des kais. königl. illyrischen Guberninms zu Laibach. Die mit i. Februar ^8,9 in gesetzliche Wirksamkeit trettenben Bestimmungen für die aufgegebenen rekomandirten Briefe werden bekannt gemacht. ^m die nothwendige Sorgfalt und Wachsamkeit für die auf- gegebenen rekomandirten Briefe mit Strenge handzuha- ben, hat die k. k. allgemeine hohe Hofkammer mit Dekret Vom 2. d. M. Z.> 56007 festzusetzen befunden: 1. ) Wenn ein derley rekomandirter Brief in Verlust ge- rath, so muß der hieran Schuldtragende Postbeamte Zwanzig Gulden in Conv. Münze als Strafe erlegen. 2. ) Dieses Strafgeld von Zwanzig Gulden fallt dem Aufgeber des Briefes zu. Dagegen müssen o.) Beschwerden über den Verlust rekomandirter Briefe vom Tage der Aufgabe gerechnet, binnen drey Monaten Ver¬ den Postämtern, wo sie aufgegeben wurden, angemeldet, und bey den Oberpostverwaltungen schriftlich eingereicht, wie auch die Aufgavsrezepiffen produzirt werden, indem auf spater an¬ gebrachte Beschwerden keine Rücksicht genommen wird. 4.) In so weit es sich um rekomandirte Briefe handelt, welche nach Frankreich gesendet werden sollen, so liegt dem Aufgeber solcher Briefe ob, den Umschlag des Briefes auf den übereinander liegenden Biegungen wenigstens mit drey Siegeln zu versehen, widrigens der Postbeamte die Annahme desselben zu verweigern hat. Diese Anordnung, chelche vom ersten künftigen Monats Februar gesetzlich zu wirken hat, wird zur allgemeinen Richt¬ schnur hiemit bekannt gemacht. Laibach am 26. Jäner 1819. Karl Graf von Znzaghy, Landes-Gouverneur. Leopold Freyherr v. Ertel, k. k. Gubernialrath,