föibadjn Vikesanblatl. iaL...aki,u..iik % Nr. 11 &rr •'s1* •'J'i Pfv" •''Jsj Jjg) Anhalt: 22. Durchführunps-Becordnuug zum Gesetze vom 7. Jänncr 1894, betreffend die Aufbesserung der Bezüge der Dignitärc und Canoniker. — 23. Ministerial-Verordnung, womit für das nenerrichtete Decanatsamt Seisenberg der Betrag der Decanatsauslagen festgesetzt wird. — 24. Ministerial - Verordnung, betreffend die Gestattung der Svnntagsarbeit beim Handelsgewerbe. — 25. Einladung der Leo-Gesellschaft in Wien zur Theilnahme an dem socialen Unterrichtscurse summt Stundenplan. — 26. Ausschreibung der Johann Nev. Schlacker'schen Stiftung für Lehrerswitwen. — 27. Coucurs - Ausschreibung. — 28. Chronik der Diöcese. 22. Verordnung des Nlinillers für Enltns und Nnlerrichl und des Kmanzministers vom 15. April 1894, Wr. 76, K.-K.-M., mit welcher Seftimmungen ;nr Durchführung des Gesetzes vom 7. Jänner 1894 lN.-G.-Dl. Nr. 15), betreffend die Aufbefferung der festige der Dignitärc und Canoniker bei den Metropolitan-, Kathedral- und ConKathe-dralrapiteln der katholischen Kirche des lateinischen, griechischen und armenischen Nitus erlaffen werden. § 1. Dignitäre und Canoniker der Metropolitan-, Kathedral- und Conkathedralcapitel, welche auf Grund des Gesetzes vom 7. Jänner 1894 (R.-G.-Bl. Nr. 15) die Ergänzung ihres Einkommens aus den Religions-fonden, beziehungsweise der staatlichen Dotation derselben beanspruchen, haben die den Bestimmungen des § 4 eben dieses Gesetzes entsprechend verfassten Einbekenntnisse der mit ihrem geistlichen Amte verbundenen Bezüge im Wege des Ordinariates bis Ende Juni 1894, und im Falle sie nach dem Beginne der Wirksamkeit des genannten Gesetzes installiert werden, binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkte der politischen Landesstelle vorzulegen. Gesuche um Verlängerung dieser Fristen sind noch vor deren Ablauf der Landesstelle vorzulegen , welche, wenn das Vorhandensein triftiger Gründe bescheinigt wird, die Erstreckung der Frist bis zur Dauer weiterer acht Wochen bewilligen kann. Die Bewilligung längerer Fristerstreckungen ist dem Cultusminister Vorbehalten. Bei einer Versäumnis dieser Fristen kann die Zuweisung der Dotationsergänzung erst vom Tage der Ueberreichung der Fassion beim Ordinariate erfolgen. § 2. Die in drei Parien einzubringenden Einbekenntnisse haben nach dem beigeschlossenen Formulare A in zwei Hauptrubriken die nach § 4 des Gesetzes einzubekennenden Einnahmen und Ausgaben des Capitel-mitgliedes zu enthalten. Eine allfällig erforderliche Begründung ist in die Nebenrubrik „Anmerkungen" einzustellen. Das Einbekenntnis ist von dem betreffenden Capitelmitgliede mit dem Beisatze „als Fassionsleger" zu unterfertigen. Das mit dem Capitel über die Einbringung des Einbekenntnisses gepflogene Einvernehmen (§ 3 des Gesetzes) ist durch die Mitfertigung des Capitel-vorstandes oder dessen Stellvertreters und durch Bei-drückung des Capitelsiegels darzuthun. Stimmen die einzubekennenden Amtseinkünfte mehrerer Mitglieder eines Capitels völlig überein, so genügt die Vorlage eines gemeinsamen Einbekenntnisses durch dieselben; es bleibt jedoch jedem dieser Capitnlare unverwehrt, für seine Person eine abgesonderte Fassion vorzulegeu. Die im § 2 dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen über die Unterzeichnung und Mitfertigung des Eiubekenntuisses haben auch auf derartige Ge-sammteinbekenntnisse sinngemäße Anwendung zu finden. §4. Rücksichtlich der Nachweisung der einzelnen Eiu-nahms- und Ausgabsposten sind nachfolgende Bestimmungen maßgebend: §5. I. In Betreff der Einnahmen: a) der Reinertrag der eigentümlichen oder bloß zum Genüsse überwiesenen Grundstücke ist mittels des steuerämtlichen Besitzbogens, b) der