k. k. Kreisamt wird besonders angewiesen, bei der Untersuchung der Dominien und Abhandlungs-Behörden auf diesen Gegenstand ein besonderes Augenmerk zu richten, und wenn eine Unregelmäßigkeit in dieser Beziehung entdeckt werden sollte, sogleich die Vorsorge zu treffen, daß nicht nur die schon vorhandenen caduken Beträge sogleich, sondern auch die in der Folge sich als solche darstellenden Verlassenschaftsbeträge nach Ablauf der Edictalfrist an den Fiscus abgeführt werden. Gubernial-Verordnung vom 16. August 1843, Z. 14328; an die k. k. Kreisämter. 90. Fristbestimmung zur Neb erreich» ng der Reeurse gegen politische Entscheidungen. Zn Folge Eröffnung der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei vom 4. d. M., Zahl 23752, haben Seine Majestät über die Frage: ob eine und welche Frist, dann unter welchen Modalitäten bei Rekursen gegen politische Entscheidungen oder Verfügungen festzusetzen wäre? mit allerhöchster Entschliessung vom 22. Juli l. I. zu bestimmen geruht: "In so ferne es sich um Recurse über Gegenstände handelt: welche auf Rechte und Befugnisse eines Dritten Einfluß haben, oder überhaupt, wo ein Streit zwischen zwei oder mehreren Parteien Eintritt, werden die Weisungen folgen. Für die Ueberreichung der Recurse in Angelegenheiten, die nur das Interesse der Recurrenten berühren, hat eine eigene Vorschrift zu unterbleiben. Dagegen haben die Behörden Sorge zu tragen, daß in den Fällen, wo irgend Jemandem eine Handlung oder Unterlassung aus öffentlichen Rücksichten aufgetragen wird, 160 Vom 16. August. diesem Aufträge auch die Bestimmungen einer den Umständen angemessenen Frist bcigesetzt werde, binnen welcher der Recurs eingebracht werden könne. Wo ein solcher Termin nicht ausdrücklich ausgesprochen worden wäre, hat eine Frist von zweiundvierzig Tagen zu gelten, ohne daß sich jedoch deßhalb der Betheiligte von der pünktlichen Befolgung des erhaltenen obrigkeitlichen Auftrages losgezählt halten darf.- Gubernial-Verordnung vom 16. August 1843, Nr. 14391; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an die k. k. Polizei-Direction, an die Herren Stände, an die Versorgungsanstalten-Verwaltung, an die Strafhaus-Verwal-tnng, an die Zwangarbeitshaus-Jnspection, an die fürstbischöft. Ordinariate, an das k. k. Versatzamt und au die k. k. Bau- Direction. 91. Bestimmungen über das Verfahren bei Entschädigungs-Ansprüchen für die durch Remonten - Transporte an Feldern, Wiesen re. verursachten Beschädigungen. Nach Inhalt des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 28. Juli d. I., Zahl 20964, wird in Folge einer allerhöchsten Entschlies-sung vom 6. Juni d. I. das mit Gubernial-Verordnung vom 11. August 1827, Zahl 17723, intimirte Normale vom 19. Juli 1827, Zahl 19453, *) in Betreff des Verfahrens bei Entschädigungs-Ansprüchen für die durch Rcmonten-Transporte an Feldern, Wiesen rc. verursachten Beschädigungen nachstehend modificirt: „Die durch Rcmonten-Transporte beschädigte Partei kann zwar ihre Entschädigungs-Ansprüche im gewöhnlichen Rechts- *) Siehe P. G. ®. Band 9, Seite 701, Nr. 153. Vom 16. und 18. August. 161 Wege gegen das Militär-Aerar geltend machen, jedoch kann sie ihre Befriedigung auch im administrativen Wege erhalten, wenn sie den erlittenen Schaden, sobald er ihr bekannt geworden, und binnen der Zeit bei der betreffenden Ortsobrigkeit anmeldet, daß der Schade und dessen Ursache gehörig erhoben werden kann. Die Ortsobrigkeit, sobald ihr eine solche Anzeige gemacht worden ist, hat unverzüglich mit Beiziehung zweier oder wenigstens eines beeideten Kunstverständigen den Augenschein vorzunehmen, dazu den Commandanten des Remonten-Trans-portes, wenn er sich noch im Orte oder in der Nähe befindet, einzuladen, und wenn dieser nicht mehr beigezogen werden kann, so weit es möglich ist, einen anderen in der Nähe befindlichen Offizier oder Militärbeamtcn zur Commission zu berufen, in jedem Falle aber von Amtöwegen dafür zu sorgen, daß nicht nur der Betrag des Schadens unparteiisch und genau, und insbesondere aber auch erhoben werde, ob und in wie ferne er gerade durch die Militär-Remonten verursacht wurde, zu welchem Ende sie auch die allfälligen Zeugen summarisch zu Protokoll vornehmen soll, dieses Protokoll ist ungesäumt an das Kreisamt zur weiteren Amtshandlung einzusenden." Hiervon hat das k. k. Kreisamt sämmtliche Bezirksobrigkeiten zur genauen Nachachtung und weiteren Verfügung in die Kenntnis zu setzen, sich selbst aber die schleunige Amtshandlung hinsichtlich der Erhebungs-Protokolle augelegen scyn zu lassen. Gubernial-Verordnung vom 16. August 1843, Nr. 14397; an die k. k. Kreisämker. 92. Recurse und Gesuche um Herabsetzung der Erwerbsteuer unterliegen dem Stämpel. Nach einer Mittheilung der k. k. vereinigten steierm. illpr. Cameralgefällen-Verwaltung vom 9. d. M., Zabl 8393, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 20. Gesetzsammlung XXY. Theil. H m Vom 18. August. Juni d. I., laut hohen Hofkammer-Decretes vom 18. v. M., Zahl 26672, zu erklären geruht: daß Recurse und Gesuche um Herabsetzung der Erwerbsteuer als Privat-Angelegenheiten dem Stämpel unterliegen. Gubernial-Verordnung vom 18. August 1843, Nr. 14608; an die k. k. Kreisämter. 93. Stämpelbehandlung der Quittungen über Besoldungen, Pensionen und Provisionen, bei welchen Aerarialabzüge Statt finden. Aus Veranlassung eines Falles hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer, laut Note der k. k. vereinten steierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwaltnng vom 8. d. M., Zahl 8181, mit dem Decrete vom 8. Juli d. I., Zahl 19946, bezüglich auf die Stämplung der Quittungen über Besoldungen, Pensionen oder Provisionen, bei welchen Aerarialabzüge Statt finden, die nachstehende Weisung erlassen: »Wenn ein Beamter oder Diener, welcher zu einem mit einem höheren Gehalte verbundenen Dienstposten befördert wird, des Dienstes wegen noch längere Zeit auf seinem früheren Dienstplatze, den er vor der Beförderung bekleidete, zurückbehalten wird, und während dieser Zeit noch den geringeren Gehalt dieses früheren Dienstplatzes bezieht, in der Folge aber bei dem wirklichen Antritte seines neuen Dienstplatzes den ganzen mit diesem Letzteren verbundenen höheren Gehalt, vom Tage seiner Beförderung an, jedoch gegen Abzug des an der früheren minderen Besoldung bereits bezogenen Betrages, bei der Casse zu quittiren gehalten ist, so richtet sich der Stämpel der dießfälligen Quittung im Sinne des §.81, Nr. 25, des Stämpel-und Targesetzes nach dem Differenzial-Betrage des höheren Gehaltes. Wenn dagegen der Abzug von dem Gehalte, oder der Pension oder Provision zur Tilgung eines Besoldungs-Vorschusses, einer Tare oder sonst einer ärarischen Schuld Vom 18. mid 22. August. 163 gemacht wird, so muß zu der Besoldungs-, Pensions- oder Provisions-Quittung jedesmahl jener Stämpel verwendet werden, welcher dem ganzen quittirten BesoldungsPensionsoder Provisions-Beträge entspricht." Gubernial-Verordnung vom 18. August 1843, Nr. 14609; an die k. k. Kreisämter, an das k. k. Provinzial-Zahlamt, an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung, an die k. k. Kammer-Procuratur, an die k.k. Oberpostverwaltung, an die k. k. Polizei-Direction, an die £emii Stände Steiermarkö, an die sürstbischöflichen Ordinariate, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an die k. k. Versatzamts-Direction, an die k. k. Bersorgungs-Anstalten-Verwaltung, an die k. k. Provinzial-Strafhans-Verwaltnng, an das k.k. illyr. innerösterr. General-Eommando, an das k. k. steierm. Landrecht und au das k. k. Oberbergamt und Bcrggericht Leoben. 94. Bestimmung, wie viel an Schulerfordernissen von den Lehrern in den Schnlkosten-Rechnungen aufgerechnet werden darf. Damit in Verrechnung jener Schulerfordernksse bei den Trivialschulen, welche die Lehrer zum unmittelbaren Vortrage bcnöthigen, deren Anschaffungskosten in Gemäßheit des mit Gubernial-Verordnung vom 9. Februar 1830, Zahl 2221, *) bekannt gemachten hohen Studien-Hofcommissions-Decretes vom 16. Jänner 1830, Zahl 65, in den Schulauslagen-Rechnungen verausgabt werden dürfen, eine Gleichförmigkeit beobachtet und überspannten Aufrechnungen ein Ziel gesetzt werde, findet man zu bestimmen, daß als Marimum für jedes Lehrzimmer nur folgende Bedürfnisse jährlich in Anrechnung gebracht werden dürfen, nähmlich: *) Siehe P. G. S. Band 12, Seite 47, Nr. 33. 164 Vom 22, und 24, August. 2 Buch Eoncept-Papier, 3 » Kanzlei- « 2. Maß Tinte, 2 Bund Federn, 4 Stück Bleistifte, 4 » Rechensteine, 1 s Schwamm zu 8 Loth, 2 Pfund Kreide; dann zur Abhaltung des sonntägigen Wiederholungs-Unterrichtes noch insbesondere für jedes Lehrzimmcr, in welchem dieser Unterricht ertheilt wird: 1 Buch Kanzlei-Papier, 1 Bund Federn, 2 Stück Bleistifte, 1 Pfund Kreide. Das k. k. Kreisamt wird sonach angewiesen, diese Bestimmung, ohne darüber eine allgemeine Kundmachung zu veranlassen, in Bezug auf die der kreisämtlichen Zensur unterliegenden Schulkosten-Rechnungen in der Art zur Richtschnur zu nehmen, daß, wenn bei einer Schule hicrinfalls größere Aufrechnungen wahrgenommen werden, diese für die Zukunft auf obiges Marimum zu beschränken sind. Gubernial-Verordnung vom 22. August 1843, Nr. 11464; an die k. k. Kreisämter, an die fürstbischöfl. Ordinariate und an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung. 95. Wer als Beisitzer zu dem Acte der Aburtheilung wegen schwerer Polizei-Uebertretungen beizuziehen kommt. Die hohe Hoskanzlei hat über eine vorgekommene Anfrage mit Verordnung vom 10. August d. I., Zahl 22961, Folgendes anher bedeutet: Vom 24. And 29. August. 165 »Aus welchen Personen die Untersuchungs-Behörde bei schweren Polizei-Ueberlretungen zu bestehen habe, bestimmt genau der §. 290 des Strafgesetzes II. Theils, und was die Anfrage anbelangt, ob auch bei Gremien von 3 geprüften Rathen zu Urtheilen in schweren Polizei-Uebertretungen Beisitzer nach dem §. 380 des erwähnten Strafgesetzes beizuziehcn fei)nt, so ist diese Frage gerade der Gegenjiand einer besonderen Anregung bei Seiner Majestät gewesen, worüber die allerhöchste Entschliessung, ddo. 22. December 1819 sHofkammer-Decret vom 27. v. M., Zahl 40730], *) erfloß. Da nun mit dieser Entschliessung die Zuziehung (tiott Bei- ' sitzern bei Urtheilsschöpfungen nur dort, wo hierzu nicht drei geprüfte Richter vorhanden sind, angeordnet ist, so ergibt sich von selbst, daß in diesen Ausnahmsfällen die Zuziehung von Beisitzern zu den Acten der Aburtheilung, wohin schon nach der Aufschrift des fünften Hauptstückes des besagten Strafgesetzes der §. 380 gehört, nicht erforderlich ist.-Gubernial-Verordnung vom 24. August 1843, Nr. 14831; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Polizei-Direction. 96. Betreffend die Aufhebung des Militär-Abfahrtsgeldes von aus der Militär- an die Civil-Jurisdiction übergehenden Verlassenschaften. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 1. Juli 1843 das Militär-Abfahrtsgeld von aus der Militär- an die Civil-Jurisdiction übergehenden Verlassenschaften aufzulassen und anzuordncn geruht, daß die Auflassung desselben mit Anfang des nächsten Verwaltungsjahres 1844 in Wirksamkeit zu treten habe. *) Siehe P. G. S. Band 2, Seite 7, Nr. 5. 166 Vom 29. tint 30. August. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hohen Hoskanzlei-Decretes vom 4. August d. I., Zahl 24326, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 29. August 1843, Nr. 15264. 97. Vorschrift über die Verfertigung von Kleidungsstücken durch Frauenzimmer. Aus Anlaß einer Beschwerde der Schneiderinnung zu Rot-tenmann über die Eingriffe in ihre Gewerbsrechte durch weibliche Handarbeiterincn Und ihre Gehülfen findet das GuberniuM die aus Veranlassung eines ähnlichen Falles für die Stadt Gratz erlassene Gubernial-Vcrordnung vom 19. December 1839, Zahl 21183,. welche über den dawider ergriffenen Recurs mit hohem Hoskanzlei-Decrete vom 20. Juni 1839, Zahl 18941 > bestätigt wurde, zur Benehmung auch der übrigen Magistrate und Bezirksobrigkeiten des Landes, denen selbe jedoch ohne weiter allgemeine Verlautbarung bekannt zu machen ist, als gültig zu erklären. Zufolge dieser Verordnung ist den Weibspersonen gestattet , alte weibliche Kleidungen auszubessern, und selbst neue, jedoch ohne Gehülfen, zu verfertigen, es steht selbst weiblichen Handarbeiterincn, welche das Befugniß zum Unterrichte in weiblichen Arbeiten erlangt haben, frei, ihre Zöglinge in Verfertigung der Kleidungsstücke zu unterrichten, doch dürfen derlei Schulen nicht in förmliche Schneiderwerkstätten umstaltet werden; auch ist cs den Jnhäbcrinen solcher Schulen nicht gestattet, die von ihren Zöglingen verfertigten Kleidungsstücke zu verkaufen; die Zöglinge haben den Stoff mitzubringen, und nach der Verarbeitung wieder mit nach Hause zu nehmen; die Handarbeitcrinen dürfen nur solche Kleidungsstücke verkaufen, welche sie mit eigener Hand, ohne irgend einen Gehülfen, worunter auch Lehrmädchen zu rechnen sind, verfertigen. Vom 30. und 31. August. 167 Die Verfertigung von Kleidungsstücken für Männer ist den weiblichen Handarbeiterinen jedoch nicht gestattet, und falls sie sich diese Gränzlinien der freien Beschäftigung der weiblichen Handarbeit nicht gegenwärtig halten, ist nach vorausgegangener Warnung gegen sie tut Wiederholungsfälle mit Geldstrafen oder nach Umständen mit Confiscation der verarbeiteten Stoffe vorzugehen. Gubernial-Verordnung vom 30. August 1843, Nr. 13736; an die k. k. Kreisämter. 98. Belehrung der Bezirksobrigkeiten zur Repartition und Einhebung der Grund- und der Gebäude-Classenfieuer im allgemeinen Cataster. Nachdem in Folge der mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 27. Juli d. I., Zahl 18131, bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung vom 3. Juni d. I. die Anlage der Grund- und Haus-Classensteucr für das Militärjahr 1844 nach dem Rejnltate der Erhebungen für den stabilen Cataster Statt finden wird, so ist es nothwendig, daß die Steuer-Bezirksobrigkeitcn schon jetzt mit den Amtshandlungen bekannt werden, die ihnen in Bezug auf die Repartition und Einhebung dieser Steuern, so wie auf die Einhebung der besondere» Landesanlagen, in Gemäßheit der von der hohen Hofkanzlei mit Verordnung vom 21. Juli d. I., Zahl 10665, erlassenen hohen Weisungen obliegen werden. Die beiliegende Belehrung wird genügen, um die Bezirksobrigkeiten hierüber außer Zweifel zu setzen. Sie ist demnach denselben mit dem Aufträge sogleich zuzustellen, sich schon jetzt deren Inhalt genau eigen zu machen, damit, wenn sie die Druckpapiere abfassen, und ihnen, was sie ehestens zu erwarten haben, der Ziffer der gemeindeweisen Grundsteuer-Schuldig- 168 Vom 31, August. fett und der Schlüssel zur Berechnung der individuellen Steuerbeträge mitgetheilt seyn wird, unverzüglich hiernach ihr Amt handeln können. Gubernial-Verordnung vom 31. August 1843, 92r.2431/3tr.; an die k. k. Kreisämter und an die Herren Stände. Ad Nrum. 2431/Sir. Belehrung für die Steuer-Bezirksobrigkeiten in Steiermark zur Repartition und Einhebung der Grund- und der Gebäude-Classensteuer im allgemeinen Cataster. Erster Abschnitt. Repartition der Grund- und der Gebäude-Classensteuer. §. 1. Die Steuer-Bezirksobrigkeit erhält den von dem k. k. Gubernial-Rechnungs-Departement ausgefertigten Zahlungs-Auszug, in welchem die Summen der Grund- und der Gebäude-Classensteuer für jede Gemeinde ihres Steuerbezirkes genau ausgedrückt sind, um nach demselben für jeden einzelnen Contri-buenten jeder Cteuergemeinde die Grundsteuer und den klassenmäßigen Betrag der Gebäudesteuer auszumitteln und denselben bekannt zu geben. §. 2. Der Zahlungs-Auszug enthält zu diesem Ende hinsichtlich der Grundsteuer für jede Gemeinde den aus der Cata-straloperation hervorgegangenen jährlichen Reinertrag der gelammten productiven Grundfläche der Gemeinde, den Dividenden, welcher an der Grundsteuer von jedem Hundert Gulden des Ertrages entfällt, und wie viel daher von dem gesammten Reinerträge an Grundsteuer in der Gemeinde für das eintre-tende Verwaltungsjahr zu entrichten kommt. „ $. 3. In dem der Steuer-Bezirksobrigkeit gleichzeitig hin ausgegeben werdenden Berechnungs Schlüssel ist der Dividend der Grundsteuer von der kleinsten' Ziffer des Grundertrages bis zu der Summe von 50,000 fl. berechnet. §. 4. Die Steuer-Bezirksobrigkeit befindet sich ferner in dem Besitze der individuelen Ertragsbögen und der summarischen Zusammenstellung des in denselben speciel nachgewiesenen Reinertrages. Vom 31. August. 169 §. 5. Mit diesen Behelfen versehen, schreitet die Steuer-Bezirksobrigkeit zur Verfassung der individuclen Steuerverthei-lung nach dem beiliegenden Formulare A. Zn die erste Solenne ist vor der Hand, und bis die Anfertigung der Hauptbücher des Besitzstandes Statt gefunden haben wird, die Nummer des individuclen Bogens einzustcllen. In die zweite kommt die Nummer der Blattseite, welche der Contribuent in dem zu §. 7 erwähnten Einzahlungs-Hauptbuche erhält. Die Nummer in Colonne 3 ist aus dem Häuser-Classenver-zeichnisse zu übertragen. Die Eolonnen 4, 5 und 6 werden nach dem individuclen Besitzbogen ausgefüllt. Zn die Eolonne 7 kommt der Steuerbetrag, welcher mit Rücksicht auf das allgemeine Percent dem Ansätze in der Co-lonne 6 entspricht, in Eolonne 8 der Betrag der Haus-Claffen-steuer nach der Elaffification des Hauses, und in Colonne 9 die Summe beider Steuer-Gattungen anzusetzen. In die Eolonnen 10 bis 14 Landesanlagen, welche für Provinzialzwecke nach dem Maßstabe des Grundertrages ausgeschrieben und mit den landesfürstl. Steuern eingehoben werden, ist der mit Rücksicht auf die Colonne 6 und bezüglich auf den Essenbahn-Grundablösungsbeitrag auch mit Rücksicht auf die Colonne 8 und den bekannt gegebenen Maßstab der Ver-theilung entfallende Steuerbetrag einzeln und zusammen einzustellen, und in Colonne 15 die Summe von 9 und 14 einzusetzen. §. 6. Ist die Repartition in dieser Art für jeden einzelnen Contribuenten vollendet, so werden die einzelnen Posten der Eolonnen 5 bis einschliessig 15 summirt; zeigt sich hierbei ge-genüber des summarischen Zusammensatzes der Ertragsbogen oder des Zahlungsauszuges eine Differenz, so muß der Grund derselben sogleich aufgesucht , und dieselbe berichtigt werden. §. 7. Hierauf kommt das Steuer-Einzablungs-Hauptbuch nach dem anliegenden Formulare B zu verfassen, welches, da das Blanquet auf Großmedianpapier aufgelegt, und jede Seite 40 Querlinien enthüll, beiläufig 3 Jahre benutzbar bleiben kann. Jede Seite dieses Hauptbuches enthält nur einen Con-tribuenken, und mit der Angabe seines Rahmens und Wohnortes auch die Nummer der Blattseite im Hauptbuche des Besitzstandes oder vorläufig bis zur Vollendung dieses Hauptbuches die Postnummer desselben in dem summarischen Zusam- 170 Vom 31. August. mensatze der individuelen Bögen. Die 1. Colonne enthält die Jahreszahl, die 2., 3., 4., 5., 6. und 7. enthält die Schuldig« keits-Vorschreibung nach der individuelen Vcrtheilung, die 8. den Journals Artikel, die 9. und 10. den Zeitpunkt und den Betrag der thcilweisen Einzahlung, die 11. die Hauptsumme aller während des Jahres geleisteten Einzahlungen und die 12. endlich den am Schlüsse des Jahres von der ganzjährigen Schuldigkeit allenfalls im Rückstände verbliebenen Betrag. §. 8. Nach vollendeter Anfertigung der Steuer-Vertheilung und Schuldigkeits-Vorfchreibung in dem Einzahlungs-Haupt-buche werden die Steuerbüchel für die Contribuenten nach dem Formulare C. ausgefertiget, worüber keine nähere Erörterung Nothwendig erscheint. §. 9. Die von den Steuerpflichtigen eingezahlten Beträge sind in ein nach dem Formular D, zu führendes Journal einzutragen, und hierüber eine hier beispielsweise ausgefüllte Zusammenstellung der monathlichen Einnahmen und Abfuhren zu führen, um jeder vorkommenden Controlle sogleich den Stand der Steuereinhebung und der Abfuhren, und somit auch der Cafsebaarschaft, vor Auge« legen zu können. §. 10. Nach diesem Journals-Formulare ergibt sich, daß die Steuer-Einbebung cumulativ erfolgt, und nur die Steuer-Abfuhren an die ständischen Eassen, nach einzelnen Steuergattungen verkheilt, in der Art zu geschehen haben, daß jede dieser Steuern die von ihrer Vorschreibungs-Summe in den Abstattungen der Contribuenten begriffenen Theilbeträge auch richtig erhalte, daß sonach, z. B. wenn auf eine Bezirks-Dor-schreibungs-Summe, und zwar: an der Grrnndsteuer von .... 50 fl., - - Haus-Elaffensteuer von ... 24 - - dem Vorspannsbeitrage von ... 10 - - -- Adminicularbcitrage von ... 9 - und an dem Eisenbahn-Grundablösungsbei- trage von .............................. 7 - zusammen daher von 100 fl., in einem Monathe 70 fl. abgeführt würden, von denselben auf die Grundsteuer . ' . . . . 35 fl. — kr., - - Hans-Classensteuer . . . . 16 - 48 - . den Vorspannsbeitrag - . . . 7 - — - - - Adminicularbeitrag . . . . 6 - 18 - und auf den Eisenbahn-Grundablösungsbeitrag 4 - 54 - Vom 31. August. 17t abgeführt werden müssen, nach welchem Verhältnisse die Abfuhren mittels eines jährlich zu entwerfenden Vertheilungsschlüssels leicht berechnet werden können. §. 11. Da übrigens Steuerabstattungen und Abfuhren nicht allein in Baarem, sondern auch in Aufrechnungs-Papieren und Einbebungs Percentcn erfolgen, so sind in dem Steuer-Einzah-lungshauptbuche und in dem Journale die mittels Abschreibung empfangenen Steuerabstattungen, als solche, in der Colonne „Tag, Monath und Jahr der Einzahlung,, zu bezeichnen, und bei der Empfangs- und Abfuhren-Zusammenffellung Formular D. die unter den monathlichen Empfängen enthaltenen Abschreibungsbeträge anzumerken, dann die Abfuhren sowohl baar, als mittels Einhebungs-Pcrcente und Steuerabschreibungs-Quittun-gen zusammen und im Ganzen, in den betreffenden Colonnen äuszuweisen. §. 12. Aus dem Steuer-Einzahlungs-Journale werden die geleisteten Abstattungen eines jeden Steuerpflichtigen so lange in die Colonne "Einzeln,, des Steuer-Einzahlungshauptbuchcs eingetragen, bis die vorgeschriebene Jahresschuldigkeit vollständig abgestattet erscheint, oder mit dem Schluffe des Verwaltungsjahres der unberichtigt gebliebene Betrag in die Colonne „Rest„ ausgenommen, die wirklichen Einzahlungen aber in der Colonne „Zusammen" ersichtlich gemacht werden. §. 13. Jener Contribnent, welcher in einem Jahre im Rückstände bleibt, erhält diesen Rückstand in der Vorschreibung seiner Schuldigkeit des nächsten Jahres. Tilgt er ihn in diesem nur theilweise oder gar nicht, und läßt wohl gar von der currenten Schuldigkeit abermahls etwas im Rückstände, so wird dieß durch die im nächsten Jahre eintrekende Rachweisung des Restbetrages ersichtlich, ohne daß es nüthwendig wird, diesen Restbetrag nach einzelnen Jahren zu zergliedern, was für die einzelnen Contribuenten aus dem Eiuzahlungshauptbuche sehr leicht geschehen kanit, und wobei sich immer strenge an die Bestimmung gehalten werden muß, daß zuerst die currente Schuldigkeit getilgt, und Alles, was darüber eingezahlt wird, zur Abtragung der Reste verwendet werde, was nur dann eine Ausnahme leiden könnte, to Etin Steuernachlässe für ein bestimmtes Jahr zugestandcn würden. Durch dieses Verfahren entfällt im allgemeinen Cataster die Führung eigener Restenbüchcr und der Evidenzhaltuug der Rückstände nach einzelnen Jahren von selbst. 172 Vom 31, August. Z. 14. Rückstchtlich der Einzahlung an den Rückständen der nach den Vorschriften des Grundsteuer-Provisoriums bemessenen, und zur Schuldigkeit vorgesä.’(ebenen Steuern bis eiuschlieffig des Jahres 1843 muß aber ein abgesondertes Journal pro praeterito geführt werben, aus welchem die Abstattungen nach den bisher bestandenen Anordnungen auch in die betreffenden Einzahlungs-Tabellen des Grundsteuer-Provisoriums einzustellen sind. Auch müssen den Eontribuenten die Abstattungen an den erwähnten Rückständen noch in den alten Steuerbücheln eingetragen und bestätiget werden, da dieselben in die neuen Steuerbüchel durchaus nicht einbezogen werden dürfen. §. 15. Da die vorerwähnten individuelen Steuer-Verthei-lungs-Ausweise, die Steuer-Einzahlungshauptbücher, die Einzahlungs-Journale und die Steuerbüchel von sämmtlichcn Steuer-Bezirksobrigkeiten der Provinz Steiermark gleichförmig zu führen sind, so ist zu diesem Zwecke die Einleitung getroffen worden, daß die hierzu erforderlichen Blanquette nach den vorgeschriebenen Mustern auf Groß Median-Schreibpapier hier in Gratz bei Friedrich Lenk, Inhaber der die Firma: »Andreas Leykam's Erben» führenden Buch- und Steindruckerei, in gehöriger Anzahl vorbereitet gehalten, und von den Bezirksobrig-ke'iten, auf der Grundlage des vorhinein bekannt zu gebenden Bedarfes, daselbst portofrei noch im Laufe des Vcrwaltungs-jahres 1843 um die festgesetzten Preise, und zwar: ein Steuerbüchcl, 2 Bogen stark, fant nt t blauem Einband um 4 kr.; daun von den übrigen drei Formularien auf Groß-Median-Kanzleipapier, lithographirt, ein Riß um zehn Gulden; ein Buch um 36 kr., und einen einzelnen Bogen um ls/5 kr. Conventions-Münze, sowohl an Titel- als an Einstoßbögen, bezogen werden können. Zweiter Abschnitt. Einhebung der Grund- und der Gebäude-Classensteuer. §. 16. In Beziehung auf die Zahlungsraten, in welchen die Grund- und die Gebäude-Classensteuer zu entrichten ist, hat an den bisher bestandenen Bestimmungen vor der Hand keine Aenderung einzutreten. .Bom 31. August. 173 §. 17. Es steht daher auch in Hinkunft den Contribuenten frei, mit einem Mahle mehrere Zahlungsraten, oder die Schuldigkeit des ganzen Jahres, vorhinein abzustatten, und die Steuer-Bezirksobrigkeit ist verpflichtet, solche Zahlungen anzunehmen. §. 18. Jeder Contribuent hat seine Steuerschuldigkeit bei der Bezirksobrigkeit entweder persönlich oder durch einen Mittelsmann, jedoch in diesem Falle auf seine Gefahr und Kosten, abzusühren. §. 19. Die Bezirksobrigkeit hat die eingehenden Zahlungen in dem Journale und dem Steuer-Einzahlungshauptbuche sogleich einzutragcn, und dem Contribuenten Den Empfang in dem Steuerbüchel gehörig zu bestätigen. §. 20. Die eingehobenen Steuergelder müssen von den übrigen Geldern abgesondert verwahrt, und daher in eigenen Cas-sen hinterlegt werden. §. 21. Für die abgesonderte und sichere Verwahrung der eingehobenen Steuergelder ist die Bczirksobrigkeit verantwortlich. §. 22. Die eingehobenen Steuergelder sind von der Bezirksobrigkeit in den festgesetzten Abfuhrs-Terminen an die ständischen Lassen abzuführen. §. 23. Acht Tage nach Verlauf eines jeden Zahlungs-Termines hat die Steuer-Bezirksobrigkeit dem k. k. Kreisamte den Ausweis über die aushaftenden Steuerrückstände, und zwar in Beziehung auf die untenhänigen Contribuenten summarisch nach Steuergemeinden, in Beziehung auf herrschaftliche Grundbesitzer und die von ihren Grundstücken und Gebäuden aushaftende Steuer aber individuel und nach Gemeinden zu übergeben. §. 24. Ueber die richtige Abfuhr der Steuergelder erhält die Bezirksobrigkeit von den ständischen Lassen die Abquittirung in der bisher üblichen Art. §. 25. Am Schlüsse eines jeden Monaths ist der Ausweis über die im Verlaufe desselben an Rückständen bis inclusive des Jahres 1843 und an laufender Schuldigkeit cingegangenen Steuerbeträge in der bisher vorgeschriebenen Form bis auf weitere Anordnung vorzulegen. 174 Vom 3t. August. Dritter Abschnitt. Zwangweise Beitreibung der Steuerrückstände. §. 26. Die zwangweise Beitreibung der Rückstände an der Steuer Sckuldigkeit hat bis auf weitere Anordnung nach den dermahl bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. §. 27. Die Steuer-Bezirksobrigkeiten werden mit Vermeidung jeder gesetzwidrigen Strenge auf der Beitreibung dieser Rückstände mit Nachdruck halten. Vierter Abschnitt. Bezüge der Steuer-Bezirksobrigkeiten. §. 28. Die von den Steuer-Bezirksobrigkeiten während der Dauer des Grundsteuer-Provisoriums für die Mühewaltung, Verantwortung und Sicherstellung der Steuergelder bezogenen zwei Percent von den an der Grund- und an der Gebäude-Classensteuer wirklich eingehobencn und an die betreffenden Lassen abgeführten Beträgen werden denselben auch nach Einführung des allgemeinen Catasters zugestanden. §. 29. Diese zwei Percent können, wie bisher, gleich bei der Abfuhr in Anschlag gebracht, und die Quittung darüber kann statt baaren Geldes beigelegt werden; dagegen haben die Bezirksobrigkeiten weder für die Abfuhr der Steuergelder, noch sonst aus einem Titel der Elnhebung irgend eine Vergütung oder Entschädigung anzusprechen. §. 30. Für die neuen Steuerbüchel hat jeder Contribuent gleich bei der Ausfolgung vier Kreuzer Conventions-Münze zu bezahlen. Gratz am 31. August 1843. Formular A zu §. 3. Jndividuele Steuer - Vertheilung der Grund- und Hausclassensteuer, dann des Landes-Vorspanns-, Adminicular- und Eisenbahn-Grundablösungs-Beitrages in der Steuer-Gemeinde........................................ für das Verwaltungs-Jahr 18 U-b S)Z _ O- •S Z v ^ §2 Z 1 .Sf ■§l D« I sr 1 L. St ■sf D a- N a h m e des Steuerpflichtigen. Flächen- Jnhalt. Rein-Ertra g. n. öftr.l □ Joche. ] Klftr. fl. kr. 1. 2, 3. 4. 5. 6. 28 Quer- Linien. ' • Steuer-Schuldigkeit. Landesfürstl. Steuern ti=- 3 K fl. kr e fc . fl. kr I fl. kr La ndes-An lagen. £ . 3 ® §2 fl N ■II 1® =#s IIS .'zr i-* ö ö©~ fl s E L 3 er? fl. fl. kr 3 Gesetzsammlung X XV. Theil. 13. 14. Total-Summe. Dom 31. August. 178 Formular B zu §. 7._ Steuer - Einzahlungs-Hauptbuch für die Steuer-Gemeinde Seite Name des Steuerpflichtigen Blattseite im Hauptbuche des Besitzstandes Jfc». in...._______Haus-^U., Schuld» a k e i t. Landesfürstliche Steuern. t $ I K £ ^ g 3 !• 'S* Landes - Anlagen. U 11 sa R 2^ |2 fl rJ i II! •e «-s 52 © ===== = = Q lung. fl. kr fl. jfv fl. j fr fl. kr fl. kr fl. kr r — fi. A b ft a t t u u g. Tag, Monat und Jahr d e r Einzah- E S Que i Sini 9. fl |fv 11. fl. [fr 12. Vom 31. August. 