A tN t s- ^^M 33 l » t t. ^«'30. Kam stag den i<>. März 1832. «Kubernial- V^erlautbarunZem Z. 282. (l) Nr. I908. Kundmachung. Das vom k. k. Gubernium zu Prag mit Note vom 3i. Jänner l. I., ZahlII27, an-her übermittelte, mit a. H.Entschließung vom 9. December i83l genehmigte Reglement für die Moldau-Schifffahrt, wlry hlemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Vom k. k. lllynschen Landcs-Gnbernium. Laibach am 25. Februar 18Z2. Reglement für die Moldau - S ch i ff fa h r t» — Art. 1. Die Schifffahrt auf der Moldau soll von da an, wo dieser Fluß schiffbar wird, bis zu seinem Ausftuß in die Elbe, und umgekehrt aus der Elbe^ in Bezug auf den Handel völlig frey seyn, dergestalt, daß dw Ausübung der Moldau - Schifffahrt einem Jeden gestattet ,st, welcher mtt einem geeigneten Fahrzeuge versehen^ hiezu den von dem Landes-Gubermum ausgefertigten Erlaubnißschrin erhalten hat. — Art. 2. Alle auf der Elbe pa-tentifktcn Schiffer haben das Recht mit ihren> Fahrzeugen auf der ganzen schiffbaren Moldau Frachtfahrt zu betreiben, so wie die mit den vorgeschriebenen Erlaubnißscheinen versehenen Moldauschiffer berechtiget sind, die Elbe in ihrem ganzen schiffbaren Laufe zu befahren. — «lrt. 3. Die Frachtpreise und alle übrigen Be-VMgungen der Transporte beruhen lediglich auf A .."'^ Ucbereinkunft dcr Schiffer und der Vmmder oder dessen Commttenten. - Arr. ^^^ . ""b"re Städle können unter ^""n/ 'der Beuertfahrten errichten, das fe n d^ ü?"^ ^"b'gen Anzahl von Schift fem, dle sie zu chrcm Wechsels Mam Verkehr fur noth.g erachten, Ven äg ^u7 cme be ftnnmte Ze.t abschließen, hierin die Frach pr^ st, d.e Ze.t der Abfachr/ und der A«, und andere m lhrem Interesse liegenden, mit dcn bestehenden Gesetzen und namentlich der gegenwartigen Verordnung nicht im Widersprüche sichenden Bedingungen feststellen. Der- gleichen Verirage sind jedoch nach erfolgter Genehmigung des Landes-Guberniums zur Kenntniß des Publicums zu bringen. — Art. 5. Die von der Schifffahrt auf der Moldau zu entrichtende Abgabe ist der Moldauzoll, welcher von allen Ladungen und Flößen bei den durch gegenwärtige Verordnung festgesetzten Erhebungsamtern entrichtet werden muß. — Ausser dieser,Abgabe soll von der Schifffahrr auf der Moldau, so lange nämlich die Ladung dcn Fluß nicht verlassen hat, keine andere Gebühr unter was immer für einem Namen gefordert werben. — Art.. 6. Der Moldauzott soll ln der Regel nach dem Gewichte berechnet und erlegt, daber aber der nicLerösterreichische Centner pr. 100 Pf. zum Grunde gelegt wcr-dcn. Bel Vem- Langenmaße wird der Wiener Fui? gebraucht., — Art. 7^ Für die ganze Strecke von Budwcis bis Melnik, und um-gekchtt, ist der Moldauzoll auf 10 kr. Conv. Münze für- dcn Centner Brutto-Gewicht dergestalt festgesetzt, daß für die Strecke zwischen Prag und Budwcis 6 kr., für die zwischen Prag und Melmk aber 4 kr., erhoben werden, — Art. 8. Um jedoch die innere Industrie und Ausfuhr der Landcsproducte zu befördern, zugleich auch den Verkehr mit den ersten Lebensbedürfnissen zu begünstigen, und die Verführung mehrerer Gegenstände von größerem Gewichte und geringerem Werthe zu erleichtern, soll rücksichtlich dieser folgende verhaltnißmaßi-ge Herabsetzung Statt finden. — Auf ein Viertel des Moldauzolles werden nachstehende Artikel ermäßiget: — Ambosse, Anker, Asche (unausgelaugre), Bier (mit Ausnahme des fremden), Blei, Bleierz, Bohnen^Bolus, Bomben, Boi-sten (Schwems-), Draht (eiserner), Eisenblech ohne Unterschied, Eisen-(gegossenes), ^rbjen,. Erz, Geflügel, Gerste, Glas ohne Unterschied, Glasgatte, Graupen, Grics' und Grütze von allen Getreidarten ^ Gußeiscnwaaren (grobe), Hafer, Hn'se, Holzkohlen,, Hornspitzen und Hornplat-ten, unverarbeitete Kanonen, Kienruß, Knov- i63 pern, Kom (Roggen), kreide (weiße, schwarze, rothe), Kümmel, Kugeln (eiserne), Lafetten, Linsen, Lohrinde (Borke), Marmor, rohes Mehl Waller Gctreidarten>, metallische Mmeralerde, Mineralwasser/ Mörser (Bomben), MünzkralZe, eiserne Nagel (gegossene), Ocker, Oehlkuchen, Pech, Platten (marmorne u.dgl.), Nlndshörner und Füsse, Roth-stein, Samen aller Art, als: Ames, Fenchel, Hanf, Röbsaamen:c., Salz (Küchen-, See-' und Zlem-), Sauerkraut, Schleif- oder Wetz-steine, (feine), Spelz, Stangcneisen (geschmiedetes), Theer, ' Trippel, Wachholderbecren, Weitzen, Wicken. — Auf eln Fünftheil des Zolles: Gröbere Böttcher - und andere Holzwaaren, als: Leitern, Mulden, Schaufeln, Schwingen u. dgl. Feldgeräche, so wie die gvöbern Korbsortcn zu Fastagen von Baumwurzeln :c., leere Fässer, Kisten und Tonnen, Früchte (gedörrtes Backobst), Hagebutten (gedörrtes — Auf eln Ze^hn theil: Bau« und Nutzholz, Blut (vom Schlachtvieh), Butter und Käse (ftische), Eyer, Eisen (altes), Knochen, Laugenftuß, Milch, 'Hchmctzuegel aller Art, Steingeschirre (so gemeines), Tö-pferwaare. — Auf ein Zwanzigtheil: Braunkohle, Brennholz, Busch aller Art, Eichorien-Wurzel, Eichel, Faschinen, Früchte, (frische), Obst, Gemüse (frisches), Gras und Heu, Gyvs, Kalk, Nü'^e aller Art, Rohr (Dach-, Schilf- und ^Vtuhl'), Seegras, Stroh, Torf, Weintrauben, Wellen (Brandbusch) , Wurzeln (eßbare). — Auf ein Vle, zigtheil: Alaun und Vitriolstcin, A>che ausgelaugt?, Drusen (Trcster), Dünger, als: Mist-, Mergel-, Stoppeln- u. s, w., Floßgerathe (rückgehende), Gallmeistem, Glas-und Topf-scherben, Kalkstein, Kufen, Rinnen und Tröge n. uon Stein, Kies (gemeiner Stein), Lempfcrde (zu Wasser rückgehendc), Mörtel von Ziegel- und Tufstein (Traß), Mühlsteine, Pfeifcnerde, Pftasterstcine, Sand- und Bruchsteine aller Art', Schiefer (Dach-), Steinkohlen, Thon, Töpfer- und Walkerde, Tuf-ücin, Ziegel (gebrannte und Luft), Ziegel-Zement. — Art. 9. Der Moldauzoll wird m Prag nach Maßgabe der befahrenen und zu befahrenden Strecke erhoben, und zwar an cinem der nachstehenden, mit den erforderlichen Beamten versehenen Moldauzollamtern: Weg-ton, Töpferwache,, Karlsthor und letzter Pfennig. — Art. 10. Bei allen Schiffern und Flößern, welche von der Elbe iommend mit einem Manifeste, so wie es in ^er Elbakte vorgeschrieben ist, versehen sind, sott der Zoll auf dem Grunde dieses Manifestes berechnet und erlegt werden. — Wenn in diesen Manifesten das Frachtquantum m Hamburger Eentncrn ausgedrückt ist, so soll zur Ausgleichung dieses um beiläufig 4 cho geringern Centners uon den Zollbeamten H 0)0 vom entfallenden Zollbetrage zu Gunsten des Schiffers ln Abschlag gebracht werden. — Art. 11. Des» glelchen soll allen Schiffern und Flößern, welche ihre Ladung auf der Moldau einnehmen, gestattet seyn, sich mit Manifesten nach dem durch d^e Elbakie vorgeschriebenen Schema zu verschen, und in diesem Falle die Verzollung in derselben Art, wic in dem vorstehenden Artikel ausgedrückt ist, vorgenommen werden. — A'rt. l2. Da indessen die Anfertigung der durch die Elbakte vorgeschriebenen Manifeste vorzüglich wegen der Reduction auf Gewicht bei Artikeln, welche un gewöhnlichen Verkehre nicht gewogen werden, mit einigem Zeitverlust und Unbequemlichkeit verbunden ist, so wird zur Erleichterung der inne»n Schifffahrt denjenigen Flößern und Schiffern, deren Ladungen ln emem an der Moldau gelegenen Orte eingenommen, und nach emem ebenfalls an diesem Flusse liegenden Orte bestimmt sind, gestattet, einfachere Declarations oder Ladungs-Ver'zclchmsse, wie sie in dem nachstehenden Artikel naher bezeichnet werden, beizubringen, auf deren Grund der Moldauzoil berechnet, und nach dem anliegenden Tariffe entrichtet werden wird. — Art. i3. Der Schiffer, welcher auf seiner Fahrt die Moldau