Provinzial- Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark. Herausgegeben auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k k. steyermärkischen Guberniums. Fünfzehnter T h e i l, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis 28. December 1833 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden i fl. CM. © V ä 1j, gedruckt und verlegt bey den Andren? Leykam'schen Erben. m ■ -te JES-T'I: rar v- . «T ’ * . ' . - -v - -ili • • m ;: V*f , ; ; . ’ ' J ■ _ ' ... -• ’ •i i1 ' I •; f ■ : ' V, '' -»> '"9 ■ V t lN nVV*;-.......................................-i »'• V«#*- ' i ! .:, ... _ i .. >i<$; }}; ’ M}t>&«? ■: titr« > slp$& km' ' ., ?č 'v * ' »« ; . ' «>>$ -?>6 {i-te.' •• 2 • " 'A -.iv r. • ' : te.br P i « »' ..‘»j * 8d W 5 till.teshfte l'teiH© «M' • j teils" sic liMP ilhlhttiii ’ • • “ ^ M ’t*.': M, ■ m "sHWßWW — yf?"* "fstesa a«8 md ■ ■ w* ' ■ • » i«’1 '•N&§\ ■ P.'^nur ?!i. . 37ci L: •• 1 . U vWl v % ' f - :v ..; '. V 'Vv. 5^'< •Sr : !• 7 ..i. : S; ! 7 7 .s' -r Ill Chronologisches Verzeichniß der tu der Provinzial- Gesehsammlung des Herzogthums Steyermark für das Jahr 18.ZZ enthaltenen Verordnungen. Datum der Gubernial- Gegenstand. .t* CQ Verordnung 6) l 2 3 4 5 6 2. Jänner 3. » 4. » 5. » 0. » 8. » Verabfolgung der Wanderbücher an reisen« de ausländische Handwerksgesellen nebst Zurückstellung ihrer mitgebrachten Reisepässe Verboth des Unfuges, daß Aerzte und Wundärzte in den Apotheken Medicaments zum Verkauf an Kranke auf eigene Rechnung bereiten lassen, und Jn-ventirung der Giftoorräthe bey den zu diesem Handel befugten Kaufleuten Verweigerung der Reisepässe von Seite der französischen Negierung für die mit den erforderlichen Subsistenzmitteln nicht versehenen Auswanderer nach Algier Auöfchliessung der Juden von dem Handel und Kleinverschleiße mit dem aus den lombardischen Aerarial - Niederlagen er* kauften Salpeter Bestimmungen über die Behandlung und schleunige Beendigung der Rechnungs-Prozesse Bewilligung der Taggelder für Oberpost-Verwalter, deren Stellvertreter und für die zur Mitreise gewählten Beamten bey Bereisungen der Postämter 2 2 3 4 10 n 13 14 Datum der Gubernial-verordnung 9. Jänner. 12. » 14. » 15. » 19. s 20. » 20. » 22. » ■ 25. » Gegenstand. •1 Erforderniß der Zeugnisse wenigstens mit erster Classe über alle Gegenstände der philosophischen Studie», zur Erlangung des Zutrittes zu bergacademischen Vorlesungen Behandlung der am 2. Jänner 1853 in der Serie Nr. 443 verloosteu böhmisch ständischen Aerarial-Obligationen Ausmittlung der Waffenübungsplätze mittelst förmlicher Protokolle unter Mitwirkung der k. k. Kreisämter Verfassung und Dienstobliegenheiten der Gränzwache Bestreitung der Kosten für die Beheitzung und Reinigung der Hörsäle und deren Reparationen aus den Ueberschüffen des Unterrichtsgelder-Fondes Vorlage von Summartabellen über den Stand der Sanitäts-Individuen und einer Summarüberstcht des Krankenstandes der Spitäler Allgemeines Verboth der Nachbildung von Mineral - Wässern Anwendung der wegen Dienstzeit - Einrech nung und Penstonirung deri» Civildienste tretenden Militär-Individuen und Invaliden bestehenden Vorschrift auch auf jene derselben, welche aus den politi scheu, ständischen oder städtischen Fonden ihre Genüsse beziehen Haftung der Bezirksobrigkeiten und respective ihrer Beamten für die Legalität der Nachweisungeu der von den Contribuen ten eingezahlten Steuerbeträge Vereinigung des zu Hall in Tyrol bisher besonders bestandenen BerggerichteS mit der dortigen Berg- und Salinen - Direction 9 12 25 31 SO' <3 CO Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 30. Jänner 30. v 2. Februar 2. » 8. » g. » 9- » 13. » ly. >•' Versorgung ausgemusterter krüppelhafter Findelkinder nach jenen Grundsätzen und Vorschriften, welche in Bezug auf die Verpflegung der erwerbsunfähigen Armen im Allgemeinen bestehen Herabsetzung der dritten oder untersten Claffe der Findlings - Anfnahmstape von 24 ans 12 Gulden Erläuterung des §. 24t des II. Theils des Strafgesetzbuches, wornach ein Widerruf des Mißhandelten die Wirkung dieses Paragraphs nicht aufhebt Benehmen der öffentlichen Wachen gegen Flüchtlinge, die auf dreymahliges Zurufen zum Haltmachen nicht stehen bleiben Berichtigung der noch ungesicherten oder mit den gesetzlichen Förmlichkeiten noch nicht versehenen ^Stiftungen Erforderniß der vollständigen Sprachkennt-niß für Kreishauptleute und Kreiöcom-miffäre des Landes und Kreises, in welchem sie zur Dienstleistung berufen werden Bierbräuern wird an der Verzehrungsteuer ein steuerfreyer Einlaß mit Fünf vom Hundert zugestanden Entrichtung des Armenpercentes auch von den an wohlthätige Institute zufallenden Erbschaften, zu Gunsten deS Grätzer Armenfondes Entrichtung der allgemeinen Verzehrungssteuer von den zur Vermahlung auf die Mühlen in Grätz gelangenden Getreidegattungen Zollbegünstigung bry der Einfuhr der Weine von jenen Weingärten, welche den an der Gränze gegen Ungarn ansäßigen österreichischen Unterthanen gehören, und über der Gränze in Ungarn liegen Š öS 35 TI sOs <3 0Q Datum der Gubernial-verordiiung Gegenstand. 27 22. Februar Einstellung der Vorlage der Depositen-AuS-weise von Seite der landesfürstlichen Gerichte an das AppellationSgericht 54 28 25. » Bestimmung der Zeit, von welcher angefangen die coursmäßige Berechnung der Erbsteuer von StaarSpapieren und Bank-actien einzutreten hat 55 2p 25. » Wiederholter Verboth der Mittheilung der Baukosten -- Ueberschläge bey Versteigerungen der Bauobjecte an die Bauunternehmer 56 30 26. » Stämpelbefreyung der bloß zum Behufe der Bewilligung von Slenernachsichten erforderlichen Grundbuchsertracte 56 31 28. » Modalitäten bey Ablegung der Eide von helvetischen Confessionöverwandten in Ab' sicht auf die Aufstellung des Crucifixes mit brennenden Kerzen 57 32 i. März Bestimmungen überden Gebrauch des Stäm-pel- bey Verträgen über Gütergemeinschaft und bey Güterverzeichniffen 58 35 2. » Verfügungen zur Erleichterung des Han delsverkehrs mit Colonial - Maaren und Aufhebung der Nebengebühren bey den dießfälligen zollämtlichen Behandlungen 59 34 S. » Bestimmung wegen Entrichtung der Post-Portogebühren bey derAmtscorrespondenz zwischen portopflichtigen und portofreyen Behörden Berichtigung der Arzneykosten für mittellose, in Gemeinde'Choleraspitälern tin-. terqebrachte Unterthanen, nach den für Epidemien bestehenden Vorschriften 36 s. » 62 36 S-. » AuSläuderinnen erlangen die Staatsbürgerschaft durch ihre Verehlichung mit einem . ■ > österreichischen Staatsbürger 62 F Datum der W to> Gubernial- Gegenstand- -w cs CQ Verordnung <3 37 9. März Postportobefreyung der Magistrate und Land- gerichte bey Ein - und Rücksendung der Pupillar- und Justiztabellen, so wie bey deren Correspondenz in Criminalangele-genheiten und schweren Polizeyübertre- tungen 63 38 9- Behandlung berxmi i. März 1833 in der Serie Nr. 4o verloosten Banco - Obligationen 64 39 10. Verpflichtung der Grund - so wie der Be- zirksobrigkeiten zur gemeinschaftlichen Berücksichtigung und Anzeige der die Mili-tärbefreyung begründenden Verhältnisse ihrer Unterthanen vor ihrer Affentirung 64 40 12, » Mittheilung der SterbfallSausweise von Seite der Pfarrsvorsteher an die Bezirks- obrigkeiten und von diesen an die Di-strictsphysiker zum Behufs der von Letz- tern zu verfassenden Sanitätörapporte 65 41 12. » Bestimmung der Compcere von untrennbaren Catastralgründen, deren Besitz eine Militärentlaffung begründet 66 42 13. Bedingungen, unter welchen Fremde durch einen zehnjährigen Aufenthalt die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen 67 43 14. Maßregeln zum Behufs der sorgfältigeren Ausbildung der Lehramts - Candidate» für Trivial - und Hauptschulen 68 44 15. r» Behandlung der ausländischen schon in da» Eigenthum eines österreichischen Unter-thanö übergegangenen Lotterie-Loose 69 45 i6. Vorschrift über die Bestreitung der Fuhr- kosten für die bey der Cholera verwendeten Aerzte und Wundärzte 69 46 19. » Verwendung der auf ungebührlich abge- nommene GrundbuchStaxen festgesetzten vierfachen Strafgelder 70 Datum der t s* Gubernial- Gegenstand. CQ Verordnung 19. März 19. » zu » 22. » 22. » 25. » 26. » 26. » 26. » Beyziehung der betreffenden Dechante zu Sperren und Inventuren bey geistlichen Verlässen Behandlung jener Brückenherstellungen im Wege der Versteigerung, bey welchen die Bezirksconcurrenz einzutreten hat Inventars - Aufnahme bey jedem Wechsel der Kloster-Obern über die Prätiosen und Kirchen-Schätze unter vogteylicher Jntervenirung Verfahren bey gerichtlichen Aufkündigungen vermietheter Wohnungen und anderer Bestandtheile der Gebäude Concurrenzpflichtigkeit der dem deutschen Orden incorporirten Pfarren beyPfarrS» baulichkeiten Abgeänderte Zollbestimmnng hinsichtlich der Baumwollgarne, des Baumwollzwirnes, der rohen und geschlagenen Baumwolle und der Baumwollabfälle Anwendung der über die Gradual - Vorrückung bestehenden Vorschriften auch auf die verschiedenen Gehaltsclasse» der FiS-caladjnncte» Festsetzung des Ranges der wieder ange-stellten Quiescenten auf solchen Dienstposten, wo derselbe durch bestimmte Normen nicht entschieden ist Stämpelbefreyung der Gesuche um Vormerkung der Laxen, Postporto- und Stämpelgebühren, nicht aber auch jener, um Aufstellung ämtlicher Vertreter in Streitsachen Vorschreibung der von montanistischen Industrial - Unternehmungen zu entrichtenden Erwerbsteuer 79 so Zahl Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. (S 65 6'i 30. März 50. 2. April Bestimmung der Verjährungszeit für die Untersuchung und Bestrafung der einfa-chen polizeylichen tmö politischen Vergehen Wirksamkeit der auf die Pensionen der Beamtenswitwen und Waisen gelegten Verbothe auch auf die ihnen im Falle ihrer Verehelichung gebührenden Abfer-tigungen Wegen eines mangelhaft ausgefertigten Wanderbucheö dürfen die damit betretenen Individuen nicht als paßlos behandelt und ex officio zum Militär gestellt werden Verpflichtung zur Bezahlung der Standrechtskosten von Seite jener Jnquisiten, die dem ordentlichen Gerichte übergeben und von diesem des Verbrechens, welches das Standrecht veraulaßte, schuldig erkannt werden Bestimmung der Fälle, in welchen die Staatscaffen vey Versendung der Geld-rimessen mittelst des Brancard oder Postwagens die Auslagen für Militär -Es-corten zu bestreiten haben Ausschliessung der Juden- welche den Vorlesungen über daS Kirchenrecht beylvoh-neu, von den bießfälligen öffentliche» und Privatprüfungen Maßregeln gegen die Verunreinigung deö für Militärmagazine bestimmten MehleS bey der Vermahlung des Getreides Aufrechthaltung der Sittenreinheit in Aca-demien, Convicten und andern öffentlichen und Privat-Lehranstalten 83 Datum der Gubernial-verordnung G e g e n st. a n d. I 6s 12. April 66 14. 67 15. 68 15. 6g is. 71 72 Bestimmung der Aemter, deren Beamte zur Erlernung der dem juridisch - politischen Studien - Directorate unterstehenden ComptabilitätS - Wissenschaft verpflichtet sind Verboch der Annahme der ausländischen '/ztel und /ztelReichsthaler bey den Cassen Aufrechthaltung der bestehenden Zimen-tirungs-Vorschriften auch in Bezug auf die wegen der Verzehrungssteuer erforderlichen AufbewahrungS - Gefäße der Gewerbsleute Beschränkung der von de» Bezirksobrigkeiten tu Verzehrungssteuer-Angelegenheiten zu leistenden Assistenz auf die wirklichen Pächter dieses Gefällö Bedingte Gestattung der Verwendung des Hafers- statt des Gerstenstrohes zur Fütterung der Militärpferde Rang - und Gehaltsbemessnng für wirkliche, von der Lehrkanzel einer Facultät in das Lehramt einer andern übertretende FacultätS- Professoren Ueber den Geschäfts - Wirkungskreis des BuchhaltungS - Filial - Baudepartements Bestrafung falscher Angaben an die öffentlichen Behörden über Nahmen, Stand, Geburtsort oder sonstige persönliche Verhältnisse eine- Individuums Einführung des Gebrauches eigener gedruckter oder lithographirter Recepisien bey portofreien Behörden und Aemtern und deren Enthebung von Bezahlung der Avisogebähren bey portofreyen Postwagens-Sendungen Ueber die Beförderung amtlicher Schriften der Obrigkeiten und Gemeinden an die Kreiöämter durch Bothen 98 100 105 »o. c cr? 80 Datum der Gubernial-verordnung iy. ?lpri[. »l. 24. 15. i. May l. Einstellung des Bezuges der nur bis zur Vollendung der Sttidieu bewilligten Gua-dengaben Hindanhaltung muthwilliger Revisionsge-suche gegen zwey gleichlautende Civil-Urtheile Mittheilnng der an die Gerichtsbehörden erflossenen Appellations-Verordnung» daß die Verbothe auf Pensionen der Beaw-tenS.Witwen und Waisen auch auf deren Abfertigungen sich erstrecken Lohnkutscherordnung für die Provinzial-Hauptstadt Grätz Behandlung des CuratcleruS bey vorkommender Verletzung der Congrua durch die Steuerzahlung Ueber die Auszahlung der nachträglich liqui-dirken Interessen von solchen österreichische!; Privatforderungen an Frankreich, welche von den ursprünglichen Gläubigern an andere Parteyen cedirt und an diese ausgefolgt wurden Belehrung über die Art der Vorschreibung, Verrechnung und Abfuhr der Gymnasial-Unterrichtsgelder Ausdehnung und Anwendung der im Jahre 1827 bekannt gegebenen RecrutirungS-Vorfchriften auch auf Juden Gestattung der Herausgabe vow-Privatge-fttzfammlungen unter Beobachtung der allgemeinen CenfurSvorfchriften Verfahren bey Entlassung beeideter Concepts - und ManipulationS-Practicanten wegen Vergehen AdjunctenS- oder Affistentenstellen bey öffentlichen Lehranstalten dürfen nur an unverhrlichteJndividuen verliehen werden io6 108 109 120 \ VO- n 05 86 88 89 go 91 92 Datum der Gubernial-Verordnung z. May 4. » 6. » 7. » 6. » 10. » 14. » 15. » l6. » Gegenstand. Belehrung, wie bey Eintreibung der Verzehrungssteuer - Rückstände, im Falle eintretender Gegenforderungen vorzugehen fty Nachweisung aller in dem Stande der Privatstraßen sich ergebenden Veränderungen , und aller neu angelegten, in der allgemeinen Straßenkarte noch nicht enthaltenen Privat - Straßen PostwagenSporto-Befreyung der Catastral Reklamationsakten gleich der Amtscorre-spondenz in Catastral - Angelegenheiten Belehnungsfähigkeit zu Erbämtern der, be-fugter Weise im Auslande domiciliren-den österreichischen Unterthanen Erwählung der Kirchenpröpste von Seite der Vogteyobrigkeiten im Einverständnisse mit den PfarrSvorstehern Aufhebung des Institutes der Hofagenten und Einführung berechtigter öffentlicher Agenten und Geschäftsführer Aufhebung desVerbotheS vom Jahre i808, Gewerbe und Handlnngsgerechtfamcn im In - und dem benachbarten Auslande zugleich zu besitzen Berücksichtigung der von den Vorspanö-Contrahenten angenommenen Bedingung, die FuhrlohnSpreise im Verhältniß deS sich mindernden PostrittgeldeS herab-jufetzen Revision der Gebäude- und HauszinSsteuer mit Ausscheidung der die Area der Gebäude und Hofräume treffenden Grundsteuer Ueberwachung der Bedrückungen bey Abnahme der Gebühren für Verfassung der Privat - Urkunden von Seite der obrigkeitlichen Wirthschaftsämter 152 135 155 136 Datum der ä, Gubernial-cH Verordnung 17. May 97 ;|,17. » 98 23. » 23. » 100 101 102 103 104 105 23. » 24. » 24. » 28. -> 30. » ZjU »rftii Gegenstand. i Behandlung der auS dem lombardisch-ve-^ netianischen Königreiche kommenden, mit Passen, jedoch mit keinem Wanderbuche versehenen Handwerksgesellen, und 2lr»! beiter Neue Organisirung deö medicinisch chirur-gischen Studiums an der Universität zu Gratz Berichtigung und Einsendung der Postrece-piffe r Gebühren zugleich mit den Erbsteuerbeträgen Errichtung eines weiblichen ErziehungS-Jn-stituteS zu Verona unter dem Nahmen: Sorelle della sacra famiglia, und dessen Enthebung vom AmortisationS-Ge-setze Ausschliessung der einer Verfälschung, oder absichtlichen Pflichtübertretung in früher» Contracten beschuldigten Subarrendatoren von ferneren SubarrendirungS - Verhandlungen Art der Stänipelgebühren-Vergütung an die Taz - und UmgeldS Berechtigten Grundsätze, wornach die Beschwerden des CurarcleruS über die durch die Steuerentrichtung verkürzte Congrua zu beur-»heilen und zu behandeln sind Zollamtliche Behandlung der Maaren, welche von einem Gränzzoll- oder Dreyßigst-amte an ein Hauptzollamt, oder an eine Legstätte zur Consumo - Verzollung angewiesen werden Befreyung deS Alpenviehes von der Mauth-entrichtung bey dem Auf- und Abtreiben desselben PensionöauSmaß für Hofkammerprocura-turs - AdjunctenS - Witwen 147 154 U=N ■o cq 106 107 108 109 110 i n 113 Datum der Gubernial-verordnung so. May i. Juny 8. 10. 1 1« 12. 14. Bestimmung deö NormalgewichteS eines Frachtwugens sammt Ladung für schwere Fuhrwerke mit schmalen Radfelgen/ und der auf dessen Ueberschreitung festgesetzten Strafe Vereinfachung deö Verfahrens bey Behandlung der auf den Postämtern liegen gebliebenen Briefe/ dann der Retourbriefe Einhebung der Niederlagsgebühren von den in zollamtlichen Niederlagen aufbewahrten Gütern Ansprüche der Wahl- oder Adoptivkinder auf den Pflichtteil Befreyüng der den Gemeinden eigenthüm-lichen und nicht zu andern Zwecken vermictheten Pastorswohnungen / dann der ak-itholischen Beth- und Schulhäuser von der Gebäudesteuer Behandlung der am l. Juny 1853 in der Serie Nr. 454 , verlooöten Böhmisch-ständischen Aerarial- Obligationen Maßregeln zur Verhinderung von Adelsanmaßungen Rückvergütung der von PfarrSgebäuden bezahlten Gebäudesteuer mittelst Abrechnung derselben an ihren allfällizenSteuer-rückständen Erbsteuerbefreyung der Loose / und Par-tial-Obligationen deö Rothschild'schen An-lehenö vom Jahre 1820 und 1821 Bewilligungen der Reisen einzelner Personen mit der Briefpost gegen Zuspannung eines zweyten Pferdes/ ertheilen in Wien die oberste Hofpostverwaltung / und in den Provinzen die Ober - Postverwal-tungen Militärsupplenten habe» sich über ihr Alter mit legalisirten Taufscheinen auszuweifen 161 162 164 165 166 167 167 170 170 171 >Lr> <3 «? Datum der Gubernial-verordnung 15. Juny. 120 122 125 125 12Ö July Hindanhaltung der Beschädigungen durch Raupen an Obstbäumen und Garten-früchten ohne Anwendung von lZwangö-imi> Strafmaßregeln Vorschrift über die Zustellung von gerichtlichen Klagen an außer Landes wohnende Personen. Abänderung der tztz. 5 und 6, der Vorschrift vom 3i. März 1827 , über die Taglien für ans der Lebensgefahr gerettete Personen Hindanhaltung des EinwandernS ganz er« werbs - und mittelloser ausländischer Handwerksgesellen Steustrohbeyschaffung durch die Concurrenz mehrerer Bezirke bey größer», und wiederholten Militär-Durchmärschen Quitlirung der bezahlten Schlafkreuzerbe-träge ans der Rückseite der Einquarti-rungSbollete von Seite der Quartiers-träger Einstellung der Unterrichtsgelder Stipendien und Widmung dieser Gelder für die Dotation des StudienfondeS Bestimmung der Vorkenntnisse, worüber Kanzleypracticanten sich vor ihrer Zulassung zur Praxis bey den Landesstellen und Kreisämtern auszuweisen haben Einvernehmung deS Ordinariates bey Todeserklärungen abwesender Ehegatten Errichtung eines weiblichen ErziehungS Ja-stituteS zu Verona, unter dem Nahmen: Sorelle della sacra Famiglia Aufnahme und Prüfung der Landgerichtö-diener von Seite der Landgerichtöherr-schaften 174 174 175 179 180 JO' <3 0Q Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. (S 12» 12. 3»ly ! 129 tZ. » 130 18, > 20. » 132 21. » 133 22., » 134 27. » 135 136 27. » 28. » Verhandlungen, welche bey Abfindungen und Verpachtungen der allgemeinen Verzehrungssteuer für das Jahr i83t einzutreten haben Reciprocity, welche bey den von russischen Behörden gegen österreichische Untertha-nen erlassenen Erbcutionö - Urtheilen zu beobachten ist Sicherstellung der Forderungen des Civil-AerarS gegen Militärsupplenten mittelst ihrer bey dem StaatSschulden-Tilgungö-fonde anliegenden Cautionen Vrrboth der vom Magister Richter tu Zwickau unter dem Titel »die Biene« re-digirten Zeitschrift in den deutschen Bundesstaaten Provisiouirung der bey den politischen Anstalten über 4o Jahre dienenden mindern Diener mit ihrer vollen Löhnung Warnung gegen den Eintritt in die unter dem Nahmen »Giovine Italia« (das junge Italien) gebildete geheime Gesellschaft Verfügung des Verlustes der Stiftungsplätze, Stipendien, und der Schulgeld-befreyung durch Unsittlichkeit, dritte Classe, und bey in zwey nacheinander folgenden Semestern erlangter zweyter FortgangSclasse. Bestimmung der gesetzlichen Termine des Ein- und Austrittes bey der Landwehr Gränzwach-Jndividuen unterliegen in Fällen schwerer Polizeyübertretungen nicht der Strafe der körperlichen Züchtigung mit Stockstreichen Bedingniß der zurückgelegten philosophischen Studien, für die Aufnahme der Gubernial- und kreisämtlichrn Registra-turö-Practicanten 182 184 182 186 186 190 191 192 <3 Cf? Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 133 3. August ?lusnahme der Handlnngödiener von der Betheilung mit Wanderbücheru. 193 139 5. » Bewilligung und Bemessung der Vergütung für Offiziers-QuartierS, während der der-mahligen Truppen - Vermehrung in den Provinzen über den gewöhnlichen Stand der Friedenö-Dislocation. 194 140 5. » Beybehaltung der im dermahligen Conserip-tionZSysteme vorgeschriebenen Form zur Bezeichnung der Ortschaftstafeln 195 141 6. » Behandlung der am 1. August 1833 ver-looSten Hofkammer- Obligationen 195 142 7. » Ausrottung und Heilung des unter dem Landvolks häufig vorkommenden Krätzenübels nach den wegen Heilung armer kranker BezirkSinsaßen bestehenden Vorschriften 196 143 8. » Bey öffentlichen Lizitationen ^sollen von Seite der Geschäftsleiter den Lizitanten keine speculative» Aussichten vorgehalten werden, deren Realisirung ungewiß ist 197 144 14. » Unterricht über die Erkenntniß und Vor-bauung der seuchartigen Krankheiten des Borstenviehes 198 145 14. V Anordnung des Gebrauches gedruckter oder lythographirter Recepisse von Seite der portofreyen Behörden und Aemter 204 146 14.' Aufforderung der Magistrate und Dominien zur Ausweisung der bey! denselben befindlichen caduken Depositen 205 147 21. » Bestimmung des Aus- und EingangSzolleö für salpetersaures Natron 206 148 26. » Bestimmung des Zeitraumes, binnen welchem für in Arrest befindliche Schuldner von Seite der Gläubiger der Allimen-tations-Betrag zu erlege» ist 206 149 27. » Hindanhaltung und Behandlung der Wap-ssrn-Prävaricationen L 207 Datum der Gubernial-verordnung 150 152 23. August 51. Gegenstand. l. Sept. Belehrung über die Behandlung der Steuernachsichtsrechnungen und Abschreibungen; und Formular zu Verfassung individueler Streuernachsichts - Abschreibungs - Ausweise Formular, wie die den Pfarrsgebäuden zukommenden Steuervergülungen auözu-wcisen sind Evidenztabellen über abgelieferte Sträflinge müssen künftig auch die Nachwei-sung über die mit ihrem Gelds und ihren Effecten getroffene Verfügung enthalten Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in eigenen Rechtsangelegenheiten der Gutsherren, und bey Forderungen gemeinschaftlicher Waisencassen an ihre Unterthanen, oder Gerichtsin-saßen. Einrückung der mit ausserordentlichen Adjuten betheilten Zöglinge des Theresianums und des Wiener Convictes in die für ConeepS - Practicanten fystemisirlen Adjuten nach ihrem Dienstalter Behandlung der in Verlassenfchaften vorkommenden Kupferstiche, Landkarten und Steinabdrücke Verboth des sogenannten Promessen-Geschäftes mit den Loosen deö Staatsan-lehenö Vermeidung der Militärstellung solcher Individuen, bey welchen die Nothwendig-keit ihrer baldigen Entlassung von den Bezirksobrigkeiten vorhergesehen werden kann 209 214 217 218 vC$x «3 OQ Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. Z If. 8 160 4. Sept. 4. 162 21. 21. 166 25. Berichtigung tines in der Bezirkökosten Instruction für den Klagenfurter-Kreis vom Jahrs 1819, und für Steyermark . vom Jahre 1822 bey Bestimmung der Diäten für Jmpfärzte unterlaufeuen Druckfehlers Ständische, zur Bestätigung vorgelegte Wahlacte müssen zugleich den Beweis enthalten, daß der Gewählte die ihm zugedachte Stelle annehmen will Nichtausdehnung der Wirksamkeit des neuen Privilegiums-Patentes auf das Königreich Ungarn, und daS Großfürstenthum Siebenbürgen, mit Bestimmung der <£>•--peditionsgebühr für die Ausfertigung der Privilegiums-Urkunden Aufhebung des §. 412 des I. Theils deö Strafgesetzbuches und Festsetzung der Norm für den Beweis durch Zusammentressen der Umstände Ausnahme der Chirurgen- und Apotheker-Subjecte von Betheilnng mit Wanderbüchern Abänderung des bisherigen Verfahrens bey Berichtigung und Verrechnung älterer Militärfvrderungen mittelst Barzahlung oder Abrechnung an Steuerrückständen Bestimmung, welche Jnsaßen nach dem Sinne des §. 20, des Tabakpatentes vom Jahre i?84 als Gränzbewohner zu behandeln find Mit der Lustseuche behaftetete Handwerksgesellen haben auf Vergütung der Ver-pflegS- und Medicamenten-Kosten aus dem Aerarium keinen Anspruch Fortbestand der bisherigen Entrichtung des Remanenz- oder Gerichtsgeldes von Seit« der Städte und Märkte 220 221 226 229 229 to. <3 ext Datum der ©übermal* Verordnung Gegenstand. 107 29. Sept. lös 30. » 169 1. Of tob. 170 r. » 171 2. » 172 5, ■ 1 173 6. » 174 ■ 175 ^ ",|dil?H9ii «mM aw 176 Jgv > . 177 11* »: © Bestrafung bed Diebstahles an dem Laube der Maulbeerbaume gleich jenem an den Baumfrüchten Beyziehung der Aerzte oder Physiker, und nicht bloß der Chirurgen, zu gerichtlichen Leichenbeschauen Postportobefreynng aller Correspondenzen in Schulsachen Pensionsbemeffung von jährlichen 500 Gulden für die Witwen der Kammer* Procuratoren Zusammenstellung und wiederholte Bekannt machung aller die Verlage, Revision, Adjustirung und Bezahlung der Arzney conren und Particulars der Aerzte be> treffenden Vorschriften Ausschreibung der Erb- und Erwerbsteuer für das Jahr 1854 Errichtung der Gefälls-Bezirköverwaltun-gen und Bestimmung de» Anfangs ihrer Wirksamkeit Bestimmung des Begriffes des systemisirten Armee-FriedenSstandes in Bezug auf die bewilligte Vergütung der OffizierSquar-tiere für nur zeitlich stabil dislocirte Truppen Herabsetzung der Verzehrungssteuer von Wein, Weinmost und Maisch jener Gegenden, wo nur Weine von geringster Gattung erzeugt werden Verzeichniß der zubereiteten ausländischen gesundheitsschädlichen Arzneyen, deren Einfuhr verbothen ist Abänderungen, welche in dem Verzehrungs-steuer-Tariffe für die Hauptstadt Grätz mit i. September 1833 in Wirksamkeit treten 231 232 233 233 242 242 244 VQ-» O or? Datum der Gubernial-verordnuug Gegenstand- ®, . 178 12. October Auflassung der Zollämter am Rayon von Podgorze, und Errichtung einer Zoll-Legstätte als Hauptzollamt zu Podgorze 260 17g 15. » Einvernehmen mit der Militär-Behörde bey neuer Herstellung bereits bestehender Brücken auf Haupt- und solchen Straßen, wo auch militärische Rücksichten eintreten 260 180 25. » Errichtung ejner Credits-Abtheilung bey dem Camera!- und Kriegö-Zahlamte zu Kla-genfurt 261 18t 25. » Verfahren, welches bey Einbringung der Advocate»-Gebühren von ihren Clienten zu beobachten ist 262 182 26. » Bekanntmachung des mit 1. November 1853 für die Hauptstadt Grätz in Anwendung tretenden Verzehrungösteuer-TariffeS mit Einrechnung deS Gemeindezuschlages 262 183 29. » Uebereinkommen zwischen der kais. österreichisch- und königl. bayerischen Regierung wegen Heilung und Verpflegung ihrer in beyderseitigen Staaten erkrankten oder verunglückten unbemittelten Unlerthanen 269 S 84 31. » Aushebung der Beschau deö glasirten Reif-uitzer Töpfergeschirres, und der damit verbundenen Ausfertigung von Gesundheitspässen 270 185 .1. Novemb. Begünstigung der in Servien sich aufhal-tende k. k. Unterthanen in Beziehung auf den Handel 271 186 10. » Besondere Berücksichtigung der von Remunerationen ausgeschlossenen, jedoch durch aussero rdentliche Verwendung sich auS-zeichnrndenPracticantenbey Beförderungen 271 187 10. » Clause!, welche zur Sicherung de» AerarS gegen nachfolgende Einsprüche der Sub-arrendatoren in die Subarrendirung». VerhandlnngS-Protocolle rinzuschalten ist 272 Datum dec Gubernial Gegenstand. .5 <3 OQ Verordnung ® 188 10. Nov. Bezeichnung deö inner den Zoll-Linien er- ' zeugt werdenden Znckerö in Hüten oder Brode» mit FabrikSzeichen 273 189 10. Behandlung der am 2. November 1335, in der Serie Nr. 62 verlooöten fünfper-centigen Banco-Obligationen 274 igo 13. Bestimmung über den Bezug der fünffachen Verzehrungösteuer-Strafgebühr vom Ge-meindezufchlage 27 5 191 15. » Erstattung der Anzeige» von Besihverän- derungen bey Senfenwerken an das k. k. Oberbergamt und Berggericht zu Leoben 276 lt)2 14. Vidirung der Paffe der über Wien nach Bayern reisenden österreichischen Untertha-tien durch die königlich bayerische Gesandtschaft in Wien 276 195 13. V Erläuterung der Vorschrift wegen Entrich- tung der Weg - und Brückenmauthge-bühren bezüglich auf die Militär - Vor-spannöfuhren 277 194 19. » Erbebung und Darstellung aUet seit der Verfassung der lithographirten Straßen-Karteu in den für den Verkehr wichtigen, sowohl öffentlichen als auch Privat-Stra^ ßenstrecken sich ergebenen Veränderungen 279 195 19. V Vorschrift wegen gehöriger Verfassung der Armen - JnstitulöauSweise von Seite der Decanate. 281 196 20. Modalitäten, welche bey Ausschreibung der Concurse für ständische Concipisten-Stellen zu beobachten sind r232 197 23. y> Abstellung jeder Jntervenirung der Local behörden in die Geschäfte der bestehen den Verzehrungöstener-Abfindungö-Ver-reine 282 198 26. 9 Ueberwachung der als Genesene aus dem Jrrenhause in ihre Heimath Entlassenen von Seite der Bezirksobrigkeite» 285 o Cf? Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 199 200 201 202 205 204 205 206 207 2y. Nov 2. Decemb. 2. 7. 11. Beamte, welche das Befugniß zur offentlt-: chen Agentie, oder Geschäftsführung on» | suchen und erhalten, müssen ihr biöheri- ^ ges Amt aufgeben ! 284 Benennung des Eigenthümers der vom! Militär gemietheten Gebäude in den Ver-1 zeichnissen über die Verbindlichkeit der; von demselben zu bestreitenden Bauten und Reparationen 1284 Vorlage der Privatgesetzsammlungen an die Polizey- und Censurö-Hofstelle vor deren j Drucklegung i 286 Gleichstellung der an der Klosterspitals- j schule zu Feldberg durch volle zwey Jahre gehörig unterrichteten barmherzigen Brü-1 der, den mit vorschriftmäßigen Lehrbrie--fen versehenen Candidate» der Chirurgie 266 Vorsichtsvorräthe, zu deren Unterhaltung die Subarrendatoren in den dießfälligen Contracten ohne Unterschied der Con-i tractsdauer zu verpflichten sind lieber die bare Auszahlung der am 2. December 1832, Serie Nr. 153 verlooSten fechöpercentigen Hofkammer-Obligationen ; 289 Sanitätsindividuen, welche in einem Orte; des Kreises ihren Aufenthalt wählen,; sind dem Gubernium anzuzeigen Erstattung der Anzeigen, ob und welche Militär-Individuen in jedem Militärquartale in Civildienste untergebracht worden sind Befugniß der Weingärten-Besitzer, die Weine eigener Erzeugung zu allen Zeiten des Jahres frey, auch an sitzende Gäste auSzuschänken Concurs-Ausschreibung im Falle der Errichtung neuer Apotheken 287 290 291 <$ OQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. (9 209 ts.Decemb. TerminSbestimmung zur Ueberreichung der für Findelkinder anerlaufenen Medikamenten »Conteo 292 210 2t. 4 Verboch der Nekarzeitung und AuSfchlies-fung ihrer Redaktoren, Carl Schill und Heinrich Elsner von jeder Redaction in den deutschen Bundesstaaten 293 211 23. » Vorlage monathlicher Nachweifungen der von einzelnen Dominien geleisteten Steuerabfuhren und der hieran noch haftenden Rückstände 294 212 28. » Gesuche um dieUnterrichtsgelder-Befreyung müssen bey Beamtens-Söhnen die Nachweisung des Gehaltes ihrer Väter, und bey Bauernsöhnen der Größe des Grundbesitzes und der Besteuerung enthalten 294 213 28. » Formulare zur Verfassung der Ausweise über den Krankenstand der Spitäler 295 Berichtigung der in diesem Bande bemerkten Druckfehler. Nr. 98, Seite i54, Zeile 2 ist statt: Eriverbsteuer-Beträge — zu lesen: Ecbsteuer - Beträge. 1. Verabfolgung der Wanderbücher an reisende ausländische Handwerksbursche, nebst Zurückstellung ihrer mitgebrachten Reisepässe. <^ie Abnahme der Paffe/ welche nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen Einführung der Wanderbücher bey den aus dem Anslande in die österreichischen Staaten einwandernden Handwerksgesellen und Arbeitern Statt findet/ hat aus Anlaß der in dieser Beziehung von Seite der kaiserlich-russischen und der königlich-preußischen Regierung im diplomatischen Wege erhobenen Vorstellungen eine Verhandlung herbeygeführt/ welche der allerhöchsten Schlußfassung unterzogen worden ist. Der hierüber unterm 20. November v. I. erflossenen allerhöchsten Entschliessung gemäß sollen in Hinkunft den reisenden ausländischen Handwerksgesellen und Arbeitern, welche nach den k. k. Staaten komme»/ und wenn sie keine Wanderbücher ihrer Regierung mit sich bringe»/ diese an der Gränze/ und zwar (nach der dermahligen Vorschrift) gegen Einlegung ihrer heimathlichen Reisepässe erheben müssen, die mitgebrachten Reisepässe zurückgestellt, zugleich aber auch die vorgeschriebenen Wanderbücher erfolgt werden, Es ist jedoch auf solchen Reisepässen jederzeit die Bemerkung beyzusetzen, daß selbe ohne den gleichzeitigen Besitz des vorgeschriebenen Wanderbuches im Jolande, keine Gültigkeit haben. Von dieser Modification der bisherigen Vorschriften sind in Folge hoher Hofkanzley - Verordnung vom 15. December 1332, Zahl 27390, die untergeordneten Behörden zur genauen Dar-nachachtung zu verständigen. / Gubernialverordnung vom 2. Jänner 133z, Zahl 21150; an die KreiSämter und Polizeydirection. Gcsetzl»!UU>km's XV. r-eik. ' 1 ü • Vom 3. und 4* Jänner. 2. Verboth des Unfuges, daß Aerzte und Wundärzte in den Apotheken Medicamenten zum Verkauf an Kranke auf eigene Rechnung bereiten lassen, und Jnven-tirung der Giftvorräthe bey den zu diesen! Handel befugten Kaufleutcn. ES ist bemerkt worden, daß manche Aerzte und Wundärzte in den Apotheken Medikamente auf ihre eigene Rechnung bereiten lassen, um sie sodann an die Kranken selbst zu verkaufen. Die Kreisämter haben dem unterstehenden Sanität^-Personale , so wie den Apothekern neuerdings den Verboth dieses durchaus nicht zu duldenden Zwischenhandels einzuschärfen. Ferner haben die Kreisämter zu verfügen, daß der Gift-vorrath der zu diesem Handel befugten Kaufleute im Beyseyn ,eines politischen CommissärS inventirt, und das Jnventarium .genau aufgenommen werde, damit die Physiker bey Visitationen im Stande seyen, über die Beobachtung der dießfälligen Vorschriften ein Urtheil zu fällen, und in ihren Berichten hierüber etwas Bestimmtes zu sagen. Gubernialverordnung vom z. Jänner ,853, Zahl 21127; an die Kreisämter. 3. Verweigerung der Reisepässe von Seite der französischen Regierung für die mit den erforderlichen Mitteln zu ihrer Subsistenz nicht versehenen Auswanderer nach Algier. Um dem Andrange von fremden Ansiedlern in Algier, wo dieselben schlechterdings keine Hoffnung haben, ihr Fortkommen zu finden, ein Ziel zu setzen, hat die königlich französische Regierung nach Inhalt einer an die k. f. geheime Hof- und Staats-kanzley gelangten Eröffnung der königlich französischen Bothschaft Vom 5. Jänner. 3 deschlossen, allen denjenigen, die nicht mit zureichenden eigenen Mitteln zur Sicherung ihrer Subsistenz versehen sind, die Reisepässe zu verweigern. Welche Verfügung in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 17. December i852, Zahl 29234, mit dem bekannt gegeben wird, die betreffenden Behörden dahin aufmerksam zu machen, daß solche Individuen, welche sich ansiedlungöweise nach Algier zu begeben beabsichten, in vorkommendeu Fällen gehörig gewarnt werden. Gubernialverordnung vom 4. Jänner 1833, Zahl 21211; -an die Kreisämter und Polizeydirection. 4. Allsschliessung der Juden von dem Handel und Klein-Verschleiße mit dem aus den lombardischen Aerarial-Niederlagen erkauften Salpeter. Durch die mit Gubernialverordnung vom 24. May i85i, Zahl 9016,*) bekannt gemachte hohe Hofkanzleyverordnung vom 17. May 1831, Zahl 15105, wurde Len Israeliten in den Ländern, in welchen sie durch die bestehenden Gesetze von dem Handel mit Pulver und Salniter ausgeschlossen sind, wicht das Befugniß eingeräumt, mit dem aus den lombardischen Aerarial-Nie-derlagen erkauften Salpeter, Handel oder Kleinverschleiß zu treiben. Die Gesetze, welche die den Israeliten zustehenden Gewerbs-befugnisse bestimmen, daher in Absicht auf den Handel mit Pulver und Salniter der 19. Absatz des Patentes vom 21. December 1807, sind durch die erwähnte hohe Hofkanzley-Verordnung ungeändert in Wirksamkeit gelassen worden. Dieses wird den k. k. Kreisämtern in Folge hohen Hofkam-merdecretes vom 12. December 1852, Zahl 50571, zur Nach achtung und Bekanntmachung eröffnet. Gubernialverordnung vom 5. Jänner 1833, Zahl 65; an die Kreisämter. *) Siehe P. G. S. Band .3, Seite -48, Zahl 96. 4 Vom 8. Jänner. 5. Bestimmungen über die Behandlung und schleunige Beendigung der Rechnungsprozefse. In der Anlage wird die mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 26. October issr, Zahl 24249, herabgelangte Abschrift einer von der k. k. allgemeinen Hofkammer, nach gepflogenen» Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstelle, dem k. k. General- Rechnungs - Directorium, und der vereinten Hofkauzley, an alle ihr unterstehenden Cameralbehörden und Lassen, mit Ausnahme der montanistischen, zum Behufs der Beschleunigung deö Fortgangs, und der Beendigung der Rechnungsprozesse und Verwahrung der Fonde vor dem Verluste allfälliger Rechnungs-Ersätze unterm i2. September d. I. erlassenen Verordnung zur eigenen genauesten Darnachachtung und Verständigung der untergeordneten rechnungslegenden Individuen mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 8. Jänner 1833, Zahl 18233; an die Kreisämter, Polizeydirection, Baudirection, Versorgung«-anstalten - und Oberpostamts-Verwaltung, an das Fiscalamt, Taxamt, Zahlamt, und an alle verrechnenden Aemter. Abschrift |inei‘ Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer an alle ihr unterstehenden Cameralbehörden und Cassen, mit Ausnahme der Montanistischen, vom 12' September >83r. Um den, durch die Saumseligkeiten mancher RechnungSle-ger so sehr verzögerten Fortgang der Rechnungs-Prozesse zu be-schleunigen, und diese Letzteren zum offenbaren Vortheile für die Rechnungsleger selbst, in einem möglichst kurzen Zeitraums ihrer Beendigung zuzuführen, zugleich aber auch, um die betreffenden Fonde vor einem Verluste an den ihnen in Folge der buchhalterischen Rechnungserledigungen von den Rechnungslegern zu leisten schuldigen Ersätzen möglichst zu verwahren, hat die allgemeine Hofkammer, im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle, der k.k. vereinten Hofkauzley, und dem k.k. General-Rech-nungS-Directorium folgende Bestimmungen festzufetzen befunden: 1. Die mit dem Hofkammer - Decrete vom 16. July 1825, Zahl 2728t,*) zur Nachachtung erhaltene Vorschrift d«S *) Siehe P. G. S. (Band 7, Seite z56, Zahl 116. Dom 8. Jänner. 5» k. k. General-Rechnungs-DirectoriumS vom 22. Junyt82Z, ist strenge zu handhaben. Die Provinzial- und sonstigen Buchhaltungen haben demnach fortan sogleich bey Zustellung der Rechnungsmängel einen peremtorifchen Termin zur Erstattung der Erläuterungen mit dem Beysatze zu bestimmen, daß nach Ablauf dieses Termines, wenn die Erläuterungen oder Supererläute-rnngen nicht erstattet würden, oder eine weitere Frist hierzu nicht erwirkt worden wäre, mit der Erledigung nach Maßgabe der zugestellten Mängel, von Amtswegen (in contumaciam) werde vorgegangen werden. Sind die Erläuterungen innerhalb des hierzu bestimmten, oder auf Ansuchen der Rechnungsleger erweiterten Ter-mines nicht eingelangt, so hat die Buchhaltung zur Ausfertigung der Contumoz - Erledigung nach der oben angeführten Vorschrift zu schreiten. Langen jedoch die Erläuterungen zwar erst nach Verstrei-chung des festgesetzten oder erweiterten Termines, aber doch noch vor der ausgesertigten, oder zwar ausgefertigten, aber noch nicht an die Rechnungsleger hinausgegebenen Contumazerledigung ein: so hat die Hinauögabe der Er-ledigung in contumaciam zu unterbleiben, und die gewöhnliche Erledigung mit Berücksichtigung der eingelangten Erläuterungen zu erfolgen. Auf jene Erläuterungen aber, die erst nach bereits herausgegebener Contumazer-ledigung überreicht werden, ist schlechterdings keine Rücksicht zu nehmen, sondern diese zu spät überreichten Er-läuterungen sind lediglich mit Hinweisung auf die hinauö-gegebenen Contnmazerledigungen, ohne Verzug den Rechnungslegern zurückzusenden. Damit jedoch die Buchhaltung mit Verläßlichkeit den Zeitpunct zur Ausfertigung der Contumazerledigung bestimmen könne, ist nicht nur von den Rechnungölegern jederzeit eine gehörige datirte Empfangsbestätigung über die ihnen übergebenen buchhalterischen Mängel abznfordern, und solche der Buchhaltung zuzusenden, sondern diese Letztere auch von jeder, auf Ansuchen der Rechnungsleger bewilligten Verlängerung des Termine- zur Erstattung der Erläuterungen in Kenntniß zu setzen. Gegen die Contumazerledigungen ist den Rechnungslegern, so wie gegen jede andere buchhalterische Erledigung, in Folge des Patentes vom 16. Jänner 1786, sowohl der Rechts - als der Gnadenweg, jedoch in der gesetzlich bestimmten Frist offen, so wie ihnen auch nicht verwehrt Vom 8. Jänner. jfl/ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen die verstrichene Fallfrist, zur Einbringung der Erläuterungen oder Supererläuterungen zu begehren. So wie aber diese nach der allgemeinen Vorschrift nur dann von dem Verkürzten angesucht, und ihm bewilligt werden kann, wenn die Fallfrist ohne dessen Verschulden verstrichen ist, und wenn die dießfällige Wiedereinsetzung binnen 14 Tagen angesucht wird, eben so kann auch hier die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im administrative» Wege, gegen die verstrichene Fallfrist zur Einbringung der Erläuterungen oder Supererläuterungen, tmr binnen 14 Tagen, von dem Tage der, den Rech-WngSlegern zugestellten Contumazerledigung, angesucht werden, und darf auch in diesem Falle von den admini-strirenden Behörden, über Einvernehmen der betreffenden Buchhaltung, nur jenen RechnuugSleger» ertheilt werden , die grundhältig nachgewiesen baben, daß sie gänzlich außer Stand waren, innerhalb der, zur Einbringung der Erläuterungen oder Supererläuterungen festge-setzten Frist, ihre Erläuterungen, oder ein Gesuch um Fristerweiterung einznreichen. 3. Die mit dem Hofoecrete vom 16. Hornung 1792 , und in denjenigen Provinzen, wo die westgalizische Gerichtsordnung Gültigkeit erlangt hat, durch den §. 493 derselben, hinsichtlich der Nationen erflossene Bestimmung, wird auch auf die Buchhalterey-Erledigungen au-gedehnt, und somit verordnet, daß die Fristen, welche das Patent vom 16. Jänner 1786 , im j. 2 , zur Einbringung von Beschwerden gegen Buchhalterey-Erledigungen vorschreibt, Fallfristen seyen, bey welchen also, wenn sie ohne Verschulden verfallen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen t4 Tagen im gerichtlichen Wege begehrt werden muß, widrigenfalls die Aufforderung des Fiöcal-amteS nicht mehr Statt findet, und der Partey binnen der allgemein bestimmten Verjährungsfrist nur noch frey steht, wegen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch als Kläger aufzutreten, und zur Behauptung ihres vermeintlichen Rechtes, die Beweise wider die zu Rechtskräften erwachsene BuchhaltereyErledigung zu führen. 4, Wenn der, in einer Contumaz - Erledigung auferlegte Er- satz mit Ausschluß der sogenannten suspenso - Posten, d. t. derjenigen Beträge, deren Liquidität nur von der Beybringung der abgeforderten Administrations - Verordnungen oder Pasiirungen allhängt, eine so bedeutende Summe erreicht, daß er durch die Dienstcaution der Vom 8. Jänner. 7 Rechnungsleger nicht bedeckt .wird: so müssen die Rechnungsleger mit der Erledigung sogleich angewiesen werden, binnen 14 Tagen vom Tage des zu bescheinigenden Empfanges, bey Vermeidung der Gehaltssperre und anderer Zwangsmittel, für den Ersatz Sicherheit zu leisten, und sich über die geschehene Sicherheitsleistung bet) der administrativen Behörde verläßlich auSzuweisen. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so hat die Verwaltungs-Behörde nach Verlauf der Frist sogleich die Gehaltssperre einzuleiten, und sich zugleich, wenn dadurch allein keine hinreichende Bedeckung der Forderung erlangt werden könnte, mit Anschliessung einer vidimirten Abschrift der Contumaz-Erledigung an daß Fiscalamt zu wenden, tint die Sicherstellung des Ersatzes den bestehenden Vorschriften gemäß zu erwirken; zu welchem Ende dem FiScal-amte auch das Vermögen der RechuungSleger, wodurch allenfalls die Sicherstellung erlangt werden könnte, bekannt zu machen ist. Die Vollziehung des in einer Contumazerledigung enthaltenen Auftrages sur Sicherstellung, wird weder durch Beschwerden oder WidereinsetzungS-Gesuche, noch durch Aufforderung des FiscalamteS zur Klage aufgehalten. Ist gegen eine Buchhalterey-Erledigung, diese mag nun in contumaciam oder über vorläufige Erläuterungen er» siiessen, binnen der im §• 2 deS Patentes vom 16. Jänner 171)6 bestimmten Frist, weder der RechtS- noch der Gnadenweg ergriffen, noch der in der Erledigung abgeforderte Beweis über den Vollzug der darin enthaltenen Aufträge beygebracht worden: so hat die Verwaltungsbehörde, in so ferne ihr im administrativen Wege ein hinreichendes Zwangsmittel nicht zu Gebothe steht, von dem LandeS-Fiscalamte sogleich die Execution anzusuchen, und der Ordnung nach vollführen zu lassen, ohne sich durch eine von den Rechnungslegern etwa angesuchte Restitution, welche die Vollziehung der bereits rechtskräftig gewordenen Buchhalterey-Erledigung tn Gemäßheit der bestehenden Vorschriften nicht hindern kann, oder durch eingebrachte Rekurse oder Aufforderungen beirre» zu lassen. ° Vom 8. und 9. Jänner. 6. Bewilligung der Taggelder für Dberpostverwalter, deren Stellvertreter und für die zur Mitreise gewählten Beamten bcy Bereisungen der Postämter. Laut hoher Hofkammerverordnung vom 24. December >852, Zahl 55896, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 14. Deeember 1832, allen Oberpostverwaltern oder ihren Stellvertretern bey Bereisungen der Postämter, so wie auch den zur Mitreise gewählten Beamten den Bezug der normalmäßigen Taggelder zu bewillige» geruhet. Gubernial-Erledigung vom 8. Jänner 1333, Zahl 267. Erforderniß der Zeugnisse wenigstens mit erster Classe über alle Gegenstände der philosophischen Studien zur Erlangung des Zutrittes zu bergacademischeu Vorlesungen. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 29. December >852, Zahl 13488, wurde folgende Bestimmung erlassen: Um de» wiederholt vorgekommenen Fällen zu begegnen, daß Individuen welche aus einem oder dem andern Gegenstände der philosophischen Studien die zweyte Fortgangsclasse erhalten haben, und denen daher der Zutritt zu den bergacademischen Vor-lesungen nicht gestattet werden kan», sich nicht fruchtlos »ach Schemnitz aus oft weit entfernten Provinzen begeben, wird im Nachhange zur Hofkammer - Verordnung vom 7. September 1*32, Zahl 9709, *) laut welcher der Zutritt zur Bergacademie von der Beybringung entsprechender Zeugnisse über die absolvirten philosophischen Studien bedingt ist, zur Wissenschaft «nd weitere» Kundmachung bedeutet, daß unter dem Ausdrucke *) Siehe P. G. S. Band 4, Seite 387, Zahl >64. Vom ir. Jänner. 9 »entsprechende Zeugnisse« Zeugnisse über di« auS allen Gegenständen der philosophischen Studien zum mindesten erhaltene erste FortgangSclaffe zu verstehen seyeu. Gubernialverordnung vom 9. Jänner i83S, Zahl 540 ; an die Studirndirectorate, an jenes deö ständ. Joanneums und an die Areisämter. 8. Behandlung brr am 2. Jänner 183,3 in der Serie Nr. 443 verloosten böhmisch - ständischen Aerarial-Ob-ligalionen. Zu Folge hohen Hofkammer Präsidial-Erlaffes vom 4. Jänner 1833, Zahl 72, wird mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 8. November 1829, Zahl 5088, *) bekannt gemacht, daß die am 2. Jänner d. I. in der Serie /<43 verloosten böhmisch - ständischen Aerarial - Obligationen zu drey und ein halb, vier und fünf Procent, nähmlich: Nr. 163104 mit zwey Zehnteln der Capitals-Summe, Nr. 163105 mit einem Achtel der Capitals - Summe, Nr. 163107 mit der ganzen Capitals-Summe, Nr. 163108 mit der Hälfte der Capitals-Summe, Nr. 163109 bis einfchliessig Nr. 163111 mit den ganzen Capi-pitalö - Summen, und Nr. 163113 mit zwey Dritteln der Capitals-Summe nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818, gegen neue mit drey und ein halb, vier und fünf Procent i» Conventions-Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt werden. Gubernial-Currende vom 12. Jänner 1835, Zahl 593; an die Kreisämler. 9. Ausmittlung ber Waffen « Uebungsplätze mittelst förmlicher Protokolle unter Mitwirkung der k. k. Kreisämter. Di« seit einiger Zeit sehr häufig vorkommenden Entschädigungs-Einsprüche für Waffenübungsplätze und die dadurch dem *) Seihe P. G. S. Band n, Seite 543, Nr. 178. IO Vom Jänner. Militär-Aerar aufgebürdeten bedeutenden Auslagen bestimmten den k. k Hofkriegsrath den General - Commanden die dießfalls bestehenden Vorschriften erneuert' in Erinnerung jit bringen. Diesem zu Folge hat die hohe k. k. Hofkanzley mit Verordnung vom 31. December >832 , Zahl 30394, dem Gubernium mit Bezug auf die den Kreisämtern mit hierortigem Secrete vom 28. November 1825 , Zahl 29612, intimirte hohe Hofkanzley - Weisung vom 16. November ,325, Zahl 33416, (Siehe die Nachfolgen-de Abschrift) bemerkt, daß künftig die Ausmittlung der Waffen-Uebungöplatze für alle Truppengattungen einverständlich mit dem k. k. Generalcommando im halben Monathe May jeden Jahres eingeleitet, und daß gleich bey dieser Ausmittlung getrachtet werden solle, alle jene Anstände zu beseitigen, welche nicht nur oft beym Eintritt der Uebungszeit mancherley Störungen, so», dern auch vergrößerte Entschädigungsansprüche herbeyführen. Um sich von dem Vollzüge dieser Anordnung zu überzeugen, und von den dießfälligen Entschädigungsansprüchen, so weit Ließ möglich ist, im Voraus eine Uebersicht zu erhalten, besonders aber, um unstatthaften Vorgängen von Seite der Eigenthümer vorzubengen, oder den hieraus entstehende» überspannten Ansprü. chen begegnen zu können, läßt der k. k. HofkriegSrath die unterstehenden Militärbehörden belehren, daß über die Ausmittlung der Waffenübungsplätze, und die dabey verabredeten Bestimmungen, wie dieß bey ander» Gegenständen dieser Art gewöhnlich und in jeder Beziehung ordnungsmäßig ist, ein förmliches Protokoll aufzunehmen sey, und daß dieses längstens bis halben July an das General-Commando eingesendet werde. Da eS der bisherigen Uebung und dem Geschäftöverhältniffe entspricht, daß diese Verhandlung unter mitwirkendem Einflüße des betreffenden KreisamteS gepflogen werde: so werden die KreiSämter angewiesen, sich nach dieser dem Geiste deS mit hier-orti'ger Verordnung vom 18. Februar 1831, Zahl 3042, *) er- *) Sieh« P. G. S. Band «3, Seit« 41, Zahl 36. Vom 14. Jänner. 11 öffneten hohen Hofkanzlcy-Decreteö vom 7. Februar 18ZI, Zahl 2810, ganz angemessene Anordnung genau zu benehmen. Gubernial - Verordnung vom 14. Jänner i833> Zahl 626; an die Kreisämter, und Jntimat an das innerösterreichisch - illyrische General - Commando. Gubernial-Verordnung vom 28. November i8i5, Zahl *9611, an die Kreisämter und Jntimat an das General-Commando. Bey dem Umstande, daß durch Dislocations > Veränderungen der Truppen im Laufe des nähmlichen JahreS, und während der Dauer der schon abgeschlossenen SubarrendirungS-Con-tracte allerdings nur lästige Entschädigungen für das Aerar, oder Nachtheile für die Unterthanen, somit für das Gedeihen der SubarrendirungSanstalt fetbii herbeygeführt werden, sind die k. k. Generalcommanden vom k. k. Hofkriegsrathe angewiesen worden, die dießfallö bestehenden Vorschriften auf daS Genaueste zu beobachten. Ein noch größerer Nachtheil in dieser Beziehung entstehet aber dadurch, wenn die regimentsweise Concentrirung außer ihrem Quartiersnumero veranlaßt, und yit verspäteten Beschlüssen hierfür die Vorbereitung in die Zeit der Ernte hinausgesetzt, dann aber außer den EscadronS- und Divisionsweifen Concentrirungen in dem Quartiernumero, auch noch mit dem Hin - und Rückmärsche ganzer Regimenter dem Lande die Last, und dem Aerar die Kosten vergrößert werden. Zur Hintanhaltung dieser Uebelständc, hat die hohe Hof-kanzley Nachfolgendes erinnert: Die gewöhnlichen Concentrirungen zur Waffenübung, wenn solche Se. Majestät nicht Brigadeweise oder in großen Corps, dann die Kosten hierfür außerordentlich zu bewilligen geruhen, hat nach den bestehenden Vorschriften immer im Quartiersbezirke des Regiments oder Corps istatt zu finden, und eS gehört mit znr Regulirung des QuartierbezirkeS für ein Regiment, daß sowohl für die einzelnen Abtheilungen, als für die jährliche Waffenübung deS ganzen Regimentes, die Gegend und Erercier-plätze ausgemittelt werden. Rücksichtlich der Aenderungen der stabilen Garnison haben 0c. Majestät bereits ausdrücklich zu befehlen geruht, daß in jenen Ländern, wo der Quartierswechsel der Cavallerie bisher nicht in der Beobachtung gegründet ist, von den Generalcommanden ohne gehörig motivirte Anzeige an den k k. HofkriegS-rath und ohne dessen Genehmigung keine Aenderung vorgenommen werden dürfe. Der HofkriegSrath hat daher in dieser Be - II Vom 14. Jänner. ziehung den Generalcommanden aufgetragen, bey derley Abän-deruogs - ?lnträgen auch zugleich die provisorische Behandlung der Bedürfnisse vorzunehmen, und die Berechnung deö Unter» schiedeS, welchen die Kosten und Entschädigungen in dem vorigen Quartiere gegen das neu zu beziehende mehr ausmachen, berechnet, und bilanzirt vorzulegen. Rücksichtlich der jährlichen Waffenübung, wird der k. k. Hofkriegörath den General-Commanden im Allgemeinen zur Richtschnur vorschreiben, daß in der Hälfte dcS Monatheö May, wo die gewöhnlichern Ueberschwemmungen und Elementarereig-niffe des Frühjahres größtentheils vorüber, und für daS frühere oder spätere Reifen der Feldfrüchte die Aussicht begründet ist, die Regiments- oder BataillonS-Commandanten mit dem KreiS-amte für die gewöhnliche jährliche Waffenübung die Gegend und beyläufig die Tage des Monatheö September, von welchem die vierwochentliche Uebung angefangen hat, ausmitteln, dem General-Commando und der Landesstelle unterlegen, welche in gemeinschaftlicher Berathung über diese Anträge zu entscheiden, sonach aber gleich die vorschriftmäßig in der Hälfte deö Mo natheS Juny vorzunehmende Behandlung jener ConeentrirungS-bedürfnisse anzuordnen haben, welche nicht schon durch die stabilen Contracte gesichert sind. Zur Zeit, wo öiejjr Behandlungen vorgenommen werden, ist auch schon jedenfalls die höchste Entschliessung dem k. k. Ge-neral-Commando bekannt gegeben, ob eS bey den regime,its-iveisen Coneentrirungen und Uebungen zu bewenden habe, oder ob in größeren Truppenabtheilungen Uebungslager bezogen werden solle», welch' letzter» doch immer die Vorübung im Quartierbezirke deö Regimentes vorauögehen muß, mithin die gemeinschaftliche Vorbereitung durch die Truppen-Commandan-ten und Kreiöämter eben so, wie die Voreinleitungen der Lau-deöbehörden jedenfalls erforderlich und nützlich sind. Dieß wird den Kreisämtern in Folge herabgelangten hohen Hofkanzley-DecreteS vom iS. November ms, Zahl 33416, zur Wissenschaft und genauesten Darnachachtung erinnert. 10. Verfassung und Dienstobliegenheiten der Gränzwache. Se. k. k. Majestät haben die Errichtung einer Gränzwache anzuordnen geruht, welche die Bewachung der Gränze an der Stelle deö bisherigen Militär-Gränz-Cordons, und der Civil-Gränzaufsicht vollziehen wird. Vom iS. Jänner. i3 Da diese Gränzwache in Kurzem in Wirksamkeit zu treten hat, so wird der beygedruckte Auszug auö der Verfassung der Gränzwache und ihrer Dienstesvorschrift zu Folge hohen Hofkammer - Decretes vom 25. October i8S2, Zahl 39377, zur allgemeinen Kenntniß und Darnachachtung gebracht. Gubernialcurrende vom iS. Jänner 1835, Zahl 508 ; an die KreiSämter und Intimst an die k. f. Cameralgefällen-Verwaltung. Auszug ans der Verfassung der Gränzwache. §. 1. Provinzen, in denen die Gränzwache aufgestellt wird. In den deutschen, galizischen und lombardisch - venetiani-schen Provinzen wird zur Bewachung der ausländischen Gränze, dann der diese Provinzen von Ungarn und Siebenbürgen trennenden Zwischenlinie ein bewaffnetes Corps, unter der Benennung: k. k. Gränzjäger, ausgestellt. Mit der Errichtung dieser Gränzwache haben alle bisher bestandenen Abtheilungen der Gränzanfsicht, als: der Militär. Gränz- Cordon, die Zoll-, Tobak - und Salz-Gränzauffeher; dann die an der Granze auf-gestellte Forza attiva di Finanza im lombardisch - venetia-nischen Königreiche auszuhören. §• 2. Die Gränzwache ist nach deren unmittelbaren Bestimmungen bestimmt: a) den Schleichhandel und die Uebertretungen der Finanzge- setze zu verhindern; b) verdächtige, mit de» erforderlichen Ausweisen nicht ver- sehene Leute von dem Eintritte in das Land abzuhalten; c) den Austritt der Militär-Ausreißer, der Auswanderer oder anderer Personen in das Ausland zu hindern, die sich dahin ohne die erforderliche Befugniß begeben wollen. §. 3. Verwendung zu Vorkehrungen für die öffentliche Sicherheit. Die Gränzwache ist ferner verpflichtet, in den durch die Vorschriften festgesetzten Fällen, auf die vorläufige Aufforderung der dazu berufenen Behörden zur Vollstreckung der Vorkehrungen für die öffentliche Sicherheit in dem der Gränzwache zuge« wiesenen Bezirke Hülfe zu leisten. -4 Vom iS. Jänner'. §. 5. Vorgesetzte Behörden. Die Gränzwache ist ausschliessend den Finanz-Behörden, und in der höchsten Instanz der k. f. allgemeinen Hofkammer untergeordnet. §. 20. Aufmerksamkeit auf Waarenzüge und Reisende. Die Gränzwache hat dir gespannteste Aufmerksamkeit auf die vorkommende» Waarenzüge, Reifenden, und alle sich über die Gränze begebenden, oder über dieselbe eintretenden Parteyen zu richten. Die näheren Bestimmungen über die Art, in welcher dieselbe diese Verpflichtung zu erfüllen hat, werden durch besondere Belehrungen festgesetzt. §. 21. Die Parteyen sind verpflichtet, dem Angestellten der Gränzwache ans ihr Befragen, den Ort, von welchem sie kommen, und die Richtung, die sie nehmen, onzugeben, ihre Pässe und die Zoll - Bolleten vorzuzeigen, die Besichrigung der bey ihnen befindlichen Behältnisse, und falls dieselben zollämtlich gesiegelt sind, der Schnüre und Siegel zu gestatten, wie auch auf die an sie gestellte Aufforderung sich zu dem nächsten Gefällsamte zu begeben. §. 22. Den in der Ausübung deS Dienstes begriffenen Individuen der Gränzwache kommen die in den Gesetzen gegründeten Rechte der Wache zu. Die gegen dieselben mit gefährlicher Drohung oder gewaltsamer Handanlegung verübte Widersetzlichkeit wird als Verbrechen der öffentlichen Gewaltthäkigkeit, und die Zusammenrottung mehrerer Personen, tim denselben Widerstand zu leisten, als das Verbrechen des Aufstandes geahndet. §. 81. Gerichtsstand. Die Glieder der Gränzwache unterstehen in Civil » und strafgerichtlichen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit desjenigen Gerichtsstandes, der ihrer persönlichen Eigenschaft angemessen ist. Als der Wohnsitz der Individuen, die keinen dauernden Standort haben, wird in dieser Beziehung der für das Compagnie - Commando bestimmte Standort angesehen. §. 82. Verehelichung. Commiffären und den höher int Range stehenden Angestellten der Gränzwache ist die Verheiratung gegen vorläufige Meldung bey ihren Vorgesetzten gestattet. Vom iS. Jännet. i5 §. S3. Die Individuen der Mannschaft vom Führer abwärts dürfen hingegen ohne früher erlangte ausdrückliche Bewilligung eine Ehe nicht eingehen. Diejenigen, welche ohne diese Bewilligung heirathe», find des Dienstes verlustig. 86. Militärpflicht. Die Individuen der Mannschaft vom Führer abwärts, welche ihrer gesetzlichen Militärpflicht noch nicht Genüge leisteten, und die bey der Gränzwache eine Dienstdauer von zehn Jahren zu Folge tz. g noch nicht zurücklegten, wird die zeitliche Be-frryung vom Kriegsdienste mit dem Beysatze zugestandcn , daßDie-jenigeii, welche vor Ablauf von zehn Jahren wegen ihres nicht vollständig entsprechenden Benehmens auü dem Dienste der Gränzwache entfernt werden, der Militärstellung in jener Altersklasse unterliegen, in welcher sie beygezogen worden wären, wenn sie sich nicht im Dienste der Gränzwache befunden hätten. §. 87. Die Angestellten der Gränzwache hingegen, welche nach einer zehnjährigen Dienstleistung bey derselben behalten werden, dann die Commissäre, und die höher im Ranze stehenden Individuen werden in Absicht auf die Militärpslichtigkeit den Staatsbeamten gleichgehalten. §. 88. Unifor m. Die Gränzwache hat einen Uniform zu tragen, über den eine besondere Vorschrift das Nähere bestimmt. §. 89. Kein Angestellter der Gränzwache vom Ober - Commissäre abwärts darf im Dienste, kein Individuum vom Führer abwärts hingegen auch außer dem Dienste ohne ausdrückliche bloß aus wichtigen Gründen zu ertheilende Bewilligung seines Vorgesetzten anders, als in der vorgeschriebenen Uniform und bewaffnet erscheinen. §. 90. Waffen. Die Waffen haben in einem Säbel und einem mit Bajonnette versehenen leichten Feuergewehre zu bestehen. Die Commissäre und Obereommissäre tragen bloß Säbel. i6 Vom i5. Jänner. §- 93. Gebrauch der Waffen. Das Feuergewehr darf nie ungeladen zu einer DiensteSver-richtung genommen werden. §. 94. ES ist strenge untersagt, sich der Waffen außer dem Dienste, und zu irgend einem nicht unmittelbar in der DiensteSverrich-tung liegenden Zwecke zu bedienen. §. 95. Auch im Dienste sind die Waffen nur so weit eS die Noth-wehr unumgänglich erheischt, mit möglichster Sorgfalt zu gebrauchen, damit nicht das Leben eines Menschen ohne Noth in Gefahr gesetzt werde. Gegen Individuen, die sich der Gränz-wache bey der Anhaltung gewaltsam widersetzen, oder dieselbe mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen anfallen, kann von den Waffen, jedoch mit Beobachtung der gedachten Vorsicht, Gebrauch gemacht werden. Auszug aus der allgemeinen Dienstvorschrift der Granzwache. §. 50. Amtshandlung der Gränzwache mit Frachtfuhren und Reisenden. Frachtfuhren, die auf der gewöhnlichen zum Zollamte führenden Hauptstraße zwischen dem Letzter» und der Gränze in der Richtung nach dem Amte getroffen werden, sind, falls nicht der Verdacht einer Gesetzüberlretung obwaltet, nicht anzuhalten. Bey Reisenden ist dasselbe zu beobachten, wenn sie auf der gedachten Hauptstraße in der Richtung vom Amte gegen die Gränze, oder gegen das Innere deö Landes Vorkommen. §. 31. Reisende hingegen, die auf andern Wegen getroffen werden, und Frachtfuhren, die, wenn gleich auf der zum Zollamte füh. renden Hauptstraße in der Richtung von demselben gegen die Gränze, oder gegen das Innere des Landes in dem der Gränzwache zugewiesenen Bezirke Vorkommen, sollen stets zur Vorweisung ihrer Pässe und zollämtlichen Deckungen aufgefordert werden. §. 32. Diese Aufforderung hat immer mit Anstand, mit gebührender Höflichkeit, ohne heftiges Schreyen und drohender Geberde zu geschehen. Vom iS. Jänner. -7 Zn die vorgewiesenen Papiere ist »«verweilt Einsicht $u nehmen. Bey Frachtfuhren, Lastthieren oder Frachtträgern sollen die amtlichen Siegel und Schnüre an den Waarenbehält-niffen, in so fern die Letzter» aber nicht gesiegelt sind, und dieselben ohne Nachtheil geöffnet werden können, soll ihr Inhalt besichtiget werden. Auch ist die Zahl und Beschaffenheit der Be-hälrniffe, Packe und Stücke, dann ihre äußere Bezeichnung mit dem Inhalte der bcygebrachten Deckungen zu vergleichen. §. 33. Diese Amtshandlung ist stets schleunigst zu pflegen, damit die Parteyen nicht länger, als es zur Vollziehung der Vorschrift unumgänglich nothwendig ist, aufgehalten werden. §. 34. Geschieht die Anhaltung bey Nacht, und ist an der Stelle kein Licht vorhanden, um die vorgeschriebene Besichtigung der Papiere und der Ladung vornehmen zu können, oder treten andere Hindernisse ein, welche die Vornahme der Amtshandlung an dem Platze der Anhaltung unmöglich machen: so sind die Angestellten derGränzwache berechtigt, die Partey bis in den nächsten Ort, wo diese Besichtigung gehörig vorgenommen werde» kann, zu begleiten, und zu fordern, daß nicht schneller gefahren werde, als solches ihre Begleitung gestattet. h. 35. Landesfürstliche Post -, Lil - oder Packwagen dürfen an Orten, tu denen sich kein Zollamt befindet, mit Ausnahme des Falles, wenn dieselben auf einen verbotheuen Weg gerathcn seyn sollten, nicht angehalten werden. Dagegen gelten rücksichtlich der Parteyen, die mit der Post reise», die für Reisende überhaupt festgesetzten Grundsätze. §. 37. Zum Behufe der mit Reisenden oder Frachtfuhren nach den obigen Bestimmungen vorzunehmenden Amtshandlung darf weder die Abladung des Gepäckes, oder der Fracht auf offener Straße oder freyem Felde gefordert, noch darf von den Reisenden verlangt werden, daß fie den Wagen oder daö Fahrzeug im Freyen verlassen. §. 38. Weisen Parteyen, die mit einem Passe oder einer zollämt-lichen Deckung (Bollete) versehen seyn sollen, die dießfällige Urkunde auf die an sie gestellte Aufforderung nicht vor, befindet sich die vorgewiesene Urkunde nicht in Ordnung, werden an den Siegeln, den Schnüren, den Waarenbehältniffen und dergl. Gesetzsammlung XV. Theil. % i8 Dom i5. Jänner. Mängel wahrgenommen, oder ergeben sich überhaupt Umstände, die den Verdacht einer Gesetzübertretung begründen: so sind Personen, denen der vorgeschriebene Paß mangelt, an die nächste Obrigkeit; Maaren, deren ämtliche Deckung oder äußerer Verschluß sich nicht in der Ordnung befindet, hingegen an daS nächste Zollamt, wenn solches aber zu weit entfernet wäre, an die nächste Obrigkeit zu geleiten. Die Reisenden und Frachtfuhren sind so wenig, als es nach den obwaltenden Umständen thunlich ist, zu nöthigen, von der Straße, welche sie bei) ihrer Betretung eingeschlagen hatten, zum Behufs der vorzunehmenden Amtshandlung abzugehe». §. 39. 1 Menschen und Transportmittel, die im Eingänge aus dem Auslande oder aus dem außer der Zoll-Linie liegenden Gebiethe dieselbe an einer für diesen Verkehr untersagten Stelle überschritten, oder die auf einem Wege, dessen Benützung verbothen ist, betreten werden, sind anzuhalten, und an das nächste Zollamt, oder die nächste Obrigkeit zur gesetzmäßigen Amtshandlung zu stellen. Die rücksichtlich der Gränzbewohner bestehenden besonderen Bewilligungen sollen jedoch für die Personen, die sich als Gränzbewohner ausweisen, oder als solche bekannt find, dann für die Gegenstände, auf welche sich jene Bewilligungen beziehen, gehörig beobachtet werden. §- 40. Werden inner der Zoll-Linie Parteyen wahrgenommen, welche die Richtung gegen einen Weg oder einen Ort, dessen Betretung untersagt ist, nehmen, gegen welche jedoch der Verdacht einer Gesetzübertretung nicht obwaltet: so sollen dieselben gewarnet, und zur Einschlagung einer andern Richtung ange-wiesen werden. Leisten sie der Warnung nicht Folge, und begeben sie sich ans den verbothenen Weg, oder versuchen sie, ungeachtet der Mahnung, zur Zoll-Linie in eine Richtung, wo ihre Ueberschreitung untersagt ist, zu gelangen: so sind dieselben anzuhalten, und zum nächsten Zollamte oder zur nächsten Obrig-feit zu stellen. §. 41. Eine besondere Aufmerksamkeit hat die Gränzwache auf Mi' litär-Ausreißer, Rekrutirungsflüchtlinge, Landstreicher, Haust' rer und Leute, deren Gewerbe oder gewöhnliche Beschäftigung daö Umherziehen an mehreren Orten erheischt, endlich auf diejenigen Personen zu richten, die derselben durch die von den Polizeybehörden mitgetheilten Personsbeschreibnugen oder Steckbriefe bekannt gemacht werden. Vom - k. Jänner. 19 Militär-Ausreißer, RekrutirungSflüchtlinge, Landstreicher, und die Personen, welche von den Polizey- oder Gerichtsbehörden mit Steckbriefen oder Personsbeschreibungen verfolgt werden, hat die Gränzwache, falls sie dieselben bey der Ausübung des vorgeschriebenen Dienstes trifft, zu verhaften, und, so weil eS sich um Militär-Ausreißer handelt, und ein Militär-Commando in der Nähe ist, an dasselbe, in allen andern Fällen aber an die nächste Obrigkeit, oder wenn der Verdacht einer Gefällsübertretung obwaltet, an das nächste Zollamt zur weitern Amtshandlung zu überliefern. h. , 42. Vornahme von Nachrevisionen bey Waarensendungen. Dem Angestellten der Gränzwache ist gestattet, Waarenla-dungen, die für den Eingang, Ausgang, oder die Durchfuhr von einem Gefällsbeamten der Amtshandlung unterzogen wurden , wenn sich gleich die zollämtliche Deckung und die Versiegelung in Ordnung befindet, zu dem nächsten Gefällsamte stellen, und eine wiederholte Untersuchung sNachrevision) der Ladung vornehmen zu lassen. Von diesem Rechte darf jedoch nur bey vorhandenem dringenden Verdachte Gebrauch gemacht werden. Die Individuen, welche sich dieses Rechtes ohne einen solchen Verdacht bedienen, sind für die Folgen verantwortlich, und werden nach der Beschaffenheit der Umstände zum Ersätze des dadurch der Parley verursachten Schadens verhalten, in so fern aber sich der Vorgang als eine bloße Neckerey der Partey darstellt, oder wohl gar mit dem Versuche einer Erpressung verbunden war, außer der zu leistenden Vergütung auch noch zur gesetzlichen Strafe gezogen werden. §. 45. Benehmen gegen Rotten, die Gesetzübertretungen verübten, oder derselben verdächtig sind. Trifft eine in der Ausübung des Dienstes begriffene Abtheilung der Gränzwache eine derselben an Zahl überlegene Vereinigung von Menschen, die durch ihre persönliche Beschaffenheit, durch den Ort, an dem sich dieselben befinden, oder durch die Gegenstände, die sie bey sich haben, offenbar den Verdacht erwecken, daß sie eine Schwärzung, oder eine andere Gesetzübertretung verübten, ober zu verüben im Begriffe sind: so soll der Anführer der Abtheilung der Gränzwache sie in der landesüblichen Sprache anrufen, und zum Stillstehen, falls sie aber mit Waffen, oder andern zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen versehen sind, zur ausdrücklichen Ablegung der Waffen oder dieser Werkzeuge mit dem Beysatze aufforderu, daß z * 20 äSont iS. Jänner. sie einzeln sich sammt den Gegenständen, die sie mit sich bringen , zu der Abtheilung der Gränzwache zu stellen, und ihre Pässe, oder andere Ausweise und Deckungen vorzuzeigen haben. Diese Aufforderung hat nicht auf eine weitere Entfernung, als die leichte Verständlichkeit zuläßt, zu geschehen, und ist, so weit dieses die Umstände gestatten, wenigstens rinmahl deutlich zu wiederholen. §. 44. Leisten die Parteyen der Aufforderung Folge, so ist mit ihnen den Vorschriften gemäß zu verfahren. Diejenigen, die sich gehörig answeisen, und die keinen zur Anhaltung geeigneten Gegenstand mit sich führen, dürfen nicht weiter aufgehalten werden. 45. Lassen die Parteyen hingegen die Aufforderung unbefolgt, setzen sie ungeachtet derselben den eingcschlagenen Weg fort, verweigern sie die Ablegung der Waffen und der zur Anwendung der Gewalt geeignete» Werkzeuge, oder wollen sie sich nicht trennen, und einzeln zur Abtheilung der Gränzwache verfügen: so sind sie beherzt anzugreifen, und in Verhaft zu nehmen. §. 46. Besteht jedoch die Rotte aus einer so starken Zahl Menschen, daß eS nicht wahrscheinlich ist, dieselbe mit der ihr gegenüberstehenden Abtheilung der Gränzwache zu überwinden: so hat die Letztere eine zur Vertheidigung vortheilhafte Stellung zu nehmen , und nach Kräften daö Vordringen der Rotte muthig ab-znhalten, zugleich aber Verstärkungen von den nächsten Abtheilungen der Gränzwache der inneren Gefällenanfsicht, oder den Militär-Commanden an sich zu ziehen. Ist es nicht möglich eine angemessene Verstärkung in gehöriger Zeit zu erlangen, oder die Rotte bis zum Eintreffen der erforderlichen Kräfte anf-zuhalten: so ist wenigstens Alles aufzubiekhen, daß die nächsten Wachtposten und Reserven Keuntniß von dem Vorfälle erhalten, und in die Lage kommen, die Uebertreter bey ihrem ferneren Vordringen, so fern dieses nach dem Innern des Landes gerichtet ist, zu erreichen, und zu ergreifen. §. 47. Gebrauch der Waffen in der Ausübung des Dienstes. Den Gebrauch der Waffen gestattet daS Gesetz der Gränz-wäche nur in zwey Fällen: a) als Nothwehr zur Abwendung eines gegen sie gerichteten thätlichen Angriffes, und Vom - S. Jänner. 21 h) zur Bezwingung eines gewaltsamen Widerstandes gegen die Vollziehung des der Gränzwache aufgetragenen Dienstes. §. 