H m t I V l H t t K^ W. Samstag den 9^ MeVrnar /1828. ^ubernial - MrlambarunMN. Z. 133. (2) Nr. 2070N92. Verlautbarung über die erledigte Frepherr v. Weittcnhil-ler'sche Mädchen -^ Aussteuer - ^llftung.— Es ist gegenwartig eine Fnedrlch v. Weitten' hlller'sche Madchen - Aussteuer - Snftung , von Zwölf Gulden i8 kr. E. W. erlediget, worüber dem Georg Mulle zu Lmbach das Präfentationsrecht zusschr. Dlkjenlgen Madchen, welche den dlcßfalligen St^ftungsge-nuß zu erhalten wünschen, haben die, nnt den Zeugnissen über chre Armuth, Moralität , überstandtne Impful^g/ dann mir dem Zeugnisse über ihren Brautstand, documen« tnten Gesuche längstens bis 12. Fcbruar d.I., bey dem hiesigen Kreisamte cmzurnchen. — Vom k. k. illyr. Gubernmm. Lalbach am Zl. Jänner 1828. Alops Freyherr v. Taufferer, k. k. Gubernial - Secretär. Z. i3i. (5) 2ä I^um. 2Qi8. Verlautbarung des kais. köntgl. küstenlandlschen Guberniums. Es wird nachträglich 'zu der Verlautbarung vum 29. December 1827, ^' 27410, zur allgememen Kenntniß gebracht, daß am 21. Februar 1626, um iQ Uhr Vormittags, auch der zum C^ncurse bestimmlen Prüfungen sit sich unterziehen w?l!en, ferner tst Z) das Gesuch Mlt dem ^.bzolüwi-la über die an emer mlandlfchen Lehranstalt mu gutem srs folge zurückgelegten thearem'ch - jurwls.hen be-rufs« Studien, so ane auch 4) mu dem le-Hälen Zeugnisse über vollkommen untabechaf-le Moralttac, und 5) mu delN-Bewezse über die zurückgelegte Praxis zu belegen, welche für das Richter. Nmc über schwere Poil;ey-Übertretungen mtt wenigstens sechs Monaten, für das Amr eines Se;irks ^ Comnlffars aber mn wenigstens einem Jahre nachg:-wiesen werden muß. —- Die sandloaten für das Mchteramt über schwere Polzzsy-Uebertretungen haben nebstbey auch lh^n Taufschein vorzulegen. Lachach am 17. Jänner 1.328° Iojeph Camiao Freyherr v. Schmiodurg, ^andcö t lAouaerneur. I 0 hann Graf v. Welsperg, . Vtce - Präsident. Leopold Graf u. W elsersheimb, k. k. Gudermalrath. Z'\kk> (i) AVYi&b. . adNam. 254i. Esseado vacaate presso 1' i, r. mlicio proviiiciale delle tasse in Z-ira ii posio di Güiilrüllure coil' aniiuale sakrio di sctte-cento fiorini verso 1' obbliga di tuia re-goiare cuazione di si >rini trecento o in de-naio effetivOj o mediaiiie istruiiieuto di fedejussione prammatica; F i. r. Gi^eriu deHa> Dalmazia apre it concorš> all* isa-piego sudldQtto üjaa u,i id mic^o prosslui-j' venturo. — I concorreati do^ranna pra-varo cm validi djcuauuti la loro eta. In stato^ il luogj di dainicilio, e di nascita, la religioue,. gli studs fatti, la possibi-litä di dare 1' accemiata caazioae, i servi-gi gia prestati in ispeziaiita nel ramo di cjntAbitita, e delie tasse, e la pieaa cono-sceaza delle lingae itahana, e tedesca. —» IjQ istauze relative saraaao estasa in ita-liano c prodotte al protocollo dell* i, r, Govcvao della Dahnizia prima delta scadenza doi prefiaiti) tennine perentorio, can avvertenza ai concorrenti d'indicare se ed in quale grado siau > coagiuati in pa-rentala od aiEaua con taluao degl' iuapie-gati dull'i. r. uliicio suddetto, ed a quel-li die sono in aUaalita di pubbiico servi-gio, di fjrle guiagera col mezzo delia su-periorita da cui dipendonoj altrimend noa si a¥ra alle istanze modesirue verua ri^aardo, Zara li 22 gcnnajo 1828. DOME^IGÖ Ds GATTANJ, I. R. S e g r.e t a r i 0 d i Govern». Nachdem durch dle höchsten Orts bewtt« lizte Uebersetzung des Mardurger Aduocaten, Herrn Earl Kolen Mandel stein nach Gratz , die zw?otö