Zinsertrag vermieteter Gebäude oder Ge-bäudetheile mit dem steuerämtlichen Certificate, c) der Ertrag von Capitalien mittels eines Ausweises, worin die einzelnen Capitalien nach ihrer ziffermäßigen Höhe, ihrem Zinsfüße und den näheren Merkmalen der betreffenden Schuldurkunden anzugeben sind, nachzuweisen, d) der Ertrag von nutzbaren Rechten (Propinatious-, Holzbezugs-, Weide-, Fischereiberechtigungen u. s. w.), gewerblichen Betrieben und sixen Dotationen in Naturalien ist mit dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre einznbekennen und mit den Urkunden (Bestandverträgen, Marktpreisoder Schätzungscertisicaten u. s. w.) auszuweiseu, welche geeignet erscheinen, die von den Eiubekeu-neuden angegebene Ertragsziffer zu bekräftigen. Erhellt dieser Ertrag aus steuerämtlichen Hauptbüchern und Vorschreibuugeu, so ist die ebeudort letzt angegebene Ertragsziffer maßgebend. Die bezügliche stenerämtliche Bestätigung ist dem Einbekenntnisse anzuschließen. Etwaige Ansprüche auf einen Abschlag am Ertrage von Capitalien oder Renten im Sinne des § 4 lit (I), Absatz 2 des Gesetzes sind in dem Einbekenntnisse in der Rubrik „Anmerkungen" entsprechend zu begründen. e) Das Erträgnis aller vor dem 1. Jänner 1894 bei der betreffenden Capitelstelle mit einem bestimmten Betrage errichteten Stiftungen für Messen und anderweitige gottesdienstliche Functionen, unterschiedslos, ob ein Stiftbrief errichtet wurde oder nicht, ist mit einem Verzeichnisse auszuweiseu, worin die Art und Anzahl der gestifteten Functionen, der Tag der Persol-viernng derselben, die Stiftnugsbedeckuugscapi-talieu, wie deren Fructifieiernng und Erträgnis, endlich die Vertheilnng dieses letzteren, unter Bezugnahme auf die betreffenden Urkunden, specificiert anzngeben ist. Jnsoferne der Einrechnung des Erträgnisses einer Stiftung eine Bestimmung des Stiftbriefes, beziehungsweise der Aeeeptatious- oder Coufir-mationselansel eutgegeusteht, ist der Stiftbrief oder die andere diese Clansel enthaltende Urkunde dem Einbekenntnisse, beziehungsweise dem oben erwähnten Verzeichnisse anznschließen. Von der Vorlage dieser Behelfe kann Umgang genommen werden, wenn ein nach dem Gesetze vom 7. Jänner 1894 richtig gestelltes Einbekenntnis bereits vorliegt und seit der letzten Richtigstellung des Eiubekeuutnisses keine Veränderung im Stistuugsbezuge eiugetreten ist. In diesem Falle ist das Erträgnis der Stiftungen mit dem bei der letzten Richtigstellung anerkannten Betrage anzusetzen. f) Vou dem Erträgnisse der mensa communis unabhängige Bezüge eiues Eapitelmitgliedes aus dieser mensa sind ihrer wirklichen Höhe, beziehungsweise wenn sie dem Ausmaße nach veränderlich sind, nach dem Durchschnittswerte der letzten sechs Jahre einznbekennen. Rücksichtlich des in einem aliquoten Antheile des Erträgnisses der mensa communis bestehenden Bezuges eines Eapitelmitgliedes hat zunächst die Ermittlung dieses Jahresertrügnisses nach den im § 7 festgestellten Grundsätzen zu erfolgen und ist sodann der auf den Einbekenner entfallende Theil desselben einzustellen. 8 6. II. Ju Betreff der Ausgaben: a) Tie von den einzubekeuueudeu Einnahmen sowohl, als auch von dem Gesammteinkommen zu entrichtenden landesfürstlichen Steuern, Landes-, Bezirks- und Gemeindeumlagen und sonstigen für öffentliche Zwecke auf Grund eines Gesetzes zu leistenden Beträge, sowie das Gebürenäqni-valent und die Religionsfondssteuer siud mittels der betreffenden Steuerbücher oder Certificate, Zahlungsaufträge u. s. w. auszuweisen. b) Rücksichtlich der aus einem besonderen Rechtstitel beruhenden Verpflichtungen zu Leistungen an Geld oder Geldeswert siud die betreffenden Urkunden dem Einbekenntnisse anzuschließen. c) Betreffs der als Mietzinsbetrag und