67 Amtsblatt Mr Laibacher Ieituug Nr 10. Freitag den 13. Jänner 1871. (14-1) Kundmachung Leerung fertiger Montursforten betreffend. <^^ .^ ^'^^^^'^'"'stcrium beabsichtigt einen ^'l ^cs Mchrbcdaifcs an fcrtigm Monturssorten, 24,000 Stück lichtblau» . ,^^ " hechtgrauen l stcldtappen 1^.000 .. f>appr„h.'.> > vox Tuch, ^VA " ^"fallterie-Mänteln, ^O00 krappiotlicn l ^ 7900 ., lichManeu / ^^^°^n, y^,^ " kl appro, hc>, Hußaren.Tuchhoscn, ^""" " ^"^"teri^Pantalous, ^" .. uugalischcn Infanterie-Tuchhosen, W.000 .. Cavallnic-Blouscn, °^"" " Wnwa»d-Gaticn, '«.000 Paar l)ohcn Cavallerie.Stiefeln, ^0.000 Slück Hoscn.i'mel., ^< " Schmzf.llen für Schmiede, 4ny " _, .. ,. Wagner und im « " "°""ch"n ^^^ ^rüucm Nasch unter !!^^'^''^ """I Enlgcgcunahmc von Offcrtcn W lch ' ni^' ^mgungcn sicher zu stellen, wieseln m '""'dc'w, Quantilaleu auf dic vorausge> cm ^ «^""" offerirl werdcu töuncn, ist aus 5"6 schloss^., Dffnt^ssormulare zu c.sehcn. Benr^is..,.'^'^s-Ministerium behält sich die Äugcmcsscnhcit der offcrirten Preise °n. ^Ä' .^^'^'" dc' cin^elncn Offcrcnten mit NchleltN^ Snr^ ^' ^ ^l'mumlcii>l,(f.ru!^, der ausgeschricbcncu beende? s"'^' ^ ^"^'^'^ ^"dc Mai 187l vollständig ^ ^' ^'^ Einlicfcrung lauu a» das, dcm Erzcu-UungSorle nächstgclcgcue Monturs-Dcpot gcschchcn. vlcdcr Offcrcnt muß das Quaulum bci jedem off» 'lten Artikel in Ziffern und Buchstaben, - dann das -"lonturS-Dcpol, wohin er licfcru will. sowie bci jedem "ltllel den ^eforderlen PrciS in öslnr. Währung cbcn-falls in Zifscin l,nd Buchstaben, deutlich uud ohne Correclur im Offnte au^ebci». § 3. Bon jedem Off.reuten ist mit dcm Osfeitc ein Cert'ficat bcizubriugcn, dmch welches er vou cincr Handels- uud Gcwerbc Kanuncr, odcr wo eiue solche "lcht besteht, vou der politischen Behörde als bcfühigt erklärt wild, die zur ^cferuug angebotene Mcnge iu dem bestimmten Termine verläßlich abstatten zu tömien. . Jeder Offcrcnt hat dieses Certified vor Eimeichung «emes Offertes bei der compctenlen Stelle odcr Behörde unzusuchel,. < ^lese den Offerenleu uur vcl^cgclt zu übergebenden no versiegelt zu belassenden Certificate, iu welchen das .... " ""^trctluc CoucmS> odcr AusgleichS^Verfahreu «"^edelttct werden muß, siud stcmpclfrci. l>efi^< ^"'^ "°" "" ^oucursc odcr Äuögl^ichs Verfahren Wn> .^°""""'"" wcrdcu, so lauge dieseö Ber- ^nu mcht bccndet ist, nicht bcrücksichligel. stch.,' ,! x"° Haud^li!- und Gcwcrbc-Kammclu de-dc» uou M '? ^ Ncich^Kliegs.Ministerium mit Mittun.« ^'llsäintcrn ausgefcrligl^u und dlstätigleu ' '". .^H'6ketts-Zengnissede>i Äoqen zu versehen und von dem Offcrentei, unur Au^alie seines Charakters und Wohnortes eigenhändig zu fertigen. Die Form, in welcher die Offerte zu verfassen sind, zeigt der Äufchluß. § ?, Wenn ein Offert von mehreren Unternehmern gemeinschaftlich überreicht wird, so hadcn sie in demselben ausdrücklich zu erklären, daß sie sich dcm Militär-Aerar flir die genaue Erfüllung der Viefeiuii^-Nedmaungen in 8o1iäum, das heißt: