Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogtum Steiermark. Jahr-gang 1870. VIII.Stück. 19. Gesetz vom 8.Jänner 1870, wirksam für das Herzogtum Steiermark,betreffend die Realschulen. Kit Zustimmung des Landtages Keiner Herzogthumes Steiermark finde ich anzuordnen wie folgt: X.Allgemeine Bestimmungen. § 1. Der Zweck der Realschule ist: 1.Eine allgemeine Bildung mit besonderer Berücksichtigung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Disciplinen zu gewähren, 2.Die Vorbereitung für die höheren Fachschulen /polytechnische Institute,Forstakademie,Bergakademie u.s.w./ § 2. Vollständige Realschulen bestehen aus sieben Klassen,deren jede einen Jahrescurs bildet,und zerfallen in der Regel in Unter-und Oberrealschulen. § 3. Die Unterrealschule bereitet auf die Oberrealschule vor und gewährt zugleich für jene,welche nach Absolvierung derselben in s praktische Leben übertreten^eine bis zu einem gewissen Grade abschliessende allgemeine Bildung.Sie besteht aus vier Jahrgängen. § 4. Als Vorher ei tuiigsschule für die Oberrealschule kann auch das vierclassige Realgymnasium dienen. Lit den Unterreal s cimi en können mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes Fachcurse zur Frtheilung eines gewerblichen oder land irtschaftlichen Unterrichtes in Verbindung -gebracht worden. § 6. Die Oberrealschule besteht aus drei Jahrgängen.Sie setzt den in <3 er Unterrealschule begonnenen Unterricht fort und ist speci eile Vorbereitungschule für die höheren technischen .Fachstudien.Sie besteht nirgends für sich,sondern überall in Verbindung mit einer Unterrealschule oder einem vierclassigen Realgymnasium./§ 5/.Beide zusammen bilden eine einzige Lehranstalt unter einem gemeinsamem Director. “I Wohl aber kennen Unterrealschulen ohne eine Oberreal schule gegründet werden. § 7. Die Realschulen sind entweder öffentliche oder Privatrealschulen.Als öffentliche Realschulen gelten diejenigen,welche das Recht haben, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen./§ 29./ Ilur die Zeug' nisse öffentlicher Realschulen haben Giltigkeit in jenen Fällen,in welchen überhaupt Zeugnisse über RealSchulbildung gesetzlich gefordert werden. Privatschüler haben sich,um solche Zeugnisse zu erlangen,der Prüfung an einer öffentlichen Relaschule zu unterziehen. Die ausschliesslich oder zum grösseren fheile aus Staatsmitteln erhaltenen Realschulen sind Staatsrealschulen. Die Leitung dieser letzteren liegt ganz und in jeder Beziehuni in der Hand der k.k.Schulbehörden. O o rp o ra t i on en imd Privaten, welche Realschulen errichten und erhalten,steht auch die unmittelbare vorschriftsmässige Leitung derselben zu. "Die oberste Leitung und Aufsicht über dieselben steht dem Staate zu und wird durch die hiezu gesetzlich berufenen Organe ausgeübt. II.Die Lehrgegenstände. § 9. Unterrichtsgegenstände,welche an allen Realschulen gelehrt werden müssen,sind: a/ Religion, b/ Sprachen und z.die Landessprachen,dann die französische und englische Sprache, . c/ Geographie und Geschichte, d/ Mathematik /Arithmetik,Algebra,Geometrie/, e/ Darstellende Geometrie, f/ Raturgeschichte, g/ Physik, h/ Chemie, i/ Geometrisches und Freihandzeichnen, k/ Kalligraphie, l/ Gymnastik. Ausserdem können als freie Gegenstände gelehrt werden: Modelliren, Stenographie,Gesang. 'mdere frei0 Gegenstände können an den Realschulennach Bedürfniss mit Genehmigung des k.k.La desschulrathes eingeführt werden. Die Vertheilung der Lehrgegenstände auf die einzelnen Classen und die darauf zu verwendende Stundenzahl wird im Verordnungswege festgesetzt. § 10. Die Bestimmung der Unterrichtssprache steht Demjenigen zu, der die Untern, chtsanstalt erhält. 