d) betreffs der Auslagen für die Führung des De-cauatsamtes (Bezirksvicariates) wird die Festsetzung mittels besonderer Verordnung erfolgen. e) Größere Bauauslagen können vom Religions-fonde nur iusoserue angesprocheu werden, als die vorläufige Genehmigung derselben durch den Kultusminister erfolgt ist. Bauauslageu für vermietete Gebäude und Gebändetheile können mit Rücksicht auf die im § 4, Z. I, lit. b), des Gesetzes bereits verab-schlagten Erhaltnngs- und Amortisationskosten nicht in Berücksichtigung gezogen werden. f) Die Assecnranzauslagen sind mittels der Versicherungspolizze auszuweisen und im Belange der Höhe der Versicherungssumme entsprechend zu begründen. g) Wassersicherstellungsauslagen können nur dann und insoweit in Betracht gezogen werden, als der Cultnsminister dieselben zuzugestehen findet. h) Zum Nachweise der Ausgaben für Pensionen und Gnadengaben im Sinne des § 4, Z. II, lit. h) des Gesetzes sind die Erlässe, mit welchen die staatliche Genehmigung znrZnsicherung solcher Genüsse ertheilt worden ist, vorzulegen. i) Der Nachweis der das Pfründeneinkommen mindernden Zinsen und Annuitätsraten von Passiv-capitalien ist auf die unter II, lit. b) festgesetzte Art zn erbringen, wobei die vorschriftsmäßige Genehmigung der Belastung des Präbendal-, beziehungsweise Eapitelvermögens mittels der betreffenden Eapitelbeschlüsse und staats- und kirchenbehördlichen Erlässe darzuthuu ist. §7. III. In Betreff der mensa communis. Die znr Feststellung der Jahresbetheilung eines Eapitelmitgliedes aus einer bestehenden mensa communis erforderliche Ermittlung des Ertrages derselben hat seitens des Eapitels zu erfolgen, und zwar durch Vorlage eines Ausweises in drei Parieit über die Gebarung dieses Vermögens. Dieser Ausweis ist nach dem augeschlosseuen Formulare B iit zwei Hauptrubrikeu zu verfassen, hat die nach § 4 des Gesetzes anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben der mensa communis zu enthalten, und ist in der für Capitelnrknnden vorgeschriebenen Weise auszufertigen. Für die allfällige Begründung einzelner Ansätze gilt das oben § 2, zweiter Absatz Angeordnete. Die Vorlage und Richtigstellung dieses Ausweises erfolgt mit rechtlicher Wirksamkeit für die Mitglieder eines Eapitels, sofern es sich um deren Ansprüche nach dem gegenwärtigen Gesetze handelt. Rücksichtlich der einzelnen Einnahms- und Ausgabsposten und deren Bescheinigung haben die oben unter I und II getroffenen Anordnungen sinngemäße Anwendung zu finden. Der Aufwand für kirchliche oder Eultuszwecke darf insoweit in Ausgabe gestellt werden, als ein solcher vom Kultusminister nach Einvernehmen des Bischofs zugestanden werde» wird. Die Regelung der bei Ermittlung des Mensal-erträgnifses zu berücksichtigenden Auslagen für wissen- 7* schaftliche Sammlungen und Bibliotheken der Capitel erfolgt im Wege einer besonderen Verordnung. Auf Grund dieses Ausweises findet die Feststellung des Erträgnisses der mensa communis statt. Das so ermittelte Erträgnis kann iusolauge unverändert augeuommen werden, als nicht die staatliche Behörde eine Ueberprüfnng anznordnen, oder das Capitel dnrch Borlage eines neuen Ausweises die neuerliche Feststellung des Mensalerträgnisses zu beau-sprucheu findet. 