>il^ 48 NonRerstag den 21. NVril________ 1836. Gsltberuial Verlautbarungen. Z» 44!. (2) Nr. 53L6. E i r c u l a r e des k. s. illprlschen Guherniums zu taibach. — Womit die Arten der verschle, denen durch die neue Zoll- und Staats» Mo-nopols-Ordnutig vorgeschriebenen Bezeichnungen , die Gestalt der Tafcln, und die Farbe der Aufschriften, dann das Verze,chniß der an der Zwlschenjull-kml? von Kram und Kroatien aufgestellten Granzzoaämter, so wie der zu denselben führenden Zollstraßen allgemein kund a/macht werden. — Um die Bestimmungen, welche dle Zoll- und H?taats-Monopols-Oid-nung über den zollpstlchtigen Verkehr enthalt, genau vollziehen zu können, ist erforderlich, dle Stcuerpstlcht,gen ln die Lage zu setzen, leicht zu erkennen, ob die Bedingungen vorhanden ffyen, bei deren Beobachtung fie gegen eme Bestrafung gesichert find. — Au dicsem Zwecke wurde Mlt hem hohen Hofkammer» Präsidial« Decrete vom 7. December ,8^5, Z. 6659/^. ?., Folgendes bestimmt: 1) A" den Puncten, an denen die Zollftraßen die Zoll-?lnie burchschne:den> oder in den Gegenden, in denen die Landesgranze nicht genau bezeichnet ist, an Puncten,, an denen die Zollstraßen m daS unbestrittenes österreichische Gebieth einbrechen, sotten Säulen oder Pfahle von hinreichender Höhe mit Tafeln aufgerichtet werden, auf denen deutlich anzusetzen lst: „Zollstraße zu dem-------— Zollamte in----------"wobei der Standort und d»e Beschaffenheit des Gränz-Zollamles, ob solches nämlich ein HülfsMamt, em Eommerzial-Zollamt, eine Zoll. Legstatte, vder ein Haupt, Zollamt »st, ausgedrückt wer-btn soll. Befindet sich zwischen der Zoll, «inie und dem Granj-Zoliamte ein Ansageposten, so soll noch be>gesc^t werden, „über den An« sagepo sten in—------"oder bei----------". Es versteht sich, daß nur das der Zoll-Linie zu, nächss aufgestellte Zollamt über das der Waa, ren,Vingang oder Austritt geschieht, nicht aber eiw tiefer im «ande befindliches Amt zu nen- nen ist. — 2) Auf dieselbe Art sind die ? an -dung splätze an Granzgewassern, und ore in Seehafen zu den Em- und Ausladungen der Waaren bestimmten Playe zu bezeichnen. An beiden Endvuncten der Landungsplätze, und wo dieselben von bedeutender Ausdehnung sind. oder d»e Krümmungen des Ufers zur deutlichen Bezeichnung des Platzes es erforderlich machen, an angemessenen Puncten desselben werden Aufschriften angebracht, in denen aus» zudrücken »st 7 „Landungsplatz zu dem ----------Zollamte in----------gehörig." — Z) Die Bezeichnung der innern Linie geschieht nur an den Puncten, an denen die» selbe von den zu Zollamtern führenden Hauptstraßen durchschnitten rvird^ Die an den bemerkten Puncten anzubringende Aufschrift hat zu lautcn: „Innere Linie. Straße zu dem--------------Amte in--------------".Macht die Straße in gerader Richtung die Fortsetzung der Zollstraße aus, so hat die Ueberschrlft auszudrücken: »Innere Linie. Zollstraße von dem--------------Amte in--------------„. 4) Wlrd .die Zollstraße in dem Raume zwischen der Zoll-Linie, und dem Gränz-'Zoll» amte von andern Fahrwegen durchschnitten, so soll an den Puncten,, an denen dieses der Fall ist, die im ersten Absätze dieses Circulars vor» geschriebene Bezeichnung in der Art wiederhohlt angebracht werden, daß über die Richtung der Zollstraße kem Zweifel entstehen könne. Führt emeZ.llstraße zu zweien, oder mehreren Gränz? Zollämtern, so sind die Namen derselben in den Aufschriften unmittelbar an der Zoll-Lmie, und> in dem Raume bis zu den Puncten, wo sich die zu den verschiedenen Zollamtern führenden Wege scheiden, aufzuführen. An den letzterwähnten Puncten hmgeaen wird fur jede zu einem andern Gränz-Zollamte führende Straße die besondere dieses Amt benennende Aufschrift angebracht. — 5) Führt eine Straße, ^durch welche die innere Linie durchschnitten wird, zw zweien, oder mehreren Granz:Zollämtern, so> sind dieselben glelchfalls in der Aufschrift an dw 27c) nncrn Linie auszudrücken. An den Puncten, an denen sich im Rücken der Gränz»Zollämter solche zu denselben aus dem innern Hollgebiethe fühvende Straßen the»len, braucht aber dieBe» z ichnung wicderhohll nicht angebracht zu wer» den. — 8) Besteht der Amtsplatz nibt »n litiem geschlossenen Hofe, so soll an dem äußern Umfange ocsRaumee, auf den das Mämll'che Verfahren gewöhnlich vollzogen wird, >n an« gemessener Anzahl b»e Aufschrift: „Amtz- platz des —-----------Amtes" angebracht werden. — 7) Jedes Zollamt ist ohnehin mit einem Gchlloe bezeichnet, auf dem der taiserllche Adler, und o»e Benennung des Amtes ersichtlich «st; d^be» hat es auch künftig zu verbleibet,. — 6) Dle bestehende 3>nr,chiung, daß dle Straßen, an denen d>e Gränz» Z^ll» amter aufgestellt sind, bei Nacht mtt emem Amts schranken gesperrt werden, bleibt gleichfalls in Wirksamkeit. — 9) In der an den Zugängen oder Endpunkten der Ortschaften, welche in den Gränzbezirk einbezogen werden, befindlichen Aufschrift sind die Worte: .Im Orän zbezlr ke" beizusetzen. — 10) Alle Aufschriften sind in der deutschen Evrack?, und in Gegenden, wo eine andere Landessprache üblich »kl, auch m d>cs«r anzusetzen. — 11) Um die Bezeichnung auch Leuten, dle desLelensun» kündig sind, ucrliandllch zu machen, ist es er« forderlich, die Form und Farbe der AufsHrif, ten nach der Beschaffenheit der Befugnisse jener Aemter, auf die sich die Aufschriften bezie« hen, verschieden einzurichten. Mit Rücksicht c-uf die »m §. 