Hmts-WVlntt zur Laibacher Zeitung. Nr. 38. Dinstag den M. März 18/lU. Gubernial - Verlautbarungen. Z. 472. (2) Nr. 7,41. 33ir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Vencdigo, von Dalmatien, Croalien, Slavonien,' Galizien, Lovomerienund Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Karn-ten, Krain, Ober- und Nieder Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Haos-burg und Tyrol lc. :c. haben nunmehr solche Verfügungen getroffen, die Wir als zur Erfüllung der Wünsche Unserer treuen Wölker erforderlich erkannten — Die Preßfrciheit ist durch Unsere Elklärung der Aufhebung dcr Censur in dcrsllbei, Weise gewährt, wie m allen Staaten, wo sie besteht. — Eine Nationalgarde, errichtet auf den Grundlagen des Bcsitz^s und der Intelligenz, lcisttt bereits die mpriehlichstenDienste. — Wegen Einberufung von Abgeordneten aller Provinzial» Stande und der Central-Kongregationen des lombardisch'venetianischen Königreiches in der möglichst kürzesten Frist mit verstärkter Vertretung des Bürgerstandcs und unter Berücksichtigung der bestehenden Provinzial-Ver-fassungen zum Behufe der von Uns beschlossenen Constitution des Vaterlandes ist das Nöthige verfügt. — Sonach erwarten Wir mit Zuversicht, daß die Gemüther sich beruhigen, die Studien wieder ihren geregelten Fortgang nehmen, die Gewerbe und der friedliche Verkehr sich wieder beleben werden. — Dieser Hoffnung vertrauen Wir um so mehr, als Wir Uns heute in Euerer Mitte mit Rührung überzeugt haben, daß die Treue und Anhänglichkeil, die Ihr seit Jahrhunderten Unseren Vorfahren ununterbrochen, und auch Uns bei jeder Gelegenheit bewiesen habet, Euch noch jetzt wie von jeher beseelet. — Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, den fünfzehnten März, im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand. (I. 8.) Carl Graf v. Inzaghi, Oberster Kanzler. Franz Freih v. P i llcrsd o rff, Hofkanzler. Joseph Fveih. v. Weingarten, Hofkanzler. 3^ch Si'. k. k. apostsl Majestät höchst cigencm Befehle: Peter Ritter v. Salzgcbcr, k. k. Hofrath. Z 47». (2) Nr. 72-t9. <8lr Ferdinand dcr Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfle, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmalien, Croaticn, Slavonien, Gallzlen, ^odomericn und Illyrien: Erzherzog von Oesterre,cl); Herzog von Lotdringen, Salzburg, Steiermark, Kärn-ten, Kram, Ober- und Nleder-Scklesien; Großfürst von Siedenbürgen: Markgraf von Mahren; gefürsteter Graf von Habs-bürg und Tyrol :c :c- In Anbetracht der dringenden Nothwendigkeit, die öffentlichen Geschäfte in eine» gereael-ten Gang zurück zu führen, „nd die Staatsverwaltung in die Lage zu sehen, den Anforderungen des Augenblicks und dcr Zukunft zu genügen, befehlen Wir hiermit, daß alle Be- 284 Horden die bestehenden Gesetze und Verfügungen, in so lange sie nicht auf legalem Wege widerrufen werden, wie dieß rückslchtlich der Censur-Gesetze durch unser Patent vom 15. d. M. geschehen ist, aufrecht erhalten, und Wir erwarten von dem treuen und verständigen Sinne Unserer Unterthanen, daß sie nicht nur denselben sich fügen, sondern auch jeder in seinem Wirkungskreise die öffentlichen Organe in ihrer Thätigkeit ''kräftigst unterstützen werde. — Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, den neunzehnten März, im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand. (,..8.) Carl Graf v. In zag hi, Oberster Kanzler. Franz Freih. v, Pil le rsd orff, Hofkanzlcr. Joseph Freih. v. Weingarten, Hofkanzler. Nach Sl-. k. k. apostos. Majestät höchst elgenem Befehle: Peter Ritter v. Salzgeber, k. k. Hofrath. Z. 477. (2) Nr. 723s. C u r r e n d e des k. k. il lyrischen Guberniums zu Laib ach. — Betreffend einige Erleichterungen bei Einhcdung der Vcrzehrungssteuer in Laibach. — In Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 19. März 1848, Z. 2.^U2, haben Se, Majestät zur thunlichen Erleichterung der unbemittelten Classe der Einwohner der geschlossenen Städte die aus der beifolgenden Kundmachung zu entnehmenden Erleichterungen zu bewilligen geruht. - Was zur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken gebracht wird, daß die Wirksamkeit dieser Erleichterungen vom Tage der Kundmachung einzutreten habe. — Laibach am 22. März 1818. Leopolo Graf v. Welsersheimb, Landcsgouverneur. Andreas Graf v Hohenwart, k. k. Hofrath. Dr. Georg Mathias Sporer, k k. Gubernialratl). Kundmachung. Die Staatsverwaltung hat beschlossen, zu Gunsten der ärmeren Classen der Bevölkerung bei der Einhcbung der Verzehrungssteuer in Gratz und Laibach folgende wesentliche Erleichterungen eintreten zu lassen: — 1) Alle Gegenstände in Mengen, von denen die entfallende Steuergebühr, mit Einschluß des städtischen Zuschlages, den Betrag von einem und cinem halben Kreuzer nicht erreicht, sind steuerfrei. — 2) Von gemeinen Gemüsen, dann Milch, wird die Steuer aufgehoben. — 3) Fur Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülscn-früchten aller Art, Gries, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, inländische Sago, Heiden-Mehl, Heidegrütze und derlei Graupen/Hirsebrei»,, Starke, Kraftmehl und Haarpudcr, Brot, und überhaupt jede Bäckerware; ferner Backwerk, Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback, wird vom Centner die Verzehrungssteuer von zwölf Kreuzer auf zehn Kreuzer herabgesetzt. - 4) Für Brotfrüchte, als: Weizen und Spelzkörner, türkischen Weizen, Roggen, Halbfrucht in Körner.,, Heidekorn, wird vom Centner die Verzehrungssteucr von neun auf sieben und einen halben Kreuzer herabgesetzt. — 5) Für Wein sind vom nieder-österr. Elmer statt 1 fl. 4U kr., künftig l si. 24 kr. zu bezahlen. Z. 471. (2) Nr. 6li6. C u r r e n d e. Ueber die Behandlung der am l. März lH'l8 in der Serie -!tt8 vcrlollen ostgallizischen Natllr^l.Vi.jvrungä Obligaiione!, zu ui. ?,, wild mit Berufung auf die Gubernial - Currei'de von» !4. November 1829, Z. 256l2, bekannt gemacht, daß die am l. März i«/^8 in .der Serie 48U verlosten Natural Lieferl,nqs-Obli-gation.u von O!lgallizien ;u vier Percent, und zwar. Nr. 2552 dig einsckl!>)ig. Nr. M(,'2l älmer Anöfertigunq vom Jahre l?99, und Nr. l l),s einschließig Nr. ^ll22 neuerer Aus-feriiqunc>, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 2l. März »6l6 gegen neue, mir vier Percent in Cmiuentions-Münze verzinsliche Otillqationen uin^ewechselt, und ebenso die in dieser Sene verlosten Odl,gatio< nen der uogarischen und siedendüraischen Ca-meralschuld, letzlere vom Jahre l?95 zu drei ein halb. zu vier, zu vicr ein halb, und zu fünf Percent in den ursprünglichen Zinsengenuß in Conventions-Münze eingesetzt werden. 