des Gpiseopats der küstenländisch - keainischen Kirchenprovinz im Königreiche Illyrien an den Lncmlier. as frühere Verwaltnngssistem des österreichischen Kaiserstaates oder mit von der Staatsgewalt gebilligten Gesellschaften zu, die, österreichischen eonstitnirenden Reichst«, j _ Hohe Reichsversammlung t innnimrE hat sich geändert; nothwendig muß sich auch das Verhältniß desselben zur katholischen Kirche ändern. Durch die von Sr. k. k. Majestät Ferdinand I. den österreichischen Staatsangehörigen verheißene freie Verfassung, in deren Zustandebringung eben die wichtige Auf¬ gabe der hohen Reichsversammlung besteht, tritt die katholische Kirche nach Außen in eine neue Stellung zum Staate, während die katholische Lehre unveränderlich feststeht, und auch die Verfassung der katholischen Kirche in ihren Grundzügen eine gegebene, feststehende bleibt. wenn sie Zwecke, die nicht staatsgefährlich sind, auf gesetzlichen Wegen verfolgen, in ihrer freien Bewegung durchaus nicht beirrt werden dürfen, und die hohe Neichsversammlung wird es leicht be¬ greifen, daß, wenn der Staat, wie es vermög des vom Constitutions- Ausschusse dem hohen Reichstage vorgelegten Entwurfes der Grund¬ rechte den bedauerlichen Anschein hat, die katholische Kirche von ihrer bisherigen Stellung in jene einer blos noch privatrechtlich gesicherten kirchlichen Genossenschaft zurückdrängen, und durch die Gleichberech- tigung aller religiösen Bekenntnisse, ja sogar des Unglaubens den Diese neue Gestaltung der staatlichen Ordnung dürfte in der hohen Reichsversammlung wohl bald zur Besprechung kommen, und da es sehr zu bedauern ist, daß die katholische Kirche, zu der sich doch die große Mehrheit der österreichischen Staatsbürger bekennt, in der hohen Neichsversammlung sich keiner besonder« Vertretung erfreut, drängt den Episcopat der küstenländisch-krainischen Kirchen¬ provinz im Königreiche Illyrien die Pflicht seines apostolischen Amtes nur noch mehr, sich über die Stellung auszusprechen, welche die katholische Kirche nach ihrer ursprünglichen Verfassung auch der neuen Ordnung der Dinge im öffentlichen Leben gegenüber, ciuzuhalten haben wird, und sohin diese Einlage an die hohe Reichsversamm¬ lung, wie solche mehrere von einzelnen Bischöfen und ganzen Kir¬ chenprovinzen Hochderselben bereits zugekommen sind, eben dermal zu richten. Die katholische Kirche, immer bereit, den ganzen Segen ihrer Heils¬ kraft auch zum Wohle des Staates zu entwickeln, muß aber auch von den Rechten und Freiheiten, welche die Grundlage der neuen staatlichen Ordnung bilden sollen, den ihr gebührenden Theil in Anspruch neh¬ men, und kann es nicht zugeben, daß ihr derselbe vorenthalten, und sic in ihrer Wirksamkeit behindert und gehemmt werde. Sie muß vielmehr wieder eintreten in jene Selbstständigkeit, welche ihr ange¬ hört, und die ihr, wahrlich nicht zur Förderung des Gesammtwohles, so lange verkümmert wurde. Wenn der Episcopat der küstenländisch-krainischen Kirchenprovinz in Vertretung der katholischen Kirche und ihrer ursprünglichen Rechte, eine für ihr Gedeihen nothwendige, ihr nach göttlichem Rechte ge¬ bührende Freiheit und Selbstständigkeit anspricht, ist er weit entfernt, eine Trennung vom Staate, das ist, von der öffentlichen auf sittli¬ cher und religiöser Grundlage ruhenden Ordnung anzustreben, oder gar irMrd einem Rechte der Staatsgewalt nahe treten, oder ihr irgend eine Verlegenheit bereiten zu wollen. Er ist vielmehr innigst überzeugt, daß die katholische Kirche bei einer freien Entfaltung ibrcs Wesens nicht nur keine Gefahr dem Staate bringen kann, son¬ dern vielmehr dessen wahres Wohl auf das Kräftigste und Entschie¬ denste befördern muß; denn noch nie hat eine Regierung, wenn sie aufrichtig das Wohl ihrer Völker suchte, und auf gerechten Wegen anstrebte, an der Freiheit der katholischen Kirche eine Widersacherin gefunden; immer und überall hat diese vielmehr willig und freudig zu allen gerechten Bestrebungen der Staatsverwaltung die Hand ge¬ boten, wie sie es bei ihrer hohen Idee von der von Gott zum Wohle der Menschheit berufenen und eingesetzten Staatsgewalt auch nicht anders thun kann. Außer dem auch schon daraus sich ablcitendcn besonder» An¬ sprüche der katholischen Kirche auf die ihr gebührende Freiheit, ja sogar auf den Schutz des Staates in ihrer freien Bewegung, stehen aber dieser Kirche doch wohl auch gleiche Ansprüche mit Privaten, Standpunkt