Gesetz- «Hb Verordnungsblatt für daS ö tt e r r e > ch i sch - i lti ri sch c 3liü|l enfd n Ö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang JL&¥0. XX. Stück. Ausgegeben und versendet am 31. October 1870. 41. Gesetz vom 28. August 1870, über Benützung, Leitung und Abtvehr der Gewässer. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gr ad iS ca finde Ich auf Grundlage der über das Wasserrccht tut Neichsgesetze vom 30. Mai 1869, Nr. 93 N. G. Bl., enthaltenen Bestintntttngett anzuordnen, wie folgt: Artikel 1. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer mit Ausnahme des Meeres, treten alle Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die Gegenstände dieses Gesetzes beziehen und mit den Bestimmungen desselben in Widerspruch stehen, außer Kraft. Artikel 2. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen WasserbenützungS- oder sonstigen, auf Gewässer sich beziehenden Privatrechte bleiben aufrecht. Der Bestand und Umfang solcher Rechte ist nach den früheren Gesetzen zu beitrtheilen, die Ausübung derselben, sowie daS Verfahren richten sich nach diesem Gesetze. L.. Artikel 3. Mit beut Vollzüge dieses Gesetzes werben die Minister siir Ackerbau, Justiz, Inneres und Handel beauftragt. Erster Abschnitt. Bon der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer. §• L Die rechtliche Eigenschaft der Gewässer ist nach den Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes und insbesondere nach den Bestimmungen der £}§. 2 bis 7 dieses Gesetzes zu benrtheilen. (§. 1 des R. G.) §. 2. Flüsse und Ströme sind von der Stelle an, wo deren Benützung zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen beginnt, mit ihren Seitenarmen öffentliches Gut und behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn diese Benützung zeitweise unterbrochen wird oder gänzlich anf-hört. (§ 2 des R. G.) Auch die nicht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen dienenden Strecken der Ströme und Flüsse, sowie Bäche und Seen und andere sließende oder stehende Gewässer sind öffentliches Gut, in soweit sie nicht in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder-besonderer Privatrcchtstitel Jemandem zugehören. Die den Besitz schützenden Vorschriften des allgemeinen bürgl. Rechtes werden hiedurch nicht berührt. (§. 3 R. G.) §. 4. Nachstehende Gewässer gehören, wenn nicht von Anderen erworbene Rechte entgegenstehen, dem Grundbesitzer: a) das in seinen Grundstücken enthaltene unterirdische und aus denselben zu Tage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salzmonopolc unterliegenden Salzquellen und der zum Bcrgregale gehörigen Cementwässcr. b) Die sich auf seinen Grundstücken ans atmosphärischen Niederschlägen ansammeluden Wässer. c) Das in Brunnen, Teichen, Cisterne» oder anderen auf Grund und Boden des Grundbesitzers befindlichen Behältern oder in von demselben zu seinen Privatzwcckeu angelegten Kanälen, Röhren re. eiugeschlvsscne Wasser. cl) Die Abflüsse ans den vorgenannten Gewässern, so lange sich erstere in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer nicht ergossen und das Eigenthnm des Grundbesitzers nicht verlassen haben. (§. 4 des R. G.) 8- 5. Privatbäche und sonstige sließende Privatgcwässer sind, in sofernc nichts anderes nachgewiesen wird, als Zngehör derjenigen Grundstücke zu betrachten, über welche oder zwischen welchen sie fließen, und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes. (§. 5 des R. G.) §• 6. Die Regierung kann fließende Privatgewasier, welche sich zur Befahrung mit Schiffen oder gebundenen Flössen eignen, zu diesem Zwecke unter Anwendung der Borschrift des §. 365 a. b. G. B. als öffentliches Gut erklären. (§. 6 des R. G.) Zweiter Abschnitt. Bon der Benützung der Gewässer. §• 7. Die Benützung öffentlicher Gewässer zur Floß- und Schiffahrt wird durch die hierüber in Floß-und Schiffahrtsacten, in Conventionen, dann durch die besonderen Floß-, Schiffahrts-, Strompolizei- und Kanalordnnngen und die sonstigen in dieser Beziehung erlassenen Special-gesctze und Verordnungen geregelt. Die Errichtung von Privatüberfnhrsanstalten mit gewerbsmäßigem Betriebe ist auf Privat- und öffentlichen Gewässern, die Errichtung solcher Anstalten auf schiffbaren Gewässern jedoch, selbst ohne gewerbsmäßigen Betrieb, nur mit behördlicher Genehmigung zulässig. (§. 7 des R. G.) §• 8. Die Userbesitzer sind verpflichtet,' das Landen und Befestigen der Schiffe und Flösse an den dazu behördlich bestimmten Plätzen, in soferne sic dafür keine Vergütung bezogen haben, auch fernerhin unentgeltlich zu dulden. Wird zum Landen oder Befestigen der Schiffe und Flösse ein dazu noch nicht verwendeter Theil ihres Grnndeigenthnms in Anspruch genommen, so haben sie ein Recht auf Entschädigung. Die Uferbesitzer sind ferner verpflichtet, das Begehen der Ufer durch das zur wasser-polizeilichen Aufsicht bestellte Personale, sowie bestehende Leinpfade unentgeltlich ztt dulden, und können blos ausnahmsweise dann eine Entschädigung fordern: a) wenn diese Forderung auf einem besonderen Rechtstitcl beruht, oder l>) wenn zur Erhaltung eines bestehenden Leinpfades ein dazu noch nicht verwendeter Theil ihres Grnndeigenthnms in Anspruch genommen wird. Die Erwerbung der zum Landen und Befestigen der Schisse und Flösse und zur Herstellung von neuen Leinpfaden erforderlichen Grundstücke ist nach dem allg. bürgt. Rechte zu beurtheilen. (§. 8. R. G.) §. 9. In Nothfcillen ist cs gestaltet, an jedem geeigneten Platze zu landen, sowie die Ladung der Flösse und Schisse und nötigenfalls die Fahrzeuge selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung ans die Ufer auszusetzcn, wofür der Uferbesitzer im Falle einer erlittenen Beschädigung von dem Floß- oder Schiffseigcnthümer, unbeschadet des dem Letzteren gegen dritte Personen etwa znstehenden RiickcrsatzansprncheS, eine angemessene Entschädigung zu verlangen berechtiget ist. (§. 9. des R. G.) §. 10. Derjenige, welchem ein Privatgewässer zugehört, kann dasselbe, unbeschadet der durch besondere Rechtstitel begründeten Ausnahmen, für sich und für Andere nach Beliebe» gebrauchen und verbrauchen. Bei fließenden Wässern ist die Benützung durch die Rechte der übrigen Wasserbercch-tigteu, sowie durch die aus dem Zusammenhänge und der Unentbehrlichkeit des Wassers her-vergehenden öffentlichen Rücksichten nach Maßgabe der Gesetze beschränkt. Insbesondere darf durch die Benützung des Wassers von Seite des Privateigenthümers keine das Recht eines Anderen beeinträchtigende Bermireiuignng des Wassers, kein solcher Rückstau und keine Ueberschwemmmig oder Bersnmpfnng fremder Grundstücke verursacht werden. (§. 10 des R. G.) §. 11. Der Eigeuthümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der über dasselbe fließenden Gewässer zum Nachthcile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Dagegen ist auch der Eigeuthümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachtheile des oberen Grundstückes zu hindern. (§. 11 des R. G.) §. 12. Das von dem Eigeuthümer des Grundstückes ans einem Privatgewässer abgeleitete und unverbrauchte Wasser ist, bevor es ein fremdes Grundstück berührt, in das ursprüngliche Bett zurückzuleiteu, eS wäre denn, daß durch eine andere Ableitung den übrigen Wasscrbercchtigten kein Nachtheil zugefügt wird. (§. 