265 — Vom k. k, illyrischen Gubernium. — 3ai-bach am ltz. März l8'l8. " Leopold Graf v. W e lsersh eimb, Landes - Gouverneur. Andreas Graf p. Hohenwart, k. k. Hofrath. Dominik Brandstetter, k. k. Gudernialralh. Z. 484. (2) Nr. 7310. Currende des k. k. illyrischen Guberniums zu Laibach. — In vergangener Nacht hat sich eine größere Menge Landvolkes vor dem Schlosse Sonnegg, im Laibacher Kreise, cina/fundcn, ist räuberisch in dasselbe gewaltsam eingebrochen, hat das Schloß mit Nebengebäuden stark beschädiget, die darin gewesenen, mitunter werihuollen Einrichtungsstücke «erbrochen, bei den Fenstern in den Hofraum hinausgeworfen und daselbst nebst Bettgewand, Amtsschriften und Grundbüchern :c., dann Eßwaren und andere Hauseffecten verbrannt: überdicß auch Geld und Gcldeswerth an sich genommen, und in den Kellern den vorg/fundenen Wein, insofern? selber nickt alsogleich genossen werden konnte, aus den Fässern auörinnen lassen. — Von Seite des hierortigcn k. k. Stadt- und Landrechtes, zugleich Criminalgmchtes, ist wegen dieser schweren Unthar bereits das gesetzliche peinliche Verfahren eingeleitet worden, und die Schuldigen, — welche zu ermitteln nicht schwer seyn wird, werden strenge bestraft, — und überdicß zum Schadenersatze verhalten werden. —- Die Landes-stelle findet sich aber dringend veranlaßt, das Landvolk hicn.it ernstlich vor ähnlichen verbrecherischen Missethaten abzumahnen, und zwar mit dem Bemerken, daß, wenn diese Warnung nicht von entschiedenem guten Erfolge seyn sollte, wider derlei verbrecherische Unthaten das standrechtliche Verfahren, selbst mit Anwendung der Todesstrafe, nach den Bestimmungen des Strafgesetzes (l. Th., 1«. Hauplst.) eingeleitet werden wird. — Laibach am 23. März 1848. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes-Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Dr. Georg Mathias Sporer, k. k. Gubernialrath. Stadt- n. landrechtl. Verlautbarungen. Z. 462. (3) Nr. 2388. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Dr. Math. Burger, als letztwillig aufgestellten Testamcntserccutor, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 5. März l. I. hier verstorbenen Herrn Lucas Burger, infulirten Domprobst und Consistorialrath, die Tagsahung auf den !. Mai 1848 Vormittags um l) Uhr vor diesem k. k. Stadt - und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechtsgeltend darthun sollen, widrigens sie die Folgen des § 814 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Von dem k. k. Stadt - und Landrcchte in Kram Laibach den II. März ,818. Acmtliche VcrlauU'arungen. Z. 474. (2) Nr. 15556M. K u n d m a ch u n g. Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung zu Neustadt! wird hiemit bekannt gemacht, daß am 20, April 1848, Vormittags um ll) Uhr in dem Annslocalc des k. k, Gefällb-Unteramtes in Wcinitz d e Herstellung eines neuen Schindeldaches an dem ärarischen Zollamtsgcbä'ude in Weinitz, auf Grund des richtiggestellten Nor-ausmaßes, im Versteigerungsweg. ausgeboten und im Ganzen an den Mindestfordernden überlassen werden wird. — Zum Ausruföpreise wird der Beirag pr. 164 fl. 2i) ki. angenommen Die nähern Bedingungen und das Vorausmaß kö'n-nen bei dem hicrortigen Expedite und bei dem k, k. Gefälls-Unteramte in Weinih während den Amtsstundcn eingesehen werden, Zu dieser Mi-nuendo-Licitation werden daher d>e Unternehmungslustigen mit dem Bemerken eingeladen, daß auch schriftliche Offerte bis zum Beqinne der Licitation bei dem Gefällsamte eingebracht werden können. — Von der k. k. Cameral-Be-zirks-Verwaltung. Neustadt! am 15. März 1848. Z 469. (2) Nr. »27. S tra ßcn-L icita tio ns-Verlau tb arung. Nachdem bei der 1. Minuendo-Versteige-rung oie 5nl> Post-Nr. ll) ausg'schriebcne Her« stellung der Straßenstü'h' und Leistenmauer für den Scraßrndistrict Mü'nkendorf nicht an Mann gebracht werben konnce, so wird zur Hintan» gäbe dieses Gegenstandes eine zweite Licitation 286 bei dem k. k. Bczirköcommijsariate Landstraß mit dem Ausrufspreise von 5ii ss. 33 kr. am 5. k. M. ?lpril, Vormittags von lO — l2 Uhr, abgehalten meiden, wozu Untelnehmun>,s-lustige mit dem Besätze vorgladrn wcrd.n. daß die Velslcigcrung6-Baubcdil?gnis^, dann Baubeschreibung sowohl in der Amcskanzlci des Bezirkslommissariales Landstraß, als auck dieses (Zommiss.niacs in den gewoh-'lich.n Kanz« leistundcn elns,ls.l)tn werden können. — K. K. Scraßcncomm!ss,riatN.ustadcl^m2l,Mälzl«i6. Z. 478. (2) Nr. !<>74. Kundmachung. Von dem gefertigten Bezirks-Commiffariate wird in Folge herabgelangter k. k. Kreisamts-Verordnung vom 27. Februar l. I., Z. 3WU, bekannt gemacht, daß die hohe Landesstellc mit Verordnung vom 19. Februar l. I., Z. 3782, der Marktgemeinde Kropp die Uebcrtragung des dort bisher jährlich am St. Margarethen-Tage (l3. Juli jeden Jahres) abgehaltenen privilegirten Jahrmarktes auf den 2. Juli, als aus den Tag Maria-Heimsuchung, mit dem Beisätze bewilliget, daß, wenn an diesem Tag ein Sonn - oder Feiertag eintritt, gedachter Jahrmarkt am nächstfolgenden Tage abgehalten werden soll. K. K. Bezirks-Commissariat Naomannsdorf und Beldes am l7. März lU4tz. Vermischte Verlautbarungen. Z 463. (3) Nr. 2U. Zehent-Verpachtung. Von dem gefertigten Verwaltungsamte wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß eö scine dem Dominio Neustadt! anklebenden Wcin-,Getrcid-, Sack-, Iugendzehente und Kleinrechten auf ein neues Triennium, 1846, 18 W und I85N, versteigcrungSweise in Pacht auszulassen beauftragt ist, und zu deren Vornahme für die Gemeinden aus der Pfarr Stoppitsch, Wciökirchen und St Magarethen den 3. April l. I. in loco Neustadtl, den Weinzehent und das Bergrecht in der Pfarr und Gemeinde Tscha-tcsch am darauf folgenden Tage, im Orte Mo-raizh beim Herrn Gutsinhaber und Oberrichter Anton Kcrschizh anberaumt habe. Die darüber sprechenden Pachtbedingnisse können in der dasi-gen Amtökanzlei eingesehen werden. — Vcrwaltungcamt der D. R. O. Commen-da Neustadt! am 2U. März 1848. Z. 463. (2) Nr. 590. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte Egg und Kreut-bcrg wild hicmit bekannt gemacht: Es habe ?lnton Orecheg von Schcsc die Klage auf Verjährt- und Erloscdenclklärurig nachstehender, aus dcr zur R. F. Herrschaft Mlchclstetien 5ub Uib. Nr. 6^0 dienstbaren Ganzhube hallenden Satzpostcn, als: ,) des Hciralhtniefls .Ucntln Wlsiiak ol) 85 fi. ncbst Naturalien, intal'uliltcn Vnifeiiiguli^sn, so wie des für Helena Wißiak iittabulirtcn Heirathgutes pr. ,9tt fi. 2c> kr. nebst Naluialicn; 2) der Schuldobligalion li^o. ,7. Scplemdcr l79^> cl inUld. ,8. Dccenlbcr 179/,, od dcs für Uisula, illalciltin und Urban Wißiak lntaduliltcn Betrages pr. Wl si. 55'/» kr. nebst Naturalien, welcher Satz mit dem ersten identisch ist, eingebracht, worüber zum vldcniliä'en mündlichen Verfahren die Tagsatzunq auf den »6. Juni d I., früh 9 Uhr vor dicscm Ociichie anberaumt woidcn ist. Nachdem dcr Aufcnlhalt diefn' Tabular^läubiger und ihrer glcicklalls unbekannten Erden diesem Ge-richse nicht bekamn ist, und sie aus den k. t- Erblinden abwesend sey>, röluuci,, so hat man ihnen alis ihre Gefahr und Kosic» dci, Gregor Iglitsch von Pltvojc zum (^^l.'tcis «cradsäumung entstehenden Folgen sich selbst zuzuschreiben haben werden. K. K. Bczirksgtlicht Egg und Krcutberg am »9. Februar l8^8. Z. 46». (3) Nr. 382. Edict. Das Bezirksgericht Neuocgg macht blkannt: Auf Ansuchen der Eldcn dcS verstorbenen Johann Kiauzer werden die zum Verlasse dcs l5ctzleln gehörigen Ncalitalen, als: die zur Herrschaft Kroisenbach 5.