Gesetz- «n» Verordnungsblatt für daS ö H er r eitOiftO = if (i r il cO c KüllcFtlanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Jflri.n und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1882. ________ XVIII Stück. , *». -------- Ausgegeben und versendet am 26. Aua1882. SO Verordnung der k. k. Finanz-Direction in Triest vom 24. Juli 1882, betreffend die Controlpflichtigkeit gewisser Artikel in den Grenz-Bezirken. Mit der hohen Verordnung der k. k. Ministerien der Finanzen und deS Handels vom 9. Juli 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 101) wurden im Sinne des § 337 der Zoll- und StaatS- monopols-Ordnung nachstehende Waaren im Grenz-Bezirke controlpflichtig erklärt: In allen Theiken des Zollgebietes (auch den gegen die See gelegenen) mit Ausschluß der Landes grenze gegen Italien: Cacao-Bohnen und Schalen (T. N. 1), Kaffee, roh und gebrannt (T. N. 2), Thee (£. N. 3), Gewürze (T. N. 4 in 8). An der Grenze gegen Rußland: Zuckermehl (Rohzucker), Zucker-Raffinade, Zuckersyrnp (T. N. 17 in 20), Kochsalz (T. N. 317). Im G r e n z b e z i r k e der Bukowina: Weinbeeren, getrocknete, Korinthen nnd Rosinen (T. N. 10). Der für den Greuz-Bezirk angeordnetcn Controlc unterliegen ohne Unterschied der Mengen alle controlpflichtigen Wanren, welche zum Behufc eines Gewerbe-Betriebes bezogen oder versendet werdeil. Außer den Fällen, in denen der Bezug oder die Versendung controlpflichtigcr Maaren zum Behufe eines Gewerbe-Betriebes geschieht, werden von der für den Grenz-Bezirk vor-gcschriebenen Controle folgende Mengen ausgenommen: Cacao-Bohnen und Schalen 3 Kilogr., Kaffee, roh und gebrannt, 3 Kilogr., Thee 1 Kilogr. Gewürze aller Art, mit Ausnahme von Saffran nnd Vanille, 2 Kilogr., Saffran, Vanille 50 Gramm. Zuckermehl (Rohzucker), Zncker-Rafsinadc, Zuckersyrup 15 Kilogr., Kochsalz 20 Kilogr. Weinbeeren, getrocknete, Korinthen, Rosinen 2 Kilogr. An der in den einzelnen Grcnz-Bezirkcu sonst noch bestehenden Controlpflichtigkeit anderer Waaren wird nichts geändert. Die hohen Ministerial-Vorlagen vom 20. December 1879 (R.-G.-Bl. 9tr. 148) intb vom 13. October 1881 (R.-G.-Bl. Nr. 120), betreffend die Waaren-Controle in den Grenz-Bezirken Dalmatiens und Istriens, werden hiedurch nur infoferne geändert, als die, außer den Fällen, in welchen der Bezug oder die Versendung zum Behnfe Gewerbetreibens erfolgt, von der Controle ansgenommenen Mengen bei Cacao, Kaffee, Thee und Gewürzen auf die vorstehenden Sätze herabgemindert werden. Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihren Verkehr mit controlpflichtigen Waaren den Finanz-Behörden und Organen vollständig ansznweisen (§ 308 Z.-O.). Die Befugniß zum Handel mit controlpflichtigen Waaren ist nur Handelsleuten ein- geräumt (§ 353 Z.