Intelligenz Blatt zur Laibacher Zeitung. 1^ 138. KHmttag den !6- Movemver 18HH. Aemtliche Verlautbarungen. Z. 1797. (I) Nr. 12129< Kundmachung wegenLieferungvo «Betters or dernissen für die steyrisch-illyrischeFinanzwache. — Zufolge hohen Hofkammerdecretes vom 27,. October d. I., Z. 4238«, wird zur miethweisen Beistellung der für die steyrisch-illyrische Finanz-wache erforderlichen Bettgeräthe, deren Erhaltung, Reinigung und Wechsel, die Concurrenz mit dem Bemerken eröffnet, daß die Lieferungslustigen ihre gehörig gestämvclten schriftlichen Offerte bis 14. December 1844 um zwölf Uhr Mittags bei der vereinten Cameralgcfallen-Verwaltung für Steyermark und Illyrien zu überreichen haben. —? Der gegenwärtige Bedarf der Bettgeräche wird dem Erstcher mittelst Verzeichnisses, und der künftige Bedarf von Zeit zu Zeit bekannt gegeben werden, sobald die mit den einzelnen Parteien abgeschlossenen Verträge über die in den Stationen beigestellten Bettfournituren ihr Ende erreichen. Im Ganzen wird sich der Bedarf auf 2200 bis 250» einfache Betten belaufen. —> Die Anbote zur Unternehmung dieses Geschäftes können für den ganzen Umfang des steyerma'rkisch - illyrischen Camera! - Verwaltungsgebietes oder einzelner Cameralbezuke gestellt werden. Anbote für eine mindere Bestellung, als für einen Cameralbezirk, werden nicht zugelassen. —Die näheren Bestimmungen, welche yem für diese Unternehmung zu errichtenden Vertrage werden zum Grunde gelegt werden, sind folgende: — 1. Der Unternehmer verbindet sich, die Bettcrfordernisse für die k. k. Finanzwach-Mannschaft im Wege der Miethe in die Posti-rungen, welche demselben werden bekannt gegeben werden, in der für jede bekannt gemachte Anzahl beizustellen. Welche Anzahl mit Rücksicht auf die Kranken- und Arrestzimmer, dann mit Rücksicht auf die verheirateten Individuen eintreten wird, wn-d dem Unternehmer nach dem Abschlüsse dcö Vertrages bekannt gemacht werden. Die Zal)l der Abtheilungen, ihre Standorte, und dle starke dcr Mannschaft, für jede derselben, können Aenderungen unterliegen. — 2. Verbindet sich dcr Erstcher, die von Seite des Aerars beigestellten noch brauchbaren Vcttersordernissc, mit Einschluß der Bettstätten um den zu erhebenden unparteiischen Schähungswerth zu übernehmen, — 3. Außer den vom Aerar zu übernehmenden Betterfordernissen, hat der Ersteher beizustellen: — u. Bettstellen aus Eisen, nach Art, wie sie gegenwärtig für das k. k. Militär beigestellt werden, und jede muß li Schuh lang, 3 Schuh breit, und 2 Schuh 4 Zoll hoch seyn. — l,. Die Strohsäcke aus festem ungebleichtem Trillich oder starker Rupfenleinwand, wovon jedes Stück 2^ Wiener Ellen lang und 1'/, Ellen breit seyn muß. — c. Kopfpölstt>r auS festem ungebleichtem Zwillich, wovon jedes Stück 1 'Zu Ellen lang und '/, Ellen breit zu seyn bat. — Die strohsacke und Kopfpölster müssen imc frischem reinem Stroh gefüllt seyn, wozu für jeden Strohsack sammt Kopfpolster eine Str^h-menge von 30 Pfund zu verwenden ist. Nach Verlauf eines jeden Vierteljahres ist das abgelegene Stroh auszuleeren, und mit frischem in derselben Menge zu ersetzen. — ci. Leintücher aus starker gebleichter Leinwand, wovon jedes Stück 3 Wiener Ellen lang und 