48. Angriffsweise gegen Leute, welche der Gränzwache keinen gewaltsamen Widerstand leisten, insbesondere gegen Leute, welche ohne einen solchen Widerstand, oder einen vorläufigen Angriff auf die Gränzwache die Flucht ergreifen, um sich oder ihre Sachen der Anhaltung zu entziehen, dürfen die Individuen der Gränzwache sich der Waffen nie bedienen. §- 49. Auch in den Fällen, in denen die eine oder die andere Bedingung des Gebrauches der Waffen vorhanden ist, dürfen dieselben nur in dem Maße angewender werden, als solches zur Ueberwältigung de- gewaltsamen Widerstandes unumgänglich nothwendig ist. Stets sind aber die Waffen mit der Vorsicht zu gebrauchen, daß das Leben eines Menschen ohne Noth nicht in Gefahr gesetzt werde. So sehr es unter die Pflichten der Individuen der Gränzwache gehört, den ihnen obliegenden Dienstverrichtungen durch den gesetzmäßigenGebrauch der Waffen Nachdruck und'Ansehen zu verleihen, eben so sehr haben dieselben jederzeit sich gegenwärtig zu halten, daß sie durch eine leichtsinnige, muthwil-lige, oder boshafte 'Anwendung der Waffen eine schwere Verantwortung vor dem zeitlichen und ewigen Richter auf sich laden. §. 50. Aus diesen Bestimmungen ist aber keineswegs zu folgern, es muffe um die Waffen zu gebrauchen, erst abgewartet werden, daß die Leute, gegen welche die Individuen der Gränzwache daS Amt zu handeln haben, an die Letztem Hand anle-gen, wider sie Waffen gebrauchen, oder andere Mittel zur Verwundung anwenden. Als ein thätlicher Anfall ist vielmehr bereits zu betrachten, wenn Leute mit Waffen, oder andern zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen, oder obgleich unbewaffnet, in einer zur Ueberwältigung der Gränzwache geeigneten Menge, ungeachtet der an sie gerichteten Aufforderungen, still zu halten, gegen die Gränzwache Vordringen, und dieselbe dadurch in die Gefahr setzen, zu unterliegen. §. 51. Die Wahl der Waffen, deren sich zu bedienen ist, ob nahm» lich das Feuergewehr, der Säbel oder das Bajonnett angewendet werden soll, richtet sich nach den obwaltenden Umständen, wo-bey der Grundsatz gilt, daß diejenige Waffe angewendet werden soll, deren Gebrauch nach der Beschaffenheit der Umstände unumgänglich nothwendig ist. Vom - 8. Jänner. M §. 52. Außer dem Handgemenge, in dem sich jeder seiner Wehre nach Maß der Nothwendigkeit, und nach Zulässigkeit der Umstände bedienen muß, darf die Mannschaft von den Waffen, insbesondere von dem Schießgewehre nur nach dem Befehle (Commando) des Anführers der Äbtheilung Gebrauch machen. §. 55. Die Art der Ladung, ob nähmlich zu derselben Schrott oder Kugeln zu nehmen seyen, ist nach den m der Gränzgegend Statt findenden Verhältnissen zu bestimmen. §. 54. Sucht Jemand durch die Schnelligkeit der Last- oder Zug-thiere der Amtshandlung der Gränzwache zu entgehen, so ist dieselbe berechtiget, die Stränge an dem Fuhrwerke abzuhauen, oder die Thiere, deren sich bedient wird, unbrauchbar zu machen. §. 55. Recht zur Verhaftung widerspänstiger, oder die Gränzwache beleidigender Parteyen. Da den Angestellten der Gränzwache in der Ausübung des Dienstes die Rechte der Wache zustehen, so sind dieselben befugt, nach den obigen Bestimmungen Jedermann ohne Unterschied, der sich ihrer Amtshandlung widersetzt, gegen die in der Ausübung des Dienstes begriffenen Individuen Drohungen vorbringt, oder sie wählend der Ausübung ihre» Dienstes wörtlich oder thätlich beleidigt, zu verhaften, und zur nächsten Obrigkeit zur gesetzmäßigen Amtshandlung abzustellen. §. 56. Als eine thätliche Beleidigung ist insbesondere zu behandeln , wenn Jemand einen in der Ausübung des Dienstes begriffenen Angestellten der Gränzwache ein Geschenk anbiethet, verabreicht oder aufzudringen sucht. 11. Bestreitung der Kosten für die Beheizung und Reinigung der Hörsale und deren Reparationen aus den Ueberschüssen des Unterrichtsgelder - Fondes. Mit hoher StudienhofcommissionSverordnnng vom 22. December 1832, Zahl 6769, wurde eröffnet, daß Se. k. k. Maje- Vom 19. und -jo. Jänner. 23 stät aus Anlaß eines wahrgenommenen Falles, wo die Kosten für die Beheitzung und Reinigung einer Lehranstalt , für das Weißen der Hörsäle, für Herstellungen an Fenstern, Thüren und Oefen, mittels Umlegung auf die Studierenden bestritten worden sind, mit allerhöchster Entschlieffung vom 18. December 1832 allergnädigst zu bewilligen geruht haben, daß derlcy Auslagen dort, wo keine andern Localquellen zur Bestreitung derselben ausgemittelt werden können, auß den Ueberschüssen des Unterrichtsgelder-Fondes bedeckt werden. Gubernialverordnung vom 19. Jänner 1833, Zahl 784; an die Provinzial - Staatsbuchhaltung. 12. Vorlage von Summarkabellen über den Stand der Sanitäts - Individuen und einer* Summarübersicht des Krankenstandes der Spitäler. Um nicht nur für vermahl, sondern auch künftig die Vorlage des Hauptsanitätsberichtes nach Auslauf deö Solarjahreö möglichst zu beschleunigen, und denselben auch vollständig mit genügender Uebersicht, und richtiger Vergleichung der Resultate verfassen zu können, wird zum Behuf« der completen Zusammenstellung des k. k. Landeäprotoniedikats den Kreisämtern mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 27. März i83t, Zahl 5626, aufgetragcn, nach Auslauf eines jeden Jahres in der in ebenerwähnter Verordnung bestimmten Frist nebst den übrigen Ausweisen, auch eine Summartabelle nach folgendem Formular A. über den Stand der Sanitätsindividuen, und nach dem Formular B. eine Summar - Uebersicht des Krankenstandes der Spitäler mit abgesondertem Berichte vorzulegen. Wobey sich von selbst versteht, daß diese Einlagen mit den individuelen Tabellen, die auch ferner, wie bisher zu überreichen sind, ganz im Einklänge stehen müssen, und auch für daö Jahr 1851 einzureicheu seyen. Zugleich wird die Provinzial-Staatsbuchhaltung angewiesen, strenge darauf zu wachen; daß ihr die von Seite der H Vom 20. Jänner. k. k. Areisämter zu liefernden JnipfungS -- Ausweise zeitgemäß zukommen, damit daS Jmpfungsoperat in der bestimmten Zeitfrist an daS Gubernium überreicht werden kann. Außerdem wird die Provinzial - Staatsbuchhaltung nebst den bisherigen, den Populations- und Sanitätsstand betreffen-den Nachweisungen auch eine Summar - Uebersicht nach folgendem Formular C. mit einem besonder« Berichte vorlegen. Gubernialverordnung vom 20. Jänner 1833, Zahl 161 ; an die Kreisämter und Provinzial - Staatsbuchhaltung. Vom 20. Jänner. *5 A. S u m m ar - Tabelle über die im Kreise N. befindlichen, zum Sanitätspersonale gehörigen Individuen. Vom Solarjahr 1 83 1. M £ CN vCx s- Ü I 1 E 5 j* jl r | 1 ' L A L Z L S A Summe 1 ! Im Jahre l 830 waren: Summe Gegen das frühereJahr Mehr Weniger 1 26 Dom io. Jänner. B. Standes - Tabelle über Aufgenommene, Entlassene und Gestorbene in das im Kreise 9t, Bezirke 9t., gelegene Spital. Nahmen desSpitals, besorgt von dem Arzte N. 3m Jahre 1830 verblieben Im Jahre 1831 zugewachsen <§j Ent- lassen Wird die Zahl der im Jahre i830 Gestorbenen, mit der im Jahre i83i Gestorbenen verglichen, so zeigt eS sich, daß im Jahre i83i gestorben sind Mehr — Weniger — Mithin von loo — Anmerkung. Hier sind die merkwürdigeren Umstände oder Gebrechen, deren Abstellung notwendig ist, zu bemerken. Vom 20. Jänner. 27 Für das Kreisamt Gräh. B. Standes - Tabelle über Kranke, Genesene tmb Gestorbene im Jahre i83i. Des Convents der barmherzigen Brüder. Des Convents der Elisabethiner Nonen. Des Convicts (des Priesterhauseö) Des heil. Geist Spitals zu Grätz. Des Straf- (Inquisitions-) Hauses. Nahmen des Ordinarius Vom Jahre 1830 verblieben Im Jahre 1831 sind zugewachsen Summe Im Jahre 1831 sind von allen genesen gestorben ausgetre- Summe — — ten x Also auf das Jahr 1852 verblieben . . . Obiger Summe gleich . . . gegen daö vorige Jahr Mehr — Weniger— Mehr — Weniger— Mehr -Weniger— — Anmerkung. Von jeder hier benannten Anstalt ist eine abgesonderte Tabelle zu verfassen. 28 Vom 20. Jänner. a tl 161. Für die Staatsbuchhaltung. c. Resultate die sich nach den Traurings-, Geburts- und Sterbregisttrn von ganz Steyermark ergeben, und die Tokalsumme darstellen für das Jahr i83i . Geschlossene Ehen in Summe Geborne Kinder in Summe Verstorbene Personen in Summe Die Zahl der Gebornen ist größer (kleiner) alö die der Verstorbenen um — Vom Jahr« 1830. Geschlossene Ehen Geborne Kinder Verstorbene Personen In diesem Jahre also: Mehr — Weniger — Mehr — Weniger — Mehr — Weniger — Vom 20. Jänner. 29 Für die Buchhaltung. c. Geburten im Jahre 183 1. Untergetheilt nach dem Eeschlcchte und der Geburtsart. Be- nennung des Kreises Lebende I © T 0 d t e 5 E © Eheliche Uneheliche Eheliche Uneheliche mitnn lich weib- lich männ li ch weib- lich Männ lich weib- lich männ lich weib- lich Juden- burg Bruck • Cilli Marburg Grätz Hauptstadt Grätz Summe j Die Sol 1 Daö 93 1 Das V )l der erhält! erhalt! männ die liß dl iß de n I lichen der v r um ist tt r tobt e» ist i i 11 Geburten ist g leiblichen um -helichen Kinde je — j» — gebornen ju d wie zu — cößer r zu d m leb Kleine en eh mdig r) alt elicher gebar 3o Vom 20. Jänner. / Sterb fälle nach de» Jahreöstufen. Von der Geburt bis jum ersten Lebensjahre . . . ) Von einem bis zum vierten.............................. Vom vierten bis zum zwanzigsten..................... Vom zwanzigsten bis zum vierzigsten................. Vom vierzigsten bis zum sechzigsten ...... Vom sechzigsten bis zum achtzigsten................. Vom achtzigsten bis zum Hunderten .................. Ueber Hundert ..................................... . Summe . - Todeöarten, An gewöhnlichen Krankheiten ......... * envemischen » ..................... • epidemischen » ......... - Blattern............................... . . - Wasserscheu............................ . . - Unglücksfällen.............................. - Todtschlag ................................. - Mord.......................................... Vermög Todeö - Urtheile ........................ Vom 20. und 22. Jänner. 3i 13. Allgemeines Verbotst der Nachbildung von Mineral- Wässern. Aus Anlaß eines vorgekomnienen speeielen Falles haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 22. December 1852, die Nachbildung von Mineral-Wässern allgemein zu verbiethen geruhet. Welches in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 29. December 1832, Zahl 50059, zur genauesten Jnvigilirung bekannt gemacht wird. Gubernialverordnung vom 20. Jänner igzz, Zahl 78i; an die Kreisämter, und an das LandeSprotomedicat. 14. Anwendung der wegen Dienstzeit - Einrechnung und Penstonirung der in Civil - Dienste tretenden Militär-Individuen und Invaliden bestehenden Vorschrift auch auf jene derselben, welche aus den politischen, ständischen oder städtischen Fonden ihre Genüsse beziehen. In Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 6. December 1852, Zahl 27276, sind die mit dem Decrete der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 2. November i832, Zahl 47588,*) er-öffnete» allerhöchsten Entschliessungen vom 22. May i83o,**) und 20. August 1832 ,***) und zwar die erste in Absicht auf die Behandlung, Dienstzeitrechnung und Pensionirung der Militär-Individuen oder Invaliden, welche in Civildienste treten, und die zweyte in Ansehung jener Invaliden, welche wegen eigenen Einkommens von der Jnvalideugebühr ausgeschlossen sind, ' wenn sie in Civildienste treten, und pensionirt oder mit einer *) Siehe P. @. S. Band 14, Seite *22, Nr. 198. **) ***) Siehe eben daselbst. 32 Vom 23. Jänner. Pensionsgebühr betheilt werden sollen, in »orkommenden Fällen auch auf derley dienende Individuen, welche aus den politischen, ständische», oder städtischen Fouden ihre Genüße beziehen, gehörig in Anwendung zu bringen. Gubernialverordnung vom 22. Jänner 1853, Zahl 310; an die Stände, Kreisämter, Proviuzial-Staatsbuchhaltung, Versor-gungöanstalten - Verwaltung, an das Fisealamt, Zahlamt. und Versatzamt. 15. Haftung der Bezirksvbrigkeiten und respective ihrer Beamten für die Legalität der Nachweisungen der von den Conkribuenten cingezahlten Steuerbeträge. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles, werden die Kreisämter angewiesen, die Steucrbezirksobrigkeiten auf den folgenden Inhalt des hohen Hofkanzley-Decretes vom 20. März 1830, Zahl 855/St., zu ihrer Warnung sogleich aufmerksam zu machen. »Die mit der Perzeption der directen Steuern beauftragten »Bezirksobrigkeite», respective deren Beamte, welchen die Nach-»weisung der von den Eontribuenten im Laufe des Monaths wirk-»lich eingezahlte» Beträge obliegt, müssen für die Legalität die-»ser Nachweisungen einstehen, und jede Unrichtigkeit in derselben »könnte als großes Vergehen, nach Umständen selbst als Ver-»brechen, den Gesetzen gemäß, geahndet werden.« Gubernialverordnung vom 23. Jänner 1333, Zahl ii4/@t.; an hie Kreiöämter. 16. Vereinigung des zu Hall in Tyrol bisher besonders bestandenen Berggerichtes mit der dorligen Bcrg-und Salinen - Direction. Laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 7. Jänner 1833, Zahl 30465, haben Se. k. k. Majestät mit der an die k. k. all- Vom 23. und 3o. Jänner. 33 gemeine Hofkammer gelangten allerhöchsten Entschliessung vom i. May 1832 die Vereinigung des zu Hall in Tyrol bisher abgesondert bestandenen Berggerichts mit der Berg - und Salinen-Direction daselbst zu genehmigen geruht. Nach dieser allerhöchsten Entschliessung werden diese beyden Behörden in Zukunft nur ein Amt, unter der Benennung »k. k. Tyrolisch - Vorarlbergische Berg- und Salinen-Direction und Berggericht zu Hall» bilden. Diese Vereinigung ist vom i. Jänner d. I. in Wirksamkeit getreten. Waö den k. k. Kreisäintern zur Kundmachung und zur Benehmungswissenschaft hiermit eröffnet wird. Gubernialverordnung vom 23. Jänner iü55, Zahl 1031; an die Kreiöämter. 17. Versorgung ausgemusterter krüppelhafter Findelkinder nach jenen Grundsätzen und Vorschriften, welche in Bezug auf die Verpflegung der erwerbsunfähigen Armen im Allgemeinen bestehen. lieber eine an die hohe Hofkanzley gemachte Anfrage in Beziehung auf die Versorgung ausgemusterter krüppelhafter Findlinge wurde mit hoher Hofkanzleyverondnung vom 10. Jänner 1833/ Zahl 26568 / erinnert, daß die- Versorgung krüppelhafter Findlinge nach denselben Gnindsäßeii Statt zu finden hat, welche in Bezug auf die Verpflegung armer erwerbsunfähiger Menschen im Allgemeinen bestehen. Es findet demnach in Zukunft die Betheilung mit einem Versorgungsbeytrage aus dem Waisenfonde für auSgemusterte krüppelhaste Findlinge, welche das zehnte Lebensjahr znrückleg-ten, nicht mehr Statt. Gubernialverordnung vom 30. Jänner 1833 , Zahl i457, an die Versorgungsanstalten - Verwaltung und an das Kreisamt Grätz. Gesetzsammlung XV, Ttzeik. 3 34 Vom 3o. Jänner und 2. Februar. 18. Herabsetzung der dritten oder untersten Classe der Findlings-Aufnahmstaxe von 24 auf J 2 Gulden. Mit hoher Hoskanzleyverordnung vom io. Jänner 1833, Zahl 356, wurde die Herabsetzung der dritten oder untersten Classe der Findlings - Aufnahmstaren von 24 fl. auf zwölf Gulden Conventions«Münze bewilliget. Welches mit Bezug auf die Gubernial -Currende vom 24. Februar i83i, Zahl 3321, *) die Bestimmung mehrerer Classen von AufnahmStaren für die in die Provinzial-Versorgung kommenden Findelkinder betreffend, zur Darnachachtung mit dem Beysatze bekannt gegeben wird, daß diese Verordnung sogleich in Wirksamkeit zu treten habe. Gubernialcnrrende vom 30. Jänner 1853, Zahl 1458; an die Krcisämter, Provinzial - Staatsbuchhaltung, Versorgungsanstalten-Verwaltung und an das FiScalamt. 19. Erläuterung des §. 241 des 11. Theils des Strafgesetzbuches , wornach ein Widerruf des Mißhandelten die Wirkung dieses Paragraphs nicht aufhebt. Es ist wiederholt der Zweifel vorgekommen, ob und wann in dem Falle, wen» der nach §. 241 -des II. Theilö des Straf-gesetzbucheö beleidigte Theil von der Klage abstehet, sowohl das begonnene Verfahren als auch die Wirkung des schon gefällten Urtheilö aushöre. In Erledigung deS hierüber erstatteten allerunterthänigsten Vortrages haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 3t. December v. I. zu erklären geruhet: Der 24iste Paragraph des II. Theils des Strafgesetzes ist genau nach dessen Wort-kaut zu verstehen, wornach ein Widerruf des von dem Mißhandelten gestellten Verlangens nicht mehr von Wirkung zu seyn hat. *) Siehe P. G. €>. Band >3, Seite 44, Nr. 39- Dom e. und 8. Februar. 35 Diese allerhöchste Willenömeynung wird in Folge hoher Hof-kanzleyverordnung vom io. v. M., Zahli?i, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 2. Februar 1833 , Zahl 1593; an die KreiSämter. 20. Benehmen der öffentlichen Wachen gegen Flüchtlinge, die auf drepmahliges.Zurufen zum Haltmachen nicht stehen bleiben. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverordnung vom lS.Jänner 1833 , Zahl 1050, haben sich Se. k. k. Majestät bey Gelegenheit der im Einvernehmen mit den betreffenden Hofstellen verhandelten Frage: ob die öffentlichen Wachen gegen Verfolgte und Flüchtlinge , die auf dreymahliges Anrufen der Wache zum Halt« machen nicht stehen bleiben, zu schiessen berechtiget werden sollen? mit allerhöchster Entschliessung vom 11. Jänner d. I. diese Frage verneinend zu erklären geruht, mit dem Beysatze, daß man sich in dieser Beziehung nach den Bestimmungen des §. 284, ersten TheilS deö Strafgesetzes zu benehmen habe. Gubernialerledignng vom 2. Februar 1833, Zahl 1594. 21. Berichtigung der noch ungesicherten oder mit den gc^ schlichen Förmlichkeiten noch nicht versehenen Sriftiingen. Das Gubernium fand Gelegenheit, zu bemerken, daß bey einer großen Anzahl von Kirchen noch Stiftungen bestehen, worüber weder Acceptationsurkunden ausgefertiget, noch die Ordinariats - Confi'rmationen und landesfürstlichen Bestätigungen erwirkt, nicht selten auch die Stiftungscapitalien noch ungesichert sind. Dieß muß um so mehr auffallen, als nicht nur die Kreis-commiffare zeitweise, und die Herren Kreiövorsteher instructions- 3 * 36 Vom 8. und 9. Februar. mäßig jährliche Kreisbereisungen vornehmen, sondern auch jährlich die Kirchenrechnungen den k. k. Kreisämtern vorgelegt werden, in welchen die Bemerkung enthalten seyn soll, welche Stiftungen bestehen, dann ob und wie ferne solche berichtiget seyen. ES werden zwar die Ordinariate gleichzeitig aufgefordert, nicht nur selbst bey den eigenen Visitationen hierauf die Aufmerksamkeit zu richten, sondern auch die unterstehenden Deca-nate und Pfarren anznweisen, bey Gelegenheit der jährlichen Untersuchungen und Verfafsung der Kicchenrechnuugen diesem Geschäftszweige ein vorzügliches Augenmerk zu widmen, und durch die betreffenden Vogteyen um die Berichtigung der ungesicher-, ten, oder mit den gesetzlichen Förmlichkeiten nicht versehenen Stiftungen einzuschreiten. Zugleich werden aber auch die Kreisämter verpflichtet, jede Gelegenheit zu benützen, auf die zweckmäßige Behandlung des Stiftungswesens amtlichen Einfluß zu nehme», und erhobene Mängel und Gebrechen nicht bloß zu rügen, sondern auf ihre Abstellung zu dringen, und die Vogteyobrigkeiten zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verhalten. Gubernialverordnung vom 8. Februar 1833, Zahl 1954 an die Kreisämter und Ordinariate. 22. Erforderniß der vollständigen Sprachkenntniß für Kreis-hauvtleutc und Kreiscommistare des Landes und Kreises, in welchen sie zur Dienstleistung berufen werden. Seine k. k. Majestät haben sich veranlaßt gefunden, durch allerhöchste Entschliessnng vom 21. Jänner iC53, der vereinigten Hoskanzley den Auftrag zu ertheilen, den Länderstellen zur Pflicht zu mache», daß für die Kreishauptmanns- und Kreiö-commiffärsstellen nur solche Individuen in Vorschlag gebracht werden, die sich im Besitze der v 0 l l st ä n d i g e n K e n n t n i ß der Sprache des Landes und des Kreises, in welchen sie zur Dienstleistung berufen werden, befinden. . : ■ ' 'IM ' * . -vi v. ■ ■ Dom 9. Februar. 37 Von dieser allerhöchsten Entschliessung werden die k. k. Kreisämter in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 27. Jänner 1853/ Zahl 179-1 / zur Wissenschaft in die Kenntniß gefeilt. Gubernialverordnung vom 9. Febrnur 1835/ Zahl 1825; an die Kreisämter. 23. Den Bierbrauern wird an der Verzehrungssteuer ein steuer» freyer Einlaß mit fünf vom Hundert zugestanden. Nach dem Inhalte eines DecreteS der k. k. allgemeine» Hofkammer vom 29. Jänner d. I., Zahl 4061, haben Se. k.k. Majestät allergnädigst zu bewilligen geruhet/ daß Jenen/ welche sich mit der Erzeugung von Bier beschäftige»/ und tu dieser Beziehung zum Erlag der Verzehrungssteuergebühr verpflichtet sind, ein steuerfreyer Einlaß von fünf Percent von dem vollen Guße in der Art zugestanden werde, daß in der Anmeldung zwar die ganze zur Erzeugung bestimmte Menge nach dem volle» Guße angegeben, der zwanzigste Theil desselben aber in Abzug gebracht, und die Steuer hiervon in der Bollete nach der in diesem Maße verminderten Menge des angemeldeten Erzeugnisses berechnet werden soll. In das Erzeugnißregister ist von den Brauern die ganze angemeldete Menge einzutragen, und in dem Ausstoßregister der stenerfreye Einlaß von Fünf vom Hundert zu verausgaben, diese Eintragung hat jedoch immer vor dem Ablassen des Gebräues aus dem Kühlstocke zu geschehen. Der steuerfreye Einlaß hat mit dem 1. März 1855 in Wirksamkeit zu treten. Gubernialcurrende vom 9. Februar 1833, Zahl 2107; . an die Kreisämter und Cameralgefällen-Verwaltung. Vom j,3. tilth 19. Februar. 24. Entrichtung des Armenpercentes auch vvn den an wohlthä-tige Institute zufallenden Erbschaften zu Gunsten des (Stager Armenfondes. lieber die der hohen Hofkanzley zur Entscheidung unterlegte Frage: ob bey den zu wohlthätigen Zwecken gemachten Vermächtnissen, so wie es bey den dießfälligen Legaten der Fall ist, die Abnahme des für den Gräher Armenfond bestimmten halb-pereentigen Bezuges Statt zu finden habe? wurde mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 2a.«Jänner >835 , Zahl 1516, erinnert, daß von den an wohlthätige Institute zugefallenen Erbschaften für den Grätzer Armenfond der halbpereentige Abzug allerdings Statt zu finden habe. Gubernialverordnung von. 13. Februar >833, Zahl 2110; * Jntimat an das t. k. steyerm. Landrecht. 25. Entrichtung der allgemeinen Verzehrungssteuer von den zur Vermahlung auf die Mühlen in Grüß gelangenden Getreidegattungen. Die k. k. Kreisämter werden angewiesen, die am *27. July 1332, Zahl 12332, sistirte Bekanntmachung der denselben mit Verordnung vom 10. May 1832, Zahl 7485 ,*) zugekommenen, und auch schon in dem steyermärkischen Amtsblatte zur Grätzer Zeitung vom 2. Juny 1852, Nr. 88, enthaltenen hierortigen Surrende, in Betreff der Entrichtung der allgemeinen Verzehrungssteuer von den zur Vermahlung auf die Mühlen in Grätz gelangenden Getreidegattungen, und zwar in Folge der von der hohen Hofkammer mit Secret vom 21.» Jänner g. I., Zahl 3784, bekannt gegebenen allerhöchsten Entfchliessung vom 15. *) Siehe die nachfolgende Currende. Vom iy. Februar. 3y gedachten Monaths und Jahres, ungesäumt, jedoch mit dem Beysatze nun zu veranlassen, daß die in dieser Currende enthaltenen Bestimmungen mit 1. May 1853, in Wirksamkeit zu treten haben, und die in dem §. 1 dieser Currende angeordneten Beschreibungen der Tewerbslocalitäten längstens bis zum 15. April g. I. so wie auch die im §. 15 erwähnten Getreidevor-rathSfassionen längstens bis zum 27. April l. I. zu überreichen seyen, wo eS sich übrigens von selbst versteht, daß die gleichfalls in der gedachten Gubernialeurrende §. 15 erwähnte Gültigkeit der von dem Verzehrungssteuer.Oberamte über den erhobenen Getreidevorrath ausgefertigten Freybolleten vom 1. May 1833, als dem Tage der in Wirksamkeit tretenden neuen Bestimmungen, ihren Anfangzu nehmen habe. Gubernialverordnung vom 19. Februar 1855, Zahl 2705; an die Kreisämter und Jntimat an die Cameralgefällen-Verwaltung. Gubernialeurrende vom 10. May 1 83 2, Za hl 7/185. Zur Erleichterung deS Verkehres mit landwirthschastlichen Producten hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer unterm 18. April iSzi, Zahl 14529^1237, und 10. Februar 1832, Zahl 6189/763, im Einverständnisse mit der hohen k. k. Hof, kanzley anzuorduen befunden, daß die Hauptgetreidegattungen: Weitzen, Roggen, Mais (türkischer Weitzen) und Heidekorn bey der Einfuhr in die Provinzialhauptstadt Grätz von der Verzehrungssteuer frey gelassen, hingegen diese Steuer von den erwähnten Getreidegattungen nur, so fern sie in den Mühlen der Stadt Grätz vermahlen werden, an den städtischen Mühlen eingehoben werde. Diese hohe Entschliessung, wornach die Grundbestimmung der Eiuhebung der Verzehrungssteuer von den genannten Getrei-degattungcn an den Mühlen und von den Müllern festgesetzt wird, hat mit erstem August d. I. in Wirksamkeit zu tretend Von diesem Zeitpuncte an unterliegt daher an den Linien der Stadt Grätz nur das Mehl ans den obige» Getreidegattungcn gleich den übrigen, im 50. Tariffsatzc des mit Gnbernial-Currende vom 1. July 1S29, Zahl 11553/1, kund gemachten Tariffes, angeführten Gegenständen der Versteuerung. Vom Weitzen, Roggen, türkijchen Weitzen und Heidekorn dagegen wird, sofern dieses Getreide in die Mühlen der Stadt Grätz zur Vermahlung gelangt, die Verzehrungssteuer sammt dem Gemeindezuschlage 4o Vom 19. Februar. nach dem 52. Tariffssatze vor der Einbringung deS Getreides in die Mühlen abgenommen. Eben so ist die Verzehrungssteuer und der Gemeindezuschlag von der rohen Gerste, so fern diese, um vermahlen, gerollt oder gebrochen, d. t. gestampft zu werden, in die städtischen Mühlen gebracht wird, gemäß des 30. Tariffssatzes nach der Berechnung auf Gerstenmehl und die entfallende Menge gebrochener oder gerollter Gerste zu entrichten. Malz bleibt fortan von der Verzehrungssteuer befreyt. Es werden nunmehr jene Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, deren Beobachtung zur Sicherung des Gefälles bey der Einhebung der Gebühren von den genannten Getreidegattungen, so fern sie nähmlich in den städtischen Mühlen vermahlen und bezüglich zubereitet werden wollen, vorgeschrieben wird. 1. Jeder Mütter der Provinzial - Hauptstadt Grätz hat bey Vermeidung der in den §§. 34, 36, 37 und 38 des oberwähnten Gubernial - Circulars bestimmten Strafen dem k. k.' Verzehrungssteuer Inspectorate Grätz eine genaue Beschreibung der zum Gewerbsbetriebe gehörigen Locali-täten, nebst den etwa vorhandenen geheimen Comunica-tionen der Zu - und Ausgänge, und eine Uebersicht aller Werksvorrichtungen längstens bis zum 15. Juny l. 3. zu überreichen, dann von dem Dienstpersonale Denjenigen oder Diejenigen nahmhaft zu machen, welche die Aussicht über die übrigen führe». Mit dieser Anzeige hat der Müller die Angabe zu verbinden, ob er sich mit dem Getreidehandel befasse, daher zu diesem Zwecke Getreide, und in welchen zum Mühlbetriebe nicht unmittelbar gehörigen Lokalitäten aufbewahre. Von jeder Veränderung in dem Stande der Gewerbsunternehmuug und der Dienstindividuen ist die Anzeige au das k. k. Gefälleninspectorat zu machen. So lange der Betrieb der Mühle ganz oder zum Theile stille steht, was, als eine Veränderung in dem Stande des Gewerbsbetriebeö gleich gemeldet werden muß, wer-den die ruhenden Werksvorrichtungen durch äintliche Versieglung oder auf andere geeigneteArt außer Gebrauch gesetzt. Die Verletzung einer solchen amtlichen Versieglung oder Bezeichnung unterliegt der im tz. 34, Litt. d., des allgemeinen Verzehrungssteuergefetzeö festgesetzten Strafe. Vom iy. Februar. 4' 2. Jeder Müller in Grätz, oder die ihn allenfalls vertretende Mahlpartey ist verpflichtet, jenes Getreide, welches in seine Mühle zur Vermahlung und rücksichtlich Zubereitung gebracht werden will, und zwar ohne Unterschied, ob es im Stadtbezirke Grah oder außerhalb derselben geerntet wurde, vorher zu einem Linienamte oder zuni Verzeih rungSsteueroberamte zu stellen, dort genau mündlich oder schriftlich anzumelden, die Versteuerung z» leisten, und die Zahlungsbollete zu lösen. Die Anmeldung, wovon Formularien am Schluffe vorgezeichnet sind, hat den Vor- und Zunahmen des Mahlgastes, die Menge und Gattung des Getreides, folglich bey Mischungen das Mischungsverhältniß, den Nahmen des Müllers und der Mühle, wohin es gebracht werde» will, den Tag und die Stunde der Einfuhr tu die Mühle, die Zeit, binnen welcher das Getreide vermahlen, und rücksichtlich zubereitet, dann das Erzeugniß wieder aus der Mühle geschafft werden soll, endlich den Umstand zu enthalten, ob dasselbe auf ein Mahl oder in Abtheilungen und in wie vielen aus der Mühle gebracht werden will. 3. Die Anmeldung des Getreides ist nach dem niederöstrei- chifchen Mehen , Maße oder nach dem ^ Gewichte einzurichten. Im ersteren Falle wird die Zurücksührung des Maßes auf daö Gewicht nach der von der k. k. steyermärkischen Provinzial - Staatsbuchhaltung zusammen-gestellten Reductionstabelle vorgenommen werden, wor-nach ein Metzen Weihen in Körnern auf 85 Pfund, ein Metzen Roggen auf 74 Pfund, ein Mehen türkischer Weitzen auf 76 Pfund angenommen, und insbesondere festgesetzt wird, daß ein Metzen Heidekorn auf 70 Pfund zu berechnen sey. In Beziehung auf die rohe Gerste wird angenommen, daß aus einem Metzen 55 Pfund Mehl, ebenso 55 Pfund gestampfte, dann 45 Pfund gerollte Gerste, je nachdem eine oder die andere Zubereitung Statt findet, gewonnen werden. ES steht der Parley jedoch frey, die besondere Abwage zu verlangen, und nach dem Gewichtsergebniffe die Versteuerung zu leisten. Bey unrichtiger Anmeldung und insbesondere bey einem Mehrbefunde, sobald dieser die angemeldete Menge von 5 Procent übersteigt, wird nach der Strafbestimmung 43 Vom 19. Februar. §. 40, Litt. a., des allgemeinen VerzehrungSstenerge-fetzeS vorgegangen. In jedem Falle tritt die nachträgliche Versteuerung des Mehrbefundes ein. 4. Bey größeren Getreideparthien, d. i. bey solchen, deren Menge wenigstens 90 Metzen beträgt, darf in der Regel die Anmeldung, binnen welcher das Getreide vermahlen, und rücksichtlich der Gerste zubereitet seyn muß, nicht über zwey Monathe, bey kleineren Parthieu aber nicht über einen Monath ausgedehnt werden. In besonders rücksichtswürdigen Fällen wird diese Frist von jenem Amte, welchem zunächst die Controlirung der Mühle und die Ausfertigung der Mahlzettel obliegt, über Ansuchen der Partey auf kurze Zeit und nach Er-forderniß verlängert, und diese Verlängerung auf der beyzubringenden Zahlungsbollete angemerkt werden. Nach Ablauf der bestimmter Frist wird die Zahlungö-bollete als ungiltig abgestreifi, und nach der Strafbestimmung des §. 40 , Litt, b., vorgegangen. 5. Jede der bezüglichen Getreidegattungen, welche zur Ver- mahlung und rücksichtlich Zubereitung in die Mühle gebracht wird, muß auf ihrem Zuge dahin mit der Zab-lungsbollete begleitet seyn, so wie jeder in dem zum Mühlbetriebe gehörige», in der Localitätsbeschreibung be-zeichneten Oertlichkeiten befindliche beriet) Getreidevorratb mit der Zahlungsbollete bedeckt seyn muß, widrigens die Strafbestimmung h. 59, Litt. a. und h. des allgemeinen Verzehrungssteuergesetzes Platz greift. 6. Als Anhaltöpunct bey der Controlle dient die allgemeine Bestimmung, daß ein, mit dem in die Mühle gelangte» Getreide, gleiches Gewicht an Mehl, Schwarzmehl und Kleyen erhalten, und aus der Mühle gebracht werden muß. Jene Menge, welche in Vergleichung mit dem, gemäß der gelösten Zahlungsbollete in die Mühle eingeführten Getreidequantum daö auSgemittelte Verhältniß über fünf Procente übersteigt, wird als das Erzeugniß von unversteuertem Getreide betrachtet, und gegen den Müller nach der Strafbestimmung §. .39, Li it. b., des allgemeinen Verzehrungssteuergesetzes vorgegangen. 7. Das auS dem versteuerten Getreide gewonnene Erzeugniß muß von dem Müller längstens 24 Stunden, oder nach Vom 19. Februar. 43 dem kürzesten Anmeldungstermine zwey Stunden vor der Ausbringung aus der Mühle hem zur Controlirung bezeich-neten und zur Ausfertigung der Mahlzettel befugten Amte mit Beziehung auf die beyzubringende Zahlungs-bollete mündlich oder schriftlich nach dem beiliegenden Muster angezeigt werden. Diese Anzeige hat zu enthalten: den Nahmen der Par-tey, für welche gemahlen, oder die Gerste zubereitet -wurde, die Anzahl der Wägen, auf denen das Erzeugniß ausgeführt wird, die Anzahl der Säcke, worin dasselbe gefüllt ist, das Gewicht, welches nach der Abwage in der Mühle auf das Mehl, auf das Schwarzmehl und die Kleyen, oder auf die zubereitete Gerste entfällt, endlich die Stunde, wann das Erzeugniß aus der Mühle abgeführt werden wird. Die Unterlassung dieser Anzeige wird nach den Strafbestimmungen §. 54 und tz. 37 des allgemeinen Verzeh-rungSsteuergesetzes; eine gegen die angemeldete Stunde frühere oder spätere Ausbringung des Erzeugnisses aus der Mühle aber nach §. 39 Litt, c., und $. 40 Litt, b geahndet. Jedem Müller wird insbesondere bekannt gegeben wer--den, an welches nächstgelegenes Gefällöamt, als Con-trollamt derselben angewiesen ist. 8. lieber das ans der Mühle zu führende Erzeugniß erhält der Müller einen Mahlzettel mit Beziehung auf die bey-gebrachte ZahlungSbollete, welche nach erschöpfter Ausbringung deS Erzeugnisses abgestreift wird. 9. Der Mahlzettel hat von der zur Ausbringung angemeldeten Stunde, nur noch für den Tag der Ausstellung Gültigkeit/und muß das Erzeugniß im Zuge aus der Mühle bis an seinen Bestimmungsort begleiten. Wird dasselbe ohne Mahlzettel betreten, oder übersteigt die betretene Menge die int Mahlzettel enthaltene Quantität: so tritt daS Strafverfahren nach §. 39 Litt b„ und §. 40 Litt, a., des Verzehrungssteuergesetzes ein. 10. DaS Erzeugniß darf, ohne besondere Bewilligung, nur in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends aus der Mühle an seinen Bestimmungsort geführt werden; widrigen- dasselbe, wenn gleich mit dem Mahlzettel begleitet , als unbedeckt angesehen, und nach §. 4o Litt. b. des allgemeinen Verzehrungssteuergesetzes behandelt wird. 44 Vom 19. Februar. Nur in außerordentlichen Fällen wird vom Controllamte auf gehörige Anmeldung eine Ausnahme gestattet, und diese in dem Mahlzettel ausgedrückt werden. i i. Für die Beobachtung dieser Vorschriften hat der Müller mit Vertretung der Handlungen seiner Dienstleute oder Bestellten, welche nach Umständen zu Folge des h. 44 des allgemeinen VerzehrungSsteuergesetzes als Mitschuldige oder Theilnehmer an der Uebertretung bestraft werden, zu haften. 12. Der Müller ist verpflichtet, den ausgestellten Gefällsbeani. ten und GefällSdienern den Zutritt in die Gewerbslocali-täten zur Vornahme der Nachschau und Untersuchung je-derzeit zu gestatten, dieselben in ihren Amtshandlungen dem Erfordernisse gemäß zu unterstützen, die verlangten Auskünfte zu crtheilen, uni insbesondere die Zahlungs-bolleten vorzuzeigcn, dann aufVerlangen gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen; widrigenö gegen ihn die im §. 34 Litt. f. des VerzehrungSsteuergesetzes festgesetzte Strafe verhängt wird. iz. Jeder Mütter hat nach h. 16 , des allgemeinen Verzeh-ruugSsteuergesetzes ein ordnungsmäßiges Empfang - und Ausgabe-Register nach dem beiliegenden Muster zu führen , solches monathlich abzuschlieffen, und nach geschehe-uer Uebertragung für den darauf folgenden Monath binnen drei) Tagen nach Ablauf des Monaths dem Controllamte zu übergeben. Der Empfang des Getreides ist längstens binnen sechs Stunden nach der in der ZahlungSbollete ansgedrückten Zeit der Einfuhr in die Mühle einzutragen. Die Abgabe und Ausfuhr aus der Mühle muß in dem Ausgaberegister sogleich nach gelöstem Mahlzettel eingetragen werden. Die Unterlassung dieser Vorschrift zieht die in dem §. 34 Litt. e., und §. 37 des allgemeinen Verzehrungs-steuergcsetzes ausgesprochene Strafe nach sich. Die hierzu erforderlichen Drucksorten werden dem Müller in gehefteten, mit dem ämtlichen Siegel versehenen Bögen gegen Vergütung der Kosten auf Verlangen verabfolgt werden. Auf gleichem Wege kann derselbe in dem Besitz gedruckter Anmeldungen zur Lösung von Getreide-zahluugsbolleten und von Mahlzetteln gelangen. i4. Sobald gegen einen Müller eine Uebertretung der in den gegenwärtigen Bestimmungen, oder in dem allgemeinen Vom 19. Februar. 4 5 VerzehrungSsteuergesetze enthaltenen Vorschriften, so fern dasselbe ans sein Mühlgewerde Anwendung findet, erho-bei, wird, oder starke Verdachtsgründe in dieser Beziehung obwalten: so wird nebst Verhängung der festgesetzten Strafe, auf Kosten des Müllers zur Ausführung der engeren Coutrollmaßregel durch Sperrung aller Zugänge bey den Mühlen bis auf Einen, geschritten werden. 15. Längstens bis zum 27. July 18 5 2 haben die städtischen Müller, welche versteuertes Getreide zur Vermählung oder Zubereitung vorräthig besitzen, schriftliche Fas-sionen unter ihrer Fertigung zu verfassen, darin die Ge-treidegattungen und ihre Menge, dem Maße und Gewicht nach, mit Angabe des Mahlgastes, dem sie gehören , und mit Beylegung der Einfuhrzahlungöbollete» ordnungsmäßig und getreu zu verzeichnen, und diese Verzeichnisse dem k. k. Grätzer Hauptzoll - und VcrzehrungS-steueroberamte zu übergeben. Hierüber werden, bevor die steuerfreye Einfuhr des Getreides bey den Linien, und die Abnahme von dem in die Mühlen gelangenden Getreide beginnt, die ämtlichen Erhebungen gepflogen, und nach dem Befunde von dem Verzehrungssteuer - Oberamte Freybolleten ausgefertigt werden, welche die Stelle der neuen Getreidezahlungsbolleten vertreten, und vom e r-sten August l. I. angefangen bey Einholung und Ausfertigung der Mahlzettel bis zu einem gewissen Zeitpunc-te als gültig betrachtet werden, welcher dem Müller nach Maßgabe des erhobenen Vorrathes und seiner gewöhnlichen Mahlkräfte, durch die Bezeichnung in der Freybol-lete bekannt gegeben wird. 16. Nach den vorauSgegangeneu Bestimmungen unterliegen zwar Kartoffeln und Hülsenfrüchte bey der Einfuhr in die Mühlen keiner Besteuerung. Zur Erzielung der nö-thigen Controlle wird jedoch angeordnet, daß über das auS Kartoffel und Hülsenfrüchten bereitete Mehl, vor Ausbringung aus der Mühle, der Mahlzettel gegen Bey-bringung der linienämtlichrn Zahlungsbollete vom Con-trottamte auf die nähmliche Weise gelöset werde, wie für die Erzeugnisse aus den obigen Getr^'degattunge»; widri-gens die Strafen wegenAußerachtlassung der bey Lösung der Mahlzetteln vorgeschriebenen Bestimmungen nach dem Maßstabe des 50. TariffösatzeS in Anwendung kommen. 17. Alles Mehl, welches über die Linien der Stadt Grätz gebracht wird, und bey den Linieiiämtern zu versteuern ist, muß auf dem Zuge bis auf seinen Bestimmungsort 46 Vom 19. Februar. und seine Ablagerung mit der Verzehrungösteuer-Zahlung s-bollete, welche in dieser Beziehung nur für den Tag der Ausstellung gültig angesehen wird, bedeckt seyn. Das ohne, oder mit einer veralteten Vollste betretene Mehl wird als unversteuert angesehen, und der Strafbehandlung nach § 39 Litt. b. des allgemeinen Verzehrungssteuerge-fetzes unterzogen. 18. Die Getreidegattungen, welche in die Stadt Grätz zur Vermahlung gegen Zurückfuhr eingebracht werden, sind bey dem Linienamte gehörig anzumelden, und wird hierüber nach geschehener Untersuchung eine Einfuhr-Frey» bollete auögefertiget. Unbekannte oder unsichere Parteyen, welche keine an' nehmbare Bürgschaft zu leisten vermögen, haben die entfallenden Gebühren gegen Rückempfang bey der Zurückfuhr des Mahlerzeugnisseö durch baren Erlag sicher zu stellen. Im Uebrigen hat das nähmliche Verfahren Platz zu greifen, welches für die steuerbaren, zur Vermahlung gelangenden Getreidegattungen vorgeschrieben worden ist. 19. Das allgemeine Verzehrungssteuergesetz mit den nachgefolgten Erläuterungen bleibt, so fern es durch die gegenwärtigen Bestimmungen keine Abänderung erlitten bat, in allen übrigen hier nicht berührten Fällen für diesen Gefällszweig fortan in Wirksamkeit. Vom 19. Februar. 47 Formular 1. A N m e l d u 11 g zur Lösung einer Getreide -- Zahlungvbollete. zu Georg N., Schwarzbäcker I 1 D zu Graß, führt heute um n Tag in die Mühle des Uhr Vormittag in die N Mühle Meßen des Joseph N. 3o Meßen Rog- oder Pfund gen, oder 2220 Pfund, zur Ver- zur Vermahlung, und wird das mahlung, und wird solche in Mehl nebst Zugehör am drep Abtheilungen, am 8., i3. Abkheilungen und 18. Juny b. I. aus der aus der Mühle beziehen. Mühle beziehen. Gräh, am i83 Graß,am 2. Juny i83z. N.N. 48 Vom 19. Februar. Formular Anmeldung zur Lösung eines MahlzettelS. Mit Beziehung auf die zu , gelos- te Getrcide-Zahlungsbollete des Amtes , ddo. 183 , Zahl , wird aus der Mühle des am um Tag auf Wägen das vermahlene Getreide von Wehen und zwar ohne Abtheilung in folgender Art ausgeführt: Mit Beziehung auf die vom Joseph 9t., Mehlbler zu Gräh, geloste Getreide - Zahlungsbolle-ten des Linienamtes N., ddo. *. Juny 1882, Zahl , wird aus der N. Mühle des Joseph 9t. heut um neun Uhr Vormittag auf 1 Wagen das vermahlene Getreide von 10 Metzen Weihen, oder 850 Pfund; von IO Metzen Roggen, oder 740 Pf. iS - türk. Weihen, - 1200 -IO - £eibeforn, - 700 - in folgender Art ausgeführt: Getreideart ii Is Vermahlen Getreide- art. 1 1 Vermahlen I CO 2? I« es 5 5' ff •Bg I Pfund P f U It d : Weihen . . . Türkischer Weihen 8 1125 7 ; Roggen . . . • 1 75 l Türkischer Weihen . . Heidckorn 3 3 35o — 35o ^ 7°o Heidekorn . . ■ \ Zusginmen i5 A1111t e vf ti it g. Gräh, a in 183 A it III e r f 1111 g. Dev Weihen und Nea-gcit Ist liech in der Mühle jiiriick-geblteven. Gräh am 7. Junt, 1882. . 9t. 9t., Müller. Empfangs- und Ausgabs-Register für die in der .... Gasse, Haus-Nr. . . zu Grätz befindliche, von N. N. ausgeübte sogenannte ..... Mühle. Für den Monath Iuny 1852. L» St G M P f a n ff- A U S g a b e 'Jahr, Gemäß Zahlungbollete. Abgabe aus der Mühle gemäß Mahl-zetrels des Abgegebenes Erzeugniß. nath u. Tog des Nähme Weihen und Roggen Türkisch Seite font Halb- feucht Gersten Rahme des Mahlga- stcS. '! Ungenuß. bares e 1 An- merkung. i I Empfanges in der Mühle. Des Amtes. De Dato. £ <5 des Mahlgastes. Speljkör- ner Š i Controll Amtes. De Dato. š <8 1 Š i - i 6 h E s ® 1 ® M.j Pf. M.t Pf. M. 1 Pf. M. f m.lvf. MsPf. Pfund i Vor dem i. Juny i83z. Vorraths-Freybollete des iS. St. OberamteS Grätz. 3i. . März i83z. i Peter N., Bäcker in Grätz. 9» 7660 100 74oO — - — — - i Linien- amt Papier- mühle. 1. 3 Will) ,832. ■ Peter N. Bäcker in Griitz. 54°° 55oo 900 i35© 1900 7660 7400 •• 2 2- 3l|s Nh i832. B. St. Oberamt. 2. Iuny. iS 2ofeph N , Schwarz-bäcker in Grätz. - - 3o 2220 - - i° (joo : - 2 i5. ' detto. 6 Joseph N. Schwarz-bäcker in Grätz. 55o — 5o 600 JsNioch nicht «. d. Mühle folglich zu übertrag. 3 Lv.det-to, j Linienamt 12. >9 2°feph N., Mehlblcr in Grätz. 6o 5ioo — — - -3.- X U Harmsdorf. 2uny. - - - - -- - - - 3o 2385 -t9-Seiko. 3o. do. 10 11 u&iijyij jjr.‘ Mehlbler in Grätz. 1726 660 2385 zDirHlbsr-i.z. gleich. Theil. mit Weitzenu. Rog.gem. 4 Linienamt Waltendorf 20, Proviant- bäckerey. i332° 1' 3uny. T 28, 00. 9 Pr ovlant-bäckerey. ~6mr ■/'{00 Ist das übrige Gew. pr 5920 P f. noch nicht a.d.Mühl to. 1 5 \ . 5" 6 folglich zu übertrag. . () 7 1 ' 8 | Schluß de S Mon lthS 2uni> i832 l5° 12760 2-294° 600 2.385 3io 31940 .0 600 3u 2385; 23575 12C0 6700 3o535 8i4° ErtWo) S’la-'S sige SS E-e 'S - ^ » «851 lüi 1 GtaSä J Fürtrag f > ür den uf M mimen . onath July 38675 ; 38675 Bi Dom 20. Februar. 26- Zollbegünstigung bey der Einfuhr der Weine von jenen Weingärten, welche den an der Gränze gegen Ungarn ansästigen österreichischen Unrerkhanen gehören, und über der Gränze in Ungarn liegen. Se. k. k. Majestät haben über einen allerunterlhänigsten Vortrag über das Gesuch mehrerer hierländiger Güterbesitzer um Aufrechthaltnng der Begünstigung, welche sie bey der Einfuhr der in ihren ungarischen Weingärten gewonnenen Weine bis zum Eintritte der allgemeinen Verzehrungssteuer genossen haben, mit allerhöchster Entschliessung vom 15. Jänner b. I. zu befehlen geruht, daß von den auf ungarischen, zu steyermärkischen Gutökörpcrn gehörigen Grundstücken gewonnenen Weinen der ständische Entschädigungsaufschlag im vollen Betrage fortan einzuheben, dagegen aber bey diesen Weinen in Beziehung auf den Dreyßigstzoll und Eingangszoll sich nach der Hofkammerverordnung vom 25. September 1823, Zahl 38393 , so lange dieselbe aufrecht erhalten wird, zn benehmen feg. Mit einer andern allerhöchsten Entschliessung von eben diesem Tage geruhten Allerhöchstdieselben über einen allerunterthä-uigsten Vortrag der hohen allgemeinen Hofkammer in Betreff der Bitte einer Stadtgemeinde — um Wiedereinräumung der ihr bey der Einfuhr von Ungarweinen bis zu dem Eintritte der allgemeinen Verzehrungssteuer zu Statten gekommenen Zollbegünstigungen— allergnädigst zu verordnen, daß dieBpwohner gedachter Stadt nach Maßgabe der allerhöchsten Entschliessung über den früher erwähnten allerunterthänigsten Vortrag behandelt werden sollen. Da nun die hohe Hofkammerverordnung vom 25. September 1823, in Beziehung auf solche österreichische, ander Gränze gegen Ungarn ansäßige Unterthanen, welche über der Gränze in Ungarn Weingärten eigen thümlich besitzen, nur gestattet, de» auf derley Besitzungen gewonnenen Wein, jedoch nur, wenn er als Maisch eingeführt wird, zollfrey beziehen Vom 20. Februar. 53 ju können^ so haben alle andern, wie immer gearteten Begünstigungen, welche Güterbesitzer, Gemeinden, und einzelne Individuen in der steyrisch - ungarischen Gränze, bey der Einfuhr von Ungarweinen seit dem Erscheinen der allgemeinen Verzehrungssteuer genossen, von dem Tage, als die Zollämter, welche es betrifft,-von dieser Verordnung amtliche Kenntniß erhalten haben werden, anfzuhörcn, und hat an deren Stelle die allgemeine zollamtliche Behandlung einzutreten. Die k. k. Kreisämter haben in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 5. Februar d. I., Zahl 4074 , hierüber alle hierbey intereffirten Parteyen mit dem Bcysatze zu verständigen, daß diejenigen aus ihnen, welche die auf ihren ungarischen Weingütern gefechsneten Weine nach dem Zugeständnisse des Hofdecrets vom 5. Jnny i83i, Zahl t745i , bloß gegen Vormerkung des ständischen Entschädigungs-Aufschlages von ist. 24 kr. pr. Eimer nach Steyermark bezogen haben, diese Gebühr NUN wirklich zu entrichten haben werden. Es versteht sich übrigens von selbst, daß der Inhalt der erwähnten allerhöchsten Entschliessungen sich nicht weiter, als auf jene in Ungarn gelegenen Weingründe steyermärkischer Besitzer erstreckt, welche vor dem Eintritte der allgemeinen Verzehrungssteuer die dazumahl bestandenen Zollbegünstigungen genossen haben, (worüber sowohl bey dem ständischen Körper , als bey den Zollämtern genaue Vormerkungen bestehen, die auch ferner sorgfältig fortzuführen sind) und auf welche sich die Begünstigung der hohen Hofkammerverordnung vom 25. September 1823 bezieht. Hiernach kommt, in so ferne nicht bereits früher andere Gründe in diese Behandlung eingeschlossen wurden, ungarischen Weingärten und Grundstücken steyermärkischer oder anderer österreichischer Besitzer die Zollerleichterung der erstgenannten hohen Hofkammerverordnung nur dann zu Statten, wenn diese Grundstücke entweder durch den Gränzzug durchschnitten sind, oder noch als ungetrennte Theile von Bauerngütern, oder Herrschaft, lichen Besitzungen, die durch die Gränze geschieden wurden, angesehen wurden, keineswegs aber auch, wenn sie aus sygenarm? 64 Dom 22. Februar. trn Ueberländgründen, oder aus ursprünglich ungarischen Gütern bestehen, die von österreichischen Unterthanen erworben wurden. Der eigenthnmliche Besitz allein begründet noch keinen Anspruch auf die Zollbegünstigung der hohen Hofkammerverordnung vom 25. September 1823. Gubernialverordnung vom 20. Februar 1333, Zahl 2522/St.; Z. März. 67 42. Bedingungen, unter welchen Fremde durch eineit zehnjährigen Aufenthalt die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen. Laut hoher Hofkanzley-Verordnung vom 1. März »883, Zahl 3141 , haben Se. Majestät mittels herabgelangter allerhöchster Entschlieffung vom 5. Februar i833 allergnädigst zu be» fehlen geruht, daß von nun an durch einen in den Ländern, für welche das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch verbindlich ist, vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz die österreichische Staatsbürgerschaft von einem Fremden erst dann erworben seyn soll, wenn er sich hierüber bey der Landesstelle feines letzten Wohnortes gehörig ausgewiesen, auf deren Anordnung bey ihr selbst, oder bey dem zuständigen KreiSamte den Unter« thanseid geleistet, und darüber eine Beglaubigungs-Urkunde erhalten hat. Zu dieser Eideßablegung soll jedoch der Fremde nicht eher zugelassen werden, als nachdem die gedachte Landesstelle sich die volle Ueberzeugung verschafft hat, daß er die erwähnte Zeit hindurch sich nicht nur wegen eines Verbrechens keine Strafe zugezogen, sondern auch fortwährend ruhig den Gesetzen und den Anordnungen der gesetzlichen Behörden gehorsam, und gut gesinnt betragen, und durch seine Aufführung und gezeigte Denkungsart niemahlö zu einem gegründeten Verdachte oder Beschwerde Anlaß gegeben habe. Denjenigen Fremden hingegen, welche am Tage der Kundmachung dieser allerhöchsten Entschlieffung in den gedachten Ländern den zehnjährigen' ununterbrochenen Aufenthalt bereits vollendet haben, ist zu gestatten, sich der dadurch erworbenen österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Führung deS Beweises zu entledigen, daß sie die Absicht nicht hatten, österreichische Staatsbürger zu werden. Diese Beweisführung muß aber längstens binnen 6 Monathen vom Tage der Bekanntmachung dieser allerhöchsten Entschlieffung so gewiß angetreten werden, als dieselbe sonst nicht mehr gestattet werden würde. 68 ' Nom 14. März. Hiernach iß sich in vorkommenden Fällen genau zu Benehmen. Gubernialcurrende vom ,5. März ,635, Zahl 3908; an die Kreiöämter. 43. Maßregeln zum Behufe der sorgfältigeren Ausbildung der Lehramts - Candidate» für Trivial - und Hauptschulen. Zu Folge allerhöchster Entschlieffung vom 7., und herabgelangter hohen StudienhofcommissionS - Verordnung vom 13. Februar 1833, Zahl 980, hat zwar die Verhandlung wegen Vorbereitung der Lehramts-Candidate» in den Diöcesan -Semina-rien oder in wohldiSciplinirten Klöstern, und überhaupt wegen Errichtung von Lehrer - Seminarien auf sich zu beruhen, zugleich aber haben Se. k. k. Majestät zum Behufe der sorgfältigeren Ausbildung der Lehramts-Candidate,, für Trivial- und Hauptschulen folgende Maßregeln zu verordnen geruht: 1. daß die Schulcandidaten zur Aufnahme in den Präparan- deneurö nebst dem Sittlichkeitszeugniffe sich auch über ihre Beschäftigung seit dem Austritte aus den Schulen auszuweisen haben; 2. daß die Schnlpräparanden zu dem gemeinschaftlichen Got- tesdienste und zu den Religions - Uebungen mit den Schülern zu verhalten sind; 3. daß in den Zeugnissen über den gemachten Präparanden- Ctirö auch ihre Classification und Sittennote anzufüh-ren sey; 4. daß die Landeöstellen, bevor sie den von den Schuldi- strictöaufsehern vorgeschlagenen Trivialschullehrern daö Bestätigungs-Decret ertheilen, noch daö vorläufige Ein-vernehmen mit den Consistorien pflegen, und überhaupt keinem Lehrer das BestätigungS-Dekret bewilligen sollen, der nicht wenigstens drey Jahre in allen Beziehungen zu voller Zufriedenheit gedient hat. Subernialverordnung vom 14. März 1833, Zahl 4034 ; an die Ordinariate. Vom iS. und 16. VRätj. 69 44. Behandlung der ausländischen, schon in das Eigen-thuin eines österreichischen Unterthans übergegangenen Lotterie - Loose. Nach Inhalt der hohen Hofkammer-Verordnung vom 25. Februar 1833 / Zahl 9052/ wurde den k. k. Cameralgefälleu-Verwaltungen die Belehrung ertheilt/ daß die mit Secret vom 7. Zuny 1826/ Zahl 21656,*) angeordnete Vertilgung ausländischer Lotterie • Loose nur auf jene Loose zu beziehen sey, welche aus dem Auslande zum Absätze eingesendet wurden, und bevor sie in daS Eigenthum eines österreichischen UnterthanS «berge-gangen sind, betreten werden, daß aber nach dem einstimmigen Beschlüsse der allgemeinen Hofkammer, und der Hofcommission in Zustizgesetzsachen die bereits als Eigenthnm eines österreichischen Unterthans in Strafanspruch genommenen auswärtigen Lotterie-Loose nicht zu vertilgen seyen, da in dem allerhöchsten Lottopatente, außer der für den eingegangenen Spielvertrag mit ausländischen Lotterien festgesetzten Geldstrafe, nicht auch die Confiscation der Loose angeordnet ist. Den F. k. Gefällen - Verwaltungen wurde hinsichtlich der letzter» Loose aufgetragen, dieselben, sobald die GefällSstrafe berichtiget ist, dem Spieler auszufolgen, oder zur Sicherstellung der allenfalls nicht berichtigten Strafe zurück zu behalten, die etwa darauf gefallenen Gewinnste amtlich einzuheben, und erst dann, in so weit sie den Strafbetrag und die Einhebungökosten übersteigen, dem Eigenthümer zurück zu stellen. Gubernialerledigung vom 15. März 1833, Zahl 4171. 45. Vorschrift über die Bestreitung der Fuhrkosten für die bep der Cholera verwendeten Aerzte und Wundärzte. Die nachstehende, au» dem Erlasse an die Gubernien der Provinzen Mähren und Schlesien, dann Böhmen, wo die Fuhr« *) Siehe P. G. S. Band 8, Seite 134, Nr. 84. 1« Dom 19. März. koste« für die SanitätS - Individuen bey Epidemie», theilS von den Dominien, theilS von den Unterthanen bestritten werden, ersichtliche allerhöchste Entschlieffung vom 7. Februar l. I. wird den k. k. Kreisämtern in Folge hohen Hofkanzleybescheides vom 18. Februar d. I., Zahl 9131, zur Wissenschaft und Richtschnur in vorkommenden Fällen bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 16. März iszz, Zahl 287Y/CH.; an die Kreisämter. 2) e c t r t der k. k. vereinigten Hofkanzley an die k. $. Gubernien in Böhmen und Mähren vom 18. Februar >833. Se. k. k. Majestät haben über die Frage, wer die Fuhrkosten für die bey der Cholera verwendeten Aerzke und Wundärzte zu bestreiten habe, mit allerhöchster Entfchlicssung vom 7. l. M. zu bestimmen geruht, daß diese Kosten nach den hinsichtlich der gewöhnlichen Epidemien in der Provinz bestehenden Gesetzen zu berichtigen seyen. Jedoch gestatten Se. k. k. Majestät, daß, wenn eine oder die andere dürftige Gemeinde sich in einer besonders rücksichtswürdigen Lage befinden sollte, und um Enthebung von der Bezahlung solcher Kosten bittet, der aus sie entfallende Kostenan-theil nach genauer Erhebung aller Umstände, welche zu Gunsten einer derley Gemeinde geltend gemacht werden, und Würdi-gung aller Verhältnisse ausnahmsweise auf den Staatsschatz überwiesen werden dürfe. 46. Verwendung der auf ungebührlich abgenommene Grundbuchstaxen festgesetzten vierfachen Sirafgeldcr. Laut hoher Hofkanzley - Verordnung vom 2. März 1833, Zahl 3714, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 11. Februar d. I. zu befehlen geruht, die in Ansehung ungebührender Abnahme von Grundbuchstaren für Steyermark erflossene Verordnung vom 26. August 1797— welche in der politischen Gesetz»Sammlung 11. Band Seite 67 vorkömmt, und welche sich auf die allgemeine Vorschrift vom 8. July 1788 bezieht, die in dem Haadbuche der Josephinischen Vom iy. März. 7' Besetze X V. und XVI. Band Seite 16 und 902 enthalten ist — dahin zu modificiren, daß es zwar bey der vierfachen Strafe zu verbleiben, davon aber dem Beschädigten nur der Ersatz dessen, was von ihm zu viel gefordert wurde, zuzugehen habe, und der Rest gleich andern Strafgeldern zu verwende» fey. Zugleich haben Se. Majestät allergnädigst befohlen, daß dies« allerhöchste Entschlieffung auf die gewöhnliche Art allgemein kund gemacht, und in Ansehung der vor Kundmachung dieser allerhöchsten Entschlieffung sich ereigneten Fälle, nach den damahls bestandenen Gesetzen und Anordnungen sich benommen werden solle. Wovon die k. k. Kreisämter zur Benehmung-wiffenschaft und der allgemeinen Kundmachung wegen in die Keuntniß gesetzt werden. Gubernial-Verordnung vom 19. März 1833, Zahl 4031; an die Kreisämter. 47. Beziehung der betreffenden Dechante zu Sperren und Inventuren bey geistlichen Verlässen. Die k. f. Kreisämter werden angewiesen, die Handhabung der Gubernialverordnung vom 26. März isos, Zahl 6773,*) und Gubernialeurrende vom 21. Jänner 1809, Zahl 1277,**) hinsichtlich der Beyziehung des betreffenden DechantS zur Sperr-und Jnventurövornahme nach verstorbenen Geistlichen, strenge zu überwachen, und in dieser Beziehung die erforderliche Ermahnung an die Donrjnicn, welche von dem f. k. Landrechte zur Vornahme der Sperre und Inventur delegirt werden, ergehen zu lassen. Gubernialverordnung vom 19. März 1855, Zahl 4l5i; an die Kreisämter, das Seggauer Ordinariat, und Jntimat an das Landrecht. *) Siehe die folgende Verordnung. **) Siehe die folgende Kurrende, Dom 19. Marj. ?9 Gubernialverordnung vom 26. März isv8, Nr. 677z ; an die Kreisämter, die Ordinariate und Note an das Landrecht. Zur Vermeidung aller Irrungen in Rücksicht der bey geistlichen Verlaffenschaften vorkommenden geistlichen Schriften, wird einverständlich mit dem steyermärkifchen Landrechte hiermit sestge-setzet, daß bey Todfällen eine- Priesters der Dechant, in dessen Bezirk der Verstorbene gehörte, durch den Sperrcommissär so viel möglich von der Stunde, an welcher die gleich nach dem Tode vorzunehmende Sperre geschehen soll, unterrichtet werde, damit er sich, jedoch ohne Aufrechnung einiger Unkosten für die 93er--laffenschaft, bey der Sperre eiufinde, und gemeinschaftlich mit dem Commisiär die Absonderung der geistlichen Schriften vornehme , daß ferner in jenen Fällen, wo die Anlegung der Sperre wegen Dringlichkeit nicht bis zur Ankunft des Dechantes verschoben werden könnte, die Sperre mit Zuziehung zweyer Hausgenossen, und darunter des ältesten CaplaneS oder eines sonstigen nahen Geistlichen vorgenommen, insbesondere auf alle Schriften mit dem oben erwähnten Caplane das Siegel gemeinschaft-lich aufgedrückt, die Absonderung der geistlichen Schriften aber bis zur Inventur oder sonst gelegene, dem Dechante unfehlbar anzuzeigende Zeit hinausgeschoben werde. Von dieser Anordnung werden die Kreisämter wegen Anweisung der Bezirksobrigkeiten zur genauen Darnachachtung, di« Ordinariate zur nöthigen Wissenschaft und weiteren Verfügung an die Dechante in die Kenntniß gesetzt. Gubernialcurrende vom 21. Zänuer 1809, Nr. ,277; an die Kreisämter, Ordinariate und Jntimat an das Landrecht. Mit Hofverordnung vom 16. Üttätj 1797 ist angeordnet worden, daß bey Vornahme der Sperre und Inventur nicht bloß der mit einem Beneficio curato versehenen Geistlichen, sondern auch der Capläne, und der der Seelsorge obliegenden Hülfs-Priester jedesmahl ein bischöflicher Commissär zur Uebernahme der zurückgelaffenen, in der Hofverordnung vom 10. März ,785 nahmhaft gemachten Schriften beygezogen werden soll; weil aber auch jene Priester, welche auf keiner Seelsorge stehen, doch Sckriften, die auf Meffenstipendien oder Gewiffenösachen Bezug haben, besitzen können: so sind bey jeder Sperre und Inventur nach einem jeden Weltpriester ohne Unterschied bischöfliche Commissäre beyzuziehen. Welches jenen Dominien, welche von dem k. k. Landrechte zur Vornahme der Sperre und Inventur delegirt werden, hiermit zur Benehmung bekannt gemacht wird. Vom 19. und 21. März. 48. Behandlung jener Brücken - Herstellungen im Wege der Versteigerung, bey welchen die Bezirks - Concurrenz einzutreten hat. Die hohe Hofkanzley hat auS Anlaß eines sproielen Falles mit Verordnung vom 16. Februar «833, Zahl 3134 , die Weisung ertheilk. eS sey darüber zu wachen, daß Brückenherstellungen , bey welchen die Bezirksconcurrenz einzutreten hat, so viel als immer thunlich ist, im öffentlichen VersteigerungSweg Statt finden. Hiervon werden die k. k. Kreisämter zur Darnachachtnng in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 19. März «853, Zahl 4177; an die Kreiöämter. 49. Inventars-Aufnahme bey jedem Wechsel der Kloster-Obern über die Prätiosen und Kirchenschätze unter vogteylicher Jntervenirung. Nachdem die k. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung aus mehr-faltigen, bey der Prüfung der Ausweise über die Kloster * und Kirchenschätze bemerkten Unordnungen zur Ueberzeugung gelangt ist, daß die Kirchenschätze und Prätiosen bey dem besonders in Mendikanten - Klöstern häufigeren Wechsel der Kloster-Obern nicht immer gehörig übergeben, und in Aufsicht genommen werden, daher einer offenbaren Gefahr von Verschleppung und Veruntreuung ausgesetzet sind: so haben die k. k. Kreisämter die Verfügung zu treffen, daß bey jedem künftigen Wechsel der Kloster-Obern gleich bey ihrem Austritte nebst den übrigen Temporalien auch die Prätiosen und Kirchenschätze unter vogteylicher 3"ter-venirung förmlich ausgenommen, mit dem letzten Inventar verglichen, die anfälligen Differenzen eruirt, der Abgang, so ferne 74 Vom 22. März. er nicht gorechtfertiget werden kann, Here,'»gebracht, und der neuen Vorstehung Alles materiel übergeben werde. Gubernialverordnung vom 21. März 1833, Zahl /1013; an die KreiSamter und Provinzial-Staatsbuchhaltung. 50. Verfahren bey gerichtlichen Aufkündigungen vermiethc-ter Wohnungen und anderer Bestandtheile der Ge« bäude. Se. Majestät haben laut hoher Hofkanzley - Verordnung vom 27. Februar 1833, Zahl 4347, aus Anlaß vorgekommener Zweifel, ob die gerichtliche Aufkündigung vermietheter Wohnungen und anderer Bestandtheile der Gebäude binnen der bestimmten Frist zugestellt werden müsse, oder ob eö hinreiche, dieselbe binnen dieser Frist bey Gericht zu überreichen oder zu Protokoll zu geben, dann, ob diese Aufkündigung Demjenigen, gegen welchen sie gerichtet ist, in seine eigenen Hände zugestellt werden müsse? über einen von der k. k. obersten Justizstelle er-statteten allerunterthänigsten Vortrag mit allerhöchster Ent-schliessung vom 26. Jänner I. I. nachfolgende Bestimmungen zu erlassen geruht: r. Die Aufkündigung ist nicht von dem Tage, an dem sie bey Gericht überreicht, oder zu Protokoll gegeben wird, sondern nur von dem Tage der wirklich erfolgten Zustellung an die Parteyen wirksam; die Zustellung muß daher vor Verlauf der in den AuSziehpatenten, in dem bürgerlichen Gesetzhuche oder in dem Miethvertrage zur Aufkün-digung festgesetzten Frist geschehen. ES ist die Sorge der Partei), welche gerichtlich aufkündiget, sich zu einer Zeit an daö Gericht zu wenden, wo die Zustellung der Aufkündigung noch vor Verlauf der Frist füglich erfolgen kann. Die Gerichte haben diese Zustellung so viel möglich zy beschleunigen, Vom 12. März. 75 2. Die gerichtliche Aufkündigung muß, wenn dem MiethS-manne aufgekündiget wird, ihm selbst zugestellt, und in seine Hände übergeben werden. Ist er abwesend, oder nicht anzutreffen, so hat der zur Zustellung abgeordnete Gerichtsdiener die Aufkündigung sogleich in Gegenwart der allenfalls anwesenden Hausgenossen und zweyer Zeugen in dem Innern der Wohnung, oder, wenn sie verschlossen wäre, von Außen bey dem Eingänge anzuschlagen. Wird dem Eigenthümer deS Hauses aufgekündiget, so ist die Aufkündigung entweder ihm selbst, oder wenn er nicht anwesend, oder in seiner Wohnung nicht zu treffen wäre, Demjenigen, welcher über daS Haus die Aufsicht führt, zuzustellen. Findet sich Niemand, dem die gegen den HauSeigen-thümer gerichtete Aufkündigung zugestellt werden könnte, so ist sie im Hause in Gegenwart zweyer Zeugen anzu-schlagen. DaS Anschlägen der Aufkündigung gilt in allen diesen Fällen für die Zustellung. Nach Umständen kann auch für abwesende Personen, denen aufgekündiget wird, von dem Gerichte ein Curator bestellet, und diesem die Aufkündigung übergeben werden. Diese gesetzliche Bestimmung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialeurrende vom 22. März 1833 , Zahl 3963; an die KreiSämter. 51. Concurrenzpflichtigkeit der dem deutschen Orden incor-porirten Pfarren bey Pfarrsbaulichkelten. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 23. Februar d. I. zu bestimmen geruht, daß bey den deutschen OrdenSpfqrren die Incorporation mit dem 76 Vom 25. März. Orden an und für sich keine Ausnahme von der Concurreoz bey Pfarrbaulichkeiten begründe, welche sonst bey den PatronatS-Pfarren der nähmlichen Provinz einzntreten hat. Dabey haben an jenen Orten, wo Particular-Convention nen oder andere auf privatrechtlicheo Titel gegründete Verpflichtungen in Absicht auf die Bestreitung solcher Baulichkeiten bestehen , solche fortan in Kraft zu bleiben. Diese allerhöchste Bestimmung wird den k. k. Kreisämtern in Gemäßheit der hohen Hofkanzley- Verordnung vom s. d M., Zahl 48-'to, zur Benehmung eröffnet. Gubernial - Verordnung vom 22. Marz 1833, Zahl 44-19; an die Kreisämter und Provinzial-Staatsbuchhaltung. 52. Abgeänderte Zollbestimmung hinfichtllch der Baumwollgarne, des Baumwollzwirnes, der rohen und geschlagenen Baumwolle, und der Baumwoll - Abfälle. Vermög hoher Hofkammsrverordnung vom 9- März 1833, Zahl U457, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entfchliessung vom 5. März d. I. 1. die Aufhebung des El'nfuhrverbotheS, welches in Ansehung der Baumwollgarne, und zwar für daS weiße mule Garn bis zur Nr. 30, und für daS weiße Wassergarn (water twist) bis zur Nr. 12 mit Einschluß der türkischen weißen Garne dermahl bestehet, 2. die Herabsetzung deS Eingangszolles für alle Gattungen der weißen Baumwollgarne von 30 fl. auf 20 fl. für den Wiener Centner netto; 3. die Beybehaltung des EingangSzolleS von 30 fl. für den Wiener Centner netto von allen gefärbten Baumwollgarnen mit Einschluß deS rothen türkischen GarneS; 4. die Erhöhung deö dermahligen EingangSzolleS für den un- gefärbten Baumwollzwirn auf 30 fl. für den Wiener Centner netto und äbnt s6. Marz. fö s. die Herabsetzung des Eingangözolles für die rohe und geschlagene Baumwolle, und für alle Baumwollabfälle von 3 fl. 30 kr. auf 2 fl. so kr. für den Wiener Centner sporco allergnädigst zu genehmigen geruhet. 6. Mit dieser allerhöchsten Entschlieffung hgb^n Se. Majestät anzuordnen geruht, daß vom i. MÄz,^854 angefangen der EingangSzoll für die weiße» Baumwollgarne in is fl., und für die rohe und geschlagene Baumwolle und derley Abfälle in l fl. 4o kr. vom Wiener Centner bestehen soll. Die Wirksamkeit der unter i bis einfchliefsig s enthaltenen allerhöchsten Bestimmungen hat mit dem Tage der öffent-lichen Kundmachung zu beginnen. Mit eben diesem Tage hört auch die bisherige Beschränkung auf, nach welcher die einzuführen erlaubten Baumwollgarne nur bey einigen Haupt- und gemeinen Legstätten zum Consummo verzollt werden durften, und es ist in der Folge die Verzollung aller Baumwollgarne, so wie deS BaumwollzwirneS bey allen Haupt- und gemeinen Legstätten gestattet. Ueberdieß werden die mit der Verwaltung des Zollgefälls beauftragten Gefällen-behörden ermächtiget, nach Beschaffenheit der Umstände ausnahmsweise auch Commerzialzollämter zu berechtigen, die Baumwollgarne, in so ferne die einzuführende Quantität daS Gewicht eines Wiener Centners nicht übersteigt, in die Consumo-- Verzollung zu nehmen. Gubernial - Currende vom 25. März 1833 , Zahl 4693 ; an die Kreiöämter und Jntimat an die Cameralgefällen - Verwaltung. 53. Anwendung der über die Gradual - Vorrückung bestehenden Vorschriften auch auf die verschiedenen Gehaltsclaffen der Fiscaladjuncten. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 6. März iö33/ Zahl 9823, Folgendes anher eröffnet: -Ü Vom 16. Marz. »Da für die FiSealadjunetenstellen sowohl bey den »Provinzial-FiScalämtern als auch bey der Hofkammer - Proeu-»ralur mehrere Gehaltöclassen bestehen, so findet man im Ein-»vernehmen mit dtt vereinten Hofkauzley, und der obersten Ju-»stizstelle, um abfälligen Anständen vorzubeugen, als Cinosur »vorzuzeichnen, 'bdg“m Bezug auf die Gradual-Vorrückung die »dießfallS im Allgemeinen für solche Äeinter, bey denen verschie-»dene Gehaltsclaffen systemisirr sind, bestehenden Vorschriften »auch für die Fiöcalämter und die Hofkammer-Procuratur zu »gelten haben, daß jedoch die wirkliche Vorrückung bey FiScal-»adjunctenstellen in jedem einzelnen Falle nur nach vorläufig »darüber einzuholender Genehmigung der allgemeinen Hofkammer »zur Ausübung gelangen kann. »Um übrigens künftighin bey ConcurSausschreibungen für »erledigte FiSealadjunetenstellen bey der Hofkammer-Procuratur »und in d/n Provinzen auf eine allgemein gleichmäßige Weise »vorzngehen, werden derley Concurse in Fällen, wo nicht die »letzte Stelle, sondern eine Stelle höherer Claffe erledigt ist, »mit dem Beysatze auszuschreiben seyn, daß die Ausschreibung »sowohl für die erledigte höhere Stelle, als auch für die durch »Vorrückung allenfalls in Erledigung kommenden minderen Ad-»junctenstellen bey demselben Amte zu gelten habe. Wovon das k. k. Flscalamt zur Wissenschaft in die Kennt-niß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 26. März 1833, Zahl 4232; an das FiScalamt. 54. Festsetzung des Ranges der wieder angestessten Quies-centen auf solchen Dienstposten, wo derselbe durch bestimmte Normen nicht entschieden ist. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 7. März ,853, Zahl 2564, wurde der LandeSstelle mit Bezug auf das Decret vom 99 Bom a6. März. 23. Ä?ay 1852/ Zahl 169Ö1 /*) nachstehende Abschrift der von der k. k. allgemeinen Hofkammer, nach den übereinstimmenden Ansichten der Hofstellen an die Camera!- und montanistischen Behörde» erlassenen Verordnung — über daS Verfahren bey Feststellung des Ranges der wieder angestellten QuieScenten auf solchen Dienstposten in einer mit ihrer letzten aktiven Anstellung nicht gleichartigen Cathegorie/ wo der Rang durch bestimmte Normen nicht entschieden ist — zur Benehmung mitgetheilt. Gubernial-Erledigung vom 26. März 1853/ Zahl 4372. Abschrift der Hofkammerverordnung an die Camera! - und montanistischen Behörden vom 27. Jänner i833. Im Nachhange zu dem/ wegen Bestimmung deS Rangver-hältniffes der in gleicher Dienstcathegorie zur Wiederanstellung gelangenden QuieScenten erflossenen hiersrtigenDecretevom rö.April 1832/ Zahl 1259s, wird (dem/derselben) bedeutet/ daß bey der Wiederanstellung von QuieScenten auf Dienstplätzen von einer mit ihrer letzten acriven Anstellung nicht gleichartigen Cathegorie bey bestimmten Rangsverhältniffen die Beybehaltung deS bereits erworbenen Charakters/ und somit der erste Platz in einer neuen mindern Chathegorie ohnehin als Norm anzuuehmen sey, daß jedoch/ wenn etwa in einzelnen Fällen über die Einreihung eines Wiederangestellten QuieScenten wegen des nicht durch bestimmte Normen entschiedenen Ranges ein Zweifel sich darbiethen sollte, (das, dieselbe) die Entscheidung der Hofstelle einzu-holen habe. 55. Stämpelbefreyung der Gesuche um Vormerkung der Taxen , Postporto und Stämpelgebühren, nicht aber auch jener, um Aufstellung amtlicher Vertreter in Streitsachen. Die k. k. vereinte Cameralgefällen-Verwaltung hat wahrgenommen, daß die Parteyen und Gerichtsbehörden in der Provinz Steyermark rücksichtlich der Stämpelpflichtigkeit der Gesuche *) Siehe P. @. ©. Band 14, Seite 263, Nr. 86, So Von, 3d. März. um Aufstellung eines amtlichen Vertreters, batin um Vormerkung der Gerichtsgebühren sich verschiedenartig benehmen, und diese Gesuche größtentheils für stämpelfrey halten, obgleich daS Stäm-pelpatent diese Einschreiten nicht ausdrücklich al« stämpelfrey erklärt. Da nun laut Eröffnung der k. k. Cameralgefällen * Verwaltung vom 15. d. 99?., Zahl 2296, die k. k. allgemeine Hofkammer in Folge dießfalls gestellter Anfrage mit Verordnung vom 11. Februar d. I., Zahl 6797, entschieden hat, daß die Gesuche um Aufstellung eines amtlichen Vertreters dem gesetzlichen Stämpel unterliegen, dagegen die Gesuche dieser Vertreter um die Bewilligung zur Vormerkung der Taxen-, Postporto- und Stämpelgebührrn stämpelfrey seyen, so werden die k. k. Kreis-ämter angewiesen, diese Entscheidung den Dominien, Gerichtsbehörden und Jurisdicenten drS Kreises auf die gewöhnliche Art kund zu machen Gubernialverordnung vom 26. März 1833 , Zahl 4748 ; an die Kreisämter und an daS FiScalamt. 56. Vorschreibung der von inontanisiischen Industrial - Unternehmungen zu entrichtenden Erwerbsteuer. Die hohe allgemeine Hofkammer hat laut Eröffnung vom 15. December 1852— nachdem die Wirkung der Erwerbsteuerbe-messung nicht bloß auf ein Jahr beschränkt ist, und es durch die allerhöchste Entschlieffung vom 4. Februar 1852 ,*) von der Trienalerneuerung der Erwerbsteuerbemeffungen einstweilen das Abkommen erhalten hat — die jährlichen Ausweise, welche die montanistischen Industrial-Anstalten über die bemessene Erwerbsteuer zum Behufe der Caffeausgleichung zu überreichen hätten, über einen Antrag der hohen k. k. vereinigte» Hofkanzley abge-stellt, und die Einleitung getroffen, daß längstens bis zum Ausgange des zweyten Quartals eines jeden VerwaltungSjahreö nur *) Liehe P. G. L. Band .4, Leite SS, Zahl 3°. Vöm 30. März. 81 jene Fälle angezeigt werden, wo in der Folge durch eine allgemeine Maßregel, oder speciele Verfügungen eine Aenderung in der Erwerbsteuer - Vorschreibung einlreten sollte. Welches in Folge hoher Hofkanzley - Verordnung vom 27. Februar 1833, Zahl 644, mit Beziehung auf die Gubernial-Verordnung vom 3. Juny 1832 , Zahl 2294, *) zur weiteren Verfügung mit dem Bedeuten zur Kenntniß gebracht wird, daß die gedachten Industrial-Anstalten schon in den ersten Monathen eines Verwaltungsjahres von den allfälligen Veränderungen in der Erwerbsteuer-Vorschreibung in die Kenntniß gesetzer werden, damit sie im Stande sind, dieselben vor der in Zukunft nach Ablauf des zweyten Quartales einznleitendeir Cassedurchführung anzeigen zu können. Gubernialvcrordnung vom 30. März >833, Zahl l 111/St. an die Kreisämter, Provinzial - Staatsbuchhaltnng, an das Provinzial-Zahlamt, und st. st. Obereinnehmeramt. . 