des vollendeten religiösen Jndifferentismus cinnehmen sollte, die katholische Kirche doch wohl ganz besonders berechtiget sein müsse, sich als ganz befreit von jenen Hemmnissen anzuseben, von denen sie bisher in ihrer freien Bewegung auf eine für sie kränkende, und dem Staate selbst nachtheilige Weise behindert wurde, und daß sie fest entschlossen sein müsse, zu ihrem ursprünglichen Princip, dem der vollen Freiheit und Selbstständigkeit in Ordnung und Verwal¬ tung ibrer Angelcgcnbeitcn zurückzukehren, und sich in dieser freien Be¬ wegung, insofern sie ihr nach ihrem guten Rechte gebührt, fernerhin nicht beirren zu lassen. Um sich aber vor jeder Zumuthung zu verwahren, als werde etwa damit irgend ein Uebergriff in die Sphäre der Staatsgewalt beabsichtiget, findet der Episcopat dieser Kirchenprovinz, indem er vereint mit seinem zahlreichen, gewiß gut gesinnten Diözesanklerus auch das zeitliche Wohl der österreichischen Völker, welches dem Staate zu besorgen obliegt, ans dem tiefsten Herzensgründe wünscht, und zur Förderung desselben thätigst mitzuwirkeu bereit ist, und stets bereit sein wird, sich veranlaßt, die vorzüglicheren, zur Behebung der besagten Hemmnisse größtenthcils unerläßlichen Ansprüche, die er im Namen des Apostelamtes, welches er bekleidet, im Namen seines Diözesanklerus, und gewiß auch im Namen aller wahren Katholiken dieser Kirchenprovinz au die hohe Reichsversammlung zu stellen sich verpflichtet fühlt, hiemit näher auzugeben, und zwar: I. Die katholische Kirche, zu welcher sich das durchlauchtigste Kaiserhaus und die bedeutende Mehrzahl der österreichischen Staats¬ angehörigen bekennt, verdient es doch wahrhaftig, daß der Episcopat dieser nicht erst seit heute bestehenden Kirche zur Wahrung ihrer un¬ veräußerlichen Rechte nach den verschiedenen Kirchenprovinzen oder Diözesen des österreichischen Staates eigene kirchliche Vertreter für den Reichstag zu wählen und dahin zn senden gesetzlich berechtiget werde, und da cs . kirchliche Disciplinar-Angelegenheiten gibt, die ohne das Oberhaupt der Kirche nicht nmgestaltet werden können, und dürfen, so erscheint zur allgemeinen Regelung mancher kirchlichen Verhältnisse in Oesterreich auch die Einleitung zn einem mit dem heiligen Stuhle mit Rücksicht auf die neue Gestaltung des Staates abzuschlicssenden, und nachher »»verkümmert einzuhaltenden Concor- date, welches den katholischen Priester in Oesterreich der vielfältigen Verlegenheiten endlich förmlich enthebe, denen er bisher bei der ein¬ seitigen Normirung mancher kirchlichen Angelegenheiten von Seite der weltlichen Regierung ausgesetzt war, als ein wahres Bedürfniß; denn bei solcher Einseitigkeit sind Conflicte zwischen Staat und Kirche unvermeidlich, und doch sind sie weder der Kirche noch dem Staate ersprießlich, und nur derjenige hat sie zu verantworten, der ihnen nicht vorbeugen wollte. — Oder sollte wohl die katholische Kirche nicht ausdrückliche Verwahrung einlegen müssen, wenn der Staat bei der Gesetzgebung über Micbündnisse der Katholiken einseitig ver- fahren, von dem unveräußerlichen Rechte der katholischen Kirche die Bedingungen des sacraincntalen Characters der Ehe zu bestimmen, und über deren Vorhandensein zu entscheiden, ganz absehe», und in der eigenen dießfälligcn Gesetzgebung nicht Hand in Hand mit der katholischen Kirche gehen wollte, wie es doch zur Beruhigung so vieler Millionen katholischer Staatsangehöriger, und zur Hindan- haltung böswilliger Auflösung des Ehebandes unter dem Scheine des Rechtes, höchst wünschenswerth wäre. S. Die früher bestandene Verfügung der Staatsverwaltung, vermög welcher die Bischöfe ihre obcrhirtlichen Mittheilnngen an den Klerus und an die Gläubigen vorläufig der Landcöbchörde vorzulcgen hatten, ist durch die allgemein gewährte Preß- und Redefreiheit ohne¬ hin schon behoben; — allein auch der bisher durch das königliche Placet auf eine kränkende Weise beschränkte Verkehr der Bischöfe mit dem Oberhanptc der Kirche in Dingen, welche den Glauben, die Sitten und die Kirchendiöciplin betreffen, mnß ganz frei gegeben werden, nnd die Bischöfe in unerschütterlicher Treue mit dem Statt¬ halter Christi auf Erden fest und innig verbunden, können und dürfen es sich nicht gefallen lassen, zu einem Verkehre mit dem Papste die vorläufige Ermächtigung der weltlichen Regierung, und nach Einlanguug der päpstlichen Erlässe die Ermächtigung zur