ft. E. M-, nach dem Di» Wege chrer vorge« sly:^ Behörde, zu üb,tre»ch«n. — Vow k. s. Landce» Gubennum für Tyrol und Dor Werden dem PäHter alle d>spon,bl.„^rbeitst.äfte der mann, llchen und weiblichen Sträflinge der Provin-zial-E>trafül,sialt zu Grätz, m jo ferne sie n,chl vondtr Hausue'waltuna »mögen durch ll» gale Zc^gniss» s"ner Ortkobtigke,t auszurrei« sen vermag. — Zur Cll,ickte'Una, der korcur« r'nz werden aucb schrlfll che Anböthe von Un-telnehmu^gelussigin ang^ommen »- Dieselben müssci« tationkbedlnin'ssc n,cht ,m silklange rdäll«, sondern müssen v'clmchr die Ve,siche,UNg tntc halten, daß per Offcrert dieselben kenne, und genau befolgen rrolle. Dlese Offerte müssen vo« Abschluß der Lcilalion versifgllt der Ln sch,,ftß llcher Anboth gleich ftpn, so wlrd dem mündli. chen Anböthe orr Vorzug gegeben; bei mehre, ren glichen schriftlichen Anbothen glht dakje« nige vor, da« früher e»ng«legt rrurde; bei ge< fch^hene, gleichzeitiger Uiberreichung dtr glti» 674 then Offerte aber wird durch Verlosung ent« schieden werden, welches Offert zu gellen hat. — Als täglicher Arbeitslohn für jeden Straf, ling ohn« Unterschied des Geschlechtes oder der mehreren oder minderen Arbeltßfählgkelt eines oder des andern werden vier Kreuzer m Eono, Münze als Ausrufsprels fefigejctzt. — 3. D»e Arbeitszimmer, e»n Färb« und Preßhaue, und noch elnige Localitacen nebst emem Walchan« lht,le weiden dcm Pächter zur Benützung nach sllnen eigenen Arbettszwecken moentar>sch e»n-geräumt/ jetoch darf durch ditse Verwendung die Hausordnung n,cht beirrlt werden/ auch muß j de Umstaltung derselben auf Kosten des Pachters nur ant Genehmigung des hohen Gci, bermums geschehen, und müssen d«e umgeftol-teten Local^täten nach beendeter Pachtjctt auf Verlangen dcs hchen Guberniums, ebenfalls auf Kosten des Pachtunteinchmers, in den vo« r»gen Stand wieder hergestcllc werden. — 4. Außer dem Arbeitslöhne hat der Pachter für die »hm überlassenen ^ccalnaten kemen Pachtpreis ;u bezahlen. — Der Arbeitslohn für die Sträflinge «st liach Ablauf eines jeden Monats an die Strafhaus» Verwaltung gegen Quittung zu erlegen. — 5. Die Behciyung der Arbeitszimmer so wie die äußere Beleuchtung der Stiegen und Vo>sale wird von der Hausver, »valtung besorgt werden, und dcr Pachter hat nur die inner« Beleuchtung der Arbeitszimmer zu blftreiten. — 6. Die Dauer der Verpachtung wird auf drei Jahre fefigeseyt, welche jedoch mit Einwilligung belder contrahnenden Thelle in der Folge auch verlängert werden kann. — 7. Die Arblltcn, womtt die Sträflinge dermal beschäftigt werden, sind in der Rcgel: Spin» >nen und Weben der ?einenstoffe, der Vaum« und Schafwolle; Schneider« und Schusterarbeiten, Nahen und Stricken, und verschiedene andere mtt der Tucherz'ugung in Verbindung 'stehenden Nebenarbeiten. Es bleibt jcdoch dem Pächter unbenommen, die Straft,ng« mit die» sen oder auch mit anderen zum weiteren Dienst-erwevbe derselben mchr geeigneten Arbeiten, jedoch nur witBeissimmungder Hausverwaltung und in so fern solche Arbeiten der guten Ord> nung des Hauses nicht entgegen und in