Nr. 1348. TT. 1907. Kirchliches Deroàungs-Klatt für die Lavanter Diözese. Cerkveni zaukaznik za Lavantinsko škofijo. Inhalt: 27. Decretum S. C. Concilii de excardinatione et sacra ordinatione. — 28. Decretum 8. Congreg. Concilii de 8. Communione infirmis non ieiunis. — 29. Das Kongruagesetz vom 24. Februar 1907. — 30. Aus dem Gesetze vom 24. Februar 1907, R.-G -Bl. Nr. 55, betreffend die Gehaltserhöhung der staatlichen Lehrpersonen. — 31. Bekanntgabe der Konservatoren für das Jahr 1907. — 32. Bericht über den Stand des Werkes der heil. Kindheit Jesu in der Lavanter Diözese. — 33. Diözesan Nachrichten. 27. Decretum 8. C. Concilii de excardinatione et sacra ordinatione. Decreto diei 20. mensis Iulii 1898, quod incipit A primis' Eminentissimi 8. C. Concilii Patres, probante v. m. 8- P. Leone XIII., circa excardinationem et incardinationem clericorum eorumque subsequentem ordinationem, haec quae sequuntur statuerunt : „I. Excardinationem fieri non licere nisi i ustis de causis, nec effectum undequaque sortiri, nisi incardinatione >u alia dioecesi exeeutioni demandata. II. Incardinationem faciendam esse ab Episcopo non °retenus, sed in scriptis, absolute et in perpetuum, id est nullis sive expressis sive tacitis limitationibus obnoxiam ; da ut clericus novae dioecesi prorsus mancipetur, praestito ad hoc iuramento ad instar illius quod Constitutio „ Speculatores“ pro domicilio acquirendo praescribit. III. Ad hanc incardinationem deveniri non posse, nisi Prius ex legitimo documento constiterit alienum clericum a sua dioecesi fuisse in perpetuum dimissum, et obtenta ‘usuper fuerint ab Episcopo dimittente, sub secreto, si °pus sit, de eius natalibus, vita, moribus ac studiis opporla testimonia. IV. Hac ratione adseriptos posse quidem ad Ordines promoveri. Cum tamen nemini sint cito manus imponendae, °fficii sui noverint esse Episcopi, in singulis casibus perpendere, an, omnibus attentis, clericus adseriptus talis 8lt, qui tuto possit absque ulteriori experimento ordinari, an potius oporteat eum diutius probari. Et meminerint fittod sicut „„nullus debet ordinari qui iudicio sui Episcopi n°n sit utilis aut necessarius suis Ecclesiis““ ut in cap. 16. ' Vide Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diö-*®s«, Jahrgang 1898, X, Abs. 68. sess. 23. de reform. Tridentinum statuit ; ita pariter nullum esse adseribendum novum clericum, nisi pro necessitate aut commoditate dioecesis. V. Quo vero ad clericos diversae linguae et nationis, oportere ut Episcopi in iis admittendis cautius et severius procedant, ac numquam eos recipiant, nisi requisiverint prius a respectivo eorum Ordinario, et obtinuerint secretam ac favorabilem de ipsorum vita et moribus informationem, onerata super hoc graviter Episcoporum conscientia. VI. Denique quoad laicos, aut etiam quoad clericos, qui excardinationis beneficio uti nequeunt vel nolunt, standum esse dispositionibus Const. „Speculatores“ quae, nihil obstante praesenti decreto, ratae ac firmae semper manere debent.“ Sed pluribus in locis mos iam pridem invaluerat ut quaedam litterae quasi excardinatoriae, seu excorpora-tionis aut exeat nuncupatae, laicis quoque traderentur, eodem ferme modo ac pro clericis fieri consueverat : quibus litteris Episcopus originis laicum suae dioecesis subditum dimittebat, et ins nativum, quo pollebat eum in clericalem statum adseribendi, in alium Ordinarium transferre eique cedere videbatur : et vioissim hic illum suscipiens eum proprium subditum sibi facere, et qua talem ad primam tonsuram et ss. Ordines promovere libere posse arbitrabatur, quin aut ratione domicilii aut ratione familiaritatis subditus sibi esset iuxta Constitutionis „ Speculatores“ praescripta. Porro evulgato decreto A primis, de huius praxis legitimitate disputari coepit, et plura dubia hac de re ad 8. Sedem delata sunt. Quapropter de mandato Sanctissimi quaestione semel et iterum in hac S. Congregatione examinata, tandem die 15. Septembris 1906 Eminentissimi Patres censuerunt, permitti posse, si Sanctitas Sua id probaverit, ut praefatae litterae, quibus laici a propria dioecesi dimittuntur, ab Ordinariis concedantur, carum vi extradioeeesanus fieri proprius valeat Episcopi benevoli receptoris, et hoc titulo ad clericalem tonsuram et ad ss. ( > rdi rt es ab eo promoveri ; dummodo tamen, 1. dimissio ab Episcopo proprio ex iusta causa in scriptis et pro determinata dioecesi concedatur. 