22 der Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung enthaltene Bestimmung lff die Unterscheidung zwischen HülfszollamNrn und andern höher gestellten Aemtern von besonde« rer Wichtigkeit. Dle Tafeln an der Zoll^,nie, an Zollllraßen, an der innern Lmle, und an Amtsplatzen sind, wenn dieselben auf Commcr» zial-Zollamter oder höher gestellte Aemter wel» len, in runder (ovaler) Gestalt zu verfertigen, und auf welßcm Grunde m»t der Aufschrift »n rother Farbe zu versehen. — Weisen die gedachten Tafn sind, gelb und schwarz ana/» strichen. — Diese Bestimmungen werden mit dem Beisätze zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 2) Daß d,e Gestalt der Tafeln, und dl? Farbe der Aufschriften zur leichtern Erkennung der Bezeichnung bekannt gcmachtwerden, mchtaber daS Wescn der Letztern ausmachen ; K) daß, da an der Zwischenzoll«Lime geqen Ungarn und Siebenbürgen vorläufig der Gränzbezirk nicht errichtet, folglich auch eme innere Lmie nicht bestehen w»rd, d,e Bestimmung der Paragraph« 3, 5 und 9 des gegenwart'gen Circulars an der gedachten Zwlschenzoll, L>n>e vor der Hand keine Anwendung finden. — Das Verzeich-niß der Gränz-Zollämter und Zollstraßen liegt* 5ul> '^. he«. «« ^aibach am 4. März ;L26. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Landes- Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Naitenau und Pvimör, k. k. Hofrath. Johann Nep. Vessel, k. k. Gubernialrath. Z. 439. (2) Nr. -«"/„.. C i v c u l a r e des k. k. Guberniums »n Laib ach. — Mtt welchem die Vorschrift über die Anwendung des Strafgesetzes über Gefalls-Uebertr«, tungen bekLlmt gemacht wird. — In Vollziehung des allerhöchsten Patentes vom i l. Iu-llus i8Z5 wird die angeschlossene Vorschrift über die Anwendung des Strafgesetzes übe» Gefall^Uebertretlmgen zu Folge der Hofkam-mer-Prasidial-Verordnung vom 3 März i636, Zahl 6996, mit dem Beisätze zur allgemeinen Kenmmß gebracht, daß dieselbe zugleich mit dem gedachten Strafgesetze, das ist vom 1. Aprll d. I. an, in den Landern, für welche dieses Strafgesetz gilt, in Wirksamkeit tritt. Dabei ist zu beobachten: ») Die Bestimmungen übe» die straffrei bleibenden Unterschiede zwischen den Angaben der Erklärung und der vorhandenen Menge (§§. 10 bis l6) sind auf diejenigen Erklärungen, Steueransagen, Schiffs-Manifeste und Anzeigen über eine Schiffladung anzuwenden, welche 2) nach dem 3i. März d. I. überreicht werden, oder d) zwar vor dem z. April d. I. überreicht worden sind, jedochevst 271 nach dem 3i. März d. I. der Amtshandlung un^ tcrzogen werden, wenn die in der belliegcnoen Vorschrift enthaltenen Anordnungen für die Partei günstiger sind, als dle zur Zelt der Ueber rcichung bestandenen Bestimmungen. 2) Dlc Vorschrift über die Belohnung der Anzeiger ron Gefällsübertretungen gilt für die Anzügen, die nach dem 3«. Mä>z iv56 angebracht werden. 3) Die Bestimmung über d,e Belohnung der Ergreifcr aus den Strafgeldern finden auf ditjengen Entdeckungen einer Gefällsübertre-tung, Anhaltungen cincs Gegenstandes cmcr Gefällsübertrccling, oder cmcs Ucoertreters-An-Wendung, welche' nach dem 3i. März itt56 Statt finden. — Laikach den l2. März »6Z6. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg , Gouverneur. Carl Olaf zu Welsperg, Raitcnau und Primör, f. k. Hofrath. Johann Nep. Vessel, k. k. Gubernialrath. Vorschrift über die Anwendung 0 es Straf-gesetz es über Gefällsü dertretun-aen. — 1. Umfang der Amvenoung des Strafgesetzes... §. l. i) Abgaben, die von derselben ausgeschlossen blei« den. ..Das Strafgesetz über GefaNs-Ucbcltrc-tungcn ist mcht anzuwenden auf dle Uebertre-tunge» der Vorschriften: 1) Ueber dle Abgaben zur besonderen Besteuerung der Juden-scbaft; 2) über die Gebühren, d»e bei ver Bezeichnung der edlen Metalle zur Unterscheidung des Feingehaltes zu entrichten sind; 3) über die Taxen, welche a-.'s Anlaß der Verleihung, Erwerbung, Uebcrtragung, Bekräftigung, Gels tcndmachung oder Vertheidigung uon Rechten oder Befugnissen nicht durch den Paplerstampcl eingehoben werden; 4) über die Weg-, Brük» ken « oder Uebcrfahn - Mauthc, dtren Ertrag weder an den Staatsschatz einstießt, ncch unter der Leitung der für die Angelegenheiten der Staatsgcfalle bestellten Behörden verwaltet wl, d. Für diese Uebcrtretungcn bleuen die bestehenden Vorschriften einstweilen sowohl m Absicht auf die Bestimmung der Stufen, als auch auf das bei der Anwendung der Strafen zu beobachtende Verfahren in Wirksamkeit. — §. 2. 2) Einfluß der Ei n h e b u n g sa rt au < d l e A n w e n d u n g d e s G e s e tz e s.... Die Art der Elnhebung einer Abgabe, rücksichtlich wel^ cher das Gesetz über Gefalls-Uebertretungm anwendbar ist, insbesondere der Umstand, daß die EinHebung durch emen Pachter geschieht, ändert nicht die Anwendung dieses Gesetzes auf die Ge« falls» Uedcrtrctungen, welche die gedachte Abgabe berühren. Enthalt der mit dem Pachter der B'lnhedung einer Abgabe geschlossene Vertrag cine Bestimmung über die Befugniß zur Adlassung von dem gesetzmäßigen Verfahren, so ist sich nach d»eser Bcstlmmung rücksichtlich der Uedcrtlctungen, auf welche das Gesetz die Arrest-Strafe tncht verhängt, zu benehmen. — §.3. 3) Ue b e r t retu n g e n der Hausir« v 0 rschr» ft e n... Durch das Gesetz übcr Ge-falls Uebertretungcn werden die in dein Patente vom 5. Mai i3l l, §. 