Stenographischer Gericht der vierten SttjiiiiQ Des Landtages z» Laibach am 29. November 1865. Anwesende: Vorsitzender: v. Wurzbach, Landeshauptmanns-Stellvertreter. — Rc gierungö -Com-nilssär: Landesrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme Sr. fürstbischöflicheil Gnaden Dr. Widmer, Landeshauptmannes Freiherrn v. Codclli, und des Abgeordneten Gollob. — Schriftführer: Abg. Dr. Costa. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs-Protokolles vom 27. November 1865. — 2. Antrag auf Genehmigung, der für die noth-leidenden Gemeinden der Bezirke Laas und Senožeč aus dem Landesfonde angewiesenen 1000 fl. — 3. Vorlage der Banrechnung über die im Civilspitalc vorgenommenen Herstellungen. —^ 4. Vorlage des Präiiminars des Landcsfondes mit seinen Subfondcn pro 1866. — 5. Vorlage des Rechnungsabschlusses des Grundenilastuiigs-FondeS pro 1863. — 6. Vorlage des Rechnungsabschlusses des Lan-desfondes pro 1863. — 7. Vortrag wegen Uebernahme des Peter Glavar'schen Armenfondes. — 8. Vorlage der Amtsinstruction der Landesbuchhaltung. — 9. Antrag wegen Kategorisirnng der Landes- und Concurrenz-Straßen. Segiilil der Zitzung 10 Uhr 20 Minuten. ------O00§§000------- Präsident: Die Beschlußfähigkeit des hohen Hauses bestätigend, eröffne ich die Sitzung und bitte den Herrn Schriftführer um Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung. (Schriftführer v. Langer liest dasselbe. — Nach der Verlesung) Präsident: Ich erlaube mir bezüglich der Fassung des Protokolls zu bemerken, daß der Antrag: es möge der Antrag Sr. Erccllenz des Herrn Grasen Auersperg vor dem Antrage des Herrn Äbg. Dr. Blciweiö zur Abstimmung kommen, nicht vom Herrn Abg. Kromer, sondern von mir gestellt wurde, daher ich, da der Antrag gefallen ist, nicht Herrn Abg. Kromer damit belasten kann; ich bitte daher das Protokoll dießfalls abzuändern. Der Herr Abg. Kromer wird es bestätigen, daß ich den Antrag gestellt habe. Abg. Kromer: Ich habe den Antrag nur unterstützt. Präsident: (Zum Schriftführer gewendet.) Ich bitte das zu verbessern und frage das hohe Hans, ob sonst gegen die Fassung bed Protokolls Etwas zu bemerken ist. (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so erkläre ich das Protokoll für genehmigt. IV. Sitzung. Ich habe dem hohen Landtage anzuzeigen, daß bas Comite des Finanzausschusses sich constituirt hat, und zu seinem Vorsitzenden Se. Erccllenz Frciherrn v. Schloiß-nigg, znm Obmann-Stellvertreter Se. Ercellenz Grafen Auersperg und zum Schriftführer Herrn v. Langer gewählt hat. Die Sitzung ist vom Herrn Obmann für morgen 10 Uhr Vormittag im kleinen Landtagssaalc einberufen worden. Auch das Comite zur Prüfung der Rückwirkungen des A. h. Patentes vom 20. September 1865 auf das Wohl dieses Landes hat sich constituirt, und Se. Ercellenz Herrn Grafen Auersperg zu seinem Obmann, Herrn Baron Apfaltreru zum Obmann - Stellvertreter und zum Schriftführer Herrn Abg. Deschmann gewählt. Ebenso hat sich das Somite für die Gemein deord-nung constituirt und zu seinem Obmann Sc. Ercellenz Herrn Grafen v. Auersperg, zum Obmann - Stellvertreter Herrn Baron Apfaltreru, und zum Schriftführer Herrn Abg. Derbitsch gewählt. Die Sitzung dieses Comite ist morgen Nachmittag 5 Uhr. Weiters habe ich anzuzeigen, daß das Comite zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes heute Nachmittag um 5 Uhr sich versammelt, wozu die betreffenden Herrn Comitemitglieder eingeladen werden. Wir kommen nun zur Tagesordnung. Deri. Punkt ist der Antrag auf Genehmigung der für die nothleidcn- 1 den Gemeinden der Bezirke Laas und Senožeč aus dem Landesfonde angewiesenen 1000 fl. Ich bitte den Herrn Berichterstatter, das Wort zu ergreifen. Berichterstatter Dr. Bleiweis: (liest) „Hoher Landtag! Die äußerst ungünstigen Wittcrnngsverhältnisse des vorigen Jahres haben besonders in den Bezirken Laas und Senožeč, welche vermöge ihrer klimatischen und Bodenverhältnisse zum Vortheilhaften Betriebe der Landwirthschaft ohnehin wenig geeignet sind, die Ernten in diesen Bezirken derart beschädiget, daß inmitten des verflossenen Winters nach genauen ämtlichen Erhebungen die Schrecknisse einer Hungersnoth mit allen ihren Folgen immer näher herantraten, für das Frühjahr aber noch das weitere Unglück bevorstand, wegen gänzlichen Mangels an Saatgut die Felder unbebaut lassen zu müssen, wenn den Unglücklichen nicht eine ausgiebige Hilfe zu Theil würde. — In dieser Bedrängniß erließ Sc. Erccllenz der Herr Statthalter einen warmen Aufruf zu milden Beiträgen für die Rothleidenden an die Bevölkerung unseres Vaterlandes und unter Einem setzte er ein Nothstands - Comite ein, in welches einzutreten auch der Landcsausschuß eingeladen wurde. Der Landesausschllß war der Ansicht, daß, wenn an die Mildhcrzigkeit des ganzen Landes von so compe-tenter Seite appellirt wurde, auch die Landesvertretung diesen Ruf nicht überhören dürfe, da doch auch von den unglücklichen Gemeinden der bezügliche Sleuerantheil an den Landesfond cingeflossen ist. Umsoweniger aber glaubte der Landesausschuß diesen Appell im Angesichte der Thatsache überhören zu dürfen, daß das A. h. Kaiserhaus namhafte Beiträge für die nothleidenden Gemeinden spendete und die Commnne Laibach denselben eine Unterstützung von 500 fl. zukommen ließ. — In der vollen Ueberzeugung, daß der Landesausschuß nur im Sinne des hohen Landtages handle, übergab er den Betrag von 1000 fl. Ö. W. aus dem Landesfonde Sr. Ercellenz dem Herrn Statthalter für die Nothleidenden, jedoch mit einer besondern Widmung. Wenn nämlich die Stadtcommune Laibach und andere Wohlthäter bei ihren Gaben zum Zwecke hatten, der augenblicklichen Hnngersnoth vorzubeugen, so kielt der Landesausschuß hierbei das Gebot der Landescultur im Auge und gab der ans dem Landessonde flüssig gemachten Summe die ausdrückliche Widmung, daß damit für das Frühjahr Saatgut, sei cö nun Getreide, Wurzelgewächse oder Hülsenfrüchte, angekauft und zur Bebauung der Felder den bedürftigen kleinen Grundbesitzern ausgetheilt werde. Der kleine Landwirth, welcher von einer Ernte zur andern lebt, kann sich nicht mehr helfen, wenn ihm eine Ernte ganz ausbleibt; diese aber müßte ausbleiben, wenn die betroffenen Gemeinden keinen Samen zum Anbaue haben. Wenn Hunderte von Jochen Ackerlandes brach liegen bleiben müssen, liegen alle unabwendbaren traurigen Conseguenzen für die Landwirthschaft auf der Hand. Wenn aber in Folge der Hnngersnoth sich auch Krankheiten entwickeln, so ist die Calamitat um desto größer, von welcher schließlich auch der Landcsfond nicht unberührt bleibt, weil die Epidemieanslagen auch denselben theilweise treffen. Diese Erwägungen waren es, welche dem Beschlusse zur obgedachten Unterstützung der Nothleidenden aus dem Landesfonde vorausgingen, und welche denselben dem hohen Landtage gegenüber zu rechtfertigen geeignet sein dürften. Der Landesausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen, die zur Unterstützung der Landescultur in den vom Nothstände im l. I. ergriffenen Bezirken Laas und Senožeč verausgabte Summe pr. 1000 fl. werde nachträglich genehmigt". (Nach der Verlesung.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich bitte ums Wort? Es hat jeden Vaterlands-freund, es hat jeden Einwohner dieses Landes sehr hart betroffen, als er hörte, daß ein großer Theil des Landes durch verschiedene Momente in jenen Zustand gebracht worden ist, daß eine Hnngersnoth nicht nur zu besorgen war, sondern daß sie in gewisser Beziehung auch wirklich eristirte. So hat sich ein Mann ausgesprochen, der in einer wichtigen Sendung von diesen Theilen des Landes nach Wien kam und beiläufig dieses Wort an entscheidender Stelle sprach, daß er den Tod fast in lebendiger Gestalt gesehen habe. Daß der Landesausschnß besorgt war, damals dieser Noth beizuspringen, so viel als ihm dieses nach den schwachen Kräften des Landesfondeö möglich war, daö glaube ich, wird jedes der Mitglieder des hohen Hauses billigen. Aber cs ist dieß nicht bloß in der Richtung unsere Pflicht, sondern es ist dieß noch in einem viel größeren Maße nach einer anderen Richtung der Fall, nachdem durch Gnadenspenden des Allerhöchsten Kaiserhauses, durch Votirun-gen der Stadt Laibach und viele Beiträge von Privat-Personen die ausgiebigste Hilfe zu Theil geworden ist. — Seine Ercellenz der Herr Statthalter, der früher das Land verwaltet hat, hat einen Aufruf ergehen lassen und in Folge dessen sind zahlreiche Beiträge eingeflossen. Ich halte es für meine Pflicht, ohne auf alle jene Gründe zurückzukommen, zu erklären, daß in diesem Falle die Staatsregierung diesem Lande nicht gleich wie bei irgend einem anderen Lande ans dem Staatssäckel die Hilfe angedeihen ließ, sondern abwog und abrechnete, ob die Hungersnoth diesen oder jenen Höhegrad erreicht hat oder erreichen könnte. Aber ich muß hier bitten, daß das hohe Hans Denjenigen, welche eine solche Regierungs-, eine solche Menschenpflicht zur Linderung der Noth erfüllt haben, daß Denjenigen der Dank des Landtages ausgesprochen werde, und zwar vorzüglich dem Allerhöchsten Kaiserhause, in einer Form, welche ich zwar dem Herrn Präsidenten überlasse und nur dahin bezeichnen will, daß ich glaube, daß dieses wohl durch Aufstehen von den Sitzen geschehen sollte. Präsident: Ich glaube den Antrag des verehrten Vorredners nicht erst zur Abstimmung bringen zu sollen, indem wir alle damit einverstanden sind, und es tief in unseren Herzen fühlen, daß wir und das ganze Land dem Allerhöchsten Kaiserhause für diese großmüthigen Spenden zu dem innigsten Danke verpflichtet sind. Ich bitte daher das hohe Haus dieses Gefühl durch Ausstehen von den Sitzen kund zu geben. (Das Haus erhebt sich.) Präsident: Wünscht noch Jemand der Herren daö Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich den Antrag des Ausschusses zur Abstimmung, welcher lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen: die zur Unterstützung der Landeseultur in den vom Nothstände int l. I. ergriffenen Bezirken Laas und Senožeč verausgabte Summe pr. 1000 fl. werde nachträglich genehmiget". Die Herren, die mit dem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist ein-stimmig angenommen. Wir kommen nun zur Vorlage der Baurechnung über die im Civilspitale vorgenommenen Herstellungen. Ich bitte den Herrn Berichterstatter, das Wort zu ergreifen. Berichterstatter Dr. Snppan: (Liest) „Hoher Landtag! In der IV. Sitzung der Session vom Jahre 1863 hat der hohe Landtag den Aufbau eines zweiten Stockwerkes am nördlichen Tracte des CivilspitaleS mit dem Aufwande pr.......................... 13601 fl. 67 kr. genehmiget. Weiters hat der hohe Landtag in der V. Sitzung der Session des Jahres 1864 a. für die Erhöhung des ersten Stockwerkes .............................. 2930 „ — „ b. für die Herstellung des Corridors und dreier Ertrazimmer.................. 2344 „ 5 „ c. für die Herstellung der Heiz- und Venkilationsapparate . . 3108 fl.—kr. abzüglich des dadurch in Ersparung kommenden für die Oefen präliminirten Betrages pr.............. 767 „ 93 „ mit..................................... 2340 „ 7 „ endlich in der XX. Sitzung der Session des Jahres 1864: für die Herstellung einer Nebenstiege . . 1033 „ 80 „ für den Bau eines zweiten Brunnens . 803 „ 13 „ für die Herstellung einer Brennkammer 250 „ — „ für die Herstellung eines Trockenbodens 480 „ — „ u. für die Errichtung einer Badekammer 600 „ — „ zusammen sonach die Bausumme pr. . . 24382 fl. 72 kr. genehmiget. Alle diese Baulichkeiten wurden laut der anliegenden Collandirungs - Protokolle durchgeführt und der Aufwand für selbe beträgt nach der Baurechnung 21761 fl. 99 kr. und mit Hinzurechnung der Kosten für die Herstellung der Heiz- und Ventilationsapparate pr.............................3138 „ 30 „ zusammen................................ 24900 fl. 29 kr. wobei sich im Entgegenhalt zu obiger bewilligter Bausnmme pr................... 24382 „ 72 „ eine Überschreitung pr.................. 517 fl. 57 kr. herausstellt. Diese mit Rücksicht auf den Umfang der Baulichkeiten an sich nicht bedeutende Ueberschreitung hat theils in einigen Mehrarbeiten, theils in einigen bei dem ursprünglichen Kostenüberschlage über die Aussetzung des zweiten Stockwerkes unterlaufenen Versehen ihren Grund, ohne welche anstatt einer Ueberschreitung eine nicht unbe- trächtliche Ersparniß erzielt worden wäre, wie dieß in den milfolgenden Berichten der Baiileituiig näher detaillirt erscheint. Indem nun der Landesausschuß in Entsprechung des hohen Auftrages die Banrechnung in Vorlage bringt, stellt er den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Es werde die Baurechnung dem Finanzausschüsse oder einem zu wählenden besondern AiiSschusse zur Prüfung und weitern Antragstellung zugewiesen". (Nach der Verlesung.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren daö Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich den Antrag des Landesausschliffes zur Abstimmung, welchen Sie so eben vernommen haben. Die Herren, die mit demselben einverstanden sind .... (wird unterbrochen vom) Abg. Kromer: Ich bitte, es ist ein alternativer Antrag. (Baron Apfaltrern! ein eventueller Antrag.) Präsident: Ich bitte! der Antrag lautet: (Liest denselben. Nach der Verlesung.) Es wird also zuerst der Antrag des Landesausschuffes, es werde die Banrechiiung dem Finanz-ailsschnsse zugewiesen, zur Abstimmung gebracht. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, so bringe ich den 2. Antrag zur Äbstimmung. Jene Herren, welche wünschen, daß die Baurechnung dem Finanzausschüsse zur Vorbe-rathuiig und Berichterstattung zugewiesen werde, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Wir kommen zur Vorlage des Präliminarfondes mit seinen Subfonden für das Verwaltnngsjahr 1866. Ich bitte den Herrn Berichterstatter das Wort zu ergreifen. Berichterstatter Dr. Suppan: Das Präliminare des Landesfoiides nebst den Subfonden für das Verw. Jahr 1866 wird mit dem Antrage vorgelegt: „Das h. Haus wolle beschließen, es sei dasselbe dem Finanzausschüsse zur weitern verfassungsmäßigen Behandlung zuzuweisen". Präsident: Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich den Antrag zur Abstimmung, und bitte die Herren, welche damit einverstanden sind, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Präsident: Es kommt nun die Vorlage des Rechnungsabschlusses des G. E. Fondes für das Jahr 1863. Ich bitte den Herrn Berichterstatter das Wort zu ergreifen. Berichterstatter Dr. Suppan: Bezüglich dieses Gegenstandes, welcher auf die heutige Tagesordnung gesetzt wurde, erlaube ich mir die Bemerkung, daß der Rechnungsabschluß des Grundentla-stungsfondes für das Verwaltungsjahr 1863 bereits in der vorigen Sitzung von dem hohen Hause dem Finanzausschüsse zugewiesen wurde, wie dieses auch durch das Protokoll eonstatirt ist, und daß daher in diesem Punkte 40 Vorlage Ceti Rechnungsabschlusses des $. F. für 186.5. — Vorlage wegen Uebernahme Cer P. P. Slaoar'schen Armensllftung. eine Irrung unterlaufen ist, daß dieser Gegenstand neuerlich auf die heutige Tagesordnung gesetzt wurde. Präsident: Es hat dieß seine Richtigkeit, folglich bleiben wir bei dem früher gefaßten Beschlusse. Wir kommen nun zur Vorlage des Rechnungsabschlusses des Landesfondes mit seinen Subsonden für das Verwaltungsjahr 1863. Berichterstatter Dr. Suppan: Der Rechnungsabschluß des Landesfondes für das Verwaltungsjahr 1863 wird dem h. Landtage ebenfalls mit dem Antrage vorgelegt, denselben dem Finanzausschüsse zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zuzuweisen. Präsident: Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich den Antrag zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Wir haben nun die Vorlage wegen Uebernahme des Peter Paul Glavar'schen Armen- und Krankenstiftungs-sondcs zu vernehmen. Ich bitte, Herr Berichterstatter. Berichterstatter Dr. Suppan: (liest) „Hoher Landtag! Mit Rote vom 11. September d. I. Z. 10038 hat die f. k. Landesregierung, auf Grund der eingeholten Ermächtigung des k. k. Staatsministeriums an den Landesausschuß das Ansinnen gestellt, das Peter Paul Glavar'sche Armen- und Krankenstiftungs - Vermögen, mit allen dießfalls bisher von der Landesbehörde besorgten Amtshandlungen zur Aufbewahrung, Verwaltung und Gebarung, und bloß gegen jährliche Vorlage eines undoku-Menlirlen RechnungS-Ertractcö zu übernehmen. Das Vermögen dieser Stiftung wies mit Ende Dezember 1864 einen Kapitalienstand von 107025 fl. aus, und besteht aus Obligationen, dann dem Kaufschil-liuge der Herrschaft Landspreis, endlich dem Spitale und Siechenhause in Eommcnda St. Peter. Nack den Bestimmungen des StiftbriefcS ddo. 9. Juli 1803 ist der Ertrag dieses Vermögens den. armen hilfs- und mittellosen Kranken mit Bevorzugung der Pfarrkinder der Pfarre Eommcnda St. Peter, und der Herrschaft Landspreis'scher Unterthanen in der Art zuzuwenden, daß die Kranken in dem Glavar'schen Krankenhause mit allen den Kranken nöthigen Erfordernissen unter der Assistenz eines hiezu eigens bestellten Arztes auf das Sorgfältigste versehen werden, damit cs ihnen „weder an der „benöthigten Speise und Arznei, noch an der Kleidung, „Wäsche und Bettgewand gebreche". Desgleichen soll auS dieser Stiftung auch jenen Armen, „die hilflos in ihren eigenen Behausungen „schmachten", und sich schämen ihre Nahrung bei Vermög-lichercn zu suchen, bestmöglichste Abhilfe gewährt werden. Das Aufnahmsrecht in diese Glavar'sche Stiftung steht ausschließlich dem jeweiligen Paul Glavar'sche» Curat - Benefiziatcn an der Pfarrkirche Commenda St. Peter zu, indem es dießfalls im Stiftbriefe heißt: „Es „soll das Aufnahmsrecht der in diese Glavar'sche Stiftung „von den herumliegenden Pfarren vorzustellenden und bit-„tenden Armen und Kranken haben, und solcher nach Ver-„hältniß der Einkünfte nur so viele aufnehmen, aber auch „keiner Parteilichkeit wegen auszuschließen, als unterhalten „werden können , jedoch hat er immer den Bedacht darauf „zu nehmen, daß die Commendischen Pfarrkinder und „Landspreis'schen Unterthanen allezeit nicht zwar in der „Versorgung, sondern bloß in der Aufnahme den Vorzug „haben sollen". Demselben Benefiziaten weiset der Stiftbricf auch die ökonomische Verwaltung des Spitales, die Ueber* wachung des Arztes, die Aufnahme der Dienstboten und die ganze Regie mit der Verpflichtung zu, darüber ein genaues Buch zu führen und alljährlich der Landesstelle Rechnung zu legen. Nach einem von der Buchhaltung entworfenen Ausweise beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen der mehrgedachten Stiftung............................ 4836 fl. Hieraus wurden in den Jahren 1860 bis 1864 durchschnittlich jährlich 14 Individuen im Spitale selbst mit einem Kostenaufwande von.................................................. 1300 „ verpflegt, und sieben Arme der ehemaligen Landspreis'schen Unterthanen mit je 14 kr. oft. W. täglich, ober mit je 51 fl. 10 kr. jährlich betheilt, was einen Aufwand von......................... 358 „ erheischte. An Steuern und sonstigen Auslagen werden durchschnittlich jährlich...................... 390 „ verrechnet, so daß die Ausgaben...................... 2048 fl. betrugen, und im Gegenhalte zum obigen Einkommen von........................................... 4836 „ sich ein Ueberschuß von............................... 2788 fl. ergab, welcher nach Hinzuschlag der Interessen von dem noch ausständigen Kaufschil-lingSreste der Herrschaft Landspreis pr. 16500 fl. Mit .................................................. 767 „ sich bis auf......................................... 3555 fl. erhöht, und im Sinne bed Stistsbricfes zur Betheilung und Versorgung für andere Arme und Kranke des Kronlandes Krain verwendet werben kann. Es frägt sich nun, ob der hohe Landtag mit Rücksicht auf die vorerörterte Natur dieser Stiftung auf das Ansinnen der k. k. Landesregierung einzugehen berechtigten Grund habe, und zunächst, ob die in Rede stehende Stiftung nur den Charakter einer Lokal - Armen - und Krankenstiftung habe, oder ob selbe vom Gesichtspunkte einer das allgemeine Interesse des Landes berührenden Wohlthätigkeits-Anstalt aufzufassen sei. Denn nur im letzteren Falle erscheint die Landesver-trelung zu einer weiteren Jngerenznahme berechtiget und verpflichtet, während im ersteren Falle wohl nur die Lokalgemeinde zur weiteren Einflußnahme berufen wäre. Der Landcsausschnß glaubt nun, daß darüber kein Zweifel obwalten könne, daß obige Stiftung nicht bloß lokaler Natur, sondern bestimmt sei, ihren wohlthätigen Einfluß mittelbar und unmittelbar auf das ganze Land zu üben, denn schon der namhafte oben ausgewiesene Ueberschuß der Jahres-Einkünfte beweist es, daß das Erforderniß derjenigen Kategorie von Lokal-Armen und Kranken, welchen ein Vorzug vor den Uebrigen eingeräumt wurde, das Jahrcscrträguiß nicht erschöpft, daher der Ueberschuß andern Landeswohlthätigkeits - Anstalten zuzuwenden sein wird. Die Art und Weise, wie diese Verwendung zu geschehen habe, berührt das allgemeine Landesinterefse, wie dieß beispielsweise scheu die Betrachtung zeigt, daß falls in Neustadtl ein Eivilspital oder ein Armenversorgungshans gegründet würde, demselben behufs der Berücksichtigung der ehemaligen Landspreiö'schcn Unterthanen, ein Theil dieses Ucbersckusses zugewendet werden könnte. Ebenso kann zur Stiftung einzelner Krankenbette in andern Theilen des Landes oder zur Beitragsleistung an Siechen- und Armcnversorgungs-Anstalten in Kram überhaupt , ganz im Sinne des Stiftbriefes ein Theil der Jähres-Eiukünfte dieser Stiftung verwendet werden, und es wird in allen diesen Fällen im Interesse der Landesvertretung liegen mit dem Glavar'schen Bencfiziatcn an der Pfarre Commenda St. Peter in's Einvernehmen zu treten, und dafür zu sorgen, daß diese Verwendung auf die möglichst nachhaltigste und unbeschadet der berechtigten Ansprüche der Bevorzugten auf die für das allgemeine Wohl ergiebigste Art im Sinne des Stiftbriefes durchgeführt werde. Auch aus dem Gesichtspunkte der technischen Schwierigkeiten kann gegen die Uebernahme der Oberaufsicht und Detail - Controle dcS Stiftnngsvermögens kein Bedenken erhoben werden, da dem Landcsauöschusse die Buchhaltung zur Seite steht, und überdieß die Kontrole der Administration seit dem Verkaufe der Herrschaft Landspreis sich wesentlich vereinfacht hat. Alle diese Erwägungen bestimmen den Landcsaus-schufi zu dem Antrage Ein hoher Landtag beschließe: 1. Es werde der Landesausschuß ermächtiget und beauftragt im Sinne der Note der k. k. Landesregierung hier (Ido. 11. September d. I. Z. 10038 das Peter Paul Glavar'sche Armen- und Krankenstiftungs - Vermögen , mit allen dießfalls von der LandeSbchörde besorgten Amtshandlungen zur Aufbewahrung, Verwaltung und Gebarung gegen dem zu übernehmen, daß er alljährlich einen undoknmentirteu Rechnungs-Ertract der k. k. Landesregierung mittheile. 2. Es werde der LandcSansschuß beauftragt über vorläufiges Einvernehmen mit dem Paul Glavar'schen Bcnefiziaten, betn nächsten Landtage die weiteren geeigneten Anträge wegen Verwendung der Ucberschüsse des Stiftungs-Erträgnisses vorzulegen". Präsident: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so gehen wir zur Spczialdebatte über. Wünscht Jemand zuerst über den ersten Absatz des Antrages das Wort. (Nach einer Panse.) Da sich Niemand meldet, so bringe ich den 1. Absatz des Antrages des Landesausschusses zur Abstimmung. Er lautet: (Liest denselben.) Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Wünscht Jemand zum 2. Absätze des Antrages zu sprechen? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung. Er lautet: (Liest denselben.) Ich bitte jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Da der Antrag aus 2 Theilen besteht, so bin ich nach der Geschäftsordnung bcmüssigt, die Anfrage zustellen, ob die Herren den gesammten Antrag gleich in dritter Lesung annehmen wollen? — Jene Herren, welche damit einverstanden find, daß dieser Antrag des Landcsaus-schusses auch in dritter Lesung angenommen werde, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Wir kommen nun zur Vorlage der Amtsinstrnction für die train. Landesbuchhaltung. Ich bitte den Herrn Referenten uns die Sache vorzutragen. Berichterstatter Dr. Suppaii: (Liest) „Hoher Landtag! In der Sitzung vom 7. Februar 1863 hat der hohe Landtag die Errichtung einer eigenen landschaftlichen Buchhaltung beschlossen, deren Amtsthätigkeit mit 1. November 1863 begonnen hat. In Folge dieses Beschlusses mußte für eine Instruction vorgcsorgt werden, nach welcher die landschaftliche Buchhaltung bei der Entfertigung ihrer Agenda vorzugehen habe. Es wurden daher dem landschaftlichen Buchhalter die vom LandesanSschusse von Steiermark und Kärnten bereitwillig mitgetheilten AmtSinstrnctionen der dortigen Landcsbuchhaltungcn mit dem Aufträge zugefertiget, mit Anhaudnahme derselben, und der eigenen in diesem Gebiete gewonnenen Erfahrung und unter Berücksichtigung allfälliger lokaler Einflüsse den Entwurf einer Amtsinstruction für die landschaftliche Buchhaltung in Krain zu verfassen und vorzulegen. Der auf solche Art zu Stande gekommene Entwurf ist sohin dem Herrn Vorsteher der hierortigen k. k. Staats-bnchhaltung mit dem Ersuchen zugemittelt worden, denselben im Allgemeinen und insbesonders in der Richtung zu begutachten, ob und welche Vereinfachungen der Ge-schäfksbehandlnng ohne Abbruch des Zweckes der landschaftlichen Buchhaltung, in der Instruction zu statuiren wären. Unter Benützung der sehr schätzenswcrthen Andeutungen des gedachten Herrn Erpertcn hat der Landcsaus-schuß sodann den Enttvurf in Berathung genommen und legt nun denselben, so wie er durch die Beschlußfassung des LandcsauSschusscs festgestellt wurde, in •/. dem hohen Landtage zur definitiven Entscheidung mit nachstehenden Andeutungen vor: Der leitende grundsätzliche Gedanke, der in den einzelnen Bestimmungen dieser Instruction seinen Ausdruck fand, besteht darin, daß a. Die landschaftliche Buchhaltung in ihrer Doppelstellung als administratives Rechnungshilfsamt, und als ein dem LandesauSschusse zur Seite stehendes Eon-trolö-Organ erfaßt, und derselben in letzterer Eigenschaft auch dem Landesausschusse gegenüber jene Unabhängigkeit und Selbstständigkeit gewahrt wurde, welche daö Wesen einer wirksamen Controle unbedingt fordert. (§. 