Kund¬ machung und Vollziehung derselben ciuzuholen; denn sie können Ent¬ scheidungen und Anordnungen des Oberhauptes der Kirche in An¬ gelegenheiten derselben nicht von dem Einflüsse der weltlichen Macht abhängig machen, da Christus die Leitung der Kirche nicht der Staats¬ verwaltung, sondern den Aposteln und deren Nachfolgern anvertraut, und den heil. Peter und dessen Nachfolger als Oberhaupt der Kirche bestellt hat, und cs wäre nicht nur eine offenbare Störung der Ein¬ heit, die der wesentlichste Charactcr der katholischen Kirche ist, wenn ibrcm Oberhanptc die oberste kirchliche Regierungsgcwalt, nnd alle diejenigen Rechte allenthalben nicht gesichert blieben, ohne welche der römische Primat zu einem bloßen Schatten und leerem Titel hcrab- sinken müßte, sondern es wäre überhaupt auch eine arge Mißachtung der katholischen Kirche, wenn solche Prävcntiv-Maßrcgeln gegen sie allein bcibehalten werden wollten, während allen anderen Claffen der bürgerlichen Gesellschaft die freieste Bewegung zngesichert ist. 3. Das Lehramt der katholischen Kirche beruht auf göttlicher Einsetzung. Der Scndungsauftrag des Heilandes an seine Apostel: -»Gehet hin in die ganze Welt, nnd prediget das Evangelium allen Geschöpfen^ läßt es nicht zu, daß sich deren Nachfolger die katholi¬ schen Bischöfe durch irgend einen Einfluß der Staatsgewalt beirren oder beschränken lassen dürften in der freien Ucbnng des Predigt¬ amtes, in der freien Verkündung der Lehre der Kirche, in der un¬ gestörten Aufnahme freiwilliger Bekenner derselben, in der Spendung oder Vorenthaltung der der Kirche anvcrtrauten Gnadenmittcl, oder sonstiger Segnungen. Es erscheint aber auch überhaupt schon nach dem Begriffe einer freien Verfassung, die allen Staatsangehörigen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, so wie die freie Ausübung des Gottesdienstes gewährt, jede Einmengung der Staatsgewalt in die obbesagte rein kirchliche Sphäre, zu der auch die Regelung des Gottesdienstes, und aller zu demselben gehörigen Verrichtungen, kirch¬ lichen Gebräuche, Andachten u. s. w. gehört, als ganz unzulässig, nud der Episcopat, der alle darauf Bezug habenden Bestimmungen und Anordnungen, so wie überhaupt die Aufrechthaltung der Kir¬ chenverfassung ganz für sich in Anspruch nehmen mnß, könnte es auch nicht zugeben, daß ein Priester, der nur von seinem Bischöfe zur Vornahme kirchlicher Functionen beauftragt werden kann, zu einer solchen von der weltliche» Regierung vielleicht gar in Fällen gezwungen würde, in welchen sie nach den kanonischen Vorschriften unzulässig ist; daher denn der Episcopat überhaupt mit Beachtung des im kirchlichen Metropolitansistcme gegründeten Jnstanzcnzugcs auch auf der uubeirrtcn Ausübung der kanonischen Gerichtsbarkeit über geistliche Personen und Laien, so lauge diese der katholischen Kirche angchören, und insbesondere auf dem Rechte bestehen muß, gegen böswillige und hartnäckige Ucbcrtretcr der kirchliche» Satzun¬ gen kanonische Strafen durch Entziehung einzelner oder aller kirch¬ lichen Wohlthatcn, oder selbst durch Ausschließung aus der kirchlichen Gemeinschaft zn verhängen, ohne übrigens die rein bürgerlichen An¬ gelegenheiten der Geistlichen der Verhandlung und Entscheidung der weltlichen Behörde entziehen zu wollen. 4. Damit aber das Lehramt der katholischen Kirche durch für dasselbe berufsmäßig ausgebildete Priester gehörig ausgcübt werde, kann die katholische Kirche der Klerikalseminarien nicht entbehren. Sollen die Priesterstaudskaudidatcn ihrem heiligen Berufe einst wirk¬ lich entsprechen, so müssen sie nicht nur durch eine gediegene wissen¬ schaftliche Bildung in ihrem heiligen Glauben derart befestigt werden, daß sie im Stande sein werden, die ihrer geistlichen Obsorge einst Anvertrauten gegen alle Angriffe des In- und Unglaubens zn sichern, und jeder falschen Lehre nachdrücklich zu begegnen, sondern sie müssen auch ganz vorzüglich in allen jenen Tugenden erstarken, die dem geistlichen Staude eigen sein sollen. Starke Tugend findet sich aber nicht ohne lange Uebung; daher müssen Jünglinge, die sich dem Pricster- stande widmen wollen, durch längere Zeit der Welt, ihren bösen Beispielen und Verführungskünstcn thunlichst entrückt werden, damit sie im vertranten und ungestörten Umgänge mit Gott das Glück und die Segnungen der Tugend kosten, und einsehen lernen, daß ein Gott ganz ergebenes Herz der köstlichste Schatz