Sanitätsrücksichten zulassg sind , zu beschäftigen. -« 8. Di« Arbeitszeit belieht vom 1. «pr,l bis Ende September in täglichen 9, vom 1. October bis letzten Mär< aber in täglichen 8 Stunden, in welche die Essenszeit nlcht eingerechnet ifl; wahrend dieser Arbeitsstunden sind die Straf« l'nge mit den chrm Leibeskräften angemessenen «rbeittn dtrgefialt zu beschäftigen/ daß, im Falle der Unternehmer wider Erwarten line Unterbrechung in der Albtlt eintreten lassen sollte, dieselbe auf seine Gefahr und Kosten von Seite der Hausverwaltung behoben wer-den wird. Dagegen werden auch die Sträftin-ge gehörig zur Arbeit verhalten wnden, es dür» fen jedoch gegtn dieselben nur die b,«herigen Zwangsmaßregcln >n Anwendung kommen.— Außer der besagten Zelt, dann an Sonn., Fei» «Nagen und Bußtagen, dann an jenen Taglti,. wo d»e Reinigung der Arbeitszimmer nothwen» dig wiro, sow,« außer d«m Strafhause darf der Pachter dle Sträflinge riemals zu ngend'' einer Arbeit in Anspruch nehnun. — y. Für die feue,sichere Aufbewahrung des von ^lW Unternehmer hlrbtijusHassenden Materials und der daraus erzeugten Waren ,n den »hm zuge« wiesenen Localltäten hat derselbe agein zu sor-fitn, und d«r Strafhautfcnb haftet für die Sicherheit der dicßfälllgen Verwahiulig eben so rvemq, als für was immer für ein u^gün» st'ges E'gcbn'ß, wodurch das Material besHäe digt weiden sollte. Auch hat der Pachter für den Fall, wenn entweder durch ihn selbst, oder ducch seiner teute Verschulden eine Feuers brunst in der Anstalt ausbrechen, oder ssnft «in Schaden verursacht werden sollte, für den duß« fall'gen Schaden dem Slrafhausfonde mit se»» n«m gesammttn Vermögen zu haften. — l«. Die dermalen in der Anstalt befindlichen Ge» rälhschaften undNequisiten zum Werksdetritb^, wenn der Pächter im Gebäude des Strafhau-ses selbst davon Gebrauch machen w»ll, werden demselben gegen Inventar und Schätzung ur.» ter der Bedingung überlassen werden, daß nach dem Verlaufe der Pachtze,t die ÜbernommtzntN Gerathschaften in demselben Geldwerlhe, wie sie,m Inventar erscheinen, zurückgestellt werden sollen, widrig?ns jeder Abgang und jede Dettriorlrung vergütet werden muß. — Neue Maschinen und Werkzeuge, die der Pachter be» nöthigen sollte, hat derselbe auf seine Kassen belzuschaffen, ingleichen hat er auch die Reparaturen an den »hm zur Benützung überlasse nen Gerathschaften aus Eigenem zu bessreitm, ohne auf «inen Elsatz oder Entschädigung rech» nen zu dürfm. Der Vorrath von Fabrikaten und rohen Stoffen wild dem Pachter »m Wegd des Uebereinkommcns um billige Bcdingunßsn überlassen werden. — ll. Damtt die unun» «erbrochene Beschäftigung aller disponiblen Sträflinge desto sicherer erreicht werde, wird der Pachter verpflichtet, den Arbeitslohn für die ganze Zahl der von der Strafhaus »Direc, tion zu feiner täglichen Disposition gessMen 6?6 Sträflinge zu bezahlen, und einen emmonat. l,chenVorralhvon den erforderlichen Moterla: llen jeder Glitrung zu unterhalten, welcher Vorralh von Seite der Hausverwaltung in dem Falle, wenn der Pächter mit der Be'chaf-tigung emes Theiles oder