12 des N. G.) §. 13. Bereinigen sich die Eigeuthümer mehrerer an einander grenzenden Uferstrecken zu einer gemeinschaftlichen Benützung oder Leitung des Wassers, so werden ihre Grundstücke in dieser Beziehung Dritten gegenüber als ein Ganzes behandelt. (§. 13 des R. G.) §. 14. Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigeuthümern, so haben, wenn kein anderes nachweisbares NechtSverhältuiß obwaltet, die Besitzer jeder der beiden Uferseitcn nach der Länge ihres Uferbcsitzcs ein Recht ans die Benützung der Hälfte der vorüberfließendeu Wassermenge. (§. 14 R. G.) §. 15. In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommeue, die gleiche Benützung durch Andere nicht ansschließende Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Saud, Schotter, Steinen und Eis, soweit dadurch weder der Wasserlanf und die Ufer gefährdet, noch ein fremdes Recht verletzt, noch Jemandem ein Schade zugefügt wird, gegen Beobachtung der Polizcivorschriften, an den durch dieselben von dieser Benützung oder Gewinnung nicht ausgeschlossenen Plätzen Jedermann gestattet. §. 1(5. Jede andere, als die im §. 15 angegebene Benützung der öffentlichen Gelvässer, sowie die Errichtung oder Aendcrung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit des Wassers, ans den Lauf desselben, oder auf die Höhe des Wasserstaudes Einfluß nehmen oder die Ufer gefährden kann, bedarf der vorläufigen Bewilligung der dazu berufenen politischen Behörden. Diese Bewilligung ist auch bei Privatgewässern erforderlich, wenn durch deren Benützung auf fremde Liechte oder auf die Beschaffenheit, den Lanf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Getvässern eine Einwirkung entsteht. §. 17. Zu den Wasserwerken, deren Errichtung der Bewilligung der coinpcteutcn politischen Behörde nach §. Iß bedarf, gehören insbesondere Triebwerke und Stauanlagen. Auch zu jeder Abänderung derselben muß, in soferne sie auf den Lanf, das Gefälle oder den Verbrauch des Wassers Einfluß hat, vorher die Bewilligung der zuständigen politischen Behörde eingeholt werden. 18. In der von der politischen Behörde über die Bewilligung ausznfertigeuden Urkunde sind der Ort, das Maß und die Art der Wasscrbcnützung zu bestimmen. Dabei können nach Er-forderuiß der Umstände besondere, den allgemeinen Wassergcbrauch regelnde und sichernde Bedingungen festgesetzt und die Bewilligung auch auf eine nur beschränkte Dauer oder gegen Widerruf erthcilt werden. §. 19 Das von der politischen Behörde zu bestimmende Maß der Wasserbenütznug richtet sich einerseits nach dem Bedarfe des Bewerbers und anderseits nach dem Wasserüberschnsse, welcher mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand zur weiteren Benützung verfügbar ist. Dieses Maß darf in keinem Falle so weit gehen, daß Gemeinden und Ortschaften bei Feuersgefahr oder für die Zwecke der Wirthschaft ihrer Bewohner der Wasscrnoth ansgesetzt werden- §. 20. Die bewilligten Anlagen und Vorrichtungen sind von dem Besitzer in einem solchen Stande herzustellcn und zu erhalten, daß sic dem Wasser und dem Eise einen thuulichst un-gehinderten Ablauf lassen, der Fischerei und anderen Nutzungen keine unnöthigc Erschwerung oder Beeinträchtigung verursachen, und daß keine Wasserverschweuduug eintretc. Würde von dem Betheiligten der Nachweis geliefert werden, daß dieser Anordnung nicht entsprochen wird, so ist über dessen Ansuchen in angemessener Frist von der politischen Behörde die Abstellung der Gebrechen aufzutragen, und nach fruchtlos verstrichener Frist aus Kosten der Säumigen zn bewerkstelligen. Wenn in Folge eines Stauwerkes Rückstannngeu, Bersumpfnugen oder Beschädigungen fremden Eigcuthnms entstehen, so muß der Besitzer des Stauwerkes durch Ticferlcgung oder Abänderung des Werkes, z. B. durch Anlage von Ablässen die Uebelstände entweder selbst beseitigen, oder deren Beseitigung gestatten, insoferne ihm selbst nicht dadurch ein iiberlviegender Rndstljctl verursacht würde. lieber die Zulässigkeit eines solchen Begehrens und die zn treffende Einrichtung entscheidet die politische Behörde. lieber die dem einen oder dem anderen Theile gebührende Entschädigung hat bei dem Abgange einer gütlichen Uebereinknnst der Richter zn entscheiden. §. 22. Bei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste und tut Falle der Verpflichtung, das Wasser in einer bestimmten Höhe zn erhalten, mich der zulässig niederste Wasserstand durch Stanpfählc (Rormalzeichen, Ham-, Haim- oder Aichpfälle oder Aichstöcke) oder andere bleibende Stanmaße ans Kosten der Besitzer dieser Werke und Anlagen zn bezeichnen. Diese Bezeichnung ist bei den ans Grund dieses Gesetzes zn errichtenden Triebwerken und Stauanlagen gleich bei ihrer Errichtung, bei bereits bestehenden derlei Werken aber, bei welchen dieselbe fehlt, binnen der Frist von zwei Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu bewerkstelligen. DaS Stanmaß muß an einer Stelle, wo cs leicht beobachtet werden kann, und für die Bethciligten zugänglich ist, nach den Regeln der Kunst genau und in solcher Weise von den Betheiligten hergestellt und erhalten werden, daß dasselbe gegen absichtliche Einwirkungen, sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. §. 23. Sobald das Wasser über die durch das Stanmaß festgesetzte Höhe wächst, muß der Stauwerksbesitzer durch Oeffmmg der Schleusten, sowie überhaupt durch Wcgrünmnttg aller Hindernisse den Wasserabfluß so lange befördern, bis das Wasser wieder ans die normale Stanmaßhöhe herabgesunken ist. Im Unterlassungsfälle sind diejenigen, welche dadurch gefährdet oder benachtheiliget werden, vorbehaltlich des Anspruches ans Schadenersatz, zn verlangen berechtiget, daß dieser Abfluß durch die Ortspolizeibehörde auf Kosten und Gefahr des säumigen Stauwerksbesitzers bewert stelligt werde. §. 24. Die Form der Stanmaße und die bei deren Aufstellung zu beobachtenden Vorsichten werden durch Verordnungen bestimmt. §. 25. Wasserbenütznngsrechte, welche in der Urkunde über die behördliche Bewilligung nicht ausdrücklich ans die Person des Bewerbers beschränkt worden sind, gehen auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft über, für welche die Bewilligung erfolgt ist. Die Abtrennung solcher Rechte von den ursprünglichen und deren llebcrtragniig zu einer anderen Bctriebsanlage oder Liegenschaft, darf blos mit Zustimmung der Behörde stattfinden, welche die Bewilligung überhaupt ertheilt. . §- 26‘ Wenn aus einem öffentlichen Gewässer die Zuleitung des Wassers in für Privatzwecke errichtete Kanäle, Teiche oder Leitungen stattfindet, sind bei dem Gebrauche oder Verbrauche dieses Wassers die Bedingungen der hiezn erhaltenen Bcwillignng maßgebend. Hiebei hat im Zweifel als Regel zn gelten, daß sich die Bcwillignng und Erwerbung des Wasserbenntznngs-rechtes btoS auf den Bedarf der Unternehmung deö Berechtigten beschränkt, und daß, wenn sich ein Wasserüberschnß zeigt, der Staatsverwaltung die Verfügung hierüber zusteht. §. 27. Auch wenn die Erfordernisse der Enteignung nach §. 