57. Bestimmung der Verjährungszeit für die Untersuchung und Bestrafung der rinfachen polizeylichen und politischen Vergehen. Ueber den Antrag, zur Verjährung der Strafe bey einfachen Polizeyvergehen die Zeit von drey Monathen zu bestimmen, haben Seine k. k. Majestät folgende allerhöchste Entschliessung vom 16. März 1835 herabgelangen zu lassen geruhet: »Da es in der Natur der Sache liegt, daß für politische und polizeiliche Vergehe» keine längere Verjährungszeit, jedoch nur in Ansehung der Untersuchung und der Strafe in Anwendung komme, als die kürzeste, welche für schwere Polizeyüber-tretnngen gesetzlich bestimmt und auf dsey Monathe festgesetzt ist, so ist diese festzusetzen und allgemein kund zu m achen.« *) Siehe P. G. S. Band ,4, Seite 255, Nr. ör. Gesetzsammlung XT. Sinit, 6 8i Vom 3o. März. Diese allerhöchste Bestimmung wird zu Folge hoher Hof-kanzley - Verordnung vom 19. März 1833/ Zahl 6474, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Tubernialcurrende vom 30. Marz 1853 / Zahl 4879 ; an die Kreiöämter. 58. Wirksamkeit der auf die Pensionen der Beamteus-Wit--wen und Waisen gelegten Ve'rbothe, auch auf die ihnen im Falle ihrer Verehelichung gebührenden Abfertigungen. Laut hoher Hofkammer-Verordnung vom 15. März 1833 / Zahl U844/ haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Enk-schlieffung vom 26. Jänner 1833/ über die Frage— in wie ferne die von Tläubigern durch Verboth, Vormerkung oder Execution auf Pensionen der Beamtens-Witwen und Waisen erlangten Rechte auch auf die denselben für den Fall der Wiederverehelichung und rücksichtlich der Verehelichung zu bewilligenden Abfertigung von Wirksamkeit seyen— allergnädigst zu bestimmen geruht/ daß die auf die Pensionshälfte oder einen andern Theil der Pension der Witwen und Waisen erwirkten Verboth«/ Vormerkungen und Executions - Verordnungen auch auf die Hälfte der Abfertigung oder denjenigen Theil derselben, welcher dem Theile der Pension entspricht/ auf den die Verbothe/ Vormerkungen oder Executions-Verordnungen hasten/ ohne Weiteres auf gerichtliches Einschreiten/ so weit die Forderung reicht/ überzugehen haben. Gubernial-Verordnung vom 30. März 1833; Zahl 4933 ; an die Kreisämter/ Provinzial - Staatsbuchhaltung/ Stände und an daö Fiscalamt. Vom 39. März. 83 59. Wegen eines mangelhaft ausgefertiglen Wanderbuchcs dürfen die damit betretenen Individuen nicht als paßlos behandelt und ex offo zum Militär gestellt werden. Aus Anlaß eines fpecielen Falles, wo ein mit einem Wanderbuche, welches weder die Dauer der Wanderzeit, noch die Bezeichnung des Landes oder Ortes wohin? enthielt, versehenes Individuum von der betretenden Bezirksobrigkeit als paßloö behandelt, und auf ihre Rechnung ex officio zum Militär abgestellt worden ist, hat die hohe k. k. vereinte Hofkanzley mit Decret vom 14. März i83S, Zahl 5716, eröffnet, daß die Unterlassung solcher Erfordernisse, welche ein Wanderbuch eigentlich zu einem legalen Passe stämpeln, wie es aus der Natur der Sache hervorgeht, unmöglich dem Wandernden zur Last gelegt werden könne, sondern stets diejenige Obrigkeit, welche ein solches Wanderbuch auszustellen hatte, dafür verantwortlich bleibe, und daß somit die gedachte Bezirksobrigkeit sehr unrecht daran war, ein solches Individuum als paßlos zu erklären, und auf ihre Rechnung ex officio zum Militär abzustellen, während dasselbe der Bevölkerung einer andern Bezirksobrigkeit, wo sich seine Aeltern befinden, angehört. Die k. k. Kreisämter haben hiernach die Bezirksobrigkeiten zur Benehmung in vorkommeuden Fällen zu verständige». Gnbernial-Verordnung vom 30. März 1835, Zahl 4935; an die Kreisämter. 60. Verpflichtung zur Bezahlung der Standrechtskosien von Seite jener Jnquisiten, die dem ordentlichen ©e-richte übergeben, und von diesem des Verbrechens, welches das Standrecht veranlaßte, schuldig erkannt werden. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 3. März d. I. über die Frage — wer die Kostcen de- einge- 6 * 84 Vom 2. April. leiteten Standrechts in dem Falle zu tragen hat, wo daö versammelte Standrecht kein Urtheil fällt, sondern die Untersuchung dem ordentlichen Criminalgerichte zuweiset— allerhöchst zu entscheiden geruht: »Jene Jnquisiten, welche das Standrecht dem ordentlichen »Criminalgerichte übergibt, haben nur dann, wenn sie von die-»sem des Verbrechens, das die Zusammenberufnng des Standsrechts veranlaßte, schuldig erkannt werden, den Ersatz der »durch das Standrecht veranlaßte» außerordentlichen Kosten, »nicht aber, wenn sie ab instantia losgesprochen werden, zu »tragen.« Von dieser allerhöchsten" Entschlieffung wurde die Landeö-stelle mit hoher Hoskanzleyverordnung vom ti. Marz >835 , Zahl 5/i7i, mit dem Beysatze in die Kenntniß gesetzt, daß an die betreffenden k. k. Appellations- und Criminalgerichte die gleichmäßige Bekanntmachung und die geeignete Weisung ergehen werde. Die k. k. Kreisämter werden hiervon in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 2. April 1833, Zahl /1450; an die KreiSämter. 61. Bestimmung der Fälle, in welchen die Staatscaffen bey Versendung der Geldrimeffen mittelst des Brancard- oder Postwagens die Auslagen für Militär-Escorten zu bestreiten haben. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 21. März 1833, Zahl 11151, Folgendes hieher erinnert: Mit den Hofkammerdecreten vom 15. December 1820, Zahl 45790, und vom 6. Juny 1821, Zahl 21146, (Gubernial- Jn-timat vom 25. Jänner 1820, und 28. Juny 1821, Zahlen 1799 und 13875) sind Zahlungen, welche der Bedecknngsmann-schaft bey Begleitung der durch den Postwagen versendeten Aerarial Geld-Rimessen sowohl auf der Reise selbst, als auch Dom 2. April. 88 während der allfälligen Warttage vergütet werden sollen, festgesetzt worden. Zugleich wurde in Ansehung der mittelst des Postwagen» zur Verführung gelangenden Aerarial-Geld-Rimeffen bestimmt, daß die betreffenden Aerarialcaffen, von welchen btt» ley Rimessen anfgegeben werden, nicht allein die erwähnten Militär - Bedeckungs - Zulagen, sondern auch den für die Militär-Escorte bis zum Abgabövrte der Geldrimesse entfallenden Postwagens - PassagierSporto dem Postgefälle unter den näher bestimmten Modalitäten von Quartal zu Quartal zu ersetze» hätten. Mit Rücksicht auf die durch die Einführung der Eil- Brancard - und Packwägen bey dem Fahrpostwesen der österreichischen Monarchie cingetretenen Veränderung, dann auf den Umstand, daß da, wo Brancard- und Packwägen coursiren, die Versendung der Aerarial Geld-Rimessen durch dieselben erfolgt, diese Wägen aber, ohne alle Rücksicht, ob sich eine Aerarial - Geld-Rimesse auf derselben bcsinde oder nicht, stets von einem Mili-tär - Individuum begleitet würden, findet es nun die Hofkammer von den Bestimmungen der obigen Decrete vom iö. December 1820 und 6. Juny 1821, in so ferne abkommen zu lassen, daß künftighin die Staatscassen, wenn sie Geld-Rimessen mittels deö Brancard- oder Packwagens versenden, zur Vergütung der Militär - Bedeckungs - Auslagen nur in jenen Fällen verpflichtet seyn sollen, wo wegen notorischer Unsicherheit der Straße, oder wegen besonderer Wichtigkeit der Sendung , die regelmäßig den Wagen begleitende Escorte aus diesem Grunde verstärkt werden muß, oder wenn die Staatscassen eine solche verstärkte Militär - Bedeckung ausdrücklich verlangen , und wenn der Geld-Rimesse wegen mehrere Wägen abgesendet, mithin auch die Militär-Bedeckung nach der vermehrten Zahl der Wägen verstärkt werden muß. Es haben aber auch in den so eben bezeichneten Fällen die Staatscassen die Militär-Escorle-Auslagen dem Post-Aerar nur in dem Maße zu vergüten, als die von dem letzteren bey jeder Fahrt ohnehin zu bestreitende Eöcorte-Auslage durch die Aerarial-Geld-Rimesse vermehrt worden ist. 86 Vom 2. April- Dagegen können die StaatScassen auf den wenigen Routen, wo noch Postwagen courstren, und die Versendung derAerarial-und Geld -Rimessen mittels derselben geschieht, von der Vergütung der Militär-Escorts-Auslagen nicht loögezählt werden, weil den Postwagen nur in jenen Fällen, wo Aerarialgelder durch dieselben versendet wurden, eine Militär-Eöcorte erhielten , folglich die dießfallige Auslage ausschliessend eine Folge der durch eine StaatScasse veranlagten Geld-Rimesse ist, und daher dem Postgefälle nicht zur Last fallen kann. Bey Versendung von Aerarial-Geld- Rimessen durch den Postwagen, und in de» oben näher erörterten Fällen, in welchen auch bey der Geldversendung durch die Brancard» und Packwägen die Verpflichtung zum Ersähe der Eöcorte - Auslagen an das Postgefäll obwalteit, haben die StaatScassen sich bezüglich der Vergütungs - Modalitäten mit dem Postgefälle auch künftig nach Maßgabe der Hofdecrete vom 15. December 1820, Zahl 45790,*) und vom 6. Juny 182t, Zahl 21146,**) zu benehmen. Damit jedoch durch gegenwärtige Bestimmungen, in so weit hierdurch die StaatScassen von der Bestreitung der Eöcorte-Auslagen losgezählt werden, die Ausgleichung der bisher vorgemerkten Ersatzposten nicht beirrt werde: so hat diese Maßregel erst mit dem dritten Militärquartal tm in das Leben zu treten, und eö sind alle von den Aerarialcaffen bis zu diesem Zeitpunkte zum Theile bereits eingeforderten, und zum Theile noch in Vormerkung stehenden dießfälligen Vergütungsbeträge unbeanständet an die Postcassen abzuführen. Gubernialverordnung vom 2. April 1833, Zahl 5007; an da- Provinzial Camera! -Zahlamt, und Jntimat an daö k. k. innerösterreichische Generalkommando. G ubernialverordnung vom 2$. Jänner 1 8 2 1, Nr. 1799; an daö Camera!»Zahlamt zu Grätz. Mit hoher Hofkammerverordnung vom iS. December 1820, Zahl 457901 wurde folgende Vorschrift zur Richtschnur für *) **) Siehe nachfolgende Verordnungen. Bom 2. April. 87 Aerarialcaffen bey Gelder -- Uebertragungen oder Verführungen mitgetheilt: Da es die neuesten finanzielen Bestimmungen erheischen, alle bis nun zu noch entweder ganz oder zum Theile in Papiergeld systemisirten Staatsauslagen für die Zukunft nach einem billigen Maßstabe auf Conventions - Münze zurückzuführe», zu dieser Gattung einer Reduction bedürfenden Auslagen aber die dermahligen bey den Lasten für das Auf- und Abladen der Geld-faßer bestehenden Gebühren nebst dem Geldtragerlohn, fernerS die den Transportscominissären bey Begleitung schwerer Geldtransporte mittels des Postwagens bewilligten Pauschalbeträge; endlich die der Militäriuannschaft bey EScortirung schwerer Geld-TranSporte mittels gedungener Fuhren, und bey Geldversendungen auf dem Postwagen bemessene» Zulagen gehören ; so hat man beschlossen, alle diese Gebühren vom 1. Februar 1821 an-gefangen, auf nachstehende Art zu bewilligen: 1. Für jede auf die Post zu tragende, oder von dort abzu- holende Kiste oder voluminöses Packet oder Geldfaßel, welches der Cassediener zu tragen nicht im Stande ist, zehn Kreuzer in Conventions-Münze; der Cassediener hat j-edoch das Fortbringen aller minder beschwerten Packets, wozu derselbe einer fremden Hülfe nicht bedarf, so wie bisher, auch in Hinkunft jedes Mahl unentgeltlich zu besorgen. Sollte wegen zu weiter Entfernung, oder Beschwerlichkeit deS Weges der Fall eintreten, daß gedungene Fuhren ausgenommen werden müssen, so darf die Bestimmung der Preise, welche lediglich von der mehr-mahligen Veränderung des Locals und der Zeitumstände abbängen, keineswegs der Willkühr der Cassediener über-lassen werden, sondern die Casse-Oberbeamten selbst haben dieses zu besorgen, und es ist ihnen hierbey unter eigener Verantwortung die genaueste Wirthschaft mit dem Beysatze einzuprägen, daß sie über die für derley Fuhren geleisteten Zahlungen jedeSmahl ordentliche Quittungen abzuverlangen, und solche ihren Amtsauslagen - Rechnungen beyzulegen haben. 2. Für daS Ausladen der Geldfäßer sammt HerauSwalzen derselben auS der Reserve vom Faß drey Kreuzer Conventions - Münze. 3. Für das Abladen der Geldfäßer sammt Hineinwälzen der- selben in eine zur ebenen Erde befindliche Casse oder Reserve, vom Faß drey Kreuzer Conv. Münze. 4. Für die Ueberbriugung dergleichen Fässer in eine zur ebenen Erde befindliche Casse aus einer von der Casse weit entfernten Reserve, vom Faß vier Kreuzer Conv. Münze. Aus einer an die Lasse angränzenden Reserve ist hingegen für die Ueberbringung der daraus nöthige« Gelder keine Aufrechnung passirk. 5. Für das Hinablassen oder für das Hinaufziehen der Fässer aus oder in eine stockriefe Reserve vom Faß sechs Kreuzer Conv. Münze. 6. Für das Hinaufziehen der Fässer in eine im ersten Stocke befindliche Reserve, vom Faß gleichfalls sechs Kreuzer Conv. Münze. 7. Sollte eS jedoch die von dem Lasse-Oberbeamten bestätig- te Nothwenbigkeit erheischen, daß die Fäßer ansgepackt und sackweise in die Reserve der Lasse getragen werden müssen: so wird an Tragerlohn a) von looo fl. in Gold zwey Kreuzer Conv. Münze; b) von looo fl. in Silber- oder Kupfermünzen fünf Kreuzer Conv. Münze; endlich 8. für daS Ausschlagen der Schilde zum Sigilliren von 100 Stück zehn Kreuzer Conv. Münze bewilliget. Den Transportscommissären, welche zur Begleitung einer Aerarial - Geldrimeffe auf den Postwagen verwendet werden, wird obwohl für die altösterreichischen, als auch für die neu acquirirten Provinzen mit Anfang Februar 1321 nebst dem bestimmten Postillons - Trinkgelde noch für jede Meile ein Pauschalbetrag von neun Kreuzer Conv. Münze bewilliget, womit alle vorfallenden kleinen Zahlungen, unter welche nähmlich die Zehrungsbeylräge oder Trinkgelder für die CondneteurS, dann die Trinkgelder für daS Wagenschmiere« bey den Postämtern, und für die Packer, wo auf- und abgeladen wird; serners in Siebenbürgen auch die Trinkgelder für die Vorspann, für das Ueberseßen der Flüße, und alle andern ähnlichen Auslagen gehören, bestritten werden müssen. Dagegen bleibt den Trans-portöcommiffären jede weitere willkührliche Aufrechnung von Trinkgeldern an die Conducteure oder Postillione, so wie biö nun zu, gänzlich untersagt, und bloß gestattet, nebst dem sy-stemisirten Postillions-Lrinkgelde und vorberührtem Pauschalbeträge allenfalls noch die Auslagen für das Abwägen der Fässer und Kisten, dann die auf der Straße etwa vorgefallenen nöthi-gen Reparaturen der Geldfässer oder Verschlage, endlich den Tragerlohn bey Uebergabe der Geldrimeffe, worüber jedoch je-desmahl in Betreff jeder einzelnen Post die, gehörigen Sollten und Quittungen beygebracht werden müssen, in Aufrechnung zu bringen. Vom 2. April. 89 Was die Zulagen für die bey GeldtranSporten verwendeten Militär-Escorten betrifft: so hat vom oftbesagten Zeitpunkte anzufangen: a) bey schweren Geldtransporten mittels ge- dungener Fuhren in den altösterreichischen Provinzen der Corporal vier und zwanzig Kreuzer Conv. Münze/ der Gefreyte zwanzig Kreuzer C. M., und der gemeine Mann sechzehn Kreuzer C. M. täglich, hingegen in den neu acquirirten Provinzen und im Ausland«, wegen der daselbst herrschenden größeren Theuerung: der Corporal vier und vierzig Kreuzer C. M., der Gefreyte sechs und dreyßig Kreuzer C. M., und der gemeine Mann zwey und dreyßig Kreuzer C M. täglich zu erhalten. Diese Zulagen dürfen jedoch bloß für die Zeit der wirklichen Transportsbegleitung, nicht aber auch für diejenige verabreicht werden, wo die Lscorte-Mannschaft ohne eine weitere Lransportsbegleitung lediglich ia ihren Standort zurückkehrt, indem dieselbe bey einem solchen Rückmärsche ohnehin nach dem bestehenden Reglement behandelt wird. Da übrigens durch diese Zulagen für die ordentliche Subsistenz der bey schweren Geldversendungen comman-dirken Militär - Escorten hinlänglich gesorgt ist : so darf eme Ausschreibung für Erfrischungen, Abkochen oder sonstige Auslagen zu Gunsten der Mannschaft nicht Statt finden, und nur bey ganz besonderen Ereignissen, die aber von den Begleitungscommiffären in ihren Reisepar-ticularen jedeömahl umständlich angezeigt werden muffen, kann derselben ein Geschenk oder eine besondere Belohnung gegen abgesonderte, dem Reiseparticulare beyzule-gende Quittung erfolgt werden. b) Wird die Militär-Escorte zur Begleitung eines Geldtrau Sportes aus dem Postwagen ver-wendet, so ist sowohl in den altösterreichischen als auch in den neu acquirirten Provinze», für diejenige Mannschaft, welche unabgelöst von einer Hauptstadt zur andern fahrt, pr. Kopf für Tag und Nacht ein Betrag von täglichen dreyßig Kreuzern C. M., für diejenige Mannschaft hingegen, die nur auf 1, 1, :> oder 4 Stationen commandirt, und dann abgelest wird, für jede Station pr. Kops ein Betrag von fünfzehn Kreuzer C. M. als Zulage ftstgefttzet, welche Zulage auch bey der Zuruck-fahrt derjenigen Mannschaft, welche unabgelöst von einer Hauptstadt zur andern fährt, zu verabreiche» ist, je- 9» Bom 2. April. doch nicht von den Transportscommiffären, sondern je-desmahl, wie bisher, von Seite der Postwagensdireetion für Rechnung der betreffenden Aerarialcaffen bestritten werden muß. Hiervon sind die unterstehenden Caffen mit dem Bedeuten zu verständigen, daß, nachdem alle diese Gebühren erst mit l. Februar igri in Wirksamkeit zu treten anfaugen, eine Anwendung derselben für einen früheren Zeitpunct, nähmlich bi» zum letzten Jänner i82i keineswegs Statt finden dürfe, und daß übrigens die wegen Aufbewahrung und weiteren Verwendung der mit Geld - Rimessen einlangenden Geldfäßer unterm 7. October 1807, Zahl 8815, dann wegen Einbringung der Rechnungen von den zu Geldtransporten verwendeten Lasse-beamten unterm 3. Februar isos, Zahl 1406, endlich in Betreff der bey GeldtranSporten erlaubten Aufrechnungen, und der Vorsichten bey Anschaffung der Amtsreqnisiten für landeSfürst-liche Caffen unterm 20. Februar 1308, Zahl 1617, erfloffenen Circularverordnung, so wie bisher, auch für die Zukunft genau beobachtet werden müssen. Das Zahlamt hat sich also in dieser Gemäßheit genau zu benehmen. G ubern ialverordn ung vom 30. Juny 18-21, Zahl 13895; an das Zahlamt und Jntimat an das General- Commando. Die hohe Hofkammer hat mit Decrete vom 6. Juny 1821, Zahl 21146, diesem Guberninm folgende Vorschrift zur Anweisung der unterstehenden Caffen mitgetheilt: Da die Militärmannschaft, welche bey Versendung eines Aerarialgeldtransporteü mittels des Postwagens von einer Hauptstadt zur andern als CScorte beygegeben wird, an dem Abgabsorte der Geld-Rimesse öfters einige Tage zuwarteu muß, um mit dem nächst abgehenden Postwagen an ihren Abgangsort zu-rückgeführt zu werden: io hat man beschlossen, der Militäres-corte für jeden Tag, welchen sie an dem Abgabsorte der Geld-Rimesse bis zur Zurückfakrt znzuwarten hat, vom 1. July 1821 angefangen eine Zulage von fünfzehn Kreuzer in Conventions-Münze pr. Kopf zu bewilligen. Diese Zulage ist jedeö Mahl von Seite der Postwagenöbe-hörde für Rechnung der betreffenden Aerarialcasse, welche die Rimesse aufgegeben hat, der Mannschaft zu verabfolgen. Um hinsichtlich der Verrechnung der Auslagen für die Mi-litärescorte eine Gleichförmigkeit zu erzielen, werden fämmtliche t Vom ». April. 9' Postwagensbehörden gleichzeitig durch die PostwagenSdirection angewiesen, sämmtliche Auslagen für die EScorte auf Rechnung der ausgebenden Caffe interimaliter zu bestreiten, und nach Verlauf eines jeden Militärquartals den Ausweis über die entfallende Forderung nach dem milfolgenden Formulare der Aerarial-caffe zu übergeben, welche sodann den Gesammtbetrag der Postwagensbehörde aus der zweyten Abtheilung gegen Quittung zu vergüten, und unter Zulegung des Ausweises und der Quittung als eine Ausgabe für die Militärbedeckung gehörig zu verrechnen haben wird. Zn welcher Gemäßheit sich dießfalls vom 1. July d. I. an zu benehmen ist. JCtfl; 'z Ul a A Formular. Journal über die von der k. k. Caffe im Quartale 18 aufgegebenen Sendungen, dann wegen Bey gcbung einer Bedeckungömannschaft zu entrichten kommenden Nerpsiegskosten und Passagiers - Porto. Für die dem Postwagen beyzugebende Militär Bedeckung ist zu entrichten Tag der Auf- gabe An wen? Wo- hin? In- halt Werth i st' 1 fr. Ge- wicht Porto Pf.! Lth ' fl. I fr. Die Zahl derBe-dcckungs-mann-schaft bestand in Köpfen für die Tag« auf der Reife Wart- Zu- — tage in I fant- a 3o Ff. a iS kr. r -5 fr.1 für den men für Tage Tour Retour Tag : Passa- gier Porto Zusam- men fl. 1 fr. fl. 1 fr. An- merkung. Vom 3. und 5. April. 62. Ausschliessung der Juden, welche den Vorlesungen über das Kirchenrecht beywohnen, von den dießfalligen öffentlichen und Privatprüfungen. lieber den Besuch der Vorlesungen deö kanonischen Rechtes von Seite jüdischer Glaubensgenossen ist durch die hohe Stu-dienhofconimiffionöverordnung vom 28.Februar 1833/ Zahl 1286/ folgende allerhöchste Entschlieffung vom 24. Februar d. I. anher eröffnet worden: »Juden / welche in Gemäßheit Meiner Entschlieffung vom »2i. August 1820 sich der Erlaubniß / den Vorlesungen über »das Kirchenrecht beyzuwohnen, bediene»/ sind weder in Colle-»gien zu prüfen, noch zu den öffentlichen, oder Privat-Seme-»stralprüfungen zuzulaffen.« »Auch hat der Verboth hinsichtlich der Ausstellung der Fre-»quentationszeugniffe für derley Hörer der Vorlesungen zu gelten.« Wovon das Studiendirectorat im Rachhange zur Guber-nialverordnung vom h. May 1829, Zahl 8257, *) zur Beneh-mung in Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 3. April 1833, Zahl 51965 an das Direktorat der juridisch politischen Studien. 63. Maßregeln gegen die Verunreinigung des für Militär-Magazine bestimmten Mchles bcy der Vermahlung des Getreides. Nach einer vom k.k. Hofkriegsrathe der k. k. vereinigten Hofkanz-ley gemachten Eröffnung hat sich der Fall ergeben, daß eine Menge Saud in dem Mehle des Militär.Magazins vorgefunden wor-den ist, welches daher kommen soll, daß die Vermahlung über» *) Siehe P. G. S. Band n, Seite 202, Nr. 66. 94 Vom 7. April. eilt, inSbesonders aber bey dem ersten Gange oder Ablauf die Steine hohler gespannt werden. Da nun durch die Mühlgesetze die Verstaubung von z % paffirt ist, so kömmt es wesentlich darauf an, daß die Reinigungsvorschrift strenge gehandhabt, und verhüthet werde, daß nicht durch ju enge Spannung der Steine bey dem ersten Ablaufe die Frucht schon theilweise zu Mehl verrieben werde, und so das zur Verstaubung passirte doch unter das Mehl gebracht werde. Um diesen Gebrechen zu begegnen, hat der k. k. Hofkriegs-rath den sämmtlichen Generalcommanden die Weisung ertheilt, in allen Stationen, wo die Vermahlung für daS Militärbrot betrieben wird, von dem abgeführten Mehle durch die Chefärzte Proben nehmen zu lassen, diese in Beziehung auf vorbemerktes Gebrechen chemisch zu untersuchen, und wenn diese Unreinigkeit vorgefunden würde, unverzüglich an das betreffende Kreisamt wegen gemeinschaftlich »nporteyischer Erhebung der Schuld, deö Schuldtragenden und deö Schadens sich zu verwenden, damit dann der ganze, von den betreffenden Müllern gesetzwidrig verunreinigte Mehlvorrath ans Kosten deö Schuldtragenden zum Viehfutter veräußert, derselbe zum Ersatz verhalten, und von Seite der politischen Behörde gegen ihn die gesetzliche Strafe verhängt werde. Die k. k. Kreisämter werden zu Folge hoher Hofkanzley-verordnung vom 14. März d. I., Zahl 613» angewiesen, das Entsprechende zur eingreifenden Warnung der Müllerzünfte zu ersoffen, und im Falle ein cd Einschreitens der Militärbehörden nach den Gesetzen vorzugehen. Gubernialverordnung vom 5. April i 833, Zahl 51925 an die Kreisämter. 64. Aufrechthaltung der Sittenreinheit in Academien, Con--victen und andern öffentlichen und Privatlehranstalten, Nach dem Inhalte der hohen StudienhofcommissionSverord-nung vom 27. Februar iöss, Zahl 1287, haben Se. k. f. SP?«* 95 Vom 12. April. jestat mit allerhöchster Entschliessung vom 23. d. M. allen be« irrenden Behörden zur strengsten Pflicht zu machen geruht, darauf zu sehen, daß auf die Erhaltung der Sittenreinheit tu allen Convicten, Academien und andern öffentlichen und Privatlehranstalten, das sorgfältigste Augenmerk gerichtet werde. Gubernialverordnung vom 7. April iL33, Zahl 5394» an die Ordinariate, Gymnasial- und ConvictSdirectionen, dann an die Studiendirectorate. 65. Bestimmung der Aemter, deren Beamte zur Erlernung der dem juridisch-politischen Studiendirectorate unterstehenden Comptabilitäts-Wissenschaft verpflichtet sind. lieber den Unterricht in der'Staatsrechnungs - Wissenschaft, für welche bereits an mehreren höheren Lehranstalten der Monarchie eigene Lehrkanzeln gegründet sind, haben Seine Majestät unterm 22. Februar 1833 folgende allerhöchste Entschliessung zu erlassen geruhet: 1) Die Lehrämter der Comptabilitäts-Wissenschast zu Prag und Lemberg sind der juridische» Facultät zuzutheilen. 2) Dieses Studium ist als Erforderniß zur Erlangung einer Anstellung im Buchhaltnngsdienste, ferner im Cassendienste bei; den Staatöhauptcassen, und in den Provinzen bey den Provinzial-Zahlämtern, Kreiöcasser und vereinten Gefällö-VerwaltungScassen vorzufchreiben. Diese Vorschrift hat in den Provinzen insofern und nach Maß in Wirksamkeit zu treten, als in denselben eine Lehrkanzel der Comptabilitäts-Wissenschaft besteht oder errichtet wird; aber auch in denjenigen Prcvinzen, wo keine besteht, ist jenen Individuen in der Zulassung zur Prapiö und bey sonst gleichen Ansprüchen auch in der wirklichen Anstellung bey den genannten Aemtern der Vorzug zu geben, welche sich mit Zeugnissen über die gründliche Erlernung der Comp-tabilitätS-Wissenschast auöweisen; so wie dieses Studium Je- 96 Vom 14. April. nen zu empfehlen ist, welche sich zu einer Anstellung für den Rathstisch bey den politischen oder Cameral-Behörden geeignet machen wollen. 3) Zu den dießfälligen Collegien sind als ordentliche Besucher zuzulaffen: a. Welche das Studium der Philosophie oder wenigstens der Humanioren zurückgelegt haben, und über 18 Jahre alt sind. b. Welche sich mit Zeugnissen über das Studium des com-inerzielen Lehrcurseö an dem polytechnischen Institute oder der Realschule ausweisen. c. Welche im Buchhaltungs - oder Cassefache bereits ange-stellt sind, und die Erlaubniß ihrer Vorgesetzten beybringen. /1) Die Leitung und Oberanfsicht dieses Studiums ist dem juridisch-politischen Directorate übertragen. Diese allerhöchste Entschliessnng wird gemäß hcrabgelangter hoher' StudienhofcommissionS-Weisung vom s. März 1833, Zahl 1277, zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 12. April 1833, Zahl 5547 ; an die Kreisämter, Provinzial-Staatöbuchhaltung, an die Direction des juridisch-politischen Studiums und an das Zahlamt. 66. Verbots) der Annahme der ausländischen % und y6 Reichsthaler bey den Cassen. Das hohe Hofkammei-Präsidium hat ans Anlaß eines vorgekommenen Falles mit Verordnung vom 2. April d. I., Zahl 1791, erinnert, daß bey dem Umstande, wo die ’/3 und */G Reichöthalerstiicke, welche auch schon bey den Staatscassen in einigen Provinzen vorgekonmen seyen, zu Zahlungen nicht wieder verwendet werden könnte», sowohl daö f. k. Prov. Cameral-Zahlamt als auch sämmtliche übrige, dem Gubernium unterstehenden Cassen anzuweisen seyen, die von fremden Regierungen ausgeprägten '4 Reichsthaler oder 30 kr. Stücke, so wie die m Asm iS. April. Yg Reichsthaler oder 15 kr. Stücke für die Zukunft nicht tnehr anzunehmen, und sich btt) der Annahme von Gold- und Silbermünzen genau an den, von Seiner Majestät allerhöchst genehmigten Münztariff zu halten, welcher laut hohen Hofkammer-decreteö vom 27. July 1816, Zahl 30093, mit Gubernialver-ordnung vom 10. August 1816, Zahl 18561, zur genauen Dar-nachachtung bekannt gegeben wurde. In diesem Münztariffe erscheinen weder die y3 noch die % ReichSthaler zu 30 und is kr. aufgeführt. Nach diesem Tariffe dürfen nur die österreichischen, und die andern nach dem Con-ventionsfuße ausgeprägten Einviertel-SpecieSthaler oder halbe Guldenstücke zu 30 kr., die österreichischen für Galizien nach dem Conventionsfuße ausgeprägten 30 kr. und 15 kr. Stücke, dann die alten Siebenzehner nach ihrem auf 15 kr. herabgesetzten Werthe von den Staatscaffen angenommen werden. Diejenigen y3 und '/6 Thalerstücke, welche bey den Steuerämtern und den übrigen StaatScassen schon etwa riogeflossen seyn dürften, bevor ihnen die gegenwärtige Weisung zukömmt, sind an die EinnahmSeasse abzuführen. Welches zur genauen Darnachachtung und fogleichen Verständigung der unterstehenden BezirkSobrigkeiten hinsichtlich der von ihnen verwalteten BezirkScassen, bekannt gegeben wird. Gubernialverordnnng vom 14. April 1833, Zahl 5571; an die Kreisämter, Stände, Baudirection, Versorgungsanstalt, StrafhauSverwaltung, an daö Versatzamt, Landmünzprobier und Messingverschleißamt, Verweöamt in Frauenthal, Jntimat an daS Generalcommando und Landrecht. 67. Aufrechthaltung der bestehenden Cimentirungsvorschrif-ten auch in Bezug auf die wegen der Verzehrungssteuer erforderlichen Aufbcwahrungsgefässe der Ge-werbsleute. AuS Anlaß einer vorgekommenen Frage, ob die bestehenden Cimrntirungövorschkiften auch auf hie Stamplung oder Cimen- Gesehsammmnz XV. c^ii. 7 B Vöin iS. April; tirung solcher Werksvorrichtungen und Aufbewahrungsgefässe, welcher sich die Parteyen zur Ausübung der Gewerbe bedienen, anzuwenden seyen, fand die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 28. Februar 1853, Zahl 4449, zu bemerken, daß durch die Einführung der Verzehrungssteuer in den bestehenden Cimen-tirungSvorfchristen keine Aenderung eingetreten fey; denn die Verzehrungssteuervorschriften bestimmen oder setzen vielmehr voraus, daß dieWerkövorrichtungen und AufbewahrungSgefässe vorschriftmäßig cimentirt seyn müssen. Der Gebrauch cimentirter Gefässe ist daher für den Ge-werbSmann die gesetzliche Bedingung zur Ausübung seines Gewerbes; eS liegt ihm demnach auch ob, sich mit solchen Gefäs-sen zu versehen. Die Cimentirung und Stämplung, so wie die Aufsicht über Maß und Gewicht liegt aber den politischen Ortsobrigkeiten im Allgemeinen gesetzlich und unentgeltlich ob. Es ist daher auch kein Grund vorhanden, diese Obrigkeiten von der Cimentirung derjenigen Werksvorrichtungen, welche nach den Verzehrungssteuervorschriften dieser Stämplung unterliegen, auS-zuschlieffen oder zu entheben, im Gegentheil habe in allen diesen Fällen die allgemeine Cimentirungövorschrift, und nach derselben die Amtshandlung der politischen Ortsbehörden hier ein« zutreten. Gubernialerledigung vom 15. April 1833, Zahl 4175. 68. Beschränkung der von den Bezirksobrigkeiten in Bet-zehrungssteuerangrlegenheiten zu leistenden Assistenz auf die wirklichen Pächter dieses Gefälls. Gelegenheitlich der zwischen einem Hauptpächter der Bier-Verzehrungssteuer und seinem Unterpächter, wegen angesuchter politischen Assistenz zur Beschreibung der in der Unterpachtung begriffenen Braugewerbe, entstandenen Streitigkeit hat die k. k. Hofkammer mit Erlasse vom 19. März 1835, Zahl 10892, fol-stunde Andeutungen zur Richtschnur und Darnachachtung gegeben; Sßom iS. April- & Mit Rücksicht auf die Anordnungen des VerzehrungSsteüer--gesetzeö vom Jahre 1829, *) welche nur Steuergefällspächter, aber keine Subpächter zum Gegenstände haben, und mit Hinsicht auf die in den Steuerpachtverträgen directivmäßig enthaltene Bestim-mutig, daß Unterpächter jederzeit vom Gefälle bloß als Agenten deS Pächters angesehen werden, kann eine SteuerbezirkS« oder politische Obrigkeit, in soferne dieselbe in den vom Gesetze bezeichneten Fällen unt die Leistung der Assistenz angegangen wird, nicht gehalten seyn, sich in eine nähere Beurtheilung der zwischen einem Steuergefällspächter und seinen Agenten und Un« terpächtern bestehenden Verhältnisse einzulassen, sondern dieselbe ist verpflichtet, nur dem mit dem Gefälle unmittelbar im 93er-tragsverhältnisse stehenden, und ihr alö solchen bekannten Steuer-Pächter in so lange den obrigkeitlichen Beystand ohne Weiteres zu ertheileu, als der Steuerpächter in dieser Eigenschaft vom Gefälle erkannt i|h, Durch die voranstehende Andeutung in Betreff der Entscheidung der Frage, wem im Falle einer Verzehrungssteuerpachrung die obrigkeitliche Assistenz zu leisten sey, wird übrigens dem Rechte der Steuerpflichtigen, dann, wenn sie sich durch einzelne Acte der Gefällöpä.chter gekränkt finden, die ordnungsmäßige Abhülfe im Wege der GefällSbehörden zu suchen durchaus nichts benommen. Die k. k. KreiSämter werden hiervon zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der Steuerbezirkööbrigkeiten wegen Be-nehmung in dergleichen Fällen in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom iS. April 1833, Zahl 5072; an die KreiSämter, an daö Fiöcalamt und Jntimat an die k. k. Cameralgefallenverwaltung. *) Siehe P. &, S. Band ti, Seite 338, Zahl hS. »od Ü&em 16, April. <59. Bedingte Gestattung der Verwendung des Hafer- statt des Gerstenstrohes zur Fütterung der Militärpferde. Der zur Kenntniß de- k. k. HokkriegSratheS gelangte Umstand, daß in einer Suharrendirungsstation die angeorbnete Abgabe der halben Heuportion deßhalb in Futterstroh nicht abgegeben werden konnte, weil in der dortigen Gegend keine Gerste gebaut wird, veranlaßte denselben zu gestatten, zur Fütterung der Pferde auch Haferstroh zu verwenden. Die k. k. Kreisämter werden in Folge Generalcommando-Note vom 3. April 1833, 0.909, hiervon mit Bezug auf daö Guber-nialdecret vom 27. Jänner d. I., Zahl 1434, *) zur Darnach-achtung mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, die Einleitung zu treffen, daß in jenen Orten, wo daö Haferstroh zum Verkauf gebracht wird, der Preis desselben eben so wie jener deö Gerstenstrohes in den Preiscertificaten angegeben werde. Gnbernialverordnung vom 15. April 1855, Zahl 566s; an die Kreiöämter. Gubernialverordnung vom 27. Jänner 1833, Zahl i434; an die Kreisämter. Der k. k. Hofkriegsrath hat gelegenheitlich des hohen Heu-preiseö bet) einer Subarrendirungöbehandlung bemerkt, daß die schon in mehreren QuartierSorten wahrgenommene Preissteigerung die Besorgniß erwecke, daß diese Preise späterhin immer mehr auöarten werden, jemehr sich die Vorräthe von der letzten Heuernte vermindern, und deßhalb zur möglichsten Beseitigung eines solchen NachtheileS auzuordnen befunden: Die Fütterung einer halben Portion Gerstenstroh statt der halben Heuportion aller Orten, wo das Surrogat billiger als daö Heu zu stehen kömmt, eintreten zu lassen. „ Da die Loeal-Subarrendirungöbehörden zur Einwendung dieser Fütterungöart schon im Voraus zu bemessen haben, wie sich die Preise deö Gerstenstroheö zu den Heupressen verhalten, *) Siehe die nachfolgende Verordnung- Bom 16. April. ini und es der Fall seyn dürfte, daß sie aus Unzulänglichkeit oder Mangel des Surrogates nur in wenigen Stationen ausführbar wird, so wird das KreiSamt über Ersuchen deö k. k. illyrischen innerösterreichischen General-Commando- vom 19., Erh. 25. d. M., Zahl 112, aufgefordert, auch die Bezirksobrigkeiten in jenen Orten, in welchen Wochenmärkte Statt finden, anzuweifen , von nun an in ihren Marktpreiszetteln auch die Preise de-Gerstenstrohes anzusetzen, und in dessen Ermanglung ausdrücklich zu bemerken, daß Gcrstenstroh nicht verkauft oder zu Markts gebracht werde. 70. Rang und Gehaltsbemessung für wirkliche, von der Lehrkanzel einer Facultät in das Lehramt einer andern übertretende FacultätS - Professoren. Vermag hohen Studien -HofcommissisnSdecreteS vom 29. März 1633 , Zahl 1243, haben Se. k. k. Majestät unterm 22. Februar d. Z. folgende allerhöchste Entfchlieffung zu erlassen geruhet: «Der Rang und die Gehaltsbemessungen sind den wirklichen Facultätsprofessoren in jedem Falle, mithin auch, wenn sie von der Lehrkanzel einer Facultät in das Lehramt einer andern übertreten, nach den Dienstjahren zu bestimmen, welche sie al» wirkliche ordentliche Facultätsprofessoren zählen, wornach sich bey vorkommenden Fällen zu benehmen ist. Gubernialverordnung vom 16. April 1333, Zahl 5755, an die Studiendirectorate. 71. Ueber den Geschäfts-Wirkungskreis des Buchhaltungs-Filial - Baudepartemcnts. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverordnnng vom 29.>März 1835, Zahl 6050, haben Se. k. k. Majestät aus Anlaß einer Verhandlung über die den Filial * Baudepartements der Provinzial - Staatsbuchhaltungen znsteheude Geschästswirksamkeit zu befehlen geruhet: iol Bom 16. April. »E- hat vor der Hand bey dem, den Filial-Baudeparte« mente der Staatsbuchhaltungen zugewiesenen Geschäftskreise in Bauangelegenheiken zu bewenden, und ist nur, sowohl von Seite der politischen Behörden, als auch des General. Rech-nungS-DirectoriumS, welchem meine gegenwärtige Entschlieffung mitzutheilen ist, darüber zu wachen, daß sich die Bauwesens-Buchhaltungen in ihren Gutachten nach dem klaren Sinne Meiner Entschlieffung vorn 4. Juny mo, *) auf solche Anträge beschränken, durch welche ohne Aenderung des Bauplanes eine reele Verminderung der Baukosten erzielt werden kann, und daß sie zu keiner Verzögerung in der Erledigung der Bauanträge Anlaß gebe». Gubernial-Erledigung vom 16. April 16ZZ, Zahl 5820. Gubernialverordnung vom 26. July 1020, Zahl 15008 ; an die Kreiöämter und Baudireetion. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 4. Juny 1820, über einen Vortrag bed k. k. General-Rech-nungS-Directoriums, aus Anlaß eines Zweifels über den Wirkungskreis der Baudepartements bey den Provinzial-Staatsbuchhal-tvngen in dem lombardisch - venetianischen Königreiche, im Allgemeinen anzuordnen geruhet, daß die Bauwesens-Departements der Provinzial-Staatsbuchhaltungen nicht bloß die Baurechnungen nach schon vollendetem Baue zu prüfen, sondern auch die Pläne, Vorausmaße und Ueberschläge, vor der Führung des Baues einzusehen, und in Absicht auf die Frage zu beurtheilen haben, ob bey dem projeetirten Baue nicht mit weniger Materiale auSgelangt, oder eine sonstige Ersparung ohne Nachtheil, ja sogar vielleicht mit mehr Vortheil gemacht werden könne. Zugleich haben Se. k. k. Majestät Höchstihren Willen dahin erklärt, daß bey Bauführungen die Baudireetionen und Ingenieurs sich nur aus das Nothwendige, Nützliche und Zweck-mäßige mit Hinweglaffung alleö nicht nothwendigen Prunkes zu beschränken, und sich bey Bauführungen der möglichsten Oeco-nomie, so weit dieses jenen drey Eigenschaften unbeschadet möglich ist, zur strengsten Pflicht zu machen haben. Welches den Kreisämtern zur Wissenschaft mit dem erinnert wird, daß auch unter Einem die Baudirection hiervon inKennt-mß gesetzt, und angewiesen wird, die KreiSingenieurö von dieser allerhöchsten Entschlieffung zu verständigen. *) Siehe die nachfolgende Verordnung. Vom 17. April. to3 72. Bestrafung falscher Angaben an die öffentlichen Behörden über Nahmen, Stand, Geburtsort oder sonstige persönliche Verhältnisse eines Individuums. DaS Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizeyüber-tretungen hat im It. Theile §. 73 litt. 0 falsche Angaben in den Meldzetteln für eine schwere Polizeyübertretung erklärt, und bestimmten Strafen unterworfen. Da sich aber in der Erfahrung schon mehrere Fälle ergeben haben, welche, wenn sie gleich unter dem Wortlaute dieses Gesetzes nicht begriffe» sind, doch nach dem Geiste desselben nicht minder strafwürdig erscheinen, so haben Se. k. t. Majestät unterm 16. März 1355 Allerhöchst zu entschliessen geruht, daß, wer überhaupt die Polizey oder sonst eine öffentliche Behörde mit falschen Angaben über seinen Nahmen, seinen Geburtsort, seinen Stand, oder sonst über seine Verhältnisse auf eine Weise hintergeht, wodurch die öffentliche Aufsicht irre geführt werden kann, (er mag dadurch Unrichtigkeiten in den von den Behörden ihm ausgestellten Pässe» oder andern Urkunden veranlassen, oder sich fremder Päste und Urkunden bedienen, und bey den Behörden fälschlich den Nahmen der Person, auf welche diese lauten, annehmen, oder endlich, auch abgesehen von beygebrachten Pässen und Urkunden, der öffentlichen Behörde auf Befragen über seine Person, falsche Angaben machen) ebenfalls eine schwere Polizeyübertre-tung begeht, und nach den im obgedachten §. 73 litt, e enthaltenen Bestimmungen zu bestrafen ist. Ausgenommen hiervon bleiben jedoch immerhin die Fälle von falschen Angaben, wegen deren Behandlung durch die bestehenden Gesetze bereit» hinreichende Vorsehungen getroffen sind, nähmlich: a) wenn der Befragte, der einer falsche» Angabe beschuldigt wird, sich in einer Untersuchung wegen eines Verbrechens oder einer schweren Polizeyübertretung befindet, Vom 18, April. io4 b) MM derselbe in einer Untersuchung anderer Art, die eine Strafe/ oder sonst einen Verlust an Vermögen nach sich ziehen kann, z. B. wegen Gefällsübertretungen, wegen des Tragens verbothener Waffen und so weiter/ verwickelt ist; c) wenn wider ihn zwar noch keine Untersuchung der erwähn- ten Gattungen anhängig ist/ aber im Verfolge der mit ihm vorgenommenen Amtshandlungen und Vernehmungen/ bey welchen die falsche Angabe erfolgt ist, eine solche Untersuchung eingeleitet wird. Diese allerhöchste Schlußfaffung wird in Folge hoher Hof-kanzley-Verordnung vom 26. März 1833/ Zahl 6428/ zur all-gemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 17. April 183Z/ Zahl 55ir; an die KreiSämter. 73. Einführung des Gebrauchs eigener gedruckter oder litho« graphirter Recepiffen bey portofreyen Behörden und Aemtern, und deren Enthebung von Bezahlung der Avisogebühren bey portofreyen Postwagens * Sen.« düngen. Zu Folge hoher Hofkammerverordnung vom 30. März 1833/ Zahl 12607/ wird mit Beziehung auf jene vom 18. May und 11. July 1827/ Zahl 19601 / *) und 27943/ **) hiermit bekannt gegeben: Es kann gegen den Gebrauch eigener gedruckter oder litho« graphirter Recepiffen von Seite der portofreyen Behörden und Aemter bey der Aufgabe und Uebernahme sowohl portofreyer amtlicher Correspondenj/ als auch amtlicher und portofreyer Postwagens - Sendungen um fo weniger ein Anstand obwalten / *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite a44, Nr. 116. **) Siehe P. G. S, Band 9, Seite So", Nr. 'S--. / Dom >8. April. 106 als durch die dadurch erzielte Enthebung der Behörden von Be. zahlung der Reeepissegebühren unnütze Gebühren - Verrechnungen vermieden, und GeschästSvereinfachung herbeygeführt wird. Die portofreien Behörden und Aemter werden daher aufgefordert, sich in Zukunft solcher eigener gedruckter oder lithographirter Recepissen jederzeit zu bedienen. Zugleich hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer zu bestim. men befunden, daß sämmtliche portofreie Behörden und Aemter bey dem Bezüge amtlicher und portofreier Postwagenö-Sendun-gen, mit Ausnahme der ex officio zahlbaren Sendungen, auch von der Bezahlung der Avisogebühren von zwei Kreuzern für die Zukunft, und zwar vom 1. May d. I. enthoben werden. Seitdem kann vom 1. Mai d. I. eine Aufrechnung von Nece-pisse- und Avisogebühren in Ansehung der portofreyen Corre-spondenz und Sendungen in den KanjkepauSlageu-Rechnungen der Behörden nicht mehr Statt finden. Gubernialverordnung vom it$. April 1833 , Zahl 5751; an die Kreisämter und fämmtlichen übrigen öffentlichen Behör« den und Aemter. 74. Ueber die Beförderung amtlicher Schriften der Obrigkeiten und Gemeinden an die Kreisämtcr durch Bothen. Die hohe Hofkanzley hat über gepflogene Rücksprache mit der k. k. allgemeinen Hofkammer über eine Vorstellung des Kreis-amteö Marburg, welche gegen folgende Einsprüche der obersten Hofpostverwaltung gerichtet ist: 1. daß dem Pettauer AmtSbothen, welcher Dienstbriefe an das Kreiöamt überbringt, die Dienstschreiben deS KreiSamteS nicht übergeben, sondern mittels der Post befördert werden sollen; 2. daß den Dominien die gemeinschaftliche Haltung eines BothenS nicht zu gestatten fey; io6 Vom iy. April. mit Verordnung vom 29. März i8ZZ, Zahl 4795, erinnert: Zu daß, so wie die Hebung im Allgemeinen und insbesondere mit Bothen, welche Obrigkeiten und Gemeinden zu Sendungen an die KreiSämter halten, darin besteht, daß diese auch die Antworten oder Schreiben an die Obrig. feiten oder Gemeinden, die sie absenden, entgegen nehmen, e» hierbey noch ferners bewenden könne, und Zu 2. daß rücksichtlich des Pettauer BothenS, welcher auf der Poststraße von Pettan bis Marburg verwendet wird, und dessen Bestimmung eS ist, Amtöschriften an daö Kreis, amt zu tragen, und zurückzunehmen, eö bey der bishe-rigen Hebung in der Beschränkung zu belassen sey, daß er bloß die amtlichen Schriften der Obrigkeiten, welche ihn als Bothen gemeinschaftlich verwenden, keineswegs aber Privatbriefe der Beamten, oder OrtSinsaßen, welche nur zur Beförderung mittels der Post geeignet sind, übernehmen und bestellen darf. Diese auS Gelegenheit einer einzelne» Verhandlung erfolgte hohe Entscheidung, wird zur Belehrung der BezirkSobrigkeiten in ähnlichen Fällen bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 18. April 1853, Zahl 5825 ; an die Kreiöämter. 75. Einstellung des Bezuges der nur bis zur Vollendung der Studien bewilligten Gnadengaben. Nachdem sich der Fall ergeben hat, daß einem Waisen die ihm bis zur Vollendung seiner Studien verliehene Gnadengabe auch nach vollendetem vorschriftmäßigen Lehrcurse, und zwar während der Zeit, als er sich zu den zur Erlangung der juridischen Doctoröwürde nöthigen strengen Prüfungen (Rigorosen) vorbereitete, und solche ablegte, verabfolgt worden, und dadurch Vom m. April. 107 ein Uebergenuß entstanden ist: so wurde mit hoher Hofkammer, Verordnung vom 21. Februar l. I., Zahl 7585, im Nachhange zur hohen Hofkammerverordnung vom 22. Jänner 1831, Zahl 1425 , Gubernialintimat vom L. März is$i, Zahl 4515, *) erinnert, daß jenen Waisen, welchen Gnadengaben bis zur Vollendung der Studien verliehen worden sind, dieselben nur bis zu dem Zeitpuncte, wo sie den vorgeschriebenen Lehreurs vollendet haben, daher nicht auch während der Zeit zu verabfolgen seyen, wo sie sich für die zur Erlangung der DoctorSwürde abzulegen, den strengen Prüfungen (Rigorosen) vorbereiten; wornach auch solchen Waisen ihre Perzipienten • Quittungen in Zukunft nach vollendeten Studien und während der Norbereitungözeit zu den Rigorosen von den betreffenden Studiendirectoraten und Vicedi-rectoraten nicht mehr zu vidiren seyen. Welches den k. k. Kreisämtern mit dem Beysatze zur Wis. senschaft und weitern Verständigung erinnert wird, daß gleichzeitig auch das hiesige juridisch-politische und medicinische Stu-diendirectorat, dann das k. k. Provinzial-Camrralzahlamt hiervon in die Kenntniß gefetzt werde. Gubernialoerordnung vom 19. April 1835, Zahl 6053; 7. Die Bezeichnung hat in der Art zu geschehen, daß die Nummer, welche die k. k. Polizeydirection dem Lohnkutscher bestimmt, und die für alle Wägen desselben zu gelten hat, beym ersten Anblick auch für einen entfernter Stehende» lesbar sey. Zu diesem Ende ist die Nummer recht- und links, dann an der Rückseite des Wagen- anzubringen. §. 8. Damit aber solche Wägen zu weiteren Fahrten auch ohne Nummer verwendet werden können, wird dieNummerirung mittels blecherner an den Wägen festzuheftender Täfelchen gestattet. Dieselben sind nach dem bey der k. k. Polizeydirection befindlichen Muster einzurichten. §. 9. Die k. f. Polizeydirection wird einzelnen verläßlichen Lohnkutschern die Bewilligung ertheilen, Honoratioren für den Stadtgebrauch auf Verlangen auch Wägen ohne Nummern beyzustel-len. Bey wahrgenommenem Mißbrauche werden fie dieser Begünstigung wieder verlustig. §. 10. Die vergehende» Bestimmungen gelten auch von Schlitten, welche nebstbey mit Schellenkränzen versehen seyn müssen. §. 11. Die Bequemlichkeit des Publikums, so wie der eigene Vortheil der Lohnkutscher erheischen eS, daß dieselben, wenn sie unbeschäftigt find, sich mit ihren bespannten Mägen auf öffentliche» Plätzen aufstellen. §. 12. Diese Standplätze sind: Für vie zweyspännigen Wäge». a) Der Hauptwachplatz; b) - Jakominiplatz, und c) - Murvorstadtplatz. Für Vie einspännigen Wägen. a) Der Karmeliterplatz; b) - Lendplatz, und c) - Grießplatz. Vom 14. April. 11* §. 13. Die Art der Aufstellung, die Anzahl der Wägen und die in Ansehung der Plätze unter den Lohnkutschern zu beobachtende Abwechslung bestimmt die k. k. Polizeydireetio». Ihr liegt eö auch ob, zur Marktzeit, oder wenn es sonst die Nothwendigkeit oder bessere Bedienung deS Publikums erfordert, für die Anweisung anderer Standörter Sorge zu tragen. §. 14. Jeder Lohnkntscher ist schuldig, auf dem ihm von Zeit zu Zeit angewiesenen Platze zu stehen, seine Pferde nicht zu verlassen, sich ruhig und anständig zu verhalten, und am Standorte die ihn tressende Reihe zu beobachten. Eine Rangordnung, wodurch die Parteyen in der Wahl der am Platze wartenden Wägen beschränkt wurden, findet nicht Statt. §. 15. Wegen übler Witterung sind die Lohnkntscher nicht befugt, ihre Standörter zu verlassen, nur bey heftigen Regengüssen wird eö ihnen gestattet, nach Hause zu fahren, um daselbst die et-waigen Bestellungen zu erwarten. Auch zur Mittagszeit sollen auf jedem Standplatze wenigstens zwey Wägen ausgestellt seyn, worüber unter eigener Dafürhaftung der JnnungSvorsteher die Lohnkutscher ein gegenseitiges Einverständniß zu pflegen haben. §. 16. Auf den Standplätze» darf die Fütterung der Pferde nur mittels der Futtersäcke und nicht in den Futtertruhen, oder mit Heu geschehen. Auch dürfen daselbst nur nummerirte Wägen erscheinen, und eö hat die Polizeywache jeden unbezeichneten Wagen sogleich abzuschaffen. l>) Unklughafte Bedienung des Publikums. $. 17. Mit dem Antritte drö Gewerbes übernimmt der Lohnkutfcher die Verpflichtung zur unklaghaften Bedienung des Publikums. Cr kann zwar seinen Betrieb entweder für immer, oder nur zeit- ÜSolti 24. April. --3 lich einfhltert, in diesem Falle ist er jedoch verbunden, hiervon sogleich bey der k. k. Polizeydirection die Anzeige zu erstatten. §. 18. Jeder Lohnkutscher ist, Ausgenommen bey erwiesener litt* thnnlichkeit, schuldig, zu allen Jahreszeiten bey Tag und Nacht, im guten, wie im schlimmen Wetter die von den Parteyen verlangten Fuhren zu leisten. Jede unstatthafte Weigerung oder Nichtzuhaltung bereits angenommener Bestellungen unterwirft ihn der im §. 55 festgesetzten Strafe. •'ll 'S : §. IQ. Bey diesem Vergehen ist es, als ein besonders erschwerender Umstand anzusehen, wenn es sich um die schleunige Herbeyho-lung einer ärztlichen oder sonstigen Hülfe handelte, und dem Lohnkutscher dieser Zweck bekannt gegeben wurde. tz. 20. Die Lohnkutscher sollen sich übertriebene Forderungen nicht erlauben. Unsügen dieser Art hat die k. k. Polizeydirection zu steuern, auch wird sie berechtiget, wenn es die Umstände bey besonderen Anlässen erfordern sollten, für bestimmte Fahrten die Preise festzusetzen , und die dagegen Handelnden zur Strafe zu ziehen. Unverhältnißmäßigen Preiserhöhungen wird übrigen-, wenn die gelinderen Mittel fruchtlos bleiben, auch durch die Einschaffung neuer Personalbefugnisse entgegenzuwirken sey». §. 21. Sämmtlichen Lohnkutschern und ihren Knechten wird ein anständiges und höfliches Betragen gegen die Parteyen zur Pflicht gemacht, eö soll daher jedes rohe und ungestüme Benehmen, so wie jede wörtliche oder gar thätliche Beleidigung an den Schuldtragenden empfindlich geahndet werden. §. 22. Nach jedeSmahligem Aussteigen einer Partei) hat der Lohnkutscher oder Knecht den Wagen genau zu Untersuchen, und die in demselben etwa Vorgefundenen Gegenstände ungesäumt der k. k. Polizeydirection zu übergehen. Gesetz sqnimlmz XY. THUl. « ii4 Vom a4. Apr-l. c) WerhüthUtig ven ungliickiMen und Beschiidigunzen. tz. 23. Es ist die Pflicht jedes Lohnkutschers, Pferde, Wagen und Geschirr immer im guten sichern Stande zu erhalten. Im Unterlassungsfälle ist er strafbar und für den Schaden verantwortlich. §• 24. Bey der Aufnahme eines Knechtes ist jeder Löhnwagenö-Jn-haber nach Vorschrift des §. ist St. G. B. II. Theileö verbunden , für selben bey der k. k. Polizeydirection sogleich die Dienstbollete zu lösen. Diese Vollste ist nach dem Austritte des Knechtes sogleich dem Amte zurückzuflellen. (Siehe Anhang.) §. 25. Der bisher oft vorgekommene Unfug, einzelne Fuhren aus-hülfsweise durch dienstlose Knechte (sogenannte Valoten), durch Buben, oder andere der Polizey nicht vorgestellte Individuen verrichten zu lassen, ist durchaus nicht zu dulden, sondern ebenfalls nach tz. ist St. G. 95. II. Theileö zu bestrafen. tz. 26. Uebrigens sind Liefe Dienstbollete» immer auf den Nahmen des neuen Dienstherrn zu lösen, und haben daher die Bolleten der Knechte aus früheren Diensten keine Gültigkeit. tz. 27, Das Verboth deö schnellen und unvorsichtigen Fahrens und des Stehenlassenö der Wägen, so wie die auf diese schwere Polizeyübertretnng festgesetzte Strafe ist in den Paragraphen 96, 97, 179, iso, i82 St. G. 95. II. Theileö enthalten. (Siehe Anhang.) tz. 28. Um in Ansehung deö Schnellfahrens und des unbesonnenen Vorfahrenö eine noch nähere Richtschnur zu bestimmen, wird angeordnet, daß bey der Ausfahrt aus den Häusern, bey der Einfahrt in selbe, so wie bey der Aus- und Einfahrt einer Gasse, dann unter einem größeren Andrange deö Publikums nur im Schritte, sonst aber im mit telmäßigen Trab gefahren werden dürfe. u KW er S ^Ca/A ^x^fc'AZ *2rt2? . tJtip^'/ <*zz „ t^rt -tf - V^A_^y ^^^'/^7^777'^' ty ^-aZaA-^Z- 4^ «A mr, y^vz< ^709^7 -ŽA^Žc/, -*JU# ^rrr{f* 1^ ■i/ a,$z-„ LLsL^ -^W^ff /2^r If&l- AÄ -****- tSst-*?-tV-tf-77 -f* a iX z a ^f. ,/zw#2i: V J;r .a '*S2f, | yi^f> yt/'S0 ^7-o fisyv ■/v/ /' / y? /f **?/<) -- r^^^yrt^re^ y& r& ^ yO y^ ^r&' ^W1 ^Crr S27 <Č#9Z^f//&yn&es s4?<# y# 'o/ yTteeurct/?*# _ e _ AA-' čfcAA72^p^»y^ /•'fii ^yfzyyt^ rtf&Tj <& fvr? • ^i# -Z- <4^ /# <4? ># -^s <# c# >#1^ (T ir t d l - 2V u s w c t s Vom 24. April. x 11S §. 29. Den in der Fahrbahne befindlichen Personen hat der Kutscher laut zuzurufen. Sollte er hierdurch das Ausweichen nicht bewirken, so hat er seine Pferde sogleich einzuhalten, und im Schritte vorüberzufahren. §. so. Kein Kutscher darf, um eine Partey ein- oder aussteigett zu lassen, in der Mitte der Gasse stille halten, sondern er hat sich in der Nähe des Hauses, doch so aufzustellen, daß auch die Fußgeher nicht gehindert werden. Daß über die Trottoir- nicht gefahren werden dürfe, versteht fich von selbst. §. 5i. Daü Schnalzen, Jauchzen und sonstige Larmen bleibt tin» tersagt, auch ist das Tabakrauchen beym Fahren in den Gassen der Stadt und Vorstädte verbothen, und außerdem auf der Straße nur mit Genehmigung der Partey zulässig. h. 32. Die Trunkenheit ist auch dann, wenn kein Unglück daraus erfolgt ist, an dem Schulotragenden zu bestrafen. §. S3. Rücksichtlich der Vorkehrungen zur Vermeidung der Feuers-gefahr wird auf die §§, 197, 199, aoi und 202 des St. G. B. II. Theileö, so wie wegen der bey ausgcbrochenem Brande zn leistenden Hülfe auf die bestehende Feuerlöfchordnung vom 20, November im hingewiefen. (Siehe Anhang.) III. Abschnitt. Von der Bestrafung der Uebertreter und dem Verfahren hierbey. tz. 34. Die Uebertretunge« der in dem vorstehenden Abschnitte enthaltenen Bestimmungen find, in so ferne sie sich wicht zur Behandlung nach dem II. Theile des St. G. B. eign en, ^ ein* fache Pvlizeyvergehen zu bestraft»' * Bom 24, April. 116 5. 35. Als Strafe wird im Allgemeinen für die Gewerbsinhaber bey der ersten Uebertretung ein Pönfall von fünf bis fünf und zwanzig Gulden WW., oder Arrest von 24 Stunden bis zu 8 Tagen, für die Knechte eben fo langer Arrest oder körperliche Züchtigung bis auf 10 Streiche festgesetzt. Bey weiterer Wiederholung ist die Strafe angemessen zu erhöhen, doch darf das Doppelte des obigen SlrafquantumS nicht uberfchrittten werden. §. 36. Das Verfahren bey diese» Vergehen ist summarisch, und steht in erster Instanz der k. k. Polizeydirection ausschließlich zu. §. 37. Gegen daö Erkenntniß derselben ist der RecurS und Gnadenweg an die Landesstelle offen; derselbe muß im Beschwerungsfalle von den Beschuldigten gleich bey der Kundmachung angetreten, und seine Gegenäußernng mündlich z» Protokoll gegeben werden. §. 38. Gegen jene Straferkenntniffe, welche die Landeöstelle bestätigt oder gemildert hat, findet kein RecurS mehr Platz. tz. 39. Die Geldstrafen, welche übrigens den Stadtarmen zu Gute kommen, sind bey der k. k. Polizeydireetion sogleich zu erlegen, und daselbst bis zur allenfälligen Entscheidung des Recurses in Verwahrung zu behalten. Wenn auf körperliche Strafen erkannt wurde, so wird es die Pflicht der k. k. Polizeydirection seyn, solche Vorkehrungen zu treffen, damit der Uebertreter während der RecurSverhand-lung sich der ihn treffenden Bestrafung nicht entziehe. IV. Abschnitt. Von dem Verfahren bey Streitigkeiten. §. 40. Wen» von Parteyen ober Lohnkutschern bey der f. k. Pöli-zeydirection Klagen angebracht werden, die nicht in einem i« Dom 34. April. 117 dieser Lohukutscher - Ordnung bezeichneten Vergehen ihren alleinigen Grund haben, und wo «S sich um Auslegung von Verträgen , Beweis durch Urkunden, Bestimmung des Schadenersatzes u. s. w. handelt: so ist eö vor Allem Pflicht dieser Behörde, die Zustandebringung eines Vergleiches zu versuchen. h. 4i. Schlägt dieser Versuch fehl, so sind die Parteyen an den Civilrichter zu verweise». Hierbey wird jedoch zu erwägen seyn, ob nicht, abgesehen von dem Rechtsstreite, etwa eine polizeyliche Bestrafung, z. B. nach tz. iS, einzutreten habe. §. 42. Mit dieser Lohnkutscher - Ordnung, welche von der k. k. Po-lizeydirection unentgeltlich vertheilt wird, muß jeder Lohnwagen-Jnhaber zu Hause bey Strafe von 5 fl. W. W. versehen seyn. Gubernialcurrende vom 24. April 1833, Zahl 908; an das Kreiöamt Grätz und die Polizeydirection. A n h a n g. Auszug aus dem Strafgesetzbuchs II. Theils. §. 96. Wer auS Unvorsichtigkeit Jemanden durch Ueberfahren oder Ueberreiten tödtet oder tödtlich verwundet, ist nach Beschaffenheit des Falles mit Arrest von drey Tagen bis zu drey Mona» then zu bestrafen. Außerdem ist auch demselben nach Umständen daS Reiten oder Fahren zu untersagen. §. 97. Zeigt sich bey der Untersuchung, daß zu dem Vorfälle das schnelle Fahren oder Reiten beygetragen habe, so ist dieser Umstand als erschwerend zu betrachten, und bey AuSmeffurg der Strafe auch noch besonders auf dasjenige mit zurück zv sehen, was gegen das schnelle Fahren und Reiten §. 179 verhängt ist. §. 179. DaS schnelle unbehuthsame Fahren und Reiten in Städten und anderen stark bewohnten oder zahlreich besuchten Gegenden soll, wenn der Eigenthümer des Wagens zugegen ist, und dem Kutscher das Schnellfahren nicht untersagt, oder wenn er selbst auf gedachte Art schnell fährt oder reitet, um fünf und zwanzig bis hundert Gulden bestrafet werden. Vom *4. April/ u8 §. 180. Ist der Eigenthümer des Wagens entweder nicht zugegen, oder wenn, da er zugegen ist, der Kutscher dem ihm gemachten Verbothe zuwider/ schnell fährt, ingleichen, wenn ein Reit- oder Pferdeknecht in stark besuchten Gegenden für sich schnell fährt oder reitet, soll der Kutscher oder Knecht mit vierzehntägigem Arreste bestrafet werden. Im Wiederholungsfälle ist die Strafe zu verdoppeln. §. ist. Ein Lohnkutscher, der einen der Polizey nicht vorgestellten, und von derselben tauglich befundenen Knecht fahren läßt, soll um fünf und zwanzig bis fünfzig Gulden bestraft werden, und ist noch besonders wegen alles Schadens verantwortlich, welcher durch einen solchen Knecht veranlaßt wird. tz. 182. Ein Kutscher oder Knecht, welcher bespannte Wägen oder Pferde ohne Bespannung im Freyen ohne Aufsicht stehen läßt, wo sie durch AuSreißen oder sonst Schaden anrichten können, ist, wen» gleich kein Schaden geschehen, da^ erste Mahl mit zehn Stockstreichen, bey wiederholtem Falle aber, oder wenn wirklicher Schaden erfolget, mit einmonathlichem, durch Fasten und Züchtigung verschärften Arreste zu bestrafen. §. 197. Wo für die Vorräthe von Heu, Stroh und Brennholz eigens gewidmete Gewölbe oder Behältnisse vorhanden sind, unterliegt Derjenige, der solche an anderen Orten niederlegt, der §. 196 gesetzten Strafe. §. 199. Ein Hausknecht, Kutscher, Pferde» oder sonst Viehwärter, eine Dienstmagd, oder wer immer mit offenem Lichte in einer Scheuer (Stadel), in einem Stalle, in Behältnissen von Holz, Kohlen^ Stroh oder Heu, betreten wird, soll mit einem wochenlange», bey Wiederholung durch Fasten und körperliche Züch-tigung virschärften Arreste bestrafet werden. §. 201. Kommt bey der Untersuchung vor, daß die Dienstgeber oder Gewerböinhaber die nothwendigen Laternen nicht angeschafft haben, so foCen diese mit fünf bis fünfzig Gulden bestraft, und daferne der Dienstgeber, Handels- oder GewerbSmann selbst in dem Falle der §§. igg und 200 betreten wird, soll selber zu einer Geldstrafe von fünf und zwanzig W fünfhundert Gulden verurteilt werden. Vom 24. April. 119 §. 202. Wer in einem Stalle, einem Heu- oder Strohgewölbe, oder in einer Scheuer (Stadel), Tabak rauchet, ist ans der Stelle zu verhaften, und mit einwochentlichem, durch Züchtigung verschärftem Arreste zu bestrafen. Auszug aus der Feuerlöschordnung für die Provinzial-Hauptstadt Gcätz vom 20. November 1822. §. 68. Damit es an den erforderlichen Pferden und Fuhren nicht gebrechen könne, um die Lösch - Erfordernisse schleunig zum Orte des Brandes zu schaffen, sind vorzüglich die bürgerlichen Land-und Lehenkutscher verpflichtet, gleich beym ersten Feuerlärm mit ihren Pferden zu erscheinen. §. 95. Die bürgerlichen Lehenkutscher haben insbesondere die Pflicht auf sich, (denn eS ist eine Bedingung ihrer Aufnahme) bey dem erste» Feuerlärm sich augenblicklich bey dem Landhause und bey der magistratlichen Zeughütte zur Abholung der Spritzen, Wasserwägen und Waffereimer einzufinden, und diese, so wie die auf den bestimmten Plätzen befindlichen Wasserkonnen dem Brandorte znzuführen. §. 96. Derjenige Lehenkutscher oder Private, welcher dir erste eine große Spritze auf den Brandplatz bringt, erhält zur Be. lohnung in der Stadt 2 fl. CM., in der nahen Vorstadt 5 fl. CM., und in.der entferntesten Vorstadt 5 fl. CM. §. 97. Derjenige, der zuerst mit dem gefüllten Wafferwagen auf dem Brandplatze eintrifft, erhält in der Stadt 2 fl. CM., in der nahen Vorstadt 3 fl. CM., und in der entferntesten Vorstadt 5 fl. CM. §. 98. Derjenige, der auf dem Brandplatze mit der zweyte» großen Spritze, oder dem zweyten gefüllten Wafferwagen eintrifft, erhält in der Stadt 1 fl. 30 kr. CM., in der nahen Vorstadt 2 fl. CM., und in der entferntesten Vorstadt 4 fl. CM. Belohnung. §. 99. Der Ueberbringer des Wagens mit Feuereimern aus der städtischen Zeughütte erhält ohne Unterschied 5 fl. CM. Belohnung, wenn er sich damit schleunig genug einfindet. Vom 24. April. Igo §. 100. Von allen diese» Belohnungen erhalt der Eigenthümer der Pferde zwey Dritt-Theile, der Knecht aber ein Dritt-Theil. §. 103. Wenn der Brand in einer der Vorstädte, oder gar außer den Vorstädten entstanden ist, so haben die bürgerlichen Land-und Lehenkutscher bey Strafe auf das erste Lärmzeiche» einen viersitzigen Wagen zu dem k. k. Kreisamte, einen zweyten zur k. k. Polizeydirection, und einen dritten zu dem Rathhause der Stadl zu stellen, um daselbst die sich auf diesen drey Orten zur Abfahrt versammelten obrigkeitlichen Beamten abzuholen, und auf den Brandort zu überfuhren. 79. Behandlung des Curatclerus bey vorkommender Verletzung der Congrua durch die Steuerzahlung. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 29. März 1833 , Zahl 534/Str., Nachstehendes hieher eröffnet: lieber einen allerunterthänigsten Vortrag, welchen die k. k. vereinigte Hofkanzley über mehrere Beschwerden von Pfarrern wegen Verletzung der Congrua durch die Steuerzahlung zu erstatten hatte, geruhten Se. Majestät unterm 11. Februar d. I. folgende allerhöchste Eutschliessung herab gelangen zu lassen: »DieFrage über dieSteuerbehandlung des dem »Clerus gehörigen Grundbesitzthumes ist von jener »über den Congrua-GenußdeöCurat-Clerus so »wesentlich verschieden, daß auch in dem praetischen Verfahren »dieser Unterschied immer strenge in Evidenz gestellt werden muß, »um die Vorstellungen und Ansprüche, die aus der einen und »der anderen Beziehung resultiren, nicht zu verwechseln. Was »die Steuerbehandlung des dem Clerus gehöri-»3eit Grundb esitzthumeS betrifft, so ist der allgemeine »Grundsatz festzuhalten, daß dabey die Person deö EigenthümerS »oder Nutznießers in keine Betrachtung komme, daß auö Rück-»sichten für die Person deö Besitzer- und seine individuelen Ver- »21 Vom 24. April. »hältnisse weder eilte vollständige noch theilweise Steuer-Zmmn-»nität Statt finden dürfe, daß demnach das geistliche Grund-»besitzthum in jeder Provinz nach gleichen Grundsätzen, wie alles »übrige Grundeigenthnm in die Besteuerung zu ziehen fei). »In Beziehung auf den Congrua-Genuß treten »dagegen die in dieser Hinsicht bestehenden besonder» Gesetze in »Wirksamkeit. Sobald ein Curat - Pfründner, der auf eine be-»stimmte Congrua Anspruch hat, in Folge der Besteuerung eines »Pfründen - Gutes an den vollständigen Genüsse der Congrua »verkürzt ist, und darüber den gehörigen Beweis herzustellen ver-»mag: so ist in dem gesetzlichen Wege dafür zu sorgen, daß »der Fond, oder wer sonst die Congrua sicher zu »stellen hat, diese Verbindlichkeit, in so weit sie besteht, erfülle. »Wenn übrigens die sonst als Beweise vorgeschriebenen Be-»helfe Unrichtigkeiten enthalten, die der Pfründner nachznweisen »vermag: so muß auch darauf die gehörige Rücksicht genommen, »also überhaupt jeder vollständige Beweis über die Thatsache und »den Ziffer der Verkürzung zugelassen, und gehörig beachtet »werden« »Hiernach ist sich also zu benehmen, und sind in derAn-»wendung solche Verfügungen zu treffen, welche ohne wesentliche »Störung des bisherigen Verfahrens der Steuerbehebung von »dem Grundbesitzthume des Curat -Clerus doch eine strengere »und anschaulichere Durchführung der eben bezeichneten Grund, »sähe zu bewirken geeignet sind.« In Ansehung der Steuerrückstände deS Curat-CleruS endlich finden ebenfalls die darüber im Allgemeinen bestehenden Vorschriften ihre Anwendung, jedoch gestatten Se. Majestät, daß bey jenen Secular-Curat-Pfründen, wo die Rückstände erweislich wegen der in Folge der Besteuerung eingetretenen Congrua»Verkürzung angewachsen sind, dasjenige hiervon, was die Verkürzung an der Congrua beträgt, aus denen hierzu berufenen Fonds in so weit sie eS vermögen, berichtiget, sonst aber über die auS der obgedachten Ursache angewachsenen Rückstände, Abschreibungen im Einverständnisse mit der Hofkammer bewilliget werden dürfen. 124 Vom «4. April. In der Vollziehung dieser allerhöchsten Bestimmmungen liegt eS wesentlich daran, die Wirksamkeit der st euereinhebenden Behörde, welcher eigentlich unbedingt die Bewirkung der vorgeschriebenen Steuerzahlungen von demBesitzthume des Curat-Clerus obliegt, von dem Ausspruche über die Zuwendung der gesetz-lichen Congrua zu trennen, worüber die Verhandlung bey dem geistlichen Referate der Landesstelle gepflogen wird. ES wäre aber dem ausgesprochenen allerhöchsten Willen entgegen, wenn im Zusammenhänge mit den Verhandlungen, die unfehlbar aus den neuesten Bestimmungen resultirpn werden, neuerdings, wie^dieß nach Einführung des Grundsteuer-Provisoriums durch längere Zeit der Fall war, einer unbedingten Si-stirung der Steuereinhebung rücksichtlich jener Pfarren, von denen weitere Beschwerden und neue Beweise einlangen werden, Statt gegeben würde, so wie es andererseits nicht angeht, die nothwendig mit Androhung und Verhängung des Zwangs-Verfahrens verbundene Steuereinbringung ohne alle Rücksicht verfolgen zu lassen, wenn der Curat-Pfründner mit den zugelassenen neuen Beweismitteln die Verletzung der Congrua behauptet, und dieserwegen um eine besondere Bedeckung der Steuer einschreitet. Aus diesen Rücksichten findet die vereinigte Hofkanzley zur Richtschnur für die steuereinhebende Behörde und zur vollen Evidenz der eintretrnden Abrechnungen Folgendes festzusetzen: l. Bey jenen Pfarren, die schon vor Einführung des Provisoriums eine Reulsteuer zu entrichten hatten, ist rücksichtlich des Betrages der damahls geleistet wurde, keine Sistirnog der Steuereinhebung eintreten zu lassen, r. Rücksichtlich jener Pfarren, die vor Einführung des Provisoriums keine Steuer zu zahlen hatten, oder die seither mit größeren Steuerbeträgen als früher in der Vorschreibung stehen, darf nach Verlauf von drey Monathen eine weitere Sistirung der Steuereinbringung nur dann Statt finden, wenn wirklich eine Beschwerde wegen Verletzung der Congrua durch die Steuer eingehracht, und diese in Vom ü4' April. u3 Verhandlung genommen wird, wovon von Fall zu Fall die steuereinhebende Behörde sogleich in Kenntniß zu sehen seyn wird. 3. Wenn die Beurtheilnng der eingelangten Beschwerde zu er- kennen gibt, daß durch die Steuerzahlung die Congrua nicht verletzt sey: so hat die competent« Behörde ihre Entscheidung sogleich der steuereinhebenden Behörde mit-zntheilen, von welcher sodann nach Ablauf der Reeurs-frist, wenn kein Recurö eingebrachk wird, die Steuer-Einbringung nach dem Gesetze zu verfolgen seyn wird. 4. Wird aber die eingebrachte Beschwerde von der kompetenten Behörde für grundhaltig erkannt, so ist der Steuerbetrag, der in die Congrua eingreifen wurde, von der steuereinhebenden Behörde über die erhaltene Verständigung in Vormerkung zu nehmen, und nach den erflossenen Vorschriften statt der Einbringung im Baren, durch Zahlungs-Anweisungen zu bedecken. 5. ES wird weiter der Landeöbehörde obliegen, über die in dieser Art vorgemerkten, nicht im Baren einznbringende» Steuerbeträge der Pfarren, nach Ablauf eines Jahres de» Zusammensatz der Hofkanzley nach dem Formulare vorzulegen, welches dafür bereits vorgeschrieben ist, besten Einrichtung nur allein in der Aufschrift der Rubrik für das Pfarr- Erträgniß einer Aenderung bedarf, da statt der alten Fassionen das Resultat der anerkannten Beweisführung zu beziehen ist, und desten einzelne Daten von Fall zu Fall bey Entscheidung der über die Congrna-Ver-letzung vorgekommenen Beschwerden in Vormerkung zu nehmen seyn werden. 6. Die bestehenden Steuerrückstände werden übrigens jener Behandlung folgen, welche für die Jahreösteuer eintritt, »der es wird die Art ihrer Einbringung befonderS zur Sprache zu bringen feyn, wenn in einzelnen Fällen, wo auf die Zahlungsverpflichtung an und für sich erkannt ist, die Einbringung der Gefammtrückstände ihres Betrages wegen, mit Rücksicht auf die Bedeckung, welche der Vom 2/j. April. Congrua - Ueberschuß gewährt, gegründeten Anständen unterliegt. 7. Auch die auf obige Art wegen Congrua-Verletzung in Vor- merkung kommenden Rückstände werden binnen Jahresfrist, so weit die Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden gediehen sind, in einer besonderen Zusammenstellung zum Behufe der definitiven Abrechnung auö-zuweisen seyn. Alle diese Ausweisungen, so wie die im Punct« s berührten Zusammensätze müssen übrigens mit den Vormerkungen der steuereinhebenden Behörde in genaue tteber-einstimmung gebracht werden. 8. Es versteht sich endlich, daß es rücksichtlich jener Pfarren, deren Verletzung durch die Steuer dermahl bereits anerkannt, und deren Steuerbetrag dem zu Folge bereits durch Zahlungsanweisungen oder durch Congrua - Ergänzungen bedeckt ist, keiner neuen Verhandlungen bedürfe. Diese Fälle werden daher unmittelbar in die betreffenden Zusammenstellungen, oder wenn nach der Erklärung der Landesstelle in einer bereit» aus andern Anlässen zuerkannten Congrua-Ergänzung oder Aushülfe die zu bezahlende Steuer berücksichtiget und bedeckt wurde, nach den allgemeinen Vorschriften der Steuereinbrin-gung zu behandeln seyn. Hiervon werden die k. k. Kreisämter zur eigenen Beneh-mungöwiffenschaft und Verständigung der SteuerbczirkSobrigkei-ten und Vogteyen in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 24. April 1335, Zahl 6127; an die Kreisämter. Bom rS. April. t,5 80. Uebcr die Auszahlung der nachträglich liquidirten Interessen von solchen österreichischen Privatforderungen an Frankreich, welche von den ursprünglichen Gläubigern an andere Partepen cedirt, und an diese ausgefolgt wurden. Anschlüssig erhalten die Kreisämter die Abdrücke der von dem k. k. Landeöpräsidium zu Triest erlassenen Kundmachung: wie der Anspruch auf den Bezug der Interessen von cedirten Forderungen an Frankreich nachgewiesen werden müsse, zur gt* hörigen Verlautbarung. Guhernialverordnung vom 25. April 1833/ Zahl 6434 ; an die Kreisämter. Kundmachu n g. Da viele Parteyen ihre zur gehörigen Zeit angemeldeten, und liquidirten Forderungen an Frankreich noch vor deren Aus. zahlung an dritte Personen cedirten, so wurde, sowohl zur Sicherung deö hohen Aerarö, alö auch der rechtlichen Ansprüche der Parteyen unter sich mit hohem Hofkammer-Präsidial-Erlasse vom 11. Februar 1833, Nr. 696/PP, bestimmt, daß die nun-wehr auch liquidirten Interessen von obigen Forderungen den dießfälligen Jmpetranten nur dann zu erfolgen seyen, wenn sie ihren Jnkeressen-Anspruch entweder mit einem gerichtlichen rechtskräftigen Urtheile, oder mit einem zwischen den Cedenten und Ceffionär in dieser Hinsicht getroffenen Einverständnisse in rechtö-beständiger Form auszuweisen vermögen. Diese hohe Bestimmung wird hiermit mit dem Beysatze zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im gegebenen Falle sich befindenden Parteyen ihre Interessen-Ansprüche auf vorbezeich-nete Art bey der Kammerprokuratur in Triest nachzuweisen ha-den, welche sodann die biö jetzt rückbehaltenen Liquidationsscheine erfolgen, die betreffenden ZahlungöqUittungen vidiren , und hier-durch die liquidirten Beträge bey der k. k. Provinzial-Cameral-Zahlamtscasse zu Triest flüssig wachen wird. 12Ö Vom 16, und 2y. April. 