8 8. Das Ordinariat leitet die bei demselben einlangenden Einbekenntnisse und Ausweise unter allfälliger gleichzeitiger Aeußeruug über dieselben an die Landesstelle. Die Landesstelle hat, wosern sie nicht wegen formeller Gebrechen des Einbekenntnisses, beziehungsweise des Ausweises über das Erträguis der mensa communis die Zurückstellung derselben zur Ergänzung oder Verbesserung anznordnen findet, erforderlichenfalls die zur Klarstellung des Sachverhaltes zweckdienlichen Erhebungen zu veranlasse«. Handelt es sich bei diese» Erhebungen um die Bewertung eines Einkommens an Naturalien oder nm einen veränderlichen Bezug, mit Ausnahme desjenigen, welcher durch steitcräintliche Doenmente ausgewiesen erscheint, so kann, falls sich der Wert nicht durch amtliche Daten liquid stellen läßt, ein Schätznngs-besnnd veranlaßt werden, zu welchem unter Leitung der politischen Bezirksbehörde zwei Sachverständige zuzuziehen sind. Sodann ist nach eingehender Prüfung des Ein-bekenntnisses und eventuell des Ausweises über das Erträgnis der mensa communis die Entscheidung über deren Richtigstellung zu fällen und den einbekennenden Eapitelmitgliedern, beziehungsweise dem Ea-pitelvorstande zuzustellen; dem Ordinariate ist gleichzeitig eine Abschrift dieser Entscheidung sammt einem richtiggestellten Pare des Einbekenntnisses, beziehungsweise Ausweises zu übermitteln. Das dritte Pare des Einbekenntnisses, beziehungsweise Ausweises bleibt bei der Laudesstelle zurück. 8 9. Gegen die Entscheidung der Landesstelle kann von dem betreffenden Dignitär oder Eanoniker und bezüglich des Mensalausweises von dem Eapitelvor-steher oder dessen Stellvertreter binnen der Frist von sechs Wochen der an das Ministerium für Eultus und Unterricht gerichtete Reenrs im Wege des Ordinariates bei der Landesstelle eingebracht werden. Dem Reenrse ist die angefochtene Erledigung mit dem Einbekenntnisse oder Ausweise und allen znrückgestellten Beilagen desselben anzuschließen. Die Landesbehörde hat den Reenrs mit der Aenßernng des Ordinariates unter Anschluß der bezüglichen Voracten und unter eingehender Begutachtung der Recnrsausführnngen mit möglichster Beschleunigung dem Ministerium für Eultns und Unterricht vorznlegen. Die Bekanntgabe der hierüber erfließenden Müü-sterialentscheidnng an den Reenrrenten erfolgt im Wege des Ordinariates, welchem gleichzeitig eine Abschrift derselben znznmitteln ist. 8 10. Die Ueberprüfnng, beziehungsweise Abänderung des Richtigstellungserkenntnisses von amtswegen kann jederzeit stattfiudeu. 8 H. Die Einbekenntnisse, deren Einbringung gemäß 8 6 des Gesetzes im Falle einer Veränderung im Vermögensstande oder im Einkommen binnen drei Monaten vom Tage des Eintrittes dieser Veränderung zu erfolgen hat, sind mit den die Veränderung dar-thncndcu Behelfen zu versehen, und es finden auf dieselben die Bestimmungen der W. 1 bis 9 dieser Verordnung sinngemäße Anwendung. Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einbeken-nung itcu zugewachsener Vermögenschaften und sonstiger, die Höhe der Dotatiousergänzuug beeinflnßender Änderungen sind vor Ablauf dieser Frist der politischen Laudesstelle vorzulegen, welche dieselben, falls sie ihnen nicht willfahren zu können glaubt, oder falls die Ver- längerung den Zeitraum von acht Wochen übersteigt, dem Kultusministerium vorzulegen hat. § 12. Die Anweisung und Auszahlung der Dotatious-ergänzuugeu erfolgt in monatlichen Anticipativraten. lieber Ansuchen können einem neuernannten Ca-pitelmitgliede vom Tage seiner Installation an vorläufig die von seinem Vorgänger genossenen Bezüge, gegen die — bei Anweisung der seinerzeitig'.definitiv festgestellten, — durchzuführende Ausgleichung flüssig gemacht werden. Wird in der vorgeschriebenen Frist (§ 1) das Einbekenntnis nicht überreicht, so ist die weitere Aus- zahlung dieser Bezüge einzustellen und wegen Rückersatzes der bereits ausgezahlten Beträge das Erforderliche zu veranlassen. 8 13. Ergibt sich hiebei oder bei der Ausgleichung mit der definitiv zuerkannten Dotationsergänzung oder im Falle einer Reassnmiernng des Richtigstellungserkenntnisses ein Rückersatz von mehr als zwanzig Gulden österreichischer Währung an den Religionsfond, so ist derselbe in zwölf Monatsraten zu leisten. MadeysKi in. p. pleiter m. p. 23. Verordnung des Ministers für Gnttns und HlnLerrichl und des Jinanzminikers vom 9. Mai 1894, Mr. 93, HU'G.