AduocÄtsnstelle für Marburg und dem Mardurger Kreis, in Erledigung ge» kommen ,st, so wlrd nach den bestehenden dießfälllgen Vorschriften zur Besetzung dieser Stelle der Concurs mit dem Beysatze ausgee sHneben, daß D:?jemgen, welche solche zu erhalten wünschen, binnen 4 Wochen, Vsn den Tage an gerechnet, als das gegenwärtige Edlct das erstemayl in den Zeltungsblat-tern erschienen szyn wlrd, lhre^mtt dein Dl« vlome, über dle erhalrenc^ Doclorswürde, dem Zeugnisse über d!s 'zurückgttegte Ptg/is und ihre W^raluar ausweisenden Documsn» ten, dann den allfälllg anderen Behelfen wohl instruntcn Gesuche bey diesem k. k. Stadt» und kandrechte zu überreichen haben. Unter einem werden die dleßfalUgen Eompetenten aber auch angewiesen, von dem Zettvuncte der vollendeten Gcudien an in chren sompetenzgss suchen d^e um iandllche Nachwnsung über ch-ren kedensla^f »n der Art tnerfter vorzulegen, duß dirm keine ^enoerwoe übersprungen, und die vollste N'ber^eaguna von dem ganzen Benagen der Comoecen:en sett oblgsn Hettpu^cte gcllefeN werde. -« Von dem k^ k. steoermHrkls.hen Sladlc und Landrechte Gratz am 8. Jänner 1628. 137 Stavt- unv lanvrechtliche Verlautbarungen. I 117. (2) ^. 3ä- Von dem k. k. Stadt- und Landrechce in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des hnrlandlgen k. k. Flscalamtts, ,n Vertretung der Armen des Ones Podra-gg, im Beznke Wlpbach, als erklärten Erben zur Erforschung der Schuldenlast nach dem, «M 2. September 1827, zu Podraga, ad int«-5t3w verstorbenen Weliprzesters, Jacob Brelich, du Tagsatzung auf den I. März 1828, Vormittags um H Uhr, vor diesem k. k. Stadt-«nd Landrechte bestimmet worden, bey welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für emem Rechtsgrundc Ansprüche zu stellen vermemen, solche so gewiß anmelden und rechtsgeltend darthun sollen, nndrigens siedle Folgen des §. 814. b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Lalbach den 16. Jänner 1828. MmtliOe VerlautbarunMn. Z. I/z?- (0 Nr. Zg. Oeffentllchs Haus , Verpachtung. Nachdem mtt Bezug auf das dieß-«mtliche Edlct vom 14. December 1627, Zahl 2176/ nur em einziger Anboth zur Pachtung des dem krainenschen Ktudlenfonde ge^ hörigen, an der Triester Commcrzialstraße liegenden Hauses an der Laaken, Nr. 6a / semacht/ und selbst dieser laut herabgelang/ ter Domainen - Admimstratisns - Verordnung bom Zi. v. M , Nr. 266, nicht angenom^ men worden lst, so w;rd zur dußfallig fernern, vom i. k. M. März anfangenden Vermie-thung oberwahnten Hauses, eine Licitacwn «m ig. h. M^ Februar, Vormittags um 9 Uhr in dem Amtslocale des k. k. Bezirks^ Eommissarmts der Umgebung Larbachs abgehalten werden, und hiezu jeder Pachtluftige unter dem Anhange emgeladen, daß bishm "lie Pachibedmgmsse üüoa täglich emaesehen wsrden können. ' , -.. «^"?altungsclrnt der k, k. Fondsgüter Z. z 36. '^2?^ "^ ^ Garbenzehent - Verpachtung. ^jn der Amtskanzley der k. k. Cammz-ral-Perrkbaft Lack werden zu den gewöhn^ lzchen Alntsstunden, nachbenannte, dcr Herrschaft kack zustehende Garbenzehente, welche bep der letzrhm abgehaltenen kunation nicht UN den Außruföprus, oder darüber an Mann gebracht wurden, mittelst öffentlicher Ver- steigerung auf 6 nacheinander folgende Jahre, nähmlich: sen t. November 1827, dts letzten October i8Z3, nnr Vorbehalt des, den N-genen ^ehentholden gelctzlich gebührenden Ein^ ftandsr'echtes/ in Pacht überlassen, als: A m 25- Februar ^628. Dle Garbenzeheine m der Pfgrr Sey-rach, Lokalie Bauratz und