^ Rcct. Nr. »^9'/^ ^l ,36 dienstbalen Hubrcalt-täicn in Terstenik, sclner der ebendahin »ul» Top. Nr. l bcrgrechtlichc Weingarten in Iasscn, dann die dcr Herrschaft Ncudcgg »ub Hcg. Nr. "/8> .^' '^»4 dienstbare Bergrcalität in Krocharjc, und einige Mo« bilien, bei der hiemit auf den 4. April l. I. und nöihigenfalls an den darauf folgenden Tagen in loco dcr Realitäten angcordncien Tagsa!)ung cinzelnweise öffentlich veräußert; wozu die Kauflustigen mit dem Bemerken eingeladen werden, daß sic die Licitations« bedingnissc, die Schätzung, die Realitäten und die Grundbuchscxtlactc hieramts einschen können. Bezirksgericht Neudcgg am l8. März lÜ^6. 287 Vubernial - Verlautbarungen. 3. 485. (,) Nr. SIR,. Surrende des k. k. illyrischen Guberniums. — Bekanntmachung der Tage und Stationen für die heuerige Pferde-Prämien-Vertheilung. — Die Nettheilung dcr Pferde-Prämien wird im laufenden Jahre unter den mit dem Gubernial-Circulare vom 27. März 1829, Z. «79«, bekannt gemachten Modalitäten in den nachbenannten Stationen und an den hiezu bestimmten Tagen Statt finden. Anzahl der mit ,^ ,3- 3, Duca- ! .8 ^ Prämien zu be ^ I> ^. ten Concurs- '3 Z the.lcnden '^^ '2.^ H.^ — Kreis ^K . . ^. 'Z.3 Z 3- "tt.I ^3 station ^ 3 sengst- Vtuten. " ^ - " «^ - ^ 5^ 3 ? " ^Füllen K ZKZ ^ ^ K Z Sachsen» l. Mai bürg l848 l 6 l l^z l 9 5 5 25 Villach 10l Villach 2. Mai ________16»8 l 6 ' l6 l 9 5 5 ^5 '^""^^^ Klagerfurt 22.Mai l « > > '^ »8l6 1 6 1 l?- 1 5 5 5 25 s Klagcnfurl )l()^ ! St. Veit l5. Juni / !_____________________l^'l« l 6 1 l«> 1855 25 ) ! 4 Mai "^ ^^^^ »^»^«» >»»»^ > Adelöberg ?ldelsberg '^.^ 1 6 l 2(^ l 14 5 6 30 6'^ Laibach Krainburg ,«/./^ ^ 6 1 20 l ,', 5 ^ ^0 65 ^A"' ^ l 6 l 2()l l l2 5 l 6 3ol 62 Dieses wird mit folgenden weiteren Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: — Die um die oben angefühlten Preise zur Concur-renz gebrachten Pferde müssen vollkommen dreijährig, sonach im Jahre 1844 geboren, und von steuerpflichtigen Unterthanen bis zum dritten Jahre erzogen worden scyn, welches auf dem Stationsplatze der Prämien-Vertheilungs-Commission mit gültigen bezirksämtlichen Zeugnissen nachzuweisen seyn wird. — Pferde von Edelleuten und Hono-rationen sind zur Bethcilung mit Prämien nicht geeignet. — Sowohl die von k. k. Beschälern, als auch die von licencirten Privathengsten erzeugten Füllen haben auf die vorgcdachten Prämien Anspruch; doch wird jenen der Vorzug gegeben, welche von ärarischen Hengsten abstammen. — Auf die (Z. Amts'Bl. Nr. 38 v. 26. März ,846.) höchsten Prämien haben nicht ausschließend oder vorzugsweise die Hengste, sondern ohne Unterschied des Geschlechtes die von der Commission als preis-würdlgst anerkannten Pferde Anspruch — Die Eigenthümer concursfahiger Pferde werden demnach aufgefordert, an den oben bestimmten T^gen und Orten sich mit ihren Pferden einzufmden. — Laibach am 11. März 1«4s. Leopold Grafv. Welsersheimb, Landes.- Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k k. Hofralh. Dominik Brandstellen, k k. Gubernialrath. 288 Z. 49'l. (!) Nr. ""/2«, Kundmachung. Ungeachtet mehrfältigcn Belehrungen und Ermahnungen haben sich die Gemülher nicht beruhiget, und es sind gewaltsam die öffent-llche Ruhe und Ordnung und die Priuatsicher-hcit im hohen Grade gefährdende und vcrle-tzcnde Ereignisse rorgesaUen, welche das Gu^ bernlum auch bereits zu strengen gesetzmäßigen Maßregeln nöthigten. — Se. Majestät, unser väterlicher Monarch, haben ln dem aufrichtigen Bestreben, das Wohl Ihlc^ Völker zu fördern, mit dem Allerhöchsten Patente vom 15 d. M. Ihren Völkern zwei sehr wichtige Bewilligungen ertheilt, nämlich P reßfrei heit und eine Co n stitutio t-. — Die Preßfreiheit, w.lche Jedem das Recht gewährt, seme Gedanken zu veröffentlichen, bleibt noch immer an jene Bedingungen und Rücksichten gewiesen, welche die Velpstichllmq der Staatsverwaltung zur Er« Haltung der Sicherheit des Staates, der Ruhe und Ordnung, und welche die Rechtsansprüche der Staatsbürger auf ihr L.ben, körperliche Sicherheit, Eigenthum und Ehre erfordern. — Se. Majestät haben hierüber ein eigenes Ge-s.'tz in Kürze zugesichert; bis dahin haben aber wegen Mißbrauch der Preßfreiheit, gegen durch dieselbe veranlaßt».' Stölungen oder Gifährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher« heit, gegen durck selbe veranlaßte Verletzungen der Ehre. der Sicherheit des Eigenthums und Lebens dn- Staatsbürger, der Behörden und ihrer Organe, die noch in voller Wirksamkeit bestehenden bürgerlichtn und strafrichterlichen Gesetze nach Maßgabe lhrer Anwendbarkeit einzutreten. — Die, von Sr. Majestät bewilligte Constitution, nämlich eine den Bedürfnissen der Völker angemcssrne Verfassung, kann erst nach reiflicher Berathung beschlossen und ins Leben gerufen werden , zu welchem Zwecke Se. Majestät auch Zusammentretungen und Bera» thungen von solchen Männern angeordnet haben. d>e geeignet und berufen sind, die verschiedenen Classen der Staatsbürger und Unterthanen und ihre Bedürfnisse und Wünsche zu kennen, und mit Eifer, Unbefangenheit und Liebe für die gute Sache zu vertreten. Diese Berathungen, wozu bereits Voreinleitungen getroffen sind, und welche in möglichst kurzer Zeit Statt finden werden, sind daher ruhig adzu» warten, indem erst aus den Ergebnissen derselben die Bildung ein«r dem Wunsche unseres Monarchen und den Bedürfnissen seiner Völker und des Staates vollkommen entsprechende 6on» stitution, nämlich Verfassung hervorgehen kann. — Bis dahin bleibt es jedoch Pflicht eines jeden Staatsbürgers, eines jeden getreuen Unterthcl' nes, die bestehenden Gesetze, da dieselben (mit Ausnahmr oerCensln) nicht aufgehoben sind, noch fortan genau, willig, gewissenhaft zu befolgen, den geistlichen und weltlichen Obrigkeiten und ihren Organen die schuldige Folge zu leisten, sich jeder Störung oder Gcsärdung der Ruh.', gesetzlichen Ordnung, Verletzung od,r Gefährdung'der persönlichen und tzlgeluhums'^icherheit und beste-hender Rechte zu enthalten, die keineswegs aufgehobenen landesfürstlichen und sonstigen Steuern und Abgaben, gründ- und zehentherrlichen und