Gesetz vom 14. Mai 1869, durch welches die Grundsatze des Unterrichtswesens beziiglich der Volksschulen festgestellt werden. Mit Zustimmung beider Hauser des Reichsrathes finde Ich folgendes Gesetz zu erlassen: A. Voii den offentlicheu Volksschnleii. I. Zvveck und Einrichtung der Schulen. §. 1. Die Volksschule hat zur Aufgabe, die Kinder sittlichreligios zu erzichen, deren Geistesthatigkeit zu ent\vickeln, sie mit den zur weiteren Ausbildung fiir das Leben erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auszustatten und die Grundlage fiir Heranbildung tiichtiger Menschen und Mitgliedcr des Gemeinvresens zu schaffen. §. 2. Jcde Volksschule, zu deren Griindung oder Erhaltung der Staat, das Land odcr die Ortsgcmeinde die Kosten ganz oder theilvveise beitragt, ist eine offentlicbe Anstalt und als solcbe der Jugend ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugiinglich. Die in anderer Weise gegriindetea und erhaltenen Volksschulen sind Privatanstalten. 1. Allgemeine Volksschule. §. 3. An jeder Volksschule soll sich der Unterricht mindestens auf folgende Lchrgegenstande erstrecken: Religion, Sprache, Rechnen, das Wissens\vertheste aus der Naturkunde, Erdkunde und Geschicbte mit besonderer Riicksichtnahme auf das Vaterland und dessen Verfassung, Schreiben, geometrische Formenlehre, Gesang, Leibesiibungen. Madchen sind auch noch in weiblichen Handarbeiten und in der Haushaltungskunde zu untenveisen. Der Urafang, in vrelchem die Lebrgegenstande behandelt werden, richtet sicli nach der Stufe, auf wclcher jede Schule mit Rucksicbt auf die Anzahl der verfiigbaren Lehrkrafte steht. Eben davon hangt auch die Ausdehnung des Unterrichtes auf andere als die hier genanntcn Lehrgegenstande ab. §. 4. Die Lebrpliine fiir die Volksschulen, sowie Alles, \vas zur inneren Ordnung derselben gebort, stellt der Minister fiir Cultus und Unterricht nach Einvernehmung oder auf Grund der Antrage der Landesschulbehorden fest. §. 5. Der Religionsunterricht wd durch die betreffenden Kirchenbehorden (Vorstande der israelitischen Cultusgemeinden) besorgt und zunachst von ilirien iibervvacht. Die dem Religionsunterrichte zuzuvveisende Anzahl von Stunden bestimmt der Lehrplan. Die Vertheilung des Lehrstoffes auf dic einzelnen Jahrescurse wird von den Kirchenbeborden festgestellt. Die Religionslehrer, die Kirclienbehorden und Religionsgenossenscbaften haben den Schulgesetzen und den innerhalb derselben erlassenen Anordnungen der Schulbehorden nacbzukommen. Die Verfiigungen der Kirchenbehorden iiber den Religionsunterricht und die religiosen Uebungen sind dem Leiter der Schule (§. 12) durch die Bezirksschulaufsicht zu verkiinden. Verfiigungen, welche mit der allgemeinen Schulordnung unvereinbar sind, wird die Verkiindung versagt. ^ An jenen Orten, wo kein Geistlicher vorbanden ist, we!cher den Religionsunterricht regelmiissig zu ertheilen vermag, kann der Lehrer mit Zustimmung der Kirchenbehorde verbalten werden, bei diesem Unterrichte ftir die seiner Confession angehorigen Kinder in Gemassheit der durch die Schulbehorden erlassenen Anordnungen mitzuwirken. Falls eine Kirche oder Religionsgesellschaft die Besorgung des Religionsunterrichtes unterliisst, hat die Landesschulbehorde nach Einvernchmung der Betheiligten die erforderliche Verfiigung zu treffen. §. 6. Ueber die Unterrichtssprache und iiber die Untervveisung in einer zweiten Landesspraclie entscheidet nach Anhorung Derjenigen, welche die Schule erhalten, innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Granzen die Landesschulbehorde. §. 7. Der Lehrstoff der Volksschule ist auf die Jahre, wahrend welcher jedes Kind die Sclmle zu besuchen hat, nach Mbglichkeit so zu vertheilen, dass jedem dicser Jahre eine Unterrichtsstufe entspreche. Die Gruppirang der Schuljugend in Abtheilungen oder Klassen ist durch die Anzahl der Schiiler und der verfiigbaren Lehrkrafte bedingt. Ob und inwieweit eine Trennung der Geschlechter vorzunehmen sei, bestimmt nach Anborung der Ortsschulaufsicht die Bezirksschulaufsicht. §. 8. Ueber die Zulassigkeit der Lehr- und Lesebiicher entscheidet nacli Anhorung der Landesschulbehorde der Minister fiir Cultus und Unterricht. Die Wabl unter den fur zulassig eiklarten Lehr - und Lesebiichern trifft nach Anhorung der Bezirkslebrerconferenz die Bezirksscbulaufsicbt. §. 