Velck> und sx-Positur Iodine. Am 26. Februar 182L. Jene in der Pfarr Irana und in den Vicarmten Altoßlltz, Neuoßlly und Hafelbach. Am 27. Februar 1828. , Jene m der Pfarr Pölland und Stadt Lack und Lokalie Afnach. Am 2g. Februar 1828. Jene in der Pfarr Altenlück und in den Lokallen 5t. I^oQ^rcU und ät. llÜEliienns. A m 29 Februar 1828. Jene m den Pfarren Selzach und Sa« , limlog, und ln dem Pfarrmkarlate Zavz. Verwallungkamt Lack am 2, Februar 1828. Von dem Verw^ltungsamte der k. k. Religwnsfondsherrschafc Landstraß wlrd hie-mit öffentlich bekannt gemacht/ daß am 18. k. M. Februar 1828, die Buchenschwammsammlung m den staat^hcrrschanUckcn Geblrgs-Waldungen, O^tova^urI, ^VcitiLniscn^A^a-ra und Gorianzberg, auf sechs nachemander folgende Jahre, nahmllch vom 1. März 182s, bls dahin i8Z4, Versteigerungswelse m Pacht hintangegeben werden wird. Dle Pachtlustlgen werden hiezu mit der Beyfügung eingeladen, daß dle^Pachtbeding» nifse in der hicrcrtigen Amtskanzlep täglich eingesehen werden können. Landstraß am 27. Jänner 1828. Malergründe -Verpachtung. Am 14. Februar 1828, Vormittag« O Uhr, nerden ln der Amlskanzley der kaiserl. künigl. Cammeral - Herrschaft Lack/ die bey der PachtverstezZerung am 2). October 1627/ nicht an Mann gebrachten herrschaftllchen Meiergründe, minM Luttation auf 6 Jahrs verpachtet. Verwaltungsamt?ack am 6. Dec. 1837. Mrmifchts ^erlämbarunüen. z. Z. i3^2. (2) Edtc t. Vom Bezirksgerichte der f. k. Btaatsherv« schaft Lack wnd hlemit allgemein kund qcmscht-Man habe über Ansuchen der Helena Pswtsch^ 133 nig, gebornen Ienko, in die Ausfertigung des Amonlsanons-Edicts, hinttchcllch des, auf lhrcr zur staatsherrschafr L>?ck, ^^ Urb. Nr. 2441, dienenden Ganzhube? 8u^) Haus-Nr. 22, zu Zauchcn, zu Gunsten lhrcr Mut, ter Helena Ienko, gebornen Kotjchcr,-«nta-bulirren, angedkck ln Verluü geralhenen Hei-rathsoerrrages, ääc». 20. Jänner 176^,, in-1^!). H. Iunv 1806, vr. 1020 fl. gewllltgt. Es werden daher alle Jene, die auf dem benannten Hnrarbsvertrage ein Recht zu haben vermeinen, hicmtt aufgefordert, dasselbe bm-nen einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, so^gewiß hierorts geltend zu machen, widrigens nach Verlauf dleser Zeit über ferneres Ansuchen der Helena Potoschnig der benannte Hen-athebrlef mit Intabulallons-Certificate für null, ntchtlg und krafttos erklärt werden wird. Bezirksgericht Staatsherrschaft Lack den 10. November 1827. Z. 127. (2) G d i c t. Nr. 69. Bon dem Bezirksgerichte Gottschee wird hie-mit bekannt gemacht: Es seye auf Ansuchen des Michael Kaifcsch > in die executive Versteigerung der dem Michael Ostermann, von Banzaloka, in die Execution gezogenen, der Herrschaft Kostcl 5nk Recüsic. Nr. 41, eindienendcn , sammt Wohn' und Wilthschaftsgebäuden auf i5o st. ge» tichtllch geschätzten ,j4tel Urbashube gcwilllget, und seyen dießfalls oie Tagfaßungen am 17. März, am 17. April und am 17. May l. I. I^oco der Realität , jederzeit Vormittags ia Uhr mit dem Beysaye anberaumt worden, daß, wenn die Realität bey der «ten, oder 2ten Tag-sahung nicht wenigstens um, oder über den Schätzungswerts an Mann gebracht werden könn° te, bey der 3ten auch unter der Schätzung dintangegeben werden würde. Die Licitatwns« dedingungen können in Ler Kanzley eingesehen werden. Bez. Gericht G " am l6. Jänner 1828. Z. lli. s2) G d l c r. 26 Nr 1998. Von dem vereuUen Bszirksgeliwle Michsl' stetten zu Kccnnbura wirP biemit detannt gemacht: Vs se^ über Unsuä^en tes Paul