10. p. 2.) b. Daß hinsichtlich der technischen Manipulation, der geschäftlichen Details die Normen der Staats-Ver-rcchuungskunde als maßgebend erklärt wurden, c. daß hinsichtlich der auf die Kontrole bezüglich des Landes- und Grnndcutlastungöfondcs Bezug habenden Agenda die dicßfalls bestehenden speziellen Instructionen als Richtschnur vorgezeichnct werden; endlich d. daß sich die vorliegende Instruction an jene Grundsätze anschließt, welche der hohe Landtag in der Dienstes-Pragmatik für die landschaftlichen Beamten und Diener genehmiget hat. Uebergchend nun auf die Gliederung dieser Amtsinstruction, wird bemerkt, daß dieselbe in 2 Haupttheile zerfällt, deren erster in 3 Abschnitten a. von der Buchführung; b. von der Rechnungs-Censur und Controle; c. von anderen Buchhaltungsgeschäften handelt; während der 2. Haupttheil in 5 Abschnitten: a. über den innern Organismus der Landesbuchhaltung im Allgemeinen; b. über die Oberleitung; c. über die Geschäftsbehandlung; d. über die Rechte und Pflichten der Buchhaltungs-beamtcn; endlich e. über die Führung der Manipulation Bestimmungen enthält. Im Abschnitte von der Buchführung werden speziell die Vorschriften über die Art und Weise 1. der Aufnahme des Vermögensstandeö; 2. der Vorausbestimmung der Vermögensgebarung (Präliminare); 3. die Darstellung der Vermögensgebarnng, und die hiezu nothwendigen Bücher und Vormerkungen; 4. der Nachwcisung des Erfolges der Vermögens-gebarung (Rechnungsabschlüsse) ertheilt. In dem Abschnitte von der Rechnungs-Censur und Controle wird das einzuhaltende Verfahren der Buchhaltung a. gegenüber der jeweiligen Rechnungsleger; und b. gegenüber der Administrativ-Organe und rücksichtlich des Landcsausschusses normirt. In dem Abschnitte von den „andern Buchhaltungsgeschäften" werden die Bestimmungen hinsichtlich der Erstattung der von der Buchhaltung abgeforderten Berichte und Gutachten, der Scontrirungen u. s. f. ertheilt. In dem II. Haupttheile normirt der §. 17 die Dienstesstellnng der Landcsbuchhaltung dahin, daß dieselbe dem Landesausschusse unmittelbar untergeordnet, den übrigen landschaftlichen Aemtern aber coordinirt sei. Die 8§. 20 — 23 behandeln die dem landschaftlichen Buchhalter speziell obliegende Oberleitung mit der ihr anklebenden Verantwortlichkeit, und der ihr gegenüberstehenden Berechtigung der Gcschäftszuweisung und Ueberwachung seines subalternen Personals. Hinsichtlich der Gcschäftsbehandlung werden in den 88- 23 — 30 jene Normen festgestellt, welche nach der bisherigen praktischen Erfahrnng zur Erhaltung der Ue-berstchtlicbkeit und zur Ueberwachung, so wie zur sachgemäßen Entfertigung der Geschäfte unerläßlich sind. Die Paragraphen 30 — 33 ordnen mit Zugrundelegung der schon in der Dienstespragmatik im Allgemeinen festgestellten Grundsätze die gegenseitige Stellung und Pflichten der subalternen Beamten der Buchhaltung, während der letzte Abschnitt in den 88. 33 — 40 die Manipulation hinsichtlich des Einreichungsprotokolls, Erpe-dits und der Registratur unter wesentlicher Hinweisung auf die einschlägige, hinsichtlich der landschaftlichen Kanz-leigeschäste bereits bestehende Dienstcs-Jnstruction regelt. Nach dieser allgemeinen Erörterung über die Genesis, dann die Gliederung und den hauptsächlichen Inhalt dieser Amtsinstruction glaubt der Landesausschuß in der Erwägung, als diese Amtsinstruction faktisch seit der Activirung der landschaftlichen Buchhaltung für die dortige Agenda maßgebend war, ohne daß ein Grund oder ein Bedürfniß einer wesentlichen Abänderung fühlbar wurde; dann in Anbetracht, daß diese Instruction jenen nachgebildet ist, welche sich in Steiermark und Kärnten als angemessen und praktisch bewährt haben, in weiterer Erwägung, daß der hohe Landtag nach 8- 25 der L. O. nur die Grundzüge von derlei Instructionen festzustellen verbunden ist, endlich in Betracht, daß die Formulirung dieser Instruction wohl nur von untergeordnetem Interesse für das Allgemeine ist, — daß der hohe Landtag sich vielleicht bestimmt finden dürfte von einer Dctailberathung dieser Instruction Umgang zu nehmen, wornach der Antrag gestellt wird: Der hohe Landtag beschließe nach Anhörung des Entwurfes der Amtsinstruction für die landschaftliche Buchhaltung denselben en bloc zu genehmigen". Präsident: Der Antrag des Landcsausschusses bezielt zuerst den formellen Theil der Frage, nämlich daß der hohe Landtag geruhen möge, den ganzen Entwurf der Aints-instruction per extensmn anzuhören. Wenn keine Einwendung dießsalls erhoben wird, so werde ich den Herrn Berichterstatter ersuchen, diese Instruction dem hohen Landtage in toto vorzutragen. Abg. Guttman: Ich bitte um das Wort. Nachdem sich die Amtsinstruction für die krainischen Landesbuchhaltungsbeamten bereits seit einiger Zeit in den Händen der Abgeordneten befindet, somit jeder derselben die Gelegenheit und Muße gehabt hat, sich von dem Inhalte derselben genaue Kenntniß zu verschaffen, somit auch die Ueberzeugung zu gewinnen, daß sie wirklich auf jenen Grundsätzen beruht, welche dießbezüglich für die Staatsbuchhaltungsbeamten bestehen und so auch die Ueberzeugung gewinnen konnte, daß sie auch in zweiter Linie in der Dienstes - Pragmatik ihre Stütze finde, so glaube ich, daß diese Lesung des Entwurfes füglich unterlassen werden könnte, und ich würde glauben, daß davon Umgang zu nehmen sei und daß der Antrag des löblichen Ausschusses auf die en bloc Annahme zur Abstimmung zu gelangen habe. Präsident: Ich muß den Antrag des Herrn Abg. Gnttman doch vorläufig zur Unterstützungssrage bringen. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Jene Herren, welche den formellen Antrag des Herrn Abg. Guttman, daß von der Vorlesung des Entwurfes der Amtsinstruction für die landschaftlichen Buch-haltungsbeamtcn hier im Hause Umgang genommen werde, zustimmen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Ich bitte stehen zu bleiben. (Nach der Zählung.) Er ist angenommen. Wir kommen nun zum materiellen Theile des Antrages des Landesausschusses, welcher dahin geht: „Der hohe Landtag wolle beschließen, den Entwurf der Amts- instruction für die landschaftlichen Buchhaltnngsbeamten, wie er sich in den Händen der Herren Abgeordneten befindet , en bloc zu genehmigen". Wünscht Jemand der Herren dießfalls daS Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bitte ich nun über den Antrag, welcher dahin lautet: (liest denselben) abzustimmen. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. (Diese Amtsinstruction lautet:) „Amts - Instruction für bie siviiiiufcfje CanbesöucfjOaftimg. Einleitung. 8- 1. Wirkungskreis. Die Landesbuchhaltung ist ein dem Landesausschusse unter- und rücksichtlich beigeordnetes Amt, welche in doppelter Eigenschaft zu wirken hat, nämlich: a. als administratives Rechnungshilfsamt des Landesausschusses, und b. als ein dem Landesausschusse zur Seite stehendes Rechnungs - Controls - Organ. §. 2. Dienstordnung. Die allgemeine» und besonderen Vorschriften, nach welchen die Landesbuchhaltung ihrem besagten doppelten Berufe ordnungsmäßig nachkommen soll, sind theils in der vom Landtage genehmigten Dienstespragmatik und Dienstcsinstruction für die landschaftlichen Beamten und Diener des Herzogthums Krain, und zum Theile in der gegenwärtigen" Amtsinstruction enthalten. §. 3. Inhalt der Amts instruction. Diese Instruction enthält die allgemeinen und besonderen Vorschriften, und zwar im I. Theile: A. über die Rechnungs - (Buch-) Führung, B. über die Rechnungs-Censur und Controle. C. über andere Buchhaltungs-Geschäfte; dann im II Theile: A. über den innern Organismus der Landesbuchhaltung im Allgemcincn, B. über die Oberleitung, C. über die Geschäftsbehandlung, D. über die Rechte und Pflichten der Beamten, und endlich E. über die Führung der Manipulation. 1. Theil. A. Voll der Rechnungs - (Buch-) Führung. §. 4. Die Vorschriften über die Rechnungs- (Buch-) Führung betreffen: a. die Aufnahme (Inventur) des Vermögens, b. die Vorausbestimmung der Vermögensgebarung, c. die Darstellung der Vermögcnsgebarung, und d. die Nachweisung des Erfolges der Vermögenö-gebarung. a. Aufnahme (Inventur) des Vermögens. Zur Gewinnung einer festen Grundlage für die Rechnungsführung ist über das gesummte landschaftliche Activ- und Passiv-Vermögen, somit auch über die Realitäten, Urkunden und Rechte, Geräthschaften und Materialien ein vollständiges Inventar mit Rücksicht auf die natürliche Gliederung der Vermögensobjekte nach den Grundsätzen der Verrechnungswiffenschaft unter steter sorgfältiger Evidenzhaltung aller Veränderungen fortzuführen, und am Schluffe jeder Rechnunaöperiode so abzuschließen, daß als Endergebniß das den Vermögcnsstamm bildende Activ-, und Passiv-Vermögen in seiner Gesammtheit re-sultirt. §. 6. b. Vorausbestimmung der Verinög e n s g cba- r II n g. Die Festsetzung der Vermögensgcbarnng besteht in der approrimativen Vorausbestimmung dcr durch den festgesetzten Zweck eines Verwaltungszwcigcs bedingten Auslagen , und dcr zu ihrer Bedeckung erforderlichen Geldmittel. Die Nachwcisung der als bevorstehend angcnommeuen Vermögenögcbarungen geschieht in Voranschlägen (Präliminar, Etat), welche bezüglich der verschiedenen Vcrwal-tungszweige des Landcsvcrmögcns von Seite der landschaftlichen Buchhaltung tii der jeweilig vorgeschriebenen Form nach den Grundsätzen der Rechnungs- (Buch-) Führung zu verfassen und sammt allen dießfalls erforderlichen Behelfen dem Landesausschusse zur Prüfung und weiteren Veranlassung rechtzeitig vorzulegen sind. 8. 7. c. Darstellung der Vermögensgebarung. Die ststematische Nachweisiing dcr Vermögensgebarungen, welche als Einnahmen und Ausgaben oder als Forderungen und Schulden zu Buche kommen und als solche in die Schlußcrgebnisse der Verrechnung übergehen, hat bei der Landesbiichhaltung nach dem Cameralrcchnungs-style (Rechnungsform) zu geschehen. Die zeitfolgemäßige Verrechnung geschieht in den von der Cassa zu führenden Tagebüchern (Journalen), die rubrikenmäßige aber in den ausschließlich von der landschaftlichen Buchhaltung geführten Haupt- und Hilfsbüchern und in dem Jnveiitare. 8- 8. Zur ordentlichen Verbuchung der journalisirtcn Empfangs- und Ausgabsposten auf die vorgeschriebenen Rubriken sind folgende Haupt- und Hilfsbücher erforderlich: 1. Ein Centralhauptbuch für sämmtliche Verrech-nungszweige des Landeshaushaltcs behufs der steten Ersichtlichmachung der im gesammten Landesvermögen vorhandenen Gesammtbedcckung und des Gesammterfordernisses. 2. Partikularhaiiptbüchcr für die einzelnen Verrechnungszweige, um dessen Empfänge und Ausgaben auf Grund der Anweisungen und Cassajournale mit Rücksicht auf Gebühr und Abstattung rubrikenweise zusammenzustellen. 3. Jnveiitare (Standbücher) im engeren Sinne des Wortes, zur Evidenzhaltiing der dem Landesfonde eigenthümlichen Geräthschaften und Materialien. In den Inventarien sind alle Gegenstände nach ihrer Zusammengehörigkeit geordnet, mit ihrer Stückzahl und dem Anschaffungspreise anzuführen, und ist am Schluffe der Gesammtinventarial-Wcrth nachzuweisen. Zur Richtigstellung und Vervollständigung der Inventure dienen die bezüglichen Zuwachs- und Äbfallscon-signationen, welche der Laudesbuchhaltung von den einzelnen Fondsverwaltungen oder Hilfsämtern jährlich zu liefern sind. 4. Capitalien- und Jnterefsenbücher zur Evidenzhaltung der Creditscffccten und Privatschuldbriefe. 5. Ein Vorschußvormerkbuch, tu welchem für die einzelnen Vorschußnehmer besondere Contcn eröffnet werden, um die Verbindlichkeit derselben zur Ngchweisnng der Verwendung der Vorschüsse tu Evidenz zu halten. 6. Ein Saminlungsscontro, worin die cvntirten Empfänge und Ausgaben nach Rubriken monatlich zusammengestellt, und sofort die Monatssummen aller Rubriken itt Jahressummen vereiniget werden, welche nach Hinzurech-ttttttg der anfänglichen und schließlichcn Cassareste unter sich und mit den gleichartigen Journalabschlüssen vollkommen übereinstimmen müssen. 7. Jncontrirungs-Ausweise, welche die Ueberzeugung liefern, daß die von einer Gaffe an eilte andere bar oder mittelst Zurechnung erfolgten Beträge bei der letzteren auch richtig und rechtzeitig verrechnet worden sind. 8. Das Vormerkbuch für Anweisungen dient zur Ucbersichlhaltung der genehmigten Voranschlagsansätze und der darauf gegründeten Verwilligungen (Credite) tut Zusammenhange mit den hierauf erlassenen Zahlungsanweisungen und wirklich erfolgten Summen, um in diesem Wege die Grenzen, über welche hinaus keine weiteren Zahlungen mehr angewiesen und rücksichtlich bewilliget werden dürfen, stets vor Äugen zu haben, und allsälligen Prälimi-narüberschreitungcn noch rechtzeitig vorzubeugen. Diese Vormerkung ist jedoch nur für jene Rubriken erforderlich, welche einen so hohen Aufwand in sich fassen, daß sich die Präliminarmäßigkcit derselben mittelst des Contobuches allein nicht überwachen läßt. Die Form der Cvntobücher fließt aus dem Came-ralstyle, und folgt der Natur des Vcrmögensobjektcs, dessen Gebarung Gegenstand der Verbuchung ist. 8. 