179 Formular C zu §. 8. Steuerbezirk: Steuergemeinde: Wohnort: Haus M.. M- . Ites 2tes 3tes 4tes otes 6tes 7tes 8tes 9tes lOtes Utes 12tes Steuerbüchel für .....der Blattseite im Einzahlungs-Hauptbuche. ..... der Blattseite im Besitzstandes-Hauptbuche. Zahlungs-Termine: Ratum am .................................. v 9 r 180 Vom 31. August. Schuldigkeit. 3m Zahre 18 Rest vom vorigen Jahre................ Grundsteuer............................. Hausclaffensteuer .................... Landes - Vorspanns -Beitrag........... Adminicular - Beitrag................. Eisenbahn - Grundablösungs - Beitrag . . Zusammen . . Vom 31. August. Abstattung. Journal- Artikel. Am Tage des Monates und Jahres. fl. 182 Vom 31, August, Formular D zu §, S. Zusammenstellung der Empfänge und Abfuhren an der Grund- und Hausclassensteuer. dann dem Landes-Vorspanns-, Adminicular- und Eisenbahn-Grundablösungs-Beitrage, für das Verwaltungs-Jahr 1844- 97 i t t e [ s Abfuhren. 3n Baarem. Einhe- bungs- Precen- teu- Steuer» Abschrei- bungs» Quittungen. fl kr. fl. K fl. kr. Monatliche Empfänge. Zu- sammen. fl. kr. Im Ganzen. fl. kr. November 1843, worunterK4ff. 20% kr. in Steuerab-schreibun-aen begrif, fill fin6. December u. s. w. fl. kr. 503 684 Am 10- December 1843. An Grundsteuer . Hansclaffen-steuer . . . - Landes-Bor-fpauns-B eitrag . . . , AdminiciNar-Deitrag . ■ - bisenbahn-Grundablö« sungs-Beitrag . . . 409 76 42 48 50 50% i3A 56% 55% 20% 482 78 42 48 32% 24% 13% 56% 55% 684 50% ournal-Artii Vom 31. August. Steuer - Einzahluugs - Journal. If 2- J-? Hi .2 E S9- Tag, Monat und Jahr der Einzahlung. Steuer- Gemeinde. Name des Steuer- pflichtigen. Betrag. fl- 33 Qu er-Li» 184 Vom 31. August. 99. Errichtung einer Central-Bergbau-Direetiou. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 3. Mai d. I. für die nnmittelbare technische Leitung der Aerar-Montanwerke, und zwar sowohl des Bergbaues und Hüttenwesens, als auch der Salinen- und montanistischen Fabriken, eine eigene, der hoben k. k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen unterstehende Direction, welche den Nahmen: Central-Bergbau-Direction zu führen hat, zu bestellen geruht. Zum Vorsteher dieser neuen Behörde geruhten Seine f. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 29. Juli d. 3. den k. k. Gubernialrath, Bergoberamts-Vorsteher und Bergrichter zu Pribram, Michael Layer, mit dem Titel und Charakter eines k. k. wirklichen Hofrathes und den systemisirten Bezügen a. g. zu ernennen. Zugleich haben Seine Majestät die mit dem Titel von k. k. Oberbergräthen und dem Range von k. k. Regierungsrä-then systemisirten drei Adjuncten-Stellen, dem Hofsecretäre der hohen k. k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen, Josef Ritter v. Ferro, dem dirigirenden Bergrathe und Oberverweser des k. k. Eiscngußwerkes nächst Maria-Zell, Franz Xaver Leithe, und dem Bergrathe, Oberbergverwalter und Assessor des königl. niederungarischen Oberstkammergrafenamtes zu Schemnitz, Anton Wisner, endlich die mit dem Range von k. k. Regierungssecrc-tären systemisirten drei Directions-Secretärsstellen dem Vorsteher des k. k. Schichtamtes zu Strassiz in Böhmen, Josef Ku-danatsch, dem Markschnitter der k. k. Berg- und Salinen-Di-rection zu Hall, Alois Schmidt, und dem Honorar-Bergamts-Assessor Carl Hocheder mit den für die beiden genannten Dienstkategorien systemisirten Bezügen allergnädigst zu verleihen geruht. Welches dem k. k. Kreisamte in Folge der h. Hvfkanzlei-Verordnung vom 19. August d. I., Zahl 26508, zur Wissen- Vom 1. und 6. September. 185 schüft und weiteren Bekanntmachung mit dem Beisatze eröffnet wird, daß die k. k. Central-Bergbau-Direction nach den Bestimmungen der für dieselbe a. h. sanctionirten Amtsinstruction mit allen ihr nicht untergeordneten Behörden, welche nicht den Rang der Hofstellen haben, mittels Noten oder Ersuchschreiben correspondirt. Gubernial-Verordnung vom 1. September 1843, Nr. 15301; an die k. k. Kreisämter, an das k. k. Provinzial-Zahlamt, an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an die k. k. Kammerprvcuratur, an die k. k. Oberpost-Verwaltung, an die k. k. Polizcidirection, an die Herren Stände, mit Note an das k. k. Generalcommando, an das t. k. Landrecht und die k. k. Cameralgesällen-Verwaltung. 100. Vorschrift über die Zurechnung der Militär- zur Civil-dienstzeit eines Beamten oder mindern Dieners. Um jeder Irrung bei der Zurechnung der Militär- zur Civildienstzeit eines Beamten oder minderen Dieners zu begegnen, hat sich die hohe k. k. allg. Hofkammer an den k. k. Hofkriegsrath mit dem Ersuchen gewendet, in den Militär-Abschieden künftig genau auszudrücken: a) wann das aus dem activen Militärdlensie bei einem Linien-Regimente oder Corps entlassene Individuum daselbst gänzlich außer Stand und Gebühr gebracht worden sei; b) welche Zeit es nach diesem Austritte außer der Truppe bloß mit der Landwehrkarte zubrachte, und c) wie lange es bei einem activ ausgestellten Landwehrbataillon oder einer Landwehr-Dragoner-Escadron im Dienste und in Löhnung gestanden sei. Diesem Ansinnen hat der k. k. Hofkriegsrath entsprochen, und es wird dem k. k. Kreisamte in Folge h. Hofkammerdecre- 186 Vom 6. September. tes vom 7. August l. I., Z 22038, eine Abschrift jener Verordnung mitgetheilt, welche die oberste Militärbehörde dießsalls an sämmtliche Gencralcommanden erlassen hat. Bei diesem Anlasse sand die h. Hofkamwer nach dem weitern Jnbalte des erwähnten Tecretes hinsichtlich der Behandlung solcher Civil-Etaatsdieucr, die nicht unmittelbar aus der Linie in den Civildienst treten, sondern von der Linie zuerst in die Landwehr eingereiht, und erst dann im Civile angestellt werden, im Einklänge mit den über die Anrechnung der Mili-tärdicnstjahre im Allgemeinen bestehenden Vorschriften Folgendes zur Richtschnur für vorkommende Fälle zu bedeuten: »Die ununterbrochene Militär- und Landwehr Dienstzeit darf nur dann der Civildienstleistung zugerechnet werden, wenn das Individuum, dessen Behandlung in Frage steht, aus einem activ aufgestellten Landwchrbataillon oder einer Landwehr-Tra-goner-Escadron unmittelbar in Civil-Staatsdienste übergetreten ist, daher nicht etwa zur Zeit seiues Eintrittes in den Civildienst nur einem für unbestimmte Zeit aufgelösten Landwehrbataillon oder einer derlei Escadron augehörte, oder als ausgedienter Capitulant lediglich mit der Landwehrkarte versehen war, in welchen beiden Fällen die Militärdienstzcit nicht angerechnet werden kann. Für den Fall aber, daß ein Individuum aus der Civil-Population in ein Landwchrbataillon oder in eine Landwehr-Dragoner - Escadron eingereiht wird, ist ihm die Dienstzeit bei der Landwehr nur dann anzurechnen, wenn jenes Landwehrbataillon oder die Landwehr-Dragoner-Escadron effektiv aufgestellt war, und sein Uebertritt in den Civil-Staatsdienst während der Dauer der besagten Aufstellung unmittelbar erfolgte.« Gubernial-Verordnung vom 6. September 1843, Nr. 15303; an die f. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an das k. k. Prov. Zahlamt, an die k. k. Obcrpost-Verwaltung, an die k. k. Polizci-Direction, an die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung, Note an das k. k. Landrecht. Vom 6. September. 187 Ad Gub. Nrum. 15303. Copia. Abschrift einer Circular-Verordnung des k. k. Hofkriegsrathes an sämmt-liche Generalcommanden und das Festungs-Gouvernement zu Mainz, ddo. 22. Mai 1843, K. 2039. Die Werbbezirks-Regimenter sind mit dem Rescripte vom 12. April 1843, K. 1577, durch die Generalcommanden vorläufig angewiesen worden, in den Abschieden ausgedienter Ca-pitulanten immer zu bemerken, ob ein solcher Mann aus einem aktiven oder nicht activen Landwehrbataillon entlassen worden sei. Den Zweck dieser Verfügung enthält das vorerwähnte Circular-Rescript. Um jedoch die Camera!- und politischen Behörden in die Lage zu setzen, bei Bemessung der Ruhegenüsse der früher in Militärdiensten gestandenen Civil-Staatsdiener und bei Versorgung ihrer Witwen und Waisen, mit Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften, mit voller Ueberzeugung und sonach mit Sicherheit vergehen zu können, ist in Zukunft den Abschieden auf der Rückseite derselben gleich nach der Personsbeschreibung eine kurze Dienstbeschreibung des Mannes unter Fertigung des respicirenden feldkriegscvmmissariatischen Beamten beizufügen. Diese Dienstbeschreibung hat zu enthalten: a) den Tag und das Jahr der Entlassung des Mannes aus s. dem Linien-Regimente, Bataillone oder Corps; b) welche Zeit der Mann, wen» er noch landwchrpflichtig ist, nach seiner Entlassung aus der Linie bis zu seiner im nächsten Jahre erfolgten Einreibung in die Landwehr außer der Truppe mit Landwehrpaß zugebracht habe? c) wie lange derselbe bei einem activen Landwehrbataillvn wirklich gedient habe? oder, wenn derselbe in das 2. Landwehrbataillon eingereiht oder übersetzt worden wäre, wie lange derselbe daselbst im Stande war? und ob die Entlassung mit Abschied aus einem activen oder nicht activen Landwehr-Bataillon erfolgt sei? Bei jenen Leuten, welche vor ausgedienter Capitulation wegen physischer Gebrechen im Wege der Superarbitrirung oder aus häuslichen Rücksichten im Convertations- oder Gnadenwege, so wie auch bei Jenen, welche nach vollständig ausgedienter Capitulation in der Linie ohne Landwehrverpflichtung mit Abschied entlassen werden, entfällt die Rothwendigkeit der Beifügung einer eigenen Dienstbeschreibung auf der Rückseite 188 Vom 6. Sept-ember. der Abschiede, weil der Truppenkörper ibre Dienstzeit und die Art ihrer Entlassung in dem Conterte des Abschiedes ohnehin hinlänglich ersichtlich ist. Es versteht sich übrigens von selbst, daß, wenn ein Mann gleich nach seiner Entlassung aus der Linie, als für den Dienst in dem 1. Landwehrbataillone nicht geeignet, mit Landwehrkarte für das 2. Bataillon betheilt werden sollte, der obige zweite spultet hinwegfällt, so wie auch wenn das 1. Landwehr-Bataillon außer Activität gesetzt werden sollte, dasselbe ebenfalls als nicht activ dann zu bezeichnen ist. Für die Richtigkeit haften die Regiments- und Corps-CoM-mandanten, dann die respicirenden feldkriegscommissariatischen Beamtem 101. Vorsichten gegen den ungebührlichen Fortbezug von Pensionen, Erziehungsbeiträgen und Gnadengaben für zum Militär mit ärarischer Löhnung eingctretene Staats-dieners-Waisen. Um sowohl der häufig vorgekommenen unzebührigen Fortbezahlung von Pensionen, Provisionen und Erziehungsbeitragen für die zum Militär mit ärarischer Löhnung und Verpflegung eingetretenen Staatsdieners-Waisen, über den Tag ihrer Affen-tirung, als auch der Erfolgung von an solche selbst nach dieser verliehenen Gnadengaben, über den Tag der dießfalls bestimmten Dauer, mit Sicherheit vorzubeugen, hat der Hofkriegsrath, dem Wunsche der h. allgem. Hofkammer gemäß, mittels Circu-lar-Erlasses an sammtliche Militärbehörden unter dem 30. Mai 1843, L. 1765, hie Einleitung getroffen, daß von nun an in den Assentlisten ersichtlich gemacht werde, ob der Assentirte bis dahin eine Pension, Gnadengabe, Erziehungsbeitrag oder sonst eine Beihilfe und in welchem Betrage aus dem Staatsschätze oder aus einem sonstigen öffentlichen Fonde bezogen habe, dann ob wegen Einstellung derselben vom Assentirungstagc das Roth- Vom 6. und 14. September. 189 wendige bei der Behörde eingeleitet worden sei, und bis zu welchem Zeitpunkte der Assentirte den Aerarial-Genuß bezogen habe? Eben so hat diese oberste Militärbehörde angeordnet, in den Conduitelisten der als Regimentscadetten (Gemeine ex pro-priis u. s. w.) in der k. k. Armee dienenden Militär- und Civil-Waisen der Rubrik: »Hat Beihilfe« noch beizurücken, ob dieselbe in einem Genüsse aus dem Staatsschätze oder aus einem sonstigen öffentlichen Fonde bestehe, und auf wie lange solche bewilligt wurde? Das k. k. Kreisamt wird hiervon in Folge h. Hokkammer-decretes vom 31. Juli l. I., Z. 25321, zur Wissenschaft und Nachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 6. September 1843, Nr. 15485; an die k. k. Kreisämter. 102. Aenderung des Formulare für die Impfungs-Ausweise. Zu Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 10. v. M., Zahl 1119, erhält das k. k. Kreisamt im Anschlüsse sab Lit. A. und B, die hohen Orts abgeänderten Impfungs-Ausweise zum Gebrauche bei Verfassung der jährlichen Jmpfungs-Operate statt der nunmehr ganz aufzuhören habenden früheren dießfälligen .Ausweise mit dem Beisatze, daß dieselben mit dem Verwaltungsjahre 1844 in Anwendung zu bringen sind, und in die Colonne »Anmerkung« alle Daten aufzunehmen seien, die auf den Erfolg des Jmpfungsgeschäftes sowohl in statistischer als administrativer Beziehung noch wesentlichen Bezug nehmen und für die keine eigenen Colonnen errichtet wurden. Das Kreis-Summarium ist jederzeit nach dem Formulare A. zu bilden. Rücksichtlich der Nachweisungen über die Revaccination wird das k. k. Kreisamt zur Ersichtlichmachung der Resultate in einem 190 Vom 14. September. abgesonderten, dem Haupt-Jmpfungsberichte beizulegenden Ausweise nach den Bestimmungen des Gubernialdecretes vom 14. September 1840, Z. 15342, *) beauftragt. Der Vorrath an lithographirten Blanquetten dieser Ausweise ist int Wege der k. k. Gubernial-Erpedits-Direetion zu beziehe». Gubernial-Verordnung vom 14. September 1843, Nr. 15436; an die k. k. Kreisämter. (Die beiden Formulare A und B sind mittels besonderen Bogens bcigefügt.) 103. Vorschrift über die Stamp elb eh and lung der Jnventarien, Schätzungen und Abhandlungs-Protokolle. Laut Eröffnung der k. k. inncrösterr. steierm. illyr. Came-ralgesällen-Verwaltung vom 26. v. Monats, Z. 9147, hat die ,1)01)6 allgemeine Hofkammer wegen der Stämpelbehandlung der Jnventarien, Schätzungen und Abhandlungs-Protokolle mit dem Decrete vom 16. v. M-, Zahl 22446, Folgendes eröffnet: Die Abschriften, welche d»e Abhandlungsbehörden von Ämts-wegen nach den bestehenden Vorschriften von den Inventaren, Schätzungen und Verlaffenschafts-Abhandlungen, den Vormundschaftsbehörden in jenen Fällen mitzutheilen haben, wo ein herrschaftlicher Pupille als Erbe eitttritt, sind, in so ferne derlei Abschriften nicht an die Vormünder, Curatoren oder andere Parteien hinausgegeben oder von ihnen angesucht werden, sondern lediglich zu dem amtlichen Gebrauche der Vormundschaftsbehörde bestimmt sind, damit dieselbe ihrer Verpflichtung gemäß die Interessen des Pupillen oder Pflegebefohlenen wahrnehmen könne, in dem Sinne des §. 81, Zahl 5, des Stämpel- und Targesetzes stämpelfrei. *) Siehe P. G. S. Band 22, Seite 279, Nr. 125. Vom 14. und 1s. September. 191 Das Kreisamt wird hiervon zur weiteren Kundmachung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 14. September 1843, Z. 15810; an die k. k. Kreisämter, an das k. k. steierm. Landrecht, und mit Note an das k. k. General-Commando. 104. Betrifft die Modificirung des Vorrechtes der dritten Classe im Concurse. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlicffung vom 18. Juli (1843 das Vorrecht der dritten Classe im Concurse, welches nach den in einigen Provinzen bestehenden Wechselgesetzen und nach der Concurs-Ordnung vom 1. Mai 1781, lit. c und d, den förmlichen und besonders bestimmten trockenen Wechselbriefen nach der Gerichtsordnung, in den übrigen Provinzen aber den Forderungen der Landesfabriken und inländischer Manufactursarbeiter gewisser Gattung an Handelsleute, dann anderer Gläubiger an diese Fabriken und Mnnufacturs-arbeiter bisher zukam, aufzuheben, und zu bestimmen geruht, daß diese Verfügung, wodurch die erwähnten Forderungen jener der übrigen Gemeingläubiger gleichgestellt werden, auf alle Concurse anzuwenden sei, welche nach dem Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung eröffnet werden. Diese allerhöchste Entschliessuug wird zu Folge hohen Hof-kanzlei-Decretes vom 31. v. M., Zahl 27497, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 18. September 1843, Nr. 16311. 105. St ämpelb Handlung der Quittirnngsreverse der k.k. Offiziere. Nach einer Mittheilung der k. k. vereinten steiermärkisch-illyrischenCameralgefällen-Verwaltung vom 6. d. M, Z. 9670, 192 Vom 20, September. haben Seine Majestät in Folge der mit hohem Hofkammer-Decrete vom 18. Juli d. I., Zahl 28147, eröffneten allcrhöch-jiett Entschliessung vom 8. Juli d.J. zu bewilligen geruht: daß die Quittirungs-Reverse der k. k. Offiziere im Sinne des 8. 84 des Stämpel- und Targesetzes stämpelfrei behandelt werden. Gubernial-Verordnung vom 20. Sept. 1843, Zahl 16473; an die k. k. Kreisämter und mit Note au das k. k. Genrral- Eommando. 106. Aufhebung der Normal-Alter-Bestimmung für den Eintritt in die Gymnasial-Studien. Die hohe Stndien-Hofcommission hat unterm 9. d. M., Zahl 6101, Folgendes anher erlassen: »lieber den wegen Bestimmung eines Normal-Alters für den Eintritt in die Gymnasial-Studien allerunterthänigst erstatteten Vortrag haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung pom 5. d. M. allergnädigst anzuordnen geruht:« »Die Normen vom 23. Jänner 1832, dann 27. Juni 1835, eröffnet mit den Studien-Hofcommiffions-Decreten vom 27. Jänner 1832 und 25. Juli 1835, Zahlen 377 und 4057, haben mit dem Beginne des nächstkommenden Schuljahres außer Wirksamkeit zu treten.« »Jedoch machen es allerhöchst Seine Majestät den Behörden überhaupt, insbesondere aber den Gymnasial-Directoren zur Pflicht, sorgfältig darüber zu wachen, daß kein Elementar-Schüler zu den Gymnasial-Studien zugelassen werde, welcher sich bet der mit denselben vorzunehmenden Vorprüfung für dieses Studium nicht vollkommen tauglich zeigt, und nach dem Zustande seiner physischen und intellektuellen Entwicklung unbedenklich zu derselben zugelassen werden kann.« Vom 20. und 25. September. 193 Von dieser allerhöchsten Entschließung wird die Direction mit Beziehung auf die hierortigen, nunmehr außer Wirksamkeit gesetzten Verordnungen vom 28. Februar 1832, Zahl 3266, und 9. August 1835, Zahl 13153, zur genauesten Danachach-tung mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, darüber zu wachen, daß die Vorprüfungen mit der erforderlichen Strenge vorgcnommen werden, und insbesondere in Ansehung derjenigen Candidaten für die Gymnasial-Studien, bei denen ein bedeutender Abgang von dem nunmehr aufgehobenen Normal-Alter Statt findet, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß dieselben mit einem so ausgezeichneten Talente begabt sind, daß sie den Anforderungen der Gymnasial • Studien ohne Nachtheil der physischen und intellectuellen Entwicklung zu entsprechen im Stande sind. Gubernial-Verordnung vom 20. Sept. 1843, Rr. 16497; an die k. k. Gymnasial-Directionen. 107. Stämpelbehandlung der von Militär-Gerichten in Verlassenschaftsfällen aufgenommenen Inventuren. Die k. k. steierm. illyr. vereinte Cameralgefällen-Verwaltung hat in Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 12. Juli l. I., Zahl 50071, mit der Note vom 13. August l. I., Zahl 8406, Folgendes anher eröffnet: -Don Seite eines Militär-Commandos ist rücksichtlick der Anwendung des Stämpcl- und Targcsetzes vom Jahre 1840 in den Fällen, wenn Garnisons-Auditoriate oder sonstzge Militär-Gerichte in Verlassenschaftsfällen von Amtswegen oder auf vorläufiges Ansuchen der Abhandlungs-Behörden eine Inventur, oder auch nur ein Verzeichniß von Nachlaß-Effecten aufnehmen, über folgende vier Puncte eine Anfrage gestellt worden: Gesetzsammlung XXV. Th eil. J3 194 Vom 25. September. 1. Sind bei allen Militär-Verlassenschaften ohne Rücksicht der bedingten oder unbedingten Erbserklärungen ex offo. aufzunehmende Verzeichnisse der Bücher, Schriften, Landkarten und Zeichnungen auf Stämpelpapier oder auf unge-stämpeltes zu schreiben, und wer hat im ersteren Falle den Stämpel zu liefern? 2. Sind auch bloße, der Ordnung und Sicherheit wegen aufzunehmende Verzeichnisse von in Verlassenschaften Vorgefundenen Gegenständen auf Stämpelpapier, und auch dann zu schreiben, wenn die Eigenthümer nicht bestimmt bekannt sind, nichts geschätzt und kein Werth angesetzt wird, auch weil man nicht weiß, ob eine unbedingte Erbserklärung erfolgen wird? 3. Wenn auch mit Beisetzung des Werthes und mit einer Schätzung förmlich inventirt wird, aber kein baares Geld vorhanden, oder von Parteien in loco hereinzubringen möglich ist, darf nicht auf ungestämpelte Papiere geschrieben und der Stämpel von der Abhandlungs-Behörde nach-träglich beigelegt werden? 4. In wie ferne Garnisons-Auditore, welche in der Regel keine solchen Gelder längere Zeit auf Verrechnung haben, auch aus einer Verlassenschaft auf die andere nichts übertragen dürfen, verpflichtet sind, derlei Stämpel aus eigenem Vermögen vorzustrecken? Hierüber hat der k. k. Hofkriegsrath über vorläufiges Einvernehmen mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer mit der an das allgemeine Militär-Appellationsgericht erlassenen Ver- rdnung vom 19. Oct. 1842, H. 1004, Folgendes erwiedert: ad 1. Die Verzeichnisse über Bücher, Landkarten und andere, zum Nachlasse gehörige Effecten sind Jnvenrarien, und unterliegen dem für die Protokolle in dem Gesetze vorgeschriebenen Stämpel. Vom 25. September. 195 Die Zahlung der Stämpelgebühr liegt nach §. 2 des Stämpel- und Targesetzes Demjenigen ob, in dessen Geschäft eine amtliche Ausfertigung geschieht, also dem Erben oder eigentlich dem Nachlasse. ad 2. Verzeichnisse, die sich nicht unter den Begriff von In-venture» zum Behufe der Abhandlung, also als Protokolle in Parteisachen subsummiren lassen, sondern als Verzeichnisse von Amtswegen und nur zu amtlichen Zwecken ausgenommen erscheinen, unterliegen, wie es in dem Gesetze klar ausgedrückt ist, dem Stämpel nicht. ad 3. Jndoffirung findet nur in den im Gesetze ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen Statt. Jede Ausfertigung muß außer diesen Fällen schon auf Stämpelpapier geschehen, und es kann von dem im Gesetze liegenden Grundsätze der anticipativen Gebühreneiuhebung nicht abgegangen werden. Die Aufnahme einer Inventur setzt das Vorhan-denseyn eines Nachlasses voraus. Es kann daher keinen Schwierigkeiten unterliegen, daß das Gericht sich das nöthige Geld für den Stämpel verschaffe, wenn nicht ohnehin baares Geld vorhanden, oder von der Partei in loco bcizubringen ist. ad 4. In so ferne Garnisons-Auditoriate oder sonstige Militär-Gerichte Jnventarien oder überhaupt Protokolle in Parteisachen, also auch bei Abhandlungen ün Delegationswege aufnehmen, ist es die Sache der dele« girenden Gerichtsstelle, sie zu diesem Zwecke aus dem Nachlasse mit dem erforderlichen Stämpel zu versehen, oder in den ohnehin seltenen Fällen, wo dieß nicht schon vorläufig geschehen kann, und wo die zu bestreitenden Stämpelgebühren nicht gleich aus der Verlassenschaft oder von einem an derselben Betheiligten hergeholt werden könnte, auf die Anzeige, daß sie den 196 Vom 25. und 27. September. dießfälligen Betrag aus Eigenem schon vorgestreckt haben, oder daß derselbe sonst Jemandem zurückzuerstatten ist, ihnen solchen als Rückersatz oder zu der zu bewirkenden Abtragung baldigst zukommen zu machen.-Gubernial-Verordnung vom 25. Sept. 1843, Zahl 15116; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur und mit Note an das k. k. Landrecht. 108. Bei Normal-Alters-Nachstchts-Gesuchen ist sich vom Bittsteller über vollkommene Gesundheit auszuweisen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 5. l. M. aus Anlaß eines speciellen Falles zu befehlen geruht: daß künftig bei Anträgen auf Nachsicht der Ueberschrei-tung des Normal-Alters, behufs der Bewerbung um Dienststellen, immer auch nachgewiesen werden soll, daß der Bittsteller vollkommen gesund und gehörig stark sey. Von dieser allerhöchsten Entschliessung wird das k. k. Kreisamt zu Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 13. d. M., Zahl 28928, zur Benehmurig und Verständigung der Magistrate in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 25. Sept. 1843, Nr. 16611; an die k. k. Kreisämter, an die Herren Stände Steiermarks und an die k. k. Kammerprocuratur. 109. Ueber das zu beobachtende Verfahren bei Entschädigungs-Ansprüchen für durch Remonten-Transporte an Feldern und Wiesen verursachten Schaden. Auf Ersuchen des k. k. innerösterr. Appellations- und Criminal-Obergerichteö zu Klagenfurt vom 7. d. M., Zahl 11000, wird Dom 27. September. 197 das k. k. Kreisamt angewiesen, die allegirte Circular-Verordnung über die Modificirung des Normals vom 19. Juli 1827 hinsichtlich des Verfahrens bei Ersatzansprüchen für durch Remonten-Transporte an Feldern und Wiesen verursachte Beschädigungen sämmtlichen Gerichten im Carnierwege bekannt zu geben. Gubernial-Verordnung vom 27. Sept. 1843, Zahl 16543. Circular-Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. Sämmtlichen untergeordneten Gerichten wird die beigefügte Abschrift des von der k. k. vereinten Hoskanzlei in Gemäßheit der allerhöchsten Entschliessung vom 6. Juni 1843 an sämmt-liche Länderstellen, mit Ausnahme der von Zara, erlassenen und diesem f. k. Appellations-Gerichte mit hohem Hofdecrete vom 21. v., Erb. 4. l. M., Zahl 5351 , intimirten Dekretes vom 28. Juli 1843, betreffend die Modifieirung des Normals vom 19. Juli 1827 über das Verfahren bei Ersatzansprüchen für die durch Remouten-Transporte an Feldern und Wiesen verursachten Beschädigungen zur Wissenschaft und Nachachtung hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt am 7. September 1843. Copia ad 20964 eines Decretes der k. k. vereinten Hofkanzlei an sämmtliche deutsche Länderstellen, ddo. 28. Juli 1843. In Folge einer allerhöchsten Entschliessung vom 6. v. M. wird das Normale vom 19. Juli 1827, Zahl 19453, in Betreff des Verfahrens bei Entschädigungs-Ansprüchen für die durch Remonten-Transporte an Feldern, Wiesen rc. rc. verursachten Beschädigungen nachstehend modificirt: Die durch Remonten-Transporte beschädigte Partei kann zwar ihre Entschädigungs-Ansprüche im gewöhnlichen Rechtswege gegen das Militär-Aerar geltend machen, jedoch kann sie ihre Befriedigung auch im administrativen Wege erhalten, wenn sie den erlittenen Schaden, sobald er ihr bekannt geworden, und binnen der Zeit bei der betreffenden Ortsobrigkeit anmeldet, daß der Schaden und dessen Ursache gehörig erhoben werden kann. Die Ortsobrigkeit, sobald ihr eine solche Anzeige gemacht worden ist, hat unverzüglich mit Beiziehung zweier oder wenigstens 198 Vom 27. und 28. September. eines beeideten Kunstverständigen den Augenschein vorzunehmen, dazu den Commandanten des Remonten-Transportcs, wenn er sich noch im Orte oder in der Nähe befindet, einzuladen, und wenn dieser nicht mehr beigezogen werden kann, so weit es möglich ist, einen andern in der Nähe befindlichen Offizier oder Militär-Beamten zur Commission zu berufen, in jedem Falle aber von Amtswegcn dafür zu sorgen, daß nicht nur der Betrag des Schadens unparteiisch und genau, insbesondere aber auch erhoben werde, ob und in wie ferne er gerade durch die Militär-Rcmonten verursacht wurde, zu welchem Ende sie auch die allfälligen Zeugen summarisch zu Protokoll vernehmen soll. Dieses Protokoll ist ungesäumt an das Kreisamt zur weiteren Amtshandlung einzusenden. Hiervon wird die rc., unter Anschluß einer Abschrift der dießfalls von dem k. k. Hofkriegsrathe an die betreffenden General-Commanden erlassenen Circular-Vervrdnung, zur weiteren Veranlassung verständigt. 110. Wegen Vergütung der Verpflegungskosten für Criminal-Voruntersuchungen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 5. September 1843, in Betreff der von politischen Obrigkeiten während einer Criminal-Voruntersuchung bestrittenen Ver-psicgskosten von verhafteten Beschuldigten, Folgendes anzuordnen geruht: Der politischen Obrigkeit gebühre der Ersatz derjenigen Kosten, welche sie im Falle einer nach der Vorschrift des Gesetzbuches über Verbrechen vorgenommenen Verhaftung auf die Verpflegung des Beschuldigten perwendet und vor Schöpfung des Urtheils dem Criminal-Gerichte gehörig nachgcwiesen hat. Diese allerhöchste Anordnung wird in Gemäßheit der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 12. Sept. 1843, Z. 28915/1770, zur Danachachtung bekannt gegeben. Gubernial-Currende vom 28. Sept. 1843, Nr. 16953. Vom 29. September. 199 111. Bezüglich der Beurcheilung der rechtzeitigen Einbringung des Rechts- oder Gnadenmittels gegen Urtheile von Gefällen-Strafbehörden. lieber die Anfrage: ob bei der Beurtheilung der rechtzeitigen Einbringung eines nach Gestattung des Gefällen-Strafge-setzes gegen das Urtheil einer Gefällen Strafbehörde überreichten Rechtsmittels oder Gnadengesuches der Tag der Aufgabe auf die Post oder das Praesentatum bei der Behörde entscheidend fei)? hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer, im Einverständnisse mit dem k. k. obersten Gesällen-Gerichte, mit dem Dekrete vom 3. August l. I., Zahl 26057, zu bestimmen befunden , daß von der Frist zur Einreichung der Rechts- und Gnadenmittel, welche nach den Bestimmungen des Gefällen-Strafgesetzes eingebracht werden können, nicht die Tage abzurechnen sind, innerhalb welcher sich ein derlei Rechts- oder Gnadenmittel auf der Post befindet, und daß somit bei der Erörterung der Frage: ob ein Rechtsmittel oder Gnadengesuch zur gehörigen Zeit eingebracht fei)? lediglich der Tag des wirklichen Einlangens bet dem Gefällsgerichte oder der leitenden Gefällsbehörde, und nicht der Tag der dießfälligen Aufgabe der betreffenden Eingabe auf die Post entscheidend sey. Diese Vorschrift wird über Ersuchen der k. k. steierm. illyr. vereinten Cameralgefällen-Verwaltung vom 4. September l. I., Zahl 8917, zur allgemeinen Keuntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 29. Sept. 1843, Nr. 16267. 