-M., womit kr für die Rührung des Decanatsamtes in den nach dem Gesetze vom 19. 2pril 1885 (ti.-tß.-ßl. ttr. 47) eiiyubringenden Einbekenntnissen über das Localeinkommen der congruaergänMgsberechtigten Seclforgegeiltlidjkeit als -Xusgubsplt anznerkennende Setrag in Änfehnng des neu errichteten Decanales Seifetiberg in der Diörefe L'aibach festgesetzt wird. In Ergänzung der Ministerialverordnnng vom 19. Juni 1886 (R.-G.-Bl. Nr. 107) wird der Betrag der Deeanatsanslagen, welche iu den nach dem Gesetze vom 19. April 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 47) einzubringenden Einkommensbekenntnissen als Ausgabspost auzuerkennen sind, unbeschadet der Prüfung der Frage, ob dem betreffenden, mit der Führung der Deeanats- geschäste betraute» Pfarrer eine Eongrna-Ergäuzuug aus dem Religiousfonde, beziehungsweise aus der staatlichen Dotation desselben im Sinne des bezogenen Gesetzes überhaupt gebüre, für das neuerrichtete Deeanatsamt ©eisenberg in der Diöeese Laibach mit dem Betrage von einhundert Gulden österreichischer Währung festgesetzt. Sovmulovc A. Capitel zu Ainbekenntnis über die mit dem Amte des................am..................Kapitel zu.........................veröundenen Bezüge öetjufs Aotationsergänzung aus dem Hletigionsfonde nach dem Kelche vom 7. Jänner 1894 Hlr. 15). Stand vom............ Beilagen. Einnahmen Post- Nr. Bcilaqe Nr. Gegenstand Betrag Anmerkung Anzahl ft. kr. 1 1 1 Ertrag von Grund und Boden ad 1) laut steuerämt-lichen Besitzbogens dto Z 2 3 2 1 3 1 Zinsertrag vermieteter Gebäude Ertrag von Capitalien, angelegt: a) in öffentlichen Fonden . . . b) bei Privaten ad 2) laut steuerämt-lichen Certificates dto Z ad 3) laut Ausweises dto 4 4—6 3 Ertrag von nutzbaren Rechten, gewerblichen Betrieben und ans fixen Dotationen in Naturalien ad 4) laut steuerämt-licher Bestätigung vom . . . Z. . . ., beziehungsweise des Pachtvertrages vom und des Marktpreiscertifica-tes dto 5 7 Ertrag von fixen Renten und Dotationen in Geld und Geldeswert ad 5) laut Ausweises 6 8 1 Stiftungsgebilren ad 6) laut Verzeichnisses 7 9 1 Feste Bezüge aus der mensa communis. . ad 7) laut Ausweises dto 8 10 Veränderliche aber nicht aliquote Bezüge aus der mensa communis ad 8) laut Ausweises über den sechsjährigen Durchschnitt dto 1 9 11 1 Aliquote Bezüge aus der mensa communis . ad 9) laut Ausweises über das Mensal-erträgnis dto. . . . Summe der Einnahmen . Ausgaöe« r-» Beilage Nr. Gegen st and Betrag Anmerkung Anzahl fl- kr. 1—4 Auf landesfürstliche Steuern, Landes-, Bezirksund Gemeindeumlagen, Gebürenäqnivalent und Religionsfondssteuer ad 1) laut Steuerbuches, steuerämtlichen Ser-tificates und Zahlungsauftrages vom .... Reg. Nr. . . 4 2 Auslagen für die Führung des Decanatsamtes 3 5 1 Leistungen an Geld und Geldeswert . . . ad 3) laut Urkunde . 4 Mietzinsbetrag 5 6 1 Für Bauführungen ad 5) laut Ministerialerlasses 6 7—8 2 Assecnranzprämie ad 6) laut Polizze und Begründung der Höhe der Bersiche-rungssnmme 7 9 An Pension (Gnadengabe) für ad 7) laut Ministerialerlasses 8 10-13 4 An Zinsen und Annuitäten ad 8) laut Urkunde, Capitelbeschluss, Ordinariats - und staatlicher Genehmigung Summe der Ausgaben . . Im Entgegeuhalte der Einnahmen zeigt sich ein Reinerträgnis von ... fl. und gegenüber dem im §. 1 des Gesetzes vom .... gewährleisteten Minimaleinkommen von ein Abgang von N. N. Capitular als Fassionsleger. (L. S.) Capitel zu Ausweis üöer die Einnahmen und Ausgaben der mens a c o m m u 11 i s des . tzapitets zu _______________________ zum Zwecke des Gesetzes 7. Jänner 1894 (W.-K.