81. Belehrung über die Art der Vorschreibung, Verrechnung und Abfuhr der Gymnafral-Untrrrichtsgelder. Die hohe Studienhofcommission hat unterm 6. April 1335/ Zahl 1462/ anzuordnen befunden / daß das bisherige Verfahren in Beziehung auf Einhebung / ?lbführung und Verrechnung der Unterrichtsgelder ferner Statt zu finden hat/ jedoch fegen künftig 1) die unter der Autorität der Lehranstalt gehörig angefertig- ten Schülerverzeichniffe/ und die Verzeichnisse über den Zuwachs und Abgang der Schüler/ und über die Unter« richtsgelderbefreyungen von den Präfeeten, Schul- und Studiendirektoren gehörig controllirt / den Rechnungen über die Unterrichtsgelder im Original beyzuschliessen; 2) die Unterrichtsgelder monathlich zu verrechne»/ und an die betreffende Lasse abzuführen; 5) darf von den Unterrichtegeldern keine/ nicht höhern Orts genehmigte Auslage bestritten werden, endlich 4) feg -n die Rechnungsleger und Mithafter/ dann Jene/ welchen die Localcontrolle obliegt, der Landesstelle nahmhaft zu machen, und von derselben, wenn gegen ihre Person kein Anstand obwaltet, zu bestätigen. Wovon die betreffenden Kreisämter zur künftig genauen Be« folgung, und Vorlage der Nachweifungen der mit der Rechnungö« legung, Mithaftung und Localcontrolle beauftragten Individuen in Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnnng vom 26. April 1833, Zahl 6513; an die Kreisämter Marburg, Cilli und Judenburg, dann an die Buchhaltung. , 82. Ausdehnung und Anwendung der im Jahre 1827 bekannt gegebenen Rekrutirungsvorfchriften auch aufJuden. Laut allerhöchster Entschliessnng vom 1. April 1333 haben die im Jahre 1827 *) bekannt gegebenen RekrutirungSvorfchn'f- *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 3°8, M. -SS. Vom 3o. April. -27 ten über die Befreyung vom Militär auch in Absicht auf die Juden alle,'» zur Richtschnur zu dienen. Da nun unter diesen Befreyungen die erstgebornen Judensöhne in einigen Provinzen eben so wenig, als die wirklichen Inhaber einer Judenfamilienstelle begriffen sind, so wird Ließ den k. k. Kreisämtern in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 19, April 1833, Zahl 8062, zur Richtschnur erinnert. Guhernialverordnung vom 29. April 1833, Zahl 6704; an die Kreisämter. 83. Gestattung der Herausgabe von Privatgesetzsammlungen unter Beobachtung der allgemeinen Censursvorschriften. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 15. April 1833, Zahl 7280, anher eröffnet, daß eS laut allerhöchster Ent-schliessung vom 9. März d. I. von dem mit den hohen Hof-kanzleydecreten vom 6. July 1797, Zahl 21572, und vom 26. October 1302, Zahl 3179, den Landerstetten bekannt gemachten Verbothe, welches in Hinsicht der Herausgabe von Privatgesetz, sammlungen durch Private besteht, abzukommen habe. Diese allerhöchste WillenSmeynung wird den k. k. KreiSäm-tern zur Benehmungöwiffenschaft mit dem Beysatze bekannt gemacht, daß solchen Privatgesetzsammlungen nicht die Authentici-tät einer gesetzlichen Kundmachung mit der daraus fliessenden rechtlichen Folge zugestanden werde. Jedoch hat die Herausgabe solcher Gesetzsammlungen den allgemeinen Censursvorlchriften zu unterliegen, und es dürfen darin keine Verordnungen ausgenommen werden, gegen deren Kundmachung ein Bedenken obwaltet. Gubernialverordnung vom 50. April 133z, Zahl 6641, an die Kreisämter und an das Fiskalamt. i-8 Bom i. May. 84. Verfahren bey Entlassung beeideter Concepts- odcrMa-nipulationspracticanten wegen Vergehen. Uebee eine vorgekommene Anfrage, ob über die Entlassung beeideter Practieanten überhaupt, und insbesondere der Kanzley-praetieanten, von der Behörde, von welcher sie ernannt werden, aus eigener Macht zu entscheiden, oder ob dabey die über die Entlassung der Staatsbeamten überhaupt bestehende Vorschrift anznwenden sey, hat die hohe Hofkanzley im Einverständnisse mit der k. k. obersten Zustizstelle und der k. k. allgemeinen Hofkammer mit Verordnung vom 7. April 1833, Zahl 7553, i» bestimmen befunden, daß in allen jenen Fällen, wo beeidete Concepts - ober Manipulationspraeticanten l. f. Behörden wegen Vergehen zu entlassen sind, bey den dießsälligen Verhandlungen nach den, für die wirklichen Staatsbeamten bestehenden Normen vorzugehen, sohin denselben auch stets zwey Justizräthe beyzuziehen fegen; dagegen sind ober die Verhandlungen wegen Entlassung beeideter Practieanten imDisciplinarwege bey sich zeigender Unfähigkeit und Unbrauchbarkeit, wie bisher nach den allgemeinen Vorschriften zu pflegen. Gubernialverordnung vom v. May 1833, Zahl 6zä2; an die Kreisämter, und an alle übrige l.f. Behörden und Aemter. So. Adjuncten- oder Assistentenstessen bey öffentlichen Lehranstalten dürfen nur an unverehlichke Individuen verliehen werden. Be. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 7. Februar d. I. zu befehlen geruht, daß an öffentlichen Lehranstalten die Adjuncten- und Assisten t e n st e llen nur an ledige Individuen zu verleihen sind, und daß von nun an einAdjunet oder Assistent, welcher sich verehelicht, von seinem Posten entfernt werden müsse. Vom 3. May. aeg Diese Anordnung hat jedoch auf solche Adjuneten, welche etwa mit Decret und andauernd, nicht auf einige Jahre eine Anstellung erhalten sollten, und früher erhielten, keine Anwendung. Diese allerhöchste Entschließung wird gemäß herabgelangter hoher Studien-HofcommissionS - Weisung vom 12. April d. I., Zahl 984, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernialcnrrende vom 1. May 1835, Zahl 6?io; an das medieinisch - chirurgische Studien-Directorat. 86. Belehrung wie bey Eintreibung der Verzehrungssteuer« Rückstande, im Falle einlretcnder Gegenforderungen vorzugehen sey. Von der k. k. allgemeinen Hofkammer wurde, laut Verordnung vom 2. April 1853 , Zahl 10804, im Nachhange zu der unterm 27. December x831 *) erlassenen Vorschrift, und im Einverständnisse mit der k. k. vereinigte» Hofkanzley und k. k. obersten Justizstelle, Folgendes zur allgemeinen Nachachtung vorgeschrieben: 1. Wenn bey Eintreibung der auf die allgemeine Verzehrnngs-(lener sich beziehenden Abfindungs-Pauschalien und Pachtzins - Rückstände von Seite der zahlungSpflichtigen Parteyen zwar die Richtigkeit deö schuldigen Betrages anerkannt, jedoch irgend eine Gegenforderung gestellt, und wegen dieser die Zahlung des AuSstandes ganz oder theil-weise verweigert wird: so ist die rückständige Abfindungö-rate, sie mag nun dem Aerar, oder einem in dessen Rechte getretenen Pächter zu entrichten seyn, nach ihrer Eigenschaft als landeöfürstliche Steuer in dem von dem Verzehrungöstenergesetze vom Jahre 1829 **) tz. 28 und *) Siehe P. G. S. Band 4, Seite 8, Nr. 8. **) Siehe P. G.S. Band 11, Seite 336, Zahl Gesetzsammlung XV. Ltzeil. Vom 3. May. 29 vorgezeichneten Wege, ohne Rücksicht auf allfällige Gegenforderungen des Zahlungspflichtigen, einzubringen. Gegenforderungen, welche der Zahlungspflichtige an den Gefällspächter stellen zu können meynr, sind abgesondert im vorschriftmäßigen Wege geltend zu machen. 2. Rücksichtlich der Pachtzins-Rückstände, welche ein mit der Staatsverwaltung in einem VertragSverhältnisse stehender Pächter der Verzehrungssteuer - Einhebung dem Aerar schuldig ist, soll zunächst nach der Vorschrift des §. 50 des Verzehrungssteuer- Gesetzes vom Jahre 1829 vorgegangen werden. In Ansehung jener Forderungen aber, welche die Staatsverwaltung an den Verzehrungssteuer-Pächter zu stellen hat, und durch den CautionSbetrag nicht bedeckt findet, sind mit Rücksicht auf den in die Aerarial-Pachtverträge nach dem Hofkanzleydecrete vom 29. Juny 1820 *) aufgenommenen Vorbehalte alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgehaltenen Er-füllung des Vertrages führen, daher erforderlichen Falles der ausständige Pachtzins auch im politischen Wege ein-getrieben werden soll. 3. Um bey Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen durch willkührliche Benennungen der Verträge nicht irre geführt zu werden, wird erklärt, daß jener Vertrag, in welchem der Pächter die Steuerverbindlichkeit anderer Personen pachtet, ohne Rücksicht auf seine Benennung nach §. 21 des Verzehrungsteuer-Gesetzes als ein Pachtvertrag, jenes Uebereinkonimen aber, in welchem der Pächter lediglich feine eigene Steuer-Verbindlichkeit pachtet, und mit einem bestimmten Betrage reluirt, nach V 18 desselben Gesetzes, als eine Abfindung anzn-sehen sey. Gubernialcurrende vom 3. May 1833 / Zahl 6707; an die Kreisämter. *) Siehe die nachträglich aufgenommenen Verordnungen vom Jahre 1819 und i8ao. Vom 3. May. i3i GubernialVerordnung vom 27. Oetober 1 8 19, Zahl 24514, an die Kreisämter. Bermög eingelangter hoher Hofkanzleyverordnung vom 7. October 1319, Zahl 31633, ist auf einen allerunterthänigst erstatteten Vortrag der Hofcommission in Justiz - Gesetzsachen über die Frage: ob in Verträgen zwischen Behörden und Privaten bey dem Verkaufe und dey der Pachtung von Gütern und Gefallen oder bey Lieferungen die Verzichtleistung auf dem Rechtswege gültig bedungen werden könne, »die allerhöchste Ent-schlieffung unterm 27. August l. I. dahin erfloßen, daß die Bedingung der Verzichtleistung auf den Rechtsweg in allen Aerarial-Contracten über den Verkauf oder die Verpachtung von Gütern und Gefällen oder über Lieferungen nicht Statt zu finden habe. Welche höchste Entfchliessung den Kreisämtern zur Amts-Wissenschaft, hiermit erinnert wird. Gubernialverordnung vom 21. July 1320, Z. 14317; an die Kreisämter und das Fiscalamt. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 29. v. M., Zahl 16658, ist dem Gubernium erinnert worden: Aus Anlaß der von einigen Länderstellen mit Beziehung auf daS Hofkauzleydecret vom 7. October v. I., Zahl 31633, erregten Anstände gegen die Vollziehung der allerhöchsten Entfchliessung, wodurch die Bedingung der Verzichtleistung auf dem Rechtswege in allen Aerarial-Coutracten hinwegzulassen angeordnet wurde, ist man nach gepflogener Rücksprache mit den übrigen Hofstellen dahin übereingekommen, daß statt der bisher in den Aerarial - Contracten aufgenommeiien Clause! der Verzichtlei-stnng auf dem Rechtswege folgende gesetzet werden soll: »Es stehet den politischen oder sonstigen mit der Erfüllung des Contractes beauftragten Behörden frey, alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgehaltenen Erfüllung des ContracteS führen, wogegen aber auch dem Contraheuten der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Contracte machen zu können glaubt, offen stehen soll.« S * i3a Vom 4- May. 87. Nachweisung offer in bent Stande der Privatstraßen sich ergebenden Veränderungen, und aller neu angelegten in der allgemeinen Straßenkarte noch nicht enthaltenen Privatsiraßen. Damit der k. k. General-Quartienneisterstab in der bestän-digen detaillirten Kenntniß der gesammten in der Monarchie Statt habenden Straßenbanten erhalten, und dadurch in den Stand gesetzt werde, die neuen Kunststraßen in die Straßen-Karten der Provinzen und in die allgemeine Straßenkarte der Monarchie einzuzeichnen, ist es nothwendig, daß auch jene Chausseen und Landstraßen zu seiner Kenntniß gelangen, welche nicht in der ärarischen , sondern in der Privat-Regie von Kreisen , Bezirken und bergt, stehen, und in der Provinzial-Straßen-karte nicht schon enthalten sind, oder doch in der Zwischenzeit hinsichtlich ihrer Richtung eine wesentliche Abänderung erlitten haben, oder etwa als Kunststraßen ganz aufgelassen worden, und zu gewöhnlicheu Landwegen herabgekommen sind. Die k. k. KreiSämter werden daher in Folge hoher Hof-kanzleyverordnung vom 25. April d. I., Zahl 425t, beauftragt, alle nicht in der Regie der Baudirection befindlichen Straßen, die kunstmäßig erhalten werden, und in der Proviuzial-Straßeu-Karte nicht schon enthalten sind, oder die bemerkten Veränderungen erlitten haben, über vorläufige Einvernehmung der Bezirksobrigkeiten nach dem beygedruckten Formulare, welches denselben mitzutheilen ist, verzeichnen zu lassen. Die Zusammenstellung dieser, die Straßen betreffenden Notizen für den ganzen Kreiö ist längstens bis Ende Juny d. I. anher vorzulegen. Das mitgetheilte Formulare zu den erwähnten Verzeichnissen ist so einfach, daß die Verfassung der letzteren von den KreiSämteru, denen die vorzüglicheren Straßenzüge ihrer Kreise ohnehin bekannt seyn müssen , ohne besondere Mühe und ohne Vornahme eigener Erhebungen bewerkstelliget werden kann. Vom 4- May. Nachdem aber von vielen, und besonders von den in neuerer Zeit ausgeführten Kreis-, Bezirks- und dergl. Privatstraßen auch das genaue Längenmaß derselben ans den amtlichen Verhandlungen bekannt ist, so ist in dieser Voraussetzung mit Vermeidung eigener Vermessungen auch die Straßenlänge in dem Verzeichnisse so viel möglich detaillirt ersichtlich zu machen; wo aber das Längenmaß der Straßen nicht bekannt ist, wird solches von dem k. k. General - Quartiermeister - Staabe aus andern Quellen nach Thunlichkeit ergänzt werden. lieber die Privatstraßen, die im laufenden Jahre und in Zukunft kunstmäßig hergestellt und erhalten werden (nähmlich mit Gräben versehen, und durch starke Beschotterung bey jeder Witterung gut fahrbar zugerichtet sind, wenn sie auch nicht immer einen eigentlichen Grundbau haben), sind jeden Jahreö und zwar längstens bis Ende Februar die Verzeichnisse zur weiteren Mittheilung an die Militärbehörden hieher vorzulegen. ES versteht sich übrigens von selbst, daß jene, wenn gleich kunstmäßig angelegte und erhaltene—Privatstraßen nicht zur Aufnahme in die Straßenkarten, daher auch nicht in die fraglichen Verzeichnisse geeignet sind, welche bloß zur Bequemlichkeit ein-zelner Privaten oder weniger benachbarter Gemeinden dienen, und nicht als Commerzialstraßen von dem allgemeinen Verkehre benützt werden können. Gubernialverordnung vom 4. May t833, Zahl (1919; an die Kreiöämter. 54 Land Nr. Vom 4- May. Kreis oder Comitat Nr. Verzeichniß der im obigen Kreise (Comitate) während des verflossenen Mili-kärjahres angelegten Chausseen und Landstraßen. Z»g Breite. Anlage Ortschaften, durch welche der Straße. selbe führt. Straße von 9 Bloß Selbe durchschneidet in der Gutjahr bis Schuh beschot- Richtung gegenUlmeröfeld die Wieselburg. terte Forst Haide an der Abbs, über- Land- setzt diesen Fluß oberhalb Ul- straße mersfeld mittels einer Hölzer- (oder neu Brücke, geht dann über Ulmersfeld, Diepersdorf, Ob- hat einen und Unter-Hebenbach, Schau- | festen Grund- berg, Sänftenegg (steinerne Brücke über denFerschnitzbach) bau). Straß, Pelberer, Steinakirchen, Zayrensdorf, Brüning, Marbach, Bodendorf nach Wieselburg, wo sie sich mit der von Purgstall kommen- den Chaussee vereiniget. Vom 6. und 7. May. >35 88. Postwagensportobefreyung der Catastral - Reclamations-Acten gleich der Amts - Correspondenz in Catastral« Angelegenheiten. Laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 14. April 1833 / Zahl 1245, ist aus Anlaß einer vorgekommenen Anzeige — daß die portofreie Annahme eines mit ReclainationSacten der Catastral- Aufnahme zu versendenden Amtspacketes bey der Postwagens-Direction verweigert wurde, und die dießfällige Verwendung dek Provinzialbehörde an die oberste Hofpostverwaltung ohne Erfolg geblieben war — die gedachte k. k. Hofpostverwaltung mit hohem Hofkammerdecrete vom 2. April d. I., Zahl 13694 , ermächtiget worden, die der Amtscorrespondenz in Catastral-An-gelegenheiten mit Hofkammerdecret v«m 31. August 1825, Zahl 34906, zugestandene Befrevung von der Entrichtung deS Briefportos unter den in diesem Decrete angedeuteten Vorsichten auch auf jene die Catastralvermessungs - Angelegenheiten betreffende Amtspackete auszudehnen, welche wegen ihres zwey Pfund übersteigenden Gewichtes mittels der Fahrpost versendet werden müssen. Wovon die f. f. Kreisämter mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 16. September 1825 / Zahl 22690, *) zur eigenen Darnachachtung und zur Verständigung der betreffenden Catastral-Individuen, dann der StenerbezirkSobrigkeiten in die Kenntniß geseht werden. Gubernialverordnung vom 6. May 1853, Zahl 6825; an die Kreisämter und Oberpostverwaltung. 89. Belehnungsfähigkeit zu Erbämteru der befugter Weife im Auslande domicilirenden österreichischen Unterthanen. Dem hohen Hofkanzleydecrete vom 27. April iS3S, Zahl 9873 , zu Folge haben Se. k. k. Majestät aus Anlaß der bey *) Siehe P. G. S. Band 7, Seite 333, Nr. >47- ,z6 Vom 8. May. einem Guberm'um zur Sprache gekommene» Frage — über die Belehnungsfähigkeit einer außerhalb der deutschen Erblande domicilirenden Familie mit einem Landes - Erbamte einer deutschen Provinz — unterm 20. April 1855 nachstehende allerhöchste Entschliessung herabgelangen zu lassen geruht: »So lange der zu einem Erbamte in einer Provinz de« »österreichischen Staates Berufene nicht aufgehört hat, ein öster-»reichischer Unterthan zu seyn, bleibt er zur Erlangung des ihm »^gefallenen Erbamtes auch dann geeignet, wenn er wirklich, »jedoch befugter Weise, selbst im Anslande domicilirt, jedoch »haben diejenigen, welche sich im Besitze solcher Aemter befinden, »die vorschriftmäßige periodische Anzeige über den Ort ihres Do-»micilS zu erstatten.« Welcheö zurBenehmungSwiffenschast in vorkommenden Fällen erinnert wird. Gubernialverordnmig vom 7. May 1853 ; an das Fisealamt, und an die Stände. 90. Erwählung der'Kirchenprvpste von Seile der Nogtey-Dbrigkeiten im Einverständnisse mit den Pfarr§-Vorstehern. Das Gubernium hat aus mehreren vorgekommenen Fällen die Ueberzeugung geschöpfet, daß durch die unrichtige Anwen-düng der Gubernial-Currende vom 5. August 1784 die Vogtey-vbrigkeiten sich das Recht zur alleinigen Auswahl und Benennung der Kirchenpröpste mit Beseitigung jedes Einwirkens der Pfarrvorsteher und PfarrSgemeinden beylegen. Da die Kirchenpröpste die eigentlichen und unmittelbaren Verwalter des Kirchenvermögenö sind, und unter der gemeinschaftlichen Aufsicht und Leitung deS Pfarrers und der Vogtey zu handeln haben, überhaupt dem Pfarrer eine wesentliche Mithaftung und ein Einfluß auf die Verwaltung des Kirchenver-mögenS zustehet, so muß ihm auch eine Stimme Hey der Er- Vom io. May. >37 nennung der Kirchenpröpste gebühren, und'ihm bey asten die Kirchenverwaltung betreffenden Geschäften ein gleiches Recht mit der Vogtey eingeräumt bleiben. Es ist daher «ine Verpflichtung der Vogteyobrigkeiten, bey der Wahl und Ernennung der Kirchenpröpste in dem engsten Einverständniffe mit der Pfarrövorstehung *u handeln, und wenn sie sich in der Wahl nicht vereinigen können, die Entscheidung bey dem k. k. Kreiöamte einzuholen, welches mit dem fürst-bischöflichen Ordinariate die dießfällige Rücksprache zu pflegen haben wird. Da ferners zu Kirchenpröpsten nur ehrliche, rechtschaffene, nicht ganz mittellose, des Lesens und Schreibens kündige Man-ner, welche das Vertrauen der Gemeinde besitzen, ernannt werden sollen: so sind in Zukunft bey der Wahl der Kirchenpröpste von den Vogteyen die PfarrSgemeinden mit ihrem Vorschläge zu vernehmen, wornach erst die gemeinschaftliche Ernennung der Kirchenpröpste von Seite der Pfarrer und Vogteyen zu erfolgen hat. Wovon die k. k. Kreiöämter zur eigenen Benehmung, und Verständigung der Vogteyen in Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 8. May 1853 , Zahl 6928; an die Kreisämter und Ordinariate. 91. Aufhebung des Institutes der Hofagenten und Einführung berechtigter öffentlicher Agenten und Geschäftsführer. Laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 16. April d. I., Zahl 8782, haben Se. k. f. apostolische Majestät in Betreff des Institutes der Hofagenten auf der Grundlage der wesentlich geänderten Bedürfnisse und Verhältuisse der StaatSgesellschast mit allerhöchster Entschliessung vom S- d. M. folgende Bestimmungen festzusetzen geruht: Vom io. May. j 38 1. Bey der schon jetzt bestehenden Freyheit, sich in seinen Geschäften selbst zu vertreten, oder durch Andere nach eigener Wahl vertreten zu lasten, hat eS auch ferner mit Ausnahme derjenigen Fälle zu verbleiben, in welchen die Gesetze die Vertretung durch dazu berechtigte Personen ausdrücklich fordern. 2. Das Institut der Hofagenten hat einzugehen. ES sind daher keine neuen Hofagentenstellen mehr zu verleihen, die bestehenden Hofagenten aber in dem Genüsse ihrer erworbenen Rechte und Vorzüge gehörig zu schützen. 3. An die Stelle des Institutes der Hofagenten haben berechtigte öffentliche Agenten oder Geschäftsführer zu treten. 4. Um das Recht zur öffentlichen Agentie zu erlangen, muß der Bewerber a) das Alter von 24 Jahren überschritten, b) die vorgeschriebenen Rechtsstudien an einer inländischen Universität oder an einem inländischen Lyceum gut vollendet, c) wenigstens durch drey Jahre entweder in einem öffentlichen Staats- oder Patrimonialamte, oder bey einem Advocate» oder einem berechtigten öffentlichen Agenten practicirt, und stch mit vortheilhaften Zeugnissen darüber ausgewiesen, und d) in einer Prüfung, welche von einem Gubernial- und einem Appellationsrathe über die wichtigsten Gegenstände der ein-schlagenden Geschäfte mit dem Bewerber vorzunehmen ist, gut bestanden haben; er muß ferner e) sich über seine Sittlichkeit und Rechtlichkeit gehörig auS-weifen, und f) eine Caution von to,ooo fl. Conventions - Münze in derselben Art einlegen, wie sie für die Staatsbeamten da, wo der Fall eintritt, vorgeschrieben ist. 5. Jede Landesstelle ist berechtigt, für die ihrer Leitung anvertraute Provinz Concessionen zur öffentlichen Geschäftsführung oder Agentie, jedoch nur daun zu gewähren, wenn alle in dem vierten Puncte vorgeschriebenen Bedingnisse genau erfüllt sind. Gegen eine von der Landesstelle verweigerte Con-cession kann der Recurs an die vereinigte Hofkanzley ergriffen werden. Vom 14. May. 139 6. Die berechtigten öffentlichen Agenten ober Geschäftsführer haben das Befugniß, sich zu allen Geschäften anzubiethen, und sie zu führen, welche nicht durch die bestehenden Gesetze ausdrücklich andern Personen Vorbehalten sind; Geschäftskanzleyen und Auskunfts-Bureaux zu eröffnen, und dafür diejenigen Gebühren von den Parteyen abzunehmen, über welche sie mit diesen Übereinkommen. 7. Die vermahlen bestehenden Hofagenten genießen außer den ihnen schon jetzt zustehenden Rechte auch alle Befugnisse der berechtigten öffentlichen Geschäftsführer ohne neue Bedingungen zu erfüllen. 8. Die dermahl bestehenden Privat-Geschäftskanzleyen sind genau zu überwachen, und bey der ersten Unregelmäßigkeit, die sie sich zu Schuld gehen lassen, aufzuheben. Welche allerhöchste Entschlieffung mit dem Beysatze hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß Diejenigen, welche die Concession zur öffentlichen Geschäftsführung oder Agenti« in dieser Provinz zu erhalten wünschen, ihre gehörig instruirten Gesuche hierorts einzureichen haben. Gubernialverordnung vom 10. May 1833, Zahl 7126; an die Kreisämter. 92. Aufhebung des Verbothes vom Jahre 1803, Gewerbe und Handlungsgerechtsamen im In- und dem benachbarten Auslande zugleich zu besitzen. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 23. April 1833 allergnädigst anzuordnen geruht, daß es von der Hofverordnung vom 21. März 1808, wornach Niemanden gestattet werden darf, Gewerbe und Handlungögerechtsame im In- und dem benachbarten Auslande zugleich zu besitzen, abzukommen habe, daß jedoch in den vorkommenden Fällen, von denen hier die Rede ist, die im Allgemeinen bestehenden bürgerlichen polizeylichen Gewerbs - VerleihungS dann Zoll- und Handelsgesetze genau zu beobachten und gehörig anzuwenden seyen. Vom iS. May- i4o Wovon die k. k. Kreisämter in Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 4. May d. I., Zahl 19325 , zur Verständigung der betreffenden Behörden in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 14. May i855 , Zahl 7555 ; an die KreiSämter und Jntimat an die k. k. Eameral-Gefällen- Verwaltung. 93. Berücksichtigung der von den Vorspanns - Contrahenten angenommenen Bedingniß, die Fuhrlohnspreise im Verhältniß des sich mindernden Postritt - Geldes herabzusetzen. Das Gubernium hat bey der Vorlage der Vorspanns-Ver- R pachtungS-Verhandlungen wiederholt zu bemerken Gelegenheit gefunden, daß die Verordnung vom 4. October im , Zahl 2i783, *) wegen Aufnahme der Bedingung in Betreff der Herabsetzung der Contractspreise im Verhältnisse des etwa sich mindernden PostrittgeldeS in die Verpachtungsverhandlung öfters in dem ganz unrichtigen Sinne einer unerläßlichen und aus-schliessenden Bedingniß aufgefaßt, und angewendet werde, da doch nur jenen Contrahenten, welche diese Bedingniß eingehen, bey gleichen Anbothen der Vorzug eingeräumt ist. Da nun durch eine so unrichtige Anwendung leicht die Con-currenz zu den Vorspanns-Verpachtungen vermindert werden kann, so haben die Kreisämter dafür zu sorgen, daß künftig bey Vorspannsverpachtungen die erwähnte Bedingniß in der gehörigen Art ausgenommen werde. Gubernialverordnung vom iL. May 1833, Zahl 7577; an die Kreisämter. Gubernialverordnung vom 4. O e t 0 b e r 1 8 2 1, Zahl 21783 ; an die Kreisämter. Bey dem Umstande, daß die Futterpreise im Sinken sind, werden die Kreisämter angewiesen, in die Protokolle über die *) Siehe nachfolgende Verordnung. Vom 16. May. >4» vorzunehmenden Vorspannsverpachtungen, so wie die Vorschrift ohnehin besteht, die Bedingung aufzunehmen, daß in dem Verhältnisse, als während der Dauer deö Pachtcontractes das Postrittgeld herabgesetzt werden sollte, auch der Vorspanns -Con-tractspreiö herabgesetzt werden würde. Jenem Contrahenten, welcher diese Bedingung eingehet, wird bey übrigens gleichem Anbothe der Vorzug gegeben werden, so wie derselbe bey übrigens annehmbarem Anbothe überhaupt auf die ContractSratification für eine längere Dauer eher rechnen darf, als wenn er diese Bedingung nicht eingehet. 04. Revision der Gebäude- und Hauszinssteuer mit Ausscheidung der die Area der Gebäude und Hofräume tressenden Grundsteuer. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 26. März 1835, Zahl 7/11 /0t., wurde hieher erinnert: In Beziehung auf die Besteuerung der Gebäude in dem eiiizuführenden allgemeinen Cataster haben Se. Majestät mit der allerhöchsten Entschliessung vom 26. Februar 1335 folgende Bestimmungen herabgelangen zu lassen geruht: Die Gebäudesteuer hat nach den nähmlichen Grundsätzen bey Einführung des allgemeinen Catasters fortzubestehen, nach welcher sie schon dermahl nach den bey der Einführung deö Grund-steuecprovisoriums erflosseuen Bestimmungen in Wirksamkeit ist, und eö sind in derselben bey Einführung des Catasters nur nachstehende weiteren Einrichtungen zn treffen. 1. Die Area der Gebäude und deö HofraumeS ist nach dem Resultate der im Wege der Parisication vorgenommenen Schätzung der eigentlichen Grundsteuer in der Art einzu-beziehen, daß die hiernach entfallende Grundsteuer ohne der besondern Benennung einer Gebäudearealsteuer für die Parzelle, für welche sie entfällt, in dem individuelen Bogen der Grundbesitzer in Vorschreibung gebracht, und sohin als integrirender Theil der eigentlichen Grundsteuer behandelt wird. i4i Vom 16. May. 2. In Orten, in welchen die Gebäude nach den Zinsungen, die sir einbringen, oder einbringen können, der Versteuerung einbezogen werden, ist die Area derselben, und deS Hofraumes bey der Besteuerung nicht in Anschlag zu bringen. 5. Der Hauszinssteuer sind auch bey der Einführung deS allgemeinen Catastcrs in einer Provinz nur jene Orte einzubeziehen, welche ihr schon dermahl zugewiesen wurden. Sollte außer diesen Orten einer oder der andere aufgefunden werden, i» welchem die Verhältnisse erwiesenermaßen von der Art sind, daß sie die Ueberzeugung begründen, daß die Gebäude in denselben größtentheilS wirklich vermiethet wer-den, oder vermiethet werden können, oder sollte sich dieses Verhältniß im Verlaufe der Zeit erst gestalten: so sind der-ley Orte an der Stelle der in solchen angewandten Gebäu-declassensteuer der Hauszinssteuer zuzuweisen. Zu einer solchen Aenderung ist aber der begründete Antrag von Fall zu Fall zur Einholung der allerhöchsten Schlußfassung hieher vorzulegcn. Der Antrag dieser Aenderung ist jedoch nicht bloß auf daö Verhältniß der Zahl der Gebäude und Wohnparteyen, sonder» auf die Darstellung aller Umstände, welche zur Ueberzeugung führen, daß die Gebäude des gegebenen Ortes größtentheilS und bleibend vermiethbar sind, zu stützen. 4. Auch in solchen Orren, in welchen die Gebäude nach dem Zinserträge besteuert werden, ist auf diejenigen, welche ihrer Lage und Beschaffenheit nach sich als bloße Unterkunft ihres auöfchliessend im lanbwirthschaftlichen Betriebe stehenden EigenthümerS darstcllen, die gehörige Rücksicht dahin zu nehmen, daß derley Gebäude bey dem parificirten ZinS-anschlage in keine höhere Steuer kommen, als sie zu entrichten haben würden, wenn sie nach der Gebäudeclassen-steuer zu behandeln wären. 5. Von der Gebäudesteuer sind mit der Einführung des allgemeinen CatasterS nicht nur diejenigen Gebäude loszuzählen, welche in dem allerhöchsten Patente vom 2Z. December ist? zur Exemtion bezeichnet sind, sondern auch jene, welche seit Einführung der Gebäudesteuer durch eigene, von Fall zu Vom if. May. 143 Fall bekannt gemachte allerhöchste Entschlieffungen davon ganz oder in der darin bezeichnet«« Art loögezählt wurden. 6. Bey der Gebäudeclassensteuer hat in dem dermahligen Tariffs keine Aenderung einzutreten, nur ist mit der Einfüh-rung des allgemeinen Catasterö der dermahlige doppelte Satz des ursprünglichen Tariffs, als der eigentliche und gesetzliche zu statuiren. 7. Die dermahligen Einlagen in der Gebäudeclassensteuer stud, bevor sie für das allgemeine Cataster ausgenommen werden, einer genauen Revision mit Jntervenirung der Schätzungö-commiffäre zu unterziehen, nach den bestehenden Normen zu berichtigen, die berichtigten Eingaben den Interessenten zur Vorbringung ihrer etwaigen Einsprüche vorläufig bekannt zu geben, über die einkommenden Reklamationen die Entscheidung nach vorläufiger Untersuchung nach der strengsten Gerechtigkeit zu fällen, und sonach die stabile Einlage festzusetzen. Nach diesen Anordnungen ist sich bey den im Zuge begriffenen Verhandlungen des allgemeinen Catasters zu benehmen. Zu diesem Ende ist in Befolgung der oben zu 2. enthaltenen Bestimmung a) der reine Ertrag der Bauarea und Hofraume in den gegenwärtig der Hauszinssteuer unterliegenden Orten aus den Schätzungsanschlägen auszuscheide», und in den Bezirks-Kreis > und Landes - Summarien von dem auSgemittelten steuerbaren Reinerträge in Abschlag zu bringen. b) Die BezirkSobrigkeiten sind von diese» Anordnungen mit dem Bedeuten in Kenntniß zu setzen, die Häuserverzeichnisse, welche der Erhebung der Hausclassenstener gegenwärtig zum Grunde liegen, sammt den dazu gehörigen Summarien des Bezirkes für die nächsteintretende Revision in Bereitschaft zu halten. c) Diese Revision ist bezirksweise von Gemeinde zu Gemeinde von den SchätzungScommissären in dem Zwischenräume, bis zur Untersuchung der gemeindeweisenReclamationen geschritten werden kann, und während der Einsendung derselben an das k. k. Gubernium, in jedem Falle aber nach der Er- i44 Vom 16. May. öffliling der indi'viduelen Reclamationen vorzunehmen, und die gegenwärtige Classification nach den Bestimmungen ver dießfälligen Instruction vom 1. März 1820*) einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, die nach denselben nothwen-dig erscheinenden Aenderungen vorzunehmen, und allfällig vorkommende Bedenken der Entscheidung des k. k. ©über« niums zu unterziehen. d) DaS Resultat dieser Revision ist in den individuelen Grundertragsbogen noch vor ihrer HinauSgabe einzutragen, und den Grundbesitzern bey dieser letztern bedeuten zu lassen, daß sie ihre begründeten Einsprüche gleichzeitig mit jenem gegen den Catastralanschlag der Grundparzellen anzumel-den haben. e) Bey dieser Revision sind die in den Händen der Steuerbezirksobrigkeiten befindlichen Bauparzellenprotokolle zu benützen, und bey jedem Wohngebäude die Claffe, in welche eö »ach dem Revisionsbefunde gereiht wurde, in der zu keinem weiteren Gebrauche dienenden Rubriqne »Pacification» diese 7lrea n. s. w. mit Buchstaben anzusetzen, am Schlüsse aber von dem Schätznngscommissäre und dem eiutretenden steuerbezirksobrigkeitlichen Beamten zu unterfertigen, und an das Inspectoral einzusenden, welches nach Ucbertragung der Classenansätze in die bey dem Schätzungselaborate erliegenden Parien der Bauparzellenprotokolle dieselben ungesäumt der Bezirköobrigkeit zurückzuschliessen hat. f) Die Inspektoren haben bey den Revisionsarbeiten die Amtö-handlungen der Schätznngscommissäre fortgesetzt zu überwachen, und zugleich sich zu überzeugen, ob den oben zu 5. erwähnten Befreyungen von der Gebäudesteuer keine der dießfalligen Bestimmungen überschreitende Ausdehnung gegeben wurde. g) Die nach dieser Revision berichtigten Gemeinde» und Be-zirkösummarien der Gebäudeclassensteuer sind von den Be-zirksobrigkeiten an die k. k. Kreisämter einzufenden, und von denselben durch daö Catastral-Schätzungöpersonale in *) Sieh« P. 05. S. Band 2, Seite 2§4, Rr. 62. Dom 16. May. i4S daö nach der oben berührten Instruction angeordnete ©um» maritim zu bringen, welches dem k. k. Gubernium vorzulegen ist.« Die k. k. Kreiöämter werden demnach angewiesen: a) DaS Reelamations-Schätzungöpersonale durch die Inspects-ren hiervon sogleich verständigen, dasselbe auch mit allen seit der Einführung der Gebäudesteuer dießfallö erflossenen Vorschriften zur genauen Nachachtung betheilen zu lasten, und übrigens dafür zu sorgen, daß von den ReclamationS-coiuinistären unter gehöriger Aufsicht deS Inspectors die ihnen zugewiesene Revision der Gebäudesteueroperate gleichzeitig der Untersuchung der bezirkS- und gerneindeweisen Einsprüche ordnungsmäßig vdrgenoinmen und zeitgemäß behandelt werde, b) Die Steuerbezirksobrigkeiten von de» erwähnten allerhöchsten Anordnungen mit dem Aufträge sogleich in die Kennt-niß zu setzen, die Häuserverzeichnisse sammt den dazu gehörigen Bczirkrsummarien für die nächst eintretende Revision in Bereitschaft zu halten. Gubernialverordnung vom 16. May 1853, Nr. i622/St.; an die Kreisämter, Stände und das Gubernial-NechnungSde« partement. 95. Ueberwachung der Bedrückungen bey Abnahme der Gebühren für Verfassung der Privaturkunden von Seite der obrigkeitlichen Wirthschaftsämter. Laut hoher Hoskanzleyverordnnng vom so. April 1333, Zahl 9064, haben Sc. k. k. Majestät mit allerhöchster Entfchlief-sung vom 13. April d. I. auszusprechen geruht, daß Aller-höchstdieselben ein neues Gesetz über die Aufnahme von Privat-urkunden bey den Obrigkeiten, und über die dafür zu beziehenden Gebühren derzeit nicht zu erlassen finden, jedoch sey den Kreisämtern zur Pflicht zu machen, darauf bedacht zu sehn, ein-Gesetzsammlung XT. rinil. jo Vom 17. May lift zelneu wahrgenommenen Bedrückungett und gegründeten Beschwer-den von Fall zu Fall abzuhelfen. Welches den k. t. Kreisämterm-mit der Weisung eröffnet wird, sowohl auf die dießfälligen Bedrückungen der Untertanen, alö auch auf die fortwährende Handhabung deS hohen Hofdecre-tes vom 2. März 1793, wegen unentgeltlicher Schlichtung der wirthschaftsämtlichen Vergleiche, mit möglichster Aufmerksamkeit gehörig zu invigiliren. Gubernialverordnung vom 16. May iszz; an die Kreisämter. 96. Behandlung der aus dem lombardisch-venezianischeir Königreiche kommenden, mit Pässen, jedoch mit keinem Wanderbuche versehenen Handwerksgesellen und Arbeiter. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzleyverordnung vom 1. May 1833/ Zahl 10329, ist sich, so lange die Einführung der Wanderbücher im lombardisch - venetianischen Königreiche noch nicht Statt findet, hinsichtlich der aus dem benannten Königreiche kommenden, mit Pässen versehenen Handwerksgesellen und Arbeiter bey ihrem Eintritte in die übrigen Provinzen eben so zu benehmen, wie eS hinsichtlich der auS dem AuSlande kommenden, mit keine» Wanderbüchern, sondern mit Pässen versehenen Handwerksgesellen und Arbeiter in der hohen Hofkanzlcyverordnnng vom is. December v. I., Zahl 27390, Guberuialintimat vom r. Jänner d. I., Zahl 21150, *) vorgeschrieben worden ist. Hiervon werden die k. k. Kreisämter zur Belehrung der BezirkSobrigkeiten verständiget. Gubernialverordnung vom 17. May 1835 , Zahl 736s; an die Kreisämter. *) Siehe in diesem Bande Seite 1, Nr. 1, Vom 17. May. 97. Neue Organisirung des medicinisch-chirurgischen Studiums an der Universität zu Grüß. Vermög hoher Studienhofcommissionöverordnung vom ro. April 1833 , Zahl ro6r, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 31. März l. I. einen neuen Organisirungs-plan des medicinisch-chirurgischen Studiums allergnädigst zu genehmigen geruht, wovon nachfolgend ein Exemplar zur Wissenschaft mitgetheilt wird. Gubernialverordnung vom 17. May 1833, Zahl 7-466; an das Direktorat der medicinisch-chirurgischen Studien, das Rektorat der Carl Franzens Universität, an die Kreisämter und Stände. Neuer Organisirungsplan deö medicinisch-chirurgischen Studiums. Dieser zerfällt in zehn Abtheilungen, wovon die erste das höhere medieinisch-chirurgische Studium, die zweyte dasMagisterium, die dritte daöPatronat, die v i e r t e d i e G e b u r t s h ü l fe, d i e fün s t e d i e A u g en-heilknnde, die sechste dieZahnHeilkunde, die siebente das Studium der Pharmacie, die achte den Doctorgrad derChemie,die neunte die Vorlesungen über die Rettung der Scheintodten, die zehnte die strengen Prüfungen in sich begreift. Zur Vollendung des ersten werden V Jahrgänge an-beraumt. I. Jahrgang. a) Einleitung in das medicinisch - chirurgische Studium und in die speciele Naturgeschichte, täglich 1 Stunde. b) Anatomie in beyden Semestern, täglich 1 Stunde. c) Botanik im zweyten Semester, täglich 1 Stunde. II. Jahrgang. a) Höhere Anatomie und Physiologie, täglich 1 Stunde. b) Allgemeine und pharmaceutische Chemie, täglich % Stunden. Bom 17. May. 10 ilt Jahrgang. ä) Allgemeine Pathologie und Therapie, täglich 2 Stunden im ersten Semester. b) Pharmakologie und pharmaceutische Waarenkunde, Receptir-kunst und Diätetik, täglich 2 Stunden im zweyten Semester. c) Theoretische Geburtshülfe im Sommer - Semester täglich 1 Stunde. d) Die Lehre der Krankheiten und Seuchen der Haussäuge-thiere, im Sommer-Scmester dreymahl die Woche, jederzeit mit 1 Stunde. IV, Jahrgang. a) Medicinisch-practischer Unterricht und Uebungen am Krankenbette , täglich 1 Stunde. b) Vorlesungen über speciele Pathologie und Therapie der innerlichen Krankheiten, täglich 1 Stunde. c) Chirurgisch - practischer Unterricht und Uebungen am Kran-kenbette, täglich 1 Stunde. d) Vorlesungen über chirurgische Operationölehre mit der Darstellung derselben am Leichname, im Winter-Semester täglich 1 Stunde. e) Vorlesungen über speciele chirurgische Pathologie und Therapie, im Sommer-Semester täglich 1 Stunde. V. Jahrgang. a) Fortsetzung des vorigen Jahrganges abode. b) Vorlesungen über die Augenkrankheiten, täglich 1 Stunde, so, daß in jedem Semester ein vollständiger CurS über die Lehre der Augenkrankheiten gegeben wird. c) Clinischer Unterricht über die Augenkrankheiten am Krankenbett«, täglich 1 Stunde. d) Vorlesungen über gerichtliche Arzeneykunde im Winter-Semester täglich 1 Stunde. e) Vorlesungen über die medicinische Polizey, im Sommer-Semester täglich 1 Stunde. f) Gerichtliche Leichensectionen mit Beyziehnng einiger Schüler, so oft dergleichen vorgenommen werden, wobey die Professoren genau an die Decrete der Studi'enhofcommiffion vom 4. October isos, Zahl 724, und vom 31. August 1011, Zahl 1468, sich zu halten haben. g) Vorübungen zu den gerichtlichen Leichensectionen an Leichnamen. Diese Vorübungen hat der Assistent des Professors der StaatSarzeneykunde unentgeltlich nach Anleitung des Stu- Vom 17. May. i4g diendirectorS (zu Wien des Vieedirectorö ) mit den Zöglingen vorzunehmen. Schüler, welche nur Doctoren der Medicin werden wollen, haben im IV, Jahrgange auch den Vorlesungen und dem Unterrichte sub c d e beyzuwohnen, wozu sie aber im V. Jahrgang« nicht verpflichtet sind. Schüler, welche Doctoren der Medicin und Chirurgie werden wollen, haben dieß gleich zu Anfang des IV. Jahrganges dem Vicedirector und dem Professor der chirurgischen Clinik zu melden, und haben de» Vorlesungen, Uebungen und dem Unterrichte sub cd eim IV. und V. Jahrgang« ununterbrochen beyzuwohnen, indem auch ein Jeder im Operiren die erforderlich« Fertigkeit sich beylegen muß. Da es diesen Individuen hiernach nicht möglich ist, im V. Jahrgange auch dem Unterrichte über die Augenkrankheiten beyzuwohnen, so haben sie dazu einen Semester des VI. Jahrganges zu verwenden. M a g i st e r i u m der Chirurgie. Das Magisterium der Chirurgie kann nur an Universitäten ertheilet werden, an welchen ein höheres, d. i. ein vollständiges medicinifch-chirurgisches Studium besteht. Um Magister der Chirurgie zu werden, muß der Schüler sich auSweisen, daß er als ordentlicher öffentlicher Schülei die 6 Gymnasialclaffen an einer innländischen Lehranstalt vorschriftmäßig sich eigen gemacht, und in allen Semestralprüfun-gen die erste FortgangSclasse erhalten habe. Dann muß er den III. Jahrgang des kleineren medicinisch-chirurgischen Studiums an einer Universität, an welcher auch das höhere, mithin ein vollständiges medicinisch - chirurgisches Studium .sich befindet, durch zwey Jahre als ordentlicher Schüler besuchen, stets mit dem Fortgange der ersten Claffe. Endlich hat er nach vollendetem Studium öffentlich einer Prüfung aus der Jnstrumenten-und Bandagenlehre sich zu unterziehen, und von dem Professor der chirurgischen Clinik ein Zeugniß zu erhalten, daß er auch in dieser Prüfung Genüge geleistet habe. Medicinisch-chirurgischeS Studium zur Bildung von Civil - und Land Wundärzten. Um zu diesem Studium zugelassen zu werden, muß ein Individuum sich auSweisen, daß eS die 4 Grammaticalschulen mit dem Fortgange der ersten Classe an einer öffentlichen Lehranstalt vollendet habe, oder daß es an einer Hauptschule die 3 Nor-malclassen mit der ersten FortgangSclasse zurückgelegt, dann bey einem bürgerlichen Wundarzte durch 3 Jahre in der Lehre gestanden, und einen ordentlichen Lehrbrief erhalten habe. Nom 17. May. I. Jahrgang. a) Einleitung in das Studium der Chirurgie. b) Physik im Winter-Semester täglich 1 Stunde. c) Allgemeine und pharmaceutische Chemie, im Sommer-Semester täglich 1 Stunde. d) Botanik, im Sommer-Semester täglich 1 Stunde, c) Anatomie, im ganzen Jahre täglich eine Stunde, f) Seccir-Uebungen im ganzen Jahre. Physik, Chemie und Botanik werden von einem Professor vorgetragen. II. Jahrgang. 1. Semester. a) Physiologie, von dem Beginne des Schuljahres anzufangen, täglich 2 Stunden, nach der Vollendung des physiologischen Unterrichtes. b) Allgemeine medicinisch-chirurgische Pathologie und Therapie täglich 2 Stunden bis zur Beendigung deö Semesters. 2. Semester. a) Arzeneymittellehre, pharmaceutische Waarenkunde, Receptir-kunst und Diätetik täglich 2 Stunden. b) Theoretische Geburtshülfe nur für Mediciner und Chirurgen täglich 1 Stunde. c) Veterinärkunde, wöchentlich dreymahl, jederzeit 1 Stunde. III. Jahrgang. 1. Semester. a) Medi'cini'sch-practischer Unterricht am Krankenbette, täglich 1 Stunde. b) Vorlesungen über speciele medicinische Pathologie und Therapie täglich 1 Stunde. c) Chirurgisch.-practischer Unterricht, täglich 1 Stunde. d) Vorlesungen über speciele chirurgische Pathologie, Therapie und Operationslehre nebst Instrumenten- und Bandagenlehre, täglich 1 Stunde. e) Operationö-Uebungen an Leichnamen in Gegenwart deö Professors, und im Verhinderungsfälle oder Abwesenheit desselben in, Beyseyn des Assistenten. i) Gerichtliche Arzenrykunde, täglich 1 Stunde. Vom 17. May. r. Semester. a) Fortsetzung a b c d e deö 1. Semesters. b) Uebiingen in den chirurgischen Operationen und der Aule« gung der Bandagen am Cadaver. c) Augenheilkunde, täglich 1 Stunde. Nach der vorschriftmäßigen Vollendung de- Ili. Stuöien-jabrganges ist der Schüler verpflichtet, durch t Monath eine Abiheilung von innerlichen, und durch einen andern Monath eine Abtheilung von äußerlichen Krankheiten, in dein Spitale fleißig zu besuchen, den Ordinatioiicn des betreffenden Spitalsarzte» oder Wundarztes beyzuwohnen, sich zu den ihn zugewesenen Verrichtungen verwenden zu lassen, und sich den Spitalödienst eigen zu machen. Zöglinge, welche bei) keinem bürgerlichen Wundärzte in der Lehre standen, sondern unmittelbar auö den Gymnasialclassen in daö chirurgische Studium eintreten, haben statt des dreymonath-lichen SpitalbesucheS in diesem durch 3 Monathe unentgeltlich chirurgische Practicantendienste zu leisten; nach der vollendeten Dienstzeit erhalten die Zöglinge beyder Classen von dem betreffenden Primarärzte oder Wundärzte über ihren Fleiß, Verwendung und Geschicklichkeit ein Zeugniß, ohne welches Zeugniß mit Aus-sprechung eines genügenden Fleißes und einer lobenöiverthen Verwendung Niemand zu den strengen Prüfungen zugelaffen werden darf. Der Director (in Wien der Vicedirector) hat bey einer größeren Anzahl von Schülern zu bestimmen, welche Schüler jedeS-mahl, und in welcher Ordnung sie zu diesem Spitalsbesuche und Dienste zuzulassen seyen. Mehr alS tu Schüler dürfen niemahl» gleichzeitig in eine Krankenabtheilnng zugelaffen werden, zum Practicantendienste aber gleichzeitig auf ein Zimmer nur zwey. Geburtshülfe. a) Theoretischer Unterricht aus der Geburtshülfe in 2 Semestern. Die Weiber erhalten diese» Unterricht, zu welchem keinem Manne der Zutritt zu gestatten ist, in dem Winter-Semester, die nähmliche» Zöglinge im Sommer.Semester der bezeichneten Studienjahre. b) Practischer Unterricht und geburtöhülfliche Uebungen im Ge-bärhause, nähmlich: 1. Vorlesungen täglich 1 Stunde. 2. Unterricht und Uebungen am Bette der Kreiffenden und Kindbetterinnen. Vom 17. May. .8- DieserUnterricht dauert für jedes männliche und weib-liche Individuum durch zweyMonathe; eine mäßige Anzahl von Schülern und Schülerinnen wird gleichzeitig nach der jedeSmahlige» Bestimmung des StudiendirectorS (in Wien deü VicedirectorS) zu diesem Unterrichte zngelassen, und zwar die Candidaten der Medicin und Chirurgie erst dann, wenn sie die strengen Prüfungen aus der Medicin und Chirurgie entsprechend überstanden haben. Augenheilkunde. Zu der strengen Prüfung auö der Augenheilkunde können nur Doctoren der Medicin, Doctor«» der Chirurgie und Magistri der Chirurgie zugelassen werden. Zahnheilkunde. Um zu der strengen Prüfung auS diesem Zweige zugelaffen zu werden, muß ein Individuum wenigstens Patron der Chirurgie feyn. M Studium der P h a r m a c i e. Um zu diesem Studium zugelassen zu werden, muß ein Individuum sich auSweisen, daß es auS einer öffentlichen Lehranstalt die vier Grammaticalclassen vorschriftmäßig mit dem Fort-gange der ersten Classe sich eigen machte, daß eö die Pharmacie nach der bestehenden Gremialordnung erlernte, und daß dasselbe nach erhaltenem Lehrbrief wenigstens durch 4 Jahre in einer öffentlichen Apotheke des Inlandes als Gehülfe diente. Der Studien-curs für Pharmaceuten dauert zwey Jahre. Im ersten Jahre Mineralogie, Zoologie und Botanik. Im zweyten Jahre Chemie und Pharmacie. Doctorgrad der Chemie. Um den Doktorgrad der Chemie zu erlangen , muß ein Individuum vor der Aufnahme zu dem Studium sich ausweifen: a) Ueber Alles, worüber Pharmaceuten sich auözuweisen haben. b) Ueber die Eigenmachung der sechs Gymnasialclassen und der philosophischen Studien als ordentlicher öffentlicher Schüler an einer öffentlichen Lehranstalt »ach den bestehenden Vorschriften mit der ersten Fortgangsclaffe. Vom 17. May. ,sr Der StudiencurS dauert drey Jahre. Im ersten Jahre Mineralogie, Zoologie und Botanik. Im zweyte» Jahre Chemie und Pharniacie. Vorlesungen über die Rettung der Scheintodte» und in plötzliche Lebensgefahr gerathener Menschen. Diese Vorlesungen werden an allen Universitäten und Sieden jährlich während des WinterstudiencurseS an Sonn - und Feyer-tagen von dem Professor der gerichtlichen Heilkunde in einer Vor-Mittagsstunde für Jedermann abgehalten. Strenge Prüfungen. Hier bleibt Alles, wie es nun bestehet, mit der Ausnahme: 1. daß zu den strengen Prüfungen der Magister und Patrone der Chirurgie, statt deö Professors der theoretischen Chirurgie, welcher eingeht, wechselweise der Professor der medicinischen Clinik und der allgemeinen medicinisch-chirurgischen Pathologie beyzuzieheu sey, und 2. bey der zweyten strengen Prüfung für daö Doctorat der Chemie der Candidat jene zwey chemischen Prozesse, die in Ge-genwart de» Prüfungöpersonalö begonnen wurden, in der Folge unter der Aufsicht deö Professors und Beywohnung jener Schüler, welche es wünschen, zu vollenden habe. Bey dem Lehrpersonale ergibt sich nach dem neuen Plane nur folgende Veränderung: 1, daß der Professor der theoretischen Chirurgie mit seinen Assistenten wegfällt, und daß statt dessen ein Professor der Phisik, Chemie und Botanik Antritt, und für den Professor der Staatsarzneykunde an jenen Universitäten, welche ein höheres medicinifch-ehirurgifcheS Studium haben, ein Assistent zuwächöt, welcher aber nie länger als zwey Jahre zu bleiben haben wird, weil diese Zeit zur vollkommenen Ausbildung genügt, und mehrere Individuen die Gelegenheit erhalten sollen, diese vollkommene Ausbildung sich anzueignen. Schüler, welche auch nur auö einem Lehrzweige eines Jahrganges eine zweyte FortgangSclasse erhalten, oder der Endeprüfung sich nicht unterziehen, müssen das ganze Studienjahr wiederholen. Erhält ein solcher Schüler auch im Wiederholungsjahre eine zweyte FortgangSclasse, oder unterzieht sich der Endeprüfung nicht, i54 Vom 17. May. so wird er an allen k. k. Lehranstalten von der Fortsehung deö Studiums ausgeschlossen. Zur Reparirung einer erhaltenen zweyten FortqangSclasse können nur solche Schüler zugelassen werden, welche sich auswei-sen, daß sie durch höchst widrige Verhältnisse, z. B. durch eine länger andauernde Krankheit verhindert waren, den vorschriftmä-ßigen Fortgang in den Wissenschaften zu machen; bezüglich einer Erkrankung sind aber die Schüler verpflichtet, dieselbe gleich bey dem Beginnen derselben dem betreffenden Professor melden zu las-feil. Unterblieb diese Meldung, so ist auf später beygebrachteKrank-heitszeugnisse keine Rücksicht zu nehmen. ES steht einem Schüler frey, ein Studienjahr zu wiederholen , und also auf ein Jahr zwey Jahre zu verwenden; aber er ist in einem solchen Falle verpflichtet, alle Lehrfächer deö Jahres zu besuchen, und aus allen sich prüfen zu lassen. Alle Anordnungen und Vorschriften, welche in dem neuen Studienplane nicht ausdrücklich aufgehoben oder abgeändert werden, haben in ihrer Wirksamkeit zu verbleiben. 98. Berichtigung und Einsendung der Postrecepiffe-Gebuh-ren zugleich mit den Erwcrbsteuer - Betragen. ES ist vorgekommen, daß AbhandlnngSinstanzen den bemessenen Erbsteuerbetrag durch die k. k. Post an die Erbsteuer-Casse eingesendet haben, ohne die Reeepissegebühr beyzulegen, welche von der Casse daher einstweilen von der Steuer bezahlt wurde, und dann als Rückstand wieder eingetrieben werden mußte. Um derley unnöthige Schreibereyen künftig zu vermeiden, sind die AbhandlungS - Instanzen anzuweisen, in Fällen, wo sie sich zur Abfuhr der Erbsteuer der k. k. Post bedienen, nebst dem vollen Steuerbetrage immer auch die Reeepissegebühr anzu-schliessen, weil dem Erbsteuerfonde keine derley Kosten zu Gunsten der Partey zur Last fallen dürfen. Gubernialverordnnng vom 23. May 1333, Zahl 2013/St.; an die Krei-ämter. Vom 17. May. 155 99. Errichtung eines weiblichen Erziehungs-Institutes zu Verona unter dem Nahmen: „Sorelle della sacra famiglia” und dessen Enthebung vom Amortisations-Gesetze. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 5. May 1833 die Errichtung eines religiösen Institutes unter dem Nahmen: „Sorelle della sacra famiglia” in Verona zur Erziehung und Unterweisung der weiblichen Jugend zu ge-nehinigen, und demselben die Befngniß einzuräumen geruht, per actus inter vivos et mortis gegen die Verbindlichkeit der Anzeige an die Landesstelle, erwerben zu dürfen; von welcher Befähigung aber die einzelne» Mitglieder diese» Institutes von dem Augenblicke ausgeschlossen werden, sobald sie die feyerlichen Klostergelübde abgelegt haben. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hohen Hof-kanzley-Decrete« vom 11. May 1833 , Zahl 11233, zur allge. meinen Keiintniß gebracht. Gubernialcurrende vom 23. May 1835 , Zahl 7937. 100. Ausschliessung der einer Verfälschung oder absichtlichen Pflichtübertretung in früheren Contraeten beschuldigten Subarrendatoren von ferneren Subarrendirungs-Verhandlungen. Nachfolgende Abschrift des hofkriegsräthlichen ReseripteS vom 26. April d. I., Zahl 2103, welches an daS hiesige k. k. General-Commando aus Anlaß der von einem General-Commando gestellten Frage, ob mit einem Subarrendirungöersteher, welcher der Ablösung der Naturalien im Gelbe beschuldiget, und gegen den deshalb der Proceß mittels der Kammerprocura-tur eingeleitet worden ist, dennoch ein Subarrendirungö»Con- 156 Dom rz. May. tract abgeschlossen werden könne! — erlassen wurde, wird den k. k. Kreisämtern zur Benehmung in ähnlichen Fällen mit dem Beyfägen mitgetheilt, daß in jenen Fällen, wo der Subarren-dirungöunternehnier einer Verfälschung oder absichtlichen Pflicht-Übertretung bey seinen früher» Ccntracten beschuldiget, und darin ein zureichender Grund für die Ausschliessung von ferneren SubarrendirungS - Contracts» Unternehmungen gefunden wird, derselbe sogleich bey seinem Erscheinen von der öffentlichen Be-handlungscomniiffion auSzuschliessen, und der Grund zu dessen Beseitigung im Protokolle anzugeben sey. Gubernialverordnung vom 23. May lgzz, Zahl 8059; an die KreiSämter. Auszug aus der Verordnung deö HofkriegürathS an daö Teneral-Commando in Mähren vom 26. April 1 833, Zahl 2103. Dem Generalcommando ist schon vielfältig wiederholt zur unabweichlichen Maßnahme erinnert worden, daß Anträge, wel-che die Subarrendatoren betreffen, nicht einseitig beschlossen, sondern hierüber stetö in den wöchentlichen Berathungen mit dem Guberniuni alle Verhältnisse erwogen, und dadurch der Beschluß für die Entscheidung, oder wenn diese den Hofstellen Vorbehalten ist, für daö Gutachten, welches zur Entscheidung der Hofstellen vorzulegen ist, geschöpft werden soll. Zu dieser Berathnng war auch die mit dem Berichte vom 16. d. M., S. 984 , gestellte Anfrage zu bringen, ob mit dem SubarrendirungSersteher N.N. (welchem in Compagnie mit N.N. über seinen nachträglichen Preiseönachlaß durch daS Rescript vom 7. März d. I., A. 1304, die Subarrcndirung der Fourage- und Stroherforderniß vom 1. April bis Ende July zuerkannt worden ist), der Contract abgeschlossen werden kann, nachdem derselbe wegen deö im Jahre 1824 verübten Ankaufs von drey falschen Fassuugsquittungen beschuldigt in den Proceß des Subar« rendatorö N.N. verflochten ist. Wenn wegen dieser Imputation ein zureichender Grund für die Auöschliessung deö Bürgers N.N. von SubarrendirungS-Conlractsunternehmungen gefunden werden konnte, so hätte dieß gleich bey seinem Erscheinen vor der öffentlichen BehandlungS-Commission, oder wenigstens bey der Berathuug über den dieß-fälligen BehandlnngSact, in welchem derselbe als Ersteher erschienen ist, erwogen und entschieden werden sollen. Nom ü4- May. i5y Diese Berathung und Erwägung muß daher noch nachträglich, und zwar im vorliegenden Falle mit Beyziehung deö Kam-merprokuratorö in der nächstwochentlichen Sitzung mit dem Gu-bernium gepflogen werden. 101. Art der Stämpelgebühren-Vergütung an die Taz- und UmgeldS Berechtigten. Laut Eröffnung der k. k. Cameralgefällen-Verwaltung vom 10. May d. I., Zahl 4506, hat die hohe k. k. allgemeine Hof-kammer in Verfolg deö hohen Erlasses vom 22. May v. I., Zahl 19876, mit Secret vom 12. März d. I., Zahl 11336, bewilliget, daß die Vergütung der Stämpelgebühren an die Taz-und Umgeldsberechtigten, ohne die Einlage von Parien an der Stelle der Original-Quittungen zu verlangen, auf der Grundlage von Verzeichnissen der Cameral-Hauptbuchhaltung , welche die Zeit und den Ort der Ausfertigung der Quittungen, den Nahmen der Aussteller, und den Betrag deö verwendeten Stäm-pels enthalten müssen, geleistet werden dürfe. Die vereinte k. k. Cameralgefällen - Verwaltung wurde dieser hohen Bewilligung zu Folge bereits angewiesen, beym Vorkommen solcher Gesuche, diese von Fall zu Fall der k. k. Tabak- und Stämpelgefällen-Direction vorzulegen, worüber diese sodann die Verfügung treffen wird, daß die Originalquittungen von der Cameral-Hauptbnchhaltung unter Anschluß deö oberwähnten Verzeichnisses ihr mitgetheilt, die Stämpelzeichen durchgeschlagen , und die Stämpelgebühren bey der betreffenden Provinzial - Stämpeleasse .für diePartey angewiesen werden, worüber die Zahlung gegen ungestämpelteEmpfangSbestätigung erfolgen wird. Welches den k. k. Kreiöämtern im Nachhange zur hierorti-gen Verordnung vom 18. Juny v. I., Zahl 9866, *) zur Wissenschaft, und Kundmachung an die betreffenden Interessenten erinnert wird. Gubernialverordnung vom 24. May 1353, Zahl 7942; an die KreiSämter und Stände. *) Siehe P. G. S. Band 4, Seite 270, Nr. y4< >58 Vom 24. May. 102. Grundsätze, wornach die Beschwerden des Curatclerus über die, durch die Steuerentrichkung verkürzte Con-flrua zu beurthcilen und zu behandeln sind. 3m Nachhange zu dem über die Behandlung jener Seelsorger, welche durch die Steuerentrichtung an der Congrua verletzt werden, mit Verordnung vom 24. April b. 3.» Zahl 6>2?,*) bekannt gegebenen hohen Hofdecrete vom 29. März d. 3-/ Zahl 534, werde» der f. f. Provinzial - Staatsbuchhaltung, um all-fälligen Anständen und Zweifeln, wie sich zu benehmen ist, wen» der Curatpfründner den Beweis, daß er an der Congrua verkürzt ist, im Vorstellungöwege beybringet, zuvorzukomme», in Gemäßheit der hohen Hofkanzleyverordnung vom io. May 1833, Zahl 9050, folgende Grundsätze zur Benehmung eröffnet: Bey jenen Verhandlungen, welche über Beschwerden der Curatpfründner eintreten, wenn sich einer an der Congrua durch die Steuerentrichtung verkürzt findet, wofür er den Beweis her-zustellen verpflichtet ist, muß sich an die bestehenden Norme» für die Verfassung der Einkünften-Ausweise der Secularpfrün-den und deren Prüfung genau gehalten werden. Da der Grundsatz ausgesprochen ist, daß zum Behufe sol. cher Verhandlungen die Congrua mit 300 fl. CM. angenommen werde, so folgt von selbst, daß alle Bezüge, welche nur in der Valuta der W. W. einfliesse.i, auf CM. nach dem Curse von 250 fl. zu reduciren sind. Die Ausweise der Empfänge auö den Grunderträgnissen müssen auf den Grundertragsbögen beruhen, und in jenen Provinzen, wo der reine Ertrag der Grundstücke durch die beendigten Catastral-Operationen auSgemittelt ist, oder wird, kann dieser Reinertrag zur Grundlage der Beurtheilung der Congrua-Verletzung angenommen werden. In Hinsicht der Culturö- Auslagen werden in jene» Provinzen, wo als CnlturSauSlagen bestimmte Percente zum Behufe *) Siehe in diesem Bande, Seite 120, Nr. 79. Vom 26. May. 169 der Grundsleuerentn'chtung seit dem Eintritte deö Grundsteuer-Provisoriums angenommen worden sind, diese bey Reetifici'rung solcher CulturS - ?luölagen Statt zu finden haben. Dort aber, wo weder der eine, noch der andere Maßstab bisher in Anwendung gekommen ist, und wo keine Norm, welche Wirthschaftö-auölagen angerechnet werbe» dürfe», bisher besteht, ist diese von der Buchhaltung zu entwerfen, und bey der Landeöstelle in Verhandlung zu nehmen, damit Beschwerdegesuche, welche eingebracht werden, um so früher erlediget werden können, worüber überhaupt Sorge zu tragen ist. Gubernialverordnung vom 24. May 1835, Zahl 8046; an die Provinzial-Staatöbuchhaltung. 103. Zollamtliche Behandlung der Maaren, welche von einem Gränzzoll - oder Dreyßiastamte an ein Hauptzollamt oder an eine Legsiatlc zur Consumoverzol-lung angewiesen werden. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom 25. April 1853, Zahl 15089, Nachstehendes anher erinnert: Da die Behandlung der Waaren— welche von einem Gränz-zoll-oder Drcyßigstamte an ein Hauptzvll > oder Dreyßigstamt, oder an eine Legstätte zur Einhebung deö Eingangszolles, daö ist zurC on sumo -Verzollung angewiesen werden — sich ans dem Zuge von der Gränze bis zu dem Amte, an welches diesel-ben angewiesen werden, im Allgemeinen nach den für die Waa-rendnrchsuhr vorgezeichneten Grundsätzen richtet, so wird erklärt: i. In den C 0 n su mo - An w e i ö b 0 ll et e n find stets die Straßen, welche die Waare einzuhalten hat, die A e m t e r, bey denen dieselbe auf dem Zuge zur Besichtigung gestellt werden muß, und der Zeitraum, binnen welchem die Sendung bey dem Amte, an daö solche angewiesen wird, einzutreffen hat, außzudrücken. i6o Vom 28. May. 2. Die Bestimmungen der Vorschrift über die Waarendurch-fuhr vom 8. April 1629, *) §§. 25, 27, 28, 29, 50 und 3«, **) in Absicht auf die Bezeichnung der Zwischenämter, bey denen die Waarensendung zu stellen ist, die Amtshandlung dieser 21 erntet', die Pflichten der Parteyen während des ZugeS an den Ort der Bestimmung, das Verfahren bey der erfolgten Beschädigung der Verschnürung oder der Siegel, das Verboth der Abladung außer den amtlichen Niederlagen, und in Absicht auf die bey zufälligen Ereignissen zu beobachtenden Vorsichten, finden auf die Co n suni 0 - An weis g ü t er in derselben Art, in der solche für die Durchzugöwaaren vorgeschrieben sind, Anwendung. 3. Von der Stellung zu Z w isch en ä m tern sind bey der Consumo-Anweisung ausgenommen: a) Die Packe, welche durch die Postanstalt versendet werden , wenn solche mit dem amtlichen Siegel der letzter» versehen, und in der Postwagenskarte aufgeführt sind; b) daö Vieh; c) die G egen st an de, welche gewöhnlich nicht in eigenen Behältnissen verpackt, sondern offen verführt zu werden pflegen; 6) Curie re und Reisende, die keine bedeutenden Waa-rensendungen mit sich führen. Gubernialcurrende vom 28. May 1835, Zahl 8355 ; an die Kreiöämter und Mittheilung an die Cameralgefällen-Verwaltung. 104. Bcfrcpung des Alpenviehes von der Mauthentrichtung bey dem Auf- und Abtreiben desselben. Laut hoher Hofkammer-Verordnung vom 19. May 1833/ Zahl 22478, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 14. May d. I. allergnädigst zu bestimmen geruht, daß jenes Vieh, welches zur Weide auf die Alpen getrieben wird, bey allen Mauthstationen, die dasselbe auf dem *) Siehe P. G. S. Band >1, Seite r>-, Nr. 76, Vom 30. Hnb 3>. May. i6i Hin - und Rückwege betritt, gegen obrigkeitliche Bestätigung, von der Weg- und Brückenmauth befreyt scyn soll. Welche allerhöchste Bestimmung zur allgemeine» Kenntniß gebracht wird. Gubernialeurrende vom 30. May ,833, Zahl 8445 ; an die Areiöämter und Mitthcilung an die Cameralgefällen-Verwaltung. 105. Pensionsausmaß für Hofkammerprvcuraturs»Adjunc-tens - Witwen. Der hohen Hoskammerverordnung vom 2. May ,833, Zahl 19407 , zu Folge, geruhten Se. Majestät mit der allerhöchsten Entschließung vom 25 April d. I. für die Witwen der Hofkammer - Procuratursadjuncten charaktermäßigt Pensionen, und zwar für jene der ältern, welchen der statusmäßige Gehalt von 2000 fl. und der k k. Ralhstitel zukommt, mit jährlichen vierhundert Gulden, für die übrigen mit jährlichen dreyhundert fünfzig Gulden zu bewilligen. Gubernialverordnung vom 31. May 1833 ; Zahl 8562 ; an die KreiSämter, an das Provinzial-Camera!-Zahlamt, und Fisealamt. 106. Bestimmung des Rormalg^wichtes eines Frachtwagens fammt Ladung fiir schwere Fuhrwerke mit schmalen Radfelgen, und der auf dessen Ueberschreitung festge» setzten Strafe. Die hohe Hofkammer hat, laut Verordnung vom 17. April 1833, Zahl 17152, im Einvernehmen mit der k. k. vereinigten Hofkanzley zur Hindanhaltung der Beschädigung de'e Straßen durch schwere Fuhrwerke mit schmalen Radfelgen, und zur Be- Gesetzsammlung XY. rheil. 11 Vom i. Iuny. i6e förderung des Gebrauches breiter Radfelgen/ die Aufstellung großer Brückenwagen zur Abwägung beladener Wägen angeordnet. DaS Normalgewicht eines Wagens mit schmalen Radfelgen ist sammt Ladung auf sieben und neunzig Centner in der Art festgesetzt worden, daß bey jeder Ueberschreitung dieses Gewichtes die Ueberladungöstrafe mit 10 fl. (L M. einzutreten hat. Die Entschuldigung deö Mehrgewichtes durch die.Einwirkung der Witterung wird nicht beachtet werden, weil hierauf schon bey der Bestimmung deö Normalgewichtes Rücksicht genommen worden ist. Eine solche Brückenwage ist bereits bey dem Linienamte Wiencrberg bey Wien ausgestellt, und eö werden dergleichen Brückenwagen ehestens auch bey anderen Linienämter» zu Wie», dann in den Provinzen in den belebtesten Straßenzügen ausgestellt werden. Waö hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom131. May 1353, Zahl 8564 ; an die Kreiöämter, und a» die Cameralgefallen-Verwaltung. 10 7. Vereinfachung des Verfahrens bey Behandlung der auf den Postämtern liegen gebliebenen, dann der Retourbriefe. Nachfolgendes, wegen Vereinfachung deS Verfahrens bey Behandlung der liegen gebliebenen, dann der Retourbriefe a» die oberste Hofpostverwaltung erlassene, und mit hoher Hofkam-merverordnnng vom 20. May 1833 , Zahl 19069, hieher nütge-theilte Decret, wird zur Wissenschaft bekannt gegeben. Gubernial - Erledigung vom 1. Iuny 1833, Zahl 856s. A bschrift zu Nr. 19069/846, eines an die oberste Hofpostverwaltung iddo. 20. May 1833 erlassenen HofkammerdecretS. Zur Ve reinfachung de» Verfahrens bey Behandlung der wegen Unterlassung der Frankirung liegen gebliebenen, dann der Vom l. Juny. i63 unbestellbaren (Retour) Briefe, findet man bey den Bestimmungen des in dieser Beziehung erfloffenen hierortige» Dekretes vom 18. Februar i850, Zahl 1/189/66, folgende Modifikationen ein-treten zu lassen: Hinsichtlich der wegen Mangels d er Franks t u r im A u f g a b ö 0 r t e gebliebenen Briefe hat die Einschaltung der von den einzelnen Postämtern hierüber zu verfassenden Verzeichnisse in die Zeitungen zu unterbleiben, und eS sind diese Verzeichnisse anstatt von 14 zu 1/1 Tagen, künftig nur von Monath zu Monath an die betreffenden Oberpostverwaltun-gen zur weitern Veranlassung cinzusenden. L. Rücksichtlich der Behandlung der Reto ur-Briefe. 1. Die Kundmachung solcher Briefe, durch die Zeitungen in allen Provinzen wird aufgehoben, und eö sind sonach auch 2. die Oberpostverwaltungen von der Verfassung des alphabetischen Total - Verzeichnisses der eigenen, und von den Bezirksämtern eingesendeten Retourbciefe zu entheben. 3. Haben die Postämter diese Briefe nebst den Verzeichnissen hierüber anstatt von 1/, zu 14 Tagen, künftig nur von Monath zu Monath an die Vorgesetzte Oberpostverwaltung einzusenden. 4. Die Oberpostverwaltungen haben die, bey den untergeordneten Bezirksstationen in Abzug zu bringenden Portobeträge anszumitteln, darüber jeder einzelnen Station eine Bollete auözuferrigen und zuzusenden, wornach sodann die Station de» entfallenden Betrag von der Briefporto-Summe der nächsten Stalionsrechnung, unter Beyschliessung dieser Bollete, in Abzug zu bringen hat. Auch können die Stationen im Allgemeinen von der Führung der Mamialien für die Retourbriefe enthoben werden. 5. Haben alle Postämter, welchen Briefe zukartirt werden, die sie nicht bestellen können, und deshalb an den Anfgabsort zurücksenden müsse», denselben vor ihrer Retonrsendung auf der Siegelseite den Orrsstämpel aufzudrücken. Die Ober-postverwaltungeii aber habe» bey Revision der ihnen monath-lich zukommenden Retourbriefe genau darauf zu sehen, ob ihnen der betreffende Ortöstämpel aufgedrückt sey, und eö sind jene Beträge, welche für die nicht gestämpelte» Briefe ausgerechnet wurden, von der Vergütung auözuschliessen. Vorstehende Bestimmungen haben mit 1. August laufenden Jahres in Wirksamkeit zu treten. Die übrigen Anordnungen deö eingangserwähnten hierortigen Dekretes vom 13. Februar 1830, in so weit dieselben nicht durch gegenwärtige Verordnung behoben worden sind, haben noch fortan in Kraft z» bleiben. 164 Bom 5. Ju»y. 108. Einhebung der Niederlagsgebühren von den in zollamtlichen Niederlagen aufbewahrten Gütern. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom 16. April 1833 , Zahl 13890, Nachstehendes anher erinnert: Zur Erleichterung deS Handelsverkehres werden für die Einhebung der Niederlagsgebühren von den in zollamtlichen Niederlagen aufbewahrten Gütern folgende Grundsätze festgesetzt: 1. Die zollämtlichen Niederlagen sind in der Regel bloß zur Aufnahme der Waaren, welche einer zollamtlichen ?(mt#* Handlung unterliegen, bestimmt. An den Orten jedoch, wo bisher inländische, einer zollämtlichen Amtshandlung nicht • unterworfene Güter zur Einlagerung in die zollämtlichen Niederlagen zugelasscn werden, hat eS auch künftig bey diesem Verfahren in der Ausdehnung und in der Art, wie solches bisher besteht, zu verbleibe». 2. Für die ersten drey Tage, Len Tag, an dem die Einlagerung geschieht, miteingerechnet, ist kein Lagerzinö zu ent-richten. Für Durchfuhrgüter, d. i. für die Waaren, welche mit einer Durchzugöbollete einlangen, und mit derselben oder einer neuen Durchzugöbollete weiter gesendet, daher nicht in ein Einfuhr- (Consumo) Gut nmgestaltkt werden, findet die Entrichtung deS Lagerzinfes während der erste» zehn Tage mit Einschluß deS Tages der Ankunft nicht Statt. Wird eine ursprünglich zur Durchfuhr erklärteWaare, nachdem sie bey einem Amte cingelagert war, als Transito-Gut weiter geführt, und bey einem andern Amte abgelegt, sodann aber mit Beobachtung der für die Waaren - Durchfuhr bestehenden Vorschriften von, 8. April 1829 §• 34 zur Einfuhrverzollung erklärt: so hat eine nachträgliche Einhe-bnng deS Lagerzinses für die bey der früheren Einlagerung nach der Eigenschaft eines Durchzugö^GuteS genossene ZinS-befreyung nicht Platz zu greifen. 3. Die Niederlagsgebühr (der Lagerzinö) wird mit fünf Kreuzer ConventionS-Münze mouathlich von jedem Wiener Centner Doni 8. Juni). - KS des vollen Sporco-Gewichtes festgesetzt. Die Einhebung hat nach Monathen zu geschehen. Ist ein Monath nicht vollständig abgelaufen, so soll die Gebühr für jeden Tag mit einem SechStheile ('/6 fr.) in der Art eingehoben wer-den, daß Bruchtheile, die unter einem Viertelkreuzer stehen, für einen Pfennig anzunehnie» sind. 4. Beträgt das Gewicht eines Packes nicht einen vollen Wiener Centner, so ist der LagerzinS von jeder GewichtSmenge die 10 Pfund nicht überschreitet, mit einem Zehntheile der für einen ganzen Centner entfallenden Gebühr zu entrichten, und hierbey jeder Brnchtheil unter einem Viertelkreuzer mit einem Pfennig anznnehmen, dergestalt, daß von einem Packe bis einfchlieffig zehn Pfund 5/,„ kr., bis zwanzig Pfund i kr., bid dreyßig Pfund i5/l0 kr., bis vierzig Pfund r kr. u. f. f. monathlich zn leisten ist. K. Diese Bestimmungen treten vom i. July d.I. in Wirksamkeit. Die Dnrchfnhrgüier, welche am 28. Juni) d. I. oder später eingelagert werden, haben an der zehntägigen Ge-bührenbefreyung Theil zn nehmen. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben wird. Gnbernialcurrende vom 5, Juny 1833, Zahl 8394;) an die Kreisämter und Intimst an die Cameralgefällen.Verwaltung. 109. - Ansprüche der Wahl - ober Adoptivkinder auf den Pflicht-Theil. Um dem erhobenen Zweifel zu begegnen, ob nach den Vorschriften deö allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Adoptivkindern der Pflichttheil vom Nachlasse derjenigen Personen gebühre, von denen sie adoptirt wurden, wird hiermit in Folge der mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 19. May 1333 , Zahl 11801 , er» öffneten allerhöchsten Entfchliessung vom 4. May ,833 erklärt, daß Wahlkinder allerdings auch unter die Kinder gehören, wel« 166 Vom io. Juny- chen nach §. 