Ciner slir Allc und Alle füc Eiucn, velbinden; zugleich ul>cr haben sie Einen au>? ihnen odcr einen Dritten namhaft zn machen, an welchen alle Auf> lrä^c und Bestellungen von Seite der Militär Behörde zu richten, mit welchem alle auf das LieferungSgcschäfl bezüglichen Bcrhaudlungcu zu pslcgeu fcin werden, der dic iu, Vertrage lnduugeucu Z^hluilgcn im Namen allcr gemcinschlifll>chcn Unlernehuicr zu beheben uud hierüber zu quittircn hat, kuiz, dcr in allen auf daS LicfcrungS-gcschäft Bezng nehmcudcu Angclegenheitcn als Veooll mächtigtcr der, dic Kicfcrnna iu Gcscllschafl unternehmenden Mitglieder infolaugc an^uscheu ist, bis dieselben nicht einstimmig einen ander» Bevollmächtigten mit glci' chcn Befugnissen ernannt uud denselde:» mittelst einer oou allen OesellschaflSmitglicdeiN gefertigten legalisirtcn Erklärung dcr mit dcr Ucl'crwachung der Conlractscr-füllung beauftragten Behörde namhaft gemacht habcn. § 8. Die zu liefer:,den fertigen Sorten müssen nach den letzten, vom Reichs - Kriegs - Mmislerium ge' „chinigtcn M u st e c n, welche bci allen Monturs-Dcpots nnd MontlnS-Filial-DcpolS zur Einsicht voiliegen uud alS Miuimum der Qualilätmäß'glnt anzusehen find, gc-liefert werden, und es haben die Offcrcnten in ihlen Offeltcn zu clklärcu, daß si>> dirsc Musttr bei ihren allfälligen Lieferungen genau beobachten werden. Den Lieferungen El sichern werden über Verlangen zur eigenen Gcbrauchönahmc von Seite der MonturS» DtpolS die bezüglichen Viustcr der fertigen Sorten, so» wic die Zuschueide-Patroneu, dann die Uebersichtcn der für die Kieselungsarnlel bezüglich lcr Glößcngattungen dtslchcndcn Perccuteu'Pcrhällnissc gegen Erlag der Be« lostlguüg verabfolgt. Nücksichtlich des zu den fertigen Sorten zu verwindenden Materials habcn im allgemeinen folgende Äcslilnmmlgcn zl» gcltcn: Zur Elzcugung ocr Wollstoffe dllif,:!, weder Künste wolle, uoch WollabMe, oder Nauhhciar verwendet wer-den, auch darf dcr Wolle teiue Baumwolle beigemengt, uoch dürfen die Wollstoffe mit anderen flemdarligm Stoffen, als: Fett, kreide, Erde u. s. w. versetzt fein oder abfärben. Das veiwendete Tuch» und Älollsenstoff-Maleriale muß schwendungsfrei, daher gcnüßt s^in. Dic Echlfürbiglcit des Garn, die Walle und die Äpprctur bei den Tuch« und Wollfetten — überhaupt dic Qualität dcr sowohl zu den Tuch- als WoUjortcn verwendeten Materialien — müssen dem betreffenden Muster volltomuun cntfprcchcn. Der zu den fertigen Wäschfortcn verwendete Calicol uud die Leinwand müsscn aus unvclfülfchtem Malcriale verfertiget, dicht gewebt, gehörig ausgetrockuet, die Leinwand nicht mit Kalt oder andeleu schädlichen Zuthaten, sondern natürlich uud gehörig gebleicht und nach der Blriche gut ausgetrocknet sein. Die zu den fettigen Galien verwendete Lcinwaud kaun übrigens ebenso aus Maschinen- wie aus Hand-gcspinust erzeugt sein, muß aber nach ihrer Qualität übei Haupt den betreffenden Mustern volltommen enlsprcheu. Die Bcsohlnua dcr Fußucllciduugcn hat