2. Acceptatio ne fiat nisi servatis regulis quae pro clericis incardinandis statutae sunt, et superius sub num. II, III, IV et V recensentur; et servato quoque decreto „ Vetuit“ diei 22. Decembris 1905 quoad alumnos a Seminariis dimissos. 3. Sed iuramentum ad tramitem Constitutionis „ Speculatores“ requisitum, praestandum esse ante, clericalem tonsuram. Verum cum obligatio permanendi in dioecesi non propria, eique in perpetuum serviendi, ante maiorem aetatem non sine difficultatibus et periculis suscipi possit, cavendum esse ab Episcopis ne ad clericalem tonsuram admittant qui aetate maior non sit. Facta autem de his omnibus relatione Sanctissimo D. N. Pio Papae X. ab infrascripto Secretario in audientia dici 16. Septembris 1906, Sanctitas Sua deliberationem Em. Patrum probavit et confirmavit, mandavitque ut evulgaretur per litteras 8. C. Concilii, ut omnibus ad quos spectat lex et regula esset, contrariis quibuslibet minime obstantibus. Datum'Romae, die 24. mensis Novembris 1906. t Vincentius Card. Episc. Praenestinus, Praefectus. C. De Lai, Secretar!us. 28. Decretum 8. Congreg. Concilii de 8. Communione infirmis non ieiunis. Post editum de frequenti et quotidiana SS. Eucharistiae sumptione decretum die 20 mensis Decembris 1905, concessasque a Sanctissimo D. N. Pio PP. X. die 30. mensis Maii eiusdem anni indulgentias omnibus <'liristi fidelibus, qui certas preces devote recitaverint pro quotidianae Communionis propagatione; post additum praeterea decretum Urbis et Orbis, die 14. mensis Februarii 1896 a 8. C. Indulgentiarum et Reliquiarum, cuius decreti vi possent Christi fideles per quotidianam Communionem lucrari omnes indulgentias, absque onere confessionis hebdomadariae, vix dicere est, quanta laetitia benignae huiusmodi 8. 8edis dispositiones exceptae sint, praesertim ab Episcopis et moderatoribus religiosorum Ordinum. Excitato inde studio fovendae pietatis, quaesitum est, si quo forte modo consuli posset aegrotis diuturno morbo laborantibus et eucharistico Pane haud semel confortari cupientibus, qui naturale ieiunium in sua integritate servare nequeant. Quare sup- plices ad hoc preces delatae sunt Sanctissimo D. N. Pio PP. X. ; qui, re mature perpensa auditoque consilio 8. Congregationis Concilii, benigne concessit ut infirmi, qui iam a mense decumberent absque certa spe ut cito convalescant, de confessarli consilio Sanctissimam Eucharistiam sumere possint semel aut bis in hebdomada, si agatur de infirmis qui degunt in piis domibus, ubi Sanctissimum Sacramentum adservatur, aut privilegio frumitur celebrationis Missae in Oratorio domestico; semel vero aut bis in mense pro reliquis, etsi aliquid per modum potus antea sumpserint, servatis de cetero regulis a Rituali Romano et a 8. Rituum Congregatione ad rem praescriptis. Praesentibus valituris, contrariis quibuslibet non obstantibus. Datum Romae, die 7. mensis Decembris 1906. t Vincentius Card. Episc. Praenestinus, Praefectus. C. De Lai, Secretarius. 29. Das Kongruageseh vom 24. Februar 1907. Wom hohen k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht ist unter dem 13. März 1907, Zl. 686/K. U. M. nachstehendes Schreiben anher übermittelt worden: „Im Anschlüsse beehre ich mich, dem hochwürdigen Ordinariate einen Abdruck des Gesetzes vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 56 betreffend Erhöhungen des Minimal-Ein- kommens und der Ruhegehalte katholischer Seelsorger und der zu diesem Gesetze erlassenen Durchführungs-Berordnung vom 6. März 1907, R.-G.-Bl. Nr. 63 zu übermitteln. Ich knüpfe hieran das Ersuchen, es möge dem hochwürdigen Ordinariate gefällig sein, dem unterstehenden Seelsorge-Klerus (einschließlich der im Ruhestande befindlichen Seelsorger) diese neue Normen in entsprechend scheinender Weise zur Kenntnis zu bringen. Der Minister für Kultus und Unterricht: Marchet m. p." Das betreffende Gesetz vom 24. Februar 1907 (R.-G.-Bl. Nr. 56) hat nachstehenden Wortlaut: Gesetz vom 24. Februar 1907, ') mit welchem Erhöhungen des Minimaleinkommens und der Ruhegehalte katholischer Seelsorger nach Maßgabe ihrer Dienstzeit festgestellt werden. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Das in Schema I des Gesetzes vom 1!). September IH98, R. G.