763 bed allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches der Pflichttheil gebühret. Gubernialcurrende vom 8. Juny 1833, Zahl 8924 ; an die Kreisämter und an das Fiöcalamt. 110. Befreiung der den Gemeinden eigenthümlichen und nicht zu andern Zwecken vermictheten Pastorswoh» nungen, dann der akathvlischen Beth- und Schul-hauser von der Gebäudesteuer. Nach Inhalt einer hohen Hofkanzleyverordnung vom 2t. May 1853, Zahl >584, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 4. v. M. den Pastorswohnungen, dann den Beth« und Schulhäusern im Allgemeine» die 93e« freyung von der Entrichtung der Gebändesteuer in der Art allergnädigst zu gestalten geruhet, daß diese Befreyung nur bey solchen Pastoröwohnungen eintrete, welche sich im Eigenthuine der betreffenden Genoffenschaft befinde», und nur in so ferne, als die Wohnbestandtheile ausschlieffend nur für die Unterkunft deS Pastor«, der Schule und deö BethhauseS verwendet wer« den, wogegen aber da, wo solche Gebäude gemiethet find, oder, wo Theile der eigenthümlichen Gebäude vermiethet, oder für an« dere Zwecke benützt werden, in Ansehung derselben die gänzliche oder theilweise Verpflichtung zur Gebäudesteuer fortan aufrecht zu bleiben hat. Die k. k. Kreisämter werden von dieser allerhöchsten Bestimmung zur Wissenschaft und weitern Verfügung mit dem Bemerken in dieKenntniß gesetzt, daß die Anwendung derselben vom laufenden Jahre angefangen, einzutreten hat, und daß übrigens auch bey den Operationen für das stabile Cataster darnach vorzugehen , und daö Verzeichniß der Gebäude, welchen eine bleibende Steuerbefreyuug zustehk, zu berichtigen feyn wird. Gubernialverordnung vom 10. Juny 1833, Zahl rz67/St.; an die Kreiöämter und Stände. Bom io. und ii. Juny. 167 111. Behandlung der am 1. Juny 18.33 in der Serie Nr. 454 verlooste» böhmisch - ständischen Aerarial-Dbligakionen. ' > In Folge hohen Hofkammer Präsidial-Erlasses vom 4. Juny 1853/ Zahl 3161, wird mit Beziehung auf die Guber-nial-Currende vom 8. November 1829, Zahl 5088, *) bekannt gemacht/ daß die am 1. Juny d. I. in der Serie 454 verlooS-ten böhmisch - ständischen Aerarial -- Obligationen , nähnilich: Nummer 164/856 zu vier Percent mit einem zweyunddreyßigsten Tb eil der Capitalssumnie, dann die Obligationen Nr. 1705 bis einschliessig Nr. 2195 zu funs Percent mit den vollen Capitalö-Beträgen nach beit Bestimniungen deö allerhöchsten Patentes vom 2t. März 1R18 gegen neue mit vier und fünf Percent in Conv. Münze verzinsliche Staatsschuldverfchreibungen umgewechselt werden. Gubernialcurrende vom 10. Juny 1835 / Zahl 9029; a» die Kreisämter. 112. Maßcegelu zur Verhinderung von Adelsanmassuuge». Wiederholte Wahrnehmungen, daß Adelöanmaßungen besonders dann ihren Stützpunkt finden/ daß in Fällen/ wo einzelne Staatsbürger ihren Adel geltend mache»/ auf die Bey-bringung ihrer, den Adel beweisenden Urkunden nicht sorgfältig genug gesehen wird; veranlaßten daö hohe Hofkanzley • Präsidium im Nachhange zu der unterm 2. November 1827/ Nr. 27344, über Hindanhaltung der AdelSanmaßnngen erflossenen, mit der Gubernialcurrende vom 15. November 1827/ Zahl 25200,**) bekannt gemachten allerhöchsten Entschliessung mit Er- *) Siehe P. G. S- Band n , Seite 543, Nr. 178. **) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 869, Zahl 1941 >68 Sum ii. Juny. laß vom 21. May i«33, Zahl87«, Folgendes zur genauen Nachachtung zu bestimmen, nähmlich: 1. daß den Seelsorgern in Führung der Geburt--, Trauungsund Sterbmatrikeln, die thunlichste Genauigkeit zur Pflicht ge-macht werde, und bry allen Personen, deren Adel oder Adels-stani) nicht im Lande notorisch ist, nähere Nachweisungen bei) amtlichen Verhandlungen vorgelegt werden; 2. daß die Prüfung der Ansprüche auf den Adel bei) Gesuchen a) um Aufnahme in eine Erziehungsanstalt, wozu der Besih deS Adels erforderlich ist, b) um ähnliche Stiftungen, c) um Aufnahme in einen öffentlichen Dienst, und d) um die Aufnahme in die ständische Matrikel, jedenfalls utv »lässig sey. Mehrere Verhandlungen haben gezeigt, daß Ansprüche auf den Adel dadurch provoeirt worden sind, weil bei) Amtshandlungen dieser Art nicht strenge Dasjenige geprüft wird, wofür sich ein oder daö andere Individuum ausgibt; eS ist daher 3. eine ganz besondere Aufmerksamkeit auf die Würdigung der AdelSanfprüche bey der jährlichen Militär - Conscription und der Militär-Rekrutirnng in jenen Provinze», wo der Besitz deS Adels von der Militärpflicht befreyt, zu richten. In so ferne dießfallö laut Hofkanzleydeerets vom i8. Juny 1829, Zahl 13762 , *) auch dem ausländischen Adel die nähm-lichen Prärogative wie dem österreichischen eingeräumt sind, so muß den betreffenden Autoritäten besonders eingeschärft werden, daß sich ein österreichischer Staatsbürger eines auswärtige» Adel- nur mit allerhöchster Bewilligung Sr. Majestät prävaliren darf, welche daher jedes Mahl beygebracht werden muß. Gubernialverordnung vom 11. Juny 1833 , Zahl 8685 ; an die Kreisämter, Staude und an das FiScalamt. •) Siehe P. &■ S. Band 11, Seite 383, Nr. »16. Vom it. Jiiny. iby 113. Rückvergütung der von Pfarrsgebäudcn bezahlten Ge-bändesteuer mittelst Abrechnung derselben an ihren alsfälligen Steuerrückstanden. Laut hoher Hofkanzleyverordnnng vom 29. May 1833 , Zahl 1797, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 20. May d. I. zu bestimmen geruht, daß die mit allerhöchster Entschließung vom 30. August >827 *) allergnädigst ausgesprochene Befreyung der Pfarkögebäude von der Gebäudeclassen - und ÄebäudezinSsteuer von dem Zeitpunkte an zu beginnen habe, von welchem die Gebäudesteuer nach den dermahligen Normen in Wirksamkeit trat, daß jedoch bey jenen Pfarren, welche hiernach eine Rückvergütung an bereits bezahlter Gebäudesteuer erhalten sollte», diese durch Abrechnung von ihren etwaigen Rückständen an der Grundsteuer, oder an der currenten Steuerschuldigkeit derselben zu leisten sey. Zur Ausführung dieser allerhöchsten Entschließung, welch» die k. k. Kreisämter durch Circularverordnung allgemein bekannt zu machen haben, ist es vor Allem nothivendig, von jeder Bezirksobrigkeit die genauen Nachweisungen einzuholen, welche Steuerzahlungen von jedem Pfarrögebäude, seit Einführung der Gebäudestener an der Hauszins- oder an der Hauöclassensteuer bis zum VerwaltungSjahre 1828 directivniäßig jährlich zu leisten waren, welche Beträge hieran wirklich geleistet wurden, und welche Summe daher noch zur Abschreibung , oder zur Vergütung geeignet erscheint, dann welche Grundsteuer-Rückstände von jeder einzelnen Pfarre bis inclusive 1833 bestehen, und welche Gebäudesteuerbeträge sonach durch Abrechnung an diesen Grund-steuerrückständen, oder an der currenten Schuldigkeit, und welche durch bare HinauSzahlung zu berickDgen seyn werden. Von diesen bezirkSobrigkcitlichen Einlagen werden die k. k. KreiSämter sodann einen TotalauöweiS verfassen, und zur weite* *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 35o, Nr, 179. 17o Dom 14. Juny. r49, Nr. 64. Dom >y. Juni). a) sich mit einem ordentlichen Wanderbnche oder Reisepässe ent« weder nicht auöjuweisen vermögen, oder in sittlicher oder polizeylicher Hinsicht bedenklich sind, b) wehr als zwey Monarhe von dem Zeitpuncte ihres Erscheinens an der Gränze gar nicht in Arbeit gestanden sind, oder sich nicht legal auöjuweisen vermögen, daß der Grund davon bloß in ihrer Erkrankung lag, c) sich bey dem Uebertrilte der Gränze nicht in dem Besitze von wenigstens acht Gulden M. M. befinden. Diese gesetzliche Bestimmung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. > Gubernialcurrende vom 18. Jnny i835, Zahl 8Y2S; an die Kreisämter und Polizeydirection. 121. Streustrohbeyschaffung durch die Concurrenz mehrerer Bezirke bey größer» und wiederholten Militär-Durchmärschen. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 30. May 1833, Zahl 12009, wurde gestattet, auch bey größer» und wiederholten Militärdurchmärschen daö benöthigte Streustroh durch Concur-renz mehrerer Bezirke herbeyzuschaffeu. Wovon die k. k. Kreisämter zur Benehmung und weitern Verfügung verständiget werden. Gubernialverordnung vom 19. Juny 1833 , Zahl 9i23; an die Kreiöämter und Jmimat an daö Generalcommando. 122. Ouittirung der bezahlten Sc^lafkreuzerbeträge auf der Rückseite der Einguarkierungsbollete von Seite der Qnartiersträger. Nach der Bemerkung der Provinzial - StaatSbuchhaltung werden den Schlafkreuzer. Rechnungen nicht immer die einzelnen 176 Vom 19. Stint;. Pereipientenquittungen theils wegen Entfernung der Jnsaßen, theils wegen Unkenntniß de« Lesens und Schreiben« der meisten Landleute, sondern bloß die Quittungen der Gcmeinderichter beygelegt. Da jedoch laut der Einquartierungs-Instruction vom 6 Jänner i8ig, G»b. Zahl 30805, *) ausdrücklich vorgeschrieben ist, das» auf der Rückseite der Einquartierungsbolleten von den Quar. tierträgern die Bezahlung eigenhändig oder durch ein Kreuzzei-chen zu bestätigen fcp, diese Bolleten von den Bezirköobrigkeitrn eingezvgen, und mit selben nebst den Gegenscheinen die Rechnungen documentirt werden sollen: so haben die k. f. Kreisämter sämmtliche Marschcommissariate zur genauen Befolgung dieser Anordnung zu verhalten, und hierauf wachsam zu seyn. Gubernialverordnung vom 19. Juni; 1833, Zahl 9585 ; an die Kreiöämter. Gubernialverordnung vom 6. Jänner 1819, Zahl 3080z; an die Kreiöämter, Buchhaltung und an die Stände. Da nach erflossener höchster Bestimmung das Militär den Schlafkreuzer nun wieder sogleich zu bezahle» hat, so wird, um sich zu überzeugen, daß der Quarticröträger seine Gebühr richtig erhalt, die Bolletenverrechnung dergestalt eingeführt, daß die Kreiöämter die Einquartierungöbolleten in Druck legen lassen, jedes einzelne Stück mit einem roihen Stämpel versehen, und solche den Einquortierungöstationen gegen Bescheinigung, daß so * und so viel Stück richtig empfangen wurden, hinausgebe». Es versteht sich, daß die alten Ei,iquartierungöboUeten, die sich noch bey den Stationen befinden, als ungültig erklärt, von den Kreisämtern eingezogen und vernichtet werden müssen; die Ein-qnartierungöstationen haben sodann alle Quartal die Summen der im verflossenen Quartale einquartiert gewesenen Köpfe, d^n Nahmen des Regiments oder Corps, und den dafür erhaltene» Schlafkreuzerbetrag, so wie die Summe der vom Kreisamte erhaltenen Einquartierungöbolleten in einem Protokolle aufzu-zeichne», und solches, belegt mit den von den Quartieröträ-qern eingelösten Einquartieruühsbolleten, und der von den trans-portsführcnden Individuen zu verlangenden Gegenscheine, daß nicht mehr und nicht weniger an Schlafkreuzer bezahlt wurde, dann mit de» unbrauchbaren ruinirten Bolleten, welche zu diesem Ende wohl aufzubewahren sind, an das Vorgesetzte Kreis- *) Siehe die nachfolgende Verordnung. Dom 19. Sunt). 17? amt abzugeben, welches diese Protokolle und Bolleten selbst, (indem es größtentheilS in derKenniniß der einquarliertcn Mannschaft stehet) mit Viciit und seinen allfälligen Bemerkungen zur Revision an die Provinzial-Staatsbuchhaltung abzugeben hat. Da übrigens die EinquariierungSämter vom k. f. Militär die Bezahlung der Schlafkreuzer sogleich erhalten, so ist in den Einquartierungsbolleten einzuschalten, daß der Schlafrreuzerbe-trag pr. 1 kr , und der isoprocentige Zuschuß pr. 1% kr., zu-sammen r'/, kr. pr. Mann und Nacht, gleich nach Ausquartie-rung der Mannschaft bezahlt werde, damit die QuarticrSträger von den Einquartierungsänitern nicht mit leeren Ausflüchten zu-rückgewiesen werden, sondern ihre Bezahlung sogleich erhalten. Die Quartieröträger haben somit nur gegen Vorweisung der von den Quartiersämker», mit genauer Specifl^cation der erforderlichen Daten auSzufertigenden Einquartierungsbolleten, daS Quartier zu erfolgen, diese Bolleten ober wohl zu verwahren , weil sie nur in ihren Händen den Beweis der nicht geleisteten, in den Händen der Quartiersämker aber den Beweis der geleisteten Zahlung zu liefern haben. Die Quartiersämter haben von den Truppen und Trans-portscommandanten, so wie von den einzelnen Militärparteycn die Schlafkreuzergebühr zu übernehmen, und selbe bey strenger Verantwortung den Quartieröträgern unaufgehalten gegen Einziehung der Bollete, auf deren Rückseite vom Quartiersträger der Tag der Bezahlung eigenhändig oder durch Kreuzzeichen zu bestätigen ist, von Fall zu Fall für jede Einquartierung zu erfolgen, darüber auf vorbesagte Art ein Protokoll zu führen, und solches belegt mit den Einquartierungsbolleten, den Gegenscheinen und den unbrauchbar gewordenen Bolleten, vierteljährig, und zwar 0 Lage nach Verlauf des Militärquartals, dem KreiS-amte, bey sonst vom letztern zu veranlassender strenger Betreibung, vorzulegen; das KreiSamt hat dann diese Protokolle un-ansgehalten mit Vidit, und Beyfügung der allenfalls befundenen Anstände an die Provinzial-Staatsbuchhaltung einzufenden, welche vierteljährig das Resultat ihrer Liquidation an das Gn-bernium auszuweisen haben wird. Die Einquartierungsbolleten sind nach folgendem Formular in Druck legen zu lassen, und eö ist auf ihre gehörige genaue Ausfüllung zu bringen. . Die Gegenscheine sind nach dem der Einquartierungs-Instruction vom 26. October 1814 sub Lit. C beygefügten Formular in Druck zu legen, mit dem Unterschiede, daß statt des Wortes »quittirrt« jenes »bezahlet« zu setzen ist. Gesetzsammlung XV. Theil. 12 178 Vom že. Juni). UebrigenS haben die Kreisämter die den QuartierSträgern rücksichtlich der Einquartierungsbollete betreffenden Punkte also-gleich auf daS Allgemeinste in allen Gemeinden zu verlautbaren, und diese Verlautbarung jährlich zu erneuern, damit sich Jeder darnach richten, und nöthigen Falls sich beschweren könne. Formula r. Einquartierungs-Bollete. ^Lequartierungsort. HauS - Nr. Der mit Mann und Pferden repartirten Mannschaft deS Regiments ist durch Nächte das vorschriftmäßige Unterkommen zu verschaffen, wofür der Schlafkreuzerbetrag pr. 1 kr. und der iroperceiitige Zuschuß pr. i'A kr., zusammen 2'/, kr. WW. pr. Mann und Nacht gleich nach Auöquartierung der Mannschaft von dem diese Gebühr über« nehmenden Quartieramte gegen Abgabe dieser Bollete bezahlt werden wird. Datum. N. N. Quartiermeister, oder: N. N. Gemeinde-Richter. Daß die nach Obigem mit entfallende Gebühr dem gefertigten Quartierträger heute von dem Einqnar-tierungsamte bezahlt wurde, wird durch dessen eigenhändige Unterschrift oder Krenzzeichen und ersuchten NahmenSfertiger hiermit bestätiget. Datum. 123. Einstellung der Nnterrichtsgelder - Stipendien, und Widmung dieser Gelder für die Dotation des Stu-dienfondes. Nach Inhalt der hohen Studien« Hofconimi'ssionöverordnnng vom 12. 311119 i833z Zahl 3290 / haben Se. k. k. Majestät Dom iS. Zu»y> 17g mittelst allerhöchster Entschließung vom 4. d. M. zu bestimmen geruht, daß mit Ausnahme der schon mit UnterrichtSgeldcr-Sti-peudien Betheilten, die in ihren Genüssen, in so ferne sie nach de» Vermahl bestehenden Vorschriften darauf Ansprüche behalten, zu belassen sind, für die Zukunft die Vertheilung der UnterichtS-gelder.-Stipendien ganz einzustellen, und die Erträgnisse sowohl der capitalisirten, als der currenten Unterrichtsgelder für die Bedürfnisse der betreffenden Studienfonde gehörig zu verwenden sind. Gubernialverordnung vom 22. Juny iS33, Zahl 9811; an das Camera!-Zahlamt, an die Provinzial-Staatsbuchhaltung , an die Studiendirectorate, Landesgymnasial-Direction, und an die Gymnasialdirectionen. 124. Bestimmung der Vorkenntnisse, worüber Kanzleppraeti-canten sich vor ihrer Zulassung zur Praxis bey den Landerstellen und Kreisämtern auszuweisen haben. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverordnung vom 18. May 1833, Zahl 11843 , haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 6. d. n. M. in Beziehung auf die Aufnahme der Kanzley-Practicanten bey den Länderstellen und Kreisäm-tern folgende Bestimmungen als Richtschnur vorzuzeichnen geruht: Für die Zukunft sind bey den Kreisämtern, Delegationen und bey den Länderstellen keine Individuen als Kanzley - Prac-ticanten aufzunehmen, welche sich nebst den übrigen Erfordernissen »ich: auSweije», auch die vier Grammaticalclassen zurückgelegt, oder in einer Realschule, in der technischen Abtheilung des polytechnischen Instituts, in der Ingenieur-Academic, oder in der Neustädter Militär-Academic, Unterricht mit gutem Erfolge erhalten zu haben. 12 * Vom i. July. iBo / Außerdem'sind: 1. Bey den eben genannten Behörden keine Individuen, welche nicht schon dermahl als beeidete Kanzley - Practicanten bestehen, in eine wirkliche Anstellung bey den Manipulationsfächern zu bringen, wenn sie sich nebst den übrigen Erfordernissen nicht auch über die Eingangs bemerkte Studien-Vorbereitung auöweisen, es sey denn, daß es sich um solche Individuen handelt, wegen deren Unterbringung in derley Bedinstungen besondere Vorschriften bestehen, die fortan in Wirksamkeit erhalten werden. 2. Nebst diesen Bestimmungen bleiben auch die schon dermahl bestehenden besonder» in Absicht auf die Registratursbeamten in Anwendung. Gubernialverordnung vom 25. Juny >gzz, Zahl g5ig ; an die Kreisämter und an das Fiöcalamt. / I ' ' 125. Einvernehmung der Ordiiiariatc bey Todeserklärungen ablvesender Ehegatten. Zn Folge hohen Hofkanzleydecreteö vom 15. Juny 1833 , Zahl 6250, haben Se. k. k. Majestät mit einer unterm 26. Jänner d. I. an den k. k. lombardisch« venetianischen Senat der obersten Jnstizstelle herabgelangten allerhöchsten Entschliessung, wegen Auslegung der allerhöchsten Entschliessungen vom i i.May 1821, und y. März i850, j» verfügen geruht: t. Wenn die Todeserklärung des abwesenden Ehegatten von dem zurückgelaffenen vor einer Gerichtsinstanz zur Verhandlung gebracht wird, die in der geistlichen Gerichtsbarkeit eines andern Ordinariats als dem, in dessen Sprengel die Ehe geschlossen worden ist, sich befindet: so ist nicht daö Ordinariat, wo die Ehe geschlossen worden ist, sondern dasjenige einzuvernehmen, in dessen Sprengel der ansnchende Ehegatte seinen Wohnsitz hat, und wo folglich die Verhandlung über die Todeserklärung zum Behnfe einer einzugehen-den neuen Ehe betrieben wird. Bom 8. July. 181 2. Die oberste Jnstizstelle hat das Gutachten deö Ordinariates nur dann abjufordern, wenn cd sich um die Entscheidung deS Wesentlichen (meritum) der Verhandlung handelt, nicht aber so oft sie nothwendig findet, weitläufigere und erschöpfendere Erhebungen zu verfügen. Gubernialverordnung vom 1. July 1835, Zahl t0S27; an die Ordinariate. 126. Errichtung eines weiblichen Erziehungs-Institutes zu Verona unter dem Nahmen: Sorelle della sacra famiglia. Anliegend erhalten die k. k. Kreisäuiter die Verordnung deö f. k. innerösterreichisch - küstenländischen AppellationSgerichteS vom 26. Juny 1833, Zahl 8850 , in Betreff der allerhöchsten OrtS bewilligten Errichtung eines für die Erziehung der weiblichen Jugend bestimmten Klosters in Verona, unter den Nahmen: Sorelle rlella sacra famiglia, zur weitern Kundmachungs-Veranlassung. Gubernialverordnung vom 8. July 1833, Zahl 10582.; an die Kreisämter. Verordnung des k. k. innerösterreichifch-küstenländischen AppellationSgerichteS. Se. k. k. Majestät haben durch die über einen Vortrag der k. k. vereinten Hostanzley herabgelangte allerhöchste Entschlies-jung vom 5. May 1855 die Errichtung eineö Klosters für die Erziehung der weiblichen Jugend in Verona, unter dem Nahmen: „Sorelle della sacra famiglia” gegen dem zu genehmigen ge-ruhet, daß dieses Kloster niemahlS einen Anspruch auf eine Unterstützung auS dem Aerarium, oder sonst einem öffentlichen Fonde zu machen berechtiget seyn solle; daß es ft* bey der Besorgung deö Unterrichtes und der Erziehung nach den von der Studienhofcommission angedeuteten Normen zu benehmen habe; daß dessen Mitglieder vor dem vollendeten 24. Lebensjahre keine perpktuirlichkn Klostergelübde oblegen dürfen, und daß zwar das Vom io. July. 182 Institut selbst berechtiget styn soll, per actus inter vivos et mortis causa zu erwerben, mit der Verbindlichkeit, einen der> Ui) Zuwachs seines Vermögens zur Kenntniß des Guberniums zu bringen; daß jedoch dessen Mitglieder von dein Augenblicke an, da sie feyerliche Klostergelübde abgelegt habe», nicht ferner fähig seyn sollen, Vermögen zu erwerben. Diese allerhöchste Entschliessuug wird sämmtlichen diesem k. k. AppellationSgerichte unterstehenden Gerichtsbehörden in Folge des höchsten HofdecretS der f. f, obersten Justizstelle vom 7. Juny 1833, Hofzahl 3263, zur Wissenschaft eröffnet. Klagenfurt den 26. Juny 1835. 127. Aufnahme und Prüfung der Laudgerichtsdiener von Seite der Landgerichts-Herrschaften. Die k. k. vereinigte Hofkanzley hat laut Verordnung vom 27. Juny 1835, Zahl 15257, in Uebereinstimmung mit der k. k. obersten Justizstelle unterAufhebung des Hofkanzleydecreteö vom 10. Februar 1815, Zahl 2273, künftighin die Prüfung und Beeidigung der Landgerichtsdiener de» Landgerichtsherrschaften in Steyermark unter ihrer strengsten Verantwortlichkeit für alle Folgen eines ordnungswidrigen Benehmens in diesem Gegenstände , und gegen dem, daß die Landgerichte die Prüfung und Beeidigung der Landgerichtsdiener dem betreffenden Kreisamte von Fall zu Fall anzuzeigen haben, zu überlassen befunden. Wovon die k. k. KreiSämter zur weiteren Kundmachung und sorgfältigen Ueberwachnng der Befolgung dieser hohen Anordnung in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 10. July 1833, Zahl 10738; an die KreiSämter und Intimst an das k. k. AppellatiouSgericht. 128. Verhandlungen, welche bey Abfindungen und Verpachtungen der allgemeinen Verzehrungssteuer für das Jahr 1834 einzutreten haben. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Decret vom is. Juny d. I., Zahl 23912, angeordnet, daß zu Dom i2. July. j 83 den Verhandlungen über die Abfindungen und Verpachtungen der allgemeinen Verzehrungssteuer für das Verwaltungöjahr 1834 geschritten werde, in so weit hierfür nicht schon durch die im Vorjahre auf längere Zeit abgeschloffenen Abfindungen und Pachtungen vorgesehen worden ist. Außerdem daß die, wegen Einführung der Verzehrungssteuer zu dem Gubernial - Circulare vom 1. July 1829 , Zahl 11353, *) nachträglich erlassenen, und mit dem Circulare vom 7. August 1830, Zahl 14472, **) bekannt gemachten Bestimmungen , fo ferne sie durch daö nachgefolgte Circulare vom 2. October i8äo, Zahl -8383 , ***) nicht abgeändert worden sind, auch für da» kommende Verwaltungsjahr t854, und so lange keine Aenderung erfolgt, noch ferner Gültigkeit haben, wird noch insbesondere in Folge des oberwähnten hohen Hofkammer-Deereteö festgesetzt: 1. daß der Abschluß einer gemeinschaftlichen Abfindung, wenn sonst derselbe in der Gesammtheit betrachtet als annehmbar erscheint, dadurch nicht beirrt werde, daß ein oder der andere der vorgeladcnen steuerpflichtigen GewerbSgenoffen bey der Verhandlung sich nicht einfinvet, eben so wenig wie dann, wenn ein einziger Steuerpflichtiger durch sein alleiniges Widerstreben das Zustandekommen der Solidar-Abfindung zu vereiteln sucht, obgleich sich für Letztere, die der Zahl und dem Umfange der Gewerbe nach, offenbar überwiegende Mehrheit der GewerbSgenoffen vereiniget und erklärt haben. 2. Nicht bloß die, in einem unter Solidar - Abfindung begriffenen Bezirke, befindlichen GewerbSunternehmungen, welche zum Abfindungs-Vereine nicht gehören, find nach §. 10 des Gubernial-Circulareö vom 1. July 1829, Zahl 11353, verpflichtet, sich mit dem gefällöämtlichen Erlaubnißfcheine auSzuweifen, sondern auch Diejenigen, welche sich der Solidar-Abfindung angeschlossen haben, müssen mit der ge- *) Siehe P. G. D. Band 11, Seite 336, Nr. 115. **) Siehe P. G. S- Band 12, Seite 291, Nr. -5r. ***) Siehe P. G. S. Band u, Seite 877, Nr. 191. >84 Vom i3. July. fällsämtlichen Erlaubniß zum Betriebe ihres Gewerbes versehen seyn. 3. Zum Behufs der Verpachtung eines Verzehrungssteuer-Objecte- wird der Weg der öffentlichen Concnrrenz entweder durch Einleitung einer öffentlichen mündlichen Versteigerung oder durch Einsammlung verschlossener schriftlicher Offerte von Seite der Pacht-Unternehmer gewählt, je nachdem die eine oder andere Modalität für das Gefäll einen günstigeren Erfolg verspricht. Welches mit dem Beysahe zur Kenntniß der betreffenden Parteyen gebracht wird, daß die Abschlieffung von AbfindungS-und Pachtverträgen über die VerzehrungSsteuerentrichtung, so ferne die Anbothe annehmbar gefunden werden, nach Umständen auch für zwey Jahre gestattet sey, daher die Steuerpflichtigen ihre, zum Behuf« der Erlangung der nach §. io des Circulars vom l. July 1329 erforderlichen gefällsänitliche» Erlaubniß-fcheine nöthigen Erläuterungen, welche längstens bis fünfzehnten August l. I. bey ihren StenerbezirkSobrigkeiten zu überreichen sind, hiernach zu verfassen haben. Gubernialcurrende vom 12. July 1853, Zahl 10866; an die Kreisämter und Jntimat an die Cameralgefällen-Verwaltung. 129. Reciprocität, welche bey den von russischen Behörden gegen österreichische Unterthanen erlassenen Executions - Urtheilen zu beobachten ist. Die k. k. Kreisämter erhalten nachfolgende Abschrift der von dem k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellationöge-richte unterm 26. Juny 1835,, Zahl 6898 , erlassenen Verordnung in Betreff der mit Hofdecrete der k. k. obersten Justiz-stelle vom 24. May 1333, Zahl 2440, angeordneten Beobachtung der strengsten Reciprocität in ErecutionSfällen der kaiserlich russischen Behörden gegen Unterthanen deö k. k. österreichj- Vom 18. July. 185 scheu Staates, zur ferneren Kundmachung an sämmtliche Gerichtsbehörden. Gubernialoerordnung vom 15. July i835, Zahl 10581; au die Kreisämter. Verordnung des k.k.innerösterreichisch-knsten-ländifchen Appell atiouSgerichtes. Da zu Folge einer von der k. k. geheimen HauS-, Hof-und StaatSkauzley an die k. k. oberste Justizstelle mitgetheilten, wegen Befreyung ungarischer Gläubiger aus der von Tscherno-wich'schen Verlassenschaft im ministerieleu Wege dahin gelangten Note deS kaiserl. russischen NicekauzlerS Grafen von Neßelrode, vom 20. Februar i833, von den kaiserl. russischen Behörden in Gemäßheit einer im Jahre 1827 ergangenen russisch-kaiserlichen Verordnung auf auswärtige Urtheile ohne vorläufige Prüfung keine Execution ertheilt werden darf: so hat die k. k. oberste Justizstelle mittelst Hofdecretes vom 24. May 1833 , Hofzahl 2440 , dieses k. k. Appellationsgericht hiervon zu dem Ende zur weitern Verständigung seiner Unterbehörden in die Kenutniß gesetzt, damit bis auf weitere Verordnung die strengste Reciproeität de-obachtet werde. Diese höchste Verordnung wird sämmtlichen diesen k. k. AppellationSgerichten untergeordneten Gerichtsbehörden zur Wissenschaft und Nachachtung in vorkommenden Fällen eröffnet. Klagenfurt am 26. Juny i835. 130„ Sicherstellung der Forderungen des Civilärars gegen Militärsupplenten mittelst ihrer bey dem Staatsschulden - Tilgungsfonde anliegenden Cautionen. Vermög hoher Hofkammerverordnung vom 4. July 1833, Zahl 28543, hat nach einem zwischen der Finanzverwaltung und dem k. k. Hofkriegöralhe gepflogenen Uebereinkommen, letzterer die Einleitung getroffen, daß in dem Falle, wo dem Civilärar gegen einen Supplenten (Ersatzmann) ein Anspruch erwächst, der aus seiner, Hey dem allgemeinen Staatsschulden - TilgungS- >86 Vom 20. und 21. July. fonde erliegenden Caution bedeckt werden soll, dieser Einspruch bey dem Truppenkörper, welchem der Supplent angehört, und von welchem die Rückzahlung des Cautions-Depositums an de» Supplenten zu geschehen hat, mit Vorbehalt der Priorität für allfällige Ansprüche deö MilitärärarS, vorgemerkt, und seiner Zeit eingebracht wird. Welche- den k. t. ÄreiSämteru zur Benehmung in vorkom-mendc» Fällen, und Verständigung der unterstehenden Behörden erinnert wird. Gubernialverordnung vom is. July >855 , Zahl 11326; an die KrriSämter, Provinzial-Staatsbuchhaltung, an daö Camera! - Zahlamt und FiScalamt. 131. t Verbot!) der vom Magister Richter in Zwickau unter dein Titel: „Die Biene" rediginen Zeitschrift in den deutschen Bundesstaaten. Die hohe Hofkanzley hat unterm 12. July >835 , Zahl 16952, hieher erinnert: Die deutsche Bundesversammlung habe laut §. 90, und 260 der Bundestags-Protokolle vom 14. März und 20. Jiiiiy l. I., sich dahin vereinigt, daß dem Herausgeber der von Seite der königlich sächsischen Regierung unterdrückten Zeitschrift: »Die Biene« Magister Richter in Zwickau die Fortsetzung dieses Blattes, iftiter demselben, oder einem andern Titel, im gesaminten Bundesgebiethe nicht zu gestatten sey. Gubernialverordnung vom 20. July 1033, Zahl 11394 ; an die Kreisämter und Polizeydirection. 132. Provisionirung der bey den politischen Anstalten über 40 Jahre dienenden mindern Diener mit ihrer vollen Löhnung. Vermög hohen Hofkanzleydecreteö vom 23. Juny i853, Zahl 15181, hat ein specieler Fall den Anlaß zu der allerunter- Vom 22. July. 187 thänigsten Anfrage gegeben, ob die allerhöchste Entschliessung vom 16. Jänner i789, wegen Behandlung jener Individuen, welche zwar nur provisionsfähig sind, jedoch über 40 Dienstjahre zurückgelegt haben, in Hinsicht des Bezuges ihres vollen Gehaktes als Nuhegenuß, auch auf solche mindere Diener anzuwenden fep, welche aus den politischen Fonden Gehalte oder Löhnungen beziehen? Hierüber ist nunmehr die allerhöchste Entschliessung vom 18. Juny i833 folgenden Inhalts erflossen: »Meine Entschliessung vom 16. Jänner 1789, über den Vor-»trag der Hofkanzley vom 9. Jänner des nähmlichen JahreS, »hat auf alle, aus den politischen Fonden Gehalte und Löhnun-»gen beziehende, »nd nur zu Provifionen geeignete Individuen ihre Anwendung zu finden.« Welche allerhöchste Entschliessung den k. k. Kreisämter» zur Nachachtung und Verständigung der unterstehenden Behörden erinnert wird. Gubernialverordnung vom 21. July 1833 , Zahl 11516; an die KreiSäinter, Provinzial-Staatsbuchhaltung, Versorgungs-Anstalten - Verwaltung, Stände, an das Versatzamt, und Came-ral -- Zahlamt. 133. Warnung gegen den Eintritt in die unter dem Nahmen: „Giovine Italia’’ (das junge Italien) gebildete geheime Gesellschaft. Als vor zwölf Jahren die Secte der Carbonari die bürgerliche Ordnung in den Staaten Italiens mit einem gänzlichen Umstürze bedrohte, haben Se. k. k. Majestät, um Allerhöchst Ihre Unterteilen vor den gemeinschadlichen Lehren und der Verführung dieser Secte zu warnen, die eben so verbrecherischen als staatsgefährlichen Zwecke derselben durch die Verordnung vom 17. November i»ri, Zahl 1791, zu Jedermanns Wissenschaft allgemein bekannt machen lassen, damit unerfahrne und leichtsinnige Vom iz. July. >88 Menschen, denen die Obern diese Zwecke sorgfältig verhehlten, hierüber belehrt, von der Theilnahme an der Verbindung der Carbonari abgehalten würden. Die gleiche väterliche Sorgfalt deö Landesfürsten bestimmte Allerhöchstdenselben, nunmehr die nähmlichc Maßregel in Sie-jiehung auf die im Laufe der neuen Zeitereignisse gebildete, nicht minder gefährliche, vielmehr einen gesteigerten Grad der Carbonarie darstellende Verbindung unter der Benennung der Giovine Italia (deS jungen Italiens) anzuordnen. Die Tendenz dieser Vereinigung ist der Umsturz der bestehenden Regierungen und der gesaminten bürgerlichen Ordnung; die Mittel, deren sie sich bedient, sind die Verführung, und selbst der durch geheime Obere in Form von Vehmgerichten ausgesprochene Mord. So wie eS sich nun von selbst versteht, daß Jeder, welcher diese hochverrätherischen Zwecke kannte, und demnngeachtet in die Gesellschaft der Giovine Italia trat, nach dem h. 52 des Strafgesetzbuches über Verbrechen, deö HochverratheS schuldig ist; oder wenn er nach dem § 54 und 55 desselben Strafgesetzbuches, da ihm der Zweck schon bekannt war, die Fortschritte dieser Verbindung nicht hinderte, oder die Mitglieder derselben anzuzeigen unterließ, sich dieses Verbrechens mitschuldig gemacht hat, und die von dem Gesetze darüber verhängte Strafe verwirkte: eben so wird sich vom Tage der Kundmachung gegenwärtiger Verordnung Niemand mehr mit der Unwissenheit deS Zweckes der Gesellschaft Giovine Italia entschuldigen können. Wer daher immer von diesem Zeitpunkte an in die gedachte Verbindung tritt, oder die Fortschritte derselben zu hindern, oder ihre Mitglieder anzuzeigen ferner unterläßt, wird nach den Bestimmungen der §§. 52, 53 , 54 und 55 deö Strafgesetzbuches über Verbrechen, welche unten ihrem vollen Juhalre nach angeführt sind, abgenrtheilt werden. Eben so findet der §. 56 deö gedachten Strafgesetzbuches in Ansehung jener Fälle, in welchen den Entdeckern gänzliche Straflosigkeit und Geheimhaltung zugesichert ist, auch auf die Gesellschaft Giovine Italia Vom 22. July. 189 seine Anwendung, daher er hier ebenfalls $1, Jedermanns Kennt-niß seinem vollen Inhalte nach angeführt wird. Gnbernialcurrende vom 22. July i835, Zahl >34 »/Pr. Daö Verbrechen des Hochverrathes begehet: a) Der die persönliche Sicherheit deö Oberhauptes deö Staates verletzt. b) Der etwas unternimmt, was auf eine gewaltsame Veränderung der Staatsverfassung, auf Ziijiehung oder Vergröße-rung einer Gefahr von Außen gegen den Staat angelegt wäre, eö geschehe öffentlich oder im Verborgenen, von einzelnen Personen oder in Verbindungen, durch Anspinnung, Rath, oder eigene That, mit oder ohne Ergreifung der Waffen, durch mitgelheilte, zu solchem Zwecke leitende Ge-heimnisse oder Anschläge, durch Aufwieglung, Anwerbung, Ausspähung, Unterstützung, oder durch waS sonst immer für eine dahin abzielende Handlung. §. 53. Auf dieses Verbrechen, wäre eS auch ohne alle» Erfolg nur bey dem Versuche geblieben, wird die Todesstrafe verhängt. §• 54. Wer eine in den Hochverrath einschlagende Unternehmung, die er leicht und ohne eigene Gefahr i» ihrer weiteren gort-schreitung verhindern konnte, zu hindern vorsätzlich unterläßt, macht sich deö Verbrechens mitschuldig, und soll lebenslang mit schwerstem Kerker bestraft werden. h. 55. Auch Derjenige wacht sich mitschuldig, der einen ihm bekannten, deö Hochverrathes schuldigen Verbrecher der Obrig. feit anzuzeigen bedächtlich unterläßt, wofern nicht auö den Umständen erhellet, daß der unterbleibenden Anzeige ungeachtet eine schädliche Folge nicht mehr zu besorgen ist. Ein solcher Mitschuldiger soll lebenslang mit schwerem Kerker bestraft werden. Bom if. July. igo §. 56. Wer sich in die in dem zweyten Puncte deS §. 52 ange-deuteteu, auf Hochverrath abzielenden Verbindungen eingelassen, in der Folge aber durch Reue bewogen, die Mitglieder derselben , ihre Satzungen, Absichten und Unternehmungen der Obrigkeit zu einer Zeit, da sie noch geheim waren, und der Schade verhindert werden konnte, entdeckt, dem wird die gänzliche Straflosigkeit und Geheimhaltung der gemachten Anzeige zu-gesichert. 134. Verfügung des Verlustes der Stiftungsplähe, Stipendien und der Schulgeldl'efreyung durch llnsttt-lichkeit, dritte Classe und bei; in zwep nacheinander folgenden Semestern erlangter zweyter Fortgangs - Classe. Vermög hoher Studie» - Hofcommissiousverordnung vom i. July 1833 / Zahl 2710, geruhten Se. Majestät fnit allerhöchster Eiitschliessung vom 5. May d. I. zu befehlen, daß nur eine dritte Classe oder Uusittlichkeit den unmittelbaren Verlust eines Stiftplatzeö, eines Stipendiums und der Schulgeldbe-feyung verwirke, außerdem aber ein Stiftling, Stipendist oder Schulgeldbefreyter, vorausgesetzt, daß seine Sitten und Verwendung gut sind , nur daun die Stiftung, das Stipendinm oder die Schulgeldbefreyuug verliere, wen» er in zwey unmittelbar auf einander folgenden Semestern zweyte Fortgangsclassen erhält, und zwar abgesehen, ob er die im ersten Semester erhaltene zweyte Classe verbesserte oder nicht, indem selbst eine verbesserte zweyte Classe den Fortgenuß der Stiftung, des Stipendiums, oder der Schulgcldbefreyung nicht bewirket, wenn er in dem darauf folgenden Semester nicht auö allen vorge-schriebenen Gegenständen die erste Class« erhält, sonder» neuerlich in eine zweyte Classe verfällt. Gubernialverordnung vom 27. July i053 , Zahl 11764; an die Studien - Directorate, Gymnasial - Dire ctionen, dann Convicts- und Hauptfchuldirretion. Vom 27. July. iyi 135. Bestimmung der gesetzlichen Termine des Ein - und Austrittes bey der Landwehr. Der 11. Paragraph der Landwehrinstruction vom Jahre 1813 setzt jene Individuen, welche das 45ste Lebensalter vollstreckt haben, in die Cathegorie der nicht mehr zur Landwehr Geeigneten; da aber die im Jahre 1827 erlassenen neuen,# Rekrutirungsvorschriften aus die Errichtung der Landwehr keinen abändernden Einfluß zu nehmen haben, so entstand die Frage, bis zu welchem Lebensjahre ei» Individuum landwehrpflichtig bleibe. Diese in Zweifel gezogene Frage entstand aus der Vermengung der Bestimmungen über die Pflicht deS Eintrittes in die Landwehr, und über die gesetzliche Epoche deS Austrittes ans derselben. Um hierüber genaue AnhaltSpuncte zu geben, wurde mit dem hohen Hofkanzleydecrete vom 21. July d. I., Zahl 17393, Nachstehendes erinnert: 1. Die Pflicht zum Eintritte in die Landwehr beginnt in der Regel »ach dem 11. Paragraph der oberwähnten Land-wehrinstruction und nach dem dritten Pnncte der neuen Re-krim'rungSgrundsätze, so wie deS unterm 25. September 1828, Zahl 22457 (Gnberniali'ntimat vom 13.October 1828, Zahl 18531*) bekannt gegebenen hofkriegsräthlichen Rescrip-tcS nach in der Linie ausgedienter Capitulation. Die Fälle, wo der frühere Eintritt in selbe auS. nahmSweife Statt zu finden hat, sind durch besondere Vorschriften bezeichnet. 2. Die Verpflichtung zum Eintritte in die Landwehr erlischt mit dem vollstreckten zgsten Lebensjahre, wie dieses aus den Hofkanzleydecreten vom 12. März 1029, Zahl 5198, 19-Marz 1829, Zahl 595z, und 17. August 1832, Zahl 19014, (intimirt mit den Gubernialverordnungen vom 9. April 1829, *) Siehe P. G. S. Band 10, Seite 375, Nr. i5o. iga - Vol» 28. July. Zahl 5921; *) 23. April 1029, Zahl 7106; **) tmb 22. August 1832 / Zahl 13740) erlassenen Weisungen, wovon die erstere auf einen vom f. f. HofkriegSrothe erstattete» allerunterthänigsten Vortrage und der hierüber erfolgten allerhöchsten Sanctionirnng Sr. Majestät beruht, ersichtlich ist. 3. Der gesetzliche Termin deö Austritte« aus der Land-wehr tritt »ach der (mit dem Gubernialdecrete vom 29. April d. I., Zahl 6689 "öffneten) allerhöchsten Weisung bey jenen Landwehrinännern, die »ach erfüllter Capitulation in die Landwehr eingereiht werden, nach zurückgelegtem 4osteu Lebensjahre, bey allen Denjenigen hingegen, welche unmittelbar vom Civile zur Landwehr gestellt werden, nacb zurückgelegtem 4Ssten Lebensjahr- in der Art rin, daß sie bey der Erreichung dieses Lebensalters zu eiitlaffen sind. Die k. k. Kreiöämter werde» von diesen Bestimmungen zur eigenen Nachachtung und zur Verständigung der unterstehenden BezirkSobrigkeiten in die Kenntniß gefetzt. Gubernialverordnung vom 27. July 1833, Zahl 11823; an die AreiSamter und Jntimat a» das k. k. Generaleoniniando. 13«. Gränzwach« Individuen unterliegen in Fällen schwerer Polizeyubcrtretunge-, nicht der Strafe der körpe-li-chen Züchtigung mit Stockstreichen. In Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 4. July l. I., Zahl 15043, wird bekannt gemacht, daß die Angestellten der Gränzwache nicht unter jene Individuen zu zählen fegen, bey welchen nach dem Wortlaute des $. 15 deö St. G. B II.Theils, die Strafe der körperlichen Züchtigung mit Stockstreichen einzu-treten hat. Gubernialcnrreiide vom 28. July i833 , Zahl 11892; an die Kreisämter. *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 12,, Nr 44« ") Siehe P. G. S. Band Seite 189, Nr. 53. Vom 3i. July und 3. August. -y3 137. Bedingniß der zurückgelegten philosophischen Studien für die Aufnahme der Gubernial - und krcisämtli-chen Registraturs- Practicanten. 3m Nachhange zur hierortige» Verordnung vom 28. Juny d. I./ Zahl 9549, *) wird den k. k. Kreisämtern in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 4. Inly d. 3. , Zahl i£76s, zur Wissenschaft und Darnachachtung bey Vorschlägen erinnert, daß nach Maßgabe einer allerhöchsten Entschliessung vom 25. August 1824 , in Zukunst weder bet) den Kreiöämtern, noch bey den Ländcrstellen andere Individuen zur Praxis in der Registratur zuzulassen sind, als solche, welche die philosophischen Studien zurückgelegt haben. Gubernialverordnung vom 31. July igzz, Zahl ii5i7; an die Kreisämter. 538. Ausnahme der Handlungsdtencr vott bet Bktheilung mit Wanderbüchern. Bey dem wesentlichen Unterschiede, welcher in den Verhältnissen der zum Haudelsstande gehörigen Gewerbögehülsen im Vergleiche mit jenen der handwerksmäßigen Gewerbe und Ma-nufflcturen besteht, und da es eben darum bey Erlassung deS PatentalgesetzeS — wegen Einführung der Wanderbücker — nicht in der Absicht lag, diese Maßregel auch aus andere Individuen als auf Handwerksgesellen, dann auf Arbeiter und @e-hülsen von Manufactursunternehmungen auszudehnen, findet dieselbe bey der Classe der Handlungsdiener nach den von der hohen Hofkanzley erlassenen Weisung vom 12. July l. I., Zahl 16912, keine Anwendung. *) Siehe in diesem Bande Seite 179, Nr. is4, Gesetzsammlung XIV, rheil. tg4 Wo») Z. jAugust. Hiernach haben die Kreisämter die weitere Verständigung der Unterbehördeu zu veranlassen. Gubernialverordnung vom 5. August 1838/ Zahl 11894; an die KreiSämter und Polizeydirection. 139. Bewilligung und Bemessung der Vergütung für -Offi* ziersquartiere während der dermahligen Trupprnver« mehrung in den Provinzen über den gewöhnlichen Stand der Friedens-Dislocation. Se. f. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 19. July d. I. in Absicht auf die Vergütung der Offiziers-Quartiere rückffchtlich der dermahligen ausserordentlichen Truppenvermehrung , Folgendes altergnädigst zu bestimmen befunden: »Ich gestatte, daß von nun an für die Dauer der dermah-»ligen Truppenvermehrung in den Provinzen, wo noch das Regle-»ment vom Jahre 1748 in Ausübung ist, in so weit diese 93er» »mehrung den Stand der Friedens - Dislocation überschreitet, die »Offizieröquartiere mit täglich 6 kr. vom Hauptmann abwärts, »mit täglich 12 kr. für einen Staaböoffizier, und mit täglich »24 kr. für eine» Generalen vergütet werden.« »Bey Ausmittlung dieser Quartiere ist jedoch nicht die volle »Competenz zu fordern, sondern nach Möglichkeit die Quartier-»last aus eine anständige Unterkunft zu beschränken.« Von dieser allerhöchsten Entschliessung, deren Wirksamkeit mit 19. July gegenwärtigen Jahres eintritt, werden die k. k. Kreisämter in Folge hoher Hofkanzleyverordn»ng vom 23. July d. I., Zahl 17909, zur Verständigung der unterstehenden Bezirksobrigkeiten in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 5. August 1835, Zahl 120785 an die Kreisämter und Stände. Vom S. und 6. August. . a95 140. Beybehaltung der im dermahligen Conscriptions-System vorgeschriebenen Form zur Bezeichnung der Ortschafts-Tafeln. Zu Folge hoher Hofkanzlcyverordnung vom 25. July 1033/ Zahl 18142/ haben Se. k. k. Majestät in Ansehung deö zu i'eiv kürzenden Inhaltes auf den Ortschaftötafeln allerhöchst zu ent-schliessen geruht/ daß während deö Bestandes des dermahligen Conscriptions - Systems cö auch bey der in demfeben vorgeschriebenen Bezeichnung der Ortschaftstafeln zu verbleiben habe. Hiervon werden die Kreiöämter in die Kcnntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 5. August 1833/ Zahl 12260; an die KreiSämter. 141. Behandlung der am 1. August 1833 berloosten Hof-kaminer - Obligationen. In Folge hohen Hofkammer.Präsidial--Erlasses vom 2. August 1853 / Zahl 4290, wird mit Beziehung auf die Guber-nialcurrende vom 3. November 1829 z Zahl 3088/ *) bekannt gemacht/ daß die am 1. August d. I. in der Serie 237 ver-looöten fünspercentigen Hofkammer - Obligationen/ nähmlich Nummer 80018 mit der Hälfte/ und 80220 mit dem zehnten Theile der Capitalssumme / dann die Obligationen Nummer 30226 bis 80779/ mit den vollen Capitalsbeträgen / nach den Bestimmungen deö allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818/ gegen neue, mit Fünf vom Hundert in Conv. Münze verzins, liche Staatsschuldverschreibungen nmgewechselt werden. Gubernialcurrende vom 6. August 1833 / Zahl 12467; an die Kreisämter. *) Sieh P. 05. S. Band 11, Seite 643, Zahl 178. 13 * ry6 Vom 7. Anglist. 142. Ausrottung und Heilung des unter dem Landvolke häufig vorkommendrn Krähenübels nach den wegen Heilung armer kranker Bezirksinsafien bestehenden Vorschriften. DaS k. k. iltyrisch- innerösterreichische Generaleommando hat mit Note vom 6. Inly d. I., Zahl 196/i, dem Gubernium er<-öffnet, daß unter die wesentlichen Ursachen, welche de» Fortgang und die Beendigung der Rekrutenstellung hemmen, wie dasselbe auS den eingehenden Rapporten, und aus den Ausweisen über die in den Militärspitälern abgegebenen unassentirten Rekruten entnimmt, besonders auch daö Uebel der Krätze gehöre, indem die meisten der brauchbarste» Bursche mit diesem ekelhaften Krankheitsübel behaftet sind. Diese unter dem Landvolke in Steyermark so allgemein herrschende Krankheit, welche größten« theils in der Unreinlichkeit ihren Grund hat, ist ihrer Contagio-sität wegen, besonders in Rücksicht der üblen Folgen, welche dieselben für daS bey dem Landmanne zeitweis bequartierce Militär hat, indem die Mannschaft undienstbar wird, und die weitere Verbreitung dieses UebelS in andere Orte und Provinzen bey Transporten nicht so leicht zu vermeiden ist, einer mehreren Aufmerksamkeit von Seite der Bezirköobrigkciten zu unterziehen, welche insbesondere bey den Rekrutirungen in die Kenntniß der Individuen, welche mit der Krätze b, haftet sind, kommen Da die bisherigen Anordnungen, welche wegen Verhüthnng der Krähe erlassen worden sind, insbesondere die mit hierortiger Verordnung vom 2. May 1829, Zahl 7577 , in Folge hohen Hofkanzleydecretes vom 16. April 1329, Zahl »271, *) aufge-tragene genaue Vollziehuna der wegen ansteckender Krankheiten bestehenden polizeylichen Vorschriften den gehofften Erfolg nicht hatten, so sieht man sich veranlaßt, die k. k. Kreisämter anzu-weisen, die mit dieser ansteckenden Krankheit Behafteten nach *) Siehe P. G. S. Vand 11, Seite 197, Nr. §7. . Vom 8. August. 197 den zur Heilung derZ kranken Bezirköinsaßen bestehenden Direc-tiven behandeln zu kaffe», »ach welchen für die Armen die Hei-lungSkosten ans der Bezirks-Caffe bestritten werden, die ver-möglichen Jnsaßen aber ihre Heilungskosten selbst zu bezahlen haben. Damit diese Heilung den erwünschten allgemeinen Erfolg der so viel möglichen Ausrottung dieser Krankheit habe, ist auch von Seite der Ortsgeistlichkeit durch zweckmäßige Belehrung mitzuwirken, wozu dieselbe von den BezirkSobrigkeiten aufzufor-dern ist. Den Aerzten und Chirurgen ist die größtmöglichste Umsicht und ein bescheidenes Benehmen bey der Behandlung der Kranken insbesondere anznempfehlen, und sie sind von der Anwendung kostspieliger Arzneyen zu warnen, und dießfallS von dsn k. k. Kreis- und Distrietöphysikern sorgsamst zu überwachen. Gubernialverordnung vom 7. August 1353, Zahl 11159; an die KreiSämter. 143. Bey öffentlichen Lizitationen sollen von Seite der Geschäftsleiter den Lizitanten keine speculativen Aussichten vorgchalten werden, deren Realisirung ungewiß ist. AuS Anlaß eines vorgekommenen Falles, wo dem Pachter eine« im Wege der öffentlichen Versteigerung hindangegebenen AerarialobjecteS, von Seite der Lizitationöleiter das Eintreffen mehrerer dem Pachtverträge besonders günstiger Umstände bey der Versteigerung mündlich zugesichert wurde, welche Umstände aber während der Zeit seines Pachteö nicht eintraten, haben Se. Majestät in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 26. July 183$, Zahl 32089, mit allerhöchster Entschließung vom iz. July d. 3. zu befehlen geruht, dafür zu sorgen, daß bey dergleichen öffentlichen Versteigerungen den Lizitan- igS Vom 14. August. ten außer dem constatirten Sachverhalte keine speculative» Aussichten vorgehalten werden, deren Realisirung ungewiß ist. Gubernialverordnung vom g. August I85Z, Zahl 124595 an die Kreisämter, Stande, Baudirection, Provinzial-SiaatS-bttchhaltung, Versorgungsanstalten - Verwaltung, VersatzamtS-direction, Strafhauöverwaltung und an daö Fiscalamt. 144. Unterricht über die Erkenntniß und Vorbauung der seuchartigen Krankheiten des Borstenviehes. Zu dem mit Gubernialverordnung vom 22. August isto , Zahl 15579, *) mitgetheilten Unterrichte für die Dominien, und das Sanitätspersonale zur Verhüthung und Tilgung der Viehseuche folge» die erforderlichen Exemplare des von dem f. f. Landeöthierarzte entworfenen Unterrichts über die Erkenntniß, Heilung und Vorbauung der feuchartig herrschenden Krankheiten des Borstenviehes, mit der Weisung, dieselben zur Belehrung und Benützung an die Dominien und das Kreis - Sanitätspersonal« zu vertheilcn, und die Bekanntmachung durch die BezirkS-obrigkeiten zu veranlassen. Gubernialverordnung vom 14. August 1833, Zahl 12541; an die Kreisämter. N a ch t r a g zu dem mit Gubernialverordnung vom 22. August 1810, Zahl 15579, bekannt gemachten Unterrichte für Dominien und Unter-thanen rücksichtlich deö Benehmens zur Verhüthung und Tilgung der Viehseuche. Unterricht über die Erkenntnisse. Heilung und Vorbauung der seuchenartig herrschenden Krankheiten des Borstenviehes. A. Von dem R o t h l a u f. Eine dem Milzbrände deS Hornviehes nahe verwandte Krankheit ist der Rothlauf (fliegendes oder laufendes Feuer, Milz- *) Siehe den Abdruck in der P. G. S. Band 14, Nr, 67, S. irr/ilL. Dom i4- August. <00 und Leberentzündung, Mil;brand) des Borstenviehes, welcher nicht selten hie und da ein Stück ergreift, gewöhnlich aber |cu-chenartig in den wärmeren Monathen, und sehr tödklich erscheint. Die von dieser Krankheit befallenen Schweine sind matt und traurig, die Borsten an ihrem Körper mehr aufgesträubt, als im gesunden Zustande, der Schweif ist wenig oder gar nicht geringelt, der Körper abwechselnd bald kälter, bald wieder wärmer, besonders a» den Füßen und Ohren, der Rüffel trocken, die Augen geröthet, die Schleimhaut des MauleS ins Gelbe spielend, die Zunge mit gelbschmutzigem Schleim überzogen, der Harn, wenn einiger abgeht, ist oft wafferhell oder gelb, durchsichtig und stark riechend, der Mist wird in kleinen Portionen, oder in einzelnen Ballen mit Schleim überzogen abgesetzt. Die Schweine verabscheuen allmählig, oder auch plötzlich alles Futter, und zeigen höchstens eine Neigung zum Getränk, sie sind sehr träge, schwanken im Gehen, und liegen meistens auf der linken Seite mit ausgestreckten Schenkeln, und will man sie zum Aufstehen zwingen, so weigern sie sich, und schreyen mit schwächerer Stimme gleichsam ächzend, und beym Berühren der Milz - und Lebergegend geberden sie sich, als fühlten sie innerlich Schmerzen; es überfällt sie ei» heftiger Fibcrschauer, sie athmen geschwind, ängstlich, und in kurzen Zügen, wobei) nt an eine stärkere Anstrengung der Bauchmuskeln. ohne verhältniß-mäßigeS Mitwirken der Flankenbewegung beobachtet; der Körper ist brennend heiß, der Puls beschleunigt, der Zeit und Stärke „ach ungleich, und die Zahl der Schläge entspricht den geschwin. den Alhemzügeu nicht. Diese Erscheinungen nehmen nach und nach zu, und dauern gegen 24 bis 56 Stunden lang, worauf dann auf der Haut an der unteren Brust- und Bauchgegend ein rothlaufartiger Ausschlag hecvorkommt; oft aber bemerkt man auf der Haut kleine, flache, dunkelrothe Beulen. Ehe noch diese Flecken oder Beulen zum Vorschein kommen, brechen nicht selten die Kranken die NahcungSstoffe, 11116 eine gelblichgrüne, zähe Materie auö. Nun verschlimmert sich die Krankheit mit dem Erscheinen des Ausschlages, welcher blauroth wird, worauf die Thiere keuchend und hockst beängstigt athmen, ihre Pulse verschwinden, und unter Zuckungen meistens am zweyten oder dritten Tage der Krankheit enden. Nicht selten stellt sich nach dem Erscheinen deS Ausschlages, oder der Flecken oder Beulen, eine scheinbare Erleichterung ein, worauf dann plötzlich die heftigsten Zuckungen und der Tod nachfolgt; manche Kranke fallen auch gerade zu derselben Zeit, 200 Vom i4. August. wenn der Ausschlag hervortritt. Mancheömahl kommen auch eine oder mehrere bald größere, bald kleinere Brandbeulen am Körper, und besonders kleine Brandblattern in der Maulhöhle zum Vorschein. Bey der Eröffnung der gefallenen Schwein« findet man unter der Haut in den bleyfärbioen Flecken und Beulen ein gel-beS, in daS Zellengewebe ergossenes, sulzigeS Waffer, die Leber und daö Milz mit schwarzem Blute a»gefüllt, hie und da brandig , in ihrem Innern weich und mürbe, die Gallenblase klein zusammengeschrumpft, und oft ganz encleert, den Magen mit Luft und stinkender Jauche angeftillk, die innere Haut mit Schleim überzogen, und stellenweise brandig, im Dünndarm ergossene Galle, denselben auch mit rothen Flecken beseht, entzündet oder brandig, die Lunge entzündet mit Brandflecken versehen, die Hirngefäße vom Blute strohend, und daö Blut selbst im ganzen Körper schwarz, dem Wagentheer ähnlich. Die veranlassenden Ursachen dieser Seuche sind: Plötzliche Veränderung der Witterung, wenn bey schwülem und heißem Wetter die Luft sich schnell abkühlt, und ein kalterRegen, Wind, oder gar Schlossen die weidenden Schweine überfällt; dunstige und unreine Ställe, Mangel an gutem Trinkwasser bey großer Hitze, oder daS Saufen eines sehr kalten Wassers, während die Thiere erhitzt sind, eineö Schneewassers, oder faulen Pfützen-und Lackenwassers, zu frühes Austreiben auf He Weide im Frühjahre und Herbste, bevor der Reif abgethaut ist, Mangel an schattigen Weideplätzen und Unterständen während einer schwülen Hitze und dergl. Zur Heilung der von dieser Krankheit befallenen Schweine ist eö vor Allem nothwendig, daß man ihnen Blut entleert, und zu diesem Behufe entweder ein Stückchen vom Schwanz abschneidet, oder an den Ohren ein oder zwey Blutadern der Quere nach durchschneidec, und auf diese Art nach der Größe deö Schweines 8 bis 24 Lo:h Blut auöfließen läßt. Hierauf gibt man gleich ein Brechmittel von s bis 8 Gran Brechwein-stein in 3 bis 8 Loth Wasser aufgelöst (ober in eben so viel Milch), die Hälfte auf ein Mahl, und wenn daS Schwein auf dieses nach einer halben Stunde nicht bricht, die andere Hälfte nach. Hat das Schwein gebrochen (wo man darauf zu sehen hat, daß es daö Weggebrocheue nicht etwa frißt), so gibt inan dann innerlich salzige, auflösende Mittel, z. B. nach der Größe des ThiereS Doppelsalz l bis 3 Loth, Salpeter '/, bis i*/, Quintel, entweder mit Mehl und Wasser zur Lattwerge gemacht, oder in einem Seitel saurer Milch aufgelöst; auf drey Mahl im Tage einzugeben. In der Zwischenzeit gebe man den Vom i4- August. 101 Kranken die wohl verdünnte salzsaure Mischung, etwa auf 1 Maß Wasser, '/„ bid 1 Loth Salzsäure zu saufe». Um den Mist schneller aus dem Dickdarm zu entleeren, sind aus 1 Seite! lauwarmen Kamillenthee (oder bloß Wasser) mit Kochsalz und Leinöhl zu geben, und so oft zu wiederholen, bis eine hiuläng-liche Mistentleerung erfolgt ist. Die am Körper vorhandenen Beulen sind mit glühendem Eisen stark auSzubreiinen; übrigens ist daS kranke Schwein am ganzen Körper öfters des Tags mit kaltem Wasser zu begiessen, und mit weichem Stroh oder Heu trocken zu reiben. Außer dem macht man a» der Brust, oder an den Schullern, oder am Kreuze, wo kein rothlaufartiger Ausschlag vorhanden ist, eine Einreibung auö i Quintel Kan-tharideupulver, '/, Loth Lorberöhl, und 1 Loth Terpentinöhl zusammen gemischt. Die Heilung oder der Tod erfolgt in der Regel in einigen Tagen, und wenn daher die Krankheit einen langsameren Verlauf nimmt, die Kranken öfters einen weichen Mist abgeseht haben: so sind die salzigen Mittel zu mäßigen, und zu denselben gewürzhafte Mittel mit etwas Kampher beyzusetzen, z. 93. Doppelsalz '/, bid 2 Loth, Baldrianpulver 1 bis 3 Quintel, Kampherpulver 2 bis 6 Gran mit Mehl und Wasser zur Lattwerge gemacht, oder alö Einguß auf zwey Mahl ein-zugeben. Wie sie zum Fressen anfangen, gibt man ihnen weiches ge-. kochteö Futter von Knollen- öder Wurzelgewächsen, und gibt ihnen nach und »ach etwas festeres Futter. Zum Getränk gibt man Mehl- oder Kleyengetränke. Ist bei; der Haushaltung saure Milch oder Molken zu haben, so gebe man den Kranken dieselbe öfters deö Tageö. Um den Ausbruch der Krankheit zu verhüthen, treibe man die Schweine bey einer warmen Witterung öfters zur Tränke, und findet sich eine Gelegenheit, so schwemme man sie, sonst aber sind sie öfters in der Woche am ganzen Körper zu begiessen; auf jedes fremde Futter sind sie nur nach und nach zu gewöhnen, und nie heiß zu füttern; im Sommer halte man sie in kühlen und luftigen, im Winter in warmen reinen Ställen. Zeigen sich abe'r schon Spuren dieser Krankheit in einer Gegend, so sind sie von den schädlichen Einflüssen, die auf sie einwirken, wie z. B. auf Weideplätzen, zu entfernen, ihnen mehr magere, dünnere, und weniger Nahrung zu geben, und an Blut von 8 bis 20 Loth zu entziehen. Außerdem tränke man die Schweine öfters des Tags mit Mehl- oder Kleyentrank, oder reinem Wasser, worin 2 Loth Kochsalz oder Glaubersalz, oder Doppelsalz aufgelöst ist, und wiederhole dieß im Falle der Noth einige Tage lang, dann aber 20t Vom i/|. August. kann solches Getränk als Vor'oeugungömittel wöchentlich ein bi'S zwep Mahl gereicht werden. Auch feingestoffenes Schießpulver zn l bis 2 Loth schwer mit saurer Milch kann man den Schwei» neu eingeben. Die Vorsichtsmaßregel bcy dieser Krankheit besteht darin, daß solche Personen, die sich mit dem Blutlaffen, Eingeben u. s. w. beschäftigeil, weder verwundete Hände haben, noch sich sehr mit dem Blute beschmutzen. Diese, wenn sie sich beschmutzen, müssen sie sogleich rein abwaschen. Die gesunden müssen von den kranken Schweinen sogleich getrennt, und in einem andern Stalle oder Orte gehalten werden, und man sorge auch dafür, daß andere Thiere, besonders Hunde, Katzen und Geflügel, mit den kranken Schweinen in keine Berührung kommen, und auch von ihren Abfällen nichts fressen können. Das Fleisch und Fett der gefallenen Thiere darf nicht genossen, oder in der Wirthschaft verwendet werden, weil eS der Gesundheit deö Menschen und der Thiere nicht nur nachtheilig ist, sondern der Genuß desselben den Milzbrand verursacht, und den Tod bringt, und deßhalb sind die an dieser Krankheit gefallenen Thiere mit Haut und Borsten tief zn vergraben. Dasselbe hat auch mit ihren Abfällen und Mist zu geschehen, und der Stall, worin Kranke waren, ist vorher gut zn reinigen und anSznlüften, bevor Gesunde eingestellt werden. B. Von der Bräu n e. Die Bräune der Schweine (die auch Kropf, Kehsucht, Kriebelkrankheit, wildes Feuer, am passendsten aber brandige Halsgeschwulst genannt wird), ist in dem mit Gubernialverordnung vom 22. August i8io, Zahl 15579, bekannt gemachten Unterricht für Dominien und llnterthanen über Viehseuchen im §. 77 Seite 31 ausführlich beschrieben, daher hier nur die Bemerkung bcygesügt wird, daß die VorbaunngS- und Vorsichtsmaßregeln gegen die Bräune, die nähmlichen in Anwendung zu bringen sind, wie sie gegen dcn Rothlauf der Schweine beschrieben wurden. C. Von d e m R a n k k 0 r n der S ch w e i 11 e. Das Rankkorn der Schweine ist eine mit dem Zungenkrebs deö Rindviehes sehr ähnliche und verwandte Krankheit, die bey heißer Jahreszeit, wenn es den Schweinen an hinlänglichem reinen Trinkwasser, vorzüglich bep einer trockenen Weide fehlt, oft als Seuche bald für sich allein, bald in der Gesellschaft des Roth-laufeö oder der Bräuue, und eben so gefährlich alö oft zu herrschen pflegt. Außer den Krankheitserscheinungen, die bep dem Rathlaus der Schweine beschrieben wurden, sieht man am gefurchten Gau» men zwischrn der zwepten und dritten Erhöhung, oder ander Vom 14. August. 20.1 Zunge, oder an anderen Orten der Maulhöhle eine rundliche, erbsengroße weißliche Blase, die einen Hochrothen Umkreis hat, und bald bläulich, bräunlich und schwärzlich wird, dann in Brand übergeht, der bald den Tod des Schweines herbeyführt. Mit dem Erscheinen der Blase, oder erst später bemerkt man an den Thieren heftige Fieberbewegungen, sie sind dobey sehr niedergeschlagen und matt, gehen mit gesenktem Kopse, oder liegen beständig, können nicht fressen, knirschen mit den Zähnen, und geifern an- dem Manie. Der Verlauf dieser Krankheit ist eben so schnell, wie bey dem Rothlauf und -der Bräune. Die veranlassenden Ursachen dieser Krankheit sind ganz dieselben , wie die deS RothlaufeS und der Bräune. Die Behandlung der Kranken besteht darin, daß man hier vor Allem die Blase vor dem Eintritt des Brandes zu zerstören sucht. Man suche daher mittels eines quer durch das Maul geschobenen Stockes das Maul aufzumachen, und offen z» erhal-ten, um mit einem blechernen Löffel die Blase wegschaben, oder mit einem Messer ausschneiden zu können. Die hierdurch entstandene Wunde sucht man mit glühendem Eisen auszubrennen, und dann mit einer Mischung von Wasser, Salz und Essig die Wunde und das Maul zu reinigen. Bey der Zerstörung der Blase hat man darauf zu sehen, daß die in der Blase enthaltene giftartige Flüssigkeit vom Schweine nicht verschluckt werde. Nach dieser Operation ist den Kranken ein Brechmittel zu geben, dann zugleich auch eine Blutentleerung zu machen, und alle die Mittel, die für rothlaufkranke Schweine vorgeschrieben sind, in Anwendung zu bringen. Die wunde Stelle in der Maulhöhle sucht man mit folgendem Mittel zur Heilung zu bringen: Essig 2 Loth, Kochsalz '/, Loth, Honig 1 Loth, dieses gut zu mische», und mit einem auf einen kurzen Stock befestigten Lappen täglich drey Mahl anzuwenden. Die Vorbeugungsmittel sind hier die nähmlichen, wie bey dem Rothlauf. Da das Rankkorn der Schweine auch zu de» durch Impfung oder unmittelbare Berührung ansteckender Krankheiten gerechnet wird, so sind hier ganz dieselben Vorsichtsmaßregeln, die gegen den Rothlauf vorgeschrieben sind, zu befolgen. D. Von der weißen Borste. Die etwas seltener zum Vorschein kommende weiße Borste besser gesagt die Kropf-Brandbeule, ist ebenfalls eine sehr bös, artige Krankheit der Schweine. Diese Krankheit besteht darin, daß an einer Seite, oder auch an Heyden Seiten des Halses, gerade über den Mandeln, Vom 14. August. eo4 eine Rothe und Anschwellung der Haut entsteht, an welcher Stelle die Borsten büschelförmig sich aufsträuben, steif und hart werden, etwas blässer als die übrigen am Körper auöfehen, und wenn man daran zieht, die Thiere einen Schmerz haben. An den Wurzeln dieser Borsten fühlt man eine Beule, die, wie sie sich vergrößert, auf die Luftröhre aufdrückt, das Athmen so erschwert, daß daö Thier bep zunehmenden Schmerzen furchtbar stöhnt, und wenn nicht bald eine Hülfe geschafft wird, entweder an Erstickung, oder unter krampfhaften Zufällen am Brande zu Grunde geht. Nebst diesem örtlichen Leiden hat das kranke Thier ein heftiges Fieber, heißen und übelriechenden Athem, Zuckungen, es knirscht mit den Zähnen, und die Krankheit wird in wenigen Tagen tödtlich. Das Ursächliche dieser Krankheit ist dasselbe wie bey dem Rothlauf. Die Heilung der Kranken gelingt dann, wenn man da-Uebel gleich im Entstehen erkennt, und dem Kranken zuerst ein Brechmittel, bann alle die Mittel, wie sie gegen den Rothlauf vorgeschriebe» sind, in Anwendung bringt. Die am Halse entstandene Beule sucht man gleich in ihrem Entstehen durch das glühende Eisen zu zerstören, oder mit dem Messer auSzuschnei-den, und die Wunde dann mit Essig oder Salzwasser auSzu-waschen, hernach mit lauwarmen Henblumenabsud zur Heilung zu bringen. Die VorbauungSmittel und die Vorsichtsmaßregeln gegen diese Krankheit sind die nähmlichen, die beym Rothlauf vorgeschrieben sind. 145. . Anordnung des Gebrauches gedruckter oder litho-graphirter Recepifse von Seite der portofreien Behörden und Aemter. Nach Inhalt des mit Gubernialcurrende vom is. April 1035, Zahl 575l, *) bekannt gegebenen hohen Hofkammer - Deeretes vom 30. März d. I., Zahl 12607, stehet eS den portofreien Behörden und Aemtern frei), bey der Aufgabe und Uebernahuie sowohl portofreier amtlicher Correspondeuz, in so weit darüber Recepissen ausgestellt werden müssen, als auch ämtlicher und portofreier Postwagenssendungen gedruckter oder lithogra-phirter Recepissen sich zu bedienen. Nach einer, in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 2. d. M., Zahl 33726, eingelang* *) Siehe in diesem Bande Seite 104, Nr. 78. Vom i4. August. soS ten Anzeige halten sich jedoch mehrere portofreye Behörden und Aemter berechtiget, bey der Aufgabe und Uebernahme amtlicher Correspondenzen statt der vorgeschriebenen gedruckten oder litho-graphirten Recepissen eigene geschriebene Recepissen zu verwenden. Da eö aber wegen Gleichförmigkeit der Recepissen, und zur Beschleunigung der Manipulation wünschenöwerth ist, daß sich die portofreien Behörden und Aemter nur gedruckter, oder litho-graphirter Recepissen bedienen, so sind in Zukunft vermög oberwähnten hohen HofkammerdecreteS vom 2. August l. I., nur die eben benannte» Recepissen zu gebrauchen. Gubernialeurrende vom t4. August 1833, Zahl 12665; an alle öffentlichen Behörden und Aemter. 146. Aufforderung der Magistrate und Dominien zur Ausweisung der bey denselben befindlichen caduken Depositen. Da eS ausfällt, daß ungeachtet der Gubernialeurrende vom 27. Juny 1825, Zahl 16096, *) — in Ansehung des Versah. renS bey Ausübung der CaducitätSrechte — bisher die mei-sten Dominien und Magistrate dießfallö nichts veranlaßt haben, und cS höchst wahrscheinlich ist, Laß bey den bedeutenderen Magistraten und Dominien sich mehrere alte Deposit« vorfinden dürften, worüber die ordentliche Amtshandlung zu pflegen wäre: so erhalten die k. k. Kreisämter den Auftrag, sämmtli-che unterstehende Magistrate und Dominien auf die oberwähnte Currende nachdrücklichst aufmerksam zu machen, bey Gelegenheit der Kreiobereisuug den Depositenstand der.Magistrate und Dominien genau zu untersuchen, und nach Befund das Fernere einzüleiten. Gubernialverordnung voyr i4. August 1835, Zahl 127655 an die Kreiöämter. *) Siehe P. G. S. Band 7, Seite 148, Nr 90. JOG Vom 2i. August. 147. Bestimmung des Aus - und Eingangszolles für salve, tersaures Natron. Die hohe Hoskammer ist in Kenntniß gekommen, daß seit einer Reihe von Jahren ein früher unbekanntes, ans dem Peruanischen Districts Attacama herstammendeS NaturproLuct unter dem Nahmen: sal^eterfaureS Natrons nach Europa und auch nach Oesterreich eingeführt wird, welches sich dadurch von dem gewöhnlichen Salpeter unterscheidet, daß in jenem die Salpetersäure mit Natron, in diesem dagegen Kali verbunden ist. Nach den angestellten Versuchen ist diese» salpetersaure Natron für die Fabrikation chemischer Producte von vorzüglicher Brauchbarkeit, und kann, mit Ausnahme der Schießpulverfabri. kation, überall verwendet werden, wo mau Salpeter braucht, insbesondere eignet sich dasselbe zur Erzeugung von Salpetersäure zum Glasschmelzen als Flußmittel zu Schmelzungen anderer Art, wie auch zur Hervorbringung der Schwefelsäure. Die allgemeine hohe Hofkammer hat sich im Einvernehmen mit der k. k. vereinten hohen Hofkanzley, zu Folge eingelangter Er-öffnuug vom 29. July 1353, Zahl 33029, bestimmt gefunden, dieses falpeterfanre Natron in der Zollbelegung von den übrigen Sal-zen und Säuren, unter denen es bisher begriffen war, z» trennen, und ausgeschieden dem Eingangözolle von 3 fl. 20 kr., und dem AnSgangözolle von 5 kr. für den Centner Sporco von dem Tage der Kundmachung angefangen zu unterziehen, und zugleich anzuordnen, daß die Einfuhr des falpetersanren NatronS nur über Zoll-Legstätten Statt finden dürfe. Welch neue Zollbestimmung hiermit allgemein bekannt gemacht wird. Gnbernialcurrende vom 21. August 1835, Zahl 13505 ; an die Kreiöämter und Jntimat an dieCameralgefällen-Verwaltung. 148. Bestimmung des Zeitraumes, binnen welchem für in Arrest befindliche Schuldner von Seite der Gläubiger der Alimentationsbetrag zu erlegen ist. Um den Zweifeln und den Streitigkeiten zu begegnen, welche sich über die Frage ergeben haben, bis wann Hey einem wider Vom 26. August. 007 einen Schuldner von feinem Gläubiger erwirkten Personalarreste die ferneren, oder fortlaufenden Raten der durch richterliche Er-ledigung dem Arrestwerber aufgetragenen AlimentatioiiSabreichung entrichtet, oder erlegt feyn müssen, haben Se. k. k. Majestät, laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 7. August 1833 , Zahl 18781 , mit allerhöchster Eutfchliessung vom 16. Februar d. I. zu verordnen befunden: »Jede fernere Rate des vom Arrestwerber feinem Schuldner, »gegen welchen er den Arrest erwirkt hat, abzureichenden 2(Ii» »meiikatiouSbetrages, muß bey dem Amte, welches für die Ver-»pflegung deö Letzteren im Zlrreste zu sorgen hat, jedesmahl spä-»testeuS vor Verlauf der Anitöstunden deö letzten Tages des »Zeitraums, für welchen der frühere Erlag geschehen ist, gelei-»stet werden, widrigenfalls ist der Arretirte, wenn er nicht etwa »den verspätet erlegten Betrag bereits angenommen hat, berech-»liget, mit Vorlegung deö Zeugnisses des angeführten Zimtes, »daß der vorgeschriebene Erlag nicht gehörig innerhalb der er» »wähnten Zeit erfolgt ist, feine Entlassung aus dem Arreste ge» »gen diesen Gläubiger zu begehren, welche ihm sogleich ohne eine »weitere Vernehmung oder Verhandlung eiuzuleiten, zu bewil-»ligen ist.» Welche allerhöchste Eutfchliessung zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 26. August 1853, Zahl 15649 ; au die Kreisämter. 149. Hindanhaltung und Behandlung der Wappen - Präva- ricationen. Zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 26. July 1333, Zahl 13735, wird im Nachhange die Abschrift einer an die k. k. uiederöstreichische Regierung aus Anlaß einer Erörterung wegen der Wappenprävarieationen erlastenen Verordnung der k. k. vereinten Hofkanzley zur genauesten Darnachachtung, und zum Amtsgebrauche mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 27. Ziugust 1833, Zahl 15351 ; an die Kreiöämter, Stände, an das FiScalamt, und Jntimat an das Landrecht. 