-M Wr. 15). Beilagen. 1894. IV. 22. Einnahmen Post- Nr. Beilage Nr. Anzahl Gegenstand Betrag Anmerkung ft- kr. 1 1 1 Ertrag von Grnnd und Boden jährlich . . ad 1) laut steuerämt-lichen Besitzbogens 2 2 1 Zinsertrag vermieteter Gebäude ad 2) laut steuerämt-lichcn Certificates 3 3—4 Ertrag von Capitalien, angelegt: a) in öffentlichen Fondcn . . . b) bei Privaten ad 3) laut der Ausweise dto 2 4 5—7 Ertrag von nutzbaren Rechten, gewerblichen Betrieben und aus fixen Dotationen der mensa in Naturalien ad 4) laut steueramt-licher Bestätigung vom . . Z , bezw. des Pachtvertrages vom .... und des Marktpreis-certificates vom . . 3 5 8 ___ Ertrag von fixen Renten in Geld jährlich ad 5) laut Ausweises dto 6 9 1 Stiftungsgebüren, jährlich ad 6) laut Ausweises dto Summe . . Ausgaöen Post- Nr. Beilage Nr. Gegenstand Betrag Anmerkung Anzahl fl- kr. 1 1 1 Auf landesfürstliche Steuern, Landes-, Bezirksund Gemeindeumlagen jährlich .... ad 1) lant stenerämt-lichen Certificates vom 2 3 2 3 _ Gebüreuäquivaleut jährlich Religionssor.dsteuer jährlich ad 2) laut Zahlungsauftrages vom. . . Reg.-Nr ad 31 laut Zahlungsauftrages vom. . . Reg.-Nr 4 4 1 Leistungen an Geld und Geldeswert . . . ad 4) laut Urkunde vom 5 5 1 Für die incorporierten Pfründen .... ad 5) laut Ausweises vom 6 6—7 Asseeuranzprämien im ^ahre. ad 6) laut Polizze und Begründung der Höhe der Versicherungssumme 2 8 7 8 1 9 1 Für kirchliche und Cultuszwecke Die Auslagen für die Bibliothek .... ad 7) laut Ministerialerlasses vom . . . Z ad 8) laut Ministerialerlasses vom . . . Z Summe der Ausgaben . Im Entgegenhalte der Einnahmen . . Verbleibt ein zur Bertheiluug an die Mitglieder des Capitels gelangendes Erträgnis von jährlich (L. S.) N. N. Capitular. 24. Werordnrmg des Kandetsminilters int Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Eutins und Unterricht vom 12. Mai 1894, Wr. 5, betreffend die Gestattung der Zonntngsnrbeit beim Handelsgeuierbc. Auf Grund des § 75 des Gesetzes vom 8. März 1885 (R.-G.-Bl. sNr. 22), betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, werden in theil-weiser Abänderung der Ministerialverordnuttgeu vom 27. Mai 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 83), 30. Juli 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 108) uud 21. September 1885 (R.-G.-Bl Nr. 143), betreffend die Gestattung der gewerblichen Arbeit au Sountageu bei einzelnen Kategorien von Gewerben, nachstehende Bestimmungen getroffen: Artikel I. Im § 2 der Ministerialverordnnng vom 27. Mai 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 83) haben die Punkte 10 und 11 nunmehr zu lauten wie folgt: „10. Handel mit Naturblumen: Die Sonntagsarbeit ist für deu Verschleiß gestattet. 11. Alle anderen Ha udelsge werbe, nämlich sowohl die Handelsgewerbe im engeren Sinne, als der den Prodnctionsgewerben Anstehende Verschleiß ihrer Waren: Die Sonntagsarbeit ist für deu Warenverkauf und zwar a) in dem Stadtgebiete vou Wien und dem Wiener Polizeirayon, in dem Stadtgebiete von Prag und dem Prager Polizeirayon, in den Stadtgebieten von Triest, Lemberg, Graz uud Brüuu, endlich in dem Stadtgebiete von Krakau und dem zum Krakauer Polizeirayou gehörigen Stadtgebiete Podgorze, ferner in Ortschaften, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mindestens 20.000 Einwohner zählen, in dem dermalen zulässigen Umfange, längstens aber bis 12 Uhr Mittags, beim Handel mit Lebensmitteln außerdem wieder nach 6 Uhr Abends für die Daner von höchstens zwei Stunden, b) in den übrigen Ortschaften in dem dermalen zulässigen Umfange, längstens aber bis 3 Uhr Nachmittags gestattet." Artikel II. Das im Artikel I für den Betrieb der Handelsgewerbe an Sonntagen bestimmte Zeitansmaß gilt auch für die Fleischselcher und