des Menschen auf Erden ist. Nur diese innige, aus selbst gemachter Erfahrung ge¬ schöpfte Ueberzeugung kann sie gegen die Lockungen der Sünde sicher- stellen, und zur würdigen Anpreisung der Tugend begeistern. Aus diesem Grunde muß die katholische Kirche darauf bestehen, daß nicht nur die bisher bestaudeneu Klerikalseminaricu mit der vollen Freiheit des Diöcesanbischofs, so viele Pricstcrstandskandidaten nach eigener Auswahl in dieselben aufzunehmen, als deren das Bedürfniß der Diözese erheischt, und alle insgesammt während der Dauer aller theologischen Lehrkurse in dem Seminar zu erziehen, — aufrecht er¬ halten, sondern auch der durch das Coucil von Trient anbefohlenen Errichtung der Diözesan-Knabenseminarien keinerlei Hindernisse von Seite des Staates gelegt werden; denn je länger die Uebung desto größer die Stärke der Tugend, desto größer die Berufötüch- tigkeit. Daß übrigens die Oberleitung dieser Bildungsanstalten für künftige Priester keinem Andern, als dem Diözesanbischofe zustehe, ist nach natürlichem und göttlichem Rechte außer Zweifel; — denn diese geistlichen Bildungsinstitute sind Anstalten der Kirche vorzüglich für ihre eigenen Zwecke, deren natürlicher und von Gott bestellter Vertreter der Diözesanbischof ist. Dieser ist nicht nur befugt, son¬ dern auch im Gewissen verpflichtet, und vor Gott dafür verantwort¬ lich, das geistliche Wohl der ihm anvertrauten Herde zn besorgen, und es liegt ihm, weil dieses wohl nur durch freie Auswahl der zum Priesterstande geeigneten Kandidaten, und durch Heranbildung derselben zu berufstüchtigcn Priestern geschehen kann, die vorzügliche Sorgfalt ob, daß die Kirche würdige und bcrufstüchtige Priester auch wirlich erhalte. Worin aber diese Berufstüchtigkeit bestehe, steht wieder nur der Bestimmung der Diözesanbischofe zn, daher auch mü¬ sse allein die Art und Weise der Bildung der Priesterstandskandida¬ ten festzusetzcn, und auf die Wahl der Bildungsorgane einen ent¬ scheidenden Einfluß zu üben haben, und sich eben darum ausdrück¬ lich dagegen verwahren müssen, daß je ein Vorstand im Seminar, oder ein Lehrer der Theologie angestellt werde, dem der Diözesan¬ bischof die Bildung und Leitung seiner Alumnen anzuvertraucn Be¬ denken tragen könnte oder müßte. — Es wird übrigens die nahe Berührung des Staatswohles mit den besprochenen geistlichen Bil¬ dungsanstalten gar nicht verkannt; allein der Einfluß dieser auf jenes kann nie ein gefährlicher, sondern jedenfalls nur ein för¬ dernder sein, und die Kirche kann die noch überdieß nur vom Re- ligionsfoude, der ein Kirchen- und kein Staatsgut ist, dotirten Kle- rikalseminaricn durchaus nicht als Staatsanstaltcn gelten lassen, und zwar so gewiß nicht, als Staat nud Kirche eine und die nämliche Anstalt sicher nicht sind. S» Die Beurtheilung der Fähigkeit der Priester zur selbststän¬ digen Seelsorgeführnng nach den vom Staate angeordneten, zweimal im Jahre abzuhaltendcn Pfarrkonkursprüfnngen, so wie die von der Staatsverwaltung bisher ausgeübtc Befreiung von der Wiederholung dieser Prüfungen ist ein offenbarer Eingriff der weltlichen Regie¬ rung in das Gebiet der kirchlichen Diözesan-Verwaltung, welcher allein cs zustchcn kann, die Fähigkeit der aus dem Klcrikalseminar austretendcn neu geweihten Priester für die subsidiarische Seclsorge- führnug, so wie die Fähigkeit der schon in der Seelsorge stehenden Priester für die selbstständige Seelsorgeführnng zu beurtheilen, diese Priester dafür zu approbiren, oder davon hindanznhalten; denn die Seelsorge ist wohl Amt und Pflicht der Kirche, nicht aber der welt¬ lichen Regierung, nnd nur die Kirche ist fähig und befugt, ein kom¬ petentes Urtheil über die Befähigung ihrer Geistlichen zur subsidiari¬ schen sowohl als selbstständigen Seelsorgeführnng zu fällen, und sie spricht es nach der Verfügung des Concils von Trient durch ihre Vorsteher, die Bischöfe aus, welchen allein auch die Einsetzung der Priester in Kirchenämter, so wie ihre Entsetzung von denselben, und der Ausspruch über die Befähigung der Priester für die Lehrkanzeln der Religion an den Lehranstalten, oder über die Nothweudigkeit ihrer Entfernung von denselben znsteht. Die Staatsverwaltung stelsi mit der Seelsorge nnd mit den Lehrkanzeln der Religion nur in je¬ ner Berührung, wie mit der Religion und Kirche überhaupt, die aber deswegen, weil sie die beste Stütze der Staaten sind, nicht Staatsinstitnte werden. Jnsofernc aber den selbstständigen Seelsorgern auch einige weltliche mit ihrem Berufe vereinbarliche Amtshandlnn- gen zugewiesen werden, wird die vom Bischöfe ausgesprochene Be¬ fähigung des Priesters zur selbstständigen Seelsorgcführuug doch wohl anch für die gehörige Schlichtung jener Verrichtungen genügende Bürgschaft gewähren. 