-Bl. Nr. 176,2) über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit festgesetzte Minimaleinkommen wird für Welt- und Ordenspricster, für letztere, insoferne dieselben uach dem Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 176, eine Kongrua, beziehungsweise Kongruaergänzung erhalten, nach je fünf vor oder seit der Wirksamkeit dieses Gesetzes in der Seelsorge oder in einem anderen öffentlichen kirchlichen Dienste zurückgelegten Jahren bis einschließlich des 40. Jahres der Dienstleistung um je einhundert (100) Kronen erhöht. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung ange-sallene Erhöhung des Minimaleinkommens gebührt auch nach der Übernahme in den Ruhestand als Erhöhung des in Schema II zum Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 176, festgesetzten Ruhegenusses. Diese Erhöhung wird, insoweit sie nicht durch die mit dein geistlichen Amte ständig verbundenen Bezüge gedeckt ist, n"S den Religionsfonds, beziehungsweise aus der staatlichen Dotation derselben bestritten. § 2. Der Anspruch auf diese Erhöhung ist von dem Seelsorger durch Einbringung des Einbekenntnisses oder bei Borliegen eines solchen durch Anzeige im Wege des Ordinariates steltendzumachen und beginnt mit dem ersten Tage des auf die Vollstreckung der maßgebenden Dienstzeit folgenden Monates. 8 'S. Diese Erhöhung wird für immer oder für eine ^stimmte Zeit eingestellt, wenn darauf in einem ordentlichen Erfahren (§ 27 des Gesetzes vnn 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 5o ») erkannt worden ist. Die Nachsicht der Folgen eines solchen Erkenntnisses ist "ach Einvernehmung des Diözesanbischofes zulässig. 8 4. Im Falle besonderer körperlicher Gebrechen eines 111 den Ruhestand übernommenen Seelsorgers oder bei Borgen anderer rücksichtswürdiger Umstände kann der Knltns-""nister demselben ausnahmsweise einen höheren als den ihm . ') Enthalten in dein am 2. März 1907 ausgcgebenen XXIX. tü(fe des R.-G.-Bl. unter Nr. 66. .. *) Ministeriell - Verordnungsblatt vom Zahre 1898, Nr. 56, e,te 379. - Kirchl. V.-Bl. 1898, XI, Abs. 76. *) Müiistcrial-Verorduuiigsblatt von Jahre 1874, Nr. 22, Seite 65. gemäß des Schema II zum Gesetze von 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 176, gebührenden Ruhegehalt bewilligen, jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 2000 Kronen. 8 5. Die in diesem Gesetze festgestellte Erhöhung des Minimaleinkommens oder Ruhegehaltes gebührt vom 1. Jänner 1907 an mit einem Drittel, vom 1. Jänner 1908 an mit zwei Dritteln und vom 1. Jänner 1909 an mit dem vollen Betrage. 8 6. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Minister für Kultus und Unterricht und der Finanzminister beauftragt. Wien, am 24. Februar 1907. Franz Josef m. p. Beck m. p. Marchet m. p. Korytowski m. p. Die zu diesem Gesetze unter dem 6. März 1907, (R.-G.-Bl. Nr. 63) erlassene Durchführungsverordnung lautet: Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht und des Finanzministers vom 6. März 1907, womit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 56, betreffend Erhöhungen des Minimaleinkommens und der Ruhe-gchalte katholischer Seelsorger, erlaffen werden. 8 1. Behufs Zuerkennung der im Gesetze vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 56, vorgesehenen Erhöhungen des standesgemäßen Minimaleinkoinmens der katholischen Seelsorger ist ein nach der Vorschrift der Ministerialverordnung vom 16. November 1898, R.-G.-Bl. Nr. 205, abgefaßtes Lokaleinkommen -bekenntnis oder, wenn ein solches für die betreffende Dienststelle bereits vorliegt oder nach der oben zitierten Verordnung (8 1, Absatz 3) entbehrlich ist, eine Anzeige über die Vollstreckung der maßgebenden Dienstzeit einzubringen. Diese Anzeige ist bei dem Eintritte des Anspruches auf weitere Erhöhungen neuerdings zn erstatten. Dem Einbekenntnisse oder der Anzeige ist eine Dienst-Tabelle in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Diese Dienst-Tabelle kann nach den schon gegenwärtig bei Gesuchen um Übernahme in den Ruhestand üblichen Formulane» oder nach dem dieser Verordnung anliegenden Formulare verfaßt werden. In dieser Dienst-Tabelle ist die ganze bisherige Verwendung des Seelsorgers auf deu einzelnen von ihm bekleideten Dienststellen nach der kalendermüßigen Dauer auszuweisen. Die Einbringung des Lokaleinkvminenbekenntnisses oder der Anzeige erfolgt im Wege des Vorgesetzten bischöflichen Ordinariates. Für Regulargeistliche, welche auf inkorporierten Seelsorgestationen wirken, kann der Ordensobere an ihrer Stelle das Einbekenntnis oder die Anzeige im gleichen Wege einbringen. Bei solchen Stationen ist auch, eventuell durch Angabe oder Vorlage der einschlägige» Richtigstellungserkenntnisse, darzulege», daß