9. d. Nach w ei s n n g des Erfolges der Vermöge n S g e b a r u u g. Zur Darstellung der Gcbarungsergebnisse hat die Landesbuchhaltung folgende Nachweise zu liefern: 1. Bestandsausweise, 2. RückstanvsauSweise, 3. Gebarnngsauswcise, und 4. Vcrwaltungscrfolgsauswcise. ad t. Die Bestandsausweise bringen die tu einem gewissen Zeiträume, insbesondere aber mit Schluß der cin-zelncn Rcchnungsperioden, vorhandenen Bestände in Nach-weisung. ad 2. Die.Rückstandsausweise haben die mit Schluß eines gewissen Zeitabschnittes verbliebenen Reste je nach den Verwallungszweigeu, ans die sie Bezug nehmen, darzustellen und bezwecken, die sordersame Einschlüßnahme der Administrativ - Organe behufs Berichtigung der Rückstände. ad 3. Die GcbarungSanswcise (GebarungSüber-sichtcn, Summarien, Scontrcn, Situationsetats rc.) sollen eine gedrängte Einsicht in die gesummte Vermögcnsgeba-rung oder in die einzelnen Zweige derselben gewähre». ad 4. Die Verwaltungserfolgsausweise stellen jene Größen dar, welche ans die Ergebnisse der VermögenS-gebarnng bestimmend einwirkten, und kommen unter der gewöhnlichen Benennung von „Rechnungsabschlüssen" vor. Derlei Rechnungsabschlüsse zerfallen: a. in die Hauptübersicht, welche ans der Nach-wcisung der Casseergebnisse, der Vermögensgebarungen und des Erfolges der Gebarung besteht; b. in die Zergliederung der Einnahmen und Ausgaben, dann der Activ- und Passivrückstände sammt den bezüglichen weiteren Auseinandersetzungen; e. in die Proben über die durchlaufende Gebarung; d. in die Nachweisung über das Jnventarialver-mögen, d. i. über die den verschiedenen Verwaltungs-zweigen lFondeu) angehörigen Staats- und Privatschuld-verschreibungen, über den Werth der Realitäten und nutzbaren Rechte, über das Mobilarvermögen und die Pas-sivcapitalien; e. in die Rechnungsvergleichung oder Begründung der Differenzen, welche sich zwischen dem Erfolge des Gegenstandsjahreö und dem Voranschläge einerseits, dann der Gebühr und Abstattung anderseits ergeben. Für die einzelnen selbstständigen Verrechnungszweige des Landesfondes sind nach Ablauf deS RechnungSzeitrau-mes chcmöglich eigene vollständige Rechntingsabschlüsse in der vorgeschriebenen Form zu verfassen und auf Grund dieser Partikularrechnnngsabschlüsse ist sofort ein Haupt-oder CentralrechnungSabschluß über den gesammten Lan-deshaushalt, nach wesentlich gleicher Maßgabe zu Stande zu bringen. Sämmtliche oben ad 1 bis 4 besprochenen Ausweise und Abschlüsse sind nach den Grundsätzen der Ca-meralrechnnngsmethode zu verfassen und tu angemessenen Terminen dem Landesausschusse vorzulegen. «r. Von der Pechiimigsceiisiir und Loiitrole. §. *10. Die Landesbuchhaltung hat die Functionen der Rech-nungscensur und Cvntrole der eigentlichen Gebarungs-resnltate itt Beziehung ans die ihr zugewiesenen Verrech-nungsgegenstände unter Benützung aller hiezu nothwendigen Nachweisungen und anderer Behelfe nach zweierlei Richtungen auszuüben: 1. gegenüber den Rechnungslegern: Ob die Amtshandlungen derselben regelmäßig; ob die Verrechnung vorschriftsmäßig verfaßt und mit den gehörigen Belegen versehen ist: ob sie als richtig angesehen werden kann, oder ob der Fall der Bemänglung, Erläuterung oder eines Ersatzanspruches eintrete. In dem Vollzüge der Rechnungscensnr hat die Lan-desbuchbaltung nach den bestehenden dießbezüglichen allgemeinen und besonderen Vorschriften unter der unmittel-barcn Aufsicht und Einwirkung ihres Amtsvorstehers oder seines Stellvertreters selbstständig wirksam vorzugehen. 2. gegenüber den Administrativ.organeu. Die Landesbuchhaltung ist bei der Ausübung ihres Controldienstes außer ihrer gegenüber den verschiedenen RechunngSlegern gewahrten Selbstständigkeit auch in ihrem administrativen Dienste ermächtiget, bei Bewilligungen und Anweisungen, soferne sic gegen bestehende Vorschriften oder außer dem cingeräumten Wirkungskreise oder gegen die Bestimmungen des genehmigten Voranschlages stattfinden, eine entschiedene, Einsprache zu erheben und auf diese Art die Controle gegen die Administrätivorganc und rückstchtlich den Landesausschuß unbefangen und ungehindert auszuüben. Die Buchhaltung ist daher berechtiget und verpflichtet, die ihr nöthig erscheinenden Aufklärungen und Bedenken über allfälligc wahrgenommene Gebrechen in der Administration sowohl durch Bemerkungen in den Rechnungen, als auch mittelst Berichtes an den Landcsaus-schuß zur Sprache zu bringen. §• H. ad B. 1. Rechnungs-Controle. Der Zweck der Rechnungö-Controle ist die lieber» wacbung der Vcrmögensgebarung. Die Rechnungs-Controle wird von der Lanvesbuch-haltung ausgeübt: a. durch eine regelmäßige Buchführung, und b. durch Rechnungsprüfung oder Rechnungs-Censur. ad a. Bezüglich der erforderlichen Bücher und Nachweise im Bereiche der Rechnungs-Controle haben die einschlägigen Bestimmungen der vorhergehenden §§. 8 und 9 zu gelten. Die dießfällige Buchführung ist auf das unumgänglich nothwendige Maß zu beschränken, und hat daher in zusammengefaßter Weise zu geschehen. ad b. Die Prüfung (Censur) aller Rechnungen, welche den Landesschatz unmittelbar oder mittelbar betreffen, soll von Seite der landschaftlichen Buchhaltung nach den grundsätzlichen Bestimmungen der Verrechnungs-Wissenschaft und nach den für die Rechnungs-Censur und Controle bestehenden besonderen Vorschriften vollzogen werden. Das Ergebniß der Rechnungs-Censur ist den Rech-, nungslegern bekannt zu geben. Allfällige Rechnungsanständc sind nach dem Ermessen der Buchhaltung entweder im Wege des förmlichen Rcchnungsprozeffes oder bei geringerem Belange im kürzeren Wege der.Amtscorrespondenz auszutragen. Der dießfällige Schriftenwcchsel oder außergerichtliche Rechnungsprozeß zwischen der eensurirendcn Landesbuchhaltung und den Rechnnngslegern ist ans ganz analoge Art und in den nämlichen gesetzlichen Terminen, wie der außergerichtliche Aerarial-Rechnungsprozeß, und zwar im Wege des Landesausschusses, als der competcnten Administrativbehörde , durchzuführen. Die bei der Rechnungs-Censur wahrgenommenen Fehler der Administration bilden keinen Gegenstand des Rech-nungsprozeffcs, sondern solche Gebrechen sind unmittelbar dem Landesausschusse auf die im §. 10 angedeutete Weise anzuzeigen. Die Uebersicht der durchgeführten Rechnungsprozefle ist bei der Landesbuchhaltnng mittelst des Rechnnngs-standes herzustellen. §. 12. ad B. 2. Aduiinistrativ-Controle. Die Rechnungs-Controle wird nach allgemeinen Comptabilitätsgrundsätzen, und auf Grund positiver Vorschriften ausgeübt. Die LandeSbuchhaltung hat daher noch nachstehende Bücher zu führen: 1. Ein Normalicnbuch, in welches jene Verordnungen einzutragen sind, die einen allgemeinen Gegenstand betreffen und in allen gleichen Fällen zur Richtschnur zu dienen haben. 2. Ein Videatbuch, welches die Bestimmung hat, den sistemisirten Stand aller Besoldungen, Pensionen, Gnadengaben, Provisionen, Adjuten re. darzustellen, in demselben müssen daher die zeitweise vorfallenden Veränderungen mittelst Zuwachs und Abfall in gehöriger Evidenz erhalten werden. IV. Sitzung. 3. Ein Contractenbuch, in welches jene Verträge auszugsweise aufzunehmen sind, welche bei der Buchhaltung nicht ohnehin im Originale oder Abschrift erliegen. 4. Ein Rechnungsstandbuch, worin alle Journale, Rechnungen, Rechnungs-Ertracte, dann Mängel-Erläute-rungen, Erledigungen und allsällige Ersatzleistungen, sowie auch die dießbezüglichen Termine gehörig vorzumerken sind. Da aber die Rechnungs-Controle die Wahrheit einiger in Rechnung gestellter Thatsachen auf ihrem Stand-i punkte nicht ganz zuverlässig beurtheilen kann, so sind von Seite der Administration solche vorsorgende Verfügungen zu treffen, welche zur vollständigen Ücberwächung der verrechnenden Organe erforderlich erscheinen. Als besonders wirksame ControlSmaßregel int administrativen Wege, sind die Lokalvisitationen oder Scon-trirungcn, welche bezüglich der landschaftlichen Kassen und Aemter mit Kassegebarung von einem Mitgliede des h. Landesausschusses oder vom Landschaftssekretär, als Scon-lrirungs-Commissär, mit Hilfe eines Laudesbuchhaltnngs-beamten gewöhnlich drei bis vier Mal im Lause eines jeden Jahres unvermutheter Weise zu verschiedenen Zeitpunkten , nach Maßgabe der dießfällige» besondern Jn-struetion vorgenommen werden sollen. Die Landesbuchhaltung hat als selbstständiges Con-trolsorgan darüber zu wachen, daß derlei Kasscscontri-rungen nach Maßgabe der Umstände rechtzeitig und ordnungsmäßig vorgenommen werden, und soll daher, wenn bei der Rechnungsprüfung eine auffällige vorschristswid-rige Gebarung oder sonst erhebliche Gebrechen wahrgenommen werden, ungesäumt an den hohen LandeSaus-schuß behufs Veranlassung der geeigneten Verfügungen die erforderliche Anzeige im Sinne des §. 10 erstatten. €. timt anöcrcu Lnchhaltimgsgeschäfteil. §. 13. Als Rechnungs-Hilssamt für die vorgeschriebene Buchführung und Evidenzhaltung, bann für die crfordcr-■ lichen Nachmessungen und Berechnungen hat die Landesbuchhaltung die Aufträge des h. Landesausschusseö unter der Revision und. Fertigung des Buchhalters oder seines Stellvertreters stets genau und pünktlich zu vollziehen. Die auf den administrativen Rcchnniigsdieiist Bezug nchmendeu Bnchhaltungsgeschäfre sind: 1. Die Führung aller zum administrativen Zwecke dienenden Bücher und Vormerkungen, dann die Verfassung von Präliminarien, Gebarungs-llcbcrsichtcn, Rechnungsabschlüssen und sonstigen Nachweisungen; 2. Die Prüfung (Adjustirung) der verschiedenen zur Zahlungsanweisung vorgelegten Rechnungen, 6ernten und Partikular - Rechnungen; 3. gutächtliche Aeußerungen und Berichterstattungen, und 4. die Mitwirkung bei verschiedenen Commissionen. ad 1. Die Landesbuchhaltnng hat die Führung aller zum Behufe einer ordentlichen Geldgebarung nothwendigen Vormerkungen und Nachwcisungen, so wie jede Amtshandlung vorschriftsmäßig zu besorgen, durch welche der hohe Lanvesausschuß bei den vorfallenden Anweisun-gen und Bewilligungen (Passirungen) nach eigener Prüfung in der Lage sein samt, zu erkennen, ob dieselben in seiner Befugniß liegen und den bestehenden Vorschriften oder dem genehmigten Voranschläge entsprechen. ad 2. Gegenstand der Adjustirung ist die Ermittlung der Gebührcnziffcr, die Nachweisung der Fondsbe-dcckung, und die Angabe der Zahlungs- und Vcrrechnuugs-modalität, durch welche letztere nicht nur die Geldverrcch- 2 nung, sondern eventuell auch die Material- und Mobilar-Verrechnung dirigirt wird. Die adjustirten Rechnungen sind in der Regel mittelst eines einfachen Jndorsatberichtes unter gehöriger Begründung der allfälligen Richtigstellung an den Landesausschuß behufs der Zahlungsanweisung vorzulegen; dagegen haben die bezüglichen buchhalterischen Adjuftirungs-clauscln sowohl den adjustirten Geldbetrag als auch die Zahlungsmvdalität mit allen etwa zu beobachtenden Rechts-vorstchtcn, und die Modalität der Verrechnung zu enthalten. ad 3. Die Laudesbuchhaltung soll ihre Berichte und Aeußerungen in Absicht auf den administrativen Hilfsdienst mit Beseitigung aller unnützen Weitwendigkeiten gleich zur Sache übergehend kurz und bündig erstatten. Bei solchen Geschäftsstücken, welche mit Rechnungsund ökonomischen Gegenständen, zugleich administrative Fragen i» sich schließe», jedoch der Buchhaltung mit der allgemeinen Bezeichnung „zur Aeußerung"übergeben werden, hat dieselbe aus dem Acte nur jene Punkte hervorzuheben und meritorisch zu besprechen, welche in ihren Wirkungskreis gehören, alles Uebrige aber mit Stillschweigen zu übergehen. In den Ressort der Landesbuchhaltung gehört aber alles das, was von derselben mit Rücksicht aus die in der Dienstes-Pragmatik bei ihrem Personale vorausgesetzten Vorkenntnisse gefordert werden kann, und alles das, was aus den buchhalterischen Büchern, Vormerkungen und Acten hervorgeht. Technische und juridische Gutachten, woferne solche nothwendig sind, hat die Buchhaltung im Wege des Landesausschusses zu veranlassen. Das Anführen von Normal-Vorschriften erscheint in den Buchhaltungsberichten und Aeußerungen nur dann nothwendig oder wünschenswcrth, wenn es sich a. entweder um die Begründung der vorgenommenen Berichtigung eines Gebührenansatzes, oder b. bei Vorstellungen und Rekursen um Herstellung des Beweises für die Richtigkeit der buchhalterischen Av-justirung handelt. In allen andern Fällen ist cs nicht nothwendig, die allgemein kundgemachten Gesetze im Berichte selbst zu citire», sondern cs kann die Tertirung „nach der bestehenden Vorschrift" vollends genügen. ad 4. Die Landesbuchhaltungs-Beamten sind nur bei jenen Commissionen zu verwenden, deren Gegenstände auf die Rechnungsmethode, RechnungS- Censur und Buchführung einen unmittelbaren Bezug haben. Dergleichen sind: a. Kasse - Scontrirnngcn, b. Inventuren der in Verrechnung stehenden Geld-und Material -Vorräthe, c. Liquidationen von Activ - und Passiv - Rückständen , d. Erhebungen der Erträgnisse oder anderer Daten aus den Rechnungen, e. Untersuchungen von Malversations - Fällen, f. Einleitung einer neuen Rechnungs-Manipulation, und g. die Wiederherstellung der Ordnung bei einer in Verwirrung gerathenen Verrechnung, endlich h. in allen jenen Fällen, in welchen dem Lan-desanSschusse der Beirath der Buchhaltung wünschcus-werth erscheint. Bei allen diesen Commissions-Verrichtungen hat der mitwirkende Buchhaltungsbcamtc genau nach den dießfalls bestehenden Vorschriften unparteilich, umsichtig und dienst-höflich vorzugehen. 81. Theil. A. Innerer Organismus der önchhaltnng im Allgemeinen. §. 