sonstigen Giedigkelten und Schuldigkeiten in Geld, in Naturalgaben oder in Naturalleistungen, ordnullgs- und gesetzmäßig zu entrichten, kurz slch als getreue, rechtschaffene, ruhige Staatsbürger und Unterthanen zu benehmen, welche sich nicht durch böswillige Einflüsterungen und falsche Auslegungen irre führen lassen, welche chre treue Anhänglichkeit an unsern allergnä-di^sten Monarchen und das allerhöchste Kaiserhaus, und ihren guten und frommen Kinn für Achtung und Aufrechchallung der Religion, der bestehenden Ges.tze und Folgsamkeit gcgcn die bestehenden Behörden und Obrigkeiten bewahren, welche Behörden und Obrigkeiten berufen und verpflichtet sind und bleiben, für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, dcr geschlichen Ordnung und der öffentlichen und Privatsichcr-heit zu wachen und zu sorge«, und dic l?cstc-henden gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen zu schützen, welche abcrauch berufen und verpflichtet sind, gegen Störungen, Unfolgsamkeit und Gewaltthätigkeit nach der Strenge der bestehenden Strafgesetze einzuschreiten. — Indem die Lan-dcsstelle nun die vorstehende Belehrung und Ermahnung im Namen Sr. Majestät aus Anlaß des Allerhöchst erstossenen Aufrufs vom 19. d. M. an sämmtliche Bewohner der k. k. iUyr. Provinzen Krain und Karntcn wohlmewvnd und eindringlichst erläßt, werden hiemit auch sämmtliche geistliche und weltliche Behörden und deren Organe aufgefordert, zur Erreichung der angedeuteten Zwecke nach ihrem Berufe und Verpflichtungen mit aller Thätigkeit, Umsicht und Diensteseifer mitzuwirken. — Vom k. k. illyr. Gubernillm. Laibach am 24. März ,8't8. Leopold Graf v. We lser she i mb, Landes « Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Dominik Brandstetter, k. k. Gubernialrath. 289 Z. 48s. (,) Nr. «572. Verlautbarung. Zufolge des hohen k. k. Studien-Hofcom-missions-Decretes vom 5. d. M., Z. 1654, wird für die in Erledigung gekommene Lehrkanzel der Pastoral-Theologie am k. k. Lyceum zu Laibach, mit welcher der Gchalt jährlicher UUU si. (5. M., nebst dem Vorrückungsrechte in die höhern Gehaltsstufen von 7lw und 800 fl. C. M, aus dem klain. Studienfonde verbunden ist, der Concurs am hie. sigen Lyceum und an den Universitäten zu Wien und Prag am Donnerstage den 8. Juni l. I. abgehalten werden. — Diejenigen, welche sich dieser Concuröprüfung zu Laibach unterziehen wollen, haben sich längstens drei Tage vor der Concurs-prüfung bei dem hierorti^en theologischen Studien-Directorate persönlich zu melden, und demselben das mit der legalen Nachweisung über Alter, Stand, zurückgelegte Studien, den etwa erlangten akademischen Doctorsgrad, Sprachkenntnisse, bisher geleistete Dienste und Moralität, belegte Gesuch, worin auch anzugeben ist, ob sie und mit welchem Professor am hiesigen Lyceum, dann in welchem Grade verwandt oder verschwägert sind, zu überreichen. -> Laibach den 14. März 18^8. Acmtliche Iicrllnttlmrungen. I. 4!N. (I) Nr. 4N8. Concurs - Ausschreib u n g. Vei dem k. k. Bergamte zu Idria in Krain ist die Stelle eines Maurer-Palliers zu besetzen, nnt welcher ein Wochen lohn von 5) si., mit der Aussicht auf eine Erhöhung bis auf wöchentliche N si., verbunden ist. Die für diesen Dienst geforderten Eigenschaften sind: Kenntnis; Verdeutschen und krainischen Sprache, das zunftmäsng erlernte Maurer-Handwerk, fertiges Lesen, Schreiben und Rechnen, Kenntniß der architektonischen Zeichnung und die Fähigkeit, kleine Baupläne und Ucberschläge selbst zu verfassen, und nach vorgelegten Plänen auch größere Baue auszuführen. — Bittsteller haben ihre eigenhändig geschriebenen Gesuche bis 7. Mai d. I, unmittelbar, und wenn sie schon in Staatsdiensten stehen, durch ihre vorgesetzte Behörde an das gefertigte k. k, Bergamt einzusenden, und sich hierin über ihr Lebensund allfälligeä Dicnstalter, über die oben bezeichneten Eigenschaften, über ihre körperliche Beschaffenheit und Gesundhcits-Zustand, den ledigen oder verhciratheten Stand, so wie der Anzahl der Kinder, legal auszuweisen und anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit dem hiesigen Beamtens- und Arbeiterstand verwandt sind. — K. K. Bergamt Idria den 23. März 1848. Vermischte Verlautbarungen. Z. 4)3. (») Nr. 896- Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte Neustadt! wird dem Jacob und der Franziska Kuschar in Neustadtl, cigernlich ihren u «bekannten Erben oder Rechtsnachfolgern, bekannt gemacht: Es habe heule gegen sie Johann ScholliS in Ncustadtl die Klage auf Rechtfertigung der Pränotation eines Kaufschillings pr. 400 si, überreicht, und es sey zur Verhandlung hierüber die Tagsa^ung cuf den 27. April d. I., Vormittag 9 Uhr voc diesem Gerichte anberaumt, zugleich sey ihnen zu ihrer Vertretung wegen ihres unbekannten Aufenthaltes Herr Matthäus Kuschar, Bezirk5wundarzt in Neudegg, als (öurator bestellt worden, mit dem die fragliche Rechtssache nach der Gerichtsordnung verhandelt weiden wird. Dessen werden die Beklagten zu dem Ende vcr, standigct, daß sie zur gehörigen Zeit entweder pe» sonlich erscheinen, oder dem aufgestellten Curator ihre Behelfe an die Hand geben, oder einen andern Machthaber namhaft machen werden, widngens sie dic nachihciligcn Folgen sich selbst zuzuschreiben ha» bcn wüiden. K. K. Bezirksgericht Neustadll am 6. März l348. Z. 457. (») Nr. 734. M i n u c n d o - 3 i c i t a t i o n. Bei der geseitigten Bezirksobrigkeit wird die Herabsteigerung der mit lödl. k. k. Kreisamts-Aerordnung vom 27. Februar d. I,, Nr. 3874, zur Herstellung einer Stützmauer u. des Gelanders an derTucheinerBczirksstraße amNeulbache, zuPod-gora b.i Stein, adjustirten Kosten, und zwar: der Maurerarbeit sammt Materiale pr. 8!) st 59 kr. der Zimmermannsarbcit s. Mat pr. 48 ,/ 45 „ zusammen........138 fl. 4 4 kr. am 15,. April d. I., Vormittags von !> bis 12 Uhr, Statt finden, und es können bishin auch die Baudcvise, das Vorausmaß und der Bauplan täglich in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. — Bezirksobrigkelt Münkendorf am 15 März 1848. Z. 459. (3) Nr. 2404. Edict. Von dem Bciirksgcrichle Weirclberg wird hiemit bekannt gemacl't, daß in Folge Ansuchens des boch-löblichcn t. k. Sladt- und Landrechtes llcio. Laibach 7. December »84?, Nr. »»8,?, zur Versteigerung des aus der, dem Johann Drobnitsch von Unter-schleiniy gchöriqen, der Herrschaft Weißenstein 5uk Urb. Nr. 85 et Rect. Nr. 36 dienstbaren '^ Hnbe, laut Ehevertrag vom »o. Jänner l825 zu Gunsten der Mariana Garbeis, verwitwet gewesenen Drob-nitsch, intabulirten Heiratligutes pr. 500 fl., wegen der Antonia Guth von Laibach schuldigen 350 fl. c. 5. c., die Feilbietungstagfahrten auf den l>. März, »i. April und »V. Mai l. I., jedesmal um 9 Uhr 290 früh ^ci dicscln Ge.ichte mit tern Bcmerkcn ange-ordnt warden, daß das bcme kte Henathsgut nur bei dcr dritten Feilbietung auch unter dcm Schä-tzungswertbe l >ntanglgcbc:i wcrde, u>'d daß die Feil^ bietmigsbedincrifs? und der 0> undbuchsextract täglich hie/ eingesehen w^dcn könncll. Anmerkung. Da bci der eisten Feilbielungstag' fahrt kein Kauflustiger erschienen ist, so hat es bei der auf den ll. April l. I. bestimmten zweiten Feilbietungslagfahrt 'ein Verbleibcn. Wcixelberg am »ä- März 18^6. ^. 