für die an der betreffenden Seelsorge-stativn wirkenden Regularen im Bestände des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr 176, eine Dotations-ergänzung aus dem Religionsfond angewiesen ist. § 2. Das Ordinariat prüft und bestätigt die Richtigkeit der in der Dienst-Tabelle ausgewiesenen Daten und leitet selbe zugleich mit dem Einbekenntnisse oder der im § 1 erwähnten Anzeige an die Landesstelle. Diese veranlaßt erforderlichenfalls nach neuerlicher Einvernehmung des bischöflichen Ordinariates die zur Klarstellung des Sachverhaltes zweckdienlichen Erhebungen. Bezüglich der Fällung und Hinausgabe der Entscheidung der Landesstelle, dann der Anweisung der erhöhten Bezüge, endlich der Anfechtung des Erkenntnisses der Landesstelle haben die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 16. November 1898, R.-G.-Bl. Nr. 205, und der Ministerialverordnung vom 14. Jänner 1904, R.-G.-Bl. Nr. 7, sinngemäße Anwendung zu finden. § 3. Die Landesstelle hat unter Berücksichtigung des im § 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 56, normierten Anfallstermines ausznsprechen, welcher jährliche Mehrbezug dem Seelsorgegeistlichen aus dem Titel der Erhöhung gebührt. Dies gilt insbesondere auch für die im § 5 des Gesetzes vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 56, bestimmten Übergangsjahre 1907 bis 1909. Für diese 3 Jahre oder den im einzelnen Falle in Betracht kommenden Teil dieser Zeit hat die Angabe des Mehrbezuges auf einmal, jedoch unter genauer ziffermäßiger Bezeichnung der auf jedes einzelne dieser Jahre entfallenden Mehrgebühr zu erfolgen. Fällt einem Seelsorgegeistlichen innerhalb dieser Übergangszeit eine weitere Erhöhung an, so ist der Anspruch auf dieselbe in der im § 1 dieser Verordnung festgesetzten Weise mittelst neuerlichen Einschreitens geltend zu machen. § 4. Wenn einem Seelsorgegeistlichen vorläufig die von seinem Vorgänger genossenen Bezüge aus dem Religiousfonds im Sinne des § 2 der Ministerialverordnung vom 14. Jänner 1904, R.-G.-Bl. Nr. 7, angewiesen werden, so können demselben, falls der bezüglichen Mitteilung des Ordinariates eine entsprechend ausgefertigte Dienst-Tabelle beiliegt, oder eine solche bereits bei der Landesstelle erliegt, auch die nach seiner Dienstleistung gebührenden Erhöhungen provisorisch aus dem Religiosfonds angewiesen werden. Bei Versetzungen von Hilfspriestern in der gleichen Eigenschaft oder in der Stellung eines Provisors genügt, solange ein Anspruch auf eine weitere Erhöhung des Minimaleinkoin-mens nicht geltend gemacht wird, die Versetzung unter Berufung auf die letzte Anweisung dieser Erhöhung und die dieser zu Grunde gelegte Diensttabelle. § 5. Die im Gesetze vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 56, vorgesehene Erhöhung des standesmäßigen Minimaleinkommens ist vor allem aus den mit dem geistlichen Amte ständig verbundenen Bezügen zu decken. Ist eine Seelsorge- oder Ortsgemeinde oder sonst jemand zur Gewährung des jeweils gesetzlich festgestellten Minimaleinkommens an Seelsorgegeistliche verpflichtet, so ist in jedem Falle an der Hand der einschlägigen Verpflichtungstitel zu prüfen und, wenn nötig, durch Einleitung der instanzeiimäßigen Entscheidung festzustellen, ob sich diese Verpflichtung auch auf die mit dem berufenen Gesetze nach Maßgabe der besonderen Dauer der dienstlichen Verwendung des einzelnen Seelsorgers festgesetzte Erhöhung des standesgemäßen Minimaleinkommens bezieht. Verneinendenfalls ist die sich hienach ergebende Erhöhung der Bezüge aus dem Religionsfonds anzuweisen. § 6. Provisoren erledigter Pfründen haben, insofern« bei ihnen nicht die Bestimmung des § 4, Absatz 2, dieser Verordnung Anwendung findet, den Anspruch auf die ihnen gebührenden Erhöhungen auf dem im § 1 dieser Verordnung bezeichnten Wege geltend zu machen. § 7. Den Gesuchen um Übernahme in den Ruhestand ist eine in gleicher Weise, wie oben im § 1 bestimmt, ausgefertigte Dienst-Tabelle beizulegen. In derselben sind die bereits angefallenen Erhöhungen unter Berufung auf die letzte bezügliche Anweisungsverfügung der Landesstelle ersichtlich zu machen. Korytowski m. p. Marchet m. p. Dienst-Tabelle, ausgefertigt behufs Erlangung der Erhöhung des gewährleisteten Minimaleinkommens (des Ruhegehaltes) nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Februar 1907, R.-G.