Haveru'schen Concurs « Massaoerwalrers Blas KuraU, in die öffentliche Versteigerung der zur benannten Ganimasta gehörigen, zu Ärulouk gelegenen, der Herrschaft Görlschach, 5ud Urd. Nr. io, dienstbaren, geriwt« lick auf iioo st. M. M. geschätzten ganzen Kauf« rcchishube nach dreyen gleichen Theilen, wegen von den Ocstehermnen Margareth und Gernau« Saoeru nickr zuczehaltenen Zahlungsfristen, qe« rrifliger, und deren Vornabme auf den 4> März l. I., Vormittags um 9 Udr, im Olle Drulouk mit dem BeosaLe angeordnet woroen, daß, wenn der Ausrufspreis nicht a ngedothen w?r° den sollte, die Nealltät b?y der nähmlichen Tag-sahung auch unter der SchähunK hintangegeben ' werden irürde. Wozu die Kauftustigen mit dem Versätze zu erscheinen eingeladen werden, daß die oicßfälligen tzicltatwnsdedingnlsse täqllch in den Amtsstunden in hiesiger Gerichts - Kanzlsy eingesehen rrktden können. Vereintes Gezirks - Gericht Wichelstetten zu Krainburg den i5. Jänner 1L23. Z i/»3. (2) " —^— Die von dem Herrn Franz R —k hm^ terlassenen, dem hochgebormn Fräulein E. Frevinn von Sch. gewidmeten / bey Kaiser in Gratz ltthographirten Laibacher Redout-Deutschen für 1828/ im,Clavier - Auszuge, deren Ertrag emem wohlthätigen Zwecke gewidmet ift, sind im Zenungs ? Comptoir das Stück zu ^Q kr. C. M. zu haben. Edel v. Memmayr'sches Zeitungs - Compt. ^. i2L. s2) ' Vorlad ungs < Edict. Von der Bezirksobrigkeit des Herzogthums Gottsches, im Neustadtler Kreise, werden nachbe. nannte Rettuttr^ngK < Flüchtlinge, hiemit sdictaliter vorgeladen, als: Mr. und Zuname Geburlsort Hauptgememds ^ ^ ^ Z ! , , ,, , Gecrg f'önlgmHNN Altkaag Malgern 3 ^ '9 ledig ohne Wartln'Kalfesch Oskert Kostet 5 20 „ « Anton hodnig Bajnialoka ,, ,4 20 „ » Georg Marinitfch Verch „ . "2a „ „ Andreas Rötbcl Krapfenfeld Gottschee 1 ^ 23 ., ,1 Georg Zaklitsch » ,, 6 ^ 2a „ » Dieselben haben sick demnach binnen 3 Monathen von Heute an gerechnet, so gewiß bev die- w Bezirksobrigteit zu stellen, und über ihre Ontweichung zu rechtfertigen, ms wldrlgens nack Per-. wuf der gedachten Frist, qegen sie nach den bestehenden Vorschriften furgegangen, und si,e jlch dw ^ nachthe'lNgen Folgen selbst zur Last zu fcbreiben daben werden. BezittsOngkeit Gottfchee am 29, Jänner 1L29. 1Z9 Z. 110. (2) Nr. 27,527. C u r r e n d e des k. k. illyrischen Guberniums zu Laibach.— In Ansehung des zollfrepen Verkehrs zwischen den ältern und den neu erworbenen Provinzen. — Durch die für alle Gränzen des österreichischen Kcnserstaatcs gcgcn das Ausland gleichförmig in Wirksamkeit gesetzten Zoll-tariffe, wurde der Verkehr im Innern der Monarchie/ nämlich zwischen den atten und den neu erworbenen Landesthcilen (mit Ausnahme voN Ungarn, Siebenburgen, Dalmatien, Istrien, und der freyen Handelsstädte) ganz zollfrey gestattet. — Nachdem auch die Zw;« schenzoll - Linien, welche zwischen dem lom-bard:sch - vcnetianischm Königreiche und Tyrol, dann den alten Gebicthsthcilm der Monarchy bestanden, aufgehoben wurden, so hat die hohe Hofkammer beschlossen, zur Erleichterung und Sicherung des innern Verkehrs folgende Bestimmungen festzusetzen. — I. V e r k e h r zwischen den alten und den neueren Landestheilen im Allgemeinen. — 1.) Von der Anordnung , zu Folge welcher die innländische Erzeugung "der einheimischen Waaren in dem Verkehre zwischen den gedachten, dul'ch dn gc-melMchaftliche Zoll-Lmis umschlossenen Landcs-chnlen, nm Ursprungs-'Zeugnissen, oder^zollamtlichenBestäUgungenaus-gewmen werden