112. Vorschriften, welche Lei Censurirung der Arzenei-Conten zu beachten sind. Mit dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 31. v. M., Zahl 2587, sind im Nachhange zu der hohen Verordnung am 29. 200 Dom 29. September. Sept. 1842, Zahl 17081, die daselbst erwähnten, von der vereinten Hofkanzlei, im Einvernehmen mit dem k. k. General-Rechnungs-Directorium, genehmigten Censursvorschriften, welche bei der Adjustirung aller Arzenei-Conten, die bei der k. k. Hof-buchbaltung politischer Fonde Eintreffen, von den Censuranten genau zu beobachten sind, herabgelangt. Das k. k. Kreisamt erhält also nachträglich zu der hier-ortigen Weisung am 17. October v. I., Zahl 18348, die hinreichende Anzahl von lithographirten Abdrücken dieser Vorsckrif-ten zur Betheilung der unterstehenden Physiker mit dem Aufträge, die Sanitäts-Beamten zur genauen Befolgung dieser Normen zu verpflichten. Gubernial-Verordnung vom 29. Sept. 1843, Nr. 16613; an die k. k. Kreisämter. Ad Gub. Nrum. 16613. Abschrift. Hofzahl 2587/166, 1843. Vorschriften, welche bei der Adjustirung aller Arzenei-Conten, welche bei der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde einlangen, von den Censuranten genau zu beobachten sind. 1. Aus den mit diesen Rechnungen einlangenden Actenstücken, so wie aus den Bestätigungsclauseln, welche auf denselben in Folge der bestehenden Directiven angebracht seyn sollen, ist sich vor Allem die Ueberzeügung zu verschaffen: a) ob die Conten mit glaubwürdigen Documenten (d. i. mit den vorschriftmäßig verfaßten Original-Recepten) belegt sind; b) ob diese Original-Recepte von den dazu berufenen Sanitäts-Individuen quo ad lineam medicam geprüft, ob ferner c) die den Local- oder Provinzial-Staatsbuchhaltungen obliegende Calculs-Berick)tigung gepflogen worden; Dom 29. September. 201 d) ob die vorgeschriebene Erklärung über den Procenten-Nachlaß betgefügt ist, und e) ob kein zur Darstellung aller Resultate, welche die Hofbuchhaltung auszuweisen hat, nöthiges Aktenstück fehlt. 2. Sollte in allen diesen Beziehungen kein Anstand obwalten, folglich die Adjustirung der Conten quo ad taxam vorgenommen werden können, so hat der Censurant die von den Aerzten und Wundärzten vorschristmäßig verfaßten Recepte, so wie die bei größeren Kranken-Anstalten oder bei Volkskrankheiten von den das Heilgeschäst besorgenden Sanitäts-Individuen unterschriebenen Medicamenten-Erkractzetrel, als diejenigen Dokumente zu betrachten, welche er bauptsächlich zu untersuche» hat, weil er durch den Context dieser so viel wie baares Geld geltenden Subbeilagen bei allfäÜigcn Rekursen den Beweis liefern muß, daß die von ihm wegen Ordinations-Bemänglungen berechneten Ersatzbeträge, welche den ordinirenden Aerzten oder Chirurgen zur Last fallen, so wie die quo ad taxam gemachten Abzüge richtig sind. Der Censurant ist daher 3. verpflichtet, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Tarbetrages, welchen der Rechnungsleger aus jedem Recepte nur kumulativ angesetzt hat, mit Hilfe des darin enthaltenen ursprünglichen Textes specisisch nachzuweisen, wobei er auch den Umstand besonders zu berücksichtigen hat, ob lauter solche Heilmittel aus-gerechnet wurden, deren Preise durch die vorgeschriebene Taxe bereits bestimmt sind, oder ob auch solche Arzeneimittel verabreicht wurden, für welche diese Tare keine Preise enthält. In diesem zweiten Falle hat der Censurant die Andeutungen des Departements-Vorstehers, welcher dießsalls eine besondere Vormerkung zu führen hätte, zur Richtschnur zu nehmen, in beiden Fällen hat er aber die sowohl nach der bestehenden Tare, als auch die nach den erhaltenen Belehrungen des Departements-Vorstehers auf die vorgeschriebenen Quantitäten entfallenden Tarbeträge der einzelnen Ingredienzien, woraus ein Arzeneimittel zusammengesetzt oder bereitet worden ist, zu berechnen und einzeln aus das Recept zu schreiben, ferner hat er auch die Tarbeträge, welche für die zur Bereitung des Heilmittels erforderlichen pharmaceutischen Arbeiten oder auch für Gesäße auszurechnen gestattet sind, darunter zu 202 Vom 29. September. setzen, und die Summen dieser Beträge mit den Ansätzen zu vergleichen, welche der Contoleger aus die Recepte geschrieben und mit Berufung auf dieselben auch in dem Conto übertragen hat. 4. Tritt der Fall ein, daß der vom Contoleger aufgerechnete Betrag eines Receptes mit der vom Censuranten ausgewiese-nen Summe und mit der berufungsweise im Conto übertragenen Ziffer übereinstimint, so ist dieses durch die sowohl auf den Rccepken, als auch in dem Conto unter den gleichlautenden Ziffern anzubringenden Revisionsstriche zu bestätigen; stimmen jedoch die vom Censuranten ausgemittelten Beträge mit den Ansätzen des Rechnungslegers nicht überein, so sind die Differenzen, je nachdem sie ein Mehr oder Weniger ausweisen, mit den diesen Eigenschaften entsprechenden Beziehungen auf den Rezepten und im Conto neben den damit correspondirenden ursprünglich aufzurechneuden Beträgen mit rot her Tinte ersichtlich zu machen. 5. Der Censurant ist auch verpflichtet, den allfällig von den Kreisärzten oder Protomedicaten abgeänderten Tert der Recepte dergestalt zu beachten, daß die Differenzen, welche sich ergeben, wenn die nach dem ursprünglichen Texte quo ad taxarn berechneten Beträge mit jenen verglichen werden, welche sich ergeben, wenn die in linea medica beanständeten und abgeänderten Artikel quo ad tax am berechnet werben, sowohl in dem betreffenden Recepte, als auch im Conto neben den damit correspondirenden Beträgen, und zwar mit Beifügung ihrer Eigenschaft und der Nahmen der Aerzte oder Wundärzte, welche sich die Ordinationsgebrechen zu Schulden kommen ließen, ebenfalls anschaulich gemacht werden müssen. 6. Der Censurant hat bei dem Uebertragen dieser, wie eben gesagt wurde, auch in den Conten ersichtlich zu machenden Differenzen für die gleichartigen Beträge abgesonderte Geld-Colonnen zu dem Ende zu eröffnen, damit die richtige Darstellung der Summen, so wie die Revision derselben, keiner Schwierigkeit unterliege, weil 7. in den Conten solcher Rechnungsleger, welche die Recepte selbst verfaßt haben, sowohl die Summen der auf die Ordinations- Vom 29. September. 203 Bemänglungen Bezug habenden Differenzen, als auch jene der quo ad taxam zu viel befundenen einzelnen Beträge; in den Conten solcher Rechnungslegcr aber, welche die Arzeneien nach den von anderen Sanitäts-Individuen verfaßten Recepten bereiten mußten, nähmlich der Apotheker, lediglich die Summen der quo ad taxam ersichtlich gemachten Differenzen von den quo ad calculum richtiggestellten Forderungen alsogleich auszuscheiden sind, und die in diesen Conten dargestellten Summen der durch Ordinations-Bemänglungen entstandenen Differenzen nach Abzug des mit dem Contoleger bedungenen Procenten-Nachlasses als Ersatzbeträge betrachtet, folglich von der Forderung nicht ausgeschieden, sondern bloß ausgewiesen werden müssen, damit sie je nach den Beschlüssen der administrirenden Behörden den betreffenden Aerzten oder Wundärzten zur Last geschrieben und von denselben hereingebracht werden können. 8. Die aus dem sub 4, 5, 6 und 7 bemerkten Verfahren entspringenden Resultate sind auf den leeren Blättern am Schluffe der Conten mittels kurzer, mit rothcr Tinte geschriebener lieber-sichten darzustellen, und von den auf die sub 7 anbefohlene Weise berichtigten Forderungen die vorschriftmäßige oder in Folge bestehender Contracte bekannte Anzahl der Nachlaß-Procente abzurechnen. 9. Diesem Hinausreste ist der Betrag, welcher für die richtig befundene Anzahl der allfällig verabfolgten Blutsauger, oder für anderweitige, keinem Procenten-Nachlasse unterliegende Aufrechnungen ausgemittclt wurde, zuzurechnen. 10. Von dem also ausgemittclten liquiden Gesammtbetrage ist die all fällig geleistete a-0onto-Zahlung, welche jedoch niemahls zwei Dritttheile der von der Local- oder Provinzial-Buchhal-tung quo ad calculum richtiggestellten Forderung übersteigen darf, abzurechnen, und der dießfällige Rest als letztes Guthaben ersichtlich zu machen. 11. Was ferner die Adjustirung der Ordinations- und Medi-camenten-Ertractzettel betrifft, womit die Arzenei-Conten von 204 Vom 29, September, größeren Heilanstalten documentirt werden, und deren Gebrauch sowohl zur Zeitersparung der ordinirenden Sanitäts-Individuen, als auch zum Wohle der betreffenden Fonde üblich ist, so sind dieselben jederzeit einer Vorprüfung zu unterwerfen, welche darin zu bestehen hat, daß die darin verzeichneten gleichartigen Decocte, Pulver oder sonstigen Arzeneimittel nach den aus allen Recepten eines solchen Documentes erhobenen Totalmassen quo ad taxam zu berechnen und die dießfalls wieder auf ein jedes einzelne Recept entfallenden Beträge neben oder bei demselben anschaulich zu machen sind, damit die Tarpreise für die in Folge dieser Rezeptcn-Sammlung ausgefolgten Quantitäten der einzelnen Ingredienzien und für die zur Bereitung der daraus zusammengesetzten gleichförmigen Arzeneien erforderlichen pharmaceutischen Arbeiten richtig und ohne Nachtheil für die betreffenden Fonde nach den gesetzlich bestehenden Taroorschrif-ten ausgemittelt werden können, insbesondere aber, damit die allerhöchsten Entschließungen vom 1. November 1818 und vom 20. Jänner 1819 nicht umgangen werden. Schließlich ist 12. in solchen Fällen, wo in den Ordinations- oder Medicamenten-Ertractzetteln gleichartige Arzeneien unter einer und derselben Rubrik verschrieben Vorkommen, jederzeit genau zu untersuchen, wie viel das Gewicht aller zu diesen gleichförmigen Arzeneien verwendeten Ingredienzien betragen hat, weil nach diesem To-talgewichte die Tarpreise specifisch anschaulich zu machen sind (welche insbesondere bei den Decocten und Aufgüssen, so wie bei der Mandelmilch, bis zu der Totalmasse von zwei Pfund medicinisches Gewicht zu gelten haben), denn es wäre ein für die betreffenden Fonde höchst nachtheiliger Unfug, wenn z. B. rückstcktlich des in den Arzenci-Conten eines Krankenhauses sehr oft in mehrfachen Verhältnissen vorkommenden Aufgusses von 16 Loth des nach der Norm bereiteten siedenden Salep-Decoctcs über 10 Gran Brechwurzel, welche Arzenei, wenn sie bloß mit einem Recepte verschrieben ist, 4; kr. kostet, in solchen Fällen, wo derselbe Aufguß sechsmahl, und noch insbesondere in einer Rubrik verschrieben ist, und daher tarrichtig nur 11 j kr. kostet, die Formel angewendet wurde, weil diese Arzenei einmahl verschrieben 4) kr. kostet, so können für sechs solche Arzeneien 27 kr., folglich um 15; kr. mehr, als die Tare vorschreibt, passirt werden. Vom 5. October. 205 113. Vorschrift über die Einziehung der Supplenten-Einstands-Cautionen für das Aerar. Die bisher in Bezug auf die Einziehung der Supplenten-Einstands-Cautionen für das Aerar in den militärisch-conscri-birten Provinzen bestehenden Vorschriften sprechen sich bloß im Allgemeinen dahin aus, daß die Einstands-Caution eines Supplenten dem Aerar in Desertions- und in allen jenen Fällen anheimfalle, in welchen der Supplent aus eigener Schuld militärdienstuntauglich wird. Um jedoch Zweifeln zu begegnen, welche durch diese zu allgemeine Bestimmung hervorgerufen werden könnten, und auch um ein gleichförmiges Benehmen in dieser Beziehung zu erzielen, hat der k. k. Hofkriegsrath, im Einverständnisse mit der hohen Hofkanzlei, die in Abschrift beiliegende Verordnung, welche an das illyr. innerösterr. und lomb. venet. General-Commando, dann an das Marine-Obercommando ergangen ist, und welche sich in dieser Beziehung deutlicher ausspricht, und auch allerhöchst genehmigte Ausnahmen enthält, welche in den früheren Verordnungen nicht Vorkommen, auch den übrigen General-Commanden mitgethcilt. Das k.k. Kreisamt wird hiervon in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 13. September d. I., Zahl 26431, zur weiteren geeigneten Veranlassung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 5. October 1843, Nr. 16954; an die k. k. Kreisämter. Ad Gub. Nrum. 16954. Abschrift. Abschrift einer Verordnung des k. k. Hofkriegsrathes an das lomb. venet., illyr. innerösterr. General-Commando und an das Marine-Obercommando, ddo. 29. Juli 1843, K. 3051. Seine Majestät haben mittels allerhöchster Entschliessung vom 30. Mai d. I. zu bewilligen geruht, daß die Einstands- 206 Vom 5. October. Caution eines Supplenten, welche nach dem Recrutirungs-Patente für das tomb, venet. Königreich vom Jahre 1820 und nach dem Completirungs-Systeme für das Kaiserjäger-Regiment vom Jahre 1819 nur in Desertionsfällen dem Militär-Aerar anheimzufallen hat, in Zukunft auch bei vorbedachtem Selbstmorde, wenn keine ehe leiblichen Erben htnterblei-ben, bei Selbstverstümmlung und Verbrechen, mit welcher die Strafe der Schanzarbeit verbunden ist, in so ferne ein Supplent in beiden Fällen zum Linien dien st untauglich wird, und überhaupt in allen jenen Fällen für das Militär-Aerar einzuziehen sey, in welchen ein Supplent auf sonst was immer für eine Art sich seiner ihm obliegenden Militär-Dienstverpflichtung entzieht, oder aus eigener Schuld für den Dienst in der Linie untauglich wird. Eine Ausnahme hiervon findet nur dann Statt, wenn a) ein entwichener Supplent auf General-Pardon in dem kundgemachten Termine zurückkehrt, und er indessen nicht invalid geworden ist, in welchem Falle das eingezogene Depositum sammt Zinsen, jedoch nach Abzug der Vergütung für die der bei Desertion enttragcnen Aerarial-Effecten, wieder für den Supplenten zu depositiren ist; b) wenn der Supplent als Kriegsgefangener fremde Kriegsdienste nimmt, und bei erfolgter Auswechslung oder wechselseitiger allgemeiner Entlassung nicht — sondern erst in Folge eines General-Pardons zurückkehrt, dann ist mit seiner Einstands-Caution das sub a) Gesagte, mit Ausnahme des Ersatzes jedoch an das Aerar, zu verfügen; c) wenn der Supplent sich selbst entleibt und eheleibliche Erben hinterläßt, es müßte nur leyn: daß der Selbstmörder wegen eines Verbrechens in Anklagestand oder bereits in Untersuchung gewesen, in welchem Falle dessen Einstands-Caution immer dem Militär-Aerar anheimfällt. Ist der Selbstmord jedoch in einer hitzigen Krankheit verübt worden, so ist die Einstands-Caution allen Erben des Supplenten ganz mit den bis dahin fälligen Interessen zu verabfolgen. Nach diesen Bestimmungen, welche gehörig kund zu machen sind, ist sich von nun an in Zukunft zu benehmen. Vom 6. October. 207 114. Verfahren mit entlassenen Sträflingen. Da die Wahrnehmungen bestätigen, daß von Seite der Landgerichte die in Beziehung auf die Abschiebung der aus den Strafhäusern entlassenen Sträflinge erflossenen hohen Hof-Decrete vom 3. Februar und 10. November 1820, dann 17. Februar 1821, bekannt gemacht mit den Gnbernial-Verordnun-gen vom 23. Februar und 29. November 1820, Zahl 3582, *) und Zahl 25148, **) dann vom 14. März 1821, Zahl4680, ***) nicht gehörig beobachtet werden, und da bei denselben der Mißbrauch eingeschlichen ist, daß ohne in eine nähere Würdigung der Verhältnisse einzugehen und ohne ein in den obigen Vorschriften gegründetes Erkenntniß über die Behandlung des Sträflings nach vollstreckter Strafe als politische Obrigkeit zu fällen, gewöhnlich nur in der 10. Rubrik der Auskunftstabelle angedeutet wird, daß derselbe mit Schub in den benannten Ort seiner Zuständigkeit zu befördern komme: so findet die Landesstelle, zur Abstellung dieses Unfuges, einverständlich mit dem k. k. Appellations- und Eriminal-Obergcrichte zu Klagenfurt, zur weiteren Verständigung und Anweisung der Bezirksobrigkeiten und Landgerichte folgende Belehrung zu erlassen: Seine Majestät haben zwar mit allerhöchster Entschliessung vom 12. Februar 1821 (Gubernial-Verordnung vom 14. März 1821, Zahl 4680,) die in den Verordnungen der k. k. Hofkanzlei vom 3. Februar und 10. November 1820, Zahlen 2970 und 33250, GuberniallZntimaten vom 23. Februar und 29. November 1820, Zahlen 3582 und 25148, enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der bei Entlassung der Sträflinge nach überstandener Strafzeit zu beobachtenden Modalitäten zu ge- *) Siehe P. G. S. Band 2, Seite 160, Nr. 34. **) Siehe P. G. S. Band 2, Seite 656, Nr. 187. ***) Siehe'P. G. S. Band 3, Seite 109, Nr. 41. 208 Vom 6. October. nehmigen, zugleich aber anzuordnen geruht, daß die StrafhauS-Verwaltungen anzuweisen seyen, wenn ihnen Criminal-Urtheile zukommen sollen, worin von der Abschiebung des Sträflings nach ausgestandener Strafe Erwähnung geschieht, dergleichen Urtheile der Landesstelle vorzulegen, die hiervon dem betreffenden Appellations-Gerichte zur Hindanweisung eines solchen Unfuges die Eröffnung zu machen habe. Da nun hiernach nicht das Criminalgericht über die Behandlung des Sträflings nach überstandener Strafe zu entscheiden hat, sondern hierzu die politische Behörde berufen ist, so haben die Landgerichts - Herrschaften und die Magistrate, welche die Criminal-Gcrichtsbarkeit ausüben, wenn sie über einen Verbrecher das Criminal-Urtheil gefällt haben, in der Eigenschaft als politische Obrigkeiten darüber insbesondere zu entscheiden, was nach ausgestandener Strafe mit dem Sträflinge zu geschehen habe, folglich wohin er gewiesen, und ob er in den Ort seiner Zuständigkeit frei entlassen, oder mit gebundener Marschroute, oder endlich seiner Gemeinschädlichkeit wegen mittels Schubes befördert werden soll. Diese politischen Erkenntnisse über diejenigen Sträflinge, welche die Landgerichte zur Vollstreckung ihrer Strafe in das Provinzial-Strafhaus abliefern, sind der Provinzial-Strafhaus-Verwaltung in der Anmerkung der mit dem abgelieferten Sträflinge einzusendenden Auskunftstabelle jedesmahl mit dem Beisatze, daß dieß das politische Erkenntniß der Obrigkeit sey, ganz genau bekannt zu machen, damit dieses politische Erkenntniß auch dem Sträflinge bei seinem Eintritte in das Strafhaus durch die Verwaltung desselben sogleich bekannt gegeben werden könne, um den Sträfling, wenn derselbe durch die erwähnte Entscheidung der politischen Obrigkeit erster Instanz sich gekränkt finden sollte, in den Stand zu setzen, dagegen eine Bitte, Vorstellung oder Recurs bei der Landesstelle anbringen zu können, welche sodann hierüber nach Umständen die weitere Verfügung treffen wird. Vom 6. October. 209 Bezüglich jener Criminal-Sträflinge, welche zu keinem längeren als einem einjährigen Kerker oder zu keinem längeren als einem halbjährigen schweren Kerker verurtheilt sind, und die sonach in den Landgerichts-Arresten ihre Strafe vollstrecken, haben die, die Criminal-Gerichtsbarkeit ausübenden Magistrate oder Herrschaften nach geschöpftem Criminal-Urtheile ebenfalls in der Eigenschaft als politische Ortsobrigkeiten das Erkenntniß über die Behandlung des Sträflings nach ausgestandener Strafe auf die schon oben bemerkte Art zu schöpfen, und dasselbe den Sträflingen auch sogleich bei dem Anfänge ihrer Strafe bekannt zu machen, damit sie, wenn sie sich durch diese politische Entscheidung der Ortsobrigkeit gekränkt finden sollten, in den Stand gesetzt werden, dagegen, wenn sie wollen, eine Bitte, Vorstellung oder Recurs anzubringen, welches Gesuch sodann, nebst den Untersuchungsacten und den Gründen dieses Erkenntnisses, dem Kreisamte jedesmahl zur Entscheidung vorzulegen ist. Die politischen Obrigkeiten sind in dieser Beziehung zu ih. rem Benehmen für die Zukunft auf folgende in den bestehenden Gesetzen gegründete Ansichten aufmerksam zu machen: 1. Ist die unbedingte Abschiebung eines Sträflings nach ausgestandener Strafe in politischer Hinsicht mit dem Zwecke der Staatsverwaltung, den sie bei der Bestrafung der Verbrechen beabsichtigt, nähmlich sie zu bessern, und in ihnen den lebhaften Vorsatz zu erwecken, nach ihrem Austritte aus der Strafe als rechtliche Menschen sich künftig ihr Brot in jeder erlaubten Art zu verdienen, nicht wohl vereinbarlich, am wenigsten aber mit der von der Staatsverwaltung gewünschten Absicht, daß den aus der Strafe tretenden Individuen die Mittel, sich auf ehrliche Art fort# zubringen, nicht erschwert werden sollen, in Verbindung zu bringen; denn da sie bei der Abschiebung nothwendig gleich nach dem Austritte aus der Strafe wieder von Arrest zu Arrest bei den Schubstationen in Begleitung von Wachmännern oder Gerichtsdienrrn fortgeschafft und so öffent- Gesetzsammluiiz XXV. Theil. 14 210 Vom 6. October. kich gebrandmarkt in ihren Geburts- oder Aufenthaltsort ihrer Aeltern, Gatten, Kinder, Verwandten u. s. w. ankommen, so wird ihnen dadurch neuerlich die Ausführung jener, durch die Strafe bezweckten und oft erwirkten guten Vorsätze für das künftige Leben, und die Antretung eines ehrlichen Erwerbes gleich bei dem ersten Schritte nach ihrer Entlassung wenigstens unendlich erschwert, wo nicht gar gewissermaßen moralisch unmöglich gemacht. 2. Ist die unbedingte Abschiebung von nicht in dem Straforte gebornen Inländern, die ein Verbrechen begangen haben und dafür nach dem Gesetze gestraft worden stud, nach geendigter Strafzeit in keinem Gesetze und keiner besonderen Verordnung begründet, und es kann daher, da durch die ausgestandene Strafe das begangene Verbrechen getilgt ist, nach keinem Gesetze eine neue Bestrafung noch über jene, welche schon im Urtheile verhängt war, zugegeben werden. 3. Die nach ausgestandener Strafe zu entlassenden Individuen sind daher, um die in ihrem weitern Fortkommen allezeit schädlichen Folgen der Abschiebung thunlichst zu vermeiden, an ihrem Austrittstage aus der Strafe, wo möglich, von ihren Aeltern, Gatten, Vormündern, Verwandten u. dgl. zu übernehmen, oder wenn dieß nicht geschehen kann, oder wenn diese Individuen schon großjährig und selbstständig sind, und auch selbst entweder schon bei der Aburtheilung die Mittel haben, oder dieselben während der Strafe durch ihren Ueberverdienst erwerben können, um nach Hause zu kehren, sind dieselben mittels auszufertigender Pässe oder gebundener Marschrouten in den Ort, wohin sie nach dem Erkenntnisse der politischen Obrigkeiten zu weisen sind, zu instradiren. 4. Nur bei den wegen eines Verbrechens vernrtheilten und nicht in den Strasort gehörigen Individuen, die aus den Vom 6. October. 211 Acten, als bloße Vagabunden herumstreichende Bettler, Müssiggänger, lüderliche Dirnen, oder wiederholt in Diebstählen und Betrügereien betretene Personen erscheinen, und bei welchen bereits in dem Schubnormale die Abschreibung in ihren Geburts- oder Ansässigkeitsort vorgesehen ist, kommt von den politischen Obrigkeiten auch die Abschiebung wegen der Gemeinschädlichkeit dieser Personen zu erkennen, weil bei dieser Gattung Leute eine andere Art, sie fortzubringen, nicht wohl zulässig ist, und weil bei diesen auch jene Gründe nicht mehr eintreten, die die politischen Behörden bewegen müssen, von jenen Individuen, die das erste Mahl in der Strafe wegen eines Verbrechens waren, und bei welchen die zuletzt bemeldeten nachtheiligen Umstände nicht vorhanden sind, die schädlichen und ihr weiteres Fortkommen in ehrlicher Weise sehr erschwerenden Folgen der Abschiebung abzuwenden. Hiernach sind die im Kreise befindlichen Landgerichte und Bezirksobrigkeiten zur künftigen Danachachtung zu belehren. Gubernial-Verordnung vom 6. October 1843, Nr. 17247; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Strafhaus-Verwaltung, an die k. k. Polizei-Direction und an den Magistrat Gratz als Criminal-Gericht. 115. Verfahren bei Bestrafung eines Beamten im Disciplinar- Wege. Bei Gelegenheit eines speciellen Falles haben Seine f. k. Majestät über einen allerunterthänigsten Vortrag der k. k. obersten Justizstelle mit allerhöchster Entschliessung vom 23. August 1842 zu bestimmen befunden, daß künftig immer der Grundsatz 14* 212 Vom 6. und 9. October. gegenwärtig zu halten sey, daß gegen keinen Beamten mit einer Disciplinar-Strafe vorzugehen sey, ohne ihm vorher die gegen thn erhobenen Beschuldigungen deutlich vorgehalten, »nd darüber seine Rechtfertigung mündlich oder schriftlich abgefordert zu haben. Das k. k. Kreisamt wird von dieser allerhöchsten Entschließung zu Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 25. v. M., Zahl 29809, zur genauen Benehmung in vorkommenden Fällen verständigt. Gubernial-Verordnung vom 6. October 1843, Nr. 17294; an die k. k. Kreisämter und an die Herren Stände. 116. Stämpelbefreiung der tu Jllyrien bestehenden Jntabu-lations-Certifieate, welche den Urkunden selbst indoffirt werden. Die k. k. steierm. illyr. vereinte Cameralgefällen-Verwaltung hat mit Note vom 29. September d. I., Zahl 10482, anher eröffnet, die hohe k. k. allgemeine Hofkammer habe mit dem Decrete vom 9. September d. 3-, Zahl 26472, bedeutet: daß bei der nachgewiesenen Identität der in Jllyrien bestehenden Intabulations-Certificate, welche den Urkunden selbst indoffirt werden, mit den durch allerhöchste Entschlieffung vom 5. October 1841 im Sinne des §. 81, Zahl 6, des Stämpel« und Targesetzes stämpelfrei erklärten Landtafel-Certificaten es keinem Zweifel unterliege, daß die ersterwähnten Intabulations-Certificate gleichfalls stämpelfrei auszufertigen seyen. Gubernial-Verordnung vom 9. October 1843, Nr. 17596; an die k. k. Kreisämter und mit Note an das k. k. Landrecht. Vom 16. October. 213 117. Verfahren bei Statt findenden Aerarial-Banten. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat laut Verordnung vom 30. September d. I., Zahl 27797, einverständlich mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, beschlossen, das mittels des in Abschrift mitfolgenden Hofkanzlei-Decretes an die k. k. niederöstr. Regierung vom 28. October 1837, Zahl 26443, für Aerarial-Bauten vorgezeichnete Verfahren auch hinsichtlich der in den übrigen Provinzen (mit Ausnahme des tomb, venet. Königreiches) Statt findenden Aerarial-Bauten in Anwendung treten zu lassen. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Danachachtung und weiteren Verfügung mit dem Beifügen verständigt, daß die Verständigung der k. k. Cameral-Behörden von diesem Beschlüsse durch die hohe k. k. allgemeine Hofkammer veranlaßt worden ist. Gubernial-Verordnung vom 16. October 1843, Nr. 17683; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Provinzial-Bau- Direction. Ad. Gub. Nrum. 17683. Copia. Abschrift der von der k. k. vereinigten Hofkanzlei an die Regierung von Niederöstreich erlassenen Verordnung, ddo. 28. October 1837, Zahl 26443/2894. In Erledigung des von der Regierung unterm 4.3uni l. I., Zahl 17802, an die f. k. allgemeine Hofkammer erstatteten 214 Dom 16. October. (durch Letztere hierher mitgetheilten) Berichtes, welcher die Frage wegen Behandlung der Cameral-Baulichkeiten in baupolizeilicher Hinsicht zum Gegenstände hat, — wird der Regierung, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, bedeutet: Wenn gleich die Staatsverwaltung bei den von ihr unmittelbar ausgehenden auf Rechnung eines öffentlichen Fondes unternommenen Baulichkeiten einerseits an die genaue Beobachtung der in der Bauordnung für Wien enthaltenen allgemeinen Bauvorschriften in Absicht auf die Structur und Bauart eben so, wie die Privat-Bauherren, gebunden ist, — so läßt sich doch andererseits nicht verkennen, daß diejenigen Bestimmungen der Bau-Ordnung, die sich auf die Form des vor dem Baüe zu beobachtenden Geschäftsverfahrens beziehen, auf Staatsbauten in so ferne keine Anwendung finden, als durch selbe die vorläufige Einholung des politischen Consenses der Ortsobrigkeit oder (bei wichtigen Bauten) der Landesstelle bedingt wird. “ Es muß im Allgemeinen vorausgesetzt werden, daß sowohl die technischen Behörden, welche die Entwürfe zu öffentlichen Bauten bearbeiten oder begutachten, als die administrativen Behörden selbst, welche die Vornahme eines Baues zu verfügen haben, wenn sie auch nicht zur politischen Linie gehören, sich bei ihren dießfälligen Amtshandlungen an die allgemein verbindlichen Bauvorschriften halten, und keiner vorschrift-widrigen öffentlichen Bauführung Statt geben werden. Auf diese Weise wird diejenige Garantie, welche gegenüber den Privaten in der Einholung des politischen Consenses liegt, bei de» öffentlichen Bauten durch den unmittelbaren Einfluß ersetzt, den die intervenirenden Behörden auf die Bauanträge und deren Ausfübrung zu nehmen haben. Es entfällt daher die Nothwendigkeit auch für Letztere die Einholung des politischen Consenses (welcher bisher weder faktisch Vom 16. October. 215 Statt gefunden hat, noch ausdrücklich angeordnet war), vorzu-zeichnen, so wie andererseits einleuchtet, daß eine solche Verfügung mit der gegenseitigen Stellung der Behörden nicht wohl vereinbarlich wäre und Canflicte veranlassen würde. Dagegen aber kommt bei diesem Anlässe zu beachten, daß es sich bei vielen öffentlichen Bauten (und zwar insbesondere bei ganz neuen Gebäuden, bei Zubauten oder größeren Umstaltungen) nicht bloß um die vorschriftmäßige Bauart und innere Structur, sondern auch um die allfälligen Rechte der Nachbarn, und nicht selten um solche öffentliche Rücksichten handelt, für die nicht schon in den allgemeinen Bauvorschriften vorgesehen werden konnte, und die erst von Fall zu Fall von der politischen Behörde aufgefaßt und zur Sprache gebracht werden können. Dahin gehören vorzüglich die auf die Bequemlichkeit der Passage und auf Verschönerung abzielenden Einleitungen, zur Regulirung des Gaffen-Allignemento, Vervollkommnungen des Canal-Systems u. s. w. Man findet daher, einvernehmlich mit der k. k. allgemeinen Hofkammer (welche Hierwegen gleichzeitig die geeignete Verfügung an die Cameralgefällen-Verwaltung und an die Dica« sterialgebäude-Direction erlassen hat), die Anordnung dahin zu treffen, daß bei allen neuen Lameral- und Dicasterial-Bauten in Wien, dann bei allen nicht bloß das Innere der Gebäude betreffenden, so wie bei den auf Privatrechte Einfluß nehmenden Zubauten und Umstaltungen eine vorläufige commissio-nelle Verhandlung mit Zuziehung der Interessenten und der politischen Behörde gepflogen werde, damit von Letzterer Dasjenige, was sie aus öffentlichen Rücksichten zur Beachtung geeignet findet, an die Hand gegeben, und sonach darüber von der berufenen Cameral-Behörde (und zwar im Falle der Contraverse im Einvernehmen mit der höheren politischen Behörde) entschieden werde. Wien am 4. October 1843. Für die Richtigkeit der Abschrift: Bihler, mp. 216 Dom 17. October. 