w. v/ Gesetz- uni) Verordnungsblatt für das örterreicOifdHffirifdje .Knlteiilanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradiöca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang lSJi. X S t ü ck. Ausgegeben und versendet am 10. December 1878. 11. Kundmachung der k. k. Finanz-Direction in Triest vom 21. September 1878, womit der § 16 der Anleitung zur Evidenzhaltung der Gebändesteuer, ddo. Triest 30. August 1841, in Erinnerung gebracht wird. Nach den bisherigen Wahrnehmungen sind viele AcuderungSsäUe im Objecte der Haus-classensteuer und zwar insbesondere Neu- und Erweiterungsbauten entweder gar nicht angezeigt worden, oder, wenn sie zur Kenntnis? der Steuerbehörden gelangten, waren seit dein Zeit-P miete der eingetretenen Aenderungeu oft schon Jahre verflossen. Abgesehen, daß bei der Vernachlässigung solcher Anzeigen die Evidenz des Katasters leidet, tritt auch in Folge der gesetzlichen Bestimmungen das Strafverfahren ein. Es wird daher die Bestimmung des § 16 der „Anleitung zur Evidenzhaltnng der Gebäudesteuer", ddo. Triest 30. August 1841, in Erinnerung gebracht, wornach über das Entstehen neuer Gebäude, oder die Erweiterung schon bestehender, von den Eigcnthümern derselben der Steuerbehörde ungesäumt, und zwar längstens vier Wochen nach vollendetem Baue 10 uiib ertheilter Beivohnungs-Bewilligung unter Beibringung der Baupläne, die Anzeige zu erstatten ist. Die Unterlassung dieser Anzeige wird laut Kundmachung deS bestandenen f. k. Giiberniums im österr. illir. Knstenlandc vom 4. April 1846 Nr. 5491 in Folge Allerhöchster Entschließung vom 29. Mai 1835, mit dein Doppelten der entsallenden Steuern bestraft. Plenker m. p.