wohl gar oller Straf, linge zurückbleiben sollte, ohne weiters zur Be» gegl'.ung jeder dießfälligen Himmung auf Gefahr und Rechnung des Pachters/ ohne irgend emtn Crsayar>spn'ch, zu verwenden seyn wird. Be» dem Abgänge des zur ununterbrochenen Beschäftigung der Sträflinge nothwendigen Mallrialvorsalhes behalt sich das Gubermum vor, nach Ermessen auf Gefahr und Kosten des Pachters denselben bcizuschaffen. — i2.Für dle Quantttäl und Qualltat des durch d,e Straf-lmge zu erzeugendenMa'erial« haftet weder dle Hausverwaltung noch der Strafhausfond, doch wlrd dem ^ächterdle Versicherung gegeben, daß, wenn em Sträfling in den festgesetzten Arbeits-stunden nicht mlt dem gehörigen Fleiße arbei« len, oder sich den Albetteanoronungen dcsPäch« ters u,id seiner Werkführcr Nicht fügen, oder aus Nachlässigkeit, oder wohl gar auS Bosheit dem PäHler an dem Arbe«tkmaleriale oder Fa-btisate einkn Schaden zufügen, oder endlich sich unanständig gegen den Pachter und seinen W/rkführer benehmen sollte, demselben die in d esemFalle anzusuchende Assistenz der Hausverwaltung und selbst auch der Schutz der Landes-ficllt nach Maßgabe der bestehlnden Hausord, rung und der G.setze menials verweigert wero den wird. Wogegen abn dlcse Anstalt zu versagen, ohne daß er jedoch von der genauen Elfüllung dieser Be« dingnlsse enthoben, sondern ihm bloß überlas» sen wird, ein anderes geeignetes und von der k. k. Landesstelle zu genehmigendes Individuum zur Leitung semes dießfälligenUnternehmens in dem Innern der Anstalt in seinem Namen und auf seme Kosten anzustellen, so, daß die hier« aus entspringenden nachtheiligen Folgen ihm allein zur Last fallen würden. — i5. Um die Sträflinge zumFleiße und zu einer guten und schnellen Arbeit aufzumuntern, bleibt es dem Pächter unbenommen, den ausgezeichneten Ar» beitern eine besondere Belohnung ln Geld zu ertheilen, welche jedoch niemals auf die Hand der Sträflinge, sondern in ihrem Beisevss an die Hausdirection zu verabreichen »st, wovon ferner die Halbschelde dieser Belohnung auf Verlangen des Sträflings zur besseren Subsis ftenz noch wahrend der Strafzeit verabreicht, die andere Hälfte aber bis zum Austritte des Sträflings alS dessen Eigenthum aufbewahret werden wied. — 16. Vor dem Beginne der ««citation hat jeder Pachtlufi'ge und Offerent e,n Vadium von 200 st. Eono. Münze zu erlegen, welches jedoch demselben, in so ferne er nicht Ersteher geblieben ist, ale'ch nach dem Ll-citations . Abschlüsse gegen Empfangs - Bestätigung von der Licirations« Commission zurückgestellt, von dcm Erfteher aber aufAbschlag der zu leistenden kaution zurückbehalten werden wird. — 17. Zur tautlon für die Sicherheit 676 des Vertrages wird der Betrag von Zweitau« send Gulden tonv. Münze n«dst den Vorrä« then, Wekzeugen:c., auf welche sich dasNerar «usbrückl'ch das Pfandrecht vorbehält / fessge-" sstzt. Die Eaul'vn lst scal-amtt anerkannter Versicherungs-Urkunde zu erlegen. —» »6. Die Pacbtunternehmung lft ^ach drei Monaten, vom Tage der Fertigung des Contracts, anzulrclen. — 19. Vor Ablauf der bedungenen dreljähr>gen tzontracllt aus« drückl'ch bedungen, daß dieser Contract unter den hier festgesetzten Bld'Nglingln so lange fortl zudauern habe, b's von dem emen ode« dem andern Theile die schriftliche Aufsü, digulig em Jahr vorher erfolgt. — zc>. Dieser?