365 des allg. bürgt. G. 03. nicht Eintreten, kann, um die nutzbringende Verwendung des Wassers zn fördern oder dessen schädliche Wirkungen zu beseitigen, im Verwaltungswege verfügt werden: a) daß bei fließenden Privatgewässern derjenige, dem das Wasser zugehört, in soweit er cs nicht benöthiget und innerhalb einer ihm behördlich zn bestimmenden, den Verhältnissen entsprechenden Frist auch nicht benützt, cs Anderen, die cs nutzbringend verwenden können, gegen angemessene Entschädigung überlasse; 5) daß Besitzer von Liegcusthnstcn die Begründung von Servituten ans ihrem Bcsitzthnme gegen angemessene Entschädigung zu dem Ende gestatten, damit Anderen gehörendes Wasser von einer Gegend nach einer anderen über ihren Grund und Boden geleitet und daselbst die zu dieser Leitung erforderlichen Werke und Anlagen errichtet werden. Bon der Übernahme einer solchen Servitut können jedoch die Grundbesitzer durch Abtretung der zur Ausführung der Leitung und der entsprechenden Anlagen erforderlichen Grundfläche sich befreien, für welche Abtretung ihnen eine angemessene Entschädigung gebührt. Würde durch die Wasserleitungsaulage das Grundstück für dessen Besitzer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist ans sein Verlangen das ganze Grundstück abznlösen. (§. 15 des R. G.) §. 28. Wird ans Grund des vorstehenden Paragrapheö das dem Eigenthümcr entbehrliche Wasser einem Anderen zur Benützung verliehen, so ist in der von der Staatsverwaltung zu erthei-lenden und nach Vorschrift des §. 18 ansznfertigenden Bewilligung jedenfalls auch die Bedingung aufzuuehinen, daß von der ertheilteu Bewilligung bei sonstigem Erlöschen derselben binnen einer angemessen sestzusetzendeu Zeitfrist Gebrauch gemacht werden muß. Das Erlöschen des ertheilteu Bciiützmigsrechtes kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die festgesetzte Entschädigung nicht gehörig an den Bezugsberechtigten abgeführt wird. §. 29. Wie weit sich die Rechte der Bergbauunternehiuer ans abflicßende Grnbenwässer erstrecken und welche besonderen Wasserrechte denselben überhaupt znstehen, bestimmt daö Berggesetz. §. 30. Die Benützung der Gewässer zur Holztrift wird durch das Forstgesetz und die Trift-ordmmgcn, die Benützung der Gewässer zur Fischerei durch die Fischcreiordmmgcn geregelt. §• 31. Unternehmer von Bewässerungsanlagen, dann von Triebwerken und Stauanlagen, deren Errichtung überwiegende Vortheile für die Volköwirthschaft erwarten läßt, können nach Maßgabe des §. 27, lit. I>, (§. 15 des N. G.) verlangen, daß ihnen zur Zn- lind Ableitung des Wassers, sowie znr Errichtung der erforderlichen Stauwerke, Schlenßen und sonstigen Vorrichtungen gegen angemessene Schadloöhaltnng ans fremdem Grunde die entsprechende Dienstbarkeit eingeräumt oder nach Wahl des Grundeigenthiimers der nöthige Grund und Boden abgetreten werde. Dieses Zwangsrecht erstreckt sich jedoch nicht ans Gebäude mit den dazu gehörigen Hof-räumen und Hansgärten. Würde durch die Anlage das Grundstück für den Eigenthümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, so kann er ans Ablösung des ganzen Grundstückes dringen. §• 32. Bei Anlegung offener Gräben mid Kanäle haben die Unternehmer nebst den ihnen zufolge des §. 491 des a. b. G. B. obliegenden Verbindlichkeiten auch die Verpflichtung, die zur Verbindung der beiderseitigen Ufer nothwcndigcn Brücken und Stege, bei hochgebauten Wasserleitungen und Kanälen aber auch die nothwendigcn Durchlässe und die zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigcnthnm erforderlichen Vorkehrungen herznstellen und zu erhalten. 8- 33. Der Eigenthümer deö Grundstückes, welches zu Gunsten einer Unternehmung mit der Diklistbarkeit belastet wird, erhält das Recht, die Mitbenützung der dadurch begründeten Anlage gegen verhältnismäßigen, von dem zu gebrauchenden Wasserqnantnm abhängigen Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltnngskosten in dem Maße zu verlangen, als dadurch der Zweck der Anlage nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Wird die Mitbenützung erst nach dem Beginne oder nach Vollendung der Anlage ver- langt, so hat der die Mitbenützung beanspruchende Grnndcigenthnmer überdies den Mehrbetrag der Kosten für die erforderlichen Abänderungen zu tragen. lieber die Größe des Kostenbeitrageö entscheidet, wenn sich die Bcthciligtcn darüber nicht geeinigt haben, die zuständige politische Behörde. §. 34. Bei Fcncrsgcfahr oder vorübergehender dringender Wassernoth ist die Ortspolizeibchördc beziehungsweise der Vorstand des bedrohten Gcmeindegebietcs befugt, wegen zeitweise! Benützung von Privat- und öffentlichen Gewässern, die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zn treffen und unverzüglich vollstrecken zu lassen. §• 35. Wo an dem zum Trinken, Kochen, Waschen, Tränken und zu anderen wirthschaftlichen Zwecken oder zum Fcncrlöschen nöthigcn Wasser ein dauernder Mangel herrscht und die Versorgung damit die Kräfte der einzelnen Gcmcindcglicder übersteigt, ist die Wasserversorgung nach Maßgabe des Gcmcindcgesetzes eine Angelegenheit der Gemeinden oder Ortschaften. §. 36. Ortschaften und Gemeinden, deren Wasserbedarf nicht gedeckt ist, haben nach Maßgabe dieses Bedarfes gegen angemessene nach §. 37 (§. 17 des R. G.) zn ermittelnde Schad loshaltung daS Recht auf Enteignung von Privatgewässern und Wasserbenützttiigsrechten, soweit dieselben für die gleichen Zwecke der Wasserberechtigten entbehrlich sind. (§. 16 des R. G.) §• 37. In den Fällen der §§. 27 und 36 (§ 15 und 16 des R. G.) ist der Betrag der Entschädigung, wenn darüber unter den Belheiligten ein Einverständnis; nicht erzielt wird, im Verwaltungswege zu ermitteln und ausznsprechen, und wenn die Belheiligten sich dabei nicht beruhigen, durch gerichtlichen Befund mit Zuziehung beider Theile nach den Grundsätzen des Eppropriationsvcrfahrcns zu bestimmen. (§. 17 des R. G.) §. 38. Die Bestimmungen der §§. 27, 28, 31 bis 33 und 37 (§. 17 des R. G.) haben auch für Wasserversorgnngsanlagcn, sowohl der Gemeinden und Ortschaften als vereinzelter Ansiedelungen zu gelten, wenn letztere durch ihre Lage verhindert sind, an den Bcwässernngs-anstalten der Ortschaften und Gemeinden theilzunchmen. §. 39. Fischereiberechtigten steht gegen die Ausübung anderer Wasserbenützungsrechte nicht das Recht des Widerspruches, sondern blos der Anspruch ans angemessene, von der Verwaltungsbehörde auSzusprechende und, falls sich der Betheiligtc mit diesem Aussprache nicht zufrieden-stellt, von dem Richter festznsetzende Schadloshaltnng zu. (§. 19 des R. G.) Dritter Abschnitt. Von der Ableitung und Abwehr der Gewässer. §. 40. Auf Entwässerungsanlagen findet analoge Anwendung, was in den §§. 27, 28, 31 bis 33 und 37 (tz. 17 des R. G.; für Bewässerungsanlagen vorgeschrieben ist. §. 41. In allen Schutz- und Rcgnlirnngswasserbauten in öffentlichen Gewässern, welche nicht vom Staate ausgeführt werden, muß vor ihrer Ausführung die Genehmigung der zuständigen politischen Behörde cingeholt werden. Diese Genehmigung ist zn solchen Bauten in Privatgewässern dann erforderlich, wenn durch dieselben ans fremde Rechte oder ans die Beschaffenheit, den Laus oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern eine Einwirkung entsteht. §. 42. Die Ufer, Dämme, Bette und Behälter, sowie die Anlagen an und in fließenden Gewässern sind in Gemäßheit dcS §. 413 a. b. G. B. so herzusteUcn und zn erhalten, daß sie fremden Rechten nicht nachtheilig sind und Ueberschwemmnugen thnnlichst Vorbeugen. (§§. 