'fragen Mehrere hiezu bei, so wird die Untorriethsspräche durch Vereinbarung festgestellt. Für Jeden Schüler sind alle im ersten Absätze' des § 9.bezeichneteia gegenstände obligat; nur was die im § 9,lit.b angeführten Sprachen betrifft,so hat Jeder Schüler neben der nterrichtsspraohe zwei derselben zu erlernen.Die Auswahl treffen die ’üte.rn oder Vormünder des Schülers bei dessen Eintritt in die Schule.Die so bezeichnete Sprache tritt sodann für diesen Sdiiler in die Reihe der obligaten lehr ge genstände. III.Von der Aufnahme und Entlassung der Schüler, § 12. Die regelmässige Aufnahme der Schüler findet im Herbste,unmittelbar vor dem Beginne des Schuljahres statt. Zur Aufnahme in die unterste Classe ist erforderlich: 1.das vollendete oder in dem ersten Quartale des betreffenden Schuljahres zur Vollendung gelangende zehnte Lebensjahr, 2.der Nachweis über den Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse, welcher durch eine Aufnahmsprüfung geliefert wird. Eine solche Aufnahmsprüfung ist zum Eintritte in eine höhere Classe ■ auch in allen denjenigen Fällen erforderlich,in welchen der Aufnahmswerber ein Zeugniss über die Zurücklegung der unmittelbar vorhergehenden Classe an einer öffentlichen Lehranstalt der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nicht beigebracht hat. Die bei den Aufnahmeprüfungen zu stellenden Anforderungen werden im Verordnungswege geregelt. § 13. Der Übertritt aus einer Lehranstalt in eine andere am Schlüsse des ersten Semesters ist nur in besonders wichtigen Fällen zu gestatten. Venn Schüler v/ährend des Semesters die Aufnahme in eine Realschu- le nachsuchen, so steht »abgesehen von den Fällen der Uebersiede'lung der Fitem oder ihrer Stellvertreter,in welchen einem Schüler die Aufnahme in eine öffentliche Lehranstalt nicht verweigert werden kann,die Entscheidung dem Lehrkörper zu. § 14. Ausserordentliche Schüler.welche nur an einzelnen Lehrgegenständen theilzunehmen wünschen,dürfen in den unteren Classen nicht aufgenommen werden.In den oberen Classen steht die Entscheidung dem Lehrkörper zu. In keinem Falle darf aber die gesetzlich vorgeschriebene Maximalzahl der in einer Classe aufzunehmenden Schüler überschritten werden./§ 15/. § 15. Die Zahl der Schüler in einer Classe soll in der Regel nicht über fünfzig steigen.'7o die Anzahl der Schüler nach einem dreijährigen Durchschnitte 60 erreicht,darf eine weitere Aufnahme nur unter der Voraussetzung stattfinden,dass Para11elclassen errichtet werden. § 16. Der Lehrkörper jeder Realchule entwirft eine Disciplinarvorschrift, welche dem Landesschulrathe und bei landsch.Schulen auch dem Landes-Ausschusse vorzulegen ist.Dieselbe unterliegt der Genehmigung des Ministeriums für Cultus und Unterricht. § 17. Semestral-und Jahresprüfungen finden für öffentliche Schüler nicht statt. Am Schlüsse eines jeden Semesters erhält jeder Schüler ein Schul-zeugniss. Die Bestimmungen über die Form der Schulzeugnisse v/er den im Verordnungswege erlassen. ui Grund der Gesamtleistungen eines Schülers während des Schuljahres entscheidet die die Lehrerkonforenz über das Vorrücken desselben in den nächst höheren Jahrgang. Wenn ein sicheres Urteil über die Heifs eines Schülers zum Aufsteigen in die höhere Classe nicht gefällt werden kann,wird in Gegenwart des Directors eine Versetzungsprüfung gehalten. Besteht das Hindernis der Versetzbarkeit in den ungenügenden Leistungen in einem einzigen Gegenstände,so kann dem Schüler die Erlaubnis zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung vor Beginn des neuen Schuljahres ertheilt werden,von deren günstigen Erfolge das Vorrücken in die höhere Classe abhängt. § 18. Zum Behufe des Nachweises,dass die Realschüler sich die für das Aufsteigen in die technische Hochschule erforderlichen Kenntnisse erworben haben,werden Maturitätsprüfungen eingeführt. Mit der Vornahme derselben werden besondere Commissionen betraut. Die Mitglieder derselben v/er den vom Minister für Cultus und Unterricht ernannt,wobei als Grundsatz zu gelten hat,da: s Professoren der technischen Studienanstalten,Schülinspektoren.Directoren und Professoren der Realschulen Mitglieder der Commission sein sollen. § 19. Jeder Realschüler wird am Schlüsse des letzten Jahres des Real-1 . schulcurses zu Maturitätsprüfung zugelassen.Er hat sich zu diesem Zwecke drei Monate vor dem Schlüsse des Schuljahres bei dem Director der Lehranstalt,der dem Vorsitzenden der Commission die Mittheilung zu machen hat,zu melden. Privat studi erende, welche an keine!