9. Die Anzahl der vrochentlichen Unterrichtsstunden in den verschiedenen Jalirescursen der offentlichen Volksschule bestimmt der Lehrplan. An den Fabriksschulen (§. 60) muss die Unterrichtsdauer mindestens z\volf Stunden wochentlich betragen, welche auf die einzelnen Tage der \Voche nioglicbst gleichmiissig zu vertheilen sind. Die Unterrichtsstunden sind nur z\viscben sieben Uhr Morgens und secbs Ubr Abends mit Ausnahme der Mittagsstunde anzusetzen. §. 10. Mit besonderer Riicksicbt auf die Bediirfnisse des Ortes konnen mit cinzelnen Schulen Anstalten zur Pflege, zur Erziehung und zurc Unterriclite nocb nicht schulpflichtiger Kinder, sowie Fachcurse, welche eine specielle landwirthscbaftliche oder gewerbliche Ausbildung gewabren, vcrbunden werden. §. 11. Die Zalil der Lehrkrafte an jeder Schule ricbtet sich nach der Scbulerzahl. Errcicbt die Schiilcrzahl in drei aufeinander folgenden Jahren im Durchscbnitte 80, so muss unbedingt fiir eine zweite Lehrkrait, und steigt dicse Zahl auf 160, fiir cine dritte gesorgt und nach diesem Verhiiltnisse dic Zahl dpr Lebrer noch weiter vermehrt \verden. Einmal crrichtete Lehrstellen diirfen nur mit Bewilligung der Landesschulbehorde und zwar nur dann wieder beseitiget werden, wenn in einem fiinfjiibrigem Durchschnitte die oben bestimmte Anzahl der Scliiiler nicht erreicht wird. Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Maximalanzahl der einem Lehrer zuzirvveisenden Schiiler noch weiter herabzusetzen. §. 12. Der veranUvortliche Leiter der Volksschule ist der Lehrer, und wo mebrere Lehrkriifte bestellt sind, der hiezu bestimmte Oberlehrer. §. 13. Schulen mit einer Lehrstelle sind mit einem Lehrer zu besetzen; sind zwei oder drei Lehrstellen vorhanden, so kann fur einen Posten ein Unterlehrcr angestellt werden. Bestehen an einer Schule vier oder fiinf Lehrstellen, so konnen zwei Unterlehrer verwendet werden. Bei einer grosseren Anzahl von Lehrstellen kann ein Drittel derselben mit Unterlebrern besetat werden. §. 14. Die Bestimmungen der §§. 3 bis 13 gelten auch fiir selbststandige Madchenscbulen, ftir die Auswahl und Anordnung des 1* Lehrstoffes, die Anzahl der Lehrkrafte und die Anstellung von Lehrerinnen und Unterlehrerinnen an denselben. Sind an einer Madchenschule mehrere Lehrkrafte bestellt, so fiihrt die leitende Lehrerin den Titel ,,Oberlehrerin". §. 15. Die Lehrerinnen und Unterlebrerinnen der Madchenschulen haben in der Regel auch den Unterricht in den \veiblichen Handarbeiten und in der Haushaltungskunde zu ertheilen, wofiir eine besondere Scliulabtheilung einzurichten ist. Wo die Madchenschule mannlichen Lehrkraften iibertragen ist, muss fttr den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten eine besondere Lehrerin angestellt werden. Wo selbststandige Madchcnschulen nicbt bestehen, sind fiir die schulpflichtigen Madchen eigene Arbeitsschulen abgesondert oder in Vcrbindung mit der Volksschule zu errichten. §. 16. Ob in den unteren Klassen der Volksschule auch der Unterricht der Knaben \veiblichen Lehrkraften anvertraut werden konne, bestimmt die Landesgesctzgebung. 2. Burgerschule. §. 17. Die Biirgerschule hat die Aufgabe, denjenigen, welche eine Mittelschule nicht besuchen, eine tiber das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinausreichende Bildung zu gewahrcn. Die Unterrichtsgegenstande dicser Schulen sind: Religion, Sprache und Aufsatzlehre, Geographie und Geschichte mit besonderer Riicksicht auf das Vaterland und dessen Verfassung, * Naturgeschichte, Naturlehre», Arithmetik, Geometrie, Buchhaltung, Freihandzeichnen, geometrisches Zeichnen, Schonschreiben, Gesang und Leibesubungen; fiir Madchen: weibliche Handarbeiten und Haushaltungskunde. An den nichtdeutschen Biirgerschulcn soll auch die Gelegenheit zur Erlernung der deutschen Sprache geboten werden. Mit Genehmigung der Landesschulbebordc kann an der Biirgerschule auch ein nicht obligatorischer Unterricht in eincr fremden lebenden Sprachc ertheilt werden. §. 