Gesetz-»«d Verordnungsblatt für das österreichisch - istyrische toflenfmiü, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1909. X. Stiirf. 8ns g t g t b cn und versendet am 8. März 1909. IO. Kundmachung der k. k. küstenlandischen Statthalterei vom 25. Februar 1909, Zl. Gew. 111-1437(3—08, mit welcher einige Bestimmungen der Kundmachung vom 13. November < 1905, Zl. 33956 (L.-G.-Bl. Nr. 22), betreffend die Sonntagsruhe in den gewerblichen Betrieben, ab geändert, beziehungsweise ergänzt werden. Im Abschnitte A, „Produktionsgewerbe" § 1, Punkt II, Friseure, Raseure, und Perückeumachrr, hat der 1. Absatz in Hinkunft folgendermaßen zu kanten: Die Arbeit ist in der Stadt Triest und den Vororten Chiadino, Chiarbola snperiore, Cologna, Gretta, Guardiella, Maria Maddalena snperiore und inferiore, Rojano, Rozzol und Scorcola, ferner in der Stadt Pola von 7 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags, in der Stadt Rovigno von 6 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags, in allen übrigen Ortschaften des Verwaltungsgebietes von 7 Uhr früh bis 3 Uhr nachmittags gestattet. Abschnitt B, „Handelsgewerbe I Detailhandel mit Lebensmitteln § 3, erhält folgenden Wortlaut: Die SonntagSarbeit ist gestattet: 1. In der Stadt Triest samt den in § 1, Punkt II, Absatz 1, genannten Vororten, ausgenommen in der Zeit vom I. Juni bis 30. September, während welcher die SonntagSarbeit gänzlich zu ruhen hat, von 8 Uhr früh bis 11 Uhr 10 vormittags, tut Stadtgebiete von Pola von 7 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags, in Görz, ausgenommen die Sommermonate Juli und August, in denen die SonntagSarbeit ganz zu ruhen hat, von 7 Uhr früh bis 10 Uhr vormittags, in Rovigno von 8 Uhr früh bis Mittag. Überdies ist der Handel mit frischem Obste und Gemüse im Stadtgebiete von Pola in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober von 2 bis 6 Uhr nachmittags und in der Stadt Rovigno in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 4 bis 7 Uhr nachmittags und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 3 bis 5 Uhr nachmittags gestattet. 2. In Capodistria und Pirano (als Ausflugsorten), dann im Triester Vororte Bar cola und im Territorium von Triest, in Cervignano, CormonS, Dignano, Fasan a, Gradišča, Grado, Monfalcone und in allen Ortschaften dcS politischen Bezirkes Sesana, mit Ausnahme des Marktortes Sesana, von 7 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags, in Muggia von 7 Uhr früh bis Mittag. Im Marktorte Sesana von 8 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags und überdies — in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 5 bis 7 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 bis 8 Uhr abends — an jenen Sonntagen, die unmittelbar einem Markttage in Sesana voraus« gehen oder in die Zeit der in Sesana stattflndenden militärischen Übungen fallen. 3. In allen übrigen Ortschaften von 7 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags und überdies in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 5 bis 7 Uhr abends und in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 bis 8 Uhr abends. Punkt II, „Alle übrigen HandelSgrwerbe" § 5, lit. l>) und lit. e) erhalten nachstehende Fassung: b) für das übrige Küstenland gelten folgende Vorschriften: In den Städten Rovigno, Capodistria und Pirano ist die Sonntagsarbeit in der Dauer von 4 Stunden, und zwar von 8 Uhr früh bis Mittag, gestattet, in den übrigen Ortschaften in der Dauer von 6 Stunden, und zwar von 7 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags, wobei jedoch die Hilfsarbeiter nur bis zur Dauer von 4 Stunden verwendet werden dürfen. Im Trödler- und Pfandleihergewerbe ist die Arbeit überall nur bis 11 Uhr vormittags gestattet. In Abb az i a als Kurort ist überdies der Verkauf von Ansichtskarten auch an Sonntagsnachmittagen gestattet. c) In den Städten Pola und Görz hat die Sonntagsarbeit durch bas ganze Jahr zu ruhen. Im Abschnitte C, „Kontor- und Bureauarbeiten", wird § 7, erster Absatz, folgender-maßen geändert: Die SonntagSarbeit sowohl für daS Handelsgewerbe, als auch für alle anderen Gewerbe ist nur für dringend notwendige Verfügungen von 9 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags, in den Bureaus der Dienst- und Stellenvermittlung von 8 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags, unter der Bedingung gestattet, daß jedem einzelnen Angestellten mindesten« jeder zweite Sonntag zur Gänze sreigegeben wird. Die obigen Anordnungen treten sogleich in Krast. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.