1'/, Ellen breit seyn musi. Für jede Bettstätte müssen fortwährend 2 Stück in Verwendung stehen, und zum monatlichen Wechsel 2 andere Stücke vorrathig gehalten werden. Die Leintücher dürfen bloß der Länge nach, und zwar nie mit mehr als einer Naht verschen seyn. — e. Som> merdccken von Schafwolle, für jedes Bett ein Stück. Jede Vommerdecke muß 2^ W. Ellen lang 1'/2 Elle breit, und wenigstens 4 Pfund schwer seyn. — Dieselben werden in den Sommermonaten zur Bedeckung benützt, und im Winter unmittelbar auf den Etrohsack gelegt, sie stehen daher das q anze Iahr im Gebrauche. — 5. Endlich Winterdecken von gleicher Beschaffenheit mit den Sommerdeckcn, jedoch mchr wollig und dich-ter gewebt. Jede solche Decke mic^wenic^ns 8 bis 10 Pfund schwer leyn. Diese Deä'cn werden mir vom 1. September biö letzten Mai 966 benutzt. — Alle von dem Unternehmer gelieferten Bcttcrfordernisse müsscn bei der ersten?lblie-ferung ganz neu und ungebraucht seyn. —- 4 Der Unternehmer hat von sämmtlichen Bettcrforder« nissen, die er liefern will, Muster, mit seincm Siegel versehen, dieser CamcralgeMen-Verwaltung vorzulegen, wobei im Allgemeinen bemerkt wird, daß die Muster-Bettcrforoernisse wenigstens von jener Qualität seyn müssen, von welcher sie für das k. k. Militär zum Gebrauche beigestellt werden. — Die Erneuerung und Ausbesserung der Betten oder einzelnen Stücke ist, so oft das Bedürfniß entweder durch natürliche Abnützung oder aus einem andern Grunde eintritt, und die Vornahme derselben gefordert wird, von dem Unternehmer zu besorgen. Geschieht wahrend der Vertragszeit, eine Aenderung in den 'Abtheilungen oder in der'» für dieselben angenommenen Anzahl an Mannschaft, so ist der Unternehmer verbunden, die Beistellung oder Ucbertragung der Bettgc-räthe, wie sie die neue Eintheilung fordert, bewerkstelligen zu lassen. — 5. Wird der systemic sirte Stand der Mannschaft vermehrt, so hat der Unternehmer, nachdem ihm die Vermehrung, wenn sie bei einer Section 2N Mann nicht überschreitet, einen Monat, und wenn sie stärker ist, zwei Monate vorhinein bekannt gegeben wurde, die Bettersorderniffe für den Zuwachs der nämlichen Beschaffenheit gegen den bedungenen Zin5 sogleich nach Verlauf dieser ein- und rücksichtlich zweimonatlichen Frist ganz genau nach den obcr-wähntenMustern herzustellen. — Diese Verpflichtung hat jedoch nur insofern zu gelten, als der ganze sysicmisittc Stand von 2lW Mann nicht über cinDntthcil desselben vermehrt wird. Vermindert sich der Stand der Finanzwache, so hat -dagegen der Unternehmer, wenn diese Verminderung mnd die Betten mit gewechselten, gehörig gereinigten Leintüchern zu versehen. Die Decken sind alle I>lM einmal zu waschen. Ist eine Decke in dcr Art verunreiniget, daß die Nothwendigkeit des Walkens ert^n.nt werden sollte, so hat der Unternehmer das A5^lt>n ;u besorgen, odcr eine neue Decke beizustellen, 5"7d hiebei zu sorgen, daß die Mannschaft Mährender Reinigung dcr erforderlichen Bedeckung in der Nacht nicht entbehre. — I,l den Krankenzimmern hat der Unternchmcr die Reinigung der Bettqe-rathe so oft vorzunehmen, als dieß gefordert wird. — tt. Dem Unternehmer wird die Versicherung ertheilt, daß man die Mannschaft zur möglichsten