118. Materialien, welche zum Bau oder zur Herstellung der Staats-Eisenbahnen bestimmt und von der General-Direction der Staats-Eisenbahnen übernommen werden, gcniessen die Mauthfreiheit. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat unterm 30. August d. I., Zahl 18818, anher eröffnet, daß, sobald Materialien für den Bau oder die Herstellung der Staats-Eisenbahnen bestimmt sind, und von der k. k. General-Direction der Staats-Eisenbahnen oder von ihren Bevollmächtigten übernommen werden, dieselben die Eigenschaft eines Aerarial-Gutes erhalten, und als solches nach dem §. 4, lit. h, der Wegmauth-Direc-tiven vom Jahre 1821 die Mauthfreiheit gemessen, sobald durch Certificate der k. k. General-Direction oder des Beamten, welchen hierzu diese Direction speciell ermächtigen wird, ihre Eigenschaft als Aerarial-Gut bestätigt wird. Gubernial-Currende vom 17. October 1843, Nr. 17604. 119. Medicamenten-Forderungen, deren quartalmäßige Aufrechnungen den Betrag von fünfzig Gulden nicht übersteigen, find künftig von der Landesstelle zu realisiren. Die hohe vereinigte Hofkanzlei hat sich im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer und dem k. k. General-Rechnungs-Directorium, bestimmt gefunden, die Bestimmungen des Hvfkanzlei-Decretes vom 18. März 1819, Zahl 7836, in Absicht auf das Censurs-Verfahren der Arzenei-Rechnungen als eine provisorische Maßregel zur Erleichterung der Geschäfts-Ueberbürdung der politischen Fonds-Hofbuchhaltung, jedoch mit Ausnahme der auf Rechnung des Staatsschatzes oder der aus Bom 17. und 20. October. 217 demselben dotirten Fonde und Anstalten vorkommenden Arzenei-Contcn, wieder in Wirksamkeit zu setzen, und demgemäß die Länderstellen zu ermächtigen, Medicamenten-Forderungen, deren quartalmäßige Aufrechnung den Betrag von fünfzig Gulden Conv. Münze nicht übersteigen, in Zukunft selbst, jedoch mit obangeführter Ausnahme, gegen dem zu realistren, daß die dießfälligen Rechnungen noch vorher in linea medica und quo ad taxam von den Districts - und respective Kreisärzten und quo ad calculum von der Provinzial-Staatsduchhaltung geprüft und richtiggestellt werden. Hiernach werden der Censur der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde vor der Hand und bis weitere Weisung alle auf Rechnung der zwar stets bleibenden, aber unbedeutenden Kranken- und Versorgungshäuser, der Armen - Institute rc., dann der für epidemische oder andere Krankheiten armer Un-terthanen zur Zahlungs - Anweisung vorkommenden Arzenei-Conten, deren quartalmäßige Aufrechnung nicht den Betrag von fünfzig Gulden Conv. Münze übersteigt, wegfallen, und derselben nur die den Staatsschatz und die aus demselben dotirten Fonde und Anstalten, dann die den Quartals-Betrag von fünfzig Gulden Conv. Münze übersteigenden, stets bleibende, schon bedeutendere Kranken- und Versorgungshäuser, dann Armen-Jnstitute rc., und epidemische und andere Krankheiten armer Unterthanen betreffenden Arzenei-Conten zur Censur verbleiben. Gubernial-Verordnung vom 17. October 1843, Nr. 17682; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Provinzial-Staats-Buchhaltung. 120. Vorschrift zur Controlle der Aufrechnung der Gerichtsbeistands- Gebühren bei Gefällsübertreümgs-Untersuchungen. Ueber Ersuchen der k. k. vereinten steierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 26. v. M., Zahl 10308, wird dem 218 Vom 20. October. k. k. Kreisamte eine Abschrift des hohen Hofkammer-Decretes vom 6. September d. I., Zahl 26518, womit die Vorschriften zur Controlle der Aufrechnung der Gerichtsbeistands-Gebühren bei Gefällsübertretungs-Untersuchungen in Erinnerung gebracht werden, zur weiteren Bckanntgebung mitgetheilt. An die Gefällsämter und Organe wurde unmittelbar von Seite der k. k. Cameralgefällen - Verwaltung das Geeignete verfügt. Gubernkal-Verordnung vom 20. Oct. 1843, Nr. 17128; an die k. k. Kreisämter. Ad Gab. Nrum. 17428. Abschrift. Der k. k. Cameralgefällen-Verwaltung für Steiermark und Jllyrien. Da die k. k. Hofkammer wahrgenommen hat, daß die Bestimmung des §. 660 des G. St. G. B. hinsichtlich der Angabe der Stunde der Aufnahme der Protokolle bei Gefällsübertretungs-Untersuchungen nicht beobachtet wird, und da durch die Unterlassung dieser Angabe die Controlle der Richtigkeit der Aufrechnung der Gerichtsbeistands-Gebühren unmöglich gemacht wird, so erhält die k. k. Cameralgefällen-Verwaltung den Auftrag, sämmtlichen Gefällsorganen die obbemerkte gesetzliche Bestimmung in Erinnerung zu bringen und denselben aufzutragen: daß in den gedachten Protokollen jedesmahl, wie ein Verhör begonnen, und wie dasselbe geschlossen oder auch nur abgebrochen wird, die Stunde genau anzugeben sey, zu welcher das Verhör begonnen, geschloffen , abgebrochen, oder wieder ausgenommen wurde. Auch haben die Cameral-Bezirksbehörden, so wie die k. k. Cameralgefällen-Verwaltung, strenge darüber zu wachen, daß hinsichtlich der Auszahlung der Gebühren für die Gerichtsbeisitzer bei den Gefälls-Strafverhören kein Mißbrauch getrieben werde, daß insbesondere keine Verhöre, die füglich im Zusammenhänge Statt finden könnten, unterbrochen werden, um dem Gerichtsbeistande größere Gebühren zu verschaffen, und daß die Bestimmung des Hofdecretes vom 6. Juni 1838, Z. 15230/1033, nach welcher die Vornahme des Verhöres verschiedener Persouen Bom 20., 23. und 24. October. 219 oder der Eintritt anderer Untersuchungs-Organe nicht als eine neue Sitzung anzusehen ist, sich stets gegenwärtig gehalten werde. — Es ist ferner darauf zu dringen, daß auch den Quittungen der Gerichts-Beistände bei Verhören in Gesällsüberkretungs-AngelegenKeiten die in dem 11. Absätze des Hofkammer-DecreteS vom 2. Jänner 1839, Zahl 36354/2493, angeordnete Clause! beigefügt werde. Wien am 6. September 1843. Jos. Hauer, mp. Keißle, mp. 121. Stämpelbehandlung der Versicherungs-Polizzen. Laut hohen Hofkammer-Decretes vom 8. d. M., Z. 32443, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 21. Jänner d. I., aus Anlaß vorgekommener Zweifel über die Stämpelbehandlung der von den beiden privilegirten Versicherungs-Gesellschaften Assicurazioni generali austro-italiche und Riunione adriatica di sicurtä, zu bestimmen geruht, daß im Sinne des Stämpel - und Targesetzes die Stämpelgebühr für di« Versicherungs-Polizzen, ohne Unterschied der Anstalten, von denen solche ausgefertigt werden, nach dem Betrage der für die Versicherung bedungenen Prämie zu bemessen ist. Gubernial-Verordnung vom 23. Oct. 1843, Nr. 18640; an die f. k. Kreis ämter. 122. Steuerbehandlung der zu Staats-Eisenbahnen benützten und verwendeten Grundstücke. lieber die Anfrage dieses Guberniums über die Art der Steuerbehandlung der zu Staats-Eisenbahnen benützten und 220 Vom 24. October. verwendeten Grundstücke hat die hohe k. k. vereinte Hofkanzlet mit Verordnung vom 29. v. M., Zahl 27484, Folgendes zu erinnern geruht: »Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die zu Staats-Eisenbahnen verwendeten Grundflächen steuerfrei zu halten, und daher im Wege der Evidcnzhaltung nach der Analogie der für öffentliche Straßen bestimmten Grundstücke definitiv in Abfall zu bringen find. In dieser Beziehung wird festgesetzt: a) daß die Grundstücke, welche zum Bahnbaue selbst verwendet, und deren Eigenthum daher dem früheren Ei-genthümer entzogen wird, von dem Zeitpunkte an, als er an der freien Benützung derselben gehindert wird, und die General-Direction der Staats-Eisenbahnen sich in den faktischen Besitz derselben setzt, keine Steuer mehr zu entrichten haben, wobei den Steuerbehörden über ihr Einschreiten der Flächenraum der Parzellen 'zu bezeichnen seyn wird, für welche diese Störung des Eigenlhumsrechtes eintritt; b) gibt die Staats-Verwaltung in der Folge wieder einen Theil dieser Grundflächen in das Privat, Eigenthum zurück, so lebt die Steuer-Verpflichtung wieder auf, und es wird die Sache der Steuer-Bezirksobrigkeiten seyn, diese Zuwächse im Wege der Evidenzhaltung in die Besteuerung zu ziehen; c) Grundstücke, die nur zeitweise zur Erleichterung der Bauarbeiten benützt, dann aber dem Eigenthümer wieder zurückgestellt werden, können von der Steuer-Verpflichtung nicht enthoben werden, und es wird die Sache des Eigenthümers seyn, bei seinen Entschädigungs-Ansprüchen auch diese Steuer-Verpflichtung in Anrechnung zu bringen.- Von diesen Bestimmungen wurde auch das Präsidium der hohen allgem. Hofkammer, die General-Direction der Staats- Dom 24., 28. und 30. October. 221 Eisenbahnen, und in diesem Wege die Einlösungs-Commissionen, wegen Bekanntgebung des Flächenmaßes, über Aufforderung der Steuer-Bezirksobrigkeiten, verständigt. Gubernial-Verordnung vom 24. October 1843, Nr. 2858; an die k. k. Kreisämter, an die Herren Stände, an das k. k. Gubernial-Rechnungs-Departement und an die k. k. Kam-merprocuratur. 123. Behandlung der Finanzwache rücksichtlich des Stämpel-und Targesetzes. Da die f. k. Finanzwache an die Stelle der früher bestandenen Gränz- und Gefällenwache getreten ist, so hat die hohe k. k. allgemeine Hvfkammer, nach einer Eröffnung der k. k. steierm. illyr. Cameralgefällen-Derwaltung vom 18. October l. I., Zahl 11131, aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage mit dem Decrete vom 26. September l. I., Z. 33742, bedeutet, daß die aus die beiden genannten Wachanstalten in dem Stämpel- und Targesetze vom 27. Jänner 1840 sich beziehenden Bestimmungen, so wie die bezüglich auf die Stam-pelpflicht der Gränz- und Gefällenwache ergangenen nachträglichen Erläuterungen auch für die Finanzwache Geltung haben. Gubernial-Verordnung vom 28. Oct. 1843, Nr. 18910; an. die k. k. Kreisämter. 124. Ueber die zu beobachtenden Vorsichten bei Ausstellung der Zeugnisse zum Behufe des Eintrittes als Stellvertreter. Die hohe Hofkanzlei hat unterm 12. d. M., Zahl 31486, Nachstehendes anher erlassen: Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles, daß ein Individuum ^ nach dessen wegen Invalidität vom Militär erfolgter 222 Dom 30. October und 1. November. Entlassung seine Annahme als Stellvertreter zu erschleichen gewußt hatte, und daß ihm seine Zuständigkeits-Obrigkeit, welche ohne Rücksicht auf seine frühere Militär-Eigenschaft, die derselben nicht unbekannt war, dennoch Zeugnisse ausgestellt hat, auf welche seine Annahme als Stellvertreter nicht beanständet werden konnte, findet sich die k. k. vereinigte Hofkanzlei, im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegsrathe, um ähnlichen ordnungswidrigen Supplenten-Annahmen für die Zukunft vorzubeugen, bestimmt, dem k. k. Gubernium zu bedeuten, daß die Conscriptions-Obrigkeiten angewiesen und streng dafür verantwortlich gemacht werden sollen, keinem ihrer Unterthanen Zeugnisse zum Behufe des Eintrittes als Stellvertreter auszustellen, ohne sich zuvor durch genaue Einsicht der Widmungslisten und Assentprotvkolle von jenem Jahre an, in welchem der betreffende Mann in die stellungsfähige erste Altersclasse getreten ist, auch die Ueberzeugung verschafft zu haben, daß dieser Mann noch nie dem Militärdienste gewidmet worden ist, welcher Umstand auch eigens in dem Zeugnisse zu bestätigen wäre, welches in Folge der mit hierortigem Decrete vom 14. Februar 1828, Zahl 3317, (Gubernial-Jntimat vom 27. Februar 1828, Zahl 3870,1 ergangenen Weisung darüber ausgestellt wird, daß die Bezirksobrigkeit ihr Recruten-Contin-gent aus jüngeren Altersklassen, als in welcher der betreffende Mann steht, aufgebracht habe. Gubernial-Derordnung vom 30. Oct. 1843, Nr. 18643; an die k. k. Kreisämter. 125. Stämpelerläutemng in Verlaffenschastc«. Aus Anlaß einer vorgekommene» Anfrage: a) ob der Mangel eines Stampels, womit die Erbserklärung zu indorsiren wäre, als ein Hindcrniß der Abhandlung zu betrachten sei? Vom 1. November. 223 b) wie sich zu benehmen sey, wenn in einer Verlassenschaft keine Baarschaft, sondern nur eine Privat-Obligation über ein in Ungarn zahlbares Einstandscapital vorhanden ist, ein Stämpel von der Partei nicht beigebracht wird, und doch ämlliche stämpelpsiichtige Acte zur Beendigung der Abhandlung vorgenommen werden sollen, hat der k. k. Hofkriegsrath, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen hohen Hofkammer, sich bewogen gefunden, mit dem Rescripte vom 21. Juli 1843, lit. T, Nr. 837, folgende Belehrung zu ertheilen: ad a) Äamt der Fall einer Jndorsirung nicht eintreten, und eine ungestämpelte oder nicht vorschriftmäßig gestäm-pelte Erbserklärung den Gang der Abhandlung nicht hemmen, sondern es ist von solch einem Stämpelge-brechen lediglich der Cameral-Bezirks-Verwaltung die Anzeige zu machen. ad b) Das Abhandlungsgericht wird auf der Basis der Erbserklärung die Zusammenstellung des Verlaffenschafks-Ausweises, in so fern er als ein bloßer in den Acten verbleibender Entwurf oder Concept zu betrachten ist, zwar vornehmen, jedoch keine Abschriften an die Partei davon hinauszugeben, und noch viel weniger eine Einantwortung zu erlassen haben, wenn nicht von der Partei die nöthigen Stämpelbögen oder das Geld hierzu beigebracht wird, wozu sie aufgcfordkrt werden kann, wenn nicht ohnehin ihr eigenes Interesse, in den Besitz des Nachlasses zu gelangen, sie dazu antreibt. Sollten die Stämpelgebühren nicht entrichtet werden, so ist der Ausweis bloß als Concept zum künftigen Gebrauche zurückzubehalten, die Abhandlung in der jährlichen Eingabe mit der Bemerkung des weiteren Hindernisses in Abgang zu bringen, und selbe bloß für den, Fall als die Gebühren eingeschickt werden, in Vormerkung zu erhalten. Diese mit dem hohen Hoskammer-Decrete vom 1. October d. I., Zahl 33789, herabgelangte und mit Note der k. k. vrr- 224 „ Vom 1. und 6. November. einten steierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwaltung, ddo. 21. v. M., Zahl 11132, mitgetheilte Belehrung wird dem k. k. Kreisamte zur weiteren Verfügung eröffnet. Gubernial-Verordnung vom 1. November 1843, Z. 18998; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, mit Note an das löbl. k. k. Landrecht und mit Note an das löbl. k. k. General-Commando. 126. Bezüglich des Stämpels für Eingaben bei Berggerichten. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit dem Decrete vom 13. September l. I., Zahl 31961/2582, im Einverständnisse mit der k. k. Hofkammcr im Münz- und Bergwesen, bezüglich des Stämpels für Eingaben bei Berggerichten, folgende Belehrung zur Danachachtung erlassen: »Wenn es sich um gerichtliche Acte in Streitsachen handelt, ist bet: allen k. k. Berggerichten und Berggerichts-Sub-stitutionen, sie mögen für sich selbstständig amtiren, oder mit Administrationsbehdrden vereinigt seyn, der 2. Abschnitt, Z. I, des ersten Hauptstückes ersten Theils des Stämpel- und Tar-Gesetzes vom 27. Jänner 1840, und in so fern es sich um gerichtliche Acte außer Streitsachen handelt, der 3. Abschnitt, Z. 1, desselben Hauptstückes und Theiles genau zur Norm zu nehmen, wobei die k. k. Berggerichte jedoch in Gemäßheit des hohen Hofkammer-Decretes vom 3. Februar 1843, Z. 1493/132, als Singulargerichte zu behandeln sind. Die Stämpelgebühr für amtliche Acte in nicht gerichtlichen Angelegenheiten, welche bei Berggerichten Vorkommen, hängt nach §. 69 des deutschen und §. 52 des italienischen Textes des Stämpel- und Tar-Gesetzes von dem Umfange und der Ausdehnung der Wirksamkeit des Berggerichtes ab, an welches die Eingabe gerichtet ist. Demnach unterliegt jeder Bogen einer Vom 6. November. 225 amtlichen nicht gerichtlichen Eingabe bei den k. k. Berggerichten zn Kuttenberg in Böhmen, zu Hall in Oestreich ob der Enns, z» Klagenfurt in Kärnten, zu Leoben in Steiermark, zu Steier in Oestreich ob der Enns, dann bei den k. k. Berggerichts-Substitutionen zu Laibach in Krain und zu Sebenico in Dalmatien in der Regel dem Stämpel von 10 fr., wogegen derlei Eingaben, welche bei den k. k. Berggerichten zu Joachimsthal, Mies und Przibram in Böhmen, zu Eolomea, Sambor und Wieliczka in Galizien, zu Kaczyka in der Bukowina, dann bei den Berggerichts-Substitutionen zu Bleiberg in Kärnten, zu Hall in Oestreich ob der Enns und bei allen Berggerichts-Substitutionen in Böhmen einkommen, in der Regel dem Stämpel von 6 kr. für den Bogen zu unterziehen sind. Bei Privat-Berggerichts-Substitutiouen treten in gerichtlichen Angclegenheiccu, und zwar in Streitsachen die Stämpelge-bühren nach Vorschrift des ersten Theilcs, I. Hauptstückes, 2. Abschnittes, Z. II, und außer Streitsachen jene nach Vorschrift des I. Theilcs, I. Hauptstückes, 3. Abschnittes, Z. I, des Stämpel- und Tar-Gcsetzes ein. In nicht gerichtlichen amtlichen Angelegenheiten aber haben bei diesen Substitutionen die Bestimmungen des I. Theilcs, I. Hauptstückes, 4. Abschnittes, deS genannten Gesetzes in Anwendung zu kommen. Schurs- und Muthungs-Gesuche haben den gewöhnlichen Eingabenstämpel zu erhalten, dagegen Gesuche um Belehnung und um Berechtigung zur Errichtung von was immer für montanistischen Werkstätten den Stämpel von 30 kr. für jeden Bogen erfordern.^ Diese Belehrung wird über Ersuchen der k. k. steierm. illyr. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 16. October l. I., Zahl 10519, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 6. November 1843, Nr. 18713. Gesetzsammlung XXV. Theil. £5 226 Dom 7. November. 127. Lieber das Benehmen bei Bemessung der Tare für die Verleihung geistlicher Benefieien. Laut hohen Hofkanzlei-Deeretes vom 29. September d. I., Z. 24101, hat die hohe allgemeine Hofkammer, im Einverständnisse mit der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei und mit dem k. k. General-Recknungs-Directorium, über das Benehmen bei Bemessung der Tare für die Verleihung geistlicher Benefieien die unten beigedruckte Weisung und Belehrung an sämmtliche k. k. Eameral-Gefäüen-Vcrwaltungcn :c. erlassen: Da hierdurch die mit hierortiger Verordnung vom 31. März 1841, Z. 4180, bekannt gegebene Vorschrift modificirt wird, so hat das k. k. Kreisamt das Erforderliche zu verfügen, daß die zu überreichenden Erträgniß-Fassionen von den in Erledigung kommenden, unter öffentlichem Patronate stehenden und nicht ganz in baarem Gelde aus einem öffentlichen Fonde dotirten geistlichen Pfründen mit Rücksicht auf diese Belehrung entsprechend verfaßt werden. Gubernial-Verordnung vom 7. November 1843, Z. 18326; an die k. k. Kreisämter und an die fürstbischvflichen Ordinariate. Ad Gub. Nrum. 18326. Belehrung. Bei der Anwendung des Stämpel- und Tar-Gesetzes vom 27. Jänner 1840 auf die Besetzung geistlicher Benefieien und insbesondere bezüglich auf den in den §§. 191 und 203 dieses Gesetzes (§§. 170 und 182 für das lomb. venet. Königreich und 174 und 186 für Dalmatien) für die TarEntnchtung vorgeschriebenen Maßstab sind nachstehende Anfragen vorgebracht worden: a) Ob und auf welche Weise bei der Bemessung der Pfründen-Derleihungs- und der Wahlbestätigungstare jene Ein- Vom 7. November. 227 fünfte in das der Tare zu unterziehende Jahreseinkommen des Pfründners oder Stiftes cinzubeziehen sind, welcbe nicht aus einer siren Geld-Dotation oder aus den Zinsen gestifteter Capi-talieu oder aus den Erträgnissen von unbeweglickeu Gütern, Zehenten, Uuterthansgefällen u. dgl. bestehen, rücksichtlich welcher somit bei der Berechnung des Jahreseinkommens nicht auf jene Weise vorgegangen werden kann, wie es der §. 191 des Stämpel- und Targesetzes (§. 170 für das lomb. venet. Königreich und 174 für Dalmatien) andeutet, sondern welche aus anderen vom Camerale, von Gemeinden, Kirchen oder anderen Fonden gereichten Gaben oder Beiträgen in baarem Gelde oder m natura herrühren, die auf Verträgen oder anderen Rechtstiteln, nicht aber auf dem Untcrthans-Verhältnisse beruhen und unter verschiedenen Benennungen, als: Deputate, Collecturen, Zulagen, Schutz- und Vogteigaben, Mensal-Beiträge u. dgl., Vorkommen? b) Ob und auf welche Weise die Erträgnisse, welche den geistlichen Beueficien aus den Urbarial- und Zeheuteindiugungeu, und überhaupt aus derlei auf dem Unterthans-Verhältniffe beruhenden Rechten und Nutzungen zusiießen, zum Behufe der Tarbemcssung in jenen Ländern in Anschlag zu bringen seyen, wo die mit Dominical-Eutitäteu dotirten geistlichen Pfründner keine Dvminical-Steuer zahlen und eine Urbarial- und Zedentsteuer nicht besteht, also auch nicht das Fünffache dieser Steuer, wie cs der §. 191 des Stämpel- und Targesetzes (170 für das lomb. venet. Königreich und 174 für Dalmatien) auordnet, als Jahreseinkommen angenommen werden kann? c) Ob und auf welche Weise bei jenen Beneficien, bei welchen montanistische Gewerke, Fabriken, Mühlen, Sägen und überhaupt Industrie-Unternehmungen, auf denen außer der Grund- und Gcbäudesteuer auch noch andere Steuern, als: die Erwerbsteuer, montanistische Frohnen u. vgl. haften, einen Theil des Einkommens bilden, dieses Einkommen, das durch keine Grund-, Gebäude-, Urbarial- oder Zeheutsteuer, wie es der §. 191 des Stämpel- und Targesetzes (§. 170 für das lomb. venet. Königreich und 174 für Dalmatien) andeutet, repräsen-tirt ist, zum Behufe der Tarbemessung tu Anschlag zu bringen sey? d) Ob bei Gebäuden, Grundstücken und Zehenten, von welchen Pachtzinse eiugehen, nach diesen Letzteren oder nach den Steuerquoten das Jahreseinkommen zum Behufe der Tarbemessung zu berechnen, oder ob auf Beide Rücksicht zu nehmen sey? 228 Vom 7. November. e) Ob bei der Wahlbestätigungstare zu dem Jahreseinkommen des Stiftes, wonach die'Tare zu bemessen ist, auch die Erträgnisse ber. incorporirten Pfarren und Localien zu rechnen seye»? f) Ob bei der Bemessung der Tare für geistliche Bencficien die Erträgnisse der Stolgebühren dem Jahreseinkommen, das als Maßstab der Tarbemessung zu dienen hat, zuzurechuen seyen? Aus Anlaß dieser Anfragen findet man den Behörden und Aemtern, welche auf die Bemessung dieser Taren Einfluß zu nehmen haben, die nachstehenden Belehrungen zu ertheilen: Zu a) Die §.§. 191 und 203 des Stämpel- und Targe-setzes (§,§ 170 und 182 für das lomb. venet. Königreich und 174 und 186 für Dalmatien) enthalten zwei wesentliche Bestimmungen, nähmlich jene, daß das Jahreseinkommen deö geistlichen Beneficiums den Maßstab der Tarbemessung, bilde und dann die weitere Bestimmung, was als Jahreseinkommen anzunehmen sey, wenn das Einkommen in einer fixen Geld-Dotation, in Zinsen gestifterer Eapitalien, oder in den Erträgnisse» von unbeweglichen Gütern, Zehenten oder Unter» thansgefällen besteht. Da nun das Gesetz dem Vorausgeschickten gemäß das Jahreseinkommen überhaupt, ohne irgend eine unter was immer für einer Benennung vorkommende Art desselben auszunehmen, der Tare unterzieht, so kann es nicht zweifelhaft seyn, daß auch die in dem Anfragepuncte lit. a erwähnten Einnahmen und Erträgnisse, welche keine siren Geld-Dotationen oder Zinsen aus gestifteten Capiralien sind^ nicht in unbeweglichen Gütern, Zehenten und Unterthansgefälleu bestehen, sondern aus andern Einnahms-Quellen unter was immer für einer Benennung und aus was immer für einem Rechtsgrunde bezogen werden, dem als Maßstab der Tarbemessung dienenden Jahreseinkommen zuzurechnen sind — und da ferner das Gesetz in der oben erwähnten 2. Bestimmung nur für jene Fälle die Berechnung des Jahreseinkommens insbesondere vorschreibt, wo das Beneficium mit firen Geld-Dotationen, oder mit den Zinsen gestifteter Capitalien, oder mit unbeweglichen Gütern, Zehenten und Unterthansgefälleu betheilt ist, so versteht es sich von selbst, daß sich in andern Fällen und in so fern das Benesicium mit andern Erträgnissen und Einkünften dokirt ist, bezüglich auf die Berechnung des Jahreseinkommens an die Regel zu halten seyn wird, die für solche Fälle von dem Gesetze nicht ansgehoben ist, also überhaupt an die Vorschriften, welche für Vom 7. November. 229 derlei Einkommens-Erhebungen und Ermittlungen schon für diese oder analoge Fälle gegeben sind. In so fern nun ein geistliches Beneficium, also eine Pfründe oder ein Stift, aus einer siren Geld-Dotation, oder aus den Zinsen gestifteter Capitalien besteht, ist genau nach der Vorschrift des Gesetzes der volle auf 1 Jahr entfallende Betrag dieser Genüsse, und in so fern das Beneficium mit unbeweglichen Gütern, Zehenten und Unterthansgefällen dotirt ist, der fünffache Betrag der ordentlichen Jahresquote der Grund-, Gebäude-, Urbarial- und Zehentsteuer gleichfalls nach der ausdrücklichen Weisung des Gesetzes als das Jahreseinkommen anzunehmen. So weit dagegen das Einkommen des Beneficiums aus andern Erträgnissen besteht, welche unter die eben genannten nicht subsummirt werden können, also nicht unter den Begriff einer siren Geld-Dotation oder gestifteter Capitalien fallen und nicht von einer der oben genannten Steuer-Quoten repräsentirt werden, so ist der Jahresertrag oder das Jahreseinkommen aus solchen Revenuen zum Bchufe der Tarbemessung aus den adjustirten Pfründen- oder Beneficiums-Ertrags-Fassionen zu entnehmen, oder, in so fern solche Fassionen nicht bestehen oder für den Zweck nicht geeignet wären, ämtlich aus den Rechnungen zu erheben, wobei, in so fern es sich um Natural-Bezüge handelt, die Local-Mittelpreise anzunehmen seyn werden und wo es sich nicht um jährlich gleich bleibende Bezüge handelt, ein Durchschnitt der letztverflossenen Z Jahre vor der Beneficiums-Verleihung zu ermitteln seyn wird. In so fern ein Beneficium theils aus solchen Erträgnissen besteht, für welche die Art der Berechnung des Jahreseinkommens in dem Gesetze vorgeschrieben ist, theils aber ans solchen, rücksichtlich welcher der obigen Vorschrift gemäß das Jahreseinkommen aus den Fassionen oder Rechnungen zu erheben ist, so wird das Jahreseinkommen des geistlichen Beneficiums auf beiden Wegen zu ermitteln seyn, nähmlich auf die in dem §. 191 vorgeschriebene Weise rücksichtlich der firen Geld-Dotationen, der Zinsen gestifteter Capitalien, dann der unbeweglichen Güter, Zehenten und Unterthans-gefälle und mittels der Fassionen und Rechnungen rücksicdtlich anderer in die oben erwähnten Categorien nicht gehörigen Erträgnisse. Zu b) Nach der Vorschrift des §. 191 des Stämpel- und Taxgesetzes (§. 170 für das lomb. venet. Königreich und 174 für Dalmatien) ist als daö Jahreseinkommen aus Zehenteri und Unterkhansgefällen der fünffache Betrag der ordentlichen Jahresquote der Urbarial- und Zehentsteuer anzunehmen. Es ist 230 Vom 7. November. nähmlich die Steuer schon als eine pars quota des reinen Ertrages, und das Gesetz bezeichnet das Fünffache dieser Quote als jenen Betrag, der vas gesammte Jahreseinkommen aus diesem Ertragszweige repräsentirt. Wenn nun in einigen Ländern die Urbarial- und Zehentsteuer nicht besteht, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß dort auch die Einkünfte aus Zehenten und Unterthansgefällen der Tare nicht zu unterziehen seyen; weil nach dem oben lit. a Angeführten jedes Einkommen der Tare unterliegt. Allein allerdings kann in diesen Ländern mittels der Steuerquote das Jahreseinkommen nicht ermittelt werden. Da nun aber in jenen Ländern, wo die Urbarial- und Zehentsteuer nicht besteht, der 20percentige Nachlaß an den -Unterthansgiebigkeiten eingeführt ist und somit dieser Nachlaß gewissermaßen die Stelle der Urbarial- und Zehentsteuer vertritt, so ist es dem Geiste des Gesetzes gemäß, in jenen Ländern, wo die Urbarial- und Zehentstcuer nicht bestebt, als das Jahreseinkommen aus Zehenten und Unterthansgefällen den fünffachen Betrag des 20percentigen Nachlasses an jenen Giebigkeiten anzunehmen. — In so fern dieser 20percentige Nachlaß von den Zehenten und Unterthansgefällen nicht schon sich gleich bleibend ziffernmäßig und verläßlich berechnet und constatirt vorliegt, ist derselbe bei vorkommenden Besetzungen geistlicher Beneficien in der Art zu erheben, daß das Einkommen an solchen Giebigkeiten, bei welchen dieser Nachlaß eintritt, wenn es nicht schon aus den bestebenden Faffionen zu entnehmen ist, aus den Rechnungen, und zwar durchschnittsweise von den der Verleihung des geistlichen Beneficiums unmittelbar vorausgehenden 3 Jahren, amtlich ermittelt und von demselben sodann der 20percentige Nachlaß berechnet werde, der verfünffacht als das Jahreseinkommen zu gelten hat. Zu c) Daß auch jene Erträgnisse, welche den geistlichen Beneficien aus Industrie-Unternehmungen, aus Fabriken, Müblen u.dgl., aus montanistischen Gewerken und Etablissements zufließen, dem zu vertarrrenden Jahreseinkommen zuzurechnen sind, geht schon aus dem oben zu lit. a Angeführten hervor, wonach sämmtliche Erträgnisse dem Jahreseinkommen zuzuscblagen sind. — Was jedoch die Ermittlung des Jahreseinkommens von solchen Erträgnissen betrifft, so ist zu unterscheiden zwischen jenen Erträgnissen, die mit der gewöhnlichen und landesüblichen Bewirth-schaftung und Nutzung eines Gutskörpers, eines Grundstückes oder Hauses oder Gefälls verbunden sind und schon durch die Haus-, Grund- oder Urbarialsteuer repräsentirt sind, und jenen Vom 7. November. 