14. Personalst« n d. Das sistemisirte Personale der Landcsbuchhaltung besteht: 1. aus dem Buchhalter, als Amtsvorsteher; 2. aus der nöthigen Anzahl von subalternen Beamte» , und 3. aus dem Amtsdiener. §. 15. Anshilss - Personal e. Wenn eine Lücke im Stande des sistemisirte» Buchhaltungspersonales vorübergehend auszufüllen oder eine Vermehrung der Arbeitskräfte wegen eines zeitweiligen Geschäftszuwachses nothwendig sein sollte, so kann bei der Landesbuchhaltung auch ein nicht sistemisirtes Aushilfspersonale verwendet werden. §. 16. Dieustesord n n n g. Die Dienstes-Pragmatik, welche einen wesenilichen Bestandtheil dieser Amtsinstruction bildet, enthält die allgemeinen Bestimmnngen in Bezug auf die a. Erfordernisse zur Erlangung einer neuen Anstellung (§. 1—4); b. Besetzung der Dicnstplätze (§. 5 — 14); c. Amtspflichten und Disciplinar-Behandlung der Beamten und Diener (§. 15 — 22); d. Ertheilung eines Urlaubes (§. 23 — 25); e. Versetzung in den Ruhestand und Bewilligung der Ruhegehalte, dann der Gehaltsvorschüsse, Remunerationen und Aushilfen (§. 26 — 27); f. Vorschreibung der AmiSstunden (§. 28); g. Ueber- und Unterordnung der Beamten und Diener (§. 29 — 31). §. 17. Dien stesstellung. Die Landesbuchhaltung ist unmittelbar dem Landes-ausscbusse untergeordnet, und hat allen anderen landschaftlichen Aemtern gegenüber eine coordinirte Stellung einzunehmen. §. 18. Amtscorrespondenz. Mit dem Landesauöschuffe hat die landschaftliche Buchhaltung in Form eines Berichtes oder durch bloße Aeußerung auf dem Rcfcratsbogen des betreffenden — ihr per videat ante oder post expeditionein zurückgekommenen — Geschäftsstückes und mit den l. f. Behörden mittelst Roten zu correspondircn, mit den übrigen landschaftlichen Aemtern ist eine unmittelbare Korrespondenz in der Regel nicht gestattet. §. 19. Aus so lg un g der Acten. Die Einsichtnahme der Rechnungsstücke und Acten der Landcsbuchhaltung ist dem Landeshauptmanne, de» Mitgliedern des Landtages und des Landesausschnsscs, endlich dem landschaftlichen Conceptspcrsonale auch ohne vorläufige Anfrage, anderen Parteien aber nur über ausdrückliche Bewilligung des BuchhaltungSvorstchers und unter Ueberwachung eines Buchhaltungsbcamten gestaltet. Die Ausfolgung von Rechnungen ober Rechnungs-bocumemen ist untersagt. B. Oberleitung. §. 20. Die unmittelbare Leitung aller Geschäfte der landschaftlichen Buchhaltung steht dem jeweiligen Buchhalter oder — in Verhinderungsfällen — seinem Stellvertreter zu. Der Lanbesbnchhalter haftet persönlich für die instructionsmäs-sige und gedeihliche Lösung der der landschaftlichen Buchhaltung zugewiesenen Berufsaufgabe in ihrer Gesammtheit. §. 21. In den ausschließlichen Wirkungskreis des Buchhalters gehören: a. die Erledigung aller an die Amtsvorstehung der Buchhaltung gerichteten Erlässe; b. die Personalangelcgcnhciten der Buchhaltungs-beamtcn und Diener; e. die Besetzungsvorschläge und Anträge auf Einleitung des Disctplinarverfahrens; d. die Eröffnung und Führung der Amtscorrespon- denz;- e. die Feststellung und Aenderung der Geschäftseintheilung ; f. die Zuweisung der Geschäfte nach Maßgabe der bestehenden Geschäftseintheilung; g. die Feststellung der bei der Buchhaltung instructionsmäßig zu führenden Bücher, Vormerkungen, Uebersichten und Gebarungsausweise mit Rücksicht auf das Erforderniß des Rechnungsdienstes, und in Gemäßheit der von der Administration an die Buchhaltung zu stellenden Anforderungen. §. 22. Der Buchhalter oder sein Stellvertreter hat ferner: a. alle Erledigungen zu autorisiren, die Rechnungen der Revision zu unterziehen, und die Expeditionen mit seiner Unterschrift zu versehen; b. den Dienst im Allgemeinen, dann die genaue Zuhaltung der Amtsstunden und die entsprechende Verwendung der Arbeitskräfte zu überwachen; c. daö Recht Diurnisten über vorläufige Bewilligung des Landesansschusses aufzunehmen und zu entlassen; d. ein vorzügliches Augenmerk darauf zu richten, daß eine Uebereinstimmung der Grundsätze herbeigeftthrt und dadurch der Unzukömmlichkeit ausgewichcn werde, baß in Erledigungen über gleiche oder ähnliche Gegenstände, je nach den verschiedenen Ansichtender einzelnen Arbeiter, verschiedene Erledigungen zum Vorschein kommen; e. darauf zu sehen, daß jeder einzelne Beamte seine Pflicht stets genau erfülle; er soll daher keine ungerechtfertigte Anhäufung von Arbeitsrückständen dulden, sondern vielmehr auf eine möglichst schnelle instructions-mäßiqe Entfertigunq der Buchhaltungsqeschäftc mit allem Nachdrucke dringen; endlich f. hat derselbe bei Besetzungsvorschlägcn über die Fähigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Bewerber eine gewissenhafte Aeußerung zu erstatten. C. GcschäftsbrlMidlnng. §. 23. Die Geschäfte der Landesbnchhaltung sind nach folgenden Grundsätzen zu vertheilen: a. Zur schnellere» und entsprechenden Entfertigung der Gcschäftsstücke sollen mit Rücksicht auf die Geschäftsausdehnung des Amtes nur verwandte oder miteinander verzweigte Geschästsgegenstände in einer und derselben Abtheilung vereiniget werden. b. Die einzelnen Geschäflsabtheilungcn sind in sol-ckien Lokalitäten zu unterbringen, welche mit einander in unmittelbarer Verbindung stehen, um dem Amtsleiter die Erfüllung seines Berufes zur Ueberwachnng des ihm zugewiesenen Personales durch DiSlocirungen nid» zu erschwere». §. 24. Die Geschäftsstücke, welche bloß die Amtsvor-stehung betreffen, hat der Buchhalter unter seiner Verantwortung zu erledigen, alle anderen Gcschäfisstückc theilt er den subalternen Buchhaltungsbcamten zur ordnungsmäßigen und rechtzeitigen Bearbeitung zu. 8. 25. Bei der Buchhaltung sind zur Evidenzhaltung des Geschäftsganges folgende Vormerkungen zu führen: a. das Erhibiten-Protokoll sammt dem Inder und Registraturbuche, b. das Rechiiiingsstaiidsbuch, c. die Arbeitsbücher, d. die Vormerkbücher über die Videatstücke, e. daS Vormerkbuch über die Rciscpartikularien, und f. das Vormerkbuch über die ausgefolgten Actenstücke. ad a. Alle an die Landesbnchhaltung einlangenden Geschästsstücke müsse» dem Amtsvorsteher, falls sic versiegelt sind, zur Eröffnung, die übrigen zur Einsicht, Prä-senlirung und Zutheilung vorgelegt werden. Die eingelängten Erlässe, Noten und Zuschriften sind in das Erhibiten-Protokoll nach §. 33 und 34 einzutragen. ad b. In das laut 8. 12 zu führende Rechnungsstandsbuch kommen alle Rechnungen und Journale, welche einzulangen haben. Hier ist auch das Einlangen und die Bearbeitung mit allen darauf bezüglichen Daten, und schließlich das Resultat vorzumerken. Dieß gilt jedoch nur von jenen Rechnungen, welche in festgesetzten Zeitabschnitten periodisch einzulangen haben. ad c. Jeder Buchhaltnngsbcamtc hat ein Arbeitsbuch zum eigenen Gebrauche und zur Controle des ad a. bezeichnete» Erhibiten-Protokolles in der vorgeschriebenen Form zu führen. ad d. Sämmtliche der Buchhaltung zugekommenen Videatstücke sind beim Expedite gehörig vorzumerken, dann von dem betreffenden Buchhaltungöbeamten in das Vormerkbuch einzutragen, und sofort unter Fertigung des Buchhalters mit thunlichster Beschleunigung wieder zu erpcdiren. ad e. Die adjnstirten Reisepartikularien sind in einem eigenen Vormerkbuche nach den bestehenden Rubriken in genauester Evidenz zu erhalten. ad f. In das Vormerkbuch über die ausgefolgten Actenstücke sind jene Acten und Rechnungsstücke einzutragen , welche an die zur Aushebung derselben befugten Behörden oder Parteien gegen Rückstellung erfolgt werden. Nach Ablauf eines jeden Semesters ist die Rückstellung von derlei rückständigen Actcnstückcn zu betreiben. 8. 26. Die eingelaufenen Geschäftsstücke sind in der nämlichen Reihe, wie sic einlangen, unverzüglich mit besonderer Berücksichtigung der vorgezeichnctcn Termine instruc-tionsmäßig zu erledigen und dem Amtsvorstehcr zur Revision und Approbation zu übergeben. r 8- 27. Jeder Buchhaltungsbeamte ist vermöge seines Diensteides verpflichtet, die ihm zur Besorgung übertragenen Geschäfte mit allem Fleiße und aller Willfährigkeit und mit genauer Beobachtung der Amtsinstruction zu vollziehen. Er bleibt demnach für die Richtigkeit und zeitgemäße Abfertigung seiner Arbeiten, insbesondere für die Genauigkeit der vorgeschriebenen Jnconlrirung, für die Wahrheit der Gebübrsvorschrcibung und aller in den Büchern, Rechnungen, Journalen und sonstigen Ausarbeitungen angebrachten Bezeichnungen, dann für alle unterlassenen Ausstellungen, die er im Grunde der bestehenden allgemeinen und speziellen Vorschriften zu machen hatte, und endlich für alles verantwortlich, was demselben rück-sichtlich einer Vernachlässigung seiner Pflichten oder wohl gar wegen vorsätzlicher Außerachtlassung derselben zur Last gelegt werden kan». 8. 28. In Beziehung auf die Revision gilt der Grundsatz, daß der Revident bei einzelnen und vorzüglich bei größeren Posten von der Richtigkeit der gemachten Zifferansätze sich zu überzeugen und gleichfalls bei einigen Posten nachzusehen habe, ob die verrechneten Gebühren im vorgeschriebenen Ausmaße angesetzt seien. Auch hat der mit der Revision betraute Beamte darauf zu sehen, ob die Reste einer Rechnung in die andere, so wie die Summen in den Zusammensatz gehörig übertragen, ob die Bezeichnung bei jeder verrechneten Post von Seite des Cenfti-ranten stattgefunden, und ob der Censurant die Berusun-gen auf die bestehenden Sisteme und Zahlungsanweisungen zum Beweise der dicßsallS genommenen Einsicht beigesetzt habe, so wie ob bei jeder zu incontrirenden Post die vorgeschriebene Bemerkung des Eensuranleu beigefügt wurde. Zugleich hat der Revident alles, was von dem Cen-suranten in Anstand genommen und niedergeschrieben wurde, genau zu prüfen, hieraus die richtige Auffassung und zweckmäßige Behandlung der Gegenstände zu beurtheilen, jede sich zeigende Unrichtigkeit zu beheben und den Styl selbst zu ordnen. Hinsichtlich der richtig vollzogenen Verbuchung ist zu untersuchen, ob bei allen Journalsposten in der letzten Colonnc des contirtc» Journales die Berufungen auf das Contobuch geschahen, und zum Beweise, ob die betreffenden Posten auch auf die geeigneten Rubriken verbucht sind, kommen einige der schwierigsten Posten auszuheben, im Contobnche selbst nachzuschlagen und prüfend zu verfolgen. Am Schluffe des Jahres endlich ist jede Post ohne Ausnahme in dem summarischen Rechnungsabschlüsse selbst zu prüfen und dahin zu wirken, daß sämmtliche Bücher gehörig abgeschlossen und die auf das künftige Jahr zu übertragende» Rückstände ordentlich ausgewiesen werden. Ueberdieß sind mit der Revision und Approbation noch folgende Verpflichtungen verbunden, als: a. Bei der Uebernahme der Ausarbeitung ist darauf zu sehen, ob und in wie ferne die Arbeit mit der darauf verwendeten Zeit im Verhältniß stehe, und ob die bemessenen Abfertigungstermine eingehalten worden sind oder nicht. Jeder übermäßige Zeitaufwand ist zu rügen; die Ursachen der allfälligen Terminsüberschreitung aber sind in der Berichtserstattung grnndhältig anzugeben. b. Bei Wahrnehmung eines nicht zeitgemäßen Zurückbleibens in der Abfertigung ist den Ursachen sogleich auf den Grund zu sehen, und die dießfallö nöthige Abhilfe zu schaffen. §. 29. Die vom Buchhalter oder seinem Stellvertreter re-vidirtcn und autorisirten Geschäftsstücke sind mit seiner Unterschrift versehen an das Erpedit der Landesbuchhaltung zu übergeben. I». Von den vcchtkil und pflichten brr öeamttll. §. 30. Der Buchhalter oder sein Stellvertreter hat alle Geschäfte der Landesbuchhaltung zweckmäßig zu leiten und das ihm untergeordnete Personale gehörig zu überwachen. Er soll daher durch sein eigenes Beispiel und durch die ihm eingeräumte Autorität unter persönlicher Verantwortlichkeit und Haftung nach allen Kräften dahin wirken, daß sämmtliche Buchhaltungsgeschäfte in einem regelmäßigen Gange erhalten und instruclionsmäßig behandelt werden. §. 31. Die Laiidesbuchhaltnngsbeaniten haben sich gegen den Buchhalter oder seinen Stellvertreter als ihren unmittelbare» Vorsteher — dem Diensteide gemäß — mit Achtung und Subordination zu betragen; sic sollen durch eilte eifrige, genaue und pflichtgetreue Erfüllung aller ihrer Amtsobliegenheiten den Nutzen und das Wohl des Landes nach Kräften befördern, und sind daher für jeden durch vorsätzliche Außerachtlassung ihrer instruetionSmäßi-gen Pflichten dem Lande zugefügten nachweislichen Schaden verantwortlich und ersatzpflichtig. Auch haben sie sich gegen ihre Mitbcamten und Diener anständig, höflich und verträglich zu benehmen. 8. 32. Den Landcsbuchhaltungsbeamten ist strenge untersagt, mit den Kassabeamten oder Rechnnngslegern über die Rechnungsführung oder Rechnungsprüfung ohne Wissen und Genehmigung ihres Amtsvorstchcrs außerämtlich schriftlich oder mündlich zu verkehren. E. Von der Führung der Manipulation. 8- *33. Bei der Landesbuchhaltung sind die Protokolls-, Er-pedits- und Registraturs-Geschäfte durch einen Manipu-lationsbeamten unter der unmittelbaren Leitung des Anits-vorstehers im Allgcnieinen nach den einschlägigen in der Dienstcs-Pragmatik und Dienstes-Jnstrnction sub 8- 42 bis 67 enthaltenen Bestimmungen, und insbesondere nach folgenden Vorschriften zu führen. 8. 