18. Denjenigen, vvelche die Schule erhalten, bleibt es iiberlassen, die allgemeine Volksschule so einzurichten, dass sie zugleich die Aufgaben der Biirgerschule losen kann. In diesen Fallen besteht die Schule aus acht Klassen, Es konnen jedoch auch selbststandige dreiklassige Biirgerscbulen erricbtet werden, welche sicb an den fiinften Jahrescurs der Volksschule anscbliessen. §. 19. Die Bestimmungeii der §§. 4 bis 8 und 10 bis 14 finden mit folgenden Abweichungen auch auf die Biirgerschule Amvendung: 1. In der dreiklassigen Biirgerscbule muss durchgangig, in der achtklassigen Biirgerschule in den oberen drei Klassen die Trennung der Gescblehter eintreten. 2. Es sind nach Thunlichkeit eigene Religionslehrer zu bestellen. 3. Die Lehrerconferenz trifft die Wahl aus den fiir zulassig erklarten Lehr - und Lesebuchern; aucb kann dieselbe Antrage auf Einfiihrung neuer Lehr- und Lcsebuchcr an die Landesschulbeborde ricbten. 4. Der verantwortliche Leiter der Scbule fiihrt den Titel ,,Director". II. Schulbesuch. §. 20. Die Eltern oder deren Stellvertreter diirfen ihre Kinder oder Pflegebefoblenen nicht olino den Untemcht lassen, \velcber fiir die offentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. §. 21. Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten sechsten und dauert bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre. Der Austritt aus dcr Schulo darf aber nur erfolgen, wenn die Schiiler die fiir die Volksschule vorgcschriebencn noth\vendigsten Kenntnisse, als: Lcsen, Schreiben und Rcchnen, besitzen. Am Schlusse des Schuljahres kann Schiilern, welche das 14. Lebensjalir zwar nocb nicht zuriickgelegt liaben, dasselbe aber im nacbsten halben Jabre vollenden, und welcbe die Gegenstiinde der Volksschule vollstiindig innehaben, aus erheblichcn Griinden von der Bezirksscbulaufsicbt die Entlassung bewilligt werden. §. 22. Die Aufnahme findet, die Falle der Uebersiedlung der Eltern ausgenommen, nur beim Beginne des Schuljabres statt. Die Bezirksschulaufsicht und in dringenden Fallen die Ortsschulaufsicht kann ausnahmsweise die Aufnahme von Kindern \vahrend des Scbuljahres gestatten. §. 23. Von der Verpflichtung, die offentliche Schule zu besucben, sind zeit\veilig oder dauernd entbunden: Knaben, welche eine hohere Schule besuchen, ferner Kinder, denen ein dem Unterrichtsz\vec,ke oder Schulbesuche hinderlichcs geistiges oder sclnveres korperliches Gebrechen anhaftet, endlich solche, die zu Hause oder in einer Privatanstalt unterrichtet werden. Im letzteren Falle sind die Eltern oder deren Stellvertreter dafiir verant\vortlich, dass den Kindern inindestens der fiir die Volksschule vorgeschriebene Unterricbt in geniigender Weise zu Theil \verde. Waltet in dieser Beziehung ein Zweifel ob, so hat die Bezirksschulaufsicht die: Vcrpflichtung, sich in angemessener Weise davon zu iiberzeugen, ob der Zweifel gegriindet sei oder nicht. Den zu diesem Behufe angeordneten Massregeln liaben sich die Eltern oder deren Stellvertreter zu fiigen. §. 24. Die Eltern oder deren Stellvertreter, sowie die Inliaber von Fabriken und Gewerben sind fiir den regelmiissigen Schulbesuch der schulpfliclitigen Kinder verantwortlich und konnen zur Erfullung dieser Pflicht durch Zwangsmittel angehalten vverden. Das Nahere hieriiber bestimmt die Landesgesetzgebung. §. 25. Die Eltern und deren Stellvertretcr sind verpflichtet, den Kindern die erforderlicken Schulbiicher und anderen Lcrnmittel zu beschaffen. III. Lehrerbildung und Befahigung zum Lehramte. §. 26. Die Heranbildung der nothigen Lehrkrafte erfolgt in nach dem Geschlechte der Zoglinge gesonderten Lehrerbildungsanstalten. §. 27. Zur praktischen Ausbildung der Zoglinge besteht bei jeder Lehrerbildungsanstalt eine Volksschule als Uebungs - und Musterschule, bei Bildungsanstalten fiir Lchrerinnen auch ein Kindergarten. Den Lehrerbildungsanstaltpn wird auch zur Anleitung und Uebung in den landwirthschaftlichcn Arboiten ein zweckmassig gelegenes Stiick Land in entsprechendem Umfange zugcwiesen. §. 28. Die Dauer des Bildungscurses betriigt vier Jahre. §. 