«cltat»ons« «ct »ft für den Pächter vom Tage der abgehaltenen Licitat'on, und »ücksichlllch der von 'hm geschehenen Fertigung des ?«titatwns - Proto» lolls v<«bindlich, für d«n Slrafhauefopd «ber «rst vom Tage der Gubernial-Genehmigung; endlich — «l. wird nach ttssossener Venchm«' gung dleses kicitationsacteS auf Kosten dls Pachters ein förmlicher rechtlkraftlger Contract darüber ausgflrtlgt werden. Sollte aber der Elstiher dle Ausfertigung emcs Vertrages ver» veigern, so vertritt das von « citations-Protocol! dl« Etell« des schriftlichen Vertrages. — Falls der Pächter den Vertrag in allen selnen Bestandtheilen nicht genau con-fractmaßig erfüllen sollte, so loll das t. k. ?an« dlsguberntum nach Gutbefinden berechtigt scyn, cntwlder den Pachter zur contractsmaßigenEr-füllung des Ve-trages rechtlich anzuhalten, dle nöthig gehaltenen Maßregeln zur uliunterbra» chenen Bfschäftigunq der Sträflinge auf Ko» flen und Gefahr des Pachters sogleich zu treffen, und alle jene Vorkehrungen zn ergreifen, cvel-che zur unaufgehaltenen Erfüllung des Eon» lracles führen/ oder den Vertrag selbst sogleich vor Auslauf seiner Dauer einseitig aufzuheben, tine nlue Licitation zur Verpachtung der Ar, btliskraft« des Etrafhauses zu veranlassen, m,tt» lerwe'le auf Kosten und Gefahr des Pachters für die Forlsetzung dtr Arbeiten auf was immer für eine Art Vorsorgen zu lassen, und von dtm Pächter ,m ersten ober zwetten Falle noch §. ,323 des allgemeinen bürgerlichen G scykuches volle Entschädigung zu foidern; rvoaegcn aber auch dem Pachtunternehmer der Rechtsweg furZalle Ansprüche, welche er aus dem tontracte machen zl, können alaubt, off.n fiehen soll. — 22. Im F 'lie des wahrend der s^ontractsdauer etwa er» folgenden Todes des Pachters hat die Verbindlich kell des Eontractes auch auf dessen Erben über-zug>t),n, zu welchem Behufe der Pachter die Malen zuzugestehen hat.— Nähere Aufschlüsse übr den dermallgen Fabriksbetrieb können auf AnsuH,n b3l der k. k. Gtrafhaui'verwaltung «lngeholt werden.— Grätz den li- Juli Mv. vermischte Verlautbarungen. 2« l'?6. (2) Nr. 2lo?. Edict. Vom BezirlSgelichte ees HerzogtbumZ Gelt. schee wird allgemein bctamtt gcmacht: Ez scy über Ansuchen deK Hrn. Iosepb Braune vuu Gott« schee. in oie executive Feilbietung scim,nllichcr, dem Joseph Verterber gehörigen Rcaliläten, und zwar der, in der Statt Gottschcc 5ub Nr. «0^ «t l»5 gelegenen Häuser s^mmt Wirthschaftöge« bäuden, dann der, im Dorfe Gnadenoorf liegenden, und dem Herzogthumc Gotlschee »ul, Rec4 b- G. B. ausgedrück. ten Anhanqe zu erscheinen. NejirtSgericht Kreutbesg l« Waltenbclg a« HJ. Mai ,ö4o. 6/7 Vubernial - Verlautbarungen. Z. .182. (.) Nr. '""/272« E u « r e n d e des k. k. illyrischen Gubcrniums zu Lai bach.