Nr. 1788. IV. 1871. Kirchliches für die Lavanter Diöcese. Inhalt: 1. Bekanntgabe der Ordiiiandcu und der Ordinationstage pro 1871. II. Mittheilung des DecreteS der s. Congreg. Rituum, betreffend den dem Hl. Alphon« Maria Liguori bcigelegten Titel eine« „Doctor ccclesiac.“ III. Mit-theilung eine« Reichskriegs-Ministcrial-ErlaffeS, betreffend die Einführung der Militär-Matriken. IV. Mittheilung der Ministcrial-Verordnung, betreffend die Eheschließungen baden'scher Unterthancu in Oesterreich. V. Milde Sammlung für die durch Feuer verunglückten Bewohner de« Markte« Schrem«. VI. Anempfehlung de« Werke« : „Die wahre und falsche Unfehlbarkeit der Päpste" von Dr. Joses Feßler, Bischof von St. Pölten, 3. Auflage. 1. Mit Bezug auf die Ordinariats-Erlässe ddo. 5. Juni 1854, Nr. 1922/3, und 31. Mai 1855, Nr. 1043/4, und in Gemäßheit der Anordnung des Hl. Concils von Trient (sess. 23. cap. 5.) werden hicmil die Namen der Heuer zu den höheren heil. Weihen zu befördernden f. b. Lavanter Alumnen zu dem Zwecke mitgetheilt, daß dieselben an dem, den Ordinariatstagcn zunächst vorhergehenden Sonntage dem gläubigen Bolle von der Kanzel mit der Aufforderung bekannt gegeben werden, Gott um gute, be-rnfstreue Priester zu bitten, und Falls Jemand gegen die nachbenannten Ordinanden mit Grund etwas vorzubringen hätte, cs nicht zu verhehlen. Aus dem IV. Jahrgange die Herren: Fraß Anton, geboren zu St. Ruprecht in W. B.; Getsch Franz, geb. zu St. Margarethen unter Pettau; Koroschak Jakob, geb. zu St. Georgen an der Stainz; Leber Franz, geb. zu Fraßlan; Napast Martin, geb. zu Zirkoviz; No st ach er Josef, geb. zu Bibent ; S ch nta Rupert, geb. zu St. Ruprecht in W. B. ; Slekovcz Matthäus, geb. zu Regan; Srabotnik Adolf, geb. zu Roichenbnrg. Aus dem III. Jahrgange die Herren: Ing Franz, geb. zu Windisch-Landsbcrg; Kukov itsch Augustin, geb. zu St. Georgen bei Reichenegg; Kunze Johann, geb. zu Luttenberg; Zanjkar Jakob, geb. zu St. Thomas bei Großsonntag; Zisej Franz, geb. zu Gomilsko. Die Ertheilung des SubdiaconateS findet am 19., jene des Diaconates am 21. und jene des Presbhterates am 23. Juli statt. 11. Decretum IJrbis et Orbis. Inter eos qui fecerunt et docuerunt, quosque Dominus Noster Jesus Christus magnos fore vocavit in Regno Caelorum, merito recensendus est SANCTUS ALPHONSUS MARIA DE LI-GORIO, Congregationis a Sanctissimo Redemptore Institutor et Sanctae Agathae Gothorum Episcopus. Hic virtutum omnium exempla faciens, veluti lucerna supra candelabrum posita omnibus Christi-fidelibus, qui in Domo Dei sunt, adeo illuxit ut jam inter cives Sanctorum et domesticos Dei fuerit relatus. Quod autem sancta operatione complevit, verbis etiam et scriptis docuit. Siquidem ipse errorum tenebras ab Incredulis et Jansenianis late diffusas doctis operibus maximeque Theologiae Moralis tractationibus dispulit atque dimovit. Obscura insuper dilucidavit, dubiaque declaravit, cum inter implexas Theotogorum sive laxiores sive rigidiores sententias tutam straverit viam, per quam Chri- jfjuo jù!iund.fo*a8 • stifidelium animarum moderatores inoffenso pede incedere possent. Siinulque immaculatae Deiparae Conceptionis et Summi Pontificis ex Cathedra docentis infallibilitatis doctrinas accurate illustravit ac strenue asseruit, quae postea aevo hoc nostro dogmaticae declaratae sunt. Scripturarum denique aenigmata reseravit tum in asceticis lucubrationibus, caelesti quadam suavitate refertis, tum in saluberrimo quodam Commentario, quo Psalmos et Cantica in Divino Officio a Clericis