34. Die in das Erhibiten-Protokoll gehörigen Geschäfts-stückc sind mit der fortlaufenden Erhibitenzahl, welche am 1. Jänner mit Nr. 1 anzufangen und bis Ende Dezember des betreffenden Jahres fortzusetzen ist, zu versehen, und nach dem dermal bestehendem gedruckten Formulare zu führen. 8. 35. Die Rechnungsgegenstände, welche in das laut 8. 25, b. zu führende Rechnungsstandsbuch gehören, sind bei ihrem Einlangen mit dem Präsentatum zu versehen, vom Protokollisten in den Rechnungsstand als eingelangt einzutragen, und sodann ohne Verzug den betreffenden Beamten zu übergeben, welche dieselben alsdann mittelst Lxoflieio-Berichteu oder Noten oder im Wege des Rechnungs-Prozesses in den vorgeschriebenen Terminen abzufertigen haben. Der Amtsvorsteher hat darüber zu wachen, daß die dießfälligc Vormerkung mit der nöthigen Aufmerksamkeit und Verläßlichkeit geschehe. §. 36. Wenn mit Geld, Obligationen oder anderen Werthsgegenständen beschwerte Acteustückc einlangen, so dürfen dieselben bei der Landesbnchhaltung nicht eröffnet werden, sondern sie sind vorerst auf dem Umschlage mit der Protokolls-Zahl zu versehen, dann aber an die landschaftliche Kanzleivorstehung zur Eröffnung und beziehungsweise Aufbewahrung zu leiten, welche derlei Geschäftsstücke im Sinne des §. 43 der Dienstes - Instruction zu behandeln und sofort wieder der Buchhaltung zur weitern Amtshandlung zurückzustellen hat. 8. 37. Um jeden im Erhibiten-Protokolle eingetragenen Geschäftsgegenstand schnell und leicht aufzufinden, ist ein Haupt - Inder mit Beihilfe und Benützung des besagten Protokolles zu verfassen. Dieser Inder ist alphabetisch einzutheilen und hat aus drei Colonnen zu bestehen: a. In der ersten Colonne sind die Gcschästsgegcn-stände nach allen Schlagwörtern, welche dieselben darbieten, mittelst eines kurzen Auszuges des Erhibiten-Protokolles näher zu bezeichnen; b. in die zweite Colonne kommen die Erhibiten-Zahlen, und c. in die dritte Colonne die Faszikel-Nummern, unter welchen die betreffenden Stücke in der Registratur erliegen, genau auszusetzen. Ucbrigens ist dieser Inder stets current fortzuführen. §. 38. Alle von der Amtsvorstehung approbirten Geschäfts-stückc haben zu ihrer weitern Bestimmung an das Erpedit der Landesbuchhaltung zu gelangen, und find daselbst in dem hierzu eigens eröffneten Erpedits-Protokolle gehörig vorzumerken. Die zum Reinschreiben bestimmten Geschäfksstückc hat der Manipulant in seinem Arbcitsbuchc anzumerken, und alsdann die Erhibiten sammt den Reinschriften an die Collationanten zu übergeben, welche jedes erhaltene mnndirte Geschäftsstück auf das Genaueste mit dem Concepte zu vergleichen, und überhaupt dafür zu sorgen haben, daß die in der Reinschrift aufgefundenen Fehler augenblicklich verbessert werden, und daß alle zu erpedirenden Beilagen in gehöriger Anzahl vorbereitet seien. Nach vollzogener Collatiouirung sind jene Erledigungen, welche unmittelbar vom Amtsvorsteher ausgehen, nur von diesem, die übrigen aber auch von dem betreffenden Concipientcn zu unterschreiben. Die auf den Rechnungsprozcß Bezug nehmenden Ausfertigungen müssen von dem Buchhaltungs-Vorsteher und von dem die Erpedits-Gcschäfte besorgenden Beamten unterfertiget werden. Adjustirungs - Clauseln, Rechnungen, Satzschriften und Erledigungen sind mit dem Amtsstegel zu versehen. §. 39. Die weiteren Erpedits- und Registraturs-Geschäfte der Landesbuchhaltung sind nach wesentlich gleichen, in der Dienstes - Instruction für die landschaftliche Kanzleivorstehung unter §. 49 bis 67 enthaltenen Vorschriften zu besorgen. §. 40. S cb l ti ß b c st i m m u n g. Das von der Landesbnchhaltung bei Besorgung der ihr obliegenden Buchführnngs-, Controls- und Censur-Geschäfte hinsichtlich der Gebarung des Landes- und Gruiid-entlastungsfondcS einzuhaltende Verfahren, ist durch die dießbezüglichen bestehenden speziellen Instructionen geregelt, welche, in soweit sic den Wirkungskreis der Laudesbuchhaltung berühren, einen intcgrircnden Bestandtheil dieser Amts-Justruction bilden". Präsident: ES kommt mm der Antrag wegen Kategorisirung der Landes- und Concnrrenzstraßen an die Reihe. Bitte den Herrn Berichterstatter das Wort zu ergreifen. Berichterstatter Deschmann liest: „Hoher Landtag! Nach den Bestimmungen des Landesgcsetzeö vom 14. April 1864, betreffend die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarialen öffentlichen Straßen und Wege, wird die weitere Mitwirkung des hohen Landtages noch in folgenden Durchführungsmomenten in Anspruch genommen: 1. bei der Kategorisirung der LaiidcSstraßen (§. 2); 2. bei der Kategorisirung der Concurrenzstraßen (§. 3j; und bezüglich der letzteren 3. bei der Bestimmung der Concurrenz der dabei betheiligtcn Gemeinden (§. 8). Erst nachdem hierüber die Landcsgesetze erstossen sein werden, wird zur Wahl der Straßcn-ComitizS nach den 88. 18 und 19 des genannten Gesetzes und zur Ueber* gäbe der »eit katcgorisirten Straßen und der dermaligen Bezirksstraßen an die zur Verwaltung bestimmten Organe nach §. 26 geschritten werden können. Der dritte der oben angeführten Momente entfällt jedoch für derzeit, da seine nothwendige Grundlage, nämlich die Coiistituirnng der neuen Gemeinden, wegen der noch nicht als Gesetz eingeführten bereits in zwei Sessionen berathenen Gemeinde-Ordnung, bisher nicht realisirt worden ist. Es liegt demnach in der Angelegenheit des Stras-senwcsens in Kram dem Landcsausschussc zunächst ob, über die zur Inangriffnahme der Kategorisirung der Landes - und der Coiicurreiizstraßen getroffenen Vorbcrcitniigcn Bericht zu erstatten, und seine dießfälligcn Anträge dem hohen Landtage zn unterbreiten. Der 8. 16 des StraßengesctzeS bestimmt, daß der Einbringung der Landes-Gesetze über die Kategorisirung der Straßen die Verhandlung mit den betheiligten und in Absicht ans die öffentlichen und militärischen Rücksichten die Vernehmung der einschlägigen Behörden voranzugehen habe. Zu diesem Zwecke wurden von der k. k. Laudes-Regierung sämmtliche Bezirksämter des Landes aufgefordert, über Einvernehmung der Gemeindevcrtetungen die Wünsche der letzteren und die eigenen Ansichten unter mit* stündlicher Erörterung der Rücksichten, die für die Einreihung des einen oder des anderen Straßenzuges in die Kategorie der Landcsstraßen, oder für die Einreihung des einen oder des anderen GcmeindewcgeS in die Kategorie der Concurrenzstraßen, oder für die Auflassung einer der gegenwärtigen Bezirksstraßen und für die weitere Behandlung derselben als Gemeindeweg sprechen, bekannt zu geben. Die hierüber gemachten Erhebungen wurden nebst einer zur Erleichterung der Uebersicht vom f. k. Bandepar-temeiit verfaßten Detail-Straßen-Karte Krains mit einer erklärenden Bezirks-Straßenbeschreibnng an den Landcs-ausschuß als Grundlage der zu entwerfenden Vorlagen geleitet. Da jedoch die Zahl der als Landesstraßen vorgeschlagenen Bezirksstraßen eine so bedeutende erschien, daß durch deren Erhaltung in dem beantragten Umfange dem Lan-desfonde nach §. 7 eine kaum zu erschwingende neue Last aufgebürdet würde, so war es nothwendig, dem hohen Laiidtage auch bezüglich des Kostenpunktes einige Anhaltspunkte zu liefern, und cs wurde dein dießfälligen Ansuchen des Landesausschusses um Einleitung von Nacherhebungen von der k. k. Landesregierung auf das Bereitwilligste entsprochen. Diese Nacherhebungen bezogen, sich auf den Aufwand, den die Erhaltung jeder einzelnen tu die Kategorie der Landesstraßcn beantragten Bezirksstraßen oder Bczirksstras-senftrecke im Durchschnitte alljährlich verursachen würde, wobei insbesondcrö die Beistellung des Schottermateriales und die Instandhaltung der Brücken und allfälligen sonstigen Kunstobjckte in Betracht kam, dann wie viele stabile Straßeneinräumer, an welchen Orten und mit welcher jährlichen Entlohnung sie zu bestellen wären; ferner wurden mit Berücksichtigung deö Umstandes, daß manche Bezirksstraße nur unter der Bedingung, daß ihr die Einhebung von Mauthgebühren bewilliget würde, zur Aufnahme in die Kategorie der Landesstraßen beantragt werden könnte, das Ansuchen um nähere Angaben auch dahin gestellt, an welchen Punkten eine Mauthcinhebung stattzufinden hätte, mit welchen Tarifsätzen, und welcher Ertrag beiläufig dadurch angehofft werden könnte. Die an den Landeöausschuß gelangten dießfälligen Berichte der k. k. Bezirksämter enthalten mit den oben angedeuteten protokollarischen Aeußerungen der Gemeinden ein sehr reichliches auf die dem hohen Landtage nunmehr obliegende Aufgabe Bezug habendes Materiale. Da es sich hier auch um die Würdigung der ausgesprochene» Wünsche der Bevölkerung handelt, so wird im Folgenden auszugsweise eine Zusammenstellung derbe! den zu entwerfenden Gesetzen zu berücksichtigenden Momente gegeben. Die als Landesstraßen beantragten Bezirksstraßen sind nach der Reihenfolge, wie sic in der vom k. k. Bandepar-tement gelieferten Straßenbeschreibnng angeführt sind, mit der in Klammern angeschlossenen auch in der Straßenkarte ersichtlich gemachten Nummer geordnet, wobei die verschiedenen Straßenzüge, auch wenn sie verschiedene Bezirke durchziehen, als ein Ganzes behandelt werden. A. 35eantvaijte Canöcsftraßcn. 1. Weiße nfelser Straße, Bezirk Kronau, von Wurzen nach Tarvis, 1 Meile 1000° lang, 8 — 16' breit, mit 5 hölzernen Brücken in der Gesammtlänge von 34y„0 (Nr. 1). 2. Deldeser Straße, Bezirk Radmannsdorf, in der Strecke von Podwein nächst Ottos über Vormarkt, Lecö nach Veldes, beiläufig 2 Meilen lang, 10 bis 12' breit, mit einer gemauerten Brücke 6° lang, und 5 hölzernen Brücken, Gesammtlänge 37HP', darunter auch die Savebrücke bei Auritzhof (Nr. 2). 3. Birkendorf-Radmannsdorf Straße, Bezirk Nadmannsdorf, in der Strecke von Steinbüchl bis Podnart mit der Abzweigung nach Kropp, beiläufig 1 Meile 1000° lang, 10 — 12' breit, mit einer gemauerten Brücke 3° lang, und 3 hölzernen Brücken 14' lang (Nr. 7 und Nr. 8). Eventuell auch die anschließende Straßcnstrecke im Krainburger Bezirk mit der 40" langen Savebrücke bei Podnart. 4. Krainburger - Steiner Straße, Bezirk Stein (Nr. 15), nebst der Strecke Mannsbnrg- Moste (Nr. 24), 1 Meile 399° lang, 15' breit, 1 hölzerne Brücke 6" lang. Eventuell auch die Fortsetzung im Krainburger Bezirke 1 Meile 1300“ lang. 5. Lack-Steiner Straße, Bezirk Lack, über Jauchen-Godesiö an der Klagenfurter Straße 3630" lang, 15 — 18' breit, 2 gewölbte Brücken 10" lang. Eventuell die Fortsetzung in den Bezirken Umgebung Laibach, Krainburg und Stein mit einer neu herzustellenden Brücke über die Save bei Flödnig (Nr. 19). 6. Laibach-Steiner Straße von Tcrsain über Mannsburg nach Stein 1 Meile 3000" lang, 18' breit (Nr. 23).' 7. Prevoje-Sagorer Straße von Prevoje an der Wiener Reichsstraße über Moräuö, Peö, Kan-dershof bis Sagor; Länge beiläufig 6 Meilen 600", im Bezirke Egg 8', im Bezirke Littai 13 — 15' breit, 9 gemauerte Brücken 13 " lang, 1 hölzerne Brücke (Nr. 34 und 33 zum Theil). 8. Vir-Lustthal-Littaier Straße, in den Bezirken Egg und Littai, 3 Meilen 1249" lang, 8—12' breit, 15 gemauerte Brücken 38" lang, 1 hölzerne Brücke 3° lang (Nr. 32). 9. Trojana-Sagorer Straße in den Bezirken Egg und Littai, im Anschlüsse an Nr. 7, beiläufig 1 Meile 200" lang, 8' breit, 3 gemauerte Brücken 6" lang, 1 hölzerne Brücke iy„" lang. Ist bis jetzt im Lit-taier Bezirke nur Gemeindeweg (Nr. 38). 10. Li tt a i -S i t t i ch e r Straße über den Wagensberg nach Rodokendorf, 3 Meilen 2000" lang, im Bezirke Littai 18', im Bezirke Sittich 12 — 15' breit, 5 gemauerte Brücken 15' lang, 4 hölzerne Brücken 9' lang. Zugleich wird die Umlegung der Strecke über den Wa-gcnsberg wegetr der großen Verkehrshindernisse beantragt (Nr. 44). 11. Großlack-Sa venstein er und Stenn n-ger Straße, eine wichtige und stark befahrene Verbindung mehrerer Bezirke Unterkrains mit der Eisenbahn Steinbrück — Agram, 6 Meilen 2567" lang, im Bezirke Treffen 12 — 15', tin Bezirke Nassenfnß 9 — 18', tut Bezirke Ratschach 18' und tut Bezirke Gurkfeld 12 — 18' breit, 7 gemauerte Brücken 78" lang, 16 hölzerne Brücken 52" lang (Nr. 50). 12. N a ff e n fn ß - N enstädtl er Straße (Nr. 58), 3 Meilen 3900", int Bezirke Nassenfnß 12 - 15', int Bezirke Neustadt! 16 — 18' breit, 5 gemauerte Brüsken 34' lang, 4 hölzerne Brücken 13' lang. Die Gemeinden von Nassenfnß beantragen zugleich die Einbeziehung der Abzweigwege nach Dobrawa und Buäka (Nr. 60 und 61), dann nach Piavce (Nr. 49), dann der Strecke von Nassenfnß nach Feistritz (58 und 50 zum Theil). 13. Weißkirchen-Merc eö endorser Strasse (Nr. 62), 1 Meile 1076" lang im Neustädtler Bezirke, 16 — 18', im Nassenfußer 9 — 11' und tut Gurkfelder 12 bis 15' breit, 1 gemauerte Brücke 13' lang, eine hölzerne Brücke 8P lang, nebst der von Meröeöendorf durch den Krakauer Wald'nach Großdorf in Angriff genommen, mit Landesregierungs-Verordnung vom 16. März 1863 ft fürten Straßenstrecke, als kürzeste Verbindung zwischen Neustadt! und Gurkftld im Anschlüsse an 12. Die Kunstbauten im Krakauer Walde sind auf 2436 fl. 83 kr. prä-liminirl, davon entfallen 1259 fl. auf Meisterschaften und Materialien. 14. Landstraß-Gurkfelder Straße, 1 Meile 2460° lang, 12 — 15' breit, 1 hölzerne Brücke 10° lang, derzeit nur mit einer Ueberfuhrplätte über den Gnrk-fluß bei h. Kreutz (Nr. 66). 