Wursterzeuger hinsichtlich des Verschleißes ihrer Waren an Sonntagen und wird hiednrch der § 2, B, 4. der Miuisterialverord-nuug vom 27. Mai 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 83) abgeändert. Artikel III. Hientit treten auch die Bestimmungen der Mini-sterialverordnnng vom 30. Juli 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 108) und des Artikels II der Ministerialverordnnng vom 21. September 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 143), soweit dieselben mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen, außer Kraft. Artikel IV. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. UJitrntlirani) m. p. Lacquehem m. p. Madeyski m. p. 25. Einladung der Leo-Gesellschaft in Wien zur Weit'natjme an dem socialen Wnterrichts-cnrse stimmt Stundenplan. Unter den Auspieien der Leo-Gesellschaft wird am 7., 8., 9. und 10. August l. I. in Wien, im Festsaale des katholischen Gesellen-Vereinshauses, VI., Gumpendorferstraße 39, ein socialer Unterrichtscurs für Gebildete aller Stände abgehalten werden. Es waltet hiebei die Absicht ob, durch eine Reihe zusammenhängender Vorträge allen Theilnehmern eine richtige Orientierung über die Hauptpunkte der heutigen socialen Frage zu ermöglichen und sie dadurch in den Stand zu setzen, dass sie, Jeder an seinem Platze zur friedlichen Lösung derselben einheitlich das Ihrige beizutragen vermögen. Der angeschlossene Stundenplan bietet einen genauen Ueberblick über Inhalt und Aufeinanderfolge der in Aussicht genommenen Vorträge. An jeden Vortrag soll sich eilte Discussion schließen, an welcher sich jeder Theilnehmer betheiligen kann, damit auftauchende Zweifel gelöst, allseitige Klarheit und volles Verständnis vermittelt werden können. Als Vortragende sind durchaus verlässliche christliche Männer vom Fach gewonnen worden, die mit vollkommener theoretischer Erkenntnis der von ihnen zu behandelnden Fragen den praktischen Blick zur Scheidung dessen verbinden, was in des Lebens Wirklichkeit durchführbar ist und was der Verwirklichung nicht zugeführt werden kann. In Deutschland werden sowohl auf katholischer wie auf protestantischer Seite ähnliche Curse bereits seit mehreren Jahren unter großer Theilnahme besonders aus dem jüngeren Clerus und aus den Reihen der Theologiestudierenden abgehalten und es besteht kein Zweifel, dass diese Curse viel dazu beigetragen haben, jenes eifrige und verständnisvolle Interesse zu fördern, welches der deutsche Clerus bezüglich seiner socialen Aufgaben bethätigt. Die Veranstalter des ersten österreichischen socialen Unterrichtscurses geben sich der sicheren Hoffnung hin, es werde gelingen auch aus dem österreichischen Clerus zahlreiche Theilnehmer an dem wohl vorbereiteten Unternehmen zu versammeln und durch diesen Unterrichtscurs etwas beitragen zu können zu einer gedeihlichen Lösung der großen Zeitfrage in unserem österreichischen Vaterlande. Diejenigen, welche sich an dem socialen Unterricht s c u r s e in Wien zu betheiligen wünschen, werden gebeten bis zum 30. Juli l. I. ihre Namen s a m m t Adressen unter Beilage von ft. 2 zur Bestreitung der Kosten des Curses bei der Geschäftsstelle der Leo-Gesellschaft, W i e n I., A n n a g a s s e 9 anzumelden. Falls die vorausgängige Bestellung einer Wohnung in einem billigeren und soliden Hotel gewünscht wird, möge dies gleichzeitig bekannt gegeben werden. Stundenplan: 7. August (Dienstag): 7z9 Uhr Früh Vortrag über die Grundbegriffe der allgemeinen Gesellschaftslehre mit nachfolgender Besprechung. — V411 Uhr Vortrag über die Grundbegriffe der Wirthschaftslehre mit Besprechung. — 4 U h r Nachmittags Vortrag über die Geschichte der Entwicklung der heutigen gesellschaftlichen u. wirth-schaftlichen Lage im Allgemeinen mit Besprechung. — 7z8 Uhr Abends Versammlung der kathol. Gesellen vereine mit Vortrag über dieselben (in den Restauratiousräumen des kathol. Gesellenvereinshauses). 