2l unter 3. l>. c. festgesetzten Bestimmungen, so weit sich dieselben auf die Waaren, mit denen der Hausirhandcl ge-. tnebcn wird, beziehen, außer Kraft grseyt. Dagegen bleiben dieselben in Absicht auf die Un-fahlgkett zum Hausi, Handel, dann d>e im h 21 unter e. ä. f. enthaltenen Bestimmungen auch künftig in Wirksamkeit. Das Verfahren bei den Uebertrctungcn der Hausnvorschliftcn wird nach dem zweiten Theile dcs Strafgesetzes über GefallL'Uedertrctungcn gepflogen (Patent vom 5. Mal iLll, §. 22). — II. Strafbestimmung. 1) Für den Verkehr mit Zoll» a ussch l üsse n...h /^.Die lm §. ^8dcs Ftraf-gcsctzcs über Gcfälls-Ucbertrclungen enthaltene Bestimmung, daß m den Fallen, für wclcke das Gesetz die Einfuhr- oder Ausgangs» Zoll» gcdühr der Slrafbemestung zum Grunde legt, daß für den zollpflichtigen Verkehr mit dem Auslande bestehende «usmaß zur Grundlage der Strafbcstlmmung anzunehmen sey, g,lt msbe-sondere auch für dle Gefalls Uebe, tretungen mit Gegenständen, d,e ln einem Zollausschlusse cr-zcugc oder bereitet worden sind, und für welche, mit Rücksicht auf den Ort chres Ursprunges, eil', von dem Zolle, der für den Eingang aus dem Auslande besteht, abweichender gemäßigter Zollsatz dewllligt ist. — 2) Für den Ver? kehr mit Ungarn und Siebenbürgen.... §. 5. ii) Bei der gesetzwidrigen Waa-rcn-Einfuhr und Waaren-Ausfuhr... Die im fünften, sechsten, siebenten und achten Hauvr-stückc des crstcn Thcilcs des Strafgesetzes übcr ' Gefälls - Uebcrtretungen enthaltenen Bestimmungen sind auf die vollbrachte oder versuchte . gesetzwidrige Waaren-Einfuhr oder Waaren-' Ausfuhr über die Zw.schcnzoll-^lnie, welche Un» gärn und Siebenbürgen von den übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Lan-l dern scheidet, in diesen Landern anzuwenden.— §. 6. K) Bei Unrichtigkeiten in dcn Waaren-Erklärungen. .. Dle UlNlchtigkeiten in den 2/2 Waaren-Erklärungen, welche für den Eingang oder dte Ausfuhr über die gedachte Zwischen-zoll-Linie cil^gebracht werden/ unterliegen den Anordnungen der §§. 277 bis 286, und 291 bis Io7 des Strafgesetzes übcr Gefälls-Ueber-lretungcn. — §. 7. c) Bel den lm Eingänge ^angewiesenen Waaren... Für die Waaren, wel-cdc über die Zoll ^itue gegen das Ausland oder einen Fo!laussch!uß eingingen, und zur Ausfuhr ln das Ausland über ein an der Gränze von Ungarn oder Siebenbürgen bestehendes Amt angewiesen worden sind (Durchfuhr^üter), »der welche üker die Zwlschenzoll» Linie aus Ungarn oder Siebenbürgen in die übrigen im gemeinschaftlichen Zollvcrbande begriffenen Bänder ohne Entrichtung der für den Verkehr über die Hwl-schenzoll-Lune festgesetzten Eingangs-Zollgedühr eingebracht, und i) zum Behufe der Einfuhr-Vevzollung, oder der Ablegung in der amtlichen Niederlage, oder 2) zum Durchzuge durch diese Bänder u) m das Ausland oder emen ^ott-ausschluß, odcr ^) in einen andern Theil von Ungarn oder Siebenbürgen zurück an ein Zoll-«mt angewiesen worden sind, gellen bei Unre-gelmäßigkcncn im Transporte, dann >n Absicht auf die Beweisführung über die richtige Stellung der Waare zu dem Amte, an dab dieselbe angewiesen wurde, die in den tz§. 35o, 35i, 352, 35/^ bis 357, 35g, 36o des Strafgesetzes üdc,r Gefälls-Uebertretungen enthaltenen Bestilnmul'gcn. — §. tt. ci) Bel den in der Ausfuhr angewiesenen Waaren. .. Auch finden die m den tz§ Z5o, 55l/ 352 dcS Strafgesetzes über Gcfälls - Uebertretungen enthaltenen Än-l?rdnungen Anwendung auf die zur Ausfuhr aus den übrigen un gemeinschaftlichen Zvlloer-dandc begriffenen Landern nach Ungarn oder Siebenbürgen bestimmten Gegenstände/ deren Ausfuhr der Versender zu erweisen verpflichtet ist, und w lche uon einem m jenen Bändern bc-ftehcndcn Amts an ein an der Zwlschcnzoll-linie bestehendes Amt unter amtlichem Verschlüsse angewiesen worden sind (^. 353/ Z. 3 des Strafgesetzes über Gcfälls-Uebertretungen). — H. <^. e) Maßstab der Strafdestlmmung. .. Tie für den Verkehr über dle Zwischen;oll-Ll-ni?, welche Ungarn und Vlcbenbürgen ^on den übrigen im gemeinschaftlichen Zolwerbande be« griffenen Ländern scheidet, fessgesetzten Eingangs-und Augfuhr-Gebühren sind der Strafbestun-mung zum Grunde zu legen: 1) Bei dem Schleichhandel, der über die Zwischenzoll §. i3. <-) Anwendung dieses Maßstabes. . . In den Fallen, in denen die Menge für jeden Pack oder jedes Behältniß abgesondert angegeben werden muß, ist auch der Unterschied für joden Pack und jedes Behältniß getrennt, außer diesen Fallen aber für jede in dem Tariffe, nach welchem die Erklärung oder Ansage eingerichtet ist, lnlt einem besondern Gebührensätze belegte, oder so weit es sich um Angaben emes Schiffs.Manifestes oder einer im §. ,0 unt«r e bemerkten Anzeige handelt, abgesondert aufgeführte Waaren c Gattung vereint auszumitteln, und m Anschlag zu dringen, Enthält cm Pack oder Behältniß zwei oder mehrere Waaren-Gattungen, so hat d-.e Ausmittlung der Menge auch für jede Waaren-Gattung besonders zu geschehen, so weit es sich nicht um das rohe Gewicht des ganzen Packes oder Behältnisses handelt. 77. ?' '^ ^ Unterschiede m der Angabe der Packe-Menge. .i Jeder Unterschied in der Angabe der sahl der Päcke und Behältnisse macht nach den §§. 2l)3 bls 2y6.dcs Strafgesetzes über Gefalls-Uebcrtrctungcn strafbar. —. §. 15. ^) ^,,-terschlcdc im ^chiffs-Mamfcste über die dem Ausrinnen unterworfenen Waaren. .. Unterschiede zwischen der Angabe emes Sch,ffs-Man,festes über d«e Menge der dem Ausvmnen unterworfenen Waaren, u>nd der vorhandenen Menge der letzte, n,l sind mcht als Unrichtigkeiten in der Angade der Menge, die einer Strafe unterliegen, zu betrnchten, wenn nicht die in dem §. 