443. (3) Nr. 97ä. Edict. Alle jene, welche auf den Nachlast des am ,,. Jänner d. ?. zu Terstenik, Haus Nr. ,6, verstorbe. ncn Ganzbüblers Andreas Grafchilsch, irgend einen Anspruch zu stellen vermeinen, haben denselben bei der auf den ,8. April d. I., Vormittag 9 Uhr hier» amts festgesetzten Tagsatzu:ig, bei Veimeidung der im § ttl^» allg. d. G. B. ausgcdrückien Folgen, anzu» melden. K K.Bezirlsgciichl Krainburg am «. März lsi^6. Z. ^50. (3) Nr. 977. Edict. Alle jene, welche auf den Nacblaß dcr am 22. Jänner d. I. zu Feistnl) bll Biikendocs Hauo^cr. »» verstorbenen Kaischii'bcsitzerin Theresia Eorln.um, irgend einen Anspruch zustellen vcimcinen, haben ten--selben bei dcr auf den l3. Apiil d. I., Vormittag 9 Uhr hier.imlö festgesetzten T^g''atzu»g, bei Vevmci-dui^g der im §. 8l^, nll^. b. G. B. aui!.qcdlüä:e:, Folgen, anzumelden. K.K.Bezirksgericht Kraindurgamb. März ,h^>9 Z. ^6. (5) Nr. 35 lO. Edict. äjon dcm k k. Be^irksgelichle Selwi'isch wild Kicmil kund gemacht: M>m h36 fi. ^0 kr. geschätzten, und dcr Hell' schafl Lenoselsch suk U>b. Nr. '^^ dicilstbarcn Nca-litäl, wegen aus dem w. ä. 8>ergl>lche I. scliuldlgcn 27 fi. <^. 5. c> gcwilligcl, u»d zur Vornahme derselben die Termine aus den 1l). Februar, ans den 9. März m»d auf den ,«. Apül k. )., jedesmal Vcnmittags 9 Uhr in loco ^cnoseisch mit dcm i^lisa^c bestimm:, d.,ß dicse Ncaliiat e»st bei der drillen FeilbiciungSlagsatzung auch unter dcm Schätzung5werlhe hintangcgcben wird. Das dicßfälligc SchaljunasprotocoN, der neueste Grulidbuchserlract uild die Licitationsbcdingmfse können in den gewöhnlichen Amtsstunden hicr.unis ein-geschcn werden. K. K. Bezilksgericht Senosetfch den l.DcltM' ber »84-^. Anmerkung. Zu dcr am 9. März »846 abgchal-lenen zweiten Fe,lbietungstagsa^ung ist kein Kauflustiger erschienen, dal^cr cs bci der a^lf den »o, April 18^,8 bestimmten 2. Fcilbielung sein Ver-dlcibcn yat. Z ^47. (1) Nr. 2603. Edict. Von dcm k. k. Bezirksgerichte Senosctsch wird hie nil bekannt gemacht: M..n l)^be über Ansuchen des Franz Morauz ron Eein'setsch <1llo il.Dccem-dcr l. I., Z. 2KU9, ii, die Rcassumirung der mit ^e,chcid l!l VcrNei- bcn Hai. Ä. 479- (2) Nr. l l30. Edict. Von dem k- k. Bezirkt'^c,ich!c dcr Umgebung Laibacks wiid bekainU gemachi: Es h.ibe >n der Erc»ulionssache des Andreas Weber, als Cessiona'r dcs Ierui Echlcbnig, gegen Veitraud Okeschlar, als Joseph Okeschlar'sche Vcrloßlibernchmclin, wegen aus dcm w. ä. Voglcickc lllio. »?. October »6^5 et inlilk. 3..' October lttZ7 schuldigen «K sl. ^5 kr. sammt Ere.uiionstostcn, in die lrcculioe Fcildielung der zu Wasche 5ud Hö. )ir. 7 alt, 2l) neu liegende, dem Osundbuchsamte der Filialklrchenaült U. L. F. am Hlosilahlenberge 5ub i)ttct. Nr. l2 dienstbaren, genchllich »Ulf 452 st, vcmclthctcn Kai» schc gcwilliget, und hiczu die drei Ftildielluigslag-s.itzungcn auf den 3. Februar, 6 Ma'r-^ und g^ Aplil l- I, ledesmal Vormittags von 9 bis »2UH i,l iioco Wasche mit dem Anhange angeordnet, daß^ die in die Ereculion gezogene Kaische nuc bei der 5. Fcilbieiung6:aa,saylnig unter dem ^cha'^ungs-wcrlhe hintangcgcbcn wcrdc. Der Olundbuchscxlr^ct, dic Licilationöbcding-nisse und das LchäiMigsprorocoll. könncn täglich hi."ramts eingesehen werden. Laibacb am l<^. März »!^^8 Anmerkung. Bci dcr zwcncn Fcilbictungscagsa« hung ist kein Kaustustigcr erschiene,'. 291 Hcmtliche Verlautbarungen. Z. 4lw. (1) Nr. 2742lVI. Kundmachung der Verpachtung des Bezuges der allgemeinen Vcrz ehru ngsstcucr und des Gemcindezuschlagcä in der k. k. Pro-vinzial-Hauptstadt Laibach, dann im ganzen politischen Bezirke Umgebung Laibachs, so wie derLinien-, Weg- und Brückcnmäuthe und der Wasscrmauth zu Laibach. — Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung zu Laibach wird bekannt gemacht, daß, da zu Folge hoher lyrischer (Äubernial-Currcnde vom 22. März l848, Z 7238, einige Aenderungen in den Tariffsatzen, bezüglich der Verzeh-rungssteuer der Provincial-Hauptstadt Laibach, eingetreten sind, nnd in Folge dessen der dermal besuchende Pachtvertrag zu erloschen hat, der Bezug der allgemeinen Verzehrungssteuer und dcr ^Äe-mcindezuschlage in dcr Provinzial - Hauptstadt Laibach, mit Ausnahme der landcssürstlichen Steuer: li) von der Bicrcrzeugung in der Stadt Laibach; l») von dcr Erzeugung des Branntweines und anderer gebrannter geistiger Flüssigkeiten in der Stadt Laibach, und <) von den unter k) bemerkte» steuerpflichtigen Artikeln bei dcr Einfuhr in die Provinzial-Hauptstadt Laibach, dann der Bezug dcr allgemeinen Vcrzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch im ganzen polnischen Bezirke Umgebung Laibachs, und die Linien-, Weg - und Brückenmäuthe und die Wassermauth zu Laibach, zuerst jedcä der drei genannten Objecte einzeln und dann zusammen auf die Zeit vom N> April bis letzten October 18^8, und bedingnis,-weise auch auf die nächst darauf folgenden zwei Verwaltungsjahre I84l> und »85«, unter Vorbehalt der wechselseitigen Vcrtragsaufkündung, welche von Scite des Acrars bis Ende Juli und von Seite des Pächters bis fünfzehnten Juli des Vcrwaltungsjahrcs zu erfolgen, mit Ende des Verwaltnngsj .hrcs il85N jedoch der Vertrag auch ohne vorhergegangene Aufkündung zu erlöschen hat, und sonach auch auf die Zeitperiode vom N>. April 1848 biö letzten October 1850, ohne Vorbehalt der gegenseitigen Aufkündung, im Wege der öffentlichen mündlichen Versteigerung und durch Annahme schriftlicher Offerte werden in Pacht ausgcboten werden, — Die Versteigerung wird am 4. Aprll 1848, früh ltt Uhr. im Commissions-Zimmer der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung, Haus-Nr. 2!