1588 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Nr 240. Freitag den l9. October 1866. (337-3) Nr. »2,9. Kundmachung. Beider am ».October d. I. stattgefundencn 447. lind 4l8, Veilosung der allen Staatsschuld sind die Serie» 83 und 332 gezogen worden, Die Serie 83 enthält Banco - Obligationen im ursprünglichen Zinsenfuße von l> Percenl, lind zwar: Nr. ?ll!>5 mit einem Viertel der Capi, tal^summe und Nr. 7l^iM bis einschließlich Nr, 7.">!''>!> mit dem ganzen Capitalsbctrage, in der G.sämmtcapitalösumme uon l,Nll 5»l»7 si. lL'/^kr. Die Serie 33'^ enthalt Obligationen des vom Hause Vetlimann aufgenommenen Anlehens im ursprünglichen Zinsensuße von 4 ^ Percent, und zwar: l^it, /X. Nr <» .'l mit der Halste der Capitalssumme — und l^it .V Nr. ltttz bis ein. schließlich Nr. 25,W mit der ganzen Capitalssumme im Gesammtcapitalsbetra.^e von l,lN7W0 ss. Diese Obligationen werden nach den bestehen» den Vorschriften behandelt, und insofern selbe unter 5» Percent verzinslich sind, werden dafür auf Ver-langen der Parteien nach Maßgabe des mit der Kundmachung des k. k Finanzministeriums vom 2ij. October !85»>^, Z 5>28perceutige auf österreichische Währung lautende Obligationen erfolgt werden paibach, am !>. October »8ll«. Vom k. k. Landcopräfldium. M^l^V) " Nr. 557. Alllldmachung betreffend die Minuend» - Uicitation «lnd vffert» Verhandlultss zur Hintanqabe der Vrotliefernug für alle aesnndcn Zwäilglinge im lnesige» Zwangs-Arlirit«ha«se f die Dauer voill l. Immer l«<»7 bis iucl. ^ll. December l^7. Diese Minuendo - Licilation und Offerlver^ handlling findet ! am 3 0. October lttlitt, Vol mittags l,m l<> Uhr, bei der Zwangsarbeils-haut"Ver>valtllng in ^.'aibach statt Den Verhandlungen werden die dieser Kundmachung beigedruckten Bedingnisse zum Glunde gelegt, und ist jeder ^icüanl oder Offerent an dieselben so zwar gebunden, daß Anbote mit irgend tiner Abweichung oder Aenderung der Beding« nifse als gar nicht gemacht betrachtet werden, j Du' Offerte sind, den Anbot sowohl in Ziffern als in Buchstaben ausdrückend, unter Beischluß d?5 Vadimns von 2M» fl ö, W. in Barcm, von Außen mit d.r entsprechenden Aufschrift vei sehen, dieser Zwangsaibeilshaus Verwaltung im Amts' local»- längstens bis lN Uhr Vormittags den 30 October I. I, versiegelt zu überreichen, da nach Beginn der Minuendo-Licilation kein Offert mehr angenommen wird. Jeder Licilant hat der Commission vor Be. ginn der Minuendo - Licitation das Vadium mit 2<)U si. o W. in Barem zu übergeben Nach geschlossener mündlicher Abstcigcrung wird zur com-missionellen Eröffnung der Offerte geschritten. Als Erstcher wi',d derjenige angesehen, dessen Anbot sich als der niedrigste aus dem Gesammt-crgebnisse sowohl der Licitation als auch der Offerte darstellt. Z>lm Schlüsse der Verhandlung werden die Vadien mii Ausnahme desjenigen dcö Ersteherö sofort zunickgestellt, Laibach, am U». October l8tl<». Zwlingoarbcitoliaus - Verwaltung. Licitations- und zugleich Vertrags-! Vediuguisse welche bei dev Hilltanssabe der Nrotlieferung fiir alle gesunden Zwänglinge i,u hiesigen Zwaugsarbeits-! hause, und zwar für die Zeit vom l. Jänner »8 selbe gefallen lassen , wenn es die ^ Zwangsarbeitshaus -Verwaltung nolhig finden sollte, bei der Vcrmengung deS rohen Mehles bis zu seiner gänzlichen Verbackung gegenwärtig zu sein. Jede B«'v0llhcilung der Zwänglin»e wird, als eine Vertragsverletzung angesehen werden. H 5 Die tägliche 'Ablieferung deö Brotes muß zu den, d,m Unternehmer nach Bestimmung der Hausordnung bekannt gegeben werdenden Stun-den geschehen § trage auf eine Beurtheilung der Qualität-Mäßigkeit des zu liefernden Brotes ankömmt, ist der Unternehmer dem Ausspruche der Zwangsar^ beitshaus-Verwaltung unterworfen. Sollte sich derselbe hiedurch oder überhaupt durch was immer für cine Anordnung der Zwangsarbcitshauö-Verwaltung bezüglich der