2o8 Dom 27. August. Verordnung der k. k. vereinigten Hofkanzley an die k. k. nieder-vstreichische Regierung vom 26. July 1833, Zahl 13735/1795. LS kann darüber kein Zweifel obwalten, daß nur derjenige «in adelicheS Wappen (auö einem mit Helmen oder Kronen gezierten Schilde) führen darf, welcher hierzu durch ein Adelsdiplom , durch einen Wappenbrief, oder sonst durch eine legale Ulkunde berechtiget ist. Darüber bestehen in den altösterreichischen Provinzen seit lange bestimmte Vorschriften. Die niederöstreichische Regierung wird hier nur auf daö Patent deö Kaisers Ferdinand II. vom 1. März 1631, welches auch in dem codice austriaco im Auszuge erscheint, und auf daS Hofrefcript vom 19. Jänner 1765 zurückgeführt, welche Vorschriften, um der mit Hofkanzleydecrete vom 2. November 1827, Zahl 27344, *) bekannt gemachten allerhöchsten Ent-schliessung vom 28. November 1826 zu genügen, genau zu handhaben sind. ES versteht sich aber von selbst, daß unter Wappen die Siegel oder einfachen Zeichen nicht zu verstehen seyen, welche bloß zur Bezeichnung eines Besitzers einer Kunst, einer Beschäftigung (j. B. bey den Kaufleuten der Anker, ein Maaren-Ballot u. s. ro.) dienen, und welche weder mit einer Krone, noch einem Helme oder einem sonstigen Kennzeichen des Adels versehen sind. Waö übrigens den Verkehr mit Wappen, er bestehe in der Verfertigung oder dem Perkaufe von gravirten, gestochenen, gezeichneten, gemahlten, geschnitzten, gehauenen, gegossenen oder wie immer verfertigten Wappen betrifft, so kann dieser Verkehr keinem allgemeinen Verbothe unterzogen, und es kann den Wappen-Graveuren, Mahlern, oder wer sich immer mit Arbeiten dieser Art abgibt, nicht untersagt werden, Wappen aller Gattungen unter Beobachtung der sonst in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften auf Bestellung nach Angabe der Besteller zu verfertigen, oder wenn der Besteller die Bestandtheile nicht angibt, sondern die Erfindung oder Zusammensetzung dem Sachverständigen überläßt, den Besteller nach Wunsch zu befriedigen ; nur wird der Verfertiger einer solchen Arbeit bey wissentlicher und absichtlicher Mitwirkung durch intellectuele oder mate-riele Beyhülfe zu Wappenanmaßungen auch straffällig. *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 36p, Nr. ,94. Vom 28. August. so- 150. Belehrung über die Behandlung der Steuernachsichts-Verrechnungen und Abschreibungen; und Formular zur Verfassung individueler Steuernachsichts - Ab-schreibungs - Ausweise. Um in daö Geschäft der Steuernachsichts - Verrechnungen und Abschreibungen die erforderliche Gleichförmigkeit und Schnelligkeit zu bringen, zugleich auch die genaue Befolgung der dieß-falligen Vorschriften z» sicher», findet man fich zu folgenden Bestimmungen veranlaßt: a) Die individuele Abschreibung einer Nachficht, oder einer an den Steuern abzurechnenden Aerarialvergütung muß jedes Mahl der summarischen Abschreibungsverrechnung bey der Contributions--Krciscasse vorausgehen, und hat mit Rücksicht auf die Bezirksausstände zu dieser Cafse bey den Aerarialvergütniigen vorzugsweise auf die von den 93erg»« tuugStheilnehmern ausständigen Grundsteuerschuldigkeiten, bey den Nachsichte» wegen Zahlungsunfähigkeit ausschlies-send nur auf die nachgeseheuen Rückstände, bey den wegen Elementarbeschädigungen erthcilten Nachsichten aber zuerst an der aushoftenden Steuer des Beschädigungsjahres, dann bey Unzulänglichkeit derselben auf die Rückstände der betreffenden Steuern vom Jahre 1821 her, und wenn auch diese Rückstände nicht hiureichen, an der Steuer für das currente Jahr, oder nöthigen Falls «och für weitere Jahre zu geschehen. Hierüber ist in Fälle» abzuschreibender Aerarialvergütun-ge» oder Steuernachsichten wegen Elemenkarschäden ein individueler AbschrribungSauSweiö nach dem folgenden Formulare zu verfassen, und nach demselben mit aller Beschleunigung in Gegenwart der Ortsgeistlichkeit und der Gemeiv-devorstände die Abschreibung, sowohl in den bezirkSobrig-keitlichen Steuerregisterien als auch in den Steuerbücheln der Contribuenten, und zwar bis einschliessig des currenten Gesetzsammlung XV, Theil. lZ| 510 Vom 28. August. Jahreö wirklich , für weitere Jahre aber vormerkungSweife individuel zu vollziehen, wozu die Contribuenten entweder selbst mit ihren Bücheln zu erscheinen, oder dieselben gegen Zurückstellung den Genieinderichtern einzuhändigen haben. b) Gleich nach Bewirkung desselben ist mit dem in jenen Fällen, die unter a) hier angedeutet sind, vorzulegenden AbschreibnngSauöweise, in welchen die OrsSgeistlichkeit und Gemeindevorstände ausdrücklich durch ihre Unterschriften den Vollzug der individuelen Abschreibungen bestätigen, und deren Beträge nach den Steuerjahren abgetheilt, ersichtlich seyn müssen, um die gleichmäßige AbschreibungSvelrechnung bei) der Contributions - KreiScasse einzuschreiten, waö jedoch bey Nachsichten wegen Zahlungsunfähigkeit nur dann erfordert wird, wenn an den nachgesehenen Rückständen vor ihrer individuelen Abschreibung durch bare Einzahlung, oder sonstig« Abstattungen, Beträge schon in Berichtigung kamen, und deßhalb eine Verminderung der bewilligten Nach-sichteii einzutreten hat. c) Der Termin zum Vollzüge der eintretenden Abschreibungen w»rd auf sechs Wochen vom Tage der Intimation festgesetzt. d) In jedem Falle, wo bey der steuercontrollSänitlichen Un-tersuchung sich ergiebt, daß aus Fahrlässigkeit der Bezirkö-obrigkeit die individuele Abschreibung einer Steuernachsicht, oder einer an den Steuern abzurechnende» Aerarialvergü-tung noch gar nicht, oder nur mangelhaft vollzogen wurde, soll von dem ««itersuchenden Controllöcommissär diese Ab-schrcibling in vollständige Berichtigung gebracht werden, und die Bezirköobrigkeit die auf seinen dadurch verlängerten Aufenthalt entfallenden steuercontrollSänitlichen Diäten zu ersetzen haben. Hierdurch sind einerseits die Bezirköobrigkeiten, nach den ihnen allein bekannten Local- unb sonstigen, die Vornahme der individuelen Steuerabschreibunge» hemmenden Verhältnissen, diese Abschreibungen auf die einfachste und kürzeste Weise anSzuführen, nicht gehindert, und die Con- Nom *8. August. an tribuenten von der öfters mit Versäumnissen in ihren Wirth. schäften verknüpften Nothwendigkeit entbunden, bey jeder solchen Abschreibung persönlich zu erscheinen, andererseits aber wird eben dadurch, daß dieselbe auch das persönliche Erscheinen so vieler, und oft in weiter Entkernung von dem Sitze der Bezirksobrigkeit wohnender Individuen bewirkt werden kann, die individnele AbschreibungövoUführung sehr beschleunigt, während zugleich ihre Richtigkeit mit den dießfälligen Bestätigungen der Ortsgeistlichen und Gemeindevorstände viel einfacher und sicherer, als durch Unterschriften, welche von den an der Abschreibung Theil habenden, und größtentheils deö Schreibens unkundigen Contribuenten durch NahmenS-fertiger willkührlich in den AbschreibungöauöweiS hineingesetzt seyn können, verbürgt ist; auf jeden Fall aber wird durch die Steuercontrollscommissäre die Ordnung in diesem Abschreibungsgeschäfte verläßlich hergestellt. Uebrigcns wird den k. f. Kreisämtern die Befugniß er-theilt , in rücksichtswürdigen Fällen über gehörig begründete Ansuchen der Bezirksobrigkeiten den zum Vollzug der Abschreibungen ad c) festgesetzten Termin von 6 Wochen bis auf das Duplum zu verlängern, jedoch sind von jeder zugestandcnen TerminSver-längerung gleichzeitig auch die Herren Stände in Kenntniß zu setzen, damit sie bey allenfalls eintretenden steuercontrollsämtli-chen Untersuchungen den betreffenden Stenercontrolls - Commiffär davon verständigen können. Rechtzeitig eingereichte Gesuche der Bezirksobrigkeiten um jveitcre, daS Befugnis; der k. k. Kreisämter überschreitende Ter-minS-Verlägerungen sind stets gutächtlich der Landeöstelle zur Entscheidung vorzulegen. Gubernialvcrordnung vom 28. August igzz, Zahl süös/St.z an die Kreisämter und Stände. * * Si i Kreis: 8lS Steuer > Bezirk: Jndividueler Steuernachsicht^hschreibungs - Ausweis über die, laut hoher Gubernialverordnung vom . . . Nr. . . und *^/re,j*ittitIic^cr Intimation vom . . . Nr. . . wegen im Jahre i83i erlittener Ueberschwemmuug für dieses Jahr bewilligte, wegen veränderter ®t83, detto i83z detto i833 detto 1834 Probsumme g I a3o 1830 Ifl. ikr.sdl. 1831 fl.skr.sdl. fl.jkr.sdl 1832 >8 1833 Lllr.Idl. Die individuele Abschreibung in den Steuer-Registerien und vorgcbrachten Bücheln ist erfolgt pro 1829 fl. jkr.jdl. 1830 JLI" x3oo x55 6 860 i3oo 3o 38 — 12 24 — 56 — I—I—j| 155)30 '49 5a - — 47I>2 I lii 54 1831 fl. str.stl. 1832 fl.>kr.>dll 1833 fl.;|fr.|6l. 1834 fl. Ikr-Idl. Probsgm« me der bewilligten Nachsicht gleich. fl^lkr.sdl dl3, ,i3L —! 176 ~\m —■ ;23o l| l34 24 l 220 2t- 3i s3o 35| 241 — 115513o J — 24I-I 860 56 i3oo 4° 1300 fl. 40 kr. Daß vorstehend individuel anfgesührlk Nachsichts-Abschreibung beym Steuerbezirke wirklich in solcher Art vollzogen wurde, wird durch die Unterschrlst b(c , der Ortsgeistlichkeit und Gemeindevorstände be- stätiget. SteuerbezirkSobrigkeit N. N. am N. N., Pfarrer zu St. N. N., Pfarrer zu St. i N. N., Bezirkscommissär. Unterschriften de> 9}j^tec un^ Deputirten. r a>4 Vom -8. August. 151. Formular, wie die den Pfarrsgebäuden zukommenden Skeucrvergütuugen auszuweisen sind. Nachträglich zur hierortigen Verordnung vom 12. Zuny d. 3-, Zahl 2438/ *) erhalten die k. f. Kreisämtcr die von der ständischen Buchhaltung verfaßten Formnlarien der Ausweise/ welche für die/ den Pfarrgebäuden zukommende» Steuervcrgü-tungen und Abschreibungen zusammenzusetzeu und vorzulegen sind. Daö Formular A ist für die bezirköobrigkeitlichen Darstellungen/ das Formular B für die von den k. k. Krciöämtern auö den bezirköobrigkeitlichen Eingaben zuverfaffendenTotalien, und sind diese Ausweise sowohl von den BezirkSobrigkeiten als von den k. f. KreiSämtern in Dupplo zu verfassen und vorzulegen. Gubernialverordnung vom 28. August i»zz, Zahl 5748/St.; an die Kreisämter. 152. Evidenztabellen über abgelieferte Sträflinge müssen künftig auch die Nachmessung über die mit ihrem Geldc und ihren Effecten getroffene Verfügung enthalten. Bey den gemeinschaftlich mit dem k. k. Landrechte Statt habenden Untersuchungen des Provinzial-StrafhauseS kommen häufige Beschwerden vor, daß die Sträflinge über die ihnen bey der Arrestation oder Ablieferung an die Criminalgerichte abgenommenen Geldbeträge oder Effecten keine Auskunft erhal-ten, daher nachträglich um die Eruirung bitten, was mit diesen Sachen geschehen sey. Zur Vermeidung der hierdurch vcranlaßten Abforderung von Auskünften wird die Weisung ertheilt, bey Ablieferung der *) Siehe in diesem Bande Seite 169, Nr. u3. Vom »8. August. uS Sträflinge künftig in der Evidenztabelle jederzeit anzumerken, waö von den Effecten oder dem Gelbe derselben entweder zur Entschädigung der Parteyen, oder auf Abschlag der Aetzungsko-sten und Urtheilötaren zurückbehalten, und welche Verfügung hinsichtlich des Restes der Habseligkeiten der Jnquisiten getroffen worden sey. Wovon sämmtliche Criminalbehörden zur genauen Darnach-achtung ungesäumt zu verständigen sind. Gubernialverordnung vom 23. August >333, Zahl >3432 ; an die Kreiöämter und daö magistratliche Criminalgericht Grätz. 153. Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in eigenen Rechtsangelegenheiten der Gutsherren, und bey Forderungen gemeinschaftlicher Waisencassen an ihre Ilnterthanen oder Gerichtsinsaßen. Zur näheren Bestimmung der Vorschriften, welcke den guts-herrlichen Gerichten in eigenen Angelegenheiten deS Gutsherrn und der gemeinschaftlichen Waisencaffe seiner Unterkhanen die Ausübung der Gerichtsbarkeit untersagen, haben Se. Majestät, laut hoher Hoskanzleyverordnung vom 15. August >833 , Zahl 19662, über einen von der k. f. Hofcommisiion in JustizgesLtz-fachen erstatteten allerunterthänigsten Vortrag mit allerhöchster Entschliessung vom 8. Jnny d. I. Folgendes anzuordnen geruht: 1. In Rücksicht der Schuldforderungen der Gutsherren an ihre eigenen Unterthanen und GerichtSinsaßen ist die gerichtliche Erecution bey eben dem Gerichte anzusuchen und zu bewilligen, welchem nach den Gesetzen die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten über solche Forderungen zustehet. Jedoch kann die Vollziehung der bey dieser Behörde erfolgten ®,re» cutionsbescheide dem Justiz - oder Wirthschaftsamte deS Gutsherrn, welcher die Execution führt, überlaffen, mithin von dem gedachten Justiz - oder Wirthschaftsamte insbesondere die Pfändung, Schätzung und Feilbiethung der Fahr- 8i6 Vom 30, August. Nisse und unbeweglichen Güter des Schuldners, den Anordnungen deö unbefangenen Gerichtes gemäß, vorgenommen werden. Das Recht des Gutsherrn zur politischen Execution ist nach den hierüber bereits erlheilten Vorschriften zu beurtheilen. 2. Gesuche um Einverleibung oder Vormerkung der Forderungen deS Gutsherrn auf die feiner Grundhcrrlichkcit unterworfenen unbeweglichen Güter, oder um Löschung der ans solchen Gütern haftenden Schuldposten, sind bey dem nächsten unbefangenen Gerichte anzubringen, und zu erledigen. Die Vollziehung der von diesem Gerichte ertbeilten Bescheide, und die Eintragung in die öffentlichen Bücher, ist dem Grundbuchsamte deö Gutsherrn, welchem die Forderung zustehet, zu gestatten. 5. 2" Ansehung der Forderung einer gemeinschaftlichen Waifen-caffe an die Unterthanen oder GerichtSinsaßen des vormundschaftlichen Gerichtes wird dieses Gericht ermächtigt, nicht nur die von der nächsten unbefangenen Gerichtsbehörde er-lassenen ExecutionSbescheide in Vollzug zu bringen, sondern auch die Einverleibung, Vormerkung und Löschung im Grundbuche selbst zu bewilligen und vorzunehme». Welche allerhöchste Entschlieffung der genauen Befolgung wegen hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Guberuialcurrende vom 28. August 1853, Zahl 13718; au die KreiSämter und Intimst an daö Appellationögericht, Landrecht und Jud. del. milit. mixt. 154. Einrückung der mit außerordentlichen Adjuten betheilten Zöglinge des Theresianums und des Wiencr-Con--victes in die für Concepts-Practicantcn systemisirten Adjuten nach ihrem Dienstalter. Zu Folge Eröffnung der k. k. vereinigten Hofkanzley vom 22. August 1833/ Zahl tp680/ haben Se. k. k. Majestät mit Dom 3i. August. 217 allerhöchster Entschliessung vom 20. July i855, anzuordnen geruht, daß die allgemeine allerhöchste Vorschrift, wornach die mit außerordentlichen Adjuten betheilten ConceptSprae-ticanten bey Erledigungen system i sir ter Adjuten nach dem Dienstalter in letztere einzurücken haben, auch auf die außerordentlichen Adjuten der gewesenen Zöglinge des Theresianums und Wiener Convicts ihre Anwendung zu finden habe. Gubernial-Erledigung vom 30. August 1833; Zahl 13915. 155. Behandlung der in Verlassenschaften vorkommenden Kupferstiche, Landkarten und Steinabdrücke. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 6. July d. I. zu befehlen geruht, daß die Vorschriften wegen Behandlung der in Verlassenschaften Vorgefundenen Bücher, auch auf Kupferstiche, Landkarten und Steinabdrücke auSzudehnen feyen, dann daß die, in Verlassenschaften vorfindigen anstößigen »der unsittlichen Gemählde, Zeichnungen und andere Kunstgegenstände, oder mit dergleichen Mahlereyen oder Zeichnungen verzierte Sachen nie öffentlich verkauft, oder zum Verkaufe auSgebothen werden dürfen. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge eingelangter hoher Hofkanzleyverordnung vom 25. July, Erh. 29. August d. I., Zahl 17620, zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gegeben. Gubernialcurrende vom 31. August 1333, Zahl 13991 ; an die Areisämter, Polizeydirection und an daS Bücher-Re-MonSamt. Siö Dom l. und 3. September. 156. Vcrboth des sogenannten Promessen - Geschäftes mit den Loosen des Staats-Anlehens. Laut hoher Hofkammerverordnung vom 19. August 1833 / Zahl 37025/ haben Se. f. P. Majestät mit allerhöchster Ent-fchliessung vom 14. August l. I. zu entscheiden geruht/ daß daö sogenannte Promeffen-Geschäft mit den Loosen der StaatS-Anlehen als ein auf die Ziehungen der StaatS-Lotterien unternommenes Ausspielen von Geldgewinnsten im Sinne der §§. 27 und 28 deö Lotto-PatenteS vom 13.März I813 verbotheii/ und darnach zu behandeln sey. Welche allerhöchste Entschliessung zur Darnachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 1. September 1833 / Zahl 14058; an die Kreisämter und Jntiinat an die Cameralgefällen-Verwaltung. 157. Vermeidung der Militärstellung solcher Individuen, bey welchen die Nothwendigkeit ihrer baldigen Ent-. lassung von den Bezirksobrigkeiten vorhergesehe« werden kann. Aus Anlaß eines specielen Falles/ wo ein Mann im Jahre 1831 zum Militär gestellt wurde/ und damahl» schon die Ver-hältnisse bestanden habe,,/ auf welche das Einschreiten um seine Entlassung in diesem Jahre gegründet wurde/ hat die hohe Hofkanzley mit Dccret vom ig. August 1833/ Zahl 20291/ aufgetragen / die Unterbehörden dahin anzuweisen, daß bey den Militärstellungen strenge nach den bestehenden Vorschriften vorgegangen / und hierdurch die besonders für die Militärverwaltung lästige Unzukömmlichkeit vermieden werde, daß Leut» zum Dom 4. September. 219 Militär gestellt werden, welche in Kurjem wieder vom Militär zurückverlangt werden. Die k. k. Kreisämter haben daher die Unterbehörden hiernach anzuweisen, und den Bezirksobrigkeiten und Grundherrschaften inöbesonderS die genaue Befolgung der in den Guber» nialdecreten vom 11. Inly 1832, Zahl 10914, *) dann vom 10. März d. I., Zahl 3855, **) enthaltenen Bestimmungen wiederholt cinzufchärfen. Gubernialverordnung vom 5. September ,833 , Zahl 13988; an die Kreiöämter. 158. Berichtigung eines in der Bezirkskosten-Instruction für den Klagenfurter Kreis vom Jahre 1819 und für Steyermark vom Jahre 1822 bey Bestimmung der Diäten für Jmpfärzte unterlaufenen Druckfehlers. In der Gubernial-Bekanntmachung vom 25. Juny 1319, Zahl 13615,***^ 6ie in Kärnten zu verrechnenden Bezirkskosten, und die darauf Bezug habenden Paffierungen betreffend, welche unter der fortlaufenden Zahl LXXV, in die Provinzial - Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark und den Klagenfurter Kreis vom Jahre 1819 ausgenommen wurde, sind im zweyteu Absätze des §. 23, Pag. 171, nach den ersten Worten: »Die V ors p a n n s a u s l a g en,» die Worte: »und Diäten der Jmpfärzte,» ausgelassen worden, welcher OmissionS-fehler hiermit verbessert wird. Eben dieser angeführte Mangel fand auch in der Gubernia! - Instruction über die Bezirköauslagen und deren Verweil--dung in der Provinz Steyermark am 4. September 1822, Zahl 18564, ****) Statt, welche unter der fortlaufenden Zahl 121 *) Siehe P. G- S. Band 14, Seite 299, Nr. 111. **) Siehe in diesem Bande Seite 64, Nr. 89. ***) Siehe P. 65. S. Band 1, Seite 162, Nr. 67. »»»») Siehe P. 6$. S. Band 4, Seite 453, Nr. m. »30 Vom 4* September. der Guberni'alverordnungen in die Provinzial - Gesetzsammlung fur das Herzogthum Steyermark und den Klagenfurter Kreis vom Jahre 1822 aufgenommen worden ist; daher auch hier, und zwar im zweyten Absätze des §. 20, Pag. /,63, nach den Worten »die dirßfälligen VorspannöauSlagen,« die Worte: »und Diäten der Jmpfärzte,« einzuschalten, und im ersten Absätze dieses ParagrapheS »ach dem Worte findet, an-statt »eine Diätenaufrechnung,« die Worte: »dies« Aufrechnung,« zu setzen sind. Gubernialcurrende vom 4. September 1333, Zahl 13513; an die Kreisämter. 159. Ständische zur Bestätigung vorgclrgte Wahlaclen muffen zugleich den Beweis enthalten, daß der Gewählte die ihm zugcdachte Stelle annehmen will. Dem hohen Hofkanzleydecrete vom 24. August 1853, Zahl 2070t, zu Folge haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 17. August d. I. anzuordnen geruht, daß sich in jenen Fällen — wo die Wahl zu Ausschüssen oder Verordne-ten der Stände auf solche Individuen fällt, welche sich um die Stelle nicht beworben haben, wen» derley Wahlen der allerhöchsten Bestätigung unterzogen werden — die Ueberzeugung zu verschaffen sey, ob daö Individuum die auf ihn gefallene Wahl annimmt. Dieser allerhöchsten Anordnung zu Folge ist demnach künftig in Fällen dieser Art der Umstand, ob der Gewählte die Wahl annimmt, bey derVorlage der Wahlacten ausdrücklich zu bemerken. Gubernialverordnung vom 4. September 1833 , Zahl 14202 ; an die Herren Stande. Vom 6. und 8. September. 221 160. Nichtausdehnung der Wirksamkeit des neuen Privilc-giumspatentes auf das Königreich Ungarn und das Grofifürstenthum Siebenbürgen, mit Bestimmung der Expcditionsgebühr für die Ausfertigung der Pri-vilegiumsurkunden. Nachdem daö im Jahre m2 erflosfene allerhöchste Patent über die auf neue Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie zu verleihenden ausschließlichen Privilegien, vor der Hand für daö Königreich Ungarn und daö Großfürstenthum Siebenbürgen noch keine gesetzliche Kraft hat, mithin auch indessen für diese zwey Provinzen keine besonderen PrivileziumSurkunden außgefertiget werden: so wird den k. k. Kreiöämtern, in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 13. August 1833 , Zahl 35704, erinnert, daß vor der Hand und biö zur weiteren dießfälligen Weisung von den Privilegienwer-bern nur die für eine sonach auözufertigen kommende Urkunde mit 3 fl. festgesetzte ErpeditSgebühr abzunehmen sey. Gubernialoerordnung vom s. September 1833, Zahl 14536; an die Kreiöämter. 16!. Aufhebung des §. 412 des I. Theils des Slrafgesefi-buches und Festsetzung der Norm für den Beweis durch Zusammentreffen der Umstande. Nachfolgendes mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 1. Au-gust 1833, Zahl 18694, herabgelangteö allerhöchstes Patent über die Aufhebung des §. 412 des I. Theils des Strafgesetzbuches und Festsetzung der Norm für den Beweis durch Zusammentreffen der Umstände wird den k. k. Kreisämtern zur allgemeinen Kundmachung zugefertigt. Gubernialverordnung vom 8. September 1833/ Zahl 14Z9S; an die Kreisamter. Vom 6. September. 2L2 Wir Franz der Erste rc. rc. rc. Bey Aweiidung der in dem §.412 de- ersten LheilS deü Strafgesetzbuches enthaltenen Vorschriften über den Beweis aus dem Zusammentreffen der Umstände (Anzeigungen) haben sich Schwierigkeiten ergeben. Wir haben UnS daher bestimmt gefunden , in Beziehung auf die nach Kiiiidmachnug dieses Gesetzes einzuleitenden Eriminalunterfuchungen diesen Paragraph aufzu-heben, und a» dessen Stelle Folgendes festzusetzen: $. 1. Ein die That längnender Untersuchter kann nur daun durch daö Zusammentreffen der Anzeigungen für rechtlich überwiesen gehalten werden, wenn folgende drey Bedingungen zugleich eintreteu: I. Eö muß die That mit de» Umständen, die sie zum Verbrechen eignen, vollständig bewiesen seyn. II. Es müssen gegen den Beschuldigten die in den folgenden Paragraphen bezeichneten Anzeigungen in der daselbst fest-gesetzten Zahl zusammentreffeu. III. Aus der Verbindung der durch die Untersuchung erhobenen Anzeigungen, Umstände und Verhältnisse muß sich eine so nahe und deutliche Beziehung der That auf die Person deö Beschuldigten ergeben, daß nach dem natürliche» und gewöhniichen Gange der Ereignisse nicht angenommen werden kann, cd habe ein Anderer als der Beschuldigte die That begangen. S. 2. Allen oder doch mehreren Verbrechen gemeinschaftliche Anzeigungen sind: 1. wenn der Beschuldigte um die Zeit der Vorübung der That eben dasselbe Werkzeug oder Mittel besessen hat, womit daö Verbrechen begangen worden ist; oder wenn er zur Ausführung des Verbrechens dienliche Werkzeuge oder Mittel, die ihm nach seinem Berufe oder nach seiner Beschäftigung überflüssig und bey Leuten seines Standes ungewöhnlich sind, verfertigt, angeschafft oder zu erhalten gesucht hat. oder wenn bey ihm oder in seiner Wohnung, oder an einem andern von ihm gewählten Aufbewahrungsorte solche Werkzeuge oder Mittel gefunden werden. 2. Wenn der Beschuldigte einen Andern zur Verübung -es Verbrechens zu verleiten gesucht hat; Vom 8. September. 2*3 oder wenn er über die Mittel der Ausführung Rath und Erkundigung eingeholt hat. z. Wenn er die Absicht, daS Verbrechen zu begehen, durch vorausgegangene Drohungen oder durch schriftliche oder mündliche Aeußerungen bestimmt zu erkennen gegeben hat. 4. Wenn der Beschuldigte in Gestalt, Waffen, Kleidung, oder nach andern besondcrn Kennzeichen genau so erscheint, wie der Thäter von Demjenigen, an dem daS Verbrechen verübt worden ist, oder von einem Zeugen beschrieben wird. 5. Wenn der Beschuldigte Versuche, die sich auf daft Ver-brechen beziehen, gemacht, oder sich in Handlungen solcher Art geübt hat. 6 Wenn der Beschuldigte an dem Orte deö Verbrechens zu der Zeit, als es verübt wurde, gegenwärtig war; oder wenn daselbst eine Sache angetroffen wird, welche derselbe um die Zeit der Verübung dcS Verbrechens besessen hat, ohne daß in diesen beyden Fällen eine andere Ursache davon mit Wahrscheinlichkeit hervorgeht; oder wenn er sich an dem Orte deö Verbrechens oder in dessen Nähe kurz vor oder nach der That vermummt, lauernd oder versteckt befunden hat; oder wenn er an diesem Orte und zu dieser Zeit in Handlungen , die sich füglich nicht anders als durch das Vorhaben oder die wirkliche Verübung deö Verbrechens erklären lasse», begriffe» war. 7. Wenn bey dem Beschuldigten oder in seiner Wohnung oder an einem andern von ihm gewählten Aufbewahrungsorte Sachen, die der Beschädigte zur Zeit der an ihm verübten That besessen hat, oder Gegenstände des Verbrechens gesunde» werden. 8. Wenn an der Person oder an den Kleidungsstücken des Beschuldigten, oder an andern ihm gehörigen oder bey ihm an-getröffenen Sachen Mcrkmahle deö Verbrechens oder der Verübung desselben, oder der dabey eingetretenen Gewalt entdeckt werden. y. Wenn der Beschuldigte nach der Zeit des begangenen Verbrechens ohne andere glaubwürdige Veranlassung entstvhen ist, oder sich verborgen gehalten hat. io. Wenn er Spuren deö Verbrechens entfernt, unterdrückt oder vertilgt hat, oder dieselben zu entfernen, zu unterdrücken oder zu vertilgen, oder auf eine andere Art der obrigkeitlichen Nachforschung vorzubeugen bemüht gewesen ist. S. 3. Besondere aus der eigentlichen Beschaffenheit einzelner Verbrechen entstehende Anzeigungen sind: 2»4 Vom 6. September. A. Bey dem Hochverrath, Aufstand oder Aufruhr: 1. Briefwechsel verdächtigen Inhalts, oder verdächtige geheime Zusammenkünfte mit einer Person, gegen welche ein solches Verbrechen erwiesen, oder welche desselben rechtlich beinzichtiget ist, oder welche zu einer von der öffentlichen Verwaltung für staatsgefährlich erklärten Parley gehört; oder Annahme geheimer aus anderer Absicht füglich nicht erklärbarer Geschenke von einer solchen Person. 2. Auf geheimen Wegen in größerer Menge angeschaffte Waffen, oder zu deren Gebrauche dienliche Erforderniffe. B Bey dem Verbrechen deS KindeSmordcö, der Weglegung eines Kindes, oder der Abtreibung der Leibesfrucht entsteht eine besondere Anzeigung auS den nach dem AuSspruche der Kunstverständigen bey der Beschuldigten entdeckten sichern Merkmahlen, oder auö dem rechtlichen Beweise einer kurz vor. hergegangenen Geburt oder Fehlgeburt, wenn ihre Leibesfrucht vermißt wird. C. Bey Verbrechen, die aus Gewinnsucht entstehe», sind besondere Anzeigungen: 1. Wenn der Beschuldigte, nachdem das Verbreche» begangen worden ist, einen sein Vermögen offenbar übersteigenden Aufwand gemacht hat. 2. Wenn er Sachen, die den Gegenständen deS Verbrechen-gleichen, und deren Werth oder Beschaffenheit seine» Verhalt-niffen nicht angemessen ist, heimlich oder auf verdächtige Weise oder weil unter dem wahren Werthe veräußert oder zu veräußern gesucht hat; oder wenn die bey dem Beschuldigten Vorgefundenen oder von ihm auSgegebeuen Geld - oder Münzsorten in der Menge und Beschaffenheit mit denjenigen, welche der Gegenstand deö Verbrechens waren, so auffallend nbereiustimmen, daß sie mit Wahrscheinlichkeit für eben dieselben gehalten werden können. §. 4. AIS Anzeigungen sind ferner anzusehen: 1. Ein freywilligeö mit den im §. 399 lit. b. c. d. e. deS ersten Theilö des Strafgesetzbuches angegebenen Eigenschaften versehenes außergerichtliches mündliches oder schriftliches Gestandniß. 2. Die mit allen Erfordernissen des $. 4o3 deS ersten TheilS deS Strafgesetzbuches versehene Aussage Eines Zeugen, wenn sie sich unmittelbar auf die Verübung des Verbrechens durch den Beschuldigten bezieht, und der Zeuge zur Zeit der That daS vierzehnte Jahr zurnckgelegt hatte. 225 Vom 8. September. 3. Die eben so beschaffene »»beschworene Aussage zweyer Zeugen, welche zur Zeit der Verübung des Verbrechens auch nur das zehnte Jahr zurückgelegt hatten, wenn sie nur darum beeidiget worden sind, weil sie zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt hatten, oder weil sie sich zu dieser Zeit wegen eines Verbrechens in der Untersuchung oder in der Strafe befunden haben. 4. Die von dem Beschädigten, der vor seinem Ableben nicht mehr gerichtlich vernommen oder beeidigt werden konnte, bey her-annahrndem Tode abgegebene Aeußerung, welche den von ihm deutlich erkannten Beschuldigten als Thäter bestimmt bezeichnet. 5. Die mit den Erfordernissen des §. 4io deS ersten TheilS deS Strafgesetzbuches versehene Aussage Eines Mitschuldigen. 6. Die eben so beschaffene Aussage mehrerer Mitschuldigen, bey denen die Bestätigung nach Ankündigung de- Urtheileö nicht Statt finden konnte. tz. 5. Zum rechtlichen Beweise aus dem Zusammentreffen der Anzeigungen sind, in so fern auch die übrigen im §, i festgesetzten Bedingungen eintreten, drey der in den vorhergehenden §§. r. 3. 4. bestimmten und in jedem Paragraphs durch eigene Zahlen abgesonderten Anzeigungen erforderlich. Treffen mehrere unter derselben Zahl in einem Paragraph« vorkommende Anzeigungen ein, so sind sie nur für Eine zu rechnen. Ueberhaupt kann ein einzelner Thatnmstand immer nur ein» mahl in Anschlag gebracht werden, und nie in verschiedenen Beziehungen aufgefaßt mehrere Anzeigungen bilden. §. 6. Jedoch sind auch zwey der in den §§.2. 3. 4. bezeichnet«»Anzeigungen unter den Bestimmungen des §. 5. zum rechtlichen Beweise hinreichend, wenn auö der Untersuchung, unabhängig von den erwähnten Anzeigungen, mit Rücksicht auf den Ruf, die Verhältnisse, den Lebenswandel oder die Gemüthöbeschaffenheit des Beschuldigten, für ihn ein besonderer Beweggrund oder eine Geneigtheit desselben zur Verübung des ihm angeschuldeten oder eines auf ähnlicher Triebfeder beruhenden Verbrechens klar hervorgeht, als zum Beyspiele.- a) Wenn derselbe wegen eines früheren auf ähnlicher Triebfeder beruhenden Verbrechens oder einer solchen schweren Polizey-Übertretung entweder schon früher von der Behörde in Untersuchung gezogen, und durch daö darüber erfolgte Unheil nicht für schuldlos erklärt worden ist, oder in der gegenwärtige» Untersuchung für schuldig erkannt wird, liituns XV. Lheil. 15 iz6 Vom it. September. b) Wenn er mit einer oder mehreren Personen, die ihm als Verbrecher bekannt sind, vertrauten und verdächtigen Umgang gehabt hat. c) Bey Verbrechen aus Gewinnsucht, wenn er sich über keinen ehrbaren Nahrungsweg auözuweisen vermag. $. 7. Zwey der in den §§. 2. 5. 4. bezeichneten Anzeigungen sind unter den Bestimmungen deS §. 5 auch in dem Falle zum rechtlichen Beweise hinreichend, wenn da- Gegentheil dessen, waS der Beschuldigte zur Entkräftung der gegen ihn vorhandenen Anzeigungen angebracht hat, rechtlich bewiesen, mithin seine Verantwortung offenbar falsch ist. §. 3. Die in den §§> 2. 3. 4. bezeichneten Anzeigungen, so wie die in dem §. 6 erwähnten Umstände müssen für sich rechtlich bewiesen seyn, und weder durch die Verantwortung deS Beschuldigten noch durch entgegenstehende Anzeigungen oder andere Verhältnisse, welche für die Schuldlosigkeit des Beschuldigten sprechen, und von dem Richter nach der Bestimmung des §. 414 de» ersten Theils des Strafgesetzbuches sorgfältig zu würdigen sind, entkräftet werden, oder ihre Wichtigkeit verlieren. §> 9, Außer dem §. 412 wird Lurch gegenwärtiges Gesetz an den übrigen Bestimmungen deS ersten Theils deö Strafgesetzbuches nichts geändert. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wie», am sechsten MonathStage July, im Jahre nach Christi Geburt Eintausend Achthundert drey und dreyßig, Unserer Reiche im zwey und vierzigsten. 162. Ausnahme der Chirurgen- und Apotheker-Subsecke von Bcthciluug mit Wanderbüchern. Da sowohl nach dem Wortlaute, als nach der Absicht deS allerhöchsten Patentes vom 24. Februar 1827, *) wegen Einführung der Wanderbücher nur die eigentlichen Handwerksgesellen *) Siehe P. G. S. Band 10, Seite 4z3, Zahl 17.5. Dom 21. September. 227 und Arbeiter von Manufaeturs - Unternehmungen mit solchen zu betheilen sind, unter diese Kathegorie von Arbeitern aber Chirurgen und Apotheker nach ihren Gewerbsverhältniffen, und dem von ihren gesetzlich geforderten Grade von Ausbildung offenbar nicht gehören : so hat auf selbe eben so wenig, als auf Handlungsindividuen obige Patents-Vorschrift eine Anwendung. Wovon ,bie k. k. Kreisämter in Folge hoher Hofkanzlep-Verordnung vom 29. August 1833, Zahl 2102I; im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 3. August d. I., Zahl 11894; *) zur Verständigung der Paßbehörden in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 11. September 1833, Zahl 146265 an die Kreisämter und Polizeydirection. 163. Abänderung des bisherigen Verfahrens bey Berichtigung iund Verrechnung älterer Militärfordcrungen mittelst Barzahlung oder Abrechnung an Stcucrrück-ständen. Nach der den Kreisämtern am 18. October 1825, Zahl 25455, bekannt gemachten Anordnung des hohen Finanzministeriums vom 30. September 1825, Zahl 5326, über die Berichti-gungs- und Verrechnungsweise älterer Militärforderungen besteht bisher die Vorschrift, daß die aus den Provinzial-EmnahmS-cassen zur Berichtigung dieser Forderungen entweder mittelst Barzahlung, oder Abrechnung an Steuerrückständen angewiesenen Summen als Abfuhr an die Staatsceutralcasse in Ausgabe gestellt werden. Es hat sich aber in der Folge gezeigt, baß diese Verrechnungs-Modalität zu vielfältigen Durchführungen, und unnökhigem Quittungöwechsel Anlaß gibt, und vorzüglich darum Anständen unterliegt, weil nicht immer die ganze liquidirte Forderung ins- *) Siehe in diesem Bande Seite ig3, Nr. i38, 2*8 Vom si. September. besonders in Fällen von Unerörterlichkeit der Theilnehmer zur Berichtigung gelangt, sohin die übereinstimmende Verrechnung bey der Centralcasse, welche erst nach Einlangen der Kriegöeasse-quittungen eingeleitet werde» kann, oft durch Jahre aufgeschoben bleiben muß. DaS hohe Hofkammer-Präsidium hot daher vermög Erlaßes vom 19. August 1833, Zahl 33060, im Einvernehmen mit dem k. k. General- RechnungS- Direetorium für die Zukunft folgende Modification LeS bisherigen Verfahrens vorzuzeichnen befunden, daß nähmlich: a) Die Provinzial - Einnahmöcasse jene Summen, welche zur Berichtigung älterer Militär-Forderungen bey ihr angewiesen werden, bey der Erfolgung derselben an daö Kreiöamr oder an das Dominium nicht wie bisher geschehen ist, sogleich als Abfuhr auf die StaatScentralcaffe, sondern vorläufig als Vorschuß gegen Verrechnung auf die betreffenden KreiS-oder BezirkScassen in Ausgabe zu stellen, und erst dann als zurückverrechnet in Empfang, und auf die Staatöcentral-casse in Ausgabe zu verrechnen haben soll, wenn da» Berichtigungsgeschäft beendet, und die KriegScassequittung auS-gefertiget worden ist. b) Daß in den Fällen, wo an den liquidirten, und auS der EiiinabmS affe angewiesenen Summen Ersparungen sich ergeben, hiervon die Äreisämter unverzüglich dem Landespräsidium die »„zeige zu machen haben sollen, welches dafür zu sorgen häkle, daß die ersparten Summen ohne Rücksicht, ob die »brige Forderungöposten an die Parteyen erfolgt worden stns, oder nicht, sogleich an die EinnahmS affe zurück abge-flihrr, und von ihr auf Abschlag deö verausgabten Vorschusses in Empfang gestellt, zugleich auch auf die bisher übliche Weife das hohe Hofkammerpräsidium hiervon in die Kennmiß gefetzt werde, um diese ersparten Summen mittelst der StaatScentralcaffe dem Tilgungöfonde zur fruchtbringenden Verwendung bar zuweisen zu können. Dom 21. und «S. September. a* Die t. k. Kreisämter werden hiervon zur Wissenschaft tmb Benehmung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung von 21. September 1835, Zahl 15060; an die Kreiöämter und Provinzial-Staatö-Buchhaltung. 164. Bestimmung, welche Insassen nach dem Sinne des § 20 des Tabakpatentes vom Jahre 1784 als Gränz» bcwohncr zu behandeln sind. Ueber die vorgekommene Frage, wer nach dem tz. 20 des Allerhöchsten Tabakpatentes vom Jahre 1784 als Gränzbewohner zu betrachten sey, fand die hohe Hofkammer in Folge DecreteS vom 10. September t833 , Zahl 38087, zur Erläuterung diese» Paragraphes zu bestimmen, daß jene Individuen, welche innerhalb deö Bereiches einer Stunde oder einer halben Meile von der Gränze entfernt wohnen, als Gränzbewohner zu behandeln seyen. Welche» den k. k. Kreisämtern zur Benehmung in vorkom-wenden Fällen, und weiteren Verständigung der unterstehenden Bezirks-Obrigkeiten hiermit bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 21. September 1833, Zahl 15287; an die Kreiöämter. 165. Mit der Lustseuche behaftete Handwerksgesellen haben auf Vergütung der Verpflegs - und Medicamenten« kosten aus dem Aerarium keinen Anspruch. Au» Anlaß deS von einem k. k. Kreiöamte geschehenen Einschreitens, um die Anweisung deS AerarialbeytrageS für einen an der Lustseuche behandelten armen Handwerksgesellen findet man zu bemerken, daß bey Gelegenheit eines specielen Falle» mittel» Hofkanzleydecret» vom 7. April t025, Zahl 25392, entschieden wurde, daß daS Hofkanzleydecret vom 16. April 1807, a3o Dom iS. September. welches bie Uebernahme von zwey Dritt-Theilen der VerpsiegS-kosten venerischer Kranken auf den Staatsschatz bestimmt, diese Maßregel ausdrücklich bloß für den Bauernstand festgesetzt habe, zu welchem arme Handwerksbursche nicht gerechnet werden können, und eine Verordnung, durch welche daö Aerar belastet werden soll, in zweifelhaften Fällen stetö im strengsten Sinne auSgelegt werden müsse. Daß daö hohe Hofkauzleydecret vom 4. May 1809, bloß von armen Unterthanen im Allgemeinen spricht, und daß die Hofkammerdecrete vom 17. März und 7. July isos die Ent. richtung der Heil- und VerpflegSkosten von Seite deö Camera!-Aerars für arme Manns - und Weibspersonen, die mit dem Schube befördert w e r d e n sollen, ohne Ausnahme bestimmten, kann dem oben angeführten Grundsätze nicht im Wege stehen, da die erste Verordnung unter dem Auödrucke »Unter-thanen,« keine andere Claffe derselben gemeynt haben wollte, als die in dem früheren Hofdecrete vom Jahre 1807 genannten, uähmlich vom Bauernstände, und den in den beyden letzterwähn, ten Hofkammerdecrete» erlassenen Anordnungen die Rücksicht für die öffentliche Sicherheit zum Grunde liegt. Gubernialverordnung vom 25. September ms, Zahl 15033r an die Kreiöämter, Versorgungö- Anstalten -Verwaltung und Provinzial - Staatöbuchhaltnng. v 166. Fortbestand der bisherigen Entrichtung des Remanenzoder Gerichtsgeldes von Seite der Städte und Märkte. Da das in Steyermark und Kärnten bestehende Remanrnz-oder Gerichtsgeld nicht als eine Abgabe angesehen werden kann, welche das Grundbesitzthum neben der landeöfürstlichen Steuer belastet, und sich nach den Bestimmungen der allerhöchsten Ent-schlieffung vom 10. April 1821 zur Auflassung eignet: so haben Se. Majestät in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 17. September 1833, Zahl 328», mit allerhöchster Entschließung Vom $g. und 3c». September. a3i vom s. b. M. dem Anträge, wegen Aufhebung dieser Abgabe vermähl keine Folge zu geben geruhet. Gubernialverordnung vom 25. September 1833/ Zahl 15448; an das Kreiöamt Grätz. 167. Bestrafung des Diebstahles an dem Laube der Maulbeerbäume gleich jenen an Baumfrüchten. Nachdem sich der Zweifel erhoben hat/ ob nach dem Sinne deö Gesetzes das Laub der Maulbeerbäume zu den Baumfrüchten gehör«/ wovon der §. 155 deS Gesetzbuches über Verbrechen handelt: so haben @e. k. f. Majestät über den allerunterthänig-sten Vortrag deS lombardisch-venetianischen Senats der obersten Justizstelle durch allerhöchste Entschlieffung vom 9. März ,833 zu bestimmen geruhet/ daß in den Ländern/ in welchen die Zucht der Seidenwürmer einen Zweig der Industrie und der Landwirthschaft bildet/ unter dem im §. ,5 5 92r. II Litt, a deS Gesetzbuches über Verbrechen vorkomnienden Ausdrucke »»Baumfrüchte« auch das Laub der Maulbeerbäume/ welches zur Fütterung der Seidenwürmer dient/ zu verstehen/ und daß daher der Diebstahl an diesem Laube, wie der Diebstahl an Baumfrüchten nach Vorschrift deS besagten h. 155 Nr. II Litt, a zu behandeln und zu bestrafen sey. Diese allerhöchste Vorschrift wird in Folge hoher Hofkanz« leyverordnung vom ,3. September l. I., Zahl 22109, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialeurrende vom 29. September 1833, Zahl istoSi an dir Kreisämter. 168. Beziehung der Aerzte oder Physiker und nicht bloß der Chirurgen zu gerichtlichen Leichenbefchauen. Nachfolgende Currende des k. k. innerösterreichisch - küsten» ländischen Appellati'onögerichteS wegen Vornahme der gerichtli- i3a Vom l« October. chm Leichenbeschau wird dm k. k. ÄreiSämtern zur weitem Kundmachung mitgetheilt. l Gubernialverordnimg vom 30. September 1833/ Zahl 15658; an die Kreisämter. LS haben sich in Steyermark mehrere Fälle ergeben, wo die in Criminaluntersuchungö - Angelegenheiten erforderlichen ObductionS-Befunde ohne Beyziehung der Kreisärzte oder Stadtphysiker lediglich von Chirurgen oder Wundärzten ausgenommen wurden. Da dieses Benehmen offenbar der Vorschrift deö §. 2 der mit Hofkanzley - Verordnung vom 19. Jänner 1S15, Zahl 1125 der Justiz. Gesetz - Sammlung, kund gemachten Leichenbe-schau-Instruction widerspricht, welche die Beyziehung der Aerzte oder Physiker zu derley ObductionS-Befunden zur Pflicht macht: so werden sämmtliche diesem k. k. Appellations - und Criminal-Obergerichte unterstehende Landgerichte und die BezirkSobrigkeiten, welchen die Erhebung des Thatbestande» in Criminalfällen obliegt, nachdrücklich zur Befolgung deö eben angeführten §. 2 der Leichenbeschau - Instruction angewiesen. Klagenfurt am 18. September 1333. 169. Postportobefreyung aller Correspondenzen in Schubsachen. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat im Einverständnisse mit der f. f. vereinigten Hofkanzley beschlossen, alle Correspondenzen in Schubsachen von Entrichtung der Postgebühren zu befreyen, wornach also diese Correspondenz nicht bloß in Fällen, wo die Abschiebung in Folge eines Verbrechens oder einer schweren Po-lizeyübertretung geschieht, sondern auch dann portofrey feyn wird, wenn dieselbe aus Polizeyrücksichten Statt findet. Welches gemäß hoher Hofkammerverordnung vom 20. September 1833, Zahl 41244, zur Darnachachtung bekannt gewacht wird. Gubernialeurrrnde vom 1. October 1333, Zahl 15792; an die Kreisämter. Vom l. und s. October. 233 170. Pensionsbemessung von jährlichen joo Gulden für die Witwen der Kammer - Procuratorcn. Nach Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom ly.Sep-fernher 1833/ Zahl 40929, haben Sc. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 6. August d. I. in Zukunft für die Witwen der Äammerprocuratoren, ohne Unterschied, ob mit dieser Stelle der Charakter oder bloß der Titel eines Gubernial- oder Regie-rungöratheö verbunden ist, eine rharaktermäßige Pension von jährlichen fünfhundert Gulden zu bewilligen geruhet. Gubernialverordnung vom 1. October 1833, Zahl 15336; an das Fiöcalafnt. 171. Zusammenstellung und wiederholte Bekanntmachung aller die Vorlage, Revision, Adjustirung und Bezahlung der Arzneyconten und Particulare der Aerzte betreffenden Vorschriften. Obfchon das Gubernium über die Revision der Arzney-Con-ten und Particularien, in linea medica, mehrere Verordnungen erlassen hat: so werden diese theils aus Unkenntniß der jüngeren Wundärzte mit denselben, rheilö wegen zu oberflächlicher Amtshandlung der censurirenden Physiker nicht gehörig ge-handhabt, und die Nachtheile, welche dem öffentlichen Fonde dadurch zugehen, jo wenig berücksichtigt, daß die hohe Hofkanz-ley auf Bemerkungen der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde neuerlich wiederholt diese zu wenig strenge Censur zu rügen sich veranlaßt fand. Da die auf die nöthige» Eigenschaften der Arzney - Conten Bezug habenden Vorschriften, je nachdem sie einen Gegenstand betrafen, zu verschiedenen Zeiten erschienen sind: so findet man sich veranlaßt, die die Arzney - Conten betreffenden Normalien *34 Dom 2. October. zusammen zu stellen, um einerseits die Chirurgen mit dem bekannt zu machen, was sie zu leisten, die DistrietSphysiker aber mit dem, auf waS sie zu sehen haben. Die vom Gubernium mit Verordnung vom i. October i82g, Zahl 17956, * **)) erlassenen Bestimmungen zur möglichst sparsamen Behandlung der kranken Findelkinder, in Bezug auf die Revision der Arzney-Conten in linea medica, und schon die mit Gubernialverordnung vom 2. Jänner 1826, Zahl 32203/*) erlassene Vorschrift zur Hintanhaltung ungebührlicher Aufrechnun-gen bey Behandlung der kranken Findelkinder — welche auch al» Norm für die Behandlung der Epidemien und der Bezirksarmen erklärt, und in die Provinzial-Gesetzsammlung ausgenommen worden ist — enthalten die vorzüglichsten Puncte, welch« der behandelnde Arzt zu beobachten, und auf die der revidirende Physiker bey seiner Censur zu sehen hat. Da jedoch in diesen beyden Normal-Verordnungen gewisse einzelne Eigenschaften, welche von solchen Lonten und Particularien nach andern Vorschriften ge-fordert werden müssen, nicht ausgenommen sind: so wird im Nachfolgenden alles DaS zusammengestellt, waS in dieser Hin-sicht bey Rechnungslegungen geleistet werden muß. Alle ärztlichen Deserviten- Aufrechnungen, alle Arzney-Conten, und alle Particularien, welche auS einem öffentlichen Fonde, oder einem solchen bezahlt werden sollen, der unter Aufsicht der Staatsverwaltung steht, unterliegen einer dreyfachen Cenfnr: jener in linea medica, der dem Ealcul nach, und endlich einer dritten, in Rücksicht der Beobachtung der Tare. Die Rechnungen, welche dieser Revision unterzogen werden müssen, sind: a) Die Arzney Conten der Kranken- und Versorgung-Häuser. b) Solche Conten und Particularien von Fabriken und Etablissement- , welche der Staatsverwaltung angehören. c) Alle Particularien und Conten über behandelte Kranke, für welche der Staat oder die Bezirköcasse zahlt, Jmpfparti-cularien und dergl. *) Siehe P. G. S- Band 10, Seite 358, Nr. >45. **) Siehe P. &. S. Band 8, Seite 2, Zahl », Vom *. October. -35 Die BezirkSarmen-Rechnungen, so wie die über zufällige Krankheiten, wenn die Arzneykosten n i ch t m e h r als 25 fl. betragen , werden in linea medica und quoad taxam von den Physikern revidirt. Alle Arzney - Conten bleibender Anst alten, z. B. der Kranken - und VerforgungSbäuser, müssen ohne Unterschied deS Betrages, so wie alle andere Arzneyrechnungen, sobald sie den Betrag von 25 fl. übersteigen (nur mit Ausnahme über behandel-te BezirkSarme) zur Revision quoad taxam an die k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde abgegeben werden, nachdem sie vorher von der k. k. Provinzial-Staatöbuchhaltung dem Calcul nach, und von den Physikern in linea medica censu-rirt worden sind. Die Censur in linea medica geht in der Regel, und wenn nicht der Kreiöphysiker zugleich als DistrictSphysiker zu handeln hat, durch drey Instanzen hindurch: Der DistrictSphysiker macht die erste Censur, der Kreisphysiker übt die Superrevision, und endlich hat der Protomedicus seinem „Vidi” noch die ihm allenfalls nöthig scheinenden Bemerkungen beyzusetzen. Diese Censur in linea medica ist mit Verantwortlichkeit, und in Fällen von Pflichtverletzung mit Ersatzpflichtigkeit verbunden. 1 Die eben angeführten verschiedenen Revisionen der Arzney-Conten in ihren ärztlichen und buchhalterischen Beziehungen sind von der hohen Hofkanzley mit Verordnung vom 19. July 1319, Zahl 21839, dann vom 16. July 1829, Zahl 13191 / intimirt mit Gubernialverordnung vom 12. August 1829, Zahl i4i85, aufgetragen, und in der mit Gubernialverordnung vom 3. October 1852, Zahl 15256, *) bekannt gemachten hohen Hofkanzley-Verordnung vom 28. August 1832, Zahl 19252, wiederholt worden. Die Arzney - Conten und Particularien müssen aber, damit sie nur überhaupt zu den angegebenen Revisionen zugelassen werden können, nach einer bestimmt vorgeschriebenen Weise verfaßt, und binnen einer festgesetzten Zeitfrist eingereicht seyn. *) Siehe P. G. S. Band 14, et\U 399, Rr. 176. -36 Vom *. October. In dieser Hinsicht müssen sie folgenden Requisiten entsprechen: a) Die Arzney-Conten und Partieularien sind nach den vor. geschriebenen ohnehin bekannten Formularien zu machen. (Siehe die Epidemie-Vorschrift i83o, Zahl 2526.) *) b) Die Conten der Aerztr und der Wundärzte über ihre ärztlichen Leistungen sind mit den Arzneyrechnnngen zuglei ch vorzulege». c) Die Aerzte müssen ihre Conten binnen 14 Tagen nach Beendigung ihreü Geschäfte», also nach Beendigung einer Epidemie, eines JmpfcnrseS, einer Kur, oder nach Ablauf des Solarquartals (bey vierteljährig einzureichenden) vorlegen. Den Districtöphysikern sind gleichfalls 14 Tage als maximum zur Revision gestattet, und den BezirkSobrigkeiten ist eine ihrer Amtshandlung bey selben entsprechende Zeit, nach der Epidemie-Vorschrift von längstens 6 Wochen, zugestanden, damit solche Conten nicht über die Gebühr, und zum Nachtheile der Ordnung und der Rechnungsabschlüsse verzögert werden. Durch das mit Gubernialverordnung vom 16. Jänner 1827, Zahl 275, **) kund gemachte hohe Hofkanzleydecret vom 5. December 1326, Zahl 46737, und vom 4. Jänner 1827, Zahl 107, ist der früher bestimmt gewesene UeberreichungStermin für Reifeparticularien aufgehoben, und für Alle die Frist von 14 Tagen bestimmt worden. Im Falle einer Terminsüberschreitung, welche die Zurückweisung der Adjustirung des ReisepartieularS zur Folge hat, kömmt eü den Schuldtragenden zu, selbe zu entschuldigen und zu rechtfertigen. Eü ist dem Gubernium bey hinreichenden Gründen gänzliche oder theilweise Nachsicht zu gewähren gestattet, somit selbe nach Erwägung der Gründe (und nach dem Sinne deö in der Gubernialverordnung vom 16. Jänner 1827, Zahl 275, angeführten HofkammerdeeretS vom 5. December 1826, Zahl 46737,) zu bemessen. Wenn die BezirkSobrigkeiten die Schuld tragen, können sie nach Umständen entweder zum Ersätze *) Siehe P. G. S. Band 12, Seite 70, Nr. 4'« **) Siehe P. G. S. Band §, Seite 38, Nr. 6. Vom i. October. $37 verhalten, oder wenn mildernde Rücksichten ei-itreten, mit arbiträren Strafen belegt werden. Den Physikern ist bey ihrer Cenfur die größte Gewissenhaft tigkeit in Befolgung der Vorschriften zur Pflicht gemacht. Sie haben dabey sowohl auf den Inhalt der Conten, der sich über die Verschreibungen selbst, und die ärztlichen Dienstleistungen erstreckt, alö auch auf die f o r m e l e» Eigenschaften der Conten, welche vorgeschrieben sind, zu sehen. ^.Inhalt derConten in Bezug auf Verschreibung. 1. Die Verschreibungen müssen nach der mit Gubernialver-ordnungen vom 14. November 1822, Zahl 26024, *) und vom 14. März 1023, Zahl 7023, **) hinauögegebenen, und sammt dem Tariff für chirurgische Operationen in die Gubernialvorschrift zur Behandlung von Epidemien vom 19. Februar i83o, Zahl 2526, aufgenommenen OrdinationSnorm geschehen, und «S ist zu bemerken, daß Ausnahmen und Abweichungen nur in befon-dern Fällen, und nach dem ausdrücklichen Sinne der die Norm begleitenden Zusätze nur durch offičinele Mittel (durch »euere und ungewöhnliche, aber nur auf Cliniken) gestattet sind. Dieser Fall tritt bey den Grätzer Krankenanstalten «in, welche nach dem hohen Hvfdecrete vom 16. Zuly 1829, Zahl 13191, Guberuial-Jntimate vom 12. August 1329, Zahl 14185, und hohen Hofkanzleyverordnung vom 10. August 1833, Zahl 18708, vom KrciSphysicuS zu revidiren sind. 2. Das Zusammenhäufen vieler Mittel zu eminenter Arznry, so wie das Verschreiben von vieler ly Arzneyen gleichzeitig in der nä hm lichen Krankheit ist verbs then. Ueberhaupt soll die Ordination einfach und möglichst wohlfeil seyn. 3» den bey Weiten meisten Fällen gelangt man damit leichter zum gewünschten Ziele, als durch viele heftige oft sich widersprechende Mittel. Chirurgische Operationen sind nach dem niederöstreichifchen Tariffe für Findlinge, auch bey BezirkSarmen, und bey mittel- *) Siehe P. G. S. Band 4, Seit- 568, Nr. ,63. **) Siehe P. D. S. Band k, Seite 37, Nr. 38. 2zK Vom a. October. losen Privaten nach der mit Gubernialverordnung vom 9. Juny 1824, Zahl 13966, *) bekannt gemachten hohen Hofkanzley-Verordnnng vom 15. April 1824, Zahl 10396, aojurechne», nnd daS Meilengeld für Chirurgen ist mit 15 kr. CM. festgesetzt. 3. Der Gebrauch der Syrupe ist im Allgemeine» nicht erlaubt, wo er unvermeidlich scheint, z. B. bey Kindern, hat man sich zum Versüßen der Arzneyen auf den Syrup simplex, und unter den abführenden auf den Syrup cichor. ju beschränke». 4. Eben so kan» der Zucker als Zusatz nur angewendet werden, um Pulvern zur gehörigen Mischung nnd Abtheilung Körper ju geben (als constituens). 5. Destillirte Wässer sind in der Regel nicht, sondern nur in solchen Fällen erlaubt, wenn durch di» Aufgüsse (Jnfusa) welche die Stelle derselben zu vertreten haben, nachtheilige Zersetzungen von Metallsalzen veranlaßt würden; dieses ist aber nur bey Bley» und Silbersalzen zu besorgen, die ohnehin nicht in dieser Form innerlich angewendet werden. 6. Heroische Mittel, als z. B. die narkotischen, giftartige», die Metallpräparate sind nur in kleinen Gaben, wenig auf ein Mahl, und in der Regel „Magistraliter” zu verschreiben. 7. Oehlzucker sind gänzlich zu vermeiden; Tincture» sind nur in kleinen Gaben, zu einem halben, höchstens zu einem Quentchen, und nur, wo sie unvermeidlich sind, zu ordiniren. 8. Bey Salben hat man sich auf die offieinelen zu beschränken, sie nicht unnöthig, und in größeren Massen gebrauchen zu lassen, und sie sind mit aromatischen Oehlen, oder öhlichten theueren Zusätzen nicht kostspielig zu macken. 9- ES ist nicht gestattet, die Chinarinde pro uso externo zu verwenden. 10. Wenn der revivirende Physiker in den Verschreibungen unnöthig» Repetitionen oder nicht gestattete oder theucre Mittel sindet, wo mit wohlfeiler» hätte auSgereicht werden können, hat er selbe zu streichen, und durch wohlfeile off»- *) Liehe P. ©. 3. Band 6, Leite aoa, Nr. 96. Vom 2. Oktober. a3g einele zu ersehen (nach deren Betrag auch immer die Vergütung geleistet werden muß). Ungewöhnliche und kostbare Arzneyen dürfen versuchsweise nur in Schul - und Krankenanstalten angeordnct werden, sowohl um ihren gewöhnlichen Werth zu prüfen, als auch um angehende Aerzte zu unterrichten, und mit der Vornahme solcher Versuche bekannt zu machen. L. Inhalt der Conten, in Bezug auf ärztliche Dienstleistung. n. In dieser Hinsicht muß die Nothwendigkeit der aufgerechneten Gänge, Zureisen, und der gemachten Operationen nach der Natur und dem gewöhnlichen Gang der angegebenen Krankheit beurtheilt, und das Ueberflüssige, bloß auf einen höheren Ertrag Berechnete auSgeschieden werden. 12. Eben so ist, wenn eine ungebührliche Prolongation der Krankheit gegen den gewöhnlichen Verlauf derselben, ein HinauS-ziehen der Kur wahrgenomme» wird, Alles wegzustreiche», waS diesen Vorwurf verdient. 13. Kranke, welche selbst noch gehen, und sich zum Arzt begeben können, so wie Kinder und Findlinge, welche an chronischen nicht lebensgefährlichen, oder durch Wikterungöeinfluß sich nicht verschlimmernde Krankheiten, als an Krätze, Rahitis, an Scropheln und dergl. leiden, sollen nicht unnöthiger Weise von Aerzten besucht, sondern zu diesen gebracht werden. 14. Gewisse Mittel, welche die Hausmütter in der Regel selbst zu bereiten verstehen, als: Aufgüsse, Abkochungen, Bähungen, Umschläge, soll der Arzt weder auf Rechnung der Fonde bereiten, noch verschreiben, sondern allenfalls die SpeeieS dazu, wen» sich im Hause nicht ein taugliches Surrogat befindet, hergeben, und die Leute zur Bereiiung und An» Wendung der Sache anweisen. Eben so ist es mit gewissen klei-ne» Operationen, Waschungen, Klystiren und dergl. zu beobachten. 15. Der Physiker hat bey Findelkinder-Conte» auf das Ver-hältniß der auögewieseneu kranken Findlinge bey jenen Wundärzten , welche eine größere Menge derselbe» anführen, in Ver» Vom a. October. *4° gleichung mit andern, denen gleichfalls viele solcher Kinder an-vertraut sind, ju sehen, und im Falle er an der Zahl einen Anstand fände, eS bey der Revision anzumerken. Den Physikern muß eS bekannt seyn, ob in einer Gegend Krankheiten Vorkommen, welche dem KindeSalter gefährlich werden, oder ob chronische Uebel durch schlechte Pflege herbeygeführt werden, oder ob der Chirurg leichte Uebel wichtig zu behandeln geneigt ist. Die k. k. Provinzial- StaatSbuchhaltung ist gleichfalls angewiesen, auf dergleichen auffallende Krankrnverhältniffe anfmerk-sam zu seyn, und sie dem Gubernium anzuzeigen, so wie der Oberwaisenvater beauftragt ist, bey seinen Musterungen die Erkrankungsfälle deS abgelaufenen halben JahreS in Vormerkung zu nehmen, und dadurch eine Art von Controlle herzustellen. C. 2n formeler Hinsicht wird den revidirenden Physikern empfohlen, und zur Pflicht gemacht, darauf zu sehen, 16. daß jede Repetition, jede Operation in einem eigenen Recepte verschrieben sey, daß also auf einem Recepte weder mehrere Ordinationen noch verschiedene Individuen Vorkommen; 17. daß jedes Recept seinen Datum, die Postenzahl, den Nahmen deS Kranken, und wenn eS ein Findling ist, auch den AufnahmSnummer habe; 18. daß die Originalrecepten den Couten beyliegen; 19. daß die richtige Abgabe der Arzneyen, die wirklich Statt gefundene chirurgische Verrichtung durch den Richter und den Ort-pfarrer bestätigt, und diese Bestätigung durch die Bezirks« obrigkeit verificirt sey. Nur bey Repetitionen ist laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 22. März 182/1, Zahl 6768,*) eine nachträgliche Bestätigung erlaubt worden. 20. Recepte, in welchen die Körper und die Gewichte bloß durch Zeichen (Signaturen, chemische oder vielmehr alchymisti-sche Zeichen) angegeben sind, sind auszustellen. Alles soll in einem Recepte nach Vorschrift der mit Gubernialverordnung vom 28. October 1812, Zahl 24908, **) bekannt gegebenen aller- *) Siehe P. ©• S. Band 6, Seite >4>, Nr. 5g. **) Siehe die nachfolgende Verordnung. Vom a. October. «4i höchsten Entschließung vom 15. September 1812, deutlich mit Schriftzeichen geschrieben, ausgedrückt seyn. 21. Daß die Verschreibung einzelner Pulver, wenn man mehrere gleichartige haben will, verbothen ist, wird schon in der Ordinationönorme angegeben, die Verschreibung dentur tales darf also niemahl geduldet werden, sondern allzeit muß die ganje beabsichtigte Pulvermasse verschrieben, und die Thei-lung „divide in dosis” nach Vorschrift der mit Gubernial-verordnung vom 3. July 1822, Zahl 14346, *) bekannt gemachten hohen Hofkanzleyverordnung vom 15. Jnny 1822, Zahl 15007, angegeben werden. Die Physiker haben den Conten ausdrücklich beyzufetzen, daß sie selbe in line » medica revidirt, und daß sie entweder nichts, oder waö sie zu bemängeln gefunden haben, so wie auch die Kreiöphysiker und der Protomedicns ihre gepflogenen Amtshandlungen in terminis beyfügen sollen. ©if k. k. KreiSämtcr haben von diesen in den angeführten Gubcrnial- und Hofverordnungen enthaltenen Bestimmungen die Kreis » und Districtsphyftker, dann die im Kreise befindlichen Aerzte, Armen- und Werköphysiker, Wundärzte und Apotheker, so wie die BezirkSobrigkeiten, und durch dieselben die Seelsorger und Gemeinde-Vorstände zur genauen Darnachachtung zu verständigen. Gubernialverordnung vom 2. October 1833/ Zahl 15781J an die Kreisämter. Gubernialverordnung vom 28. October 1812, Zahl 24908; an die Kreisämter. Se. k. k. Majestät haben mittelst höchster Entschließung vom 15. September 1812, zu befehlen geruhet, daß das Ver-both, Recepte mit Signaturen, d. i. mit chemischen Zeichen, zu schreiben, allgemein und gegen strenge Ahndung erneuert werden soll. Welche höchste Entschlieffung den Krcisämtern, in Folge eingelangter hoher Hofkanzleyverordnung vom 13. October 1812, Zahl i444o, zur Verständigung aller im Kreise befindlichen Aerzte, Wundärzte und Apotheker bekannt gemacht wird. *) Siehe P. G. S. Band 4, Seite 3*o, Zahl 84. Tesehsammwng XV. Theik. Vom 5. und 6. October. a4* 172. Ausschreibung der Erb« und Erwerbstcuer für das Jahr 1834. Se k. k. Majestät haben mit allerhöchstem Cabinetöschreiben vom 26. September d. I. anzuordnen geruht, daß die Erbsteuer, und Erwerbsteuer, so wie diese Abgaben im laufenden Jahre 1053 bestanden haben, auch für daö nächste DerwaltungS-jahr 1054 ausgeschrieben, und in derselben Art eingehoben werden sollen. Welche allerhöchste Entschliessung in Folge hoher Hofkanz-leyverv!dnung vom 50. September 1853 , Zahl 3489, hiermit allgemein kund gemacht wird. Gnbernial urrende vom 5. October 1833, Zahl 4339/St.; an die Kreisämter und Provinzial Staatöbuchhaltung. 173. Errichtung der Befalls Bezirksvrrwaltungen und Bestimmung des Anfanges ihrer Wirksamkeit. I. Se. Majestät haben allergnädigst anzuordnen geruht, daß die nach den bisherigen Vorschmten bestandenen verschiedenen Gefällö - Inspectorate und Bezirksbehördeu unter der Benennung »Camera!-Bezirksverwaltungen« errichtet werden, welchen in dem ihnen zugewiesenen Amtsbezirke die Verwaltung L«S Zoll-gefälls und der damit verbundenen Zweige, dann der Weg-, Brücken- und Waster-Mäuthe, der allgemeinen Verzehrungssteuer, des Tabak- und StämpelgefällS, der Cameral-, Fondsund Slifiungsgüter, mit Einschluß des Forstwesens, in so fern eö damit in Verbindung steht, die Leitung der Gränzwache, und inner» Gefällsaufsicht, ferner die Aufsicht über die Vollziehung der auf das Lotto« und Salzgefäll Bezug nehmenden Vorschriften, so wie die Untersuchung der Vergehen gegen Ge-fällsvorschriflen, und die Schöpfung deö Erkenntnisses darüber, Bom 6. October. 243 in so weit ihnen solches eingeräumt ist, und der Gesammtbetrag der Strafgebühren mit Einschluß deö Wertheö der allenfalls in Verfall ju sprechenden Waare Einhundert fünfzig Gulden nicht übersteigt; endlich die Mitwirkung in Bezug auf das Tarwesen und auf die übrigen, der Cameralgefällen-Verwaltung der Provinz, als ihrer Vorgesetzten Landeöbehörde, zugewiesenen Geschäftszweige obliegt. II. Recurse gegen die Straferkenntniffe der Camera!-Bezirksver-waltungen sind innerhalb der vorschriftmäßigen Fristen, und zwar im Rechtswege durch Aufforderung der KammerproeuratUk bey dem Landrechte der Provinz, im Gnadenwege durch Ueber-reichung des RecursgesucheS bey der Camera!-Gefällen-Verwaltung, oder bey der Camera!-Bezirköverwaltung, die es betrifft, anzubringen. I" Absicht auf den weiteren Recurözug hat eS bey den bisherigen Vorschriften zu verbleiben. Auf einen An-theil an den Gefällsstrafgeldern haben die Camera!-Bezirksver-waltungen unter keinem Titel Anspruch. III. Der den Obrigkeiten und Kreisämtern nach dem §. 24 deö Lottopatentes vom 13. März 1813 eingeräumte Einfluß auf die Betretung und Untersuchung der Vergehen gegen die Lotto-Vorschriften, und auf die Sicherstellung der verwirkten Strafen, hat auf Camera! - Bezirksverwaltungen dergestalt überzugehen, daß bey Entdeckung der Übertretung der Lottogesetze nur in jenen Orten, wo kein zur Untersuchung geeignetes Gefällsorgan vorhanden ist, die Untersuchung und Veranlassung der Sicherstellung der Strafe, wie bisher, von der politischen Obrigkeit zu besorgen, und sohin die Verhandlung an die Bezirksverwaltung zu leiten fei) 11 werde, welche die Untersuchungöacken der Gefällen-verwaltung zur Schöpfung des Erkenntnisses, ohne Unterschied deS Betrages, vorznlegen hat. IV. Für die Provinz Steyermark werden drey Caineral - Bezirks-Verwaltungen folgendermaßen aufgestellt: Für den Erätzer Kreiö, a 44 Vom 6. October. mit Einschluß der Provinzial. Hauptstadt, zu Grätz; — für den Marburger und Cillier Kreis zu Marburg; — und für den Ju-denburger und Brücker Kreis zu Bruck an der Mur. V. Die Camera!-BezirksVerwaltungen werden mit i. November dieses Jahres ihre Wirksamkeit antreten, mit welchem Tage die dermahl bestehenden Gefällöinspectorate und Bezirköbehörden er-löschen. Gubernialcurrende vom 6. October 1855^ Zahl 16127; an die KreiSümter und Jntimat an die Cameralgefällenverwaltung. 174. Bestimmung des Begriffes des systemistrten Armee-Friedensstandes in Bezug auf die bewilligte Vergütung der Offiziersquartiere für nur zeitlich stabil dislocirte Truppen. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzley hat nachträglich zu der Verordnung vom 23. July d. I., Zahl 17909, Gubernial-Jntimat vom 3. August d. I., Zahl 1207« ,*) womit die allerhöchste Entschliessung wegen Vergütung der Offiziers-Quartiere der zeitlich stabilen Truppenkörper eröffnet worden ist, mit hohem Decreke vom 29. August d. I., Zahl 21051, nachfolgende, einverständlich mit dem k. k. Hofkriegsrath festgesetzten Bestimmungen über den Begriff des systemistrten Friedensstandes in den einzelnen Provinzen zum Behufe der hieraus resultirenden näheren Bezeichnung der als zur stabilen Dislocation gehörigen, ober als transene und beziehungsweise zeitlich stabil zu betrachtenden Trup-penkörper bekannt gegeben: a) Bey der Infanterie wird die Zahl der für jede betreffende Provinz systemistrten Werbbezirks - Regimenter nach Bataillon-, mit Ausschluß der Landwehr- Bataillons (welche nähmlich oleine außerordentliche und neue Einrichtung zu betrachten sind), *) Siehe in diesem Bande Seite 194, Nr. 189. Vom 7. October. 345 somit ein Regiment zu 3 Bataillons gerechnet — dann diejenigen Grenadier - Bataillons, welche im Frieden einen Theil der Garnison in den Hauptstädten bilden — endlich die Jäger Bataillons, welche ei» oder der andern Provinz mit ihren Ergänzungen zugewiesen sind, als zur stabilen Dislocation gehörig« Truppen zu betrachten, und nach der früheren Beobachtung in der Beqüar-tierung zu behandeln seyn; alle übrigen über diese Anzahl entfallenden Bataillons der bemerkten Truppengattungen werden sonach als transene oder alö zeitlich stabil dislocirte Truppen anzusehen, nud daher für die dabey befindlichen Stabs - und Oberoffizierö, von nun an, d. i. vom Tage der allerhöchsten Entschlieffung, die zu Folge deS Eingangs erwähnten hohen HofdecreteS allergnädigst bewilligten Quartiers - Vergütungen zu leiste» seyn. b) In Ansehung der Cavallerie wird die letztgedachte Ver-gütungSart für die Quartiere der Offiziere jener Anzahl von ES-cadronen einzutreten haben, welche in ein oder der andern Provinz sich mehr befinden, als nach den sogenannten Cavallerie-Nummern für die betreffenden Provinzen im Friedenöstande alö stabil bestimmt sind. c) Bezüglich auf das Fuhrwesen und die Artillerie-Bespan-nungen endlich, werden alle jene Abtheilungen in Absicht auf die Vergütung der Offiziers - Quartiere als transene, oder alö zeitlich stabil dislocirte anzusehen seyn, welche im Frieden gewöhnlich nicht bestehen, sondern welche bloß der obwaltenden Verhältnisse wegen neu aufgestellt werden, oder aus andern Provinzen zugewachsen sind. Ueber die Anwendung dieser Bestimmungen im Detail hat sich das Gubernium mit dem hiesigen t. k. General < Commando in das Einvernehmen gesetzt, welches mit Note vom 24. September d. I., Zahl 5525/R., erwiederte, daß alle Truppenkörper und Abtheilungen, welche Hierlandes ihren Werbbezirk haben, und zu dem festgesetzten Friedensstande gehören, sohin als stabil betrachtet werden müssen, so wie auch jene, welche als Ersatz für die auömarschirten stabilen Truppen in Folge der herabgelangten besonder» hofkriegSräthlichen Bewilligungen hinsichtlich ihrer Be-quartierung als stabile behandelt werden dürfen, bereits mit voll- 8*6 Vom 7. October. kommen kompetenten Quartieren versehen seyen, und für selbe der nach freyer Uebereinkunft mit dem Quartiergeber behandelte MiethzinS bezahlt werde; eS sey daher ohnehin sämmtlichen hier-ländigen Magistraten und Ortsbehörden bekannt, welche Trup-z-enkörper und Abtheilungen als stabil betrachtet werden, und daß sonach die OfficierS aller übrigen Trnppenkörper, für welche der-mahlen kein Quartierözinö bezahlt wird, zu den zeitlich stabilen gehören. Zur Vollziehung der allerhöchsten Entschlieffung vom iy. July d. I., gemäß welcher für die als zeitlich stabil zu betrachtenden Truppen eine Quartiers-Vergütung zu zahlen kömmt, ist daher keine weitere Verfügung erforderlich, als'den Magistraten, Srts-behörden und Gemeinden bekannt zu machen, daß für alle jene OfficierS, für welche gegenwärtig kein OnartierSzinö ab aerario bezahlt wurde, die von Sr. Majestät festgesetzte Quartiers-Vergütung vom 19. July d. I., als dem Tage der allerhöchsten Entschlieffung angefangen, in so lange gezahlt werden wird, als die gegenwärtigen Zeitverhältniffe dauern; daß für diese OfficierS zwar nicht die volle Competenz, jedoch nach Möglichkeit eine anständige Unterkunft verlangt werden könne, daß ferner dieser ZinS nur für die Zeit der Benützung der Quartiere, nahmlich nur auf so viele Tage bezahlt werde» dürfe, als das Quartier von einem zu einer zeitlich stabilen Truppen-Abtheilung gehörigen Sfficiere bewohnt war, und die hier im Lande befindlichen zeitlich stabilen Truppen von Seite des k. k. General - Commando beauf-tragt worden feyen, die in der Rede stehende QuartierSvergütung fixt ihre beyhabenden Officiere alle Monathe an die Quartiers-träger gegen classenmäßig gestämpelte, von den betreffenden Offi-cieren hinsichtlich der richtigen Angabe der BequartierS - Be-nützungSzeit bestätigte, .und von der Ortöobrigkeit gehörig legali-firte Quittung zu bezahlen. Die k. k. Kreisämter haben hiernach das Geeignete an die unterstehenden Behörden zu erlaffen. • Gubermalverordnung vom 7. October 1833/ Zahl iö087; Vom 7. October. 175. »47 Herabsetzung der Verzehrungssteuer von Wein, Wein« most und Maisch jener Gegenden, wo nur Weine von geringster Gattung erzeugt werden. Se. k. k. Majestät haben laut hohen HofdecreteS vom 8. September 1833/ Zahl 39.367, anzuordnen geruht, daß für jene Kreise und Gegenden deö offenen Landes deS Herzogkhums Steye» mark, wo Wein von der geringsten Qualität erzeugt wird, der Tariffsatz der allgemeinen Verzehrungssteuer, welche bey dem Kleinverschleiße unter einem niederöstreichischen Eimer zu entrichten ist, für Wein von Einem Gulden 20 kr. auf einen Gulden vom Eimer, für Weinmost und Maisch von einem Gulden auf fünf und vierzig Kreuzer vom Eimer herabgesetzt werde. Welche Steuerbezirke und Gemeinden mit Rücksicht auf de» im Grätzer, Marburger und Sillier Kreise vorkommenden Werth deö Weinerzeugnisseö an dieser Begünstigung des mindern Steuersatzes Theil zu nehmen haben, ist aus dem nachfolgenden nah-mentlichen Verzeichnisse der einzelnen Steuerbezirke und Gemeinden zu ersehen. Nur jene Parteyeu, welche den Kleinverschleiß mit Wein, Weinmost, und Maisch innerhalb einer der in diesem Verzeichnisse nahmentlich aufgezählten Steuergemeinden betreiben, haben auf den obigen minder» Steuertariffsatz Anspruch. Die erwähnte Herabsetzung deS TarifffatzeS tritt mit dem ersten Februar 1834 allgemein in Wirksamkeit. Jene Parteyen, welche mit dem Steuergefälle derzeit in einer Abfindung, oder in einem Pachtverhältnisse stehen, haben, , wenn sie von den, mit ihnen auf der Grundlage des bisherigen TarifffatzeS geschlossenen Verträgen abgehen wollen, ihre Aufkündigung biö längstens ersten November d. I. bey dem betreffenden Verzehrungssteuer-Commissar oder der GefällS-Bezirköbehörde schriftlich oder protokollarisch zu erklären, nach Verlauf dieser Zeitfrist kann die mit dem Gefälle geschlossene Abfindung oder Pachtung auS dem Grunde der bemerkten Tariffsherabsetzung nicht *48 Dom 71 October. aufgehoben werden, und es bleiben die dießfälligen Verträge in unveränderter Kraft. Die vorerwähnte Aufkündigung kann nur von Seite des mit dem Gefälle in unmittelbarem Vertragsverhältnisse stehenden Pächters deS Verzehrungssteuer - Bezuges, oder von Seite deS mit dem Gefälle unmittelbar abgefundenen Steuerpflichtigen, bey Solidar-Abfindungen aber nur von Seite des AbsindungSvereineS selbst erfolgen. Jeder anderweitige dießfallö gestellte Anspruch wird von der Gefälle» - Verwaltung abgelehnt. Wenn einzelne mit der Gefällenverwaltung eingegangene Abfindungen und Pachtverträge nicht allein auf den Kleinverkauf von Wein, Weinmost und Maisch, sondern auch auf den Verschleiß von Obstmost, oder von gebrannten Getränken vereinigt sich beziehen, so steht der betreffenden Partey die Aufkündigung deS ganzen Uebereinkommens unter Beobachtung der vorgezeich-neten Bedingungen ebenfalls frey. Gubernialcurreude vom 7. October igzz, Zahl 16166 ; an die Kreisämter und Jntimat an die Cameralgefällenverwaltung. V e r z e i ch n i ß der einzelnen Steuerbezirke und Gemeinde». a) Im Graher Kreise. , BejirkS- obrigkeitcn. Steuergemciiidc». Bezirks- ovrigkeite». Stcucrgemeixde». Brunsee Hofstätten Freyberg ?lffenberg — Krobathen — Albersdorf — NägelSdorf — Edelöbach — Oberspitz — Eggersdorf — Schrotten r—• Entfchendorf —— Unterspitz Fünfing, Pfarre Gleisdorf Burgau Leitersdorf Gamling — Steinbach — Gleisdorf — Goggitfch Eggenberg Mantfcha Harth Haselbach 1 1 Blaindorf — Höf _ Dambach — Hofstätten — Leithen Kaltenbrunn Kroiöbach Vom 7. October. t4g Bezirks- Sttuergemeinden. obrigkeitcil. Freyberg Labuch — Ludersdorf — Nitscha — Pircha — Präbach — Purgstall — Postelgraben — Sulz — Sofern, 1. Viert! — Sofern, 2. Viertl — Ungerdorf — Urscha — Wetzawinfel — WilferSdorf — .WolfSgrub, Pf. St. Ruprecht — Wolfsdorf — WolfSdorferegg •- Zöbing Frondsberg Oberfeistritz Bezirks- Steuergemeinde», obrigkeiten. Gleichenberg Perlsdorf —■ Stainz — Sulzbach — SrautmannSdorf — Waldsberg — Wilhelmödorf Gösting Schatleiten — Statregg — Shal — Unterandritz — Weinitzen Greiffenegg Aicheggberg — Großwölmiß — Kalchberg — Kleinwölmiß — Kowald ' — Raßbcrg — Södingberg — Stallhofen Fürstenfeld Kollgraben — Mayerhöfe» St. Georgen Badendorf — Setting — Frannach — St. Georgen — Harth — Mitterlabill Gleichenberg Bayrisch Kölldorf — Kisch a — Gleichenberg — Haag — Hirödorf — Hofstätten — Kahlberg — Karbach — Mayerdorf — Merfendorf Mukendorf Großöding Neudorf Guttenberg Klein Semmering Hainfeld Gniebing — Gössendorf — Leiterödorf — Löbersdorf — Mühldorf — Rabau — Weissenbach Halbenrein Größing — GruiSla — Haselbach — Hajeldorf — Hürth — Hof — Jörgen — Karla, Ober — Karla, Unter a 5o I Vom 7. October. Bezirks« obcigkciien. ©teuergemeinten. Halbenrain Klöch — Laasen — Neusetz — Patzen — Pichla — Pölten — Radochen — Tischen Hartberg Eggendorf — Hopfau — Pensendorf — Ring — Staudach — Schölbing — Unter - Buch — Unter - Lungitz — Unter - Rohr — Weniberg Herberstein Puchberg — Freyenberg — Gersdorf -— Groß - Pesendorf — HirnSdorf — Hofing — Hart — St. Johann — Kaibing — Nendorf — PröbenSdorf — Pischelsdorf — Prebuch — Rohrbach — Romatschachen — Reichendorf — Rettenbach Stubenberg Sigersdorf — Bökenberg — Zail I Hochenbrugg Hochenbrugg Bezirks- Steuergemeinten, obrigkeite». Hochenbrugg Magland — Ober-Lam — Unter - Lam — Weinberg JohnSdorf Habegg — Hatzendorf — JohnSdorf — Oedgraben Kainberg Hofstätten ÄallSdorf )lichberg — Arnwiefen — Buchberg — Egelödorf — Frofauberg — Frösaugraben — Gfchmayer — Herrnberg — Hochenegg — Kleegraben — Mulzenfeld — Nagel — Nestelbach — Nestelberg — Obergroßau — Oed u. Ziegenberg — RaderSdorf — Reigrröberg — Rettenbach — Sinnabelkirchen Kapfenstein Aigen — Frutten — Giffelödorf — Guttendorf — Hochstraden — Jamm — Kapfenstein flapping — MahrenSdorf — Neustift Bom 7. October. a5i Bezirks« Eteuergemeinde»^ obrigkeiten. Kapfenstein Pichla — Plösch — Prisola — Waltra —— Wind. Kölldorf Kirchberg Arbach — Erbersdorf — Fladnitz — Oberstorcha — Oberdorf — Paldau — RaderSdorf — Saaz — Studenze» — Tieffernitz — Wörth Koniberg Anersbach — EdelSbach — Kaag — .10' Kornberg — Mitterfladnitz — Oed u. Ottendorf Rohr -— Reith — Windifch Hart- mandorf — Wind. Pöllau Lankowitz Puchbach Laubegg Braitenfeld — Gloijach Graßdorf — Hamet — Jagerberg .