Intelligenz Blatt zur Naibacher ^eituno M" 116. Kamstag dtn 26. Ke^tember I83ft. A 3 nt-t liche ^ e r l a n t b a r n n I e n. Z. I2ää- (3) Nr- I2836.l39o6 V. St. Kundmachung der Verzehr ungssteuer-Verpachtung von der Biererzeugung in der Pro, vlnz Gteyermark für das Verwal« tungsjahr i33l. — Von der k. f. sterer-märklschen Zog - ed Gefallen-Administration wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Emhebung der allgemeinen Verzehrungs-fieuer von der Biererzeugung in den Kreisen Iudenbura, Brück, Grätz, Marburg und Cllli, dann dcr Bczug der allgemeinen Verzeh« rungßfieuer von der Branntwemerzeugung sämmtlicher zu Grätz befindlichen Braugewerbe, auf em Jahr, nämlich: vom i. Novem« ber iL3o, bis letzten October l63l, entwe, der ln dieser ganzen Ausdehnung zusammen, oder nach Kreisbezirken abgesondert, in Pacht gegeben werde, wobti rücksichtlich des Gratzer Kreises bemerkt wird, daß entweder der Bezug der allgemeinen Verzehrungesteuer von der Biererzeugung des ganzen Kreises, mit Einschluß der Stadt Grätz, oder aber die sechzehn Stadtbrauhauser und die in der nächsten Umgebung befindlichen drei Bräufiät« ten zu Gösting, Gradwein und im großen Mauthhause, zusammen, oder der Verzeh, rungssteuerbezug von der Biererzeugung auf dem übrigen flachen Lande des Gratzer Kreises abgesondert »n Pacht übernommen werden kön« nen. — Ausgenommen von der Verpachtung wird jedoch, die bei der Elnfuhr des Bltrs in die Hauptstadt Grätz an den Linien zu entrichtende Verzehrungssteuer, so wie auch der dieser Stadt, oder den andern Orten der Provinz, um welchen es sich handelt, bewil. ligte Localzuschlag. — Als Fiskalpreis wnd für den Kreis Iudenburg der Betrag von ^9672«. 57 kr. — Brück ,2i i3fl. 42kr.— Marburg 7355«. 9 kr. — ElU, 2010 st. 48 kr. —-Gray (mlt Ausnahme der Stadtbrauhau-icr, und der drey in der nächsten Umgebung ftlegenen) 7^9yfi. ^.. « endlich für d.e sechzehn Braugewerbe der Stadt Grätz, und jener zu Gradwem, Gösting und im großen Mauthhause 67000^ festgesetzt. — Zum Aus-rufspreis fur dle Branntweinerzeugung der in Gräh befindlichen Braugewerbe, wird die Summe von Z5ofi. bestimmt. — Es wird bemerkt, daß zum Fiskalpreise für die Gratzcr städtischen und hleher embezogenen drey land-brauhauser die wahrscheinliche Einnahme des laufenden Jahres angenommen worden ist.— Dleicnlgen, selche wegen dieser Pachtung Mit der k. k. stcyermarklschen Zoll- et Gefällen-Lldmltilstraiwn in Unterhandlung treten wollen, haben auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen ihre Pachtanbothe entwc. der fur einzelne Kreise oder für olle zusammen samnu dcr Hauptstadt b.s z^m sechsten Octo-. ^' ?" Mutags um 12 Uhr versiegelt mit der Aufschrift: „Verzehrungesseuer - Pachtanboth für dleBiererzeugung," im Bureau des kaiserl. königl. steyermarkischen Cameralge-fallen-Administrators zu Gratz im Admini, strations« Gebäude, einzureichen, indem nach Ablauf dieses Termins auf nachträglich über, reichte Offerte keine Rücksicht mehr genommen werden wird. — Zur Versicherung , daß nur verläßliche Unternehmer in die Mitbewerbung treten, ist vorhinein ein Angeld von funf Percentcn des Pachtbetrages, welchen der Unternehmer anbietet, entweder im Baren, oder m verzinslichen österreichischen Staatsob-ligatlonen, nach dem lehtbenannten W'ener Borse.Eourse bei der k. k< Zrllgcfällen.Admi-mstraNons-Cassa, oder emcm unterstehenden Verzehrungssteuer-Inspectorate