mußte, hat es für dusen Verkehr ganzüch abzukommen. Dagegen bleiben du Vorschnften, welche über die Be^lch-nung der Waaren mtt dem National - oder Commerzial - Waaren - Stämpel, dann über die Verpflichtung zur Ausweisung des Be'u-ges, in den durch die Gesetze bestimmten Fällen bestehen, aufrecht. — 2.) Die Gc^ stattung des freyen Umlaufes erstreckt sich auch auf die einzuführen erlaubten fremden Waaren, von denen der gebührende Einfuhrszoll gehörig entrichtet wurde. Die besonderen Bestimmungen, welchen der Verkehr mit Zucker und Zuckermehl, Cacao, Kaffeh, Gewürznelken, Ingbeer, Muskatblüthe, Muskatnüsse, Pfeffer, Thee, Vanisslia und Zimmet unterlieget, sind ungeandert in Anwendung zubringen. — Da aber die für das lombardisch-venetiamsche Königreich in dieser Beziehung erlassenen Vorschriften sich von derm den übrigen Provinzen statt findenden Einrichtung einigermassen .unterscheiden, sy wird dem Gu-bernium des lombardisch - venenanischen Königreichs verordnet, allgemein kund zu machen, daß die genannten Artikel, sobald die- selben aus dem lombardisch - vemtianischm Königreiche in eine andere österreichische IrZ-vmz versendet werden, stets mit der Pollette über die geleistete Zahlung des gebührenden Zolles, oder m so ferne die Versendung aus einem geschlossenen Orte geschieht, mir der von dem dortigen Zollamte ertheiltem ?i-cenz (üoei^ll 61 9c g.) Waaren hingegen, bey denen diese beyden Bedingungen nicht vorhanden sind, dürfen zur See aus einem Gebiethstheile in den andern, nur über Seehafen, in denen sich eine Zoll-Legstätte, oder ein Kommer-zial-Zollamt, un lombardisch - venetianischen Königreiche aber eine Dogana befindet, versendet und bezogen werden. — 10.) Die Waaren, die man aus einem Gebtethstheile in den andern über die See zollfrey zu versenden wünscht, müssen an das in denjenigen Orte befindliche Zollamt gestellt werden, von welchem aus, die Versendung zur See geschehen soll. — 11.) - Die Parthey hat hierüber an dieses Zollamt eine, den Zollgesetzen entsprechende Erklärung (Declaration) zu übergeben, und darin nebst der durch die allgemeinen Vorschriften angeordneten Angaben, auch noch insbesondere den Namen, und du Gattung des Fahrzeuges, mit welchem die Versendung erfolgen wird, dann den Eigenthümer dieses Fahrzeuges, und den Schiffskafti-tan, oder den sonstigen Vorsteher der Schiffsmannschaft anzugeben. — 12.) Der Versender haftet für die richtige Abstellung der Waare binnen der festzusetzenden Frist mit der Verpflichtung^ daß er, falls diese Abstellung nzcht vorschnftmaßig nachgewiesen wird, bey den zur Ausfuhr erlaubten Waaren den entfallenden Ausfuhrszoll, bey jenen, deren Ausfuhr unterjagt ist, hmgegen die gesetzlich gebührenden Strafbtträge zu entrichten hat.. Er übernimmt diese Haftung auch ohne ausdrückliche Erklärung durch dle Ausstellung der Declaration, indem dis zollfreye Versendung über die See nur unter den hier festgesetzten Bedingungen zugestanden wird. Unbekannte oder unsichere Partheyen haben, in-soferne die Ausfuhr der Waare in das Ausland verbothen »st, den Werth derselben, bey anderen Gegenständen hingegen den Betrag des für dieselben entfallenden Ausfuhrszolles durch baren Erlag, oder annehmbare Bürgschaft sicher zu stellen. 