8. A u g u st (Mittwoch): 7z 0 Uhr Früh Vortrag über Stand und Ursachen der Agrarfrag e mit Besprechung. — J/411 Uhr Früh Vo r-trag über die Reformziele in der Agrarfrage unter besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich mit Besprechung. — 4 Uhr Nachmittags Vortrag über Stand und Ursachen der Handwerkerfrage mit Besprechung. 9. A u g u st (Donnerstag) x/2 9 Uhr Früh Vortrag über die Reformziele in der Handwerkerfrage unter besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich mit Besprechung.— 1/i 11 Uhr Früh Vortrag 9 über Entwicklung und Stand der Arbeiterfrage und die Reformziele iu derselben nach der Arbeiter-Eneyclica Leo XIII. mit Besprechung. 9. August (Donnerstag) 4 Uhr Nachmittags Vortrag über den Socialismus mit Besprechung. — 1/g8 Uhr Abends Versammlung der christlichen Arbeitervereine mit Vortrag über dieselben (in den Restanrationsränmen des kathol. Gesellenvereinshauses). 10. Augu st 8 Uhr Früh Vortrag über den Staud der s o c i a l d e m o k r a t i s ch e n Bewegung in Oesterreich und deren Bekämpfung mit Besprechung. — 72l0 Uhr Früh Vortrag über die christliche Charitas und ihre besonderen Aufgaben in der Jetztzeit mit Besprechung. — 11 Uhr Vormittags Vortrag über die besonderen socialen Aufgaben des Clerus in der Jetztzeit mit Besprechung. — Schlußwort. 26. Ausschreibung der Johann Wep. Schtacker'schen Stiftung für Lehrerswitwen. Die vom Normalschuldirector, k. k. Schnlrathe uud Ehreudomherrn Johann sJiep. Schlacker errichtete Stiftung zur Unterstützung von je einer Volksschullehrerswitwe ist für die Zeit vom 1. August 1893 bishiu 1894 wieder einer Anderen zu verleihen. Solche Witwen, welche sonst keine Stiftung genießen, wollen durch die hochw. Pfarrämter von der Ausschreibung dieser Stiftung mit dem Bemerken verständiget werden, daß sie im Falle einer Bewerbung um dieselbe ihr diesfülliges Gesuch mit glaubwürdigen Zeugnissen über ihre wirkliche Armuth, ihren tadellosen Lebenswandel und über den mindestens zehnjährigen, im Lande Krain lobenswerth versehenen Volksschullehrersdienst ihres verstorbenen Mannes zu belegen und bei diesem Consistorinm, dem das Verleihungsrecht znsteht, bis zum 20. Juli d. I. einzureichen haben. 27. Goncnrs - Wertantßarnng. Die vacanten vier Pfarren: Ebenthal unb Unter-Lag, im Decanate Gottschee, Zaplana, im Decmmtc Vrhnika und Zelezniki, im Decanate Loka, werden behufs Wiederbesetzung hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stylisieren. Peremptorischer Competenztermin 2. Juli 1894. 28. Wronik der Möcese. Dem Herrn Johann lCunauer, Pfarrer in Ebenthal, wurde die Pfarre tiolo verliehen. Herr Josef Samide wurde für die bisher voit ihm administrierte Pfarre Ri eg präsentirt. Herr Balentin Aljanöifi, Pfarrer in Dobräva, hat auf die Pfarre Zelezniki resignirt. Herr Josef Skofic wurde als Provisor der Pfarre 2elezniki und Herr Anton Mali, Pfarrcoop. in Naklo. als Provisor der Pfarre Javorje, im Decauate Smarije, bestellt. Neuangestcllt wurden die Seminarspriester: Johann RihtarSiö als Pfarrcooperator in Mokronog, Ignaz Nadrah als solcher in Metlika, Stanislaus Peharec als solcher in Stari Tig pri Lo2u uud Johann Bezeljak wurde als solcher von Stari Trg nach Boh. Bistrica übersetzt Am 14. Mai 1894 ist in Rovte der Pens. Pfarrer Anton Trepal gestorben, welcher hiemit dem Gebete des hochw. Diöcesau-Clerus empfohlen wird. Vom fürkbischöüichen Ordinariate Laibach am 20. Mai 1894. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogacar. — Druck der „Katholischen Buchdruckerei" in Laibach.