recitanda ad eorum pietatem fovendam et mentem erudiendam explanavit. Summam Alphonsi sapientiam jam demiratus fuerat Pius Septimus sa. me., cumque commendaverat quia voce et scriptis in media saeculi nocte errantibus viam justitiae ostendit, per quam possent de potestate tenebrarum tramire in Dei lumen et regnum. Neque minore laude inusitatam vim, copiam, varietalemque doctrinae in libris i ab ipso conscriptis prosequutus est alter Summus Pontifex Gregorius XVI. sa. me. in Litteris decretalibus, quibus -Alphonso majores Caelitum honores tribuebantur. Verum temporibus hisce nostris adeo sapientiam ejus enarrant gentes, et laudem ejus enuntiat Ecclesia, ut plurimi Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinales, fere omnes totius Orbis Sacrorum Antistites, Supremi Religiosorum Ordinum Moderatores, insignium Academiaruin Theologi, illustria Canonicorum Collegia, et docti ex omni coetu Viri supplices libellos Sanctissimo Domino Nostro Pio IX. Pontifici Maximo porrexerint, quibus communia exposuere vota, ut Sanctus Alphonsus Maria de Ligorio Doctoris Ecclesiae titulo honoribusque cohonestaretur. Sanctitas Sua, preces benigne excipiens, gravissimum hujusmodi negociuin de more Sacrorum Rituum Congregationi expendendum commisit. Itaque in Ordinariis Comitiis ad Vaticanas Aedes infrascripta die collectis Eminentissimi et Reverendissimi Patres Cardinales sacris tuendis Ritibus praepositi, audita relatione Eminentissimi et Reverendissimi Cardinalis Constantini Patrizi Episcopi Ostiensis et Veliternensis, Sacri Collegii Decani, eidem S. Congregationi Praefecti, Causaeque Ponentis, consideratis Animadversionibus R. P. 1). Petri Minetti Sanctae Fidei Promoturis, Patroni Causae responsis, nec non Theologorum pro veritate sententiis ; omnibus denique severissimi hinc inde libratis, unanimi consensu rescribendum censuerunt : Considendum Sanctissimo pro concessione seti declaratione et extensione ad universam Ecclesiam tituli Doctoris in honorem S. Alphonsi Mariae de Ligorio, cum Officio et Missa jam concessis, addito Credo, Antiphona ad Magnificat in utrisque Vesperis: 0 Doctor, ac Lectionibus I. Nocturni: Sapientiam, et VIII. Responsorio : In medio Ecclesiae. Die 11 Martii 1871. Postmodum facta horum omnium et singulorum eidem Sanctissimo Domino Nostro Pio Papae IX. per infrascriptum ipsius S. Congregationis Secretarium fideli relatione, Sanctitas Sua S. Congregationis Rescriptum adprobavit et confirmavit; ac desuper Generale Decretum Urbis et Orbis expediri mandavit, die 23. iisdem mense et anno. C. Er. Ostien. et Velitern. Card. PATRIZI S. R. C. Praef. Loco -}• Signi D. Bartolini S. R. G. Secretarios. ■II. Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat laut Mitteilung der hohen k. k. Statthalterei ddo. 18. April 1871, Nr. 4676, unterm 5. April 1871, Z. 2335, Nachstehendes erlassen: „Bei der Ausführung der unter dem 8. Juli 1870, Z. 6246, Euerer Hochwohlgeboren initge-theilten Vorschrift des k. k. ReichS-KriegsministeriumS vom 26. Alai 1869, Z. 2014 Praes., betreffend die Führung der Militär-Geburts- und Tauf, Trauuugs- und Sterbebücher haben sich mehrere Zweifel ergeben. Insbesondere ist die Frage aufgeworfen worden, ob die zum Zwecke der Eheschließung von den Ehewerbern beizubringenden Behelfe in dem Falle, wenn ein zur militärgeistlichen Jurisdiction zuständiger Bräutigam mit einer Civilbraut vor dem Pfarrer der letzteren die Ehe schließt, von diesem oder von dem Militärpfarrer des Bräutigams in Aufbewahrung zu übernehmen seien. Zur möglichsten Klarstellung des in dieser Beziehung einzuhaltenden Vorganges hat der §. 