6. Niemand verkennt es, daß eine Reform des Vvlköschulwc- sens, insbesondere eine mehrseitige Ausbildung der Schulkinder und der Lehramtskandidaten, so wie eine Vermehrung der Hierlands nicht einmal an allen Knratortcn bestehenden Volksschulen, und eine bessere Dotation des Lehrpersonals Noth thue; Jedermann sieht es aber anch ein, daß die niedere Stufe, auf der das Volksschnlwesen auf dem flachen Lande beinahe allenthalben steht, der bisherigen schmählichen Dotation der Landschullehrer, die den fähigen Kandidaten vom Lehr¬ amte wohl abschrecken, aber zu demselben nicht anziehen kann, zu¬ zuschreiben, die bisherige Nichtznstandebringung so mancher sehr noth- wendiger Landschulen aber auch zum Theile dem in Oesterreich, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreichs, für die Her¬ stellung der Schulgebäude bisher noch immer bestandenen, jedes Rechts- principes ermangelnden, die Pfarrpatrone und die Grundherrschaften sehr drückenden Bankonkurrenzsisteme beiznmcssen sei, indem diese sehr häufig und gewöhnlich wohl nur wegen Unvermögenheit den Bau- bcitrag zu leisten, der Errichtung neuer Schulen hemmend entgegen traten. Wenn daher im Interesse einer besseren Volksbildung gewünscht werden muß, daß die Staatsverwaltung für eine angemessene Ver¬ mehrung der hierländigen Volksschulen, für eine anständigere Do- tirung und umfassendere Ausbildung der Schullehrer die erforderlichen Geldmittel beischaffe, und ein angemesseneres Sistem zur Beistellnng der nothwendigen Schulgebäude festsetze, so wird doch Niemand, der es mit dem Volkswohle redlich meint, die Trennung der Schule von der Kirche billigen können, wie sie der Entwurf der Grundzüge des öffentlichen Unterrichtswesens in Oesterreich, und noch mehr eine in der Wienerzeitung erschienene Ministerial-Erklärung in Aussicht stellt. Die Kirche ist und bleibt die eigentliche Erzieherin des Volkes, sie muß daher vor Allem ihr heiliges Anrecht auf Erziehung und Unter¬ richt wahren, sie kann es niemals zugeben, daß ihr, der Begründerin der Volksschule dieselbe entrissen werde, und sie darf sich in den Volksschulen auf die bloße Ertheilung des Religionsunterrichtes nicht beschränken lassen, da mit diesem allein die christliche Erziehung nicht vollendet wird, und der Religionsunterricht selbst durch sonstigen Einfluß wirkungslos gemacht werden könnte, wenn die Schule der unmittelbaren Aufsicht des Ortsseclsorgcrs entzogen, die bischöflichen Behörden von der Bildung der Lehramtskandidaten und von der Anstel¬ lung der Schullehrer hindangehalteu würden. Dießfalls müssen Staat und Kirche vereint zusammen wirken, da eine wahre Bildung nur auf der Grundlage der Religion gedacht, und nur eine religiöse Er¬ ziehung als die Basis und Bürgschaft der Ruhe, Ordnung und Ge¬ setzlichkeit in der bürgerlichen Gesellschaft angesehen werden kann; daher auch abgesehen davon, daß das Volk zu Schulen, die außer dem geistlichen Einflüsse stünden, kein Vertrauen hätte, der Staat selbst und zwar in einer nicht sehr fernen Zukunft es gewiß lebhaft zu bedauern hätte, wenn er sich den Vorwurf machen müßte, durch Trennung der Schule von der Kirche der ertremen Richtung der Zeit, die auf Entchristlichung der Jugend, und Entsittlichung des Volkes rastlos hinarbeitet, zum offenbaren Nachtheile des wah¬ ren Volkswohles Vorschub gegeben, anstatt sie mit allem Nachdrucke bekämpft zu haben. V. Das in der eigenen Verwaltung der Kirchen, der geistlichen Personen und Körperschaften stehende Stammvermögen war schon ehedem Hierlands so unbedeutend, daß eine große Anzahl der geist¬ lichen Pfründen, so wie die meisten Klöster entweder vollständig, oder doch thcilweise ans dem Religionsfonde dotirt werden mußten. Seit der durch das Gesetz vom 7. September 1848 verfügten Aufhebung der Zehent- und Grundrechte sind noch die wenigen geistlichen Pfrün¬ den, die wohl ein standesmäßiges, aber keineswegs reiches Einkom¬ men gewährten, in ihrem Ertrage so sehr herabgesunken, daß sie dermal die Subsistenz der davon leben sollenden geistlichen Pfründner gar nicht mehr