nicht verlaßt, muß in Ermanglung eines Manifestes über seine Ladung eln nach beiliegendem Schema ausgefertigtes Laoungsverzeichniß oder Mautha"-sage haben, woraus die Gattung und Men^ ge der Lädung, der Bestimmungsort und die Namen der Versender und der Empfänger zu ersehen ist. — Die Ladung ist er bei dem Zoll-amie, welches er berührt, durch Vorlegung dieseS Verzeichnisses und der Frachtbriefe nachzuweisen verpflichtet. Das Verzeichniß muß von dem Schiffer unterzeichnet, und von einem hiczu v^roftlchretcn Beamten durch amc-llche Unterschrift und Siegel beglaubt seyn, und es ist der Schiffer für den Inhalt desselben verantwortlich. — Alle während der Fahrt Statt habenden Bei- oder Abladungen müssen auf dem Ladungsverzeichnisse m derselben Art, wie die ursprüngliche Ladung vollständig eingetragen werden. — Dergleichen muß der Führer eines Flosses, welcher auf seiner Fahrt die Moldau nicht verlaßt, ein ähnliches vollständigesVerzelchniß oder Mauth- »69 ansage aller Holzarten nach Gattung und Menge bei sich führen, welches er bei dem Zollamte, das er berührt, vorzuzeigen verpflichtet ist. — Art. 14. Auf dem Grunde der Manifeste, so wie rez^^iv« der La-dungsverzeichmsse oder der allmfalligen Revision der Ladungen, oder des Floßes, berechnen d,e Zollbeamten den zu erlangenden Moldauzoll. - Den erhobenen Betrag verzeichnen sie gehor.gen Orts auf dem Man.fest 0 er d"ungsverze«chnlsse, beglaubigen solch s Unterschrift, und geben dem Nff5 d" oertl.chkeit, die Abfertigung der k^5 ' Kleine strenge Ne.henfolge Statt aucy zuerst abgefertiget werden muß, möglichst zu beschleunigen, und dieselben MWiaer A t^^zi^^ll^" ", aufzuhalten'^ A^t. 16. Eme Zoll-Contravention ist vorhanden, wenn dle Ladung eines Schiffes von dem Manifeste oder dem Ladungsuerzeichnisse derae-stalt abweicht, daß eme beabsichtigte oder er-folgte Bevorthellung der gesehl.chen Abaabe daraus zu entnehmen ist. Die Bestrafuna der Zoll-Eontravcntionen und Defraudationen, so wle das Verfahren dabei wird nach den dicß-falls bestehenden Vorschriften und Gesetzen Statt finden. - Art. 17. Alle früheren »n Bezug auf die Moldauschifffahrt erlassenen Gesetze, Verordnungen, Privilegien u. s. w., welche mit den gegenwartigen Bestimmungen un Widerspruch stehen, sind hiemit aufgehoben. — Art. i3. Die Bestimmungen gegenwartiger Verordnung sollen vom 1. März 16Z2 auf der ganzen schiffbaren Moldaustrecke in Wirksamkeit treten. Prag'am 3i. Jänner 1B2. Moldau - Zolltarifs. Maßstab Zu entrichten- Bezeichnung der Gegenstände der de Gebühr in Verzollung Conv. Münze st- ! kr. Holz ohne Unterschied in Stammen oder Scheitern vom Guldmwttth — 2 Ho^-und Steinkohlen ....... de^to — Holz- und Steinkohlenasche ...... detto ^. ^ Mehl, Gemüse und Hülsenfrüchte aller Art, dann ^ ,^'"p^l............. n. österr. Mehen - , Pechen Korn, Gerste, Haber, Malz, Obst ! detto _ , ^arbcrlohe ^ Wachh°lderbee'«n ' ' '...... vom Guldenwenh------------,^2 Tischler- und B^er'arbm'...... 7'° " " "' ^sH^ ^ ' '......^ von emem Floß oder ) — —1^2 <>„, ., . ,!'''''-.... -^sogenannten Fischkorb ) — Zo Me 2'.gm w mcht genannten Güter . . ! vom Guldenwerch !_ ^,. Alle^Guter, wovon der Centner m.s... r. ^' ^ Conv. Münze wetth st "'br als 20 fl. ^ . ! ^ ^ '"'..... vom Centner — io Ladungs - Verzeichnisse oder Mauthansage Name des Aufstellungsortes zur Fahrt von ...... nach > . . . ^ Name des Schiffers ^89 ^^_^___^^^ Bessimmunasort und ^ ^.. Menge oder Werth Zollbetrag in Name und Wohnort des Absenders Nmm^ Empfängers Benennung der Guter ^r Güter Conv. Münze revidirt und richtig befundett. Unterschrift des Einnehmers und Controllors. . ^. ,6 Unterschrift des Schift M. Sollte bei dex Revision mehr borge- ^ fers, ! ( funden werden/ so ist der Mehrbefund genau zu verzeichnen.