7 der oben bezogenen Vorschrift durch die Circnlar-Verorduung des k. k Reichs-KriegSministeriumS vom 15. Februar 1871, Abth. 9, Nr. 6, Näherbcstimmungen empfangen, nach welchen derselbe nunmehr so zu lauten hat: „Die an die Parteien nicht zurückzuerfolgenden Trauungs- oder Heirats-Documeute der Katholiken werden: 1. wenn die Trauung durch einen Militärpfarrer oder Militür-Curatcn (§. 4) vorgcnommeu wird, als Belegs- und Nachweiö-Docnmente für den richtig cingehaltenen gesetzlichen Vorgang, bei dem trauenden Militärpfarrer oder Militär-Curaten aufzubewahren; 2. wenn dieselbe aber in Folge einer Delegation, respective zugezangener Weisung durch einen Militär-Kaplan geschehen ist, mit dem Matrikcl-Extracte an den zuständigen Aiilitärpfarrcr oder Militär-Curaten zur Hinterlegung in dessen Archiv zu übermitteln sein; 3. gehören die Brautleute verschiedenen Seelsorgern (zwei Militär-Seelsorgern oder einem Militär- und einem Civil-Seelsorger) an, so werden die Trauungsacten bei dem Seelsorger deponirt, der die Trauung vorgcnommeu hat; 4. findet die Trauung (itt Folge einer Delegation) vor einem Seelsorger statt, dessen Iuris dictiou weder der Bräutigam noch die Braut in ordentl'cher Weise angehört, so sind die Acten von jenem Seelsorger in Aufbewahrung zu nehmen, von welchem die Delegation crflossen ist; dieser aber wird gehalten sein, in der bezüglichen Delegatiousurknnde die Merkmale aller zur gütigen und erlaubten Eheschließung beigebrachten Docilmente zu dem Zwecke ersichtlich zn machen, damit sie von dem trauenden Seelsorger in seiner Matrikel ausgenommen werden können." Zu der in dem eben angeführten Punkt 4 angcdcuteten Delegation ist Hieramts bemerkt worden, daß in dem Falle, wenn ein der militärgeistlichen Jurisdiction zustehender Bräutigam die Ehe vor dem Pfarrer der Civilbraut schließt, dies nach den bestehenden kirchlichen und bürgerlichen Gesetzen in gütiger Weise geschehen könne, ohne daß der Pfarrer der Civilbraut hiezu eine Delegation von Seite des Militär Seelsorgers des Bräutigams benöthiget. Das k. k. Reichs-Kriegsministerium hat unterm 15. Februar 1871, Abthlg. 9, Nr. 6 dieser Ansicht beigestimmt, anbei aber cs im Interesse der Evidenzhaltnug der Militär-Ehen, und in Anbetracht dessen, daß der Civil-Seelsorger nicht immer im Stande sein dürfte, genau zu bcurtheilen, ob alle Milltär-Traunngsdocumente in der Ordnung sind, und überdies dem Militär-Seelsorger des Bräutigams das Vorrecht zur Vornahme der Trauung nicht abgesprochen werden kann, für angemessen erachtet, daß die bisherige Gepflogenheit, nach welcher es dem Militär-Seelsorger eines Bräutigams, welcher von dem Seelsorger der Civilbraut getraut zu werden wünscht, zustcht, mit dem Verkündschein auch den Eutlaß-schcin anözufolgc», auch fernerhin bcibehalten werde, wenn gleich eine gesetzliche Nothwendigkeit hiezu nicht besteht. Hiernach wird dem Militär-Seelsorger auch fortan obliegen, sich die volle Ueberzeugung zu verschaffen, daß Seitens des Militär-Bräutigams kein Hinderniß der gütigen und erlaubten Eheschließung obwalte, weshalb der Civil-Seelsorger mit dem durch den Militär-Seelsorger nach Vorschrift clausulirteu Vcrknndschein zu begnügen, und lediglich darauf zu achten haben wird, daß auch Seitens der Civilbraut sämmtliche Erfordernisse der gütigen und erlaubten Eheschließung nachgewiesen werden. Da jedoch der vorerwähnte, von dem Militär-Seelsorger ausgestellte Entlaßschein nicht die Be deutung einer Delegation des Civil-Seelsorgers der Braut zur Vornahme der Trauung hat, sondern durch denselben blos die Sicherstellung der gütigen und erlaubten Eheschließung von Seite des Militär Bräutigams bezweckt wird, so hat in einem solchen Falle bezüglich der Aufbewahrung der Trainings behelfe die Anordnung des oben angeführten, durch die Circular-Verordnung des Reichs-KriegsmiuisterilliilS vom 15. Februar 1871, Abthlg. 