aus dem dishcr hiczu verwendeten, in iinoppeln gcgärbtcn Pfund-sohlcnledcr zu bestehen, jedoch wird auch die Liefciung von Fußbcllcidungcn mit Sohlen aus in Knopperu und Eichculohe gegürbtcm, sogenaimtcn deulscheu Sohlenleder erzeugt, zugelassen. — Da adcr die Preise für vorge-dachtcs Pfundjohlenlcdcr uud deutsches Sohlenleder vcr« schieden sind, fo muß auch im Offert gcuau spccifizitt sein, wie viel Vcsohwug von dcr cincn und dcr andern Gattuug uud mit welchen Prc'sm beantrugt wird. Die Confection sämmtlicher fertig zu liefernden Sotten hat genau nach den, von dcm Unternehmer bei dcm Monturs-Depot ciugcfchcmn Patronen und Mustern, dann mit Beachtuug der bctreffcudcu Material-Dividenden uud Confections-Beschreibungen, und unter genauer Eiu-haltung dcr bezüglich der Größcugaltuugeu vorgeschriebenen Percenten-Verhältnlssc zn geschehen. § 9 Die Einlicfcrul'g der fertigen Sotten bei den MontnrS-DcpotS hat stctS im Beisein dcS Licjcranten odcr eines lcgul Bevollmächtigten desselben zu nfolgen. Jedoch soll für jcdcS MonturS.Depol, au wclchcS ein Unternehmer Lieferungen zu cffecluircn hat, nicht mehr als Eiu Bevollmächligtcr dcsselbtn bestellt werden. Bci der Uebernahme wird die Men^e und Qualität der überbrachten Sortcu übcrpi üfl und zu diesem Ende von denjenigen Sorten, welche eine eindiingliche Unter- suchung erfordern, nammtlich bei den aus Tuch und Wolle erzeugten und mit Futter versehenen Monturen 2Pcrc. zertrennt und sich von der Qualität des Material«, der guten und dauerhaften Arbeit und Einhaltung der vorgeschriebenen Dimensionen, als mich bei jenen MonturS-sorten, welche aus genäßtem Tuche crzeuat sein müssen, von der wirklich stattgehabten genügenden Nässung die Ueberzeugung verschafft. Bci den gelieferten Fußbekleidungen werden 5°/<, zertrennt, um sich von der mustermäßigen Beschaffenheit des Mitteldings, namentlich des Schnstergarnes und dessen guter Verpichung, ferner des zu den innern Ve-sllndlheilcu verwendeten Malcrialcs zu überzeugen. Die volle Qualitätcumäßigleit der eingelieferten Wäsche wird ohne TrcunungSproben von den Ueber-nchmcrn beurtheilt. Wci'n bei diesen perzentwciscn Nässungs« und Treuun^sproben auch nur bci Einem dcr vistiirten Stücke einer dcr im § 8 erwähnten Mängel hervorkommt, soll die Uebernahms-Commissiou berechtigt fein, diese Proben iu einem weiteren Umfange auf Kosten deS Lieferanten fortzusetzen, uud je nach Befund die ganze Liefcrpartie, aus welcher das beanständete Stück entnommen wurde, ohne weitcrS zurückzuweisen und von den dcr Militär-Verwaltung in den §§ 17 und 18 oorbehaltenen Rechten Gebrauch zu machen. H 10. Wenn sich der Lieferant mit dem Befunde dcr Uebcrnahms-Cornmisfion über die Annehmbarkeit seiner Lieferung nicht einverstanden erklärt, so steht es ihm frei. auf Kosten deS Sachfälligen eine gemischte Commission zu verlangen, welche ihm nicht verweigert werden darf. Diese vom General'Commando zusammenzusetzende Commission hat zu bestehen: a) Aus einem Generalen, als Präses, d) aus einem Stabsofficier und einem Hauptmann oder Rittmeister aus dcm Truppenstandc, c) aus ciuem Militär«Intendanten oderMllitür'Unter< Intendanten erste Klasse, ä) auS drei Sachverständigen aus dem C'vilstande, von welchen Einen der Lieferant, Einen das MonturS« Depot und Einen das Handelsgericht über Ersnchen dcS General-Commando zu bestimmen hat. Doch soll von dem Lieferanten das Ersuchen um Al,oldnum> cim-r solchen Comissiou bei dem General» Commando, indessen Bezirk sich das betreffende MonturS' Depot, welches den Anstand erhoben hat, befindet, »mler gleichzeitiger Namhaflmachmig des von ihm zu wählenden Sachverständigen längstens binnen acht Tagen von dem Zeitpunkte der commissiouellen Zurückweisung seiner Waare um so sicherer schriftlich eingebracht werden, als n sonst als mit dcm Bcfnndc dcr UcbernahmS'Commis» sion einverstanden, betrachtet werden wüide. Der durch Mehrheit der Stimmen aller Commissions-glicder abzugebende Befund einer folchen unparteiischen Commission, bci welcher auch der Lieferant entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen, und seine allfälligen Erinnerungen vorzubringen hat, ist sohin bezüglich der Mustermäßiglcit der Waare als cin cndgilligcr Schiedsspruch dergestalt anzusehen, daß dagegen tcinnn Theile eine weitere Berufuug weder im administrativen noch im Rechtswege zustehen soll, Die Kosten, welche durch eine solche unparteiische Commission auflaufen, trägt dcr Lieferant in dem Falle, wenn die untersuchten Sorten cnlwcdcr ganz odcr auch nur zum Theile nicht mustermäßig befunden werden, im entgegengesetzten Falle aber daS MonturS.Depot, bei welchem dcr unbegrimoete Austaud erhoben worden war. § l l. Ueber die vollzogene Uebernahme wird dem Lieferanten von Seite des betreffenden Moulurs-Depots, mit Nachweisung des Ausschusses, ein Lieferschein ausgefertigt, auf dessen Grundlage sofort die Bezahlung für die übernommenen Sorten ans der im Orte der Ucbergabe befindlichen Mililärcasse, beziehungsweise Landeshauptcasse nach den im tz !6 ersichtlich gemachten Directive» erfolgt. § 12. Das Offert ist für den Offerentcn, welcher sich des Rücktritlsbefugnisses und dcr im s 862 des allgcm. bürgert Gesetzbuches, sowie der in den Artikeln )I8 und 3l9dcö Handelsgesetzbuches normittcn Fnsttn für die Annahme scineS Versprechens ausdrücklich beg,dt, vom Momente dcr Ueverrcichuna, für das l. l. Mmtar« Acrar aber elst dann rechtsoerbindlich, wenn der krstehcr von dcr erfolgten Genehmigung seines Offertes Seitens dcS k. t. Reichs-Kriegs-Minisleriums verständigt worden ist. Dcr Offerent bleibt übrigens an sein Offert auch dann gebunden, wenn von den darin cumulatio enthaltenen Anboten auf vcrschicdeue Sorten nur ein oder dcr andere Anbot atigenommen wurde. tz 13. Die diefcn Bestimmungen gemäß ausgefertigten Offerte, so wie die Depositenscheine über die er- 68 lebten Vadien, oder beziehungsweise die Vadien selbst, mnsfe« jedes