Schonung der Bettgeräthe mit allem Nachdrucke anweisen, keinen Unfug in der Benützung dersel^ ben dulden, und die möglichste Sorgfalt aus den ordinlngsmäßigen Gebrauch verwenden werde. Die durch gewöhnliche Benützung entstandeneVer« schlimmerung trägt der Unternehmer, die von der Mannschaft durch Muthwillen oder durch ungc< wohnlichen Gebrauch an den Bcttgeräthen verursachte Beschädigung ist von den Schuldtraqen-den angemessen zu vergüten. Für jedes zum Gebrauch übernommene, durch die Schuld der Mannschaft abgängige, oder ganz unbrauchbar gewordene Stück wird dem Unternehmer eine angemessene Vergütung geleistet werden. — !>. Die Beurtheilung der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Lieserungs-Objecte geschieht von dem Finanzwach» Sections-Commandanten oder dem hiezu beauftragten Bezirküleitcr. Die angenommene Lieferung hat sich der Unternehmer bestätigen zu lassen. — Gegen die Zurückweisung von Lieferungs '.einständen steht dem Unternehmer die Berufung an die Bezirksbehörde offen. Vci dcr von derselben zu pflegenden Verhandlung wird, soweit das Gutachten von Sachkundigen nach Beschaffenheit dcr Streitfrage erforderlich ist, der Befund zweier unbefangenen beeideten Sachverständigen, deren einen das Sc,tions-Commando und den andern dcr Unternehmer vorzuschlagen hat, eingeholt, und im Falle dieselben verschiedener Ansicht wären, bestimmt die Bczirkvbchörde von Amtswegen einen dritten 3'achvcrständigcn. Dic Ansicht, wclcher derselbe beitritt, hat der zu erlassenden Entscheidung zur Grundlage zu dienen, —> Ein gleiches Verfahren hat überhaupt bei der Entscheidung der Streitfragen, welche sich über die Art der Erfüllung des Vertrages oder übcr die vom Staatsschätze zu leistenden Ersähe ergaben, und zu deren Beurtheilung Sachkenntnisse erforderlich sind, zu gclten, jedoch mit dem Unterschiede, daß das Sections-Commando in den Fällen, in denen es sich um andere Fragen als um die Zurückweisung abgestellter Bcttgeräthe handelt, kein Erkenntniß zu schöpfen hat, sondern daß d,e Verhandlung von der Cameralbezirks-Behörde z« pflegen und zu entscheiden ist. — Gegen den Ausspruch dcr lebten, kömmt dem Unternehmer die Berufung an "die Landes-Cameralgefäll«-Ver- 957 wMMg zu, gegen die Entscheidung dieser findet aber cine weitere Berufung nicht Statt. — 1U. Die von dem Unternehmer übernommene Miethe hat nach vier äLochcn, vom Tage der Bekanntmachung der von der competenten B, Horde ertheilten Bestätigung an gerechnet, in Ausführung zu kommen. Von dlesem Zeitpunkte an hat der UiUvn^;:r.er für die Lieferung, Erhaltung, Reinigung lind i.vn Wechsel der Bctterfordernissc in jener Quanrilät, als sic von ihm angesprochen wcrden, zu sorgen. — 1l. Der Unternehmer hat in den Standorten der Cectionsleiter Bevollmächtigte zu bestellen, mit welchen in Abwesenheit des Unternehmers in Beziehung auf die Lieferungs-Angelegenheiten die erforderliche Verbindung zu erhalten ist, — 12. Zur Eicherstellung für die Erfüllung der Vertragsver^ bindlichkeiten räumt der Unternehmer dem Staatsschätze das Pfandrecht auf die beigestellten Bett-geräthe ein, worunter auch diejenigen begriffen bleiben, welche nach der im 2. Absätze aus der Aerarial, Regie