Gesetz- ««d Verordnungsblatt für das österreichisch - ischrische .Küflmfimi), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 11)10. III. Stürk. Ausgegeben und versendet am 21. Jänner 1910. 3. Kundmachung der k. k. küstenländischen Finanzdirektion in Triest vom 1. Jänner 1910, Zl. 1, mit welcher die Einzahlungstermine der verschiedenen direkten Stenern und die Folgen der N i ch t e i n h al t n ng derselben neuerdings verlantbart werde n. Die Finanzdirektion erinnert im Grunde des Gesetzes vom 9. März 1870, N.-G.-Bl. Nr. 23, daß die nachbenannten Steuergattnngen in folgenden Terminen fällig werden: a) Die Grundsteuer in monatlichen, im vorhinein zahlbaren Raten, und zwar am ersten eines jeden Monates. b) Die Haus kl affen- sowie die außer Triest bemessene Haus zins st euer ebenfalls in monatlichen antizipativen Terminen am ersten jeden Monates; in der Stadt Triest und Umgebung jedoch wird die Hauszinssteuer am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. c) Die 5°/0ige Steuer von jenen Häusern, welche wegen Bauführung von der Gebäudesteuer befreit sind, ist in denselben Terminen wie die Hauszinssteuer fällig, d. i. in Triest samt Gebiet am 1. März, 1. Juni, 1. September und I. Dezember; außer Triest am ersten jeden Monates vorhinein. d) Die allgemeine Erwerbsieuer ist für ein Vierteljahr im voraus am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres zu entrichten, und ebenso ist auch die Erwerbstener von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen in vier gleichen, am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fälligen Raten der Jahrcsschnldigkeit einzuzahlcn. e) Soferne die Rentensieuer nicht im Wege des Abzuges in der im § 133 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, bezeichnten Weife zur Zahlung gelangt, ist dieselbe in zwei gleichen, am 1. Juli und 1. Dezember fälligen Raten zu entrichten. f) Die P er s o n ale in k omm e nst euer ist vorbehaltlich der Bestimmungen des § 234 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, bzw. der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1898, R.-G.-Bl. Nr. 120, in zwei gleichen, am 1. Juni und 1. Dezember fälligen Raten einzuzahlcn. Nach obigen gesetzlichen Bestimmungen sind diejenigen, welche Bezüge der in den Paragraphen 167 und 168 des bezogenen Gesetzes bezeichnetcn Art auszahlen, insoferne dieselben nicht ausschließlich veränderliche Bezüge sind, verpflichtet, von denselben die den Empfängern von diesen Einkommen vorgeschriebene Personaleinkommenstener und Besoldnngssteuer, die ihnen zu diesem Zwecke von den Steuerbemessnngsbehörden alljährlich bekanntzugeben ist, abznziche». Der Abzug erfolgt in denselben Terminen und in denselben verhältnismäßigen Raten, wie die Auszahlung des Bezuges. Werden die obgenannten direkten Steuern nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steuergattnngen auberaumten Einzahlungstcrmine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Gebühr an jeder einzelnen Steuer für das ganze Jahr 100 K übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je einhundert Kronen und für jeden Tag mit 1:|/, 0 h von dem ans den festgesetzten EinHebungStennin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einzuzahlen. Die Schuldigkeit kann beim betreffenden Steneramte direkt oder im Wege der k. k. Postsparkasse — in Triest aber mir direkt beim städtischen Steueramte — eingezahlt werden. Endlich werden die Koutribncnten noch ans folgende Bestimmung des § 5 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.-G.-Bl. Nr. 23, aufmerksam gemacht: „Wenn mit Beginn eines neuen Steuerjahres die Stcnerschuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschriebe:: werden konnte, so sind die Steuern nach der Gebühr deö unmittelbar vorausgcgangenen Stenerjahres ans die Dauer der verfassungsmäßigen Bewilligung insolange zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschriebe» sind, in welche dann die geleisteten Einzahlungen eingerechnet werden." Der k. k. Hofrat und Finaiizdirektor: Dr. Olivier Freiherr von Kober.