zu erlegen, und dem Offerte d»e Abschrift von dem Erlags-scheine der Eassa beizulegen, indem ohne Nach« Weisung dieses Erlags keine Rücksicht auf das Offert genommen werden kann. — Das An« geld wird Demjenigen, dtren Anbot njckt angenommenwird , so wie dieß nach commljflonell ler Eröffnung der Offerte sich zeigt, sogleich wleder zurückgestellt, jenes des oder der Bestbieter der Pachtung aber bis zur Entscheidung, und im Falle der Annahme bis zum Erläge der durch die Eontractsbcdingungen festgesetzten Caution zurückbehalten. — Der Pachtvertrag wird mit jenem oder jenen Offerenten abgeZ schlössen werden, dessen oder deren Anbot als vorzugsweise annehmbar sich darstellt. — Dle Entscheidung darübcr wird in der kürzesten Zeit 5o2 eingeholt, und dann unverzüglich den Bessbie-tern eröffnet werden, bis wohin sie für ihre Offerte rechtsverbindlich bleiben. — Dle übrigen Bedingungen sind folgende: i. Dle Pach, tung kann Jedermann, welcher nach den Gesetzen und der Landesverfassung hievon nicht ausgeschloffen ist, übernehmen. Doch sind Jene sowohl von der Uebernahme als der Fortsetzung dieser Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens nnt einer Strafe belegt gewesen, oder welche in eine strafgerichtliche Untersuchung verfallen sind, welche blos aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. — 2. Der Pächter ist verpflichtet, sich genau nach den Bestimmungen des Gubermal-Circulars vom i. Juli 1829, Zahl n253, und den nachtraglich auf den gepachteten Gegenstand Beziehung habenden Entscheidungen und Verwendungen zu benehmen. — Z. Dem Pachter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilwelse an Unterpachter unter der zu » angeführten Modification zu überlassen, allein diese werden von dem Gefalle blos als Agenten des Pachters angesehen, welcher deft sen ungeachtet für alle Puncte des Pachtvertrags in der Haftung, und dem Gefalle verantwortlich bleibt. — 4. Der bedungene Pacht« schiging muß in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines j^den Monates, und wenn dieser ein Sonn- oder Feyertag wäre, am^or-ausgehenden Werktage, entweder an das k. k. Hauptzollamt Grätz, oder an eine der Verzehrungssteuer-Inspectoratscaffen, worüber nni ihm die bequemste genauere Bestimmung bei dem Vertragsabschlüsse verabredet werden wird, bar abgeführt werden. »-» 5. Der Pachter ist verbunden, zugleich mit der gepachteten Ver-zehrungssteuer, den für die Provmzialhaupt-sladt Grätz und andern Orten der Proumz bewilligten Gemeindezuichlag , von den Bräuge-werben einzubringen, und den eingehobenen Gemeindezuschlag, wenn nichts anders verfügt wird,.auf demselben Wege,'und in der gleis chen Zsit, wie den Pachtschilling , abzuführen. — 6. Dem Pächter wird die Verbindlichkeit auferlegt, daß er von dem in der Prooinzial-H'auptstadt l^ratz erzeugten, und über die Vers zehrungssteüe'r-Linie von Grätz ausgeführten Bier, Brei und Zwanzig Kreuzer E. M. pr. Eimer, weiters auch den vollen hiefür einge, hobenen Gemeindezuschlag unter den vorgezelch-neten Modalitäten zurück vergüte. — Worin diese Modalitäten bestehen, hievon kann sich bei dem k. k. provisorlschen^Verzehrungssteuer-Inspectorate Grätz, und bei der Administra- tions-Registratur die Ueberzeugung verschafft werden. — 7. In Beziehung auf die Behandlung der Vorräthe an versteuertem Bier und an Branntwein, welche mit Ende October i83o unverzehrt bei