16 und 20.) §. 43. Zur Erhaltung und Räumung der Kanäle und künstlichen Gerinne, sowie zur Instandhaltung der Anlagen für Benützung der Gewässer überhaupt sind vorbehaltlich rechtsgiltiger Verpflichtungen Anderer die Eigenthümer der Anlage verpflichtet. Kann der Eigenthümer nicht auSgemittelt werden, so liegt diese Verpflichtung denjenigen Personen ob, welche die Anlage benützen, und zwar in Ermanglung eines ändern zu Recht bestehenden Vertheilnngsmaßstabcs nach Verhältnis; des Nutzens. §• 44. Die Herstellung und Instandhaltung der Vorrichtungen und Bauten, dann die Ausführung von Maßregeln zum Schutze der Ufer, Grundstücke, Gebäude, Straßen, Eisenbahnen und sonstigen Anlagen an Strömen, Flüssen und Bächen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers oder zur Beseitigung des bereits cingetreteuen Wasserschadens ist, insofernc keine besonderen rechtSgiltigen Verpflichtungen Anderer bestehen, zunächst eine Angelegenheit derjenige», welchen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. Entsteht durch die Unterlassung dieses Schutzes für fremdes Eigenthnm eine Gefahr, so müssen die Säumigen jedenfalls die Ausführung der nöthigcn Schntzmaßregeln ans Kosten derjenigen, von welchen die Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Maßgabe der §§. 65 und 66 selbst beitragen. 45. Ob in Fällen, wo Ortschaften und Fluren wiederkehrenden Ueberschweunnnngen oder anderen Wasserbeschädigungen ausgesetzt sind, ohne Rücksicht ans die mangelnde Einwilligung der Betheiligten, die Bildung einer Genossenschaft flattfinden muß. oder in anderer Weise für die Ausführung solcher Bauten insbesondere durch Beiträge und Vorschüsse aus Landes- oder Gcmeindemitteln Sorge zu tragen ist, wird von Fall zu Fall im Wege der Landesgesetzgebnng bestimmt. §. 46. Bei Grundstücken, welche durch Auflassung herrenlos geworden sind, liegt, so lange sic herrenlos bleiben, die Verpflichtung zu Schutz- und Regulirungswasscrbanten, wenn diese Grundstücke im Bereiche einer Schutz- und Rcgnlirnngsgenossenschaft sich befinde», der letzteren ob. §. 47. Der durch Regulirungsbauten im Bereiche derselben gewonnene Grund und Boden fällt denjenigen zu, welche die Kosten der Unternehmung tragen; muß jedoch, wenn die Unternehmung denselben zur besseren Verlandung oder Befestigung des Ufers nicht mehr bedarf, den Anrainern auf Verlangen gegen Erstattung des Werthes abgetreten werden. §. 48. Wenn Schutz-, Userregulirungs-, Entwässerungs- und andere Wasserbauten im öffentlichen Interesse unternommen werden, muß gegen angemessene Entschädigung die Abtretung des nöthigcn Grundes und Bodens und sonstiger Liegenschaften, Werke und Anstalten erfolgen, oder die erforderliche Grunddienstbarkeit eingeräumt werden. Auch können Wasserleitungen und Kanäle, wenn es öffentliche Interessen erheischen, und wenn es ohne Gefährdung des Zweckes der Wasseranlage geschehen kann, ohne Ein- willigung der Eigenthümer und Wafferbezugsberechtigten ningelegt werden. Die Kosten haben die Unternehmer der Umlegung zu tragen. Materialien, welche zur Herstellung von solchen im öffentlichen Interesse unternommenen Wasserbauten nothwendig und auf den z» schützenden Gründen vorhanden sind, müssen von dem Eigenthümer zu diesem Zwecke gegen angemessene Entschädigung überlassen werden. §. 49. Zur Ausführung und Jnstandyaltung von Schutz-, Regulirungs- oder sonstigen Wasserbauten müssen die Usereigenthümer gegen angemessene, nach §. 87 zu ermittelnde Entschädigung soweit nicht auf die unentgeltliche Gestattung ein Anspruch besteht, die nothwendige Betretung und Benützung der Ufer zur Ab- und Zufuhr, dann zur Ablagerung und Bereitung der Materialien dulden. Auf Antrag des Ufercigeuthümers kann dein Bauführer zur Beendigung der Arbeit und Fortschasfnng des Materials von der politischen Behörde eine angemessene Frist bestimmt werden. §. 50. Wenn zur augenblicklichen Verhütung großer Gefahr durch Ufer- oder Dammbrüche, oder durch Ucberschwemmungcn schleunige Maßregeln ergriffen werden müssen, so sind auf Verlangen der politischen Behörde, oder, wenn diese nicht out Orte der Gefahr ihren Sitz hat, des Vorstehers des bedrohten Gemeindebczirkcs die benachbarten Gemeinden gegen angemessene Entschädigung verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu bieten. Wird für solche Hilfeleistungen eine Entschädigung gefordert, so sind dieselben von der politischen Behörde nach ihrem Gcldwerthe festzustellen und die hiernach entfallende Entschädigung ans die Gemeinden, denen die Hilfe geleistet wurde, verhältnismäßig umzulegen. §. 51. Werden Bauten zum Zwecke der Benützung, Leitung oder Abwehr der Gewässer aus Reichs- oder Landesmittcln unternommen, und gereichen dieselben zugleich den Besitzern der angrenzenden Liegenschaften oder der benachbarten Wasscraulagcn durch Zuwendung eines Vortheiles oder durch Abwendung eines Nachtheiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so können die erwähnten Besitzer, auch wenn die Grundsätze der Enteignung nach §. 365 a. b. G. B. keine Anwendung finden, im Verwaltungswege verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten zu leisten. Ob der Ban den gedachten Personen tu erheblichem Grade zum Nutzen gereiche oder erheblichen Nachthcil abwcnde, dann welches die Ziffer des angemessenen Beitrages sei, ist tut Verwaltungswege zu ermitteln und anszusprechen und, wenn die Betheiligten sich dabei nicht beruhige», vom Richter zu bestimmen. (§. 26 des R. G.) Vierter Abschnitt. Von den W a s s e r g e n o s s c n s ch a f t e n. §. 52. Zur Ausführung von Wasserbauten, welche den Schutz von Grnndeigenthmn oder die Negulirnng des Laufes eines Gewässers bezwecken, dann zu Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen können entweder durch freie Uebereinkunft oder auf Grund von Mehrheitsbeschlüssen der Betheiligten durch Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde Wassergenossenschaften gebildet werden. (§. 20 des R. G.) §. 53. Wird im Verwaltungswege erkannt, daß der Bau oder die Anlage, welche von einer Mehrheit von Betheiligten beabsichtigt wird, von unzweifelhaftem 9Zittzcn ist und daß sich die Anlage ohne Ausdehnung auf die Grundstücke der Minderheit nicht zweckmäßig ausführen läßt, so kann die Minderheit gezwungen werden, der zur Ausführung und Benützung des Werkes zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Das Stimmverhältuiß ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem beteiligten Grundbesitzthume zu berechnen. Jedoch können die Eigcnthümer von Grundstücken, deren bisherige Benützuugsweise für den Besitzer vortheilhafter ist, als diejenige, welche durch die Anlage beabsichtigt wird, nicht zur Theiluahme, sondern nur zur Gestattung einer Servitut oder zur Grundabtretuug im Sinne der §§. 27, 36 und 37 verhalten werden. (§. 21 des R. G.) §. 54. Diese Verpflichtung der Minderheit tritt aber nur daun ein, wenn zu Unternehmungen von Bewässerungsanlagen mindestens zwei Drittheile, und zu Unternehmungen von Entwüs-serungS-, Schutz- und Rcgnlirniigsbaiiten mehr als die Hälfte der Betheiligten zur Bildung einer Genossenschaft zugestimuit habe». 