231 aus Industrie-Unternehmungen, als: Fabriken, montanistischen Etablissements u. dgl., entspringenden Erträgnissen, welche durch keine der genannten Steuer» repräsentirt erscheinen, oder welche nebst diesen Steuern noch insbesondere mit andern directen lan-desfürstlichen Steuern, als: der Erwerbsteuer, mit Frohnen u. dgl., belegt sind. Im erstern Falle, wo diese Erträgnisse in der Grund-, oder Häuser-, oder Urbarialsteuer repräsentirt sind und schon nach dem Gesetze mittels des Fünffachen der dießfälligen Steuerquote das Jahreseinkommen ermittelt wurde, können diese Erträgnisse nicht abermahls in Anschlag gebracht werden. — In dem 2ten Falle dagegen, wo derlei Erträgnisse durch keine der genannten Steuern repräsentirt sind, oder derlei Etablissements nebst der Grund-, Urbarial- oder Häuscrsteuer als Industrie-Nutzungen »och mit anderen directen Steuern, als: der Erwerbsteuer, Frohnen u. dgl., belegt sind, müssen derlei Erträgnisse allerdings in das der Tarbemessung zum Grunde zu legende Jahreseinkommen einbezogen werden, und da für diese Fälle eine besondere Art der Berechnung und Erhebung des Einkommens nicht vorgeschrieben ist, so hat dieselbe auf die oben zu dem Fragepuncte a angedeutete Weise, nähmlich mittels der Fassionen oder Rechnungen, zu geschehen. Zu d) Wenn es sich um Gebäude, Grundstücke, Zehenten oder andere verpachtete Rechte und Gefalle bandelt, von welchen eine Grund-, Häuser-, Urbarial- oder Zehentsteuer bezahlt wird, so ist nach dem §. 191 des Stämpel- und Targesetzes (§. 170 für das lomb. venet. Königreich und 174 für Dalmatien) der Ertrag durch die Verfünffachung dieser Steuern zu ermitteln, und es kann dann nicht weiter in die Art der Benützung dieser Objecte durch eigene Bewirthschaftung oder Verpachtung u. s. w. eingegangen werden, und es kann nicht nebst der Steuerquote auch noch der Pachtzins, also die Nutzung oder der Ertrag 2mabl in Anschlag gebracht werden. Wenn es sich dagegen um verpachtete Objecte handelt, rücksichtlich welcher eine Ermittlung des Ertrages mittels des in dem Stämpel- und Targesetze vorgeschriebenen fünffachen Betrages der Steuerquote nicht gescheben kann und nach den schon früher angegebenen Vorschriften auf die Fassionen und Rechnungen zurückgegangen werden müßte, sind allerdings die Pachtschillinge, welche die Nutzung und das Erträgniß für den Eigenthümer bilden, in Anschlag zu bringen. Zu e) Das Stämpel- und Targesetz unterwirft, wie schon erwähnt, das gesammte Stiftungseiukommen der Wahlbestäti- 232 Vom 7. und 9. November. gungstare. — Da nun die Einkünfte der incorporirten Pfarren und Localien dem Stifte, nicht aber dem als Psarrvcrweser ober Vicar erponirten Stiftsmitgliede gehören, und das Stift für den Unterhalt seiner XSonbentuaten zu sorgen bat, ohne daß in dem Gesetze dießfalls bei der Tarbemessung eine Zugutenrechnung vorgeschrieben ist, so muß auch das Einkommen solcher incorporirten Pfarren und Localien bei der Bemessung der Wahlbestätigungstare dem Stiftseinkommen zugercchnet werden. Zu f) Die Stolgebühren bilden einen Theil des Einkommens geistlicher Beneficien und müssen also auch in dem oft erwähnten Sinne des §. 191 des Stämpel- und Targesetzes (§. 170 für Italien und 174 für Dalmatien) zum Bchufe der Tarbemessung dem Jahreseinkommen des geistlichen Beneficiums zugeschlagen werden. 128. Der Defieientengehalt der Geistlichen kann nicht mehr dem gerichtlichen Verbothe und der Execution unterzogen werden. Laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 31. October d. I., Zahl 32772, haben Seine k. k. Majestät über die Frage: ob und in wie fern der Defieientengehalt der Geistlichen mit der Erecution belegt werden dürfe, mit allerhöchster Einschließung vom 10. October d. I. den allerhöchsten Willen auszusprechen geruht, daß die der pfarrlichen Congrua von dreihundert Gulden durch das Decret der k. k. obersten Justizstelle vom 27. Juni 1791 zugestandene Begünstigung für die Zukunft auch dem aus dem Religions-Fonde entrichteten Deficientengehalte des Curat-clerus zu Theil werde. Gubernial-Curreude vom 7. November 1843, Nr. 18768. 129. Vorschrift, nach welcher künftig nur Doetoren der Medicin zu den strengen Prüfungen für das Doctoral der Chirurgie zugelassen werden dürfen. Mit hoher Studien-Hofcommissions-Verordnung vom 28. v. M., Zahl 6806, wurde anher eröffnet, daß in Folge aller- Vom d., 10. und 11. November. 333 höchster Entschlieffung vom 3. October d. I. für die Zukunft nur Jenen, die sich schon den Medicinischen Doctorgrad erwor-beit haben, die Zulassung zu den strengen Prüfungen für das Dectorat der Chirurgie zu gestatten ist. Gubernial-Verordnung vom 9. November 1843, Z. 18460; an das k. k. medicinisch-chirurgische Studien-Directorat und an das Rectorat der k. k. Universität. 130. Die Aufträge zur Zählung von Wechselschulden sind auf 15 kr. Stampel auszuserligeu. Ueber die vom Gratzer Magistrate, als Mercantil- und Wechselgerichte, gestellte Anfrage: welchem Stämpel die von ihm erlassenen Aufträge zur Zahlung einer Wecbsclschuld binnen 24 Stunden unterliegen? hat sich laut Note der k. k. vereinten steiermärkisch-illyrischen Cameral-Gefällett-Verwaltung, ddo. 1. d. M., Zahl 11481, die hohe allgemeine Hofkammer, im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle, in Folge Decre-tes vom 12. v. M., Zahl 33474, zu der Erklärung bestimmt gefunden, daß diese Zahlungs-Aufträge dann dem im §. 46 des Stämpel- und Targesetzes für die Urtheile bei Pakrimonial-und Communal-Gerichten vorgeschriebenen Stämpel von fünfzehn Kreuzern unterliegen; wovon das k. k. Kreisamt in die Kennt-niß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 10. Nov. 1843, Nr. 19756; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, mit Note an daS k. k. Landrecht und mit Note an das k. k. General-Commando. 131. Stamp elb eh andlung der auf Veranlassung des Fiscus in Vertretung des Aerars oder einer die unbedingte Stäm-pelfreiheit genießenden Person aufgenommenen Protokolle. Ueber die vorgekommenen Anfragen, betreffend die Anwendung des Stämpels bei den Protokollen, welche auf Veranlassung 234 Bom 11. November. des Fiscus in Vertretung des Aerars oder einer die unbedingte Stämpelfreiheit geniessenden Person ausgenommen werden, hat, laut Note der k. k. vereint, steierm. illyr. Cameral-Gefällen--Verwaltung, ddo. 2. b. M., Zahl 11743, die hohe allgemeine Hofkammer mit dem Decrete vom 15. v. M., Zahl 37378, Folgendes bedeutet: »Bei Streitsachen, wobei das Fiscalamt als Vertreter des Aerars oder einer, die unbedingte Stämpelfreiheit genießenden Partei intervenirt, unterliegen die aus seine Veranlassung auf-zunehmenden und seine Angaben enthaltenden Protokolle dem Stämpel nicht. Dagegen sind in einer solchen Streitsache des Fiscus mit einer stämpelpflichtigen Partei die Protokolle, welche die Angaben des stämpelpflichtigen Gegners des Fiscus enthalten, oder auf Veranlassung dieser Gegenpartei ausgenommen werden, allerdings dem Stämpel unterworfen.« »Wenn in einem, von dem Fiscus in Vertretung des Aerars oder einer stämpelfreien Partei gegen einen stämpelpflichtigen Gegner geführten Prozesse die ganze Verhandlung mündlich gepflogen wird, so sind die Reden des stämpelpflichtigen Gegners, z. B. die Einrede und die Duplicate, welche die Satzschriften vertreten, auf gesetzlich gestämpelten Papieren niederzuschreiben.« »Das Angeführte gilt auch in dem Falle, wenn eine, Ar-muths halber vom Stämpel befreite Partei mit einem stämpel« pflichtigen Gegner einen Rechtsstreit führt.« »Rücksichtlich der Frage: ob die Fiscalämter,tu Sßertrctung einer stämpelfreien Sache oder Person in einem Rechtsstreite berechtiget sind, dem zum Ersätze der Gerichtskosten verurtheil-teit Gegner auch jene Stämpelgebühren aufzurechnen, welche im Falle der Nichtbefreiung des Fiscalamtes hätten angewendet werden müssen, wird die Entscheidung folgen.« Wovon das k. k. Kreisamt in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 11. Nov. 1843, Nr. 19755; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, mit Note an das löbl. k. k. Landrecht und mit Note an das löbl. k. k. General-Commando. Vom 11. November. 235 132. Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen Oesterreich und Merico. Im Anschlüsse erhält das f. k. Kreisamt den mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 29. October 1843, Zahl 33726, herabgelangten, zwischen Oesterreich und Merico am 30. Juli 1842 zu London abgeschlossenen Handels- und Schifffahrts-Vertrag zur Wissenschaft. Gubernial-Verordnung vom 11. Nov. 1843, Z. 19813; an die k. k. Kreisämter, an das k.k. Fiscalamt, an die Herren Stände und an den niederöstr. Industrie-Verein. Ad Gab. Nrum. 19813 de 1843. Abschrift. Freundschafts-, Schifffahrts- und Handels-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und der Republik Merico. Geschlossen zu London am 30. Juli 1842, dessen Ratificationen eben daselbst am 8. August 1843 ausgewechselt wurden. Im Nahmen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, und der Präsident der Republik von Merico, in gleicher Weise von dem Wunsche beseelt, Friedensund Freundschafts-Verhältnisse zwischen den beiden Staaten festzustellen, so wie auch die Handels-Verbindungen zwischen Ihren beiderseitigen Staaten und Besitzungen zum gegenseitigen Wohle Ihrer Untertanen und Staatsbürger zu erweitern, zu vermehren und zu befestigen, und hierdurch jenen Jbrer Unter* thanen und Staatsbürger, welche an diesen Handels-Verbindungen Theil nehmen, alle mögliche Erleichterung und Aufmunterung zu verschaffen, haben es für nützlich und dem gegenseitigen Interesse der beiden Länder angemessen erachtet, 236 Vom 11. November. einen Freundschafts-, Schifffahrts- und Handels-Vertrag abzu-schliessen, und haben zu diesem Ende Bevollmächtigte ernannt, und zwar: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich den Herrn Philipp Freihcrrn v. Neumann, Eommandeur des österr. Leopold-Ordens, Inhaber des silbernen Zivil-Ehrenkreuzes, Großkreuz des russischen St. Stanislaus-Ordens erster Classe, Eommandeur des portug, Ordens vom Thurm und Schwerte, und des brasil. Ordens vom südlichen Kreuze, Inhaber des Nifchan Jftichar, wirklichen Hofrath Seiner k. k. apostolischen Majestät, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Ihrer britann. Majestät; und den Herrn August Freiherrn v. Koller, Ritter des heil. Ferdinand- und Verdienst-Ordens von ©teilte», k. k. Bothschaftsrath; und der Präsident von Merico den Herrn Thomas Murphy, Geschäftsträger bei der Regierung Ihrer brittischen Majestät; — welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich gegenseitig mitgetheilt, die folgenden Artikel festgesetzt haben: Artikel I, Es soll zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich , König von Ungarn und Böhmen, und Seinen Untertha-nen einerseits — und der mericanischen Republik und Ihren Staatsbürgern andererseits — eine ewige Freundschaft bestehen. Artikel II. Es soll zwischen den Staaten Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich und jenen der Republik Merico eine wechselseitige Handels-Freiheit bestehen, kraft welcher die Einwohner der beiden Länder einer völligen Freiheit und Sicherheit zu geniessen haben, um sich mit ihren Fahrzeugen und Ladungen nach allen Orten, Häfen und Flüssen zu begeben, wohin die Unterthanen anderer Nationen gegenwärtig die Erlaubniß, einzulaufen, haben, oder in Zukunft erhalten werden. Die Kriegsschiffe der beiden Nationen sollen ebenfalls beiderseits die Freiheit haben, mit Sicherheit und ohne irgend eine Hinderung in allen Häfen, Plätzen und Flüssen vor Anker zu gehen, wohin die Kriegsschiffe was immer für einer anderen Nation die Freiheit, einzulaufen, gegenwärtig haben, oder in Zukunft erhalten werden; — doch sind sie gehalten, sich den Gesetzen und Verordnungen der beiderseitigen Staaten zu unterwerfen. Bom 11. November. S237 Die den Handels «Fahrzeugen der beiden contrahirenden Theile zugcstandene Befugniß, in den Häfen, Rheden und Flüssen des anderen Staates einzulaufen, und dort, mit Beobachtung der bestehenden Vorschriften, zur Abladung ihrer Fracht zu schreiten, soll sich auf das Recht, den Scalen - und Küsten-Handel zu treiben, nur in so weit erstrecken dürfen, als die betreffenden Gesetze, die dort in Kraft sind (und von welchen keine Ausnahme zn Gunsten einer anderen Nation gemacht worden wäre), nicht ein solches Recht der National-Schifffahrt Vorbehalten, Artikel III. In Rücksicht der Last- oder Tonnen-, der Leuchtthurm-, Lootsen -, Quarantaine so wie der Rettungs-Gebühren im Falle der Haveri oder des Schiffbruches, oder in Bezug auf andere ähnliche Abgaben, sie seyen allgemein oder local, sollen die Fahrzeuge eines jeden der beiden contrahirenden Theile keinen anderen Gebühren oder Abgaben, sie seyen von was immer für einer Art, unterworfen seyn, als denen, welche den National-Fahrzeugen gegenwärtig auferlegt sind, oder in der Folge aufcrlegt werden dürften, Arkikel IV. Die österr. Fahrzeuge, welche ttt den Häfen der Republik von Mexico anlangcn, oder aus denselben auslaufen werden, und die meric. Fahrzeuge, welche in den Häfen Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich anlangen, oder aus denselben auslaufen werden, sollen für die Ein- und Ausfuhr von was immer für Maaren und Handels-Artikeln keinen anderen oder höheren Abgaben oder Zöllen, sie seyen von was immer für einer Art, unterworfen seyn, als denjenigen, welche den Fahrzeugen der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig auferlegt sind, oder in der Folge auferlegt werden dürften. Alle Maaren, welche von den Fahrzeugen der am meisten begünstigten Nation in die Häfen der contrahirenden Theile gesetzlich eingeführt, oder aus denselben ausgeführt werden dürfen, sollen eben so gegenseitig auf österr. und meric. Fahrzeugen ein- und ausgeführt werden dürfen, was immer ihre Bestimmung oder der Ort sey, aus welchem sie auslaufen. Artikel V. Alle Erzeugnisse des Bodens, des Gewcrbs- und Kunstfleißes der Staaten und Besitzungen Sr. Majestät des Kaisers 238 Vom 11. November. von Oesterreich, die in den Staaten der Republik von Merico eingeführt werden dürfen, so wie alle Erzeugnisse des Bodens, des Gewerbs- und Kunstfleißes der meric. Republik, die in die Häsen Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich eingeführt werden dürfen, sollen mit keinen anderen oder höheren Einfuhr-Abgaben belegt werden, als für die Artikel derselben Gattung von den am meisten begünstigten Nationen gegenwärtig entrichtet, oder in der Folge zu entrichten seyn werden; derselbe Grundsatz hat in Bezug auf die Ausfuhr der besagten Erzeugnisse zu gelten. Es soll in den Staaten und Besttzungen der beiden hohen contrahirenden Theile in Betreff der obgenanntcn Erzeugnisse des Bodens, des Gewerbs- und Kunstfleißes kein Verboth der Ein- oder Ausfuhr Statt haben, welches sich nicht in gleicher Weise auf alle anderen Nationen erstreckt, darunter sind jedoch jene Verboths- Ausnahmen nicht begriffen, welche ein anderer Staat als Compensation für ein besonderes Zugeständniß von seiner Seite anzusprechen berechtigt wäre. Für den Fall, wo eine solche Ausnahme als eine besondere Begünstigung in Bezug auf Handel und Schifffahrt von einem der contrahirenden Theile einer anderen Nation ertheilt wurde, soll der andere Theil alsogleich derselben theilhaft werden, sobald er das nähmliche Zugeständniß, oder ein Zugeständniß von gleichem Wcrthe machen wollte, als dasjenige ist, welches von der begünstigten Nation gemacht worden. Artikel VI. Es sollen gegenseitig alle diejenigen Fahrzeuge als österr. oder meric, angesehen und behandelt werden, welche in den Besitzungen und Staaten, denen sie respective angehören, nach den gegenwärtig in Kraft stehenden, oder für die Folge noch zu erlassenden Gesetzen und Vorschriften als solche anerkannt sind, von welchen Gesetzen und Vorschriften der eine Theil dem anderen in gehöriger Zeit die Mittheilung zu machen hat, es versteht sich jedoch, daß die Befehlshaber der genannten Fahrzeuge jederzeit ihre Nationalität durch See-Urkunden zu beweisen haben werden, welche in der gewohnten Form abgefaßt, und mit der Unterschrift der kompetenten Behörden des Landes, welchem die Fahrzeuge angehören, versehen seyn müssen. Artikel VII. Die Schiffe und die Unterthanen und Bürger der hohen contrahirenden Theile sollen durch den gegenwärtigen Tractat Vom 11. November. 239 an allen Vortheisen, Immunitäten und Privilegien in den Häfen ihrer gegenseitigen Staaten und Besitzungen Antheil haben, deren die Schifffahrt und der Handel der am meisten begünstigten Nation sich erfreuen. Die Unterthanen Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich sollen demnach in den Staaten und Besitzungen der Republik von Merico die Preise der eingeführten oder der zur Ausfuhr bestimmten Maaren, ohne Unterschied, von welcher Beschaffenheit sie scyen, in jeder Gelegenheit nach ihrem Gutdünken fest-setzen dürfen, doch mit Beobachtung der Gesetze und Gewohnheiten des Landes. Dagegen sollen die Bürger der Republik von Merico in den Staaten Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich eben diese Prärogative und unter denselben Bedingungen genicssen. Die Bcfngniß, einzuführen und,im Großen zu verkaufen, erstreckt sich nicht auf die Einfuhr und den Verkauf von Artikeln, die zur Militär -Eontrebande geboren, oder von solchen Maaren, die durch die betreffenden Tariffe verbothen sind. Die Unterthanen und Angebörigen eines jeden der hohen contrabirenden Theile sollen überdieß unter der Bedingung, daß sie die allgemeinen darauf bezüglichen Gesetze beobachten, der vollen Freiheit genicssen, in allen Theilen der wechselseitigen Gebiethe und Besitzungen sich aufzuhalten, dort Häuser und Magazine in Besitz zu nehmen, zu reisen, Erzeugnisse des Bodens, des Gewerbs- und Kunstfleißes und Maaren zu verfüh-. ren, den durch die Landesgesctze erlaubten Handel zu treiben, und dort ihre Angelegenheiten, es sey persönlich oder durch Beauftragte, Mandatare oder Agenten, zu besorgen, ohne in dieser Beziehung anderen Einschränkungen oder Lasten unterworfen zu seyn, als denjenigen, welche im gleichen Falle den Eingebornen auferlegt sind. Jeder der hohen contrahirenden Theile behält sich jedoch das Recht vor, die durch den gegenwärtigen Artikel den Unterthanen und Bürgern der beiden betreffenden Staaten eingeräumten Handelsbesugnisse in Bezug aus die Versendung und Ausfuhr von Münzen und Metallen nach Gutdünken einzuschräu-ken und selbst aufzuheben; und wenn dieser Fall Eintritt, soll keine Ausnahme von dieser Einschränkung oder Aushebung zu Gunsten irgend einer anderen Nation gemacht werden dürfen. Artikel VIII. Obwohl der vorhergehende Artikel den Unterthanen und Bürgern der hohen contrahirenden Theile nur das Recht gibt, 240 Vom 11. November. den Handel im Großen zu treiben, so gesteht die meric. Regierung dessen ungeachtet, so weit ihre Gesetzgebung es gestatten wird, allen österr. Unterthanen, die entweder ihre Familien mitgebracht, oder nach ihrer Ankunft in der Republik sich, es sey durch Heirath oder dadurch, daß sie ihre Angehörigen aus der Fremde Nachkommen ließen, in Familienstand versetzt haben, die Bcsugniß zu, Kaufläden zu eröffnen und Kleinhandel zu treiben. Dagegen wird die Regierung Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich den meric. Bürgern in Bezug auf Kleinhandel allen den Spielraum gewähren, dessen nach den in Kraft befindlichen Gesetzen und Vorschriften die Unterthanen der am meisten begünstigten Nationen sich erfreuen. Es versteht sich indeß, daß jeder der contrahirenden Theile sich das Recht vorbehält, den Kleinhandel, den die Unterthanen und Bürger der beiderseitigen Staaten treiben, je nachdem cs die National - Interessen erfordern sollten, zu regeln, einzu-tchränken und selbst zu verbiethen. Wenn dieser Fall eintritt, soll keine Ausnahme von einer solchen Einschränkung oder Vcr-both zu Gunsten irgend einer anderen Nation gemacht werden dürfen, sie wäre denn auf ein gegenseitiges besonderes Zuge-ständniß gegründet; — in diesem Falle wird für die Unterlhu-nen und Bürger der hohen contrahirenden Theile das Recht, daran Theil zu nehmen, von der Bedingung eines gleichen Zugeständnisses, oder eines Zugeständnisses von dem nähmlichen Werthe abhängig seyn. Es wird außerdem dahin übereingekommen: daß Denjenigen, welche zur Zeit eines solchen Verbothes den Kleinhandel treiben sollten, eine Frist von drei Monathen zur Beendigung ihrer Geschäfte zugestanden werden wird. Artikel IX. In Allem, was die Hafen-Polizei, die Ladung oder Abladung der Fahrzeuge und die Sicherheit der Maaren und Effecten betrifft, sollen die beiderseitigen Unterthanen und Bürger der hohen contrahirenden Theile den localen Gesetzen und Verordnungen des Landes, in welchem sie ihren Aufenthalt haben, unterworfen seyn. Artikel X. Die Unterthanen und Bürger der hohen contrahirenden Mächte sollen von jedem gezwungenen Militärdienste zu Lande oder zur See befreit seyn. Kein gezwungenes Anlehen soll ih- Vom 11. November. £41 weit besonders anferlegt werden, unb ihr Eigenthum soll keinen anderen Lasten, Requisitionen oder Auflagen umerliegen, als denjenigen, welche von den Eingebornen gefordert werden. Es soll von beiden Theilen den respectiven Unterthanen und Bürgern der hohen conirahirendcn Mächte der vollkommenste und gänzlichste Schutz ihrer Personen, ihrer Habe und ihrer Häuser verbürgt werden. Sie sollen bei den Gerichten zur Betreibung und Vertheidi-gung ihrer Rechte und ihrer Interessen freien und leichten Zutritt haben, zu diesem Ende sich der Advocaten, Anwälte und Agenten, die ihnen am angemessensten erscheinen, bedienen dürfen , und im Allgemeinen, in Betreff der Justiz - Verwaltung und in Allem, was die Nachfolge in ein persönliches Eigenthum, es sey durch Testament oder auf eine andere Weise, anbelangt, so wie auch in Beziehung auf die Befuguiß, über ihr persönliches Vermögen durch Verkauf, Schenkung, Tausch, letzten Willen oder anderweitig zu verfügen, derselben Prärogative und Freiheiten geuieffen, deren sich die Eingebornen des Landes erfreuen, in welchem die Unterthanen oder Bürger der hohen contrahirenden Theile sich aufhalten; und in keinem dieser Fälle sollen sie stärkeren Auslagen oder Gebühren unterliegen, als die Eingebornen. Wenn durch den Tod einer Person, welche liegende Güter auf dem Gebiethe des einen oder des anderen der hohen contrahirenden Theile besitzt, diese liegenden Güter, nach den Gesetzen des Landes, an einen Untenhan oder Bürger des anderen Theiles, welcher als Fremder unfähig wäre, sie zu besitzen, übergehen sollten, so soll ihm eine angemessene Frist zugestanden werden, um diese liegenden Güter zu verkaufen, und soll er den Kaufschilling ohne Hinderniß und frei von jedem Abzugsrechte der betreffenden Regierung beziehen können. Artikel XI. Jene Unterthanen ©r. Majestät des Kaisers von Oesterreich, die sieb nicht zur katholischen Religion bekennen, und die sich in den Staaten von Merico befinden dürften, sollen in keiner Weise i« Rücksicht ihrer Religion belästigt oder beunruhigt werden, vorausgesetzt, daß sie die Religion, wie auch die Verfassung, die Gesetze und die Gebräuche des Landes in Ehren halten. Sie sollen des Vorrechtes geniessen, die Unterthanen Seiner Majestät, welche in den gedachten Staaten mit Tode abgehen, an den zu diesem Zwecke bestimmten Orten zu beerdigen, und es sollen aus keine Weise und unter keinem Gesetzsammlung XXV. Theil. zg 242 Vom 11. November. Vorwände die Leichenbegängnisse gestört, noch die Gräber be» schädigt werden. Da die apostolische römisch-katholische Religion die Staats-Religion in dem öflmr. Kaiserreiche ist, so sollen die meric. Bürger daselbst derselben religiösen Vortbeile geniessen, deren sich die katholischen Unterthanen Sr. kaiserl. königl. Majestät erfreuen. Artikel XII. Um dem Handel zwischen den beiden Staaten eine größere Sicherheit za verleiben, wird das Uebereinkommen getroffen, daß, wenn gegen alle Erwartung die Freundschaftsverhältnisse, welche gegenwärtig zwischen den hohen contrabirenden Mächten bestehen, unglücklicher Weise gestört werden sollten, es möge dieß durch die Auslegung und Vollziehung des gegenwärtigen Tractates, oder aus irgend einem anderen Beweggründe geschehen, dieselben sodann au die schiedsrichterliche Entscheidung einer dritten befreundeten, durch gemeinsames Elnverständniß gewählten Macht appelliren werden. Für den Fall, daß dieses Mittel das gewünschte Ziel nicht herbeifuhren sollte, wirv den Handelsleuten, welche sich dann an den Küsten befinden, eine Frist von sechs Monatben, und Jenen, die sich im Innern des Landes aufhalten, eine Frist von einem Jahre zugestanden, um ihre Geschäfte in Ordnung zu bringen und über ihr Eigenthum zu verfügen, und außerdem soll ihnen ein freies Geleit bewilligt werden, um sich in jenem H.chen, den sie wählen werden, einzuschiffen. Alle anderen Unterthanen oder Bürger, welche in den betreffenden Staaten eine fire und bleibende Niederlassung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer besonderen Beschäftigung haben, sollen, vorausgesetzt, daß sie sich friedlich benehmen, und keinen Verstoß gegen die Landesgesetze begehen, des Vor-thciles geniessen, ihren Aufenthalt und die Ausübung ihres Gewerbes fortzusetzen, ohne daß sie in irgend einer Art in dem vollen Genuffe ihrer Freiheit und ihrer Güter beunruhigt werden dürfen, und ihr Eigent hum oder ihre Güter, sie seyen von was immer für einer Beschaffenheit, sollen keiner Beschlagnahme, noch Sequester, noch irgend anderen Gebühren oder Auflagen unterliegen, als denjenigen, welche von den Eingebornen ab-gefordert werden In gleicher Weise sollen weder die Privat-Schuldforderungen, noch die öffentlichen Fondspapiere und die Gesellschafts-Actien, die den besagten Unterthanen oder Bürgern gehören, je in Beschlag genommen, sequestrirt oder cvn« fiscirt werden können. Vom 11. November. 243 Artikel XIII. Für den Fall, daß einer der contrahirenden Theile 'sich mit irgend einer Macht, Nation oder einem Staate im Kriege befände, sollen die Unterthanen oder Bürger des anderen Thei-lrs ihren Handel und ihre Schifffahrt mit eben diesen Staaten fortsetzen dürfen, mit Ausnahme der Städte und Hafen, welche zu Lande oder zur See blockirt oder belagert würden. In Anbetracht jedoch der Entfernung, welche die Staaten der beiden contrahirenden Theile von einander trennt, und in Hinblick ans die Unsicherheit, welche hieraus in Folge verschiedener Ereignisse für die Handels-Verbindungen beider Staaten entspringen könnten, wird das Uebcreinkommen getroffen, daß ein Handelsfahrzeug, welches dem einen oder dem anderen Theile gehört, und dessen Bestimmung ein Hafen wäre, welcher zur Zeit der Abfahrt dieses Fahrzeuges als blockirt angesehen werden konnte, dennoch bei einem ersten Versuch, in den genannten Hafen einzulaufe», nicht gekapert ober für gute Prise erklärt werden solle, außer es könnte bewiesen werden, daß das besagte Fahrzeug während seiner Ueberfahrt hätte erfahren können und sollen, daß der Zustand der Blockade noch dauere; die Fahrzeuge aber, welche, nachdem sie schon einmahl zurückgewiesen worden sind, es während derselben Reise versuchen sollten, ein zweites Mahl in den nähmlichen blockirten Hafen einzulaufen, so lange diese Blockade noch fortbesteht, sollen dann der Beschlagnahme und der Erklärung als rechtmäßige Prise unterliegen. Es versteht sich, daß in keinem Falle der Handel mit Artikeln, welche als Kriegs-Contrebande gelten, erlaubt seyn soll, als da sind: Kanonen, Mörser, Flinten, Pistolen, Granaten, Zündwürste, Laffetten, Wehrgehänge, Pulver, Salpeter, Helme und was immer für andere Werkzeuge, welche zum Gebrauche im Kriege verfertigt sind. Artikel XIV. Jede der contrahirenden Mächte soll Consul», Vice-Consuln und Handels-Agenten ernennen dürfen, welche auf dem Gcbiethe der anderen Macht zum Schutze des Handels ressdiren, aber kein Consular-Agent foll Consular-Functionen ausüben dürfen, bevor er nicht von der Regierung, auf deren Gebiethe er resi-dirt, in der üblichen Form genehmigt und zugelasscn worden ist; jede der beiden Regierungen behält sich gegenseitig das Recht vor, in Bezug auf die Residenz der Consuln diejenigen Plätze davon auszunehmen, wo sie es nicht für ersprießlich erachtet, selbe zuzulassen. Die diplomatischen Agenten und die Consuln 244 Vom 11, November. von Merico in den Staaten Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich sollen alle Prärogative, Befreiungen und Immunitäten gemessen, welche den Agenten vom selben Range der am meisten begünstigten Nation bewilligt sind, oder noch fernerhin bewilligt werden dürften, und gegenseitig sollen die diplomatischen Agenten und Consul» Seiner Majestät des Kaisers auf dem Gebietbe der Staaten von Merico sich aller der Prärogative, Befreiungen und Immunitäten erfreuen, welche den diplomatischen Agenten und Consuln der am meisten begünstigten Nation zustehen. Es soll von der zuständigen Bebörde den betreffenden Consuln, Vice Conluln und Handels-Agenten eine Abschrift sowohl des Inventars der Nerlassenschaft eines jeden ihrer Nationalen, als auch der letztwilligen Anordnungen, welche Verstorbene hinterlassen, verabfolgt werden. Wenn die Consuln, Vice-Consuln und Handels-Agenten mit legalen, von den Erben, die sich als solche gehörig legitimirt haben, ausgestellten Vollmachten versehen sind, soll ihnen die Verlaffenschaft alsogleich überliefert werden, ausgenommen im Falle eines von einem nationalen oder fremden Gläubiger erhobenen Einspruches. In so weit es mit den in den beiden betreffenden Staaten bestehenden Gesetzen vereinbar seyn wird, sollen die Consuln, Vice-Consuln und Handels-Agenten das Recht haben, als solche in den Streitsachen, welche sich zwischen den Capitäuen und den Schiffs-Mannschaften der Nation, deren Interessen sie vertreten, ergeben könnten, als Richter und Schiedsrichter auszu-treten, ohne daß die Local-Behörden dabei einschreiten dürfen, es wäre denn, daß das Benehmen der Schiffs-Mannschaften oder der Capiräne die Ordnung und die Ruhe des Landes stören würde, oder daß die genannten Consuln, Vice-Consuln und Handels-Agenten das Einschreiten der be agken Behörden in Anspruch nenmen, um ihre Entscheidungen m Vollzug zu bringen oder aufrecht zu erhalten. Es versteht sich, daß diese Art des Richteramteö oder des Schiedsgerichtes die streitenden Parteien des Rechtes nicht berauben kann, bei ihrer Rückkehr sich an die Gerichts-Behörden ihres Landes zu wenden. Die besagten Consuln, Vice-Consuln oder Handels-Agenten sollen befugt seyn, den Beistand der Local-Behörden zum Be-hufe der Aufsuchung, Anhaltung, Verhaftung und Einsperrung der Deserteure der Kriegs- und Handels-Fabrzeuge ibrcs Landes in Anspruch zu nehmen, und sie werden sich zu diesem Ende an die zuständigen Gerichtsstellen, Richter und Beamten wenden, Vom 11. November. 