fü> sich iu »inem eigmen Couvcrt versiegelt längstens bis inclusive 30. (dreißigsten) Männer 187 l, 12 Uhr Mittags, unmittelbar bei dem Re i chs K l ic gS - M in iste r iuili übellcicht werden. Die Verständigung dcrOffcrcuten über die Annahme oder iidrr die ^iichtanuahmc dcr Offerte, oder über die erfolge Restringirnu^ dcr ^ngeboteocn Quc>ntitä>eu oder Preise, odcr übcr die Refllin^ilNlil) beider, wird längstens bis 8. Februar 1871 erfolge». Wenn ein Offert nicht seinem vollen Inhalte nach, sondein Nlll nütcr Restringirung des von einer Sötte angebotenen Quautums ooer nuter Ncstringiruug des Pieises angenommen wild, f.' hat der betreffende Offerent binnen längstens fünf Tagen nach Empfang der Ver-standigling hicvon bei jenem Monturs-Dcpot, durch wclchcs die Berslündigung erfolgt ist, seine Erklärung, l'l) er ^iisc ^iefenlllgobewilli^nng annilnml oder nichl, zn übe«reichen, widrigcuS das MililärAcrar nil cine solche listiiugillc Liefcrungsl^willigung, welche von dcni littrcffcnden Offercntcn innerhalb dieser fünftägigen strisl nicht mittelst einer solchen Erklärung ausdrücklich angeuomiucn worden ist, nach dieser Frist nicht mehr gebunden wäre. Offeite, welche nicht mit Mn in diesen Vedin-gnngen uo'gcschricdcncu Eifoidlinissen onsttjen sind, oder bloS im telegraphischen Wege, oder erst nach Ablauf deS festgesetzten Termines beim Reichs > KiiegS» Ministelinm ilblrrcicht werden, bleiben nnbcrücksichtigt. § 14. Auf Grundlage der vom k. k. Reichs Kriegs-Ministe» ium genehmigten Offerte werden mit d»n Er-slchern VertragSmtuudeu ausgefertigt. Sollte sich ein Crstchir weigern, diese Vertrags--urtunden zu unterfettigeu, oder zu deren Nntcrfcrligung trotz der an ihn c> gangere», Einladung nicht crschcincn, so vertritt das genehmigte Offert in Verbindung mil den aegcnwättigcn Bcdingnngen, dinm mil de? ^iefnnngS blwillignng mtt> der hie» auf von dem Offereutcn innerhalb fünf Tagen abgegebenen Erklärung zur ^iefcliings-llebcrnahnle, wenn d^s Offclt bezüglich des angebotenen Quantums odcl Preises, oder bczüglich beider znglcich reslringiit woldeu wäre, dic Stelle eineS förmlichen schriftlichen Vertrag» s. Das kl. M>l>lär-Aerar soll übrigens berechtigt srin, eine solche Veiweigclnng dcr Unterschrift ali< Ver-llagsbrnch zu bchai'dclll und mit drn inl ^ 18 für einen jolchen Füll volbchaltlllcu Äiaßrcgrln vorzugehen. § 15. Die Vadicn derjenigen Offeienteu, wclchcn line Lirferullg, bewilligt wird, bleiben bis znr Erfüllung drs von den Offercntcn abzu.'chlisßcitten Contracted als EifüllungS'Caulion liege«, können jedoch anch gegeu andere vorschriftömäßig gcplüfic und bestätigte Eautions-Instrnmcnte auSgclaujcht werden. Jene Offcrruten. dcieu Anbote nicht angenommen weiden, erhallen mit dem brlrcffcndcn Bescheide die beige brachten Vadicn sclbsl odcl dcziel)un,;eweisc dic Depositen Scheine zurück, um gegcu Ablade der leytc.cn dic bei einem MonlurS Depot oder ciuer Mil,lälcasse eingelegt lcn Vaoicn lvildcr zurückochebeu