29. In den Bildungsanstalten fiir Lehrer wird gelehrt: Religion, Erziehungs- und Unterrichtslehre, deren Geschichte und Hilfswissenschaften, * Sprach- und Aufsatzlehre und Literaturkunde, Mathematik (Rechnen, Algebra und Geometrie), Beschreibende Naturwissenschaften (Zoologie, Botanik und Mineralogie), Naturlehre (Physik und Anfangsgriinde der Chemie), Geographie und Geschichte, Vaterlandische Verfassungslehre, Landwirthschaftslehre mit besonderer Riicksicht auf die Bodenculturverhaltnisse des Landes, Schreiben, Zeichnen (geometrisches und Freihandzeichnen), Musik, Leibesiibungen. Ausserdem sind die Zoglinge dort, wo sich dazu die Gelegenheit findet, mit der Methode des Unterrichtes fiir Taubstumme und Blinde, sowie mit der Organisation einer gut eingerichteten Kleinkinderbewahranstalt (Kindergarten) bekannt zu machen. §. 30. Die Lehrgegenstande an Bildungsanstalten ftir Lehrerinnen sind: Religion, Erziehungs- und Unterricbtslehre und Gescbichte derselben, Sprach- und Aufsatzlehre und Literaturkunde, Geographie und Geschichte, Aritbmetik, Naturkunde (bescbreibende Natunvissenschaften undNaturlebre). Scbreiben, Zeichnen, Gesang, Haushaltungskunde, Fremde Sprachen, Weibliche Handarbeiten, Leibesiibungen. Auserdem sind die Zoglinge dort, wo sich dazu die Gelegenheit findct, mit der Organisation einer gut eingericbteten Kleinkinderbewahransta.lt (Kindergarten) bekannt zu macben. Die Ausbildung von Arbeitslehrerinncn erfolgt entweder an den Bildungsanstalten fiir Lehrerinnen oder in gesonderten Lehrcursen. §.31. Die Unterrichtsprache wird, sovveit das Landesgesetz nicht ctwas anderes bestimmt, auf Vorschlag der Landesschulbehorde vom Unterrichtsminister festgesctzt. Wo es das Bediirfniss erheischt, soll den Zoglingen auch die Gelcgenhcit zur Ausbildung in einer zwciten Landessprache geboten werden, damit sie die Befahigung erlangen, eventuell auch in dieser zu Ichrcn. §. 32. Zur Aufnahme in den ersten Jahrgang wird das zurtickgelogte 15. Lebensjahr, physische Tuchtigkeit, sittliche Unbescholtenheit und eine entsprcchende Vorbildung gefordert. Der Nachweis der letzteren wird durch cine strenge Aufnahmspriifung geliefert. Diese erstrekt sich im Allgemeinen auf jene Lehrgegenstlinde, die in der Unterrealschule oder im Untergymnasium gelehrt werden, die fremden Sprachen ausgenommen. Die offentlichen Lehrerbildungsanstalten sind den mit diesen Naclnveisen versehenen Aufnabrasbe\verbern ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zuganglich. §. 33. Die Anzahl der Zoglinge darf in einem Jahrgange 40 nicht iiberschreiten. . §. 34. Nach vollstiindiger Beendigung des Unterrichtscurses werden dic Lehramtsziiglinge einer unter dem Vorsitze eines Abgeordneten der Landesschulbehiirde abzuhaltenden strengen Priifung aus samintlichen an der Lehrerbildungsanstalt gelehrten Gegenstanden unterzogen und erhalten, wenn sie denn vorschriftsmassigen Anforderungen entsprcchen, ein Zeugnis der Reife. §. 35. Das Lehrpersonale der Lebrerbildungsanstalt besteht aus dem Director, welcher zugleich die Uebungsschule leitet, aus zwei bis vier Hauptlehrern, den Religionslehrern und den erforderlichen Hilfslehrern und wird vom Minister fiir Cultus und Unterricht nach Einvernehmung der Landesschulbehorde ernannt Dic Lehrer der Uebvmgsschule sind verpflichtet, bei der Bildung dcr Lehramtszoglinge als Hilfslehrer mitzmvirken. §. 36. Die Besoldungen der Directoren sind auf 1200 bis 1800 fl., jene der Hauptlehrer auf 1000 bis 1200 fl. festzusetzen. Die einen wie die anderen erhalten iiberdies von ftinf zu fiinf Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkte ihrer ersten definitiven Anstellung an einer staatlichen Lehrerbildungsanstalt, bis zum vollendeten 20. Jahre dieser Dienstleistung eine Gehaltserhohung von 100 fl. Die Directoren in Wien und Triest geniessen auch Quartiergelder von 300 fl., die Hauptlebrer von 150 fl. §. 37. Der Unterricht in den Bildungsanstalten fiir Lehrer und Lehrerinnen ist unentgeltlich. Unbemittelte, geistig begabte Zoglinge konnen gegen Uebernahme der Verbindlichkeit, sich wenigstens secbs Jahre lang dein Lehramte zu widmen, Stipendien erhalten. §. 38. Das Zeugnis der Reife (§. 