__Die f.. s. allgemeine Hofkammer findet sich bestimmt, das PostriNgeld für ein Pferd und eme einfache Possstation, sowohl bei Aerarial- als Pvivatritlcn., vom i5. August «ngefangen, in Nieder ^Oesterreich auf Einen Gulden; in Oesterreich ob der snns auf vier und fünfz'g Kreuzer; in Mahren und Schlesien auf lechs und fünfzig Kreuzer;- in Stcyermark auf acht und fülifzg Kreuzer;, m Kra,n und Karnten aus smcn Gulden vier Kreuzer, und im Küstcnlande auf Einen Gulden acht Kreuzer zu erhöhen; für ganz Galizun abällnlffe, m»t' Rücksicht auf die landesüblichen Zinsen und dm tttl andern Industrie.U^te Excellenz des Herrn landes - G0u verneurs :. Carl Graf zu Welsperg> Raitenaw und Primör,, f. f. Hofrath^ Joseph Wagner-, k. k. Tub. Rath. Z. iiöo< (1) Nr. 16721. K un d m a ch u n g. Bei dem S'avestrom-NavigatlonsiD'isiricte L^ttay ist die Stelle eines Bergknappen'Werk-führ^rs mit der jähcllchen Besoldung von iöo^° in Erledigung gekommen. -«Jene, welche diese Stelle zu erhalten wün'chcn, haben chre Gesuche bis Ende August d. I. be» der hierortlgen' Landesbau »Direction zu überreichen..— Dew Gesuchln sind die Zeugnisse üker vollkommene. Sachkenntnlß, bereltS geleistete Dlcnsse und) Moralität beizulegen. — kÄ»bach am 25. Iuln Johann Ne5. Rlttlv v. ZnaimwerG, k!..k. Gubernia.!-Secretary Amts-Matt Nr. 9Z V. 9. August ,s^.)) 678 Z. ii8l. (1) Hä Nr. ,9818. Nr. il856. Verlautbarung. Bei dem k. k. Provmzlal» Camera! > und Kliegszahlamte zu Grätz ist die zweite Amis» schreibers, Etelle, mit dem behalte jährlicher Dreihundert fünfzig Gulden Cono. Mün;e, ,n Erledigung gekommm. — Jene, wclchc duse Stelle, oder lm Falle der Besetzung derselben im Wege de»- Gradual-Vorrück^lig dle letzte tlnuvschlelocrsstelle/ im: oeln Gthalcc jährlicher Dreihundett Gulden Eonv. Münz-, zu e> halten wünschen, haben ihre mit den Zeugnissen über dlc zurückgelegten philosophischen Studien, oder Hlvcnigstcns absolvirten Humaniora, über die ^rcisämtliche 57erlautb.-n-ungen. Z. 1.69. (5) Nr. 11098. Kundmachung. Wegen Bcistillung der Gegenstände, welche für das Laibacher Diocesan» Pricsterhaus pro 164"/, benöthiget werden/ Aus 4iber die für das f. b. Diöccs>>n»Prlcslerhaus erlernte Staatsr«chnungs«Wissenschaft und bks standene Prüfung aus dem sameral-, Kriegsund politischen Fondscasse, Fache, über ihre bisherige Dienstleistung, mildem Taufschein?, Mor^lüäls - Zeugnissen, dann mit dem Aus« weise über die Möglichkeit des Erlages emer Caution, belegten Gesuche, zugleich mit der Erwähnung, ob sie mit einem d^- Vorsteher oder Bcamtm des Camera! - Zahlamtes, und ln welchem Grade verwandt oder verschwägert seyen, und zwar ,m Falle sie bereits ln k. k. Diensten stehen, im Wege der vorgesetzten Behörde bls Ende August d. I. bn dcm f. k. Gubernium zu überrnchen. — Grai) am 15. Juli 1840._____ _____' wirb am 10. k. M. August l. I., um 10 Uhr Vormittags, bei diesem Kreisamte, in Folge h. Gubeniial,Auflragk!vom i7.l.M ,Z. 17888, eme Minuendo-kicllation abgehalten werden, wozu die L»eferungslustigen hiennit eingeladen werden. — K. K. Kretsamt iaibach am 3l. Iull 18^0 weis für das eintretende Schuljahr 164"/, im Lisi« tatlonswege be^ujchaffendcn Älatcr«al-wegenttanoe: Beiläufige Bedarfs Benennung der Material-Gegenstände. Quantität ^^^^^^ 28c» Ellen 2/4 breites, castorschwcnzeS, ungcnctztcs Tuch auf Talare. l86^ ), ^ brcttes ungenetztts Tuch, feinerer Gattung auf Mantel, Westen UNb Beinklkider. 