9, Nr. 6 näher bestimmte» Punktes 3 des §. 7 der Vorschrift vom 26. Mai 1869 i» Anwendung zu kommen. In Betreff des Nachweises der von Eivil-Seelsorgern an Militär-Personen vollzogenen Functionen verfügte die Vorschrift vom 26. Mai 1869 im §. 8, lit. b, daß, wenn der Fall einer Taufe, Beerdigung oder Trauung bei einer Militär-Person sich auswärts (b. i. an einem Orte, wo weder ein Militär-Pfarrer, noch ein Militär-Curat seinen Sitz hat) ergeben hat, der Matrikel-Extract von dem betreffenden Truppenkörper (an den derselbe von dem Civil-Pfarrer, der die Function vorgenommen hat, gelangt ist) dem zuständigen Militär-Pfarrer zngemittelt werde. Und §. 19 der bezogenen Vorschrift verlangte, daß der Civil-Pfarrer die bei Militärpersonen in Garnisonen vorgekommencn Functionen in seiner Pfarr-Matrikel ersichtlich mache und die Matrikel-Extracte durch sein bischöfliches Ordinariat im Wege des Ergänzungs-Bezirks-Commandos dem betreffenden Truppenkörper zusende. Durch die Circular-Berordnung des Reichs-Kriegsministeriums vom 15. Februar 1871, Abthlg. 9, Nr. 6 ist bestimmt worden, daß in dem angeführten §. 19 der Vorschrift vom 26. Mai 1869 die Worte „durch sein bischöfliches Ordinariat" zu entfallen haben, wozu von Seite des k. k. Rcichs-Kriegs-ministeriums unter dem 15. Februar 1871, Abthlg. 9, Nr. 6 bemerkt worden ist, daß dem Zwecke, um dessen Willen die Matrikel-Extracte über activc Militär-Personen an die Truppenkörper gesendet und bei den Militär-Seelsorgern protokollirt werden, nur dann vollends entsprochen werden könne, wenn die Civil-Pfarrer, dann die Eivil-Scelsorger der Heilanstalten angewiesen werden, über jeden vorkommenden Gebnrts-, Trannngs- und Todesfall einer im Militär-Berbande stehenden Person, ohne Ausnahme, eine wortgetreue Matrikel-Abschrift kurz nach der Function dort, wo der Truppenkörper in loco ist (unmittelbar ohne Intervention des bischöflichen Ordinariates) an diesen, sonst aber (gleichfalls unmittelbar) an das nächstgclegene Militär-Ergänzungs-Bezirks-Commando ex officio einzusenden, welches Letztere derlei Urkunden nach §. 8, lit. b der Vorschrift vom 26. Mai 1869 dem betreffenden Trnppenkörpcr zur weiteren Amtshandlung zuzumitteln hat. Bei Ossiderei! der Reserve, dann bei den in dem bleibenden Ruhestände lebenden Ossiderai, Militärbeamten it. s. w. ist auch fernerhin nach den Bestimmungen der Circular-Berordnung des Reichs-Kriegsministeriums vom 22. December 1868, Prae.«. Nr. 4554, Absatz 22 vorzugehen." Hievon wird der wohlchrw. Seelsorgsclerus zur Darnachachtnng in Kcnntniß gesetzt. II. Verordnung der Minister des Innern, der Justi; und des Cnltus vom 34. May 1871/ betreffend die Eheschließungen großhcrzoglich badcn'schrr Nntcrthanen in Oesterreich. Laut einer Mittheilnng der großhcrzoglich badcn'schcn Regierung sind durch das baden'sche Gesetz vom 5. Mai 1870 über Erleichterung der Eheschließungen die polizeilichen Beschränkungen für die Letzteren beseitigt worden, und es werden daher von den großherzoglichcn Behörden keine Eheconscnse (Trauscheine) mehr erthcilt. Dagegen haben nach §. 