34) befiihigt allein zur Anstellung als Unterlehrer oder provisorischer Lehrer. Zur definitiven Anstellung als Lehrer ist das L e h r b e fahigungszeugnis erforderlich, welches nach einer mindestens zweijahrigen Ver\vendung im praktischen Schuldienste durch die Lehrbefahigungspriifung erworben wird. Zur Vornahme der Lehrbefiihigungsprufungen wcrden besondere Commissionen vom Minister fiir Cultus und Unterricht eingesetzt, wobei als Grundsatz zu gelten hat, dass vorzugsweise Directoren und Lelirer der Lehrerbildungsanstalten, Schulinspectoren und tiichtige Volksschullehrer Mitglieder der Commission sein sollen. Zum Bebufe der Priifung der Candidaten hinsichtlich ihrer Befiihigung zum Religionsunterrichte sind Vertreter der KircHlnund Religionsgenossenschaften zu berufcn (§. 5. Absatz G). Das Lehrbefahigungszeugnis erkennt die Befiihigung zum Lehramte ent\veder fiir allgemeine Volks- und Biirgerschulen ohne Beschriinkung oder nur fiir erstere zu. §. 39. Die Wiederholung einer Priifung ist in der Regel nur einmal zulassig. Eine Ausnahme kann auf Antrag der Priifungscommission der Minister fur Cultus und Unterricht gestatten. §. 40. Schulamtscandidaten, welche nach Ablegung der Lehrerbefahigungspriifung seit mehr als drei Jahren keinen Schuldienst an einer mit dem Oeffentlichkeitsrechte ausgestatteten Schule versehen haben, mussen sich vor ihrer definitiven Anstellung an einer offentlichen Schule (§. 2) einer abermaligen Priifung unterziehen. In besonders berucksichtigenswerthen Fallen kann der Minister fiir Cultus und Unterricbt Dispens gewahren. §. 41. Diejenigen, welche den Unterrichtscurs an einer mit dem Oeffentlichkeitsrecbte versehenen Lehrerbildungsanstalt nicht durchgemacht haben, konnen sich, nachdera sie das 19. Lebensjahr zuruckgelegt haben, durch Ablegung einer Prufung an einer staatlichen Lehrerbildungsanstalt das Zeugnis der Reife enverben. (§. 38, Abs. 1.) §. 42. Zum Zvvecke einer umfassenderen Ausbildung fiir den Lebrerberuf sollen besondere Lehrerkurse (padagogische Seminarien) an den Universitaten oder technischen Hochschulen eingerichtet werden. Die niiheren Bestimmungen erliisst der Minister fiir Cultus und Unterricht. IV. Fortbildung der Lehrer. §. 43. Die padagogische und wissenschaftliche Fortbildung der Lehrer soll durch Schulzeitschriftcn, Lebrerbibliotheken, periodiscbe Conferenzen und Fortbildungscurse gefordert werden. §. 44. In jedem Schulbezirke ist eine Lehrerbibliothek anzulegen. Mit der Verwaltung der Lehrerbibliothek wird eine von der Bezirkslehrerconferenz (§. 45) gevvahlte Commission betraut. §. 45. In jedem Schulbezirke ist mindestens einmal jahrlich unter der Leitung des Bezirksschulinspectors eine Lehrerconferenz abzuhalten. Aufgabe derselben ist die Berathung und Besprecbung iiber Gegenstande, welche das Schuhvesen betreffen, insbesondere iibei1 die Lehrfacher der Volksschule, iiber die Methoden des Unterrichtes, Lehnnittel, Einfiihrung neuer Lehr- und Lesebiicher, Schulzucht u. dgl. m. Saramtliche Lehrer der offentlichen Volksschulen und Lebrerbildungsanstalten des Bezirkes sind verpflichtet, an der Bezirksconferenz theilzunehmen. Den Lebrern der Privatanstalten bleibt es freigestellt, sich an dieser Conferenz zu betheiligen. §. 46. In jedem Lande finden nach je drei Jahren Conferenzen von Abgeordneten der Bezirksconferenzen unter dem Vorsitze eines Landesschulinspectors statt. (Landesconferenzen.) §. 47. Die Fortbildungscurse fiir Lehrer \verden an den Lehrerbildungsanstalten in der Regel zur Zeit der Herbstferien abgehalten. Die Lehrer sind verpflichtet, einer Aufforderung von Seiten der LandesscbulbehOrde, sich an den Fortbildungscursen zu betheiligen, Folge zu leisten. V. Rechtsverhaltnisse der Lehrer. §. 48. Der Dienst an offentlichen Schulen ist ein offentliches Arat und ist allen osterreichischen Staatsburgern ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses gleichmiissig zuganglich. Zur Anstellung als Lelirer oder Unterlehrer ist nebst der osterreichischen Staatsbiirgerschaft der Nachweis der entsprechenden Befiihigung (§. 38) erforderlich. Vom Lehramte sind diejenigen ausgeschlossen, welche in Folge einer strafgericbtlicben Verurtheilung von der Wahlbarkeit in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind. §. 