245 und schriftlich die oberwähnten Deserteure zurückfordern, indem sie durch Mittheilung der Schiffsregister oder der Mannschafts-Listen oder durch andere officielle Aktenstücke beweisen, daß eben diese Individuen zu der gedachten Schiffs-Mannschaft gehört haben, und ist die Zurückforderung einmahl auf diese Art gerechtfertigt, so soll die Auslieferung nicht verweigert werden. Solche Deserteure sind, wenn sie angehalten worden, zur Verfügung der besagten Consul«, Vice-Consuln oder Handels-Agenten zu stellen, und dürfen auf das Begehren und auf die Kosten Dersenlgen, die solches verlangen, in den öffentlichen Arresten in Haft behalten werden, um sie dann auf die Fahrzeuge, zu denen sie gehören, oder auf andere Schiffe derselben Nation abzugeben; würden sie aber nicht in dem Zeiträume von drei Monatben, von dem Tage ihrer Verhaftung an ge rechnet, zuruckgeschickt, so sollen sie in Freiheit gesetzt und aus demselben Grunde nicht wieder verhaftet werden können. Hätte jedoch der Deserteur irgend ein Verbrechen oder Vergehen begangen, so soll seine Auslieferung in so lange aufge-schoden bleiben, bis das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist, sein Urtheil gefällt haben, und solches vollzogen worden seyn wird. Artikel XV. Alle Begünstigungen oder besonderen Vortheile in Bezug auf Handel und (Schifffahrt, welche von einem der contrahi-renden Tbeile in der Folge anderen Nationen eingeräumt werden dürften, sollen alsogleich dem anderen Tbeile zu Gluten kommen, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß ein unentgeltliches ist, oder aber gegen Gewährung der näbmlichen Compensation, oder einer anderen von demselben Werthe, wenn das Zugeständniß ein bedingtes seyn sollte, so wie dicß durch den Artikel V. dieses Vertrages bestimmt worden. Artikel XVI. Gegenwärtiger Vertrag soll vom Tage der Auswechslung der Raiificationen acht Jahre in Kraft bleiben, und noch über diesen Termin hinaus bis nach Ablauf von zwölf MonatHen, nachdem einer der hohen comrahirenden Thcile dem andern durch eine officielle Erklärung seine Absicht zu erkennen gegeben haben wird, denselben aufzubcben. Man ist überdieß übereingekommen, daß nach Verlauf von zwölf MonatHen nach dem Tage, an welchem einer der hohen contrahireuden Tbeile eine solche Erklärung von dem andern erhalten haben wird, dieser Vertrag und alle in demselben enthaltenen Bestimmungen für beide Theile aufhören sollen, verbindlich zu seyn. 246 Vom 11. und 15. November. Artikel XVII. Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt, und die Ratifica-tionen hiervon sollen zu London in dem Zeiträume von zwölf Monathen, oder wenn möglich, früher, ausgewechselt werden. Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in französischer und spanischer Spracke unterzeichnet und ihre Jnsiegel beigedruckk zu London den dreißigsten Juli im Jahre Unsers Herrn 'ein tausend acht hundert und zwei und vierzig. 133. Bestimmungen hinsichtlich der Vormerkung der gerichtlichen Verbothe auf die bei dem Staatsschulden-Tilgungsfonde anliegenden Cautionen und Depositen. Das anliegende Circulare des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes wegen genauer Beobachtung der in dem Hofdecrete vom 9. November 1840 (Gubernial-Surrende vom 3. December 1840, Zahl 22653,) enthaltenen Bestimmungen die Vormerkung der gerichtlichen Verbothe auf die bei dem Staatsschulden-Tilgungsfonde fruchtbringend anliegenden Cau-tionen und Depositen betreffend, wird dem k.k. Kreisamte über Ersuchen des Appellations-Gerichtes vom 19. v. M., Z. 12474, mit der Weisung zugefertigt, dasselbe sämmtlichen Justiz-Gerichten des Kreises im Carnierwege kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom 15. Nov. 1843, Zahl 19599; an die k. k. Kreisämter. In Folge der von der k. k. allgemeinen .froffammer am 21. October 1840 , Zahl 41252, an die k. k. oberste Justizstelle erlassenen Note wurden mit bobem Hofdecrete vom 9. November 1840, Zahl 6456, unter Anschluß einer Abschrift dieser Note, sämmtliche den Wiener Senaten der k. k. obersten Justizstelle untergeordnete Appellations-Gerichte zur eigenen Nachachtung und Mittheilung an die ihnen unterstehenden Justi;-Behörden in Kenntniß gesetzt, daß für die Zukunft die gerichtlichen Ver« bolhe auf solche Cautionen und Depositen, welche bei dem Vom 15. November. 247 Staatsschulden-Tilgungsfonde fruchtbringend angelegt sind, so wie auf die dießfälligen Zinsen von Seite der diese Verbothe bewilligenden Gerichte, nicht mehr der Staatsschulden-Tilgungs-Hauptcasse, sondern den in der erwähnten Note verzeichneten, unmittelbar anlegenden Aemtern und Cassen intimirt, und gleichzeitig im vorschriftmäßigen Wege den zur Anweisung der anlegenden und behebenden Aemter und (Sassen berufenen Vorgesetzten Behörden angezeigt werden müssen. Da sich seitdem gezeigt hat, daß dieses Hofdecret von mehreren Justiz-Behörden erster Instanz nicht gehörig befolgt wurde, und durch eine solche Unterlassung nicht nur Schreibereien vermehrt werden, sondern auch den Parteien erhebliche Nachtheile zugehen können, so wurde diesem k. t Appellations - Gerichte aufgetragen, den untergeordneten Justiz-Behörden wiederholt die genaueste Beobachtung der in dem erwähnten hohen Hofde-crete vom 9. November 1840 enthaltenen Bestimmungen tot höchsten Nahmen einzuschärfen. Welches den sämmtlichen im Sprengel dieses k. k. Appellations-Gerichtes befindlichen Justiz-Gerichten in Folge herabgelangten hohen Hofdecretes der k. k. obersten Justizstelle vom 26. September, (Srt). 13. October l. I., Hofzahl 6194, und mit Berufung auf die dießgerichtliche (Zurrende vom 10. December 1840, Zahl 13614, zur genauen Danachachtung hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 19. October 1843. 134. Womit die Orte Franz und Gonobitz zur außerämtlichen Einlagerung zollamtlich angewiesener Waaren für befugt erklärt, die dem Orte Windisch-Feistritz bereits zugestandene gleiche Befugniß aber aufgehoben wird. i Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit dem Decrete vom 4. October 1. I., Z. 31724, bewilligt, daß in den Ortschaften Franz und Gonobitz, unter Beobachtung der mit Gubernial-Currende vom 11. September 1839, Z. 15450, *) bekannt gegebenen Bestimmungen des Hofdecretes vom 10. Juli 1839, Z. 21182, zollämtlich angewiesene Waaren außerämtlich einge- *) Siehe P G. S. Band 21, Seite 307, Nr. 116. 248 Vom 15. und 18. November. lagert werden können, doch wird sich der jeweilige beliebige Widerruf dieser Begünstigung Vorbehalten. Von der dem Orte Windisch-Feistritz zugestandenen gleichen Befugniß hat es abzukommen. Gubernial-Surrende vom 15. Nov. 1843, Nr. 20011. 135. Betreffend die Berechnung des Werthes der Häuser nach den Zinsfassionen behufs der Anlegung von Geldern der Minderjährigen. Se. k.k. Majestät haben mit der allerhöchsten Entschliessuug vom 7. Oct. l. I. die Bestimmungen des Hofkanzlei-Decretes vom 10. Juli 1829, Zahl 2418, (Justiz Gesetzsammlung vom Jahre 1829 , Seite 165,) womit gestattet wurde, daß die Berechnung des Werthes der Häuser in Wien und dessen Vorstädten zum Behufe der Anlegung von Geldern der Minderjährigen und Pflegebefohlenen nach den Zinsfaffionen, mit Rücksicht auf sämmtliche Lasten der Häuser, auf die mit dem Besitze derselben verbundenen Auslagen, und unter der Bedingung, daß der gute Baustand der Häuser durch ein Zeugniß eidlich verpflichteter Kunstverständiger bescheinigt werde, geschehen könne, auf die Städte: Prag, Brünn, Olmütz, Troppau, Linz, Gratz, Kla-genfurt, Laibach, Görz' und Lemberg, mit Einschluß ihrer Vorstädte, gegen Beobachtung der in dem gedachten Hofdecrete ausgedrückten Vorsichten und mit dem Beisatze auszudehnen geruht, daß der Durchschnitt aus den Zinsfassionen nicht für einen kürzeren Zeitraum, als die letzten sechs Jahre bei dieser Werthausmittlung zu ziehen ist, und stets auf die örtlichen oder in einzelnen Fällen eintretenden besonderen Verhältnisse, die auf den Werthanschlag deS Hauses Einfluß zu nehmen geeignet sind, sorgfältig Bedacht genommen werde; welche allerhöchste Entschliessuug zu Folge hoher Hofkanzlei-Verorduung vom 4. l. M., Z. 34976, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernial-Currende vom 18. Nov. 1843, Nr. 20099. Bom 20. Novembre. 249 136. In Betreff des Verhältnisses der Privat-Vereine zur Staats-Verwaltung. In Folge allerhöchster Entschlieffung vom 19. Oct. d. I. haben künftig in Ansehung des Verhältnisses der einen näheren Einfluß auf öffentliche Interessen nehmenden Priva'-Vereine zur Staats-Verwaltung folgende Bestimmungen ;u gelten: §. 1. Die besondere Bewilligung der Staats-Verwaltung ist zur Errichtung von Vereinen für folgende öffentliche und gemeinnützige Zwecke erforderlich: a) für die Ermunterung der Wissenschaften und Künste; d) für die Beförderung und Belebung der Landwirthschaft, des Gewerbsfleißes oder anderer Zweige der Production in ihren allgemeinen Beziehungen; c) für den Bau oder die Erhaltung von Eisenbahnen, Land-und Wasserstraßen; d) für die Unterhaltung einer regelmäßigen Transport-Derbindung zwischen zweien oder mehreren Orten zu Wasser oder zu Lande; e) für Versicherungs-Anstalten; f) für allgemeine Versorgungs- und Renten-Anstalten; g) für Sparkassen. §. 2. Auch zur Errichtung anderer Vereine ist die Bewilligung der Staats-Verwaltung erforderlich: a) wenn das für die Unternehmung, die der Verein bezweckt, nökhige Capital ganz oder zum Theile durch Aktien, d. i. durch bestimmte, mittels der Erwerbungsarten des bürgerl. Rechtes übertragbare Theilbeträge an dem gesellschaftlichen Unternrhmungsfonde, auf welche sich die Haftung der Theil« nehmer beschränkt, aufgebracht werden sollen; 250 Vom 20. November. b) wenn sie nach einer vorhinein verabredeten Gesellschaftsre-gel (Statuten) in der Art eingegangen werden sollen, daß der Eintritt in den Verein, ohne Beschränkung auf die ursprünglichen Theilnehmer, Jedermann, der die festgesetzten Bedingungen erfüllt, und sich der gesellschaftlichen Regel unterwirft, gestattet ist, die Anzahl der Gesellschaftsglieder mag vorhinein bestimmt worden seyn oder nicht; c) wenn der Verein, um dessen Errichtung es sich handelt, nach seiner Beschaffenheit unter die Anwendung einer besonderen Vorschrift fällt, welche die vorläufige Einholung der Bewilligung der Staats-Verwaltung anordnet. §. 3. Die Bewilligung der in dem §. 1 unter a, b, f, g aufge-fübrten Vereine, dann der Vereine zu Eisenbahn - und Dampf-Schifffahrts-Unternehmungen, ferner aller Gesellschaften, bei welchen es sich um eine besondere Begünstigung oder um Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften handelt, bleibt Sr. Majestät Vorbehalten. Die vereinte Hofkanzlei ertheilt die Bewilligung zur Errichtung derjenigen Vereine: a) deren Wirksamkeit sich auf das Verwaltungsgebieth zweier oder mehrerer Länderstellen erstreckt, oder b) deren Unternehmungsfond ganz oder zum Theile durch Actien aufgebracht werden soll. Die Bewilligung zur Errichtung anderer als der bemerkten Vereine ist der politischen Landesstelle der Provinz, in welcher der Verein zu Stande kommen soll, zugewiesen. §. 4. Die Bewilligung zur Errichtung eines Vereines ist zweifacher Art: a) die Ermächtigung zu den vorbereitenden Maßregeln; b) die Genehmigung des Vereines selbst. Vom 20. November. 251 §. 5. Die Ermächtigung zu den vorbereitenden Maßregeln muß angesucht werden, wenn a) die Personen, welche die Errichtung des Vereines unternehmen wollen, zur Auffindung von Theilnehmern öffentliche Aufforderungen oder Bekanntmachungen zu erlassen die Absicht haben, oder b) das Unternehmen selbst von solcher Beschaffenheit ist, daß es Vorbereitungen erheischt, durch welche die Rechte dritter Personen berührt werden, z. B. Vermessungen, Nivellirun-gen, oder welche die Gestattung, Vermittlung oder den Beistand öffentlicher Behörden voraussctzen. §. 6. Der Eingabe, mit welcher diese Ermächtigung angesucht wird, ist der Plan des Unternehmens, und so fern für dasselbe Statuten festgesetzt werden sollen, der vorläufige Entwurf ihrer wesentlichsten Bestimmungen beizulegen. §. 7. Alle weiteren Schritte sind dem Zeitpunkte der über oberwähnte Eingabe erfolgten Erledigung vorzubehalten, indem sich erst daraus ergeben wird, welche vorbereitenden Maßregeln, dann unter welchen Bedingungen und Vorsichten gestattet werden, ob und welche Anstände sich gegen den Plan des Unternehmens und die beabsichtigten Vereinssatzungen darstellen, welche Zahl der Theilnehmer sich vereinigt, und welchen Betrag jeder von ihnen erlegt haben muß, damit die Versammlung derselben als berechtigt angesehen werden könne, rechtsverbindliche Beschlüsse zur Errichtung des bezweckten Vereines in dessen Nahmen zu fassen. §. 8. Das Einschreiten um die Genehmigung des Vereines selbst findet Statt, wenn die §. 5 bemerkten Umstände nicht eintre- 252 Dom 20. November. ten, oder wenn die vorbereitenden Maßregeln vollzogen, und die mit der Gestattung derselben vorgezeichneten Bedingungen erfüllt worden sind. Für dieses Einschreiten gilt die Bestimmung des §. 6 mit der Aenderung, daß, so weit es sich um die Festsetzung von Statuten handelt, der vollständige Entwurf derselben vorzulegen ist. §. 9. Sowohl das Einschreiten um die Ermächtigung zu den vorbereitenden Maßregeln, als jenes um die Genehmigung des Vereines ist bei der politischen Landesstelle desjenigen Landes, in welchem die Direction des Vereines ihren Sitz haben soll, einzureichen. §. 10. Der Plan des Unternehmens und der vollständige Entwurf der Statuten muß deutlich ausdrücken: a) den Zweck beö Vereines, und die Mittel, deren er sich zu dessen Erreichung bedienen wird, wie auch den Weg der Aufbringung und Bedeckung des hierzu erforderlichen Aufwandes. Hierbei ist insbesondere anzugeben, ob, in welchen Fällen und mit wessen Bestimmung der Verein berechtigt seyn soll, außer den aus der Beschaffenheit des Unterneh-mens zu dessen Betriebe erforderlichen Creditirungen noch insbesondere Darleihen aufzunehmen; b) die Art, wie sich der Verein bilden und erneuern soll; c) die Geschäftsführung und Leitung; d) die Rechte und Pflichten der Vereinsglieder unter sich; e) die Art, wie zur Schlichtung der aus dem Vereins-Verhältnisse entspringenden Streitigkeiten vorgegangen werden soll; f) die Dauer, für welche der Verein zu bestehen hat; $0 die Bestimmungen über die Auflösung der Gesellschaft; h) bei Vereinen, welche für successive auszufübrende Bauunternehmungen bestimmt sind, auch den Zeitpunct, wann das Unternehmen begonnen, in welchen Hauptabschnitten fortgesetzt und beendigt werden soll. Vom 20. November. 253 §. U. Weder die Ermächtigung zu den vorbereitenden Maßregeln, noch die Genehmigung des Vereines kann erlangt werden, wenn nicht a) der Zweck ein erlaubter und nach dem Gesetze zur Betreibung durch einen Privat-Verein zulässig ist; b) die Bewilligungswerbcr nach ihren Vermögens-Umständen und persönlichen Verhältnissen für die aufrechte Ausführung des Unternehmens Beruhigung gewähren; c) weder hieraus, noch aus den übrigen Umständen ein gegründetes Bedenken, daß unerlaubte Nebenzwecke beabsichtigt werden, entsteht; d) der Plan des Unternehmens und der Entwurf der Statuten den bestehenden Gesetzen und den cintretenden öffentlichen Rücksichten entspricht. §. 12. Bei Actien-Gesellschaften haben insbesondere noch folgende Bestimmungen Anwendung zu finden: a) Bevor die Ermächtigung zu den Voreinleitungen erlangt werden kann, muß ausgemittclt worden seyn, ob die Subscription auf die Aktien mit der baaren Einlage des ganzen Betrages, oder nur eines und welchen Theiles derselben zu verbinden sey. Bei der dießfälligen Bestimmung ist auf die Beschaffenheit und den Umfang des Unternehmens, den Grad deS jeweiligen Bedürfnisses, der Geldkräfte und die Größe des Betrages jeder Actie gehörige Rücksicht zu nehmen. Der sonach in Folge dieser Bestimmung von den Subskribenten einzuzahlende Betrag ist entweder dem Staats-Schuldentilgungsfonde gegen die übliche Verzinsung nach der bei dieser Anstalt dießfalls bestehenden Einrichtung einstweilen zu übergeben, oder an einem anderen, Sicherheit gewährenden, und der Behörde nabmhaft zu machenden Orte zu erlegen. Erst nachdem die Empfangsbestäti- 254 Dom 20. November. gung der dießfälligen baaren Einlagen erfolgt und den hierüber ausgestellten Jnrerimsscheinen beigesetzt worden ist, können diese Letzteren, jedoch immer nur in dem Betrage der wirklich geleisteten Einzahlung, in den Verkehr treten. Ohne diese Bestätigung in den Verkehr gebracht, sind sie als rechtsunwirksam zu betrachten, der behandelte Betrag ist jederzeit dem Armenfonde des Ortes, wo die Uebertre-tung begangen wurde, verfallen, und hat nebstbei im Falle eines betrügerischen Vorganges die Amtshandlung nach den Strafgesetzen einzutreten. Wenn die Gesellschaft nach erlangter Genehmigung gehörig zu Stande gekommen ist, hat sie auch über die Behandlung des bei dem Tilgungsfonde oder an einem anderen Orte erliegenden Fondes zu beschliessen, der ihr dann nach Maßgabe ihres Beschlusses zur Verfügung zu stellen ist. b) Der Aktionär, welcher die erste Einzahlung geleistet hat, bleibt, wenn er auch den erhaltenen Jnterimsschein an jemand Andern veräußert hat, der Gesellschaft für die ferneren Ratenzahlungen noch so lange verantwortlich, bis dieselbe ihn von dieser Haftung durch Umschreibung des Interimsscheines auf den Nahmen des neuen Besitzers losgezählt hat. Die Direction der Gesellschaft oder ihre Geschäftsführer dürfen nicht ermächtigt werden, diese Haftungs-Entbindung für sich allein und ohne Zustimmung deS Vereines selbst oder eines hierzu von der Gesellschaft ermächtigten Ausschusses desselben zu ertheilen. c) In den Statuten des Vereines ist die Einrichtung und Gestalt der Actien und Interimsscheine genau und in der Art vorzuzeichnen, daß dem Unfuge falscher Vorspieglungen und deS Spieles auf den Gewinn von den Coursschwankungen für den noch nicht eingezahlten Theil der Einlagen möglichst vorgebeugt werden. Insbesondere dürfen aber Actien so wenig als Juterimsscheine auf den Vom 20. November. 255 Ueberbringer lauten, sondern sie müssen auf bestimmte Nahmen ausgestellt werden. §. 13. Die Bewilligung zur Errichtung eines Vereines hat nur die Bedeutung einer Concession oder Zulassung, und schließt keineswegs die Erklärung in sich, daß die Staats-Verwaltung die Einrichtung des Unternehmens und die zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes gewählten Mittel entsprechend finde, oder daß das Unternehmen die davon erwarteten Vortheile gewähren werde. Hiervon haben sich die Theilnehmer selbst die erforderliche Ueberzeugung zu verschaffen. In dieser Beziehung ist eS auch nicht verwehrt, die Zwecke, die Einrichtung und das Wirken bewilligter Privat-Vereine in öffentlichen Blättern oder anderen Druckschriften mit Beobachtung der Censurs-Vorschriften zu besprechen. $ 14. Wenn das Unternehmen eines Vereines von der Beschaffenheit ist, daß, wer immer dasselbe betreiben will, hierzu eine besondere Befugnis zu erwirken hat, so muß auch von dem Vereine den dießfälligcn gesetzlichen Bedingungen Genüge geleistet, und die erforderliche Berechtigung in dem hierfür vorgeschriebenen Wege angesucht und erwirkt werden. Ueberhaupt unterliegen Vereine bei der Ausübung ihreS Unternehmens den allgemeinen Gesetzen, so weit bei der ihnen ertheilten Bewilligung nicht ausdrücklich Ausnahmen hiervon zugestanden wurden. §. 15. Der Staats-Verwaltung bleibt es Vorbehalten, in die Ge-schästsgebahrung jedes Vereines Einsicht zu nehmen, über die Beobachtung der bei Genehmigung des Vereines oder durch allgemeine Vorschriften angeordneten Bestimmungen zu wachen, und wenn es nothwendig erkannt wird, dem Vereine einen landesfürstlichen Commiffär beizugeben, welcher darauf zu sehen 256 Vom 20. November. i)at, daß der Verein die Gränzen der ihm ertheilten Bewilligung und die Bestimmungen der genehmigten Statute» nicht überschreite. §. 16. Bei Aktien-Vereinen muß wenigstens einmahl in jedem Jahre eine General-Versammlung der Actien-Jnhaber gehalten, denselben über die Geschäftsführung und den Stand des Unter, nehmens ein ausführlicher Bericht erstattet, wie auch über die Gebahrung Rechnung gelegt werden, wofür die Normen in den Statuten deutlich vorzuzeichnen sind. §. 17. Bei Vereinen, die auf einen öffentlichen Zweck gerichtet sind, oder eine gemeinnützige Anstalt zum Gegenstände haben, ist nebst einer zur Geschäftsleitung bestimmten Direction in der Regel auch ein Ausschuß der Vereinsglieder aufznstellen, der das Reckt und die Pflicht hat, fortwährend in die Gebahrung der Direction Einsicht, und auf die Geschäftsführung den durch die Statuten näher zu bestimmenden Einfluß zu nehmen. Auch sind die Ergebnisse der Geschäftsführung solcher Vereine am Schluffe jedes Jahres oder in kürzeren Zeiträumen zu ver-öffentlichen. §. 18. Aenderungen der genehmigten Statuten und überhaupt der durch die Bewilligung des Vereines vorgezeichneten Bestimmungen bedürfen, um Wirksamkeit zu erlangen, der Genehmigung, die denselben Anordnungen unterliegt, als die ursprüngliche Bewilligung. 8. 19. Für die freiwillige Auflösung von Privat-Dereinen haben die in den bürgerlichen Gesetzen und den gesellschaftlichen Sta, tuten enthaltenen Bestimmungen zu gelten. Bei Vereinen, die einen öffentlichen gemeinnützigen Zweck verfolgen, und die nicht auf eine bestimmte Zeit, mit deren Ablaufe die Gesellschaft von selbst erlischt, geschloffen sind, muß Vom 20. und 28. November. 257 die beabsichtigte Auflösung vorläufig zur Kenntniß der Behörde, welche bei Ertheilung der Bewilligung zur Errichtung eingeschritten ist, gebracht werden. Gegen den Willen der Gesellschaft findet die Auflösung Statt, wenn derselben Uebcrschreitungen ihrer Statuten oder der durch die Bewilligung des Vereines vorgezeichneten Bestimmungen in wesentlichen Beziehungen zur Last fallen, wenn die Bedingungen, auf deren Vernachlässigung die Zurücknahme oder das Erlöschen der Bewilligung ausdrücklich voraus bestimmt wurde, aus Schuld der Gesellschaft in der Sache und der Zeit nicht gehörig erfüllt wurden, oder wenn solche Umstände eilt# treten, unter welchen nach dem Gesetze oder aus öffentlichen Rücksichten die Zurücknahme eines Befugnisscs zur Ausübung einer Beschäftigung oder Unternehmung auch bei einzelnen Privaten Statt findet. Das Erkenntniß hierüber wird bei Vereinen, zu deren Errichtung die Bewilligung der Landeöstelle erforderlich ist, von der Landesstelle, bei allen übrigen von der Hosstelle gefällt werden. §. 20. Die für bestimmte Arten von Vereinen dcrmahl bestehenden besonderen Vorschriften, insbesondere jene über die Einrichtung und den Betrieb von Bergwerks-Unternehmungen, haben in ihrer Wirksamkeit auch ferner zu verbleiben. Diese allerhöchsten Verfügungen werden in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 5. November d. I., Zahl 33965, zur Wissenschaft und Nachachtung kund gemacht. Gubernial-Currende vom 20. Nov. 1843, Nr. 20311. 137. Das Substitutions-Normale bei Supplirung von Lehrämtern wird auch auf die aus Communal - und Localfon-den dotirten Schulen ausgedehnt. Zu Folge hoher Studien-Hofcommissions-Verordnung vom 28. October d. I., Zahl 6378, hat das Substitutions-Normale Gesetzsammlung XXV. Theil. 17 258 Vom 28, November und 6. December. bei Supplirung von Lehrämtern vom 3. Juni 1839 auch auf lene Hauptschulen Anwendung zu finden, welche ausCommunal-oder Loealfonden erkalten werden, und wo das Lebrpersonale nach dem Maßstabe besoldet wird, welcher für die Lehrer an den Hauptschulen, die aus öffentlichen Fanden dotirt werden, besteht. Ausgenommen find hiervon jene Hauptschulen, wo geistliche Stifte oder Ordens-Corporationen das erforderliche Lehrpersonale beistellen, weil die zum Lehrdienste verwendeten Stifts, oder Ordensglicder keine» besonderen Gehalt beziehen, und im Falle ihrer Entfernung vom Lehrposten das Stift oder der Ordens-Vorstand für ein anderes geeignetes Individuum zu sorgen hat. Bei jenen wenigen Hauptschulen, wo das Lehrpersonale nur geringe Gebalte in Baarem bezieht, und größkentheils auf Natural-Bezüge und sonstige Emolumente angewiesen ist, wird es den zur Festsetzung der Substitutions-Gebühr berufenen Behörden überlassen, dieselbe von Fall zu Fall in der Art auszu-milteln und beziehungsweise zu beantragen, daß die in dem Substitutions-Normale bemessene Gebühr als Minimum des Ausmaßes zu gelten habe. Gubernial-Verordnung vom 28. Nov. 1843, Nr. 20038; an die fürstbischöfl. Ordinariate und an die k. k. Kreisämter. 138. Ueber die zu beobachtenden Vorsichten, wenn Militärs auf Kosten des Militär-Aerars außer einer Militär-Heilanstalt ärztlich behandelt werden. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 8. v. M., Zahl 34837, anher bekannt gegeben, der hohe k. k. Hofkriegsrath habe wahrgenommen, daß in Fällen, wo erkrankte Militär-Individuen außer Militär-Heilanstalten behandelt, und die Medicamente aus Eivil-Apotheken abgenom- Vom 6. December. 259 men wurden, öfters für den Medicamenten-Aufwand an das Militär-Aerar überspannte Geldanforderungen gestellt worden seyen. Der Hobe Hofkriegsrath hat daher an sämmtliche Militär-Behörden unterm 20. October 1843, Z. 2047, eine Circular-Vorschrift erlassen, wodurch diesem Uebelstande für die Zukunft gesteuert werden soll. Das k. k. Kreisamt erhält in der Anlage eine Abschrift der erwähnten hofkriegsräthlichen Circular-Verordnung mit dem Aufträge, dieselbe mit dem Beisatze kund zu machen, daß auch von Seite der Civilärzte und Apotheker den hofkriegsräthlichen Bestimmungen Folge zu geben sey. Gubernial-Verordnung vom 6. Dec. 1843, Nr. 21027; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Provinzial «Staats-Buchhaltung. Ad Gub. Nrum. 21027. Abschrift. Abschrift einer Circular-Verordnung des k. k. Hofkriegsrathes an sämmtliche General-Commanden, das Marine-Obercommaiido und Festungs- Gouvernement zu Mainz, ddo. 20.Dct. 1843 , 0.2047. Der Hofkriegsrath hat wabrgenommen, daß bei ärztlicher Behandlung von Militär-Individuen außer Militär-Heilanstalten dort, wo Civil-Apothekcr die Medicamente liefern, öfters für den Medicamenten-Aufwand an das Militär-Aerar überspannte Geldanforderungen gestellt werden. Es hat sich hierbei herausgestellt, daß die bisber für derlei Arzenei-Lieferungen eingeführt gewesenen sogenannten Ordinationsbücher ihrem Zwecke gar nicht entsprochen Haben, indem in diesen Ordinationsbüchern bloß der Tag der Ordination nebst der Receptformel, dann der Rahme des Kranken, ferner dessen Charge und Truppenkörper angeführt waren, und selbst von diesen Erfordernissen zuweilen manche, besonders die letzteren, willkürlich weggelaffen wurden. In dieser Gestalt konnten die Ordinationsbücher höchstens dazu dienen, nach bereiteter Arzenei die Rechnung deS Apothe- 17* 260 Vom 6. December. kers zu documentiren und nachzuweisen, wie aus den einzelnen Aufrechnungsposlen die Summe der Forderung erwachsen ist. Es war aber bei diesem Vorgänge unv da auf keinem Recepte die Krankheit ausgezeichnet stand, ganz unmöglich, die ärztlichen Ordinationen einer wissnschaftlichen Prüfung zu unterziehen. Damit nun für die Zukunft in den bemerkten Fällen eine streng wissenschaftliche Prüfung der Ordinationen vorgenommen, und auch eine genaue Controlle von Seite der Hoftrwgsbuch-haltung darüber geführt werden könne, wird es nothwendig, daß die ärztlichen Ordinationen aus Civil-Apotheken für Militär-Individuen , die außer Militär-Heilanstalten behandelt werden, von nun an auf Ordinationszetteln, wie sie in den Militär-Spitälern über die Kranken und bei den Truppenkörpern über die Maroden geführt werden, geschehen. In dieser Hinsicht findet der Hofkricgsrath, auf Grund der von Seite der oberstteldärztlichen Direction der Hofkriegs-Buch-haltung gemachten Anträge, nachstehende Bestimmungen in Wirksamkeit treten zu lassen. Die in Fällen, wo erkrankte Militär-Individuen außerhalb der Militär-Spitäler behandelt und die Arzeneien aus Civil-Apotheken abgenommen wurden, bisher bestandenen Ordinations-Bucher haben künftig aufzuhören, dagegen hat dort, wo Militärs auf Kosten des Militär-Aerars außer einer Militär-Heilanstalt ärztlich behandelt, und die Arzeneien ans einer Civil -Apotheke oder durch den,behandeln den Civilarzt selbst verabfolgt werden, jedes Individuum bei seinem Erkranken einen eigenen Ordinationszeitel zu erhalten. Auf diesem Ordinarionszettel muß, wie bei den in den Militär Spitäl-rn emgeführlen derlei Zetteln, die Branche oder der Truppenkörper, welchem das Individuum angehört, dessen Compagnie oder Escadron, die Charge, der Tauf - und Fami-liennahme, dann derTag desZuwachses und dieKrank-heit, diese mit kurzen, dock, genau bestimmenden Worten angegeben werden. Hierauf haben die Arzeneiformeln in der Zeitfolge , und zwar mit pünktlicher Angabe des Tages, an welchem sie ordinirt werden, zu folgen. Ergeben sick im Verlaufe der Krankheit wesentliche Veränderungen , z. 93. Uebergang des gastrischen katharrhalischen und rheumatischen Charakters in den nervösen, oder Uebergang einer acuten Krankheit in eine chronische, so sind solche Veränderungen genau in den Ordinationszettel einzutragen. Vom 6. December. 