sichern, und daß der Fortbestand mancher Seelsorger¬ plätze sogar in Frage gestellt wird, wenn die Frage der Entschädi¬ gung für die aufgehobenen Zehent- und Grundrechte nicht bald gün¬ stig entschieden und ausgcfübrt wird. Wenn es daher früher gegen alle Vermuthung doch-Jemanden gab, dem es nach dem hierländigen Vermögen der Kirche gelüstet hätte, so müßte auch einem solchen bei dem Anblicke des dermaligen Bestandes desselben jedes solche Gelüste vergehen, und ihm die Ueberzeugung sich aufdringen, daß sogar manche Pfarre geradezu aufhören müßte, wenn auch uoch nach dein wenigen ihr verbliebenen Grund und Boden gegriffen werden wollte. Während es daher die Kirche mit Hinblick auf das Concil von Trient (8e88. 25. 6np. 12.) tief bedauern muß, daß die hohe Reichs¬ Versammlung einseitig, und ohne alles Einvernehmen mit dem apo¬ stolischen Stuhle insbesondere die geistlichen Zehente aufhob, muß die vollständige Entschädigung für die einseitig aufgehobenen Zebeut- nnd Grundrechte und eine baldige Ausmittelung dieser Entschädigung in Anspruch genommen und offene Verwahrung eingelegt werden gegen jeden weiteren einseitigen Angriff ans das wenige den Kirchen, geistlichen Personen und Klöstern noch gebliebene, in Grund und Boden bestehende oder sonstige Vermögen, welches gleichmäßig mit dem Vermögen der Privaten ohnehin schon die dasselbe treffenden öffentlichen Lasten zu tragen hat, und eine Befreiung von denselben nicht anspricht; denn dieser noch vorhandene kleine Rest des hierlän¬ digen kirchlichen Vermögens rührt nicht vom Staate, sondern von Schenkungen, Vermächtnissen und anderen privatrcchtlichen Titeln her, ist oft mit heiligen Verbindlichkeiten belastet, die nicht unerfüllt bleiben dürfen, und der Staat hat darauf kein größeres Recht, wie ans jedes andere Privateigenthum, wohl aber die nämliche Pflicht, die Kirche gegen jederlei Eingriff in ihr Eigcnthumsrecht so zu schüt¬ zen, wie jeden Privaten rücksichtlich des ihm zustehenden Eigenthums. Darum würden aber auch die Pfarrgcmcinden sich kaum stillschwei¬ gend verhalten, wenn ihren Seelsorgern auch noch dieser kleine, hie und da wohl nur von der Wohlthat der Gemeinden herstammcnde Rest ihres Einkommens entzogen, und den Pfarrgemeindcn vielleicht gar die trübe Aussicht eröffnet werden sollte, für eine neue Dotirnng der Pfarrgcistlichkeit sorgen zu müssen. Da übrigens Hierlands nur Mcndikantcnklöster, die in der Seel¬ sorge, und wohl auch beim öffentlichen Unterrichte nützliche Dienste leisten, und wenige Frauenklöster bestehen, die sich mit dem Unter¬ richte und der Erziehung der weiblichen Jugend sehr nützlich befassen, und größtcnthcils ganz vom Religionsfonde dotirt sind, so dürfte es um so weniger erforderlich sein, gegen allfällige Versuche einseitiger Aufhebung irgend eines dieser Klöster eine ausdrückliche Verwahrung einzulegen, als die Kirche vielmehr berechtiget ist, sogar für die neue Errichtung geistlicher Vereine von Männern und Frauen das gleiche Maß der Associations-Freiheit in Anspruch zu nehmen, wel¬ ches die Verfassung des Staates allen Staatsbürgern gewährt. 8« Nicht nur die Erhaltung des obbcsprochenen kirchlichen Stammvcrmögcns, dessen Integrität immerhin auch der Staat über¬ wachen möge, sondern auch die freie und stiftungsmäßige Verwal¬ tung des den einzelnen Kirchen und Stiftungen gehörigen Vermögens, die bisher an so viele lästige, dem Vermögen mehr ab- als zuträg¬ liche Formalitäten der Verwaltung, Controllirung und Verrechnung gebunden erscheint, ist cs, die die Kirche nach den kanonischen Satzun¬ gen für den Diözesanbischof und für die kirchlichen Behörden ohne Beseitigung derjenigen, die darauf ciu Recht Nachweise» könne», in Anspruch nimmt; denn das Kirchcnvermögen ist nicht nur Privat¬ gut der Kirche, desseu Verwaltung und Verwendung der Kirche ebenso zustebt, wie jedem Privaten die Verwaltung und Verwendung seines Vermögens überlassen bleiben muß, sondern es ist auch aus¬ schließlich für die Bedürfnisse der Kirche, und überhaupt für kirchliche Zwecke gewidmet, die doch Niemanden besser bekannt sein, und näher am Herzen liegen können, als eben dem Diözesanbischofe, der sich ohne besondere Verantwortung vor Gott nie gleichgiltig gegen das Gedeihen seiner Kirche vcrbalten kann. — Es soll daher die Ver¬ waltung des Vermögens einzelner Kirchen und Stiftungen dem bis¬ herigen hemmenden Einflüsse der Staatsverwaltung