— Johrbach — Lappach — Maggau — Machtring —- MahelSdorf St. Nicolai Bezirks- SteuergemeinLen. cBvigfeiten. Laubegg Ungerdorf — Unter Labil — Wetzelödorf — WolfSderg Leeh Hönigthal — Kainbach — Schafthal — Stisting Ligist Hallersdorf — Oberwald — Steinberg — Unterwald Münichhofen Elz — Ehersdorf Floing — Harl — Klepppendorf — Kulming — Perfen — Perndorf — Puch Reuberg DimerSdorf — Flattendorf — Hofkirchen — Kopfing — Löfelbach Neubau Ebersdorf — Geiseldorf — Hart — Lemberg — Lindegg — Loimeth — Neustift — Rohrbach — SeberSdorf — Wagenbach — Wagerberg — Waltersdorf Vom 7. October. okÄ. Steuergem.ind.n. DezirkS- obrigkeiten. Steuergem-indeii. Piber Hochtregist — Piber — Piberegg Planken- Jaritzberg warth Lichtenegg ~• St. Oswald Pölla» Oberneuberq — Unterneuberg — Minzendorf Pöppendorf Dittersdorf — EberSdorf — Gnaß — Graberödorf — Grub — Hart — Kronersdorf — Krußdorf — Lugitsch — Markt! — Obergnaß — Pöppendorf — Ramning — Schwabau •— Straden — Trößing — Maasen Wieden Rhein Gradiv ein HörgaS Stüboll Reittenau Oberlunqitz Obersaafen Wagendorf Riegersburg Altenmarkt ~~ Braitenbach — Grub — Krunuach Riegersburg Lembach — Neustift — Stang — Schweintz — Tiefenbach — Walterödorf Stadel Arndorf — Dietmannödorf — Dörfl — Grub — Kühwiesen — Lohngraben — Mitterdorf — Neudorf — Oberdorf — Pichl — Unterfladnitz Stein Haselbach — Höflach — Petzelsdorf — Schiefer Straß Lipptsch Thannhausen Birchbaum — Bichl — Hafning — Hohenkogel — Krottendorf — Lamtscha — Leska — Nestel — Oberdorf — Oberfladnitz — Ober Graith — Raiß — Steinberg — Trenstein — Unter-Graith — Weitz Vom 7. October. -S3 Bezirks. Steuergemeinde», obrigkciten. VasoldSberg Breitenhilm — Empersdorf — Eselgrub — Krumegg — Langegg — St. Marein — Miller - Laönitz — Nestelbach — Petersdorf •— Premstrtten — Unter Lasnitz — Wagersbach Waasen Gnawing — Suckthull Walldegg Aschau — Baumgarten — Kirchbach — Krottendorf — Lichtcneqg — Schwarzau — Sr. Stephan — Trößengraben — Unterauersbach — Unter Zi'rknitz — Zerlach — Ziprein Bezirks« Steuergemeinden. obrigkeiten. Waidstein Kleinstiebirg — König roben — Prening — Sriebinggraben — Pfarre Feistritz Weinburg Bierbaum — Edla — Entschendorf — Landorf — Medersdorf — Ottersdorf — PerberSdorf — Rohrbach — Weinburg — WirSdorf — WittwannSdorf — Zechenödorf Wellödorf Afchbach — Ebersdorf — St. Kind — LoipperSdorf — Rittschein — Ruppersdorf — Söchau — Stein — Trautendorf b) Im Marburger Kreise. Bezirks« Steuergemeinden, obrigkeiten. Arnfelö Burgstall — Goldeß — Obergraith — Untergraitb — Obcrhaag — Hardegg — Kitzelsdorf — Krast — Malschach — Mattelöberg — Nestelbach Bezirks« Steuergemeinden, obrigkeiten. ?lr»felS Nestelberg — Radiga — Saggau Purgstall Altenmarkt — Aug — Bucheck — Brunn — Buchenberg — Etzendorf — Gaisseregg Vom 7. October. *j4 Vezir«- Steuergemeinden, obrigkeiteu. Purgstall Jagernigg — Pörbach — Vorderödorf — Wernerödorf Dornau Trebetnitz Ebenöfeld Ebenöfeld — Dockletzen — Neustift — Stacheldorf Ehrenhausen Gamlitz — Kramach — Sernau EibiSwald Aibl — Aichberg — Bachholz — Bischofeck — EibiSwald — Feisterinz — Hadenngg — Haselbach — Kleinradel — Kopreinigg — Kornrigl — St. Lorrnzen — Pitschgaregg — Pitschgau — Pongratzen — Stammeregg — Slarrilsch — Sterglegg — Tombach Faal First — Slemen — Unterwalz Failhofen Pösenbach — Lasnitz — Unterlaffeneck Bezirks- Steuergemeinden, obrigkeiten. Failhofen Schamberg — StanzelSdorf Frauenthal Gleinitz — Haöreith — Groltendorf — Langegg — Löbing — Unterbergl — Seyerling Gleinstätte» Dörnach — Fantsch — Haslach — Pischdorf Pravalheregg Harachegg St. Andrä — Drübengraben — Neudorf — Preith Hollenegg Anhegg — Kruckenberg — L imberg — St. Peter Landsberg Landsberg — Oberlaufnitz — Warablick Ober - Pettau Janschenberg — Janscheudorf — Juvanzen — Lotschitschberg — Porvinzen — Ragosnitz — OberFollulegg Minorite» Dollena Pettau Gorzaberg — Kosmünzen — Lichtrnegg Vom 7. October. $55 Bezirks. Eteuergemeinden. »brigkeiten. Minorite» Loschina Pettau Rodinögberg — Sockel — Sedlatscheck — Skanoschina — Strieina Schwamberg Unterfrösen — Grcssenberg — Schwamberg Seckau Afleiij — Allenberg — Pfarrenbach, O. — Pfarrenbach, U. — (Settling — Haimschuh — Marlohn — Muggenau — Nestelberg — Neurath — Retzney — Schönnegg — Schirka — Stangerdorf — Steinlrug Spielfeld Billachberg — Zelluitz — Zierberg Thurnisch Drafjen Trautenburg Eichberg Bezirks. Steuergemeinden. obrizkeiten. Trautendurg Fötschach — Groß walz — Krannach — Leitschach — Renschnigg Waldschach Flawberg — Grätsch — Kraui'ath — Michelgleinz — Mulliksch — Nassau — St. Nicolai — Petzle» — Suljhof — Zeltno Welöbergl Aigen — Bergla — Gasselsdorf — Krauschach — Oberharth — Otternitz » — Reittererberg Wildbach Blumau — Feldbaum — Furth — Gams — Niedergams — GerSdorf — Greim — Hinrerleiten — Müllegg Bezirks. obrigkeiten. Schönstein c) Im Cillier Kreise. Steuergemeinden. Bezirks« obrigkeite»; Weißwasser Oberburg ?llteiibnrg Pallane — St. Primlisberg Sannegg — Thörberg Steuergemeinden. Fradmannsdorf St. Martin St. Michael 256 Vom 7. October. Bezirks. Steuergemeinden, ctrigfeiten. Oberpuls- Kollschee gau Pockoschee Stattenberg Podlosch — Sestertche — Skerble Gairach Kastenfeld — St. Leonhard — Mavindorf — Mischivoll — Panetsche — 0t. Peter — Sr. Ruperti — Swetina — Trobenthal Laak Lockautz MontpreiS Bärnthal — Laakdorf — MontpreiS — Pürkenwald — Planinzdorf — Präsirschno — Taubenbach — Trockenthal — St. Veit — Kostreinitz — Planinz — Nodrusch — Weinskovie Suff« Laschische — Loschach — Podivin — Retschitz Bezirks. Steuergemeinden. Obrigkeiten. Suffer St. Stephan Drachenburg Sagorie — Tetternigg Oberlichten- Podgorie wald Sabukovie — Platza — Friesach — Ledein — Leskutz — Lichtenwald, Markt — Mettenderg — Koklek — Schurkenthal — Sirgersberg — St. Marein Hörberg Velkidou — Goriane — Höcberg — Kopreinitz — Kreutzen — PauluSdorf Rann Gabrie — Radovetz — Sella — Terrnie — Globoko Reichenburg Dobrova — Mallikamen —- Mörtfchnafella — Völkikamen Vom io. October. 3Ö7 176. Verzeichniß der zubereiketen ausländischen gesundheitsschädlichen Arzneyen, deren Einfuhr verbothen ist. Obgleich die Einfuhr der zubereiteten Arzneyen auö dem Auslände nur gegen vorläufige Bewilligung der Länderstellen gestattet ist, so hat sich doch der Fall zu wiederholten Mahlen ergeben, daß derley Arzneyen und auch andere unbekannte zum menschlichen Gebrauche bestimmte chemische Präparate von den Gränzämtern zur weitern Untersuchung in das Land zugelafsen, oder wegen ihrer zollämtlichen Behandlung, Anfragen vorgelegt wurden, wodurch es geschah, daß über einerlei) Gegenstände neuerliche Untersuchungen vorgenommen, und Weisungen ertheilt werden mußten. Diesem zu begegnen, hat laut Hofkanzleyvcrordnung vom 15 v. M , Zahl 21227, die k. k. allgemeine Hofkamnier im Einvernehmen mit der k. k. vereinigten Hofkanzley das nachfolgende Ver-zeichniß derjenigen zubereiteten Arzneyen und chemischen Präparate , welche von der medicinischen Facultät in Wien geprüft, und als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, säinmtlichen Ca-meralgcfällen-Verwaltungen zur eigenen Wissenschaft, und zu dem Ende mitgetheilt, um hiervon die untergeordneten Aemter mit der ausdrücklichen Weisung zu verständigen, daß, wenn derley Gegenstände ohne mit der vorgeschriebenen besonder» Einfnhrsbeivilli-gung der Landeöstelle begleitet zu seyn, zur Einfuhr erklärt werden, dieselben ohne weitere Untersuchnngsveranlaffung oder Anfrage, in das Ausland zurückzuweisen sind. Von dieser Verfügung werden die k. k, Krciöämter zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Giibernialverordnung von, 19. October 1Ü33, Zahl 15662; an die Kreisämter. Gtsktzsamilililnr XV. rhell, 17 »58 Vom io. October. V e r z e i ch n i ß der von den Zollämtern zurückzinveisenden zusammengeseHten Arzney- mittel. Schneeberger Nießpulver Bau de chine Redlinger- Pillen Schwedisches Elixir Seehoferischer Balsam Vergagnis anti» scorbulische Elixir Santa Fosca-Pillen LebenSessenz Pomade für Krähe Philosophische Goldsalze Barths Gesundheitömagnet Schauer'ö Balsam Schwabenniittel Weinklärungs- Pulver Kirschlorberwässer Franz'sche LebenSessenz LebenSessenz- balsam Kiesow'sche Lebenö-Ess-nz Filiein. Pillen HaaS'sche Pillen Bauers - Pflaster. Blntreinigende Pillen Paraquay Roux Zahntinctnr Gehörstärkendeö Oehl. Zema'sche Tropfen Syrup medicinal Lactucarium, Frostbeulen- Salb« Spyker-Balsam Madtn - Elixir. Nürnberger Wundbalsam. Frankfurter Pille» Englisches Gichtpapier. Vom u. October. Abänderungen, ttteldje in dem Verzehrungssteuer-Tariffe für die Hauptstadt Grätz mit i. September 1833 in Wirksamkeit treten. In Gemäßheit allerhöchster Entschließung haben Se. k. f. Majestät allergnädigst zu genehmigen geruht, daß in dem Verzehrungssteuer-Tariffe der Provinzial-Hauptstadt Grätz folgende Aenderungen Statt zu finden haben, welche mit erstem November 1833 in Wirksamkeit treten. Eine gänzliche Auflassung der Steuer-Entrichtungen der Linie findet für die in den bisherigen Tariffposten 33 und 38 enthaltenen Gegenstände, nähmlich die Hülsenfrüchte, Hirse, Wicken e Bohnen, Erbsen, Linsen, dann Kraut, Rüben, Kartoffel, Erv-birpen Statt. Eine Herabsetzung der bisherigen Gebühr der allgemeinen Verzehrungssteuer tritt bey folgenden Gegenständen, und zwar in der Art ein, daß der bisherige Steuersatz für Damhirsche von einem Gulden auf fünfundvierzig Kreuzer, für Fische und Schal-thiere von vier und einem Gulden, rücksichtlich der verschiedenen Gattungen auf einem Gulden und auf zwanzig Kreuzer, dann für Unschlitt- oder Spermacctkcrzen von 1 fl. 50 kr. auf einen Gulden, und für Oehl von i fl. auf fünfzig Kreuzer vermindert wird. Für die Einbringung der Seife, des Olivenöhleö und andere Oehlgattungen wird künftig die im Tariffe enthaltene Gebühr zu entrichten seyn. Einige in dem bisherigen Tariffe getrennt vorkommende Gegenstände werden künftig in einem Tariffsatze vereinigt, so wie andere Gegenstände ihrem Umfange ttad)] vollständiger aufgezählt. Wie sich diese allergnädigst genehmigten Aenderungen im Einzelnen darstellen, ist aus dem beygefügten, zur allgemeinen Beobachtung vorgefchriebenen Tariffe zu entnehmen. *) Gubernialverordnung vom 11. October i835, Zahl 16423; an die Kreisämter, und Jntimat an die Tameralgefällen-Verwaltung. *) Dieser Tariff erscheint Seite 263, mit den nachgesetzten Gemeindezuschlägen für die Hauptstadt Grätz, vervollkommnet. x - 1 17 * ü6o Dom 12. und iS. October. 178. Auflassung der Zollämter am Rayon von Podgorje und Errichtung einer Zoll Legstätte als Hauptzollamt zu Podgorze. Laut hoher Hofkammer-Verordnung vom 24. September 1833, 4U15, ist die provisorische Aufhebung der am Rayon von Podgorze befindlichen Zollämter beschlossen worden. Die Wirksamkeit der an diesem Rayon aufgestellten Zollämter zu Zakrzowek, Borek, Wola Duchacka, Prokocim und Plaszou, dann des in Podgorze befindlichen Zollamtes, hört vom i5. September 1833 an auf, und mit diesem Tage tritt in Podgorze eine Zoll-Legstätte mit dem Befugnisse eines Hauptzollamtes in Wirksamkeit, welche gleich einem Zollamte für den täglichen Verkehr die erforderlichen Expeditionen pflegen, und die Vorschriften in Bezug auf die Passanten handhaben wird. ES ist daher vom iS.September 1833 angefangen den zollpflichtigenWaaren, dann den Reisenden der Austritt nach Ärakau und der Eintritt nach Galizien nur bey diesem Amte über die Brücke gestattet. Welches zur allgemeinen Wissenschaft hiermit bekannt gemacht wird. Gubernialcnrrende vom 12.-October 1853, Zahl 16327; an die Äreiöämter. 179. Einvernehmen mit der Militär-Behörde bey neuer Herstellung bereits bestehender Brücken auf Haupt-und solchen Straßen, wo auch militärische Rücksichten eintretcn. ,t, Nach dem Inhalte btt; hohen Hofkanzleyverordnung vom 3. October 1833, Zahl 23894, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 20. September d.J. zu bestimmen Vom 24. October. 261 geruht, daß in Fallen, wo es sich um die neue Herstellung bereits bestehender Brücken auf Haupt- und solchen Straßen handelt, wo auch militärische Rücksichten eintreten, immer daö Ein-vernehmen mit der Militärbehörde wegen der künftigen Construction und Stelle zu pflegen sey. Hievon werden die k. k. Kreisämter mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß bey Brücken der angedeuteten Art, zu deren Herstellung kein öffentlicher Fond in Anspruch genommen wird, das unmittelbare Einvernehmen mit dem k. k. General-Commando Platz zu greifen habe. Gnbernialverordnung vom 15. October 1833, Zahl 165275 an die Kreiöämter. 180. Errichtung einer C-edits - Abtheilung bey dem k. k. Cameral- und Kriegs-Zahlamte zu Klagenfurt. Mit Beziehung auf den §. 2. der Gubernial- Currende vom 16. May 1824, Zahl 11458 , womit die Bestimmungen wegen Erleichterung des Jntereffenbezuges von Staatsobligationen kund gemacht worden sind, wird nun in Folge Hofkammer - DeeretS vom 12. October t053 zur öffentliche» Kenntniß gebracht, daß auch bey dem Cameral. und Kriegszahlamte zu Klagenfurt eine eigene CreditSabtheilung errichtet wurde, welche mit 1. November 1853 in Wirksamkeit tritt. Es können dem zu Folge auch bey dieser CreditScasse von dem Beginnen ihrer Wirksamkeit an, die Interessen von den in dem erwähnten Circulare angeführten Obligationen unter den daselbst kund gemachten Bestimmungen bezogen werden. Gubernialcurrende vom 24. October 1033, Zahl 17165; an die Kreisämter, Provinzial-Staatsbuchhaltung und Stände, dann an daö FiScalamt, Zahlamt undJntimat an das Landrecht, daS jud. del. milit. mixt., und an die Cameral-Gefallen- Verwaltung. Vom 28. October. «6s- 181. Verfahren, welches bcy Einbringung der Advvcatcn-Gebuheen von ihren Clienten zu beobachten ist. Seine k. t. Majestät haben über allerunterthänigsten Vortrag des lombardisch-venetianischen Senats der k. k. obersten Justiz-stelle in Betreff des von Advocate» bcy Liquidirnng und Einbrin. gung ihrer Gebühren zu beobachtenden Verfahrens mit allerhöchster Entschlieffung vom 5. April iU33 Folgendes zu erklären geruht: »Die Gebühren der Advocaten sind von jenem Richter, vor »welchem das Geschäft, woraus sie entstanden, verhandelt wurde, »im amtlichen Wege, und falls eö nöthig wäre, nach vorläufigem »Einvernehmen der Parteyen, ohne jedoch einem förmlichen Pro-»zesse Statt zu geben, zu liquidiren.« »Ueber das Begehren deö Advocaten, den Clienten zur Be-»zahlung der obbemeldermaßeu liquidirten, oder von dem Clienten »als richtig anerkannten Gebühren zu verhalten, hat der compe-»tente Richter dieses letzteren nach vorläufigem contradictorischen »Verfahren durch Urtheil zu entscheiden.« Diese allerhöchste Entschlieffung wird in Folge hoher Hof-kanzley-Verordnung vom ir. October 1835, Zahl 25322; zur Darnachachtung bekannt gemacht, a Gubernialcurrende vom 25. October 1833, Zahl 17094; an die Kreisämter. 182. Bekanntmachung des mit 1. November 1833 für die Hauptstadt Grätz in Anwendung tretenden Verzehrungssteuer - Tariffes mit Einrechnung des Gemeinde-Zuschlages. Nachdem die hohe Hofkanzley, zufolge Verordnung vom 19. d. M., Zahl 26086, im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer für daS Militärjahr 1834 zur Bedeckung der Erfor- Vom 26. October. 263 derniffe der Stadt Grätz die Einhebung eines Gemeindezufchlageö zur allgemeinen Verzehrungssteuer mit 53'/3 pCt bewilliget hat: so werden hiermit tm Nachhange zur Gubernia! - Currende vom 11. October ,832 , Zahl 16423; *) mit welcher der mit t. November 1853 für die Hauptstadt Grätz ins Leben tretende Verzeh-rungssteuer-Tariff bekannt gegeben wurde, in Gemäßheit des hohen Hofkammerdecretes vom 18. July d. I., Zahl 25317, mit nachfolgendem Tariffs die Sätze der Verzehrungssteuer und der Ge-meindezuschläge einzeln und zusammen mit dem Beyfatze verlaut-baret, daß bey Verzehrungssteuer Straffällen die sfache Strafgebühr auch auf den Gemeindezuschlag auszudehnen sey. Gubernialcurrende vom 26. October 1835, Zahl 17249; an die Kreisämter, und an die Eameral-Gefällen-Verwaltung. Verzehrungssteuer - Tariff sammt den Gemeindczuschlägen für die Hauptstadt Grätz. 1. Rhum, Arrak, Punschessenz, Rosoglio, Liqueur und alle versüßten geistigen Getränke pr. niederöstreichischen Eimer bey der Erzeugung....................6 fl. 4L kr. » » Einfuhr • • ■ • • • 6 » 45 » Gemeindezuschlag bey der Einfuhr und Erzeugung..........................2 » 15 » Vereinter Betrag bey der Erzeugung... 9 » — » » » Einfuhr ... 9 » — » 2. Branntweingeist pr. niederöstreichischen Eimer bey der Erzeugung ...... 6 fl. 45 fr. » » Einfuhr ....... 6 » 45 » Gemeindezuschlag bey der Einfuhr und Erzeugung ........ 2 » 15 » Vereinter Betrag bey der Erzeugung > • 9 » — » » » Einfuhr ... 9 » — » Zu Nr. 2 gehören auch: Weingeist, Firnisse, Tischlerpolitur, riechende Geister, Tinkturen, Essenzen, und überhaupt alte mit Ingredienzien.versetzte Flüssigkeiten, in welchen BranntwetntzM als Hauptbestandtheil erscheint. '*) Siehe in diesem Bande, Seite 2S9, Nr. -77- i6* Vom 26. October. 2. Branntwein pr. niederöstreichischen Eimer bey der Erzeugung...........................4 fl- •— fr. « » Einfuhr.............................4 » — » Gemeindezuschlag bey der Einfuhr und Erjtugung • • • '..................... » 20 » Vereinter Betrag bey der Erzeugung ... 5 » 20 » » » Einfuhr - . 5 » 2» » 4. Wein pr. niederöstreichischen Eimer bey der Einfuhr.........................1 fl 40 Fr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr » — » 33%» Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... 2 » 13'/,» 5. Weininost und Maisch, pr. niederöstreichischen Eimer bey der Einfuhr.........................1 fl. 15 fr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr - - — » 25 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... 1 » 40 » 6. Obstmost pr. niederöstreichischen Eimer bey der Einfuhr *.......................— fl. 50 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • • — » 10 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • • — » 40 » ?. Meth pr. niederöstreichischen Eimer bey der Einfuhr...................... • • — fl. 30 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • • — » iw » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • * - — » 40 » 8. Bier pr. niederöstreichischen Timer bey der Erzeugung............................. fl. 8 kr. » » Einfuhr........................*— » 23 » Gemeindezuschlag bey der Einfuhr und Erzeugung.............................— » 22'/,» Vereinter Betrag bey der Erzeugung... 1 » so3/,» . » » Einfuhr ... — » 45%» 9. Essig pr. niederöstreichischen Eimer bey der Einfuhr.........................— fl. 15 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr - - — » 5 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr - - - — » 20 » 10. Schlachtvieh: Ochsen, Stiere, Kühe, dann Kälber über ein Jahr, vom Stück bey der Einfuhr.........................4 fl. — kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • • 1 » 20 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... 5 » 20 » 11. Kälber bis zu« Alter eines Jahres,, vom Stück bey der Einfuhr.........................— fl. 40 kr., Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • - — » 13'/,» Vereinter Betrag bey der Einfuhr . • • — » 53%» Vom 26. October. s65 12. Schaft, Widder, Ziegen, Böcke, Hammel und Schöpft vom Stück bey der Einfuhr - - - - - - * — fl. iS kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr . - — » 5 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • - . — » 20 » 15. Lämmer bis zn 25 Pf., Kihe, Spanferkel vom Stück bey der Einfuhr.......................— fl. 10 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr - - — » s'A » Vereinter Betrag bey der Einfuhr - - - — .»15%» 14. Frischlinge, d. h. Schweine von 9 bis 35 Pfund vom Stück bey der Einfuhr.......................— ft. 30 fr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • - — » 10 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr - - • — » Ao » 15. Schweine über 55 Pf. ohne Unterschied vom Stück bey der Einfuhr.......................1 fl. — kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • - — » 20 » Vereinter Betrag beider Einfuhr- ... 1 » 20 » 16. Frisches Fleisch ohne Unterschied, einzelne Theile deö geschlachteten VieheS, dann ei'ngesalzenes, geräucherte» und einge-pöckelteö Fleisch, Salami und andere Würste vom Wiener Centner bey der Einfuhr.......................—fl. 50 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr . . — » 16%» Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... 1 » 6'/3» Anmerkung. Von Thieren, welchen nur einzelne Theile. wie der Kopf oder die Fl'iffe, abgenommen sind, ist die Steuergebühr nach dem für das ganze Viehstück ausgesprochenen Tariffsahe zu entrichten. 17. Zahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Kapaunen, und dergleichen pr. Stück bey der Einfuhr.......................— fl. 3 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr - • — » 1 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... — » 4 » 18. Hühner und Tauben pr. Paar bey der Einfuhr.......................— fl. 1 fr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr . . — » %* Vereinter Betrag bey der Einfuhr . . . —. » 19. Wildpret, Hirsche pr. Stück bey der Einfuhr.......................1 fl- — kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • • — » 20 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... 1 » 20 » 266 Vom r6. October. zo. Wildschwein« von so Pf. und darüber, dann Damhirsche pr. Stück bei) der Einfuhr...........................— fl. /j5 fr. Gemeindezuschlag bei) der Einfuhr > . — » 15 » Vereinter Betrag bet) der Einfuhr ... 1 » — » 21. Frischlinge, Rehe, Gemsen pr. Stück bet) der Einfuhr.........................— fl. ig kr. Genieindezuschlag bey der Einfuhr - • — » 5 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • . — » 20 » 22. Hasen pr. Stück bey der Einfuhr........................— fl. 3 kr. Gemeindejuschlag bet) der Einfuhr - • — » 1 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • • — » 4 » 23. Auögehackteö Roth - und Schwarzwild pr. Wiener Centner bey der Einfuhr.......................1 fl — fr. Genieindezuschlag bet) der Einfuhr - - — » 20 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... 1 » 20 » 24. Federwild: Fasanen, Auerhühner, Birkhühner pr. Stück bey der Einfuhr.......................— fl. 6 fr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • • — » ' 2 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr . • - — » 8 » 25. Reb-, Hasel-, Schnee-, Rohrhühuer, Wildganse, Wildenten, Trappen, Wildtauben, Schnepfen pr. Stück bey der Einfuhr.......................— fl. 3 fr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • • — » 1 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • . • — » 4 » 26. Drosseln, KrammetSvögel, Wachteln, Lerchen und alle andern kleinen Vögel zun, Genüsse pr. Dutzend bey der Einfuhr - • « • • . . — fl, 1 fr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • . — » '/,» Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • . — » i'/z» 27. Fische und Schlachtthiere, die nicht besonders genannt sind. Ans dem Meere, auS Flüssen, Bächen, Seen uiid Teichen, frisch, gesalzen, geräuchert und marinirt, dann Fischrogen pr. Wiener Centner bey der Einfuhr.............................. fl. — fr, Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • • — » 20 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... 1 » 20 » 28. Weißfische, gemeine Meerfische, als: Calamari, Cospettoni, Rase, Sgombari, Sippe, Tonin, Stockfische, Flachfische, Klippfische, Rothschanre oder Rundfisch, Schalten oder Butten, Vom 26. October. 267 Häringe, Bückling« und Sprotten, Sardellen; ferner Krebse, Schnecken, Frösche, Austern, Meerspinnen, Meerkrebse pr. Wiener Centner bey der Einfuhr - .................— fl. 20 kr. Gemeindejuschlag bey der Einfuhr • • — » 6%» Vereinter Betrag bey der Einfuhr - - • — » 26%» 29. Reis pr. Wiener Centner bey der Einfuhr............................. fl. — kr. Gemeindezufchlag bey der Einfuhr - - — » 20 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... 1 » 20 » 30. Mehl aus Getreide, Kartoffel und Hülsenfrüchten aller Art, Gries, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, inländischer Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derley Graupen, Hirsebrey, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder, Brot und überhaupt jede Bäckerwaare, ferner Backwerk, Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback pr. Wiener Centner bey der Einfuhr.................- ♦ — fl. ir kr. Gemeindejuschlag bey der Einfuhr • • — » 4 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr - • * — » 16 » 31. Brotfrüchte, als: Weitzen- und Speljkörner, türkischer Weitzen, Roggen, Halbfrucht in Körnern, Heidekorn pr. Wiener Centner bey der Einfuhr.......................— fl. 9 kr. Gemeindejuschlag bey der Einfuhr • * — » 3 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • • — » 12 » Anmerkung. So lange die Besteuerung der Brotfrüchte bey den Mühlen geschieht, ist dießfalls nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften vorzugehen. 32. Hafer in Körnern pr. Wiener Centner bey der Einfuhr.......................— fl. 8 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • • — » 27,» Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • • .— » 107,» 33. Heu ohne Unterschied, eben so Mischling pr. Wiener Centner bey der Einfuhr.......................—fl- 5 kr. Gemeindejuschlag bey der Einfuhr . . — » 1 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • « — » 4 » 34. Stroh, Häckerling, Kleyen, Rittstroh pr. Wiener Centner bey der Einfuhr.......................- fl. 3 ft. Gemeindezufchlag bey der Einfuhr . . — » \ » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • - — » 4 » Anmerkung. Getreide in Halmen, ist wie Stroh zu behandeln. 268 Vom 26. October. 35. Gemüse und Küchenwaaren, als: Blumenkohl, Spargel, grüne Erbsen, Bohnen, Gurken und dergleichen pr. Wiener Centner bey der Einfuhr........................— fl. 6 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr - • — » 2 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • - — » ü » 3f>. Frisches Obst, Kastanien, Nüsse pr. Wiener Centner bey der Einfuhr........................— fl. 12 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr > - — » 4 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr - - - — » 16 » 37. Gedörrtes, getrocknetes und eingelegtes Obst, Salfen pr. Wiener Centner bey der Einfuhr........................— fl. 2/1 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • • — » g » Vereinter Betrag bey der Einfuhr - • « — » 32 » 38. Butter, frische und gesalzene, Schmalz, Gänsefett, Talg, Unschlitt, rohes und geschmolzenes, Kerzen von Unfchlirt oder Spermacet pr Wiener Centner bey der Einfuhr........................i fl. — kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr . . — » 20 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... r » 20 » 39. Schweinfett und Schweinschmalz, Schmeer und Speck, Knochenmark pr. Wiener Centner bey der Einfuhr........................— fl. 40 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr . . — » i5'/3» Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • • — » 55'/,» 40. Seife, gemeine, wohlriechende, Oehlseife pr. Wiener Centner bey der Einfuhr........................1 fl. 12 Fr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr - • — » 24 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... 1 » 36 » 41. Käse pr Wiener Centner bey der Einfuhr........................— fl. 45 kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • • — » 15 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr - • • 1 » — » 42. Milch pr. Wiener Maß bey der Einfuhr........................— ss. '/4kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr ♦ - — » '/It » Vereinter Betrag bey der Einfuhr . . « — » ■/, » 43. Eher pr. 100 Stück bey der Einfuhr........................— fl. r kr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr - • — » 1 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr . . • — » 4 * • Vom 29. October. . ^6y 44. Wachs, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und andere Wachsfabrikate pr. Wiener Centner bey der Einfuhr.......................... 2 ft. 3b fr. Gemeindezuschlag bey der Einfuhr • - — » 50 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... 5 fl. 20 kr. 45. Hanf-, Lein-, Rübsamen- und andere dergleichen Brennöhle. dann Oliven-, Mandel-, Mohnsamen- und gemeines Nußöhl pr. Wiener Cennier bey der Einfuhr........................— fl. 50 fr. Gemeindezufchlag bey der Einfuhr • • — » i6y3» Vereinter Betrag bey der Einfuhr ... 1 » 6%» 46. Brennholz, hartes, Kien- und Wachholderholz pr. Cub. Klafter bey der Einfuhr .......................— fl. 30 fr. Gemeindezufchlag bey der Einfuhr • • — » 10 » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • • — » 40 » 47. Weichss Brennholz und Bürdelholz pr. Cub. Klafter be,9 der Einfuhr.......................— fl. 20 kr. Gemeindezufchlag bey der Einfuhr • - — » 6%» Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • — » 26*4» 48. Holzkohlen pr. Wiener Centner bey der Einfuhr - ..................— fl. 2 fr. Gemeindezufchlag bey der Einfuhr • • — » a/i » Vereinter Betrag bey der Einfuhr • • • — » 2%» 49. Steinkohlen pr. Wiener Centner m bey der Einfuhr • • • • • • — fl. 1 fr. Gemeindezufchlag bey der Einfuhr ‘ • — » */3» Vereinter Betrag bey der Einfuhr • . . — » il/3'» 183. ItebemnFommeu zwischen der faif. österreichisch - und königlich bayerischen Regierung wegen Heilung und Verpflegung ihrer in beyderseitigen Staaten erkrankten oder verunglückten unbemittelten Unterthanen Die kaiserlich österreichische und königlich bayerische Regierung sind Übereinkommen, ihren in den beyderseitigen Staaten erkrankten oder verunglückten unbemittelten Unterthanen gegenseitig die benöthigte Heilung und Verpflegung «»gedeihen zu lassen, und eS ist ju dem Ende, Folgendes festgesetzt worden: 270 Vom 3i. October. 1. Die Kur - und VerpflegSkosten von dergleichen erkrankten oder verunglückten Angehörigen des einen oder deS andern Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungs- oder Gemeindeeasten derjenigen Orte, wo dieselben einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deshalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bey solchen Fällen jedem Ansprüche der Menschlichkeit Genüge geschehe, und kein Versäumniß eintrete. 2. Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, so ist der verursachte Aufwand in dem Falle nach billiger Berechnung zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten vermag, zu seiner Ernährung und Unterstützung verpflichtete Personell, nähmlich seine Äscendenten oder Deöcendenten, oder ein Ehegatte desselben dazu vermögend sind, waö erforderlichen Falles durch amtliche Nachfragen bey der heimathlichen Behörde zu erheben ist. Von dieser Uebereinkunft werden daher die Kreisämter in Folge hoher Hofkanzley - Verordnung vom 11. October 1833, Zahl 24458, zur genauesten Darnachachtung und Bekanntmachung an sämmtliche Bezirks-Obrigkeiten und an das SanitätS-Personale in die Kenntniß gesetzt. 1 Gubernialverordnung vom 29. Oktober iS35, Zahl 17095; an die Kreisämter, und Versprgungö- Anstalten-Verwaltung. 184. Aufhebung der Beschau des glasirten Reiflicher Töpfe.r, geschines, und der damit verbundenen Ausfertigung von Gesundheitspässen. Zu Folge Eröffnung des k. k. illyrischen Guberniumö vom 10. October 1833, hat es von der Beschau deS Reifnitzer glasirten TöpfergeschirreS, und von der damit verbundenen Ausfertigung von Gesundheitscertificaten für die Zukunft abzukommen. Hiermit fällt auch daS Verboth weg, welches den k. k. Kreiö-ämtern mit Gubernialverordnung vom 2. November 1826, Zahl Vom 4" November. 171 23094; *) in Bezug auf den Handel mit Reifnitzer Töpferwaaren, die mit keinem Certificate belegt sind, eröffnet wurde. Gnbernialverordnung von 31. October inzz, Zahl 16906; an die Kreisämter. 185. Begünstigung der in Servien sich aufhaltenden k. k. Untertanen in Beziehung auf den Handel. Nach einer durch das k. k. Hofkriegsrathö-Präsidium im Wege der k. k. allgemeinen Hofkammer an die k. k. vereinigte Hof-kanzley gelangten Eröffnung ist von den Oberhefen von Servien, Fürsten Milofch, in Folge vorauögegangener Unterhandlungen die Verfügung getroffen worden, daß bis zur definitiven Feststellung der Verhältnisse von Servien zur hohen Pforte alle in Servien sich aufhaltende» k. k. Untertanen in Beziehung auf den Handel desjenigen Begünstigungen theilhaftig werden, welche die ottomanischen Unterthane» in der Haupt- und Residenzstadt Wien tractatmäßig genießen. Dieß wird den k. k. Äreisämtern in Folge hoher Hofkanzley-verordnnng von 2t. October d. I., Zahl 25886, zur weitern Bekanntmachung eröffnet. Gnbernialverordnung von 4. Noveüiber 1833, Zahl 17773; an die Kreiöämter. 180. Besondere Berückstchtigung der von. Remunerationen ausgeschlossenen, jedoch durch außerordentliche Verwendung sich auszeichnenden Practicanten bep Beförderungen. Die hohe Hofkanzley hat über einen dahin vorgelegten Fall unterm 24. October 1833, Zahl 26214, verordnet, daß, da die *) Siehe P. G. S. Band 8. Seite 265, Nr. >60. Vom io. November. 27* wegen Bewilligung von Remunerationen an Beamte bestehenden Bestimmungen auf Practicanten keine Anwendung finden, eine besonders eifrige, und außergewöhnliche Verwendung der Practicanten denselben vorzüglich zur Begründung ihres Anspruches auf eine Beförderung vor andern nicht in gleichen Verhältnissen befindlichen Individuen zu diene» habe. Gubernialverordnung vom 10. November igzz, Zahl 1 so 13; an die Provinzial - StaatSbuchhaltung. 187. Claufel, welche zur Sicherung des Aercrrs gegen nachfolgende Einsprüche der Snbarrendatoren in die Sub-arrendirungs - Verhandlungs-Protokolle eiuzuschal-ten ist. Bey Gelegenheit eine- fpecielen Falles hat der k. k. Hof-kriegörath, um allen Einsprüchen der Snbarrendatoren gegen die ihnen obliegenden ContractS-Verpflichtungen für die Folge vorzu-beugen, dem t. k. General-Commando mit dem Rescripts vom 17. October i8S5, Zahl 5157, aufgetragen, daß in die Behänd-lungö-Protokolle auf der dritten Seite am Schlüsse der vorgetragenen Bedingnisse die Claufel: daß diese Bedingnisse, und wie es in dem 2. Puncte des Protokolls vorkommt, die niit den gedruckten Contracts- Stampiglien vorgeschriebenen Puncte, folglich auch jene, wel-che dem Pächter die Unterhaltung der Reserve-Vorräthe zur Pflicht machen, vorgelesen und er-klärt worden sind, eingeschaltet, und von sämmtlichen Offerenten unterfertiget werde. Wovon die k. k. Kreisämter zur genauen Befolgung bey künftigen Subarrendirungö' Behandlungen, daher auch insbesondere bey jenen, die der KreiSbeamte allein vornimmt, in Kennt-«iß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 10. November 1833, Zahl 18133? an die Kreiöämter. Vom io. November. 278 188. Bezeichnung des inner der Zoll-Linien erzeugt werden-den Zuckers in Huken oder Broden mit Fabrikszeichen. Durch die mit Gubernial-Currende vom 24. März mt, Zahl 5263, bekannt gegebene Vorschrift der hohen Hofkammer vom 22. Februar 1331, Zahl 46246, *) wurde angeordnet, daß aller Zucker m Hüten oder Brode», welcher in den inner der Zoll-Linie befindlichen Znckersiedereyen erzeugt wird, am Boden dcS Hute» mit einem kenntlich eingedrückten Fabrikszeichen versehen werden müsse, daß aber die Wahl des anzuwendenden Zeichens dem Gutdünken des Unternehmers jeder Zuckersiederey überlasse» bleibe. Da jedoch wahrgenommen wurde, daß nicht selten Bezeich-nlingeu gewählt werden, die kein hinreichend charakteristisches Merkmahl enthalten, oder welche nicht leicht erkennbar sind: so fand die hohe Hofkammer laut Verordnung vom 24. October 1833, Zahl 44668, um möglichen Anständen vorzubeugen, und zugleich das zollämtliche Verfahren zu vereinfachen, folgende Bestimmungen festzusehen: 1. Statt der bisher in Anwendung gestandenen Fabrikszeichen ist der Zucker in Hüten oder Broden, welcher in de» inner der Zoll.Linie befindlichen Zuckersiedereyen erzeugt wird, am Boden des Hutes mit einer Zahl nebst einem darunter zu sehenden Buchstaben, worüber die nähere Bestimmung durch die Gefällen - Landeöbehörde den Unternehmern der Zuckersiedereyen bekannt gemacht werden wird, zu versehen. 2. Den Unternehmern der Zuckersiedereyen bleibt eS jedoch freygestellt, nebst dieser geschlichen Bezeichnung, wenn fie es angemessen finden, auch noch andere Merkmahle zur Bezeichnung ihrer Erzeugnisse zu wählen. 3. Alle Anordnungen, welche in Bezug auf die Aufdrückung'der Fabrikszeichen erlassen worden sind, und durch die obigen *) Sieh P. G. S. Baud »3, Seite 63, Zahl 58. Gesetzsammlung XY. Thkil. 274 Nom io. November. Bestimmungen keine Aenderung erleiden, finden auch auf die nunmehr festgesetzte Bezeichnung die volle Anwendung. ES ist dem zu Folge derjenige Zucker in Hüten — auf welchen die Zahl oder der Buchstabe oder beyde gänzlich mangeln, oder auf dem eine andere Zahl, oder ein anderer Buchstabe als welcher für die Zuckersiederey bestimmt sind, eingedrückt sich befindet, oder bey welchem die Aufdrückung dieser Zeichen nicht in jener Art geschehen ist, wie sie durch die hohe Hofkaminerverordnung vom 17. Mpril 1832, Zahl 15614, *) angeordnet wurde, daß nähmlich die vorgeschriebene Bezeichnung mit dem im näßen Zustande eingedrückten Fabrikszeichen am Boden des Huteö in Anwendung gebracht wurde— als nicht in einer inländischen Zuckersiederey verfertiget zu achten, und somit selbst, wenn auch die beygebrachten Urkunden oder andere Beweismittel die Bestätigung dieses Umstandes enthalten sollten, in Contraband« Einspruch zu nehmen, daher nebst dem Verfalle der Waare die doppelte Werthsstrafe einzutreffen hat. Gubernialcurrende vom 10. November 1835, Zahl 18155; an die Kreiöämter, und Jntimat an die Cameralgefällen - Verwaltung. 189. Behandlung der am 2. November 1833 in der Serie Nr. 62 verloosten funfpercentigen Banco-ObligationeN. In Folge eines Decreteö der k. f. allgemeinen hohen Hofkammer vom 4. November 1833, Zahl 5895, wird mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 1. November 1329, Zahl 3019, **) bekannt gemacht, daß die am 2. November d. I. in der Serie 62 verloosten funfpercentigen Banco Obligationen von Nummer 52796 bis einschlieffig Nummer 54052 nach den Be- *) Liehe P. G. L. Band i4, Seite ri5, 9tr. 63. **) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 54i, Nr. >74- Vom i3. November. 27S stimmuugen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818, gegen neue tritt fünf vom Hundert in Conventionö-Munze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umwechselt werden. Gubernialcurrende vom 10. November 1333, Zahl i8ts6; an die Kreiöamter. 190. Bestimmung über den Bezug der fünffachen Verzeh-rungssteucr-Strafgebühr vom Gemeinde-Zuschläge. Die k. k. Cameralgefällen-Verwaltung hat über die in der Gubernialcurrende vom 26. October d. I., Zahl 172/19, *) ent» halten» Bestimmung, daß bey Verzehrungssteuer-Straffällen die fünffache Strasgebühr auch auf den Gemeindezuschlag auözu» dehnen fey, anher eröffnet, daß nach dem an dieselbe gelangten hohen Hofkammerdecrete vom 4. Juny i833, Zahl 24063, in Verzehrungssteuer - Straffällen die fünffache Strafgebühr vom Gemeindezuschlage in dem Falle, wenn die Verzehrungssteuer für Rechnung des Aerarö im Wege der tariffmäßigen Behandlung, oder Der einzelnen Abfindung bezogen wird, der Gemeinde, jedoch nach Abzug der gesetzlichen Belohnungen und der entfallenden Untersuchungökosten zugewendet, in jenem Falle aber, wo ein VerzehrungSsteuer-Pächter auch zur Einhebung deS GemeindezufchlageS für eigene Rechnung, gegen Abfuhr einer fixen Pachtsumme an die betreffende Gemeinde berechtiget erscheint, demselben sowohl hinsichtlich der Verzehrungssteuer, als auch deS Gemeindezuschlages erfolgt werde. Von dieser Bestimmung haben die k. k. Kreiöamter die Magistrate jener l. f. Ortschaften, bey welchen Gemeindezuschlage zur Verzehrungssteuer bestehen, zu ihrer Richtschnur in vorkommenden Fällen in die Kenntniß zu setzen. Gubernialverordnung vom 13. November 1833, Zahl 18129 5 an die Kreiöamter, *) Drehe in diesem Bande Seite r6r, Nt. z8#, Vom i3. November. 376 191. Erstattung der Anzeigen von Bestßveränderungen bey Sensenwerken an das t. f. Oberbergamt und Berggericht zu Leoben. Nachfolgende Abschrift der von dem 1. k. inner - österreichischen küstenländischen Appellations- und Criminal-Oberge-richte zu Klagenfurt erlassenen Verordnung vom 50. October 1835 , Zahl 11311 / in Betreff der schon mit Hofdecret vom 12. October 1795 angeordneten Anzeige der Besitzveränderungen bey Sensenwerken von den Dominien an das k. k. Oberbergamt und Bcrggericht zu Leoben wird den Kreisäintern zur weitern Kundmachung an sämmtliche Dominien mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 13. November 1835 , Zahl 18255 ; an die Kreisämter. Cireularverordn ung des k. k. inner-österreichisch küstenländischen Appellationögerichtes. Da nach einer Anzeige des k. k. steyermärkischen Oberberg-amteS und BerggerichteS in Leoben die Grundobrigkeitrn in Steyermark iiiiterlaffen, in Geuiäßheit deS hohen HofdecreteS vom 12., kundgemacht mit Appellotionsverordnung vom 23. October 1795 / Zahl 7602/ die Besitzveränderungen bey Sensenwerken dem k. k. Oberbergamte, und Berggerichte in Leoben anzuzeigen, so wird den Dominien in der Provinz Steyermark hiermit aufgetragen, in Zukunft diese höchste Vorschrift genau zu befolgen, und jede sich bey Sensenhämmern ergebende Veränderung des Besitzers dem gedachten k. k. Oberbergamte und Berggerichte sogleich anzuzeigen. Klagenfurt den 30. October i853. 192. Vidirung der Pässe der über Wien nach Bayern reisenden österreichischen Unterthanen durch die königliche bayerische Gesandtschaft in Wien. Nach einer Eröffnung der hohen k. k.Polizry- und CensurShof-stelle vom 5. November 1933 hat die königlich bayerische Gesandt- Vom -8. November. -77 schast am allerhöchsten Hofe in Auftrag ihrer Regierung den Wunsch geäußert, eö möchten jene k. k. Unterthanen, welche die Reife von Wien nach dem Königreiche Bayern on treten, oder auf ihrer Route dahin durch Wien paffiren, zur Vermeidung der von Seite der königlich bayerischen Gränzbehörden zu gewärtigenden Anstände davon unterrichtet werden, daß ihre Reise-Documente zur vollständigen Gültigkeit zum Eintritte in bad königlich bayrische Gebieth zugleich mit der Visa der königlich bayerischen Gesandtschaft in Wien versehen seyn müsse». ES sind daher alle Parteyen, welche sich unt Anweisung von Pässen, oder um Vidirung derselben zur Reise nach dem Königreiche Bayern bewerben, und ihre Route dahin über Wien nehmen, anzuwei'sen, ihre Reisedocumente bey der königlich bayrischen Gesandtschaft in Wien vidiren zu lasten, da sie widrigenfalls die ihnen bevorstehende Beanständigung ihres Eintrittes in das königlich bayerische Gebieth nur sich selbst zuzuschreiben hätten. Gubernialverordnung vom i4. November 1633 ; an die Kreisämter und Polizeydirection. 193. Erläuterung der Vorschrift wegen Entrichtung der Weg - und Brückenmauthgebühren, bezüglich auf die Militär - Vorspannsfuhren. In den mit Circularverordnung vom 23. May 1821, Zahl 1152g, *) bekannt gegebenen Bestimmungen wegen Entrichtung der Weg« und Brückenmäuthe sind im §. 4, der von der Be-freynng von Entrichtung der Wegmauthgebühren handelt, sub litt. i. auch die Militär - Vorspannsfuhren sowohl einzeln, als beym Marsche der Truppen unter diese Begünstigungen gezählt. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat jedoch bereits im Jahre 1827 auf die Anzeige, daß die im Dienste einzeln mit Vorspann reisenden Militär-Individuen in der Vermuthung, daß durch daß *) Siehe P. G. S. Band 3, Seite 190, Ur. 9°, Dom 18. November. 578 Hofkammerdecret vom 29. Juny 1827, Zahl 5085o, alle Mili. tar - Vorspannsfuhren ohne Ausnahme mauthfrey seyen, sich weigern, die Mauthgebühren zu entrichten, an die bestandene k. k. Zoll-Gefällenverwaltung unterm 14. December 1S27, Zahl 49295, die in Abschrift nachfolgende Verordnung erlassen, welche den k. k. KreiSämtern, da hierdurch der Eingangs erwähnte Absatz des §. 4 einige Modifikationen erleidet, zur Wissenschaft mitgetheilt wird. Gubernialverordnung vom lg. November 1835, Zahl 18415; an die Kreisämter und Provinzial-Staatöbuchhaltung. Verordnung an die k.k. Zollgefällen.Verwaltung in Steyermark. Der k. k. Zollgefällen - Verwaltung wird hiermit bedeutet, daß man es von der Verordnung vom 27. September 1815, Zahl 21356/3451, vermöge welcher die juxtirten Mauthbollete» der ärarischen Mauthämter, auch bey den im Dienste reisenden Beamten abgestreift werden müssen, um so mehr abkommen zu lassen befunden habe, als gegenwärtig auch bey den sogenannten Vallorbolleten, die von den verpachteten Mauthstationen hinaus-gegeben werden, die Abstreifung nicht mehr Statt findet, und seit der Verpachtung der Weg. und Brückenmänthe die Um-stände sich so wesentlich geändert haben, daß dieselben auch bey den juxtirten Bolleten nicht mehr von Wichtigkeit sind. Diese Bolleten sind daher eben so, wie die Vallor-Bolleten der Mauthpächter sowohl den im Dienst reisenden Civilbeamten als den Militär-Individuen zur Nachweisung und Verrechnung der von ihnen bezahlten Mauthgebühren in Händen zu belassen, dagegen hat cd hinsichtlich der übrige» Parteyen bey der Ab§ streifung der juxtirten Bolleten zu verbleiben. Da übrigens die Anzeige vorgekommen ist, daß die im Dienste einzeln mit Vorspann reisenden Militär - Individuen in der Vermuthung, daß durch das Secret vom 29. Juny d. I., Zahl 50850/2337, alle Militär - Vorspannsfuhren ohne Aus-nähme mauthfrey seyen, sich weigern, die Mauthgebühren zu entrichten, wo man doch beym Erlaß dieses Deeretes keineswegs die Absicht hatte, die Hierwegen bestehenden fpecielen Verord-nuiigen aufzuheben: so wird der k. k. HofkriegSrath unter Einem ersucht, sämmtlichen Militärbehörden wiederholt zu erinnern, daß eö bey den früheren Verordnungen zu bewenden hat, welche Vom 19. November. =79 in ihrem Zusammenhänge folgende Befreyungen von den Weg-unb Brückenmäuthen bestimmen: a) für alle Militärfuhren, die mit Aerarial- oder Vorspanns» pferden bespannt, folglich nicht gegen Bezahlung gedungen sind, wenn sie bey dem Marsche der Truppen, oder auch einzeln zur Verführung der dem Militär als Körper gehörigen Bedürfnisse gebraucht werden; b) für alle Fuhr - und Reitpferde der Truppen, Offiziere und Militärpersonen, wenn sie im Marsche sind, folglich auch, wenn sie zu einer Eöcorte, Marsch mit Militär-Dienstpferden, und mit einer Marschroute versehen, beordert sind; c) für daS in der Garnison liegende Militär, in der Beschränkung jedoch auf eine Viertel-Meile in der Umgebung des BequartierungSbezirkes, und wenn dasselbe in der Uniform erscheint. Die k. k. Zollgefällen »Verwaltung hat nun auch hierüber zur Vermeidung jedes möglichen Mißverstandes, so wie auch über die vorerwähnte Anordnung daS Erforderliche zu verfügen. Wien am 14. December 1827. 194. Erhebung und Darstellung aller seit der Verfassung der lithographirten Straßen - Karten in den für den Verkehr wichtigen, sowohl öffentlichen als auch Privat-Straßenstrecken sich ergebenen Veränderungen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 2. November 1835 , Zahl 23480, in .Bezug auf die Ausweisung der Straßenzüge in den österreichischen Provinzen Nachstehendes bekannt gegeben: »Die vereinigte Hofkanzley und die Länderstellen sind in bee Verpflichtung, sich in der ununterbrochenen Keuntniß von dem Umfange und den zeitweise vorfallenden Veränderungen der für den Verkehr wichtiger» Straßen zu erhalten, es möge schon die Herstellung oder Erhaltung derselben unmittelbar vom Staatsschätze, oder von Privaten besorgt werden. *8o ' Vsm 19. November. Seit der Verfassung der lithographirten Straßenkarte» sind schon mehrere Veränderungen in den darauf dargestellten Straßenzügen eingetreten/ und diese ergeben sich beynahe in jeder Provinz mehr oder weniger, sie würden aber den höher» Behörde» gänzlich unbekannt, oder doch nicht in der gehörigen Uebersicht bleiben, wenn nicht die Ergänzung der Provinzial-Straßenkarten in angemessenen Perioden veranstaltet würde. Um nun diese Ergänzung der lithographirten Straßenkarten ju bewirken, hat man Folgendes zur Darnachachtung und weitern Verfüguug zu verordnen beschlossen: Ju jedem Kreise hat der KreiSingenieur eine» seinen Kreis umfassenden Auszug aus der Provinzial-Straßenkarte nach ei-nem gleichen Maßstabe zu verfassen, darin die nicht ärarischen Straßenzüge, und in der Folge die sich dabey ergebenden Veränderungen auf der Grundlage der bei) den Kreisämtern bereits vorhandenen amtlichen Daten, oder der durch die Kreisämter von den Dominien und Magistraten oder Bezirköobrigkeiten eingeholten Verzeichnisse einzutragen, und diesen Kartenauszug auch den Straßencommissären in, Kreise b. m. gegen schleunige Zurückstellung mitzntheilen, damit auch diese die Aerarial-Stra-ßenzüge ihres Bezirkes, und in der Folge auch die daran sich ergebenden Veränderungen einzeichnen; diese mit dem Schlüße des Solarjahreö von den Kreisingenieuren zu liefernden kreisweisen Darstellungen sind vom Kreiöamte der Landeöstelle zu überreichen, welche dieselben sodann für die ganze Provinz durch die Provinzial - Baudirection in die Provinzial-Straßenkarte zusammenstellen lassen wird. Die in der Aerarial-Regie stehenden Straßenzüge sind in die Kreiö- und in die Provinzial-Straßenkarte mit rother Farbe, die chausseemäßigen, nähmlich die mit einer Steingrundlage und mit Seilengräben gebauten Straßenzüge der Privatregie, worunter auch die von Privaten in Folge eines ihnen ertheil-ten MauthprivilegiumS unterhaltenen Straßen gehören, mit blauer Farbe, und die landartigen Straßenzüge, welche bloß von den anliegenden Gemeinden gebaut und erhalten werden, aber wegen ihrer Richtung und eines gut fahrbaren Zustande- Vom 19. November. 181 einige commerciele Wichtigkeit haben, sind lichtbraun, endlich projectirte Straßenzüge, deren Ausführung bereits befchloffen ist, oder doch schon im Anträge und noch im Zuge der Verhandlung steht, mit gelber Farbe, jedoch letztere in einer bloßen Pnnctirung auf den Straßenkarten anzudeuten.« Von der nach den jährlich erhobenen Veränderungen berichtigte» Straßenkarte ist ein Dupplicat bis Ende März jeden Jahres an die hohe Hofkanzley, und ein jiveptta dem Militär - Generalcommando zu übersenden, die k. k. Kreisämter haben daher Sorge zu tragen, daß die vom KreiSingenieur zusammengestellten Berichtigungen, oder Falls keine Veränderung vor sich gegangen wäre, die negativen Anzeigen, längstens bis 10. Februa r jeden Jahres zuverlässig anher gelangen, welche Ausweisung auch für das Jahr 1833 in den vorgeschriebenen Perioden zu liefern ist. Gubernialverordnung vom 19. November 1833, Zahl 18619; an die KreiSämter und Provinzial - Baudirection. 195. Vorschrift wegen gehöriger Verfassung der Armen »In« stitutsausweise von Seite der Decanate. Zur Beseitigung der beynahe in allen Armen-JnstitutSauS-weisen bemerkten Mängel haben die k. k. Kreisämter an die Decanate die Weisung zu erlassen, daß sie in Zukunft 1. den Ausweisen ein NahmenS - Verzeichniß über alle betheilten, dann verstorbenen und neu aufgenommenen Armen, abgetheilt nach dem männlichen und weiblichen Geschlechts, zulegen; 2. von jedem Verstorbenen der Betheilten in der An- merkungS - Colonne des NahmenS - Verzeichnisses anzeigen, ob derselbe ein Vermögen oder Effecten hinterlassen habe oder nicht, welche vermöge des Normales vom 3. May 1754, und Hof-decreteS vom z.Juny i?84, Zahl 289, zum Besten deS Armen-Institutes in Empfang zu nehmen wären; x 283 Vom 20. und 23. November. 5. die in Conventions«Münze angelegte» verzinslichen Capitalien nicht mehr nach dem Curse zu 250 Procent auf Wiener - Währung Papiergeld berechnet, den in Wiener-Währung angelegten Capitalien zuzählen, sondern beyde Gattungen der Capitalien mit ihrem eigenthümlichen Nennwerthe abgesondert in eigenen Colonnen Nachweisen; und die zum Currentbedarfe nicht unumgänglich »öthige Caffedarschaft, so wie sie den Betrag von 100 fl. W. W. erreichet, unverzüglich unter gesetzliche Sicherheit fruchtbringend anlegen. Gnbernialvrrordnung vom 19. November igzz, Zahl 18653; an die Kreisämter. 196. Modalitäten, welche bey Ausschreibung der Concurse für ständische Toncipisteiistellcn zu beobachten sind. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzleyverordnnng vom 30. October 1333, Zahl 26829, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 24. September d. I. zu befehlen geruht, daß die in der allerhöchsten Entschlieffung vom 30. Juny i820, *) verzeichnet«» Modalitäten, wodurch die Ausschreibung von Concursen zur Besetzung der ständischen Seeretärstellen vor-geschrieben ist, auch für die Besetzung ständischer Concipisten-stellen zu gelten haben. Gubernialverordnung vom 20. November 1333, Zahl 18813; an die Herren Stände. 197. Abstellung jeder Intervenirung der Localbehorden in die Geschäfte der bestehenden Verzehrungssteuer - Ab-findungsvereine. Das hohe Hofkanzley - Präsidium hat aus Anlaß des Falles, daß nähmlich eine BezirkSobrigkeit daS Geschäft eines Verzeh- *) Siehe P. G. S. Band a, Seite 6o3, Nr. 1*6. Lom 26. November. -83 rungösteuer - Abfindnngsvereines gegen Entgeld besorgte, mit Erlaß vom »6. November 1833/ Zahl 1928, Folgendes bemerkt: Wenn gleich die politischen Behörden berufen sind, aus Ansuchen der GefällSbehörden zur Abfindung einzelner steuerpflichtiger Gemeinden oder ganzer Steuerbezirke über dir Entrichtung eines Verzehrungssteuer-Pauschales statt der einzelnen Besteuerung hilfreiche Hand zn biethen/ und dazu mitzuwirken, so kann sich ihre Wirksamkeit doch nicht über ein solches lieber« einkommen hinaus erstrecken. Eine weitere Jntervenirung der Localbehörden oder ihrer Organe liegt außer ihrem Wirkungskreise, und muß nothwendig zu Unzukömmlichkeiten, und selbst zu Collisionen in der Art füh. reu, daß durch ihre Einmischung in ein Geschäft, welches die Steuerpflichtigen durch ihr Uebereinkommen auf sich genommen haben, und welches dadurch die Natur eines Privasgeschäftes erhalten hat, für den Fall, als eine Amtshandlung der SrtSbe-hörden in Beziehung auf die abgefundenen Steuerpflichtigen ein« zutreten hat, diese Behörden als befangen erscheinen würde». Die k. k. Kreisämter haben sich hiernach in vorkommenden Fällen zu benehmen, und hierauf auch die BezirkSobrigkeiten aufmerksam zu machen. Gubernialverordnung vom 23. November 1833, Zahl 19075; au die Kreisämter. . ' S 198. Ueberwachung der als Genesene aus dem Irrenhause in ihre Heimath Entlassenen, von Seite der Be-zirksobrigkciten. Aus Anlaß eines specielen Falle», daß ein in der Irrenanstalt Behandelter, von seinem Irrsinne geheilter, und in seine Heimath entlassener Bauernsohn, in einem neuen Anfalle seines Irrsinnes einen Todschlag verübte, findet man zu verordnen, daß bey Entlassung solcher Individuen, die als Irrsinnige behandelt, und als geheilt entlassen werden, die Bezi'rkSobrig- 584 Vom sy. November. feiten auf ganz verlässigem Wege ven ihrer Entlassung mit dem Beysatzein Kenntniß zu setzen seyen, daß sie sowohl polizeylich als ärztlich überwacht, und bey etwa gemachter Beobachtung eines neuerlichen Anfalles sogleich in die nöthige Behandlung genommen werden sollen. Gubernialverordnung vom 26. November 1833 , Zahl 19255; an die Versorgungsanstalten - Verwaltung. 199. Beamte, welche das Befugniß zur öffentlichen Agentie oder Geschäftsführung anfuchen und erhalten, müssen ihr bisheriges Amt aufgeben. In Folge des hohen Hofkanzley - Präsidial - Erlasses vom 16. November 18.33, Zahl 1981, darf einem Bewerber um die Concession zur öffentlichen Geschäftsführung oder Agentie für die Provinz — welcher ein Amt bekleidet — das erwähnte Befugniß nur unter der Bedingung verliehen werden, wenn er sein bisheriges ?tmt aufgibt. Gubernial- Erledigung vom 29. November 1833/ Zahl 19172. 200. Benennung des Eigenthümers der vom Militär ge« mietfreien Gebäude in den Verzeichnissen über die Verbindlichkeit der von demselben zu bestreitenden Bauten und Reparationen. Die hohe k. f. vereinigte Hofkanzley hat im Nachhange zu der mit Gubernialverordnung vom 22. September 1824, Zahl 23413, *) bekannt gegebene» Hofkanzley - Verordnung vom 22. August 1824, Z. 23020, in Betreff der Verbindlichkeit zurBestreitung *) Siehe P. G. S. Band 6, Seit« 433, Nr. ,66. Vom 29. November. »85 der Bauten und Reparaturen an den vom Militär benützten, demselben aber nicht eigenthümliche» Gebäuden mittels DecreteS vom iy. November 1852, Zahl 28534, anher eröffnet, daß in Folge der Aufhebung deö LandeöbequartierungSfondeS der in dem erwähnten Verzeichnisse gebrauchte Ausdruck: »Landes - Concurrenzfond» nicht mehr anwendbar sey, daher zur Vermeidung etwa möglicher Differenzen diesem Ausdrücke der mehr angemessene: »Eigenthümer oder Besitzer deS Gebäudes« substituirt werde. Die nun allgemein festgesetzten Bestimmungen hinsichtlich der von dem Gebäude - Eigenthümer und von dem Benutzer zu bestreitenden Herstellungen haben nun in allen Fällen, in welchen eS sich um die Miethe eines Gebäudes zum Militärgebrauche handelt, als künftige Richtschnur zu dienen. ES sollen davon nur für besonders rücksichtSwürdige Fälle, Ausnahmen, welche aber in die MiethSverträge ausdrücklich auszunehmen sind, zugestanden werden. Endlich soll dieses die wechselseitigen Verbindlichkeiten der Gebäude-Eigenthümer und der Benutzer enthaltende Verzeichniß künftig nicht nur in alle Verträge über die Miethe von Gebär», den zu Militärzwecken, sondern auch in derley schon bestehende Contracte, in so ferne dieses im Einverständniffe mit dem betreffenden Gebäude-Eigenthümer thnnlich ist, nachträglich aufzunehmen sey». In dieser letzten Beziehung haben nunmehr die k. k. KreiS-ämter rücksichtlich aller in ihrem Kreise befindlichen, zu Militärzwecken vermietheten Gebäude, deren Eigenthümer mögen nun Private oder ein öffentlicher Fond seyn, über Einvernehmen der Privat-Eigenthümer und respective Fondöverwaltungen, die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Gnbernialverordnung vom 29. November 1833, Zabl 19306; an die KreiSämter, Provinzial-Staatsbuchhaltung und Stände. »86 Vom 2. December. 201. Vorlage der Privatgesetzsammlungen an die Polizey-und CensurF-Hofstclle vor deren Drucklegung. Die hohe Hofkanzley hat dem Gubernium mit Verordnung vom 6. November l»zz, Zahl 27257, eröffnet: 1. Daß sich die Allerhöchste Entschliessung vom 9. März d. I. die Herausgabe von Privatgesetzsammlungen betreffend, nicht bloß auf politische, sondern ohne Ausnahme auch auf Gesetze und Verordnungen im Gebiethe der Rechtspflege beziehe. 2. Daß eö bey der bisherigen Uebung auch ferner zu verbleiben habe, nach welcher jedes Werk, das eine Justizgesetz-fammlung enthält, oder die Justizgesetze commentirt, vor der Drucklegung der f. f. Hofcommission in Justizgesetzsachen von der k. k. Polizey- und Censurs-Hofstelle mitgetheilt wird; daher all« bey der Landesstelle zur CensurS - Einleitung vorkommenden Privatgefetzfammlnngen ohne Ausnahme zum Behuf« der vorschriftsmäßigen Amtshandlung der Po-lizey- und CenfurS - Hofstelle vorzulegen sind. Von dieser hohen Eröffnung werden die k. f. KreiSämter im Nachhange zur Gubernialverordnung vom 30. April d. I., Zahl 6641, *) mit welcher demselben die vorerwähnte allerhöchste Entschliessung vom 9. März d. 3. bekannt gegeben worden ist, in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 2. December i8$3, Zahl 19m; an die KreiSämter und an daö Fiskalamt. 202. Gleichstellung der an der Klosterspitalsschule zu Feldsberg durch volle zwey Jahre gehörig unterrichteten barmherzigen Brüder, den mit vorschriftmäßigen Lehrbriefen versehenen Candidatcn der Chirurgie. Vermög hoher Studienhofcommissionö-Verordnung vom s. November 1833 , Zahl 6361, haben Se. Majestät mit aller- *) Sieh« in diesem Band« Seite 127, SRr. 83. Dom r. December. »87 höchster Entschlieffung vom 24. October d. I., allergnädigst zu bewilligen geruht, daß jene barmherzigen Brüder, welche an der chirurgischen Vorbereitungsschule des Klosterspitals zu Feldsperg durch volle zwey Jahre gehörig unterrichtet wurden, bey dem Eintritte in ein öffentliche- medicinisch-chirurgifcheS Studium dem Candidaten der Chirurgie, welche mit vorfchriftmaßigen Lehrbriefen versehen sind, gleich gestellt werden. Gubernialverordnung dom 2. December i«rz, Zahl 19114; an das Direktorat des medicinisch- chirurgischen Studiums. 203. Vorflchstvorrathe, zu deren Unterhaltung die Subar-rendatoren in den dießfälligen Contraclen ohne Iln-terfchied der Contractsdauer zu verpsiichtcn sind. Die k. k. Kreisämter erhalte» zur gleichförmigen Richtschnur in allen künftig vorkommcnden Subarrendirungö-Behandlungen, nachfolgende Abschrift der von der hohen Hofkanzley mit Secret vom 23. November 1833, Zahl 28842, anher mitgetheilten an sämmtliche General ■ Commanden erlassenen Weisung des k. k. Hofkriegöratheö, womit bey Subarrendirungö -Contracten den Pächtern, ohne Unterschied der Contractsdauer, die Unterhaltung eines VorsichtSvorratheS mit dem 12. Theile deö für die ganze Contractsdauer entfallenden Naturalien-Quantums zur Pflicht gemacht wird. Gubernialverordnung vom 2. December i833, Zahl 19481; an die KreiSämter. Verordnung des kaif. königl. HofkriegSratheö an das General-Commando in Jllyrien und Inner-österreich vom 7. November i853 , Zahl SSN9. Mit den Circular Vorschriften, Zahl 4702, vom 16. August, und Zahl 5485, vom 50. Sepiember ig,7 wurde festgesetzt, baß der Pächter, welcher di» Militär-Verpflegung auf brep Mo- 9.88 Bom t. December. nathe übernimmt, einen achttägigen, der solche auf sechs Mona the übernimmt, einen se ch z e hn t ä g ige n, und der sie auf zwölf Mona the übernimmt, einen dreyßigtägigen Vorrath zu samyieln, und zu unterhalten habe. Die Bestimmung der Größe der von den Pächtern der Militär-Verpflegung zu unterhaltenden VorsichtS-Vorräthe erfolgte bloß nach den vorangeführten drey verschiedenen Dauer.' Zeiten der Verträge, weil die Fälle damahls nicht waren, welche in Rücksicht auf die Veränderlichkeit der Dislocation die Beschränkung der Contractsdauer überhaupt, und insbesondere jene der dreymonathlichen Verträge auf zwey Monathe, sechs Wochen und Ein Monath nothwendig machte. Diese Beschränkung hat die Frage veranlaßt, ob auch bey diesen auf weniger als drey Monathe geschlossenen Pachtverträgen der Anspruch auf die Unterhaltung eineö Vorsichtö-Vorra-theS, und für wie viel Tage geltend gemacht werden solle? wodurch sich der HofkriegSrath zu einer gleichförmigen Maßnahme in allen vorkommenden künftigen Fällen, anzuordnen bewogen findet, daß 1. den Pächtern ohne Unterschied der Contractsdauer die Unterhaltung eineö VorsichtS-VorratheS mit dem 12. Th eile des nach der im ersten Absätze deö ContracteS ausgedrückten tätlichen und für die ganze Contractsdauer berechneten Erforderniß entfallenden Naturalien-Quantums zur Pflicht zu machen, folglich bey einem einmonathlichen Vertrage die Unterhaltung eineö dreytägigen, bey einem sechS-wochentliche» eines viertägigen, bey einem zwey-monathlichen aber eineö fünftägigen VorsichtS-VorratheS festzusetzen ist, daß 2. die Eröffnung, ob dieser VorsichtS-Vorrath eingezogen, oder den Pächtern zur Disposition überlassen werde, denselben bey einem einmonathlichcm Vertrage sechs, bey einem fechs-wochentlichen acht, und bey einem zweymonathlichen zwölf Tage vor Ausgang deS ContracteS zukommen gemacht werden müsse; endlich daß 5. der Anspruch auf die Unterhaltung eines VorsichtS - Vor-ratheö nur da, wo stabile Garnisonen, und in jenen Quar-tiersoreen, wo die Truppen bleibend bequartiert sind, in den Pachtverträgen dem Aerar vorzudehalten, dagegen in den Verträgen für bloße Durchmarsch. Stationen, so wie für den zeitlichen Bedarf von Truppenconcentrirungen die Be-dingniß einer VorrathS - Unterhaltung ganz zu unter-lassen ist. Vom 7. December. 289 204. Ueber die bare Auszahlung der am 2, December 1832, Serie Nr. 153 verloosten sechspercentigen Hofkam« mer - Obligationen. Vermög Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 3. December 1853 wird Folgendes hekannt gemacht: §. 1. Die sechspercentigen Hofkammer-Obligationen, welche in die am 2. December d. I. verlooste Serie 153 eingetheilt sind, nähmlich Numer 4488 bis einschliessig 5495 mit den vollen Capitalsbeträgen, Numer 5496 mit einem Viertel der Capitalö-summe, und Numer 5503 biö einschliessig 558t mit den vollen Capitalssumine», werden an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals bar in ConventionS-Münze ausbezahlt. §. 2. Die Zurückzahlung des Capitals beginnt am 1. Jänner 1834, und wird von der k. k. Universal-Staats - und Banco-Schuldeueaffe geleistet, bey welcher daher die verloosten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Bey der baren Auszahlung deö Capitals werden zugleich die bis zum t. December d. I. verfallenen Zinsen in Wiener-Währung, und vom l. December d. I. biö 1. Jänner 1834 die ursprünglichen Zinsen zu sechs vom Hundert in ConventionS-Münze berichtiget. §. 4. Bey Obligationen, auf welche» ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Eapitals-AuSzah-lung von der Behörde, welche den Beschlag, den Verboth oder die Vormerkung verfugt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. Bey der CapitalS-AuSzahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und «tWMimmmi XV. rheir. 19 Vom 8. December. 29O andere Körperschaften lauten/ finde» die Vorschriften/ welche bey der Umschreibung von dergleichen Obligationen befolgt werden müssen/ ihre Anwendung. S. 6. Den Besitzern solcher Obligationen/ deren Verzinsung auf eine Filial-Creditöcasse übertragen ist/ steht eö frey/ die Capi-talö-Auszahlung bey der k. f. Universal Staats - und Banco« Schuldencasse/ oder bey jener Creditöcasse zu erhalte»/wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bey derselben zur Auszahlung ein« zureichen. Gubernialcurrende vom 7. December 1853 / Zahl 19816; an die Kreisämter. 205. Sanitätsindividuen, welche in einem Orte des Kreises ihren Aufenthalt wählen, sind dem Gubernium an« ' zuzeigen. Wegen Evidenzhaltung der zur Praxis befugten SanitätS-Jndividuen hat sich jeder Doctor der Medici»/ Chirurg/ Thierarzt und jede Hebamme/ in so ferne sie sich zur Ausübung ihres Kunstfacheö in einem Orte des KreifeS niederlassen/ mit dem Diplome bey dem KreiSamte auözuweifen. Mit Bezug auf diese Anordnung wird den Kreisämtern erinnert / daß von jedem neu eintretenden Sanitäts-Individuum, welches den Aufenthaltsort in einem Kreise nimmt/ die Anzeige auch an daö Gubernium zu erstatten fey. Gubernialverordming vom 0. December 1833, Zahl 17132 > an die Kreiöämter. Vom io, und December. 391 206. Erstattung der Anzeigen, ob und welche Militärindi-viduen in jedem Militärquartale in Civildicnste unter» gebracht worden sind. In Folge hoher Hofkammerverordnung vom 16. November 1833 ; Zahl 5oi(i5; ist künftig ju Ende eines jeden Mi-litärquartal« anher auSzuweisen, ob und welche Militärindividuen im Laufe dieser Zeit in Civildienste untergebracht worden seyen. Guberuialverordnung vom 10. December i835; Zahl 18986; an die Kreisämter und Gubernial - Registraturö-Direction. 207. Befugniß der Weingartcnbesitzer, die Weine eigener Erzeugnung zu allen Zeiten des Jahres frep auch an sitzende Gäste auszuschänken. Se. k. k. Majestät haben laut hohen Hofkanzleydecreteö vom 15. November i833; Zahl 28020, über daö allerhöchsten OrtS überreichte Gesuch der steyermärkischen Herren Stände vom 6. Juny 1827 , uni Aufrechlhaltung des fteyen Weinfchankeö in Untersteyermark, mit allerhöchster Entfchlieffung vom s. November d. I. zu bestimmen geruht, daß eS rücksichtlich des von den Bürgern einiger Städte und Märkte angesprochenen Rechtes zum Betriebe eines willkührlichen Weiuschankes; bei) den Bestimmungen der Hofkanzley - Verordnungen vom 2. Juny 1825; Zahl 16963; *) und vom 5. May 1326; Zahl 12122;**) zu verbleiben Hab«; dieses aber nicht hindere; und es jedem Producente» nach den Bestimmungen der Circularverordnung vom 17. August 1784 frey gegeben sey, die Weine eigener Erzeugung zu allen Zeiten des Jahres frey auch an sitzende *) Siehe P. 05. S. Band 7, Seite 184, Nr. 94. **) Siehe P. 05. S. Band 8, Seite 108, Nr. 69. »Y2 ; Vom 17. und 18. December. Gäste, ohne ein eigenes förmliches AuSschankbefugniß zu bedürfen, auözuschänken. ES versteht sich übrigens von selbst, daß dieser freye Ausschank so wie bisher auch künftig nur gegen vorläufige Anzeige au die. mit der Polizeyaufsicht beauftragte Behörde, und nur unter genauer Beachtung der polizeylichen und Sanitätövor-schriften ausgeübt werden dürfe; wofür die BezirkSobrigkeiten verantwortlich sind. Gubernialverordnung vom 11. December igzz, Zahl 19710; an die Kreiöäniter und Stande. 208. Concurs - Ausschreibung im Falle der Errichtung neuer Apotheken. Vermög hoher Hofkanzleyverordnung vom 30. November 1833, Zahl 29825, haben Se. Majestät auS Anlaß eines spe-cielen Falles mit allerhöchster Entschlieffung vom 26. November d. 3. anzuordnen geruht, daß in Hinkunst, wenn die Errich-hing einer neuen Apotheke nothwendig gefunden und gestattet wird, zur Vergebung derselben stets ein Concurs auszufchreiben sey, damit für dieselbe daS würdigste Individuum aufgefunden werde. Gubernialverordnung vom n. December i833, Zahl 20230; an die Areisämter. 209. Terminsbestimmung zur Ueberreichung der für Findelkinder anerlaufcnen Medicamenten - Conten. Nachdem der Oberwaisenvater seine Findelkindermusterung im Jahre zweymahl, und zwar eine mit Verlauf des ersten, und vie andere mit Verlauf deS zweyten Militärsemesters vor-uimmt, und fein Musterungsoperat zur Controlle bey der Cen- Dom si. December. ryZ surirung der chirurgischen Findelkinder - Medikamenten - Conten dienen soll: so hält man eS für zweckmäßig, daß auch die chirurgischen Aufrechnungen für die steyermärkischen Findlinge für gedachte Perioden überreicht werden. Die k. k. KreiSämter erhalten diesemnach die Weisung, sämmtliche Chirurgen und Apotheker verständigen zu lassen, daß sie die gedachten Aufrechnungen vom May 1834 angesan-gen, für jeden Militärsemester, und zwar längstens 14 Tage nach Ablauf jeden Semesters, an die Versorgungsanstalten - Verwaltung einzusenden haben, welch letztere sie sammeln, und jedeömahl zugleich mit dem Musterungsoperate für die nähmli-che Periode dem Gubernium zur weitern Veranlassung vorlegen wird. Guberialverordnung vom 16. December 1833/ Zahl 20008; an die Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, Provinzial-Staats-Buchhaltung / und die Kreisämter Grätz/ Marburg und Bruck. , 210. Verbuch der Nekarzeitung, und temporäre Ausschlicssuiig ihrer Redactoren: Carl Schill und Heinrich Elsner, von jeder Redaction in den deutschen Bundesstaaten. Nachdem die deutsche Bundesversammlung in ihrer Sitzung vom 14- November l. I. sich dahin vereiniget hat / daß 1. die zu Stuttgard erscheinende Nekar - Zeitung aus den Grund des Preßgefetzes vom 20. September istg, von Bundeswegen unterdrückt/ und jede Fortsetzung derselben/ unter jedwedem Titel in allen Bundesstaaten untersagt; 2. die Redactoren derselben, Carl Schill und Heinrich Elsner, binnen fünf Jahren vom Tage dieses Beschlüsse» an, in keinem Bundesstaate bey der Redaction einer ähnliche» Schrift zugelassen werden: so wird dieser Beschluß in Folge hoher Hoskanzleyverordnung vom 12 December 1833, Zahl 30761, zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 21. December 1333, Zahl 20555; an die KreiSämter. 294 Vom 23. und r8. December. 