zn können. ß 16, Dic Zahlung des tticferpreises geschieht a>n Ü^belnahmsorle aus der Militäi- dczichnngsweisc V^ndesh^npte^ssc in Noten östcrrcichischcr Wahruug an den Uutciuchmcr persönlich oder all seinen zum Geld' empfange und Abquitlircn bcrcchtigtm Vcvollluächtigtcn, und zwar fosorl nach der Uebernahme jür die als voll-kommen qaaliläteumaß'g übernommenen Stücke. § 17. Wenn der Unternehmer bis zum Ablaufe des im § 1 festgesetzten ^ieferUrmmco das zu l,cfnndc Quantum nicht vollzählig oder nicht in vertragsmäßiger Beschaffenheit zur Ucbergabe bringt, oocr zurückgewiesene Sorten nicht innerhalb der im § 19 bestimmten Frist lisetzt, so ist das Aerar betcchtigt, entweder den Unternehmer zur tticscrung des Rückstandes gegen einen Pönal-Ai'zug von 15 "/<, (fünfzehn Pcrcmt) des Eontrattpreiscs und überhaupt zur Vertragserfüllung zu verhalten, oder abel und zwar selbst unter Zurückweisung dcr von dem Unternehmer etwa nachträglich in guter Quai,tät angebotenen ^ichlung den Vertrag für aufgelöst zu erllästu m,o den ganzen Rückstand anf deS Untcnchmcrs Gefahr n»d itoslen in oder außcr dem ^ieilationswege andcr° weilig um was immer für Preise einzukaufen und von dem Unternehmer die Koslcudiffereuz zn erholen; in folchen Falle ist der Unternehmer verbunden, die höhere Beköstigung dicscr Vcischaffuug nach den» von der Fach-nchnuugo-Adlheiluug dc^ Reichs- Klir^s ^ Ministeriums r>ufaßten Ausweise, wclchcn der Untc:nehmer hirinit ansdrücklich als gegen ihn vollen Beweis machcud an^ cifcunt, und in welchem dnn Unternehmer nur die um den obigen Pönal'Abzug vermindciten Piclse zu Gute z» rechucu siud, uuwe>gcrl,ch soglcich zu ei setzen Uebrigcus steht cö dem Militär-Acrar auch frei, den L,cfciuugsrücksta„d gar nicht anznschaffln. ohne daß dadurch den für den Fall einer Vcilragsocilctzung durch d.ii Untlnuhmer dcu^ Acrar volbcholtenen Rechten plä. jndiciit werden soll. § 18. Zu der im § 17 erwähnten Vcttragöauf-lvsung und audiiweitcu Beschaffung der noch ausständigen Lttfcrgegcnständc auf 5ioslcu des Unternehmers ist die Militär-Verwaltung auch dann berechtigt, wenn der Unternehmer die aus dein Conlracte lMvorgchclidcn Rechte und Wichten eigenmächtig, d. h. ohne vorher erhaltene Zustimmung des Ncich^-Kliigö-Mnisteriumö oil eine andere Person oder eine Gesellschaft überträgt. ß 19. Alle c:ls nicht mustermußig zurückgewieseuen Lorteu müssen binnen 21 (einundzwanzig) Tagen, vom Tage der Zurückweisung an gerechnet, durch andere qualität« und mustcriuäßige Sorten in gleicher Anzahl und Gattung ersetzt werdcn. § 20, Dem Militär-Aeiar stcht es frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgchaltcnen Erfüllung des Vertrages führen, dagegen slrht auch dem Unternehmer das Recht zu, alle jcue Ansprüche, die er aus dem Vrrlragc ableite» zu können glaubt, im Rechts, wcgc geltend zu macheu. Iu allen uns diesem Vertrage enlspriugenden Rcchlö-strcitigkeitcn, wobei der Fiscus als Kläger auftritt, so wü' wegen Erwirkuug der bezüglichen SicherstclluugS' und Executions-Mittel, ist die n. ö Finanz-Procuratur in Wien befugt, bei jcncm Gerichte einzuschlcitci', welches zur Entscheidung solcher Rcchtsstrciiigteileu und zur Bewilligung solcher Exccution?