9 d3nt-scheldunq des Gtraffailes verursachten ü^sga-den als Belohnung erfolgt. — §. «l. äcl^Be» lhellung zweier oder mehrerer Anzeiger... Sind über emen Giraffall zwei oder mehrere Anzeigen eingebracht worden, und entHallen sie dieselben Angaben, so gebührt dle Belohnung bloß demjenigen Anzeiger, welcher die Alizeige zuerst angebracht hat. Waren aber die Anzei, gen in demselben Zettpuncte angebracht werden , so llt dle Belohnung unter d>e Anzelger zu gle'chen Thellen umzulegen. Anhalten end, lich dle ln demselben oder zu verschiedenen Zelt« puncten angebrachten Anzeigen mchc dieselben Angaben, so hat dle zur Leitung der Gefalls« Angelegenheiten bestellte Vezlrtsb,Horde, bti welcher der Straff^ll verhandelt wird, mit Rücksicht auf die Wlchtlgkett ocr einzelnen An« gaben, und den Gebrauch, der von denselben gemacht wurde, unter Freilassung des dmnen vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntma, chung an, ellizubrlngenden Recurses zu be-fiimmen , in welchem Verhältnisse die Anzeiger an der Belohnung Theil zu nehmen haben. — 5. 22. 66) Ausmaß der Belohnung, wenn zwei oder mehrere Beschuldigte eintreten... Sind in einem Ktraffalle zwei oder mehrere Beschuldigte zu emer «Atrafe uerurtheUt worden, und war dle Anzeige Nlcht gegen Alle gerichtet, so soll der Bemesstlng der Belohnung derjenige Strafbetrag zum Grunde gelegt wer« den, welcher den »n der Anzeige angegebenen Beschuldigten Nlffr. — §. 25. tl) Bchrlftllche Vestätlqunq über d«e Anzeige... Jeder Anzeiger erhält über d>e Anzeige eine auf uorgedruck-tem Papiere auszufertigende schriftliche Best" tigung, ohne deren Gelbringung dle Seloh» nung nrcht ausgezahlt wird. — d) Belohnung der 3rgre,fer... §. 24. »») Grundsatz... Aus den Strafgeldern werden auch den Ccgrelfern des Gegenstandes emer Uebertretung, oder des Uebertreters Belohnungen erfolgt. — §. 25. lib) Strafgelder, d»e hleoon ausgeschlossen sind... Von der Betheilung der Crgrelfer mit Belohnungen sind aber die Strafgelder aus» geschlossen, welche l) wegen Unregelmäßigkeiten im Waaren-Transporte, oder 2) wegen der Verweigerung der geforderten Auskünfte »m Waaren-Transporte emftleßen. — §.26. <:<-) Wer alsErgvelfer zu betrachten ist... Als Ergrelfer ist Jedermann zu betrachten/ 1) der nach seinem Amte oder Dienste verpflichtet ist, Gefälls-Uebertretungen zu entdecken, und durch seine Aufmerksamke't eme Gefälls,Uebertretung m»t dem «3rfolge entdeckt hat, daß ein Gtraf-betrag eingeftossen ist. 2) Der einen Gegen« st^nd einer Gefalls-Uebertretung, oder einen Uebertreter angehallen, oder bei der AnHals tung eines Gegenstandes einer Gtfälls» Ueber« tretung oder emes Uebertreters mitgewirkt hat. 3) Der, im Falle versucht wird, einen angr« hallenen Gegenstand einer Gefalls»Uebertre« tung der amtlichen Verwahrung, oder einen angehaltenen Uebertreler der Haft, und da« durch diesen oder jenen der Anwendung des Strafgesetzes über Gefaüs-Uebcrtretungen zu entziehen, diesen Versuch durch jeine Wachsamkeit v«thind«rt hat, ohne daß er zur Ver« wahrung, oder Bewachung der angehaltenen Sache oder Person bestallt, oder nach seinem Dienste oder Amte verpflichtet war. — §. 27. ää) Ergrelfer, welche an der Belohnung ke», nen Theil zu nehmen haben... Die den Er, greifcrn zugesicherte Belohnung sind zu blichen Nicht berechtigt: 1) Jeder bei einer leitenden Gefällsbehörde, bei einem ausübenden Gefälls-amte, bei der Gränz« oder der Gefallenwache dienende Beamte, Angestellte oder Diener, welchem eine Schuld oder Theilnehmung oder überhaupt ein pflichtwidriges Verschulden an der Vembung oder Verbergmig der Gefatls-Uebe«-trctung, um die es sich handelt, zur Last faltt-, insbesondere, welcher den Uebcrtreter zur Ner« Übung der Uebertretung auffo»derte, ihm seine Hülfeleistung, oder die Unterlassung der Entdeckung zusicherte, oder ihn auf andere Art zur Vollführung oder zum Versuche der Uebertre-tung ermunterte. 2) Die Beamten oder Angestellten, welche dte Erhebung des Thatbestan« des einer Gefalls « Uebertretung, oder die Untersuchung eines Beschuldigten oder Haften-den pficgen, 2) sowohl in Absicht auf die Ge-falls-Uebertretuiig, über welche sie dlefe Amtshandlung vollziehen; so weit Nicht die mit dem §. 5>5 des Strafgesetzes über Gefalls Ueber« tretungen gestattete Ausnahme Play greift, d) als auch rücksichtlich anderer Uebertrctlingen, oder Beschuldigten, die sie durch die Erhebung des Thatbestandes oder Untersuchung entdecken, und selbst oder durch Andere der Anwendung des Strafgesetzes über Gefalls-Uebertretungen zuführen. — Z) Ueberhaupt alle für das 3on-ceptfach be» d«n leitenden Gefallsbehörden be« stellten Beamten und Angestellten. Hierunter sind jedoch d«e Beamten und Angestellten der den lettenden GeMsbehörden beigegebenen Rech* 275 nungskanzleien und Rechnungs«Abtheilungen, dann der Buchhaltung, denen d,e Prüfung der Gefallsrechnungen zugewiesen ist, nicht begrlf-fep. — §. 28. ee) Betrag, aus welchem die Belohnung ertheilt w»rd. .. Die Belohnung der Ergrcifer wird aus dem wirklich eingeftosse-nen Gtrafbetrage crthellt. Zur Ausm,ttlung der Belohnung lst oon dcm e»ngeflossenen Gtraf» betrage keme andere Ausgabe abzuziehen, als in dem Falle, wenn dle Entdeckung oder Er« yreifung über eine vo»laufige Anzeige geschah, der zur Belohnung des Anjklgers nach dem Gesetze bestimmte Betrag. — §. 29 ll) Maß, ftab der Bemessung. .. Der emgeftossene, und in dem eben erwähnten Falle (§. 