* öffentlichen Realschule eingeschrieben waren,und kein öffentliches Zeugnis erhalten haben, haben sich ebenfals zu derselben Zeit bei dem Vorsitzenden der P rüfungs c ommi s s i on zu melden,und werden zur Maturitätsprüfung zugelassen, v/enn sie das 18.Lebensjahr zuriickgelegt haben. § 20. Die näheren Bestimmungen über die Maturitätsprüfungen werden im Verordnungswege geregelt. IV.Von den Lehrkörpern. § 21. Die Befähigung der Lehrer wissenschaftlicher Dächer an den Realschulen wird durch eine Prüfung ermittelt,mit deren Abhaltung eigene vom Minister für Cultus und Unterricht bestellte Prüfungs-O ommi s si on betraut sind. Die zu Mitgliedern derselben ernannten Männer sollen die verschiedenen Zweige des Unterrichtes in wissenschaftlicher und zugleich in didactischer Richtung vertreten. Die näheren Bestimmungen ber die Befähigungsprüfung für das Lehramt,insbesondere das Hass der Anforderungen in den einzelnen Lehrgegenständen,werden im Verordnungswege geregelt. § 22. Nur jene,welche sich ein Lehrbefähigungs-Zeugnis erworben haben können als wirokliche Lehrer an den Realschulen angestelt werden. Die Anforderungen,welche an die Ilebenlehrer für Gesang,Gymna-stik und ähnliche Gagestände zu stellen sind,werden in Varordnungswege geregelt. Lehramtscandidaten,welohe während ihres Probejahres oder nach demselben zum Lehren verwendet werden,heissen Hilfslehrer. § 23. Für die obligaten Lehrfächer werden an einer vollständigen Realschule neben dem Religionslehrer noch 12,an einer vierclassigen Unterrealschule 7 wirckliche Lehrer mit Einschluss des Birectors bestellt Die Behalte der Directoren und Lehrer,die Substitutionsnormen, sov/ie die Bestimmungen über das Schulgeld,die Aufnahms-und Prüfungstaxen werden von denjenigen festgesetzt»welche die Realschule errichten und erhalten. § 24. Der Birector ist mit der unmittelbaren.Leitung der Realschule und eventuell der damit in Verbindung gesetzten Fachcurse betraut. Bis Instructionen für den Birector,die Lehrer unč die Lehrerconfe-renz werden im Verordnungswege,und zwar bei staatlichen Lehranstalten vom Ministerium für Gultus und Unterricht,bei landsch.Realschulen von v dem Landes-Ausschusse im Einvernehmen mit dem Landesschulrathe erlassen. Bis sämmtliehen wirklichen Lehrer bilden unter dem Vorsitze des Birectors die Lehrereonferenz,deren Befugnisse im Vorordnungswege normi rt erden. § 25. Ber Birector ist an vollständigen Realschulen 6-8 Lehrstunden,an Unterrealschulen zu 8-10 Lehrstunden wöchentlich verpflichtet. Ben wirklichen Lehrern wissenschaftlicher Rächer sollen in der Regel nicht mehr als 20 Lehrstunden wöchentlich zugewiesen werden. Nur im Falle einer zeitweiligen Supplirung eines Lehrers kann ein Mitglied des Lehrkörpers,jedoch nicht länger als zwei Monate hindurch, zu mehr als 20 Lehrstunden verhalten erden.Tritt die Nothwendigkeit einer längeren Supplirung ein,so hat der Lehrer einen Anspruch auf die n. normalmässige Substitutionsgebühr.Bie Lehrer des Zeichnens könen bis zu 24 Lehrstunden wöchentlich verhalten Werden. D m Director steht es zu,die wöchentliche vorschriftsmässige Zahl der Unterrichtsstunden mit Rücksicht auf das Lehrfach,die Menge der Schüler oder der CorroctUren, überhaupt des Lehrbedürfnisses um wochent lieh 2-3 Lehrstunden für einzelne Lehrer zu ermässigen,von welcher j Verfügung er an den Landesschulrath die Anzeige zu erste,tte-iZhat. Bei den Landesrealschulen hat der Director zu dieser Verfügung die Genehmigung des Landes-Ausschusses einzuholen. § 26. Jeder Besetzung einer Lehrerstelle hat eine Goncur»-Verlautbarung voranzugehen,welche vom Landesschulrathe und bei 1andsch.Realschulen vom Landes-Ausschüsse veranlasst wird.Die Ausschreibung des erledigten Postens,in welchen die Lehrfhoher nebst der Unterrichtssprache,in welcher der Unterricht zu ertheilen ist,sowie der mit der Lehrstelle wiener u.der oxic. verbundene Gehalt zu bezeichnen sind,erfolgt in der officieller^Landes| zeitung. Die Gesuche werden vom Landesschulrathe gesammelt und dem Director zur Erstattung eines Gutachtens übermittelt.Auf Grundlage desselben erstattet der Landesschulrath seinen Vorschlag,und