- und Sichcrstelluugs-Millel competcut sein würde, weun dcr Gcttagte seinen Wohnsitz in Wien hätte. § 21. Wenn dcr Untnnchmer vor Beendigung des ^icfcrgeschäfles zur eigenen Vermögensuciwaltung gesetzlich unfähig wird, so übergehen alle für ihn ans diesem Vertiefe hcrvol.chcndcu Ncchtc und Pflichten auf seine gesetzlichen Vertreter, weun daS Mililär«Äcrar es nicht vorzieht, den Vortrag für aufgelöst zu erklären, wozu cS in einem solchen Falle cinscilig berechtigt sein soll. (50 kr. Stempel.) Ost'erts - Formulare Ich Endeogefcrtigtcr, wohnhaft (Stadt, Ort, Bezirk, Kicis oder Eoimtal, Provinz) cltläle hi^mit ill Folge der geschehenen Ausschreibung: Minimum drö Anliuk'ö. 5000 Stück fertige lichtblaue Feldlappen von Tuch mit MetallröScheu ohne Metalllnöpfe, das Stück zu . . fl. . . tr, sage: . . . 1000 Stück fertige hellgraue Fcldtappcn vu» Tuch mit MctaUröschcn ohne Ntetalllnöpfr, das Stück zu . . fl. . . kr., sage: . . . 2000 S'ück fertige tl^ppiolhe Feldtappen von Tuch mit Mctallrööchen ohne Mclalltnöpse, das Stück zu . . ft. . . kr., fuge: , . . 500 Stücl fertige blnugraue Feldtappelt vou Tuch mit Mctallrööchcn ohne Mttlilltuöpfe, das Stück zu . . ft. . . lr., sc'ue: . . . 1000 Stück fertige Iusaulcric-Müulel ohne Paroli uud ohue Metallluöpfe, daS Stück . . fl. . . ti , fagc: ... 20000 Stück fertige Ealieot, Hemden, las Stück zn . . fl. . . lr., s"gc: . . . 20000 Stück fertige Kemw^ud>-Gatieil, das Glück zu . . fl. . . kr., sage: . . . 5000 Slück fettige lichtblaue Infantnie'P^ntalous, daS Slück zu . . fl. . . tr., sage: . . . 3000 Stück fertige lichtblaue Tuchhosen für ungarische Infanterie, das Slück zu . . fl. . . lr., sage: . . . 1000 Stück fertige krapprolhe Hußaren Tuchhose», das Stück zu . . fl. . . l>., sage: ... 2000 Stück fertige lrapprothe Stiefelhosen, das ntück zu . . fl . . tr., sage: . . . ^ 2000 Slück fertige lichtblaue Stichlhosen, das !lbstiefelll in nachstehenden Größen-Classen : 45 Paar dcr 1. /.. ft... kr., sage:.. 60 ,. „ U. ^^ .,ft. ..tr., sage:.. 300 ., ,. M. ssß ..ft... tr., sage:.. 120 „ .. IV. H^ ..fl. ..tr., sage:.. 120 .. . V. 9Z ..ft...kr.,sage:.. 55 „ . VI. ..ft...lr.,sage:.. 500 Paar au das Monturs-Depot zn ^t, N. nach den mir wohlbekannten Mustern und »inter genauer Zuhalluug dcr ausgeschriebenen, in dcr N. N. Zeitung Nr. . . vom . . lcn Jänner 1871 abgedruckten, von mir bei dem Monlms'Depot (Filial-Depot) ')i. N. cingescheucn und zum Beweise dessen unterschriebenen nud gesiegelten Vt" diugungen, welchen ich mich oollinhalllich unterweise, und unter genauer Zuhattuug aller sonstigen für die Lieferung au oas Militar-Acrar in Wirksamkeit stehenden Contrahirungs-Vorschriften bis längstens zu dem End' wmine am 30. April l871 