1- i3°) Das Zollamc hat mit Rücksicht auf die Entfernung und d;e übrigen Umstände eine angemessene Frist zn bestimmen, binnen welcher der Beweis über das richtige Eintreffen der Waare KM Orte der 141 Bestimmung, bepdemAmte, über dav d-eVersendung geschah, beygebracht werden muß. Diese Frist darf jedoch nie den Zeitraum von zwev Monathen von dem Tage der Ausfertigung der Zoll-Pollette an. gerechnet, übersteigen. i^.) Das Zollamt hat ferners die zu denselben gestellten Gegenstände genau zu beschauen, sorgfaltig verschnüren zu lassen, und mit den Zollsiegeln auf eine Art zu belegen, welche die Eröffnung ohne Verletzung der Schnüre eder Siegel unmöglich macht. Sind die Gegenstände zur Verschnürung und Siegelirung nicht geeignet, so müssen dieselben genau be-Ichneben werden, damit eine Austauschung mchr statt finden könne. Die Verladung zu schiffe hat endlich unmittelbar vom Zollamte aus, und unter zollämtlicher Aufsicht zu geschehen. — i5.) D^r Parthey wird, nach gepflogener Amtshandlung, an das Zollamt, bey dem die Waare eintreffen muß, eine Kon-summo-Anweis-Pollette ertheilt, in welcher nebst den allgemeinen vorschriftmäßigen Erfordernissen, und der umständlichen Bezeichnung der Sendung, auch die oben §. 11. für die Declaration vorgezeichneten Angaben, die Zahl und Gattung der angelegten Zollsiegel und die Frist, binnen welcher der Beweis über die Abstellung beyzubringen ist, ausgedrückt werden muß. — Dte Beschreibung der Waaren, welche der Siegelirung nicht empfanglich sitU», hat die Gattung, die Zahl, das Maß oder Gewicht, und die an der Waare allenfalls befindlichen Fabriks- oder Meisterzcichen, oder anderen leicht kenntlichen Merkmahle zu enthalten. Insofern die Sendung nach dem lombardisch-venetianischen Königreiche bestimmt ist, hat das Zollamt die Pollette und Beschreibung in der italienischen Sprache auszufertigen. — 16.) Nebst der Ausfertigung der Pollctte hat das Zollamt des Ortes der Vensendung mit dem Amte bey dem die Waare eintreffen soll, die Korrespondenz unmittelbar zu pfiegen. — 17.) Sobald die Waare an dem Orte ihrer Bestimmung eintrifft, muß dieselbe unmittelbar vom Schiffe aus zu dem Zollamte, an das dieselbe angewiesen ist, gestellt werden. Die ^blegung aWer dcn zollamtlichen Niederlagen Mdtt vor der gepflogenen zollamtlichen Amts' Handlung nicht starr. — ig.) Das Zollamt, yat tue Vchnüre und Siegel sorgfältig zu besichtigen, dann die innere Beschau genau zu vollziehen, und überhaupt die eingelanate Sendung mit den demselben darüber zugekommenen Urkunden aufmerksam zu vergleichen. — 19.) Wird der Zustand der Schnüre und Siegel unverletzt, wie auch übrigens alles m der Ordnung und in gehöriger Uebereinstimmung gefunden, so ertheilt das Zollamt der Parthey gegen Einziehung der Konsum-mo-Anweis-Pollttte, eine Konsummo-Frev- Pollette, und ein besonderes Zertificat, mit welchem sich die Parthey dem Zollamte, über das dle Versendung geschah, auszuweisen hat. Zugleich ist nnt dem letzrern die Korrespondenz unmittelbar gehörig zu pflegen. — 20.) Er^ geben sich gegen die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Sendung Anstande, so ist das Verfahren den Vorschriften^ gemäß einzuleiten.