zwar bei Staatsschulen an den Minister für Gultus und Unterricht,bei Landesschulen an den Landes-Auschuss. Ist an einer Staats-oder Landesrealschule eine Stelle erledigt,für welche eine Corporation,Gesellschaft oder Einzelperson den Besetzungsvorschlag zu machen berechtigt ist,so ist die Anzeige sowohl dem Landesschulrathe , als dieser Corporation,Gesellschaft oder Einzelperson zu erstatten. § 27. Die Ernennung der Lehrer mnd Professoren erfolgt bei Staatschulen auf Auftrag des L and e s chulra the s vom Minister für Oultus und Unterricht bei Landeschulen vom Landes-Ausschusse.Hilfs~und Unterlehrer erden bei StaatEtphulen vom Landesschulrathe,bei Landessehulen aber vom Landes-Ausschüsse auf Vorsdiag des Directors bestellt. Die Disciplinarbehandlung der an Land es-Realschulen angestellten Directoren und Lehrer steht dem Landes-Ausschüsse zu,der sich insofern die Angelegenheit von üb rv/iegend didactisch-pädagogischer Beschaffenheit ist,mit dem Landesschulrathe in s Einvernehmen zu setzen hat. V. Von den Privatanstalten. § 28. Die Errichtung ein-r Realschule ist Jedermann unter der Voraus -setzung gestattet,dass die Einrichtung derselben nichts den allgemeinen Lehrzv/eclcen dieser Anstalten Viderspreohendes enthält. Ihre Errichtung ist daher an folgende Bedingungen geknüpft: 1.Statut und Lehrplan,sowie jede Aenderung desselben bedürfen der über Antrag des Landesschulrathes ertheilen Genehmigung des Ministers für Oultus und Unterricht. 2.Als Directoren können nur solche Personen verwendet werden,welche ihre volle Befähigung zum Unterrichte an einer derartigen Lehranstalt dargethan haben. § 29. Das Recht zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse kann den von ten Gemeinden,Gorporationen oder Privaten erricht#/ Lehranstalten zuerkannt werden,wenn der Lehrplan nicht in wesentlichen Punkten von dem für die staatlichen und Landeslehranstalten vorgeschriebenen abweicht und für jede "rnennung des Directors,der Lehrer oder Hilfslehrer die Bestätigung d.es Landes s chulra the s eingeholt wird. Der Direetor einer derartigen Realschule ist den Schulbehörden für den Zustand derselben verantwortlich.Der Landqfschulrath und in höherer Instanz der Minister für Oultus und Unterricht sind berechtigt,nach vorhergegangener Disciplinarbehandlung die Entfernung eines untauglichen, oder seines Amtes sich unwürdig rwisenden Lehrers oder Oirectors zu fordern. § 31. Der Minister für Oultus und Unterricht kann jede derartige Lehranstalt schliessen lassen,wenn ihre Einrichtung oder Virksamkeit mit den bestehen-, den Gesetzen in "iderspruch tritt. Schlussbestimmungen. § 32. Die Er eiterung der bestehenden seohsclassigen Oberrealschule in eine siebenclassige hat bis zum Beginn des Schuljahres 1870-^1 staattzufinden. § 33. Der Ministr für Oultus und Unterricht ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes betraut und hat die weiteren nothwendigon Uebergangs-Bestippun-gen nach Einvernehmung des Landes-Ausschusses zu erlassen. Vien,am 8.Jänner 1870. Franz Joseph m.p. Hasner m.p. 2 0. jGesetz vom 9.Jänner 1670, gütig für das Herzogthun Steiermark,betreffend die Competenz und da_s Verfahren in Angelegenheiten öffentlicher nicht errarischer Strassen und V/ege. Mit Zustimmung des Landtages meines Herzogthumes Steiermark finde Ich anzuordnen wie folgt: A.Von der Enteignung und den Verpflichtungen der Grundeigenthümer in Beziehung auf den Wegebau. Verpflich- Den erforderlichen Grund und Boden zur Anlegung, Verlegung, Ver-tungen der Änderung, Verbreiterung eines öffentlichen Weges, zur Anlegung von Grund- eigen- Abzugsgräben,Hauthäusern für D ep oni e r ungplä t z e, üb e r haup t zu allen thümer Anlagen,welche zu dem Behufe,damit der Weg als ein öffentlicher zur allgemeinen Benützung dienen könne,oder welche im folge des Wege-baues oder der Wegeerhaltung im öffentlichen Interesse notwendig sind, - sind die Eigenthümer und Pruchtniesser von Grundstücken und Gebäuden demjenigen,welchem die Herrstellung und Erhaltung des Weges obliegt,gegen angemässene Entschädigung zu überlassen schuldig. § L. Die zum Baue und zur Unterhaltung