49. Die provisoriche oder zeitweilige Besetznng erledigter Dienststellen an Volksschulen kommt der Bezirksschulaufsicbt, bei Lehrerbildungsanstalten und den damit in Verbindung stehenden Uebungsschulen der Landesschulbehorde zu. §. 50. Die definitive Anstellung der Directoren, Lebrer und Unteiiehrer an offentlichen Volksschulen erfolgt unter Mit\virkung derjenigen, welche die Schule erhalten, von der Landesschulbehorde. Diese Mitwirkung bcstebt entvveder in der Ausiibung des Vorschlags - oder in der dcs Priiscntations - (Ernennungs-) Rechtes. Die niiberen Bestimmungcn bieriiber, sowie iiber die Vorriickung aus einer niederen in eine hohere Gebaltsstuffe sind durch die Landesgesetzgebung fcstzustellen. Dem Prasentirten, welcher den im §. 48 gestellten Anforderungen entspricht, kann die Anstcllung nur dann venveigert werden, wenn demselben erhebliche sittliche Gebrechen oder Handlungen solcher Art zur Last fallen, dass wegen derselben die Entlassung eines schon angestellten Lehrers ausgesprochen werden konnte. §.51. Das Mass der Lehrverpflicbtung ricbtet sicb nach dem Bediirfnisse der Schule. Eine Mebrleistimg iiber 30 wdchentliche Unterricbtstunden muss besonders entlohnt werden. §. 52. Welche Nebenbescbiiftigungen mit dem Lehramte unvereinbart seien, bestimmt die Landesgesetzgebung. §. 53. Lehrer, deren Leistungen sich als ungeniigend erweisen und welche auch nach ihrer Verweisung an den Fortbildungscurs (§. 47) von dem Lehrkorper dieser Anstalt zur Fortsetzung dlr Lehrthiitigkeit nicht geeignet erkannt werden, konnen von der Landesschulbehorde zu nochmaliger Ablegung der Lehrbefahigungspriifung verhalten werden. Zeigt sich dabei \viederholt ein ungeniigendcs Prufungsergebnis, so zieht die den Verlust des friiher erworbenen Lehrbefahigungszeugnisses nach sich, und es hangt von der Entscheidung der Landesschulbehorde ab, ob eine Verwendung als Unterlehrer zu gestatten oder die Entfernung vom Lehrfache auszusprechen sei. Unterlehrer, welche nicht binnen ftinf Jahren nach Beginn ihres praktischen Dienstes die Lehrbefiiliigungsprufung ablegen, nnd solche, welche zur Wiederholungsprufung nicht rnehr zugelassen werden (§. 39), sind unter Abnahme des Zeugnisses der Reife vom Lehrfache zu entfernen. §. 54. Pflichtvvidriges Verhalten des Lehrpersonales zieht die Anwendung von Disciplinarmitteln nach sich, welche unabhiingig von einer etwaigen strafrecbtlichen Verfolgung eintreten. Das Niihere hieruber bestimmt die Landesgesctzgebung, wobei als Grundsatz zu gelten hat, dass die Dienstesentlassung und Entfernung vom Schulfache gegen Directoren und Lehrer, die letztere auch gegen Unterlehrer, nur auf Grund eines vorausgegangcnen ordnungsmassigen Disciplinarverfahrens stattfinden kann. §. 55. Dic Regelung des gesetzliclien Dicnsteinkommens und der Art des Bezuges hat durch dic Landesgesetzgebung zu erfolgen, wofur folgende Grundsiitze geltcn: 1. Die Minimalbeziige, unter welcbe keine Schulgemeinde herabgehen darf, sollen so bemessen scin, dass Lehrer und Unterlehrer frei von hemmenden Nebengeschaften ihre ganze Kraft dem Berufe widmen und Ersterc auch eine Familie den ortlichen Verhaltnissen gemiiss erhalten kiinnen. 2. Die Lehrer haben ibr Dienstoinkommen unmittelbar von der Schulbehorde zu erhalten und diirfen mit der Erhebung des Schulgeldes nicht betraut werden. 3. Ueber die rechtzeitige nnd befriedigende Verabfolgung der Lehrerbeziige wachen und cntscheiden die Schulbehorden. §. 56. Sammtlicbe definitiv angestcllte Lchrer und mit dem Lehrbefahigungszeugnisse verseliene Unterlehrer, so\vie dic Witwen imd Waisen derselben sind pensionsberechtigt und in dieser Beziehung im Allgemeinen nach den fiir Staatsbeamten geltenden Normen zu behandeln, ¦vvobei auch jetie Zeit anrcchenbar ist, welchc Jemand nach zuriickgelegter Lelirbefahigungspriifung in provisorischcr Anstellung an einer offentlichen Scliule zugcbraclit liat. §. 57. Zur Deckung der Pensionsauslagen sind in den Konigreichen und Landern unter Mitwirkung der Lehrer, der Gemeinden und des Landes, sowie durch Zuwcisung geeigneter Zufliisse Pensionsfonds zu errichten, deren Vcnvaltung der Landesschulbehorde zustehen soll. Gemeinden, welche fiir die Pensionirung der Lehrer in entsprechender Weise selbststiindig Sorge tragen, sind von der Verpflicbtung, an dem gemeinschaftlichen Pensionsfonde theilzunehmen, befreit. Die niiheren Bestimmungen sind durch die Landesgesetzgebung festzustellen. §. 