26) nach Abzug der für den Anzeiger bcstlmmten Belohnung übrigbleibende Gtrafbetrag wird in dem Maße zur Belohnung der Ergrnfer verwendet, daß l) wenn bluß der Gegenstand der Uebertretung ergriffen wurde, nicht aber auch der Uebertreter zur Strafe gezogen werdeü konnte, v»er Gechstheile; 2) m andern Fassen aber fünf Eechsthcile des gedachten Betrages den Ergrelkern «rfolgl werden. — §. 3o. 88) Welcher Betrag der Bemessung zum Grunde zu legen «st. .. Die Belohnung der Ergre,fer »ft nach demjenigen Strafbetrage zu bemessen, zu dessen Verhangung und Einbiingulig ihre, den Anspruch auf die Belohnung begründende Handlung führte, daher diejenigen, welche li) eine Uebertretung entdeckten, oder d) elnen Gegenstand der Uebertretung ergr>ffen/ oder c') emen Ucbertreter anhielten, wenn durch dle Thätigkeit anderer Ergreifer, oder durch die Erhebung des Thatbestandes oder die Untersu» chuna. andere Uebertretungen entdeckt, oderandere Sachen oder andere Personen der Anwen» dunss dcs Strafzeseycs unterzogen wurden, die Belohnung nur nachdem Gtrafbetrage zu beziehen haben, den 1) in dcm ersten dieser Falle (0) für d»e von ihnen entdeckte Uebertretung , 2) m dem zweiten Falle (1>) rücksichll'ch des von lhnen angehaltenen Gegenstandes, 3) m dem drltten Falle (<:) gegen die «on ,hnen angehaltene Person verhängt und eingebracht worden lst. Führte ihre Thätigkeit mittelbar zur Entdeckung anderer Uebe»tretu,igen, zur Ergreifung anderer Gegenstände, oder zur An« Haltung anderer Personen, so bleibt den leiten« den Gefälisbehörden vorbehalten, den Ergrei, fern, im Verhältnisse ihres Verdienstes, aus dtn Uebcrschüssen d^r.Etrafgslder eine ang?< messene Belohnusiss zu bewlll,gen. — §. 3i. ^i) Besondere Belohnungen. .. Dtt lcttn'den Gefällsbehörden sind auch ermächt'.gt, den 3r- greifern aus den Ueberschüssen der St'afgelder angemessene Belohnungen, m»t Rücksicht auf d»e Schwierigkeit und Wichtigkeit der ?e«Nung, zu bewilligen: 1) Wenn der eingebrachte Straf» betrag durch dle Belohnung d?s Anzeigers erschöpft, oder auf einen sehr germgen Betrag vermindert wird. 2) Wenn d«e verhängte Strafe wegen Unelnbrmgllchkelt ganz oder mit einem namhaften Hhelle in die Arreststrafe umgeändert wird. 3) Wenn es sich um eine Uebertre, tung Handell, wegen welcher das Gesetz die Arressssrafe als selbftstandige Slrafart verhängt. — §.32. ii) Verthcilung der Belohnung unter die Ergreifer... Vsllfühiten zwei oder mehrere Ergrelfer vereint die Entdeckung elner Tefalls» Uebertretung, die Anhaltung eines Uebertre« ters oder d»e Ergreifung emer Sache, fo empfängt der Anführer, der die Entdeckung, Anhaltung, oder Ergreifung leitete, in dem Falte, wo die Entdeckung durch eme Durchsuchung (Revision) erfolgte, ein V»erthe»l, in andern Fallen aber ein Zchnrhe»! des ganzen, den Er-gre»fern, die unter seiner Leitung handelten, für dlese Leistung gebührenden Betrages der Belohnung als Vorgebühr. Der Rest wird nach Köpfen, m,t Einschluß des Anführers, anfalle Ergrnfer, die vereint wirkten, vertheilt. Ward dle Entdeckung. Anh^ltung oder Ergreifung von getrennten Abtheilungen, deren A^« führer sich mckt unter gemeinschaftlicher Leitung befanden, vollzogen, so nnrd die Vorgebühr unter dle Anführer zu gleichen Theilen umgelegt. Für tue Angestellten der Gränz-wache ble»bt die Bestimmung des §. 56 der Verfassung der Granzwache aufrecht.— <:) Ai5 meinschaftliche Bestimmungen. ... §. 33. 22) Hülfsmlttel der Uebertretung. .. Bei der Bemessung der Belohnung für die Anzeiger und Ergrelfer sind die Hülfsmittel einer Gefällen-Uebertretung m dem Maße gleich dem Gegenstande der Uedertretung zu behandeln, als d»e-stlben zur Embringung eines Strafdltraaes dlenten. — §. 34. l)d) Bchandlung der Antheile, die mchl ausgezahlt werden. .. D«e 1) auf emen Anzeiger oder Ergreifer, der frei« wllllg seinen Anspruch auf eine Belohnung aufgibt, oder 2) auf einen Anzeiger, der die in dem §. ZoZ der Zoll- und ,GtaatS'Monvpolf-Ordnunq und in dm §. 23 der gegtnlvart«aen Vorschrift besilmmten Bedingungen zum Be« j"g emer Belohnung zu erfüllen unierlaßt; oder Ij auf emen Ergreifer, der zufolge des §. 27 duser Vorschrift ron dem Bezüge einer Belohnung ausgeschlossen lst, entfallenden An« lhi'le uner Belohnung, wachsenden Ukbnschüs« 276 »ßn der Strafgelder zu. — tz. 35. cc) Bench-»men bei Pachtverträgen. .. Die m den §§. iä »bls 34 dieser Vorschrift enthaltenen Anordnun-»gen finden auf dst. k. M., einer frchm Wohnung im Fabrlks-Gebäude, dann eines Deputates von 6Klaftern kurzen harten, Und 6 Klafter turzen weichen Brennholzes, 5o Pfd. gegossenen und/;o Pfd. ordlnaren Unschlitike« z,?n, dann d,e Verpachtung zum Erlag? emer Eaution von 800 ss. t und Dauer lhrer bisherigen Dienftlelstung verlangt/ und es wird auf solche Individuen, welche dar« thun, daß sie die Waarenkenntn'sse besitzen, oder im Baufache bewandert seyen, vorzüglich Rücksicht genommen werden. — Die Gesuche sind längstens bis i5. Mai l. I. im Vorschrift« mäßigen Wege bei der s. k. Tabak-Fabriken« Direction zu überreichen — Von devk. k. Ta, bak'FMiln'Direction Wien am 7. Apul iSM. 277 Ktavt- unv lanvrechtliche Verlautbarungen. Z. /^79. (') ^r- 2691° V"s> bem f. k. Stadt» und ?andrechte in 5?rain wird hekan'N ficmacht: Es sey über A'-, suchen der ?. k. illvrischcn Kammerprocuratur, in Vertretung der Kirche und Armen des yfarr» vikanatS Gl. Gotthard am Trojana, Bergc, als erklärten Erben, zur Erforschung der L5chul, denlast nach dem am l2. Fcbruar d. I. hler m Lalbach verstorbenen Pfarrvlkars Georg Pa, ternosser, die Ta^satzung auf den 3o. Mai !