der öffentlichen Wogo erforderlichen Bruchsteine,Kies,Sand,Lehm usw.ist - soweit der Eigenthümer dieselben nicht erweisslicheiil,lassen selbst gebraucht - ein jeder verpflichtet, von seiner landwirtschaftlichen-und fror stgr und stücken oder aus seinen Gewässern entnehmen, auch das Aufsuchen derselben durch Schürfen,Bohren usw.daselbst sich gefallen zu lassen. DerWbgebaupflichtige ist dabei der Kontrolle des Eigentümers unterworfen und hat für die Beschädigung der Substanz und für die entzogenen Nutzungen angemässene Schadloshaltung zu leisten. Z 3. Derjenige,welcher einen öffentlichen Weg herrzustellen und zu erhalten verpflichtet ist/:Wegebaupflichtige:/,is-t aber auch schuldig, die Eigenthümer oder Nutzniesser der an die öffentlichen Strassen und Wege angrenzenden Gebäude und Grundstücke gegen jeden Schaden, welcher aus den notwendigen Bauanlagen einer Strasse,w.z.B.Durchlässen, Seitengräben,Skarpirungen usw.denselben zugehen kann,entweder durch eine entsprechende Einrichtung und Ausführung solcher Anlagen sicher- zustellen,oder aber dieselben - insofeme hierdurch ein Schade nicht verhütet werden könnte - in angemessener Weise schadlos zu halten. Wer durch eine Anlage an einer öffentlicher Strasse oder durch die Benützung einer Schotter - oder Materialgrube u.dgl.sein Gebäude oder Grundstück von einer Gefahr oder einem Schaden bedroht glaubt,kann sich wegen entsprechender Einrichtung und Ausführung solcher Anlagen zur SicherStellung gegen die behauptete Gefahr,oder eventuell wegen h Schadloshaltung an die politische Bezirksbehörde wenden. § 4. Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der im § S.beteichneten Matte-rialien hauptsächlich bestimmt ist und letztere für den Wegebau in solchem .Masse in Anspruch genommen v/erden,dass das Grundstück deshalb dieser Bestimmung gemäss nicht ferner ergiebig benützt werden kann, so kann der Eigenthümer gegen A^trettung des Grundstückes an den Wegebaupflichtigen den Ersatz des wirklichen Wertes desselben verlangen. § 5. Der zur Entschädigungsforderung Berechtigte hat keinen Anspruch darauf,dass derjenige Mehr-werttimit in Verrechnung gezogen werde.welchen die abzutret^ende Sache oder Nutzung erst durch den Wegebau erhält, oder aber dadurch erhalten haben würde,dass die am Wege oder in dessen Nähe gelegenen Grundstücke durch die Anlage des Weges im Wette gestiegen sind. § 6. Strassengräben ^ über welche Fahrwege in eine Strasse münden,oder Zufahr/strassen zu Grundstücken oder Gebäuden führen, sind an der betreffenden Stelle - soferne die Erhaltung der Strasse es notwendig macht - auf Kosten der zur Erhaltung jenes Fahrweges Verpflichteten t und bezw.der betreffenden Grund -oder Gebäudebesitzer zu überbrücken oder muldenförmig auszupflastern. Die Ueberbrückung oder Auspflasterung hat nach Angabe der Strassenverwaltung in der von ihr zubestimmenden Art und Weise und mit Einhaltung des ordentlichen Querprofiles zu geschehen. Wird für die Einmündung von solchon Seitenwegen oder Zufahrten in einer Strasse die HerrStellung von Auffahrtrampen notwendig,so liegt diese dem zur Erhaltung der Strasse Verpflichten ob.Zur ferneren ‘ Erhaltung der Auffahrtrampe ist jedoch derjenige verpflichtet dem die Erhaltung des Seitenweges oder der Zufahrt obliegt. § 7. Teiche,Lehm-und Sandgruben,welche von öffentlichen Fahrwegen nicht wenigstens drei Klafter entfernd sind,müssen - wenn es für die Sicherhalt des Verkehrs notwendig befunden wird, durch den Eigen- i i _ thümer jedenfalls auf der dem Wege zugewendeten Seite auf dessen eigene Kosten mit einer Einfriedung versehen werden. Die Eigenthümer von Waldungen,durch welche ein öffentlicher 1 Weg führt,sind schuldig, den Wald auf eine Entfernung von 2 Klaftern zu beiden Seiten des Weges,ohne Anspruch auf eine Entschädigung vom Baum wüchse freizuhalten, insof erne dies zur Trockenhaltung des Wegen für notwendig erkannt wird,und insoferno nicht durch die Abholzung an Berglehnen ein Absitzen des Erdreiches oder aus anderen Ss Gründen an grösserer Nachteil zu besorgen steht. > Wenn die an allen öffentlichen Fahrwege gelegenen Grundstücke