92 des baden'schen Gesetzes vom 21. December 1869 über die Beurkundung des bürgerlichen Standes und die Förmlichkeiten bei Schließung der Ehe Angehörige des Groß-hcrzogthums Baden, welche im Auslande eine Ehe schließen wollen, einen Eheverkündschein und das Eheanfgcbot auch im Iulande (d. i. in Baden) zu erwirken. Zur Ausstellung des Verkündscheines, d. i. der Beurkundung über die Zulässigkeit der Ehe sowohl in bürgerlicher als in öffentlich rechtlicher Beziehung, sind die großherzoglichen Amtsgerichte, zur Vornahme des Aufgebotes die Bürgermeister oder deren Vertreter als Beamte des bürgerlichen Standes zuständig. Da durch die bevorstehende Mittheilung die Voraussetzungen der Ministerial-Vcrordnnng vom 9. OctoberZ1853 (R. G. Bl. Nr. 205) entfallen, wird die Bestimmung derselben, wornach eine Ehe, welche ein großherzoglich baden'schcr Staatsangehöriger Hierlands mit einer österreichischen oder was immer fürjeiitein anderen Staate angehörigen Unterthanin schließen will, nur dann zu gestatten und die Trauung mir dann vorzunehmen ist, wenn der Bräutigam nachweiset, speciell die Bewilligung seiner zuständigen Heimatsbchörde, welche in den Trauungsacten aufzubewahren ist, erlangt zu haben, mit dem Tage der Kundmachung der gegenwärtigen Verordnung außer Wirksamkeit gesetzt. Hohenwart m. p. Sireče! m. p. Habietinek m. p. In der Marktgemeinde Schreins in Niederöstcrreich ist am 2. April 1. I. eine heftige Feuersbrunst ausgebrochen, welcher binnen der kürzesten Zeit 40 Wohnhäuser sammt Nebengebäuden mit allen Wirthschaftsgcräthcn und den ganzen Fruchtvorräthen zum Opfer fielen. Den gepflogenen Erhebungen zu Folge beläuft sich der hiedurch entstandene Schaden über 200.000 Fr. und trifft die von diesem großen Unglücke Heimgesuchten um so empfindlicher, als die Mehrzahl derselben ihre ganzen Habseligkeiten eingebüßt hat und in den meisten Häusern auch die Wohnungen durchgebrannt sind. Bei der Unzureichenheit der einheimischen Mittel zur theilweisen Linderung dieser großen Nothlage fand der Herr Minister des Innern laut hohen Erlasses vom 16. d. M. Z. 1690 M. I. eine Sammlung milder Gaben zur Unterstützung dieser Unglücklichen im Bereiche des Kronlandes Steiermark zu bewilligen. Hievon wird über Ersuchen der hohen k. k. Statthalterei ddo. 20. April l. I., Nr. 4808, der wohlehrw. Euratclerus behufs der Mitwirkung bei der von den politischen Behörden eingeleiteten milden Sammlung in Kenntnis; gesetzt. VI. Der wohlehrw. Diöcesanclerus wird auf die nun schon in dritter Auflage erschienene Brochürc: „Die wahre und die falsche Unfehlbarkeit des Papstes", verfaßt vom hochwürdigsten Herrn Dr. Josef Feßler, Bischof von St. Pölten, im Berlage bei Karl Sartori in Wien, aufmerksam gemacht. Der Preis ist 50 kr. österr. Währ. Bei Abnahme von 10 Exemplaren gibt der Verleger ein Freiexemplar und liefert franco. Fürstbischöfliches Lavanter Ordinariat zu Marburg am 7. Juni 1871. 3akob Maximilian, Fürstbischof. «creinS-Buchdruckerei in »raz '.'.'.'"'vi ", Miikià 8vwi57./j; • . • ■ f/’irf .tnpit •:... 7'>7 y.- .. ■ ' irWj#® . e. -r.i-.v x. ■ " ' :i uj •• ifoimii ,•» ,-BCr ni >,r ,ch,i nNyrr.M r •• :*f 1 "'-i"; :"’i; ri ", j :■ - pi i -, ■' >ir »M- Mi »4 ®i'i • 3»la> »; infimi ìmj>F‘. W #>C' ' ' '■ r:- - 1-v:.' "V ■ ■ i ■■■ •' ; „ Vl • ;. U": I., \ - , . , .3?ti! 1i .ij< .4 1 ■ i" ' iii'iif ■ ja j 'vi :■ : '.4)137 ir.jjf-’ di • . di vr- , ■ i ■ ! ' -I ■ . ; i s.1. . . . , ' ' " I. v . i ... 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