58. Die aus Staatsmittcln besoldeten Lehrer und deren Angehiirige erhalten aus denselben auch die entsprechenden Versorgungsgebiihren. VI. Errichtung der Schulen. §. 59. Die Verpflicbtung zur Errichtung der Schulen regelt die Landesgesetzgebung mit Festhaltung des Grundsatzes, dass eine Schule unter allen Umstiinden iiberall zu errichten sei, wo sich im Umkreise einer Stunde und nach einem fiinfj fihrigen Durchschnitte mehr als vierzig Kinder vorfinden, welche eine iiber eine halbe Meile entfernte Schule besuchen miissen. §. 60. Fur Kinder, welche in Fabriken oder groseren Gewerbsunternehmungen beschiiftigt \verden und dadurch an dem Unterrichte in der Gemeindeschule theilzunehmen verhindert sind, haben die Fabriksinhaber nach den iiber die Einrichtung offentlicher Schulen bestehenden Normen entweder allein oder in Verbindung mit anderen Fabriksherren selbststandige Schulen zu errichten. §. 61. Wo und mit welchen Mitteln Burgerschulen zu errichten seien, stellt die Landesgesetzgebung fest. VII. Aufvvand des Volksschulvvesens und Bestreitung desselben. §. 62. Fiir die nothwendigen Volksschulen sorgt zuniichst die Ortsgemeinde nnter Aufrechtbaltung zu Recht bestebender Verbindlichkeiten und Leistungen dritter Personen oder Corporationen. Imvieferne die Bezirke daran theilnehmen, bestimmt die Landesgesetzgebung. §. 63. Jede Schule soll die erforderlichen, den Bedurfnissen des Unterrichtes und der Gesundheitspflege entsprechend eingerichteten Schullokalitiiten, besitzen. Die Herstellung, Erhaltung, Einrichtung, Miethe und Beheizung dcr Schullokalitaten, sowie die Herstellung der Lehrenvohnungen, regeln besondere Landesgesetze. Bei jeder Schule ist auch ein Turnplatz, in Landgemeinden nach Thunlichkeit ein Garten fiir den Lehrer und eine Anlage fiir landwirthschaftliche Versuchszwecke zu beschaffen. Die Beitragspflicht hiefiir, sovvie fiir Lehrmittel und sonstige Unterrichtserfordernisse ist, soweit dafiir nicbt andenveitig gesorgt ist, durcb die Landesgesetzgebung zu regeln. §. 64. Es bleibt der Landesgesetzgebung anheimgestellt, zur Deckung des Dotationsaufwandes fiir die iiffentlichen Volksschulen, soweit nicbt einzelnen derselben besondere Zufliisse gewidmet sind, oder gewidmet werden, eigene Landes- oder Beziksfonds zu bilden. Im Zusammenhange damit wird sie auch ,iiber den FortbestaHd der Schulgeldzahlung und der Prasentations- (Ernennungs-) Recbte zu entscbeiden haben. §. 65. Eltern, \velche ihre Kinder entweder zu Hause oder in einer Privatanstalt unterrichten lassen, sind vom Schulgelde, nicht aber von deji andern gesetzlichen Schullasten befreit. §. 66. Soweit die Mittel der Ortsgemeinden (beziehungsweise der Bezirke) fiir die Bediirfnisse des Volksschuhvesens nicht ausreichen, hat dieselben das Land zu bestreiten. Die Normalschulfonds gehen in ihrem gegemvartigen thatsachlicben Bestande mit allen auf ibnen riicksichtlich der Venvendung fttr Schulzwecke oder aus besonderen Privatrechtstiteln lastenden Verbindlichkeiten und mit der ausschliesslicben Widmung fttr die Zwecke des offentlichen Volksscbuhvesens in die Verwaltung der betreffenden Lander in der Weise iiber, dass die Verwahrung und Verwaltung des Stammvermogens dem Landesausschusse, die Anweisung der Ausgaben auf Grund des vom Landtage festgestellten Praliminars der Landesschulbehorde zukommt, Zum Schulfonde derjenigen Lander, welche bisher vom Staateeinen Zuschuss erhielten, wird ein solcher auch ferner mit dem Durchschnittsbetrage jener Summe geleistet, welcbe in den Jahren 1866, 1867 und 1868 zum betreffenden Normalschulfonde aus den allgemeinen Staatseinktinften beigetragen wurde. Bei der Berechnung dieses Betrages sind aber jene Sumraen vorvveg abzuziehen, welche fttr Zwecke verwendet wurden, ftir die ktinftig unmittelbar aus Staatsmitteln vorzusorgen sein wird (§§. 58 und 67). §. 67. Die Dotationserfordernisse fiir die Lehrerbildungsanstalten und die zu denselben gehorigen Uebungschulen, ferner fiir die im §.37 envahnten Stipendien, sowie fiir die im §. 