zu übernehmenden Bettersordcr-nisse bestehen. — 13. Die Auszahlung des Mieth-zinses wird nach der Anzahl der geforderten und wirklich beigestellten Vettvorräthe tagweise aus die Daucr d.r Benützung berechnet, und kann die Zahlung desselben bei der BezirksverwaltungS-Casse monatweise Statt finden. — 14. Der Vertrag hat nenn Jahre zu dauern. — ?5 Sollte der Unternehmer die Ausfertigung des Vertrages verweigern, oder mit der Lieferung, wenn auch nur zum Theile, im Rückstände bleiben, oder nicht vertragsmäßige Gegenstände liefern, oder die Rei-mgung, Erneuerung, Verführung der Bctterfor-dernisse, die Füllung mit Stroh, oder überhaupt eine der von ihm übernommenen Verbindlichkeiten gar nicht oder nicht in der bednngenen Art vollziehen, so ist die vereinte Cameralgcfällen - Verwaltung berechtigt, nach eigener Wahl auf dessen Gefahr und Kosten entweder die noch nicht gelieferten oder nicht vertragsmäßig beigestellten Bett. erfordcrniffe in beliebiger Menge bcizuschaffen, und die von dem Unternehmer nicht erfüllte Leistung vollziehen zu lassen, od^r den Vertrag für gänzlich aufgelöst zu erklären, und sich die durch diese ober jene Maßregel entstandenen Auslagen und Nachtheile sowohl an den zum Pfande dienenden Gegenständen, als auch an der Caution und an dem übrigen Vermögen des Unternehmers zu erholen. — Kt. Die mit der Vollziehung des (5on-tractes beauftragten Behörden sind berechtiget, alle Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgehal-tenen Erfüllunq des Vertrages führen; dagegen ^cht dem Kontrahenten der Rechtsweg für alle 'll',prüche offen, welche er aus dem Vertrage machen zu können glaubt. — N. Dir V.'llg'''^^, welche zum Gebrauche derFinanzwache öliges? ellt w.. -den, müssen mit einer kennbare^ ^al l'e coe'.''?^!^-zelchen des U^t>v!ic!)mers u^Vd^ii ,^^-.— Z^, D ^ tägliche Zins fü',^ B.'tt iv^d.ui/dcilB^ trag von sie b e n ^l ch ^ e l l/ ^) H r e n z er EMz. scst' geletzt, wela>e Bestim:nunq auch auf jene Betten >u-rückwirken soll, welche von ein oder den andere-, Qffe-renten gegenwärtig schon, und bis zum Aoschluß des Mi<>t,)vertra,cs beigestelltwcrden. — ii). In de:n Anoote ist serncr entweder eine dem zwanzigsten.Theile desjenigen Betrages, der für die angebotenen Liesc-rungs-Objecte an Miethe im Ganzen entfällt, erreichende Sichcrstellung bar oder in verzinsliche" Staatspapieren nach dem börscnmäßigen Curse des Tages gerechnet, anzuschließen, welches Angeld dem Offerenten, dessen Anbot unannehmbar gefunden wird, zurückgestellt, von den übrigen aber zurückbehalten, und denjenigen, welchen die Unternehmung überlassen wird, seinerzeit in die zu leistende Vertragscaution eingerechnet werden wird. — 20. Der Unternehmer hat alle auf die Contractöerrichtung bezüglichen Kosten, sowie überhaupt alle Stämpelgebü'hren aus Eigenem zu bc-streiten. — 2l. Die Offerte, welche mit der Aufschrift: „Anbot zur miethweisen Lieferung von Bettcrfordcrnissen für die k. k. steych'ch-ittyrische Finanzwache" zu versehen sind, müssen ausdrücklich die Erklärung enthalten, daß sich genau nach den vorausgegangenen Bedingungen gehalten werden wird; auch muß der angebotene Preis (täglicher Zins) bestimmt in Ziffern, sowohl mit Zahlen als mit