211. Vorlage monathlicher Nachweisungen der von einzelnen Dominien geleisteten Steuerabfuhrcn und der hieran noch haftenden Rückstände. Die von der hohen Hofkanzley genehmigte jährliche Steuer- -auSschreibungö - Currende der Herren Stände enthält im Puncte e. ausdrücklich die Bestimmung, daß die BezirkSobrigkeiten bey der wonathlicben Abfuhr der eingehobenen Steuergelder an die ständischen Caffen zu gleicher Zeit auch die Consignation der Rückstände, und zwar jene der Untertanen summarisch, jene der Dominien ihrer Bezirke aber individuel an daS betreffende k. k. AreiSamt zu überreichen haben. Bey dieser Bestimmung hat eö fein unabänderliches Verbleiben , und die f. k. Kreisämter haben auf die genaue Befolgung derselben mit aller Sorgfalt zu wachen. Da es jedoch auch dem Gubernium sehr daran gelegen ist, . jede- Dominium zu kennen, das mit der Grund- und Häusersteuer im Rückstände bleibt, so wie auch von jener Verfügung Kenntniß zu erhalten, die dieser Rückständner wegen besonders getroffen wurden: so werden die k. k. Kreisämter angewiesen, künftig mit der Uebersicht der monathlichen Steuereinzahlangen der BezirkSobrigkeiten auch zugleich jene der von den einzelnen Dominien an ihre BezirkSobrigkeiten geleisteten Einzahlungen und hieran noch haftenden Rückstände jedoch mit einer besonder« Einbegleitung dem Gubernium vorzulegen. Gubernialverordnung vom 23. December 1833/ Zahl Säii/St.; an die Kreisämter und Stände. 212. Gesuche um die Unterrichtsgelder - Befreyung müssen bey Beamtens Söhnen die Nachwcisung des Gehaltes ihrer Väter, und bey Bauernsöhnen die Größe des Grundbesches und der Besteuerung enthalten. Um bey Beurtheilung der Vermögens - Verhältnisse jener Bittsteller, welche sich um die Befreyung von Entrichtung des Vom »8. December. 2-3 UnterrichtSgeldeS bewerben, einen möglichst sichern Maßstab zu erlangen, ist künftig bey Vorlage der dießfälligen Gesuche in die Uebersichtö - Tabelle bey BeamtenSsöhnen der Gehalt der Väter, und bey Bauernsöhnen die Größe des Grundbesitzes, und die Besteuerung desselben aufzunehmen. Gubernialverordnung vom 28. December 1833, Zahl tytS8; an die Directorate der juridisch, politischen und philosophischen Studien und Gymnasien und an die Direction der Normal-- Hauptschule. 213. Formular zur Verfassung der Ausweise über den Krankenstand der Spitäler, welche künftig sechs Wochen nach Ausgang jeden Jahres vorzulegen sind. Um gleichförmige Einlagen über den Krankenstand der Spitäler zu erlangen, erhalten die Kreisämter anschlieffig das For-mular, nach welchem der Stand eines jeden Krankenspitals ins-besondere vom Jahre,1832 angefangen nachzuweisen, und für daS gedachte Jahr 1832 bis Ende Jänner 1834 vorzulegen, für die folgende» Jahre aber Mit Ausgang eines jeden Jahres, und zwar längstens inner sechs Wochen darauf zu überreichen seyu wird. Gubernialverordnung vom 28. December 1833, Zahl 20396; «n daS KreiSamt Grätz, Brnck, Marburg und Cilli. 2YÜ Vom 28. December. Ausweis über den Krankenstand im Spitale N.N. zu N.N. vom Jahre — Dieses Spital wird besorgt vom Arzte N.N. Im vorige» Jahre sind verblieben Kranke ...---------- In diesem Jahre sind ausgenommen worden . . .-------- Zusammen .--------- Davon wurden im Laufe dieses Jahres Entlassen . ............................... Gestorben sind............................. Verbleiben auf daö Jahr N.N. . . . — — Zusammen .--------- Es starben demnach von — Kranken — folglich von 100 — A nmerku ng. Unter diesen Gestorbenen sind sterbend in daö Spital überbracht worden — Verhältnis - Tabelle der im nachstehenden Spitale Aufgenommenen und Gestorbenen. Im Spital« zu Ausgenom- men Entlassen Gestorben Von 100 ge-1 storben mehr weni- ger mehr weni- ger mehr weni- ger mehr weni- ger zu zu 71. N. 71. N. - R e g i st e r zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark vom Jahre i833 A. Abfertigungen, welche den Beamten- - Witwen und Waisen im Falle ihrer Verehelichung gebühren; Zahl der DerorS-nuttg. 4 auf selbe wirken auch die ans deren Pensionen c58 82 gelegten Verbothe Adelöanmaßungen; Maßregeln zur Verhinderung 108 derselben Adjuncten oder Assistenten - Stellen bey öffentlichen Lehranstalten dürfen nur an unverehelichte Jndi- 112 1Ö7 viduen verliehen werden. Adjute»/ systemisirte; in selbe haben die mit außerordentlichen Adjuten betheilten Zöglinge des Theresianums und des Wiener ConvickeS nach ihrem 85 128 Dienstalter einzurücken Adoptiv- oder Wahlkinder; deren Ansprüche auf 154 216 den Pflichttheil Advokaten - Gebühren; Verfahren bey Einbringung 109 16s derselben von ihren Clienten Aerarium; auS demselben wird für die mit der Lustseuche behafteten Handwerksgesellen keine Vergütung der VerpflegS- und Medicamenten-Kosten 181 262 geleistet Aerzte, bey der Cholera verwendete; Vorschrift über die Bestreitung ihrer Fuhrkosten Aerzte oder Physiker, und nicht bloß Chirurgen sind zu gerichtlichen Leichenbeschanen beyzuziehen 16S 229 45 69 168 231 »iMfammfwa XT, rhöl. 20 Zahl d-r Verord- O nung. Aerzte; Zusammenstellung aller die Vorlage, Revision, Adjnstirung und Bezahlung ihrer (Tonten und Particulare betreffenden Vorschriften 17t 233 Aerzteu ist nicht gestattet, Medicaments zum Verkauf an Kranke in den Apotheken auf eigene Rechnung bereiten zu lassen 2 2 Agenten oder Geschäftsführer, öffentliche; Einführung derselben nach Aufhebung deö Institutes der Hofagenten 9t >37 Agentie oder öffentliche Geschäftsführung; Beamte welche das Befugniß hierzu ansuchen und erhal-ten, müssen ihr bisheriges Amt aufgeben '99 284 Akademien und Convicte; wegen Aufrechthaltung der Sittenreinheit in denselben 64 94 Algier; den Auswanderern dahin, welche nicht mit den erforderlichen Subsistenzmitteln versehen sind, werden von Seite der französischen Regierung die Reisepässe verweigert 3 2 Alimentationsbeträge für in Arrest befindliche Schuld-ner; Bestimmung deö Zeitraumes, binnen wel . chem derselbe von Seite des Gläubigers zu erlegen ist 148 206 Alpenvieh; Befrepung von der Mauthentrichtung bei) dem Auf- und Abtreiben desselben 1041 160 Amtöcorrespondenz zwischen portopflichtigen und por-tofreyen Behörden; Bestimmung über die Entrichtung der Postportogebühren 34 60 Angaben, falsche; an öffentliche Behörden, über Nahmen, Stand, Geburtsort oder sonstige persönliche Verhältnisse eines Jndividuiims; wie selbe zu bestrafen sind 72 103 Apotheken; Concursausschreibung im Falle der Errichtung neuer Apotheken 208 292 Apotheker -Subjecte sind von Betheilung mit Wanderbüchern ausgenommen 162 226 Arbeiter aus dem venctianisch - lombardischen Königreiche und nur mit Pässen versehene, sind hinsichtlich der Wanderbücher gleich den aus dem Anslande kommenden Handwerksgesellen zu behandeln 96 146 Zahl der 1 fn Berord- E nung. ® Armee'Friedensstand systemisirter; Bestimmung deö Begriffes in Bezug auf die bewilligt« Vergütung der Offiziers«Äuartiere für nur zeitlich stabil diölocirte Truppen 174 244 Armeninstitutsauöiveise; Vorschrift wegen gehöriger Verfassung derselben von Seite der Decanate 195 231 Armenpercente zu Gunsten deö Grätzer-Armenfondes sind auch von den, an wohlthätige Institute zu-fallenden Erbschaften zu entrichten 24 38 Arzneyen, ausländische gesundheitsschädliche, deren Einfuhr verbothen ist; Verzeichniß derselben 176 257 Arzneyen zum Verkauf an Kranke auf eigene Rech nung in den Apotheken bereiten zu kaffen, ist den Aerzten und Wundärzten nicht gestattet 2 2 Arzneyconten und Particulare; Zusammenstellung aller die Vorlage, Revision, Adjnstirung und Bezahlung derselben betreffenden Vorschriften 171 253 Arzneykosten»Berichtigung für mittellose in Gemeinde - Choleraspitälern untergebrachte Unter« thanen hat nach den für Epidemien bestehenden Vorschriften zu geschehen 35 62 Assistenten- oder Adjunctenstellen bey öffentlichen Lehranstalten dürfen nur an unverehelichte Individuen verlieben werde» 85 128 Assistenzleistnng der Bezirk'obrigkeiten bey der Verzehrungssteuer; selbe wird auf die wirklichen Pächter dieses Gefällö beschränkt 68 98 Aufkündungen gerichtliche bey vcrmietheten Wohnungen und anderen Bestandtheilen der Gebäude; für selbe vorgeschriebenes Verfahre» 50 74 Aufnahmstaze für Findlinge; Herabsetzung derselben von 24 auf 12 Gulden 18 54 Ausländerinnen erlangen die Staatsbürgerschaft durch ihre Verehlichung mit einem österreichischen Staatsbürger 36 62 Auswanderern nach Algier, welche nicht mit de» erforderlichen Subsistenzmitteln versehen sind, werden von Seite der französischen Regierung die Reisepäffe dahin verweigert 3 2 20 * loö Zahl der Derord- c nung. ® Aviso-Gebühren bey PostwagenS-Sendungen; von deren Entrichtung werden die portofreien Behörden und Aemter enthoben 73 104 B. Bayersche Gesandtschaft in Wien; von derselben sind die Pässe der über Wien nach Bayern reisenden österreichischen Unterthanen zu vidiren 192 276 Bayersche und österreichische Unterthanen, unbemittelte und erkrankte; wegen deren unentgeltli-d)en Heilung und Verpflegung zwischen den bey» derseitigen Regierungen getroffenenUebereinkommen 183 269 Bankaktien und Staatöpapiere; Bestimmung der Zeit, von welcher angefangen die courömäßige Berechnung derselben bey der Erbsteuer-Entrichtung einzutreten hat 28 55 Banco-Obligationen fünfpercentige am 1. März und 2. November i033 in der Serie Nr. 4o und C 38 64 62 verlooSte; Behandlung derselben 089 274 Barmherzige Brüder, an der Klosterspitalöschule zu Feldsberg gehörig unterrichtete, werden den mit vorschriftmäßigen Lehrbriefen versehenen Candida-ten der Chirurgie gleichgestellt 202 286 Bauernsöhne; deren Gesuche um UnterrichtSgelder-Befreyung müssen die Größe des Grundbesitzes und der Besteuerung ihrer Vater Nachweisen 212 294 Baukostenüberschläge dürfen den Bauunternehmern nicht mitgetheilt werden 29 56 Baumwolle, rohe und geschlagene, abgeänderte Zoll-bestimmung für selbe 52 76 Baumwollgarne und Baumwollzwir»; abgeänderte Zollbestimmung für selbe 52 76 Bauunternehmern dürfen die Baukosten Ueberschläge nicht mitgetheilt werden 29 56 Beamte; Bestimmung derjenige», welche zur Erlernung der Staatörechuungs - Wissenschaft ver-pflichtet sind 65 95 Beamte, welche da» Befugniß zur öffentlichen Agentie oder Geschäftsführung ansuchcn und erhalten, muffe» ihr bisheriges Amt aufgeben 199 204 3oi Zahl der Derart NUttg. ® Beamte zu Postbereisungen bestimmte; Bewilligung der Taggelder für selbe 6 8 Beamte; Einwendung der wegen ihren 93orrütfutv gen bestehenden Vorschriften auch auf die Gehaltsstufen der FiScaladjuncten 53 77 BeamtenSföhne; deren Gesuche um Unterrichtsgel-der-Befreyung müssen den Gehalt ihrer Väter Nachweisen 212 294 Beamtens - Witwen und Waisen ; die auf deren Pensionen gelegten Verbothe wirken auch auf die im Falle ihrer Verehlichung denselben gebühren- 553 82 den Abfertigungen (.77 108 Beförderungen; bey denselben sollen die durch außergewöhnliche Verwendung sich auözeichnenden Prac-tikanten besonders berücksichtiget werden ■ 186 271 Behandlung der am 1. März und 2. November 1835 in der Serie Nr. 40 und 62 verloosten C 38 64 Banco - Obligationen 1189 274 Beheitzung und Reinigung der Hörsäle; die dieß-falligen Kosten sind aus dem Unterrichtögelder-fonde zu bestreiten 11 22 Behörden, portopflichtige und portofreye; Bestimmung wegen Entrichtung der Postportogcbühren bey der AmtScorrespondenz zwischen denselben 34 60 BelehnungSfähigkeit zu Erbämtern der befugter Weise im Auölande domicilirenden österreichschen Unte-thanen 89 135 Bereisungen der Postämter; Bewilligung der Taggelder für die damit beauftragten Post-Beamten 6 8 Berichtigung der noch ungesicherten oder mit gesetzlichen Förmlichkeiten noch nicht versehenen Stif- 35 tungen 21 Bergaeademische Vorlesungen; zur Erlangung deö Zutrittes zu denselben sind Zeugnisse wenigstens mit erster Classe aus allen Gegenständen der philosophischen Studien erforderlich 7 8 Bergamt und Berggericht zu Leoben; demselben sind die Besitzveranderungen bey Sensenwerken anzu-zeigen 191 276 Zahl der Verordnung. Berggericht zu Hall in Tyrol; Vereinigung desselben mit der dortigen Berg - und Salinen-Diree-tion Besitzveränderungen bcy Sensenwerke,, sind dem Oberbergamte und Berggerichte zu Leoben an-z »zeigen Bestrafung falscher Angabe» an die öffentlichen Behörden über Nahmen, Stand, Geburtsort oder sonstige persönliche Verhältnisse eines Individuums Beth • und Schulhänser, «katholische; deren Be> freyung von der Gebändesteuer Beweis durch Zusammentreffen der Umstände; Aufhebung des §.412 I. Theilö deö Strafgesetzbuches und Festsetzung der künftigen Norm für denselben Bezirksconcurrenz; die auf Kosten derselben vorfallenden Brückenherstellungen sind im Versteige-rungswege zu behandeln Bezicksinsaßen, arme, an Krätzenübel erkrankte; wegen Heilung derselben Bezirkskosten Instruction für Steyermark und de» Klagenfurter Kreis; Berichtigung eines in derselben bey Bestimmung der Diäten für Jmpfärzte unterlaufenen Verstoßes Bezirksobrigkeiten und respective deren Beamte haf ten für die Legalität der Nachweisungen der von den Contribuente» eingezahlten Steuerbeträge Bezirksobrigkeiten sind verpflichtet, die Verhältnisse der Unterthanen, welche eine Militärbefreyung begründen, vor der Astentirung zu berücksichtigen Bezirksobrigkeiten; deren Assistenzleistnng bey der Verzehrungssteuer wird auf die wirklichen Pächter dieses GefällS beschränkt Bezirksobrigkeiten sollen Militärstellunge» solcher Individuen vermeiden, bey welchen die Nothwen-digkeit ihrer baldigen Entlassung vorhergesehen werden kann Bezirksobrigkeiten haben die auS dem Zrrenhaufe als genesen in ihre Heimgth Entlassenen zu überwachen 16 191 72 110 l6l 48 142 32 276 103 166 221 75 196 158 IS 39 68 219 32 64 9» 157 198 218 285 3oS Bierbrauern wird an der Verzehrungssteuer ein steuerfreyer Einlaß mit fünf vom Hundert zuge- Zahl bet* Verordnung standen Borstenvieh; Unterricht über die Erkenntniß und Vorbeugung seuchenartiger Krankheiten bey dem- 23 57 selben Bothe»; durch selbe dürfen amtliche Schriften der Obrigkeiten und Gemeinden au die Kreisämter 144 198 befördert werden Böhmisch-ständische Aerarial- Obligationen: Behandlung der am 2. Jänner 1855 in der Serie 74 105 Nr. 443 und am 1. Juny 1835 in der Serie $ 8 9 Nr. 454 verlooöten Briefe auf den Postämtern liegen gebliebene; Vereinfachung des Verfahrens bey Behandlung der- |lll 1Ö7 selben, und der Retourbriefe Briefpost; Bestimmung, welche Behörden den mit derselben reisenden Personen die Bewilligung zur 107 162 Zuspannung eines Pferdes ertheilen Bruckenherstellungen, bey welchen die Bezirks-Con-currenz einzutreten hat, sind in^Versteigeruugö- 115 170 wege zu behandeln Brückenherstellungen aufHaupt- und solchen Straßen, wo auch militärische Rücksichten «intreten , haben im Einvernehmen mit den Militärbehörden zu 48 73 geschehen Brücken - u»d Wegmauthgebühren; Erläuterung der Vorschrift über deren Entrichtung bezüglich 178 2ÖO auf die Militär-VorspannSfuhren Buchhaltungs-Filial-Baudepartements, über deren 193 277 Wirkungskreis Bundesstaaten, deutsche; in denselben wird die Zeitschrift de» Magister Richter in Zwickau unter 71 101 dem Titel: »Die Biene« verbothen C. Candidate» (Lehramts-) für Trivial- und Hauptschulen ; Maßregeln zum Behuse ihrer sorgsälti- 151 186 geren Ausbildung 43 68 3o4 Zahl der Derord- nung. £> Catastralgründe, untrennbare; Bestimmung des Complexes derselben, dessen Besitz eine Militär-Entlassung begründet 41 66 Catastral« ReclamationSacten, deren Beförderung ist gleich der AnitScorrcspondenz in Catastralangc-legenheiten vom PostwagenSporto befreyt 88 135 Cautionen der Militär-Supplenten dienen auch zur Sicherstellung der allfälligen Forderungen des Civil - Aerars an dieselben 130 185 Chirurgen sind von Betheilung mit Wandrrbüchern ausgenommen 162. 226 Chirurgen; statt derselben sind nur Aerzte und Physiker zu gerichtlichen Leichenbeschauen bey-zuziehen ,63 251 Choleraspitäler; die Berichtigung der Arzneykosten für mittellose, in denselben untergebrachte Unter thanen hat nach den für Epidemien bestehenden Vorschriften zu geschehen 35 62 Cholera; Vorschrift über die Bestreitung der Fuhr-kosten für die bey derselben verwendeten Aerzte und Wundärzte 45 69 Civilärar; zur Sicherstellung seiner allfälligen For-derungen an Militär - Supplenten dienen auch deren depositirten Cautionen 130 185 Civildienste; die in selbe untergebrachten Militär-Individuen sind mit Ende jeden Quartals anzu-zeigen 206 2gi Civil-Urtheile; Hindanhaltung muthwilliger Revisionsgesuche gegen zwey gleichlautende Urtheile 76 107 Colonialwaaren; Erleichterung deö Handelsverkehrs mit denselben und Aufhebung der Nebengebühren bey den dießfälligen zollamtlichen Behandlungen 33 59 Complexe von untrennbaren Catastralgründen, deren Besitz eine Militärentlaffung begründet; Bestimmung derselben 41 66 ComptabilitätS - Wissenschaft. Siehe: StaatSrech-nungS - Wissenschaft. Concurs-Ausschreibung im Falle der Errichtung neuer Apotheken 208 292 Concurrenzpflichtigkeit der dem deutschen Orden in» cvrporirten Pfarren dey PfarrShgulichkeiten $1 75 3oS Zahl itr £ Derord- ® , ruing. Concurs« für ständische Concipist,„stellen; Modali« täten, welche bey Ausschreibung derselben zu beobachten sind 196 282 Congrua deS CuratcleruS; Behandlung der vor-kommenden Verletzung derselben durch die Steuer« c 79 120 zahlung 1102 158 Convicte und Academien; wegen Aufrechthaltung der Sittenreinhcit in denselben 64 94 Contribuenten; für die Legalität der Nachweisung der von denselben eingezahlten Steuerbeträge haften die BejirkSobrigkeiten und respective ihre * Beamten 15 32 Concipistenstellen, ständische; Modalitäten, welche bey Ausschreibung der Concurs« für selbe zu beobachten sind 196 202 Correspondenzrn in Schubangelegenheiten sind post- portofrey l69 232 Criminal - Angelegenheiten ; die Correspondenz der Landgerichte in denselben ist postportofrey 37 63 Creditöabtheilung; Errichtung derselben bey dem Camera!- und KriegSzahlamte zu Klagenfurt 180 261 CuratcleruS; Behandlung desselben bey vorkommender Verletzung der Congrua durch die Steuer« r 79 120 zahlung I102 120 D. Dechant«; deren Beyziehung zu de» Sperre» und Inventuren bey geistlichen Verlässen 47 71 Depositen «Ausweise; Einstellung ihrer Vorlage von Seite der landesfürstlichen Gerichte an das Ap> pellationSgrricht Depositen, caduke; zu deren Ausweisung werden Magistrate und Dominien aufgefordert. 27 54 146 205 Deutsche Bundesstaaten; Verboth der Nekarzeitung und AuSschlieffung ihrer Redactor«» von jeder Redaction in denselben 210 295 Deutsche Orden; Concurrenzpflichtigkeit der demselben inrorporirten Pfarren bey PfarrSbaulichkeiten 51 75 3o6 i Zahl btf «* Verord- nung. ii) Diäten fur Jmpfärzte; Berichtigung eines bey Be-stiwmung derselben in der BezirkSkosten-Jnstrue-tio» für Steyermart' und Kärnten unterlaufenen Verstoßes 158 219 Diebstahl an dem Laube der Maulbeerbäume ist gleich jenem an Baumfrüchten zu bestrafen 167 251 Diener, mindere; bey den politischen Anstalten über 40 Jahre dienende, sind mit ihrem vollen Ge. halte zu pensioniren 152 186 Dienstzeit • Einrechnung und Pensionirung der in Civildienste tretenden Militär-Individuen und 1 Invaliden, welche aus den politischen, ständischen oder städtischen Fanden ihre Genüsse beziehen 14 31 Districtsphysikern sind die Sterbsallauöweise zur Verfassung der quanaligen Sanitätöberichte mit« zuiheilen 40 65 Dominien und Magistrate werden zur Ausweisung ihrer eaduken Depositen aufgefordert 146 205 Dominien; die von denselben geleisteten Steuerabfuhren und hieran noch haftenden Rückstände find monathlich nachzuweisen 211 294 E. Effecten und Gelder der in daS Strafhauö abgelieferten Sträflinge; die Verfügung mit denselben soll in der Evidenztabell« nachgewiesen werden 152 214 Ehegatten, abwesende; wegen Einvernehmung der-Ordinariate bey Todeserklärungen 125 180 EideSablegung von helvetischen Confessions-Verwandten hat ohne Aufstellung des CruzifireS n.it brennenden Kerzen zu geschehen 31 57 Einquartierungö-Bolleten; auf deren Rückseite haben die QuartierSträger die ihnen bezahlten Schlaf-kreuzer > Beträge zu quittiren 122 175 Einwanderung ganz erwerbs- und mittelloser Handwerksgesellen; wegen Hindanhaltung derselben 120 174 ElSner Heinrich und Schill Carl, Redaktoren der Nekarzeitung, deren temporäre Auöfchliessung von jeder Redaction in den deutschen Bundesstaaten 210 293 Entlassung der Concept-« oderManipulationö-Prac-; ticanten wegen Vergehen; Verfahren hierbey | Erbämter; BelehnungSfähigkeit zu denselben der, befugter Weise im Auölande domicilirenden öfter--' reichischen Unterthanen Erbschaften an wohlthätig» Institute zufallende von denselben sind die Armenpercente zu Gunsten deS Grätzer ArmenfondeS zu entrichten Erbsteuer-Ausfchreibuug für daS Jahr 1834 , Erbsteuer - Befreyung der Loose und Partial- Obli-, gationen deS Rothschildschen AnlehenS vom Jahre 1820 und 1021 1 Erbsteuerbeträge; bey deren Einsendung sind zugleichj die Postrecepisse - Gebühren zu berichtigen Erbsteuer » Entrichtung von Staatspapiercn un6; Bankactien; Bestimmung der Zeit, von welcher; angefange» die courömäßige Berechnung dersel-f den einzutreten hat i Erwerbsteu er - Ausschreibung für da- Jahr 1854 | Erwerbsteuer von ärarisch-montanistischen Industrial-! Unternehmungen zu entrichtend«; wegen Vorschreibung derselben Erziehung--Institut, weibliches; dessen Errichtung zu Verona unter dem Nahmen: „Sorellc della' sacra famiglia” I Evidenzrabellen über die in das Strafhauö abge-l lieferte Sträflinge müssen auch die Nachmessung über die mit ihrem Gelbe und ihren Effecten ge-! troffen« Verfügung enthalten j Erecutionö -Urtheile, von russischen Behörden gegen' österreichische Unterlhauen erlassene, welche Steci« procität hierbey von Seite der österreichischen Behörden zu beobachten ist F. Fabriközeiche»; mit demselben muß der inner der' Zoll-Linie in Hüten oder Broden erzeugt werdende Zucker bezeichnet werden 84 89 24 172 114 98 28 172 s 99 I126 188 128 38 242 170 154 55 242 155 181 184 273 Sag Zahl der Derord- nung. ■V FacultätS - Professoren (wirkliche) Rang- und Ge- Haltsbemessung für jene, welche von der Lehr kanzel einer Universität in daö Lehramt einer andern übertreten 70 101 Feldsberg; die an der dortigen KlosterspitalSschule gehörig unterrichteten barmherzigen Brüder, wer. den den mit vorschriftmäßigen Lehrbriefen versehenen Candidate» der Chirurgie gleich gestellt 202 286 Findelkinder-Aufnahmstare, unterste; Herabsetzung derselben von 24 auf 12 Gulden 18 34 Findelkinder, ausgemusterte krüppelhafte; deren Versorgung hat nach den wegen Verpflegung er-werbsunfähiger Armen bestehende» Vorschriften zu geschehe» 17 35 Findelkinder - Medicamenten - Conten ; Terminsbestimmung zur Ueberreichung derselben 209 292 FiScaladjunctcnö - Gehaltsstufen; Anwendung der wegen graduelen Vorrückungen der Beamten bestehenden Vorschriften auch auf selbe 55 77 Flüchtlinge, welche auf dreymahligeS Zurufen der öffentlichen Wachen zum Haltmachen nicht stehen bleibe»; wie letzter« sich gegen selbe zu benehmen haben 20 35 Frachtwagen; Bestimmung deö Normalgewichtes für selbe sammt Ladung für schwere Fuhrwerke mit schmalen Radfelgen, \mt> der auf dessen Ueber-schreitung festgesetzten Strafe 106 l6l Frankreich; wegen Auszahlung der nachträglich li-quidirten Interessen von an andere Parteyen ce-dirten österreichischen Privatfordernngen an dasselbe 80 125 Fremde; Bedingungen, unter welchen selbe die österreichische Staatsbürgerschaft durch einen zehnjährigen Aufenthalt erlangen 42 67 FuhrlohnSpreise bey Vorspannöverpachtungen; wegen Berücksichtigung der von den Contrahenten ange-^ nommenen Bedingung, selbe im Verhältniß deö sich mindernden PostrittgeldeS herabzujehen { M 93 140 Fuhrkosten der bey der Cholera verwendeten Aerzte und Wundärzte; Vorschrift über die Bestreitung derselben i 45 69 3«9 2«hl der c Dtrord- nnng. <4) Fuhrwerke mit schmalen Radfelgen; Bestimmung deS Normalgewichtes für beriet) Frachlwägen ffltnmt Ladung und der auf dessen Ueberfchreitung festgesetzten Strafe 106 t6i G. Gartenfrüchte; wegen Hindanhaltung ihrer Beschä-digung durch Raupen, ohne Anwendung von ZwangS- und Strafmaßregeln 117 172 Gebäude und deren vermiethete Bestandtheile; Verfahren bey gerichtlichen Aufkündigungen derselben 50 74 Gebäude- und HauszinSsteuer-Revision mit Aus-fcheidung der die Area der Gebäude und Hos-räume treffenden Grundsteuer 94 141 Gebäude vom Militär gemiethete; in den dießfälli-gen Verzeichnissen über die Verbindlichkeit der zu bestreitenden Bauten und Reparationen ist der Eigenthümer zu benennen 200 284 Gebäudesteuer-Befreyung der den Gemeinden ei-genthümlichen nicht zu andern Zwecken vermie- theten Pastorswohnungen, dann der akatholischen 166 Beth- und Schulhäuser 110 Gebäudesteuer von PfarrSgebäuden bezahlte; wegen deren Rückvergütung mittelst Abrechnung an ihren allfälligen Steuerrückständen V' 11$ 169 Gebühren für die Verfassung der Privaturkunden von Seite der Wirthfchastsämter; wegen Ueber-wachung der hierbey vorkommenden Bedrückungen 9- 145 GefällS>BezirkSverwaltungen; deren Errichtung und Bestimmung des Anfanges ihrer Wirksamkeit 173 212 Gefäße (AufbewahrungS-) wegen der Verzehrungssteuer erforderliche; hierbey sind die schon de- stehenden CimentirungS-Vorschriften zu befolgen 67 97 Gehaltöbemeffung und Bestimmung des Ranges für wirkliche, von der Lehrkanzel einer Universität in daö Lehramt einer andern übertretende» Faeul- tätS - Professoren 70 101 3io Zahl der X Derord- 'Z nung. Gelder und Effecten der in daö Strafhauö abge- lieferten Sträflinge; die Verfügung mit denselben muß in der Evidenztabelle nachgeiviesen werde» 152 214 Geldrimeffen mittelst des Brancard- oder des Postwagens beförderte; Bestimmung der Fälle, in welchen die Staatscaffen die Auslagen auf Mi-litäreScorten zu bestreiten haben 61 84 Gemeinden und Obrigkeiten dürfen ihre amtlichen Schriften durch Bothen an die Kreiöämter befördern 74 105 Gemeinde - Cholerafpitäler; die Berichtigung der Arzneykostcn für mittellose, in denselben unterge-brachte Unterrhanen hat nach den für Epidemien bestehenden Vorschrifttn zu geschehen 35 62 Gemeindezuschlag;' Bestimmung über den Bezug der fünffache» Verzehrungssteuer » Strafgebühr von demselben 190 275 Gerichte, lände-fürstliche; Einstellung der Vorlage der Depositen - Ausweise an daö Appellations-gericht 27 54 Gerichts- oder Remanenzgeld haben die Städte und Märkte fortan zu entrichten 166 230 Gerichtsbarkeit der Gutsherren in eigenen Angelegenheiten und bey Forderungen gemeinschaftlicher Waffencasse» an ihre Unterthanen oder Gerichtö-Jnsaßen; Bestimmungen über die Ausübung der- selben 153 215 Gerstenstroh; in Ermanglung desselben ist auch die Verwendung des Haferstrohes zur Fütterung der Militärpferde gestartet 69 100 Geschäftsführung oder Agentie, öffentliche; Beamte, welche das Befugniß hierzu anfuchen und erhalten, müssen ihr bisheriges Amt aufgeben Geschäftsführer oder Agenten, öffentliche; Einführung derselben nach Aufhebung deö Institutes der Hofagenten 199 284 9t 137 Gesellschaft, geheime, unter dein Nahmen: Giovi-ne Italia (daö junge Italien); Warnung gegen den Eintritt in dieselbe 133 187 Saht »er Verord- £ nung. Gesetzsammlungen (Privat-) Gestattung ihrer Herausgabe unter Beobachtung der allgemeinen Censurs-Vorschriften 85 127 Gesetzsammlungen (Privat-); sind vor ihrer Drucklegung der Polizey. und Censurö -Hofstelle vor-zulegen 201 286 Gesuche um Vormerkung der Taxen, Postporlo- und Stämpelgebühren sind stämpelfrey, nicht aber auch jene um Aufstellung amtlicher Vertreter 55 55 Gesundheitspässe - Ausfertigung für das glastrte Reifnitzer Töpfergeschirr; Aufhebung derselben 184 270 Grtreidegattungen, zur Vermahlung auf die Muhle» in Grätz gelangende; Entrichtung der allgemeinen Verzehrungssteuer von denselben 25 38 Gewerbe und Handlungsgerechtsainen im In- und benachbarten Auslands zugleich zu besitzen, wird gestattet 92 139 Gcwerbslente haben bey den wegen der Verzehrungssteuer erforderlichen Aufbewahrungögefaßen die schon bestehenden Cimentirungs - Vorschriften zu befolgen 67 97 Giftvorräthe; deren Jnventirung bey den zu diesem Handel befugten Kaufleuten 2 2 Giovine ltalia; Warnung gegen den Eintritt in die unter diesen Nahmen bestehende geheime Gesellschaft 133. 187 Gläubiger; Bestimmung des Zeitraumes, binnen welchem selbe den AlimentationSbetrag für ihre 206 im Arrest befindliche Schuldner zu erlegen haben 148 Gnadengabe» , nur bis zur Vollendung der Stu-dien bewilligte, sind nach vollendetem letzten Lehr-curse sogleich einznstelle» 75 ,06 Erätz, Hauptstadt; Lohnkutscherordnung für selbe 78 109 Grätz, Universität; wegen neuer Organisirung des medicinisch-chirurgische,, Studiums an derselben 97 147 Grätz, Hauptstadt; Verzehrungssteuer-Tariff, welcher mit i. September 1835 in Wirksamkeit tritt Grätz, Hauptstadt; Verzehrungösteuer-Tariff, wel-cher mit Einrechnnng des GemeindezuschlageS mit l. November i835 in Anwendung tritt 177 259 182 2Ö2 Gränzbewohnr?; Bestimmung, welche Jnsaßen nach dem Sinne des §. 26 des Tabakpatenteö vom Jahre 1784 als solche zu behandeln sind Granzwache; deren Verfassung und Dienstobliegenheiten Granjwach« Individuen unterliegen in Fällen schwerer Polijeyübertretung nicht der Strafe der körperlichen Züchtigung mit Stockstreichen Grundbuchsextracte bloß zuin Behuf der Bewilligung von Steuernachsichien erforderliche, sind stämpelfrey Grundbuchötaxen, ungebührlich abgenommene; we-gen Verwendung der hierauf festgesetzten vierfachen Strafgelocr Grundobrigkeiten sind verpflichtet, die Verhältnisse ihrer Unterthanrn, welche eine Militärbefreyuog begründen, vor der Assentirung zu berücksichtigen Gründe, (untrennbare Catastral-); Bestimmung des Complexes derselben, dessen Besitz eine Militär-Entlassung begründet Grundsteuer, d«e Area der Gebäude und Hofräume treffende, ist bey der Gebäude- und HauS-zinSsteuer - Revision auSzufcheiden Gutsherren; Bestimmungen über die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit in eigenen Angelegenheiten und bey Forderungen gemeinschaftlicher Waisencaffen an ihre Unterthanen oder Gerichtöinsaßen Güter, in zollämtlichen Niederlagen aufbewahrte; wegen Einhebung der NiederlagSgebühren von denselben GütergemeinschaftSverträge und Güterverjeichnisse; Bestimmungen über den Stämpelgebrauch bey denselben Güterverzeichniffe und GütergemeinschaftSverträge; Bestimmungen über den Stämpelgebrauch bey denselben Gymnasien; Belehrung über die Art derVorschreibung, Verrechnung und Abfuhr ihrer Unterricht-gelder Zahl ter Verord-nung. I 164 10 136 30 46 39 229 12 192 56 70 64 41 66 94 141 153 108 32 32 81 215 l64 58 58 126 3-3 Haferstroh, bedingte Gestattung desselben statt deS GerstcnstroheS zur Fütterung der Militärpferde Hall in Tyrol; Vereinigung des bisher dort be standenen besondern Berggerichtes mit jenem der dortigen Berg- und Salinen Direction Handelsbegünstigung der in Servier- sich aufhalten den österreichischen Unterthanen Handelsverkehr mit Colonialwaaren; Verfügungen zur Erleichterung desselben und Aufhebung der Nebengebühren bey den dießfälligen zollamtlichen Behandlungen Handlungödiener sind von Belheilung mit Wander-büchern ausgenommen Handlungsgerechtsame und Gewerbe im In» und Bern benachbarten Auslande zugleich zu besitzen wird gestattet Handwerksgesellen, ausländische, ganz erwerbs- und mittellose; Hindanhaltung ihres Einwandernö Handwerksgesellen auS dem lombardisch-venetiani-schen Königreiche, und bloß mit Pässen versehene sind hinsichtlich der Wanderbücher gleich den ans dem Auslände kommenden Handwerksgesellen zu behandeln Handwerksgesellen, mit der Lustseuche behaftete, haben auf Vergütung der Verpflegs- und Medi-camentenkosten aus demAerarium keinen Anspruch Handwerksgesellen, reisende, ausländische; denselben sind bey Verabfolgung der Wanderbücher ihre mitgebrachten Reisepässe zurückznstelle» Haupt - und Ttivkalschnlen; Maßregeln zur sorgfältigeren Ausbildung ihrer LehramtS-Caiididaten Hauszins- und Gebäudesteuer-Revision mit Ausscheidung der, die Area der Gebäude und Höf-räume treffenden Grundsteuer Helvetische ConfessionSverwandte; bey der EideSab-legung derselben hat die Aufstellung des Cruzi-fixeS mit brennenden Kerzen zu unterbleiben Zahl der Verordnung. I 69 100 16 32 185 271 35 59 138 193 92 139 120 174 96 146 1Ö5 229 1 1 45 68 94 141 . 31 57 Gesetzsammlung XV. Theil. 21 3 j 4 Hofagenten; Aufhebung dieses Institutes und Ein sührung berechtigter öffentlicher Agenten oder Ge-schäftsführer Hofkammer-Obligationen fünspercentige, am i. August 1833 verlooste; Behandlung derselben Hoskammer - Obligationen , sechöprrcentige, am 2. December 1832 in der Serie Nr. 153 verlooSte; wegen barer Auszahlung derselben HofkammerprocuratnrS»Adjnnctenö - Witwen ; Pen sionSauömaß für selbe Hofpostverwaltung ertheilt in Wie» den mit der Briefpost Reisenden die Bewilligung zur Zuspan nung eines Pferdes Hörsäle; die Kosten ihrer Beheitzung und Reinigung sind aus dem UnterrichtSgelderfonde zu be streiten 3» Impfärzte; Berichtigung eines bey Bestimmung ihrer Diäte» in der BezirkSkosten Instruction für Stey-ermark und Kärnten unterlaufenen Verstoßes Jnquisiten, vom Standrechte dem ordentlichen Gerichte übergebene, sind zur Bezahlung der Skand-rechtSkosten verpflichtet, wenn sie des Vergehens, welches das Standrecht veranlagte, schuldig erkannt werden Institute, wohlthätige; haben von den ihnen zufallenden Erbschaften die Armenperceute zu Gunsten deö Grätzer ArmenfondeS zu entrichten Italien (fcaö junge); Warnung gegen den Eintritt in die unter diesen Nahmen bestehende geheime Gesellschaft Interessen von an andere Parteyen cedirten österreichischen Privatforderungen an Frankreich ; Auszahlung der nachträglich liquidirten Jntereffen von denselben Invaliden, in Civildienste tretende; wegen ihrer Pensionirung und Dienstzeit-Einrechnung, im Falle sie ihre Genüsse «US politischen, ständischen oder städtischen Fonden beziehen Zahl der Verordnung 91 141 204 105 158 137 195 289 l6l 170 Inventuren und Sperren bey geistlichen Verlässen; wegen Beyziehung der betreffenden Dechante zu denselben Inventurs-Aufnahme bey jedem Wechsel der Klo ster - Obern über die Präiiosen und Kirchenschätze unter Jntervenirung der Vogteyen Irrenhaus; die aus demselben als genesen in ihre Heimath Entlassenen, sind von Seite der Be-zirkSobrigkeiten zu überwachen Irrsinnige ; als genesen aus dem Jrrenhause in ihre Heimath entlassene sind von Seite der Bezirks obrigkeiten zu überwachen Juden; Ausdehnung und Anwendung der Recru tirungsvorschriften vom Jahre 1827 auch auf selbe Inden; welche den Vorlesungen über das Kirchen recht bcywohnen, sind von den dießfälligen öffent lichen und Privakprüfungen ausgeschlossen Juden sind von dem Handel und Kleinverschleiße mit dem aus lombardischen Aerarial - Niederlagen erkauften Salpeter ausgeschlossen Justiz- und Pupillartabellen; deren Ein- und Rücksendung von Seite der Magistrate ist postporto-frey K. KammerprocuratorS - Witwen; Pensionöausmaß für dieselben Kanzleypracticanten; über welche erlangte Vorkenntnisse dieselben vor ihrer Zulassung zur Praris sich anSzuiveise» haben Kassen; bey denselben dürfen die '/3ttl und l/6tel ReichSthaler nicht angenommen werden Kaufleute zum Gifthandel befugte; wegen Jnven-lirung ihrer dießfälligen Vorräthe Klagen, gerichtliche; Vorschrift über die Zustellung derselben an außer Landes wohnende Personen Klagenfurt, Cameral- und Kriegszahlamt; Errichtung einer Creditsabtheilung bey demselben Kirchenpröbste; deren Erwählung von Seite der Vogteyodrigkeiten im Einverständnisse mit den Psarrsvorstehern Zahl der Verordnung. 15) 47 71 49 75 198 285 198 285 82 126 62 93 4 3 37 63 170 233 124 179 66 96 2 2 118 173 180 261 96 1 136 3i6 Kirchenschätze und Prätiosen sind bey jedem Wechsel der Kloster - Obern unter vogteylicher Jnterve-nirung zu inventiren Kirchenrecht; die den dießfällige» Vorlesungen bey-wohnenden Inden sind von öffentlichen und Privatprüfungen auS demselben ausgeschlossen Klöster; Inventurs-Aufnahme bey jedem Wechsel ihrer Obern über Prätiosen und Kirchenschätze unter Jntervenirunglder Vogtrye» Krankenstand der Spitäler: Formular der hierüber vorzulegenden Summar - Uebersicht Krankenstand der Spitäler; Formular zur Verfass sung der, sechs Wochen nach Ausgang jeden Jahres vorzulegenden Ausweise hierüber" Krankheiten, seuchartige, des Borstenviehes; Unter richt über die Erkcnnrniß und Vorbeugung derselben Krätzenübel, unter dem Landvolke herrschendes; wegen Ausrottung desselben, und Heilung der armen kranken BezirkSinsaßen KreiSämter; au selbe dürfen ämtliche Schriften der Obrigkeiten und Gemeinden durch Bothen beför. dert werden Kreisämter, deren Mitwirkung bey Ausmittlung der Waffenübungsplätze Kreishauptleute; Erforderniß der vollständigen Sprachkenntniß jenes Landes und Kreises für selbe in welchem sie zur Dienstleistung berufen werden KreiScommiffäre; Erforderniß der vollständigen Sprachkenntniß jenes Landes und Kreises für selbe, in welchem sie zur Dienstleistung berufen werden Kupferstiche, Landkarten und Steinabdrücke; wegen Behandlung der in Verlaffenschaften vorkommenden L. Landgerichte; deren Postportobefreyung bey der Cor respondenz in Criminalangelegenheiten Landgerichtsdiener; deren Aufnahme und Prüfung wird den Landgerichtöherrschaften überlassen Landgerichtsherrschaften haben die Landgerichtödiener selbst aufzunehmen und zu prüfen Zahl d«r Berord-nung. £ ■S G 49 13 62 95 49 75 12 23 213 295 1-14 iy8 142 196 74 105 9 9 22 36 22 " 56 155 217 37 6,5 127 182 127 182 3i7 Zahl der Verord- £ 'Z nung. iS) Landkarte», Kupferstiche und Steinabdrücke; Behandlung der in Verlassenschaften vorkommenden 155 217 Landwehr; Bestimmung der gesetzlichen Termine det Ein - und Au-trikteö bey derselben 135 HM Lehramts - Candidate» für Trivial- und Hauptschulen; Maßregeln zum Behufe ihrer sorgfältigere» Ausbildung 43 68 Lehranstalten, öffentliche und private; wegen Aufrechthaltung der Sittenreinheil in denselben 64 94 Lehranstalten, öffentliche; bey denselben dürfen nur unverehlichte Adjuncte» oder Assistenten angestellt werden 85 128 Leichenbeschauc», gerichtliche; zu denselben sind nicht bloß Chirurgen, sondern Aerzte oder Physiker bcy-zuziehen 168 231 Lizitationen, öffentliche; hierbei) sollen von Seite der GeschäftSlriter den Lizitanten keine speculati-ven Aussichten vorgehalte» werden, deren Rea-lisirunq ungewiß ist 1.43 197 Lohnkutscher-Ordnung für die Provinzial-Haupt-stadt Grätz 76 109 Localbehörden haben bey dem Geschäfte der bestehenden Verzehrungssteuer. Abfindungs-Vereine nicht zu interveniren 19T 282 Loose deö StaatSanlehenS; Verboth des damit verbundenen sogenannten Promessengeschäfteö 156 218 Loose und Partial < Obligationen deö Rotbschildschen AnlehenS vom Jahre 1320 und 1821; deren Erb-steuerbefreyung 114 170 Lotterieloose, ausländische, schon in da- Eigenlhuin eine» österreichischen UnterthanS übergegangene; Behandlung derselben 44 69 Lustseuche; die mit derselben behafteten Handwerks-gesellen haben auf die Vergütung der VerpflegS-»nd Medieamentenkosten ans dem Aerarium keinen Anspruch l65 229 3-8 M. Magistrate und Landgerichte, deren Poflportobc-freyung bey Ein- und Rücksendung der Pupillar-und Justiztabellen, so wie bey der Correspondenz in Criminal - Angelegenheiten und schweren Poli-zey - Uebertretungen M agistratc und Dominien werden zur Ausweisung ihrer caduken Depositen aufgefordert Maulbeerbäume, der Diebstahl an dem Laube derselben ist gleich jenem an Baumfrüchten zu bestrafen Mauthbefreyung des AlpenvieheS bey dem Auf- und Abtreiben desselben Medicamente zum Verkauf an Kranke auf eigene Rechnung in den Apotheken bereiten zu lassen, ist den Aerzten und Wundärzten nicht gestattet Medikamenten-Conten für Findelkinder; Terminsbestimmung zur Ueberreichung derselben Medicinisch-chirurgisches Studium; neue Organist rung derselben an der Universität zu Grätz Mehl, für Militärmagazine bestimmtes; Maßregeln gegen die Verunreinigung desselben bey der Vermahlung des Getreides Militärassentirung; vor derselben die Verhältnisse der Untcrthanen, welche ihre Militärbefreyung begründen, zu berücksichtigen, sind die Grund- so wie die Bezirksobrigkeiten verpflichtet Militärbefreyung; die selbe begründenden Verhältnisse der Unterthanen vor ihrer Affentirung zu berücksichtigen, sind die Grund- so wie die Be-zirköobrigkeiten verpflichtet Militärbehörden, im Einvernehmen mit denselben haben die Herstellungen bereits bestehender Brücken auf jenen Straßen zu geschehen, wo militärische Rücksichten eintretcn Militär-Durchmärsche, größere und wiederholte; wegen Streustroh-Beyschaffung bey denselben durch die Eoncurrenz mehrerer Bezirke Militärentlaffung; Bestimmung des Complexes von untrennbaren Catastralgründen, dessen Besitz er-stere begründet Zahl der Verordnung. 59 57 146 167 104 2 209 97 T 6.5 205 23t 160 292 147 1:9 2öo T 175 3iq Zahl der j Verord-j »ung. Militär - Escorten bey Geldrimessen mittels des Brancard - oder Postwagens: Bestimmung der Fälle, in welchen die Staatscassen die dießfälligen Auslagen zu bestreiten haben Militärforderuugen, ältere; Abänderung des bisherigen Verfahrens bey Berichtung und Verrech-rechnnng derselben mittels Barzahlung oder Abrechnung an Steuerrückständcn Militär«Gebäude; in den Verzeichnissen über die gemietheten und über die Verbindlichkeit der zu bestreitenden Bauten und Reparationen ist der Eigenthümcr zu benennen Militär-Individuen in Civildienste tretende; wegen ihrer Pensionirung und Dienstzeit-Einrechnung, im Falle sie ihre Genüsse aus politischen, ständischen oder städtischen Fonden beziehen Militär - Individuen in Civildienste nntergebrachte, sind zu Ende jeden Quartals anzuzeigen Militärmagazine; Maßregeln gegen die Verunreinigung des für dieselben bestimmten Mehles bey der Vermahlung des Getreides Militär - OffizierSquartiere; für selbe bewilligte Vergütung bey dermahliger Truppenvermehrung über den gewöhnlichen Stand der Friedensdislocation Militärpferde; bedingte Gestattung der Verwendung des Hafer- statt deS Gerstenstrohes zu ihrer Fütterung Militär-Schlasireuzerbeträge, bezahlte, haben die Quartiersträger auf der Rückseite der Einquar-tierungsbollete zu qnittiren Militär-Supplenten haben sich über ihr Alter mit legalisirten Taufscheinen auszuweisen Militär-Supplenten; deren Cautionen dienen auch, zur Sicherstellung der allfälligen Forderung des^ Civil-Aerars an dieselben I Militärstellung, ex officio, hat bey den mit mangelhaft ausgefertigten Wanderbüchern betretenen Individuen nicht Statt zu finden Militärstellung solcher Individuen, deren baldige Entlassung vorauszusehen ist, soll vermieden werden 200 14 206 63 139 69 122 ll6 130 59 157 227 284 31 291 93 194 100 175 171 185 83 218 Zahl der {£) Berord« Militär - Dorspamifuhren; Erläuterung der Vor-schrift über die Entrichtung der Weg- und Brü-ckenmauth - Gebühren von denselben iimisl. 193 277 Militär-Waffenübungsplätze; Ausmittlung dersel-selben mittels förmlicher Protokolle unter Mitwirkung der Kreisämter 9 9 Mineral - Wässer; allgemeines Verboth ihrer Nachbildung 13 31 Mißhandlungen; bei; denselben hebt der Widerruf des Mißhandelten die Wirkung des §. 241 des Strafgesetzbuches II. Theils nicht auf 19 34 MontanistizcheJndustrial-Unternehmungen, ärarische; wegen Vorschreibung der von denselben zu entrichtenden Erwerbsteuer 56 $0 N. Natron, salpetersaures; Bestimmung des Aus- und Eingangszolles für dasselbe. 147 206 Nebengebühren, zollämtliche; Aufhebung derselben zur Erleichterung des Handelsverkehres mit Eo-lonialwaaren 33 59 Nekarzeitung, Verboth derselben und temporäre Ausschliessung ihrer Redactoren von jeder Redaction in den deutschen Bundesstaaten 210 293 Niederlagsgebühren von den in zollämtlichen Niederlagen aufbewahrten Gütern 108 164 O. Oberpostverwaltungen «rtheilen in den Provinzen den mit der Briefpost Reisenden die Bewilligung zur Zuspannung eines Pferdes 115 170 Obligationen, böhn,i>ch-ständische. Aerarial; Behänd-lung der am 2. Jänner 1853 in der Serie Nr. 443, und am 1. 311119 1833 in der Serie 454 * 8 Im 9 verloosten 167 Obligationen (fünfpercenrige Banco) am 1. März und 2. November 1333 in der Serie Nr. 4o und ; 38 64 62 verlooste; Behandlung derselben 089 274 Obligationen sfünfpercentige Hofkammer) Behandlung der am 1. August 1853 verloosten 14l 195 Zahl der Berord- nung Ö) Obligationen, sechöpercentige Hofkammer, am 2. December 1832 in der Serie Nr. 153 verlooste; wegen barer Äuszahlung derselben 204 289 Obrigkeiten und Gemeinden dürfen ihre amtlichen Schriften durch Bothe» an Die Kreisämter befördern 74 10s Obstbäume; wegen Hindanhaltung ihrer Beschädigung durch Raupen 117 172 Offiziersquartiere; für selbe bewilligte Vergütung bey dermahliger Truppenvermehrunq über den ge- 5-159 194 wohnlichen Stand der Friedens-Dislocation (.174 244 Orden, deutsche; Concurrenzpflichtigkeit der demselben incorporirten Pfarren bey Pfarröbaulich-keilen 51 75 Ordinariate; wegen deren Einvernehmung bey Todes-Erklärungen abwesender Ehegatten 125 180 Ortschaftstafeln; Beybehaltung ihrer im Conscriptions, Systeme vorgeschriebenen Bezeichnung 140 195 P. Partialobligationen des Rothschildfchen Anlehenö vom Jahre 1820 und 1821; deren Erbsteuerbe-freyung 114 170 Particulare der Aerzte; Zusammenstellung aller deren Vorlage, Revision, Adjustirnng und Bezahlung betreffenden Vorschriften 171 233 Paßlose; als solche sind die mit mangelhaft ^gefertigten Wanderbüchern betretenen Individuen nicht zu behandeln 59 85 PastorSwohnungen, de» Gemeinden eigenthümliche und nicht zu andern Zwecken vermiethete; deren Befreyung von der Gcbäudesteuer 110 166 Püffe der über Wie» nach Bayern reisenden österreichischen Unterthanen sind von der königlich baieri-schen Gejandtschaft in Wien zu vidiren 192 276 Pensionirung und Dienstzeit - Einrechnung der in Ci-vildienste tretenden Militär-Individuen und Invaliden welche aus den politischen, ständischen oder städtischen Fonden ihre Genüsse beziehen 14 31 Gesetzsammlung XV. Lheil. 22 Zahl der Verord- Pensions-Ausmaß für HofkammerprocuraturS - Ad- nung. ® jnnctenS-Witwen 105 161 Pensions-Ausmaß für KammerprocuratorS -Witwen Personen, außer Landes wohnende; Vorschrift über 170 233 die Zustellung gerichtlicher Klage» an dieselben Pfarren, dem deutschen Orden incorpvrirte; deren 11« 173 Concurrenzpflichtigkeit bey Pfarröbaulichkeiten Pfarrsbaulichkeiten; Concurrenzpflichtigkeit der dem 51 75 deutschen Orden incorporirten Pfarren bey denselben PfarrSgebäude; Formular, wie die denselben zukom- 51 75 wenden Steuervergülungen auöjuweise» sind PfarrSgebäude; wegen Rückvergütung der von denselben bezahlten Gebäudesteuer mittelst Abrech- 151 214 »ung an ihren allfälligen Steucrrückständen PfarrSvorsteher haben die Sterbfallsausweise den Bezirksobrigkeiten, und diese den Districtsphysi-kern zur Verfassung der quartaligen Sanitatsbe- 115 169 richte mitzutheilen PfarrSvorsteher; im Einverständnisse mit denselben 40 65 haben die Vogteyobrigkeiten die Kirchenpröbste zu erwählen Pflicht-Theik; Ansprüche der Wahl- oder Adoptiv- 90 156 kinder auf denselben Podgorze; Auflassung der im dortigen Rayon be-stehenden Zollämter und Errichtung einer Zollleg- 109 165 stadt als Hauptzollamt daselbst Politische und polizeyliche Vergehen, einfache; Bestimmung der Verjährungszeit für deren Unter- 178 2(i0 suchung und Bestrafung Polizey-Uebertretungen schwere; die Correspondenz der Magistrate in diesen Angelegenheiten ist post- 57 81 portofrey Polizeyübertretungen schwere; bey denselben unter-liegen die Gränzwach-Jndividuen nicht der Stra- 57 63 fe der körperlichen Züchtigung mit Stockstreichen Polizeyliche und politische Vergehen, einfache; Bestimmung der Verjährungözeit für deren Unter- 136 192 suchung und Befragung Postamter-Bereisungen; Bewilligung der Taggelder für die selbe vornehmendrn Oberpostverwalter, 57 8 t deren Stellvertreter und Mitreisenden Beamten 6 8 3*3 Postämter; Vereinfachung deö Verfahren» bey Behandlung der auf denselben liegen gebliebenen Briefe und der Retourbriefe Postbeamte mit Vereisungen der Postämter beaus-j tragt«; Bewilligung der Taggelder für selbe Postporto - Befreyung aller Correspondenzen inj Schubsachen Postporto-Befreyuug der Magistrate und Landge-] richte bey Ein - und Rücksendung der Pupillar- j und Justiztabellen so wie bey deren Correspondent in Criminalangelegenhciten und schweren Polizey-: Uebertretungen I Postportofreye Behörden; für selbe wird der 54 78 Rang der wieder angestellte» QuieLcenteu; wegen Festsetzung desselben auf jenen Dienstposten, wo derselbe durch bestimmte Normen noch nicht entschieden ist 54 78 Rang und Gehaltsbemeffung für wirkliche von der Lehrkanzel einer Universität in das Lehramt einer andern übertretenden FacultätS -Professoren 70 101 Raupen, wegen Hindanhaltung der Beschädigung der Obstbänme und Gartenfrüchte durch selbe 117 172 Reciprozität, welche österreichische Behörden bey den von russischen Behörden gegen österreichische litt« terlhanen erlassenen ErecutionS-Urthrilen zu bcob-achten haben 129 184 Rechnungsprozesse; Bestimmungen über die Behandlung und schleunige Beendigung derselben 5 4 Registraturö - Practicanten bey der Landesstclle und den Kreisämtern müssen die philosophischen Studien vollendet haben 137 193 Reichöthaler, '/ztel und '/gtel; Verboth ihrer Annahme bey den Taffen 66 96 Reifnitzrr Töpfergeschirr, glasirteS; Aufhebung der angeordneten Beschau desselben und der Ausfertigung von Gesundheitspässen für dasselbe 184 270 3*6 Zahl der Derord- nung. Reisen einzelner Personen mit der Briefpost; Bestimmung , welche Behörden die Bewilligung zur Zuspannnng eines Pferdes ertheilen 115 170 Reisepässe sind den reisenden ausländischen Handwerksgesellen bey Verabfolgung der Wanderbücher zurückzustellen 1 1 Reisepässe-Verweigerung von Seite der französischen Regierung für die nicht mit erforderlichen Subsi-stenzmitteln versehenen Auswanderer nach Algier 5 2 Reisepässe der über Wien nach Baiern reisenden österreichischen Unterthanen sind von der königl. baierischen Gesandtschaft in Wien zu vidiren 19* 276 Reclamationsacten (Catastral)/ deren Beförderung ist gleich der AmtScorrespondenz in Catastral-An-gelegenheiten vom Postwagensporto befreyt 88 135 RekrutirungS - Vorschriften vom Jahre 1827; deren Ausdehnung und Anwendung auch auf Juden 82 126 Remanenz- oder Gerichtsgeld ist von Seite der Städte und Märkte fortan zu entrichten 166 230 Retourbriefe; Vereinfachung deö Verfahrens mit denselben bey den Postämtern 107 162 Revision der Gebäude und Hauözinsstener mit Ausscheidung der die Area der Gebäude und Hof-räume treffenden Grundsteuer 94 141 Revisionsgesuche; Hindanhaltung der muthwilligeu gegen zwey gleichlautende Civil - Urtheile 76 107 Richter- Magister in Zwickau ; Verboth seiner unter dem Titel: »die Biene« herauSgegebenen Zeitschrift in den deutschen Bundesstaaten ist 186 Rothfchildsche Anlehen vom Jahre 1620 und 1321; Erbsteuerbefreyung der dießfälligen Loose und Partial- Obligationen I 14 170 Rückstände an der Verzehrungssteuer; Belehrung, wie bey deren Eintreibung im Falle eintretender Gegenforderungen vorzugehen sey 8Ö 129 S. Salpeter, von dem Handel und Kleinverschleiße mit dem auS lombardischen Aerarial - Niederlagen erkauften sind die Juden ausgeschlossen 4 3 Sanitätsberichte; zur Verfassung derselben sind die Sterbfallö-Ausweise von Seite derPfarrövorsteher den Bezirks-Obrigkeiten und von diesem den Districts - Physikern mitzutheilen Sanitäts-Individuen; Formular der über den Stand derselben vorzulegenden Summartabellen Sanitäts-Individuen, welche in einem Orte dcö Kreiseö ihren Aufenthalt wählen, sind dem Gu-bernium anzuzeigeu Schill Carl und Elsner Heinrich, Redactoren der Nekarzeitung, temporäre Ausschlieffung von jeder Redaction in den deutschen Bundesstaaten Schlafkreuzer-Beträge, bezahlte, sind von den Quartiersträgern auf der Rückseite der Einquartierungs-bollete zu quittire» Schriften, amtliche, der Obrigkeiten und Gemeinden dürfen durch Bothen an die Kreiöämter befördert werden Schubangelegenheiten, betreffende Correspondenzen sind postportofrey Schul- und Bethhäufer, «katholische; deren Befreyung von der Gebäudesteuer Schuldner in Arrest, befindliche; Bestimmung des Zeitraumes, binnen welchem der Alinientationöbe-trag für selbe von Seite der Gläubiger zu erlegen ist Schulgeldbefreyung; deren Verlust hat wegenUnsitt-lichkeit, dritter Classe und wegen in zwey nacheinander folgenden Semestern erlangter zweyter Forkgangöclaffe einzutreten Schulgelder-BefrsyiingS-Gesuche müssen bey Beam-tenS-Söhnen den Gehalt ihrer Väter, und bey BauernS - Söhnen die Größe ihres Grundbesihes ^ und der Besteuerung Nachweisen Senfenwerke; deren Beschveränderungen sind dem k. k. Oberbergamt und Berggerichte zu Leoben anzuzeigen Servien; Begünstigung der in diesem Lande sich anf-haltenden österreichischen Unterkhanen in Beziehung auf den Handel Zahl der Verordnung. £ •E rs 40 65 12 23 205 290 2lO 295 122 174 74 105 l6p 232 110 166 148 206 134 190 2iä 294 191 276 185 271 3a8 Zahl der Derord- o •£ Sitlenreinheit; Aufrechthaltung derselben in Acade-mien, Convicten und andern öffentlichem undPrivat- nung. Lehranstalten Sorclle della sacra Famiglia; Errichtung eines weiblichen Erziehungö-JnstitiiteS unter diesem Nah- 64 94 men zu Verona Sperren und Inventuren bey geistlichen Verlässen; 126 181 wegen Beyziehung der betreffenden Dechante zu denselben Spitäler; Formular zur Verfassung der sechs Wochen nach AuSgang jeden JahrS vorzulegenden Ausweise 47 71 über den Krankenstand derselben Spitäler; Formular der über den Krankenstand der- 213 295 selben vorzulegenden Summar-Uebersicht Sprachkennrniß müssen Kreishauptleute und Kreis-Commissure von jenem Laude und Kreise, in welchem sie zur Dienstleistung berufen werden, voll 12 23 ständig besitzen Subarrendatocen; deren Verpflichtung zur Unterhaltung der Vorsichtö-Vorräthe ohne Unterschied der 22 36 ContractS-Dauer Subarrendatoren; Clausel, welche zur Sicherstellung deö AerarS gegen deren nachfolgende Einsprüche in die Subarrendirungö-Verhandlungs-Protokolle 203 287 einzuschalten ist Subarrendatoren, einer Verfälschung oder absichtlichen Pflichtübertretung in früheren Contracten beschuldigte, sind von ferneren Subarrendirungs-Ver- 187 272 ? ' Handlungen ausgeschlossen SubarrendiruiigS-Contracte; zu welchen VorsichtS-Vorräthen die Subarrendatoren bey denselben ohne 100 S 55 Unterschied der Contractödauer zu verhalten sind SubarrendirungS - Protokolle; Clausel, welche zur Sicherstellung deö AerarS gegen nachfolgende Einsprüche der Subarrendatoren in selbe ausgenommen 203 287 11" werden sollen Subarrendirungs-Verhandlnngen; von denselben sind die einer Verfälschung oder absichtlichen Pflichtverletzung in früheren dießsälligen Contracten beschul- 187 272 digten Subarrendatoren ausgeschlossen 100 Zahl der Derord» 2» NU,lg. t$> Staatsanlehen ; Verboth deS Promeffen-Geschäftes mit den Losen 156 218 Staatsbürgerschaft erlangen Ausländerinnen durch ihre Verehlichung mit einem österreichischen Staatsbürger 36 62 Staatsbürgerschaft, österreichische; Bedingungen, unter welche» Fremde selbe durch einen zehnjähri-gen Aufenthalt erlangen 42 67 Staatöcassen; Bestimmung der Fälle, in welchen selbe die Auslagen auf Militäreöcorten bey Geld-remissen mittelst des Brancard- oder Postwagens zu bestreiten habe» 6i 84 Staatöpapiere und Banknoten; Bestimmung der Zeit, von welcher angefangen die coursmäßige Berechnung derselben bey der Erbsteuer-Entrichtung einzutreten hat 28 55 Skaatsrechnungs-Wissenschaft; Bestimmung derAem-ter, deren Beamte zu Erlernung derselben verpflichtet sind StaatSrechnungö-Wissenschaft; das Studium derselben untersteht dem juridisch politischen Studien-directorate 65 £5 65 95 Standrechtökosten; Verpflichtung zur Bezahlung derselben von Seite jener Jnquisiten, die dem ordentlichen Gerichte übergeben und des Vergehens, v welches das Standrecht veranlagte, schuldig befunden werden 60 83 Städte und Märkte haben das Remanenz- oder Gerichtsgeld fortan zu entrichten 166 230 Stämpelbesreyung der Gesuche um Vormerkung der Taren-Postporro- und Stänipelgebühren, nicht aber auch jener um Aufstellung amtlicher Vertreter - - - in Streitsachen 56 79 Stämpelbesreyung der bloß zum Behuf der Bewilligung von Steuernachsichten erforderlichen Grund buchsextracte 30 56 Stämpelgebrauch bey Vertragen über Gütergemeinschaft und Hey Güterverzeichnissen, Bestimmungen hierüber 32 58 Gesetzsammlung XV. The». 23 33o Zahl der j <> Dcrord- 1 *c nung. , (§) Stämpelgebühren - Vergütung; Art und Weise, wie selbe an die Tax- und UmgeldS-Berechtigten zu geschehen hat 101 157 Ständische Wahlakte müssen zugleich den Beweis enthalten, daß der Gewählte die ihm zugedachte Stelle annehmen will 159 220 Ständische Concipistenstellen; Modalitäten, welche Hey Ausschreibung der Concurse für selbe zu beobachten sind 196 282 Steinabdrücke; wegen Behandlung der inVerlassen-schasten vorkommenden 155 217 Sterbfallsauöweise sind von Seite der Pfarrövor-steher den BezirkSobrigkeiten und von diesen den DistrictS-Physikern zur Verfassung der Quartalö-SanitätS-Berichte mitzutheilen 40 65 Steuerabfuhren von einzelnen Dominien geleistete, und hieran noch haftende Rückstände, sind monath-lich nachzuweifen 211 294 Steuerabschreibungen; Belehrung über die Behandlung derselben Stenerbeträge von den Contribuenten, eingczahlte; für die Legalität der Nachweisung derselben haften die BezirkSobrigkeiten und respective ihre Beamten 150 209 15 32 SteuernachsichtS - AbfchreibungS - Ausweise, iudivi' duele; Formular zur Verfassung derselben 150 209 SteuernachsichtS-Verrechnungen; Belehrung über die Behandlung derselben 150 209 Steuernachsichten; die bloß zum Behuf derselbe» erforderlichen Grundbuchöextracte sind stäinpelfrey 30 67 Steuervergütungen, den Pfarrsgebäuden zukommende; Formular wie selbe auözuweisen finde 151 214 Steuerzahlung; Behandlung deö durch selbe an der 120 Congrua verletzten Curatkleruö 79 Stiftungen, noch ungesicherte oder mit gesetzlichen Förmlichkeiten noch nicht versehene; wegen Berichtigung derselben Stiftungsplätze; deren Verlust hat wegen Unsittlich- 21 35 feit, dritter Classe und wegen in zwey nacheinander folgenden Semestern erlangter zweyterFortgangö-classe einzutreten 134 190 Stipendien aus dem Unterrichtsgelderfonde; Einstellung derselben Stipendien; deren Verlust hat wegen Unsittlichkeit, dritter Claffe und bey in nacheinander folgenden Semestern erlangter zweyter Fortgangsclasse ein-jutreten Strafgebühr der Verzehrungssteuer; Bestimmung über den Bezug derselben vom Gemeindezuschlage Strafgelder, vierfache, auf ungebührlich abgenommene Grundbuchstaren festgesetzte; wegen Verwendung derselben Strafgesetzbuch; Aufhebung des §. "412, I. TheilS und Festsetzung der Norm für den Beweis durch Zusammentreffen der Umstände Strafgesetzbuch ll. Theil; Erläuterung des §. 241, wornach ein Wiederruf des Mißhandelten die Wirkung diefes §. nicht aufhebt Straße» , bey welchen militärische Rücksichten ein» treten; bey denselben haben die Herstellungen bereits bestehender Brücken im Einvernehmen mit den Militärbehörden zu geschehen Straßenkarten, lythographirte; Erhebung und Darstellung aller seit deren Verfaffung in den öffentliche» und Privat-Straßenstrecken sich ergebenen Veränderungen Straßen; Nachweisnng aller in dem Stande der Privatstraßen sich ergebenden Veränderungen und aller neu angelegten in der allgemeinen Straßen-Karte »och nicht enthaltenen Privatstraßen Straßenstrecken, öffentliche und Privat-; Erhebung und Darstellung aller seit der Verfaffung der lytho-graphirten Straßenkarten sich ergebenen Veränderungen Sträflinge, in das Strafhaus abgelieferte ; die Evidenz-Labellen über selbe müffen auch die Nachweisung über die mit ihrem Gelde und ihren Effecten getroffene Verfügung enthalten. Streustroh - Beyschaffnng durch die Concurrenz mehrerer Bezirke bey größer» und wiederholten Militär-Durchmärsche 33. Zahl Bet ÜSctotB« nung. (i) 123 178 134 190 19O 275 46 70 l6l 221 19 34 179 260 194 27Y 87 132 194 279 152 214 121 175 * Zahl der Derord- i nung. ® Studien; nach deren Vollendung sind die nur bis dahin bewilligten Gnadengaben sogleich eiuzustellen 75 106 Studienfond; Widmung derUnterrichtögelder für die Dotation desselben 125 178 Studierende; Bestimmung der Fälle, in welchen bey denselben der Verlust der Stift»,igöplätze, der Stipendien und der Schnlgeldbefrcyung einzutreten hat 154 190 Studienzeugnisse, wenigstens mit erster Classe über alle Gegenstände der philosophischen Studien sind zur Erlangung des Zutrittes zu bergacademische» Vorlesungen erforderlich 7 8 Studium, medieinisch-chirurgisches; neue Organi-sirung desselben an der Universität zu Grätz 97 147 T. Tabakpatent vom Jahre 1784 ; Bestimmung, welche Jnsaßen nach dem Sinne dcö §. 20 desselben als Gränzbewohner zu behandeln sind 164 229 Taggelder-Bewilligung für Oberpostverwalter; deren Stellvertreter und für die zur Mitreise gewählten Beamten bey Bereisungen der Postämter ; 6 8 Taglien für aus der Lebensgefahr gerettete Personen; Abänderung der §§. 5 und 6 der dießfälligen Vorschrift vom 5i. März 1827 119 174 Taufscheine, legalisirte; mit denselben haben sich die Militär-Supplenten über ihr Alter auSzuweisen 116 171 Taren-Bestimmung für die Ausfertigung der Privi-legiumö-Urkunden 160 221 Taz- und Umgelds Berechtigte; Art und Weise, wie die Stämpelgebühren - Vergütung an selbe zu. ge- schehen hat ,101 157 Termine, gesetzliche; für den Ein- und Austritt bey der Landwehr 135 191 Theresianum; Zöglinge desselben und deö Wieuer-Convicteö, mit außerordentlichen Adjuten betheilte, haben nach ihrem Dienstalter in systemisirte Adjuten einzurücken • 154 216 Todeserklärungen abwesender Ehegatten; wegen Einvernehmung der Ordinariate bey denselben p »25 180 Zahl der Bcrord- nung. (äs) Töpfergeschirr/ Reifnitzer; Aufhebung der angeord-neten Beschau desselben und der Ausfertigung von Gesundheitöpäffen für dasselbe 184 270 Trivial- und Hauptschulen; Maßregeln zur sorgfältigeren Ausbildung ihrer LehramtS-Candidaten 43 68 Truppe»/ nur zeitlich stabil und über den systemisirten Armee - Friedenstand dislozirte; Bestimmung des dießfülligen Begriffes in Bezug auf die für selbe bewilligte Vergütung der OffizierSquartiere tl UmgeldeS- und Taz-Berechtigte; Art und Weife, wie die Stämpelgebühren - Vergütung au selbe zu geschehen hat 174 244 101 157 Universität z» Grätz; neue Organisirung deö medi-ciuisch-chirurgischen Studiums an demselben 97 147 Unterrichtsgelder-Befreyungs-Gesuche muffen bet) Beamtens'Söhnen den Gehalt ihrer Väter, und bcy Bauernsöhnen die Größe des Grundbesitzes und der Besteuerung Nachweisen 212 294 Unterrichtsgelder der Gymnasien; Belehrung über die Art ihrer Vorschreibung, Verrechnung und Einhebung 81 126 UnterrichtSgelderfond; aus demselben sind die Kosten der Beheitzung und Reinigung der Hörsäle zu bestreiten 11 22 Unterrichtsgelder-Stipendien; Einstellung derselben und Widmung dieser Gelder für die Dotation des Studienfondes 123 178 Unterlhanen an der Granze Ungarns ansäßige; deren Zollbegünstigung bey der Einfuhr der Weine von ihren über der Gränze in Ungarn liegenden Weingärten 26 52 Unterthanen, mittellose, in Ge meinde-Choleraspitäler» untergebrachte; die Arzncyikosten für selbe sind nach den für Epidemien bestechenden Vorschriften zu berichtigen Unterlhanen, österreichische, Gefügter Weise im Auö-lande domizilirende; derm BelehnungSfähigkeit zu den Erhämtern 35 62 89 135 Uliterthane», österreichische und baierische, unbemittelte und erkrankte; wegen deren unentgeltlichen Heilung und Verpflegung zwischen de» beyderseitige» Regierungen getroffenes Uebereinkommen Untertanen, österreichische; Begünstigung der in Servien sich aufhaltenden, in Beziehung auf den Handel Unterthanen, österreichische, über Wie» nach Bayern reisende; deren Paffe sind von der bayerischen Ge-j sandtschaft in Wien zu vidiren Urkunden über Privilegien; Taren-Bestimmung für die Ausfertigung derselben Urtheile, Executions; von russischen Behörden gegen österreichische Unterthanen erlassene; welche Reci-procität die österreichischen Behörden hierbey zu beobachten haben Urtheile; Hindanhaltuiig muthwilliger Revisionsgesuche gegen zwey gleichlautende Civil-Urtheile D. Verbothe auf die Pensionen der Beamteus - Witwen und Waisen gelegte; deren Wirksamkeit auch aus die im Falle ihrer Verehlichung denselben gebührenden Abfertigungen Vergehen, einfache polizeyliche und politische; Be-stimmung derVerjährungszeit für die Untersuchung und Bestrafung derselben Verjährungszeit, Bestimmung derselben für die Untersuchung und Bestrafung der einfache» pokjzey-liche» und politischen Vergehen ! ' Verlassenschafte»; Bebandlung der in denselben vor-kommenden Kupferstiche, Landkarte» und Steinabdrücke Verlässe, geistliche; Beyziehung der betreffenden De-chante zu den dießfalligen Sperren und Inventuren Vermahlung der Getreide-Gattungen auf de» Mühlen zu Grätz; Entrichtung der allgemeinen Verzehrungssteuer von derselben 183 129 276 221 184 107 155 47 217 Vermahlung des Getreides; Maßregeln gegen die hierbey sich ergebende Verunreinigung des für Militär-Magazine bestimmten Mebles Verona, Stadt; Errichtung eines weibliche» Erziehungs-Institutes daselbst unter dem Nahmen: So-relle della sacra Famiglia Verpachtung der Verzehrungssteuer im Jahre 1854; für selbe oorgeschriebenen Verhandlungen Versorgung ausgemusterter krüppelhafter Findelkinder; selbe hat nach den wegen Verpflegung erwerbsunfähiger Armen bestehenden Vorschriften zu geschehen Versteigerung; im Wege derselben sind jene Brückenherstellungen zu behandeln, wobey die Bezirks-Concurrenz einzutreten hat Vertreter in.Streitsachen; die Gesuche um Aufstellung derselben sind nicht stämprlfrey Verzehrungssteuer - Absiudungs - Vereine; Abstellung jeder Jntervenirung der Localbehörden in die Geschäfte derselben Verzehrungssteuer; Beschränkung der bezirksobrikeit-lichen Afsistenzleistung auf die wirklichen Pachter dieses Gefällö Verzehrungssteuer - Entrichtung von den zur Vermahlung auf die Mühlen in Grätz gelangenden Getreide Gattungen 1 Verzehrungssteuer - Herabsetzung von Wein, Wein-most und Maisch jener Gegenden, wo nur Weine von geringster Gattung erzeugt werde» Verzehrungssteuer-Rückstände; Belehrung wie bey deren Eintreibung im Falle eintretender Gegen-fordernugeii vorzugehen sey Verzehrungssteuer - Strafgebühr, fünffache; Bestim münz über den Bezug derselben vom Gemeinde Zuschläge Verzehrungssteuer-Tariff für die Hauptstadt Grätz, welcher mit l. September 1855 in Wirksamkeit tritt Verzehrungssteuer-Tariff für die Hauptstadt Grätz, welcher mit Einrechnung deö Geineinde-Zuschlageö mit l. November 1833 in Anwendung tritt ' V Zahl der Verordnung. 'S ® 65 93 f 99 155 (126 181 128 182 17 35 48 73 SS 79 197 282 6$ 98 25 38 175 247 'üiuchtt! 86 129 uti-in .-,4 ' 19» 275 ' 177 259 182 262 Zahl der J Berord- NU,lg. Verzehrungssteuer; an derselben wird den Bierbränern ein steuerfrener Einlaß von fünf vom Hundert zu-gestanden 23 37 Verzehrungssteuer; bey den wegen derselben erforderlichen AufbewahrungS» Gefäßen sind die schon bestehenden ZimentirungsVorschriften zu befolgen 67 97 Verzehrungssteuer; für deren Verpachtung und Abfindungen iin Jahre i S34 vorgeschriebene Verhandlungen 128 182 Vogteyen; unter deren Jntervenirung sind bey jedem Wechsel der Klosterobern die Kirchenschätze und Prätiosen zu inventiren 49 75 Vogteyobrigkeiten haben die Kirckenpröbste im Einverständnisse mit den Pfarrsvorstehern z» erwählen 90 136 Vorrückungen, graduele der Beamten; Anwendung der dießfallS bestehenden Vorschriften auch auf die verschiedenen Gehaltsstufen der Fiscaladjnncten 53 77 Vorspanns-Contrahenten; wegen Berücksichtigung der von denselben angenommenen Bedingung, die Fuhrlohnöpreise ini Verhältniß des sich mindernden Postrittgeldrs herabzusetzen 93 l4o VorspannSfuhren, Militär; Erläuterung der Vorschrift über die Entrichtung der Weg uudBrücken-mauth-Gebühren von denselben 193 277 W. Waaren; zollamtliche Behandlung derselben, wenn sie von einem Gränzzoll- oder Dreyßigstamte an ein Hauptzollamt oder an eine Legstätte zur Consumo Verzollung angewiesen werden 103 159 Wachen, öffenrliche; Vorschrift für deren Benehmen gegen Flüchtlinge, die auf dreymahligeS Zurufen zum Haltmachen nicht stehen bleiben 20 35 Waffenübungsplätze; AuSmittlung derselben mittelst förmlicher Protokolle unter Mitwirkung der Kreiö-aniter 9 9 Wahl- oder Adoptivkinder; deren Ansprüche auf den Pflichltheil 109 165 Wahlakte, ständische; müssen zugleich den Beweis enthalten, daß der Gewählte die ihm zugedachte Stelle annehmen will Waisencassen, gemeinschaftliche; Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit der Gutsherren bey Forderungen ihrer Unterthanen oder Gerichts insaßen an dieselbe Wanderbücher; be» deren Verabfolgung an reisende ausländische Handwerksgesellen sind denselben ihre mitgebrachten Reisepässe zurückzustellen Wanderbüchcr; hinsichtlich derselben sind die auö dem lombardisch » venezianischen Königreiche bloß mit Pässen versehenen Handwerksgesellen gleich den aus dem Auslande kommenden Handwerksgesellen und Arbeiter zu behandeln Wanderbücher, mangelhaft ausgefertigte; die damit betretenen Individuen dürfen nicht paßlos behandelt und ex Officio zum Militär gestellt werden Wanderbücher; von Betheilnng mit denselben sind die Handlungsdiener, Chirurgen und Apotheker-Sub jecte ausgenommen Wappen-Prävaricationen; wegen Hindanhaltung und Behandlung derselben Wässer, Mineral-; allgemeines Verboth ihrer Nachbildung Weinausschank; die Weingärkenbesitzer sind befugt, die Weine eigener Erzeugung zu allen Zeiten des Jahres srey auch an sitzende Gäste auszuschänken Weine von jenen Weingärten, welche den an der Gränze Ungarns ansäßigen österreichischen Unterthanen gehören', und über der Gränze in Ungarn liegen; bey deren Einfuhr gestattete Zollbegün stigung Gesetzsammlung XV. Theil. Zahl 6er Verordnung. f 158 149 220 195 226 207 zahl der Verordnung. I ® Weine, Weinmost und Maisch; Herabsetzung der Verzehrungssteuer für jene Gegenden, wo nur Weine von geringster Gattung erzeugt werden 175 247 Weingarten-Besitzer sind befugt, die Weine eigener Erzeugung zu allen Zeiten des Jahres frey auch an sitzende Gäste auözuschänken 207 291 Weg- und Brückenmauth-Gebühren; Erläuterung der Vorschrift über deren Entrichtung, bezüglich auf die Militär-Vorspannsfuhren 195 277 Wiener Convict; Zöglinge desselben und des Theresianums mit außerordentlichen Adjuten betheilte, haben nach ihrem Dienstalter in systemisirte Adjuten einzurücken 154 216 WirthschaftSämter; deren Ueberwachung rücksichtlich der bey Abnahme der Gebühre» für die.Verfaffunc der Privat-Urkunden vorkommende» Bedrückungen 95 145 Wirkungskreis der Filial Bau-Buchhaltinigö-Depar. tementS 71 101 Wohnungen und andere vermiethete Bestandtheile der Gebäude; Verfahren bey gerichtlichen Aufkündigungen derselben 50 74 Wundärzte bey der Cholera verwendete; Vorschrift über die Bestreitung ihrer Fuhrkosten 45 69 Wundärzten ist nicht gestattet, Medicaments znm Verkauf an Krank« in den Apotheken auf eigene Rechnung bereiten zu lassen 2 2 Z. Zeitschrift des Magister Richter in Zwickau unter dem Titel »die Biene« deren Verboth in den bf«ti scheu Bundesstaaten 151 186 33g Zeugnisse, wenigstens mit erster Claffe über alle Gegenstände der philosophischen Studien, sind zur Erlangung des Zutrittes zu bergacademischen Vor lesnngen erforderlich Zimentirungs-Vorschriften (die schon bestehenden) sind auch bey den wegen der Verzehrungssteuer erforder lichen Aufbewahrungs-Gefässe zu befolgen Zollämter am Rayon von Podgorze; deren Auflassung und Errichtung einer Zoll-Legstätte als Hauptzollamt zu Podgorze Zollämter; wegen Einhebung der Gebühren von den in ihren Niederlagen aufbewahrten Gütern Zollämtliche Nebengebühren; Aufhebung derselben zur Erleichterung des Handelsverkehrs mit Colonial-waarcn Zollämtliche Behandlung der Maaren, wenn sie von einem Gränzzoll- oder Dreyßigstamte an ein Hauptzollamt oder an eine Legstätte zur Consumo-Ver zollung angewiesen werden Zollbegünstigung bey der Einfuhr der Weine von jenen Weingärten, welche den an der Gränze Ungarns ansäßigen österreichischen Unterthanen gehören, und über der Gränze in Ungarn liegen Zollbestimmung, abgeänderte, hinsichtlich der Baumwollgarne, des BaumwollzwirneS, der rohen und geschlagenen Baumwolle, und der Baumwollabfälle Zoll; Bestimmung deüAuS- und EingangSzolleS für salpetersaures Natron Zoll - Linien; der innerhalb derselben in Hüten oder Broden erzeugt werdende Zucker muß mit dem Fabrikszeichen bezeichnet werden Zahl der Verordnung. 108 52 147 1 2ÖO 164 76 g«hl der Berord- 4 mutg. Zucker; Bezeichnung des inner den Zoll-Linien erzeugt werdende» Zuckers in Hüten oder Broden mit dem FabrikSzeichen 188 275 Zusammentreffen der Umstande; Festsetzung der künftigen Norm für den Beweis durch selbe, und Auf. Hebung de» $. 412 deS I. Theilö des Strafgesetzbuches 161 221 Zustellung gerichtlicher Klagen an außer Landes wohnende Personen; Vorschrift hierüber 118 175