-B1. Nr. 56. Name des Seelsorgers Tag der Priesterweihe Anstellungen in der Seelsorge oder einem anderen öffentlichen kirchlichen Dienste Kalendermäßige Dauer dieser Stellungen Dauer derselben nach Jahren, Monaten u. Tagen Bisherige Anweisungen der Erhöhungen des Minimal-einkommens nach Maßgabe der vollstreckten Dienstzeit Anmerkungen Anrechenbare Gesamtdienstzeit. — Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird bestätigt: (Ordinariat). In eben dieser Angelegenheit ist von der k. k. Statthalterei in Graz unter dem 14. März 1907, Zl. 1(3-^-1907 folgende Zuschrift an das F. B Ordinariat gelangt: „Das am 2. März l. I. ausgegebene Stück XXIX des Reichsgesetzblattes enthält unter Nummer 56 das Allerhöchst sanktionierte Gesetz vom 24. Februar l. I., mit welchem Erhöhungen des Minimal-Einkommens und der Ruhegehalte katholischer Seelsorger nach Maßgabe ihrer Dienstzeit festgestellt werden. Weiters enthält das am 9. März l. I., ausgegebene Stück XXX11 des Reichsgesetzblattes unter Nr. 63 die bezügliche Durchführungsverordnung des Ministers für Kultus und Unterricht und des Finanzministers. Um nunmehr ungesäumt an die Durchführung dieses Gesetzes schreiten zu können, wird das hochwürdige fürstbischös-liche Ordinariat ersucht, die eheste Vorlage der im § 1 öer eingangs bezogenen Ministerialverordnung vorgeschriebe»eit Diensttabellen gefällig veranlassen zu wollen. Bemerkt wird, daß es sich empfehlen dürfte, die Dienstestabellen für das Personale einer Pfründe mit einer Eingabe und zwar je nach ihrem Einlangen gefällig sofort zu überprüfen und anher zu übermitteln. Der k. k. Statthalter: Clary." Weisungen zu dem angeführten Rcichsgesetz vom 24. Februar 1907 und der Durchführungsverordnung vom 6. März 1907. Im Hinblicke auf den Wortlaut des Gesetzes vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 56 in Verbindung mit k>er Durchführungsverordnung vom 6 März 1907, R.-G.-Bl. Rr. 63, werden die hochwürdigen Herren Seelsorger nachstehendes zu beachten haben: 1. Alle Weltpriester, die in der Seelsorge oder in einem anderen öffentlichen kirchlichen Dienste wirken, und jene Ordens-Wester, die nach dem Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 176, als Seelsorger eine Kongrua, beziehungsweise eine Kongruaergänzung erhalten, haben nach je fünf wahren vor oder seit der Wirksamkeit des zitierten Gesetzes Zurecht auf eine Diensteszulage zu hundert (100) Kronen. Da nach § l des zitierten Gesetzes diese Zulagen nur l>is einschließlich 40 Jahre der Dienstzeit vorgesehen sind, so ^schränken sie sich auf acht, können sohin nur bis zu einem Betrage von 800 K steigen. 2. Zur Erlangung allfälliger Kongruaergänzung ist nach § 4 der Ministerial-Verordnung vom 16. November 1898, B-G -Bl. Nr. 205, erfordert die Vorlage eines Lokalein-"wmenbekenntnisses in zweifacher Ausfertigung und sind zu "ner derselben die Belege für die eingesetzten Einnahms- und dkusgabsposten anzuschließen. Dies gilt nach § 1 der Durchführungsverordnung vom ' März 1907, R.-G.-Bl. Nr. 63, auch während der Wirksamkeit des Gesetzes vom 24. Februar 1907, G.-G.-Bl. Nr. 56, Ur alle Fälle, in denen ein solcher bei der Landesstelle noch nicht vorliegt oder aber von der Landesbehörde verlangt wird, andernfalls genügt die Anzeige über die Vollstreckung der maßgebenden Dienstzeit (§ 1 der zitierte» Durchführungsverordnung). 3. Dem Einbekenntnisse, beziehungsweise der Anzeige ist bei dem Eintritte des Anspruches auf Erhöhung der Bezüge, auf Grund des zitierten Gesetzes vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 56, jedesmal eine Diensttabelle in zweifacher Ausfertigung beizuschließen und sich hiebei der gedruckte», bei Pensionsgesuchen bisher üblichen oder nach dem vorstehenden Muster ausgeführten Formularien zu bedienen. 4. Die Einbringung des Einbekenntnisses sowie der Diensttabelle hat nach § 2 des zitierten Gesetzes vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 56, stets durch das Ordinariat zu geschehen. 5. Im Sinne der Bestimmung des § 2 der Ministerial-Verordnung vom 14. Jänner 1904, R.-G -Bl Nr. 7 (Siehe Kirchl. Verordnungsblatt vom 15. März 1904, Nr. III, Abs. 21) werden dem neubestellten Pfarrer die vom Amtsvorgänger genossenen Bezüge vorläufig und im Falle, als eine entsprechende Diensttabelle vorgelegt wird, möglicher Weise höhere provisoriich angewiesen. Ein gleiches gilt bei Provisors- und Hilfspriesters-Be-stellungen, wofern der Provisor oder Hilfspriester auf höhere Bezüge, als sie sein Vorgänger hatte, Anspruch haben sollte. Ist dies nicht der Fall, so genügt die Anzeige der Versetzung unter Berufung auf die letzte Anweisung dieser Erhöhung und die dieser zugrunde gelegte Diensttabelle. 