den Bierbrauern vorhanden fern werden , wird Nachstehendes bestimmt: a) I-ne Vorräthe, welche dem Aerar tariffmaßig versteuert wurden, unterliegen keiner neuen Besteuerung. — d) Jene Vorrathe, welche sich im Besitze abgefundener Parthelen varfin-den, unterliegen mit dem Eintritt der Pachtung dcr tariffmaßlgen Versteuerung. — c) In Hinsicht der mi: dem bemerkten Zeitpuncte vorhandenen Bier, und Branntwem-Vorräthe, von welchen die Gebühr bereits an emen Pachter bezahl worden ist, wird der davon entfallende Steuerbetrag für das Gefall eingefordert, dem Pächter für das Verwaltungsjahr i33i, wird in diesem Falle nur das Recht eingeräumt, von dem im Pachtjahre erzeugten Bier und Branntwein die Abgabe einzuziehen. — Die am Ende seiner Pachtzeit bei den Bräuern vor-sindigen versteuerten Remanenzen an Bier und Branntwein, hat der Pächter entweder dem Aerar, oder dem nachfolgenden Pachter nach dem Tarifffatze zu versteuern. — 8. Wenn der Pächter bei de^ Einhebung der Gebühr einen höheren Betrag, als der Tariff aus-spricht, einhebt, hat derselbe außer der Entschädigung der Parthei, die es betrifft, den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich emgehoden hat, dem Gefalle als Vtra-fe zu erlegen. — Er haftet in diesem Falle, ss wie überhaupt fürdas Benehmen der zur Handhabung stlner Pachtrechte bestellten Personen. —' 9. Der Pachter darf keinen Anspruch auf einen Nachlaß des Pachtbetrages, oder auf irgend eine Abänderung wahrend der Pacht-daucr machen, in ss ferne nicht während die-pser Zeit eine Veränderung des Tariffs für die Bier- und Branntwein'Erzeugung eintritt, vielmehr hat der §. 19 des Verzehrungssteuer-Gesetzes auf ihn volle Anwendung. — 10. Vor'dem Antritte der Pachtung, und zwar längstens binnen acht Tagen vom Tage der ihm amtlich eröffneten Annahme seines Anbotes an gerechnet, hat der Pachter den vier, ten Theil des bedungenen Pachtschillings als Caution im, Baren, oder in öffentlichen Obligationen nach dem zur Zeit des Crlages bekannten börsemäßigen Courswerthe, oder in Pragmatikal« Hypothek, die der Pachter auf eigene Kosten dem Gefalle grundbuchlich zu verschreiben hat, zu erlegen, wobei der als Reugeld bereits eingelegte Betrag eingerech- 5o3 net, oder Falls die ganze Caution mittels einer Realhypothkk sichergestellt würde, zurück, gestellt werden wird. — Sollte dieses nicht er.-folgen , so steht es der k. k. Hollgefallen - Administration frey, entweder das erhaltene Angeld als dem Staatsschätze verfallen zurückzubehalten, oder auf Gefahr und Kosten des Eontrahenten eine neuerliche Verpachtung oder die Abfindung, oder tarzffmaß.ge Gebülx ren-Behebung einzuleiten, und den hiernack auf dem emett oder andern Wege »n Entgegen-Haltung zum gemachten Offerte sich ergebenden Minderertrag rechckch wider ihn zur vollen Genugthuung des Aerars geltend zu mach?n. — 11. Wenn der Pachter mit einer Pacht-. schillingsrate im Rückstände bleiben sollte, so soll dem Gefalle das Mcht zustehen, den Aus-fiand ohne Weiterem durch die Caution zu bedecken, zugleich aber die weitere Einhebung des Gefalls nach Gutdünken durch selbst gewählte Sequester besorgen zu» lassen , und auch auf Gefahr und Kosten des saumigen Pachters das Pachtobject neuerdings feilzubieten ; Falls aber die Pachtverftelgerung fruchtlos bleibe, dle Abfindung mit dem steuerpflichtigen Partheyen, oder die tariffmaßige Einübung einzuleiten, und sich