8- 55. Die zur Bildung solcher Genossenschaften erforderliche Stimmenmehrheit wird bei Unternehmungen von Entwässerungs- und Bcwässernugsarbeiten nach der Größe der betheiligten Grundflächen; bei Schutz- und Negnlirungsbauten nach dem Werthe des zu schützenden Eigcnthums berechnet. Bei der Bcwerthnng des letzteren ist auch die durch den Bau zu erwartende Werthscrhöhnng in Anschlag zu bringen. §. 56. Jede Wasscrgcnosscuschaft muß Statuten, eine VereinSleitnng und einen Vorstand haben, der sie nach Außen vertritt. Die rechtliche Epistcnz einer Wassergenossenschaft für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr ist durch die Erlangung ihrer Anerkennung von Seite der zuständigen Verwaltungsbehörde bedingt. Die Anerkennungsurkunde, die Statuten, das Verzeichniß der Mitglieder und die Unterschrift der Personen, welche für den Vorstand zeichnen, müssen in einem besonderen Vormerkbuchc (Wasserbuche) ersichtlich gemacht und jede diesfalls eintrctcnde Acndcrung darin angcmerkt werden. Dieses Wasscrbuch ist behördlich zu führen und in dasselbe Jedermann Einsicht zu gestatten. (§. 22 des N. G.) §. 57. Zur Vereinsleitnng und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten wählen die Genossen anS ihrer Mitte durch absolute Mehrheit der nach §. 55 zu berechnenden Stimmen einen Ausschuß. §. 58. Der Ausschuß wählt auö seiner Mitte durch absolute, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann, welcher die Genossenschaft nach Außen zu vertreten hat, der politischen Behörde anzuzeigen und im Wasserbuche |§. 56] (§. 22 des R. G.) ein« zutragen ist. Ergibt sich in diesem Falle und in jenem des §. 57 keine absolute Stimmenmehrheit, so entscheidet die engere Wahl und bei Stimmengleichheit das Loos. §. 59. Die Entscheidung über Reclamatioueu, welche daS Wahlrecht betreffen, steht der politischen Behörde zu. Die Prüfung des Wahlactes dagegen ist eine Angelegenheit des Genossenschaftsausschusses und ist gegen dessen Entscheidung ein Nccnrs nicht zulässig. §. 60. Die Genossenschaft hat ans gleiche Weise (§. 57) die auf das Unternehmen bezüglichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, insbesondere den Maßstab der Bertheilnng der Kosten, wie auch ihre Verwaltung durch Satzungen (Statuten) zu regeln, welche, sowie jede Aen-dernng derselben zur Kenntniß der politischen Behörde zu bringen sind. §• 61. Wer ein in den genossenschaftlichen Verband cinbezogencs Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den ans diesem Verhältnisse entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grnndlast, hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen Rcallasten unmittelbar nach den landcsfürstlichen Stenern und öffentlichen Abgaben und erlischt blos mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes ans der Genossenschaft oder mit der Auflösung der letzteren (§. 23 des R. G.) §. 62. Die Genossenschaft ist verpflichtet, benachbarte Grundstücke auf Verlangen der Eigen-thümer gegen verhältnißmäßigcn Beitrag zu den Herstellungs« und Unterhaltungskosten nachträglich in ihren Verband anfznnehmen, wenn: a) für diese Grundstücke die Entwässerung oder Bewässerung, beziehungsweise der Schutz« und Rcgulirnngsban, auf diese Weise am zweckmäßigsten erzielt wird; und b) die vorhandene Anlage oder der geführte Bau ohne Nachtheil der bisherigen Theilnehmer zur Befriedigung des gemeinsamen Bedürfnisses hinreicht. Ist die Aufnahme eines benachbarten Grundstückes in den Genossenschaftsverband bloS mittelst besonderer Einrichtungen oder Abänderungen der Anlage oder des Baues möglich, so hat der Anfzunchmcnde überdies die ganzen Kosten der neuen Einrichtung zu tragen. §. 63. Die Ausscheidung einzelner Grundstücke ans beut Genossenschaftsverbande ist gegen den Willen der übrigen Genossen zulässig, wenn für die anszuscheidenden Grundstücke der angestrebte Zweck binnen einer angemessenen Frist nach Vollendung der Anlage, innerhalb welcher die Erfolge zu Tage treten müßten, nicht erreicht worden ist. Will ein Genosse ausscheiden, der durch seine nachträgliche Ausnahme zu besonderen Einrichtungen oder Abänderungen (§. 62) Anlaß gegeben hatte, welche sich nun in Folge seines Austrittes der entsprechenden Erreichung des gemeinsamen Zweckes nachtheilig erweisen, so ist er auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die Anlage auf eigene Kosten in den vorigen Stand zu setzen, oder die zur Behebung des Schadens nothwendigen Vorkehrungen zu treffen. War der ausscheidende Grundbesitzer ein gezwungenes Mitglied der Genossenschaft, so kann er von derselben die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch seinen Austritt entbehrlich werdenden, ans seinem Grunde errichteten Anlagen fordern, worüber in Ermanglung einer Einigung von der politischen Behörde zu entscheiden ist. Dagegen kann auch die nach §. 55 zu berechnende Mehrheit eine im Interesse der Gesammt-anlagc zur Erreichung ihres Zweckes nothwendigc Ausscheidung einzelner Grundstücke gegen angemessene Schadloshaltung der auszuscheidenden Genossen verlangen. §• 64. Die Auflösung einer Genossenschaft kann nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen dritte Personen durch absolute Stimmenmehrheit erfolgen (§. 24 deö Reichsgesetzes). Die hiezu erforderliche Stimmenmehrheit ist nach der Bestimmung des §. 55 zn berechnen. §. 65. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung gemeinschaftlicher Entwässerung-- und Bewässerungsanlagen sind nach dem durch die Statuten oder besonders gütliches Uebcreiu-kommcn festgesetzten Maßstabe ans die Genossen zu vertheilen. Kanu eine gütliche Einigung über den Maßstab der Kostenvertheilung nicht erzielt rverden, so entscheidet hierüber, ans Grund eines von Sachverständigen aufgenommenen Befundes die politische Behörde. Bei dieser Entscheidung hat der in die Wasscranlagc einbezogene Flächeninhalt der Grundstücke und, wenn die denselben durch die Anlage zugehenden Vortheilc von erheblicher Verschiedenheit sind, deren Eintheilnng in ©lassen mit entsprechend größerer und kleinerer Beitragslei-stnng zum Anhalte zu dienen. §. 66. Die Kosten gemeinschaftlicher Schutz- und Regulirungswasserbauten tragen, wenn nicht durch besondere Gesetze, Statuten oder Ucbereinkommen ein anderer Maßstab festgesetzt worden ist, die Betheiligten nach Verhältniß des zn erlangenden Vortheiles, oder nach dem Grade der zu beseitigenden Gefahr, oder in soweit sich die Betheiligung nach diesen Grundlagen nicht ermitteln läßt, nach dem Werthe der betheiligteu Liegenschaften und Anlagen. In Ermanglung einer Einigung der Betheiligteu entscheidet darüber die zuständige politische Behörde auf Grund des von Sachverständigen aufgenommenen Befundes. §• 67. Befinden sich Gemeinden und Ortschaften unter den Genossen, so ist die Aufbringung des nach Maßgabe der §§. 65 und 66 ans dieselben entfallenden Beitrages eine Gemein* dcangelegenhcit. §. 68. Rückständige Beiträge zu gemeinschaftlichen Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, Schutz- und Negulirnngsbantcn werden über Ansuchen der Genossenschaft zur Last der betreffenden Grundstücke (§. 61) im politischen Zwangswcge eingehoben. Fünfter Abschnitt. Von b c ii Uebertrctnngen und Strafen. §. 