Worten ausgedrückt seyn. Auf ein schriftliches Offert, welches Nebenbcdingungm enthält, wird keine Rücksicht genommen, sondern,^ als nicht vorhanden betrachtet werden. — Uebri-gens ist jedes schriftliche Offert vom Offerenten mit Namen, Charakter und Aufenthaltsort genau zu bezeichnen. — Von der k. k. stey ermärkisch-illyrisch^l Cameralgcfälleu? Verwaltung. Gratz am 2. November 1644. Z. 1816^ (2) ^Rr.'"702l Feilbietungs -Edict Von der k. k. Berggerlchts - Substitution für Oberkärntcn zu Bleiberg wird mit Genehmigung deö wohllöblichen k. k. illyrischen Oberberq-amtes und Berggerichtes zu Klagenfurt doo. ii!). October 1844, Z. «55, bekannt qemacht: C's sey von dem löblichen k. k. Bezirksgerichte A'rnold-stcin und Tarvis in die öffentliche Feilbiemng der zum Verlasse des Gewerken Joseph Jesse gehörigen Montan-Entitaten zu Malborgeth und Pon-tafel, und der damit in Verbindung stehenden 953' Civil - Realitäten, als: ") des Hammerwerkes Malborgeth III im obern Markte mit einem Zer-renfcuer und einem Schlage; — d) des Hammerwerkes Malbor..cth l V zu Allegrave mit zwei Zerrenfeuern und zwei Schlägen;—<:) dcs Hammerwerkes Maldorgeth V, theils im untern Tscha-lova, theils am (Aug.i, mit drei Zerrenfeuern und drei Schlägen; — <5) des Hammerwerkes M^al-dorqcch VI im obern Tschalowa mit vier Zerren-fVucrn und drei Schlägen; — e) des Berg-, Schmelz- und Hammerwerkes Pontafel mit einem Hochofen, einem Hart- und zwei Weichzerren-feuern, mit zwei Schlägen am Bombaschbache und dcm Eisensteinbergbaue auf der UgowitzerAlpe; — l) dcr Klause sammt Rechen, dann Kohlstätte und Köl)lechütte im Weißenbacher Graben; — k) des Wiesengartenö sammt Sägemühle im oberen Tschalowa; — l») des Wiesengärtchenä im Sü'd^'n des Hammerwerkes am oberen Tschalowa; — i) des WurzM'tchens vordem Verweähause im Tschalowa, — k) des Hammerhausc) ini, Tschalowa; — >) des Zainhammers im T,cha-lowa; — m) des Grundstückes und der Wics-mahd zu Allegrave sammt Anwende; — n) der Brechstubc im Malborg.'ther Graben ; u) dcs sogenannten Wicsmann'schcn Gartchens nebst Kohlstätte (jetzt verschottert), und einer Köhlerhütte, — und l>) der Zimmerhütte in Allegrave unter der Marktbrücke, gewilligt, und die k. k. Berggc-richts - Substitution um Vornahme derselben mit Zuschrift vom 7. October 1844, Z. 1462 1'., ersucht worden. — Zu diesem Ende wird die Tagsatzung auf den 10. December 1844 mit dem Beisätze angeordnet, daß die Fcilbietung am besagten Tage Vormittags um U Uhr in den: Joseph Iesse'schen Verlaßhause zu Malborgcth 3tatt finden werde, wozu Kauflustige hiemit eingeladen werden. — Die wesentlichsten Licitationskeding-niffe sind: "l») Die Montan- Entitäten werden unter Einem mit den Civil - Realitäten um den Preis von 13,7U4 fl. 8 kr. CM. ausgerufen , und unter demselben nicht hintan gegeben, auch keine Anbote auf einzelne Theile der zu verkaufenden Objecte angenommen werden. — d>.) Jeder Licitant hat vor Beginn der Licitation zu Handen der Licitations - Commission ein 10 ^ Vadium von 137 k,-. „ „ ^lazcala-i oiiu i ^ „ „ 2() ,, „ „ ^laiv^i!. 12 " ,, 2U.. und rother Uol/:nni» Tischwe'n ^ „ ,8.. werden auf dem alten Markle im Hause Nr. IH 2. Slock, über die Gaj^c ausgcschäntc. — 959 — A n z e i ff e. Güter-Lotteric-Zlehung in diesem Jahre erfolgte ... Vorgestern um 5 Uhr Nachmittaq. In dieser Lotterie wurden gewonnen: Das große Landgut Nr. 3H bet Ncudorf, Das schöne Haus sammt Garten Nr. 21Z in Vernals bei VMirn, oder Ablösung in B«>em Gulden I 5 0. 