42 angeordneten hoheren Lehrcurse, werden aus Staatsmitteln bestritten. Wo die Uebungsschule zugleich die Bestimmung einer nothwendigen Gemeindeschulc erfiillt, hat der Staat zu dem Dotationsaufwande fiir dieselbc gegen entsprcchende Theilnahme der Regierung an der Besetzung der Lehrstcllen Beitriige zu leisten, deren Ausmass in jedem Falle einem besonderen Uebereinkommen vorbehalten bleibt. Die Auslagen fiir die Fortbildungscurse (§. 47) sind aus Staatsmitteln zu bestreiten, B. Von den Privatlchraiistaltcii. §. 68. Die Errichtung von Privatbildungsanstalten fiir Lehrer und Lehrerinnen ist unter folgenden Bedingungen zulassig: 1. Statut und Lehrplan, sowie jede Aenderung derselben bediirfen der Genehraigung des Ministers fiir Cultus und Unterriclit. 2. Als Directoren und Lehrer (Lehrerinnen) konnen nur solche Personen Venvendung finden, die ilire volle Befahigung, die Leliramtszoglinge auszubilden, dargelegt haben. Hiefttr ist mindestens der Nachweis eines Lehrbefiihigungszeugnisses fiir Biirgerschulen und einer dreijiihrigen praktischen Venvendung im Schuldienste erforderlich. Ausnahmen kann der Minister fiir Cultus und Unterricht in Fallen bewilligen, wo eine entsprechende Lehrbefiihigung in anderer Weise vollkommen nachgewiesen ist. Unter denselben Bedingungen ist die Errichtung von Lehrerseminarien, in denen die Zoglinge des Lehramtes nebst dem Unterrichte zugleich Wohnung und Verpflegung erhalten, gestattet. §. 69. Privatbildungsanstalten und Seminare konnen vom Minister fiir Cultus und Unterricht das Recht zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse (Oeffentlichkeitsrecht) unter der weiteren Bediagung erhalten, dass der Lebrplan nicht wesentlich von dem der staatlichen Lehrerbildungsanstalten abweiche, dass bei Ernennung des Directors und dcr Lehrer die Bestatigung der Landesschulbehorde eingeholt, und dass die Schlusspriifung unter der Leitung eines Abgeordneten der Letzteren vorgenommen \verde, ohne dessen Zustimmung ein Zeugnis der Reife nicht ertheilt werden darf. §. 70. Die Errichtung von Privatlehranstalten, in welche schulpflichtige Kinder aufgenommen werden, dann die von Anstalten, in welchen solche Kinder auch Wohnung und Verpflegung finden (Erziehungsanstalten), ist unter folgenden Bedingungen gestattet: 1. Vorsteher und Lehrer hahen jene Lehrbefiihigung nachzuweisen, welche von Lelirern an offentlichen Schulcn gleicher Kategorie gefordert wird. Ausnahmen kann der Ministor fiir Cultus und Unterricht in Fallen bewilligen, wo die erforderliche Lehrbefahigung in anderer Weise vollkommen nachgewiesen ist. 2. Das sittliche Verhalten der Vorsteher und Lehrer muss unbeanstiindet sein. 3. Der Lehrplan muss mindestens den Anforderungen entsprechen, welche an eine Offcntliche Schule gestellt werden. 4. Die Einricbtungen mussen derart sein, das fiir die Gesundheit der Kinder keine Naclitheile zu befurchten sind. 5. Jede.r Wechsel in dem Lehrpersonale , jede Aeiiderung im Lebrplane und jede Verandcrung des Lokales ist den Scliulbehorden vor der Ausfiihrung mitzuthcilcn. Zur EroffnuDg solclier Anstalten bedarf es der Genehmigung der Landesschulbehdrde, welche nicht versagt werden kann, sobald den vorstehend unter 1. bis 4. angefiihrten Bedingungcu Geniige geschehen ist. §.71. Die Privataustalten stehen unter staatlicher Aufsicht. Die Vorsteher derselbeu sind fiir dcren ordnungsmiissigen Zustand den Behorden verantwortlich. §. 72. Privatanstalten konnen vom Minister fttr Cultus und Untericht das Recht zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse erbalten, wenn die Organisation und das Lehrziel jenen der offentlichen Schule, welche die Privatleliranstalt ersetzen soll, entspricht. ^ Wird durch eine solche Lehranstalt dem Bedufnisse nach Schulen in einer Gemeinde Geniige geleistet, so kann diese von der Verpflichtung, eine neue Schule zu griinden, entbunden werden. Derartigen Privatanstalten \vird das Oeffentlichkeitsrecht entzogen, wenn sie den an die Volksschule gestellten Anforderungen nicht mehr entsprechen. §. 73. Privatanstalten, an wclchen die Gesetze nicht beobachtet oder moralische Gebrecben offenbar Averden, sind von der Landeschulbehorde zu schliessen.