rücksichtllch der Unkosten so wie der allfalligen Differenz an der Caution, und im Nothfalle an dem übrigen Vermögen des kontraktbrüchigen Pachters schadlos zu halten. — Ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der Feilbietung oder Abfindung, oder der tariffmäßigen An-hebung soll aber nur dem Gefalle zum Vor-?he'le gerelchen. — Dieselben Rechte sollen dem Gefäße zustehen, wenn der Erfteher den ^de w/^^k'"'Z verweigern, oder vor, ^V"aW"t> der Pachtung sich offenbaren wurde, daß dem Pächter Em oder das An-entkal^ "A" Absätze dieser Kundmachung N! Hmdermß zur Uebernahme oder A Ar7en^ Pachtung entgegenstehe. -waasmäß.aen B"/ """" °er Pächter die ver. »r^'^en mcht ^u e. 'fehkr^ ter der Rechtsweg für Me ^ aus dem Venrage machen zu könnkn ' ? V' offen stehen soll. » iZ D^r ^" ^""bt, pflichtet 'auf «llfälliges^^ m^er- stranon unweigerlich dieEmsichr m die N 1 nungen zu gestatten, auch richtige Auszüae über dle gesammteBm- und Branntweinerzeugung über Aufforderung vorzulegen. — 14. Dem Pachter liegt ob, die «Btampelgebühr für das in Handen der k. k. sieyermärklschen Zoll - er Gefallenadministration bleibende, und mit dem classenmaßigenStampel zu versehendeVertrags-dupllkat zu bestrettcn. — Von der k.k.steyer-märkischen Zoll- et Gefallen-Administration. Gratz am i5. Septetuber i63ci. Z. 1239. (3) Nr. 909^7 W. Verpachtung der Weg mauth-EinHebung in PlaninH. Zur Verpachtung ^der in Planina auf der Triestersirasse im Adelsberger Kreise für drel Meilen einzuhebenden Wegmauth wird "" /,"."kten October d. I., Vormittags um 10 Uyr mlt dem Ausrufspreise von fünf ^s. neunhundert dreißig vier ^"lden eme neuerliche Verstelgerung bei dem Ortsnchter ,n Planina abgehalten werden. - D.e ohnehm allgemeinen Licitations -Bcomgnlsse und sonstigen, die Rechte und Pfilchten der Pachter regelnden Vorschriften werden bei der Registratur der k. k. illyrischen Camera!-Gefallenverwaltung, bei dem k. k. Kreisamte in Adelsberg, und bei dem k. f. provisorischen Zolloberamte m Laibach zur.Ein-Ilcht für Jedermann offen gehalten. — Von der k. k. illyrischen Camera! - Gefallenverwaltung. Lalbach am 17. September i83o. Z. 1233. (3) Nr. 928^8 W. Verpachtung der Wegmauthfiation A d e l s b e r g. Zur Verpachtung der in Adelsberg auf der Triesterstrasse im Adelsberger Kreise für eine Meile einzuhebenden Wcgmauth wird bei dem k. k. Kreisamte in Adelsberg am ersten October d. I., um io Uhr Vormittags, eine wiederholte öffentliche Versteigerung mit dem Aus.rufspreise von dreitausend vierhundert dreißig sieben Gulden Conv. Münze abgehalten werden. — Diese Verfügung wird mit dem Beisätze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dle L'citatlons-Be-dlngnisse nebst den übrigen die Rechte und Pflichten der Pachter regelnden Vorschriften bei der Registratur der k. k. illyrischen Cam?« ral-Gefällenverwaltuna, bei dem k. k. Kreis« amte in Adelsberg, und bei dem k. k. Zoll-Oberamte in Laibach zur Einsicht offen gehalten werden. — Von der k. k. illyrischen vereinten Camsral- Gefallenvnwaltung. Laibach mn !7. September !33a. — 5oH -^ Z. 12^,3. (3) Pacht versteige rungs - Kundmachung. Vom k. k. prov. Verzchrungssieuer-Inspectorate zu Ncustadtl wird bekannt gemacht: daß die Einnahme der auf tue Currcndcn des hohen k. k. illpr. Guberniums vom 26. Juni 1829, Z. 1571, und vom 12. August h. I., Z. ,8234, sich gründenden Verzehrungs-sieuer von nachbenanntcn