15. Landstraß - Kaiser Straße, 1 Meile 3042" lang, 18 — 21' breit, Verbindung zwischen Landstraß und Karlstadt noch unvollendet, wird von den Gemeinden als Reichsstraße eventuell als aufzulassende Bezirksstraße; vom Bezirksamte Landstraß wegen den bedeutenden Kosten der Ausführung und der notorischen Armuth der Bevölkerung als Landesstraße beantragt (Nr. 70). 16. 6 ern embl - Neustädtler Straße als kürzeste Verbindung zwischen öernembl und Laibach im Anschlüsse an die Seisenbergcr Straße, 5 Meilen 3765" lang, im öernembler Bezirke 16', im Möttlinger 12 — 15', int Neustädtler 16 — 20' breit; 1 gemauerte Brücke 10" lang (Nr. 79). 17. öernenibl - Grübler Straße, kürzeste Verbindung zwischen Čcrnembt und Karlstadt, 1 Meile 3000" laug, 12 — 15' breit, eine gemauerte Brücke 16" lang, liebst einer neu herzustellenden Brücke über die Kulpa (Nr. 86). 18. öernembl-Möttlinger Straße, 1 Meile 3035° lang, 12 — 15' breit, eine gemauerte Brücke 3" lang, 2 hölzerne Brücken 38" lang (Nr. 89). 19. Neustadtl - Teisenberger Straße, 3 Meilen 2320° lang, im Nciistädtler Bezirke 12 —18', im Seifenberger 18' breit; 3 gemauerte Brücken 15° lang, eine hölzerne Brücke über den Gurkfluß 41° lang (Nr 97). 20. Scisen berg-Sitticher Straße, 3 Meilen 2000° lang, im Seisenberger Bezirk 18', im Sitlicher 12 — 15' breit; 2 gemauerte Brücken 2° lang, 2 hölzerne Brücken 5" lang. Durch Herstellung der projektir-ten Strecke von Obergurk nach Großlupp wäre diese Straße im Anschlüsse an 19 und 16 die kürzeste Verbindung zwischen öerncmbl und dem tiefen Unterkam mit Laibach (Nr. 103). 21. Obergurk-RaZica Straße, eines. 2^ Meilen lang, int Sitticher Bezirke 18', int Laschitfcher 12 — 15' breit, 2 hölzerne Brücken 17° lang. Wird von den Gemeinden des Bezirkes Laschitsch im Anschlüsse an die Laschitsch-Oblaker Straße als Landesstraße beantragt (Nr. 105 mit Hinwcglassnng der Strecke RaLica-Rob). 22. Laib a ch-Gotts cheer Straße von Laibach über Brnnndorf, Auersperg , Laschitsch, Reifnitz nach Gottschce, beiläufig 7y„ Meilen lang, durchschnittlich 15' breit; 8 gemauerte Brücken, 58° lang, 5 hölzerne Brücken 36" lang. Bezüglich des weiteren Zuges von Gottschee nach öernembl beantragen 11 Gemeinden die Bczirksstraßc über Koprivnik, Waremberg (Nr. 83) als Landesstraße, während 12 Gemeinden, und zwar die westlich gelegenen deö Bezirkes Gottschee, sich für den Zug über Mösl, Reinthal und Graflinden anssprechen, und die Katcgorisirung des Gemeindeweges nach Dentschau und Meierle als Landesstraße beantragen (Nr. HO und 151). Wegen Anschlusses dieser Straße an Croatien wäre auch die'Gottschee-Broder Straße (Nr. 112) in Erwägung zu ziehen. 23. Reifnitz-Planinaer Straße über Oblak, 6 Meilen 1282° lang 10 — 18' breit, 11 gemau- erte Brücken 56° lang, zwei hölzerne Brücken 4° lang (Nr. 114 und 120). Wichtige Verkehrslinie der Bezirke Gottschee, Reifnitz, Laschiisch, Laas, Planina mit der Station Rakek. 24. Laaser Straße im Anschlüsse an vorige über Laas und Rabenfeld an die croatische Grenze reichend, nach Vollendung der Fortsetzung in Croaticn die kürzeste Verbindungslinie zwischen der Louisenstraße und der Tricstcr Bahn. 3 Meilen lang, 16' breit; 3 gemauerte Brücken 15° lang (Nr. 119). 25. Reka Straße an der küstcnländischen Grenze. Der Antheil des Feistritzer Bezirkes wurde in die neu umgelegte Straßenstrecke der Rcichsstraße St. Peter - Fiume inkamerirl; die Antheile des Senosetscher und Adclsberger Bezirkes betragen 2 Meilen 2984" bei einer Breite von 18'; 13 gemauerte Brücken 59" lang. Wegen der vielen Kunstbauten für die arme Bevölkerung jener Gegenden sehr drückend (Nr. 124). 26. Wippach-Godoviöer Straße, 3'/» Meilen lang, int Wippacher Bezirke 15', int Jdriancr Bezirke 15 — 20' breit; 2 gemauerte Brücken 8" lang, 1 hölzerne Brücke 2" lang (Nr. 131). 27. Lo itsch-Jdrianer Straße über Go-doviö, 5 Meilen 2431" lang; durchschnittlich 18' breit, 10 gemauerte Brücken 71" lang, eine hölzerne Brücke circa 20° lang (Nr. 132). 28. Jdria - Lacker Straße über Sairach, Pöl-land nach Lack; 5 Meilen 3278° lang, durchscbnittlich 16' breit; 3 gemauerte Brücken 9" lang, 9 hölzerne Brücke» 85° lang. Würde durch die projektirte Strecke von Sairach über VeharSe nach Godoviö eine leichtere und kürzere Verbindung zwischen dem Wippachcr Thale und Ober-krain bewerkstelligen (Nr. 133). 29. Kirch hei mer Straße von der letzten bei Terbia abzweigend bis an die küstcnländische Grenze führend, für den Fall ihrer Fortsetzung nach Kirchhcim und durch das Tolmeiner Gebiet zum Anschluß an die Jsonzo-Straße; 1 Meile 2000" lang, 5 gemauerte Brücken 16° lang, 4 hölzerne Brücken 9" lang. Die G c s a m m t l ä n g e der als L a n d e s st ras-seu beantragten Bezirksstraßen beträgt beiläufig 92 Meilen mit 112 gemauerten Brük-f eit 5 5 2 E n r r en tkla ft c r lang, n n d mit 7 2 h öl z er neu Brücken 447 Klafter lang. B. luücRen unh 3{im|tüauten, hie nfs scCs)(l= Itmihtije in hie 3{sttci]ouie her Caiihesftrnßeii ein= zuieihenhe 3Sauoüjcfitc nach §. 5 hes StraßciiQC= seizes OeuntniQt weihe». 1. Die Brücke über die Kanker bei čirčtč an der Krainbnrgcr - Flödniger Straße (Nr. 17), 24° lang, 2. die Brücke über die Kanker bei Tupaiiö auf der Neumarktl - Höfleiner Straße (Nr. 11), 13" 5' lang. Beide eventuell von den Gemeinden des Bezirkes Krain-burg beantragt. 3. Die Brücke über die Laibach bei Oberlaibach auf der Franzdorfer Straße (Nr. 145). Vom Bczirks-amte Oberlaibach. 4. Die Brücke über die Laibach bei Podpeö auf der Log-Brunndorfer Straße (Nr. 147); von der Gemeinde Bresovitz, int Bezirke Umgebung Laibach. 5. Die Brücken über die Döblitz und Lachina, jede 16 Klftr. lang; beide eventuell von den Gemeinden des Bezirkes öernembl. 6. Eine hölzerne Brücke über den Lachina-Bach in Gradatz, 21 Klstr. laug; eine gemauerte Brücke über den SuSica- Bach vor Mottling, 3 Klstr. lang; beide eventuell von den Gemeinden des Bezirkes Mottling. 7. Alle Kunstbauten der neu anzulegenden Brani-zaner Straße im präliminirten Werthe von 3356 fl. 58 kr. oder doch der größte Theil derselben, von den Gemeinden des Bezirkes Wippach. C. Angesuchte Suöocntioncii aus öem £anöes= sonde im Sinne Des §. 10 öes Stralzengesetzes. 1. Jahresbeitrag von 180 fl. zur Erhaltung der Koschancr Straße (Nr. 127). 2. Aushilfe zum Drücke»baue über die Pojk auf dem Wege nach Grolle. 3. Aushilfe für eine Brücke über die Reka zur Verbindung von Ostrožno brelo mit Adelsberg. Alle drei von den Gemeinden des Bezirkes Adelsberg. 4. Beitrag zur Erhaltung der Kunstbauten in der Sala Straße, von der Stadtgemeinde Jdria. Bezüglich der Concurrenzstraßen wurde von allen Gemeinden beantragt, daß mir Ausnahme der als Lan-desstraßcn zu kategorisirenden und der später sab E. angeführten Strecken, sämmtliche jetzt bestehende Bezirks-straßeu auch künftighin als Concurrenzstraßen zu behandeln wären. Nur wurden von den Gemeinden einzelner Bezirke wichtigere Straßen, die jedoch bisher nur als Gemeinde-wege behandelt worden sind, zur Einreihung in die Con-currcnzstraßen beantragt, wozu nach §. 16 ein Landesge-fctz erfordert wird. D. IJcmcinöenicge, öic in die Kategorie der (Concurvenöflraßen einzureihen sind. 1. Gemeindeweg von Veldes nach Asp, wegen der nothwendigen Umlegung der Görjach-Jaucrburger Straße. Bezirk Radmannsdorf. 2. Olševk Straße, Bezirk Krainburg. 3. Die Brücken über die Feistritz bei Strajne und Hometz im Bezirke Stein als Concurrenzbrncken nach §. 5. 4. Gemeindeweg von Lukovi; nach Videm, Bezirk Egg. 5. Gcmeindcweg von Hasclbach über Brcsjc, L-e-nužc, Roden nach Arch. 6. Gcmeindewcg von Gnrkfcld über Thurnämhart, Osredek, Golek, Jvaiidol, Roden bei Großdorn, Sme-čič, Planina und Korltenica, wo er in die Land-, firaß-Arch-Bründlcr-Straße mündet. Beide im Bezirke Gurkfeld. 7. Der Čečendorfer Gcmeindcweg gegen Auflassung der Prečna Bezirksstraße. 8. Der Wuschinsdorf - Radovitzaer Gemcindeweg, im Bezirke Mottling. 9. Gemcindeweg von Reifnitz über Mala gora nach Strug im Bezirke Reisnitz. 10. Die neu umzulegende Straße von Oblak nach St. Veil. 11. Die «eit umzulegende Straße von Zerovnic, Liplein, nach Dane, Podcerkev, beide int Bezirke Laers. 12. Gemcindeweg von Vcrbovo über Unter-Se-mon zur Verbindung der Feistritz - Jablauitzer (Nr. 122) mit der Fiumaner Straße. Bezirk Feistritz. 13. Gcmeindcweg vom Bahnübergänge über Prestranek nach Nußdorf, Dilcc. Bezirk AdelSbcrg. 14. Gemeindeweg von Dobrava nach Bresje an der Grenze des Oberlaibacher Bezirkes. Umgebung Laibach. E. Auszutastende, in Zukunft afs flcmeinDcroegc zu hehandetnde Nezirksstiaßen. 1. Naklas-Duplacher Straße, Bezirk Ncumarktl. 2. Großgaber-Thuen -Gallensteiner Straße. Bezirk Sittich. 3. Prečna Straße gegen Einbeziehung der Čečem dorfer - Gemeindestraße in die Kategorie der Concurrenz-straßcn. 4. Die Treffen - Lukovker Bczirksstraßc (Nr. 57). 5. Die Döbcrnik- Haidovitzer Bezirksstreiße (Nr.100). Beide im Bezirke Treffen. 6. Straße von Haselbach über Dernvvo nach Cirkle. 7. Abzweigung der Großdvrfer Straße ober Beli-breg, nach Vihre auf die ReichSstraßc führend. 8. Seitenarm der Straße von Großdorf gegen Dernovo, Verbindung mir der Reichsstraßc (Nr. 60 zum Theil). Alle drei im Bezirke Gurkfeld. 9. Leinič-Strclkovitzcr Bezirksstraße 1065 Klstr. lang. 10. PodMmelj-Maricnthalcr Bezirksstraße (Nr. 88), beide int Bezirke Möttling. 11. Bczirksstraßc von Grahovo nach Rakek. Be- zirk Planina. 12. Straße von St. Peter über Rannach in's Rekathal. Bezirk Adelsberg. 13. Divača Straße, Bezirk Senosetsch. 14. Vrabčaner Straße nach Ausführung der projektirten Branizaner Straße. Bezirk Wippach. Vorerst handelt es sich darum, welche der beantrag-teit Bezirköstraßen in die Kategorie der Landesstraßen einzureihen seien, oder überhaupt ob derzeit irgend welche Bezirksstraße als Landesstraß e zu erklären sei. Der Landesausfchuß vermag keine der beantragte» Landesstraßen unter den §. 2 deö Slraßengesetzes zu ftib-stlmiren, worin die Wichtigkeit der Straße für den Verkehr des Landes als Kriterium einer Landesstraße aufgestellt wird. Zunächst ist eS wohl die Eisenbahn, ferner sind eS die das Land in den beiden Haupt-richtungen von N. W. nach S. O. und von N. O. nach S. W. durchziehenden und sich mehrfach abästenden Aerarial-straßen, mittelst deren daS Land Krain mit den benachbarten Ländern vielfältig verknüpft, und der Verkehr des Landes in erster Linie vermittelt wird, und es scheinen alle beantragten Landesstraßen mehr oder weniger aus den Bedürfnissen des Verkehrs einzelner Bezirke oder größerer-Landesstriche hervorgegangen zu sein, daher sie nach §. 3 in die Concurrenzstraßen einzureihen weären. Viel entscheidender jedoch als dieser in den einzelnen concrete» Fällen schwer zu handhabende Maßstab, scheint die finanzielle Seite der Frage zu sein. Die Einführung des Sistcms der Lerndesstraßen würde eine sehr kostspielige, mit den Bedürfnissen des Verkehrs in keinem Verhältnisse stehende technische und ökonomische Verwaltung und eine nicht zu erschwingende Belastung des Landesfondes zur Folge haben. Zur Ersichtlichmachnng der Größe dieser Kosten beabsichtigte man zwar aus den von den k. k. Bezirksämtern gelieferten mitunter sehr detailirtcn Nachweisungen einen allgemeinen Ziffersatz für die Kosten der Beschotterung der Landesstraßen und der Erhaltung der Kunstobjektc zu entiteti, doch war cs nicht möglich auch nur annäherungs- weise zu einem brauchbaren Resultate zu gelangen, da bei sehr vielen Straßenzügen die bisherigen Erhaltungökosten als Grundlage des Calculs angenommen worden sind. Bei dem jetzigen Sisteme der Naturalleistung der Zug- und Handlangerarbeiten und der Beistcllung der Materialien und Meisterschaften, die aus den Bezirkskassen gezahlt werden, unter der Intervention der dabei zunächst bcthei-ligten Gemeinden konnte die Erhaltung der Concnrrcnz-straßen am billigsten geschehen, und es unterliegt keinem Zweifel, daß nach Einführung des durch das Straßcnge-setz für die Landesstraßen vorgeschriebenen Sistcms der Barzahlungen (§. 7) ganz andere Preise für die Haupt-rubrik der Straßcnkosten, die Beschotterung sich herausstellen würden. Den richtigsten Maßstab für die Größe des jährlichen Straßenanfwandes liefern die ärarialen Straßen in Krain. Bei einer Gesammtläuge von 70 Meilen 1927 Klftr. betragen ihre Erhaltungskosten 238.427 fl., worunter die Erzeugungs- und Zufuhrskösten des Straßenschotters sich aus 85.249 fl., der Löhnungen der 68 auf jenen Strecken verwendeten Straßen-Einräumer auf 11.988 fl. und von 89 permanenten Hilfsarbeitern auf 13.350 fl. bezisscrn. Im Durchschnitte kostet jede Currcntklaster der ärarialen Straßen in Krain jährlich 47.gi Kreuzer, wobei die Kosten der technischen Oberleitung, die sich auf 26.160 fl. belaufen, in den Calcul nicht einbezogcn worden sind. Obwohl manche der beantragten Landeöstraßen den Rcichsstraßcn an Frequenz nicht nachstehen, so kann doch im Allgemeinen wegen der geringeren Breite derselben der Bedarf an Schottermaterial auf die Hälfte des Bedarfes bei Reichsstraßen angenommen werden, und eS dürfte überhaupt die Hälfte des ärarialen Aufwandes für die Currentklafter Reichs-straßc, ein ziemlich richtiger Maßstab für die Erhaltungskosten der beantragten Landesstraßen sein. Demnach ergäbe sich für die oben angegebene Länge der LandcSstraßen bloß mit Bezug auf deren Erhaltiingskostcn eine neue Belastung des Landesfondes mit 88.320 fl. Werden aus dem Verzeichnisse der beantragten Landcsstraßcn jene Straßenzüge, die mehr das Interesse einzelner Bezirke und nicht so sehr jenes mehrerer Bezirke oder größerer Landesstriche berühren, ausgeschieden, und würde nur die Hälfte der beantragten Straßen als Landesstraßcn erklärt, so ergäbe sich für dieselben ein Aufwand von jährlichen 41.160 fl., abgesehen von den Kosten, welche die Organisirnng eines eigenen Straßenbau - Departements bei dem Landesausschusse und die Ucberwachung, ferner die Reisekosten, Diäten dem LandeSfonde verursachen würde. Ja eS würden dieselben bei der nothwendigen Erweiterung einzelner Straßenstrccken, bei mehreren dringend gebotenen Umlegungen, bei den vielfältigen neuen Kunstbauten und Adaptirungen bereits bestehender Objekte keineswegs genügen. Die Einführung der Straßenmäuthe auf Landesstraßen zur theilweiscn Deckung ihrer Erhaltungskosten in jenem Maßstabe, wie es bei den Reichsstraßcn geschieht, (in Krain ist derzeit das jährliche reine Aerarial-Mauth - Erträgniß 59.685 fl., jedoch ist es im progressiven Sinken begriffen), ist bei dem Umstande als die Bewilligung hiezu nach §. 