>7, am Schulplatzc zu Laibach, unter nach-folgenden Bestimmungen abgehalten, und es werden, im Falle eines günstigen Erfolges, mit den- jcnigen die Verträge abgeschlossen werden, deren Anbote sich als die vortheilhaftesten darstellen werden. — 1) Die schriftlichen, mit dcn g.hörigen Stämpeln versehenen Offerte muffen längstens bis 2 Uhr Nachmittags am 3. April 1848 versiegelt und mit der Bezeichnung der Pachtobjecte, für welche sie lauten, von Außen versehen, im Bureau des k k. Cameral-Bezirks-Vorstehers zu Laibach übergeben werden; sie muffen den angebotenen Betrag in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von den Anbotstellcrn mit Vor-und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen, Parteien, welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen, und dasselbe nebst-dem vom Namcnsfertiglr und noch einem Zeugen unterfertigen zu laffcn, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Offerte, welche nach diesem auf die zweite Nachmittagsstundc des 3. April 18^8 festgesetzten Schlußtermine, und nicht vorschriftmäßig verfaßt einlangen, so wie Offerte, welche wo anders als an dcm oben bezeichneten Orte überreicht werden, bleiben ausicr Berücksichtigung. — 2» Zur Pachtung wird Jedermann u-gclassen, welcher m'ch den Gesetzcn und dcr Landes« Verfassung hicvon nicht ausgcscbloffen ist Für jeden Fall sind alle Icne, sowohl von der Uebernahme als der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine cri-minalgerichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. — Ucbrigens sind auch diejenigen Individuen, welche zu Folge drs Strafgesetzes über Gl'faUsübertretungen wegen Schleichhandel odcr einer schweren Gcfällsübertretung in Untersuchung gezogen und abgestraft, oder wegen solcher Vergehen in Untersuchung gezogen und wcgcn dcs Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, durch sechs, auf den Zeitpunct der Uebcrlretur.g, oder wenn derselbe nichc bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre von der VcrpachtungsrL'citation als Pach-tuiigswerbrr ausgeschloffen. 3) Wer im Namen cincs Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisirten Vollmacht seines Machtgebers bei dcr Commission vor der Licitation ausweisen und dicse ihr übergeben. — 4) Um sich zu versichern, daß nur verläßliche Unternehmer in die Concurrenz treten, muß jcdcr Verstcigcrungslu-stige den zehnten Theil des für ein Jahr cntfa l-lcnden Ausruft'prcises für den Bezug der Vcr;e h-rungssteuer und der Zuschläge in der Stadt Laibach, dann im politischen Bezirke Umgebung Lai- (3. Amls.Bl. Nr. 36 v. 23. März »648.) 292 bachs, und bezüglich der öinienweg- und Brü-Henmäuthe, dann der Wassermauth in Laibach den sechsten Theil des AusrufSpreiseS, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als Vadium erlegen. Dieser Erlag muß im Baren oder in k. k. Staatspapieren nach dem letztbekannten dörsemaßigen Course geschehen. — Für die Lini'Nweg- und Brückenmäuthe und die Wassermaut!) in Laibach kann das Vadium auch mittelst Hypothekar-Sicherstellung, unter Beibringung des Grundbuchs- odcr Landtafel-Ertractes und des 3chähungsactes geleistet werden; die bezügliche Urkunde muß jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite dcr k. k. Kammcrprocuratur zu Laibach versehen seyn. — 5) Auf gleiche Art und Weise sind auch die schriftlichen Offerte zu btlegen. Auf Offerte ohne beigeschlossene Vadien wird keine Rücksicht genommen. — U) Nach beendeter Versteigerung wird der vom Meistbieter erlegte Betrag zurückgehalten, den übrigen Offerenten werden ihre Vadien zurückgestellt werden, insofern es die Camera!-Bezirks-Verwaltung nach den obwaltenden Umstanden nicht angemessen finden sollte, auch noch das Vadium des einen oder des an» dern Anbieters bis zur höhcrn Entscheidung zurück zu behalten. — ?) Die schriftlichen Offerte dürfen keine Clauscl, welche mit den Licitationöbeding-nissen nicht im Einklänge steht, enthalten, sondern müssen vielmehr m,t der Versicherung versehen seyn, daß der Offerent die m der Ankündigung und in den Licitationsbedingnissen enthaltenen und bei der mündlichen Licttation vorgelesenen, in das LicitationsprotocoU aufgenommenen Bestimmungen befolgen werde. — 8) Dieselben werden nach Beendigung der mündlichen Versteigerung, nachdem alle anwesenden Licitan-ten erklart haben, keinen weitern Anbot machen zu wollen, in Gegenwart dcr Pachtlustigen eröffnet, und mit den mündlich gemachten Anboten verglichen werden. — 9) Als Ersteher der Pachtung wird dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als dcr Best-bicter erscheint, sofern dieser Bestbot den Aus-ruföpreis erreicht, überschreitet, odcr an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet anerkannt wird. — Der Offerent bleibt für den gemachten Anbot, mit Verzichtleistung auf den §. 8l52 des a. b G B., bis zu der ihm bekannt gegebenen höhern Entscheidung verbindlich. — 10) Sollten zwei oder mehrere schriftliche Submissionen elnen gleichen, und zwar gegen den Ausschlag der mündlichen Licitation den für das Gefall am vorrheilhaf-testen sich darstellenden Anbot enthalten, so wird die Wahl zwischen den zwei oder mehreren schriftlichen Anboten sich vorbehalten. Wenn sich der Fall ereignen sollte, daß ein Anbot in den schriftlichen Offerten mit einem gleichen Anbote bei der mündlichen Licitation zusammen trifft, so wird den Licitantcn bei der mündlichen Versteigerung der Vorzug vor dem Offerenten im schriftlichen Wege eingeräumt werden, — II) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpuncte der Einreichung für die Offerenten, deren Vadien zurückbehalten werden, für die Gefallsbehö'rde aber erst vom Tage, an welch m die Annahme desselben dem Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich. — 12) Würde die Zustellung der Erledigung wegen Abwesenheit des Erstehers und wegen Abgang eines Bevollmächtigten nicht geschehen können, oder sonst die Gcfallenbehö'rde die persönliche Zustellung nicht angemessen finden, so soll die Ueberreichung der Erledigung bei dem politischen Magistrate zu Laibach zur wcitern Verständigung der Partei die Wirkung dcr persönlichen Zustellung vertreten. — 13) Für dcn Fall, als mehrere Individuen eine Pachtung in Gesellschaft erstehen sollten, sind dieselben gehalten, nebst der Elklärung ihrer solidarischen Haftung, ein einzelnes Individuum dahin zu bevollmächtigen, daß es berechtiget seyn soll, sie in allen auf die Pachtung Bezug habenden, wie immer genannten Beziehungen gegen die Behörden zu vertreten, sonach ämtliche Zustellungen in ihrem Namen anzunehmen, rechtsgültig aufzukünden und die allfälllge Auf-kündung anzunehmen, und überhaupt alles rcchts-bindend für Alle zu thun und zu lassen, was in Folge des Pachtungs-Verhältnisses gegen die Gefällsbehörden von seiner Seite gethan oder gelassen, oder von Selte der Behörden von ihm verlangt oder ihm untersagt werden sollte. — Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, dah sie sich als Mitschuldner zur unge» theilten Hand, nämlich Einer für Alle und Alle für Einen, dem Gefälls-Aerar zur Erfüllung der Pachtbedingungen verbinden. Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen Mitofferenten namhaft machen, an welchen auch allein die Uebcrgabe des Pachtobjectes geschehen kann. Die übrigen Bedingungen sind folgende: — ^. Hinsichtlich des Bezuges der Verzehrungssteuer unl der Gemeindezuschläge in der k. k Proo. Hauptstadt Laibach, und bezüglich 0 es V e r z e h r u u g s ste uer« 293 Bezuges von Wein, Most und Fleisch im politischen Bezirke Um. gedung Laidachs. — 1) Für den Be, zua der Verzchrungssteuer und der Gemeinde» zuschlage in der k. k. Provinzi^l-Hauptstadt Laibach wird der Betrag jährlicher l39155fl., sage einmalhundert neun und dreißig tausend einhundett fünfzig fünf Gulden M. M.. von welchen ^800«fi. M. M. auf den Gemeindezu. schlag entfallen, und für dtn Verzehru.lgs-steuer. Bezug im stanzen politischen Bezirke Umgebung Laidachs der Betrag jährlicher IM87 ft. M. M., sage drelßigtausend vler-hundert achtzig sieben Gulden M. M. als AuörufspreiS festgesetzt. - Da ü^r.gens ,n Folge hoher iUynscher Gubernlal - gurrende vom 22. März 18!Ü. Z. 723«, bezüglich der Verzehvungtzsteuer 0er Prouinzial - Hauptstadt Lalbach in einigen Tariffsatzen Ermäßigungen eingetreten s»'nd, die nothwendigerweise eine Vermindtrung dcs dcrmaligen, zum Ausrufspreise angenommenen Erträgniff.s nach sich ziehen, so wird cs dcn Pachtlustigcn freige« stellt, dießs'alls auch Anbot.' unter dem Aus-rufspreise zu st llen. — 2. D.m Pächter w,rd von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt und rücksichllick die Pflicht auferlegt, während der Pachtdaucr im Bereiche des Po-meriumü der Provincial - Hautstadt Laibach von drn gepachteten Objecten die allgemeine Verzehrunqssteuer nebst allen zur Bedeckung der Wemeindcbedürfnisse dieser Stadt bewilllg-ten Zuschlägen nich dem mit dem illylischen Gubcrnial - Circulare clcio. 27. October 1833, Nr. 25832, bekannt gegebenen Tar,ffe, jedoch m,t genauer Gegenwäitighaltung der ourch die hohe illyrische Gubernial - (zurrende vom 22. März IU>8, Z. 7^38. dießsalls vorgebe,chne-ten Ermäßigungen einzxheben. Von dieser Verpachtung wird jedoch ausgenommen der Be» zug dcr landeosürl'lllckeu Verzehruugästeuer. und zwar u) von der Bier»rzeugung in 0er Provincial - Hauptstadt llaidaä); !_») von d.r Erzeugung des BraniNlvenls uno andern g'-brannten geistigen Flüffigkeiten in der Provln-zial-Hauptstadt Lalbach, und e) von den un^ ter d) bemerkten st»uerpst,chcigen ?lrtikiln bei der Einfuhr in die Stadt Laibach. — 3. In Gemäßheit des Verzehrungssteuer G.seh.ö sind Durchzugsladungen von dem Erläge der Ver, zehrungssteuer frn, wenn sie von einem Be« stellten des Linienamtes bis zum Austritte be< gleitet werden, und ebenso werden Transit,?« ladungen ohne Entrichtung der VerzehrungS» steuer zugelaffcn, wenn sie unter der 3?pcrri der GefaNs-Berwaltung und rücksichtlick der Pachtgesellschaft bleiben. — 4. Wird in Folge Anordnung dcr hohen k. k. allg. Hofkammer vom l9. August »835, 3. 36305, in Betreff der Einhebung der Verzehrungssteuer von Brotfrüchten festgesetzt, daß die Gebühren, wie es die mit dem illyrischen Gubernial-Circulare vam l9. November l»3l, Z. 255W, kund geilxchte gesetzliche Bestimmung enthalt, bei den Mühlen abzufordern s.yn werden. — 5. Wlrd der Pachter uerpfllchtel, die im obigen Tariffs vom 2?. October l836 , 6. 25892, vorge. zeichnete Zuschlagsgebühr für das in ocr Plo-vin^ial Hauptstadt Laibach erzeugte, und auf das Land ausgeführte Bier den Parteien zu ver« güttn. — 6. Vor dem Antritte dcr Pachtung und zwar längstens binnen drei Tagen, vom Tage der dem Pachter amtlich eröffneten An» nähme seines Anbotes gerechnet, hat der Päch» ter den vierten Theil des contrahlrten Pacht« schillings als Caution im Baren oder in österr. Ttaatsobligationen nach dem zur Zeit deö Erlagts bestehenden börsemaßigen Curswerthe zu erlegen, oder auf Realitäten gcs.tzlich sicher zu stellen, folglich die auf die verpfändeten Realitäten intabulirte Sichcrheitsurkunde, mit Nachweisung der geleisteter, geschlichen Sicherheit einzulegen, daher, wenn dle Caution im Baren geleistet wird, der als Vadium bereits erlegte Betrag eingerechnet, oder im Falle der Versicherung der ganzen Caution mittelst einer Real - Hypothek zurückgestellt werden wird. sollte dieses nicht erfolgen, so steht es der Cameral - Bezirks < Verwaltuna. frei, das er« haltene Vadium, als dem Staatsschatze ver» fallen, einzuziehen, und auf Gefahr nnd Ko-strn des Coxlrahenten eine neuerliche Verpachtung oder die tariffmaßige Einhebuna. einzu» kltlN, und den hi.rnach auf dem einen oder dem andern Wege in Entgegenhaltung zu dem gemachten Offerte sich erqedenden Minoerbe« trag wider ihn zur vollen Genugthuung des Aercns, u»o zwar ohne Einrechnung des besonders velfallenen Vadiums, gellend zu machen, wogegen em etwa sich ergebendes günstigeres Resultat dcr Pachtversteigerung oder der taliffmäßigen Einhebung nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen soll. Mit dem Begin» ne der Pachtungsp»rio0e wird der Pachter in das Pachtgeschäft eingesetzt, und es werden ihm die hierauf Bezug nehmenden Vorschrif» ten übergeben werden. — 7. So wie der Pachter in alle Rechte und Verpflichtungen der 294 hohin Camera!« Gefallen-Verwaltung und der Staotgemeindc ^aibach, mit Ausnahme dvohl scilher erga»»^e»en, als den «vährend d^r D.n».r des Pachtvertrages in Gefällc'sa. chen ergehenden Anordnungen Folge zu lci>'lrn. — 8. Wl,n d.r Pächter dei der Einhebung dll,- G.bütjr einen hohern Brtrag, als die Tarijfe aussprechcn, oder übeihauot linen Be? trag ungebürlich cinhcvt, hat derselbe nicht nur jcnen Betrag, welchen er über den T.i-^'tll^h, sondern auch jenen Betrag, welchen cr ü^el Haupt von den Partei» n ungebührlich eingehoben hat, denscldcn rückzuver^ülcn, übti-dles; ^uch dcn 20sachcn B tr>ig t)»fs.n, was er widerrechtlich cing» hoben, hat, nach Abzug der Untersuchuligök^'tl'!,, od.r eines clwi sonst auszuzahlenden Antheils an Den Local s,m F»Ue, so ,v>e überhaupt für das Benehmen d»r zur Handhabung s^incr Pachtunasrccbtv deftilll^n P.r» son.n. — 9. Dem Pacht.r ist undrnomm.n, seine Pachtung ganz oder thlllwrlfe an Nn> ttrpächter zu überl,'ssn; allem diese werden von d.n (HcsäUs!'.hörden bloß als Aqcntchcn Aenderungen den P^cht^ontract aufznkünden. Diese Ver« traqsaufkünoigung ist von Beite des Pachters, wenn sie beachtet wtrden soll, bei der Laibacher Cameral-Bezilks« Verwaltung in der festgesetzten Frlst einzubringen. — >,. Der Pächter ist vclpsllchtet, den l,c0ungencn Paä'lschil-ling ln glelch.n monatlichen Raten am letzten Tage ,in>6 i/den Monat's, nnd >venn zencr Hag cm SolUl> od^r Feiertag wäre, am uor-ausg^hcndcn Werktage an t^e k. k, Camcral« Bezlrks < Casse in Üaibach abzuführen. — !2, W.'nn rcr Pächter mit cin.r Pachtschil« llngsrate im Rückstände blcldt, so laufl» von dem Verfallstage an bis zur Tllgung der ruckständigen Pachlratc die 4 A Vcr;ugszin» snhkost>l», so wie der aUfälligen D'ffcr.liz, au der Kaution und im Nolhsall«' au iem übrigen V.rmögeu d.s con« tl^clbrüchigcn Pächterb schadlos zu halten. Ein allenfalls sich »rgebcndcö günstigeres Resultat d.r Feiloletung oder tar>ffu.