261 Tritt der Kranke aus der ärztlichen Behandlung, so ist nebst dem Tage auch die Art des Abganges, ob es durch Genesung, Transserirung, Desertion oder Tod geschehen sey, in dem Ordinationszettel ersichtlich zu mache». Endlich ist der Ordinationszettel zur mehreren Sicherheit nicht bloß von dem ordinirenden Arzte zu unterschreiben, sondern in Bezug auf die Statt gehabte Erkrankung und die Identität der Person auch von dem jeweiligen Militär-Stations-Commandanten, oder nach Beschaffenbelt der Umstände, von dem betreffenden Amts- oder Ortsvorstande zu vidiren. Nach Verlauf der Zeit, wo die Rechnung zu legen ist, werden die einzelnen, über jede Receptsformel besonders tarir-ten Ordinationszettel, mittels Bindfäden an einander geheftet, der Rechnung beigelegt. Bleibt beim Abschlüsse der Rechnung ein Kranker noch ferner in ärztlicher Behandlung, so ist dieß auf keinem Ordi-nationszektel zu bemerken, er hat aber sodann einen neuen Ordinationszettel zu erhalten, auf welchem, nebst abermahliger Angabe der oben berührten, das Individuum bezeichnenden Merkmahle, auch die Bemerkung: »Verblieb in der Behandlung,- auszudrücken, und weiters die letzte Ordination aufzuzeichiien ist. Es darf jedoch, wie sich von selbst versteht, auf dem neuen Ordinationszetrel für die vvrhergegangene Ordination keine Beköstigungsziffer beigesetzt werden, weil die betreffende Aufrechnung schon bei der früheren Receptsformel geschehen ist. Aus diesem Anlässe findet der Hofkrieqsrath auch die bestehende Vorschrift hier wiederholt einzuschärfen, »ach welcher in Fällen, wo die Erkraitkung eines Militärs eine längere Dauer besorgen läßt, derselbe, wenn er transportabel ist, und es sonst tbunlich erscheint, jederzeit und unverweilt in das nächste Militärspital abgegeben werden soll. Am Scklusse muß noch bemerkt werden: daß auf diejenigen Fälle, wo Militär-Individuen in Civilspitaler abgegeben und daselbst gegen Vergütung einer festgesetzten Tare behandelt werden, die gegenwärtigen Bestimmungen keine Anwendung finden, so wie davon in Bezug ans die Militärgränze jene Fälle ausgenommen sind, wo diese Anordnung mit den Gränz-Directiven etwa durchaus unvereinbarlich seyn sollte. 262 Vom 6. und 7. December. 139. Betreffend die Aufhebung der Belohnung von 100 Ducaten für die Anzeige des Entfremders eines geldbeschwerten Briefes. Der hohen Hofkammer-Verordnung vom 19. Nov. d. Z., Zahl 40365, gemäß, wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 30. Sept. d. I. die mit dem hoben Hofkammer - Decrrte vom 28. April 1783, Zahl 1181, Gubernial-Currende vom 7. Mai 1783, Zahl 7821, ausgesprochene Belohnung von 100 Ducaten für die Anzeige und Ausfindigmachung des Entfremders eines geldbeschwcrten Briefes bei den in der Zwischenzeit gänzlich geänderten Verhältnissen außer Kraft getreten sey. Gubernial-Currende vom 6. December 1843, Nr. 21344. 140. Bestimmungen über die Aufnahme der Veränderungen im Besitze und in den Gegenständen der Besteuerung im allgemeinen Cataster. Um die Nachweisung 'des Befitzstandes der Grund- und Hausbesitzer im allgemeinen Cataster in geregelter Ordnung zu erhalten, und sowohl die Anforderung zur SteuerEntrichtung immer an Denjenigen stellen zu können, welcher den steuerbaren Ertrag bezieht, als auch die auf die Besteuerung Einfluß nehmenden Aenderungen zu berücksichtigen, ist es nothwendig, daß die im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen in der Person der Besitzer und in den Gegenständen, von deren Ertrag die Steuer zu entrichten ist, schnell und vollständig zur Kenntniß der Steuerbezirksobeigkeiten gelangen, welchen die dießfalls in den Steuerbüchern nach den ihnen ertheilten umständlichen Belehrungen vorzunehmenden Amtshandlungen obliegen. Vom 7. December. 263 Zur Erreichung dieses Zweckes werden in Folge des hoben Hofkanzlei-Decretes vom 25. Mai 1811, Zahl 14077, nachstehende Bestimmungen zur genauesten Danachachtung bekannt gegeben: §. 1. Jeder, welcher eine Besitzung oder ein einzelnes Grundstück , oder ein Gebäude veräußert, so wie Derjenige, welcher es an sich bringt, ist gehalten, der Steuerbezirksobrigkeit unverzüglich die Anzeige zu erstatten. Der Letztere ist insbesondere verpflichtet, die Urkunde, auf welche sich sein Erwerbstitel gründet, nähmlich den Kauf-, Tausch-, Abtretungs-Vertrag, oder die Erledigung der Ver-lassenschafts-Abhandlung in Erbschaftsfällen u. s. w. mitzubringen, oder, falls er keine solche aufzuweisen vermöchte, gleichzeitig mit dem austretenden Eigenthümer bei der Steuerbezirksobrigkeit zu erscheinen und die Aufnahme der Besitzesveränderung nachzusuchen. §. 2. Wenn einzelne Grundparzellen ganz oder theilweise durch Ueberschwemmungen, Abspülungen u. dgl. ganz vernichtet, oder durch solche Ereignisse, oder aber durch ihre Widmung zu öffentlichen Zwecken, für Straßen, öffentliche Canäle u. s. w>, außer culturfähigen Stand gesetzt werden, so hat der betheiligte Besitzer den Anspruch auf Abschreibung der von der ganzen, oder dem außer culturfähigen Stand gesetzten Theile der Parzelle zu entrichtenden Steuer, er muß jedoch seine dießfällige Bitte um Aufnabme der Aenderuug schriftlich oder mündlich bei der Steuerbezirksobrigkeit anmelden. §. 3. Wird ein Gebäude durch Feuer, Wasser oder ein anderes Ereigniß ganz oder theilweise zerstört oder unbewohnbar gemacht, und findet der Wiederaufbau desselben entweder gar nicht oder in geringerer Ausdehnung Statt, so tritt an der bemessenen Hausclassensteuer entweder die gänzliche Abschreibung 264 Vom 7. December. oder die gesetzmäßige Zurücksetzung in eine geringere Classe ein. Der Besitzer ist jedoch gehalten, seine dießsällige Bitte um Aufnahme der Aenderung bei der Steuerbezirksobrigkeit mündlich oder schriftlich anzubringen. §. 4. Wenn früher ganz unbenutzbare Grundflächen nutzbringend gemacht werden, wenn neue Gebäude errichtet, oder schon bestehende erweitert werden, so ist es die Pflicht der Grund- und Hausbesitzer, außer der von Letzteren von der Ortsobrigkeit zur Bauführung und Bewohnung eingeholten Bewilligung der Steuerbezirksobrigkeit zur weiteren Amtshandlung die Anzeige zu erstatten, welche aber auf die zur Ermunterung zu land-wirthschaftlichen Verbesserungen und zur Aufführung neuer Gebäude gesetzlich zugestandenen zeitlichen Befreiungen von der Entrichtung der Steuer die geeignete Rücksicht nehmen wird. Derjenige Hauseigenthümer, welcher von dem Entstehen eines der Gebäudeclaffensteuer unterliegenden neuen Gebäudes, oder von der Erweiterung eines solchen schon bestehenden nicht längstens binnen vier Wochen nach vollendetem Baue und er-theilter Bewohnungsbewilligung die Anzeige an die Steuerbezirksobrigkeit erstattet, hat für die Zeit, durch welche in Folge dieser Unterlassung das neue Gebäude oder der Zubau der gesetzlichen Versteuerung entzogen geblieben war, den doppelten Betrag der entfallenden Hausclassensteuer des verschwiegenen neuen Gebäudes, oder bei Zubauten jenen doppelten Betrag, um welchen die Hausclassensteuer des erweiterten Gebäudes, gegenüber derjenigen des früher schon bestandenen und bereits versteuerten Gebäudes, höher entfällt, an die Staatscasse zu entrichten. Ueber die Straffälligkeit hat die Steuerbezirksobrigkeit in erster Instanz zu entscheiden, und die in diesem Wege eingehenden doppelten Steuerbeträge bei der Abfuhr der Hausclassensteuer besonders zu verrechnen. Vom 7. und 8. December, 265 §. 5. Aenderungen, welche durch Umstaltung der Culturgattung, z. B. von Huthweiden in Aecker, von Aeckern in Weingär« ten u. s. ro., Statt finden, nehmen, so tote die Aenderungen in der gesetzlichen Eigenschaft der Grundstücke, auf die Besteuerung keinen Einfluß, sie können daher, ohne daß die Grundbesitzer verpflichtet wären, der Steuerbezirksobrigkeit die Anzeige zu erstatten, vorgenommen werden §. 6. Die im Laufe des Jahres bei der Steuerbezirksobrigkeit angemeldeten Aenderungen werden erst bei der nächstjährigen Steuerrepartition berücksichtigt; bei. außer Cultur gesetzten Grundstücken und vernichteten Gebäuden aber wird der Entgang des Ertrages für das Jahr, in welchem die Aenderung eingetreten ist, nach Umständen im Wege der Steuernachstchten wegen Elementarunfälle berücksichtigt werden. Gubernial-Currende vom 7. Dec. 1843, Nr. 3252. 141. Erläuterung der Vorschrift wegen Vergütung der Verpflegs-kosten für Criminal-Voruntersuchungen. Nachträglich zur hierortigen Zurrende vom 28. September 1843, Zahl 16953, wird zur Vermeidung jedes Mißverständnisses und unrichtiger Auffassung der bekanntgegebenen allerhöchsten Entschliessung vom 5. September 1843, nach dem Inhalte der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 2. November d. I., Zahl 33534/2051 , bedeutet, daß der Ersatz der Kosten während der Criminal-Voruntersuchungen nur unter den Beschränkungen des §. 537 des Gesetzbuches über Verbrechen in jenen Fällen den politischen Obrigkeiten gebühre, in welchen der Beschuldigte zur Zahlung der Criminalkosten überhaupt verurtheilt 266 Vom 8. und 14, December. wird; wovon das k. k. Kreisamt die Bezirksobrigkeiten und Landgerichte zu verständigen hat. Gubernial-Verordnung vom 8. Dec. 1843, Nr. 20788; an die k. k. Kreisämter. 142. Die Ausübung der politischen Geschäfts-Verwaltung in einer Provinz ist durch die Ablegung der practischen Prüfung bei der Landesstelle der nähmlichen Provinz bedingt. Die hohe Hofkanzlei geruhte dem Gubernium über eine Anfrage: ob die zur selbstständigen Bezirks-Verwaltung in Steiermark nebst den philosophischen und juridisch-politischen Studien vorgeschriebene praktische politische Prüfung Hierlands gemacht werden müsse, oder sich derselben auch in einer anderen Provinz unterzogen werden könne? mit Verordnung vom 14. August 1834, Zahl 20747, zu bedeuten, daß es in der Natur der Sache liege, daß Jeder, der die politische Geschäfts-Verwaltung in einer Provinz ausüben will, sich auch über die Verfassung derselben, so wie auch über die Provinzial-Vorschriften, bei der Landesstelle der nähmlichen Provinz einer Prüfung unterziehen, und von derselben in dieser Beziehung als fähig erkannt werden muß. Hiervon wird das k. k. Kreisamt aus Anlaß eines vorgekommenen Falles mit Bezug auf die hierortigen Intimate vom 10. Jänner 1826, Z. 115, *) und 10. März 1829, 3.4186, **) mit dem Beisatze verständiget: daß allfällige Gesuche um Nachsicht dieser Prüfung bei zurückgelegten berührten Studien und schon in einer anderer Provinz erlangter Befähigung zur politischen Geschäfts-Verwaltung der hierortigen Schlußfassung zu unterziehen sind. Gubernial-Verordnung vom 14. Dec. 1843, Nr. 21571; an die k. k. Kreisämter. *) Siehe P. G. S. Band 8, Seite 7, Nr. 5 **) Siehe P. G. S. Band u, Seite 108, Nr. 32. Dom 19. und 20. 'December. 267 143. Umänderung des Titels „Schematismus" in jenen „Handbuch." Seine Majestät haben laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 7. December 1843, Z. 37984, mit allerhöchster Enkschliessung vom 10. August 1843 zu genehmigen geruht, daß der Titel deS »Hof- und Staats Schematismus« in Zukunft in jenen »Hof-und Staats-Handbuchs verändert werde, und es sind deßhalb bereits die geeigneten Verfügungen getroffen worden. Demgemäß wird in Zukunft auch statt des bisherigen Titels der Provinzial - Schematismus jener eines Provinzial-Handbuches zu führen seyn. Gubernial Erledigung vom 19. Dec. 1843, Zahl 22213. 144. Bestimmung des Stämpels, welchem Gesuche um Herabsetzung der Erwerbsteuer unterliegen. Da sich die bei der Landesstelle oder einer ihr untergeordneten Behörde eingebrachten Gesuche um Herabsetzung der Erwerbsteuer, deren Bemessung von der Landesstelle ausgeht, nicht als eine Beschwerde oder Vorstellung gegen die Entscheidung einer untergeordneten Behörde an eine höhere darstellen, so unterliegen derlei Gesuche nach der Regel dem im §. 69 des Stämpel - und Targesetzes vorgeschricbenen Gebührensätze. Diese mit Note der k. k. vereinten steierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 7. d. M, Zahl 13155, mitgetheilte, mit dem hohen Hofkammer - Decrete vom 29. November d. 3-, Zahl 42325, herabgelangte Erläuterung wird dem k. k. Kreisamte zur weiteren Kundmachung bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung vom 20. Dec. 1843, Nr. 22048; an die k. k. Krcisämter. 268 Vom 20. December. 145. Verwahrung der Hauspfützen. Schon mit hierortiger Präsidial-Verordnung vom 29. Juni 1829, Z. 1739 , und bet mehreren Anlässen wurde die gehörige Verwahrung der Hauspfützen (Hauslacken) zur Vermeidung von Todesgefahren, besonders für Kinder auf dem Lande, denen es bei den Beschäftigungen und Nahrungssorgen ihrer yeitern und Angehörigen so häufig an der nöthigen Aussicht gebricht, wohlmeinend an das Herz gelegt und zur Pflicht gemacht. Allein, wie wenig man diese Warnungen und Aufträge achtete, weiset die betrübende Thatsache, daß nach den vorliegenden Anzeigen nur in den letzten 10 Jahren Hierlands über 80 Kinder als Opfer der sträflichsten Sorglosigkeit und Nachlässigkeit in dieser Beziehung fielen, welche zwar wohl geahndet, aber nicht mehr ungeschehen gemacht werden konnten. Diese traurige und schmerzliche Erfahrung macht eS zur dringenden Pflicht, diesem Uebel ernstlicher und nachdrücklicher entgegenzuwirken, zumahl die Landleute über die Schwierigkeit der Ueberwachung der Kinder selbst am lautesten klagen, die Gefährlichkeit solcher unverwahrter Orte jedem Erwachsenen einleuchtet und ihre Einfriedung insgemein mit höchst geringen, jedem Grundbesitzer zu Gebothe stehenden, ganz einfachen Mitteln leicht bewerkstelligt werden kann, daher die Unterlassung nur einem unverantwortlichen Leichtsinne und der lieblosesten Gleichgültigkeit für die schutzbedürftigsten Mitmenschen und selbst der eigenen Kinder Leben beigemessen werden kann. Es wird daher verordnet: 1. alle Hauspfützen (Hauslacken) , Hausteiche, Brunnen, aufgelassene Kalk- und sonstige Wasser aufsammelnde Gruben bei den Häusern und an den Wegen in der Nähe derselben sollen längstens bis Ende Juni 1844 Vom 20, December. 269 gehörig eingefriedet und von dieser Zeit an durchaus keine solchen Plätze mehr unverwahrt geduldet, sondern 2. alle, die sich dann noch in diesem Zustande befinden, von den Gemeinderichtern sogleich der Bezirksobrigkeit angezeigt, und 3. von dieser ungesäumt von Amtswegen auf Kosten und Gefahr des Säumigen ordnungsmäßig umzäunt werden; 4. zugleich ist nach Verlauf dieser Zeit jeder Grundbesitzer, bei dem sich ein solcher gefährlicher Gegenstand unverwahrt vorfindet, auch ohne erfolgte Beschädigung mit ein- bis zweitägigem Arreste, bei wirklich erfolgtem Schaden aber, wofern er nicht einer noch strengeren Verantwortlichkeit (nach dem Strafgesetz^) anheimfällt, — mit ein- bis dreitägigem, nach Umständen auch mit Fasten oder öffentlicher Arbeit verschärften Arreste, und 5. jeder Gemeindcrichter, welcher der ihm oben auferlegten Pflicht nicht nachkommt, Fall für Fall mit einer Geldbuße von zwei Gulden Conv. Münze zum Besten des Local-Armenfondes unnachsichtlich zu ahnden. Hiernach hat das k. k. Kreisamt das Weitere zu verfügen, und auch jeder Lauigkeit und Fahrlässigkeit der Bezirksobrigkeiten in dieser den Schutz von Menschenleben betreffenden Sache ernstlich und nachdrücklichst zu begegnen. Bei diesem Anlasse findet man zugleich zu bemerken: daß auch das Anlegen allzu schmaler Stege, dann der Mangel gehöriger, besonders auch die Jugend schützender Geländer an denselben und die unterhöhlenden Erd und Schottergrabungen, welche letztere schon am 11. August 1784 und 23. Juli 1820, Zahl 17045 , wiederholt verbothen worden sind, zahlreiche Unfälle herbeiführen, daher die Bezirksobrigkeiten auch dießfalls zu strengerer Wachsamkeit und entsprechenderer Thätigkeit zu verhalten sind. Gubernial-Verordnung vom 20. Dec. 1843, Zahl 22307; an die k. k. Kreisämter. 270 Vom 29. und 31. December. 146. Wegen genauer Beobachtung der Vorschriften bei Heirathen der Patental-Jnvaliden. Es sind in letzterer Zeit mehrere Fälle vorgekommen, wo Bezirksobrigkciten mit Nichtachtung der bestehenden Vorschriften Patental-Jnvaliden die Bewilligung zur Eingehung der Ehe ertheilt und Seelsorger dieselben bloß auf diesen politischen Consens hin getraut haben. Ueber Ansuchen des k. k. General-Commandos wird dem zu Folge das k. k. Kreisamt angewiesen, den unterstehenden Bezirksobrigkeiten die dicßfälligen Normen, nahmentlich die mit Gubernial-Verordnung vom 11. Februar 1830, Zahl 2581, *) bekannt gemachte Vorschrift über die Heirathen in der k. k. Armee, Absatz II., lit. C, zur genauesten Danachachtung zu repu-bliciren , sie für die pünktliche Befolgung derselben strenge verantwortlich zu machen. Gubernial-Verordnung vom 29. Dec. 1843, Z. 22361; an die k. k. Kreisämter und an die fürstbischöfl. Ordinariate. 147. In Betreff der Steuer-Nachsichten wegen Elementar-Beschädigungen. Um die in Beziehung auf zeitliche Steuer-Nachlässe aus verschiedenen Titeln bestehenden Anordnungen mit den Bestimmungen des stabilen Catasters zu vereinbaren, und hierin in allen Provinzen, wo derselbe eingeführt ist, einen gleichen Vorgang zu beobachten, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 13. Mai 1843 folgende Grundsätze allergnädigst zu genehmigen geruht: 6)'Siehe P. G. S. Band 12, Seite 60, Nr. 36. Vom 31. December. 271 Durch die Einführung des stabilen Catasters wird dem wesentlichen Hindernisse der pünktlichen Einbringung der Grundsteuer, welches in der ungleichen Vertheilung der Steuer gelegen war. in der Art abgeholfcn, daß die Nothwendigkeit von Steuer-Nachsichten aus dem Tuet der absoluten Ueberbürdung entfällt; dagegen bleiben die Ansprüche auf Steuer-Nachsichren aufrecht, in so ferne bas Object der Besteuerung zerstört oder der Ertrag derselben ganz oder zum Theiie verschlungen wird. In dieser Beziehung bestimmen die §§. l9 und 20 des allerhöchsten Patentes vom 23. Dec. 1817 Folgendes: §. 19. »Bei Elementar-Unfällen, welche das Object der Grundsteuer für immer zerstören, nähmlich bei Wegschwem-mungen, Versenkungen von Grundstücken, bei Abbrennung von Gebäuden u. s. w., erfolgt die Ausscheidung desselben und die Aufhebung der Abgabe.- Diese Elementar-Unfälle werden im Wege der Evidenzhaltung des allgemeinen und des Gebäudesteucr-Catasters berücksichtigt, worüber die besonderen Anleitungen hinausgegeben sind. Der §. 20 bestimmt weiter: »Bei eintretenden Elementar-Unfällen, welche den der Versteuerung unterliegenden reinen Ertrag zeitweise ganz oder zum Tbeile verschlingen, werden zeitweise gänzliche oder theilweise Grundsteuer-Nachlässe gestattet. - Es wurde demnach in Folge der obigen allerhöchsten Ent-schliessung vom 13. Mai 1843 mittels der hohen Hofkanzlei-Decrete vom 6. Nov. und 13. Dec. v. I., Zahlen 15642 und 38757, festgesetzt: I. Hagel, Überschwemmungen und Feuer, in so ferne durch dieselben das die Grundlage des Catastral-Reinertrages bildende Natural-Erträgniß zerstört worden ist, geben den Anspruch auf Steuer-Nachlaß. Nur auch bei einer in größerer Ausdehnung eintretenden Beschädigung oder Zerstörung des Natural-Ertrages durch Insekten bleibt es den 272 Vom 31. December. Behörden unbenommen, ausnahmsweise auch um eine th-il« weise oder gänzliche Steuer-Nachsicht einzuschreiten, deren Bewilligung der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei Vorbehalten ist. II Die Größe des erlittenen Schadens am Natural - Ertrage bestimmt den zu ertheilenden Steuer-Nachlaß in folgenden drei Abstufungen: a) bei der Zerstörung von einem Drittel des Natural-Ertrages des betreffenden Objectes wird ein Dritttheil der Jahressteuer, b) bei zwei Dritteln des zu Grunde gegangenen Natural-Ertrages werden zwei Drittel der Jahressteuer, c) bei der Zerstörung des ganzen Ertrages wird die ganze Jahressteuer nachgelassen. Bei Wirthschafts-Gebäuden, da sie im Ertrags-Ansatze und somit im Reinerträge für die Besteuerung nicht begriffen sind, und da sonach bei ihrer Zerstörung durch ein Elementar-Ereigniß kein Theil des Steuer-Substratums vernichtet wird, kann kein Steuer-Nachlaß eintreken. Eben so ist auch für bereits geerntete, nach der Ernte aber entweder auf dem Felde oder in den Aufbewahrungsorten dura, Elementar-Unfälle zu Grunde gehenden Früchte keine Steuer-Nachsicht zu bewilligen. III. An der Hausclassensteuer hat eine Nachsicht einzutreten, wenn ein Wohngebäude durch Feuer- oder Wasserschaden zerstört wird, und dieß selbst in dem Falle, als es im Laufe des Jahres der eingetretenen Zerstörung wieder in bewohnbaren Stand gesetzt wird. Von der Steuer für die Bauarea solcher Gebäude kann übrigens eben so wenig, als von der Steuer für die Bauarea der keiner weiteren Besteuerung unterliegenden Wirthschafts-Gebäude wegen erlittener Elementar-Unfälle ein zeitlicher Nachlaß Statt finden. Vom 31. December. 273 IV. Jedes Elementar-Ereigniß, welches nach seiner Natur und Ausdehnung dem dadurch Betroffenen einen Anspruch auf Steuernachlaß gibt, muß bei Verlust des Anspruches binnen drei Tagen, wenn die Beschädigung durch Feuer Statt fand, und binnen acht Tagen, wenn sie durch Hagel oder Ueberschwemmung veranlaßt wurde, von dem Beschädigten, oder wenn deren mehrere betroffen wurden, durch zwei aus ihrer Mitte Gewählte, bei der Steuer-Bezirksobrigkeit angemeldet werden. Die Steuer-Bezirksobrigkeit leitet die Erhebungen über den Umfang und die Größe des angerichteten Schadens durch eine Local-Untersuchung ein, welcher, außer dem steuerbezirksobrigkeitlichen Oberbeamten, der Gemeinderichter, zwei Ausschußmänner aus der betheiligten und zwei Ausschußmänner aus der oder den benachbarten Gemeinden, dann zwei unbefangene Schätzmänner beizuziehen sind. Zu Schadenserhebungen, woran mehrere Gemeinden betheiligt sind, müssen die Ausschußmänner aus der nächsten nicht betheiligten Gemeinde berufen werden, was, wenn eine solche Gemeinde einem andern Verwaltungsbezirke angehören sollte, im erforderlichen Correspondenzwege zu geschehen hat. Diese Erhebung muß bei Feuerschäden binnen acht Tagen, bei anderen Elementar-Unfällen, sobald und in so lange sich die Beschädigung genau ausmitteln läßt, daher längstens innerhalb sechs Wochen, vorgenommen werden. Das Resultat dieser Erhebungen ist dann in duplo an das Kreisamt, und durch dieses an das ständische Verordneten-Collegium zu leiten. Die Anzeige des Ereignisses, wodurch die Früchte auf dem Felde betroffen wurden, muß übrigens auch abgesondert vor dem Eintritte der Ernte an das Kreisamt gelangen, damit dieses in die Lage gesetzt werde, die Richtig-Gesetzsammlung XXV. Th«il. 18 274 Vom 31. December. feit der Ausdehnung und der Größe der Beschädigung in dem Zeitpunkte der Ernte mit Rücksicht auf die Ertrags-Anschläge tat allgemeinen Cataster controlliren zu lassen. Bei Unterlassung dieser abgesonderten Anzeige wird dem nachträglichen Erhebungs-Operate, mit Vorbehalt der Entschädigungs ansprüche der Betheiligten an den Schuldtrogenden, keine Folge gegeben werden. Da übrigens unverschuldete Unglücksfälle oder Elementar-Ercigntsse an Wirthschafts-Gebäuden und eingebrachten Ernten, welche sich nach den obigen Bestimmungen zur Nachsicht nicht eignen, Viehseuchen u. dgl., die Zahlungsfähigkeit eines (Sott» teibuenten so sehr erschöpfen können, daß er der Steuerforderung nicht rechtzeitig zu genügen vermag: so wird den Bezirks-vbrigkeiten überlassen, unter genauer Nachweisung der rücksichtswürdigen Umstände aui die Zufristuug eines, die halbe Jahresschuldigkeit nicht erreichenden Stcuerrückstandes mittels des Kreisamtes anzutragen, wobei bemerkt werden muß, daß man hierorts nur ermächtigt ist, zur Einzahlung des Rückstandes neben der currenten Schuldigkeit höchstens zwei Quartals-Raten zuzugestehen. Durch diese Bestimmungen, welche mit dem Verwaltungs-Jahre 1844 in Wirksamkeit treten, sind alle bisher erflossenen Vorschriften über Steuer-Nachlässe wegen Elementar-Bescbädi-gungen und wegen unverschuldeler Zahlungs-Unfähigkeit aus-gehoben. Gubernial-Currende vom 31. December 1843, Nr. 3477. R e g i st e r zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark vom Jahre 1843. »♦ Zahl der Verordnung. Abfahrts-Geld (Militär) von aus der Militär-an die Civil-2urisdictionen übergehenden Ver-lassenschaften ................................ Advocaten, in Steiermark angestellte, deren Ermächtigung zur Parteien-Vertretung in der ganzen Provinz................................. 96 80 Aerar, a. h,, Vorschrift über die Einbringung der Forderungen von Beamten und Dienern im administrativen Wege 22 Aerar, a. h. (Militär), die Streitigkeiten über unbewegliches Eigenthum desselben, und überhaupt in derlei Besitzstörungsfällen sind von der Realgerichtsbarkeit zu entscheiden....................... Akatholikeu, Vorschrift über das bei Schliessung der Ehen mit Katholiken zu beobachtende Verfahren . ........................................ Alter-Nachsichts-Gesuche behufs der Bewerbung um Dienststellen, bei selben ist sich von den Bittstellern über vollkommene Gesundheit auszuweisen 108 s IS 165 149 26 27 107 196 zahl der .t: nung. Z Arzenei-Conten, Vorschriften, welche bei Censuri-rung derselben zu beachten sind 112 199 Arzenei- Forderungen, deren quartalmäßige Aufrechnung den B.trag von fünfzig Gulden nicht übersteigen, sind von der Landesstelle zu realisiren 119 216 Ausland, Vorschrift, welchen Individuen Pässe für selbes ohne Einvernehmung der Werbbezirke 20 24 B. Baaden, Großherzogthum, Aufhebung des Fran-cakur-Zwanges für die Correspondenz zwischen selben und den k. k. österr. Staaten .... 19 19 Bade Zimmer und Kammern öffentlicher Badehäuserunterliegen der Hausclassensteuer nicht 44 85 Bau - Lizitations- und Accords-Protokolle bei Pfarr-, Kirchen-, Schul-, dann Straßen- und Wasserbauten, deren Stämpelbehandlung . . 14 14 Bauten, ärarische, Verfahren bei selben ... 117 213 Beamte und Diener, Vorschrift über die Einbringung der Forderungen des Staates int administrativen Wege von selben ...... 22 26 Beamte, die einen Gehalt von 200 fl. und darüber bezogen haben, für deren Witwen und Waisen ist die Pension mit keinem geringeren Betrage als 100 fl. zu bemessen 58 117 Beamte, die Verhandlungen über deren Dienstes-Entlassung sind der höhern Schlußfassung zu ' Zahl der Verordnung. ® u nterziehen, wenn auch nur einer der beigezo-genen Justizräthe dem Beschlüsse der administrativen Behörde nicht beistimmt ..... 65 126 Beamte und Diener, Vorschrift über die Einbringung der aus dem Dienstverhältnisse entspringenden Forderungen des Staates an selbe, oder der Forderungen der Ersteren an den Staat 69 130 Beamte oder mindere Diener. Vorschrift über die Zurechnung der Militär- zur Civildienstzeit 100 185 Beamte, Verfabren bei Bestrafung derselben im Disciplinar-Wege 115 211 Beisitzer, wer als solcber zu dem Acte der Abur-theilung wegen schwerer Polizei-Uebertretungen beizuziehen ist 95 164 Beneficien, geistliche, Belehrung übet die Bemessung der Tare für deren Verleihung ..... 127 226 Bergbau-Central-Directions-Errichtung.... 99 184 Berggerichte, deren Erklärung als Singular-Gerichte und Bestimmung über die Anwendung der Stämpelgebühren 18 18 Berggerichte, Vorschrift bezüglich des Stämpels für Eingaben bei selben 126 224 Besoldungen, Pensionen und Provisionen, bei welchen Aerarial-Abzüge Statt finden, Vorschrift über die Stämpelbehandlung der dießfälligen Quittungen 93 162 Bezirks-Verwaltung, selbstständige, die Ausübung derselben ist durch die Ablegung der praktischen Zahl der Cl> nung. 'Z G ■ r Prüfung bei der Landesstelle der nämlichen Provinz bedingt 142 266 Branntwein, die Controllspflichtigkeit desselben, so wie der übrigen gebrannten Flüssigkeiten, wird im innern Zollgebiethe aufgehoben . . 83 152 Briefe, geldbeschwerte, Aufhebung der Belohnung von 100 Ducaten für die Anzeige des Entfrem-ders eines solchen 139 262 Briefporto mit sechs Kreuzern, Bestimmung auf eine Entfernung von zwanzig Meilen . . . 17 18 Buchhandlungs-Befugnisse, über die bei deren Verleihung zu beobachtenden Vorschriften . . . 4 3 Bürgerrecht, Vorschrift in Bezug auf dessen Verleihung, und die Entrichtung der Bürgerrechts-Taren . 59 117 C. Caduke Verlassenschaften an den Fiscus abzuführen, wird neuerdings eingeschärft 89 158 Catastral-Vermessungs-Protokolle,Stämpelbehand-lung der Abschriften und Auszüge aus selben 3 2 Cataster, allgemeiner, Bestimmungen über die Aufnahme der Veränderungen im Besitze und in den Gegenständen der Besteuerung desselben . 140 262 Cautionen und Depositen, beim Staatsschulden-Tilgungsfonde anliegende, hinsichtlich der Vormerkung gerichtlicher Verbothe auf selbe . . 133 246 Zahl der Verord« e» nung. iS Central-Bergbau-Directions-Errichtunq.... 99 184 Chirurgie, zu den strengen Prüfungen für das Doctoral derselben dürfen künftig nur Docto-ren der Medicin zugelassen werden .... 129 232 Commerzial-Bcschäfkigung aufBefugniß beschränkt, als solche wird das Gärber-Gewerbe erklärt . 60 118 Commerzial-Beschäftigung auf Befugniß beschränkt, als solche wird das Seiler-Gewerbe erklärt . 61 120 Commerzial-Gewerbs-Zünfte, Verzeichniß der nachträglich anerkannten 36 44 Concurse, Modificirung des Vorrechtes der dritten Classe in selben 104 191 Criminal - Voruntersuchungen, wegen Vergütung der Verpflegskostcn für selbe 110 198 Criminal - Voruntersuchungen, Erläuterung der Vorschrift wegen Vergütung der Verpflegskosten für selbe 141 265 D. Diebstahls-Mitschuldige, der nur aus der Eigenschaft des Tbäters nach dem §. 156 des St. G. zum Verbrechen wird, deren Behandlung . . 76 145 Dienst-Zeugnisse, welche den Gesellen von ihren Meistern ausgestellt werden, unterliegen dem Srämpel von 6 kr., die Eintragung dieser Zeugnisse in die Wanderbücher aber ist stämpelfrei 2 1 Zahl der Vcrord- a nung. ® Diplome, Vorschrift über das bei deren Ausfertigung zu beobachtende Verfahren 27 34 Deficienten - Gehalt der Geistlichen kann nicht mehr dem gerichtlichen Verbothe und der Ere-cution unterzogen werden ....... 