— 21') Wird der Beweis über das richtige Eintreffen der Waare an dem Orte der Bestimmung bey dem Zollamte des Ortes der Versendung binnen der festgesetzten Frist nicht beygebracht, so hat dasselbe unaufgehalten den, für den Fall der Ausfuhr in das Ausland gebührenden Zoll von den Waaren, deren Ausfuhr gestattet ist, einzubringen. Gehörte die Waare unter die Zahl Derjenigen, deren Ausfuhr untersagt ist, so sind die auf die Ausschwarzung festgesetzten Strafen zu verhangen, und es ist zur Berichtigung derselben die geleistete Sicherstellung geltend zu machen. Langt hingegen der Beweis über die richtige Abstellung der Sendung binnen der festgesetzten Fnst bey dem gedachten Zollamte ein, so wird d:e geleistete Sicherstellung gelöst, und andle Parthey zurückerstattet. — 22.) Verunglückte die Waare durch ein zufalliges Er-eigniß wahrend der Seefahrt, so kann di? Nachsicht der nach dem vorstehenden Absätze gebührenden Leistung binnen der zur Beybringung des Beweises über die richtige Abstellung fesigesehten Frist angesucht werden, wenn der vollständige Beweis,über den erlittenen Zufall, und den Umfang der Beschädigung hergestellt wird. — b) Besondere Bestimmungen für den Verkehr über Freyhäfen. 2Z.) Der zollfteve Verkehr zwischen den inner der gemeinschaftlichen Zoll-Linie liegenden Gebiethsrbeilen kann über die Freyhafen Triest und Flume betrieben werden. Ueber andere Freyhafen findet derselbe vor der Hand nicht statt. Insbesondere dürfen die Güter, mtt denen man die Gestattung des überseeischen zcllfreyn Verkehrs zu benutzen wünscht, nicht in den Magazinen des Freyhafen St. Georgia abgelegt werden. — 2^ Die Waaren, welche über das Gebieth der Freyhafen Triest und Fiume die Richtung seewärts in einen andern Theil der Monarchie nehmen, müssen von dem am ZoZlausschlusse des Freyhafengebiethes befindlichen Zoll-oder Dreyßigstamte gehörig verschnüret, und gesiegelt, insoweit aber die Waare dieser Verwahrung nicht empfanglich ist, mit einer genauen Beschreibung an das im Haftn befindliche Hauvtzollamt angewiesen, und unmittelbar an dasselbe gestellt werden ohne daß dze Ablegung in dem Gebiethe des Freyhafens auM- den amtlichen Niederlagen statt finden darf. — 25.) Das Hauptzvllamt hat sich rücksichtlich der zollamtlichen BeHand- 1^2 lung und der Abfertigung der Sendung ganz nach den obigen allgemeinen Bestimmungen zu benehmen. — 26.) Waaren, welche über die See zur weitern Versendung in das Innere der Monarchie eintreffen, sind unmittelbar zum Hauptzollamte Zu stellen, hier der gleichfalls in den allgemeinen Bestimmungen vorgezelch-neten Amtshandlung zu unterwerfen, und unter denselben Vorsichten, welche für die Aöstn-dung der Waaren vom Zollausschlusse an das Hauptzollamt festgesetzt sind, an das betreffende Zoll- oder Drepßigstamt der Ausschlußlinie anzuweisen, übrigens aber sich über das richtige Eintreffen bep dem letztern zu versichern. — 27.) Waaren, d:e sich m den amtlichen Niederlagen des'Hauptzollamtes aufbewahrt befinden , können mittelst Ueberreichung einer neuen Erklärung eine geänderte Richtung erhalten, daher auch nach vorlausiger Beschau . wieder an den Ort, von. dem solche einlangten, zurückgesendet werden, wobey ganz das in der gegenwärtigen Verordnung für den zottfreyen Verkehr festgesetzte Verfahren zu beobachten ist. — 28.) Gegenstände aber, welche aus den zollamtlichen Niederlagen an Private erfolgt wurden, dürfen nur m dem Falle aus dem Freyhaftn in einen inner der Zoll - Linie liegenden Gebiethstheil zollfrsy versendet werden, wenn die zu Folge der Zoll-und Drepßigstordnung für die Zurücklegung der auf Losung oder Spekulation in das Ausland ausgeführten Waaren zu beobachtenden Bedingungen erfüllt wurden." — 29.) Es versteht sich, daß wenn Güter, die zur Versendung aus einem Theile des durch die Zoll-Linie umschlossenen Gebieths in den andern bestimmt waren, die Bestimmung zur Verzehrung im Umfange des Freyhafens, oder zur Versendung in das Ausland