69. Alle wie immer gearteten Beschädigungen und Verletzungen von Wasseranlagen werden, wenn sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, nach den zum Schutze des Feldgutes erlassenen Vorschriften als Feldfrevel behandelt. Dabei kömmt der dem Feldschntzpersonale durch das Gesetz eingeränintc Wirkungskreis unter den darin vorgeschriebenen Bedingungen und Vorsichten auch demjenigen Personale z», welches zur Uebcrwachnng der Gewässer und der Anlagen zu deren Benützung, Leitung und Abwehr besonders ausgestellt wird. §. 70. Uebertretungen der das Wasserrecht regelnden Gesetze, sowie der zur Ausführung derselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen, insbesondere die Errichtung von Wasser-, Schutz- und Nutzbanten und die Benützung der Gewässer ohne die erforderliche behördliche Bewilligung, die Verlegung oder eigenmächtige Veränderung der Staumaße, sowie die der Gesundheit schädliche Verunreinigung der Gewässer sind, in soweit diese Uebertretungen nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, von der zuständigen politischen Behörde mit einer Geldstrafe von 5 fl. bis 150 st., oder einer Freiheitsstrafe von Einem Tage bis zu Einern Monate zu bestrafen. M'. Kann eine Geldstrafe wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldigerkannten nicht eingebracht werden, so ist dieselbe in Freiheitsstrafe zu verwandeln, wobei fünf Gnlden Einern Tage Arrest gleichzuhalten sind. 8- 72. In allen Fällen, wo dieses Gesetz durch eine Handlung oder Unterlassung übertreten worden ist, muß der Schuldige, abgesehen von der verwirkten Strafe und der Ersatzpflicht gegen Beschädigte auf seine Kosten die eigenmächtig vorgenommene Neuerung beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachholen, wenn der dadurch Gefährdete oder Verletzte es verlangt oder das öffentliche Interesse cs erheischt. Die Behörde hat die Sache ans das Schleunigste zu entscheiden und ihre Entscheidung erforderlichen Falles im politischen Zlvangswcgc dnrchzuführeu. §• 73. Die Geldstrafen, welche bei Handhabung dieses Gesetzes verhängt werden, stießen in den LandeScultnrfond ein. §. 74. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen dieses Gesetzes entfällt durch Verjährung, wenn der Uebertretcr hinsichtlich der im §.69 bezeichneten Handlungen binnen drei Monaten, hinsichtlich der im §. 70 vorgesehenen Uebertretungen aber binnen sechs Monaten, vom Tage der begangenen Uebertretnng, nicht in Untersuchung gezogen worden ist. Durch die eingetretene Verjährung wird die dem Uebertretcr zufolge des §. 72 obliegende Verpflichtung, sowie dessen Ersatzpflicht nicht berührt. Sechster Abschnitt. Von den Behörden und dem Verfahren. §• 76. Alle Angelegenheiten, welche sich ans die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer nach diesem Gesetze beziehen, gehören in den Wirkungskreis der politischen Behörden. §• 76. Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist die politische Behörde jenes Bezirkes, in welchem sich die Anlage befindet oder ausgeführt werden soll. Die Bewilligung von Anlagen und Ueberfuhrsanstalten in den zur Schiff- oder Floßfahrt benützten Strecken der fließenden Gewässer ist der politischen Landesbehörde Vorbehalten. Im Falle eine mit der politischen Verwaltung betraute Gemeinde selbst als Unterneh- mer einer Wasseranlage anstatt, so hat ohne Unterschied des Gewässers die nächst höhere politische Behörde die Verhandlung zu pflegen und über die Zulässigkeit der Anlage zu entscheiden. Erstrecken sich die Anlagen über mehrere Verwaltungsbezirke des Landes oder über mehrere Länder, so hat die Behörde, in deren Gebiete sich der Hanptbestandtheil der Anlage befindet, im Einverständnisse und erforderlichen Falles unter Mitwirkung der sonst dabei betheiligten Behörde die Verhandlung zu pflegen und die Entscheidung zu fällen, oder wenn die betheiligten Behörden sich nicht einigen, die Verhandlung der Vorgesetzten Oberbehörde zur Entscheidung vorzulegen. §. 77. Sind behnfS der Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten auf fremden Grundstücken nothwendig, und will der Grundeigenthümer die Vornahme derselben nicht gestatten, so hat der Unternehmer die Bewilligung hiezu bei der politischen Behörde zu erwirken, welche zur Vornahme eine angemessene Frist festzusetzen hat und die Bewilligung von der früheren Sicherstellung deS etwaigen Schadenersatzes abhängig machen kann. §. 78. Gesuche um Verleihung von Wasserbenützungsrechten und Bewilligung von Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer sind bei der nach §.76 zuständigen politischen Behörde zu überreichen und müssen, soferne sich nicht das eine oder daS andere Erfordcrniß durch die Natur der Unternehmung oder nach dem Ermessen der Behörde, bei welcher daS Gesuch cingebracht wird, als entbehrlich darstellt, nebst den erläuternden von einem Sachverständigen entworfenen Plänen und Zeichnungen enthalten: a) Den Zweck und Umfang der Anlage oder Unternehmung mit Angabe des Gewässers, an welchem die Anlage oder Unternehmung ausgeführt werden soll, und der erforderlichen Wassermenge; b) die Art und Weise der Ausführung auf Grundlage des entworfenen Planes; c) die Darstellung der davon zu erwartenden Vorth eile und der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachtheile; cä) die Angabe aller Wasserberechtigten und sonstigen Interessenten, deren Rechte durch die beabsichtigte Unternehmung berührt werden, mit ihren etwaigen Erklärungen; e) die Angabe der Grundstücke und Wasserwerke, welche abzutreten oder mit Dienstbarkeiten zu belasten wären, und ihrer Eigenthümer; bei genossenschaftlichen Unternehmungen überdies: f) die Namen Derjenigen, welche einer solchen Unternehmung beitreten sollen, bei Ent-wüsserungs- und Bewässerungsanlagen mit Angabe der Größe ihrer betheiligten Grundflächen, bei Schutz- und Regulirnngsbauten aber mit Angabe des Werthes des zu schützenden Eigcnthnms; g) den von einem Sachverständigen beglaubigten Ucbcrschlag der Kosten für Herstellung und Erhaltung der Anlage, endlich b) die Aufzählung der Mittel zur Deckung der erforderlichen Kosten. §. 79. Ergibt sich nicht schon aus dem Inhalte des Gesuches und dessen Beilagen ans unzweifelhafte Weise die Unzulässigkeit des Unternehmens ans öffentlichen Rücksichten, in welchem Falle das Gesuch ohne weitere Verhandlung abznweiscn ist, so hat die politische Behörde die beabsichtigte Unternehmung durch Sachverständige, nötigenfalls an Ort und Stelle prüfen und dabei insbesondere nachstehende Fragepnncte ins Klare stellen zu lassen: a) ob und in welcher zweckmäßigen Weise sich das Unternehmen als ausführbar darstelle; b) welche Vortheile und Nachtheilc davon zu erwarten seien; c) ob die angesprochene Wnsscrmenge ohne Beeinträchtigung der bereits bestehenden Was-serbenützungsrechte verfügbar sei und ohne Gefährdung öffentlicher Interessen zu dem beabsichtigten Zwecke benützt werden könne; d) ob die beabsichtigte Wasseranlage, wenn sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, nicht etwa einer landwirthschastlichen Benützung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und ob dieser Widerstreit der Interessen sich nicht etwa durch eine Bestimmung eines anderen Pnnctes für die industrielle Unternehmung an dem betreffenden Gewässer ohne Nachtheil für die letztere beheben lasse; c) ob dazu Abtretungen oder Belastungen fremden Eigenthüms nothwendig seien, und ob zu der Unternehmung noch andere fremde Grundstücke beigezogen werden müssen, dann in wieweit Entschädigungen dafür zu leisten seien. §• 80. Stellen sich Bedenken heraus, ob der angestrebte Ziveck überhaupt oder doch in der angegebenen Weise erreicht werden könne, so sind diese Bedenken den Unternehmern zu ihrer Erklärung mitznthcilcu. §• 81. Stehen solche Bedenken oder öffentliche Interessen dem Gesuche nicht entgegen, oder beharren die Gesuchsteller ungeachtet der ihnen mitgethciltcn Bedenken auf ihrem Plane, so hat das weitere Verfahren einzutreten, welches entweder das Aufgebots- (Edietal) oder das abgekürzte Verfahren ist. §. 