Gewcrbsunternehmungen der uiUcn angeführten Steuerbezirke an den beigcführten Tagen, zu den gewöhnlichen Amtsstunden, lm Amtslocale der betreffenden Steuerbezirks-Obrigkeiten um die angesetzten Fiskalprelse auf ein Jahr, nämlich: vom 1. November i83o bis letzten October i83l, versteigerungswcise wird in Pacht ausgeboten werden. — Die Licttationsbedmgnisse können in den Amtsstunden bel allen hierlandigen k. k. Ver-zchrungssteuer-Inspectorate« und Commijsarlaten, und bei den betreffenden Steuerbezirks-Obrigkeiten eingesehen werden. ^ Benennung Ausrufspreis 'Z der St. Bez. Tag vom vender ^,. ^, . ! vom7lus- ^" Z Obrigkeit < . der Ver- Fleischver- zeitweilig. v^We.n- vomWem- ^^^ 3^^ «Z bei welcher ^/^, sseiacruna kaufder Zchlach- und Most- und Most- ' . G^ ^ die Verstei- ^teuerbe- ste.gerung ^^^^ ^ala^ ^^^ ^ ^^^ ^ V gerung statt zlrkes unterneh- y^m Ver- unter5ost. schanr .^^.. ^ «A ^ finden wird mer lautgeben ^'""^ Haupt KZ! "^ ^^.^ ^'^^ 'st^^s^T-'sfr. l fi. ,kr ,st. j kr. ^- Auersberg Auersberg Z.October ! " ^ i3Z0 iZi _ 1^ __ ^Zo __! 20 — 10 — 4 >-» Gutenfeld ^ __ 3 — 402 - 17 — 9 — ^ — l z l l K. K. prov. Verzehrungssteuer-Inspectorat Neustadtl am 17. September i83o. vermischte Verlautbarungen. 3. 1223. (3) Nr. 186/.. Edict. Vom Bezirksgerichte Rupertshof zu Ncu-siadtl wud allgemein bekannr gemacht: daß auf Ansuchen des Herrn Vormundes Franz Schkrem, mit diesortigem Bescheide vom y. Sevtcmber i83c>, Nr. 186^, in d,e Verpachtung im Llcltalwnswege des, nächst Neustadt! gelegenen, m den Aloys Kuntar'schen Verlaß gehörigen Gutes Steinbrückl, nebst dazu gehörigen Entitäten auf acht nacheinander folgende IaHre, und zwar: vom 1. November i33a, blshln i833, gewilliget worden sey. Nachdem nun m dieser Gutsverpachtung der 12. October !83c Frühe um 9 Uhr, in der hierortigen Amtskanzlci bestimmt worden ist; so werden alle Pachtlusttgen hlezu eingeladen, welche die dießfalligen ^lcitationsbedlng' nlsse in den gewöhnlichen Amtsstunden allhier, oder aber beim Herrn Dr. Wurzbach in Laibach, als dießfalligen Vnlaßcurator einsehen, oderauch beider Llcltation vernehmen können. Bezirksgericht Rupertshof zu Neustadtl slm 9. September i33o. Z. »25a. (2) Nr. 523. Feilbiet ungs- Edict. Von dem Bezills, Gerichte Nonnegg wird bekannt qemachl: Eg fty von.diesem Gerichte auf das Gesuch des Matlhäus Stedleo, wider An« dreas Schager, wegen schuldigen 25 ft., sammt /» o)a Verzugszinsen in die Feildietung der dem Lehtern gehörigen, der herlschafl Sonnegg unter Urd. Nr. »33, et Nectif. Nr. l32 ,j2 zinsbaren, und gerichtlich auf Z76 ft. 53 kr. E. M., geschah, ten halben hübe, (Conscript. Nr. 3g, in Igg« dorf, und des dabei befindlichen lundi in5tructi im Scbätzungswerthe von 27 ff. 43 kr. gcwilliget/ und zur Vornahme der Feildietung der erste Tec» min auf den »5. October, der zweite auf den 17, November und der dritte auf den 27. De< cember l. ^., jedesmal um .9 Uhr Morgens, in , dem Hause" Nr. 3.9' '« Iggdorf mit dem Bei' sahe bestimmt worden, daß, wenn diese Halbhuds uno, der l^n6us in5lructu8 weder bei der ersten noch zweiten Feildietungs» Tags^hung um den Schähungspreis oder darüber an Mann gebracht werden tonnten, dieselben bei der dritten Feilbie« tungs, Tagsatzung auch unter dem Schätzungswerthe werden hintangegeben werden. Die Schalung und die Licitations-Beding» nisse sind hierorts einzusehen. Bezirks« Gericht Sonnegg am 3. Septem« ber iL5o.