- I., Vormittags um 9 Uhr vor dMem k. k. Stadt« und Landrechle bestimmet worden, bei welcher alle Jene 5 welche an d'tsen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde An, sorüche zu stellen vermmien, solche so gewiß anmelden und recktsgeltend darthun soüen, wl, dr,genS sie die Folgen d«ö §. 6l^ b. G. B. sich ftlbst zuzuschreiben haben werden, «albach am 12. April 18Z6. Z. ^^- (') ,Nr. 2677. Von dcm k. k. Stadt» und Landrechte »n Krain wird bekannt gemacht: (fs scy über Ansuchen des I^scpb Arze, Vormundes der mm» der jährigen AlUon Arze'schen Kinder und der Antonia Arze, als erklärten Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach d«m am l5- Februar l. I. allhier in der St. Peters t Dorftadr vtlstorbenen Anton Arze, dle Tagsatzung auf den 16. Mal l. I., Vormtttags um 9 Uhr vor dttsem k. k. Stadt- und Landrechte best,m-met worden, bei welcher alle Jene, welche an Wesen Verlaß aus was immer für elnemRechts-grunde Ansprüche zu stellen uermemen, selche s^? gewiß anmelden und rechtsgeltend darthun sollen, widri,»ens sie dle Folgen deS §. Ll^ b. E. V. sich seldst zuzuschreiben haben wllden. Laldach din 9. April i8Z6- Nemtliche Verlautbarungen. ,2' 4?5. (') Nr. i6o65/V< Kundmachung. Von der k. k. Camera!« Bezirks»Verwal« tun^ in Laikach wird ,ur Veiftlllung d,r nö< thigen Stoff« für dle Amtskl^idung der l. k, Gcfallenwache m Krain, bestehend in ») 21^ Stück mlttelfemen wasserdichten, gut gestülpten und mit tlnem 2 Zoll breiten Hutbande, aui schwarzla».klrtem ^eder vlrsehenen u lg 6ur5o Hütrn; l^)876 Ellen stahlgrünem, ^ kre.ten, gut emsselassenem und fefifärbigni. 5uche! ^) 985 '/1 Ellen licktgrau mellrten, aus vo»i 3^alur wech und schwarz gefärbter Wolle ver- fertigten, ssut eingelassenen ^ breiten Tuches, für Mäntel; 6) '/,38 Ellen detto für Panta, lons; o)^23'^Elle.,Fttcrzwlllich; l)675'/i2 Dutzend großtn, ul d ^) 7) Dutzend klemen convcxen, gelbmctallcncn Kl'.öpfcn — eint Con? currenz mtttclst einjub'ingender schriftlicher Offcrte eröffnet. — Die Bestimmungen, welche den für diele Lieferungen zu errichtenden Ver« tragen zum Grunde gelegt werden, und wor« nach übcrhaupt d»e Offerte eingerichtet werden müssen, sind folgende: Erstens. Die Offerte sind gehörig zu siegeln, und von Au< ßcn mlt d^' Aufschrift zu versehen: „Offerte für die L'.cferunss von !e. :c. für dll k. k. Ge, fällenwache m Kraln." — Zweitens. Der Preis, um welcken das Stück, die <3l>e oder düß Dutzend geliefert werden rvill, ist dann delltllch und bestimmt mit Buchstaben auszu» drücken; vom Tuche, dcm Fulterzrvilllche und den Knöpfen sind, ur-d zwl)r bezüglich des llc stern, im bereits genäßtem oder eingelassenem Zustande, Muster der Offerte mit dem E,egel des Ossercnten beizuhef^n, d,e Offerte selbst ader muß m»t dem Namcn / Charakter und Wohnort des Ausstellers unterzeichnn, und, Falls kr des Schreibens unkundig wäre, mit selnkm Handzeichen versehen, dann von emem Namensfertigcr und z^n Zeugen aefertiget seyn. ^ D r it t en s. Die Unternehmungslustigen haben ihre Offerte längstens bis neunten Ma» Ein Taufend acht Hundert Sechs und Dreißig Vormittags umEllf Uhr, d.'m Vorsteher der k. k. Eameral:Bee zirks-Verwaltung in Laibach, am Schulplatze Haus, Nr. 297 im zweiten Stocke, versiegelt einzubringen, und solche entweder m»t dem zehnten Theile des en^^enden Gelammt-Lie-ferungs »Preises als Vadlum im Baaren oder in verzinklichen Gtaatspapicren, welche nach dcm börscmaßigen Course des Tages werden berechnet werden, oder mit dem glaubwürdie . gen Beweise zu telegen, daß das Vadium in der angedeuteten Art bei eniem andern k. k. - Gifallsamte, oder einer f. s. Gefälls Cassa er« ' legt worden sey. — Dieses Vadium wird von . demjenigen, welckem die Lieferung überlassen » wird, als Caution bis zur Erfüllung sliner » Verb»ndl,chk«iten ^urückbehalfen, den übrigen l aber gleich bei der am vorberührten Tage und - zur besagen Grunde Glait findenden commis« ' sionellen Elössnuna der Offerte zurückgestellt ; werden. — Viertens. D,e Off rte düvfen > durch keine dcn Vertrags, Bedingn,ssen widers ' sprechende Klau/el beschrankt sepn, vielmehr Sechs, tens. Die Lieferung der obbezeichneien Ge, genstände hat »n das Amts-Locale der k. k. Ea-meral-Bezirks-Verwaltung zu La,bach, ohne daß dafür außer dem angenommenen llcfe-rungspreise irgend eme Vergütung geleistet wird, in der Alt zu geschehen, daß die erste Hälfte längstens binnen einem Monat nach Er» halt der Intimation der Annahme des Offer« tcs, die zweite Hälfte dagegen in der unmittelbar darauf folgenden Monatsfrist beigestellt werde. — Siebentens. Sollte der Unter» nehmer mit der Lieferung, wenn auch nurzum Theile im Rückstände bleiben, oder nicht ver« Nagsmäßige Gegenstände liefern, oder überhaupt eine der von ihm übernommenen Ver, blndllchkeiten gar nicht, oder nicht zur gehöri« gen Ze»t, oder nicht m der bedungenen Art vollziehen, so behält sich die k. k. Cameral-Be« zirks-Verwaltung das Recht vor, auf w?lch' immer für eine Art auf dessen Gefahr und Un« kosten entweder die noch nicht gelieferten, oder N'cht vertragsmäßig beigestellten Stoffe beizu-schaffen, und die von ihm nicht erfüllte 5««« fiung vollziehen zu lassen, oder den Vertrag für gänzlich aufgelöst zu erklären, und sich für die durch diese oder jene Maßregel entstände-nen Auslagen und Nachtheile sowohl an der Caution als auch an dem übrigen Vermögen des Unternehmers zu erhohlen. — Acktens. Der Unternehmer hat den classerimaßigenNtäme pel für den Vertrag aus sigenem zu bestreiken. — Neuntens. Der Osserent bleibt für seinm Anboth von