entzogen, dieser blos auf die Ueberwachung des Stammvermögens beschränkt, dagegen aber auch den aus Unerfahrenheit gewöhnlich zur Willkühr sich nei¬ genden Landgemeinden kein störender Einfluß gestattet, sondern die freie Verwaltung und stiftungsmäßige Verwendung dem Diözesan¬ bischofe und den von ibm zu bestellenden Organen mit Jntervcnirnng derjenigen, die darauf ein Recht haben, nach den kanonischen Vor¬ schriften überlassen werden; denn die Kirche ist, wenn auch wehrlos, doch nicht unmündig in ihren Vorstehern. Zu dem Kirchenvcrmögen gehört aber auch der Religionsfond, da er aus dem Vermögen der aufgehobenen Stifte, Klöster, Kirchen, Kapellen, einfachen Bencfizicn, geistlichen Stiftungen u. s. w. ent¬ standen ist, und aus den Jnterkallar-Einkünften erledigter geistlicher Beuefizien zeitweise, so wie auch andere ähnliche bestimmte jährliche Beiträge aus kirchlichen Gütern noch immer erhält; darum wurde aber auch bei der Errichtung des Religionsfvndes den Bischöfen die volle Einsicht in die Gebahrung mit demselben zugesichert, ohne sie jedoch nachher je gewährt zu haben. Wenn übrigens der gegenwär¬ tige Zeitpunkt vielleicht am wenigsten geeignet sein dürfte, von der Staatsverwaltung die Ausfolgung des Religionsfondsvermögens als offenbaren Kirchengutes in die eigene Verwaltung den Kirche zu ver¬ langen, so wird die hohe Reichsvcrsammlung doch das Recht der Kirche nicht verkennen, mit welchem sie schon dermal die Einsicht in den Vermögensstand des RelMonsfondes, und in die auf demselben lastenden Stiftnngsverbindtichkciten, sv wie den gebührenden Einfluß auf dessen Gebahrnng verlangt, und diesen Anspruch auch auf deu Studicnfond, insvfcrne er aus dein Vermögen des einst hicrlands bestandenen Jesuitenvrdens und anderer geistlicher Stiftungen ent¬ standen ist, — wie nicht minder ans den Schnlfvnd, dem ein Thcil des Vermögens der gelwbenen Bruderschaften zugewicsen ward, nm so mehr ausdehnen zu müssen glaubt, als nach dem vom hoben Mi¬ nisterium des öffentlichen Unterrichts kund gemachten Entwürfe der Grundzüge des öffentlichen Unterrichtswesens in Oesterreich tz. 66. das religiöse Glaubensbekenntnis', ausgenommen bei den Professoren der theologischen Fakultät, kein Hindernis der Berufung zum Lehr¬ amte sein soll, sohin eine Ueberwachung von Seite der Kirche sich nothwendig darstellt, damit nicht etwa, da der Studicnfond insbc- sonders znr Dotirung der Professoren an den höher» Lehran¬ stalten berufen ist, ein allenfalls zu einem Lchramte gelangender Nichtkatholik ans Fonden der katholischen Kirche besoldet werde, was ihr von irgend Jemanden ebenso wenig zugemuthet, als von ihr zugestanden werden könnte. y. Wenn es sich aber nach dem Gesagten nicht einmal rechtfer¬ tigen läßt, daß der Staat die Verwaltung des aus ciuseitig einge- zogenett Kirchcngüteru gebildete» Religionsfondes an sich zog, so läßt es sich noch weniger erklären, wie der Staat im Namen des Religionsfondes, der durch die ciugezogcncn Stiftsherrschaftcu so man¬ ches denselben anklcbende Pfarrpatronat erlangt, dann durch den Ban so vieler neuer Kirchcu und Pfarrhöfc, und durch die Dotirung der Seelsorger an den neu errichteten Seelsorgestationen das Patronat zu denselben neu erworben batte, zur Ausübung des Patronats durch Präsentation der geistlichen Pfründner auf alle diese Kurazien bisbcr sich berechtiget finden konnte, da doch dieses Patronat nut allen seinen Rechten und Lasten nnr dem Religionsfonde, der ein Kirchengnt ist, zusteht, sohiu das Präscntationsrccht, oder vielmehr die freie Ver¬ leihung dieser geistlichen Pfründen gleich anfänglich nur dem Diö- zesanbischofe bättc zugewicsen werden sollen. Da jedoch durch das Gesetz vom 7. September 1848 die Unter- thänigkcit und das schutzobrigkeitliche Verhältniß sammt allen diese Verhältnisse uormirenden Gesetzen, so wie die aus dem grundherr¬ lichen Obereigcnthume, und aus der Zehent-, Schutz- uud Vogrhcrr- lichkeit herrührendeu, vou den Grnndbesitzungen, oder von Personen zu entrichten gewesenen Natural-, Arbeits- und Geldleistungen auf¬ gehoben wurden, so werden die Religionsfondsherrschaften, so wi die meisten Privatpatronatsherrschaftcu bei dem ihnen dadurch an ihrem Einkommen zugehcndcn großen Verluste die ihnen bisher ob¬ gelegenen großen Patronatslascen ferner obnehin nicht bestreiten können, und es wird eine Verhandlung wegen Entlastung der Patrone von der ihnen bisbcr wohl