6. Priestern, die noch nicht fünf Jahre in der Seelsorge oder in einem anderen öffentlichen kirchlichen Dienste stehen, kann erst nach Ablauf des fünften Dienstiahres die Erhöhung ihrer Bezüge auf Grund des zitierten Gesetzes vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. 56, über Vorlage des Ein-bekenntnisses, beziehungsweise der Anzeige und der Dienst-tabelle (Siehe oben Punkt 3) zuerkannt werden. 7. Wenn die nach dem in Rede stehenden Gesetze erhöhten Bezüge des Seelsorgspriesters ihre Bedeckung im Lokaleinkommen oder in solchen Bezügen finden, die ihm aus einem ständigen geistlichen Amte zusließe», so entfällt für ihn die Notwendigkeit einer Dotation aus dem Religionsfvnds, beziehungsweise aus den Staatsmitteln und somit auch die Notwendigkeit der Vorlage eines Einbekenntnisses und der Dienst -tabelle (§ 1, Abs. 3 des zitierten Gesetzes). 8. Gesuche um Versetzung in den Ruhestand sind nach der bisher geltenden Norm einzubringen. Hingegen haben jene Priester des Seelsorgsstandes, die bereits den Ruhegehalt beziehen, dein Gesuche um Erhöhung ihres Ruhegehaltes unter Berufung auf die letzte Anweisung desselben, mit Datum und Zahl, eine Diensttabelle in zwei Ausfertigungen beizulegen. 9. Bei dem Umstande, als die Erhöhung der Bezüge in den Jahren 1907, 1908 und 1909, um je ein Drittel steigend, erfolge» soll, haben jene Priester, deren Anrecht auf Erhöhung ihrer Bezüge innerhalb dieser Jahre sich ergeben sollte, den Anspruch ans Anweisung derselben in der im § 1 der zitierten Durchführungsverordnung festgesetzten Weise durch neuerliches Einschreiten geltend zu machen. 10. Weder das Gesetz vom 24. Februar 1007, R.-G.-Bl. Nr. 56, noch die Durchführungsverordnung vom 6. März 1907, R.-G.-Bl. Nr. 63, setzen eine Frist zur Borlage des Einbekeuntnisses, beziehungsweise der Dieusttabelle behufs Erlangung der fraglichen Diensteszulagen an, doch liegt es im Interesse der Herren Seelsorger selbst, daß sie die Dienst- tabellen und wo es notwendig ist, das Einbekenntnis je eher (wie es auch die hohe k. k. Statthalterei wünscht) und diesfalls bis längstens 15. April 1907 anher in Vorlage bringen. Es versteht sich schließlich von selbst, daß das Gesetz vom 19. September 1808, R -G.-Bl. Nr. 176, sowie die Durchführungsverordnung vom 16. November 1898, R.-G.-Bl. Nr. 205, nach wie vor in Wirksamkeit bleiben und daher die Einbekenntnisse zwecks Znerkennung der Kongrnaergänzung den in denselben festgesetzten Bestimmungen entsprechen sollen. 30. Aus dem Gesetze vom 24. Februar 1007, A.-G.-Al. Ar. 55, betreffend die Gehaltserhöhung der staatlichen Lehrpersonen. Auf die Theologieprvfessoi en der Universitäten haben die folgenden Paragraphe Mitanwendung: § 1 Die ordentlichen Professoren an allen Fakultäten der Universitäten, an den Technischen Hochschulen, dann an der Hochschule für Bodenkultur und der evangelisch-theologischen Fakultät in Wien stehen in der sechsten Rangsklasse der Staatsbeamten und beziehen nebst der systemmäßigen Aktivitätszulage einen Gehalt von 6400 Kronen, welcher sich nach dem fünften und zehnten Jahre um je 800 Kronen, nach dem 15. und 20. Jahre um je 1000 Kronen und nach dem 25. Jahre um 120o Kronen (Qninguennalzulagen) erhöht Sämtliche ordentliche Professoren beziehen in Wien außerdem eine in die Pension nicht einrechenbare Zulage von 800 Kronen jährlich. § 2. Der Gehalt der außerordentlichen Professoren an den im 8 I bezeichneten Hochschulen wird nach dem fünften und zehnten Jahre um je 800 Kronen, sodann nach dem 15. und 20. Jahre um je 600 Kronen (Quinquennalzulagen) erhöht. Für die Theolvgieprofessoreu der Fakultäten iit Olmütz und Salzburg enthält das Gesetz folgende besondere Bestimmungen : § 3. Die ordentlichen Professoren an den theologischen Fakultäten in Salzburg und Olmütz stehen in der sechste» Rangsklasse der Staatsbeamten und beziehen nebst der system-mäßigen Aktivitätszulage einen Gehalt von 3600 Kronen jährlich, welcher nach dem fünften und zehnten Jahre um je 800 Kronen, nach dem 15. und 20. Jahre um je 1000 Kronen und nach dem 25. Jahre um 1200 Kronen (Quinquennal-zalagen) erhöht wird. 8 4. Die außerordentlichen Professoren an diesen beiden Fakultäten stehen in der siebenten Raugsklasse der Staatsbeamten und beziehen nebst der systemmäßigen