dem Augenblicke der Ueber-reichung der Offerte verbindlich, dagegen tritt die Vcrbindllchfelt des Acrars erst von dem Augenblicke der erfolgten Ratification des Anbo-thes e,n. — Zehntens. D,e Auszahlung der bedungenen" Lteferungspreise wird bei der k. t. Eameral-Vezirks-Cassa in'Tälbach erfolgen. — Gollte der Unternehmer die Zahlung bei emer andern Casse jU erhal'cn wünschen, so wn-d'dle k, k. CHme?al-Bezirks,Vcrwaitung, soweit es ohne Beirrung der elGg'fübrtcn Eas< see Ordnung und ohne eine GisHafcsv-erlvlck- lung thutilich iss, dicfem Wunsche zu enlspre-chen bedacht sepn. — Eilftens. <5s wird endlich bemerkt, daß die fraglichen Offerte, welche übrigens nach Vcrschlldenheit der aus« gebothenen Gegenstand? auch abqcsondert zn überreichen sind, zu dem »m dritten Absitze bee stimmten Zeitpuncte schon bei dieser Eameral, Bezirks Verwaltung sich befinden müssen, daher auf solche, d,e nach dieser Zeit einlangen, tein Bedacht genommen werden könnte, wenn gl?»ch nachgewiesen würde, daß ein Offert, welches wlUelst der Postanstalt oder auf eine andere Art hlehcr eingesendet wird, schon uor dem erwähnten Zeitpuncte einem Postamte, oder überhaupt dem Ueberbriliger zur Hieher« beförderung übergeben worden sey. Hiernach haben jene Offerenten/ die n,cht in kalbach domicillren, sich bei der Hiehersendung der An« böthe, um die Uebereichungsfrift nicht zu vcr« säumen, zurichten, laibach am i5. Aplil i856. Z- ^94. (i) "" Nr. ^7fjg^ Getreid-^icitation. Am ^c>. Apr»! i8Z6, Vormittags um 9 Uhr, werden in der Amlskanzlei Ver k. k. Eü« meral-Herrschaft Vcldes, in Folge löbl. k. k. Cameral, Bezirks - VerwaltungS - Verordnung vom i5. Aftrll d. I/ 3.^799, die herrschaftlichen Zlnsgetreld « Vsrräthe, bestehend in 2^9 Mcyen 3c> Maß Weiyen, 220 Metzcn l Maß Gemlschet, ,3 Metzen 8 Maß H,rs, und Z Mcyen 35Maß Vohnen, mittelst öffentlicher Versteigerung hintangegebcn werden; wozu Kauflustige zu erschemen hlemit elngela« den werden. — Cameral - Herrschaft Veldi« am i5. April 18I6. Z. 47ä- (2) Nr. ^909. Edict. Von dem k. k. Verwalttmgsamte der ver» einten Fondsgüter in kandssraß wird bekannt gemacht, daß am fünften Mai l. I. Vor- und Nachmittags die ^dicßherrschaftlichcn, in 7^4 Mctzen 9 "/„g Maß Weihen, in 14 MclM -l6 Maß Korn, in io^^ Mctzen Zi ^/««Maß Hafer, in 129 Mclzen 2 ^/25 M"^' H^s und in 247 Meyen ^ '/^ Maß Heiden, bestehenden. Gctrciduorrathe m der hicrortigcn Amtskanzlel gcgcn sogleiche baarc Bezahlung in großen und auch kleinen Parthien im Licitationswöge werden veräußert werden'; wozu H»? Kauflustigen erscheinen wollen. Landstraß am 7. April i3Z6. Z. ä56. (3) Nr. SogZ. Gctreid - licitation. Am 29. April igZ6, VormNtiVgs 3 Uhr 279 und in den darauf folgenden Stunden, wer-den in der ttmtskanzlei der k. l. Camera! Herr» schaft ?ack beiläufig z^2 Metzen Korn, und bt,laufig los)9 Metzcn Hafcr m.ttelst öffentlicher Verstclgerung gegen gle 2) Bei dem Oderrichteramte zu Möttlmg: Die Herstellul^g zweier Durchlaß m Möitling, wozu das zur Deckung erforderliche Gehölz von dem Eommißariatc abgegeben wird, an Mau-> rerarbclt und Materiale /,5 si. 2H kr.; für die Rcvarcuion der Möttlinger Brücke, d. l. Zin, zithung oon 6 Lagcrrutten 6" lang 12" b> haut dick, und !2 ^chwcllbaume 6 " lang, L" dick, sammt Material und Arbeit i36 fi.; 5o Stück Brückenpfosten 3" lang, I> dich 12" bicit, loo ss.; zusammen 2Ü1 fi. 2/» kr. — Untel-nehmungslussige werden zu dieser Licita-tion mit dem Beisaß vorgeladen, daß jcder Gegenstand für sich ausgerufen, und nach Abschlag dcsscn kein nachträglicher Anboth angenommen mrd. Jene Licttanten, welche bci der Verstel« (lcrung nicht persönllch erscheinen, habcn ihre schriftlichen Offerte vor Beginn der LlMatlun mit Benennung des Gegenstandes, für welchen offcrir^wn'd, nebst dem 5 L Neugelde der Lima-tlons?Eomnussion einzureichen, an der Außenseite der Offerte ist ebenfalls der Gegenstand, jedoch ohne dem offcrlNcn betrage, anzumcr-kcn. — Uedrigcns hat jcdcv Hcrr ^icttant das voch'bl'iftmäßlg'e Vcidium der ^citations »^om missen clnzlchändlgcn, lndem >.'hne dleftm Nic-- mand zur ?icitation zugelassen wird. — Die Licitatiunsbedingnisse und die Baudcvlsc können in den gewöhnlichen Kanzlclstunden bci dcm k. k' Straßen-Eommiffariate zu Neustadt!, und bei dcm exponirtcn Straßen - Assistenten eingesehen werden. — K. K. Straßen^Commissariat Ncu-stadcl am y. April i836. Z. ^5o. (3) Nr. 4941/ll. Kundmachung. Bci der k. k. Eameral'Bczirks-Verwaltung «n Laibach, am Schulplatzc Nr. 297, wlrd den 23. April 18Z6, im ersten Stocke rückwärts, um I« Uhr Vormittags eme neuerliche Llclta-tion hinsichtlich der Gleßung und Ablieferung der für die Zollämter in Illyrien und dcm Kü-stcnlande, d^-nn in den Provinzen Stey„'rm«rk, Tyrol und Vorarlberg erforderlichen Eoll,2>, gilllrungsdlclformen, »m beiläufigen jährl. Be« darfe von 800,000 Stücken, für die Zeit vom I.Mai ,856 bls letzten April 1639, abgehalten werden. Die ?