ungebührlich aufgcbürdeten Baukosten-Eoncur- renz, so wie auch wegen der bereits aufgehobenen Vogtherrlichkeit eine neu vorzunehmende Regelung der Vogteivcrhältmsse um so mebr cintrctcn müssen, als das bisher nur noch in Oesterreich für Kirchen-, Pfarrhof- und Schulbauten bestandene Bauconcurrcnzsistem für die Patrone und Dominien ungemein drückend, und eben darum auch für die Herstellung und Erhaltung jener Gebäude selbst sehr hinder¬ lich war. So wie nun die Stände des Hcrzogthums Krain schon seit Jahren die gänzliche Hebung dieses Sistems durch wiederholte Vorstellungen anstrebten, so muß auch die Kirche selbst sowohl im Görz am 17. Dezember 1848. Interesse der für den katholischen Cultus erforderlichen Gebäude, deren Herstellung in diesem Concurrenzwege allerseits nur auf Hemm¬ nisse stieß, und häufig die gewünschte Ausführung nicht erreichte, als auch im Interesse des Religionsfondes, der für dergleichen Bauten bedeutend in Anspruch genommen wurde, die gänzliche Beseitigung des bisherigen dicßfälligen Banconcurrenzsistems, und die Einführung einer gerechteren und angemesseneren Maßregel für die Erhaltung und Herstellung dieser nnr zum Wohle der Pfarrgemcinden bestehen¬ den Gebäude um so mehr wünschen, auf daß der Rcligionsfond seinen sonstigen, auf ihm lastenden, ohnehin bedeutenden Obliegen¬ heiten künftighin leichter als bisher genügen könne; da denn über- dicß doch endlich auch darauf wird gedacht werden müssen, wie die für wirkliche Pfarrer noch immer nur mit jährlichen 300 fl., und für Cooperatoren mit jährlichen 200 fl. festgesetzte Congrna, und der von Defizientenpfarrern nur im Gnadenwege mit jährlichen 300 fl., gewöhnlich aber so wie von anderen Defizientenpriestern nur mit jährlichen 200 fl. erreichbare Rubegehalt auf Beträge erhöht werden könnten, die mit der gegenwärtigen Zeit doch nicht in einem so grellen Mißverhältnisse stünden. Die Gerechtigkeit dieser hiemit nur in gedrängten Umrissen vor- getragenen, und ans dem ursprünglichen Rechte der katholischen Kirche naturgemäß abgeleiteten Ansprüche, kann wohl von keiner Staats¬ verwaltung, am wenigsten aber in einem constitutionellen Staate, in welchem die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit allen Staatsan¬ gehörigen zugcstchert ist, verkannt werden. In Folge dieser gewähr¬ leisteten Freiheit muß sich die Staatsverwaltung nur noch mehr ver¬ pflichtet fühlen, die katholische Kirche in der freien Ausübung ihres apostolischen Amtes und ihres Cultus, der insbesondere an ihren Ruhe- und Festtagen bei der Gleichberechtigung anderer religiösen Bekenntnisse von den Mitgliedern-derselben durch öffentliche geräusch¬ volle Arbeiten und Geschäfte zur großen Beunruhigung der katholi¬ schen Gläubigen gestört werden könnte/dann auch in ihren Institu¬ ten, und in ihrem Eigeutbnme durch weise Gesetze zu schirmen, gerechte Klagen der Kirche über erlittene Verletzungen nicht zu überbören, der zügellosen Presse, die ibr besonderes Ergötzen darin findet, alles spezifisch Katholische zu schmähen und zu beschimpfen, durch kräftige Gesetze entgegen zu treten, und insbesondere die Ehre einer Kirche zu wabren, die, indem sie ibre eigenen heiligen Zwecke verfolgt, durch dieselben gleichzeitig auch zum Volks- und Staatswohle wesent¬ lich mitwirkt, uud des staatlichen Schutzes sich immer um so würdiger zeigt, je sicherer cs ist, daß ihre treuen Söhne gewiß auch immer treue Staatsbürger sind. Während also die katholiche Kirche diese Anerkennung, und die¬ sen Schutz von Seite des Staates in Anspruch nimmt, und der neu sich gestaltenden Staatsverwaltung vertrauensvoll entgegen zu kommen wünschr, bietet sie hinsichtlich einiger von den obbesagten Ansprüchen, deren Realisirung etwa noch ein vorläufiges Einvernehmen zwischen dem hohen, allenthalben mit Vertrauen begrüßten Ministerium und dem Episcopate erheischen könnte, die bereitwilligste Mitwirkung des Epiöcopats in der vollesteu Uebcrzeugung au, daß nur ein auf ge¬ genseitige Achtung gegründeter freundlicher Verkehr zwischen Staat und Kirche die sicherste Bürgschaft für das Gedeihen der beiderseitigen Zwecke gewährt. Franz Lader m. p. Fürsterzbischof von Görz und Metropolit. Anton Nloys m. p. Fürstbischof von Laibach. Anton m. i>. Bischof von Parenzo-Pola. Bartholomaus Bozanich m. p. Bischof von Veglia. Bartholomaus Legat m. p. Bischof von Tricst-Capod'istria. Druck von I. Blasnik in Laibach.