80 „ gvanalfarbenen Pevkan zum Mantelfutter. 280 ), ! gefärbten Eanavaß zum Talarfutter. ä5c» „ ! 1 Elle breite f,i>^e ^cdcrleinwand für Hemden. 2/,0 „ ! 1 slle breite gröbere Lederlttnwand für Gatien. ^5^» Paar! schwär,?, gerrirkle, ftine, daumwollene Strümpfe. 160 „ ! kalblederne Schuhe mit Bände-n und Pfundsohlen. 40Stücks Halbcastorhüte. i3 „ ! Colare mit Mäntelchen. 32 ?, , Mantelschlingen. 18 „ Eingula. weiße, gestrickte, zwimene Strümpfe. La Stübl 1 Elle brelte -Yausleinwand für Bcttücher. 3o „ l Vg ^lle breite Hauslelnwand für Handtücher. 35 „ ! V» ^'^^" breiten Tischzeug besserer Gattung. 1000 Pfd. gegossene Unschlltlk>rzcn/s Stück pr. Pfund, lau „ gegossene Unschlinkerzen, lo Slück pr. Pfund. 7H ?, ' Leinöl. 3 ^Nieß! feines Schreibpapier. 20 7- « ! ordmäres Bchreidpapier. S^Busch.! Fede»k,ele. 16L Stück! Bleisilftcn. 21 Maß! Tinte. 679 Atavt- und landrechtliche ^erlautdaruneen. Z. 1174. (2) Nr. 5902. Von dem k k. Stadt- und kandrcchte in Main wird der Elisabeth AlborghetN undihren unbekannten Erben mittelst gegenwärtigen Edicts eriinert: Es habe wider dieselbe bei die« sem Gericht? Johann >^ach und Frau Maria v. Svaun, Klage auf Zucrkcnnu^g dcs E'gcn, thumsrechtes dcr zwei Gtadtwaloancheile 8uk Rict. Nr. 2iä, eingebracht, lind um cine Tag» s«tzung, welche hicmit auf dcn c). November i8äc>, Vormittags 10 Uhr, vor dlcscm k, k, Sladt? und Landrechce aligeordnel wird, nachgesucht. Da ler Aufenthaltsort der Bekl^tcn, Elisabeth Alborghrm, diesem Gerichcc unbekannt, und we>l sie vielleicht aus dcn k. k. Erb' landen abwesend i'1, so hat man zu ch: er Vertheidigung, auf ihre Gefahr und Unkosten den hierortlgen Gcrlchtsadvocaten l)r. Ioh. Oblak als Curator bestellt, wit welchem dle angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtkordnung ausgeführt und entschieden werden wird. — D. Ta-riffssatze der k. k. steyllma,fischen Gubernial' Eurrende vom 1. Juli 1829,. Z. ^'^'/, , auf« geführten Vlchgaltungen, als.-'Ochsen, St,cre, Kühe, dann Kälber über «m Jahr, welche in dem Verzeh'UnMeuer Bezirke der Provin. zial-Hauptstadt Gray geschlachtet w^den, und bei der Schlachtung zu uerstcue^ sind, auf em Jahr, d. l. vom l. November ,8/.Q bis lctzttn OcloberlL^', oder auch auf drei Jahr?, nämlich: vom 1. November 18.^0 bis lohten Octo« bcv 1843, im Wege der öffentlichen mündlichen Versteigerung und durch die Annahme von schriftlichen Offerten m Pacht gegeben werden. — In dem VerNage auf ein Jahr wird die Bedingung der Ermue'ung, und ,n dem Ver, trage auf drn Jahre vle Beding^,r>g aufgenommen wcvden, d^ sich gegensenig das Necht u.'r-bchalcen wevoe/ un Fall? e ncr eintretenden 3ll'nde>ung m den Gcfty n oder Tariffen, dcn Vertrag gegen dreimonatliche Aufkündung aufzuheben. - Die Vevsscigeülng w>rd am g. September itt^o, Vormittags um 10 Uhr, bei der Grätzcr Camera! > Bezlrks > Verwaltung, bcl wzchrungs« „stcuer ui^d des Gemeinde» Zuschlages von den »nach d.m lo Tariffsahe für d,e Sladt G-ay „bei der Schlachtung zu versteuernden Vieh» „gatlungen," zu bezeicbnen, und müssen dcn be^lmmten Prclsbeti,'ag,und zwar in Z'ffcrn und Buchstaben ten/ ob der Anboc für cm Jahr mit flilis^wei« gcndcr ElN^ueru^g, oder für drci I'hre zu gelten h^t. Dle Offerte können bis zum Tage der mündlichen Versteigerung der Grayer Camera!