erhalten, . dieses, falls die Ausfuhr der Waare nicht untersagt ist, blos gegen vorlau fig e Entrichtung des gebührenden Ausfuhrs- Zolles geschehen , könne. — e) Besondere Bestimmungen fü r denVerkehr mit Ungarn. — Zs).) Die in der gcgenwamgen Verordnung ^ enthaltenen Grundsätze finden für d?n unmittelbaren Verkehr zwischen Ungarn und den übrigen Provinzen über die See ausser Wune vor der Hand auf die^ andern Punkte des königlich ungarischen Küstenlandes keine Anwendung. «^ 3i.) Erzeugnisse ungarischen Ursprungs, welche in eine-andere Provinz des österreichischen Kaistrstaates ausgeführt, hier Verzollt, und an die Parthey ausgefolgt wurden, sind bey der Versendung zu See den eigenen Erzeugnissen der deutschen und lombardisch-venetianischcn Provinzen ganz gleich zu achten, daher von denselben auch nach den sbigsn Bestimmungen der auslandische Ausfuhrszoll , und insoferns ihre Ausfuhr in untersagt ist, ihr Werth 'si^er gestellt werden muß. — Z2.) Bsp denjenigen ungarischen Produkten hingegen, welche von der ungarischen Gränze an ein deutsches Zollamt angewiesen werden, und die noch nicht in die freye Verfügung der Parthey übergingen,- tritt in dem Falle, wsnn der ungarische Ausfu hrs - D reyßigst -und der deut-sche Einftlhrszoll entrichtet wurde, und wenn beyde Gattungen AbMöen den für die Ausfuhr nach dem Auslande festgesetzten Essitozoll übersteigen, keine weitere Sicherstellung durch baren Erlag, oder Bürgschaft ein, sondern es sind blos dte übrigen für die Versendung vorgeschriebenen Vorsichten zu beobachten. Ist dagegen^ der auswärtige Essitozoll höher als die erwähnten beyden Gebühren zusammengenommen, so bildet der Mehrbetrag das Maß der zu leistenden Slchsrstellung, 'gleichwie auch unbekannte, oder um sichere Partheyen bey den Erzeugnissen, deren Ausfuhr verbothen ist, stets den Werth derselben ohne Rücksicht auf die im Zwischenverkehre entrichteten Gebühren , sicherzustellen habe. — 33.) Bey den Waaren, welche aus Ungarn über die See nach dem lombardisch-venetianischen Königreich die Richrlw.g nehmen, ist die obige Anwendung §. Z. zu beobachten, und daher der Einfuhrszoll von dem deutschen Zollamte einzuheben, wornach sich auch insbesondere die Hauptzollamter in Tnest und Fiume zu benehmen haben. — I4.) Wird eine Waare, aus einer deutschen Provinz oder dem lombardisch- venetianischen Königreich über die See nach Ungarn versendet, so ist der für den Verkehr mit Ungarn gebührende Ausfuhrszoll an dem Orte der Versendung einzuheben, und das Maß der Sicherstcllung> hat sich blos auf den Betvag zu beschranken, um den, der für die- Ausfuhr nach dem Auslande bestimmte Essitozoll den gedachten Ausfuhrszoll des Zwischenverkehres übersteigt. Bey den Gegenstanden, deren Ausfuhr verbothen ist, greift auch in diesem Falle eine Abrechnun'g des be-richtigten Ausfuhrszolls von dem sicherzusteb« lenden Werthe der Waare nicht Platz. — Z5.) Im übrigen gelten dis obigen allgemein nen Grundsätze auch durchgehends für die Behandlung der im innern Verkehre über die See gehenden ungarischen Erzeugnisse. —-Diese hohen Bestimmungen werden in Folgz hohen Hofkammer- Dekrets vom 12. v. M°, Zahl iZgog, mit Beziehung auf die Guber-mal'- Currende vom29. März 1622, Nr.35iZ, hiemit zur Kenntniß" des Handelsstandes gebracht.. — Laibach am 27. December 1827. Joseph Tamillo Freyherr v. SchmidburZ, Landes- Gouverneur. Johann Graf v. WelspZrg,' Wce - Präsident. Pster Ritter v. Zi kgler, k. k. Gubernistl-Ralh.