liefern zu wollen; für welches Offert ich mit dem sepaiirt versiegelt eingesen< detcu 5pcrctigen Vac>ium von.....Gnldcn österr. Währung, welches dem Licferungs-Gcsainmtwctthc vo>» . . . Gulden entspricht, gemäß dcr Kundmachung hafte. Das von dcr Handels- und Gewerbckammcr versiegelt erhaltene und von derselben ausgefertigte ^eistnngs-' fählgtcits-Ccttificat liegt bei. Gezeichnet zu N., Kreis N., ^and N., am . . ten .....1871. N. N. Unterschrift des Osferentctt sammt Augabc seines Charakters. Anmerkung. Wen» mehrere Unternehmer gemein schaftlich offcriien, haben fä^lmtlichc Unternehmer unter Angabe ihres Charakters und Wohnortes das Offert zu unterfertigen nnd vor dem Datum und dcr Unterschrift des Offerts noch beizufügen: „Die Gefertigten verbinden sich dem l. k. Mi" litär-Aerar für die genaue Erfüllung dcr Lieferungs-' Bedingungen in goliäum, d. h. Einer für Alle und Alle für Einen zu haften, und bezeichnen den N. N. (dessen Charakter und Wohnort anzugeben ist) als Bevollmächtigten in diesem Licferungs-Geschäfte im Sinne des § 7 dcr Lieferungsbedingnisse. Convert- Formulare über das Offert. An das t. k. Reichs-Kricgs-Miuistcrium zr, Wien, N, N. offerirt fertige Monturssorten. Coul'crt'Formullnc über den Depositenschein An das k. k. Reichs - Kriegs - Ministerium zu Wien. Depositenschein über . . . si. . . kr. ö. W. zu dein Offerte des N. N. für fertige Monturbsortcn. (16—H N^N?^ Edict. Bei dem k. k. Landesgerichte Graz ist die Stelle eines Officials mit dem systemmäßigett Gehalte jährlicher 600 fl. und dem Vorrückm/gs-rechte in die Gehaltsstufe von 700 ft. in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre gehörig belegten Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 26. Jänner 1871 bei dem Präsidium des k. k. Landesgerichtes Graz einzubringen. Graz, am 7. Jänner 1871. (5—3) Nr. 53. Concurs. Zur Besetzung der durch Resignation eines zu versetzenden Lehrers vacant gewordenen Schullehrers-stelle in Morobitz mit deutscher Unterrichtssprache, womit auch der Organistendienst verbunden ist, wird der Concurs bis zum 16. Jänner 1871 hiemit ausgeschrieben. Bewerber um diese Stelle wollen ihre docu-mentirten Gesuche an den gefertigten Bezirks'Schulrath überreichen. K. k. Bezirks-Schulrath Gottschee, am 30ten December 1870. Der k. k. Vezirkshauptmann als Vorsitzender. (7—2) Nr. 43. Die Vezirkswundarztenstelle in Treffen, mit der damit verbundenen jährlichen Remuneration von 168 st. aus der Treffner Bezirkscassa auf die Dauer des Bestandes derselben, ist in Erledigung gekommen. Bewerber um diese Stelle wollen ihre mit dem Diplome und den Zeugnissen über die Kenntniß der Landessprache so wie über etwa bereits geleistete Dienste belegten Gesuche bis längstens 25. Jänner 1871 an die gefertigte Bezirkshauptmannschaft, und zwar im Falle sie bereits eine öffentliche Stelle bekleiden, im Wege ihrer vorgesetzten Behörde überreichen. Rudolfswerth, am 2. Jänner 1871. Der l. k- Gezirkshauftlmann: Gkel