äß>gn in dies.r Kund« machmlg b.z.ichneles Hinderniß zur U.'bernah-me od.r Fortsetzung der Pachtung entgegen» st,l)e. ___ l3. Für o.n Fall, als der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau trsüllen sollte, stcht es den >mt der er- gütung cediren sollte, zu vergüten. Die Angabe von Seite der Steuerpflichtigen oder des austre- tcndcn Pächters, daß die in den, den Steuerpflichtigen eigenthümlichen, oder von ihnen gemietheten öocalitäten vorhandenem steuerpflichtigen Vorräthe bereits das Eigenthum eines Abnehmers wären, mllsi von lcm cmstrelenden Pächter bewiesen werden, Diese Vergütung bezieht sich auch auf solche Vorräthe der oberwäynten Art, von welchen erst nachträgli.-b erhoben wird, das; sie beim Ausgange des Pachtes bereits bei den steuerpflichtigen Parteien vorhanden waren. Von jenen Vor rathen aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen sind, welche sich mit dcm allstretenden Pächter, wenn auch erst in dcr letztem Zeit abgefunden haben, sind die abgefundenen Parteien, wenn keine neue Abfindung von ihnen geschloffen wird, selbst sammt dem bezüglichen Gemcindezuschlage an das Acrar oder den an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. — Die Erhebung der er« wähnten, am Ende des Pachtvertrages vorhandenen Vorräthe an den dem Pächter tariffmaßig versteuerten Artikeln, wenn nämlich e^ne solche wegen des Unterbleibens eines Uebereinkommcns zwischen den aus - und eintretenden Pächtern, oder dcm Aerar nöthig würde, w-rd durch die,k. k. Camera!-Bezirks-Verwaltung in 5,'aibach mittelst eines l'on ihr abzuordnenden Gesällsbeamtcn, unter Beiziehung eines Abgeordneten der Ortsobrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung werden dcr austretende und der allenfalls eintretende Pächter vorgeladen werden. Sollte den Pächtern oder dercn Machthabern wegen Abwesenheit oder aus einem andern Grunde die Vorladung nicht zugestellt werdeil können, so genügt das einmalige Em-sch5^'!» der Vorladung in die Provinzial-Zeilung. -— TVs Nichterscheinen der Vorgeladenen schadet jedoch der Gültigkeit des Erhc^ungsacteö nicht. Der den Contract abschließende Pächter verpflichtet sich ausdrücklich, den auf diese Art zu Stande gekommenen Erhebungsact über die am Ende seines Pachtes vorfindigen, ihm tariffmäßig versteuerten Vorräthe als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach deren Resultate die ihm obliegende Eteuervcrgütung dem Acrar odcr dem an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebung werden von dcm eintretenden Pächter getragen, welcher sich in Korans erklärt, mit dem dlirch die k. k. (Zameral-Bezirks-Verwaltung dießfalls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden und zu des< sen Ber'/.1'l!.qunq verpflichtet zu seyn. — l5,) Der Pachter ist verpflicht^, auf jedesmaliges Vc'.lan- (Z. Amts-Bl. N». 3^ v. 2Ü. Mälz 1846.) 296 gen den GefällsbelMcn unweigerlich die Einsicht in seine Register-Rechnungen und Vormerkungen zu gestatten, und auch ül^r Aufforderung richtige 'Auszüge au6 denselben vorzulegen. — K In Betreff der Llnieniveg- und B r ü ck e n m a u l h e und der W a sse r »ua u tl) zu La!b.»ch. — ») 'Us F'scalpieiä wiro der Betrag lon 2l3ö^ st-, sage ein und zwanzig Tausend dreihuncerc fmls'z'g ""'« Gulden M. M. angenommen, woron ;». für die Llnieuweg-mauch an der 2üle>nr Linie und für jene an der Kärntner L>n« der Bitrag von 6^2^ st.; d fur die Llnienwegmauth und Brück, nmautl) au der Cnlslädter Linie der Betrag von 5258st; e für die L'nie'Nvegmaulh an der St. Pcter-"inie sammt Kuhchal der Betrag von l73^ si.; Z. für die Lin'enweg - und Brückenmauih an der Triest.r Linie sammt dem Wehrschlanken ,n der Tyrnan der Betrag von 757» st-, <-. und für die Wissermauch zu Laidach der Bclr.ig von <'56 st-, zusnnm.n auf 2i 359 st. entfallt. __ 2) Jene allgem.in n Pachtbedingungen, wclche auä Anlaß der Verpachtung dcr üdri-aen "L''g - Wasser- und Brückenmäulhe für ti, I^ayr. '»«»«, ^4') und 1850 in der ge-druckccu Kundmachung cer wolMbl. k. k. st.yer. ily' Camcral-Orar für d,e durch Elementarerelgli'^, odcr durch andere V.ranlassang untcrblochene Benützung dcö R^l's der Wassermauthe.uhe bung ocm Päckttr eine Vergütung zu lelst.-n sich nicht verdingt, und lersclbe in k.nen Falle ui'd aus keinem N''chlstitcl auf einen Nachlaß oder eine Entschäriguna, ein.n Anspruch zu machen hac. — t) Die Wirthsch^ftofnl). ren welche das auf dem außer LaN)ach liegrn-den'Moraste erzeugte Heu und Vckilf durch die Schranken von Laibach nach Hause führen, sind bei aUcn Linien von Laibach ohne Unter schied, ob die B.'sitz" der Morastantheile inner oder außer der Linie Laibachs wohnen, zu Folge Kundmachung des k. k. illyr. Guber-nlums ll<.lc». 23. October »522, Nr. i3243, von Entrichtung allcr W^'g - und Brücken» wauthgrdühren befreit. —> 5) Oben so ist der jeweilige Pachter verpstlchtet, die Insassen d^r gemeinden Schwiha, Stranökavaß, Oßred- nig, Gadrie, Verouze, Dobrova, Kosarie, Hruscho^a, Br^sie, St. Wartin, Komarie, Ros^r^ und Raischounig iu Gemäschett des De-creteü d»r bcstandcnin k. k. lüiyr. Tlollgefä'llen» Administration vom 2l). Jänner )825, Z. 56^, und d^r iUyrischcküst.'nländischen Camera!-G<» fal^n « Vlrwallunusverordnun^ . gegen d 6)Von jenen Parteien, w.lche bloß die C^rlsta'dter Kanalbrücke und nicht auch die lZarlstädter Straße befahren, ist bloß die Blückenmaull) abzunehmen. — Endlich sind in (Acmäßheit d.r allerhöchsten Einschließung vom 29. März l8l5 alle du'rcdlallcht!gsten Mitglieder des allerhöchsten Kaiserh »uses sammt ihrem unmittelbaren Gefolge bel sämmtlichen Aerpstichcet seyn, wahrend seiner P.ichtperiode auch die der Bcadt Laibach noch auf die 2 Verwaltungsjahre l^H und 16't9 einzuheben beivilli,^te Psiastermanth ein« zuhcbtn, dafür einen Pachcschilling in jencm Betrage an die Casse des Laibacher Ssa^lina« gistrates abzuführen, wie sich solcher nach d bacher Linienweg^Ma^the etw.i erzielten 3tci« geruug und des für die Pstlst.rma»th gegenwärtig entrichtet wertenden I^hre^pachtschil-l'ngs entziffern wird, ui»d wegen Feststellung der nahern, die Pstastermautl) berühren^»» Be-dingu!,ge>, mit dem politisch ö.onomschen Ma, ftistrate der Provin'iial Hauptstadt L^'bach. ohne Üinstuß d,r Gcfallsdehörden ein^n abgesonderten Bcrcrag abzuschließen. — Nach Abschluß der 3>citatlon finden keine nackträqlichcn Anbote Statt, und die etwa vorkommenden werden ohne Weiterem zurückgewiesen werden. —» Dem Pacht.rsteher liegt endlich der Erlag der gesetzlichen snämpllgebühr für das in Handen der OefaUsbehörden zu verbleiben habende Con-tractscxemplar od. — K. K. lzamcral-Bezirks» Verwaltung. Laibach am 26. März 13 tö.