- Bezirks Verwaltung, oder auch wah, end der mündlichen Versteigerung dem dieselbe lallenden Commissar verschlossen übergeben werden. — Diese Anbote 'dülfen keine Clause!, welche mit den übngen Llcttation6bedmg" fsrn nicht im Einklänge waren, enthalten, sondern muffen vielmehr m»t der Versicherung Vers hen seyn, dc>ß der Offerent d>e in der Ankündigung und in den Bedingmffcn enthaltenen Beftun, mungen genau befolgen rvoNe. -^- Dieslb n werden sodann nach grendigter mürdl cher Versteigerung/ nachcem alle anwesendm ^uitanten erklärt haben, keinen weiten Anbot machen zu wolien, in Gegenwart der Pichilustigen von dem licitaNons-Commlssä',- e> öffnet und kuni» gemacht werden, worauf dann die Pachtung, ohne eine weilcre Steigerung zuzulassen, demjenigen zugeschlagen rmrd, wclchec das gün-stigüe mündliche rdcr schriftliche Anbot gemacht ha't, insofern dicscs Anbot cmmhmbar und zum Abschlüsse des Pachicontractes gce,qnet erichcmt. — B i cMlM gleichen Mlwd!,chen oder schrlft-l'chen Anbote wird dem mmM'chcn, be, zwei oder mehreren yle.chcn schriftlichen ober demjenigen der Vorzug gegeben, für welchen eine von dem vorsitzend n ^citations Commissar sogleich pmzul chmcnre Verl sung entscheidet, rvenn «n pe,sönlicb'r oder sonstiger Beziehung gegen de,tiftlbc-l kein Bedenken obwaltet. — 68o Der Ausnlfspveis wild mit 52,aoa fi., d. ,'^ buchstäblich zwei und fünfzig Tausend Vuldcn in Eonv. Münze, an landesfürstlicher Verzeh-rungsfleuer sammt dem z^Z 33 '/z ^ angenom, mcnen Gemeinde «Zujchlage festg s,tz,t. — Gegenwärtig ist nämlich der Gemeinde-Zuschlag mi: 33 '/^ ^» zu der allgemeinen^ Ve> zchrungs» sieuer fe^gestellt. Im Falle der Gemeinde-Zuschlag bei der Bemessung für das Verwal« tungs-Iahr 1641, 184, oder 1843 eme Aenderung des Zlffers erfahren, füllte,,, wlrd dieses ^em Pächter seiner Zeit eröffnet, und d«e einzuhebende Summe an Gemeinde-Zuschlag be> stimmt weiden. - Zur Pachtung wnd Ieder-manli zugelassen, wacher nach den bestehenden Gestell und nach der Landes-Verfassung von solchen Ultternkhmunges, nicht,ausgeschlossen lst. « Namentlich >st derjenige aufgeschlossen, wel^ cher wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt gewesen, oder welcher in eine strafgerlcht.