82. Im Aufgebotsvcrfahren hat die Behörde eine kurze Beschreibung der Unternehmung mit Hinweisung auf den zur Einsicht auflicgcnden Plan durch - Anschlag in den betreffenden und in den nnniittelbar angrenzenden Gemeinden, sowie durch dreimalige Einschaltung in die für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Landcsblätter kundzumachen und hiebei zugleich einen Termin von vier bis sechs Wochen zur commissionellen Verhandlung anzuberaumen, bei welcher die nicht schon früher geltend gemachten Einwendungen vorzubringcn sind, widri-gcns die Betheiligtcn der beabsichtigten Unternehmung und der dazu nöthigen Abtretung oder Belastung von Grundeigenthum als zustimmend angesehen würben und ohne Rücksicht auf spätere Einwendungen daö Erkenntniß gefällt werden würde. Dem Gesuchsteller und den der Behörde bekannten Bctheiligten, sowie den Pfandgläubigern und früheren Servitutsberechtigten der abzutretenden oder mit Dienstbarkeiten zu belastenden Grundstücke, ist diese Kundmachung besonders zuznstellen, ohne daß jedoch wegen Unterlassung dieser Verständigung das weitere Verfahren beanständet werden kann. §. 83. Wird von dem Bewillignngswerber das Aufgebotsverfahren nicht verlangt und hat die Behörde mit Rücksicht auf die geringere Wichtigkeit der Unternehmung keinen Grund, dieses Verfahren anzuordnen, so tritt das abgekürzte Verfahren ein, in welchem die öffentliche Kundmachung in den Landesblättern zu unterbleiben und blos die Verlautbarung durch einen kurzgefaßten Anschlag in den betreffenden Gemeinden, dann die Vorladung des Unternehmers so wie der bekannten sonstigen Betheiligten, zu der längstens binnen vier Wochen anzu-beraumenden commissionellen Verhandlung unter den im §. 82 angegebenen Folgen stattzu-sinden hat. In diesem Falle bleibt denjenigen Betheiligten, welche zur commissionellen Verhandlung nicht vorgeladen worden sind, oder denen die Vorladung nicht mindestens am achten Tage von dem nicht mitzuzählenden Verhandlungstage znrückgerechnet, zugestcllt worden ist, und die bei der Verhandlung nicht erschienen sind, für allfällige Privatrcchte der Rechtsweg zur Geltendmachung ihrer Einwendungen auch dann Vorbehalten, wenn diese Einwendungen bei der Verhandlung nicht gemacht worden sind. §. 84. Bei der commissionellen Verhandlung ist vor Allem ans die gütliche Beseitigung der erhobenen Einsprüche und auf die Erzielung einer Einigung zwischen den Betheiligten, ins besondere über die zu leistende Entschädigung hinzuwirken. Kommt ein gütliches Uebereinkom-men nicht zn Stande, so sind die Einwendungen gegen das Unternehmen, die Art seiner Ausführung, die Betheilignng jedes einzelnen und die beanspruchten Enteignungen oder Dienstbarkeiten erschöpfend zn erörtern. Werden weitere Erhebungen über die hervorgctretencn Streitpunkte nöthig, so sind solche unverzüglich, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu pflegen. Sämmtliche Verhandlungen mit Parteien in diesen Angelegenheiten sind in der Regel mündlich, unter Zulassung von rechts- und fachkundigen Beiständen zu führen, und zu denselben nach Erforderniß Sachverständige von Amtswegen beizuzichcn. In minder wichtigen Fällen können zur Vornahme einzelner Amtshandlungen von der politischen Behörde die betreffenden Gemeindcvorstände abgeordnet werden. lieber die ganze Verhandlung ist ein Protokoll anfzunehmen, welches das Ergebniß des erzielten Uebereinkommens, oder wenn ein solches nicht zu Stande gekommen ist, die Ergebnisse der mündlichen Erörterung mit den Erklärungen der Widersprechenden und ihrer Begründung, dann mit den allfälligen Gegenbemerkungen dev Gesnchsteller zu enthalten hat. §.85. Sind Unternehmungen zur Benützung der Gewässer mit gewerblichen Betriebsanlagen verbunden, so sind die nach diesem Gesetze erforderlichen Amtshandlungen, so viel als thunlich, unter Einem mit den durch die Gewerbeordnung vorgcschricbcnen Verhandlungen zn pflegen. §. 86. Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die politische Behörde über Znlässigkcit, Umfang, Art und Bedingungen der Unternehmung, sowie über die Nothwendigkeit und das Maß der Dienstbarkeiten oder Grundabtretungen das mit Ent- scheidungsgründen versehene Erkenntniß zn füllen, oder wenn die Angelegenheit ihren Wirkungskreis überschreitet (§. 76), dieselbe der Vorgesetzten Behörde zur Entscheidung vorznlcgen. Bei Ertheilung der Bewilligung ist jedenfalls die Frist zn bestimmen, binnen welcher die genehmigte Anlage bei sonstigem Erlöschen des verliehenen Rechtes vollendet sein muß. Diese Frist kann aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden. §. 87. In dem Erkenntnisse der politischen Behörde ist beim Eintritte der im §. 37 (§. 17 des R. G.) vorgezeichneten Bedingung zugleich eine Bestimmung über die Art und Größe der zu leistenden Entschädigung zu treffen, welche letztere bei Abgang eines Einverständnisses der etwa vorhandenen Tabnlargläubiger bei der Tabularbehördc zn erlegen ist. Wenn die Betheiligten sich dabei nicht beruhigen, so ist der Betrag der Entschädigung durch gerichtlichen Befund mit Zuziehung beider Theile zn bestimmen. Doch darf die Ausübung der Dienstbarkeit oder die Enteignung nicht gehindert werden, sobald das Erkenntniß der politischen Behörde in Rechtskraft erwachsen und der vorläufig ermittelte Entschädignngs- oder Ablösnngsbetrag gerichtlich erlegt oder die jährliche Entschädigung sichergestellt worden ist. * §• 88. Wurde gegen ein Unternehmen, gegen welches in öffentlicher Beziehung kein Anstand obwaltet, ein auf einem Privatrechtstitel gegründeter Einspruch erhoben, über welchen die politische Behörde auf Grund dieses Gesetzes zu entscheiden nicht berufen ist, so hat dieselbe zu versuchen, denselben im gütlichen Wege beizulegcn. Gelingt dies nicht, so hat die politische Behörde lediglich die Entscheidung zu fällen, daß das Unternehmen in öffentlicher Beziehung zulässig sei. Zur Austragung der privatrechtlichen Einwendungen bleibt der Rechtsweg Vorbehalten. §. 89. Ist über den Zweck, Umfang und die Art der Ausführung eines genossenschaftlichen Unternehmens zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, oder zu Schutz- und Regulirungsoanten eine Einigung der Bethciligteu nicht erfolgt, so kann sowohl von einzelnen Betheiligtcn, als auch von jeder Gemeinde, in welcher das Unternehmen aus geführt werden soll, bei der zuständigen politischen Behörde ans die Entscheidung angetragen >verden, ob und bezüglich welcher Liegenschaften die dagegen Stimmenden der Genossenschaft beizntre-tcn verpflichtet sind. Dieser Antrag muß mit einem, von Sachverständigen entworfenen Plane und Kosten-Überschläge des Unternehmens versehen sein und den übrigen Anforderungen des §. 