Gesetz- »„d Verordnungsblatt für daS österreichisch - istmTche Külienfttnö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1898. XV. Stuck. Slusgegeben und versendet am 15. Juli 1898. 18. Landesgesetz vom 11. Zum 1898, wo mit einige Bestimmungen zu r geltenden Polizeiordnung für die öffentlichen nicht ärarischen Straßen bei ge fügt werden. Uber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anznordnen, wie folgt: Artikel I. Zwischen die §§. 17 und 18 des Gesetzes vom 10. Juni 1875, L.-G.-Bl. Nr. 12, werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: §• 17 a). Jedes Fuhrwerk ohne Unterschied hat bei Fahrten eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang wenigstens mit einer Laterne versehen zu sein, deren Licht das Fahrzeug von allen Seiten sichtbar macht. Die Lanterue muss weißes Licht haben und ist grünes oder rothes Licht unbedingt verboten. §• 17 b). Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen hat jeder Radfahrer Acht zn geben auf Fußgänger, Fuhrwerke und Thicrc. In einer Entfernung von mindestens 30 Metern muss er ein Zeichen mit der Glocke oder Pfeife geben und es wiederholen, bis er lvahrnimmt, von den Angernfenen gehört.zu werden; gleichzeitig hat er die Fahrgeschwindigkeit zn verlangsamen. Sobald er die Möglichkeit eines Scheuwerdens von Thieren, besonders von Pferden, bemerkt oder vom Lenker darauf aufmerksam gemacht wird, hat er, noch che er in die Rčchc kommt, abznsitzen und das Rad aus dem Gesichtskreis der Thiere zu bringen. Der Radfahrer darf Fußwege nicht benützen und hat Fußgängern, Reitern, Fuhrwerken und frei gehenden Thieren auf Fahrwegen, wenn sie ohne seitliche Fußwege sind, anszuweichen. In größerer oder kleinerer Gesellschaft fahrende Radfahrer haben, falls die Straße nicht völlig leer ist, hinter einander und in einem gehörigen Abstand von einander zu fahren. Es bleibt den Gemeindevertretungen Vorbehalten, in Handhabung der Ortspolizci mit Genehmigung des Landesansschusses für die Radfahrer besondere Borschriften über den Durchgang durch Gassen und Plätze bewohnter Orte zn erlassen, beziehungsweise die Gestattung deö Befahrens auf bestimmte Gassen und Plätze zu beschränken. Artikel II. Obige Bestimmungen treten am Tage der Kundmachung in Kraft. Wien, am 11. Juni 1898. Franz Joseph m. p. ThUN m. p.