mit Obstbäumen oder Hecken besetzt sind,müssen die überhängenden Aeste und Zweige,soweit nötig,von den Eigenthümem ohne Anspruch auf Entschädigung weggeschaft werden. Dort,wo Lokalverhältnisse es notwendig ipachen,namentlich in Gebirgsgegenden - ist es nicht gestattet,Zäune und Hecken heben der Strasse derart anzu'J^en.dass dadurch Schneeverwehungen auf der Strasse veranlasst v/erden können. Die an der Strassen liegenden Banfelder dürfen in einer Entfernung von wenigstens 2 Klaftern von der Strasse nur gleichlaufenamit dieser gepflückt und geeggt werden. § 8. Wind-und Wassermühlen,andere Trieb- und Räderwerke,Sohlessstände, Kalk-und Ziegellöfen,Steinbrüche»Abdeckereigruben und andere Anlagen, welche die öffentlichen Wege oder den Verkehr auf denselben gefährden Jt oder erheblich belästigen,dürfen nur in einer angemässenen,den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Entfernung von öffentlichen Fahrwegen errichtet werden. ' § 9. r> Der commissionellen Prüfung,welche über Baugesuche zu veranlassen Bau- commi-iet,soll,wenn es sich um eine Bauführung an oder neben einer Bezirks-ssionen strasse handelt,insbesondere aber bei den im vorigen paragraphe erwähnten BaufEhrungen auch ein Abgeordneter des Bezirks-Ausschusses beigezogen werden. Rücksichtlich der Entfernung von der Strasse,welche bei Reu-,Um7und Zubauten von Gebäuden einzuhalten sind,gelten die Bestimmungen des § 27 der Bauordnung für Steiermark,landes-Regiamngsblatt,Jahrgang 1857, II.Abteilung,Zahl 5. ' § 10. Entei- Die Verhandlung und Entscheidung darüber:welche Grundstücke oder gnungs yer_ Gebäude und in welchem Umfange entweder bleibend oder aber während der fahren Dauer der Bauführung abzulösen oder zu einer mittlerweile nothwendigen Benützung zu überlassen sind,sowie die Entscheidung darüber: welche Lasten sich Eigenthümer von Grundstücken oder Gebäuden bleibend oder vorübergehend gefallen zu lassen haben -wenn zwischen dem Wegebaupflich tdgen un? dem Grundeigentümer ein gütliches tih er e inkommen, welches sich auch auf die zu leistende Intschädigung zu erstrecken hat,nicht erzielt werden kann,steht der politischen Bezirkshehörde zu. Gegen das Erkenntniss der politischen Bezirkshehörde steht demjenigen, welcher sich durch dasselbe beschwert erachtet,der Recurs an die kk.Statthalterei frei. § 11. Zur Durchführung des weiteren EnteignungsVerfahrens ist durch das zuständige Gericht die Vornahme der gerichtlichen Schätzung der nach Hassgäbe des vorigen Paragraphes abzulösenden Grundstücke und der einzuräumenden Benützungsrechte oder zu duldenden Lasten zu bewirken Die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigungen hat auf die durch die allgemeine Gerichts-Ordnung vorgeschriebene Weise zu geschehen. Dem Gerichte sind alle betheiligten Interessenten/^erVerständigung vom Tage der vorzunehnenden Schätzung bekannt zu geben. § 12. Mohransprüche oder Ansprüche,welche in Bezug auf den gerichtlich ermittelten Entschädigungsbetrag unter den Betheiligten,oder aber zwischen einem Betheiligten und dritten Personen erhoben werden, sind im Rechtswege auszutragen.Durch einem in Bezug auf den gerichtlich ermittelten Entschädigungsbetrag anhängig gemachten Rechtsstreit wird die Ablösung des abzutretenden Grundstückes oder die Benützung desselben durch den Wegebaupflichtigen nicht gehemmt. § 13. In Ermanglung einer gütigen Einigung dürfen in den Fällen der Paragraphe 1,2 und 4 dieses Gesetzes die dem W'egebaupflichtigen zustehenden Rechte,bevor derselbe in das abzutretende Grundstück beziehungsweise in die auf demselben auszuübenden Rechte von der politischen Bezirksbehörde eingewiesen ist,nicht zur Ausübung gebracht werden. 'ie Einweisung hat an Ort und Stelle zu erfolgen,sobald die Ent-eignungs-Zrkentnisse in Rechtskraft erwachsen und die zu leistenden Entschädigungen gerichtlich ermittelt sind,und,sobald der bgebaupflich tige nachgewiesen hat,dass er die zu leistenden Entschädigungen entweder an die hierauf Anspruch habenden Parteien bezahlt,oder,wenn die Zahlung wegen Verweigerung der Annahme oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht geschehen kann,für dieselben gerichtlich deponirt habe. B.Von der Oompetenz in Angelegenheiten des _bgbaues. § 14. Competenz ^;as sichtsrecht des Staates,die Oompetenz der Landesvertretung Allge- ^ der Bozirksvertretungen,dann des Landes-Ausschusses* und der Bezirks meinen Ausschüsse in Bezug auf die Herstellung und Erhaltung nicht ärarischer öffentlicher Strassen und fege werden durch das Gesetz vom 23.Juni 1866 ' Z.22 L.