128 232 Deutsche Staaten, in welchen die Thurn'- und Taris'sche Postverwaltung besteht, Aufhebung des Frankirungszwanges und Einführung eines gemeinschaftlichen Porto-Tariffes zwischen selben und Oesterreich 43 72 E. Ehen zwischen Katholiken nnd Akatholiken, Verzeichnung des bei Schliessung derselben zu beobachtenden Verfahrens . 52 107 Eingaben, welche verschiedenartige Bitten enthalten, über deren Stämpelbehandlung .... 28 35 Eisenbahn-Angelegenheiten, bei Reisen in selben haben Kreisamtsbeamte auf die vorschriftmäßige Diät und Vergütung der Vorspann Anspruch 21 25 Eisenbahnen, die zum Baue derselben bestimmten Bau-Materialien genießen die Mauthfreiheit . 118 216 Eisenbahnen (Staats-), Steuerbehandlung der zu selben verwendeten Grundstücke 122 219 Erblose Verlassenschaften an den Fiscns abzuführen, wird neuerdings eingeschärft 89 158 Erwerbsteuer - Angelegenheiten, über deren Stam-pelpflichtigkeit 50 105 Zahl der Berord« £ nung. iS Erwerbsteuer, Bestimmung des Stämpels, welchem \ 92 161 Gesuche um deren Herabsetzung unterliegen . j 144 267 F. Finanzwache, Verfassungs- und Dienst-Vorschrift 49 88 Finanzwache, Bedingungen zur Aufnahme in selbe 66 127 Finanzwache, deren Behandlung rückstchtlich des Tar- und Stämpelgesetzes 123 221 Fiscalämter, zur Aufnahme als Kanzlei-Practi-kanten bei selben sind die technischen Schulen zu Mailand und Venedig den Realschulen zu Wien und Triest gleich zu achten .... 67 129 Frankirungs-Zwang, Aufhebung und Einführung eines gemeinschaftlichen Porto-Tariffcs zwischen Oesterreich und jenen deutschen Staaten, wo die fürstlich Thurn'- und Taris'sche Postverwaltung besteht 43 72 Frankirungs - Zwang bezüglich der Correspondenz zwischen Oesterreich und Sachsen, Aufhebung und Anwendung eines gemeinschaftlichen Portotariffes 25 28 Frankirungs-Zwang, Aufhebung für die Correspondenz zwischen den f. k. österreichischen Staaten und dem Großherzogthume Baaden .... 19 19 Frauenzimmer, Vorschrift über die Verfertigung von Kleidungsstücken von selben ..... 97 166 Franz und Gonobitz, Befugniß zur außerämtlichen Einlagerung zollamtlich angewiesener Maaren für diese Orte , . . 134 247 Zahl der Verordnung. ® Frist-Bestimmung zur Ueberreichung der Recurse gegen politische Entscheidungen 90 159 Fuhren, zur Erhaltung oder zum Baue der Aera-rial-Straßen bestimmte, zur Legitimation derselben behufs ihrer mauthsreien Behanvlung genügen die Certificate der betreffenden Straßen-Commissure 47 87 G. Gärber-Gewerbe wird als eine auf Befugniß beschränkte CommerziabBeschäftigung erklärt 60 118 Gebäude-Classen- und Grundsteuer, Belehrung der Bezirksobrigkeiten zu deren Repartition und Einhebung int allgemeinen Cataster .... 98 167 Gefällen- und Gränzwache-Vereinigung in Einen Körper unter der Benennung Finanzwache 49 88 Gefälls-Strafbehörden, über die rechtzeitige Einbringung des Rechts- und Gnadenmittels gegen Urtheile derselben 111 199 Gefälls - Uebertretungs - Untersuchungen, Vorschrift zur Controlle der Aufrechnung der Gerichts-beistands-Gebühren.......... 120 217 Geistliche, der Deficientcn-Gehalt derselben kann nicht mehr dem gerichtlichen Verbothe und der Erccution unterzogen werden 128 232 Gemeinden, deren Gesuche um Veräußerung oder Verpachtung ihrer Realitäten, so wie um Bewilligung zur Führung von Prozessen unterliegen dem Stämpel 11 11 Zakl der Derord- 4> 'S nung. ® Gerichtsbeistands - Gebühren bei Gefällsübertre-tungs-Untersuchungen, Vorschrift zur Controlle der Aufrechnung derselben ....... 120 217 Gerichts-Erlässe, auswärtige, Art der Zustellung an die Parteien 70 131 Gewerbe, verkäufliche, Wirkung der bisherigen Jntabulation oder Pränotation auf selbe . . 72 140 Gewerbs-Zünfte (Commerzial-), Verzeichniß der nachträglich anerkannten 36 44 Gymnasial-Studien, Aufhebung der Normal-Alter-Bestimmung für den Eintritt in selbe . . . 106 192 Gnadengaben, Pensionen und Erziehungsbeikräge, Vorsichten gegen den ungebührlichen Forrbezug von Seite der zum Militär mit ärarischer Löhnung eingetretenen Staatsdieners-Waisen . . 101 188 Gonobitz und Franz, Befugniß zur außerämtlichen Einlagerung zollämtlich angewiesener Waaren für diese Orte 134 247 Gränz- und Gefällenwache, Vereinigung in Einen Körper unter der Benennung Finanzwache 49 88 Grund-Ablösungen, Vorschrift über die Stämpel-behandlung der Urkunden bei selben .... 48 87 Grund- und Gebäude- Classensteuer, Belehrung der Bezirksobrigkeiten zu deren Repartition und Einhebung im allgemeinen Cataster .... 98 167 Grundstücke, zur Staats-Eisenbahn verwendete, deren Steuerbehandlung ........ ' . 122 1 i 219 H. Zahl der Verordnung. i§ Handbuch, Umänderung des Schematismus in diesen Titel 143 267 Handels- und Wechselsachen, Vorschrift über die zwischen Ungarn und den nicht ungarischen Ländern der österreichischen Monarchie zu beobachtenden Reciprocität 53 111 Handels- und Schifffahrts Vertrag zwischen Oesterreich und Merico . 132 235 Häuser, über die Berechnung ihres Werthes nach den Znsfassionen behufs der Anlegung von Geldern der Minderjährigen 135 248 Hausir - Handel, Bezeichnung der Art und Form, unter welcher die Bewilligung zu selben in den in der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung bc-zeichneten Fällen angesucht und ertheilt werden soll 87 155 Haustrer, Bedingungen, unter welchen selben die Beihülfe eines Waarenträgers gestattet ist . . 46 85 Hausclassensteucr, derselben unterliegen die Badezimmer und Kammern öffentlicherBadehäuser nicht 44 85 Hauspfützen, Vorschrift über deren Verwahrung 145 268 Jmpfungs - Ausweise, Aenderung des Formulars für selbe 102 189 Jntabulation oder Pränotation auf verkäufliche Gewerbe, über deren Wirkung 72 140 Jntabulations - Certificate, in Jllirien bestehende, welche den Urkunden selbst indossirt werden, deren Befreiung vom Stämpcl.................... Interessen - Erhebung, ungebührliche, von zu Ge-richtöhanden erlegten Staatsobligationen, Vorschrift wegen deren Hindanhaltung . . . . Invaliden, wegen genauer Beobachtung der Vorschriften bei den Heirathen derselben . . . Jnvaliden-Fond, dessen Befreiung von der Stäm-pelpflicht .................................... Invaliden - Gehalte lPatental-), Vorschrift über die Verfassung der Quittungen und Verzeichnisse über selbe............................... Zahl der Verordnung. o ® 116 212 88 157 146 270 1 1 10 9 Jnventarien, Schätzungen und Abhandlungs-Protokolle, deren Stämpelbehandlung . ... . Jnventarien in Verlassenschaftsfällen von Militär-Gerichten ausgenommen, deren Stämpelbehandlung .................................. . . . . Jurisdictions-Vorschrift für die beurlaubte Militär-Mannschaft, Erläuterung...................... 103 190 107 193 16 17 K. Katholiken, Vorschrift über das bei Schließung der Ehen mit Akatholiken zu beobachtende Verfahren .............. Kleidungsstücke, Vorschrift über deren Verfertigung durch Frauenzimmer ....... 52 107 97 166 Kreisamts - Beamte haben bei Reisen in Staats-Eisenbahn - Angelegenheiten auf die vorschrift-mäßige Diät und Vergütung der Vorspann Anspruch......................................... L. Laudemial - Gefälle, grundherrliche, Strafbestimmung auf deren Verkürzung ...... Lehrämter, das Substitutions-Normale für Sup-plirung derselben wird auch auf die aus Communal- und Localfonden bohrten Schulen ausgedehnt .......................................... Lizitations-Protokolle bei Pfarr-, Kirchen-, Schul-, dann Straßen- und Wasserbauten, deren Stäm-pelbehandlung . . ................................ M. Mauthfreie Behandlung der zur Erhaltung oder zum Baue der Aerarial-Straßen bestimmten Fuhren, zur Legitimation zum Behuse derselben genügen die Certificate der betreffenden Straßen-commissäre ................................ Mauthfrei find die zur Herstellung der Staats- i, Eisenbahnen bestimmten Bau-Materialien . . Medicamenten-Forderungen, deren quartalmäßige Aufrechnungen den Betrag von fünfzig Gulden nicht übersteigen, find von der Landesstelle zu realisiren.......................... . . . Zahl der j Verord- ~ nung. © 21 25 15 17 137 257 14 14 47 87 118 216 119 216 Zahl der Verordnung. o <8 Meß- und Nivellir-Jnstrumente, Vorschrift über die Anweisung von Vorschüssen zu deren Anschaffung 12 13 Merico und Oesterreich, Handels- und Schiff-sahrts-Vertrag 132 235 Militär-Aerar, a. h., die Streitigkeiten über unbewegliches Eigenthum desselben und überhaupt in derlei Besitzstörungsfällen sind von der Realgerichtsbarkeit zu entscheiden 23 27 Militär-Aerar, auf Kosten desselben außer einer Militär-Heilanstalt behandelte Militärs, über die hierbei zu beobachtenden Vorsichten . . . 138 258 Militär-Abfahrtsgeld von aus der Militär- an die Civil-Jurisdiction übergehenden Verlaffen-schaften 96 165 Militär - Dienstzeit, Vorschrift über deren Zurechnung zur Civildienstzeit der Beamten und niederen Diener 100 185 Militär-Gerichte, Stämpelbehandlung der von selben in Verlassenschaftsfällen aufgenommcnen Inventuren ............ 107 193 Militär-Mannschaft, beurlaubte, Erläuterung der Jurisdictions-Vorschrift für selbe ..... 16 17 Militär-Matrikel, Vorschrift über die Eintragung der der Civilgeistlichkeit zustehenden Beerdigungen der Kinder und Weiber aus Militär-Ehen zweiter Art 8 7 Militär - Patental -Invaliden - Gehalte, Vorschrift zur Verfassung der Quittungen und Verzeichnisse über selbe 10 9 Suhl oer nung. ■u* iS Militärpflichtige, bei der Recrutirung noch zu schwach befundene, sind bei der nächsten Recrutirung vor allen anderen vorzuführen . . . ; 13 i 24 14 27 Militärpflichtige, Verfahren der Stellungs-Obrigkeiten und Affentirungs-Commissionen, im Falle solche physische Gebrechen angegeben werven, die bei der Assentirungs-Commlssion selbst nicht entdeckt werden können 57 115 Militär-Remonten-Transporte, Verfahren bei Entschädigungs-Ansprüchen für von selben an Feldern und Wiesen verursachten Schaden . . I 91 1 109 160 196 Militär- Supplenten- Einstands - Cautionen, Vorschrift über deren Einziehung für das Aerar . 113 205 Militär-Supplenten, über die zu beobachtenden Vorsichten bei Ausstellung der Zeugnisse zum Behufe des Eintrittes als solche . . i . . 124 221 Minderjährige, deren Aufnahme und Entlassung im Zwangsarbeitshause ist dem vormundschaftlichen Gerichte mitzutheilen 6 6 Mitschuldige eines Diebstahls, der nur aus der Eigenschaft des Thäters nach dem §. 156 des St. G. zum Verbrechen wird, deren Behandlung 76 145 R. Nachtrags-Prüfungen, Vorschrift über die an die Skudirenden zu ertheilende Bewilligung zur Ablegung derselben .......... 55 114 ß. Zahl der Verordnung. 'Z IS Obligationen zu Gerichtshanden depositirte, Vorschrift zur Hindanhaltung ungebührlicher Jn-teressen-Erhebungen von. selben 88 157 Octava, die zur Ergänzung der Octava ausgestellten Schuldurkunden sind beim Cameral-Zahlamte zu deponire» 40 49 Offiziere, Stämpelbehandlung der Quittirungs-Reverse derselben .......... 105 191 P. Pässe für das Ausland, Bestimmung, welchen Individuen solche ohne Einvernehmung der Werbbezirke ertheilt werden dürfen 20 24 Pässe, bloß in ungarischer Sprache ausgefertiget, den mit solchen versehenen Reisenden ist die Fortsetzung der Reise nicht zu gestatten . . . 84 152 Paß-Vorschriften für die k. k. Unterthanen bei Reisen nach Rußland 73 142 Pastoren, die Reverse derselben sind stämpelfrei 37 45 Patental-Jnvaliden, wegen genauer Beobachtung der Vorschriften bei den Heirathen derselben . 146 270 Pensionen für Wittwen und Waisen von Beamten, welche einen Gehalt von 200 fl. und darüber bezogen haben, sind mit keinem geringem Betrage als 100 fl. zu bemessen ...... 58 117 Pensionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengaben, Vorsichten gegen den ungebührlichen Fonbezug Geletzsammlung XXV. Lheil. 19 Zahl 6er Verordnung. 5 G von ©etre der zum Militär mit ärarischer Löhnung eingetretenen Staatsdieners-Waisen . . 101 188 Philosophie, die Schüler derselben, die aus einem nicht obligaten Lehrgegenstande die zweite Fort-gangsclasse erhielten, können von diesem Hindernisse des Eintrittes in höheres Facultäts-Studium dispensirt werden 78 147 Philosophische Lebranstalten in Ungarn, über die Zulässigkeit des Uebertrittes von selben auf Lehranstalten deutscher Provinzen 85 153 Pfarrer, die Reverse derselben sind stämpelfrei . 37 45 Pfützen bei Häusern, Vorschrift über deren Verwahrung 145 268 Pionnier-Corps-Vereinigung mit den Pontonier-Bataillons 32 40 Politische Geschäftöverwaltung in einer Provinz ist durch die Ablegung der praktischen Prüfung bei der Landesstelle der nämlichen Provinz bedingt 142 266 Polizei-Uebertretungen, schwere, die Recurse, Gnadengesuche und überhaupt die Eingaben der Parteien in Angelegenheit derselben unterliegen dem Stämpel ........... 29 37 Polizei-Uebertretungen, schwere, über die Anwendung des Stämpelgesetzes auf die Eingaben und Schriften in Ausübung der Gerichtsbarkeit in selben ........... 74 143 Polizei-Uebertretungen, schwere, Bestimmung, wer als Beisitzer zu dem Acte der Aburtheilung beizuziehen ist . * 95 164 Pontonier-Bataillons-Vcreinigung mit dem Pio nier-Corps.................................. Zahl der 1 Verord» nung. © 32 40 Postpone von sechs Kreuzern, Erweiterung auf eine Entfernung von zwanzig Meilen in gerader Linie Postporto-Francaturzwangs-Aufhebung für die Cvrrespondenz zwischen den k. k. österreichischen Staaten und dem Großherzogthume Baaden . Postporto-Tariff, Einführung eines gemeinschaftlichen, und Aufhebung des Frankirungszwanges für die Correspondent zwischen Oesterreich und Sachsen....................................... Postportofrei ist der Schriftenwechsel zwischen landesfürstlichen und nicht landesfürstlichen Behörden, welcher über Amtshandlungen, die über Ansuchen der erster» von den letztern in oder außer Streitsachen gerichtlich vorgenommen werden, Statt findet.......................... . Postporto-Tariff, Einführung eines gemeinschaftlichen, und Aufhebung des Frankirungszwanges zwischen Oesterreich und jenen deutschen Staaten , wo die fürstlich Thurn'- und Taris'sche Postverwaltung besteht ........ Postporto-Behandlung der dem Comptoir der k. k. privilegirten Wiener Zeitung zukommenden Insertions-Entwürfe . .......................... Postporto-Regulativ, Abänderung zur Erleichterung des Verkehres mittels Versendung von Schriften, Werlhpapieren, Obligationen, Wechseln rc. Praktikanten (Kanzlei-) zur Aufnahme als solche bei den Fiscalämtern sind die technischen Schu- 17 19 25 30 43 63 64 38 72 121 123 Zahl der Verordnung. © len zu Mailand und Venedig den Realschulen zu Wien und Triest gleich zu achten . . . 67 129 Pränotation oder Jntabulation auf verkäufliche Gewerbe, über deren Wirkung ..... 72 140 Privat-Vereine, deren Verhältuiß zur Staatsverwaltung 136 249 Privilegien, über die Compete«; zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Identität derselben 7 6 Privilegien, Bestimmung der Behörden, welche über die Identität derselben bei Streitigkeiten zu entscheiden haben 41 50 Protokolle, auf Veranlassung des Fiscus in Vertretung des Aerars oder einer die unbedingte Stämpelfreiheit genießenden Person ausgenommen, deren Stämpelbehandlung 131 233 Prüfungen, strenge, Verzeichnung des bei selben und bei der Ausfertigung der Diplome zu beobachtenden Verfahrens 27 34 Prüfungen (Wiederholungs- und nachträgliche), Bestimmung über die den Studirenden zu er-theilende Bewilligung zur Ablegung derselben 38 45 Prüfungen (Nachtrags-), Vorschrift über die an die Studirenden zu ertheilende Bewilligung zur Ablegung derselben ........ 55 114 Pupillar-Gelder, Vorschrift über die Berechnung des Wertbes der Häuser nach den Zinssassio-nen behufs der Anlegung dieser Gelder . . 135 248 Pupillar-Recognitionen, deren Stämpelbehandlung 82 150 K. Zahl der Verordnung. 'S G Quittirungs - Reverse der k. f. Offiziere, deren 105 191 Stampelbehandlung ; . Quittungen der Stadtgemeinden über die an sie abgeführten Verzehrungssteuer-Zuschläge sind stämpelfrei 33 41 Quittungen der Vorspanns - Commissariate über die ihnen aus dem Postgefälle bezahlten Vorspanns-Vergütungen für beigestellte Vorspann zum Transporte der Militär-Escorte der Postwägen, deren Stampelbehandlung .... 77 146 Quittungen über Besoldungen, Pensionen und Provisionen, bei welchen Aerarial-Abzüge Statt finden, deren Stampelbehandlung .... 93 162 A. Real-Gerichtsbarkeit, von selber sind die Streitigkeiten über das unbewegliche Eigenthum des a. h. Militär-Aerars, und überhaupt auch derlei Besitzstörungsfalle zu entscheiden .... 23 27 Rechnungs-Documente, von der Hofbuchhaltung bereits censurirke, in wie ferne von selben den Parteien die Einsicht zu gestatten ist ... 35 43 Rechnungs-Eingaben, periodische, Vorschrift in Be- 132 zug aufderen zeitgerechte Verfassung und Vorlage 71 Rechts-Angelegenheiten moralischer Personen sind vom Stämpel nicht, wie jene der Armen, befreit 34 42 Recurse gegen politische Entscheidungen, Bestim- 159 mung der Frist zu deren Ueberreichung . . . 90 Zahl der Verordnung. I ® Necurse gegen Antheile der Gefälls - Strafbehörden, über die rechtzeitige Einbringung derselben Reisen der Kreisamtsbeamten in Staats-Eisenbahn - Angelegenheiten, für selbe haben solche auf die vorschriftmäßige Diät und Vergütung der Vorspann Anspruch............................ Reisende, welche mit bloß in ungarischer Sprache ausgcfertigten Pässen versehen sind, selben ist die Fortsetzung der Reise nicht zu gestatten Recruteu, Vorschrift über das Verfahren der Stellungsobrigkeiten und der Afsentirungs-Commis-sion, in dem Falle von erstcrcn solche Gebrechen angegeben werden, die bei der Asscntirung selbst nicht entdeckt werben können..................... Recrutirung, bei selber noch zu schwach befundene Militärpflichtige sind bei der nächsten Recru- j tenstellung vor allen anderen vorzuführen . . j Remonten - Transporte, Verfahren bei Entschädigungs-Ansprüchen für von selben an Feldern j und Wiesen verursachten Schaden . . . . i Reverse der Pastoren und Pfarrer sind stämpelfrei Roboth-Abolitions- und Relnirungs-Verträge, Unterscheidung zwischen selben ....... Roboth-Ablösungs-Verträge, Vorschrift über deren Bestätigung...................................... Rotulus actornm unterliegt dem für Beilagen festgesetzten Stämpel................... 111 21 84 57 13 24 91 109 37 62 79 75 199 25 152 115 14 27 160 196 45 121 148 145 Zahl der Berord» nung. 19 Rubriken, welche ;ur Bestätigung einer überreichten Eingabe dienen, sind stämpelfrei .... 86 154 Rußland, Paß-Vorschriften für die dahin reisenden k. k. Unterthanen 73 142 S. Sachsen, Königreich, Vertrag mit dem Kaiser-thume Oesterreich über die Aufhebung des Fran-kirungszwanges und Einführung eines gemeinschaftlichen Postporto - Tariffes für die Eorre-spondenz 25 28 Schätzungen, Jnventarien und Abhandlungs-Protokolle, deren Stämpelbehandlung .... 103 190 Schematismus, Umänderung dieses Titels in jenen -Handbuch" .......... 143 267 Schifffahrts- und Handels-Vertrag zwischen Oesterreich und Merico 132 235 Schub, wie entlassene Sträflinge mittels selben an ihren Zuständigkeitsort zu befördern sind . .114 207 Schuldurkunden, zur Ergänzung der Octava ausgestellte, sind beim Cameral-Zahlamte zu depo-niren 40 49 Schulwesen, Vorschrift über die Stämpelbehandlung einiger Schriften in selben ..... 45 84 SckulkosteN'Rechnungen, Bestimmung, wie viel in selben an Schulerfordernissen von den Lehrern aufgerechnet werden darf ....... 94 163 Sklavenhandel, Vertrag zur Unterdrückung desselben zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland . . . . Seiler-Gewerbe wird als eine auf Befugniß beschränkte Commerzial-Bcschäftigung erklärt Sitten der Studirenden an Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten, Vorschrift über deren Classi-ficirung...................................... Speck, von den zum eigenen Gebrauche der Privaten geschlachteten Schweinen ist außer den für die Steuereinbebung geschlossenen Orten von der Verzehrungssteuer frei................ Substitutions-Normale bei Supplirung von Lehrämtern wird auch auf die aus Communal- und Localfonden dotirten Schulen ausgedehnt . . Supplenten-Einstands-Cautionen, Vorschrift über deren Einziehung für das Aerar................ Stämpelpflickt, Befreiung des Invaliden-Fondes von derselben................................. Stämpelbehandlung der Zeugnisse der Meister an ihre Gesellen, und deren Eintragung in die Wanderbücher.................................... Stämpelbehandlung der Abschriften oder Auszüge der Catastral-Vermessungs-Protokolle.......... Stämpel- und Targesetz, Vorschrift über dessen Anwendung auf die bei den Verhandlungen über Verzehrungssteuer-Einhebung vorkommenden Urkunden und Schriften........................... lgahl der Verordnung. ’S (5) 42 50 61 120 56 114 54 113 137 257 113 205 1 1 2 1 3 2 5 3 Zahl der Verordnung 'S iS ©tamper, demselben unterliegen die Gesuche der Gemeinden um Veräußerung oder Verpachtung ihrer Realitäten, oder zur Führung von Pro-zessen 11 11 Stämpelpflichtigkeit der Lizitations- und Accords-Protokolle bei Pfarr-, Kirchen-, Schul-, dann Straßen- und Wasserbauten 14 14 Stämpelqebühren - Bestimmung, über deren Anwendung bei den als Singular-Gerichte erklärten Berggerichten 18 18 Stämpelfrei sind die Protokolle über die aufgenommenen Wechselproteste 26 34 Stämpelbehandlung der Eingaben, welche mehrere Bitten enthalten 28 35 Stämpel, demselben unterliegen die Recurse, Gnadengesuche und überhaupt die Eingaben der Parteien in schweren Polizei - Uebertrelungs-AngelegenHeiten 29 37 Stämpelverwendung bei Verzehrungssteuer-Pacht-und Abfindungs-Verträgen 31 39 Stämpelfrei sind die Quittungen der Stadtge-gemeinden über die an sie abgeführten Verzehrungssteuer-Zuschläge 33 41 Stämpelfreiheit der Armen in Rechtsangelegenheiten findet auf moralische Personen keine Anwendung 34 42 Stämpelfrei sind die Reverse der Pfarrer und Pastoren . 37 45 Zahl der Berord- 'Z nung. ® Stämpel- und Targesetz, über dessen Anwendung auf die Geschäfte des k. k. Versatzamtes . . 39 48 Stämpelbehandlung einiger Schriften im Schulwesen 45 84 Stämpelbehandlung der Urkunden bei Grundablösungen 48 87 Stämpelpflichtigkeit der Erwerbstener - Sachen, Vorschrift hierüber 50 105 Stämpelbestimmung für Gesuche um Uebersied-lungs Bewilligung 51 107 Stämpel, vom selben sind die von den Waisenäm-tcrn hinausg.gebenen Waisenschuldbüchel frei 68 130 Stämpel-Gesetz, über dessen Anwendung aus die Eingaben und Schriften bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit in schweren Polizei - Uebertre-tungen ......... 74 143 Stämpel, der rotulus actorum unterliegt dem für Beilagen festgesetzten Stämpel .... 75 145 Stämpelbehandlung der Quittungen der Voripanns-Eommissariate über die ihnen aus dem Postge-sälle bezahlten Vorspanns-Vergütungen für die beigestellte Vorspann zum Transporte der Mi-litär-Escorte der Postwägen ...... 77 146 Stämpelbehandlung der Stammbäume .... 81 149 Stämpelbehandlung der Pupillar- Recognitionen 82 150 Stämpel, vom selben sind Rubriken, welche zur Be- stätigung einer überreichten Eingabe dienen, frei 86 154 Zahl der Berord- nung. Stäuipel, demselben unterliegen die Rekurse und Gesuche um Herabsetzung der Erwerbsteucr 92 161 Stämpelbehandlung der ^Quittungen über Besoldungen, Pensionen und Provisionen, bei welchen Aerarial-Abzüge Statt finden .... 93 162 Stämpelbehandlung der Jnventarien, Schätzungen und Abhandlungs-Protokolle 103 190 Stämpelbehandlung der Quittirungs - Reverse der k. k. Offiziere 105 191 Stämpelbehandlung der von Militär-Gerichten in Verlassenschastsfällen aufgenommenen Inventuren 107 193 Stämpelbefreiung der in Jllyrien bestehenden Jnta-bulations-Certificate, welche den Urkunden selbst indossirt werden 116 212 Stämpelbehandlung der Versicherungs-Polizzen . . 121 219 Stämpel- und Targesetz, über die Behandlung der Finanzwache rücksichtlich desselben 123 221 Stämpel-Erläuterung in Verlassenschasten . . . 125 222 Stämpelvorschrist für Eingaben bei Berggerichten 126 224 Stämpelvorschrist für die Ausfertigung der Aufträge zur Zahlung der Wechselschulden ..... 130 233 Stämpelbehandlung der aus Veranlassung des Fiskus in Vertretung des Aerars oder einer die unbedingte Stämp elfreih eit genießenden Person aufgenommenen Protokolle ........ 131 233 Zahl der tum 9. ts Stamp el, Bestimmung, welchem die Gesuche um Herabsetzung der Erwerbsteuer unterliegen . . . 144 267 Stammbäume, deren StämpelbehandluNg .... 81 149 Stellvertreter, über die zu beobachtenden Vorsichten bei Ausstellung der Zeugnisse zum Behufe des Eintrittes als solche 124 221 Steuer-Nachsichten wegen Elementar-Beschädigungen, Vorschriften hierüber nach Einführung des allgemeinen Katasters 147 270 Sträflinge, entlassene, Verfahren mit selben . . . 114 207 Straßen, die zum Baue oder zur Erhaltung derselben bestimmten Fuhren sind mauthfrei zu behandeln, wenn selbe mit Certificaten von den betreffenden Straßen-Commissären legitimirt werden . 47 87 Studircnde, Bestimmungen über die denselben zu ertheilende Bewilligung zur Ablegung von Wie-derholungs- und Nachprüfungen 38 45 Studirende, Vorschrift über die an selbe zu ertheilende Bewilligung zur Ablegung der Nachtrags-Prüfungen 55 114 Studirende, Vorschrift über die Elassificirung deren Sitten an den Unterrichts- und Erziehungsanstalten 56 114 T. Tare-Bemessung für die Verleihung geistlicher Be-neficien, über das Benehmen hierbei' .... 127 226 Zahl der Berord- It. nung. ® Uebersiedlungs-Gesuche, Bestimmung des Stämpels, welchem solche unterliegen 51 107 Ungarn, Königreich, Vorschrift, betreffend die zwischen selben und den nicht ungarischen Ländern der Monarchie in Handels- und Wechselsachen zu beobachtende Reciprocity 53 111 Ungarische philosophische Lehranstalten, über die Zulässigkeit des Uebertrittes von selben auf Lehranstalten deutscher Provinzen ....... 85 153 Unterrichts- und Erziehungs - Anstalten, Vorschrift über die Classificirung der Sitten an selben . . 56 114 B. Verbothe, gerichtliche, hinsichtlich deren Vormerkung auf die bei dem Staatsschulden-Tilgungssonde anliegenden Kautionen und Depositen ..... 133 246 Vereine, Privat-, deren Verhaltniß zur Staatsverwaltung 136 249 Verlassenschaften, erblose, an den Fiscus abzusühren, wird neuerdings eingescharst 89 158 Verlassenschaften, aus der Militär- an die Civil-Jurisdiction übergehende, Aushebung des Militär-Abfahrtsgeldes von selben 96 165 Verlassenschafts - Abhandlungs - Protokolle, Schätzungen und Jnventarien, deren Stämpelbehandlung 103 190 Verlassenschaften, Erläuterung der Stämpelvorschris-ten für selbe ............ 125 222 Verpflegskostm für Criminal-Voruntersuchungen, wegen teren Vergütung................................ Versatzamt, Vorschrift bezüglich der Anwendung des Tar- und Stampelgesetzes aus die Geschäfte desselben ............................................ Versicherungs-Polizzen, bereit Stämpelbehandlung . Verzehrungssteuer, Vorschrift über die Anwendung des Stämpel- und Targesetzes auf die bei den Verhandlungen über die Einhebung derselben vorkommenden Urkunden und Schriften .... Verzehrungssteuer-Pacht- und Abfindungs-Verträge, über die Stämpelverwendung bei Errichtung selber Verzehrungssteuer-Zuschläge, die Quittungen über elbe, von Seite der Stadtgemeinden ausgestellt, md stämpelsrei.................................... Verzehrungssteuer ist für den Speck von den zum eigenen Gebrauche der Privaten geschlachteten Schweinen außer den für Steuereinhebung geschlossenen Orten nicht zu entrichten .... Vorspanns-Vergütungen aus dem Postgesälle für beigestellte Vorspann zum Transporte der Militär-Eöeorte der Postwägen, Stämpelbehandlung der Quittungen hierüber .............................. Zahl der Verordnung. o tš) 1 110 198 J 141 265 39 48 121 219 5 3 31 39 33 41 54 113 77 146 Vorschüsse zur Anschaffung von Meß- und Nivellir-Jnstrumenten, Vorschrift bezüglich dieser Anweisung 12 13 Zahl der Verord- -ii W. Waaren-Umladungen, Ablegungen und Einlagerungen, außerämtliche, Einziehung des bisher für den Ort Windischseistritz bestandenen Befugnisses zu selben nung. ® 9 9 Waisenschuldbüchel, von den Waisenämtern hinausgegeben, sind stämpelsrei . . . - 68 130 Wailen der Staatsdiener, mit ärarischer Löhnung zum Militär getretene, Vorsichten gegen den ungebührlichen Fortbezug von Pensionen, Gnadengaben und Erziehungsbeiträgen ...... 101 188 Wanderbücher, die Eintragung der Dienstzeugnisse in selbe ist stämpelsrei . 2 1 Wechselproteste, die über selbe ausgenommenen Protokolle sind stämpelsrei 26 34 Wechsel- und Handelssachen, Vorschrift über die zwischen Ungarn und den nicht ungarischen Ländern der österr. Monarchie zu beobachtenden Reciprocität 53 111 Wechselschulden, die Aufträge zur Zahlung derselben sind künftig auf 15 kr. Stämpel auszufertigen . 130 233 Wiener Zeitung, k. k. privilegirte, Portobehandlung der dem Comptoir derselben zukommenden Insertions-Entwürfe 63 121 Wittwen und Waisen solcher Beamten, die einen Gehalt von 200 fl. und darüber bezogen haben, für selbe ist die Pension mit keinem geringem Be- trage als 100 fl. zu bemessen ...... 58 117 Z. Zeugnisse, welche den Gesellen von ihren Meistern beim Dienstaustritte ausgestellt werden, unterliegen dem Stämpel von 6 kr., die Eintragung in die Wanderbücher aber ist stämpelsrei . . . . Zeugnisse zum Behufe des Eintrittes als Militär-Stellvertreter , über die zu beobachtenden Vorsichten bei deren Ausstellung......................... Zünfte (Commerzial - Gewerbs-), Verzeichniß der nachträglich anerkannten.......................... Zwangs-Arbeitshaus, die Aufnahme und Entlassung der Minderjährigen ist dem vormundschaftlichen Gerichte mitzutheilen............................... Zahl der Verordnung. 124 36 1 221 44