78 entsprechen. Der Kostenaufwand, welchen die Antragsteller ans Anlaß des Einschreitens und Verfahrens bestritten haben, ist denselben auf ihr Verlangen, in soweit er von der politischen Behörde als nothwendig anerkannt wird, von der Genossenschaft zu ersetzen. §. 90. Die Behörde hat zu bestimmen, welche Liegenschaften und in welcher Ausdehnung bei Bildung der Genossenschaft als betheiligt anzusehen sind (§. 53), hierauf den Plan und Kostenanschlag in Gemäßheit des §. 79 zu prüfen, und wenn der Plan keinem öffentlichen Interesse widerstreitend befunden worden ist, mit Zuziehung sämmtlichcr Thcilnehmer die etwa nothwendig oder zweckmäßig erkannten Abänderungen in dem Plane vornehmen zu lassen, und nach vollständiger Aufklärung aller einschlägigen Verhältnisse den Umfang des Unternehmens festzusetzen. §. 91. Nach erfolgter Festsetzung des gemeinschaftlichen Unternehmens ist das Vcrhültniß der dafür oder dagegen abgegebenen Stimmen zir ermitteln, wobei diejenigen, welche sich gar nicht oder nicht bestimmt erklärt haben, den gegen das Unternehmen Stimmenden beizuzählen, oder, falls von ihrer Einbeziehung in die Genossenschaft abgestanden wurde, unberücksichtigt zu lassen sind. §. 92. Ergibt sich für das gemeinschaftliche Unternehmen nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit, oder zeigt es sich, daß ungeachtet der gesetzlichen Stimmenmehrheit die Erfordernisse des §. 53 (§. 21 des R. G.) nicht vorhanden sind, daher ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behörd- liche Entscheidung sich auf den mit Beweggründen zn begleitenden Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können. Stellt sich dagegen beim Vorhandensein der gesetzlichen Stimmenmehrheit für das Unternehmen die Ausübung eines Zwanges gegen die Minderheit nach dem Gesetze als begründet dar, so hat die Behörde das Verfahren nach den §§. 81, 82, 83 und 84 fortzusetzen, und in dem nach §§. 86, 87 und 91 zu fällenden Erkenntnisse zugleich über die Verpflichtung zum Eintritte in die Genossenschaft zu entscheiden. §• 93. Stehen sich Ansprüche der Unternehmer entgegen, so wird (unbeschadet der Vorschrift der §§. 340 und 341 a. b. G. B.) die Theilnahme am Wasser folgendermaßen geregelt: a) Treten neue Unternehmungen mit schon bestehenden Anlagen in Widerstreit, so sind vor Allem die rechtmäßigen Ansprüche in Bezug auf schon bestehende Anlagen sicher» znstellen und erst dann die neuen Ansprüche nach Thunlichkeit zu befriedigen; b) Kommen neue Unternehmungen überhaupt, oder bestehende Unternehmungen wegen eines Wasserüberschusies unter sich in Widerstreit, so gebührt zunächst derjenigen Unternehmung der Vorzug, welche von überwiegender Wichtigkeit für die Volkswirthschaft ist. Bleibt darüber ein Zweifel, so ist das vorhandene Wasser nach Rücksichten der Billigkeit, namentlich durch Festsetzung gewisser Gebranchszeiten oder durch andere den Gebrauch desselben zweckmäßig regelnde Bedingungen in der Art zu vertheilcn, daß jeder Anspruch bei sachgemäßer und wirthschöstlicher Einrichtung der Anlagen soweit als möglich befriedigt wird. Können aber nicht alle Bewerber bethcilt werden, so sind vorzugsweise jene Ansprüche zu berücksichtigen, welche die vollständigere Erreichung des angestrebten Zweckes und die mindeste Belästigung Dritter voraussehen lassen. Diese Grundsätze sind analog auch in den Fällen in Anwendung zu bringen, wo wegen eingetretenen Wassermangels bereits bestehende Wasserbcnützungsansprüche nicht vollständig befriedigt werden können; wobei übrigens bestehende Uebereinkommen oder erworbene besondere Rechte vor Allem zu schützen sind und im Widerstreit hierüber der ordentliche Richter zu erkennen hat. §. 94. Die Berufung gegen die Entscheidungen der politischen Bezirksbehörde geht an die politische Landesstelle, die Berufung gegen die Entscheidung der letzteren an das Ackerbau» Ministerium, wenn aber die Berufung gegen ein Straferkenntniß gerichtet ist, an das Ministerium des Innern. Jede Berufung ist bei der politischen Behörde, welche in erster Instanz die Verhandlung gepflogen hat, binnen 14 Tagen nach Kundmachung der Entscheidung schriftlich oder mündlich einzubringen. §. 95. Die rechtzeitige Berufung hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzüge kann jedoch ungeachtet der erfolgten Berufung von der politischen Behörde die Vornahme der zur Beseitigung der Gefahr unbedingt nothwendigen Vorkehrungen bewilligt werden. §. 96. Die Ausführung aller nach diesem Gesetze einer Bewilligung bedürfenden Anlagen, unterliegt der Oberaufsicht der politischen Behörden. 36 Dieselben haben sich nach erfolgter Ausführung der Anlagen von deren Uebereinstimmnng mit der ertheilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere von der richtigen und zweckmäßigen Setzung des Staumaßes die Ueberzengung zu verschaffen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. §. 97. Die unmittelbare Aufsicht über alle Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer führen die Ortspolizei-Bchörden, welche in dringenden Fällen ohne Verzug das im Interesse der öffentlichen Sicherheit Nothwendige vorzukehren, wo aber keine Gefahr im Verzüge ist, vorerst die Weisung der zuständigen politischen Behörde einzuholen haben. Kommen die Verpflichteten dein von der OrtSpolizei-Behörde erhaltenen Aufträge binnen der festgesetzten Frist nicht nach, so ist dieselbe befugt, die nothwendigen Arbeiten auf Kosten der Säumigen bewerkstelligen zu lassen. §- 98. Die Kosten für conunissionelle Erhebungen und Verhandlungen in Parteiangelegcnheiten hat diejenige Partei zu tragen, welche die Einleitung des Verfahrens angesucht oder durch ihr Verschulden und insbesondere durch muthwillige Einwendungen veranlaßt hat. Die politische Behörde hat zu erkennen, wie die Kosten bei gemeinschaftlichem Interesse auf die Parteien angemessen zu vertheilen sind, und in wieweit der Sachfällige die durch sein Verschulden dem Gegner verursachten Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die Kosten der Untersuchung wegen Äesetzübertretungen fallen dem Schuldigerkannten zur Last. §. 99. Bei jeder politischen Behörde ist ein Vormerkbuch (Wasserbnch) nebst Wasserkarten zu führen, worin sämmtliche im Bezirke bereits bestehende und auf Grund dieses Gesetzes neu erworbene Wasserbenützungsrechte, sowie die Bestimmungen bezüglich der Höhe der Staumaße und die darin vorfallenden Aendernngen mit Beziehung auf die zu Grunde liegenden Entscheidungen in Uebersicht gehalten werden müssen. Bezüglich der Eintragung der Wassergenossenschaften sind außerdem die Bestimmungen des §. 56 (§. 22 des R. G.) zu beobachten. Jedermann steht es frei, das Wasserbuch und die darin bezogenen amtliche« Verhandlungen, sowie die Wasserkarten einzusehen und gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühr Abschriften aus demselben zu nehmen. §. 100. Die Einrichtung und Führung des Wasserbuches und der Wasserkarten wird im Verordnungswege geregelt. Schönbrunn, am 28. August 1870. Franz Joses m. p. Petrini» m. p. Tschabufchni'gg ra. p Taaffe m. p. Pretis m. p.