-G.-Bl.,der Wirkungskreis des Gemeinde-Ausschusses und Gemeinde Vorstandes durch dieses Gesetz und durch das Gemeindegesetz vom.2.Mai j 1864 im Allgemeinen bestimmt. §’ 15. , a/des Eie irksamkeit der Bezirksausschüsse erstreckt sich in Angelegen- Bezirks- Ausschu-heit der Bezirksstrassen auf sämmtliehe Gemeinden und jene Wegebau-sses pflichtige des Bezirkes, eiche einzelne Objecte an Bezirksstrassen oder Theile von Bezirksstrassen aus besonderen Rechtstiteln /§ 12 des Gesetzes vom23.Juni 1866/ zu erhalten schuldig sind;dann über jene Grund- und Gebäudebesitzer.deren Grundstücke oder Gebäude an einer Bezirksstrasse liegen /§§ 1 bis d/. Der Bezirksausschuss sorgt insbesondere dafür,dass die Gemeinden die ihnen obliegenden Naturalleistungen /§§ 7 und 10 des Gesetzes vom G3.Juni 1866/ genau und entsprechend erfüllen. § 16. Die Gemeinden und deren Vorstände,beziehungsweise andere Wegebau- . pflichtige,dann Grund- und Gebäudebesitzer /§ 15/ sind schuldig,die Aufträge,welche ihnen vom Bezirks-Ausschusse in Bezug auf die Herstellung und Erhaltung der Bezirksstrassen ertheilt werden,genau zu befolgen. Wegebaupflichtige,welche einzelne Objecte an BezirksStrassen oder Theile von Bezirksstrassen aus besonderen Rechtstiteln zu erhalten t schuldig sind,haben,wenn sie nicht selbst im Bezirke Wohnen,6em Bezirksausschüsse einen im Bezirke wohnhaften Bevollmächtigten namhaft zu machen § 17. Der Bezirksauschuss ist berechtigt,mit seinen Aufträgen auch eine Zanetion zu verbinden und gegen Gemeinden oder Vegebaupfliohtige,sowie gegen Grund-und Gebäudebesitzer.welche diesen Aufträgen nicht nachkommeA, Ordnungsbussen bis zu 100 fl.zu verhängen,zugleich aber auch verweigerte oder nicht rechtzeitig,oder nicht in entsprechender Weise erfolgte Leistungen auf Kosten der Säumigen selbst vornehmen zu lassen. § 18. Die verhängten Geldbussen verfallen der Bezirkcasse.Der Bezirkausschuss bringt dieselben sowie die ausgelegten Kosten /§ 17/,nachdem das diesfällige Erkenntniss rechtskräftig geworden ist,von dem Schuldtragenden nach den Vorschriften über dir politische Execution herein.Die ein- ! schlägigen Aerater sind gehalten,allfälligen,auf diese Einbringung sich k beziehenden Ansuchen des Bezirksausschusses schleunige Eolge zu geben. § 19. l Der Bezirksausschuss kann seinen Bezirk zur Erleichterung der Auf- / s / Sichtführung in Wegebaudistricte ahtheilen und für jeden ' /egedistrict einen Wegecommissär als sein Organ ernennen,welcher sein Amt als Ehrenamt zu verwalten hat. Fällt die ’Vahl des Bezirlcsschusses auf einen im -egedistricte angesessenen Grundbesitzer, so ist derselbe das Amt einer -egecommissärs anzunehmen und wenigstens durch ein Jahr zu führen schuldig.Wer sich das Amt,ohne dass ihm ein gesetzlicher Entschuldigungsgrund zu Gute kömmt,zu übernehmen und zu führen weigert,kann vom Bezirksausschüsse mit einer der Bezirkscasse zufallenden Geldstrafe bis zu 100 fl. gebüsst werden. Der Bezirkausschuss betimmt durch eine Instrucktion,welche den betreffenden Gemeinden mitzutheilen ist,die Befugnisse und Verpflichtungen des Vegecommissärs. § 20. ^as Recht,das Amt eines Wegedistricts-Commissärs abzulehnen, haben:Geistliche,öffentliche Lehrer,Hof-,Staats-,Landes-und öffentliche londsbeamte und Diener,dann Militärpersonen,welche in activer Dienst- leistung stehen,ferner diejenigen,welche bereits das sechszigste Lebens jahr üb rschritten haben,oder durch körperliche Gebrechen für das Amt haben unfähig sind,oder aber dasselbe bereits durch ein Jahr v r sehen/für die Dauer von weiteren drei Jahren. R/des Gemeinde- ^* Ausschusses u.Gememnde- )<3r -^meinde als Ortspolizeibehörde liegt zunächst ob,innerhalb vorstan iQs; ihres Gebietes dafür zu sorgen,dass der Verkehr auf öffentlichen Stras- sen und Wegen nicht behindert werde.Insbesondere hat sie bei Bezirkseigene rnen. Strassen die ihr vom Bezirksausschüsse und beziehungsweise von den bestellten Wegeoommissär zukommenden speoiellen Weisungen und Aufträge zu befolgen und auszuführen,und für die Aufbringung jener Naturalleistungen zu sorgen,welche derselben durch das Gesetz,oder aber durcl die Bezirksvrtretumg zugewiesen werden./§§ 7 und 10 des Gesetzes vom 23.Juni 1866,3.22 L.