«citationsbedmgniste können in den Amtsstunden hier und bei dem Laibacher Hauptzollainte eingesehen werden. — K. K. Camera! Bezirks Verwaltung. Lalbach am zi. April i356. vermischte Verlautbirrungen. Z. ^63. (2) Nr. 2g36. Edict. Von dem Bezirksgerichte Reifmz wird hiemit allgemein kund gemacht: OS sey auf Ansuchen des Franz Dolbergcr von Klagcnfurt, durch Herrn Franz Mocker zu Kcrndorf, in die executive Feil-bisthm'g des, dem Ioscph Parthe von Maasein gehörigen, dem Herzogthllmc Gottschce 5"!» Rect. Nr. 209U dienstbaren, auf 2,6 st. geschätzten, wc« gcn ,77 st. W. W. c. 5 <-. in die Gxecution gezogenen Untersossels, dann der c-azu gehörigen, auf 34 st- geschätzten Kaijche s^mmt Grundstücken und der auf 6a ft. 36 kr. geschätzten Fährnisse go williget, und zur Bornahme derselben drei Feil« bicihungstagsatzungen , und zivar: auf t»cn »8. Mai, 20. Juni und 20. Juli l. I., jedesmahl Bormittags um 10 Uhr. im Ortc Maasern mit dein Beisatze angeordnet wordcn, daß, rrcnn obige Realitäten und Fährnisse bei der ersten oder zweiten Fcilbiethunq nicht um oder über den Schätzungs« werth an Mann gebracht werden kannten, bci dcr dritten nuch unter demselben hintangegeden warden würden. Die Licitationsbedingnisse und das Schatzungs. protocol! sind täglich in diescr Amtökanzlci einzusehen. Bezirksgericht Reifniz den 6. April ,036. Z. 464. (2) Nr. 3l2. Edict. Bon dcm Bezirl's crickte Flödnii; wird dem. Johann Traun, und dessen allfäNigcn Erben hiemit hcl'amu gemacht: Eö habe wider sie Paul Pc- 28o schar bei diesem Gerichte die Klage'auf Erkenntniß eingebracht, der seil 4. Mai ,797 auf seiner zu Boditz 5uk Haus-Nr, 66 gelegenen, der Herr. schaft Kreuz 8uli Rect. Nr. 795, Urb. Nr. 1076, dienstbaren Ganzhube, zu Gunfle'n des Johann Traun für die Kaufssumme des Waldes p^>' l<.u-p^l.xe pr. ,/zy st L. W intabulirte Kaufbrief, 6c!o. 1. Hornung »796, sey vcrjäbrl und erloschen, und er sey berechtiget, ihn von dieser Hübe cxlabu. liren zu lassen. Hierüber ist die Vcrbandlungslag-satzung auf den 28. Juli d. I., Vormittags um 9 Uhr vor diesem Bezirksgerichte anberaumt worden. Daö Gericht, dem der Aufenthaltsort der Gct'Iag-ten unbekannt ist, und da sie vielleicht ans den k. k. Ecblanden abwesend seyn könnten, hat auf ihre Gefahr und Kosten den Herrn Barlhrlmä Drob-nilsch, Verwalter der Herrschaft Flödnig, zum Curator aufgestellt, mit welchem dic angebrachte Rechtssache gerichtsordnungsmäßig aufgetragen »verdcn wird. Dieselben werden nun dessen zu dem Ende erinnert, daß sie die in dieser Hinsicht ge« schlichen Schritte einzuleiten wissen mögen, widrigenfalls sic sich die aus ihrer Vcraosaumung entstehenden Folgen selbst beizumessen h.-, bcn werden. Bezirksgericht Flodnig am i2. April iU36. Z. 47a. t2) Nr. 5ü3. Edict. Vom Bezirksgericht Reifniz wird hiemit all: gemein kund gcmacdt: Es sei) auf Ansuchen des 37lartin Klun von Deulsckdorf, wegen ihm schul-digen 2o st. c. 8. c., in die executive Verstcigo »ung der, dem Jacob Widcrwohl von Blatte gehörigen, der Herrschaft Relfniz 5a!> Nrb. F0lio5lÜ dienstbaren, und auf 212 fl 40 kr. geschälten Hofstatt sammt Zugehor gcwilliget, und es seyen zur Bor< nähme derselben drei Feilbiethungstagsatzungen, vnd zwar: auf den 20. Mai, 22. Juni und 23. Juli l. I., jedesmahl Bormittags um »a Uhr im Orte Blatte mit dem Beisatze angeordnet worden, daß, wenn obige Realität bei der ersten oder zwci« ten Fcilbulhung nickt um oder über den Schätzungs« werth an Mann gebracht werden kgnnte, bei ccr dritten auch unter demselben hintangegeben werden Würde. Die LicltatlonsdedlngniffcUlld das SchätzungS-plOtc>coN sind täglich hicramtu einzusehen. Bezirksgericht Reifn«; den iü. März »L26. Z. ä4?. (5) ^1 Edict. Von dem k. k. Bezirksgeriäile Michelstetten zu Krainburg wird hiemit bekannt gemacht: Esse» die 5igsatzuiig zur Erhebung der Schuldenlast, und zugleich ;ur Abhandlungspstegc: 1) Nach dem am ,3. Wai v. I. in Naklas ver« stordencn Oberlichter Valentin Kenda, auf den 26 d. M. April; 2) nacd der am 5. December v. I. in Mittel« feichting verstorbenen Maria Sorlschan, auf den 27, d.M. ? ' 3) nach dem am 29. Jänner v. I. in Naklag verstorbenen Alex Prach, auf den 28. d. M.; 5) nach dem am »o. Jänner d. I. in Naklaö verstorbenen Jacob Aschmann, auf den 2«. d. M.; 5) nach dem am 6. März d. I. in Piula ver. storbencn Michael Marlitsch, ans den 3o. d. M.; 6) nach dem am 29. März d. I. in Nal'IaZ ver« siarbencn Anton Terran, auf den 5. Mai d. I.; 7) nach dem am 21. März ,l!Z5 in Podretsche verstorbenen Andreas Kosmatsch, auf den 4. Mai 0. I.; 8) nach dem am 5. December ,833 in Strassisch verstorbenen Matthäus Wittenz . auf den 5. Mai d. I.; 9) nach dem am 17. April l553 in Michclstetlen verstorbenen Joseph Lauer, auf den ü. Mai d I ; 10) nach dem am 24. April i632 in Krainburg verstorbenen Franz Strupy , auf den »o. Mai d. I.; »,) nach dem am 22. Juli ,833 in Zirklacl) oer<' siorbcnen Johann Robaß, auf den i i. Mai o. I.; 12) nach dem am 3c>. Jänner »635 in Nntevfeh-nitz verstorbenen Andreas Habinn, auf den, i5. Mai d. I. , und ,5) nach der am 4. Juni »L55 m Moiscsbcrg verstorbenen Maria Stuller, auf den »4. Mai d. I., und zwar iederzeit um 2 Uhr Nachmittags anberaumt worden, bei welchen Tag« satzungcn alle Jene, welche bei einem oder dem andern Nachlasse, als Gläubiger oder Erben eine Forderung zu stellen vermeinen, bei Vermeidung der iin §. tti4 b. G. B. ausgedrückten Folgen, zu erscheinen haben. K. K. Bezirksgericht Michelsietten zu Kram« bürg am l2. April i656, Z. 477- (0 Anzeige. Unterfertigter gibt sich dic> Ehre ergebenst anzuzeigen, daß er einen großen Vorrath, verschiedener Moden, von verfertigten Kappeln habe; besonders schön sind die nach dem letzten Leipziger Journal. Er glaubt daher, Jeden nach Wunsch befriedigen zu können, und empfiehlt sich einem zahlreichen Zuspruche. Auch übernimmt er alle Pelzwaaren, um sie vor Schaaben über den Sommer zu sichern, zur Aufbewahrung. Nalcntiu Alianchich. Kürsämermclsser und Kappelmacher, hat sein Gewölb am Platze Nr. z2, zu Laibach.