23 der Staatsverwaltung vorbehalten ist, nicht zu gewärtigen. Das Wegmauthpatent vom 1. Februar 1757, das Hofdekret vom 30. September 1816, das Hofdekret vom 17. Mai 1847 und der Han-dclsniinisterialerlaß vom 12. Dezember 1856 enthalten die dießbezüglichen Normen. Es wäre ein volkSwirthschaft-licher Rückschritt, der mit dem allgemeinen Rufe der Industrie und der Urproduction nach billigen Frachten int IV. Sitzung. grellsten Widersprüche stünde, wenn eine neue Belastung des Verkehres im Lande eingeführt würde. Die Bevölkerung des Landes würde in der Bc-mauthung der Landesstraßen ein bei weitem größeres ihr aufgelegtes Opfer erblicken, als es jenes war, das sie für die Herstellung mauthfreicr Bezirksstraßen durch die Naturalleistung und durch die BczirkSzuschlägc gebracht hat. Welches Erträgniß wäre überhaupt von neu einzuführenden Mäuthen zu erwarten, da es ja notorisch ist, daß bedeutende Umwege, große Beschwerden, ja selbst für Fuhrgüter Vieh und Menschen gefährliche Passagen nicht gescheut werden, um der Zahlung von ein paar Kreuzern Mauth zu entgehen. Diese vorzugsweise finanzielle Seite der Frage wurde auch, wie aus den Acten ersichtlich ist, von mehreren Gemeinden und Bezirksämtern als Hauptmotiv gegen die Kategorisirung irgend einer Straße als Landeöstraße angeführt. Ja mehrere Gemeinden haben ausdrücklich erklärt, daß sic nur darum einzelne ihrer Bezirksstraßen als Landesstraßen behandelt wissen wollen, mit nicht außer den neuen Steuerzüschlägen, die sie zur Kostcnbestreitung der aus dem Landesfonde erhaltenen Landcsstraßeu zu tragen haben werden, auch noch ihre eigenen Bczirksstraßcn durch Naturalleistung und Gemcindezuschläge erhalten zu müssen. Es gibt aber auch noch weitere volkswirthschaftliche und politische Gründe, welche gegen die Einführung von Landesstraßcn sprechen. Bei vielen Bezirksstraßen ist die. Umlegung einzelner Strecken im Interesse des zu erleichternden Verkehres dringend geboten. In den vorliegenden Acten finden mehrere dießfälligen Wünsche der Landbevölkerung ihren berechtigten Ausdruck. Namentlich ist es für den Weinbau Unterkrains, für den Handel mit Merkantilholz in den waldreichen Districtcn Krains eine Lebensfrage, daß die Ausfuhr dieser Prodncte nicht durch zu große Frachtlöhne, in Folge unzweckmäßiger, beschwerlicher Straßen erschwert werde. Für die nothwendige Einheit in der Administration einzelner Straßenzüge dürsten die nach dem neuen Gesetze zu wählenden Straßcn-Comites genügen. Unter ihrer Leitung werden die gewünschten Umlegungen von unzweckmäßige» Straßenanlagen viel schneller, viel entsprechender stattfinden, als dieß durch eine mit den lokalen Bedürfnissen und Verhältnissen weniger vertraute Centralleitung des Landesstraßenwesens geschehen könnte. Eö ist ferner nicht gerathen, bei dem allgemeinen Rufe nach Decentralisation der Verwaltung, bei den berechtigten Wünschen der Völker nach Durchführung der Autonomie bis in den Organismus der einzelnen Gemeinden, die Selbstthätigkeit der letzteren bezüglich des Stras-scnwcsens einer, bei dem Sisteme der Landesstraßen unvermeidlich eintretenden Stagnation zu überlassen, und die Ueberwachung der Straßen den dabei zunächst betheiligten Interessenten zu entziehen. Bei dieser Sachlage findet' der Landesausschuß in der im §. 10 des Straßcngesetzcs angedeuteten Subven-tionirung der Gemeinden aus dem Landesfonde bei besonders wichtigen und kostspieligen Concurrenzstraßen, dasjenige Mittel, wodurch in einzelnen Fällen der schwere, ans einzelnen Bezirken lastende Druck in der Herstellung und Erhaltung der Concurrcnzstraßcn auf eine , den Anforderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechende, am schnellsten zum Ziele führende, und mindestens kostspielige Weise behoben würde. Im Allgemeinen läßt sich die Landbevölkerung zu einer geregelten Naturalleistung beim Straßenbaue willig herbei, und nach den vorliegen- 3 den Anträgen der Gemeinden sind es besonders die Kunstbauten, wegen deren sie die Eoncurrenz des Landes in Anspruch zu nehmen wünschen- Zu wiederholten Malen wurde in dem hohen Landtage auf die drückenden Lasten, womit eben die ärmsten Landestheile in den verflossenen Jahren beim Straßenbaue getroffen wurden, hervorgehoben- Es dürfte kaum nothwendig sein, darauf hinzuweisen, mit welch' bedeutenden Kosten die Herstellung der Reka Straße, der neuen Straßen in den Bezirken Planina und Laas, der Salcr Straße, der bedeutenden Kunstbauten in dem Radmannsdorfer Bezirke u. s. w. für die betreffenden Gemeinden verbunden war. Auch gebietet cs daö Interesse der Lanbeswohlfahrt, für die möglichst schleunige Durchführung der kürzesten und entsprechendsten Verbindungslinien einzelner Landcs-strecken mit den Hauptpulsadern des Verkehres Sorge zu tragen, und in so weit eS ohne Abbruch der allgemeinen Interessen geschehen kann, und in jenen Fällen, wo die Kräfte der einzelnen Gemeinden hiezu nicht ausreichen, Aushilfen aus den Landesmitteln zu bewilligen, In letzterer Beziehung erlaubt sick der Landcsausschuß schon derzeit die Aufmerksamkeit dcS hohen Landtages ans diepro-jcktirtc Merčečendorf-Gmkfelder Strecke — der Straße zwischen Gnrkfcld und Neustadt! —, dann auf die für die Kunstbauten der Reka Straße zu bezahlenden, für die fortbe-drängtcn Gemeinden des Bezirkes Senožeč unerschwinglichen Kosten, ferner auf die Kunstbauten der projektirten Branizaner Straße im Wippacher Thale zu lenken. In Erwägung aller dieser Umstände werden demnach unter Niederlcgnng sämmtlicher dieß bezüglichen Acten auf den Tisch des hohen Hauses folgende Anträge gestellt: Der hohe Landtag wolle beschließe»: 1. Von den im Lande Krain bestehenden Bezirksstraßen wird derzeit keine als Landcsstraße erklärt. 2. Sämmtliche Bezirksstraßen des Landes nebst den sub I). verzeichneten Gemeindcwegen sind als Con-currenzstraßen nach dem Straßengesetzc vom 14. April 1864 zu behandeln. 3. Ausgenommen hievon sind die sub E. verzeichneten aufzulassenden Bezirksstraßen, welche in Zukunft als Gemeindcstraßen zu behaitdcln sind. 4. Die zur Erkamerirung gelangende Munkcn-dorf-Steinbrücker Straße ist in die Kategorie der Concurrenzstraßen einzureihen. 5. Zur Subventionirung des Baues oder der Erhaltung besonders wichtiger und kostspieliger Kunstbantcn bei Concurrenzstraßen wird in das Präliminare des Landes-fondcs pro 1866 ein Betrag von 10.000 fl. eingestellt, und es wird der LandcsauSschuß ermächtiget, für den Fall, als jene Summe durch die vom hohen Landtage zu bewilligenden Aushilfen nicht erschöpft werden sollte, von Fall zu Fall den Rest des präliminirtcn Betrages für Subventionen bei Kunstbauten zu verwenden. 6. Bei der Wichtigkeit der Vorlage jedoch und der vielen hiebei ins Spiel kommenden Interessen einzelner Gemeinden und größerer Landesstriche, und in fernerer Erwägung des Umstandes, daß eine Vorberathnng dieses Gegenstandes in einem eigens hiezu gewählten Ausschüsse mit allfälliger Beiziehung einzelner Vertreter aus den verschiedenen Landesthcilen und mit näherer Prüfung einzelner im Berichte nur kurz angedeuteter Momente auch wegen Abkürzung der Verhandlungen wünschenswerth erscheinen dürfte, stellt der Landcsausschuß eventuell den Antrag: eö werde zur Prüfung der hier mitgetheilten Vorlage und zur weiteren Antragstellung ein Ausschuß von 7 Mitgliedern aus dem Hause gewählt. Präsident: Wie der hohe Landtag vernommen hat, hat der Landesausschuß einen formellen Antrag wegen der geschäftlichen Behandlung dieser Vorlage gestellt, welcher dahin geht, daß der Antrag desselben wegen Katcgorisi-rung der Landes- und Concurrenzstraßen einem eigenen Ausschüsse zur Vorberathnng und Berichterstattung zuzuweisen sei, und daß dieser Ausschuß aus sieben Mitgliedern zu bestehen habe. Ich muß daher, ehe ich die Generaldebatte über den materiellen Theil dieses Antrages einleite, den formellen Theil dieses Antrages zur Berathung und Entscheidung dieses hohen Hauses bringen. Derselbe lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen: die Vorlage des LandeSauSschnsses, betreffend die Kategorisi-rung der Landes-und Concurrenzstraßen, sei einem eigenen Ausschüsse zur Vorberathnng und Berichterstattung zuzuweisen". Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Abg. Mulley: Ich bitte um das Wort. ^ Nachdem die Katcgorisirung so vieler Straßcnzüge eine genaue und eingehende Lokalkcuntniß erfordert, nachdem der Gegenstand an und für sich so ausgedehnt ist, und das Interesse des Landes aus das Innigste berührt, so erachte ich, daß auch die Mitglieder aus allen Gruppen und Landestheilen möglichst in den Ausschuß einbczogen würden. Ich trage daher an, daß statt der Anzahl von sieben Ausschußmitgliedern nenn gewählt werden mögen. Präsident: Wird der so eben vernommene Antrag des Abg. Mulley unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so werde ich den ersten Theil des Antrages wegen der geschäftlichen Behandlung desselben zur Abstimmung bringen, und dann kommt der Antrag des Herrn Abg. Mulley, die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses betreffend, zur Abstimmung. Der erste Theil deö Antrages des Ausschusses lautet: (liest denselben.) Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich gefälligst erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Wenn rücksichtlich des zweiten Theiles des Antrages des Landesausschusses, nämlich wegen der Zahl der Mitglieder Niemand von den Herren zu sprechen wünscht, bringe ich das Amendement des Abg. Mulley zur Abstimmung, welches dahin geht: „dieser Ausschuß habe aus neun Mitgliedern zu bestehen". Jene Herren, welche mit diesem Amendement einverstanden sind, bitte ich, gefälligst aufzustehen. (Geschieht.) Es ist angenommen. Ich bitte daher das hohe HauS sogleich zur Wahl dieser nenn Mitglieder zu schreiten. Ich bitte sodann den Herrn Schriftführer die Stimmzettel einzuheben. Das Scrutinium bitte ich aber die beiden Herren Schriftführer und die Abgeordneten Derbitsch und Brolich vornehmen zu wollen. Ich unterbreche die Sitzung für die Dauer der Wahl. (Die Sitzung wird um 11 Uhr 40 Minuten unterbrochen. Nach vorgenommenem Scrutinium und Wiederaufnahme der Sitzung um 12 Uhr.) Präsident: Ich bitte den Herrn Schriftführer um Bekanntgabe des Resultates der Wahl. Schriftführer Dr. Costa: ES sind 29 Stimmzettel abgegeben worden, und erscheinen sämmtliche neun Mitglieder des Connie's mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt; nämlich die Herren Abgeordneten v. Langer und Klemenäiä mit 29, Derbitsch, Mulley, Koöler, Koren und Deschmann mit 28, Baron Apfaltrcrn mit 21 und Jombart mit 19 Stimmen. Ich glaube, ich habe alle 9 Mitglieder genannt. Präsident: Ja. Ich bitte das gewählte Somite sich gefälligst heute nach der Sitzung im kleinen Landtagssaalc consti-tuiren und mir das Resultat der Eonstituirung bekannt geben zu wollen. Die heutige Tagesordnung ist erschöpft, ich beantrage die nächste Sitzung auf den Freitag. Die Tagesordnung wäre folgende: 1. Regierungsvorlage: Die neue Territorial - Ein-theiluug betreffend. (Scklust der Sitzung 2. Antrag des Landeöausschusscs auf Genehmigung der dem Herrn Bezirksamts - Actnar Machkot bewilligten Zulage jährl. 300 fl. 3. Antrag des LandesauSschusses auf Genehmigung der dem Herrn Bezirksamts - Actnar Dralka bewilligten Zulage jährl. 400 fl. 4. Vorlage der Baurcchnung über die Adaptirun-gen im Irrenhause. 5. Antrag in Betreff der Militärvorspannskosten. 6. Antrag in Betreff des incamerirten Provinzial-fondcs. 7. Antrag des Abgeordneten Svetec wegen Abänderung des §. 7 der Geschäftsordnung. Die bezüglichen Vorlagen sind theils schon in den Händen der Herren Abgeordneten und in so weit dieses nicht der Fall sein sollte, werden sic heute Nachmittag in Ihre Wohnungen zugesendet werden. Ist etwas rücksichtlich dieser Tagesordnung zu bemerken? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so erkläre ich die Sitzung für geschloffen. 12 Uhr 6 Minuten.) Verlag des train. Laudcsausschusscs Druck von I. Rud. Millitz in Laibach. ■t * $ v ■m |BÍ ïlSSSSd >'■ i