-O.). Das Krämerei-Gewerbe mit controlpflichtigen Waaren darf im Grenz-Bezirke ohne besondere, von dem Finanz-Jnspector zu bestätigende Bewilligung der Obrigkeit nicht betrieben werden. Zur Erleichterung des Verkehres mit controlpflichtigen Waaren im Grenz-Bezirke können Gewerbetreibende, welche sich mit dem Absätze solcher Waaren befassen, mit vorgedruckten Verkaufs - Tagebüchern bcthcilt werden, deren Ausschnitte in bestimmten Fällen die Stelle von Controlscheiuen vertreten. Die Finanz-Landes-Behörde entscheidet über dieöfällige Gesuche der Parteien und bestimmt die Form und die Art der Führung dieser Verkaufs-Tagebücher. Gewerbetreibende, welche sich mit der Erzeugung, Bereitung oder Umgestaltung control-pflichtiger Waaren befassen und zur Buchführung verpflichtet sind, können mit Beobachtung der besonderen für den Transport controlpflichtiger Waaren geltenden Anordnungen im Zwecke der Erleichterung der Waaren-Controle zur Führung vorschriftsmäßig eingerichteter Bücher über den inneren Fabriksverkehr ermächtigt werden. lieber diesfällige Ansuchen der Parteien, sowie über die Form und die Art der Führung der Bücher entscheidet gleichfalls die Finanz-Landes-Behörde. Gewerbetreibende, welche sich mit dem Absätze, der Erzeugung, Bereitung oder Umgestaltung controlpflichtiger Waaren im Grenz-Bezirke befassen, haben bei den periodischen Nachschauen mtb Untersuchungen, die in ihren Gewerbsstätten vorgenommen werden, zur Einsicht vorzulegen: a) die Gewerbe-Bücher über den im Orte, in welchem die Durchsuchung vorgenommen wird, stattsindendcn Gewerbe-Betrieb; b) alle zur Ausweisung des Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung der coutrolpflichtigen Waaren dienenden Urkunden. Die Urkunden, die zum Behufc der bei den Versendungen controlpflichtiger Waaren im Grenz-Bezirke zu Folge des § 238 Z.-O. zu leistenden Ausweisung beigebracht werden müssen, dann mit denen die Vorräthe coutrolpflichtiger Gegenstände nach dem § 344 Z.-O. gedeckt sein sollen, sind: I. a) Erklärungsscheine oder Zoll-Quittungen, wenn die Waaren ans dem AnSlande oder einem Zoll-Ausschlüsse bezogen worden sind; b) Controlscheinc in dem eben erwähnten Falle oder auch in anderen Fällen. II. In den Fällen, für welche eine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften über die Waaren-Controle im Grenz-Bezirke gestattet wird, und unter den vorgeschriebcnen Vorsichten: a) Frachtbriefe oder Bezugs-Noten; b) Ausschnitte aus den gedruckten Verkaufs-Tagebüchern; <0 Bücher für den inneren Fabriks-Verkehr. Die Bedingungen, unter welchen derlei Urkunden zur Ausweisung angenommen werden dürfen, bestimmen die §§ 328 bis einschließlich 332 der Zoll-Ordnung. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit 1. August 1882 in Wirksamkeit. Für den k. k. Hofrath Czörnig m. p. k. k. Obersincmzrath. sQirr <0 i "'»naj ' fi lÄtf ihtr -M} sM« xjdijsdis^todM(rts@ m^jidtr.. md, iad 'S$nfl, . -rüx,SP»H> 'mi. tawnB .'igitfriltolotiot» ßiiiiilaf} V., .. i<*;-:.:-)dnadoi|lt«fr ^rich .nmi(btli(jlojinc- >• ßtmtiq/-" a* isdo »agarniM' WeW W ßWpr«»«» •#* alle (d .uadmilit! nsd.nuaid ropoB W «r>»sA • ,g - :iSi-tzi-'M -kB iad od ,hiM m«; )fd ,mdMchÜ E , - •; :.uj ,uaiIo| im} fä3dag J3d0 ^ li! : ? : • fvtfo r 'sMrrMröMS (».l : dni} padic-m mßopd 3flijl{b}^u)5«Beg, raauii . c, .• i. :■■ -fi;t ' v"’ " -i ami 5(bhc« 'mi ,naliti■> nad nC .11 :, ms:. ' ' 1|' ' ' ■ ^rD^ ttaiyoÄ r.ioS^ -'jauptt' j'adi 1'Wik .1 M -sUWVM,?*<$ dtoxfor?. ' --ad wß l m tzjmhxV .ßrmMmsMÄ »$ :■ '