0 O 0 W. W. Die weitern Vortheile und Gewinnste enthalt dcr Spielplan von FZ/U»,/,/ 5^tt«k. k. k. priv. Großhändler in Wien. "«",« Da, laut § 3 des Spielplanes, die Gcwmnsie dieser Vorziehuna erst 14 i5- k-vi8 vom Vicrant'schen Hause, Nachmittag Mit Schlag halb drei Uhr abfahren und längstens? Uhr abends zurückkehren. Ein Platz für die Person kostet für die Fahrt hinunter ,« kr. C. M. und ebensoviel zurück. Kinder unter ,« Jahren zahlen die Hälfte, können aber bei voller Besetzung rcs Wagens für sich keinen Platz einnehmen, und müssen auf dem Schoße ihrer Angehörigen gehalten werden. Aufnahmskarten sind jeden Sonn- und Feiertag bis i2 Uhr Mittags im Kasschhausc des Hrn. Elilli, gegen Erlag des Betrages, abzuholen. Sollte eine Gesellschaft dcn Wagen an Werk tagen für sich allein miethen wollen, so ist sick diesi-falls Tags vorher bei Henn Wrtrr Ambrosch (Tramsch) auf der St. Peters-Vorstadt Nr. 62, zu melden. 96l 3- '798- (») D etaii- Verkaufs -Anzeige. Ich habe für den herankommenden Elisabethen - Markt wieder verschiedene Waren vortheilhaft an mich bezogen, so zwar, daß ich den billigen Kaffeh, Pfundweis il kr. 20, ü l(1 Pfd. 19 kr. „ » ^ 22, alO „ 21 ^ l. ,. 24, ä li) „ 22 „ Den preis würdigen Zucker, Psundwelö ^» 18, 20, 22, 24 „ in ganzen Broden ü l8, 20, 2l, 22 „ Das beliebte Feine Speiseöl, Psunowcis . . 18 „ im Größern . . 17 „ Extrafeines Tafelöl, Psundweis 22 „ ftincS „ ^ 20 „ Neis, neuer, Pfundweis . 7, 8, 8 ,. Das bekannte Rl'ibSöl, doppclc r^ssilun . . . 13 ,. „ im Glößcrn . . . . l2 „ Fischthra n, cchc.....»6 „ Terpenrindl, reines, weiß . !4 „ ^ im Glößrru . . 13 „ Indigo, fein Violn «7. 3'/^ st- Vitriolöl, sächs......6 » Den berühmten Schweizerkäse, das //. . 16 „ nach delicdiqcr Quantität, verkaufe. Indem genannte Warcn jeden Vorzug verdienen, bttte um einen genelgren Zuspruch. Laidach am 12. November 18t z. Vinc. Ncwcnl'crg, am Hauplplatz, im Handlllngs-lloeall', vormalü Ios, iVparovitz. Z. 1809. (2) Matth. UraschovM H.N dlt Chre t'gcbclch an;u;clg»'li. daß cr crst kürzlich von Wlm anqckommcli »uni c>dc,mals m»t e,n.m schötlkli SvlllMclU von Galanterie, "nd Nüsnbcl^elw^rrn verschcn lst. Bcsoiidc's aber empfishll cr sich m>t cllier schöllen «l>ü-"ahl von neuen Z'schlamren, worunter sich auch solche befinden, welch? mtt fiüsslgem Gas gtfülll werdi,^ diese verbreiten em schönes sta'kis Licht und werden übrigens galiz ein» fach behantrlt. Das Gas hlezu »st bei »hm um 2/» Kreuzer das Pfund zu haben. Fe>ne,semer schönen Auswahl von Stun« den» undRepeüruhrtn; dl,selben m vergoldeten Nahmen, wie auch mlt Splclrvelketi, dann kleluen Vlurz- und Pendeluhren .»on Z b,s H Gulden, verschiedenen Holz, und Blech-Mu-fikmstrumenten, Gullarien vun einem der be» rühmiesten Mtlster, Bernard 3r>g«Nsvcraer in W»e„, ^ülllcher-Gewehrlaufen und allen Iagd-re^Ulsuen, Schnclljündmaschll^en aus Glas und mit Blech, feine T^n mit »'chsnen Ge» malben, seidenen