-G.Bl./ § 22. 2.In Bezug auf Gemeindestrassen und 'ege sind jene öffentlichen Strassen und Gemeinde- .ri , strassen'bAo, eiche ohne Bezirksstrassen zu sein,die Verbindungen im Innern d r Gemeinde oder mit benachbarten Gemeinden herstellen /§3 des Gesetzes vom 23.Juni 1866,3.2 L.-G.-Bl./ Darüber,ob ein Weg oder eine Strasse ein .Gemeindeweg sei,hat, insoferne die erhobenen Ansprüche nicht auf privatrechtliche Titel gegründet werden,gegen den diesfälligen Beschluss des Gemeindeausschusses, im Berufungswege der Bezirks- und im weiteren Berufungswege der Bandes-Ausschuss zu erkennen. Der Bezirksausschuss ist in wichtigen Fällen berechtigt,bis zur. Austragung des Streites ein Provisorium zu treffen. § 23. Der Beschluss einer Gemeindevertretung,eine Gemeindestrasse oder einen Gemeindeweg aufzulassen,bedarf,wenn dieselbe zur Verbindung zweier oder mehrerer Gemeinden unter einander dient,zu seiner Giltigkeit der 3uStimmung der Bezitksvertretung,welche nur nach Vernehmung des Bez rksausschusses,der betheiligten Gemeinden und sonstigen Interessenten ertheilt werden kann.Die Berufung gegen die ertheilte oder verweigerte Bewilligung zur Auflassung ist an den Dandes-Ausschuss zu richten. c/ Des Bezirks- Ausscnusses vann eine Gemeinde die ihr hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der Bezirks-und GemeindeStrassen gesetzlich übertragenen Verpflichtungen nicht erfüllt, so ist der Bezirksausschuss berechtigt in wichtigen und dringlichen Fällen die für Aufrechthaltung und Siche rung des Verkehrs nöthigen liassregeln auf Kosten der schuldtragenden Gemeind e einzuleiten, oder die Abste lung bestehender Gebrechen der Gemeinde unter ndrohung einer Geldstrafe von 5 bis '100 fl .auf zuerlegei Eine solche Geldstrafe fliesst in die Bezirkscasse. Die Berufung geht auch in diesem Falle an den -“andes-Ausschuss, ohne dass hierdurch die Ausführung der einstweiligen Vorkehrungen gehemmt wird. § 25. d/Des Landes- Ausschusses Der Landes-Ausschuss entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse der Bezirksvsrtretungen und Bezirks-Ausschüsse in Strassen-angelegenheiten. Insbesondere hat der ^andes-Ausschuss über Berufungen gggen Beschlüsse der Bezirksvettretungen,wodurch die Einreihung einer Strasse in die Kategorie der Bezirkstrassen zweiter 01asse,oder die Umlegung einer bereits bestehenden, oder die Anlegung einer neuen derlei. trasse verweigert wird,und zwar in den letzteren beiden Fällen im Einvernehmen mit der k.k.Staathalterei zu entscheiden und bei dieser Entscheidung die Dichtigkeit der in Verhandlung stehenden Strasse für die Verkehrsbedürfnisse des betreffenden und der Nachbarbezirke und Gemeinden als massgebend zu berücksichtigen. § 26. Beschwerden und Recurse gegen Beschlüsse.Aufträge, ntScheidungen und Erkentnisse der Gemeindevorstände und Ausschüsse,der Bezirks- Vertretungen und Bezirksausschüsse,endlich der politischen Bezirks-Behörden in Angelegenheiten öffentlicher Strassen und Wege sind -soweit in diesem Gesetze nichts anderes verfügt ist - binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung des Beschlusses oder Auftrages.Brkent-nisses oder der ntScheidung an die nächst höhere Behörde oder das nächst höhere Vertretungsorgan zu richten und bei jener Behörde oder jenem Organe zu überreichen,gegen deren Verfügung die Berufung gerichtet ist.Letztere sind verpflichtet,die Berufung mit den eigenen Bemerkungen ungesäumt an die höhere Behörde oder das höhere Vertretungsorgan zu leiten. § 27. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Wien,am 9.Jänner 1870. .Franz Josef m.p. Giskrä m.p.