Aktivitätszulage einen Gehalt von 2800 Kronen jährlich, welcher sich nach dem fünften und zehnten Jahre um je 800 Kronen, sodann nach dem 15. und 20. Jahre um je 600 Kronen (Quinquennalzulagen) erhöht. Für die Professoren der Diözejanlehranstalten bestimmt der § 7 folgendes: § 7. Die den Professoren an den römisch-katholischen und griechisch katholischen theologischen Diözesan- und Zentrallehranstalten, sowie an der griechisch-orientalischen theologischen Lehranstalt in Zara gemäß der Dauer ihres lehramtlichen Wirkens gebührende Erhöhung des Gehaltes beträgt nach Ablauf des ersten und zweiten Quinqnenniums je 500 Kronen, nach Ablauf jedes der folgenden drei Quiquennien je 800 Kronen. Für die R e l i g i o n s l e h r e r an Mittelschulen gelten folgende Bestimmungen: § 8. Die im § 2 dieses Gesetzes vom 19. September 1898, R -G.-Bl. Nr. 173, festgesetzten Erhöhungen des Gehaltes der wirklichen Lehrer an den staatlichen Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen) betragen nach Ablauf des ersten und zweiten Quinquenninms je 500 Kronen, nach Ablauf der drei folgenden Quinquennien je 800 Kronen. § 9. Den wirklichen Lehrern, sowie den im § 4 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G -Bl. Nr. 173, erwähnten Religionslehrern ist jene Dienstzeit, welche sie nach erlangter vollständiger Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen in der Eigenschaft von Supplenten oder Assistenten an einer staatlichen Mittelschule mit einer Lehrverpflichtung von mindestens 14 wöchentlichen Unterrichtsstunden in den Sprachfächern, 20 wöchentlichen Unterrichtsstunde» im Zeichenfache, 17 wöchentlichen Unterrichtsstunde» in den anderen weltlichen Obligatfücheru, 16 wöchentlichen, beziehungsweise bei Supplierung der im § 4 des vorbezogenen Gesetzes erwähnten Religionslehrer 10 wöchentlichen Religions-stnnden, endlich jene Dienstzeit, welche sie in der Eigenschaft von Assistenten, beziehungsweise Konstrukteuren an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1896, R.-G-Bl. Nr. 8 ex 1897, sei es vor, sei es nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes zurückgelegt haben, für die Stabilisierung und Zuerkennung der Quinquennalzulagen dis zum Höchstausmaß von acht Jahren anzurechnen. Ob und in welchem Umfange außer obigen Fällen eine Verwendung im Lehrfache nach Erlangung der vollständigen Lehrbefähigung für Mittelschulen für die Stabilisierung und Zuerkennung der Quinquennalzulagen augerechnet werden kann, bestimmt der Minister für Kultus und Unterricht. § 10. Den im § 4 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, erwähnten Neligivnslehrern ist bei Vorrücken derselben in den für die wirklichen Lehrern systemisierten Gehalt die Dienstzeit, welche sie, sei es vor, sei es nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes im Sinne der Ministerialverordnuug vom 19. Juli 1856, R.-G.-Bl. Nr. 140, beziehungsweise des § 4 des Gesetzes vom 19. Sept. 1898, R.-G.-Bl. Nr 173, zurückgelegt haben, zum Zwecke der im § 2 dieses Gesetzes erwähnten Gehaltserhöhung bis zum Höchstausmaße von acht Jahren anzurechnen. 31. Bekanntgabe der Konservatoren für das Jahr 1907. Aie hochlöbliche k. k. Zentral-Kommission für Kunst und historische Denkmale hat mit dem Schreiben ddo. 17. Februar 1907, Zl. 396 ex 1907, das Verzeichnis der Zu Beginn des laufenden Jahres aktiven Konservatoren unher übermittelt, welches, insoweit es das Gebiet der Lavanter Diözese betrifft, nachstehend der hochwürdigen Seelsvrgegeistlichkeit zur Kenntnis gebracht wird: Dr. Adolf Bauer, o. ö. Universitätsprofessor in Graz (1- für die Bzkh. Deutsch-Landsberg, Leibnitz, Luttenberg, Marburg, Radkersburg und die Stadt Marburg), ernannt 20. Dezember 1905, Z. 43.987. — Professor Dr. Arnold Luschin Ritter von Ebengreuth, Mitglied des Herrenhauses, Ritter des Ordens der Eis. Krone, wirkliches Mitglied der Euis. Akademie der Wissenschaften, v. ö. Professor an der Universität in Graz (II. für die Bzkh. Luttenberg, Marburg, Pettau und Radkersburg sowie für die Städte Marburg und Pettau), seit 1875, wiederbestätigt 3. Febr. 1905, Z. 43.411 ex 1904. — Emanuel Riedl, Bergrat i. R., Graz (I. für die Pzkh. Eilli, Gonobitz, Rann, Windischgraz und die Stadt Cilli), feit 1894, wiederbestätigt 9. August 1904, Z. 27.606. — Dr. Stanz Winter, o. ö. Universitatsprofessor in Graz (I. für die Bzkh. und die Stadt Pettau), ernannt 20. Dezember 1905, Z. 43.987. — Johann Wist, Professor au der