Regenschirmen, Vorhang-Dlaperlen aus Holz und Bronze. Da lch ftets bemüht din, die W«rtN aus ersten Quellen zu b,z,ehen, so verspreche ich den geehrten Abnehmern die außerss billig' flen Preise und hcsfc d»»her e«nen geneigten Zuspruch. Z. »795- (2) Kundmachung. Die ztfclligtc Witwe macht hiemit bttannt, daß si, tai Gervelbe naä) ihltm am 8. d. M. velstolbenen Galle" Malhias Rup„il, unter Lei« tu»g cineö hierzu geeigneten, und von ihrem sel. Galten be'eilS »mährend dessen Klanlchcit mit dem Geschäft betrauten Welsführtls, der sicd auch in allen Maßen deb B«lstolbe»icn genau auütennt, fortan btllllben rvird. Indem sie sül das biKhe» geschenkte Zutrauen den hochverehrten Gönnern ihren gczicmenben Dant adfialtct, empfiehlt s,e sich I!>ltM ferne« ren Wohlwollen m>l der Velsicherung, daß s«e stch bestreben wird, tiefes Zutrauen auch in ler Folge zu verdienen. Lalbach den »0. November »644. Johanna Rupnik, Klel0ermastilbwllwe. ,vol)nh^ft am Plahe 3tl. 3,2. H?^^ (2) ' Weizen-Verkauf. Die Bisthumsherrschaft Pfalz Laibach verkauft 300 Meßen Weizen. Kaufiicbhabei wollen sich dießfalls in der herrschaftlichen Amtskanzlei in der fürstbischöflichen Residenz zu Laibach melden. — 962 — 3 1794. (2) Kundmachn« g. ii^ Vom 1. November d. I. angefangen übernehmen die Expedits - Bureaux der k. k. Staats-Eiscnbahn südlicher Richtung den Transport aller Gattungen Frachten von allen Stationsplatzen der k. k. Staats - Eisenbahn nach allen Bahnhöfen der k. k. priv. Wien - Gloggnitzer Eisenbahn, und zwar genau nach den von beiden Bahnen öffentlich bekannt gemachten Tariffen und Bestimmungen, mit Hinzurechnung der Gebühr für die Beförderung von Mürzz «schlag nach Glogg-nitz, welche mit Einschluß der Auf- und Abladespesen, Haftung, Aufsicht und Neben - Auslagen: ») für Paffagier- Gepäck, Eilgüter, voluminöse Frachtstücke und große Maschinen - Bestandheile auf . . . . . . . 20 kr. CM. pr. Str., d) für ordinäre Frachten auf . . . . 12 - - c - festgesetzt wurde. Hiernach entfallt an Gesammt-Frachtlohn pr. Wiener Sporco-Ctr., inol»FlV6 aller Neben-Auslagen: Vom Bahnhofe in Gratz l BruH bis auf den Stationspl atz j Wien Conventions - Münze - Kreu 5 er. 1. Für Güter, welche sowohl auf der k. k. Staatö-Eisenbahn , als auf der Wien-Gloggniher Eisenbahn in die I. Claffe gehören, . . 27'/, 337, 23'/5 2!>2/. 2. Für Güter, welche auf der Staats - Eisenbahn in die I. Classe und auf der Wien- Gloggnitzer Eisenbahn in die 1l. Claffe gehören, . 27'/- »5^ 23'/» 31^ 3. Für Güter, welche auf beiden Eisenbahnen in die !l. Claffe gehören, . . . . 35 43 28 3« 4. Für Tricster Güter, welche auf der Staars-Elsen- bahn in die l. Claffe gehören, . . 27V. 37'/, 23'/, 33^ 5. Für Tricster Güter, welche auf der Staats-Eisen- bahn in die U. Classe gehören, . . 35 45 28 28 Sind die Güter in's Haus oder in die Zollämter zu führen, so ist außer obigen Tariffsätzen noch in Wien 3 kr., in Wiener - Neustadt 2 kr. Conv, Münze pr. Centner zu entrichten. Die Vorschriften und Preistariffe für den Frachten-Transport auf beiden Bahnen sind bei allen Stations - Cassen der k. k. Staats - Eisenbahn für 3 kr. pr. Exemplar zu haben. Gratz am 31. October 1844. Von der Betriebs-Unternehmung der k. k. Staatsbahn.