Ukazi in odredbe šolskih oblastev. K. k. Landesschulrat fiir Krain. Z. 435. Laibach, am 1. August 1904. Normale. AnlaClich eines speziellen Falles hat sich die Frage ergeben, ob dem Religionslehrer einer Volks- oder Biirgerschule das Recht der Mitbeniltzung des Katheders zustehe. Hieriiber findet der k. k. Landesschulrat dem k. k. Stadtschulrate*) zur sofortigen Verstandigung der unterstehenden Schulleitungen zu eroffnen, dafi der Religionslehrer im Sinne der Bestimmungen des § 37. Abs. 2. der Schul- und Unterrichtsordnung vom 20. August 1870. R. G. Bl. No. 105, Mitglied des Lehrkorpers der betreffenden Schule ist, und demselben demnach, wie jedem andern Lehrer das Recht zusteht, den Katheder seinem Zwecke entsprechend zu beniitzen, in dem im Katheder aufzubewahrenden Lehrplan, in die Lehrstoffverteilung, in das Klassenbuch und das Wochenbuch Einsicht zu nehmen und in die 2 zuletzt angeftihrten Amtsschriften seine Eintragung zu machen. Der k. k. Stadtschulrat wird daher aufgefordert, jedem Religionslehrer ilber sein Verlangen einen eigenen Kathederschltissel einzuhandigen, dem Schulleiter aber ein besonderes verschliefibares Behaltnis (Kasten, Tischlade) — falls ein solches nicht bereits vorhanden ist — zur Verfilgung zu stellen, in welchem er jene Amtssachen aufbewahren kann, die nicht in den Katheder gehoren. Da die fiir das Wochenbuch in Gemafiheit des h. a. Erlasses vom 8. September 1893, Z. 2178, in Verwendung stehende Drucksorte fur die Religionslehre keine Rubrik enthalt, sieht sich der k. k. Landesschulrat gleichzeitig veranlafit, diese Drucksorte aufier Gebrauch zu setzen und an deren Stelle eine neue Drucksorte in 5 verschiedenen Ausfertigungen und zwar A. fur Volksschulen mit slovenischer Unterrichtssprache, B. fur Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache, C. fur slovenische Volksschulen, an denen die deutsche, D. fiir deutsche Volksschulen, an denen die slovenische Sprache als obligater Gegenstand gelehrt wird, und E. fiir mehrklassige utraquistische Volksschulen hiemit einzufuhren. Der k. k. Stadtschulrat wird angewiesen, mit allem Nachdrucke dahin zu wirken, dafi die neue Drucksortfe mit Beginn das nachsten Schuljahres 1904/5 in allen offentlichen und Privatvolksschulen des dortigen Bezirkes zur Einfuhrung gelangt. Unter Einem wendet sich der k. k. Landesschulrat an das fiirstbischofliche Ordinariat mit dem Ersuchen, das Geeignete vorzukehren, dafi von Beginn des nachsten SchuljahresangefangenauchdieReligionslehrer in die im Wochenbuche fiir die R eligionslehr e vorgesehene Rubrik die entsprechenden Eintragungen machen. Der k. k. Landesprasident Hein m/p. * * *) Oziroma Bezirksschulrate. Naučni minister dr. pl. Hartel je izdal odredbo, tičočo se pisank in risank in ki se glasi: Mit Riicksicht auf die haufig vorkommenden Klagen uber schlechte Qualitat, hohe Preise und unzweckmafiige Ausstattung der an den Volks- und Biirgerschulen zur Verwendung gelangenden Schreib- und Zeichenhefte finde ich mich bestimmt, nachstehende grundsatzlichen Bestimmungen betreffend die aufiere Ausstattung der an Volks- und Biirgerschulen zur Verwendung gelangenden Schreib- und Zeichenhefte vorzuschreiben: Das filr die Hefte verwendete Papier soll nicht zu diinn, fest, gut geleimt, glatt, ohne starken Glanz, von gehoriger Weifie sein und einen Stich ins Gelbliche besitzen; blauliches Schreibpapier darf zu Schreibheften nicht verwendet werden. Fiir Rundschriftschreibhefte ist ein etwas starkeres Papier zu venvenden. Ebenso sind die" Zeichenhefte und Zeichenblocks aus starkerem Papier herzustellen; letzteres darf weder zu glatt, noch zu rauh sein und darf sich nicht leicht aufradieren lassen. Jedes Heft mufi einen aus festem, dunkelgefarbtem, nicht leicht schmutzendem Papier hergestellten Umschlag aufweisen, der keinerlei Abbildungen oder Ankiindigungen enthalten darf. Samtliche Schreib- und Zeichenhefte sind dauerhaft mit Bindfaden zu heften. Die Verwendung von Drahtklammern zur Heftung ist untersagt. Das Lineament mufi fein, aber doch sichtbar in blauer Farbe ausgefuhrt sein. Der Gebrauch von gegitterten (quadrierten) oder mit Richtungslinien (Diagonallinien) versehenen Heften oder Schiefertafeln ist untersagt. Jedes Schreibheft soll ein gutes, saugfahiges Loschlatt enthalten und, den Umschlag nicht mitgerechnet, wenigstens acht Blatter umfassen. Mit Rucksicht auf diese Bestimmungen haben die Landes-Schulbehorden die in Venvendung zu nehmenden Heftarten und nach Anhorung der Handels- und Gewerbekammer den Maximalpreis derselben festzustellen, sowie dafur Sorge zu tragen, dafi an jeder Schule eine Sammlung der in Gebrauch stehenden Hefte vorhanden ist, in welche den Erzeugern und Verschleifiern, sowie den Eltern Einsicht zu gevvahren ist. Die Schulleitungen sind verhalten, Firmen, \velche den Kindern Hefte verabfolgen, die den vorgeschriebenen Mustern nicht entsprechen, der vorgesetzten Schulbehorde zur Anzeige zu bringen, damit solche Hefte von der weiteren Verwendung ausgeschlossen werden konnen.