Nothwendigkeit einer anderweitigen Beisicllung dcs Brotes beschwert erachten, so steht es demselben frei, dagegen an den hohen Landcöausschuß binnen 24 Stunden zu recurriren, dessen Auöspl'uch dann keine weitere Berufung mehr zuläßt, § 8. Das Aufschlagen der Preise der Le. bensmittel während der Vertragözeit gibt dem Unternehmer k.inen Anspruch auf irgend eine Ver. gütung über den eingegangenen Preis pr. Tag und Kopf, und cbenso hat die Anstalt und resp der Landesfond im entgegengesetzten Falle eine« Sin-kcns der Preise kein Recht, einen Nachlaß an dem siipulirten Brollicferungspreise pr, Tag und Kopf zu fordern. § !). Wird festgesetzt, daß dem Unternehmer die für die beigestellten Brotportionen monat.-weise zu leistende Vergütung, und zwar ^ der» selben bis längstens den zwölften Tag des naa> folgenden Monates, das letzte Fünftel aber eist nach erfolgter buchhalterischen Richtigstellung der von der Zwangsarbeitshaus-Verwaltung zu legenden monatlichen Verpssegsrechnungen, jedoch auch längstens bis Ende des nächstfolgenden Mo' nales, unmittelbar aus dem Landesfonde zur Behebung angewiesen werden wird. H lil. In Hinsicht der Discivlinar »Vorschriften wird festgesetzt, daß der Unternehmer sich nicht allein die hier vorgezeichneten Beding' nisse zur genauen Beobachtung gegenwärtig zu halten, sondern sich auch den Bestimmungen d^' Hausordnung überhaupt, so wie jenen Modifl-cationen zu fügen hat, welche in Zukunft wegen der Ordnung und Sicherheit der Anstalt eing,^ führt werden sollten. Die Außerachtlassung derselben würde als eine Verletzung der Contracts' Verbindlichkeiten angesehen werden, und es müßtt" gegen den Unternehmer nach Maßgabe des cuiä derselben für die Anstalt entspringenden Nach' theils diejenigen Maßregeln ergriffen werde», welche der H !2 bezeichnet. H ll. Zur Sicherstellung der von di ternehmer eingegangenen Verbindlichkeiten h"t derselbe dem Landcsfonde eine gesetzlich annehmbare Laution von 2W ft. ö, W, in Barem, sage: Zweihunder Gulden ö W, zu leisten, wozu das bei der Licitation erlegte Vadium vtt' wendet werden darf. Ucbrigens hat der Unternehmer für die genaue Zllhaltung der übernommenen Verpflichtlin-' gen auch mit seinem sonstigen Vermögen zu hafte"- § l2. Für den Fall, als der Unternehmt die ihm obliegenden Velpflichtungen in was lM-mer für cincm Punkte nicht genau erfüllen sollte, stehl der Verwaltung überhaupt, und wie es bei ei»l" gen Punkten auch besonders bemerkt wurde, das Recht zu, die Erfüllung der betreffenden Contractor punkte im beliebigen Wege aus Gefahr und Koste» des Unternehmers zu bewuken und zu diese'" Ende die Caution desselben oder ein alifälli^'ö Guthaben für seine bereits vorausgegangenen ^' stungen beli,big zurückzubehalten und zu verw''"' den und auch auf sein sonstiges Vermögen ä" greifen. ^ Wird die Erfüllung des Vertrages in irg»'^ einem Punkte auf Kosten und Gefahr des U"tcl'' ! nehmers veranlaßt, so ist derselbe verpflichtet, ^ ! ihm hierüber vorgelegten, von der VerwalttMö ! ausgefertigt.'!! und von dem hohen Landesal>6' schusse bestätigten Kostenausweis als eine voll''" Glauben veldienende Urkunde anzusehen und 5''" dann ausgewiesenen Betrag, dessen Bezahl""ö ihm obliegt, als vollkommen liquid anzuerkemic'^ — Nebstbei steht der Verwaltung im Falle d>'l nicht pünktlichen Erfüllung clneö Vertragspunkt (nach vorläufig eingeholter Bewilligung des hol)" Landesauöschusses) auch noch das Recht zu, ^' Vertrag von einem beliebigen Zeitpunkte a» ^. zulösen und die conlrahirte Ärotlieferung an And^ zu überlassen, für welchen Fall der Unternel)"^ für die Differenz, um welche der neu erzielte P^ deö Brotes in Vergleichung mit dem von d"'^ selben angebotenen Preise' für den Landes^ ungünstiger wäre, zahlungspstichtig ist, w^^' derselbe hingegen, wenn der neue Vertrag l^ den gedachten Fond günstiger wäre, doch kr'" Vcrgütungsanspruch an den Landesfond z" '.