-llche U^tttsuchung verfallen ist, diel bloß aus Abging rechtlicher Beweise aufgehoben'wurde. Eben so. «st^ imch, derjenige, welcher zu Folge des «suen Strafgesetzes übe.r Gcfalls- Ucbcrtre,l Zungen wcgen Schltichhanbel oder einer schweren Gefalls « Uebertretung in Untersuchung gezogen und abgestraft, ober wegen Abganges rechtlicher Bewnse von dem Slrafverfahrcn los< gezahlt wurde, durch sechs, auf den Zeitpunct der Übertretung, oder wenn derselbe n»cht bekannt ist, der Entdeckung, derselben folgende Jahre als Pachtungswerber ausgeschlossen. «» Die Concurrent«« haben zur Erwerbung der Nnbotsfahigkelt vor dem Beginnen der Versteigerung cmln dem zehnten Theile des bezüg-Ilchcn Ausrufspreises gleichkommenden Betrag, «lnweder im Varen oder in öffentlichen Obliga-tlonen, bei den lthtrrn nach den zur Zeit des Ellages bekannten börsemaß'gen letzten Cours« lvcrthe, oder gen dt'v Anlchens vom Jahre iö3^ u. i959sind,, im Nennwerthe dclselben, oder in einer andern,, vom k. k. Flscalamte bereits geprüften und als annehmbar bestätigten hypolhekarlschen Verschreibung, als Angeld zu lclstcn. — Beiden schriftlichen Anboten ist das Angeld entw der dem Offerte belzuschlikßen, oder fich in demselben über den bei einer k. k. Gefallen-Casse geschehenen Erlag auszuweisen. — D»e weitcrn Contracts-Bedingungen enthalten die Hinwei» sung auf die bestehenden Vorschriften, iach welchen der Pachter be» der EinHebung der Ver< z-ehrungsfliuce vorzugehen hat. Ferner die Ver-dindlichkctt,, daß der Pachter vordem Antritte dkv PaHlung', und zwar längstens binnen acht TacM nach erlangter Kenntniß von der An«, nähme des Pachtunbot.'s, den vierten Theil des für ein Jahr bedungenen Pachlschillings als Eautlon »m Baren, mittest öffentlichen Obligationen nach dem tchten börsemäßigen Eourswerthe, oder wenn es Glaatsfchuldver« fchrcibungen des Anlehens uom Jahre 1834 und 1,339 s^d, im Nennwevthe derselben, oder Mittelst Pragmatical Hypothek zu leisten habe, und oaß der Pachtschilling auf Kosten des Pach» ters in zwölf gleichen Monatsraten am letzten eines jeden Monats an die h>e;u bezeichnlte Easse abgeführt werde, so wie endlich die bei dergleichen Vertragen >m Allgc>mitt?n gewöhnlichen Vorsichten, uon welchen,, so wie überhaupt oon sämmtlichen Contracts Bedingungen bei der k. k. Camera!. Bezi, ks - Verwaltung zu GratzEinsicht geliommen werden kann.— Non der k. r. Cameral-Bezirks-Verwaltung^ Gratz den 27^. Juli l6Ho> Z- ^^56. Nr. 6645M K u n V m a ch u n g. Beider t. k. Eameral-Bezuks-Verwaltung hie« wird am ,4, «ugust 18^0, Vormittags um l 1 Uhr,, die öffentliche Veräußerung dts in dem Hofe ihres Amtsgebaudes, am Schulplatze Nr. 2y7, liegende»',, als Vrennholz noch gut velwtndbaren alten Bauholzes,,Statt finden , wozu Kauflustige hi,m,t, t>naeladen werden. — K. K. ^amtral. Beßres-Verwaltung. Laibach am 4. August 184p. Vermischte ^erlHUtbarungen. Z. i i68. ()) Nr. I9ä^ E 0 n vocation nach dem Franz Prä leßnig iw Aoelsberg. Zur Erhebung des Schuldcnstandes des am 22. Juni >tUn ohne Testament zu Adelsberg verstorbenen hiesigen Nealitaten-besihers, Franz Präleßnig (^le^uljov lVnn< 2^), wird die Liquidationstagsatzung am 3. September ,S4v/ fn,h u^ 9 Uhr vor die-ftm Gerichte angeordnet.. Jene, welche an diesen Verlaß einen Anspruch zu machen haben, werden hiermit aufgefordert, solchen bei dieser Tagsatzung anzumelden und zu erweisen, wiorigens die Folgen des §.814 bürgerlichen Gesetzbuches einzutreten hatten. Vom k. k. Bezirksgerichte UdeMerg,, am 7. Juli. »6^0.