Nr. 22070. Mermal-CmrcM Die Bestrafung dcr Widersetzlichkeit gegen die in ihrem Berufe einschreitende Nationalgarde und des unbefug¬ ten Tragens der Abzeichen derselben. -. ——— ° Um der zur Aufrechthaltung der Ruhe, Ordnung und Si¬ cherheit einschreitenden Nationalgarde den gebührenden gesetzlichen Schutz zu sichern, ferner zur Hintanhaltung des bereits wahrnehm¬ bar gewesenen Unfuges, daß Manche, die nicht zur Nationalgarde gehören, doch deren Abzeichen z. B. Uniformen-Mützen, Cocarden u. dgl. m. tragen, wird, wie es auch schon in Wien vermöge der dort bekannt gemachten hohen Ministerialbestimmung vom 24. Au¬ gust d. I. geschehen ist, hiemit Folgendes kund gegeben: 4) Die Bestimmungen der §S. 70 und 71 des Strafgesetzbuches I. Theiss finden auch auf Widersetzlichkeiten gegen die Natio¬ nalgarde in Erfüllung ihres Berufes Anwendung. Wer'sich also der Nationalgarde in Vollziehung ihres Dienstes mit gefährlicher Drohung oder wirklicher gewaltsamer Handanlegung obgleich ohne Waffen oder Verwundung und . ohne Zusammenrottung widersetzt, macht sich des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit schuldig und wird mit schwe¬ rem Kerker von 0 Monaren bis zu 5 Jahren bestraft. 2) Das unbefugte Tragen der Abzeichen der Nationalgarde wird als schwere Polizeiübertretung nach S. 83 des Strafgesetzbuches II. Theiles mit Arrest von 3 Tagen bis zu einem Monate be¬ straft. Laibach am 29. September 1848. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes-Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. — vr. Simon Ladinig, k. k. Gubernialrath.