^ , berechtigt sein soll, und letzterer vielmehr '"^',^ Falle befugt ist, die Caution des UnternehM^ soweit selbe nach den vorausgehenden Bl'It'"' , gen nicht onchin schon zur ContractserfüllllNg v" det worden ist, alö verfallen einzuziehen- . § !3. Der Unternehmer verpflichtet^ ^. Verlangen auch für das Aufsichtspersonal^.^ Zwangsarbeits,Anstalt die tägliche ^'^"lät, mit l'/^ Pfund per Kopf von gleicher V^ ^, von gleichem Preise und unter den gl ./.liügc stimmungcn zu liefern, welche für die Z>va"9 gelten. 1589 § l-l. Der Unternehmer leistet Verzicht auf ^e Einwendung wegen Verletzung über die Hälfte. § »5. Vor Ablauf der im § ! st'pulirten „ llvigözcit kann nur die Verwaltung und zwar über vorausgegangene viermonatliche Kündigung von diesem Vertrage einseitig zurücktreten. — "ltr Monate vor Ablauf der Contractszeit, näm-uch Mit Ende August »867, tritt das gegenseitige "l'fkündiguligkrecht derart ein, daß in den ersten ^'l-zehn Tagen des Monates September lSU? , ' betreffende Theil die schriftliche Aufkündigung "bmeichcn könne. — Sollte wahrend dieser Frist ^cder von cinem noch vom anderen Theile eine Aufkündigung erfolgen, so verbleibt der gegen» ^ättigc Vertrag mit allen darin festgesetzten Be "lngniff^ und Verbindlichkeiten für beide Theile "uf ein weiteres Jahr und dann noch insolange '" Kraft, bis von Seite des einen oder des an> kl" Theiles die bedungene Aufkündigung in den ^sten vierzehn Tagen des Monates September Mlftlich erfolgt. § 10, Es wird festgesetzt, daß die aus dem "Ullage über die Brotlieferung etwa entsprin> Landen Streitigkeiten, der Landcsfond oder die ^ustalt, in deren Namen der Vertrag geschlossen ^d, mögen alü Beklagte oder als Klager auftreten, sowie auch die darauf Bezug habenden SichersteUungs- und Executionsschritte bei demjenigen in Laibach befindlichen Gerichte, dem der Lanoesfono als Beklagter untersteht, durchzuführen sein werden. H 17. Dle in dlescn Licitationsbedingnissen festgesetzten Stipulationen haden für den Unternehmer sogleich mit seiner Unterschrift des Lici-tationsprotokolles die volle Rcchtswirkung, für den Landesfond und resp. für die Anstalt aber werden dieselben erst dann verbindlich, wenn das Licita. tionö'Ergebniß selbst von dem hohen Lanoesaus-schusse bestätiget werden wird. Der Unternehmer leistet hicbei auf jeden Rücktritt aus dem Grunde des § 602 des a. b. G, wegen allfällig verspäteter Einlangung und Bekanntgebung der höhern Ratification ausdrücklich Verzicht. H l6. Der Unternehmer macht sich verbindlich, über die gesammten Brotlieferungsbedingnlssc einen förmlichen Vertrag zu fertign, und zu einem Paare der Urkunde darüber den gesetzlich entfallenden Stempel beizustellen. Laibach, am lU. October lUUtt ZwangsarbeitHhaus-Werwaltung. (338-3) Kundmachung der Vertl) eilung dcr Elisabeth Freiin von Salvay'schen Armenstiftungs - Interessen für dcn zweiten Semester des Solar- jahrcs l8U«. Für den zweiten Semester des Solarjahres luM» sind die Elisabeth Freiin von Salvay'schen Armen« stiftungö-Interessen von Wtt fl. ö. W. unter die wahrhaft bedürftigen und gutgesittet cn Hausarmen vom Adel, wie allenfalls zumTheile unter b los no b il itirte Pe r-sonen in Laib ach zu vertheilen. Hierauf Rcflectirende wollen ihre an die hohe k. k. Landeöbehörde des Herzogthums Krain styli-sirten Gesuche in der fürstbischöflichcn OrdinariatS-Kanzlei binnen vier Woche n einreichen. Den Gesuchen müssen die Adelsbeweise, wenn solche nicht schon bei früheren Vertheilungen dieser Stiftungs-Interessen beigebracht worden sind, bei' fliegen. Auch ist die Beibringung n e u e r A r« ! muths und S i t t e n z e u g n i s s e, welche von den betreffenden Herren Pfarrern ausgefertigt und von dem löblichen Staotmagistrale bestätigt sein müssen, erforderlich. Laibach, am I?. October »iMl. FiirjU'ischösticheo Ordinariat.