technischen Hochschule in Graz (II. für die Bzkh. Cilli, Gonobitz, Rann, Windischgraz und die Stadt Cilli), seit 1898, wiederbestätigt 26. Mai 1903, Z. 10.096. — Hofrat Dr. Josef v. Zahn, Landesarchivar in Graz (III. für das Kronland), seit 1875, wiederbestätigt 12. April 1905, Z. 11.929. Die während des Jahres sich etwa ereignenden Personalveränderungen werben von Fall zu Fall bekannt gegeben werden. Ueberdies werden- dem Diözesan-Klerus auch die in einzelnen Rundschreiben und Erlässen der hochlöblichen Zentral-Kommission an ihre Organe zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Direktiven über die Erfordernisse und die Handhabung der Denkmalpflege, soweit die Denkmale kirchlicher Kunst hievon tangiert werden, sowie die Gutachten, welche für Erhaltung und Restaurierung einzelner kirchlicher Denkmale gegeben werden, soweit sie von größerer Bedeutung sind und sich in der Lavanter Diözese befinden, wenigstens auszugsweise im Kirchlichen Verordnungsblatt mitgeteilt werden. 32. Bericht über den Stand des Werkes der hl. Kindheit Jesu in der Kavanter Diözese. Laut Kundmachung im Kirchlichen Verordnungsblatte, Jahrgang 1905, III, Abs. 23, wurde K. P. Clarus Rott-n,Qnn, Definitor und Vikar im hiesigen Franziskanerkloster, QliS Diözesanleiter des Werkes der hl. Kindheit Jesu in unserer Diözese bestellt. Derselbe hat unterm 28. Dezember 1906 nachstehenden Bericht über den Stand desWerkes der hl.Kind-^it Jesu in der Lavanter Diözese anher vorgelegt, Richer der hochw. Diözesangeistlichkeit zum Zwecke größerer 'fetbreitung dieses auch von der k. k. Landesschulbehörde sehr belobten Werkes bekannt gemacht wird. Derselbe lautet: „Laut Mitteilung des hochw. F. B. Konsistoriums sind folgende Beiträge für daS Werk der Hl. Kindheit Jesu eingelaufen : Im Jahre 1904: Von Hl.Kreuz bei Luttenberg 12K, St. Peter bei Marburg 7 K, Saldenhofen 9 K 93 h, Windisch-feistriz-Maxau 20 K, St. Leonhard in W. B. il K, RemSnik 12 K 60 b, St. Benedikten in W. B. 1 K 48 h, St. Gertraud ob Tüffer 115 K, St. Lorenzen in W. B. 11 K, St. Marein bei Erlachstein 7 K, ehrwürd. Schulschwestern in Marburg 10 K, ehrwürd. Schulschwestern iit ber Kolonie 62 K, St. Georgen an der Südbahn 1 K 24 !i. Im Jahre 1905: St. Gertraud ob Tüffer 68 K, Maxau 20 K, Hl. Kreuz bei Luttenberg 12 K, St. Marein bei Erlachstein 9 K, St. Georgen in W. B. 15 K, St. Magdalena 4 K, Loka 11 K, St. Benedikten in W. B. 1 K, Remt-»ik 10 K, St. Lorenzen in W.B 6 K, ehrwürd. Schulschwestern (Mutterhaus) 7 K, ehrwürd. Schulschwestern (Kolonie) 60 K, Gonobiz 4 K 80 h, Lo.'e 2 K 72 h, Pettau 2 K. Im Jahre 1906: Maxau 20 K, St. Georgen in W. B. 10 K, Reifnik 12 K, St. Josef in Brunndorf 13 K, St. Magdalena 8 K 60 h, St. Marein bei Erlachstein 10 K, St. Gertraud ob Tüffer 132 K 50 h, Legat der verstarb. Maria Rop in St. Georgen in W. B. 180 K. An die Zentralleitnng dieses Werkes in Salzburg sind abgesendet worden liebst einem Zinsenanteile von etlichen Missionsstiftungen am 14. Jänner 1905: 530 K, am 8. Alai 1906: 620 K. Bei der hiesigen Franziskanerpforte liefen im Laufe des Jahres 1906 folgende Beiträge ein : Durch den Bruder Josef Ploj 13 K 63 h, Majhen Josefa 10 K, Gselman Anna 2 K, Zelaudek Ursula 2 K, ehrwürd. Schulschwestern (Mutterhaus) 8 K 13 h, ehrwürd. Schulschwestern (Kolonie) 40 K, B>aöko Josefa 4 K, Hochw. Herr Še(il) Georg, Pfarrer 4 K, Ploder Barbara 2 K, Friedl Caecilia Legat 18 K 09 h, Gonobiz 1 K, Lote 4 K 48 li. Summa: 109 K 33 h. — Der Ausweis über die im Jahre 1907 eingeflossenen Beiträge erfolgt Ende 1907. Marburg, Franziskanerkloster, am 28. Dezember 1906. P. Clarus Rottmann, Vikar und Diözesanleiter des Werkes der heil. Kindheit Jesu." 33. Diltzesan-Uachrichten. Bestellt wurden: Till. Herr Michael Lendovšok, F. B. Sion» sistorialrat und Pfarrer in Maxau, zum Administrator des Dekanates Windischfeistriz und Herr Johann Grobelšek, I. Stadtpfarrkapla» in Windischfeistriz, als Provisor ebendort. Gestorben ist P. T. Herr Anton Hajšek, Jubelpriester, F. B. Konsistorialrat, Ehrendomherr des F. B. Lavantcr Domkapitels, dekoriert mit dein goldenen Verdienstkreuze mit der Krone, Bischer der Ehren medaille für 40jähcige treue Dienste, Stadtpfarrer und Dechant in Windischfeistriz, am 14. März im 78. Lebensjahre. Unbesetzt ist geblieben der erste Stadtpfarrkaplansposten in Windischfeistriz. F. B. Lavanter Ordinariat z« Marburg, am 25. März 1907. f Michael, Fürstbischof. «H. Lyà»-V>tchbruck«:,i, Màr,.